Schutz-und Sicherheitskonzept für Arbeiten an Offshore

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Schutz-und Sicherheitskonzept für Arbeiten an Offshore
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Schutz-und Sicherheitskonzept für Arbeiten an OffshoreWindenergieanlagen
(© 2012 Privat)
Fachtagung Windenergie 14./15.3.2013 in Rheinsberg
Sybille Schnegelsberg
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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Themen:
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Aufgaben und Zuständigkeiten der Arbeitsschutzbehörden
Anforderungen an das
Betriebs- und Arbeitssicherheitskonzept aus
Genehmigung
Das SchuSiKo - Chronologie der Standardkonzeptentwicklung
Schwierigkeiten
Lösungen
Leitfadeninhalte und weitere Arbeitshilfen für die Erstellung eines Konzeptes
Gefährdungsbeurteilungen
Empfehlungen
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der
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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Ermächtigungsgrundlagen:
•
Gem. Zuständigkeitsabkommen der beiden Küstenländer vom 30.04.2007 teilen sich
die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Überwachung des
Arbeitsschutzes in der AWZ der Nordsee.
•
Das Arbeitsschutzgesetz findet seit 2008 gem. § 1 Abs. 1 ArbSchG im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone
(AWZ) Anwendung.
•
Gem. niedersächsischer Zuständigkeitsverordnung (ZustVO- Umwelt - Arbeitsschutz,
2009) ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für den Vollzug der
Verwaltungsaufgaben des Arbeitsschutzes im südwestlichen Teil der AWZ zuständig.
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Gebietszuständigkeiten:
Schleswig-Holstein
(Unfallkasse Nord)
Niedersachsen
(staatlichen
Gewerbeaufsichtsamt
Oldenburg)
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Gebietszuständigkeiten:
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Mecklenburg-Vorpommern
(Zuständige Behörde:
Landesamt für Gesundheit und Soziales )
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Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde
Vollzug des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des technischen
Verbraucherschutzes und der allgemeinen Produktsicherheit
Verbesserung von Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz und
Drittschutz sowie Geräte- und Produktsicherheit zwecks
 Gesunderhaltung der Beschäftigten und Verbraucher
sowie
 Senkung der Kosten im Sozialsystem
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Unsere Aufgaben im Offshore-Bereich:
Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren
Unfalluntersuchungen
Mitarbeit an der Erstellung eines Leitfadens zur
Arbeits- und Betriebssicherheit in OWPs als Teil des
BSH-SchuSiKo-Standards
Teilnahme an Sicherheitsbesprechungen
Mitwirkung in verschiedenen offshore Arbeitsgruppen
Für Standardisierung und Normungsarbeit
Arbeitssicherheitsbegehungen auf Plattformen,
und Windenergieanlagen
Beratungsgespräche
Teilnahme an den regelmäßig beim BSH stattfindenden
Jour Fixe Terminen.
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Aktuelle Themen
Im Bau befindliche OWPs und KPs in unserem Bereich:
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Borkum West II
BARD 01
Global Tech I
Riffgat
BorWin Beta
DolWin Alpha
In Betrieb:
• Alpha Ventus
• BorWin Alpha
Aktuelle Themen zur Zeit:
• Rettung und Verletztenversorgung
• Erste Hilfe
• Qualifikation /Standard
• Taucherarbeiten
• Seilzugangstechnik
• Arbeitszeitregelung offshore
• Plattform / anzuwendendes Regelwerk
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Anforderung an den Arbeitsschutz aus der Genehmigung
nach SeeAnlV:
Die ständige Genehmigungspraxis für Offshore-Windparkvorhaben in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) beinhaltet die
verbindliche Regelung, dass der Betreiber der Anlage vor Inbetriebnahme
des Vorhabens der Genehmigungsbehörde ein
Schutz- und Sicherheitskonzept (SchuSiKo) mit einer projektspezifischen
Notfallplanung vorzulegen hat.
Das Schutz- und Sicherheitskonzept wird Bestandteil der
Anlagengenehmigung. Es ist fortzuschreiben. Das Schutz- und
Sicherheitskonzept soll durch Festlegung organisatorischer und technischer
Verfahren und Maßnahmen dazu beitragen, die Sicherheit innerhalb und im
Umfeld der Anlagen zu gewährleisten. Im Vordergrund stehen dabei der
Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sowie
die Verkehrssicherheit. Präventive Maßnahmen, die eine Kollision von
Schiffen mit den Anlagen verhindern sollen, oder das Abfall- und
Betriebsstoffkonzept dienen zudem aber auch dem Meeresumweltschutz.
