6 Audittätigkeiten

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6 Audittätigkeiten
Qualifizierung
von internen Auditorinnen und Auditoren
- Einführung in die Audit-Norm DIN EN ISO 19011:2002 Modul 5
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Allgemeines
Die neue Auditnorm DIN EN ISO 19011:2002
Der Begriff Audit
stammt von dem lateinischen Wort
"audire"
das bedeutet: "Hören".
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Allgemeines
Inhaltsverzeichnis der Norm DIN EN ISO 19011:2002
Vorwort
Einleitung
1 Anwendungsbereich
2 Normative Verweise
3 Begriffe
4 Auditprinzipien
5 Management eines Auditprogramms
6 Audittätigkeiten
7 Qualifikation und Bewertung von Auditoren
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Allgemeines
Gliederung der Norm DIN EN ISO 19011:2002
Die Abschnitte 1, 2 und 3 befassen sich mit dem Umfang,
normativen Verweisen bzw. Begriffen.
Abschnitt 4 beschreibt die Auditprinzipien. Sie sind eine
erforderliche Voraussetzung für die Abschnitte 5,6 und 7.
Abschnitt 5 gibt Anleitungen für den Aufbau und das Management
von Auditprogrammen
Abschnitt 6 gibt Anleitungen für die Durchführung der Audits von
Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen,
einschließlich der Auswahl von Auditteams.
Abschnitt 7 gibt Anleitungen zur Qualifikation des Auditors/der
Auditorin und beschreibt einen Prozess für die Bewertung von
Auditoren.
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1. Anwendungsbereich
Diese Internationale Norm gibt eine Anleitung für
• das Management von Auditprogrammen sowie für
• die Durchführung interner oder externer Audits von
Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.
Sie ist anwendbar für alle Organisationen, die interne oder externe
Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen durchführen müssen oder ein Auditprogramm benötigen.
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3 Begriffe
3.1 Audit
Systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess
zur Erlangung von Auditnachweisen (3.3) und zu deren
objektiver Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit
Auditkriterien (3.2) erfüllt sind.
Anmerkung 3: Wenn Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme
zusammen auditiert werden, wird dies als "kombiniertes Audit"
bezeichnet.
Anmerkung 4: Wenn zwei oder mehr Auditorganisationen
zusammenarbeiten, um eine zu auditierende Organisation zu
auditieren, wird dies als "gemeinschaftliches Audit" bezeichnet .
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3 Begriffe
3.2 Auditkriterien
Satz von Verfahren, Vorgehensweisen oder Anforderungen,
der als Referenz herangezogen wird.
Anmerkung: Auditkriterien werden als Referenz verwendet, um die
Relevanz der Auditnachweise (3.3) zu prüfen.
3.3 Auditnachweis
Aufzeichnungen, Tatsachenfeststellungen oder andere
Informationen, die für die Auditkriterien (3.2) relevant und
verifizierbar sind.
Anmerkung: Auditnachweise können qualitativ oder quantitativ
sein.
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3 Begriffe
3.4 Auditfeststellungen
Ergebnisse der Beurteilung der zusammengestellten
Auditnachweise (3.3) gegen Auditkriterien (3.2).
Anmerkung: Auditfeststellungen können entweder Konformität
oder Nichtkonformität mit Auditkriterien sowie Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
3.5 Auditschlussfolgerung
Ergebnis eines Audits (3.1), das das Auditteam (3.9) nach
Erwägung der Auditziele und aller Auditfeststellungen (3.4)
geliefert hat.
3.6 Auditauftraggeber
Organisation oder Person, die ein Audit (3.1) anfordert.
Anmerkung: Der Auftraggeber kann die zu auditierende
Organisation (3.7) oder eine andere Organisation sein, welche das
gesetzliche oder vertragliche Recht hat, ein Audit (3.1)
anzufordern.
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3 Begriffe
3.7 Auditierte Organisation
Organisation, die ein Audit (3.1) anfordert
3.8 Auditor
Person mit der Qualifikation, ein Audit (3.1) durchzuführen.
3.9 Auditteam
ein oder mehrere Auditoren (3.8), die ein Audit (3.1)
durchführen, gegebenenfalls unterstützt durch Sachkundige
(3.10).
Anmerkung 1: Ein Auditor (3.8) des Auditteams wird als Leiter des
Auditteams eingesetzt.
Anmerkung 2: Zum Auditteam können in der Ausbildung
befindliche Auditoren gehören .
