Allgemeine Verpackungsrichtlini
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Allgemeine Verpackungsrichtlini
PACK_ Rev . 2 PACK _001 / Rev. Ausgabe: 28.08.2009 Bearb.: Martin Pauli Freigeg.: Martin Pauli Werksnorm Allgemeine Verpackungsrichtlinie 1. Definition Fachbegriffe: Fachbegriffe aus dem Verpackungsbereich nach DIN 55405 und Verpackungsverordnung: Packgut: Ware, die verpackt werden soll (Ersatzeile, Maschine...) Packstoff: Material, aus dem Packmittel bzw. Packhilfsmittel hergestellt werden (Holz, Kunststoff, Karton...) Packmittel: Gegenstand, der das Packgut aufnimmt, damit es lager-/transport-/verkaufsfähig wird (Schachtel, Palette, Kiste, Box ...) Packhilfsmittel: Materialien/Gegenstände, die das Packmittel ergänzen und/oder den Verpackungsvorgang verbessern, sichern etc.. Verpackung: Packmittel + Packhilfsmittel (Schachtel mit Luftpolster) Packung: Packgut + Verpackung (kleine Plastikbox mit 20 Schrauben) Packstück: Packung, die lager- und versandfähig ist (Palette mit mehreren Schachteln....) Transportverpackung/Versandverpackung: Verpackung, die ausschließlich dem Versand bzw. Transport dient (Flachpalette, Gitterbox, Kiste...) 2. Ziel: Die Verpackungsrichtlinie informiert über die Verpackungsvorschriften von Schwarzmüller. Ziel der Richtlinie ist ein rationalisiertes Verpackungssystem, das einen reibungslosen, qualitätssicheren Materialfluss erlaubt. Die Verpackungsrichtlinie soll über den Einsatz von Verpackungen informieren. Sie soll der ausführenden Person/Stelle/Lieferanten aufzeigen, wie die Güter sicher, beschädigungsfrei und optimal zu verpacken sind. 3. Aufgabenbereiche: Es obliegt der Verantwortung des Lieferanten, sicherzustellen, dass alle gelieferten Komponenten ordnungsgemäß und adäquat konserviert, geschützt und verpackt sind, so dass diese ihren Zielort sicher und beschädigungsfrei erreichen. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 1 von 15 4. Verpackungen: Verpackungen Packhilfsmittel Aufsatzrahmen Kantenschutz Füllmaterial ... Mehrwegverpackung Einwegverpackung Standardverpackung Standardverpackung Gitterbox Blechbox KLT-Behälter Europalette Einwegpalette Karton Spezifische Verpackung Kundeneigene Verpackung Lieferanteneigene Verpackung 4.1.: Standard-Verpackungen bei Schwarzmüller: 4.1.1.:Mehrwegverpackung: Mehrwegverpackungen sind mehrmals verwendbare Verpackungen, die im Allgemeinen in Leih- und Rückgabeverkehr benutzt werden. Gitterbox Abmessung(n) [mm] 1200*800*1000 Europalette 1200*800*144 (Pool-Flachpalett e, Tauschpalette) Allgemeine Verpackungsrichtlinie Bild(er) Bemerkung(en) Eine optimale Stapelbarkeit wird ermöglicht. Europaletten sind in den international anerkannten Größen von 1200*800 mm (Euro-Palette nach DIN 15146-Teil 2) und 1200*1000 mm (Industriepalette nach DIN 15141-Teil 4) zu verwenden. Bei Schwarzmüller werden ausschließlich Europaletten in der Größe 1200*800 mm verwendet. Seite 2 von 15 Blechboxen "S" 1200*800*200 1200*800*400 Eine optimale Stapelbarkeit wird ermöglicht. KLT-Behälter Genormte, innen leicht zu reinigende Behältnisse für schütt- und setzbares Kleingut mit integrierten Tragegriffen und Fächern für automatische Etikettierung. 