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KONTIERUNG
Stand 09.03.2014
KONTIERUNGS-HANDBUCH
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In diesem Handbuch möchten wir Ihnen die wichtigsten
Geschäftsfälle und deren Kontierung vorstellen.
Bei einer Buchhaltung werden die Geschäftsfälle auf
verschiedenen Buchhaltungskonten erfasst.
Diese Buchhaltungskonten lassen sich in 10
Kontenklassen zusammenfassen und auf den
nachfolgenden Seiten werden Sie die häufigsten
Geschäftsfälle aus diesen 10 Kontenklassen kennen
lernen.
Im abschließenden Kapitel Sonderfälle wird auf
besondere Buchungsfälle wie Einkauf u. Verkauf EU
bzw Drittland, Geschäftsreisen, Geschäftsessen,
Anzahlungen,
Gutschriften,
Skonto
...
näher
eingegangen.
Diese Informationen sind kostenlos und stellen keine
rechtsverbindliche Auskunft da. Bei Fragen wenden
Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
TIPP: Vielleicht möchten Sie dieses Kontierungshandbuch hier einmal durchlesen und mit einem
Leuchtstift all jene Geschäftsfälle unterstreichen, die bei Ihrem Unternehmen auftreten. Dies hilft
Ihnen beim zukünftigen Nachschlagen schneller das richtige Konto zu finden.
Nachdem Sie Ihre Buchhaltung schon einige Zeit gemacht haben, wird es für die Kontierung
reichen, wenn Sie sich eine Liste der Sachkonten ausdrucken und mit Leuchtstift die von Ihnen
benötigten Sachkonten unterstreichen. Der Ausdruck der Sachkontenliste ist im allgemeinen
Handbuch im Kapitel 20 SACHKONTENLISTE beschrieben.
Es ist wichtig, dass Sie wissen, wie Ihre Buchhaltung eingerichtet ist:
o
ob als doppelte Buchhaltung oder als einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung
o
und ob Ihre Kassa eine echte Kassa oder eine einfache Bargeldverrechnung ist
Klicken Sie dazu im Buchhaltungsprogramm auf die Menü EXTRA auf VERSIONSINFO:
Mehr dazu können Sie im allgemeinen Handbuch im Kapitel 7 ORGANISATION DER BELEGE
nachlesen.
Als Grundprinzip gilt bezüglich der nachfolgenden 10 Kontenklassen Folgendes: nur Buchungen in
den Kontenklassen 4 bis 8 sind auch wirklich erfolgswirksam (daher: führen zu einem steuerlichen
Gewinn oder Verlust).
Buchungen in den Kontenklassen 0, 1, 2, 3 und 9 wirken sich NICHT auf Ihr zu versteuerndes
Ergebnis aus.
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(Dabei ist anzumerken, dass Buchungen in der Klasse 0 - das ist Ihr Anlagevermögen (siehe
nächste Seite) - über die jährliche Abschreibung indirekt doch erfolgswirksam sind und einen
Aufwand darstellen.)
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INHALTSVERZEICHNIS:
KLASSE 0 - ANLAGENVERMÖGEN ............................................................................................. 5
KLASSE 1 - VORRÄTE.................................................................................................................. 7
KLASSE 2 - SONSTIGES UMLAUFVERMÖGEN .......................................................................... 8
KLASSE 3 - VERBINDLICHKEITEN .............................................................................................. 9
KLASSE 4 - BETRIEBLICHE ERTRÄGE..................................................................................... 10
KLASSE 5 - MATERIALAUFWAND + BEZOGENE LEISTUNGEN ............................................. 11
KLASSE 6 - PERSONALAUFWAND ........................................................................................... 12
KLASSE 7 - SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN .................................................... 13
KLASSE 8 - FINANZERTRÄGE UND FINANZAUFWENDUNGEN.............................................. 16
KLASSE 9 - KAPITALKONTEN / PRIVATKONTEN .................................................................... 17
SONDERFÄLLE ........................................................................................................................... 18
GUTSCHRIFTEN / STORNORECHNUNGEN ............................................................................. 18
SKONTO ...................................................................................................................................... 19
FORTBILDUNGEN, KURSE......................................................................................................... 19
WERTPAPIERE............................................................................................................................ 19
FAHRTKOSTEN DES UNTERNEHMERS.................................................................................... 20
EINKAUF WAREN AUS EU ......................................................................................................... 21
EINKAUF LEISTUNGEN / WERKLIEFERUNGEN AUS EU......................................................... 22
EINKAUF WAREN AUS DRITTLAND ( = NICHT-EU-LAND)...................................................... 23
EINKAUF LEISTUNGEN AUS DRITTLAND ( = NICHT-EU-LAND) ............................................ 24
VERKAUF VON WAREN AN KUNDEN AUS EU-LÄNDERN....................................................... 25
VERKAUF VON LEISTUNGEN AN EU-KUNDEN........................................................................ 26
VERKAUF VON LEISTUNGEN AN DRITTLAND-KUNDEN......................................................... 28
VERKAUF VON WAREN INS DRITTLAND ( = NICHT-EU-LAND) ............................................. 29
SPEZIALFALL HAFTUNG GEM. § 27 ABS. 4 USTG .................................................................. 30
REIHENGESCHÄFTE .................................................................................................................. 31
BAULEISTUNGEN ....................................................................................................................... 35
ESSENSRECHNUNGEN.............................................................................................................. 37
ANZAHLUNGEN .......................................................................................................................... 39
KREDITKARTENZAHLUNGEN VON KUNDEN........................................................................... 39
DIFFERENZBESTEUERUNG....................................................................................................... 40
KONTENÜBERSICHT .................................................................................................................. 44
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Klasse 0 - ANLAGENVERMÖGEN
Anlagevermögen sind Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, längerfristig (mindestens
1 Jahr) dem Unternehmen zu dienen.
Hinweis: die führende Null, als Kennzeichen dass es sich um Konten der Klasse Null handelt, wird
in der Regel weggelassen. Das Konto 0120 EDV-Programme z.B. heißt nur 120.)
Eine eigene Untergruppe des Anlagevermögens stellen dabei die geringwertigen Wirtschaftsgüter
dar: diese Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert unter 480 € brutto * (=400 € netto) ist, sind
im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abzugsfähig. Daher werden sie auf ein eigenes Konto 7070
Geringwertige Wirtschaftsgüter gebucht. Bsp: Tischrechner, Telefon, Handkassa, …
120 EDV-Programme
Software und Programmlizenzen (soweit sie über 480 € brutto kosten)
300 Betriebs- und Geschäftsgebäude
Für bauliche Investitionen in Ihrem eigenen Gebäude - (soweit > 480 € brutto)
350 Investition in fremdes Betriebsgebäude
Wenn Sie bauliche Investitionen in einem angemieteten Gebäude vornehmen: Renovierungen,
Sanitäranlagen, Elektroinstallation, Fußböden, Mauer, Fenster, Türen … (soweit > 480 € brutto)
600 Betriebs- und Geschäftsausstattung
Heizungsanlagen, elektrische Geräte, Einrichtung des Büros und Verkaufraums ... (> 480 € brutto)
620 Büromaschinen, EDV-Anlagen
PC, Schreibmaschine, Kopiergerät, Telefonanlage ... (> 480 € brutto)
630 PKW
Auf das Konto 630 wird nur die Anschaffung eines betrieblichen PKW's gebucht, nicht jedoch
laufende Reparaturen, das Tanken und ähnliches - diese gehen auf eigene Konten in der Klasse 7.
Wenn es sich um einen Vorsteuer abzugsberechtigen PKW handelt - einen sogenannten FiskalLKW - können Sie beim Kauf, aber auch bei Reparaturen, dem Tanken etc. die Vorsteuer vom
Finanzamt zurückerhalten. Bei allen anderen PKW's ist weder beim Kauf noch bei den laufenden
Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich.
Ein PKW, der auch privat genutzt wird, muss übrigens nicht immer zwingend in die Buchhaltung
bzw. in das Anlagenvermögen (Betriebsvermögen) aufgenommen werden, wie im Nachfolgenden
ausgeführt wird. Gerade bei älteren PKW's lässt man den PKW gerne außerhalb des
Anlagenvermögens und verrechnet nur das Kilometergeld, weil damit steuerlich mehr Aufwand
abgesetzt werden kann.
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Wenn Sie den PKW sowohl betrieblich als auch privat nutzen ist zu unterscheiden:
Betriebliche Nutzung über 50 %
Nutzen Sie Ihren PKW mehr als 50 % zu betrieblichen Zwecken MUSS der PKW dem
Betriebsvermögen zugerechnet werden. Laufende Reparaturen, Tanken, Autobahnvignette werden
direkt als Betriebsausgabe in die Buchhaltung aufgenommen; der Kauf des PKWs selbst wird über
die Nutzungsdauer in Form der Afa abgeschrieben und so steuerlich gewinnmindernd angesetzt.
Über die betrieblich gefahrenen Strecken sind Aufzeichnungen zu führen - meist in Form eines
Fahrtenbuches. Die Differenz zu den tatsächlich gefahrenen Kilometern sind dementsprechend die
privat genutzten Kilometer und diese werden einmal jährlich als Privatanteil aus der Buchhaltung
aufwandmindernd ausgeschieden. Berechtigt Ihr PKW zum Vorsteuerabzug (Fiskal-LKW) muss
dieser Privatanteil der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Ein Fahrtenbuch ist auch in der Buchhaltungsvorlage enthalten - s. Allg. Handbuch Kapitel 27
Betriebliche Nutzung weniger oder gleich 50 %
In diesem Fall haben Sie das Wahlrecht
-
entweder können Sie wie im ersten Fall (der über 50 % betrieblichen Nutzung) die
tatsächlichen Kosten (Kauf, Reparaturen, Tanken …) in der Buchhaltung zu erfassen und am
Jahresende den Privatanteil auszuscheiden,
-
oder Sie setzen das amtliche Kilometergeld für die betrieblich gefahrenen Kilometer an (bis
max. 30.000 Kilometer im Jahr).
Egal für welche Variante Sie sich entscheiden - Sie müssen stets über die betrieblich gefahrenen
Kilometer Aufzeichnungen führen.
WICHTIG: mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, auch Garagierung,
Parkgebühren und Mauten. Lediglich Unfallkosten, die auf betrieblichen Fahrten verursacht
wurden, sind zusätzlich absetzbar.
640 LKW
Anschaffungskosten eines LKW's
700 Anlageneinkauf aus EU (IGE)
Wenn Sie ein Anlagegut aus der EU beziehen und dafür keine Umsatzsteuer des Verkäufers
verrechnet bekommen haben, weil Sie Unternehmer sind und daher ein innergemeinschaftlicher
Erwerb vorliegt, fällt in Österreich die Erwerbsteuer an, die Sie - falls vorsteuerabzugsberechtigt sofort wieder zurückerhalten. Die Erwerbsteuer ist für Sie daher nur ein Nullsummenspiel ohne
tatsächlichen Geldfluss. Da die Erwerbsteuer und die Vorsteuer von diesem Erwerb jedoch über
die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt gemeldet werden muss, verwenden Sie für diese
Anlagenkäufe bitte das Konto 700.
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Klasse 1 - VORRÄTE
Die Kontenklasse 1 wird während des Jahres üblicherweise nicht bebucht, sondern im Bedarfsfall
erst am Jahresende im Zuge des Jahresabschlusses.
Verwendet wird diese Kontenklasse bei den Einnahmen-Ausgabenrechnern ohnedies nie, sondern
nur bei einer doppelten Buchhaltung, bei der es Waren- oder Rohstoffvorräte gibt und wo am
Jahresende eine Inventur gemacht werden muss.
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Klasse 2 - SONSTIGES UMLAUFVERMÖGEN
Das Umlaufvermögen sind alle übrigen Vermögensgegenstände, die nicht zum Anlagevermögen
zählen und die dementsprechend nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
2001 Kundensammelkonto
wird nur für die doppelte Buchhaltung gebraucht (s. Handbuch EIN-AUSGANGSRECHNUNGEN).
2500 Vorsteuer
Dieses Konto wird so gut wie nie direkt bebucht. Ausnahme: wenn bei einem Schadensfall eine
Versicherung Umsatzsteuer weiterverrechnet, buchen Sie den Betrag direkt auf 2500 ohne einen
Steuersatz einzugeben. Die Hinweismeldung bei der UVA in diesem Monat, dass das Konto 2500
(in aller Regel) nicht direkt bebucht wird, können Sie negieren.
2501 Einfuhrumsatzsteuer
Bei Lieferungen aus Drittländern (Nicht-EU-Länder) fällt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an, die
auf der Abrechnung der Spedition oder des Zollamtes als eigene Position ausgewiesen ist und die
auf das Konto 2501 Einfuhrumsatzsteuer gebucht wird. Wenn Sie jedoch umsatzsteuerbefreit
sind (Kleinunternehmer, Arzt …), buchen Sie die Einfuhrumsatzsteuer nicht auf ein eigenes Konto,
sondern gemeinsam mit dem übrigen Einkauf direkt auf das Konto der gelieferten Ware.
2550 Gesellschafter- Verrechnungskonto
Für die Verrechnung von Auslagen vom bzw für den Gesellschafter (GMBH, AG, KG…)
2580 Kautionen
Beträge für von Ihnen ausgelegte Kautionen sollten, da sie nur zur Sicherstellung dienen,
richtigerweise keine Umsatzsteuer enthalten.
2885 Schwebende Gelder (Barverkehr mit Geldinstituten)
Wenn Sie Geld aus Ihrer (echten) Kassa entnehmen und auf das Bankkonto einlegen, so wird
dieser Geldfluss über das Konto 2885 geführt. Dies wird insgesamt zweimal gebucht
o in der Kassa als Kassausgang auf das Konto 2885
o in der Bank als Bankeingang vom Konto 2885
Gleiches gilt auch, wenn Sie Geld vom Bankkonto beheben und in die (echte) Kassa einlegen.
Bei einer reinen Bargeldverrechnung sind diese Buchungen nicht notwendig, sondern nur bei
einer echten Kassa (siehe auch das Konto 9000).
Ebenfalls werden Überweisungen zwischen Ihren Bankkonten über das Konto 2885 geführt, wenn
Sie die betreffenden Bankkonten auch beide buchen.
Wenn Sie z.B. einen Kredit zurückzahlen und das Kreditkonto ebenfalls in der Buchhaltung
buchen, so wird die einzelne Kreditrate ebenfalls in beiden Banken auf 2885 gebucht.
Wenn Sie ein Kreditkonto in der Buchhaltung NICHT erfassen, setzen Sie sich bitte mit uns in
Verbindung und wir besprechen die exakte Verbuchung.
Abschöpfen von Kreditkosten und Kreditzinsen
In den meisten Fällen schöpft die Bank die Kreditkosten und Kreditzinsen eines Kredites direkt von
Ihrem Hauptbankkonto ab.