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3 Begriffe
3.10 Sachkundiger
Person, die spezielle Kenntnisse oder Fachwissen dem
Auditteam (3.9) zur Verfügung stellt.
Anmerkung 1: Spezielle Kenntnisse oder Fachwissen beziehen sich
auf die Organisation, den Prozess oder die zu auditierende
Tätigkeit, die Sprache oder Kultur.
Anmerkung 2: ein Sachkundiger handelt nicht als Auditor (3.8) des
Auditteams.
3.11 Auditprogramm
Satz von einem oder mehreren Audits (3.1), die für einen
spezifischen Zeitraum geplant werden und auf einen
spezifischen Zweck gerichtet sind.
Anmerkung: Ein Auditprogramm schließt alle Tätigkeiten ein, die
für die Planung, Organisation und Durchführung von Audits
erforderlich sind.
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3 Begriffe
3.12 Auditplan
Beschreibung der Tätigkeiten und Vorkehrungen für ein Audit
(3.1)
3.13 Auditumfang
Ausmaß und Grenzen eines Audits (3.1).
3.14 Qualifikation
demonstrierte persönliche Eigenschaften und nachgewiesene
Befähigung, Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden.
Abweichung
Der in der QM-Dokumentation festgelegte Zustand bzw. der
vorgesehene Ablauf wird nicht vorgefunden .
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4 Auditprinzipien
Die Auditierung stützt sich auf eine Reihe von Prinzipien.
Die Einhaltung dieser Prinzipien ist eine Voraussetzung für die
Auditschlussfolgerungen, die relevant und ausreichend sind, und um
zu ermöglichen, dass Auditoren, unabhängig von einander zu
gleichartigen Schlussfolgerungen unter gleichartigen Umständen
gelangen.
Die Anleitung, die in den verbleibenden Abschnitten (5,6 und 7)
dieser Internationalen Norm gegeben wird, beruht auf den
nachfolgend dargelegten Prinzipien.
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4 Auditprinzipien
Prinzipien, die sich auf die Auditoren beziehen
a) Ethisches Verhalten: die Grundlage des Berufsbildes.
Vertrauen, Integrität, Vertraulichkeit und Diskretion sind
unabdingbar für das Auditieren.
b) Sachliche Darstellung: die Pflicht, wahrheitsgemäß und genau
zu berichten
Auditfeststellungen, Auditschlussfolgerungen und Auditberichte
spiegeln wahrheitsgemäß und genau die Audittätigkeiten wider.
Über wesentliche Hindernisse, die während des Audits auftreten,
und über nicht bereinigte oder auseinander gehende
Auffassungen zwischen dem Auditteam und der auditierten
Organisation wird berichtet .
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4 Auditprinzipien
Prinzipien, die sich auf die Auditoren beziehen
c) Angemessene berufliche Sorgfalt: Anwendung von Sorgfalt und
Urteilsvermögen beim Auditieren.
Die Auditoren lassen Sorgfalt walten gemäß der Bedeutung der
Aufgabe, die sie erfüllen, und gemäß dem Vertrauen, welches
Auditauftraggeber und andere interessierte Parteien in sie setzen.
Eine wichtige Voraussetzung ist das Vorhandensein der
erforderlichen Qualifikation .
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4 Auditprinzipien
Prinzipien, die sich auf das Audit beziehen
d) Unabhängigkeit: die Grundlage für die Unparteilichkeit des
Audits und Objektivität der Auditschlussfolgerungen.
Auditoren sind unabhängig von der Tätigkeit, die auditiert wird,
und sie sind frei von Voreingenommenheit und
Interessenkonflikten.
Auditoren zeigen Objektivität während des gesamten
Auditprozesses, um sicherzustellen, dass die Auditfeststellungen
und -schlussfolgerungen nur auf den Nachweisen beruhen .
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4 Auditprinzipien
Prinzipien, die sich auf den Auditprozess beziehen
e) Vorgehensweise, die auf Nachweisen beruht: die rationale
Grundlage, um zu zuverlässigen und nachvollziehbaren
Auditschlussfolgerungen in einem systematischen Auditprozess zu
gelangen.
Auditnachweise sind verifizierbar. Sie beruhen auf Stichproben
der verfügbaren Informationen, da ein Audit während eines
begrenzten Zeitraums und mit begrenzten Ressourcen
vorgenommen wird.
Der angemessene Gebrauch der Stichprobennahme ist eng mit
dem Vertrauen verbunden, das in die Auditschlussfolgerungen
gesetzt werden kann .