300*200*147 400*300*147 4.1.2.: Einwegverpackung: Einwegverpackungen sind in der Regel nur für einen einzigen Transport bestimmt und werden nicht wiederbefüllt. Einwegpalette aus Holz Einwegpalette aus Kunststoff Abmessung(n) Bild(er) [mm] 1400*1400 1200*800 600*400 Bemerkung(en) 1200*800*146 Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 3 von 15 Karton 800*600*400 600*360*600 420*310*160 310*230*210 Pappe/Karton hat ein sehr geringes Verpackungsgewicht, ist leicht entsorgbar und stabil, teilweise auch stapelbar 4.2.: Lieferanteneigene Verpackung Lieferant Bordwandgestell Schwarzmüller Bild(er) Bemerkung(en) Mehrwegverpackung Transportgestell VBG "Edscha" Mehrwegverpackung Achsgestell Mehrwegverpackung diverse Achslieferanten Felgengestell mit Südrad EWPS-Zwischen lage Allgemeine Verpackungsrichtlinie Mehrwegverpackung Seite 4 von 15 4.3.: Packhilfsmittel Packhilfsmittel sind Materialien/Gegenstände, die das Packmittel ergänzen und/oder den Verpackungsvorgang verbessern, sichern usw... Sie bieten Schutz gegen Stoß/Druck, Feuchtigkeit und Diebstahl/Öffnen. z.B. Stretchfolie, Noppenfolie, Klebebänder, Füllmaterial, Umreifungsmaterial, Kantenschutz, Aufsatzrahmen... Bild(er) Bemerkung(en) Kantenschutz Noppenfolie Stretchfolie Klebebänder "S" Allgemeine Verpackungsrichtlinie (Art.nr.: 37341/85319) Seite 5 von 15 4.4.: Verpackungsanforderungen: Ungeachtet der Verpackungswahl ist sicherzustellen, dass die Lieferung den folgenden Anforderungen genügt: Die Teile sind ohne Qualitätseinbußen und frei von Verschmutzungen anzuliefern. Transportverpackungen sollten eine sichere und einfache Handhabung während des Be- und Entladens gewährleisten. Bildung rationaler Ladeeinheiten und effiziente Nutzung von Transportkapazitäten (Stapelfähigkeit). Ausreichende Transportsicherung. Sichere und einfache Handhabung beim Entnehmen der Teile aus der Verpackung. Ordnungsgemäße Kennzeichnung. Verwendung von Materialien nach dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes. Eine Komponente pro Einzelverpackung, also sortenrein (z.B. links/rechts getrennt). Wenn Mischgebinde nicht vermieden werden können, sind die Teile deutlich sichtbar zu trennen, zu kennzeichnen und zweckmäßig zu organisieren. Alternative Verpackungsmöglichkeiten (z.B. Mehrwegverpackungen) sind zu berücksichtigen. Wenn es durch Verrutschen oder Reiben zu Schäden kommen kann, sind geeignete Trenneinsätze zu verwenden. Empfindliche Teile sind ordnungsgemäß zu polstern (z.B. Noppenfolie). Bei länderübergreifendem Warenverkehr sind die Importvorschriften für Verpackungsmaterialien aus Holz zu beachten. Hierzu zählt auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung aller behandelten Materialien gemäß IPPC-Norm. 4.5.: Verpackungsfunktionen: Die Verpackung muss während Transport, Lagerung und Nutzung mehrere Funktionen erfüllen: Schutzfunktion: Schutz vor physischer Beschädigung und Umweltschäden. Ausreichende Stabilität für die maximale Stapelhöhe. Verladung und Transport: Transportverpackungen sind so zu gestalten, dass ein einfaches und sicheres Halten, Heben, Bewegen, Absetzen und Verstauen der Ladung gewährleistet ist. Lagerfunktion: Die Verpackung muss den statischen und umweltbedingten Belastungen, denen sie während der Lagerung ausgesetzt ist, standhalten. Eine optimale Verpackung soll den Ein- und Auslagerungsprozess rationalisieren. Lagerraum soll optimal ausgenutzt werden. Der Einsatz geeigneter Packmittel ermöglicht eine systematische Anordnung der gelagerten Ware. Gebrauchsfreundlichkeit: Einfache Nutzung und sichere Handhabung. Informationsfunktion: Sichtbare Anbringung von geforderten Versandinformationen und Lieferdaten. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 6 von 15 Umweltverträglichkeit: Umweltverträglichkeit und problemlose Recycling- und/oder Entsorgungsmöglichkeit sowie Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Gewährleistungsfunktion: Mit der Lieferung einer unbeschädigten Verpackung gewährleistet der Zulieferer, dass die Angaben auf der Verpackung mit dem Inhalt übereinstimmen. Rationalisierung: Effiziente Versand- und Lagereinheiten in Bezug auf die Versandart, den Weg und das Gewicht, die Nutzung der Transportkapazitäten sowie die sichere Handhabung während der Be- und Entladung, Lagerung, Öffnung und Entsorgung. 