«Ausdruck1» («Quellen»

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Leitsätze 21.06.2010
Inhaltsverzeichnis
Abfindungsverbot ................................................................................................................................................ 2
AGB ..................................................................................................................................................................... 2
Altersdiskriminierung (1)..................................................................................................................................... 2
Altersdiskriminierung (2)..................................................................................................................................... 3
Altersdiskriminierung (3)..................................................................................................................................... 3
Altersteilzeit (1) ................................................................................................................................................... 3
Altersteilzeit (2) ................................................................................................................................................... 3
Arbeitgeberpflichten ............................................................................................................................................ 4
Arbeitslohn........................................................................................................................................................... 4
Arbeitszeitkonto................................................................................................................................................... 4
Auslegung ............................................................................................................................................................ 5
Ausschlussklausel ................................................................................................................................................ 5
Beamtenversorgung ............................................................................................................................................. 5
Beitrittsgebiet....................................................................................................................................................... 6
Betriebliche Altersversorgung - Deutsche Reichsbahn........................................................................................ 6
Betriebliche Übung (1) ........................................................................................................................................ 6
Betriebliche Übung (2) ........................................................................................................................................ 7
Betriebliche Übung (3) ........................................................................................................................................ 7
Betriebsvereinbarung - Nachwirkung .................................................................................................................. 7
Bezugnahmeklausel ............................................................................................................................................. 8
Bochumer Verband .............................................................................................................................................. 8
Elterngeld............................................................................................................................................................. 8
Fünftelung............................................................................................................................................................ 8
Gleichbehandlung (1) .......................................................................................................................................... 9
Gleichbehandlung (2) .......................................................................................................................................... 9
Gleichbehandlung (3) .......................................................................................................................................... 9
Gleichbehandlung (4) ........................................................................................................................................ 10
Insolvenzsicherung (1)....................................................................................................................................... 10
Insolvenzsicherung (2)....................................................................................................................................... 11
PSV-Beitragspflicht (1) ..................................................................................................................................... 11
PSV-Beitragspflicht (2) ..................................................................................................................................... 11
Rentenanpassung ............................................................................................................................................... 12
Rückstellung – Gewinntantieme ........................................................................................................................ 12
Ruhestand........................................................................................................................................................... 12
Spätehenklausel.................................................................................................................................................. 13
Steuerrecht – AltEinkG (1) ................................................................................................................................ 13
Steuerrecht – AltEinkG (2) ................................................................................................................................ 13
Tarifvertrag – Regelungsbefugnis...................................................................................................................... 14
Unverfallbarkeit ................................................................................................................................................. 14
VBL – Rückstellung .......................................................................................................................................... 14
Verdeckte Gewinnausschüttung (2) ................................................................................................................... 15
Versorgungsausgleich ........................................................................................................................................ 15
Vertrag zugunsten Dritter .................................................................................................................................. 15
Vorstand............................................................................................................................................................. 15
Abfindungsverbot
BGH, 28.09.2009 - II ZR 12/09 (BetrAV 2010, 89; WPg 2010, 308)
Abfindungsverbot; Konkretisierung; Kapitaloption; Zeitpunkt; Ausübung; Pensionszusage
Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das
ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach
Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt.
AGB
BAG, 20.01.2010 - 10 AZR 914/08 (DB 2010, 730; NJW-Spezial 2010, 244; NZA 2010, 445)
Freiwilligkeitsvorbehalt; Formulararbeitsvertrag; Unklarheitenregel; Transparenzgebot; Auslegung; Arbeitsrecht; Weihnachtsgratifikation; Sonderzahlung
1.
Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die
Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar
erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient.
2.
Bestimmt ein Formulararbeitsvertrag, dass sämtliche Sonderzahlungen freiwillige
Zuwendungen sind, für die kein Rechtsanspruch besteht und soll sich nach einem
Klammerzusatz die Weihnachtsgratifikation nach den Bestimmungen des BAT richten, so
ist die Regelung unklar. Der Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst in diesem Fall nicht den
Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation.
Altersdiskriminierung (1)
EuGH, 19. 1. 2010 - C-555/07 (NZA 2010, 85; NJW 2010, 427; DB 2010, 228)
Altersdiskriminierung; Gemeinschaftsrecht; Europarecht; Kündigungsfrist; Ungleichbehandlung;
Grund, sachlicher; Kücükdeveci
1.
Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in
seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25.
Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der
Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
2.
Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung
des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die
Richtlinie 2000/78/EG sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es
von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 II AEUV den Gerichtshof
der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots
zu ersuchen.
Altersdiskriminierung (2)
EuGH, 12.01.2010 – C-341/08 (AuA 2010, 177; BetrAV 2010, 71; NJW 2010, 587; NZA 2010,
155)
Höchstalter; EuGH-Rechtsprechung; Altersdiskriminierung; Arbeitsverhältnis; Gemeinschaftsrecht; Feuerwehrleute; Ungleichbehandlung; Grund, sachlicher; Zahnärzte
Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt keine verbotene Diskriminierung wegen Alters dar,
wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind; die Altersgrenze für Zahnärzte ist nur dann keine solche Diskriminierung, wenn diese Begrenzung in
geeigneter und widerspruchsfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient.
Altersdiskriminierung (3)
EuGH, 18.06.2009 - C-88/08 (BB 2009, 1811)
Altersdiskriminierung; Altersuntergrenze; Berufserfahrung; Rechtfertigung; Europa, Hütter
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2007/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung
jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe
von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung
von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt.
Altersteilzeit (1)
BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 44/09 (AuA 2010, 239)
Altersteilzeit; Wertguthaben; Insolvenzsicherung; Unterlassung; Rechtsfolge; Schadenersatz;
GmbH-Geschäftsführer; Blockmodell; Haftung, persönliche; Haftung, keine
GmbH-Geschäftsführer sind auch bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1.7.2004
begonnen haben, nicht auf der Grundlage des neu eingeführten § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG)
persönlich zum Schadenersatz verpflichtet.
Altersteilzeit (2)
LAG Niedersachsen, 22.06.2009 - 6 Sa 389/09 (AuA 2010, 49) rk.
Altersteilzeit; Bonus; Freistellungsphase; Ausschluss; Wertguthaben; Wertkontenmodell; Gleichbehandlung; Zulässigkeit
Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Altersteilzeitarbeitnehmer in der
Freistellungsphase von der Bonuszahlung auszuschließen.
Arbeitgeberpflichten
BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 444/08 (Fachberichte 2009, 271)
Arbeitgeber; Verpflichtung; Anspruch; Arbeitnehmer
Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen,
bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten,
z.B. dem (Anm.: öffentlich-rechtlichen oder privaten) Versicherungsträger, erwerben können.
Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entscheidung von Rechtspositionen der
Arbeitnehmer überhaupt in Betracht zu ziehen ist.
Arbeitslohn
BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07 (BetrAV 2010, 287)
Arbeitslohnrückzahlung; Gewinnausschüttung; Steuerrecht; Versorgungskasse
1.
Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen.
2.
Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird
damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse
können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern
noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs.
14, 16 LStR 1999).
Arbeitszeitkonto
BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 (DB 2009, 2103)
Freistellungsvereinbarung, widerrufliche; Gleitzeit; Wertkonten; Arbeitszeitkonto; Urlaubsanspruch; Ausgleich; Abgrenzung
1.
Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet,
den Urlaubsanspruch zu erfüllen.
2.
Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers,
so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.
Auslegung
BAG, 10.03.2009 - 3 AZR 199/08 (NZA 2010, 303)
Altersversorgung, betriebliche; Bezüge, anrechenbare; Versorgungsziel; Auslegung; Unklarheitenregel
1.
Weder das tarifliche Urlaubsgeld noch die tarifliche Jahresleistung zählen zu den
"anrechnungsfähigen Bezügen“ im Sinne der vorliegenden Versorgungsordnung
(fallbezogene Auslegung).
2.
Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor
allem davon ab, auf welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das
Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung,
bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen.
3.
Die Unklarheitenregel kam im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, obwohl sie bereits vor
dem Inkrafttreten des § 305c II BGB galt. Denn nach Ausschöpfung der anerkannten
Auslegungsmethoden blieben keine ernsthaften Zweifel mehr.
Ausschlussklausel
BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 797/07 (DB 2009, 2724)
Tarifvertrag; Auslegung; Ausschlussklausel; Ruhegeld; Raten; Verjährung; Rentenstammrecht
1.
