«Ausdruck1» («Quellen»
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Leitsätze 21.06.2010 Inhaltsverzeichnis Abfindungsverbot ................................................................................................................................................ 2 AGB ..................................................................................................................................................................... 2 Altersdiskriminierung (1)..................................................................................................................................... 2 Altersdiskriminierung (2)..................................................................................................................................... 3 Altersdiskriminierung (3)..................................................................................................................................... 3 Altersteilzeit (1) ................................................................................................................................................... 3 Altersteilzeit (2) ................................................................................................................................................... 3 Arbeitgeberpflichten ............................................................................................................................................ 4 Arbeitslohn........................................................................................................................................................... 4 Arbeitszeitkonto................................................................................................................................................... 4 Auslegung ............................................................................................................................................................ 5 Ausschlussklausel ................................................................................................................................................ 5 Beamtenversorgung ............................................................................................................................................. 5 Beitrittsgebiet....................................................................................................................................................... 6 Betriebliche Altersversorgung - Deutsche Reichsbahn........................................................................................ 6 Betriebliche Übung (1) ........................................................................................................................................ 6 Betriebliche Übung (2) ........................................................................................................................................ 7 Betriebliche Übung (3) ........................................................................................................................................ 7 Betriebsvereinbarung - Nachwirkung .................................................................................................................. 7 Bezugnahmeklausel ............................................................................................................................................. 8 Bochumer Verband .............................................................................................................................................. 8 Elterngeld............................................................................................................................................................. 8 Fünftelung............................................................................................................................................................ 8 Gleichbehandlung (1) .......................................................................................................................................... 9 Gleichbehandlung (2) .......................................................................................................................................... 9 Gleichbehandlung (3) .......................................................................................................................................... 9 Gleichbehandlung (4) ........................................................................................................................................ 10 Insolvenzsicherung (1)....................................................................................................................................... 10 Insolvenzsicherung (2)....................................................................................................................................... 