8
Wenn Sie das eigentliche Kreditkonto auch buchen, so werden dort die Kreditkosten und
die Kreditzinsen in den Aufwand auf die Konten der Klasse 8 gebucht. Die Abschöpfung
der Kreditkosten und Kreditzinsen führen Sie in beiden Banken über das Konto 2885.
Wenn Sie das Kreditkonto nicht buchen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
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Klasse 3 - VERBINDLICHKEITEN
3301 Lieferantensammelkonto
Dieses Konto wird nur für die doppelte Buchhaltung gebraucht (siehe Handbuch EINAUSGANGSRECHNUNGEN).
3600 Finanzamt
Alle Zahlungen an das Finanzamt für Ihre Firma (daher Umsatzsteuer, Einkommensteuer,
Körperschaftssteuer) sind auf das Konto 3600 Finanzamt zu buchen. Wenn das Finanzamt ein
Guthaben zurück überweist, wird dieses ebenfalls auf dieses Konto gebucht.
Wenn Sie Mitarbeiter haben, gibt es bei der Verbuchung der Gehälter und der Lohnnebenkosten
zwei Buchungsvarianten. Welche Sie wählen, klären Sie bitte im Bedarfsfall mit Ihrem
Steuerberater ab:
1.) Bei nur wenigen Mitarbeitern und einer einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung ist die erste
Variante völlig ausreichend und einfacher. Dabei werden die Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter
und die Zahlungen an die Krankenkasse, an die Gemeinde (Kommunalsteuer, U-Bahnsteuer) und
an das Finanzamt (Lohnsteuer, DB und DZ) direkt in der Klasse 6 gebucht (siehe Kapitel "Klasse
6" hier in dieser Anleitung.) Eine eventuell anfallende Kammerumlage wird direkt auf das Konto
7750 Berufsgruppenbeitrag (Grund-/Kammerumlage) gebucht.
2.) Eventuell empfiehlt Ihr Steuerberater bei einer komplexen Lohnverrechnung zu
Kontrollzwecken die Lohnaufwendungen über Verrechnungskonten zu führen.
In diesem Fall werden die lohnrelevanten Zahlungen ans Finanzamt (daher die Lohnsteuer, DB,
DZ und eine eventuelle lohnbedingte Kammerumlage) hier auf das Konto 3600, die Zahlungen an
die GKK auf das Konto 3700 und die Zahlungen an die Gemeinde (Kommunalsteuer und die UBahnsteuer) auf das Konto 3750 gebucht. Die Netto-Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter werden
auf das Konto 3800 gebucht.
3700 Gebietskrankenkasse-Verrechnungskonto
Bei der eben besprochenen Buchungsvariante 2 werden die Zahlungen an die GKK auf das Konto
3700 gebucht. (Die gewerbliche Sozialversicherung des Unternehmers geht auf das Konto 7270.)
3750 Gemeindeabgaben-Verrechnungskonto
Bei der eben besprochenen Buchungsvariante 2 werden die Zahlungen an die Gemeinde / an das
Magistrat auf das Konto 3750 gebucht.
3800 Schulden an Dienstnehmer
Bei der eben besprochenen Buchungsvariante 2 werden die Zahlungen an beschäftigte
Dienstnehmer auf das Konto 3800 gebucht.
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Klasse 4 - BETRIEBLICHE ERTRÄGE
4000 Erlöse 0%
In Österreich erzielte Erlöse, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen oder die unecht steuerbefreit
sind (Ärzte, Kleinunternehmer, etc).
4010 Erlöse 10%
Erlöse, die der 10 %-igen Umsatzsteuer unterliegen
4020 Erlöse 20%
Erlöse, die der 20 %-igen Umsatzsteuer unterliegen
4100 Erlöse innergemeinschaftliche Lieferung - EU
Hierbei handelt es sich um steuerfreie Erlöse durch Lieferungen an Unternehmer in einem anderen
EU-Land.
WICHTIG: die Kanzlei benötigt für die ZM (zusammenfassende Meldung) die UID-Nr des EUUnternehmers, die ebenso auch auf der Ausgangsrechnung enthalten sein muss ! Bei einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung nimmt man diese am besten in den Buchungstext hinein.
4150 Exporterlöse Drittland
Erlöse für Exporte von Lieferungen und Leistungen ins Drittland (=Ausland, Nicht-EU-Land).
4200 Erlöse grenzüberschreitende Dienstleistungen EU
Ab 2010 führen die allermeisten Dienstleistungen, die Sie für einen anderen EU-Unternehmer
erbringen, zum sogenannten Übergang der Steuerschuld (auch reverse charge genannt). Die für
diese Leistung anfallende Umsatzsteuerschuld geht daher auf den Empfänger Ihrer Leistung über
(siehe Kapitel Sonderfälle hier - auch hier fällt die ZM-Pflicht an.)
4250 Erlöse grenzüberschreitende Dienstleistungen Drittland
Dies sind Dienstleistungen die in Drittländer erbracht werden.
4350 Nicht steuerbare Auslands-Umsätze
Dies sind Umsätze, die Sie nicht im Inland erbringen sondern direkt im Ausland (EU oder Drittland)
und sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
4355-4383 Skontoaufwand-Konten
Für das Verbuchen von Skonto lesen bitte in diesem Handbuch das abschließende Kapitel
SONDERFÄLLE.
4700 Sonstige Erträge nicht steuerbar
Bsp sind etwa Förderungen (AWS …) - die jeweils OHNE Umsatzsteuer zu verbuchen sind.
4800 Versicherungsvergütung
Für von einer Versicherung erhaltene Vergütungen.
4900-4920 Erlöse Eigenverbrauch 0-20 %
Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für private Zwecke (Handelsware,
Anlagevermögen) stellt einen Eigenverbrauch dar und ist auch zu verbuchen. Bei Gegenständen,
die zum 20%-igen Vorsteuerabzug berechtigten, ist der Eigenverbrauch ebenso mit 20 %
Umsatzsteuer zu versteuern.
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Klasse 5 - MATERIALAUFWAND + BEZOGENE LEISTUNGEN
In der Kontenklasse 5 wird jeder Aufwand gebucht, der direkt im Zusammenhang mit der
betrieblichen Leistung steht.
WICHTIG: Prinzipiell können Sie Einkäufe von Waren, Material und Rohstoffen auf dasselbe Konto
buchen, egal ob der Einkauf aus Österreich stammt oder aus einem Drittland (=Ausland, NICHTEU-Land): den Einkauf aus Österreich buchen Sie mit Umsatzsteuer, bei einem Einkauf aus einem
Drittland buchen Sie bitte OHNE einen Steuersatz einzugeben. Alternativ können Sie aber auch
den Einkauf auf die nachfolgend besprochenen drei Konten 5000, 5010 und 5020 auftrennen.
Einkäufe (Waren / Gegenstände) aus einem EU-Land, müssen diese auf eigene, sogenannte
"IGE"-Konten gebucht werden, da es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (IGE)
handelt. Für Details bitte im Kapitel SONDERFÄLLE EINKAUF EU nachlesen.
5000 Einkauf 0%
Dieses Konto werden Sie vorwiegen für Warenimporte aus Drittländern verwenden, oder für
Wareneinkäufe, die umsatzsteuerfrei sind : z.B. Briefmarken.
5010 + 5020 Einkauf 10%, 20%
Einkauf von Waren, Material und Rohstoffen in Österreich mit 10 %- oder 20 %-iger USt.
5110 Einkauf IGE EU 10%
Einkauf
von Waren,
Material
und
Rohstoffen
aus
einem
anderen
(=innergemeinschaftlicher Erwerb), der in Österreich mit 10 % zu versteuern ist.
EU-Land
5120 Einkauf IGE EU 20%
Einkauf
von Waren,
Material
und
Rohstoffen
aus
einem
anderen
(=innergemeinschaftlicher Erwerb), der in Österreich mit 20 % zu versteuern ist.
EU-Land
5500 Einkauf Umschließungen - Verpackung
Einkauf von Flaschenleergut, Fässern, Kartons, Plastiksäcken etc .
5700 Berufskleidung
Abzugsfähig ist Berufskleidung nur dann, wenn es sich um typische Berufs- oder
Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen u.a.:
o Arbeitsschutzkleidung: Schutzhelm, Asbestanzug, Fleischerschürze, spezielle Kleidung für
Bedienstete der Müllabfuhr, des Straßendienstes, etc
o typische Berufskleidung: Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer Mantel eines
Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes
5800 Fremdleistungen
Zugekaufte Fremdleistungen Dritter im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen Leistung.
5850 Fremdleistungen EU Reverse Charge 20%
Erbringt ein EU-Unternehmer (Nicht-Österreicher) eine Dienstleistung für Sie - egal ob
Rechtsanwalt, Steuerberater, Werbung, Webdesign, Webhosting … so kommt es zum Übergang
der Steuerschuld an Sie - Details im Kapiel SONDERFÄLLE.
5860 Fremdleistungen Drittland Reverse Charge 20%
Auch bei gekauften Dienstleistungen aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern) kann es zu einem
Übergang der Steuerschuld kommen. Verwenden Sie dazu dieses Konto 5860.
5900-5940 Skontoertrag-Konten
Für das Verbuchen von Skonto lesen bitte in diesem Handbuch das Kapitel SONDERFÄLLE.
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Klasse 6 - PERSONALAUFWAND
Wie schon im Kapitel Klasse 3 besprochen, gibt es zwei Arten wie Aufwendungen für Ihr Personal
- also beschäftige Arbeiter und Angestellte - verbucht werden.
Wenn Sie sich für die einfache, daher direkte Aufwand-Verbuchung entscheiden, verwenden Sie
bitte nachfolgende 4 Konten:
6200 Gehälter und Löhne
Hierhin buchen Sie die an den Mitarbeiter ausbezahlten Nettolöhne.
6400 Gemeinde (Kommunalsteuer, U-Bahnsteuer)
Auf dieses Konto kommen die lohnrelevanten Zahlungen an die Gemeinde bzw. an das Magistrat:
daher die Kommunalsteuer und in Wien die Wiener Dienstgeberabgabe (auch U-Bahnsteuer
genannt).
6500 Krankenkassen
Die SV-Beiträge der Dienstnehmer und des Dienstgebers kommen auf dieses Konto.
6600 Finanzamt (Lohnsteuer, DB, DZ)
Hierhin buchen Sie die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag DB und den Dienstgeberzuschlag DZ.
Wenn bei Ihnen personalbedingt auch eine Kammerumlage an das Finanzamt zu zahlen ist,
buchen Sie diese bitte auf das eigene Konto 7750 Kammerumlage.
Unabhängig von Ihrer Wahl der Verbuchung des Gehaltsaufwandes benötigen Sie bisweilen auch
noch folgende Konten:
6700 Sonstiger Freiwilliger Sozialaufwand
Die kostenlose zur Verfügung Stellung von Getränken für Mitarbeiter - lohnsteuerfrei sind
Weihnachtsgeschenke bis 182 €, sonstige freiwillige Zuwendungen (für Geburt, Hochzeit etc) bis
365 € im Jahr
6720 Betriebsapotheke
6750 Fortbildung von Dienstnehmern
Kosten für die Mitarbeiterfortbildung
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Klasse 7 - SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN
Alle übrigen betrieblichen Aufwendungen, die nicht direkt der betrieblichen Leistungserstellung
(Klasse 5) dienen, werden in die Kontenklasse 7 gebucht:
7000 Afa - Abschreibung
Am Jahresende werden hier die Abschreibungen des Anlagenvermögens gebucht - wenn Sie
einen Steuerberater haben, wird dieser das für Sie erledigen.
7070 Geringwertige Wirtschaftsgüter
Diese schon im Kapitel "0 Anlagevermögen" beschrieben geringwertigen Anlagegüter können
wegen ihres geringen Betrages von weniger als netto € 400 (brutto € 480) direkt in den Aufwand
gebucht werden und müssen nicht wie die übrigen Anlagengüter über mehrere Jahre
abgeschrieben werden.
7150 Grundsteuer
Die Vermögenssteuer für den bebauten und unbebauten Grundbesitz
7200 Instandhaltung Allgemein
Hierher kommen bitte alle Reparaturen, Wartung und Service von Geräten und der Einrichtung,
aber auch Sicherungen, Glühbirnen, Batterien, Schlüsselersatz …
7210 Instandhaltung Gebäude
