Kündigung wegen Krankheit - Kreishandwerkerschaft Rhein

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Kündigung wegen Krankheit - Kreishandwerkerschaft Rhein
BRENNPUNKT
5. Jhg. 1. Ausgabe
15. März 2007 3 3,-
www.handwerk-rww.de
Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Kündigung
wegen Krankheit
Steuernund Finanzen
Vorsicht
Riesterrente
Arbeitsrecht
Pflichtangaben in
geschäftlichen
E-Mails
KHS Rhein-Westerwald
PVST Deutsche Post AG
56410 Montabaur
Entgelt bezahlt, G61657
Seite Rhein-Westerwald
Inhalt 01/2007
Kündigung
wegen Krankheit 4
Vorsicht Riesterrente
6
Steuern und Finanzen
7
Arbeitsrecht
8
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Ein kräftiges „Helau“
auf die Damen der Geschäftsstelle Montabaur
Aufbewahrungsfristen
von Belegen
10
Aus den Innungen
11
E-Check
15
Finanzamtauskunft
kann teuer werden
16
Energiesparverordnung 17
Offenlegung von
Jahresabschlüssen 20
Pflichtangaben in
geschäftlichen E-Mails
23
Mustertexte
24
Steueränderungen 2007 28
2. Westerwälder Vergabeund Baurechtforum
31
Feinstaubplaketten im
KFZ-Meisterbetrieb
33
Chancen für‘s
Westerwälder Handwerk
am Flughafen Frankfurt 35
Geldwerte Vorteile der
Innungsmitgliedschaft
36
Vertrags- und Baurecht
38
Brennpunkt Handwerk im Internet:
www.handwerk-rww.de
Erscheinungstermine 2007
BRENNPUNKT
Erscheinungstermine:
Anzeigenschluss:
6./7. Juni 07
15. Mai 07
5./6. September 0715. August 07
5./6. Dezember 07 15. November 07
5./6. März 08
15. Februar 08
Professionell und närrisch sehen sie aus – die Damen der KHS Rhein Westerwald.
Der Zusammenschluß der drei Innungen zur Bäcker-Innung Rhein-Westerwald
Ende letzten Jahres gab für das Motto den Ausschlag. Und wie man sieht, machen die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle in Berufskleidung aus dem Hause ITEX Gaebler auch an Weiberfastnacht eine gute Figur. Tadellos gekleidet – in
„Geschäftsstelle“, Backstube und Verkaufsshop. Das sieht nicht nur gut aus, es
macht auch gute Laune. Nach dem Thema „Maler“ im letzen Jahr und 2005 dem
Thema „Schornsteinfeger“ nehmen die Damen gerne Vorschläge für den Karneval
im nächsten Jahr entgegen. Im Bild v.l.: Elisabeth Schubert, Dunja Kopp, Zuhal
Yildiz, Alexandra Laux und Sylvia Neuroth, vorne: Tanja Groth.
Maler- und Lackierer besuchten die
Weltkulturhauptstadt Dresden
Mitglieder der Maler- und LackiererInnungen der Kreise Altenkirchen und
Neuwied, besuchten vom 17. – 19. November 2006 die Weltkulturhauptstadt
Dresden.
Neben Fachthemen wie die Werksbesichtigung der Firma Engel & Jung in
Gotha gab es genügend Gelegenheit,
die Stadt zu erkunden. Eine Stadtrundfahrt mit Ausflug zum Elbsandsteingebirge und zum Schloss Pilnitz standen
auf dem Programm. Kulturelle Höhepunkte waren aber der Besuch der
Frauenkirche und der Semper-Oper in
Dresden. Alleine schon eine Reise wert.
Trotz aller Kultur kam auch die Geselligkeit nicht zu kurz. So konnte man im
Sophienkeller bei einem gemeinsamen
Abendessen „August den Starken“ und
sein Gefolge kennen lernen und bekam
im Anschluss daran, von diesem sein
Reich, den Zwinger, im Fackelschein
gezeigt. Unterstützt wurde die Reise
von der Firma Engel & Jung in Lollar.
Vielen Dank!
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
Seite Nach 6 Jahren endlich Konjunkturschub
Vorsitzender Kreishandwerksmeister Kurt Krautscheid
sieht Aufwärtstrend im Handwerk
Im Jahr 2006 lag das Bruttoinlandsprodukt im Jahresdurchschnitt um real 2,5
% über dem Nieveau des Vorjahres.
Das war das höchste Wachstum seit
6 Jahren in Deutschland. Nach dieser
langen Schwächephase zeigt sich endlich, zumindest in einigen Handwerksbereichen, ein Aufschwung.
Dabei ist es müßig, darüber zu spekulieren, wer für die gute konjunkturelle
Lage verantwortlich ist. Wie in der gesamten Republik wird der Aufschwung
in Rheinland-Pfalz nicht mehr nur durch
die starken Impulse aus der Weltwirtschaft, sondern zunehmend auch
durch die erhöhte Binnennachfrage,
beschleunigt. Die Perspektiven sind
nach Auffassung der Fachleute ermutigend. Daß im Zuge der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung die Binnenwirtschaft endlich Fahrt aufgenommen
hat, ist insbesonders wichtig für das
Handwerk. Denn wir leben nicht vom
boomenden Export, sondern vom regionalen Geschäft und davon, dass
auch der Bürger wieder Mut fasst und
seine lang aufgeschobenen Investitionen endlich tätigt oder wieder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die er
lange vernachlässigt hat.
Die drastischen Steuererhöhungen
belasten allerdings eine Erholung am
Markt. Wir fordern daher, dass mit konsequenten Reformen der Aufschwung
stabilisiert wird. Die Erhöhung der
Mehrwertsteuer ist eine Belastung! Sie
begünstigt die Steuerflucht in Schwarzarbeit. Die Handwerker können die höheren Steuern nicht im Endpreis verstecken, sie müssen die Nettopreise und
die Mehrwertsteuer ausweisen. Um die
Auswirkungen der Mehrwertsteuererhöhungen abzumildern, muß der bestehende Steuerbonus auf handwerkliche
Arbeitsleistungen deutlich angehoben
werden. Nur so kann Handwerksleistung auch für den Endverbraucher
wieder interessant werden.
Wichtig ist, dass geplante Reformen
im Bereich Steuern, Gesundheit, Arbeitsmarkt und Bürokratie konsequent
und kurzfristig umgesetzt werden.
„Für das Jahr 2007 rechnet das Handwerk mit einem geringfügigen Wachstum und ist froh, wenn die Beschäftigung stabil bliebe“, so möchte ich
ZDH-Präsident Otto Kenzler zitieren.
Der Exportboom erreicht nur hoch spezialisierte Betriebe, die bereits über
Facharbeitermangel klagen. Wer auf
dem heimischem Markt sein Geld verdient, hat gerade die Talsohle verlassen,
dem Aufschwung traut er noch nicht.
Schließlich stehen wir vor der größten
Steuererhöhung der Geschichte und
bei vielen Reformen – Gesundheit,
Rente, Arbeitsmarkt – hakt es gewaltig.
Allerdings sind sich alle Experten einig:
Der konjunkturelle Aufschwung wird
sich auch in diesem Jahr fortsetzen. In
diesem Sinne wünsche ich Ihnen volle
Auftragsbücher, gute Gewinne und für
das Jahr 2007 viel Erfolg.
Ihr
Kurt Krautscheid
Vorsitzender Kreishandwerksmeister
Meistervorbereitungskurs für Handwerker
Teilzeitkurs Teile III + IV beginnt im September 2007
„zentral und schnell erreichbar in Hachenburg“
Der Meistertitel ist nach wie vor das „personengebundene Gütesiegel“ für
handwerkliche Arbeit. Egal ob man sich selbständig machen will oder später
leitend angestellt ist, durch die Meisterausbildung wird man zum Fachmann.
Eine Qualifikation, die für den beruflichen Aufstieg wichtiger ist denn je.
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Im September 2007 beginnt wieder der
Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung in Teilzeitform. Unterrichtet werden die „allgemeinen“ Teile der Meisterausbildung, Teil III - Wirtschaft und
Recht und Teil IV - Arbeits- und Berufspädagogik.
Der Vorbereitungskurs beginnt im September in den Räumen der Dualen
Oberschule in Hachenburg. Er findet
jeweils dienstags und donnerstags von
18:00 bis 22:00 Uhr statt. Die Schulung
dauert 9 Monate und endet mit einer
Abschlussprüfung vor der HWK Koblenz. Die Kosten für den kompletten
Kurs belaufen sich auf 1750 EUR incl.
MwSt. Bei Vorliegen der Förderungs-
voraussetzungen ist eine Förderung im
Rahmen des Meister-BaföG möglich.
Voraussetzungen: Zur Meisterprüfung
wird zugelassen, wer in dem Handwerk, in dem er die Prüfung ablegen
will eine Gesellenprüfung bestanden
hat oder in einem verwandten Handwerk, bzw. einem entsprechenden
Beruf eine mehrjährige Tätigkeit nachweist.
Anmeldung und weitere Informationen
in den Geschäftsstellen der
Kreishandwerkerschaft in Betzdorf,
Neuwied und Montabaur oder unter
Tel: 02741/93410
Kündigung wegen Krankheit
Im allgemeinen ist Krankheit kein rechtfertigender Umstand für eine Kündigung; andererseits genießt der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung keinen
besonderen Kündigungsschutz. Eine
Kündigung wegen Krankheit erfordert
die Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei ein strenger Maßstab
an die Zulässigkeit der Kündigung anzulegen ist.
Bei den Kündigungsgründen wird zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten, und betriebsbedingten
Gründen unterschieden. Dieser Artikel
behandelt die personenbedingte Kündigung. Beachten Sie hierzu auch die
Arbeitshilfen und Musterschreiben im
hinteren Heftteil. Die anderen Kündigungsarten werden in einer der nächsten Ausgaben von Brennpunkt Handwerk beschrieben.
Die Personenbedingte Kündigung
Bei der personenbedingten Kündigung müssen objektive Gründe in der
Person des Arbeitnehmers vorliegen.
Dies können z.B. mangelnde Eignung,
unverhältnismäßiges Nachlassen der
Leistungsfähigkeit oder mangelnde Anpassungsfähigkeit sein. Der häufigste
Grund für personenbedingte Kündigungen ist die Krankheit des Arbeitnehmers.
Soziale Rechtfertigung
einer Kündigung
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist die Kündigung auch bei Krankheit des Arbeitnehmers möglich. An die
soziale Rechtfertigung einer Kündigung
im Krankheitsfall werden aber hohe
Anforderungen gestellt. Das BAG hat
mit Urteil vom 27.11.1991, Az.: 2 AZR
309/91 Stellung bezogen. Danach muss
sich ein Arbeitgeber darauf einrichten,
dass Arbeitnehmer immer wieder einmal krankheitsbedingt ausfallen. Eine
nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit reicht nicht als Grundlage für eine
Kündigung aus. Dies gilt aber nicht für
krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr
als 20 % der betrieblichen Arbeitszeit
pro Jahr (bezogen auf einen Beobachtungszeitraum von 2 bis 3 Jahren).
Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung hat eine dreistufige
Überprüfung stattzufinden:
1) Sprechen objektive Tatsachen dafür,
dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang eintreten. So können z.B.
häufige Kurzerkrankungen für diese Annahme sprechen. Dies bedeutet, dass
eine negative Prognose hinsichtlich des
zukünftigen Gesundheitszustandes gestellt werden muss (s. Anmerkungen
auf der nächsten Seite). Dabei darf die
Krankheit nicht auf betriebliche Ursachen zurück zu führen sein.
2) Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Arbeitsprozesses führen.
Dies könnte z.B. zur Folge haben, dass
der Arbeitsplatz des erkrankten Arbeitnehmers nicht freigehalten, sondern
anderweitig neu besetzt werden muss.
3) In dritter Stufe ist im Rahmen einer
Interessenabwägung zu prüfen, ob die
Fehlzeiten zu erheblich unzumutbaren
Belastungen führen. So sind gerade in
Kleinbetrieben erhöhte Lohnfortzahlungskosten durch häufige Kurzerkrankungen unzumutbare Belastungen.
Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch
einer Kündigung wegen Krankheit
überprüfen, ob andere Maßnahmen
möglich sind, so z.B.: die Einstellung
einer Ersatzkraft, eine vorübergehende
Umorganisation, die vorübergehende
Anordnung von Überstunden, oder
die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes.
Wie lange der Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen dieser Art durchführen muss, lässt sich nur an Hand
der konkreten Umstände des Einzelfalls
bestimmten. Ob die finanziellen Belastungen noch tragbar sind oder schon
unzumutbar, hängt u.a. von der Länge
der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, der Ursache der Erkrankung
Brennpunkt Handwerk 1/2007
und der Dauer der Fehlzeit im Verhältnis zu den anderen Arbeitnehmern ab.
In einem evtl. Kündigungsschutzprozess ist der Arbeitgeber beweispflichtig im Hinblick auf die Darlegung
der Krankheitszeiten, des Umfangs
der betrieblichen Beeinträchtigung,
der Durchführung innerbetrieblicher
Überbrückungsmaßnahmen und der
negativen Zukunftsprognosen. Vor
Ausspruch einer krankheitsbedingten
Kündigung sollten Sie unter Verwendung der Checkliste „Kündigung wegen Krankheit“
die erforderlichen
Feststellungen treffen. Als Zeitpunkt
für die Beurteilung der kündigungsrelevanten Tatbestände gilt das Datum des
Kündigungsausspruchs. Die spätere
gesundheitliche Entwicklung ist sowohl
in positiver wie auch in negativer Hinsicht nicht mehr zu berücksichtigen. Im
Regelfall wird sich der erkrankte Arbeitnehmer an der Grundlagenermittlung
bzw. Zukunftseinschätzung nicht beteiligen.
Es ist nicht so ohne weiteres möglich,
einen Arbeitnehmer zu bewegen, die
Art der Erkrankung zu nennen und/oder
seinen Arzt von der Schweigepflicht zu
entbinden. Nach einer früheren Entscheidung des LAG Frankfurt/M. vom
7.10.03, Az.: 1312 Sa 1479/02, ist dazu
ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Es
genüge, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer durch eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitzuteilen. Dieses Urteil steht
allerdings im Widerspruch zu einem
Urteil des LAG Berlin vom 27.11.89
– 9 Sa 82/98, in dem zwar auch festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer
von sich aus keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgeben muss,
ihm aber bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten verpflichtend zugemutet wird – auch ohne ausdrückliche
Rhein-Westerwald
Vereinbarung – sich von einem vom
Arbeitgeber benannten Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen. Weigert
sich der Arbeitnehmer, muss er sich
prozessrechtlich so behandeln lassen,
wie jemand, der dem anderen die Beweisführung unmöglich gemacht hat
(Beweisvereitelung).
In diese Richtung geht auch das nachstehende Urteil des BAG, welches am
13.07.05 - 5 AZR 389/04, unter teilweiser Aufgabe der früheren Rechtssprechung, wie folgt ausgefallen ist.
Wurde ein Arbeitnehmer in kurzen Abständen aus unterschiedlichen Gründen krank geschrieben, so muss nach
dieser BAG Entscheidung der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden, um die Lohnfortzahlung zu sichern. Der Arbeitnehmer
müsse beweisen, dass es sich um eine
neue und nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Sie haben als Arbeitgeber also Anspruch auf Klärung. Da
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
keine Angaben über die Ursache der
Erkrankung enthält, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen entsprechenden
Nachweis zu erbringen. Dies kann er
durch ein ärztliches Attest. Haben Sie
als Arbeitgeber aber auch dann noch
Zweifel, so muss der Arbeitnehmer seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden und die Diagnosen freigeben.
Haben Sie keine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, empfiehlt
sich bei einer geplanten Kündigung
wegen Krankheit, den Arbeitnehmer
schriftlich aufzufordern, sich hinsichtlich der Krankheit bzw. dem weiteren
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Entsprechende Musterschreiben
sind im hinteren Heftteil zu finden. Geht
der Arbeitnehmer auf Ihre Anfrage nicht
ein, schicken Sie ihm sicherheitshalber
noch ein Erinnerungsschreiben.
Krankheit und
genesungswidriges Verhalten
Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben,
so ist er grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung
verzögern könnte. Verrichtet er trotzdem Arbeiten, die seine Genesung
gefährden, stellt dies einen Grund zur
ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es ist dabei für die
Beurteilung der sozialen Rechtfertigung
gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG
unerheblich, ob der Heilungsprozeß
durch das genesungswidrige Verhalten
tatsächlich verzögert worden ist oder
nicht. Das LAG Hamm sieht in der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
eine präventive Wirkung auf die übrigen Mitarbeiter (28.08.1994 – 15 Sa
437/91).
Seite „Negative
Gesundheitsprognose“
Wichtig für den Arbeitgeber ist, dass
eine krankheitsbedingte Kündigung
nicht etwa deshalb ausgesprochen
werden kann, weil der Arbeitnehmer
in der Vergangenheit häufig erkrankt
war. Entscheidend ist vielmehr darauf
abzustellen, dass aufgrund objektiver
Tatsachen in der Vergangenheit darauf geschlossen werden kann, dass
er auch in Zukunft häufig erkranken
wird.
Es muss also aufgrund der zurückliegenden Krankheiten die ernsthafte Besorgnis weiterer Erkrankungen
bestehen. Diese Abwägung ist verständlicherweise für den medizinischen Laien nur äußerst schwierig
vorzunehmen. Insofern sollte unbedingt auf die Faustformel der Rechtsprechung zurückgegriffen werden,
die besagt, dass eine Kündigung
wegen häufiger Kurzerkrankungen
zumindest 30 Fehltage pro Jahr - bezogen auf die vergangenen drei Jahre erfordert. Gute Erfolgsaussichten
bestehen ab 45 Fehltagen und relativ sichere Erfolgsaussichten, auch
im Prozess zu gewinnen, bestehen
dann, wenn ca. 60 Fehltage pro Jahr
vorhanden waren und es sich um
Krankheiten handelt, bei denen eine
Wiederholungsgefahr besteht.
Eine solche Wiederholungsgefahr
besteht aber nicht bei ausgeheilten
Leiden,
einmaligen Unfällen
oder einmaligen Operationen. Allerdings können häufige Sportunfälle
eine entsprechende negative Gesundheitsprognose zulassen, weil
hieraus auf eine besondere Verletzungsanfälligkeit geschlossen werden kann.
Zur Begründung der negativen Zukunftsprognose in einem späteren
Gerichtsprozess ist erforderlich, die
Fehlzeiten nach Anzahl, Dauer und
zeitlicher Abfolge genau zu bezeichnen.
Pauschale Angaben, wie zehn Fehltage
im November, reichen nicht aus.
Die Erfolgsaussichten einer Kündigung steigen, wenn die häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit
eine steigende Tendenz aufweisen.
Haben Sie als Arbeitgeber die Fehlzeiten ordnungsgemäß dargelegt,
ist es Sache des Arbeitnehmers, die
negative Gesundheitsprognose zu
widerlegen. Hierzu muss er konkrete
Umstände vortragen und gegebenenfalls den Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Seite Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Vorsicht Riesterrente:
Rückforderung der Zulage bei Familienangehörigen ?
„Dummheit ist auch eine natürliche Begabung.“ (Wilhelm Busch)
Familienförderung - soziales
Riester-Schnäppchen ?
Im vergangenen Jahr wurden über
2.000.000 Riesterverträge verkauft.
Wegen der Umstellung auf „UnisexTarife“ (gleiche Beiträge und gleiche
Leistungen für Männer und Frauen)
handelte es sich für männliche Kunden
um einen Ausverkauf zum Jahresende.
Gerade für Ehefrauen mit geringem Einkommen und vielen Kindern kann die
Zulagenförderung über 90% betragen,
so dass die vom Gesetzgeber geschaffene Rentenlücke geschlossen werden
kann. Allerdings gibt es auch Nachteile,
wie die eingeschränkte Vererblichkeit,
die bedingte Beleihbarkeit, und das
Verbot im Alter aus Deutschland weg zu
ziehen (sogenannte Mallorca-Klausel).
Jeder fünfte Bürger denkt daran, der
Altersarmut durch einen Wohnsitz im
oft preiswerteren Ausland zu entgehen.
Genauso unsozial wird es empfunden,
wenn die eigene gesetzliche Krankenkasse mit dem Wegzug ins Ausland im
Alter den Bundesbürger einfach „abmeldet“.
Dabei wurden die Kunden auch beim
Vertragsabschluß über Call-Center in
der Regel nicht ordentlich beraten.
Denn zwingende Voraussetzung für die
Riester-Förderung ist nämlich die Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Und dies ist
bei Familienangehörigen zumeist nicht
der Fall, auch wenn sie seit Jahren Rentenversicherungsbeiträge bezahlen.
Impressum
„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.
Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,
Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen
Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;
Verantwortlich für den überregionalen Teil:
Rhein-Westerwald e.G.;
Andreas Brobeck, Geschäftsführer
Verantwortlich für den regionalen Teil:
KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann;
Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare
KHS Rhein-Westerwald: HGF Erwin Haubrich;
Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare
KHS Mainz-Bingen: RA Tobias Schuhmacher;
Ausgabe D: Auflage 1.300 Exemplare
KHS Birkenfeld: GF Stephan Emrich;
Ausgabe E: Auflage 500 Exemplare
KHS Alzey-Worms: GF Rainer Borchert;
Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare
KH Gießen: HGF Thomas Kupka, Dipl.-Kffr. Anke Meyer;
Ausgabe G: Auflage 1.500 Exemplare
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Betzdorf, Telefon 02741/9341-0, Fax 02741/934129
Familienverunsicherung - fragliche
Sozialversicherungspflicht ?
Eine Riester-Zulagenförderung bekommt nur, wer Pflichtmitglied in der
gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Dies ist bei über 1.000.000 mitarbeitenden Ehegatten jedoch nicht der
Fall – Experten schätzen dass 5% aller Beschäftigungsverhältnisse „überprüfungswürdig“ sind. Denn zahlreiche
Bundesbürger entrichten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sind jedoch tatsächlich gar keine
Pflichtmitglieder !
Familienbestrafung – fehlende
Sozialversicherungsprüfung ?
