Die Klageerwiderung vom 05.01.2012

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Die Klageerwiderung vom 05.01.2012
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INHALTSVERZEICHNIS
Az.: 312 O 390/11
I. Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
4
1.Kollisionsrecht: Keine Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts
4
a) Keine deutsche Rechtsform
4
b) Rom-II-VO
5
c) Erfolgsort
6
2. § 4 Nr. 10 UWG: Keine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch
6
a) Abweichend BGH-Rechtsprechung
6
b) Bundesligakarten.de
7
c) Automobil-Onlinebörse
8
3. § 4 Nr. 10 UWG: Kein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs
10
a) Nicht grundsätzlich verboten
10
b) Verträge nur zwischen Vertragspartnern
10
4. § 4 Nr. 10 UWG. Kein Schutz von „Spielregeln“ durch das Wettbewerbsrecht
11
a) Herrin der Spielregeln?
11
b) Keine Wirkung gegenüber Dritten
c) Auch Außerhalb von Onlinespielen keine Wettbewerbsbeschränkung
12
12
d) Am wirtschaftlichen Erfolg von World of Warcraft interessiert
13
5. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz von technischen Mitteln zur Einhaltung
von Spielregeln („Warden“)
14
6. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz der „Abonnementszeit“
15
7. § 4 Nr. 9 UWG. Keine unlautere Nachahmung
16
8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
17
a) Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises
17
b) Tätigkeit auf demselben relevanten Markt
19
c) Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung
19
9. Zum Tatsachenvortrag der Klägerin
20
a) Vertriebsbezogene Behinderung
21
aa) Allgemeine Ausführungen
21
(a) Kein Strengbeweis
21
(b) Software der Beklagten nicht betroffen
21
(c) Kosten nicht nachvollziehbar/ werden bestritten
23
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(d) Keine Verkürzung der Spielzeit
23
(e) Erneut „Warden“
24
bb) Details
25
cc) Störung der Serverökonomie, Störung des Spielablaufs
29
dd) Aussagen von Professor Castranova abwegig
36
b) Keine „parasitäre Ausbeutung“
40
c) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Nutzern
42
aa) Kein Vorteil durch Zeitersparnis
42
bb) Kein Vorteil in materieller Hinsicht
47
cc) Kein Vorteil bzgl. der Spielererfahrung
47
dd) World of Warcraft profitiert von den Bots
48
II. Kein Vertragsbruch durch die Spieler
1. Nutzungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil
a) Keine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen
50
50
50
aa) Grundsätzliche Zweifel
50
bb) Account bei Kauf vorhanden
51
cc) Kostenlose Probespielzeit
52
dd) Schutzhüllenvertrag
52
ee) Spiel muss nicht installiert werden
53
ff) Software ist lauffähig auf Datenträger
54
gg) Game Time Card
54
b) Unwirksame Klausel
55
c) Überraschende Klausel
69
d) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB - das Urheberrecht
69
aa) Unwirksame „Beschränkung“ der Lizenz
69
bb) Unwirksamkeit der Nr. III der Nutzungsbedingungen
73
cc) Zum Multiboxing und den Macrotastaturen
79
(a) Macrotastaturen
80
(b) Multiboxing
81
(c) LUA Skripte
119
(d) Juristische Bewertung
120
III. Markenrechtliche Streitigkeit
121
1. Benutzung auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com
121
2. Benutzung auf der Internetseite www.privatwowbot.com
125
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I.
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
Die Klägerin hat keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte. Deutsches Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar, da
die Klägerin nach eigenen Angaben in ihrer Replik nicht auf dem deutschen
Markt
in
Erscheinung
tritt,
sondern
dies
einer
französischen
Tochtergesellschaft überlässt.
Selbst
wenn
man
Wettbewerbsrechts
einmal
die
unterstellt,
Anwendbarkeit
erfüllen
die
des
deutschen
streitgegenständlichen
Handlungen der Beklagten in keiner Weise den Tatbestand einer
unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.
1. Kollisionsrecht:
Keine Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts
a)
Keine deutsche Rechtsform
Abseits von der Frage ob deutsches Wettbewerbsrecht, mangels
Wettbewerbereigenschaft einschlägig ist, ist folgendes festzustellen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in
Kalifornien. Die von der Klägerin entwickelten Spiele werden nach den
eigenen Angaben der Klägerin „außerhalb Nordamerikas“ nicht von ihr
selbst, sondern durch „bestimmte Tochter- und Schwestergesellschaften“
vertrieben (Schriftsatz vom 17.11.2011, S. 4). Auf dem europäischen Markt
tritt nicht die Klägerin in Erscheinung, sondern die Blizzard Entertainment
S.A.S. mit Sitz in Valency, Frankreich, bei der es sich nach den Angaben
der Klägerin um eine Tochtergesellschaft handeln soll. Mit dieser
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Gesellschaft werden sämtliche Verträge der Kunden abgeschlossen, wie
sich aus den streitigen Nutzungsbestimmungen unmittelbar ergibt:
„Vielen Dank, dass Sie den Service Battle.net (der „Service“)
nutzen.
Die
vorliegenden
„Vereinbarung“) enthalten
die
Nutzungsbedingungen
(die
Bedingungen, unter welchen
Blizzard Entertainment S. A. S., ein französisches Unternehmen
mit eingetragenem Firmensitz in 32 Avenue de L’urope, 78140
Vélizy-Villacoublay, Frankreich („Blizzard“ oder „wir“), Ihnen Zugriff
auf den Service gewährt. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt
weder die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (die „EULA“), die für
die Spiele von Blizzard gilt (einzeln jeweils das „Spiel"), noch
sonstige
für
ein
Spiel
spezifische
Nutzungsbedingungen
(„spielspezifische Nutzungsbedingungen“)...“
Beweis:
b)
Ausdruck AGB von www.battle.net, vorgelegt als Anlage B 20.
Rom-II-VO
Wettbewerbsrechtlich stützt sich die Klage (ausschließlich) auf den Vorwurf
einer gezielten Behinderung der Klägerin (§ 4 Nr. 10 UWG, vgl.
Klageschrift, S. 22 ff.).
Die Klägerin greift den Vertrieb der Software durch die Beklagten an mit der
Begründung, der Vertrieb dieser Software beeinträchtige in unlauterer
Weise wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Klägerin.
Ob die US-amerikanische Klägerin sich vor einem deutschen Gericht auf
deutsches Wettbewerbsrecht berufen kann, bestimmt sich seit dem
11.01.2009 nach der Rom-II-VO der EU, die Nach Art. 3 Rom-II-VO
Universalgeltung hat.
-6-
Nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO bestimmt sich das anwendbare Recht in
Wettbewerbssachen ausschließlich nach Art. 4 Rom-II-VO, wenn – wie
vorliegend – ein Wettbewerbsverhalten angegriffen wird, das ausschließlich
die
Interessen
eines
bestimmten
Wettbewerbers
(der
Klägerin)
beeinträchtigt. Damit gilt Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO:
„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist
auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter
Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der
Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das
schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen
eingetreten sind.“
c)
Erfolgsort
Es kommt demnach allein auf den Erfolgsort, nicht auf den Handlungsort
an – auf den Ort, an dem der Schaden (angeblich) eingetreten ist, und nicht
auf den Ort, an dem eine (angeblich) schädigende Wettbewerbshandlung
begangen wurde. Im Hinblick auf den kalifornischen Sitz der Klägerin
kommt schon denklogisch kein Erfolgsort außerhalb der USA in Betracht.
Damit kann nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO allein US-amerikanisches Recht,
nicht jedoch das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar sein (vgl. Härting,
Internetrecht, 4. Aufl. 2010, Rdnr. 1853).
2. § 4 Nr. 10 UWG: Keine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch
a)
Abweichend BGH-Rechtsprechung
Wenn man jedoch einmal die Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG unterstellt,
erfüllen die streitgegenständlichen Angebote der Beklagten unter keinem
denkbaren
Gesichtspunkt
die
Voraussetzungen
einer
unlauteren
Behinderung. Dies gilt insbesondere für den Aspekt, auf den sich die
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Klägerin auf S. 23 ff. ihrer Replik maßgeblich stützt: Eine unlautere
Verleitung von Kunden der Klägerin (bzw. von Kunden der französischen
Tochtergesellschaft) zum Vertragsbruch ist nach den Maßstäben, die der
BGH insbesondere in den Entscheidungen bundesligakarten.de (BGH vom
11.9.2008, BGHZ 178, 63 ff.) und Automobil-Onlinebörse (BGH vom
22.6.2011, Az. I ZR 159/10) angelegt hat, eindeutig zu verneinen.
b)
Bundesligakarten.de
In der BGH-Entscheidung zu bundesligakarten.de ging der Fußballverein
Hamburger SV gegen eine Online-Plattform vor, die den Weiterverkauf von
Eintrittskarten ermöglicht. Ein solcher Weiterverkauf ist den Käufern von
Eintrittskarten des Hamburger SV grundsätzlich untersagt. Der Hamburger
SV vertrat die Auffassung, der Betreiber der Plattform verleitete die Käufer
von Eintrittskarten dazu, sich über das Verbot des Weiterverkaufs
hinwegzusetzen. Hierin liege eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch
und damit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG. Der BGH verneinte einen
Wettbewerbsverstoß mit der Begründung, dass ein solcher Verstoß nur
dann vorliegt, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein
anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (a.a.O., Rn. 31).
Schon
von
einer
“gezielten"
Einwirkung
auf
einen
„konkreten“
Vertragspartner könne nicht die Rede sein. Die bloße Werbung um
Kunden, die sich bei Nutzung der Plattform möglicherweise vertragswidrig
verhalten, reiche für eine unlautere Handlung nicht aus:
"An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das
Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel, und
so auch hier, nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in
Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es
sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten
(invitatio ad offerendum), wie anzunehmen oder abzulehnen sich
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die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie
sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf
von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer
gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.“
(a.a.O., Rn. 32)
Selbst wenn man somit der klägerischen Argumentation folgen und einen
Vertragsbruch von online-Spielern bei Nutzung der streitigen Software
bejahen würde, lässt sich aus einem solchen Vertragsbruch noch lange
nicht auf eine unlautere Handlung der Beklagten schließen. Die bloße
Werbung für die streitige Software auf verschiedenen Websites erfüllt den
Tatbestand eines „Verleitens“ ebenso wenig wie die Werbung für die
Kartenplattform in dem vom BGH entschiedenen Fall.
c)
Automobil-Onlinebörse
In der Entscheidung des BGH zu Automobil-Onlinebörse fühlte sich der
Betreiber einer solchen Online-Plattform durch den Vertrieb von Software
behindert, die die gleichzeitige Durchsuchung mehrerer Onlinebörsen
ermöglichte, ohne dass die Internetseiten der einzelnen Plattformen
aufgesucht werden mussten. Der Kläger berief sich auf seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die folgende Klausel enthielt:
„Eine automatisierte Abfrage durch Scripte o. ä. ist nicht gestattet.“
Die Software der Beklagten führte somit zwangsläufig zu einem Verstoß
gegen
die
Nutzungsbedingungen
des
Klägers,
da
gerade
eine
automatisierte Abfrage stattfand ohne den Browser benutzen zu müssen.
Hierin sah der Kläger eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch. Der
BGH ist dem nicht gefolgt:
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"Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10
UWG
setzt
eine
Beeinträchtigung
der
wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit
jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und
bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die
Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck
verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie
dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt,
dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt
durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur
Geltung bringen können."
(a.a.O., Rn. 65, ebenso BGH vom 11.01.2007, BGHZ 171, 73 ff. Außendienstmitarbeiter,
Rn. 23;
BGH
vom
07.10.2009,
WRP 2010, 644 ff. – Rufumleitung, Rn. 12; LG Hamburg vom
09.03.2011, Az. 315 O 489/10, Rn. 58)
Von einer „Verdrängung" konnte nicht die Rede sein. Ganz im Gegenteil:
die Software des Beklagten baute auf der klägerischen Onlinebörse auf.
Dem Beklagten konnte es gar nicht um „Verdrängung“ gehen, er war
vielmehr auf das weitere Bestehen der Onlinebörse angewiesen.
Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall: Die von den Beklagten
vertriebene Software ist funktionell Zubehör zu dem Spiel, das die Klägerin
entwickelt hat. Wie alle Zubehörhändler haben die Beklagten ein
natürliches Interesse am Erfolg des „Hauptartikels“ der Klägerin. Um eine
unlautere „Verdrängung“ der Klägerin kann es den Beklagten in keiner
Weise gehen.
- 10 -
3.
§
4
Nr.
10
UWG:
Kein
unlauteres
Ausnutzen
fremden
Vertragsbruchs
a)
Nicht grundsätzlich verboten
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein
Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 10 UWG auch nicht aus einem
unlauteren Ausnutzen fremden Vertragsbruchs herleiten lassen kann.
Selbst wenn man einmal unterstellt, dass sich Spieler, die die Software der
Beklagten erwerben und nutzen, gegenüber der Klägerin (bzw. ihrer
französischen Tochtergesellschaft) vertragswidrig verhalten, liegt in dem
Mitwirken an einem Vertragsbruch keine unlautere Behinderung gemäß § 4
Nr.10 UWG.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist das Ausnutzen eines
fremden Vertragsbruchs nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt. Nur
wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine Unlauterkeit
ableiten lässt, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG bejaht werden
(BGH vom 11.01.2007, BGHZ 171, 73 ff. – Außendienstmitarbeiter,
Rn. 15). Dies wurde hier weder vorgetragen, noch ist dies der Fall.
b)
Verträge nur zwischen Vertragspartnern
Dass die Mitwirkung an einem Vertragsbruch grundsätzlich erlaubt ist,
ergibt sich daraus, dass schuldrechtliche Verpflichtungen nur die jeweiligen
Vertragspartner binden und nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts
auf Dritte erstreckt werden können:
„Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche
Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner
im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu
entfalten
vermag
und
dass
die
Annahme
eines
- 11 -
Wettbewerbsverstoßes
schon
bei
Ausnutzen
fremden
Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der
schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde…“
(BGH vom 11.09.2008, BGHZ 178, 63 ff. – bundesligakarten.de,
Rn. 35)
Wenn die Klägerin es dem Beklagten untersagen möchte, Zubehör
anzubieten, dessen Nutzung die Klägerin (bzw. deren französische
Tochtergesellschaft) den Spielern untersagt, geht es ihr der Sache nach
um eine solche „Verdinglichung“ schuldrechtlicher Bindungen, die dem
Wettbewerbsrecht
nach
der
neueren
Rechtsprechung
des
BGH
wesensfremd ist. Die Beklagte versucht hier Rechtsgedanken zu
konstruieren, die die Schöpfer des BGB bewusst nicht geschaffen haben.
Auch eine „systematische“ Vorgehensweise der Beklagten spricht in keiner
Weise für eine Unlauterkeit:
„Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im
Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher
grundsätzlich
kein
Kriterium
der
wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung...“
(BGH, a.a.O., Rn. 38)
4. § 4 Nr. 10 UWG. Kein Schutz von „Spielregeln“ durch das
Wettbewerbsrecht
a)
Herrin der Spielregeln?
Auf S. 25 ff. bemüht sich die Klägerin, eine unlautere Behinderung aus
einem (angeblichen) „empfindlichen Eingriff in das Spielsystem“ abzuleiten.
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Die Klägerin ist als Entwicklerin des Spiels Herrin der Spielregeln. Sie
meint,
die
Einhaltung
der
Spielregeln
mit
den
Mitteln
des
Wettbewerbsrechts durchsetzen zu können und beruft sich auf die – von ihr
so genannten – „grundlegenden Prinzipien der Fairness, Gerechtigkeit und
Chancengleichheit“ (Klageschrift, S. 25, unten).
b)
Keine Wirkung gegenüber Dritten
„Spielregeln“
entfalten
rechtliche
Bindungswirkung
zwischen
den
Teilnehmern des Spiels, sofern zwischen diesen eine vertragliche Bindung
besteht. Gegenüber Dritten wirken diese „Spielregeln“ indes grundsätzlich
nicht. Auch in dieser Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass das
Wettbewerbsrecht
nicht
dazu
instrumentalisiert
werden
kann,
schuldrechtliche Bindungen zu „verdinglichen“.
c)
Auch
Außerhalb
von
Onlinespielen
keine
Wettbewerbsbeschränkung
„Spielregeln“ gibt es im Internet nicht nur bei Online-Games, sondern auch
bei Plattformen wie EBay in Form von Nutzungsbedingungen. Ein Verstoß
gegen die Nutzungsbedingungen von EBay stellt nach einer neueren
Entscheidung des OLG Hamm per se noch keine unlautere Behinderung
zulasten von Mitbewerbern dar, die sich an die Nutzungsbedingungen
(„Spielregeln“) halten (OLG Hamm vom 21.12.2010, WRP 2011, 498 ff.).
Bereits zum früheren Recht entschied das Landgericht Berlin im Jahre
2003, dass die Einwirkung auf EBay Auktionsabläufe durch so genannte
„Sniper-Software“ nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden konnte,
auch wenn der Einsatz einer solchen Software gemäß den EBayNutzungsbedingungen untersagt war (LG Berlin vom 11.02.2003, CR 2003,
857 f.; a.A. LG Hamburg vom 16.07.2002, CR 2002, 763 f.).
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Die „Sniper-Software“ war ein frühes Vorzeichen für ein Phänomen, das
heutzutage im Internet massenhaft zu beobachten ist: Spezialisierte
Anbieter entwickeln für Plattformen wie EBay, Google, Facebook oder auch
für Games-Plattformen Anwendungen, die die Nutzung der Plattformen
erleichtert, vereinfacht oder auch um zusätzliche Funktionen ergänzt. Die
Betreiber der Plattformen bemühen sich zum Teil, derartige Anwendungen
in ihren Nutzungsbedingungen zu reglementieren oder auch vollständig zu
unterbinden.
d)
Am wirtschaftlichen Erfolg von World of Warcraft interessiert
Anwendungen wie die Software, die die Beklagten anbieten, profitieren –
mittelbar – von dem wirtschaftlichen Erfolg der Plattform bzw. des
Hauptprodukt, für das die Anwendungen entwickelt worden sind. Allein aus
diesem Grund liegt es fern, in dem Angebot derartige Anwendungen eine
unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu sehen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen sei auf die Klageerwiderung verwiesen. Es ist im
Interesse der Klägerin, dass die Software der Beklagten die größtmögliche
Verbreitung hat und sich größter Beliebtheit erfreut.
Dass eine Anwendung die „Spielregeln“ der Plattform verletzt, ist
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es würde den freien
Wettbewerb nicht fördern, sondern beeinträchtigen, wenn derartige
„Spielregeln“
(Nutzungsbedingungen)
eine
quasi-dingliche
Wirkung
gegenüber Dritten entfalten könnten. Bereits der Gesetzgeber des UWG
wollte den Wettbewerb grundsätzlich fördern, nicht eindämmen.
