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Ausgabe 1/2011 der p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720 Zulassungsnummer: 02Z031992 mieterschutz das Magazin – herausgegeben vom Mieterschutzverband Österreich Schloss & Alarm: Wie schützt man sich vor Einbrechern? Hund & Katze: Kann der Vermieter die Tierhaltung verbieten? Garten & Balkon: Was ist jetzt zu tun und zu beachten? Betriebskosten Jetzt wird abgerechnet! Seite 2 Vorwort Liebe Leserinnen >> und Leser, schön langsam werden die Tage wieder länger und heller, wir beschäftigen uns vermehrt mit der Planung des nächsten Sommerurlaubs oder widmen uns der Gestaltung unserer Balkone, Terrassen und Gärten. Aber wie heißt es so schön: „Misstraue der Idylle!“ Wer nicht kritisch das politische Geschehen ringsum verfolgt, tappt leicht in die Falle und lässt sich nur allzu schnell durch das Hochgefühl von ein paar Sonnenstrahlen von der Realität ablenken, die leider gar nicht perfekt ist. Zu hohe Mieten Was im Allgemeinen gilt, trifft auch auf den rechtlichen und faktischen Bereich des Wohnens zu. Die Tatsache, dass die sowieso schon hohen Durchschnittsmieten im letzten Jahr noch weiter gestiegen sind, muss uns beunruhigen. Ein System, das zunehmend darauf baut, dass jene, die es sich nicht leisten können, eine ganz normale Wohnung zu finanzieren, auf Beihilfen angewiesen sind, führt sich selbst ad absurdum. Steuergelder werden dazu verwendet, hohe Mieten zu stützen, anstatt endlich effiziente Parameter für eine sinnvolle MietenBeschränkung einzuführen. der mieterschutz Wenn Protest wirkt Dass es durchaus Erfolg hat, seine Stimme zu erheben, hat die Diskussion um die Abschaffung des Amtstages im Dezember letzten Jahres gezeigt. Sollte dieser zunächst im Zuge der Sparmaßnahmen der Regierung de facto gänzlich abgeschafft werden, so konnten zahlreiche Proteste bewirken, dass er überwiegend beibehalten wurde. Bleiben wir also wach und kritisch! In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen schönen Frühling, Ihr Mieterschutzverband www.mieterschutzverband.at Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser Von Renate Schmoll und Wolfgang Kirnbauer (Mieterschutzverband Wien) Bis 30. Juni muss die Verwaltung die Jahresabrechnung der Betriebskosten vorlegen. Manchmal schleichen sich Fehler ein: Eine Überprüfung zahlt sich also aus. Der Strom für die Gang-Beleuchtung, die Müllabfuhr, der Rauchfangkehrer – all das kostet Geld und wird von den Bewohnern in Form von Betriebskosten bezahlt. Für die Abrechnung dieser Kosten ist die Hausverwaltung zuständig. Sie muss bis spätestens 30. Juni die Betriebskostenabrechnung an geeigneter Stelle im Haus auflegen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung haben, sollten Sie zuerst mit der Hausverwaltung darüber reden. Wenn das nichts bringt oder Sie die Abrechnung einfach routinemäßig überprüfen lassen wollen, können Sie uns eine Kopie der Abrechnung schicken oder zu uns in die Sprechstunde kommen. Die Hausverwaltung muss Ihnen auch Einsicht in die Belege gewähren und auf Wunsch Kopien (gegen Kostenersatz) aushändigen. Die Auflage der Betriebskostenabrechnung und die Herausgabe der Kopien können ebenso im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden wie die Rückzahlung ungerechtfertigt verrechneter Beträge. Wie werden die Kosten aufgeteilt? Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind die Betriebskosten (bis auf wenige Ausnahmen) nach der Wohnfläche Ihrer Wohnung im Verhältnis zur Gesamtnutzfläche des Hauses aufzuteilen. Die Kostenanteile für leer stehende Wohnungen muss der Vermieter zahlen. Das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Strom für Hausbeleuchtung und Lift. Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben sind verdächtig und deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind. Was ist mit dem Lift? Typische Aufzugsbetriebskosten sind die Stromkosten, die Kosten für den Liftwart, das regelmäßige Service, die Überprüfung durch den TÜV sowie die Kosten einer allfälligen Notfallsbereitschaft. Reparaturen, auch wenn diese noch so gering oder häufig wiederkehrend sind, hat der Vermieter zu bezahlen. Schließt der Vermieter einen Vollwartungsvertrag ab, der nicht nur Wartungen zum Inhalt hat, sondern auch Reparaturen, so darf dieser Reparaturanteil nicht in Form der Betriebskosten an die Mieter weitergegeben werden. „Wo woar mei Leistung?“ Diese Frage sollten sich nicht nur Lobbyisten im Dunstkreis früherer Finanzminister stellen, sondern vielleicht auch so manche Hausverwaltung. Denn manche verrechnen Mietern neuerdings unter dem Titel „Hausbetreuung“ angebliche Eigenleistungen wie „regelmäßige Kontrolle“, „Hausaufsicht“, „Lichtkontrolle“, „Schaukastenkontrolle“ und andere Skurrilitäten – wohlgemerkt zusätzlich zum eigentlichen Verwaltungshonorar und in nicht geringer Höhe. Was gehört zu den Betriebskosten? Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbaumietwohnungen und geförderte Neubaumietwohnungen) und im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Genossenschaftswohnungen) dürfen als Betriebskosten nur die Ausgaben verrechnet werden, die gesetzlich festgeschrieben sind: Wasser- und Abwassergebühren Rauchfangkehrer Müllabfuhr Entrümpelung von herrenlosem Gut Schädlingsbekämpfung Strom für die Beleuchtung der allgemeinen Hausteile ■ Austausch von Glühbirnen und Sicherungen ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Versicherungsprämien für Feuer-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung ■ Grundsteuer ■ Verwaltungshonorar (in der gesetzlichen Höhe) ■ angemessene Kosten der Hausreinigung ■ Betriebskosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Waschküche, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen) Seite Eine positive Entscheidung 3 Als wir unlängst bei einer Schlichtungsstellenverhandlung im Beisein der Mieter nachfragten, worin denn konkret die Leistungen bestanden hätten, hörten wir die bemerkenswerte Antwort des Hausverwalters: „Sie glauben ja gar nicht, wie groß das Haus ist.“ Als Mieterschützer ist man im Lauf der Jahre schon an so einiges gewöhnt, weswegen man nicht jedes in einer hitzigen Verhandlungssituation geäußerte Wort auf die Waagschale legt. Aber dass eine Verwaltung die versammelte Mietergemeinschaft darauf hinweist, dass das Haus, das die Mieter bisher eigentlich gut zu kennen glaubten, in Wahrheit viel größer und prächtiger wäre, als die Hausbewohner das bislang wahrgenommen haben, das erzeugt auch bei einem erfahrenen Mietervertreter einiges Erstaunen. Gesetzliche Obergrenzen wären sinnvoll Der Fall zeigt beispielhaft die Versäumnisse des Gesetzgebers. Über Jahre hindurch wurden mit dem Versprechen, der Wettbewerb am freien Markt würde schon alles günstiger machen, gesetzlich klare Obergrenzen für Betriebskosten im Bereich Hausreinigung und -betreuung abgebaut. Wurde alles billiger, wie uns großmütig angekündigt wurde? Natürlich nicht. Wenn sich der Gesetzgeber nicht dazu bequemt, wieder verständliche Obergrenzen bei Mietzins und Betriebskosten zu gewährleisten, ist zu befürchten, dass skurrile Fälle wie der oben erwähnte unsere Schlichtungsstellen und Gerichte auch in Zukunft beschäftigen werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits festgehalten, dass bei Mietverträgen im sogenannten Vollanwendungsbereich des Mietrechtes, also bei sogenannten klassischen Altbauten (vor 1953 und bei Eigentumswohnungen vor 1945), der Mieter nicht vertraglich zur Übernahme von Erhaltungsarbeiten verpflichtet werden kann. Aufgrund dieser Feststellung entstand ein sogenannter Graubereich, in dem weder der Mieter noch der Vermieter zur Erhaltung verpflichtet ist. In diesen fallen Reparaturarbeiten an Gasthermen, Boiler und das Problem des Ausmalens. So haben Mieter zwar bei einer defekten Therme ein Mietzinsminderungsrecht, solange der Defekt besteht, die Behebung des Schadens kann aber auch nicht vom Vermieter gefordert werden. In der jüngst ergangenen Entscheidung hält der OGH abermals fest, dass der Mieter vertraglich nicht zur Übernahme von Erhaltungsarbeiten verpflichtet werden kann. Eine solche Regelung ist gröblich benachteiligend und daher unwirksam. Foto: MarCraft, Inc. Ein Verbot würde den Mieter benachteiligen In dieser Entscheidung stellte der OGH darüber hinaus ausdrücklich fest, dass die Haltung von Tieren im Mietvertrag nicht generell verboten werden kann, was leider immer wieder der Fall ist. Auch durch dieses generelle Verbot wird der Mieter gröblich benachteiligt. Obwohl der OGH mit dieser Entscheidung abermals aufzeigt, dass es zu diesem Thema keine klare gesetzliche Regelung gibt, diese aber dringend notwendig wäre, konnte der Gesetzgeber bis dato nicht bewogen werden, sich dieses Themas anzunehmen. Dass dieses Thema heiß ist, ist klar, aber die Entscheidung, sich „drüberzuwagen“, auf die lange Bank zu schieben, beweist wieder einmal, dass die Bereitschaft, eine Lösung zu finden, nicht ausreichend vorhanden ist. Selbstverständlich werden wir uns auch weiterhin bemühen, für die Rechte der Mieter bei künftigen Gesetzesentwürfen tatkräftig einzustehen. Landeskonferenz Wien Einladung zur ordentlichen Landeskonferenz des Mieterschutzverbandes Österreich, Landesverein Wien, welche am 4.5.2011 um 10.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Mieterschutzverbandes in 1020 Wien, Praterstraße 25/9 stattfindet. Tagesordnung: Begrüßung Rechenschaftsbericht des Vorstands Bericht der Rechnungsprüfer Entlastung des Vorstands Neuwahl der Vereinsorgane Konstituierung des neuen Vorstands Allfälliges und Diskussion der Eine Überprüfung zahlt sich aus Der OGH hat in einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung ein weiteres richtungsweisendes Urteil gefällt: Die Tierhaltung kann im Mietvertrag nicht generell verboten werden. mieterschutz Foto: WallnerMedia.at Von Barbara Walzl-Sirk (Mieterschutzverband Steiermark) www.mieterschutzverband.at Seite 4 Interview Gut geschü Von Walter Windischbauer (Mieterschutzverband Salzburg) Michael Knoll, Abteilungsinspektor des Stadtpolizeikommandos Salzburg – Kriminalpolizeilicher Beratungsdienst, verrät, wie man Einbrechern das Leben schwermacht. Können Sie uns sagen, ob die Zahl der Einbrüche in den vergangenen Jahren gesunken oder gestiegen ist? Michael Knoll: Laut Kriminalstatistik sind seit 2005 die Einbrüche rückläufig – sowohl bei Wohnungen als auch bei Betriebsobjekten. Die Polizei musste sich nach der Öffnung der Grenzen stark umstellen. Die verschiedenen Maßnahmen greifen erst jetzt so richtig. Daher gehen die Einbrüche zurück, denn die Täter merken das natürlich auch. Eine Vermutung von mir ist außerdem, dass der Standard in den neu hinzugekommenen EU-Staaten besser geworden ist und die Täter aus dem Osten vielleicht nicht mehr ganz so weit fahren, um etwas erbeuten zu können. Das heißt, die Einbrecher spekulieren damit, leere Objekte