Erst wenn der Leistungsfall eintritt, wie
übrigens auch bei der Arbeitslosenversicherung, prüfen die Behörden. Nicht
versicherungspflichtige Familienangehörigen bekommen dann kein Arbeitslosengeld. Beim Riestervertrag wird
ebenfalls faktisch nicht geprüft – die
Beschäftigung im Familienbetrieb kann
später zur Feststellung führen, dass die
Riesterzulagen „zu unrecht“ gewährt
wurden – sie werden vom Staat zurück
gefordert.
Familienberatung
Haftungsfalle für Steuerberater
und Versicherungsvermittler ?
Kaum einem Steuerberater ist bewusst,
dass der sozialversicherungsrechtliche
Status regelmäßig geprüft werden muss.
Wenige Versicherungsvermittler wissen,
dass sich der Status von Jahr zu Jahr
ändern kann. Die Problematik: „Bei der
Vermittlung von Riesterverträgen muss
der sicherste Weg beschritten werden.
Daher ist ein Statusfeststellungsverfahren immer notwendig.“
Die Anträge zur Riesterförderung / Dauerzulagenantrag weisen sogar auf die
Strafbarkeit falscher Angaben hin. Aber
Betriebsprüfungen im Unternehmen
schaffen hierbei keine Rechtssicherheit.
Die fehlende Prüfung von Amts wegen
kann betroffene Familien auch unnötig
kriminalisieren? Wer soll, bei über ca.
über 5 Mio. Riesterverträgen die jährlich
notwendige Überprüfung vornehmen?
Der Dauerzulagenantrag ist sicherlich
nicht besonders hilfreich.
Wurde der Riestervertrag unter der
falschen Voraussetzung einer angeblichen Zulagenförderung vermittelt, so
kann der Bürger regelmäßig vom Vermittler sowie der Versicherungsgesellschaft einen Schadensersatz fordern.
Nach der gesetzlichen Regelung trägt
das betroffene Familienmitglied erst mal
das Kostenrisiko der Rückabwicklung.
Familiendiskriminierung
mangelhafter staatlicher Schutz ?
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ heißt es in Artikel 6 Grundgesetz.
Dann müsste der Bürger auch erwarten
können, dass sein sogenannter Sozialversicherungsstatus von Amts wegen
geprüft wird. Denn die Absicherung
gegen Arbeitslosigkeit bzw. Altersarmut
betrifft existentielle Risiken.
Familienfalle – Verjährung
zementiert legales Unrecht ?
Zahlreiche Familienmitglieder haben es
bereits erlebt, dass die Arbeitsagentur
die Leistungen von Insolvenz- und Arbeitslosengeld ablehnte: Auf (weiteren)
Antrag gab es dann nur noch die Beiträge der letzten vier Jahre erstattet
– den Rest konnte man sich vielleicht
beim Steuerberater als Haftungsfall
einklagen, weil üblicherweise der Rest
verjährt war.
Auch bei der Rister-Vermittlung haften
die Versicherungsvermittler, allerdings
für längstenfalls 10 Jahre, dann tritt
Verjährung ein: Wenn die Statusprüfung
später stattfindet, bleibt der mitarbeitende Familienangehörige voraussichtlich auf einem Schaden sitzen, dem unverjährten Rückforderungsanspruch der
staatlichen Zulagenförderung. Bleibt
die Frage, ob diese gesetzliche Regelung „System“ hat, der Rentenschaden
gleichsam vorprogrammiert ist, und
was dies mit dem Schutz von „Ehe und
Familie“ zu tun hat?
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt
(www.fiala.de)
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
Seite Steuern und Finanzen
Geänderter Zahlungseingang
bei Scheckzahlungen
Wer die Steuerschuld aus seiner Umsatzsteuervoranmeldungen
mittels
Scheckzahlung begleicht, sollte ab sofort den Scheck spätestens bis zum 7.
des Fälligkeitsmonats in den Briefkasten
des Finanzamtes werfen. Bisher galt bei
Begleichung fälliger Steuerverbindlichkeiten durch Hingabe eines Schecks
die Zahlung bereits dann als entrichtet,
wenn dieser bis zum 10. des Fälligkeitsmonats beim Finanzamt eingegangen
war. Regelmäßig wurde der Scheck nicht
unmittelbar eingelöst und das Konto des
Steuerpflichtigen zum Teil erst mehrere
Tage später belastet. Jetzt ist in § 224
Abs. 1 AO geregelt, dass in Fällen der
Begleichung fälliger Steuerzahlungen
mittels Schecks die Zahlung erst 3 Tage
nach Scheckeingang als entrichtet gilt.
Da die Finanzämter insbesondere bei
Umsatzsteuervoranmeldungen
oder
Lohnsteueranmeldungen sehr genau
auf den pünktlichen Zahlungseingang
achten, sollten Schecks nicht erst am
10. sondern spätestens am 7. des Fälligkeitsmonats beim Finanzamt eingereicht werden, um Säumniszuschläge
zu vermeiden. Eine rechtzeitige Zahlung
bewirkt in jedem Fall derjenige, der dem
Finanzamt eine Einzugsermächtigung
erteilt. (www.zdh.de - Steuern/Finanzen)
Differenzzahlungen bei
zur Kredittilgung bestimmten
Kapitallebensversicherung
Darlehensnehmer können einen Kredit
mit einer Kapitallebensversicherung tilgen. Ist die Ablaufleistung der Lebensversicherung allerdings niedriger als
erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Die darlehensgebende
Bank kann daher vom Darlehensnehmer Zahlung der Differenz verlangen.
Sie muss einen geschäftserfahrenen
Kunden auch nicht vorvertraglich auf
das Risiko der Unterdeckung hinweisen. (OLG KO 7.12.2006, 5 U 735/06)
Einbeziehung von AGB
im Internet durch Link
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
werden nur dann Bestandteil eines
Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei
darauf hinweist und ihr die Möglichkeit
verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Weiterhin muß die andere Vertragspartei
mit deren Geltung einverstanden sein.
Insbesondere bei der Einbeziehung von
AGB auf einer Internetseite kann die
Möglichkeit der Kenntnisnahme durch
den Anwender problematisch sein. Der
Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es für die Möglichkeit der
Kenntnisverschaffung genügen kann,
wenn bei einer Bestellung über das
Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen
auf der Bestellseite gut sichtbaren Link
aufgerufen und ausgedruckt werden
können. (BGH, Beschluss, 14.06.2006)
Sozialversicherungspflicht von
GmbH-Geschäftsführer
Geschäftsführer, die am Kapital der
Gesellschaft nicht beteiligt sind und
auch keine familiären Bindungen zu
den Gesellschaftern haben, stehen in
der Regel in einem abhängigen und
damit sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis. Etwas anderes gilt aber, wenn sie faktisch einen
beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben. In diesem Fall ist
auch ohne Gesellschafterstatus von einer versicherungsfreien selbständigen
Tätigkeit auszugehen. (Hess. LSG
5.2.2007, L 1 KR 763/03)
USt-IdNr. online beantragen
Beim Bundesamt für Finanzen wurde
ein Web-Service eingerichtet, mit dem
Unternehmen, die bei einem Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sind,
online einen Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
stellen können. Hierfür steht auf der Internetseite des BfF (www.bff-online.de)
ein Formular zur Verfügung, in das der
Antragsteller unterschiedliche Indentifikationsmerkmale eingeben muss. Die
Angaben des Antragsstellers werden
nach der Übermittlung sofort mit dem
beim BfF vorhandenen Datenbestand
abgeglichen. Ist der beantragende Unternehmer im Datenbestand des BfF
enthalten, erhält er unmittelbar einen
Online-Bescheid über die Bearbeitung
des Antrags. Die Bekanntgabe der
neu zugeteilten oder der bereits bestehenden gültigen USt.-IdNR. erfolgt nur
per Post. So soll eine missbräuchliche
Beantragung und Verwendung der
USt-IdNr. ausgeschlossen werden. Der
Web-Service steht täglich von 4.30 Uhr
bis 23.00 Uhr zur Verfügung.
Höhe der Mietsicherheit
bei Gewerberaum
Anders als bei der Vermietung von
Wohnraum ist die Höhe der Mietsicherheit grundsätzlich frei vereinbar. Eine
Kautionsabrede in einem Gewerbemietvertrag kann allerdings unwirksam sein,
wenn sie schikanös außerhalb eines
nachvollziehbaren Sicherungsinteresse
des Vermieters ist. Diese Grenze ist bei
einer 7-fachen Monatsmiete als Mietsi-
cherheit vor dem Hintergrund von Mietund Nutzungsentschädigungsausfällen
bei streitigen Vertragsbeendigungen
nicht überschritten. Zweck der Kaution ist es unter anderem, die Erfüllung
der dem Mieter während und nach dem
Ende der Vertragszeit obliegenden
Verpflichtungen für den Fall der Insolvenz abzusichern. (OLG Brandenburg,
04.09.2006, Az: 3 U 78/06)
Elektronisch übermittelte
Rechnungen
Finanzamt darf auch außerhalb der
Betriebsprüfung prüfen. Auch unabhängig von einer Außenprüfung hat
das Finanzamt das Recht, eine dem
Unternehmer elektronisch übermittelte
Rechnung im Einzelfall zu überprüfen.
Stellt sich heraus, dass der Absender
die Rechnung nicht gem. § 14 Abs. 3
UStG z.B. qualifiziert elektronisch signierte, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs. (OFD Chemnitz, 28.8.2006 - S
7287a - 5/1 - St 23.)
Mündliche
Nebenkostenabrede wirksam
Anders als im Wohnraummietrecht
können im Bereich des gewerblichen
Mietrechts ergänzende Vereinbarungen
auch wirksam in mündlicher Form getroffen werden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich zwingend
die Schriftform vereinbart haben. Der
Mieter kann sich daher nicht auf die
Formunwirksamkeit einer im Laufe des
Mietverhältnisses mündlich getroffenen
Abrede hinsichtlich der Umlage für einen Sicherheitsdienst berufen. (OLG
FfM, 07.03.2006 - 9 U 62/05)
Verzugszinssätze, Stand 1.1.07
Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/B
Fassung 2000:
• alle Verbrauchergruppen 5% über
Spitzenrefinanzierungsfacilität
ab Datum SRF Satz Verzugszinsen
06.06.03 3%
8,0%
Zinsberechnung nach §16 Nr. 5 VOB/B
Fassung 2002, bzw. §§ 247, 288 BGB für:
• (Privat-) Verbraucher 5% über Basiszins
8% über Basiszins
• Unternehmen ab Datum Basiszinsatz 01.01.07 2,70% Verzugszinsen
6,95% Verbr.
9,95% Untern.
Der Basiszinssatz kann sich am 1.1.
und 1.7. eines Jahres ändern!
Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann
gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch
ein höherer Verzugszins berechnet werden.
Link auf den Zinsrechner:
www.basiszinssatz.info
Seite Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Arbeitsrecht
Mit dem Zusatz „i.A.“
unterschriebene Kündigungen sind
regelmäßig unwirksam
Eine mit dem Zusatz „im Auftrag (i.A.)“
unterschriebene Kündigung wahrt regelmäßig nicht das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Das Kennzeichen „i.A.“ indiziert ein Botenhandeln.
Da ein Bote lediglich eine fremde Erklärung übermittelt und keine eigene
Erklärung abgibt, ist er nicht Aussteller der Urkunde. Das gilt selbst dann,
wenn er lediglich als Bote aufgetreten
ist, in Wahrheit jedoch zur Kündigung
bevollmächtigt war. (AG HH 8.12.2006,
27 Ca 21/06)
Anfechtung eines
Arbeitsverhältnisses wegen
Bewerbung mit gefälschtem Zeugnis
Bewirbt sich ein Arbeitnehmer mit einem
von ihm gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz und wird er
auf der Grundlage dieses Zeugnisses
eingestellt, so kann der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger
Täuschung auch dann noch anfechten,
wenn ihm die Täuschung erst nach Jahren bekannt wird. Im zu entscheidenden
Fall war die Anfechtung noch nach über
8 Jahren möglich. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die bisher vollkommen beanstandungsfrei waren. (LAG
Baden-Württ., 13.10.2006 - 5 Sa 25/06)
Mehrere Minijobs begründen
Sozialversicherungspflicht
Versichert ein geringfügig Beschäftigter
seinem Arbeitgeber, dass er keinen
weiteren „Minijobs“ nachgeht und stellt
sich dies als falsch heraus, muss der
Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur
Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung zahlen, soweit die
Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen
ist. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden
sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen
Einkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber ist gegen die
Beitrags(nach)zahlung weder durch
Unkenntnis über weitere „Minijobs“
seines Arbeitnehmers, noch dadurch,
dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, noch durch
die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen
müssen, geschützt.
Denn die Versicherungspflicht tritt kraft
Gesetzes ein. Vermeiden lässt sich eine
Beitragsnachforderung nur dann, wenn
der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger
beantragt, über die Versicherungspflicht
zu entscheiden. Wird sie dann verneint,
kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.
(Hess. LSG 21.8.2006, L 1 KR 366/02)
Ein Musterformular „Einstellungserklärung/-fragebogen bei geringfügiger
Beschäftigung oder Mehrfachbeschäftigung“ erhalten Sie als Arbeitshilfe bei
der Kreishandwerkerschaft.
Änderungskündigung:
Länge der Annahmefrist
Ein Arbeitgeber kann eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen, wenn er wesentliche Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer ändern
möchte. Dabei kann er in den Kündigungsschreiben die Beschäftigten auffordern, ihre Einverständniserklärung
mit den neuen Arbeitsbedingungen
innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist endet
das Arbeitsverhältnis, d.h. wird die Änderungskündigung zur Beendigungskündigung. Das Bundesarbeitsgericht
hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber bei einem solchen Änderungsangebot die gesetzliche Mindestfrist von
drei Wochen gemäß § 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz für eine vorbehaltslose Annahme durch den Arbeitnehmer
einhalten muss. (BAG, 18.05.2006, Az:
2 AZR 230/05)
Wutentbranntes Verlassen des
Arbeitsplatzes rechtfertigt keine
fristlose Kündigung
Verlässt ein Mitarbeiter wutentbrannt
seinen Arbeitsplatz, so rechtfertigt das
nicht seine fristlose, sondern allenfalls
eine ordentliche Kündigung. In diesem
Fall liege kein wichtiger Grund vor, der
eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar mache. Dies
wäre nur der Fall, wenn der Mitarbeiter
sich beharrlich weigere, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Bei einer
«Kurzschluss-Reaktion» könne davon
keine Rede sein. (LAG Rheinl.-Pfalz,
Az.: 10 Sa 49/06)
Gesundheitliche Eignung
als Ausbildungsvoraussetzung
Vereinbart ein Arbeitgeber in einem
Ausbildungsvertrag den Nachweis
der gesundheitlichen Eignung als aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages, so ist dies rechtlich nicht zu
beanstanden. Das hat das LAG Hamm
im Fall einer Bewerberin entschieden,
die einen Ausbildungsvertrag mit einer
entsprechenden Sondervereinbarung
geschlossen hatte. Dadurch stand der
Abschluss des Ausbildungsvertrages
zulässigerweise unter dem Vorbehalt,
dass die gesundheitliche Eignung für
den Beruf durch die Einstellungsun-
tersuchung nachgewiesen wird. (LAG
Hamm, 12.09.2006, Az: 9 Sa 2313/05)
(www.dihk.de)
Ausnahme von der Sozialauswahl
Arbeitgeber, die Arbeitsplätze abbauen
wollen, müssen zwar grundsätzlich eine
Sozialauswahl durchführen. Sie dürfen hiervon aber solche Arbeitnehmer
ausnehmen, an deren Weiterbeschäftigung sie ein berechtigtes betriebliches
Interesse haben. Insoweit können auch
besondere Aufgaben eines Arbeitnehmers außerhalb seiner unmittelbaren
Dienstpflicht berücksichtigt werden.
Ob hinreichende Gründe vorliegen ist
im Einzelfall zu klären. Der entschiedene Fall nimmt Bezug auf die Anstellung von Arbeitern bei Gemeinden - so
können Gemeinden berechtigt sein,
Arbeitnehmer, die ehrenamtlich bei der
Freiwilligen Feuerwehr tätig sind, von
der Sozialauswahl auszunehmen. Das
Urteil ist richtungweisend, welche Auswirkung es im Einzelfall bei der Sozialauswahl im Handwerksunternehmen
hat bleibt abzuwarten. (BAG 7.12.2006,
2 AZR 748/05)
Wenn jemand beim Gütetermin
wegbleibt, muss er zahlen
Wenn jemand einer persönlich erfolgten
Ladung durch das Arbeitsgericht nicht
Folge leistet, kann er mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Der Sachverhalt: Das Arbeitsgericht hatte den
Kläger in einer persönlichen Ladung
zum Erscheinen in der Güteverhandlung aufgefordert. Trotzdem war er
nicht erschienen, sondern schickte
lediglich seine Rechtsanwältin. In der
Verhandlung schlossen die Parteien
einen Vergleich, der aber später vom
Kläger widerrufen wurde. Nachdem
das Arbeitsgericht den Kläger vorher
schriftlich angehört hatte, verhängte es
gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe
von 250 Euro. (LAG SH, 17.01.2005;
Az.: 2 Ta 37/05)
Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und
Empfehlungen wurden mit größtmöglicher
Sorgfalt und nach bestem Wissen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie
auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von
Gesetzen und Verordnungen immer kürzer.
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Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der
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oder immaterieller Art, die durch die Nutzung
oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden,
haften der Herausgeber und die beteiligten
Kreishandwerkerschaften nicht, sofern ihnen
nicht nachweislich vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verschulden zur Last gelegt werden kann.
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Aufbewahrungsfristen für Belege
Auf diese Fristen müssen Sie beim Frühjahrsputz achten
Über die Jahre sammelt sich etliches an Dokumenten an. Manches bewusst abgelegt,
manches gehortet - aus Angst, man könnte
es später noch brauchen. Doch Horten ist
keine Lösung. Je voller der „Schrank“, desto unübersichtlicher wird eine Ablage, und
desto länger braucht man, wenn man einmal etwas sucht. Aber es darf auch nicht zu
sorglos „aufgeräumt“ werden. Bei einigen
Dokumenten müssen Sie Aufbewahrungsfristen einhalten, sonst kann es sein, dass
Sie später einen bestimmten Sachverhalt
nicht mehr rechtskräftig beweisen können.
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen von zehn
bzw. sechs Jahren. Mit Ablauf dieser Fristen
können nach dem 31. Dezember 2006 folgende Unterlagen vernichtet werden:
Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:
-Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen
usw., in denen die letzte Eintragung 1996
und früher erfolgt ist.
Abrechnungsunterlagen
Journale für Hauptbuch
und Kontokorrent
Abtretungserklärungen
Kalkulationsunterlagen
Änderungsnachweise
EDV-Buchführung
Kassenbonberichte
Akkreditive
Kassenbücher und Blätter
Aktenvermerke
Kassenzettel
Angebote
Kontenpläne und
Kontenplanänderungen
Angestelltenversicherung (Belege)
Kontoauszüge und –register
Anlagenvermögensbücher
und –karteien
Kreditunterlagen
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage
Lagerbuchführungen
Arbeitsanweisungen
für EDV- Buchführung
Lieferscheine
Ausgangsrechnungen Lohnbelege
Außendienstabrechnungen
Lohnlisten Bankbelege
Magnetbänder mit Buchfunktion
Bankbürgschaften
Mahnbescheide
Beitragsabrechnungen
der Sozialversicherungsträger Mietunterlagen
Belege mit Buchfunktion
Nachnahmebelege
Betriebsabrechnungsbögen
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-Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1996 und
früher aufgestellt wurden
-Buchführungsbelege (z.B. Rechnungen,
Zahlungsanweisungen) aus dem Jahr
1996.
Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:
- Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2000 und früher.
-Sonstige für die Besteuerung bedeutsame
Unterlagen sowie Geschäftsbriefe aus
dem Jahr 2000.
Trotz der Möglichkeit der Vernichtung der
vorgenannten Unterlagen ist zu prüfen, ob
diese noch für Zwecke einer Betriebsprüfung oder eines noch zu führenden Rechtsverfahrens benötigt werden und daher noch
aufbewahrt werden sollten. So wenn, für
diese:
1. eine begonnene Außenprüfung,
2. eine vorläufige Steuerfestsetzung,
Nebenbücher
Betriebskostenrechnung
Organisationsunterlagen
EDV- Buchführung
Betriebsprüfungsberichte
Pachtunterlagen
Bewerbungsunterlagen
Postbankbelege
Bewirtungsunterlagen
Preislisten
Bilanzen (Jahresbilanzen)
Protokolle
Bilanzunterlagen
Prozessakten
Buchungsanweisungen
Quittungen
Darlehensunterlagen
Rechnungen
Dauerauftragsunterlagen
Reisekostenabrechnungen
Debitorenlisten
Repräsentationsaufwendungen
(Unterlagen)
Depotauszüge
Sachkonten
Einfuhrunterlagen
Saldenbilanzen
Eingangsrechnungen
Schadensunterlagen
Einheitswertunterlagen
Scheck- und Wechselunterlagen
Essensmarken Abrechnungen
Schriftwechsel
Expertenunterlagen
Speicherbelegungsplan
der EDV- Buchführung
Fahrtkostenerstattungsunterlagen
Spendenbescheinigungen
Finanzberichte
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3. laufende steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
4. ein schwebendes oder zu erwartendes
Rechtsbehelfsverfahren oder
5. zur Begründung Ihrer steuerlichen Anträge benötigt werden.
Für Buchungsbelege, deren (frühere 6jährige) Aufbewahrungsfrist am 23.12.1998
noch nicht abgelaufen war, gilt die 10jährige
Aufbewahrungsfrist.