Jedenfalls
solange
Anwendungen
nicht
zu
massiven
technischen
Beeinträchtigungen und Störungen von Betriebsabläufen führen, muss der
Plattformbetreiber die aus seiner Sicht unerfreulichen (wirtschaftlichen oder
anderen)
Effekte
dieser
Anwendungen
als
wettbewerbsimmanent
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hinnehmen. Dies hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu
Automobil-Onlinebörsen klipp und klar betont:
„Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A.
verstößt auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil die
Nutzung der Software eine Störung von Betriebsabläufen zur
Folge hätte. Zwar kann in der Verursachung einer Betriebsstörung
und in dem Herbeiführung der Gefahr von Betriebsstörungen eine
gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10
UWG liegen... Das Berufungsgericht hat jedoch... angenommen,
die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Einsatz der Software zu
einer unzumutbaren technischen Beeinträchtigung geführt hat."
(BGH vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse,
Rn. 73)
5. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz von
technischen Mitteln zur Einhaltung von Spielregeln („Warden“)
Auf S. 27 ff. der Klageschrift gibt die Klägerin an, dass sie ihre „Spielregeln“
nicht nur vertraglich durchzusetzen versucht, sondern auch technische
Maßnahmen ergreift, um den Einsatz ungenehmer Anwendungen („Bots“)
zu verhindern.
Unterstellt man einmal die Richtigkeit des klägerischen Vortrages zur
angeblichen Umgehung dieser technischen Maßnahmen durch die
Software der Beklagten, so lässt sich auch hieraus nichts für ein unlauteres
Verhalten der Beklagten ableiten. Die Klägerin behauptet nicht, dass der so
genannte
„Programmschutzmechanismus
Warden“
eine
technische
Maßnahme darstellt, die die Schutzvoraussetzungen des § 95 a UrhG
erfüllt. Geschützt sind nur Schutzmechanismen, die die Kopierbarkeit des
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Produktes betreffen. Das Spiel „World of Warcraft“ ist jedoch völlig frei
kopierbar, was sogar von der Klägerin ausdrücklich gewünscht ist.
Somit erschöpft sich der Vorwurf der Klägerin darin, dass die Beklagten
Software so programmiert haben, dass die Einhaltung der „Spielregeln“
trotz des „Programmschutzmechanismus“ nicht gewährleistet ist. Eine
etwaige Mitwirkung der Beklagten an einer Verletzung von „Spielregeln“ ist
indes, wie bereits dargelegt, nicht als unlautere Behinderung gemäß § 4
Nr. 10 UWG anzusehen.
6.
§4
Nr. 10
UWG:
Kein
wettbewerbsrechtlicher
Schutz
der
„Abonnementszeit“
Dass – wie die Klägerin meint – „Abonnementszeiten“ durch den Einsatz
des Zubehörs der Beklagten „verkürzt“ werden können, kann auch kein
Umstand sein, aus dem sich eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10
UWG ableiten lässt. Die Ausführungen der Klägerin zu angeblich
verkürzten „Abonnementszeiten“ bewegen sich ohnehin im SpekulativUngefähren und lassen unter anderem außer Acht, dass es Spieler geben
wird, für die das streitige Zubehör überhaupt erst den Anlass liefern wird,
die Spiele der Klägerin käuflich zu erwerben. Genaue Ausführungen hierzu
folgen weiter unten.
In seiner Werbeblock-Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, allein aus
möglichen Einnahmeverlusten, die mit dem Einsatz eines Zubehörgeräts
verbunden sind, auf eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu
schließen:
„Die von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des
Werbeblock aus dem Fernsehzuschauer angebotene technische
Erleichterung hindert die Kläger nichts daran, ihre Leistungen auf
dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.“
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(BGH vom 24.06.2004, NJW 2004, 3032 ff. – Werbeblocker,
Rn. 28)
Ebenso ist im vorigen Fall die Klägerin (bzw. deren französische
Tochtergesellschaft) durch das von den Beklagten angebotene Zubehör in
keiner Weise daran gehindert, um Spieler für Ihre Online-Angebote zu
werben. Soweit das Zubehör – wie die Klägerin meint – ihren
wirtschaftlichen Interessen zuwiderläuft, muss die Klägerin dies im
Wettbewerb hinnehmen:
„Zwar läuft der Einsatz des Werbeblocks aus dem Interesse der
Klägerin
zuwider,
Programmbeiträgen,
nicht
sondern
nur
mit
ihren
insbesondere
redaktionellen
auch
mit
ihren
Werbesendungen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, da
hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. Das allein
macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagte
aber
noch
nicht
wettbewerbsrechtlich
unlauter.
Ein
wettbewerbswidriges Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben,
wenn sich die Beklagte dabei nicht wettbewerbseigener Mittel
bediente...“
(BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Köln vom 8.10.2004, MMR 2005,
100 f.)
7. § 4 Nr. 9 UWG. Keine unlautere Nachahmung
Wie bereits mehrfach dargelegt, geht es den Beklagten ersichtlich nicht
darum,
die
geschäftlichen
Aktivitäten
der
Klägerin
(bzw.
deren
französischer Tochtergesellschaft) zu beeinträchtigen. Im Gegenteil: Je
mehr Spieler die Klägerin gewinnt, desto mehr potentielle Kunden der
Beklagten gibt es.
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Die Beklagten behindern die Klägerin nicht, sie profitieren von ihr. Nach
früherem Recht hätte dies wettbewerbsrechtlich den Gedanken einer
unlauteren Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 9 lit. b UWG nahe legen können.
Seitdem der BGH seine alte Rechtsprechung zum „Einschieben in eine
fremde Serie“ jedoch aufgegeben hat (vgl. BGH vom 02.12.2004,
BGHZ 161, 204 ff. – Klemmbausteine III), kann auch von einer unlauteren
Rufausbeutung nicht die Rede sein.
8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
Es
bleibt
im
Übrigen
zweifelhaft,
ob
überhaupt
ein
konkretes
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
Welche Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Es
werden dazu mehrere Ansätze teils nebeneinander, teils für sich allein
verwendet.
a) Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben
Abnehmerkreises.
Die klagegegenständlichen Bots sind weder gleichartige Waren noch
richten sie sich an denselben Abnehmerkreis.
Die Klägerin stellt – nach eigenen Angaben - ein fertiges und autonom
funktionierendes Computerspiel her. Dieses Spiel bedarf zu seiner
Funktionsfähigkeit keiner weiteren Zusätze. Die Beklagte hingegen
produziert lediglich ein kleines Programm. Dieses Programm funktioniert
nicht für sich alleine, sondern ausschließlich im Zusammenspiel mit dem
Computerspiel der Klägerin.
Um das Beispiel der Klägerin
vom
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Mensch-ärger-dich-nicht Spiel hier noch einmal aufzugreifen: Die Klägerin
stellt Spielbrett, Spielsteine und Würfel zur Verfügung, so dass der
Erwerber des Spiels mit dem vorhandenen Produkt bereits etwas anfangen
kann, während die Beklagte maßgeschneiderte Würfelbecher herstellt, die
das Spiel zwar ergänzen, für sich alleine aber für den Spieler völlig nutzlos
sind.
Des
Weiteren
richten
sich
die
Produkte
an
unterschiedliche
Abnehmerkreise. Das Computerspiel der Klägerin ist ein abgeschlossenes
Werk, das in seiner angebotenen Form massenweise produziert wird.
Sobald ein Spieler dieses Produkt erwirbt, besitzt er alle relevanten Vorteile
des Produkts. Es macht für den Spieler insoweit keinen Sinn mehr, das
Produkt der Klägerin ein weiteres Mal zu erwerben, er hätte davon keinen
weiteren Nutzen, insbesondere da er mit dem einzelnen Spiel bereits in der
Lage ist, mehrere Charaktere in dem Spiel zu besitzen und zu steuern
(Siehe auch Multiboxing). Das Produkt der Klägerin richtet sich also
ausnahmslos an Spieler, die World of Warcraft noch nicht erworben haben.
Das Produkt der Beklagten ist ein unselbstständiges Programm, das ohne
das Spiel World of Warcraft keinen funktionalen Nutzen für seinen
Erwerber bietet.
Der Spieler, der das Produkt der Beklagten also erwerben möchte, muss
bereits im Besitz des Spiels World of Warcraft sein, sonst kann er aus dem
Erwerb keinen Nutzen ziehen. Damit richtet sich das Produkt der Beklagten
an alle Spieler, die bereits im Besitz des Spiels World of Warcraft sind. Weil
aber
diese
Eigenschaft
komplett
konträr
zur
Eigenschaft
des
Abnehmerkreises für das Produkt der Klägerin ist, die an keinem Punkt
über eine gemeinsame Schnittmenge verfügen, besteht zwischen den
Produkten auch kein Konkurrenzverhältnis.
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b) Tätigkeit auf demselben relevanten Markt
Nach diesem – offensichtlich dem Kartellrecht entlehnten – Kriterium
kommt es darauf an, ob die angebotenen oder beworbenen Waren oder
Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
austauschbar (substituierbar) sind.
Dass die beiden Produkte überhaupt nicht austauschbar sind, ist
offensichtlich. Kein Spieler wird beim Kauf zwischen den Produkten wählen
müssen. Das Produkt der Beklagten funktioniert alleine für sich nämlich
nicht. Es bedarf immer des Spieles World of Warcraft, bevor der Spieler
überhaupt den Erwerb der streitigen Bots in Betracht ziehen kann.
c) Wechselbeziehung
zwischen
Absatzförderung
und
Absatzbeeinträchtigung.
Demnach liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann vor, wenn
zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein
Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen versucht, und den
Nachteilen, die ein Anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in
dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde
Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.
Auch dies liegt eindeutig nicht vor. Das ergibt sich auch aus dem
Schriftsatz der Klägerin vom 17.11.2011. Auf S. 43 wirft die Klägerin der
Beklagten eine gezielte parasitäre Ausbeutung vor. Ein Parasit bedient sich
zum Überleben eines Anderen (Wirts). Sollte durch das Produkt der
Beklagten tatsächlich der Absatz der Klägerin beeinträchtigt werden, dann
würde sich die Beklagte ihr eigenes Grab schaufeln. Schließlich ist die
Klägerin zum Absatz ihres Produktes auf die Klägerin angewiesen. Jede
negative Beeinträchtigung des Absatzes des Computerspiels bei der
Klägerin beeinträchtigt auch den Absatzmarkt der Beklagten negativ.
- 20 -
Insoweit liegt gerade keine Wechselwirkung, sondern eine Gleichwirkung
vor. Es gewinnt nicht einer auf die Kosten des anderen, sondern die
konkreten Auswirkungen treffen beide Parteien in der gleichen Art und
Weise.
Im Ergebnis liegt zwischen den Parteien bereits kein konkretes
Wettbewerbsverhältnis vor. Sie sind demnach auch nicht Mitbewerber i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Auch aus diesem Grund fehlt es an einem
Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 10 UWG.
9. Zum Tatsachenvortrag der Klägerin
Die Ausführungen der Klägerin auf S. 26 ff. des Schriftsatzes vom
17.11.2011 stehen in weitgehend losem Bezug zu § 4 Nr. 10 UWG und der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Stattdessen bemüht sich die
Klägerin – nach einer Art „Schweinehundtheorie“ den Nachweis zu führen,
dass sie sich „behindert“ und die Spieler sich „gestört“ fühlen, dies aufgrund
eines Verhaltens der Beklagten, das die Klägerin auf S. 43 f. als „parasitär“
brandmarkt.
„Parasitär“ verhält sich jeder Entwickler eines Smartphone-Apps, wenn
man die Polemik der Klägerin ernst nehmen würde. Denn es geht um die
Entwicklung von Software, die als Anwendung auf vorbestehende Software
aufsetzt. Auch würde nach der Logik der Klägerin jede Software, die für
Windows
programmiert
werden
würde,
eine
Ausbeutung
des
Unternehmens „Microsoft“ zur Folge haben. Dass dies nicht der Fall ist,
sondern sogar in umgedrehter Weise ein „Schuh daraus wird“ und dass
dies nichts, aber auch gar nichts mit § 4 Nr. 10 UWG zu tun hat, sondern
schlicht Marktverhalten im Leistungswettbewerb darstellt, haben wir bereits
vorstehend ausgiebig dargetan.
- 21 -
Auch wenn nicht ersichtlich bzw. weitgehend zweifelhaft ist, weshalb es auf
die sich weitgehend in tatsächlichen erschöpfenden Ausführungen auf
S. 26 ff. des Schriftsatzes vom 17.11.2011 ankommen soll, soll dieser Teil
des Schriftsatzes nicht unbeantwortet bleiben.
a) Vertriebsbezogene Behinderung´
Es wird erneut bestritten, dass durch die streitgegenständlichen Bots die
Spieler von World of Warcraft „massiv verärgert und abgeschreckt“ werden.
aa) Allgemeine Ausführungen
(a) Kein Strengbeweis
Zum einen erfüllen die von der Klägerin vorgelegten Screenshots
nicht
die
Voraussetzungen
des
Strengbeweises.
Aus
den
Screenshots ist nicht ersichtlich, wer die abgebildeten Kommentare
und Beschwerden überhaupt verfasst hat (auch wenn auf der
vorliegenden CD-ROM der Klägerin kein Benutzernamen geschwärzt
worden ist). Solange die Verfasser jedoch unbekannt sind, kann das
Beweismittel weder von der Beklagten noch vom Gericht auf seine
Richtigkeit geprüft werden. Die Klägerin soll doch bitte zunächst die
Verfasser ausfindig machen und als Zeugen laden oder zumindest
private Urkunden gemäß § 416 ZPO vorlegen, damit sichergestellt ist,
dass die vorgelegten Kommentare und Beschwerden auch von
betroffenen Spielern stammen und auch ernst gemeint sind.
(b) Software der Beklagten nicht betroffen
Zum anderen lässt sich den vorgelegten Kommentaren nicht
entnehmen, dass sie überhaupt die hier streitgegenständlichen Bots
- 22 -
betreffen. Die Beklagte ist nicht die einzige Anbieterin solcher Bots.
Aus einzelnen Kommentaren lässt sich sogar teilweise bereits
entnehmen, dass sie unmöglich die hier streitgegenständlichen Bots
betreffen. Im Folgenden nur ein paar der für World of Warcraft zur
Verfügung stehenden Drittprogramme:
LazyBot
Cybot
GPBot
Crawlerbots
SFisher
Fairplaybot
Macrogoblin
RwBot
Jenses Multihack
Lazy Raider. Auto-rotation bot
EVO Hack
Lag7 Strategic Lagtool
EverMorph
_keySpam: Timed Keys Sender v1.2
Cybot - free Multi Bot for World of Warcraft
WoW BG bot: Moxzbot
Hopper Bot – Gatherbot
ArenaNinja - Freeze your arena opponents [US realms only]
GPHack
WoWdar - WoW radar program
LUAProtectionRemover!
IcanhasFish - WoW FishBot
HeliosBots.com - Premium WoW Bots!
OpenWowBot - Open Source project launch
LogicWin - MultiHack, special for botting
PocketFork - OpenSource MacBot
CyberFish 4.9
- 23 -
WIP - Speed hack, Teleport hack, Fly hack
OMGBot Beta - Free Grinding, PvP, Gathering, Fishing bot
Selbst die von der Klägerin als spezifischen Beschwerden über die
Buddy Bots vorgelegten Kommentare sind teilweise offensichtlich
nicht auf die streitgegenständlichen Bots bezogen. Dazu später mehr.
Insoweit fehlt es auch an einem Beweis, dass die Störung des
Spielverlaufs auf die streitgegenständlichen Bots zurückzuführen ist.
(c) Kosten nicht nachvollziehbar/ werden bestritten
Auch die Kosten für die Bearbeitung der Beschwerden sind
unmöglich alleine auf die Beklagte zurückzuführen. Die Klägerin
möge doch bitte einen Beweis dafür vorlegen, dass überhaupt
Beschwerden gegen die streitgegenständlichen Bots vorliegen.
(d) Keine Verkürzung der Spielzeit
Es wird auch eine Verkürzung der Spielzeit bestritten.
Zum einen werden die Angaben bzgl. der durchschnittlichen Spielzeit
bestritten.
Sowohl der Beklagte zu 1. als auch sein Prozessbevollmächtigter
haben
die
angegebene
unterschritten.
Durchschnittszeit
um
ein
Vielfaches
- 24 -
Zum anderen fehlt es an einem Beweis der Klägerin dafür, dass die
Spieler mit Erreichen des höchsten Levels das weitere Spielen
einstellen. Vielmehr erreicht das Spiel seinen eigentlichen Reiz doch
erst dann, wenn man die höheren Level erreicht hat.
(e) Erneut „Warden“
Auch der Vorwurf, die streitgegenständlichen Bots würden einen
technischen Schutzmechanismus umgehen, ist falsch.
Zum einen ist Warden gar kein technischer Schutzmechanismus. Zu
den in § 69 f Abs. 2 genannten Mitteln gehören alle technischen
Schutzmechanismen, durch die Urheberrechtsverletzungen in Bezug
auf das geschützte Programm verhindert werden sollen. Dazu zählt
ein Kopierschutz ebenso wie Maßnahmen, die ein digitales
Rechtemanagement ermöglichen, die z. B. eine gleichzeitige
Mehrfachnutzung oder einen Netzwerkbetrieb verhindern sollen oder
die Nutzung nur für eine begrenzte Zeit freischalten. Warden tut
nichts
von
alledem.
Vielmehr
untersucht
Warden
lediglich
Speicherbestandteile danach, ob Software, die angeblich gegen
Nutzungsbedingungen der Klägerin verstoßen, auf dem betreffenden
Computersystem ausgeführt werden.
Zum anderen ist der vorgelegte Screenshot alles andere als ein
Beweis für eine Umgehung. Es ist weder der Autor des Beitrages
ersichtlich, noch kann aus der Beschreibung der zwingende
Rückschluss auf die streitgegenständlichen Bots gezogen werden.
Die Beklagte kann nur ihrerseits klarstellen, dass die vorgelegte
Internetseite von ihr zu keiner Zeit betrieben worden ist.
Des Weiteren ist die Zahl 100.000 Buddy Bot Nutzern völlig
übertrieben. Die Beklagte würde sich sehr freuen, wenn dem so wäre.
- 25 -
bb) Details
Im Folgenden soll zu den exemplarisch vorgebrachten, angeblichen
Beschwerden auch Stellung genommen werden. Diese Darstellung wird
zeigen, dass sämtliche Aussagen der Klägerin ohne jeden Beweiswert
sind, da selbst ohne auf den Strengbeweis hinzuweisen, keine für
diesen Rechtsstreit relevanten Fakten geschaffen werden, sondern sich
die Klägerin auf Stimmungsmache beschränkt, wohl um das Gericht
Glauben zu machen, dass ihr Geschäft durch die Software der
Beklagten beeinträchtig werden würde, was schlicht nicht der Realität
entspricht.