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5 Management eines Auditprogramms
Befugnis für das Auditprogramm
(Abschnitt 5.1)
Handeln
Verbesserung des
Auditprogramms
(Abschnitt 5.6)
Festlegung des Auditprogramms
(Abschnitte 5.2, 5.3)
• Ziele und Umfang (5.2.1, 5.2.2)
• Verantwortlichkeiten (5.3.1)
• Ressourcen (5.3.2)
• Verfahren (5.3.3)
Umsetzung des Auditprogramms
(Abschnitte 5.4, 5.5)
• Planung von Audits (5.4)
• Bewertung der Auditoren (5.4)
• Auswahl von von Auditteams (5.4)
• Lenkung der Audittätigkeiten (5.4)
• Führung von Aufzeichnungen (5.5)
Überwachung und Bewertung des
Auditprogramms (Abschnitt 5.6)
• Überwachung und Bewertung (5.6)
• Ermittlung des Bedarfs an Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen (5.6)
• Ermittlung von Verbesserungsmöglichkeiten (5.6)
Planen
Qualifikation und
Bewertung von
Auditoren
(Abschnitt 7)
Tun
Audittätigkeiten
(Abschnitt 6)
Prüfen
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6
Audittätigkeiten
Der Abschnitt 6 besteht aus folgenden Absätzen:
6.1
Allgemeines
6.2
Veranlassen des Audits
6.3
Prüfung der Dokumentation
6.4
Vorbereitung auf die Audittätigkeiten vor Ort
6.5
Audittätigkeiten vor Ort
6.6
Erstellung, Genehmigung und Verteilung des Auditberichts
6.7
Abschluss des Audits
6.8
Durchführung von Auditfolgemaßnahmen
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Veranlassen des Audits
(Abschnitt 6.2)
6 Audittätigkeiten
• Benennung des Auditteam-Leiters (6.2.1)
• Festlegung der Auditziele, des Auditumfangs und der Auditkriterien (6.2.2)
• Feststellung der Durchführbarkeit des
Audits (6.2.3)
• Auswahl des Auditteams (6.2.4)
• Herstellung des ersten Kontakts mit der zu
auditierenden Organisation (6.2.5)
Prüfung der Dokumentation
(Abschnitt 6.3)
• Bewertung zutreffender Managementsystem- Dokumente, einschließlich
Aufzeichnungen und Ermittlung ihrer
Konformität hinsichtlich der Auditkriterien
Vorbereitung auf die Audittätigkeit vor Ort
(Abschnitt 6.4)
• Erstellung des Auditplans (6.4.1)
• Aufgabenverteilung im Auditteam (6.4.2)
• Vorbereitung von Arbeitsdokumenten
(6.4.3)
Audittätigkeiten vor Ort
(Abschnitt 6.5)
• Durchführung der Eröffnungsbesprechung
(6.5.1)
• Kommunikation während des Audits (6.5.2)
• Rollen und Verantwortlichkeiten von
Betreuern und Beobachtern (6.5.3)
• Erfassen und Verifizieren von
Informationen (6.5.4)
• Treffen von Auditfeststellungen (6.5.5)
• Erarbeiten von Auditschlussfolgerungen
(6.5.6)
• Durchführen der Abschlussbesprechung
(6.5.7)
Erstellung, Genehmigung und Verteilung
des Auditberichts (Abschnitt 6.6)
• Erstellung des Auditberichts (6.6.1)
• Genehmigung und Verteilung des
Auditberichts (6.6.2)
Abschluss des Audits
(Abschnitt 6.7)
• Auditende
• Aufbewahrung und Vernichtung von
Dokumenten
Durchführung von Auditfolgemaßnahmen
(Abschnitt 6.8)
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6
Audittätigkeiten
6.2
Veranlassen des Audits
Hierzu führt die Norm folgende Audittätigkeiten auf:
6.2.1 Benennung des Auditteam-Leiters
6.2.2 Festlegung der Auditziele, des Auditumfang und der
Auditkriterien
6.2.3 Feststellung der Durchführbarkeit des Audits
6.2.4 Auswahl des Auditteams
6.2.5 Herstellung des ersten Kontakts mit der zu auditierenden
Organisation .
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Audittätigkeiten
6.2.2 Festlegung der Auditziele, des Auditumfangs und
der Auditkriterien
Innerhalb der Gesamtziele eines Auditprogramms sollte
ein einzelnes Audit
auf dokumentierten Zielen,
auf einem dokumentierten Umfang
und auf dokumentierten Kriterien beruhen.
