Erläuterungen zu den Zwischen
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Erläuterungen zu den Zwischen
Anforderungen der Ausbildungsordnung Zwischen- und Abschlussprüfungen Fachangestellter für Bürokommunikation Fachangestellte für Bürokommunikation Ausbildung in der Bundesverwaltung Erläuterungen für Prüfungsausschüsse und Ausbildungsträger Stand: 01.07.2013 ▪ © Bundesverwaltungsamt Das Bundesverwaltungsamt dankt allen, die sich in der beruflichen Ausbildung und Prüfung junger Menschen engagieren. Sie legen wesentliche Grundsteine für die erfolgreiche Gestaltung beruflicher Lebensläufe. Ob diese Grundsteine als eine sichere und innovative Basis wirksam werden, entscheiden zuallererst die Absolventinnen und Absolventen der Berufsausbildung. Umso wichtiger ist es, ihnen durch überzeugende Ausbildungskonzepte zu vermitteln, welche Chancen die abgeschlossene berufliche Grundbildung ihrem Werdegang eröffnet. Die Informationen zur Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation erläutern die Philosophie dieses ausbaufähigen Berufs, die sich in den Bedingungen der Prüfungen widerspiegelt. Auch wenn die Hinweise nicht alle Fragen beantworten können, sollen sie zur konformen Umsetzung der Ausbildungsordnung beitragen und die Arbeit der Prüfungsausschüsse des Bundesverwaltungsamtes unterstützen. Die Verantwortung, die mit der Vermittlung und Feststellung beruflicher Qualifikationen verbunden ist, ist auf die ständige Überprüfung von Aktualität und Effizienz der Ausbildungs- und Prüfungsverfahren angewiesen. Dieser Leitfaden, der auf den erstmals 1993 erschienenen Erläuterungen basiert, berücksichtigt neue Entwicklungen und bezieht die praktischen Erfahrungen der vergangenen Jahre ein. Die unverzichtbare Gleichbehandlung der Prüflinge setzt übereinstimmende Prüfungsmodalitäten voraus. Die Prüfungsausschüsse des Bundesverwaltungsamtes werden gebeten, ihre Arbeit auf der Grundlage der aktualisierten Hinweise zu gestalten. Anliegen und Angebot des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und des Berufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt ist, die qualitative Weiterentwicklung der beruflichen Ausbildung und der Prüfungen zu fördern. Die Erkenntnisse, die Sie in der Praxis gewinnen, sind die Grundlage solcher Überlegungen. Wir freuen uns auf Ihre Vorschläge und Anregungen. BUNDESVERWALTUNGSAMT Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz Referat VMA I 8 50728 Köln Telefon 0228 99 358 - 0 1 Inhalt Seite Die Berufsausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation 3 Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung [Übersicht] 7 Vorgaben der Ausbildungsordnung zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte [Übersicht über Zeitrahmen und integrative Vermittlung] 8 Berufliche Prüfungen 9 Die Zwischenprüfung 10 Anforderungen an Aufgaben der Zwischenprüfung (Beschluss des Berufsbildungsausschusses) 13 Inhalte der Zwischenprüfung 14 Beispiel für eine Teilaufgabe der Zwischenprüfung 15 Die Abschlussprüfung 16 Bestehen der Abschlussprüfung 17 Mündliche Ergänzungsprüfung 17 Wiederholungsprüfung 18 Anforderungen an die Prüfungsaufgaben 18 1. schriftliches Prüfungsfach "Bürowirtschaft" 20 2. schriftliches Prüfungsfach "Verwaltung" 25 3. schriftliches Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde" 29 1. praktisches Prüfungsfach "Textverarbeitung" 32 2. praktisches Prüfungsfach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" 35 3. praktisches Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" 37 Anhang 41 Erläuterungen zu ausgewählten Stichworten der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen 42 Organisation der Prüfungen 48 Beschluss des Berufsbildungsausschusses zur Konkretisierung der Ausbildungsordnung 51 Beschluss des Berufsbildungsausschusses zum Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben in beruflichen Prüfungen 54 Beispiele für Prüfungsaufgaben in den praktischen Fächern der Abschlussprüfung 55 Vordrucke für das Prüfungswesen [Übersicht] 68 Verordnung über die Berufsausbildung 82 Ausbildungsrahmenplan 85 Rahmenlehrplan 94 Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen 114 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen 116 2 Die Berufsausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation Die Ausbildungsordnung für diesen Verwaltungsberuf des öffentlichen Dienstes ist im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beruf des Kaufmanns / der Kauffrau für Bürokommunikation entwickelt worden und teilweise an dessen Ausbildungskonzept angelehnt. Sie wurde am 12. März 1992 (BGBl. I S. 507) erlassen und trat am 1. August 1992 in Kraft. Durch Änderungsverordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) ist die bis dahin vorgeschriebene Vermittlung der Kurzschrift entfallen; die Prüfungsinhalte wurden angepasst. Die Berufsausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation dauert drei Jahre. Sie qualifiziert nicht etwa - wie dem Namen irrtümlich entnommen werden könnte - für technisch orientierte Tätigkeiten, sondern für Aufgaben der Bürosachbearbeitung in der mittleren Funktionsebene. Der Zugang zu diesem Beruf ist nicht von einem bestimmten allgemein bildenden Schulabschluss abhängig. Die Ausbildungsordnung enthält hierzu keine einschränkende Regelung. Bisher sind überwiegend Schulabgängerinnen und -abgänger mit mittlerem Bildungsabschluss zur Ausbildung eingestellt worden. Rechtliche Grundlage der Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), auf dem die Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation beruht. Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch einen privatrechtlichen Ausbildungsvertrag zwischen den einzelnen Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb bzw. der ausbildenden Behörde zustande. Der Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation ist als Querschnittsberuf konzipiert, der nicht auf einen speziellen Verwaltungszweig (wie z.B. Sozialversicherungsfachangestellte) ausgerichtet ist. Er ist multifunktional in der gesamten Bandbreite der öffentlichen Verwaltung einsetzbar. Wie Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, kann dieser Beruf auch für Arbeitsplätze außerhalb des öffentlichen Dienstes geeignet sein. Ziel dieser Berufsausbildung ist es nicht, spezialisierendes Detailwissen zu vermitteln, sondern fachliche Grundpfeiler zu schaffen und transferierbare, aufgabenund berufsübergreifende Qualifikationen zu entwickeln, auf denen die Fachangestellten in der Berufspraxis eigenständig aufbauen können und die ihren flexiblen beruflichen Einsatz ermöglichen. Die einzelnen Positionen des Berufsbildes der Fachangestellten für Bürokommunikation zeigen eine ausgewogene Mischung von verwaltungsspezifischen fachlichen Inhalten, bürotechnischen und organisatorischen Elementen. Die Gesamtqualifikation wird abgerundet durch kommunikative Befähigungen und die Prägung des beruflichen Handelns durch bürgerorientiertes Dienstleistungsbewusstsein. Wenn Sie bereits Erfahrungen mit diesem Ausbildungsberuf gesammelt haben - erinnern Sie sich noch an die Broschüre des Bundesverwaltungsamtes zur Einführung des Berufsbildes? Sie wurde eingeleitet mit den Worten "Neuer Beruf mit Zukunft - für die Zukunft der öffentlichen Verwaltung". Jetzt ist der Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation über zwanzig Jahre alt und hat sich etabliert. Seine ungebrochene Attraktivität beweisen allein die beachtlich gestiegenen Ausbildungszahlen in der Bundesverwaltung. Text der Ausbildungsordnung §3 Ausbildungsberufsbild (Auszug) (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb 1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung; 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln; 3. Verwaltungsorganisation und -betrieb 3.1 Verwaltungshandeln, 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge; 4. Bürowirtschaft 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes, 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel, 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen, 4.5 Statistik; 5. Informationsverarbeitung 5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung, 5.2 Bürokommunikation, 5.3 schreibtechnische Qualifikationen, 5.4 Textformulierung und -gestaltung, 5.5 automatisierte Textverarbeitung, 5.6 Datenschutz; 6. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben 6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination, 6.2 Organisationsaufgaben; 7. Finanzwesen 7.1 öffentliches Finanzwesen, 7.2 Kassenwesen; 8. Personalwesen 8.1 Grundzüge des Personalwesens, 8.2 Personalaufgaben; 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe, 9.2 Verwaltungsverfahren, 9.3 Rechtsanwendung. Nah verwandt ist der Beruf der Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildungsordnung aus dem Jahr 1999 enthält zwar betriebswirtschaftliche Inhalte, die bei den Fachangestellten für Bürokommunikation nicht zu finden 3 die Befähigung zur komplexen und ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung, Die beruflichen Qualifikationen müssen durch aktive Einbeziehung der Auszubildenden in die Arbeitsprozesse trainiert werden. In diesem Sinn ist die methodische Vorgabe des § 5 Abs. 1 der Ausbildungsordnung zu verstehen. berufliche Flexibilität und Mobilität auf Grund einer breit angelegten beruflichen Bildung, Text der Ausbildungsordnung sind; beide Ausbildungsgänge zeichnen sich jedoch aus durch hohen Standard an fachlicher Qualifizierung (jedoch Vermeidung fachlicher Überspezialisierung), organisatorische, methodische, kommunikative und soziale Kompetenzen, die aufgaben- und berufsübergreifende Bedeutung haben, versierten Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik, Bürgerorientierung, Transparenz und Qualität des Verwaltungshandelns. In der Berufsausbildung nimmt die praktische Ausbildung am Arbeitsplatz den größten Raum ein. Ihre inhaltliche und zeitliche Gestaltung ist in den beiden Anlagen der Ausbildungsordnung, dem Ausbildungsrahmenplan, präzisiert. Während die Anlage I ("sachliche Gliederung") auf die Inhalte der Ausbildung eingeht, stellt die Anlage II ihre zeitliche Struktur dar. Zeitpunkt und Vermittlungsdauer sind hier nicht in starren Zeiteinheiten angegeben, sondern beruhen auf einer flexiblen Zeitrahmenmethode. Die Anlage II verdeutlicht darüber hinaus das integrative Vermittlungskonzept, das der Ausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation zugrunde liegt; fachliche und aufgabenübergreifende Ausbildungsinhalte werden praxiskonform verknüpft (s. S. 8). Hier ist der Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung zu sehen. Die Reproduktion auswendig gelernten Faktenwissens, die keine Rückschlüsse auf erworbene Handlungskompetenz zulässt, ist als berufliche Grundlage nicht ausreichend. Die Ausbildungsordnung betont, dass die Auszubildenden zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden sollen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Text der Ausbildungsordnung §5 Durchführung der Berufsausbildung (Auszug) (1) Während der Berufsausbildung beim Ausbildenden soll der Auszubildende mit Vorgängen befasst werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Die Auszubildenden sind mit geeigneten, realen "Vorgängen" zu befassen. Das bedeutet, dass die praktische Ausbildung nicht aus der alltäglichen Verwaltungspraxis herausgelöst werden kann. Die Auszubildenden sollen die Anforderungen von Arbeitsplätzen kennen lernen und unter praxisüblichen äußeren Bedingungen arbeiten. Die Praxis kann vor allem wegen der zu erwerbenden Berufserfahrungen durch keine andere Ausbildungsform adäquat ersetzt werden. Die Ausbildungsträger sind grundsätzlich an die strukturellen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes gebunden. § 4 Abs. 1 der Ausbildungsordnung räumt jedoch weitreichende Gestaltungsfreiheit ein, wenn "betriebspraktische Besonderheiten" einen anderen Ausbildungsablauf erfordern. Er kann auch notwendig werden, wenn Auszubildende wegen besonderer Vorbildung oder überdurchschnittlicher Leistungen eine verkürzte Ausbildungszeit ableisten. Text der Ausbildungsordnung §4 Ausbildungsrahmenplan (Auszug) (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §4 Ausbildungsrahmenplan (Auszug) (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen. Die Ausbildungsbehörde, die zur Berufsausbildung einstellt, ist für ihre Durchführung verantwortlich. Sie muss den individuellen Ausbildungsverlauf planen und ihn für jeden Auszubildenden in einem nachvollziehbaren betrieblichen Ausbildungsplan festhalten. Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Ausbildungsvertrages (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Text der Ausbildungsordnung Dahinter verbirgt sich ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit, die das Erkennen von Zusammenhängen und Auswirkungen beruflichen Handelns, aber auch Problemlösungs- und Entscheidungskompetenz voraussetzt. Diese Komponenten und die Befähigung zur ganzheitlichen Aufgabenerledigung werden durch den integrativen Vermittlungsansatz gefördert. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 4 Die praktische Ausbildung wird nach den Vorgaben der Ausbildungsordnung durch eine dienstbegleitende Unterweisung von 420 Stunden (à 60 Minuten) ergänzt und vertieft. gesamten Ausbildungszeit parallel besuchen. Der Berufsschulunterricht wird in unterschiedlichen Formen angeboten, zum Beispiel als Teilzeitunterricht (an einzelnen Tagen in der Woche) oder in Blockform (jährlich mehrere zusammenhängende Wochen). Text der Ausbildungsordnung Die Berufsschule vermittelt allgemeine und berufsbezogene Inhalte. Die Gegenstände des berufsbezogenen Unterrichts mit einem Gesamtumfang von 880 Stunden sind in dem Rahmenlehrplan für den Beruf der Fachangestellten für Bürokommunikation geregelt, den die Kultusministerkonferenz am 10. April 1992 beschlossen hat (s. Anhang). Auf dieser Grundlage werden die schulischen Lehrpläne entwickelt. §5 Durchführung der Berufsausbildung (Auszug) (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung von 420 Stunden zu vermitteln. Dabei kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht; dem Auszubildenden sind Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen er fallbezogen befasst wird, zu vermitteln. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich mit dem schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen und zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren. Die dienstbegleitende Unterweisung ist kein eigenständiges Element, sondern Teil der betrieblichen Ausbildung. Sie ist nicht etwa als theoretische Unterrichtsveranstaltung zu verstehen, sondern fallbezogen, das heißt, praxis- und handlungsorientiert auszurichten. Ihre Schwerpunkte liegen grundsätzlich im Verwaltungsverfahren und in der Rechtsanwendung. Sie kann auch als Instrument genutzt werden, Defizite in anderen inhaltlichen Positionen der Berufsausbildung auszugleichen. Dienstbegleitende Unterweisung Ergänzung und Vertiefung der praktischen Ausbildung Fallbezogene Gestaltung Berufsbezogener Berufsschulunterricht Std. 1. Allgemeine Wirtschaftslehre 160 Berufsausbildung (5) Grundlagen des Wirtschaftens (10) Betrieblicher Leistungsprozess (10) Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses (40) Materialbewirtschaftung (10) Zahlungsverkehr und Kredite (30) Wirtschaftsordnung (15) Grundzüge der Wirtschaftspolitik (30) Steuern (10) 2. Bürokommunikation und Büroorganisation Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit (20) Arbeitsabläufe (15) Aufbauorganisation und Führung in Betrieben (20) Ablauforganisation (15) Kommunikationsformen (30) Aufgabenbezogene Kommunikation (20) Vorrangige Inhalte Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung 3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 9.3 Rechtsanwendung Umfang: 420 Stunden (à 60 Minuten) Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes haben sich viele ausbildende Behörden zu Verbünden zusammengeschlossen, um die dienstbegleitende Unterweisung gemeinsam durchzuführen. Diese Form der Kooperation führt zu einer wesentlichen Reduzierung des Arbeits- und Kostenaufwandes. Wie in allen Ausbildungsgängen, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geschaffen worden sind und dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung) entnommen werden können, vollzieht sich auch die Berufsausbildung der Fachangestellten für Bürokommunikation im dualen Ausbildungssystem. Beteiligt ist die Berufsschule, welche die Auszubildenden während der 80 Verwaltungsbezogenes Rechnen (20) Statistik (20) Haushalts- und Kassenwesen (40) 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe, 9.2 Verwaltungsverfahren, 120 4. Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung 200 Staatsrecht (20) Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften (80) Soziale Sicherung (30) Verwaltungsrecht (50) Kommunalrecht (20) 5. Informationsverarbeitung 320 Datenverarbeitung Textverarbeitung Die Ausbildungsordnung stellt die Verbindung zur Berufsschule in § 5 Abs. 2 letzter Satz her. Die dienstbegleitende Unterweisung ist danach inhaltlich mit dem schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen. Zeitlich ist sie so zu organisieren, dass die Pflicht der Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule nicht berührt wird. 5 Hier eröffnet sich die Chance einer umfassenden Lernortkooperation. Wie erfolgreich praktizierte Modelle in der Bundesverwaltung beweisen, können das arbeitsteilige Vorgehen zwischen Ausbildungsbetrieb bzw. Träger der dienstbegleitenden Unterweisung und Berufsschule vereinbart und ein verzahntes, aufeinander aufbauendes Ausbildungssystem geschaffen werden. Die Aufgabenaufteilung richtet sich nach den originären fachlichen Kompetenzen der Lernorte. Die Effizienz der Ausbildung kann hierdurch erheblich gesteigert werden; die oftmals wenig sinnvolle doppelte Vermittlung von Ausbildungsinhalten wird weitgehend vermieden. Die zwangsläufig entstehenden zeitlichen Freiräume können genutzt werden, die Schwerpunkte der Ausbildung intensiver zu behandeln oder sie durch weitere Qualifikationen zu ergänzen. Nach § 7 der Ausbildungsordnung müssen die Auszubildenden ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises führen. Das Berichtsheft hat für Ausbildungsverantwortliche ebenso wie für Auszubildende eine wichtige Kontrollfunktion im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung. Die Führung des Berichtsheftes ist außerdem Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Text der Ausbildungsordnung §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. ________________________________________________________ Weitere Informationen zur Berufsausbildung geben Ihnen die Broschüren ... Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation - Erläuterungen zur Verordnung über die Berufsausbildung Herausgeber: Bundesinstitut für Berufsbildung - Verlag BW Bildung und Wissen - ISBN 38214-7042-9 - Hinweise für die praktische Ausbildung im Beruf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Berufsausbildung in der Bundesverwaltung - Grundlagen des Berufsbildungsgesetzes, Einstellung und Betreuung von Auszubildenden - Hinweise für Ausbildungsbehörden Herausgeber: Bundesverwaltungsamt 6 Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung 1.2 Berufsbildung 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln 3.1 Verwaltungshandeln 3.1 Verwaltungshandeln 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe 4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen 4.5 Statistik 4.5 Statistik 5.2 Bürokommunikation 5.2 Bürokommunikation 5.2 Bürokommunikation 5.3 schreibtechnische Qualifikationen 5.3 schreibtechnische Qualifikationen 5.3 schreibtechnische Qualifikationen 5.4 Textformulierung und -gestaltung 5.4 Textformulierung und -gestaltung 5.4 Textformulierung und -gestaltung 5.5 automatisierte Textverarbeitung 5.5 automatisierte Textverarbeitung 5.5 automatisierte Textverarbeitung 5.6 Datenschutz 5.6 Datenschutz 5.6 Datenschutz 5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung 6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination 6.2 Organisationsaufgaben 6.2 Organisationsaufgaben 7.1 öffentliches Finanzwesen 7.1 öffentliches Finanzwesen 7.2 Kassenwesen 7.2 Kassenwesen 8.1 Grundzüge des Personalwesens 8.1 Grundzüge des Personalwesens 8.2 Personalaufgaben 8.2 Personalaufgaben 8.2 Personalaufgaben 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe 9.2 Verwaltungsverfahren 9.2 Verwaltungsverfahren 9.3 Rechtsanwendung 9.3 Rechtsanwendung 7 Integrative Vermittlung der Ausbildungsinhalte und Zeitrahmen Berufsbildpositionen 1. 1.1 1.2 1.3 2. Der Ausbildungsbetrieb Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung Berufsbildung Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung 3. 3.1 Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln Verwaltungsorganisation und -betrieb Verwaltungshandeln 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge 4. 4.1 4.2 Bürowirtschaft Organisation des Arbeitsplatzes Arbeits- und Organisationsmittel 4.3 4.4 bürowirtschaftliche Abläufe 4.5 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen Statistik 5. 5.1 5.2 Informationsverarbeitung Grundlagen der Informationsverarbeitung Bürokommunikation 5.3 schreibtechnische Qualifikationen 5.4 Textformulierung und -gestaltung 5.5 5.6 6. 6.1 automatisierte Textverarbeitung Datenschutz 6.2 Assistenz- und Sekretariatsaufgaben Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination Organisationsaufgaben 7. 7.1 Finanzwesen öffentliches Finanzwesen 7.2 Kassenwesen 8. 8.1 Personalwesen Grundzüge des Personalwesens 8.2 Personalaufgaben 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung Organisation und Arbeitsabläufe Verwaltungsverfahren Rechtsanwendung 9.1 9.2 9.3 Zeitpunkt Zeitrahmen 1. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate 1. Ausbildungsjahr 3 - 4 Monate 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate 3 - 5 Monate während der gesamten Ausbildungsdauer Integrative Vermittlung im Zusammenhang mit Positionen 4.4 / 4.5 / 7.1 / 7.2 fortzuführen insbesondere im Zusammenhang mit Positionen 3 / 5 / 6/9 einschließlich Position 2 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate 4 - 5 Monate 3 - 4 Monate 3 - 4 Monate 1. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate 4 - 5 Monate 3 - 4 Monate 3 - 5 Monate 4 - 5 Monate 3 - 4 Monate 3 - 5 Monate 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 3 - 5 Monate 3 - 4 Monate 1. Ausbildungsjahr 3 - 5 Monate 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate 4 - 5 Monate 4 - 5 Monate 3 - 5 Monate 3 - 4 Monate 3 - 5 Monate 3 - 5 Monate 4 - 5 Monate 3 - 4 Monate 4 - 5 Monate 3 - 5 Monate 3. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3 - 4 Monate 4 - 5 Monate 3 - 5 Monate 3. Ausbildungsjahr 3 - 4 Monate 1. Ausbildungsjahr 3 - 4 Monate 1. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 3 - 5 Monate 3 - 5 Monate 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 3 - 5 Monate 3 - 5 Monate 3 - 5 Monate 3 - 5 Monate 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3 - 4 Monate 3 - 4 Monate 3 - 4 Monate 3 - 4 Monate 3 - 5 Monate 4 - 5 Monate 3. Ausbildungsjahr 4 - 5 Monate einschließlich Positionen 4.2 / 4.3 / 5.2 / 5.4 im Zusammenhang mit Pos. 9 fortzuführen im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6 einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6 einschließlich Position 2 im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen im Zusammenhang mit Position 9 fortzuführen im Zusammenhang mit Positionen 3.1 / 9 fortzuführen im Zusammenhang mit Positionen 4.4 / 4.5 / 7.1 / 7.2 fortzuführen im Zusammenhang mit Positionen 4.4 / 4.5 / 7.1 / 7.2 fortzuführen einschließlich Position 2 einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6 einschließlich Positionen 1.3 / 5.5 / 5.6 1. Fachbereich einschließlich Positionen 2 / 4.2 / 4.3 / 5.2 / 5.4 2. Fachbereich einschließlich Positionen 2 / 3.1 / 5.2 8 Berufliche Prüfungen Zulässigkeit im Sinne der Ausbildungsordnung, Tragender und verfassungsrechtlich verbürgter Grundsatz des Prüfungswesens ist die Gleichbehandlung der Prüflinge, aus dem das Prinzip der Chancengleichheit resultiert. Das heißt, dass gleiche Prüfungsbedingungen gewährleistet sein müssen und rechtliche Rahmen unbedingt einzuhalten sind, anderenfalls sind die Prüfungen anfechtbar. Sachliche Richtigkeit, Verständlichkeit, Plausibilität von Aufgaben und Lösungshinweisen, Gewichtung der Bewertung, Zeitansätze für die Bearbeitung, Erfordernis und Eignung von Hilfsmitteln. Grundlage für Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es regelt berufsübergreifend Modalitäten und Zielsetzung der Prüfungen (§ 37 ff. BBiG). Die Ausbildungsordnung baut auf dem Berufsbildungsgesetz auf. Diese Rechtsquellen sind die Basis für die Prüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz. Die angehenden Fachangestellten für Bürokommunikation legen während ihrer Berufsausbildung eine Zwischenprüfung ab. Ihre berufliche Handlungsfähigkeit weisen sie letztlich gegen Ende der Ausbildung in der Abschlussprüfung nach. Das Bundesverwaltungsamt hat eine Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen für den Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation und Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen erlassen (s. Anhang). Die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungen richten sich sowohl nach der Ausbildungsordnung und dem dazugehörigen Ausbildungsrahmenplan als auch nach dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz für die Berufsschulen. In den Prüfungen sollen die Auszubildenden nach der Ausbildungsordnung praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Hier sind ganzheitliche Ansätze zu verwirklichen, welche die nicht mehr zeitgemäße Trennung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten ausschließen. Besonders die Aufgaben der Abschlussprüfung müssen sich an vollständigen beruflichen Handlungen orientieren, die auch die Vorgaben des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung berücksichtigen. Hiernach sollen die Auszubildenden in den Prüfungen nachweisen, dass sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt sind, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. In seinem Appell vom 26./27. Mai 1999 betont der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt, dass Multiple-Choice-Aufgaben für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenz weniger geeignet sind (s. Anhang). Nicht nur vor dem Hintergrund, dass die Prüfungen entscheidend für die beruflichen Perspektiven der Auszubildenden sind und mit äußerster Sorgfalt vorbereitet werden müssen, sondern auch um die Arbeit der Prüfungsausschüsse zu unterstützen und auf die Vergleichbarkeit der Prüfungen einwirken zu können, hat das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz überregionale Arbeitsgruppen eingerichtet, die mit Fachspezialisten besetzt sind. Sie entwickeln Prüfungsaufgaben, die sich an den nachfolgenden Gütekriterien orientieren. Qualität im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung (Handlungsorientierung, Praxisbezug), Die Erstellung der Prüfungsaufgaben umfasst die Entwicklung von detaillierten Lösungs- und Bewertungshinweisen, die den Korrektorinnen und Korrektoren der Prüfungsarbeiten als Grundlage für die übereinstimmende Bewertung der Prüfungsleistungen dienen. Die erwartete Aufgabenlösung wird in möglichst kleine Teilschritte aufgegliedert, denen die erreichbaren Punkte zugeordnet sind. Lösungshinweise sind nicht zu verwechseln mit Musterlösungen. Sie umreißen das erwartete Ergebnis in der Regel stichwortartig und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Korrigierenden haben damit die Möglichkeit, flexibel auf abweichende oder weitergehende Lösungsansätze der Prüflinge zu reagieren. Die Bewertung der Prüfungsleistungen - sowohl der Zwischen- als auch der Abschlussprüfung - richtet sich nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung von Abschlussprüfungen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in der Bundesverwaltung wird in Anlehnung an den Beamtenbereich ein lineares Bewertungssystem angewandt: Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung 100 bis 87,5 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note sehr gut (1) Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 87,5 bis 75 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note gut (2) Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 75 bis 62,5 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note befriedigend (3) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 62,5 bis 50 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note ausreichend (4) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unter 50 bis 25 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note mangelhaft (5) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind unter 25 bis 0 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl, Note ungenügend (6) Weitere Einzelheiten der Prüfungsordnung sind im Anhang erläutert. 9 Die Zwischenprüfung Text der Ausbildungsordnung In der Mitte der Ausbildungszeit, nach etwa eineinhalb Jahren, legen die Auszubildenden eine Zwischenprüfung ab. Den genauen Prüfungstermin bestimmt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz im Benehmen mit den Prüfungsausschüssen, soweit nicht einheitliche Prüfungsaufgaben übereinstimmende Termine erfordern. Das Ablegen der Zwischenprüfung ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Rolle der Zwischenprüfung beschränkt sich nicht auf diesen formalen Aspekt, ihre Bedeutung reicht wesentlich weiter (s. folgende Seite). Zielsetzung und Einzelheiten der Zwischenprüfung ergeben sich aus den Grundsätzen des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung von Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation (s. Anhang). Die Zwischenprüfung wird schriftlich durchgeführt. Sie dauert 180 Minuten und ist in drei Fächer gegliedert. Nach den Regelungen des Bundesverwaltungsamtes steht den Prüflingen für jedes Prüfungsfach eine Bearbeitungszeit von 60 Minuten zur Verfügung. Gegenstand der Zwischenprüfung sind die Ausbildungsinhalte, die der Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr vorsieht. In die Zwischenprüfung fließt außerdem der nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Berufsschulstoff ein, soweit er im Sinne der Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung wesentlich ist. §8 Zwischenprüfung (Auszug) (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1. Bürowirtschaft, 2. Verwaltung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Die in der Ausbildungsordnung genannten Prüfungsfächer sind nicht eindeutig definiert. Zur Sicherung übereinstimmender Prüfungsverfahren sind die Inhalte des 1. Prüfungsfachs "Bürowirtschaft" im Bereich des Bundesverwaltungsamtes der gleichnamigen Berufsbildposition des Ausbildungsrahmenplanes entnommen. Schwerpunkt dieses Prüfungsfachs sind verwaltungstechnische Inhalte. Die Zwischenprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation Zeitpunkt Dauer in der Mitte des 2. Ausbildungsjahres (60 Minuten je Fach) 180 Minuten Prüfungsform schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben Gegenstand betriebliche Ausbildungsinhalte des 1. Jahres Lehrstoff der Berufsschule des 1. Jahres, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist Prüfungsfächer 1. Bürowirtschaft (Organisation des Arbeitsplatzes, Arbeits- und Organisationsmittel, bürowirtschaftliche Abläufe) 2. Verwaltung (Grundzüge des Personalwesens, Personalaufgaben) 3. Wirtschafts- und Sozialkunde (Wirtschaftslehre einschl. Vertragsrecht, Staatsrecht) 10 Das 2. Prüfungsfach "Verwaltung" ist inhaltlich an das gleichlautende Fach der Abschlussprüfung angelehnt. Es beinhaltet das Personalwesen. Das Haushaltsrecht kann nicht einbezogen werden, weil es erst ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu vermitteln ist. Das 3. Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde" bezieht sich auf Inhalte des Berufsschulunterrichts, insbesondere im Bereich des Staatsrechts, der Wirtschaftslehre einschließlich des Vertragsrechts. Die im Einzelnen in Frage kommenden Inhalte der Zwischenprüfung sind auf Seite 14 wiedergegeben. Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat die Inhalte des 2. Prüfungsfachs "Verwaltung" durch Beschluss vom 28. Mai 1998 konkretisiert (s. Anhang). Danach soll der Schwerpunkt im Tarifrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch der Auszubildenden, liegen. Entgeltberechnungen sind in der Zwischenprüfung wegen deren Beschränkung auf die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres nicht zu fordern. Auszug aus den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischenprüfungen 1. Zweck und Zielsetzung (...) Die Zwischenprüfung soll erkennen helfen, ob die Auszubildenden den durch die Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsstand erreicht haben. Der Ausbildungsstand soll vorrangig unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Förderung der Auszubildenden beurteilt werden. Die Zwischenprüfung kann diese Funktion nur erfüllen, wenn bei allen am Prüfungsgeschehen Beteiligten Klarheit über ihre Zielsetzung besteht. Die Aufgabenstellung, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Mängelhinweise sind danach auszurichten. (...) Das Leistungsbild, das mit der Zwischenprüfung ermittelt wird, soll in erster Linie Auskunft geben über das Vorhandensein der nach der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse, die Fähigkeit, diese Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung bei der Ausführung konkreter Arbeitsaufträge umzusetzen, mögliche Defizite, die den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung gefährden. Auszug aus dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 28. Mai 1998 2. Prüfungsfach "Verwaltung" Im 2. Fach der Zwischenprüfung soll der Prüfling für Angestellte und Auszubildende a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen Dazu zählen Tätigkeiten wie - Arbeitsverträge entwerfen - Auflösungsverträge entwerfen - Kündigungsfristen berechnen - Kündigungsschreiben entwerfen b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten Dazu zählen Tätigkeiten wie - Urlaubsansprüche berechnen - Unfallmeldungen bei Arbeitsunfällen aufnehmen Die Zielsetzung der Zwischenprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen für ihre Gestaltung sind in den Grundsätzen des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung von Zwischenprüfungen verankert. Die Zwischenprüfung soll erkennen helfen, ob die Auszubildenden den erwarteten Ausbildungsstand erreicht haben. Sie verfolgt nicht etwa den Zweck, bei schlechtem Abschneiden eine Entscheidung über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses herbeizuführen. Sie ist auch nicht mit der Folge des Bestehens oder Nichtbestehens verknüpft. Unzureichende Leistungen in der Zwischenprüfung sollen die Ausbildungsverantwortlichen vielmehr als Hinweis für notwendige Korrekturen der Ausbildung nutzen. Die individuelle pädagogische Förderung der Auszubildenden steht hierbei im Vordergrund. In der Zwischenprüfung sind praxisbezogene Fälle oder Aufgaben zu bearbeiten, die für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenz geeignet sind. Hieraus ergibt sich, dass die Aufgabenstellungen realen Berufsanforderungen anzupassen sind und den Prüfungsregelungen entsprechend konkrete Arbeitsaufträge enthalten. Die bezugslose Abfrage theoretischen Wissens kann nicht in Betracht kommen. Das Niveau der Prüfungsaufgaben muss jedoch den noch geringen Berufserfahrungen der Auszubildenden Rechnung tragen. Auszug aus den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischenprüfungen 3. Aufgabenstellung Im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwischenprüfung kommt der Qualität der Prüfungsaufgaben eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenzen gemäß der Ausbildungsordnung geeignet sein. Nach § 8 Abs. 3 der Ausbildungsordnung haben die Prüflinge praxisbezogene Fälle oder Aufgaben zu lösen. Unter Berücksichtigung des Zwecks und der Zielsetzung der Zwischenprüfung (s. Nr. 1) sollen sich die zugrunde liegenden Aufgabenstellungen soweit wie möglich an der Arbeitssituation der Ausbildungsbehörde orientieren und möglichst konkrete Arbeitsaufträge enthalten. (...) Bedenkliche Ergebnisse in den Zwischenprüfungen waren 2009 Anlass für den Berufsbildungsausschuss, sich mit der inhaltlichen Gestaltung der Prüfungsaufgaben zu befassen (s. Seite 13). § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung betont den handlungsorientierten Charakter von Ausbildung und Prüfung. Hiernach ist die Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt, auch in der Zwischenprüfung nachzuweisen. 11 Die Zwischenprüfung wird diesem Anspruch nur zu einem Teil gerecht werden können, weil die Auszubildenden in der Hälfte ihrer Ausbildungszeit nicht über genügend berufspraktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Dennoch können solche Ansätze durch einfachere reale Aufgabenstellungen, wie sie im Berufsalltag anfallen, verwirklicht werden (s. Aufgabenbeispiel S. 15). Text der Ausbildungsordnung §4 Ausbildungsrahmenplan (Auszug) (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen. Aussagekraft für die Qualität der Ausbildung noch für den Ausbildungserfolg der Auszubildenden haben. Die Grundsätze des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung der Zwischenprüfungen legen Einzelheiten der Vor- und Nachbereitung fest. Verfahren, die dort nicht geregelt sind, und die Bewertung der Prüfungsleistungen richten sich nach der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen. Die Zielsetzung der Zwischenprüfung stellt besondere Anforderungen an die Bewertungsanmerkungen, die die Korrigierenden in den Prüfungsarbeiten anbringen. Erwartet werden konkrete Hinweise zu den Fragen Beherrschen die Prüflinge die grundlegenden Inhalte des ersten Ausbildungsjahres? Können sie diese Kenntnisse berufspraktisch umsetzen und anwenden? Können sie Aufgaben verwaltungstechnisch erledigen? Beschränkungen ergeben sich auch durch die Bearbeitungszeit. Der Umfang der Prüfungsaufgaben muss so bemessen sein, dass er von durchschnittlich begabten Auszubildenden bewältigt werden kann. Zur Praxisbezogenheit von Aufgabenstellungen gehört, dass die Auszubildenden die im Beruf üblichen Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Vordrucke, Taschenrechner, in den Prüfungen benutzen können. Wo muss die Berufsausbildung ergänzt oder intensiviert werden? Die drei Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden getrennt bewertet; auf dieser Grundlage wird die Gesamtnote der Zwischenprüfung gebildet. Auszug aus den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischenprüfungen Beispiel für eine nicht geeignete Prüfungsaufgabe Nennen Sie fünf wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages. (Hilfsmittel: Keine) (s. Nr. 8.2 a des Ausbildungsrahmenplanes "... Verträge ... fertigen ...") Die Anforderungen der Prüfungsaufgaben dürfen sich nur in dem Rahmen bewegen, die die Zielvorgaben des Ausbildungsrahmenplanes und des Rahmenlehrplanes zulassen. Der Ausbildungsrahmenplan beschreibt in der Rubrik "Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse" Endqualifikationen. Die gewählten Verben zeigen auf, ob sich die geforderten Kompetenzen auf der Ebene des Wissens oder Verstehens (z.B. "darstellen" oder "erläutern") bewegen oder ob sie der praktischen Anwendung zuzuordnen sind (z.B. "bearbeiten" oder "berechnen"). Unabhängig davon ist das Niveau der späteren beruflichen Anforderungen in der mittleren Funktionsebene zu beachten. Formal betrachtet kommt es nicht darauf an, dass die Ausbildungsinhalte, die für die Zwischenprüfung relevant sind, tatsächlich vermittelt wurden. Insoweit können durch die Zwischenprüfung Defizite der praktischen Ausbildung aufgedeckt werden. § 4 Abs. 1 der Ausbildungsordnung lässt jedoch zu, dass die Ausbildung u.a. wegen betriebspraktischer Besonderheiten von den sachlichen und zeitlichen Vorgaben des Ausbildungsrahmenplanes abweicht. Die Prüfungsaufgaben sollen sich daher so weit wie möglich an der Ausbildungssituation orientieren. Eine vom Ausbildungsgeschehen völlig losgelöste Prüfungsgestaltung würde verzerrte Leistungsbilder erzeugen, die weder hinreichende 8. Bewertung; Feststellung des Ausbildungsstandes (...) Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind getrennt voneinander zu beurteilen; auf dieser Grundlage ist eine Gesamtnote zu bilden. Korrektur- und Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich ist. Den Ausbildungsverantwortlichen ist eine Mängel- und Ursachenanalyse nur möglich, wenn sie sich ein Bild von den Prüfungsleistungen ihrer Auszubildenden machen können. Die Prüfungsbescheinigung mit den Noten reicht hier nicht aus. Aus diesem Grund werden den Auszubildenden die korrigierten Arbeiten der Zwischenprüfung, die Prüfungsaufgaben und die Lösungshinweise zurückgegeben. Auszug aus den Grundsätzen für die Durchführung von Zwischenprüfungen 11. Rückgabe der Prüfungsarbeiten Den Auszubildenden werden die korrigierten Prüfungsarbeiten sowie die Aufgabentexte und Lösungshinweise zusammen mit der Prüfungsbescheinigung zurückgegeben. Gleichzeitig werden die Ausbildungsverantwortlichen gebeten, den in der Zwischenprüfung ermittelten Leistungsstand und Möglichkeiten zur Behebung von festgestellten Leistungsdefiziten mit den Auszubildenden zu besprechen. 12 Anforderungen an Aufgaben der Zwischenprüfungen für die Verwaltungsberufe Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Aussagekraft der Zwischenprüfung entscheidend von der inhaltlichen Qualität, aber auch von der redaktionellen Gestaltung der Prüfungsaufgaben und vor allem von ihrer leistungsbezogenen Angemessenheit abhängt. Da die Ergebnisse der letzten Zwischenprüfungen Fragen aufgeworfen haben, hat sich der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt mit diesem substantiellen Thema befasst. Eine eingehende Begutachtung der Prüfungsaufgaben und der erwarteten Lösungen führte zu dem Ergebnis, dass die Aufgabenqualität deutlich verbessert ist. Dennoch ist bei der Aufgabenentwicklung ständig die Einhaltung von Grundregeln zu reflektieren, wie die Ausrichtung der Anforderungen an den Leistungsmöglichkeiten nach dem 1. Ausbildungsjahr, die Vermeidung von Randgebieten, die Stärkung der Chancengleichheit durch eine thematische Aufgabenmischung. Der Berufsbildungsausschuss bittet die Autorinnen und Autoren der Prüfungsaufgaben im Interesse der Auszubildenden und der Zielsetzung der Zwischenprüfung eindringlich, seinen Feststellungen besonders Rechnung zu tragen. Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt vom 18. Februar 2009 Inhaltlich angemessene Prüfungsaufgaben sind ein Schlüssel für die Signalfunktion und Prognosewirkung der Zwischenprüfung im Hinblick auf Güte und Erfolg der Berufsausbildung und letztlich auch für ihre Akzeptanz. Für Auszubildende ist die Zwischenprüfung in der Regel die erste berufliche Prüfung. Sie legen sie nach einer Ausbildungsdauer von höchstens eineinhalb Jahren ab. Zu diesem Zeitpunkt befinden sie sich noch in einem umfassenden, nicht abgeschlossenen Lernprozess und haben von daher keine abgerundeten Berufserfahrungen. Eine verlässliche Leistungsmessung und hohe Aussagekraft der Zwischenprüfung kann nur erreicht werden, wenn ihre Anforderungen die noch unvollkommene Berufsreife der Auszubildenden berücksichtigen und an der Leistungs fähigkeit durchschnittlich Begabter ausgerichtet sind. Es besteht die Gefahr, dass sich das Niveau der Zwischenprüfungsaufgaben der Abschlussprüfung annähert. Indizien sind zum Beispiel ein Übermaß an Rechtsanwendung und das Beurteilen schwierigerer Sachverhalte. Die Auszubildenden sind hier überfordert, weil die notwendigen Kompetenzen bei ihrem gegenwärtigen Qualifikationsstand nicht ausgeprägt sein können. Die systematische Rechtsanwendung wird erst in einem späteren Stadium der Berufsausbildung trainiert. Die Zwischenprüfung dient der Überprüfung, ob die Auszubildenden den in der Ausbildungsordnung festgelegten Leistungsstand erreicht haben. Grundlage sind die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Es werden Antworten auf die Fragen erwartet, ob die Auszubildenden die notwendigen Grundlagen beherrschen und angemessene Regelsituationen des Berufsalltags bewältigen können. Der Bezug zur beruflichen Tätigkeit ist unerlässlich und muss auch in Aufgaben des Fachs Wirtschafts- und Sozialkunde beachtet werden. Auch wenn die Prüfungsthematik zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung eingeschränkt ist, sollte sie auf wesentliche Kernbereiche konzentriert werden; inhaltliche Randbereiche sollten vermieden werden. Dennoch ist eine Mischung von Aufgaben unterschiedlicher Gebiete anzustreben, um allen Auszubildenden die Chance zu geben, ihr Können unter Beweis zu stellen. Die Beschränkung auf ein Schwerpunktthema birgt die Gefahr in sich, dass die Leistungseinschätzung vom Zufall der Vermittlungsintensität oder Spezialisierung abhängig wird. Das Leistungsbild wird auch verfälscht, wenn Prüfungsaufgaben überfrachtet und zeitlich nicht in zumutbarem Bearbeitungstempo zu bewältigen sind. Die Wirkung eines klaren Sachverhaltes, einer eindeutigen Aufgabenstellung und einer insgesamt sorgfältigen redaktionellen Aufbereitung darf nicht unterschätzt werden. Sie erleichtert Auszubildenden den Einstieg in die Bearbeitung und hilft, Zeit zu sparen. Die Angabe der erreichbaren Punkte für die einzelne Aufgabe, die sich immer an insgesamt 100 erreichbaren Punkten je Prüfungsfach orientiert, ist ein wichtiger Hinweis für die Auszubildenden auf ihre Relevanz und ihren Schwierigkeitsgrad. Bei offenen Fragen müssen alternative, fachlich vertretbare Lösungen zulässig sein. 13 Prüfungsfächer der Zwischenprüfung 1. Prüfungsfach Inhalte der Zwischenprüfung nach dem Ausbildungsrahmen- bzw. Rahmenlehrplan 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes a) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern "Bürowirtschaft" b) einschlägige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten Bearbeitungsdauer: 60 Minuten 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen b) rechtzeitige Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen 4.3 Bürowirtschaftliche Abläufe a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten b) Registraturarbeiten sachgerecht durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten c) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen d) Termine planen, überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten 2. Prüfungsfach 8.1 Grundzüge des Personalwesens a) Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden "Verwaltung" b) Pflichten und Rechte von Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten und Beamten erläutern Bearbeitungsdauer: 60 Minuten c) Grundzüge des Arbeits- und Tarifrechtes darstellen 8.2 Personalaufgaben a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen, Berechnungen durchführen Der Konkretisierungsbeschluss des Berufsbildungsausschusses ist zu beachten b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten 3. Prüfungsfach In Betracht kommen insbesondere folgende Inhalte des Rahmenlehrplanes "Wirtschafts- und Sozialkunde" Wirtschaftslehre einschließlich Vertragsrecht Staatsrecht Bearbeitungsdauer: 60 Minuten 14 Beispiel für eine Teilaufgabe der Zwischenprüfung (Nr. 4.3 d des Ausbildungsrahmenplanes "Termine planen, ...") Sie haben die Aufgabe, in Ihrer Dienststelle die Belegung des großen Sitzungssaales (50 Plätze) und des kleinen Sitzungsraumes (20 Plätze) zu koordinieren. In der kommenden Woche sollen folgende Veranstaltungen stattfinden: Der Referatsleiter III A 1 möchte mit seinen 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an einem Vormittag eine Referatsbesprechung durchführen, die 2 bis 3 Stunden dauern wird. Er hat am Montag und Dienstag Urlaub. Von Mittwoch bis Freitag ist bereits seit längerem eine ganztägige Schulung für 35 Beschäftigte Ihrer Dienststelle geplant, für die ein Sitzungsraum benötigt wird. Am Montag wird eine mindestens 25-köpfige Gruppe von Gästen erwartet, die über die Aufgabengebiete des Amtes informiert werden soll. Anschließend wird die Gruppe in der Kantine das Mittagessen einnehmen, bevor sie das Haus wieder verlässt. Am Dienstag werden vormittags im großen und nachmittags im kleinen Sitzungssaal nicht verschiebbare Handwerksarbeiten durchgeführt. Eine kurzfristige Sitzung des Präsidenten und des Vizepräsidenten Ihres Amtes mit den 7 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern soll an einem geeigneten Termin in der kommenden Woche stattfinden. Sie wird nicht länger als 2 Stunden dauern. Der Präsident befindet sich ab Donnerstag auf einer Dienstreise. Außerdem ist ein Termin für die wöchentliche Sitzung des örtlichen Personalrates (2 Stunden) zu finden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von den 9 Mitgliedern 2 teilzeitbeschäftigt sind (Frau Zahn ist nur vormittags und Herr Rüsseler nur montags bis mittwochs im Haus). Aufgabe Koordinieren Sie die Belegung der Sitzungsräume so, dass nächste Woche alle Veranstaltungen durchgeführt werden können. Tragen Sie die Belegung der Räume bzw. die Veranstaltungen in den vorgegebenen Plan ein, damit Sie von Ihren Kollegen und Vorgesetzten nachvollzogen werden können. Reservierungsplan großer Sitzungssaal vormittags nachmittags kleiner Sitzungssaal vormittags nachmittags Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 15 Die Abschlussprüfung Die Berufsausbildung endet mit der Abschlussprüfung. Hier sollen die Auszubildenden nachweisen, dass sie zur qualifizierten und verantwortungsbewussten Ausübung des erlernten Berufs befähigt sind. Die Abschlussprüfung darf grundsätzlich nicht früher als 2 Monate vor dem vertraglichen Ausbildungsende abgeschlossen sein (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Ihren Zeitpunkt legt das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse fest, soweit nicht einheitliche Prüfungsaufgaben übereinstimmende Termine erfordern. Die Abschlussprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit jeweils drei Prüfungsfächern. Sie dauert insgesamt 7,5 Stunden. Die Ausbildungsordnung bestimmt die materiellen Anforderungen der Abschlussprüfung. Sie regelt ihre Art, Inhalte und Dauer. Das formelle Prüfungsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation (s. Anhang). In der Prüfungsordnung werden zum Beispiel das Verfahren der Zulassung, die Zeugniserteilung, die Wiederholungsprüfung und insbesondere der Bewertungsmaßstab geregelt. Die Abschlussprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation Dauer 450 Minuten (7 ½ Std.) Gegenstand Fächer der schriftlichen Prüfung Inhalte der gesamten betrieblichen Ausbildung gemäß Ausbildungsordnung (Ausbildungsrahmenplan) Lehrstoff der Berufsschule, soweit für die Berufsausbildung wesentlich Fächer der praktischen Prüfung 1. Textverarbeitung 1. Bürowirtschaft Bürowirtschaft Bürokommunikation Verfassen und Gestalten eines normgerechten Briefes mit PC Dauer: 90 Minuten Dauer: 55 Minuten 2. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben 2. Verwaltung Finanzwesen Personalwesen Bearbeitung 1 von 2 Aufgaben nach Wahl, DV-Anwendung Dauer: 90 Minuten 6 Prüfungsfächer 3. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich 3. Wirtschafts- und Sozialkunde Inhalte des Berufsschulunterrichts Verwaltungsverfahren Rechtsanwendung Bürgerorientierung Wirtschaftslehre einschl. Vertragsrecht Staatsrecht Dauer: 60 Minuten Dauer: 90 Minuten Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Dauer: 65 Minuten 40 Minuten Aufgabenbearbeitung 20 Minuten Prüfungsgespräch Gegenstand der Abschlussprüfung sind grundsätzlich alle im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der in der Berufsschule vermittelte Lehrstoff, soweit er im Sinne der Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung wesentlich ist. Wegen ihrer zeitlichen Begrenzung kann die Abschlussprüfung jedoch nur Ausschnitte der beruflichen Gesamtqualifikation abbilden. Ihre Aussagekraft hängt damit wesentlich von dem Zuschnitt der Prüfungsaufgaben ab (s. S. 18). 16 Bestehen der Abschlussprüfung Die sechs Prüfungsfächer der Abschlussprüfung haben das gleiche Gewicht. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen in zwei schriftlichen und in zwei praktischen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Auch das Gesamtergebnis der Prüfung muss mindestens ausreichend ausfallen. Die Ergänzungsprüfung ist auf den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung beschränkt. Sie dauert im Regelfall 15 Minuten. Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht. (8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in jeweils mindestens zwei der in Absatz 3 sowie in Absatz 5 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Note mangelhaft in einem schriftlichen und in einem praktischen Prüfungsfach das Bestehen der Abschlussprüfung nicht in Frage stellt, soweit der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsleistungen im ausreichenden Bereich liegt: Untere Grenze des Bestehensbereichs Schriftliche Prüfung 2 Fächer 1 Fach = = Note 4 Note 5 Praktische Prüfung 2 Fächer 1 Fach = = Note 4 Note 5 = Note 4 Gesamtergebnis Bei diesen Noten ist die Prüfung (noch) bestanden. Die Note ungenügend in einem der sechs Prüfungsfächer führt in jedem Fall zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Da die schriftlichen und praktischen Prüfungsfächer gleichrangige Bestandteile der Abschlussprüfung sind, können die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten nicht Zulassungsvoraussetzung für das Prüfungsgespräch im 3. praktischen Prüfungsfach sein. Das Prüfungsgespräch ist auch dann zu führen, wenn ein Bestehen der Abschlussprüfung bereits ausgeschlossen ist. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Diese Korrekturmöglichkeit ist aber nur zulässig, wenn die Leistungen in dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach mindestens ausreichend sind und die rechnerische Möglichkeit besteht, dass hierdurch das Nichtbestehen der Abschlussprüfung abgewendet werden kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nicht als Instrument zur ausschließlichen Leistungsverbesserung genutzt werden. Das Bestehen der Abschlussprüfung ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die Leistungen in einem Fach mit der Note ungenügend bewertet worden sind. Das Gleiche gilt, wenn mehr als eines der praktischen Prüfungsfächer mangelhaft ausgefallen sind. Sollte die eher seltene Situation eintreten, dass die Note mangelhaft in nur einem schriftlichen Fach das Bestehen der Abschlussprüfung ausschließt, kann in dieser Ausnahmesituation ebenfalls eine Ergänzungsprüfung zugelassen werden. Der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit würde in diesem offensichtlich nicht bedachten Sonderfall ein Abweichen von den nachrangigen Vorgaben der Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung rechtfertigen. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit des Fachs, in dem die Ergänzungsprüfung abgelegt wird, und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet, so dass die Ergänzungsprüfung im Regelfall mit hohen Leistungserwartungen verknüpft ist. Beispiel: Ergebnis der schriftlichen Arbeit = 40 Punkte X 2 = 80 Punkte Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung = 70 Punkte X 1 = 70 Punkte Die Ausbildungsordnung versucht, Grenzfällen gerecht zu werden. Führt die Note mangelhaft in zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten zum Nichtbestehen der Prüfung, kann der Prüfling eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfach beantragen. Summe der Punkte = 150 : 3 = 50 Punkte Der Prüfling bestimmt das Prüfungsfach. Das schriftliche Prüfungsfach wird endgültig mit 50 Punkten bewertet. Da eine Ergänzungsprüfung nur in Betracht kommt, wenn sie für das Bestehen der Abschlussprüfung relevant ist, kann sie erst abgelegt werden, wenn auch die 17 Leistungen im Prüfungsgespräch des 3. praktischen Fachs feststehen. Wegen der individuellen Ausrichtung werden Ergänzungsprüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt. Alle Inhalte des ausgewählten Prüfungsfachs können thematisch in der Ergänzungsprüfung herangezogen werden. Der Prüfungsausschuss wird sich jedoch wegen der zur Verfügung stehenden Zeit von 15 Minuten auf einzelne Schwerpunkte beschränken müssen. Die Inhalte der schriftlichen Prüfungsarbeit sollten nicht Gegenstand, sondern allenfalls Ausgangspunkt für die Ergänzungsprüfung sein. Sie sollte sich wie im übrigen Prüfungsverfahren auf Regelfälle konzentrieren und keine Randgebiete beinhalten. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die mündliche Ergänzungsprüfung zu gestalten, z.B. praxisbezogene Fragen zu unterschiedlichen Gegenständen des Fachs, vertiefende Fragen zu einem komplexeren Thema oder Diskussion, erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und mit dem für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff der Berufsschule vertraut sind. Die gesetzlichen Grundaussagen werden durch § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ergänzt. Danach umfasst die Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren. Text der Ausbildungsordnung §4 Ausbildungsrahmenplan (Auszug) (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen. Kurzvortrag des Prüflings und anschließende Zusatzfragen. Das Abfragen theoretischen Wissens empfiehlt sich auch in dieser kurzen Prüfung nicht. Ein Prüfungsgespräch, in welchem auf die Äußerungen des Prüflings eingegangen und handlungsbezogen hinterfragt wird, dürfte geeigneter sein, seine Kompetenzen festzustellen. Die Verwendung üblicher Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, wird auch während mündlicher Ergänzungsprüfungen gestattet. Wiederholungsprüfung Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Abs. 1 BBiG zweimal wiederholt werden. Ein nochmaliges Ablegen einer bestandenen Abschlussprüfung zur Leistungsverbesserung ist ausgeschlossen. Die Ausbildungsordnung enthält keine Vorschriften über die Wiederholung der Abschlussprüfung. Regelungen zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen sind den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vorbehalten. Die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes bestimmt in § 24, dass Prüflinge von der Wiederholung einzelner Prüfungsfächer auf Antrag befreit werden können, wenn sie mindestens mit ausreichend bewertet worden sind. Voraussetzung ist aber, dass die Abschlussprüfung innerhalb von zwei Jahren wiederholt wird. Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes werden in der Regel jährlich zwei Prüfungstermine in den Zeiträumen Mai/August und Dezember/Februar angeboten. Anforderungen an die Prüfungsaufgaben In der Abschlussprüfung soll nach § 38 BBiG die berufliche Handlungskompetenz der Auszubildenden festgestellt werden. Hier sollen sie nachweisen, dass sie die Den handlungsorientierten Ansatz konkretisiert die Ausbildungsordnung durch die Definition der Prüfungsziele in den einzelnen Prüfungsfächern. Neben den Prüfungszielen sind die im Ausbildungsrahmenplan und im schulischen Rahmenlehrplan formulierten Ausbildungsziele zu beachten. Sie legen die nach Beendigung der Berufsausbildung erwarteten fachlichen Qualifikationen fest. Deutliche Hinweise geben auch die ausgewählten Verben des Ausbildungsrahmenplans. Sie zeigen auf, ob sich die geforderten Qualifikationen auf der Ebene des Wissens oder Verstehens (z.B. "darstellen" oder "erläutern") bewegen oder ob sie der praktischen Anwendung zuzuordnen sind (z.B. "bearbeiten" oder "berechnen"). Das Niveau der Abschlussprüfung darf diesen Rahmen nicht überschreiten. Anderenfalls ist die Abschlussprüfung anfechtbar. Praxisgerechte Aufgaben lassen sich auch mit kognitiven Lernzielen entwickeln, wenn sie mit anwendungsbezogenen Inhalten verbunden werden. Beispiel Berufsbildposition 8.1. e "... Aufgaben der Personalvertretung sowie die Beteiligungsarten beschreiben" verbunden mit Berufsbildposition 8.2 a "Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere ... Schriftstücke fertigen" Prüfungs(teil)aufgabe: Beteiligung des Personalrats wegen der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Hinter den Anforderungen an die Aussagekraft der Abschlussprüfung verbirgt sich ein hoher Anspruch an die Qualität und die Gestaltung der Prüfungsaufgaben. Sie müssen die zuverlässige Prognose gewährleisten, ob die Auszubildenden über die vorgeschriebene berufliche Handlungsfähigkeit verfügen. 18 Hierzu führt Dr. Jens U. Schmidt in der Zeitschrift Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis 1998/3 weiter aus, dass die diagnostische Nutzung von Prüfungsaufgaben nach Untersuchungsergebnissen um so erfolgreicher ist, wenn an Stelle eines komplexen Falles eine Vielzahl von Einzelaufgaben gestellt wird, an Hand derer sich vollständige berufliche Handlungen abbilden lassen. Im Idealfall stelle die Prüfung eine Stichprobe von Anforderungssituationen dar, die möglichst repräsentativ für die tatsächliche Arbeitstätigkeit sein soll. Die Zuverlässigkeit, mit der grundlegende Qualifikationen erfasst werden, hänge jedoch nicht nur davon ab, wie repräsentativ die Auswahl der einzelnen Elemente ist, sondern auch davon, wie groß ihre Anzahl und ihre Verschiedenartigkeit ist. Die Einzelelemente in Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplan sollten gemäß ihrer Wichtigkeit in der Prüfung repräsentiert sein. Erst wenn die Prüfung die wirklichen Anforderungen des Berufs widerspiegele, erfülle sie ihre Funktion als Abschlussprüfung. Ihre Grenzen werden diese Aussagen in der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit finden. Anzahl, Umfang und Gehalt der Prüfungsaufgaben müssen an der Leistungsfähigkeit durchschnittlich begabter Prüflinge ausgerichtet sein. Problemgehalt und Komplexität der Prüfungsaufgaben bestimmen sich darüber hinaus nach dem beruflichen Einsatz von Fachangestellten für Bürokommunikation in der mittleren Funktionsebene. Der Abschlussprüfung sind Regelfälle zu Grunde zu legen, die von Berufsneulingen gelöst werden können. "Praxisbezogene" Aufgaben gehen von einem realistischen Sachverhalt aus, der sich mit der typischen beruflichen Praxis deckt. Der Sachverhalt kann sich aus einer Situationsbeschreibung oder, weit praxisnäher, aus einem Schriftwechsel, aus Telefonnotizen oder anderen Schriftstücken ergeben. Er muss alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen enthalten. Die Ausgangssituation wird durch die eigentliche Aufgabenstellung ergänzt. Sie enthält in der Regel Arbeitsaufträge an den Prüfling, die zielgerichtet, präzise und eindeutig formuliert sein müssen. Dies gilt auch für den erwarteten Umfang und die Art der Aufgabenbearbeitung. Wird eine stichwortartige Lösung unter Angabe von Rechtsgrundlagen, oder aber das Gegenteil, eine ausführliche Be- gründung im Rahmen einer Stellungnahme erwartet, dürfen die Prüflinge hierüber nicht in Zweifel gelassen werden. Die verpflichtende Vorgabe der Ausbildungsordnung, dass die Prüflinge praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten sollen, schließt insbesondere in der Abschlussprüfung die nicht selten zu beobachtende, isolierte Abfrage theoretischen Wissens aus (zum Beispiel "Nennen Sie die Bestandteile eines Verwaltungsaktes"). Zum Praxisbezug gehört auch, dass die Auszubildenden die im Berufsalltag üblichen Hilfsmittel, wie Gesetzestexte, Vordrucke, Kalender, Taschenrechner, in den Prüfungen benutzen können. Ebenso wie in der Zwischenprüfung wird den Autorinnen und Autoren der Prüfungsaufgaben empfohlen, sich so weit wie möglch an der tatsächlichen Ausbildungssituation zu orientieren. Obwohl die Aufgaben in der Bundesverwaltung sehr heterogen sind, kann eine Basis gefunden werden, übereinstimmende Prüfungsaufgaben für Auszubildende unterschiedlicher Bundesbehörden zu entwickeln. Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes werden aus Gründen der qualitativen Verbesserung und der Vergleichbarkeit der Prüfungen zunehmend zentral erstellte Prüfungsaufgaben eingesetzt (vgl. S. 9). Die Arbeitsgruppen, die die Prüfungsaufgaben vorbereiten, sind mit Fachspezialisten aus den verschiedenen Ausbildungsverbünden und den beteiligten Berufsschulen besetzt. Besonderheiten der Berufsausbildung können auf diese Weise berücksichtigt und Absprachen für übereinstimmende Ausbildungsverfahren getroffen werden. Bei der Auswahl der Prüfungsthematik ist darauf zu achten, dass alle Prüfungsfächer klar umrissene fachliche Schwerpunkte haben und sich schon aus diesem Grund grundsätzlich nicht überschneiden können (und dürfen). Unabhängig davon kann jeder im Ausbildungsrahmenplan vorgeschriebene Gegenstand der Berufsausbildung in die Abschlussprüfung einbezogen werden, wenn es mit der Zielrichtung des jeweiligen Prüfungsfachs vereinbar ist. ___________________________________________________ Ein kurzer Hinweis . . . Die vom Bundesverwaltungsamt zur beruflichen Bildung herausgegebenen Broschüren, die aktuellen Prüfungsvorschriften, Vordrucke und sonstige Unterlagen finden Sie im Internet unter www.bva.bund.de - Ausbildung - Mitwirkende - Zuständige Stelle / Berufsbildung 19 17 1. schriftliches Prüfungsfach "Bürowirtschaft" Beschaffungswesen durch Beschluss vom 28. Mai 1998 konkretisiert. (Teil-)Aufgaben der Abschlussprüfung sollen sich in diesem Rahmen bewegen: Das 1. schriftliche Prüfungsfach ist zu einem großen Teil verwaltungstechnisch orientiert. Die Prüflinge sollen praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei nachweisen, dass sie grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der Gebiete Bürowirtschaft und Bürokommunikation erworben haben und Zusammenhänge verstehen. Ihnen steht eine Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden zur Verfügung. Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung Auszug aus dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 28. Mai 1998 Zu Ziff. 4.4 Buchst. c und d des Ausbildungsrahmenplanes: "bei dem Vergabeverfahren mitwirken" "bei der Beschaffung ... mitwirken" Vergabegrundsätze (BHO, VOL/A) Wettbewerbsgrundsatz (insbesondere öffentliche Ausschreibung) Vergabekriterien (Auszug) Vergabearten 1. Prüfungsfach Bürowirtschaft: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht: a) Bürowirtschaft, Öffentliche und beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Hinweis auf die Bestimmtheit des Vergabegegenstandes z.B. Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft Kauf/Miete/Werkvertrag b) Bürokommunikation. Grundzüge des Vergabeverfahrens Welche Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes und des Rahmenlehrplanes für die Berufsschulen sich im Einzelnen hinter diesem Prüfungsfach verbergen, ist auf den folgenden Seiten dargestellt. Auf den ersten Blick scheinen die Möglichkeiten für sinnvolle Prüfungsaufgaben eingeschränkt. Bei ihrer Entwicklung sollten Zusammenhänge mit anderen, nicht ausdrücklich genannten Berufsbildpositionen gesucht werden, mit deren Hilfe sich die notwendige Komplexität von Aufgaben der Abschlussprüfung herstellen lässt. Sie dürfen jedoch nur herangezogen werden, wenn sie den vorgeschriebenen Prüfungsinhalten zugeordnet werden können und keinen eigenen Schwerpunkt in der Prüfungsaufgabe bilden. Die klare Abgrenzung der Prüfungsfächer muss gewahrt bleiben. Einheitliche Angebotsfristen und Öffnungstermine Vertraulichkeit, Verhandlungsverbot Angebotsprüfung und -wertung Der Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung und der Prüfungsanforderungen erfordert Aufgabenstellungen, die an die Verwaltungspraxis angelehnt sind und das Verstehen von Zusammenhängen voraussetzen. Eine breite Palette von ineinander greifenden Aufgaben kann sich ergeben, wenn bei ihrer Konzipierung von einem typischen Büroarbeitsplatz, zum Beispiel im Beschaffungswesen, ausgegangen wird. Thema könnte die Beschaffung eines neuen Kopiergerätes sein. In diesem Rahmen können folgende Arbeitsschritte anfallen: Aufgaben können zum Beispiel aus den Teilbereichen Auswertung statistischer Daten zur Wirtschaftlichkeit bereits Arbeitsraum- und Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie, Be- Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Rahmenbedingungen sonderheiten bei Bildschirmarbeitsplätzen Posteingangsbearbeitung mit Bezügen zum Geschäftsverteilungsplan, Organisationsplan Postausgangsbearbeitung (z.B. Versandformen, Kostenaspekt, Adressierung, Beachtung von Verfügungen, Bezüge zur Geschäftsordnung) Schriftgutverwaltung mit Bezügen zur Geschäftsordnung Aufgaben im Rahmen des Beschaffungswesens mit einschlägigen Bezügen zum Haushaltsrecht oder zu Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Ressourcenverwendung Statistik Bürokommunikation im Rahmen einer Beschaffung gestellt werden. Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat einzelne Ausbildungsinhalte des Gebiets vorhandener Geräte, (Verfügbarkeit von Mitteln, Auszug aus dem Haushaltsplan), Begründung der Entscheidung über die Auswahl des zu beschaffenden Gerätes (Vermerk), Berücksichtigung von Aspekten der Umweltgerechtheit Erfüllung von Beteiligungspflichten (nach Vorgabe, Organigramm), Verfügungstechnik, Prüfung von Angeboten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Die Bearbeitung der Teilaufgaben wird durch zielgerichtete Aufträge oder Fragen gesteuert. Der hier zu Grunde liegende Fall kann in Anlehnung an die Intentionen der Ausbildungsordnung ("praxisbezogene Aufgaben oder Fälle") zum Teil in Form eines Verwaltungsvorgangs (Vermerke, Stellungnahmen, Schreiben von Anbietern) aufbereitet werden; auch durch praxisübliche Hilfsmittel (Vorschriften, Taschenrechner etc.) werden Aufgaben realitätsnah gestaltet. 20 Anforderungen des 1. schriftlichen Prüfungsfachs "Bürowirtschaft" Dauer: 90 Minuten Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle Nachweis des Erwerbs grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in den Gebieten Bürowirtschaft, Bürokommunikation und des Verstehens von Zusammenhängen Ausbildungsrahmenplan 4. Bürowirtschaft 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes a) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern b) einschlägige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen b) rechtzeitige Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen 1. Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit Die Bedeutung von Umwelt- und Gesundheitsfaktoren für die Leistungsfähigkeit erläutern z.B. Luft, Licht, Akustik, Farbe und Raumgestaltung, Bürolandschaft, Entlüftung und Klimaanlage Betriebliche Arbeitszeit- und Pausenregelungen kennen und beurteilen Gleitzeiten, Kernzeiten, Schichtzeiten, Ermüdungskurven, Pausen Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung sowie Arbeitsabläufe insbesondere unter arbeitsmedizinischen und ökologischen Gesichtspunkten aufeinander beziehen z.B. anhand von Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien der Berufsgenossenschaften für Bildschirmarbeitsplätze Rahmenlehrplan Arbeitsplatz, Tätigkeiten am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung und dem Arbeitsplatz zugeordnete Geräte und Ausstattung im Zusammenhang beurteilen Ausstattungslisten, Arbeitsplatzbeschreibungen Einsatz von Diktiergeräten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit beurteilen (Diktiergeräte) Den eigenen Arbeitsplatz in den betrieblichen Funktionszusammenhang einordnen und sachgerecht gestalten Kennzeichnung im Organisationsplan/Organigramm, Gestaltungskriterien Veränderungen der Arbeitswelt allgemein und auf die eigene Arbeit bezogen erkennen z.B. in Gestalt von: Einsatz neuer Geräte und Organisationsmittel, Entlastungen und Belastungen, organisatorischen Veränderungen, weniger Standardisierung, Arbeitserweiterung, Arbeitsbereicherung Einflussmöglichkeiten auf die Arbeit erkennen und nutzen z.B. Vorschlagswesen, Verbesserungsvorschläge für Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe, Arbeitsbereicherung Ein Problem am Arbeitsplatz systematisch bearbeiten, z.B. rationelle Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung durch Strukturierung von Bildschirminformation und Ergonomie der Bildschirmqualität Definition des Problems, Zielformulierung, Lösungsmöglichkeiten, z.B. Beratung, Brainstorming, Entscheidung, Durchführung, Kontrolle 21 Ausbildungsrahmenplan 4.3 Bürowirtschaftliche Abläufe a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten b) Registraturarbeiten sachgerecht durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten c) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen d) Termine planen, überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten 2. Arbeitsabläufe Ein- und ausgehende Post bearbeiten und den Einsatz verfügbarer Hilfs- und Organisationsmittel planen und abwickeln Arbeitsabläufe bei ein- und ausgehender Post, verfügbare Hilfs- und Organisationsmittel, Postvollmachten Zweckmäßige Versandarten wählen Registraturarbeiten sachgerecht durchführen (Aktenordnung, Aktenplan, Aufbewahrungsfristen) Registratursysteme und Mikroverfilmung anhand von Vergleichskriterien beurteilen Formen der Registratur, Mikroverfilmung; Vergleichskriterien, z.B. Kosten, Raumbedarf, Zugriff, Kapazität 3. Aufbauorganisation und Führung in Betrieben Organisations- und Geschäftsverteilungspläne auswerten und Ordnungsmerkmale auffinden Vertikale und horizontale Gliederung: Leistungsebenen, hierarchischer Instanzenaufbau, Abteilungsbildung; Zentralisation - Dezentralisation, z.B. Schreibdienst, Servicefunktionen Kompetenz und Verantwortung als Merkmale der Instanzen und als Korrelat der Aufgabenstellung erkennen Entscheidungs-, Weisungs-, Kontroll-, Unterschrifts- und Vertretungsbefugnis Stellenbeschreibung (Dienstpostenbeschreibung) an Beispielen durchführen und ihre Bedeutung für Stelleninhaber und Mitarbeiter sowie den Zusammenhang zur haushaltsrechtlichen Personalwirtschaft untersuchen Rahmenlehrplan Stellenbeschreibung, Stellenplan, Zusammenhang zur Stellenbewirtschaftung Besondere Organisationsformen einordnen z.B. Kommissionen, Ausschüsse, Projektgruppen, Federführung, Amtshilfe Informations- und Kommunikationsstrukturen kennzeichnen (Dienstweg; Dienstbesprechung, Sitzung, Konferenz) Auswirkungen der Mitbestimmung und Mitwirkung auf Entscheidungsverfahren und Informationssysteme an Beispielen aufzeigen (Personalvertretung als Vertretungsorgan außerhalb der Linienorganisation) Autoritäre und kooperative Führung als idealtypische Stilformen kennzeichnen und ihre Merkmale mit Erfahrungen aus Gesellschaft, Betrieb und Schule vergleichen Führungsstile (Idealtypen, Realtypen) Bedingungen einer funktionsfähigen Betriebsorganisation erörtern z.B. ausreichende Information der Mitarbeiter; Kooperationsbereitschaft; Berücksichtigung der informellen Beziehungen 4. Ablauforganisation Am Beispiel bekannter Arbeitsabläufe die Notwendigkeit räumlich-zeitlicher Abfolgeregelungen verdeutlichen, z.B. Posteingang, Mitzeichnungsverfahren Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen als Regelungen des Arbeitsablaufes an Beispielen erkennen und beurteilen Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen Einen Standardablauf planen Anlässe für die Überprüfung bestehender Arbeitsabläufe aufzeigen und Ziele der Neu- oder Reorganisation ableiten, z.B. Engpässe, Doppelarbeit, Leerläufe; z.B. Terminwahrung, Kosten, Minimierung der Durchlaufzeit, Optimierung der Kapazitätsauslastung Methoden der Ist-Aufnahme erläutern (Befragungs-, Berichts- und Beobachtungsmethoden) Die Bearbeitung des Problems systematisieren (von der Definition des Problems bis zur Ergebniskontrolle) Termine planen und überwachen Terminabstimmung; Organisationsmittel, z.B. Terminkalender, Plantafel, Termindateien; Terminplanung, z.B. in der Personalwirtschaft, im Rechnungswesen, bei der betrieblichen Ausbildung; Bedeutung von Terminen; Folgen der Nichteinhaltung von Terminen 22 5. Kommunikationsformen Die verschiedenen Arten der schriftlichen Kommunikation kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten und Wirkung (Schnelligkeit, Kosten) unterscheiden und entsprechende Texte formulieren Schriftliche Kommunikation (Einsatzgebiete, Verwendungsfälle, Besonderheiten; Brief- und Urschriftverkehr, Akten- und Telefonnotizen, programmierte Texte, Vordrucke und Formulare, vervielfältigte oder gedruckte Schriftstücke) Rahmenlehrplan Interne Vordrucke und Belege entwerfen und im Hinblick auf neue Organisationserfordernisse/Aufgabenstellung ändern (z.B. Kurzmitteilungen, Telefonnotizen, Urlaubsmeldungen/Urlaubsanträge) Verfahren der Textvervielfältigung beurteilen (Kopieren, Drucken) Die verschiedenen Arten der Telekommunikation kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten beurteilen Telekommunikation (Telefon- und Rufanlagen, Netzwerke wieTeletex, Telefax, Datel, Bildschirmtext, ISDN) 6. Aufgabenbezogene Kommunikation Protokollarten unterscheiden und Kurzprotokolle sach- und stilgerecht anfertigen Verlaufs-/Verhandlungsprotokoll, Beschluss-/Ergebnisprotokoll, Gedächtnisprotokoll Verteiler für Protokolle festlegen und fortschreiben (Verteilerdateien) Sitzungen und Tagungen vorbereiten und ihre Durchführung planen (Erstellen einer Checkliste) Sitzungen und Tagungen nachbereiten (Protokolle, Pressebericht, Kostenabrechnung) Dienstreisen vor- und nachbereiten Rahmenlehrplan Ausbildungsrahmenplan Beschaffung und Auswertung von Informationsmaterial, Reisekartei/-datei, Verkehrsmittel/Reservierungen, Reisetermin, Nachbereitung der Reise (Auswertung der Reiseberichte, Abrechnung der Reisekosten) 4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen a) Grundsätze des Beschaffungswesens beschreiben b) Beschaffungswesen der ausbildenden Stelle darstellen c) bei der Materialverwaltung und bei dem Vergabeverfahren mitwirken d) bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken 5. Materialbewirtschaftung Die Bedeutung der Beschaffung von Gütern und Diensten für den betrieblichen Leistungsprozess erkennen und mögliche Bezugsquellen feststellen (Bedarfsmitteilung, Bezugsquellen, Ausschreibung) Angebotsvergleiche durchführen (Beurteilungskriterien) Tätigkeiten bei der Materialverwaltung beschreiben Eingangskontrolle, Abnahme, Pflege, Ausgabe, Bestandskontrolle Ausbildungsrahmenplan Den störungsfreien Ablauf eines Beschaffungsvorgangs von der Planung bis zur Kontrolle nachvollziehen 4.5 Statistik a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken in der ausbildenden Stelle beschreiben b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in geeigneter Form darstellen c) Statistiken auswerten und Ergebnisse aufbereiten 2. Statistik Rahmenlehrplan Zweck statistischer Darstellung aus der Verwaltung erkennen und verstehen Information der Öffentlichkeit, Selbstdarstellung, Kontrolle der Verwaltung Möglichkeiten der Erfassung, Darstellung und Auswertung von Daten mit Hilfe der Statistik nutzen Vollerhebung - Stichprobe, Befragung - Beobachtung - Experiment, Gliederungszahlen - Durchschnittswerte - Mittelwerte - Verhältniszahlen Statistisches Material aus dem Erfahrungsbereich aufbereiten Tabelle, Diagramm angewandt auf z.B. Kennziffern aus dem Haushaltswesen, Lebenshaltungskosten, Gehaltsentwicklung, Einwohner der Gemeinde, Pro-Kopf-Verschuldung, Einsatz der Bürokommunikation, Produktivitätsvergleiche, Besteuerung Darstellungen aus z.B. Broschüren, Presse interpretieren und problematisieren Interpretationskriterien, z.B. Zweck, Adressaten, Anlass 23 Ausbildungsrahmenplan 5.2 Bürokommunikation a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems der ausbildenden Stelle beschreiben b) unterschiedliche Arbeitsaufgaben der ausbildenden Stelle mit Hilfe von Bürokommunikationstechniken lösen c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispielen der ausbildenden Stelle darstellen e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfahren aufzeigen f) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze beachten 1. Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems Den Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage im Überblick kennenlernen Zentraleinheit (Prozessor, Hauptspeicher, Bus), Peripherie Ein- und Ausgabegeräte kennen und voneinander unterscheiden Funktion von Peripherieeinheiten (z.B. Bildschirm und Drucker, Belegleser und Scanner) Grundlagen interner Informationsdarstellung kennen Zweiwertige Logik, Bit, Byte, Codes (z.B. ASCII-Code) Speichermedien kennen und einordnen Merkmale und Einsatzbereiche der gebräuchlichsten Datenträger (Speicherkapazitäten, Beleg, Magnetband, Diskette, Magnetplatte, optische Datenträger) Auswahlgesichtspunkte für DV-Anlagen beachten Geschwindigkeiten, Kapazitäten, Benutzerfreundlichkeit; Preis-Leistungs-Verhältnis Software-Ebenen voneinander unterscheiden Rahmenlehrplan Systemsoftware, Anwendungssoftware 5. Rahmenbedingungen und Auswirkungen Über Perspektiven und Grenzen der Computertechnologie vor dem Hintergrund wesentlicher historischer Entwicklungsschritte der Datenverarbeitung informiert sein Geschichtliche Entwicklung der Datenverarbeitung (anhand der Kriterien Leistung und Kosten); erkennbare Entwicklungstendenzen der Computertechnologie Maßnahmen zur Sicherung von Daten kennen und beispielhaft anwenden Übliche Methoden der Datensicherung Personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz beachten Informationelle Selbstbestimmung Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes verstehen Anforderungen des BDSG zu Erhebung, Speicherung, Übertragung, Änderung, Löschung und Auskunft Aufgaben und Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten nennen Bundesdatenschutzgesetz Arbeitsplatzanforderungen durch den steigenden Einsatz der DV in der Verwaltung überdenken Veränderungen der beruflichen Tätigkeiten heute und in absehbarer Zukunft, persönliche und soziale Konsequenzen, Weiterbildung 24 2. schriftliches Prüfungsfach "Verwaltung" Dieses Prüfungsfach beinhaltet die klassischen Bereiche des Haushalts- und des Personalwesens. Beide Gebiete sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen. Hier sollen die Auszubildenden ebenfalls durch die Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle nachweisen, dass sie über grundlegende Qualifikationen verfügen und Zusammenhänge erfasst haben. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen eineinhalb Stunden zur Verfügung. Berufspraxis wird sich der Verantwortungsbereich von Fachangestellten für Bürokommunikation hier auf die Mitwirkung beschränken. Die einzelnen Elemente des Ausbildungsrahmenplanes lassen eine Vielzahl von Einzelaufgaben zu, die zu einem komplexeren Ganzen zusammengefügt werden können. Denkbar ist die nachfolgende Aufgabenstellung, die Ausschnitte aus dem Ausbildungsrahmenplan und verschiedene Stationen eines Arbeitsverhältnisses abbildet, aber auch Verbindungen zum Haushaltswesen herstellt. Einstellung und Betreuung von Beschäftigten mit befristetem Arbeitsvertrag Prüfung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Anforderung der notwendigen Personalunterlagen Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) Beteiligung der Personalvertretung Entwurf des Arbeitsvertrages Berechnung eines Abschlages auf das erste monatliche Entgelt 2. Prüfungsfach Verwaltung: Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und Zusammenhänge versteht: Entwurf eines Auflösungsvertrages wegen vorzeitiger Been- a) Finanzwesen, Der notwendige Zeitansatz für die Bearbeitung ist hier noch nicht bedacht. Anzahl und Umfang der Teilaufgaben sind an der Prüfungsdauer auszurichten. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie von durchschnittlich begabten Prüflingen bewältigt werden können. Das Aufgabenbeispiel müsste in der Prüfungspraxis um weitere haushaltsrechtliche Teilaufgaben ergänzt werden, damit das Finanzwesen angemessen in der Abschlussprüfung repräsentiert ist. b) Personalwesen. Die in Frage kommenden Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes und des Rahmenlehrplanes für die Berufsschulen sind auf den folgenden Seiten wiedergegeben. Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat im Jahr 1998 die Ausbildungsinhalte der Position Personalaufgaben im Teilbereich 8.2 a "Berechnungen ... durchführen" konkretisiert, um in Ausbildung und Prüfung gleiche Verfahren zu fördern. Der Beschluss des Berufsbildungsausschusses ist auf das 2005 novellierte Tarifrecht sinngemäß anzuwenden. Das Arbeits- und Tarifrecht bildet im Verhältnis zum Beamtenrecht einen Schwerpunkt. Die Berechnung monatlichen Einkommens bezieht sich ausschließlich auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Beamtenbesoldung tritt in den Hintergrund. Die Berechnung der Entgelte umfasst Bruttobezüge in Regelfällen und ihre Fortzahlung im Krankheitsfall. Nach Auffassung des Berufsbildungsausschusses ist die Bearbeitung von Eingruppierungsfragen in der Regel übergeordneten Funktionsebenen vorbehalten und soll damit nicht in der Abschlussprüfung gefordert werden. Der Berufsbildungsausschuss geht auch davon aus, dass bei der Vorbereitung von Arbeits- und Auflösungsverträgen sowie von Kündigungen keine grundsätzlichen, eigenständigen Entscheidungen verlangt, sondern die wesentlichen Eckdaten vorgegeben werden. In der digung des Arbeitsverhältnisses In der Prüfung wird die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, wie tarif- und haushaltsrechtliche Vorschriften, Auszüge aus dem Haushaltsplan, Taschenrechner usw., gestattet. Auszug aus dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 28. Mai 1998 Zu Ziff. 8.2 Buchst. a des Ausbildungsrahmenplanes: Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen ... "Berechnungen durchführen" Angestelltenvergütung Anspruch, Zusammensetzung und Höhe der Bruttovergütung bei vorgegebener Eingruppierung Arbeiterlöhne, Beamtenbesoldung Überblick über die Zusammensetzung Kündigungsfristen Mutterschutzfristen Dauer des Erziehungsurlaubs 25 Anforderungen des 2. schriftlichen Prüfungsfachs "Verwaltung" Dauer: 90 Minuten Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle Nachweis des Erwerbs grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in den Gebieten Finanzwesen und Personalwesen und des Verstehens von Zusammenhängen Ausbildungsrahmenplan 7. Finanzwesen 7.1 Öffentliches Finanzwesen a) b) c) d) e) Zweck und Gliederung des Haushaltsplanes beschreiben Unterschiede zwischen staatlichem und kommunalem Haushaltsrecht nennen Grundzüge der Aufstellung und des Zustandekommens des Haushalts in der ausbildenden Stelle beschreiben Einnahme- und Ausgabearten des Haushaltsplanes der ausbildenden Stelle darstellen Unterschiede zwischen den Abgabearten beschreiben 7.2 Kassenwesen a) b) c) d) Arten und Merkmale der Kassenanordnungen aufzählen Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen, Haushaltsüberwachungsliste führen Belege für Zahlungsvorgänge erstellen und bei der Zusammenstellung der Buchungsbelege mitwirken Kassenanordnungen auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen 3. Haushalts- und Kassenwesen Notwendigkeit und Zwecke der Haushaltsplanung der öffentlichen Haushalte erläutern Öffentliche Haushaltsplanung, Rechtsgrundlagen Das Zustandekommen von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen im Rahmen der Gewaltenteilung beschreiben Zustandekommen und Inhalt von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen in Grundzügen Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplanes nennen z.B. Gesamtplan/Einzelpläne, Vermögens-/Verwaltungshaushalt, Stellenplan, Sammelnachweise Bedeutsame Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplanes darstellen Rahmenlehrplan Allgemeine Haushaltsgrundsätze wie z.B. stetige Aufgabenerfüllung, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit; Haushaltsausgleich; Veranschlagungsgrundsätze wie z.B. Kassenwirksamkeit, Einzelveranschlagung Wichtige Einnahmequellen öffentlicher Haushalte beschreiben und die Verwendung von Haushaltsmitteln nennen Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte, Kreditaufnahmen; Personalausgaben, Investitionen, Schuldendienst Die Ausführungsgrundsätze des Haushaltsplanes erklären und Sonderfälle bei der Ausführung nennen Grundsatz der sachlichen, betraglichen und zeitlichen Bindung; außer- und überplanmäßige Ausgaben; Nachtragshaushalt Methoden der Haushaltsüberwachung darstellen Einnahme- und Ausgabekontrolle durch Haushaltsüberwachungslisten Die Stellung und Aufgaben öffentlicher Kassen nennen Kassensicherheit, Trennung von Kasse und Verwaltung, Überblick über die wichtigsten Kassenaufgaben wie z.B. Zahlungsverkehr, Mahnungen, Buchungen Bedeutung von Kassenanordnungen und beschreiben Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung Arten und Inhalte von Kassenanordnungen nennen z.B. Zahlungsanordnungen, Buchungsanordnungen; automatisierte Verfahren Notwendigkeit der Rechnungsprüfung darstellen Rechnungsprüfung, parlamentarische Kontrolle, Entlastung, Haushaltskreislauf 26 8. Personalwesen 8.1 Grundzüge des Personalwesens Ausbildungsrahmenplan a) Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden b) Pflichten und Rechte von Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten und Beamten erläutern c) Grundzüge des Arbeits- und Tarifrechtes darstellen d) Vorschriften der Arbeitnehmerschutzgesetze darstellen e) Zweck und Ziel des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, Grundzüge des Wahlverfahrens, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Personalvertretung sowie die Beteiligungsarten beschreiben f) Grundzüge des Sozialversicherungs-, des Zusatzversorgungs- und des Kindergeldrechtes darstellen 8.2 Personalaufgaben a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen, Berechnungen durchführen b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten c) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen bearbeiten, Regeln für das Führen von Personalakten und Datenschutzbestimmungen im Personalwesen beachten 1. Berufsausbildung Rechtliche Regelungen der Ausbildung kennen und über die Pflichten und Rechte des Auszubildenden und des Ausbildenden informiert sein Duales Ausbildungssystem, Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsverordnung, Ausbildungsvertrag, Jugendarbeitsschutzgesetz 2. Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften Die rechtliche Einordnung von Arbeitsverträgen erklären Gesetzliche und tarifvertragliche Voraussetzungen Rahmenlehrplan Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern Arbeitspflicht, Treuepflicht; Lohnfortzahlungspflicht, Fürsorgepflicht Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzeigen Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutz Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz kennen und die Notwendigkeit von Arbeitsschutzvorschriften für alle Arbeitnehmer erklären Wesentliche Regelungen des Arbeitsschutzes wie z.B. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, GewO, AZO, Vorschriften der Berufsgenossenschaften, Tarifverträge Beispielhaft die Notwendigkeit zusätzlicher Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gruppen erklären Mütter, Schwerbehinderte, Jugendliche Die Aufgaben der Sozialpartner und die Bedeutung der Tarifautonomie in Grundzügen kennen Sozialpartner und Tarifautonomie Typische Inhalte von Kollektivvereinbarungen nennen Manteltarif, Lohntarif, Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mögliche Abläufe von Tarifverhandlungen beschreiben Konfliktfreier Ablauf von Tarifverhandlungen; Konflikte bei Tarifverhandlungen wie Streik und Aussperrung; Schlichtung 27 (Fortsetzung: Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften) Grundlagen der Mitbestimmung in der gewerblichen Wirtschaft beschreiben Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmung Grundlagen des Personalvertretungsrechts nennen Personalvertretungsgesetze, Organe Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrates kennen und Einwirkungsmöglichkeiten unterscheiden Allgemeine Aufgaben und Pflichten, Mitbestimmung, Mitwirkung, Abschluss von Dienstvereinbarungen Individuelle Möglichkeiten der Mitbestimmung beschreiben z.B. Teilnahme an der Personalratswahl, Personalversammlung Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und privatrechtliche Arbeitsverhältnisse unterscheiden und ihre Rechtsgrundlagen nennen Öffentlich-rechtlicher Status, Regelung insbesondere durch beamtenrechtliche Vorschriften, Ernennung; privatrechtlicher Status, Regelung insbesondere durch Vertrag, Tarifverträge, BGB Arten von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst unterscheiden Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte, Arbeiter Bedeutung und Geltungsbereich des BAT erläutern Rahmenlehrplan Tarifautonomie im öffentlichen Dienst, Regelungen durch weitere Tarifverträge Eingruppierung in Vergütungsgruppen beispielhaft beschreiben Tätigkeitsmerkmale, Vergütungsgruppen, Höhergruppierung, z.B. durch Qualifizierung Bestandteile der Vergütung unterscheiden Grundvergütung, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, vermögenswirksame Leistungen, Überstundenvergütung, Urlaubsvergütung BAT-Bestimmungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen Schriftform der Kündigung, ordentliche und außerordentliche Kündigung, unkündbare Angestellte, Auflösungsvertrag Beamtengruppen nennen Berufsbeamte, Ehrenbeamte, Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf; Laufbahngruppen Rechte und Pflichten des Beamten nennen Rechte: z.B. Fürsorge und Schutz, Dienst- und Versorgungsbezüge, Urlaub; Pflichten: z.B. volle Hingabe an seinen Beruf, uneigennützige Verwaltung seines Amtes, Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten, Diensteid, Amtsverschwiegenheit Besonderheiten und Bestandteile der Beamtenbesoldung nennen Besoldung nach dem Alimentationsgrundsatz; Besoldungsdienstalter; Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen, Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen; Mehrarbeitsvergütung; Besoldungsordnungen Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis nennen Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit 28 Berufs- und Arbeitswelt zugrunde zu legen sind, sollte so weit wie möglich auf die Verflechtungen mit dem beruflichen Handeln eingegangen werden. 3. schriftliches Prüfungsfach "Wirtschafts- und Sozialkunde" Die Aufgaben dieses Prüfungsfachs werden vor allem aus dem für die Berufsausbildung wesentlichen Berufsschulstoff ausgewählt. Maßstab für die Bewertung, welcher Lehrstoff in beruflicher Hinsicht wesentlich ist, ist die Ausbildungsordnung. Die Ausbildungsordnung gibt für dieses Prüfungsfach praxisbezogene Aufgaben oder Fälle vor, so dass abstrakte Fragen des Allgemeinwissens (z.B. "Nennen Sie die Elemente des Staates") grundsätzlich weder geeignet für die berufliche Abschlussprüfung noch zulässig sind. Hinter der Zielbeschreibung der Ausbildungsordnung "Zusammenhänge darstellen und beurteilen" verbirgt sich ein weitaus höherer Anspruch, der vom Erläutern bis zum Bewerten von Sachverhalten reicht und komplexere Aufgabenstellungen erfordert. Die Inhalte des berufsbezogenen Berufsschulunterrichts sind für alle Bundesländer verbindlich in dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation vorgegeben, den die Kultusministerkonferenz am 10. April 1992 beschlossen hat (s. Anhang). Text der Ausbildungsordnung Laut Ausbildungsordnung sollen die Prüflinge in diesem Prüfungsfach unter Beweis stellen, dass sie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können. §9 Abschlussprüfung (Auszug) 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Bei der Entwicklung der Prüfungsaufgaben für diesen Bereich sind die Lernzielformulierungen des Rahmenlehrplanes zu beachten, deren Niveau nicht überschritten werden darf. Die hier in Frage kommenden Lerninhalte sind auf den beiden folgenden Seiten dargestellt. Auch in diesem Fach gilt, dass die Anforderungen der Aufgaben an den Erfahrungen von Berufsanfängern und ihr Umfang an dem Leistungsvermögen durchschnittlich begabter Auszubildender auszurichten sind. In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Praxisorientierung setzt voraus, dass den Prüflingen die üblichen Hilfsmittel, z.B. Grundgesetz und Bürgerliches Gesetzbuch, zur Verfügung stehen. Wegen der vielfach allgemeinen Bedeutung der schulischen Vermittlungsinhalte wird in den Prüfungen der Bezug zum Ausbildungsberuf oft nur wenig deutlich. In den Prüfungsaufgaben, denen Sachverhalte aus der Für dieses Prüfungsfach ist eine Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden vorgesehen. Anforderungen des 3. schriftlichen Prüfungsfachs "Wirtschafts- und Sozialkunde" Prüfungsgegenstände nach dem Rahmenlehrplan Dauer: 90 Minuten In Betracht kommen insbesondere Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben oder Fälle Allgemeine Wirtschaftslehre aus der Berufs- und Arbeitswelt Grundlagen des Wirtschaftens Nachweis, dass allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dargestellt und beurteilt werden können Betrieblicher Leistungsprozess Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses Zahlungsverkehr und Kredite Wirtschaftsordnung Grundzüge der Wirtschaftspolitik Steuern Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung Staatsrecht Soziale Sicherung 29 Inhalte des 3. schriftlichen Prüfungsfachs "Wirtschafts- und Sozialkunde" 2. Grundlagen des Wirtschaftens Wirtschaftliche Grundbegriffe kennen und sie im Zusammenhang mit aktuellen Informationen über die Wirtschaft verwenden Einzel- und Gesamtwirtschaft, Volks- und Weltwirtschaft, Bedürfnisse - Bedarf, Angebot - Nachfrage - Preisbildung, Güter, Dienstleistungen, Informationen, Konsumieren - Sparen - Investieren Die Notwendigkeit wirtschaftlichen Handelns unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse begründen Aufgaben und Wirkung der Produktionsfaktoren im Wirtschaftsprozess - besonders auch im Hinblick auf die Risiken und Chancen für das Ökosystem - kennen Ökonomisches Prinzip, Spannungsverhältnis zwischen Ökonomie und Ökologie Knappheit der Produktionsfaktoren und Umweltschutz Ziele erwerbs- und gemeinwirtschaftlicher sowie öffentlicher Betriebe unterscheiden Gewinnerzielung, Versorgungsprinzip, Kostendeckung 3. Betrieblicher Leistungsprozess Den betrieblichen Leistungsprozess am Beispiel eines Dienstleistungsbetriebes der öffentlichen Verwaltung untersuchen Grundfunktionen (Beschaffung, Leistungserbringung, Absatz); Beurteilungskriterien (Bürgernähe, Arbeitsbedingungen, rationeller Energie- und Rohstoffeinsatz, Minimierung der Umweltbelastung) 4. Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses Ausgewählte Rechtsbegriffe kennen und anwenden Arten und Zustandekommen von Rechtsgeschäften erläutern Natürliche und juristische Personen, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Sachen und Rechte, Besitz und Eigentum Rahmenlehrplan Allgemeine Wirtschaftslehre Arten und Form von Rechtsgeschäften Den Verpflichtungscharakter von Verträgen erkennen Wichtige Verträge des Wirtschaftslebens kennen Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit am Beispiel des Kaufvertrages erörtern Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Überblick über Vertragsarten, z.B. Dienstvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag Stellung der Vertragsparteien, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Intention des AGB-Gesetzes Den Abschluss des Kaufvertrages erklären und seine Erfüllung durchführen und überwachen Bestellung - Auftragsannahme, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Wareneingangsprüfung, Prüfung von Rechnungen Vertragsverletzungen kennen und Rechte situationsbezogen anwenden Mängelrüge, Lieferungsverzug Einen Überblick über mögliche Unternehmensformen gewinnen Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, öffentlich-rechtliche Unternehmen 6. Zahlungsverkehr und Kredite Zahlungsformen in Wirtschaft und Verwaltung unterscheiden und für bestimmte Geschäftsfälle anwenden Zahlungsein- und -ausgänge unter dem Gesichtspunkt der Liquidität, der Verjährung, der Kontrolle offener Forderungen und der Skontowahrnehmung überwachen Möglichkeiten des Einzugs offenstehender Forderungen in Wirtschaft und Verwaltung in Grundzügen aufzeigen Barzahlung, Scheck, Überweisung und ihre Sonderformen, Kreditkarte Terminüberwachung, Zahlungsverzug, Verjährung, gesetzliche Zahlungstermine Mahnverfahren, gerichtliche Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsprivileg der öffentlichen Verwaltung Kredite nach Verwendung, Laufzeit und Sicherung unterscheiden Zwischen Kauf, Leasing und Kreditfinanzierung abwägen Konsum- und Investitionskredit, kurz-, mittel- und langfristige Kredite, Personal- und Realkredite, Kassenkredit Kapitalbindung, laufende Kosten, Anpassung an technische Entwicklung 7. Wirtschaftsordnung Verstehen, dass Staaten ihre Wirtschaft unterschiedlich ordnen können und sich dabei an den Chancen und Risiken zweier Modelle orientieren Die soziale Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erklären und beurteilen Idealtypen in Grundzügen (freie Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft) Merkmale der sozialen Marktwirtschaft (Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen im Wirtschaftsprozess, Vertragsund Gewerbefreiheit, privates und öffentliches Eigentum, soziale Sicherung und Gerechtigkeit, ökologische Verpflichtung) unter Berücksichtigung der Rolle des Staates 30 8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik Geld- und Güterströme als Kreislauf darstellen Sektoren (Haushalte, Unternehmen, Staat, Ausland) Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen den Sektoren unter den Aspekten der Arbeitsteilung und Beschäftigung erkennen Auswirkungen veränderter Geld- und Güterströme Rahmenlehrplan Allgemeine Wirtschaftslehre Wirtschaftspolitische Hauptziele kennen, die Unvermeidbarkeit von Zielkonflikten verstehen und anhand aktueller gesamtwirtschaftlicher Situationen Lösungsansätze erörtern und beurteilen Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, Geldwertstabilität, außenwirtschaftliches Gleichgewicht, gesamtwirtschaftliche Ungleichgewichte wie Inflation - Deflation, Unterbeschäftigung - Überbeschäftigung Aktuelle wirtschaftspolitische Grundprobleme analysieren sowie ihre Bedeutung für betriebliche Entscheidungen und persönliches Verhalten bedenken Grenzen quantitativen Wachstums, technischer Fortschritt und Umweltschutz, demografische Entwicklung, Einkommensund Vermögensverteilung Formen und Richtungen gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unterscheiden und Einwirkungsmöglichkeiten des Staates und der Bundesbank kennen Globale und nationale Trends, z.B. Bevölkerungsexplosion, Zerstörung von Lebensräumen, Wohlstandsmehrung im NordSüd-Gefälle; konjunkturelle und saisonale Schwankungen der wirtschaftlichen Entwicklung; Einwirkungsmöglichkeiten (Konjunkturpolitik oder Steuerpolitik des Staates, Maßnahmen der Bundesbank) Möglichkeiten und Grenzen überstaatlicher Wirtschaftspolitik erkennen Kompetenzen überstaatlicher Zusammenschlüsse und Konferenzen, z.B. EG, Gatt, OPEC, OECD Bedeutung weltweit tätiger Unternehmen erkennen 9. Steuern Die Steuererhebung durch den Staat beschreiben und am Beispiel zweier Steuerarten auf die mit der Erhebung verbundenen Probleme der Steuergerechtigkeit eingehen Überblick über Steuerarten (nach dem Gegenstand der Besteuerung, nach der Art der Erhebung, nach dem Steuerberechtigten, nach dem Steuerträger); Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Hinblick auf Besteuerungstatbestände, Steuertarife, Steuerquote und Belastbarkeit Einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen 1. Staatsrecht Aufgaben des Staates erklären Ordnung, Sicherheit, soziale Sicherung Die Elemente des Staates nennen Rahmenlehrplan Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt Gründe für die Bildung von Staatengemeinschaften nennen und an Beispielen erläutern Europäische Gemeinschaft, Vereinte Nationen Die Bedeutung der Grundentscheidungen des Grundgesetzes erkennen Demokratie, sozialer Rechtsstaat, föderalistisches Prinzip Die Bedeutung der Grundrechte für das Verwaltungshandeln erklären Grundrechte, Bindung der Verwaltung, Verwirkung und Einschränkung von Grundrechten Ein Gesetzgebungsverfahren in Grundzügen darstellen Verfahrensschritte von der Gesetzesinitiative bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes 3. Soziale Sicherung Grundgedanken der Solidarität von Versicherungseinrichtungen kennen Soziale Sicherung; Grundgedanke der Solidarität, Solidargemeinschaften Zweige der Sozialversicherung beschreiben und nach verschiedenen Kriterien unterscheiden Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung; Träger, versicherter Personenkreis, Beiträge, Leistungen; Finanzierungsprobleme Soziale Sicherung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn beschreiben Zusatzversorgung, Beamtenversorgung, Beihilfe Freiwillige Versicherung von der Pflichtversicherung unterscheiden Vergleich zwischen gesetzlicher Sozialversicherung und privaten Versicherungen Sozialhilfe als staatliche Hilfe für wirtschaftlich Schwache erklären Sozialhilfe, Subsidiarität Weitere staatliche soziale Leistungen und ihre sozialpolitische Bedeutung am Beispiel erörtern z.B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung 23 3 31 1. praktisches Prüfungsfach "Textverarbeitung" In dem ersten praktischen Prüfungsfach der Abschlussprüfung stellen die Auszubildenden unter Beweis, dass sie Texte verfassen und gestalten können und dass sie die Vorschriften für die äußere Form von Briefen beherrschen. Ihnen steht eine Prüfungszeit von 55 Minuten zur Verfügung. Die Anforderungen in diesem Prüfungsfach sind durch Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geändert worden. Entfallen ist die kurzschriftliche Aufnahme und maschinenschriftliche Übertragung eines Brieftextes. Nach den seither geltenden Vorschriften ist eine Prüfungsaufgabe zu stellen, in welcher mehrere Elemente verknüpft werden: Im Interesse der Handlungsorientierung sollte den Prüflingen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der geltenden Regeln eingeräumt werden. In diesem Prüfungsfach können auch Teilelemente des bürgerorientierten Handelns aus der Berufsbildposition 2 Buchstabe d berücksichtigt werden: "Inhalt und Form von Schriftsätzen (...) nach Informationsziel und Adressatenkreis für den Bürger transparent gestalten". Sie werden sich letztlich in der Bewertung der sprachlichen Kompetenz niederschlagen. In der Aufgabenstellung bzw. als Hilfsmittel werden zum Beispiel vorgegeben die normgerechte Briefmaske einer Behörde, die Ausgangssituation bzw. der Anlass des zu konzipierenden Briefes, Die Gestaltung eines formgerechten Briefes, die Formulierung, Gliederung und Gestaltung eines Textes nach stichwortartigen Angaben, die Nutzung einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung automatisierter Textverarbeitung. die Adressatin oder der Adressat einschließlich Anschrift, Bei der Lösung der Prüfungsaufgabe kommt es ausschließlich darauf an, Eckdaten in einen Text umzuwandeln und ihn zu gestalten. Die Bearbeitung einer fachlichen Fragestellung darf in diesem Prüfungsfach nicht verlangt werden. Der Text wird mit Hilfe eines PC erstellt. die DIN 5008, Die Ausbildungsordnung setzt eine praxisbezogene Prüfungsaufgabe voraus. Angelehnt an die späteren Berufsanforderungen der Fachangestellten für Bürokommunikation soll von den Prüflingen ein behördliches Schreiben mit verwaltungstypischem Inhalt angefertigt werden (vgl. Aufgabenbeispiel im Anhang). der Hinweis, dass technische Hilfeleistungen durch die Aufsicht zu Punktabzügen führen. Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) 1. Prüfungsfach Textverarbeitung: In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung. In Verbindung mit dem Brief sind weitere Aufgabenbestandteile denkbar, zum Beispiel Erstellen eines 2-seitigen Textes Einbau einer Tabelle Anfertigung eines Aktenvermerks Anbringen eines Beglaubigungsvermerks Fertigen der Verfügung Verbindung mit einer E-Mail Entwurf geeigneter Anlagen das Aktenzeichen, die Durchwahl etc., die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Schreibens, umfassende Angaben in Stichworten zum Briefinhalt, die die Herstellung eines sachlich vollständigen Textes ermöglichen, die Aufforderung zum regelmäßigen Speichern des Dokuments und der Dateiname, Die notwendigen Daten können sich auch aus einer beigefügten Vorkorrespondenz ergeben. Werden mehrere Gruppen von Prüflingen gebildet, die die praktische Prüfung zeitlich versetzt ablegen, muss für jede Gruppe eine andere Prüfungsaufgabe vorbereitet sein. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Gruppen keine Gelegenheit haben, Informationen über die Prüfungsthematik auszutauschen. In der Abschlussprüfung dürfen die Auszubildenden nur mit solcher Software konfrontiert werden, die ihnen auf Grund ihrer Ausbildung vertraut ist. Ob die PCAusstattung der Berufsschule eingesetzt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Den Prüflingen wird die Nutzung sämtlicher Textverarbeitungsfunktionen gestattet, auch Rechtschreibhilfe, Thesaurus. Soweit daneben noch erforderlich, ist als Hilfsmittel ein Rechtschreibwörterbuch vorzusehen. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe wird mit dem Befehl zum letzten Ausdruck des Ergebnisses, spätestens aber nach 55 Minuten, beendet. Die Dauer des Druckens zählt nicht zur Prüfungszeit. Das zuletzt ausgedruckte Bearbeitungsergebnis ist Gegenstand der Bewertung durch den Prüfungsausschuss. Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat sich eingehend mit der Bewertungsfrage in diesem Prüfungsfach befasst. Er vertritt den Grundsatz, dass die praktische Verwertbarkeit des erstellten Textes nicht allein ausschlaggebend für die Beurteilung 32 der Prüfungsleistung sein kann und deshalb keine Obergrenze für Fehler in der Prüfungsordnung festgelegt werden soll. Ein solches Bewertungsverfahren sei zum Beispiel auch im schriftlichen Prüfungsteil nicht üblich. Ausbildung dürfe lediglich als Prozess der Annäherung an optimale berufliche Handlungsfähigkeit verstanden werden; diesem Aspekt müsse in der Prüfung Rechnung getragen werden. An Stelle von absoluten Vorgaben sind jetzt zwei übergreifende Bewertungsbereiche festgelegt, die auch die Kompensation von Stärken und Schwächen der Prüflinge ermöglichen: 1. Formgerechtheit, Gliederung, Formatierung, 2. sachliche Richtigkeit, sprachliche Kompetenz in Formulierung und Rechtschreibung. Nach § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung sollen die äußeren und die inhaltlichen Kriterien im gleichen Verhältnis in die Bewertung der Prüfungsleistung einfließen. Damit entfallen auf jeden der beiden Bewertungsbereiche 50 von 100 Punkten, die insgesamt in diesem Fach erreicht werden können. Auszug aus der Prüfungsordnung § 20 Bewertung (4) Bei der Bewertung der Leistungen im Prüfungsfach "Textverarbeitung" sollen die äußeren Kriterien (Formgerechtheit, Gliederung, Formatierung) und die inhaltlichen Kriterien (sachliche Richtigkeit, sprachliche Kompetenz in Formulierung und Rechtschreibung) im gleichen Verhältnis gewichtet werden. Der Prüfungsausschuss - oder soweit vorhanden, der Aufgabenausschuss - entscheidet in diesem Rahmen über Einzelheiten der Bewertung. Sie richten sich nach den zu erfüllenden Anforderungen, die sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung ergeben. Bisher hat sich ein Punktabzugsystem bewährt, nach dem für jeden Fehler 4 Punkte abgezogen werden. Schwerwiegende Fehler wirken sich mit 8 Minuspunkten aus. Die Prüfungsausschüsse des Bundesverwaltungsamtes sollen sich hieran im Interesse der Vergleichbarkeit orientieren. Die technische Komponente der Prüfungsanforderungen, die Nutzung von alphanumerischer Tastatur und automatisierter Textverarbeitung, ist weitgehend durch die Bewertungselemente der Prüfungsordnung erfasst. Der versierte Einsatz der funktionellen Möglichkeiten des PC wirkt sich auf die zeitgerechte Bearbeitung der Prüfungsaufgaben und die Qualität des Ergebnisses aus. Die systemgerechte Handhabung des PC bedarf damit keiner besonderen Berücksichtigung, zumal die Prüfungsanforderungen ergebnisorientiert sind. Gegenstand der Bewertung ist ein erstellter Text. Einfluss auf die Beurteilung der Prüfungsleistung hat jedoch eine technische Hilfeleistung durch die Aufsichtführenden, wenn der Prüfling sie verursacht hat und ohne sie die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe nicht fortsetzen kann. Sie führt zu Punktabzügen, deren Bemessung vom Grad der Hilfestellung abhängt. Der Umfang des Punktabzugs wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Er darf für den einzelnen Prüfling höchstens 13 Punkte betragen. Anforderungen des 1. praktischen Prüfungsfachs "Textverarbeitung" Dauer: 55 Minuten Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung Anfertigung eines Briefes - Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben - Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alpha-numerischen Tatstatur - Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung Nachweis grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse - in Textformulierung - in Textgestaltung - in formgerechter Briefgestaltung 33 24 5.4 Textformulierung und -gestaltung a) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nachschlagewerken erstellen Ausbildungsrahmenplan b) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern c) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten d) Schriftstücke nach Vorlage (...) normgerecht maschinenschriftlich anfertigen e) Protokolle nach inhaltlichen Vorgaben (...) erstellen f) Tabellen erstellen sowie bei der Gestaltung von Vordrucken mitwirken 5.5 Automatisierte Textverarbeitung a) Texte eingeben, aufrufen und bearbeiten b) Texte speichern, (...) und sichern d) spezielle Funktionen des eingesetzten Textsystems anwenden f) in der ausbildenden Stelle eingesetzte Textsysteme bei der Anwendung sachgerecht und wirtschaftlich nutzen, (...) 5.3 Schreibtechnische Qualifikationen a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben b) Tastschreiben beherrschen 5.2 Textverarbeitung Normtastatur kennen lernen, benutzen und 10-Finger-Tastschreiben beherrschen Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen Korrekte Schreibhaltung einüben Ergonomie Wesentliche Funktionen des jeweiligen Gerätes beherrschen Bestandteile und Funktionstasten; übliche Nutzung von Datenträgern Texte normgerecht, sicher und flüssig eingeben DIN 5008; Anwendungen z.B. des Mittestrichs, Klammern, Zahlengliederung Texte bearbeiten und gestalten Rahmenlehrplan Schriftarten und Zeichenschritte; Hervorhebungen, Flattersatz, Blocksatz; Tabulatorfunktionen; Überschreiben, Löschen, Einfügen; Suchen und Ersetzen Geschäftsbriefe und andere Schriftstücke auch nach Stichworten formulieren und formgerecht erstellen Geschäftsbriefe auf Vordruck DIN 676; Sonstige Schriftstücke, z.B. Lebenslauf, Postkarte, Aktennotiz, Protokoll, Bescheinigung, Geschäftsbriefe ohne Vordrucke; Beschriftung von Briefhüllen Regeln für das Phonodiktat kennen DIN 5009 Texte organisatorisch verarbeiten Konstante Texte, Textbausteine, Anschriften/Listen, Serienbriefe, Haltebefehle, variable Formularmasken/Formatierung Wesentliche Leistungskomponenten von Textsystemen bzw. Textverarbeitungsprogrammen auf dem PC kennen Nutzungsbreite (Verhältnis des Einsatzes zu den Nutzungsmöglichkeiten) Besondere Eignung für die vorgesehene Verwendung Übliche Druckerarten und Einsatzmöglichkeiten Aktuelle Beispiele des Kosten-/Leistungsverhältnisses Ökologische Aspekte Wesentliche Gestaltungsmerkmale von Schriftstücken anwenden Schriftarten und Schriftgrößen; Verteilung von Texten in der Fläche; Nutzung von geometrischen Figuren; Nutzung von Symbolen Texterfassung und Textgestaltung an den Bürokommunikationsgeräten als Mittel der Integration betrieblicher Informationsverarbeitung verstehen 34 2. praktisches Prüfungsfach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" Planung eines Reiseverlaufs und Erstellen einer Übersicht, die zeitliche Rahmenbedingungen berücksichtigt, Schwerpunkt der Prüfung in diesem Fach ist die aufgabengerechte Nutzung von Datenverarbeitungssystemen. Unverzichtbares Hilfsmittel ist damit der PC. Terminplanung und -koordinierung, Die Prüfungsanforderungen bestehen aus drei Komponenten: Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe aus dem Gebiet "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben", Verwendung von Arbeits- und Organisationsmitteln, Nachweis grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung (Einsatz des PC). Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) 2. Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben: In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung erworben hat. Hier kommt es nicht auf die Lösung einer fachlichen Aufgabe aus einem Rechtsgebiet an, sondern auf die Bewältigung eher organisatorisch ausgerichteter Aufträge. Trotz der in den Vordergrund gerückten "DV-Anwendung" dürfen auch hier die Berufsanforderungen an Fachangestellte für Bürokommunikation mit ihrer inhaltlichen Schwerpunktsetzung und der hohe Anspruch des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung "Befähigung zur qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt" nicht außer Acht gelassen werden. Die Prüfungsaufgabe ist mit inhaltlichen Anforderungen zu verknüpfen. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung der Ausbildungsordnung "eine Aufgabe ... bearbeiten". Die PC-Nutzung ist lediglich als Hilfsmittel für eine effiziente und effektive Aufgabenerledigung zu verstehen. Obwohl der PC bzw. die verfügbare Software weitgehend die Rolle des "Arbeits- und Organisationsmittels" im Sinne der Ausbildungsordnung übernehmen kann, ist die gesonderte Nutzung von Flug- und einfachen Fahrplänen, Hotelführern, Kalendern, Geschäftsverteilungsplänen, Auszügen aus dem Haushaltsplan usw. denkbar, soweit die Aufgabenstellung es erfordert und das genutzte System entsprechenden Komfort nicht bietet. Es folgen einige Aufgabenbeispiele, die unter Einsatz von Tabellen, Kalkulationsprogrammen oder speziellen Textverarbeitungsfunktionen (z.B. Seriendruck) bearbeitet werden können. Bei der Nutzung von Textverarbeitungsfunktionen muss jedoch auf eine klare Abgrenzung zu dem 1. praktischen Prüfungsfach geachtet werden; Textformulierung und -gestaltung haben im 2. praktischen Fach keinen Raum. Planung des Ablaufs einer Informationsveranstaltung oder Sitzung, Entwicklung eines Vordrucks nach Vorgaben, Erstellen von Checklisten, Auswertung und graphische Darstellung statistischer Daten, gleichlautendes Schreiben an einen größeren Adressatenkreis unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten. Auch in diesem Prüfungsfach gelten die DIN-Regeln, zum Beispiel bei Serienbriefen und Tabellen. Die Aufgabenstellung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Erfordernis enthalten. Die Einhaltung der DINRegeln ist bei der Bewertung der Prüfungsleistung angemessen zu berücksichtigen, darf aber wegen des eigentlichen Prüfungsschwerpunktes in diesem Fach nicht im Vordergrund stehen. Gravierende Überschneidungen mit dem 1. praktischen Prüfungsfach "Textverarbeitung", dessen Gegenstand die Anwendung der DIN-Regeln ist, müssen vermieden werden. Die Anforderungen sollten sich im 2. praktischen Prüfungsfach auf die Grundsätze der DIN 5008 beschränken. Sie ist als Hilfsmittel in der Prüfung zuzulassen. Soweit die Anwendung anderer DIN-Regelungen unverzichtbar erscheint, ist denkbar, dass die anzuwendenden DIN-Vorschriften in der Aufgabenstellung zitiert werden. Im Interesse der Handlungsorientierung sollte den Prüflingen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der geltenden Regeln eingeräumt werden. Durch die Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) ist die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe von 45 Minuten auf 65 Minuten angehoben worden. Dahinter verbarg sich das Anliegen, in diesem Fach anspruchsvollere Prüfungsaufgaben zu ermöglichen. Ihr Umfang und Niveau sind so zuzuschneiden, dass ihre zeitgerechte Bearbeitung die sichere Systemanwendung und versierte Nutzung des vorhandenen Systemkomforts voraussetzt. Rahmen ist jedoch wie in allen anderen Fächern die Leistungsfähigkeit durchschnittlich begabter Auszubildender. Der Aufwand für die Vorbereitung der Prüfungsthematik ist in diesem Fach höher, weil die Auszubildende zwei Aufgaben erhalten, von denen sie eine zur Bearbeitung auswählen. Vor Beginn der Prüfung wird den Auszubildenden eine angemessene Einlesezeit gewährt, in der sie sich für eine der beiden Aufgaben entscheiden sollen. Die Einlesezeit wird nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet. Ihre Dauer orientiert sich am Textumfang. Sie wird vom Prüfungsausschuss bzw. von dem Gremium zum Beschluss der Prüfungsaufgaben bestimmt und soll in der Regel 10 Minuten nicht überschreiten. Die Einlesedauer wird im Vorspann der Aufgabenstellung angegeben. Während der Einlesezeit darf nicht mit der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe begonnen werden. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe wird mit dem Befehl zum letzten Ausdruck des Ergebnisses, spätestens aber nach 65 Minuten, beendet. Die Dauer des Druckens zählt nicht zur Prüfungszeit. Das zuletzt ausgedruckte Bearbeitungsergebnis ist Gegenstand der Bewertung durch den Prüfungsausschuss. 35 Die Gewichtung dieser Kriterien hängt von der Aufgabenstellung ab. Die Qualität des PC-Einsatzes wird nach Möglichkeit anhand eines Ausdrucks der genutzten Systemfunktionen beurteilt. Bewertet werden 1. die inhaltliche Problemlösung, 2. die Systemnutzung einschließlich des Einsatzes von Arbeits- und Organisationsmitteln. Hilfestellungen der Aufsichtführenden bei der Anwendung der Software berühren materielle Prüfungsanforderungen. Sie sind in der Regel mit erheblichem Punktabzug verbunden. Der Umfang des Punktabzugs wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Er richtet sich nach der Aufgabenstellung sowie nach Art und Ausmaß der Hilfe und darf für den einzelnen Prüfling höchstens 13 Punkte betragen. Auszug aus der Prüfungsordnung § 20 Bewertung (5) Im Prüfungsfach „Assistenz- und Sekretariatsaufgaben“ werden die inhaltliche und die technische Lösung der Prüfungsaufgabe bewertet. Anforderungen des 2. praktischen Prüfungsfachs "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" Dauer: 65 Minuten 2 praxisbezogene Aufgaben zur Auswahl Bearbeitung einer Aufgabe nach Wahl (Einlesezeit bis zu 10 Minuten, die nicht zur Bearbeitungszeit zählt) Gegenstand der Prüfungsaufgaben: Assistenz- und Sekretariatsaufgaben Bearbeitung mit Arbeits- und Organisationsmitteln Nachweis grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung Prüfungsgegenstände nach dem Ausbildungsrahmenplan 6. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben 6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination a) Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation in der ausbildenden Stelle unterscheiden b) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen c) Aufgaben kooperativ lösen d) Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und mit den einzelnen Funktionsbereichen erläutern e) Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben f) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse aufbereiten und weiterleiten g) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen h) Termine unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbearbeitungszeiten planen, koordinieren und überwachen; Terminkalender führen i) Besucher empfangen, anmelden, informieren und betreuen k) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen, Zeitschriften, sichten, verteilen und bearbeiten 6.2 Organisationsaufgaben a) Arbeitsabläufe organisieren b) Reiseunterlagen beschaffen und zusammenstellen c) Verkehrsverbindungen ermitteln und Verkehrsmittel bedarfsgerecht auswählen d) Reservierungen vornehmen e) Einladungen für Sitzungen und Besprechungen erstellen und verteilen f) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten g) Reisekosten abrechnen 5.2 Bürokommunikation Anmerkung: Die Inhalte des Rahmenlehrplanes für die Berufsschulen sind hier nicht aufgenommen worden. Prüfungsrelevant sind Themen aus dem Gebiet "Datenverarbeitung" (s. Anhang). Möglich ist auch, dass Elemente aus dem Bereich der Bürokommunikation und Büroorganisation einfließen, zum Beispiel aus Nr. 5 "Kommunikationsformen" und Nr. 6 "Aufgabenbezogene Kommunikation", soweit sie mit der Zielrichtung dieses Prüfungsfachs vereinbar sind. a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems der ausbildenden Stelle beschreiben b) unterschiedliche Arbeitsaufgaben der ausbildenden Stelle mit Hilfe von Bürokommunikationstechniken lösen c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen e) Daten sichern, (...) 5.5 Automatisierte Textverarbeitung b) c) d) f) Texte speichern (...) und sichern Textbausteine und Serienbriefe erstellen spezielle Funktionen des eingesetzten Textsystems anwenden in der ausbildenden Stelle eingesetzte Textsysteme bei der Anwendung sachgerecht und wirtschaftlich nutzen, (...) 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen 36 29 26 3. praktisches Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Hintergrund des gemeinsamen Vorgehens ist auch die Besonderheit, dass nicht alle Bundesbehörden über Fachaufgaben verfügen, in denen die drei Elemente Verwaltungsverfahren, Rechtsanwendung und Bürgerorientierung wiederzufinden sind. Die Abschlussprüfung wird im Regelfall mit der Prüfung im 3. praktischen Fach beendet. Dieser Prüfungsabschnitt tritt an die Stelle der früher üblichen mündlichen Prüfung. Die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes trägt dieser Situation Rechnung und lässt in § 13 Abs. 2 eine Ausnahme zu. Danach können andere Gebiete des Ausbildungsrahmenplanes herangezogen werden, die als Grundlage für die Prüfung von Kenntnissen des Verwaltungsverfahrensrechts, der Rechtsanwendung und der Bürgerorientierung geeignet sind. Inhaltliche Schwerpunkte in diesem Fach sind Verwaltungsverfahren, Rechtsanwendung, Bürgerorientierung. Die Prüfung dauert insgesamt 60 Minuten. Sie besteht aus der 40-minütigen Bearbeitung einer Aufgabe und einem Prüfungsgespräch, das 20 Minuten dauert (vgl. § 13 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Text der Ausbildungsordnung §9 Abschlussprüfung (Auszug) 3. Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich: Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der beiden Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern. Die zu diesem Prüfungsfach gehörenden Inhalte des Ausbildungsrahmenplanes sind auf der übernächsten Seite dargestellt. Verwaltungsverfahrensrecht kann in der Regel nur praxisnah geprüft werden, wenn es mit einem Gebiet des besonderen Verwaltungsrechts verknüpft wird. Nach der Ausbildungsordnung ist hier eine Fachaufgabe heranzuziehen, die Gegenstand der Ausbildung war. Unter "Fachaufgabe" ist die eigentliche Aufgabenstellung der Ausbildungsbehörde zu verstehen; hierzu zählen nicht die Obliegenheiten der internen Verwaltung, wie Personal- und Haushaltswesen. Das heterogene Aufgabenprofil der Behörden und Einrichtungen des Bundes hat grundsätzlich zur Folge, dass jedem Prüfling eine auf seine individuelle Ausbildungssituation zugeschnittene Prüfungsaufgabe zu stellen ist. In der Prüfungspraxis dürfte ein solches Verfahren nur realisierbar sein, wenn die Zahl der Prüflinge gering ist. Es würde aber immer die Gefahr von Fragen nach der Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung in sich bergen. Die Behörden der einzelnen Ausbildungsverbünde im Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes haben sich auf übereinstimmende Fachaufgaben geeinigt, die in speziellen Maßnahmen vermittelt werden. Auszug aus der Prüfungsordnung § 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (2) ... Soweit Fachaufgaben der Bundesverwaltung wegen ihrer spezifischen Besonderheiten den in § 9 Abs. 5 Nr. 3 der Ausbildungsordnung geforderten Nachweis, dass der Prüfling Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann, nicht vollständig zulassen, können für diesen Nachweis geeignete Prüfungsaufgaben aus Rechtsgebieten herangezogen werden, die nach § 3 der Ausbildungsordnung Gegenstand der Berufsausbildung sind und die zu typischen Aufgabenbereichen der Bundesverwaltung gehören. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie verwaltungsverfahrensrechtlich ausgerichtete Aufgaben wahrnehmen können und über methodische Qualifikationen der Rechtsanwendung verfügen. Ein Schwerpunkt dieses Prüfungsbereichs liegt in der verfahrensmäßigen Bearbeitung von Aufgaben. Der Lösung formaler Problematiken sollte der Vorrang eingeräumt werden. Die materiell-rechtliche Bewertung von Sachverhalten sollte - auch wegen der kurzen Prüfungsdauer - auf (einfachere) Regelfälle beschränkt bleiben. Das Niveau der Prüfungsaufgaben ist an der mittleren Funktionsebene von Fachangestellten für Bürokommunikation und dem Erfahrungshorizont von Berufsanfängerinnen und -anfängern auszurichten. Abstrakt umrissen sind unter anderem folgende Prüfungsthemen vorstellbar: Prüfung von Anträgen auf Vollständigkeit anhand rechtlicher Vorgaben; Ermittlung fehlender Angaben oder Unterlagen, Bewilligung von Anträgen unter Auflagen, Ablehnung von Anträgen wegen nicht eingehaltener Fristen, Prüfung der ordnungsgemäßen Einlegung von Widersprüchen, Widerruf von Verwaltungsakten bei nicht erfüllten Nebenbestimmungen. Die Prüfungsaufgabe soll ein Ausschnitt des alltäglichen Arbeitsanfalls sein, der für das Berufsbild typisch ist. Denkbar ist, den Prüflingen einen (nachgeahmten) Verwaltungsvorgang an die Hand zu geben, dem ein Antrag oder ein anderes Anliegen zu Grunde liegt. Die Bearbeitung sollte durch Aufträge oder Fragen gesteuert werden, die die Zielrichtung verdeutlichen. 