«Ausdruck1» («Quellen»
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Leitsätze 08.03.2010 Inhaltsverzeichnis Abfindung - Insolvenzverfahren .......................................................................................................................... 3 Abfindung – Zufluss (1) ...................................................................................................................................... 3 Abfindung – Zufluss (2) ...................................................................................................................................... 3 AGB-Kontrolle .................................................................................................................................................... 4 Altersdiskriminierung (1)..................................................................................................................................... 4 Altersdiskriminierung (2)..................................................................................................................................... 4 Altersdiskriminierung (3)..................................................................................................................................... 5 Änderungsrecht, einseitiges ................................................................................................................................. 5 Arbeitslohn - Zukunftssicherungsleistung ........................................................................................................... 5 Auflösung Arbeitsverhältnis ................................................................................................................................ 6 Auslegung – Anrechnung Vordienstzeit.............................................................................................................. 6 Auslegung – Beitragsbemessungsgrenze (Ost- und West) .................................................................................. 6 Auslegung – Bruttolohn....................................................................................................................................... 6 Auslegung – feste Altersgrenze ........................................................................................................................... 7 Auslegung – Grundsätze ...................................................................................................................................... 7 Beihilfe im Krankheits- und Todesfall................................................................................................................. 7 Beitragsbemessungsgrenze – außerplanmäßige Erhöhung .................................................................................. 8 Besitzstand ........................................................................................................................................................... 9 Betriebliche Übung (1) ........................................................................................................................................ 9 Betriebliche Übung (2) ........................................................................................................................................ 9 Betriebsübergang (1).......................................................................................................................................... 10 Betriebsübergang (2).......................................................................................................................................... 10 Betriebsübergang (3).......................................................................................................................................... 10 Betriebsübergang (4).......................................................................................................................................... 11 Bezugnahmeklausel ........................................................................................................................................... 11 Bilanzierung – Rückdeckungsversicherung....................................................................................................... 11 Drei-Stufen-Theorie........................................................................................................................................... 12 Freiwilligkeitsvorbehalt ..................................................................................................................................... 12 Gesamtversorgungsobergrenze .......................................................................................................................... 13 Gesamtzusage .................................................................................................................................................... 13 Geschlechterdiskriminierung ............................................................................................................................. 14 Gesellschafter-Geschäftsführer (1) .................................................................................................................... 14 Gesellschafter-Geschäftsführer (2) .................................................................................................................... 15 Gesellschafter-Geschäftsführer (3) .................................................................................................................... 15 Gleichbehandlung (1) ........................................................................................................................................ 16 Gleichbehandlung (2) ........................................................................................................................................ 16 Gleichbehandlung (3) ........................................................................................................................................ 16 Haftung e. V.-Vorstand...................................................................................................................................... 17 Hinterbliebenenversorgung – Ehe-Mindestdauer .............................................................................................. 17 Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (1) ........................................................................ 17 Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (2) ........................................................................ 17 Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (3) ........................................................................ 18 Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (4) ........................................................................ 18 Hinterbliebenenversorgung – Essener Verband................................................................................................. 18 Insolvenzsicherung (1)....................................................................................................................................... 19 Insolvenzsicherung (2)....................................................................................................................................... 19 Insolvenzsicherung (3)....................................................................................................................................... 19 Jubiläumsrückstellung........................................................................................................................................ 20 Pensionskasse..................................................................................................................................................... 20 Pensionsrückstellung - Schuldbeitritt................................................................................................................. 21 Pensionsrückstellung - Überversorgung ............................................................................................................ 21 Pensionsrückstellung - Verschmelzung ............................................................................................................. 21 PSV-Beitragspflicht ........................................................................................................................................... 21 Rentenanpassung (1).......................................................................................................................................... 22 Rentenanpassung (2) – Rügefrist ....................................................................................................................... 22 Rentenanpassung (3) – Konzern und Rentnergesellschaft................................................................................. 23 Riester-Rente (1)................................................................................................................................................ 