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Audittätigkeiten
6.2.2 Festlegung der Auditziele, des Auditumfangs und
der Auditkriterien
Die Ziele des Audits präzisieren, was durch das Audit erreicht werden
soll, sie können z. B. Folgendes enthalten:
a) Ermittlung, inwieweit das Managementsystem der auditierten
Organisation oder Teile desselben mit Auditkriterien
übereinstimmen;
b) Beurteilung der Fähigkeit des Managementsystems, die
Erfüllung von gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen
Anforderungen sicherzustellen;
c) Beurteilung der Wirksamkeit des Managementsystems in Bezug
auf die Erreichung seiner festgelegten Ziele oder
d) Aufzeigen von Möglichkeiten zur Verbesserung des
Managementsystems .
Die Ziele des Audits sollten vom Auditauftraggeber festgelegt
werden.
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6
Audittätigkeiten
6.2.2 Festlegung der Auditziele, des Auditumfangs und
der Auditkriterien
Der Auditumfang beschreibt das Ausmaß und die Grenzen des Audits,
wie zum Beispiel physische Standorte, Organisationseinheiten,
Tätigkeiten und Prozesse, die zu auditieren sind, sowie den Zeitraum,
der durch das Audit abgedeckt wird.
Die Auditkriterien werden als Referenz verwendet, wogegen
Konformität festgestellt wird, und können zutreffende Grundsätze,
Verfahren, Normen, Gesetze und Bestimmungen, Anforderungen an
das Managementsystem, vertragliche Anforderungen oder
Verhaltenkodizes der Industriesektoren/Branchen enthalten.
Der Umfang und die Kriterien des Audits sollten zwischen dem
Auditauftraggeber und dem Auditteam-Leiter in Übereinstimmung
mit dem Auditprogramm-Verfahren festgelegt werden.
Alle Änderungen der Ziele, des Umfangs oder der Kriterien sollten
von den gleichen Parteien neu vereinbart werden.
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6
Audittätigkeiten
6.2.5 Herstellung des ersten Kontakts mit der zu
auditierenden Organisation
Der erste Kontakt hinsichtlich des Audits mit der zu auditierenden
Organisation kann informell oder formell sein, und er sollte von
den Verantwortlichen für das Management des Auditprogramms
oder vom Auditteam-Leiter hergestellt werden. Der Zweck des
ersten Kontakts ist:
a) Kommunikationskanäle mit dem Vertreter der zu auditierenden
Organisation festzulegen;
b) die Befugnis für die Durchführung des Audits zu bestätigen;
c) Information über die vorgesehene Terminplanung und die
Zusammensetzung des Auditteams zu geben;
d) Zugang zu relevanten Dokumenten, einschließlich
Aufzeichnungen, zu ersuchen;
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Audittätigkeiten
6.2.5 Herstellung des ersten Kontakts mit der zu
auditierenden Organisation
e) Sicherheitsvorschriften zu ermitteln, die vor Ort anzuwenden
sind;
f) Vorbereitungen für das Audit zu treffen und
g) die Anwesenheit von Beobachtern und die Notwendigkeit von
Betreuern für das Auditteam abzustimmen .
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Audittätigkeiten
6.4
Vorbereiten auf die Audittätigkeiten vor Ort
Hierzu führt die Norm folgende Audittätigkeiten auf:
6.4.1 Erstellung des Auditplans
6.4.2 Aufgabenverteilung im Auditteam
6.4.3 Vorbereitung von Arbeitsdokumenten .
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Audittätigkeiten
6.4.1 Erstellung des Auditplans
Der Auditteam-Leiter sollte einen Auditplan als Basis für die
Übereinkunft zwischen Auditauftraggeber, Auditteam und zu
auditierender Organisation hinsichtlich der Auditdurchführung
erarbeiten.
Der Detaillierungsgrad der Auditplans sollte den Auditumfang
und die Komplexität des Audits widerspiegeln. Die Einzelheiten
können sich zum Beispiel hinsichtlich Erstaudits und Folgeaudits
aber auch hinsichtlich interner und externer Audits unterscheiden.
Der Auditplan sollte ausreichend flexibel sein, um Änderungen zu
gestatten, wie zum Beispiel Änderungen im Auditumfang, die beim
Fortgang der Audittätigkeiten vor Ort erforderlich werden können.
