ANTRAG um VERKAUFSSTAND 2013
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ANTRAG um VERKAUFSSTAND 2013
Sport- und Freizeitbetriebe, Veranstaltungsmanagement Name / Vorname: ………………………………………………………………….. Anschrift: ………………………………………………………………….. PLZ / Ort: ………………………………………………………………….. Handy-Nr ………………………………………………………………….. Mail-Adresse: ………………………………………………………………….. Aktenzeichen Dokument Bezug Bearbeiter 77150 / 2013 Antrag_2013_lang Adventdorf 2013 Christian Holzschuh T: 02272/690-330 T: 0664 / 80690333 M: [email protected] F: 02272 / 690 / 190 - ANTRAG um VERKAUFSSTAND 2013 Die Stadtgemeinde Tulln veranstaltet in der Zeit vom 21. November 2013 bis 24. Dezember 2013 am Tullner Hauptplatz einen Adventmarkt unter der Bezeichnung „Tullner Adventdorf“ in dessen Rahmen neben dem Verkauf von Waren auch die Darreichung von Speisen und Getränken in spezifischer vorweihnachtlicher Ausrichtung beabsichtigt ist. Ich beantrage als Unternehmer die Bewilligung zum Betrieb eines Verkaufsstandes im Tullner Adventdorf zu folgenden Öffnungszeiten: a) b) c) In der Zeit vom MI 20.November 2013 bis DI 24. Dezember 2013 Inbetriebnahme am MI, 20.11.2013 Eröffnung am SA, 23.11.2013 MO GESCHLOSSEN DI GESCHLOSSEN MI 15:00 bis 21:00 Uhr DO 15:00 bis 21:00 Uhr FR 15:00 bis 21:00 Uhr SA 13:00 bis 21:00 Uhr SO 13:00 bis 21:00 Uhr am 22.Dezember 2013 mindestens von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr am 24.Dezember 2013 mindestens von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr bei allen von der STGTU veranstalteten Events im Rahmen des „Tullner Adventdorfs“, zumindest eine Stunde vor Beginn bis eine Stunde nach Ende des Events 1/17 Verkaufsstand • • EUR 570,-- (incl. 20 % MWSt.) Verkauf von Waren aller Art KEIN Verkauf von Getränken Verkaufsstand • • • • Verkauf von Waren aller Art KEIN Verkauf von Getränken Wöchentlich (Preis pro Woche) nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes jeweils nur von MI bis SO • • • Verkauf von „Kunsthandwerk etc.“ KEIN Verkauf von Speisen und Getränken Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich incl. Strom-Pauschale EUR 125,-- (incl. 20 % MWSt.) • Verkaufsstand „Kunsthandwerk“ • EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.) Verkaufsstand „Kunsthandwerk“ • • • • • • Verkauf von „Kunsthandwerk etc.“ KEIN Verkauf von Speisen und Getränke Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich wöchentlich (Preis pro Woche) nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes Incl. Strom-Pauschale jeweils nur von MI bis SO EUR 0,-- (incl. 20 % MWSt.) • Punschstand • Verkauf von Waren aller Art incl. Speisen und Getränken EUR 3.300,-- (incl. 20 % MWSt.) Kaution bei Antragstellung EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.) Kaution bei Vertragsunterfertigung EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.) NACHLASS (nur für Punschstand) • • Bei Voranmeldung bis 31.01.2013 Bei Voranmeldung bis 31.03.2013 EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.) EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.) Im Zeitraum vom ……………………. bis …………………………. Die Mustervereinbarung ist mir bekannt und wird von mir vollinhaltlich anerkannt. Tulln, am ………………… …………………………... Für die Stadtgemeinde Tulln (STGTU) ……………………………….……… Unternehmer 2/17 Sport- und Freizeitbetriebe, Veranstaltungsmanagement Stadtgemeinde Tulln an der Donau 3430 Tulln/Donau Minoritenplatz 1 T 02272/690-0 F 02272/690-190 www.tulln.gv.at Aktenzeichen Dokument Bezug Bearbeiter - VEREINBARUNG 77150 / 2013 Antrag_2013_lang Adventdorf 2013 Christian Holzschuh T: 02272/690-330 T: 0664 / 80690333 M: [email protected] F: 02272 / 690 / 190 Anlage(n) welche am unten angesetzten Ort und Tag zwischen der Stadtgemeinde Tulln 3430 Tulln, Minoritenplatz 1 - im folgenden kurz STGTU genannt und …………..…….. ………….