Das Arbeitsbuch zum ELSTER-Steuerprogramm

Transcription

Das Arbeitsbuch zum ELSTER-Steuerprogramm
Franz Konz
Steuerinspektor a. D.
Friedrich Borrosch
Dipl.-Finanzwirt/Steuerberater
KONZ
Das Arbeitsbuch zum
ELSTER-Steuerprogramm
Elster ist das Rechenprogramm der fiskalischen Staatsgewalt.
Wer sich in dieses Programm einklinkt,
weiß genau, was an Steuern auf ihn zukommt.
(Prinzip Trojaner)
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1
1 Elster – ein paar nützliche Worte vorab
Dieses Buch enthält genaue Anweisungen zum Ausfüllen der Steuerformulare mit dem amtlichen Steuerprogramm ElsterFormular. Das Programm ist technisch ausgereift, doch ein Schwachpunkt ist unübersehbar:
Die Erläuterungen beschränken sich auf reine Bedienungs- und Ausfüllhilfen. Denn es ist der Steuerverwaltung gesetzlich untersagt, steuerberatende Hilfe zu leisten. Diese Lücke schließen wir, indem wir die amtlichen
Texte mit Tipps und Hinweisen ergänzen.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Rahmen der Gesetze trickreich ausschöpfen. Dabei sparen Sie Steuern und sind zudem von fremder Hilfe unabhängig, sparen also auch noch das Steuerberaterhonorar.
fl TIPP Benutzerhinweis – so macht sich das Buch voll bezahlt
2
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Sie gehen am Bildschirm Zeile für Zeile das jeweilige Steuerformular durch
und lesen im Konz nach, was dazu geschrieben steht. Antworten finden Sie
am schnellsten über das Inhaltsverzeichnis und das Stichwortregister – die
machen das Buch transparent.
gekennzeichnet sind, sind für viele Steuerzahler wichAbschnitte, die mit
.
tig. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Abschnitte mit
Ab E Rz 87 finden Sie oben auf der Seite das Formular, das Sie auf dem
Bildschirm haben. Steht eine Formularzeile zwischen zwei Balken, so bezieht
sich der nachfolgende Text und somit Tipps und Übersichten auf diese Formularzeile.
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1.1 Die Elster-Software – das Original
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Ob der Fiskus einen Vogel hat, ist seit einigen Jahren keine Frage mehr. 3
Der Vogel ziert überdeutlich als diebische Elster das amtliche Steuerprogramm ElsterFormular. Welches Zeichen passt wohl besser zum Fiskus
als die Elster. Allerdings ist Elster nur eine profane Abkürzung für Elektronische Steuererklärung.
Die elektronische Abgabe der Steuererklärung ist nur mit Elster möglich.
Deshalb haben die meisten gewerblichen Software-Anbieter die ElsterSoftware in ihre Steuer- und Finanzbuchhaltungsprodukte integriert.
Ohne Elster läuft nichts. ElsterFormular ist das Original.
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1.2 Die anderen Programme – die Qual mit der Auswahl
4
Wer heute seine Einkommensteuererklärung mit dem Computer erledigen will, hat die Auswahl zwischen knapp zwei Dutzend Software-Produkten. Dabei beteuert fast jeder Hersteller, dass mit seinem Produkt die
Erklärung schnell und einfach erledigt werden kann. Dies verspricht auch
die Steuerverwaltung, die für ElsterFormular geradesteht. Federführend
ist das Landesamt für Steuern in Bayern.
Nun mag man zum Fiskus stehen, wie man will, eines muss man ihm lassen: Er arbeitet nahezu perfekt, um die Steuermilliarden festzusetzen und
einzutreiben. Da lag es nahe, den Steuerzahlern eine Alternative zu den
Steuererklärungen in Papierform anzubieten: Denn wenn sie die Eintragungen am Bildschirm vornehmen und online übersenden, können die
Finanzämter die Daten ganz einfach übernehmen. Das Projekt ElsterFormular war geboren. Nach zehn Jahren im praktischen Einsatz – als Version 10.100 – ist ElsterFormular nahezu perfekt und unangefochten
Marktführer. Fast zwei Millionen Steuerzahler haben ihre Steuererklärung 2007 mit ElsterFormular abgegeben. Damit ist ElsterFormular das
am meisten verwendete Steuerprogramm in Deutschland.