23 Riester-Rente (2)................................................................................................................................................ 23 Schuldbeitritt...................................................................................................................................................... 24 Überschussanteile .............................................................................................................................................. 24 Unterstützungskasse........................................................................................................................................... 24 VBL – Gegenwertzahlung ................................................................................................................................. 24 VBL – Lohnsteuer (1)........................................................................................................................................ 25 VBL – Lohnsteuer (2)........................................................................................................................................ 25 VBL – Lohnsteuer (3)....................................................................................................................................... 25 VBL – Lohnsteuer (4)........................................................................................................................................ 25 Verdeckte Gewinnausschüttung......................................................................................................................... 26 Verrechnung....................................................................................................................................................... 26 Versorgungsausgleich (1) .................................................................................................................................. 26 Versorgungsausgleich (2) .................................................................................................................................. 27 Versorgungsausgleich (3) .................................................................................................................................. 27 Wertguthaben..................................................................................................................................................... 27 Zillmerung (1).................................................................................................................................................... 28 Zillmerung (2).................................................................................................................................................... 28 Abfindung - Insolvenzverfahren BAG, 22.12.2009 - 3 AZR 814/07 (BB 2010, 115; Fachberichte 2010, 1) Abfindung; Versorgungsanwartschaft; Insolvenzverfahren; Unternehmensliquidation; Insolvenzverwalter; Zustimmungserfordernis, kein; Betriebsübergang; Erwerber Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der PensionsSicherungs-Verein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens beschleunigt werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein. Abfindung – Zufluss (1) FG Niedersachsen, 19.02.2009 - 5 K 73/06 (BB 2009, 1279) Abfindung; Zufluss; Zeitpunkt; Fälligkeit; Auszahlung; Steuerrecht; Entschädigung; Novation; Gestaltungsmissbrauch 1. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in dem Kalenderjahr der Einkommensteuer, in dem die Einnahmen zufließen. 2. Das bloße Innehaben eines Anspruchs führt nicht bereits zum Zufluss. Vielmehr sind Einnahmen erst zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann; bei Geldbeträgen heißt das, diese müssen bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden. 3. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die vereinbarte Abfindung – anders als ursprünglich geplant – nicht in 2003, sondern erst in 2004 auszuzahlen ist und erfolgt die Auszahlung auch tatsächlich erst in 2004, so fließt die Abfindung in 2004 zu. Abfindung – Zufluss (2) BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09 (DB 2010, 148) Zufluss; Abfindung; Fälligkeit; Vereinbarung; Steuerrecht Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. AGB-Kontrolle BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 (AuA 2009, 548; BB 2009, 1366; NJW 2009, 2619; NZA 2009, 535) AGB-Kontrolle; Jahressonderzahlung; Übung, betriebliche; Freiwilligkeitsvorbehalt; Voraussetzung; Sonderzahlung; Ausschluss; Anspruch, künftiger 1. Bei einem klar und verständlich formulierten Vorbehalt, der einen Anspruch auf eine jährlich gezahlte Sonderleistung für die Zukunft ausschließt, fehlt es an einer versprochenen Leistung i. S. von § 308 Nr. 4 BGB. 2. Eine betriebliche Übung kann dann nicht entstehen. 3. Solche Freiwilligkeitsvorbehalte weichen nicht von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ab und halten unabhängig von Höhe und Zweck der Leistung einer Angemessenheitskontrolle i. S. von § 307 II Nr. 1 BGB stand. 4. Der Arbeitgeber ist dann frei darin, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob, an wen und unter welchen Voraussetzungen er eine Sonderleistung erbringen will. Er kann Mitarbeiter vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausschließen, die zur Zeit der Entstehung des Anspruchs bereits ausgeschieden sind. Altersdiskriminierung (1) BAG, 17.06.2009 - 7 ARZ 112/08 (BB 2009, 1469; Fachberichte 2009, 168; Fachberichte 2009, 321; NJW 2009, 3808; NZA 2009, 1355) Altersgrenze; Arbeitsverhältnis; Beendigung; Tarifvertrag; Pilot; Arbeitsrecht; Gleichbehandlung; Altersdiskriminierung; Europa; Vorabentscheidung Das BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung über eine Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten mit Gemeinschaftsrecht ersucht, da sie von einer dem EuGH obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abhängt. Das BAG hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten in ständiger Rechtsprechung für wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des AGG und nach der Rechtsprechung des EuGH zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters hängt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann. Altersdiskriminierung (2) BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 (DB 2009, 1766; Fachberichte 2009, 141; NZA 2009, 849) Sozialplan; Jahrgänge, rentennahe; Altersdiskriminierung; Zulässigkeit; Differenzierung 1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. 2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Altersdiskriminierung (3) VG Frankfurt am Main, 06.08.2009 - 9 L 1887/09.F (BetrAV 2009, 570) Weiterbeschäftigung; Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Arbeitsrecht; Gemeinschaftsrecht; Beamtenrecht Die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen sind mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar und können deshalb nicht zulasten von Beamten und Beamtinnen angewandt werden. Änderungsrecht, einseitiges BAG, 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 (NZA 2009, 428) Arbeits- und Sozialordnung; Arbeitsrecht; Änderungsrecht, einseitiges; Benachteiligung; Altvertrag 1. Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerks (Arbeits- und Sozialordnung) Bezug genommen und gleichzeitig die "jeweils gültige Fassung" der Arbeits- und Sozialordnung zum Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt, wobei auch die letztere nur "bis zur Vereinbarung einer jeweils neuen Fassung" gelten soll, so liegt hierin ein einseitiges Veränderungsrecht des Arbeitgebers. Dieses benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn bis auf Dauer der Arbeitszeit und Arbeitsgrundvergütung nahezu sämtliche Arbeitsbedingungen einseitig abänderbar sind und keinerlei Gründe für eine Verschlechterung genannt oder erkennbar sind. Im Streitfall bezog sich die Abänderbarkeit sowohl auf Schicht-, Feiertags-, Nachtzuschläge, Urlaubsdauer und -entgelt als auch auf nicht unmittelbar vergütungsrelevante Regelungen. 2. Es spricht viel dafür, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, wenn der Arbeitgeber nicht den Versuch gemacht hat, die unwirksame Vertragsklausel mit den Mitteln des Vertragsrechts innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist bis zum 1.1.2003 wirksam zu gestalten. 