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Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsgrundsätze für Geschäftsunterlagen von Versicherungsunternehmen 4., völlig neu bearbeitete Auflage Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Friedrichstraße 191, 10117 Berlin Telefon (030) 20 20 5000 Telefax (030) 20 20 6000 www.gdv.de Mai 2006 © GDV 2006 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 7 Allgemeine rechtliche Situation 9 1.1 Handelsgesetzbuch (HGB) 9 1.1.1 Aufbewahrungspflichten nach HGB 9 1.1.2 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen 11 1.1.3 Begriffsbestimmung 11 1.1.4 Form der Aufbewahrung 16 1.1.5 Aufbewahrungsfristen 16 1.1.6 Zusammenfassende Darstellung 18 1.2 Abgabenordnung (AO) 18 1.2.1 Kreis der aufbewahrungspflichtigen Personen 19 1.2.2 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen 20 1.2.3 Form der Aufbewahrung 21 1.2.4 Aufbewahrungsfristen 22 1.2.5 Festsetzungsfrist 23 1.2.5.1 Dauer und Beginn 23 1.2.5.2 Ablaufhemmung nach AO 24 1.2.5.3 Ablaufhemmung aus anderen Vorschriften 27 1.2.5.4 Praktische Probleme, die sich aus der Ablaufhemmung ergeben 28 Lösungsversuche des Bundesfinanzministeriums 29 1.2.5.5 1.3 1.2.6 Bildung von Rückstellungen 33 1.2.7 Zusammenfassende Darstellung 34 Aufbewahrungspflichten außerhalb von Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.4 34 Aufbewahrungspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen 35 Aufbewahrungspflichten aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen 37 Aufbewahrungspflichten aus betrieblichen Gründen 39 Verhältnis der verschiedenen Vorschriften zueinander 43 3 4 Inhaltsverzeichnis 2 Aufbewahrungsmedien 45 2.1 Formen der Aufbewahrung 46 2.1.1 46 2.1.2 2.1.3 3 4 Original 2.1.1.1 Papier 46 2.1.1.2 Digital (maschinell und nicht maschinell auswertbar) 47 Originalgetreue bildliche Wiedergabe 51 2.1.2.1 Mikroverfilmung 51 2.1.2.2 Optische Archivierung 52 Inhaltliche Wiedergabe 53 2.2 Ort der Aufbewahrung 54 2.3 Zugriffsberechtigung 55 2.4 Vernichtung von Dokumenten 56 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen 59 3.1 Sinn und Zweck 60 3.2 Zusätzliches Recht 60 3.3 Nur im Rahmen von Außenprüfungen 60 3.4 Gegenstand der Prüfung 60 3.5 Anwendungsbereich 62 3.6 Zugriffsformen 63 3.6.1 Unmittelbarer Datenzugriff 63 3.6.2 Mittelbarer Datenzugriff 64 3.6.3 Datenträgerüberlassung 65 3.7 Begrenzung durch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 66 3.8 Kostentragung 68 3.9 Ort des Datenzugriffs 68 3.10 Rechtsschutz 69 3.11 Prüfungsanordnung 69 Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung 71 4.1 Handelsrecht 71 4.2 Steuerrecht 72 4.3 Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften 75 4.3.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 75 4.3.2 Strafgesetzbuch (StGB) 76 Inhaltsverzeichnis 5 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen 77 6 Anhang 99 6.1 Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO (BMF-Schreiben vom 25.10.1977) 99 6.2 Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS; BMF-Schreiben vom 07.11.1995) 100 Hinweise und Grundsätze zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen (BAV-R 4/91 vom 26.06.1991) 110 Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU; BMF-Schreiben vom 16.07.2001) 112 Information zum „Beschreibungsstandard bei der Datenträgerüberlassung“ (BMF-Text vom 15.08.2002) 115 Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (BMF-Text vom 01.02.2005) 117 6.3 6.4 6.5 6.6 7 Abkürzungsverzeichnis 129 8 Literaturverzeichnis 133 9 Tabellenverzeichnis 141 10 Abbildungsverzeichnis 141 11 Ansprechpartner 142 5 6 Vorwort Vorwort IT-Einsatz und IT-Durchdringung sind auch im Rechnungswesen von Versicherungsunternehmen stark ausgeprägt. Jedes Unternehmen nutzt heute IT-gestützte Buchführungssysteme und macht von der Möglichkeit gemäß HGB und AO Gebrauch, Bücher und erforderliche Aufzeichnungen auf Datenträgern zu führen und aufzubewahren. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert und der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen auf das IT-System des Steuerpflichtigen zuzugreifen und die mit Hilfe des IT-Systems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen elektronisch zu prüfen. Dazu sind die §§ 146, 147 und 200 AO geändert worden. Zuvor wurde vom Gesetzgeber die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf zehn Jahre verlängert. Der GDV hat die gesetzlichen Änderungen sowie die technische Entwicklung zum Anlass genommen, die zuletzt 1993 überarbeite Broschüre „Die Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsgründe für Geschäftsunterlagen des Versicherungsbetriebes“ zu aktualisieren. Nach einer Einführung in die Rechtsgrundlagen für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, insbesondere im HGB und in der AO, die in Kapitel 1 erfolgt, werden in Kapitel 2 die zulässigen Aufbewahrungsmedien behandelt. Im Mittelpunkt von Kapitel 3 steht der elektronische Datenzugriff der Finanzverwaltung auf die EDV des Steuerpflichtigen. Auf die Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung wird in Kapitel 4 eingegangen. Kapitel 5 enthält ein alphabetisches Verzeichnis von versicherungsbetrieblichen Geschäftsunterlagen mit den jeweils geltenden Aufbewahrungsfristen und -formen. Berlin, im Mai 2006 Dr. von Fürstenwerth Dr. Wehling 7 8 Allgemeine rechtliche Situation 1 Allgemeine rechtliche Situation Die wesentlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO). Daneben ergeben sich Aufbewahrungspflichten aber auch aus einer Vielzahl anderer Gesetze. 1.1 1.1.1 Handelsgesetzbuch (HGB) Aufbewahrungspflichten nach HGB Das HGB verpflichtet jeden Kaufmann zur Führung von Büchern (§§ 238 und 239 HGB) und zur Aufbewahrung von bestimmten Unterlagen (§ 257 HGB). Die im HGB enthaltenen Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen und über die Fristen für die Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren, Bilanzen, Handelsbriefen und anderen Unterlagen sollen gewährleisten, dass sich über die Finanz- und Vermögenslage ein ordnungsgemäßer Überblick gewinnen lässt. Handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten Die handelsrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen trifft nur Vollkaufleute und ihnen gleichgestellte Personen. Kaufmann im Sinne des HGB ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 HGB). Ausgenommen sind lediglich Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Kleingewerbetreibende haben jedoch die Möglichkeit zum freiwilligen Erwerb der Kaufmannseigenschaft durch Eintragung in das Handelsregister (§ 2 HGB). Sie sind dann auch zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet. Die vorgenannten handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten gelten auch für privatrechtliche Versicherungsunternehmen. Soweit Versicherungsunternehmen gemäß § 1 HGB als Kaufmann zu qualifizieren sind, werden sie bereits über § 238 Abs. 1 HGB erfasst. Für die Versicherungs-Aktiengesellschaft als eine der drei aufsichtsrechtlich zulässigen Rechtsformen ergeben sich die Aufbewahrungspflichten aus ihrer Stellung als Formkaufleute (§ 6 Abs. 1 HGB i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG). Versicherungs-Aktiengesellschaften 9 10 Allgemeine rechtliche Situation VVaG und öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind dagegen über § 16 Satz 2 VAG zur Buchführung und Aufbewahrung verpflichtet, selbst wenn es sich um kleinere handelt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VAG). Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen schließlich folgt die Aufbewahrungspflicht aus § 55 Abs. 1 VAG, wobei das Landesrecht Abweichendes bestimmen könnte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 a. E. VAG). Für die Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Rechnungslegungsvorschriften auf VVaGs und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen kommt es auf deren Kaufmannseigenschaft mithin nicht an. Die in § 257 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden, so dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens im Zeitablauf verschaffen kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Sie dienen somit vor allem dem für das Handelsrecht wesentlichen Gläubigerschutz. Beweiskraft von Handelsbüchern Im Rahmen von Rechtsstreiten kommt den Handelsbüchern eine besondere Beweiskraft zu. Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen (§ 258 Abs. 1 HGB). Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen (§ 259 Satz 1 HGB). Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist (§ 259 Satz 2 HGB). Die Aufbewahrungspflicht beginnt zeitgleich mit der Buchführungspflicht (§ 238 HGB), sobald die Kaufmannseigenschaft erworben worden ist und aufbewahrungspflichtige Unterlagen angefallen sind. Sie endet, wenn die Kaufmannseigenschaft entfällt. Sind Unterlagen aufgrund des § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden (§ 257 Abs. 3 Satz 2 HGB). Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 239 Abs. 4 Satz 2 HGB). Der Kaufmann muss demzufolge diejeni- Allgemeine rechtliche Situation gen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, sind Unterlagen auf Kosten des Kaufmanns auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen (§ 261 HGB). 1.1.2 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen Welche Unterlagen nach Handelsrecht aufzubewahren sind, wird in § 257 Abs. 1 HGB geregelt. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, folgende Unterlagen aufzubewahren: Handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten • Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, • die empfangenen Handelsbriefe, • Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, • Buchungsbelege. 1.1.3 Begriffsbestimmung Der Begriff „Unterlagen“ nach HGB ist sehr weitreichend. Er umfasst Informationen bzw. Inhalte, die sowohl auf Papier als auch auf anderen Datenträgern aufgezeichnet werden können. Bei Aufbewahrungsentscheidungen ist daher nicht nur von der Bezeichnung der jeweiligen Unterlage auszugehen, sondern es ist vielmehr auf den Inhalt dieser Unterlage abzustellen. Unterlagen Der Begriff „Handelsbücher“ ist gesetzlich nicht definiert. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) überlassen dem Buchführungspflichtigen die Art der zu führenden Handelsbücher. Handelsbücher sind sämtliche Aufzeichnungen eines Kaufmanns, in denen er seine Geschäftsvorfälle vollständig, klar und nachprüfbar erfasst. Geschäftsvorfälle sind alle Vorgänge eines Kaufmanns, die das Vermögen des Kaufmanns in Höhe und/oder Struktur verändern. In der kaufmännischen Praxis gehören zu den Handelsbüchern Grund-, Haupt- und Nebenbücher. Handelsbücher Geschäftsvorfälle 11 12 Allgemeine rechtliche Situation Grundbuch (Journal) Im Grundbuch (Journal) werden die Geschäftsvorfälle in chronologischer Folge aufgezeichnet. Die Funktion des Grundbuchs ist es, die vollständige Erfassung der Geschäftsvorfälle sicherzustellen. Aus diesem Grunde sind die Geschäftsvorfälle möglichst bald nach ihrer Entstehung so festzuhalten, dass ihre weitere buchtechnische Behandlung gesichert ist sowie jederzeit verfolgt und nachgeprüft werden kann. Soll eine Aufzeichnung, die erst im Verlaufe des Bearbeitungsprozesses erfolgt, die Grundbuch-/Journalfunktion übernehmen, dann muss durch das Abstimm- und Kontrollsystem dieses Bearbeitungsprozesses nachgewiesen werden, dass alle Geschäftsvorfälle in die Aufzeichnung eingegangen sind. Der Nachweis dieser Abstimmungen und Kontrollen ist Teil der Grundbuch-/Journalfunktion. Neben der Funktion der Sicherung der Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle kann ein Grundbuch auch die Funktion des Einzelnachweises zu verdichteten Sachkontobuchungen haben. Ein Beispiel hierfür ist das Rechnungsausgangsjournal, mit dem der Einzelnachweis zu den verdichteten Buchungen auf den Erlöskonten erfolgt. Hauptbuch Im Hauptbuch werden die Geschäftsvorfälle in ihrem sachlichen Zusammenhang dargestellt (Sachkonten). Den Konten liegt i. d. R. ein den unternehmensindividuellen Verhältnissen entsprechend gegliederter Kontenplan zugrunde. Nebenbücher Nebenbücher werden geführt, um die Aussagefähigkeit der Hauptbücher zu erweitern. Soweit sich anhand der Buchungen in den Sachkonten der Hauptbücher die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht erkennen und nachvollziehen lassen (z. B. verdichtete Buchungen), sind zu diesen Sachkonten zur Erfüllung der Kontofunktion Nebenbücher zu führen. Nebenbücher sind z. B. die Debitoren- und Kreditorenkontokorrente, die Lohn- und Gehaltskonten, die Anlagenbuchhaltung, das Kassenbuch sowie das Wechsel- und Scheckkopierbuch. Werden die Kreditoren- und/oder Debitorenkontokorrente als Offene-Posten-Buchhaltung geführt, dann haben die Ein- und Ausgangsrechnungen nicht nur die Belegfunktion, sondern zugleich auch Buchfunktion. Inventare Nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Inventare aufzubewahren. Das Inventar ist gemäß § 240 Abs. 1 HGB eine detaillierte Aufstellung des Kaufmanns über sämtliche Vermögenswerte und Schulden unter Angabe ihres Wertes. Allgemeine rechtliche Situation In Abhängigkeit von der Art der Inventur und des Bestandsaufnahmeverfahrens sind neben den Inventarverzeichnissen sowie der Inventuranweisung weitere Aufzeichnungen und Unterlagen als Teil der Inventarfunktion aufzubewahren. Bei einer manuell durchgeführten Stichtagsinventur sind die Aufnahmelisten, anhand derer das Inventarverzeichnis erstellt wird, aufzubewahren. Manuell durchgeführte Stichtagsinventur Bei einer DV-gestützten Stichtagsinventur ist die Verfahrensbeschreibung aufzubewahren sowie die Durchführung der in diesem Verfahren vorgesehenen manuellen und maschinellen Kontrollen nachzuweisen. DV-gestützte Stichtagsinventur Bei einer vorgezogenen und nachverlagerten Stichtagsinventur, einer permanenten Inventur oder einer Stichprobeninventur ist neben den vorangehend genannten Nachweisen zusätzlich eine ordnungsmäßig durchgeführte Bestandsführung nachzuweisen. Bei einer vorgezogenen und nachverlagerten Stichtagsinventur ist die Bestandsführung erst ab dem Zeitpunkt der Inventur bis zum Bilanzstichtag bzw. vom Bilanzstichtag bis zum Inventarzeitpunkt nachzuweisen. Nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte aufzubewahren. Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen (§ 341a Abs. 1 HGB). Bei großen Kapitalgesellschaften umfasst ein Jahresabschluss die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang. Gemäß § 297 Abs. 1 HGB besteht der Konzernabschluss aus Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Alle genannten Unterlagen sind somit aufbewahrungspflichtig. Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte Nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind auch diejenigen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis der aufbewahrungspflichtigen Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte erforderlich sind. Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen 13 14 Allgemeine rechtliche Situation Zu den Arbeitsanweisungen gehören zum einen Unterlagen, die die Einrichtung der Buchhaltung betreffen (z. B. Kontenpläne, Kontierungsanweisungen mit Erläuterungen der auf den einzelnen Konten zu erfassenden Geschäftsvorfälle und Arbeitsanweisungen über die Art der Buchführung, über Ordnungs- und Abstimmungsverfahren und über Sicherheitsvorschriften). In Abhängigkeit vom Aufbau der Buchhaltung zählen dazu auch Übersichten zum Zusammenhang zwischen den einzelnen (Geschäfts-)Bereichen. Es müssen auch solche Unterlagen aufbewahrt werden, die zum Verständnis des eingesetzten Datenverarbeitungssystems erforderlich sind. Der Fachausschuss für Informationstechnologie (FAIT) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat folgende Verlautbarungen zur Rechnungslegung veröffentlicht: • IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1) [Stand: 24.09.2002] Quelle: WPg 2002, S. 1157 ff. (Heft-Nr. 21/2002) • IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Electronic Commerce (IDW RS FAIT 2) [Stand: 29.09.2003] Quelle: WPg 2003, S. 1258 ff. (Heft-Nr. 22/2003) • Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren (IDW ERS FAIT 3) [Stand: 02.02.2005] Quelle: www.idw.de, Download von Entwürfen, IDW, ERS, FAIT 3 Diese befassen sich auch mit Fragen der Aufbewahrungspflichten. Darin wird die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dargelegt, und der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung in der von ihm durchzu- Allgemeine rechtliche Situation führenden Prüfung zu beachten ist. Deshalb ist es sinnvoll, die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu kennen und zu berücksichtigen. Nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB unterliegen empfangene und abgesandte Handelsbriefe der Aufbewahrungspflicht. Handelsbriefe sind Teil der Korrespondenz des Kaufmanns. Der Begriff „Brief“ ist als Schriftstück mit Außenbeziehung zu verstehen. Aber nicht jeder Brief, den ein Kaufmann empfängt oder absendet, ist ein Handelsbrief. Handelsbriefe umfassen nur die Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen (§ 257 Abs. 2 HGB). Sie betreffen dann ein Handelsgeschäft, wenn sie seine Vorbereitung, seinen Abschluss, seine Durchführung oder seine Rückgängigmachung zum Gegenstand haben. Korrespondenz, die nicht zum Abschluss von Handelsgeschäften geführt hat, stellt keinen Handelsbrief dar und ist demzufolge nicht aufzubewahren. Handelsbriefe Der Begriff „Schriftstück“ beschränkt sich nicht auf die Papierform. Rechtsgeschäftliche Erklärungen mit rechtlicher Wirksamkeit können auch telefonisch oder elektronisch (E-Mails, Faxe, Fernschreiben, Telegramme) abgegeben werden. Vor diesem Hintergrund sind über geführte Telefongespräche gefertigte Notizen u. U. aufbewahrungspflichtig. Schriftstücke Nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Belege für Buchungen in den nach § 238 Abs. 1 HGB zu führenden Büchern aufbewahrungspflichtig. Nach dem Belegprinzip muss für jede Buchung ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg stellt die Dokumentation bzw. den Nachweis eines Geschäftsvorfalles in knapper, für das Rechnungswesen verarbeiteter Form dar und ist die Verbindung zwischen Geschäftsvorfall und Buchung. Wesentliches Merkmal eines Belegs ist sein Inhalt und nicht die Form der Datenaufbewahrung. Buchungsbelege Als Buchungsbelege kommen in Betracht: Aktennotizen und interne Buchungsbelege, Belastungs- und Gutschriftsnoten, Bescheide über Abgaben, Beiträge und Gebühren, Eigenbelege (z. B. für Stornobuchungen), Inventuraufzeichnungen, Jahresabschlusslisten, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohn- und Gehaltslisten, Portokassenbücher, Quittungen, Rechnungen, Reisekostenabrechnungen, Saldenbestätigungen, Saldenlisten, Schecks und Scheckbücher, Vertragsurkunden, Wechsel (und dazugehörige Unterlagen) und Wechselbücher, Zahlungsanweisungen, Zinsrechnungen. 15 16 Allgemeine rechtliche Situation 1.1.4 Form der Aufbewahrung Die Form der Aufbewahrung wird in § 257 Abs. 3 HGB geregelt. Danach können grundsätzlich alle in § 257 Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einen Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Ausgenommen davon sind lediglich Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse, die im Orginal aufzubewahren sind. Sind Unterlagen aufgrund des § 239 Abs. 4 Satz 1 HGB auf Datenträgern hergestellt worden, können statt der Aufbewahrung des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden: die ausgedruckten Unterlagen können auch nach § 257 Abs. 3 Satz 1 HGB aufbewahrt werden. Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist jedoch verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfmittel lesbare Reproduktionen beizubringen (§ 261 HGB). 