Jetzt wird abgerechnet!

Transcription

Jetzt wird abgerechnet!
Ausgabe 1/2011
der
p.b.b. I Erscheinungsort: Wien I Verlagspostamt: 1070 Wien
ZVR: 239963599 I Aufgabepostamt: 8720
Zulassungsnummer: 02Z031992
mieterschutz
das
Magazin –
herausgegeben vom
Mieterschutzverband Österreich
Schloss & Alarm:
Wie schützt man sich
vor Einbrechern?
Hund & Katze:
Kann der Vermieter
die Tierhaltung verbieten?
Garten & Balkon:
Was ist jetzt zu tun
und zu beachten?
Betriebskosten
Jetzt wird abgerechnet!
Seite
2
Vorwort
Liebe Leserinnen
>> und Leser,
schön langsam werden die Tage wieder länger und heller, wir beschäftigen uns vermehrt mit der Planung
des nächsten Sommerurlaubs oder
widmen uns der Gestaltung unserer
Balkone, Terrassen und Gärten. Aber
wie heißt es so schön: „Misstraue der
Idylle!“ Wer nicht kritisch das politische Geschehen ringsum verfolgt,
tappt leicht in die Falle und lässt sich
nur allzu schnell durch das Hochgefühl von ein paar Sonnenstrahlen von
der Realität ablenken, die leider gar
nicht perfekt ist.
Zu hohe Mieten
Was im Allgemeinen gilt, trifft auch
auf den rechtlichen und faktischen
Bereich des Wohnens zu. Die Tatsache, dass die sowieso schon hohen
Durchschnittsmieten im letzten Jahr
noch weiter gestiegen sind, muss uns
beunruhigen. Ein System, das zunehmend darauf baut, dass jene, die es
sich nicht leisten können, eine ganz
normale Wohnung zu finanzieren,
auf Beihilfen angewiesen sind, führt
sich selbst ad absurdum. Steuergelder
werden dazu verwendet, hohe Mieten
zu stützen, anstatt endlich effiziente
Parameter für eine sinnvolle MietenBeschränkung einzuführen.
der
mieterschutz
Wenn Protest wirkt
Dass es durchaus Erfolg hat, seine
Stimme zu erheben, hat die Diskussion um die Abschaffung des Amtstages im Dezember letzten Jahres gezeigt. Sollte dieser zunächst im Zuge
der Sparmaßnahmen der Regierung
de facto gänzlich abgeschafft werden,
so konnten zahlreiche Proteste bewirken, dass er überwiegend beibehalten wurde. Bleiben wir also wach und
kritisch!
In diesem Sinne wünschen wir Ihnen
einen schönen Frühling,
Ihr Mieterschutzverband
www.mieterschutzverband.at
Vertrauen ist gut,
Kontrolle ist besser
Von Renate Schmoll und Wolfgang Kirnbauer (Mieterschutzverband Wien)
Bis 30. Juni muss die Verwaltung die Jahresabrechnung der Betriebskosten vorlegen.
Manchmal schleichen sich Fehler ein: Eine
Überprüfung zahlt sich also aus.
Der Strom für die Gang-Beleuchtung, die Müllabfuhr,
der Rauchfangkehrer – all das kostet Geld und wird
von den Bewohnern in Form von Betriebskosten
bezahlt. Für die Abrechnung dieser Kosten ist die
Hausverwaltung zuständig. Sie muss bis spätestens
30. Juni die Betriebskostenabrechnung an geeigneter Stelle im Haus auflegen. Wenn Sie Zweifel an der
Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung haben,
sollten Sie zuerst mit der Hausverwaltung darüber reden. Wenn das nichts bringt oder Sie die Abrechnung
einfach routinemäßig überprüfen lassen wollen, können Sie uns eine Kopie der Abrechnung schicken
oder zu uns in die Sprechstunde kommen.
