Zuschuss für die Ferienfreizeit?

Transcription

Zuschuss für die Ferienfreizeit?
Förderung von
Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen
für Kinder und Jugendliche
der Stadt Mainz
Liebe Eltern,
für Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche können ab 01.01.1990
Zuschüsse beim Jugendamt der Stadt Mainz beantragt werden.
Zuschussberechtigt sind Erziehungsberechtigte für Mainzer Kinder und Jugendliche, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der antragsberechtigte Personenkreis Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält, Inhaber eines Sozialausweises ist oder nur über
ein geringfügiges Einkommen, nach den Vorschriften des BSHG, verfügt. Der Zuschuss kann für
maximal eine Maßnahme im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Mit dieser Zuschussgewährung ist beabsichtigt, dass Kinder und Jugendliche von materiell schwächer
gestellten Familien auch die Möglichkeit erhalten, wenigstens einmal im Jahr an einer
Freizeitmaßnahme der Stadt Mainz oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe
teilzunehmen.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezuschusst deshalb die Stadt Mainz
Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen bis zu einem Teilnehmerbeitrag 255,65 EURO, wobei
ein Eigenanteil 40,90 EURO vom Antragsteller selbst zu tragen ist. Maßnahmen, deren
Teilnehmerbeiträge 51,13 EURO nicht überschreiten, werden ohne Eigenanteil des Antragstellers voll
übernommen.
Wir hoffen, damit all denjenigen Rechnung zu tragen, die dringend der Erholung bedürfen oder sich
bisher eine Ferien- und Freizeitmaßnahme aus finanziellen Gründen nicht leisten konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Beutel
Oberbürgermeister
Birgitt Collisi
Jugend- und Sozialdezernentin
Förderrichtlinien
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung von Ferien-, Freizeit- und
Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche der Stadt Mainz
Zuschussfähige Maßnahmen
Bezuschusst werden Maßnahmen von:
Öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Stadtjugendamt Mainz) und Schulen,
freien Trägern der Jugendhilfe, die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Mainz oder auf Landesoder Bundesebene als förderungswürdig anerkannt sind
und der Ferien- und Freizeitgestaltung sowie zum Erholungszwecke von Kindern und Jugendlichen
dienen.
Berechtigter Personenkreis
Zuschussberechtigt sind Erziehungsberechtigte für Kinder, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mainz haben und
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes erhalten bzw.
Inhaber eines Sozialausweises sind oder
deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG nicht, bzw. geringfügig übersteigt.
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr für
dasselbe Kind ein Zuschuss gewährt wurde.
Höhe der Zuwendung
Von den Erziehungsberechtigten ist ein Eigenanteil in Höhe 40,90 EURO je Kind selbst zu tragen.
Der diesen Eigenanteil übersteigende Teilnehmerbeitrag für eine Ferien-, Freizeit und Erholungsmaßnahme für Kinder und Jugendliche, ist bis zum Betrag 255,65 EURO zuschussfähig. Übersteigt
das zu berücksichtigende Einkommen geringfügig die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG (siehe
Punkt 4. - Berechtigter Personenkreis) so ist, neben einem pauschalen Eigenanteil 40,90 EURO je
Kind, auch das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen dem/ der Antragsteller/in als
Eigenleistung zusätzlich anzurechnen.
Bei einem Teilnehmerbeitrag bis zu 51,13 EURO, wird von der Berücksichtigung eines Eigenanteils
abgesehen.
Antragstellung und Abrechnung
Der formelle Zuschussantrag zur Förderung von Ferien-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen für
Kinder und Jugendliche muss durch die/den Erziehungsberechtigten mindestens vier Wochen vor
Beginn der Maßnahme bei der Stadtverwaltung Mainz, Jugendamt, gestellt werden, damit ein
Zuschuss noch vor Beginn der Maßnahme des Trägers, vom Jugendamt der Stadt Mainz bewilligt
werden kann.
Der Antrag muss nachfolgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der Erziehungsberechtigten;
Name, Geburtsdatum und ggf. abweichende Anschrift des Kindes;
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des vom Sozialamt Mainz ausgestellten
Sozialausweises bzw. Sozialhilfebescheides (Kopie des Dokuments bitte vorlegen) oder
Einkommensnachweise, sowie Wohngeldbescheide und Mietquittungen;
Veranstalter der Maßnahme, Bezeichnung der Maßnahme, Zeitraum und Kosten
(Teilnehmerbeitrag) der Maßnahme.
Die Bestätigung des Veranstalters, dass das Kind verbindlich zur Teilnahme an der
genannten Maßnahme angemeldet wurde.
Antragsformulare sind beim Jugendamt der Stadt Mainz unter nachfolgend
genannten Adressen erhältlich. Bei persönlicher Vorsprache, wird um vorherige
Terminvereinbarung gebeten.
Zur Vereinfachung der Zahlungswege, erfolgt die Auszahlung des Zuschusses direkt an den
Veranstalter der Maßnahme. Vom Zuschussempfänger ist dann nur noch der von ihm
selbst zu tragende Eigenanteil mit dem Veranstalter abzurechnen.
Vom Veranstalter ist die Teilnahme des Kindes nachzuweisen bzw. die Nichtteilnahme unverzüglich
mitzuteilen. Sofern das Kind an der Maßnahme nicht teilgenommen hat, ist der gewährte Zuschuss
wieder zurückzuerstatten.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01. Januar 1990 in Kraft.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:
Für Maßnahmen, die von Kinderhorten und Kindergärten durchgeführt werden:
Stadtjugendamt Mainz
Abteilung Kindertagesstätten
Stadthaus - Lauteren-Flügel
Kaiserstr. 3 - 5,
55116 Mainz
Sachbearbeiterin: Frau Zimmerman
3. OG, Zi. Nr. 349, Tel. Nr. 06131 - 12 3458
Für alle übrigen Maßnahmen:
Stadtjugendamt Mainz
Abteilung Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz
Stadthaus - Lauteren-Flügel
Kaiserstr. 3 - 5,
55116 Mainz
Sachbearbeiterin: Frau Debreczeni
5. OG, Zi. Nr. 548, Tel. Nr.06131 - 12 3635
Stand: Januar 2001