Pfändungstabelle bleibt unverändert

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Pfändungstabelle bleibt unverändert
Pfändungstabelle bleibt unverändert
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat gem. § 805c IIa 2 ZPO bekannt gegeben, dass
sich die derzeit geltenden unpfändbaren Beträge nach § 850c I und II ZPO für den Zeitraum
vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2011 nicht ändern (BGB I, 1141). Für Schuldner und
Insolvenzverwalter erben sich daher wie schon 2007 keine Neuerungen, die seit 2005
bestehende Tabelle zu § 850c III ZPO (BGB I, 493) bleibt anwendbar.
Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich automatisch entsprechend der sich im Vergleich zum
jeweiligen Vorjahreszeitraum ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen
Grundfreibetrages (§ 32a I EStG), § 850c IIa 1 ZPO. Die Bekanntmachung des BMJ gem. §
850c IIa 2 ZPO wirkt daher, wie der BGH (BGHZ 166, 48 = NJW 2006, 777) ausgesprochen
hat, lediglich deklaratorisch. Der Wortlaut des § 850c IIa ZPO ist im Hinblick auf die
Ermittlung des maßgeblichen Anpassungszeitraums problematisch (vgl. BGHZ 166, 48 =
NJW 2006, 777). Er könnte so verstanden werden, dass die Erhöhung des steuerlichen
Grundfreibetrages gem. § 32a I EStG auf 7834 Euro durch das Konjunkturpaket II (BGB 1
2009, 416) bereits zum 01.07.2009 zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Erhöhung gilt
wegen § 52 I EStG bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2009. Aus
praktischen Gründen sollte sie aber im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenzen
unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls ist diese Anhebung sowie die weitere Erhöhung des
Grundfreibetrages auf 8004 Euro für den Veranlagungszeitraum 2010 bei der nächsten
Änderung der Freigrenzen am 01.07.2011 zu berücksichtigen.
Eine Parallele zu § 850c ZPO enthält § 850f III ZPO. Hiernach darf das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers nach seinem Ermessen den sich aus § 850c II ZPO ergebenen
Freibetrag (3020,60 Euro) bis zur Grenze des § 850f III 2 ZPO (2985 Euro) kürzen. Die in §
850f III 1 und 2 ZPO genannten Beträge ändern sich entsprechend § 850c II a ZPO, auf den §
850f III 3 ZPO verweise, und sind vom BMJ bekannt zu geben. Die Bekanntgabe dieser
Beträge durch das BMJ ist in BGB i, 1141, unterblieben, was derzeit mangels Änderungen
nicht relevant ist. Es wäre aus Gründen der Klarstellung wünschenswert, wenn auch künftig
die Beträge des § 850f III ZPO bekannt gegeben würden.
Wiss. Mitarbeiter Alexander Dietzel, Göttingen