……… …………………. - im Folgenden kurz Unternehmer genannt - abgeschlossen wurde wie folgt: I. Präambel 1) Die STGTU veranstaltet in der Zeit vom 23. November 2013 bis 24. Dezember 2013 einen Adventmarkt unter der Bezeichnung „Tullner Adventdorf“ in dessen Rahmen neben dem Verkauf von Waren auch die Darreichung von Speisen und Getränken in spezifischer 3/17 vorweihnachtlicher Ausrichtung beabsichtigt ist. 2) Die STGTU hat es über Ersuchen übernommen, danach zu trachten, dass Waren, Speisen und Getränke in hoher Qualität zu angemessenen Preisen in einem dem Charakter der Veranstaltung entsprechenden Ambiente verabreicht werden, sowie, dass die Veranstaltung in einem möglichst stimmungsvollen Rahmen und weihnachtlich orientierten Umfeld abgehalten wird. 3) Daher erbringt die STGTU im Rahmen dieser Veranstaltung auf Kosten der einzelnen Unternehmer, die die ihnen zur Verfügung gestellten Adventdorfhütten betreiben, und in diesen die entsprechenden Waren, Speisen und Getränke verkaufen, folgende Leistungen: a) Veranstaltung, Planung, Organisation und Bewerbung des „Tullner Adventdorfes“ b) Festlegung der Waren, Speisen und Getränke sowie deren Art und Qualität, wie sie von den Unternehmern in den verschiedenen Verkaufsständen ausschließlich verkauft werden dürfen; c) Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben, wobei der STGTU gegenüber den betreffenden Unternehmern eine Weisungsbefugnis zusteht; d) Bereitstellung von Tischen und Stehpulten, die im Umfeld der Adventdorfhütten aufgestellt und von den Gästen genutzt werden können, um die in den einzelnen Verkaufsständen (mit Selbstbedienung) gekauften Speisen und Getränke zu konsumieren sowie die Beleuchtung des allgemeinen Bereichs des Adventdorfes (soweit nicht ohnehin durch die Straßenbeleuchtung eine ausreichende Ausleuchtung gegeben ist); e) Auf- und Abbau der Adventdorfhütten; f) Stromzufuhr (Standardanschluss) zu den Hütten (die individuellen Stromkosten und über einen Standardanschluss hinausgehende Stromanschluss- bzw. –versorgungskosten sind von den Unternehmern nach ihrem jeweiligen Verbrauch und direkt zu tragen); Eine standardmäßige Stromversorgung der Adventdorfhütten beinhaltet nach den einschlägigen Vorschriften die erforderliche Anschlussleistung für den Betrieb von: - max. 4 Stk. Glühweinkochgeräten - max. 3 Stk. 100 Watt-Glühbirnen - einer handelsüblichen portablen HIFI-Anlage Darüber hinausgehende Erfordernisse sind vom Unternehmer direkt bei dem, mit der Stromversorgung des Tullner Adventdorfes betrauten Fachunternehmen zu bestellen und unmittelbar aus eigenen Mitteln des Unternehmers zu bezahlen. g) Reinigung der Allgemeinflächen des Adventdorfes samt Müllentsorgung h) Bereitstellung von einheitlichen Keramikbechern (oder gleichwertigen Gefäßen) , die von den einzelnen Unternehmern zur Ausgabe von Heißgetränken (Glühwein, Punsch, und dergleichen) zu verwenden sind; i) Reinigung der gemäß d) zur Verfügung gestellten Tische und Stehpulte; 4/17 II. Leistungen der STGTU - Entgelt 1) Die STGU wird für den Unternehmer die in Absatz 3 der Präambel genannten Leistungen im Rahmen des „Tullner Adventdorfes“ erbringen. 2) Für die Erbringung der in Absatz 3 der Präambel genannten Leistungen in der Zeit vom 23. November 2013 bis 24. Dezember 2013 bezahlt der Unternehmer an die STGTU bei Abschluss dieser Vereinbarung ein pauschales Entgelt – abhängig von der Art des Verkaufsstandes – in Höhe von a) Verkaufsstand • • Verkauf von Waren aller Art KEIN Verkauf von Getränken EUR 570,-- (incl. 20 % MWSt.) Verkaufsstand b) • • • • Verkauf von Waren aller Art KEIN Verkauf von Getränken Wöchentlich (Preis pro Woche) nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes jeweils nur von MI bis SO • • • Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“ KEIN Verkauf von Speisen und Getränken Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich incl. Strom-Pauschale EUR 125,-- (incl. 20 % MWSt.) • Verkaufsstand „Kunsthandwerk“ c) • EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.) Verkaufsstand „Kunsthandwerk“ d) e) • • • • • • • Punschstand • Verkauf von Waren aller Art incl. Speisen und Getränken NACHLASS (nur für Punschstand) • • 3) Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“ KEIN Verkauf von Speisen und Getränke Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich wöchentlich (Preis pro Woche) nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes Incl. Strom-Pauschale jeweils nur von MI bis SO Bei Voranmeldung bis 31.12.2013 Bei Voranmeldung bis 31.03.2013 EUR 50,-- (incl. 20 % MWSt.) EUR 3.300,-- (incl. 20 % MWSt.) EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.) EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.) Das Entgelt ist bis spätestens 8. November 2013 zu entrichten; bei Bezahlung durch Überweisung muss der entsprechende Betrag am 8. November 2013 auf dem Konto der STGTU zu deren freien Verfügung stehen. 