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Benefits! Benefits o Das bAV-Fachmagazin von Towers Watson Deutschland Ausgabe 03 01 || Dezember April 20102010 Ausgabe towerswatson.de towerswatson.de „„Die Frage nach dem ‚richtigen‘ Finanzierungsvehikel für die betriebliche Altersversorgung wird immer eine unternehmensindividuelle Abwägung nach sich ziehen.“ Anbieter-Pensionsfonds im Vergleich: Deutscher PensionsfondsSurvey 2010 von Towers Watson Novartis Pensionskasse: Risikomanagement nach MaRisk – Umsetzung mit Augenmaß CTA versus Pensionsfonds: Bilanzvolatilität unter BilMoG – Neue Aspekte in einer alten Debatte Administration der bAV: Qualitätskriterien für Dienstleister – Prüfpunkte für Unternehmen ArbeitgeberAttraktivität nach der Wirtschaftskrise: Studie zu Talent Management & Rewards Inhalt Dezember 2010 Herausgeber: Towers Watson GmbH V.i.S.d.P.: Reiner Jung Redaktion: Ulrike Lerchner-Arnold, M.A. Redaktionsbeirat: Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster Dr. Michael Karst Dipl.-Volksw. Stefan Recktenwald Dr. Manfred Stöckler Dipl.-Kfm. Carsten Strube Dr. Claudio Thum Editorial 02 Finanzierung und Risikomanagement – Optimierung in Zeiten des Wandels Im Fokus 04 Pensionsfonds im bAV-Markt etabliert 06 CTA versus Pensionsfonds: Bilanzvolatilität unter BilMoG 08 Risikomanagement bei der Novartis Pensionskasse 10 MaRisk in der bAV 12 Wahlmöglichkeiten in modernen Versorgungsplänen Praxis bAV 15 Übertragungsabkommen überarbeitet 16 Grünbuch zur Sicherung des Renten- und Pensionssystems 18 Insolvenzsicherung in der Versicherungswirtschaft 19 Die Gesundheitsreform in den USA Bilanzen & Finanzen 21 BilMoG-Anwendung bei Altersversorgungsverpflichtungen 24 Änderungen an IAS 19 25 Rechnungslegung für Pensionen nach den IFRS für KMU 27 Rechnungszins für IFRS-Bewertung 28 PSV-Beitrag für 2010 bei 1,9 Promille 28 Risikomanagement wird zur Vorstandssache Recht & Steuern 30 Dienstzeitbegrenzung ist keine Altersdiskriminierung 31 Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer kommunaler Behörden und Betriebe 32 Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche 34 Kostenumlage im Versorgungsausgleich 35 Reduzierte Leistung bei Pensionskassen 36 Sozialversicherungspflicht bei privat fortgeführter Direktversicherung Administration & Software 37 Qualitätskriterien für Administrationsdienstleister HR-Strategie, Talent & Rewards 39 Attraktivität deutscher Arbeitgeber litt unter Krise News 42 Rückblick: bAV nach der Finanzkrise 44 Demografische Herausforderungen praktisch meistern 44 Internationale Benefit-Trends Benefits! 1 Editorial Finanzierung und Risikomanagement – Optimierung in Zeiten des Wandels Jedes Optimum hat ein Verfallsdatum – auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Viele Pensionspläne haben Chancen und Risiken sorgfältig ausbalanciert und in den bestmöglichen Nutzen übersetzt. Ändern sich jedoch rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen, lohnt sich ein prüfender Blick. Haben die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen von gestern heute noch Gültigkeit? Sind Anpassungen an neue Vorschriften notwendig? Ergeben sich durch die Änderungen der Rahmenbedingungen neue Chancen? Gerade die vergangenen Jahre waren durch einen stetigen Wandel der Rahmenbedingungen geprägt – etwa durch die Neueinführung des Pensionsfonds als fünften Durchführungsweg in der bAV, durch präzisierte Anforderungen an das Risikomanagement durch MaRisk, durch die gewachsene Bedeutung der internationalen Bilanzierung oder durch neue handelsrechtliche Vorschriften durch das BilMoG. Auch die Auswirkungen der letzten Wirtschafts- und Finanzmarktkrise oder die tief greifenden Veränderungen, die der demografische Wandel künftig mit sich bringen wird, erweisen sich als Prüfsteine für Gestaltungs- und Finanzierungsstrategien. Unser Plädoyer lautet daher: Unternehmen sollten sich so frühzeitig wie möglich mit anstehenden Änderungen für ihre bAV beschäftigen. Denn dann bietet sich die Möglichkeit, neue Chancen in Ruhe zu untersuchen und – angesichts der individuellen Situation des Unternehmens – bestmöglich zu nutzen. „„Unternehmen sollten sich frühzeitig mit anstehenden Änderungen für ihre bAV beschäftigen, um neue Chancen bestmöglich nutzen zu können.“ Auch diese Ausgabe von Benefits! will Sie über neue Entwicklungen, Chancen und Möglichkeiten informieren. Denn den Wandel können wir nicht vermeiden – aber wir können ihn gestalten. Viel Freude beim Lesen wünscht Ihnen Für Personal- und Finanzverantwortliche – und auch für uns Berater – bedeuten diese Änderungen viel Mühe und Arbeit. Wer aber nur die Last darin sieht, übersieht eventuell die Chancen, die Wandel bietet. So haben beispielsweise die 7. und 9. VAG-Novelle die Rahmenbedingungen für Pensionsfonds signifikant verbessert. Seither nutzen immer mehr Unternehmen diesen Durchführungsweg, wie der aktuelle Pensionsfonds-Survey von Towers Watson zeigt. Neue Vorschriften bieten aber auch den Anstoß, bestehende Prozesse zu überprüfen und weiter an ihnen zu feilen: So haben manche Unternehmen MaRisk zum Anlass genommen, ihre Risikosteuerungsprozesse einer kritischen Analyse zu unterziehen und weiterzuentwickeln – die Novartis Pensionskasse ist z. B. genau diesen Weg gegangen (siehe Interview auf S. 8). Die nächsten Ausgaben Der Newsletter Benefits! online bietet Ihnen Mitte Februar ein kurzes Update zu Recht und Bilanzierung. Die nächste Ausgabe von Benefits! erscheint Mitte April. 2 towerswatson.de Dr. Reiner Schwinger Leiter Retirement Solutions Deutschland Im Fokus „„Pensionsfonds könnten ein deutlich stärkeres Wachstum erzielen, wenn der Gesetzgeber noch bestehende Hemmnisse beseitigen würde.“ Im Fokus Pensionsfonds im deutschen bAV-Markt etabliert Towers-Watson-Studie „Deutscher Pensionsfonds-Survey 2010“ Während der Wirtschaftskrise brach das in Pensionsfonds eingebrachte Beitragsvolumen deutlich ein. Jedoch erholte sich der fünfte Durchführungsweg der bAV rasant. Nach wie vor hemmen jedoch bürokratische Hürden die weitere Entwicklung. Bei weiterhin steigendem Marktvolumen entfällt das Gros des Beitragsaufkommens der Pensionsfonds in Deutschland auf die acht Unternehmens-Pensionsfonds sowie vier bis fünf Anbieter-Pensionsfonds. So verfügten 2009 acht unternehmenseigene Pensionsfonds über 81 Prozent der in allen deutschen Pensionsfonds insgesamt angelegten 19,25 Mrd. Euro. Zwar stellten während der Finanz- und Wirtschaftskrise einige Unternehmen bereits geplante Auslagerungen ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV) zurück. Doch dieser kurzfristige Einbruch wurde durch eine rasante Erholung in 2009 mehr als ausgeglichen. Zu diesen Ergebnissen kommt der „Deutsche Pensionsfonds-Survey 2010“, der nach 2007 nun zum zweiten Mal durchgeführt wurde. Er bietet einen umfassenden Überblick über die aktuelle Situation der Pensionsfonds im deutschen Markt und ihre Entwicklung seit 2007. „Seit 2005 haben sich die Beitragszahlungen in deutsche Pensionsfonds nahezu vervierfacht“, berichtet Reiner Schwinger, Leiter Retirement Solutions von Towers Watson Deutschland. Auch die Zahl der Anbieter und das Volumen der dorthin übertragenen Pensionsverpflichtungen steige stetig. „Nicht zuletzt trägt das steigende Angebot flexibler Gestaltungsmodelle bei nichtversicherungsförmigen Pensionsfonds dazu bei, dass sich der Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung fest etabliert hat“, erklärt der bAV-Experte. Aktuell agieren 23 Anbieter-Pensionsfonds im deutschen Markt. Sie bieten vielfältige Möglichkeiten zur insolvenzgeschützten Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus den Unternehmen. Von den derzeit aktiven Anbietern haben 15, darunter die bedeutendsten, an der Studie teilgenommen. Nicht berücksichtigt wurden die in Deutschland bereits existierenden Unternehmenspensionsfonds, die ihre Leistungen nicht öffentlich anbieten. Das Volumen der 2009 in die Anbieter-Pensionsfonds geleisteten Beitragszahlungen beläuft sich auf rund 940 Mio. Euro. Die Zahl der Trägerunternehmen liegt bei 6.559, die der betreuten Versorgungsberechtigten bei 161.615, wobei der Anteil der Rentner rund 16 Prozent beträgt. 4 towerswatson.de Bürokratische Hürden hemmen Entwicklung „Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Pensionsfonds wurden durch die 7. und 9. Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zwar wesentlich verbessert“, weiß Schwinger. Jedoch bestünden weitere Stolpersteine, welche die zukünftige Entwicklung des Pensionsfonds-Markts in Deutschland bremsen. Zum einen können derzeit jährlich nur maximal 4.400 Euro pro Person lohnsteuerfrei in einen Pensionsfonds eingezahlt werden, was im Zusammenspiel von arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (gerade für Fach- und Führungskräfte) häufig zu wenig ist. Um dieses Manko auszugleichen, müssten Arbeitgeber zusätzliche Durchführungswege für die bAV wählen, was meist zu zersplitterten, komplizierten und erklärungsbedürftigen Regelungen führe. Zum anderen könnten auf heute aktive Arbeitnehmer steuerliche Nachteile durch geringere Frei- und Pauschalbeträge zukommen, wenn ihr Arbeitgeber den Durchführungsweg auf den Pensionsfonds wechselt. „Pensionsfonds könnten deutlich stärker wachsen, sofern der Gesetzgeber diese Hemmnisse beseitigen würde – was aufkommensneutral möglich ist“, meint Schwinger. Finanzkrise: nur kurzfristige Einbußen Die Finanzkrise sorgte zunächst für gravierende Einbrüche bei den Anbieter-Pensionsfonds. So sanken 2008 die Beitragseinnahmen bei den 15 für die Studie betrachteten Pensionsfonds um 48 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dem folgte jedoch eine rasante Erholung. 2009 stiegen die Beiträge um 240 Prozent (von 270 Mio. Euro im Vorjahr auf rund 940 Mio. Euro). „Bemerkenswert erscheint hierbei, Abb. 1: Entwicklung der untersuchten Pensionsfonds 2007 bis 2009 6.559 5.870 940 Mio. € 5.351 514 Mio. € 271 Mio. € Quelle: Towers Watson, Deutscher Pensionsfonds-Survey 2010 Anzahl der Trägerunternehmen Beitragsvolumen dass diese enorme Beitragsdynamik im Wesentlichen auf etwa fünf Pensionsfonds zurückzuführen ist“, erläutert Jürgen Helfen, Leiter General Consulting bei Towers Watson in Frankfurt. Die höchste Steigerung des Beitragsvolumens im Jahr 2009 konnte bei nichtversicherungsförmigen Pensionsplänen festgestellt werden. Viele Pensionsfonds hatten in den vergangenen Jahren ihr Augenmerk stark auf eine attraktive Ausgestaltung der Übertragung auf nichtversicherungsförmige Pensionspläne gelegt, wie ein Abgleich mit den Daten von 2006 zeigt. „Diese Strategie hat sich offenbar ausgezahlt“, betont Helfen. Erstaunlich bei der Betrachtung der untersuchten Anbieter-Pensionsfonds ist, dass sich das Beitragsvolumen bei versicherungsförmigen Pensionsplänen trotz anhaltender Finanzkrise ebenfalls positiv entwickelte. Für versicherungsförmige Pensionspläne sind aufgrund ihrer Kalkulation (Sterbetafeln und Zins) meist deutlich höhere Beiträge erforderlich als für nichtversicherungsförmige Pläne. Der Zuwachs im Rahmen der Entgeltumwandlung (Beitragszusage mit Mindestleistung), die überwiegend durch laufende Beitragzahlungen finanziert wird, war erwartungsgemäß verhalten. Anstieg der Lebenserwartung entsteht. Zudem geht die Auslagerung auf einen Pensionsfonds zumeist mit einer Professionalisierung von Kapitalanlage und Administration der Versorgungsverpflichtungen und daher mit entsprechenden Effizienzverbesserungen einher. Mit dem Sprung des PSV-Beitragssatzes im Jahr 2009 rückte insbesondere in diesem Zeitraum das Argument der vergleichsweise günstigeren gesetzlichen Insolvenzsicherung für Pensionsfonds in den Blickpunkt. 2009 waren die Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) aufgrund zahlreicher Schadensfälle sowie einiger Großinsolvenzen erheblich gestiegen (14,2 Promille für 2009 im Vergleich zu 1,8 Promille für 2008). Für Pensionsfonds gelten jedoch deutlich ermäßigte PSV-Beiträge. „Der PSV-Beitrag für 2009 war ein Sonderfall. Abgesehen davon bietet aber die – gegenüber der Direktzusage und der Unterstützungskasse grundsätzlich deutliche niedrigere – PSV-Veranlagung des Pensionsfonds durchaus einen finanziellen Anreiz, diesen Durchführungsweg zu überdenken“ erklärt Studienautor Alfons Schwarz. „Sie ist aber in aller Regel nur einer von vielen entscheidungsrelevanten Faktoren.“ Motive der Auslagerung Die zentralen Gründe für eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen in einen Pensionsfonds haben sich seit der Einführung dieses Durchführungswegs in 2002 nicht wesentlich geändert. Zu ihnen zählt ganz wesentlich das Herauslösen der Pensionsverpflichtungen aus der Unternehmensbilanz. Damit wird häufig eine Verbesserung von Rating und Unternehmenskennzahlen angestrebt. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels wächst aber auch der Wunsch, die bAV von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu entkoppeln und sie periodengerecht auszufinanzieren. Ebenso soll durch die Auslagerung das Risiko vorzeitiger Versorgungsfälle (bei Invalidität und Tod) auf den Markt übertragen werden. Das gilt auch für das Zahlungsrisiko, das durch den stetigen, aber im Voraus nur schwer realistisch zu kalkulierenden Jürgen Helfen juergen.helfen@ towerswatson.com Telefon: +49 69 1505-5304 Alfons Schwarz alfons.schwarz@ towerswatson.com Telefon: +49 7121 3122-281 Die Studie Mit dem „Deutschen Pensionsfonds-Survey 2010“ legt Towers Watson zum zweiten Mal eine Analyse des aktuell 23 Anbieter umfassenden Markts von Gruppen-Pensionsfonds in Deutschland vor. Die Studie ermöglicht es, die durch die 7. und 9. VAG-Novelle bewirkten Veränderungen in der bAV speziell mit Blick auf die Pensionsfonds besser nachzuvollziehen und Herausforderungen und Trends einzuschätzen. 15 Pensionsfonds haben in diesem Jahr an der Studie teilgenommen und ihre Daten bereitgestellt. Der „Deutsche Pensionsfonds-Survey 2010” ist kostenpflichtig. Er kann zum Preis von 490 Euro zzgl. MwSt. bestellt werden bei Anna-Maria Angermann, [email protected] Benefits! 5 Im Fokus CTA versus Pensionsfonds: Bilanzvolatilität unter BilMoG Neue Aspekte in einer alten Debatte Die Diskussion um die „richtige“ unternehmensexterne Finanzierung der bAV wird maßgeblich durch das Contractual Trust Arrangement (CTA) und den Pensionsfonds (seit 2002) geprägt. Ein – je nach Unternehmenssituation wichtiger – Einzelaspekt, die Auswirkungen beider Vehikel auf die Unternehmensbilanz, hat sich durch das BilMoG verändert. Ob betriebliche Altersversorgung (bAV) unternehmensintern oder -extern finanziert werden sollte, ist zunächst eine Corporate-Finance-Entscheidung, für welche die unternehmensindividuelle Liquiditätsund Investitionsplanung sowie die jeweiligen Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Fällt die Wahl auf die externe Finanzierung, stellt sich die Frage nach dem konkreten Finanzierungsvehikel. Hier werden – neben anderen Möglichkeiten – häufig CTA und Pensionsfonds gegeneinander abgewogen. Dabei werden CTA mitunter sprachlich in die Nähe von Pensionsfonds gerückt. Sie sind aber kein eigenständiger Durchführungsweg der bAV, sondern eine Treuhandkonstruktion zur Kapitalunterlegung von Direktzusagen. Eine Pensionsfondszusage hingegen ist ein im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehener, eigenständiger Durchführungsweg. Dabei verwaltet der Pensionsfonds nicht nur das Vermögen, sondern gewährt auch einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Leistungen. Er unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die Debatte um die Vor- und Nachteile von CTA und Pensionsfonds wird vor allem durch steuer-, arbeitsund aufsichtsrechtliche Aspekte, wirtschaftliche Überlegungen und die Frage der Kosten für die Insolvenzsicherung über den PSVaG geprägt. Die Unterschiede zwischen beiden Vehikeln sind vielfältig, so dass die jeweilige Entscheidung stets von den genauen Anforderungen des Unternehmens abhängt. Aus dem anfänglichen Gegeneinander ist jedoch spätestens seit Umsetzung des ersten Integrationsmodells 2006 ein Miteinander geworden. Leitidee des Integrationsmodells ist es dabei, die jeweils besten Eigenschaften von CTA und Pensionsfonds durch Kombination beider Instrumente miteinander zu verknüpfen. Das Integrationsmodell, auch als „Ein-Plan-Modell“ bekannt, markierte den vorläufigen Endpunkt der Debatte CTA vs. Pensionsfonds, die nun aber durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neue Impulse erhält. Das BilMoG ist mit Veröffentlichung am 6 towerswatson.de 29.5.2009 in Kraft getreten. Erstmals anzuwenden sind die neuen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Neue Impulse durch BilMoG Mit der Orientierung an den internationalen Rechungslegungsstandards (IFRS) hat das BilMoG eine Reihe von fundamentalen Änderungen mit sich gebracht. Dies gilt insbesondere für die Bewertung und den Ausweis von Pensionsrückstellungen. Problematisch wird die Abkehr von traditionellen Bilanzierungspfaden und die Hinwendung zu neuen internationalen Gepflogenheiten dort, wo dieser Weg nicht konsequent gegangen wird, weil der Gesetzgeber sich auf den vermeintlich sicheren Boden eines „Sowohl-als-auch“ zurückzieht. Genau dies geschieht bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Nach internationalem Bilanzrecht ergibt sich die bilanzierte Pensionsrückstellung als Saldo des Werts der Pensionsverpflichtung und der für die Deckung dieser Verpflichtung bereitgestellten Vermögenswerte (Plan Assets). Da in internationalen Bilanzen der Wert der Verpflichtungen einerseits und der Wert der Assets andererseits nach derselben Methode – nämlich dem Fair Value zum Bilanzstichtag – ermittelt werden, gelingt es IAS-19-Bilanzierern auch in schwierigen Zeiten, den bilanziellen Saldo von Verpflichtungen und Assets (den Funded Status) weitgehend stabil zu halten. Der Grund für diese Stabilität ist, dass sich die Auswirkungen der Kapitalmarktschwankungen durch die Bewertungsverfahren für Pensionsvermögen und -verpflichtungen oft gerade ausgleichen. Die Unternehmen haben somit durch einen Gleichlauf der Bewertungsmethoden einen Anreiz, ihre Pensionszusagen durch eine geeignete Anlagepolitik laufzeitkongruent abzusichern. Bilanzvolatilität durch CTA Ganz anders das BilMoG: In der internationalen Rechnungslegung steht die ökonomische Substanz eines Pensionsplans im Vordergrund. Daher werden CTA und nichtversicherungsförmig finanzierte Pensionsfonds gleichermaßen als Planvermögen im Rahmen von Defined-Benefit-Plänen anerkannt. Hingegen unterscheidet das deutsche Handelsrecht auch nach dem BilMoG zwischen den Durchführungswegen. Während CTA