Tarifvertragliche Ausschlussklauseln beziehen sich nur dann auf Ruhegeldraten, wenn
dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Das gilt auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis während der Zahlung der Betriebsrente noch besteht.
2.
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG betrifft ausschließlich das
Rentenstammrecht.
3.
Ansprüche der Betriebsrentner auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und
entsprechende Rückforderungsansprüche der Arbeitgeber unterliegen der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 18a Satz 2 BetrAVG i. V. mit § 195 BGB.
Beamtenversorgung
BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08 (BB 2010, 888)
Beamtenversorgung; Teilzeitbeschäftigte; Benachteiligung; Gleichbehandlung; Anwendbarkeit;
Ruhegehaltsfähigkeit; Zurechnungszeit
Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltsfähig und
erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert
werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, so dass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur
Vollzeit entspricht.
Beitrittsgebiet
BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 660/09 (BetrAV 2010, 177)
Insolvenzsicherung; Beitrittsgebiet; Einigungsvertrag; BetrAVG; Voraussetzung; Anwendbarkeit;
PSV; Bestätigung; Versorgungszusage
Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern,
wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen.
Betriebliche Altersversorgung - Deutsche Reichsbahn
LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - 15 Sa 1129/09 (DB 2010, 582)
Eisenbahn; Versorgungsanspruch; Altersversorgung, betriebliche; Rentenversicherung, gesetzliche
Es bestehen keine Ansprüche der ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn auf betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn gemäß der
Anlage zum Rahmenkollektivvertrag vom 26.04.1998. Versorgungsansprüche sind vielmehr in
das bestehende System der Sozialversicherung einzuordnen. Sie können demgemäß allenfalls
gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden.
Betriebliche Übung (1)
BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 123/08 (BB 2010, 566; BetrAV 2010, 178; Fachberichte 2010, 41)
Betriebsrentner; Weihnachtsgratifikation; Übung, betriebliche; Übung, negative betriebliche; Freiwilligkeitsvorbehalt; Auslegung
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung,
die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet.
Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem
Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht
entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht
widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.
Betriebliche Übung (2)
BAG, 25.11.2009 - 10 AZR 779/08 (NZA 2010, 283)
Übung, betriebliche; Übung, negative betriebliche; Schweigen; Beseitigung; Vertragsänderung;
Arbeitsrecht
1.
Ist ein Anspruch auf Grund einer betrieblichen Übung entstanden, kann er nur durch
Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsänderung beseitigt werden.
2.
Eine Vertragsänderung bedarf eines Angebots und einer Annahme.
3.
Erfüllt der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne weitere
Erklärungen nicht, liegt hierin kein Angebot auf eine Vertragsänderung.
4.
Hat der Arbeitgeber ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
geänderten Bedingungen abgegeben und schweigt der Arbeitnehmer hierzu, liegt hierin
keine Annahmeerklärung. Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen hat keinen
Erklärungswert.
5.
Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit kann nur dann eine konkludente
Annahmeerklärung sein, wenn sich die Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis
auswirkt.
Betriebliche Übung (3)
BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08 (DB 2010, 904)
Gesamtzusage; Ausgleichszahlung; Übung, betriebliche; Verpflichtungswille; Sonderleistung;
Bindungswirkung; Bekanntmachung
Bindung an die Zusage durch betriebliche Übung - Maßgeblichkeit eines entsprechenden Verpflichtungswillens des Arbeitgebers - Entscheidend ist insoweit das Verständnis der Erklärungsempfänger
Betriebsvereinbarung - Nachwirkung
BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 82/06 (DB 2009, 1657)
Betriebsvereinbarung; Kündigung; Ablösung; Anspruch, individualrechtlicher; Leistung, freiwillige;
Nachwirkung, keine; RWE-Konzern
1.
Hat eine Betriebsvereinbarung individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer
wirksam abgelöst, schließt dies ihre spätere Kündigung unbeschadet möglicher individualrechtlicher Konsequenzen (Anm.: individualrechtliche Positionen leben ggf. wieder auf)
grundsätzlich nicht aus.
2.