Buchen Sie hier den Erhaltungsaufwand von Gebäuden wie z.B: Fassade neu streichen, Zimmer
neu ausmalen, Fenster neu streichen ... Der Erhaltungsaufwand umfasst alle Aufwendungen, die dazu dienen, die Nutzbarkeit eines
Gebäudes zu erhalten und die nicht zu einer Wesensänderung des Gebäudes führen (in diesem
Fall läge aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor; BSP: ein Wert erhöhender Anbau und
Umbau wie z.B. ein Dachbodenausbau).
7300 + 7305 Instandhaltung PKW und LKW
Reparaturen, Service, Reinigung von KFZ, Autoreifen, Autobahnvignette. Siehe auch die Konten
630 und 640 im Kapitel "0 Anlagevermögen". Bei normalen PKWs kann keine Vorsteuer geltend
gemacht werden !
7250 Sachversicherungen
Versicherung für die Betriebsstätte, Betriebshaftpflichtversicherungen, Betriebsunterbrechungsversicherung, aber auch eine betrieblich veranlasste Rechtsschutzversicherung können Sie hierher
buchen.
7260 Versicherung Fuhrpark
KFZ-Versicherung
7270 Sozialversicherung des Unternehmers
Die gesetzliche Sozialversicherung der Selbständigen / Gewerbetreibenden / Freiberuflichen und
Bauern
7310 Treibstoffe PKW
ohne Vorsteuerabzug - außer bei vorsteuerabzugebrechtigtem PKW (="'Fiskal-LKW") bzw bei
Fahrzeugen von Fahrschulen, Taxi- und Botendienst-Unternehmen: hier die Vorsteuer buchen.
7315 Treibstoffe LKW
für LKW - Vorsteuerabzug ist immer erlaubt
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7325 Km-Gelder Unternehmer
wenn der private PKW für betriebliche Zwecke verwendet wird und Aufzeichnungen über die
betrieblich gefahrenen Kilometer existieren (in der Regel ein Fahrtenbuch), können pro Kilometer
das Kilometergeld angesetzt werden. Damit sind jedoch alle Aufwendungen (Tanken / Parkscheine
/ Maut / Autobahnvignette / Reparaturen) abgegolten und es dürfen keine weiteren PKWAufwendungen gebucht werden. (Mehr dazu hier im Kapitel "0 Anlagevermögen" beim Konto 630
PKW und im allgemeinen Handbuch Kapitel 26 Reisekosten.)
7320 Fahrtkosten Unternehmer
Fahrscheine, Zugfahrkarten, Taxi, Mietwagen (bei Mietwagen kein VSt-Abzug möglich)
7330 / 7335 Reiseaufwand von Mitarbeitern und Unternehmern
Hierhin können Sie alle mit Reisen verbundenen Ausgaben buchen: Flüge, Hotelrechnungen,
Eintritte, etc
7340 / 7345 Diäten Tagsätze von Mitarbeitern und Unternehmern
Hierhin können Sie alle mit Reisen verbundenen Diäten buchen: das sind vor allem Tagsätze und
Nächtigungsgelder.
7350 Kongresse Kurse Tagungen
7360 Porti - Briefmarken
Postgebühren für Briefmarken, Paketversand und Teleporto (Porto per Telefonleitung)
7370 Telefon.
Telefongebühren, Handywertkarten
7380 Internetgebühren - Homepage
Internetprovider-, Homepage - und Domaingebühren, nicht jedoch hohe Herstellkosten einer
Webseitenerstellung, die aktiviert werden müssen !
7385 Rundfunk und Fernsehen
GIS-Gebühren
7390 Energiebezüge
Strom, Gas, Heizöl, Druckluft etc
7395 Wasser / Kanal
7405 Pacht
7400 Miete / Raummiete
nach Möglichkeit sollen Mietrechnungen aufgeteilt werden in den reinen Mietanteil auf dieses
Konto 7400 Raummiete und den Betriebskostenanteil auf das Konto 7410 Betriebskosten
7410 Betriebskosten
s. Konto 7400 Miete
7420 Leihmiete
Miete für geliehene Geräte (Mietwagen s. Konto 7320 Fahrtkosten Unternehmer)
7420 Leasing Kfz
kein Vorsteuerabzug außer bei Fiskal-LKW und KFZ für Fahrschulen, Taxi- und Botendiensten
7440 Garagenmiete / Parkplatz
kein Vorsteuerabzug außer bei Fiskal-LKW und KFZ für Fahrschulen, Taxi- und Botendiensten
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7450 Sonstige Gebühren
Gebühren für KFZ-Anmeldung, Gebrauchsabgabe, Tourismusabgabe, Gerichtsgebühren
(Firmenbuch ...), Veranstaltungsgebühren, Taxifunkgebühren, oder die AKM: die staatlich
genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger - kurz AKM - erhebt
Beiträge für die öffentliche Aufführung, Sendung und Wiedergabe von geschützter Musik, z.B. von
Gastronomen, Kaufhäusern, Friseuren, Boutiquen, Arztpraxen etc die ihre Kunden mit Musik
unterhalten.
7500 Sonstiger betrieblicher Aufwand
Für alle übrigen Aufwendungen, für die Sie kein geeignetes Konto finden, können Sie dieses
allgemeine Konto verwenden: Trinkgelder, Strafzettel (strenggenommen nur Strafzettel von
Dienstnehmern)
7520 Reinigungsmaterial
Putzmittel, WC-Papier etc.
7600 Büromaterial und Drucksorten
Alles Verbrauchsmaterial aus dem Bürobereich: Druckerpapier, Schreibutensilien, Visitenkarten,
Farbbänder, Druckerpatronen, Etiketten, Fotokopien, etc.
7620 Fachliteratur
Fachbücher, Fachzeitschriften
7650 Werbeaufwand - Geschenke - Inserate
Werbematerial, etc
7670 Bewirtung zur Hälfte abzugsfähig
Geschäftsessen können automatisch auf die beiden Konten aufgeteilt werden (siehe im
allgemeinen Handbuch Kapitel 16 Bewirtung). In Österreich sind bei Geschäftsessen nur 50 % des
Aufwandes steuerlich absetzbar, der vom Programm automatisch auf dieses Konto 7670 hier
gebucht wird - die restlichen 50% wandern auf das Konto 9070 Bewirtung nicht abzugsfähig.
7700 Steuerberatung, Jahresabschluss
7720 Rechtsberatung
Kosten für Rechtsanwalt, Notar
7740 Berufsgruppenbeiträge (Grund-/Kammerumlage)
Kammerumlage+Grundumlage-Beitrag der Wirtschaftskammer, Beitrag der Ärztekammer etc.
7750 Freiwillige Beiträge
z.B. ÖAMTC / ARBÖ
7800 Schadensfälle
div. Schadensfälle und Schadenersatz
7850 Säumniszuschläge, Mahngebühr
Spesen für Zahlungsverzug
7900 Buchwert abgegangene Anlagen
Wenn Anlagengüter aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, wird der restliche Buchwert des
Anlagegutes, der noch im Anlageverzeichnis im Jahr des Ausscheidens als Aufwand ausgebucht.
Dies wird in der Regel Ihr Steuerberater für Sie am Jahresende erledigen.
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Klasse 8 - FINANZERTRÄGE UND FINANZAUFWENDUNGEN
Da die meisten Finanzerträge endbesteuert sind (daher von der Bank bereits der KESt unterworfen
wurden) müssen diese gar nicht mehr ertragswirksam in der Buchhaltung gebucht werden. Meist
wird man diese zusammen mit der KESt gleich nur in der Klasse 9 buchen (siehe dort).
8200 Zinsenaufwand *
Sollzinsen scheinen am Kontoauszug der Bank am Ende eines Quartals auf
8300 Geldkosten, Bankgebühren u. Wechselspesen *
Verwenden Sie dieses Konto für Zahlscheingebühren, Spesen für Münzrollentausch,
Kontoführungskosten, Gebühren für Kontokarte o. Kreditkarte, Bankspesen wie Bereitstellgebühr,
Manipulationsgebühr, Buchungsposten-Gebühr, Buchungsentgelt, Abschlussentgelt, Gebühr für
von Bank verrechnetes Postporto, E-banking Gebühr, ...
8400 Kreditkosten *
Alle Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit: Provisionen, Bearbeitungsgebühren,
Kreditzinsen - jedoch nicht die eigentlichen Kreditraten ! Lesen Sie bezüglich der Verbuchung von
Kreditraten bitte beim Konto 2885 nach.
* Abrechnung der Bank am Jahresende
Bisweilen scheint am Jahresende die Abrechnung der Bank über das letzte Quartal des
auslaufenden Jahres erst am ersten Auszug des folgenden Jahres auf.
So sind dann etwa am Auszug des 1. Jänners die Sollzinsen, die Habenzinsen, die KESt und die
Gebühren der Bank für die Monate Oktober bis Dezember enthalten.
Buchen Sie diese wenn möglich nicht am 1.Jänner im neuen Jahr, sondern noch am 31.12 des
laufenden Jahres. Am betreffenden Bankauszug werden Sie sehen, dass diese Auszugspositionen
ohnedies mit Wert 31.12 auf Ihrem Bankkonto wirksam geworden sind.
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Klasse 9 - KAPITALKONTEN / PRIVATKONTEN
9000 Privat
Sie benötigen dieses Konto bei Buchungen in einer echten Kassa (siehe allgemeines Handbuch)
o
Wenn Sie bei einer echten Kassa Bargeld für private Zwecke aus der Kassa entnehmen
oder in die Kassa privates Geld einlegen
Buchungen in der Bank:
o
o
o
wenn Sie vom Bankkonto Bargeld für private Zwecke abheben oder privates Geld
einzahlen
wenn Sie vom Bankkonto eine Überweisung für private Zwecke veranlassen
wenn Sie im Falle einer Bargeldverrechnung Geld (zB von den Tageseinnahmen) auf das
Bankkonto einzahlen
9100 Sonderausgaben
Wenn Sie möchten, können Sie bereits während des Jahres laufend hier Ihre Sonderausgaben
erfassen: Kirchenbeitrag, freiwillige Weiterversicherungen etc … - es reicht aber auch die
betreffenden Belege für den Jahresabschluss aufzuheben und die Beträge gar nicht zu buchen.
Die Verbuchung würde nur freiwillig als Erinnerungsfunktion angewendet.
9200 Zinsenertrag *
Habenzinsen (Zinsertrag) scheinen überlicherweise am Ende eines Quartals auf dem
Bankkontoauszug auf und wurden bereits von der Bank der KESt unterworfen und sind damit
"endbesteuert" und müssen nicht mehr erfolgswirksam gebucht werden. Buchen Sie sie daher hier
auf das erfolgsneutrale Konto 9200.
9300 Kapitalertragssteuer - KESt *
Die Kapitalertragssteuer ist die vierteljährliche Besteuerung der Habenzinsen.
9950 Durchläufer
o
o
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Wenn ein Kunde irrtümlich doppelt bezahlt, ist nur die erste Zahlung erfolgswirksam und
wird auf ein Erlöskonto der Klasse 4 gebucht. Die zweite Zahlung des Kunden kann auf das
Konto 9950 gebucht werden. Bei der Rückzahlung an den Kunden, wird erneut dieses
Konto 9950 verwendet.
Hat man jedoch auch die zweite Zahlung auf ein Erlöskonto gebucht, so ist auch die
Rückzahlung erneut gegen dieses Erlöskonto zu buchen. Falls bei der Zahlung
Umsatzsteuer verbucht wurde, so ist diese bei der Rückzahlung ebenfalls zu buchen.
Wenn Sie für einen Kunden eine auf ihn ausgestellte Rechnung auslegen (z.B. weil Sie
eine Übernachtung für Ihn reservieren und bezahlen), so können Sie diese Zahlung auf
dieses Konto 9950 Durchläufer buchen. Wenn Sie anschließend von Ihrem Kunden das
Geld für diese Rechnung erhalten, buchen Sie diese Zahlung erneut auf 9950 Durchläufer.
In beiden Fällen ist keine Umsatzsteuer einzugeben, auch wenn auf der Rechnung eine
Umsatzsteuer enthalten ist
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SONDERFÄLLE
Es wird bei den nachfolgenden Sonderfällen häufig zwischen einer doppelten Buchhaltung und der
Einnahmen-Ausgabenrechnung unterschieden. Um zu erfahren, wie Ihre Buchhaltung eingerichtet
ist, wählen Sie im Menü EXTRA den Punkt VERSIONSINFO.
GUTSCHRIFTEN / STORNORECHNUNGEN
a.) bei einer doppelten Buchhaltung
Darauf wird im 3. Handbuch "EIN-AUSGANGSRECHNUNGEN" in den einzelnen Kapiteln genauer
eingegangen.
b.) bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung
ist zu unterscheiden, ob die Gutschrift direkt zu einer Zahlung führen wird oder ob Sie sie bei einer
nachfolgenden Rechnung berücksichtigen.
Kommt es zu einer Zahlung buchen Sie die Gutschrift in der Kassa oder Bank