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Anforderung an den Arbeitsschutz aus der Genehmigung
nach BImSchG:
Schutz- und Sicherheitskonzept
Der Genehmigungsinhaberin hat ein Schutz- und Sicherheitskonzept (SSK) mit
einem projektspezifischen Notfallplan zu erstellen und spätestens 6 Monate vor
Baubeginn bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Mit der Errichtung des
Windparks darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigungsbehörde dem
Schutz- und Sicherheitskonzept zugestimmt hat.
Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, Ergänzungen sowie eine nähere Ausgestaltung zu verlangen, die Umsetzung des Schutz- und Sicherheitskonzeptes durch
eine nachträgliche Auflage für die Genehmigungsinhaberin verbindlich
vorzuschreiben und - soweit erforderlich - weitere Auflagen zu ergänzen.
Insoweit bleiben insbesondere auch weitere Auflagen in Bezug auf die
Anlagensicherheit und den Arbeitsschutz (u.a. hinsichtlich des Betretens der
Anlagen, der Evakuierung bzw. Bergung von Beschäftigten) vorbehalten.
(Auflagenvorbehalt)
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Chronologie des BSH- Standardentwurfes
Genehmigung Borkum West (alpha ventus) 09. November 2001 – Nachweis Art und
Umfang der Durchführung von Verkehrsüberwachung (Schwerpunkt Kollision,
Schadstoffaustritt und -bekämpfung).
Workshop „Sicherheits- und Arbeitsschutzkonzepte für Offshore- Windparks“ , GAUSS,
Bremen 26.04.2002
Finaler Workshop am 26.05.2010 für den Anhang 2 des SchuSiKo-Entwurfes beim BSH.
Geplante Besprechung am 26.5.2011 beim BSH zur Frage der Veröffentlichung des
Anhang 2 des SchuSiKo-Entwurfes (Abgesagt wegen Einwänden vom niedersächsischen
MS zum Standardinhalt).
September 2011 Beginn der Erarbeitung eines Rahmenkonzeptentwurfes unter der
Federführung des BMVBS „Offshore Windenergie – Neue Herausforderung für die
Verkehrssicherheit an der Deutschen Küste“.
Seit Mai 2011 Überarbeitung des Standards unter Federführung des niedersächsischen
MS (LASI* Vertreter).
*Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
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Entwurf des Standard Schutz- und Sicherheitskonzeptes für
Offshore-Windparks, Stand März 2010
Inhalt:
Mindestanforderung an Konstruktion und Ausstattung der Anlagen
•
•
•
Design und Konstruktion der Anlagen
Kennzeichnung der Windenergieanlagen
Konstruktion und Ausstattung von Helikopterzugangseinrichtungen
Sicherheits- und Notfallmanagementsystem
•
•
•
Überwachung und Steuerung der Anlagen
Notfallmanagementsystem
Hubschrauberflugbetrieb
Abfallwirtschafts- und Betriebsstoffkonzept
•
•
•
Vermeidung von Abfällen
Entsorgung von Abfällen
Vorrichtungen zur Bekämpfung von ausgetretenen Treib- oder Betriebsstoffen
Anhang 1: Anforderungen an die Kennzeichnung an Luft- und Schifffahrt
Anhang 2. Betriebs- und Arbeitssicherheit
Anhang 4: Notfallpläne
Anhang 5: Schadstoffbekämpfungsmittel an Bord
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Inhaltsverzeichnis aus dem SchuSiKo-Entwurf von März 2010
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Geplant:
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Schwierigkeiten und noch zu nehmende Hürden:
•
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Die von dem HSE-Verantwortlichen (ASK) benötigte Qualifikationen wie FASi- Ausbildung,
Baustellenerfahrung, maritime Kenntnisse, elektrotechnische Fachkenntnis, körperliche Eignung,
Deutschkenntnisse und möglichst offshore-Erfahrung verlangt nach einer eierlegenden
Wollmilchsau oder
Keine Gültigkeit der Länderrettungsgesetze in der AWZ
Unklare Zuständigkeit für Rettung
und Verletztenversorgung.