Seite 31 Beschwerde 1:
Die Beklagte benutzt keine Routen, d.h. keine Wegpunkte.
sondern eine Navigation, die jedes Mal selbstkalkulierte und
unterschiedliche Laufwege nimmt
Seite 31 Beschwerde 2,
Die Software der Beklagten ist wie ein Navigationsgerät bzw. ein
GPS. Der Bot hängt niemals an Steinen fest, da diese verbotene
Gegenden in der Navigation sind
Seite 31 Beschwerde 3, "man spielt in der Unterzahl"
Dieser Spieler nutzt einen sogenannten „Afk Bot“, einen „Away
from Keyboard“-Bot - die Software der Beklagten hat kein solches
Verhalten.
- 26 -
Seite 31 Beschwerde 4,
wo ist hier der Beweis dass es wirklich ein Bot ist?
Seite 32 Beschwerde 1,
Dieser Spieler benutzt einen „Leech Bot“ = Afk Bot, siehe oben
Seite 32 Beschwerde 2
Wo wurde hier ein Bot benutzt?
Seite 32 Beschwerde 3, "sieht man eindeutig"
Dies passiert mit der Software der Beklagten nicht
Seite 32 Beschwerde 4,
Hier
geht
es
wohl
um
die
Verwendung
des
neutralen
Auktionshauses, um einen Goldtransfer zwischen Spielern zu
ermöglichen. Ein guter Gegenstand wird für wenig Gold im
neutralen Auktionshaus eingestellt, um diesen mit dem eigenen
Charakter einer anderen Fraktion zu kaufen und so „Gold“
zwischen den eigenen Charakteren zu transferieren. Dieser
Spieler wundert sich, dass jemand anders schneller den
Gegenstand wegschnappt, als die zwei Personen, die sich
beispielsweise per Teamspeak verabredeten. Das Problem kann
durchaus auch am Lag zum Server liegen, ist jedoch normales
Spielverhalten und hat nichts mit Bots zu tun.
Der Benutzer ist aufgebracht, weil er durch Dummheit und um
Transfergebühren zu sparen, Gold verloren hat (im neutralen
Auktionshaus sind die Transfergebühren 15 %). Da ist ein
- 27 -
Unterschied bei 1 Gold Sofortkauf oder 10.000 Gold für den
Gegenstand, nämlich 1500 Gold Gebühren. Diese versuchen
Spieler zu sparen, werden von anderen Spielern überrumpelt, was
jedoch ein normaler Teil der Spielmechanik ist.
Seite 32 Beschwerde 5,
ist eine von zahlreichen Beschwerden, die völlig haltlos sind und
jeglichen Beweiswert vermissen lassen.
Seite 33 Beschwerde 1,
Diese Beschwerde hat ebenfalls nichts mit einem Botprogramm zu
tun. Wurde wohl nur benutzt, weil das Keyword "bot" drin ist? Es
ging um falsch zugewiesenen Zufallsfund in der Instanz „Bastion of
Twillight“, für die die Spieler die Abkürzung „Bot“ nutzen. Hier ist
die Klägerin wohl ihrer eigenen neuen Sprache der eigenen
Spieler auf den Leim gegangen, die massiv mit Abkürzungen
umgeht.
Seite 33 Beschwerde 2,
AFK Bots, und die Frage ist, wenn er die gemeldet hat, warum
sind die noch da, trotz der immensen Personalkosten, die die
Klägerin behauptet? Eine bessere Erklärung ist wohl, es sind
ziemlich schlechte Spieler die alle paar Sekunden sterben.
Ansonsten hätte die Klägerin, die Spieler doch gesperrt?
Seite 33 Beschwerde 3
Hier handelt es sich um „Waypoint Bots“, die Software der
Beklagten benutzt Navigation und Zufallsroutinen.
- 28 -
Seite 34 Beschwerde 1
Dieser Nutzer nutzt den Bot Pirox, wie er selber darstellt. Und der
Nutzer scheint selbst Pirox zu nutzen, und sieht seine Nutzung
gefährdet.
Seite 34 Beschwerde 2,
Davon abgesehen, dass auch hier keinerlei Nachweise vorhanden
sind, dass Software der Beklagten involviert ist, kann ohne
Botprogramm in der Stunde 1000 Gold erarbeitet werden.
Seite 34 Beschwerde 3 und 4
Beweis für eine Kündigung? Solche Drohungen werden täglich
geschrieben, um Handlungen der Gamemaster zu erpressen.
Sämtliche Darstellungen sind absolut wertlos, erfüllen nicht im Ansatz
die Anforderungen des Strengbeweises und werden daher sämtlich
bezüglich der Relevanz für diesen Rechtstreit bestritten.
Von den insgesamt 11.533 deutschsprachigen Beschwerden erwähnen
nur vier!! namentlich die Software Honorbuddy und eine die Software
Gatherbuddy, wobei auch diese Erwähnung nicht den geringsten
Beweiswert hat, da die Nutzer sich auch irren könnten.
Dagegen sind stichpunktartig ca. 10 % auf sogenannte unterirdische
Bots zurückzuführen, wenn man sich den Text des Reports anschaut.
Ca. 700 über Angelbots, die sehr zahlreich verfügbar sind und die alle
kostenlos sind, ca. 80 Reports sind über Teleportations-Hacks, ein
Feature, das die Software der Beklagten nicht beinhaltet, ca. 400 Bots
für das Auktionshaus, was die Software der Beklagten nicht beinhaltet,
- 29 -
ca. 120 handeln von Speedhacks, was die Software der Beklagten nicht
unterstützt, ca. 10 Jumphacks und ca. 50 Wallhacks, was beides die
Software der Beklagten nicht unterstützt.
Auch ist es irrig, dass viele Nutzer Bots wahrnehmen oder sich gar
daran stören. Die Klägerin hat eine Umfrage in ihrem eigenen Forum
durchgeführt, ob die Gilde (Spielvereinigung) von den Bot Aktivitäten
des Nutzers wissen würde. Unter 305 Meldungen, ergab sich das
Ergebnis, dass in 61,31 Prozent die eigenen Freunde nicht wissen
würden, dass jemand eine Botsoftware verwendet. Die restlichen wissen
davon und stören sich anscheinend trotzdem nicht.
cc) Störung der Serverökonomie, Störung des Spielablaufs
Durch die Verwendung von Bots im Allgemeinen, und somit schon gar
nicht durch die Software der Beklagten, die völlig unauffällig und
natürlich agieren, kommt es zu keiner Störung des Spielablaufes.
Vielmehr ist das Spiel World of Warcraft inzwischen ein eigener
Wirtschaftsraum und
wird von
zahlreichen Nutzern bereits
als
Wirtschaftssimulation genutzt. Die Beklagte wird dazu ein Gutachten
vorstellen, welche Ende Februar 2012 erwartet wird. Dieses wird, anders
als das Gutachten der Klägerin aus dem letzten Schriftsatz von einem
Wissenschaftler erstellt werden, nicht von einer Person, die selbst
einmal Betreiber eines Onlinespieles war, und die somit wenig
glaubwürdig ist.
http://en.wikipedia.org/wiki/Arden:_The_World_of_Shakespeare
http://news.cnet.com/Shakespeare-coming-to-a-virtual-world/21001043_3-6127294.html
Das Gutachten wird von Herrn Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Broll,
Technische
Universität
Ilmenau,
Fakultät
für
Mathematik
und
- 30 -
Naturwissenschaften,
Institut
für
Medien
und
Kommunikationswissenschaft (IfMK) mit dem Fachgebiet virtuelle
Welten und digitale Spiele erstellt werden.
Das Gutachten wird folgende Fragen klären:
Ist World of Warcraft eine eigene Wirtschaft wie die, der realen Welt bestimmt aus Angebot und Nachfrage?
Wenn ja, was beeinflusst diese?
* Patches des Herstellers ?
* Erweiterungen des Herstellers ?
* Bot-Programme? Welche Unterschiede bei Bots - Farming / Leveling
* Professionelle Goldsammler, insbesondere aus China?
* Spieler, die das Auktionshaus intensiv nutzen?
* Free to Play Modell vs. Abo-Modell?
Zum
Beweis
wird
Herr
Univ.
Prof.
Dr.
Wolfgang
Boll
als
Sachverständiger angeboten, zu laden über
Technische Universität Ilmenau
Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften
Institut für Medien und Kommunikationswissenschaft (IfMK)
Ehrenbergstraße 29
D-98693 Ilmenau
Tel.: +49 3677 69-4732/4735
Fax: +49 3677 69-4724
E-Mail: [email protected]
Diverse Quellen zeichnen aber jetzt schon ein eindeutiges Bild, dass die
Nutzung von Bots keinen negativen Effekt auf die Spielewirtschaft hat,
- 31 -
da andere Effekte dies, wie in jeder Wirtschaft, wieder ausgleichen. Dies
gilt besonders im Abo-Modell, da hier keine kaufbaren Sonderleistungen
durch die Spieler erwerbbar sind.
Wenn jemand beispielsweise durch die Verwendung von Programmen
der Beklagten daran gehindert wird, Geld durch das Töten von
Nichtspielercharakteren zu generieren, dann ist dies nicht verheerend,
da die Inflation zum einen ansteigend ist, zum anderen Preise im
Auktionshaus sich ändern. Jeder Spieler kann sich weiterhin im gleichen
Maß Dinge leisten.
Aus dem Journal of Virtual Worlds Research, Volume 2, Nummer 4
ergibt sich beispielsweise:
The current picture of gold farming is one on which data is
frustratingly uneven. There are few certainties at an aggregate
level. Heeks (2008) provides a best estimate, based on other
estimates that something like 400,000 people are employed in gold
farming, of which perhaps 85% are based in China. Globally, the
secondary real-money trade associated with gold farming may well
be worth in excess of US$1 billion. But the true figures could be
much more; Ryan (2009) for example cites one million gold
farmers working on a global trade worth more than US$10 billion.
However, we may question this simple reasoning. In-game inflation
has undoubtedly been seen in the short-term (e.g. Castronova et
al, 2009) but there seem to be few long-term records. One data set
for a game in which gold farming is present is EVE Online from
October 2005 to June 2007 which shows deflation, not inflation
(Lehtiniemi, 2008). Yee (2005) claims in-game deflation in World of
Warcraft and similarly Castronova's (2001) study of EverQuest
showed deflation over time.
- 32 -
Overall, inflation between September 2006 and November 2009
was just
5% within which was a period of deflation up to late 2007 (when
gold farmers were likely to be relatively more active), and a period
of subsequent inflation up to late 2009 (during a period when
game redesign had made gold farming more difficult). -Runescape
There is, thus, little evidence as yet to support the supply-demand
claims of gold farming causing in-game inflation. Some of the
explanations are entirely consistent with supply-demand economic
principles: that demand is not constant but rises and falls, for
example, due to changing numbers of players in the game; and
that gold farmers represent only a minority of players and thus
have a limited impact on currency supply (Woodcock, 2008).
Other explanations rely more on the particular characteristics of
virtual economies, hinging on the fact that gold farmers do not
create anything tangible. Gold farmers make money by doing the
things that all other players do: mining ore, picking herbs, killing
monsters for their drops, and so on. Where another player would
have, say, mined the same ore vein, gold farmers are not creating
new value within the virtual economy, they are merely diverting it.
Gold farming arose because those in the world with more money
than time (player-buyers) can trade a scarce resource (gold, or
items, or high-level characters) online with those in the world with
more time than money (gold-farmers). In this
sense, there is nothing particularly different or unusual about the
economics of gold farming.
Second, there is the game company: the virtual world's economic
gods who ultimately control all inflows and outflows of currency
- 33 -
and items, and impact demand. Game patches and redesigns may
introduce new sources of in-game currency (such as daily quests
in World of Warcraft), or new sinks (e.g. costly items like epic flying
mount training in World of Warcraft);
they may also increase or decrease the demand for certain items
and for currency. These impacts are likely to far outweigh those of
gold farming on prices. The company's ready ability to do this
arises because they control the code that creates the world and its
economy. In many ways, they resemble a national economy's
central bank although they have transcendent powers compared to
their real-world equivalents (and also different purposes – game
companies care relatively little about the core role of a real central
bank: the control of inflation and economic growth).
In applying the simple idea of supply and demand to gold farming,
then, we find
relatively little evidence for a reality behind the perception of
inflation. We find a picture of more complexity than the initial
"headline" narrative, and we find a mixture of some standard
application of economic ideas including those of scarcity and
central banking, combined with some particular features of the
virtuality of production and in the overriding control of the game
company.
Das aktuelle Bild des Goldsammelns ist bei den Daten frustrierend
uneinheitlich. Es gibt zusammengefasst nur wenige Klarheiten.
Heeks (2009) bietet eine bessere Schätzung, wiederum basierend
auf anderen Schätzungen, dass etwa 400.000 Menschen vom
Goldsammeln leben, von denen ca. 85% in China leben. Global
gesehen erreicht der Drittmarkt durch Goldhandel mehr als eine
Milliarde Dollar, aber die wahren Zahlen könnten höher sein. Ryan
(2009) geht davon aus, dass mehr als eine Million Goldsammler
- 34 -
global von dem Geschäft leben und mehr als 10 Milliarden US
Dollar erwirtschaften.
Insoweit stellt sich die Frage nach den einfachen Gründen dafür.
Inflation innerhalb von Spielen hat es in kurzer Zeit zweifellos
gegeben (z.B. Castronova et al, 2009), aber es scheinen nur
wenige langfristige Untersuchungen vorhanden zu sein. Ein
Datensatz für ein Spiel, in dem Goldsammeln Bestandteil ist, ist
EVE Online von Oktober 2005 bis Juni 2007, bei dem es zu einer
Deflation kam, nicht zu einer Inflation (Lehtiniemi, 2008). Yee
(2005) behauptet Deflation innerhalb des Spiels World of Warcraft
und
genauso
zeigte
Castronovas
Studie
von
EverQuest
(2001)eine Deflation im Laufe der Zeit.
„Insgesamt war die Inflation zwischen September 2006 und
November 2009 nur 5%, innerhalb dessen war eine Periode der
Deflation bis Ende 2007 (als Goldsammler wohl eher aktiv
gewesen sein dürften), und eine weitere Inflation bis Ende 2009
(während eines Zeitraums, als durch die Erneuerung des Spiel das
Goldsammeln schwieriger wurde).“ –Runescape
Es gibt daher bisher wenig Beweise für die Unterstützung der
Inflation innerhalb des Spiels durch das Angebots-NachfrageVerhältnis beim. Einige der Erklärungen sind völlig im Einklang mit
den ökonomischen Prinzipien von Angebot und Nachfrage: die
Nachfrage ist nicht konstant, sondern steigt und fällt, z. B. durch
wechselnde Anzahl von Spielern im Spiel; und Goldsammler
stellen nur eine Minderheit von Spielern und besitzen somit einen
begrenzten Einfluss auf die situative Versorgung (Woodcock,
2008).
- 35 -
Andere Erklärungen beziehen sich mehr auf die Besonderheiten
der virtuellen Wirtschaft, beruhend auf der Tatsache, dass
Goldsammler nichts Reales erschaffen. Goldsammler verdienen
Geld, indem Sie die Dinge tun, die alle anderen Spieler tun: Erz
abbauen, Kräutern ernten, zum Beute machen Monstern töten,
und so weiter. Wo andere Spieler, an der gleichen Erzader
Rohstoffe abgebaut hätten, schaffen Goldsammler keinen neuen
Wert innerhalb der virtuellen Wirtschaft, sie leiten es lediglich um.
Goldsammeln ist entstanden, weil diejenigen in der Welt mit mehr
Geld als Zeit (Spieler-Käufer) eine knappe Ressource (Gold, oder
Gegenstände oder High-Level-Charaktere) online mit jenen in der
Welt handeln können, die mehr Zeit als Geld (Goldsammler)
haben.
In
diesem
Ungewöhnliches
Sinn
an
der
gibt
es
nichts
Ökonomie
des
Besonders
oder
Goldsammelns.
Zweitens gibt es die Betreiber des Spiels: die Götter der Wirtschaft
in der virtuellen Welt, die letztlich alle Zu-und Abflüsse von Geld
und Gegenstände, und deren Auswirkungen auf die Nachfrage
kontrollieren. Patches und Neuerungen können neue Quellen für
Geld innerhalb des Spiels einführen (z.B. die täglichen Questen in
World of Warcraft), oder Kosten senken (z. B. das teure Training
von
schnellen
Flugreittieren
in
World
of
Warcraft);
Sie können auch die Nachfrage nach bestimmten Produkten und
Geld erhöhen oder verringern. Deren Auswirkungen auf die Preise
sind wahrscheinlich bei weitem größer als die des Goldsammelns.
Der Betreiber ist in der Lage, dies zu tun, weil sie den Code, der
die Welt und ihre Wirtschaft erschaffen hat kontrollieren. In vielerlei
Hinsicht
ähneln
sie
einer
Zentralbank
der
nationalen
Volkswirtschaft auch wenn sie übermächtigere Mittel haben, als
ihre
realen
Entsprechungen
(und
auch
vergleichsweise
- 36 -
unterschiedlichen Zwecken - Spielebetreiber kümmern sich relativ
wenig um das Kernstück einer echten Zentralbank: die Kontrolle
der
Inflation
und
Wirtschaftswachstum).
Wendet man die einfache Idee von Angebot und Nachfrage auf
das Goldsammeln an, dann findet man relativ wenig Beweise für
einen wirklichen Einfluss auf die wahrnehmbare Inflation. Man
entdeckt ein komplexeres Bild als die ursprüngliche "Überschrift"
vermuten lässt, und man entdeckt eine Mischung aus einigen
Standard-Anwendung ökonomischer Ideen einschließlich der
Resourcenknappheit
und
Zentralbanken,
mit
einigen
Besonderheiten der virtuellen Produktion kombiniert und unter der
übergeordneten Steuerung des Spielebetreibers. (Übersetzung
durch den Unterzeichner)
Beweis:
Beglaubigte Übersetzung als Anlage B21.
dd) Aussagen von Professor Castranova abwegig
Zudem sind bereits jetzt die Aussagen von Professor Castranova als
nicht der Realität entsprechend anzusehen.
Bereits die erste Aussage ist derart abwegig und fern der Realität, dass
mit höchstem Maße die Kompetenz des Gutachters zu bezweifeln ist. So
wurde bereits mehrfach mitgeteilt, dass das „Leveln“ mit Bots nicht
schneller, sondern langsamer ist und die Spielzeit sich nicht verringert,
da das Ziel des Spieles nicht das Erreichen des Höchstlevels ist.
