Nr. 190 Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern

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Nr. 190 Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern
Nr. 190
Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern
für die Anwendung der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung 35. BlmSchV)
-
vom 10. Oktober 2006
vermerkt.
Bonn, den 16. November 2006
S 34/7352.10/1/572249
Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.
Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2218) gebe ich nachstehend die Emissionsschlüsselnummern für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge bekannt, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in
die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach
Anhang 2 dienen.
in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld (14.1) mit dem
zusätzlich jeweils nach Fahrzeugart/-klasse vorangestellten
Code 04 bzw. 06 gem. Teil A 2 bzw. B 2 Abschnitte II oder III
des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (zuletzt geändert mit Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juli 2006, VkBl. 2006 S. 667)
Die über die Emissionsschlüsselnummer auf Grund der Nachrüstung von Partikelminderungssystemen erreichte Partikelminderungsstufe bei Personenkraftwagen (PM 1 bis PM 4) (und demnächst PM 0 sowie die Partikelminderungsklasse (PMK) bei Nutzfahrzeugen-Lkw, Busse, Sattelzugmaschinen – ist durch eine Bescheinigung der Werkstatt nach Anhang V der Anlage XXVI zur
StVZO nachzuweisen.
Die Anlage enthält weitere Erläuterungen zu den Emissionsschlüsselnummern
Die Emissionsschlüsselnummern sind
-
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Wagner
in den vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief im Feld zu 1
Fahrzeug und Aufbauart an der 5. und 6. Stelle,
Emissionsschlüsselnummern für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in
die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BlmSchV dienen
Schadstoffgruppe
Plakette
Fremdzündung
Personenkraftwagen
bzw. Fahrzeuge
der Klasse M1
Selbstzündung
Nutzfahrzeuge
bzw. Fahrzeuge
der Klassen M2,
M3 und N
Personenkraftwagen
bzw. Fahrzeuge der
Klasse M1 zusätzlich
mit PMS nachgerüstet auf
Personenkraftwagen
bzw. Fahrzeuge
der Klasse M1
Nutzfahrzeuge
bzw. Fahrzeuge
der Klassen M2,
M3 und N
25 bis 29, 35, 41,
71
20, 21, 22, 33,
43, 53, 60, 61
Stufe PM 1:
14, 16, 18, 21,
22, 25 bis 29, 34,
35, 40, 41, 71, 77
30, 31, 36, 37,
42, 44 bis 52,
72
34, 44, 54, 70,
71
Stufe PM 1:
49 bis 52
32, 33, 38, 39,
43, 53 bis 70,
73 bis 75
35, 45, 55, 80,
81, 83, 84, 90,
91
2
rot
3
gelb
4
grün
14, 16,
18 bis 70
71 bis 751)
30 bis 55,
60, 61
Stufe PM 2:
30, 31, 36, 37, 42,
44 bis 48, 67 bis 70
Stufe PM 3:
32, 33, 38, 39,
43, 53 bis 66
und Stufe PM 4
1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 88/77/EWG
1. Pkw
Bekanntgabe der Emissionsschlüsselnummern
Schl.-Nr. zu 1 bzw. (14.1) Klartext zu 1 bzw. (14.1)
VkBl.
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
1985
1986
1985
1986
1986
1986
1986
1986
1985
1991
1990
1991
1991
1992
1992
1992
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1995
1995
1996
1996
1996
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1997
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
0401
0402
0403
0404
0405
0406
0407
0408
0409
0410
0411
0412
0413
0414
0415
0416
0417
0418
0419
0420
0421
0422
0423
0424
0425
0426
0427
0428
0429
0430
0431
0432
0433
0434
0435
0436
0437
0438
0439
0440
0441
0442
0443
0444
0445
0446
0447
0448
0449
0450
0451
0452
0453
0454
0455
0456
0457
0458
0459
0460
0461
SCHADSTOFFARM
BED.SCHADST.ARM C/XXIII
SCHADSTOFFARM E
BED.SCHADST.ARM C/XXV
BEDINGT SCHADSTOFFARM A
ANL.XXIV A
BEDINGT SCHADSTOFFARM B
ANL.XXIV B
BEDINGT SCHADSTOFFARM C
ANL.XXIV C
SCHADSTOFFARM El
BES.SCHADST.ARM 0,08
BES.SCHADST.ARM El 0,08
SCHADSTOFFARM E2
91/441 /EWG, ANH. I 8.1
SCHADSTOFFARM E2,8.1
93/59/EWG,ANH.18.3
SARM:93/59/EWG 1
S:93/59/EWG II
S:93/59/EWG III
SARM E2,G:92/97/EWG
SARM:93/59/1,G:92/97
S:93/59/II,G:92/97/EWG
S:93/59/Ill,G:92/97/EWG
SCHADSTOFFARM EURO 2