i. d. R. als Deckungsvermögen für unmittelbare Versorgungszusagen eingesetzt und bilanziert werden, gelten Pensionsfondszusagen als mittelbare Versorgungszusagen, deren bilanzielle Behandlung sich nach Art. 28 EGHGB richtet und durch das BilMoG nicht geändert wurde. Daher werden CTA-Vermögen auch nach dem BilMoG wie bei IAS 19 zu Marktwerten bewertet. Hingegen weicht das BilMoG für die Bewertung der gesicherten Pensionsverpflichtungen von dieser Regel ab. Während IAS 19 beim Rechnungszins auf einen Stichtagszins hochwertiger Unternehmensanleihen zurückgreift, sieht das BilMoG vor, dass mit einem fristenkongruenten durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen ist, der von der Bundesbank berechnet wird. Die Intention dieses Verfahrens ist offensichtlich: Der Einfluss von Kapitalmarktschwankungen auf die Bewertung von Pensionsverpflichtungen wird geglättet. Anders als vom Gesetzgeber beabsichtigt, bietet dies aber nicht mehr Planungssicherheit. Da sich CTA-Vermögen und Pensionsverpflichtungen nicht gegenseitig abfedern, werden unter dem BilMoG Kapitalmarktschwankungen häufig ungehindert auf die Bilanz der Unternehmen durchschlagen. Abschirmungswirkung durch Pensionsfonds Ein Pensionsfonds hingegen kann Unternehmen aufgrund der BilMoG-Bilanzierungsregelungen und dem daraus unverändert resultierenden Ansatzwahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen vor einer nur schwer kontrollierbaren handelsrechtlichen Bilanzvolatilität abschirmen. Darüber hinaus wird in nichtversicherungsförmig finanzierten Pensionsfonds bei entsprechender Pensionsplangestaltung auch nach BilMoG die Deckungsrückstellung mit dem Zeitwert des Sicherungsvermögens angesetzt, sofern dieser eine aufsichtsrechtlich vorgegebene Mindestdeckungsrückstellung übersteigt. Im Gegensatz zu den für Direktzusagen mit CTA geltenden BilMoG-Regelungen unterstützt diese Ausweistechnik eine risikoorientierte Aktiv-Passiv-Steuerung auch bilanziell. Dr. Stephan Wildner stephan.wildner@ towerswatson.com Telefon: +49 7172 3122-316 Fazit In der alten Debatte CTA vs. Pensionsfonds hat der Pensionsfonds damit an ökonomisch relevanter Stelle weiter an Boden gewonnen. Er hätte durchaus das Talent zu einem echten Allrounder, wenn nicht nur für Rentner, sondern auch für aktive Arbeitnehmer marktübliche arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Beitragsvolumina steuerlich abzugsfähig zugewendet werden dürften. Allerdings ist die Debatte CTA vs. Pensionsfonds auch unter dem BilMoG keineswegs entschieden, sondern lediglich um eine Facette bereichert. Die Frage nach dem „richtigen“ Finanzierungsvehikel wird immer entweder eine unternehmensindividuelle Abwägung oder eine intelligente Verknüpfungsanforderung nach sich ziehen. Eine allgemeingültige Empfehlung kann daher auch für die mittlere Zukunft nicht gegeben werden. Benefits! 7 Im Fokus Solide und mit Augenmaß Das Risikomanagement der Novartis Pensionskasse Anlässlich der neuen Vorgaben im VAG und dem BaFin-Rundschreiben zu aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA) hat die Novartis Pensionskasse ihr Risikomanagement überarbeitet. Mit der neuen, schlanken Lösung und der verbesserten Transparenz ist der Vorstand sehr zufrieden. Benefits! fragte nach. Die Novartis Pensionskasse muss Vorschriften einhalten, die ursprünglich für marktorientierte Lebensversicherungsunternehmen entwickelt wurden. Heißt das nicht, mit Kanonen auf Spatzen zu schießen? Jens Kerkow, HR Compensation & Benefits, Vorstand der Novartis Pensionskasse: Nein. Die MaRisk-Vorschriften bringen zwar hohe Anforderungen mit sich, aber für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gilt der Grundsatz der Proportionalität. Dementsprechend konzentrieren wir den Aufwand und Umfang unseres Risikomanagements auf die Risiken, die für die Novartis Pensionskasse tatsächlich relevant sind. Das gilt vor allem für das Kapitalanlagerisiko, das wir mit einer soliden Kapitalanlagestrategie adäquat steuern. Unsere Risiken haben auch einen wesentlich geringeren Umfang als die Risiken, denen beispielsweise gewinnorientiert arbeitende große Lebensversicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Zudem ist ein angemessenes Risikomanagement an sich nichts Neues für uns. Wir haben die neuen Vorschriften lediglich zum Anlass genommen, unser bereits bestehendes Risikomanagement zu überprüfen und daraufhin zu systematisieren und zu optimieren. Dr. Matthias Schmidt, Head FRA Germany, Head FRA Pharma Germany, Vorstand der Novartis Pensionskasse: Als Pensionskasse des Novartis Konzerns unterliegen wir selbstverständlich auch den strengen internen Anforderungen an das Risikomanagement eines weltweit tätigen Konzerns. Außerdem schätzen wir das Risikomanagement und -reporting als Basis für unternehmerische Entscheidungen. Das Risikomanagement sorgt zudem für mehr Transparenz. Wie wurden die Vorschriften zum Risikomanagement umgesetzt? Schmidt: Zunächst haben wir Towers Watson mit einer Analyse unseres Risikomanagement und 8 towerswatson.de der Entwicklung von Optimierungsvorschlägen beauftragt. Aus unserer Unternehmensstrategie – den Mitgliedern der Novartis Pensionskasse eine effiziente Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung zu bieten – wurden in enger Zusammenarbeit mit uns als Vorstand der Pensionskasse die risikopolitischen Grundsätze abgeleitet. In einer umfassenden Risikoinventur wurden die einzelnen Risiken detailliert erfasst und geprüft sowie ihre Relevanz und ihre möglichen Auswirkungen bewertet. Entsprechend wurden die Aufbau- und Ablauforganisation, das interne Steuerungs- und Kontrollsystem, die Regelungen und Verantwortungen sowie das Prozedere zur kontinuierlichen Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements gestaltet. Dies wurde in unserem Risikohandbuch entsprechend dokumentiert. Schließlich wurde eine Risikocontrollingfunktion benannt und ein Risikobericht termingerecht an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geliefert. Wie wurde die Aufbau- und Ablauforganisation sowie das interne Steuerungs- und Kontrollsystem an die neuen Vorschriften angepasst? Kerkow: Die Novartis Pensionskasse hat eine schlanke Verwaltungsstruktur. Die Funktionen von Vorstand und Aufsichtsrat übernehmen NovartisMitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen, so dass bei der Novartis Pensionskasse dafür keine gesonderte Vergütung anfällt. Alle weiteren Aufgaben haben wir auf Novartis als Trägerunternehmen oder auf sorgfältig ausgewählte externe Dienstleister ausgelagert. Towers Watson übernimmt für uns alle Aufgaben der Anwartschafts- und Rentenverwaltung sowie die allgemeine Geschäftsstellentätigkeiten für die Pensionskasse. Darüber hinaus wurde per Funktionsausgliederungsvertrag die interne Revision der Pensionskasse auf Towers Watson übertragen. Innerhalb des Vorstands wurde ein Revisionsbeauftragter benannt. Dann prüfen die Berater von Towers Watson also ihre eigene Arbeit selbst? Kerkow: Nein, wir haben uns bewusst für ein großes Beratungsunternehmen entschieden, in dem eine saubere Trennung der Aufgaben und Funktionen möglich ist. Alle Verwaltungsarbeiten werden von der jeweiligen Fachabteilung durchgeführt. Die interne Revision ist von diesen Fachabteilungen vollständig losgelöst. Sie kann das Risikomanagement daher unvoreingenommen, aber gleichzeitig mit großer Fachkompetenz im Bereich der betrieblichen Altersversorgung prüfen. Die sorgfältige Trennung, eine Art „Chinesische Mauer“ zwischen der internen Revision und allen anderen Abteilungen, garantiert die Wirksamkeit der Kontrolle. Wäre es nicht einfacher und klarer, diese Aufträge an unterschiedliche Dienstleister zu vergeben? Schmidt: Uns ist es viel wichtiger, alle Dienstleistungen koordiniert aus einer Hand zu erhalten. Nur so können wir unsere schlanke Verwaltungsstruktur auf Dauer beibehalten. Zudem haben wir mit der Kompetenz und Qualität von Towers Watson gute Erfahrungen gemacht. Die Zusammenarbeit läuft seit Jahren gut und vertrauensvoll – genau das ist für uns die einfachste und effektivste Lösung. Was hat die Novartis Pensionskasse durch die Implementierung der neuen Vorschriften gewonnen? Kerkow: Vor allem mehr Klarheit und Sicherheit. Wir haben nun eine strukturiertere Übersicht über die Risiken und ihre Steuerung. Zudem haben wir bereits einige organisatorische Maßnahmen zur Prozessverbesserung bzw. -optimierung umgesetzt. Zum Abschluss eine Fragen an den Berater: Was zeichnet das Risikomanagement der Novartis Pensionskasse im Vergleich zu ähnlichen Einrichtungen aus? Rainer Bungard, Teamleiter Kompetenzzentrum Administration Towers Watson: Die Novartis Pensionskasse verfügt über eine sehr effiziente, der Unternehmensgröße angemessene Lösung. Die Belange einer Einrichtung der bAV, insbesondere die Tatsache, dass die Pensionskasse ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht am öffentlichen Markt agiert, sind im Risikomanagement adäquat berücksichtigt. Bemerkenswert ist die ausgeprägte Risikokultur, die bei der Novartis Pensionskasse schon eine lange Tradition hat. Jens Kerkow, Novartis HR Compensation & Benefits, Vorstand der Novartis Pensionskasse Dr. Matthias Schmidt, Novartis Head FRA Germany, Head FRA Pharma Germany, Vorstand der Novartis Pensionskasse Rainer Bungard, Towers Watson Teamleiter Kompetenzzentrum Administration rainer.bungard@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-130 Novartis Pensionskasse Die Pensionskasse der Novartis Pharma GmbH in Nürnberg VVaG, Nürnberg, ist ein kleinerer Verein (§ 53 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) und wird als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geführt. Als regulierte Unternehmenspensionskasse agiert sie weder am Markt noch gewinnorientiert, handelt aber dennoch unternehmerisch. Ihren Mitgliedern bietet die Kasse sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierte Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten. Sie folgt damit dem Grundgedanken von Novartis, den Mitarbeitern eine gute Versorgung zu gewähren und gleichzeitig die dafür eingesetzten Ressourcen effizient zu nutzen. Entsprechend wurde die Verwaltung der Pensionskasse schlank gehalten; die Kapitalanlage erfolgt solide und ohne besondere Risiken. Benefits! 9 Im Fokus MaRisk in der bAV Hintergrund, Anforderungen, Erfahrung mit der Umsetzung Versicherungsunternehmen müssen nach MaRisk eine für ihre Geschäftsstrategie angemessene Risikostrategie entwickeln. Diese Anforderungen gelten in abgestufter Form auch für Unternehmens-Pensionskassen und -Pensionsfonds. Unter dem Schlagwort „Solvency II“ arbeitet die EU seit geraumer Zeit an einer grundlegenden Neuregelung der Beaufsichtigung von europäischen Versicherungsunternehmen. Die Vorschriften der „zweiten Säule“ von Solvency II enthalten u. a. bedeutsame Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Auf nationaler Ebene hat der deutsche Gesetzgeber durch die 9. VAG-Novelle mit Wirkung ab 1.1.2008 in Vorbereitung auf die künftige Rahmenrichtlinie vor allem in § 64a VAG umfassende qualitative Regelungen getroffen. Diese hat die BaFin anschließend durch das „Rundschreiben 3/2009 (VA) – Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA)“ vom 22.1.2009 ergänzend ausgelegt. Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation Zunächst hatte der Gesetzgeber geplant, alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), auch firmengebundene EbAV – speziell Pensionsfonds und Pensionskassen – in § 64a VAG und in den Geltungsbereich der MaRisk einzubeziehen. Dies war jedoch angesichts der Spezifika der EbAV wieder fallen gelassen worden. Die prinzipienbasierten Anforderungen an das Risikomanagement von firmengebundenen EbAV beschränken sich nun im Wesentlichen auf eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Sie lassen ausreichend Flexibilität und Spielraum für eine dem Proportionalitätsprinzip entsprechende pragmatische Umsetzung der neuen Vorschriften, die auch unternehmensindividuelle Besonderheiten berücksichtigt. Der Umfang des Geschäftsbetriebs, das Leistungsspektrum und die Komplexität der durch EbAV eingegangenen Risiken werden i. d. R. bereits durch ihre rechtliche und organisatorische Ausgestaltung eingeschränkt. Für betriebliche Pensionskassen und Pensionsfonds bestehen relevante Risikosteuerungsmöglichkeiten grundsätzlich nur hinsichtlich der Gestaltung der Versorgungszusagen und bei der Kapitalanlage. Die auf der Vermögensseite eingegangenen Risiken unterscheiden sich allerdings nicht wesentlich von entsprechenden Risiken der Lebensversicherungsunternehmen. Sie stehen daher häufig im Fokus der Betrachtung. 10 towerswatson.de Risikostrategie definieren § 64a VAG stellt bezüglich des Risikomanagements erhöhte Anforderungen an die Entscheidungsprozesse innerhalb der Einrichtungen sowie an eine nachvollziehbare Dokumentation. Die einzelnen Elemente des Risikomanagements sollen dabei systematisch ineinander greifen. Die MaRisk VA betont die Gesamtverantwortung des Vorstands bzw. des Leitungsgremiums, die sich in der schriftlichen Festlegung einer aus der Geschäftsstrategie abgeleiteten Risikostrategie konkretisiert. Erforderlich sind auch adäquate aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen (z. B. die Festlegung von Verantwortlichkeiten, Notfallkonzepte, eine grundsätzliche Funktionstrennung, das Vier-AugenPrinzip) sowie ein geeignetes und angemessenes Internes Kontroll- und Steuerungssystem. Der Risikosteuerungsprozess beinhaltet regelmäßig die Identifizierung, Bewertung und Analyse von wesentlichen Risiken, eine ausreichende interne Kommunikation sowie eine zeitnahe und aussagekräftige Risikoberichterstattung. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil ist eine funktionsfähige interne Revision, die aber ausgelagert werden kann. Lediglich kleinere regulierte FirmenPensionskassen, die in der Rechtsform des VVaG betrieben werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung der Regelungen zur Internen Risikoberichterstattung und zur Internen Revision befreit. Überwachung durch Interne Revision Die Interne Revision bewertet im Rahmen einer turnusmäßigen Prüfung die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Risikomanagementsystems einschließlich der darin ablaufenden Prozesse sowie das Berichtswesen und hilft diese zu verbessern. Ihre Tätigkeit basiert auf einem jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplan. Dieser ist risikoorientiert unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten aufzustellen und von der Geschäftsleitung zu genehmigen. Wird die Revisionsfunktion ausgelagert, muss die Versorgungseinrichtung einen Revisionsbeauftragten benennen, der für die Planung und die ordnungsgemäße Überwachung der ausgelagerten Aktivitäten mitverantwortlich ist. Die Interne Revision prüft z. B.: •• die allgemeine Geschäftsorganisation, •• die Einhaltung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Vorgaben, innerbetrieblicher Leitlinien sowie vertraglicher Vereinbarungen – auch im Zusam- menhang mit Funktionsausgliederungen (Kapitalanlagemanagement, Rechnungswesen, EDV o. Ä.) oder sonstigen externen Dienstleistungen, •• das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Buchhaltung sowie angemessener IT-Systeme, •• das Kapitalanlagemanagement sowie schriftlich festgelegte Anlagegrundsätze und •• die Zuverlässigkeit und Zeitnähe von an die Geschäftsleitung übermittelten Informationen zur Risikoeinschätzung. Über jede Prüfung muss zeitnah ein schriftlicher Bericht erstellt werden. Dieser ist zunächst der Geschäftsleitung vorzulegen und dann ebenso wie der Risikobericht bei der BaFin einzureichen (§ 55c VAG). Geschäftsbetriebs sowie die – im Vergleich zu einem Versicherungsunternehmen üblicherweise deutlich geringere – Komplexität des gewählten „Geschäftsmodells“ abzustellen. Regelmäßig existieren zumindest Teile eines Risikomanagements. Diese gilt es zunächst festzustellen, um anschließend eine Gap-Analyse sowohl bezüglich der externen Anforderungen als auch bezüglich der unternehmensindividuellen Ziele durchzuführen. Anschließend wird geplant, wie die Lücken zu schließen sind. Implementierung und Umsetzung – Hinweise für die Praxis Erfahrungsgemäß stellt die Einführung eines angemessenen Risikomanagements einen längeren Prozess dar und dauert mehr als ein Jahr. Üblicherweise wird im Rahmen des Implementierungsprozesses ein Risikomanagement-Handbuch erstellt, das den Rahmen für die Ausgestaltung des Risikomanagements vorgibt. Darüber hinaus kann das Handbuch auch die Grundlage für die Schaffung effizienter und transparenter Strukturen sein. Üblicherweise wird das Risikomanagement-Handbuch deshalb von einem Administrations-Handbuch flankiert. Dr. Manfred Stöckler manfred.stoeckler@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4601 Thomas Weppler thomas.weppler@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-245 Aufgrund des Grundsatzes der Proportionalität ist bei der Einführung eines RisikomanagementSystems auf die unternehmensindividuellen Risiken, die Art und den Umfang des individuellen Beratung durch Towers Watson Towers Watson unterstützt seine Kunden beim Risikomanagement. Die entsprechenden Dienstleistungen reichen von der Übernahme der Internen Revision im Rahmen eines Funktionsausgliederungsvertrags bis hin zur umfassenden Unterstützung bei der Implementierung eines Risikomanagements. Mehr zum Thema Das „Rundschreiben 3/2009 (VA) – Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA)“ vom 22.1.2009 ist abrufbar unter www.bafin.de Benefits! 11 Im Fokus Wahlmöglichkeiten in modernen Versorgungsplänen Was ist mit Blick auf Risiken und die Administration zu beachten? Wahlmöglichkeiten in der betrieblichen Altersversorgung sind aus Mitarbeitersicht häufig wünschenswert. Sinnvolle Begrenzungen helfen, die damit aus Unternehmenssicht verbundenen Risiken zu vermeiden bzw. zu kontrollieren. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Prüfpunkte vor. Risiken für den Arbeitgeber, die durch die Gewährung von Wahlrechten entstehen, können insbesondere wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Wirtschaftliche Risiken bedeuten eine deutliche Verteuerung der bAV gegenüber den Erwartungen, die aus der Gewährung oder Ausübung von Wahlrechten resultiert. Rechtliche Risiken können insbesondere arbeits- oder steuerrechtlicher Natur sein. Steuerrechtliche Risiken aus Wahlmöglichkeiten können dann entstehen, wenn der Arbeitgeber Wahlmöglichkeiten zulässt, die die steuerliche Anerkennung als bAV und damit die Rückstellungsbildung oder den Betriebsausgabenabzug der Beiträge gefährden. Das kann beispielsweise geschehen, wenn als Begünstigte für die Hinterbliebenenleistungen Personen außerhalb des rechtlich definierten Rahmens gewählt werden können. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gehen Wahlmöglichkeiten mit vermehrten Informationspflichten einher. Die Risiken für den Arbeitnehmer können sich nämlich zu Risiken für den Arbeitgeber umkehren, wenn der Arbeitgeber nicht hinreichend oder gar falsch über die Auswirkungen der Wahlmöglichkeiten aufgeklärt hat. Allgemein sollte gelten, dass der Arbeitnehmer die Chancen und Risiken seiner Wahlmöglichkeiten aus den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Informationen erkennen kann. Kann er das nicht, drohen dem Arbeitgeber Regressansprüche. Der administrative Aufwand steigt generell mit dem Umfang der Wahlmöglichkeiten. Mitarbeiter müssen über Wahlmöglichkeiten informiert werden, getroffene Optionen müssen dokumentiert und in den HR- bzw. Abrechnungssystemen umgesetzt werden. Wird die bAV über einen Versicherer durchgeführt, müssen die getroffene Wahl und mögliche Änderungen an diesen übermittelt werden. Je nach Wahlmöglichkeit kann der Versicherer die Ausübung von Optionen an Gesundheitsprüfungen oder zumindest Selbstauskünfte der versicherten Personen knüpfen, die auch wieder zusätzlichen Aufwand bedeuten. 12 towerswatson.de Invaliditätsabsicherung – negative Risikoauslese vermeiden Insbesondere bei interner Finanzierung kann die Wahlfreiheit der Arbeitnehmer bezüglich alternativer Risikoabsicherungen ein Risiko für den Arbeitgeber darstellen. Arbeitnehmer mit einer höheren Risikoerwartung (z. B. Berufsunfähigkeit durch Krankheit/ Invalidität) könnten das Angebot der Berufsunfähigkeits-/Invaliditätsabsicherung eher wahrnehmen, während andere, mit geringerem Invalidisierungsrisiko, zugunsten höherer Altersrenten evtl. darauf verzichten. Die ursprüngliche Kalkulation des Arbeitgebers, die von statistischen Wahrscheinlichkeiten ohne Wahlmöglichkeiten ausgeht, gerät dann von zwei Seiten unter Druck: Auf der einen Seite könnten „kränkere“ Arbeitnehmer die Berufsunfähigkeitsabsicherung nutzen und diese Leistung überdurchschnittlich häufig in Anspruch nehmen. Auf der anderen Seite entscheiden sich die „Gesunden“ möglicherweise zugunsten einer höheren Altersrente gegen einen Risikoschutz und nehmen diese Rente evtl. auch noch überdurchschnittlich lange in Anspruch. Der Arbeitgeber zahlt in diesen Fällen gegenüber seiner Kalkulation drauf. Eine Überlegung zur Risikoreduktion könnte daher die (vollständige oder partielle) Auslagerung vorzeitiger Risiken wie Invalidität und Tod auf eine Versicherung sein, während die besser plan- und kalkulierbare Altersabsicherung intern finanziert bleibt. Bei einer Durchführung über einen externen, versicherungsförmigen Durchführungsweg werden die biometrischen Risiken vom Versicherer übernommen. Wahlmöglichkeiten zum Leistungspaket stellen somit kein Risiko für den Arbeitgeber dar. Es können jedoch andere ungewünschte Effekte durch die Gewährung solcher Wahlmöglichkeiten entstehen. Wird beispielsweise generell eine Absicherung der Berufsunfähigkeit vorgesehen und damit keine Wahlmöglichkeit angeboten, verzichten einige Versicherer auf eine aufwändige Gesundheitsprüfung und sichern somit auch solche Mitarbeiter ab, die bei individueller Wahl nur erschwert abgesichert würden (Leistungsausschlüsse, höhere Beiträge oder eine komplette Ablehnung). Kapital oder Rente – schneller Liquiditätsabfluss vs. Langlebigkeitsrisiko Mit der steigenden Verbreitung von beitragsorientierten Versorgungsplänen, die in Form von Kapitalkonten geführt werden, bietet sich auch die Auszahlung der Leistungen in Kapitalform an, soweit diese im gewählten Durchführungsweg möglich sind. Gerade aus Risiko- und Administrationsgründen sind Kapitalzusagen für Unternehmen attraktiv. Mitarbeiter bevorzugen jedoch häufig eine lebenslange Rente als Ergänzung der ebenfalls lebenslangen gesetzlichen Rente. Die oftmals angebotene Wahl zwischen einer Rente, einer einmaligen Kapitalzahlung oder mehrerer Kapital-Ratenzahlungen geht auf die individuellen Wünsche der Arbeitnehmer ein. Wie lässt sich dies für Unternehmen optimal gestalten? Mit der Kapitalzahlung entfallen wesentliche Risiken durch Langlebigkeit, Rentenanpassung oder veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Im Leistungsfall fließt jedoch sofort größere Liquidität ab, was nicht immer wünschenswert ist. Auch bei der Wahl der Auszahlung kann durch eine Risikoselektion durch den Arbeitnehmer die Kalkulation des Arbeitgebers zunichte gemacht werden, wenn in Abhängigkeit von der individuellen Lebenserwartung für oder gegen eine lebenslange Rente optiert wird, während die nötigen Mittel („Pensionsverpflichtungen“) für diese Rente auf Basis einer statistischen Lebenswahrscheinlichkeit ohne Selektion ermittelt werden. Wenn der Arbeitgeber die Art der Auszahlung zur Wahl stellt, sollte er daher Maßnahmen zur Risikoreduktion treffen. So lassen sich Langlebigkeitsrisiken bei der Zusagegestaltung dadurch reduzieren, dass die Faktoren für eine Verrentung des Versorgungskapitals erst zu Rentenbeginn auf Basis der dann gültigen Lebenserwartungen festgeschrieben werden. Alternativ könnte das Versorgungskapital samt dem Langlebigkeitsrisiko an einen Lebensversicherer übertragen werden. Garantiert der auf dieser Basis geschlossene Versicherungsvertrag auch eine Rentenanpassung, wird damit auch das Anpassungsrisiko effektiv ausgelagert. Auf der administrativen Seite bedeutet die Rentenoption Mehraufwand gegenüber der einmaligen Kapitalzahlung. Dauerhaft fallen das Handling von SV- und Steuerdaten bzw. Lebensbescheinigungen, die Anpassung laufender Leistungen, das Vorhalten aktuellen und historischen bAV-Wissens sowie der Kommunikation mit Versorgungsempfängern und Hinterbliebenen an. Die wirksamste Strategie zur Reduktion dieses Aufwands ist eine Auslagerung der Rentenadministration auf einen spezialisierten Dienstleister. Wahlmöglichkeiten zur Finanzierungs- und Anlageform In der Praxis lassen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gelegentlich freie Hand bei der Auswahl von Anbietern und Produkten zur Entgeltumwandlung. Dadurch können sowohl Risiken, z. B. Haftungsrisiken bei Ausfall bzw. schwacher Performance von Anbietern als auch der administrative Aufwand beispielsweise durch An- und Abmeldung, Beitragszahlung und Kommunikation mit verschiedenen Anbietern steigen. Vieles spricht also dafür, den Kreis der möglichen Anbieter zu begrenzen. Eine sorgfältige Anbieterauswahl nach objektiven Gesichtspunkten, z. B. durch einen qualifizierten Anbietervergleich schützt vor leistungs- oder serviceschwachen Benefits! 13 Im Fokus Anbietern. Zudem kann der Anbietervergleich als Nachweis dafür dienen, dass die Auswahl anhand nachvollziehbarer Kriterien getroffen wurde. Die Vorgabe eines Anbieters bzw. weniger Anbieter bringt Arbeitnehmer zudem oftmals in den Genuss verbesserter Kollektivtarife und Rahmenbedingungen (z. B. Berufsunfähigkeitsschutz ohne oder mit vereinfachter individueller Gesundheitsprüfung). Auch die verbreitete Akzeptanz des „Mitbringens“ von bestehenden Verträgen von Vorarbeitgebern sollte vor dem Hintergrund der genannten Aspekte gut überlegt sein. Für solche Fälle sollte die beim Arbeitgeber bestehende Lösung die Übertragung mitgebrachter Verträge vorsehen (Portabilität). Alternativen für den Arbeitnehmer können die private Fortführung (bei Direktversicherungen) oder eine Beitragsfreistellung des bestehenden Vertrags und ein Neuabschluss sein. Prüfpunkte für Unternehmen Die Frage, ob und wenn ja, welche Wahlmöglichkeiten aus Sicht des Arbeitgebers wünschenswert und akzeptabel sind, hängt von verschiedenen Aspekten ab: •• Welcher Nutzen steht den Risiken gegenüber? •• Wie viel Risiko ist der Arbeitgeber bereit zu tragen? •• Welche Risiken kann er an Dritte übertragen? •• Verfügt der Arbeitgeber über genügend Kapazitäten, um den Mehraufwand einer komplexen bAV zu beherrschen oder soll die Administration auf einen spezialisierten Dienstleister übertragen werden? Risiken aus Wahlmöglichkeiten hängen oftmals davon ab, wie der Arbeitgeber die bAV organisiert, z. B. durch unmittelbare oder mittelbare Zusagen, mit interner oder externer Finanzierung. Viele Risiken lassen sich versichern und somit vermeiden oder durch geschickte bzw. vorsichtige Plangestaltung reduzieren. Mit Blick auf die Administration sollten die angebotenen Wahlmöglichkeiten immer begrenzt werden: •• Wie weit gehen die Wahlrechte? •• Wann bzw. wie oft dürfen diese ausgeübt werden? 14 towerswatson.de Carsten Strube [email protected] Telefon: +49 611 794-113 Serie: „Wahlmöglichkeiten in modernen Versorgungsplänen“ Teil 1: S teigern mehrere Optionen die Akzeptanz der bAV? (siehe Benefits! August 2010) Teil 2: W as ist bei Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf Risiken und die Administration zu beachten? Teil 3: W ann empfiehlt sich eher eine kollektive Lösung als individualisierte Pläne? (nächste Benefits!-Ausgabe, April 2011) Fazit Sinnvolle Einschränkungen machen Wahlrechte beherrschbar und schonen die Ressourcen von Personal- bzw. bAV-Abteilungen. Der Administrationsaufwand kann zudem durch eine vollständige oder anteilige Auslagerung der Administration noch weiter reduziert werden. Praxis bAV „„Mehr als 50 Prozent der europäischen Bürger befürchten, dass sie im Alter ein finanziell angespanntes Dasein fristen werden.“ Übertragungsabkommen überarbeitet Pensionsfonds eingeschlossen / Portabilität erleichtert Das Übertragungsabkommen für Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel wurde um den Pensionsfonds erweitert. Dies gilt als wichtiges Signal für den Pensionsfonds. Steuerlich wird das erweiterte Abkommen durch eine "Unbedenklichkeitserklärung" des Bundesministeriums der Finanzen begleitet. In das Abkommen werden beim Pensionsfonds nun auch Pensionspläne mit versicherungsförmigen Garantien einbezogen. Nichtversicherungsförmige Pensionspläne sind vom Übertragungsabkommen ausgenommen. Der Grund: Im letztgenannten Fall ist der Übertragungswert auf der Grundlage des geltenden Gesetzeswortlauts nach Ansicht des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nicht klar bestimmbar. Durch die Anwendung des Übertragungsabkommens wird die Portabilität auch beim Pensionsfonds erheblich erleichtert. So verzichtet beispielsweise bei Übertragungen im Rahmen des Übertragungsabkommens der übertragende Versorgungsträger auf Abzüge. Der übernehmende Versorgungsträger belastet die Versorgung nicht erneut mit Abschlusskosten, wenn die Versorgung mit gleichwertigen Versorgungsleistungen weitergeführt werden soll. Auch führt der übernehmende Versorgungsträger keine erneute Gesundheitsprüfung durch, wenn die Versorgung bei dem übernehmenden Versorgungsträger gleiche biometrische Risiken mit gleichwertigen Versorgungsleistungen wie zuvor absichert. Neu bei allen vom Abkommen erfassten Durchführungswegen ist die sog. optionale Angebotsphase. Dadurch kann sich der Arbeitnehmer frühzeitig in Kenntnis aller für ihn relevanten Folgen für oder gegen eine Übertragung nach dem Abkommen entscheiden. Für die beteiligten Arbeitgeber und Anbieter ergibt sich der Vorteil, dass zeit- und kostenaufwändige Verwaltungsprozesse nicht mehr gestoppt oder rückabgewickelt werden müssen. Neu ist auch die Deckelung, die nun bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB vorgesehen ist. Überschreitet der Übertragungswert für den gesamten betroffenen Personenkreis das 20fache der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Allgemeinen Rentenversicherung, entscheidet der abgebende Versorgungsträger, ob er der Übertragung i. S. d. Abkommens zustimmt. Die Deckelung soll zu große Mittelabflüsse beim abgebenden Versorgungsträger verhindern. In der Praxis wird sie vermutlich nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen. Im Übrigen sind die Regelungen des bisherigen Abkommens inhaltlich unverändert geblieben. Dem Abkommen können künftig auch alle Pensionsfonds beitreten, die in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen und Mitglied im GDV sind. Der GDV wird das Abkommen seinen Mitgliedsunternehmen mit der Bitte um Beitritt vorlegen. Das alte Abkommen läuft zum 31.1.2011 aus. Uwe Kettler uwe.kettler@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-257 Benefits! 15 Praxis bAV Grünbuch zur Sicherung des Rentenund Pensionssystems Europäische Kommission setzt Diskussion in Gang Mit dem im Juli 2010 veröffentlichten Grünbuch „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ stellt die EU-Kommission Optionen für die Sicherung der Rentensysteme vor. Mit Blick auf die bAV in Deutschland scheint jedoch eine Koordinierung auf EU-Ebene zurzeit eher nicht notwendig. Mit den im Grünbuch veröffentlichten Vorschlägen reagiert die EU auf die Wirtschaftskrise und die absehbare demografische Entwicklung. Denn während generell die Einnahmen für die Finanzierung von Rentenleistungen sinken, steigt die Zahl der Rentenempfänger. Derzeit kommen in der EU auf jeden über 65-Jährigen vier Personen im arbeitsfähigen Alter (15 bis 64 Jahre). Bis 2060 wird sich dieses Verhältnis auf 2:1 reduzieren. Daneben hat die Wirtschaftskrise die Lage der Staatshaushalte verschärft und den Wert zahlreicher Rentenfonds gemindert. 73 Prozent der Europäer rechnen mit Rentenkürzungen, einer längeren Lebensarbeitszeit oder der Notwendigkeit, mehr für die Versorgung im Alter zu sparen. Mehr als 50 Prozent der europäischen Bürger befürchten, dass sie im Alter ein finanziell angespanntes Dasein fristen werden. Das übergeordnete Ziel für die Modernisierung der Pensions- und Rentenpolitik in der EU sind angemessene und nachhaltige Alterssicherungssysteme. Hierzu wirft das Grünbuch zahlreiche Fragen auf. Dabei geht es vor allem um •• die Angemessenheit und Nachhaltigkeit der Altersversorgung •• ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeitslebens und des Ruhestands •• den Abbau von Mobilitätshindernissen innerhalb der EU •• sicherere Pensionen und Renten mit einem Mehr an Transparenz und Information als Basis für fundierte Entscheidungen bezüglich der Ruhestandsvorsorge •• eine angemessene Governance der Vorsorgepolitik auf EU-Ebene Die Kommission hatte alle Interessierten eingeladen, die gestellten Fragen zu beantworten und zusammen mit etwaigen zusätzlichen Anmerkungen bis zum 15.11.2010 zu übermitteln. Einschätzung aus deutscher Sicht Grundsätzlich ist das Grünbuch ein wichtiger Beitrag zur Debatte um die Altersvorsorge in Europa. Mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) dürfte in den deutschen Stellungnahmen jedoch 16 towerswatson.de eine wichtige Rolle spielen, dass eine Koordinierung auf EU-Ebene zurzeit eher nicht für notwendig gehalten wird. Von den ca. 148.000 Einrichtungen der bAV entfalten derzeit nur 78 überhaupt grenzüberschreitende Aktivitäten. Daher sei auf der Grundlage des Prinzips "Voneinander lernen" die Subsidiarität der EU beizubehalten. Die grenzüberschreitende Portabilität komme nur auf Kapitalbasis in Betracht. Sie müsse zur vollständigen Schuldablösung der abgebenden Einrichtungen der bAV führen. Die Notwendigkeit EU-weiter Mindeststandards, etwa zur Dynamisierung und zur Unverfallbarkeit unverfallbarer Anwartschaften, dürfte – nach Einschätzung von Towers Watson zu Recht – infrage gestellt werden. Für die Einrichtungen der bAV dürfte zutreffend die Solvabilität durch Solvency I als ausreichend und die Insolvenzsicherheit von Betriebsrenten durch die inländische Insolvenzsicherung, Pensions-Sicherungs-Verein a.G. und Protektor, als gewährleistet angesehen werden. In diesem Zusammenhang könnten die in Bezug auf die Sicherheit von Betriebsrenten entwickelten „Best-Practice“-Regeln der Groupe Consultatif in der weiteren Diskussion noch eine wichtige Rolle spielen. Diese Regeln erlauben, die notwendige Flexibilität für die einzelnen Länder und ihre unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse vorzusehen. Eine Rahmenrichtlinie sollte vorsehen, dass die von der Groupe Consultatif entwickelten "Best-Practice"Prinzipien für die einzelnen Länder in unterschiedlichen Kombinationen angewendet werden können. Dies erlaubt länderspezifische Lösungen durch Kombination von quantitativen und qualitativen Anforderungen. Allerdings wurden aus der Wirtschaft bereits erste Bedenken geäußert, weil eine durchgängige Marktdaten-Fokussierung falsche Steuerungsimpulse setzte und eine langfristige strategische Steuerung in den Hintergrund trete. Allgemein besteht jedoch Einigkeit, dass auf die Besonderheiten der Insolvenzsicherung in Deutschland, sei es über den Arbeitgeber durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. oder über den Versorgungsträger durch Protektor, Rücksicht genommen werden müsse, um eine doppelte Sicherung mit doppelten Kosten zu vermeiden. Entsprechendes gilt auch dafür, dass die originäre Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Sozialsysteme und die Definition dessen, was ein angemessenes Einkommen im Alter ist, bei den Mitgliedstaaten liegt und die EU nur subsidiär zuständig ist. Die wichtigsten Aspekte und Fragen im Grünbuch der EU Angemessenheit und Nachhaltigkeit •• Wie kann die EU die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen, die Angemessenheit der Vorsorgesysteme zu stärken? •• Soll die EU versuchen, klarer zu definieren, was unter einem angemessenen Ruhestandseinkommen zu verstehen ist? Dauer des Arbeitslebens und des Ruhestands •• Wie kann ein höheres effektives Pensionseintritts- bzw. Renteneintrittsalter am besten erreicht werden und wie könnte die Anhebung des Pensions- bzw. Rentenalters dazu beitragen? •• Sollen an demografische Veränderungen gebundene automatische Anpassungsmechanismen in die Vorsorgesysteme eingebaut werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeitslebens und der des Ruhestands herzustellen? •• Wie kann die Umsetzung der Strategie Europa 2020 genutzt werden, um eine längere Erwerbstätigkeit zu fördern, ihre Vorteile für die Wirtschaft aufzuzeigen und der Altersdiskriminierung am Arbeitsmarkt einen Riegel vorzuschieben? Abbau von Mobilitätshindernissen •• Wie sollte die IORP-Richtlinie1 geändert werden, um die Bedingungen für transnationale Angebote zu verbessern? •• Sollte die EU die Frage der Übertragung noch einmal prüfen oder wären Mindeststandards für Erwerb und Wahrung plus eines Aufzeichnungsdiensts für alle Arten von Pensions- und Rentenansprüchen eine bessere Lösung? Sicherere, transparentere Pensionen und Renten •• Müssen die derzeitigen EU-Bestimmungen überprüft werden, um eine einheitliche Regulierung und Aufsicht für kapitalgedeckte (d. h. fondsgestützte) Vorsorgemodelle und -produkte zu gewährleisten? Wenn ja, welche Teile? •• Wie könnten EU-Vorschriften oder ein Verhaltenskodex den Mitgliedstaaten helfen, für Vorsorgesparer/innen und Vorsorgeträger ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko, Sicherheit und Leistbarkeit zu erreichen? •• Wie sollte eine entsprechende Insolvenzregelung für Pensionsfonds aussehen? •• Sollte der von EU-Bestimmungen gebotene Schutz im Falle der Insolvenz von in betriebliche Vorsorge investierenden Unternehmen verbessert werden und wenn ja, wie? •• Gibt es Gründe, die aktuellen Mindestanforderungen an die Informationspflicht für Vorsorgeprodukte zu modernisieren? Mehr zum Thema •• Informationen der Europäischen Kommission zum Grünbuch finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=89&langId=de&newsId=839&furtherNews=yes Theodor B. Cisch [email protected] Telefon: +49 611 794-249 1 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, abzurufen unter www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/Altersvorsorge/Pensionskassen/ Pensionskassengesetz/RichtlinieIORP/RLAltersvorsorgeD.pdf Benefits! 