Aussage Nr. 2 ist aus demselben Grunde zu verneinen.
Ein Beweis für Aussage Nr. 3 ist nicht erbracht. Zudem wird das
Gegengutachten zeigen, dass nicht nur nicht die Möglichkeiten
- 37 -
zugenommen werden, Gold zu sammeln, da es hierfür zahlreiche
Möglichkeiten gibt, die die Klägerin selbst geschaffen hat, wie das Lösen
von zahlreichen täglichen wiederholbaren Aufgaben, die allesamt nicht
von Bots blockiert werden können. Zudem wird das Gutachten zeigen,
dass das Spiel der Klägerin eine eigene Wirtschaft hat und daher
aufgrund der höheren Menge an Gütern eine Deflation einsetzt, die der
allgemeinen Inflation, verursacht durch die Handlungen der Klägerin,
entgegen wirkt, je länger die Zeit nach einem Inhaltsupdate vergeht.
Dass durch das Vorhandensein von Bots, die Gegenstände vermehrt
und automatisch sammeln und somit für ein Überangebot an Waren
sorgen,
eine
Hyperinflation
entstehen
könnte,
ist
ökonomische
unhaltbar. Wenn überhaupt, entsteht durch ein Überangebot eine HyperDeflation, denn Botnutzer werden immer ihre Waren an andere Spieler
verkaufen und es entsteht nur eine Umverteilung von Gold, welche sich,
da die Botnutzer in der Minderheit sind, deflatorisch auswirkt. Insofern
dürfte davon auszugehen sein, dass die Verwendung von Bots, die
durch die Klägerin verursachte Inflation (durch das Einbringen von
neuen Gegenständen und das Ermöglichen neuer Aufgaben, die
praktisch vergleichbar mit Gelddrucken in der realen Wirtschaft sind)
entgegen gewirkt wird und es daher für den normalen Nutzer positiv
auswirkt, dass Preise für Gegenstände nicht derart steigen, wie dies
ohne Bots der Fall wäre.
Dazu passt das bekannte Zitat von Axel Zerdick, Die Internet-Ökonomie.
Strategien für die digitale Wirtschaft. Berlin [u.a.]: Springer, 1999.
(Herausgegeben zusammen mit Arnold Picot u.a.)
Die Internetökonomie ist geprägt von der Verwaltung des
Überflusses, die reale Welt von der des Mangels.
Aussage 5 ist überhaupt nicht verständlich. Vielleicht sollte sich die
Klägerin klarmachen, dass es sich bei ihrem Spiel gerade nicht um ein
- 38 -
„Free to Play“ – Produkt handelt, bei dem man beim Hersteller echtes
Geld gegen virtuelles tauscht, sondern um ein Spiel, welches alle Inhalte
durch die Zahlung eines Monatsbeitrages zur Verfügung stellt.
Zu Nr. 6 wurde bereits dargelegt, dass die Klägerin keinerlei Beweise für
die Aussage im konkreten Fall und auf die konkrete Software der
Beklagten erbracht hat.
Auch Nr. 8 ist schließlich überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum
vorhandene Bots den Fantasy-Aspekt des Spieles zerstören, erschließt
sich der Beklagten nicht, insbesondere da die Klägerin selbst zahlreiche
Dinge unterstützt, die den Fantasy-Aspekt des Spieles nachhaltig
zerstört haben, wie das gemeinsame Spielen von Spielern auf
unterschiedlichen Welten, das Verschicken von Gegenständen auf
Charaktere unterschiedlicher Welten und zahlreiches Weiteres.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zahlreiche andere Faktoren die
Wirtschaft im Spiel wesentlich mehr beeinflussen, so beispielsweise
Änderungen der Klägerin, die bestimmte Gegenstände wertvoller oder
wertloser machen, die zur Verfügungstellung eines Testservers, den nur
wenige intensiv spielende Nutzer verwenden, die dann jedoch sehr gute
Informationen für die nächste Inhaltserweiterung erlangen.
Als Beweis präsentieren wir zahlreiche Dokumente, die dies belegen.
Die Dokumente sind in englischer Sprache gehalten. Sollte das Gericht
die Dokumente nicht verstehen, einen Beweis darüber jedoch für
notwendig erachten, kann dies selbstverständlich nachträglich als
Übersetzung mitgeliefert werden.
Beweis:
Englische Dokumente, vorgelegt als Anlage B 22
Dass andere Einflüsse wesentlich größer sind als Bots beweisen auch
weitere Informationen aus dem Journal mit dem Thema „Virtuelle
- 39 -
Wirtschaften, virtuelle Güter und Servicebereitstellung in virtuellen
Welten“, welche die Beklagte aus dem Englischen hat übersetzen
lassen. Interessant dabei ist, dass Herr Ted Castrenova, Autor des
Gutachtens der Klägerin, als Rezensent mitgewirkt hat.
Beweis:
Deutsche Version, b.b.
Interessant ist auch eine Darstellung der Weltbank über die Größe des
Zweitmarkts von Onlinespielen.
Allzu störend kann der Drittmarkt für Nutzer nicht sein, wenn dieser von
fast ¼ der in Anspruch genommen wird.
- 40 -
b) Keine „parasitäre Ausbeutung“
Die Klägerin zitiert in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2011 korrekt aus dem
UWG
Kommentar
von
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig.
Dabei
übersieht sie den vorangehenden Satz:
„Gegen die Ausnutzung eines Interesses an einem Ergänzungsbedarf, der
durch den wirtschaftlichen Erfolg des Konkurrenten ausgelöst wird, ist in
der Regel nichts einzuwenden.“
Zum Vorteil der Klägerin sei hier ein Fehler, keine Täuschungsabsicht
angenommen.
Die Klägerin hat sich noch in der Klageschrift der großen Beliebtheit ihres
Produktes gerühmt. Dieser Kundenkreis wünscht sich aber ständig
Ergänzungen und Verbesserungen des Spiels. Dies lässt sich bereits daran
ablesen, dass die Klägerin selber das Spiel Word of Warcraft fortlaufend
weiterentwickelt und um verschiedenste Möglichkeiten und Neuerungen
ergänzt. Insoweit scheint es, auf Grund des wirtschaftlichen Erfolges der
Klägerin, ein großes Interesse der wachsenden Spielergemeinschaft an
Verbesserungen und Neuerungen im Spiel zu geben.
Wenn die Beklagte dieses Interesse am Ergänzungsbedarf für sich nutzt, in
dem sie es durch das Angebot von Vereinfachungen des Spielverlaufes
befriedigt, ist das nicht zu beanstanden. Insbesondere wird von der
Klägerin nicht dargelegt, wie die streitgegenständlichen Bots den
wirtschaftlichen
Erfolg
der
Klägerin
schmälern.
Weder
bei
den
Beschwerden, noch bei den Kosten für deren Bearbeitung konnte die
Klägerin einen Zusammenhang nachweisen.
Außerdem behauptet die Klägerin, sie wäre nicht mehr konkurrenzfähig,
wenn sie das Spiel nicht durch ein kompetentes Team von Mitarbeitern auf
die Nutzung von Drittsoftware überwachen lassen würde. Das würde aber
- 41 -
bedeuten, dass der Klägerin durch die streitgegenständlichen Bots ein
Schaden entstehen würde, weil ansonsten die Überwachung unnötig wäre.
Allerdings kann die Klägerin nicht darlegen, welchen Schaden sie durch die
Beklagte
genau
hat.
Schließlich
unterhält
die
Klägerin
das
Überwachungsteam auch nicht ausschließlich wegen der Beklagten. Sie
soll insoweit darlegen, dass sie einen konkreten Minderaufwand hätte,
wenn die Beklagten, die streitgegenständlichen Bots nicht anbieten würde.
Ein Schaden ist nicht bezifferbar.
Zusätzlich ist darzulegen, dass selbst der überheblich übertriebene
Aufwand der Klägerin aus deren Schriftsatz zu einem Verhältnis führt, der
mit Sicherheit nicht als erhebliche Schmälerung des Umsatzes der Klägerin
zu bezeichnen ist, welcher zwischen einer viertel und einer dreiviertel
Milliarde US Dollar im Quartal beträgt.
Die auf Seite 48 des Schriftsatzes vom 17.11.2011 dargelegten Zahlen zu
den
angeblichen
nachvollziehbar
Schäden
und
stellen
sind
weder
schon
gar
faktisch
nicht
noch
juristisch
eventuell
einen
Anscheinsbeweis dar.
Zum wiederholten Male ist zu betonen, dass nicht nur das Rechenexempel
der Klägerin unter 1. nicht der Wahrheit entspricht, sondern der ganze
Umstand, dass ein neuer Spieler das Spiel kauft, einen Bot nutzt und mit
Erreichen des Höchstlevels aufhört zu spielen völlig abwegig ist und mit
keinem Onlinespiel dieser Welt in Einklang zu bringen ist.
Zu 2. und 3. möge die Klägerin nachweisen, dass, wenn überhaupt,
Auswirkungen von der Software der Beklagten ausgehen.
Auch 4. Ist derart fern der Realität, dass die Beklagte es kaum beschreiben
kann. Abgesehen davon, dass nur eine Minderheit der Nutzer der Klägerin
überhaupt Gold von Dritten kauft, so ist es abwegig anzunehmen, dass
- 42 -
Nutzer aufhören zu spielen, weil diese sich eine vom Anbieter des Spielers
nicht angebotene Leistung nicht leisten können.
Aus gleichem Grund ist auch 5. völlig abwegig. Nicht nur weil der Kauf von
Gold eine Randerscheinung ist und nicht offiziell angeboten wird, sondern
auch weil World of Warcraft mit absoluter Sicherheit nicht für einen solchen
„Ruf“ bekannt ist. Gegenteiliges möge die Klägerin substantiieren und
beweisen.
Davon abgesehen ist noch nicht einmal substantiiert dargelegt, dass es
durch Bots überhaupt zu einer Inflation kommt und dass daran die Software
der Beklagten schuld ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Phänomen
des externen Goldverkauf über Plattformen wie beispielsweise EBay,
welche einen Umsatz von bereits mehreren hundert Millionen Euro seit
Bestehen des Spieles angenommen hat und gegen das die Klägerin nicht
vorgeht, und das Phänomen der Botnutzung nichts miteinander zu tun
haben.
c) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Nutzern
Es fehlt an einem Vorteil des Nutzers der streitgegenständlichen Bots
gegenüber anderen Spielern. Innerhalb des Spiels verhält sich der Bot wie
ein ganz normaler Spieler auch. Er ist weder im Besitz von Funktionen, die
im Spiel nicht vorgesehen sind noch kann er dem Spieler kostenpflichtige
Optionen kostenfrei zugänglich machen. Es ist erneut zu betonen, dass
nicht ein Spieler A, der den Bot benutzt, nicht zwangsläufig wirtschaftlich
oder spielerisch besser dasteht, als ein Spieler B, der den Bot nicht nutzt.
aa) Kein Vorteil durch Zeitersparnis
Der einzige Vorteil, den die streitgegenständlichen Bots dem Spieler
anbieten, ist, dass er nicht mehr die gesamte Spielzeit hinter dem
- 43 -
Computer sitzt. Der Spieler gewinnt in der Hinsicht tatsächlich einen
Zeitvorteil, aber nicht, wie die Klägerin behauptet, in Form einer
kürzeren Spielzeit, sondern er gewinnt die zusätzliche Zeit außerhalb
der virtuellen Spielewelt im realen Leben. Der Spieler kann parallel zum
Spiel noch anderen Dingen nachgehen. Innerhalb der Spielewelt ändert
sich jedoch nichts durch die Benutzung der Bots. Sie sind weder
schneller noch besser oder andersartig im Vorteil. Der Nutzer muss
auch während der Nutzung des Bots die für das Spiel fälligen Gebühren
an die Klägerin zahlen.
Vielmehr bietet die Klägerin selbst, durch eigene Spielmechaniken,
Möglichkeiten um das Maximallevel zu erreichen.
Folgendes Experiment konnten wir ohne die Verwendung von Bots,
durch das Spielen von Hand, durchführen.
Strategie I:
LVL 10 in 1 Stunde 19 Minuten.
LVL 20 in 4 Stunden 40 Minuten.
LVL 40 in 13 Stunden 55 Minuten.
LVL 50 in 21 Stunden und 2 Minuten.
Level 60 wurde in 28 Stunden und 22 Minuten erreicht.
Danach verschenkte Account C dem neuen Account B
(Name: freelevels) 30 kostenlose Level.
Danach verschenkte Account B dem neuen Account auf A
- 44 -
(Name: Freelevelzwo) 15 Levels (30)/2 = 15, „Freelevelzwo“ wurde
16.
Daraufhin verschenkte der Hauptcharakter von Account C weitere
30 Level an Freelevelzwo = Freelevelzwo wurde 46.
Angenommen ein Multiboxing-Account macht Freundeswerbung
und verknüpft die Accounts folgenderweise: A->B->C->D->E->F>G->H->I->J.
Dann kann er mit einer Kettenschenkung auf folgende Werte
kommen, nachdem er 10 Charaktere auf 80 gebracht hat:
80,80,80,80,80,80,80,80,80,80,75,75,75,74,74,72,68,59,40,
d.h.
612 freie Levels für 800 erspielte Levels oder 76,5 % Bonuslevel.
Geht man davon aus, dass man für eine fünfer Multiboxinggruppe
die Zeit von 7 Spieltagen benötigt, was sehr hochgegriffen aber für
Anfänger gedacht ist), dann hat man für 336 Stunden Spielzeit
19 Charaktere mit einer Gesamtsumme von 1412 Level. Das
scheint ein großer Unterschied zu sein, zu den angeblich
440 Stunden, die man für 60 Level braucht.
Diese Rückschlüsse kommen aus der Tatsache, dass man
verschenkte Level zu 50 % weiter verschenken kann. Nicht nur
erspielte Level!
Der Beweis wurde bereits geliefert, der beschenkte Freelevels
(LVL 1) wurde LVL 31 und konnte 15 Level weiterverschenken an
Freelevelzwo, welcher von Honorzwei noch weitere 30 LVL erhielt
und somit in 2 Minuten und 38 Sekunden LVL 46 !! wurde.
- 45 -
Strategie II:
Würde mach nach dem Leveln der 2 x 5 auf Level 80, zwei neue
Gruppen anfangen, diese dann bis jeweils Level 40 spielen ( ca.
2 x 15 Stunden ), dann würde man innerhalb von unter
400 Stunden Spielzeit genau 10 x LVL 80, 10 x LVL 79 haben und
etliche kleine Charaktere.
Auch für Nutzer in den eigenen Foren der Klägerin sind die Zeiten, ein
Level zu erreichen, wie es die Klägerin angibt, völlig unrealistisch. Level
85 ist viel schneller zu erreichen und vor allem in Zeiten, die kein Bot
dieser Welt schafft.
Level 85 in 3 Tagen und 14 Stunden
- 46 -
Level 1-85 4T mit Verzauberung und Schneiderei auf Maximallevel
Level 1-85 3T 15h
Level 1-85 bereits 1 Tag nach neuem Addon Cataclysm Level 85
- 47 -
bb)
Kein Vorteil in materieller Hinsicht
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass die Spieler durch die
streitgegenständlichen Bots Rohstoffe sammeln und verkaufen.
Wenn die Klägerin möchte, dass in ihrer virtuellen Welt kein Handel
mehr mit Rohstoffen betrieben werden soll, dann muss sie schlicht
diese Funktion aus dem Spiel nehmen. Auch in dieser Hinsicht
werden durch die Bots keine Funktionen vorgenommen, die nicht
auch allen anderen Spielern zur Verfügung stehen.
cc)
Kein Vorteil bzgl. der Spielererfahrung
Es kann insoweit nur wiederholt werden, was bereits zuvor gesagt
worden ist: die Bots besitzen keine zusätzlichen Funktionen. Jeder
Spieler kann ohne die streitgegenständlichen Bots mindestens
genauso schnell, wenn nicht sogar schneller Erfahrungspunkte
sammeln.
Die von der Klägerin vorgelegten Foren-Einträge können die
Behauptungen der Klägerin auch nicht nachweisen. Es kann von
Seiten der Beklagten lediglich festgestellt werden, dass die Seiten
und deren Einträge nicht von der Beklagten stammen.
Des Weiteren gibt es im Spiel bereits andere Formen der
automatisierten
Bewegung,
z.B.
das
Multiboxing.
Durch
das
Betätigen eines Tastenbefehls führen alle vom Spieler mitgeführten
Charaktere diesen Befehl automatisch mit aus. Bei den speziellen
Tastaturen und Computermäusen werden mehrere Tastenbefehle in
einer einzigen Taste zusammengefasst. Betätigt der Spieler eine
dieser Tasten, werden die übrigen Tasten für den im Spiel
programmierten Befehl automatisch ausgeführt.
- 48 -
Im Ergebnis wird durch die Bots das Spiel nicht unausgeglichener,
sondern es wird deutlich ausgeglichener. Die Klägerin besteht auf
Ihrer Maxime von Fairness, Gerechtigkeit und Chancengleichheit
unter den Spielern. Dabei übersieht sie aber völlig, dass durch die
Bots gar keine Chancenungleichheit entsteht. Spieler, die aus
beruflichen oder privaten Gründen nicht genügend Zeit haben um
sich ausgiebig mit der Entwicklung ihres Charakters in der Welt von
World of Warcraft zu beschäftigen, sind gegenüber Dauerspielern
eindeutig
benachteiligt.
unterschiedlichen
Dieses
Zeitrahmen
der
Ungleichgewicht
Spieler
werden
durch
durch
die
die
streitgegenständlichen Bots ausgeglichener. Dauerspieler haben
indes durch die Buddy Bots keinen Nutzen, weil diese nicht schneller
Arbeiten als der Spieler persönlich.
dd) World of Warcraft profitiert von den Bots
Letztlich profitiert das Produkt der Klägerin jedoch von der Software
der Beklagten.
Zahlreiche Nutzer benutzen die Software der Beklagten nur, um
langweilige Stellen des Spieles zu überspringen, beispielsweise, um
die Lücke zwischen weiteren Inhaltserweiterung zu füllen oder um
den x-fachten Charakter auf das Höchstlevel zu spielen. Insofern
kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch die
Verwendung der Software der Beklagten die Klägerin Geld verdient,
da sich die Software eindeutig an Langzeit/Vielspieler richtet und von
Anfängern nicht benutzt wird. Die Zahlenspiele der Klägerin sind
derart weit von der Realität ihres eigenes Produktes entfernt, dass
kaum angenommen werden kann, dass diese selbst von deren
Richtigkeit ausgehen kann.
- 49 -
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch folgende Statistik
durchgeführt, die durch das Messen der lizensierten Software
vorgenommen wurde.
24.11.