S-ARM EURO 2, G:92/97
96/69/EG I
96/69/EG II
96/69/EG III
SCHADSTOFFARM D3
SCHADSTOFFARM D3I
SCHADSTOFFARM D4
SCHADSTOFFARM D4I
SCHADSTOFFARM E2;5L
SCHADSTOFFARM EUR02;5L
SCHADSTOFFARM D3;5L
SCHADSTOFFARM D3I;5L
SCHADSTOFFARM D4;5L
SCHADSTOFFARM D4I;5L
SCHADSTOFFARM E2,3L
SCHADSTOFFARM EUR02;3L
SCHADSTOFFARM D3;3L
SCHADSTOFFARM D4;3L
EURO 3
EURO 3;5L
EURO 3;3L
98/69/EG I;A
98/69/EG I;A;5L
98/69/EG II;A
98/69/EG II;A;5L
98/69/EG III;A
98/69/EG III;A;5L
EURO 3 UND D4
EURO 3;5L UND D4
EURO 3;3L UND D4
98/69/EG I;A U.D4I
98/69/EG I;A,5L U.D4I
98/69/EG II;A U.D4I
98/69/EG II;A;5L U.D4I
98/69/EG III;A U.D4I
98/69/EG III;A;5L U.D4I
Erstzul. bis
S.82
S.670
S.450
S.670
S.587
S.587
S.587
S.587
S.451
S.149
S.7
S.271
S.271
S.371
S.371
S.371
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.162
S.162
S.659
S.659
S.659
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.378
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
31.12.1994
31.10.1993
31.08.1997
31.10.1993
31.10.1993
31.12.1992
31.10.1993
31.12.1992
31.10.1993
31.12.1992
31.08.1997
31.12.1994
31.12.1994
30.09.1996
31.12.1994
31.12.1994
30.09.1995
30.09.1996
30.09.1996
30.09.1996
31.12.1996
30.09.1997
30.09.1998
30.09.1998
30.09.1996
31.12.2000
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.1996
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.1996
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2001
31.12.2005
31.12.2005
31.12.2005
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2005
31.12.2005
31.12.2005
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
31.12.2006
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
77
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
0462
0463
0464
0465
0466
0467
0468
0469
0470
0471
0472
0473
0474
0475
0477
EURO 4
EURO 4;5L
EURO 4;3L
98/69/EG I;B
98/69/EG I;B;5L
98/69/EG II;B
98/69/EG II;B;5L
98/69/EG III;B
98/69/EG III;B;5L
91/542/EWG,B
1999/96/EG;A
1999/96/EG;B1
1999/96/EG;B2
1999/96/EG;C;EEV
SCHADSTOFFARM E2/NACHG.
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
1999
2000
2000
2000
2000
2000
1996
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.110
S.126
S.126
S.126
S.126
S.126
S.659
30.09.2001
30.09.2006
30.09.2009
31.12.1996
2. Nfz
Schl.-Nr. zu 1 bzw. (14. 1) Klartext zu 1 bzw. (14.1)
VkBl.
01
02
10
11
12
20
21
22
30
31
32
33
34
35
40
41
42
43
44
45
50
51
52
53
54
55
60
61
70
71
80
81
83
84
90
91
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1994
1996
1999
1999
1994
1994
1994
1996
1999
1999
1994
1994
1994
1996
1999
1999
1995
1995
2000
2000
2000
2000
2000
2000
2000
2000
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
bzw.
0601
0602
0610
0611
0612
0620
0621
0622
0630
0631
0632
0633
0634
0635
0640
0641
0642
0643
0644
0645
0650
0651
0652
0653
0654
0655
0660
0661
0670
0671
0680
0681
0683
0684
0690
0691
GKL:G1
GKL:G1 OEST
SKL:S1
SKL:S1,GKL:G1
SKL:S1,GKL:G1 OEST
SKL:S2
SKL:S2,GKL:G1
SKL:S2,GKL:G1 OEST
93/59/EWG I
93/59/1,GKL:G1
93/59/1,GKL:G1 OEST
96/69/EG I
98/69/EG I;A
98/69/EG I;B
93/59/EWG II
93/59/1l,GKL:G1
93/59/1l,GKL:G1 OEST
96/69/EG II
98/69/EG II;A
98/69/EG II;B
93/59/EWG III
93/59/Ill,GKL:G1
93/59/Ill,GKL:G1 OEST
96/69/EG III
98/69/EG III;A
98/69/EG III;B
94/12/EG (M)
94/12/EG (M),GKL:G1
1999/96/EG;A
1999/96/EG;A,GKL:G1
1999/96/EG;B1
1999/96/EG;B1,GKL:G1
1999/96/EG;B2
1999/96/EG;B2,GKL:G1
1999/96/EG;C;EEV
1999/96/EG;C;EEV,GKL:G1
Erstzul. bis
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.12
S.659
S.110
S.110
S.12
S.12
S.12
S.659
S.110
S.110
S.12
S.12
S.12
S.659
S.110
S.110
S.162
S.162
S.126
S.126
S.126
S.126
S.126
S.126
S.126
S.126
30.09.1996
31.12.1994
30.09.1996
30.09.1996
31.12.1994
30.09.1996
30.09.2001
31.12.1994
30.09.1996
30.09.1998
31.12.1994
31.12.2000
31.12.2005
30.09.1996
30.09.1998
31.12.1994
31.12.2001
31.12.2006
30.09.1996
30.09.1998
31.12.1994
31.12.2001
31.12.2006
30.09.1996
31.12.1996
30.09.2006
30.09.2006
30.09.2009
30.09.2009
3. Für alle Kraftfahrzeuge gilt
Schl.-Nr. zu 1 bzw. (14.1) Klartext zu 1 bzw. (14.1)
VkBl.
88 bzw.0088
98 bzw.0098
1994 S.748
1997 S.486
(VkBl. 2006, S. 867)
EMISSIONSKL.NICHT BEK.