Nachstehende Übersicht faßt die einzelnen
betrieblichen Schriften und Vorgänge unter
diese Begriffe und macht deutlich, welche
Unterlagen ab dem 1. Januar eines jeden
Jahres vernichtet werden können.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht,
das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, ein Handels- und Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist, die Aufzeichnungen
vorgenommen oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Steuerunterlagen
Frachtbriefe
Telefonkostennachweise
Gehaltslisten
Überstundenlisten
Geschäftsberichte
Verbindlichkeiten
(Zusammenstellungen)
Geschäftsbriefe
Verkaufsbücher
Geschenknachweise
Vermögensverzeichnis
Gewinn- und Verlustrechnungen
(Jahresrechnung)
Vermögenswirksame Leistungen
(Unterlagen)
Grundbuchauszüge
Versand- und Frachtunterlagen
Grundstücksverzeichnis (Inventar)
Versicherungspolicen
Gutschriftenanzeigen
Verträge
Handelsbriefe
Wareneingangsund Ausgangsbücher
Handelsbücher
Wechsel
Handelsregisterauszüge
Zahlungsanweisungen
Hauptabschlussübersicht
(an Bilanz-Stelle)
Zollbelege
Investitionszulage
Zwischenbilanz
bei Gesellschafterwechsel
Jahresabschlusserläuterungen
oder Umstellung des Wirtschaftsjahres
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Rhein-Westerwald
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Werner Zöller neuer Obermeister
Jetzt bewerben für die
„Meisterfrau des Jahres“
Sanitär-Heizung-Klimatechniker-Innung
unter neuer Leitung
Mit dem Wettbewerb „Die Meisterfrau des Jahres“ würdigt das Wirtschaftsblatt „handwerk magazin” die
Leistungen mehrerer hunderttausend
Frauen im Handwerk. Die Siegerin erhält eine Urlaubsreise im Wert von 2
500 Euro.
Obermeister Uwe Heuser, Höhr-Grenzhausen, bedankte sich anlässlich der
Jahrestagung der Sanitär – Heizung
– Klimatechniker-Innung Rhein-Westerwald für die große Teilnahme der Mitgliedsbetriebe. In seinem Geschäftsbericht ging er auf die derzeitige Situation
im SHK-Handwerk ein. „Die Lage habe
sich leicht entspannt. Von einem Durchbruch könne jedoch noch nicht die
Rede sein“.
Die Innung betreut derzeit 178 Mitgliedsbetriebe. Hierin werden insgesamt 354 Lehrlinge ausgebildet. Er
bedankte sich bei allen Ausbildungsbetrieben für die Bereitschaft, trotz der
angespannten wirtschaftlichen Situation, nach wie vor Ausbildungsplätze zur
Verfügung zu stellen. Heuser ließ ferner
die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres
Revue passieren. Zum Schluß seines
Geschäftsberichts teilte er mit, dass
er aus gesundheitlichen Gründen bei
den anstehenden Wahlen nicht mehr
als Obermeister kandidiere. Landesinnungsmeister Daniel Löw aus Trier be-
dankte sich bei Herrn Uwe Heuser für
die hervorragende Innungsarbeit, die
er in den vergangenen Jahren geleistet
habe. Uwe Heuser habe sich um das
Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk verdient gemacht. Löw wünschte
ihm baldige Genesung und das er mit
Rat und Tat der Handwerksorganisation
wieder zur Verfügung steht. Ebenfalls
ein herzliches Danke wurde an Herrn
Karl-Heinz Baldus aus Steineroth gerichtet. Herr Baldus gehörte früher als
Obermeister sowie als stellvertretender
Obermeister dem Vorstand der Innung
an. Er scheidet aus Altersgründen aus
dem Vorstand aus.
Werner Zöller wurde als neuer Obermeister gewählt. In seiner Ansprache
bedankte er sich für das entgegengebrachte Vertrauen. Die Innungsarbeit sei
ihm als langjähriges Vorstandsmitglied
bestens bekannt. Er werde die Innung in
bewährter Weise fortführen. Gleichzeitig
bat er um Unterstützung seitens der Vorstandskollegen und auch aller Mitgliedsbetriebe.
Neuer Vorstand der Sanitär-Heizung-Klimatechniker-Innung Rhein-Westerwald. Obermeister Zöller
vorne Mitte.
Die Wahlen zum Vorstand der Innung hatten sodann folgendes Ergebnis:
Obermeister:
Beisitzer:
Werner Zöller, Hauptstraße 220,
57612 Kroppach, Tel.: 02688/95100,
Fax: 02688/8836
Friedel Rosenberg, Am Wollbach 8,
56317 Urbach, Tel.: 02684/4347,
Fax: 02684/6513
Stv. Obermeister:
Hans-Peter Wittlich, Auf dem
Höhchen 19, 56587 Oberhonnefeld,
Tel.: 02634/95420,
Fax: 02634/956192
Rolf Schlechter,
Friedrich-Ebert-Straße 15,
56581 Melsbach,
Tel.: 02634/8929, Fax: 02634/8949
Matthias Strauch, Koblenzer
Straße 65, 57555 Mudersbach,
Tel.: 02745/312, Fax: 02745/716
Antonius Schnee, Steinstraße 13,
56412 Oberelbert,
Tel.: 02608/669, Fax: 02608/606
Lehrlingswarte:
Ralf Neuroth, c/o Fa. R. Neuroth
GmbH, Boschring 10, 56422 Wirges,
Tel.: 02602/69406, Fax: 02602/80454
Dirk Wirtgen, Gierendweg 2,
56317 Urbach, Tel.: 02684/959540,
Fax: 02684/959542
Dirk Schmidt, Hauptstraße 19,
56459 Bellingen, Tel.: 02663/
9680141, Fax: 02663/9680142
Heinz-Günter Schmitt,
Oberseelbach 10, 57577 Seelbach,
Tel.: 02682/4105, Fax: 02682/206
Erhard Löhr, Hauptstraße 8,
57612 Helmeroth,
Tel.: 02682/8709, Fax: 02682/8987
Heiko Olk, Untergasse 9,
56566 Neuwied, Tel.: 02631/49850,
Fax: 02631/948350
Um die Auszeichnung bewerben können sich Handwerksmeisterinnen, gesellschaftsrechtliche Leiterinnen eines
Handwerksunternehmens oder mitarbeitende Ehefrauen in Teilzeit- oder
Vollzeitanstellung. Schirmherrin ist
Bundesfrauenministerin Dr. Ursula von
der Leyen. Unterstützt wird der Wettbewerb vom Bundesverband der Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH).
Einsendeschluss für Bewerbungen ist
der 31. März 2007. Weitere Informationen unter www.meisterfrau.de.
Maler- und Lackierermeister Theo
Fritz erhielt Goldenen Meisterbrief
v.l. OM Kurt Hof, Theo Fritz , Marianne Fritz und Kreishandwerksmeister Dirk Schmidt
Im Rahmen der Innungsversammlung
der Maler- und Lackierer-Innung des
Westerwaldkreises am 26. Februar
2007 erhielt Maler- und Lackierermeister Theo Fritz aus Hartenfels den Goldenen Meisterbrief. Überreicht wurde
er von Obermeister Kurt Hof und Kreishandwerksmeister Dirk Schmidt. Kurt
Hof dankte Herrn Fritz bei der Überreichung der Urkunde auch für dessen
langjähriges Engagement in der Berufsorganisation.
Normalerweise werden die Goldenen
Meisterbriefe im Rahmen einer Altmeisterfeier der HWK Koblenz verliehen. An der Ehrung, letzen November,
konnte Fritz nicht teilnehmen, umso
freudiger wurde er im Kreis seiner Berufskollegen geehrt. Mit dem Jubilar
freuten sich seine Frau Marianne und
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Baugewerks-Innung mit neuem Vorstand
Die diesjährige Jahrestagung der Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald war
sehr gut besucht. Obermeister Jürgen
Mertgen bedankte für das große Interess Mitgliedsbetriebe.
Nach 4 Jahren in Folge, in denen er negative Prognosen verkünden mußte, sei
nunmehr ein kleiner Silberstreifen am
Horizont zu erkennen. Die meisten Kollegen hätten gut zu tun. Leider sind die
Preise nach wie vor im Keller. „Natürlich kann man noch nicht von einer gut
florierenden Wirtschaft sprechen, aber
nach vielen mageren Jahren freut man
sich über diese positive Entwicklung“.
Die große Koalition hat sich unter dem
Motto „Sanieren, reformieren und investieren“ gleichermaßen anspruchsvolle
sowie notwendige Ziele gesetzt. Nur ist
bereits jetzt festzustellen, dass es an
der Durchführung fehlt. Das Handwerk
erwartet, dass angekündigte Reformen
rasch konkretisiert und verwirklicht
werden. Mertgen verweist hierzu insbesondere auf folgende Eckpunkte:
In der Steuer- und Finanzpolitik hat die
Reform der Unternehmensbesteuerung
unter Einschluß der Personalunterneh-
men mit dem Ziel der Rückführung der
Steuerbelastung absoluten Vorrang.
In der Beschäftigungspolitik muß eine
rasche und deutliche Rückführung der
ineffizienten Arbeitsmarktpolitik zu erkennen sein. Dies geschieht insbesondere durch Vereinfachung und Flexibilisierung arbeitsrechtlicher Regelungen.
Innerhalb der Sozialpolitik müssen
wir uns auf die veränderten demographischen Entwicklungen einstellen. „Eins ist sicher – die Rente reicht
nicht!“ Daher kann die gesetzliche Rente nur eine Basisabsicherung sein. Betriebliche und private Vorsorge müssen
daher gefördert werden. Auch ist die
Abkopplung der Kranken- und Pflegefallversicherung vom Arbeitsverhältnis
von besonderer Bedeutung. Innerhalb
der Innovationspolitik müssen die
klein- und mittelständischen Belange
mehr berücksichtigt werden. Öffentliche Fördergelder fließen nach wie vor
überwiegend in Großunternehmen. Die
steuerliche Absetzung von Handwerkerrechnungen ist ein erster Schritt in
die richtige Richtung. Jedoch ist die
Höhe der Absetzungsmöglichkeiten viel
Obermeister
Ing. Jürgen Mertgen, Raiffeisenstr. 34,
56587 Straßenhaus, Tel. 02634-50820, Fax 02634-50810
Stv. Obermeister:
Marc Schwickert, Im Petersborn 5,
56244 Ötzingen, Tel. 02602-69001, Fax 02602-69945
Jörg Fries, Hauptstr. 15, 57520 Niederdreisbach,
Tel. 02743-92030, Fax 02743-3057
Lehrlingswart:
Klaus Holl, Westerwaldstr. 6-8, 56412 Görgeshausen,
Tel. 06485-91360, Fax 06485-913622
zu gering. Hier muß unbedingt nachgebessert werden. Abzuwarten bleibt,
inwieweit sich die Mehrwertsteuererhöhung auswirkt. Sicher ist, dass die
Schwarzarbeiter davon profitieren. Die
Baugewerks-Innung betreut derzeit 97
Mitgliedsbetriebe, in denen 93 Lehrlinge ausgebildet werden. Er bedankt
sich bei allen Kollegen, die bereit sind,
auch in dieser schwierigen Wirtschaftslage nach wie vor Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Ein guter
Berufsnachwuchs sei überaus wichtig
und diene der Qualitätssicherung des
Handwerks. Um Mitarbeitermotivation
ging es auch in dem anschließenden
Referat. Herr Hans-Peter Wimmer von
der Management-Entwicklung FOCUS
referierte zum Thema Personalführung
und Kundengespräche verbunden mit
Kommunikations- und Kontaktverhalten.
Nach der Abnahme der Jahresrechnung und des Haushaltsplans standen
Neuwahlen zum Vorstand und den Ausschüssen der Innung an. Der Vorstand
der Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald setzt sich wie folgt zusammen:
Beisitzer
Klaus Ehl, Kleinmaischeider Str. 4, 56272 Großmaischeid,
Tel. 02689-5171, Fax 02689-5862
Christoph EberzWeidenhahner Str. 7,
56244 Freilingen, Tel. 02666-91250, Fax 02666-912525
Christian Nilges, Nisterstr. 3, 56459 Bellingen
Tel. 02663-7492, Fax 02663-7526
Bernd Rötzel, Poststr. 13, 57539 Bitzen,
Tel. 02682-1376, Fax 02682-67313
Klaus-Peter Paffhausen, Waldbreitbacher Str. 26, 56588
Waldbreitbach, Tel. 02638-93030, Fax 02638-930333
Jörg Becker, Am Honigbaum 8, 56316 Raubach,
Tel. 02684-959282, Fax 02684-959283
Frank Sterz, Fliederstr. 22, 56566 Neuwied,
Tel. 02631-48117, Fax 02631-49759
Unternehmerfrauen im Handwerk
Hauptversammlung des Arbeitskreises Montabaur
Am 15.1.2007 fand die Hauptversammlung 2007 der Unternehmerfrauen im
Handwerk des Arbeitskreises Montabaur statt. Neben der Planung der
diesjährigen Aktivitäten wurde auch der
Vorstand neu gewählt.
Im Amt bestätigt wurden die 1. Vorsitzende Barbara Kötter und die Kassenwartin Sonja Ziegler. Anita Velten stand
als Schriftführerin leider nicht mehr
zur Verfügung, gewählt wurde Marthel
Lenz. Die Aufgaben der Kassenprüferin übernimmt in dieser Amtsperiode
Gabriele ten Haaf und die Pressearbeit
wird weiterhin von Beatrix Tessmer betreut.
Im gesamten Bundesgebiet sind die
Arbeitkreise „Unternehmerfrauen im
Handwerk tätig. Es sind Gruppen von
Unternehmerfrauen, Meisterinnen, Existenzgründerinnen und Frauen, die sich
beruflich im Betrieb ihres Partners engagieren und Mitverantwortung tragen.
Das Angebot der UFH umfasst regelmäßige Veranstaltungen zur situations- und frauengerechten Fort- und
Weiterbildung. Dieses ist ebenso um-
fangreich, wie das Aufgabenfeld der
UFH. Wesentlich ist der Erfahrungsaustausch und Kontakt zwischen den
Mitgliedern.
Alle interessierten Frauen sind herzlich
willkommen. Die Unternehmerfrauen
treffen sich einmal im Monat um 20.00 in
den Räumen der Kreishandwerkerschaft
Montabaur, Josef-Kehrein-Straße 4.
Mehr Informationen erhalten Sie bei
Frau Kötter: 02602/16100 oder auf der
Webpräsenz der UFH Montabaur unter
www.u-treff.info
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
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Fleischer-Innungen unterzogen sich der
freiwilligen Qualitätskontrolle
Die Mitglieder der Fleischer-Innungen
des Westerwaldkreises und des Kreises
Neuwied unterzogen sich mit ihren
Produkten einer so genannten „freiwilligen“ Wurstprüfung; einer zusätzichen
Überprüfung der Qualität, die neben
den ohnehin jährlichen Selbstkontrollen
durch den LIV des Fleischerhandwerks
stattfinden. Geprüft wurde nach den
Kriterien des Deutschen Fleischerverbandes. Wichtig war die Zusammensetzung und „Herrichtung“ der Wurst,
die Konsistenz sowie Geruch und Geschmack.
Die Prüfungen fanden in den Räumen der Sparkasse Neuwied und der
Kreissparkasse Montabaur statt. Die
geprüften Waren wurden den Kunden
der Sparkassen angeboten, die sich so
direkt vor Ort ein Bild über die Qualität
der heimischen Wurstwaren machen
konnten.
Fleischer-Innung
des Westerwaldkreises
Bei der am 30. November in der Kreissparkasse Montabaur durchgeführten
freiwilligen Wurstprüfung der FleischerInnung des Westerwaldkreises handelte es sich bereits um die 19. Veranstaltung dieser Art. In diesem Jahr
Fachjury und Vorstand der Sparkasse Neuwied anlässlich der diesjährigen Wurstprüfung der Fleischer-Innung des Kreises Neuwied.(v.l.n.r. stehend: Herr Pinkemeier, Obermeisterin Hillen, Herr Dr.
Richards, Herr Grün, Herr Fries, Frau Kurz, Herr Linn Frau Spindlböck; sitzend v.l.n.r. Landesinnungsmeister Schütz, Herr Kaes, Herr Friedrich, Herr Föller)
wurde Fleisch- bzw. Leberkäse nach
der strengen Wertung des DLG-Schemas geprüft. Insgesamt wurden den
Prüfern Hermann Seiler, H.-D. Schürg
und Rudi Rübsamen 20 Proben von
örtlichen Fleischern zur Prüfung vorgelegt. Von diesen erhielten 18 das Urteil
„sehr gut“. Ein Beweis für die hohen
Qualitätsstandarts heimischer Betriebe.
Mit ein Grund beim Einkauf besonders
auf die mit einem „f“-Zeichen gekennzeichneten Fleischerei-Fachbetriebe zu
achten.
Fleischer-Innung des
Kreises Neuwied
v.l.n.r. stehend: Frau Kleppel, stv. Obermeister
Hahn, Kundin, v.l.n.r. Herr Gerhards, Herr
Rübsamen, Herr Seiler, Herr Schürg
Die Prüfung der Wurstwaren für die
Fleischer-Innung Neuwied fand am 06.
Dezember 2006 in der Schalterhalle der
Sparkasse Neuwied statt und beinhaltete die Prüfung von „Kochschinken“.
Dem kritischen Urteil der Fleischermeister Ernst Kaes, Ernst Friedrich, Horst
Föller sowie dem Landesinnungsmeister des Fleischerverbandes RheinlandRheinhessen, Herrn Günter Schütz
stellten sich die heimischen Fleischereifachbetriebe mit ihren Produkten.
Von Seiten der Innung informierten Frau
Obermeisterin Pia Hillen, Fleischermeister Klaus-Peter Fries sowie Frau
Marlies Spindlböck die Kunden über
die Herstellung von Kochschinken. Alle
abgegebenen Proben wurden mit „sehr
gut“ und „gut“ bewertet.
Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald und die beiden Fleischer-Innungen bedanken sich bei Vorstand
und beteiligten Mitarbeitern für die
freundliche Aufnahme in den Räumen
der Sparkassen.
Für „sehr gute“ Leistungen wurden in diesem Jahr folgende
Fachbetriebe ausgezeichnet:
Fleischer-Innung des Westerwaldkreises
Fleischer-Innung des Kreises Neuwied
Markus Botte (Hartenfels); Leo Friedrich (Wirges); Peter Hahn
(Siershahn); Hasselbach GmbH (Bad Marienberg); Bruno
Herz (Heiligenroth); Klaus Kilian (Niederelbert); Eckard Kleppel (Nauort);
Erwin u. Waldemar Kollig (Wirges); Michael
Lehmler, Welschneudorf, Ralf Leistner (Gemünden); Günter
Nolden (Atzelgift); Jörg Rübsamen (Unnau); Klaus Schnorr
(Langenhahn); Schweitzer GmbH (Hof); Wolfgang Steup
(Höhn); Viehmann GmbH (Westerburg); Becker Vieten GmbH
(Bad Marienberg); Ingo Wedler (Nistertal)
Bachmann und Schalk GmbH (Straßenhaus); Jürgen Berg
(Linz); Bamberger, Inh. Rüdiger Eich (Anhausen); Bernd Friedrich (Neuwied); Klaus-Peter Fries (Neuwied); Heike-Marianne
Fürste-Carnemolla (Neuwied); Pia Hillen (Neuwied); Künkler
GmbH (Neuwied); Markus Maxein (Neuwied); J.Menzenbach
GmbH (Kurtscheid); Karl Schumacher (Leutesdorf); Claus
Spindelböck (Neuwied);
Versorgungswerk Rhein-Westerwald e.V.
Langendorfer Straße 91 · 56564 Neuwied
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Rhein-Westerwald
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E-CHECK erspart Betrieben Ärger
Regelmäßige Prüfungen lassen sich faktisch anerkannt. Häufig gibt sich der
aufgrund strenger gesetzlicher Vor- Prüfer daher schon mit einem Blick auf
schriften in Gewerbebetrieben nicht die E-CHECK Plakette zufrieden.
umgehen.
Der Betrieb wird nicht unnötig lange
Mindestens alle vier Jahre müssen aufgehalten und kann sich auf seine eielektrische Anlagen und ortsfeste Ge- gentlichen Arbeiten konzentrieren.
räte überprüft werden, ortsveränderDie Unfall- und Schadenstatistiken der
liche sogar alle sechs Monate. In der
letzten Jahre sind Besorgnis erregend.
Praxis zeigt sich aber, dass die vorDie Grenze von 500 Millionen Euro pro
geschriebenen Prüfpflichten oftmals
Jahr ist mittlerweile erreicht. Überspannicht eingehalten werden, weil die
nungen beispielsweise sorgen oft für
Betriebsinhaber darüber nur unzureiAusfallzeiten bei elektrischen Anlagen
chend informiert sind. Kommt dann
und kosten die Betriebe ebenso wie
die Berufsgenossenschaft und verlangt
Reparaturen eine Menge Geld.
entsprechende Prüfprotokolle, stehen
Der E-CHECK bietet größtmögliche Simeist hohe Zahlungen ins Haus.
cherheit vor Sach- und PersonenschäDenn Unwissen schützt
den. Die Angestellten arbeiten unter
vor Haftung nicht!
ungefährlichen Bedingungen, was auch
Abhilfe leisten zahlreiche Innungsfach- unter dem Kostenaspekt nicht zu verbetriebe mit dem E-CHECK. Dieses achten ist. Denn Unfälle, die im Betrieb
1996 eingeführte Prüfverfahren ist die passieren, ziehen unangenehme KonMöglichkeit für den gewerblichen Be- sequenzen nach sich. So wird in der
trieb sicher zu stellen, dass alles für den Regel von den Berufsgenossenschaften
einwandfreien Zustand der elektrischen eine sehr genaue Untersuchung eingeAnlagen und daran angeschlossener leitet um eventuelle Regressansprüche
Geräte getan wurde.
gegen den Arbeitgeber durchzusetzen.
Denn mit dem E- Doch mit dem E-CHECK haben die BeCHECK hat er den triebe die besten Argumente auf ihrer
Nachweis, dass alle Seite.
Sicherheitsmaß- Namhafte Versicherungen haben mittnahmen ergriffen lerweile die Vorteile des E-CHECK erwurden um den kannt und gewähren Prämien, wenn
Schutz vor allem der Betrieb die mit dem Messprotoder Mitarbeiter zu koll übergebene E-CHECK Urkunde
gewährleisten.
der Versicherung vorlegt.
Der E-CHECK wird Aber nicht nur dort sparen gewerbliche
von den Berufsgenos- Betriebe Geld. Die zum E-CHECK gehösenschaften akzeptiert und rende Beratung rund um Energiespar-
Leistungszeitpunkt auf Rechnungen
Was geben Sie eigentlich als Leistungszeitpunkt auf Ihren Rechnungen an?