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1.3 ElsterFormular: Welches Programm bietet mehr?
6
6
Kostenlos beziehbar
ElsterFormular ist kostenlos online beziehbar. CD-ROMs können ab
Ende Januar gratis bei den Finanzämtern abgeholt werden. ElsterFormular wird durch Updates laufend der neuesten Rechtslage angepasst.
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Probieren möglich
ElsterFormular hat eine einfache, an den Steuerformularen orientierte
Eingabeoberfläche. Die Abgabe der Elster-Erklärung ist einfach, sicher
und schnell. Bevor Sie sich für ElsterFormular entscheiden, können Sie
sich vorher am Bildschirm mit dem Programm vertraut machen. Dies kostet Sie ebenfalls nichts.
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Ausfüllen der Formulare am Bildschirm
Die Eintragungen werden direkt in die Formulare vorgenommen, wie Sie
es seit jeher mit den Formularen in Papierform gewohnt sind. Sie können
dabei die per Hand ausgefüllte Vorjahreserklärung als Vorlage verwenden.
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Daten aus dem Vorjahr
Möchten Sie die Eingabedaten aus dem Steuerfall des Vorjahres übernehmen, wählen Sie in der Menüleiste »Eingabemodus 07«.
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Ausfüllhilfen am Bildschirm
Eingabehilfen sind direkt am Bildschirm verfügbar. Im Buch lesen Sie
nach, was sich an der jeweiligen Stelle steuerlich deichseln lässt.
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Überprüfung der Eingabedaten
Elster prüft Ihre eingegebenen Daten auf logische Vollständigkeit und
formale Richtigkeit, indem Sie den entsprechenden Eintrag im Menü
»Plausibilitätsprüfung« aufrufen. Das Programm unterscheidet zwischen
verschiedenen Stufen der Prüfung:
● Feldprüfung: Wurde das jeweilige Eingabefeld richtig ausgefüllt, z. B.
mit dem vollständigen Datum?
● Seitenprüfung: Sind die Angaben auf der jeweiligen Seite schlüssig?
● Gesamtprüfung: Sind die Angaben im Gesamtfall schlüssig?
Werden Unschlüssigkeiten festgestellt, öffnet sich ein Fenster mit rotem
Hintergrund mit den festgestellten Fehlern. Haben Sie den Fehler korrigiert, können Sie die Plausibilitätsprüfung nochmals starten.
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Druckvorschau für die Steuererklärung und Vorab-Steuerbescheid
Mit einem Klick auf das Druckersymbol und das Symbol »Berechnung
der Steuer« können Sie anschließend Ihre Steuererklärung und den Vorab-Steuerbescheid ausdrucken. Nun entscheiden Sie: Ist eine Erstattung
zu erwarten, werden Sie keine Zeit verlieren, die Steuererklärung abzusenden. Im Fall einer drohenden Nachzahlung können Sie indessen mit
der Abgabe bis auf den letzten Drücker warten (E Rz 918).
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Direkte Datenübertragung per Internet
Die Steuererklärung wird rechtswirksam per Internet an das Finanzamt
übermittelt. Verbunden mit der elektronischen Datenübermittlung ist der
Ausdruck einer Kurzerklärung, die Sie noch unterschreiben und zusammen mit den Belegen an das Finanzamt senden müssen. Unter der Voraussetzung, dass die übertragenen Daten vom Finanzamt unverändert übernommen werden, entspricht die endgültige Steuer exakt derjenigen, die
der Vorab-Steuerbescheid ausweist.
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Erstattung oder Nachzahlung
Den Endbetrag berechnen Sie selbst, indem Sie die eingetragenen Abzugssteuern (Quellensteuern) und die geleisteten Vorauszahlungen von
der im Bescheid ausgewiesenen Steuerschuld abziehen.