Keine Gültigkeit der Landesbauordnung in der AWZ
Unklare Anforderungen an den
baulichen Brandschutz auf Anlagen und Plattform.
Gültigkeit des Arbeitszeitgesetzes in der AWZ?
Gültigkeit des ProdSG und damit des Abschnitts 3 der BetrSichV (Errichtung und Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen) in der AWZ?
Wichtige Vorschriften wie die BGV C 23 Taucherarbeiten gelten zwar in der AWZ, wurden aber
nicht für offshore Taucherarbeiten erarbeitet und weisen daher Lücken auf.
Wichtige DIN Vorschriften wie die EN 50308 „Windenergieanlagen – Schutzmaßnahmen –
Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung“ bezieht sich überwiegend auf offshore
Anlagen.
Fehlende einheitliche Regelung zur Qualifikation der Ersthelfer und Betriebssanitäter für den
offshore-Einsatz.
Fehlende zentrale Erfassung und Auswertung von Unfällen.
Fehlender Standard für ein Arbeits- und Betriebssicherheitskonzept.
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Geltungsbereich nationaler Gesetze und Verordnungen:
LBO
LBO
ProdSG?
Welche Vorschrift regelt den
Brandschutz?
(Abschnitt 3?)
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Voraussichtliche Lösungen im Laufe des Jahres 2013:
Für Offshore-Personal und für Arbeitnehmer die von Schiffen besondere OffshoreTätigkeit durchführen soll durch eine Offshore-Arbeitszeitverordnung der
Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetztes wie beim Arbeitsschutzgesetz
auf die
ausschließliche Wirtschaftzone erweitert und den besonderen Verhältnissen bei
Offshore-Tätigkeiten angepasst werden.
Zuständigkeiten/Schnittstellen
für
Rettung
und
Verletztenversorgung
Brandbekämpfung werden auf Bundesebene festgelegt.
und
Veröffentlichung der überarbeiteten Version der DIN EN 50308 „Windenergieanlagen –
Schutzmaßnahmen – Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung“, die sich
zum ersten Mal intensiv der offshore Thematik annimmt.
Unter Einbeziehung der betroffenen Kreise und Berücksichtigung von offshoreErfahrungen
wird
BG-übergreifend
und
unter
Einbeziehung
staatlicher
Arbeitsschutzbehörden eine einheitliche Regelung vom DGUV-FB EH für
offshorespezifische Ausbildungsinhalte von Ersthelfern und Betriebssanitätern erarbeitet.
Überarbeiteter Standardentwurf wird unter Einbeziehung der betroffenen Kreise diskutiert
und anschließend dem LASI zu Abstimmung vorgelegt.
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Leitfaden zur Arbeits- und Betriebssicherheit in OWPs Rahmenvorgaben
zur
fachgerechten
Genehmigungsauflagen bzgl. Arbeitsschutz
Umsetzung
der
Inhalte:
•
•
•
•
Arbeitsschutzmanagement (Organisation, Baustelle, Betrieb, Wartung, Kontraktoren,
Logistik)
Gefährdungsbeurteilung
Zusätzliche Maßnahmen bei gefährlichen Arbeiten (z.B. Transport, Taucherarbeiten,
Arbeiten unter extremen Wetter- und Umgebungsbedingungen, physische und
psychische Belastungen, Arbeiten in der Höhe)
Weitere Empfehlungen, beruhend auf bisherigen Erfahrungen.
Das Konzept sollte in bestehende Sicherheitsmanagementsysteme integrierbar sein.
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Weitere Arbeitshilfen für die Konzeptersteller:
•
Leitfaden zum Konzept zur Verhinderung von Störfällen und zum Sicherheitsmanagementsystem
SFK-GS-23 / KAS-19 (EU Richtlinie 96/82/EG, Seveso II)
•
BGI 657 - Windenergieanlagen
•
DIN EN 50308 Windenergieanlagen Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb
und Wartung
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Verbindliche Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften für
das Arbeiten in der AWZ:
Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG)
Baustellenverordnung (BaustellV) +
RABs
Unfallverhütungsvorschriften
(z.B. BGV C23 „Taucherarbeiten“,)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) +
ASRs
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
BGV A4 „Arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung“
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Verordnung zur
arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV)
Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)+TRBs
Arbeits- und
Betriebssicherheitskonzept
PSA Benutzungsverordnung
(PSA-BV)
(als Teil des 6 Monate vor Baubeginn einzureichendem Schutzund Sicherheitskonzeptes)
Lastenhandhabungsverordnung
(LasthandhabV) + TRLV
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Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)+TRGS
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Weitere wichtige nationale und internationale Sicherheitsund Arbeitsschutzvorschriften für das sichere Arbeiten auf
See: International Maritime Code for
Ärztliche Eignungsuntersuchungen bei
Dangerous Good
(IMDG Code)
Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG)
DGUV
Vorschrift 2
Arbeitnehmern
auf
OffshoreWindenergieanlagen und Plattformen",
Empfehlung DGMM e.V.