11 PSV-Beitragspflicht (1) ..................................................................................................................................... 11 PSV-Beitragspflicht (2) ..................................................................................................................................... 11 Rentenanpassung ............................................................................................................................................... 12 Rückstellung – Gewinntantieme ........................................................................................................................ 12 Ruhestand........................................................................................................................................................... 12 Spätehenklausel.................................................................................................................................................. 13 Steuerrecht – AltEinkG (1) ................................................................................................................................ 13 Steuerrecht – AltEinkG (2) ................................................................................................................................ 13 Tarifvertrag – Regelungsbefugnis...................................................................................................................... 14 Unverfallbarkeit ................................................................................................................................................. 14 VBL – Rückstellung .......................................................................................................................................... 14 Verdeckte Gewinnausschüttung (2) ................................................................................................................... 15 Versorgungsausgleich ........................................................................................................................................ 15 Vertrag zugunsten Dritter .................................................................................................................................. 15 Vorstand............................................................................................................................................................. 15 Abfindungsverbot BGH, 28.09.2009 - II ZR 12/09 (BetrAV 2010, 89; WPg 2010, 308) Abfindungsverbot; Konkretisierung; Kapitaloption; Zeitpunkt; Ausübung; Pensionszusage Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalles ausübt. AGB BAG, 20.01.2010 - 10 AZR 914/08 (DB 2010, 730; NJW-Spezial 2010, 244; NZA 2010, 445) Freiwilligkeitsvorbehalt; Formulararbeitsvertrag; Unklarheitenregel; Transparenzgebot; Auslegung; Arbeitsrecht; Weihnachtsgratifikation; Sonderzahlung 1. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. 2. Bestimmt ein Formulararbeitsvertrag, dass sämtliche Sonderzahlungen freiwillige Zuwendungen sind, für die kein Rechtsanspruch besteht und soll sich nach einem Klammerzusatz die Weihnachtsgratifikation nach den Bestimmungen des BAT richten, so ist die Regelung unklar. Der Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst in diesem Fall nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation. Altersdiskriminierung (1) EuGH, 19. 1. 2010 - C-555/07 (NZA 2010, 85; NJW 2010, 427; DB 2010, 228) Altersdiskriminierung; Gemeinschaftsrecht; Europarecht; Kündigungsfrist; Ungleichbehandlung; Grund, sachlicher; Kücükdeveci 1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. 2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 II AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen. Altersdiskriminierung (2) EuGH, 12.01.2010 – C-341/08 (AuA 2010, 177; BetrAV 2010, 71; NJW 2010, 587; NZA 2010, 155) Höchstalter; EuGH-Rechtsprechung; Altersdiskriminierung; Arbeitsverhältnis; Gemeinschaftsrecht; Feuerwehrleute; Ungleichbehandlung; Grund, sachlicher; Zahnärzte Die Altersgrenze für Feuerwehrleute stellt keine verbotene Diskriminierung wegen Alters dar, wenn sie Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind; die Altersgrenze für Zahnärzte ist nur dann keine solche Diskriminierung, wenn diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchsfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient. Altersdiskriminierung (3) EuGH, 18.06.2009 - C-88/08 (BB 2009, 1811) Altersdiskriminierung; Altersuntergrenze; Berufserfahrung; Rechtfertigung; Europa, Hütter Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2007/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt. Altersteilzeit (1) BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 44/09 (AuA 2010, 239) Altersteilzeit; Wertguthaben; Insolvenzsicherung; Unterlassung; Rechtsfolge; Schadenersatz; GmbH-Geschäftsführer; Blockmodell; Haftung, persönliche; Haftung, keine