Stellt ein tarifgebundener Arbeitgeber die Gewährung freiwilliger Leistungsprämien an
gewerbliche Arbeitnehmer vollständig ein, wirkt die betreffende Betriebsvereinbarung
nach ihrer Kündigung nicht deshalb gemäß § 77 Abs. 6 BetrAVG nach, weil einzelne Angestellte auf der Grundlage anderer Kriterien weiterhin
über- oder außertarifliche Leistungen erhalten.
Bezugnahmeklausel
BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 (BB 2010, 631; Fachberichte 2010, 57)
Verweisung, dynamische; Verweisung, statische; Tarifvertrag; Bezugnahmeklausel; Gleichstellungsabrede; Altvertrag; Neuvertrag
Nach der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG waren bei Tarifgebundenheit
des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge Bezugnahmeklauseln
wie die im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden
auszulegen, deren – nicht ausdrücklich niedergelegter, aber durch Auslegung festgestellter – vertraglicher Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ebenso zu stellen wie die
tarifgebundenen; ihnen gegenüber waren die betreffenden Tarifverträge ohnehin kraft Gesetzes
anzuwenden.
Dies führte bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die in das
Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des
Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren. Diese Auslegungsregel legt der Vierte Senat
des BAG aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin bei Bezugnahmeklauseln zu
Grunde, die vor dem 1.1.2002 vereinbart worden sind ("Altverträge").
Bei Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 abgeschlossen wurden ("Neuverträge"), wendet der Senat die genannte Auslegungsregel nicht mehr
an. Er versteht die Klausel nun, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung.
Bochumer Verband
OFD Rheinland, 10.03.2010 - S 2176 - 1001 - St 134 (DB 2010, 871)
Bochumer Verband; Anrechnung; Knappschaftsrente; Unfallrente; Abschlusszeitpunkt; Pensionsrückstellung; Gruppenhöchstbetrag; Bilanzstichtag
Der monatliche Anrechnungsbetrag auf den Gruppenhöchstbetrag beträgt für Bilanzstichtage ab
dem 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 1.230 €.
Elterngeld
BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R (NJW 2010, 1487)
Elterngeld; Pensionskasse; arbeitgeberfinanziert; Beitragszahlung; Steuerfreiheit
Steuerfreie Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers bleiben bei der Ermittlung des für das Elterngeld
maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.
Fünftelung
BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09 (DB 2009, 2410)
Tarifermäßigung; Fünftelung; Lohnsteuer; Zusammenballung; Teilleistung; Veranlagungszeiträume, mehrere; Hauptleistung
Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt
auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt.
Gleichbehandlung (1)
BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 (AuA 2010, 239; BB 2010, 499; BetrAV 2010, 178; Fachberichte 2010, 43)
Gleichbehandlung; Arbeiter; Angestellte; Altersversorgung, betriebliche; Rentenversicherung, gesetzliche; Versorgungsgrad; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung
Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede
angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen
Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf
Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.
Gleichbehandlung (2)
BAG, 19.01.2010 - 3 ABR 19/08 (BAG 2010, Originalentscheid; DB 2010, 1131)
Betriebsübergang; Gleichbehandlung; Grund, sachlicher; Auslegung; Geltungsbereich; Gesamtbetriebsvereinbarung; Konzernbetriebsvereinbarung
1. Betriebsvereinbarungen sind am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen, wenn sie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Betriebs- oder
Betriebsteilübergang auf den Arbeitgeber übergeht, von einer Versorgungsordnung ausnehmen, neu eintretende Arbeitnehmer jedoch nicht.
2. Diese Herausnahme ist gerechtfertigt. Durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang entsteht eine Übergangssituation. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Arbeits-, insbesondere Versorgungsbedingungen, in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen. Die Herausnahme erleichtert eine
sachgerechte und angemessene Regelung dieser Übergangssituation.
Gleichbehandlung (3)
BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 (BB 2010, 759)
Gleichbehandlungsgrundsatz, arbeitsrechtlicher; Tarifvertrag; Voraussetzung; Ungleichbehandlung; Grund, sachlicher
Tarifverträge haben Kompromisscharakter. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber innerhalb
des Anwendungsbereichs derartiger Regelungen nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die
Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu
ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die aus Art. 3
Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten
im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
Gleichbehandlung (4)
BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 (BAG 2009, Originalentscheid)
Verschaffungsanspruch; Vertrauensschutz; Gesamtzusage; Auslegung; Gleichbehandlung; Zusatzversorgungskasse; Grund, sachlicher
1.
Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, folgt aus der
arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen
oder zumindest gleichwertige Leistungen gegebenenfalls selbst zu erbringen hat, wenn der
externe Versorgungsträger, über den die Versorgung der Zusage gemäß durchzuführen ist,
die betriebsrentenrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllt
Eine Gesamtzusage des Arbeitgebers verlangt die Bekanntgabe eines Leistungsversprechens an die Belegschaft. Akte der internen Willensbildung reichen nicht aus.
2.
Allein aus dem Beitritt des Arbeitgebers zu einer selbständigen Versorgungseinrichtung
kann der Arbeitnehmer noch nicht das Recht auf Versorgung herleiten.
3.
Meldet der Arbeitgeber nach einem unternehmensweiten, generalisierenden Prinzip eine
bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern bei einer Versorgungseinrichtung an, verlangt der
allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Gruppenbildung sachlichen Kriterien
entspricht. In erster Linie kommt es auf das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers an.
4.
Meldet der Arbeitgeber die in einem Verlag tätigen Redakteure zur Versorgung beim
Versorgungswerk der Presse, andere Arbeitnehmer hingegen bei der
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden an, kann die unterschiedliche
Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer verbesserten Portabilität von
Versorgungsansprüchen gerechtfertigt sein.
Insolvenzsicherung (1)
BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 (BB 2010, 824; Fachberichte 2010, 73)
Insolvenzsicherung; Altersversorgung, betriebliche; Definition; Sachleistung; Energiebeihilfe;
Voraussetzung; Bergbau; Hausbrand
Der Pensionssicherungsverein (PSV) als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die eine "betriebliche Altersversorgung" im Sinne dieses Gesetzes darstellen.
Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung
das "Langlebigkeitsrisiko", als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als
Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken.
Auch Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Geht es um Hausbrand (Anm.:
Hausbrand ist eine Form von Heizkohle) und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für
ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlebergbaus", liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Tarifvertrag
als Leistungsvoraussetzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines der genannten Risiken
anknüpfen. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Leistungsberechtigte Hausbrand bezieht, weil
er Bergmannsversorgungsscheininhaber ist. Das Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte
im aktiven Arbeitsleben steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken ab.
Demgegenüber liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezugs
einer Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das Invaliditätsrisiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger Beschäftigung unter
Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine
der knappschaftlichen Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt.
Insolvenzsicherung (2)
OVG Hamburg, 03.02.2010 - 4 Bf 352/09.Z (BetrAV 2010, 186)
PSV; Auskunftspflicht; Gruppen-Unterstützungskasse; Trägerunternehmen
§ 11 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist dahingehend auszulegen, dass Gruppenunterstützungskassen gegenüber dem PSVaG zur Auskunft darüber verpflichtet sind, welche Trägerunternehmen über sie
eine insolvenzsicherungspflichtige Altersvorsorgung durchführen.
PSV-Beitragspflicht (1)
BVerwG, 28.10.2009 - 8 C 11.09 (BetrAV 2010, 183)
Beitragspflicht; Insolvenzsicherung; Arbeitgebereigenschaft; Versicherungsunternehmen, privates; Rechtsnachfolge; Versicherungsanstalt des öffentlichen Dienstes
Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr erstmals zur Insolvenzsicherung beitragspflichtig
werden, sind nicht von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie am Stichtag des Schlusses
des Wirtschaftsjahres, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, noch keine Arbeitgeber
gewesen sind.
PSV-Beitragspflicht (2)
OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08 (BB 2010, 888; DB 2010, 908)
Verfassungsmäßigkeit; Insolvenzsicherungspflicht; Unterstützungskasse, kongruent rückgedeckte; Pensionsfonds; Gleichbehandlung; Durchführungsweg
Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur
diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich
einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn
eine (kongruente) Rückdeckung besteht. Bei der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen
den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das
System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage.
Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der –
kongruent rückgedeckten – Unterstützungskassenzusage.
Rentenanpassung
BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07 (NZA 2010, 248)
Bochumer Verband; Rentenanpassung; Anpassung, nachträgliche; Rügefrist; Verjährung; Rentenstammrecht; Verjährungsfrist
1.