4.6.: Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen: Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass möglichst wenig Abfall anfällt. Unvermeidbare Abfälle müssen ordnungsgemäß verwertet werden. Nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden. 5. Ladeeinheiten von Mehr- und Einwegverpackungen: Eine Ladeeinheit ist die Ladung, die aus Gegenständen oder Packungen von Hilfsmitteln so zusammengefasst ist, dass sie als Einheit gehandhabt, transportiert, gestapelt und gelagert werden kann. 5.1.: Stapelfähigkeit von Ladeeinheiten: 5.1.1.: z.B. Europaletten: Setzt sich eine Ladeeinheit aus kleineren Behältern (Spezial-, Universalbehälter, Einwegverpackung) zusammen, so müssen diese auf die Standardabmessung der Palette abgestimmt sein. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 7 von 15 5.2.: Bildung von Ladeeinheiten: 5.2.1.: Europaletten: Das Grundmaß der Ladeeinheiten (1200*800 mm) darf durch Packgut und Ladeeinheiten nicht überschritten werden. Die Höhe der gesamten Ladeeinheit darf 1000 mm nicht überschreiten. Ladeeinheiten sind so zu sichern, dass die Transportverpackungen beim Transport nicht verrutschen können. Dies kann beispielsweise durch den Einsatz von Kunststoffbändern oder Stretchfolien erreicht werden. Das Einschneiden von Umreifungsbändern in Kartonagen ist unzulässig und durch den Einsatz von Kantenschutzwinkeln zu vermeiden. Bei der Entnahme von Teilmengen einer Ladeeinheit muss sichergestellt werden, dass die Stabilität der Restmenge gewährleistet ist. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 8 von 15 5.2.2.: Gitterboxen: Beim internen Warenversand müssen bei Lieferung von Kleinteilen bzw. bei Mischgebinden die Gitterboxen mit Wellpappe ausgekleidet werden. Bei Komponenten mit empfindlichen Oberflächen (z.B. schwarz beschichtet, galvanisch verzinkt...) muss zwischen den einzelen Teilen zum Schutz ein Karton, eine Noppenfolie oder ähnliches angebracht werden. 6. Gefährliche Güter: Gefährliche Güter sind Stoffe, die beim Transport im öffentlichen Verkehrsraum (Straße, Schiene, Wasser, Luftverkehr) oder innterbetrieblich eine konkrete Gefahr für Menschen, Tiere, Umwelt oder öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Grundsätzlich dürfen gefährliche Güter nicht als Beipack verpackt werden. Sämtliche Gesetze, Vorschriften und Verordnungen für gefährliche Güter sind unbedingt zu beachten bzw. einzuhalten. Die zu liefernden Materialien dürfen nur in geprüften Innenverpackungen (Gebinde, Eimer, sonstige Gefäße) abgefüllt werden. Dabei sind bei allen Vorschriften spezifische Verpackungserfordernisse, Füllstoffe und Zusammenladeverbote zu beachten. Gefährliche Güter müssen nicht nur nach den einschlägigen Vorschriften verpackt, sondern auch als Gefahrgut gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen hierfür sind unterschiedlich für die einzelnen Verkehrsträger geregelt. Straßentransport: Bahntransport Binnenschifffahrt Seeschifffahrt Luftverkehr GGVSE/ADR GGVSE/RID ADN/ADNR GGV See/IMDG ICAO-TI/IATA-DGR Damit ein Stoff, eine Lösung oder ein Gegenstand mit gefährlichen Eigenschaften nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften identifiziert werden Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 9 von 15 kann, bzw. die