4) Im Falle einer Verlängerung der Veranstaltung, verpflichtet sich der Unternehmer, an die STGTU ein Entgelt in aliquoter Höhe zu bezahlen. 5) Von jenen Unternehmern, die Getränke auszuschenken beabsichtigen (Getränkeverkaufsstand gemäß Absatz 2 lit c), sind mindestens 160 Stück Keramikbecher (Inhalt 0,25 Liter) (oder gleichwertige Gefäße) zu übernehmen. Pro Becher ist ein Bechereinsatz von EUR 1,00 Zug um Zug gegen Übergabe der Becher zu entrichten. Dieser Einsatz wird bei Rückgabe der gereinigten und unbeschädigten Becher retourniert. 5/17 6) Der Unternehmer ist verpflichtet, anlässlich der Antragstellung um einen Verkaufsstand eine 1.Kaution in der Höhe von EUR 150,-- eine 2.Kaution in der Hohe von EUR 200,-- incl. 20 % MWSt. sowie bei Vertragsunterfertigung incl. 20 % MWSt. zu leisten, welche zur Abdeckung entstandener Schäden an der Adventdorfhütte sowie der Asphalt- bzw. Pflastersteinfläche unter dem bzw. rund um die (bis 1 Meter Abstand) Hütte, sowie zur allfälligen Verrechnung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird. Die Kaution kann nach Wahl des Unternehmers durch Übergabe eines Sparbuches (samt Losungswort in verschlossenem Umschlag), durch eine jederzeit abrufbare Bankgarantie eines namhaften österreichischen Bank- oder Kreditinstituts mit einer Laufzeit von zumindest bis 31. Jänner 2013 oder durch Übergabe eines Barbetrages in der genannten Höhe entrichtet werden. Eine übergebene Barkaution wird nicht verzinst. Bei NICHTVERGABE eines Verkaufsstandes durch die STGTU wird die vom Unternehmer hinterlegte 2.Kaution in der Höhe von EUR 200,-- incl. 20 % MWSt. an den Antragsteller / Unternehmer wieder rückbezahlt. 7) Des Weiteren verpflichtet sich der Unternehmer, verschuldensunabhängig, alle den in Absatz 6) genannten Betrag übersteigenden Kosten der Beseitigung durch von ihm verursachte Verunreinigungen des Bodens oder der Allgemeinflächen, unsachgemäße Entsorgung sowie ebensolches dies insbesondere durch Hantieren mit Öl, Wasser oder Abfällen, zu übernehmen. III. 1) Pflichten des Unternehmers Der Unternehmer ist verpflichtet, alle für seine Tätigkeit erforderlichen behördlichen Berechtigungen und Genehmigungen rechtzeitig beizuschaffen. Für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Erteilung der Benützungsbewilligung des Marktes den Einflussbereich des Unternehmers betreffende Mängel festgestellt werden, verpflichtet sich der Unternehmer diese sofort, jedoch längstens innerhalb der behördlich erteilten Frist zu beheben. Eine Kopie der jeweils für den beabsichtigten Betrieb des Standes erforderlichen Gewerbeberechtigung ist der STGTU anlässlich der Anmeldung zur Teilnahme am „Tullner Adventdorf“ zu übergeben. Für den Fall, dass der Unternehmer keine Gewerbeberechtigung benötigt, ist dies anlässlich der Anmeldung nachzuweisen (z.B. Gesetzesauszug, Bestätigung Wirtschaftskammer, etc.) 2) Der Unternehmer ist verpflichtet den Verkaufsstand ausschließlich im Sinne der vereinbarten Nutzung (Verkauf von Waren, Speisen oder Getränken) zu betreiben. 3) Sofern der Unternehmer ausländische Arbeitskräfte in seinem Verkaufsstand beschäftigt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung haben. Sowohl inländische als auch ausländische Arbeitskräfte sind bei der Sozialversicherung anzumelden. Der Unternehmer haftet der STGTU für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher 6/17 Vorschriften und hält die STGTU diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. 4) Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Verkaufsstand a) In der Zeit vom 21.November 2013 bis 24. Dezember 2013 MO GESCHLOSSEN DI GESCHLOSSEN MI 15:00 bis 21:00 Uhr DO 15:00 bis 21:00 Uhr FR 15:00 bis 21:00 Uhr SA 13:00 bis 21:00 Uhr SO 13:00 bis 21:00 Uhr b) am 24.Dezember 2013 mindestens von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr c) bei allen von der STGTU veranstalteten Events im Rahmen des „Tullner Adventdorfs“, zumindest eine Stunde vor Beginn bis eine Stunde nach Ende des Events offen zu halten und zu betreiben, wobei behördliche Änderungen vorbehalten sind. Diese Zeiten sind Mindestzeiten. In der Zeit von 24.00 Uhr bis 7.00 Uhr sind die Stände ausnahmslos geschlossen zu halten und ist jeder Lärm (sei es durch Arbeiten oder „verbliebene“ Gäste zu verhindern). Der Unternehmer hat die polizeiliche Sperrstunde präzise einzuhalten. 5) Das Lagern oder Abstellen von Kisten, Leergut oder dergleichen außerhalb der Verkaufsstände ist ausnahmslos untersagt. Die STGTU ist berechtigt, vereinbarungswidrig abgestellte Gegenstände zu entsorgen. 6) Der Unternehmer ist nicht berechtigt mit einem anderen Standbetreiber die Adventdorfhütte oder die Verkaufsstandnutzung zu tauschen. Davon unberührt ist jedoch das Recht der STGTU die Standzuteilung aus berechtigten Gründen zu ändern. Als ein solcher Grund gilt insbesondere ein bestmöglicher Branchenmix der Verkaufsstände (Waren-, Speisen- bzw. Getränkeverkauf). 7) Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die Benützung des Verkaufsstandes, die Zubereitung der Speisen sowie den Verkauf der im Verkaufsstand angebotenen Waren, Speisen und/oder Getränken dritten Personen entgeltlich, oder unentgeltlich zu überlassen. 8) Der Unternehmer ist verpflichtet bei der Schlüsselübergabe am 21. November 2013, 14.00 Uhr sowie bei der Schlüsselrückgabe am 27. Dezember 2013, 10.00 Uhr persönlich anwesend zu sein. Schlüssel werden nur dem Betreiber persönlich übergeben. 9) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen bewilligten und funktionsfähigen Feuerlöscher auf seinem Stand bereitzuhalten. Er ist weiters verpflichtet, bei der feuerpolizeilichen Begehung am 21. November 2013, 11.00 Uhr persönlich anwesend zu sein. Sollte für den jeweiligen Verkaufsstand keine feuerpolizeiliche Freigabe erfolgen, hat der Unternehmer umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eine solche Freigabe erfolgt. Eine Minderung des Pauschalentgelts im Sinne des Punktes II Absatz 2 ist ausgeschlossen, sofern nicht der STGTU ein grobes Verschulden an der Nichtfreigabe trifft. 10) Der Unternehmer ist verpflichtet, die individuellen Stromkosten (die ausschließlich von ihm durch den Betrieb des Verkaufsstandes verursacht sind) zum Preis von EUR 0,40 pro kWH 7/17 (keine Ust), aus eigenen Mitteln zu entrichten. Die Stromkosten in der Höhe von EUR 0,40 pro kWH beinhalten den individuellen Strom- und Wasserverbrauch, Kosten für Abwasserentsorgung sowie die anteiligen Kosten für die Bereitstellung des Stromanschlusses. Die Abrechnung erfolgt anlässlich der Schlüsselrückgabe. Die diesbezüglichen Kosten können bei nicht fristgerechter Bezahlung von der Kaution einbehalten werden. 11) Der Unternehmer ist verpflichtet die übernommen Keramikbecher (oder gleichwertige Gefäße) gereinigt und unbeschädigt zu retournieren. Erfolgt die Rückgabe (anlässlich der Schlüsselrückgabe) nicht in gereinigtem Zustand, oder sind Becher (oder gleichwertigen Gefäße) beschädigt, verfällt der diesbezügliche (Becher)Einsatz. 12a) Der Unternehmer flächendeckend ist verpflichtet weihnachtlich mit die Innenseiten der Dekorationsmaterial Adventdorfhütte zu komplett verkleiden. und Sämtliches Befestigungsmaterial (Nägel, Klammern, Klebstoff, etc.) ist vor der Rückgabe vollständig zu entfernen. Allfällig nicht entferntes Befestigungs- oder sonstiges Material wird auf Kosten des Unternehmers entfernt (Herr Wagner - EUR 42,-/Stunde incl. 20 % MWSt.). Für sämtliche baulichen Veränderungen an der Adventdorfhütte ist mit dem Eigentümer der Hütten, Herrn Wagner, direktes Einvernehmen herzustellen. Diesbezügliche Arbeiten sind vom Unternehmer direkt in Auftrag zu geben und mit Herrn Wagner auch direkt abzurechnen. Für sämtliche Umbauarbeiten der Hütte ist zuvor unter Vorlage einer detaillierten Beschreibung der geplanten Arbeiten die schriftliche Zustimmung der STGTU einzuholen. 