Messung und Auswertung spezifischer Flow
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Messung und Auswertung spezifischer Flow
Wissenschaft und Medizin Christian Kollmann Wahlpflichtteil Block 17 (SSM2) [email protected] Teach [US] Sound a training course developed by the Acquisition and storage of ultrasound image (video) data UltraSoundUltraSound-Lab Center for Biomedical Engineering & Physics Medical University of Vienna (MUW) Messung und Auswertung spezifischer Flow Flow--Parameter mittels Ultraschall Ultraschall--Doppler Skriptum DynamicContent mit Adobe Reader ab Version 9 © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) Wahlpflichtfach SSM2 Christian Kollmann Thematik : Medizinischer Ultraschall [email protected] Teach [US] Sound Acquisition and storage of ultrasound image (video) data UltraSoundUltraSound-Lab Center for Biomedical Engineering & Physics Zielsetzung der Lehrveranstaltung: Die Studierenden sollen konkret einzelne Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens beginnend bei der Studienplanung über die klinische Messwerterhebung mittels Ultraschallverfahren, der gezielten Literatursuche und der abschliessenden messtechnischen und repräsentativen Aufarbeitung in Form eines schriftlichen Abstracts und eines Vortrags erlernen. Dazu können sich die Studierenden in Kleingruppen zusammenschliessen und eine selbstgewählte Fragestellung aus dem Themengebiet : Medical University of Vienna (MUW) Inhalt Zielsetzung 2 Bereitgestellte Ressourcen, student. Voraussetzungen & Beurteilung 3 Zeitplan 4 Einführung U/SDoppler-Verfahren 5 Dopplerinformation & -Kenngrößen 8 Vorbereitung der Studie & Literaturrecherche 10 Datenerhebung 13 Datenauswertung 14 Datenpräsentation 15 Kurzfassung 16 Manuskript 17 wiisenschaftl. Präsentation 18 Bibliographie 20 - Messung und Auswertung doppler-sonografischer Gefäss- / Organ-Kenngrössen erarbeiten. In diesem Wahlpflichtfach sollen klinisch relevante Doppler-Kenngrößen wie. z.B. - RI-Indize - PI-Indize - Fluss-Volumen - max. Geschw. - min Geschw. - mean Geschw. aber auch - Gefässdm. - u.a.. an einem Modell experimentell und klinisch korrekt ermittelt, statistisch ausgewertet und mit eruierten Referenzwerten aus der Literatur verglichen werden. Die Studierenden teilen sich dabei die für ihre Fragestellung zur Ver-fügung stehende Zeit auf folgende Aspekte auf: - Vorbereitung der Studie und Literaturrecherche (Auswahl der Fragestellung, Studienplanung: Messprotokoll, Datenbankkonzept, Anzahl Messungen, Messablauf etc.) - Datenerhebung (Arbeitsmethode U/S-Doppler, Sicherheitstechn. Begriffe; rechtliche & ethische Aspekte, Messfehler, biol. Variabilität, Protokollführung, etc.) - Datenauswertung (Darstellung der Daten in Grafiken, Tabellen und ihrer statistischen Analyse) Übersicht - Datenpräsentation (Erarbeitung eines wissenschaftl. Abstracts und Folien für den abschliessenden Vortrag) © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 2 Bereitgestellte Ressourcen,Voraussetzung & Beurteilung Ressourcen: Vom Zentrum werden die notwendigen Geräte und Software zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine Literaturrecherche kann über das MUW-Netz erfolgen mittels - W-Lan Zugang vom eigenen Notebook oder - 8 LAN-Rechner (PC-Raum des Zentrums). Ferner werden folgende Ressourcen zentrums-intern zur Verfügung gestellt: - U/S-Geräte - MS Office-Paket oder Open Office - SPSS - Doppler-spezifische Software - Labor– und Vortragsraum - weitere Messgeräte - Netzwerkdrucker (nur f. wichtige Ausdrucke) Die gesamte Datenerhebung und –präsentation des Wahlpflichtfachs - soll möglichst digital erfolgen. - die Datensicherung obliegt den Studierenden. Während der Lehrveranstaltung wird es geben: - eine ausführliche mündliche Einführung - laufende intensive Betreuung und - eine Beurteilung des WPF-Praktumserfolges . Voraussetzungen seitens Studierende: - Kenntnis und Umgang mit MS Word, MS Excel, MS Powerpoint, o.ä. Software-Lösungen - Kenntnis grundlegender biostatistischer Verfahren - Kenntnis und Umgang mit SPSS - Durchführung einer Literaturrecherche und Erstellung eines wissenschaftl. Abstracts sowie Vortrags inkl. Zitierregeln (Stoff SSM1) Beurteilung der Veranstaltung: Dieses Wahlpflichtfach hat immanenten Prüfungscharakter. Eine Beurteilung erfolgt ausschliesslich mit : “ mit Erfolg teilgenommen “ oder “ ohne Erfolg teilgenommen ”. Für die abschliessende Beurteilung relevant sind: - regelmässige & pünktliche Anwesenheit - Mitarbeit und Teilnahme an den Diskussionen - Abgabe einer schriftlichen Darstellung des erarbeiteten Abstracts (in digitaler Form) - Abgabe der Präsentation (in digitaler Form) - vollständiger Satz der recherchierten Literaturarbeiten, Messprotokollen und Messdaten für die gewählte Fragestellung (in digitaler Form) © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 3 Zeitplan thematischer Ablauf des Wahlpflichtfachs: 1. Woche : - Administratives - Einführung Thematik - Auswahl Fragestellung - Einführung & Diskussion Studienpla nung, Datenerfassung & Statistik - Festlegung Fragestellungen - eigene Literaturrecherche 2. Woche : - eigene Literaturrecherche - Studienvorbereitung - eigenen Datenerhebung - selbständige Erstellung Abstract 3. Woche : - selbständige Erstellung Abstract - Abgabe & Diskussion Abstract - selbständige Erstellung Vortrag - Vortragspräsentationen - Abgabe aller digitalen Dokumente *** zeitlicher Ablauf des Wahlpflichtfachs: Insgesamt stehen 34 aSt. für die Bearbeitung der Fragestellungen und Dokumente zur Verfügung. © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 4 Einführung U/S-Dopplerverfahren Mit Ultraschall-Dopplerverfahren warden Flußgeschwindigkeiten erfasst. Der Mediziner will hieraus Aussagen über Organdurchblutung und Gefässmorphologie ableiten. Um von der Geschwindigkeitsinformation—wie sie ein Dopplergerät anzeigt—Rückschlüsse auf die Morphologie zu ziehen, ist eine Interpretation (Aufarbeitung) dieser Information unerlässlich. Hämodynamische Modelle können hier eine Möglichkeit zur Interpretation liefern und die dargestellten Strömungsprofile in laminare oder turbulente Strömungen klassifizieren helfen. Ultraschall Dopplerverfahren, in Kombination mit B-Bild Verfahren, auch Duplex– Geräte genannt, liefern wesentliche Informationen zur Beurteilung der Makrozirkulation und können als gepulstes, spektrales Dopplerverfahren oder als Farbdopplerverfahren klinisch zum Einsatz kommen. Beide Verfahren weisen unterschiedliche Informationsgehalte der Blutströmung auf. Bild 1a : Spektraldoppler eines Flusses, Bild 1b : Farbdoppler-Bild Die Farbdoppler-Sonografie erlaubt es, Aussagen über die räumliche Verteilung einer mittleren Geschwindigkeit des Blutes zu treffen. Mit diesem Verfahren läßt sich in einem Schnittbild das Flussverhalten über die volle Schallkopfbreite und innerhalb einer Farbfenstertiefe beurteilen (Bild 1b). Neben dieser räumlichen Information wird auch der zeitliche Geschwindigkeitsverlauf erfasst (Bild 2), so dass Geschwindigkeitsänderungen in Abhängigkeit von der Phase des Herzzyklus (systolisch/distolisch) oder von der Atmung (Venendiagnostik; Klappeninsuffienz) ermittelt werden können. Bild 2 : Cineloop eines Farbdopplersignals der normalen Leberperfusion © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 5 Einführung U/S-Dopplerverfahren Die Flussinformation wird farbig kodiert, z.B. rot für Fluss auf den Schallkopf zu, blau für Fluss vom Schallkopf weg. Der Geschwindigkeitsbetrag wird durch die Farbsättigung wiedergegeben. Für den Anwender besteht die Möglichkeit, die Farbwahl entsprechend einzustellen. Beim Spektraldoppler-Verfahren kann der Blutfluss detailliert analysiert und quantifiziert warden. Dieses Verfahren bietet eine grosse Genauigkeit in der zeitlichen und räumlichen Geschwindigkeitverteilung. Leider beschränkt sich beim Spektraldoppler-Verfahren diese aufgelöste Blussinformation auf einen Messort (sample volume) im Bild (Bild 1a). Bei der Aufzeichung (Cineloop) des Dopplerspekrums läuft die Zeit entlang der X-Achse. Der Geschwindigkeitsbetrag, der aus der Dopplergleichung ermittelt wurde, wird im Abstand von der Null-Linie auf der Y-Achse nach oben (pos. Geschwindigkeitswerte) für Fluss auf den Schallkopf zu oder nach unten (neg. Geschwindigkeitswerte) für Fluss vom Schallkopf weg, aufgetragen. Auch beim Spektraldoppler-Verfahren kann die Darstellung der Flussrichtung und Flussgeschwindigkeit vom Anwender eingestellt werden. Die relative Häufigkeit des jeweiligen Geschwindigkeitsbetrags ist in der dargestellten Helligkeit der Pixel kodiert (Bild 3). Für korrekte Messungen der Geschwindigkeiten muss vom Anwender der Dopplerwinkel genau eingestellt werden, da sonst falsche quantitative Werte vom Gerät angezeigt werden. Bild 3 : Cineloop-Ausschnitt einer Spektraldoppler-Untersuchung Mit dem Spektral- und Farbdoppler-Verfahren misst man Flussgeschwindigkeiten, erhält aber qualitative und quantitative Informationen über weitere Flussparameter: - Erkennung von Fluss bzw. von fehlendem Fluss - Geschwindigkeitswerte (max/min/mean/mode) und Geschwindigkeitsverteilungen - Flussrichtung - Strömungsverlauf und Turbulenz - zeitlicher Verlauf - Dopplerkurven-Profil © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 6 Einführung U/S-Dopplerverfahren Physikalische Grundlagen Der Doppler-Effekt (von CJ Doppler 1842entdeckt) bildet die Grundlage für das Spektralund Farbdopplerverfahren: Hierbei kommt es zu einer Frequenzverschiebung ∆f der vom Dopplergerät emittierten Schallwelle der Frequenz fSende aufgrund der relativen Bewegung zweier Objekte (Erythrozyten und Schallkopf) zueinander. Das frequenzverschobene Echosignal wird dann vom U/SDopplergerät wieder detektiert und kann durch die Doppler-Gleichung beschrieben werden: Bild 4 : Christian Doppler aus : www.christian-doppler.com mit c : Schallgeschwindigkeit (1540 m/sec) v : zu bestimmende Blutflussgeschwindigkeit α : Dopplerwinkel = Einstrahlwinkel zur Gefäßachse Bild 5: Prinzip zur Ermittlung der Blutgeschwindigkeiten im Gefäß Da die Sendefrequenzen im Bereich zwischen 2- 8 MHz liegen, treten bei physiologischen Flussgeschwindigkeiten Dopplerfrequenzverschiebungen ∆f auf, die im Hörbereich von 50 Hz bis 15 KHz liegen und damit als Audiosignal dem Ohr direkt zugänglich sind. Dies ist auch der Grund, warum an Dopplergeräten 2 Lautsprecher (Stereo) angebracht sind; jeweils ein Lautsprecher erhält das Audiosignal, das vom Gerät als zum Schallkopf hin - oder weglaufend interpretiert wird. Probleme bei der Vermessung des Blutflussgeschwindigkeiten können vom Anwender falsch eingestellte Geräteparameter wie z.B.: - Abtastfrequenz (Aliasing) - dargestellter Geschwindigkeitsbereich - Dopplerwinkel - Wandfilter (Tiefpass) - Baseline Shift verursachen und falsche Messergebnisse liefern. © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 7 Dopplerinformation und -Kenngrößen Informationsgehalt der Dopplerkurven und Kenngrößen In Gefäßen und Organen fliesst das Blut nicht immer mit einheitlicher Geschwindigkeit vielmehr sind ausgeprägte Spektren unterschiedlicher Geschwindigkeiten vorherrschend So lassen sich bei laminaren Flüssen in der Gefäßwandnähe niedrigere Geschwindigkeiten messen als in der Gefäßzentralachse. Im Dopplerspektrum sieht man daher im zeitlichen Verlauf ein Frequenzband, welches um so breiter ist, je grösser der Unterschied zwischen langsamster und schnellster auftretender Geschwindigkeit zu jedem Zeitpunkt ist. Mit den heute zur Verfügung stehenden Dopplergeräte können verschiedene Geschwin digkeiten aus dem Spektrum hervorgehoben und zeitlich aufgelöst dargestellt werden. In der Literatur werden max-, min-, mean-, mode-Geschwindigkeiten, sowie die zugehöri gen Geschwindigkeits-Zeitkurven beschrieben (Bild 6). Bild 6 : verschiedene Geschwindigkeit-Zeitkurven des Spektraldopplersignals Um das Profil einer Strömungskurve zu beschreiben, sind im Laufe der Zeit verschiedene Kenngrößen (Indizes, Bild 7) erarbeitet worden, z.B. eine Einschätzung von systolischer zu enddiastolischer Strömungsgeschwindigkeit erlauben oder klassifizieren helfen. Bild 7 : Beispiele für Strömungs-Kenngrößen (Indizes) © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 8 Dopplerinformation und -Kenngrößen Darüberhinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Kenngrößen (Indizes) entsprechend dem klinischen Anwendingsgebiet. Um einige zu nennen: - Index der Spektrumsbreite - Beschleunigung - Zeitstrecke, Hüllkurve - Kurvenfläche oder - BPM - Beats per Minute. Ob diese teilweise sehr aufwändig zu ermittelnden Indizes für die Diagnostik geeignet sind oder Verbreitung gefunden haben, hängt vom entsprechenden Fachgebiet ab. Ebenfalls können in U/S-Standardwerken oder der Literatur sogenannte Referenzwerte oder Normwerte für Blutflussgeschwindigkeiten diverser Gefäße oder Organe gefunden werden. Diese Referenzwerte klassifizieren die wichtigsten Arterien, Venen und Organe unseres Körpers bzgl. ExtremGeschwindigkeiten und mittleren Geschwindigkeiten und berechneter Indizes und stellen normale und pathologische Befunde gegeneinander. Sehr häufig finden sich auch alterabhängige oder andere gruppenspezifische Aufschlüsselungen. Nicht mit jedem U/S-Dopplergerät lassen sich alle Informationen des Flusses auswerten; zum einen wegen der entsprechend implentierten speziellen Software für den klinischen Einsatzbereich, zum anderen, weil bei sehr einfachen Geräten wie z.B. einem Taschendoppler visuelle Darstellungen fehlen und der Anwender nur auf sein Gehör angewiesen ist, um Gefässe/Organe zu unterscheiden oder die anatomische Lage korrekt zu finden. Hier muss man sich mit den empfangenen Audio-Signalen und einer nachgeschalteten optionalen Datenevaluierung am Notebook/PC begnügen, um für die Diagnose relevante Informationen dem Blutstrom zu entnehmen. In unserem Fall können wir mit einem Taschendoppler, der mit einem Notebook und entsprechender Audio-Software verbunden ist, wenige Doppler-Kenngrössen wie max/min Geschwindigkeiten, PI-Index, Ratio-Index und BPM/HR ermitteln. Audio-Beispiele eines Spektraldoppler-Signals (auf Maus-Klick hörbar) A. communis © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) Herzschlag 9 Vorbereitung der Studie & Literaturrecherche Studienplanung / Auswahl der Fragestellung In der Initialphase dieses Wahlpflichtfaches werden Sie allein oder in einer Gruppe eine spezielle Fragestellung, die Sie sich auswählen, bearbeiten. Dazu müssen Sie sich überlegen, welche Aspekte und Schritte Sie zur Erarbeitung dieser Fragestellung für die “Mini”-Studie dann notwendig werden: - wie werden Sie an diese Studie herangehen ? - wieviele Messungen werden notwendig sein ? - sind die Messwerte alters- /lage -abhängig, etc. ? - welches Messprotokoll/-ablauf ist zu wählen ? - welche Standardschnitte gibt es zur Diagnosestellung des Gefässes/Organs ? - wie muss die Datenbank gestaltet werden (Parameter) ? - wie kommen Sie an erste Literatur-Daten heran ? - wie erhalten Sie Normwerte ? - wie ändern sich die Messwerte mit dem Untersucherzustand ? Alle recherchierten Daten speichern Sie bitte in einer Datenbank ab (annotierte Liste mit Original PDF-Dokumenten) und erstellen sich ein abschliessendes Messprotokoll für ihre Datenerhebungen und weiteren Durchführungen. Wir werden vor der praktischen Messwerterhebung uns mit den Fragen auseinandersetzen : - Was könnte z.B. eine potenzielle Fragestellung sein ? - Was müssen Sie bei der Studienplanung für die gewählte konkrete Fragestellung alles berücksichtigen ? Mit dem Dopplerverfahren sollen Sie anschliessend einfach ermittelbare Kenngrössen am Modell erheben: - die aufgetretenen Geschwindigkeiten - die aufgetretenen Strömungs-Indizes - ... etc. - Gefäßdm. für verschiedene Gefäße, Flüsse, Ausgangssituationen etc., um den Einfluss auf die Messwerte und die Fehler studieren zu können. Nutzen Sie hierzu u.U. auch die verschiedenen zur Verfügung stehenden Geräte und Verfahren, um die Validität und Reliabilität der Messungen einschätzen zu können. Gleichzeitig können Sie für die gewählte Fragestellung eine Literaturrecherche über ähnliche Messungen oder Studien beginnen, sowie nach Referenz-/Normwerten suchen bzw. zusammentragen. © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 10 Vorbereitung der Studie & Literaturrecherche Studienplanung Verfahren und Regeln, die es gestatten, durch geplante Auswahl und Anordnung der Versuchseinheiten die Möglichkeiten statistischen Schließens auf der Grundlage fachspezifischen Wissens zu verbessern. Ihre Studie werden sie durch einen Studienplan dokumentieren unter Einhaltung der Good Scientific Practice - Ethik in Wissenschaft und Forschung; Richtlinien der Medizinischen Universität Wien Statistischen Prinzipien in klinischen Studien Ihr Studienkonzept muss sich auseinandersetzen mit den folgenden wissenschaftlichen Abschnitten: • Ziele und Hypothesen der Studie • Präliminäre Daten/Pilotversuche • Studiendesign oder Versuchsprotokoll - muss die Studie durch die Ethikkommission (Declaration) ? - wie funktioniert das Procedere (Antragstellung) ? • Grundprinzipien und Diskussion des Studiendesigns (u.a. was kann schief gehen; Repräsentativität, system. Fehler/Bias) • Beschreibung der Stichprobe : - Berechnung der erforderlichen Stichprobengröße (Effektgrößenbestimmung, Art der Stichprobe : unab-/abhängig) - Umgang mit fehlenden Werten (Datentransformation) - Beschreibung der anzuwendenden Methoden • Anzahl der Patienten bzw. in-vitro Beobachtungen • Einschluss- bzw. Ausschlusskriterien der Zielgruppe • Darstellung der Ergebnisvariablen • Methoden der Evaluation © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 11 Vorbereitung der Studie & Literaturrecherche Umgang mit Messgeräten üben Für das WPF stehen ihnen im Labor U/S-Geräte zur Verfügung, mit denen Sie nach einer Einschulung , entsprechende Daten erheben können und in die Datenbank einbringen. Es stehen zur Verfügung: - Toshiba SSH-140A - Taschendoppler - Notebook mit div. Evaluierungs - Software - ... Wenn Sie ein Ihren Studienablauf erarbeitet haben, überlegen Sie, wie Sie in einer kleinen Messkampagne entsprechende Daten mit den Geräten ermitteln können und üben Sie die notwendigen Schritte am Gerät ein, damit Sie ein Gespür für den notwendigen Zeitaufwand und Ablauf erhalten. Da wenige Geräte