Heilpraktiker Sprachtherapie
Transcription
Heilpraktiker Sprachtherapie
Wichtig! Erst lesen! Wichtig! Erst lesen! Wichtig! Erst lesen! Wichtig! Erst lesen! Information zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eingeschränkt auf dem Gebiet der Sprachtherapie Die o.g. Erlaubnis wird auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind in jedem Fall folgende Unterlagen beizufügen: - - Kurz gefasster, wenn möglich maschinenschriftlicher, tabellarischer Lebenslauf. Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder einen gleichwertigen Abschluss. ärztliches Zeugnis, das am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als 3 Monate sein darf, wo nach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt. amtliches Führungszeugnis, das am Tag des Überprüfungsbeginns bzw. ohne Überprüfungsverfahren, am Tag der Antragstellung, nicht älter als 3 Monate sein darf. Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist ( Erklärung wird mit Unterschrift auf dem Antrag abgegeben) 1. Kenntnisüberprüfung Vor der Erteilung der Erlaubnis ist grundsätzlich eine Kenntnisüberprüfung durchzuführen. In der Überprüfung muss festgestellt werden, ob die antragstellende Person, um nicht die menschliche Gesundheit zu gefährden - ausreichende Kenntnisse, insbesondere im sprachtherapeutischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzt, die den Ärzten und den allgemein als Heilpraktikern tätigen Personen vorbehalten sind, - über ausreichend diagnostische Fähigkeiten im Bezug auf die einschlägigen Störungsbereiche verfügt, - die Befähigung besitzt, Patienten entsprechend der allgemein wissenschaftlich begründeten Verfahren und der sprachtherapeutischen Diagnose zu behandeln. 2. Aktenlagenentscheidung Von dieser Kenntnisüberprüfung kann bei folgenden Personengruppen (im Antragsformular bezeichnet als "Personen nach A, B oder C") unter den genannten Voraussetzungen abgesehen werden: A) bei Personen, die die Prüfung - zum staatlich anerkannten Sprachtherapeuten (Niedersachsen) oder - zum staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (Schule Schlaffhorst-Andersen) erfolgreich abgeschlossen haben. B) bei Personen die - ein Studium der Erziehungswissenschaft als Diplom-Pädagogen/ Diplom-Heilpädagogen mit dem Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik oder - ein Studium für das Lehramt an Sonderschulen und die 2. Staatsprüfung mit 1. Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik bzw. Magister Artium, Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben und folgende Fortbildungen für die einschlägigen Störung bereiche nachweisen: - für die Bereiche "Sprachentwicklungsstörungen, Stottern und Poltern bei Kindern" mindestens eine theoretische Ausbildung von 350 Unterrichtsstunden sowie eine praktische Aus-/bzw. Weiterbildung von 700 Stunden Therapieeinheiten, - für die Bereiche Stottern und Poltern bei Erwachsenen 250 Unterrichtsstunden plus 500 Stunden Therapieeinheiten, - für den Bereich Aphasie / Dysarthrie 250 Unterrichtsstunden plus 500 Stunden Therapieeinheiten, - für den Bereich Zustand der Laryngektomie 100 Unterrichtsstunden plus 200 Stunden Therapieeinheiten, - für den Bereich Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte prä-/postoperative Sprachtherapie 100 Unterrichtsstunden plus 200 Stunden Therapieeinheiten. Die Belege für die o.g. Störungsbereiche sind in chronologischer Reihenfolge durch zu nummerieren und entsprechend der Belegnummern in der Anlage B aufzulisten. Die Stunden werden in der Zeile "Gesamt" aufaddiert. Bei Bezug auf das Studium entspricht eine Semesterwochenstunde (SWS) 15 Unterrichtsstunden. Die Anlage B gilt nur für Antragsteller "Personen nach B". Die Fortbildungen für die genannten Störungsbereiche braucht grundsätzlich derjenige nicht nachzuweisen, der 1. eine uneingeschränkte Kassenzulassung gemäß § 124 SGB V zur Erbringung von Heilmitteln für den Bereich Sprachtherapie besitzt, oder 2. uneingeschränkt auf vergleichbarer vertraglicher Grundlage für die Kassen tätig ist. Wer eine eingeschränkte Kassenzulassung zur Erbringung von Heilmitteln gemäß 124 SGB V für den Bereich der Sprachtherapie belegt oder auf vergleichbarer vertraglicher Grundlage eingeschränkt für die Krankenkassen tätig ist, hat die Fortbildungen für die Störungsbereiche nachzuweisen, für die keine Kassenzulassung vorliegt. Die Anlage B ist entsprechend zu verwenden. Für die Störungsbereiche, für die weder eine Kassenzulassung vorliegt, noch der Nachweis über die geforderten Fortbildungsstunden beigebracht werden kann, ist eine Kenntnisüberprüfung abzulegen. C) bei Personen, die eine Ausbildung und berufspraktische Tätigkeit gemäß B) oder die 1.Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen für Sprachbehinderte erfolgreich abgeschlossen haben, vor dem 01.01.89 leistungsberechtigt waren und von den Krankenkassen auf Zulassung gemäß § 124 SGB V umgestellt wurden. 3. Gebühren Die Gebühren für das Antrags- und Überprüfungsverfahren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und betragen: Tarifstelle 10.14.11, für die schriftliche und/oder mündliche Überprüfung 250,-- Euro Tarifstelle 10.14.12, Aktenlagenentscheidung 125,-- Euro Tarifstelle 10.14.13, für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis d.h. die Ausstellung der Erlaubnisurkunde 52,-- Euro, bei Versagung 39,-- Euro Für Teilnehmer am mündlichen Überprüfungsverfahren entstehen Kosten für den vorgeschriebenen beisitzenden Phoniater/Pädaudiologen bis ca. 90,-- Euro. 4. Hinweise Nachweise die in Fotokopie vorgelegt werden, müssen beglaubigt sein. Sie haben die Möglichkeit von Beglaubigungen abzusehen, wenn Sie Fotokopien und Originale persönlich während der Geschäftszeiten vorlegen. Die Geschäftszeiten sind montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 13.00-17.00 Uhr. Das Gesundheitsamt befindet sich in der Hövelstr. 8 in der Dortmunder Innenstadt, (Postleitzahl 44122 Dortmund). Anträge können in Zimmer 601, VI. Etage abgegeben werden. Bei Nachfragen erreichen Sie uns unter folgender Telefonnummer: 0231/ 50-2 37 29.