Bedingungen für einen Transport festgelegt werden können (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen, erlaubte Beförderungsarten), müssen sie klassifiziert werden. Die Klassifizierung erfolgt anhand der Stoffeigenschaften, welche bspw. in den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller hinterlegt sind. 7. Kennzeichnung/Etikettierung: 7.1.: Abwicklung intern: Packstücke für den internen Werksverkehr werden gut übersichtlich mit einer eindeutigen Nummer (Packstücknummer) als Barcode sowie der Kundennummer versehen. Das einzelne Packgut ist jeweils mit einem Warenbegleitschein versehen. Teile sind entsprechend zu etikettieren. 7.2.: Abwicklung extern: Angelieferte Teile durch Lieferanten müssen einzeln und gut ersichtlich etikettiert sein. Die Lieferscheine sind der Ware, geschützt und gut ersichtlich, beizulegen. 8. Markierung von Packstücken: Durch eine richtige und vollständige Markierung von Verpackungen werden die Voraussetzungen geschaffen, um falsche Handhabung, Unfälle, Falschauslieferung, Masse- und Mengenverluste sowie Zollstrafen zu vermeiden. Die Markierung muss klar und präzise sein. Sie sollte sich farblich deutlich vom Packstück abheben; üblicherweise wird sie in schwarzer Farbe aufgetragen. Alternativ kann sie auch auf Aufklebern angebracht sein. Hierfür sind möglichst schwarze Zeichen auf weißem Grund zu wählen. Sowohl bei dem direkten Auftragen der Markierung auf das Packstück wie auch bei der Verwendung von Aufklebern ist sicherzustellen, dass die Markierung gut lesbar und dauerhaft angebracht wird. Eine ausreichende Markierung ist unverzichtbarer Bestandteil der Verpackung. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 10 von 15 Weichen die Markierungen von den Angaben in den Versandpapieren ab, kann es z.B. zu Beanstandungen seitens der Zollbehörden kommen. Nicht ausreichende Handhabungsmarkierungen können zu einem Haftungsauschluss derjenigen führen, die die Ware transportiert, umgeschlagen oder gelagert haben und durch deren Behandlung der Schaden aufgetreten ist. Die vollständige Markierung muss aus den folgenden drei Teilen bestehen: 8.1. Leitmarke: Kennmarke: z.B. Anfangsbuchstaben oder Firmenabkürzung des Empfängers oder Absenders. Kennnummer: z.B. Auftragsnummer oder Rechnungsnummer des Empfängers Bestimmungsort und/oder Bestimmungshafen Gesamtzahl der Packstücke der gesamten Sendung Laufende Nummer des entsprechenden Packstückes innerhalb der Sendung: z.B. 5/12 oder 5-12 8.2. Informationsmarkierung: Ursprungsland: z.B. Made in Germany; die Angabe erfolgt nach den Vorschriften der Länder. Überwiegend ist die Angabe vorgeschrieben, kann aber auch nicht erwünscht sein und wird gemäß vertraglichen Vereinbarungen weggelassen. Gewichtsangabe: das Gewicht eines Packstückes muss ab 1000 kg Bruttomasse angegeben werden. Mit Hinblick auf die Leichtigkeit von Transport, Umschlag und Lagerung empfehlen die Normen, auch bei geringerer Masse die Gewichtsangaben anzugeben. Abmessung: die Maße eines Packstückes sind in cm anzugeben, z.B. 200*60*50 cm (Länge*Breite*Höhe). 8.3. Handhabungsmarkierung: Weltweit haben sich die Handel treibenden Staaten auf textliche und bildliche Vorsichtmarkierungen geeinigt. Neben der Kennzeichnung von Verpackungen durch Texte werden auch bildhafte Symbole als Vorsichtsmarkierungen verwendet. Über die Gestaltung gibt es eine länderübergreifende Einigung. Verpackungen mit Text in deutscher Sprache müssen zusätzlich mit dem Text in der Sprache des Importlandes versehen werden. Die Symbole für die Handhabungsweise von Verpackungen sind in der DIN 55402 (Deutsches Institut für Normung) und ISO-Norm R/780 (International Organization for Standardization) international einheitlich geregelt. Auf die Symbole darf auf keinen Fall verzichtet werden, da diese sich stets von selbst erklären und somit Sprachprobleme im internationalen Verkehr vermieden werden. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 11 von 15 8.3.1. Vorsichtsmarkierungen durch Symbole: Symbol Bezeichnung (deutsch/ englisch ZerbrechlichesPackgut/ Fragile - Handle with care gem. DIN gem. ISO x x Bildzeichen für leicht zerbrechliche Waren. Entsprechend gekennzeichnete Waren sind sorgfältig zu behandeln und keinesfalls zu stürzen oder zu schnüren. Keine Handhaken verwenden/Use no hooks x x Oben/This way up x x Hand- bzw. Stauhaken dürfen beim Umschlag nicht verwendet werden, da sie punktförmige Belastungen verursachen und so zu Beschädigungen führen können. Ein automatisches Verbot für die Verwendung von Teller- bzw. Sackhaken für den Sackgutumschlag ist mit diesem Symbol nicht gegeben. Das Packstück ist so zu transportieren, umzuschlagen und zu lagern, dass die Pfeile stets nach oben zeigen. Rollen, Klappen, starkes Kippen oder Kanten sind nicht erlaubt. Do not roll Erklärung x Rollen, Klappen, starkes Kippen oder Kanten sind nicht erlaubt. Vor Hitze (Sonnenstrahlen) schützen/Keep away from heat Vor Hitze und radioaktiven Strahlen schützen/ Protect from heat and radioactive sources x x Die Ware ist vor Wärmequellen zu schützen und sollte möglichst kühl gelagert oder gestaut werden. x x Stauung und Lagerung erfolgt wie beim vorherigen Symbol beschrieben. Zudem ist die Ware vor radioaktiven Strahlen zu schützen. Anschlagen hier/Sling here x x Das Zeichen gibt lediglich einen Hinweis auf die Anschlagpunkte, über die Anschlagmethode wird nichts ausgesagt. Sind die Symbole symmetrisch vom Schwerpunkt angebracht, hängt das Packstück bei gleich langen Anschlagmitteln gerade. Ist das nicht der Fall, müssen die Anschlagmittel auf einer Seite gekürzt werden. Vor Nässe schützen/keep dry x x Schwerpunkt/Centre of gravity x x Dieses Symbol kennzeichnet Waren, die vor zu hoher Luftfeuchtigkeit zu schützen sind, sie müssen daher gedeckt gelagert werden. Können besonders schwere oder sperrige Packstücke nicht in Hallen oder Schuppen gelagert werden, sind sie fachgerecht abzuplanen. Die Lage des Schwerpunktes wird mit diesem Bildzeichen eindeutig gekennzeichnet. Es ist an Deckel, Seiten- und Stirnwand des Packstückes anzubringen. Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 12 von 15 Stechkarre hier nicht ansetzen/No hand truck here x x Dieses Symbol ist an den Seiten des Packstückes anzubringen, an denen nicht mit der Stechkarre angesetzt werden darf. Das Fehlen auf anderen Seiten kommt der Erlaubnis gleich, die Stechkarre dort ansetzen zu dürfen. Das Symbol ist weder nach DIN noch ISO vorgesehen, wird aber in der Praxis verwendet, um eindeutig klarzustellen, an welcher Seite des Packstückes eine Stechkarre angesetzt werden darf. Zulässige Stapellast/Stacking limitation x x Eine derartige Markierung zeigt an, dass das Packstück bis zu einem bestimmten Gewicht belastbar ist. Wird das Gewicht mit null angegeben, sollte es in der obersten Lage gestaut werden. Klammern in Pfeilrichtung/Clamp here x x Zulässiger Temperaturbereich/ Termperature limitations x x Das Packstück darf an den angegebenen Stellen geklammert werden; logischerweise kommt es einem Verbot des Klammerns an anderer Stelle gleich. Das Bildzeichen ist entweder mit dem Zusatz "...°C" für einen bestimmten Temperaturbereich oder mit oberem ("...