Die Hausverwaltung muss Ihnen auch Einsicht in die
Belege gewähren und auf Wunsch Kopien (gegen
Kostenersatz) aushändigen. Die Auflage der Betriebskostenabrechnung und die Herausgabe der Kopien
können ebenso im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden wie die Rückzahlung ungerechtfertigt
verrechneter Beträge.
Wie werden die Kosten aufgeteilt?
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
sind die Betriebskosten (bis auf wenige Ausnahmen)
nach der Wohnfläche Ihrer Wohnung im Verhältnis
zur Gesamtnutzfläche des Hauses aufzuteilen. Die
Kostenanteile für leer stehende Wohnungen muss
der Vermieter zahlen. Das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr,
Strom für Hausbeleuchtung und Lift. Oft besteht ein
Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben sind verdächtig
und deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind.
Was ist mit
dem Lift?
Typische Aufzugsbetriebskosten sind die Stromkosten, die Kosten
für den Liftwart, das regelmäßige Service,
die Überprüfung durch den TÜV sowie die
Kosten einer allfälligen Notfallsbereitschaft. Reparaturen, auch wenn diese noch so gering oder häufig
wiederkehrend sind, hat der Vermieter zu bezahlen.
Schließt der Vermieter einen Vollwartungsvertrag
ab, der nicht nur Wartungen zum Inhalt hat, sondern
auch Reparaturen, so darf dieser Reparaturanteil
nicht in Form der Betriebskosten an die Mieter weitergegeben werden.
„Wo woar mei Leistung?“
Diese Frage sollten sich nicht nur Lobbyisten im
Dunstkreis früherer Finanzminister stellen, sondern
vielleicht auch so manche Hausverwaltung. Denn
manche verrechnen Mietern neuerdings unter dem
Titel „Hausbetreuung“ angebliche Eigenleistungen
wie „regelmäßige Kontrolle“, „Hausaufsicht“, „Lichtkontrolle“, „Schaukastenkontrolle“ und andere Skurrilitäten – wohlgemerkt zusätzlich zum eigentlichen
Verwaltungshonorar und in nicht geringer Höhe.
Was gehört zu den Betriebskosten?
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbaumietwohnungen und geförderte Neubaumietwohnungen) und im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Genossenschaftswohnungen) dürfen als Betriebskosten nur die Ausgaben verrechnet werden, die gesetzlich festgeschrieben sind:
Wasser- und Abwassergebühren
Rauchfangkehrer
Müllabfuhr
Entrümpelung von herrenlosem Gut
Schädlingsbekämpfung
Strom für die Beleuchtung der
allgemeinen Hausteile
■ Austausch von Glühbirnen und Sicherungen
■
■
■
■
■
■
■ Versicherungsprämien für Feuer-,
Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung
■ Grundsteuer
■ Verwaltungshonorar (in der gesetzlichen Höhe)
■ angemessene Kosten der Hausreinigung
■ Betriebskosten der Gemeinschaftsanlagen
(Aufzug, Waschküche, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen)
Seite
Eine positive
Entscheidung
3
Als wir unlängst bei einer Schlichtungsstellenverhandlung im Beisein der Mieter nachfragten,
worin denn konkret die Leistungen bestanden hätten, hörten wir die bemerkenswerte Antwort des
Hausverwalters: „Sie glauben ja gar nicht, wie groß
das Haus ist.“
Als Mieterschützer ist man im Lauf der Jahre schon
an so einiges gewöhnt, weswegen man nicht jedes
in einer hitzigen Verhandlungssituation geäußerte
Wort auf die Waagschale legt. Aber dass eine Verwaltung die versammelte Mietergemeinschaft darauf
hinweist, dass das Haus, das die Mieter bisher eigentlich gut zu kennen glaubten, in Wahrheit viel größer
und prächtiger wäre, als die Hausbewohner das bislang wahrgenommen haben, das erzeugt auch bei
einem erfahrenen Mietervertreter einiges Erstaunen.