OLDTIMER
Erstzul. bis
Nr. 3
Bekanntmachung der Maßgaben zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
Bonn, den 19. Dezember 2006
S 32/ 7332.5/3
Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr zuständigen
Obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder und den für den
Immissionsschutz zuständigen Behörden der Länder sowie dem
innerhalb der Bundesregierung für die "Verordnung zum Erlass
und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" vom 10. Oktober 20061 (sog. Kennzeichnungsverordnung) zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden die nachfolgenden Maßgaben bekannt gemacht:
Durch die "Kennzeichnungsverordnung" wurden die Grundlagen
geschaffen, um Kraftfahrzeuge nach Schadstoffgruppen zu klassifizieren und mit bestimmten Plaketten zu versehen. Ein Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen 270.1 (Umweltzone) nimmt Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette in (einer) der auf dem Zusatzzeichen angezeigten Farbe(n) ausgestattet sind, von Verkehrsbeschränkungen in Umweitzonen aus.
Zur Kennzeichnung von Fahrzeugen macht § 3 der Kennzeichnungsverordnung folgende Ausführungen:
§ 3 (Kennzeichnung):
(1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wieder verwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1
zu verwenden. Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt
durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die Farbe der Plakette
ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün.
(2) In der Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür
vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des
jeweiligen Fahrzeugs einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der
Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen
und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen selbst zerstört."
2. Sicherheitsmerkmal und sonstige Anforderungen
2.1. Sicherheitsmerkmal
Im 4. Viertel der Plakette (im Uhrzeigersinn gezählt) ist ein Sicherheitsmerkmal in Form eines Farbkippelementes (Darstellung des
Verkehrszeichens 270.1 "Umweltzone", das Urbild ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch
Gladbach zu beziehen) mit einer Kantenlänge von 15 mm einzubringen. Die farbliche Grundgestaltung muss erhalten bleiben.
2.2. Wertstellung
Die Plaketten müssen mit einem Stempel, Eindruck oder Siegel
der ausgebenden Stellen wertgestellt werden. Dabei können auch
Dokumentenklebesiegel gemäß Verkehrsblatt Heft 4, 1997, Nr. 35
verwendet werden.
Der Stempel, der Eindruck oder das Siegel ist unterhalb des
Beschriftungsfeldes anzubringen.
2.3. Übertragungssicherheit
Die Plaketten sind so zu gestalten, dass Missbrauchsmanipulation oder Ablöseversuche unter Verwendung üblicher Manipulationsmethoden (z.B. Wärme, Lösemittel) an der Plakette erkennbar werden und dass die Plaketten nicht in wieder verwendbarer
Form von einer Windschutzscheibe auf eine andere übertragen
werden können (bei gleichzeitiger Unzerstörtheit der Plakette).
2.4. Verklebung und Haltbarkeit
Die Plaketten sind so zu gestalten, dass sie einfach von innen auf
der Scheibe ohne Hilfsmittel aufklebbar sind und dass sie mindestens 10 Jahre der Belastung üblicher Benutzung (z. B. Temperaturbereich -20°C bis 80°C, Verträglichkeit am Anbringungsort)
standhalten.
2.5. Entfernbarkeit
Die Plaketten sind so zu gestalten, dass sie sich beim Ablösen
von der Windschutzscheibe selbst zerstören. Rückstände müssen einfach und ohne den Einsatz von glaskratzenden Werkzeugen oder brennbaren Flüssigkeiten zu entfernen sein.
3. Verteilung der Plaketten
Die Hersteller von Plaketten beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen
Stellen sowie die nach § 47 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen
anerkannten Stellen (vgl. § 4 Kennzeichnungsverordnung) sowie
den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner
Um einheitliche Vorgaben zu gewährleisten, sind folgende Präzisierungen erforderlich:
1. Maße und Gestaltung der Plakette
Als Material für Plaketten ist flexibler, lichtechter Kunststoffaufbau
zu verwenden. Im Übrigen gibt Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 1 bereits detaillierte Vorgaben.
(VkBl. 2007 S. 3)
________________
1
BGBl. Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006
Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung, zu §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1
Plakettenmuster
Plaketten-Durchmesser:
80 mm,
schwarz umrandet,
Strichdicke der
Umrandung 1,5 mm
Schadstoffgruppe 2
Schadstoffgruppe 3
Schadstoffgruppe 4
Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 mm
Schriftfeld: 60 x 20 mm
Schrift: schwarz RAL 9005,
mit lichtechtem Stift
Plakettenfarbe:
verkehrsrot
RAL 3020 lichtecht
verkehrsgelb
RAL 1023, lichtecht
verkehrsgrün
RAL 6024, lichtecht
Schriftfeld:
reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet
reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet
reinweiß RAL 9010,
schwarz umrandet
Die Ziffer der Schadstoffgruppe ist
nach dem Schriftmuster der Anlage
V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darzustellen.
Die Farbtöne des Untergrundes,
des Randes und der Beschriftung
sind dem Farbregister RAL 840HR, herausgegeben vom RAL
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.,
Siegburger Str. 39, 53757 St.
Augustin, zu entnehmen.
Nr. 49
4. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern;
• Aufnahme sowie Auslaufendstellung von
Emissions-Schlüsselnummern
• Auslaufendstellung von Kraftstoffarten bzw.
Energiequellen
• Berichtigungen und Ergänzungen
(Feuerwehrfahrzeuge)
Bonn, den 22. Februar 2007
S 35/S 34/7362.2/1/584315
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe
ich nachstehende Änderungen des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S.
197) bekannt:
I.