Honorbuddy
20:13
&
Gatherbuddy:
25.11
Honorbuddy
10:40
&
Gatherbuddy:
25.11
Honorbuddy
&
Gatherbuddy:
3650
9:37
&
Gatherbuddy:
28.11
Honorbuddy
3490
19:59
26.11
Honorbuddy
3815
3375
17:34
&
Gatherbuddy:
3638
Am 29.11 veröffentlichte die Klägerin Version 4.3 von World of
Warcraft in Nord Amerika, am 30.11. in der EU. Dieser Patch brachte
massive Neuerungen mit sich, die die Spieler allesamt selber spielen
müssen und selber spielen wollen. Entsprechend auch die Zahlen der
Botnutzung am:
03.12.
Honorbuddy
11:26
&
Gatherbuddy:
2449
Dies führt eindeutig zu dem Indiz, dass Nutzer der Klägerin die
Software der Beklagten nur nutzen, um langweilige Stellen zu
überbrücken und nicht, um das Spiel schneller zu „beenden“. Insofern
- 50 -
kann davon ausgegangen werden, dass die Software der Beklagten
den sogenannten „Life Time Value“ eines Nutzers und somit die
Einnahmen der Klägerin sogar noch erhöht.
Beweis:
Zeugenvernehmung von Nutzern der Software der
Beklagten, Adressen werden bei Bedarf nachgereicht
II.
Kein Vertragsbruch durch die Spieler
Selbst wenn ein Verleiten durch die Beklagte vorläge, so würde dennoch
kein Vertragsbruch durch die Spieler gegenüber der Klägerin oder der
tatsächlich
aktivlegitimierten
Blizzard
Entertainment
SAS
begangen
werden.
1. Nutzungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil
a) Keine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen
aa) Grundsätzliche Zweifel
Bereits grundsätzlich bestehen enorme Zweifel ob Regelungen, die
inzwischen auf vier Dokumente und enorme 25 Seiten verteilt sind,
sowie stellenweise durch durchgehende Großschreibung, wie in den
Vereinigten Staaten üblich, schwer lesbar sind, Rechtskraft entfalten
können und allein aus diesem Umstand nicht bereits sämtlich
überraschend sind.
Selbst
angesehen
Magazine
berichten
seit
Jahren
über
die
Unzulänglichkeiten, zuletzt erst die PC Games Hardware in der Ausgabe
- 51 -
1/12, in der die Klägerin heftig kritisiert wird und zahlreiche Regelungen
als gegen AGB-Recht verstoßend bezeichnet werden.
Beweis:
PCG Hardware Artikel, vorgelegt als Anlage B 23
Dies erhöht die Anzahl derjenigen, die, selbst wenn trotz eines
unzulässigen
Änderungsvorbehaltes,
Änderungen
stattfinden,
die
Regelungen sowieso nicht lesen.
bb) Account bei Kauf vorhanden
Die Spieler kaufen das Spiel World of Warcraft beim Händler ein. Mit
diesem Kauf erwerben sie alle sich aus dem Spiel ergebenen
Nutzungsrechte inklusive einer kostenlosen Nutzung ihres Accounts von
14 Tagen und weiteren 30 Tagen kostenpflichtiger Nutzung, die bereits
im Kaufpreis abgegolten sind. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit
dem Händler liegen die Nutzungsbedingungen dem Käufer aber
nachweislich
noch
gar
nicht
vor.
Sie
können
demnach
auch
nichtwirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Diese Frage hat
der BGH in seiner Half Life 2 Entscheidung auch noch nicht beantwortet.
Die Klägerin versucht erfolglos einen zweiten Vertrag zu konstruieren,
um eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsrechte zu bekommen.
Nach der Ansicht der Klägerin erwirbt der Spieler beim Händler nur das
Installationsprogramm. Dieses Programm (abgesehen davon, dass auch
mit dem Kaufpreis bereits die erste virtuelle Spielzeit freigeschaltet
worden ist) hat, neben der Installation des Spiels, für den Spieler keinen
Wert. Die Klägerin möchte nun, durch die Einrichtung eines Accounts
auf dem Blizzard-Server einen zweiten Vertrag geschlossen sehen, bei
dem der Spieler für einen deutlich geringeren Preis nun das vollwertige
Spiel erhält. In Anbetracht der kostenlosen Nutzung des Accounts durch
die Bezahlung beim Kauf des Spiels, würde dies bedeuten, der Spieler
- 52 -
übereignet dem Händler das Geld und bekommt dafür eine auf Grund
fehlender Nutzungsrechte wertlose Installationsdatei.
cc) Kostenlose Probespielzeit
Im Anschluss bekommt der Spieler seine kostenlose Probespielzeit von
der Klägerin geschenkt. Diese Annahme von zwei Schenkungen ohne
eine synallagmatische Verbindung ist nicht haltbar. Vielmehr ist von
einer synallagmatischen Verbindung der Handlungen, Erwerb im
Geschäft und Spielen auf dem Computer, zu sehen. Die zusammen mit
dem Spiel auf dem Datenträger befindlichen Nutzungsvereinbarungen
lagen dem Spieler somit nicht bei Vertragsschluss vor.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Umstand vorliegend, wie oftmals
betont, auch an dieser Stelle, nicht vergleichbar ist mit bereits
ergangenen Entscheidungen. Bei Onlinespielen anderer Art ist es
normal, dass erst ein Zugang bei dem Hersteller angelegt wird, somit ein
Vertrag geschlossen wird und eventuell eine wirksame AGB vereinbart
worden ist und danach kostenlos das Spielprogramm heruntergeladen
werden kann. Dies ist nicht nur faktisch, sondern auch juristisch,
vollkommen unterschiedlich zu betrachten und zu behandeln als bei der
vorliegenden Situation, da hier bereits vor der Einrichtung eines
Zuganges auf den Spielsystem des Betreibers ein synallagmatisches
Verhältnis zwischen den Parteien vorliegt.
dd) Schutzhüllenvertrag
Diese Art der nachträglichen Vereinbarung von AGB entspricht dem in
Amerika,
dem
Herkunftsland
der
Klägerin,
populären
Schutzhüllenvertrag. Dieses Prinzip widerspricht jedoch dem deutschen
Recht. Es ist insoweit allgemein anerkannt, dass Schutzhüllenverträge in
- 53 -
Deutschland zu keinem relevanten Vertragsschluss führen. Ähnliches
gilt auch für sog. Enter-Verträge (Hoeren in: Graf von Westphalen,
Vertragsrecht und AGB, Klauselwerke, IT-Verträge, Rn. 209).
Der BGH Beschluss, auf den sich der Artikel aus K24 bezieht, ist bereits
aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt
anwendbar. Zum einen handelt es sich bei World of Warcraft um
Standardsoftware, die von jedermann unbedacht im Ladengeschäft
erworben wird. Anders lag der Fall bei Unternehmenssoftware des
Unternehmens
Oracle.
„2. Lizenzgegenstand“
Zum
anderen
erwähnte
ist
gerade
Tatsache
nicht
die
auf
unter
die
streitgegenständliche Situation anwendbar.
ee) Spiel muss nicht installiert werden
Das Spiel „World of Warcraft“ muss, als eines von sehr wenigen
Computerspielen, gerade NICHT installiert werden. Es werden bei
einem Installationsvorgang, wie bei anderen Softwareprodukten, gerade
keine Dateien verändert oder mit dem Betriebssystem zusammengelegt,
um eine, aus Sicht der Beklagten auch dann völlig abwegige,
Hilfskonstruktion eines anderen Werkes zu gestalten.
Das Verzeichnis, in dem die Dateien von World of Warcraft auf der
Festplatte
liegen,
kann,
ebenfalls
anders
als
die
allermeisten
Softwareprodukte, beliebig hin und her kopiert werden und theoretisch
sogar von einem USB Stick oder einer CD gestartet werden. Die
Software kann sogar einfach aus dem Internet heruntergeladen werden
und die .exe Datei einfach ausgeführt werden. Es Bedarf keinerlei
weiterer Interaktion mit dem Betriebssystem, als es jede Software auf
dieser Welt braucht, nämlich dass überhaupt ein Betriebssystem
vorhanden ist. Hier handelt es sich eben, anders als in dem Artikel
- 54 -
dargestellt, absolut ausnahmsweise jedoch gerade um reine Kopien der
Installationsdateien.
ff) Software ist lauffähig auf Datenträger
Es entspricht zudem nicht der Wahrheit, dass die Software auf dem
Datenträger nicht lauffähig sei. Die Software ist absolut lauffähig und
könnte auch beispielsweise mit voller Funktionsfähigkeit für andere
Zwecke, beispielsweise zur Nutzung auf Servern, die nicht von der
Klägerin betrieben werden, benutzt werden. Es ist absolut abwegig zu
behaupten, dass durch den Abschluss eines Abos mit der Klägerin die
Rechte an dem lauffähigen Programm erworben werden. Dies entspricht
nicht im Ansatz der aktuellen Rechtsmeinung zur Rechtsnatur von
„Accounts“ mit Onlinespieleanbietern, die teils von einem Miet-, teils von
einem Werkvertrag ausgehen, aber noch nie von einem zusätzlichen
Lizenzvertrag.
Zudem teilt die Klägerin selbst dem Endnutzer mit, dass mit dem Erwerb
der Software ein kostenloser Account für einen Monat enthalten ist.
Beweis:
Screenshot Spieleverpackung, vorgelegt als Anlage B 24
gg) Game Time Card
Auch mit dem Erwerb einer sogenannten „Game Time Card“, zum
Bezahlen von 60 Tagen Abonnement gibt es einen Gutschein, um einen
Freund zu werben.
Mit dem Erwerb der CD samt Software „erwirbt der Käufer“ somit bereits
einen Account, nicht nur, wie die Klägerin versuch rechts- und
tatsachenirrig darzustellen, die Nutzungsrechte an der Installationsdatei.
- 55 -
Zum Zeitpunkt, an dem die Klägerin per Werbung auf der eigenen
Spieleverpackung dem Endverbraucher einen einmonatigen Account
verspricht, hat der Käufer keine AGB gesehen oder konnte diese
zumutbar wahrnehmen.
Beweis:
Augenschein
b) Unwirksame Klausel
Selbst wenn die Nutzungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen
worden wären, so ist die von der Klägerin angeführte Klausel ebenso
unwirksam.
Entgegen den Darstellungen der Klägerin ist es rechtlich nicht relevant, ob
der Endnutzer irgendwie die Möglichkeit hätte die AGB, inklusive der
streitgegenständlichen Klausel lesen zu können. Entscheidend ist vielmehr,
ob, beim Kauf der Software die AGB zumutbar wahrnehmbar war. Dies ist
nicht der Fall. Auch wenn man sein bereits erworbenes Recht wahrnimmt,
einen kostenlosen monatlichen Account zu nutzen, wird einem nicht die
Möglichkeit geboten, die AGB auf Deutsch zu lesen. Wird das Spiel in der
nicht deutschen Version auf die Festplatte kopiert und in der nicht
deutschen Version gestartet, wird keine deutschsprachige AGB angezeigt.
Beweis:
Screenshot, vorgelegt als Anlage B 25 + Augenschein
Auch wenn man auf der Webseite der Klägerin, www.battle.net, die
Sprache des Browsers auf Englisch hat, erhält man, selbst mit einer
deutschen
IP-Adresse,
nur
die
englischsprachige
Version
der
Nutzungsbedingungen.
Auch muss der Nutzer, anders als von der Klägerin dargestellt, die
Nutzungsbedingungen nicht ganz durchscrollen. Es reicht ein Klick auf den
- 56 -
unteren Teil des rechten Scrollbalken und das Bildschirmfenster ist am
unteren Ende, ohne dass der Endverbraucher die AGB, oder gar die
streitgegenständliche Klausel wahrgenommen hat. Er kann danach sofort
bestätigen.
Bei einer Freundeswerbung muss der Nutzer sogar nicht einmal die AGB
lesen, wenn er sich auf der Webseite anmeldet. Vielmehr muss er nur ein
Häkchen setzen, dass die Klägerin die persönlichen Nachrichten lesen
dürfe und dass er die für sein Land geltenden Nutzungsbedingungen
gelesen hat oder dass ein Erziehungsberechtigter dies getan habe. Ein
solches Vorgehen ist genauso sinnlos wie eine Jugendschutzsperre, die
lediglich abfragt, ob
man
denn nun
wirklich
volljährig
sei. Von
Kenntnisnahme der AGB kann tatsächlich keine Rede sein.
Die Darstellung der Klägerin, die AGB würden unterhalb der Anmeldung zu
sehen sein, wie in K26 behauptet, ist daher definitiv falsch.
Beweis:
AGB, vorgelegt als Anlage B 26
Beweis:
Augenschein vor Ort
Gleiches gilt, wenn ein Nutzer einen Account für den Server Battle.net über
das Internet anlegt. Der Nutzer muss die AGB nicht einmal scrollen, er
muss nur bestätigen, dass er sie gelesen habe.
Beweis:
Augenschein
Weiterhin ist auszuführen, dass frühere Versionen der AGB der Klägerin
überhaupt keinen Hinweis auf die streitgegenständliche Klausel hatten,
somit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Nutzer, selbst wenn er
die AGB vollständig gelesen hätte, keinen Warnhinweis erhalten hätte.
- 57 -
LESEN
SIE
DIE
FOLGENDE
ENDBENUTZER-
LIZENZVEREINBARUNG BITTE SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR
SIE DIESES SOFTWARE-PROGRAMM INSTALLIEREN. FALLS
SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG NICHT
EINVERSTANDEN SIND, LÖSCHEN SIE DAS SOFTWAREPROGRAMM UMGEHEND UND GEBEN SIE DAS SOFTWAREPROGRAMM UMGEHEND AN IHREN HÄNDLER ZURÜCK.
ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG
Dieses Software-Programm auf CD-ROM sowie alle Dateien, die
Ihnen von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellt werden
(mittels Online-Übertragung oder anderweitig), um das SoftwareProgramm zu "patchen", zu aktualisieren oder in sonstiger Weise
zu modifizieren, sowie alle gedruckten oder online oder in
elektronischer Form vorliegenden Dokumente (das "Handbuch")
und sämtliche von diesem Software-Programm und diesen
Materialien
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(in
ihrer
Gesamtheit
einschließlich des unten genannten Spiel-Clients das "Spiel"
genannt) sind urheberrechtlich geschützte Werke von Blizzard
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Tochtergesellschaft
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&
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Games International S.A., und/oder ihren Zulieferern und Blizzard
Entertainment (in dieser Vereinbarung insgesamt als "Blizzard
Entertainment" bezeichnet). Jede Nutzung des Spiels unterliegt
den Bedingungen dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (der
"Lizenzvereinbarung" oder "Vereinbarung"). Das Spiel darf nur
über den von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellten
Zugang zum Massen-Multiplayer-Online-Rollenspiel-Service für
WORLD OF WARCRAFT (dem "Service") gespielt werden, der
Gegenstand
einer
separaten
Nutzungsbestimmungen
-
Vereinbarung (der "Nutzungsbestimmungen") ist. Falls zum
Lieferumfang des von Ihnen gekauften Spiels "freier Zugang" für
- 58 -
eine
gewisse
Zeit
gehört,
gelten
die
Bestimmungen
der
Nutzungsbestimmungen auch für Ihren Zugang zu dem Service
während der Dauer dieses "freien Zugangs". Das Spiel wird
ausschließlich zur Benutzung durch autorisierte Endbenutzer
vertrieben, die mit den Bedingungen der Lizenzvereinbarung
einverstanden sind. Jede Nutzung, Reproduktion oder Weitergabe
des Spiels, die von den Bedingungen der Lizenzvereinbarung
nicht ausdrücklich gestattet wird, ist ausdrücklich untersagt.
1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzer-Lizenz . Das Spiel
installiert
die
Computer-Software
(nachfolgend
"Spiel-Client"
genannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen zu ermöglichen, das Spiel
über Ihren Account des Service (Ihren "Account") zu spielen.
Blizzard Entertainment bewilligt hiermit, und durch die Installation
des Spiel-Clients erklären Sie sich damit einverstanden, eine
begrenzte, nicht-exklusive Lizenz und das Recht, den Spiel-Client
zu Ihrem persönlichen Gebrauch auf einem (1) oder mehreren
Computern, die in Ihrem Besitz sind oder über die Sie die
persönliche Kontrolle haben, zu installieren. Jegliche Nutzung des
Spiel-Clients
unterliegt
dieser
Lizenzvereinbarung
und
der
Nutzungsbestimmungen - Vereinbarung, mit denen Sie sich
einverstanden erklären müssen, bevor Sie Ihren Account nutzen
können, um mit Hilfe des Zugriffs auf den Service das Spiel zu
spielen. Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, die
Nutzungsbestimmungen jederzeit gemäß den hierin festgelegten
Bedingungen zu aktualisieren, zu modifizieren oder abzuändern.
2. Service und Nutzungsbestimmungen. Wie oben bereits erwähnt,
müssen Sie sich mit den Nutzungsbestimmungen einverstanden
erklären, damit Sie den Service benutzen dürfen, um zu spielen.
Die Nutzungsbestimmungen -Vereinbarung regelt alle Aspekte des
Spiels. Sie können sich diese Nutzungsbestimmungen auf
folgender
Website
ansehen:
www.wow-europe.com/de/legal/
- 59 -
<http://www.wow-europe.com/de/legal/>.
Falls
Sie
mit
den
Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einverstanden sind,
sollten Sie (i) sich nicht für einen Account für das Spielen des
Spiels registrieren und (ii) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
dem ursprünglichen Kaufdatum die Rückgabe des Spiels zu dem
Händler, bei welchem Sie das Spiel gekauft haben, arrangieren.
3. Eigentum.
A.
Alle
Rechtsansprüche,
Eigentumsrechte
(einschließlich,
an
aber
dem
nicht
Besitzrechte
Spiel
und
darauf
und
allen
geistigen
Kopien
beschränkt,
davon
aller
Titel,
Computercodes, Themen, Objekte, Charaktere, Charakternamen,
Storys,
Dialoge,
Slogans,
Orte,
Konzepte,
Bildmaterialien,
Charakter-Inventare, strukturellen oder landschaftlichen Entwürfe,
Animationen, Geräusche, musikalischen Kompositionen, audiovisuellen
Effekte,
Handlungsabläufe,
Bedienungsmethoden,
moralischen
Charakter-Konterfeis,
Rechte,
damit
in
Zusammenhang stehenden Dokumentationen und in das Spiel
eingebauten "Applets" [spezielle Applikationen]) sind Eigentum
von Blizzard Entertainment oder ausdrücklich vom Lizenzgeber
lizenziert.
Das
Spiel
ist
durch
die
Copyright-Gesetze
(Urheberrechtsgesetze) der Vereinigten Staaten, internationale
Copyright-Verträge und -Konventionen sowie andere Gesetze
geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Das Spiel kann bestimmte
lizenzierte Materialien enthalten und die Lizenzgeber dieser
Materialien können ihre Schutzrechte im Fall eines Verstoßes
gegen diese Lizenzvereinbarung geltend machen.