Bei Eingangsgutschriften von Lieferanten buchen Sie die Zahlung auf das Konto der
ursprünglichen Rechnung. Im Gegensatz zur ursprünglichen Rechnung buchen Sie den Betrag
jedoch als Eingang und nicht als Ausgang
Bsp: Einkauf eines kleinen Tischrechners um 200 € inkl 20 % USt zur Probe. Der Einkauf
wurde korrekt gebucht als Kassausgang auf das Konto 7070 Geringwertige Wirtschaftsgüter
mit 20 % USt. Zwei Wochen später wird der Rechner zurückgebracht und Sie erhalten das
Geld bar retour.
Die Rückgabe wird als Kassaeingang gebucht und zwar erneut auf das Konto 7070
Geringwertige Wirtschaftsgüter und wieder mit 20 % USt.

Bei Ausgangsgutschriften an Kunden verwenden Sie ebenfalls das Erlöskonto wie die
ursprüngliche Rechnung und verwenden auch wieder denselben Steuersatz wie bei der
ursprünglichen Rechnung
Kommt es zu keiner direkten Zahlung, da die Gutschrift bei einer nachfolgenden Rechnung
berücksichtigt, sprich abgezogen wird, können Sie die Gutschrift zu dieser nachfolgenden
Rechnung heften - bei Eingangsgutschriften ohne Vergabe einer eigenen Belegnummer - und Sie
verbuchen die Gutschrift direkt gemeinsam mit der nachfolgenden Rechnung.
Bitte vermerken Sie handschriftlich* auf der nachfolgenden Rechnung, dass der Gutschriftbetrag
abgezogen wurde und schreiben Sie auch im Buchungstext zusätzlich "…minus Gutschrift Nr…".
Als Betrag buchen Sie den um die Gutschrift verminderten ein.
* Im Falle einer Ausgangsrechnung an einen Kunden von Ihnen, können Sie natürlich auch
maschinell in der Ausgangsrechnung den Hinweis einfügen, dass eine Gutschrift abgezogen wird.
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SKONTO
Skonto ist der Preisnachlass für eine rasche Zahlung - meist innerhalb von 8, 10 oder 14 Tagen.
Bei einer einfachen Einnahmen-Ausgabenrechnung buchen Sie einfach gleich den um den
Skontobetrag verminderten Betrag und brauchen sich um den Skonto weiters keine Gedanken
machen.
Wenn Sie eine doppelte Buchhaltung führen, wie sie für eine GMBH, AG oder bei einem
Jahresumsatz von 400.000 € (Lebensmittelhandel 600.000 €) vorgeschrieben ist, werden die
Eingangsrechnungen und die Ausgangsrechnungen als eigener Belegkreis geführt.
Die Rechnung wird zuerst in voller Höhe eingebucht - bei der Verbuchung der Zahlung kommt
jedoch ein niedriger Betrag zur Anwendung, weil man ja den Skontobetrag abgezogen hat.
Unsere Software bietet eine automatische Skontoverbuchung und wir möchten Sie auf das Kapitel
5 AUSGANGS-RECHNUNGEN im 3. Handbuch "EINGANGS- AUSGANGSRECHNUNGEN"
hinweisen.
Bei Belegen hingegen, die direkt in der Kassa oder Bank verbucht werden, wird auch bei einer
doppelten Buchhaltung gleich der um den Skonto verminderte Betrag eingebucht und braucht nicht
mehr weiter berücksichtigt werden.
Ob Sie eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung führen oder eine doppelte Buchhaltung,
erfahren Sie im Menü EXTRA mit dem Unterpunkt VERSIONSINFO.
FORTBILDUNGEN, KURSE
Es wird unterschieden in Fortbildungen
o
o
o
für MitarbeiterInnen, die auf das Konto 6720/- Fortbildungskosten Dienstnehmer gebucht
werden
und Fortbildungen für den Dienstnehmer, die man auf das Konto 7350/- Kongresse Kurse
Tagungen gibt
eine ev. Vorsteuer ist zu berücksichtigen
WERTPAPIERE
Bei der Verbuchung von Wertpapieren werden meist die folgenden Konten benötigt, die bei der
erstmaligen Verwendung eingerichtet werden müssen
921 Wertpapiere für Abfertigungen
925 Wertpapiere für Pensionsvorsorge
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FAHRTKOSTEN DES UNTERNEHMERS
Die mit den nachweislich betrieblich veranlassten Fahrten verbundenen Kosten, stellen immer
Betriebsausgaben dar. Für den Unternehmer zählen dazu auch die Fahrten von der Wohnung zur
Betriebstätte.
Kosten für Fahrscheine, Taxi, Bahnfahrkarten werden in der Buchhaltung auf dem Konto 7320
Fahrtkosten Unternehmer erfasst.
Fährt der Unternehmer mit seinem Privat-PKW, kann er dafür Kilometergeld verrechnen. Damit
sind alle Aufwendungen (Tanken / Parkscheine / Maut / Autobahnvignette / Reparaturen ...)
abgegolten und es dürfen keine weiteren PKW-Aufwendungen gebucht werden.
Voraussetzung für das Kilometergeld ist, dass über die betrieblich gefahrenen Kilometer
Aufzeichnungen
geführt
werden,
in
der
Regel
meist
ein
Fahrtenbuch
oder
Reisekostenabrechnungen. Mehr dazu erfahren Sie im Handbuch im Kapitel 26 Reisekosten.
FAHRTKOSTEN VON MITARBEITERN
Fahrtkosten von Mitarbeitern für Dienstreisen sind im
REISEKOSTEN detailliert besprochen.
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allgem. Handbuch Kapitel
26
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EINKAUF WAREN AUS EU
1.) INNERGEMEINSCHAFTLICHER ERWERB (IGE)
Werden Waren (Handelsware, Büromaterial, Rohstoffe etc) aus einem anderen EU-Land
erworben, unterliegt diese Lieferung der ERWERBSTEUER. Es ist dabei unerheblich, ob die Ware
geliefert oder selbst abgeholt wird.
Geben Sie bitte vor der Rechnungslegung dem EU-Verkäufer Ihre UID-Nr. bekannt (die ATU...-Nr),
wodurch er steuerfrei an Sie liefern kann und Sie keine Umsatzsteuer des betreffenden EU-Landes
zu entrichten haben. In Österreich fällt die Erwerbsteuer an, die Sie aber über den Vorsteuerabzug
wieder zurückerhalten.
Auf der Rechnung, die Sie vom EU-Unternehmer erhalten DARF keine Umsatzsteuer enthalten
sein. Sollte sie doch eine Umsatzsteuer enthalten, verlangen Sie eine Rechnung ohne
Umsatzsteuer. Da der EU-Unternehmer steuerfrei liefern darf, müsste die neue Rechnung ohne
Umsatzsteuer entsprechend niedriger sein.
Diese Erwerbsteuer wird dadurch berücksichtig, dass man ein Konto bebucht, das für diesen
innergemeinschaftlichen Erwerb reserviert ist. Als Steuersatz kommt jener zur Geltung, der
anfallen würde, wenn die Ware im Inland gekauft worden wäre.
Für einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer werden unterschieden:
o
o
5110 Einkauf IGE 10% bzw 5120 Einkauf IGE 20%
700 Anlageneinkauf aus EU (IGE) 20%
Sollten Sie ein unecht steuerbefreiter Unternehmer sein (Kleinunternehmer, Arzt, …) werden Sie
faktisch nie eine Rechnung ohne fremder Umsatzsteuer erhalten, da Sie keine UID-Nr. haben.
Sollten Sie dennoch eine UID-Nr. bekannt gegeben haben und eine Rechnung ohne fremde
Umsatzsteuer erhalten haben, legen wir mit Ihnen ein IGE-Konto ohne Vorsteuerabzug an.
2.) RECHNUNGEN MIT DER STEUER DES BETREFFENDEN EU-LANDES
Wenn Sie z.B. auf einer Geschäftsreise in einem anderen EU-Ausland Ausgaben (Tanken, Maut,
Geschäftsessen, Hotelrechnung …) haben, werden Sie keine umsatzsteuerfreie Rechnung
erhalten, es sei denn Sie erwerben Waren, die Sie nach Österreich transportieren.
Sie können diese Belege mit fremder Umsatzsteuer normal wie österreichische Belege auf die
entsprechenden
österreichischen
Aufwandkonten
buchen,
jedoch
OHNE
einen
Umsatzsteuerprozentsatz einzugeben. Da Sie nur eine österreichische Umsatzsteuer vom
Finanzamt als Vorsteuer zurückerhalten können, ist es nicht möglich die Umsatzsteuer eines
anderen EU-Landes zu buchen.
Wenn Sie jedoch viele Rechnungen aus demselben EU-Land mit dessen Umsatzsteuer haben,
können wir am Jahresende einen Vorsteuerrückvergütungsantrag stellen.
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EINKAUF LEISTUNGEN / WERKLIEFERUNGEN AUS EU
ÜBERGANG DER STEUERSCHULD BEI ERHALTENEN LEISTUNGEN
Erhalten Sie sonstige Leistungen* oder Werklieferungen** von einem Unternehmer, der in
Österreich keinen Wohnsitz und keine Betriebsstätte hat (egal ob er in der EU oder in einem
Drittland ist) geht die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf Sie, den Empfänger über auch Reverse Charge genannt.
* Sonstige Leistungen sind all jene Leistungen, die keine Lieferung sind: zB die Arbeiten eines
Installateurs, der Entwurf eines Firmenlogos, der Bauplan eines Architekts …
** Eine Werklieferung setzt sich aus Teilen einer Lieferung (zB Verkauf von Fliesen) und Teilen
einer sonstigen Leistung (zB Verlegen der Fliesen) zusammen.
Bsp: vertritt Sie ein italienischer Rechtsanwalt in Italien in einem Schadensersatzprozess, so geht
die Steuerschuld für seine Honorarnote auf Sie über. Oder eine deutsche Webseitenfirma stellt
Ihnen für Ihre Homepage Webspace und eine Webdomain zur Verfügung. In beiden Fällen geben
Sie dem Rechnungsersteller Ihre UID-Nummer bekannt und Sie erhalten eine Rechnung ohne
fremde Umsatzsteuer, da die Umsatzsteuerschuld auf Sie übergeht.
Wie bei der Erwerbsteuer fällt auch hier österreichische Umsatzsteuer an, die Sie jedoch als
Vorsteuer wieder zurückerhalten.
VERBUCHUNG
Gebucht werden solche sonstigen Leistungen und Werklieferungen auf :
o
5850 Fremdleistungen EU Rev.Charge 20%
SONDERFÄLLE:
Bei nachfolgenden Sonderfällen kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld und die
Rechnung wird vom leistenden EU-Unternehmer mit der Umsatzsteuer des EU-Landes ausgestellt:
- kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bei der Übergabe im anderen EU-Land
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen direkten im anderen EU-Land
- Bordverpflegungsleistungen (Schiff, Flugzeug, Zug) wenn Abfahrt im anderen EU-Land
- künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende, unterhaltende Leistung im EU-Land
- Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken in der EU (Makler, Architekt, Bauaufsicht,
Grundstücksnutzung, Sachverständige, Camping, Beherbergung…)
Gebucht werden diese auf ein normales Aufwandkonto ohne USt-Prozent (VSt) einzugeben.
Rechnungslegung bei Übergang der Steuerschuld
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung
keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er hat in der Rechnung die UID-Nummer des
Leistungsempfängers anzugeben - also Ihre - und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers
hinzuweisen („Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“ oder „REVERSE
CHARGE SYSTEM“).
Bitte achten Sie darauf, dass bei der Überschreitung gewisser Grenzbeträge (> 50.000 € bzw.
teilweise sogar 200.000€) die sogenannte Meldung über die grenzüberschreitenden
Dienstleistungen an die Statistik Austria anfällt.
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EINKAUF WAREN AUS DRITTLAND ( = NICHT-EU-LAND)
1.) IMPORT
Die Einfuhr von Waren aus Drittländern (USA - SCHWEIZ - ASIEN ... ) unterliegt der so genannten
EINFUHRUMSATZSTEUER (kurz EUSt).
Entweder wird eine Lieferung von einem selbst beim Zoll-Postamt abgeholt und man erhält dort
einen Beleg, auf dem die Einfuhrumsatzsteuer ausgewiesen ist oder man bekommt eine Rechnung
von einem Spediteur, die die Einfuhrumsatzsteuer enthält. Sie könnte zB so aussehen:
(1) Preis der Ware
(5) EUSt
(2) Zollspesen
(3) Spesen des Spediteurs
(4) Transportversicherung
Die Positionen 1-4 werden addiert und ohne Steuersatz gebucht: bei Handelsware geht dies auf
5000 Wareneinkauf 0 % - bei Büromaterial auf das Konto 7600 Bürmaterial, etc …
Die Position 5 EUSt wird extra gebucht auf 2501 Einfuhrumsatzsteuer, (ohne Steuerprozente
einzugeben).
Wenn Sie jedoch umsatzsteuerbefreit sind, buchen Sie den gesamten Bruttobetrag direkt auf das
Konto der Lieferung: 5000 Wareneinkauf oder Büromaterial …
(Beim sogenannten neuen EUSt-Meldeverfahren müssen Sie gar keine EUSt mehr bezahlen.
Vielmehr wird die EUSt z.B. vom Spediteur direkt ans Finanzamt gemeldet und auf Ihrem
Finanzamtkonto als EUSt-Schuld eingebucht und Ihnen eine Meldung darüber zugesandt. In
diesem Fall muss in Ihrer Buchhaltung die EUSt auf einem zwei besonderen Konten gebucht
werden, um dadurch dem Finanzamt zu melden, dass Sie die EUSt als Vorsteuer wieder voll
abziehen können und für Sie keinerlei Steuerschuld dadurch entstanden ist. Wenn dies der Fall ist,
helfen wir Ihnen gerne diesen Fall in Ihrer Buchhaltung abzubilden.)
2.) RECHNUNGEN MIT DER STEUER DES BETREFFENDEN DRITTLANDES
Auch bei Auslandsreisen werden die Rechnungen über Ihre Ausgaben (Tanken, Hotel…) die
ausländische Umsatzsteuer enthalten. Sie können diese Belege normal wie österreichische Belege
auf die entsprechenden österreichischen Aufwandkonten buchen, jedoch OHNE
Umsatzsteuerprozent zu buchen. Erneut ist häufig eine Rückerstattung um Drittland möglich.
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EINKAUF LEISTUNGEN AUS DRITTLAND ( = NICHT-EU-LAND)
ÜBERGANG DER STEUERSCHULD - REVERSE CHARGE
Wie auf der vorvorigen Seite bei den EU-Unternehmern beschrieben, geht auch bei sonstigen
Leistungen und bei Werklieferungen von ausländischen Unternehmern die Steuerschuld auf Sie
über, wenn diese ausländischen Unternehmer keinen Firmensitz in Österreich haben.
Bsp. eine Softwarefirma in der Schweiz erstellt für Sie Ihre Homepage.
Gebucht werden solche Geschäftsfälle wieder auf das Konto :
o
5860 Fremdleistungen Ausland Rev.Charge 20%
Bitte beachten Sie auch hier, dass es bei Überschreitung gewisser Grenzen (50.000 € bzw.
200.000 € - je Leistungsart) zu einer Verpflichtung kommt diese grenzüberschreitenden Leistungen
an die Statistik Austria zu melden.
SONDERFÄLLE:
Bei nachfolgenden Sonderfällen kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld und die
Rechnung wird vom leistenden Drittland-Unternehmer mit der Umsatzsteuer des Drittlandes
ausgestellt:
- kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bei der Übergabe im Drittand
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen direkten im Drittand
- Bordverpflegungsleistungen (Schiff, Flugzeug, Zug) wenn Abfahrt im Drittland
- künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterrichtende, unterhaltende Leistung im Drittand
- Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken im Drittland (Makler, Architekt, Bauaufsicht,
Grundstücksnutzung, Sachverständige, Camping, Beherbergung…)
Gebucht werden diese Aufwendung wieder auf ein ganz normales Aufwandkonto ohne dabei UStProzente (Vorsteuern) einzugeben.
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VERKAUF VON WAREN AN KUNDEN aus EU-Ländern
1.) VERKAUF AN PRIVATE AUS EU-LÄNDERN
Wenn Sie Waren an einen Privaten aus einem anderen EU-Land verkaufen, fällt ganz normal die
österreichische Umsatzsteuer an, egal ob er der Kunde bei Ihnen im Geschäft einkauft oder Sie
die Ware per Post zusenden. Die Ausstellung der Rechnung und die Verbuchung ist genauso, als
wäre der Verkauf an einen Österreicher gewesen.