Und wie behandeln Sie dabei Anzahlungen. Achten Sie bei Ihren Eingangsrechnungen darauf, dass sämtliche
Angaben enthalten sind oder riskieren
Sie Vorsteuer? Seit Anfang 2005 gelten
zwar schon die neuen steuerlichen Regelungen, doch noch immer herrscht in
vielen Punkten Unsicherheit. Fehlt nur
eine der im § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben, darf der
Rechnungsempfänger keine Vorsteuer
geltend machen.
Folgende Möglichkeiten gibt es:
1. Bei Lieferungen mit Lieferschein reicht
die Nennung der Lieferscheinnummer
auf der Rechnung, sofern der Schein
das Übergabedatum enthält.
2. Wird der Liefergegenstand über mehr
als einen Tag angeliefert,
z. B. per Post, dann gilt als Leistungszeitpunkt der Beginn der Anlieferung,
zum Beispiel die Aufgabe der Lieferung
bei der Post.
3. Bei Werklieferungen mit eigenen Materialien, die länger als einen Tag gefertigt werden, ist das Übergabedatum zu
benennen.
4. Bei Werksleistungen mit gestellten
Materialien, die länger als einen Tag gefertigt werden, reicht das Beendigungsdatum
5. Bei Anzahlungen, die vertraglich
taggenau terminiert wurden, reicht die
Angabe des vereinbarten Datums. Ansonsten reicht die Angabe des Rechnungsmonats innerhalb der Rechnung.
Dies gilt unter anderem für Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Die einzelnen Baufortschritte sind in der Regel
nicht vertraglich genau terminiert.
möglichkeiten und Komfortsysteme ist
ein von den Elektrofachbetrieben angebotener Service. Elektrogeräte der neuesten Generation verbrauchen weit weniger Strom als ältere Geräte, so dass
sich die Anschaffungskosten nach kurzer Zeit amortisiert haben. Auch das
steigende Umweltbewusstsein spielt
hier sicher eine Rolle. Die Gerätehersteller unterstützen den E-CHECK und
stehen daher in engem Kontakt zu den
Elektromeistern, so dass diese laufend
über die aktuellen Entwicklungen informiert sind.
Ebenso zahlen sich Komfortsysteme
mit der Zeit aus, wenn die Mitarbeitermotivation durch Verbesserungen der
Arbeitsbedingungen, z.B. im Hinblick
auf Beleuchtung, Klima oder Kommunikation, verbessert wird.
Näheres und den nächsten E-CHECK
Fachbetrieb finden Sie unter:
www.e-check.de
Tatsächliches Aus für
Steuerbegünstigung
von Geländewagen
Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt, dass nach der
gesetzlichen Neuregelung Geländewagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8
Tonnen nicht mehr generell der erheblich günstigeren Besteuerung
als Lkw unterliegen.
Sie sind vielmehr grundsätzlich als
Pkw zu besteuern. Ausnahmen gelten nur dann, wenn sie nach Bauart
und Einrichtung so z. B. Größe der
Ladefläche und Verblechung der
Seitenfenster vorwiegend zur Beförderung von Lasten bestimmt sind
(BFH, 21.08.2006, VII B 333/05).
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Rhein-Westerwald
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Finanzamtsauskunft kann künftig teuer werden
Wenn es ums Geld verdienen geht, gehen dem Staat die Ideen nicht aus: Seit
Anfang des Jahres sind verbindliche
Auskünfte vom Finanzamt gebührenpflichtig. Das es sich hierbei um eine
besondere Auskunft handelt ist nur ein
kleiner Trost. Eine verbindliche Anfrage
bedeutet, dass das Finanzamt sich in
der Rechtsfrage, die an das Finanzamt
gerichtet wird, festlegt. Bei einer verbindlichen Anfrage oder einer verbindlichen Auskunft, darf das Finanzamt
von dem, was es in dieser Auskunft erteilt hat,
nicht mehr abweichen.
Unternehmen,
Mittelständler und Einzelpersonen, die größere Investitionen planen, stellen
in der Regel solche Anfragen. Zwar wird dann
in jedem Fall auch der
Steuerberater
konsultiert, aber deren Wissen
ist auch begrenzt. Durch
die Gesetzeskomplexität
und die ständigen Änderungen kann der Steuerberater keine verbindliche Auskunft erteilen
ßige Verständigung geben kann. Bei
dieser Gesetzesänderung wird angestrebt, dass man bei schwierigen zeitintensiven schriftlichen Auskünften den
hohen Antragseingang, aber auch die
damit verbundene zusätzliche Belastung der Finanzverwaltung einschließlich der Arbeitsbelastung, abfangen
will. Es geht also um die Gebühr für
eine individuelle Leistung eines Finanzamtes, wobei ein Anspruch auf Erstatung von Auslagen grundsätzlich nicht
Was wird wirklich
gebührenpflichtig? Was ist zu tun?
Geht es bei Einzelfragen um eine vom
Finanzamt benötigte schriftliche Stellungnahme, sollte vorab mit dem Finanzamt besprochen werden, ob die
gewünschte schriftliche Auskunft eine
Gebühr auslöst. Wenn ja, sollte geklärt
werden, ob es hier nicht eine wertmä-
Die Einholung einer verbindlichen
Lohnsteuer-Auskunft per Telefon soll
von einer Gebührenpflicht nicht betroffen sein. Dies betrifft Fragen, ob
z.B. bei einer bestehenden Tätigkeit
bei einem gemeinnützigen Verein der
Übungsleiterfreibetrag als begünstigte
Tätigkeit berücksichtigt werden kann,
oder ob bestimmte Zuwendungen nun
lohnsteuerpflichtig sind oder nicht.
Wenn man genau hinsieht,
ist der Steuerberater „billiger“: Die Zeitgebühr für jede
angefangene halbe Stunde
beträgt höchstens 46 Euro
(nach § 13 StBGebV), ohne
dass eine Mindestgebühr
vorgesehen ist.
Wie reagiert man hierauf?
Wie hoch sind
die Gebühren?
Die Höhe der Gebühr
richtet sich nach dem Gegenstandswert, den eine
verbindliche Auskunft für
den Antragsteller also
den
Steuerpflichtigen
hat. Als Mindestgegenstandswert sind 5.000
Euro eingesetzt, was konkret bereits
eine Gebühr von 121 Euro auslösen
kann. Bei höheren Gegenstandswerten
(20.000 Euro: 265 Euro, 50.000 Euro:
456 Euro) steigt die Gebühr für die Auskunft weiter an. Ist die Ermittlung eines
Gegenstandswerts schwierig, sieht das
Gesetz eine Zeitgebühr vor: Eine Gebühr von 50 Euro je angefangene halbe
Stunde an Bearbeitungszeit, mindestens aber 100 Euro. Die Gebühr wird
per Bescheid festgesetzt. Das bedeutet, dass der Gebührenanspruch dann
innerhalb eines Monats gegenüber der
Finanzkasse auszugleichen ist.
rungen vor der Einbringung in der Mitgliederversammlung geht.
besteht. Wenn es lediglich um die Einholung einer kurzen telefonischen oder
persönlichen Auskunft an die Amtsstelle geht, sind die Auswirkungen noch
nicht abschließend geklärt.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten
(einzelne gemeinnützigkeitsrechtliche
Probleme aus der Vereinspraxis, Fragen zur zutreffenden Ausstellung einer Spendenbescheinigung etc.), die
möglicherweise über eine telefonische
Auskunft gelöst werden können, muss
man in der derzeitigen Praxis sicherlich
noch nicht mit einer Gebührenpflicht
rechnen. Gleiches gilt auch durch persönliche Vorsprache vor Ort. Bei der
Vorlage einer Vereinssatzung eines
neu gegründeten Vereins, mit der Bitte um kurze Prüfung, ob nach Ansicht
des örtlichen Finanzamts die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt
sind, kann von einer Gebührenfreiheit
ausgegangen werden. Dasselbe gilt bei
bestehenden Vereinen, wenn es um die
Beurteilung künftiger Satzungsände-
Versuchen Sie bei detaillierten Auskünften zunächst
einmal im Gespräch kurz
zu klären, ob die erbetene
Auskunft überhaupt eine
Gebührenpflicht
auslöst.
Denn es gibt immer noch
eine Mitwirkungspflicht der
beiden Beteiligten bei der
Steuerfestsetzung, also dem
Finanzamt und dem Steuerpflichtigen. Ob dem Unternehmen
unkompliziert,
schnell und vor allem unbürokratisch weitergeholfen
wird, ist abhängig von dem
Umfang der erbetenen Auskunft und dem Interesse der
jeweiligen Finanzamtsmitarbeiter. Auch
der zeitliche Faktor spielt eine Rolle.
Noch ist ungeklärt, ob für die bisherige
(gebührenfreie) Regelung für verbindliche Auskünfte das Datum der Antragstellung oder die Bearbeitung entscheidend ist. Soweit bei schon laufenden
schriftlichen Anträgen auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft das jeweilige Finanzamt noch nicht reagiert hat,
sollte im Rahmen einer „Erinnerung“ ergänzend nachgefragt werden, ob eine
Gebührenpflicht auf das Unternehmen
zukommt oder nicht. Berücksichtigen
sollte man auch die vorgesehene Möglichkeit, dass bei Antragsrücknahme
eine Gebührenermäßigung auf jeden
Fall eintreten muss.
Seien Sie vorsichtig bei der Einholung
schriftlicher Auskünfte bei dem Finanzamt. Denn dies kann, wie aus der ersten Bewertung erkennbar, zu bislang
nicht einkalkulierten Gebühren-Nachforderungen führen! (www.haufe.de)
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Rhein-Westerwald
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Die Energieeinsparverordnung
Für Hausbesitzer wird‘s ernst: Zieht
ein neuer Mieter oder Käufer ein,
muss der Eigentümer künftig anhand
eines Ausweises den Energieverbrauch des Hauses offen legen.
Mit der „Passkontrolle“ fürs Haus
wird eine EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der Energiepass soll zukünftigen Mietern oder
Käufern die anfallenden Energie- und
Warmwasserkosten
transparenter
machen. Gebäudehülle, Heizungsanlage, Elektro, Warmwasserbereitung
- all dies soll auf dem Prüfstand stehen. Der Energiebedarf, so schätzen
Experten, könne um 50 bis 70 Prozent reduziert werden. Dabei zertifiziert der Energiepass nicht nur das
Gebäude, sondern soll darüber hinaus auch Vorschläge für eine mögliche Modernisierung aufzeigen. Eine
Zusammenfassung des Ablaufs und
der Hintergründe gibt dieser Artikel:
Neben dem erklärten Ziel der europäischen Union und der Bundesregierung zur Einsparung von CO2Emissionen und der Reduzierung der
Verbrennung von fossilen Brennstoffen ist die Energieeinsparverordnung
auch ein Instrument zur Sanierung
der Gebäudesubstanz, der Anlagentechnik und somit ein Mittel zur finanziellen Entlastung des einzelnen
Verbrauchers bzw. Besitzers einer
Immobilie.
Die Umsetzung und ein Referenzentwurf zur Energieeinsparverordnung sind jetzt soweit auf den Weg
gebracht, dass sie zum 01.01.2008
verbindlich festgeschrieben werden.
Entgegen vielen anders lautender
Behauptungen hat jedoch die momentan bestehende Energieeinsparverordnung aus dem Jahr 2002 bindenden Charakter und muss bei der
Umsetzung sowohl von neu zu er-
richtenden Gebäuden als auch bei
der Sanierung bereits bestehender
Gebäude Anwendung finden.
Energie- oder
Verbrauchs-/Bedarfsausweis?
Neben dem detaillierten Energieausweis sind in der neuen Energieeinsparverordnung zum 01.01.2008
auch die Möglichkeiten eines so genannten Verbrauchs- und Bedarfsausweises gegeben. Der Unterschied
besteht darin, dass in den beiden
letzt genannten Ausweisen die zur
Analyse benötigten Daten nicht durch
den Gebäudeenergieberater analysiert werden, sondern diese Daten in
einem sehr vereinfachten und allgemein gehaltenem Aufmass durch den
Verbraucher selbst dem Energieberater zur Verfügung gestellt werden sollen. Sinn und Nutzen eines solchen
Verfahrens ist allerdings zweifelhaft.
Um konkret Daten für bevorstehende
Investitionen, Betriebskosteneinsparungen und Emissionsreduzierungen
für den Verbraucher transparent und
verbindlich zu gewinnen, kann eine
Analyse nur auf Grundlage eines Energieausweises durchgeführt werden.
Beim Energieausweis verschafft sich
der zugelassene Gebäudeenergieberater selbst in einem Vor-Ort-Termin
einen Überblick über den Bestand
des Gebäudekonzeptes.
Wie verschafft sich
der Verbraucher Informationen
Um sich Informationen über die vorhandene Gebäudesubstanz und
der Anlagentechnik zu verschaffen,
steht dem Verbraucher die Möglichkeit offen, einen zugelassenen Gebäudeenergieberater anzusprechen.
Seriös arbeitende Gebäudeenergieberater führen ein erstes Beratungsgespräch mit einem Zeitaufwand
von ca. 1 Stunde kostenlos durch.
In diesem ersten Gespräch sollten
schon Unterlagen über die Gebäudebeschaffenheit in Form von Angaben des Baujahres, Beschaffung
der Bauelemente, durchgeführte Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
an der Gebäudehülle aber auch an
der Anlagentechnik usw. zur Verfügung gestellt werden. Kommen
der Gebäudeenergieberater und der
Verbraucher zu der Erkenntnis, dass
sich eine genauere Analyse des Gebäudes lohnt, sollte der Verbraucher
erst dann mit dem Gebäudeenergieberater einen Vertrag schließen, wenn
die Fördermöglichkeiten des Staates
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch den Berater beantragt
und von der KfW-Bank genehmigt
werden. Der Gebäudeenergieberater
erhält so den Zuschuss als Aufwandsentschädigung über die KfW und
verrechnet diesen im Angebot mit
seinem Kunden.
Kosten für den Energieausweis
Die Gesamtkosten für die Ausarbeitung eines Energieausweises auf der
Grundlage eines Vor-Ort-Termins,
einer entsprechenden Bestandsaufnahme der Gebäudehülle und der Anlagentechnik sowie das Ausarbeiten
und Entwickeln von Sanierungskonzepten für ein Einfamilienwohnhaus
betragen ca. 600 Euro, Teilleistungen
sind günstiger. Der Zuschuss der von
der KfW-Bank gewährt wird, beträgt
soweit die Fördermöglichkeiten vorhanden sind, derzeit ca. 175 Euro.
Die Differenz zahlt der Auftraggeber.
Wie geht es weiter?
Sind
fen,
trag
wird
die Voraussetzungen geschafkann ein Dienstleistungsvergeschlossen werden. Dann
der Energieberater eine de-
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
grafischer Wert auf einer Skala und
ist vergleichbar mit dem Energieverbrauch beispielsweise von Küchengeräten oder Fahrzeugen.
Die Modernisierung
taillierte Bestandsaufnahme in einer Vor-Ort-Beratung durchführen.
Für die Vor-Ort-Beratung sind dem
Gebäudeenergieberater durch den
Verbraucher dann alle vorhandenen
Grundrisszeichnungen, Schnitte und
Ansichten des Gebäudes, die Energiekostenabrechnungen in Form von
Öllieferungsrechnungen sowie Gasverbrauchsabrechnungen und Stromkostenabrechnungen der letzten drei
Jahre zur Verfügung zu stellen. Sofern
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, sollten hier, soweit
vorhanden, technische Dokumentationen vorgelegt werden.
Für alle darüber hinausgehenden und
nicht mehr feststellbaren Angaben
wird der Gebäudeenergieberater vor
Ort die entsprechenden Analysen
durchführen. Dies wird beispielsweise in Form des Schichtaufbaus der
einzelnen Gebäudeelemente, wie Außenwände, Decken und Dachkonstruktionen durchgeführt. Hierüber
lässt sich dann der so genannte Wärmedurchgangskoeffizient
(U-Wert)
berechnen.
Der U-Wert
Der U-Wert gibt an, welche Wärmemenge im Verhältnis von einem Kelvin-Temperaturunterschied auf einer
Fläche von 1 qm durch das Bauteil
verloren gehen. Sollte bei der Vor-OrtBeratung der Gebäudeenergieberater
feststellen, dass beispielsweise ein
erhöhtes Risiko an Wärmebrücken
am Gebäude vorhanden ist, lohnt
sich der Einsatz einer Infrarot-Thermografie. Wärmebrücken stellen in
Gebäuden ein erhöhtes Schadenrisiko dar. Wärmebrücken führen zu
einem erhöhten Abfluss an Wärme an
die Umgebungsluft. Dies kann dazu
führen, dass Feuchtigkeitsschäden
oder Schimmelpilzbildung an diesen
Bauteilen möglich ist.
Die Möglichkeiten, an denen Wärmebrücken vorhanden sein können, sind
beispielsweise Versorgungsschächte
und Versorgungsschlitze in der Außenwand, einragende Betonelemente
in die Gebäudehülle, beispielsweise in Form von durchgehenden Betonterrassen oder Balkenkonstruktionen innerhalb des Daches. All dies
lässt sich mit Hilfe einer Thermografie
analysieren und für das spätere Sanierungskonzept weiterverwenden.
Wichtig in diesem Zusammenhang
ist jedoch, dass der Einsatz einer
thermografischen Gebäudebetrachtung nicht Bestandteil des Dienstleistungsvertrages ist und hier eventuell
eine Vertragserweiterung durchgeführt werden muss.
Undichtigkeiten und Blower-Door
Eine weitere Variante ist die Untersuchung undichter Bauelemente untereinander so beispielsweise im Bereich
von eingesetzten Fenstern und Türen.
Die Analyse ist beispielsweise über
eine Blower-Door-Analyse durchzuführen. Hierbei wird das Gebäude in
einen Überdruck oder Unterdruck versetzt. An den eventuell vorhandenen
Spalten der unterschiedlichen Bauelemente in der Gebäudehülle kann
dann die entstehende Undichtigkeit
mit Hilfe von Farbmitteln sichtbar gemacht werden. Auch dieser Test stellt
eine besondere Leistung dar und ist
zusätzlich zu vereinbaren.
Nachdem die Gebäudedaten analysiert und aufgenommen wurden, untersucht der Gebäudeenergieberater
die Anlagentechnik d.h. die Heizungsanlage und Trinkwassererwärmung.
Ebenso wird eine Bestandsaufnahme
der elektrischen Stromverbraucher
des Hauses durchgeführt.
Dann werden alle vor Ort aufgenommenen Daten analysiert, zusammengefasst und so der im Energiepass
ausgewiesene Ist-Wert des Gebäudes festgelegt. Dieser Ist-Wert ist ein
Über die einzelnen jetzt durchzuführenden Sanierungsvorschläge und
Sanierungsmaßnahmen lässt sich
der Energieverbrauch reduzieren.
Zur Übersichtlichkeit, sollten es nicht
mehr als drei durchzuführende Maßnahmen sein. Diese drei Varianten
sind auch der Mindestanteil den die
KfW bei Förderung der Gebäudemodernisierung vorgibt..
Neben der Vorstellung des Energieausweises durch den Gebäudeenergieberater erfolgt auch eine mündliche Beratung zur der Umsetzung
der Maßnahmen. Der Gebäudeenergieberater wird bei der Vorstellung
seines Sanierungskonzeptes neben
den energetischen Einsparungen,
den Einsparungen an Betriebskosten
und der durchzuführenden Investition
auch die Reihenfolge der durchzuführenden Modernisierung betrachten.
Daneben sollte der Verbraucher auch
auf die so genannten Sowieso-Kosten achten. Diese Kosten entstehen
beispielsweise dadurch, dass einzelne
Bauteile am Gebäude in naher Zukunft
instand gesetzt, modernisiert oder erneuert werden müssten und mit oder
ohne Energiepass angefallen wären.
Daher spielt diese Betrachtung in der
Umsetzung und der Reihenfolge der
durchzuführenden
Sanierungsmaßnahmen eine wichtige Rolle. Wichtig
für den Verbraucher ist darauf zu achten, dass zur Einhaltung des Gesamtkonzeptes eine plausible Analyse des
Gebäudeenergieberaters im Bezug auf
die sowieso anstehende einzelne Sanierungsmaßnahme betrachtet wird.
Werden alle Vorgaben entsprechend
den Konzepten der Energieberatung
umgesetzt, hat der Verbraucher die
Gewährleistung und die Sicherheit,
neben der Modernisierung und Instandhaltung seines Gebäudes auch
seine Betriebskosten nachweislich
zu reduzieren. Neben den ökologischen Gesichtspunkten leistet der
Verbraucher so auch für sich einen
merklichen ökonomischen Beitrag in
Form von Instandhaltung langfristiger
Gebäude- und Anlagenteile und eine
Senkung der anfallenden Betriebs-
Dirk Schmidt, Bellingen; Gebäudeenergieberater,
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Offenlegung von Jahresabschlüssen
ab 2007 neu geregelt
Seit 1986 sind Kapitalgesellschaften
(GmbH, AG) und Gesellschaften, bei
denen keine natürliche Person direkt
oder indirekt die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt
(z.B. GmbH & Co. KG), in Deutschland
verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse zu
veröffentlichen.
Diese Offenlegung dient insbesondere
dem Gläubigerschutz, aber auch dem
Funktionsschutz des Marktes. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll dadurch verbessert werden, dass sich
interessierte Dritte durch Einsicht in die
Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen
kann. Mit dem nun in Kraft getretenen
Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister
und Unternehmensregister kurz EHUG
gilt eine gravierende Neuregelung: Die
Offenlegung des Jahresabschlusses
muss im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Dieser fordert die Jahresabschlüsse mit Ordnungsgeldern ein,
wenn sie nicht bis spätestens 31.12.
jeden Jahres vorliegen. Achtung: Dies
gilt erstmals bereits für die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2006.
Die Jahresabschlüsse sind in der Folge
dann über das neue amtliche Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) jederzeit weltweit über das
Internet abrufbar, ebenso wie diverse
weitere andere Handelsregisterdaten.
Mittelständische Unternehmen sind
wegen ihrer hohen internen Transparenz von dieser neuen Situation besonders betroffen. Zu den Neuregelungen
im Einzelnen:
Wer ist betroffen?
Wer ist offenlegungspflichtig?