zur Verfügung stehen, ist eine Gruppeneinteilung und eine Zeitplanung der Messungen für die Gruppen essentiell und sollte in Eigenregie mit dem jeweiligen Studienablauf abgestimmt werden: - wer misst was an welchen Tagen ? - wieviele Wiederholungsmessungen sind geplant ? - wielange dauern die Messkampagnen ? © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 12 Datenerhebung Bei der Datenerhebung werden Sie spezielle Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitsmethoden erlernen, z.B. - die notwendigen Labortechniken, - anzuwendende klinische Messmethoden, aber auch - sicherheitstechnische Grundbegriffe - rechtliche und ethische Aspekte vermittelt bekommen, u.a. - wie wird mit patientenbezogenenen Daten umgegangen (AKH/MUW-Richtlinie) ?, - was ist ethisch, rechtlich bei Studien in Ordnung, was ist fragwürdig ? - wie lassen sich patientenbezogene Messdaten anonymisieren ? - wie ist der klinische Datenschutz geregelt ? - ... Datenerhebungsbogen : Bevor Sie Messdaten erheben, werden Sie sich sehr gut überlegen müssen, welche Art von Daten und Informationen Sie aufnehmen müssen, um ihre Studie erfolgreich durchführen zu können: - welche Informationen gehören in einen Datenerhebungsbogen ? - wie sollte der Datenerhebungsbogen gestaltet sein ? -… Messwert-Erfassung : Bei der Erhebung ihrer Messdaten werden Ihnen sehr schnell Fragen kommen zu - Messfehlern - biologischen Variabiliäten oder wie Sie die Protokollführung und Datensammlung und -haltung anlegen müssen, damit eine hohe Qualität der Messungen vorhanden ist (Techniken der Qualitätskontrolle). Stichworte sind: - Source data verification - Plausibilitätsprüfung - Double entry data TIPP : versuchen Sie möglichst von Beginn an, die Daten computergestützt zu erfassen bzw. zu speichern (Excel etc.), dann haben Sie es beider weiteren Datenauswertung einfacher. © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 13 Datenauswertung Die Datenauswertung soll computergestützt erfolgen, das die meisten Daten schon digital in einer geeigneten Datenbank vorliegen. Im weiteren werden Sie sich mit der Frage beschäftigen, wie Sie ihre Daten entsprechend Ihrer Fragestellung so aufbereiten, dass diese in Tabellen, Diagrammen oder Masszahlen verständlich und übersichtlich dargestellt werden können. - welche statistischen Analysen sind zu verwenden ? - welche Darstellungsformen sind adäquat ? - sind die Ergebnisse plausibel ? - sind explorative Statistiken hier aussagekräftig / notwendig ? Die Pakete SPSS und Excel bieten ihnen hier eine Reihe von Möglichkeiten, die Daten statistisch auszuwerten : - Histogramme - Median, Quartile, Boxplot - MW, STD, SEM etc. - Regression, Korrelation Sie werden sich damit beschäftigen, wie Intra- und InterObserver Messfehler zu berücksichtigen sind, ob Ihre Stichprobe aussagekräftig ist oder von welchen Variablen Ihre Messwerte abhängen. Wenn Sie entsprechende Ergebnisse in der Literatur gefunden haben, wird Sie die Frage beschäftigen, wie die beiden Häufigkeiten (Literatur/Experiment) verglichen werden können; Stichwort t-, chi-Test etc. und wie korrelieren Ihre Daten mit den Normwerten für die entsprechenden Gefässe/Organe ? Darstellung ihrer Analysen Wir werden uns anhand ihrer konkreten Fragestellung/Studie auch mit den Fragen nach geeigneter Publikation und der Autorenschaft der analysierten Daten auseinandersetzen: - welche Richtlinien müssen Sie bei der Präsentation/Publikation von Studien einhalten/berücksichtigen ? - wer kommt als Autor alles in Frage ? - sind die Analysen überhaupt publikationswürdig ? © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 14 Datenpräsentation Nachdem Sie alle Daten statistisch analysiert und ausgewertet haben und Ihnen Ergebnisse in Form von Tabellen, Grafiken und Masszahlen vorliegen, werden Sie ihre Fragestellung schritlich zusammenfassen und der Gruppe mündlich in Form von Powerpoint-Folien im Rahmen eines kleinen Vortrags allein oder zu zweit präsentieren. wissenschaftliches Abstract /Kurzfassung Um die Fülle an Informationen für die Powerpoint-Präsentation zu ordnen und aufzuarbeiten, werden Sie vorab eine schriftliche Zusammenfassung in Form eines wissenschaftlichen Abstracts erarbeiten und versuchen, aus der Fülle Ihrer Daten und Informationen die wichtigen herauszufiltern und die „bottom line“ verständlich darzustellen. Dieses Abstract besitzt folgende Gliederung : - aussagekräftiger Titel - Einleitung - Material & Methoden - Ergebnisse - Diskussion - Ausblick / Fazit und wird in etwa 1 DIN A4-Seite lang sein. Das Abstract wird an alle Teilnehmer vor der mündlichen Präsentation verteilt und dient als Informations- und Diskussionsgrundlage für den abschliessenden „Konferenz“-Vortrag. wissenschaftl. Präsentation mittels Powerpoint Am letzten WPF-Tag werden wir dann eine „Ultraschall-Konferenz“ simulieren, in der Sie sich als Teilnehmer eingeschrieben haben und über Ihre (Klein-) Studienergebnisse berichten wollen. Dazu ist es notwendig, - ein wissenschaftliches Abstract zur Information aller Konferenzteilnehmer und - einen 10-min Vortrag (inkl. 2 min Diskussion) vor den Teilnehmern zu halten. Powerpoint-Vortrag Für die Grundlage ihres Powerpoint-Vortrags verwenden Sie Ihr Abstract und erstellen aussagekräftige Folien (etwa 5-8) zur audio-visuellen und animierten Präsentation ihrer Ergebnisse. Im Anschluss an Ihre Präsentation stehen Sie den Teilnehmern noch kurz für Fragen und allgemeinen Diskussion zur Verfügung. Datensicherung & -abgabe Um Ihre erfolgreiche Absolvierung des WPFs dokumentieren zu können, kopieren Sie bitte alle digital vorliegenden Daten, wie - Messwertdatenbank (MS Excel) - Statistiken, Analysen (SPSS) - Original-Literatur-PDF Dokumente, - das Abstract (MS Word) und - den Vortrag (MS Powerpoint) etc. in ein Verzeichnis, das ihren Namen trägt und kopieren Sie mir dieses bitte auf den bereitgestellten USB- Stick oder an die Email Adresse ([email protected]). © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 15 Kurzfassung Mit einer Kurzfassung auch Abstract genannt versuchen Sie andere kurz und prägnant über ihre wissenschaftlche Fragestellung / Thematik schriftlich zu informieren und ihre Ergebnisse darzulegen. Diese Art der Mitteilung wird bei Einreichungen zu Kongressen und Tagungen verwendet und die Mitteilungslänge kann sehr unterschiedlich sein z.B. von 150 Wörtern bis zu 5 DIN A4-Seiten. Es liegt daher viel Übung in der Erstellung einer Kurzfassung, um anderen die eigene Fragestellung verständlich “rüber zu bringen”. Beispiel eines Abstracts: © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 16 Manuskript Manuskripterstellung (Auzug aus : Dr. Carola Jungwirth & Dr. Herbert Stocker, Lehrstuhl für Unternehmensführung, Universität Zürich und Institut für Wirtschaftstheorie, Universität Innsbruck ) : Dieser Punkt gehört zu den meist unterschätzten: Sie schreiben nicht für sich selbst: Wer also sind Ihre AdressatInnen (Leser)? Warum ist Ihr Problem für Ihre AdressatInnnen wichtig? Was erwartet Ihr Adressat? Versuchen Sie die Adressaten für Ihr Problem/Thema zu interessieren. Gehen Sie davon aus, dass Ihr/e Adressantin (überdurchschnittlich) intelligent ist und auf diesem Gebiet die einführenden Lehrbücher kennt (d.h. über ein "durchschnittliches" Lehrbuchwissen verfügt). Holen Sie die AdressatInnen (bezügl. Vorwissen) ab und führen Sie sie zu Ihrem Thema. Lesen Sie relevante Lehrbuchkapitel nochmals durch um ein Gefühl dafür zu bekommen, wo Sie Ihre AdressatInnen abholen müssen. Zögern Sie nicht zulange mit dem Text zu beginnen. Schreiben Sie gleich ganze Sätze oder Seiten. Schreiben ist Übungssache, gewöhnen Sie sich daran. Haben Sie später aber auch den Mut, Dinge wieder zu verwerfen. Versuchen Sie möglichst konkret zu sein, Argumente "auf den Punkt" zu bringen. Erklären Sie Dinge so einfach als möglich, aber nicht einfacher! (Einstein) Beschreibungen können bestenfalls das Interesse wecken, was zählt ist die Analyse! (Warum ist eine Situation oder ein Phänomen so wie wir es beobachten können, was steht hinter den Phänomenen, wie sind Verhaltensweisen erklärbar). Behalten Sie das spezifische Erkenntnisinteresse Ihrer Disziplin im Auge. Entwickeln Sie Ihre Gliederung weiter, arbeiten Sie ständig daran. Seien Sie ruhig altmodisch im Aufbau Ihrer Arbeit (Gliederung), stecken Sie Ihre Energie in die Eleganz und Stringenz der Argumentation. Beginnen Sie beim Schreiben mit einer wichtigen Detailfrage, der Literatur-Review oder einem Kern-Kapitel. Fragen des Stils: Versuchen Sie auch Leute anderer Gesinnung zu überzeugen, indem Sie fair auf Gegenargumente eingehen (vermeiden Sie übertriebene Polemik). Versuchen Sie nicht zu missionieren, sondern mit möglichst einfachen und eleganten Argumenten zu überzeugen. Gestehen Sie auch Ihren (intellektuellen) Gegnern Intelligenz zu. Machen Sie nachvollziehbar, warum Ihre Gegner zu einer anderen Auffassung gekommen sind. Achten Sie auf eine klare Sprache! (kurze Sätze, keine ad-hoc Behauptungen, vermeiden Sie endlose Aufzählungen und Übersichten). Versetzen Sie sich in die Situation Ihrer Leserin. Welche Artikel/Bücher haben Ihnen am schlechtesten gefallen? Vermeiden Sie die Fehler, die darin gemacht wurden! Achten Sie von Anfang an auf die Ästethik, Ausgewogenheit und Stringenz des Gesamtwerkes. Ihre Arbeit sollte ein klares "Gravitationszentrum" haben, um das herum die Arbeit möglichst harmonisch angeordnet ist. Verlieben Sie sich ruhig in Ihre Fragestellung, aber behalten Sie einen Rest von Selbstkritik. Layout: Achten Sie auf optimale Lesbarkeit! Orientieren Sie sich in Bezug auf das Layout an Büchern von bekannten Verlagen, die Ihnen gefallen. Beschaffen Sie sich eventuell die StyleSheets des Verlags. © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 17 Manuskript Wenn Sie ein Paper / eine Diplomarbeit / eine Dissertation einreichen. Achten Sie UNBEDINGT auf die Hinweise der Herausgeber an die Autoren bzw. auf die Richtlinien der Fakultät / des betreuenden Lehrstuhls. I.d.R. gilt eine Missachtung der Formvorschriften als ausreichender Ablehnungsgrund. Fußnoten sind nur für Überlegungen sinnvoll, die im Text den Lesefluss hemmen würden (bedenken Sie, dass Fußnoten den Lesefluss immer hemmen). Ein wissenschaftliches Manuskript hat grundsätzlich folgenden Aufbau : 1. Titel 4. Abstract 7. Material & Methode 10. Schlußfolgerung 2. Autoren 5. Keywords 8. Ergebnisse 11. Literatur 3. Affillation 6. Einführung 9. Diskussion Beispiel für die erste Seite eines wissenschaftlichen Manuskripts: © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 18 wissenschaftliche Präsentation Eine wissenschaftliche Präsentation kann im Rahmen von Seminaren, Kongressen, oder Klinikbesprechungen stattfinden. Ziel der Präsentation ist die Darstellung eines Sachverhaltes in Wort und Bild vor einem Auditorium. Dazu müssen Sie ihre Fragestellung, Ergebnisse, benutze Materialien, Geräte, die statistische Auswertung und evt. eine Beurteilung ihrer gefundenen Ergebnisse “präsentabel” darstellen. Im wissenschaftlichen Alltag hat sich eine Foliengestaltung mit MS-Powerpoint durchgesetzt (oder mit Openoffice Impress), die als Handout vorliegt oder mittels Beamer präsentiert wird, was den Vorteil hat, dass Sie Filme oder Animationen einbauen können. In dieser Veranstaltung sollen basierend auf der bereits erarbeiteten Literarturliste und der Kurzfassung zur gewählten Thematik eine Kurz-Präsentation mit MS-Powerpoint erstellen., die Sie den anderen Studenten vortragen. Sie werden einen ähnlichen Aufbau auf Ihren Folien haben wie bei der Kurzfassung und sich m it Layoutfragen dabei beschaftigen (Folienfarbe, Schriftgröße, Bilder, Tab. etc.). The Short Talk by Charles Van Loan Department of Computer Science , Cornell University The short talk (<= 20 minutes) is a fixture at most scientific conferences. Assuming that you have an overhead projector, this note focuses on how to give a good short talk. I think that if you can give good short talk then you can probably give a good 50-minute presentation because the additional time permits a certain flexibility. For example, in a 50-minute talk I think that the speaker can risk losing the majority of listeners for 10 minutes while a technical aspect is embellished for the "experts". In contrast, the short talk requires a more sustained level of clarity if it is to be successful. Perspectives It is more profitable to dwell on the positive aspects of the short talk framework than to stew over why you were not given a longer time to speak. Here are some perspectives: A short talk is a long abstract. If a one-hour talk corresponds to a paper, then a short talk corresponds to a long abstract. It should communicate without distracting detail. A short talk is a captivating lead paragraph. For a reporter, the quality of that lead paragraph will determine who reads on. A successful short talk will encourage the listener to ask questions, or to buttonhole you outside the lecture hall, or to pursue your literature pointers. A short talk is a commercial. It is a great occasion to advertise your research accomplishments and/or expository skills. But unlike a prime time spot on network TV, it should give an accurate picture of the product! The right perspective depends on the audience. Are you speaking to undergraduates, a small group of research friends, visitors from a granting agency, or drop-ins at a large multi-session conference? *** © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 19 Bibliographie - Paperback : Lang TA; Secic M : Block Berthold : RRZN : RRZN : IOS : Philips : Siemens : Swobodnik et al. : Wolf, Fobbe et al. : MedUni Wien : How to report statistics in Medicine; American College of Physicians, Philadelphia 2004. Der Sono-Guide, Taschenatlas der sonographischen Schnittbilddiagnostik, Thieme 2003. SPSS Grundlagen, Einführung; Regionales Rechenzentrum f. Niedersachsen. SPSS für Fortgeschrittene, Durchführung fortgeschrittener statistischer Analysen; Skriptum; Regionales Rechenzentrum f. Niedersachsen. Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement; In ternational Organization for Standardization, Geneva 1995 Duplexsonografische Referenzwerte, Produktinformation 794, Philips Medizin Systeme H-1991-11 (1991). Doppler– und Farbdoppler-Sonographie, Eine Einführung in die Grundlagen; Hrgb. : Haerten, Mück, A91100-M2400E392-01, Siemens AG 1992 Atlas der Ultraschallanatomie; Thieme 1988 Farbkodierte Duplexsonographie - Grundlagen und klinische Anwendung, Thieme 1993 Good Scientific Practice - Ethik in Wissenschaft und Forschung; Richtlinien der Medizinischen Universität Wien - Journale : Thieme : Elsevier : Elsevier : Maney : Wiley : RSNA : Springer : © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Ultraschall in der Medizin - European Journal of Ultrasound Ultrasound in Medicine and Biology Ultrasonic Imaging Ultrasound Ultrasound in Obstetrics and Gynecology Radiology Der Radiologe Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 20 Wahlpflichtfach SSM 2 Thematik : Medinischer Ultraschall TEACH [US] SOUND T [U] S ULTRASOUND-LAB, MUW VIENNA Center for Biomedical Engineering & Physics c/o General Hospital Vienna, E4L, Waehringer Guertel 18-20 A – 1090 Vienna Telefon: + 43 (0)1 40400-1712 Fax: + 43 (0)1 40400-3988 [email protected] Teach [US] Sound are modular lecture & training courses developed and offered by the UltraSound-Lab, MUW Vienna These courses are designed to enhance special ultrasound knowledge for physicians, medical physicists, biomedical engineers, students, sonographers, technical medical personell, ... these courses are offered: www.meduniwien.ac.at /zbmtp/ Modul B-Mode (Performance tests: theory & hands-on) Modul Doppler (Performance tests: theory & hands-on) Modul Safety, Output & Bioeffects (theory & hands-on) Modul Optimazation („optimize your scan / settings“) In planning: Modul 3D © 2009 CKollmann UltraSound-Lab, MUW Vienna Skriptum WPF Block 17 (SSM 2) 21 goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 1 Good Scientific Practice Ethik in Wissenschaft und Forschung Richtlinien der Medizinischen Universität Wien goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 2 goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 3 Vorwort Richtlinien über "Good Scientific Practice" zu erstellen war schon lange ein vorrangiges Anliegen der Medizinischen Fakultät der Universität Wien. Denn die Beratung und Begutachtung von klinischen und experimentellen Forschungsprojekten durch die an der Fakultät seit über 20 Jahre eingerichtete Ethikkommission und durch eine ebenso lange bestehende Tierversuchskommission sind bei weitem nicht mehr ausreichend. Die Ethikkommission hat zwischenzeitlich über 300 Projekte pro Jahr zu bearbeiten. Beratung zu ethischen Grundsatzfragen und deren Einhaltung übersteigen daher zwangsläufig deren Kapazität. Hinzu kommt die international steigende Zahl wissenschaftlicher Fehlleistungen bis Vergehen ("frauds"), über die in Wissenschaftsmedien, aber auch bisweilen schon in Massenmedien berichtet wird. Mit Streitfällen, wie Doppelpublikationen, ungerechtfertigten Autorenschaften und Plagiarismus haben Leitungsorgane an Universitäten bedauerlicherweise in zunehmendem Maße zu tun. Die vorliegende Broschüre, an der eine Reihe namhafter Vertreter der Medizinischen Fakultät der Universität Wien mitgearbeitet hat und die sich an internationalen Beispielen orientiert, soll Hilfestellung geben, wie wissenschaftliche Daten ethisch sauber erhoben werden, wie sie zu einer Publikation zusammenzufassen und nach welchen Kriterien zu publizieren sind. Die neue Medizinische Universität Wien, aber natürlich auch die derzeit noch bestehende Medizinische Fakultät wollen sich damit einen Ehrenkodex auferlegen, bei dessen Einhaltung letztlich auch das Renomée ihrer Wissenschaftler und Lehrer steigt, wenn sie ihre Daten publizieren. Aber erst wenn es gelingt, Verstöße gegen die in dieser Broschüre genannten Richtlinien mit wirksamen Konsequenzen zu begegnen, wird ihr wesentliches Ziel erreicht sein. Mögen die Richtlinien für Ethik in Wissenschaft und Forschung sowohl Informationsquelle als auch permanenter Mahner für wissenschaftlich korrektes Verhalten sein! Univ. Prof. Dr. Wolfgang Schütz Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Wien goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 5 Foreword By publishing guidelines for good scientific practice the Medical Faculty of the University of Vienna has made a crucial and most welcome step to create an environment that promotes responsible and ethical research conduct. Increasingly, funding agencies, national bodies, and journals are setting out principles for research integrity and publication ethics but these do not reach every investigator and can prevent misconduct only indirectly. The most important player in safeguarding research integrity must be the research institution. In a recently published report Integrity in Scientific Research: Creating an Environment that Promotes Responsible Conduct, the US Institute of Medicine also puts the responsibility for dealing with research integrity firmly on the research institutions. The report identifies the individual scientist and physician as the most influential, but also as the most unpredictable, variable in the complex reciprocal relationships involved in the research enterprise. Pressures to publish and attract research funding may tempt some to deviate from generally accepted good research practice. Ultimately, in a climate where awareness about the importance of research integrity is increasing, any perceived gains from misconduct will be short-lived and loss of trust will cause irredeemable harm to all involved. Not only will the Medical University of Vienna be at the forefront to take research integrity seriously, it also will increase its national and international standing by signalling preparedness to ensure that these guidelines are adhered to. Other institutions should follow this example. Sabine Kleinert, M.D., FRCP Executive Editor, The Lancet goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 7 Vorwort Für junge Wissenschaftler gestalten sich erste Begegnungen mit wissenschaftlichen Projekten häufig wie Versuche, ein Ballspiel zu erlernen. Man konzentriert sich notwendigerweise auf den Ball und kennt noch nicht einmal die Spielregeln. Die "Spielregeln" für saubere Wissenschaft, also den regelkonformen Umgang mit Daten, Autorenschaft und Publikation sind vielen und vor allem jungen Wissenschaftlern unbekannt oder unklar. Sie werden allenfalls empirisch, über Jahre oder Jahrzehnte, vom Hörensagen oder durch mehr oder weniger unangenehme Erfahrungen, erlebt, aber kaum systematisch gelehrt und gelernt. Wie wichtig derartige Spielregeln sind, wird aber insbesondere dann klar, wenn Konflikte zwischen Arbeitsgruppen-Mitgliedern, oder zwischen Autoren und Journalen ausgetragen werden. Vermutete Verstöße gegen die Wissenschaftsethik beschädigen zumeist nicht nur den suspizierten Täter, sondern eine ganze Arbeitsgruppe, eine Abteilung, eine Klinik, ein Institut, oder eine ganze Universität. Innerhalb der letzten Jahre haben zahlreiche Institutionen die leidvolle Erfahrungen gemacht, wie viel Ungemach die notwendige Beschäftigung mit vermuteten Regelverstößen mit sich bringt und wie viel Kraft, Energie und Zeit in die Aufarbeitung investiert werden muß. Aus diesem Grunde wird von Journalen, Universitäten, Fonds und Organisationen zur Forschungsförderung dem Thema "Prävention" besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Bereits jetzt verlangen zahlreiche deutsche und österreichische Fonds von Institutionen potentieller Grantempfänger etablierte Richtlinien für "Good scientific practice". Die vormalige Medizinische Fakultät der Universität Wien hat daher einen Arbeitskreis gebildet, der unter großem Einsatz von zahlreichen Autoren und mit redaktionellem Bemühen sämtlicher Arbeitskreis-Teilnehmer "Spielregeln für saubere Wissenschaft" erstellt hat. Die Richtlinien, die sich an internationalen Regeln und Gepflogenheiten orientieren, wurden im Fakultätskollegium vom 12.10.2001 beschlossen und liegen nunmehr in gedruckter Form als erste Publikation der, seit 1.10.2002 bestehenden Medizinischen Universität Wien vor. Sie solllen jeden Mitarbeiter im Wissenschaftsbereich über die institutionellen Regeln informieren, Freude an qualitativ und ethisch hochstehender Wissenschaft vermitteln und helfen, Regelverstöße und "Fraud" hintanzuhalten. Ich möchte mich bei allen jenen bedanken, die an diesem Projekt so engagiert, zielstrebig und idealistisch mitgewirkt haben. Univ. Prof. Dr. Christian Herold Leiter des Arbeitskreises Wissenschaftsethik goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 8 Good Scientific Practice Ethik in Wissenschaft und Forschung Richtlinien der Medizinischen Universität Wien Erarbeitet durch den Arbeitskreis Wissenschaftsethik der Arbeitsgruppe Strategische Planung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien 1999 - 2001. Leitung C. Herold Mitglieder E. Arzberger, P.Bauer, B.R. Binder, M. Gnant, K. Gutierrez-Lobos, D. Haubenberger, J. Huber, R. Jahoda, K. Kletter, M. Kneussl, R. Kotz, H.G. Kress, O.Scheiner, E. Singer, G. Stingl, V. Vécsei, O. Wagner, W. Waldhäusl. Kooptiert: M. Burgstaller, W. Mazal. Beiträge von P. Bauer, M. Burgstaller, H.G. Eichler, C. Herold, U.Losert, C. Mannhalter, W. Mazal, O. Scheiner, W. Waldhäusl und der Ethikkommission. Für den Inhalt verantwortlich der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Wien und der Arbeitskreis Wissenschaftsethik der Arbeitsgruppe Strategische Planung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien. beschlossen im Fakultätskollegium der medizinischen Fakultät vom 12.10.2001. Personenbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 9 Einleitung Die Medizinische Universität Wien verpflichtet sich den höchsten Ansprüchen der Wissenschaftsethik. Diese beinhalten das Streben nach Wahrheitsfindung, Genauigkeit und Ehrlichkeit im Umgang mit Daten und Publikationen, Verläßlichkeit, freie wissenschaftliche Meinungsäußerung und Gedankenaustausch. Um diese Werte unter den gegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen in einer immer komplexer werdenden Forschungsumgebung und in einem kompetitiven finanziellen Umfeld zu bewahren und jedem einzelnen Mitarbeiter zu bringen, wurden die nachfolgenden Richtlinien verfaßt. Zieldefinition 1. Verbindliche Festschreibung von allgemein gültigen und verbindlichen Richtlinien für wissenschaftlich tätige Mitarbeiter an der Medizinischen Universität Wien. 2. Festlegung von Evaluierungsmechanismen im Sinne des Qualitätsmanagements. 3. Festlegung der Vorgangsweise bei vermutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten. Bestehende rechtliche Vorgaben für die in dieser Schrift geregelten Bereiche bleiben durchgehend unberührt. Implementierung Diese Richtlinien sind für jeden Mitarbeiter im Forschungsbereich der Medizinischen Universität Wien verbindlich. Diese Mitarbeiter sind verpflichtet, die Verbindlichkeit der Richtlinien schriftlich anzuerkennen. goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 10 Inhalt 1. Richtlinien 1.1 Allgemeines 1.2 Durchführung eines wissenschaftlichen Projektes: Inhalte eines Studienplanes Allgemeines Inhalt Synopsis Wissenschaftlich - medizinischer Abschnitt Statistik und Datenanalyse Ethische Gesichtspunkte Administrative Aufgaben Literaturverzeichnis Anhang 1.2.1 1.2.2 1.2.2.1 1.2.2.2 1.2.2.3 1.2.2.4 1.2.2.5 1.2.2.6 1.2.2.7 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.3.1 1.4.3.2 1.4.3.3 1.4.3.4 1.4.3.5 Allgemeines für die Befassung der Ethikkommission Bei der Ethikkommission einzureichende Forschungsvorhaben am Menschen Bei der Ethikkommission nicht einzureichende Maßnahmen an Patienten Stellungnahme der Ethikkommission zu klinischen Forschungsprojekten mit unzureichender wissenschaftlicher Qualität Richtlinien für die Befassung der Tierversuchskommission (Arbeitskreis universitärer und industrieller Forschungsinstitute in Österreich) Gesetzliche Bestimmungen Bisherige Vorgangsweise an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien Ethische Richtlinien Präambel Ethische Aspekte Zulässigkeit von Tierversuchen Durchführung von Tierversuchen Pflichten und Verantwortung goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 11 1.5 1.5.1 1.5.2 Richtlinien für die Befassung der Gentechnikkommission Allgemeines Genanalyse und Gentherapie 1.6 1.6.1 1.6.2 1.6.3 1.6.4 Daten Allgemeines Erhebung von Daten Aufbewahrung von Daten Verfügungsrechte über Daten 1.7 1.7.1 1.7.2 1.7.3 1.7.4 Publikation und Autorschaft Allgemeines Urheberrechte Autorenschaft Publikationspraxis 2. Wissenschaftliches Fehlverhalten („fraud“) 2.1 Definitionen 3. Evaluierung 3.1 Allgemeines 3.2 Evaluierungsmaßnahmen 4. Literaturhinweise goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 12 goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 1 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1. Richtlinien 1.1 Allgemeines 1.1.1 Die Richtlinien für ethisch korrektes Verhalten im wissenschaftlichen Bereich gelten für jegliche wissenschaftliche Arbeit, deren Durchführung, Dokumentation und Publikation. 1.1.2 Die Medizinische Universität Wien fördert innovative, hochqualitative wissenschaftliche Forschung, unterstützt durch Teamarbeit. Projekt- oder zielorientierte Teams sind, soweit erforderlich, multidisziplinär zusammengesetzt, um die intellektuellen Expertisen und materiellen Resssourcen verschiedener Kliniken, Abteilungen und Institute zu nutzen. 1.1.3 Teamarbeit dient der Aktivierung vorhandener Expertisen sowie der Anleitung und Integration des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Anleitung bzw. Ausbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs soll bevorzugt in der Verantwortung erfahrener Wissenschaftler liegen. Für jedes Projekt ist ein verantwortlicher Studien-/Projektleiter namhaft zu machen. Dieser ist für die Integrität eines gegebenen wissenschaftlichen Projektes verantwortlich. 1.1.4 Der Studien-/Projektleiter nimmt im Rahmen der Forschung eine aktive Rolle in der Führung und Überwachung des wissenschaftlichen Nachwuchses ein und ist für Projekte, die von unter Anleitung arbeitendem akademischen und nicht akademischen Personal durchgeführt werden, für das experimentelle Design, die Datenakquisition, analyse und -dokumentation, die Auswahl statistischer Analyseverfahren, die Manuskriptverfassung, die Publikation und die Beachtung der Richtlinien für ethisch korrektes Verhalten in leitender Stelle verantwortlich. 1.1.5 Es besteht grundsätzlich Forschungsfreiheit. Bei der Inanspruchnahme von Ressourcen (Personal, Geräte, Geldmittel) einer Institution ist die Zustimmung des Leiters der Institution (Institut, Klinik, Abteilung) erforderlich. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 2 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.2 Durchführung eines wissenschaftlichen Projektes: Inhalte eines Studienplanes 1.2.1 Allgemeines Jedes definierte wissenschaftliche Projekt ist durch einen Studienplan zu dokumentieren. Dieser ist vor Beginn einer Studie zu erstellen und für alle Mitarbeiter der Studie zugänglich (idealerweise in einem Studiendokumentationszentrum), am Institut / an der Klinik / an der Klinischen Abteilung aufzubewahren. Vollständige Unterlagen sind für die Ethikkommissioneinreichung und Grantakquisition erforderlich und dokumentieren zudem das Urheberrecht für die Idee eines wissenschaftlichen Projektes. 1.2.2 Inhalt: Ein vollständiger Studienplan soll enthalten: 1.2.2.1 Synopsis Titelseite (Datum, Unterschrift) Zusammenfassung Inhaltsverzeichnis Projektmitarbeiter Autorenschaft (idealerweise mit Reihung) 1.2.2.2 Wissenschaftlich-medizinischer Abschnitt Einführung Ziele und Hypothesen der Studie Präliminäre Daten/Pilotversuche Studiendesign oder Versuchsprotokoll Grundprinzipien und Diskussion des Studiendesigns Beschreibung der Stichprobe Anzahl der Patienten/Probanden (bei klinischen Studien), Anzahl der Versuchstiere, Anzahl der in-vitro Beobachtungen Einschluß- bzw. Ausschlußkriterien (bei klinischen Studien) Behandlung, Intervention Darstellung der Ergebnisvariablen Methoden der Evaluation (Diskussion der Methoden) Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 3 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.2.2.3 Statistik und Datenanalyse Berechnung der erforderlichen Stichprobengröße (Effektgrößenbestimmung) Umgang mit fehlenden Werten (Datentransformationen) Beschreibung der anzuwendenden Methoden 1.2.2.4 Ethische Gesichtspunkte (bei klinischen Studien) Möglicher Nutzen für die Patienten Mögliche Risiken/Unannehmlichkeiten für die Patienten Zustimmung der Ethikkommission Übereinstimmung mit der Deklaration von Helsinki und der good clinical practice Einverständniserklärung Zustimmung der Tierversuchskommission (bei Tierversuchen) Zustimmung der Gentechnikkommission (bei genetischen Studien) 1.2.2.5 Administrativer Abschnitt Anzeige schwerwiegender Nebenwirkungen (bei klinischen Studien) Überwachungs- und Überprüfungsprozeduren (bei klinischen Studien) Eventuelle Abdeckung durch Versicherungen (bei klinischen Studien) Veröffentlichungspolitik 1.2.2.6 Literaturverzeichnis 1.2.2.7 Anhang (Graphiken, Tabellen, etc.) Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 4 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.3 Richtlinien für die Befassung der Ethik-Kommission 1.3.1 Allgemeines Allgemeines: Die Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien und des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) der Stadt Wien wurde auf Basis der einschlägigen Bestimmungen der Deklaration von Helsinki, der EG-GCP Note for Guidance, des österreichischen Arzneimittelgesetzes, des österreichischen Medizinproduktegesetzes, des Wiener Krankenanstaltengesetzes und des Bundeskrankenanstaltengesetzes eingerichtet. Sie begutachtet klinische Forschungsprojekte, die an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien und im AKH durchgeführt werden. 1.3.2 Bei der Ethik-Kommission einzureichende Forschungsvorhaben am Menschen Gemäß geltender österreichischer Rechtslage und internationalen Richtlinien sind grundsätzlich alle Forschungsvorhaben am Menschen einer Ethikkommission zur Begutachtung vorzulegen. Das heißt, alle Maßnahmen an Patienten oder Probanden, die zum Zweck des Erkenntnisgewinnes unternommen werden, und die daher nicht ausschließlich dem gesundheitlichen Nutzen jener Patienten dienen, bei denen die Maßnahmen durchgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Erprobung eines Arzneimittels, eines Medizinproduktes oder um ein sonstiges Forschungsvorhaben handelt. 1.3.3 Bei der Ethik-Kommission nicht einzureichende Maßnahmen an Patienten Keine Vorlage bei der Ethikkommission ist erforderlich für ärztliche Handlungen, die aussschließlich im Interesse des individuellen Patienten liegen. Das bedeutet, daß die Zielrichtung nicht der Erkenntnisgewinn und/oder die Verwendung dabei erhobener Befunde für Studien ist. Solche ärztliche Handlungen sind nicht als Forschungsvorhaben zu betrachten und daher nicht "Ethikkommissions- Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 5 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise pflichtig", selbst wenn die Patientenbetreuung etwa die Verabreichung eines in Österreich nicht zugelassenen Medikamentes betrifft (siehe §12 Arzneimittelgesetz: " Arzneispezialitäten bedürfen keiner Zulassung, wenn......2.ein zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt.....bescheinigt, daß die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann..."). Ein Therapieversuch, bei dem keine "Forschungsintention" besteht, ist nicht durch eine Ethikkommission zu begutachten, sondern steht im alleinigen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes. Nicht der Ethikkommission vorzulegen sind Anwendungsbeobachtungen von bereits zugelassenen Medikamenten. 1.3.4 Stellungnahme der Ethikkommission zu klinischen Forschungsprojekten mit unzureichender wissenschaftlicher Qualität (Auszug aus dem Beschluß vom 12.4.1999): "Die Ethikkommission anerkennt klinische Forschung am Patienten als für den medizinischen Fortschritt unverzichtbar und für die Gesellschaft wünschenswert. Im Einklang mit den Prinzipien der Deklaration von Helsinki vertritt die Ethikkommission die Ansicht, daß Forschung am Menschen nur im Rahmen von Studien zu rechtfertigen ist, die erwarten lassen, eine relevante Fragestellung in nachvollziehbarer, objektiver Weise zu beantworten. Die Ethikkommission sieht es daher als ihre auch gesetzlich verankerte Pflicht an, bei jedem Projektantrag nicht nur rein "ethische" Fragen (vor allem Patientenrisiko) sondern auch die medizinisch-wissenschaftliche Qualität zu evaluieren. Die Ethikkommission vertritt den Standpunkt, daß schlechte Wissenschaft ipso facto unethisch ist. Die Ethikkommission erachtet ein falsches, d.h. irreführendes Studiener- Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 6 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise gebnis als von größerem Schaden für den medizinischen Fortschritt und die Patientenversorgung als eine nicht durchgeführte Studie. Dies wird insbesondere bei umstrittenen Therapieansätzen mit hohem wirtschaftlichen Interesse relevant. Die Ethikkommission lehnt daher auch Projekte ab, die ein verzerrtes Ergebnis ("Bias") befürchten lassen, selbst wenn das Risiko für die Versuchsperson vernachlässigbar erscheint. Dies betrifft u.a. unkontrollierte Studien, wenn eine (randomisierte) Kontrolle möglich wäre, sowie offene Studien, wo eine Verblindung möglich wäre. Die Ethikkommission sieht in der adäquaten Erhebung, Verwaltung und statistischen Auswertung von Daten eine wesentliche Voraussetzung für einen Erkenntnisgewinn. Sie lehnt daher Projekte ab, bei denen Grundvoraussetzungen in diesem Bereich nicht gegeben erscheinen. Die Ethikkommission ist sich bewußt, daß es schwierig sein kann, in einzelnen klinischen Abteilungen, Kliniken oder Instituten medizinische Studien mit ausreichender Anzahl von Patienten durchzuführen. Sie ermutigt daher ausdrücklich zu interinstitutioneller oder multizentrischer Forschung, um Studienergebnisse mit entsprechendem Gewicht zu erzielen." Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 7 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.4 Richtlinien für Projekte mit Tierversuchen 1.4.1 Gesetzliche Bestimmungen Versuche an lebenden Tieren werden in Österreich durch das Tierversuchsgesetz - TVG (Bundesgesetz vom 27.September 1989 über Versuche an lebenden Tieren, BGBl. Nr. 501/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. 