17 Praxis bAV Insolvenzsicherung in der Versicherungswirtschaft EU-Weißbuch bereitet Richtlinie vor Sicherungssysteme bieten Verbrauchern Schutz, wenn Versicherer ihre vertraglichen Verpflichtungen bei Zahlungsunfähigkeit nicht mehr erfüllen können. Jedoch fehlen hier bislang Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme mit EU-weit harmonisierten Mindestschutzstandards. Mit dem Weißbuch und einer noch zu erlassenden Richtlinie will die EU dies nachholen. Die Vorschriften zu Solvency II schließen Insolvenzen von Versicherungsunternehmen nicht gänzlich aus. Derzeit sind Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte gegen die Folgen solcher Insolvenzen unzureichend bzw. nicht in adäquatem Umfang geschützt. Das betrifft auch die Eigenvorsorge für den Ruhestand. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme mit EU-weit harmonisierten Mindestschutzstandards bestehen zwar bereits in vielen Bereichen der Finanzdienstleistungsbranche. Jedoch fehlt im Versicherungssektor ein gemeinsamer europäischer Rahmen. Handlungsbedarf besteht, denn zum einen ist ein Drittel des gesamten EU-/EWR-Versicherungsmarkts bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens nicht von einem Sicherungssystem gedeckt. Das gilt für 26 Prozent der Lebensversicherer und 46 Prozent der Nichtlebensversicherer. Nur zwölf von 30 EU- bzw. EWR-Ländern haben ein oder mehrere nationale Sicherungssysteme für Versicherungen eingerichtet. Zum anderen ergibt sich ein immer stärkerer Handlungsbedarf aus grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäften in der EU. Diese verzerren die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft und beeinträchtigen die Marktstabilität. Aus diesen Gründen möchte die EU-Kommission für alle Lebens- und Nichtlebensversicherungen •• einen umfassenden und gleichmäßigen Schutz für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte gewährleistet sehen, •• Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, •• negative Anreize vermindern, •• Kosteneffizienz gewährleisten, •• das Marktvertrauen und die Marktstabilität stärken und – last but not least – •• den Rückgriff auf Steuermittel vermeiden. Pensionsfonds und Rückversicherungen sind von dieser Regulierungsinitiative ausgenommen. 18 towerswatson.de Die Vorschläge im Einzelnen Daher schlägt die Kommission vor, auf EU-Ebene einen kohärenten und rechtsverbindlichen Rahmen für den Schutz durch Sicherungssysteme für Versicherungen zu schaffen, der auf alle Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten anwendbar ist. Ebenso befürwortet sie die Einrichtung eines Sicherungssystems als Mechanismus letzter Instanz in jedem Mitgliedstaat sowie die Harmonisierung des geografischen Geltungsbereichs der Sicherungssysteme für Versicherungen auf der Grundlage des „Herkunftslandprinzips“. Darüber hinaus spricht sich die Kommission dafür aus, dass die Sicherungssysteme für Versicherungen •• sowohl die Lebens- als auch die Nichtlebensversicherungspolicen decken, •• natürliche Personen und ausgewählte juristische Personen abdecken und •• auf der Basis von Ex-ante-Beiträgen der Versicherer finanziert werden. Ergänzend könnten Ex-post-Finanzierungsvorkehrungen im Falle fehlender Mittel hinzukommen, die gemäß dem individuellen Risikoprofil jedes einzelnen Beitragszahlers zu berechnen sind. Für die Finanzierung sollte eine angemessene Zielausstattung samt einem zweckmäßigen Übergangszeitraum festgelegt werden. Dabei ist die Kommission bereit, harmonisierte Entschädigungshöchstgrenzen und sonstige Leistungsbeschränkungen in Erwägung zu ziehen, sofern eine angemessene Deckung der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten für alle Versicherungsklassen in sämtlichen Mitgliedstaaten garantiert ist. Bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollte das Sicherungssystem die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zumindest innerhalb einer zuvor festgelegten Frist für ihre Verluste entschädigen. Als gangbare Alternativen zu diesen EU-Maßnahmen kommen aus Sicht der Kommission die – dem deutschen Insolvenzrecht fremde – Bevorrechtigung von Versicherungsnehmern im Rahmen von Liquidationsverfahren, das Eingreifen der Regierungen im Einzelfall sowie zusätzliche Information und erhöhte Transparenz in Betracht. Interessierte Kreise und Mitgliedstaaten waren aufgefordert, bis zum 30.11.2010 Stellung zu nehmen. Nun soll eine Richtlinie erlassen werden, die EU-weit harmonisierte Mindestanforderungen zur Insolvenzsicherung vorschreibt, nicht jedoch eine Harmonisierung von Versicherungsprodukten. Auch eine Benachteiligung Theodor B. Cisch theodor.cisch@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-249 von ausschließlich auf dem Inlandsmarkt vertriebenen Produkten soll vermieden werden. Die Mindestharmonisierung erlaubt den Mitgliedstaaten, einen höheren Schutz vorzusehen. Die Gesundheitsreform in den USA Was deutsche Konzernzentralen wissen sollten Die Gesundheitsreform stellt amerikanische (Tochter-)Unternehmen nicht nur vor neue Herausforderungen, sondern eröffnet ihnen auch die Option, ihre betrieblichen Gesundheitsvorsorgeprogramme künftig durch eine Ersatzzahlung an ihre Mitarbeiter abzulösen. Im Hinblick auf die Gesundheitsreform sind die US-Amerikaner ein gespaltenes Volk. Dies zeigten auch die Zwischenwahlen und die anschließenden Diskussionen, in deren Zentrum auch die Gesundheitsreform steht. Warum trifft ein Gesetz mit dem Ziel, für fast 50 Millionen Menschen den Zugang zu einer Krankenversicherung zu ermöglichen, auf ein so kritisches Echo? Die Gründe liegen einerseits in der weit verbreiteten Abneigung eines „Big Government“ bei den Konservativen, die eine Ausweitung der staatlichen Verantwortung – über die bereits bestehenden staatlichen Programme Medicaid (für Mittellose) und MediCare (für Rentner) – grundsätzlich negativ sehen. Auf der anderen Seite des KritikSpektrums wird argumentiert, dass die Reform nicht weit genug gehe. Über Parteigrenzen hinweg findet sich die Sorge, dass die Reform zu komplex und noch unfertig (d. h. konkretisierungsbedürftig) sei. Unternehmen in den USA gehen überwiegend davon aus, dass ihnen die Reform kaum Unterstützung für ihre wichtigsten Aufgaben im Bereich Gesundheit und Versicherung bietet. Jedoch enthält die Gesundheitsreform nicht nur Negatives, sondern auch neue Handlungsoptionen und langfristige Perspektiven. So können Unternehmen aufgrund der beschlossenen Verbesserungen beim MediCare-Programm ggf. Abb. 1: Nur wenige Unternehmen in den USA erwarten von der Reform positive Effekte 96 Kostenbegrenzung 14 88 Förderung gesunder Lebensweise 25 75 Höhere Qualität des Gesundheitswesens 20 Förderung eines ergebnisorientierten Vergütungssystems 53 27 44 Verbesserter Einsatz von Technologie 48 Verbesserter Zugang zur Krankenversicherung 40 56 27 Zahl der Unversicherten reduzieren 89 0% 20 % 40 % 60 % 80 % 100 % ... Prozent der Unternehmen ... messen diesem Ziel eine hohe Bedeutung bei. ... erwarten, dass die Reform die Erreichung dieser Ziele befördert. Quelle: May 2010 Towers Watson survey on health care reform Benefits! 19 Praxis bAV ergänzende betriebliche Krankenversicherungsprogramme für Rentner (post-retirement medical plans) einschränken oder ganz abschaffen. Ein Ausstieg könnte mit einer Kostensenkung sowie einer Reduzierung von Verpflichtungen (FAS 106 Liability) verbunden sein. „Pay or Play“ Nach dem Grundsatz „Pay or Play“ müssen Unternehmen ab 2014 entweder einen betrieblichen Versicherungsschutz anbieten oder eine Kompensationszahlung leisten. Wird der betriebliche Versicherungsschutz („Play“) gewählt, muss das Angebot bestimmte Mindeststandards einhalten. Die „Pay“Option hingegen ist gekoppelt mit einer Reform des Anbietermarkts („Health Insurance Exchange“), der den Amerikanern den Zugang zu einer „bezahlbaren“ privaten Krankenversicherung ermöglichen soll. Bislang sind im Einzelfall prohibitiv hohe Kosten für private Krankenversicherungen eine wesentliche Ursache für die hohe Zahl der Unversicherten. Steuerliche Vorteile, höhere Kosteneffizienz und größere Kontrollmöglichkeiten sind wichtige Argumente für ein betriebliches Angebot. Ähnlich wie für die Altersversorgung gilt, dass die direkte Versorgung durch den Arbeitgeber i. d. R. effizienter ist als der mit (zu versteuernden) Gehaltszuschlägen privat erworbene Versicherungsschutz. Daher erwägen zurzeit nur ca. sieben Prozent der befragten Unternehmen einen Ausstieg aus der betrieblichen Gesundheitsvorsorge (d. h. die Option „Pay“). Regulierung vs. Wettbewerb Grundsätzlich setzt auch „ObamaCare“ auf die Marktkräfte und das Wettbewerbsprinzip, schafft aber mit der Health Insurance Exchange und den Mindeststandards für Versicherungsangebote einen sozialen Rahmen für die Marktwirtschaft im Gesundheitsbereich. Zum Vergleich: Die Gesundheitsreformen in Deutschland versuchen, in das sehr regulierte System der Pflichtversicherung mehr Wettbewerb zu bringen. Insofern ließe sich von einer Konvergenzbewegung sprechen, die durch die Reformen auf beiden Seiten des „großen Teichs“ in Gang gesetzt wird. Dagegen entwickelt sich die Rolle der Arbeitgeber in beiden Systemen anscheinend in die Gegenrichtung. Während Obama die Arbeitgeber stärker in die Pflicht nimmt, scheinen die jüngsten gesetzlichen Reformen in Deutschland auf das Gegenteil hinauszulaufen. Allerdings gewinnen – gerade vor dem Hintergrund der erwarteten Verknappung des Fachkräfte-Angebots und der Heraufsetzung des Rentenalters – betriebliche Programme der Gesundheitsvorsorge bei vielen Unternehmen eine steigende Aufmerksamkeit. Ernst M. Schmandt, CEBS, CCP [email protected] Telefon: +49 611 794-255 Eine deutsche Konzernzentrale kann jedoch – gerade wegen ihrer Distanz zur lokalen Diskussion – gewohnte Denkmuster durchbrechen und auch vor dem Hintergrund der deutschen Erfahrungen neue Anregungen zu langfristigen Lösungen liefern. So könnten die Reform des Anbietermarkts („Health Insurance Exchange“) und damit neue Anbieter und Angebote künftig den privaten, durch eine Cash-Allowance des Arbeitgebers subventionierten, Erwerb eines Versicherungsschutzes attraktiver machen als dies heute der Fall ist. Mehr zum Thema •• Ausführliche Informationen und Analysen zur Gesundheitsreform in den USA sind zusammengestellt unter www.towerswatson.com/microsites/health-care-reform/ •• Das nächste OneWorld-Seminar von Towers Watson (März 2011) bietet aktuelle Einblicke zu Trends in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge und der kosteneffizienten Finanzierung derartiger Benefits (siehe Veranstaltungshinweis auf S. 44). 20 towerswatson.de Bilanzen & Finanzen „„Mit dem Beitragssatz für 2010 von 1,9 Promille ist die Insolvenzsicherung der bAV durch den PSVaG wieder in der Normalität angelangt.“ Anwendung des BilMoG bei Altersversorgungsverpflichtungen IDW klärt weitere Fragen Anlässlich der Bilanzrechtsreform durch das BilMoG hat sich das IDW genauer mit der Bilanzierung und Bewertung der bAV beschäftigt. Nunmehr ist die diesbezügliche Stellungnahme IDW RS HFA 30 endgültig verabschiedet. Die Stellungnahme spricht wesentliche Fragen der Praxis zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis von Altersversorgungsverpflichtungen und von vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen an. Sie wurde am 9.9.2010 vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) verabschiedet und ersetzt die Stellungnahme HFA 2/1988: Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss. Gegenüber dem am 27.11.2009 vorgelegten Entwurf ERS HFA 301 (siehe auch Benefits! April 2010) hat sich inhaltlich nur an wenigen Stellen etwas geändert. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt: Vergleichbare Verpflichtungen: auch Übergangs- und Vorruhestandsgelder Neben den Altersteilzeitverpflichtungen und Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitkonten fallen unter die vergleichbaren Verpflichtungen nach Ansicht des IDW nicht nur Dienstjubiläen, Beihilfen und Sterbegelder, sondern auch Übergangs- und Vorruhestandsgelder. Diese Verpflichtungen sind zwar mit biometrischen Risiken behaftet, gelten aber i. d. R. nicht als Altersversorgungsverpflichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Die Einbeziehung von Übergangs- und Vorruhestandsgeldern in die vergleichbaren Verpflichtungen ist unter dem Gesichtspunkt der nunmehr gegebenen Möglichkeit einer vereinfachten bilanziellen Behandlung im Rahmen der HGB-Rechnungslegung zu begrüßen. Pauschaler oder laufzeitadäquater Diskontierungszinssatz Laut IDW ist es bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen und von vergleichbaren Verpflichtungen auch bei einer kürzeren oder längeren Restlaufzeit unverändert zulässig, bei der Bestimmung des anzuwendenden Diskontierungszinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren auszugehen. Unverändert spricht das IDW die Empfehlung aus, bei deutlich kürzeren Restlaufzeiten (z. B. bei älteren Versorgungsempfängern im Bestand) bzw. Benefits! 21 Bilanzen & Finanzen deutlich längeren Restlaufzeiten als 15 Jahre bei der Bestimmung des Diskontierungszinssatzes von der tatsächlichen Restlaufzeit auszugehen. Nunmehr darf die Restlaufzeit aber auch jeweils einheitlich für sachlich abgegrenzte Teilkollektive von Versorgungsberechtigten bestimmt werden. Diese Regelung kann etwa bei Altersteilzeitverpflichtungen greifen. Saldierungspflichtiges Deckungsvermögen Sollen Vermögensgegenstände als saldierungspflichtiges Deckungsvermögen anerkannt werden (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB), müssen sie dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sein und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren Verpflichtungen dienen (Zweckexklusivität). Steht den Versorgungsberechtigten im Falle der Insolvenz ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) in Bezug auf die Vermögensgegenstände zu, ist Insolvenzsicherheit stets gegeben. Wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Schutz des Versorgungsberechtigten erreicht, etwa durch ein Absonderungsrecht (§ 49 InsO), ist auch ein solches Recht für das Vorliegen der Insolvenzsicherheit ausreichend. Dies kann z. B. bei einer unbefristeten und nicht unter einer aufschiebenden Bedingung stehenden Verpfändung von Wertpapierdepots oder Rückdeckungsversicherungsansprüchen der Fall sein. Für verpfändete Rückdeckungsversicherungsansprüche hatte der Entwurf noch gefordert, dass für die Anerkennung von Deckungsvermögen ein Rückkaufsrecht ausgeschlossen sein müsse. Diese zusätzliche Bedingung ist erfreulicherweise entfallen. Allerdings darf der Bilanzierende nicht über ein einseitiges Verwertungsrecht hinsichtlich der Versicherungsansprüche verfügen. Bleibt dem Unternehmen die Verwertung vorbehalten, muss sich das Pfandrecht auch auf das Surrogat (z. B. den Verwertungserlös) erstrecken (Surrogatsklausel). Anders als noch im Entwurf vorgesehen, lässt das IDW mit Blick auf IAS 19 nunmehr auch eigene Anteile des Bilanzierenden als grundsätzlich mögliches Deckungsvermögen zu (§ 246 Abs. 2 S. 2 HGB). Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen bei Deckungsvermögen bzw. wertpapiergebundenen Versorgungszusagen Zum Deckungsvermögen gehörende Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (§ 253 Abs. 1 S. 4 HGB). In der Praxis kann jedoch der beizulegende Zeitwert auch mithilfe anerkannter Bewertungsmodelle häufig nicht oder nicht verlässlich bestimmt werden, weil dem Bilanzierenden die entsprechenden Daten nicht vorliegen. In diesem Fall sind in der Bilanz als beizulegender Zeitwert grundsätzlich die Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederst- 22 towerswatson.de wertprinzips fortzuführen (§ 255 Abs. 4 S. 3 HGB). Laut IDW entspricht dieser Wert bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers zuzüglich einer etwa vorhandenen, unwiderruflich zugeteilten Überschussbeteiligung. Der handelsrechtliche Wertansatz stimmt also im Regelfall mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Aktivwert2 überein. Die Möglichkeit zur vereinfachten Bestimmung des handelsrechtlichen Zeitwerts unter Rückgriff auf den Steuerbilanzansatz ist aus Unternehmenssicht und unter Praktikabilitätsaspekten sehr zu begrüßen. Altersversorgungszusagen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert eines Rückdeckungsversicherungsanspruchs bestimmt, sind bilanziell grundsätzlich vereinfacht zu behandeln, und zwar wie wertpapiergebundene Versorgungszusagen i. S. d. § 253 Abs. 1 S. 3 HGB. Hier wird die Versorgungsverpflichtung in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Versicherungsanspruchs angesetzt, i. d. R. also in Höhe des steuerlichen Aktivwerts. Liegt ein Deckungsvermögen vor, ist zudem eine Saldierung nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB vorzunehmen, so dass der Bilanzausweis Null beträgt. Die vereinfachte gleichlaufende Bewertung von Vermögensgegenstand (als wertbestimmender Größe) und Verpflichtung ist zulässig, wenn die Zusage eindeutig an die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung gebunden ist oder bei einer sog. leistungskongruent rückgedeckten Versorgungszusage. Der Kongruenzbegriff wird vom IDW allerdings sehr restriktiv ausgelegt. Eine Rückdeckungsversicherung gilt nur dann als leistungskongruent, wenn die daraus resultierenden Zahlungen sowohl in der Höhe als auch im Zahlungszeitpunkt deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind. Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen wird bereits durch die Anpassung des Buchwerts der Versorgungsverpflichtungen an den beizulegenden Zeitwert der korrespondierenden Vermögensgegenstände (Wertpapiere oder Ansprüche aus Versicherungsverträgen) eine Ausschüttungssperrwirkung erreicht. Daher greift die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 3 i. V. m. S. 1 HGB insoweit nicht. Enthält eine Altersversorgungszusage auch nichtwertpapiergebundene Leistungsteile (z. B. für die Invaliditätsabsicherung), so gelten hierfür laut IDW die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. Aufwandsspaltung und Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung Die im Finanzergebnis auszuweisenden Aufwendungen und Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung der Versorgungsverpflichtungen und aus dem zu verrechnenden Deckungsvermögen sind miteinander zu saldieren (§ 246 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 HGB). Nach Ansicht des IDW dürfen auch Erfolgsauswirkungen aus einer Änderung des Diskontierungszinssatzes im Finanzergebnis erfasst werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Erfassung im operativen Ergebnis. Gleiches gilt für laufende Erträge sowie Erfolgswirkungen aus Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens, soweit diese nicht bereits gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 HGB verrechnet worden sind. Das nach Ansicht des IDW bestehende Ausweiswahlrecht darf für die drei genannten Komponenten allerdings nur einheitlich ausgeübt werden. Eine getrennte Angabe der Komponenten in der Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht erforderlich. Allerdings sind entsprechende Anhangsangaben notwendig. Stetigkeitsgebot bei der Ausübung von Ansatzwahlrechten Für unmittelbare Altersversorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers aus vor dem 1.1.1987 erteilten Direktzusagen und spätere Erhöhungen solcher Alt-Direktzusagen enthält Art. 28 Abs. 1 EGHGB ein gesetzliches Passivierungswahlrecht. Dies gilt auch für alle mittelbaren Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers, die aus der Einschaltung externer Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung/ Lebensversicherung) resultieren könnten. Das handelsrechtliche Gebot der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB wurde durch das BilMoG um das Gebot der Ansatzstetigkeit ergänzt. Demnach sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden beizubehalten (§ 246 Abs. 3 HGB). Laut IDW3 hat dieser neu eingeführte Grundsatz bei Alt-Direktzusagen und bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen insbesondere folgende Konsequenzen: •• Hat der Bilanzierende in vorhergehenden Geschäftsjahren keine Anspruchserhöhungen passiviert, darf er an dieser Handhabung festhalten oder (erstmals) passivieren. •• Werden in einem Geschäftsjahr zusätzlich erdiente Ansprüche (erstmals) passiviert, bindet diese Entscheidung den Bilanzierenden auch für nachfolgende Geschäftsjahre. Der Bilanzierende darf also nicht in jedem Geschäftsjahr neu darüber entscheiden, ob die zusätzlich durch die Versorgungsberechtigten erdiente Erhöhung der Ansprüche aus Altzusagen und/oder mittelbaren Pensionszusagen passiviert wird oder nicht. •• Der Bilanzierende kann bei der Passivierung von Rückstellungen für Verpflichtungen aus verschiedenartigen Altzusagen bzw. mittelbaren Altersversorgungszusagen differenzieren. •• Bislang unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen dürfen jederzeit ganz oder teilweise nachgeholt werden. Dr. Manfred Stöckler [email protected] Telefon: +49 89 51657-4601 Thomas Weppler [email protected] Telefon: +49 611 794-245 1 FN-IDW 2009, 657 ff. 2 Vgl. H 6a Abs. EStH 2008 3Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS HFA 38 v. 23.6.2010, die Behandlung der betrieblichen Altersversorgung erfolgt in Abschn. 5 der Stellungnahme), FN-IDW 2010, 338 ff. Die dortigen Ausführungen sollen bei Verabschiedung des IDW ERS HFA 38 in IDW RS HFA 30 umgegliedert werden. Benefits! 23 Bilanzen & Finanzen Änderungen an IAS 19 IASB berücksichtigt einige Bedenken / Erste Neuregelungen vorläufig bestätigt Die Änderungsvorschläge des IASB für IAS 19 wurden in weit über 200 Stellungnahmen kommentiert. Begrüßt wurden die Abschaffung des Korridorverfahrens sowie die Zerlegung des Pensionsaufwands, kritisiert wurden die Erweiterung der Offenlegungsvorschriften und die Neuklassifizierung der Employee Benefits. Das IASB hat sich zwischenzeitlich mit den Stellungnahmen befasst und dabei erfreulicherweise doch einige der dort genannten Bedenken berücksichtigt. Zu dem am 29.4.2010 veröffentlichten Exposure Draft zum Standard IAS 19 hatten namhafte Unternehmen aus der Industrie, der Dienstleistungssowie Finanzbranche, Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften, berufsständische Vereinigungen (insbesondere Aktuarsvereinigungen), aber auch Analysten und nationale RechnungslegungsStandardsetter umfangreich Stellung genommen. Vorläufig beschlossen hat das IASB in seinen beiden Sitzungen am 20.10. und am 16.11.2010 u. a. die folgenden Punkte: •• Die Korridormethode wird abgeschafft, d. h., sämtliche Änderungen der Nettoschuld bzw. des Nettovermögens werden sofort erfasst. Dieser Vorschlag hatte breite Zustimmung gefunden. •• Auswirkungen aufgrund von Planänderungen werden auch im Hinblick auf noch verfallbare Leistungen sofort erfasst. •• Der Net Interest Approach löst den EROPA-Ansatz ab. Demnach werden erwartete Planvermögenserträge insofern abgeschafft, als zukünftig lediglich der Zinsaufwand/-ertrag anzusetzen ist, der durch Anwendung des Rechnungszinses auf die Nettoschuld bzw. das Nettovermögen ermittelt wird – statt wie bisher der Zinsaufwand auf die Verpflichtung und der erwartete Planvermögensertrag. Diese klare Entscheidung ist insoweit verwunderlich, als die Stellungnahmen zu diesem Punkt sehr gemischt ausfielen und auch von den IASB-Mitgliedern in dessen Protokoll zur Sitzung vom 20.10.2010 noch eine Beibehaltung des EROPA-Ansatzes befürwortet worden war. •• Der Pensionsaufwand wird künftig in die Komponenten „Service Cost“, „Finance Cost“ und „Remeasurements“ aufgeteilt. Dieser Vorschlag war in den Stellungnahmen begrüßt worden. Bestätigt wurde dabei auch, dass „Service Cost“ und „Finance Cost“ erfolgswirksam über die GuV zu verbuchen sind. Eine konkrete Zuordnung dieser Positionen innerhalb der GuV ist – anders 24 towerswatson.de als im Entwurf – nicht mehr vorgesehen. (Laut Entwurf sollte die „Service Cost“ zum Personalaufwand und die „Finance Cost“ zum Finanzergebnis zugeordnet werden.) Für die „Remeasurements“ sah der Entwurf noch ausschließlich die erfolgsneutrale Verbuchung im OCI vor. Nunmehr soll daneben auch die Möglichkeit einer erfolgswirksamen Erfassung in der GuV gegeben sein. Falls die „Remeasurements“ über das OCI verbucht werden, ist ein Recycling über die GuV nicht vorgesehen. •• Die Offenlegungsvorschriften werden zwar erweitert, jedoch in deutlich geringerem Umfang als ursprünglich vorgeschlagen. Der Umfang der geplanten Erweiterung war in den Stellungnahmen sehr kritisch kommentiert worden. •• Die bestehende Klassifizierung der Employee Benefits wird beibehalten. Auf die im Entwurf vorgeschlagene Zusammenfassung der „Post Employment Benefits“ und der „Other long term Empoloyee Benefits“ wird verzichtet. Die geplante Neuklassifizierung war in den Stellungnahmen rundweg abgelehnt worden. Die künftige Behandlung von Planabgeltungen und Plankürzungen sowie die Einbeziehung von Verwaltungskosten und Steuern auf Arbeitgeberleistungen diskutiert das IASB voraussichtlich Mitte Dezember. Fazit und Ausblick Die Vielzahl sorgfältig begründeter Stellungnahmen scheint das IASB doch soweit umgestimmt zu haben, dass es von einigen der im Entwurf dargelegten Vorstellungen Abstand nimmt. Entgegen dem ursprünglich vorgesehenen Terminplan soll der überarbeitete Standard IAS 19 bereits im ersten statt wie bisher vorgesehen im zweiten Quartal 2011 vorliegen. Auch bei der Erstanwendung 2013 mit retrospektivem Übergang soll es bleiben. Mit einem umfassend neuen Standard, an dessen Ausarbeitung neben dem IASB auch das US-FASB beteiligt wäre, ist realistisch wohl nicht vor 2015 zu rechnen. Alfred-E. Gohdes alfred.gohdes@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4407 Dr. Manfred Stöckler manfred.stoeckler@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4601 Rechnungslegung für Pensionen nach den IFRS für KMU Regelungen nur bedingt mit HGB vereinbar Unternehmen, die im Geschäftsjahr 2010 verpflichtend auf die Rechnungslegung nach BilMoG übergehen und die IFRS für KMU freiwillig anwenden wollen, sollten bereits im Vorfeld prüfen, ob die nach dem HGB gewählten Bilanz- und Wertansätze mit den KMU-Standards konform sind und ggf. rechtzeitig Anpassungsstrategien entwickeln. Mit den vereinfachten internationalen Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) wollte das IASB ein ganzheitliches, weltweit einheitliches Rechnungslegungswerk schaffen, das dem Bedarf von kleinen und mittleren Unternehmen nach weniger umfangreichen und komplexen Regelungen gerecht wird. Auch die Bilanzierung von Pensionszusagen sollte gegenüber dem vollständigen internationalen Standard (IAS 19) wesentlich vereinfacht werden. Die entsprechende Regelung findet sich in Abschn. 28 der IFRS für KMU, die am 8.7.2009 veröffentlicht wurden. „Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU)“ definiert der IASB bewusst anhand qualitativer Kriterien. Quantitative Kriterien können zusätzlich durch die nationalen Gesetzgeber vorgegeben werden. Demnach gelten Unternehmen als KMU, wenn sie •• keiner öffentlichen Rechnungslegungspflicht unterliegen (diese liegt vor, wenn ein Unterneh- men einen geregelten Kapitalmarkt durch die Ausgabe von Eigen- oder Fremdkapitaltiteln in Anspruch nimmt oder Vermögen als Treuhänder – z. B. Banken oder Versicherungen – verwaltet, sofern dies die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt) und •• Mehrzweckabschlüsse für Informationsbedürfnisse externer Adressaten veröffentlichen (z. B. Banken, Rating-Agenturen oder Kunden) und diese nicht für spezifische Zwecke (z. B. die Besteuerung) erstellen. Der Gesetzgeber hat dies für die deutsche Rechtslandschaft noch nicht genauer präzisiert. Bewertung der Pensionsverpflichtung Der nach Abschn. 28 der IFRS für KMU als Pensionsrückstellung oder als zu aktivierender Vermögenswert in der Bilanz zu erfassende Betrag entspricht dem Barwert der am Bilanzstichtag erdienten Ansprüche aus einer Leistungszusage (Defined Benefit Obligation, DBO), ggf. abzüglich des Zeitwerts eines vorhandenen Planvermögens am Bilanzstichtag. Die DBO ist vorrangig unter Zugrundelegung der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) zu bestimmen, wenn dem Unternehmen dadurch keine unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand entstehen. In eine solche Bewertung fließen alle versi- Benefits! 25 Bilanzen & Finanzen cherungsmathematischen Annahmen ein, welche die künftige Verpflichtungshöhe beeinflussen, z. B. Gehaltssteigerungen, Sterblichkeits- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten, erwartete Vermögenserträge und dergleichen. Diese Annahmen sind anhand möglichst objektiver Kriterien zu bestimmen. Hier ist eine grundsätzliche Parallelität zum BilMoG gegeben, wobei das HGB unter bestimmten Voraussetzungen auch ein versicherungsmathematisches Teilwertverfahren zulässt. Unklarheit besteht hinsichtlich der vom IASB eingeräumten Bewertungsvereinfachungen, wenn ein Unternehmen die Bewertung der Pensionsverpflichtungen „in Eigenregie“ durchführen will. Vor dem Hintergrund der Offenlegungsvorschriften zur Überleitung der Verpflichtungs- und Vermögenswerte vom Anfang bis zum Ende der Berichtsperiode dürfte eine Bewertung „auf dem Bierdeckel“ in der Praxis kaum durchführbar sein. Es wird dem Bilanzierer auch weiterhin regelmäßig nicht erspart bleiben, fachkundigen Rat hinzuzuziehen. Die vereinfachte Bewertungsmethode nach Abschn. 28 der IFRS für KMU ist im Übrigen nicht konform mit den handelsrechtlichen Anforderungen des § 253 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 HGB. Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste Nach Abschn. 28 der IFRS für KMU besteht eine Verpflichtung, alle versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste, die aus Wertveränderungen der DBO und/oder des Planvermögens während der Berichtsperiode entstehen, zum Abschlussstichtag in der Bilanz zu erfassen. Allerdings kann das Unternehmen einmalig wählen, ob es die Gewinne oder Verluste entweder im Gewinn oder Verlust (profit or loss) oder im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) erfolgswirksam erfassen möchte. Eine Erfassung im sonstigen Ergebnis ist mit den bestehenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung des HGB nicht vereinbar. Bei sofortiger Erfassung im Gewinn oder Verlust stimmt die Bewertung von Leistungszusagen nach den IFRS für KMU bei grober Betrachtung mit der handelsrechtlichen Bilanzierung und Bewertung nach BilMoG überein, wenn sich der HGB-Bilanzierer gegen die Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift des Art. 67 EGHGB entscheidet. Allerdings ist der Rechnungszins nach den IFRS für KMU grundsätzlich auf Basis der Renditen zu bestimmen, die am Bilanzstichtag für hochwertige festverzinsliche Unternehmensanleihen im Markt erzielt werden können. Hingegen gibt das BilMoG eine Abzinsung der Verpflichtung mit dem von der Bundesbank vorgegebenen durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre vor. Begriff des Planvermögens Offen ist, ob die in IAS 19 klar und eindeutig geregelten Definitionen für saldierungspflichtiges Planvermögen auch für die IFRS für KMU gelten sollen. Letztere sollen nach dem Willen des IASB ausdrücklich ein eigenständiges Regelwerk darstellen. Ein verpflichtender Rückgriff auf die vollständigen IFRSStandards (Full-IFRS) ist formal nicht vorgesehen. Der Begriff des Planvermögens ist wohl bewusst nicht definiert worden, um die nach den IFRS für KMU bilanzierenden Unternehmen nicht einzuengen. Damit wäre vor dem Hintergrund der Diskussionen um die Anerkennung von Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 S. 2 HGB zu prüfen, ob der Ansatz als Planvermögen beispielsweise auch bei folgenden Konstruktionen zulässig ist: •• ein insolvenzfester Versicherungsvertrag, der mit einer vom bilanzierenden Unternehmen rechtlich abhängigen Einheit geschlossen worden ist, •• eine insolvenzfest gestaltete Wertpapieranlage oder •• sonstige Vermögenswerte, die aus von dem berichtenden Unternehmen ausgegebenen Finanzinstrumenten bestehen. Obwohl in den IFRS für KMU hierzu keine Aussage enthalten ist, dürfte nichtinsolvenzfesten Vermögenswerten, beispielsweise ganz normalen Rückdeckungsversicherungen, die Anerkennung als saldierungsfähiges Planvermögen verwehrt bleiben. Hinweise für die Praxis Eine von der handelsrechtlichen Rechnungslegung befreiende Wirkung des nach den IFRS für KMU erstellten Abschlusses ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Sollen die HGB-Vorschriften auf längere Sicht durch die IFRS für KMU ersetzt werden, müssen für Pensionsverpflichtungen Lösungen gefunden werden, welche die spezifischen Verhältnisse der deutschen Versorgungslandschaft angemessen berücksichtigen. 26 towerswatson.de Thomas Weppler thomas.weppler@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-245 Rechnungszins für IFRS-Bewertung Towers Watson entwickelt Ermittlungsverfahren weiter Während der Rechnungszins für die BilMoG-Bewertung regelmäßig von der Bundesbank festgelegt wird, sind Unternehmen gehalten, den Zinssatz für Zwecke der IFRS-Bewertung selbst festzulegen. Towers Watson liefert seinen Kunden den monatlich aktualisierten Rechnungszins nun nach einem verfeinerten Ermittlungsverfahren. Die für die versicherungsmathematische Bewertung maßgeblichen Parameter sind jedes Jahr anhand der am Bilanzstichtag geltenden Marktverhältnisse und Einschätzungen neu festzulegen. Den größten Einfluss auf den Verpflichtungsumfang haben dabei der Rechnungszins sowie die langfristig erwartete Inflation bzw. die künftige Anpassung laufender Rentenzahlungen. Darüber hinaus umfasst das Annahmenpaket auch den erwarteten langfristigen Vermögensertrag des Planvermögens, weitere Erhöhungen der Anwartschaften sowie die biometrischen Wahrscheinlichkeiten wie Sterblichkeits- und Fluktuationsraten. Der für die Diskontierung künftiger Zahlungsströme relevante Zinssatz soll sich – sowohl nach den US-GAAP als auch nach den IFRS-Regelwerken – an der Umlaufrendite von AA-Unternehmensanleihen orientieren, welche die gleiche Laufzeit haben und in gleicher Währung lauten wie die zu bewertenden Versorgungsverpflichtungen. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Seit September stellt Towers Watson seinen Kunden die Ergebnisse eines einheitlichen Verfahrens zur Ermittlung des Rechnungszinses zur Verfügung. Dieses GlobalRATE:Link-Verfahren ist eine Verfeinerung der von den beiden Vorgängergesellschaften von Towers Watson (Towers Perrin und Watson Wyatt) entwickelten Ansätze. Dabei wurden folgende Anpassungen vorgenommen: •• Zugrunde gelegt werden nunmehr die von Bloomberg erfassten Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating. Anders als beim alten RATE:LinkVerfahren unterbleibt eine Ergänzung um A- und AAA-Unternehmensanleihen. Im Gegensatz zum Standard-Bonds-Verfahren werden die Grunddaten von Bloomberg und nicht von Markit bezogen, um damit auch Anleihen mit ausstehenden Nennbeträgen von unter 500 Mio. Euro erfassen zu können. •• Analog zum alten RATE:Link-Verfahren werden die Grunddaten (nach einer Normierung nach dem Par-Bond-Ansatz) in neun Restlaufzeitgruppen gebündelt. Von diesen Stützstellen wird eine Zinsstrukturkurve anhand eines BootstrappingAnsatzes abgeleitet. Das bisher im StandardBonds-Verfahren eingesetzte sog. Nelson-SiegelSvensson-Verfahren wird nicht mehr angewandt. Unverändert wird für die Ermittlung des Rechnungszinses ein sog. modifiziertes Durationsverfahren verwendet. Dabei wird der Barwert der Zahlungsströme für typische Cashflow-Verläufe und relevante Durationen ermittelt, und zwar durch Abzinsung der einzelnen Zahlungen mit dem aus der Zinsstrukturkurve jeweils vorgegebenen Zinssatz. Anschließend wird der einheitliche Rechnungszins, der zum gleichen Barwert führt, bestimmt. Diese einheitliche Rechnungszinskurve bildet die Grundlage für die Rechnungszinssätze für „typische“ Durationen. Nach dem hier vorgestellten GlobalRATE:Link-Verfahren lag der Rechnungszins Ende Oktober 2010 zwischen 4,1 und 4,9 Prozent und damit deutlich unter dem Vorjahreswert. Jürgen Fodor juergen.fodor@ towerswatson.com Telefon: +49 7121 3122-266 Annette Knußmann annette.knussmann@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-195 Zinsgrafik Die aktualisierte Zinsgrafik ist jeweils ab dem Beginn des Folgemonats abrufbar unter www.towerswatson.com/germany/research Benefits! 