1.1.5 Beginn der Aufbewahrungsfrist Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfristen sind in § 257 Abs. 4 HGB geregelt. Danach ist zwischen zehn und sechs Jahren Aufbewahrungsfrist zu unterscheiden. Zehn Jahre aufzubewahren sind die in § 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HGB aufgeführten Unterlagen. Alle sonstigen in § 257 Abs. 1 HGB aufgeführten Unterlagen sind dagegen sechs Jahre aufzubewahren. Die unter 1.1.6 enthaltene zusammenfassende Darstellung gibt dazu einen Überblick. Allgemeine rechtliche Situation Die Aufbewahrungsfrist beginnt gemäß § 257 Abs. 5 HGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem • die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht worden ist, • das Inventar aufgestellt worden ist, • die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt worden ist, • der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder • der Konzernabschluss aufgestellt worden ist, • der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, • der Buchungsbeleg entstanden ist. 17 18 Allgemeine rechtliche Situation 1.1.6 Zusammenfassende Darstellung Die nachfolgende Übersicht gibt einen zusammenfassenden Überblick darüber, welche Unterlagen in welcher Form und wie lange nach HGB aufzubewahren sind. Unterlagen § 257 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 HGB 10 Jahre 6 Jahre Jahresabschlüsse Eröffnungsbilanzen Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB Konzernabschlüsse Buchungsbelege Handelsbücher Inventare Lageberichte erforderliche Arbeitsanweisungen sonstige Organisationsunterlagen empfangene Handelsbriefe Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe original bildlich inhaltlich bildlich inhaltllich Abbildung 1: Aufbewahrungsunterlagen, -fristen und -formen nach Handelsgesetzbuch (Quelle: GDV) 1.2 Steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten Abgabenordnung (AO) Die Vorschriften des Steuerrechts zur Aufbewahrung von Unterlagen in der Abgabenordnung (AO) sind grundsätzlich mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches abgestimmt. Anders als im Handelsrecht, in dem die Vorschriften über die Aufbewahrung von Unterlagen und über die Aufbewahrungsfristen der Dokumentation der Geschäftsvorfälle und dem Schutz der Gläubiger dienen, ist es Sinn und Zweck der in § 147 AO enthaltenen Regelungen, den Finanzämtern und dem Steuerpflichtigen die Feststellung und Nachprüfung von steuerlich relevanten Tatbeständen, insbesondere des Gewinns und der Umsätze, zu erleichtern. Allgemeine rechtliche Situation 1.2.1 Kreis der aufbewahrungspflichtigen Personen Auch ist der Kreis der Personen, an den sich die steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften richten, wesentlich größer. Während handelsrechtlich grundsätzlich nur Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet sind (§ 257 Abs. 1 HGB), gelten die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten für zweierlei Gruppen: 1. Zum einen (abgeleitet bzw. derivativ) für diejenigen, die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen haben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 140 AO). Dazu zählen alle aufsichtsrechtlich für Versicherungsunternehmen zulässigen Rechtsformen (§ 7 Abs. 1 VAG), namentlich die (Versicherungs-)Aktiengesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB i. V. m. § 3 Abs. 1 AktG), die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 16 Satz 2 VAG) und die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben (§ 55 Abs. 1 VAG). 2. Darüber hinaus (originär) für gewerbliche Unternehmer, die für den einzelnen Betrieb a) Umsätze von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr getätigt haben, wobei steuerfreie Umsätze (z. B. Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses; Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und -makler; § 4 Nr. 10 und 11 UStG) einzubeziehen und bestimmte andere Umsätze ausgenommen sind (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder b) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr erzielt haben (§ 141 Abs. 1 Nr. 4 AO). Voraussetzung ist in diesen Fällen zudem, dass die Finanzbehörde die Verpflichtung den Steuerpflichtigen vorher mitgeteilt hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO). Damit soll Rücksicht auf die Unerfahrenheit bisher nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger genommen werden. Zu den insoweit Verpflichteten können insbesondere Versicherungsvertreter zählen, deren Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Zwei Gruppen 19 20 Allgemeine rechtliche Situation Die Aufbewahrungspflicht folgt hier der Buchführungsund Aufzeichnungspflicht. 1.2.2 Im Wesentlichen übereinstimmende Regelungen in AO und HGB Aufbewahrungspflichtige Unterlagen Die Frage, welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen, ist für das Steuerrecht (§ 147 Abs. 1 AO) im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Handelsrecht (§ 257 HGB) geregelt. So sind die folgenden Unterlagen nach der Abgabenordnung aufzubewahren: 1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, 2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, 3. Wiedergaben der abgesandten Handels-oder Geschäftsbriefe, 4. Buchungsbelege, 4a. (Zoll-) unterlagen, 5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Da sich die Abgabenordnung mit ihren Aufbewahrungspflichten im Gegensatz zum Handelsrecht nicht nur an Kaufleute, sondern auch an andere Personen wendet, die keine Handelsgeschäfte tätigen (wie z. B. Freiberufler, Land- und Forstwirte), ist in § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht von Handelsbüchern, sondern nur von Büchern und Aufzeichnungen die Rede. Gleiches gilt für den Begriff der Handelsbriefe. Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen (§ 257 Abs. 2 HGB). Nach § 343 Abs. 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Durch § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO wird bestimmt, dass aufbewahrungspflichtige Unterlagen für Kaufleute die Handelsbriefe, für andere Berufsgruppen die Geschäftsbriefe sind. Allgemeine rechtliche Situation Ein weiterer Unterschied zwischen § 147 Abs. 1 AO und § 257 Abs. 1 HGB besteht darin, dass nach der steuerrechtlichen Vorschrift auch sonstige Unterlagen aufbewahrt werden müssen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Handelsrechtlich ist eine solche Regelung entbehrlich. 1.2.3 Form der Aufbewahrung Auch die steuerlichen Vorschriften über die Form der Aufbewahrung der maßgeblichen Unterlagen (§ 147 Abs. 2 AO) stimmen im Wesentlichen fast wörtlich mit den handelsrechtlichen (§ 257 Abs. 3 HGB) überein. So können alle oben angeführten Unterlagen in Originalform aufbewahrt werden. Möglich ist aber auch eine Aufbewahrung der Unterlagen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern; Voraussetzung ist jedoch insoweit, dass dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen (richtig und vollständig sind), wenn sie lesbar gemacht werden, 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Bis Ende 2001 reichte es demgegenüber für Nr. 2 in voller Übereinstimmung mit dem Handelsrecht, dass die Wiedergabe oder die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Gleichlautend in beiden Gesetzen konnten bisher Unterlagen, die gem. § 146 Abs. 5 AO auf Datenträgern hergestellt wurden, statt auf Datenträgern auch ausgedruckt aufbewahrt werden. Die Frist zur Lesbarmachung von Unterlagen wurde auf „unverzüglich“ verkürzt, weil moderne Technologien die sofortige Lesbarkeit ermöglichen und die Einräumung einer angemessenen Frist demnach nicht mehr realitätsnah sei. Entscheidende und weitreichende Neuerung ist jedoch, dass diese Daten seit Anfang 2002 (Art. 97 § 19b EGAO) „maschinell Im Wesentlichen übereinstimmende Regelungen in AO und HGB 21 22 Allgemeine rechtliche Situation auswertbar vorgehalten werden müssen“. Für die Lesbarmachung ist der Aufbewahrungspflichtige verantwortlich (§ 147 Abs. 5 AO). Damit ist die Aufbewahrung eines Ausdrucks originär digitaler Unterlagen weiterhin möglich und ggf. auch ratsam, aber nicht mehr ausreichend. Ebenso reicht insoweit die alleinige Aufbewahrung auf Mikrofilm, z. B. nach Aufzeichnung im COM-Verfahren (ComputerOutput-on-Microfilm), oder als sog. pdf-Datei nicht mehr aus. Erforderlich ist die Archivierung auf Computer-Festplatte, CDROM, Diskette o. Ä. Originär in Papierform angefallene Unterlagen (z. B. Eingangsrechnungen) können dagegen weiterhin mikroverfilmt werden; Unterlagen, die zwar per EDV erstellt wurden, aber nicht zur Weiterbearbeitung in einem EDV-gestützten Buchführungssystem geeignet (z. B. Textdateien) sind, brauchen nicht maschinell auswertbar zu sein. Die genannten Änderungen sollen das Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf die Daten der Unternehmen gem. § 147 Abs. 6 AO absichern. Einzelheiten hierzu sind in dem BMF-Schreiben „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl. I S. 415, Anhang 6.3) geregelt. Ausgenommen von der Möglichkeit zur elektronischen Wiedergabe der Daten sind lediglich der Jahresabschluss und die Eröffnungsbilanz, die weiterhin stets im Original aufbewahrt werden müssen (§ 147 Abs. 2 AO). Ebenso wie nach Handelsrecht sind die Unterlagen auch nach Steuerrecht geordnet aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 AO). Weitere Einzelheiten dazu werden in Kapitel 3 dargestellt. 1.2.4 Unterschiedliche Regelungen in AO und HGB nicht bei Dauer, sondern bei Ende der Frist Aufbewahrungsfristen Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht bestehen dagegen bei den Aufbewahrungsfristen. Das betrifft allerdings in der Regel nicht die Dauer der Frist selbst, sondern ihr Ende. So sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und (seit 24. Dezember 1998) auch Buchungsbelege (Art. 97 § 19a EGAO bzw. Art. 47 EGHGB) zehn Jahre lang aufzubewahren. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind Allgemeine rechtliche Situation (zuvor auch: Buchungsunterlagen), brauchen dagegen lediglich sechs Jahre lang aufgehoben zu werden (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO; ebenso § 257 Abs. 4 HGB). Kürzere Aufbewahrungsfristen in anderen Steuergesetzen gelten unverändert fort (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). So braucht das Lohnkonto, soweit es nicht als Buch im Buchführungssystem des Arbeitgebers geführt wird, lediglich sechs Jahre aufbewahrt zu werden (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG). Werden von außersteuerlichen Gesetzen lediglich kürzere Aufbewahrungsfristen gefordert, so sind diese für steuerliche Zwecke jedoch unbeachtlich (§ 147 Abs. 3 Satz 2 AO). Während jedoch die in § 257 Abs. 4 HGB verankerten handelsrechtlichen Fristen absolute Fristen sind und mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzelabschluß nach § 325 Abs. 2a HGB oder der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB), werden die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen durch § 147 Abs. 3 Satz 3 AO relativiert. Nach dieser Bestimmung läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die regelmäßige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 AO); besondere Festsetzungsfristen für hinterzogene bzw. leichtfertig verkürzte Steuern sind dabei jedoch ohne Belang. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, im Vorhinein allein aus dem Datum der Entstehung der Geschäftsunterlagen in Verbindung mit der maßgeblichen Aufbewahrungsfrist das Ende der Aufbewahrungspflicht zu bestimmen. 1.2.5 1.2.5.1 Festsetzungsfrist Dauer und Beginn Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen und vier Jahre für sonstige Steuern und Steuervergütungen (§ 169 Abs. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Ist eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige Ende der Frist 23 24 Allgemeine rechtliche Situation zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist abweichend davon mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird; spätestens beginnt sie jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). 1.2.5.2 Ablaufhemmung nach AO Die Festsetzungsfrist wird gehemmt und damit potenziell verlängert, wenn einer der Fälle des § 171 AO vorliegt (sog. Ablaufhemmung). In § 171 AO sind Ablaufhemmungsgründe in fünfzehn Absätzen enumerativ aufgezählt: Höhere Gewalt a) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt (Krieg, Naturereignisse, andere unabwendbare Zufälle) innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann (§ 171 Abs. 1 AO). Offenbare Unrichtigkeit b) Ist beim Erlass eines Steuerbescheides eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheides (§ 171 Abs. 2 AO). Unter einer „offenbaren Unrichtigkeit“ wird ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit verstanden (§ 129 Satz 1 AO). Antrag auf Steuerfestsetzung c) Stellt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung (aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit) oder ficht er einen Steuerbescheid mit einem Rechtsbehelf (Einspruch, Klage) an, so läuft die Festsetzungsfrist grundsätzlich insoweit nicht ab, bevor über den Antrag bzw. den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 und 3a AO). Bei letzterem reicht es sogar, dass der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Beginn einer Außenprüfung d) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die geprüften Steuern nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder bevor nach Bekanntgabe der Mitteilung der Ergebnislosigkeit der Außenprüfung (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO) Allgemeine rechtliche Situation drei Monate verstrichen sind. Gleiches gilt, wenn der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Wird die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, so wird die Festsetzungsfrist jedoch nicht gehemmt. Die Festsetzungsfrist endet spätestens ein oder vier volle Kalenderjahre nach der Schlussbesprechung bzw. ggf. nach den letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO). e) Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gehemmt, wenn die Steuerfahndung bzw. Zollfahndung beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen begonnen hat oder dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 171 Abs. 5 AO). Beginn eines Ermittlungsverfahrens f) Ist bei einem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Inland nicht durchführbar (z. B., weil der Steuerpflichtige hier keinen Betrieb unterhält oder weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Ausland ankommt), wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 AO (Einholung von Auskünften jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen, Zuziehen von Sachverständigen, Beiziehen von Urkunden und Akten, Einnehmen des Augenscheins) gehemmt, bis die Steuerbescheide, die aufgrund dieser Ermittlungen erlassen werden, unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen hingewiesen worden ist (§ 171 Abs. 6 AO). Sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 AO g) In den Fällen von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung solange gehemmt, wie die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit noch nicht verjährt ist (§ 171 Abs. 7 AO). Nachdem Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof Mitte der 90er Jahre ihre bisherige Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang auch für das Steuerrecht aufgegeben haben, ist die Vorschrift praktisch bedeutungslos geworden. Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung h) Wurde die Steuer vorläufig festgesetzt (z. B., weil ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind; § 165 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO) oder die Vorläufige Festsetzung oder Aussetzung der Steuer 25 26 Allgemeine rechtliche Situation Festsetzung sogar ganz ausgesetzt (§ 165 Abs. 1 Satz 4 AO), so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres (bzw. im Fall des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO von zwei Jahren), nachdem die Ungewissheit (z. B. der Ausgang eines Rechtsstreits, der Eintritt der Bedingung bei bedingten Rechtsverhältnissen, Ablauf der Frist bei befristeten Rechtsverhältnissen) beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis hat (§ 171 Abs. 8 AO). Anzeige i) Erstattet ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach § 153 AO (Berichtigung von steuerrelevanten Erklärungen), § 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung) oder § 378 Abs. 3 AO (Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung), so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO). Grundlagenbescheid j) Soweit für die Festsetzung der Steuer ein Festsetzungsbescheid (§ 179 AO), ein Steuermessbescheid (§ 184 AO) oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist dafür zwei Jahre, nachdem der Grundlagenbescheid bekannt gegeben wurde. Im Fall einer Außenprüfung ist die Festsetzungsfrist für die Auswertung des Grundlagenbescheides darüber hinaus sogar in gleicher Weise zeitlich gehemmt wie für die Außenprüfung selbst (§ 171 Abs. 10 AO). Beschränkung in der Geschäftsfähigkeit und Insolvenzverfahren k) Darüber hinaus ist der Ablauf von Fristen für die Festsetzung von Steuern bei geschäftsunfähigen (bzw. in der Geschäftsfähigkeit beschränkten bzw. betreuten) Personen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 171 Abs. 11 AO), für die Festsetzung von Steuern gegen einen Nachlass (§ 171 Abs. 12 AO) und für noch nicht festgesetzte, im Insolvenzverfahren angemeldete Steuern (§ 171 Abs. 13) besonders gehemmt. Erstattungsanspruch l) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch verlängert sich solange, bis auch ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) verjährt ist (§ 171 Abs. 14 AO). Die einzelnen Hemmungstatbestände stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist für denselben Steueranspruch nach mehreren Bestimmungen des § 171 AO gehemmt, sind die Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Hemmung für jede dieser Bestimmungen gesondert zu prüfen. Maßgeblich ist dann der weitergehende Tatbestand. Allgemeine rechtliche Situation 1.2.5.3 Ablaufhemmung aus anderen Vorschriften Eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist ergibt sich neben den Tatbeständen des § 171 AO u. a. auch aus folgenden Vorschriften: a) Das betrifft Fälle widerstreitender Steuerfestsetzungen (§ 174 AO): Hier kann ein Steuerpflichtiger im Fall der Mehrfachberücksichtigung eines Sachverhalts zu seinen Ungunsten einen Änderungsantrag bis zum Ablauf eines Jahres stellen, nachdem der (zeitlich) letzte (nicht notwendigerweise der fehlerhafte) der betroffenen (widerstreitenden) Bescheide unanfechtbar geworden ist, und zwar auch dann, wenn die Festsetzungsfrist für den zu ändernden Bescheid im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen ist (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AO). Entsprechendes gilt für den Fall der Mehrfachberücksichtigung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 Abs. 2 Satz 1 AO). Widerstreitende Steuerfestsetzungen Im Fall der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes in zwei Steuerbescheiden ist die Nachholung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der für den Bescheid, in dem das Finanzamt den Sachverhalt ursprünglich berücksichtigen wollte, geltenden Festsetzungsfrist zulässig – unabhängig davon, ob die Festsetzungsfrist für den ersten (unrichtigen) Bescheid bereits abgelaufen ist (§ 174 Abs. 3 AO). Infolge eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid erforderlich werdende Änderungen eines anderen Steuerbescheides sind unabhängig vom Ablauf der Festsetzungsfrist für diese andere Steuerfestsetzung grundsätzlich innerhalb eines Jahres möglich (§ 174 Abs. 4 AO). Entsprechendes gilt für Dritte, wenn sie an dem Ausgangsverfahren beteiligt waren (§ 174 Abs. 5 AO). b) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, so kann diese Feststellung auch dann noch erfolgen, wenn die für sie geltende Feststellungsfrist eigentlich abgelaufen ist. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Feststellung für eine andere Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist (im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung) noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO). Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt c) Nimmt eine Finanzbehörde neben dem Steuerschuldner auch einen Haftungsschuldner in Anspruch, so laufen die Verjährungsfristen für die beiden Schuldner getrennt. Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners 27 28 Allgemeine rechtliche Situation Um Haftungslücken zu schließen, endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid dabei nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist, die für die Steuerfestsetzung selbst gilt, wenn die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden ist (§ 191 Abs. 3 Satz 4 AO). In den Fällen einer Haftung bei Organschaft (§ 73 AO) und der Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO) endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsschuldner darüber hinaus grundsätzlich nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist (§ 191 Abs. 3 Satz 5 AO). Verzinsung d) Die einjährige Frist für die Festsetzung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung (§ 129 AO) noch zulässig sind (§ 239 Abs. 1 Satz 3 AO). Verlustrücktrag e) Sollen Verluste aus einem Veranlagungszeitraum in das Vorjahr zurückgetragen werden, so endet die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung des Vorjahres erst, wenn die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, aus dem die Verluste zurückgetragen werden sollen (§ 10d Abs. 1 Satz 3 EStG). Analoge Anwendung Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablaufhemmung ist nicht möglich; jedenfalls scheidet eine Erweiterung zu Lasten des Steuerpflichtigen aus. 1.2.5.4 Z. B. bei Außenprüfungen Praktische Probleme, die sich aus der Ablaufhemmung ergeben Aus diesen gesetzlichen Regelungen der Ablaufhemmung ergeben sich für die Wirtschaft eine Reihe von Problemen, die vielfach erst auf den zweiten Blick erkennbar werden. Zur Verdeutlichung sei exemplarisch auf die Ablaufhemmung während der Durchführung von Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 AO) hingewiesen. Diese Außenprüfungen umfassen in größeren Wirtschaftsbetrieben Besteuerungszeiträume von vier, fünf oder sechs Jahren. Sie beginnen erst mit einer zeitlichen Verspätung nach den betreffenden Prüfungszeiträumen und dauern ein oder zwei Jahre. Allgemeine rechtliche Situation Daraus ergibt sich bereits für den Normalfall eine effektive Festsetzungsfrist von zehn oder zwölf Jahren. Kommt es noch, was nicht gerade den extremen Ausnahmefall darstellt, zu einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt, gibt es noch Verhandlungen, Einsprüche oder gar ein Gerichtsverfahren, so kann sich dieser Zeitraum von zehn oder zwölf Jahren noch einmal verlängern, bis hin zu achtzehn oder zwanzig Jahren. Über diesen Zeitraum wären entsprechend § 147 Abs. 3 Satz 2 AO auch die für die Außenprüfung notwendigen Unterlagen aufzubewahren. Bedenkt man, dass der eben erläuterte Relativierungstatbestand nur einer von vielen des § 171 AO ist, dann wird deutlich, welche Probleme die Abgabenordnung den Wirtschaftsunternehmen speziell im Hinblick auf die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgegeben hat. In der Praxis ist es zudem unmöglich, nur das Material auszusondern und zu vernichten, das solche Steuern betrifft, deren Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Erstens lässt sich nicht überblicken, welches Material für welche Steuern im Einzelfall von Bedeutung ist. Zweitens tritt die Ablaufhemmung in bestimmten Fällen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein. Drittens lassen sich Teile des Materials nicht aussondern, ohne die Ordnung des Ablagesystems zu berühren oder sogar zu zerstören. 