B. Um World of Warcraft spielen zu können müssen Sie einen
Benutzeraccount (den „Account“) gemäß der Beschreibung,
welche in den Nutzungsbestimmungen enthalten ist, erstellen, der
auf Sie beschränkt ist und der nicht übertragbar ist. Um den
- 60 -
Account zu erstellen werden Sie aufgefordert werden, Blizzard
Entertainment
einen
Authentifizierungsschlüssel
des
Spiels
mitzuteilen, der ausschließlich Ihrem Account zugeordnet ist.
Daher erlaubt Ihnen Blizzard Entertainment nicht, den Besitz des
Spiels zu übertragen. Sollten Sie dies trotz der Bestimmungen
dieses Abschnittes dennoch tun, verletzen Sie dadurch die
vorliegende Lizenzvereinbarung, und die Übergabe wird nicht von
Blizzard Entertainment gebilligt.
4. Verpflichtungen des Endbenutzers.
A. An die vorstehende Lizenzgewährung gebunden, dürfen Sie
weder Kopien, Fotokopien, Reproduktionen, Übersetzungen,
Rückentwicklungen,
Quellcode-Herleitungen,
Modifikationen,
Disassemblierungen, Dekompilationen oder abgeleitete Arbeiten
herstellen, die ganz oder in Teilen auf dem Spiel basieren, noch
irgendwelche Eigentumsanzeigen oder Eigentumsetiketten auf
dem Spiel anbringen. Die Missachtung der in diesem Abschnitt 4
enthaltenen
Einschränkungen
und
Restriktionen
führt
zur
sofortigen und automatischen Beendigung der im Folgenden
gewährten Lizenz und kann für Sie zivil- und/oder strafrechtliche
Konsequenzen haben. Ungeachtet des Vorstehenden dürfen Sie
eine
(1)
Kopie
des
Spiel-Clients
und
der
Handbücher
ausschließlich zu Archivierungszwecken anfertigen.
B. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen
(i) ohne ausdrückliche Erlaubnis dazu Reproduktionen des Spiels
in irgendeiner Weise an Dritte verkaufen, übergeben oder
gegenüber Dritten zur Sicherung von Forderungen verwenden
oder das Spiel an Dritte verleihen, vermieten, leasen oder die
Lizenz daran erteilen;
- 61 -
(ii) ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von
Blizzard Entertainment mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon,
einschließlich des Spiel-Clients, aber nicht auf ihn beschränkt,
einen kommerziellen Zweck verfolgen, wozu gehört, aber nicht
darauf beschränkt, seine Verwendung in einem Cyber-Café, in
einem Center für Computerspiele oder an irgendeinem anderen
ortsgebundenen Standort;
(iii) als Spielleiter (Host) für das Spiel fungieren oder für dieses
Dienste entwickeln, die der Initiierung von Spielen dienen, oder
Kommunikationsprotokolle abfangen, emulieren oder weiterleiten,
die in irgendeiner Weise von Blizzard Entertainment verwendet
werden, und dazu Methoden verwenden, aber nicht auf diese
beschränkt, wie Protokollemulation, Tunneling, das Ausspionieren
von
Paketen,
die
Modifizierung
oder
Hinzufügung
von
Komponenten zum Spiel, ein Utility-Programm oder irgendeine
andere schon bekannte oder zukünftig entwickelte Technik. Dies
gilt für jeden Zweck, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt,
nicht-autorisierte
Netzwerkspiele,
Netzwerkspiele
die
kommerzielle
über
oder
das
Internet,
nicht-kommerzielle
Gaming-Netzwerke verwenden oder die zu Content-AggregationNetzwerken gehören; oder
(iv) irgendwelche nicht-autorisierte Verbindungen zum Spiel oder
dem Service herstellen oder aufrechterhalten. Alle Verbindungen
zum Spiel und/oder dem Service, ob über den Spiel-Client oder
durch andere Werkzeuge und Hilfsprogramme aufgebaut, dürfen
nur mit Methoden und Mitteln hergestellt werden, die von Blizzard
Entertainment ausdrücklich genehmigt worden sind. Unter keinen
Umständen
dürfen
Sie
eine
Verbindung
zur
spieleigenen
Schnittstelle oder anderen Schnittstellen als denen, die von
Blizzard Entertainment ausdrücklich für die öffentliche Benutzung
zur Verfügung gestellt werden, herstellen oder Werkzeuge
- 62 -
entwickeln, die Ihnen oder anderen eine solche Verbindung
ermöglichen.
5. Beendigung. Diese Lizenzvereinbarung läuft auf unbestimmte
Zeit, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie
können die Lizenzvereinbarung jederzeit beenden, indem Sie
kumulativ (i) das Spiel vernichten; und (ii) den Spiel-Client von
Ihrer Festplatte entfernen; und (iii) Blizzard Entertainment von Ihrer
Absicht, diese Lizenzvereinbarung zu beenden, mittels eines
Einschreibens mit Eingangsbestätigung adressiert an die folgende
Adresse in Kenntnis setzen: Blizzard Europe - Support Clients 32, avenue de l’Europe, Bât. Energy 1, Porte A. 78143 VélizyVillacoublay, France. Blizzard Entertainment kann nach eigenem
Ermessen diese Lizenzvereinbarung in dem Fall beenden, dass
Sie gegen die hierin oder in den Nutzungsbestimmungen
enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen verstoßen. In
diesem Fall müssen Sie das Spiel unverzüglich vernichten und
den Spiel-Client von Ihrer Festplatte entfernen. Mit Beendigung
dieser Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, gelten alle
hierin gewährten Lizenzen als sofort beendet.
6. Export-Beschränkungen. Das Spiel darf nicht reexportiert,
heruntergeladen oder in anderer Weise in irgendein Land (oder an
einen seiner Staatsbürger oder Einwohner) exportiert werden, das
von den USA mit einem Embargo für Güter belegt worden ist, oder
an jemanden, der sich auf der Liste der "Specially Designated
Nationals" des U.S. Treasury Department oder der "Table of
Denial Orders" des U.S. Commerce Department befindet. Mit der
Installation des Spiels stimmen Sie dem Vorstehenden zu, und Sie
erklären und garantieren, dass Sie sich nicht in einem solchen
Land befinden, kein Staatsbürger oder Einwohner eines solchen
sind und nicht der Kontrolle irgendeiner solchen Liste unterliegen.
- 63 -
7. Patchs und Updates. Blizzard Entertainment kann Patchs,
Updates und Modifikationen zum Spiel bereitstellen oder liefern,
die der Spieler installieren muss, um das Spiel weiterhin nutzen zu
können. Blizzard Entertainment kann das Spiel durch Fernzugriff
aktualisieren, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, des auf
dem Computer des Benutzers installierten Spiel-Clients, ohne
dass der Benutzer davon Kenntnis hat und dem zustimmt. Sie
erteilen hiermit Blizzard Entertainment die Erlaubnis, solche
Patchs, Updates und Modifikationen an dem Spiel vorzunehmen.
8. Dauer der "Online"-Komponente des Spiels. Dieses Spiel ist ein
"Online"-Spiel, das über das Internet via den Service, wie von
Blizzard Entertainment bereitgestellt, gespielt werden muss. Die
Sicherung einer Internetverbindung unterliegt Ihrer alleinigen
Verantwortung,
und
Sie
allein
kommen
für
alle
dadurch
anfallenden Kosten auf. Sie nehmen zur Kenntnis und stimmen zu,
dass der Service nach dem Ermessen von Blizzard Entertainment
zur Verfügung gestellt wird und dass er von Blizzard Entertainment
gemäß den Nutzungsbestimmungen beendet oder in anderer
Weise eingestellt werden kann.
9.
Garantieeinschränkungen.
Blizzard
Entertainment
lehnt
ausdrücklich jede Gewährleistung für das Spiel, einschließlich des
Spiel-Clients und des Handbuchs bzw. die Handbücher, ab. DAS
SPIEL, DER SPIEL-CLIENT UND DAS HANDBUCH BZW. DIE
HANDBÜCHER WERDEN IHNEN "WIE VORLIEGEND" ZUR
VERFÜGUNG
GESTELLT,
OHNE
JEGLICHE
GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH ERKLÄRTER
NOCH
STILLSCHWEIGEND
EINGERÄUMTER
ART,
EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT,
STILLSCHWEIGENDER GARANTIEN BEZÜGLICH ZUSTAND,
MÄNGEL, BENUTZUNG, VERKÄUFLICHKEIT, DER EIGNUNG
FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINE BESTIMMTE
- 64 -
VERWENDUNG ODER EINES NICHT-VERSTOSSES GEGEN
EIN GESETZ. Das gesamte Risiko, das sich aus der Ausführung
oder der Benutzung des Spiels, des Spiel-Clients und des
Handbuchs bzw. die Handbücher ergibt, verbleibt beim Benutzer.
Ungeachtet des Vorstehenden und gemäß der europäischen
Direktive 99/44/EC, falls es sich herausstellen sollte dass diese
Medien defekt sind und gesetzt den Fall dass Sie Blizzard
Entertainment innerhalb von (i) zwei (2) Monaten nach Ihrer
Entdeckung des Defekts und (ii) innerhalb von zwei (2) Jahren
nach Ihrem Kauf des Spiels über diesen Defekt informieren, kann
Blizzard Entertainment bei Vorlegung eines Kaufbelegs der
defekten Medien optional wählen, ob sie 1) einen Mangel
beheben, 2) Ihnen ein Produkt von gleichem oder geringerem Wert
liefern oder 3) Ihr Geld zurückerstatten. DAS VORSTEHENDE IST
IHRE EINZIGE UND ALLEINIGE RECHTLICHE GRUNDLAGE
FÜR
DIE
IN
AUSDRÜCKLICHE
DIESEM
ABSCHNITT
DARGELEGTE
GEWÄHRLEISTUNG.
EINIGE
JURISDIKTIONEN ERLAUBEN KEINEN AUSSCHLUSS ODER
KEINE
EINSCHRÄNKUNG
VON
STILLSCHWEIGENDEN
GARANTIEN ODER DER HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN,
SODASS DIE OBEN ANGEFÜHRTEN EINSCHRÄNKUNGEN
FÜR SIE MÖGLICHERWEISE NICHT GELTEN.
10.
Haftungsbeschränkung.
WEDER
BLIZZARD
ENTERTAINMENT NOCH SEINE MUTTERGESELLSCHAFT,
TOCHTER- ODER ZWEIGGESELLSCHAFTEN ÜBERNEHMEN
IN IRGENDEINER WEISE EINE HAFTUNG FÜR VERLUST
ODER
SCHADEN
JEDWEDER
ART,
DER
AUS
DER
BENUTZUNG DES SPIELS RESULTIERT, EINSCHLIESSLICH,
ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, DES VERLUSTS VON
DATEN,
DES
VERLUSTS
DES
BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN,
ODER
-FUNKTIONSSTÖRUNGEN
FIRMENANSEHENS,
COMPUTERAUSFÄLLEN
ODER
JEGLICHER
- 65 -
ANDERER SCHÄDEN ODER VERLUSTE. WEITERHIN IST
BLIZZARD ENTERTAINMENT IN KEINER WEISE HAFTBAR ZU
MACHEN
FÜR
DEN
VERLUST
ODER
SCHÄDEN
AN
SPIELERCHARAKTEREN, ACCOUNTS, STATISTIKEN ODER
BENUTZERPROFIL-INFORMATIONEN,
UND/ODER
DEM
SERVICE
DIE
VOM
GESPEICHERT
SPIEL
WERDEN.
BLIZZARD ENTERTAINMENT ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG
FÜR
IRGENDWELCHE
STÖRUNGEN
DES
SERVICE,
DARUNTER, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, FÜR
STÖRUNGEN
BEI
INTERNET-PROVIDERN
(ISP),
FÜR
SOFTWARE- ODER HARDWAREFEHLER ODER SONSTIGE
EREIGNISSE,
DIE
ZU
DATENVERLUST
ODER
ZUR
UNTERBRECHUNG DES SERVICE FÜHREN KÖNNEN. IN
KEINEM FALL HAFTET BLIZZARD ENTERTAINMENT IHNEN
GEGENÜBER
FÜR
ZUFÄLLIGEN,
IRGENDWELCHE
BESONDEREN,
INDIREKTEN,
AUSSERGEWÖHNLICHEN
ODER FOLGESCHÄDEN. In einigen Jurisdiktionen ist der
Ausschluss
oder
die
Einschränkung
von
zufälligen
oder
resultierenden Schäden nicht zulässig. Einige Staaten erlauben
auch keine Beschränkung der Länge der Garantie, sodass die
oben angeführten Einschränkungen für Sie möglicherweise nicht
gelten.
11. Billige Rechtsmittel. Sie stimmen hiermit zu, dass Blizzard
Entertainment irreparable Schäden davontragen würde, wenn den
Bedingungen
dieser
Lizenzvereinbarung
nicht
unter
allen
Umständen Geltung verschafft wird. Deshalb sind Sie damit
einverstanden, dass Blizzard Entertainment ohne Einschränkung,
ohne weitere Sicherheit oder einen Nachweis für entstandene
Schäden berechtigt wird, billige Rechtsmittel geltend zu machen,
hinsichtlich der Verstöße gegen diese Lizenzvereinbarung und
zusätzlich zu solchen Rechtsmitteln, die Blizzard Entertainment im
Rahmen der anwendbaren Gesetze ohnehin zur Verfügung
- 66 -
stehen. Falls auf der Basis dieser Benutzervereinbarung von einer
der beiden Parteien ein Rechtsstreit angestrengt wird, hat die
Partei, zu deren Gunsten entschieden wurde, Anspruch auf Ersatz
durch
die
unterlegene
Partei
von
allen
Kosten,
Rechtsanwaltskosten und anderen Ausgaben, die der Partei, zu
deren Gunsten entschieden wurde, durch diesen Rechtsstreit
entstanden sind.
12.
Änderungen
an
der
Vereinbarung.
Im
Zuge
einer
Aktualisierung des Spiel-Clients behält sich Blizzard Entertainment
das Recht vor, nach eigenem Ermessen sämtliche Regeln und
Bedingungen
dieser
Lizenzvereinbarung
zu
ändern,
zu
modifizieren, zu erweitern, auszutauschen oder zu entfernen,
wobei solche abgeänderten Vereinbarungen wirksam werden,
nachdem sie einen (1) Monat zuvor folgendermaßen bekannt
gemacht wurden: Blizzard Entertainment veröffentlicht jede
Modifikation an der Lizenzvereinbarung und die überarbeitete
Version der Lizenzvereinbarung auf der World of Warcraft-Website
und kann nach eigenem Ermessen auch andere Mittel zur
Benachrichtigung wählen, zum Beispiel E-Mail, Briefpost oder
Popup-Bildschirme.
Falls
Sie
irgendwelchen
zukünftigen
Änderungen an dieser Lizenzvereinbarung nicht zustimmen oder
diese zur Folge haben, dass Sie mit der Lizenzvereinbarung nicht
mehr einverstanden sind, können Sie diese Lizenzvereinbarung,
wie in Abschnitt 5 beschrieben, beenden. Ihre Installation und
Benutzung eines aktualisierten Spiels oder von Modifikationen am
Spiel oder Ihre weitere Benutzung des Spiels, nachdem Sie wie
oben beschrieben über Änderungen an dieser Vereinbarung in
Kenntnis gesetzt wurden, bedeutet, dass Sie mit jeder dieser
Änderungen einverstanden sind. Blizzard Entertainment darf
jederzeit sämtliche Aspekte des Spiels ändern, modifizieren,
unterbrechen oder aufheben. Blizzard Entertainment darf weiterhin
ohne Haftung und vorherige Benachrichtigung bestimmte Features
- 67 -
beschränken oder Ihren Zugang zum Spiel teilweise oder
insgesamt einschränken. Sie haben keinerlei Ansprüche, weder
geldlicher noch sonstiger Art, auf irgendwelche Features, Inhalte,
oder Verfügbarkeiten des Spiels.
13. Verschiedenes. Diese Lizenzvereinbarung soll angenommen
werden, als ob sie in Ihrem Heimatland erstellt und unterzeichnet
worden wäre, und jeder im Folgenden sich ergebende Konflikt soll
in Übereinstimmung mit den in Ihrem Land geltenden Gesetzen
geregelt werden. Sie sind damit einverstanden, dass jeder
Anspruch, der in irgendeinem gesetzlichen Verfahren von einer
der Vertragsparteien gegen die andere geltend gemacht wird, vor
einem staatlichen oder bundesstaatlichen Gericht, das sich in
Ihrem Heimatland befindet, anhängig gemacht wird, in dessen
Zuständigkeitsbereich der betreffende Rechtsstreit zwischen den
Parteien fällt. Im Fall, dass irgendeine Bestimmung dieser
Lizenzvereinbarung von einem Gericht oder einem Schiedsgericht,
in dessen Zuständigkeit der Rechtsstreit fällt, für ungültig erklärt
wird, soll diese Bestimmung im zulässigen Rahmen so weit wie
möglich
in
Kraft
bleiben,
und
die
übrigen
Teile
dieser
Lizenzvereinbarung sollen davon unberührt und vollständig
wirksam bleiben. Diese Lizenzvereinbarung begründet und enthält
alle rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug
auf ihren Vertragsgegenstand und hebt alle früheren mündlichen
oder schriftlichen Vereinbarungen auf, wobei als vorausgesetzt
gilt,
dass
diese
Vereinbarung
parallel
zu
den
Nutzungsbestimmungen existiert und diese nicht ersetzt. Dort, wo
die Bestimmungen dieser Vereinbarung den Bestimmungen der
Nutzungsbestimmungen widersprechen, gelten die Bestimmungen
der Nutzungsbestimmungen. Die Sektionen 9, 10, 11, 12, und 13
dieser
Vereinbarung
Vereinbarung hinaus.
gelten
über
die
Beendigung
dieser
- 68 -
Ich bestätige hiermit, die vorstehende Lizenzvereinbarung gelesen
zu haben, sie zu verstehen und damit einverstanden zu sein, dass
die Aktion der Spiel-Client-Installation eine Bestätigung meines
Einverständnisses darstellt, an die Bedingungen gebunden zu
sein, die in der Lizenzvereinbarung enthalten sind.
© 2004 Blizzard Entertainment. Alle Rechte vorbehalten. World of
Warcraft ist eine Marke, Warcraft und Blizzard Entertainment sind in
den USA und/oder in anderen Ländern Marken oder eingetragene
Marken von Blizzard Entertainment. Alle Rechte vorbehalten.
