Gesetzentwurf - Landtag Sachsen

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Gesetzentwurf - Landtag Sachsen
Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache 7/54
24.05.2016
Gesetzentwurf
Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes SachsenAnhalt
Sehr geehrter Herr Präsident,
als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 24. Mai 2016 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes SachsenAnhalt
nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von SachsenAnhalt herbeizuführen.
Federführend ist das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes
Sachsen-Anhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Reiner Haseloff
Ministerpräsident
(Ausgegeben am 25.05.2016)
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Vorblatt
A. Problemstellung
Die Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt enthält derzeit Regelungen auch zu
Bauprodukten, die nach europäischen Vorschriften ein CE-Kennzeichen tragen und
für die national ergänzende Anforderungen gestellt werden; die Erfüllung dieser Anforderungen ist zusätzlich auf dem Bauprodukt mit einem Ü-Zeichen zu dokumentieren.
Dies ist aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom
16. Oktober 2014 (Rs. C-100/13) nicht mehr zulässig.
Mit dem Urteil hat der EuGH festgestellt, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Bauproduktenrecht verstoßen, dass
auch für EU-rechtlich geregelte Bauprodukte über das Bauordnungsrecht der Länder
zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von
Bauprodukten in Deutschland gestellt werden.
Der EuGH stellte fest, dass die Bauproduktenrichtlinie eine die Mitgliedstaaten bindende Brauchbarkeitsvermutung für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung vorsehe.
Dem entsprechend dürften die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 der Bauproduktenrichtlinie den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten,
die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern.
Einwände können die Mitgliedstaaten nur im Schutzklauselverfahren des Art. 21 der
Bauproduktenrichtlinie geltend machen; produktbezogene Maßnahmen sind dem
Mitgliedstaat nicht erlaubt.
B. Lösung
Die vorliegende Änderung der BauO LSA passt das geltende Recht an die im Urteil
des EuGH vom 16. Oktober 2015 enthaltenen Aussagen im Hinblick auf die nunmehr
anstelle der Bauproduktenrichtlinie in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 305/2011
an. Die Umsetzung ist zwingend erforderlich.
Der Wortlaut der Änderungen hält sich strikt an die Änderungen der MBO 2016, die
in den Gremien der ARGEBAU erarbeitet worden sind. Sie sind von den Ländern
wegen des einheitlichen Umganges mit dem Urteil, der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 sowie den national geregelten Bauarten, Bauprodukten und deren Anwendbarkeits- oder Verwendbarkeitsnachweisen weitestgehend gleichlautend umzusetzen.
C. Alternative
Keine.
D. Kosten
Es sind derzeit keine entstehenden Kosten für das Land, die Gemeinden, den Bund
oder andere Träger der öffentlichen Verwaltung ersichtlich. Dies gilt auch für die
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Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger, da – wie bisher – nur geeignete Bauprodukte in baulichen Anlagen verwendet werden dürfen.
E. Ergebnis der Verbändeanhörung
In der Kabinettsbefassung am 19. April 2016 hat die Landesregierung beschlossen,
den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung zur Anhörung freizugeben. Die Frist der Anhörung endete am 6. Mai 2016.
Insgesamt wurden 23 Kammern, Verbände, Vereinigungen und Vereine beteiligt.
Fünf Stellungnahmen gingen ein, wovon in zwei Stellungnahmen keine Einwände erhoben wurden.
In einer Stellungnahme wurde die Übernahme der Änderung der Musterbauordnung
begrüßt aber weitgehende Übergangsfristen verlangt.
Die in den beiden anderen Stellungnahmen enthaltenen Hinweise und Forderungen
wurden geprüft. Sie betrafen im Wesentlichen entweder spätere Vollzugsfragen oder
Forderungen, denen wegen der europarechtlichen Vorschriften nicht nachgekommen
werden kann.
Änderungen am Gesetzentwurf wurden deshalb nicht vorgenommen.
Zur Verbändeanhörung im Einzelnen:
Der Landkreistag Sachsen-Anhalt hat sich geäußert. Es wurden einige Fragen
übermittelt, die jedoch nicht den Gesetzentwurf betreffen, sondern Fragen zum zukünftigen Vollzug durch die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Stellungnahme:
Die Fragestellungen werden sich mit der Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen, die gemäß der Änderungen der BauO LSA erlassen werden, im Wesentlichen erledigen. Außerdem werden weiterhin Dienstberatungen
mit den unteren Bauaufsichtsbehörden stattfinden. Änderungen am Gesetzentwurf sind deshalb nicht notwendig.
Die Industrie- und Handelskammer Magdeburg hat sich geäußert und keine Einwände erhoben.
Die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau hat sich geäußert und die Umsetzung entsprechend der Musterbauordnung begrüßt. Sie hat aber abweichend davon ausreichende Übergangsfristen verlangt.
Stellungnahme:
Übergangsfristen sind nicht möglich; ein EuGH-Urteil bedingt eine unverzügliche Umsetzung und kennt keine Übergangsfristen. Insofern ist schon die zugebilligte Umsetzung zum 15. Oktober 2016 als Entgegenkommen der Europäischen Kommission zu werten. Die Wirtschaftsverbände sind spätestens seit der
Anhörung zur Änderung der Musterbauordnung in 2015 umfassend informiert.
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Die Handwerkskammer Magdeburg hat sich geäußert und keine Einwände erhoben.
Die Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen-Anhalt
e. V. hat sich geäußert. Zum einen werden Zweifel zu bisher schon in der BauO LSA
vorhandenen Regelungsinhalten geäußert. Änderungen zum Gesetzentwurf selbst
sind nicht vorgetragen worden. Im Weiteren wird jedoch verlangt, die Verordnungsermächtigung gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 BauO LSA so zu ergänzen, dass Anforderungen an Herstellererklärungen gestellt werden können.
Stellungnahme:
Zusammenfassend ist festzustellen, dass einige Anmerkungen zum Gesetzentwurf unzutreffend sind, da nicht nur europäisch harmonisierte Bauprodukte
geregelt werden sollen. Soweit es die Forderung zur Änderung des § 84 Abs. 3
Nr. 2 BauO LSA betrifft, ist dies ist jedoch für weiterhin national geregelte Bauprodukte nicht notwendig, weil hierfür wie bisher Verwendbarkeitsnachweise
vorliegen müssen. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte ist dies unzulässig; ausschließlich die Verordnung (EU) 305/2011 regelt diese Bauprodukte und
hat hierzu den Herstellern weitere Möglichkeiten eröffnet, von der jeweiligen
Produktnorm nicht oder nicht ausreichend erfasste Leistungen zu erklären. Soweit bekannt, haben die Vertreter der Kommission in den geführten Gesprächen
auch Regelungen dazu, selbst als bloße Empfehlungen der Bauaufsichtsbehörden, bislang immer abgelehnt. Es bleibt Aufgabe des Erstellers der bautechnischen Nachweise sich, ggf. im Vorfeld der Nutzung der Angaben, mit vorhandenen Herstellerangaben auseinander zu setzen und zu entscheiden, ob nicht
andere Produkte verwendet werden müssen. Änderungen am Gesetzentwurf
wurden deshalb nicht vorgenommen.
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Entwurf
Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
§1
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. September 2013 (GVBl. LSA. S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Bauarten“.
b) In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird das Wort „, Bauarten“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
§ 16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten“.
d) Die Angabe zu § 17 erhält folgende Fassung:
„§ 17 Verwendbarkeitsnachweise“.
e) Die Angaben zu den §§ 21 bis 25 erhalten folgende Fassung:
„§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
§ 22 Übereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 23 Zertifizierung
§ 24 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen“.
f) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 85a Technische Baubestimmungen“.
2. § 2 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
„(10) Bauprodukte sind
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1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2
Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung
von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
vom 9. März 2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12. April 2013,
S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014
(ABl. L vom 28. Mai 2014, S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in
bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt
werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden.
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken
kann.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 wird folgender Halbsatz 2 angefügt:
„; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen“.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer
Nutzung.“
d) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
4. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Jede“ das Wort „bauliche“ eingefügt.
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck
entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren
Anwendungszweck tauglich sind.
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 2
oder Nr. 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte
Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie
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1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
erteilt worden ist. § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach
§ 85a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen
Regeln bekannt gemacht. § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die
oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder
den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch
eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der
Bauart entsprechend.
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder
durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden,
dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den
Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle entsprechend § 24 Satz 1 Nr. 6 zu
erbringen hat. In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung
der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle entsprechend § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.“
6. In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird das Wort „, Bauarten“ gestrichen.
7. Nach der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 werden die folgenden §§ 16b und 16c
eingefügt:
„§ 16b
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die
baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem
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Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens
vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§ 16c
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn
die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25
Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.“
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 17
Verwendbarkeitsnachweise“.
b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte
Regel der Technik gibt,
2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Abs. 2 Nr.