12b) Falls erforderlich, wird pro Verkaufsstand der Wasser- und Abwasseranschluss durch das Wasserwerk der Stadtgemeinde Tulln auf Anforderung und auf Kosten des Unternehmers hergestellt. Die Arbeiten werden nach Erfordernis zum Stundenpreis von EUR 48,51 incl. 20 % MWSt. und zzgl. Kosten für Material nach Erfordernis und Aufwand durch die Stadtgemeinde Tulln, Wasserwerk mit dem Unternehmer abgerechnet. 13) Der Unternehmer ist verpflichtet, für das Aufstellen zusätzlicher Sitzmöglichkeiten oder Tische, für das Anbringen von Werbeplakaten oder –tafeln sowie für jede sonstige Gestaltung außerhalb der Hütte die vorherige schriftliche Zustimmung der STGTU einzuholen. Nicht genehmigte Maßnahmen werden ohne Rücksprache und ohne Anspruch auf Ersatzleistung entfernt. 14) Die dem Unternehmer von der STGTU bzw. Herrn Wagner zur Verfügung gestellten Gegenstände (wie insbesondere die Adventdorfhütten, die Keramikbecher oder sonstigen Gefäße, die Stehpulte, Tische, etc.) sind deren Eigentum; jede eigenmächtige Verfügung über diese Gegenstände, die nicht dem Verwendungszweck dient, ist dem Unternehmer untersagt. Der Unternehmer hat diese Gegenstände pfleglich zu behandeln und bei Beendigung der Veranstaltung vollständig zurückzustellen. Die nachweislich versuchte bzw. erfolgte Entfernung von im Eigentum der STGTU/Herrn Wagner stehendem Equipment vom Platz hat die sofortige Auflösung dieser Vereinbarung, den Verfall des gemäß Punkt II Absatz 2) erlegten Pauschalbetrages, das sofortige Fälligwerden eines pauschalierten Schadenersatzes (der dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt) in der Höhe von EUR 300,- (incl. 20 % MWSt.) für jeden Tag an dem der Unternehmer in der Zeit vom 21.November 2013 bis 24.Dezember 2013 seine Tätigkeit im „Tullner Adventdorf“ nicht mehr ausüben kann sowie eine Meldung an die Staatsanwaltschaft und die Gewerbebehörde zur Folge. Die Keramikbecher – sofern übernommen - sind vom Unternehmer in den dafür vorgesehenen und bereitgestellten Behältnissen aufzubewahren. Der Unternehmer haftet für sämtliche Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten 8/17 Gegenständen (Hütte, Schirme, Becher, etc.), die vom Unternehmer, dessen Mitarbeitern, Lieferanten oder Gästen durch schuldhaftes Handeln verursacht werden. 15) Der Unternehmer ist verpflichtet, für den Ausschank von Heißgetränken ausschließlich die von der STGTU ausgegebenen Keramikbecher (oder gleichwertigen Gefäße) zu verwenden. Der Unternehmer wird versuchen, im Sinne des Müllvermeidungsgedankens, nach Möglichkeit wiederverwertbare Materialien (Besteck, Becher, Teller, etc.) zu verwenden. 16) Der Unternehmer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Entsorgung der an seinem Verkaufsstand anfallenden Abfälle jeglicher Art in die bereitgestellten Müllcontainer unter Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes selbständig Sorge zu tragen. 17) Der Unternehmer ist nicht berechtigt, Geräte zu verwenden, von denen eine Geruchs-, Rauchoder Lärmbelästigung ausgeht. 18) Der Unternehmer ist verpflichtet, in seinem Verkaufsstand ausnahmslos Elektrogeräte zu verwenden, die den in der Elektrotechnikverordnung angeführten Vorschriften und Bestimmungen für die Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen. Kosten für Stromausfälle, Reparaturen und dergleichen, aufgrund des Einsatzes von defekten oder nicht den Bestimmungen entsprechenden Geräten seitens des Unternehmers werden diesem verrechnet; diesbezügliche Ansprüche können mit der Kaution verrechnet werden. 19) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Boden unter seinen Kochbereichen entsprechend abzudecken und täglich zu reinigen. Die Entsorgung von Reinigungs- oder Spülwässern und dergleichen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig. 20) Der Unternehmer – als Betreiber des Verkaufsstandes - ist verpflichtet die Bestimmungen gemäß § 93 StVO striktest einzuhalten und übernimmt sämtliche allenfalls der STGTU treffenden Verpflichtungen, und zwar in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Ist der Bereich zum nächsten Verkaufsstand geringer als in der zitierten Gesetzesbestimmung, trifft die beiden benachbarten Unternehmer diese Verpflichtung zur ungeteilten Hand. Dies bedeutet insbesondere auch die Freihaltung dieses Bereichs von Eis und Schnee und die Übernahme der Haftung für Verletzung von Personen und Beschädigung von Sachen. Der Unternehmer hält in diesem Sinne die STGTU vollkommen schad- und klaglos. 21) Der Unternehmer darf in seinem Verkaufsstand keine wie immer geartete Werbung betreiben, sofern die STGTU dazu nicht im Vorhinein ausdrücklich und schriftlich die Zustimmung erteilt hat. 22) Der Unternehmer ist nicht berechtigt Musik-, Video- oder Fernsehgeräte in seinem Verkaufsstand zu verwenden. Auffällige Werbeaktivitäten sind ausnahmslos verboten. Seitens der STGTU wird eine Musikbeschallung für den gesamten Veranstaltungsbereich installiert. Die AKM wird von der STGTU entrichtet. 23) Die STGTU ist berechtigt, zwecks Überprüfung der Einhaltung der mit dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen seitens des Unternehmers dessen Stand zu besichtigen und vom Unternehmer entsprechende Auskünfte zu verlangen. 24) Der Unternehmer erklärt sich mit einer eventuellen Veröffentlichung von Fotos oder Filmmaterial sowie mit Aufnahmen des Marktes, des Verkaufsstandes und der sich darin befindlichen Personen einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass weder am veröffentlichten Material noch aus der Veröffentlichung selbst Rechte entstehen. 9/17 25) Der Unternehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Veranstaltung eine Pauschalversicherung abzuschließen, welche folgende Punkte zu beinhalten hat: Feuerversicherung für die Hütte, Einbruchsdiebstahl- und Feuerversicherung für den Inhalt der Hütte, Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers. 26) Der Unternehmer ist verpflichtet, seine am Verkaufsstand tätigen Mitarbeiter über den Inhalt der Vertragspunkte III Abs. 1) bis 24) in Kenntnis zu setzen. 27) Beabsichtigt der Unternehmer Schirme im Bereich seines Verkaufsstandes aufzustellen, so haben diese einheitlich eine grüne Bespannung aufzuweisen. Der Unternehmer ist verpflichtet, den beabsichtigten Schirm der STGTU vor Aufstellung hinsichtlich Art, Ausführung, Größe und Standort genehmigen zu lassen, um das einheitliche Gesamtbild der Veranstaltung zu sichern. 28) Der Unternehmer trägt alle Gebühren, Abgaben und Steuern, die mit der Errichtung dieser Vereinbarung verbunden sind. Die Kosten der Errichtung selbst, die von der STGTU in Auftrag gegeben wurde, trägt die STGTU. 29) Ausdrücklich vereinbart wird, dass sämtliche feuerpolizeilichen Auflagen penibelst einzuhalten sind. Verstöße dagegen berechtigen die STGTU, den vorliegenden Vertrag aufzulösen, sofern der Unternehmer die Auflagen trotz zweimaliger Aufforderung (Frist zur Erfüllung jeweils ein Kalendertag) nicht behebt. 30) Der Unternehmer verpflichtet sich, striktest die Hausordnung sowie die Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes einzuhalten insbesondere jene der §§ 11 ff NÖ JugendG (siehe Beiblätter). 31) Erforderliche Security-Maßnahmen werden bei Notwendigkeit durch der Stadtgemeinde Tulln im Rahmen der „CityPatrol“ durchgeführt. IV. Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung(en) 1) Verletzt der Unternehmer eine ihn gemäß Punkt III treffende Verpflichtung und unterlässt er sein vertragswidriges Verhalten trotz einmaliger Abmahnung nicht, dann ist die STGTU berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Auflösung dieser Vereinbarung zu erklären. Dies hat zur Folge, dass a) die STGTU nicht mehr verpflichtet ist, die in Absatz 3 der Präambel angeführten Leistungen, soweit sie den Unternehmer betreffen, zu erbringen und b) der Unternehmer nicht mehr berechtigt ist, den Verkaufsstand weiter zu benützen und der gemäß Punkt II Absatz 2) erlegte Pauschalbetrag verfällt. 