Änderung im Gesamtverzeichnis:
Im Verzeichnis, in den Fußnoten sowie in den Erläuterungen
wird jeweils die Angabe "EU-Fahrzeugklassen" bzw. "EUFahrzeugklasse" durch "EG-Fahrzeugklassen" bzw. "EGFahrzeugklasse" ersetzt.
II. Teil A 1A "EG-Fahrzeugklassen" wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zur Gruppe 8 wird wie folgt gefasst:
"Fahrzeuge der Klasse T – land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen auf Rädern – (s. Richtlinie 2003/27/EG Anhang
II und Anlage 1) 8.1)"
III. Teil A 1B "Fahrzeug- und Aufbauarten (national)" wird wie
folgt geändert:
1. In der Gruppe 6 "SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINEN – ANERKANNTE NACH DA ZU § 18 ABS. 2 STVZO"
wird im Text der Fußnote 6.13) die Angabe "Abschnitt IV"
durch die die Angabe "Abschnitt V" ersetzt.
2. In der Gruppe 7 "ANHÄNGER" wird in der Spalte "Hinweise" zu den Feuerwehranhängern (Schlüsselnummern 72
5800 bis 74 9900) die Angabe "ZFA" durch die Angabe "ZF"
ersetzt.
3. In der Gruppe 8 "SONSTIGE KRAFTFAHRZEUGE" wird vor
der Schlüsselnummer 04 1300 folgende Position und
Schlüsselnummer mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung neu aufgenommen und kann ab dem Tag der
Veröffentlichung im Verkehrsblatt verwendet werden:
Angaben in den Zulassungsdokumenten
Hinweise
Art des Fahrzeugs
Feld
Feld (5)
J (4)
1. Zeile
2. Zeile
__________________________________________________________________________
LF 10
04
15000 SO.KFZ LOESCHFZ
LF 10
Klartext
Feld (14.1)
Feld 14
Erstzulassungsfähig bis4)
0209
0210
0211
0212
0213
0214
2002/51;A:UNTER 150 CCM
2002/51;A:AB 150 CCM
2002/51;B:UNTER 150 CCM
2002/51;B:AB 150 CCM
2006/72;C;UNTER 130KM/H
2006/72;C;AB 130KM/H
31.12.2006
31.12.2006
(VkBl.2000 S. 27) VkBl.2007 S. 140
(VkBl.2000 S. 27) VkBl.2007 S. 140
(VkBl.2000 S. 27)
(VkBl.2000 S. 27)
VkBl.2007 S. 140
VkBl.2007 S. 140
Ic Kraftfahrzeuge der Klassen L5e und L7e; national: 3- und
leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (FZA-Schl.Nr. 26)
0309
0310
2002/51;A:FZM.3-4RAED.
2002/51;A;SZM.3-4RAED.
(VkBl.2000 S. 27)
(VkBl.2000 S. 27)
4. Der zweite Satz der Fußnote 5) wird wie folgt gefasst:
"Dem Datum in der Spalte "Ersatzzulassungsfähig bis" ist eine
zweijährige Übergangsfrist hinzuzurechnen, wenn das Herstellungsdatum des verbauten Motors der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine vor diesem Termin liegt (s. a. §
47 Abs. 8c StVZO i. V. m. § 72 Abs. 2 StVZO)."
5. Die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts I gilt 1)2)":,
die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts II gilt 1)2)":,
die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts III gilt 1)2)":
und
die Angabe "Für alle Kraftfahrzeuge des Abschnitts VI gilt 1)2)":
wird jeweils um eine Fußnote 6) ergänzt.
Der Text der Fußnote lautet:
"6) Der Emissionsschlüssel "0088" mit dem Klartext "EMISSIONSKL. NICHT BEK." kann auch in den Fällen verwendet
werden, in denen Ausnahmen von einer Emissionsprüfung
gemäß Anhang XI der Richtlinie 2001/116/EG zulässig sind und
davon Gebrauch gemacht worden ist (VkBl. 2007 S. 140)."
V. Teil A3 "Kraftstoffarten bzw. Energiequellen" wird wie folgt
geändert:
1. Die Schlüsselnummern 0020 und 0021 werden mit allen Angaben gestrichen, auslaufend gestellt und im Teil B 3 mit Bezug
auf diese Verkehrsblattverlautbarung neu aufgenommen.
2. In der Spalte "Kraftstoffart bzw. Energiequelle" wird zu "Bivalenter Betrieb4) mit Benzin oder komprimierten Erdgas2)"
mit dem Code 0007 und "Erdgas (NG)2) 3)" mit dem Code
0009 zusätzlich die Fußnote 7) aufgenommen.
3. Die Fußnote 7) wird wie folgt gefasst:
"7) Hierzu zählen ebenfalls Kraftfahrzeuge, die mit den
Kraftstoffarten bzw. Energiequellen "Methan" oder "Biogas" oder im bivalenten Betrieb mit Benzin oder Methan
bzw. Biogas" betrieben werden.
(VkBl. 2007 S. 140 und Teil B3)"
VkBl. 2007 S. 140
IV. Teil A 2 "Emissionsklassen" wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt Ib werden die Schlüsselnummern 0201 bis
0206 und im Abschnitt Ic die Schlüsselnummern 0303,
0306, 0307 und 0308 mit allen Angaben gestrichen, auslaufend gestellt und im Teil B 2 mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung neu aufgenommen.