(Hinweis: Wenn man innerhalb eines Jahres Lieferungen von mehr als 100.000 € in ein anderes
EU-Land an Private tätigt, so überschreitet man damit die sogenannte Lieferschwelle; es würde
dann würde die Versandhandelsregelung greifen und man müsste die USt im betreffenden EULand abführen.)
2.) DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG (IGL) AN EU-UNTERNEHMER
Die Lieferung von Waren (Handelswaren..) ist eine so genannte innergemeinschaftliche Lieferung
und echt steuerfrei. Es ist dabei unerheblich, ob die Ware geliefert oder selbst abgeholt wird.
Wichtig ist, dass die Ware auch wirklich in das andere EU-Land geliefert wird.
Auf der Rechnung muss
o ein Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten sein (z.B. „umsatzsteuerfreie ig. Lieferung gem
Art.7.UStG“)
o die eigene UID-Nr.
o und die UID-Nr. des Abnehmers - bei einem Erstkontakt mit dem anderen Unternehmer
überprüfen Sie bitte dessen UID-Nummer. Die dafür zuständige Stelle ist: UID-Büro des
Bundesministeriums f Finanzen - Erdbergerstraße 192-196 - A-1034 Wien, Mo. bis Fr. 7.30
bis 18.00 Uhr, Sa. 7.30 bis 12.00 Uhr - Tel.Nr. 0810/005310 (zum Ortstarif)
Darüber hinaus ist ein Nachweis der Beförderung oder Versendung notwendig.
o Bei Beförderungen in die EU (mit eigenen Fahrzeugen): Rechnungsdurchschrift, Beleg mit
dem Bestimmungsort (z.B. Lieferschein) und die Empfangsbestätigung des Abnehmers.
o Bei Abholungen durch den Abnehmer: Wie bei der Beförderung, aber anstatt der
Empfangsbestätigung bedarf es einer Erklärung des Abnehmers bzw. Beauftragten, dass
er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In Abholfällen ist
vom Unternehmer überdies die Identität der abholenden Person festzuhalten (z.B. Kopie
der maßgebenden Seite(n) des Reisepasses bzw. des Führerscheins).
o Bei Versendungen in die EU (Übergabe an Spediteur, Frächter, Bahn oder Post):
Rechnungsdurchschrift und Versendungsbelege (Frachtbrief, Postaufgabeschein,
Konnossement oder auch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers).
Gebucht wird so ein Verkauf auf ein eigenes Erlöskonto (immer ohne USt)
o
auf 4100 Erlöse innergemeinschaftliche Lieferung EU
WICHTIG: Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen mittels der so genannten
Zusammenfassende Meldung (ZM) dem Finanzamt monatlich gemeldet werden. Gerne übernimmt
Ihr Steuerberater für Sie diese Aufgabe.
Falls Sie die ZM monatlich selbst dem Finanzamt melden möchten, helfen wir Ihnen gerne beim
ersten Mal. Wichtig ist, dass Sie beim Buchen die UID-Nummer des Kunden am besten direkt in
der Spalte "Buchungstext" erfassen. In der Kontoübersicht des Kontos 4100 sehen Sie dann jeden
Monat die zu meldenden Daten direkt untereinander und können Sie leicht in das ZM-Formular
U13 übertragen: den Wert der Lieferung und die UID-Nummer des Kunden.
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VERKAUF VON LEISTUNGEN AN EU-KUNDEN
Für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung einer Leistung, die ein österreichischer
Unternehmer in Österreich für einen Unternehmer in der EU erbringt, gilt Folgendes:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist die Leistung gemäß der Grundregel
(Generalklausel) prinzipiell am Empfängerort zu versteuern. (Davon weichen jedoch die sich in der
unteren Tabelle unter der Grundregel befindlichen Sonderfälle ab).
Es kommt dann in der Regel zu einem Übergang der Steuerschuld (reverse charge) und der
Empfänger Ihrer Leistung muss für die korrekte umsatzsteuerliche Versteuerung in seinem Land
selbst sorgen, weil er Unternehmer ist. Sie legen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und
vermerken auf der Rechnung einen Hinweis über den Übergang der Steuerschuld - etwa indem
Sie "reverse charge" darauf schreiben. Der Empfänger muss Ihnen seine UID-Nr. bekannt geben
und Sie müssen diese auch auf der Rechnung anführen.
Zudem besteht ab 1.1.2010 auch die Pflicht solche Leistungen der Grundregel in der
Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzuführen. (Siehe vorige Seite.)
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson bleibt es bei der bisherigen Regelung der
Besteuerung am Ursprungsort (= im Land des leistenden Unternehmerns, daher bei Ihnen hier in
Österreich, falls Sie die Leistung hier in Österreich erbringen). Sie stellen eine ganz normale
Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer aus.
In nachfolgender Tabelle sind neben der Grundregel nun alle Sonderfälle angeführt, wobei zu
unterscheiden ist, ob Sie die Leistung an einen Unternehmer oder Nichtunternehmer/Privaten
erbringen.
- Bei Leistungen an Privatpersonen (Nichtunternehmer) kann es nie zu einem Übergang der
Steuerschuld kommen. Entsprechend sind bei Privat-Kunden immer Sie selbst für das Abführen
der Umsatzsteuer zuständig. Wenn gemäß nachfolgender Liste einer Leistung im anderen EULand zu versteuer ist, müssen Sie bei Privatpersonen immer selbst die USt im anderen EU-Land
abführen.
- Ist die Leistung im anderen EU-Land zu versteuern und der Empfänger ist ein Unternehmer,
kommt es zum Übergang der Steuerschuld:
Unternehmer
Nichtunternehmer
Grundregel: Ort der sonstigen Leistung
Empfängerort
Unternehmerort
(wie bisher)
Vermittlungsleistungen
NEU Grundregel:
Empfängerort
Ort, an dem der vermittelte
Umsatz erbracht wird (wie
bisher)
Grundstücksleistungen
Ort des Grundstücks
(wie bisher)
Ort des Grundstücks
(wie bisher)
Personenbeförderung
Wo die Beförderung
stattfindet (wie
bisher)
Wo die Beförderung
stattfindet (wie bisher)
Güterbeförderung (nicht nachfolgend behandelte
innergemeinschaftliche Güterbeförderung)
NEU Grundregel:
Empfängerort
Wo die Beförderung
stattfindet (wie bisher)
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung
NEU Grundregel:
Empfängerort
Abgangsort (wie bisher)
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Leistungen auf dem Gebiet von Kunst, Sport,
Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, im Zsh.
mit Messen (neu) etc.
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Tätigkeitsort
(wie bisher)
Tätigkeitsort
(wie bisher)
Nebentätigkeiten zur Beförderung;
Arbeiten an beweglichen körperlichen
Gegenständen
NEU Grundregel:
Empfängerort
Tätigkeitsort
(wie bisher)
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Tätigkeitsort
(Abgangsort an Bord
von Schiffen,
Flugzeugen,
Eisenbahn in der EU)
Tätigkeitsort
(Abgangsort an Bord von
Schiffen, Flugzeugen,
Eisenbahn in EU)
Vermietung bis 30 Tage von Beförderungsmitteln
Ort der Übergabe
Ort der Übergabe
Von Drittlands-Unternehmer erbrachte
elektronische Dienstleistung
NEU Grundregel:
Empfängerort
(wie bisher)
Empfängerort
(wie bisher)
Katalogleistungen an Drittlandskunden
Empfängerort
(wie bisher)
Empfängerort
(wie bisher)
Vom Drittland erbrachte Telekom-, Rundfunk und
Fernsehdienstleistungen
Empfängerort
(wie bisher)
Empfängerort
Im Nachfolgenden werden zwei Leistungsarten aus dieser Tabelle kurz näher vorgestellt:
LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM GRUNDSTÜCK § 3a / Abs. 6
Es fällt in dem Land die Umsatzsteuerschuld an, wo das Grundstück liegt. Zum Grundstück
gehören auch die damit fest verbundenen Gebäude und deren Errichtung und Instandhaltung.
Arten: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Leistungen eines Architekten, Leistungen
eines Grundstücksmaklers, die notarielle Beurkundung eines Grundstücksverkaufes, das Erstellen
eines Grundstücksgutachtens, Verlegen von Rohrleitungen im Erdreich, Pflege von Grünflächen,
die Beherbergung, Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, Garagen, Campingplätzen, die
Überlassung von Standflächen bei Messen und Ausstellungen durch den Veranstalter …
NICHT JEDOCH: Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen und die Veröffentlichung von
Immobilienanzeigen zählen nicht zu Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken.
BSP: Erstellt z.B. ein österreichischer Architekt für einen deutschen Unternehmer einen Bauplan,
der auf einem österreichischen Grundstück umgesetzt wird, so wird die österreichische
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
BSP: Ist das Grundstück jedoch in Deutschland gelegen, fällt die deutsche Umsatzsteuer an.
Wenn Sie als Unternehmer keinen Wohnsitz und keine Betriebsstätte im betreffenden EU-Land
haben und der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist und Ihnen seine UID-Nr bekannt gibt,
kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld, ("reverse charge").
BSP: Ist das Grundstück in Deutschland der Empfänger der Leistung jedoch ein deutscher
Privater, werden Sie für die ordentliche Versteuerung in Deutschland selbst sorgen müssen und
Ihre Rechnung auch mit deutscher Steuer ausstellen.
BSP: Liegt das Grundstück außerhalb der EU, kommt das Umsatzsteuergesetz des betreffenden
Landes zur Anwendung und muss im Bedarfsfall einzeln untersucht werden. In vielen Fällen wird
es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommen, wenn dieser
selbst ein Unternehmer ist - dies muss aber für jedes einzelne Land überprüft werden.
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BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN § 3a / Abs. 7
1.) Personenbeförderung
Eine Beförderungsleistung von Personen wird dort ausgeführt, wo die Beförderung geschieht. Gibt
es einen Anteil im Inland, so ist nur dieser Teil in Österreich steuerbar. Der Teil außerhalb
Österreichs ist im betreffenden Land steuerbar.
Die grenzüberschreitende Beförderung von Personen in Schiffen oder Flugzeugen ist echt
steuerbefreit und es fällt keine österreichische Umsatzsteuer an und scheint auch nicht auf der
Rechnung auf.
2.) Gütertransport in EU
Der Transport von Gütern, der in einem EU-Land beginnt und in einem anderen EU-Land endet,
gilt ab sofort als in dem Land ausgeführt, wo der Transport endet. (Führt der Weg über ein NICHTEU-Land, so ist dies unbedeutend). Werden also Güter von Österreich in ein anderes EU-Land
befördert, gilt dieser Transport als im anderen Land ausgeführt und es fällt keine österreichische
USt an.
Es kommt zum Übergang der Steuerschuld und die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger zu
tragen.
RECHNUNGSLEGUNG BEI ÜBERGANG DER STEUERSCHULD ("REVERSE CHARGE")
Beim Übergang der Steuerschuld kommt es dazu, dass die Umsatzsteuerschuld nicht vom
leistenden Unternehmer an das Finanzamt des betreffenden Landes zu bezahlen ist, sondern vom
Empfänger der Leistung.
Geben Sie auf der Rechnung neben Ihrer eigenen UID-Nummer auch die UID-Nummer des
Leistungsempfängers an und fügen Sie auf der Rechnung den Hinweis an „Die
Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“ oder „REVERSE CHARGE
SYSTEM“.
Die Rechnung selbst wird OHNE Umsatzsteuer ausgestellt.
VERBUCHUNG
Gebucht werden solche Leistungen auf das Konto
o
4200 Erlöse grenzüberschreit. Dienstleistung EU
VERKAUF VON LEISTUNGEN AN DRITTLAND-KUNDEN
In diesem Fall muss das Umsatzsteuergesetz des Drittlandes untersucht werden. Ist
der Empfänger ein Unternehmer kommt es bisweilen zu einem Übergang der
Steuerschuld auf den Leistungsempfängers - manchmal müssen Sie selbst die Steuer
abführen. Ist der Empfänger ein Privater müssen Sie immer selbst für die
ordnungsgemäße Abfuhr der Steuer sorgen.
Gebucht werden solche Leistungen auf das Konto
o
28
4250 Erlöse grenzüberschreit. Dienstleistung Drittland
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29
VERKAUF VON WAREN INS DRITTLAND ( = NICHT-EU-LAND)
1.VERKAUF VON WARE AN PRIVATE IM DRITTLAND (NICHT-EU-LAND)
Hier ist noch einmal zu unterscheiden,
a.) ob der Private die Ware persönlich bei Ihnen im Geschäft kauft und einen sogenannten
steuerfreien Touristenexport durchführen möchte. Ein Touristenexport liegt dann vor, wenn ein
Gegenstand durch den ausländischen Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.
Üblicherweise verkauft man die Ware inklusive österreichischer Umsatzsteuer und bucht den
Verkauf - im Falle dass die Ware der 20 %-igen Umsatzsteuer unterliegt - auf das Konto 4020
Erlöse 20 % (oder auf ein eigenes Konto 4… Erlöse Touristen vorläufig 20%).
Zusätzlich gibt man dem Kunden ein Formular U34 mit, das er an der Grenze abstempeln lässt.
Wenn der Kunde anschließend eine Kopie dieses U34 an Sie zurücksendet, überweist man ihm
die Österreichische Umsatzsteuer zurück oder zahlt sie ihm bar aus.
Diese USt-Rückzahlung wird direkt auf das Konto 3500 gebucht.
Zusätzlich bucht man den Erlös um auf das Konto 4150 Exporterlöse Drittland.
b.) oder ob Sie die Ware an den Privaten versenden - in diesem Fall gilt dasselbe wie unter
folgendem Punkt 2.) WARENEXPORT AN UNTERNEHMER beschrieben:
o es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen,
o wieder ist ein Hinweis auf die Steuerfreiheit auf der Rechnung anzuführen
o und gebucht wird auf das Konto 4150 Exporterlöse Drittland
2.) WARENEXPORT AN UNTERNEHMER
Lieferungen an Personen aus einem Drittland (=Nicht-EU-Land wie Schweiz, USA etc) sind ein
echter Export und damit echt steuerbefreit.
Es fällt daher keine österreichische Umsatzsteuer an und man stellt auch die Rechnung ohne
Umsatzsteuer aus.
Wichtig ist, dass auf der Rechnung ein Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten sein muss; zB der
Text "steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 7 UStG".
Gebucht wird so ein Erlös auf ein Konto in der Klasse 4 und ohne Umsatzsteuer. Bei Verkauf von
Handelsware wäre dies z.B. das Konto 4150 Exporterlöse Drittland. Wir ersuchen Sie in den
Buchungstext hineinzuschreiben, WER der Empfänger ist und WAS der Liefergegenstand ist.
Um steuerfrei exportieren zu dürfen, bedarf es weiters eines Nachweises über die Ausfuhr:
29
o
Bei Versendung: Versandpapiere (Frachtbrief, Postaufgabeschein etc.), Speditionsbescheinigung, Ausfuhranmeldung
o
Bei Beförderung: U 34 Formular, Ausfuhranmeldung
o
Bei persönlicher Abholung des Empfängers: U 34 Formular, Ausfuhranmeldung
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DETAILS
Für eine steuerfreie Lieferung ist es also immer wichtig, dass die Ware auch tatsächlich ins
Drittland (NICHT-EU-Land) gelangt.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zudem zwischen Lieferung durch den Lieferant und
Abholung durch den Kunden.
Die § 6 Abs.1 / Z1 und § 7 geben vor, dass eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur dann besteht,
wenn