1.2.5.5 Lösungsversuche des Bundesfinanzministeriums Zur Vermeidung dieser praktischen Schwierigkeiten ist nach dem In-Kraft-Treten der Abgabenordnung Anfang 1977 mehrfach versucht worden, eine Gesetzesänderung herbeizuführen. Vorgesehen war die Einführung von Aufbewahrungshöchstgrenzen. Diese Versuche scheiterten jedoch. Auch gegenwärtig wird an eine Gesetzesänderung nicht gedacht. Immerhin hat die Wirtschaft erreicht, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 25. Oktober 1977 (BStBl. I S. 487; Anhang 6.1) versucht hat, eine praktikable Lösung des Problems zu finden. Danach brauchen die Unterlagen dann, wenn die in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO genannten Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, nur noch aufbewahrt zu werden, wenn und soweit sie BMF-Schreiben von 1977 29 30 Allgemeine rechtliche Situation • für eine begonnene Außenprüfung, • für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. Unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und keiner der vorgenannten Tatbestände gegeben ist, können demnach die jeweiligen Unterlagen vernichtet werden, auch wenn die Festsetzungsfristen für die diese Unterlagen betreffenden Steuern noch nicht abgelaufen sind. Das Schreiben ist unverändert in Kraft. Das BMF-Schreiben hat zwar die frühere Absolutheit der Fristen nicht wiederhergestellt, die Anwendung der neuen Regelung für die Unternehmen aber wesentlich erleichtert. Wenn auch damit das Aufbewahrungsproblem nicht grundlegend beseitigt worden ist, so wurde doch eine größere Übersichtlichkeit und weitgehende Vereinfachung der Tatbestände, also eine erhebliche Verbesserung gegenüber der gesetzlichen Regelung erreicht. Für die einzelnen Tatbestände des BMF-Schreibens gilt Folgendes: Außenprüfung a) Hat eine Außenprüfung vor Ablauf der allgemeinen Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO begonnen, so sind alle betrieblichen Unterlagen, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, bis zu deren Abschluss auch über die allgemeinen Aufbewahrungsfristen hinaus aufzubewahren (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Als Abschluss der Außenprüfung sind zwei Zeitpunkte möglich: Allgemeine rechtliche Situation Führt die Außenprüfung zu einer Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung, dann ist die Außenprüfung erst beendet, wenn die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Folgebescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung dagegen zu keiner Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen, dann endet die Außenprüfung mit der entsprechenden Mitteilung an den Steuerpflichtigen (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO); die Aufbewahrungsfrist endet drei Monate danach. Sonstige Unterlagen, die nicht Gegenstand der Außenprüfung sind, können mit Ablauf der allgemeinen Aufbewahrungsfristen vernichtet werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die vier anderen Tatbestände. Es brauchen also immer nur die Betriebsunterlagen nach Ablauf der allgemeinen Aufbewahrungsfristen weiter aufbewahrt zu werden, auf die sich der jeweilige Tatbestand bezieht (vgl. Nr. 3 Satz 3 der Regelung zu § 171 AEAO). Die Außenprüfung muss ernsthaft begonnen haben (§ 198 AO). Bloße Scheinhandlungen, um die Aufbewahrungspflicht zu verlängern, genügen nicht. Weder reichen die Übergabe der Prüfungsanordnung noch das Erscheinen allein des Außenprüfers am Prüfungsort aus. Zu beachten ist noch, dass nicht jede im Zusammenhang mit einer Ermittlungshandlung der Verwaltung vorgenommene Einsichtnahme in die Geschäftspapiere des Steuerpflichtigen eine Außenprüfung ist. Eine Außenprüfung ist die durch §§ 193 f. AO näher bezeichnete, qualifizierte Maßnahme der Verwaltung zur umfassenden Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Dazu gehören die Prüfungsanordnung und deren Bekanntgabe, die Schlussbesprechung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Es ist keine Außenprüfung, wenn die Verwaltung nur im Zusammenhang mit gezielten Ermittlungen einzelne Geschäftsunterlagen einsieht. Auch Außenprüfungen, die nicht bei dem Steuerpflichtigen, sondern bei einem Dritten durchgeführt werden, verlängern die Aufbewahrungsfrist im Sinne des obengenannten Erlasses nicht. 31 32 Allgemeine rechtliche Situation Vorläufige Steuerfestsetzung b) In den Fällen vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 AO (§ 171 Abs. 8 AO) ist nach dem BMF-Schreiben unklar, wann die Aufbewahrungsfrist endgültig abgelaufen ist. Nach dem BMF-Schreiben sind Betriebsunterlagen, die von einer vorläufigen Steuerfestsetzung betroffen sind, so lange aufzubewahren, wie sie für die vorläufige Steuerfestsetzung „von Bedeutung sind“. Welcher Zeitpunkt hiermit gemeint ist, lässt sich nicht so zweifelsfrei entscheiden, wie das bei Anwendung des § 171 Abs. 8 AO möglich wäre. Es dürfte aber auf den Zeitpunkt abzustellen sein, in dem die Finanzbehörde nach Wegfall der „Ungewissheit“ im Sinne von § 165 AO die Steuer endgültig festsetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt dürften nämlich die aufbewahrten Unterlagen „für die vorläufige Steuerfestsetzung von Bedeutung sein“. Anhängige steuerstrafund bußgeldrechtliche Ermittlungen c) Für die Fälle anhängiger steuerstraf- und bußgeldrechtlicher Ermittlungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben gegenüber dem § 171 Abs. 9 AO keinerlei Besonderheiten. Rechtsbehelfsverfahren d) Nach dem BMF-Schreiben sind Betriebsunterlagen nur insoweit länger als sechs bzw. zehn Jahre aufzubewahren, als entweder im Zeitpunkt des Ablaufs der allgemeinen Aufbewahrungsfristen ein Rechtsbehelfsverfahren bereits schwebt oder aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung (§§ 193 f. AO) zu erwarten ist. Dieser Tatbestand steht in Zusammenhang mit der für Einspruchs- und Klageverfahren geltenden Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO (vormals: § 171 Abs. 3 Satz 2 und 3 AO). Rechtsbehelfsverfahren im Sinne dieses Tatbestandes sind der Einspruch (§§ 347 f. AO) und die Klage vor dem Finanzgericht (§§ 40 f. FGO). Die Feststellung, ob ein Einspruchs- bzw. Klageverfahren schwebt, dürfte keine Schwierigkeiten bereiten. Fraglich ist dagegen, wann der Tatbestand „aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren“ erfüllt ist. In der Praxis dürften sich allerdings keine Probleme ergeben, weil es in der Hand des Unternehmens liegt, ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Ob ein Rechtsbehelfsverfahren aufgrund einer Außenprüfung zu erwarten ist, kann und muss von der zuständigen Stelle ermittelt werden. Ergeht aufgrund einer (vor Ablauf der allgemeinen Aufbewahrungsfrist begonnenen) Außenprüfung ein Steuerbescheid, so hat das Unternehmen nach der Bekanntgabe des Bescheides einen Monat Zeit, die Frage eines Rechtsbehelfes zu klären (§ 355 AO). Allgemeine rechtliche Situation Kommt eine Anfechtung des zu erwartenden oder bereits ergangenen Steuerbescheids nicht in Betracht, dann entfällt der Tatbestand „schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren“, d. h., die Betriebsunterlagen können vernichtet werden. Wird ein Rechtsbehelf gegen einen aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid eingelegt, so brauchen über die allgemeinen Aufbewahrungsfristen hinaus nur noch die Unterlagen weiter aufbewahrt zu werden, die für dieses Rechtsbehelfsverfahren von Bedeutung sind. e) Mit „Anträgen des Steuerpflichtigen“ dürften in erster Linie Anträge auf Steuerfestsetzung, auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gemeint sein (vgl. § 171 Abs. 3 AO). Besondere Probleme ergeben sich nicht. Es liegt auf der Hand, dass Betriebsunterlagen, die zur Antragsbegründung erforderlich sind, nicht vernichtet werden dürfen, solange nicht über den jeweiligen Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Das liegt im Interesse des Steuerpflichtigen. Anträge des Steuerpflichtigen Die jeweilige Aufbewahrungspflicht endet regelmäßig zu dem Zeitpunkt, in dem sich der jeweils vorliegende Tatbestand erledigt: z. B. im Falle einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO in dem Zeitpunkt, in dem die Finanzbehörde nach Wegfall der Ungewissheit im Sinne von § 165 AO die steuerlichen Konsequenzen gezogen hat, anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen eingestellt sind, die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren unanfechtbar geworden ist oder über Anträge des Steuerpflichtigen unanfechtbar entschieden worden ist. 1.2.6 Bildung von Rückstellungen Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO 1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. August 2002 (BStBl. 2003 II S. 131) entschieden. BFH-Urteil 33 34 Allgemeine rechtliche Situation 1.2.7 Zusammenfassende Darstellung Die nachfolgende Übersicht gibt einen zusammenfassenden Überblick darüber, welche Unterlagen in welcher Form und wie lange nach der Abgabenordnung aufzubewahren sind. Unterlagen § 147 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AO 6 Jahre 10 Jahre Jahresabschlüsse Eröffnungsbilanzen Buchungsbelege original bildlich Abbildung 2: Wiedergaben der Bücher und Auf- empfangene Handels- oder abgesandten Hanzeichnungen dels- oder GeInventare Geschäftsbriefe schäftsbriefe Lageberichte erforderliche Arbeitsanweisungen, sonstige Organisationsunterlagen inhaltlich bildlich inhaltllich Aufbewahrungsunterlagen, -fristen und -formen nach Abgabenordnung (Quelle: GDV) 1.3 Aufbewahrungspflichten außerhalb von Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung Zur Aufbewahrung von Schriftgut sind Versicherungsunternehmen nicht nur aufgrund der Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO) verpflichtet. Verpflichtungen können sich auch aufgrund anderer allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen, aufgrund versicherungsaufsichtsrechtlicher Gesichtspunkte und aus betrieblichen Gründen ergeben. Allgemeine rechtliche Situation 1.3.1 Aufbewahrungspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen An allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind neben dem HGB und der AO u. a. zu beachten: • § 273 Abs. 2 AktG; § 47 Abs. 3 Satz 1 VAG: Nach der Abwicklung einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind Bücher und Schriften der Gesellschaft an einem vom Registergericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen. Zur Wahrung der Belange der Versicherten ist dieser Grundsatz aufsichtsrechtlich auch von kleineren Versicherungsvereinen und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zu beachten (Tz. 5 des BAV-Rundschreibens 4/91 vom 26.06.1991 [VerBAV 1991, 303]; Anhang 6.3). • § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG: Ein Anbieter von Altersvor- § 273 Abs. 2 AktG; § 47 Abs. 3 Satz 1 VAG § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG sorgeverträgen hat die maßgeblichen Unterlagen (u. a. den Antrag auf Altersvorsorgezulage) zehn Jahre lang geordnet aufzubewahren. Das ist auch in der Form eines Bildträgers oder anderer Speichermedien möglich (§ 19 Abs. 4-6 der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge [Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV] vom 28. Februar 2005 [BGBl. I S. 487]). • § 28f Abs. 1 SGB IV: Arbeitgeber haben bußgeldbewehrt § 28 f Abs. 1 SGB IV (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV) allgemein für Zwecke der Sozialversicherung die für ihre Beschäftigten geführten Lohnunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise in Deutschland bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahrs geordnet aufzubewahren; Gleiches gilt für die jährliche Abstimmung über die Beiträge zur Rentenversicherung bis zur nächsten Prüfung (§ 28k Abs. 2 Satz 3 SGB IV). • § 165 Abs. 4 Satz 2 SGB VII (bis 1996: § 742 RVO): Zur Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung haben Unternehmer bußgeldbewehrt (§ 209 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) namentlich die Aufzeichnungen über die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung (Lohnnachweis) mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. § 165 Abs. 4 Satz 2 SGB VII 35 36 Allgemeine rechtliche Situation § 39b Abs. 1 Satz 2 EStG • § 39b Abs. 1 Satz 2 EStG: Arbeitgeber haben die neu vom Arbeitnehmer vorgelegte Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. § 41 Abs. 1 Satz 10 EStG • § 41 Abs. 1 Satz 10 EStG: Arbeitgeber haben für Zwecke des Lohnsteuerabzugs geführte Lohnkonten bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. § 44a Abs. 3 EStG • § 44a Abs. 3 EStG: Zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichtete Stellen (u. a. auch Versicherungsunternehmen) haben Freistellungsaufträge aufzubewahren (vgl. auch BfFSchreiben vom 03.06.2004, St II 315 05/04 B; unveröffentlicht; GDV-RS. 0974/2004 vom 10.06.2004). § 14b UStG • § 14b (vormals: § 14a Abs. 5) UStG: Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes haben bußgeldbewehrt (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG) Eingangs- und das Doppel von Ausgangsrechnungen zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. Einzelheiten regeln Tz. 67-77 des BMF-Schreibens vom 29. Januar 2004 (BStBl. I S. 258). § 10 Abs. 1 VersStG • § 10 Abs. 1 VersStG: Aufbewahrt werden müssen für versicherungsteuerliche Zwecke auch Aufzeichnungen insbesondere über den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, die Nummer des Versicherungsscheins, die Versicherungssumme, das Versicherungsentgelt und den Steuerbetrag. Einzelheiten regelt ein BMF-Schreiben vom 27. November 2003 (BStBl. I S. 795). § 9 Abs. 1 FeuerschStG • § 9 Abs. 1 FeuerschStG: Gleiches wie für die Versicherungsteuer gilt auch für die Feuerschutzsteuer. Einzelheiten regeln hier gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Januar 2004 (BStBl. I S. 407). § 90 Abs. 3 AO • § 90 Abs. 3 AO: Aufbewahrt werden müssen Aufzeichnungen über Sachverhalte, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt von Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG; z. B. Verrechnungspreise). Einzelheiten regelt hier die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgaben- Allgemeine rechtliche Situation ordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296). • § 9 Abs. 3 GwG: Aufzeichnungen über die Identifizierung § 9 Abs. 3 GwG von Kunden, zu denen Institute (einschl. Versicherungsunternehmen, -makler und ggf. auch -vertreter) nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet sind, sind bußgeldbewehrt (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 GwG) sechs Jahre lang aufzubewahren. Dabei beginnt die Aufbewahrungsfrist in Fällen des Abschlusses von Lebensversicherungsverträgen mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet, in den übrigen Fällen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern gespeichert werden (§ 9 Abs. 2 GwG). Als Aufzeichnung gilt auch die angefertigte Kopie des Ausweises des Kunden. 1.3.2 Aufbewahrungspflichten aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen Für den Geschäftsbetrieb eines Versicherungsunternehmens gelten spezielle Gesetze, aber auch Veröffentlichungen und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin; vormals: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen [BAV]): • Versicherungsvertrag: Versicherungsunternehmen haben Versicherungsvertrag eine vertragliche Aufbewahrungspflicht gegenüber ihren Versicherungskunden, ihren Vermittlern und ihren Rückversicherern. Sie besteht so lange, wie aus einem Versicherungsvertrag noch Leistungen fällig werden können oder Auskunftspflichten zu erfüllen sind; sie ist unabhängig vom Bestehen des Vertrages. Das ergibt sich nicht zuletzt aus Nr. 2 des Rundschreibens 4/91 der BAV vom 26. Juni 1991 (VerBAV 1991, 303; Anhang 6.3). Das bedeutet, dass allgemein geschäftliche Unterlagen, die der vertraglich geschuldeten Aufbewahrungsfrist unterliegen, während der gesamten Laufzeit des Vertrages aufzubewahren sind. Unabhängig von den Regelungen im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind hier für die Zeit danach die versicherungsvertraglichen Verjäh- Geschäftliche Unterlagen 37 38 Allgemeine rechtliche Situation rungsregelungen bedeutsam, nach denen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren verjähren (§ 12 VVG). Die Verjährung beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Unter Umständen kann die Verjährung durch Hemmung oder Unterbrechung verlängert sein. Vermögensbildung Das gilt z. B. auch für Kapitalversicherungsverträge, die im Rahmen der Vermögensbildung der Arbeitnehmer bestehen und für die eine Sperrfrist von zwölf Jahren gilt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 9 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes). Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung So müssen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Vertrags- und Schadenunterlagen so lange und so weit nach Beendigung des Vertrages aufbewahrt werden, wie dies erforderlich ist, um Auskünfte zur Ermittlung der richtigen Schadenklassen zu geben (vgl. § 5 Abs. 7 PflVersG; Nr. 27 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung [TB]). Dies ist sieben Jahre lang der Fall (Nr. 25 Abs. 2 Buchst. b TB; Nr. 2 des BAV-Rundschreibens R 4/91 vom 26.06.1991). Aufsichtsrecht • Aufsichtsrecht: Außerdem besteht eine aufsichtsrechtliche Aufbewahrungspflicht, die dem aufsichtsbehördlichen Überwachungsauftrag entspricht und insbesondere aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 1a und Abs. 2 Satz 1 und § 84 VAG folgt. Vom Umfang und vom Zeitraum her entsprechen die gegenwärtigen handels- und vertragsrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen dabei regelmäßig auch den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Über diesen Rahmen kann die aufsichtsrechtliche Aufbewahrungspflicht jedoch in Ausnahmefällen hinausgehen, nämlich dort, wo die Aufsichtsbehörde von der Sache her ihren Prüfungspflichten sonst nicht nachkommen könnte. Dies betrifft beispielsweise die Berechnung von Rückstellungen, bei denen längere Beobachtungszeiträume einbezogen werden müssen, als im Handelsrecht allgemein für Geschäftsunterlagen vorgesehen ist (vgl. Nr. 3 des BAVRundschreibens 4/91 vom 26.06.1991). Allgemeine rechtliche Situation 1.3.3 Aufbewahrungspflichten aus betrieblichen Gründen Es gibt durchaus Gründe, Geschäftsunterlagen über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus aufzubewahren. Es handelt sich dabei überwiegend um betriebliche Aufbewahrungsgründe. Entscheidend dafür sind Zweckmäßigkeitserwägungen. Von jedem Unternehmen ist somit selbst darüber zu befinden, welche Geschäftsunterlagen zusätzlich und gegebenenfalls auch länger als gesetzlich erforderlich aufbewahrt werden sollen. Daher können auch keine allgemeingültigen Hinweise dafür gegeben werden. Beispiele für Geschäftsunterlagen und deren betriebliche Gründe zur Aufwahrung sind in der nachfolgenden Übersicht aufgeführt. Gründe Eines ist den betrieblichen Gründen jedoch nahezu immer gemeinsam: Sie führen zu einer Verlängerung der in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Aufbewahrungsfristen und damit zu einer erheblichen Ausweitung der Archivierung. Aus diesem Grunde sollte eine Überwachung derartiger Ausnahmeregelungen durch den für die Registraturorganisation zuständigen Unternehmensbereich erfolgen. Dadurch wird dem Trend entgegengewirkt, aus Unkenntnis der rechtlichen Tatbestände auch in ungerechtfertigten Fällen auf längere, evtl. unbeschränkte Aufbewahrungszeiträume zurückzugehen. Verlängerte Aufbewahrungsfrist 39 40 Allgemeine rechtliche Situation Bereich Art der Unterlagen Aufbewahrungsgründe Allgemeine, das gesamte Un- - Gründungsunterlagen der Gesellschaften (z. B. - Firmengeschichtliches Interesse ternehmen interessierende Gesellschaftsvertrag, Handelsregister-Eintragung, - Informationsmöglichkeit Unterlagen Aktienbuch) - Dokumentation Unterlagen über Fusionen, Kooperation mit anderen - Entscheidungshilfe - Unternehmen, Satzungsänderungen, Beteiligungen - Sitzungsprotokolle der Gesellschaftsorgane (Hauptversammlung, Mitgliedervertretung, Aufsichtsrat, Vorstand, Beirat) - Geschäftsberichte - Bestandsstatistiken (z. B. Kennzahlen zur Bestands- - Presseveröffentlichungen über die oder der Gesell- zusammensetzung und -entwicklung) schaften (einschließlich interner Hauszeitschriften und Festschriften) - Muster versicherungsvertraglicher Formulare (z. B. Versicherungsantrag, Versicherungsschein) Rechtswesen - Organisations- und Geschäftsverteilungsplan - Arbeitsanweisungen - Unternehmens-Rundschreiben - Unterlagen über örtliche Prüfung durch die BaFin - Prozessregister - Anlage einer Rechtssammlung - Prozessakten von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. - Informations- und Entscheidungshilfe Musterprozess) Vermögensverwaltung - Deckungsstockverzeichnis - Wichtigkeit der Unterlagen - Jahresfinanzpläne - Informations- und Nachweismöglich- - Hypothekenakten - Hypothekenbestandsbücher - Unterlagen zu Wertpapier- und Darlehensgeschäften (z. B. Korrespondenz, Berechnungen, Notizen, Entscheidungen) - Beteiligungen - Grundbesitzunterlagen (z. B. Grundbuchauszüge, Planunterlagen, Kaufurkunden, Messungsverzeichnisse, Abrechnungsunterlagen) - Haus- und Grundstücksaufwendungen - Kauf- und Wartungsverträge über Maschinen und Geräte - Unterlagen über Kabelpläne des Verwaltungsgebäudes - Mieterverträge keiten Allgemeine rechtliche Situation Bereich Art der Unterlagen Aufbewahrungsgründe Rechnungswesen - RM-/DDR-M-Schlussbilanz/DM-Eröffnungsbilanz mit - Wichtigkeit der Unterlagen Umstellungsrechnungen und Ausgleichsforderungen - Firmengeschichtliches Interesse Bilanzen/Zwischenbilanzen und Gewinn- und Ver- - Informationsbedarf - Auskunftserteilung (z. B. sozialversi- - lustrechnungen mit Auswertungen - Veröffentlichung der Jahresabschlüsse - Nachweisungen gemäß BerVersV - Wirtschaftsprüferberichte - Berichte über steuerliche Betriebsprüfung (Steuerakten) Personal - Personalakten ausgeschiedener Vorstandsmitglieder - Personalakten ausgeschiedener, angestellter Innenund Außendienstmitarbeiter Außenorganisation - Gehaltskonten - Bewerbungen ohne Einstellungsvertrag - Statistiken über Entwicklung der Mitarbeiterzahl - Personalführungsgrundsätze - Personalakten ausgeschiedener Mitarbeiter (Ange- cherungsrechtlicher Art) - (§ 630 BGB) - Informationsbedarf - Auskunftserteilung (z. B. sozialversicherungsrechtlicher Art) stellte des Werbeaußendienstes, Hauptberufsvertre- Betriebsorganisation / EDV Verpflichtung zur Zeugniserteilung ter) - Zeugniserteilung - Provisionskonten - Informationsbedarf - Produktionsstatistiken - Werbeetats - Marktuntersuchungen - EDV-Dokumentation für Programme zur Rekonstruk- - Nachweis Bestandteile des technischen Geschäftsplans und - Wichtigkeit der Unterlagen des rechtlichen Teils des Geschäftsplans (vor allem - Nachweis bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, - Firmengeschichtliches Interesse tion gesetzlich erforderlicher Informationsdarstellung Versicherungstechnik - z. B. Tarife, AVB, BVB) - Tarifüberführungen (in der Krankenversicherung) - Unterlagen zur Beitragsrückerstattung (in der und Bestandsübertragungen Krankenversicherung, technischer Überschuss in der Kraftfahrtversicherung) - Gewinnverteilungspläne in Leben 41 42 Allgemeine rechtliche Situation Bereich Art der Unterlagen Aufbewahrungsgründe Leistungs-/Schadensbear- - Unterlagen über Regulierung von Großschäden - Nachweis (HUK-Bereich) - Information - Auszahlungsunterlagen über Altsparerentschädi- - Unterlagen über „Ortsversicherungen“ - Verbandsrundschreiben und -unterlagen - Information beitung gungen (Leben) Sonstige Unterlagen - Geschäftsberichte anderer Unternehmen - Jahresberichte und Veröffentlichungen der BaFin (VerBaFin) Tabelle 1: Betriebliche Gründe der Aufbewahrung von Unterlagen (Quelle: GDV) Allgemeine rechtliche Situation 1.4 Verhältnis der verschiedenen Vorschriften zueinander Für die Versicherungsunternehmen gelten sowohl die handels- und die steuerrechtlichen als auch die sonstigen Aufbewahrungsvorschriften; insbesondere auch die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Da die steuerlichen Aufbewahrungsfristen im Unterschied zu den handelsrechtlichen keine absoluten, sondern relative Fristen sind, wird die Frage, welche Unterlagen jeweils vernichtet werden können, nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu beantworten sein, wobei allerdings auch die Vorschriften des BDSG hinsichtlich Löschung und Sperrung zu beachten sind, soweit es sich bei den aufzubewahrenden Informationen um personenbezogene oder personenbeziehbare Daten handelt. Personenbezogene Daten sind gemäß § 35 Abs. 2 BDSG zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden von steuerlichen Gesetzen lediglich kürzere Aufbewahrungsfristen gefordert, so sind diese für steuerliche Zwecke beachtlich, nicht aber für die außersteuerlichen Zwecke (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Das gilt beispielsweise für die Lohnkonten (nicht die Lohnberechnungsunterlagen), die lediglich sechs Jahre aufbewahrt werden müssen, wenn es nicht als Buch im Buchführungssystem des Arbeitgebers geführt wird (§ 41 Abs. 1 Satz 10 EStG). Steuerliche Gesetze: kürzere Aufbewahrungsfristen sind nur für steuerliche Zwecke beachtlich Werden von außersteuerlichen Gesetzen lediglich kürzere Aufbewahrungsfristen gefordert, so sind diese für steuerliche Zwecke, nicht aber für die außersteuerlichen Zwecke unbeachtlich (§ 147 Abs. 3 Satz 2 AO). Das gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung am 24. Dezember 1998 noch nicht abgelaufen ist (Art. 97 § 19a EGAO). Zuvor galten diese kürzeren Fristen auch für das Steuerrecht . Außersteuerliche Gesetze: kürzere Aufbewahrungsfristen sind für steuerliche Zwecke unbeachtlich 43 44 Aufbewahrungsmedien 2 Aufbewahrungsmedien Handelsgesetzbuch (§ 257 Abs. 1 HGB) und Abgabenordnung (§ 147 Abs. 1 AO) verpflichten zu einer geordneten Aufbewahrung der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Eine solche geordnete Aufbewahrung wird zum einen vom Ablage- und Ordnungssystem selbst und zum anderen von der gewählten Speicherform oder dem gewählten Speichermedium bestimmt. Geordnete Aufbewahrung Die Wahl des Ablage- oder Ordnungssystems ist den Unternehmen freigestellt, sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hinsichtlich des Nachweises und der Prüfbarkeit der Unterlagen gewahrt sind. So muss ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit die Unterlagen prüfen können; die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 145 AO). Als Ablage- oder Ordnungskriterien kommen z. B. chronologische, alphabetische, numerische oder sachliche Ordnungsprinzipien in Betracht. Durch die Änderung der Vorschriften in §§ 146, 147 und 200 AO, wonach die Finanzbehörden im Rahmen der Außenprüfungen bei DV-gestützten Buchführungssystemen seit dem 1. Januar 2002 das Recht haben, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem der Unternehmen zur Prüfung zu nutzen, hat sich daran nichts geändert. Insbesondere sind Buchführungs- und Archivierungssysteme durch die Finanzbehörde weder zu genehmigen noch vorab anzuerkennen. Vielmehr gelten die mit BMF-Schreiben vom 7. November 1995 (BStBl. I S. 738; Anhang 6.2) aufgestellten „Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“, die auch Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit von Dokumentenarchivierungen enthalten. Allerdings haben die zum 1. Januar 2002 eingetretenen Rechtsänderungen zur Folge, dass „konventionelle“ DV-Buchführungen, bei denen die Grundbücher und Konten laufend oder am Jahresende ausgedruckt (oder mikroverfilmt) und die Datenträger anschließend gelöscht werden, nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen entsprechen, da die gespeicherten Daten selbst bereit gehalten werden müssen. Das Buchführungssystem muss daher über ausreichende Archivierungsfunktionen verfügen oder der Zugriff muss auf andere Weise gewährleistet werden. Geltung der GoBS Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit eines Buchführungs- und Archivierungssystems wichtig, dass die Belegerfassung lückenlos und die Verantwortlichkeit für die Belegarchivierung feststellbar sind. 45 46 Aufbewahrungsmedien Die Belegspeicherung und die Wiedergabe der Daten müssen geordnet erfolgen und für einen fremden Dritten nachvollziehbar sein. Verfahrensseitig muss auch ausgeschlossen sein, dass an einem erfassten Beleg Veränderungen vorgenommen werden können. Auch muss sichergestellt sein, dass die Reproduktion immer mit dem Originalbeleg übereinstimmt. Weiter ist eine aussagefähige Verfahrensdokumentation unbedingt erforderlich. Sowohl das System als auch die Dokumentation müssen so angelegt sein, dass ein sachverständiger Dritter in der Lage ist, das System und das Verfahren innerhalb angemessener Zeit zu überprüfen und nachzuvollziehen. 2.1 Formen der Aufbewahrung Hinsichtlich der Aufbewahrungsformen lassen § 257 Abs. 3 HGB und § 147 Abs. 2 AO sowohl die Aufbewahrung im Original als auch die Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträgern zu. Für steuerlich relevante Unterlagen, die originär digital und zur Weiterverarbeitung in einem EDV gestützten Buchführungssystem geeignet sind, gilt darüber hinaus, dass die Daten maschinell auswertbar sein müssen. 2.1.1 Original § 147 Abs. 2 AO schreibt vor, dass Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanz im Original aufbewahrt werden müssen. Als Originalunterlagen sind nicht mehr ausschließlich die Unterlagen in Papierform anzusehen: Nach § 239 Abs. 4 HGB und § 146 Abs. 5 AO können die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung und das dabei angewendete Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen. 2.1.1.1 Papier Wenn die Unterlagen originär in Papier vorhanden sind bzw. regelmäßig in Papierform erstellt werden müssen, wie Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen, gelten die bekannten Anforderungen Aufbewahrungsmedien • sichere Aufbewahrung und • geordnete Aufbewahrung. Allerdings sieht § 8a Abs. 1 Satz 3 HGB vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen beim Handelsregister in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat. Entsprechende Rechtsverordnungen gibt es derzeit jedoch noch nicht. Das Registergericht kann aber bereits heute gem. § 8a Abs. 4 HGB gestatten, dass die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern eingereicht werden. Für diese Unterlagen und Zwecke gelten die neuen Anforderungen an die maschinelle Auswertbarkeit nicht. Es besteht hier auch keine Verpflichtung, originär in Papierform vorhandene Unterlagen zu digitalisieren; sie können hiernach weiterhin auf Mikrofilm aufbewahrt werden. Da Papierunterlagen durch Feuer, Wasser und Feuchtigkeit etc. gefährdet sind, ist eine sichere Aufbewahrung nur gegeben, wenn der Aufbewahrungsort gegen diese Risiken gesichert ist. 2.1.1.2 Digital (maschinell und nicht maschinell auswertbar) Originär digitale Unterlagen sind solche, die entweder • in elektronischer Form in das Datenverarbeitungssystem eingehen oder • im Datenverarbeitungssystem erzeugt werden. Gem. § 146 Abs. 5 AO können die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewendeten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Voraussetzungen dafür sind, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist Aufbewahrungsort 47 48 Aufbewahrungsmedien • jederzeit verfügbar sind und • unverzüglich lesbar gemacht werden können. Ergibt sich die Aufzeichnungspflicht allein nach Steuergesetzen, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens darüber hinaus nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Diese originär digitalen und steuerlich relevanten Unterlagen müssen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger aufbewahrt werden gem. § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO. Unter maschineller Auswertbarkeit versteht die Finanzverwaltung den „wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfung mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“. Volltextsuche oder „View“-Funktion erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. die nachfolgende schematische Darstellung der Prüfungsfolge hinsichtlich der maschinellen Auswertbarkeit). Original Papier digital ja ja Herkömmliche Aufbewahrung (z. B. Mikrofilm, optische Archivierung) nein Zur Verarbeitung in Datenverarbeitungssystemen geeignet ja Steuerlich relevant nein ja Aufbewahrung auf maschinell auswertbaren Datenträgern Abbildung 3: Prüfungsfolge, ob Daten maschinell vorzuhalten sind (Quelle: GDV) Aufbewahrungsmedien Textdokumente, die mit Textverarbeitungsprogrammen (oder mit Tabellenkalkulationsprogrammen) erstellt worden sind, sind nicht zur Weiterverarbeitung in einer DV-gestützten Buchführung geeignet. Es besteht deshalb keine Verpflichtung zur Archivierung in maschinell lesbarer und auswertbarer Form. Die normalen Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt. Textdokumente Grundsätzlich gilt Gleiches für E-Mails; auch insoweit handelt es sich um nicht strukturierte Informationen, die nicht zur Weiterverarbeitung in einem DV-gestützten Buchführungssystem vorgesehen und geeignet sind. Soweit sie steuerlich relevante Daten enthalten, können sie digital, aber auch in Papierform (ausgedruckt) aufbewahrt werden. Etwas anderes kann u. U. für die Anhänge zu E-Mails gelten: Soweit es sich bei den Anhängen um reine Textdokumente handelt, besteht – wie oben ausgeführt – keine Verpflichtung zur Aufbewahrung in maschinell lesbarer und auswertbarer Form. Handelt es sich dagegen um strukturierte Informationen (z. B. mit Tabellenkalkulationsprogramm erstellte Reisekosten-Abrechnung), muss dieser Anhang maschinell lesbar und auswertbar aufbewahrt werden. E-Mails Besondere Aufbewahrungsanforderungen gelten gem. § 14 Abs. 3 UStG für elektronische Abrechnungen i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG, d. h. für Eingangsrechnungen. Gemäß § 14 Abs. 3 UStG müssen bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung Elektronische Abrechnung • die Echtheit der Herkunft und • die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Dies kann geschehen durch eine • qualifizierte elektronische Signatur, • qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung, • Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI), in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt wird. 49 50 Aufbewahrungsmedien Für die Aufbewahrung bedeutet dies im Hinblick auf das Erfordernis einer jederzeitigen Überprüfung: • Das Ergebnis der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur im Hinblick auf die Integrität der Daten und der Signaturberechtigung muss dokumentiert und aufbewahrt werden. • Der Signaturprüfschlüssel muss aufbewahrt werden. • Bei Umwandlung der Eingangsrechnung in ein unternehmenseigenes Format müssen sowohl das empfangene als auch das umgewandelte Format aufbewahrt werden. • Bei Einsatz von Kryptotechniken müssen sowohl die verschlüsselte als auch die entschlüsselte Eingangsrechnung sowie der Schlüssel aufbewahrt werden. • Das qualifizierte Zertifikat des Empfängers muss aufbewahrt werden. • Die Speicherung muss auf einem Datenträger erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Für die in digitaler Form übermittelten sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 AO, d. h. die elektronische Eingangskorrespondenz, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich. Die entsprechenden Aufbewahrungsanforderungen entfallen daher; die übrigen Anforderungen sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für die interne elektronische Korrespondenz. Die zu archivierenden originär digitalen und steuerlich relevanten Unterlagen dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form oder auf Mikrofilm aufbewahrt werden. Somit erfüllt die Aufzeichnung im COM-Verfahren (Computer Output on Mikrofilm), bei dem die Daten direkt auf Mikrofilm übertragen werden, die Anforderung nicht. Das bedeutet, dass originär digitale und steuerlich relevante Daten auch nach der Übertragung auf Mikrofilm so vorgehalten werden müssen, dass sie maschinell auswertbar sind. Auch die alleinige Archivierung in maschinell nicht auswertbaren Formaten (z. B. pdf, tif, cold) ist nicht ausreichend. Aufbewahrungsmedien 2.1.2 Originalgetreue bildliche Wiedergabe Aus § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO bzw. § 257 Abs. 3 HGB ergibt sich, dass die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe und die Buchungsbelege auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden können. Entscheidend ist dann die bildliche Übereinstimmung mit dem Original, um die besondere Beweisfunktion der Unterlagen zu gewährleisten. Nicht erforderlich ist die formatgetreue Wiedergabe; wichtig ist allein die Lesbarkeit ohne weitere Hilfsmittel. Die farbliche Übereinstimmung ist nur dann erforderlich, wenn die Farbe für den Beweiswert der Unterlagen Bedeutung hat. Geeignete Bild- und Datenträger i. S. d. § 147 Abs. 2 AO sind Fotokopien, Mikrofilm, Magnetbänder, Magnetplatten, Computer-Festplatten, CD-ROM, Disketten u. Ä. 2.1.2.1 Mikroverfilmung Wenn bei der Mikroverfilmung die Originale nicht aufbewahrt werden, muss • die Übereinstimmung von Original und Mikrofilmbild und • die Zulässigkeit der Mikroverfilmung für das Schriftgut sichergestellt sein, d. h., es müssen Regelungen geschaffen werden hinsichtlich • des zu verfilmenden Schriftgutes, • des Verfilmungsvorgangs und • der Kontrolle der Verfilmung. Bei Anwendung des COM-Verfahrens ist darüber hinaus eine • Kontrolle der Datensätze und • Kontrolle der bildlichen Darstellung erforderlich, deren Durchführung und Ergebnis zu protokollieren sind. 51 52 Aufbewahrungsmedien 2.1.2.2 Optische Archivierung Wenn bei der optischen Archivierung die Originale nicht aufbewahrt werden, sondern nur Images gespeichert werden, ist die Beachtung der nachfolgenden Punkte sicherzustellen: • Zulässigkeit der optischen Archivierung für das zu scannende Schriftgut Es müssen Regelungen geschaffen werden, die eindeutig festlegen, - welche Schriftstücke gescannt werden und welche nicht, - welche Schriftstücke nach dem Scannen im Original aufbewahrt werden sollen, - wie bei Schriftstücken zu verfahren ist, die wegen Ihrer Beschaffenheit schlecht gescannt werden können, - dass eine Kontrolle der Wiedergabequalität vor Vernichtung der Originale erfolgt, - dass eine richtige Indizierung erfolgt (der sachliche Zusammenhang zwischen Seiten, Dokumenten und Akten muss hergestellt werden und erhalten bleiben). • Übereinstimmung von Original und Images Die zu scannenden Schriftstücke müssen vollständig zum Scannen gelangen. Nach dem Scannen ist eine Kontrolle erforderlich, ob - alle zu scannenden Schriftstücke auch gescannt wurden und - die Wiedergabe dem Original entspricht. Beim Netto-Imaging liegt keine originalgetreue Wiedergabe vor. • Gezielte Wiedergabe des Images Es muss möglich sein, die gespeicherten Images jederzeit originalgetreu anzuzeigen oder auszudrucken. Die erforderliche Hard- und Software muss dazu vorhanden sein, ebenso wie Mitarbeiter mit den erforderlichen Kenntnissen. Aufbewahrungsmedien • Schutz der Images gegen Veränderungen Es muss technisch sichergestellt sein, dass keine Änderungen an den Images vorgenommen werden können, z. B. durch den Einsatz von WORM-Platten. Auch die Originalunterlagen dürfen nach dem Scannen nicht mehr bearbeitet werden. Es besteht keine Pflicht, ein originäres Bild zu schaffen, d. h., wenn z. B. Handels-/Geschäftsbriefe elektronisch eingehen, kann es keine originalgetreue bildliche, sondern nur ein inhaltliche Wiedergabe geben. 