Der Kreis der offenlegungspflichtigen
Unternehmen wird durch das EHUG
nicht verändert. Offenlegungspflichtig,
also verpflichtet, ihren Jahresabschluss
nicht nur zu erstellen, sondern auch der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
sind insbesondere nach wie vor alle
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie GmbH & Co.KG´s ohne eine natür-
Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten der kleinen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co.KG´s
ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter ergeben sich wie folgt:
Wesentliche Vorschriften:
Es gelten ergänzend zu den §§ 238-263 HGB die §§ 264-335 HGB
Größenkriterien (mindestens 2 müssen erfüllt sein):
kleine Kapitalgesellschaft:
Bilanzsumme ≤ 4,015 Mio Euro
Umsatzerlöse ≤ 8,030 Mio Euro
Arbeitnehmer ≤ 50
Für mittelgroße Kapitalgesellschaften sind die
Offenlegungsvorschriften deutlich umfang
reicher.
Aufstellung:
Bilanzschema:
verkürzt
GuV-Schema:
Posten 1 bis 5 bzw. 1 bis 3 und 6 dürfen zum
Rohergebnis zusammen gefasst werden
Anhang:
verkürzt
Lagebericht:
nicht aufzustellen
Frist:
ordnungsgemäßer Geschäftsgang,
max. 6 Monate
Prüfungspflicht:
nein
Offenlegung:
Bilanzschema:
wie aufgestellt
GuV-Schema:
nicht offen zu legen
Anhang und Lagebericht: nur Anhang, diesen ohne GuV-Angaben
Bilanz und Anhang
Elektronischer Bundesanzeiger: Frist: 12 Monate
liche Person als persönlich haftender
Gesellschafter.
Art, Zeitpunkt und Weg
der Offenlegung?
Mit Ablauf des Jahres 2006 entfällt die
bisher vorgeschriebene Einreichung der
Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers, das ist die Bundesanzeigerverlagsgesellschaft mbH mit
Sitz in Köln, einzureichen und von dem
Unternehmen im Bundesanzeiger elektronisch bekannt zu machen. Dies gilt
für alle Abschlussunterlagen für nach
dem 31. Dezember 2005 beginnende
Geschäftsjahre, also für alle Abschlüsse, die das Geschäftsjahr 2006 oder
ein späteres Geschäftsjahr betreffen.
Abschlüsse für Geschäftsjahre, die bereits vor dem 01. Januar 2006 begonnen haben, sind demgegenüber nach
bisherigem Recht zu behandeln. Kleine
und mittelgroße Gesellschaften haben
diese also grundsätzlich nach wie vor
beim zuständigen Registergericht einzureichen und dann im Bundesanzeiger
eine entsprechende - nunmehr allerdings elektronische - Eintragungsbekanntmachung (Hinterlegungsbekanntmachung) zu veranlassen. Am Umfang
der offen zu legenden Dokumente ändert sich nichts. Siehe Tabelle.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dann den Jahresabschluss (zusammen mit den weiteren
in § 325 HGB genannten Unterlagen)
an das Unternehmensregister zur Einstellung zu übermitteln. Hier trifft das
offenlegungspflichtige Unternehmen
in Bezug auf das neu geschaffene Register also keine weitergehende Übermittlungs- oder Offenlegungspflicht,
es hat lediglich die vorgesehene Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters von 5 Euro (kleine
Gesellschaften) zu entrichten.
Was die Art der Einreichung betrifft,
schreibt das EHUG eine elektronische
Einreichung vor. Für eine Übergangszeit von drei Jahren wird durch eine
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz jedoch noch eine
Papiereinreichung zugelassen. Da der
Bearbeitungsaufwand beim Bundesanzeiger je nach gelieferten Datenformaten sehr unterschiedlich ist, hängt
die Höhe des Veröffentlichungsentgeltes vom Anlieferungsformat ab. Papieranlieferung erfordert z. B. immer
eine Neuerfassung mit sich anschließendem Korrekturaufwand (die Einzelheiten der Preisgestaltung sind im In-
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Rhein-Westerwald
Seite 21
ternet unter www.ebundesanzeiger.de
dargestellt). Bezüglich des Zeitpunkts
der Offenlegung bleibt es bei kleinen
Kapitalgesellschaften grundsätzlich bei
der Maximalfrist von 12 Monaten nach
dem Abschlussstichtag. Entspricht das
Geschäftsjahr - wie in den meisten
Fällen - dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr 2006,
also spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen und bekannt zu
machen.
Überprüfung und
Sanktionierung?
Nachdem der Gesetzentwurf als Ahndung für Verstöße gegen die Offenlegungspflicht zunächst die Verhängung
eines Bußgeldes vorgesehen hatte,
verbleibt es nun bei der Festsetzung
von Ordnungsgeldern (zwischen 2.500
Euro und 25.000 Euro), allerdings mit
gravierenden Änderungen gegenüber
dem früheren Rechtszustand. Nach
der im EHUG vorgesehenen Regelung
ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, ohne dass es noch – wie bisher – eines Antrags bedarf. Auch kann
künftig das Ordnungsgeldverfahren gegen die offenlegungspflichtige Gesellschaft selbst und nicht nur gegen ihre
Organmitglieder, die die Offenlegungspflicht verletzt haben, also z. B. gegen die Geschäftsführer einer GmbH,
durchgeführt werden. Zwar muss auch
weiterhin dem Unternehmen bei einem
Verstoß gegen die Offenlegungspflicht
zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht werden, so
dass immer noch die Möglichkeit
besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldfestsetzung
nachzuholen,
allerdings hat dies bereits finanzielle
Nachteile. Die Nachteile im Verfahren
liegen darin, dass das Verfolgen des
Verstoßes zentral über eine Bundesbehörde, nämlich das Bundesamt für
Justiz in Bonn erfolgt und dass bereits
mit der Androhung des Ordnungsgeldes den Beteiligten die Verfahrenskosten von jeweils 50 Euro aufgegeben
werden. Wird die Offenlegungspflicht
nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Androhung des Ordnungsgeldes
erfüllt oder die Unterlassung mittels
eines Einspruchs gerechtfertigt, ist das
Ordnungsgeld vom Bundesamt festzusetzen. Das Verfahren ist im Übrigen
dann nicht abgeschlossen, sondern
kann und wird sich mit jeweils erneuter
Ordnungsgeldandrohung und erneuter Ordnungsgeldfestsetzung so lange
wiederholen, bis die Pflicht erfüllt ist
oder die Unterlassung gerechtfertigt
wird.
Neu und wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass dem Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers durch
das EHUG die Pflicht auferlegt wird,
die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und
dem Bundesamt Verstöße zu melden.
Es ist davon auszugehen, dass anders
als bisher Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht
grundsätzlich geahndet werden. Für
Ihr Unternehmen ist es deshalb empfehlenswert, die bestehende Offenlegungspflicht bereits vor Einleitung solcher Verfahren zu befolgen.
Unternehmensregister
Ein weiterer Schwerpunkt des EHUG
ist die Einführung eines elektronischen
Unternehmensregisters zum 01. Januar 2007. Über die Internetseite www.
unternehmensregister.de können wesentliche publikationspflichtige Daten
eines Unternehmens online abgerufen werden. Ziel des Unternehmensregisters ist es, die Zersplitterung von
Datenbanken mit publizitätspflichtigen
Unternehmensinformationen zu überwinden und die Daten an einer zentralen Stelle zusammen zu führen.
Aufstellungserleichterungen sind dabei die Vereinfachung der Jahresabschlussdarstellung, die man auch bei
der Offenlegung nachträglich noch nutzen kann.
Offenlegungserleichterungen betreffen
Sachverhalte, die zwar im Jahresabschluss dargestellt werden müssen,
aber für die Offenlegung verkürzt oder
weggelassen werden können.
Auch sonst bestehen in gewissem Umfang Gestaltungsmöglichkeiten, die offen zu legenden Unternehmensdaten
zumindest zu begrenzen. Die konkreten
Gestaltungen sind jedoch stets einzelfallabhängig, so dass wir hier keine
pauschalen Hinweise geben können,
sondern in solchen Fällen ein individuelles Beratungsgespräch bei Ihrem
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
empfehlen.
Über die Internetseite des Unternehmensregisters werden die Daten der
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zugänglich. Ebenso
werden dem Unternehmensregister
Daten des elektronischen Bundesanzeigers, der Insolvenzgerichte und der
Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Die Einsichtnahme in das Unternehmensregister ist Jedem zu Informationszwecken gestattet.
Da es hier zu einer vollkommenen
Transparenz kommt, ist insbesondere
zu raten, bereits bei der Erstellung des
Jahresabschlusses die weitreichenden
Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften zu nutzen.
Dipl.-Vw. Michael Weidenfeller;
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater,
Marx & Jansen Revisions- und
Treuhand-GmbH, Großmaischeid,
Ransbach-Baumbach,;
www.marx-jansen.de
• Arbeitnehmerüberlassung
• Personalvermittlung
• On-Site-Management
• Outplacement
• Teambildungsprozesse
• Mitarbeiteranalysen/Profiling
Trend Personal- und Dienstleistungen
Ihr Partner in allen Fragen der Personalwirtschaft
Zeitarbeit war gestern, Personaldienstleistung heißt die Zukunft:
Trend hat in den regionalen Wirtschaftsräumen Maßstäbe gesetzt.“, so Helmut
Pfeifer, Geschäftsführender Gesellschafter
der Trend Personal und Dienstleistungen
Limburg GmbH.
Trend bietet seinen Kunden ein ganzheitliches Konzept:
Von der Überlassung von Helfern und
Fachkräften bis zur Vermittlung von Führungskräften. Auch in der Personalentwicklung haben wir Partner im Netzwerk
die unsere Kunden unterstützen.“
Trend ist der kompetente Personaldienstleister in allen Bereichen.
„Auf dem Weg zur regionalen Marktführerschaft“, so Helmut Pfeifer weiter, „sind
wir einen großen Schritt vorangekommen. Die Qualitätsführerschaft ist unser
gestecktes Ziel!
Das kurzfristige Geschäft ist rückläufig,
unsere Kunden sehen uns als langfristigen und strategischen Partner und partizipieren an unserer Erfahrung in allen
Bereichen des Personalwesens bis hin zum
Outsourcing kompletter Administrationsprozesse.
Speziell im Handwerk ist die Arbeitnehmerüberlassung ein hervorragendes Instrument, um Auftragsspitzen abzudecken.
Viele unserer Kunden konnten durch unsere Unterstützung weitere Aufträge annehmen, die sie nur mit Stammpersonal
hätten ablehnen müssen.
Wir sind in der Tarifgemeinschaft IGZ/
DGB. Wir zahlen ordentliche Löhne und
auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Der Vorteil für den Kunden liegt auf der
Hand: Er zahlt nur, wenn der Mitarbeiter
auch wirklich im Einsatz ist.
So haben wir Mitarbeiter, die seit Jahren
beim Kunden im Einsatz sind, speziell in
den Baunebengewerken gibt’s es saisonale Schwankungen, die mit Personaldienstleitung ausgeglichen werden können.
Für das Geschäftsjahr 2006 ist die Expansion bereits im Gange, die Eröffnung von
Niederlassungen und Installation von weiteren On-Site-Managements ist beschlossen. Der kontinuierlichen Marktentwicklung steht nichts mehr im Wege.
Nur qualitativ gutes Personal kann die hohen Ansprüche unserer Kunden bedienen.
Jeder der Mitarbeiter im Kundenkontakt
muss „auf Augenhöhe“ mit seinem Ansprechpartner kommunizieren können,
um die Bedürfnisse richtig umzusetzen.
Hierbei unterstützt uns unser Qualitätsmanagement.
Sprechen Sie uns an, gerne unterbreiten
wir Ihnen unser Angebot oder informieren Sie im persönlichen Gespräch über unsere Leistungen.
TREND Personalund Dienstleistungen Limburg GmbH
Wallersheimer Weg 57, 56070 Koblenz
Telefon 02 61 / 9 88 49 88 0
Telefax 02 61 / 9 88 49 88 19
Internet: www.trend-personal.de
Helmut Pfeifer
Geschäftsführender
Gesellschafter
Sylvia Klein
Vertriebsleiterin
Tina Reins
Vertriebsdisponentin
Sylvia Schwabe
On-Site-Managerin
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
Seite 23
Pflichtangaben auch in geschäftlichen E-Mails
Neuregelungen 2007
Das
Geschäftsbriefe
bestimmte
Pflichtangaben wie Firma, Rechtsform,
Registergericht usw. enthalten müssen,
ist nicht neu. Neu ist aber die Klarstellung des Gesetzgebers, dass jede Form
von Geschäftsbriefen von der Pflicht zu
Mindestabgaben erfasst ist, also auch
E-Mails oder Telefaxe. Schon bisher ging
man davon aus, dass etwa auch E-Mails
als Geschäftsbriefe anzusehen sind. Nun
findet diese Ansicht eine klare rechtliche
Grundlage.
gelung des § 15b Gewerbeordnung ist,
dass die Angabe einer bloßen Postfachadresse bisher die Identifizierbarkeit von
Unternehmen erschwert, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die
Rechtsverfolgung für Geschäftspartner
und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her,
die den speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten
unterliegen.
Namensangabe im Schriftverkehr
Wen betrifft die Gesetzesänderung?
Für Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, gilt ab 22.
Mai 2007 eine neue Regelung. Bei Geschäftsbriefen muss dann zusätzlich
zum Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen die
ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Unter ladungsfähiger Anschrift ist
der tatsächliche Wohnort oder, bei juristischen Personen, der Geschäftssitz
mit Land, Ort, Postleitzahl und Straße,
also die Anschrift, unter der eine Rechtspartei regulär anzutreffen ist gemeint.
Die Änderung ist in dem am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen „Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie des Unternehmensregister (EHUG)“ enthalten und
gilt seit Jahresbeginn unmittelbar für alle
im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Angepasst wurden Paragraphen
u.a. im Handelsgesetzbuch und dem
GmbH-Gesetz indem in Bezug auf Geschäftsbriefe die Formulierung „gleichviel
welcher Form“ eingefügt wurde.
Ihre ladungsfähige Anschrift angeben
müssen dann auch grundsätzlich ausländische Firmen aus Nicht-EU-Staaten,
die Geschäftsbriefe von einer hiesigen
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
aus versenden. Grund für diese Neure-
Zwangsgeld droht
Fehlende Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen kann das Handelsregistergericht
mit Zwangsgeld ahnden. Ob darüber hinaus auch eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung gerechtfertigt ist, ist ge-
richtlich noch nicht geklärt. Bei einer Abmahnung ist es daher empfehlenswert,
Kontakt mit der Handwerkskammer
oder der Kreishandwerkerschaft aufzunehmen, um deren Rechtsgrundlage zu
prüfen.
Was gilt für Kleingewerbetreibende?
Die gesetzliche Änderung nimmt keinen
Bezug auf Kleingewerbetreibende, die
nicht mit einer Firma im Handelsregister
eingetragen sind. Dem Kleingewerbe
werden auch die gewerblichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
zugeordnet. Die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe regelt hier § 15 b Gewerbeordnung (GewO), eine entsprechende
Änderung ist nicht erfolgt. Es erscheint
aber ratsam, dass auch im kleingewerblichen Bereich Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails, Telefaxen usw. gemacht werden. Denn die Meinung, dass
Pflichtangaben auch in geschäftlichen
E-Mails etc. enthalten sein müssen, wird
durch die erfolgten Neuregelungen im
EHUG bestätigt. Es erscheint nahe liegend, dass sich eine unterschiedliche
Behandlung von Geschäftsbriefen Handels- bzw. Kleingewerbetreibender nicht
durchsetzen wird. Im kleingewerblichen
Bereich können fehlende Pflichtangaben
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Beispiele zu den Pflichtangaben
Übersicht zu den Pflichtangaben
Gesellschaft
Regelung Pflichtangaben
Gesellschaft
Beispiel
GmbH
§ 35 a Abs. 1
S. 1 GmbHG
• Rechtsform
GmbH
Muster GmbH
Sitz: Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 1234
Geschäftsführer: Harald Hammer
(Aufsichtsratsvorsitzender: Siegfried Säge)
OHG
Muster OHG
Sitz: Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 1234
KG
Muster KG
Sitz: Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 1234
GmbH & Co. KG
Muster GmbH & Co. KG
Sitz: Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 1234
Persönlich haftende Gesellschafterin:
Muster Verwaltungs-GmbH
Sitz: Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 5678
Geschäftsführer: Harald Hammer
Kaufmann
Muster e.K. Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 1234
AG
Muster AG
Sitz: Musterstadt
Amtsgericht - Registergericht - Montabaur
HRB 1234
Vorstand: Harald Beispiel (Vorsitzender),
Norbert Nagel, Bertold Bagger
(Aufsichtsratsvorsitzender: Siegfried Säge
• Sitz
• Registergericht
• Handelsregisternummer
• alle Geschäftsführer
• Sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat
gebildet und dieser einen Vorsitzenden
hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit
dem Familiennamen und mindestens einen Vornamen
OHG, KG
§§ 125 a
Abs. 1 S. 1,
177 a HGB
• Rechtsform
• Sitz
• Registergericht
• Handelsregisternummer
• eventuelle Angaben gem. § 125 a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB
Kaufmann
§ 37 a
Abs. 1 HGB
• Firma
• „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e.K.“
• Ort der Handelsniederlassung
• Registergericht
• Handelsregisternummer
AG
§ 80 Abs.
S. 1 AktG
• Rechtsform
• Sitz
• Registergericht
• Handelsregisternummer
• alle Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende
des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen
• der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit
dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen
+++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++
Checkliste - Kündigung wegen Krankheit
Der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung sind häufige Kurzerkrankungen oder eine lang anhaltenden Krankheit eines Arbeitnehmer. Ist nämlich zu erwarten, dass ein Arbeitnehmer, der in der Vergangenheit oft wegen Krankheit gefehlt
hat, auch künftig mehr als sechs Wochen im Jahr krankheitsbedingt ausfällt, kann ihm gekündigt werden (BAG 2 AZR 309/91).
In vielen Fällen ist damit zu rechnen, dass der gekündigte Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht versucht, die Kündigung
rückgängig zu machen. Eine geplante Kündigung ist deshalb gut vorzubereiten. Folgende Punkte sind vorab festzustellen:
1.Exakte Feststellung der Krankheitstage/ -zeiten in den letzten drei Jahren der Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer
noch keine drei Jahre im Betrieb, dann ist nur die Zeit der Betriebszugehörigkeit zu werten.
2. Falls möglich, Zuordnung von Krankheiten zu den Krankheitstagen.
3. Feststellung der Fehltage pro Jahr und Ermittlung der Abwesenheitsquote in %, bezogen auf die jährlichen Arbeitstage im
Betrieb.
Beispiel: 50 Tage Krankheit bei 200 Arbeitstagen = 25 % Abwesenheitsquote
4. Ermitteln Sie die Kosten, die dem Unternehmen durch die Krankheit des Arbeitnehmers pro Jahr entstanden sind (Lohnbzw. Gehaltsfortzahlung, Mehrarbeitszuschläge für Kollegen usw.)
5. Welche Folgen haben die häufigen Kurzerkrankungen oder die schon länger anhaltende Krankheit für den Arbeitsablauf im
Unternehmen (Anordnung von Überstunden, längere Lieferzeiten, Einstellung von Aushilfskräften u.a.)?
6. Ist es möglich, den Arbeitnehmer nach Genesung wieder auf dem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen?
7. Wenn Frage 6 mit „Nein” beantwortet wurde: Kann ein Ersatzarbeitsplatz bereitgestellt werden, der den Kenntnissen und
Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht?
8. Gehört der Arbeitnehmer einer Gruppe mit besonderem Kündigungsschutz an (Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte,
Auszubildende)?
Nach sorgfältiger Wertung kann, ggfs. nach Rücksprache mit einem Arbeitsrechtsexperten, entschieden werden, ob eine
Kündigung möglich ist bzw. einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhält.
Bitte beachten:
Allein die Umstände zum Zeitpunkt der geplanten Kündigung sind zu beachten. Der Arbeitnehmer muss also noch krank
sein, und es muss befürchtet werden, dass auch in der Zukunft mit weiteren krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen
ist. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigungsüberlegungen wieder arbeitsfähig, scheidet eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit aus.
Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mus
Musterschreiben an einen Arbeitnehmer,
der bereits seit einiger Zeit erkrankt und bei
dem ggf. eine Kündigung geplant ist.
An Herrn / Frau
Sehr geehrte(r)
seit dem
sind sie arbeitsunfähig. Den durch ihre Krankheit bedingten Ausfall haben
wir bisher durch innerbetriebliche Maßnahmen überbrückt. Im Hinblick auf die zukünftige Personaleinsatzplanung ist
es jedoch notwendig zu wissen, wie lange die krankheitsbedingte Abwesenheit noch anhält bzw. wann Sie wieder
arbeitsfähig sind.
Bitte entbinden Sie Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht und legen Sie uns eine Bescheinigung vor, aus
der Ihre Krankheit und die voraussichtliche Dauer Ihrer weiteren krankheitsbedingten Abwesenheit zu entnehmen ist.
Bitte legen Sie uns diese Bescheinigung bis zum
vor.
Mit den besten Wünschen für Ihre weitere Genesung verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen.
Wird auf das vorstehende erste Schreiben nicht
reagiert, ist es zweckmäßig, in einem weiteren
Schreiben die Grundlagen für eine evtl. personenbedingte Kündigung zu schaffen.
Folgender Text bietet sich an:
Mit Schreiben vom
haben wir Sie gebeten, uns Auskunft darüber zu erteilen, wie lange die krankheits-
bedingte Abwesenheit anhält bzw. wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Wir benötigen diese Angaben, um den zukünftigen
Personaleinsatz planen zu können.
Leider haben Sie bis heute unser Schreiben nicht beantwortet und auch nicht persönlich vorgesprochen. Sie verstoßen damit
gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.
Wir bitten Sie nunmehr letztmalig, uns bis zum
Angaben über die von uns gestellten
Fragen zu machen. Sollte dies nicht bis zum genannten Termin geschehen, hat dies Folgen für den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses.
Hochachtungsvoll
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2007
Gabelstaplerfahrer-Schulung
Der Gabelstapler ist das am häufigsten benutzte Transportmittel im innerbetrieblichen Gütertransport. Eine
effiziente Nutzung dieses Geräts setzt geschultes Personal voraus. Vielfach herrscht die Meinung, dass
Personen mit einem Kfz.- Führerschein auch bedenkenlos zum Steuern von Gabelstaplern geeignet sind.