3. Auch bei so genannten Altverträgen scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung in Fällen aus, in denen dem Arbeitgeber eine umfassende einseitige Änderungsbefugnis eingeräumt wird. Eine solche Klausel ist auch dann nicht klar, verständlich, widerspruchsfrei, transparent und angemessen, wenn unterstellt wird, die Vertragsparteien hätten ein generelles Änderungsrecht des Arbeitgebers bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbart. Auch dann weiß der Arbeitnehmer nicht, was auf ihn zukommt, da weder Umfang noch Reichweite der Änderungen vorhersehbar sind. Auf ein Gesamtvolumen der Änderungen von 25 – 30% kommt es dann nicht an. Arbeitslohn - Zukunftssicherungsleistung BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06 (BB 2009, 1891; BFH/PR 2009, 453; BStBl. II 2009, 857; NZA 2009, 1082) Zukunftssicherungsleistung; Arbeitgeber, inländischer; Arbeitslohn; Steuerrecht; EU-Recht; Versicherungsunternehmen, ausländisches; Steuerpflicht; Expatriate Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG von der Steuer befreit ist. Auflösung Arbeitsverhältnis BAG, 03.02.2009 - 5 AZB 100/08 (NJW 2009, 2078; NZA 2009, 669) Arbeitsverhältnis; Auflösung; Geschäftsführer; Dienstvertrag; Beendigung Ein Arbeitsverhältnis wird formwirksam aufgelöst, wenn die Arbeitsvertragsparteien einen schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag abschließen. Auslegung – Anrechnung Vordienstzeit BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 189/07 (DB 2009, 1416) Vorruhestandsleistung; Tarifvertrag; Berechnung; Flugbegleiter; Beschäftigungszeit; Anrechnung; Vordienstzeit Aus dem systematischen Zusammenspiel von § 2 Abs. 3 und Protokollnotiz II Abs. 2 des TV-ÜV 2003 ergibt sich, dass die bei der Berechnung der während des Vorruhestands zu zahlenden Firmenrente maßgebliche "Gesamtbeschäftigungszeit" Vordienstzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bei der Arbeitgeberin einschließt. Die Anrechnung erfolgt in derselben Weise wie die Anrechnung von Zeiten in dem Arbeitsverhältnis, aus dem der Arbeitnehmer unter Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen für die Firmenrente ausscheidet. Auslegung – Beitragsbemessungsgrenze (Ost- und West) BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07 (BetrAV 2009, 559; DB 2009, 2499) Beitragsbemessungsgrenze; Definition; Versorgungsordnung; Auslegung, ergänzende; Ostund Westzusagen; Einsatzort Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen. Auslegung – Bruttolohn LAG Hessen, 12.11.2008 - 8 Sa 188/08 (BetrAV 2009, 475) Bruttolohn; Auslegung; Sprachgebrauch, allgemeiner; Zulage; Altersversorgung, betriebliche; Bemessungsgrundlage 1. "Bruttomonatsgehalt" umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. 2. Unter "Zulage" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Auslegung – feste Altersgrenze LAG Düsseldorf, 27.01.2009 - 17 Sa 1244/08 (LAG Düsseldorf 2009, Originalentscheid) Altersversorgung, betriebliche; Versorgungszusage; Auslegung; Ausscheiden, vorzeitiges; Altersgrenze; Unverfallbarkeit; Berechnung; Auskunft; Unverfallbarkeitsbescheid 1. Die Versorgungsordnung der Beklagten enthält keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende feste Altersgrenze. 2. Die Mitteilung über die Höhe der monatlichen Betriebsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Zusage verstanden werden, eine Altersversorgung abweichend von der Versorgungsordnung zu gewähren (Einzelfallentscheidung). 3. Die Entscheidung der Verwaltungskommission schließt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht aus (vgl. BAG, Urt. v. 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 zur Verbindlichkeit der Entscheidung von paritätisch besetzten Ausschüssen). Auslegung – Grundsätze BAG, 02.07.2009 - 3 AZR 501/07 (DB 2009, 1939) Unverfallbarkeit, vertragliche; Auslegung; Darlegungslast; Vordienstzeit; Anrechnung; Willenserklärung 1. Welche Bedeutung der vereinbarten Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern abgeleisteten Zeiten zukommt, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. 2. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs "Geratewohl" aufstellt, also nicht gleichsam "ins Blaue hinein" macht. Dies ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere äußere Tatsachen ausführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt. 3. Wird der Vertragspartner von zwei Vertretern vertreten, so müssen beide jeweils mit entsprechendem Willen gehandelt haben. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sie auch dieselben präzisen Vorstellungen vom Vertragsinhalt gehabt haben. Vielmehr reicht es aus, dass ein Vertreter einen bestimmten Geschäftswillen hat und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigt. Beihilfe im Krankheits- und Todesfall BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 (BetrAV 2009, 557; DB 2009, 1303; NZA 2009, 796) Betriebsvereinbarung; Ablösung; Betriebsrentner; Beihilfe; Krankheit; Tod; Regelungskompetenz; Abgrenzung; Altersversorgung, betriebliche 1. Sieht eine Betriebsvereinbarung für aktive Arbeitnehmer und Betriebsrentner gleiche Beihilfeleistungen im Krankheitsfall vor, so können die begünstigten Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven gestellt zu werden; sie können aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden. 2. Beihilfen in Krankheits- und Todesfällen zählen nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. 3. Der Senat hat offen gelassen, ob die Betriebspartner eine Regelungskompetenz für die Betriebsrentner haben. Beitragsbemessungsgrenze – außerplanmäßige Erhöhung BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 (NZA 2009, 1376) Auslegung, ergänzende; Betriebsvereinbarung; Versorgungsordnung; Rentenformel, gespaltene; Beitragsbemessungsgrenze; Rentenversicherung, gesetzliche; Erhöhung, außerplanmäßige; Regelungslücke 1. Zahlreiche Versorgungsordnungen enthalten eine "gespaltene Rentenformel". Danach sind für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Leistungen vorgesehen als für den Teil bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2. Die "gespaltene Rentenformel" trägt dem höheren Versorgungsbedarf Rechnung, der daraus resultiert, dass die Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belegt sind und dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen deshalb eine entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. 3. Versorgungsordnungen mit einer "gespaltenen Rentenformel" sind durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 500 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. 4. Diese Grundsätze gelten auch für Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung mit einer gespaltenen Rentenformel. Sinn und Zweck gespaltener Rentenformeln in Betriebsvereinbarungen entsprechen dem solcher Formeln in individualvertraglichen Versorgungszusagen. Im entschiedenen Fall wurde dies besonders deutlich: Die einschlägige Bestimmung der Pensionsordnung verwies ausdrücklich auf § 159 SGB VI und damit auf die Formel, nach der sich die Anhebung der BBG im Regelfall richtet. 5. Die durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 auf Grund § 275c SGB VI entstandene Regelungslücke ist ebenso zu schließen wie bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen: Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Rente ist jedoch der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. Besitzstand BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 669/06 (NZA 2009, 1439) Besitzstand; Kürzung, ratierliche; Besitzstandsgarantie; Anwartschaft, unverfallbare; Ermittlung; Gleichbehandlung; Einheitsbetrachtung; Einstandspflicht; PSV; Insolvenzschutz 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Besitzstandsrente nur als Rechnungsposten bei der Ermittlung der Vollrente berücksichtigt wird und der Gesamtbetrag ratierlich gekürzt wird. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen (so genannte ergebnisbezogene Betrachtung). Der höhere Betrag ist zu zahlen. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, den erdienten Besitzstand als gesonderten, zusätzlichen Rentenstamm zu führen. 3. In der Regel ist von einer einheitlich zu betrachtenden Altersversorgung auszugehen. Für eine Abweichung und die Zusage einer über den Mindeststandard hinausgehenden Vollrente gab es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte. 4. Beim Insolvenzschutz nach § 7 II BetrAVG ist rechnerisch der Eintritt der Insolvenz ebenso zu behandeln wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis. 5. Die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins ist nach § 7 II 3 BetrAVG auf den in § 2 I BetrAVG vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestschutz begrenzt. 6. Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht auf den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Urteilstenors an. Betriebliche Übung (1) BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 483/08 (BB 2009, 2251; DB 2009, 2662; NZA 2009, 1105) Sonderzahlung; Übung, betriebliche; Weihnachtsgeld; Aufhebung; Betriebsvereinbarung; Vorbehalt; Günstigkeitsprinzip Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip. Betriebliche Übung (2) LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 15 Sa 797/09 (BB 2009, 2645; DB 2009, 2661) Übung, negative betriebliche; Altfälle; AGB-Gesetz Es kann offen bleiben, ob unter Vertrauensgesichtspunkten zugunsten des Arbeitgebers für sog. Altfälle anzunehmen ist, dass für vor dem 01.01.2002 vereinbarte Arbeitsverträge nicht die Beschränkungen nach § 308 Nr. 5 BGB zu gelten haben, so dass eine gegenläufige betriebliche Übung grundsätzlich möglich ist. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei Verweigerung der Leistung unter Einräumung einer angemessenen Frist darauf hinweisen, dass ihr (dreimaliges) Schweigen als Zustimmung zu einer Abänderung des Arbeitsvertrages gewertet wird. Betriebsübergang (1) BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07 (DB 2009, 1248; NZA 2009, 547) Betriebsübergang; Inhalt; Unterrichtung; Schadenersatz; Pflichten; Arbeitnehmer 1. Ein Unterrichtungsschreiben, in dem nicht darauf hingewiesen wird, dass bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Betriebsinhaber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, ist unvollständig. 2. Ebenso muss in einem Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB auf das Haftungssystem nach § 613a Abs. 2 BGB und auf die beschränkte gesamtschuldnerische Nachhaftung des früheren Betriebsinhabers hingewiesen werden. 3. Besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergegangen ist oder ob das Arbeitsverhältnis infolge fehlerhafter Unterrichtung und nachfolgendem wirksamen Widerspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsveräußerer verblieben ist, so stellt die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers beim bisherigen Arbeitgeber jedenfalls solange keine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, solange der Arbeitnehmer seine Auffassung zur fehlerhaften Unterrichtung über den Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB nicht näher erläutert, auch nicht auf entsprechende Aufforderung des Betriebsveräußerers. 4. Haben Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart und erhalten, so kann Gleichbehandlung nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsteller eine vergleichbare Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angestrebt hat. Davon ist nicht auszugehen, wenn von vorneherein eine Eigenkündigung und die nachfolgende Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbereitet wurde. Betriebsübergang (2) BGH, 19.03.2009 - III ZR 106/08 (BetrAV 2009, 367; DB 2009, 1360; NZA 2009, 848; WPg 2009, 751) Haftung; Betriebsübergang; Versorgungsanwartschaft; Jahresfrist; Veräußerer 1. Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche (im Anschluss an BAG, Urt. v. 25.04.2006 – 3 AZR 50/05, 21.02.2006 – 3 AZR 216/05). 2. Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neubereederung eines Forschungsschiffes) auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist (im Anschluss an BAG, Urt. V. 02.03.2006 – 8 AZR 147/05). Betriebsübergang (3) BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07 (Fachberichte 2009, 87) Betriebsübergang; Gestaltung; Arbeitsentgelt; Verzicht; Erlassvertrag; individualvertraglich; Gleichbehandlung; Verbot, gesetzliches; Umgehung Ein Erlassvertrag, mit dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses den Verzicht auf rückständige Vergütung für den Fall vereinbaren, dass es zu einem Übergang des Betriebs auf einen Dritten kommt, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 134 BGB) und ist unwirksam. Bei einem Betriebsübergang schreibt § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vor, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift darf nicht abbedungen oder umgangen werden. Betriebsübergang (4) BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 (NJW-Spezial 2009, 372; NZA 2009, 552) Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung; Zurechnung; Betriebserwerber; Betriebsveräußerung Für die Verwirkung eines Widerspruchsrechts nach Betriebsübergang ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Betriebserwerber Kenntnis von den die Verwirkung begründenden Umständen hat. Bezugnahmeklausel BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 881/07 (DB 2009, 850) Tarifvertrag; Betriebsübergang; Gleichstellung; Arbeitnehmer; Bezugnahmeklausel; Altvertrag 1. Für die Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in bis zum 31. 12. 2001 abgeschlossenen Arbeitsverträgen ("Altverträge") gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter die Auslegungsregel, wonach die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, also nur die Gleichstellung nicht tarifgebundener mit tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt (Senat vom 18. 4. 2007 - 4 AZR 652/05, BAGE 122 S. 74 = DB 2007 S. 1982, m. w. N.). 2. Zur Auslegung einer Bezugnahme auf Tarifvertrag in einem Personalüberleitungsvertrag. Bilanzierung – Rückdeckungsversicherung BFH, 10.06.2009 - I R 67/08 (BB 2009, 2249; BStBl. II 2010, 32; DB 2009, 2184; WPg 2009, 1144) Rückdeckungsversicherung; Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Anschaffungskosten; Deckungsrückstellung; Lebensversicherung; Wirtschaftsgut, einheitliches; Steuerrecht; Rechnungszins Ein Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, der aus einer Kapitallebensversicherung resultiert, die in Kombination mit einer BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung (BUZ) auch den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit abdeckt, ist – auch nach Eintritt dieses Leistungsfalls – als ein (einheitliches) Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bemessung der Anschaffungskosten ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die Lebensversicherung verwendet hat. Drei-Stufen-Theorie BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 (DB 2009, 2386) Ablösung; Maßgeblichkeit; Eingriff; Jahrgänge, rentennahe; Versorgungsordnung; Betriebsvereinbarung; Einheitsregelung, arbeitsvertragliche; Betriebsvereinbarungsoffenheit; 3-StufenTheorie 1. Wird eine auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Versorgungsordnung oder eine betriebsvereinbarungsoffene arbeitsvertragliche Einheitsregelung von einer späteren Betriebsvereinbarung abgelöst, ist das vom Senat für die Zulässigkeit einer derartigen Ablösung entwickelte Prüfungsschema anzuwenden: a Der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich aus zwingenden Gründen, gekürzt werden. b Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitabhängigen Berechnungsfaktors, die erdiente Dynamik, darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. c In künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse darf aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden. 2. Dieses Prüfschema konkretisiert die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Weitergehende Eingriffe in Versorgungsregelungen sind dann zulässig, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dem Eingriff nicht entgegenstehen. 3. Die Gültigkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung hängt nicht davon ab, ob sie die Grenzen, die ablösenden Betriebsvereinbarungen gesetzt sind, in Einzelfällen überschreitet. Nur soweit dies der Fall ist, kann sie keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die sich aus der abgelösten Versorgungsordnung ergebenden Rechte bilden. 4. Der Senat hat offen gelassen, ob bei langjährigen Verhandlungen über eine Neuregelung für die Beurteilung der Eingriffsintensität der Zeitpunkt, zu dem die Altregelung gekündigt (Anm.: hier 1985) wurde, oder der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (Anm.: hier 1998) maßgeblich ist. Freiwilligkeitsvorbehalt LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09 (BB 2009, 2477) Freiwilligkeitsvorbehalt; Widerrufsvorbehalt; Arbeitsvertrag, vorformulierter; Sonderzahlung; Kombination; Benachteiligung, unangemessene Weist ein Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, der keine Zusage über die Leistung einer Sonderzahlung enthält, darauf hin, die Gewährung einer solchen begründe keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, so benachteiligt ein verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt auch dann nicht unangemessen, wenn der Arbeitgeber diesen mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert. Die Kombination dient nur der Stützung, dass keine betriebliche Übung entstehen kann. Gesamtversorgungsobergrenze LAG Rheinland-Pfalz, 26.05.2009 - 7 Sa 14/09 (DB 2009, 2332) Gesamtversorgungsobergrenze; Störung der Geschäftsgrundlage; Verwirkung; Eingriff; Verhältnismäßigkeit; Anpassung 1. Eine Anpassungsbefugnis wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann sich daraus ergeben, dass der für den Arbeitnehmer erkennbare Versorgungszweck verfehlt wird. Dies ist der Fall, wenn sich aus einer in der Versorgungszusage enthaltenen Gesamtversorgungsobergrenze oder einer Höchstbegrenzungsklausel ergibt, dass die Zusage nur einen unterhalb der letzten Netto-Einkünfte liegenden Versorgungszweck anstrebt und dieser Versorgungsgrund aufgrund der Änderungen im Abgabenrecht planwidrig erheblich überschritten wird. 2. Infolge einer Störung der Geschäftsgrundlage erwächst der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das sie entsprechend billigem Ermessen nach § 313 Abs. 1 BGB auszuüben hat. Das bedeutet, dass der Eingriff in die geltende Versorgungsordnung verhältnismäßig sein muss. Es darf insbesondere nicht stärker eingegriffen werden, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung notwendig ist. 3. Einbußen im Lebensstandard des Betriebsrentners, die aus der Neubegründung oder Erhöhung von gesetzlichen Abgabenlasten entstehen, hat dieser zu tragen, ohne vom Arbeitgeber von vornherein einen entsprechenden Ausgleich hinsichtlich der reduzierten Gesamtversorgungsobergrenze verlangen zu können. Maßgebend für die Erhaltung des Lebensstandards ist der Vergleich zwischen dem letzten Nettoeinkommen des Arbeitnehmers aus dem aktiven Arbeitsverhältnis und der dem Betriebsrentner maximal insgesamt zustehenden Rentenversorgung vor der Abführung der gesetzlichen Abgaben. 