1 Nr. 169/1999) geregelt. Im weiteren wurden zur Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG zwei Verordnungen erlassen: Die Tierversuchsverordnung (198. Verordnung vom 30. Juni 2000, CELEX-Nr.: 386L0609) des BMfBWK regelt die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren, die Tierversuchsstatistik-Verordnung (199. Verordnung vom 30. Juni 2000, CELEX-Nr.: 386L0609) regelt die statistische Erfassung von Versuchstieren. Tierversuche mit gentechnischen Eingriffen oder mit biologischen Arbeitsstoffen unterliegen zusätzlich dem Gentechnikgesetz - GTG (Bundesgesetz vom 12. Juli 1994) und der Verordnung über biologische Arbeitsstoffe - VbA (23. Juli 1998). Allgemein gilt das Tierseuchengesetz (BGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1988) und TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung (330. Verordnung vom 12. Oktober 2000, CELEX-Nr.: 300D0418). Zusätzlich wird auf geltendes EU-Recht in der Tierversuchsrichtlinie 86/609/EWG (Amtsblatt Nr. L 358 vom 18. Dezember 1986) und die "European Convention for the protection of vertebrate animals used for experimental and other scientific purposes" (ETS Nr. 123) verwiesen. 1.4.2 Bisherige Vorgangsweise an der Medizinischen Fakultät Wien Laut Tierversuchsgesetz 1988 (Fassung 1999) bedürfen alle Tierversuche an Universitäten der Genehmigung des (bzw. der Meldung an den) zuständigen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, wobei der Antrag (die Meldung) im Dienstweg über den zuständigen Dekan zu erfolgen hat. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 8 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1987 hat die medizinische Fakultät Wien zur Prüfung und Beratung der wissenschaftlichen, ethischen und gesetzlichen Gesichtspunkte sowie der Nutzung der fakultätseigenen Ressourcen eine UOG-konforme Kommission zur Beratung und Begutachtung tierexperimenteller Forschungsvorhaben eingesetzt. Mit Implementierung des UOG 93 mußte die bisherige UOG-konforme Kommission der Fakultät aufgelöst und durch ein Gremium zur Beratung des Dekans ersetzt werden. Das Gremium besitzt keine Entscheidungsbefugnis, muß daher seine fachlichen und ethischen Beurteilungen der Versuchsanträge an den Dekan weiterleiten. Das Gremium ist weiterhin paritätisch (6:3:3:1) und weitgehend fachlich orientiert zusammengesetzt. 1.4.3 Ethische Richtlinien Es gilt der Standpunkt, daß schlechte Wissenschaft ipso facto unethisch ist und tierexperimentelle Forschungsvorhaben derselben "good scientific practice" zu unterliegen haben wie klinische Studien. 1.4.3.1 Präambel Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen und Institutionen verpflichten sich in Übereinstimmung mit den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichten Empfehlungen, die Bestimmungen des österreichischen Tierversuchsgesetzes 1974, das Tierschutzgesetz des entsprechenden Bundeslandes und die nachstehenden Richtlinien einzuhalten. Des weiteren sind die sonstigen gesetzlichen Vorschriften wie zum Beispiel über Ankauf, Handel, Transport und Import von Tieren, sowie die internationalen Bestimmungen zum Artenschutz zu befolgen: Jeder Leiter von tierexperimentellen Arbeitsgruppen ist verantwortlich, daß diese Bestimmungen in seinem Einflußbereich eingehalten werden. 1.4.3.2 Ethische Aspekte 1.4.3.2.1 Der Grundsatz "Ehrfurcht vor dem Leben" umfaßt generell alles Leben und verpflichtet den Menschen in besonderem Maße zu Obsorge, Pflege und zum Schutz von Tieren, die in seinen Lebensbereich einbezogen sind. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 9 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.4.3.2.2 Die Nutzung tierischen Lebens für oder durch den Menschen erfordert eine ethische Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Ehrfurcht vor dem Leben und kann nur durch eine verantwortungsbewußte Abwägung dieser beiden Werte gelöst werden. 1.4.3.2.3 Eine Form der Nutzung tierischen Lebens stellen Untersuchungen an Tieren - Tierversuche - zur Aufklärung biologischer Vorgänge und deren Beeinflussung dar. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem Schutz und der Sicherung sowohl menschlichen als auch tierischen Lebens, ermöglichen eine Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten sowie Heilung bzw. Minderung von Leid und tragen zur Wahrung und Verbesserung der Umwelt bei. 1.4.3.2.4 Die Bewahrung und der Schutz des menschlichen Lebens sind eine Verpflichtung, die auch notwendige Tierversuche der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung einschließt. 1.4.3.3 Zulässigkeit von Tierversuchen 1.4.3.3.1 Jeder Wissenschaftler hat die Pflicht, die Notwendigkeit und Angemessenheit eines geplanten Tierversuches zu prüfen und gegen die Belastung des Versuchstieres abzuwägen. 1.4.3.3.2 Versuche an Tieren müssen den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung entsprechen, die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, der jeweils neueste Stand der Wissenschaft ist zu berücksichtigen. 1.4.3.3.3 Ein Tierversuch ist unzulässig, wenn es für die Gewinnung der angestrebten Erkenntnisse eine aussagekräftige und anerkannte Ersatzmethode gibt. Fachgerecht durchgeführte Tierversuche dürfen nur bei ausreichender Begründung wiederholt werden. Kontrollversuche zur Erhebung von Standardwerten sind zulässig, wenn sie zur Beurteilung des Versuchsergebnisses erforderlich sind. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 10 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.4.3.4 Durchführung von Tierversuchen 1.4.3.4.1 Die Ehrfurcht von dem Leben gebietet es, den größtmöglichen Erkenntnisgewinn unter der geringsten Belastung der Versuchstiere und der kleinsten Anzahl von Versuchstieren zu erzielen. Diese Forderung bedingt eine exakte Planung, Vorbereitung sowie fachkundige Durchführung. Alle an Tierversuchen beteiligten Personen sind verpflichtet, in verantwortlichen Weise für das Wohlergehen und eine möglichste geringe Belastung der Versuchstiere zu sorgen. Mit der Durchführung von Tierversuchen und Pflege von Versuchstieren dürfen nur Mitarbeiter mit entsprechender fachlicher Kompetenz betraut werden. 1.4.3.4.2 Die Versuchstiere sind ihrer Art entsprechend fachgerecht zu halten, zu versorgen und sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. 1.4.3.4.3 Das Versuchstier muß seinen Empfindungen Ausdruck geben können, da nur so eine Belastung beurteilbar ist und entsprechende Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Eine versuchsbedingte Immobilisation ist nur dann vertretbar, wenn kein anderes Verfahren zur Verfügung steht. 1.4.3.4.4 Eingriffe oder Manipulationen an Versuchstieren, die mit Schmerzen verbunden sind, müssen, sofern es der Versuchszweck nicht ausschließt, in allgemeiner oder lokaler Betäubung vorgenommen werden. Unvermeidbare Schmerzen, Leiden oder Angst sind in ihrer Dauer und Intensität auf das unerläßliche Ausmaß zu beschränken. Versuche, die eine dauernde Beeinträchtigung zur Folge haben oder wiederholte Eingriffe und Manipulationen erfordern, unterliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht durch die beteiligten Personen. Treten im Rahmen von Tierexperimenten gravierende Beeinträchtigungen auf, die eine dem Versuchszweck entsprechende exakte Aussage oder Verwertbarkeit nicht erwarten lassen, sind diese Tiere unverzüglich schmerzlos zu töten. 1.4.3.4.5 Der Erwerb von Tieren für Versuchszwecke muß eindeutig belegbar und kontrollierbar sein. Tiere unbekannter Herkunft dürfen nicht verwendet werden. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 11 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.4.3.5 Pflichten und Verantwortung 1.4.3.5.1 Grundsätzlich tragen alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Der Leiter des Tierversuches trägt überdies für die Notwendigkeit, die Planung und die Durchführung von Tierversuchen die rechtliche Verantwortung. 1.4.3.5.2 Dem Wissenschaftler obliegt die Pflicht, unnötige Tierversuche zu vermeiden und den internationalen Wissensstand zu berücksichtigen, sowie nach Möglichkeit und Erfordernis den Erfahrungsaustausch und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zu pflegen. Er hat weiteres die Aufgabe, die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen stets kritisch zu überprüfen und dem anerkannten wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen. 1.4.3.5.3 Die Wissenschaftler sind angehalten, unter Ausnützung von Erkenntnissen der Verhaltungsforschung und Versuchstierkunde sowie neuer Methoden der Meß- und Labortechnik die Versuchsmodelle so weiterzuentwickeln, daß die Belastung der Versuchstiere auf eine Minimum herabgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist es die Aufgabe des Wissenschaftlers, Methoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Anzahl der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche entbehrlich machen (Ersatzmethoden). 1.4.3.5.5 Die Wissenschaftler haben die Pflicht, die Tauglichkeit von Tierversuchen im Rahmen rechtlicher Vorschriften, die dem Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor Gefahren dienen, einer stetigen kritischen Prüfung zu unterziehen und sich gegebenenfalls für eine Änderung dieser Vorschriften einzusetzen. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 12 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.5 Richtlinien für die Befassung der Gentechnikkommission 1.5.1 Allgemeines Im österreichischen Gentechnik Gesetz (GTG) sind Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die Durchführung von Gentherapie und Genanalysen am Menschen geregelt. 1.5.1.1 Voraussetzungen zum Arbeiten mit GVO Unter Arbeiten mit GVO sind deren Herstellung, Verwendung und Vermehrung sowie die Lagerung und der innerbetriebliche Transport zu verstehen. Die Durchführung von Arbeiten mit GVO umfaßt Arbeiten mit ein- und mehrzelligen Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen, natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt. Verfahren zur Veränderung genetischen Materials sind z.B. DNS Rekombinationstechniken unter Verwendung von Vektorsystemen, Einführen von genetischer Information in Organismen durch Makroinjektion, Mikroinjektion, Mikroverkapselung, Elektroporation oder durch Verwendung von Mikroprojektilen sowie Zellfusion und Hybridisierverfahren. 1.5.1.2 Einhaltung der Meldepflicht Alle Arbeiten mit GVO sind melde- oder genehmigungspflichtig. Das GTG unterscheidet 4 Sicherheitsstufen (1, 2, 3, 4) und kleinen oder großen Maßstab (A und B) für jede Sicherheitsstufe. Abhängig von der Sicherheitseinstufung der Organismen, der Vektoren und des Maßstabes sind Melde- oder Genehmigungspflicht erforderlich. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 13 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.5.1.2.1 Meldepflichtig sind laut § 19 GTG: erstmalige Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 erstmalige Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 weitere Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 erstmalige Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage erstmalige Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage mit Ausnahme der Sicherheitsstufe 1 weitere Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 Der Betreiber muss die Arbeiten vor Beginn bei der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Behörde: BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur) anmelden. 1.5.1.2.2 Genehmigungspflichtig sind laut § 19 GTG: Erstmalige oder weitere Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 Erstmalige oder weitere Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 4 Vor Beginn der Arbeiten muß der Betreiber bei der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen (Behörde: BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur) die Genehmigung beantragen. Über Anträge auf Genehmigung erstmaliger oder weiterer Arbeiten in Sicherheitsstufe 3 in großem Maßstab sowie erstmaliger Arbeiten in Sicherheitsstufe 4 und weiterer Arbeiten in Sicherheitsstufe 4 in großem Maßstab wird ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 14 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.5.1.3 Behördenverfahren Die Behörde prüft die Übereinstimmung der Anmeldung bzw. des Antrages mit den Bestimmungen des GTG, insbesondere die Genauigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Informationen, die Richtigkeit und Bewertung der Sicherheitseinstufung und die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Abfallentsorgungs- und Notfallmaßnahmen. Erstmalige Arbeiten in Sicherheitsstufe 1 und 2 (§ 19 Z 1 und 2) dürfen 45 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, wenn die Behörde innerhalb dieser Frist keine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 oder 3 trifft. Erstmalige Arbeiten in Sicherheitsstufe 1 dürfen nach Anmeldung sofort aufgenommen werden, wenn das Protokoll des Komitees für biologische Sicherheit über die Freigabe beiliegt (§ 16, Abs 4 Z 4). Weitere Arbeiten mit GVO oder transgenen Tieren oder Pflanzen dürfen ohne neue Anmeldung aufgenommen werden. Weitere Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage der Sicherheitssstufe 2 dürfen nach Anmeldung sofort aufgenommen werden, wenn das Protokoll des Komitees für biologische Sicherheit über die Freigabe beiliegt (§ 16, Abs 4 Z 4). Die Bedingungen für alle weiteren melde- bzw. genehmigungspflichtigen Arbeiten sind im GTG § 24 Z 4-6 geregelt. Genehmigungspflichtige Arbeiten dürfen nicht vor ihrer Genehmigung durch die Behörde aufgenommen werden. Arbeiten mit transgenen Tieren sind im § 26 GTG geregelt. Zu berücksichtigen ist, dass Arbeiten mit transgenen Tieren in Sicherheitsstufe 1 nach den Verordnungen des Tierversuchsgesetzes geregelt sind. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 15 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.5.1.4 Komitee für biologische Sicherheit (§ 16 GTG) 1.5.1.4.1 Für jede gentechnische Anlage ist vom Betreiber ein Beauftragter für biologische Sicherheit sowie mindestens ein Stellvertreter zu bestellen und der örtlichen Feuerwehr (in Wien: Feuerwehrzentrale am Hof) zu nennen (§ 16 GTG). In Universitätsinstituten kann von einem Dienstverhältnis des Beauftragten für biologische Sicherheit zum Betreiber abgesehen werden, wenn in einem anderen Institut der selben Universität eine im Dienstverhältnis zu diesem Institut stehende, fachlich befähigte Person für diese Aufgabe zur Verfügung steht. Der Beauftragte für biologische Sicherheit hat die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überwachen und den Betreiber über sicherheitsrelevante Mängel unverzüglich zu informieren. 1.5.1.4.2 Für jede Arbeit mit GVO in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 und für jede Arbeitsreihe ist ein Projektleiter zu bestellen, der über ausreichende praktische Erfahrung mit Arbeiten mit GVO sowie über ausreichende Kenntnisse zur Gewährleistung der Sicherheit verfügt. 1.5.1.4.3 Scheidet ein Mitglied aus dem Komitee für biologische Sicherheit aus, hat der Betreiber unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. 1.5.1.5 Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen Laut § 10 GTG dürfen Arbeiten mit GVO nur unter Einhaltung der dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (§ 1 Z 1) vor Gefährdung durch GVO durchgeführt werden. Für Unfall- und Notfallregelungen sind GTG § 11 zu beachten. 1.5.1.6 Aufzeichnungspflicht Über alle Arbeiten mit GVO müssen Aufzeichnungen geführt werden. Bei Arbeiten in Sicherheitsstufe 1 und 2 in kleinem Maßstab können die Aufzeichnungen in Form von Laborjournalen geführt werden. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 16 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.5.2 Genanalyse und Gentherapie 1.5.2.1 Eingriffe in das Erbmaterial Eingriffe in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn sind verboten. (§ 9 Abs. 2 Fortpflanzungsgesetz) 1.5.2.2 Genanalysen 1.5.2.2.1 Für die Durchführung von Genanalysen am Menschen zu medizinischen Zwecken ist der § 65 GTG zu beachten. Für die Durchführung von Prädispositionsanalysen zur Feststellung einer Erkrankung an nicht kodierten Proben ist eine Zulassung des Labors für diese Genanalyse erforderlich. 1.5.2.2.2 Genanalysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke dürfen nur entweder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisierten Proben durchgeführt werden. 1.5.2.2.3 Die Durchführung von wissenschaftlichen Genanalysen soll bei der Ethikkommission mit einem eigenen Antragsformular eingereicht werden. (Ein Formblatt zur Gestaltung des Antrags ist in Vorbereitung und wird in Kürze von der Ethikkommission zur Verfügung gestellt.) 1.5.2.3 Gentherapie (Ein Leitfaden zur Vorbereitung von Anträgen zur Genehmigung von Gentherapiestudien wurde vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ausgearbeitet.) (siehe Literatur) Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 17 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.6 Daten 1.6.1 Allgemeines 1.6.1.1 Die sorgfältige Erhebung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Daten aus der Gesundheitsforschung ist für den Fortschritt medizinischwissenschaftlicher Untersuchungen von allergrößter Bedeutung. Forscher müssen Zugang zu den Originaldaten haben, um auftretende Fragen - auch zur Validität der Daten - beantworten zu können. 1.6.1.2 Die Medizinische Universität geht davon aus, daß die Erhebung, Verwahrung, Übermittlung und Verwertung von Daten durch ihre Angehörigen ausschließlich im Einklang mit den geltenden Rechtsnormen erfolgt. Darüber hinaus empfiehlt die Medizinische Universität Wien, folgende Vorgangsweisen einzuhalten: 1.6.2 Ermittlung von Daten 1.6.2.1 Die Kriterien für die Ermittlung von Daten sind bei Studien im jeweiligen Studienplan festzulegen. 1.6.2.2 Für die Ermittlung der Daten sind (nach Möglichkeit standardisierte) Erfassungsinstrumente (zB. Datenerhebungsbögen) bereit zu stellen. Diese Erfassungsinstrumente haben die Originaldaten in direkt lesbarer Form zu enthalten. 1.6.2.3 Bei klinischer Forschung sind die Daten soweit wie möglich aus der Krankenakte zu extrahieren, bzw. in ihr zu dokumentieren. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 18 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.6.3 Aufbewahrung von Daten 1.6.3.1 Studienpläne, Änderungen, Ergänzungen, Originaldaten und Berichte sind mindestens 10 Jahre lang an der für das Forschungsprojekt verantwortlichen Institution (Klinische Abteilung, Klinik/Institut) aufzubewahren. In gleicher Weise sind Informationen über die angewandte Methodik der Datengewinnung und durchgeführte Methoden zur Qualitätskontrolle aufzubewahren. 1.6.3.2 Innerhalb der Institution ist ein geeignetes System zur Archivierung von Daten und zur Identifikation von Datenverwendungen bzw Datenverwendern zu errichten. 1.6.3.3 Über Korrekturen, Berechnungen und statistische Analysen von Daten sind zweckentsprechende Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, jedenfalls jene Originaldaten zu identifizieren, die in Publikationen aufgenommen wurden. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 19 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.6.4 Verfügungsrechte über Daten 1.6.4.1 Die Medizinische Universität Wien geht davon aus, daß vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen das Recht zur wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzung von Daten, die im Rahmen eines Forschungsprojekts ermittelt und verarbeitet wurden, jener Institution zukommt, in deren Rahmen das Projekt durchgeführt wird. 1.6.4.2 Davon unberührt bleiben die Rechte, die Urhebern (Erstautoren, Studienleitern, Projektleitern) nach den urheberrechtlichen Vorschriften zustehen, insbesondere das Recht auf Nennung als Urheber oder Erfinder, sowie das Recht auf angemessene Vergütung, soweit es sich um Diensterfindungen handelt. 1.6.4.3 Soweit das primäre Nutzungsrecht an den Daten vertraglich einer anderen Rechtsperson zusteht, ist sicherzustellen, daß der Institution, in deren Rahmen das Forschungsprojekt durchgeführt wird, jedenfalls jene Verfügungsrechte über die Daten eingeräumt werden, die zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlich sind. 1.6.4.4 Die Übermittlung anonymisierter Daten zur Verwendung in übergreifenden Forschungsprojekten (zB Metaanalysen) soll im Einvernehmen der beteiligten Institutionen und der für das Forschungsprojekt verantwortlichen Person(en) erfolgen. 1.6.4.5 Der für die Durchführung eines Forschungsprojekts verantwortlichen Person ist auch nach ihrem Ausscheiden aus der Institution, an der das Forschungsprojekt durchgeführt wurde, die Anfertigung von Kopien der Daten zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die Verständigung jener Institution, in deren Auftrag die Durchführung eines Forschungsprojekts erfolgt. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 20 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.7 Publikation und Autorenschaft 1.7.1 Allgemeines 1.7.1.1 Publikation und Klarheit über die Urheberschaft sind für jedes wissenschaftliche Projekt von entscheidender Bedeutung. 1.7.1.2 Die Fakultät geht davon aus, daß ihre Angehörigen bei der Publikation wissenschaftlicher Arbeiten die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der Urheberrechte einhalten. Darüber hinaus empfiehlt die Medizinische Universität die Einhaltung folgender Vorgangsweisen, die im Einklang mit der internationalen wissenschaftlichen Praxis die Achtung der Urheberrechte gewährleisten: 1.7.2 Urheberrechte 1.7.2.1 Urheberrechte für wissenschaftliche Publikationen sind nicht nur im Hinblick auf die Originalpublikation, sondern auch in Bezug auf Studienpläne, Einreichungen zur Ethikkommission, Granteinreichungen und publizierte Abstracts zu achten. 1.7.2.2 Die Erstellung bzw. Publikation eines Studienplanes in geeigneter Form (zumindest durch Aufbewahrung an einem öffentlich zugänglichen Ort) ist aus Sicht der Medizinischen Universität Wien als erster Schritt zur Dokumentation von Urheberrechten zu sehen. 1.7.2.3 Zur Vermeidung von Unklarheiten über Urheberrechte ist es empfehlenswert, die Aufgaben der einzelnen Projektmitarbeiter bereits vor Beginn der Durchführung eines Forschungsprojekts so weit wie möglich festzulegen und diese Festlegung laufend zu ergänzen. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 21 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.7.3 Autorenschaft 1.7.3.1 Allgemeines Die Nennung als Autor einer wissenschaftlichen Arbeit ist an die aktive intellektuelle und praktische, beziehungsweise prozedurale Mitarbeit an einem Projekt gebunden. 1.7.3.2 Nennung als Autor Die Nennung als Autor erfordert (wobei mindestens 3 der unter 1.7.3.2.1. bis 1.7.3.2.5. genannten Punkte erfüllt werden müssen): 1.7.3.2.1 Einleitende Initiative zur Inangriffnahme einer wissenschaftlichen Arbeit mit substantiellem Beitrag zu Konzeption und Studiendesign. 1.7.3.2.2 Erhebung, Verarbeitung, Interpretation und Formalisierung der Daten, wenn dies über die routinemäßige Anwendung wohlbekannter und etablierter Methoden hinausgeht. 1.7.3.2.3 Konzeption und/oder kritische Revision des Manuskriptes. 1.7.3.2.4 Zustimmung zu bzw. Freigabe der endgültigen Version des Manuskriptes vor Einsendung zur Publikation. 1.7.3.2.5 Anleitung und Überwachung jüngerer akademischer sowie nicht akademischer Mitarbeiter bei der Erstellung der Daten. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 22 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.7.3.3 Anspruch auf Autorenschaft 1.7.3.3.1 Wer die unter 1.7.3.2. genannten Qualifikationserfordernisse zur Nennung als Autor erfüllt, hat, unter der Voraussetzung, daß sein / ihr Beitrag substantiell für das Projekt ist, Anspruch auf die Nennung als Autor. 1.7.3.3.2 Die administrative Führung eines Wissenschaftsbereiches, die Rekrutierung oder Einschleusung von Patienten, die Datensammlung und Datenzusammenstellung sind keine Kriterien, welche per se eine Autorenschaft rechtfertigen. Abzulehnen sind die Gewährung der Autorenschaft auf der alleinigen Basis der Zuweisung von Patienten oder die Nennung im Sinne einer "Ehrenautorenschaft". 1.7.3.3.3 Die Bereitstellung von allgemein verfügbaren oder publizierten Klonen oder Techniken sowie das Lesen des Manuskriptes rechtfertigen keine Autorenschaft, sondern sind in der Danksagung ("Acknowledgement") anzuerkennen. 1.7.3.4 Reihung der Autoren 1.7.3.4.1 Erstautor Die erste Stelle auf der Autorenliste steht jenem Mitarbeiter zu, der prozedural, intellektuell oder konzeptionell den größten Beitrag zum Projekt erbracht hat. Es ist Aufgabe des Erstautors, für die Verfassung eines zumindest präliminären Manuskriptes, einschließlich der Herstellung entsprechender Abbildungen zu sorgen. Wer die Manuskriptverfassung binnen angemessener Frist nicht wahrnimmt, verzichtet auf das Recht der Erstautorenschaft. Die Vorgangsweise, mittels Fußnote festzustellen, daß Erst- und Zweitautor in gleichem Ausmaß zur Erstellung der Daten beigetragen haben, sollte nur in besonderen Ausnahmefällen gewählt werden. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 23 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.7.3.4.2 Autorenschaft des Studienleiters / Projektleiters Die Autorenschaft des Studienleiters/Projektleiters kann entsprechend internationaler Usancen durch eine Zweit- oder Letztautorenschaft dokumentiert werden. Durch diese Positionen soll anerkannt werden, was die betreffende Person einerseits ideell und konzeptionell, andererseits aber auch infrastrukturmäßig (Ausbildung und Anleitung von akademischen und nicht akademischen Mitarbeitern, Zugang zu Laboratorien und Geräten, Einwerbung von Grants und anderer Unterstützung, Gründung einer thematisch unabhängigen Arbeitsgruppe) zum Entstehen der Arbeit(en) beigetragen hat. Diese Stelle in der Autorenliste steht jenem Mitarbeiter zu, der hinsichtlich der Punkte 1.7.3.2.1. bis 1.7.3.2.5. am meisten zur Entstehung der Arbeit / Publikation beigetragen hat. 1.7.3.4.3 Corresponding author Corresponding author ist jener Autor, der den Schriftverkehr mit den für die Drucklegung einer Publikation verantwortlichen Personen führt. Als corresponding author soll grundsätzlich der Erstautor oder Studienleiter (es sei denn, es handelt sich um einen Diplomanden oder einen Dissertanten) angeführt werden. Nur ausnahmsweise sollte eine andere Person als der Erstautor oder Studienleiter als corresponding author fungieren. 1.7.3.4.4 Autorenschaft bei Kooperationen Im Rahmen von Kooperationen mehrerer Institutionen sollten möglichst bereits bei der Projektplanung zumindest die wichtigsten Mitglieder und Positionen der Autorenliste eines etwaigen gemeinsamen Manuskriptes besprochen und provisorisch festgelegt werden. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 24 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 1.7.4 Publikationspraxis 1.7.4.1 Die Richtlinien für wissenschaftliche Publikationen gelten für jegliche Art der schriftlichen oder mündlichen Veröffentlichung. Dies inkludiert Vorträge, wissenschaftliche Abstracts, Originalarbeiten, Fallberichte, Letters to the Editor, Übersichtsarbeiten, Buchkapitel und jegliche andere Publikation wissenschaftlichen Charakters, die von Mitgliedern oder Mitarbeitern der Medizinischen Universität Wien veröffentlicht werden. 1.7.4.2 Charakteristikum einer wissenschaftlichen Originalarbeit ist der Versuch der innovativen Beantwortung einer konkreten Fragestellung oder die Prüfung einer Hypothese im Sinne der Wahrheitssuche. Dies verlangt einen klaren Forschungsplan, die Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse durch die eindeutige Beschreibung der angewandten Methodik, die sorgfältige statistische Analyse der erarbeiteten Daten, eine kritische Diskussion der erhobenen Befunde an Hand der Literatur und die Ableitung fundierter Schlussfolgerungen. 1.7.4.3 Die Publikation von in sich geschlossenen und nachvollziehbaren wissenschaftlichen Arbeiten mit klarer Fragestellung wird erwartet. 1.7.4.4 Von der Veröffentlichung vorläufiger und unvollständiger Befunde sowie von fragmentierten Daten im Sinne einer kleinstmöglichen Berichtseinheit ist Abstand zu nehmen. 1.7.4.5 Wegen der oft nur begrenzten Aussagekraft ist die Sinnhaftigkeit einer Veröffentlichung von rein deskriptiven Berichten und Kasuistiken besonders sorgfältig zu prüfen. 1.7.4.6 Doppelpublikationen aller Art und unterschiedliche (alternierende) Autorenschaften für publizierte Kurzfassungen und die später dazu abgefasste Originalarbeit sind unzulässig. 1.7.4.7 Bei der Publikation sind die Empfehlungen bezüglich Autorenschaft und wissenschaftlicher Arbeit (siehe dort) sowie die ethischen Richtlinien der Deklaration von Helsinki und jene für Tierversuche einzuhalten. Allgemeines / Studienplan / Ethik / Tierversuche / Gentechnik / Daten / Publikation goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 25 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 2. Wissenschaftliches Fehlverhalten („Fraud“) 2.1 Definitionen 2.1.1 Wissenschaftliches Fehlverhalten wird nach international akzeptierten Standards (US Office of Research Integrity) wie folgt definiert: Erfindung von Daten Fälschung und Manipulation von Daten Elimination von Daten Plagiarismus Jegliche andere Abweichung von akzeptierten Standards im Bezug auf Planung, Durchführung oder Publikation wissenschaftlicher Arbeit (dazu gehören: Doppel- und Mehrfachpublikationen, Verstöße gegen die definierten Regeln der Autorenschaft, Fälschung von Unterschriften sowie Anstiftung zu Deckung oder Verschleierung von wissenschaftlichem Fehlverhalten). 2.1.2 Erfindung und Manipulation von Daten bedeuten: Niederschrift, Verwendung oder Publikation von Daten, die im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Experimenten oder wissenschaftlichen Studien fabriziert, das heißt, frei erfunden wurden. 2.1.3 Datenfälschung und -manipulation bedeuten: Veränderung, verfälschende Selektion und/oder verfälschende Verarbeitung von Daten. 2.1.4 Datenelimination bedeutet: Unbegründetes Weglassen von Daten, die in experimentellen Anordnungen oder klinischen Studien erhoben wurden (zumeist zum Zwecke der "Schönung" von Ergebnissen). Definition goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 26 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 2.1.5 Plagiarismus bedeutet: Abschreiben oder Übernahme von Textpassagen anderer Autoren ohne entsprechende Zitierung des Urhebers und ohne die Verwendung von hinweisenden Anführungszeichen. Unvollständige Zitierung der Literaturquellen bei Textpassagen, die in Anlehnung an oder nach Ideen von anderen Autoren verfaßt wurden. Aneignung und Verwendung von Gedanken, Ideen, Textbestandteilen, Publikationen, Techniken und Daten von anderen Wissenschaftlern als eigene Leistung ohne entsprechende Zitierung. 2.1.6 Definition Doppel- und Mehrfachpublikation bedeutet: Veröffentlichung von Daten in unterschiedlichen Arbeiten und/oder Journalen ohne entsprechende Zitierung, ausdrückliche Hinweise auf das und Zustimmung des primären Publikationsorgans. goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 27 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 3. Evaluierung 3.1 Allgemeines 3.1.1 Um die Beachtung und Einhaltung der Richtlinien der Wissenschaftsethik sicherzustellen, bedarf es konkreter Maßnahmen, die den Prinzipien der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements verpflichtet sind. Dazu gehört insbesondere auch die Evaluierung. 3.1.2 Die Evaluierung im Bereich der Wissenschaft beruht auf zwei Komponenten: einer Bringschuld der Wissenschaftler, die an der Medizinischen Universität Wien forschen, sowie einer Holschuld der Universität selbst. Allgemeines / Evaluierungsmaßnahmen goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 28 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 3.2 Evaluierungsmaßnahmen 3.2.1 Jede Person, die an der Medizinischen Universität Wien forscht, ist verpflichtet, auf Anfrage einer autorisierten Person oder Institution (siehe unten) Einsicht in die gewonnenen Daten (Rohdaten, Datenbanken, statistischen Berechnungen) zu gewähren. Erhobene Daten sind daher in Abstimmung mit der verantwortlichen Institution (siehe Datenhaltung) so zu verwahren, daß eine Einsichtnahme jederzeit möglich ist. Die Aufbewahrung der Daten ist für den Zeitraum von 10 Jahren zu gewährleisten. 3.2.2 Folgende Evaluierungsmaßnahmen sind vorgesehen: 3.2.2.1 Einsichtnahme in wissenschaftliche Originaldaten und -protokolle durch Gutachter im Rahmen von Anstellungsverfahren. 3.2.2.2 Einsichtnahme für Mitglieder der Habilitationskommission, vertreten durch den Vorsitzenden, in die Originaldaten und -protokolle des Habilitationswerbers. 3.2.2.3 Stichprobenartige Einsichtnahme in Originaldaten und -protokolle (bei Audit) bei nach dem Zufallsprinzip selektierten Wissenschaftlern durch von der Medizinischen Universität Wien ausgewählte Personen. Hierbei sollen profilierte Wissenschaftspersönlichkeiten, vorzugsweise von außerhalb der Medizinischen Universität Wien als Evaluatoren verpflichtet / gewonnen werden. Allgemeines / Evaluierungsmaßnahmen goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 29 Richtlinien / Wissenschaftliches Fehlverhalten / Evaluierung / Literaturhinweise 4. Literaturhinweise 1. Uniform Requirements for Manuscripts Submitted to Biomedical Journals. JAMA 1997; 277: 927-934. 2. Helsinki Deklaration (abrufbar unter: www.wma.net) 3. Good Clinical Practice: ICH5 - Guidelines. (abrufbar unter: www.emea.eu.int) 4. Merkblatt zu Antragsunterlagen für klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie. (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen) (abrufbar über Frau Univ. Prof. Dr. Mannhalter: e-mail: [email protected]) 5. Betrug in der Wissenschaft. Heureka. Das Wissenschaftsmagazin im Falter. 4/99. 6. Armstrong, J.D. Plagiarism: What is it, whom does it offend, and how does one deal with it? AJR 1993; 161: 479-484. 7. Abbott, A. Briefing Scientific Misconduct. Nature 1999; 398: 13-17. 8. Faculty Policies on Integrity in Science. Faculty of Medicine Harvard University. (abrufbar unter: www.hms.harvard.edu/integrity) goodScience2002.qxd 18.11.2002 15:27 Seite 31 GraphX by L O O P. E N T E R P R I S E S / [email protected] 1964 17.C Original: Englisch WELTÄRZTEBUND Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki Ethische Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen verabschiedet von der 18. Generalversammlung des Weltärztebundes Helsinki, Finnland, Juni 1964 revidiert von der 29. Generalversammlung des Weltärztebundes Tokio, Japan, Oktober 1975 von der 35. Generalversammlung des Weltärztebundes Venedig, Italien, Oktober 1983, von der 41. Generalversammlung des Weltärztebundes Hong Kong, September 1989 von der 48. Generalversammlung des Weltärztebundes Somerset West, Republik Südafrika, Oktober 1996 und von der 52. Generalversammlung des Weltärztebundes Edinburgh, Schottland, Oktober 2000 und von der 54. Generalversammlung des Weltärztebundes, Washington 2002 Klarstellender Kommentar zu Punkt 30, hinzugefügt von der 56. Generalversammlung des Weltärztebundes, Tokio 2004 A. Einleitung 1. Mit der Deklaration von Helsinki hat der Weltärztebund eine Erklärung ethischer Grundsätze als Leitlinie für Ärzte und andere Personen entwickelt, die in der medizinischen Forschung am Menschen tätig sind. Medizinische Forschung am Menschen schließt die Forschung an identifizierbarem menschlichen Material oder identifizierbaren Daten ein. 2. Es ist die Pflicht des Arztes, die Gesundheit der Menschen zu fördern und zu erhalten. Der Erfüllung dieser Pflicht dient der Arzt mit seinem Wissen und Gewissen. 119 3. Die Genfer Deklaration des Weltärztebundes verpflichtet den Arzt mit den Worten: "Die Gesundheit meines Patienten soll mein vornehmstes Anliegen sein", und der internationale Kodex für ärztliche Ethik legt fest: "Der Arzt soll bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit ausschließlich im Interesse des Patienten handeln, wenn die Therapie eine Schwächung des physischen und psychischen Zustandes des Patienten zur Folge haben kann". 4. Medizinischer Fortschritt beruht auf Forschung, die sich letztlich zum Teil auch auf Versuche am Menschen stützen muss. 5. In der medizinischen Forschung am Menschen haben Überlegungen, die das Wohlergehen der Versuchsperson (die von der Forschung betroffene Person) betreffen, Vorrang vor den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. 