GmbH-Geschäftsführer sind auch bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1.7.2004 begonnen haben, nicht auf der Grundlage des neu eingeführten § 8a Altersteilzeitgesetz (ATG) persönlich zum Schadenersatz verpflichtet. Altersteilzeit (2) LAG Niedersachsen, 22.06.2009 - 6 Sa 389/09 (AuA 2010, 49) rk. Altersteilzeit; Bonus; Freistellungsphase; Ausschluss; Wertguthaben; Wertkontenmodell; Gleichbehandlung; Zulässigkeit Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase von der Bonuszahlung auszuschließen. Arbeitgeberpflichten BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 444/08 (Fachberichte 2009, 271) Arbeitgeber; Verpflichtung; Anspruch; Arbeitnehmer Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten, z.B. dem (Anm.: öffentlich-rechtlichen oder privaten) Versicherungsträger, erwerben können. Eine solche Pflicht hat aber zur Voraussetzung, dass die Entscheidung von Rechtspositionen der Arbeitnehmer überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Arbeitslohn BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07 (BetrAV 2010, 287) Arbeitslohnrückzahlung; Gewinnausschüttung; Steuerrecht; Versorgungskasse 1. Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert beim Arbeitnehmer abfließen. 2. Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999). Arbeitszeitkonto BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 (DB 2009, 2103) Freistellungsvereinbarung, widerrufliche; Gleitzeit; Wertkonten; Arbeitszeitkonto; Urlaubsanspruch; Ausgleich; Abgrenzung 1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. 2. Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen. Auslegung BAG, 10.03.2009 - 3 AZR 199/08 (NZA 2010, 303) Altersversorgung, betriebliche; Bezüge, anrechenbare; Versorgungsziel; Auslegung; Unklarheitenregel 1. Weder das tarifliche Urlaubsgeld noch die tarifliche Jahresleistung zählen zu den "anrechnungsfähigen Bezügen“ im Sinne der vorliegenden Versorgungsordnung (fallbezogene Auslegung). 2. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor allem davon ab, auf welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. 3. Die Unklarheitenregel kam im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, obwohl sie bereits vor dem Inkrafttreten des § 305c II BGB galt. Denn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden blieben keine ernsthaften Zweifel mehr. Ausschlussklausel BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 797/07 (DB 2009, 2724) Tarifvertrag; Auslegung; Ausschlussklausel; Ruhegeld; Raten; Verjährung; Rentenstammrecht 1. Tarifvertragliche Ausschlussklauseln beziehen sich nur dann auf Ruhegeldraten, wenn dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Zahlung der Betriebsrente noch besteht. 2. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 18a Satz 1 BetrAVG betrifft ausschließlich das Rentenstammrecht. 3. Ansprüche der Betriebsrentner auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und entsprechende Rückforderungsansprüche der Arbeitgeber unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 18a Satz 2 BetrAVG i. V. mit § 195 BGB. Beamtenversorgung BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08 (BB 2010, 888) Beamtenversorgung; Teilzeitbeschäftigte; Benachteiligung; Gleichbehandlung; Anwendbarkeit; Ruhegehaltsfähigkeit; Zurechnungszeit Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind dienstliche Ausbildungszeiten und Studienzeiten ruhegehaltsfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Demselben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, so dass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht. Beitrittsgebiet BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 660/09 (BetrAV 2010, 177) Insolvenzsicherung; Beitrittsgebiet; Einigungsvertrag; BetrAVG; Voraussetzung; Anwendbarkeit; PSV; Bestätigung; Versorgungszusage Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen. Betriebliche Altersversorgung - Deutsche Reichsbahn LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - 15 Sa 1129/09 (DB 2010, 582) Eisenbahn; Versorgungsanspruch; Altersversorgung, betriebliche; Rentenversicherung, gesetzliche Es bestehen keine Ansprüche der ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn auf betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn gemäß der Anlage zum Rahmenkollektivvertrag vom 26.04.1998. Versorgungsansprüche sind vielmehr in das bestehende System der Sozialversicherung einzuordnen. Sie können demgemäß allenfalls gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden. Betriebliche Übung (1) BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 123/08 (BB 2010, 566; BetrAV 2010, 178; Fachberichte 2010, 41) Betriebsrentner; Weihnachtsgratifikation; Übung, betriebliche; Übung, negative betriebliche; Freiwilligkeitsvorbehalt; Auslegung Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden. Betriebliche Übung (2) BAG, 25.11.2009 - 10 AZR 779/08 (NZA 2010, 283) Übung, betriebliche; Übung, negative betriebliche; Schweigen; Beseitigung; Vertragsänderung; Arbeitsrecht 1. Ist ein Anspruch auf Grund einer betrieblichen Übung entstanden, kann er nur durch Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsänderung beseitigt werden. 