2. Im Abschnitt Ib zu den Schlüsselnummern 0209 und 0210
wird in der Spalte "Erstzulassungsfähig bis4)" das Datum
"31.12.2006" aufgenommen.
3. Aufgrund der Richtlinie 2006/72/EG zur Änderung der
Richtlinie 97/24/EG sind im Abschnitt Ib die Schlüsselnummern 0213 und 0214 neu aufzunehmen und können ab
dem Tag der Veröffentlichung im Verkehrsblatt verwendet
werden. Aus vorgenannten Gründen werden die Abschnitte
Ib und Ic wie folgt gefasst:
Code
Ib Kraftfahrzeuge der Klassen L3e und L4e; national:
Krafträder (FZA-Schl.Nr. 25)
Hinweise
VI. Teil B 1B "Auslaufende Bezeichnungen der Fahrzeug- und
Aufbauarten (national)" wird wie folgt geändert:
Folgende Position und Schlüsselnummer gilt als auslaufend
und ist bei Erstzulassungen nicht mehr zu verwenden. Sie wird
mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung nach der
Schlüsselnummer 04 0700 neu aufgenommen:
Feld
J
(4)
04
1100
Angaben in den Zulassungsdokumenten
Feld (5)
1. Zeile
2. Zeile
SO.KFZ LOESCHFZ
LF8
Hinweise
Angabe der gültigen
Schlüsselnummer
des Teils A 1B1)
VkBl. 2007 S. 140
04 1500
VII.Teil B 2 "Auslaufende Bezeichnung der Emissionklassen"
wird wie folgt geändert:
1. Folgende Positionen gelten als auslaufend, sind bei Erstzulassungen nicht mehr zu verwenden und werden vor "Zum Teil
A2 Abschnitt II" aufgenommen und wie folgt gefasst:
Code
Feld
(14.1)
Klartext
Feld
(14)
Verkehrs- Erstzulassungsblatt1)
fähig bis
auslaufend
ab2)
Besondere Hinweise1)
Zum Teil A 2 Abschnitt 1b)
0201
0202
0203
0204
0205
0206
97/24:BIS 80 CCM; 2-TAKT
97/24:UEB.80-175CCM;2-T
97/24:UEBER 175 CCM; 2-T
97/24:BIS 80 CCM; 4-TAKT
97/24:UEB.80-175CCM;4-T
97/24:UEBER 175 CCM;4-T
2007 S. 140
2007 S. 140
2007 S. 140
2007 S. 140
2007 S. 140
2007 S. 140
30.06.2004
30.06.2004
30.06.2004
30.06.2004
30.06.2004
30.06.2004
01.07.2006
01.07.2006
01.07.2006
01.07.2006
01.07.2006
01.07.2006
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
30.06.2004
30.06.2004
30.06.2004
30.06.2004
01.07.2006
01.07.2006
01.07.2006
01.07.2006
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
(VkBl. 2000 S. 210)
Zum Teil A 2 Abschnitt 1c)
0303
0306
0307
0308
97/24:2-TAKT;O.ZUSCHLAG
97/24:4-TAKT,O.ZUSCHLAG
97/24:2-TAKT,M.ZUSCHLAG
97/24:4-TAKT;M.ZUSCHLAG
2007 S. 140
2007 S. 140
2007 S. 140
2007 S. 140
2. Da die Verkehrsblattangaben in den Teilen A2 und B2 zu den
vor dem 01.10.2005 eingerichteten Emissionsklassen weiterhin als Informationsquelle dienen sollen, wurden sie in Klammern angegeben. Aufgrund von diversen Nachfragen wird die
Fußnote 1) ebenfalls in der Spalte "Besondere Hinweise" aufgenommen und wie folgt gefasst:
"1) Sofern Verkehrsblattangaben in Klammern gesetzt sind,
handelt es sich um die Verkehrsblätter, mit denen vor der Bekanntmachung des Verzeichnisses zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197 –
249) letztmalig zu der jeweiligen Emissionsklasse Hinweise zur
Anwendung verkündet wurden. Sie dienen lediglich als zusätzliche Informationsquelle."
3. Aus vorgenannten Gründen ist folgende redaktionelle Anpassung erforderlich:
Zu den Schlüsselnummern 9991 und 9992 des Abschnitts II
ist in der Spalte "Verkehrsblatt1)" die Angabe "(2005 S. 197)"
durch die Angabe "2005 S. 197" zu ersetzen.
VIII. Teil B 3 "Auslaufende Bezeichnungen der Kraftstoffarten
bzw. Energiequellen" wird wie folgt geändert:
Der Tabellenkopf und die Angabe "Es sind noch keine Bezeichnungen der Kraftstoffarten und Energiequellen auslaufend." werden durch folgende Tabelle ersetzt:
Kraftstoff bzw.