Dies ist, wie die Unfallerfahrung beweist, ein gefährlicher Trugschluss. Eine unsachgemäße Bedienung kann
sowohl den Fahrer selbst, als auch weitere Personen im Betrieb gefährden. Weiterhin sind Schäden an Betriebs- oder Lagereinrichtungen sowie Umweltschäden oftmals die Folge einer fehlerhafter Bedienung von
Flurförderfahrzeugen.
Gemäß der BGV D 27 dürfen Gabelstaplerfahrer nur eingesetzt werden,
wenn sie hierfür ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Sie sollten sich als Unternehmer nicht durch den Einsatz von Staplerfahrern ohne gültigen Fahrausweis in
Schwierigkeiten bringen. Mit Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht müssen
Sie jederzeit rechnen!
Aus diesem Grund bieten wir Ihnen entsprechende Kurse an. Die 1-tägige Schulung soll erfolgen:
Termine:
O
Samstag, 21. April 2007, 08.00 – 16.30 Uhr und/oder
O
Samstag, 23. Juni 2007, 08.00 – 16.30 Uhr und/oder
NEUE
TERMINE
O
Samstag, 15. September 2007,
08.00 – 16.30 Uhr und/oder
O
Samstag, 17. November 2007,
08.00 – 16.30 Uhr
in der Geschäftsstelle in Montabaur bzw. die praktische Prüfung in einem Betrieb.
Bitte melden Sie sich, bis jeweils 2 Wochen vor der Schulung, mit dem Anmeldeabschnitt an. Für den Schulungstermin am 21. April bitte bis zum 7. April 2007
Die Teilnahmegebühr pro Person beträgt lediglich 70,00 e + MwSt. und wird über die Rhein-Westerwald e.G.
abgerechnet. Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle (Frau Hellinghausen, Tel.: 02741/9341-0)
gerne zur Verfügung.
Anmeldung Gabelstaplerfahrer-Schulung
Hiermit melde/n ich/wir verbindlich ______________ Person/en zu einem der oben aufgeführten Staplerlehrgänge an. Die Schulungskosten pro Person betragen 70,00 e + MwSt. und werden über die RheinWesterwald e.G. abgerechnet. (bitte gewünschten Schulungstag oben bei den Terminen ankreuzen)
Folgende Personen nehmen teil:
1.
____________________________________________
( Name, Vorname, Anschrift )
2.
____________________________________________
( Name, Vorname, Anschrift )
3.
____________________________________________
( Name, Vorname, Anschrift )
__________________________________
Ort, Datum
Seite kopieren und
per Fax an: 02741/9341-29
________________________________
Unterschrift, Stempel
Seite 28
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Steueränderungen 2007
Dieses Jahr wird für die Bürger außerordentlich teuer: Dies liegt zunächst
an der Erhöhung der Mehrwert- und
Versicherungsteuer, für die mehr als
21 Mrd. Euro pro Jahr aufzubringen
sind. Daneben sind viele weitere Steuererhöhungen beschlossen sowie die
Abschaffung von etlichen Abzugsmöglichkeiten, was ebenfalls einer Steuererhöhung gleichkommt. Freuen dürfen sich hingegen die Eltern eines ab
2007 neugeborenen Kindes über das
neue Elterngeld. Die harmonischen
Beschlüsse der großen Koalition auf
dem kleinsten gemeinsamen Nenner
gehen - so scheint es - voll zu Lasten
der Bürger. Hier erfahren Sie welche
Änderungen im Bereich Steuern, Sozialversicherung und Arbeit auf Sie zukommenen oder schon in Kraft sind.
Entfernungspauschale
und Benzingutscheine
Seit dem 1. Januar beträgt die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb 30 Cent ab
dem 21. Kilometer. Das hat nicht nur
Auswirkungen auf den Betriebsausgabenabzug bei Unternehmern und auf
den Werbungskostenabzug bei Arbeit-
nehmern. Auch Arbeitgeber, die ihren
Mitarbeitern einen Firmenwagen zur
Verfügung stellen, müssen ab 1.1.2007
beim Lohnsteuerabzug umdenken.
Bisher durften Chefs nämlich in diesen
Fällen für einen Teil der Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Betrieb die
Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent
übernehmen. Jetzt ist hier die Pauschalierung der Lohnsteuer nur noch
eingeschränkt möglich. Die Lohnsteuer
darf vom Chef nur noch pauschal übernommen werden, wenn Arbeitnehmer
einfach mehr als 20 Kilometer mit ihrem
Firmenwagen zwischen ihrer Wohnung
und dem Betrieb pendeln.
Beispiel
Sie überlassen einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Listenpreis 20.000
EUR) und dieser nutzt den Wagen auch
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Strecke 15 km).
Dafür muss Ihr Mitarbeiter 1.080 EUR
versteuern (0,03% von 20.000 EUR x
15 km x 12 Monate).
Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch Sie als Arbeitgeber ist erst
ab dem 21. Kilometer möglich. In unserem Beispielsfall müssten Sie also
auf die gesamten 1.080 Euro Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Tip: Nutzt ein Mitarbeiter seinen eigenen Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb darf ihm der Chef
monatlich einen Benzingutschein im
Wert von 44 Euro aushändigen, ohne
dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialabgaben fällig werden. Der Vorteil für
den Arbeitnehmer: Jährlich 528 Euro
gesparte Benzinkosten. Damit könnten
viele Chefs die Nachteile durch die Einschränkung der Entfernungspauschale
ab dem 21. Kilometer ausgleichen und
Mitarbeitermotivation betreiben. Doch
damit die Rechnung aufgeht, darf der
Gutschein keine Wertangabe (z.B. 44
Euro), sondern nur eine Mengenangabe (z.B. 30 Liter Super bleibfrei) enthalten (Finanzministerium NordrheinWestfalen, Az. S 2334, 13, V B 3).
Spitzenverdiener:
Selbstständige bleiben verschont
Spitzenverdiener müssen ihr zu versteuerndes Einkommen über 250.000
Euro/500.000 Euro (ledig/verheiratet) mit
einem Zuschlag gegenüber letztem Jahr
von drei Prozent versteuern. Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit
bleiben von dem Steuerzuschlag jedoch
verschont. Ins Visier geraten dagegen
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
mit ihrem Arbeitslohn und mit ihren erhaltenen Gewinnausschüttungen.
Tipp: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die auch bei ausländischen Tochterunternehmen oder ausländischen
Betriebsstätten tätig sind, sollten die
auf diese Tätigkeit entfallenden Einkünfte im Ausland versteuern.
Sparerfreibetrag deutlich gemindert
Wer spart, wird künftig schneller zur
Kasse gebeten. Der Sparerfreibetrag
sinkt nämlich gegenüber von 1.370
Euro/3.740 Euro im Jahr 2006 auf nur
noch 750 Euro/1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).
Tipp: Um höhere Kapitalerträge unbesteuert kassieren zu dürfen, bietet es
sich an, einen Teil seines Ersparten in
Aktien zu investieren. Da die Gewinnausschüttung bei Aktien (Dividende)
nämlich im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte besteuert
wird, wird der Sparerfreibetrag geschont. Wer Kinder hat, hat zudem die
Möglichkeit, ihnen einen Teil seiner
Ersparnisse zu übertragen. Hat ein
Kind keine weiteren Einkünfte, bleiben
Kapitalerträge von bis zu 8.501 Euro
unbesteuert (Grundfreibetrag 7.664
Euro, Sonderausgabenpauschale 36
Euro, Sparerfreibetrag 750 Euro, Werbungskostenpauschale 51 Euro).
Das Finanzamt akzeptiert die Übertragung von Vermögen auf Kinder jedoch
nur dann, wenn das Geld tatsächlich
übertragen wird. Verwenden Eltern beispielsweise die Zinsen aus dem übertragenen Vermögen für private Zwecke, ist der geplante Steuerspareffekt
schnell dahin und die Kapitalerträge
sind insgesamt wieder bei den Eltern
zu versteuern.
Neue Regeln bei verdeckter
Gewinnausschüttung
Ist das an einen GmbH-GesellschafterGeschäftsführer gezahlte Gehalt unangemessen hoch, liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor. Folge: Der
Gewinn der GmbH erhöht sich um den
Teil des Gehalts, der unangemessen
ist. Der Gesellschafter muss statt des
gesamten Gehalts nur die Hälfte als Kapitalertrag versteuern. War der Einkommensteuerbescheid jedoch nicht mehr
änderbar, blieb es bisher bei der vollen
Besteuerung des Gehalts. So wurde
ein Teil des Gehalts doppelt besteuert.
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Dies kann künftig nicht mehr passieren:
Jetzt dürfen die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafter-Geschäftsführers automatisch geändert werden,
wenn bei der GmbH eine verdeckte
Gewinnausschüttung festgestellt wird.
Investitionszulage
Das Investitionszulagengesetz 2007
begünstigt Investitionen in den neuen
Bundesländern zwischen dem 1.1.2007
und dem 31.12.2009. Einen Anspruch
haben nicht mehr nur Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und produktionsnaher Dienstleistungen, sondern
neuerdings auch Unternehmen der
Beherbergungsbranche (Hotels, Erholungs- und Freizeitheime, Campingplätze und Jugendherbergen). LeasingBetriebe werden dagegen nicht mehr
gefördert.
Neue Buchführungsgrenzen
Kleine und mittelständische Gewerbetreibende, die nach Handelsrecht nicht
zur Bilanzierung verpflichtet sind, durften bis 2006 ihren Gewinn nach der
Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, solange ihr Gewinn nicht mehr
als 30.000 Euro und ihr Umsatz nicht
mehr als 350.000 Euro beträgt. Ab diesem Jahr gilt eine Umsatzhöchstgrenze
von 500.000 Euro, die Grenze für den
Gewinn bleibt aber bei 30.000 Euro.
Tipp: Hat das Finanzamt einen Unternehmer bereits mit einem früheren Bescheid wegen der Überschreitung der
Umsatzgrenze von 350.000 Euro ab
1.1.2007 zur Bilanzierung verpflichtet,
kann die Buchführungspflicht mit einem
Antrag wieder abgewendet werden.
Hierzu muss man dem Finanzamt lediglich plausibel erläutern, dass der
voraussichtliche Umsatz für 2007 nicht
mehr als 500.000 Euro betragen wird.
Einschränkung beim Arbeitszimmer
Stellt das Arbeitszimmer zu Hause den
Mittelpunkt der betrieblichen Aktivitäten
dar, dürfen ab dem 1.1.2007 sämtliche
auf diesen Raum entfallenden Ausgaben Gewinn mindernd verbucht werden. Den betrieblichen Mittelpunkt hat
ein Selbständiger in seinem Arbeitszimmer, wenn er dort die für sein Unternehmen qualitativ entscheidenden Arbeiten verrichtet (z. B. Entwurf von Plänen,
Entwicklung von Software, Verfassung
von journalistischen Beiträgen). Hat ein
Unternehmer dagegen weitere Büroräume oder übt er seine Tätigkeit überwiegend bei seinen Kunden vor Ort
aus, ist ein Betriebsausgabenabzug für
das häusliche Arbeitszimmer gar nicht
mehr möglich. (www.ikk.de)
Rhein-Westerwald
Seite 29
Start und Ende wichtig
Gewinnspiele müssen rechtlichen Rahmen einhalten.
Ein Möbelhaus hatte anlässlich der Eröffnung am 2. Oktober mit verschiedenen
Preisnachlässen geworben („15 Prozent auf alles – Eröffnungsrabatt“) und am
30. Oktober in der Beilage einer Tageszeitung einen „Renovierungszuschuss”
angekündigt, der bei einem Kauf angerechnet werde. In der Werbung fand sich
der Hinweis „nur 14 Tage gültig”.
In der Entscheidung des OLG Brandenburg ging es um die Frage, ob das Fehlen
eines Zeitpunktes für den Beginn der Aktion wettbewerbswidrig ist. Nach dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für
ihre Inanspruchnahme „klar und eindeutig” angegeben werden.
Eine befristete Werbeaktion muß den Geltungszeitraum (Anfang und Ende) eindeutig erkennen lassen. Eine Werbebeilage einer Zeitung sei nicht deren fester
Bestandteil und werde häufig getrennt von dieser abgelegt, so dass das Erscheinungsdatum der Tageszeitung vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als Beginn der Aktion angesehen werde. Auch die Berechnung der Dauer der Aktion
sei so exakt nicht möglich. Um Näheres zu erfahren, müsse sich ein Kunde in die
Geschäftsräume begeben und dort nachfragen. Das ist unzulässig. (16.11.2004
– Az. 6 U 38/04). Daher geben Sie immer einen exakten Starttermin für Aktionen
an, besser noch den gesamten Zeitraum.
Neu geregelt: Rürup-Rente für Selbständige und
Freiberufler jetzt noch attraktiver
Sonderausgabenabzug steht nun voll
zur Verfügung – bis 5888 Euro Steuerersparnis. Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde im Jahr 2005 für
die Beiträge zur privaten Altersversorgung über die Basisrente ein besonderer Sonderausgabenabzug eingeführt.
Ein Hemmnis bei diesen Verträgen stellte die „Günstigerprüfung“ dar. In dieser
wurden die alten Sonderausgabenhöchstbeträge mit den neuen Vorsorgeaufwendungen verglichen. Wer mit den
alten Regelungen Vorteile erzielte, für
den galt weiterhin das alte Recht. Daher
ließ diese Prüfung oft die Beiträge für
das Jahr 2005 verpuffen. Diese Lücke
wurde durch das Jahressteuergesetz
2007 geschlossen. In diesem wurde
rückwirkend geregelt, dass die Beiträge
auf jeden Fall zusätzlich berücksichtigt
werden.
Die Beiträge zu dieser Form der privaten Rentenversicherung (einschließlich
Zusatzversicherungen) können im Rahmen des Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für
Arbeitnehmer ist diese Form der Altersvorsorge weniger interessant, da sich
der Höchstbetrag um die Arbeitgeber
und Arbeitnehmer-Anteile zur Rentenversicherung reduziert.
Da diese Anteile bei Unternehmern und
Freiberuflern nicht anfallen, können
sie diese Sparform als Geldanlage mit
sofortiger „Verlustzuweisung“ nutzen
und in der Ansparphase die Beitrags-
leistungen in hohem Maße als Sonderausgaben absetzen. Außerdem ist dies
für Unternehmer und Freiberufler der
einzige Weg, dass der Staat den Aufbau der privaten Altersvorsorge fördert.
Abzugsfähig sind bis zu 20.000 Euro
im Jahr (bei Ehegatten bis zu 40.000
Euro).
Allerdings wirken sich diese Beträge nicht sofort zu 100 % aus. In 2005
konnten 60 % dieser Beiträge geltend
gemacht werden. In den Folgejahren
steigt dieser Prozentsatz jeweils um
zwei Prozentpunkte. D.h. im Jahr 2025
können die Beiträge erstmals als Sonderausgaben im vollem Umfang abgezogen werden.
Somit sind 64 Prozent dieser Beiträge
für das Jahr 2007 abzugsfähig, so dass
Sie pro Person bis zu 12.800 Euro als
Sonderausgaben geltend machen können.
Hierdurch ergibt sich bei einem Spitzensteuersatz (incl. KiSt u. SolZ) von
46 % eine Steuerersparnis in Höhe von
5.888 Euro. Die Nettoeigenleistung beträgt unter Berücksichtigung der Steuerersparnis 14.112 Euro. Im Gegenzug
werden die Leistungen der Basisrente
nachgelagert besteuert. In dieser Lebensphase wird die Besteuerung aber
mit einer niedrigeren Steuerlast vorgenommen.
Die Berater der Kreissparkassen Altenkirchen, Neuwied und Westerwald informieren gerne über Einzelheiten.
2. Westerwälder Vergabe- und Baurechtsforum
der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
mit Unterstützung der Westerwald Bank eG
Dienstag, 22. Mai 2007, 15.00 - 19.00 Uhr Stadthalle Ransbach-Baumbach
Die Öffentliche Hand muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben Liefer-, Bau- und Dienstleistungen am Markt nachfragen. Die Gesamtheit der Verfahren und Tätigkeiten, die auf die Beschaffung dieser Leistungen und den Abschluss der Verträge abzielen,
bildet das öffentliche Auftragswesen, das auch als Vergabe- oder Beschaffungswesen bezeichnet wird. Die Aufträge werden
dabei nach wirtschaftlichen Grundsätzen innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen vergeben. Die Unternehmen werden
gleich behandelt. Ziel ist es, die Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweise werden durch die Vergabeprüfstellen bekämpft.
Die ARGE ermöglicht es mittelständischen Unternehmen, die Kompetenzen und Ressourcen rechtlich selbständiger Unternehmer optimal und flexibel zu bündeln. Nur so ist es möglich, gemeinsam in den Wettbewerb um größere Aufträge einzutreten, die von einzelnen Anbietern mangels Kapazitäten oder erforderlichen Spezialwissen nicht angeboten werden können.
Elektronische Ausschreibungen und Vergaben werden schon in naher Zukunft die papiergebundenen Verfahren ablösen.
Leistungsfähige Ausschreibungsplattformen vernetzen Ausschreibende und Handwerksbetriebe noch enger miteinander,
wodurch der Nutzen für alle deutlich gesteigert wird.
1. VOB-Stelle Rheinland-Pfalz Beratung im Vergabeverfahren
nach VOB/A
2. Die Kooperation von
Unternehmen durch
Bildung einer ARGE
3. Elektronische Ausschreibung
und Vergabe –
Ja, aber erfolgreich!
Referentin:
Dipl. Ing. (FH) Katharina Lenhart; Geschäftsführerin der VOB-Stelle bei
der ADD in Koblenz.
Die VOB-Stelle wirkt bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Bauvorhaben auf eine VOBkonforme Vergabe hin.
Sie klärt auf, berät und gibt telefonisch oder schriftlich Stellungnahmen
zu konkreten Sachverhalten ab.
Referent:
Rechtsanwalt Dr. Helmut Martin;
Sozius der Kanzlei NEUSSEL & MARTIN, Bad Kreuznach.
Die ARGE ist eine der häufigsten Kooperationsformen in der Bauwirtschaft.
Weil die ARGE in aller Regel nur für die
Dauer der Abwicklung eines Bauvorhabens geschlossen wird, kommt der
vertraglichen Regelung von Rechten
und Pflichten der beteiligten Unternehmen besondere Bedeutung zu.
Referent:
Dipl. Bauing. (TH) Otmar Schreyegg;
Geschäftsführer der CANIS GmbH
Ausschreibende Stellen lernen elektronische Ausschreibungen zu erstellen,
Unterlagen hochzuladen und Bieter
gezielt einzuladen. Bewerber erfahren,
wie sie regelmäßig die Projektinformationen erhalten. Es wird aufgezeigt,
wie durch den papierlosen Prozess
Kosten gespart und bürointerne Abläufe optimiert werden können.
Die Zielgruppe: Handwerker des Bauhaupt- u. Baunebengewerbes, Baukaufleute, Mitarbeiter/innen von Bauämtern und
Behörden, Fachingenieure, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte.
Das Rahmenprogramm: Die R + V Versicherung stellt ihre Bürgschafts- und Gewährleistungsversicherungen, die Finanzierungsexperten der Westerwald Bank eG ihre Gewerbe- und Kommunalkredite vor. Der Zentraleinkauf des Frankfurter Flughafens informiert über die Vergabe von Aufträgen aus den Bereichen Metall- u. Innenausbau, den haustechnischen Gewerken
sowie Elektro- und Kommunikationstechnik.
Teilnahmekosten und Anmeldung: 25 Euro p. P. zzgl. Mehrwertsteuer. In diesem Preis sind Getränke während des Forums
sowie ein Imbiß im Anschluss inbegriffen. Die Anmeldung nimmt die Rhein-Westerwald e.G. Waren- u. Dienstleistungsgenossenschaft des Handwerks, 57518 Betzdorf, entgegen. Sie ist auch Veranstalter und Vertragspartner. Ist der Teilnehmer nicht
bei einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt und diese Rechnungsempfänger, wird die Anmeldung nur entgegengenommen,
wenn gleichzeitig die Erlaubnis zum Einzug der Teilnahmekosten durch Lastschrifteinzug gegeben wird. Im Ausnahme- oder
Krankheitsfall behalten wir uns vor, einen Ersatzreferenten zu stellen oder nach vorheriger Benachrichtigung einen Ausweichtermin anzubieten. Wichtige Gründe können Sie veranlassen, Ihre Anmeldung zu ändern. Sie haben dabei die Möglichkeit,
ohne Aufpreis eine Ersatzperson zu schicken. Bei Abmeldung innerhalb von zwei Wochen vor dem Forum wird der halbe
Teilnahmepreis berechnet, bei Nichtteilnahme ohne vorherige Absage und/oder Absage am Veranstaltungstag wird die volle
Teilnahmegebühr fällig. Mit der Anmeldung werden diese Teilnahmebedingungen anerkannt und Vertragsbestandteil. Detaillierte Angaben enthält die umfassende Ausschreibung des Vergabe- und Baurechtsforums. Diese können Sie entweder im
Internet unter www.handwerk-rww.de - Termine einsehen und ausdrucken oder unter Telefon-Nr. 02741-93410 anfordern.
Anmeldung abschicken an: Rhein-Westerwald e.G. Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf oder per Fax an 02741-934129.
Bitte für jede anzumeldende Person eine separate Anmeldung verwenden.
Name, Vorname:
PLZ, Ort, Straße
Telefon-Nr.
Fax-Nr.
Ich ermächtige die Rhein-Westerwald e.G. die Teilnahmekosten vom nachstehend aufgeführten Konto abzubuchen:
Konto-Nr.
Bank:
Name u. Anschrift der öffentlichen Verwaltung, falls diese Rechnungsempfänger ist:
BLZ:
Seite 32
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Reichen Sie nur die nötigsten Belege ein
Die jährliche Einkommensteuererklärung
ist für das Finanzamt immer noch die
wichtigste Informationsquelle. Anhand
der von Ihnen eingereichten Aufzeichnungen und Belege führen die Sachbearbeiter eine erste Plausibilitätsprüfung
durch. Dabei können schon scheinbar
nebensächliche Belege manchmal
große Auswirkungen haben.
Depot- oder Verwaltungsgebühren geltend gemacht werden, denen aber nur
geringe Erträge gegenüberstehen.