2. Eine Vertragsänderung bedarf eines Angebots und einer Annahme. 3. Erfüllt der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne weitere Erklärungen nicht, liegt hierin kein Angebot auf eine Vertragsänderung. 4. Hat der Arbeitgeber ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen abgegeben und schweigt der Arbeitnehmer hierzu, liegt hierin keine Annahmeerklärung. Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen hat keinen Erklärungswert. 5. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit kann nur dann eine konkludente Annahmeerklärung sein, wenn sich die Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Betriebliche Übung (3) BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08 (DB 2010, 904) Gesamtzusage; Ausgleichszahlung; Übung, betriebliche; Verpflichtungswille; Sonderleistung; Bindungswirkung; Bekanntmachung Bindung an die Zusage durch betriebliche Übung - Maßgeblichkeit eines entsprechenden Verpflichtungswillens des Arbeitgebers - Entscheidend ist insoweit das Verständnis der Erklärungsempfänger Betriebsvereinbarung - Nachwirkung BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 82/06 (DB 2009, 1657) Betriebsvereinbarung; Kündigung; Ablösung; Anspruch, individualrechtlicher; Leistung, freiwillige; Nachwirkung, keine; RWE-Konzern 1. Hat eine Betriebsvereinbarung individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer wirksam abgelöst, schließt dies ihre spätere Kündigung unbeschadet möglicher individualrechtlicher Konsequenzen (Anm.: individualrechtliche Positionen leben ggf. wieder auf) grundsätzlich nicht aus. 2. Stellt ein tarifgebundener Arbeitgeber die Gewährung freiwilliger Leistungsprämien an gewerbliche Arbeitnehmer vollständig ein, wirkt die betreffende Betriebsvereinbarung nach ihrer Kündigung nicht deshalb gemäß § 77 Abs. 6 BetrAVG nach, weil einzelne Angestellte auf der Grundlage anderer Kriterien weiterhin über- oder außertarifliche Leistungen erhalten. Bezugnahmeklausel BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 (BB 2010, 631; Fachberichte 2010, 57) Verweisung, dynamische; Verweisung, statische; Tarifvertrag; Bezugnahmeklausel; Gleichstellungsabrede; Altvertrag; Neuvertrag Nach der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen, deren – nicht ausdrücklich niedergelegter, aber durch Auslegung festgestellter – vertraglicher Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ebenso zu stellen wie die tarifgebundenen; ihnen gegenüber waren die betreffenden Tarifverträge ohnehin kraft Gesetzes anzuwenden. Dies führte bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren. Diese Auslegungsregel legt der Vierte Senat des BAG aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin bei Bezugnahmeklauseln zu Grunde, die vor dem 1.1.2002 vereinbart worden sind ("Altverträge"). Bei Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 abgeschlossen wurden ("Neuverträge"), wendet der Senat die genannte Auslegungsregel nicht mehr an. Er versteht die Klausel nun, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung. Bochumer Verband OFD Rheinland, 10.03.2010 - S 2176 - 1001 - St 134 (DB 2010, 871) Bochumer Verband; Anrechnung; Knappschaftsrente; Unfallrente; Abschlusszeitpunkt; Pensionsrückstellung; Gruppenhöchstbetrag; Bilanzstichtag Der monatliche Anrechnungsbetrag auf den Gruppenhöchstbetrag beträgt für Bilanzstichtage ab dem 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 1.230 €. Elterngeld BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R (NJW 2010, 1487) Elterngeld; Pensionskasse; arbeitgeberfinanziert; Beitragszahlung; Steuerfreiheit Steuerfreie Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers bleiben bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Fünftelung BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09 (DB 2009, 2410) Tarifermäßigung; Fünftelung; Lohnsteuer; Zusammenballung; Teilleistung; Veranlagungszeiträume, mehrere; Hauptleistung Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Gleichbehandlung (1) BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 (AuA 2010, 239; BB 2010, 499; BetrAV 2010, 178; Fachberichte 2010, 43) Gleichbehandlung; Arbeiter; Angestellte; Altersversorgung, betriebliche; Rentenversicherung, gesetzliche; Versorgungsgrad; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind. Gleichbehandlung (2) BAG, 19.01.2010 - 3 ABR 19/08 (BAG 2010, Originalentscheid; DB 2010, 1131) Betriebsübergang; Gleichbehandlung; Grund, sachlicher; Auslegung; Geltungsbereich; Gesamtbetriebsvereinbarung; Konzernbetriebsvereinbarung 1. Betriebsvereinbarungen sind am betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen, wenn sie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf den Arbeitgeber übergeht, von einer Versorgungsordnung ausnehmen, neu eintretende Arbeitnehmer jedoch nicht. 