Gesetzliche Obergrenzen
wären sinnvoll
Der Fall zeigt beispielhaft die Versäumnisse des Gesetzgebers. Über Jahre hindurch wurden mit dem
Versprechen, der Wettbewerb am freien Markt würde schon alles günstiger machen, gesetzlich klare
Obergrenzen für Betriebskosten im Bereich Hausreinigung und -betreuung abgebaut.
Wurde alles billiger, wie uns großmütig angekündigt
wurde? Natürlich nicht. Wenn sich der Gesetzgeber
nicht dazu bequemt, wieder verständliche Obergrenzen bei Mietzins und Betriebskosten zu gewährleisten, ist zu befürchten, dass skurrile Fälle wie der oben
erwähnte unsere Schlichtungsstellen und Gerichte
auch in Zukunft beschäftigen werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits festgehalten, dass bei Mietverträgen im sogenannten
Vollanwendungsbereich des Mietrechtes, also bei
sogenannten klassischen Altbauten (vor 1953 und
bei Eigentumswohnungen vor 1945), der Mieter
nicht vertraglich zur Übernahme von Erhaltungsarbeiten verpflichtet werden kann.
Aufgrund dieser Feststellung entstand ein sogenannter Graubereich, in dem weder der Mieter
noch der Vermieter zur Erhaltung verpflichtet ist.
In diesen fallen Reparaturarbeiten an Gasthermen, Boiler und das Problem des Ausmalens. So
haben Mieter zwar bei einer defekten Therme ein
Mietzinsminderungsrecht, solange der Defekt besteht, die Behebung des Schadens kann aber auch
nicht vom Vermieter gefordert werden.
In der jüngst ergangenen Entscheidung hält der
OGH abermals fest, dass der Mieter vertraglich
nicht zur Übernahme von Erhaltungsarbeiten verpflichtet werden kann. Eine solche Regelung ist
gröblich benachteiligend und daher unwirksam.
Foto: MarCraft, Inc.
Ein Verbot würde den
Mieter benachteiligen
In dieser Entscheidung stellte der OGH darüber
hinaus ausdrücklich fest, dass die Haltung von
Tieren im Mietvertrag nicht generell verboten
werden kann, was leider immer wieder der Fall ist.
Auch durch dieses generelle Verbot wird der Mieter gröblich benachteiligt.
Obwohl der OGH mit dieser Entscheidung abermals aufzeigt, dass es zu diesem Thema keine klare gesetzliche Regelung gibt, diese aber dringend
notwendig wäre, konnte der Gesetzgeber bis dato
nicht bewogen werden, sich dieses Themas anzunehmen. Dass dieses Thema heiß ist, ist klar, aber
die Entscheidung, sich „drüberzuwagen“, auf die
lange Bank zu schieben, beweist wieder einmal,
dass die Bereitschaft, eine Lösung zu finden, nicht
ausreichend vorhanden ist. Selbstverständlich
werden wir uns auch weiterhin bemühen, für die
Rechte der Mieter bei künftigen Gesetzesentwürfen tatkräftig einzustehen.
Landeskonferenz Wien
Einladung zur ordentlichen Landeskonferenz des Mieterschutzverbandes Österreich,
Landesverein Wien, welche am 4.5.2011 um 10.00 Uhr in den Räumlichkeiten des
Mieterschutzverbandes in 1020 Wien, Praterstraße 25/9 stattfindet.
Tagesordnung:
Begrüßung
Rechenschaftsbericht des Vorstands
Bericht der Rechnungsprüfer
Entlastung des Vorstands
Neuwahl der Vereinsorgane
Konstituierung des neuen Vorstands
Allfälliges und Diskussion
der
Eine Überprüfung
zahlt sich aus
Der OGH hat in einer
erst jüngst veröffentlichten
Entscheidung ein weiteres
richtungsweisendes Urteil
gefällt: Die Tierhaltung
kann im Mietvertrag nicht
generell verboten werden.
mieterschutz
Foto: WallnerMedia.at
Von Barbara Walzl-Sirk
(Mieterschutzverband Steiermark)
www.mieterschutzverband.at
Seite
4
Interview
Gut geschü
Von Walter Windischbauer (Mieterschutzverband Salzburg)
Michael Knoll, Abteilungsinspektor des Stadtpolizeikommandos Salzburg – Kriminalpolizeilicher Beratungsdienst, verrät, wie man Einbrechern das Leben schwermacht.