der Lieferant (also in aller Regel Sie) den Gegenstand in das Drittland befördert (also
selbst mit eigenen Mitteln) oder versendet (also den Transport in Auftrag gibt - etwa mittels
einer Spedition) - in diesem Fall ist die Nationalität des Empfängers unerheblich !

oder wenn der ausländische Abnehmer (das kann auch eine Person aus der EU sein, die
jedoch keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Betriebstätte im Inland
hat) den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet
Im Falle der Lieferung durch den Lieferanten ist es also unerheblich, ob der Empfänger ein
Österreicher ist oder nicht. Wichtig ist nur, dass die Ware für diese Person auch tatsächlich ins
Drittland geht. So zB können Sie für einen Österreicher Ware für sein Haus in der Schweiz liefern.
Nicht möglich ist jedoch, dass dieser Österreicher die Ware bei Ihnen abholt, um selbst damit in
die Schweiz zu fahren. Denn für den Abholfall ist es notwendig, dass der Abnehmer keinen
Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine Betriebsstätte in Österreich hat.
SPEZIALFALL HAFTUNG GEM. § 27 Abs. 4 UStG
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland keinen Wohnsitz und keine Betriebstätte hat, eine in
Österreich steuerpflichtige Leistung an einen Unternehmer, so hat der Empfänger der Leistung die
Umsatzsteuer einzubehalten und an das dafür zuständige Finanzamt in Graz abzuführen.
Die betrifft also nur Rechnungen ausländischer Unternehmer (egal ob aus der EU oder aus
Drittländern), die zu Recht österreichische Umsatzsteuer ausweisen.
Bsp: Sie bestellen bei einem deutschen Unternehmer Ware - dieser hat sie nicht selber lagernd
und bestellt diese wiederum bei einem anderen österreichischen Unternehmer. Die Ware wird
Ihnen - im Auftrag des deutschen Unternehmers - direkt vom anderen österreichischen
Unternehmer zugesandt.
Die Rechnung für diesen Kauf stellt Ihnen der deutsche Unternehmer. Da die Ware nicht über die
Grenze von einem anderen EU-Land nach Österreich kam, handelt es sich dabei nicht um eine
innergemeinschaftliche, steuerfreie Lieferung. Vielmehr gilt die Leistung als in Österreich erbracht
und der deutsche Unternehmer muss zu Recht eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer
ausstellen.
In diesem Spezialfall jedoch zahlen Sie nur den Nettobetrag an den deutschen Unternehmer und
behalten die Umsatzsteuer ein und führen diese an das Finanzamt Graz ab. (Für Details dazu
fragen Sie uns bitte nach.)
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REIHENGESCHÄFTE
Von
einem
Reihengeschäft
wird
immer
dann
gesprochen,
wenn
mehreren
Verpflichtungsgeschäften nur eine Warenbewegung folgt; das heißt, die Ware gelangt vom "letzten
Lieferanten" direkt an den ersten Besteller. An einem Reihengeschäft sind mindestens 3
Unternehmer beteiligt, es können aber auch mehre sein.
Solange alle Beteiligten einen österreichischen Sitz haben und die Ware auch nicht außerhalb
Österreich gelangt, ist ein Reihengeschäft absolut unproblematisch, da immer mit österreichischer
Umsatzsteuer fakturiert wird. Erst bei einem Grenzübertritt sind folgende Punkte zu beachten:


Wo ist der Ort der jeweiligen Lieferung ?
Und wer hat Nachweise zu führen (für Ausfuhr oder eine innergemeinschaftliche Lieferung)
Für die Ortsbestimmung enthält das UStG im § 3 folgende Regelungen:



§ 3 Abs.7 enthält die generelle Vorschrift für die ruhenden Lieferungen wonach der Ort der
Lieferung dort ist, wo die Ware im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ist,
§ 3 Abs. 8 regelt den Sonderfall der "bewegten" Lieferung (Ware wird im Zuge
der Lieferung von A nach B bewegt). In diesen Fällen ist der Ort der Lieferung
der Abgangsort (egal ob befördert oder versendet wird)
§ 3 Abs. 9 regelt einen speziellen Fall: schuldet der Lieferant oder dessen Beauftragter die
EUSt, so verlagert sich der Lieferort in das Inland
Möchte man nun ein Reihengeschäft umsatzsteuerlich beurteilen, so ist zunächst das
Gesamtgeschäft
auf
die
einzelnen
Verpflichtungsgeschäfte
zu
zerlegen.
Jedes
Verpflichtungsgeschäft wird separat abgerechnet und ist entsprechend zu beurteilen.
Bei jedem Reihengeschäft kann es nur einmal eine bewegte Lieferung geben und daher nur dort
die Bestimmung des § 3 Abs. 8 zur Anwendung kommen. Alle Lieferungen, die davor oder danach
stattfinden, werden nach der allgemeinen Vorschrift des §3 Abs.7 als ruhende Lieferung behandelt.
Zur steuerlichen Beurteilung eines Reihengeschäftes geht man immer gleich vor:
 Man betrachtet jedes einzelne Geschäft und beginnt immer beim ersten Lieferanten: Geschäft
zwischen 1. Lieferant und dem 2. Lieferanten, dann das Geschäft vom 2. Lieferant mit dem 3.
Lieferanten …. bis zum Geschäft des letzten Lieferanten an den Endkunden.
 Bei jedem Geschäft fragt man sich, ob hier die "bewegte Lieferung" stattfindet. Dies ist dann
der Fall, wenn einer der beiden Beteiligten - also entweder der Rechnungsaussteller oder der
Rechnungsempfänger - für den Transport der Ware zuständig ist: egal ob er sie selber
transportiert, oder den Transport veranlasst (=versendet, etwa durch Spedition). Es ist also
unerheblich wann der Transport datumsmäßig tatsächlich erfolgt - ob vor oder nach der
Rechnungslegung. Es kommt allein darauf an, ob einer der beiden Beteiligten für den
Transport zuständig ist. Falls dies der Fall ist, dann wird diesem Geschäft die bewegte
Lieferung zugeordnet (auch wenn die Lieferung bereits früher erfolgte oder später erfolgen
wird.)
 Jedes Geschäft VOR diesem Geschäft mit der bewegten Lieferung stellt eine ruhende
Lieferung dar und jedes Geschäft NACH diesem Geschäft ebenfalls, da es immer nur genau
EINE "bewegte Lieferung" geben kann.
 Bei ruhenden Lieferungen ist der Ort der Lieferung dort, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der
Verfügungsmacht befindet. (Tauschen etwa zwei italienische Unternehmer in Deutschland
Rechnung, Lieferschein und Warenpapiere über Ware aus, die sich in Wien befindet, so ist der
Ort der Lieferung in Österreich). Bei ruhenden Lieferungen VOR der bewegten Lieferung ist der
Ort der Lieferung natürlich immer im Ursprungsland, aus dem die Ware abgeht. Bei ruhenden
Lieferungen NACH der bewegten Lieferung ist der Ort der Lieferung entsprechend immer im
Bestimmungsland, also wo die Ware NACH der Lieferung ist.
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