27 Bilanzen & Finanzen PSV-Beitrag für 2010 bei 1,9 Promille Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise bewältigt Der Pensions-Sicherungs-Verein, Köln, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten weiterzahlt, hat seinen Beitragssatz für das Jahr 2010 auf 1,9 Promille (Vorjahr 14,2 Promille) festgesetzt. Damit muss die deutsche Wirtschaft in diesem Jahr deutlich weniger für die Pensionssicherung insolventer Unternehmen aufbringen als im Vorjahr. Der Beitragssatz wird bezogen auf die von den Arbeitgebern bis 30.9.2010 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Dabei handelt es sich um die abgesicherten Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen, die 288 Mrd. Euro betragen. Insgesamt müssen die Mitgliedsunternehmen in diesem Jahr somit rund 547 Mio. Euro (im Vorjahr rund 4 Mrd. Euro) zahlen. Damit hat sich die bereits zur Jahresmitte festgestellte Entspannung bei der Insolvenzentwicklung gegenüber dem Vorjahr verstärkt fortgesetzt, insbesondere auch deshalb, weil kein außerordentlicher Großschaden zu verzeichnen ist. Mit dem jetzt für das Jahr 2010 festgesetzten Beitragssatz, der auch deutlich unter dem durchschnittlichen Beitragssatz von 3,2 Promille liegt, hat die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung durch den PSVaG die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise bewältigt und ist wieder in der Normalität angelangt. Risikomanagement wird zur Vorstandssache Studie von Towers Watson Nach der Finanzmarktkrise beschäftigen sich multinationale Konzerne in Deutschland deutlich früher und intensiver mit möglichen Risiken für ihre Pensionsvermögen und strukturieren ihr Risikomanagement grundlegend neu. vor allem auf Anleihen mit entsprechend langer Duration und/oder Interest-Rate-Swaps sowie auf inflationsindexierte Anleihen. Dabei stehen vor allem die Steuerung extremer Risiken, Liability-Driven-Investment-Ansätze und aktives Asset-Management im Vordergrund, wie die zum zweiten Mal aufgelegte Studie „Pension-RiskManagement und Anlagestrategie multinationaler Konzerne 2010“ von Towers Watson zeigt. Hierfür wurden Unternehmen in Deutschland mit insgesamt nahezu 70 Mrd. Euro Plan-Assets befragt. Das entspricht fast 48 Prozent der Plan-Assets aller DAX-Unternehmen. Die zunehmende Berücksichtigung von verpflichtungsbezogenen Risiken führt zu einem verstärkten Einsatz von Liability-Driven-Investment-Ansätzen. 74 Prozent der befragten Unternehmen stimmen ihre Vermögensanlage gezielt auf die Struktur ihrer Verpflichtungen ab, um so die Nettovolatilität zwischen Kapitalanlage und Verpflichtungen zu steuern. Das sich aus einer übermäßigen Nettovolatilität ergebende Bilanzrisiko wird von über drei Vierteln der befragten Unternehmen als zentrales Risiko gesehen. „Nach der Wirtschaftskrise werden Zins- und Inflationsrisiken zunehmend als Kernrisiken verstanden, gegen die immer häufiger Absicherungsstrategien umgesetzt werden“, berichtet Nigel Cresswell, Leiter Investment Consulting bei Towers Watson Deutschland. Der Anteil der Unternehmen, die sich gegen Zinsänderungen absichern, ist auf 38 Prozent gestiegen – gegenüber 25 Prozent in der Vorgängerstudie (2009). Inflationsrisiken sichern sogar 31 Prozent ab (Vorjahr: 8 Prozent). Dabei setzen die Unternehmen zur Absicherung 28 towerswatson.de Liability-Driven-Investment-Ansätze auf dem Vormarsch Infolge der veränderten Risikoeinschätzung haben viele Unternehmen das Aktienexposure für ihre deutschen Pläne weiter reduziert, von 22 Prozent im Vorjahr auf aktuell 16 Prozent. Auch bei ihren internationalen Plänen sind deutsche Unternehmen mit einem Aktienanteil von 27 Prozent im globalen Vergleich konservativ aufgestellt. „Aufgrund ihrer konservativen Anlagestrategie wurden deutsche Pensionsvermögen weniger stark von der Wirtschaftskrise getroffen bzw. haben sich rasch wie- der deutlich erholt“, so Cresswell. Die eher sicherheitsorientierte Ausrichtung spiegelt sich auch im Anleihensegment wider. Deutsche Pläne sind zu 37 Prozent in Unternehmensanleihen investiert, im Vergleich zu 46 Prozent bei internationalen Plänen (bezogen auf das Anleihensegment). Investitionen in alternative Anlageklassen und aktiv angelegte Vermögenswerte gestiegen „Bei dem aktuell niedrigen Zinsniveau stehen die befragten Unternehmen zunehmend vor der Herausforderung, die festgelegten Renditeziele zu erwirtschaften“, weiß Investment-Experte Cresswell. Für ihre deutschen Pläne investieren viele der befragten Unternehmen verstärkt in alternative Anlageklassen. Der Anteil von Alternatives (ohne Immobilien) hat sich gegenüber dem Vorjahr auf 6 Prozent verdoppelt, wobei bereits 40 Prozent der Unternehmen zehn Prozent und mehr ihrer Gesamtanlage in alternative Asset-Klassen investieren. „Bemerkenswert ist der Anstieg der aktiv angelegten Vermögenswerte im Vergleich zur Vorgängerstudie“, betont Cresswell. Insbesondere bei Unternehmensanleihen wurde verstärkt auf ein aktives Anlagemanagement gesetzt. „Unternehmen versuchen damit, in einem turbulenten Marktumfeld potenzielle Ausfallrisiken zu begrenzen und von erhöhten Marktineffizienzen zu profitieren.“ Durch die zunehmende Volatilität der Finanzmärkte ist das Pensionsmanagement in den Fokus der Unternehmensführung gerückt. Bei 83 Prozent der befragten Unternehmen trägt die strategische Verantwortung für das Pensionsmanagement letztlich der Vorstand beziehungsweise CFO. Ausblick Die wohl augenfälligste Veränderung in den Studien 2009 und 2010 betrifft die Bewertung von Risiken. So hat die Krise insbesondere das Bewusstsein für unerwartete negative Kursveränderungen geschärft, was sich in den verwendeten Risikokennzahlen widerspiegelt. Insbesondere Stresstests und Verfahren zur Evaluierung von Short-Fall-Risiken werden heute deutlich häufiger eingesetzt als noch vor der Krise. Internationale Pläne nehmen hier eine Vorreiterrolle ein. Zu erwarten ist, dass deutsche Pläne in naher Zukunft aufschließen werden. Nigel Cresswell, CFA FIA nigel.cresswell@ towerswatson.com Telefon: +49 69 1505-5226 Benedikt Kutschera benedikt.kutschera@ towerswatson.com Telefon: +49 69 1505-5213 Mehr zum Thema Ein Interview mit den Autoren der Studie sowie eine Kurzfassung des Studienreports sind zu finden unter www.towerswatson.de/research/2735 Benefits! 29 Recht & Steuern „„Die zurückliegende Finanzkrise hat wie ein Katalysator das Bestreben nach sorgfältiger Risikokontrolle verstärkt.“ Dienstzeitbegrenzung ist keine Altersdiskriminierung LAG Baden-Württemberg vom 27.9.2010 – 4 Sa 7/10 Beschränkt eine Versorgungsordnung die anrechenbare Dienstzeit auf maximal 40 Jahre, stellt dies keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Dem noch nicht rechtskräftigen Urteil liegt eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungsordnung zugrunde, nach der alle vollen Dienstjahre bis maximal zur Vollendung des 65. Lebensjahrs als anrechenbar zählen, maximal jedoch 40 Dienstjahre. Der Kläger war bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in das beklagte Unternehmen eingetreten und mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden. Im Rahmen der Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG hat die Beklagte bei der im Alter 65 erreichbaren Leistung die Dienstzeitbegrenzung von 40 Jahren angewendet, nicht jedoch bei der ratierlichen Kürzung im Verhältnis von tatsächlicher zu erreichbarer Betriebszugehörigkeit. Dies stellt nach Auffassung des Klägers eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Mitarbeiter, die im Zeitpunkt ihres Eintritts jünger als 25 Jahre alt gewesen seien, erhielten demnach eine geringere Betriebsrente als Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des Eintritts mindestens 25 Jahre alt gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat die Klageabweisung der Vorinstanz bestätigt. Auch im Rahmen der Ermittlung der mit Alter 65 erreichbaren Leistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei die Begrenzung der anrechenbaren Dienstzeit auf 40 Dienstjahre zu berücksichtigen. Eine mittelbare Altersdiskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liege nicht vor. Die mittelbare Ungleichbehandlung sei durch 30 towerswatson.de ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die Dienstzeitbegrenzung diene der Risikobegrenzung für den Arbeitgeber. Aus der gesetzlichen Wertung des § 1b Abs. 1 BetrAVG ergebe sich, dass vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegte Dienstzeiten einen geringeren arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass das durchschnittliche Eintrittsalter bei der Beklagten regelmäßig über 25 Jahren liege. Die Dienstzeitbegrenzung sei auch mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Nach Ansicht des Gerichts ist die bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebszugehörigkeit nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auch nicht durch die maximal anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren zu begrenzen. Keine Parallele zum Kündigungsschutz Interessant ist, dass das LAG der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.1.2010 – C-555/07 – keine Bedeutung beimisst. Demnach liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor, wenn vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt werden. Die vom EuGH angestellten kündigungsrechtlichen Erwägungen stünden mit der vorliegenden Begrenzungsklausel in keinem Zusammenhang. Hinweise für die Praxis Erfreulicherweise bestätigt das LAG Baden-Württemberg die Auffassung, dass Begrenzungen der anrechenbaren Dienstzeit auch nach In-Kraft-Treten des AGG grundsätzlich zulässig sind. Es sind jedoch die Besonderheiten der jeweiligen Versorgungsregelungen und des jeweiligen Unternehmens (z. B. durchschnittliches Eintrittsalter) zu berücksichtigen. Gegen das Urteil des LAG wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Henning Rihn henning.rihn@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51 657-4650 Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer kommunaler Behörden und Betriebe EuGH vom 15.7.2010 – C-271/08 Kommunale Behörden und Betriebe hätten die Rahmenverträge zur Durchführung der Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG seit 2004 öffentlich und europaweit ausschreiben müssen. Ihre bisherige Praxis verstößt gegen europäische Vergaberichtlinien. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung (bAV) der kommunalen Behörden und Betriebe. Der EuGH stellt einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Richtlinien 92/50/EWG des Rats vom 18.6.1992 bzw. die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31.3.2004 fest. Demnach hätte die Bundesrepublik Deutschland – so der EuGH – die Vergabe der Entgeltumwandlungsrahmenverträge für die tarifvertraglich vorgesehene Entgeltumwandlung nach § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) nicht ohne eine entsprechende Ausschreibung zulassen dürfen. Für die Anwendbarkeit des europäischen Vergaberechts gelten bestimmte Schwellenwerte, welche die Aufträge erreichen oder überschreiten müssen. Der EuGH hat diese Schwellenwerte in einer kom- plexen Berechnung dergestalt umgelegt, dass die kommunalen Behörden und Betriebe die Anwendbarkeit anhand der Zahl ihrer Beschäftigten messen können. Entsprechend hat der EuGH berechnet, dass für das Jahr 2004 kommunale Behörden und Betriebe mit mehr als 4.505 Beschäftigten betroffen sind, für das Jahr 2005 solche mit mehr als 3.133 Beschäftigten und für die Jahre 2006 und 2007 solche mit mehr als 2.402 Beschäftigten. Wirkung für bestehende und künftige Rahmenverträge Die Entscheidung des EuGH betrifft zwar den Richtlinienverstoß der Bundesrepublik Deutschland. Sie wirkt jedoch darüber hinaus auf die von öffentlichen Auftraggebern bereits abgeschlossenen oder noch in der Zukunft abzuschließenden Rahmenvereinbarungen für die Entgeltumwandlung ein. So behandelt der Gerichtshof in seinem Urteil die Nachfrage nach einem Entgeltumwandlungsrahmenvertrag ausdrücklich als eine „Nachfrage nach einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag“. Damit greift die Entscheidung in bestehende und zukünftige Rahmenverträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Leistungserbringern, wie etwa Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, ein. Benefits! 31 Recht & Steuern Seit dem Urteil des EuGH steht fest, dass es sich bei diesen Verträgen um öffentliche Dienstleistungsaufträge handelt. Folge dürfte sein, dass alle öffentlichen Auftraggeber das Vergaberecht anwenden müssen und nicht nur Auftraggeber, welche dem TV-EUmw/VKA unterliegen. Offen ist bislang, ob die Entscheidung des EuGH eventuell sogar im Rahmen des nationalen Vergaberechts zu beachten sein könnte. Dies wäre nur dann zu verneinen, wenn Gründe für eine Differenzierung zwischen den nationalen und den europäischen Anforderungen an Verträge dieser Art gegeben wären. Solche Differenzierungsgründe liegen jedoch nicht unmittelbar auf der Hand. Die Folge hiervon wäre, dass in Zukunft alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet wären, bei ihrer Nachfrage nach Entgeltumwandlungsverträgen das nationale bzw. das europäische Vergaberecht zu beachten. Offen ist auch, ob nunmehr seit 2004 geschlossene Entgeltumwandlungsrahmenverträge rückwirkend (ex tunc) oder erst ab dem 15.7.2010 (ex nunc) neu auszuschreiben sind. Ebenso unbeantwortet ist die Frage, ob möglicherweise die auf Grundlage der Entgeltumwandlungsrahmenverträge geschlossenen Einzelverträge mit den Arbeitnehmern angesichts der EuGH-Entscheidung unwirksam sind. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Bettina Jumpertz bettina.jumpertz@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-182 Hinweise für die Praxis Kommunale Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entgeltumwandlungsrahmenverträge für den Neubestand unverzüglich auszuschreiben. Ansonsten können sie sich ggf. Schadensersatzforderungen der Arbeitnehmer ausgesetzt sehen. Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche BAG vom 18.5.2010 – 3 AZR 80/08 und 3 AZR 97/08 Inwieweit andere Ansprüche auf eine Betriebsrente angerechnet werden dürfen und wann eine 20-Prozent-Grenze zu berücksichtigen ist, erläutert das BAG in diesen beiden Urteilen. Beide Entscheidungen beziehen sich auf dieselbe Versorgungszusage desselben Arbeitgebers. Demnach werden auf die betriebliche Versorgungsleistung einige andere Versorgungsleistungen angerechnet, soweit diese nicht ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers basieren. Zum einen hatte das BAG über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem das Witwengeld, das der Kläger infolge des Todes seiner Ehefrau aus deren Beamtenversorgung erhielt, zur Kürzung seiner 32 towerswatson.de eigenen betrieblichen Altersrente führte. Zum anderen lag dem BAG ein Sachverhalt vor, in dem eine Klägerin als Witwe eine betriebliche Hinterbliebenenleistung nach ihrem verstorbenen Ehemann bezog. Darauf wurden die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine eigene Altersrente der Witwe angerechnet. Unterschiedlicher Versorgungsbedarf vs. Entgeltcharakter der bAV Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nach Auffassung des BAG hier das entscheidende Kriterium. Der Sachgrund dafür, Versorgungsberechtigte mit weiteren Einkünften hinsichtlich der Anrechnung anders zu behandeln als Versorgungs- berechtigte ohne weitere Einkünfte, könne sich aus der Versorgungsregelung ergeben. Versorgungsregelungen dürfen, anknüpfend an die berücksichtigten Risiken einen - auch typischerweise - auftretenden unterschiedlichen Versorgungsbedarf berücksichtigen. Allerdings müsse auch dem Entgeltcharakter von Versorgungsleistungen Rechnung getragen werden. Die Arbeitsleistung, die einer Versorgungsleistung zugrunde liegt, dürfe nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Andernfalls bestehe eine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern, deren Versorgungsbezüge bei gleicher Betriebstreue keine wirtschaftlichen Nachteile erfahren. Die Vorgaben des Betriebsrentengesetzes als solche stehen der beschriebenen Anrechnung nicht entgegen. Die Entscheidungen bestätigten nun auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Beamtenversorgung (2 BvR 407/76). Sie stellten insoweit keine Überraschung dar. Auch bisher hatten Landesarbeitsgerichte derartige Sachverhalte in der nun durch das BAG höchstrichterlich abgesicherten Richtung gewürdigt. Ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf, der die vollständige Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung rechtfertigt, ergäbe sich insbesondere daraus, dass der Versorgungsberechtigte infolge desselben Versorgungsfalls (z. B. Tod des Ehegatten oder Alter) eine weitere Versorgung bezieht. Es bestünden daher keine Bedenken dagegen, die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Hinterbliebenenversorgung anzurechnen. Dr. Andreas Hufer andreas.hufer@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4419 Anders seien Konstellationen zu würdigen, in denen eigene und abgeleitete Versorgungsleistungen in derselben Person zusammen fallen (eigene betriebliche Altersleistung und abgeleitete Hinterbliebenenversorgung oder eigene Altersleistung und abgeleitete betriebliche Hinterbliebenenversorgung). Hier sei die vollständige Anrechnung der anderen Versorgungsleistung eine nicht mehr sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung. In diesen Konstellationen müssen dem Versorgungsgläubiger deshalb 20 Prozent der anderen Versorgung verbleiben. Folglich dürften maximal 80 Prozent der anderen Versorgung auf die betriebliche Versorgung angerechnet werden. Hinweise für die Praxis Ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf rechtfertigt die vollständige Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung, wenn die Versorgungsleistungen infolge desselben Versorgungsfalls gewährt werden. Fallen jedoch eigene und abgeleitete Versorgungsleistungen in derselben Person zusammen, ist die vollständige Anrechnung der anderen Versorgungsleistung eine nicht mehr sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Hier ist eine 20-Prozent-Grenze zu berücksichtigen. Benefits! 