3) wesentlich abweicht oder
3. eine Verordnung nach § 84 Abs. 4a es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund
dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises
nach Absatz 1 bedürfen.“
c) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
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9. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „erteilt“ die Angabe „unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1“ eingefügt und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 16b Abs. 1“ ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt
werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur
eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 85a bekanntgemacht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Satz
1 Nr. 1“ und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 16b Abs. 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„§ 18 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 24 Satz
1 Nr. 1“ ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden,
wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
12. Die §§ 21 bis 25 erhalten folgende Fassung:
„§ 21
Übereinstimmungsbestätigung
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den
Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen
oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).
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(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der
Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf
den Verwendungszweck abzugeben.
(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein
oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im
Land Sachsen-Anhalt.
§ 22
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er
durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm
hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu
überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 85a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine
Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die
Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 23
Zertifizierung
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
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1. den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung
nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt
den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder
der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 24
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person
als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19
Abs. 2),
2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Abs. 2),
3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),
4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),
5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2
oder
6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,
Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den
erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land SachsenAnhalt.
§ 25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der
Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung
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der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmt werden, dass der Hersteller über
solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Verordnung
können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau,
Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten
durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden,
soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
erfasst sind.“
13. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.
14. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Er oder sie hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erforderlichen Nachweise
und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten
Bauarten zu erbringen und bereitzuhalten.“
b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“
c) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Der Bauherr oder die Bauherrin hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters
oder der Bauleiterin und während der Bauausführung einen Wechsel dieser
Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.“
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
15. § 54 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Er oder sie hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den
verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und
auf der Baustelle bereitzuhalten.“
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b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.“
16. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 4“ durch die Angabe „§ 85a Abs. 1
Satz 4“ ersetzt.
17. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1
Halbsatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 80 Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 80 Abs.
1, 4 und 5“ ersetzt.
18. In § 77 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.
19. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen, oder
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung
oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 3) gekennzeichnet sind.“
20. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bauprodukten,“ die Angabe „in die CEKennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU)
305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle
mitteilen.“
21. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 16a
Abs. 4, § 25“ und nach der Angabe „§ 84 Abs. 1 bis 3“ die Angabe „und 4a“
eingefügt.
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b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 3“
ersetzt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„§ 21 Abs. 3“ ersetzt.
d) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 16a“ und die Wörter „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall“ werden durch die Wörter „Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten“
ersetzt.
e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 1
Satz 1, 2, 4 und 5“ und die Angabe „§ 54 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 54 Abs.
1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
22. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 3 Satz 1, § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern „Zuständigkeit für die“ die Angabe „vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach
§ 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a
Abs. 4 sowie die“ eingefügt.
bb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 25“ durch die Angabe
„§ 24“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen,
dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen §§ 16a Abs. 2 und § 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind,
wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.“
23. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a
Technische Baubestimmungen
(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen
konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Dies
gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Von den in den Technischen
Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem
Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung
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eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 66
Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf Fundstellen technischer Regeln oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren
Teilen, insbesondere:
a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf
die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,
d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
f)
die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich
für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 und § 19 Abs. 1 bedürfen,
5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 und
6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen
gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 2 genannte
Liste.
(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten
Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften die
Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift be-
18
kannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt.“
24. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CEKennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes
Sachsen-Anhalt nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt seine Gültigkeit.“
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des
Landes Sachsen-Anhalt für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung
nach § 16a Abs. 2 fort.
(5) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelten Umfang wirksam.
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Oktober 2016 in Kraft.
19
Begründung
I. Notwendigkeit
Grund der Änderung der BauO LSA ist der aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13) resultierende Anpassungsbedarf an das europäische Bauproduktenrecht. Mit dem Urteil hat die
10. Kammer des EuGH festgestellt, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch
gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 geänderten Fassung (Bauproduktenrichtlinie) verstoßen, dass
sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen,
zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von
Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN
681-2:2000 („Elastomer-Dichtungen – Werkstoff-Anforderungen für RohrleitungsDichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung – Teil 2:
Thermoplastische Elastomere“), EN 13162:2008 („Wärmedämmstoffe für Gebäude –
Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] – Spezifikation“) und EN
13241-1 („Tore – Produktnorm – Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften“) erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.
Prüfungsmaßstab des EuGH ist das in Art. 6 (1) 1 Bauproduktenrichtlinie enthaltene
Marktbehinderungsverbot (vgl. insoweit schon EuGH, Urt. v. 25. März 1999, Rs.
C-112/97).
Zum einen erkennt der Gerichtshof, dass Art. 4 (2) (materiell) eine die Mitgliedstaaten
bindende Brauchbarkeitsvermutung für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung vorsehe,
die sich – ordnungsgemäße Planung und Bauausführung vorausgesetzt – auf die Erfüllung der in Art. 3 Bauproduktenrichtlinie genannten wesentlichen Anforderungen
an Bauwerke bezieht und die die Übereinstimmung mit der jeweiligen harmonisierten
Norm voraussetzt (Rdnr. 52ff.). Dementsprechend dürften die Mitgliedstaaten gemäß
Art. 6 (1) 1 der Bauproduktenrichtlinie den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und
die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet
nicht behindern (Rdnr. 55).
Zum anderen verweist das Gericht (prozedural) auf die in der Bauproduktenrichtlinie
vorgesehenen Verfahren. Mit dem Verfahren des formalen Einwandes nach Art. 5 (2)
Bauproduktenrichtlinie kann gerügt werden, dass eine harmonisierte Norm nicht der
Bauproduktenrichtlinie entspricht; das Schutzklauselverfahren des Art. 21 Bauproduktenrichtlinie ermöglicht produktbezogene Maßnahmen, unter anderem auch wegen Mängeln der relevanten Norm (Rdnr. 57ff.). Das Gericht legt dar, dass diese Verfahren nicht fakultativ sind und den Mitgliedstaaten andere als die in der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen einseitigen Maßnahmen nicht erlaubt sind. Jede andere
Auslegung stelle die praktische Wirksamkeit („effet utile“) der Bauproduktenrichtlinie
in Frage (Rdnr. 60).
Keine andere Sichtweise vermag das Gericht dem ersten Erwägungsgrund der Bauproduktenrichtlinie zu entnehmen, nach dem die Mitgliedstaaten für den Rechtsgüterschutz im Hinblick auf Bauwerke verantwortlich sind. Hierin liege kein Kompetenz-
20
vorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten, der diesen erlaube, die vorgesehenen Verfahren für die Überprüfung der harmonisierten Normen zu umgehen (Rdnr. 61).
Abschließend weist das Gericht in Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem
Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union darauf hin, dass eine nationale
Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, wie dies für die streitigen Produkte der Fall sei, anhand der Bestimmungen dieser
Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen sei.
Zum zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als
Ersatz der Bauproduktenrichtlinie merkt der Gerichtshof lediglich an, diese sei im vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar (Rdnr. 15). Ob der Gerichtshof die Bedeutung seines Judikats mit dieser Aussage ausdrücklich auf die Rechtslage unter der Bauproduktenrichtlinie beschränkt oder gerade umgekehrt andeutet,
dass dieses grundsätzlich auch für die Rechtslage unter der Verordnung relevant und
nur aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar sei, lässt sich nicht feststellen.
Die vorliegende Änderung der BauO LSA passt das geltende Recht an die im Urteil
des EuGH vom 16. Oktober 2015 enthaltenen Aussagen im Hinblick auf die nunmehr
in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. Die Umsetzung ist zwingend erforderlich.
Der Wortlaut der Änderungen ergibt sich aus den Änderungen der MBO 2016, die in
den Gremien der ARGEBAU erarbeitet worden ist. Sie sind von den Ländern wegen
des einheitlichen Umganges mit dem Urteil, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie
den national geregelten Bauarten, Bauprodukten und deren Anwendbarkeits- oder
Verwendbarkeitsnachweisen weitestgehend gleichlautend umzusetzen.
Nach Verlautbarung wurde in einem Gespräch einer Delegation der Bundesrepublik
mit Vertretern der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2016 festgestellt, dass
es einer Notifizierung nicht bedarf, da es sich um die Umsetzung des Urteiles handele.
II. Die Vorschriften im Einzelnen
a) Zu § 1 Änderung der Bauordnung
Zentraler Ausgangspunkt der Anpassungen ist das europarechtliche Marktbehinderungsverbot. Dieses ist nun, textlich abweichend von der Bauproduktenrichtlinie,
in Art. 8 (4) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten. Danach darf ein Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten,
die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die
erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
Diese Vorschrift wird von der Änderung der BauO LSA in § 16c gespiegelt, sodass
künftig ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 trägt, verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten bauwerksseitigen Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.