Absolut wertvoll sind für die Finanzverwaltung auch Versicherungsbelege. Lebens- und Rentenversicherungspolicen
verraten die Höhe und den Termin der
Auszahlungssumme. Und die Aufstel-
Ein Beispiel sind Einzelverbindungsnachweise beim Telefon. In der Praxis
nehmen Fälle zu, in denen Sachbearbeiter in den Einzelverbindungsnachweisen von Telefonrechnungen nach Rufnummern von Onlinebanken suchen.
Sind Verbindungen zu Direktbanken
aufgeführt, aber es wurden keine Zinseinnahmen oder Spekulationsgewinne
in der Steuererklärung angegeben, führt
das zu Nachforschungen des Fiskus.
Vorsicht ist auch geboten, wenn hohe
lungen von Bausparkassen zeigen Fälligkeit und Summe des Sparvertrags,
ebenso wie die Bescheinigungen über
vermögenswirksame Leistungen.
Beim Finanzamt ist man also sehr gut
informiert, wann der Steuerpflichtige
über welche Geldbeträge frei verfügen
kann. Fehlen dann die Zinsen im Auszahlungsjahr in der Steuererklärung, ist
mit Nachfragen zu rechnen.
Fügen Sie der Steuererklärung immer
nur die wirklich erforderlichen Belege
bei. Unterlagen über Fortbildungen,
Fachliteratur, Spenden und Krankheitskosten sind in der Regel unbedenklich.
Oft genügt als Nachweis schon ein
Kontoauszug an Stelle von detaillierten
Auflistungen und Verträgen. Schließlich
kann man die Belege auf Anforderung
des Finanzamts auch nachreichen.
Neue Sparquelle für Unternehmen
Rechnungen elektronisch versenden
Rund 6,5 Milliarden Rechnungen verschicken Deutschlands Unternehmen
Jahr für Jahr. Der allergrößte Teil davon
wird auf Papier ausgedruckt und mit
der gelben Post zugestellt. Doch das
ändert sich gegenwärtig. Immer mehr
Firmen und Organisationen nutzen den
gesetzlich erlaubten, elektronischen
Versand von Rechnungen.
Im nationalen und internationalen Handel wird der elektronische Datenaustausch bereits seit vielen Jahren für
Handelsvorgänge wie Rechnungen
und Bestellungen genutzt. Aber auch
im Mittelstand finden diese Verfahren immer mehr Verbreitung. Zu groß
sind die Vorteile, die der elektronische
Rechnungsversand den Unternehmen
bietet: Zeitsparend wirkt sich vor allem
aus, dass der Postversand und die
manuelle Bearbeitung komplett entfallen. Durch die Automatisierung des
gesamten Prozesses vom Auftrag bis
zur Rechnung und den Wegfall der Portokosten werden die Kosten erheblich
gesenkt.
Um rechtsgültig zu sein, muss das neue
Verfahren allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Jede elektronische
Rechnung im Geschäftskundenbereich
muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden,
sonst legt das Finanzamt beim Vorsteuerabzug ein Veto ein. Damit das nicht
passiert, ist eine komplizierte Prozedur
zu durchlaufen, bei der jede Rechnung
via Online-Verbindung von einem offi-
ziell zugelassenen Trustcenter, etwa TSystems TeleSec, signiert wird.
schaftsprogramme von Lexware integriert.
Dafür ist eine so genannte sichere Signaturerstelleinheit, also eine Chipkarte
des Trustcenters erforderlich.
Der große Vorteil dieser integrierten Lösung: Der Nutzer benötigt dafür weder
ein Kartenlesegerät noch eine Signaturkarte. Der im Programm integrierte
elektronische Stempel berechtigt den
Empfänger zum Vorsteuerabzug und
sogar zum Sparen. Schnelle und dauerhafte Kostensenkungen sind damit
für Unternehmen jeder Größe realisierbar. Mit Lexware eRechnung können
beim Rechnungsversand bis zu 70 %
der bisherigen Kosten eingespart werden.
Der ernorme Aufwand dieser Methode
schreckt vor allem kleine Firmen ab.
Deshalb hat der Software-Hersteller
Lexware jetzt eine Lösung gefunden,
die Unternehmern viel Arbeit abnimmt:
Lexware eRechnung ist das erste
Mitgliedsunternehmen unserer Kreishandwerkerschaft erhalten auf die
Finanz- und Lohnbuchhaltungssoftware aus dem Hause Lexware einen
Rabatt
von bis zu
PC-Finanzprogramm, das den Rechnungsversand an Firmenkunden mit
qualifizierter digitaler Signatur übernimmt. Das zuverlässige Modul ist in
alle aktuellen Faktura- und Warenwirt-
20%
Als weiteres Bonbon stellt Lexware allen Mitgliedsunternehmen auf Anfrage
Lernsoftware zum Thema Finanz- und
Lohnbuchhaltung kostenlos zur Verfügung. Weitere Informationen zum
Rahmenabkommen sowie zur kostenlosen Lernsoftware erhalten Sie von
Frau Monika Ott, Tel.: 01805 / 398018
oder per Mail: [email protected].
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
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Feinstaubplaketten in Kfz-Meisterbetrieben
Ab dem 1. Juli werden
viele Innenstädte zu
Umweltzonen.
Jeder,
der mit seinem PKW in
eine solche Umweltzone
fahren will, braucht eine
entsprechende Plakette.
Die Plakette ist Pflicht –
sie gibt es allerdings nur
für Fahrzeuge, die bestimmten Abgasnormen
entsprechen. Wer keinen Kat oder Rußpartikelfilter hat, für den gilt
bald Fahrverbot in vielen
Innenstädten.
Als deutlich sichtbares
Zeichen für die Erfüllung
der Limits und damit als
Zugang für die entsprechend gekennzeichneten Betriebe gelten die sogenannten Feinstaubplaketten. Erhältlich
sind sie in allen für die Abgasuntersuchung anerkannten Meisterbetrieben
der Kfz-Innung. Je nach Einstufung
gibt es keine, rote, gelbe oder grüne
Aufkleber, die an der Innenseite der
Windschutzscheibe angebracht werden
müssen. Viele Fahrzeuge können in den
Kfz-Betrieben so umgerüstet werden,
dass sie z. B. statt gar keiner eine rote
Plakette, d. h. freie Fahrt in den so ausgewiesenen Umweltzonen bekommen.
Wer also einen Benziner ohne Katalaysator hat oder einen Katalysator der ersten Generation muss nachrüsten. Und
wer einen Diesel ohne Rußpartikelfilter
fährt auch. Die Umrüstungen kosten
zwischen 600 und 1.000 Euro – je nach
Fahrzeugmodell. Für manche Autofahrer wird sich das nicht mehr lohnen.
AU-Werkstatt erfolgt, bedarf es
keiner weiteren Vorführung des
nachgerüsteten Fahrzeugs bei
einem Sachverständigen.
Förderung und Steuern
Wer seinen alten Diesel-Pkw
mit einem Partikelfilter ausrüstet, kann dafür vom Staat eine
einmalige Förderung von 330,Euro erhalten, wenn der Einbau
bis spätestens 31. Dezember
2009 erfolgt ist.
„Jeder muss abwägen, ob es sich lohnt,
dieses Geld zu investieren. Pech haben
auch die Besitzer gut erhaltener Liebhaberautos, zum Beispiel also Enten oder
Käfer aus den 70ern und 80ern, für die
es keine Nachrüstmöglichkeiten mehr
gibt. Jeder Innungsbetrieb ist informiert
und hat Listen parat, aus denen hervorgeht, was jeweils möglich ist.
Die Nachrüstsätze können durch anerkannte berechtigte AU-Werkstätten
eingebaut werden. Gleichzeitig können diese AU-Betriebe eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei
der Zulassungsstelle ausstellen, damit
den Autofahrern die steuerliche Förderung gewährt wird. Die anerkannten
„AU-Werkstätten“ kleben die entsprechende Kennzeichnungsplakette, je
nach Schadstoffgruppe, an die Windschutzscheibe der Fahrzeuge an. Sofern der Einbau durch eine anerkannte
Diesel-Pkw ohne Rußpartikelfilter, die vor dem 31. Dezember
2006 zugelassen wurden, werden ab dem 1. April 2007 steuerlich stärker belastet. Pro angefangene 100 Kubikzentimeter
Hubraum wird ein Aufschlag von 1,20
Euro fällig. Wer einen Pkw mit 2.000
Kubikzentimeter besitzt, muss dann
jährlich 24,- Euro mehr Steuern zahlen.
Diesel-Pkw, die ab dem 1. Januar 2007
neu zugelassen werden und nicht die
neue Euro-5-Norm für Partikel erfüllen,
werden ebenfalls mit diesem Steuerzusatz bestraft.
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Innungsbetriebe
Kennen Sie das auch? Kunden, die nicht
zahlen, Lieferanten, die nicht liefern, Ärger mit Subunternehmern. Können Sie
sich ausreichend dagegen wehren, und
das ohne ein unüberschaubares Kostenrisiko? Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Tischlermeister renoviert für die
Stadtverwaltung zwei Mehrzweckhallen. Der vereinbarte Werklohn beläuft
sich auf je 10.000 Euro. Die Verwaltung zahlt anfangs einen Vorschuss von
4.000 Euro; nach Ausfertigung der Abschlussrechnung bleibt die Zahlung der
Restsumme trotz schriftlicher Mahnung
mit Fristsetzung jedoch aus. Der Tischler beantragt einen Mahnbescheid.
Rechtsschutz? Bisher nicht!
Aber: Das Produktangebot der ALLRECHT im Versorgungswerk der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
wurde speziell für Innungsbetriebe erweitert!
Mit der Einführung des Firmen-VertragsRechtsschutzes ergänzt die ALLRECHT
ihren Versicherungsschutz in einem
auf dem deutschen Markt kaum versicherbaren Sektor. Über diesen neuen
Rechtsschutz kann der Handwerker ab
sofort die Kosten eines eventuellen Prozesses geltend machen (z.B. Streitwert:
16.000.- Euro, Kostenrisiko über zwei
Instanzen: 9.646,- Euro).
Wichtig: Dieser Rechtsschutz ist nur
für Mitglieder einer Innung der KHS
Rhein-Westerwald möglich. Weiterhin ist natürlich Bedingung, dass der
interessierte Betrieb den ALLRECHTRechtsschutz für Handwerk, Handel
und Gewerbe mitversichert hat. Der
Versicherungsumfang beinhaltet ge-
richtlichen Rechtsschutz für die vertraglichen Streitigkeiten der Firma,
z. B. gegen Kunden, Lieferanten und
Subunternehmer ab einem Streitwert
von 2.000 Euro. Die Selbstbeteiligung
beträgt 500 Euro bei einer Deckungssumme von 300.000 Euro je Schadenfall. Ausgeschlossen sind u. a. Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen, aus
dem Handelsvertreter-, Makler- und
Gesellschaftervertrags-Recht, im Zusammenhang mit GeneralunternehmerVerträgen sowie aus dem gewerblichen
Handel mit Kraftfahrzeugen. Interessiert? Dann fordern Sie ein persönliches
Angebot an.
Versorgungswerk
Rhein-Westerwald
e.V. Langendorfer Straße 91, 56564
Neuwied. Tel: (02631) 946415, Fax
(02631) 946411
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
AOK managet Wiedereingliederung
Wartezeiten bei der
medizinischen
Behandlung zu verkürzen
und
Arbeitnehmern
die schnellstmögliche
Rückkehr an ihren Arbeitsplatz zu ermöglichen, das ist das Ziel
des betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Dazu haben die AOK Rheinland-Pfalz
und die für Rheinland-Pfalz zuständigen Landesverbände der Berufsgenossenschaften eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen.
Nach dem Sozialgesetzbuch sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern,
die innerhalb eines Jahres länger als
sechs Wochen arbeitsunfähig sind,
ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzuschlagen (siehe Seite
17 der Dezemberausgabe von „Brennpunkt Handwerk“ auch in bezug auf
die Bedeutung bei krankheitsbedingten
Kündigungen). Gerade für kleinere
und mittlere Handwerksbetriebe ist es
schwierig, diese Vorgabe umzusetzen.
Deshalb bieten die AOK und die Berufsgenossenschaften (BG) gemeinsam mit
den Innungen den betreffenden Betrieben an, diese Aufgabe für sie zu übernehmen.
Dazu können alle Innungsbetriebe in
Rheinland-Pfalz der Rahmenvereinbarung von AOK und BG beitreten. Ein
solches flächendeckendes Angebot für
ein ganzes Bundesland gibt es bisher
in Deutschland noch nicht.
Nachdem der Arbeitgeber seinen arbeitsunfähigen Mitarbeiter motiviert hat,
am betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen, kann der Betrieb für AOK-Versicherte Arbeitnehmer
die Gesundheitskasse einschalten.
Bei einem Arbeitsunfall oder bei einer
Berufskrankheit wendet sich der Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft. Die AOK bzw. die BG leiten dann Maßnahmen des betrieblichen
Eingliederungsmanagements ein.
Dazu gehören zum Beispiel die rechtzeitige Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, Durchführung von Arbeitsversuchen,
eine
stufenweise
Wiedereingliederung oder eine Arbeitsplatzumgestaltung bzw. eine innerbetriebliche bzw. berufliche Neuorientierung.
„Wenn Arbeitnehmer frühzeitig an ihren
Arbeitsplatz zurückkehren, können sie
damit ihre Stelle erhalten und Einkommensverluste reduzieren“, erklärt AOKVorstandsvorsitzender Walter Bocke-
mühl. „Ist eine Rückkehr an den alten
Arbeitsplatz nicht möglich, helfen AOK
und Berufsgenossenschaften dem Arbeitnehmer, rechtzeitig Maßnahmen zur
beruflichen Um- bzw. Neuorientierung
einzuleiten, um eine durch die Erkrankung drohende Langzeitarbeitslosigkeit
zu vermeiden.“
Die Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Arbeitgeber werden von der AOK bzw. der BG über die
Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten. Der Beitritt zu der Rahmenvereinbarung führt für die Innungsbetriebe
zu einer erheblichen Entlastung, da die
AOK und die BG eine aufwendige Aufgabe des Arbeitgebers übernehmen.
Ansprechpartner sind die
Firmenkunden-Teamleiter der AOK
Altenkirchen: Dieter Koch,
Telefon: 02681 805-220
Neuwied: Manfred Frey,
Telefon: 02631 892-114
Rhein-Lahn: Carmen Obel,
Telefon: 06432 505-131
Westerwald: Harald Buhs,
Telefon: 02602 131-110 und
Westerwald: Guido Lixenfeld,
Telefon: 02602 131-172
Mezzanine-Kredite stärken Eigenkapital
Lange waren die wirtschaftlichen Rahmendaten nicht mehr so gut wie jetzt.
Die Unternehmen haben Grund zum
Optimismus. Das prognostizierte Wirtschaftswachstum setzt viele Betriebe
jedoch in Zugzwang. In vielen Branchen
gibt es einen regelrechten Investitionsstau. Dringend erforderliche Modernisierungen und Erweiterungen müssen
in naher Zukunft durchgeführt und vor
allen Dingen finanziert werden.
Um im immer härter werdenden Wettbewerb bestehen zu können, benötigen Handwerksbetriebe einen zeitnahen und nicht zuletzt finanzierbaren
Fremdkapitalzufluss über die Banken.
Seit Basel II, das die Bonität eines Unternehmens in den Mittelpunkt stellt,
ist gerade das für immer mehr Handwerksunternehmen eine schier unüberwindbare Hürde. Der chronische
Eigenkapitalmangel des deutschen
Mittelstandes mit einer Eigenkapitalquote von durchschnittlich 20 Prozent
bildet hier die Hauptursache. Deshalb
wird es für die Unternehmen immer
schwieriger, ihre Finanzierungspartner
von der Wirtschaftlichkeit geplanter
Vorhaben zu überzeugen.
Einen individuellen Lösungsansatz
bieten hier so genannte „Mezzanine“
Finanzierungsformen. Darlehen mit eigenkapitalähnlichen Eigenschaften bei
denen eine gesonderte Absicherung
der Finanzierungsbausteine nicht erforderlich ist, für die Absicherung sorgt
die Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW - mittels einer Garantie gegenüber
der Hausbank.
Die KfW - als Herausgeber des Produktes - ist Refinanzierungsinstitut
des Bundes und gewährt über die
Ortsbanken diese Darlehen mit Eigenkapitalcharakter im HausbankenVerfahren. Lange tilgungsfreie Zeiten
kennzeichnen neben den Vorteilen bei
der Absicherung diese innovative Finanzierungsform. Unter dem Begriff
„Unternehmerkapital“ ist die Mezzanine-Produktlinie der kfw zusammengefasst. Diese Darlehen sind, sofern die
Rahmendaten stimmen, für Betriebe in
allen Lebensstadien erhältlich.
Interessierte Handwerker nehmen am
besten Kontakt mit ihrem Betreuer bei
der Hausbank auf und lassen sich beraten. (weitere Infos unter www.kfwmittelstandsbank.de)
Mezzazine - kurz erklärt
Hinter dem Begriff Mezzanine-Kapital (italienisch: Zwischengeschoss)
verbirgt sich eine Vielfalt verschiedener
Finanzierungsinstrumente.
Mezzanine dient dabei als Oberbegriff für Finanzierungsinstrumente,
die aufgrund ihrer rechtlichen und
wirtschaftlichen Charakteristika zwischen Eigenkapital und Fremdkapital
einzuordnen sind. Oftmals werden
sie daher auch als hybride Finanzierungsformen bezeichnet.
Mezzanine-Kapital ist also keine eigenständige
Finanzierungsform,
sondern setzt sich aus bereits bekannten Finanzierungsinstrumenten
zusammen. Es kann zum Beispiel
eher fremdkapitalnah als Nachrangdarlehen oder eher eigenkapitalnah
als stille Beteiligung ausgestaltet
werden.
Durch den Einsatz von MezzanineKapital können mittelständische Unternehmen ihre Finanzierungsstruktur verbessern. Langfristig bietet das
Vorteile für Rating und Bonität.
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
Seite 35
Heimische Firmen haben beim
Ausbau des Flughafen Frankfurt beste Chancen
Bei der Fraport AG, Betreiber des Flughafens Frankfurt, sind in den kommenden Jahren die Weichen auf „Ausbau“
gestellt. Dazu investiert das Unternehmen bis 2013 rund sechs Milliarden
Euro. Einen Wunsch hat der AirportZentraleinkauf: Auch Unternehmen
aus dem Bereich der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald sollen verstärkt in den Um- und Ausbau mit eingebunden werden.
Seit geraumer Zeit laufen die Gespräche
mit den Verantwortlichen der Fraport
AG, an denen auch Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich beteiligt ist. Er bildet
zusammen mit Wilfried Noll, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Westerwaldkreises, und
Richard Hover, Geschäftsführer der
Industrie- und Handelskammer, Bezirksstelle Montabaur, das Gesprächsteam, welches die Möglichkeiten einer
engeren Zusammenarbeit auslotet. Die
Gespräche stehen unter dem Motto:
„Wir wollen näher zusammenrücken
und mehr voneinander profitieren”, so
Hauptgeschäftsführer Erwin Haubrich.
Nicht zuletzt die enge Anbindung über
den ICE-Bahnhof Montabaur, der in nur
25 Minuten den Flugplatz Frankfurt erreicht, lässt auf gute Auftragschancen
hoffen. Ein erster Schritt ist eine umfassende Information über die anstehenden Investitionen am Frankfurter Flughafen. Anläßlich des 2. Westerwälder
Vergabe- und Baurechtsforums am 22.
Mai 2007, wird der Zentraleinkauf der
Fraport AG ausführlich über Ausschreibungsverfahren, Vergabemodalitäten
und Voraussetzungen einer Beteiligung
informieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Einladung
nebst Ausschreibung zum 2. Vergabeund Baurechtsforum im hinteren Teil
dieses Magazins. Unternehmen, die
sich für Aufträge der Fraport AG interessieren, sollten die Informationsmöglichkeit nutzen.
Besonderes Interesse hat die Fraport
AG an Unternehmen aus den Bereichen Metall- und Innenausbau, den
haustechnischen Gewerken sowie der
Elektro- und Kommunikationstechnik.
Auch im Internet können unter: www.
fraport.de/cms/ausschreibungen/
dok/12/12787/ausschreibungen@
de.htm sowie unter www.vergabe.arriba-net.de weitere Informationen abgerufen werden.
„Wir sind froh, dass die Gespräche mit
dem Flughafenbetreiber ein positives
Echo gefunden haben und wir im Ergebnis Aufträge in die Region holen
können“, betont Peter Paul Weinert,
Landrat des Westerwaldkreises.
Die Gespräche mit der Fraport AG gehen auch in andere viel versprechende
Richtungen. Der ICE-Bahnhof Montabaur wird zunehmend für Flug- und
Geschäftsreisende sowie Pendler
interessant. Die schnelle und bequeme
Anbindung an den Frankfurter Flughafen und das kostenfreie Parkplatzangebot am ICE-Bahnhof in Montabaur sind
außerordentlich gute Voraussetzungen
zur Erschließung weiterer Fahrgastpotenziale, von denen Bahnhof und Airport gleichermaßen profitieren.
Verkehrsrecht
Übernahme von Verwarnungsgeldern
durch Arbeitgeber lohnsteuerfrei
Bei der immensen Parkplatznot, die in vielen Innenstädten
vorherrscht, ist es keine Seltenheit, dass Kraftfahrer beim
Besuch von Kunden gegen ein Halteverbot verstoßen. Obwohl derartige Knöllchen nicht in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, gibt es jetzt eine steuerliche
Erleichterung, auf die der Bund der Steuerzahler aufmerksam macht. Übernimmt ein Arbeitgeber aus betrieblichem
Interesse solche Verwarnungsgelder, dann liegt nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Paketzustelldienst.
Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können,
waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in
unmittelbarer Nähe zu den Kunden zu parken, wobei auch
Verletzungen des Halteverbots in Kauf genommen wurden.
Wurden die Fahrer mit einem Verwarnungsgeld belegt, über-
nahm der Arbeitgeber diese Kosten. Das Finanzamt und das
Finanzgericht stuften diese Zahlungen als Arbeitslohn ein.