33 Recht & Steuern Kostenumlage im Versorgungsausgleich Erste gerichtliche Entscheidungen Zwei bis drei Prozent des Ehezeitanteils sowie bestimmte Ober- und Untergrenzen wurden in ersten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zur Kostenumlage bei interner Teilung im Versorgungsausgleich als angemessen bestätigt. Das OLG Stuttgart hatte als erstes Oberlandesgericht einen Beschluss zur zulässigen Kostenhöhe gefasst. Danach ist die Kostenumlage einer Versicherung in Höhe von drei Prozent des Ehezeitanteils mit einer Untergrenze von 100 Euro und einer Obergrenze von 500 Euro als angemessen i. S. d. § 13 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eingeordnet worden (25.6.2010 - 15 UF 120/10). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherer legte Kosten in der o. g. Höhe um. Das erstinstanzliche Familiengericht hielt die umgelegten Kosten für zu hoch und akzeptierte lediglich Kosten in Höhe von zwei Prozent des Ehezeitanteils. Dagegen legte der Versicherer Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren brachte er u. a. vor, dass ihm für die Umsetzung jeder internen Teilung Kosten in Höhe von etwa 250 bis 300 Euro durch die eingesetzten Mitarbeiter, die eingesetzte EDV sowie das Ausdrucken und Versenden von Dokumenten entstehen. Das OLG stellte sich auf den Standpunkt, dass sich die Umlage von drei Prozent des Ehezeitanteils innerhalb des in der Gesetzesbegründung genannten Kostenrahmens bewege. Da Kosten von drei Prozent und mindestens 100 Euro den tatsächlichen Aufwand bei geringen Ehezeitanteilen bei weitem unterschritten, sei es auch zulässig, im Rahmen einer Mischkalkulation einen Kostenanteil von drei Prozent des Ehezeitanteils und höchstens 500 Euro zugrunde zu legen. Damit seien sowohl die Interessen des Versicherungsunternehmens als auch die der Versicherten in ausreichendem und verhältnismäßigem Maße berücksichtigt und gewahrt. Ähnlich urteilte das OLG Celle. Demnach gilt die Regelung eines berufsständischen Versorgungswerks als angemessen, nach der insgesamt zwei Prozent des Ehezeitanteils, mindestens 100 Euro und höchstens 800 Euro, als Kosten umgelegt werden (2.8.2010 - 15 UF 174/10). Tabelle 1: Angemessene Umlage laut erster gerichtlicher Entscheidungen Kostenumlage im Versorgungsausgleich OLG Stuttgart OLG Celle Prozentsatz 3 2 Obergrenze 500 Euro 800 Euro Untergrenze 100 Euro 100 Euro Bettina Jumpertz bettina.jumpertz@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-182 Dr. Andreas Hufer andreas.hufer@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4419 Hinweise für die Praxis Bei Lebensversicherungen sind die laufenden Kosten in die Tarife eingearbeitet. Vor diesem Hintergrund besteht dort bei interner Teilung nur das Bedürfnis, im Zuge des Versorgungsausgleichs die Kosten für die Einrichtung eines weiteren Anrechts umzulegen. Abweichend davon sind z. B. bei betrieblichen Direktzusagen üblicherweise keine Kosten in die Leistungspläne eingearbeitet. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen als Gesamtteilungskosten neben den Kosten für die Einrichtung des neuen Anrechts zusätzliche Kosten für die laufende Verwaltung des neuen Anrechts angesetzt werden können. Nach dem Grundgedanken der jetzt ergangenen OLG-Entscheidungen dürften u. E. auch die Kosten der laufenden Verwaltung z. B. bei Direktzusagen in pauschalierter Form ebenfalls berücksichtigungsfähig sein. Allerdings ist diese Frage durch die Rechtsprechung bislang noch nicht aufgegriffen worden. 34 towerswatson.de Reduzierte Leistung einer Pensionskasse Einstandspflicht des Arbeitgebers Ein Arbeitgeber ist gegenüber seinen Arbeitnehmern zum Ausgleich verpflichtet, wenn eine Pensionskasse aufgrund von Fehlbeträgen gezwungen ist, die Leistungen herabzusetzen. In zwei aktuellen Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten1 hatten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei einer regulierten Pensionskasse angemeldet. Nachdem ein Fehlbetrag in dreistelliger Millionenhöhe festgestellt worden war, setzte die Pensionskasse satzungsmäßig korrekt durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Leistungen herab. Beide Gerichte verurteilten die Arbeitgeber, die Kürzung auszugleichen. Das satzungsmäßige Recht der Pensionskasse, die Leistungen herabzusetzen, ist danach nicht Teil der Leistungszusage des Arbeitgebers und schränkt diese nicht ein. Daher greift die Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Auch kann der Arbeitgeber seine Zusage nicht auf die tatsächlich von der Pensionskasse erbrachte Leistung beschränken. Anderenfalls läge – so das LAG Hessen – eine (reine) Beitragszusage vor, die das Betriebsrentengesetz nicht kennt. Zusätzlich verpflichteten die Gerichte die Arbeitgeber, die Betriebsrenten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nach dem Kaufkraftverlust anzupassen. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, der es dem Arbeitgeber erlaubt, den Rentner auf die Überschüsse einer Pensionskasse zu verweisen, sei nicht einschlägig, da, wie das LAG Hessen näher ausführt, der Rechnungszins der Pensionskasse den Höchstzinssatz gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG überschritten habe. Dr. Dirk Kruip [email protected] Telefon: +49 611 794-4403 Hinweise für die Praxis Die – nicht rechtskräftigen – Urteile haben vor allem Relevanz für Zusagen von regulierten Pensionskassen, die durch das niedrige Zinsniveau und die Turbulenzen der Kapitalmärkte in den letzten Jahren in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Manche Pensionskassen haben mit steigenden Beiträgen für die Arbeitgeber reagiert. Die Urteile zeigen, dass es für den Arbeitgeber auch Folgen haben kann, wenn sich die Pensionskasse statt der Beitragserhöhung für eine Kürzung der Leistungen entscheidet. Auch die Ausführungen des LAG Hessen zur Rentenanpassung sind nicht zu unterschätzen. Regulierte Pensionskassen kalkulieren häufig mit Genehmigung der BaFin mit einem höheren Rechnungszins als dem Höchstrechnungszins gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG (aktuell: 2,25 Prozent). In diesem Fall kann der Rentner nach Auffassung des Gerichts den Ausgleich des Kaufkraftverlusts vom Arbeitgeber verlangen. Außerdem schließt es nicht aus, dass schon bei Beginn des Versicherungsverhältnisses der Höchstrechnungszins des § 65 Abs. 1 Nr. 1 VAG eingehalten worden sein muss. Da diese Vorschrift erst 1994 eingeführt wurde, würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG immer schon dann leer laufen, wenn das Versicherungsverhältnis vor 1994 begann. 1 LAG Hessen vom 3.3.2010 - 8 Sa 187/09 und LAG Baden-Württemberg vom 2.6.2010 – 19 Sa 33/09 Benefits! 35 Sozialversicherungspflicht bei privat fortgeführter Direktversicherung BVerfG vom 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08 Überträgt ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Zuge der versicherungsvertraglichen Lösung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen durch Mitgabe des Vertrags alle Rechte und Pflichten (Versicherungsnehmereigenschaft) und führt der Mitarbeiter diesen Vertrag privat beitragspflichtig fort, unterliegen die Leistungen nicht in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht. Dieses Grundsatzurteil reagiert auf die Klage eines 1943 geborenen, gesetzlich pflichtversicherten Rentners, dessen Arbeitgeber 1979 eine betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) abgeschlossen hatte. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach einer Insolvenz wurde dem Mitarbeiter die Versicherungsnehmereigenschaft übertragen. Der Mann führte die Versicherung unter einer neuen Versicherungsnummer beitragspflichtig und nahezu unverändert privat fort. jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Erfolg erzielt werden. Auf die Verfassungsbeschwerde wurde das Urteil des BSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das BSG zurückverwiesen. Somit wurde höchstrichterlich der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung Rechnung getragen, die private Altersvorsorge grundsätzlich beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung (Pflichtversicherung) zu stellen. Christopher Schumbert christopher.schumbert@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-273 Nachdem seine Krankenkasse auf die fällige Kapitalleistung vollumfänglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gefordert hatte, zog der Rentner vor Gericht. Die Klage war bereits vor dem Bundessozialgericht (BSG) gescheitert. Nunmehr konnte Hinweise für die Praxis Voraussetzung für die Aufteilung einer teilweise privat und betrieblich finanzierten (Direkt-)Versicherung ist im Zuge des Ausscheidens aus dem Unternehmen die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Mitarbeiter. Nur hierdurch ist für den privat finanzierten Teil keine Differenzierung mehr zur privaten Vorsorge gegeben.1 Bei fälligen Versicherungsleistungen aus einer ehemaligen Direktversicherung sollte der Rentner bzw. Leistungsempfänger unter Hinweis auf das o. g. Urteil eine rechnerische Aufteilung der Versicherungsleistungen einfordern oder andererseits Widerspruch einlegen. Ob durch dieses Urteil bereits abgewickelte Verträge nachträglich korrigiert werden müssen, ist noch unklar. Generell sollten Arbeitgeber ihre ausscheidenden Mitarbeiter auf die beitragsrechtliche Behandlung solcher Versicherungsverträge hinweisen. 1 In einem vergleichbaren Fall wurde jedoch anders entschieden, da der ehemalige Arbeitnehmer die Beiträge zur Direktversicherung zwar nach dem Ausscheiden privat weiter finanzierte, die Versicherungsnehmereigenschaft aber weiterhin beim Arbeitgeber blieb (BVerfG vom 6.9.2010 – 1 BvR 739/08). 36 towerswatson.de Administration & Software „„Die Auslagerung der bAV-Verwaltung bietet auch die Chance für Qualitätsverbesserungen.“ Drum prüfe, wer sich lange bindet … Qualitätskriterien für Administrationsdienstleister in der bAV Damit die externe Vergabe der bAV-Verwaltung eine Erfolgsgeschichte werden kann, muss der Dienstleister hohe Qualitätsstandards erfüllen. Kosten- und Qualitätsvorteile statt fehleranfälliger „Zeitfresser“ – mit diesem Ziel delegieren viele Unternehmen die Administration der betrieblichen Altersversorgung (bAV) an einen hoch spezialisierten externen Dienstleister. Die Basis für den Erfolg eines Auslagerungsprojekts wird bereits in der Einrichtungsphase für den neuen Prozess geschaffen. Auch die anschließende laufende Administration gilt es regelmäßig zu prüfen. Doch welche Qualitätsstandards sollte der Dienstleister erfüllen? Zunächst sollten alle betroffenen Prozesse sorgfältig analysiert und kritisch hinterfragt werden. Anschließend gilt es, das Ziel genau zu definieren. Aus dieser Prozessbetrachtung lassen sich die Leistungsanforderungen an den Dienstleister ableiten – am besten über einen Leistungskatalog, zu dem der Dienstleister seinen Lösungsansatz mit Preismodell gestalten kann. Hier sollten der Ablauf des gesamten Projekts und die einzelnen Leistungen genau beschrieben, die einzelnen Verantwortlichkeiten genau geregelt werden. Eskalationsebenen sind ebenfalls vorzusehen. Neben dem Vertrag sind auch Pflichtenheft, Service-Level-Agreement und Datenschutzvereinbarung nicht zu vernachlässigen. Prozessstabilität Um eine effiziente und qualitätsgesicherte Auslagerung zu gewährleisten, müssen alle beim Dienstleis- ter eingerichteten Prozesse jederzeit stabil laufen und mit dauerhaften Kontrollmaßnahmen gesichert werden. In diesem Zusammenhang ist schon beim Start eines Auslagerungsprojekts z. B. auf Folgendes zu achten: •• Ist auf beiden Seiten ein Projektverantwortlicher benannt? •• Stehen beiden Seiten ausreichend Ressourcen zur Verfügung? (In der Einrichtungsphase ist die intensive Mitarbeit des auslagernden Unternehmens unabdingbar.) •• Steht der Projektplan? Sind ausreichend Pufferzeiten vorgesehen? •• Wie sieht das Notfallszenario aus? •• Ist der Umgang mit den hochsensiblen Daten geklärt, etwa die sichere Datenübertragung zwischen Dienstleister und Auftraggeber? Bietet ein Dienstleister standardisierte Prozesse oder gar eine Zertifizierung (z. B. nach SAS 70) an, so kann auch von einer ausreichenden Prozessstabilität ausgegangen werden. Gerade hier bestehen deutliche Unterschiede bei Dienstleistern. Corporate Governance Vor allem börsennotierte Gesellschaften in den USA sowie ihre Tochtergesellschaften unterliegen weit reichenden Dokumentations- und Rechnungslegungspflichten. Gerade hier sind alle Prozessschritte und -ergebnisse sorgfältig zu kontrollieren. So ist es z. B. notwendig, die regelmäßige Beitragsbereitstellung und die dazugehörigen Geldflüsse Benefits! 37 Administration & Software im Rahmen von Corporate-Governance-Richtlinien regelmäßig zu überprüfen. Die Auslagerung dieser Prozesse an einen zertifizierten Dienstleister garantiert die notwendige Sicherheit, um eine risikominimierte Berichterstattung für die Rechnungslegung zu garantieren. Sicherheitsaspekte Beim Umgang mit den hochsensiblen Personaldaten zur bAV sind allerhöchste Sicherheitsansprüche zu erfüllen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verlangt – schon im Interesse der Mitarbeiter des Auftraggebers – modernste technische, organisatorische und personelle Sicherungsmechanismen. So sind die Daten beim Dienstleister auf besonders gesicherten Medien zu verarbeiten und hinreichend gegen den Verlust bzw. die (zufällige oder absichtliche) Veränderung zu schützen. Für Datenübertragungen zu oder zwischen externen Stellen sind ausnahmslos modernste Sicherungsinstrumente zu nutzen. Das vom Dienstleister eingesetzte Personal muss vollständig und regelmäßig in Datenschutzbelangen unterwiesen werden. Spätestens seit der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes im Herbst 2009 gelten für Unternehmen, die Personalprozesse auslagern, die besonderen Regelungen der sog. Auftragsdatenverarbeitung. Der Auftraggeber behält demnach die Verfügungsgewalt über die Daten und ist weiterhin für den sicheren Umgang damit verantwortlich. Qualitätssteigerung und -sicherung Die Auslagerung der bAV-Verwaltung bietet auch die Chance für Qualitätsverbesserungen, insbesondere in folgenden Bereichen: •• Nutzung neuer technischer Möglichkeiten •• Zusammenfassung und Bündelung unterschiedlichster Informationsquellen •• zeitnahe Umsetzung neuer rechtlicher Rahmenbedingungen •• kürzere Reaktionszeiten •• Unterstützung und Entlastung der Personalabteilung Dienstleistungsbezogenes internes Kontrollsystem Ist die Einrichtung der externen bAV-Verwaltung abgeschlossen, behält der Auftraggeber noch drei Aufgaben: den Kontakt zum Dienstleister zu halten, die Einhaltung der im Dienstleistungsvertrag festgelegten Grundsätze zu verfolgen und einen fortwährenden beiderseitigen Feedbackprozess zu führen. So wird eine ständige Prozessoptimierung durch den Dienstleister abgesichert, deren Erfolg im Rahmen dessen internen Kontrollsystems gemessen werden kann. Hier sind insbesondere folgende Prozesse zu berücksichtigen: •• Datenimport aus allen datenführenden Quellen (z. B. Abrechnungssysteme) •• Berechnung von Beiträgen oder Bausteinen (Massenprozess für alle Mitarbeiter) •• Datenhaltung (z. B. in Form von Schattenkonten) •• Massendatenänderungen •• Pflege von Systemparametern •• Abwicklung von Geschäftsvorfällen (insbesondere Leistungsberechnung) •• Datenexport zur Rentenauszahlungsstelle •• Anpassung laufender Rentenleistungen •• Datenmeldung an den versicherungsmathematischen Gutachter Schließlich ist es wichtig, beim Thema Qualität schon frühzeitig an das mögliche Ende der Geschäftsbeziehung mit dem Dienstleister zu denken. Auch zu diesem Zeitpunkt sollte professionelles Vorgehen selbstverständlich sein. Hinrich Voß [email protected] Telefon: +49 611 794-4432 Thomas Hoffmann [email protected] Telefon: +49 611 794-168 38 towerswatson.de HR-Strategie, Talent & Rewards „„Die Mitarbeitermotivation beeinflusst die Unternehmensperformance deutlich. Unternehmen müssen daher auf die Anforderungen der Mitarbeiter eingehen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.“ Attraktivität deutscher Arbeitgeber litt unbemerkt unter Krise „Global Talent Management & Rewards Study 2010” Nach der Wirtschaftskrise erweist sich die Bindung von High-Potentials und Rekrutierung von Top-Performern als wesentliches Problem. Viele Unternehmen unterschätzen die Auswirkungen der Krisenbewältigungs-Strategien auf ihre Mitarbeiter, wie eine aktuelle Studie von Towers Watson zeigt. Die Folge der Kostenreduktionen, die in Form von Einstellungsstopps und Nullrunden bei 83 Prozent bzw. 67 Prozent der deutschen Unternehmen vorgenommen wurden, sind nun augenscheinlich: Zwei Drittel konstatieren einen negativen Einfluss auf die Mitarbeiter z. B. in Form einer geringeren Stressresistenz oder einem Rückgang des Engagements. In Deutschland klagen mehr als 70 Prozent über eine erschwerte Bindung von High-Potentials an das Unternehmen (global 45 Prozent). Die Unternehmen steuerten vor allem mit stark an die individuellen Leistungen gekoppelten Gehaltserhöhungen und Short-Term Incentives gegen, was allerdings nicht dem dringendsten Wunsch der High-Potentials nach einer Optimierung der „weichen“ Faktoren, wie z. B. der Work-Life-Balance, entgegenkam. Zu diesen Kernaussagen kommt die Towers Watson „Global Talent Management & Rewards Study 2010“, für die die aktuellen Herausforderungen im Vergütungs- und Talentmanagement von insgesamt 1.716 Unternehmen aus 17 Ländern abgefragt wurden. Die Studie ist eine der größten ihrer Art, die zudem durch die Ergebnisse der Arbeitnehmerbefragung „Towers Watson Global Workforce Study 2010“ (vgl. Benefits! April 2010) durch Einbeziehung der HR-Management-Sicht ergänzt wurde. „Der oft heraufbeschworene Fachkräftemangel ist nicht allein von der allgemeinen Wirtschaftslage abhängig – HR-Abteilungen können einen wesentlichen Faktor beitragen. Mit einer nachhaltigen „Talent & Rewards Management“-Strategie, die auf den Ansprüchen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite fußt, wird es Unternehmen gelingen, auch in schwierigen Zeiten Top-Performer zu binden und erfolgskritische Mitarbeiter zu rekrutieren“, so Olaf Lang, Leiter des Bereichs Talent & Rewards bei der Unternehmensberatung Towers Watson. Einstellungsstopps und Nullrunden gängigste Kostenreduktionsmaßnahmen Die Krise und die darauf folgende Rezession ließen Unternehmen weltweit mit Personalkostenreduktionen, vor allem in der Form von Einstellungsstopps (64 Prozent) und Nullrunden statt Gehaltserhöhungen (55 Prozent), reagieren, wobei in Deutschland trotz der nun allgemein günstigen wirtschaftlichen Lage mehr Unternehmen diese Maßnahmen ergriffen (83 Prozent bzw. 67 Prozent). Hier war auch die Beschränkung von Überstunden (57 Prozent) und die Reduzierung von Bonuszahlungen eine gängige Benefits! 