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Bei der bewegten Lieferung ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung IMMER der
Abgangsort im Ursprungsland.
Prinzipiell ist kein Unterschied zwischen Beförderung (=Transport wird selbst übernommen)
und Versendung (= ein Dritter, zB Spediteur wird mit dem Transport beauftragt).
BSP 1:
Der österreichische Unternehmer Ö1 bestellt Ware beim österr. Unternehmer Ö2. Ö2 hat diese
Ware nicht selbst und bestellt diese beim italienischen Unternehmer IT. Dieser Unternehmer IT in
Italien schickt die Ware direkt an Ö1. IT schreibt eine Rechnung an Ö2 und Ö2 verrechnet weiter
an Ö1.
Rechnung 2
Ö2
Ö1
Rechnung 1
Warenlieferung
IT
1. Man beginnt immer beim ersten Lieferant (das ist der, der zuletzt beauftragt wird) und seinem
Geschäft, über das er Rechnung legt. Man betrachtet also die Rechnungslegung von IT an
Ö2.
2. Man fragt sich, ob einer der beiden, die bei diesem Geschäft beteiligt sind, für den Transport
zuständig sind. In unserem Fall wird der Transport der Ware von IT veranlasst. Dadurch tritt bei
diesem abgerechneten Geschäft zwischen IT und Ö2 die bewegte Lieferung auf.
3. Bei einer bewegten Lieferung ist der Ort der Lieferung IMMER der Ort, wo die Ware am Beginn
der Lieferung ist: hier also in Italien. Daher ist auch Ort der Lieferung in Italien. Da die Ware im
Zuge der Lieferung über die Grenze geht, handelt es sich in diesem Fall um eine
innergemeinschaftliche Lieferung von IT an Ö2. Der Italiener stellt daher eine Rechnung über
eine steuerfreie innergemeinschaftlicher Lieferung aus - die für Ö2 einen
innergemeinschaftlichen Erwerb darstellt.
4. Die nächste Lieferung - von Ö2 an Ö1 - kann nur mehr eine ruhende Lieferung sein, da es
jeweils nur eine bewegte Lieferung geben kann beim Reihengeschäft. Ort der Lieferung ist der
Ort der Ware beim Übergang der Verfügungsmacht: da die bewegte Lieferung bereits im
vorigen Geschäft erfolgte, (und daher der Warentransport bereits als erfolgt gilt), befindet sich
für dieses Geschäft die Ware bereits in Österreich. Ö2 verrechnet an Ö1 eine ganz normale
Lieferung innerhalb Österreich mit österreichischer Umsatzsteuer.
BSP 2: wie oben, jedoch wird der Transport von Ö1 selbst veranlasst (egal ob Ö1 persönlich
abholt oder einen Auftrag an einen Spediteur gibt)
Rechnung 2
Ö2
Ö1
Rechnung 1
Warenlieferung
IT
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1. Man beginnt wieder beim ersten Lieferant und seinem Geschäft, über das er Rechnung legt: IT
an Ö2.
2. Man fragt sich, ob einer der beiden, die bei diesem Geschäft beteiligt sind, für den Transport
zuständig sind. In unserem Fall wird der Transport der Ware jedoch von Ö1 veranlasst. Da
keiner der beiden "Rechnungspartner" für den Transport zuständig ist, handelt es sich um eine
ruhende Lieferung.
3. Bei einer ruhenden Lieferung ist der Ort der Lieferung IMMER an dem Ort, wo die Ware beim
Übergang der Verfügungsmacht ist: hier also in Italien. Da die Ware im Zuge dieses Geschäfts
NICHT über die Grenze geht, handelt es sich NICHT um eine innergemeinschaftliche
Lieferung. IT erbringt ganz normal eine Leistung an Ö2, die in Italien steuerpflichtig ist - daher
mit italienischer Umsatzsteuer. (Der Österreicher wird versuchen vom italienischen Finanzamt
die von ihm bezahlte Umsatzsteuer zurück zu erhalten).
4. Das nächste Geschäft - zwischen Ö2 an Ö1 - stellt die bewegte Lieferung da, da einer der
beiden "Rechnungspartner" für den Transport zuständig ist. Ort der Lieferung ist bei bewegten
Lieferungen immer der Ort am Anfang der Lieferung, daher in Italien. Ö2 erbringt daher in
Italien eine Lieferung an Ö1. Da die Ware im Zuge dieser Lieferung von Italien über die Grenze
nach Österreich gelangt, erbringt Ö2 in Italien eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung (daher OHNE italienische Umsatzsteuer) und für Ö1 stellt dies in Österreich einen
innergemeinschaftlichen Erwerb dar. (Ö2 braucht in Italien eine italienische UID-Nummer.)
BSP 3: ein Österreicher Ö1 bestellt beim Italiener IT2 eine Ware. Dieser hat sie nicht selbst,
sondern bestellt sie beim Italiener IT1. IT1 veranlasst den direkten Transport der Ware an Ö1:
IT2
Ö1
IT1
1. Das Geschäft zwischen IT1 und IT2 stellt die bewegte Lieferung dar - steuerpflichtig am Ort
des Beginn des Transportes. Da es zu einem Grenzübertritt kommt, handelt es sich um eine
innergemeinschaftliche Lieferung, die für IT2 in Österreich einen innergemeinschaftlichen
Erwerb darstellt.
2. Im Zuge dieses Geschäftes fand jedoch die bewegte Lieferung, sprich der Transport statt, an
dessen Ende die Ware in Österreich ist. Wenn nun IT2 an Ö seine Rechnung erstellt, handelt
es sich um eine ruhende Lieferung, bei der die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs der
Verfügungsmacht bereits in Österreich ist. IT2 führt daher dieser Lieferung in Österreich aus !
Seine Rechnung an Ö1 muss daher österreichische Umsatzsteuer enthalten.
3. Dies stellt den Spezialfall der Haftung gem. § 27 Abs. 4 UStG dar, (siehe Seite 31 Kapitel
Spezialfall Haftung gem. § 27 Abs.4 UStG), wo ein Unternehmer eine Rechnung mit
österreichischer Umsatzsteuer ausstellt, obwohl er im Inland keinen Sitz hat. In diesem Fall
des ausländischen Rechnungsaussteller IT2, der zu Recht eine Rechnung mit österreichischer
Umsatzsteuer ausstellt, kommt es dazu, dass Ö1 die Umsatzsteuer einbehalten muss und an
das Finanzamt Graz überweist. An IT2 überweist er nur den Netto-Rechnungsbetrag.
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BSP 4: ein Österreicher Ö2 bestellt beim Österreicher Ö1 eine Ware. Dieser hat sie nicht selbst,
sondern bestellt sie beim Ungarn HU. Auch jener hat sie nicht selbst, sondern bestellt sie beim
Deutschen DE. DE veranlasst den direkten Transport der Ware an Ö2:
Ö1
Ö2
HU
DE
1. Das Geschäft zwischen DE und HU stellt die bewegte Lieferung dar, da DE für den Transport
zuständig ist. Steuerpflichtig ist dieses Geschäft am Ort des Beginns des Transportes, also in
Deutschland. Da es im Zuge dieser bewegten Lieferung zu einem Transport von einem EULand in ein anderes kommt, kann DE steuerfrei liefern. HU hat in Österreich einen
innergemeinschaftlichen Erwerb, da die Ware am Ende dieses Geschäftes in Österreich ist.
Richtigerweise müsste daher HU diesen Erwerb in Österreich der Erwerbsteuer unterziehen –
die er sich in aller Regel jedoch über den Vorsteuerabzug wieder zurückholen kann.
2. Im Zuge dieses Geschäftes fand schon die bewegte Lieferung, sprich der Transport statt, an
dessen Ende die Ware nun als in Österreich gilt. Daher können alle nachfolgenden Geschäfte
nur mehr über eine ruhende Lieferung abrechnen. Wenn daher HU an Ö1 seine Rechnung
erstellt, handelt es sich um eine ruhende Lieferung, bei der die Ware zum Zeitpunkt des
Übergangs der Verfügungsmacht bereits in Österreich ist. HU führt daher dieser Lieferung in
Österreich aus ! Seine Rechnung an Ö1 muss daher österreichische Umsatzsteuer enthalten.
Hier kommt es wieder zum Spezialfall der Haftung gem. § 27 Abs. 4 UStG, wo ein
ausländischer Unternehmer eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellt,
obwohl er im Inland keinen Sitz hat. Dies führt dazu, dass Ö1 die Umsatzsteuer einbehält und
an das Finanzamt Graz überweist. An HU überweist er nur den Netto-Rechnungsbetrag.
3. Das Geschäft zwischen Ö1 und Ö2 ist wieder eine ruhende Lieferung und wird ganz normal mit
österreichischer Umsatzsteuer abgerechnet.
BSP 5: ein Franzose F bestellt beim Österreicher Ö2 eine Ware. Dieser hat sie nicht selbst,
sondern bestellt sie beim Österreicher Ö1. Ö1 veranlasst den direkten Transport der Ware an F:
Ö2
F
Ö1
1. Das Geschäft zwischen Ö1 und Ö2 stellt die bewegte Lieferung dar und ist am Ort des Beginns
des Transportes steuerpflichtig, also in Österreich. Da es zu einem Grenzübertritt in ein
anderes EU-Land kommt, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die für Ö2
in Frankreich steuerpflichtig ist. Richtigerweise müsste Ö2 daher mit einer franz. UID-Nr
auftreten. Erhält Ö1 von Ö2 dessen französische UID, kann Ö1 an Ö2 eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung erbringen, die für Ö2 in Frankreich einen
innergemeinschaftlichen Erwerb darstellt. Teilt Ö2 nur seine österr. UID-Nr und keine etwaige
französische UID-Nr mit, kann Ö1 keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
durchführen und muss daher an Ö2 eine Rechnung mit österr. Umsatzsteuer ausstellen.
2. Das nachfolgende Geschäft zwischen Ö2 und F ist eine ruhende Lieferung und daher am Ort
des Übergangs der Verfügungsmacht steuerbar. Da der Transport bzw die bewegte Lieferung
bereits im vorigen Geschäftsfall erfolgte, gilt die Ware für diesen Geschäftsfall als bereits in
Frankreich befindlich. Ö2 erbringt seine Leistung daher in Frankreich und stellt seine
Rechnung mit französischer Umsatzsteuer aus.
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BAULEISTUNGEN
Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft
§ 19 Abs. 1a UStG sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der
Leistung kommt, wenn
• Bauleistungen
• an einen Unternehmer erbracht werden,
• der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder
• der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Was sind Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994
Bauleistungen im Sinne dieser Bestimmungen sind die Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken aller Art, einschließlich der
Überlassung von Arbeitskräften für diese Leistungen.
Als Bauwerke gelten typischerweise Gebäude sowie damit verbundene Teile (Türen, Fenster,
Heizungsanlagen, fest verbundene Einrichtungsgegenstände wie z.B. Gaststätteneinrichtung),
aber auch mit dem Erdboden verbundene Anlagen (Strassen, Silos).
Auch die Überlassung von Arbeitskräften ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
als Bauleistung anzusehen, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen
erbringen.
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen,
Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon
ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt.
Nicht zu den Bauleistungen gehören: reine Materiallieferungen (inkl. Lieferung von Asphalt oder
Beton), Planungsleistungen, Wartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten
1.) Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung von
Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1a erster Unterabsatz UStG 1994)
Diese neue Regelung betrifft also erstens Bauleistungen des typischen "Subunternehmers", der
Leistungen im Auftrag eines Generalunternehmers ausführt.
2.) Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen
erbringt (§ 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994)
Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen
erbringt (zB Baumeister, Maurermeister, Dachdecker, Spengler, Installationsunternehmen), so
kommt es ebenfalls zum Übergang der Steuerschuld. Die Regel kommt als auch dann zur
Anwendung, wenn der Empfänger der Leistung NICHT seinerseits zur Erbringung dieser
Bauleistungen beauftragt worden ist. Es reicht aus, dass er üblicherweise selbst Bauleistungen
erbringt. Bsp: sie erbringen eine Bauleistung wie etwa die Reparatur der Heizungsanlage an
einen Baumeister. Diese Reparatur dient dem Unternehmen des Baumeisters selbst.
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Rechnungslegung bei Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG 1994)
Übergang der Steuerschuld bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht - wie im Normalfall - vom
leistenden Unternehmer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet wird.
Der leistende Unternehmer ist verpflichtet eine Rechnung auszustellen.
Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen; vorgeschlagen wird
folgender Text:
"Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG"
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung
KEINE Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
Wie wird der Übergang der Steuerschuld verbucht ?
a) Beim Leistungserbringer
Der Leistende bucht die Umsätze auf das Erlöskonto 4070 Erlöse Bauleistunge 0% Par.19 Abs.1
einrichten.
b) Beim Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger bucht den Aufwand auf das Konto 5750 Bauleistungen von Sub. § 19
Abs.1a mit 20 % Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger gegenüber
dem Finanzamt. Da er aber in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese
Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug sogleich wieder zurückerhalten und im Summe entsteht
keine Abgabenschuld gegenüber dem Finanzamt.
Der Leistungsempfänger sollte seinen Leistungserbringern folgende Mitteilung machen:
"Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 tritt für Bauleistungen ab 01.10.2002 im UStG eine
neue Bestimmung (Reverse Charge System) in Kraft.
Wir, als Leistungsempfänger (Bauunternehmer/Generalunternehmer) schulden für Ihre an uns
erbrachte Bauleistung die Umsatzsteuer. Infolgedessen können wir Ihre Rechnungen für erbrachte
Bauleistungen (für Leistungen ab 01.10.2002) ausnahmslos nur mehr als "Netto-Rechnungen"
ohne Umsatzsteuer verbuchen und bezahlen.
Überlassene Arbeitskräfte, die auf der Baustelle Bauleistungen erbringen, fallen kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch unter das neue Gesetz.
Auf Ihren Rechnungen ist weiters unsere UID-Nr. ATU ........., eine fortlaufende
Rechnungsnummer, das Ausstellungsdatum der Rechnung, der Leistungszeitraum und ihre UID
Nummer anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen (z.B.
"Übergang der Steuerschuld gern. § 19 Abs. 1 lit. a UStG").
Wir bitten in Ihrem eigenen Interesse, obige Bestimmungen genau einzuhalten, da wir ansonsten
verpflichtet sind, Ihre Rechnungen mit der Bitte um Richtigstellung zurückzusenden, womit
sämtliche Fristen zu Ihren Lasten gehen."
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Keine Bauleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende selbstständig
erbrachten Leistungen:
- Planerische Leistung von Architekten, Statikern, Vermessungs- und Bauingenieuren
- Beförderungsleistungen
- Mietung von Geräten für Bauzwecke ohne Bereitstellung, von Personal, Reparaturen,
Wartungsarbeiten von Baugeräten
- Wartungsarbeiten an Bauwerken, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder
ausgetauscht werden,
- Lieferung von Baumaterial
- Anschlussgebühren
Ab 1. 1. 2011 gehören zu den Bauleistungen auch die Reinigung von Bauwerken und
dies betrifft nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeit
oder Flächen, die Teile eines Bauwerkes betreffen: cie Reinigung von Gebäuden inkl.
Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen, Straßen und Parkplätzen.
Bei der Büroreinigung ist insgesamt von der Bauleistung auszugehen. Nicht unter die
Bauleistungen ist die Grünflächenbetreuung zu qualifizieren.
Praxistipp: Um Risken zu vermeiden, ist es aus Sicht des Leistungsempfängers
günstiger, im Zweifelsfall eine Leistung als "Bauleistung" anzusehen, da diesbezüglich
keine Gefahr eines Vorsteuerverlustes wegen Rechnungslegung nach § 11 Abs 12
UStG besteht. Aus Sicht des Leistenden wird im Zweifel der Abrechnung mit
Umsatzsteuer der Vorzug zu geben sein, um kein Risiko einer Abgabenverkürzung
einzugehen. Es gibt daher divergierende Interessen zwischen Lieferanten und
Leistungsempfängern, die aus der gegenständlichen Regelung resultieren.
WEITERE FÄLLE MIT ÜBERGANG DER STEUERSCHULD
In den letzten Jahren wurden zur Betrugsbekämpfung die Regelungen zum Übergang
der Steuerschuld (reverse charge) schrittweise auch auf andere Bereiche neben den
Bauleistungen ausgeweitet.
Konkret sind dies
- der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
- der Handel mit Mobilfunkgeräten
- der Handel mit Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-PCs, wenn das in Rechnung
gestellte Honorar € 5.000 übersteigt
- die Lieferung von Strom und Gas an Unternehmer zur Weiterlieferung
- die Übertragung von Strom und Gas-Zertifikaten
- die Lieferung von Metallen roh und als Halberzeugnisse gemäß Kapitel 71 und aus
Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur
- steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold
- Verwertung von Sicherungseigentum, abgetretenem Eigentumsvorbehalt und der
Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Umsätze im Zusammenhang mit Schrott
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ESSENSRECHNUNGEN
1.) GESCHÄFTSESSEN MIT GESCHÄFTSPARTNER
Diese sind zur Hälfte absetzbar und werden auf die Konten 7670 und 9070 je zur Hälfte aufgeteilt am besten mit dem Bewirtungsspesenverteiler; (siehe Handbuch Kapitel 16 Bewirtung).
Für die steuerliche Anerkennung ist es notwendig, dass das Geschäftsessen überwiegend
betrieblich veranlasst ist, also in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Geschäftes
steht:
o
Essen zur Geschäftsanbahnung
o
Arbeitsessen vor Geschäftsabschluss
o
Essen anlässlich von Besprechungen in den Betriebsräumen
o
Klienteninformations-Essen
o
hausinterne Seminare und Betriebseröffnungen
Bitte vermerken Sie auf der Essensrechnung den Namen des Geschäftspartners und den Grund
der Besprechung.
2.) ESSENSRECHNUNGEN FÜR MITARBEITER
Getränke, die der Dienstgeber seinen Mitarbeitern am Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung stellt
sind als freiwilliger Sozialaufwand zur Gänze auf das Konto 6700 Sonstiger Freiwilliger
Sozialaufwand zu buchen. Wenn im Zuge einer Weihnachtsfeier auch gegessen wird, kann man
dies ebenso auf das Konto Konto 6700 Sonstiger Freiwilliger Sozialaufwand geben.
3.) ESSENSRECHNUNG, DIE EIN MITARBEITER MITBRINGT VON EINER
BERUFLICH VERANLASSTEN DIENSTREISE
Lesen Sie dazu bitte im Handbuch das Kapitel 26 Reisekosten.
4.) ESSENSRECHNUNGEN DES UNTERNEHMERS SELBST
Sie sind seinem privaten Bereich zuzuordnen und können nicht als betrieblicher Aufwand gebucht
werden.
Bei Geschäftsreisen kann der Unternehmer seinen Verpflegungsmehraufwand nur über pauschale
Tagsätze geltend machen. Mehr dazu können Sie im Handbuch Kapitel 26 Reisekosten
nachlesen.
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ANZAHLUNGEN
a.) bei einer doppelten Buchhaltung
prinzipiell ist wieder zu unterscheiden, ob Sie eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung führen
oder eine echte doppelte Buchhaltung mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen. (Über den
Menüpunkt VERSIONSINFO im Menü EXTRA können Sie erfahren wie Ihre Buchhaltung
eingerichtet ist.)
In diesem Fall buchen Sie die Anzahlungen an Lieferanten oder Anzahlungen von Kunden direkt
auf das Lieferanten- bzw Kundenkonto (ohne einen Steuersatz zu berücksichtigen) - also brutto mit
0 %. Ihr Steuerberater wird im selben Monat eine notwendige Zwischenbuchung machen, damit
die Vorsteuer und Umsatzsteuer korrekt verbucht werden. Schreiben Sie bitte in den Buchungstext
deutlich einen Hinweis auf die Anzahlung: zb Anzahlung ER Rg.Nr 25.
Bitte achten Sie darauf, dass es für Anzahlungen auch immer eine Anzahlungsrechnung gibt denn nur dann kann der Rechnungsempfänger eine Vorsteuer geltend machen. Wenn Sie also bei
einem Lieferanten eine Anzahlung tätigen, verlangen Sie eine Anzahlungsrechnung.
Auch wenn Kunden bei Ihnen Anzahlungen tätigen, stellen Sie bitte eine Anzahlungsrechnung
aus.
WICHTIG: wenn Sie einem Kunden nach einer oder mehreren Anzahlungsrechnungen (auch
Teilrechnungen genannt) zuletzt noch eine Abschlussrechnung ausstellen, so ist dringend darauf
zu achten, dass alle bisher zuvor fakturierten Teilzahlungen als solche in der Endabrechnung
erneut aufscheinen:
o
Endrechnungsbetrag netto / + USt-Betrag (20% , 10% o. 0%) = Brutto
o
minus darauf geleistete Teilzahlungen: Datum / Entgelt netto / + USt = Brutto
o
ergibt einen noch offenen Rest von Entgelt netto / + USt = Brutto
b.) bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung
bei der einfacheren Einnahmen-Ausgangsrechnung werden die Anzahlungen direkt auf das
entsprechende Erlös- bzw Aufwandkonto gebucht unter Berücksichtigung des Steuersatzes.
KREDITKARTENZAHLUNGEN VON KUNDEN
Wenn Ihre Kunden mit Kreditkarte zahlen, wird die Abrechnung des Kreditkartenunternehmens auf
Ihrem Bankkonto 2 Positionen haben:
o zum einen den gesamten Zahlungsbetrag des Kunden
o abzüglich der von ihm einbehaltenen Provision
Buchen Sie dies bitte mittels zwei Buchungszeilen:
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o
die gesamte Zahlung des Kunden auf das jeweilige Konto
o
den Abzug des Kreditkartenunternehmens auf das Konto 4383 Kreditkartengebühr - in den
allermeisten Fällen dürfen Sie 20 % VSt berücksichtigen !
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DIFFERENZBESTEUERUNG
bei Antiquitäten-, Kunst-, Münzen- und Gebrauchtwagenhändlern
Unternehmer, die von Privaten kaufen, können keine Vorsteuer aus den Anschaffungskosten
abziehen; dies dürfen sie auch dann nicht, wenn sie von Unternehmern kaufen, die keine
Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen (zB Kleinunternehmer, Ärzte…). Um diese
Schlechterstellung zu vermeiden, wurde die Differenzbesteuerung geschaffen.
Bei der Differenzbesteuerung wird nicht für den gesamten Verkaufserlös die Umsatzsteuer
geschuldet, sondern nur für die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Antiquitätenhändler, Kunsthändler, Münzhändler und Gebrauchtwagenhändler dürfen die
Differenzbesteuerung anwenden, aber auch andere gewerbsmäßige Händler, solange sie
Wiederverkäufer und die nachfolgenden Bedingungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind.
Prinzipiell ist die Differenzbesteuerung nur möglich, wenn der Lieferant, von dem Sie die Ware
erhalten,