2. Diese Herausnahme ist gerechtfertigt. Durch einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang entsteht eine Übergangssituation. Es ist nicht von vornherein absehbar, welche Arbeits-, insbesondere Versorgungsbedingungen, in derartigen Arbeitsverhältnissen gelten und welche Unterschiede zu denen der anderen Arbeitnehmer bestehen. Die Herausnahme erleichtert eine sachgerechte und angemessene Regelung dieser Übergangssituation. Gleichbehandlung (3) BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 (BB 2010, 759) Gleichbehandlungsgrundsatz, arbeitsrechtlicher; Tarifvertrag; Voraussetzung; Ungleichbehandlung; Grund, sachlicher Tarifverträge haben Kompromisscharakter. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber innerhalb des Anwendungsbereichs derartiger Regelungen nicht an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Gleichbehandlung (4) BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 (BAG 2009, Originalentscheid) Verschaffungsanspruch; Vertrauensschutz; Gesamtzusage; Auslegung; Gleichbehandlung; Zusatzversorgungskasse; Grund, sachlicher 1. Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, folgt aus der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen oder zumindest gleichwertige Leistungen gegebenenfalls selbst zu erbringen hat, wenn der externe Versorgungsträger, über den die Versorgung der Zusage gemäß durchzuführen ist, die betriebsrentenrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht erfüllt Eine Gesamtzusage des Arbeitgebers verlangt die Bekanntgabe eines Leistungsversprechens an die Belegschaft. Akte der internen Willensbildung reichen nicht aus. 2. Allein aus dem Beitritt des Arbeitgebers zu einer selbständigen Versorgungseinrichtung kann der Arbeitnehmer noch nicht das Recht auf Versorgung herleiten. 3. Meldet der Arbeitgeber nach einem unternehmensweiten, generalisierenden Prinzip eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern bei einer Versorgungseinrichtung an, verlangt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. In erster Linie kommt es auf das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers an. 4. Meldet der Arbeitgeber die in einem Verlag tätigen Redakteure zur Versorgung beim Versorgungswerk der Presse, andere Arbeitnehmer hingegen bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden an, kann die unterschiedliche Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer verbesserten Portabilität von Versorgungsansprüchen gerechtfertigt sein. Insolvenzsicherung (1) BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 594/09 (BB 2010, 824; Fachberichte 2010, 73) Insolvenzsicherung; Altersversorgung, betriebliche; Definition; Sachleistung; Energiebeihilfe; Voraussetzung; Bergbau; Hausbrand Der Pensionssicherungsverein (PSV) als Träger der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen einzustehen, die eine "betriebliche Altersversorgung" im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das "Langlebigkeitsrisiko", als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken. Auch Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Geht es um Hausbrand (Anm.: Hausbrand ist eine Form von Heizkohle) und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinischwestfälischen Steinkohlebergbaus", liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines der genannten Risiken anknüpfen. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Leistungsberechtigte Hausbrand bezieht, weil er Bergmannsversorgungsscheininhaber ist. Das Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte im aktiven Arbeitsleben steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken ab. Demgegenüber liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Hausbrand wegen des Bezugs einer Rente für Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das Invaliditätsrisiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine der knappschaftlichen Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt. Insolvenzsicherung (2) OVG Hamburg, 03.02.2010 - 4 Bf 352/09.Z (BetrAV 2010, 186) PSV; Auskunftspflicht; Gruppen-Unterstützungskasse; Trägerunternehmen § 11 Abs. 1 S. 2 BetrAVG ist dahingehend auszulegen, dass Gruppenunterstützungskassen gegenüber dem PSVaG zur Auskunft darüber verpflichtet sind, welche Trägerunternehmen über sie eine insolvenzsicherungspflichtige Altersvorsorgung durchführen. PSV-Beitragspflicht (1) BVerwG, 28.10.2009 - 8 C 11.09 (BetrAV 2010, 183) Beitragspflicht; Insolvenzsicherung; Arbeitgebereigenschaft; Versicherungsunternehmen, privates; Rechtsnachfolge; Versicherungsanstalt des öffentlichen