2.1.3 Inhaltliche Wiedergabe Gem. § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO ist für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen die Möglichkeit der inhaltlichen Wiedergabe ausreichend, d. h., der Buchführungspflichtige kann entscheiden, ob er diese Unterlagen • im Original, • mit der Möglichkeit der originalgetreuen bildlichen Wiedergabe oder • mit der Möglichkeit der inhaltlichen Wiedergabe aufbewahrt. Bei der Entscheidung für die letztgenannte Möglichkeit müssen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen inhaltlichen Speicherung die folgenden Anforderungen erfüllt werden: • zu Beginn der Aufbewahrung: Vollständige und richtige Übernahme der aufzubewahrenden Unterlagen. • während der Aufbewahrung: - inhaltlich unveränderte Speicherung: Die Zugriffsberechtigungen müssen sich auf die Leseberechtigung beschränken (vgl. § 146 Abs. 4 AO). - Möglichkeit der inhaltlichen Wiedergabe: 53 54 Aufbewahrungsmedien Erforderlich ist die ordnungsgemäße inhaltliche Wiedergabe, d. h., die Daten müssen auf Anforderung jederzeit in angemessener Frist und in sachlicher oder zeitlicher Ordnung lesbar gemacht und unverzüglich ausgedruckt werden können (vgl. § 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Es muss ein Zugriffsberechtigungssystem vorhanden sein, damit es nicht zu unberechtigten Zugriffen auf die Daten kommt. - sichere und geordnete Aufbewahrung: Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Datenträger gegen äußere Einflüsse (z. B. Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl) zu schützen. Auch muss für das Datenträgerarchiv eine Organisation vorhanden sein. - maschinelle Auswertbarkeit: Sie muss bei digitalen, steuerlich relevanten und zur Weiterverarbeitung in einem EDV-gestützten Buchführungssystem geeigneten Unterlagen zusätzlich gegeben sein. 2.2 Ort der Aufbewahrung Über den Ort der Aufbewahrung enthalten weder das HGB noch die AO nähere Ausführungen. Lediglich § 146 Abs. 2 AO bestimmt, dass Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO zu führen und aufzubewahren sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bücher und Aufzeichnungen für die Finanzbehörden jederzeit erreichbar sind. Nicht ausgeschlossen wird dadurch, dass die Datenverarbeitung für die im Inland geführte Buchhaltung im Ausland durchgeführt wird. Eine Aufbewahrung im Ausland bedarf dagegen der besonderen Genehmigung der Finanzbehörden (§ 148 AO). Die Aufbewahrung kann auch an einem anderen Ort im Inland erfolgen; entscheidend ist die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs. Aufbewahrungsmedien 2.3 Zugriffsberechtigung Die Zugriffskontrolle zählt einerseits zu den Kontrollpflichten nach Ziff. 3 der Anlage zu § 9 BDSG und andererseits ist sie auch Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen. Dabei soll gewährleistet werden, dass jeder zur Nutzung von Anwendungen Berechtigte nur auf die zur Erfüllung seiner rechtmäßigen Aufgaben notwendigen Daten zugreifen kann. Berechtigungskonzepte basieren immer auf zwei Bausteinen. • objektbezogene Berechtigungen Jedem Dokument wird eine bestimmte Berechtigungsstruktur zugewiesen. • funktionsbezogene Berechtigungen Einem Benutzer bzw. einer Benutzergruppe wird eine bestimmte Berechtigung zugewiesen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Berechtigung zum Zugriff und der Art des Zugriffs (z. B. Nur-Lesezugriff). Sind in den aufzubewahrenden Unterlagen auch personenbezogene Daten, d. h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, enthalten, ist gem. Ziff. 3 der Anlage zu § 9 BDSG zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Insbesondere im Rahmen von digitalen Außenprüfungen kann ein Problem entstehen: Die Befugnis der Finanzbehörden zur Einsicht auch in personenbezogene Daten ist auf solche mit steuerlicher Relevanz beschränkt. Die verantwortliche Stelle muss daher dafür sorgen, dass die Zugriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden im Rahmen von digitalen Außenprüfungen auf steuerlich relevante personenbezogene Daten beschränkt sind. Dies kann z. B. im Rahmen von objektbezogenen Zugriffsberechtigungen geschehen. 55 56 Aufbewahrungsmedien 2.4 Vernichtung von Dokumenten Werden die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen auf einem Bild- bzw. Datenträger und nicht im Original aufbewahrt, können die Originale grundsätzlich vernichtet werden, es sei denn, spezielle Gesetze verlangen die Vorlage der Originalunterlagen oder diese ist aus Gründen der Rechtserheblichkeit zweckmäßig. So kommt z. B. öffentlich beurkundeten oder beglaubigten Schriftstücken im Original ein höherer Beweiswert zu (§§ 415 ff. ZPO) als der bildlichen Wiedergabe einer solchen Urkunde (§ 299a ZPO). Auch für die Aufbewahrung von Abtretungserklärungen erscheint es zweckmäßiger, sie im Original aufzubewahren. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sollten in jedem Fall im Original aufbewahrt werden: • Schriftstücke, die nur im Original als Beweismittel anerkannt werden, • Schriftstücke, die ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie im Original vorgelegt werden, • Schriftstücke, die nach Erledigung zurückzugeben sind, • Schriftstücke, die ein Recht verkörpern, zu dessen Ausübung der Besitz des Originals erforderlich ist, • Schriftstücke, die einen Anspruch verkörpern, dessen Erfüllung der Schuldner bis zur Aushändigung des Originals verweigern kann, • Schriftstücke, durch die eine Leistung dergestalt versprochen wird, dass sich der Schuldner durch Leistung an den Inhaber des Originals befreien kann, • Schriftstücke, deren Vernichtung als schlüssige Handlung für ihre Aufhebung oder Ungültigkeitserklärung gedeutet werden kann. Bei der Vernichtung von Unterlagen mit schutzbedürftigen Daten, d. h. Informationen, die bestimmungsgemäß oder auf Grund gesetzlicher Regelungen (z. B. BDSG) nur einem beschränkten, festgelegten Personenkreis zugänglich sein dürfen, sind die Vorgaben der entsprechenden DIN-Normen (DIN 32757 - Vernichten von Informationsträgern – und DIN 33853 – Löschen von schutzbedürftigen Daten auf magnetischen Datenträgen) zu beachten. Werden die Unterlagen von einem ex- Aufbewahrungsmedien ternen Dienstleister vernichtet, ist in dem Vertrag eine diesen Vorgaben entsprechende Vernichtung zu vereinbaren. Sind in den zu vernichtenden Unterlagen auch personenbezogene Daten enthalten, ist § 11 BDSG zu beachten. Danach ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. Für den schriftlich zu erteilenden Auftrag gelten die Vorgaben in § 11 Abs. 2 und 3 BDSG. Das Muster eines solchen Auftrags ist als Anlage beigefügt. 57 58 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen 3 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen In den letzten Jahren haben die Steuerpflichtigen zunehmend und intensiver von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Bücher und die erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern zu führen (§ 145 Abs. 5 AO). Die Außenprüfung bestand dagegen unverändert im Wesentlichen in der Überprüfung auf Papier ausgedruckter Zahlenwerke; eine Befugnis der Finanzbehörden, unmittelbar auf die Daten und Datenverarbeitungssysteme der Steuerpflichtigen zuzugreifen, fehlte. Aufzeichnungen zunehmend auf Datenträgern Dieses Zugriffsrecht wurde nun durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 durch § 147 Abs. 6 AO geschaffen. Danach hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Im Rahmen einer Außenprüfung kann sie auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dafür trägt danach – wie schon bei § 147 Abs. 5 AO – der Steuerpflichtige. Neues Zugriffsrecht Wegen der fehlenden Eingrenzung des Verwertungszwecks und der Eingriffsintensität wird diese neue Regelung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot teilweise als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet. Einzelheiten regelt ein BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen [GDPdU]; BStBl. I S. 415; Anhang 6.4; Daneben bleiben die erst mit BMF-Schreiben vom 7. November 1995 geschaffenen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS; BStBl. I S. 738; Anhang 6.2) bestehen. Ein vom Bundesfinanzministerium im Internet (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlichter, unverbindlicher Fragen- und Antwortkatalog, der regelmäßig aktualisiert wird, ergänzt das BMF-Schreiben (Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung; gegenwärtiger Stand: 1. Februar 2005; Anhang 6.6). Das BMF-Schreiben selbst soll aufgrund erster Praxiserfahrungen überarbeitet werden. Regelung von Einzelheiten im BMF-Schreiben 59 60 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen 3.1 Sinn und Zweck Mit dem neuen Recht der Finanzbehörde sollen durch die Anpassung an moderne Buchführungstechniken rationellere und zeitnähere Außenprüfungen ermöglicht werden. Etwaige Kontrolldefizite im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sollen beseitigt werden. 3.2 Zusätzliches Recht Die neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Die Entscheidung darüber obliegt der Finanzbehörde. 3.3 Nur im Rahmen von Außenprüfungen Das Recht auf Datenzugriff steht der Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen (§§ 193 f. AO) zu, d. h., die Einsichtnahme und Nutzung müssen der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der in §§ 193 und 194 AO genannten Personen dienen. Dazu gehören außer der sog. Betriebsprüfung auch die Lohnsteuer-Außenprüfung, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Investitionszulagen-Sonderprüfung, nicht aber die betriebsnahe Veranlagung und die Nachschau (§ 210 AO; § 27b UStG). Die Steuerfahndung kann die Kompetenzen nach § 208 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 i. V. m. § 200 Abs. 1 Satz 2 AO ausüben. Durch die Regelung wird der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) nicht erweitert; er wird durch die Prüfungsanordnung (§ 196 AO; § 5 BpO) bestimmt. 3.4 Steuerlich relevante Daten Gegenstand der Prüfung Gegenstand der Prüfung sind wie bisher nur die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Ein umfassender Zugriff auf alle gespeicherten Daten eines Unternehmens ist nicht zulässig. Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (steuerlich relevante Daten). Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen Zum Begriff „steuerlich relevante Daten“ gibt es keine allgemein gültige Definition. Je nach Einzelfall können Daten bei einem Steuerpflichtigen von steuerlicher Bedeutung sein, bei einem anderen jedoch nicht. Deshalb kann es keine abschließende Festlegung allgemeiner Art geben. Als steuerlich relevante Daten sieht das BMF-Schreiben ausdrücklich die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung an. Es sollen sich aber auch in anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten befinden können. Damit werden typischerweise erfasst die Daten der Waren- oder Materialwirtschaftssysteme und zugehörige Archivierungssysteme, eingeschränkt die Kosten- und Leistungsrechnung sowie umfassend elektronische Dokumentationen über Konzernverrechnungspreise. Letzteres zu erstellen, wurde für Vorgänge mit Auslandsbezug grundsätzlich für ab in 2003 beginnende Wirtschaftsjahre eingeführt (§ 90 Abs. 3 AO; Art. 97 § 22 EGAO); Einzelheiten regelt hier die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296). Interne Unterlagen zur Unternehmensführung und -überwachung (z. B. Kalkulationen und Textdateien über Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, Marktstrategien; Gremienprotokolle etc.) sind nicht aufbewahrungspflichtig. Um den Datenzugriff auf zugriffspflichtige Daten zu begrenzen, empfiehlt es sich insoweit, entsprechende technische Vorkehrungen (Datentrennung; Zugriffsschranken) zu treffen. Dem Zugriff unterliegen auch Daten nicht, über die die Auskunft verweigert werden darf (§ 102 AO). Um einen Streit über die Reichweite eines Verwertungsverbots von vorneherein auszuräumen, sollten sie getrennt und vom Zugriff abgeschirmt werden. Gleiches gilt für Daten, die dem Datenschutz unterliegen (z. B. steuerlich nicht relevante personenbezogene Daten). Dem Zugriff der Finanzbehörden können ggf. auch E-Mails unterliegen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zu Einzelheiten wird auf oben (2.1.1.2) verwiesen. E-Mails Das BMF-Schreiben sieht die Steuerpflichtigen primär selbst in der Verantwortung dafür, die Unterlagen zu qualifizieren, ob sie steuerlich relevant sind und damit dem Zugriff unterliegen oder ob das nicht der Fall ist. Verantwortung des Steuerpflichtigen Lediglich dann, wenn die Daten unzutreffend qualifiziert wurden, kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen 61 62 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung den Zugriff auch auf diese Daten nachträglich verlangen. Dazu bedarf es aber konkreter, begründeter Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Datenqualifikation durch den Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige sollte deshalb in der Lage sein, dem Prüfer auf dessen Nachfrage die Kriterien seiner Qualifikationsentscheidung zu nennen. Vorsorglich zu empfehlen sind auch eindeutige Datenstrukturen und Datennamen. Spricht die sachlich geordnete Datenstruktur nämlich dafür, dass steuerlich relevante Daten in einer Datei konzentriert und vollständig erfasst sind, verbietet sich die Suche nach weiteren Daten in der übrigen EDV mittels einer Art Rasterfahndung. Je verstreuter dagegen die Datensammlung ist, um so weiter darf auch die Suche der Finanzbehörden gehen. Nach dem Fragen- und Antwortkatalog des Bundesfinanzministeriums soll für versehentlich überlassene Daten kein Verwertungsverbot bestehen. 3.5 Anwendungsbereich Persönlich In persönlicher Hinsicht kann die Finanzbehörde das Zugriffsrecht des § 147 Abs. 6 AO bei allen Steuerpflichtigen ausüben, die den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten der §§ 140 f. AO unterliegen (vgl. oben unter 1.2.1). § 147 Abs. 6 AO begründet insoweit keine neuen Pflichten. Zeitlich Der Finanzbehörde steht das Zugriffsrecht seit dem 1. Januar 2002 zu (Art. 97 § 19b EGAO; BMF-Schreiben unter IV.1). Der Beginn wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens um ein Jahr hinausgezögert, „um den nach den §§ 193 und 194 AO der Außenprüfung unterliegenden Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, ihre Datenverarbeitungssysteme technisch mit einer Software auszustatten, die eine Beschränkung des Zugriffs durch die Finanzverwaltung auf seine steuerlich relevanten Verhältnisse ermöglicht“ (BT-Drs. 14/3366 vom 16.05.2000, S. 125 f.) Damit ist klargestellt, dass der Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme in der Zeit davor unzulässig war. Ein ab 2002 durchgeführter Zugriff darf aber nicht nur Veranlagungszeiträume ab 2002 betreffen, sondern auch frühere Veranlagungszeiträume, da die Anwendungsregelung prüfungs-, nicht veranlagungsbzw. gewinnermittlungszeitraumbezogen formuliert ist. Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen 3.6 Zugriffsformen Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde nach dem Gesetz drei Möglichkeiten zur Verfügung: Drei Zugriffsformen • der unmittelbare Datenzugriff, • der mittelbare Datenzugriff und • die Datenträgerüberlassung. Hat sich die Finanzbehörde für den Datenzugriff entschieden, steht die Auswahl seiner Form in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Rangfolge der verschiedenen Zugriffsformen gibt es nicht. Falls erforderlich, kann die Finanzbehörde auch mehrere Formen kumulativ wählen; Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Formen sinnvoll ergänzen und nicht allein in technischen Problemen des Prüfers begründet sind. In jedem Fall hat der Steuerpflichtige die Finanzbehörden bei der Ausübung ihrer o. a. Rechte zu unterstützen und die Kosten zu tragen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO). 3.6.1 Unmittelbarer Datenzugriff Beim unmittelbaren Datenzugriff nimmt die Finanzbehörde selbst Einsicht in die gespeicherten Daten und nutzt das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO). Im Einzelnen greift die Finanzbehörde selbst unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem dergestalt zu, dass sie in Form des Nur-Lese-Zugriffs Einsicht in die gespeicherten Daten nimmt und die vom Steuerpflichtigen oder von einem beauftragten Dritten eingesetzte Hard- und Software zur Prüfung der gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen (Daten) nutzt (so das BMF-Schreiben). Der Nur-Lese-Zugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten, ggf. unter Nutzung der im Datenverarbeitungssystem vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Dabei darf die Finanzbehörde nur mit Hilfe dieser Hard- und Software auf die elektronisch gespeicherten Daten zugreifen, so dass eine Fern- Auch kumulativ möglich 63 64 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen abfrage (Online-Zugriff) auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Eigene Programme (z. B. Analyseprogramme) darf die Finanzbehörde nicht einsetzen, so dass die vielfach artikulierte Sorge vor Vireninfektionen beim Nur-Lese-Zugriff ausgeschlossen ist. Für Steuerpflichtige reicht es hier aus, wenn sie der Finanzbehörde einen isolierten Computer ohne Netzzugriff zur Verfügung stellen, sofern dieser den Zugriff auf alle Programme und steuerlich relevanten Daten ermöglicht. Mitwirkung des Steuerpflichtigen Der Steuerpflichtige hat hierbei dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn für den Nur-Lese-Zugriff in das Datenverarbeitungssystem einzuweisen. Die Zugangsberechtigung muss dabei so ausgestaltet sein, dass dem Prüfer der Zugriff auf alle steuerlich relevanten Daten und die Auswertungsprogramme eingeräumt wird. Da das Datenverarbeitungssystem die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten muss (§ 146 Abs. 4 AO; Abschn. V der GoBS), ist eine Veränderung des Datenbestandes und des Datenverarbeitungssystems durch die Finanzbehörde an sich ausgeschlossen. 3.6.2 Mittelbarer Datenzugriff Beim mittelbaren Datenzugriff hat dagegen der Steuerpflichtige (oder dessen beauftragter Dritter) die gespeicherten Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten (§ 147 Abs. 6 Satz 2 Fall 1 AO). Die Zugriffsform selbst ist identisch mit dem unmittelbaren Zugriff (Nur-Lese-Zugriff). Im Gegensatz zum unmittelbaren Zugriff macht hier der Prüfer aber nur die Vorgaben, führt den Zugriff jedoch nicht selbst durch. Mitwirkung des Steuerpflichtigen Der Steuerpflichtige hat hierbei die Hard- und Software zur Verfügung zu stellen und die Finanzbehörde durch Personen zu unterstützen, die mit dem Datenverarbeitungssystem vertraut sind. Der Umfang der zumutbaren Mithilfe richtet sich dabei nach den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens, wofür z. B. seine Größe oder Mitarbeiterzahl Anhaltspunkte liefern. Im Rahmen einer zumutbaren Mithilfe dürfte dabei eine Einweisung in individuelle Programme, Verknüpfungen oder Dateistrukturen liegen. Der Prüfer muss die Kriterien, nach denen die Daten verknüpft werden, jedoch selbst festlegen und Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen darf lediglich EDV-spezifische Ergänzungsfragen an den Steuerpflichtigen richten. 3.6.3 Datenträgerüberlassung Bei der Datenträgerüberlassung stellt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung (§ 147 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 AO). Nur bei diesem Datenexport darf die Finanzbehörde spezielle Auswertungs- und Analyseprogramme einsetzen, die insbesondere Summendateien enthalten und eine Analyse der Datenstruktur (Mehrfachbelegung, Lücken) ermöglichen. Fraglich ist, ob nach dem Gesetz die Überlassung des Datenträgers außerhalb der Räume des Steuerpflichtigen oder seines Beraters überhaupt geschuldet ist, indem es lediglich fordert, den Datenträger „zur Verfügung zu stellen“. Noch nicht abschließend geklärt ist hierbei die Frage, ob und inwieweit die Finanzbehörde die Daten für den Aufbau von Datensammlungen über Verrechnungspreise oder Branchenkennzahlen (externer Betriebsvergleich für Verprobung oder Schätzung, Quantifizierung einer verdeckten Gewinnausschüttung) nutzen darf. Befürworter weisen hier auf § 88a AO hin, der dies allgemein grundsätzlich erlaubt. Ablehnende Stimmen verweisen demgegenüber auf § 147 Abs. 6 AO, der den Zugriff sachlich und zeitlich auf die Außenprüfung beschränkt, und auf das BMF-Schreiben, wonach der überlassene Datenträger spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide an den Steuerpflichtigen zurückzugeben oder zu löschen sei. Datensammlungen über Verrechnungspreise oder Branchenkennzahlen Die Finanzverwaltung verwendet bundeseinheitlich die Prüfungssoftware „IDEA“ des Herstellers „Audicon“ (Düsseldorf), die frei auf dem Markt verfügbar und bei Wirtschaftsprüfern bereits seit langem verbreitet ist. Damit kann der steuerlich relevante Datenbestand des Steuerpflichtigen durchsucht und verprobt werden (ABC-, Altersstruktur-, Mehrfachbelegungs-, Lückenanalyse, verschiedene Stichprobenverfahren sowie Schichtungs- und Additionsfunktionen zur besseren Übersicht und Summierung von Datenfeldern). Prüfungssoftware IDEA Einzelheiten zu den von der Finanzverwaltung akzeptierten Dateiformaten, Datenträgern und Strukturinformationen ergeben sich aus Nr. II des Fragen- und Antwortenkatalogs des Bundes- 65 66 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen finanzministeriums (Anhang 6.6) und aus einer „Information zum ,Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung’“, den das Bundesfinanzministerium unter dem Datum „15. August 2002“ im Internet veröffentlicht hat (Anhang 6.5). Mitwirkung des Steuerpflichtigen Der Steuerpflichtige hat der Finanzbehörde zusammen mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden. Verschiedene Anbieter (z. B. Datev eG; SAP) stellen dazu inzwischen entsprechende Software-Lösungen bereit. Gefahren bei der Datenträgerüberlassung Aus der Überlassung von Datenträgern ergeben sich für den Steuerpflichtigen besondere Gefahren: • Datenträger gerät in falsche Hände, • Hacker führen einen externen Angriff auf das Datenverarbeitungssystem der Finanzverwaltung durch, • Betriebsprüfer verhalten sich nicht rechtskonform. Die Finanzverwaltung versucht diesen Bedenken mit Hinweis auf das strafbewehrte Steuergeheimnis (§ 30 AO) zu begegnen. Der Steuerpflichtige sollte deshalb nur schreibgeschützte Datenträger zur Verfügung stellen und im Falle einer Übergabe selbst eine Kopie zurückbehalten (ggf. um nachträgliche Änderungen feststellen zu können). Der Steuerpflichtige sollte sich bei der Rückgabe bestätigen lassen, dass keine Daten kopiert oder zurückbehalten wurden. Alternativ ist eine schriftliche Löschungsbestätigung ratsam. 