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Kontrolle
Ist das Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung abgewichen?
Abweichungen im Steuerbescheid werden sofort aufgedeckt, indem Sie
den Vorab-Steuerbescheid mit dem endgültigen Steuerbescheid vergleichen.
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1.4 Die Steuerformulare
Die Eintragungen werden direkt in die Formulare vorgenommen. Die
von ElsterFormular unterstützten Vordrucke finden Sie im sog. Formularschrank auf der linken Seite des Bildschirms. Dies sind die Vordrucke, die
in diesem Buch behandelt werden:
ESt 1 A
vierseitiger Hauptvordruck/Hauptvordruck
Anlage AUS
ausländische Einkünfte
Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach
§ 10 a EStG
Anlage KAP
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage Kind
Angaben zu den Kindern
Anlage N
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anlage R
Renteneinkünfte
Anlage SO
Sonstige Einkünfte
Anlage Unterhalt Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
Anlage V
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage VL
Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen
Gewerbetreibende/Freiberufler
Mit der Anlage G erklären Sie gewerbliche Einkünfte und mit der Anlage S Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Anlagen G und S werden
in diesem Buch nicht behandelt, weil Steuerzahler mit Einkünften aus
Gewerbetrieb oder selbständiger Arbeit sich nahezu ausschließlich eines
Steuerberaters bedienen.
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2 Allgemeines zur Einkommensteuer –
ein Überblick
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Vor 100 Jahren hätte das Einkommensteuergesetz fast noch auf einen
Bierdeckel gepasst. Jetzt steht auf mehr als 6 000 Seiten, was der Bürokratie in ihrer Regelungswut wichtig erscheint. Wenn jede Kleinigkeit bis auf
das i-Tüpfelchen geregelt ist, könnte das als Ausfluss höchster Vernunft
gelten. Aber das ist es leider nicht, vielmehr ist unser Steuerrecht total
verhunzt. Doch dahinter mag auch Methode stecken.
In diesem Steuerwirrwarr den Überblick zu behalten ist schwierig. Deshalb wollen wir Ihnen zunächst einen Überblick verschaffen und auf das
Wichtigste hinweisen. Schon damit können Sie Ihre Verhältnisse so gestalten, dass der Fiskus nur das bekommt, was ihm zusteht, und keinen
Cent mehr.
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2.1 Wann Sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben
Eine Steuererklärung sollten Sie tunlichst nur dann abgeben, wenn Sie es 18
entweder müssen (E Rz 917) oder wenn Sie mit einer Steuererstattung
rechnen.
Abgabefristen beachten!
Wer gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, soll diese
grundsätzlich bis Ende Mai des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt
zuleiten. Dies ist indessen Wunschdenken des Fiskus. Praktisch haben Sie
bis Ende Dezember Zeit. Dazu mehr unter E Rz 918.
Nutzen Sie die Vielfalt der Möglichkeiten
(Gert Scobel)
19
2.2 Steuerermäßigungen
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Haben Sie Einkünfte, die das Existenzminimum übersteigen, müssen Sie
dem Finanzamt seinen Tribut in Form einer persönlichen Steuer entrichten. Was Sie daneben noch an indirekten Steuern zahlen, geht auf keine
Kuhhaut – das ist sicher.
Aber neben der Verpflichtung zum Zahlen haben Sie das Recht, Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Diese werden Ihnen nicht aus
Gnade und Barmherzigkeit gewährt, sondern stehen Ihnen rechtmäßig
zu. Wenn sich also manche Beamte einmal zopfig oder kleinlich anstel37
len – als ginge das, was sie gewähren, von ihrem eigenen Geld ab –, behalten Sie einen kühlen Kopf. Verfechten Sie Ihren Anspruch mit allem
Nachdruck, ohne dabei unhöflich zu werden. Gott sei Dank sind die meisten Beamten sehr nett. Man kann wohl sagen, dass die Finanzämter die
höflichsten Beamten bergen. Deshalb kommen Sie in den meisten Fällen
auch prima mit dem Finanzamt aus.