21
Damit wird urteilskonform klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an
CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unzulässig sind.
Um vor diesem Hintergrund zu gewährleisten, dass das Niveau der Sicherheit
baulicher Anlagen gehalten werden kann, ist es erforderlich, die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen zu konkretisieren. Eine Änderung der Anforderungen ist damit nicht verbunden.
Den am Bau Beteiligten muss es ermöglicht werden, aus den Regelungen der
BauO LSA und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang die Anforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen. Die Konkretisierung der Anforderungen an
bauliche Anlagen ist im Übrigen auch im Bereich der nicht harmonisierten Bauprodukte hilfreich, da ja auch hier die BauO LSA die Behörden nur ermächtigt, Produktanforderungen zu stellen, die sich unmittelbar aus Anforderungen an bauliche
Anlagen ergeben.
Zur Verbesserung der Kohärenz mit dem europäischen Recht wird in § 3 Satz 1
Halbsatz 2 BauO LSA klargestellt, dass die Schutzziele der BauO LSA die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011,
soweit zutreffend mit erfassen, sie in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) gemäß dem neuen § 85a BauO LSA konkretisiert werden und
sie damit erfolgreich in der europäischen Normung eingebracht werden können.
Es muss eine klare Abgrenzung geschaffen werden zwischen den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die Verwendung der Bauprodukte, die die BauO LSA als Bauarten bezeichnet, da letztere nach wie vor weiter
ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen und auch in Hinblick auf
harmonisierte Bauprodukte erforderlich sind.
Außerdem muss das System der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise so angepasst werden, dass deutlich wird, dass es diese Nachweise für nach
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht mehr gibt.
Schließlich muss eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die detailliert
festschreibt, welche Regelungen die Behörden zur Konkretisierung der Anforderungen an bauliche Anlagen und der sich daraus für die Verwendung von Bauprodukten ergebenden Konsequenzen treffen dürfen.
Mit den Regelungen des § 1 Nr. 1 Buchstaben a bis f wird das Inhaltsverzeichnis
entsprechend der nachfolgenden Änderungen der BauO LSA angepasst.
Durch § 1 Nr. 2 wird § 2 Abs. 10 BauO LSA neu gefasst. § 2 Abs. 10 BauO LSA
definiert wie bisher den Begriff „Bauprodukt“. Zur Klarstellung und zur Vereinheitlichung mit Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist der Begriff
„Bausatz“ hinzugefügt worden. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist ein
„Bausatz“ ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um in
das Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird. Die Ergänzung er-
22
folgt aus Gründen der Vollständigkeit zur Abgrenzung der Bauarten, da nach Art. 2
Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auch ein entsprechender Bausatz ein
Bauprodukt ist. Das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gilt nicht als Bauart gemäß § 2 Abs. 11
BauO LSA.
Mit § 1 Nr. 3 wird § 3 BauO LSA erheblich gestrafft und neu gefasst. In § 3 Satz 1
BauO LSA wird nunmehr klargestellt, dass die Anforderungen an Anlagen im Geltungsbereich der BauO LSA auch soweit zutreffend als Anforderungen an Bauwerke, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als Grundanforderungen
Nr. 1 bis 5 und zum Teil der Nr. 6 an Bauwerke aufgezählt werden, zu verstehen
sind. § 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauO LSA ist keine Erweiterung des Halbsatzes 1 bezogen auf die dort genannten Schutzziele. Die Verwendung des Wortes „dabei“
stellt klar, dass die Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 nur soweit mit umfasst sind, wie die nationalen Schutzziele dies bestimmen, sie in der Verwaltungsvorschrift nach § 85a BauO LSA konkretisiert werden
und sie damit erfolgreich in der europäischen Normung eingebracht werden können. Der Inhalt des bisherigen § 3 Abs. 4 BauO LSA findet sich nun in § 3 Satz 2
BauO LSA. Im Übrigen sind soweit notwendig, die bisherigen Regelungen des § 3
BauO LSA den neuen Regelungen zu Bauarten, Bauprodukten und Technischen
Baubestimmungen zugeordnet worden.
Die Bestimmung des § 1 Nr. 4 konkretisiert in § 12 Absatz 1 Satz 1 BauO LSA den
Anlagenbegriff dahingehend, dass Anforderungen der Standsicherheit nur für solche Anlagen zutreffen, die § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO LSA entsprechen.
Mit § 1 Nr. 5 werden in den Regelungen des neuen § 16a BauO LSA die Bestimmungen zu den Bauarten aus dem bisherigen § 3 Abs. 2 BauO LSA sowie Teil 3,
Abschnitt 3 BauO LSA, der im Wesentlichen Regelungen zu den Bauprodukten
enthielt, zusammengefasst und dem Teil 3, Abschnitt 2 BauO LSA zugeordnet.
Dieser Abschnitt regelt bereits jetzt allgemeine Anforderungen an die Bauausführung. Da es sich bei den Bauarten um Regelungen für die Ausführung des Bauens, nämlich für die Tätigkeit des Zusammenfügens von Bauprodukten handelt
und nicht um Anforderungen an Bauprodukte, werden sie zur Wahrung des Sachzusammenhangs dem zweiten Abschnitt zugeordnet. Einer Gleichwertigkeitsklausel gemäß des bisherigen § 3 Abs. 5 BauO LSA bedarf es für Bauarten nicht. Die
Gleichwertigkeitsklausel zielte darauf ab, mit dem Ziel der Vollendung des europäischen Binnenmarktes Produkte handelbar zu machen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig entsprechend den dortigen Anforderungen in Verkehr gebracht worden sind (VO (EU) 764/2008). Bauarten sind aber gerade keine Produkte, die in Verkehr gebracht werden können.
§ 16a Abs. 1 BauO LSA enthält die grundsätzliche Bestimmung für die Anwendbarkeit von Bauarten, die bisher in § 3 Abs. 2 BauO LSA enthalten war.
Bauarten, die Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 3 Nr. 2 BauO LSA
entsprechen oder für die allgemeine Regeln der Technik existieren, können ohne
eine weitere behördliche Genehmigung angewendet werden, und zwar auch dann,
wenn sie von diesen nicht wesentlich abweichen.
23
§ 16a Abs. 2 BauO LSA ordnet zur strikten Unterscheidung zu Regelungen für
Bauprodukte für Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen nach
§ 85a Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a BauO LSA wesentlich abweichen oder für
die allgemeine Regeln der Technik nicht existieren, die Notwendigkeit der Erteilung
einer Bauartgenehmigung an. Der Begriff „Genehmigung“ verdeutlicht den Sachzusammenhang mit der Ausführung der baulichen Anlage.
Die Bauartgenehmigung gibt es als allgemeine (Nr. 1) und vorhabenbezogene
(Nr. 2). Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bauartgenehmigung wird auf
§ 18 Abs. 2 bis 7 BauO LSA (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) verwiesen,
die entsprechend anzuwenden sind.
Gemäß § 16a Absatz 3 BauO LSA genügt in bestimmten Fällen anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für
Bauarten; die entsprechenden Bauarten werden in der Verwaltungsvorschrift nach
neuem § 85a BauO LSA bekanntgemacht. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf
den neuen § 19 Abs. 2 BauO LSA verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist.
§ 16a Absatz 4 BauO LSA enthält die Regelung des bisherigen § 21 Abs. 1 Satz 5
BauO LSA.
Die Reglung des § 16a Absatz 5 BauO LSA sieht vor, dass Bauarten auch weiterhin einer Übereinstimmungsbestätigung bedürfen. Hinsichtlich des Verfahrens ist
der neue § 21 Abs. 2 BauO LSA entsprechend anzuwenden.
In § 16a Absatz 6 BauO LSA wird die Regelung des bisherigen § 17 Abs. 5
BauO LSA für die Bauarten übernommen und erlaubt so, für alle Bauarten bestimmte Zusatzanforderungen bezüglich der Qualifikation der Anwender in der
Bauartgenehmigung oder einer Rechtsverordnung festzulegen.
§ 16a Absatz 7 BauO LSA übernimmt die Regelung des bisherigen § 17 Abs. 6
BauO LSA für Bauarten, so dass auch bei besonders schwierigen Bauarten die
Tätigkeit überwacht werden kann.
Durch § 1 Nr. 6 wird die notwendige Streichung des Begriffes „Bauarten“ vollzogen, weil nachfolgend nur noch Regelungen zu Bauprodukten in Teil 3, Abschnitt 3
BauO LSA getroffen werden.