6. Oberstes Ziel der medizinischen Forschung am Menschen muss es sein, prophylaktische, diagnostische und therapeutische Verfahren sowie das Verständnis für die Aetiologie und Pathogenese der Krankheit zu verbessern. Selbst die am besten erprobten prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Methoden müssen fortwährend durch Forschung auf ihre Effektivität, Effizienz, Verfügbarkeit und Qualität geprüft werden. 7. In der medizinischen Praxis und in der medizinischen Forschung sind die meisten prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Verfahren mit Risiken und Belastungen verbunden. 8. Medizinische Forschung unterliegt ethischen Standards, die die Achtung vor den Menschen fördern und ihre Gesundheit und Rechte schützen. Einige Forschungspopulationen sind vulnerabel und benötigen besonderen Schutz. Die besonderen Schutzbedürfnisse der wirtschaftlich und gesundheitlich Benachteiligten müssen gewahrt werden. Besondere Aufmerksamkeit muss außerdem denjenigen entgegengebracht werden, die nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, denjenigen, die ihre Zustimmung möglicherweise unter Ausübung von Zwang abgegeben haben, denjenigen, die keinen persönlichen Vorteil von dem Forschungsvorhaben haben und denjenigen, bei denen das Forschungsvorhaben mit einer Behandlung verbunden ist. 9. Forscher sollten sich der in ihren eigenen Ländern sowie der auf internationaler Ebene für die Forschung am Menschen geltenden ethischen, gesetzlichen und verwaltungstechnischen Vorschriften bewusst sein. Landesspezifische, ethische, gesetzliche oder verwaltungstechnische Vorschriften dürfen jedoch die in der vorliegenden Deklaration genannten Bestimmungen zum Schutz der Menschen in keiner Weise abschwächen oder aufheben. B. Allgemeine Grundsätze für jede Art von medizinischer Forschung 10. Bei der medizinischen Forschung am Menschen ist es die Pflicht des Arztes, das Leben, die Gesundheit, die Privatsphäre und die Würde der Versuchsperson zu schützen. 11. Medizinische Forschung am Menschen muss den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen, auf einer umfassenden Kenntnis der wissenschaftlichen Literatur, auf anderen relevanten Informationsquellen sowie auf ausreichenden Laborversuchen und gegebenenfalls Tierversuchen basieren. 120 12. Besondere Sorgfalt muss bei der Durchführung von Versuchen walten, die die Umwelt in Mitleidenschaft ziehen können. Auf das Wohl der Versuchstiere muss Rücksicht genommen werden. 13. Die Planung und Durchführung eines jeden Versuches am Menschen ist eindeutig in einem Versuchsprotokoll niederzulegen. Dieses Protokoll ist einer besonders berufenen Ethikkommission zur Beratung, Stellungnahme, Orientierung und gegebenenfalls zur Genehmigung vorzulegen, die unabhängig vom Forschungsteam, vom Sponsor oder von anderen unangemessenen Einflussfaktoren sein muss. Diese unabhängige Kommission muss mit den Gesetzen und Bestimmungen des Landes, in dem das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, im Einklang sein. Die Kommission hat das Recht, laufende Versuche zu überwachen. Der Forscher hat die Pflicht, die Kommission über den Versuchsablauf zu informieren, insbesondere über alle während des Versuchs auftretenden ernsten Zwischenfälle. Der Forscher hat der Kommission außerdem zur Prüfung Informationen über Finanzierung, Sponsoren, institutionelle Verbindungen, potentielle Interessenkonflikte und Anreize für die Versuchspersonen vorzulegen. 14. Das Forschungsprotokoll muss stets die ethischen Überlegungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versuchs darlegen und aufzeigen, dass die Einhaltung der in dieser Deklaration genannten Grundsätze gewährleistet ist. 15. Medizinische Forschung am Menschen darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen und unter Aufsicht einer klinisch kompetenten, medizinisch ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Versuchsperson trägt stets eine medizinisch qualifizierte Person und nie die Versuchsperson selbst, auch dann nicht, wenn sie ihr Einverständnis gegeben hat. 16. Jedem medizinischen Forschungsvorhaben am Menschen hat eine sorgfältige Abschätzung der voraussehbaren Risiken und Belastungen im Vergleich zu dem voraussichtlichen Nutzen für die Versuchsperson oder andere vorauszugehen. Dies schließt nicht die Mitwirkung von gesunden Freiwilligen in der medizinischen Forschung aus. Die Pläne aller Studien sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 17. Ärzte dürfen nicht bei Versuchen am Menschen tätig werden, wenn sie nicht überzeugt sind, dass die mit dem Versuch verbundenen Risiken entsprechend eingeschätzt worden sind und in zufriedenstellender Weise beherrscht werden können. Ärzte müssen den Versuch abbrechen, sobald sich herausstellt, dass das Risiko den möglichen Nutzen übersteigt oder wenn es einen schlüssigen Beweis für positive und günstige Ergebnisse gibt. 18. Medizinische Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn die Bedeutung des Versuchsziels die Risiken und Belastungen für die Versuchsperson überwiegt. Dies ist besonders wichtig, wenn es sich bei den Versuchspersonen um gesunde Freiwillige handelt. 19. Medizinische Forschung ist nur gerechtfertigt, wenn es eine große Wahrscheinlichkeit gibt, dass die Populationen, an denen die Forschung durchgeführt wird, von den Ergebnissen der Forschung profitieren. 20. Die Versuchspersonen müssen Freiwillige sein und über das Forschungsvorhaben aufgeklärt sein. 121 21. Das Recht der Versuchspersonen auf Wahrung ihrer Unversehrtheit muss stets geachtet werden. Es müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Privatsphäre der Versuchsperson und die Vertraulichkeit der Informationen über den Patienten zu wahren und die Auswirkungen des Versuchs auf die körperliche und geistige Unversehrtheit sowie die Persönlichkeit der Versuchsperson so gering wie möglich zu halten. 22. Bei jeder Forschung am Menschen muss jede Versuchsperson ausreichend über die Ziele, Methoden, Geldquellen, eventuelle Interessenkonflikte, institutionelle Verbindungen des Forschers, erwarteten Nutzen und Risiken des Versuchs sowie über möglicherweise damit verbundene Störungen des Wohlbefindens unterrichtet werden. Die Versuchsperson ist darauf hinzuweisen, dass sie das Recht hat, die Teilnahme am Versuch zu verweigern oder eine einmal gegebene Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass ihr irgendwelche Nachteile entstehen. Nachdem er sich vergewissert hat, dass die Versuchsperson diese Informationen verstanden hat, hat der Arzt die freiwillige Einwilligung nach Aufklärung ("informed consent") der Versuchsperson einzuholen; die Erklärung sollte vorzugsweise schriftlich abgegeben werden. Falls die Einwilligung nicht in schriftlicher Form eingeholt werden kann, muss die nichtschriftliche Einwilligung formell dokumentiert und bezeugt werden. 23. Beim Einholen der Einwilligung nach Aufklärung für das Forschungsvorhaben muss der Arzt besonders zurückhaltend sein, wenn die Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Arzt steht oder die Einwilligung möglicherweise unter Druck erfolgt. In einem solchen Fall muss die Einwilligung nach Aufklärung durch einen gutunterrichteten Arzt eingeholt werden, der mit diesem Forschungsvorhaben nicht befasst ist und der keine Beziehung zu den Personen hat, die in diesem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. 24. Im Falle einer Versuchsperson, die nicht voll geschäftsfähig ist, infolge körperlicher oder geistiger Behinderung ihre Einwilligung nicht erteilen kann oder minderjährig ist, muss die Einwilligung nach Aufklärung vom gesetzlich ermächtigten Vertreter entsprechend dem geltenden Recht eingeholt werden. Diese Personengruppen sollten nicht in die Forschung einbezogen werden, es sei denn, die Forschung ist für die Förderung der Gesundheit der Population, der sie angehören, erforderlich und kann nicht mit voll geschäftsfähigen Personen durchgeführt werden. 25. Wenn die nicht voll geschäftsfähige Person, wie beispielsweise ein minderjähriges Kind, fähig ist, seine Zustimmung zur Mitwirkung an einem Forschungsvorhaben zu erteilen, so muss neben der Einwilligung des gesetzlich ermächtigten Vertreters auch die Zustimmung des Minderjährigen eingeholt werden. 26. Forschung an Menschen, bei denen die Einwilligung, einschließlich der Einwilligung des ermächtigten Vertreters oder der vorherigen Einwilligung, nicht eingeholt werden kann, darf nur dann erfolgen, wenn der physische/geistige Zustand, der die Einholung der Einwilligung nach Aufklärung verhindert, ein notwendiger charakteristischer Faktor für die Forschungspopulation ist. Die konkreten Gründe für die Einbeziehung von Versuchspersonen, deren Zustand die Einholung der Einwilligung nach Aufklärung nicht erlaubt, ist in dem Forschungsprotokoll festzuhalten und der Ethikkommission zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. In dem Protokoll ist festzuhalten, dass die Einwilligung zur weiteren Teilnahme an dem Forschungsvorhaben so bald wie möglich von der Versuchsperson oder dem gesetzlich ermächtigten Vertreter eingeholt werden muss. 122 27. Sowohl die Verfasser als auch die Herausgeber von Veröffentlichungen haben ethische Verpflichtungen. Der Forscher ist bei der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse verpflichtet, die Ergebnisse genau wiederzugeben. Positive, aber auch negative Ergebnisse müssen veröffentlicht oder der Öffentlichkeit anderweitig zugänglich gemacht werden. In der Veröffentlichung müssen die Finanzierungsquellen, institutionelle Verbindungen und eventuelle Interessenkonflikte dargelegt werden. Berichte über Versuche, die nicht in Übereinstimmung mit den in dieser Deklaration niedergelegten Grundsätzen durchgeführt wurden, sollten nicht zur Veröffentlichung angenommen werden. C. Weitere Grundsätze für die medizinische Forschung in Verbindung mit ärztlicher Versorgung 28. Der Arzt darf medizinische Forschung mit der ärztlichen Betreuung nur soweit verbinden, als dies durch den möglichen prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Wert der Forschung gerechtfertigt ist. Wenn medizinische Forschung mit ärztlicher Versorgung verbunden ist, dann sind für den Schutz der Patienten, die gleichzeitig Versuchspersonen sind, zusätzliche Standards anzuwenden. 29. Vorteile, Risiken Belastungen und die Effektivität eines neuen Verfahrens sind gegenüber denjenigen der gegenwärtig besten prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Methoden abzuwägen. Dies schließt nicht die Verwendung von Placebos, oder die Nichtbehandlung, bei Versuchen aus, für die es kein erprobtes prophylaktisches, diagnostisches oder therapeutisches Verfahren gibt. 1 30. Am Ende des Versuchs sollten alle Patienten, die an dem Versuch teilgenommen haben, die sich in der Erprobung als am wirksamsten erwiesenen prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Verfahren erhalten. 2 31. Der Arzt hat den Patienten ausführlich über die forschungsbezogenen Aspekte der Behandlung zu informieren. Die Weigerung eines Patienten, an einem Versuch teilzunehmen, darf niemals die Beziehung zwischen Patient und Arzt beeinträchtigen. 32. Bei der Behandlung eines Patienten, für die es keine erwiesene prophylaktische, diagnostische und therapeutische Methoden gibt oder diese keine Wirkung zeigten, muss der Arzt mit der Einwilligung des Patienten nach Aufklärung die Freiheit haben, nicht erprobte neue prophylaktische, diagnostische und therapeutische Maßnahmen anzuwenden, wenn sie nach dem Urteil des Arztes die Hoffnung bieten, das Leben des Patienten zu retten, seine Gesundheit wiederherzustellen oder seine Leiden zu lindern. Gegebenenfalls sollten diese Maßnahmen zur Evaluierung ihrer Sicherheit und Wirksamkeit zum Gegenstand von Forschungsvorhaben gemacht werden. In allen Fällen sollten neue Informationen aufgezeichnet und gegebenenfalls veröffentlicht werden. Die anderen relevanten Leitlinien dieser Deklaration sollten befolgt werden. 123 ------------------------------------------1 Klarstellender Kommentar zu Punkt 29 der Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki Der Weltärztebund bekräftigt hiermit seine Position, dass bei der Verwendung von placebo-kontrollierten Versuchen mit extremer Sorgfalt vorgegangen werden muss und dass diese Methode generell nur angewendet werden sollte, wenn es keine erprobte Therapie gibt. Selbst wenn es eine erprobte Therapie gibt, kann ein placebo-kontrollierter Versuch unter den folgenden Bedingungen ethisch vertretbar sein: - wenn seine Verwendung aus zwingenden und wissenschaftlich begründeten methodischen Gründen erforderlich ist, um die Wirksamkeit und Sicherheit einer prophylaktischen, diagnostischen oder therapeutischen Methode festzustellen; oder - wenn eine prophylaktische, diagnostische oder therapeutische Methode bei einer nicht schwerwiegenden Krankheit erprobt wird und die Patienten, die die Placebos erhalten, nicht der zusätzlichen Gefahr eines ernsten oder irreversiblen Schadens ausgesetzt werden. Alle anderen Bestimmungen der Deklaration von Helsinki müssen befolgt werden, insbesondere die Notwendigkeit einer entsprechenden ethischen und wissenschaftlichen Überprüfung. 2 Klarstellender Kommentar zu Punkt 30 der Deklaration des Weltärztebundes von Helsinki Der Weltärztebund bekräftigt hiermit seine Position, dass es bei dem Versuchsplanungsprozess von Bedeutung ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Versuchsteilnehmer nach dem Versuch die prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Verfahren, die sich in der Studie als vorteilhaft erwiesen haben, oder eine andere geeignete Behandlung erhalten. Vereinbarungen darüber, dass die Versuchsteilnehmer nach dem Versuch die im Versuch erprobten Verfahren bzw. eine andere geeignete Behandlung erhalten, sollten im Versuchsprotokoll festgehalten werden, damit der Ethikausschuss diese Vereinbarungen bei seiner Prüfung berücksichtigen kann. 124 Antrag Version 5.8 vom 10.12.2007 Bitte immer die aktuelle Version verwenden (http://ethikkommissionen.at)! Dieses Formular soll für Einreichungen bei österreichischen Ethikkommissionen verwendet werden. Es setzt sich aus einem allgemeinen Teil A - Angaben zur Studie und zum Sponsor und aus einem speziellen Teil B - Angaben zu der/den einzelnen Prüfstelle(n) - zusammen. Bei Einreichungen für mehrere Zentren (Prüfer/innen) muss nur der Teil B an das jeweilige Zentrum angepasst werden. Adresse der Ethikkommission (optional) Raum für Eingangsstempel, EK-Nummer, etc. Bitte Freilassen! ANTRAG AUF BEURTEILUNG EINES KLINISCHEN FORSCHUNGSPROJEKTES für folgende Prüfer/innen bei folgenden österreichischen Ethikkommissionen: ► Bitte alle Ethikkommissionen eintragen, an die der Antrag gesendet wird (Kurzbezeichnung!) ◄ ► Im Falle einer multizentrischen Arzneimittelstudie ist die Leitethikkommission als erste anzuführen! ◄ Zuständige Ethikkommission Prüfer/in (lokale Studienleitung) Teil A 1. Allgemeines: 1.1 Projekttitel: 1.2 Protokollnummer/-bezeichnung: 1.2.1 EudraCT-Nr.: 1.3.1 ISRCTN-Nr.: 1.3 Datum des Protokolls: 1.4.2 Datum: 1.4 Daten der beiliegenden Amendments: 1.4.1 Nr. 1.4.3 Nr. 1.4.4 Datum: 1.4.5 Nr. 1.4.6 Datum: 1.5 Sponsor / Rechnungsempfänger/in (Kontaktperson in der Buchhaltung): Sponsor Rechnungsempfänger/in 1.5.1 Name: 1.5.2 Adresse: 1.5.3 Kontaktperson: 1.5.4 Telefon: 1.5.5 FAX: 1.5.6 e-mail: (wenn nicht gleich wie „Sponsor“) Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 1 2. Eckdaten der Studie 2.1 Art des Projektes: 2.1.1 Klinische Prüfung eines nicht registrierten Arzneimittels 2.1.2 Klinische Prüfung eines registrierten Arzneimittels 2.1.2.1 gemäß der Indikation 2.1.2.2 nicht gemäß der Indikation 2.1.3 Klinische Prüfung einer neuen medizinischen Methode 2.1.4 Klinische Prüfung eines Medizinproduktes 2.1.4.1 mit CE-Kennzeichnung 2.1.4.2 ohne CE-Kennzeichnung 2.1.4.3 Leistungsbewertungsprüfung (In-vitro-Diagnostika) 2.1.5 Nicht-therapeutische biomedizinische Forschung am Menschen (Grundlagenforschung) 2.1.6 Genetische Untersuchung 2.1.7 Sonstiges (z.B. Diätetik, Epidemiologie, etc.), bitte spezifizieren: Zusatzinformation: 2.1.8 Dissertation 2.1.9 Diplomarbeit 2.2 Fachgebiet: 2.3 Arzneimittelstudie (wenn zutreffend) 2.4 Medizinproduktestudie (wenn zutreffend) 2.3.1 Prüfsubstanz(en): 2.4.1 Prüfprodukt(e): 2.3.2 Referenzsubstanz: 2.4.2 Referenzprodukt: 2.5 Klinische Phase: ____ (unbedingt angeben, bei Medizinprodukten die am ehesten zutreffende Phase) 2.6 Nehmen andere Zentren an der Studie teil: 2.6.1 im Inland ja nein. Wenn ja: 2.6.2 im Ausland 2.7 Liste der Zentren: 2.8 Liegen bereits Voten anderer Ethikkommissionen vor? ja nein. Wenn ja, Voten beilegen! 2.9 Geplante Anzahl der Prüfungsteilnehmer/innen gesamt (alle teilnehmenden Zentren): 2.10 Charakterisierung der Prüfungsteilnehmer/innen: 2.10.1 Mindestalter: 2.10.2 Höchstalter: 2.10.3 Sind auch nicht persönlich Einwilligungsfähige einschließbar? ja nein 2.10.4 Einschließbar sind weibliche (und/oder) männliche Teilnehmer/innen. 2.10.5 Sind gebärfähige Frauen einschließbar? ja nein 2.11 Dauer der Teilnahme der einzelnen Prüfungsteilnehmer/innen an der Studie: 2.11.1 Aktive Phase: 2.11.2 Nachkontrollen: 2.12 Voraussichtliche Gesamtdauer der Studie: 3a. Betrifft nur Studien gemäß AMG: Angaben zur Prüfsubstanz (falls nicht in Österreich registriert): 3.1 Registrierung in anderen Staaten? ja nein. Wenn ja, geben Sie an, in welchen: 3.2 Liegen über das zu prüfende Arzneimittel bereits aussagekräftige Ergebnisse von klinischen ja nein Prüfungen vor? Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 2 Wenn ja, bitte geben Sie folgende Daten an: 3.2.1 In welchen Staaten wurden die Prüfungen durchgeführt: ____ (Wenn Studien in mehreren Phasen angeführt sind, die höchste Phase angeben) 3.2.3 Zeitraum: 3.2.4 Anwendungsart(en): 3.2.5 Wurde(n) die klinische(n) Prüfung(en) gemäß GCP-Richtlinien durchgeführt? ja nein 3.2.2 Phase: 3.2.6 Liegt ein Abschlußbericht vor? ja nein Wenn ja, bitte legen Sie die Investigator´s Brochure, relevante Daten oder ein Gutachten des Arzneimittelbeirates bei. 3b. Sonstige im Rahmen der Studie verabreichte Medikamente, deren Wirksamkeit und/oder Sicherheit nicht Gegenstand der Prüfung sind: Generic Name Darreichungsform Dosis 4. Betrifft nur Studien gemäß MPG: Angaben zum Medizinprodukt: 4.1 Bezeichnung des Produktes: 4.2 Hersteller: 4.3 Zugelassen für diese Indikation: ja nein 4.4 Zugelassen, aber für eine andere Indikation: ja nein 4.5 Das Medizinprodukt trägt ein CE-Zeichen ja nein 4.6 Die Produktbroschüre liegt bei. 4.7 Welche Bestimmungen bzw. Normen sind für die Konstruktion und Prüfung des Medizinproduktes herangezogen worden (Technische Sicherheit): 4.8 Allfällige Abweichungen von den o.a. Bestimmungen (Normen): 5. Angaben zur Versicherung (gemäß §32 Abs.1 Z.11 und Z.12 und Abs.2 AMG; §§47 und 48 MPG) 5.1 Eine Versicherung ist erforderlich: ja nein. Wenn ja: 5.1.1 Versicherungsgesellschaft 5.1.2 Adresse: 5.1.3 Telefon: 5.1.4 Polizzennummer: 5.1.5 Gültigkeitsdauer: Diese Angaben müssen in der Patienten- / Probandeninformation enthalten sein! Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 3 6. Angaben zur durchzuführenden Therapie und Diagnostik 6.1. Welche Maßnahmen bzw. Behandlungen werden ausschließlich studienbezogen durchgeführt? Art Anzahl/Dosis Zeitraum Insgesamt 6.2. Welche speziellen Untersuchungen (nur invasive und strahlenbelastende) werden während des Studienzeitraumes zu Routinezwecken durchgeführt: Art Anzahl/Dosis Zeitraum Insgesamt 6.3. Ergänzende Informationen zu studienbezogenen Maßnahmen und alle erforderlichen Abweichungen von der Routinebehandlung: >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> BEISPIELE als AUSFÜLLHILFE <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Art Anzahl/Dosis Zeitraum insgesamt Blutabnahmen 5ml /jeden 3. Tag 3 Wochen 35ml Magenbiopsie 1x zu Beginn der Studie --1 psychologische Tests 1x zu Beginn; 1x zum Abschluss 3 Wochen 2 Insulin s.c. 2 x 40 IE 1 Woche 2 Thoraxröntgen 1x zu Beginn der Studie --1 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> BEISPIELE <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 4 7. Strukturierte Kurzfassung des Projektes (in deutscher Sprache, kein Verweis auf das Protokoll) 7.1 Wenn Original-Projekttitel nicht in Deutsch: Deutsche Übersetzung des Titels: 7.2 Zusammenfassung des Projektes (Rechtfertigung, Relevanz, Design, Maßnahmen und Vorgehensweise): 7.3 Ergebnisse der prä-klinischen Tests oder Begründung für den Verzicht auf prä-klinischen Tests: 7.4 Primäre Hypothese der Studie (wenn relevant auch sekundäre Hypothesen): 7.5 Relevante Ein- und Ausschlusskriterien: 7.6 Ethische Überlegungen (Identifizieren und beschreiben Sie alle möglicherweise auftretenden Probleme. Beschreiben Sie den möglichen Wissenszuwachs, der durch die Studie erzielt werden soll und seine Bedeutung, sowie mögliche Risiken für Schädigungen oderBelastungen der Prüfungsteilnehmer/innen. Legen Sie Ihre eigene Bewertung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses dar): 7.7 Begründung für den Einschluss von Personen aus geschützten Gruppen (z.B. Minderjährige, temporär oder permanent nicht-einwilligungsfähige Personen; wenn zutreffend): 7.8 Beschreibung des Rekrutierungsverfahrens (alle zur Verwendung bestimmte Materialien, z.B. Inserate inkl. Layout müssen beigelegt werden): 7.9 Vorgehensweise an der/den Prüfstelle(n) zur Information und Erlangung der informierten Einwilligung von Prüfungsteilnehmer/inne/n, bzw. Eltern oder gesetzlichen Vertreter/inne/n, wenn zutreffend (wer wird informieren und wann, Erfordernis für gesetzliche Vertretung, Zeugen, etc.): 7.10 Risikoabschätzung, vorhersehbare Risiken der Behandlung und sonstiger Verfahren, die verwendet werden sollen (inkl. Schmerzen, Unannehmlichkeiten, Verletzung der persönlichen Integrität und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Versorgung von unvorhergesehenen / unerwünschten Ereignissen): 7.11 Voraussichtliche Vorteile für die eingeschlossenen Prüfungsteilnehmer/innen: 7.12 Relation zwischen Prüfungsteilnehmer/in und Prüfer/in (z.B. Patient/in - Ärztin/Arzt, Student/in Lehrer/in, Dienstnehmer/in - Dienstgeber/in, etc.): 7.13 Verfahren an der/den Prüfstelle(n) zur Feststellung, ob eine einzuschließende Person gleichzeitig an einer anderen Studie teilnimmt oder ob eine erforderliche Zeitspanne seit einer Teilnahme an einer anderen Studie verstrichen ist (von besonderer Bedeutung, wenn gesunde Proband/inn/en in pharmakologische Studien eingeschlossen werden): 7.14 Methoden, um unerwünschte Effekte ausfindig zu machen, sie aufzuzeichnen und zu berichten (Beschreiben Sie wann, von wem und wie, z.B. freies Befragen und/oder an Hand von Listen): 7.15 Optional: Statistische Überlegungen und Gründe für die Anzahl der Personen, die in die Studie eingeschlossen werden sollen (ergänzende Informationen zu Punkt 8, wenn erforderlich): Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 5 7.16 Optional: Verwendete Verfahren zum Schutz der Vertraulichkeit der erhobenen Daten, der Quelldokumente und von Proben (ergänzende Informationen zu Punkt 8, wenn erforderlich): 7.17 Plan zur Behandlung oder Versorgung nachdem die Personen ihre Teilnahme an der Studie beendet haben (wer wird verantwortlich sein und wo): 7.18 Betrag und Verfahren der Entschädigung oder Vergütung an die Prüfungsteilnehmer/innen (Beschreibung des Betrages, der während der Prüfungsteilnahme bezahlt wird und wofür, z.B. Fahrtspesen, Einkommensverlust, Schmerzen und Unannehmlichkeiten, etc.): 7.19 Regeln für das Aussetzen oder vorzeitige Beenden der Studie an der/den Prüfstelle(n) in diesem Mitgliedstaat oder der gesamten Studie: 7.20 Vereinbarung über den Zugriff der Prüferin/des Prüfers/der Prüfer auf Daten, Publikationsrichtlinien, etc. (wenn nicht im Protokoll dargestellt): 7.21 Finanzierung der Studie (wenn nicht im Protokoll dargestellt) und Informationen über finanzielle oder andere Interessen der Prüferin/des Prüfers/der Prüfer: 7.22 Weitere Informationen (wenn erforderlich): Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 6 8. Biometrie, Datenschutz: !!! Achtung: Pkt. 8.1 ist in jedem Fall auszufüllen !!! (Hier nur Kurzinformationen in Stichworten, ausführlicher - wenn erforderlich - unter Punkt 7.15 und 7.16) 8.1 Studiendesign (z.B. doppelblind, randomisiert, kontrolliert, Placebo, Parallelgruppen, multizentrisch) 8.1.1 offen 8.1.2 randomisiert 8.1.3 Parallelgruppen 8.1.4 monozentrisch 8.1.5 blind 8.1.6 kontrolliert 8.1.7 cross-over 8.1.8 multizentrisch 8.1.9 doppelblind 8.1.10 Placebo 8.1.11 faktoriell 8.1.12 Pilotprojekt 8.1.13 observer-blinded 8.1.14 Äquivalenzprüfung 8.1.15 sonstiges: 8.1.16 Anzahl der Gruppen: 8.1.17 Stratifizierung: 8.1.18 Messwiederholungen: nein nein ja: Kriterien: ja: Zeitpunkte: 8.1.19 Hauptzielgröße: 8.1.20 Nullhypothese(n): 8.1.21 Alternativhypothese(n): 8.1.22 Nebenzielgrößen: 8.2 Studienplanung Die Fallzahlberechnung basiert auf (Alpha = Fehler 1. Art, Power = 1 – Beta = 1 – Fehler 2. Art): 8.2.1 Alpha: 8.2.2 Power: 8.2.3 Stat.Verfahren: 8.2.4 Multiples Testen: nein ja: Korrekturverfahren.: 8.2.5 Erwartete Anzahl von Studienabbrecher/inne/n (Drop-out-Quote): 8.3 Geplante statistische Analyse Population: 8.3.1 Intention-to-treat 8.3.3 Zwischenauswertung: nein 8.3.4 Geplante statistische Verfahren: 8.3.2 Per Protocol ja: Abbruchkriterien: 8.4 Dokumentationsbögen / Datenmanagement 8.4.1 Angaben zur Datenqualitätsprüfung 8.4.2 Angaben zum Datenmanagement 8.5 Verantwortliche und Qualifikation 8.5.1 Wer führte die biometrische Planung durch (ggf. Nachweis der Qualifikation)? 8.5.2 Wer wird die statistische Auswertung durchführen (ggf. Nachweis der Qualifikation)? 8.6 Datenschutz 8.6.1 Die Datenverarbeitung erfolgt a) personenbezogen 8.6.2 Wenn a): Begründung: DVR-Nummer: 8.6.3 Wenn b): Wie erfolgt die Anonymisierung? Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 b) indirekt personenbezogen Seite 7 9. Liste der eingereichten Unterlagen (wenn nicht gesondert dem Antrag beiliegend): Dokument Version/Identifikation Datum Protokoll Kurzfassung Patienteninformation / Einwilligungserklärung Prüfbogen (Case Report Form, CRF) Versicherungsbestätigung Amendment Nr. Amendment Nr. Amendment Nr. Lokales Amendment Nr. Name und Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers 9.1 Name: 9.2 Institution/ Firma: 9.3 Position: 9.4 Antragsteller/in ist (nur AMG-Studien) 9.4.1 koordinierende/r Prüfer/in (multizentrische Studie) 9.4.2 Hauptprüfer/in (monozentrische Studie) 9.4.3 Sponsor bzw. Vertreter/in des Sponsors 9.4.4 vom Sponsor autorisierte Person/Organisation Ich bestätige hiermit, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben korrekt sind und dass ich der Meinung bin, dass die Durchführung der Studie in Übereinstimmung mit dem Protokoll, nationalen Regelungen und mit den Prinzipien der Guten Klinischen Praxis möglich sein wird. Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Datum !!! Achtung: Diese Unterschrift ist in jedem Fall erforderlich !!! Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 8 Teil B Studienkurzbezeichnung: 10. Angaben zur Prüferin/zum Prüfer 10.1 Name: 10.2 Krankenanstalt/Institut/Abteilung: 10.3 Telefon 10.4 „Pieps“/Mobil 10.5 Fax 10.6 e-mail-Adresse: 10.7 Jus practicandi: ja nein 10.8 Facharzt für: 10.9 Prüfärztekurs: ja nein 10.10 Sofern relevant: Präklinische Qualifikation (z.B. Labordiagnostik) bzw. Name der Verantwortlichen: 11. Geplante Anzahl der Patient/inn/en bzw. Proband/inn/en an dieser Prüfstelle 12. Verantwortliche Mitarbeiter/innen an der klinischen Studie (an Ihrer Prüfstelle) Name Institution 13. Unterschrift der Prüferin/des Prüfers Ich bestätige hiermit, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben korrekt sind und dass ich der Meinung bin, dass die Durchführung der Studie in Übereinstimmung mit dem Protokoll, nationalen Regelungen und mit den Prinzipien der Guten Klinischen Praxis möglich sein wird. Unterschrift der Prüferin/des Prüfers Datum !!! Achtung: Teil B ist in jedem Fall vollständig auszufüllen, bei multizentrischen klinischen Prüfungen nach AMG für jedes in Österreich teilnehmende Zentrum separat !!! Bei multizentrischen AMG-Studien sind die Teile B von der Hauptprüferin/dem Hauptprüfer des jeweiligen Zentrums zu unterzeichen. Alternativ zur Unterschrift auf den Teilen B können die Unterschriften der Hauptprüfer/innen auch auf den Unterschriftenseiten des Protokolls oder der Prüfärzteverträge vorgelegt werden. Es muss jedenfalls eine eindeutige durch Unterschrift dokumentierte - Zustimmung aller Hauptprüfer/innen zum Protokoll vorliegen. Antragsformular - Österreichische Ethikkommissionen, Version 5.8, 10.12.2007 Seite 9 MUW-Datenanwendungserhebungsblatt 2008 1. OE/Abteilung: 2. Ansprechperson für diese Meldung: 3. Bezeichnung der Datenanwendung: 4. Zweck der Datenanwendung: 5. Rechtsgrundlage soweit bekannt: 6. Betroffenenkreis: 7. Erfasste Datenarten: 8. Verarbeitungsinfrastruktur, Aufstellungsort der Gerätschaften (zB. RaumNr., NetzauslassNr. Im Bedarfsfall in Rücksprache mit dem EDV-Beauftragten klären): 9. Ggf. externe Dienstleister (z.B. Fernwartung): 10. Bei Datenübermittlungen, Empfänger: 11. Die Datenanwendung ist Teil eines Informationsverbundsystems: Datum, Stempel, Unterschrift Per Hauspost bitte an: Christian Holzbaur, Büro des Rektors, Datenschutzbeauftragter oder per Fax: 40160-910000 Terminologie in Anlehung an das DSG 2000 a) „Informations- und Kommunikationssystemsystem“: jedes System (Datenanwendung), das personenbezogene Daten verwendet b) ,,Daten'' (,,personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; ,,nur indirekt personenbezogen'' sind Daten für eine/n AuftraggeberIn, DienstleisterIn oder EmpfängerIn einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass diese/r AuftraggeberIn, DienstleisterIn oder ÜbermittlungsempfängerIn die Identität des/der Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; c) ,,sensible Daten'' (,,besonders schutzwürdige Daten''): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; d) ,,Betroffene/r'': jede vom/von der AuftraggeberIn verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden; e) ,,AuftraggeberIn'': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als AuftraggeberIn gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der/die AuftragnehmerIn die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem/der AuftragnehmerIn anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der/die AuftragnehmerIn die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 DSG2000 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der/die mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtliche/r AuftraggeberIn; f) ,,DienstleisterIn'': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden; g) ,,Datei'': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; h) ,,Datenanwendung'' (früher: ,,Datenverarbeitung''): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung); i) ,,Verwenden von Daten'': jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten; j) ,,Verarbeiten von Daten'': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen,Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den/die AuftraggeberIn oder DienstleisterIn mit Ausnahme des Übermittelns von Daten; k) ,,Ermitteln von Daten'': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden; l) ,,Überlassen von Daten'': die Weitergabe von Daten vom/von der AuftraggeberIn an eine/n DienstleisterIn; m) ,,Übermitteln von Daten'': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere EmpfängerInnen als den/die Betroffenen, den/die AuftraggeberIn oder eine/n DienstleisterIn, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des/der Auftraggebers/In; n) ,,Informationsverbundsystem'': die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere AuftraggeberInnen und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jede/r AuftraggeberIn auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen AuftraggeberInnen dem System zur Verfügung gestellt wurden; MUW-Datenanwendungserhebungsblatt 2008 1. OE/Abteilung: Büro des Rektors 2. Ansprechperson für diese Meldung: Holzbaur 3. Bezeichnung der Datenanwendung: ÖH-Evidenz Studierende 4. Zweck der Datenanwendung: Verpflichtende Datenlieferung an ÖH lt. HSG 5. Rechtsgrundlage soweit bekannt: Hochschülerinnen und Hochschülerschaftsgesetz 1998, §4a 6. Betroffenenkreis: Studierende 7. Erfasste Datenarten: Name, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift, inskribierte Studienrichtungen 8. Verarbeitungsinfrastruktur, Aufstellungsort der Gerätschaften (zB. RaumNr., NetzauslassNr. Im Bedarfsfall in Rücksprache mit dem EDV-Beauftragten klären): I3v, ITSC, DMZ 9. Ggf. externe Dienstleister (z.B. Fernwartung): keine 10. Bei Datenübermittlungen, Empfänger: ÖH 11. Die Datenanwendung ist Teil eines Informationsverbundsystems: nein Datum, Stempel, Unterschrift Per Hauspost bitte an: Christian Holzbaur, Büro des Rektors, Datenschutzbeauftragter oder per Fax: 40160-910000 Terminologie in Anlehung an das DSG 2000 a) „Informations- und Kommunikationssystemsystem“: jedes System (Datenanwendung), das personenbezogene Daten verwendet b) ,,Daten'' (,,personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; ,,nur indirekt personenbezogen'' sind Daten für eine/n AuftraggeberIn, DienstleisterIn oder EmpfängerIn einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass diese/r AuftraggeberIn, DienstleisterIn oder ÜbermittlungsempfängerIn die Identität des/der Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; c) ,,sensible Daten'' (,,besonders schutzwürdige Daten''): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben; d) ,,Betroffene/r'': jede vom/von der AuftraggeberIn verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden; e) ,,AuftraggeberIn'': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als AuftraggeberIn gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der/die AuftragnehmerIn die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem/der AuftragnehmerIn anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der/die AuftragnehmerIn die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 DSG2000 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der/die mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtliche/r AuftraggeberIn; f) ,,DienstleisterIn'': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden; g) ,,Datei'': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind; h) ,,Datenanwendung'' (früher: ,,Datenverarbeitung''): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte, die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung); i) ,,Verwenden von Daten'': jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von Daten; j) ,,Verarbeiten von Daten'': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen,Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den/die AuftraggeberIn oder DienstleisterIn mit Ausnahme des Übermittelns von Daten; k) ,,Ermitteln von Daten'': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden; l) ,,Überlassen von Daten'': die Weitergabe von Daten vom/von der AuftraggeberIn an eine/n DienstleisterIn; m) ,,Übermitteln von Daten'': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere EmpfängerInnen als den/die Betroffenen, den/die AuftraggeberIn oder eine/n DienstleisterIn, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des/der Auftraggebers/In; n) ,,Informationsverbundsystem'': die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere AuftraggeberInnen und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, dass jede/r AuftraggeberIn auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen AuftraggeberInnen dem System zur Verfügung gestellt wurden; ARGE DATEN Österreichische Gesellschaft für Datenschutz DB RECHT / STELL / Unser Zeichen: urhg2002-STEL.doc [ADA] [BMJ] [] / [GZ 8.117/25- I.4/2002] Herrn Bundesminister Dr. Böhmdorfer BM FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 WIEN Wien, 19. September 2002 Betreff: Ihr Zeichen: GZ 8.117/25-I.4/2002 Stellungnahme der ARGE DATEN zu Bundesgesetz betreffend Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002 [BEGUTACHTUNG GESETZESENTWURF] In der Anlage finden Sie die Stellungnahme der ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz mit dem dringenden Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. ____________________________ ________________________________ Dr. Hans G. Zeger (Obmann) Charlotte Schönherr (Schriftführerin) Anlage: Stellungnahme Ergeht in Kopie an: Parlamentsdirektion !!! [email protected], !!Druckversion) Eine Kopie der Stellungnahme wird weiters an folgende