Steuerermäßigungen holt man heraus, indem man sie geltend macht. Das
sind im Groben:
Abzug von Sonderausgaben
E Rz 129 ff.
Abzug von außergewöhnlichen Belastungen
E Rz 207 ff.
Abzug von Werbungskosten bei Arbeitslohn
E Rz 478 ff.
Daneben gibt es eine Reihe von Kniffen, das zu versteuernde Einkommen zu drücken. Dabei kommt es auf den Einzelfall an.
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2.3 Die Abschnittsbesteuerung
20
Ein grundlegendes Prinzip der Einkommensteuer ist die Abschnittsbesteuerung. Darunter versteht man die Regelung nach § 25 EStG, wonach
die Einkommensteuer nach dem Einkommen festgesetzt wird, das der
Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr bezogen hat. Für die Höhe der
Einkommensteuer kann also entscheidend sein, in welchem Kalenderjahr
eine bestimmte Einnahme zu versteuern ist. Da kommen Sie vielleicht
dann und wann auf die Idee, Ihren Geschäftspartner/Arbeitgeber darum
zu bitten, mit einer Zahlung zu warten, bis das neue Jahr angebrochen
ist.
21
2.4 Begriffe aus dem Steuerrecht
In diesem Buch werden Begriffe verwendet, die nicht allen Lesern geläufig sind und deshalb der Erläuterung bedürfen:
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Lohnsteuer
38
Steuer, die natürliche Personen (also Sie und ich)
nach ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen zu
entrichten haben.
Steuer, die juristische Personen (z. B. AG oder
GmbH) nach ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen zu entrichten haben.
Die vom Arbeitslohn einbehaltene Einkommensteuer. Sie wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angerechnet.
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Kapitalertragsteuer
Zinsabschlag
Werbungskosten
Einkunftsarten
Einkünfte
Veranlagung
Lohnsteuerermäßigung
Steuersatz
Progressionsvorbehalt
Ehegatten
Alleinstehende
Die von Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften einbehaltene Einkommensteuer. Sie wird
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
angerechnet.
Die Bank behält bei der Auszahlung von Zinsen
den Zinsabschlag ein, wenn Sie ihr keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Der Zinsabschlag wird
bei der Veranlagung auf Ihre Einkommensteuer
angerechnet.
Alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit
steuerpflichtigen Einnahmen der folgenden
Einkunftsarten 4–7 stehen.
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben
Einkunftsarten:
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Gewerbebetrieb
3. selbständige Arbeit
4. nichtselbständige Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte (z. B. Renten oder private
Veräußerungsgeschäfte)
Einkünfte sind
● bei den Einkunftsarten 1–3 der Gewinn oder
Verlust,
● bei den Einkunftsarten 4–7 der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten oder ein
Verlust.
Festsetzung einer Steuer durch Steuerbescheid.
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Einkommensteuer in Prozent des zu versteuernden
Einkommens (E Rz 30).
Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeiter- und
Schlechtwettergeld usw. sind zwar steuerfrei,
werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes
berücksichtigt.
Miteinander Verheiratete, die nicht dauernd
getrennt leben.
Unverheiratete; Ehegatten, die dauernd getrennt
leben.
39
22
2.5 Der Einkommensteuertarif
22
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Jahreseinkommen (§ 32 a EStG). Dessen Berechnung erfolgt nach dem Veranlagungsschema unter E Rz 29. Die Steuer ist Tabellen zu entnehmen, soweit
sie nicht programmgesteuert festgesetzt wird. Im Elster-Steuerprogramm
geschieht dies bei Ausdruck des Vorab-Steuerbescheids (E Rz 12 f.).