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6
Audittätigkeiten
6.4.1 Erstellung des Auditplans
Der Auditplan sollte enthalten:
a) die Auditziele;
b) die Auditkriterien und alle relevanten Referenzdokumente;
c) den Auditumfang, einschließlich der Festlegung der zu
auditierenden Organisations- und Funktionseinheiten und
Prozesse;
d) die Termine und Orte, an denen die Audittätigkeiten vor Ort
vorgenommen werden sollen;
e) vorgesehener Zeitpunkt und Dauer für Audittätigkeiten vor Ort,
einschließlich Besprechungen mit der Leitung der zu
auditierenden Organisation und Sitzungen des Auditteams;
f) die Rollen und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des
Auditteams und der Begleitpersonen;
g) die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen für besonders
wichtige Teile des Audits.
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Audittätigkeiten
6.4.1 Erstellung des Auditplans
Der Auditplan sollte ebenfalls, soweit angemessen, Folgendes
enthalten :
h) Benennung des Vertreters der zu auditierenden Organisation für
das Audit;
i) Arbeits- und Berichtssprache des Audits, wenn sich diese von
der Sprache des Auditors bzw. der zu auditierenden Organisation
unterscheidet;
j) die Themen des Auditberichts;
k) logistische Vorkehrungen (Reise, Einrichtung vor Ort, usw.);
l) Angelegenheiten der Vertraulichkeit;
m) Auditfolgemaßnahmen, soweit zutreffend .
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Audittätigkeiten
6.4.1 Erstellung des Auditplans
Der Plan sollte vom Auditauftraggeber geprüft und freigegeben
und der zu auditierenden Organisation vorgelegt werden, ehe
die Audittätigkeiten vor Ort beginnen.
Alle Einwände seitens der zu auditierenden Organisation sollten
zwischen dem Auditteam-Leiter, der zu auditierenden Organisation
und dem Auditauftraggeber ausgeräumt werden.
Falls der Auditplan geändert wird, sollten sich die betroffenen
Parteien über den Fortgang einigen, bevor das Audit fortgesetzt
wird .
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6
Audittätigkeiten
6.4.3 Vorbereitung von Arbeitsdokumenten
Die Mitglieder der Auditteams sollten die Informationen prüfen, die
für ihre Audit-Aufgaben relevant sind und entsprechende
Arbeitsdokumente als Referenz und zur Aufzeichnung der
Audittätigkeiten vorbereiten.
Solche Arbeitsdokumente sind zum Beispiel:
a) Checklisten und Pläne für Auditstichproben und
b) Formulare für die Aufzeichnung von Informationen, wie z.B.
unterstützenden Nachweisen, Auditfeststellungen und
Sitzungsprotokollen.
Der Gebrauch von Checklisten und Formularen sollte den Umfang
von Audittätigkeiten nicht einschränken; diese können sich
aufgrund der Informationen, die im Verlauf des Audits gesammelt
werden, verändern.
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Audittätigkeiten
6.5
Audittätigkeiten vor Ort
Hierzu führt die Norm folgende Audittätigkeiten auf:
6.5.1 Durchführung der Eröffnungsbesprechung
6.5.2 Kommunikation während des Audits
6.5.3 Rollen und Verantwortlichkeiten von Betreuern und
Beobachtern
6.5.4 Erfassen und Verifizieren von Informationen
6.5.5 Treffen von Auditfeststellungen
6.5.6 Erarbeiten der Auditschlussfolgerungen
6.5.7 Durchführung der Abschlussbesprechung .
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Audittätigkeiten
6.5.1 Durchführung der Eröffnungsbesprechung
Praktische Hilfe - Eröffnungsbesprechung
Die folgenden Punkte sollten bei einer Eröffnungsbesprechung,
soweit angemessen, behandelt werden:
a) Vorstellung der Teilnehmer, einschließlich einer Kurzdarstellung
ihrer Rollen;
b) Bestätigung der Auditziele, des Auditumfangs und der
Auditkriterien;
c) Bestätigung des Audit-Zeitplans und anderer relevanter
Regelungen mit der zu auditierenden Organisation, wie zum
Beispiel Datum und Uhrzeit für die Abschlussbesprechung,
Zusammenkünfte in der Zwischenzeit zwischen Auditteam und
der Leitung der zu auditierenden Organisation, sowie
gegebenenfalls späte Änderungen;
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Audittätigkeiten
6.5.1 Durchführung der Eröffnungsbesprechung
Praktische Hilfe - Eröffnungsbesprechung
Die folgenden Punkte sollten bei einer Eröffnungsbesprechung,
soweit angemessen, behandelt werden:
d) Methoden und Verfahren, die für die Durchführung des Audits zur
Anwendung kommen sollen, einschließlich des Hinweises an die
zu auditierende Organisation, dass die Auditnachweise nur eine
Auswahl aus den verfügbaren Informationen sein werden, und
dass das Auditieren daher ein Element der Ungewissheit enthält;
e) Bestätigung der offiziellen Kommunikationskanäle zwischen dem
Auditteam und der zu auditierenden Organisation;
f) Bestätigung der Sprache, die während des Audits zu gebrauchen
ist;
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Audittätigkeiten
6.5.1 Durchführung der Eröffnungsbesprechung
Praktische Hilfe - Eröffnungsbesprechung
Die folgenden Punkte sollten bei einer Eröffnungsbesprechung,
soweit angemessen, behandelt werden:
g) Bestätigung, dass die zu auditierende Organisation während des
Audits über den Fortschritt des Audits auf dem Laufenden
gehalten wird;
h) Bestätigung, dass die vom Auditteam benötigten Ressourcen und
Einrichtungen verfügbar sind;
i) Bestätigung von Angelegenheiten, die sich auf Vertraulichkeit
beziehen;
j) Bestätigung zutreffender Arbeitschutz-, Notfall- und
Sicherheitsverfahren für das Auditteam;
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Audittätigkeiten
6.5.1 Durchführung der Eröffnungsbesprechung
Praktische Hilfe - Eröffnungsbesprechung
Die folgenden Punkte sollten bei einer Eröffnungsbesprechung,
soweit angemessen, behandelt werden:
k) Bestätigung der Verfügbarkeit, der Rollen und Identitäten von
etwaigen Betreuern;
l) Methoden der Berichterstattung, einschließlich einer eventuellen
Klassifizierung von Abweichungen;
m) Informationen über Bedingungen, die zum Abbruch des Audits
führen können;
n) Informationen über eventuelle Einspruchsmöglichkeiten in Bezug
auf die Auditdurchführung oder -schlussfolgerungen .
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Audittätigkeiten
6.5.4 Erfassen und Verifizieren von Informationen
Nur verifizierbare Informationen können Auditnachweise sein.
Auditnachweise sollten aufgezeichnet werden.
Anmerkung: Der Auditnachweis beruht auf Stichproben der
verfügbaren Informationen. Daher gibt es beim Auditieren ein
Element der Ungewissheit, und diejenigen, die auf der Grundlage
der Auditschlussfolgerungen handeln, sollten sich dieser
Ungewissheit bewusst sein.
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Audittätigkeiten
6.5.4 Erfassen und Verifizieren von Informationen
Praktische Hilfe – Informationsquellen
Die ausgewählten Informationsquellen können entsprechend dem
Umfang und der Komplexität des Audits variieren und Folgendes
enthalten:
a) Befragungen von Beschäftigten und anderen Personen;
b) Beobachtung von Tätigkeiten sowie der Arbeitsumgebung und
der Arbeitsbedingungen;
c) Dokumente, wie zum Beispiel Politik, Ziele, Pläne, Verfahren,
Normen, Anweisungen, Lizenzen und Genehmigungen,
Spezifikationen, Zeichnungen, Verträge, Aufträge;
d) Aufzeichnungen, wie zum Beispiel Prüfaufzeichnungen,
Besprechungsprotokolle, Auditberichte, Aufzeichnungen von
Überwachungsprogrammen und Messergebnisse;
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6
Audittätigkeiten
6.5.4 Erfassen und Verifizieren von Informationen
Praktische Hilfe – Informationsquellen
e) Zusammenfassungen von Daten, Analysen und
Leistungsindikatoren;
f) Informationen zu Stichprobenverfahren der zu auditierenden
Organisation und sowie über Verfahren zur Kontrolle der
Stichprobenverfahren und Messprozesse;
g) Berichte aus anderen Quellen, zum Beispiel Informationsrückfluss
von Kunden, andere zutreffende Informationen von
außenstehenden Parteien und Lieferantenbewertungen;
h) Datenbanken und Webseiten .