3.7 Ausrichtung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Begrenzung durch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Finanzbehörde hat den Zugriff strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten, d. h. die Art des Datenzugriffs zu wählen, die dem Zweck der Außenprüfung dient, die Prüfungsgrundsätze wahrt und den Steuerpflichtigen am wenigsten belastet. Dabei müssen der Zeit- und Arbeitsaufwand und Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen die Kosten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Dafür wiederum sind die betrieblichen Begebenheiten wie Größe des Unternehmens und Zahl der Mitarbeiter ausschlaggebend. Gerade in den ersten Jahren der neuen Zugriffsrechte und bei kleineren und mittleren Betrieben erscheint die Datenträgerüberlassung als kostengünstiger und den Betriebsablauf des Steuerpflichtigen am wenigsten tangierender Eingriff ermessensgerecht. Auch die Zeitnähe der Außenprüfung ist entscheidend, weil innerhalb der langen Aufbewahrungsfristen angesichts des Fortschritts der Technik, insbesondere nach Systemwechseln, nicht alle drei Zugriffsformen gleichermaßen verhältnismäßig sind. Für den unmittelbaren und den mittelbaren Datenzugriff leitet das BMF-Schreiben daraus Folgendes ab: Wurden die Daten bereits in 2001 oder früher archiviert, können die Finanzbehörden grundsätzlich nicht verlangen, dass diese Daten für Zwecke ihrer maschinellen Auswertung nochmals in das Datenverarbeitungssystem eingespeist (reaktiviert) werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reaktivierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Steuerpflichtigen verbunden wäre (fehlende Speicherkapazität, nochmalige Erfassung der Daten, Archivierung der Daten außerhalb des aktuellen Datenverarbeitungssystems, Wechsel des Hard- oder Software-Systems). Nicht mehr im Einsatz befindliche Hard- und Software braucht dann auch nicht mehr zur Verfügung gehalten werden. Die Lesbarmachung muss jedoch während der gesamten Aufbewahrungsfrist sichergestellt sein. Beim unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff Wurden die Daten dagegen erst in 2002 oder später archiviert, ist die maschinelle Auswertbarkeit in Form des Nur-Lese-Zugriffs jedoch sicherzustellen. Die ursprüngliche Hard- und Software vorzuhalten, ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn ein Systemwechsel durchgeführt wurde und die maschinelle Auswertbarkeit auch für die ab 2002 bis zum Systemwechsel archivierten Daten durch die Nachfolgesysteme gewährleistet ist. Für die Datenträgerüberlassung folgt daraus andererseits Folgendes: Wurden die Daten 2001 und früher auf nicht maschinell auswertbaren Datenträgern (z. B. Mikrofilmen) archiviert, brauchen sie auch nicht mehr nachträglich auf maschinell auswertbare Datenträger aufgezeichnet zu werden. Bei der Datenträgerüberlassung 67 68 Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen 3.8 Alle Kosten trägt der Steuerpflichtige Die Kosten trägt der Steuerpflichtige (§ 147 Abs. 6 Satz 3 AO), d. h., er darf der Finanzbehörde ihm entstehende Kosten der Prüfung nicht in Rechnung stellen. Allgemeine Schulungskosten kann die Finanzbehörde dabei jedoch nicht von dem Steuerpflichtigen verlangen. Sie kann dem Steuerpflichtigen auch keine Kosten für den Datenzugriff selbst in Rechnung stellen (umstritten). 3.9 Ermessen der Finanzbehörde Kostentragung Ort des Datenzugriffs Auch der Ort des Datenzugriffs liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Grundsätzlich können dabei der unmittelbare und der mittelbare Datenzugriff beim Steuerpflichtigen oder seinem Berater und der Zugriff aufgrund einer Datenträgerüberlassung auch bei der Finanzbehörde erfolgen. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat sich die Finanzbehörde namentlich an den betrieblichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen, § 200 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 6 der Betriebsprüfungsordnung, der Vermeidung zusätzlicher Kosten beim Steuerpflichtigen und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bedeutsam ist auch, ob die Buchführung extern bei einem Dritten (z. B. Steuerberater) geführt wird. § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 358; später geändert), mit dem § 200 Abs. 2 Satz 1 AO ausgefüllt wird, bestimmt, dass eine Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigendurchzuführen und an Amtsstelle dann zu prüfen ist, wenn ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden ist und die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden kann; ein anderer Prüfungsort kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht. Wird die Buchführung per EDV außer Haus des Steuerpflichtigen geführt, ist gleichwohl der Steuerpflichtige selbst dafür verantwortlich, dass bei dem Dritten die verschiedenen Formen des Datenzugriffs möglich sind; geschlossene Verträge sind ggf. anzupassen. Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten und DV-Systeme des Steuerpflichtigen 3.10 Rechtsschutz Die Aufforderung, eine bestimmte Form des Datenzugriffs zu dulden oder daran mitzuwirken, ist ein Verwaltungsakt (§ 118 AO), der ggf. mit Zwangsmitteln (namentlich Zwangsgeld) durchgesetzt werden kann (§ 328 AO). Als Sanktionsmöglichkeit steht der Finanzbehörde auch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen offen (§ 162 Abs. 2 Satz 2; Abs. 3 und 4 AO). Sanktionsmöglichkeiten Der Steuerpflichtige kann den Verwaltungsakt durch Einspruch (§ 347 AO) anfechten, vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung (AdV; § 361 AO; § 69 FGO; h.M.) bzw. durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) gewährt werden. Rechtsmittel des Steuerpflichtigen 3.11 Prüfungsanordnung Die Finanzbehörde kann die Überlassung eines Datenträgers bereits in der Prüfungsanordnung der Außenprüfung anfordern. Vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist daran, dass er sich damit frühzeitig auf den Datenzugriff vorbereiten kann. Problematisch ist dabei jedoch für die Finanzbehörde, dass eine derartige Anforderung ohne Kenntnis des Datenverarbeitungssystems wegen Ausfalls des Auswahlermessens ermessensfehlerhaft und damit rechtwidrig sein kann. Den Datenträger der Finanzbehörde bereits vor dem Beginn der Außenprüfung (freiwillig) zu überlassen, empfiehlt sich aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht, werden dadurch doch die Festsetzungsverjährung bereits früher gehemmt (§ 171 Abs. 4 AO) und die Möglichkeit strafbefreiender Selbstanzeige (§ 371 AO) abgeschnitten. 69 70 Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung 4 Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung Werden Unterlagen nicht rechtskonform aufbewahrt, so ergeben sich daraus nach Handelsrecht und Steuerrecht unterschiedliche Konsequenzen. 4.1 Handelsrecht Für die Erfüllung der Buchführungspflicht bleibt stets der buchführungspflichtige Kaufmann selbst verantwortlich. Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht als solche ist nicht sanktionsbewehrt. Das Handelsrecht kennt keine Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Aufbewahrungspflicht. Neben strafund zivilprozessrechtlichen Konsequenzen in Ausnahmefällen berührt die Verletzung der Aufbewahrungspflicht in erster Linie die Ordnungsmäßigkeit der handelsrechtlichen Buchführung. Eine nicht vollständige Buchführung ist nicht ordnungsgemäß mit den entsprechenden Folgerungen für den Nachweis der Richtigkeit der Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und den weiteren Folgerungen hieraus im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Prüfung. Da die Aufbewahrungspflicht Teil der Buchführungspflichten ist, muss der Abschlussprüfer bei gravierenden Verstößen erwägen, ob Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk zu ziehen sind. Gegebenenfalls kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten bei prüfungspflichtigen Unternehmen zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen. Die Frage nach Konsequenzen für die Abschlussprüfung stellt sich allerdings nur dann, wenn dem Prüfer das Fehlen von Belegen im Rahmen seiner laufenden Prüfung bekannt wird. Die Vorlage von Handelsbüchern ist aber auch von Bedeutung für die Beweisführung im Rechtsstreit (§ 258 HGB), bei Auseinandersetzungen (§ 260 HGB) sowie bei Wirtschafts- und Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB). So ist die Vernichtung, Beschädigung oder das Beiseiteschaffen von Handelsbüchern vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz ggf. nach §§ 283 Abs. 1 Nr. 6 und 283b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Zudem kommt Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bei Vorlagepflichten des Kaufmanns im Prozess in Betracht. Folgen von Verstößen gegen Aufbewahrungspflichten 71 72 Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung 4.2 Folgen von Verstößen gegen Aufbewahrungspflichten Steuerrecht Verstöße gegen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten führen zu den gleichen Rechtsfolgen wie Verstöße gegen die Buchführungs- bzw. Aufzeichnungsvorschriften. Denn die Aufbewahrungspflicht ist ein Teil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen, die nicht aufbewahrt werden, können nicht nachgeprüft werden. Voraussetzung für Sanktionen ist jedoch, dass gegen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten verstoßen wurde. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn aufbewahrungspflichtige Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist – gleich aus welchen Gründen – verloren gehen. Die Buchführung ist dann nicht ordnungsgemäß. Die gesetzliche Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung und der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen (§ 158 AO) kommt nicht zum Tragen. Ausnahmen Ausnahmsweise werden dann steuerlich aus der Nichtvorlage keine nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen unmittelbar durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Unwetter, Hochwasser) vernichtet worden oder verloren gegangen sind (vgl. den Rahmenkatalog für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, BMF-Schreiben vom 4. Juni 2002, IV D 2 - S 0336 - 4/02; nicht im BStBl. veröffentlicht). In diesen Fällen werden anlässlich konkreter Katastrophen regelmäßig von den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Billigkeitserlasse herausgegeben (vgl. z. B. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom 08.01.2003, 37-S1915-009-504/03, StEd 2003, 168). Erleichterungen Aus der Nichterfüllung der Aufbewahrungspflichten werden auch dann keine Folgen gezogen, wenn die Finanzbehörden Erleichterungen bewilligt haben. Dies können sie für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen, wenn die Einhaltung der steuerlichen Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird (§ 148 Satz 1 AO). Eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten soll nicht möglich sein. Ebenfalls sollen persönliche Gründe des Steuerpflichtigen (wie Alter und Krankheit) regelmäßig keine Erleichterung rechtfertigen. Eine Bewilligung erfolgt regelmäßig nur auf Antrag (AEAO zu § 148). Bedeutsame Erleichterungen für die Aufbewahrungs- Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung pflichten ergeben sich aus dem bereits oben (1.2.5.5) besprochenen BMF-Schreiben vom 25. Oktober 1977 (Anhang 6.1). Fehlende Bücher oder Aufzeichnungen können nach Ansicht des Bundesfinanzhofes bereits grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen; Rekonstruktion durch den Steuerpflichtigen; Sachverständiger) ersetzt werden. Unabhängig davon ist jedenfalls aber fraglich, ob das andere Beweismittel zur Sachaufklärung überhaupt geeignet ist. Liegt nach alledem ein Verstoß gegen die Buchführungsvorschriften vor, stehen der Finanzverwaltung zur Reaktion Zwangsmittel (§ 328 AO), eine Schätzung (§ 162 AO), straf- und bußgeldrechtliche Ahndung (u. a. § 379 Abs. 1 AO; ggf. §§ 283 und 283b StGB) und eine Versagung gesetzlicher Steuervergünstigungen zur Verfügung (AEAO Zu § 147 Nr. 1; Zu Nr. 146 Nr. 1). Reaktionsmöglichkeiten der Finanzverwaltung bei Verstoß gegen Buchführungsvorschriften Die Finanzbehörde kann die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erzwingen (§ 328 AO), indem sie dem Steuerpflichtigen aufgibt, Bücher und/oder Aufzeichnungen aufzubewahren und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androht und auch festsetzt. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Steuerpflichtige die Nichterfüllung verschuldet oder nicht verschuldet hat. Eine nachträgliche Erstellung von Büchern und Aufzeichnungen kann jedoch nicht erzwungen werden. In der Praxis macht die Finanzverwaltung von ihren Vollstreckungsmöglichkeiten kaum Gebrauch. Kann der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist, nicht vorlegen oder sind diese unvollständig, macht die Finanzverwaltung regelmäßig von ihrer Befugnis Gebrauch, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Können Bücher und Aufzeichnungen zwar vorgelegt werden, ist aber die gesetzliche Form der Aufbewahrung nicht gewahrt (z. B. Ausdruck statt maschineller Auswertbarkeit seit 1. Januar 2002), besteht keine automatische Schätzungsbefugnis. In diesen Fällen hängt eine Schätzungsbefugnis von den Umständen des Einzelfalls ab (BMF, Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, I.10; Anhang 6.6). Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln. Schätzung 73 74 Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung Eine Schätzung ist nicht erst dann zulässig, wenn vorab vergeblich versucht wurde, die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht zu erzwingen. Ist bereits geschätzt worden, kann die Aufbewahrungspflicht nicht mehr erzwungen werden. Wird eine Vollschätzung notwendig, weil Bücher und Aufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden, hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, dass eine Außenprüfung durchgeführt oder ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, um den Gewinn möglichst zutreffend zu ermitteln. Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung kann zu einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro führen Wer vorsätzlich oder leichtfertig Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht verbucht oder verbuchen lässt, die nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtig sind, und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, begeht eine Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung (§ 379 Abs. 1 Nr. 2 AO), die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Nicht davon erfasst ist jedoch nach fast einhelliger Meinung die Vernichtung von Unterlagen, die zwar im Ergebnis eine vergleichbare Wirkung wie das Nichtverbuchen hat, aber vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst ist, der für das Straf- wie Ordnungswidrigkeitenrecht die Auslegungsgrenze bildet (Art. 103 Abs. 2 GG; § 3 OWiG). Verstöße gegen spezielle Dokumentationspflichten für Verbrauchsteuergesetze können die Finanzbehörden im Rahmen der Ordnungswidrigkeit der Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 Abs. 1 Nr. 1 AO) ahnden. Verstöße gegen spezielle Dokumentationspflichten für Verbrauchsteuergesetze können die Finanzbehörden im Rahmen der Ordnungswidrigkeit der Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 Abs. 1 Nr. 1 AO) ahnden. Wer Buchführungsunterlagen (Aufzeichnungen, Abrechnungen, Belegnachweise, Bücher) vernichtet, beschädigt oder den Finanzbehörden zur Prüfung für steuerliche Zwecke vorenthält, erfüllt den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften wird den Belegen über angefallene (privatrechtliche) Geschäftsvorfälle Beweiskraft für die Dokumentation rechtserheblicher Tatsachen beigemessen, die die Grundlage für die Festsetzung von Steuern oder für die Gewährung von Steuervergünstigungen bilden. Im Zusammenhang mit einer Insolvenz macht sich derjenige zusätzlich wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar, der Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert (vgl. oben 4.1). Ein Zusammenhang mit einer Insolvenz besteht, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen ist (§ 283 Abs. 6 StGB). Gleiches, allerdings mit erhöhter Strafandrohung, gilt im Falle eines Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Die Regelung gilt nicht für die Verletzung von Aufbewahrungspflichten, die sich lediglich aus dem Steuerrecht, nicht aber aus dem Handelsrecht ergeben. Verstöße gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten berechtigen nicht dazu, gesetzliche Steuervergünstigungen generell zu versagen. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige die im Einzelfall erforderlichen Aufzeichnungspflichten (z. B. § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5, § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 7a Abs. 8 EStG) ordnungsgemäß erfüllt. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 1974 war die Gewährung gesetzlicher Steuervergünstigungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gekoppelt. 4.3 4.3.1 Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Die EU-Datenschutzrichtlinie hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen nationale Vorschriften greifen, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden sind (Art. 24 EU-Datenschutzrichtlinie). Der deutsche Gesetzgeber ist dieser Forderung mit den Bußgeldvorschriften in § 43 BDSG und der Strafvorschriften in § 44 BDSG nachgekommen. Nach § 43 Abs. 2 BDSG handelt ordnungswidrig, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, vorsätzlich oder fahrlässig verarbeitet, d. h. speichert, übermittelt, verändert, sperrt oder löscht. Damit wird z. B. die Aufbewahrung personenbezogener Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sanktioniert. 75 76 Folgen nicht rechtskonformer Aufbewahrung 4.3.2 Strafgesetzbuch (StGB) Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB macht sich derjenige strafbar, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Angehöriger eines Lebens-, Kranken- und Unfallversicherers anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Nach herrschender Meinung in der Literatur ist unstreitig, dass Geheimnis in diesem Sinne bereits die Tatsache ist, dass eine bestimmte Person bei einem bestimmten Unternehmen versichert ist. Nur insoweit solche Daten steuerrelevant sind, besteht für die genannten Unternehmen eine Befugnis zur Offenbarung gegenüber der Finanzbehörden. Mit einer weitergehenden Offenbarung ist der Tatbestand des § 203 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen 5 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Das nachfolgende Verzeichnis ist als Hilfsmittel und Unterstützung für die betriebliche Praxis gedacht. Im Fokus stehen Geschäftsunterlagen von Versicherungsunternehmen. Die Unterlagen sind alphabetisch aufgeführt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Die Bezeichnungen der Unterlagen lassen Interpretationsspielräume zu. Dies zeigt auch die Fachliteratur, die teilweise zu unterschiedlichen Einschätzungen kommt, wie lange eine Unterlage aufzubewahren ist. Entscheidend für die Beurteilung von Aufbewahrungsfristen und -formen ist, wie die Funktion der Unterlage (z. B. als Buchungsbeleg oder als Handelsbrief) gesehen wird. Die gesetzlichen Aufwahrungsfristen stellen insbesondere auf die Vorschriften des HGB und der AO ab. Nur in Einzelfällen sind in dem nachfolgenden Verzeichnis Aufbewahrungsfristen aufgeführt, die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Entscheidend bei der Fristangabe ist somit die handels- und steuerrechtliche Relevanz. Sofern keine gesetzliche Aufbewahrung erforderlich ist, ist individuell zu prüfen und zu entscheiden, ob gegebenenfalls interne Gründe für eine Aufbewahrung im Unternehmen sprechen. Hinsichtlich der Form der Aufbewahrung wird zwischen Original und Wiedergabe unterschieden. Ist das Original gefordert, ist entweder die Papierform oder die digitale Form zu wählen, wobei für Unterlagen mit Urkundencharakter stets die Papierform empfohlen wird. Bei der Wiedergabe wird zwischen bildlich und inhaltlich differenziert (vgl. Kapitel 3). Zu den aufgeführten Unterlagen ist nicht angegeben, ob für sie die Anforderung nach der Aufbewahrung in einer maschinell auswertbaren Form zutrifft. Die Aufbewahrung in dieser Form ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine steuerlich relevante und zugleich originär digital erstelle Unterlage handelt. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, lässt sich jedoch nur im Einzelfall entscheiden. 77 78 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier Anmerkungen Wiedergabe digital bildlich inhaltlich Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Abbildungen/Pläne (ohne Baupläne o. Ä.) 0 Abbuchungsaufträge für Lastschriften 10 X Abfindungserklärungen (Leistungs-/ Schadenbearbeitung, Personalwesen) 10 X Abhängigkeitsberichte 10 X Ablaufdiagramme 10 X Abrechnungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Abruflisten für Einzugsverfahren 10 X Soweit Buchungsbeleg. Abschlussbuchungsbelege 10 X Abschreibungsunterlagen 10 X Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Abstimmungsunterlagen (Jahres-, Monats-Abschlussunterlagen) 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich dagegen um eine Bilanzunterlage handelt, reicht inhaltliche Aufbewahrung aus. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. - Aufbewahrungsfrist gilt nach Erledigung. Soweit Buchungsbeleg. 6 Abtretungserklärungen, -anzeigen Agenturverträge, -schlussnoten 6 X Aktenvermerke 10 X Aktienbuch 10 Altersvorsorgeunterlagen (als Anbieter privater bzw. betrieblicher Altersversorgung bzw. als Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung) 10 Anfechtungsschreiben 6 Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage handelt, reicht inhaltliche Aufbewahrung aus. X X X Soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich. Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Aufbewahrungsformen alternativ; Unterlagen sind nach Ablauf der Frist zu löschen bzw. zu vernichten (§ 19 Abs. 4-6 AltvDV). X X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht dagegen inhaltliche Aufbewahrung aus. Anfragen/Angebot mit Auftragsfolge oder von rechtlicher Relevanz 6 Anfragen/Angebot ohne Auftragsfolge oder ohne rechtliche Relevanz 0 Angestelltenversicherung 10 Anlagevermögens-Bücher und -Karteien 10 X Anordnungen/Anweisungen von Behörden 6 X X Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. X Soweit Buchungsbeleg. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (nach HGB und AO) in Jahren Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht inhaltliche Aufbewahrung aus. Anschriftenänderungsmitteilungen 6 X Anstellungsverträge (nach Vertragsende) 6 X Anträge 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich auch nicht um Bilanzunterlagen handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. Antragsentscheidungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich auch nicht um Bilanzunterlagen handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. Anwesenheitslisten 10 X Soweit Beleg für Lohnbuchhaltung. – Vgl. auch § 16 Abs. 2 ArbZG (2 Jahre) und § 6 Abs. 7 FahrpersonalVO (1 Jahr). Arbeitsablaufuntersuchungen, Arbeitsanalysen 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen 10 Soweit zum Verständnis der Bücher und Aufzeichnungen, Inventare und Bilanzen erforderlich. – Soweit keine steuerliche Bedeutung, besteht keine Aufbewahrungspflicht. Arbeits- und Betriebsschutzvorgänge 10 X Soweit Buchungsbeleg, ansonsten 6 Jahre. Arbeitsgerichtsvorgänge 10 X Soweit Buchungsbeleg oder steuerlich relevant, ansonsten 6 Jahre. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Arbeitszeitordnungen 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Arztrechnungen (bei PKV eingereichte) 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um empfangene Handels-/ Geschäftsbriefe handelt, reicht lediglich eine 6-jährige Aufbewahrung aus. Aufsichtsratsvergütungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Aufzeichnungen (von steuerlicher Bedeutung) 10 Ausbildungspläne/-unterlagen 0 Ausbuchungsbelege 10 X Ausgleichsanspruchsberechnungen 10 X X X Vgl. Anmerkung bei „Bücher“. Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Soweit Buchungsbeleg. 79 80 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (nach HGB und AO) in Jahren Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Auskunftsunterlagen (z. B. AVAD und private Auskunfteien) 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Außendienstberichte 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Außendienstabrechnungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich dagegen lediglich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. Außendienstverträge 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Frist beginnt nach Vertragsende. Autokostenabrechnungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Bankauszüge 10 X Soweit Buchungsbeleg. Bankeinzahlungen 10 X Banküberweisungen 10 X Barauszahlungsquittungen 10 X Baupläne (Gebäude) 6 X Bauvorschriften (betrieblich) 0 Behördliche Bescheinigungen, Erlasse, Genehmigungen und Verfügungen 6 X Beilagen/Durchschriften vom Versicherungsschein/Nachträge 10 X Soweit Buchungsbeleg. Beitragsdepot (Akten) 10 X Frist beginnt nach Vertragsende. Beitragseingangsunterlagen 10 X Längere Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Beitragsabrechnungen und -nachweise in der Sozialversicherung 10 X Beitragserhöhungen (einfach, dynamisch) 10 X Beitragsrechnungen 10 X Beitragsrückerstattungen 10 X Beiträge für Verbände (Vereine) 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Je nach Sozialversicherungszweig sind spezielle Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu beachten: Außer in der Unfallversicherung sind die Abrechnungen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren (§ 28f Abs. 1 SGB IV). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind sie mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren (§ 165 Abs. 4 Satz 2 SGB VII). Soweit Buchungsbeleg. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Belastungsanzeigen (-aufgaben) 10 X Soweit Buchungsbeleg. Belege, Sammelbelege, Beleglisten und -zusammenstellungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Beleihungsunterlagen (Grundstücke, Lebensversicherungen) 10 X Frist beginnt nach Ablauf. Benachrichtigung der Realgläubiger 6 X Beratungsverträge 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. Beschaffungen (Büroeinrichtung, -material, EDV) 10 X Soweit es sich um ein „Inventar“ handelt, reicht inhaltliche Aufbewahrung aus. Bescheide über Steuern, Gebühren, Beiträge 10 X Beschwerden (Ombudsmann, BaFin und sonstige) 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Bestätigungsschreiben 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Bestandsunterlagen, -übertragungsnachweise (Versicherungsverträge) 10 X Soweit Buchungsunterlagen. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich dagegen um eine Bilanzunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Bestellungen 6 Beteiligungsunterlagen 10 X Betriebskostenabrechnungen 10 X Betriebsprüfungsberichte (steuerliche Außenprüfung) 6 Beurteilungsunterlagen (Personal) 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Bewerbungskorrespondenz 0 Soweit die Korrespondenz nicht zu einem Anstellungsverhältnis geführt hat. Bewirtungsrechnungen (Formblatt) 10 Bilanzen 10 Bilanzauswertungen, Berichte, Analysen, Prognosen 0 Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. X X X Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. 81 82 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Bonus-Unterlagen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Bordereau (Verzeichnis eingelieferter Wertpapiere) 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um „Inventar“ handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Briefwechsel, Handelsbriefe 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Börsenunterlagen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Bücher 10 X Buchungsanweisungen 10 X Buchungsaufgaben 10 X Buchungsbelege 10 X Buchungslisten 10 X Buchungsnoten 10 X Bürgschaftserklärungen 6 Soweit Handels- und Geschäftsbücher (z. B. Haupt-, Grund-, Neben-, Kontokorrentbücher, Kontenkarten). Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. X Frist beginnt nach Vertragsende. Courtagerechnungen (Maklerschlussnoten) 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief, reicht eine 6-jährige bildliche Aufbewahrung aus; soweit abgesandter Handels-/Geschäftsbrief, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. Courtagevereinbarungen 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Soweit es sich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6jährige Aufbewahrung aus. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Darlehensunterlagen 10 Datenträgeraustausch (Vereinbarung) 6 Dauerauftragsunterlagen 6 X Dauervorschüsse 10 X Debitorenlisten 10 X Deckungsstockverzeichnisse 10 X X Soweit Bilanzunterlage. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Deckungszusagen (vorläufige) 6 X Soweit abgesandter Handels-/Geschäftsbrief. Deklaration (Sachversicherung) 6 X Frist beginnt nach Ende des Vertrages. Deklaration (Transportversicherung) 10 X Soweit Buchungsbeleg. Depotauszüge, -belege 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Soweit es sich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6jährige bildliche Aufbewahrung aus. Devisenbelege 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Vgl. auch Währungsbeleg. Dienstleistungsverträge 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich dagegen um einen Vertrag i. S. d. § 11 BDSG handelt, ist Aufbewahrung im Original erforderlich. Dividendenbelege 10 X EDV-Dokumentationen, soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich 10 Eidesstattliche Erklärung/Versicherung 10 Einheitswertbewertung, Angaben zur 6 Einheitswertbescheide 10 X Einzahlungsunterlagen (Kasse, Bank, Postbank) 10 X Erfassung von Vertragsdaten für Versicherungen 6 X Erfolgsrechnungen (Gewinn- und Verlustrechnungen) 10 Ergebnisabführungsverträge 10 X Erklärungen des Versicherungsnehmers zu Rabattübertragungen 6 X Eröffnungsbilanzen 10 Ersatzurkunden X Soweit Buchungsbeleg oder steuerlich relevant. X X Frist beginnt mit Auslaufen des Bescheides. Frist beginnt mit Auslaufen der Versicherung. X X Richtet sich nach der Originalurkunde. 83 84 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier Anmerkungen Wiedergabe digital bildlich inhaltlich E-Mails 6 X Fahrtenbücher (sofern für die Lohnsteuer von Bedeutung) 6 X FAX (Korrespondenz über) 10 FAX (Sendeprotokoll) 0 Festgeldkonto, -abrechnungen 10 Freistellungserklärungen für Vermittler (Haftungsfreistellung bzw. Haftungsübernahmeerklärung, Regressverzichtserklärung) 6 Freistellungsaufträge und -erklärungen (für Kapitalerträge) 6 X Freistemplerabrechnungsunterlagen 10 X Führungs- und BeteiIigungsgeschäft 10 X Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG) 10 Soweit empfangener bzw. abgesandter Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um Buchungsbelege handelt, ist eine 10-jährige Aufbewahrung erforderlich. – Aufbewahrung nur erforderlich, soweit steuerlich relevant. – Etwas anderes gilt für Anhänge zu E-Mails (vgl. die betreffenden Unterlagen selbst). Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um einen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. Bei abgesandten Briefen reicht inhaltliche Aufbewahrung. X Aufbewahrung kann ggf. aus betrieblichen Gründen (Beweisgründen) sinnvoll sein. X X § 44a Abs. 3 EStG (BMF-Schreiben vom 3.6.2004). – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. X Gebäude- und Grundstücksunterlagen (Bauakten, Baupläne, Baugenehmigungen) 10 X Gefahrerhöhungsanzeigen 6 X Gehaltsabrechnungen 10 Gehaltskonten, -listen 10 Gehaltspfändungen 10 Soweit Buchungsunterlage. – Soweit es sich um Inventar handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Als sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen wären sie lediglich 6 Jahre aufzubewahren. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Da regelmäßig EDV-mäßig erstellt. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. X X X Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Aus Beweisgründen kann Aufbewahrung in Papierform empfehlenswert sein. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Genehmigungsurkunden der BaFin 10 X Frist beginnt mit Auslaufen der Genehmigung. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Generalagenturverträge 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Sonst lediglich 6 Jahre. Generalpolicen 10 Gerichtsurteile vgl. Rechtsstreitfälle 10 Geschäftsanweisungen (innerbetrieblich) 10 Geschäftsberichte 10 Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. X Soweit sich aus Urteil Kostenfolge ergibt. X X Soweit zum Verständnis der Buchführung etc. erforderlich. Gilt für Berichte der Gesellschaft selbst. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. – Geschäftsberichte von Beteiligungsgesellschaften können als Bilanzunterlage auch lediglich inhaltlich aufbewahrt werden. – Für Geschäftsberichte von fremden Gesellschaften kann die Aufbewahrung aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. X Geschäftsbriefe vgl. Handelsbriefe Geschäftsordnungen von Organen 6 X Geschäftspläne (§ 5 Abs. 2 VAG) 10 Geschenknachweise 10 X Gesundheitserklärungen 6 X Soweit für die Besteuerung von Bedeutung. Frist beginnt nach Ablauf der Geltung. X Soweit eingehender Handels-/Geschäftsbrief. Gewinnbeteiligung vgl. Rückvergütungsanweisung Gewinn- und Verlustrechnung 10 Gleitzeitabrechnungen 6 Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. X X Soweit für Errechnung des Lohnes von Bedeutung. Grundbuchauszüge 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Inventurunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Soweit der Grundbuchauszug der Kreditsicherung dient, ist er nach Vertragsablauf als empfangener Handels-/Geschäftsbrief 6 Jahre bildlich aufzubewahren. Grundsteuerbescheide 10 X Soweit Buchungsbeleg. 85 86 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Grundstücksunterlagen vgl. Gebäudeunterlagen Grundstücksverzeichnis 10 X Soweit Inventar. X Soweit es sich um versicherungsmathematische Gutachten handelt (Bilanzunterlage). – Soweit das Gutachten von steuerlicher Bedeutung ist, braucht es als sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage lediglich 6 Jahre inhaltlich aufbewahrt zu werden. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Gutachten 10 Gutschriftenanzeigen 10 Handbücher 10 Handelsbilanzen 10 Handelsbriefe 6 Handelsbücher 10 Handelskammervorgänge 10 Handelsregisterauszüge 10 X Hauptbuchkonten 10 X Hausverwaltungsunterlagen 10 X 10 X X Soweit Buchungsbeleg. X Soweit zum Verständnis von Büchern, Aufzeichnungen, Inventaren und Bilanzen erforderlich. X Soweit empfangener Handelsbrief. – Soweit es sich um abgesandte Handels-/Geschäftsbriefe handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. X X Soweit beitragsrelevant und somit Buchungsbeleg. X Soweit Bilanzunterlage. – Aus betrieblichen Gründen (Rechtsschutz) kann ggf. eine längere Aufbewahrung und im Original sinnvoll sein. Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um Bilanzunterlagen handelt, reicht eine bildliche Aufbewahrung aus. Heizkostenabrechnungen vgl. Betriebskostenabrechnung Hilfsbücher (z. B. der Kasse) Identifizierungen (nach dem Geldwäschegesetz) 6 Inkassounterlagen 10 Instandhaltungsunterlagen Gebäude 6 X Zugleich Sonderregelung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWG: Aufbewahrungspflicht (lediglich inhaltlich, Abs. 2) bis 6 Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung. – Vgl. Tz. 22 der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. März 1998. X Soweit sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage. X Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Inventare (u. a. Bestandslisten, Abschreibungslisten) 10 Inventurunterlagen 10 Jahresabschlüsse (einschl. Erläuterung) 10 Journale 10 X Soweit für Hauptbuch oder Kontokorrent. – Soweit es sich um Buchungsbelege handelt, ist eine bildliche Aufbewahrung erforderlich. Kalkulationsunterlagen 6 X Soweit sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage. – Vgl. auch Verrechnungspreisdokumentation. Kantinenunterlagen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Kapitalerhöhungsunterlagen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Kapitalertragsteuerunterlagen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Kassenabrechnungen 10 X Kassenbelege und -durchschriften 10 X Kassenberichte 10 X Kassenbestandsaufnahmebücher und -listen 10 Kassenbücher/-blätter 10 Kaufanträge 6 X Soweit Bilanzunterlage. Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um Inventare handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. X X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um ein „Buch“ handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. X Soweit Bilanzunterlagen. X Als Buchungsbelege. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um eine sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. – Frist beginnt nach Ablauf des Vertrages. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung (in Originalform) sinnvoll sein. Kaufverträge 10 X Kautionsbelege und -unterlagen (Kautionskosten und Zinsrechnung); Kautionsrückgabequittungen 10 X Kilometergeldabrechnungen 10 X Kontenabstimmungen 10 X Kontenpläne (einschl. Änderungen und Ergänzungen) 10 Soweit externe Abstimmungen. – Soweit es sich um einen (internen) Buchungsbeleg handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. X 87 88 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier Anmerkungen Wiedergabe digital bildlich inhaltlich Kontoauszüge 10 X Konzernabschlüsse 10 Konzernlageberichte 10 X Kostenartenverzeichnisse 10 X Kostenstellenverzeichnisse 10 X Soweit sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage. Kostenträgerrechnung 10 X Soweit es sich um einen Buchungsbeleg handelt, ist eine bildliche Aufbewahrung erforderlich. Kraftloserklärungen (von Urkunden) 6 X Soweit gesetzlich vorgeschrieben. Soweit gesetzlich vorgeschrieben. Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. X Kündigung der Versicherung vgl. Vertragsbeendigung Kundenbriefe (z. B. Beschwerden) 6 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Kurstabelle (z. B. Börsenkurse zum 31.12. des Jahres) 10 Lageberichte 10 Lastschriftanzeigen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Lebensbescheinigungen 6 X Soweit sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage (Leistungsvoraussetzung). Leistungsabrechnungen 10 X Lieferantenrechnungen 10 X Lieferscheine 6 X Lohnabrechnungen 10 Lohnkonten, -listen X X X Wie oben (vgl. Gehalt). 10 X Wie oben (vgl. Gehalt). – Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 Satz 10 EStG). Während des Dienstverhältnisses (§ 39b Abs. 1 Satz 2 EStG). X Lohnsteuerkarte Soweit Bilanzunterlage. Lohnsteuerunterlagen 10 X Lohnsummenanmeldungen für Gewerbesteuerzerlegung 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um ein Lohnsteuerkonto handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Lohnunterlagen Original Papier 10 digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Soweit Buchungsbeleg. – Nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV lediglich bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. X Aus betrieblichen Gründen (Beweisgründen). – Aus steuerlichen Gründen reicht eigentlich bildliche bzw. inhaltliche Aufbewahrung, soweit es sich um empfangene bzw. abgesandte Handels-/Geschäftsbriefe handelt. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Mahnbescheide 6 X Mahnungen 6 X Maklervereinbarungen, -akten , Courtagezusagen 6 X Maximaltabellen 6 Meldungen an AVAD 0 Aufbewahrung kann ggf. aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Mietunterlagen 10 Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um Handels-/Geschäftsbriefe handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung und bei abgesandten Handels-/Geschäftsbriefen eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Mikroverfilmung-Verfahrensbeschreibung, wenn für Bilanz erforderlich 10 Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. X X X Mikrofilm-Verfilmungsnachweise 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um Bücher (einschl. [Prüf-]Protokolle) handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Soweit es sich um Handels-/Geschäftsbriefe (einschl. [Prüf-]Protokolle) handelt, reicht eine 6-jährige und bei abgesandten Handels-/Geschäftsbriefen (einschl. [Prüf-]Protokolle) eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Nachträge zu Versicherungsscheinen und Prämienvereinbarungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Nebenkassenbelege 10 X Notarielle Urkunden 10 Novation vgl. Versicherungsvertrag 10 Optionssätze Bauten (Umsatzsteuer) 6 Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. X X X 89 90 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Organisationsverträge, -vereinbarungen, Kundenschutzabkommen und Bestandsschutzvereinbarungen (Außendienst) 10 Organisationsunterlagen 10 Pensionskassenunterlagen (betriebliche Altersvorsorge) 10 Pensionsrückstellungsermittlungen 10 Pensionszahlungen 10 Personalakten (soweit nicht die Vergütung betreffend) Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich X Aus Beweisgründen Papier sinnvoll. X Soweit zum Verständnis der Bilanzunterlagen erforderlich. X X X Aufbewahrung kann über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Datenschutzrechtlich sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. 