Selbst im Jahr 2008 gab es noch keinen Hinweis auf die von der Klägerin
vorgetragene Klausel.
http://web.archive.org/web/20091014193155/http://eu.blizzard.com
/de-de/company/about/termsofuse.html.
Alternative
Quellen
können bei Bezweifelung als Beweis angeboten werden.
Nachdem bereits in zahlreichen Konstellationen dargelegt ist, dass bei
Anlegen eines Accounts keine AGB ersichtlich ist oder die AGB noch nicht
die streitgegenständliche Klausel enthielt, kann sich die Klägerin auch nicht
darauf zurückziehen, dass eventuell mit weiteren Inhalteerweiterungen die
AGB geändert wurden und besagte Klausel aufgenommen wurde. Grund
dafür ist, dass die Klägerin mit der Auslieferung ihres Produktes eine Datei
mit dem Namen config.wtf ausliefert. In dieser frei editierbaren Datei gibt es
drei Optionen
SET readTOS "X"
SET readEULA "X"
SET readScanning "X"
- 69 -
Diese Werte haben im Auslieferungszustand und nach jedem Update des
Programmes den Wert 0. Jedoch können diese Werte händisch, per
simplen Texteditor, auf „1“ geändert werden. In diesem Fall sieht der
Nutzer weder beim erstmaligen Start des Spieles und auch nicht nach
einem Update des Client die zusätzlichen Regelungen.
Beweis:
Augenschein
c) Überraschende Klausel
Nachdem der Spieler seinen Account bereits ohne Nutzungsbedingungen
kostenlos zur Probe nutzen durfte, ist eine nachträgliche Einführung von
Nutzungsbeschränkungen in einem solch gravierenden Ausmaß in jedem
Fall überraschend. Dass allen Spielern von Onlinespielen klar ist, dass
Programme von dritten Parteien untersagt ist, wie von der Klägerin
behauptet, insbesondere dass Blizzard selber eine Schnittstelle für
Drittprogramme anbietet, wird abgestritten und entspricht auch nicht der
Realität. Was einige Nutzer im Forum der Beklagten schreiben ist nicht nur
völlig ohne jeden Beweiswert, da Aussagen zudem auch noch indiziert sind
durch das Thema an sich, sondern rechtlich auch völlig ohne Belang.
d) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB - das Urheberrecht
aa) Unwirksame „Beschränkung“ der Lizenz
Die
Klägerin
verwendet
Nutzungsbedingungen,
urheberrechtlichen
für
deren
„World
of
ersichtlicher
Nutzungsbefugnisse
Warcraft“
Zweck
der
umfangreiche
es
Spieler
ist,
die
massiv
einzuschränken. Der Kunde kauft das Computerspiel in dem Glauben,
für das monatliche Entgelt eine Spielberechtigung samt aller, nach dem
Urheberrecht erforderlichen, Nutzungsrechte zu erwerben.
- 70 -
Den gesamten AGB is anzusehen, dass es sich anscheinend um eine
reine Übersetzung aus dem US-amerikanischen Vorbild handelt, die in
keiner Hinsicht an deutsches AGB-Recht angepasst wurden. Dies ist
auch unabhängig von den streitgegenständlichen Klauseln zu sehen. So
läßt sich die Klägerin bei ihrem Produkt Starcraft II ein unwiderrufliches,
uneingeschränktes Nutzungsrecht an allen Werken einräumen, die
Nutzer bei der Verwendung ihrer Produkte erstellen
Sie erkennen an, dass der Karteninhalt und jedweder für die
Erstellung
oder
Änderung
von
Geänderten
Karten
für
STARCRAFT® II (wie nachstehend definiert) erforderliche Inhalt
im Spiel enthalten ist, und dass der Karteneditor und jeder solcher
Inhalt Eigentum von Blizzard Entertainment, Inc. ist und der
vorliegenden Vereinbarung unterliegt. SIE STIMMEN ZU UND
BESTÄTIGEN DIES HIERMIT, DASS ALLE ANHAND DES
KARTENEDITORS
ERSTELLTEN
ODER
GEÄNDERTEN
KARTEN, LEVELS UND SONSTIGE INHALTE (INSGESAMT
„GEÄNDERTE KARTEN“) DAS ALLEINIGE EIGENTUM VON
BLIZZARD
SIND
VORSTEHENDEN
UND
VERBLEIBEN.
BESTIMMUNGEN
ZU
OHNE
DIE
BESCHRÄNKEN,
ÜBERTRAGEN SIE HIERMIT ALLE IHRE RECHTE, TITEL UND
INTERESSEN AN ALLEN UND FÜR ALLE GEÄNDERTEN
KARTEN AN BLIZZARD, SOBALD EIN SOLCHES RECHT
ENTSTEHT, UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN,
ZUKÜNFTIGE
ÜBERTRAGUNGEN
UNVERZÜGLICH
NACH
ERHALT EINER SOLCHEN AUFFORDERUNG VON BLIZZARD
VORZUNEHMEN. Sofern eine solche Übertragung nicht möglich
oder auf einer weltweiten Basis nicht möglich ist, erteilen Sie
Blizzard hiermit ein exklusives, unwiderrufliches, gebührenfreies,
übertragbares und unterlizenzierbares, zeitlich und geografisch
unbegrenztes Recht, die Geänderten Karten für jedweden Zweck
- 71 -
und in jedweder Weise zu verwenden. Dieses Erteilen der Rechte
umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, das Recht, die
Geänderten
Karten
nachzubilden,
zu
verteilen
und
zu
veröffentlichen und die Geänderten Karten dem Publikum zur
Verfügung zu stellen, insbesondere über den Service, mit der
Möglichkeit für Dritte, die Geänderten Karten zu verwenden, zu
bearbeiten oder zu ändern. Das Recht der Verwendung der
Geänderten Karten umfasst alle zum Zeitpunkt der Erteilung der
Rechte nicht bekannten Nutzungsarten. Es wird auf unbefristete
Zeit und ohne jegliche gebietlichen Beschränkungen erteilt. Das
Recht
kann
uneingeschränkt
an
Dritte
übertragen
oder
unterlizenziert werden.
und schreckt die Klägerin dabei auch nicht zurück, sich das Recht
einzuräumen, sämtliche Chatnachrichten jederzeit zu überwachen,
indem beim Anlegen eines Zuganges bestätigt werden muss
Ich
erlaube
Blizzard,
meine
persönlichen
Nachrichten
zu
überwachen und gegebenenfalls auszuwerten.
Augenschein
Beweis:
*
Die Nutzungsrechte werden bereits in Nr. I 2. unter der irreführenden
Überschrift
„Zugang zum Service“
vehement „beschränkt“:
- 72 -
2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des
Service. Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden
Einhaltung der Blizzard-Vereinbarungen, gewährt Ihnen Blizzard
Entertainment hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht
übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive
Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service
ausschließlich
für
Ihre
eigenen,
nicht
kommerziellen
Unterhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines
zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den
Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit
irgendeiner anderen Software verwenden.
Auf diese Klausel stützt die Klägerin ihre gesamte urheberrechtliche
Argumentation, indem sie auf S. 34 ff. der Klageschrift ernsthaft aus
einer (vermeintlichen) Verletzung der Nutzungsbedingungen auf einen
Urheberrechtsverstoß schließen möchte. Dabei verkennt die Klägerin,
dass die Formulierungen zu der „beschränkten Lizenz“ fraglos
Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind. Als
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
die
Formulierungen
in
mehrfacher Hinsicht unwirksam:
-
Nr. I. 2. schiebt dem Kunden eine Einverständniserklärung unter (..., die
Sie hiermit akzeptieren...) und verstößt daher als vorformulierte
bestätigende Erklärung gegen § 309 Nr. 12 BGB (vgl. M. Habersack in
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 309 Nr. 12 BGB,
Rn. 18).
-
Die
Klausel
Verwenders.
enthält
Dies
ein
ist
Lizenznehmers unvereinbar
uneingeschränktes
mit
den
Widerrufsrecht
wesentlichen
Rechten
des
eines
- 73 -
-
(§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn ein Widerrufsrecht besteht nach dem
Leitbild der §§ 41 und 42 UrhG nur in seltenen Ausnahmefällen.
-
Die Klausel ist mehr als intransparent und verstößt daher gegen § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Man nehme nur den letzten Halbsatz: Was soll sich
denn bitte sehr ein durchschnittlicher Spieler unter dem Verbot einer
Verbindung „mit irgendeiner anderen Software“ vorstellen?
bb) Unwirksamkeit der Nr. III der Nutzungsbedingungen
Unter Nr. III enthalten die Nutzungsbedingungen (Anlage K 4)
umfangreiche Regelungen
„III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft.“
Nach Nr. III 1. soll es dem Spieler unter anderem untersagt sein, „auf
World of Warcraft basierende abgeleitete Werke herzustellen“.
„1. Die Lizenz, die Ihnen in Artikel I.2 gewährt wird, unterliegt den
Einschränkungen gemäß den Nutzungsbedingungen, EULA und
BNET TOU. Einschränkungen Ihres Rechts zur Nutzung von
World of Warcraft können sich insbesondere, aber nicht
notwendigerweise ausschließlich, aus den folgenden Umständen
ergeben: Blizzard Entertainment behält sich ausdrücklich das
exklusive Recht vor, auf World of Warcraft basierende abgeleitete
Werke herzustellen. Das bedeutet, dass Sie ohne vorherige
ausdrückliche
und
schriftliche
Genehmigung
von
Blizzard
- 74 -
Entertainment
keine
auf
World
of
Warcraft
basierenden
abgeleiteten Werke herstellen dürfen.
Nur Blizzard Entertainment oder seine Lizenznehmer haben das
Recht,
als
Host
Dementsprechend
von
World
dürfen
Sie
of
Warcraft
weder als
zu
fungieren.
Spielleiter (Host)
fungieren, noch Dienste anbieten, die der Initiierung von Spielen
dienen, noch Kommunikationsprotokolle abfangen, emulieren oder
weiterleiten, die von Blizzard Entertainment als Teil von World of
Warcraft genutzt werden, unabhängig davon, welche Methoden
dabei zur Anwendung kommen. Zu diesen untersagten Methoden
gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Emulation
von Protokollen, Rückentwicklung oder Modifizierung von World of
Warcraft, das Hinzufügen von Komponenten zu World of Warcraft
oder die Benutzung von Hilfsprogrammen, die gestatten, als Host
von World of Warcraft zu fungieren.“
Was immer die Klägerin mit diesen Formulierungen genau meinen und
bezwecken mag: Dem Durchschnittsspieler wird sich der tiefere Sinn
gewiss nicht erschließen. Die Klausel ist unklar, unverständlich und nach
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) unwirksam.
Dasselbe gilt für die Beschränkungen in Nr. III. 2. Dort folgt zunächst
bereits aus dem Eingangssatz („Sie stimmen zu, ...“) ein Verstoß gegen
§ 309 Nr. 12 BGB, sodass nur der Vollständigkeit halber auch an das
Transparenzgebot erinnert sei, das durch die offensichtlich krude
Übersetzung aus dem Englischen ganz gewiss nicht gewahrt ist:
- 75 -
„2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen
(1) Dateien, die Teil einer World of Warcraft-Installation sind,
modifizieren oder deren Modifizierung verursachen;
(2) Cheats, „Mods“ und/oder Hacks erstellen oder verwenden,
sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software
verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft
verändert.
(3) Software von Drittanbietern benutzen, die „Datamining“
ermöglicht oder auf andere Weise Informationen von oder
durch World of Warcraft abfängt oder sammelt;
(4) Spielern erlauben, welche der Fraktion der „Allianz“
angehören, mit Spielern, deren Charaktere der „Horde“
angehören, zu chatten oder anderweitig direkt zu
kommunizieren, und umgekehrt;
(5) Gold, Waffen, Rüstung oder andere virtuelle Gegenstände,
die in World of Warcraft benutzt werden, außerhalb der
World of Warcraft-Plattform für „echtes“ Geld zu kaufen
oder zu verkaufen oder zu tauschen;
(6) Dritte (ausgenommen ein (1) Minderjähriger, für den Sie
den Account eröffnet haben) auf Ihrem Account spielen
lassen, insbesondere zum Zweck der Inanspruchnahme
sog. „power leveling services“, d.h. der Bezahlung von
Dritten, die für Ihren Account spielen;
- 76 -
(7) auf dem Account eines Dritten spielen, insbesondere zum
Zweck des Zurverfügungstellens sog. „power leveling
services“;
(8) mündliche Kommunikation, die nicht für Sie bestimmt ist,
abhören, abfangen oder überwachen oder irgendwelche
Mittel verwenden, die dazu bestimmt sind, die mündliche
Kommunikation zwischen Benutzern zu verfälschen oder
zu verhindern.
Ungeachtet des Vorstehenden, dürfen Sie World of
Warcraft mit zugelassenen Patches und Updates, die von
Blizzard veröffentlicht werden, aktualisieren und nach
Artikel XVI 7. zugelassene Benutzer-Interfaces von
Drittanbietern verwenden; oder
(9) Sie dürfen im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von
World of Warcraft oder dem Service weder absichtlich
noch unabsichtlich gegen das jeweils anwendbare lokale,
bundesstaatliche, nationale oder internationale Recht
verstoßen.“
Wie soll ein Durchschnittsspieler allein die vielen englischen Begriffe
verstehen, zumal wenn diese in Anführungszeichen gesetzt sind – ein
Stilmittel, das das Ungefähre der englischen Begriffe auch noch
ausdrücklich betont. Was soll sich ein Durchschnittsspieler unter
Software vorstellen, die von einem „Drittanbieter“ stammt, „Datamining“
ermöglicht oder „Informationen von oder durch World Warcraft abfängt
oder sammelt“ (Nr. (3))? Welche „mündliche Kommunikation“ ist in
Nr. (8) gemeint? Und wie soll das – völlig groteske – Verbot zu
verstehen sein, „unabsichtlich“ gegen „das … internationale Recht“ zu
- 77 -
verstoßen (Nr. (9))? Soll der Spieler damit rechnen müssen, wegen
eines
„unabsichtlichen“
Rechtsverstoßes
seine
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte und damit seine Spielbefugnis zu verlieren und sich –
trotz Zahlung der Abonnementsgebühr – Schadensersatz- und anderen
Ansprüchen gemäß § 97 UrhG ausgesetzt sehen?
Und
selbstverständlich
ist
es
auch
intransparent,
wenn
Nutzungsbefugnisse enden sollen, sobald ein Spieler gemäß Nr. (2)
Software verwendet , „die das Spielerlebnis von World of Warcraft
verändert“.
Denn
was
soll
dies
eigentlich
heißen?
Wird
das
„Spielerlebnis“ nicht beispielsweise durch Musik beeinflusst, die der
Spieler im Hintergrund hört und die heutzutage typischerweise als
Software (mp3/iTunes etc.) „konsumiert“ wird? Soll jeder „Hacker“, der –
ohne jeglichen Zusammenhang zu der Klägerin – entsprechende
Software programmiert („Hacks erstellt“) seine käuflich erworbenen
Nutzungsbefugnisse für „World of Warcraft“ verlieren.
Die gesamte Klausel Nr. III und ganz gewiss deren Nr. 2. (2) verstoßen
klipp und klar gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB. Wir haben es hier mit einem Musterbeispiel einer missglückten
Übersetzung aus der englischen Sprache zu tun, wobei es offenkundig
an jeder juristischen Prüfung der deutschen Übersetzung gefehlt hat.
Was ein „Insider“ der „Spieleszene“ auch immer unter „Cheats“,
Cheatbots“, „Bots“ oder „Hacks“ und „Mods“ verstehen mag: Der
Klägerin steht es frei, ihrer Verpflichtung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB zu entsprechen und die Begriffe in einer Weise einzudeutschen
und zu präzisieren bzw. definieren, was sie denn gerne untersagen
möchte. Ein Durchschnittsnutzer des Spiels hat nach § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB ein Recht auf eine verständliche Formulierung. Einen
- 78 -
Urheberrechtsverstoß kann die Klägerin jedenfalls nicht ernsthaft aus
ihren unwirksamen Nutzungsbedingungen ableiten.
Vergleicht man einmal die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten
Nutzungsbedingungen mit den Google-Bedingungen, die Gegenstand
des Urteils des LG Hamburg vom 7.8.2009 (Az. 324 O 650/08,
K & R 2009, 735 ff. mit Anm. Wieduwilt) waren, drängt sich zudem ein
Erst-recht-Schluss auf: Wenn schon die – noch um Verständlichkeit
bemühten – Google-Bedingungen gegen geltendes AGB-Recht in
etlichen Punkten verstoßen, muss dies für die Nutzungsbedingungen
der Klägerin erst
recht
gelten,
jedenfalls soweit
es um das
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) geht.
Maßgeblich für die Bewertung der Verpflichtung zur transparenten
Klauselgestaltung sind die Sichtweise und das Verständnis eines
durchschnittlichen Nutzers. Eine Klausel ist demnach unverständlich,
wenn der Nutzer unter verständiger Würdigung und Berücksichtigung
aller erkennbaren Umstände den Inhalt der Vertragsbedingungen nicht
zweifelsfrei
feststellen
kann
(vgl.
BGH
Urt.
v.
24.03.2010,
Az. VIII ZR 304/08). Insbesondere muss der Vertragsbestandteil für den
Nutzer nachprüfbar und nicht irreführend sein (vgl. BGH Urt. vom
23.02.2011, Az. XII ZR 101/09).
Zudem ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich bei der Auslegung
allgemeiner Geschäftsbedingungen Zweifel immer zu Lasten des
Verwenders auswirken, § 305 c Abs. 2 BGB. Gleiches muss auch für
das Verständnis und die Bestimmtheit von Nutzerbestimmungen und
darin verwendeten Begriffen gelten.
- 79 -
Nicht zuletzt der in den Nutzerbedingungen unter III. Ziff. 2 (2)
verwendete Begriff „Cheat“ ist nicht hinreichend bestimmt und genügt
daher dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.
Eine allgemein verbindliche Definition, auf die ein Nutzer zurückgreifen
könnte, besteht nicht. Ebenso besteht im allgemeinen Sprachgebrauch
kein einhelliges Verständnis, wann eine erlaubte Spielhilfe und wann ein
unerlaubter
„Betrug“
bzw.
eine
negative
Beeinträchtigung
des
Spielverlaufs vorliegt. Ein Rückgriff auf die freie Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“ für die Bestimmung des „Cheat“-Begriffs kann zwar als
Auslegungshilfe dienen, jedoch vermag ein solcher Definitionsansatz
nicht zu genügen, um ein allgemein anerkanntes und zweifelsfreies
Verständnis eines Durchschnittsnutzers darzulegen.