37 Die Aufgabe ist von dem Prüfling zu "bearbeiten". Hierunter ist keine schriftliche Bearbeitungsform, vielmehr die gedankliche Auseinandersetzung mit einem Fall zu verstehen. In diesem Rahmen soll der Prüfling Sachverhalte beurteilen und weitere Bearbeitungsschritte oder Lösungen aufzeigen. Dem Prüfling wird eine Vorbereitungszeit von 40 Minuten eingeräumt. In dem anschließenden Prüfungsgespräch präsentiert der Prüfling sein Arbeitsergebnis nach kurzer Erläuterung des Sachverhalts. Dem Prüfling wird wie in der Berufspraxis gestattet, stichwortartige Aufzeichnungen zu verwenden. Differenziert betrachtet vollzieht sich die praktische Prüfung in drei Schritten: Vorbereitungszeit des Prüflings, Präsentation des Arbeitsergebnisses durch den Prüfling, Gespräch zwischen Prüfungsausschuss und Prüfling. Für das Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation stehen 20 Minuten zur Verfügung. Sofern die Prüfungsaufgabe vorsieht, dass die Präsentation des Arbeitsergebnisses dem Prüfungsgespräch vorausgeht und nicht integrierter Bestandteil ist, sollte ihre Dauer in der Aufgabenstellung auf höchstens 10 Minuten begrenzt werden, damit ein sinnvolles Prüfungsgespräch noch möglich ist. Auszug aus der Prüfungsordnung § 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (2) Im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" entfallen für den einzelnen Prüfling 40 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch. (...) Empfohlen wird, bereits im Rahmen der Prüfungsvorbereitung nach thematischen Anknüpfungspunkten zu suchen und eine Themenauswahl zu treffen, auf die, je nach Verlauf des Prüfungsgesprächs, flexibel zurückgegriffen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Ergründung verfahrenstechnischer und methodischer Kompetenzen, nicht aber der Nachweis fachlichen Spezialwissens im Mittelpunkt des Prüfungsgesprächs steht. Die praxisüblichen Hilfsmittel, wie rechtliche Grundlagen, stehen den Prüflingen sowohl in der Vorbereitungsphase als auch während des Prüfungsgesprächs zur Verfügung. Die Anforderungen und der Ablauf der Prüfung im 3. praktischen Fach spiegeln die Grundmuster von Beratungsgesprächen zwischen Beschäftigten der Verwaltung und Bürgerinnen und Bürgern oder Rücksprachen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern wider. Besondere Praxisnähe kann das Prüfungsgespräch gewinnen, wenn einzelne Mitglieder des Prüfungsausschusses die Rolle der Bürgerin oder des Bürgers bzw. von Vorgesetzten übernehmen. Mit dem Rollenspiel zwischen Prüfling und einem Mitglied des Prüfungsausschusses sind gute Erfahrungen gemacht worden. Die Prüfungsaufgaben sehen hier übliche Beratungssituationen vor, in welcher die Prüflinge in die Rolle von ratgebenden Verwaltungsbeschäftigten versetzt sind. Sie bestimmen in erster Linie den Gesprächsverlauf. Die Funktion des Ausschussmitglieds als ratsuchendem Gesprächspartner besteht vor allem darin, den Gesprächsfluss anforderungsgerecht in Gang zu halten und bei Bedarf steuernd mit Fragen einzugreifen. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses, die aus dem Gesichtsfeld des Prüflings gerückt sind, verfolgen und bewerten das Geschehen, ohne sich in das Gespräch einzuschalten. Die Struktur und Individualität dieses Prüfungsverfahrens lässt grundsätzlich nur Einzelprüfungen sinnvoll erscheinen, die im Bereich des Bundesverwaltungsamtes den Regelfall darstellen. Nach der Ausbildungsordnung muss das Prüfungsgespräch von der praktischen Aufgabe ausgehen, das heißt, es muss sich auch im weiteren Verlauf an dem vorgegebenen Sachverhalt orientieren. Ein thematisches Abweichen wäre weder zulässig noch würde ein solches Verfahren dem Begriff des "Prüfungsgesprächs" im Sinne eines zielgerichteten Gedankenaustauschs entsprechen. Da das Prüfungsgespräch aber breiter als der Ausgangsfall angelegt ist, ist nicht ausgeschlossen, dass der Prüfungsausschuss andere, eng zusammenhängende Themenkomplexe anspricht. Prüfling Beobachter Im Gegensatz zu der herkömmlichen mündlichen Prüfung kann in dem Prüfungsgespräch kein fachlich gemischtes Frage-Antwort-System praktiziert werden. Methodisch ist eine Gesprächssituation aufzubauen, die beiden Seiten die notwendigen Kommunikationsfreiräume bietet und in welcher der Prüfungsausschuss auf die Äußerungen des Prüflings eingeht, um sie handlungsbezogen zu hinterfragen. PrA-Mitglied als Gesprächspartner Beobachter Beobachter Beobachter Beobachter Präsentation der Aufgabenlösung und Prüfungsgespräch, sofern beides nicht in einem Rollenspiel verwoben wird, sind nicht als isolierte Prüfungsabschnitte zu 38 behandeln. Sie stehen sowohl thematisch als auch bezogen auf ihre Zielrichtung in einem Gesamtzusammenhang. Das Prüfungsgespräch ist das Instrument, mit welchem der Prüfungsausschuss die Einschätzung der Handlungskompetenz, welche der Prüfling demonstriert hat, überprüft und absichert. Eine getrennte Bewertung ist nicht zulässig. Das 3. praktische Prüfungsfach beinhaltet verschiedene Elemente, die in die Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen sind. Sie ergeben sich aus der Bewertungshilfe für das Prüfungsgespräch, die der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt verabschiedet hat (s. nächste Seite). Die Bewertungshilfe soll übereinstimmenden Verfahren der Prüfungsausschüsse Anforderungen des 3. praktischen Prüfungsfachs "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" dienen. Sie konkretisiert die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung. Eine getrennte Bewertung der fachlichen Leistungen und der fachübergreifenden Qualifikationen sieht die Bewertungshilfe nicht vor. Die Ausbildungsordnung bietet weder einen Anhalt für eine bestimmte Gewichtung der Prüfungsgegenstände noch ist deren strikte Trennung im Rahmen der Bewertung möglich. Es obliegt den Prüfungsausschüssen, die Leistungen im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Die Bewertungshilfe ist ein internes Hilfsmittel für die Prüfungsausschüsse. Sie wird nicht zu den Prüfungsunterlagen genommen. Sie sollte jedoch von den Prüferinnen und Prüfern aufbewahrt werden bis die Frist für Rechtsbehelfe abgelaufen ist. Prüfungsgegenstände nach dem Ausbildungsrahmenplan Dauer: 60 Minuten 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung Bearbeitung einer Fachaufgabe aus einem der beiden Fachbereiche, in denen nach § 3 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ausgebildet worden ist 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe Bearbeitungsdauer: 40 Minuten Prüfungsgespräch auf der Grundlage der Fachaufgabe Dauer: 20 Minuten Nachweis der Befähigung zur praxisbezogenen und bürgerorientierten Aufgabenerledigung - im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - im Rahmen der Rechtsanwendung a) Organisation und Zuständigkeiten des Fachbereiches darstellen b) Arbeitsabläufe im Fachbereich erläutern 9.2 Verwaltungsverfahren a) Verwaltungsmaßnahmen dem nicht förmlichen oder einem besonderen Verwaltungsverfahren zuordnen b) Zustandekommen, Inhalt, Bekanntgabe, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erklären c) form- und fristgerechte Einlegung von Widersprüchen überprüfen d) die förmliche Zustellung aufgrund besonderer Vorschriften oder behördlicher Anordnung veranlassen 9.3 Rechtsanwendung a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe erläutern, Verhältnis mehrerer Anspruchsgrundlagen zueinander bei der Rechtsanwendung beschreiben b) Anliegen klären, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken, Anträge annehmen und Sachverhalte ermitteln Anmerkung: Die Inhalte des Rahmenlehrplanes für die Berufsschulen sind hier nicht aufgenommen worden. Prüfungsrelevant sind die Inhalte des Verwaltungsrechts aus dem Gebiet "Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung" (s. Anhang). c) Fristen und Termine berechnen, festsetzen und berücksichtigen d) anhand praktischer Fälle die für einen Sachverhalt spezifischen Vorschriften anwenden und Auskünfte erteilen 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln a) Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerledigung angemessen berücksichtigen b) Dienstleistungs- und Eingriffsverwaltung in ihren unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen für das Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger beschreiben c) Aufklärung, Beratung und Auskunft situationsgerecht und bürgerorientiert vornehmen d) Inhalt und Form von Schriftsätzen und mündlichen Mitteilungen nach Informationsziel und Adressatenkreis für den Bürger transparent gestalten e) Wirkungen des Verwaltungshandelns auf die Öffentlichkeit an Beispielen beschreiben 39 BUNDESVERWALTUNGSAMT Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Bewertungshilfe für das Prüfungsgespräch im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Name des Prüflings Kennziffer Aufgabe Nr., Thema Prüfungsdatum Beginn, Ende (Uhrzeit) Das Prüfungsgespräch wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beobachtet und bewertet. Nach dem Prüfungsgespräch werden die Leistungseinschätzungen mit dem Ziel eines einvernehmlichen Ergebnisses erörtert. Der Prüfungsausschuss beschließt das Endergebnis. Gegenstand der Bewertung Notizen Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung Beurteilung des Sachverhalts und rechtliche Lösung Vollständigkeit (Einbeziehung aller Einzelelemente) Logischer Aufbau Methodisches Vorgehen bei der Rechtsanwendung Sachliche Richtigkeit Materiell-rechtliche Richtigkeit Verfahrensrechtliche Richtigkeit Ggf. Lösungsalternativen, ihre Vor- und Nachteile Praxisbezogene und bürgerorientierte Aufgabenerledigung Zum Beispiel kostenbewusstes Vorgehen Wahrung der Verhältnismäßigkeit adressatengerechte, verständliche Erläuterungen angemessene Berücksichtigung der Situation des Bürgers angemessenes Eingehen auf Argumente des Adressaten angemessenes Vertreten von Rechtspositionen Aufzeigen von möglichen Hilfestellungen Ergebnis des Prüfungsgesprächs: Punkte Bew ertungsschlüssel 100 bis 87,5 Punkte (1) sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung unter 87,5 bis 75 Punkte (2) gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 75 bis 62,5 Punkte (3) befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung unter 62,5 bis 50 Punkte (4) ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht unter 50 bis 25 Punkte (5) mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unter 25 bis 0 Punkte (6) ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind 40 38 Anhang Seite 42 Erläuterungen zu ausgewählten Stichworten der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen Vorsitzendes Mitglied Beschlussfähigkeit Zustandekommen von Beschlüssen Gruppenprinzip Befangenheit und Ausschluss Verschwiegenheitspflicht Prüfungstermine Seite 43 Zulassung zur Prüfung Prüfungserleichterungen Prüfungsaufgaben Regelsituationen in Aufgaben Unabhängigkeit von Teilaufgaben Aufgabenmischung Verständlichkeit von Aufgaben Lösungs- und Bewertungshinweise Seite 44 Bereitstellung der Hilfsmittel Ausstattung der Prüflinge Ablauf der Prüfungen Aufsichtführung Anonymisierung Niederschriften Täuschungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Seite 45 Bewertung der Prüfungsarbeiten Korrekturdauer Bewertungsabweichungen Bewertungssystem Rundung von Dezimalstellen Beschluss der Ergebnisse Unterrichtung der Auszubildenden Keine Befreiung vom Prüfungsgespräch Ablaufplanung Seite 46 Einzelprüfungen Nichtöffentlichkeit Bestehen der Abschlussprüfung Vorläufige Bescheinigung Seite 47 Ergänzungsprüfung Wiederholung der Abschlussprüfung Nachbereitung der Abschlussprüfung Einsicht in Prüfungsunterlagen Seite 48 Organisation der Prüfungen Seite 51 Beschluss des Berufsbildungsausschusses zur Konkretisierung der Ausbildungsordnung Seite 54 Beschluss des Berufsbildungsausschusses zum Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben in beruflichen Prüfungen Seite 55 Beispiele für Prüfungsaufgaben in den praktischen Fächern der Abschlussprüfung Seite 68 Vordrucke für das Prüfungswesen Seite 82 Verordnung über die Berufsausbildung Seite 85 Ausbildungsrahmenplan Seite 94 Rahmenlehrplan Seite 114 Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen Seite 116 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen 41 Erläuterungen zu ausgewählten Stichworten der Prüfungsordnung (PrO) für Abschlussprüfungen Vorsitzendes Mitglied Die Prüfungen werden unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds abgenommen, das von dem Prüfungsausschuss gewählt wird (vgl. § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 PrO). Vorsitzende halten den Kontakt zum Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und übernehmen formale Aufgaben. Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die zuständige Stelle über Beschlüsse des Prüfungsausschusses und über Besonderheiten in Prüfungen, beruft zu den Ausschuss-Sitzungen ein (vgl. § 5 PrO), regelt die Protokollführung und die Durchführung von Beschlüssen (vgl. § 5 PrO), Dies gilt vor allem für das Prüfungsgespräch in dem 3. praktischen Prüfungsfach und für Ergänzungsprüfungen. Für ein verhindertes ordentliches Mitglied muss ein stellvertretendes Mitglied aus der gleichen Gruppe herangezogen werden. Eine Durchbrechung des Gruppenprinzips ist nur in seltenen und kurzfristig auftretenden Ausnahmesituationen vertretbar, wenn anderenfalls die Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Befangenheit und Ausschluss Ausschussmitglieder, die infolge einer engeren Bindung zu Prüflingen (Verwandtschaft, Verschwägerung etc.) ausgeschlossen sind oder aus anderen Gründen befangen erscheinen, können nicht an der Prüfung beteiligt werden (vgl. §§ 20, 21 VwVfG, § 3 Abs. 1 PrO). Solche Tatsachen müssen sie offenlegen. verkündet und beurkundet die Ergebnisse der Prüfungen (vgl. § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 2 PrO). Grundsätzlich erfordert die Objektivität des Prüfungsverfahrens, dass Ausbilderinnen und Ausbilder (insbesondere Ausbildungsverantwortliche) nicht in Prüfungen mitwirken, an denen ihre eigenen Auszubildenden teilnehmen (vgl. § 3 Abs. 2 PrO). Beschlussfähigkeit Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob Mitglieder ausgeschlossen werden müssen (vgl. § 3 Abs. 3 PrO). sorgt für ordnungsgemäße Prüfungsverfahren, Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder mitwirken (vgl. § 4 Abs. 2 PrO). Beschlossen werden alle Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Prüfungsaufgaben, sofern hierfür kein besonderer Ausschuss errichtet ist, und die Prüfungsergebnisse (vgl. § 14, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 PrO). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen im 3. praktischen Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" reicht die bloße Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht aus. Die Prüfungsgespräche sind von allen sechs Mitgliedern zu bewerten (vgl. § 20 Abs. 2 PrO). Das Gleiche gilt für mündliche Ergänzungsprüfungen. Zustandekommen von Beschlüssen Über das Zustandekommen eines Beschlusses entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Enthaltung ist kein "abgegebenes" Votum. (Anmerkung: Durch die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird eine Mitwirkungspflicht begründet. Sie können grundsätzlich weder die Abstimmung verweigern noch sich der Stimme enthalten). In Pattsituationen ist die Stimme des vorsitzenden Mitglieds ausschlaggebend (vgl. § 4 Abs. 2 PrO). Gruppenprinzip Der Prüfungsausschuss besteht aus den drei Gruppen der Arbeitgeberbeauftragten, der Arbeitnehmerbeauftragten und der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen (vgl. § 2 Abs. 2 PrO). Das Gruppenprinzip muss insbesondere dann gewahrt werden, wenn die Entscheidung des gesamten Gremiums gefordert ist. Verschwiegenheitspflicht Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder von Prüfungsausschüssen (vgl. § 6 PrO) bezieht sich auf alle Prüfungsangelegenheiten, deren Bekanntwerden die Objektivität des Verfahrens und die Chancengleichheit beeinträchtigen oder die Persönlichkeitsrechte von Prüflingen berühren können. Darunter fallen vorher gegebene Hinweise zu erlaubten Hilfsmitteln in einer Prüfung, die Rückschlüsse auf die Prüfungsthematik zulassen, oder Bemerkungen gegenüber Dritten über Aussagen von Prüflingen während der Prüfung. Gegenüber der zuständigen Stelle, deren Organ der Prüfungsausschuss ist, gilt die Schweigepflicht nicht. Darüber hinaus hat der Berufsbildungsausschuss des Bundesverwaltungsamtes das Recht, sich über die Prüfungen zu informieren. Prüfungstermine Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz plant die Prüfungen unter Berücksichtigung von Terminen der Berufsschulen und der dienstbegleitenden Unterweisung (vgl. § 7 Abs. 1 PrO). Die rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine straffe Durchführung der Abschlussprüfung. Ihre Termine müssen in möglichst engem Zusammenhang mit dem Ende der Ausbildungszeit stehen. Anderenfalls tritt eine unzulässige Verkürzung der Ausbildungsdauer ein, die die Abschlussprüfung anfechtbar macht. Das vorsitzende Mitglied wird über die Termine unterrichtet und erörtert sie mit dem Prüfungsausschuss. Ergeben sich zwingende Gründe für eine Verlegung der Termine, bespricht das vorsitzende Mitglied sie mit der zuständigen Stelle. 42 Werden überregional einheitliche Prüfungsaufgaben eingesetzt, müssen zu deren Geheimhaltung übereinstimmende Prüfungstermine eingehalten werden. übliche Sachverhalte und Aufgabenstellungen sein. Inhaltliche Randgebiete sind zu vermeiden. Unabhängigkeit von Teilaufgaben Zulassung zur Prüfung Grundsätzlich lässt die zuständige Stelle die Auszubildenden zur Abschlussprüfung zu. Sind nach ihrer Auffassung die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, entscheidet der Prüfungsausschuss (vgl. § 11 Abs. 1 PrO). In solchen Fällen erhält der Prüfungsausschuss die Antragsunterlagen betroffener Prüflinge und eine Stellungnahme der zuständigen Stelle. Der Prüfungsausschuss kann eine zu Unrecht erwirkte Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen (vgl. § 11 Abs. 4 PrO). Haben Teilaufgaben eines Prüfungsfachs einen inhaltlichen Zusammenhang, müssen sie so aufgebaut werden, dass sie unabhängig von der vorhergehenden Aufgabe gelöst werden können. Die fehlerhafte Bearbeitung darf die Lösbarkeit der folgenden Aufgaben nicht verhindern. Es ist auch darauf zu achten, dass die Formulierungen einzelner Teilaufgaben keine versteckten Lösungshinweise für andere Teilaufgaben enthalten. Aufgabenmischung Für die Zwischenprüfung ist keine formale Zulassung vorgesehen. Prüfungserleichterungen Auszubildenden mit Behinderungen sind auf ihren Antrag Prüfungserleichterungen zu gewähren, wenn sie erforderlich sind, Benachteiligungen im Prüfungsverfahren gegenüber Nichtbehinderten auszugleichen (vgl. § 12 PrO). "Behindert" sind nicht nur Prüflinge, die unter das SGB IX fallen. Auch vorübergehende gesundheitliche Störungen (z.B. Verletzung der Hände) können die vorhandene Leistungsfähigkeit einschränken. Prüfungserleichterungen werden grundsätzlich durch die zuständige Stelle gewährt. In der Regel wird sie die Prüfungszeit verlängern oder die Verwendung besonderer technischer Hilfsmittel gestatten. Bei diesen Individualentscheidungen wird darauf geachtet, dass der materielle Gehalt der Prüfungen nicht angetastet wird. Die zuständige Stelle unterrichtet das vorsitzende Mitglied über gewährte Prüfungserleichterungen und stimmt mit ihm Verfahrensbesonderheiten ab, soweit sie die Arbeit des Prüfungsausschusses berühren. Den Prüflingen wird der Einstieg in die Bearbeitung eines Prüfungsbereichs erleichtert, wenn sie zunächst mit einer einfacheren Aufgabe konfrontiert werden und der Schwierigkeitsgrad in den folgenden Aufgaben gesteigert wird. Gewichtung und Niveau jeder Teilaufgabe werden den Prüflingen durch die Angabe der erreichbaren Punkte in der Aufgabenstellung verdeutlicht. Auszubildende können nicht alle Ausbildungsinhalte gleichmäßig beherrschen. Die Beschränkung auf einzelne Themenschwerpunkte kann die Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und das Zufallsprinzip begünstigen. In den Prüfungsaufgaben sollte daher eine möglichst breite Themenpalette angeboten werden. Verständlichkeit von Aufgaben Die Verständlichkeit einer Prüfungsaufgabe hängt wesentlich von ihrem Aufbau ab. Ein einfaches Rezept ist die inhaltliche und optische Trennung von Sachverhalt und Aufgabenstellung. Einfache, kurze Sätze und präzise Formulierungen dienen dem leichten und richtigen Erfassen eines Textes. Dazu gehört auch, dass nur gebräuchliche Fremdwörter verwendet und konkrete Bearbeitungsaufträge gestellt werden. Prüfungsaufgaben Der Hauptteil der Erläuterungen zu der Ausbildungsordnung geht ausführlich auf den notwendigen Praxisbezug von Prüfungsaufgaben, den rechtlichen Rahmen und die materiellen Anforderungen ein, so dass diese Themen hier nicht mehr aufgegriffen werden. Das Bundesverwaltungsamt hat überregionale Arbeitsgruppen eingerichtet, die die Prüfungsaufgaben entwickeln. Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, sofern hierfür kein besonderes Gremium errichtet ist (vgl. § 14 PrO). Die Erfahrung zeigt, dass Prüflinge häufig Antworten auf Prüfungsfragen geben, deren Umfang, Tiefe oder Inhalt nicht der Vorstellung der Autorinnen und Autoren entsprechen. Die Ursache liegt häufig in ungenauen Fragestellungen. Anhand der Lösungshinweise muss geprüft werden, ob die erwarteten Antworten aus der Fragestellung hergeleitet werden können. Ein einfaches Beispiel: Werden neben einer begrifflichen Aufzählung die zugehörigen Rechtsgrundlagen erwartet, muss es den Prüflingen in der Aufgabe gesagt werden. Lösungs- und Bewertungshinweise Regelsituationen in Aufgaben Die Erstellung einer Prüfungsaufgabe schließt die Vorbereitung von Lösungs- und Bewertungshinweisen ein. Ziel der Berufsausbildung ist es, Auszubildende mit dem Verfahren in Regelsituationen vertraut zu machen. In ihrer Berufstätigkeit werden sie diese Grundlagen durch die gewonnenen Erfahrungen erweitern und auf abweichende Sonderfälle übertragen können. Gegenstand der Abschlussprüfung können deshalb nur Sie werden von dem Prüfungsausschuss oder einem besonderen Ausschuss beschlossen (vgl. § 14 PrO). Die Bewertungsvorgaben (Punkteverteilung) sind damit für die Korrigierenden verbindlich (weitere Ausführungen s. S. 9). 43 Bereitstellung der Hilfsmittel Niederschriften Die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel und Materialien, auch Papier für die Aufgabenbearbeitung, wird grundsätzlich durch die zuständige Stelle veranlasst. Den zeitlichen Ablauf der Anfertigung von Prüfungsarbeiten dokumentieren die Aufsichtführenden in einer Niederschrift (vgl. § 16 Abs. 2 PrO). Gleiches gilt für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch. Für jeden einzelnen Prüfling werden Beginn, Unterbrechungen und Ende der Bearbeitungszeit sowie Besonderheiten vermerkt. Sie regelt im Einzelfall, ob sie hierbei durch die ausbildenden Einrichtungen unterstützt werden muss (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Ausstattung der Prüflinge Den Auszubildenden wird vor Beginn der Prüfung mitgeteilt, für welche Ausstattung sie selbst sorgen müssen. Dies galt früher nur für Schreibgerät und einfache, nicht programmierbare Taschenrechner. Seit einigen Jahren verwenden die Auszubildenden ihre eigenen Gesetzestexte in den Prüfungen. Im Bereich des Bundesverwaltungsamtes ist einheitlich für alle Prüfungen festgelegt, dass sie keine Kommentierungen enthalten dürfen. Textmarkierungen und Verweise auf Paragraphen sind zulässig (Einzelheiten s. Hinweise für Prüfungsteilnehmer S. 70). Ablauf der Prüfungen Die Zwischenprüfung wird an einem Tag abgelegt. Sie wird durch angemessene Pausen zwischen den einzelnen Arbeiten unterbrochen. Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung und die praktischen Prüfungen im 1. und 2. Fach werden in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt. In der Regel wird täglich eine Prüfungsarbeit angefertigt. Die Prüfungsgespräche im 3. praktischen Fach werden nach der Korrekturphase geführt. Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung wird ebenfalls eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterzeichnen (vgl. § 21 Abs. 4 PrO). Der (inhaltliche) Verlauf von Prüfungsgesprächen und Ergänzungsprüfungen ist nach den Prüfungsregelungen des Bundesverwaltungsamtes nicht in einer Niederschrift festzuhalten. Für alle erforderlichen Niederschriften sind Vordrucke vorbereitet, die auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Täuschungen und Ordnungsverstöße Täuschungshandlungen führen nicht zum Abbruch der Prüfung, werden aber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar mitgeteilt. Prüflinge, die den Ablauf der Prüfung erheblich zu Lasten anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer stören, können die Aufsichtführenden vorläufig ausschließen (vgl. § 18 Abs. 1 PrO). Der Prüfungsausschuss entscheidet in solchen Fällen über die Anerkennung erbrachter Prüfungsteilleistungen. Bei schwerwiegenden Vorkommnissen kann er die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder für sie null Punkte vergeben, die der Note sechs entsprechen und das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge haben (vgl. § 18 Abs. 2 PrO). Aufsichtführung Die Anfertigung der Prüfungsarbeiten wird von erfahrenen, vertrauenswürdigen Kräften beaufsichtigt, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den "Hinweisen für Aufsichtführende" (S. 73). In den praktischen Prüfungen, in denen der PC zum Einsatz kommt, werden die Aufsichtführenden durch ITFachleute unterstützt, die mit der eingesetzten Hardund Software vertraut sind. Aufgabe der IT-Fachleute ist, den reibungslosen technischen Ablauf sicherzustellen. Sie müssen auch eingreifen, wenn Prüflingen infolge von Bedienungsfehlern der Abbruch der Prüfung droht. Anonymisierung Die Arbeiten der Zwischen- und Abschlussprüfungen werden nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern versehen (vgl. § 16 Abs. 3 PrO). Die Anonymität wird erst aufgehoben, nachdem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse beschlossen hat. Für nachträglich festgestellte Täuschungen enthält § 18 Abs. 3 der Prüfungsordnung Sonderregelungen. Betroffene Prüflinge müssen zu den Vorwürfen gehört werden. Rücktritt, Nichtteilnahme Nehmen Prüflinge nicht an der Abschlussprüfung teil oder brechen sie die Prüfung ab, ist sie grundsätzlich nicht bestanden (vgl. § 19 PrO). Hatten die Prüflinge wichtige Gründe für ihr Verhalten, können sie erneut an der Prüfung teilnehmen. Sie ist in diesem Fall eine reguläre Abschlussprüfung und keine Wiederholungsprüfung. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Gründe der Prüflinge anerkannt werden. Betroffene Prüflinge sind vor der Entscheidung anzuhören. Den Nachholtermin legt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses fest. 44 Bewertung der Prüfungsarbeiten Nach § 20 Abs. 1 der Prüfungsordnung werden die schriftlichen sowie die praktischen Prüfungsarbeiten von jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). Die Erstkorrigierenden leiten die Prüfungsarbeiten nach ihrer Bewertung an die Zweitkorrigierenden weiter. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung im Zeugnis ausgewiesen. Gleiches gilt für die Zwischenprüfung. Beschluss der Ergebnisse Mängel, die die Prüfungsleistung abwerten, werden in der Prüfungsarbeit gekennzeichnet und stichwortartig am Rand kommentiert. Die erreichten Punkte werden für jede Teilaufgabe angegeben. Die Anmerkungen von Erst- und Zweitkorrigierenden sollen sich farblich unterscheiden und mit farbechtem Schreibgerät (nicht mit Bleistiften) angebracht werden. Die Korrekturhinweise müssen eindeutigen Aufschluss darüber geben, warum Punktabzüge vorgenommen worden sind. Die klare, nachvollziehbare Begründung der Bewertung hat rechtlichen Gehalt für die Abschlussprüfung und besondere Bedeutung für das Ziel der Zwischenprüfung. Hier soll sie fundierte Rückschlüsse auf notwendige Korrekturen der Ausbildung zulassen (s. S. 11, 12). Korrekturdauer In ihrer zeitlichen Planung achten die Erstkorrigierenden darauf, dass ausreichend Zeit für die Zweitkorrektur bis zur Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse verbleibt. Bewertungsabweichungen Weichen die im Rahmen der Erst- und Zweitkorrektur vergebenen Punkte voneinander ab, erörtern die Korrigierenden die Bewertung. Gleiches gilt für nicht akzeptierte Korrekturanmerkungen. Über nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung zur Ergebnisfeststellung. Die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für die Durchführung von Abschlussprüfungen beinhaltet ein lineares Bewertungssystem (vgl. § 20 Abs. 3). Da je Prüfungsfach 100 erreichbare Punkte vorgesehen werden, ergibt sich folgender Notenschlüssel: bis 87,5 Punkte = Note sehr gut (1) unter 87,5 bis 75 Punkte = Note gut (2) unter 75 bis 62,5 Punkte = Note befriedigend (3) unter 62,5 bis 50 Punkte = Note ausreichend (4) unter 50 bis 25 Punkte = Note mangelhaft (5) unter 25 bis Punkte = Note ungenügend (6) 0 Die Beschlussergebnisse werden in einer Niederschrift festgehalten (vgl. § 21 Abs. 4 PrO), für die ein Vordruck vorbereitet ist. Unterrichtung der Auszubildenden Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet die Auszubildenden unmittelbar nach der beschlussfassenden Sitzung anhand eines Vordrucks (S. 80) über die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten (vgl. § 20 Abs. 6 PrO). Gleichzeitig werden ihnen ggf. die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung eröffnet und Termin und Ort des Prüfungsgesprächs mitgeteilt (Vordruck S. 80). Die Ergebnisse sollen mindestens eine Woche vor dem Prüfungsgespräch übermittelt werden, weil die Zeit für den Postweg und die Rückmeldung der Prüflinge zu einer avisierten Ergänzungsprüfung zu berücksichtigen ist. Entsprechend frühzeitig muss die Bewertungssitzung terminiert werden. Keine Befreiung von dem Prüfungsgespräch Eine Befreiung von der praktischen Prüfung im 6. Fach (Prüfungsgespräch) ist nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes nicht möglich. Bewertungssystem 100 Nach der Korrekturphase, die etwa einen Monat dauert, tritt der Prüfungsausschuss zusammen, um die Ergebnisse der drei schriftlichen und der zwei praktischen Prüfungsarbeiten zu beschließen. Er erörtert strittige Bewertungen und legt fest, in welchen Fällen Ergänzungsprüfungen anstehen können. Neu: Rundung von Dezimalstellen Nach der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes in der Fassung vom 28. Juni 2011 ist die Rundung von Dezimalstellen, die sich bei der Berechnung erreichter Punkte ergeben können, nicht zulässig. Das Prüfungsgespräch ist auch in solchen Fällen zu führen, in denen die Abschlussprüfung wegen unzureichender Leistungen in den schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten definitiv nicht mehr bestanden werden kann (vgl. S. 17 "Bestehen der Abschlussprüfung"). Ablaufplanung In der Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Aufsichtsarbeiten wird die Reihenfolge der Prüflinge im 3. praktischen Prüfungsfach (Prüfungsgespräche) festgelegt. Die Prüfungsgespräche von Auszubildenden, die sich voraussichtlich einer Ergänzungsprüfung unterziehen können, sollten in den ersten Prüfungstagen vorgesehen werden, um Überforderungen zu vermeiden. Geplant wird auch die Reihenfolge der Ergänzungsprüfungen, die aus rechtlichen Gründen nach den Prüfungsgesprächen abgenommen werden (vgl. S. 17/18). 45 Für jedes Prüfungsgespräch im 3. praktischen Fach wird ein Zeitrichtwert von jeweils 40 Minuten empfohlen. Für Ergänzungsprüfungen sollten 30 Minuten angesetzt werden. Beide Zeitwerte schließen die Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Vorbereitungszeit der Prüflinge (40 Minuten) Prüfungsgespräche einschl. Ergebnisfeststellung, Ergebnisbekanntgabe 08:00 Uhr - 08:40 Uhr 08:40 Uhr - 09:20 Uhr 1. Prüfling 1. Prüfling 08.40 Uhr - 09.20 Uhr 09:20 Uhr - 10:00 Uhr 2. Prüfling 2. Prüfling 09:20 Uhr - 10:00 Uhr 10:00 Uhr - 10:40 Uhr 3. Prüfling 3. Prüfling Aus Rücksicht auf die Prüflinge können grundsätzlich nur ein bis zwei Außenstehende das Prüfungsgeschehen beobachten. Anwesende Dritte in Prüfungen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (vgl. § 15 letzter Satz PrO). Sie sind vor der Prüfung darüber zu belehren. Die Beratung der Prüfungsergebnisse ist ausschließlich Angelegenheit des Prüfungsausschusses. Die Anwesenheit Dritter ist hier nicht zulässig. Bestehen der Abschlussprüfung PAUSE 10:30 Uhr - 11:10 Uhr 11:10 Uhr - 11:50 Uhr 4. Prüfling 4. Prüfling usw. usw. Nach den Prüfungsgesprächen: Mündliche Ergänzungsprüfungen Die Führung der Prüfungsgespräche ist mit hoher Beanspruchung der Prüferinnen und Prüfer verbunden. Sie kann durch arbeitsteiliges Vorgehen vermindert werden, indem sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Gesprächsleitung abwechseln. Einzelprüfungen Wegen ihres individuellen Charakters werden die Prüfungsgespräche ebenso wie mündliche Ergänzungsprüfungen als Einzelprüfungen durchgeführt. Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich (vgl. § 15 PrO). Der Prüfungsausschuss kann jedoch Gäste zu den Prüfungen zulassen, wenn die zuständige Stelle keine Bedenken erhebt. Die Anwesenheit von Gästen wird in der Regel nur während der Prüfungsgespräche in Betracht kommen. Lehnt ein Prüfling die Anwesenheit eines Gastes ab, ist dessen Teilnahme ausgeschlossen. Ein Recht, an den Prüfungen teilzunehmen, haben fachlich zuständige Vertreterinnen und Vertreter des Bundesinnenministeriums (D 2), Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und Angehörige der zuständigen Stelle. Sie sind keine "Gäste". Mitgliedern von Personalvertretungen sowie Jugendund Auszubildendenvertretungen steht ein Teilnahmerecht im Rahmen des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wegen der ressortübergreifenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes nicht zu. Sie können jedoch Gäste sein. Siehe Erläuterungen auf Seite 17. Vorläufige Bescheinigung Der Prüfungsausschuss stellt im Regelfall nach jedem Prüfungsgespräch das Ergebnis im 3. praktischen Fach und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest. Ist im Einzelfall noch eine Ergänzungsprüfung abzunehmen, kann über das Gesamtergebnis erst danach entschieden werden (s. nächsten Abschnitt). Die einzelnen Prüflinge werden unmittelbar nach dem Beschluss des Gesamtergebnisses persönlich über den Ausgang der Abschlussprüfung unterrichtet und erhalten von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen und die Gesamtnote oder das Nichtbestehen der Abschlussprüfung (vgl. § 21 Abs. 5 und 6 PrO). Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Der Zeitpunkt des Bestehens ist der Tag, an welchem dem Prüfling die Entscheidung des Prüfungsausschusses hierüber zugeht (besonders in Form der vorläufigen Bescheinigung). Kann die vorläufige Bescheinigung nicht persönlich ausgehändigt werden, ist sie betroffenen Prüflingen unverzüglich zuzuleiten und das Empfangsdatum nachzuweisen (vgl. § 21 Abs. 6 PrO). Bei Wiederholungsprüfungen, in denen Prüflinge nur schriftliche oder praktische Prüfungsarbeiten anfertigen müssen, verzögert sich die Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Korrekturarbeiten. In solchen Fällen sollte den Prüflingen die vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Abschlussprüfung am Tag der Beschlussfassung ausgehändigt werden, damit der Tag des Bestehens unmittelbar und eindeutig feststeht. Ist ein solches Verfahren z.B. wegen fehlender Ortsnähe nicht praktikabel, kann die Ausbildungsbehörde per Telefax oder auf elektronischem Weg (mit eingescanntem Dokument) gebeten werden, die vorläufige Bescheinigung möglichst noch an demselben Tag gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Sofern diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, wird dem Prüfling die vorläufige Bescheinigung postalisch mit Zustellungsurkunde an den Wohnort übersandt. Der Tag des Bestehens der Abschlussprüfung wird in der vorläufigen Bescheinigung, sofern sie nicht unmittelbar übergeben werden kann, mit der Formulierung "am Tag der Aushändigung (oder Zustellung) dieser Bescheinigung" umschrieben. 46 Ergänzungsprüfung Die mündliche Ergänzungsprüfung als Korrekturmöglichkeit für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung und ihre Gewichtung sind eingehend auf S. 17 ff. erläutert. Soweit eine mündliche Ergänzungsprüfung im Raum steht, befindet der Prüfungsausschuss im Anschluss an das Prüfungsgespräch im 3. praktischen Fach darüber, ob sie noch Einfluss auf das Bestehen der Abschlussprüfung hat. Wird diese Frage bejaht, werden die betroffenen Prüflinge unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Haben sie sich für die Ergänzungsprüfung entschieden, werden ihnen Ort und Zeitpunkt genannt. Ergänzungsprüfungen sollten auch aus prüfungspsychologischen Gründen grundsätzlich nicht unmittelbar nach dem Prüfungsgespräch durchgeführt werden, sondern frühestens am folgenden Tag. Nach der Ergänzungsprüfung werden das Endergebnis in dem fraglichen Prüfungsfach und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung festgestellt. Hierüber werden betroffene Prüflinge wie im üblichen Verfahren unmittelbar unterrichtet und erhalten die vorläufige Bescheinigung. Bestehen Prüflinge darauf, unbeanstandete Fächer in die Wiederholungsprüfung einzubeziehen, ist ihnen zu folgen. Das Risiko, dass sich hierdurch Einzelleistungen verschlechtern können, tragen die Prüflinge. In das Abschlusszeugnis fließen die Ergebnisse der zuletzt erbrachten Prüfungsleistungen ein. Nachbereitung der Abschlussprüfung Nach Beendigung der Prüfung unterzeichnet der Prüfungsausschuss die Ergebnisniederschrift. Das vorsitzende Mitglied unterschreibt die vorbereiteten Zeugnisse. Sie werden zusammen mit den Prüfungsarbeiten, Niederschriften und sonstigen Unterlagen der zuständigen Stelle zugeleitet. Das Verfahren gilt für Zwischenprüfungen sinngemäß. Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle (vgl. § 23 PrO). Zeugnisse und Bescheide über die Ergebnisse von Abschlussprüfungen werden den Prüflingen gegen Empfangsnachweis durch das Bundesverwaltungsamt zugeleitet. Die Prüfungsunterlagen werden beim Bundesverwaltungsamt während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt (vgl. § 26 PrO). Wiederholung der Abschlussprüfung Auszubildende können die Abschlussprüfung zweimal wiederholen, wenn sie sie nicht bestanden haben (vgl. § 24 PrO). Eine Wiederholung einer bestandenen Prüfung mit dem Ziel, die Noten zu verbessern, ist nach § 37 Abs. 1 BBiG ausgeschlossen. Prüfungsarbeiten, die ausreichend oder besser ausgefallen sind, brauchen Prüflinge nicht zu wiederholen. Diese Entscheidung ist ihnen freigestellt. Einsicht in Prüfungsunterlagen Nach § 26 der Prüfungsordnung haben Prüflinge das Recht, ihre Prüfungsunterlagen einzusehen. In der Regel bittet die zuständige Stelle ein Mitglied des Prüfungsausschusses, die Einsichtnahme zu überwachen, damit die Originalunterlagen aus Gründen der Beweissicherung nicht verfälscht werden können. Die Prüflinge dürfen Aufzeichnungen machen. ___________________________________________________________________ Unser Informationsangebot im Internet finden Sie unter www.bva.bund. de Ausbildung - Mitwirkende - Zuständige Stelle / Berufsbildung 47 Organisation der Prüfungen Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes . . . Rechtsgrundlagen plant die Prüfungstermine und stimmt sie mit den Prüfungsausschüssen ab § 7 (1) PrO fordert die Behörden auf, ihre Auszubildenden zur Prüfung anzumelden, und gibt die Prüfungstermine bekannt § 7 (2) PrO lässt die Auszubildenden zur Prüfung zu § 11 (1) PrO entscheidet über die Gewährung von Prüfungserleichterungen für Auszubildende mit Behinderungen § 12 PrO unterrichtet die Ausbildungsbehörden und Auszubildenden schriftlich über die Zulassung, den Prüfungsort, die Prüfungszeiten und die Gewährung von Prüfungserleichterungen § 11 (3, 5) PrO vergibt die Kennziffern an die Prüflinge ** § 16 (3) PrO belehrt die Auszubildenden über das Prüfungsverfahren und unzulässige Handlungen ** § 17 PrO unterrichtet die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse über die zugelassenen Prüflinge und über Besonderheiten leitet den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse die Unterlagen für die Durchführung der Prüfung zu (Vordrucke für Niederschriften, vorbereitete Zeugnisse etc.) veranlasst die Entwicklung der Prüfungsaufgaben und bereitet sie auf beauftragt ggf. den Aufgabenausschuss mit dem Beschluss der Prüfungsaufgaben § 14 (2) PrO sorgt für die Prüfungsräume und ihre prüfungsgerechte Ausstattung ** stellt die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben bereit ** (soweit sie nicht von den Prüflingen mitzubringen sind) beauftragt die Aufsichtführenden und belehrt sie ** § 16 (2) PrO) leitet die Prüfungsarbeiten unmittelbar nach ihrer Anfertigung den Erstkorrigierenden zu ** Anmerkung: Die Erstkorrigierenden übersenden die Arbeiten nach Abschluss ihrer Bewertung an die Zweitkorrigierenden überprüft die rechnerische Richtigkeit der Prüfungsergebnisse vor Eintragung in die Zeugnisse und klärt Zweifelsfälle mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse leitet die Prüfungszeugnisse den Prüflingen über die Ausbildungsbehörden zu § 22 PrO fertigt die Bescheide über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung aus und stellt sie den Prüflingen über die Ausbildungsbehörden zu § 23 PrO verwahrt die Prüfungsunterlagen § 26 PrO regelt die Einsichtnahme der Prüflinge in ihre Prüfungsunterlagen § 26 PrO **) Bei Prüfungen außerhalb des Raumes Köln/Bonn können abweichende Verfahren erforderlich werden Anmerkung: Die Ausführungen gelten für Zwischenprüfungen sinngemäß. Zu berücksichtigen ist, dass die Zwischenprüfung nur ein schriftliches Verfahren ist. Im Verhältnis zur Abschlussprüfung entfallen einige Arbeitsschritte. 48 Organisation der Prüfungen Sitzung zur Vorbereitung der Prüfung und zum Beschluss der Prüfungsaufgaben Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . . Rechtsgrundlagen lädt den Ausschuss zur vorbereitenden Sitzung ein (Vordruck) Der Prüfungsausschuss . . . berät die Terminplanung der Prüfungen § 7 (1) PrO entscheidet über Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung, welche die zuständige Stelle ablehnend beurteilt § 11 (1) PrO beschließt die Prüfungsaufgaben, die Hilfsmittel für die Bearbeitung sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise, sofern hierfür nicht ein besonderer Ausschuss errichtet ist, und bereitet die Prüfungsgespräche vor § 14 PrO bestimmt die Ausschussmitglieder für die Erst- und Zweitkorrektur der Aufsichtsarbeiten § 20 (1) PrO Anmerkung: Die Korrigierenden einigen sich untereinander, bis zu welchem Zeitpunkt die Erstkorrektur abgeschlossen sein muss legt Tag, Zeit und Ort der Sitzung fest, in der die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten beschlossen werden, und regelt, falls erforderlich, die Teilnahme von stellvertretenden Mitgliedern § 20 (1) PrO klärt, ob alle ordentlichen Mitglieder an den abschließenden Prüfungsgesprächen und den Ergänzungsprüfungen teilnehmen können, und sorgt bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds für dessen Stellvertretung § 20 (2) PrO Anmerkung: Die volle Besetzung des Ausschusses mit 6 Mitgliedern ist erforderlich Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . . unterrichtet die zuständige Stelle über besondere Sitzungsergebnisse (telefonisch) lädt den Ausschuss zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ein (Vordruck) Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten Der Prüfungsausschuss . . . Rechtsgrundlagen beschließt die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten § 20 (1) PrO legt Termine und Reihenfolge der Prüfungsgespräche und ergänzenden Prüfungen fest entscheidet im Einzelfall über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie die Anerkennung von Gründen im Fall des Abbruchs oder der Nichtteilnahme an der Prüfung § 18 (2) PrO entscheidet ggf. über die Teilnahme von Gästen an den Prüfungsgesprächen § 15 PrO § 19 PrO 49 Organisation der Prüfungen Sitzung zum Beschluss der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten (Fortsetzung) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . . Rechtsgrundlagen füllt die Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse aus (Vordruck) unterrichtet die Prüflinge schriftlich über die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung, weist ggf. auf die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung hin und lädt sie zum Prüfungsgespräch ein (Vordruck) § 20 (6) PrO unterrichtet die zuständige Stelle über Besonderheiten (telefonisch) und stellt Einvernehmen über die Teilnahme von Gästen her § 15 PrO lädt den Prüfungsausschuss zur abschließenden Abnahme der Abschlussprüfung ein (Vordruck) Sitzung zur Abnahme der Prüfungen im 3. praktischen Fach (Prüfungsgespräche) Der Prüfungsausschuss . . . Rechtsgrundlagen führt die Prüfungsgespräche und bewertet die Ergebnisse § 20 (2) PrO Anmerkung: Die volle Besetzung des Ausschusses mit 6 Mitgliedern ist erforderlich entscheidet im Einzelfall über die Zulässigkeit einer Ergänzungsprüfung und führt sie durch § 13 (3) PrO stellt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung fest § 21 (1) PrO unterzeichnet die Niederschrift (Vordruck) § 21 (4) PrO legt den Termin der nächsten Arbeitssitzung zur Vorbereitung der kommenden Prüfung fest Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses . . . unterrichtet die Prüflinge im unmittelbaren Anschluss an das Prüfungsgespräch, ob und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben oder ob eine beantragte Ergänzungsprüfung zulässig ist § 21 (5) PrO unterrichtet betroffene Prüflinge im unmittelbaren Anschluss an die Ergänzungsprüfung, ob und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben § 21 (5) PrO händigt den Prüflingen die vorläufige Bescheinigung über das (Nicht-)Bestehen der Prüfung aus § 21 (6) PrO unterzeichnet die vorbereiteten Zeugnisse § 22 (2) PrO § 13 (3) PrO Anmerkung: Die Ergebnisse werden von der zuständigen Stelle eingetragen leitet die Zeugnisse, Prüfungsniederschriften und Prüfungsarbeiten der zuständigen Stelle zu Anmerkung: Die Ausführungen gelten für Zwischenprüfungen sinngemäß. Zu berücksichtigen ist, dass die Zwischenprüfung nur ein schriftliches Verfahren ist. Im Verhältnis zur Abschlussprüfung entfallen einige Arbeitsschritte. 50 Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt Sitzung in Frankfurt am Main am 27. und 28. Mai 1998 - Protokollauszug - Zu TOP 5: Verwaltungsberufe des öffentlichen Dienstes 5.3 Konkretisierung der Ausbildungsordnung für Fachangestellte für Bürokommunikation Der Unterausschuss des Berufsbildungsausschusses hatte in der letzten Sitzung den Auftrag erhalten, Regelungen nach § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die Durchführung der Berufsausbildung zu nicht hinreichend konkret formulierten Inhalten der Ausbildungsordnung bzw. des Ausbildungsrahmenplanes zu erarbeiten, um Übereinstimmung in Ausbildung und Prüfung herzustellen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat jedoch darauf hingewiesen, dass Ausbildungsordnungen auf der Grundlage des § 25 BBiG abschließend geregelt sind und kein Gestaltungsraum für die zuständigen Stellen im Rahmen des § 44 BBiG vorhanden ist. Konkretisierungen einer Ausbildungsordnung können nur in Form von Empfehlungen vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund hat der Unterausschuss eine Empfehlung des Berufsbildungsausschusses zur Umsetzung der Ausbildungsordnung vorbereitet (s. folgende Seiten). Sie enthält Aussagen zu den Vermittlungsgegenständen im Beschaffungswesen, im Reisekostenrecht, das auf Inlandsdienstreisen beschränkt wird, und zum Personalwesen, dessen Schwerpunkt im Tarifbereich liegen soll. Das Thema "Eingruppierungen", das eher für die gehobene Funktionsebene relevant ist, wird ausgeklammert. Konkretisiert sind darüber hinaus die Inhalte des 2. Fachs der Zwischenprüfung, welches das Personalwesen zum Gegenstand hat und sich ebenfalls auf den Tarifbereich konzentriert. Vergütungsberechnungen sollen in der Zwischenprüfung nicht gefordert werden, weil diese sich nur auf die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres bezieht. Die Arbeitnehmerbeauftragten regten an, die Aufzählung "Arbeitsverträge entwerfen, Auflösungsverträge entwerfen ..." durch den Zusatz "nach Vorgabe" einzuschränken, weil hier keine selbständigen Leistungen verlangt werden sollen. Die Arbeitgeberbeauftragten und Vertreter der Berufsschulen sprachen sich gegen den Vorschlag aus. Fachangestellte für Bürokommunikation gehörten der mittleren Funktionsebene an, die bei den aufgeführten Tätigkeiten lediglich mitwirke; Vorgaben seien sowohl in der Praxis als auch in den beruflichen Prüfungen die Regel. Der Berufsbildungsausschuss beschloss die Konkretisierungen einstimmig. Sie werden allen Ausbildungsbehörden, Trägern der dienstbegleitenden Unterweisung und Prüfungsausschussmitgliedern zugeleitet und sollen Bestandteil der Ausbildungshinweise sowie des Prüferleitfadens werden. 51 Konkretisierung der Ausbildungsordnung für den Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt vom 28. Mai 1998 Einige Regelungen der Ausbildungsordnung für Fachangestellte für Bürokommunikation haben zu unterschiedlichen Auslegungen im Hinblick auf den Umfang und die Tiefe der zu vermittelnden und zu prüfenden Qualifikationen geführt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Auszubildenden gebietet jedoch, insbesondere in den Prüfungen im Bereich des Bundesverwaltungsamtes als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eine Vergleichbarkeit der Anforderungen zu gewährleisten. Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat in seiner Sitzung am 27. und 28. Mai 1998 Klarstellungen zu fraglichen Regelungen beschlossen, die in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind und in den Prüfungen berücksichtigt werden sollen. Der Berufsbildungsausschuss empfiehlt den ausbildenden Einrichtungen des Bundes, sich hieran zu orientieren und die Schwerpunkte in der exemplarischen Vermittlung fundierten Grundwissens anhand von Regelfällen zu setzen. 52 Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt vom 28. Mai 1998 Anmerkung: Infolge zwischenzeitlicher Rechtsänderungen ist der Beschluss des Berufsbildungsausschusses nur noch teilweise aktuell. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung bleibt er Bestandteil dieser Broschüre und ist sinngemäß anzuwenden. Zu Ziff. 4.4 Buchst. c und d des Ausbildungsrahmen- Vergabegrundsätze (BHO, VOL/A) Wettbewerbsgrundsatz (insbesondere öffentliche Ausplanes: schreibung) Vergabekriterien "bei dem Vergabeverfahren mitwirken" "bei der Beschaffung ... mitwirken" Vergabearten Öffentliche und beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Hinweis auf die Bestimmtheit des Vergabegegenstandes z.B. Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft Kauf/Miete/Werkvertrag Grundzüge des Vergabeverfahrens Einheitliche Angebotsfristen und Öffnungstermine Vertraulichkeit, Verhandlungsverbot Angebotsprüfung und -wertung Zu Ziff. 6.2 Buchst. g des Ausbildungsrahmenplanes: "Reisekosten abrechnen" Zu Ziff. 8.2 Buchst. a des Ausbildungsrahmenplanes: Gesetzliche bzw. tarifvertragliche Grundlagen (z.B. BRKG) Berechnen von Reisekostenvergütungen für Inlandsdienstreisen Fahrkostenerstattung Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung Tage- und Übernachtungsgeld Nebenkosten Angestelltenvergütung Anspruch, Zusammensetzung und Höhe der Bruttovergütung bei vorgegebener Eingruppierung Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen ... "Berechnungen durchführen" Arbeiterlöhne, Beamtenbesoldung Überblick über die Zusammensetzung Kündigungsfristen Mutterschutzfristen Dauer des Erziehungsurlaubs Zu § 8 Abs. 3 Ziff. 2 der Ausbildungsordnung: Im 2. Fach der Zwischenprüfung soll der Prüfling für Angestellte und Auszubildende 2. Prüfungsfach der Zwischenprüfung "Verwaltung" a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen. Dazu zählen Tätigkeiten wie - Arbeitsverträge entwerfen - Auflösungsverträge entwerfen - Kündigungsfristen berechnen - Kündigungsschreiben entwerfen b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten. Dazu zählen Tätigkeiten wie - Urlaubsansprüche berechnen - Unfallmeldungen bei Arbeitsunfällen aufnehmen 53 Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt Sitzung in Holzhausen am Ammersee am 26. und 27. Mai 1999 - Protokollauszug - TOP 5: Verwaltungsberufe des öffentlichen Dienstes 5.5 Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben in beruflichen Prüfungen Der Berufsbildungsausschuss schloss sich der Meinung des Unterausschusses an, dass der Einsatz von Multiple-Choice-Aufgaben nicht ausgeschlossen werden sollte, weil die strikte Ablehnung von Aufgabenformen die Prüfungsvielfalt einschränkt. Die Entscheidung über ihre Verwendung soll den Prüfungsausschüssen überlassen bleiben. Allein der hohe Aufwand für die Erstellung geeigneter Multiple-Choice-Aufgaben, die notwendige Erprobung zum Ausschluss von Ratemöglichkeiten und zur Gewährleistung der Handlungsorientierung schränke ihre Verwendung ein. Der Berufsbildungsausschuss beschloss einstimmig folgende Stellungnahme: "Die klassischen Multiple-Choice-Aufgaben, in denen vorgegebene Antworten als falsch bzw. richtig erkannt und lediglich angekreuzt werden müssen, sind auch für berufliche Zwischenprüfungen wenig geeignet, weil sie dem Konzept der Handlungsorientierung nicht gerecht werden. Die Verwendung dieser Aufgabenform sollte die Ausnahme bleiben. Sofern Multiple-Choice-Aufgaben eingesetzt werden, ist bei Erstellung der Prüfungsaufgaben der geringere Zeitaufwand für ihre Beantwortung infolge des entfallenden Schreibaufwandes zu berücksichtigen." 54 Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Aufgabenbeispiel für das 1. praktische Fach "Textverarbeitung" Sachverhalt Bitte stellen Sie sich bei der Bearbeitung dieser Prüfungsaufgabe vor, dass Sie Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der folgenden Behörde sind: Bundesamt für Koordinierungsfragen Walserstraße 30 - 35, 69123 Heidelberg Ihr Vorgesetzter ist Dr. Horst Glossar Aktenzeichen: gl- [Ihre Kennziffer] Bearbeiterin/Bearbeiter: [Ihre Kennziffer] Durchwahl: 2222 Für das Referat V 8 "Statistik" wird eine Registraturkraft gesucht, die über englische Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Auf die Stellenausschreibung in der Heidelberger Tageszeitung sind sechs Bewerbungen eingegangen: • Ada Schmitz, 29 Jahre alt. Sie beherrscht perfekt die englische, französische und spanische Sprache und ist kaufmännische Angestellte bei der französischen Speditionsfirma VOILA in Paris. • Fritz Dorn, 24 Jahre alt. Er ist Registrator beim Bundesarchiv in Koblenz. Fremdsprachen sind sein Hobby. Er spricht fließend Englisch, Russisch und Portugiesisch. • Ute Pauly, 23 Jahre alt. Sie ist Bürosachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung Heidelberg und hat englische Grundkenntnisse auf der Realschule erworben. • Bert Anders, 31 Jahre alt, Lagerverwalter bei der Firma Siemens in München. Seine fundierten Englischkenntnisse hat er sich durch private Weiterbildungsmaßnahmen angeeignet. • Christa Zahn, 38 Jahre alt. Sie ist Vorzimmerkraft im Bundesministerium für Bildung und Forschung und spricht fließend Englisch und Französisch. • Karla Jobst, 20 Jahre alt, hat eine Berufsausbildung zur Justizfachangestellten abgeleistet und sucht jetzt einen Arbeitsplatz am Beschäftigungsort ihres Ehemannes in Heidelberg. Sie besitzt hervorragende englische Sprachkenntnisse, weil sie als Kind sechs Jahre mit ihren Eltern in England gelebt hat. Herr Dorn erscheint auf Grund seiner Zeugnisse und des Vorstellungsgesprächs besonders für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Sie sind beauftragt, den Personalrat des Bundesamtes für Koordinierungsfragen zu beteiligen. 55 Aufgabenbeispiel für das 1. praktische Fach "Textverarbeitung" Aufgaben Bitte formulieren Sie ein Schreiben an den Personalrat unter Berücksichtigung der Regeln nach DIN 5008 mit folgendem Inhalt: • Erforderliche Nachbesetzung einer Stelle in der Registratur des Referates V 8 "Statistik" • Stellenbewertung nach Entgeltgruppe 6 TVöD • Hinweis, dass die Stelle extern ausgeschrieben war • Behördeneigenes Personal steht nicht zur Verfügung • Hinweis auf die Zahl der Bewerbungen • Alle Bewerberinnen und Bewerber erfüllen die Voraussetzungen • Besondere Eignung des Herrn Dorn auf Grund seiner beruflichen Vorkenntnisse und Zeugnisse • Beabsichtigter Einstellungstermin: 1. Mai 2013 • Bitte um Zustimmung nach § 75 des Bundespersonalvertretungsgesetzes Bitte heben Sie den Einstellungstermin auf geeignete Weise hervor. Das Schreiben wird von Ihrem Vorgesetzten unterschrieben. Als Anlage zu dem Schreiben erstellen Sie bitte eine tabellarische Übersicht mit vier Spalten. Geben Sie in der linken Spalte die alphabetisch sortierten Namen der Bewerberinnen und Bewerber an. In den folgenden drei Spalten listen Sie jeweils das Alter, den beruflichen Vorlauf in Stichworten und die Qualität der geforderten Fremdsprachenkenntnisse auf. Versehen Sie die Tabelle mit einer Kopfzeile und einer Überschrift. Gestalten Sie die tabellarische Übersicht nach den Regeln der DIN 5008. Bearbeitungshinweise • Benutzen Sie den unter "Brief.dot" gespeicherten Kopfbogen. • Die Benutzung sämtlicher Textverarbeitungsfunktionen ist Ihnen gestattet. • Speichern Sie Ihren Text in regelmäßigen Abständen. • Verwenden Sie als Dateinamen "brief_0.doc". Die Ziffer "0" ersetzen Sie bitte durch Ihre Kennziffer. • Technische Hilfeleistungen durch die Aufsichtführenden führen zu Punktabzügen. • Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beenden Sie mit dem Befehl zum Ausdruck des Ergebnisses. Die Druckzeit zählt nicht zur Bearbeitungszeit. Hilfsmittel: DIN 5008 56 Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Aufgabenbeispiel für das 2. praktische Fach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" Sachverhalt Sie sind Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Bundesministerium des Innern und erhalten den Auftrag, die Verteilung der ausländischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2010 und 2011 auf die einzelnen Bundesländer auszuwerten. Die vorgegebene Datei mit dem Namen Quelle.xls enthält das statistische Ausgangsmaterial für die weiteren Berechnungen. Quelle.xls Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Bevölkerung 2010-12-31 davon ausländisch Bevölkerung 2011-12-31 davon ausländisch 10001,8 11596 3446 2542,7 683,7 1668,8 5837,3 1891,7 7475,8 17509,9 8821,2 1076,9 4678,9 2823,3 2648,5 2572,1 1290,8 1108,9 468,6 62 81,7 288,3 832,5 26,3 480 1992,8 299,3 79,9 85,3 48,5 140,1 29 10148,7 11770,3 3465,7 2542,7 685,8 1688,8 5922,6 1865 7577,5 17679,2 3881 1084 4641 2797 2697,6 2545,8 1280 1110,7 478,8 58,4 82,1 310,3 839,3 25,6 480,6 2011,4 300,4 79,9 85,9 49,1 142,3 31 Anmerkung: Der Inhalt der Datei ist zur Verdeutlichung des Aufgabenbeispiels wiedergegeben. Aufgaben 1. In einer Excel-Tabelle sollen Sie mehrere Berechnungen durchführen. a) Ermitteln Sie die Summe der Gesamtbevölkerung und die Summe aller ausländischen Staatsangehörigen in den Jahren 2010 und 2011. b) Berechnen Sie mit Hilfe einer Funktion, wie viele ausländische Staatsangehörige im Durchschnitt auf ein Bundesland entfallen. Geben Sie die Durchschnittswerte für die Jahre 2010 und 2011 unterhalb der Tabelle an. c) Stellen Sie den prozentualen Anteil der ausländischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung des jeweiligen Bundeslandes für die Jahre 2010 und 2011 fest. d) Berechnen Sie den prozentualen Anteil der ausländischen Bevölkerung jedes Bundeslandes, gemessen an der Gesamtzahl aller ausländischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2010 und 2011. 57 Aufgabenbeispiel für das 2. praktische Fach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" e) Ermitteln Sie, wie sich die Zahl der ausländischen Staatsangehörigen in den einzelnen Bundesländern seit 2010 prozentual verändert hat. f) Vergleichen Sie die absolute Zahl ausländischer Staatsangehöriger des Jahres 2011 in jedem einzelnen Bundesland mit dem Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung im Jahr 2011 (s. Buchst. b) mit Hilfe einer logischen Funktion. Liegt die ausländische Bevölkerung des Bundeslandes über dem Durchschnitt, soll der Hinweis "> Durchsch." erfolgen. Liegt er dagegen unter dem Durchschnitt soll der Hinweis "< Durchsch." erscheinen. g) Ermitteln Sie mit Hilfe einer Funktion das Minimum und das Maximum der ausländischen Bevölkerung in den Bundesländern für die Jahre 2010 und 2011. Geben Sie die beiden Zahlen unterhalb der Tabelle an. 2. Beachten Sie bei der Tabellengestaltung folgende Vorgaben: a) Stellen Sie die Tabelle auf einer Seite im Querformat dar (A4L). b) Formatieren Sie die absoluten Zahlen mit einer Stelle nach dem Komma, die prozentualen Angaben mit zwei Stellen nach dem Komma. c) Gestalten Sie die Tabelle normgerecht. Versehen Sie auch die Zahlenangaben unterhalb der Tabelle mit verständlichen Bezeichnungen. d) Gestalten Sie die Tabelle durch optische Hervorhebungen. e) Geben Sie Ihre Kennziffer rechtsbündig am unteren Seitenrand an. 3. Erstellen Sie eine Grafik als neues Blatt. a) Stellen Sie für jedes Bundesland den prozentualen Anteil ausländischer Staatsangehöriger an seiner Gesamtbevölkerung für die Jahre 2010 und 2011 nebeneinander dar. b) Stellen Sie die Grafik auf einer Seite im Querformat dar (A4L). c) Versehen Sie das Diagramm mit aussagekräftigen Beschriftungen. d) Geben Sie Ihre Kennziffer rechtsbündig am unteren Seitenrand an. 4. Drucken Sie die Tabelle und die Grafik aus. Aus korrekturtechnischen Gründen ist auch ein Formelausdruck erforderlich. Bearbeitungshinweise • • • • • Die DIN 5008 ist zu beachten. Bitte speichern Sie Ihre Bearbeitungsergebnisse in regelmäßigen Abständen. Als Dateinamen vergeben Sie "stat_0.xls". Die Ziffer "0" ersetzen Sie bitte durch Ihre Kennziffer. Technische Hilfeleistungen durch die Aufsichtführenden führen zu Punktabzügen. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beenden Sie mit dem Befehl zum Ausdruck des Ergebnisses. Die Druckzeit zählt nicht zur Bearbeitungszeit. Hilfsmittel: DIN 5008 58 Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Aufgabenbeispiel für das 2. praktische Fach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" Hilfsmittel: PC, DIN 5008 und DIN 676 Aufgabe Sie sind Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Organisationsreferat des neu errichteten Bundesamtes für kosmische Dokumentation. Ihr Vorgesetzter beauftragt Sie, einen Kopfbogen für den externen Briefverkehr als PC-geeigneten Vordruck (Dokumentvorlage) zu entwerfen und ein geeignetes Logo für das Bundesamt vorzuschlagen. Die Dokumentvorlage ist unter Beachtung der geltenden Normen aufzubauen und frei zu gestalten. Mindestmerkmale Ergänzende Hinweise Bundesadler Bitte die Datei BdAdler.bmp verwenden. Name des Bundesamtes Bundesamt für kosmische Dokumentation Logo des Bundesamtes Sachbezogen auswählen Postanschrift 50998 Köln Felder und Leitwörter für Sie entscheiden selbst, ob Sie dies mit Kommunikationsund Bezugszeichenzeilen oder alternativ mit Informationsblock realisieren wollen. • Kommunikationsangaben • Bezugsdaten des Absenders und Empfängers • Briefdatum Mindestens eines der Felder muss mit einer automatischen Formatierung bzw. mit einer "logischen Funktion" versehen werden. Benötigte Kommunikationsangaben: Kontakt (Bearbeiterin oder Bearbeiter), Durchwahl für Telefon und Telefax, E-Mail, Internet. Geschäftsangaben: Die Diensträume sind mit der Buslinie 141, Haltestelle "Rathaus" zu erreichen: Alter Markt 117, 50667 Köln. • Hausanschrift Ihre Behörde ist montags bis freitags von 08:00 bis 11:30 Uhr sowie von 13:00 bis 16:30 Uhr telefonisch zu erreichen. • Servicezeiten • Bankverbindung Alle Zahlungen sind an die Bundeskasse Trier zu entrichten, die folgendes Konto unterhält: Deutsche Bundesbank, Filiale Trier, Konto 555 333 10 (BLZ 585 000 00). Speicherdaten Damit das Wiederfinden von Schriftstücken erleichtert wird, binden Sie zusätzlich in die Fußzeile die automatische Angabe der Dateibezeichnung einschließlich Speicherpfad ein. 59 Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Hilfsmittel: Bundesbeamtengesetz (BBG) Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kalender 2012 Sachverhalt Sie sind Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Personalreferat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Bonn und für die Betreuung von Beamtinnen und Beamten zuständig. Das Schreiben des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein vom 25. Mai 2012 ist eingegangen. Ihr Vorgesetzter gibt Ihnen den beiliegenden Vorgang, weil er diesen Fall im Rahmen einer Rücksprache mit Ihnen erörtern möchte. Aufgaben 1. Schildern Sie kurz den Sachverhalt, der sich aus dem Vorgang ergibt. 2. Ist der Widerspruch des Beamten vom 25. Mai 2012 form- und fristgerecht eingelegt? Bitte begründen Sie Ihre Auffassung. 3. Nehmen Sie zu dem Einwand des Beamten Stellung. 