Energiequelle
Kurzbezeichnung in
den Zulassungsdokumenten
Feld P.3
Code zu
Feld (10)
Hinweise
Angabe des gültigen Codes
des Teil A 3
Methan (Biogas)
Methan
0020
VkBl. 2007 S. 140,
s.a. Fußnote7) im Teil A3
0009
Bivalenter Betrieb4) mit
Benzin oder Methan
Benzin/Methan
0021
VkBl. 2006 S. 140,
s.a. Fußnote7) im Teil A3
0007
Erläuternd dazu bemerke ich:
1. Zu den Teilen A 1B und B 1B:
Veränderungen innerhalb der Gruppe 8. "Sonstige Kraftfahrzeuge": Eine Überarbeitung der DIN 14530-5 "Löschgruppenfahrzeuge" war notwendig geworden, um den technischen
Inhalt den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Aufgrund
der Einführung der neuen europäischen Feuerlöschkreiselpumpen-Normen musste die jeweils eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe geändert werden. Um in der Systematik der
Löschfahrzeugbezeichnungen zu bleiben, musste das bisherige Löschgruppenfahrzeug LF8 dementsprechend in LF10 umbezeichnet werden. Durch die Normänderung ist kein neuer
zusätzlicher Fahrzeugtyp sondern ein "modernisierter Nachfolger" entstanden. Zu einer bestehenden FahrzeugartenSchlüsselnummer (FZA-Schl.Nr.) kann der Klartext nicht verändert werden. Aus diesem Grund musste die FZA-Schl.Nr. 04
1100 mit dem Klartext "SO.KFZ LOESCHFZ LF8" im Teil B 1B
auslaufend gestellt und die FZA-Schl.Nr. 04 1500 mit dem
Klartext "SO.KFZ LOESCHFZ LF10" im Teil A 1B aufgenommen
werden und ist künftig zu verwenden. Für bereits im Verkehr
befindliche Fahrzeuge ist eine Umschlüsselung nicht vorgesehen. Eine Umschlüsselung kann jedoch auf Antrag oder ggf.
bei nächster Befassung mit dem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde erfolgen.
2. Zu den Teilen A 2 und B 2:
Aufgrund der im Teil A2 enthaltenen Terminangaben bez.
"Erstzulassungsfähig bis4)" mussten diverse EmissionsSchlüsselnummern endgültig auslaufend gestellt werden, da
die zweijährige Übergangsfrist, in der evtl. Übergangsvorschriften, - fristen oder Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen
waren, am 30.06.2006 endete, und sind im Teil B 2 aufgenommen worden.
Zu den Emissions-Schlüsselnummern 0209 und 0210 wurde in
der Spalte "Erstzulassungsfähig bis 4)" das Datum 31. 12.2006
aufgenommen. Mit der Fußnote 4) wird darauf hingewiesen,
dass bei den hier genannten Terminen keine Übergangsfristen,
Sonderregelungen und Ausnahmen – z. B. für Lagerfahrzeuge,
kleine Serien, auslaufende Serien oder spezielle Regelungen
nach der StVZO – berücksichtigt sind. Aus diesem Grund wird
auf eine Übergangsvorschrift zur Anwendung der EmissionsSchlüsselnummern 0209 und 0210 hingewiesen: Gemäß
Richtlinie 2002/51/EG Artikel 3 Abs. 2 letzter Satz gilt für
Fahrzeugtypen mit nicht mehr als jährlich 5000 verkauften
Einheiten in der Europäischen Union der 31.12.2007. Die
Verfahrensweise zum Zulassungsverfahren wurde auf der 139.
BLFA-TK-Sitzung beschlossen.
Mit der Richtlinie 2006/72/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18.08.2006 (ABl.EG Nr. L 227 S.
43) zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und
Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt wurde
beschlossen, dass das Prüfverfahren gemäß der GTR Nr. 2
(Global Technical Regulation) alternativ zu den Prüfverfahren
der Richtlinie 92/24/EG, Kapitel 5 (s. Abschnitt 2.2.1.1.5
Emissionen Zeile B) verwendet werden kann. Durch die EG
wurden Grenzwerte für die GTR-Alternative festgelegt, da in
der GTR selbst keine Grenzwerte bestimmt werden. In
Abschnitt 2.2.1.1.5 wurde unter dem Titel "Grenzwerte für
(zweirädrige) Krafträder für die Typgenehmigungen und die
Übereinstimmung der Produktion" nach Zeile B folgende Zeile
C der o.g. Richtlinie eingefügt und hiermit bekanntgemacht:
Zeile
C (2006-UN/ECE
GTR Nr. 2
Klasse
Masse
Kohlen-Monoxid
(CO)
L1
(g/km)
Masse
KohlenWasserstoffe
(HC)
L2
(g/km)
Masse
Stickoxide
(NOx)
Vmax < 130 km/h
2,62
0,75
0,17
Vmax > 130 km/h
2,62
0,33
0,22
L3
(g/km)
Nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/72/EG wenden die Mitgliedsstaaten diese Vorschrift ab dem 01.07.2007 an. Aufgrund der
in Deutschland üblichen zeitnahen Umsetzung der Richtlinie
per gleitenden Verweis können im Kraftfahrt-Bundesamt auf
Wunsch der Hersteller bereits vor diesem Termin Genehmigungen erteilt werden.
Bei Krafträdern, die nach dem alternativen Prüfverfahren gemäß der GTR Nr. 2 typgenehmigt wurden und den in Zeile C
genannten Grenzwerten entsprechen, erhalten die EmissionsSchlüsselnummern
• 0213 (unter 130 km/h) oder
• 0214 (ab 130 km/h)
und können aus vorgenannten Gründen bereits ab dem Tag der
Veröffentlichung im Verkehrsblatt verwendet werden.
3. Zu den Teilen A 3 und B 3:
Eine separate Ausweisung der Kraftstoffart "Methan" ist nicht
erforderlich, da Methan eine von vielen Erdgasarten ist. Analog
zur Vorgehensweise bei der Kraftstoffart "Flüssiggas" werden
die Erdgasarten künftig unter den Schlüsselnummern "0009"
mit dem Klartext "Erdgas" und für den bivalenten Betrieb unter
"0007" mit dem Klartext "Benzin/komp. Erdgas" erfasst. Diese
Schlüsselnummer gilt auch für Biogas.