Können Sie uns sagen, ob die Zahl der Einbrüche in den vergangenen Jahren gesunken oder
gestiegen ist?
Michael Knoll: Laut Kriminalstatistik sind seit 2005
die Einbrüche rückläufig – sowohl bei Wohnungen
als auch bei Betriebsobjekten. Die Polizei musste
sich nach der Öffnung der Grenzen stark umstellen. Die verschiedenen Maßnahmen greifen erst
jetzt so richtig. Daher gehen die Einbrüche zurück,
denn die Täter merken das natürlich auch. Eine
Vermutung von mir ist außerdem, dass der Standard in den neu hinzugekommenen EU-Staaten
besser geworden ist und die Täter aus dem Osten
vielleicht nicht mehr ganz so weit fahren, um etwas erbeuten zu können.
Das heißt, die Einbrecher spekulieren damit,
leere Objekte vorzufinden?
Michael Knoll: Richtig. Ein Einbrecher neigt eigentlich nicht zu Gewalt, man sollte sich ihm aber
trotzdem nicht in den Weg stellen. Sollte der Einbrecher einem Missverständnis unterlegen sein
und in ein bewohntes Objekt einbrechen und
dann vom Besitzer gestellt werden, könnte es natürlich zu Gewaltakten kommen, wenn man ihn
festhalten und der Polizei übergeben will.
Wenn Sie in einem Einfamilienhaus oder Reihenhaus wohnen, und Sie hören in der Nacht aus dem
Erdgeschoß undefinierbare Geräusche, dann rate
der
mieterschutz
Stimmt es, dass es vor allem in den Nachtstunden eingebrochen wird?
Michael Knoll: In Wohnungen wird eher tagsüber
eingebrochen, in Betriebsobjekte in der Nacht.
Seltene Ausnahmen beziehen sich auf Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder Einfamilienhäuser,
wo die Täter davon ausgehen können, dass die
Besitzer im oberen Stockwerk schlafen. Denn die
Täter suchen keinen Opferkontakt, sie meiden ihn.
www.mieterschutzverband.at
ich nicht dazu, hinunterzugehen und nachzusehen, sondern ich würde einfach einen Laut von
mir geben, ich würde zum Beispiel hinunterrufen:
„Hallo Schatz, bist du schon zurück.“
Wie kann man sich nun vor Einbrüchen schützen? Welche Maßnahmen würden Sie vor allem
Mietern empfehlen?
Michael Knoll: Am wichtigsten ist das richtige
Verhalten. Bevor man mechanische oder elektronische Maßnahmen überlegt, muss man lernen,
sich richtig zu verhalten. Dazu gehört, dass man
den Nachbarn bittet, den Briefkasten zu entleeren
und die Säckchen mit Werbesendungen von der
Tür zu entfernen, wenn man auf Urlaub fährt. In
einem Einfamilienhaus, bei einer Erdgeschoßwohnung oder einer Wohnung in einem kleinen Mehrparteienhaus, wo man die Fenster von außen gut
zuordnen kann, sollte man für eine Zeitschaltuhr
sorgen. Denn sonst weiß der Täter: Da brennt kein
Licht, da ist niemand zu Hause.
Welche mechanischen oder elektronischen
Schutzmöglichkeiten würden Sie empfehlen?
Michael Knoll: Zwei Drittel der Einbrüche laufen
über Terrassentüren und Fenster. Ein Fenster mit
herkömmlichen Drehkippbeschlägen ist in 10 bis
15 Sekunden geknackt. Aber man kann aushebelsichere Beschläge machen lassen und einen
versperrbaren Fenstergriff. Dann muss der Täter
eigentlich die Scheibe einschlagen, um ins Objekt
eindringen zu können. Dann kann er durch das
Loch aber den Griff nicht betätigen, sofern der
auch versperrt ist und der Schlüssel nicht steckt.