Mit § 1 Nr. 7 werden die neuen §§ 16b und 16c BauO LSA in Teil 3, Abschnitt 3
BauO LSA eingefügt. Sie betreffen nur noch Regelungen zu Bauprodukten hinsichtlich der Voraussetzungen für ihre Verwendung.
Der neue § 16b BauO LSA definiert die allgemeinen Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten.
§ 16b Abs. 1 BauO LSA enthält die bislang in § 3 Abs. 2 BauO LSA enthaltene
grundlegende Vorschrift für die Verwendung von Bauprodukten. Sie ist hier, als
einleitende Vorschrift des Teils 3, Abschnitt 3 zu den Bauprodukten, systematisch
sinnvoll zugeordnet.
24
Auf eine detaillierte Positivauflistung aller Bauprodukte, die verwendet werden dürfen, wie bisher in § 17 BauO LSA enthalten, wird zukünftig verzichtet. Vielmehr
dürfen alle Bauprodukte, die die Anforderungen des § 16b BauO LSA erfüllen, ohne weiteres verwendet werden, soweit die Vorschriften der §§ 16c ff. und § 85a
BauO LSA nicht weitere Bestimmungen bei der Verwendung vorsehen.
So müssen Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen nach § 85a
Abs. 3 Nr. 3 BauO LSA gibt und die mit diesen übereinstimmen oder von diesen
nicht wesentlich abweichen, aufgrund von § 85a Abs. 1 Satz 2 BauO LSA („Die
Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.“) mit den besagten Technischen Baubestimmungen übereinstimmen; außerdem bedürfen sie der Übereinstimmungsbestätigung (§ 22 BauO LSA).
Die im neuen § 17 Abs. 1 BauO LSA genannten Produktgruppen bedürfen eines
Verwendbarkeitsnachweises.
Hingegen dürfen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, die jedoch nicht als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht worden sind, unmittelbar auf Grundlage von § 16b BauO LSA verwendet werden, d.h.
ohne Verwendbarkeitsnachweis und ohne Übereinstimmungsbestätigung, gleichgültig, ob sie diesen Regeln entsprechen (Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 Nr. 2
BauO LSA) oder von ihnen abweichen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA; dies sind die
bisher als „sonstige“ bezeichneten Bauprodukte). Dies gilt auch dann, wenn sie
von Bedeutung für die Erfüllung der Anforderungen aus § 3 BauO LSA sind. In einem solchen Fall kann es nämlich sein, dass die Erfüllung der Anforderungen bereits durch ein anderes Regelsetzungs- und Zertifizierungssystem abgedeckt sind
und deshalb bewusst auf die Bekanntmachung der allgemein anerkannten Regel
der Technik als Technische Baubestimmung verzichtet wird.
Ebenso dürfen in unmittelbarer Anwendung von § 16b BauO LSA Bauprodukte
verwendet werden, für die es zwar keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, die aber auch nicht für die Erfüllung der
Anforderungen nach § 3 BauO LSA von Bedeutung sind.
Wird gegen § 16b BauO LSA verstoßen, so kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund von § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA einschreiten, wobei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auf dieser Grundlage auch mildere Mittel als die Einstellung
der Arbeiten zum Tragen kommen werden, also z. B. die Untersagung der Verwendung von Bauprodukten im konkreten Fall.
Für nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 CE-gekennzeichnete Bauprodukte gilt
ausschließlich hinsichtlich deren Verwendung die Regelung des § 16c Satz 2
BauO LSA; solche Bauprodukte sind aufgrund des Urteiles von jeder Art weiterer
Verwendbarkeitsvorschriften auszunehmen.
§ 16b Abs. 2 BauO LSA regelt die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bauprodukten, die den Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten des EWR entsprechen. Diese Regelung fand sich bislang mit im Wesentlichen demselben Wortlaut in § 3
Abs. 5 BauO LSA. Die Gleichwertigkeitsklausel zielt darauf ab, den Warenverkehr
nicht zu behindern mit dem Ziel der Vollendung des europäischen Binnenmarktes.
Es sollen auch Produkte verwendbar sein, die in einem anderen Mitgliedstaat
25
rechtmäßig entsprechend den dortigen Anforderungen in Verkehr gebracht worden
sind (VO (EU) 764/2008), ohne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu unterfallen.
§ 16c BauO LSA regelt die Verwendung von Bauprodukten, die die CEKennzeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. Dabei ist § 16c Satz
1 BauO LSA eng an die Formulierung des Art. 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 angelehnt. Er soll das „rechtliche Scharnier“ zwischen den erklärten
Leistungen eines Produkts und den spezifischen Anforderungen, die sich für einen
bestimmten Verwendungszweck in der baulichen Anlage (bauwerksseitig) ergeben, darstellen. Die bauwerksseitigen Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und den aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften, z. B. aus den Sonderbauvorschriften und den Technischen Baubestimmungen.
Die BauO LSA macht sich dabei den Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu
Eigen, nach dem die CE-Kennzeichnung nicht die Brauchbarkeit des Bauprodukts
oder seine Übereinstimmung mit den Vorgaben der harmonisierten technischen
Spezifikation belegt, sondern lediglich die nach den Vorgaben der harmonisierten
technischen Spezifikation festgestellte Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Bauprodukt verwendet werden darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für die konkrete bauliche Anlage entsprechen. Dabei müssen alle Leistungen erklärt sein, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Anforderungen, und zwar alle durch und aufgrund der BauO LSA gestellten bauwerksseitigen Anforderungen, erfüllt sind.
Es ist Aufgabe der am Bau Beteiligten, sicherzustellen, dass die für ein Bauprodukt erklärten Leistungen ausreichend sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die
sich für die Bauprodukte aus den Anforderungen an bauliche Anlagen ergeben. Erreichen die erklärten Leistungen nicht (alle) das Anforderungsniveau, weichen die
Randbedingungen, unter denen die Bauprodukte verwendet werden, von den in
der harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehenen Randbedingungen ab
oder sind zu bestimmten Merkmalen, die sich im konkreten Verwendungszusammenhang auf die Erfüllung der Anforderungen auswirken, keine Leistungen ausgewiesen, so müssen die am Bau Beteiligten entscheiden, ob die Defizite so gering sind, dass von der Erfüllung der Anforderungen an bauliche Anlagen trotzdem
ausgegangen werden kann; in diesem Fall kann das Bauprodukt trotzdem verwendet werden, dies würde quasi der nicht wesentlichen Abweichung für Bauprodukte entsprechen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 16c BauO LSA fallen.
Der Leistungserklärung kann eine harmonisierte europäische Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETB) zugrunde liegen. Insbesondere kann
der Hersteller bei Produkten, die in den Anwendungsbereich einer hEN fallen,
dann u.a. eine ETB beantragen, wenn die hEN es ihm nicht ermöglicht, die Leistungen so zu erklären, dass beurteilt werden kann, ob sie den Anforderungen an
bauliche Anlagen der BauO LSA entsprechen (Art. 19 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011); er ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Liegt im Hinblick auf die zu erfüllenden Bauwerksanforderungen keine ausreichende Leistungserklärung vor, so kann das Bauprodukt nicht aufgrund von § 16c
BauO LSA von den am Bau Beteiligten verwendet werden.
26
Aus § 16c Satz 2 BauO LSA ergibt sich, welche Vorschriften aus europarechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil des EuGH in der
Rechtssache C-100/13 ergeben, für Bauprodukte, die eine CE-Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, nicht gelten können. Insbesondere
dürfen für solche Produkte keine Verwendbarkeitsnachweise und Übereinstimmungsbestätigungen gefordert werden.
Vielmehr muss die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der
materiellen Anforderungen des § 16b BauO LSA entscheiden, ob ggf. eine ordnungsbehördliche Maßnahme (z.B. Einstellung von Arbeiten) erforderlich ist.
Durch § 1 Nr. 8 Buchst. a bis c wird § 17 BauO LSA geändert. Er regelt nicht
mehr positiv und abschließend, welche Bauprodukte verwendet werden dürfen
(siehe hierzu § 1 Nr. 7 zu § 16b BauO LSA), sondern nur noch die Fälle, in denen
ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist oder nicht.
In § 17 Abs. 1 BauO LSA wird bestimmt, in welchen Fällen die in den §§ 18 bis 20
BauO LSA aufgeführten Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall)
erforderlich sind. Weiterer bisher in § 17 Abs. 3 BauO LSA enthaltener Reglungen
bedarf es nicht mehr, da die Vorschrift des § 85a Abs. 1 BauO LSA die Ermächtigung enthält, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift, durch Technische Baubestimmungen die Anforderungen an das Bauwerk zu konkretisieren.
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich,
wenn es keine Technische Baubestimmung und auch keine allgemein anerkannte
Regel der Technik gibt. In Fällen, bei denen es eine allgemein anerkannte Regel
der Technik gibt, kann das Bauprodukt aufgrund von § 16b und 85a Abs. 1 Satz 4
BauO LSA ohne weiteres verwendet werden.