Bei unklaren Begriffen, denen insbesondere auch keine allgemein
anerkannte Bedeutung zuerkannt wird, muss es vielmehr die Aufgabe
des Verwenders der Nutzungsbedingungen sein, einen solchen
progressiven Begriff so zu definieren und zu konkretisieren, dass jeder
Nutzer sich ein eindeutiges Verständnis bilden kann, um der
Bestimmtheit gerecht zu werden. Eine lediglich allgemeine Anführung
und
Verwendung
des
Begriffs
„Cheat“
kann
einer
solchen
Bestimmtheitsanforderung nicht gerecht werden, da dies zu keiner
zweifelsfreien Auslegung des Begriffs führt.
cc) Zum Multiboxing und den Macrotastaturen
Die Klausel verstößt auch aus einem weiteren Grund gegen das
Transparenzgebot:
Sie
verbietet
die
Nutzung
von
Automatisierungssoftware, welche von der Klägerin aber selber
angeboten wird (siehe Multiboxing). Insoweit ist es dem Spieler gerade
- 80 -
nicht eindeutig aufgezeigt, welche Automatisierungen erlaubt und
welche verboten sind.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Aussagen aus Internetforen
ändern nichts daran.
Zum einen ist die Verwendung einer solchen fehlerhaften AGB durch
Dritte kein Beweis über deren Richtigkeit.
Zum anderen ist als Maßstab für Eigenschaften der Klausel als
überraschend bzw. unverständlich nicht das Erkennen einzelner
relevant, sondern man muss den durchschnittlichen Spieler zu Grunde
legen.
Aus den AGB ist nicht erkennbar oder verständlich und somit nicht
transparent, dass nur die Software der Beklagten darunter fällt. Die
Ausführungen der Beklagten, dass sowohl die Macrotastaturen, als auch
Multiboxing oder die LUA Schnittstelle komplett anders seien, als die
Software
der
Beklagten
sind
abwegig
und
verkennen
das
Rechtsproblem. Da zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme der
AGB nicht benannt wird, welche Skripte „erlaubt“ sind, kann durch die,
zudem willkürliche, angebliche Duldung oder Genehmigung einiger
Software durch die Klägerin, diese kein Differenzierungsmerkmal sein
und schon gar nicht Transparenz herstellen.
(a) Macrotastaturen
Die Klägerin möge erklären, wo ein Unterschied ist, ob ein Spieler
über eine Tastatur oder eine Maus, die besondere Funktionen hat,
Macros ausführt, oder über eine andere Software. Beide Dinge
ermöglichen Funktionen, die automatisiert hintereinander ablaufen
und somit von Endnutzern, ohne diese Geräte, nicht auf diese Art und
- 81 -
Weise durchgeführt werden können. Zudem ist die Aussage, es
handele sich dabei um Hardware- und nicht um Software, technisch
um absoluten Unfug.
Die Hardware steuert gar nichts, es ist Software, die durch die
Hardware angesprochen wird, und dann durch Signale der Hardware
bestimmte Funktionen ausführt. Ohne spezifische Treibersoftware
könnte diese Hardwareprodukte keine einzige zusätzlich Funktion
ausführen.
(b) Multiboxing
Es ist abwegig zu behaupten, dass sich Multiboxing-Software von der
Software der Beklagten unterscheidet, weil die Aktion von einem
Menschen ausgelöst wird. Auch das Programm der Beklagten wird
von einem Menschen
gestartet,
gestoppt, programmiert,
der
Charakter kurz selbst gesteuert etc. Wenn eine Person 20 oder mehr
Spielfiguren gleichzeitig steuern kann, sind alle anderen Funktionen,
außer der Charakter, der gesteuert wird, automatisiert. Andere
Behauptungen sind abwegig.
Zudem gibt es in den hauseigenen Foren der Klägerin massive
Beschwerden
über
Nutzer
von
Multiboxing.
Das
Multiboxing
beeinflusst das Spielgeschehen mehr als es jeder Bot, der nur einen
Charakter steuert, jemals tun könnte. Exemplarisch und unter
gleichfalls Verstoss gegen den Strengbeweis seien folgende Belege
aufgeführt.
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#9
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#15
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=2#21
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=2#23
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=3#46
- 82 -
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#7
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#14
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406?page=2#21
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406?page=2#26
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2094109607#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2505101465#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#5
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#7
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#9
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#13
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#14
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#18
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575?page=2#21
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#11
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#13
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#17
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=2#25
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=2#40
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=3#41
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=3#53
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#85
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#90
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#92
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2999700371#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2290800564#3
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=2#37
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=3#42
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=3#57
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#71
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#73
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#77
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#78
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=5#83
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=5#91
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=1#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=1#2
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=2#28
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1549673548#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#4
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#7
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#11
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=2#29
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=3#44
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=3#58
- 83 -
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#70
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#70
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#73
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=6#113
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2505101465#12
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#2
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#6
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#11
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#15
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#16
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=2#27
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=3#43
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=4#70
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=4#73
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822#14
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822?page=2#21
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624788679#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624788679#11
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1679608168#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1934583477#9
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2491519601#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601291344#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601191444?page=1#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601191444?page=1#15
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2463347840#6
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2463347840#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=1#1
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=1#10
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=2#23
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=2#25
- 84 -
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- 116 -
Leider widerspricht sich die Klägerin selber. Beispielsweise mit der
Aussage:
Unser aktuelle Standpunkt zu Multiboxing ist zur Zeit, dass dies
erlaubt ist so lange keine Automation der Aktionen stattfindet.
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#13
- 117 -
Wenn mit einem Tastaturanschlag, 10 oder mehr Charaktere
gesteuert werden, wird doch denknotwendig jeder weitere Charakter
automatisiert. Eine andere Ansicht ist schlicht abwegig.
Wie sich Multiboxing in der Realität „anfühlt“ und wie unfair diese Art
der Automatisierung sein kann, zeigen ausdrückliche die folgenden
Videos
http://www.warcraftmovies.com/movieview.php?id=187129
http://warcraftmovies.com/movieview.php?id=199337
Ein weiteres von zahlreichen Beispielen kann hier gesehen werden:
http://www.youtube.com/watch?v=3nsFfNg9kH0
This is what happens to a guild on Aegwynn when they go
messing with a 10 multibox player. They came through and
wiped out the Undercity NPCs around the bank. But they
weren't "Prepared" for this!
I am the wow best multiboxer! No other multiboxer in World of
Warcraft can defeat me. Sure if I go up against 40 opponents in
Alterac Valley they may beat me sometimes. But the best I've
done at once in AV has been 34 kills at Galv. And at
Wintergrasp, the best I've done is destroyed 80 alliance at the
keep when they won the battle. I love when they win because
they all hang at the keep and I can get a lot of massive kills that
way :0
I
use
Pwnboxer
from
http://www.multiboxing.com
as the other multiboxing tools don't give as much power as
Pwnboxer! As you can see, everything gets destroyed all from
Pwnboxer!
- 118 -
Das passiert einer Gilde auf Aegwyinn wenn man sich mit
einem 10 Multibox-Spieler anlegt. Sie kamen durch und haben
die gesamten Nichtspielercharaktere in Undercity getötet. Aber
sie waren darauf nicht vorbereitet.
Ich bin der weltbeste Multiboxer. Kein anderer Multiboxer kann
mich besiegen. Ok, wenn ich gegen 40 Gegner in Alterac
Schlucht spielen, besiegen sich mich vielleicht. Aber das beste
was ich konnte waren 34 Tötungen bei Galv. Und in
Wintergrasp,
das
beste
was
ich
je
tun
konnte
war,
80 Allianzspieler zu zerstören, als sie die Schlacht gewonnen
hatten. Ich liebe es, wenn sie gewinnen, denn dann bleiben alle
in der Festung und ich bekomme viele Tötungen gut
geschrieben.
Ich nutze Pwnboxer von http://www.multiboxing.com, da die
anderen Tools nicht so viel Macht geben wie Pwnboxer! Wie
man
sehen kann wird alles von Pwnboxer
zerstört!
(Übersetzung durch den Unterzeichner)
Ein Spieler besiegt also bis zu 80 andere Spieler durch die
Verwendung von Multiboxing. Wie hier die Klägerin von nicht
vorhandener Automatisierung sprechen und annehmen kann, dass
mit Multiboxing keine Fairness beeinträchtigt wird, bleibt schleierhaft.
Es wird bereits jetzt Augenscheinsbeweis angeboten, indem im
Termin ein Vertreter der Klägerin mit einem Charakter spielt
und ein einziger Vertreter der Beklagten mit 10 Charakteren auf
beispielsweise vier PCs gleichzeitig. Das Gericht möge sich
dann selbst Klarheit verschaffen, sowohl ob das Steuern von
10 Charakteren auf vier PCs von einer Person wirklich keine
- 119 -
Automatisierung darstellt und zum anderen, ob dies noch fair ist
und tatsächlich den Spieleindruck nicht beeinflusst.
Da die Klägerin an Nutzern, die Multiboxing verwenden, jedoch
teilweise 100-200 Euro pro Monat verdient, ist die Einstellung zu
dieser Art der Technik klar, macht die AGB der Klägerin jedoch nicht
weniger undurchsichtig. Die Aufzählung dieser Beschwerden hindert
auch kein eventuelles „Im Unrecht gibt es kein Recht“-Argument der
Klägerin, denn es geht einzig um die Frage, ob die AGB verständlich
sind und auf den ersten Blick differenzieren, welche Software erlaubt
und welche untersagt ist.
(c) LUA Skripte
Die Klägerin soll doch bitte einmal selbst überprüfen, welche
Softwarefunktionen externe Produkte über die LUA-Schnittstelle
vollbringen können. Die beginnt bei Richtungspfeilen in der
Landschaft zu den Questgebern inklusive farblicher Markierungen auf
Karte über komplett anders gestalte Grafiken des Interfaces bis hin
zu
umfangreichen
Warnungen
über
Fähigkeiten
der
Nichtspielercharaktere während Begegnungen mit diesen inklusive
lautstarker Tonwarnungen oder der kompletten Veränderungen des
Auktionshauses im Spiel selber. Auch im Spieler vs. Spieler gibt es
zahlreiche
spielverändernde
bestimmte
Spieler
zu
LUA-Skripte,
markieren,
anzugreifen und vieles weiteres.
zu
beispielsweise
analysieren,
um
effektiver
- 120 -
(d) Juristische Bewertung
Die genaue Einordnung und Bewertung der einzelnen Arten ist
jedoch eigentlich ohne Bedeutung, denn es interessiert nur, dass die
Klägerin diese externen Programme erlaubt und die AGB der
Klägerin diesbezüglich keinen Unterschied machen. Mehrmals nutzt
die Klägerin die Formulierung, Wirksamkeit der AGB unterstellt: „[…]
„Cheats, „Mods“, und /oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie
jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das
Spielerlebnis von World of Warcraft verändert. Davon abgesehen,
dass die Beklagte weiterhin bestreitet, dass es sich bei der Software,
die diese vertreibt, um einen Cheat, einen Mod oder einen Hack
handelt, ist die Klausel selber nicht klar genug, um als AGB, in Sinne
deutscher Rechtsprechung, Wirkung gegenüber Endverbrauchern
entfalten zu können. Auch LUA-Skripte, Gaming-Tastaturen und oder
Mäuse, und Multiboxing-Software verändern das Spielerlebnis von
World of Warcraft, ohne dass die Klägerin diese Software untersagen
will bzw. untersagt.
Für einen Endverbraucher ist somit nicht ersichtlich, welche Software
gestattet sein soll und welche nicht. Die reine „Erlaubnis“ durch die
Klägerin kann kein Unterscheidungsgrund sein, da dies bei der
Entscheidung, die AGB anzunehmen, nicht erkennbar ist und es
selbst nach Annahme keine Liste gibt, welche Software die Klägerin
als „legal“ erachtet.
- 121 -
III.
Markenrechtliche Streitigkeit
1. Benutzung auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com &
www.honorbuddy.com
Die Benutzung der Zeichen „WOW Bot“ und „World of Warcraft Bot“ auf
den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com ist
keine markenmäßige Benutzung.
Das von der Beklagten als kürzliche Bestätigung ihrer Rechtsansicht
angeführte Urteil des BGH vom 13.01.2011 (– I ZR 125/07 – Bananabay II)
beruht auf einer Vorabentscheidung des EuGH vom 26.03.2010,
Az. C-91/09. In dieser Vorabentscheidung ging es um die Frage, inwieweit
der damalige Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (inzwischen Art. 9 Verordnung (EG) Nr.
207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 26. Februar 2009)
dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden
verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von
diesem
Werbenden
ohne
seine
Internetreferenzierungsdienstes
Zustimmung
ausgewählt
im
wurde,
Rahmen
für
Waren
eines
oder
Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu
werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer
nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen
Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit
ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten
stammen.
Obwohl sich die Anfrage des BGH explizit auf Werbeanzeigen bei einem
Internetsuchanbieter bezog, hat der EuGH die Frage generell beantwortet
und dabei folgendes festgehalten:
- 122 -
- Das Nutzen von Marken als Schlüsselwörtern im Rahmen eines
Referenzierungsdienstes
ist
ein
Nutzen
„im
geschäftlichen
Verkehr“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 (jetzt Art. 9 Abs. 1).
- Für das Benutzen ist es unabhängig, ob das Schlüsselwort dabei
für den Internetnutzer sichtbar ist.
- Für ein Verbot der Nutzung müssen aber alle Voraussetzungen
des Art. 5 Abs. 1 (jetzt Art. 9 Abs. 1) erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2:
„Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt…“).
- Der Markeninhaber darf diese Benutzung nur dann verbieten,
wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen könnt.
Der BGH hat daher auch in seinem Urteil vom 13.01.2011 (– I ZR 125/07 –
Bananabay II) festgestellt:
„Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit der Marke
identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine
der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2009, 756
Rn. 60 – L’Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 – Google France).“
In Betracht kommt hier nur eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der
Marke.
Zur Herkunftsfunktion hat der EuGH ausgeführt, dass die Frage, ob es
diese Funktion beeinträchtigt, wenn Internetnutzern anhand eines mit der
Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird,
insbesondere davon abhängt, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die
herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der
Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen
Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige
beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke
oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr
- 123 -
von einem Dritten stammen (Urteil Google France und Google, Randnrn.
83 und 84).
Auch der BGH führt aus:
„Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die
als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes
jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der
Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003,
55 Rn. 51 ff. – Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September
2005, BGHZ 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010,
726 Rn. 16 – Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 – I ZR 17/05,
GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).“ und „Für
eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der
Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem
Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.“
Zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist nun folgendes festzustellen:
- Weder bei einem Suchauftrag „WoW“ noch beim Suchauftrag
„World of Warcraft“ ist die Internetseite der Beklagten ohne
weiteres überhaupt zu sehen.
- Bei dem von der Klägerin genannten Suchauftrag „WoW Bot“ ist
die Beklagte zwar tatsächlich auf der Ersten Seite (der 10.
Eintrag), es liegt aber offensichtlich keine Verbindung zur Klägerin
vor. Zum einen steht keine der unter diesem Suchauftrag
abgebildeten Seiten in einer Beziehung zur Klägerin, zum anderen
enthält der Name der Interseite der Beklagten weder die
Bezeichnungen „WoW“ noch „World of Warcraft“, sondern lediglich
den Namen des eigenen Produktes (www.honorbuddy.com).
- Die Beklagte weist auf ihrer Internetseite nochmal ausdrücklich
und unübersehbar darauf hin, dass die Internetseite
Verbindung zur Klägerin steht.
in keiner
- 124 -
Deshalb wird durch die Verwendung der Zeichen „WOW Bot“ und „World of
Warcraft Bot“ die Herkunftsfunktion der Marken der Klägerin nicht
beeinträchtigt.
Aber selbst, wenn man annähme, dass eine Beeinträchtigung der
Herkunftsfunktion vorläge, so könnte die Klägerin die Benutzung wegen
Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 weiterhin nicht verbieten. Mit den
Zeichen wird lediglich das Produkt der Beklagten beschrieben.
Durch den Zusatz „WoW“ bzw. „World of Warcraft“ weist die Beklagte
lediglich daraufhin, dass ihre Produkte ausschließlich zur Nutzung
zusammen mit dem Spiel „WoW“ bzw. „World of Warcraft“ konzipiert sind.
Die Beklagte muss einen solchen Zusatz auch angeben, weil für den
durchschnittlichen Internetnutzer sonst nicht erkennbar wäre, dass er mit
dem Produkt der Beklagten kein eigenständiges Programm erwirbt und
welche Produkte er zusätzlich erwerben muss, um das Produkt der
Beklagten nutzen zu können. Ein Verschweigen der Charakteristik des
Produktes der Beklagten als reine heteronome Ergänzung des Spiels
„World of Warcraft“ wäre insoweit irreführend.
Die Klägerin gibt in Ihrem Schriftsatz vom 17.11.2011 auf S. 51 die
Empfehlung, die aktuelle Beschreibung „WoW Bot“ durch „Honorbuddy –
Ein Bot für das Online-Spiel World of Warcraft“ zu ersetzen. Sie ist der
Meinung eine solche Beschreibung wäre markenrechtlich nicht zu
beanstanden.
Für den beschreibenden Charakter eines Wortes ist dessen Stellung im
Satzgefüge irrelevant, d.h. bei einer Beschreibung ist es nicht zwingend
notwendig, dass die beschriebene Eigenschaft als Zusatz an den
Produktnamen angehängt wird, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz
vom 17.11.2011 als Beispiel nennt. Vielmehr kann das Zeichen auch wie
ein Adjektiv verwendet werden. Ein Adjektiv ist nämlich in der
Sprachwissenschaft die Wortart, welche die Beschaffenheit oder eine
- 125 -
Beziehung eines (konkreten) Dinges, einer (abstrakten) Sache, eines
Vorganges oder Zustandes usw. beschreibt. Eine Besitzanzeige wird
dadurch grammatikalisch korrekt dargestellt, dass der Besitzer im Genitiv
zu seinem Besitz steht: WoWs Bot (oder die englische Variante des
Genitivs: WoW’s Bot). Die Verwendung der Zeichen „WoW“ und „World of
Warcraft“ als dem Produkt der Beklagten vorangestellte Adjektive kann
deshalb nicht anders behandelt werden, als das von der Klägerin genannte
Beispiel.
2. Benutzung auf der Internetseite www.privatwowbot.com
Die Internetseite www.privatewowbot.com gehört nicht der Beklagten. Sie
wird von einem von der Beklagten unabhängigen Reseller verwendet, der
lediglich eine feste Provision aus den von ihm generierten Umsätzen erhält.
Die Inhalte dieser Seite werden von der Beklagten weder erstellt noch
kontrolliert. Die Beklagte hat diesbezüglich auch gar nicht die Möglichkeit,
weil sie keinen Zugriff auf die Gestaltung der Internetseite hat. Eine
mögliche Verletzung müsste die Klägerin direkt gegenüber dem Betreiber
der Internetseite geltend machen.
Marian Härtel
Rechtsanwalt