Die dem Kläger zugesagte "betriebliche Leistung" war nach ihren Voraussetzungen, ihrem
Beginn und ihrer Dauer als Übergangsversorgung anzusehen. Sie sollte das "von der
öffentlichen Hand gezahlte Anpassungsgeld" oder die Knappschaftsausgleichsleistung
ergänzen. Ebenso wie die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) und das
Anpassungsgeld war die "betriebliche Leistung" so ausgestaltet, dass sie lediglich den
Übergang in den Ruhestand erleichterte und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente
entfiel. Nicht das "Langlebigkeitsrisiko", sondern das Arbeitsplatzrisiko wurde abgemildert.
2.
Die für Betriebsrenten geltenden Anpassungsvorschriften der Leistungsordnung des
Bochumer Verbandes waren jedoch auf Grund einer vereinbarten dynamischen
Verweisung anzuwenden. Dies führte dazu, dass der Empfänger der "betrieblichen
Leistung" eine nachträgliche Anpassung nur unter den gleichen Voraussetzungen und mit
den gleichen Beschränkungen verlangen konnte wie ein Betriebsrentner.
3.
Danach war bei einer unzureichenden Anpassung eine Rügefrist zu beachten. Nach einer
rechtzeitigen Rüge konnte das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des
nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wurde. Im
vorliegenden Fall war jedenfalls das Zumutbarkeitsmoment nicht erfüllt.
4.
Soweit Ansprüche nicht unter § 18a S. 2 BetrAVG fallen, bleibt es bei der in § 18a S. 1
BetrAVG vorgesehenen 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf nachträgliche
Anpassung betreffen das so genannte Rentenstammrecht und fallen schon deshalb nicht
unter § 18a S. 2 BetrAVG, sondern unter § 18a S. 1 BetrAVG.
Rückstellung – Gewinntantieme
BFH, 03.03.2010 - I R 31/09 (BB 2010, 1015; BFH/NV 2010, 1020; DB 2010, 757)
Pensionsverpflichtung; Rückstellung; Bezüge, gewinnabhängige; Pensionszusage; Gewinntantieme; GmbH; Geschäftsführer
Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung
nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.
Ruhestand
BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08 (NJW-Spezial 2009, 482)
Arbeitsverhältnis; Beendigung; Ruhestand; Gestaltungsrecht, einseitiges; Arbeitgeber
Die einseitige Versetzung eines Arbeitnehmers (Anm.: hier im Alter 53) in den Ruhestand ohne
Ausspruch einer Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn ein entsprechendes Recht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Spätehenklausel
LAG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 11 Sa 41/09 (BetrAV 2010, 292) n. rk.
Spätehenklausel; Wirksamkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Altersversorgung, betriebliche; Hinterbliebenenversorgung
1.
Die Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die einen Witwenrentenanspruch davon abhängig macht, dass die Ehe mit dem Arbeitenden zum Zeitpunkt des Beginns der
Rentenzahlung an diesen aus der Versorgungsordnung bereits geschlossen worden sein
muss, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2.
Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Arbeitgeber zulässigerweise sein Versorgungsrisiko begrenzt.
3.
Die Klausel stellt auch keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar;
selbst wenn sie eine entsprechende Benachteiligung beinhalten würde, wäre diese im
Hinblick auf § 10 AGG unschädlich.
Steuerrecht – AltEinkG (1)
BFH, 04.02.2010 - X R 58/08 (BB 2010, 1117; DB 2010, 930)
Verfassungsmäßigkeit; Besteuerung, nachgelagerte; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Öffnungsklausel; Altersvorsorge, private
1.
Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1
Satz 3a bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.
Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind.
3.
Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei
ausgezahlt wurde bzw. werden kann.
Steuerrecht – AltEinkG (2)
BFH, 19.01.2010 - X R 53/08 (BB 2010, 922; BFH/NV 2010, 986; DB 2010, 931)
Doppelbesteuerung; Verfassungsmäßigkeit; AltEinkG; Steuerrecht; Altersvorsorge, private; Altersversorgung, betriebliche
Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz
mit Wirkung vom 1.1.2005 ist verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird.