Mit der Regelung in § 17 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA wird bestimmt, dass ein Verwendbarkeitsnachweis auch dann erforderlich ist, wenn von einer der auf der
Grundlage von § 85a Abs. 3 Nr. 3 BauO LSA bekannt gemachten Technischen
Baubestimmung wesentlich abgewichen wird.
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 BauO LSA entspricht in Verbindung mit § 85 Abs. 4a BauO LSA
als Regelung dem bisherigen § 17 Absatz 4 BauO LSA.
In § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA wird ergänzend zu in § 17 Abs. 1 BauO LSA geregelten Fällen klargestellt, dass ein Verwendbarkeitsnachweis nicht erforderlich ist,
wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik existiert, auch wenn das Bauprodukt von dieser abweicht. Dann kann das Bauprodukt aufgrund von § 16b verwendet werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauO LSA sind allgemein Verwendbarkeitsnachweise
nicht erforderlich für Bauprodukte, die nur eine untergeordnete Bedeutung für die
Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften haben.
Mit § 17 Abs. 3 BauO LSA wird es möglich, in der hier vorgesehenen Liste Bauprodukte aufzuführen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch all-
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gemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 nicht von Bedeutung sind (bisher Liste C). Außerdem können
Bauprodukte in diese Liste aufgenommen werden, die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 von Bedeutung sind, für die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik gibt (auch wenn sie von diesen ggf. abweichen) und die ausreichend
durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt sind (bisher
„sonstige Bauprodukte“). Die Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung
dienen.
Die Vorschrift des § 1 Nr. 9 trägt den Änderungen des bisherigen § 3 BauO LSA
und den Vorschriften der neuen §§ 16b und 17 Abs. 1 BauO LSA Rechnung.
§ 18 Abs. 1 BauO LSA wird entsprechend angepasst. Aus § 17 Abs. 1 BauO LSA
geht hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Auf diese Regelung wird hier konkretisierend Bezug genommen. § 16b
enthält entsprechende Regelungen des bisherigen § 3 Abs. 1 BauO LSA. Im Übrigen ist die Vorschrift des § 18 BauO LSA unverändert.
Die Regelung in § 1 Nr. 10 Buchst. a zu § 19 Abs. 1 BauO LSA betrifft Produkte,
für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der
Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können
(bisher Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2). § 19 Abs. 1 BauO LSA wird neu gefasst,
da die bisherige Nummer 1 wegen des neuen § 17 BauO LSA entfallen kann und
weil eine Bekanntmachung entsprechender Listen durch die Verwaltungsvorschrift
gemäß § 85a BauO LSA erfolgen wird.
Mit § 1 Nr. 10 Buchst. b wird als Folgeänderungen der geänderten BauO LSA
Rechnung getragen. Da die Regelung in § 18 Abs. 3 BauO LSA bestimmt, dass
das DIBt für die Zulassungsprüfungen sachverständige Stellen und Ausführungsstellen vorschreiben darf, ist dies auf das Verfahren der Erstellung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nicht übertragbar, da eine abP-Stelle als
solche nur benannt werden kann, wenn sie entsprechende Prüfungen durchführen
kann. Eine Einschaltung des DIBt ist daher obsolet. Die Herausnahme des Verweises auf § 18 Abs. 3 ist folglich eine notwendige Korrektur.
Ergänzend wird die Verweisung auf den neu gefassten § 24 BauO LSA hergestellt.
Mit § 1 Nr. 11 Buchst. a und b wird als Folgeänderung aus dem Urteil sowie entsprechend der Regelungen der neuen §§ 3,16b und 17 der § 20 Satz 1 BauO LSA
neu gefasst. Die Angaben in § 20 Satz 2 BauO LSA werden als Folgeänderungen
redaktionell angepasst.
Aus § 17 Abs. 1 BauO LSA geht hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Auf diese Regelung wird hier konkretisierend Bezug genommen.
Die bisherigen Nummern 1 bis 2 beziehen sich auf EU-Rechtsakte. Dies entzieht
sich nach der Rechtsprechung des EuGH der Regelungsbefugnis des nationalen
Gesetzgebers; eine Streichung ist daher zwingend.
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Die bisherige Nummer 3 kann entfallen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung
eines Verwendbarkeitsnachweises bereits in § 17 Abs. 1 BauO LSA abschließend
genannt sind.
Mit der Vorschrift des § 1 Nr. 12 werden die §§ 21 bis 25 BauO LSA durch andere
Vorschriften ersetzt, die den Regelungen der neuen bzw. geänderten §§ 3, 16a bis
20 und 85a BauO LSA Rechnung tragen.
§ 21 BauO LSA enthält Regelungen zur Übereinstimmungsbestätigung. Dieser
Begriff ersetzt den bisherigen Begriff „Übereinstimmungsnachweis“. Damit wird die
auch bisher im Text mehrfach verwendete Formulierung „Bestätigung der Übereinstimmung“ aufgenommen und eine klare terminologische Abgrenzung zum Verwendbarkeitsnachweis geschaffen.
§ 21 Abs. 1 BauO LSA regelt, in welchen Fällen eine Übereinstimmungsbestätigung erforderlich ist, in dem die technischen Spezifikationen aufgelistet werden,
mit denen die Übereinstimmung zu bestätigen ist.
§ 21 Abs. 2 BauO LSA stellt klar, dass die Bestätigung der Übereinstimmung mit
den technischen Regeln stets durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers
erfolgt. In den durch § 22 Abs. 1 BauO LSA bestimmten Fällen darf der Hersteller
die Erklärung zwar erst abgeben, wenn ihm ein Zertifikat erteilt worden ist. Auch
dann erklärt der Hersteller durch die Anbringung des Übereinstimmungszeichens
nach § 21 Abs. 3 BauO LSA jedoch nicht lediglich, dass ihm ein Zertifikat erteilt
worden ist, sondern dass das Produkt mit den technischen Regeln übereinstimmt.
Damit wird die Verantwortung des Herstellers für die Sicherstellung der Übereinstimmung betont.
Entsprechend § 21 Abs. 2 BauO LSA wird § 21 Abs. 3 BauO LSA neu formuliert.
Bisherige Regelungen zu Übereinstimmungszertifikaten nach § 24 BauO LSA entfallen.
§ 21 Abs. 4 BauO LSA bestimmt, dass das Bauprodukt zu kennzeichnen ist bzw.
lässt Alternativen der Anbringung des Ü-Zeichens zu.
Die Gleichwertigkeit des Ü-Zeichens aus anderen Ländern oder Staaten ist in § 21
Abs. 5 BauO LSA geregelt.
§ 22 BauO LSA wird entsprechend des Inhaltes des § 21 BauO LSA hinsichtlich
der Übereinstimmungserklärung in § 21 Abs. 2 BauO LSA neugefasst.
§ 22 Abs. 1 BauO LSA entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 1 BauO LSA und enthält die zu erfüllende Voraussetzung der notwendigen werkseigene Produktionskontrolle durch Hersteller für eine abzugebende Übereinstimmungserklärung.
Entsprechend des neuen § 85a BauO LSA und unter Berücksichtigung der bisherigen Regelungen des § 22 Abs. 2 BauO LSA wird § 22 Abs. 2 BauO LSA hinsichtlich der Übereinstimmungserklärung neu gefasst.
§ 22 Abs. 3 BauO LSA regelt, dass in bestimmten Fällen in der Verwaltungsvorschrift nach § 85a oder im Verwendbarkeitsnachweis die Zertifizierung des Her-
29
stellers als Voraussetzung für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgesehen werden kann.
Für die Herstellung von Produkten, die nicht in Serie gefertigt werden, wird durch
§ 22 Abs. 4 BauO LSA die bisherige besondere Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2
BauO LSA aufgenommen.
§ 23 BauO LSA ist nunmehr vom Begriff „Zertifizierung“ geprägt, weil diese nicht
mehr selbst der Bestätigung der Übereinstimmung dient, sondern nur noch Voraussetzung der Abgabe der Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller ist.
Entsprechend erfolgt gegenüber der bisherigen Vorschrift des § 23 BauO LSA in
§ 23 Abs. 1 BauO LSA die Klarstellung, dass der Empfänger der Zertifizierung der
Hersteller ist, der seinerseits auf dieser Grundlage die Übereinstimmung erklärt.
Daneben wird in § 23 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA auf die präzise Formulierung „Technische Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2“ Bezug genommen.
§ 23 Abs. 2 BauO LSA übernimmt weitestgehend die bisherigen Reglungen, wobei
auch hier wieder auf die präzisere Formulierung „Technische Baubestimmungen
nach § 85a Abs. 2“ Bezug genommen wird.