vorzufinden? Michael Knoll: Richtig. Ein Einbrecher neigt eigentlich nicht zu Gewalt, man sollte sich ihm aber trotzdem nicht in den Weg stellen. Sollte der Einbrecher einem Missverständnis unterlegen sein und in ein bewohntes Objekt einbrechen und dann vom Besitzer gestellt werden, könnte es natürlich zu Gewaltakten kommen, wenn man ihn festhalten und der Polizei übergeben will. Wenn Sie in einem Einfamilienhaus oder Reihenhaus wohnen, und Sie hören in der Nacht aus dem Erdgeschoß undefinierbare Geräusche, dann rate der mieterschutz Stimmt es, dass es vor allem in den Nachtstunden eingebrochen wird? Michael Knoll: In Wohnungen wird eher tagsüber eingebrochen, in Betriebsobjekte in der Nacht. Seltene Ausnahmen beziehen sich auf Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder Einfamilienhäuser, wo die Täter davon ausgehen können, dass die Besitzer im oberen Stockwerk schlafen. Denn die Täter suchen keinen Opferkontakt, sie meiden ihn. www.mieterschutzverband.at ich nicht dazu, hinunterzugehen und nachzusehen, sondern ich würde einfach einen Laut von mir geben, ich würde zum Beispiel hinunterrufen: „Hallo Schatz, bist du schon zurück.“ Wie kann man sich nun vor Einbrüchen schützen? Welche Maßnahmen würden Sie vor allem Mietern empfehlen? Michael Knoll: Am wichtigsten ist das richtige Verhalten. Bevor man mechanische oder elektronische Maßnahmen überlegt, muss man lernen, sich richtig zu verhalten. Dazu gehört, dass man den Nachbarn bittet, den Briefkasten zu entleeren und die Säckchen mit Werbesendungen von der Tür zu entfernen, wenn man auf Urlaub fährt. In einem Einfamilienhaus, bei einer Erdgeschoßwohnung oder einer Wohnung in einem kleinen Mehrparteienhaus, wo man die Fenster von außen gut zuordnen kann, sollte man für eine Zeitschaltuhr sorgen. Denn sonst weiß der Täter: Da brennt kein Licht, da ist niemand zu Hause. Welche mechanischen oder elektronischen Schutzmöglichkeiten würden Sie empfehlen? Michael Knoll: Zwei Drittel der Einbrüche laufen über Terrassentüren und Fenster. Ein Fenster mit herkömmlichen Drehkippbeschlägen ist in 10 bis 15 Sekunden geknackt. Aber man kann aushebelsichere Beschläge machen lassen und einen versperrbaren Fenstergriff. Dann muss der Täter eigentlich die Scheibe einschlagen, um ins Objekt eindringen zu können. Dann kann er durch das Loch aber den Griff nicht betätigen, sofern der auch versperrt ist und der Schlüssel nicht steckt. Diese Maßnahme ist natürlich für Mietwohnungen relativ kostspielig: Wenn man zum Beispiel im Erdgeschoß zehn Fenster hat, muss man mit Umbaukosten von 1.500 bis 2.000 Euro rechnen, also pro Fenster mit 150 bis 200 Euro. Für eine Mietwohnung wird das dann eher nicht gemacht. Denn wenn man auszieht, kann man vielleicht die versperrbaren Griffe wieder mitnehmen, aber die Beschläge wird man vermutlich nicht mehr ausbauen können. Der Nächste wird sich freuen, vielleicht bekommt man eine Ablöse dafür. Und wie sieht es mit den Wohnungstüren aus? Michael Knoll: Bei einer normalen Wohnungstür sollte man zumindest auf einen Sicherheitsbeschlag achten, bei dem der Zylinder bündig mit dem Beschlag abschließt. Ein Sicherheitsbeschlag hat außen keine Schrauben, dass heißt man kann den Zylinder nicht mit einem Werkzeug erfassen und abbrechen. Sinnvoll ist ein kleines Zusatzschloss mit einem Fangbügel, das auch eine Zutrittskontrolle ermöglicht. Dieses Zusatzschloss gibt es auch in einer großen, massiven Variante, als sogenanntes Balkenriegelschloss: Dabei geht ein richtiger Balken innen quer über die ganze Tür. Ein Sicherheitsbeschlag mit bündigem Zylinder und ein Zusatzschloss sollten aber Standard sein. Wenn