K.e. BLAS+-IJDO
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K.e. BLAS+-IJDO SATZUNG § 1 - Name - Sitz- Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen "K.C.Bushido" Ersoll in das Vereinsregistereingetragen werden. Erhat seinen Sitzin Radolfzell b) Das Geschäftsjahr istdas Kalenderjahr c) Gerichtsstand istRadolfzell § 2 - ZWeckdes Vereins. a) Zweck des Vereins istdie Förderung des sports, Der Verein istselbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtscHaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "SteuerbegünstigteZwecke" der Abgabenordnung. § 3 - Karate Karate - japanisches Karate - ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeitzu entfalten. § 4 - Mitgliedschaft, Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig von Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Konfession werden, die einen einwandfreien Leumund besitzt. Für die Mitglieder des K.C. Bushido Vereins sind ferner die für Einzelmitglieder einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Karate Verbandes Baden Württemband direkt verbindlich. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrage zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt. § 5 - Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft a) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich mit Ihrem Vereinsbeitritt zugleich der Satzung und den darin abgeleiteten Ordnungen des Deutschen Karate Verbandes und des Karate Verbandes Baden Württemberg. b) Die Mietgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, des Karate Verbandes Baden Württemberg und des Deutschen Karate Verbandes. Es berechtigt zur Ausübung des Stimmrechtsin der MitgliedeNersammlung. Seite -1- K.e. BLAS+-IJDO SATZUNG § 5 - Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft c) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur unbedingten Beachtung dieser Satzung und zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Sofern nicht besondere Gründe vorliegen, soll jedes Mitglied aktiv am Sportbetrieb teilnehmen und pünktlich zu den Veranstaltungen erscheinen. Den Anweisungen des Trainersbzw. dessen Vertreters ist unbedingt Folge zu leisten. d) Der Vorstand kann höher graduierte Mitglieder verpflichten, den Trainer ehrenamtlich zu unterstützen und im Bedarfsfallzu vertreten. e) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind; sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft. § 6 - Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch A) B) C) Tod Austrittserklärung Ausschluß Der Austritt kann schriftlich mit einer Fristvon einem Monat zum Ende eines Halbjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied a) b) c) nachhaltig gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere wenn er länger als 6 Monate mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschlußbefreit nicht von der Zahlung der fälligen Beträge. Veranstaltungen des Vereins nachhaltig stört, oder den Weisungen des Trainers nicht Folge leistet. sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht und deshalb rechtskräftig verurteilt wird. Scheidet ein Mitglied aus, so hat er kein Anspruch auf Abfindung Vereinsvermögen. aus dem § 7 - Beirat Der Beirat ist die Vertretung des EinzelmitgliedesgegenÜber der Vorstandschaft. Es sollte je 15 Mitglieder ein Beirat gestellt werden. Die Beiräte werden von den Mitgliedern gestellt und gewählt. Desweiteren sind Sie zuständig als Berufungsinstanz für Vereinsstrafen gem. § 6 Abs. C und entscheiden über die Berufung. Seite -2- K.e. BLASt--IJDO SATZUNG § 8 - Vereinsvertretung Geschäftsbefugnis und Vorstand a) Der 1. Vorstand und 2. Vorstand sind Alleinvorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB und vertretten jeweils allein den Verein nach außen. b) Der Vertreter istverpflichtet, in alle Verträge die im Namen des Vereins abgeschlossen werden, die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllungdes Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit Ihrem ganzen Vermögen. c) Der Vorstand ist Entscheidungsberechtigt über die ordentlichen Geschäftsvorfälle des Vereines, d.h. alle Geschäfte die zur täglichen Abwicklung des Vereines anfallen. d) Der Gesamtvorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Dojoleiter Trainer Schriftführer Kassenwart Zusätzlich werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen aber über eine Eignung zur Prüfung verfügen müssen. e) Der Vorstand ist nur bei der Teilnahme von min. 4 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Zur Beschlußfassung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. f) Dem Gesamtvorstand obliegen alle Vereinsentscheidungen. g) Der Gesamtvorstand, die 2 Kassenprüfer und die Beiräte werden Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. h) Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes istehrenamtlich i) Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Bei dessen Verhinderung muß ein Protokollar bestimmt werden aus dessen Protokoll der Schriftführerdann die Niederschrift anzufertigen hat. Jedes Protokoll istvom Schriftführer und 1.Vorsitzenden zu unterschreiben. j) Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Zahlungen von mehr als 100,00DM sind vom 1. Vorstand oder bei dessen Abwesenheit von dessen Vertreter zu genehmigen. Seite -3- von der Kiel BUS+-IJDO SATZUNG § 9 - Trainer Der Vorstand bestellt die Trainerund setzt deren Vergütung fest. § 10- Beitrag \\ Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge gemäß Aufnahmeantrag bis 15. Januar bzw. 15. Juli per Bankeinzugoder Überweisungzu entrichten. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, bezahlen nur den Halbjahresbeitrag. Trainer und Vorstandsschaft sind voncer Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, müssenjedoch den Verbandsbeitrag entrichten. Der Vorstand kann in Härtefälle den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. § 11- MitgliedeNersammlung a) In jedem 2. Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muß mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Hauptversammlung müssen 14 Tage vorher schriftlich dem 1. Vorsitzenden oder Vertreter zugestelltwerden. b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteressenach Auffassung des Vorstandeserfordert, oder 3/4 der anwesenden Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufungverlangt. c) In der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende,bei dessenVerhinderung der 2. Vorsitzende den Vorsitz. d) Die Beschlüsseder Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu der Beschlußfassungüber eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von~/f- der Mitglieder erforderlich. § 12- Haftung Der Verein haftet für alle Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von Ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für mitgebrachte Gegenstände und Geldbeträge, die während der Übungsstunden oder bei Veranstaltungen abhanden kommen. § 13- Auflösung des Vereins Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene MitgliedeNersammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Diese MitgliedeNersammlung beschließt gleichzeitig über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens und ernennt bis zu 3 Vereinsmitglieder zu Liquidatoren. Seite -4-