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Audittätigkeiten
6.5.4 Erfassen und Verifizieren von Informationen
Praktische Hilfe –Durchführung von Befragungen
Die Befragung ist eines der wichtigen Mittel für die Erfassung von
Informationen und sollte in einer Weise durchgeführt werden, die
an die Situation und an die befragte Person angepasst ist. Der
Auditor sollte jedoch Folgendes beachten:
a) Befragungen sollten bei Personen der relevanten Ebenen und
Funktionsbereiche vorgenommen werden, die Tätigkeiten oder
Aufgaben innerhalb des Auditumfangs ausführen;
b) Befragungen sollten während der üblichen Arbeitszeit und wo
praktikabel am üblichen Arbeitsplatz der befragten Person
vorgenommen werden;
c) es sollte alles getan werden, um der zu befragenden Person vor
und während der Befragung die Befangenheit zu nehmen;
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6
Audittätigkeiten
6.5.4 Erfassen und Verifizieren von Informationen
Praktische Hilfe –Durchführung von Befragungen
d) der Grund für die Befragung und gegebenenfalls die Anfertigung
von Aufzeichnungen sollten erläutert werden;
e) Befragungen können eingeleitet werden, indem die Personen
gebeten werden, ihre Arbeit zu beschreiben;
f) Fragen, welche die Antworten vorwegnehmen
(Suggestivfragen), sollten vermieden werden;
g) die Ergebnisse der Befragungen sollten zusammengefasst und
gemeinsam mit der befragten Person bewertet werden;
h) den befragten Personen sollte für ihre Teilnahme und ihre
Kooperation gedankt werden .
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6.5.4 Erfassen und Verifizieren von
Informationen
Informationsquellen
Erfassen durch angemessene
Stichprobennahme
Beurteilung gegenüber Auditkriterien
Auditfeststellungen
Informationen
Bewertung
Verifizierung
Auditschlussfolgerungen
Auditnachweise
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Audittätigkeiten
6.5.5 Treffen von Auditfeststellungen
Auditfeststellungen können entweder
auf Konformität mit oder
Abweichungen von Auditkriterien hinweisen oder, soweit durch
die Auditziele festgelegt, können Auditfeststellungen
die Möglichkeit für Verbesserungen aufzeigen.
Abweichungen und Auditnachweise, deren Feststellungen zu diesen
Abweichungen geführt haben, sollten aufgezeichnet werden.
Sie sollten mit der auditierten Organisation bewertet werden, um
die Bestätigung dafür zu erhalten, dass die Auditnachweise korrekt
sind und dass die Abweichungen verstanden werden.
Punkte, bei denen keine Übereinstimmung gefunden werden kann,
sollten aufgezeichnet werden .
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6
Audittätigkeiten
6.5.6 Erarbeiten der Auditschlussfolgerungen
Praktische Hilfe – Auditschlussfolgerungen
Auditschlussfolgerungen können sich mit solchen Fragen befassen,
wie:
a) Grad der Konformität des Managementsystems mit den
Auditkriterien;
b) Wirksamkeit der Umsetzung und Aufrechterhaltung sowie
Verbesserung des Managementsystems und
c) Fähigkeit des Managementbewertungsprozesses, die dauerhafte
Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sowie Verbesserung
des Managementsystems sicherzustellen.
Falls in den Auditzielen vorgesehen, können Auditschlussfolgerungen zu Empfehlungen in Bezug auf Verbesserungen, Geschäftsbeziehungen, Zertifizierung oder Registrierung oder in Bezug auf
zukünftige Audittätigkeiten führen.
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Audittätigkeiten
6.5.7 Durchführung der Abschlussbesprechung
Eine Abschlussbesprechung unter Leitung des Auditteam-Leiters
sollte durchgeführt werden, um die Auditfeststellungen und
–schlussfolgerungen so darzulegen, dass sie
von der auditierten Organisation verstanden und bestätigt
werden und um, sofern angemessen,
den Zeitraum für die auditierten Organisation für die Vorlage
eines Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmeplans zu
vereinbaren.
In vielen Fällen, zum Beispiel bei internen Audits in einer kleinen
Organisation, kann die Abschlussbesprechung darin bestehen, dass
die Auditfeststellungen und -schlussfolgerungen mitgeteilt werden.
Bei anderen Auditsituationen sollte die Sitzung einen offiziellen
Charakter haben, und ein Protokoll, einschließlich
Anwesenheitsliste, sollte geführt werden .
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6
Audittätigkeiten
6.5.7 Durchführung der Abschlussbesprechung
Alle unterschiedlichen Meinungen in Bezug auf
Auditfeststellungen und Auditschlussfolgerungen zwischen dem
Auditteam und der auditierten Organisation sollten diskutiert und,
wenn möglich, Übereinstimmung gefunden werden.
Falls keine Einigung erreicht wird, sollten beide Meinungen
aufgezeichnet werden.