2) Hat die STGTU diese Vereinbarung gemäß Absatz 1) berechtigt vorzeitig aufgelöst, ist eine Vertragsstrafe von EUR 500,- (incl. 20 % MWSt.) für jeden Tag zu bezahlen, an dem der Unternehmer in der Zeit vom 21. November 2013 bis 24. Dezember 2013 keine Tätigkeit im Rahmen des „Tullner Adventdorfes“ mehr ausüben konnte. 3) Bei groben Verstößen gegen die übernommen Verpflichtungen ist die STGTU berechtigt, gegen den Unternehmer einen Ausschluss von der Veranstaltung für höchstens die kommenden 3 Jahre auszusprechen. 10/17 V. Hygienevorschriften 1) Die Einhaltung der Hygienestandards dient der Wahrung der Qualität der Speisen und Getränke und der Produktsicherheit. Mangelnde Hygiene kann zur Erkrankung von Personen führen und so der ganzen Veranstaltung schweren Schaden zufügen. 2) Sämtliche Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Arbeitstische, Schneidbretter, etc), müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und dürfen nicht aus gesundheitsschädlichen Materialien bestehen. 3) Zum Reinigen dieser Flächen sind geeignete Reinigungs- und allenfalls Desinfektionsmittel zu verwenden. Auf die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel ist zu achten. 4) Rohwaren und Fertigwaren, die leicht verderben können, sind in gekühltem Zustand aufzubewahren. Die Kühleinrichtungen sind laufend zu überprüfen. Rohware ist getrennt von Fertigware aufzubewahren. Bei Verarbeitung von Geflügel ‚ Faschiertem und Frischeiern ist zu verhindern, dass andere Produkte kontaminiert werden können. 5) Wird für die Darreichung von Speisen Besteck ausgegeben, ist dieses entweder in Servietten einzurollen oder in eigens dafür vorgesehenen Behältern mit den Essflächen nach unten aufzubewahren. 6) Für die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften ist der Unternehmer verantwortlich. Aufträge der Lebensmittelinspektion sind unverzüglich zu erfüllen; dies gilt insbesondere auch für die, in dem der Vereinbarung angeschlossenen und einen Integrierenden Bestandteil derselben bildenden Beiblatt, enthaltenen Vorgaben der Lebensmittelinspektion. VI. Ausfall des Unternehmers 1) Die Bekanntgabe der Nichtteilnahme eines Unternehmers weniger als vierzehn (14) Tage vor Veranstaltungsbeginn hat zur Folge, dass der erlegte Pauschalbetrag gemäß Punkt II Absatz 2) verfällt, es sei denn es gelingt der STGTU, rechtzeitig Ersatz zu finden. Diesfalls verfällt lediglich der aliquote Pauschalbetrag für jenen Zeitraum, in dem der Stand leerstehen muß. 2) Bei vom Unternehmer aus grobem Verschulden verursachter Nichtteilnahme, ist von ihm zusätzlich ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von EUR 360,- (incl. 20 % MWSt.) pro Tag der Veranstaltung zu bezahlen, sofern nicht ein gleichwertiger Ersatzbetreiber für den vom nicht teilnehmenden Unternehmer angemeldeten Betriebszweck des Standes gefunden wird. Damit sind der durch die Leerstehung des Verkaufsstandes verursachte Imageverlust der Veranstaltung sowie die zusätzlichen Allgemeinkosten abgedeckt. VII. Vertraulichkeit Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung ihnen bekannt werdende Informationen (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beider Partner einschließlich dieser Vereinbarung) an Dritte weder direkt noch indirekt weiterzugeben oder bekannt zu machen. Dies gilt auch nach Ende der Vereinbarung. 11/17 VIII. Sonstiges 1) Der Unternehmer verkauft die Waren, Speisen und Getränke in seinem Verkaufsstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 2) Die STGTU ist verpflichtet mit sofortiger Wirkung die Auflösung dieser Vereinbarung zu erklären, wenn der Unternehmer verdorbene oder verfälschte Ware in Verkehr bringt. 3) Die STGTU übernimmt keine Haftung für Betriebsausfälle, -störungen oder -unterbrechungen des Unternehmers, aus welchen Gründen auch immer diese entstehen mögen. 4) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung vom Schriftformerfordernis abzugehen. Mündliche Abreden wurden keine getroffen. 5) § 12 ECG (Zugang elektronischer Erklärungen) wird einvernehmlich abbedungen. 6) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Ganzen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die den wirtschaftlichen Sinn dieser Vereinbarung erfüllt. 7) Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Tulln. Vergeben wird die Bewilligung zum Betrieb eines Verkaufsstand • • Verkauf von Waren aller Art KEIN Verkauf von Getränken EUR 570,-- (incl. 20 % MWSt.) Verkaufsstand • • • • Verkauf von Waren aller Art KEIN Verkauf von Getränken Wöchentlich (Preis pro Woche) nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes jeweils nur von MI bis SO • • • Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“ KEIN Verkauf von Speisen und Getränken Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich incl. Strom-Pauschale EUR 125,-- (incl. 20 % MWSt.) • Verkaufsstand „Kunsthandwerk“ • EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.) Verkaufsstand „Kunsthandwerk“ • • • • • • Verkauf von „Kunsthandwerk / Spielzeug etc.“ KEIN Verkauf von Speisen und Getränke Niedere Verkaufspulthöhe auf Anfrage möglich wöchentlich (Preis pro Woche) nach Verfügbarkeit eines freien Verkaufsstandes Incl. Strom-Pauschale jeweils nur von MI bis SO • Punschstand • Verkauf von Waren aller Art incl. Speisen und Getränken EUR 50,-- (incl. 20 % MWSt.) EUR 3.300,-- (incl. 20 % MWSt.) Kaution bei Antragstellung EUR 150,-- (incl. 20 % MWSt.) Kaution bei Vertragsunterfertigung EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.) NACHLASS (nur für Punschstand) EUR 200,-- (incl. 20 % MWSt.) EUR 100,-- (incl. 20 % MWSt.) • Bei Voranmeldung bis 31.12.2012 12/17 • Bei Voranmeldung bis 31.03.2013 Im Zeitraum vom ……………………. bis …………………………. an dem im beiliegenden Plan markierten Standort. Standnummer: …………………. Tulln, am ………………… ………………………………. Für die Stadtgemeinde Tulln (STGTU) …………………. Unternehmer 13/17 STRAßENVERKEHRSORDNUNG 1960 § 93. Pflichten der Anrainer. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. (3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. (4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigungen gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken; c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen; d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind. (5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. (6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt. 14/17 NÖ JUGENDGESETZ § 12 Begriffsbestimmungen (1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und a) denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird oder b) die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind. […] § 15 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. (2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt. (3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 16 Aufenthaltsverbote (1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten. (2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich n Spielhallen (§ 6 NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 70713) nicht aufhalten. (3) Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist. […] § 18 Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel (1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. (2) Alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken wie z.B. Alkopops) und Tabakwaren dürfen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden. (3) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt. […] § 20 Pflichten der Unternehmer und Veranstalter (1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen. (2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen. (3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen. § 21 Allgemeine Pflichten Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen. § 22 Altersnachweis Altersnachweis Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall 15/17 a) den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und b) den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten ihr Alter, z.B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424, nachzuweisen. Verkaufshütte 16/17 17/17 Adventdorf 2013 Stand: 23. September 2013