Diese Maßnahme ist natürlich für Mietwohnungen relativ kostspielig: Wenn man zum Beispiel
im Erdgeschoß zehn Fenster hat, muss man mit
Umbaukosten von 1.500 bis 2.000 Euro rechnen,
also pro Fenster mit 150 bis 200 Euro.
Für eine Mietwohnung wird das dann eher nicht
gemacht. Denn wenn man auszieht, kann man
vielleicht die versperrbaren Griffe wieder mitnehmen, aber die Beschläge wird man vermutlich
nicht mehr ausbauen können. Der Nächste wird
sich freuen, vielleicht bekommt man eine Ablöse
dafür.
Und wie sieht es mit den Wohnungstüren aus?
Michael Knoll: Bei einer normalen Wohnungstür
sollte man zumindest auf einen Sicherheitsbeschlag achten, bei dem der Zylinder bündig mit
dem Beschlag abschließt. Ein Sicherheitsbeschlag
hat außen keine Schrauben, dass heißt man kann
den Zylinder nicht mit einem Werkzeug erfassen
und abbrechen. Sinnvoll ist ein kleines Zusatzschloss mit einem Fangbügel, das auch eine Zutrittskontrolle ermöglicht. Dieses Zusatzschloss
gibt es auch in einer großen, massiven Variante,
als sogenanntes Balkenriegelschloss: Dabei geht
ein richtiger Balken innen quer über die ganze Tür.
Ein Sicherheitsbeschlag mit bündigem Zylinder
und ein Zusatzschloss sollten aber Standard sein.
Wenn ich zwei Schlösser habe, und der Nachbar
hat nur eines, sind die Chancen einfach höher,
dass beim Nachbarn eingebrochen wird und nicht
bei mir.
Wie sieht es mit elektronischen Schutzmöglichkeiten aus? Gibt es auch erschwingliche
Alarmanlagen?
Michael Knoll: Bei den Alarmanlagen muss man
grundsätzlich unterscheiden: Es gibt verkabelte
Systeme und es gibt Systeme die über Funk arbeiten. Grundsätzlich ist verkabelten Systemen
der Vorzug zu geben, weil sie einfach verlässlicher
arbeiten, es gibt aber auch schon sehr gute Funkalarmanlagen. Für Mieter ist aber die Anschaffung
einer Funkalarmanlage vielleicht sinnvoller. Denn
wenn man auszieht, kann man das Gerät einfach
Seite
5
Foto: safesblog.com
ützt
„Zwei Drittel der
Einbrüche laufen
über Terrassentüren
und Fenster...“
mitnehmen, es hinterlässt in der Regel auch keine Spuren in der Wohnung, und
man kann es in einer anderen Wohnung wiederverwenden. Eine günstige
Funkanlage gibt es ab etwa 1.200 Euro.
der
mieterschutz
Foto: theultimatelock.com
Wo kann man sich noch ausführlicher und individuell beraten lassen?
Michael Knoll: Wichtig ist eine objektive Beratung
der Polizei, also des Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes. Wer bei einer Sicherheitsfirma Rat
sucht, sollte an das Sprichwort „Jeder Verkäufer
lobt seine Ware“ denken. Der Kriminalpolizeiliche
Beratungsdienst hat keine Verkaufsinteressen.
Alle Beratungen sind gratis. Wenden Sie sich an
die nächste Polizeiinspektion oder wählen Sie die
Telefonnummer 059 133 aus jedem Ort von Österreich und verlangen Sie einen Mitarbeiter des
Kriminalpolizeilichen Beratungsdienstes.
www.mieterschutzverband.at
Seite
6
Der Frühling kann kommen
Von Anneliese Schedlberger (Mieterschutzverband Linz)
Die Tage werden wieder länger, die Sonne scheint
schon wärmer, und in der Natur wird es wieder bunt.