Aus vorgenannten Gründen werden die Schlüsselnummern
"0020" und "0021" mit allen Angaben im Teil A 3 gestrichen,
auslaufend gestellt und im Teil B 3 mit Bezug auf diese Verkehrsblattverlautbarung aufgenommen. Eine Umschlüsselung
des bisherigen Fahrzeugbestandes wird nicht durchgeführt.
Durch die neue Fußnote 7) im Teil A 3 wird darauf hingewiesen,
dass die Fahrzeuge, die bereits mit den auslaufenden
Schlüsselnummern in den Verkehr gebracht wurden, denen der
Erdgasfahrzeuge zuzuordnen sind.
4. Zur 2. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern vom 30. Januar 2006
(VkBl. S. 132):
In meinen Erläuterungen zur 2. Änderung des Verzeichnisses
bitte ich die Überschrift der erläuternden Bemerkungen zu Nr.
XII um die Angabe "M1" zu ergänzen und wie folgt zu fassen:
"XII. Emissions-Schlüsselnummern für Fahrzeugklassen M1,
M2, M3 und N in Bezug auf die Richtlinien 2005/55/EG und
2005/78/EG".
Nr. 72
Erläuterung der Anwendung der Abgasvorschriften im Zusammenhang mit § 41 a StVZO
Bonn, den 02. April 2007
S 34/7352.1/3-41 a
Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden gebe
ich eine Erläuterung zum § 41 a StVZO bekannt. Sie dient einer
einheitlichen Anwendung der Bestimmungen.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Dr. Jörg Wagner
Begründung:
Da aufgrund der technischen Entwicklung vermehrt M1Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor bzw. Gasmotor mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg sowie
Wohnmobile (M1-Fahrzeuge mit der Aufbauart SA) mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis 2800 kg die Anforderungen der
Richtlinie 88/77/EWG i.d.F. 1999/96/EG erfüllen, ist die unter
Nr. XII beschriebene Verfahrensweise ebenfalls auf diese
Fahrzeuge anzuwenden.
Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten, und stelle
anheim, bei dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) einen Hinweis
auf diese Verlautbarung anzubringen.
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Holm
(VkBl. 2007 S. 140)
Hinweis: Bereits erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit.
3. Auslegung des § 41a Abs. 3 Satz 2 StVZO
Für Gas-Nachrüstanlagen, die aus einzelnen genehmigten Bauteilen zusammengestellt werden, ist in jedem Einzelfall eine Begutachtung nach § 21 StVZO für das betreffende Fahrzeug durchzuführen. Dafür ist im Allgemeinen der Nachweis der Einhaltung
der Vorschriften der gesamten ECE-Regelung 115 erforderlich
(außer die Belange, die für die Erteilung einer Typgenehmigung erforderlich sind). Gemeint ist damit die grundsätzliche Anwendung
auf alle Fahrzeuge, die mit einer Gasanlage nachgerüstet werden
sollen. Besondere Beachtung ist auf den Abschnitt 1.4 der ECE-Regelung Nr. 115 in der Fassung 00 (bzw. Abschnitt 1.5 nach der
erfolgten Änderung) zu legen: "Das veränderte Fahrzeug muss
weiterhin allen Vorschriften der Regelung entsprechen, nach der
die Typgenehmigung ursprünglich erteilt worden ist."
Erläuterung zum § 41a StVZO (Gasfahrzeuge)
1. Allgemeines
Mit der Änderung des § 41a StVZO (42. ÄVO, VkBl. 2006 S. 418)
hat der Verordnungsgeber beabsichtigt, dass Gas-Nachrüstsysteme zukünftig mit Genehmigungen nach internationalem Recht
in den Verkehr gebracht werden (UN/ECE Regelung Nr. 115).
Nur für Sonder- und Ausnahmefälle sollen Fahrzeuge nach nationalem Recht eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21
StVZO) erhalten. Dazu müssen bei Einbau von Nachrüstgasanlagen internationale Rechtswerke berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk wird auf den sicheren Einbau und die Berücksichtigung der Emissionswerte gelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, dass die Abgasemissionen jedes einzelnen Fahrzeuges
durch die Umrüstung auf Gasbetrieb nicht verschlechtert werden
darf.
Zwischenzeitlich sind auch Änderungen der UN/ECE-Regelung
Nr. 115 in Kraft getreten. Diese Änderungen bedürfen einer
Erläuterung im Zusammenhang mit der Anwendung des § 41 a
StVZO.
2. Genehmigungen nach der UN/ECE-Regelung Nr. 115 (§ 41
a Abs. 2 StVZO)
Die zuständige Genehmigungsbehörde erteilt Genehmigungen
nach dem letzten gültigen Stand, unabhängig von der im Anhang
zur StVZO stehenden Version. Die Anpassung des Anhangs der
StVZO ist vorgesehen.