Mit der Regelung des § 24 BauO LSA werden die bisherigen Regelungen des § 25
BauO LSA unter Angleichung an die neuen Vorschriften der §§ 24 und 25
BauO LSA übernommen.
Mit der Vorschrift des neuen § 25 BauO LSA werden Regelungen des bisherigen
§ 17 Abs. 5 und 6 BauO LSA unter Beachtung geänderter Vorschriften sowie des
Urteiles fortgeschrieben.
§ 25 Abs. 1 BauO LSA entspricht für Brauprodukte der Regelung des bisherigen §
17 Abs. 5 BauO LSA; Regelungen zu europäischen Bauprodukten mussten entfallen. Soweit notwendig, muss der Hersteller über besondere Fachkräfte und Vorrichtungen für die Herstellung verfügen. Allerdings dürfen nunmehr wegen des Urteiles hinsichtlich CE-gekennzeichneter Bauprodukte keine nationalen Anforderungen an die Sachkunde und Erfahrung bei der Herstellung bzw. der Ausstattung
mit besonderen Vorrichtungen gestellt werden. Deswegen erklärt § 16c Satz 2
BauO LSA hinsichtlich CE-gekennzeichneter Bauprodukte § 25 Abs. 1 BauO LSA
für nicht anwendbar.
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BauO LSA übernimmt die Vorschrift des bisherigen
§ 17 Abs. 6 BauO LSA unter Anpassung an die geänderten Vorschriften des § 24
BauO LSA. Auch hier muss ausgeschlossen werden, dass CE-gekennzeichnete
Bauprodukte, deren besondere Eigenschaften oder besondere Verwendungszwecke eine besondere Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung
bedingen, von der Vorschrift erfasst werden, soweit bereits durch Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 entsprechende Regelungen Bauprodukt spezifisch vorliegen. Durch
den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird dies klargestellt. Gemäß
Art. 14 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Händler, solange sich das
Bauprodukt in ihrem Verantwortungsbereich befindet, hierfür entsprechende Sorge
zu tragen.
30
Mit § 1 Nr. 13 wird als Folgeänderung § 50 Satz 1 BauO LSA an den neuen § 3
BauO LSA angepasst.
Mit § 1 Nr. 14 Buchst. a bis c wird § 52 Abs. 1 BauO LSA unter Beibehaltung bisheriger Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
angepasst und klargestellt, dass die Darlegungslast für die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 beim Bauherrn liegt. Es wird verpflichtend eingeführt, dass der
Bauherr Leistungserklärungen von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung
nach dieser Verordnung tragen, bereitzuhalten hat. Die Bereithaltung der Leistungserklärung kann aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auch elektronisch erfolgen. Im Übrigen müssen die nach § 16a und § 17 vorgeschriebenen
Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt werden oder, sofern diese nicht erforderlich
sind, sonst taugliche Nachweise. Hierzu sollen die Technischen Baubestimmungen
nähere Rahmenbedingungen festlegen.
Mit § 1 Nr. 15 Buchst. a wird für Unternehmer und Unternehmerinnen durch den
neu gefassten § 54 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA redaktionell die Unterscheidung der
Verwendung von Bauprodukten und der Anwendung von Bauarten verdeutlicht.
§ 1 Nr. 15 Buchst. b stellt mit dem neuen § 54 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA verpflichtend klar, dass zum Bereithalten von Nachweisen nach Satz 2 auch das Bereithalten von Leistungserklärungen von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, gehört. Die Bereithaltung der Leistungserklärung kann aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auch elektronisch erfolgen.
§ 1 Nr. 16 Buchst. a passt als Folgeänderung § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA der
Änderung des § 3 BauO LSA an.
Wegen der Änderungen zu Technischen Baubestimmungen im neuen § 85a
BauO LSA wird durch § 1 Nr. 16 Buchst. b der § 66 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA redaktionell angepasst.
Mit § 1 Nr. 17 Buchst. a und b wird als Folgeänderung in § 75 Abs. 5 Satz 4 und
Abs. 8 BauO LSA den geänderten §§ 3 und 80 BauO LSA Rechnung getragen.
In § 77 BauO LSA wird durch § 1 Nr. 18 die Verweisung als Folgeänderung dem
neuen § 21 BauO LSA angepasst.
§ 1 Nr. 19 passt die Vorschriften des § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 BauO LSA redaktionell an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bzw. den neuen § 21 BauO LSA
an.
Mit § 1 Nr. 20 Buchst. a wird in § 80 Abs. 4 BauO LSA ergänzend klar klargestellt,
dass auch die Einsicht in die Dokumentation zur Verwendung von Bauprodukten,
die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, im
Rahmen der Bauüberwachung zu gewähren ist. In Hinblick auf die Leistungserklärung kann auch Einsicht in eine elektronische Fassung gewährt werden.
Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der
Marktüberwachungsbehörde wird durch Nr. 20 Buchst. b ein neuer § 80 Abs. 5
BauO LSA angefügt. Wenn ein Rechtsverstoß gegen die Verordnung (EU) Nr.
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305/2011 bei einem Bauvorhaben festgestellt wird, soll die für die Marktüberwachung zuständige Stelle hierzu eine Mitteilung erhalten. So wird es der für die
Marktüberwachung zuständigen Stelle möglich, systematische Rechtsverstöße zu
erkennen und ggf. die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Ein Rechtsverstoß
gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegt nicht vor, wenn die erklärten Leistungen nicht oder nicht vollständig den für das konkrete Bauvorhaben notwendigen Leistungen entsprechen.
§ 1 Nr. 21 Buchst. a bis d passt als Folgeänderungen Verweisungen in § 83
Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 8 bis 10 BauO LSA an die neuen oder geänderten Vorschriften der §§ 16a, 21, 25 und 85a BauO LSA an.
Analog dazu werden mit § 1 Nr. 21 Buchst. e die Verweisungen in § 83 Abs. 1
Satz Nr. 11 BauO LSA angepasst, wobei § 52 Abs. 1 Satz 3 und § 54 Abs. 1
Satz 3 BauO LSA ausgeklammert werden. Sie betreffen die Pflicht, bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen,
die Leistungserklärung bereitzuhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass
wegen fehlender Leistungserklärung unmittelbar die Verwendung der Bauprodukte
in Frage steht und ggf. damit verbundenen ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erfolgt, was für Bauherrn und Unternehmer wesentlich schwerer wiegen
dürfte.
Mit § 1 Nr. 22 Buchst. a und b werden § 84 Abs. 1 und Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 4
BauO LSA redaktionell und hinsichtlich der Verweisungen an die neuen Vorschriften der §§ 3, 16a, 16b und 24 BauO LSA angepasst.
Eingefügt wird durch § 1 Nr. 22 Buchst. c ein neuer § 84 Abs. 4a BauO LSA, der
die bisher in § 17 Abs. 4 BauO LSA enthaltene Verordnungsermächtigung für die
oberste Bauaufsichtsbehörde aufnimmt. Die Vorschrift gilt umfassend sowohl für
die Bauarten als auch für die Bauprodukte. Sie wird hier systematisch zugeordnet,
weil in § 84 - so weit als möglich - alle Verordnungsermächtigungen zusammengefasst sind und weil so auch eine einzige Verordnungsermächtigung für die nun
in unterschiedlichen Abschnitten geregelten Bauarten und Bauprodukte geschaffen werden kann. Die Vorschrift ermöglicht es, im Rahmen von bauaufsichtlichen
Nachweisen auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, durch Anwendbarkeits- oder Verwendbarkeitsnachweise auszugestalten. Davon ausgenommen bleibt wegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 der
neue § 16c BauO LSA.
Mit § 1 Nr. 23 wird in die Bauordnung der neue § 85a BauO LSA eingefügt. § 85a
BauO LSA bildet nunmehr die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Technischen Baubestimmungen. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen, die bislang in den Bauregellisten geführt wurden, auf. Die Vorschrift geht über eine bloße Bekanntmachung hinaus. Ziel ist es, das die am Bau Beteiligten klar und deutlich erkennen können,
welche Anforderungen der BauO LSA konkretisiert wurden und ggf. welche Nachweise bei Bauarten und Bauprodukten vorliegen müssen, um sie für Teile baulicher Anlagen anwenden oder in ihnen verwenden dürfen. Für nach Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 CE-gekennzeichnete Bauprodukte sollen die notwendigen Leis-
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tungen ablesbar sein, die zur Erfüllung der Anforderungen an die bauliche Anlage
erforderlich sind.