Dem ist der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7. Juli 2004,
Aktenzeichen VI R 29/00, nicht gefolgt. Seiner Ansicht nach
wurden die Zahlungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse geleistet und dienten nicht der Entlohnung
der Arbeitnehmer. Die BFH-Richter sahen es auch als unerheblich an, dass die Arbeitnehmer die Verwarnungsgelder
nicht als Werbungskosten hätten geltend machen können.
Benutzung des Handys als Diktiergerät
Eine unerlaubte Benutzung eines Mobiltelefons während der
Autofahrt kann auch dann vorliegen, wenn das Telefonieren mit
dem Handy wegen der nicht eingelegten SIM-Karte gar nicht
möglich ist. Demzufolge kann ein Autofahrer mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er das Handy während der Fahrt als
Diktiergerät einsetzt. Entscheidend ist allein, dass der Autofahrer nicht beide Hände frei hat und erheblich vom Straßenverkehr abgelenkt wird (OLG Jena vom 31.05.2006, 1 Ss 82/06).
Seite 36
„Geldwerte Vorteile“
Hier sparen Innungsmitglieder!
Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Erbschaftsteuer – alles auf Anfang
Sparen beim Bezug von Handwerksbedarf und Arbeitsschutz!
Durch ein Rahmenabkommen mit dem
Handwerksausrüster Engelbert Strauss
erhalten Innungsmitglieder bei jedem
Einkauf 3% Nachlass zusätzlich zum
eventuell gewährten Skonto. Sie brauchen lediglich als eine erste Bestellnummer die – 8900 – einzutragen, ganz wie
bei einem regulären Artikel. Eine besondere Kundennummer benötigen Sie
hierdurch nicht. Auch wenn Sie bereits
Kunde sind, können Sie problemlos die
günstigen Rahmenkonditionen nutzen,
indem Sie diese Nummer angeben. Einen Katalog der Firma Strauss erhalten
Sie von Engelbert Strauss unter der Telefonnummer 0180/5776175; zudem finden Sie das aktuelle Angebot im Internet
unter www.engelbert-strauss.de. Die
Bestellnummer – 8900 – gilt auch für alle
zukünftigen Kataloge und Bestellungen.
Tragen Sie die Bestellnummer bitte wie
auf dem Bild unten gezeigt ein.
Was lange währt ... Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen Erbschaftsteuer endlich eine Entscheidung getroffen: Nachdem der Bundesfinanzhof
vor inzwischen fünf Jahren das höchste
deutsche Gericht angerufen hatte, haben die Karlsruher Richter Ende Januar
das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Gestaltung für verfassungswidrig erklärt. Die einheitlichen Steuersätze
auf den Wert des Erwerbs seien mit
dem Grundgesetz unvereinbar, da sie
an Werte anknüpften, deren Ermittlung
insbesondere bei Betriebs- und Grundvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften den Anforderungen des
Gleichheitssatzes nicht genügen. Damit
wirft das oberste deutsche Gericht die
Bewertungsgrundlagen der Erbschaftsteuer über Bord. Zwar gilt das bestehende Recht bis zu einer Reform des
Erbschaftsteuerrechts fort; allerdings
hat das Bundesverfassungsgericht der
Politik aufgegeben, die Neuerungen bis
Rahmenvertrag mit Lexware bringt
Innungsmitgliedern 20% Rabatt
Die Rhein-Westerwald e.G. hat für die
Innungsmitglieder unserer Kreishandwer­
kerschaft ein Rahmenabkommen mit dem
Finanzsoftware–Hersteller Lexware geschlossen. Das Freiburger Unternehmen
ist vor allem für seine anwenderfreundlichen und preisgünstigen Standardprodukte bekannt. Das Rahmenabkommen
sieht vor, dass Mitgliedsunternehmen
unserer Kreishandwerkerschaft auf die
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Finanz- und Lohnbuchhaltungssoftware
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Dienstleistung die passende Berufs- und
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spätestens 31.12.2008 in Gesetzesform
zu gießen. Brennpunkt Handwerk berichtet in einer der nächsten Ausgaben
über die Entscheidung. Für Handwerker
die sich schon vorab bzw. näher mit dem
Thema beschäftigen möchten, empfehlen wir die Web-Site des Deubner-Verlags. (www.deubner-steuern.de).
In den nächsten Tagen erscheint auch
das neue Produkt des Verlages „Unternehmensnachfolge heute - Steuern
und Streit sparen“ als CD-ROM. Diese ist eine komplette Datenbank, die
Handwerker, Steuerberater und Interessierte rund um das Thema Unternehmensnachfolge aufklärt und „den
Mensch“ in den Mittelpunkt stellt aber
dennoch die steuerlichen Vorschriften,
insbesondere die der Erbschafsteuer,
berücksichtigt.
Markengerechte Produkte, kundenoptimierte Logistik und die räumliche Nähe
machen ITEX Gaebler zu einem leistungsstarken, textilen Partner der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Die Mitglieder erhalten
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Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.dbl-itex.de, über Telefon:
02602/9224-0 oder schreiben Sie eine EMail an: [email protected]
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Rhein-Westerwald
Rahmenvereinbarung mit
Domnowski Inkasso
Neue Möglichkeiten und Produkte beleben die langjährige Partnerschaft
Seit über vier Jahren arbeitet die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
mit Domnowski Inkasso/Hamm erfolgreich zusammen. Bekannter als
der Firmenname dürfte allerdings das
Produkt sein, das dem Rahmenvertrag
zu Grunde liegt: Abit-ePos. Viele Handwerksbetriebe nutzen seit langem die
Möglichkeit Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte selbständig einzuholen um
sich so vor Forderungsausfällen besser schützen zu können. Ergänzend zu
den bisherigen Möglichkeiten die durch
die Mahn- und Inkassostelle der Kreishandwerkerschaft bestehen soll der
Innungsbetrieb weitere Möglichkeiten
erhalten, seine Forderungen zu sichern
oder einzutreiben.
Eine für Handwerker neue und ganz
besonders effektive Möglichkeit, zahlungsunwillige Kunden zur Zahlung zu
bewegen, stellte Herr Christoph Ursprung von Domnowski Inkasso anlässlich eines Informationsgespräches
in der Geschäftsstelle Montabaur vor.
Gefährlicher Dominoeffekt
„Verdrängen“ hilft nicht!
Forderungsausfälle sind nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich! Umfragen des ZDH bestätigen, dass viele
Unternehmen ihren Kunden bezüglich
des Zahlungsverhalten schlechte Noten ausstellen. Die Folge daraus ist
ein Dominoeffekt. Aus dem Berg von
Außenständen kann sich schnell eine
Mahnungs- und Vollstreckungslawine
auf den Handwerker entwickeln, weil
schließlich auch die eigenen Rechnungen für bezogene Lieferungen und
Leistungen bezahlt werden müssen.
Auf lange Sicht ist dann nicht selten die
Insolvenz des eigenen Betriebes ein
häufiges und ungerechtes Schicksal.
Fehlentwicklungen können von vornherein verhindert werden. Im Fokus: Professionelles Risiko- und Forderungsmanagement. Mit diesem Instrument
kann eine spürbare Entspannung in
der bis dahin angespannten Finanzlage geschaffen werden. Unverzügliches
Handeln bei Zahlungsstörungen ist
ein wesentlicher Erfolgsfaktor in der
Vermeidung von Forderungsausfällen. Fehlende zeitliche und personelle
Ressourcen sowie evtl. fehlendes entsprechendes Know-how für ein konsequentes Vorgehen können durch die
Vergabe an kompetente Spezialisten
ausgeglichen werden. Online-Forderungsmanagement ist mit der Portallösung www.d-handwerk.de ein effizientes Instrument. Dieses Portal genießt
auch die Referenz des ZDH!
Seite 37
„Geldwerte Vorteile“
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Produktvorstellung
Markieren mit System:
SCHUFA-Eintrag
Domnowski Inkasso setzt auf ein Forderungsmanagement, das den gesamten Geschäftsprozess begleitet. Der
Clou: Auch ohne SCHUFA-Klausel erhalten Handwerksbetriebe direkten Zugriff auf SCHUFA-Auskünfte, wenn sie
im Gegenzug ihrerseits offene Forderungen an die SCHUFA melden. Diese
Meldung erfolgt im Zuge der InkassoBearbeitung durch Domnowski Inkasso. Ein Hinweis auf die SCHUFA in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
für die teilnehmenden Handwerksbetriebe ausreichend.
Ganz wichtig! Auf elektronischem
Wege können jederzeit auf einem speziell dafür entwickelten Abgabeformular offenen Forderungen – Inkassofälle
– eingestellt werden, die umgehend
sachgerecht bearbeitet werden. Der
einstellende Betrieb (Gläubiger) kann
auf Wunsch über eine permanente
Statusabfragefunktion den Stand des
Inkasso-Verfahrens überwachen – sowohl mit Blick auf Einzelforderungen
als auch Einsicht in die Gesamtvolumina abgegebener Forderungen.
Die Praxis zeige, so Ursprung, dass
unverzügliches Handeln – innerhalb
eines Zeitfensters von 6 Wochen - bei
Zahlungsstörungen ein wesentlicher
Erfolgsfaktor in der Vermeidung von
Forderungsausfällen sei.
Jeder Zeitverlust vermindere dagegen
die Chancen auf einen erfolgreichen
Fortgang des Forderungseinzugs.
Zugleich plädierte er für eine vorausschauende Geschäftspolitik, die schon
in der Anbahnungsphase präzise Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen
sowie Adressrecherchen in den Entscheidungsprozess einbinde. Auf diesem Wege werde bereits von Beginn an
das Risiko späterer Ausfälle reduziert.
Sollte es trotz aller Vorsorge dann doch
zu Zahlungsstörungen kommen, würde
die rechtzeitige Zusammenarbeit mit
Inkassopartnern die Erfolgschancen
deutlich erhöhen und zugleich den Aufwand für die betroffenen Unternehmen
minimieren.
Weitere Informationen erhalten Sie
über die Geschäftstelle Ihrer Kreishandwerkerschaft. Elisabeth Schubert,
stv. Geschäftsführerin der
Kreishandwerkerschaft, Leiterin der
Mahn- und Inkassostelle, steht Innungsmitgliedern dabei gerne als
kompetente Ansprechpartnerin zur
Verfügung. Tel.: (02602) 100523.
Eine Dose –
2 Sprühköpfe!
Die neuen engelbert strauss Profi-Markiersprays eignen sich hervorragend für
die unterschiedlichsten Einsätze.
Ein multifunktionaler Sprühkopf macht’s
möglich: Sprühkopf 1 mit 360° Ventil und
breitem Sprühstahl übernimmt großflächige Markierungen in allen Lagen, der
schmale Sprühstrahl 2 eignet sich besonders für zielgenaue Beschriftungen.
engelbert strauss bietet die funktionale
Dose mit 2 verschiedenen Füllungen an.
Das Markierspray „Bau“ ist ideal für kurzfristige Markierungs-, Kennzeichnungsund Beschriftungsarbeiten. Vor allem
auf allen rauen Oberflächen im Bau- und
Vermessungswesen und für Straßenmarkierungen ist das Bau-Markierspray der
optimale Helfer.
Bei langfristiger Kennzeichnung und
Beschriftung kommt das Markierspray
„Forst“ mit seiner extrem hohen Deckkraft zum Einsatz. Haftet ausgezeichnet
auf Baumstämmen, Stamm- und Schnittholz aller Art und hinterlässt hochsichtbare Markierungen auf feuchtem Holz.
Neben der 2-Sprühkopf-Technik überzeugt auch die Qualität des eingefüllten
Sprays: besonders leuchtintensiv, abriebfest, wetterfest und schnelltrocknend
– ohne zu verlaufen.
Dazu kommt noch die unbedingt notwendige Umweltfreundlichkeit dieser Qualitäts-Produkte.
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www.engelbert-strauss.de
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Rhein-Westerwald
Brennpunkt Handwerk 1/2007
Vertrags- und Baurecht
Öffentliches Vergaberecht:
Produktvorgabe
Nach § 9 Nr. 10 (VOB/A 2006) darf der
Auftraggeber nur dann bestimmte Produktionen, Herkunft oder ein besonderes Verfahren vorschreiben, wenn der
Auftragsgegenstand nicht hinreichend
genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. In jedem Fall
muss ein solcher Verweis dann aber mit
dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen werden. Sinn ist, dass nicht bestimmte Unternehmen oder bestimmte
Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.
Ausschreibungen, die das Fabrikat sowie den Typ im Leistungsverzeichnis
zwingend vorgeben, ohne den Zusatz
„oder gleichwertiger Art“ sind unzulässig. Eine solche Ausschreibungsform
stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar. Wird ausnahmsweise ein bestimmtes Produkt gefordert,
muss sich aus dem Vergabevermerk
ergeben, welche Gründe für die Auswahl der einzelnen Produkte, als auch
z. B. die Nichtzulassung von Nebenangeboten ausschlaggebend waren.
Der Verstoß gegen die produktneutrale
Ausschreibung stellt einen Aufhebungsgrund dar. Da aber in der Praxis fast nur
so ausgeschrieben wird, ist nochmals
deutlich darauf hinzuweisen, dass bei
öffentlichen Ausschreibungen auch die
Produktangabe mit dem Zusatz „oder
gleichwertiger Art“ die Ausnahme darstellen soll, da grundsätzlich nicht ein
Produkt als Substitut für eine allgemeine Beschreibung herangezogen werden
soll, sondern die Leistung nach allgemeinen Kriterien zu beschreiben ist. (VK
Hessen, 11.12.2006 - 69d-VK- 60/2006;
www.theis-heukrodt-bauer.de)
Prüfungs- und Hinweispflichten des
Bauhandwerkers - DIN-Norm
Reicht die Einhaltung der DIN-Normen? Im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung wird immer
wieder die Frage diskutiert, ob der
Bauhand­werker deshalb mangelfrei
geleistet hat, weil er die ein­schlägigen
DIN-Vorschriften beachtet hat.
kön­nen. Deshalb ziehen sich viele
Bauhandwerker auf die Prüfungs- und
Hinweispflicht zurück, die in den einzel­
nen DIN-Vorschriften normiert sind und
vertreten die Auf­fassung, dass deren
Einhaltung die Prüf- und Hinweis­pflicht
abschließend regelt.
Dies ist nicht so! Der Umfang der Prüfpflicht wird durch die DIN nicht abschließend, sondern nur beispielhaft
umschrieben. Alle Faktoren, die sich
unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können, unterliegen im vollem Umfang der Prüfpflicht
des Unternehmers. Wer also mit seiner
Leistung auf Leistungen anderer Unternehmer aufbaut, muss als fachkundiger Werkun­ternehmer die Vorleistung
prüfen und zumindest auf­grund seiner
Sachkunde naheliegende Bedenken
beim Auftraggeber anmelden. (OLG
Köln, 08.02.2006 -11 U 93/04)
Verkäufer von Baumaterial
haftet bei Mängeln
Ein Bauherr kaufte in einem renommierten Baumarkt Bodenfliesen 1. Wahl.
Die Fliesen wiesen jedoch Hohlstellen
durch so genannte Fehlpressungen auf,
die beim Herabfallen von Gegenständen
zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führten. Der Bauherr ließ daraufhin
den gesamten Boden erneuern.
Einschließlich aller Ein- und Ausbaukosten, Malerarbeiten, Ab- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen usw.
entstanden Mängelbeseitigungskosten
in Höhe von 18 000 Euro bei einem Fliesenlieferungswert von rund 1000 Euro.
Das OLG gab dem Bauherrn in vollem
Umfang Recht. Das Gericht argumentierte: »Selbst wenn der Nacherfüllungsaufwand den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt, gehören die Aus- und
Einbaukosten gleichwohl zum Nacherfüllungsaufwand des Käufers. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb angefallen, weil der Käufer Veränderungen der
Kaufsache, hier die Verle-gung, die im
Zusammenhang mit deren vertragsmäßigen Verwendung stehen, vorgenommen hat.
Nach § 4 Nr. 3 VOB/B ist der Bauhandwerker verpflichtet, Bedenken gegen
die vorgesehene Art der Ausführung,
gegen die Güte der vom Auf­traggeber
gelieferten Stoffe oder Bauteile oder
gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich anzumelden und
den Auftraggeber hierüber schrift­lich
zu unterrichten.
Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten
richtet sich nicht nach ihrem Verhältnis
zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nichterfüllung für
den Käufer erzielenden Werterhöhung.«
Auch im Hinblick auf die im Jahre 2002
im Rahmen der Schulderechtsreform
eingetretene Verlängerung der Gewährleistungszeit bei Baumaterialien heute
beträgt sie fünf Jahre.
Diese Prüfungs- und Unterrichtungspflicht geht soweit, wie Kenntnisse
vom Handwerker erwartet werden
Das heißt: Wenn Baumaterial bestimmungsgemäß eingebaut wird, haftet der
Hersteller bzw. der Verkäufer für Mate-
rialschäden einschließlich Folgekosten
fünf Jahre. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Es bleibt in letzter Instanz abzuwarten, wie der BGH einen vergleichbaren
Fall entscheiden würde.
Vereinbarte Beschaffenheit muss
eingehalten werden
Nach dem BGB (§633) ist eine Werkleistung frei von Mängeln, wenn sie die
vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Weicht sie von dieser Beschaffenheit
ab, ist sie demnach mangelhaft, auch
wenn die tatsächliche Ausführung wirtschaftlich oder technisch besser als die
vertraglich vereinbarte Leistung ist.
Bei der Frage, ob die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, kommt es
also nicht allein darauf an, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Nach dem subjektiven
Fehlerbegriff kann die Leistung schon
allein dadurch fehlerhaft sein, dass
sie von der vereinbarten Beschaffenheit, d.h. den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. (OLG Brandenburg,
08.02.2006 - 4 U 86/01)
Vertragskündigung wegen
unzumutbaren Verhaltens
Wann darf der Unternehmer den Vertrag wegen unzumutbaren Verhaltens
des Auftraggebers kündigen? Grundsätzlich besteht eine Kooperationspflicht
der Bauvertragsparteien. Eine Kündigung ist das letzte Mittel, wenn eine gedeihliche Fortsetzung des Bauvertrages
nicht mehr möglich ist. So kann durch
den Auftragnehmer gekündigt werden,
wenn das Vertrauensverhältnis durch
querolantes Verhalten des Bauherrn
durch ständige Abmahnungen, ständiges Monieren und permanente Inverzugsetzungen so gestört ist, dass eine
Fortsetzung des Bauvertrages nicht
mehr zumutbar ist. Nicht zumutbar ist
insbesondere, wenn der Bauherr entgegen den vertraglichen Vereinbarungen
versucht auf Planung und Ausführung
massiv Einfluss zu nehmen und seine
eigenen Vorstellungen vom Bauablauf
und Bauausführung durchzusetzen.
Die Entscheidung des Gerichtes ist sicher kein Freibrief um bei Auseinandersetzungen mit dem Bauherrn den
Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Wo allerdings die Grenze des
Zumutbaren überschritten ist, kann der
Unternehmer aus wichtigem Grund aus
dem Vertrag aussteigen. Beabsichtigen
Sie diesen Schritt, sollten Sie zuvor mit
Ihrem Rechtsanwalt und/oder Ihrem
Ansprechpartner bei der Kreishandwerkerschaft sprechen. (OLG Celle,
22.09.2005, 6 U 37/05; BGH, Beschl.
29.06.2006, VII ZR 240/05)
IKK Südwest-Plus senkt Umlagesatz für die
Lohnausgleichskasse zum 1. Januar 2007 auf 1,3 %
Die IKK Südwest-Plus senkt zum 1. Januar 2007 den Umlagesatz für die Lohnausgleichskasse der Arbeitgeber von 1,8
% auf 1,3 %. Dies hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung
am 12. Dezember 2006 beschlossen. „Damit werden rund
14.000 mittelständische Betriebe um 0,5 Beitragssatzpunkte
bei den Lohnnebenkosten entlastet“, so Frank Spaniol, Vorstand der IKK Südwest-Plus. Dies bedeutet beispielsweise
für einen Betrieb mit 20 Arbeitnehmern (durchschnittlicher
Bruttolohn = 2.000,- Euro) eine konkrete Ersparnis von
2.400,- Euro im Jahr.
Um die mit der Entgeltfortzahlung für arbeitsunfähige Arbeitnehmer verbundenen Ausgaben gleichmäßig zu verteilen, wurden für kleine und mittlere Unternehmen gesetzliche
Ausgleichskassen geschaffen. Hierbei zahlt jeder beteiligte
Betrieb eine bestimmte Summe, die prozentual von den gezahlten Löhnen beziehungsweise Gehältern berechnet wird,
in die Kasse ein. Daraus wird dann bei Bedarf der überwiegende Teil der Aufwendungen des Betriebes für die Entgeltfortzahlung erstattet.
Gesetzlich sind alle Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten zur
Teilnahme an diesem Ausgleichsverfahren verpflichtet. Die
IKK Südwest-Plus bietet neben dem Umlagesatz von 1,3 %
bei einem Erstattungssatz von 70 % der Lohnaufwendungen
zwei weitere Wahlmöglichkeiten für die beteiligten Arbeitge-
ber an. So kann sich der Arbeitgeber für eine 50-prozentige
Erstattung entscheiden.
Dafür müssen ab 1. Januar 2007 nur noch 0,8 % (bisher 1,3
%) des Arbeitsentgeltes als Umlage aufgewandt werden. Bei
einer 30-prozentigen Erstattung sind lediglich 0,3 % (bisher
0,8 %) als Umlage fällig.
Der Umlagesatz mit einem Erstattungssatz von 100 % der
Lohnaufwendungen im Mutterschaftsfall (U2) beträgt 0,05
%. Damit leistet die IKK Südwest-Plus einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Region.
Die Fachberater im Außendienst der IKK Südwest-Plus beraten interessierte Arbeitgeber über die Teilnahmemöglichkeiten am Lohnausgleichsverfahren direkt vor Ort im Betrieb.
Aktuell betreut die IKK Südwest-Plus 140.000 Versicherte
und 20.000 Betriebe. Aufgrund des Plus an Leistung und
Service rechnet die IKK nach Angaben von Spaniol im laufenden Jahr mit weiteren Mitgliederzuwächsen.
Interessierte können die IKK rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche unter der kostenfreien IKK Service-Hotline
0800/133 1111 oder unter www.ikk-suedwest-plus.de erreichen.