°C max.") bzw. unterem ("...°C min.") Temperaturgrenzwert zu versehen. Die entsprechenden Temperaturen sollten mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Gabelstapler hier nicht ansetzen/Do not use fork lift truck here x x Stechkarre hier ansetzen/hand truck here Gabelstapler hier ansetzen/use fork lift truck here Elektrostatisch gefährdetes Bauteil/Electrostatic sensitive device Allgemeine Verpackungsrichtlinie x Das Zeichen ist an den Seiten des Packstücks anzubringen, an denen nicht mit dem Gabelstapler angehoben werden darf. Das Fehlen an anderen Seiten kommt einer Erlaubnis zum Benutzen eines Gabelstaplers gleich. Das Symbol ist weder nach DIN noch ISO vorgesehen, wird aber in der Praxis verwendet, um eindeutig klarzustellen, an welcher Seite des Packstückes ein Gabelstapler eingesetzt werden darf. Der Kontakt entsprechend markierter Packstücke ist zu vermeiden, wenn z. B. isolierendes Schuhwerk getragen wird oder Bodenbeläge nicht leitend sind; beides führt insbesondere bei niedrigen relativen Luftfeuchten zu hohen elektrostatischen Aufladungen. Seite 13 von 15 Sperrschicht nicht beschädigen/Do not destroy barrier x Die Innenverpackung besteht u. a. aus einer Sperrschicht, in die Trockenmittel zum Korrosionsschutz eingebracht sind. Diese Schutzwirkung wird hinfällig, wenn Sperrschicht beschädigt wird. Gleiches gilt für Packstücke mit dem Aufdruck "Packed with desiccants" Aufreißen hier/Tear off here x Dieses Zeichen ist für den Empfänger der Ware bestimmt. Nur 5 Packstücke übereinander stapeln Das Symbol ist weder nach DIN noch ISO vorgesehen, wird aber in der Praxis verwendet, um eindeutig anzuzeigen, welche Anzahl Packstücke gleicher Art übereinander gestapelt werden dürfen. Beispiel für eine Kiste, die mit Leitmarke, Informations- und Handhabungsmarkierung versehen ist. Bildzeichen und ihre Bedeutung nach DIN 55402 bzw. ISO R/780: 9. Allgemeine Anforderungen: Die Wahl der Verpackung richtet sich nach den Produkteigenschaften, den Schutzanforderungen, der Transportart und den Gegebenheiten beim Lieferanten. Sämtliche bearbeiteten bzw. generell korrosionsempfindliche Oberflächen sind adäquat vor Korrosionsbildung zu schützen. Von spezieller Wichtigkeit ist Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 14 von 15 Korrosionsschutz auch während des Transportes. Durch externe Bedingungen, z.B. die Kondensbildung durch Temperaturwechsel in Kombination mit einer erhöhten relativen Luftfeuchtigkeit, Seewasser, Schmutz und Gasen in der Luft oder Staub, kann Korrosionsbildung extrem beschleunigt werden. Zum Schutz eignen sich Deckel, Folien, Stopfen, Abdeckungen oder andere geeignete Methoden, zum Schutz von Packgütern vor Korrosion, Staub, Feuchtigkeit, Abrieb oder anderweitigen Beschädigungen, die das Erscheinungsbild oder die Funktionsfähigkeit des Packguts beeinträchtigen können. Je nach Anwendungszweck wird der Einsatz einer oder mehrerer solcher Methoden empfohlen. Korrosionsempfindliche Teile sind für die Dauer des Transports und der Lagerung in einer trockenen, korrosionsfreien Umgebung zu verpacken. Die Art des verwendeten Korrosionsschutzmaterials richtet sich nach der Empfindlichkeit des Packguts, den Transportbedingungen, der Dauer des Transports, der Lagerung und den Lagerungsbedingungen. 10. Ergänzende Verpackungsvorschriften: Wenn notwendig und sinnvoll, können ergänzende Verpackungsvorschriften für spezielle Güter mit den jeweiligen Lieferanten einzeln vereinbart werden. Link ergänzende, spezifische Verpackungsvorschriften Allgemeine Verpackungsrichtlinie Seite 15 von 15