Insbesondere darf sich demnach durch die Umrüstung von Fahrzeugen mit Gassystemen das Abgasverhalten nicht verschlechtern. Dies stellt eine gewollte Besonderheit in der Anwendung des
§ 21 StVZO dar. Wo üblicherweise nur die Einhaltung der zum ersten Zulassungstag vorgeschriebenen Grenzwerte gefordert wird,
dürfen in diesem Fall nach der Umrüstung mit Gassystemen die
der damaligen Genehmigung zugrunde liegenden Grenzwerte von
den jeweiligen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Es müssen also die Grenzwerte, die bei der Typgenehmigung des Fahrzeugs zugrunde lagen, auch mit der Gas-Nachrüstanlage eingehalten werden. Dies gilt auch im Falle nationaler Abgasgenehmigungen (Euro2/D3, Euro2/D4, Euro3/D4), d.h., die national Grenzwerte D3 bzw. D4 sind auch nach der Umrüstung einzuhalten.
Eine Rückstufung ist nicht zulässig.
Der amtlich anerkannte Sachverständige kann sich im Rahmen
seiner Begutachtung auf einen verifizierbaren Abdruck eines Gutachtens eines akkreditierten Technischen Dienstes abstützen,
wenn darin die Einhaltung der Abgasvorschriften nachgewiesen
wird.
Bei "Euro2"1)-Fahrzeugen sind die Nachweise zur Motorleistungsänderung sowie zu den Korrekturfaktoren zu C02-Emissionen und
zum Kraftstoffverbrauch nicht erforderlich.
Mit den nachfolgenden Abschnitten 3.1. bis 3.5. wird den Besonderheiten, die Einzelfahrzeuge aufweisen können, Rechnung
getragen.
3. 1. Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte bei "Euro2"-, "Euro3"2) und "Euro4"2) -Fahrzeugen mit Abgasmessung für jedes Einzelfahrzeug
Die Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nach Umrüstung erfolgt über die Durchführung
eines Typ I Tests (Fahrzeug-Ident.-Nr. bezogener Test). Es
kann der im Fahrzeug enthaltene LPG- oder CNG-Kraftstoff
verwendet werden (handelsübliche Gasart). Die Nachweisführung zur Motorleistungsänderung sowie zu den Korrekturfaktoren für die C02-Emission und den Kraftstoffverbrauch ist nicht erforderlich.
3.2. Nachweisführung über die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte bei "Euro2"-, "Euro3"- und "Euro4"-Fahrzeugen mit Abgasgutachten eines Referenzfahrzeugs
Wird das verifizierbare Abgasgutachten eines Referenzfahrzeugs zugrunde gelegt, so muss das für eine EBE nach § 21
StVZO zu begutachtende Fahrzeug gegenüber dem Referenzfahrzeug die Familienkriterien der ECE-R 115 einhalten und mit einem identischen Gassystem ausgerüstet sein.
Für den Abgasnachweis des Referenzfahrzeugs sind die in
der ECE-R 115 für das dort beschriebene Basisfahrzeug
vorgeschriebenen Typ I Tests entsprechend durchzuführen.
Für das zu begutachtende Fahrzeug (EBE nach § 21 StVZO)
ist dann die Durchführung eines zu-sätzlichen Typ I Tests
entbehrlich.
3.3. Abgasprüfungen sonstiger Fahrzeuge
Bei sonstige Fahrzeugen ("vor Euro2"3)) ist die Nachweisführung über das Abgasverhalten nicht erforderlich.
3.4. OBD-Anforderungen
Bei "Euro3"- und "Euro4"-Fahrzeugen, die ursprünglich mit
OBD genehmigt worden sind, muss das Gas-Nachrüstsystem entsprechend den Vorschriften der ECE-R 115 im
letzten Änderungsstand auch vollständig OBD-funktionsfähig sein.
3.5. Abweichungen von den OBD-aAnforderungen
Bei Fahrzeugen mit Gas-Nachrüstanlagen, die für den Gasbetrieb keine vollständige OBD aufweisen, ist die Beantragung einer Ausnahme nach § 70 StVZO hinsichtlich der
Abweichungen von den OBD-Anforderungen erforderlich.
Werden die Anforderungen des Abschnitts 6.1.4.4.2.3 der
ECE-R 115 (Speicherung emissionsrelevanter Fehler im
Gassteuergerät) nicht erfüllt, müssen folgende Bedingungen
eingehalten und nachgewiesen werden:
• Das Gassteuergerät muss bei Störungen im Gasbetrieb
dauerhaft auf Benzinbetrieb umschalten, damit unzulässige Emissionen im Gasbetrieb ausgeschlossen sind.
• Die Störung muss dem Fahrer permanent angezeigt werden; dies muss durch eine separate Kontrollleuchte anstelle der MIL erfolgen (Bewertung bei HU wie MIL).
1)
Im Sinne dieser Verkehrsblattverlautbarung gehören zur Abgasstufe"Euro2"
die Fahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 25 bis 33, 35 bis 39 und
41 bis 43 (M-Fahrzeuge) sowie 33, 43, 53, 60, 61 (N1-Fahrzeuge).
2)
Im Sinne dieser Verkehrsblattverlautbarung gehören zu den Abgasstufen
"Euro3" und "Euro4" die Fahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 44
bis 70 (M-Fahrzeuge) sowie 34, 44, 54, 35, 45, 55 (Nl -Fahrzeuge).
3)
Im Sinne dieser Verkehrsblattverlautbarung sind sonstige Fahrzeuge ("vor
Euro2") die Fahrzeuge mit den Emissionsschlüsselnummern 00, 01 bis 24,
34, 40, 77 und 88 (M-Fahrzeuge) sowie 30, 31, 32, 40, 41, 42, 50, 51, 52 (Nl
-Fahrzeuge).
O (VkBl. 2007 S. 206)