Privatperson ist oder eine juristischen Person, die nicht Unternehmer ist, (gemeinnütziger
Verein…)

oder die Ware aus dem nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers stammt
(zB Pkw),

oder
von
einem
steuerbefreiten
(zB Kleinunternehmer, Arzt …),

oder von anderen Unternehmern, die selbst die Differenzbesteuerung angewendet haben
(zB bei Verkäufen von Händler zu Händler).
Unternehmern
ohne
Vorsteuerabzugsrecht
Keine Umsatzsteuer in der Rechnung
Hat sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung entschieden, so hat er genaue
Aufzeichnungen zu führen, um sicherzustellen, dass der Erlös aus dem verkauften Gegenstand
auch dem Wareneinsatz dieses verkauften Gegenstandes zugeordnet und aus dieser Differenz die
Umsatzsteuer berechnet werden kann.
Bei der Rechnungsausstellung ist Vorsicht geboten: Es darf weder in der Eingangs- noch in der
Ausgangsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen werden, da sonst die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer auch geschuldet wird. Zusätzlich muss sich auf der Rechnung ein Hinweis finden,
dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde.
Da die Aufzeichnungspflichten erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen (jeder Verkauf muss
einem Einkauf zuordbar sein), gibt es gewisse Erleichterungen.
So sieht das Gesetz etwa für jene Gegenstände, deren Einkaufspreis € 220 nicht übersteigt, vor,
dass die Differenz aus der Summe der Erlöse und Einkäufe eines Monats auf einmal ermittelt wird
(=Gesamtdifferenzbesteuerung).
Der Verkaufspreis eines Gegenstandes muss also nicht mehr genau seinem Einkaufspreis
zugeordnet werden. Das gilt etwa, wenn ein Antiquitätenhändler eine Verlassenschaft zu einem
Gesamtpreis einkauft. Erst bei den Gegenständen mit einem Einkaufspreis > 220 € kommt es zur
Einzeldifferenzbesteuerung, (s. nachfolg. Bsp.).
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Beispiel
Eine Verlassenschaft wird um € 2.000 angekauft. Die Werte der erworbenen Gegenstände werden
wie folgt ermittelt: Vom Einkaufspreis 2.000 entfallen auf Schlafzimmereinrichtung 1.200, Bild 510,
Fernseher 80 und übrige Gegenstände 210.
Für den Unternehmer bedeutet dies nun, dass er bei Verkauf der Schlafzimmereinrichtung und des
Bildes (da die Anschaffungskosten höher sind als € 220) den Verkaufserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten gegenüberstellen muss und aus der Differenz die Umsatzsteuer zu ermitteln
hat.
Für die restlichen Gegenstände (deren Anschaffungskosten kleiner als € 220 sind) wird die
Umsatzsteuer einfach aus den monatlichen Summen von Erlös und Wareneinkauf ermittelt.
Voraussetzung für die Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung ist nur anzuwenden, wenn vom Wiederverkäufer für die Lieferung an ihn
kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.
Sobald der Einkauf der Umsatzsteuer unterliegt (auch bei Erwerbsteuer und Einfuhrumsatzsteuer*
!), kann die Differenzbesteuerung nicht verwendet werden: dementsprechend können auch keine
innergemeinschaftlichen Lieferungen anschließend differenzbesteuert weiterverkauft werden.
* Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden, fallen prinzipiell nicht unter die
Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG 1994, unabhängig davon, ob anlässlich der Einfuhr
USt geschuldet wurde oder nicht.
Es besteht jedoch nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 die Möglichkeit, für eingeführte Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke oder Antiquitäten zur Differenzbesteuerung zu optieren (siehe
Rz 3272 bis 3279) - in diesem Fall aber darf eine etwaige Einfuhrumsatzsteuer nicht über den
Vorsteuerabzug zurückgeholt werden.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist für Lieferungen im Falle des § 24 Abs. 1 UStG 1994 die Differenz
zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Nebenkosten, die nach dem Einkauf des
Gegenstandes anfallen und demnach nicht im Einkaufspreis enthalten sind, erhöhen nicht den
Einkaufspreis.
Vereinfachung Gesamtdifferenzbesteuerung
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 € nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage
anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.
Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der
Einkaufspreise, jeweils bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (meist ein Monat), übersteigt.
Aus dem Differenzbetrag ist die USt herauszurechnen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach der Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet werden, deren Einkaufspreis
220 € nicht übersteigt.
Besteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren
Einkaufspreis 220 € übersteigt, nach der Einzeldifferenz zu versteuern.
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Was kann der Differenzbesteuerung unterliegen
Der Differenzbesteuerung unterliegen nach Art. 26a der 6. EG-RL Gebrauchtgegenstände,
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.
Detaillierter aufgezählt unterliegen der Differenzbesteuerung die nachfolgenden Gegenstände:
1.) Kunstgegenstände nach Z 44 der Anlage zum UStG 1994

Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand
geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 der Kombinierten Nomenklatur
(zB Baupläne und Bauzeichnungen) und handbemalte oder handverzierte gewerbliche
Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten
Nomenklatur);

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art; dazu gehören nicht
Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse,
Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse).

Tapisserien handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht
Kopien je Werk

Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens
acht Kopien je Werk
2.) Sammlungsstücke nach Z 45 der Anlage zum UStG 1994

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen,
entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf
vorgesehen (Position 9704 der Kombinierten Nomenklatur);

zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und
Sammlungen;
Sammlungsstücke
von
geschichtlichem,
archäologischem,
paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der
Kombinierten Nomenklatur).
3.) Antiquitäten nach Z 46 der Anlage zum UStG 1994:

Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die
mehr als hundert Jahre alt sind
4.) Andere bewegliche körperliche Gegenstände,

Unter die Differenzbesteuerung fallen aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte
Gegenstände, wie Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren.

NICHT JEDOCH: Edelsteine wie rohe oder bearbeitete Diamanten, Rubine, Saphire,
Smaragde) oder Edelmetalle (zB Gold, Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium
und Ruthenium; Edelmetalllegierungen und Edelmetallplattierungen gehören grundsätzlich
nicht dazu).
5.) Verbesserung, Wartung und Reparatur der Gegenstände
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VERBUCHUNG:
1.) EINZELDIFFERENZBESTEUERUNG
Bei
Gegenständen
deren
Einkaufspreis
220
€
übersteigen,
unterliegen
der
Einzeldifferenzbesteuerung. Dabei stellt die Differenz vom Verkaufspreis zum Einkaufspreis - auch
Marge genannt - den Aufschlag inklusive Umsatzsteuer dar.
BSP: Ein KFZ-Händler erwirbt und zahlt mittels Banküberweisung am 2.5 einen Gebrauchtwagen
um 2.400 €. Er veräußert diesen am 2.6 um 3.000 €. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus
der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von 3.000 € und dem Einkaufspreis von 2.400 €. Die
Differenz beträgt 600 €. Aus dem Differenzbetrag (Aufschlag / Marge) ist die USt
herauszurechnen.
Verkaufspreis
3.000 €
Einkaufspreis
2.400 €
Differenz
600 €
Bemessungsgrundlage (600 : 1,2)
500 €
Der Einkauf wird auf 5306 Handelswareneinkauf Einzeldiff.Best.0% gebucht
mit einem Betrag von 2400 € und ohne Vorsteuer.
Der Verkauf wird als Splittbuchung aufgeteilt:

Auf das Konto 4206 Erlöse Durchläufer Differenzbesteuerung mit einem Betrag von
2400 und ohne Umsatzsteuer

und 600 € auf das Konto 4207 Mehrerlöse Einzeldifferenzbesteuerung 20 % mit einem
Steuersatz von 20 %
Den Buchungstext wählen Sie bitte so, dass der Verkauf dem Einkauf eindeutig zugeordnet
werden kann. (ZB im Einkauf: " PKW 'Type …' " - im Verkauf : "PKW Type ' ' v.Einkauf
2.5.2005")
2.) GESAMTDIFFERENZBESTEUERUNG
Bei Gegenständen mit einem Einkaufswert kleiner oder gleich 220 € wird deren Einkauf auf das
Konto 5305 Handelswareneinkauf Gesamftdiff.Best. 0 % gebucht und der Verkauf dieser
Gegenstände auf 4204 Sammelkonto Erlöse Gesamtdiff.Besteuerung - beide Male ohne
Eingabe eines Steuersatzes. Wir in der Kanzlei buchen dann einmal im Monat um:
Bsp: sie haben in einem Monat die Einkäufe verschiedener Gegenstände, die der
Differenzbesteuerung unterliegen, in der Höhe von insgesamt 2000 € auf 5305
Handelswareneinkauf Gesamftdiff.Best. 0 % gebucht und den Verkauf verschiedener (ev.
teilweise anderer) Gegenstände, die der Differenzbesteuerung unterliegen, von insgesamt 3200 €
auf 4204 Sammelkonto Erlöse Gesamtdiff.Besteuerung - beides ohne einem
Steuerprozentsatz.
Der Steuerberater bucht dann 2000 € vom Konto 4204 Sammelkonto Erlöse
Gesamtdiff.Besteuerung um auf das Konto 4206 Erlöse Durchläufer Differenzbesteuerung mit
0 % Umsatzsteuer und 1200 € auf 4205 Erlöse Gesamtdiff.Best.20 % mit 20 % Umsatzsteuer.
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KONTENÜBERSICHT
120
300
350
600
620
630
640
700
2001
2510
2550
2560
2580
2885
2900
3301
3560
3600
3700
3750
3800
3900
4000
4010
4020
4050
4070
4100
4200
4150
4300
4500
4600
4620
4700
4800
4900
4910
4920
5000
5010
5020
5110
5120
5200
5500
5600
5700
5750
5800
5850
6200
6400
6500
6600
6700
6720
6750
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EDV-Programme
Betriebs- und Geschäftsgebäude
Investition in fremdem Gebäude
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Büromaschinen - EDV-Anlagen
PKW
LKW
Anlageneinkauf aus EU (IGE)
Allgemeines Kundensammelkonto
Einfuhrumsatzsteuer
Gesellschafter-Verrechnungskonto
Sonst. kurzfr. Forderungen
Kautionen
Schwebende Gelder
Aktive Rechnungsabgrenzung
Allgemeines Lieferantensammelkonto
Sonstige Verbindlichkeiten
Finanzamt
Krankenkassen-Verrechnungskonto
Gemeindeabgaben-Verrechnungskonto
Dienstnehmer-Verrechnungskonto
Passive Rechnungsabgrenzung
Erlöse 0%
Erlöse 10%
Erlöse 20%
Erlöse 0 % Kleinunternehmer
Erlöse Bauleistungen 0% Par.19 Abs.1
Erlöse innergemeinschaftl. Lieferung - EU
Erlöse grenzüberschreit. Dienstleist. EU
Exporterlöse Drittland
Nichtsteuerbare Auslandsumsätze
Erlöse §109a (Vorträge/Seminare) 20%
Erlöse Anlagenverkauf 0 %
Erlöse Anlagenverkauf 20 %
Sonstige Erträge nicht steuerbar
Versicherungsvergütung
Erlöse Eigenverbrauch 0 %
Erlöse Eigenverbrauch 10 %
Erlöse Eigenverbrauch 20 %
Einkauf 0 %
Einkauf 10 %
Einkauf 20 %
Einkauf IGE - EU 10 %
Einkauf IGE - EU 20 %
Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterial
Einkauf Umschließungen - Verpackung
Geschirr- u. Dekormaterial
Berufskleidung
Bauleistungen von Sub. §19 mit VSt
Fremdleistungen
Fremdleistung EU Rev.Charge20%
Gehälter + Löhne
Gemeinde (KommSt, U-Bahnsteuer)
Krankenkassen
Finanzamt (Lohnsteuer, DB, DZ)
Sonstiger Freiwilliger Sozialaufwand
Betriebsapotheke
Fortbildung von Dienstnehmern
7000
7070
7150
7200
7210
7250
7260
7270
7300
7305
7310
7315
7320
7325
7330
7335
7340
7345
7350
7360
7370
7380
7385
7390
7395
7400
7405
7410
7420
7430
7440
7450
7500
7520
7600
7620
7650
7670
7700
7720
7740
7750
7800
7850
7900
8200
8300
8400
9000
9070
9100
9200
9300
9950
Afa - Abschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter 400€ netto
Grundsteuer
Instandhaltung Allgemein
Instandhaltung Gebäudeerhaltung
Sachversicherungen
Versicherung Fuhrpark
Sozialversicherung des Unternehmers
Instandhaltung PKW
Instandhaltung LKW
Treibstoffe PKW
Treibstoffe LKW
Fahrtkosten Unternehmer
Km-Gelder Unternehmer
Reiseaufwand Unternehmer
Reiseaufwand Mitarbeiter
Diäten / Tagsätze Unternehmer
Diäten / Tagsätze Mitarbeiter
Kongresse Kurse Tagungen
Porti - Briefmarken - Postgebühren
Telefon
Internetgebühren - Homepage
Rundfunk und Fernsehen
Energiebezüge (Strom - Gas - Heizung)
Wasser / Kanal
Miete (Geschäft, Büro etc)
Pacht
Betriebskosten
Leihmiete Geräte u. Anlagen
Leasing Kfz
Garagenmiete / Parkplatz
Sonstige Gebühren
Sonstiger betrieblicher Aufwand
Reinigungsmaterial
Büromaterial und Drucksorten
Fachliteratur
Werbeaufwand - Geschenke - Inserate
Bewirtung zur Hälfte abzugsfähig
Steuerberatung - Buchhaltung - Lohn
Rechtsberatung
Freiwillige Beiträge - Mitgliedsbeiträge
Berufsgruppenbeitrag Grund/Kammerumlage
Schadensfälle
Säumniszuschläge - Mahngebühr
Buchwert abgegangene Anlagen
Zinsenaufwand
Geldkosten-Bankgebühren-Wechselspesen
Kreditkosten - Kreditzinsen
Privat
Bewirtung nicht abzugsfähig
Sonderausgaben
Zinsenertrag (endbesteuert)
Kapitalertragsteuer (KEST)
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NOTIZEN
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