4. Das Vertrauen des Versorgungsberechtigten auf eine Beibehaltung der Gesamtversorgungsobergrenze von mehr als 100 % des Nettoeinkommens ist nicht schutzwürdig. Das Recht zur Anpassung ist bei einem langjährigen Festhalten an der Gesamtversorgungsobergrenze nicht verwirkt, wenn es an dem notwendigen Umstandsmoment fehlt. Gesamtzusage BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 (DB 2010, 61) Gesamtzusage; Geltungsbereich; Arbeitsrecht; Beginn; Arbeitsverhältnis; Aufhebung; Wirkung; Fortgeltung 1. Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung i. S. einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereit, spricht das für die Fortgeltung des Antrags bis zu einer gegenteiligen Erklärung. Die Gesamtzusage wird dann auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gem. § 151 BGB annehmen. 2. Die Aufhebung einer durch Gesamtzusage getroffenen Regelung erfolgt mit Wirkung für die Zukunft, lässt also mit der Annahme des Antrags bereits entstandene Bindungen unberührt. 3. Sagt der Arbeitgeber gegenüber den persönlichen Fahrern von Senatoren eine aufzehrbare Besitzstandszulage für den Fall ihrer Ablösung aus nicht selbst zu vertretenden Gründen zu, sind hiervon mangels abweichender Anhaltspunkte auch gesundheitliche Gründe umfasst. Eine einseitige, nur vom Willen des Arbeitgebers abhängige Maßnahme wird ohne besondere Anhaltspunkte hierfür nicht vorausgesetzt. Geschlechterdiskriminierung BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06 (BetrAV 2009, 372; DB 2009, 1770; NZA 2009, 785) Geschlechterdiskriminierung; Altersleistung, vorzeitige; Berechnung; Abschlag, versicherungsmathematischer; Entgeltgleichheit; Gemeinschaftsrecht; Barber-Urteil; Aufhebungsvertrag; Auslegung 1. Ein auf Männer beschränkter versicherungsmathematischer Abschlag stellt eine gegen Art. 141 EG verstoßende Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Eine enge Verzahnung des gesetzlichen und betrieblichen Rentensystems schränkt weder den Anwendungsbereich des Art. 141 EG ein noch beseitigt diese die unzulässige Diskriminierung. 2. Der Grundsatz des gleichen Entgelts (Art. 141 EG) gilt für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts. Leistungen mit unterschiedlichen Zwecksetzungen können nicht miteinander "verrechnet" werden. 3. Ein europarechtlicher Vertrauensschutz führt zwar zu einer zeitlichen Einschränkung der unmittelbaren Wirkung des Art. 141 EG bei den auf das Geschlecht abstellenden, unterschiedlichen Altersgrenzen und versicherungsmathematischen Abschlägen. Wenn die diskriminierende Regelung aber erst nach dem Barber-Urteil vom 17.05.1990 geschaffen wurde, konnte und musste der Arbeitgeber bei seinen Planungen und Dispositionen die unmittelbare Wirkung des Art. 141 EG berücksichtigen. Dementsprechend genießt er insoweit keinen Vertrauensschutz. Eine andere Beurteilung kann nur geboten sein, wenn eine bei Erlass des Barber-Urteils bereits bestehende Ungleichbehandlung in einem später geänderten oder neu erlassenen Regelungswerk lediglich beibehalten oder sogar abgebaut wurde. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. 4. Die Auslegung der in einem Aufhebungsvertrag enthaltenen "Erledigungsklausel" ergab, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente ohne versicherungsmathematischen Abschlag nicht ausgeschlossen worden war. Im Übrigen können die sich aus Art. 141 EG ergebenden Rechtsfolgen jedenfalls nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ob auf bereits entstandene und fällige Ansprüche verzichtet werden könnte, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente entstand erst mit Eintritt des Versorgungsfalles. Gesellschafter-Geschäftsführer (1) BFH, 02.09.2008 - X R 45/05 (BFH/NV 2009, 935) Vorsorgeaufwendungen; Kürzung; GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer; Vorwegabzug; Steuerrecht 1. Hat eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ungekürzt zustehen; der den Grundhöchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergänzende Vorwegabzug soll nämlich solche Steuerpflichtige begünstigen, die ihre Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst aufbringen. 2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2008 2 BvL 1/06, DStR 008, 604 die bis zum 31.12.2009 befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet. 3. Sind mehrere Punkte im Streit, kann es sachgerecht sein, die Sache bereits dann zurückzuverweisen, wenn sicher ist, dass eine Zurückverweisung in jedem Fall notwendig ist. Gesellschafter-Geschäftsführer (2) BFH, 04.03.2009 - I R 45/08 (BFH/NV 2010, 244) Gesellschafter-Geschäftsführer; Gewinnausschüttung, verdeckte; Ausschüttung; Umsatztantieme; Steuerrecht; Pensionsrückstellung; Pensionszusage; Berichtigung; Rechtsirrtum 1. Sind die als Versorgungsaufwand verbuchten und tatsächlich ausgezahlten Versorgungsleistungen für einen früheren Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weil sich die Höhe der Versorgung auch an dem Umfang einer Umsatztantieme orientiert hat, liegen vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F. und zugleich andere Ausschüttungen i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a. F. vor. 2. Ein mechanisches Versichern, das eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ermöglicht, liegt nicht vor, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung besteht. Gesellschafter-Geschäftsführer (3) BFH, 18.03.2009 - I R 63/08 (BFH/PR 2009, 428) Gesellschafter-Geschäftsführer; Witwenrente; Gewinnausschüttung, verdeckte; Zusagezeitpunkt; Alter 1. Die Zusage einer Witwenrente an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH rechtfertigt regelmäßig die Annahme einer vGA, wenn der Begünstigte im Zusagezeitpunkt das 65. Lebensjahr überschritten hat. Eine Anstellung des Geschäftsführers "auf Lebenszeit" ändert daran nichts. 2. Handelt es sich bei der zugesagten Witwenversorgung um eine sog. Alt-Zusage, die vor dem 01.01.1987 erteilt wurde, und hat die GmbH in der Vergangenheit von ihrem dafür bestehenden Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht und keine Pensionsrückstellung für die Versorgungsanwartschaft gebildet, stellen mangels vorheriger Vermögensminderung erst die Witwenrenten in den jeweiligen späteren Auszahlungszeitpunkten nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers vGA dar. 3. Die vGA in Gestalt der Witwenrente ist objektiv geeignet, eine nachträgliche Kapitaleinkunft i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG als Voraussetzung einer vGA bei der GmbH auszulösen, sei es bei dem nunmehrigen Gesellschafter, sei es bei der Witwe selbst oder sei dies auch bei einer dritten Person als Erben. Gleichbehandlung (1) BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 486/08 (NZA 2009, 1202) Gleichbehandlung; Leistung, freiwillige; Lohnerhöhung; Grund, sachlicher; Differenzierung 1. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei freiwilligen Lohnerhöhungen liegt nicht ohne weiteres in der Angleichung unterschiedlicher Vergütungen im Betrieb oder Unternehmen. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen unterschiedliche Vergütungen vorliegen und welche materielle Rechtfertigung den Vergütungsunterschieden (noch) zu Grunde liegt. 2. Sachlich berechtigt ist der Ausgleich einer Lohnabsenkung, die der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen bei einem Teil seiner Arbeitnehmer durchgesetzt hatte. Die Einkommenslage der Arbeitnehmer muss der früheren Situation wieder näher kommen. 3. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers bei einer freiwilligen Lohnerhöhung ist nicht in der zulässigen Ausübung von Rechten begründet (§ 612a BGB), wenn der maßgebliche Grund für die Benachteiligung nicht darin liegt, dass der Arbeitnehmer eine auf Vergütungsminderung zielende Vertragsänderung abgelehnt hat, sondern darin, dass im Zusammenhang mit der Ablehnung ein unterschiedliches Vergütungsniveau im Betrieb entstanden ist. Gleichbehandlung (2) BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 666/08 (AuA 2009, 542; BB 2009, 1805; DB 2009, 2495; Fachberichte 2009, 303; NJW 2009, 3740; NZA 2009, 1135) Sonderzahlung; Freiwilligkeit; Gleichbehandlung; Grund, sachlicher; Maßregelungsverbot Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben. Gleichbehandlung (3) BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 353/08 (BB 2009, 1413; BB 2010, 64; DB 2009, 2494; NZA 2009, 1409) Sonderzahlung; Voraussetzung; Grund, sachlicher; Zweckbestimmung; Betriebstreue; Gruppenbildung; Ungleichbehandlung 1. Der Zweck einer Sonderleistung wird bestimmt durch ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. An den so bestimmten Zwecken ist die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen. 2. Der Arbeitgeber kann nicht eine dieser Voraussetzungen, mit der er den Empfängerkreis begrenzen will, zum "Hauptzweck" deklarieren, um damit die Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe sachlich zu rechtfertigen, wenn einerseits die benachteiligte Gruppe die übrigen Zwecke auch erreichen kann und andererseits die begünstigte Gruppe, deren Nachteile vorgeblich ausschließlich ausgeglichen werden sollen, diesen Ausgleich nur erhalten, wenn sie alle festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Haftung e. V.-Vorstand OLG Hamburg, 05.02.2009 - 6 U 216/07 (BB 2009, 690) e. V.; Vorstand; Haftung, persönliche; Unterstützungskasse; Contractual Trust Arrangement 1. Die Vorstände eines eingetragenen Vereins haften nicht analog § 64 GmbHG. 2. Für die Kausalität eines nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend gemachten Schadens ist maßgebend, welche Vermögenslage eingetreten wäre, wenn der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt hätte. Hinterbliebenenversorgung – Ehe-Mindestdauer BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1/09 (BetrAV 2009, 769; NJW 2009, 3316) Hinterbliebenenversorgung; Versorgungswerk, berufsständisches; Gleichheitssatz, allgemeiner; Ehe-Mindestdauer; Ehe, versorgungsnahe Ein berufsständisches Versorgungswerk verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn es die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwerrente) bei so genannten versorgungsnahen Ehen, bei denen das versorgungsberechtigte Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatte, an die Voraussetzung einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren knüpft und die Möglichkeit der Widerlegung ausschließt, es habe sich um eine Versorgungsehe gehandelt. Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (1) BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 (AuA 2009, 723; BB 2009, 2421; BetrAV 2009, 672; BetrAV 2009, 772; DB 2009, 2441) Hinterbliebenenrente; VBL; Lebenspartner, eingetragener; Ungleichbehandlung; Rechtfertigung, fehlende; Zusatzversorgung; Vergleichbarkeit Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht. Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (2) BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09 (BB 2010, 179; Fachberichte 2010, 17) Gleichbehandlung; Lebenspartner, eingetragener; Hinterbliebenenversorgung; Stichtagsregelung; Voraussetzung; Rechtsverhältnis Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung Ehegatten gleichzustellen, wenn am oder nach dem 01.01.2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten - Arbeitnehmer - und dem Versorgungsschuldner - Arbeitgeber - noch ein Rechtsverhältnis bestand. Es reicht aus, wenn der frühere Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist oder eine Betriebsrente bezieht. Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (3) BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 797/08 (BB 2010, 179; DB 2010, 231) Lebenspartner, eingetragener; Rückwirkung, keine; Hinterbliebenenversorgung; Gleichbehandlung; Lebenspartnerschaftsgesetz; Versorgungsanspruch Ansprüche auf Gleichbehandlung für hinterbliebene, eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung können nicht darauf gestützt werden, dass vor Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes es in gleichgeschlechtlichen Beziehungen lebenden Menschen nicht möglich war, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen oder die Ehe einzugehen. Hinterbliebenenversorgung – Eingetragener Lebenspartner (4) LAG Niedersachsen, 24.02.2009 - 3 Sa 833/08 (BetrAV 2009, 473) Lebenspartner, eingetragener; Gleichbehandlung; Altersversorgung, betriebliche; Hinterbliebenenversorgung 1. Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 20/07). 2. Ein solches Rechtsverhältnis ist auch anzunehmen, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Arbeitnehmer war, sondern bereits eine Betriebsrente bezog. Hinterbliebenenversorgung – Essener Verband BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 100/07 (DB 2009, 1192) Hinterbliebenenversorgung; Ehegatte, geschiedener; Essener Verband; Voraussetzung; Ermessen, billiges; Bedürftigkeit; Unterhaltsleistung; Darlegungslast 1. Eine Unterstützung nach § 6 Abs. 3 L "A" 1997 setzt u. a. voraus, dass der verstorbene Angestellte den Lebensunterhalt seines geschiedenen Ehegatten "ganz oder teilweise" bestritten hat. Bei den Unterhaltsleistungen des verstorbenen Angestellten muss es sich nicht um den "überwiegenden Teil" gehandelt haben. 2. Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 L "A" 1997 erfüllt, so entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob und in welchem Umfang er dem geschiedenen Ehepartner des verstorbenen Angestellten Unterstützung gewährt. Die Höhe des bisherigen Unterhalts und die Höhe des Witwengeldes bilden die Obergrenze für die Unterstützung. 3. § 6 Abs. 3 L "A" 1997 dient dazu, soziale Härten zu vermeiden. Diesem Zweck entspricht es, der Bedürftigkeit und der wirtschaftlichen Lage des hinterbliebenen geschiedenen Ehepartners eine entscheidende Bedeutung beizumessen. 4. Der geschiedene hinterbliebene Ehepartner, der eine Leistung nach § 6 Abs. 3 L "A" 1997 verlangt, hat der Arbeitgeberin die ihr nicht bekannten, in seiner Sphäre liegenden Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung von Bedeutung sind. Diese materiell-rechtliche Obliegenheit wirkt sich auf die Darlegungslast aus. Insolvenzsicherung (1) BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 660/09 (BB 2010, 243; Fachberichte 2010, 21) Insolvenzsicherung; Beitrittsgebiet; Einigungsvertrag; BetrAVG; Anwendbarkeit; PSV; PGH; Betriebszugehörigkeit; Unverfallbarkeit Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen. Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften einzustehen. Bei der Prüfung, ob die notwendige Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeit vorliegt, sind Zeiten der Tätigkeit als Mitglied einer "Produktionsgenossenschaft Handwerk" (PGH) mitzurechnen. Eine solche "Tätigkeit für ein Unternehmen" steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Voraussetzung für den Insolvenzschutz ist weiter, dass die Zusage "aus Anlass" eines Arbeitsverhältnisses und nicht wegen einer Gesellschafterstellung erteilt wird. Das ist bei Zusagen einer in eine GmbH umgewandelten ehemaligen PGH, die diese den für sie als Arbeitnehmer tätigen GmbH-Gesellschaftern und ehemaligen PGH-Mitgliedern gegeben hat, dann der Fall, wenn die Zusage nicht entscheidend aufgrund der Gesellschafterstellung, sondern aufgrund der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis erteilt wurde. Eine Eintrittspflicht durch den PSV scheide nach allgemeinen Regeln aus, wenn die Parteien des Versorgungsverhältnisses mit dem alleinigen oder überwiegenden Zweck gehandelt haben, ihn in Anspruch zu nehmen. Insolvenzsicherung (2) LAG Köln, 29.06.2009 - 5 Sa 22/09 (NZA 2009, 1148) Insolvenzsicherung; Betriebszugehörigkeit; Betriebsrente; Höhe; Berechnung; Sicherungsfall Für die Berechnung der Höhe einer insolvenzgesicherten Betriebsrente ist nur die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zu berücksichtigen. Insolvenzsicherung (3) VG Hamburg, 01.10.2009 - 9 K 24/07 (BetrAV 2009, 766; DB 2009, 2604) PSV; Auskunftsanspruch; Unterstützungskasse; Verwaltungsakt; Verhältnismäßigkeit; Beitragserhebung; Versorgungsverpflichtung; Insolvenzsicherung, gesetzliche; Ermessen; Erforderlichkeit § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG lässt sich entnehmen, dass der Pensions-Sicherungs-Verein befugt ist, über die dort geregelten Auskunftspflichten Verwaltungsakte zu erlassen. § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Jubiläumsrückstellung BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00 (BB 2009, 1341; BB 2009, 1408; WPg 2009, 711) Jubiläumsrückstellung; Verfassungsmäßigkeit; Steuerrecht; Passivierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz; Nettoprinzip; Maßgeblichkeitsprinzip; Willkürverbot; Rückwirkung; Folgerichtigkeitsprinzip 1. Das gleichheitsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt die Befugnis des (Steuer-) Gesetzgebers, die zentralen Fragen gerechter Belastungsverteilung weitgehend ungebunden zu entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, die "Richtigkeit" von Lösungen komplexer dogmatischer Streitfragen im Steuerbilanzrecht zu kontrollieren und zu gewährleisten. Zu den nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich erheblichen Einzelregelungen bei der Ausgestaltung von Steuertatbeständen gehören Entscheidungen des Steuergesetzgebers zur Begrenzung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit und zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip. 2. Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Rückstellung betreffen ausschließlich den maßgeblichen Zeitpunkt der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung eines gewinnmindernden Aufwands (das Wann, nicht das Ob der Besteuerung). Der maßgebliche Zeitpunkt der Berücksichtigung von Aufwand lässt sich nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des objektiven Nettoprinzips bestimmen. Pensionskasse BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 970/06 (BB 2009, 1192; DB 2009, 1414) Überschussbeteiligung; Pensionskasse; Versicherungsverein; Betriebsrente; Altersdiskriminierung; Gleichbehandlung; Voraussetzung; Haftung; Schadenersatz; Stimmrecht Ein Anspruch des Betriebsrentners gegen die Pensionskasse (PK) auf Überschussbeteiligung besteht nur, wenn ein Überschuss nach satzungsgemäßer Dotierung der Deckungsrückstellung sowie der Verlustrücklage verbleibt und die Mitgliederversammlung (MV) einen entsprechenden Beschluss fasst bzw. zu fassen hatte. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob eine notwendige Nachdotierung der Deckungsrückstellung über mehrere Jahre gestreckt aus den Überschüssen oder in voller Höhe aus der Verlustrücklage erfolgt und dieser sodann gestreckt die Überschüsse bis zu ihrer Wiederauffüllung zugeführt werden. Satzungsbestimmungen, nach denen nur den aktiven Arbeitnehmern (AN) des Trägerunternehmens das Stimmrecht in der MV zusteht, während Rentner die Vereinsmitgliedschaft verlieren, sind rechtswirksam und verstoßen nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG. Rentner sind durch den mitgliedschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ausreichend geschützt. Bleiben in Folge fehlerhaften Anlageverhaltens der PK verteilungsfähige Überschüsse aus, kann dies Schadensersatzansprüche der Rentner gegen die PK auslösen. Pensionsrückstellung - Schuldbeitritt FG Münster, 19.08.2009 - 11 K 2899/06 F (BB 2009, 2250) Bilanzierung; Bewertung; Pensionsverpflichtung; Schuldbeitritt; Pensionsrückstellung; Erfüllungsübernahme; Leistungsfähigkeit 1. Der Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung mit Erfüllungsübernahme führt zu einer Gesamtschuldnerschaft des Versorgungsschuldners und des Schuldbeitretenden. 2. Sofern keine Anzeichen für eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldbeitretenden bestehen, ist die Inanspruchnahme des Versorgungsschuldners nicht wahrscheinlich, so dass keine Pensionsrückstellung mehr zu bilden ist. 3. Ein Anspruch auf Freistellung durch den Schuldbeitretenden ist nicht zu aktivieren. Pensionsrückstellung - Überversorgung FG Düsseldorf, 23.10.2007 - 6 K 2739/05 K (BB 2009, 2140) Pensionsrückstellung; Anerkennung; Überversorgung; Kapitalgesellschaft; GesellschafterGeschäftsführer; Pensionszusage Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, sind bei der die Pensionszusage erteilenden und bilanzierenden Kapitalgesellschaft auch die Gewinnanteile als Aktivbezüge mit zu berücksichtigen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus einer GbR bezieht, sofern die Tätigkeit in der GbR im Auftrag der Kapitalgesellschaft erfolgt. Pensionsrückstellung - Verschmelzung Bayerisches Landesamt für Steuern, 23.10.2009 - S 1978a.1.1-2/9 St 31/St 32 (BB 2009, 2701; BetrAV 2009, 743; DB 2009, 2404; KoR 2010, 63) Pensionsrückstellung; Bewertung; GmbH; Umwandlung; Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft; Verschmelzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Sonderbilanz; Korrektur Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft wird der (Gesellschafter-)Geschäftsführer Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft. Ein mit der übertragenden Kapitalgesellschaft bestehendes Dienstverhältnis geht auf die übernehmende Personengesellschaft über - es endet im steuerlichen Sinne nicht mit der Verschmelzung. Eine von der Kapitalgesellschaft zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers zulässigerweise gebildete Pensionsrückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG zu bewerten. PSV-Beitragspflicht BayVGH, 20.07.2009 - 5 BV 08.118 (BetrAV 2009, 569) Insolvenzsicherung; Beitragspflicht; PSV; Verpfändung; Rückdeckungsversicherung Die Beitragspflicht eines Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung besteht auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusage ausgestaltet ist. Rentenanpassung (1) BAG, 28.10.2008 - 3 AZR 171/07 (NZA 2009, 1303; BB 2009, 1815) Rentenanpassung; Verzug; Steuerrecht; Bochumer Verband; Verwirkung; Rügefrist; Klagerecht; Schadenersatz; Steuerschaden 1. Selbst bei rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge ist das Recht, Klage gegen die getroffene Anpassungsentscheidung zu erheben, in der Regel verwirkt, wenn der Anspruch auf höhere Anpassung nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums gerichtlich geltend gemacht wird. Im vorliegenden Rechtsstreit lag jedoch ein Ausnahmefall vor. Die Arbeitgeberin hatte den Anspruch auf nachträgliche Anpassung anerkannt. Daraus ergab sich, dass es ihr nicht unzumutbar war, sich auf das Anpassungsbegehren einzulassen. Damit fehlt das für die Verwirkung erforderliche "Zumutbarkeitsmoment". 2. Die Arbeitgeberin war nach § 280 I und II i. V. m. §§ 286, 287 S. 1 BGB verpflichtet, dem Versorgungsempfänger die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihm durch die verzögerte Anpassung seiner Betriebsrente entstanden. Die Gestaltungswirkung der Anpassungsentscheidung führte zu keiner Einschränkung der Schadenersatzpflicht. Der Anspruch auf höhere Betriebsrente entsteht i. S. des § 199 I Nr. 1 BGB (= § 198 S. 1 BGB a. F.) zwar erst dann, wenn der Bochumer Verband eine Anpassungsentscheidung getroffen hat, die eine solche Erhöhung vorsieht, oder wenn das Gericht ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass der für seine Mitgliedsunternehmen handelnde Bochumer Verband eine ordnungsgemäße Anpassungsentscheidung entgegen § 16 BetrAVG sanktionslos verzögern kann. Das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs auf ordnungsgemäße Anpassung ist vom Entstehen und von der Fälligkeit des Anspruchs auf höhere Betriebsrente zu unterscheiden. 3. Im vorliegenden Fall war es auch unerheblich, dass eine verspätete außergerichtliche Rüge von Anpassungsmängeln zu einem Erlöschen des Anspruchs auf höhere Anpassung zu einem bestimmten Anpassungsstichtag führt. Diese Einwendung war – selbst wenn deren Voraussetzung vorlagen – durch das uneingeschränkte deklaratorische Schuldanerkenntnis der Arbeitgeberin bedeutungslos geworden. Der schuldhafte Pflichtverstoß – keine ordnungsgemäße Anpassung im Fälligkeitszeitpunkt – blieb für den Steuerschaden kausal. Der Ursachenzusammenhang war nicht unterbrochen. Rentenanpassung (2) – Rügefrist BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 (BB 2009, 2589; DB 2010, 176; NZA 2009, 1440) Rentenanpassung; Anpassung, nachträgliche; Anpassungsentscheidung; Korrekturanspruch; Rügefrist; Erlöschen Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Dies beruht nicht auf dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB), sondern auf der dem Betriebsrentengesetz zu entnehmenden Befriedungsfunktion. Das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei Versäumung der Rügefrist verstößt nicht gegen grundgesetzlich geschützte Rechte des Versorgungsempfängers. Rentenanpassung (3) – Konzern und Rentnergesellschaft BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 (BB 2009, 1293; BB 2009, 1525; BB 2009, 2365; BetrAV 2009, 372; BetrAV 2009, 762; DB 2009, 2384; Fachberichte 2009, 143) Rentenanpassung; Konzern; Gewinnabführungsvertrag; Beherrschungsvertrag; Beendigung; Berechnungsdurchgriff; Sicherungsfähigkeit; Versorgungsverpflichtung; Schadenersatz; Ausstattung, finanzielle Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgläubiger von der Konzernmutter nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG verlangen. Riester-Rente (1) BFH, 21.07.2009 - X R 33/07 (BetrAV 2009, 669; BFH/NV 2009, 1886; BFH/PR 2009, 421; BStBl. II 2010, 995; DB 2009, 2185) Riester-Rente; Steuerrecht; Förderung, steuerliche; Altersvorsorgevertrag, zertifizierter; Zulageberechtigung, mittelbare; Ehegatte Der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat (nur) dann einen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, wenn er einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer entsprechenden betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. Riester-Rente (2) EuGH, 10.09.2009 - C - 269/07 (BetrAV 2009, 658; BFH/NV 2009, 1930; BFH/PR 2009, 422; DB 2009, 2019) Riester-Rente; Gemeinschaftsrecht; EuGH; Freizügigkeit; Diskriminierung; Altersvorsorgezulage; Steuerpflicht, unbeschränkte; Grenzgänger 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 - 99 EStG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 des Rats vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sowie aus Art. 18 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften a. Grenzarbeitnehmern und deren Ehegatten die Altersvorsorgezulage verweigern, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, b. Grenzarbeitnehmern nicht gestatten, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist, und c. vorsehen, dass die Zulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückzuzahlen ist. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. Schuldbeitritt BFH, 17.12.2008 - III R 22/05 (BFH/NV 2009, 1409) Übernahme, schuldbefreiende; Veranlassung, betriebliche; Steuerrecht; Kommanditgesellschaft; Versorgungsverpflichtung; Schuldbeitritt 1. Die Übernahme der Versorgungsverpflichtung einer KG durch einen Gesellschafter anlässlich der Veräußerung sämtlicher KG-Anteile an Dritte kann betrieblich veranlasst sein, obwohl es sich um den Vater des Gesellschafters handelt, die anderen Gesellschafter keinen Ausgleich leisten und die Rentenzahlungen danach ausgesetzt werden, solange der Vater eine aktive Tätigkeit für das Unternehmen des Sohnes ausübt. 2. § 4 BetrAVG (i. d. F. für 1990), der eine Übernahme betrieblicher Altersversorgungen nur durch den neuen Arbeitgeber, eine Pensionskasse, ein Lebensversicherungsunternehmen oder einen öffentlich-rechtlichen Träger erlaubte, hinderte lediglich die Schuldbefreiung des bisherigen Versorgungsschuldners, nicht aber die (Mit-)Verpflichtung eines anderen Unternehmers. 3. Entfällt die Versorgungsverpflichtung durch den Tod des Berechtigten, so erhöht dies den laufenden Gewinn und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Beteiligung zurück. Überschussanteile BGH, 08.07.2009 - IV ZR 102/06 (BetrAV 2009, 666) Überschussanteil; Verwendung; Garantierente; Versicherungsvertrag; Aufschubzeit; Deckungsrückstellung Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen. Unterstützungskasse BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07 (BB 2009, 893) Mitbestimmung; Sozialeinrichtung; Unterstützungskasse; Wirkungsbereich Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Sozialeinrichtung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG setzt voraus, dass der Wirkungsbereich der Einrichtung auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern des Arbeitgebers beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einrichtung nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Zweck einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. VBL – Gegenwertzahlung LG Mannheim, 19.06.2009 - 7 O 122/08 (BetrAV 2009, 565; BetrAV 2009, 774) Gegenwertzahlung; Zulässigkeit; VBL; Ausscheiden; AGB-Gesetz; Zusatzversorgung Die Regelung in § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in den Fassungen seit 01.01.1995 über die Zahlungen eines Gegenwerts nach Ausscheiden eines Beteiligten stellt einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar. VBL – Lohnsteuer (1) BFH, 07.05.2009 - VI R 5/08 (AuA 2009, 536; BB 2009, 1611; BFH/NV 2009, 1511) Zusatzversorgung; Umlagezahlung; Arbeitslohn; Steuerrecht; VBL; Rückzahlung; Besteuerung, vorgelagerte; Wartezeit; Erdienbarkeit 1. Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn. 2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn. VBL – Lohnsteuer (2) BFH, 07.05.2009 - VI R 16/07 (AuA 2009, 536; BB 2009, 1611; BFH/NV 2009, 1508) Zusatzversorgung; Arbeitslohn; Steuerrecht; Umlagezahlung; VBL; Gesamtversorgung Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn. VBL – Lohnsteuer (3) BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08 (BB 2009, 1611; BFH/NV 2009, 1513) Umlagezahlung; Zusatzversorgung; VBL; Rückzahlung; Arbeitslohn; Steuerrecht; Besteuerung, vorgelagerte; Austritt; Verschlechterung 1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn. 2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn. VBL – Lohnsteuer (4) BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07 (BB 2009, 1611; BetrAV 2009, 561; BFH/NV 2009, 1504; DB 2009, 1794) Umlagezahlung; Arbeitslohn; Zusatzversorgung; VBL; Steuerrecht 1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. 2. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. 3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Verdeckte Gewinnausschüttung FG Saarland, 03.12.2008 - 1 K 1377/04 (BB 2009, 1323) Gewinnausschüttung, verdeckte; Pensionszusage; Erteilung; GmbH; Geschäftsführer; Probezeit; Zuführung; Sozialversicherungsrente; Arbeitgeberbeitrag; Kürzung Erteilt eine GmbH ihrer Geschäftsführerin, die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters ist, vor Ablauf einer angemessenen Probezeit eine Pensionszusage, so liegt in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung eine vGA vor. Stellt die Pensionszusage einen Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherungsrente dar, so ist die vGA um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Verrechnung BAG, 28.07.2009 - 3 AZR 43/08 (DB 2009, 2668) Direktzusage; Rentenstammrecht; Verrechnung; Versorgungsanspruch; Arbeitsverhältnis, einheitliches; Unterstützungskassenleistung; Überzahlung Erwirbt ein Versorgungsberechtigter aufgrund zweier Versorgungsordnungen für unterschiedliche Zeiten eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses Versorgungsansprüche, ist für jeden Zeitraum der sich aus der Versorgungsordnung ergebende Rentenstamm festzustellen. Überzahlungen aus einem Rentenstamm sind mit rückständigen Forderungen aus dem anderen Rentenstamm zu verrechnen. Das gilt auch, wenn sie von einer Unterstützungskasse geleistet wurden, die Forderungen aus dem anderen Rentenstamm sich jedoch aus einer Direktzusage ergeben und allein gegen den Arbeitgeber richten. Versorgungsausgleich (1) BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07 (NJW 2009, 3434) Versorgungsausgleich; Betriebsrente; Wertänderung; Teilzeitbeschäftigung; Betriebszugehörigkeit; Versorgungsausgleich, schuldrechtlicher 1. Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. 2. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z. B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben. 3. Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich. Versorgungsausgleich (2) BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07 (NJW 2009, 3159) Vorruhestand; Ausscheiden; Versorgungsausgleich; Betriebsrente; Ehezeit; Betriebszugehörigkeit 1. Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. 2. Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit i. S. von § 1587a II Nr. 3b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Versorgungsausgleich (3) BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06 (NJW 2009, 2124; NJW-Spezial 2009, 437) Versorgungsausgleich; Ausschluss; kompensationslos; Unwirksamkeit; Ehevertrag Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. Wertguthaben BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R (NJW 2009, 1772; NJW-Spezial 2009, 242, AuA 2009, 437; DB 2009, 2328; NZA 2009, 559) Wertguthaben; Sozialversicherungspflicht; Freistellungsphase; Altersteilzeit; Rechtsprechung; Arbeitsleistung; Blockmodell 1. Wertguthaben i. S. von § 7 I a SGB IV können auch in Zeiten erzielt werden, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht und Fortzahlung von Entgelt bestanden hat. 2. Ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich auch im Falle einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Zillmerung (1) LAG Niedersachsen, 05.05.2009 - 11 SA 107/08 (BetrAV 2009, 559; LAG Niedersachsen 2009, Originalentscheid) Entgeltumwandlung; Zillmerung; Schadenersatz; Zulässigkeit; Unterstützungskasse, rückgedeckte; Wertgleichheit; Transparenzgebot Ob die Verwendung "gezillmerter" Lebensversicherungsverträge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller Höhe zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist, bleibt unentschieden. Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf – vollständige oder teilweise – Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG München, Urt. v. 15.03.2006 - 4 Sa 1152/06). Bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern. Zillmerung (2) BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 17/09 (AuA 2009, 608; BB 2009, 2085; BetrAV 2009, 671; DB 2010, 61; Fachberichte 2009, 253; Fachberichte 2009, 349) Zillmerung; Entgeltumwandlung; Wertgleichheit; Benachteiligung, unangemessene; Abschlusskosten; Direktversicherung Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem "Wiederaufleben" des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt, jedoch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Eine derartige Verteilung schreibt auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung und § 169 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung vor. Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.