ich zwei Schlösser habe, und der Nachbar hat nur eines, sind die Chancen einfach höher, dass beim Nachbarn eingebrochen wird und nicht bei mir. Wie sieht es mit elektronischen Schutzmöglichkeiten aus? Gibt es auch erschwingliche Alarmanlagen? Michael Knoll: Bei den Alarmanlagen muss man grundsätzlich unterscheiden: Es gibt verkabelte Systeme und es gibt Systeme die über Funk arbeiten. Grundsätzlich ist verkabelten Systemen der Vorzug zu geben, weil sie einfach verlässlicher arbeiten, es gibt aber auch schon sehr gute Funkalarmanlagen. Für Mieter ist aber die Anschaffung einer Funkalarmanlage vielleicht sinnvoller. Denn wenn man auszieht, kann man das Gerät einfach Seite 5 Foto: safesblog.com ützt „Zwei Drittel der Einbrüche laufen über Terrassentüren und Fenster...“ mitnehmen, es hinterlässt in der Regel auch keine Spuren in der Wohnung, und man kann es in einer anderen Wohnung wiederverwenden. Eine günstige Funkanlage gibt es ab etwa 1.200 Euro. der mieterschutz Foto: theultimatelock.com Wo kann man sich noch ausführlicher und individuell beraten lassen? Michael Knoll: Wichtig ist eine objektive Beratung der Polizei, also des Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes. Wer bei einer Sicherheitsfirma Rat sucht, sollte an das Sprichwort „Jeder Verkäufer lobt seine Ware“ denken. Der Kriminalpolizeiliche Beratungsdienst hat keine Verkaufsinteressen. Alle Beratungen sind gratis. Wenden Sie sich an die nächste Polizeiinspektion oder wählen Sie die Telefonnummer 059 133 aus jedem Ort von Österreich und verlangen Sie einen Mitarbeiter des Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes. www.mieterschutzverband.at Seite 6 Der Frühling kann kommen Von Anneliese Schedlberger (Mieterschutzverband Linz) Die Tage werden wieder länger, die Sonne scheint schon wärmer, und in der Natur wird es wieder bunt. Jetzt, da der Frühling wieder naht, stehen viele Überlegungen an, wie man seinen Garten gestalten kann. Mieter und Wohnungseigentümer haben meist nur eine Terrasse oder einen Balkon zur Verfügung. Aber bloß nicht verzweifeln: Auch daraus kann man mit etwas Geschick eine grüne Oase zaubern. Auch wenn der Balkon oder die Terrasse noch nicht zum Sonnenbaden geeignet sind, wecken die genügsamen Frühlingsblüher in jedem die Lebensgeister und die Vorfreude auf den bevorstehenden Sommer. Ab Mitte Mai verschönern auch nicht winterharte Kübelpflanzen den Balkon. Für Auge und Nase Im Frühling können, solange noch Frostgefahr besteht, Frühlingsblüher, wie Märzenbecher, Narzissen, Hyazinthen und Tulpen, das Bild verschönern. In einen schönen Topf gesetzt, ist dies eine Zierde für jeden noch im Winterschlaf befindlichen Balkon. Vorgezogene Zwiebelpflanzen erhält man im Fachhandel. Die Lebensdauer im Freien ist noch dazu höher, da in der Wohnung die Pflanzen rasch austreiben und verblühen. Der Trend, dass Blumen nicht nur das Auge erfreuen sollen, sondern auch den Geruchssinn anregen, hält an. Kübelpflanzen mit duftenden Blumen in der Nähe des Sitzplatzes sorgen für wohltuende Entspannung. Bei der Wahl der Pflanzen sollte man darauf achten, dass diese nicht zu groß werden. Auch die Licht- und Schattenverhältnisse dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Fuchsien brauchen einen schattigen Standort. Geranien, Pelargonien, Margeriten und Sonnenblumen bevorzugen sonnige Plätze. Ein Garten für alle Meist ist bei Mehrparteienhäusern ein Mitbenutzungsrecht am dazugehörigen Garten vereinbart. Dies bedeutet, dass der Mieter den Garten nur gemeinsam mit anderen Mietern nutzen darf. Bei der Benutzung des Gartens muss jeder Mieter darauf Bedacht nehmen, dass die