Jetzt, da der Frühling wieder naht, stehen viele
Überlegungen an, wie man seinen Garten gestalten kann. Mieter und Wohnungseigentümer
haben meist nur eine Terrasse oder einen Balkon
zur Verfügung. Aber bloß nicht verzweifeln: Auch
daraus kann man mit etwas Geschick eine grüne
Oase zaubern.
Auch wenn der Balkon oder die Terrasse noch
nicht zum Sonnenbaden geeignet sind, wecken
die genügsamen Frühlingsblüher in jedem die Lebensgeister und die Vorfreude auf den bevorstehenden Sommer. Ab Mitte Mai verschönern auch
nicht winterharte Kübelpflanzen den Balkon.
Für Auge und Nase
Im Frühling können, solange noch Frostgefahr besteht, Frühlingsblüher, wie Märzenbecher, Narzissen, Hyazinthen und Tulpen, das Bild verschönern.
In einen schönen Topf gesetzt, ist dies eine Zierde
für jeden noch im Winterschlaf befindlichen Balkon. Vorgezogene Zwiebelpflanzen erhält man im
Fachhandel. Die Lebensdauer im Freien ist noch
dazu höher, da in der Wohnung die Pflanzen rasch
austreiben und verblühen.
Der Trend, dass Blumen nicht nur das Auge erfreuen sollen, sondern auch den Geruchssinn anregen,
hält an. Kübelpflanzen mit duftenden Blumen in
der Nähe des Sitzplatzes sorgen für wohltuende
Entspannung.
Bei der Wahl der Pflanzen sollte man darauf achten, dass diese nicht zu groß werden. Auch die
Licht- und Schattenverhältnisse dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Fuchsien brauchen
einen schattigen Standort. Geranien, Pelargonien,
Margeriten und Sonnenblumen bevorzugen sonnige Plätze.
Ein Garten für alle
Meist ist bei Mehrparteienhäusern ein Mitbenutzungsrecht am dazugehörigen Garten vereinbart.
Dies bedeutet, dass der Mieter den Garten nur gemeinsam mit anderen Mietern nutzen darf. Bei der
Benutzung des Gartens muss jeder Mieter darauf
Bedacht nehmen, dass die anderen Mieter durch
die Benutzung nicht behindert werden.
Das Bepflanzen von Blumenbeeten auf Allgemeinflächen sollte nur mit Zustimmung des Vermieters
erfolgen. Die Allgemeinfläche muss allen Mietern
zugänglich sein, und kein Mieter darf bestimmte
Teile für sich allein in Anspruch nehmen.
Bücherecke
Mitglieder fragen – wir antworten
Kranewitter: Liegenschaftsbewertung, 6. Auflage.
MANZ 2010. XXIV, 378 Seiten, Geb. € 46,00. ISBN 978-3-214-03694-2
Frage: In der letzten Ausgabe des Mietermagazins habe ich gelesen,
dass die Außenfenster zu den allgemeinen Hausteilen gehören, die vom
Vermieter (bzw. bei Eigentumswohnungen von der Eigentümergemeinschaft) zu reparieren sind. Wie ist das bei Kunststofffenstern, da gibt es
ja keinen Innen- und Außenflügel?
Der Manz-Verlag hat bereits in der sechsten Auflage ein Handbuch für die
Liegenschaftsbewertung herausgebracht. Es wird verdeutlicht, dass bei der
Erstellung von qualitativ guten, den „allgemein anerkannten Regeln“ folgenden Gutachten über Grundstücke, Häuser (auch Ein- und Zweifamilienhäuser), Eigentumswohnungen etc. nicht willkürlich vorzugehen ist, sondern
sowohl rechtliche Rahmenbedingungen als auch standardisierte Bewertungsmethoden heranzuziehen sind.
der
mieterschutz
Foto: Manz Verlag
Foto: WallnerMedia.at
Es ist erwiesen – Gartenarbeit und die Pflege von
Blumen steigern das Wohlbefinden. Also, viel
Spaß bei der Gestaltung Ihrer Außenflächen.
www.mieterschutzverband.at
Antwort: Bei einflügeligen (auch mehrfach verglasten) Fenstern, wo es also
keine innere Fensterflügel gibt, ist bei Altbaumietwohnungen der Vermieter
(bei Eigentumswohnungen die Eigentümergemeinschaft) für die Erhaltung
des kompletten Fensters zuständig.