0 Pfändungsunterlagen vgl. Rechtsstreitfälle 10 X Frist beginnt nach Ablauf der Versicherung. Aus zivilrechtlichen Gründen ist Aufbewahrung im Original nützlich. Portokassenbücher 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um Bücher handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Postein- und Postausgangsbücher 0 Postquittungsbücher 10 X Soweit Buchungsbeleg. Postbankauszüge 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit die Auszüge Grundbuchfunktion haben, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Policen aller Art Polizeiliche Führungszeugnisse vgl. Personalakten Postvollmachten 6 Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Aus zivilrechtlichen Gründen (§ 175 BGB). – Als „sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage“ bräuchte die Vollmacht lediglich inhaltlich aufbewahrt zu werden. – Frist beginnt nach Erlöschen. X Prämien... vgl. Beitrags... Preislisten 10 X Soweit Bewertungsunterlagen. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Protokolle 10 Provisionsabrechnungen (einschl. -benachrichtigungen und -vereinbarungen) 10 Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich X Soweit die Protokolle den Jahresabschluss (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) betreffen. – Soweit es sich um sonstige Protokolle (z. B. über Gremiensitzungen) handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. – Aus betrieblichen Gründen (Beweisgründen) kann ggf. eine bildliche Aufbewahrung oder im Original sinnvoll sein. X Prozessunterlagen vgl. Rechtsstreitfälle Prüfungsberichte (der BaFin) 0 Prüfungsberichte (der Wirtschafts-/ Steuerprüfung 10 X Quittungen 10 X Soweit Buchungsbelege. Rechnungen 10 X § 14b UStG. X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um eine sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. – Frist beginnt nach Abschluss des Rechtsstreits. Rechtsstreitfälle (mit allen Unterlagen) 10 Registerauszüge vgl. Handelsregisterauszüge Solange wie die eigentlichen Unterlagen (§ 147 Abs. 1 AO: „geordnet“). Registerkarten Regulierungsberichte (Schäden) 6 Reisekostenabrechnungen 10 Repräsentationsaufwand (insbesondere Bewirtung) 10 Revisionsberichte 0 Risikoänderungsanzeigen 6 Risikobeurteilungen (versicherungstechnisch) 0 Risikoprüfungen (Arztpapiere) 6 X X Das Gesetz sieht Schriftform vor (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG; § 87a Abs. 3 AO). X Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein (zur Zeit in der Diskussion mit der BaFin). X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. 91 92 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (nach HGB und AO) in Jahren Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Rückgängigmachung eines Vertrages vgl. Vertragsbeendigung Rücktritt vom Vertrag vgl. Vertragsbeendigung Rückvergütungsanweisung (Gewinnbeteiligung, Beitragsrückerstattung, Bonus) 10 Rückversicherungsverträge mit Unterlagen 10 Rundschreiben (BaFin, GDV usw.) 0 Sachkonten 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich dagegen lediglich um eine sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. X Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Saldenbestätigungen 6 X Saldenlisten bzw. -verzeichnisse 10 Saldennachweise der Inkassovertreter nebst Schriftwechsel 6 X Sammelbelege für wiederkehrende Buchungen 10 X Sammelmitteilungen über Zahlungseingänge und -ausgänge 10 X Satzungen 10 Schätzungsprotokolle (Leistung/Schaden) 10 X Schadenabrechnungen 10 X Schadenakten 6 Schadenanzeigen 6 Schadenaufzeichnungen 6 X Schadennachweise 6 X Schadenreservelisten 10 X Soweit Bilanzunterlage. Schadenstatistiken 10 X Soweit die Schadenstatistik Bedeutung für die Bildung von Rückstellungen hat. SchadenzahIungsregister 10 X X Soweit Bilanzunterlagen oder Buchfunktion. X Frist beginnt mit Außerkrafttreten der betreffenden Fassung. Soweit Buchungsbeleg. X Aus betrieblichen Gründen kann ggf. eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. X Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (nach HGB und AO) in Jahren Scheckkarten 0 Schecks 10 Scheckverzeichnisse 0 Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. X Soweit Buchungsbeleg. Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Schriftwechsel vgl. Handelsbriefe Schuldanerkenntnisse (abstrakte) 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. beim Gläubiger eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Schuldscheine 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Aus betrieblichen Gründen kann ggf. beim Gläubiger eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Schuldtitel 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Frist beginnt nach Erledigung. Schuldurkunden 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Frist beginnt nach Erledigung. Verzeichnis ist so lange laufend zu führen, wie der Arbeitgeber schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte behinderte Menschen und sonstige anrechnungsfähige Personen beschäftigt (§ 80 Abs. 1 SGB IX; vormals § 13 Abs. 1 SchwbG). Schwerbehindertenverzeichnisse Sicherheitsvorschriften 6 X Soweit Allgemeine Versicherungsbedingungen und steuerlich bedeutsam. – Frist beginnt nach Ende des Vertrages. Sicherungsbestätigung, -schein 6 X Urkunde, die ein Versicherungsunternehmen einem Kreditgeber zur Sicherung von Rechten aus einem Versicherungsvertrag erteilt, wenn mit diesem Vertrag sicherungsübereignete Gegenstände versichert sind. – Soweit abgesandter Handels-/Geschäftsbrief. – Frist beginnt mit Ende des Versicherungsverhältnisses. Sonderbedingungen 6 X Soweit Allgemeine Versicherungsbedingungen und steuerlich bedeutsam. – Frist beginnt nach Ende des Vertrages. X Soweit sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage. – Nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV lediglich bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres) aufzubewahren (vgl auch § 28 Abs. 2 Satz 2 DEÜV). Sozialversicherung, (An-, Ab-, Um-) Meldungen zur (u. a. an Krankenkasse) 6 Spendenbelege, -bescheinigungen 10 X Spesenabrechnungen 10 X 93 94 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich X Soweit Bilanzunterlage (Rückstellungen). Statistiken 10 Stellenausschreibungen (extern und intern) 0 Sterbeurkunden 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. Steuerbescheide, -erklärungen 10 X Aus betrieblichen Gründen wird eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein. Steuerrückstellungsberechnungen 10 Stornobelege 10 Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen (z. B. Antidiskriminierungsgesetz) ggf. sinnvoll sein. X X Stundungsbelege 6 X Tankquittungen 10 X Tätigkeitsberichte 0 Tarifverträge 10 X Taxibelege 10 X (Teil-)Konzernabschlüsse 10 Telekommunikation(-sunterlagen): Telefon, Internet etc. 10 Testamente (eröffnetes), Erbscheine 6 X Testate 10 X Todesfallanzeigen 6 X Überweisungsaufträge und -belege 10 X Umbuchungsbelege 10 X Umsatzmeldung in der Einheitsversicherung/bei einer Umsatzpolice 6 X Umschläge von Briefen Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um eine sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. X Soweit gesetzlich vorgeschrieben. X Soweit Buchungsunterlagen. Soweit Bilanzbestandteil. Aufbewahrung (im Original) kann aber aus betrieblichen Gründen (Beweisgründen) sinnvoll sein (z. B. als Eingangsnachweis bei Postzustellungsurkunde oder Einschreiben). 0 Umzugsmeldungen (Personal, sonstige) vgl. Anschriftenänderungsmitteilungen Unterlagen (sonstige) 6 X Soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist (nach HGB und AO) in Jahren Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung Original Papier digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich X Soweit Bilanzunterlage. – Frist beginnt nach Vertragsende. Unternehmensverträge 10 Unterschriftsanweisungen, -proben, -vollmachten 0 Aufbewahrung kann aber ggf. über die Geltungsdauer hinaus aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Urlaubsanträge, -blätter 0 Aufbewahrung kann aber aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Urlaubslisten 10 Urkunden vgl. jeweilige spezielle Unterlagen X Soweit zur Ermittlung von Rückstellungen oder zur Abrechnung erforderlich. X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbericht handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. 10 X Soweit Buchungsbeleg (Beitragszahlung). – Soweit sonst für die Besteuerung von Bedeutung, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. – Ansonsten besteht keine Aufbewahrungspflicht. Vergleichserklärungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine sonstige Unterlage mit steuerlicher Bedeutung handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. Verhandlungsprotokolle 6 Verkehrswertgutachten von steuerlicher Bedeutung 6 X Verlusterklärungen zum Versicherungsschein 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. Vermögenswirksame Leistungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. Verpfändungsunterlagen 10 Veränderungsanzeigen zum Versicherungsvertrag Verbandsvorgänge 10 Verbesserungsvorschläge vgl. Vorschlagswesen, betriebliches X X Soweit sonstige Unterlage mit steuerlicher Bedeutung. – Aufbewahrung kann sonst auch aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. Soweit Inventar. Es gelten die allgemeinen Regeln (§ 90 Abs. 3 AO). Verrechnungspreisdokumentation Versicherungsanträge 10 Versicherungsbestätigungen nach § 29a StVZO vgl. auch vorläufige Deckungszusage 6 Soweit durch sie ein Vertragsverhältnis begründet wird (Buchungsbeleg). X X Soweit abgesandte Handels-/Geschäftsbriefe. 95 96 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Versicherungsschein/-register und Anlagen zum Versicherungsschein Original Papier 10 digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich X inhaltlich Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. Es gelten die allgemeinen Regeln (§ 10 Abs. 1 VersStG/§ 9 Abs. 1 FeuerschStG). Versicherungsteuerunterlagen/Feuerschutzsteuerunterlagen Versicherungsunterlagen vgl. jeweilige spezielle Unterlagen Versicherungsvertrag 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. – Frist beginnt mit Ablauf der Versicherung. Versorgungsunterlagen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. Verträge (z. B. Kauf, Miete, Wartung, Beratung) 6 X Soweit handelsrechtlich oder steuerrechtlich relevant. X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige inhaltliche Aufbewahrung aus. – Frist beginnt mit Ablauf der Versicherung. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief (Kündigung durch Versicherungsnehmer; Rückgängigmachung; Rücktritt, Anfechtung). – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief (Kündigung durch Versicherung; Rückgängigmachung; Rücktritt, Anfechtung) handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. – Frist beginnt mit Vertragsbeendigung. X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich lediglich um einen empfangenen Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6-jährige Aufbewahrung aus. – Soweit es sich lediglich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine 6jährige bildliche Aufbewahrung aus. Vertragsänderung (auch Bestätigungsschreiben, Nachtrag zum Versicherungsschein) Vertragsbeendigung Verzichtserklärungen Vollmachten 10 6 10 6 X Aus zivilrechtlichen Gründen (§ 175 BGB). – Als „sonstige steuerlich bedeutsame Unterlage“ bräuchte die Vollmacht lediglich inhaltlich aufbewahrt zu werden. – Frist beginnt nach Erlöschen. Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Vollständigkeitserklärungen (bei Prüfung) Vollstreckbare Urkunden Original Papier 10 6 Vollstreckungsbescheide 6 Vorläufige Deckungszusagen 6 Vorschlagswesen (betriebliches) 10 Vorsteuerberichtigungen Bauten 6 digital Anmerkungen Wiedergabe bildlich inhaltlich X X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Aus betrieblichen Gründen ist eine Aufbewahrung mindestens bis zur Erfüllung sinnvoll. – Soweit es sich dann um einen Buchungsbeleg handelt, ist eine 10-jährige bildliche Aufbewahrung (nach Erfüllung) erforderlich. X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Aus betrieblichen Gründen ist eine Aufbewahrung mindestens bis zur Erfüllung sinnvoll. – Soweit es sich dann um einen Buchungsbeleg handelt, ist eine 10-jährige bildliche Aufbewahrung (nach Erfüllung) erforderlich. X X Soweit abgesandter Handels-/Geschäftsbrief. Soweit Auslobungszahlen. X Wagnisbeurteilungen vgl. Risikobeurteilungen Soweit Buchungsbeleg. – Vgl. auch Devisenbeleg. Währungsbelege 10 X Wechsel 10 X Wertpapierabrechnungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage (Wertpapieraufstellung) handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Wertschätzungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. – Soweit es sich um eine Bilanzunterlage handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Wettbewerbsvorschriften, -richtlinien 0 Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. 6 X Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. – Soweit es sich um einen abgesandten Handels-/Geschäftsbrief handelt, reicht eine inhaltliche Aufbewahrung aus. Zahlungsanweisungen 10 X Soweit Buchungsbeleg. Zahlungsbelege 10 X Zahlungsfälligkeitslisten 0 Willenserklärungen Wohnungsbauunterlagen vgl. Gebäude-/Grundstücksunterlagen Aufbewahrung kann aber ggf. aus betrieblichen Gründen sinnvoll sein. 97 98 Aufbewahrungsgut und Aufbewahrungsfristen Unterlage Gesetzliche Aufbewahrungsfrist Gesetzlich vorgeschriebene Form der Aufbewahrung (nach HGB und AO) in Jahren Original Papier digital Wiedergabe bildlich inhaltlich Zertifikate (Versicherungs-) vgl. Versicherungsschein Begriff der Transportversicherung. Zeugnisse 6 Zinsabrechnungen 10 X Zustellungsurkunden 6 X Zwischenberichte und -abschlüsse 10 Tabelle 2: Anmerkungen X X Soweit abgesandte Handels-/Geschäftsbriefe. Soweit empfangener Handels-/Geschäftsbrief. Soweit gesetzlich vorgeschrieben. Gesetzlich vorgeschriebene Frist und Form der Aufbewahrung (Quelle: GDV) Anhang 6 Anhang 6.1 Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO (BMF-Schreiben vom 25.10.1977) 99 100 Anhang 6.2 Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS; BMF-Schreiben vom 07.11.1995) Anhang 101 102 Anhang Anhang 103 104 Anhang Anhang 105 106 Anhang Anhang 107 108 Anhang Anhang 109 110 Anhang 6.3 Hinweise und Grundsätze zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen (BAV-R 4/91 vom 26.06.1991) Anhang 111 112 Anhang 6.4 Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU; BMF-Schreiben vom 16.07.2001) Anhang 113 114 Anhang Anhang 115 6.5 Information zum „Beschreibungsstandard für die Datenträgerüberlassung“ (BMF-Text vom 15.08.2002) 116 Anhang Anhang 117 6.6 Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung (BMF-Text vom 01.02.2005) 118 Anhang Anhang 119 120 Anhang Anhang 121 122 Anhang Anhang 123 124 Anhang Anhang 125 126 Anhang Anhang 127 128 Abkürzungsverzeichnis 129 7 Abkürzungsverzeichnis Abs. Abschn. AdV a. E. AktG AltvDV ArbZG AO Art. AStG AVAD AVB BaFin BAV BB BDSG BerVersV BGB BGBl. BMF BpO BStBl. BT-Drs. BVB bzw. CD-ROM cold COM DB DEÜV DDR-M d. h. DIN DM DStR DStRE DStZ DV EDI EDV EFG EGAO Absatz Abschnitt Aussetzung der Vollziehung am Ende Aktiengesetz Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Arbeitszeitgesetz Abgabenordnung Artikel Außensteuergesetz Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e. V. Allgemeine Versicherungsbedingungen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (seit 2002) Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (bis 2002) Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesdatenschutzgesetz Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Bundesministerium der Finanzen Betriebsprüfungsordnung Bundessteuerblatt Bundestags-Drucksache Besondere Versicherungsbedingungen beziehungsweise Compact Disk Read only Memory Computer output on Laser Disk (Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von strukturierten Eingangsdaten) Computer-Output-on-Microfilm Der Betrieb (Zeitschrift) Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Mark der DDR das heißt Deutsches Institut für Normung Deutsche Mark Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Deutsche Steuer-Zeitung (Zeitschrift) Datenverarbeitung Elektronic Data Interchange (Elektronischer Datenaustausch) Elektronische Datenverarbeitung Entscheidungen der Finanzgerichte Einführungsgesetz zur Abgabenordnung 130 Abkürzungsverzeichnis EGHGB ERS EStG etc. EU f(f). FAIT FAZ FeuerschStG FG FGO GAufzV GDPdU GDV GG ggf. GoB GoBS GwG HGB Hs. HUK i. d. F. i. d. R. IDW i. S. d. IT n. F. NJW Nr. NWB o. a. o. Ä. OFD OWiG pdf PflVersG PKV rkr. RM RS RVO S. SchwbG SGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Entwurf Stellungnahme zur Rechnungslegung Einkommensteuergesetz et cetera Europäische Union folgend(e) Fachausschuss für Informationstechnologie des IDW Frankfurter Allgemeine Zeitung Feuerschutzsteuergesetz Finanzgericht Finanzgerichtsordnung Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Grundgesetz gegebenenfalls Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme Geldwäschegesetz Handelsgesetzbuch Halbsatz Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrtversicherung in der Fassung in der Regel Institut der Wirtschaftsprüfer im Sinne des Informations-Technologie neue Fassung Neue Juristische Wochenzeitschrift Nummer Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift) oben angeführt oder Ähnliches Oberfinanzdirektion Ordnungswidrigkeitengesetz Portable Document Format Pflichtversicherungsgesetz Private Krankenkasse rechtskräftig Reichsmark Rundschreiben Reichsversicherungs-Ordnung Seite Schwerbehindertengesetz Sozialgesetzbuch Abkürzungsverzeichnis 131 StEd StGB StVZO TB tif TransPuG Tz. u. a. u. Ä. UStG u. U. VAG VerBaFin VerBAV VersStG vgl. VVaG VVG Wpg WORM z. B. Ziff. Steuer-Eildienst (Zeitschrift) Strafgesetzbuch Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Tarifbestimmungen Tagged Image File (Format) Transparenz- und Publizitätsgesetz Textziffer unter anderem und Ähnliche Umsatzsteuergesetz unter Umständen Versicherungsaufsichtsgesetz Veröffentlichungen der BaFin (seit 2002) Veröffentlichungen des BAV (bis 2002) Versicherungsteuergesetz vergleiche Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Versicherungsvertragsgesetz Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) Write Once Read Many zum Beispiel Ziffer 132 Literaturverzeichnis 133 8 Literaturverzeichnis Adler/Düring/Schmaltz (ADS): Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen; Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, mehrere Bände, 6. Aufl., Stuttgart 1995 ff. 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Bundesministerium der Finanzen (Bundesfinanzministerium): Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), BMF-Schreiben vom 12. April 2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05, in: BStBl. 2005 I S. 570. OFD Münster, Online-Bankauszüge als Belege zur Steuererklärung, Verfügung vom 17. Mai 2005, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2005, in: DStR 2005 (Heft 26), S. 1101. Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung vom 21. Dezember 2005, in: BGBl. I S. 3629. 140 Literaturverzeichnis Gerichtsentscheidungen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005, 4 K 2167/04, in: EFG 2005, S. 667= DStRE 2005, S. 417 (zum Datenzugriff). FG Thüringen, Beschluss vom 20. April 2005, III 46/05 V, rkr., in: EFG 2005, S. 1406 (zur Datenträgerüberlassung). Tabellenverzeichnis und Abbildungsverzeichnis 141 9 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Betriebliche Gründe der Aufbewahrung von Unterlagen 40 Tabelle 2: Gesetzlich vorgeschriebene Frist und Form der Aufbewahrung 78 10 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Abbildung 2: Abbildung 3: Aufbewahrungsunterlagen, -fristen und -formen nach Handelsgesetzbuch 18 Aufbewahrungsunterlagen, -fristen und -formen nach Abgabenordnung 34 Prüfungsfolge, ob Daten maschinell auswertbar vorzuhalten sind 48 142 Ansprechpartner 11 Ansprechpartner Dr. Kathrin Schädlich Abteilung Rechnungslegung / Solvabilität Tel.: 030 / 2020 - 5432 [email protected] Dr. Lutz Weber Abteilung Steuern Tel.: 030 / 2020 - 5248 [email protected] Josef Woll Abteilung Betriebswirtschaft / Informationstechnologie Tel.: 030 / 2020 - 5451 [email protected]