§ 85a Abs. 1 Satz 1 BauO LSA definiert zunächst den Gegenstand Technischer
Baubestimmungen, nämlich die Konkretisierung der Anforderungen nach § 3
BauO LSA, also der an bauliche Anlagen. § 85a Abs. 1 Satz 2 BauO LSA entspricht hinsichtlich der Verpflichtung zur Beachtung Technischer Baubestimmungen dem bisherigen § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA. § 85a Abs. 1 Satz 3 BauO LSA
entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA. § 85a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BauO LSA entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Abs. 3 Satz 4
BauO LSA. Wegen der nunmehr auch durch Technische Baubestimmungen möglichen Konkretisierungen von Anforderungen an die bauliche Anlage oder Teile davon ist es erforderlich, Abweichungen von solchen Technischen Baubestimmungen, die ein Schutzniveau beschreiben, unter die formale Abweichungsentscheidung des § 66 Abs. 1 BauO LSA zu stellen, so wie dies auch bei Abweichungen
von den materiellen Anforderungen in den Vorschriften der BauO LSA selbst notwendig ist. § 85a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BauO LSA nimmt unter redaktionelle
Anpassung die Regelungen des bisherigen § 3 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 auf.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verwaltungsvorschrift hinreichend bestimmt sein.
§ 85a Abs. 2 BauO LSA enthält deshalb detaillierte Vorgaben dazu, welche Arten
von Regelungen in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen werden können. Die
Bezugnahme auf nicht-staatliche technische Regeln bleibt weiterhin zulässig und
im Sinne der schlanken Gestaltung der Technischen Baubestimmungen auch erwünscht; es können aber auch Regelungen auf andere Weise unter Beachtung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden, und zwar in Bezug
auf die in den Nummern 1 bis 6 genannten Sachverhalte.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Regelungen zu
Verfahren für die Feststellung der Leistung von Bauprodukten, zum Nachweis der
Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie Übereinstimmungserklärungen zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nicht statthaft. § 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, 4
und 5 BauO LSA sind daher auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 16c Abs.
1 Satz 2. Im Übrigen gelten die Regelungen für alle Bauprodukte, gleichgültig ob
harmonisiert oder nicht.
Die Regelungen des § 85a Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA können zunächst der Konkretisierung der Anforderungen dienen, und zwar in Bezug auf die bauliche Anlage
insgesamt oder ihre Teile. Auf dieser Grundlage sollen dort, wo dies erforderlich
ist, die Anforderungen an die bauliche Anlage insgesamt oder ihre Teile so genau
beschrieben werden, dass der Rechtsanwender (Teil 4 BauO LSA - Die am Bau
Beteiligten) anhand dieser Beschreibung in der Lage ist, das geeignete Bauprodukt oder eine geeignete Bauart auszuwählen. Dabei handelt es sich bei den Konkretisierungen auf der Grundlage von Nr. 1 um abstrakt-generelle Regelungen und
nicht um solche, die auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen sind.
In Abgrenzung zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA, der allgemein die nähere Bestimmung der allgemeinen Anforderungen der §§ 4 bis 48 BauO LSA durch Verordnung erlaubt, zielt diese Vorschrift lediglich darauf ab, die Konkretisierungen der
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Anforderungen zu ermöglichen, die erforderlich sind, damit ein Anwender oder
Verwender erkennen kann, welche Bauart erforderlich ist oder welche Leistung ein
bestimmtes Bauprodukt in einer konkreten Verwendungssituation erbringen muss.
§ 85a Abs. 2 Nr. 2 BauO LSA bildet die Grundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Regelung erfasst nicht die Anforderungen an die Planung, Bemessung und Konstruktion, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte stehen.
Für diese gibt es die spezielleren Ermächtigungsgrundlagen in § 85a Abs. 2 Nr. 3
BauO LSA.
In § 85a Abs. 2 Nr. 3 BauO LSA sind die Ermächtigungsgrundlagen für alle die
Regelungen zusammengefasst, die unmittelbar oder mittelbar in Beziehung zu
den Bauprodukten stehen.
Die Ermächtigungsgrundlage für Anforderungen an die Planung, Bemessung und
Konstruktion, die im Zusammenhang mit der Verwendung konkreter Bauprodukte
stehen, ist in § 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BauO LSA enthalten. Insbesondere
können auf dieser Grundlage auch alternative konstruktive Maßnahmen beschrieben werden, bei deren Ausführung in der konkreten Verwendungssituation darauf
verzichtet werden kann, dass ein Bauprodukt in Hinblick auf eine bestimmte Leistung den Anforderungen entspricht.
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BauO LSA
kann festgelegt werden, welche Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, ein
Bauprodukt aufweisen muss, um für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet zu sein. Diese Merkmale müssen aus den Bauwerksanforderungen abgeleitet
und diese Ableitung muss für den Rechtsanwender nachvollziehbar sein.
Insbesondere können sich erforderliche Merkmale aus dem Vorliegen oder Nichtvorliegen von Einwirkungen auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile ergeben; diese Einwirkungen können sich aus klimatischen, geologischen, geographischen, physikalischen, chemischen oder biologischen Rahmenbedingungen ergeben. Umgekehrt können sich bestimmte Merkmale aber auch im Hinblick auf den
Einfluss ergeben, den das Bauwerk oder seine Teile auf seine Umgebung ausüben.
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c BauO LSA
können Prüfverfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, bestimmt werden. Die Festlegung von Prüfverfahren ist ausschlaggebend dafür, dass die aufgrund von Prüfverfahren erklärten Leistungen vergleichbar sind.
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c BauO LSA
kann die Verwendung bestimmter Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke erlaubt oder untersagt werden, weil sich aus der Betrachtung der Merkmale
des Bauprodukts, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 beziehen, und der Anforderungen an die
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bauliche Anlage oder den Teil der baulichen Anlage ergibt, dass das Bauprodukt
für diesen Zweck geeignet oder ungeeignet ist.
§ 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e BauO LSA überführt die Regelung des bisherigen
§ 17 Abs. 7 in das neue Regelungsmodell. Aufgrund dieser Vorschrift kann in den
Fällen, in denen in Normen, insbesondere europäisch harmonisierten Normen
(hEN, DIN EN), Stufen und Klassen festgelegt werden, bestimmt werden, welche
Stufe oder Klasse für einen bestimmten Verwendungszweck vorliegen muss.
Gemäß § 85a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f BauO LSA kann für ein konkretes Bauprodukt
in Bezug auf einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen werden, zu welchen Merkmalen, die sich für einen konkreten Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 BauO LSA beziehen, der Hersteller Angaben zur Leistung machen muss. Außerdem können Aussagen dazu getroffen
werden, wie die Leistung beschaffen sein muss, damit ein Produkt für einen konkreten Verwendungszweck eingesetzt werden darf.
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 85a Abs. 2 Nr. 4 BauO LSA wird in
der Verwaltungsvorschrift in Ausführung von § 16a Abs. 3 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 1
Satz 2 festgelegt, welche Art des Nachweises für die Anwendung einer Bauart (allgemeine Bauartgenehmigung/allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) oder
Verwendung eines Bauprodukts (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) erforderlich ist.
Mit der Ermächtigung in § 85a Abs. 2 Nr. 5 BauO LSA können die Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung geregelt werden, ob also die
Einschaltung einer Prüfstelle erforderlich ist (§ 22 Abs. 2 BauO LSA) oder für den
Hersteller eine Zertifizierung erfolgen muss (§ 22 Abs. 3 BauO LSA).
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 85a Abs. 2 Nr. 6 BauO LSA können
Vorgaben zum Inhalt und zur Form der technischen Dokumentation gemacht werden, die zu einem Bauprodukt zu erstellen ist. Insbesondere kann vorgesehen
werden, dass Angaben in Bezug auf die verwendete Prüfmethode, die beteiligten
Prüfinstitute, die Prüfhäufigkeit und die werkseigene Produktionskontrolle gemacht
werden können oder müssen. Denkbar ist auch, dass verpflichtende oder empfohlene Muster für die technische Dokumentation und insbesondere für die Erklärung
von Produktleistungen geschaffen werden.
Durch die Bezugnahme auf Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die bereits in § 3 BauO LSA enthalten ist, sollen die
Technischen Baubestimmungen gemäß § 85a Abs. 3 BauO LSA ebenso nach den
Grundanforderungen des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert
sein. Schon hierdurch soll verdeutlicht werden, welche Technischen Baubestimmungen zur Konkretisierung welcher gesetzlichen Anforderung an die bauliche Anlage (das Bauwerk) insbesondere in Bezug auf hEN und DIN EN bestimmt sind.
Die Vorschrift ist allerdings nicht zwingend ausgestaltet. Ausnahmsweise kann es,
insbesondere aus Gründen der Regelungsökonomie, geboten sein, einen anderen
Aufbau zu wählen; dies soll nicht unmöglich sein.