Bei den Einkommensteuertabellen ist zwischen der Grundtabelle und
der Splittingtabelle zu unterscheiden. Letztere gilt für Verheiratete und
ist wesentlich günstiger als die Grundtabelle. In der Splittingtabelle
schlägt die Steuer nur halb so brutal zu. Da sagen sich viele: Ich lass mich
nicht scheiden, komme, was da wolle! Mit diesem Thema befassen wir uns
ausführlich unter E Rz 95 ff.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv gestaltet, wie die folgende
Übersicht zeigt:
23
2.5.1 Aufbau des Einkommensteuertarifs
Wie schon aus der Übersicht oben zu erkennen, unterteilt der Einkommensteuertarif das zu versteuernde Einkommen in drei Zonen:
40
fl
23
2008 Steuersatz
Steuerfreie Zone
Progressionszone
Proportionalzone
0%
15–42 %
42 %
Jahreseinkommen*
Ledige
7 664 €
7 665 €– 52 151 €
ab 52 152 €
Jahreseinkommen*
Verheiratete
15 328 €
15 329 €–104 303 €
ab 104 304 €
Steuersatz
* Nach Abzug aller Freibeträge und Pauschalen
Reichensteuer seit 2007
Seit 2007 gibt es sogar eine weitere Zone – für Spitzenverdiener. Liegt das
zu versteuernde Einkommen über 250 000 €/500 000 € (Alleinstehende/
Ehegatten), beträgt der Steuersatz 45 statt 42 %.
flfl
24
fifi
2.5.2 Die Wirkung der Steuerprogression
Schauen Sie sich an, wie Ihnen der Fiskus durch die Steuerprogression in
die Tasche langt:
24
Steuerprogression 2008
Einkommen
Steuer nach Grundtarif
durchschnittlicher Steuersatz
20 000 €
40 000 €
2 850 €
9 223 €
rd. 14,2 %
rd. 23,0 %
Also, bei doppelt hohem Einkommen beträgt die Steuer mehr als das Dreifache. Die
ganze Misere wird erst so recht deutlich, wenn Sie sich die Steuerbelastung für die
zweiten 20 000 € ansehen. Dafür bittet Sie der Fiskus mit sage und schreibe 6 373 €
zur Kasse. Das sind rund 32 %.
Nicht gut zu wissen: Der progressive Steuertarif verleitet zu weniger Arbeit
Wer weniger arbeitet, den belohnt der Staat über niedrigere Steuer- und
Sozialabgaben. Das verfügbare Einkommen sinkt kaum, dafür gibt es
einen Gewinn an Freizeit. Ein perverses Anreizsystem, das für unser Land
nicht sinnvoll sein kann. Der Tarifknick zwischen 15 und 24 % belastet
zudem den Mittelstand in besonderem Maß.
25
2.5.3 Grundfreibeträge bei Einkommensteuer und Lohnsteuer
25
Nach einem Machtwort des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe darf
das Existenzminimum nicht besteuert werden. Als Existenzminimum
wird das angesehen, was Sozialhilfeempfängern auch ohne Beschäftigung
steuerfrei zusteht. Dem Existenzminimum entsprechen die Grundfreibe41
träge, bis zu denen keine Steuer anfällt – das sind die Beträge in der steuerfreien Zone: 7 664 €/15 328 € (Alleinstehende/Ehegatten), siehe Übersicht unter E Rz 23.
Welche Beträge beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuerfrei bleiben
Auch in den für den monatlichen Lohnsteuerabzug maßgebenden Tabellen sind die Grundfreibeträge berücksichtigt. Ihr monatlicher Arbeitslohn
muss demnach folgende Grenze überschreiten, damit Lohn- und Kirchensteuer sowie Soli-Zuschlag einbehalten werden:
Kalenderjahr 2008
Alleinstehender, Steuerklasse I
898 €
Alleinstehender, Steuerklasse II (mit Kind)
1 031 €
Verheirateter, Steuerklasse III
1 701 €
Verheirateter, Steuerklasse IV
898 €
Verheirateter, Steuerklasse V
77 €
Die steuerfreien Beträge setzen sich zusammen aus dem monatlichen
Grundfreibetrag, der anteiligen Vorsorgepauschale sowie dem Arbeitnehmerpauschbetrag.
flfl
26
2.5.4 Steuerbelastungstabelle 2008
fifi
Hier finden Sie eine einfache, aber nützliche Tabelle, mit deren Hilfe Sie 26
leicht feststellen können, wie viel Steuerersparnis Ihnen eine Ausgabe
bringt. Dazu müssen Sie nur in etwa die Höhe Ihres zu versteuernden
Einkommens ausrechnen. Dazu können Sie das Schema unter E Rz 30
verwenden, oder Sie erledigen es programmgesteuert (Vorab-Steuerbescheid, E Rz 12 f.).