GRATIS-STROM BIS JULI 2012:
LEASEn UnD
LOSfAhREn!
Top-Angebot für Kunden:
Kostenlos tanken für alle E-Fahrzeuge
€
E-BIke
Lea
schon sing:
ab
34,90
im Mon
at
Elektro-Mobilität für alle! Kunden der
Energie Steiermark können ab sofort
E-Bikes, E-Roller und Segways günstig
leasen. Der Strom dafür ist an unseren
E-Tankstellen bis 2012 gratis. Erle ben
Sie den Komfort emissionsfreier
und moderner Fortbewegung zum
monatlichen Fixpreis. Infos unter der
kostenlosen Hotline 0800/310 300
oder www.e-steiermark.com
Foto: Roswitha´s Malerbetrieb
KONTAKTSTELLEN:
Villa Kunterbunt
Von Renate Schmoll (Mieterschutzverband Wien)
Die Oberflächengestaltung kann jeder
Mieter selbst bestimmen.
Sie haben die Wohnung mit einer schon mehr als abgewohnten Tapete übernommen? Oder das Muster entspricht einfach
nicht Ihrem Geschmack? Oft sind Wohnungen beim Einzug
weiß ausgemalt – das ist Ihnen zu langweilig? Kein Problem:
Während Ihrer Mietdauer können Sie die Gestaltung der
Wandoberflächen, soweit Sie nicht in die Substanz des Hauses
eingreifen, selbst übernehmen.
Niederösterreich
1070 Wien
Döblergasse 2
Tel: 01/5232315, Fax 01/52304139
Sie erreichen unser Sekretariat telefonisch:
Mo. bis Do. 9.30 -12 Uhr, Fr. von 10 -11 Uhr, Di. und Do.
auch von 14.30 bis 16.30 Uhr.
Sprechstunden nach telefonischer Vereinbarung
(Tel.: 01/523 23 15):
- in 1070 Wien, Döblergasse 2: Di. und Do. v. 14-17 Uhr
- in 1020 Wien, Praterstraße 25: Mi. von 14.30 Uhr bis
18 Uhr und Do. von 14.00 bis 17.00 Uhr
[email protected]
www.mieterschutzwien.at
2700 Wiener Neustadt
Eyerspergring 7, Tel.: 02622/23176
Sprechstunde Di. von 14-17 Uhr
Termine nach tel. Vereinbarung
(Tel.: Mo. bis Do. 9-12 Uhr, Mo. 14-16 Uhr,
Di. 14-17 Uhr)
Ertappt Sie also Ihr Vermieter dabei, wie Sie gerade mit grasgrüner Farbe Ihr Vorzimmer ausmalen und auch schon den
Farbkübel mit der violetten Farbe für die Küche bereit halten,
können Sie ganz beruhigt sein. Wenn er Ihnen freundlich,
aber bestimmt vermittelt, dass das nicht seinem Geschmack
entspricht und Sie die Malerei sofort wieder rückgängig machen sollen, können Sie ebenso höflich darauf hinweisen, dass
er Ihnen die Farbgestaltung während des Mietverhältnisses
nicht vorschreiben darf. Auch Wandtattoos dürfen Sie natürlich verwenden.
Vor der Rückgabe der Wohnung müssen Sie ungewöhnliche
Farbgestaltungen aber beseitigen und die Wohnung in einer
üblichen Farbe (zumeist Weiß) zurückstellen.