§ 85a Abs. 4 BauO LSA 4 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Erstellung
der in § 17 Abs. 3 BauO LSA vorgesehenen Liste der Produkte, die keines Ver-
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wendbarkeitsnachweises bedürfen. Das sind Produkte, die bislang als sonstige
Bauprodukte betrachtet oder in Liste C geführt wurden.
Wegen des Umfanges der in § 85a Abs. 1, 2 und 4 BauO LSA beschriebenen Inhalte soll für Sachsen-Anhalt Anhalt aus rationellen und ressourcensparenden
Gründen gemäß § 85a Abs. 5 BauO LSA dem Deutschen Institut für Bautechnik
die Aufgabe zugewiesen werden, Technische Baubestimmungen bekannt zu machen. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass Technische Baubestimmungen als
Verwaltungsvorschrift zu erlassen sind. Damit wird die Rechtsnatur der Technischen Baubestimmungen klargestellt, wobei es sich bei der Verwaltungsvorschrift
um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solchen Verwaltungsvorschriften im Bereich des Umwelt- und Technikrechts billigt das Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren zu, soweit sie die
„höherrangigen Gebote“ und „im Gesetz getroffenen Wertungen“ berücksichtigen,
in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung des technischen und wissenschaftlichen Sachverstands zustande gekommen und nicht durch die Erkenntnisfortschritte von Wissenschaft und Technik überholt sind (BVerwGE 107, 338, 341).
Um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gerecht zu werden, müssen strenge verfahrensmäßige Vorgaben erfüllt werden; zum einen bezüglich der Beteiligung interessierter und
sachkundiger Kreise und zum anderen bezüglich der Form der Bekanntmachung.
Zur Beteiligung ist vorgesehen, dass das Deutsche Institut für Bautechnik vor Erlass der Verwaltungsvorschrift die beteiligten Kreise zu hören sowie das Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde herzustellen hat. Was die Bekanntmachung anbelangt, so müssen sich für die vom Deutschen Institut für Bautechnik
bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift hinreichende Verfahrensvorgaben aus
dem Recht des Landes Berlin als Rechtsträger ergeben.
Gemäß § 85a Abs. 5 Satz 2 BauO LSA gilt die Verwaltungsvorschrift als Verwaltungsvorschrift des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. Ziel ist es, eine Vereinheitlichung der Technischen Baubestimmungen der Länder zu erreichen. Außerdem ermöglicht dies den Ländern eine „schlanke“ Umsetzung und eröffnet
zugleich die Möglichkeit, von der Verwaltungsvorschrift abzuweichen, wobei der
Umfang der Abweichung ins Ermessen der Länder gestellt ist. Da vorgesehen ist,
dass vor Bekanntmachung des Musters eine Anhörung der beteiligten Kreise
durchzuführen ist, ist sichergestellt, dass diese sich in einem frühen Verfahrensstadium (im Rahmen einer Anhörung) für das gesamte Bundesgebiet einbringen
können. Soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde von der Mustervorschrift nicht
abweicht, muss im Land Sachsen-Anhalt kein weiteres Anhörungs- und Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Anpassungsbedarf für das Land Sachsen-Anhalt wird daher nur für die Zuweisung der gegenüber der Musterbauordnung abweichenden Nummerierung einzelner Paragraphen der BauO LSA sowie
die Nichtanwendung von Regelungen in der Verwaltungsvorschrift gesehen, falls
hierfür die Rechtsvorschrift in Sachsen-Anhalt fehlt. Für eine derartige Herangehensweise wird kein weiteres Anhörungs- und Notifizierungsverfahren als notwendig erachtet.
Mit § 1 Nr. 24 werden die notwendigen Übergangsvorschriften für die Änderungen
der BauO LSA getroffen. Durch § 1 Nr. 24 Buchst. a wird § 87 Abs. 1 BauO LSA
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neu gefasst. Wegen der Umsetzung des Urteiles und des damit verbundenen Entfalls bestimmter Rechtsgrundlagen mit Inkrafttreten der Änderungen der
BauO LSA für nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 CE-gekennzeichnete Bauprodukte ist ein Ü-Zeichen in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Es entfällt die
Rechtsgrundlage, für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und das
Ü-Zeichen aufzubringen. Die Bauaufsichtsbehörde kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 keinen Verwendbarkeitsnachweis/keine Übereinstimmungsbestätigung mehr verlangen. Die bisherige Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1
BauO LSA hat sich erledigt.
Wegen des neuen § 16a BauO LSA wird durch § 1 Nr. 24 Buchst. b mit Einfügung
des neuen § 87 Abs. 4 BauO LSA sichergestellt, dass bisher nach altem Recht für
Bauarten erteilte Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall) nach neuem Recht als Bauartengenehmigung fortgelten. Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für Bauarten gelten
wegen der in der BauO LSA fortgeführten Regelungen grundsätzlich weiter.
Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen der bisherigen § 17 Abs. 5 und 6 sowie § 24 BauO LSA sind aus
systematischen Gründen geändert worden. Daher wird durch § 1 Nr. 24 Buchst. c
ein neuer § 87 Abs. 5 BauO LSA als Übergangsvorschrift eingefügt.
Die Prüfstelle nach bisherigem § 17 Abs. 5 BauO LSA sowie die Überwachungsstelle nach bisherigem § 17 Abs. 6 BauO LSA sind nunmehr in § 16a Abs. 5 und 6
BauO LSA für Bauarten sowie in § 24 BauO LSA für Bauprodukte geregelt. Die
Anerkennung von Stellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (abP) bestimmen nunmehr § 16a Abs. 3 BauO LSA für Bauarten sowie für
Bauprodukte § 24 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA. In § 24 BauO LSA werden zudem die
weiteren Stellen im Verfahren der Übereinstimmungsbestätigung geregelt. Lediglich aus Vereinfachungsgründen sind in § 24 BauO LSA auch weiterhin die im Zusammenhang mit Bauarten stehenden Stellen eingeschlossen. Materiell-rechtliche
Änderungen sind mit der Gesetzesänderung nicht verbunden. In § 25 Abs. 2
BauO LSA ist eine europarechtlich bedingte Einschränkung eingefügt worden.
Diese Einschränkung ergibt sich bereits aus unmittelbar geltendem Harmonisierungsrecht. Die Übergangsregelung in § 87 Abs. 5 BauO LSA dient somit allein der
Klarstellung. Der Zusatz „in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetz geregelten
Umfang“ dient ebenfalls der Klarstellung. Denn sollte es im Zuge der Umstellung
der Bauregelliste A (auf die in den Anerkennungsbescheiden zur Produktbestimmung Bezug genommen wird) auf die neue Verwaltungsvorschrift nach § 85a
BauO LSA u.U. auch zu Anpassungen bei den Produkten kommen, sollen die damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten von Beginn an ausgeschlossen werden. Es soll zudem vermieden werden, dass insbesondere abPs auf der Grundlage von Anerkennungsbescheiden weiter erteilt werden, die nicht mehr im Einklang
mit den aktuellen Technische Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5
BauO LSA stehen und ggf. über diese hinausreichen. Sobald die Verwaltungsvorschrift nach § 85a BauO LSA erstmals bekannt gemacht ist, sollen die Anerkennungsbescheide von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Stellen auch an
die neue Rechtslage angepasst werden. Nach altem Recht gestellte Anträge sollen auch nach neuem Recht als Antrag fortgelten.
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b) Zu § 2 Inkrafttreten
Urteile des EuGH sind unverzüglich umzusetzen. Wegen der notwendigen Abstimmungen der Delegation der Bundesrepublik mit den Vertretern der Europäischen Kommission bis in das Jahr 2016 wurde seitens der Vertreter der Kommission festgestellt, dass die Länder, sofern keine verfassungsmäßigen oder andere
Landesvorschriften entgegenstehen, bis zum 16. Oktober 2016 umzusetzen haben. Dies trifft auch für Sachsen-Anhalt zu. Daher wird das Inkrafttreten auf den
15. Oktober 2016 festgelegt. Weitere Übergangsfristen werden nicht eingeräumt.
Dieser Zeitpunkt ist auch so gewählt, dass sich die am Bau Beteiligten auf die Änderungen einstellen können und die nach § 85a notwendige „Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen“ vorliegt.
Die neuen Übergangsvorschriften des § 87 BauO LSA sind europarechtskonform.
Durch die 2015 zwischen den Ländern in der ARGEBAU abgestimmte Änderung
der MBO und die danach im Herbst 2015 durchgeführte bundesweite Anhörung
der betroffenen Kreise, die mit einer mündlichen Anhörung am 13. November 2015
endete, ist der im Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt enthaltenen Sachverhalt ausreichend bekannt und erörtert. Die Änderungen haben zwingend zu erfolgen.