Dienstes Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr erstmals zur Insolvenzsicherung beitragspflichtig werden, sind nicht von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie am Stichtag des Schlusses des Wirtschaftsjahres, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, noch keine Arbeitgeber gewesen sind. PSV-Beitragspflicht (2) OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08 (BB 2010, 888; DB 2010, 908) Verfassungsmäßigkeit; Insolvenzsicherungspflicht; Unterstützungskasse, kongruent rückgedeckte; Pensionsfonds; Gleichbehandlung; Durchführungsweg Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beiträge zur Insolvenzsicherung von Unterstützungskassenzusagen auch dann in voller Höhe anfallen, wenn eine (kongruente) Rückdeckung besteht. Bei der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds bezieht sich die Insolvenzsicherung darauf, dass Ansprüche der Begünstigten gegen den Versorgungsträger durch die Insolvenz eines Arbeitgebers gefährdet werden. Dies stellt das System der Insolvenzsicherung nicht grundlegend in Frage. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, dass für diesen Durchführungsweg geringere Beiträge zur Insolvenzsicherung erhoben werden als für den Durchführungsweg der – kongruent rückgedeckten – Unterstützungskassenzusage. Rentenanpassung BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 783/07 (NZA 2010, 248) Bochumer Verband; Rentenanpassung; Anpassung, nachträgliche; Rügefrist; Verjährung; Rentenstammrecht; Verjährungsfrist 1. Die dem Kläger zugesagte "betriebliche Leistung" war nach ihren Voraussetzungen, ihrem Beginn und ihrer Dauer als Übergangsversorgung anzusehen. Sie sollte das "von der öffentlichen Hand gezahlte Anpassungsgeld" oder die Knappschaftsausgleichsleistung ergänzen. Ebenso wie die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI) und das Anpassungsgeld war die "betriebliche Leistung" so ausgestaltet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichterte und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfiel. Nicht das "Langlebigkeitsrisiko", sondern das Arbeitsplatzrisiko wurde abgemildert. 2. Die für Betriebsrenten geltenden Anpassungsvorschriften der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes waren jedoch auf Grund einer vereinbarten dynamischen Verweisung anzuwenden. Dies führte dazu, dass der Empfänger der "betrieblichen Leistung" eine nachträgliche Anpassung nur unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Beschränkungen verlangen konnte wie ein Betriebsrentner. 3. Danach war bei einer unzureichenden Anpassung eine Rügefrist zu beachten. Nach einer rechtzeitigen Rüge konnte das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wurde. Im vorliegenden Fall war jedenfalls das Zumutbarkeitsmoment nicht erfüllt. 4. Soweit Ansprüche nicht unter § 18a S. 2 BetrAVG fallen, bleibt es bei der in § 18a S. 1 BetrAVG vorgesehenen 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf nachträgliche Anpassung betreffen das so genannte Rentenstammrecht und fallen schon deshalb nicht unter § 18a S. 2 BetrAVG, sondern unter § 18a S. 1 BetrAVG. Rückstellung – Gewinntantieme BFH, 03.03.2010 - I R 31/09 (BB 2010, 1015; BFH/NV 2010, 1020; DB 2010, 757) Pensionsverpflichtung; Rückstellung; Bezüge, gewinnabhängige; Pensionszusage; Gewinntantieme; GmbH; Geschäftsführer Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen. Ruhestand BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08 (NJW-Spezial 2009, 482) Arbeitsverhältnis; Beendigung; Ruhestand; Gestaltungsrecht, einseitiges; Arbeitgeber Die einseitige Versetzung eines Arbeitnehmers (Anm.: hier im Alter 53) in den Ruhestand ohne Ausspruch einer Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn ein entsprechendes Recht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Spätehenklausel LAG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 11 Sa 41/09 (BetrAV 2010, 292) n. rk. Spätehenklausel; Wirksamkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Altersversorgung, betriebliche; Hinterbliebenenversorgung 1. Die Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die einen Witwenrentenanspruch davon abhängig macht, dass die Ehe mit dem Arbeitenden zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung an diesen aus der Versorgungsordnung bereits geschlossen worden sein muss, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 2. Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Arbeitgeber zulässigerweise sein Versorgungsrisiko begrenzt. 3. Die Klausel stellt auch keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar; selbst wenn sie eine entsprechende Benachteiligung beinhalten würde, wäre diese im Hinblick auf § 10 AGG unschädlich. Steuerrecht – AltEinkG (1) BFH, 04.02.2010 - X R 58/08 (BB 2010, 1117; DB 2010, 930) Verfassungsmäßigkeit; Besteuerung, nachgelagerte; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Öffnungsklausel; Altersvorsorge, private 1. Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3a bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind. 3. Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann. Steuerrecht – AltEinkG (2) BFH, 19.01.2010 - X R 53/08 (BB 2010, 922; BFH/NV 2010, 986; DB 2010, 931) Doppelbesteuerung; Verfassungsmäßigkeit; AltEinkG; Steuerrecht; Altersvorsorge, private; Altersversorgung, betriebliche Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung vom 1.1.2005 ist verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Tarifvertrag – Regelungsbefugnis BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08 (BB 2010, 371; BetrAV 2010, 172; DB 2010, 341; NJW 2010, 958; NZA 2010, 408) Tarifvertrag; Betriebsrentner; Regelungsbefugnis; Gewerkschaftsmitglieder, außerordentliche; Gemeinschaftsrecht; Altersgrenze; Ziel, legitimes; AGG Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind. Die Gewerkschaft ist nicht nur rechtlich gehindert, die Betriebsrentner von den sie betreffenden Entscheidungen in Fragen der Tarifpolitik auszuschließen. Die Betriebsrentner haben auch einen damit korrespondierenden Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind. § 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG sind gemeinschaftsrechtskonform. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten, soweit es um die dort genannten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit europarechtlich in der Regel zulässig. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel i. S. d. § 10 Satz 1 AGG. Unverfallbarkeit BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 120/07 (DB 2010, 288; NZA 2010, 416) Unverfallbarkeit; Voraussetzung; BetrAVG; Inkrafttreten, vor; Auslegung; Gesamtzusage; Zeitpunkt; Ausscheiden, vorzeitiges 1. Vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes setzte ein Verfall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zwar eine entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung voraus. Eine derartige Vereinbarung war jedoch im vorliegenden Fall getroffen worden. Für die Auslegung galten die allgemeinen Grundsätze, wobei die damalige betriebsrentenrechtliche Rechtslage und die damaligen Gepflogenheiten zu berücksichtigen waren. Bis zum Grundsatzurteil des Senats vom 10.03.1972 (3 AZR 278/71, BAGE 24 S. 177 = DB 1972, S. 1486) war es gängige Praxis, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den Verfall der Versorgungsanwartschaft vorzusehen. 2. Gesamtzusagen sollen für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung ist dementsprechend weder der Abschluss des Arbeitsvertrags noch der Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern die Errichtung der einzelvertraglich übernommenen Versorgungsordnung. VBL – Rückstellung BFH, 27.01.2010 - I R 103/08 (BB 2010, 1017; BFH/NV 2010, 1002) VBL; Sanierungsgeld; Rückstellung Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31.12.2001 keine Rückstellungen zu bilden. Verdeckte Gewinnausschüttung (2) FG Münster, 23.03.2009 - 9 K 319/02 (AuA 2010, 105) n. rk. Gewinnausschüttung, verdeckte; Pensionszusage; Abfindung; Rückdeckungsversicherung; Verzicht Die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung als Gegenleistung für einen Verzicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf unverfallbare und erdiente Pensionsansprüche ist nicht schon deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die ursprünglichen Pensionszusagen keine Abfindungsvereinbarung enthalten. Versorgungsausgleich OLG Schleswig, 26.01.2009 - 15 UF 76/08 (NJW-Spezial 2009, 470) Versorgungsausgleich; Schadenersatz; Rente; Schweigen; Treu und Glauben; Abänderungsverfahren Ein Schadensersatzanspruch gem. § 1585 b III BGB besteht nur, wenn der Verpflichtete eine Einkommensänderung entgegen einer Verpflichtung (§ 242 BGB) nicht mitteilt und das Schweigen evident unredlich ist. Vertrag zugunsten Dritter BAG, 09.12.2008 - 3 AZR 431/07 (AuA 2010, 54) Vertrag zugunsten Dritter; Unternehmenskauf; Vertrag; M&A; Arbeitnehmer; Auslegung; Betriebsübergang; Beratung; Praxis 1. Unternehmenskaufverträge, die Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern treffen, können einen echten Vertrag zugunsten Dritter darstellen, der die Mitarbeiter berechtigt, direkt Rechte abzuleiten. 2. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vorstand BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 522/08 (BB 2010, 128; DB 2009, 2480; NZA 2009, 1205) Organstellung; Vorstand; Beendigung; Anstellung; Arbeitsverhältnis; Umgehung; Verbot, gesetzliches; Gestaltung Sieht der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft für den Fall der Beendigung der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus vor, liegt eine objektive Gesetzesumgehung vor. Insoweit kommt ein (Anm.: anschließendes) Arbeitsverhältnis nicht zustande (§ 134 BGB).