Falls es in den Auditzielen festgelegt wurde, sollten Empfehlungen
für Verbesserungen vorgelegt werden. Es sollte hervorgehoben
werden, dass Empfehlungen nicht verbindlich sind .
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6
Audittätigkeiten
6.6
Erstellung, Genehmigung und Verteilung des
Auditberichts
Hierzu führt die Norm folgende Audittätigkeiten auf:
6.6.1 Erstellung des Auditberichts
6.6.2 Genehmigung und Verteilung des Auditberichts .
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6
Audittätigkeiten
6.6.1 Erstellung des Auditberichts
Der Auditbericht sollte eine umfassende, genaue, kurzgefasste und
eindeutige Aufzeichnung des Audits geben
und sollte Folgendes enthalten bzw. auf Folgendes verweisen:
a) Zielsetzung des Audits;
b) Auditumfang, besonders die Festlegung der Organisations- und
Funktionseinheiten oder die Prozesse, die auditiert wurden und
Angaben des betrachteten Zeitraums;
c) Benennung des Auditauftraggebers;
d) Benennung des Leiters und der Mitglieder des Auditteams;
e) Termine und Orte, an denen die Audittätigkeiten vor Ort
durchgeführt wurden;
f) die Auditkriterien;
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Audittätigkeiten
6.6.1 Erstellung des Auditberichts
g) die Auditfeststellungen;
h) die Auditschlussfolgerungen.
Der Auditbericht kann ebenfalls Folgendes enthalten bzw., so
angemessen, auf Folgendes verweisen:
i) Auditplan;
j) Liste der Vertreter der auditierten Organisation;
k) Zusammenfassung des Auditprozesses, einschließlich
Unsicherheiten bzw. aufgetretener Hindernisse, die das
Vertrauen in die Auditschlussfolgerungen verringern könnten;
l) Bestätigung, dass die Auditziele innerhalb des Auditumfangs in
Übereinstimmung mit dem Auditplan erreicht wurden;
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6
Audittätigkeiten
6.6.1 Erstellung des Auditberichts
Der Auditbericht sollte ebenfalls folgendes enthalten oder, sofern
angemessen, auf folgendes verweisen:
m) nicht abgedeckte Bereiche, obwohl diese sich im Auditumfang
befanden;
n) nicht beigelegte Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Auditteam und der auditierten Organisation;
o) Empfehlungen für Verbesserungen, falls in den Auditzielen
vorgesehen;
p) vereinbarte Pläne für Folgemaßnahmen, soweit zutreffend;
q) Erklärung der Vertraulichkeit des Inhalts;
r) Verteilerliste für den Auditbericht .
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Audittätigkeiten
6.6.2 Genehmigung und Verteilung des Auditberichts
Der Auditbericht sollte innerhalb des vereinbarten Zeitraums
ausgefertigt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die Gründe
für die Verzögerung dem Auditauftraggeber mitgeteilt werden.
Der Auditbericht sollte so datiert, geprüft und genehmigt werden,
wie es im Auditprogramm-Verfahren festgelegt ist.
Der Auditbericht ist Eigentum des Auditauftraggebers.
Die Mitglieder des Auditteams und alle Empfänger des Berichts sollten
die Vertraulichkeit des Berichts wahren und schützen .
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6
Audittätigkeiten
6.7
Abschluss des Audits
Das Audit ist beendet, wenn alle Tätigkeiten im Auditplan
abgeschlossen worden sind und wenn der genehmigte Auditbericht
verteilt worden ist.
Dokumente, die sich auf das Audit beziehen, sollten gemäß
Übereinkunft zwischen den teilnehmenden Parteien und in
Übereinstimmung mit dem Auditprogramm-Verfahren und
zutreffenden gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen
Anforderungen aufbewahrt oder vernichtet werden .
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Audittätigkeiten
6.8 Durchführung von Auditfolgemaßnahmen
Die Schlussfolgerungen des Audits können ggf. die Notwendigkeit
von Korrektur-, Vorbeugungs- oder Verbesserungsmaßnahmen
aufzeigen.
Solche Maßnahmen werden üblicherweise von der auditierten
Organisation entschieden und innerhalb eines vereinbarten
Zeitrahmens durchgeführt und werden nicht als Bestandteil des
Audits betrachtet.
Die auditierte Organisation sollte den Auditauftraggeber hinsichtlich
des Standes der Umsetzung dieser Maßnahmen auf dem Laufenden
halten.
Der Abschluss und die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen
sollten verifiziert werden.
Diese Verifizierung kann Bestandteil eines nachfolgenden Audits
sein .
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