Tarifvertrag – Regelungsbefugnis
BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08 (BB 2010, 371; BetrAV 2010, 172; DB 2010, 341; NJW 2010,
958; NZA 2010, 408)
Tarifvertrag; Betriebsrentner; Regelungsbefugnis; Gewerkschaftsmitglieder, außerordentliche;
Gemeinschaftsrecht; Altersgrenze; Ziel, legitimes; AGG
Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch
dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) außerordentliche
Mitglieder ohne Stimmrecht sind. Die Gewerkschaft ist nicht nur rechtlich gehindert, die Betriebsrentner von den sie betreffenden Entscheidungen in Fragen der Tarifpolitik auszuschließen. Die
Betriebsrentner haben auch einen damit korrespondierenden Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind.
§ 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG sind gemeinschaftsrechtskonform. Aus Art. 6 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten, soweit es um die dort genannten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einzuhalten. Die Festsetzung
von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit europarechtlich in der Regel zulässig. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 Satz 1 AGG.
Unverfallbarkeit
BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 120/07 (DB 2010, 288; NZA 2010, 416)
Unverfallbarkeit; Voraussetzung; BetrAVG; Inkrafttreten, vor; Auslegung; Gesamtzusage; Zeitpunkt; Ausscheiden, vorzeitiges
1.
Vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes setzte ein Verfall der
Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zwar
eine entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung voraus. Eine derartige
Vereinbarung war jedoch im vorliegenden Fall getroffen worden. Für die Auslegung galten
die allgemeinen Grundsätze, wobei die damalige betriebsrentenrechtliche Rechtslage und
die damaligen Gepflogenheiten zu berücksichtigen waren. Bis zum Grundsatzurteil des
Senats vom 10.03.1972 (3 AZR 278/71, BAGE 24 S. 177 = DB 1972, S. 1486) war es
gängige Praxis, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den Verfall der
Versorgungsanwartschaft vorzusehen.
2.
Gesamtzusagen sollen für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die
gleiche Bedeutung haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung ist
dementsprechend weder der Abschluss des Arbeitsvertrags noch der Beginn des
Arbeitsverhältnisses, sondern die Errichtung der einzelvertraglich übernommenen
Versorgungsordnung.
VBL – Rückstellung
BFH, 27.01.2010 - I R 103/08 (BB 2010, 1017; BFH/NV 2010, 1002)
VBL; Sanierungsgeld; Rückstellung
Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31.12.2001 keine Rückstellungen zu bilden.
Verdeckte Gewinnausschüttung (2)
FG Münster, 23.03.2009 - 9 K 319/02 (AuA 2010, 105) n. rk.
Gewinnausschüttung, verdeckte; Pensionszusage; Abfindung; Rückdeckungsversicherung; Verzicht
Die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung als Gegenleistung für einen Verzicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf unverfallbare und erdiente Pensionsansprüche ist nicht schon deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die ursprünglichen Pensionszusagen keine Abfindungsvereinbarung enthalten.
Versorgungsausgleich
OLG Schleswig, 26.01.2009 - 15 UF 76/08 (NJW-Spezial 2009, 470)
Versorgungsausgleich; Schadenersatz; Rente; Schweigen; Treu und Glauben; Abänderungsverfahren
Ein Schadensersatzanspruch gem. § 1585 b III BGB besteht nur, wenn der Verpflichtete eine
Einkommensänderung entgegen einer Verpflichtung (§ 242 BGB) nicht mitteilt und das Schweigen evident unredlich ist.
Vertrag zugunsten Dritter
BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 431/07 (AuA 2010, 54)
Vertrag zugunsten Dritter; Unternehmenskauf; Vertrag; M&A; Arbeitnehmer; Auslegung; Betriebsübergang; Beratung; Praxis
1.
Unternehmenskaufverträge, die Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern treffen, können einen echten Vertrag zugunsten Dritter darstellen, der die Mitarbeiter berechtigt, direkt Rechte abzuleiten.
2.
Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Vorstand
BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 522/08 (BB 2010, 128; DB 2009, 2480; NZA 2009, 1205)
Organstellung; Vorstand; Beendigung; Anstellung; Arbeitsverhältnis; Umgehung; Verbot, gesetzliches; Gestaltung
Sieht der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft für den Fall der Beendigung
der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus vor, liegt eine objektive Gesetzesumgehung
vor. Insoweit kommt ein (Anm.: anschließendes) Arbeitsverhältnis nicht zustande (§ 134 BGB).