Die Steuerbelastungstabelle zeigt Ihnen erneut in aller Deutlichkeit, wie
unverschämt der Fiskus in Ihre Taschen greift und was Sie fordern müssen, wenn es um eine Gehaltserhöhung oder um den Lohn für eine Nebenbeschäftigung geht. Zur besseren Übersicht ist die Steuerbelastungstabelle in größeren Stufen aufgebaut, wobei die steuerliche Belastung der
letzten 1 000 € angegeben wird.
Mit Hilfe der Steuerbelastungstabelle können Sie schnell die steuerliche
Belastung durch eine Einkommenserhöhung bzw. die Entlastung durch
eine Einkommensminderung veranschlagen.
Beispiel für eine Einkommensminderung:
Durch zusätzliche Ausgaben wird sich Ihr zu versteuerndes Einkommen
für 2008 von 46 000 € um 3 000 € auf 43 000 € verringern. Der Fiskus beteiligt sich an den
42
ersten 1 000 € mit 39,2 % = 392 €
zweiten 1 000 € mit 38,8 % = 388 €
dritten 1 000 € mit 38,3 % = 383 €
insgesamt mit
1 163 €
27
Belastung im Grundtarif (ohne KiSt und SolZ)
(geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten)
Zu versteuerndes
Einkommen
€
7 000
8 000
9 000
10 000
11 000
12 000
13 000
14 000
15 000
16 000
17 000
18 000
19 000
20 000
22 000
24 000
26 000
28 000
30 000
32 000
34 000
fi
28
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
%
0
51
216
398
598
816
1 051
1 294
1 542
1 794
2 051
2 313
2 579
2 850
3 405
3 978
4 569
5 179
5 807
6 454
7 119
0
0,6
2,4
4,0
5,4
6,8
8,1
9,2
10,3
11,2
12,1
12,9
13,6
14,3
15,5
16,6
17,6
18,5
19,4
20,2
20,9
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
Zu versteuerndes
Einkommen
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
0
15,6
17,4
19,1
20,9
22,7
24,1
24,5
25,0
25,5
25,9
26,4
26,8
27,3
28,2
29,1
30,0
31,0
31,9
32,8
33,7
36 000
38 000
40 000
42 000
44 000
46 000
48 000
50 000
55 000
60 000
65 000
70 000
75 000
80 000
85 000
90 000
95 000
100 000
110 000
120 000
27
€
%
7 802
8 503
9 223
9 961
10 717
11 492
12 285
13 096
15 186
17 286
19 386
21 486
23 586
25 686
27 786
29 886
31 986
34 086
38 286
42 486
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
21,7
22,4
23,1
23,7
24,4
25,0
25,6
26,2
27,6
28,8
29,8
30,7
31,4
32,1
32,7
33,2
33,7
34,1
34,8
35,4
34,6
35,5
36,4
37,4
38,3
39,2
40,1
41,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
42,0
Belastung im Splittingtarif (ohne KiSt und SolZ)
(geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten)
Zu versteuerndes
Einkommen
€
7 000
8 000
9 000
10 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
%
0
0
0
0
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
0
0
0
Zu versteuerndes
Einkommen
€
0
0
0
0
11 000
12 000
13 000
14 000
28
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
%
0
0
0
0
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
0
0
0
0
0
0
0
43
Zu versteuerndes
Einkommen
€
15 000
16 000
17 000
18 000
19 000
20 000
22 000
24 000
26 000
28 000
30 000
32 000
34 000
36 000
38 000
40 000
42 000
29
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
%
0
102
262
432
610
796
1 196
1 632
2 102
2 588
3 084
3 588
4 102
4 626
5 158
5 700
6 250
0
0,6
1,5
2,4
3,2
4,0
5,4
6,8
8,1
9,2
10,3
11,2
12,1
12,9
13,6
14,3
14,9
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
0
15,6
16,5
17,4