anderen Mieter durch die Benutzung nicht behindert werden. Das Bepflanzen von Blumenbeeten auf Allgemeinflächen sollte nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen. Die Allgemeinfläche muss allen Mietern zugänglich sein, und kein Mieter darf bestimmte Teile für sich allein in Anspruch nehmen. Bücherecke Mitglieder fragen – wir antworten Kranewitter: Liegenschaftsbewertung, 6. Auflage. MANZ 2010. XXIV, 378 Seiten, Geb. € 46,00. ISBN 978-3-214-03694-2 Frage: In der letzten Ausgabe des Mietermagazins habe ich gelesen, dass die Außenfenster zu den allgemeinen Hausteilen gehören, die vom Vermieter (bzw. bei Eigentumswohnungen von der Eigentümergemeinschaft) zu reparieren sind. Wie ist das bei Kunststofffenstern, da gibt es ja keinen Innen- und Außenflügel? Der Manz-Verlag hat bereits in der sechsten Auflage ein Handbuch für die Liegenschaftsbewertung herausgebracht. Es wird verdeutlicht, dass bei der Erstellung von qualitativ guten, den „allgemein anerkannten Regeln“ folgenden Gutachten über Grundstücke, Häuser (auch Ein- und Zweifamilienhäuser), Eigentumswohnungen etc. nicht willkürlich vorzugehen ist, sondern sowohl rechtliche Rahmenbedingungen als auch standardisierte Bewertungsmethoden heranzuziehen sind. der mieterschutz Foto: Manz Verlag Foto: WallnerMedia.at Es ist erwiesen – Gartenarbeit und die Pflege von Blumen steigern das Wohlbefinden. Also, viel Spaß bei der Gestaltung Ihrer Außenflächen. www.mieterschutzverband.at Antwort: Bei einflügeligen (auch mehrfach verglasten) Fenstern, wo es also keine innere Fensterflügel gibt, ist bei Altbaumietwohnungen der Vermieter (bei Eigentumswohnungen die Eigentümergemeinschaft) für die Erhaltung des kompletten Fensters zuständig. GRATIS-STROM BIS JULI 2012: LEASEn UnD LOSfAhREn! Top-Angebot für Kunden: Kostenlos tanken für alle E-Fahrzeuge € E-BIke Lea schon sing: ab 34,90 im Mon at Elektro-Mobilität für alle! Kunden der Energie Steiermark können ab sofort E-Bikes, E-Roller und Segways günstig leasen. Der Strom dafür ist an unseren E-Tankstellen bis 2012 gratis. Erle ben Sie den Komfort emissionsfreier und moderner Fortbewegung zum monatlichen Fixpreis. Infos unter der kostenlosen Hotline 0800/310 300 oder www.e-steiermark.com Foto: Roswitha´s Malerbetrieb KONTAKTSTELLEN: Villa Kunterbunt Von Renate Schmoll (Mieterschutzverband Wien) Die Oberflächengestaltung kann jeder Mieter selbst bestimmen. Sie haben die Wohnung mit einer schon mehr als abgewohnten Tapete übernommen? Oder das Muster entspricht einfach nicht Ihrem Geschmack? Oft sind Wohnungen beim Einzug weiß ausgemalt – das ist Ihnen zu langweilig? Kein Problem: Während Ihrer Mietdauer können Sie die Gestaltung der Wandoberflächen, soweit Sie nicht in die Substanz des Hauses eingreifen, selbst übernehmen. Niederösterreich 1070 Wien Döblergasse 2 Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139 Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch: Mo. bis Do. 9.30 -12 Uhr, Fr. von 10 -11 Uhr, Di. und Do. auch von 14.30 bis 16.30 Uhr. Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung (Tel.: 01/523 23 15): - in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v. 14-17 Uhr - in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30 Uhr bis 18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 Uhr [email protected] www.mieterschutzwien.at 2700 Wiener Neustadt Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176 Sprechstunde Di. von 14-17 Uhr Termine nach tel. Vereinbarung (Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Mo. 14-16 Uhr, Di. 14-17 Uhr) Ertappt Sie also Ihr Vermieter dabei, wie Sie gerade mit grasgrüner Farbe Ihr