DIN
EN
61400-1
Windenergieanlagen
Sicherheitsanforderungen
Festlandsockelbergverordnung
(FlsBergV)
Produktsicherheitsgesetz
(ProdSG)
Arbeitszeitgesetz
(ArbZG) in Überarbeitung
BGI 657 „Windenergieanlagen“
International Convention for
the Safety of Life at Sea
(SOLAS)
DIN EN 50308 Windenergieanlagen Schutzmaßnahmen - Anforderungen für
Konstruktion, Betrieb und Wartung
Seearbeitsgesetz
(SeeArbG) (z.Z. im Entwurf)
Arbeits- und
Betriebssicherheitskonzept
(als Teil des 6 Monate vor Baubeginn einzureichendem
Schutz- und Sicherheitskonzeptes)
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Die Arbeit auf See birgt zusätzliche Risiken…
(© 2010 Privat)
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(© 2010 Privat)
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(© 2010 www)
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…die beurteilt werden müssen,
Taucherarbeiten
Arbeiten an Deck (Plattform/ Schiff)
Raue See, widrige Wetterbedingungen
Abgelegenheit des Arbeitsplatzes
Schichtarbeit / lange Arbeitsschichten
Erschwerter Zugang zu den Anlagen
Transfer mit Schiff und Helikopter
Notfallsituationen mit langen
Anfahrtszeiten für externe
Rettungskräfte
(© 2010 Privat)
Limitierte Verfügbarkeit der
Einsatzmittel wie Hubschrauber/Notärzte
Unterschiedliche Fertigungszustände
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(ISO 31000)
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Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG
(1)
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten bei der Arbeit
verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind
(2)
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen
+ § 3 Betriebssicherheitsverordnung
(1)
Der Arbeitgeber hat… die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung
und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln
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Arbeitshilfen für Gefährdungsbeurteilungen:
•
Technische Regeln für Betriebssicherheit
sicherheitstechnische Bewertung
•
BGI 657 - Windenergieanlagen
•
BGI/GUV-I 8700 Gefährdungs- und Belastungs-Katalog Beurteilung von Gefährdungen
und Belastungen am Arbeitsplatz
•
DIN EN ISO 14121-1 „Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung
•
Gemeinsame Deutsche
Dokumentation
•
ISO 31000: "Risk management - Principles and guidelines”*
•
IMO- MSC/Circ.1023 MEPC/Circ.392 Guidelines for Formal Safety Assessment (FSA)
•
Ausfalleffektanalyse (DIN 25448), Fehlerbaumanalyse (DIN 25424-1), Ereignisablaufanalyse (DIN
25419)
Arbeitsschutzstrategie
TRBS
-
1111
Leitlinie
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
und
und
*Der deutschsprachige Norm-Entwurf aus dem Januar 2011 wurde nach Ende der zweijährigen Laufzeit ersatzlos zurückgezogen.
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Empfehlungen an Entwickler, Errichter und Betreiber:
•
Sorgfältige Gefährdungsbeurteilung für jede gefahrträchtige Tätigkeit
und Arbeitsumgebung erstellen.
•
Regelmäßige
Fortschreibung
Gefährdungsbeurteilungen.
•
Frühe Einbindung der jeweilig zuständigen Behörden bei Erstellung der
Sicherheitskonzepte.
•
Durch gute, vorausschauende Organisation und Konzepte Arbeits- und
Wartungseinsätze auf den Offshore - Anlagen so gering wie möglich
halten.
•
Aufbau einer partizipativen
Sicherheitsmaßnahmen
und
Aktualisierung
Sicherheitskultur
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–
Akzeptanz
der
der
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Danke!
Sybille Schnegelsberg
Tel.: 0441 / 799-2403
Fax: 0441 / 799-2700
[email protected]
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