18,2
19,1
20,9
22,7
24,1
24,5
25,0
25,5
25,9
26,4
26,8
27,3
27,7
Zu versteuerndes
Einkommen
€
44 000
46 000
48 000
50 000
55 000
60 000
65 000
70 000
75 000
80 000
85 000
90 000
95 000
100 000
110 000
120 000
Einkommensteuer
insgesamt
nach
Grundtabelle
€
6 810
7 378
7 956
8 542
10 050
11 614
13 236
14 916
16 652
18 446
20 296
22 204
24 170
26 192
30 372
34 572
%
15,5
16,0
16,6
17,1
18,3
19,4
20,4
21,3
22,2
23,1
23,9
24,7
25,4
26,2
27,6
28,8
Belastung
der
letzten
1 000 €
%
28,2
28,7
29,1
29,6
30,7
31,9
33,0
34,2
35,3
36,4
37,6
38,7
39,9
41,0
42,0
42,0
2.5.5 Das Veranlagungsschema
Am Schema erkennen Sie schnell, wie das zu versteuernde Einkommen
berechnet wird. Ihr am PC geschultes Auge erfasst blitzschnell den Gang
der Berechnung und erkennt die Bedeutung der steuerlichen Begriffe.
Das Schema beginnt mit den sieben Einkunftsarten. Eine Aufteilung in
mehrere Einkunftsarten ist sinnvoll, weil die Einkünfte unterschiedlich
berechnet werden, durch Bilanzierung oder Einnahmen-ÜberschussRechnung. Rein theoretisch könnte jemand Einkünfte aus allen sieben
Einkunftsarten haben, was aber selten ist. Warum im Berechnungsschema
immer nur Pluszeichen erscheinen, ist rätselhaft, wo doch auch Verluste
möglich sind. Dann werden die positiven Einkünfte mit den negativen
saldiert, was man Verlustausgleich nennt. Bis zur Summe der Einkünfte
tragen Ehegatten ihre Einkünfte getrennt ein. Von da ab geht es im Fall
der Zusammenveranlagung gemeinsam weiter.
Die ersten drei Einkunftsarten behandeln wir nicht. Damit befassen sich
die Steuerbüros. Wir behandeln die sog. Überschuss-Einkünfte, als da
sind:
● Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anlage N
E Rz 351 ff.
● Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage KAP
E Rz 652 ff.
● Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
Anlage V
E Rz 811 ff.
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● Sonstige Einkünfte: Aus Renten
● Sonstige Einkünfte, ohne Renten
Anlage R
Anlage SO
E Rz 717 ff.
E Rz 777 ff.
Ab der Summe der Einkünfte kommen die persönlichen Steuervergünstigungen zum Zuge. Das Schema zeigt deutlich: Je mehr Sie abziehen können, umso niedriger ist das Einkommen, mit dem es in die Steuertabelle
geht. Und nur darauf kommt es an.
● Altersentlastungsbetrag
Anlage R
E Rz 728
● Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anlage Kind
E Rz 334
● Verlustabzug
Hauptvordruck E Rz 127
Ab dem Gesamtbetrag der Einkünfte geht es richtig zur Sache.
● Sonderausgaben für Riester-Beiträge Hauptvordruck E Rz 169 ff.
● Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen
Hauptvordruck E Rz 131 ff.
● Übrige Sonderausgaben
Hauptvordruck E Rz 188 ff.
● Außergewöhnliche Belastungen
Hauptvordruck E Rz 207 ff.
● Freibeträge für Kinder
Anlage Kind
E Rz 330 ff.
Wäre es nicht naheliegend, das Veranlagungsschema und die Steuerformulare in Übereinstimmung zu bringen? Aber nein, Sie sehen es an der
Abfolge der Randziffern, es geht alles wie Kraut und Rüben durcheinander. Der deutsche Fiskus lässt keine Gelegenheit aus, das Steuerrecht in
den Formularen unnötig kompliziert zu machen.
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