Retouren an Postfach 555, 1008 Wien
2500 Baden
Palffygasse 1, Tel. 02252/44810, jeden Mittwoch von
14-17 Uhr, telefonische Anmeldung in Wiener Neustadt
erbeten unter Tel.: 02622/23176
Steiermark
Wien-Umgebung
Sprechstunde in 1020 Wien, Praterstraße 25 nur nach
telefonischer Vereinbarung unter: Tel.: 02622/23176
8010 Graz
Sparbersbachgasse 61 (Parterre re.)
(0316) 384830, Fax (0316) 38 48 30 - 40
Mo. von 14:30 bis 17 Uhr, Mi. von 14:30 bis 19 Uhr, Fr.
von 9h bis 11:30h, TERMINVEREINBARUNG erforderlich
3100 Sankt Pölten
Heßstraße 4 (im Hof rechts), Tel. 02742/353 478, jeden
Freitag von 10-13 Uhr
Termine nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.:
0664/910 0416 (Montag bis Donnerstag von 10-14 Uhr)
8700 Leoben
Kaiserfeldgasse 10/1, 8700 Leoben, jeden 2. Di. im
Monat von 10 bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316 384830)
Salzburg
8680 Mürzzuschlag
Café Mürz, 1. Stock, jeden 1. Dienstag im Monat von 10
bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316
384830)
8605 Kapfenberg
Wiener Straße 8, jeden 3. Dienstag im Monat von 10
bis 11 Uhr, nur nach telefonischer Vereinbarung (0316
384830)
Oberösterreich
Es ist Ihre Entscheidung
empfänger
Wien
4020 Linz
Lederergasse 21,
Tel. 0732/77 12 88
Fax 0732/ 79 73 51
Mo., Mi. und Fr. von 9.00 – 13.00 Uhr,
Mi. auch von 14.00 – 17.00 Uhr
Bitte um telefonische Voranmeldung!
4400 Steyr
Johannesgasse 14, Tel. 07252/ 53553
Mo. von 9.00 – 13.00 Uhr
4600 Wels
Roseggerstraße 8 (in den Räumlichkeiten der AK)
Tel. 0680/ 2193848 jeden Di. von 9.00 – 12.00 Uhr
5020 Salzburg
Hofhaymer Allee 9-13, Telefon (0662) 841252, Fax
(0662) 841252-5
Termin nach Vereinbarung.
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. von 8:15 bis 12:15 Uhr und
Mo, Di und Do auch 14 bis 16 Uhr
5280 Braunau
im Gebäude des Bezirksgerichts Braunau/Inn, Stadtplatz 1, jeden 1. Dienstag im Monat zwischen 10 und
12 Uhr. Bitte unbedingt um telefonische Anmeldung
unter (0662) 841252
Tirol
6020 Innsbruck
Maximilianstraße 2,
Gebäude Hauptpost 3 Stock Zi 385-387
Telefon (0512) 574035 und (0512) 935876
Sprechzeiten sind: MO bis FR 9.00 bis 12.00 Uhr, DI von
17.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung.
Kärnten
9020 Klagenfurt
Benediktinerplatz 5/1,
Tel.: (0463) 513092
Mo. bis Do. von 8 Uhr bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
4910 Ried i.I.
Rathaus, Wohnungsabteilung, Eingang Roßmarkt,
jeden zweiten und vierten Di. im Monat von 13.30 –
15.30 Uhr
4780 Schärding
Denisgasse 8 „Gasthaus Bräustüberl Bums´n“,
jeden zweiten Di. im Monat von 9.30 – 11.30 Uhr
4820 Bad Ischl
Stadtamt, 1.Stiege/2.Stock, Zi-Nr. 24,
jeden ersten Fr. im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr
4802 Ebensee
Gemeindeamt, Zimmer 9,
jeden ersten Fr. im Monat von 13.00 – 14.00 Uhr
IMPRESSUM
Verleger und Herausgeber: Mieterschutzverband Österreich
1070 Wien, Döblergasse 2
ZVR 239963599
Chefredakteurin: Mag. Barbara Walzl-Sirk
Satz & Grafik:
Druck:
Kurt Promer, Christian Wallner :: www.wallner-media.at
Thaler Druck Graz