Adresse(n) verschickt: !!BMJ [FAX 52152/2730] Alle Stellungnahmen werden unter http://www.argedaten.at/begutachtung veröffentlicht. -2- ARGE DATEN Österreichische Gesellschaft für Datenschutz DB RECHT / STELL / Unser Zeichen: urhg2002-STEL.doc An die Parlamentsdirektion Begutachtungsverfahren 1010 Wien Wien, 19. September 2002 Betreff: Stellungnahme der ARGE DATEN zu GZ 8.117/25-I.4/2002 Bundesgesetz betreffend Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002 [BEGUTACHTUNG GESETZESENTWURF] In der Anlage finden Sie die Stellungnahme der ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz mit dem dringenden Ersuchen um Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Für allfällige Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. ____________________________ ________________________________ Dr. Hans G. Zeger (Obmann) Charlotte Schönherr (Schriftführerin) Anlage: Stellungnahme 25 fach Alle Stellungnahmen werden unter http://www.argedaten.at/begutachtung veröffentlicht. -3- Stellungnahme der ARGE DATEN zu: GZ 8.117/25-I.4/2002 Bundesgesetz betreffend Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002 Der vorliegende Entwurf zu einer Urheberrechtsnovelle ist durch völlige Perspektivelosigkeit gekennzeichnet. Statt die wesentlichen und drängenden Probleme des Urheberrechts (Haftung, Kompatibilität, Abgabensicherung) zumindest ansatzweise zu regulieren, wird bloß eine Marketingunterstützung für wenige Unternehmen mit monopolartiger Marktdominanz geliefert. Der Entwurf ist klassische Anlassgesetzgebung. Die grundsätzliche Problemstellung Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich vorrangig auf jene Bereiche der Urheberrechtsnovelle, die den Themenkreis Computer und Software betreffen. Auffälligstes Merkmal ist die Fülle der ungeregelten und nicht gelösten Probleme. Denen gegenüber wird die Regelung eines Aspekts "Schutz von Computerprogrammen" in einer Form vorgeschlagen, die eine Gefährdung der österreichischen Wirtschaft darstellt. Seit sich der Gesetzgeber Anfang der 90-er Jahre entschloß, Computerprogramme ("Software") im Rahmen des Urheberrechts zu schützen, hat sich bei der Erstellung, Nutzung und Verbreitung von Software ein umfassender Wandel vollzogen. Diesem Wandel hinkt nunmehr das geltende Urheberrecht hoffnungslos hinterher. Da dieser Wandel nicht berücksichtigt wurde, entstand erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Autoren, bei den industriellen Softwareproduzenten, bei Hardwareherstellern, bei Privatpersonen und Firmenkunden. Schaffung von Rechtssicherheit ist das Gebot der Stunde und würde einen entscheidenden Impuls zur Weiterentwicklung der ITBranche und zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Österreich bieten. SOFTWARE ALS ÜBERBEGRIFF FÜR UNTERSCHIEDLICHSTE PRODUKTE UND DIENSTE Es mag vor 10 Jahren noch ausreichend gewesen sein, Computerprogramme einheitlich zu betrachten. Neue technologische Entwicklungen, wie weltweite Datennetze, die Durchdringung des Alltags mit computergesteuerten Geräten und der massive Einsatz von Software in der Unterhaltungs- und Medienindustrie verbieten jedoch nunmehr dieGleichstellung all dieser Systeme unter den Begriff "Software".die undifferenzierte Zuordnung von "Software" als "Sprachwerk" (§2 UrhG) istanachronistisch und irreführend. -4- Software präsentiert sich heute in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen: (a) Technische Software als technische Hilfsmittel des Alltags (dazu zählen Steuerprogramme im Bereich der PKW's, der Haushaltsgeräte, der Telefongeräte, Videorecorder, aber auch Textverarbeitungsprogramme, Internet-Browser und e-mailProgramme, Betriebssysteme, ....) (b) Unterhaltungs-Software als Ergebnis der Unterhaltungs- und Medienproduktion (Computerspiele, DVD's, interaktive Filme, ....) (c) Literarische Software als literarisches Produkt (immer mehr Autoren veröffentlichen Ihre Werke Online, als Hypertext, als MP3-File usw.) (d) Entwicklungs-Software als technische Infrastruktur (dazu zählen Entwicklungsprogramme und -umgebungen, die Voraussetzung zur Herstellung von Unterhaltungs-, Medien- oder Literaturproduktionen sind) (e) Integations-Software als Grundlage der Steuerung unternehmensweiter oder auch unternehmensübergreifender Geschäftsprozesse, wie sie durch ecommerce, e-shopping, e-procedurement, e-government, ... umschrieben werden. Diese Auflistung ist nicht abschließend, soll jedoch die Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten und damit auch der unterschiedlichen Erwartungen und damit verbunden Regulierungsnotwendigkeiten demonstrieren. Bloß die Fälle (c) Literarische Software und mit Einschränkungen (b) Unterhaltungs-Software können sinnvoll unter die bestehende Einordung von Software als Werke der Literatur zugeordnet werden. Die rasche Entwicklung im UnterhaltungsSoftwaremarkt mit seiner zunehmenden Integration von Film, Audio und Computeranimation machen die Abgrenzung zu den spezifischen Schutzrechten der Filmkunst immer schwieriger. WAS IST SCHUTZWÜRDI G? Grundsätzlich sollen alle oben genannten Bereiche Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz geniessen, sofern die Grundvoraussetzung des UrhG §1 erfüllt ist: "§ 1. (1) Werke imSinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst."Die Formulierung "eigentümliche geistige Schöpfungen" setzt zwei Bedingungen für denUrheberschutz voraus. (a) Eine bestimmte minimale Werkhöhe. Nicht jeder schnell geschriebene Beitrag oderadaptierte Argenturbericht ist gedanklich, sprachlich, inhaltlich so ausgereift, dass er als eigenständige Werkschöpfung angesehen werden kann. Gleiches gilt bei -5- Software. Programme, die aus irgendwelchen Codeteilen bestehen, adaptiert wurden, bei denen weder die vorgesehenen Funktionen, noch deren Grenzen dokumentiert und nachvollziehbar sind, können nur sehr eingeschränkt unter diesen Werkhöhe-Begriff fallen. (b) Das selbständige Bestehen des zu schützenden Werkes. Während andere urheberrechtlich geschützte Werke (Literatur, bildende Kunst, Film) selbständig genutzt werden können, allenfalls Kulturtechniken oder der Einsatz von frei verfügbaren Hilfsmitteln zur Präsentation benötigt werden, ist dies bei vielen Softwareprodukten nicht der Fall. Besonders im Bereich der "technischen Software des Alltags" sind wir permanent mit Produkten konfrontiert, die für sich allein genommen keinerlei Bedeutung haben, sondern erst gemeinsam mit spezifischer Hardware. Sowohl die Hardware, als auch die Software für sich allein genommen wären unverkäuflich bzw. wertlos. Die Situation ist durchaus mit einem Buch vergleichbar, das unbedruckt unverkäuflich wäre. Grundsätzliche Lösungsansätze im Bereich Software Ein zeitgemäßes Urheberrechtsgesetz, daß die Durchdringung des Alltags mit Informationstechnik und auch die Abhängigkeit von Unternehmen und Konsumenten vom klaglosen Funktionieren von IT-Systemen, ausreichend berücksichtigt, sollte folgende Probleme lösen: - SICHERUNG DER AUSREICHENDEN KOMPATIBILITÄT VON UNTERNEHMENSKRITISCHER SOFTWARE Dieser Punkt betrifft in erster Linie (d) Entwicklungs-Software und (e) Integations-Software Es ist völlig naiv anzunehmen, daß Unternehmen mit den vorgefertigten Produkten der Softwareindustrie direkt arbeiten. Selbst einfachste Büro- und Zeichenanwendungen müssen auf unternehmensinterne Standards, CI's und Policies eingestellt und adaptiert werden. Unternehmen müssen darauf vertrauen können, ihre Geschäftsprozesse nach eigenen Vorstellungen zu organisieren, zu integrieren und abzusichern. Dazu wird es auch inZukunft notwendig sein, angeschaffte Programme und Systeme zu erweitern, zu ergänzenund umzuschreiben. Jede Form der Beschränkung entsprechender Analyse-, Anpassungs-,Integrations- und Engineeringtools muß ausdrücklich ausgeschlossen werden. - PRODUKTHAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG -6- Dieser Punkt betrifft (a) Technische Softwar e, (d) Entwicklungs-Software und (e) Integations-Software Die übliche Vorgangsweise, Software "so wie sie ist" zu verkaufen und keinerlei Garantien für das Funktionieren bestimmter Eigenschaften zu übernehmen ist eine unzumutbare Einschränkung der Gewährleistung. Heute werden wesentlich komplexere technische Systeme, seien das PKW's, technische Maschinen oder ganze Industrieanlagen mit genau definierten Eigenschaften, Leistungen und Haftungen hergestellt und verkauft. Selbst im IT-Dienstleistungssektor, etwa im Bereich der Telekom- und Internet-Provider sind "Service Level Agreements" und verbindliche Leistungszusagen selbstverständlich geworden. Urheberrechtlichen Schutz sollten daher Produkte, die Teil technischer oder unternehmerischer Prozesse sind, nur dann genießen, wenn ein bestimmter Leistungsumfang im Rahmen der üblichen Gewährleistungsfrist (zwei Jahre) zugesagt wird. Eine Verteuerung der Softwareprodukte ist bei einer derartigen Vorgangsweise nicht zu erwarten. Ganz im Gegenteil würde eine verbindliche Haftungsregelung dazu führen, daß viele unfertige und mangelhaft entwickelte Produkte nicht auf den Markt kämen und seriöse Entwicklungsfirmen nicht laufend gezwungen wären auf derartige Produkte mit eigenen neuen, oft ungetesteten Softwareversionen zu reagieren. Die Entwicklungszyklen von Software würden sich zumindest der Dauer der Gewährleistung (zwei Jahre + Vermarktungszeitraum) anpassen. Die Softwareentwickler hätten mehr Zeit besser getestete Produkte zu erzeugen, die Kunden mehr Zeit die Funktionalität des Produkts zu verstehen und den eigenen Bedürfnissen anzupassen. Im Bereich der Unterhaltungs- und Literatur-Software wird man in den meisten Fällen den derzeitigen Zustand akzeptieren, da hier weniger technische Funktionalität und Kompatibilität im Vordergrund steht, sondern inhaltliche Gestaltung und diese der Kreativität der Autoren überlassen bleiben sollte. - NUTZUNGS- UND INVESTITONSSICHERHEIT -7- Gerade im Zusammenhang mit dem Einsatz von (d) Entwicklungs-Software entstehen meist wiederum Softwareprodukte, die für sich genommen urheberrechtlichen Schutz geniessen (Computerspiele, Layouts, Graphiken, Webseiten, Datenbanksysteme, ...) Die Entwicklung derartiger Produkte ist, neben den Softwarekosten für das Entwicklungswerkzeug, meist mit wesentlich größeren sonstigen Kosten (Personal, Geräte, Anlagen, ...) verbunden. Ein Entwickler muß die Sicherheit haben, dass seine Produkte im Rahmen seiner zugesagten Funktionen benutzbar sind und nicht von Leistungen und Vereinbarungen mit Dritten abhängen. D.h. jeder Benutzer von Entwicklungssoftware muß die Möglichkeit haben alle Teile, die für die Nutzung seines Werks notwendig sind, in sein Werk zu integrieren und zu vertreiben. -8- Weiters muß auch die Haftung des Lieferanten für die Entwicklungsumgebung auf dasFunktionieren der entwickelten Produkte ausgedehnt werden. Da in der Regel die Entwicklung von Software-Produkten erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird auch der Gewährleistungszeitraum für Entwicklungsumgebungen zu erweitern sein (etwa 5 oder 10 Jahre). - ABGABENSICHERUNG Zur Sicherung angemessener Erlöse für die Hersteller jener SoftwareKomponenten, die technische Anlagen zur Nutzung als Voraussetzung haben, wie dies bei (a) Technische Software, bei (b) Unterhaltungs-Software und zum Teil bei (c) Literarische Software der Fall ist, sollte der im Bereich der Kopiergeräte und Datenträger bisher eingeschlagene Weg weiterentwickelt werden. Hardware- und Softwareproduzenten befinden sich geradezu in einem symbiotischen Verhältnis und es ist zumutbar, daß die Entwicklungskosten für das Komplettprodukt (Gerät+Steuerung, Konsole+Spiel, ...) zwischen den Produzenten kalkuliert und abgerechnet wird. Die Kriminalisierung von Konsumenten, aufwändige Kopierschutztechniken, die sowieso nicht funktionieren, die Knebelung der Konsumenten mit Dauerschuldverhältnissen usw. wären weitestgehend vermeidbar. - NUTZUNG ZUM EIGENEN GEBRAUCH Die freie Werknutzung zum eigenen Gebrauch sollte auf die ursprüngliche Bedeutung zurückgeführt werden. Ein angeschafftes Werk sollte für den eigenen Gebrauch keinerlei Nutzungsbeschränkungen unterliegen. Es ist Sache des Käufers eines Handke-Klassikers, ob er diesen ein- oder mehrmals liest, die Seiten als Tapete im Wohnzimmer benutzt, daraus - für den eigenen Bedarf - ein Theaterstück macht oder das Werk ungelesen und ungenutzt im Bücherregal verstauben läßt. Dem Autor oder dem Verlag entstehen dadurch keinerlei Nachteile. Für den Werkschöpfer ist wesentlich, daß sein Werk nichtentstellt wird, für den Verleger, dass seine gewerblichen Verwertungsrechte nicht reduziertwerden. Niemand konnte bisher erklären, warum dies bei Software anders sein sollte. Die überragende Bedeutung, die IT-Technik in mittlerweile fast allen Unternehmen hat, macht es geradezu zwangsläufig notwendig, weitestgehende Anpassungen und Installationen durchzuführen. Dies muß ohne jegliche Kriminalisierungsgefahr möglich sein. -9- - KONZENTRATION AUF WESENTLICHE SCHUTZRECHTE Um den vielfältigen Bedeutungen und Einsatzmöglichkeiten von Software gerecht zu werden, sollte daher das Urheberrecht zu Software auf die wesentlichen Elemente reduziert werden. Im wesentlichen handelt es sich um den (entgeltlichen und unentgeltlichen) Handel, Verleih und die Veröffentlichung der Software. Diese sollten weiterhin ausschließliche Rechte des Urhebers darstellen. Gewährleistung, Sicherung der Kompatibilität und Anpassung zum eigenen Gebrauch sollten so gestaltet werden, daß die Käufer von Software Rechtssicherheit haben und nicht in ihrer Nutzung eingeschränkt sind. Rechtswidriger "Schutz von Computerprogrammen" In §90b wird versucht technische Mittel, die zur Umgehung "technischen Mechanismen zum Schutz von Programmen" dienen, zu kriminalisieren. Diese Bestimmung ist unklar und verworren. Es ist nicht erkennbar, was der Begriff "Schutz von Programmen" im Lichte eines gekauften SoftwareProduktes bedeuten soll. Als rec htmäßiger Käufer habe ich gemäß §40d das Recht ein Programm an meine Bedürfnisse anzupassen. Auf dieses Recht kann gar nicht wirksam verzichtet werden. Technische Mechanismen, die dieses Recht einschränken sind unzulässig und gesetzwidrig.Im Gegenteil hat der Käufer jeden Anspruch, daß ein Verkäufer von Software alles zu unterlassen hat, dieses Recht zu behindern. Computerprogramme müssen nicht vor ihrem rechtmäßigen Käufer geschützt werden. Sollte jedoch mit "Schutz von Computerprogrammen" Kopierschutz gemeint sein, dann sollte das zumindest in das Gesetz hineingeschrieben werden. Auch in diesem Fall wird eine Umgehung nicht generell unzulässig sein, sondern nur wenn es sich um Kopiervorgänge handelt, die nicht zur Sicherung der Anpassung an eigene Bedürfnisse dienen. Diese Klarstellung fehlt jedoch im Gesetz. Würde diese Bestimmung Recht werden, würde sie Softwareherstellern, besonders den Marktführern wie Microsoft, erlauben, in vertriebene Software beliebige "Schutzmechanismen", wie Ablaufdatum, Kompatibilitätsbeschränkungen, Verfügbarkeitsbeschränkungen, sog. Drapdoors, das sind versteckte Schnittstellen, über die der Lieferant Online auf die Computer des Käufers zugreifen kann, einzubauen. Da keinerlei Aufklärungs- und Gewährleistungspflicht vorgesehen ist, könnten diese "Schutzmechanismen" völlig undeklariert und ohne Wissen des Käufers eingebaut werden - 10 - und selbst wenn er diese fände, dürfte er sie nicht beseitigen. Ein sicherheitstechnischer Alptraum, denen Unternehmen hilflos ausgeliefert wären. Rechtswidrige Richtlinie RL 2001/29/EG Die vorgelegte Urheberrechtsnovelle soll die EU-Richtlinie 2001/29/EG umsetzen. Abgesehen davon, daß der Umsetzungsversuch selbst mißglückt erscheint, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der EU-Richtlinie selbst. Die Möglichkeit Schutzmechani smen, Länderbeschränkungen und Kompatibilitätseinschränkungen einzubauen sind geradezu klassiche handelsprotektionistische Maßnahmen und widersprechen daher dem freien Warenverkehr innerhalb der EU. Statt dem nicht durchdachten Schnellschuß dieses Entwurfs wäre es zielgerichteter gewesen, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken vor dem EuGH zu klären und dann erst eine Urheberrechtsnovelle zu wagen. Persönlichkeitsrechte unzureichend geregelt Interessant ist auch, welche weiteren Bereiche, die regelungsbedürfti g sind, ungeregelt bleiben. § 78 UrhG regelt das "Recht am eigenen Bild". Diese Bestimmung, schützt Privatpersonen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, vor ungehemmter Ablichtung und Veröffentlichung von Daten. Im Zuge der Biometriediskussion, d.h. der Erfassung und Erkennung von Personen auf Grund von biometrischen Eigenschaften, gewinnt diese Bestimmung neue Aktualität. Das Personenbildnis kann nunmehr zur automatisierten Identifikation von Personen benutzt werden, gleiches gilt jedoch auch von anderen biometrischen Merkmalen, die in der Öffentlichkeit hinterlassen werden, seien dies Fingerabdrücke auf Wassergläsern im Kaffeehaus, DNA-Spuren auf Zigarettenstummeln oder in öffentlichen Toiletten. Neben dem Abbild werden weitere Persönlichkeitsmerkmale für Dritte bedeutsam und können Personen zugeordnet werden. Es wäre daher sinnvoll, die Bildnisschutzbestimmung des §78 UrhG auf alle biometrischen Merkmale eines Menschen auszudehnen und nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch andere Verwertungen an die Zustimmung des Betroffenen zu binden. - 11 - Zusammenfassung Die vorgeschlagene "Programmschutzbestimmung" dient ausschließlich den Interessen einer kleinen Gruppe von Softwareproduzenten, die durch Kompatibilitätseinschränkungen und durch Schaffung von Dauerschuldverhältnissen den Softwaremarkt weiter beschränken wollen. Wettbewerbsbehinderungen werden bewußt in Kauf genommen. Die Bestimmungen behindern österreichische Fimren in der unternehmenswei ten Integration ihrer Prozesse und in der Umsetzung individueller IT- und SecurityPolicies. Viele Bereiche, wie Kompatibilität, Gewährleistung und Haftung bleiben im Zusammenhang mit Software weiterhin ungelöst. Neue Entwicklungen der Biometrie bleiben bei den Persönlichkeitsrechten unberücksichtigt. Es wird empfohlen den Entwurf komplett zurückzuziehen und im Rahmen einer grundsätzlichen Überarbeitung des Bereiches Urheberrecht und Software die Interessen aller Beteiligten (Käufer und Produzenten) ausgewogen zu berücksichtigen.