Vorzimmer ausmalen und auch schon den Farbkübel mit der violetten Farbe für die Küche bereit halten, können Sie ganz beruhigt sein. Wenn er Ihnen freundlich, aber bestimmt vermittelt, dass das nicht seinem Geschmack entspricht und Sie die Malerei sofort wieder rückgängig machen sollen, können Sie ebenso höflich darauf hinweisen, dass er Ihnen die Farbgestaltung während des Mietverhältnisses nicht vorschreiben darf. Auch Wandtattoos dürfen Sie natürlich verwenden. Vor der Rückgabe der Wohnung müssen Sie ungewöhnliche Farbgestaltungen aber beseitigen und die Wohnung in einer üblichen Farbe (zumeist Weiß) zurückstellen. Retouren an Postfach 555, 1008 Wien 2500 Baden Palffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch von 14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt erbeten unter Tel.: 02622/23176 Steiermark Wien-Umgebung Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach telefonischer Vereinbarung unter: Tel.: 02622/23176 8010 Graz Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.) (0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30 - 40 Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr. von 9h bis 11:30h, TERMINVEREINBARUNG erforderlich 3100 Sankt Pölten Heßstraße 4 (im Hof rechts), Tel. 02742/353 478, jeden Freitag von 10-13 Uhr Termine nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 0664/910 0416 (Montag bis Donnerstag von 10-14 Uhr) 8700 Leoben Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) Salzburg 8680 Mürzzuschlag Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) 8605 Kapfenberg Wiener Straße 8, jeden 3. Dienstag im Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830) Oberösterreich Es ist Ihre Entscheidung empfänger Wien 4020 Linz Lederergasse 21, Tel. 0732/77 12 88 Fax 0732/ 79 73 51 Mo., Mi. und Fr. von 9.00 – 13.00 Uhr, Mi. auch von 14.00 – 17.00 Uhr Bitte um telefonische Voranmeldung! 4400 Steyr Johannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553 Mo. von 9.00 – 13.00 Uhr 4600 Wels Roseggerstraße 8 (in den Räumlichkeiten der AK) Tel. 0680/ 2193848 jeden Di. von 9.00 – 12.00 Uhr 5020 Salzburg Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252, Fax (0662) 841252-5 Termin nach Vereinbarung. Öffnungszeiten Mo. bis Fr. von 8:15 bis 12:15 Uhr und Mo, Di und Do auch 14 bis 16 Uhr 5280 Braunau im Gebäude des Bezirksgerichts Braunau/Inn, Stadtplatz 1, jeden 1. Dienstag im Monat zwischen 10 und 12 Uhr. Bitte unbedingt um telefonische Anmeldung unter (0662) 841252 Tirol 6020 Innsbruck Maximilianstraße 2, Gebäude Hauptpost 3 Stock Zi 385-387 Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876 Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr, DI von 17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung. Kärnten 9020 Klagenfurt Benediktinerplatz 5/1, Tel.: (0463) 513092 Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung 4910 Ried i.I. Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt, jeden zweiten und vierten Di. im Monat von 13.30 – 15.30 Uhr 4780 Schärding Denisgasse 8 „Gasthaus Bräustüberl Bums´n“, jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 – 11.30 Uhr 4820 Bad Ischl Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24, jeden ersten Fr. im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr 4802 Ebensee Gemeindeamt, Zimmer 9, jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 – 14.00 Uhr IMPRESSUM Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich 1070 Wien, Döblergasse 2 ZVR 239963599 Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk Satz & Grafik: Druck: Kurt Promer, Christian Wallner :: www.wallner-media.at Thaler Druck Graz