39 HR-Strategie, Talent & Rewards Interventionsmaßnahme. Die Hälfte der Unternehmen weltweit griffen eher auf Beurlaubungen, Entlassungen und Stellenabbau zurück. land für über 70 Prozent der Unternehmen als Problem, wobei diese Besorgnis weltweit nur von weniger als der Hälfte geteilt wird. Stressresistenz und Mitarbeiterengagement krisenbedingt gesunken "High-Potentials sind am ehesten bereit, das Unternehmen zu wechseln, sollte sich ein attraktiveres Angebot ergeben. Viele Arbeitgeber haben unterschätzt, wie wichtig etwa eine betriebliche Altersversorgung, Arbeitsplatzsicherheit und flexible Arbeitszeiten sind, um gerade diese Mitarbeiter für einen Verbleib im Unternehmen zu motivieren", so Carl Walinski, Senior-Berater im Bereich Talent & Rewards bei Towers Watson. Die geläufigen Kostensenkungsmaßnahmen sowie die Kürzungen an Bonuszahlungen, Gehaltserhöhungen und Weiterbildungsbudgets blieben nicht ohne Folgen für die Belegschaft. Das merken Unternehmen jetzt, nach der Krise, deutlich. So geben zwei Drittel der befragten Unternehmen in Deutschland einen negativen Einfluss auf die Stressresistenz und die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter an (53 Prozent bzw. 61 Prozent global). Die Hälfte der Unternehmen weltweit, in Deutschland sogar über 60 Prozent, bemerkt ein allgemein geringeres Mitarbeiterengagement und eine in Mitleidenschaft gezogene Work-Life-Balance. „Aus den Ergebnissen der ‚Global Workforce Study 2010‘ wissen wir, dass Mitarbeitermotivation und -wohlbefinden einen deutlichen Einfluss auf die Unternehmensperformance hat. Unternehmen müssen gerade jetzt nach der Krise gezielt auf das gestiegene Bedürfnis der deutschen Mitarbeiter nach einem sicheren Arbeitsplatz, Stabilität und Möglichkeiten zur Beförderung bzw. für Gehaltserhöhungen eingehen, um wettbewerbsfähig zu bleiben“, merkt Towers-Watson-Experte Lang an. Attraktivität deutscher Arbeitnehmer litt unter der Krise Deutsche Unternehmen haben trotz der negativen Auswirkungen der Kostenreduktionen keine allgemeinen Rekrutierungsschwierigkeiten. Allerdings geben mehr als 60 Prozent der Unternehmen weltweit an, dass die Suche nach Mitarbeitern mit erfolgskritischen Fähigkeiten und Top-Performern eine große Herausforderung darstellt. Auch die Bindung von High-Potentials erweist sich in Deutsch- Gehaltserhöhungen und Short-TermIncentives treffen nicht den Nerv der Arbeitnehmer Um die finanziellen Interessen der Arbeitnehmer mit den Unternehmenszielen in Einklang zu bringen, nahmen Unternehmen starke, an die individuelle Leistung gekoppelte Gehaltserhöhungen und Short-Term-Incentives vor. So erhalten Mitarbeiter in Deutschland, die die Erwartungen weit übertroffen haben, fast dreimal so große Grundgehaltserhöhungen wie Mitarbeiter, die die Erwartungen „nur“ erfüllt haben. Die Leistungsdifferenzierung spiegelt sich etwas geringfügiger bei den Bonuszahlungen wider. So erhalten Mitarbeiter in Deutschland bei weit übertroffenen Erwartungen bis zu 1,5 Mal mehr Bonus im Gegensatz zu denjenigen, die die Erwartungen „nur“ erfüllt haben. Allerdings zeigt ein Vergleich der Towers-Watson-Befragungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, dass die von den Unternehmen getroffenen Maßnahmen nicht mit den Bedürfnissen der High-Potentials übereinstimmen. Diese räumen dem Gehalt einen weniger hohen Stellenwert ein und legen z. B. mehr Wert auf den „weichen“, von Unternehmen oft unterschätzten Faktor „Work-Life-Balance“. Tabelle 1: Welche Maßnahmen Unternehmen zur Bekämpfung der Rezession getroffen haben Maßnahme Deutschland Europa Weltweit Einstellungsstopps 83 % 75 % 64 % Nullrunden bei Gehältern 67 % 63 % 55 % Beschränkung der Überstunden 57 % 36 % 33 % Reduzierung der Bonuszahlungen 53 % 34 % 36 % Beurlaubungen, Entlassungen, Stellenabbau etc. 47 % 57 % 51 % Freiwilliger Stellenabbau 33 % 35 % 19 % Obligatorischer unbezahlter Urlaub (oder z. B. Kurzarbeit) 30 % 10 % 10 % Reduzierung der Nebenleistungen 23 % 16 % 15 % 40 towerswatson.de Tabelle 2: Wie viele Unternehmen Schwierigkeiten mit der Mitarbeitergewinnung/-bindung haben Probleme bei der Gewinnung Mitarbeitergruppe* Probleme bei der Bindung Deutschland Europa Weltweit Deutschland Europa Weltweit Arbeitnehmer mit erfolgskritischen Fähigkeiten 62 % 57 % 65 % 62 % 39 % 49 % Top Performer 62 % 61 % 61 % 62 % 34 % 45 % High-Potentials 55 % 54 % 56 % 71 % 38 % 45 % Arbeitnehmer allgemein 21 % 20 % 25 % 21 % 13 % 21 % * Prozentsatz der befragten Unternehmen, die angaben, dass sie große oder sehr große Probleme bei der Gewinnung bzw. Bindung von Mitarbeitern haben Nachhaltiges Talent Management wird erfolgskritisch Erfolgskritisch wird für die Unternehmen weltweit eine Harmonisierung der unterschiedlichen Erwartungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Hierzu benötigen die Unternehmen gezielte Informationen darüber, weshalb sich Mitarbeiter für ein bestimmtes Unternehmen entscheiden. Die Antworten der Arbeitgeber auf diese Beweggründe werden in der sog. Employee Value Proposition (EVP) gebündelt. Als Unterscheidungs- oder Alleinstellungsmerkmal umfasst sie alles, was das Unternehmen seinen Mitarbeitern als Gegenleistung für eine Beschäftigung bietet. Dazu zählen neben der Gesamtvergütung beispielsweise die Unternehmensreputation, Aufstiegsmöglichkeiten oder die Work-Life-Balance. Obwohl sich in nahezu allen deutschen Unternehmen im Laufe der Zeit eine implizite EVP entwickelt hat („man kann nicht nicht kommunizieren“), wurde sie in weniger als 30 Prozent der Unternehmen klar definiert und formell kommuniziert. Über die Hälfte der Unternehmen mit einer definierten EVP haben ihre HR-Prozesse auf das EVP-Gesamtleistungspaket – bestehend u. a. aus Vergütung, Arbeitsklima und Weiterbildung – abgestimmt. Insgesamt korreliert eine sorgfältig gestaltete EVP deutlich mit geringeren Problemen in der Rekrutierung und der Bindung von Mitarbeitern. „Ein nachhaltiges Talent-Management-Modell muss in jeder wirtschaftlichen Lage effektiv sein und flexibel auf die Bedürfnisse aller wichtigen Mitarbeitergruppen reagieren können. Das bedeutet, die für die Mitarbeiter wichtigsten Aspekte, wie ein wettbewerbsfähiges Grundgehalt, herausfordernde Aufgabenstellungen und gute Karrierechancen, gezielt zu adressieren. Neben einer klar kommunizierten EVP kann z. B. ein global einheitliches Funktionsbewertungssystem auch die Effektivität anderer unternehmensweiter Programme steigern“, erklärt Towers-Watson-Berater Carl Walinski. Olaf Lang [email protected] Telefon: +49 69 1505-5202 Carl Walinski carl.walinski@ towerswatson.com Telefon: +49 69 1505-5112 Mehr zum Thema Ein Interview mit den Towers-Watson-Beratern Olaf Lang und Carl Walinski ist zu finden unter www.towerswatson.de/research/3202 Benefits! 41 News „ Unternehmen legen mehr denn je Wert darauf, komplexe betriebliche Pensionspläne effizient zu steuern.“ Rückblick: bAV nach der Finanzkrise Towers Watson bAV-Konferenz 2010 Unternehmen legen mehr denn je Wert darauf, komplexe betriebliche Pensionspläne effizient zu steuern. So lautet das Fazit der bAV-Konferenz, die Towers Watson am 22. September für mehr als 200 Teilnehmer in Frankfurt ausgerichtet hatte. Referenten namhafter Unternehmen wie der Deutsche Post DHL, Altana, HypoVereinsbank oder Novartis erläuterten anhand aktueller Beispiele Herausforderungen und Gestaltungsoptionen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV), die im Anschluss in Workshops diskutiert wurden. „Zum einen macht der Fachkräftemangel effiziente und gleichzeitig kostenoptimierte Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung notwendig. Zum anderen hat die zurückliegende Finanzkrise wie ein Katalysator das Bestreben nach sorgfältiger Risikokontrolle verstärkt“, erklärt Reiner Schwinger, Leiter bAV-Beratung von Towers Watson Deutschland, den gewachsenen Stellenwert der Pension Governance. Auf der Konferenz erläuterten Referenten aus namhaften Unternehmen sowie Experten von Towers Watson aktuelle Herausforderungen und Gestaltungsoptionen für die bAV. So stellte Key-NoteSpeaker Henrik Hänche, Executive Vice President Corporate Finance bei der Deutschen Post DHL, eindrücklich dar, wie die Komplexität der betrieblichen Altersvorsorge der Post durch Privatisierung und Akquisitionen im In- und Ausland gewachsen ist. Die Schaffung von Transparenz, eine einheitliche Steuerung der Pensionspläne durch die Konzernzentrale sowie die Risiko-Optimierung standen daher ganz oben auf der Pension-Management-Agenda des Logistik-Dienstleisters. „Pension-Management lässt sich jedoch nicht kurzfristig umsetzen“, betont 42 towerswatson.de Hänche. Der Schlüssel zum Erfolg sei die Ausrichtung auf ein gemeinsames Ziel und eine offene und transparente Kommunikation im Konzern. Die anschließenden Workshops beschäftigten sich anhand zahlreicher Fallbeispiele mit der intelligenten Gestaltung und Finanzierung, dem Risikomanagement sowie aktuellen Rahmenbedingungen der bAV. So wurde etwa die umfassende Reform der bAV bei Altana vorgestellt. Das neu eingeführte Versorgungskapitalmodell zeichnet sich durch eine hohe Transparenz und eine sehr gute Kalkulierbarkeit – sowohl für die Mitarbeiter als auch für das Unternehmen – aus. Zusätzlich bietet der internationale Spezialchemiekonzern seinen Mitarbeitern ein Lebensarbeitszeitkonto, auf dem sowohl Arbeitszeit (z. B. Mehrarbeit) als auch Gehalt oder Sonderzahlungen langfristig angespart werden können. Dieses Guthaben ermöglicht es den Mitarbeitern, finanziell abgesichert in einen vorzeitigen Ruhestand zu treten – gerade im Hinblick auf die Rente mit 67. „Mit der Kombination aus betrieblicher Altersversorgung und Lebensarbeitszeitkonto hat Altana für seine Mitarbeiter ein aufeinander abgestimmtes, ‚rundes’ Vorsorgeangebot für die verschiedenen Phasen des Einstiegs in den Ruhestand entwickelt“, berichtet Dr. Paul Reuter, Leiter Sonderprojekte bei Altana. Um eine optimale Steuerung des bAV-Aufwands ging es der HypoVereinsbank (HVB) bei der Entscheidung, einen eigenen Renten-Pensionsfonds zu gründen. Silke Wolf, Leiterin Mitarbeitervertretung, Arbeitsrecht und Altersversorgung bei dem Kreditinstitut, erläuterte das Projekt, das die für Pensionsfonds bestehenden Vorteile bei der Insolvenzsicherung nutzen sollte. Mehrere Projektteams aus HVB-Mitarbeitern und Beratern von Towers Watson hatten innerhalb von nur sechs Monaten umfassende Lösungen für alle grundlegenden, steuerlichen und aktuariellen Aspekte, Infrastruktur- und Investmentfragen sowie die Kommunikation an die betroffenen Betriebsrentner und Mitarbeiter erarbeitet. „Dieser Zeitplan war sehr anspruchsvoll“, berichtet Wolf, die eine sehr positive KostenNutzen-Bilanz aus dem Projekt zieht. Abschließend erläuterte Armin Nassehi, Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, das Thema „Risiko“ aus soziologischer Sicht. Sein Fazit: Das Risiko muss bewusst eingesetzt werden – und zwar in allen Bereichen der Gesellschaft und des individuellen Lebens. Wie die Arbeitsprozesse in der Verwaltung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen sinnvoll ineinander greifen, schilderten Ekkehard Landgräber, HR Head of Payroll and Pensions bei Novartis Pharma, sowie Hinrich Voß, Leiter der laufenden bAV-Administration bei Towers Watson. Die Pharmaunternehmensgruppe hat die Verwaltung aller laufenden Betriebsrenten sowie der künftigen Betriebsrentenansprüche seiner Mitarbeiter an Towers Watson ausgelagert. Anlässlich neuer gesetzlicher Vorgaben hatte Novartis zudem das Risikomanagement für seine Pensionskasse in Zusammenarbeit mit Towers Watson überarbeitet. „Towers Watson bietet ein umfassendes Know-how und die Erfahrung aus zahlreichen ähnlichen Projekten“, begründet Landgräber dieses Vorgehen. Er zeigt sich zufrieden damit, dass in der Zusammenarbeit sowohl bewährte Konzepte als auch aktuelle Prozessverbesserungen zum Einsatz kommen. Benefits! 43 News Demografische Herausforderungen praktisch meistern dib-Fachkonferenz „Betriebliche Altersversorgung“ 2011 Der demografische Wandel stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Der Nachwuchs an talentierten jungen Mitarbeitern wird knapper, während gleichzeitig das Durchschnittsalter vieler Belegschaften steigt. Nun sind Reformen an Pensionsplänen und Talent-Management-Programmen gefragt, um Zukunftssicherheit zu gewährleisten. Die Fachkonferenz „Betriebliche Altersversorgung“, die das Deutsche Institut für Betriebswirtschaft (dib) in Zusammenarbeit mit Towers Watson am 3. Februar 2011 in Mainz im Hotel Hyatt veranstaltet, greift diese Herausforderungen auf. Auf der Agenda stehen Themen wie DemografieAnalyse und strategisches Workforce-Planning, Langlebigkeitsrisiken, rechtliche Rahmenbedingungen der demografischen Veränderungen, die demografieorientierte Gestaltung von Pensionsplänen oder Demografie-Fonds. Vorgestellt werden auch die Ergebnisse eines aktuellen Pulse-Surveys von Towers Watson zu den demografischen Herausforderungen. Schließlich wirft die Konferenz einen weiten Blick in die Zukunft, genauer, auf die demografische Situation im Jahr 2030. Konzipiert für Entscheidungsträger und Spezialisten aus den Bereichen Personal, Finanzen und Risikomanagement von mittleren und großen Unternehmen bietet die Konferenz mit Fachvorträgen sowie unterschiedlichen Fallbeispielen spannende Einblicke und einen intensiven fachlichen Austausch. Information und Anmeldung Marion Diether [email protected] Telefon: +49 69 97165-14 www.dib.de Internationale Benefit-Trends OneWorld-Seminar im März 2011 Die betriebliche Gesundheitsvorsorge gehört sicherlich zu den Benefit Trends, welche die kommenden Jahre prägen werden und die im nächsten OneWorld-Seminar von Towers Watson näher beleuchtet werden sollen. So führen besonders die Verknappung des Fachkräfte-Angebots und die Heraufsetzung des Rentenalters dazu, dass viele Unternehmen ihr Augenmerk auf die betriebliche Gesundheitsvorsorge lenken. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mitarbeiter führen leicht zu hohen direkten und indirekten Kosten – von Ausfällen im Produktionsprozess bis hin zu Ersatzleistungen wie Gehaltsfortzahlungen, Invaliditäts- oder sogar Todesfallleistungen. Im Mittelpunkt des Seminars stehen darüber hinaus neue und bewährte Konzepte für die kosteneffiziente Finanzierung von Risikoleistungen wie Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Schließlich gibt das Seminar einen Überblick über internatio- 44 towerswatson.de nale Themen und Projekte, die in dem kommenden Monaten auf der Agenda internationaler Unternehmen stehen werden. Als Termine für das halbtägige Seminar stehen der 1. März 2011 in Düsseldorf, der 2. März 2011 in Frankfurt sowie der 3. März 2011 in München zur Verfügung. Umfassendere Informationen über die Themen und Referenten sind zusammengestellt unter www.towerswatson.de. Das Seminar ist kostenfrei; eine rechtzeitige Anmeldung ist erforderlich. Seminarsprachen sind Englisch und Deutsch. Information und Anmeldung Bianca De Bono [email protected] Telefon: +49 69 1505-5179 Über Towers Watson Towers Watson, eine der führenden Unternehmensberatungen weltweit, unterstützt seine Kunden, ihren Unternehmenserfolg durch ein effektives HR-, Finanz- und Risikomanagement zu steigern. Mit rund 14.000 Mitarbeitern in 34 Ländern entwickelt das Unternehmen Lösungen für betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen, für das Personal- und Vergütungsmanagement sowie das Risiko- und Finanzmanagement, einschließlich der Beratung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bietet Towers Watson die Expertise, um Unternehmen weltweit bei der Gestaltung, dem Finanzmanagement, der Administration und der Kommunikation der verschiedensten Versorgungspläne zu unterstützen. In Deutschland haben die rund 750 Mitarbeiter von Towers Watson zahlreiche bAV-Neuordnungen bei großen Unternehmen gestaltet und dabei die Gestaltungsmodelle für Pensionspläne maßgeblich weiterentwickelt. Fast alle derzeit zugelassenen Unternehmenspensionsfonds wurden bzw. werden von Towers Watson beraten. Ebenso ist Towers Watson ein führender Anbieter im stark wachsenden Markt der bAV-Administration (betriebliche Versorgungswerke, Unterstützungskassen, Pensionsfonds, Pensionskassen etc.) und weiterer Long-Term Employee Benefits (z. B. Zeitwertkonten). Ein Mehrwert für zahlreiche Kunden wird durch effiziente Administrationslösungen, zertifizierte Prozesse und transparente, planbare Kosten geschaffen. Towers Watson verwaltet mehrere hunderttausend Versorgungsanwartschaften und rechnet über einhundert‑ tausend Betriebsrenten ab. Experten von Towers Watson sind als anerkannte Spezialisten aktiv beratende Mitglieder in zahlreichen Verbänden, Arbeitsgemeinschaften und Organisationen. Ebenso sind sie gefragte Fachautoren und Referenten für zahlreiche Seminare und Vorträge. Towers Watson führt regelmäßig Studien auf dem Gebiet des HR-Managements durch. Unsere Büros in Deutschland Düsseldorf Franz-Rennefeld-Weg 6 40472 Düsseldorf Telefon: +49 211 8228-0 Telefax: +49 211 8228-300 Frankfurt Eschersheimer Landstraße 50 60322 Frankfurt Telefon: +49 69 1505-50 Telefax: +49 69 1505-5544 Köln Neue Weyerstraße 6 50676 Köln Telefon: +49 221 921-2340 Telefax: +49 221 921-23456 München Arnulfstraße 19 (Renaissance Haus) 80335 München Telefon: +49 89 51657-4500 Telefax: +49 89 51657-4599 Reutlingen – Am Heilbrunnen Am Heilbrunnen 47 72766 Reutlingen Telefon: +49 7121 16272-25 Telefax: +49 7121 16272-55 Reutlingen – Oskar-Kalbfell-Platz Oskar-Kalbfell-Platz 14 72764 Reutlingen Telefon: +49 7121 3122-0 Telefax: +49 7121 3122-278 Wiesbaden Abraham-Lincoln-Straße 22 65189 Wiesbaden Telefon: +49 611 794-0 Telefax: +49 611 794-298 Kontakt Redaktion Benefits! redaktion.benefits@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-218 Telefax: +49 611 794-4523 Benefits! 45 Towers Watson Eschersheimer Landstraße 50 60322 Frankfurt Telefon: +49 69 1505- 50 Telefax: +49 69 1505 - 5544 E-Mail: [email protected] Towers Watson Abraham-Lincoln-Straße 22 65189 Wiesbaden Telefon: +49 611 794- 0 Telefax: +49 611 794- 298 E-Mail: [email protected] Cert no. SGS-COC-O620 Die Beiträge in dieser Publikation sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer zuständigen Büros zurück. Teile dieser Publikation dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Towers Watson GmbH nachgedruckt oder vervielfältigt werden. Copyright © 2010 Towers Watson. All rights reserved. TW-EU-D-0056. Dezember 2010. towerswatson.de