4. Erläutern Sie, wie und in welcher Form auf sein Schreiben zu reagieren ist. Zeigen Sie auf, wie Sie der Verpflichtung zum bürgerorientierten und adressatengerechten Handeln nachkommen können. Bearbeitungshinweise Die Aufgaben sind nicht schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgabenlösung tragen Sie dem Prüfungsausschuss mündlich vor. Sie haben 40 Minuten Zeit, sich vorzubereiten. Für Ihren Vortrag stehen Ihnen höchstens 10 Minuten zur Verfügung. Sie können die Aufgabenlösung in Stichworten notieren und Ihre Aufzeichnungen als Gedankenstütze während des Vortrags verwenden. 60 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bonn, 13. März 2012 Referat Innerer Dienst Hausruf: 1234 Personalreferat im Hause Beurteilung der dienstlichen Bewährung des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein Herr Klein ist über 2 Jahre Regierungsinspektor zur Anstellung und seit 1 Jahr als Sachbearbeiter im Referat Innerer Dienst eingesetzt. Wie bereits mehrfach berichtet, sind die fachlichen Leistungen des Beamten völlig unzureichend. Er ist nicht befähigt, die Aufgaben eines Sachbearbeiters wahrzunehmen. Mehrere intensive Gespräche mit Herrn Klein haben zu keiner erkennbaren Verbesserung geführt. Der Beamte weigert sich, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Nach meinem Eindruck hat er überhaupt kein Interesse an einer weiteren Tätigkeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Da der Beamte wegen mangelnder Bewährung (fachliche Leistung) für eine Sachbearbeitertätigkeit nicht geeignet ist, bitte ich, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit er entlassen werden kann. Unterschrift Referatsleiter 61 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bonn, 04. April 2012 Personalreferat Hausruf: 5678 1. Vermerk: Betr.: Entlassung des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein Das Referat Innerer Dienst hat mit Schreiben vom 13. März 2012 mitgeteilt, dass der dort eingesetzte Beamte Klaus Klein wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) als Sachbearbeiter nicht geeignet ist. Diese Einschätzung wurde dem Personalreferat bereits früher mitgeteilt und umfassend begründet. Wegen dieses Sachverhalts sind in der Vergangenheit mehrere ausführliche Personalgespräche mit dem Beamten geführt worden, zuletzt am 20. Januar 2012. Sie waren völlig erfolglos. Aufgrund der Gesprächsergebnisse halte ich auch einen nochmaligen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nicht für Erfolg versprechend. Ich schlage daher vor, den Beamten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 28 Abs. 6 BLV wegen mangelnder Bewährung zu entlassen. Für die Entlassung des Beamten ist nach § 38 BBG i.V.m. der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig. 2. Herrn Referatsleiter mit der Bitte um Kenntnisnahme und Entscheidung Ja! Einverstanden Unterschrift Personalsachbearbeiter 62 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bonn, 11. April 2012 Personalreferat Hausruf: 56 78 Personalrat im Hause Betr.: Entlassung des Regierungsinspektors z. A. Klaus Klein, Sachbearbeiter im Referat Innerer Dienst Wie bereits erörtert, beabsichtige ich, Regierungsinspektor z. A. Klaus Klein wegen mangelnder Bewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG i.V.m. § 28 Abs. 6 BLV zu entlassen. Zu Ihrer Information erhalten Sie die beiliegenden Unterlagen, die die unzureichende fachliche Leistung des Beamten umfassend begründen. Ich bitte, der beabsichtigten Entlassung des Beamten nach dem BPersVG zuzustimmen. Unterschrift Referatsleiter 63 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Personalrat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Bonn, 23. April 2012 Hausruf: 89 10 Personalreferat im Hause Betr.: Entlassung des Regierungsinspektors zur Anstellung Klaus Klein Bezug: Ihr Schreiben vom 11. April 2012 Der Personalrat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie hat der beabsichtigten Entlassung des Beamten in seiner letzten Sitzung zugestimmt. Unterschrift Vorsitzender des Personalrates 64 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE Gesch.-Z.: Bonn, 25. April 2012 Telefon: 0228 99 615-5678 Telefax: 0228 99 615-1234 Personalreferat (Bei Antwort bitte angeben) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 53107 Bonn Gegen Empfangsbekenntnis Herrn Regierungsinspektor z.A. Klaus Klein im Hause Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Sehr geehrter Herr Klein, nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz i.V.m. § 28 Abs. 6 Bundeslaufbahnverordnung entlasse ich Sie mit Ablauf des 30. Juni 2012 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. [Es folgt die ausführliche Begründung der Entlassung] Die weiteren mit dieser Entlassung zusammenhängenden Angelegenheiten werde ich Ihnen in einem besonderen Schreiben mitteilen. Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Unterschrift Personalreferatsleiter 65 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Empfangsbescheinigung Ich, Regierungsinspektor zur Anstellung Klaus Klein, bestätige hiermit, dass ich die Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 25. April 2012 über meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe heute erhalten habe. Bonn, den 27.04.2012 Unterschrift Klaus Klein 66 Aufgabenbeispiel für das 3. praktische Fach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" Regierungsinspektor z. A. Klaus Klein Bonn, 25. Mai 2012 Beethovenstr. 11, 53117 Bonn Poststempel: 29.05.2012 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Villemombler Str. 76 53123 Bonn Eingangsstempel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: 30. Mai 2012 Betr.: Meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Ihr Schreiben vom 25. April 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Zeitpunkt meiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bin ich nicht einverstanden. Der kurzfristige Entlassungstermin entspricht meines Erachtens nicht dem geltenden Recht. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Klaus Klein 67 Vordrucke für das Prüfungswesen Einladung des Prüfungsausschusses durch das vorsitzende Mitglied Seite 69 Hinweise für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Seite 70 Kennziffern der Prüflinge Seite 72 Hinweise für Aufsichtführende Seite 73 Niederschrift über den Ablauf der Aufgabenbearbeitung Seite 75 Niederschrift über technische Hilfestellungen bei der Benutzung des PC Seite 76 Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse der Zwischenprüfung Seite 77 Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung Seite 78 Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsarbeiten an die Prüflinge Seite 80 Vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Abschlussprüfung Seite 81 68 Prüfungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt Die Vorsitzende / Der Vorsitzende Prüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Sehr geehrte Damen und Herren, zu der nächsten Sitzung des Prüfungsausschusses lade ich Sie freundlich ein. Sollten Sie verhindert sein, unterrichten Sie mich bitte telefonisch oder per E-Mail und informieren Sie Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter. Datum der Sitzung Beginn der Sitzung Sitzungsort Anlass der Sitzung Zwischenprüfung Abschlussprüfung Beschluss der Prüfungsaufgaben Beschluss der Prüfungsergebnisse Abnahme des letzten praktischen Teils der Abschlussprüfung (Prüfungsgespräche) Abnahme mündlicher Ergänzungsprüfungen Anmerkungen Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift 69 Hinweise für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den Berufen Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation und Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte Bitte geben Sie alle mitgebrachten Gegenstände wie Taschen und insbesondere mobile Kommunikationstechnik, die ausgeschaltet sein muss, vor Beginn der Prüfung bei den Aufsichtführenden ab. Ausgenommen sind nur Schreibutensilien, zugelassene Gesetzestexte und Verpflegung. Ausnahmen müssen vor der Prüfung beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden und schriftlich genehmigt sein. Taschen und Kommunikationsgeräte Sofern Ihnen eine Prüfungserleichterung gewährt worden ist, legen Sie bitte den Aufsichtführenden vor Beginn der Prüfung den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vor. Prüfungserleichterung Bevor Sie mit der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnen, überprüfen Sie bitte, ob die Aufgabenseiten und die angegebenen Anlagen vollständig sind. Vollständigkeit der Aufgabe Vor Beginn der Prüfung erhalten Sie eine Kennziffer. Sie dürfen Ihre Prüfungsarbeiten nur mit Ihrer Kennziffer - nicht mit Ihrem Namen - versehen. Kennziffer Benutzen Sie nur das bereitgestellte Papier und die Hilfsmittel, die in der Prüfungsaufgabe angegeben sind. Die Verwendung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel wird als Täuschungsversuch gewertet. Zulässige Hilfsmittel Soweit Sie Ihre eigenen Gesetzestexte verwenden, beachten Sie bitte, dass sie keine Erläuterungen enthalten dürfen. Ausgenommen sind Korrekturen wegen Vorschriftenänderungen, Unterstreichungen oder Durchstreichungen, Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufeund Fragezeichen sowie die mathematischen Zeichen + - * : > < = ≠), Verweisungen auf andere Normen in Form von Zahlen und Kurzbezeichnung "§ 130 BGB" sowie die Zusätze "i.V.m., vergleiche, siehe, auch, aber, oder, und, analog" und Verweisungspfeile. Zulässige Eintragungen in Gesetzestexten Jede andere Kommentierung ist nicht gestattet. Aufkleber und Reiter dürfen nur mit der Kurzbezeichnung des Gesetzes, der Verordnung etc. - z. B. "BGB" oder "VOL" versehen sein. Die Aufsichtführenden überprüfen, ob Ihre Gesetzestexte unzulässige Eintragungen enthalten. Beanstandete Unterlagen werden eingezogen und dem Prüfungsausschuss zugeleitet, der über die Folgen des Regelverstoßes entscheidet. Taschenrechner, die für die Aufgabenbearbeitung zugelassen sind, müssen netzunabhängig sein. Sie dürfen nicht programmierbar sein. Taschenrechner Der Prüfling trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm mitgebrachten Hilfsmittel. Verantwortung Stand 05/2012 70 Die vorgeschriebene Dauer für die Bearbeitung ist auf dem Deckblatt der Prüfungsaufgaben angegeben. Sie kann nicht überschritten werden. Während der Prüfung dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum nur einzeln verlassen. Die Zeit der Abwesenheit wird protokolliert. Hat einer der Prüflinge seine Prüfungsarbeit abgegeben und den Raum endgültig verlassen, müssen die anderen Prüflinge im Prüfungsraum bleiben, bis sie ihre Arbeit ebenfalls abgeben. Bearbeitungsdauer Verlassen des Prüfungsraums Nach Beendigung der Aufgabenbearbeitung sind die Prüfungsarbeit, der Aufgabentext, das gesamte zur Verfügung gestellte Papier und Konzepte abzugeben. Rückgabe aller Unterlagen Führen gesundheitliche Gründe dazu, dass Sie an der Prüfung nicht teilnehmen können oder sie abbrechen, müssen Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Erkrankung Die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen sowie der Nichtteilnahme an der Prüfung sind in der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem jeweiligen Beruf geregelt [s. nachfolgenden Auszug]. Folgen von Verstößen Auszug aus der Prüfungsordnung § 18 § 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Täuscht ein Prüfling während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht er zu täuschen, teilt die Aufsicht führende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsicht führende Person ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit null Punkten bewerten. (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. (2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Stand 05/2012 71 Kennziffern der Prüflinge Datum der Prüfung Zwischenprüfung im Beruf Fachangestellte/r für Bürokommunikation Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste Fortbildungsprüfung im Beruf Verwaltungsfachangestellte/r Ausbilder-Eignungsprüfung im Beruf Geomatiker / Geomatikerin Kennziffer zum Verwaltungsfachwirt / zur Verwaltungsfachwirtin Name Vorname 09/2012 72 Prüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation Fachangestellte für Bürokommunikation Hinweise für Aufsichtführende 1. Die Aufsichtführenden sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung. Besondere Vorkommnisse halten sie in der Niederschrift fest. Die Aufsichtführenden müssen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sein. Niederschrift Präsenz im Prüfungsraum 2. Die Aufsichtführenden prüfen, ob alle Prüflinge erschienen sind und ob sie die auf dem Sitzplan vorgegebene Sitzordnung eingehalten haben. Vollzähligkeit 3. Die Prüflinge müssen alle mitgebrachten Gegenstände wie Taschen und insbesondere mobile Kommunikationstechnik bei den Aufsichtführenden abliefern. Abgabe persönlicher Gegenstände Sitzordnung Hiervon ausgenommen sind nur Schreibutensilien, laut Prüfungsaufgaben zugelassene Gesetzestexte und Verpflegung. Ausnahmen müssen vor der Prüfung vom Bundesverwaltungsamt schriftlich genehmigt sein. 4. Die Prüflinge verwenden ihre eigenen Gesetzestexte. Diese dürfen keine Erläuterungen enthalten. Ausgenommen sind Korrekturen wegen Vorschriftenänderungen, Unterstreichungen oder Durchstreichungen, Hervorhebungen (Farbmarkierungen, Einrahmungen, Einklammerungen, Anführungs-, Ausrufeund Fragezeichen sowie die mathematischen Zeichen + - * : > < = ≠), Verweisungen auf andere Normen in Form von Zahlen und Kurzbezeichnung "§ 130 BGB" sowie die Zusätze "i.V.m., vergleiche, siehe, auch, aber, oder, und, analog" und Verweisungspfeile. Gesetzestexte der Prüflinge Zulässige Eintragungen Aufkleber und Reiter dürfen nur mit der Kurzbezeichnung des Gesetzes, der Verordnung etc. - z. B. "BGB" oder "VOL" - versehen sein. Die Aufsichtführenden kontrollieren die Gesetzestexte vor Beginn der Prüfung. Beanstandete Unterlagen, die nicht sofort bereinigt werden können, dürfen den Prüflingen nicht zurückgegeben werden. Sie werden zusammen mit den Prüfungsarbeiten weitergeleitet, damit der Prüfungsausschuss über die Folgen des Regelverstoßes entscheiden kann. Im Fall eingezogener Gesetzestexte sorgen die Aufsichtführenden nach Möglichkeit für Ersatz. Kontrolle der Gesetzestexte 5. Taschenrechner, die für die Aufgabenbearbeitung zugelassen sind, müssen netzunabhängig sein. Sie dürfen nicht programmierbar sein. Taschenrechner 6. Bevor den Prüflingen die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, fragen die Aufsichtführenden sie, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Gesundheitszustand 7. Den verschlossenen Umschlag mit den Prüfungsaufgaben öffnen die Aufsichtführenden im Beisein der Prüflinge unmittelbar vor Beginn der Prüfung. Öffnung der Aufgaben Stand 02/2013 73 8. Die Aufsichtführenden händigen den Prüflingen die Prüfungsaufgaben aus. Nachdem die Prüflinge die Vollständigkeit ihrer Prüfungsunterlagen kontrolliert haben, beginnt die Bearbeitungszeit, die in der Niederschrift festgehalten wird. Vollständigkeitskontrolle 9. Die vorgegebene Bearbeitungsdauer ist unbedingt einzuhalten und darf auf keinen Fall von den Aufsichtführenden oder von den Prüflingen verlängert werden. Bearbeitungsdauer Führen jedoch unvorhersehbare Störungen zu einer Unterbrechung der Prüfung für eine gesamte Gruppe, wird die Dauer der Unterbrechung an das vorgesehene Bearbeitungsende für die Prüfungsarbeit angehängt. Bearbeitungsbeginn Unterbrechungen 10. Prüflinge, denen eine längere Bearbeitungsfrist oder eine andere Prüfungserleichterung zugestanden worden ist, werden den Aufsichtführenden benannt. Über Art und Umfang der Prüfungserleichterungen werden die Aufsichtführenden informiert. Prüfungserleichterungen 11. Die Prüflinge dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das bereitgestellte Papier benutzen. Nicht benötigtes Papier, Konzepte und der Text der Prüfungsaufgaben sind nach der Bearbeitung zurückzugeben. Hilfsmittel 12. Fragen der Prüflinge, die sich auf die Lösung der Aufgaben beziehen, dürfen nicht beantwortet werden. Fragen der Prüflinge 13. Während der Bearbeitungszeit dürfen die Prüflinge nur einzeln den Prüfungsraum verlassen. Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit werden in der Niederschrift festgehalten. Verlassen des Prüfungsraumes Rückgabe Hat einer der Prüflinge seine Prüfungsarbeit beendet und den Raum endgültig verlassen, müssen die anderen Prüflinge im Raum verbleiben bis auch sie ihre Arbeit abgeben. 14. Besonderheiten des 1. und 2. praktischen Fachs der Abschlussprüfung: Die Bearbeitung am PC wird mit dem Befehl zum letzten Ausdruck des Ergebnisses beendet. Die Druckzeit zählt nicht zur Prüfungszeit. Bevor die Prüflinge den Raum verlassen, ist die Vollständigkeit der abgelieferten Ausdrucke zu überprüfen. Unterbrechungen wegen technischer Störungen sind zu protokollieren; sie zählen nicht zur Bearbeitungszeit. Muss einzelnen Prüflingen technische Hilfe bei der Benutzung des PC geleistet werden, sind Art und Umfang der Hilfestellung für jeden Prüfling gesondert und anonymisiert - nur unter Angabe seiner Kennziffer - in einer gesonderten Niederschrift anzugeben, die der Prüfungsarbeit beizufügen ist. 15. Prüflingen, die versuchen zu täuschen oder gegen die Ordnung verstoßen, ist die Fortsetzung der Prüfung zu gestatten. Bei einer erheblichen Störung, die zu Lasten der anderen Prüflinge geht, können die Aufsichtführenden die verursachenden Prüflinge von der Prüfung ausschließen. Besonderheiten beim PC-Einsatz Kontrolle der Ausdrucke Technische Probleme Täuschungen Ordnungsverstöße Solche Vorfälle werden protokolliert und nach der Prüfung dem Bundesverwaltungsamt (Tel. 0228 99 358-5704 oder 4704) oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt. 16. Bei der Abgabe der Prüfungsarbeiten vergewissern sich die Aufsichtführenden, dass auf den Arbeiten lediglich die Kennziffern der Prüflinge, nicht jedoch ihre Namen angegeben sind. Anderenfalls sind die Namen unkenntlich zu machen. Anonymisierung durch Kennziffern 17. Abgegebene Arbeiten dürfen den Prüflingen nicht mehr ausgehändigt werden, wenn sie den Prüfungsraum verlassen haben. Keine Rückgabe der Arbeiten Der Zeitpunkt der Abgabe ist in der Niederschrift festzuhalten. 18. Die Arbeiten händigen die Aufsichtführenden zusammen mit der Niederschrift je nach Absprache Angehörigen der zuständigen Stelle oder einem Mitglied des Prüfungsausschusses aus. Bearbeitungsende Verbleib der Prüfungsarbeiten Stand 02/2013 74 Niederschrift über den Ablauf der Aufgabenbearbeitung im Beruf Fachangestellte/r für Bürokommunikation in der Zwischenprüfung im Beruf Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste in der Abschlussprüfung im Beruf Verwaltungsfachangestellte/r in der Fortbildungsprüfung im Beruf Geomatiker / Geomatikerin in der Ausbilder-Eignungsprüfung Datum der Prüfung Kennziffern oder Namen der Prüflinge zum Verwaltungsfachwirt / zur Verwaltungsfachwirtin Prüfungsbereich/-fach Nr. Beginn der Arbeit Aufsichtführung Unterbrechung von - bis Beendigung der Arbeit Besondere Vorkommnisse Unterschrift der oder des Aufsichtführenden 75 Niederschrift über technische Hilfestellungen bei der Benutzung des PC in der Abschlussprüfung der Fachangestellten für Bürokommunikation Datum der Prüfung Prüfungsfach Textverarbeitung Assistenz- und Sekretariatsaufgaben Kennziffer des Prüflings Aufsichtführung [bitte keinen Namen eintragen!] Art und Umfang der geleisteten Hilfestellung Bitte diese Aufzeichnungen der abgegebenen Prüfungsarbeit beifügen Unterschrift der oder des Aufsichtführenden Unterschrift des Prüflings 76 Niederschrift über die Feststellung der Ergebnisse der Zwischenprüfung Datum der Zwischenprüfung Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste Beruf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte Kennziffern der Prüflinge Erreichte Punkte* Summe :3= Prüfungsergebnis* Note 1. Prüfungsarbeit 2. Prüfungsarbeit 3. Prüfungsarbeit :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= :3= *) Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsbereichen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ausgewiesen Datum, Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses 77 Niederschrift Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Punkte mit 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung Prüflinge Ergänzungsprüfung Schriftliche Prüfung Kennziffer Name, Vorname 1. Fach 2. Fach 3. Fach Praktische Prüfung 1. Fach 2. Fach 3. Fach Gewichtung schriftlich ./. mündlich zwei zu eins schriftl. Fach Nr. Ergebnis Erg.prüfg. Endbewertung Feststellung des Gesamtergebnisses Summe d. Punkte : 6 = Note Bekanntgabe (Datum) 78 Punkte mit 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung Prüflinge Ergänzungsprüfung Schriftliche Prüfung Kennziffer Name, Vorname 1. Fach 2. Fach 3. Fach Praktische Prüfung 1. Fach 2. Fach 3. Fach Gewichtung schriftlich ./. mündlich zwei zu eins schriftl. Fach Nr. Ergebnis Erg.prüfg. Endbewertung Feststellung des Gesamtergebnisses Summe d. Punkte : 6 = Note Bekanntgabe (Datum) Neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem jeweiligen Prüfling war während des Prüfungsgesprächs anwesend (Name, Vorname, Funktion, Datum, Uhrzeit) Den Prüflingen ist nach § 21 Abs. 5 der Prüfungsordnung im Anschluss an das Prüfungsgespräch im dritten praktischen Fach bzw. nach der Ergänzungsprüfung mitgeteilt worden, ob und mit welcher Note sie die Abschlussprüfung bestanden haben Den Prüflingen ist nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung die Bescheinigung über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung erteilt worden Der Prüfungsausschuss hat die einzelnen Ergebnisse und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung festgestellt und beschlossen Datum, Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses 79 Hinweis für die Prüflinge Bitte setzen Sie Ihre vollständige Anschrift in das Adressenfeld. An diese Anschrift werden Ihnen die Prüfungsergebnisse übersandt. .............................................................................................. .............................................................................................. .............................................................................................. .............................................................................................. An das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Bitte übersenden Sie mir die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation an die oben angegebene Adresse. Datum, Unterschrift des Prüflings Urschriftlich zurück Sehr geehrte Prüfungsteilnehmerin, sehr geehrter Prüfungsteilnehmer, in der Abschlussprüfung haben Sie folgende Ergebnisse erzielt: Punkte 1. schriftliches Prüfungsfach: Bürowirtschaft 2. schriftliches Prüfungsfach: Verwaltung 3. schriftliches Prüfungsfach: Wirtschafts- und Sozialkunde 1. praktisches Prüfungsfach: Textverarbeitung 2. praktisches Prüfungsfach: Assistenz- und Sekretariatsaufgaben Note Diese vorläufige Mitteilung der schriftlichen und praktischen Prüfungsergebnisse ersetzt nicht das rechtsverbindliche Zeugnis nach § 22 der Prüfungsordnung oder den Bescheid nach § 23 der Prüfungsordnung. Sie können eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, um das Nichtbestehen der Abschlussprüfung abzuwenden. Bitte teilen Sie mit, in welchem mit mangelhaft bewerteten schriftlichen Prüfungsfach die Ergänzungsprüfung durchgeführt werden soll. Termin der Prüfung im 3. praktischen Prüfungsfach Datum Uhrzeit Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung Datum Uhrzeit Prüfungsort Anschrift und Prüfungsraum Mit freundlichen Grüßen Datum, Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses 80 Bescheinigung nach § 21 Abs. 6 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation Frau / Herr hat am ________________ die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation Fachangestellte für Bürokommunikation vor dem Prüfungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes mit der Note bestanden nicht bestanden Die Vorsitzende / Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses __________________________________ Datum, Unterschrift Diese vorläufige Bescheinigung ersetzt nicht das rechtsverbindliche Zeugnis nach § 22 der Prüfungsordnung oder den Bescheid nach § 23 der Prüfungsordnung 81 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Oktober 1999 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb 1.1. Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung; 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln; 3. Verwaltungsorganisation und -betrieb 3.1 Verwaltungshandeln, 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge; 4. Bürowirtschaft 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes, 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel, 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen, 4.5 Statistik; 5. Informationsverarbeitung 5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung, 5.2 Bürokommunikation, 5.3 schreibtechnische Qualifikationen, 5.4 Textformulierung und -gestaltung, 5.5 automatisierte Textverarbeitung, 5.6 Datenschutz; 6. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben 6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination, 6.2 Organisationsaufgaben; 7. Finanzwesen 7.1 öffentliches Finanzwesen, 7.2 Kassenwesen; 8. Personalwesen 8.1 Grundzüge des Personalwesens, 8.2 Personalaufgaben; 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe, 9.2 Verwaltungsverfahren, 9.3 Rechtsanwendung. (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 sind unterschiedliche Fachaufgaben von zwei Fachbereichen der ausbildenden Stelle zugrunde zu legen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen. 82 §5 §9 Durchführung der Berufsausbildung Abschlussprüfung (1) Während der Berufsausbildung beim Ausbildenden soll der Auszubildende mit Vorgängen befasst werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung von 420 Stunden zu vermitteln. Dabei kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht; dem Auszubildenden sind Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen er fallbezogen befasst wird, zu vermitteln. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich mit dem schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen und zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Bürowirtschaft, Verwaltung und Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Textverarbeitung, Assistenz- und Sekretariatsaufgaben sowie Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich durchzuführen. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen: 1. Prüfungsfach Bürowirtschaft: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht: a) Bürowirtschaft, b) Bürokommunikation. 2. Prüfungsfach Verwaltung: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und Zusammenhänge versteht: a) Finanzwesen, b) Personalwesen. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbeiten: 1. Prüfungsfach Textverarbeitung: (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1. Bürowirtschaft, 2. Verwaltung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung. 83 2. Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben: § 10 Aufhebung von Vorschriften In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung erworben hat. 3. Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich: Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der beiden Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Stenosekretär/Stenosekretärin und Büroassistent/Büroassistentin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. § 11 Übergangsregelungen (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für die nach dem 30. Juni 1991 begonnenen Ausbildungsverhältnisse die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1999 bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999 die bis zum 31. Oktober 1999 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der vom 1. November 1999 an geltenden Vorschriften. Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist. § 12 Inkrafttreten (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. (8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in jeweils mindestens zwei der in Absatz 3 sowie in Absatz 5 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. _____________________________________ Die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) ist am 1. November 1999 in Kraft getreten. 84 Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/ zur Fachangestellten für Bürokommunikation - Sachliche Gliederung - Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1. Der Ausbildungsbetrieb Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetrie- a) staats- und verfassungsrechtliche Grundlagen in der Bundesbes im Gesamtsystem der öffentlichen Verrepublik Deutschland in ihren Bezügen zu den Aufgaben der waltung ausbildenden Stelle darstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) b) Art und Rechtsform der ausbildenden Stelle beschreiben c) Aufgaben der ausbildenden Verwaltung, ihre rechtlichen Grundlagen und ihre Bedeutung für Staat und Gesellschaft beschreiben d) Aufgaben der für die ausbildende Stelle wichtigen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen 1.2 Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen b) Ausbildungsordnung mit dem Ausbildungsplan der ausbildenden Stelle vergleichen c) Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, erläutern d) Bedeutung und Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der Berufsausbildung beschreiben e) Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen f) wichtige Fortbildungsmöglichkeiten und berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle a) Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Ressourcenverwendung Ressourcenverwendung an Beispielen der ausbildenden Stelle erklären (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den Umweltschutz beschreiben c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrichtungen beachten e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen f) zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen 85 79 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bür- a) Situation und Interessen des Bürgers bei der Aufgabenerlediger, bürgerorientiertes Handeln gung angemessen berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse b) Dienstleistungs- und Eingriffsverwaltung in ihren unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen für das Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger beschreiben c) Aufklärung, Beratung und Auskunft situationsgerecht und bürgerorientiert vornehmen d) Inhalt und Form von Schriftsätzen und mündlichen Mitteilungen nach Informationsziel und Adressatenkreis für den Bürger transparent gestalten e) Wirkungen des Verwaltungshandelns auf die Öffentlichkeit an Beispielen beschreiben 3. Verwaltungsorganisation und -betrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1 Verwaltungshandeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Ziele des Verwaltungshandelns erläutern; Grundsätze und Leitlinien anwenden b) Arten und Formen des Verwaltungshandelns beschreiben c) Leistungen der ausbildenden Stelle darstellen 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Aufbau- und Ablauforganisation der ausbildenden Stelle erläutern b) Dienst- und Geschäftsordnung anwenden, Geschäftsverfahren beherrschen c) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von Aufgaben und Verantwortung an Beispielen der ausbildenden Stelle darstellen d) Informationswege in der ausbildenden Stelle darstellen und das Zusammenwirken zwischen Funktionsbereichen beschreiben e) Aufgaben, Anforderungen und Zusammenwirken typischer Büroarbeitsplätze darstellen f) zur Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 4. Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern b) einschlägige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel fachgerecht handhaben sowie wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen b) rechtzeitige Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen 86 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 4.3 Bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten b) Registraturarbeiten sachgerecht durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten c) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen d) Termine planen, überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten 4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Verga- a) Grundsätze des Beschaffungswesens beschreiben bewesen b) Beschaffungswesen der ausbildenden Stelle darstellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4) c) bei der Materialverwaltung und bei dem Vergabeverfahren mitwirken d) bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken 4.5 Statistik (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5) a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken in der ausbildenden Stelle beschreiben b) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in geeigneter Form darstellen c) Statistiken auswerten und Ergebnisse aufbereiten 5. Informationsverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) a) Gründe und Ziele für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik erläutern b) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen der ausbildenden Stelle erklären 5.2 Bürokommunikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) a) Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems der ausbildenden Stelle beschreiben b) unterschiedliche Arbeitsaufgaben der ausbildenden Stelle mit Hilfe von Bürokommunikationstechniken lösen c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen d) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispielen der ausbildenden Stelle darstellen e) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfahren aufzeigen f) Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze beachten 5.3 Schreibtechnische Qualifikationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben b) Tastschreiben beherrschen c) in der ausbildenden Stelle eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte bedienen 87 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 5.4 Textformulierung und -gestaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nachschlagewerken erstellen b) Texte des Schriftverkehrs sachlich richtig und sprachlich einwandfrei formulieren und gliedern c) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten d) Schriftstücke nach Vorlage und unter Verwendung von Tonträgern normgerecht maschinenschriftlich anfertigen e) Protokolle nach inhaltlichen Vorgaben aufnehmen und erstellen f) Tabellen erstellen sowie bei der Gestaltung von Vordrucken mitwirken 5.5 Automatisierte Textverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.5) a) Texte eingeben, aufrufen und bearbeiten b) Texte speichern, verwalten, pflegen und sichern c) Textbausteine und Serienbriefe erstellen d) spezielle Funktionen des eingesetzten Textsystems anwenden e) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln f) in der ausbildenden Stelle eingesetzte Textsysteme bei der Anwendung sachgerecht und wirtschaftlich nutzen, beurteilen und, soweit zweckmäßig, Verbesserungsvorschläge entwickeln 5.6 Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.6) 6. a) Vorschriften des Datenschutzes einhalten b) die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Erhebung und Behandlung von Daten anwenden Assistenz- und Sekretariatsaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) 6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und a) Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation in der ausbildenden Stelle unterscheiden Bürokoordination (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) b) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen c) Aufgaben kooperativ lösen d) Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und mit den einzelnen Funktionsbereichen erläutern e) Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben f) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse aufbereiten und weiterleiten g) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen h) Termine unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbearbeitungszeiten planen, koordinieren und überwachen; Terminkalender führen i) Besucher empfangen, anmelden, informieren und betreuen k) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen, Zeitschriften, sichten, verteilen und bearbeiten 88 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 6.2 Organisationsaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Arbeitsabläufe organisieren b) Reiseunterlagen beschaffen und zusammenstellen c) Verkehrsverbindungen ermitteln und Verkehrsmittel bedarfsgerecht auswählen d) Reservierungen vornehmen e) Einladungen für Sitzungen und Besprechungen erstellen und verteilen f) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten g) Reisekosten abrechnen 7. Finanzwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) 7.1 Öffentliches Finanzwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1) a) Zweck und Gliederung des Haushaltsplanes beschreiben b) Unterschiede zwischen staatlichem und kommunalem Haushaltsrecht nennen c) Grundzüge der Aufstellung und des Zustandekommens des Haushalts in der ausbildenden Stelle beschreiben d) Einnahme- und Ausgabearten des Haushaltsplanes der ausbildenden Stelle darstellen e) Unterschiede zwischen den Abgabearten beschreiben 7.2 Kassenwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2) a) Arten und Merkmale der Kassenanordnungen aufzählen b) Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigen, Haushaltsüberwachungsliste führen c) Belege für Zahlungsvorgänge erstellen und bei der Zusammenstellung der Buchungsbelege mitwirken d) Kassenanordnungen auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen 8. Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) 8.1 Grundzüge des Personalwesens (§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1) a) Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheiden b) Pflichten und Rechte von Auszubildenden, Arbeitern, Angestellten und Beamten erläutern c) Grundzüge des Arbeits- und Tarifrechtes darstellen d) Vorschriften der Arbeitnehmerschutzgesetze darstellen e) Zweck und Ziel des Personalvertretungsgesetzes oder des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen, Grundzüge des Wahlverfahrens, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Personalvertretung sowie die Beteiligungsarten beschreiben f) Grundzüge des Sozialversicherungs-, des Zusatzversorgungsund des Kindergeldrechtes darstellen 89 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 8.2 Personalaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2) Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse a) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen, insbesondere Verträge und Schriftstücke fertigen, Berechnungen durchführen b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs-, Krank- und Unfallmeldungen bearbeiten c) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen bearbeiten, Regeln für das Führen von Personalakten und Datenschutzbestimmungen im Personalwesen beachten 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) 9.1 Organisation und Arbeitsabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 9.1) a) Organisation und Zuständigkeiten des Fachbereiches darstellen b) Arbeitsabläufe im Fachbereich erläutern 9.2 Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9.2) a) Verwaltungsmaßnahmen dem nicht förmlichen oder einem besonderen Verwaltungsverfahren zuordnen b) Zustandekommen, Inhalt, Bekanntgabe, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten erklären c) form- und fristgerechte Einlegung von Widersprüchen überprüfen d) die förmliche Zustellung aufgrund besonderer Vorschriften oder behördlicher Anordnung veranlassen 9.3 Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 9.3) a) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe erläutern, Verhältnis mehrerer Anspruchsgrundlagen zueinander bei der Rechtsanwendung beschreiben b) Anliegen klären, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken, Anträge annehmen und Sachverhalte ermitteln c) Fristen und Termine berechnen, festsetzen und berücksichtigen d) anhand praktischer Fälle die für einen Sachverhalt spezifischen Vorschriften anwenden und Auskünfte erteilen 90 Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/ zur Fachangestellten für Bürokommunikation - Zeitliche Gliederung A. Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt B soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 3, 7, 8 und 9 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berufsbildposition 2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 5, 6 und 9 erfolgen. B. 1 . Au s b i l d u n g s j a h r 1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge, 6.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination, 8.1 Grundzüge des Personalwesens, 8.2 Personalaufgaben zu vermitteln. 2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 5.1 Grundlagen der Informationsverarbeitung, 5.3 schreibtechnische Qualifikationen, 5.4 Textformulierung und -gestaltung, 6.2 Organisationsaufgaben zu vermitteln. 3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung, 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 4.1 Organisation des Arbeitsplatzes, 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel, 5.2 Bürokommunikation, 5.5 automatisierte Textverarbeitung, 5.6 Datenschutz zu vermitteln. 91 2 . Au s b i l d u n g s j a h r 1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.4 Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen, 4.5 Statistik, 7.1 öffentliches Finanzwesen, 7.2 Kassenwesen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 5.5 automatisierte Textverarbeitung, 5.6 Datenschutz fortzuführen. 2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.3 schreibtechnische Qualifikationen, 8.1 Grundzüge des Personalwesens, 8.2 Personalaufgaben fortzuführen. 3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Verwaltungshandeln, 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den ersten gewählten Fachbereich) zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel, 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 5.2 Bürokommunikation, 5.4 Textformulierung und -gestaltung fortführen. 92 3 . Au s b i l d u n g s j a h r 1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.2 Organisation und Funktionszusammenhänge, 4.2 Arbeits- und Organisationsmittel, 4.3 bürowirtschaftliche Abläufe, 4.5 Statistik, 5.4 Textformulierung und -gestaltung, 5.5 automatisierte Textverarbeitung, 5.6 Datenschutz fortzuführen. 2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.3 schreibtechnische Qualifikationen, 6.2 Organisationsaufgaben, 7.1 öffentliches Finanzwesen, 7.2 Kassenwesen, 8.2 Personalaufgaben fortzuführen. 3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9. Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den zweiten gewählten Fachbereich) zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Verwaltungshandeln, 5.2 Bürokommunikation fortzuführen. 93 Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 1992) Allgemeine Vorbemerkungen Berufsschulen vermitteln dem Schüler allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte für die Berufsausbildung, die Berufsausübung und im Hinblick auf die berufliche Weiterbildung. Soweit eine berufsfeldbreite Grundbildung in vollzeitschulischer Form durchgeführt wird, wird auch die fachpraktische Ausbildung vermittelt. Allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte zielen auf die Bildung und Erziehung für berufliche und außerberufliche Situationen. Entsprechend diesen Zielvorstellungen sollen die Schüler • eine fundierte Berufsausbildung erhalten, auf deren Grundlage sie befähigt sind, sich auf veränderte Anforderungen einzustellen und neue Aufgaben zu übernehmen. Damit werden auch ihr Entscheidungs- und Handlungsspielraum und ihre Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsplatzes erweitert, • unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Erfahrungen Kenntnisse und Einsichten in die Zusammenhänge ihrer Berufstätigkeit erwerben, damit sie gut vorbereitet in die Arbeitswelt eintreten, • Fähigkeiten und Einstellungen erwerben, die ihr Urteilsvermögen und ihre Handlungsfähigkeit und -bereitschaft in beruflichen und außerberuflichen Bereichen vergrößert, • Möglichkeiten und Grenzen der persönlichen Entwicklung durch Arbeit und Berufsausübung erkennen, damit sie mit mehr Selbstverständnis ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befähigung zur Weiterbildung ausschöpfen, • in der Lage sein, betriebliche, rechtliche sowie wirtschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge zu erkennen, • sich der Spannung zwischen den eigenen Ansprüchen und denen ihrer Mit- und Umwelt bewusst werden und bereit sein, zu einem Ausgleich beizutragen und Spannungen zu ertragen. Der Lehrplan für den allgemeinen Unterricht wird durch die einzelnen Länder erstellt. Für den berufsbezogenen Unterricht wird der Rahmenlehrplan durch die Ständige Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder beschlossen. Die Lernziele und Lerninhalte des Rahmenlehrplans sind mit der entsprechenden, von den zuständigen Fachministern des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft erlassenen Ausbildungsordnung abgestimmt. Das Abstimmungsverfahren ist durch das „Gemeinsame Ergebnisprotokoll vom 30. Mai 1972“ geregelt. Der beschlossene Rahmenlehrplan für den beruflichen Unterricht der Berufsschule baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf. Für Ausbildungsberufe, die einem Berufsfeld im Berufsgrundbildungsjahr zugeordnet sind, ist er in der Regel in eine berufsfeldbreite Grundbildung und darauf aufbauende Fachbildung gegliedert. Dabei kann ein Rahmenlehrplan in der Fachstufe mit Ausbildungsordnungen mehrerer verwandter Ausbildungsberufe abgestimmt sein. Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit sind zugleich wesentliche Voraussetzungen für den Eintritt in berufliche Weiterbildungsgänge geschaffen. Der Rahmenlehrplan ist nach Ausbildungsjahren gegliedert. Er umfasst Lerngebiete, Lernziele, Lerninhalte und Zeitrichtwerte. Dabei gilt: L e r n g e b i e t e sind thematische Einheiten, die unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten gebildet werden; sie können in Abschnitte gegliedert sein. L e r n z i e l e beschreiben das angestrebte Ergebnis (z.B. Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen), über das ein Schüler am Ende des Lernprozesses verfügen soll. L e r n i n h a l t e bezeichnen die fachlichen Inhalte, durch deren unterrichtliche Behandlung die Lernziele erreicht werden sollen. Z e i t r i c h tw er t e geben an, wieviel Unterrichtsstunden zum Erreichen der Lernziele einschließlich der Leistungsfeststellung vorgesehen sind. Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Vorgaben für den Unterricht. Selbständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln wird vorzugsweise in solchen Unterrichtsformen vermittelt, in denen es Teil des methodischen Gesamtkonzeptes ist. Dabei kann grundsätzlich jedes methodische Vorgehen zur Erreichung dieses Zieles beitragen; Methoden, welche die Handlungskompetenz unmittelbar fördern, sind besonders geeignet und sollten deshalb in der Unterrichtsgestaltung angemessen berücksichtigt werden. Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in einen eigenen Lehrplan um. Sie ordnen Lernziele und Lerninhalte den Fächern bzw. Kursen zu. Dabei achten sie darauf, dass die erreichte fachliche und zeitliche Gliederung des Rahmenlehrplanes erhalten bleibt; eine weitere Abstimmung hat zwischen der Berufsschule und den örtlichen Ausbildungsbetrieben unter Berücksichtigung des entsprechenden Ausbildungsrahmenplanes zu erfolgen. 94 Berufsbezogene Vorbemerkungen Dieser Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation ist mit der entsprechenden Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507) abgestimmt. Der Ausbildungsberuf ist nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechungsverordnung der gewerblichen Wirtschaft dem Berufsfeld „Wirtschaft und Verwaltung“, Schwerpunkt „Recht und öffentliche Verwaltung“, zugeordnet. Soweit die Ausbildung im ersten Jahr in einem schulischen Berufsgrundbildungsjahr erfolgt, gilt der Rahmenlehrplan für den berufsfeldbezogenen Lernbereich im Berufsgrundbildungsjahr für das Berufsfeld „Wirtschaft und Verwaltung“, Schwerpunkt „Recht und öffentliche Verwaltung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19. Mai 1978). • lernen, Fachliteratur zu nutzen, • die Bereitschaft und Fähigkeit entwickeln, Auskunfts- und Informationswünsche zu erfassen, abzuschätzen und zu bearbeiten sowie sich situationsgerecht zu verhalten, • die Wirkung persönlichen Auftretens, der äußeren Erscheinung sowie verbaler und nonverbaler Kommunikation auf andere Menschen erkennen, • die Bedeutung von Kommunikation, Kooperation und Koordination als Grundlage für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Sekretariatsaufgaben erkennen und entsprechend handeln, • über verschiedene Kommunikationsformen informiert sein, deren Anwendbarkeit in beruflichen Situationen beurteilen lernen und zwischenmenschliche Aspekte der Kommunikation berücksichtigen können, Für die schulische Ausbildung gelten folgende übergreifende Zielsetzungen: • Problembewusstsein für die besondere Bedeutung des Umweltschutzes in der öffentlichen Verwaltung entwickeln und bei der Ausübung des Berufes berücksichtigen, 1. Die Schülerinnen und Schüler sollen • gesetzliche und verwaltungsinterne Grundlagen des Datenschutzes anerkennen, • befähigt werden, in unterschiedlichen Zweigen der öffentlichen Verwaltungen, aber auch in der Wirtschaft, den erlernten Beruf auszuüben, • Vorschriften und Maßnahmen des Arbeitsschutzes kennen und berücksichtigen. • Stellung, Aufgaben und Wirkung von Verwaltungen und Wirtschaftsbetrieben im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang erfassen, 2. Während ihrer Berufsausbildung sollen die Schülerinnen und Schüler erkennen, • ein breites, nicht nur auf die öffentliche Verwaltung bezogenes Grundwissen erwerben und darauf gestützt - wirtschaftliche, rechtliche, soziale und technische Zusammenhänge in der Arbeitswelt und in der Gesellschaft erkennen und verantwortungsbewusst handeln, • wie wesentlich es in der öffentlichen Verwaltung ist, die Sprache mündlich und schriftlich zu beherrschen, • Verwaltungshandeln bürgerorientiert begreifen und beherrschen, • dass der Erwerb wichtiger Arbeits- und Lerntechniken und die Fähigkeit zum selbständigen Lernen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung und Berufsausübung ist. • betriebliche Aufgaben und Problemstellungen erfassen und lernen, Lösungsvorschläge zu entwickeln und zu begründen, • sich bewusst werden, dass der Beruf zu spezialisierten Tätigkeiten in Verwaltungseinheiten unterschiedlicher Größe und Gliederung ebenso befähigen soll wie zur Bewältigung komplexerer Arbeitsaufgaben, • die für ihre Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung wesentlichen Rechtsvorschriften des privaten und öffentlichen Rechts in Grundzügen kennen und in geeigneten Fällen selbständig anwenden, • die Fähigkeit erwerben und bereit sein, in verantwortungsbewusster Weise sowohl selbständig als auch kooperativ in arbeitsteiligen Funktionen zu handeln und mit Arbeitsmitteln sachgerecht und sorgfältig umzugehen, • befähigt werden, Informationen zu sammeln, auszuwerten, aufzubereiten und weiterzugeben, • Informations- und Kommunikationstechniken als Hilfsmittel bei der Aufgabenbewältigung einsetzen, • selbständig schriftliche Informationen sprachlich angemessen und formgerecht abfassen, • mündliche Informationen sach- und situationsgerecht aufnehmen und weitergeben können, • wie entscheidend die Qualität der Ausbildung und die eigene Weiterbildung den beruflichen Werdegang beeinflussen, Die modernen Informations- und Kommunikationstechniken haben einen zentralen Stellenwert. Der Grundlagenvermittlung dient ein selbständiges Lerngebiet „Informationsverarbeitung“. Darüber hinaus sind die modernen Informations- und Kommunikationstechniken anwendungsbezogene Bestandteile der anderen berufsbezogenen Lerngebiete. Ihre übende Anwendung erfordert kleinere Lerngruppen (Teilungsunterricht). 3. Die künftige Entwicklung der Arbeitstechniken und Arbeitsmittel kann dazu führen, dass Lernziele und Lerninhalte dieses Rahmenlehrplanes aktualisiert werden müssen. Wo immer bei Lerninhalten die Formulierungen „z.B.“ oder „wie“ verwendet werden, sollen auch Freiräume für künftige Entwicklungen eröffnet werden. Solche Lerninhalte sollen außerdem als exemplarische Vorgaben für den Unterricht verstanden werden. 95 Stundenverteilung: „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“ Lerngebiete Zeitrichtwerte je Ausbildungsjahr 1. 2. 3. insgesamt 1. Allgemeine Wirtschaftslehre 40 80 40 160 2. Bürokommunikation und Büroorganisation 40 40 40 120 3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen --- 40 40 80 4. Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung 80 40 80 200 5. Informationsverarbeitung - Datenverarbeitung - Textverarbeitung - Kurzschrift 160 80 80 320 (80) (120) (120) Berufsbezogener Unterricht 320 280 280 880 8 7 7 --- Wochenstunden je Ausbildungsjahr 1. Allgemeine Wirtschaftslehre Die Schülerinnen und Schüler sollen • einen Überblick über die Betriebsfunktionen der einzelnen Wirtschaftsbereiche erhalten, um die einzelwirtschaftlichen Zusammenhänge im einzelnen Betrieb und der öffentlichen Verwaltung und deren Verknüpfung mit der Gesamtwirtschaft zu erkennen und zu verstehen, • ihre in der Praxis des Ausbildungsbetriebes erworbenen fachlichen Erfahrungen in den Unterricht einbringen, um auf diese Weise Theorie und Praxis miteinander zu verknüpfen, • die Fähigkeit erwerben, Arbeitsaufgaben im Beruf eigenständig zu erfüllen; d.h. zu planen, zu ordnen und die gefundenen Lösungswege zu begründen. Solche Arbeitsaufgaben sind z.B. Vorgänge - der Materialbewirtschaftung und des bei Vertragsverletzungen rechtlich und ökonomisch richtigen Verhaltens, - der Leistungserbringung in der öffentlichen Verwaltung, - der rechtlich einwandfreien und ökonomisch richtigen Durchführung von Zahlungen. Stundenverteilung: Allgemeine Wirtschaftslehre Lernabschnitte Zeitrichtwerte 1. Berufsausbildung 5 2. Grundlagen des Wirtschaftens 10 3. Betrieblicher Leistungsprozess 10 4. Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses 40 5. Materialbewirtschaftung 10 6. Zahlungsverkehr und Kredite 30 7. Wirtschaftsordnung 15 8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik 30 9. Steuern 10 Zeitrichtwerte insgesamt 160 _______________________________________ Anmerkung: Die kurzschriftlichen Inhalte sind im Jahr 1999 aus der Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation gestrichen worden. Die Kultusministerkonferenz vertritt die Auffassung, dass die im Berufsschulunterricht für Kurzschrift vorgesehenen Stunden im Bereich der Informationsverarbeitung umgeschichtet werden sollten. Näheres wird von den Ländern oder den Berufsschulen selbst geregelt. Laut Kultusministerkonferenz sollte die Kurzschrift weiterhin als Wahlfach angeboten werden. 96 Lernziele Lerninhalte Allgemeine Wirtschaftslehre 1. Berufsausbildung - 5 Stunden Rechtliche Regelungen der Ausbildung kennen und über die Pflichten und Rechte des Auszubildenden und des Ausbildenden informiert sein Duales Ausbildungssystem Berufsbildungsgesetz Ausbildungsverordnung Ausbildungsvertrag Jugendarbeitsschutzgesetz 2. Grundlagen des Wirtschaftens - 10 Stunden Wirtschaftliche Grundbegriffe kennen und sie im Zusammenhang mit aktuellen Informationen über die Wirtschaft verwenden Einzel- und Gesamtwirtschaft Volks- und Weltwirtschaft Bedürfnisse - Bedarf Angebot - Nachfrage - Preisbildung Güter, Dienstleistungen, Informationen Konsumieren - Sparen - Investieren Die Notwendigkeit wirtschaftlichen Handelns unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse begründen Ökonomisches Prinzip Spannungsverhältnis zwischen Ökonomie und Ökologie Aufgaben und Wirkung der Produktionsfaktoren im Wirtschaftsprozess - besonders auch im Hinblick auf die Risiken und Chancen für das Ökosystem - kennen Knappheit der Produktionsfaktoren und Umweltschutz Ziele erwerbs- und gemeinwirtschaftlicher sowie öffentlicher Betriebe unterscheiden Gewinnerzielung Versorgungsprinzip Kostendeckung 3. Betrieblicher Leistungsprozess - 10 Stunden Den betrieblichen Leistungsprozess am Beispiel eines Dienstleistungsbetriebes der öffentlichen Verwaltung untersuchen Grundfunktionen - Beschaffung - Leistungserbringung - Absatz Beurteilungskriterien - Bürgernähe - Arbeitsbedingungen - rationeller Energie- und Rohstoffeinsatz - Minimierung der Umweltbelastung 4. Rechtliche Grundlagen des betrieblichen Leistungsprozesses - 40 Stunden Ausgewählte Rechtsbegriffe kennen und anwenden Natürliche und juristische Personen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Sachen und Rechte Besitz und Eigentum Arten und Zustandekommen von Rechtsgeschäften erläutern Arten und Form von Rechtsgeschäften Den Verpflichtungscharakter von Verträgen erkennen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Wichtige Verträge des Wirtschaftslebens kennen Überblick über Vertragsarten z.B. Dienstvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit am Beispiel des Kaufvertrages erörtern Stellung der Vertragsparteien Allgemeine Geschäftsbedingungen Intention des AGB-Gesetzes Den Abschluss des Kaufvertrages erklären und seine Erfüllung durchführen und überwachen Bestellung - Auftragsannahme Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Wareneingangsprüfung Prüfung von Rechnungen Vertragsverletzungen kennen und Rechte situationsbezogen anwenden Mängelrüge Lieferungsverzug Einen Überblick über mögliche Unternehmensformen gewinnen Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Öffentlich-rechtliche Unternehmen 97 Lernziele Lerninhalte 5. Materialbewirtschaftung - 10 Stunden Die Bedeutung der Beschaffung von Gütern und Diensten für den betrieblichen Leistungsprozess erkennen und mögliche Bezugsquellen feststellen Bedarfsmitteilung Bezugsquellen Ausschreibung Angebotsvergleiche durchführen Beurteilungskriterien Tätigkeiten bei der Materialverwaltung beschreiben Eingangskontrolle, Abnahme Pflege Ausgabe Bestandskontrolle Den störungsfreien Ablauf eines Beschaffungsvorganges von der Planung bis zur Kontrolle nachvollziehen 6. Zahlungsverkehr und Kredite - 30 Stunden Zahlungsformen in Wirtschaft und Verwaltung unterscheiden und für bestimmte Geschäftsfälle anwenden Barzahlung Scheck Überweisung und ihre Sonderformen Kreditkarte Zahlungsein- und -ausgänge unter dem Gesichtspunkt der Liquidität, der Verjährung, der Kontrolle offener Forderungen und der Skontowahrnehmung überwachen Terminüberwachung Zahlungsverzug Verjährung Gesetzliche Zahlungstermine Möglichkeiten des Einzugs offenstehender Forderungen in Wirtschaft und Verwaltung in Grundzügen aufzeigen Mahnverfahren Gerichtliche Zwangsvollstreckung Vollstreckungsprivileg der öffentlichen Verwaltung Kredite nach Verwendung, Laufzeit und Sicherung unterscheiden Konsum- und Investitionskredit Kurz-, mittel- und langfristige Kredite Personal- und Realkredite Kassenkredit Zwischen Kauf, Leasing und Kreditfinanzierung abwägen Kapitalbindung Laufende Kosten Anpassung an technische Entwicklung 7. Wirtschaftsordnung - 15 Stunden Verstehen, dass Staaten ihre Wirtschaft unterschiedlich ordnen können und sich dabei an den Chancen und Risiken zweier Modelle orientieren Idealtypen in Grundzügen - Freie Marktwirtschaft - Zentralverwaltungswirtschaft Die soziale Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erklären und beurteilen Merkmale der sozialen Marktwirtschaft - Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen im Wirtschaftsprozess - Vertrags- und Gewerbefreiheit - privates und öffentliches Eigentum - soziale Sicherung und Gerechtigkeit - ökologische Verpflichtung unter Berücksichtigung der Rolle des Staates 8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik - 30 Stunden Geld- und Güterströme als Kreislauf darstellen Sektoren - Haushalte - Unternehmen - Staat - Ausland Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen den Sektoren unter den Aspekten der Arbeitsteilung und Beschäftigung erkennen Auswirkungen veränderter Geld- und Güterströme Wirtschaftspolitische Hauptziele kennen, die Unvermeidbarkeit von Zielkonflikten verstehen und anhand aktueller gesamtwirtschaftlicher Situationen Lösungsansätze erörtern und beurteilen Wirtschaftswachstum Vollbeschäftigung Geldwertstabilität Außenwirtschaftliches Gleichgewicht Gesamtwirtschaftliche Ungleichgewichte wie - Inflation - Deflation - Unterbeschäftigung - Überbeschäftigung 98 Lernziele Lerninhalte Aktuelle wirtschaftspolitische Grundprobleme analysieren sowie ihre Bedeutung für betriebliche Entscheidungen und persönliches Verhalten bedenken Formen und Richtungen gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unterscheiden und Einwirkungsmöglichkeiten des Staates und der Bundesbank kennen Möglichkeiten und Grenzen überstaatlicher Wirtschaftspolitik erkennen Grenzen quantitativen Wachstums Technischer Fortschritt und Umweltschutz Demografische Entwicklung Einkommens- und Vermögensverteilung Globale und nationale Trends, z.B. Bevölkerungsexplosion, Zerstörung von Lebensräumen, Wohlstandsmehrung im Nord-Süd-Gefälle Konjunkturelle und saisonale Schwankungen der wirtschaftlichen Entwicklung Einwirkungsmöglichkeiten - Konjunkturpolitik oder Steuerpolitik des Staates - Maßnahmen der Bundesbank Kompetenzen überstaatlicher Zusammenschlüsse und Konferenzen, z.B. EG, Gatt, OPEC, OECD Bedeutung weltweit tätiger Unternehmen erkennen 9. Steuern - 10 Stunden Die Steuererhebung durch den Staat beschreiben und am Beispiel zweier Steuerarten auf die mit der Erhebung verbundenen Probleme der Steuergerechtigkeit eingehen Überblick über Steuerarten - nach dem Gegenstand der Besteuerung - nach der Art der Erhebung - nach dem Steuerberechtigten - nach dem Steuerträger Einkommensteuer und Umsatzsteuer im Hinblick auf - Besteuerungstatbestände - Steuertarife - Steuerquote und Belastbarkeit Einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen 2. Bürokommunikation und Büroorganisation Die Schülerinnen und Schüler sollen • typische Bürotätigkeiten und Kommunikationsvorgänge selbständig planen und durchführen, • über Aufbau, Funktionszusammenhänge und Informationswege des Betriebes informiert sein, • Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse im Büro analysieren und beurteilen, • neue Kommunikations- und Organisationsmittel - auf den jeweils gegebenen Betriebsablauf bezogen - wirtschaftlich und ökologisch begründet im Büro einsetzen, • bereichsbezogene Organisationsarbeiten, z.B. Arbeitsabläufe im Sekretariat oder in Assistenzfunktionen planen, durchführen und nachbereiten, • verschiedene Aspekte der Arbeitsraum- und Arbeitsplatzgestaltung kennen und beurteilen. Stundenverteilung: Bürokommunikation und Büroorganisation Lernabschnitte Zeitrichtwerte 1. Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit 20 2. Arbeitsabläufe 15 3. Aufbauorganisation und Führung in Betrieben 20 4. Ablauforganisation 15 5. Kommunikationsformen 30 6. Aufgabenbezogene Kommunikation 20 Zeitrichtwerte insgesamt 120 99 Lernziele Lerninhalte Bürokommunikation und Büroorganisation 1. Gestaltung von Arbeitsraum, Arbeitsplatz und Arbeitszeit - 20 Stunden Die Bedeutung von Umwelt- und Gesundheitsfaktoren für die Leistungsfähigkeit erläutern Z.B. Luft, Licht, Akustik, Farbe und Raumgestaltung, Bürolandschaft, Entlüftung und Klimaanlage Betriebliche Arbeitszeit- und Pausenregelungen kennen und beurteilen Gleitzeiten, Kernzeiten, Schichtzeiten Ermüdungskurven, Pausen Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung sowie Arbeitsabläufe insbesondere unter arbeitsmedizinischen und ökologischen Gesichtspunkten aufeinander beziehen Z.B. anhand von Arbeitsstättenverordnung Unfallverhütungsvorschriften Richtlinien der Berufsgenossenschaften für Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsplatz, Tätigkeiten am Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung und dem Arbeitsplatz zugeordnete Geräte und Ausstattung im Zusammenhang beurteilen Ausstattungslisten Arbeitsplatzbeschreibungen Einsatz von Diktiergeräten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit beurteilen Diktiergeräte Den eigenen Arbeitsplatz in den betrieblichen Funktionszusammenhang einordnen und sachgerecht gestalten Kennzeichnung im Organisationsplan/Organigramm Gestaltungskriterien Veränderungen der Arbeitswelt allgemein und auf die eigene Arbeit bezogen erkennen Z.B. in Gestalt von - Einsatz neuer Geräte und Organisationsmittel - Entlastungen und Belastungen - organisatorischen Veränderungen - weniger Standardisierung - Arbeitserweiterung, Arbeitsbereicherung Einflussmöglichkeiten auf die Arbeit erkennen und nutzen Z.B. Vorschlagswesen Verbesserungsvorschläge für Arbeitsaufgaben, Arbeitsabläufe, Arbeitsbereicherung Ein Problem am Arbeitsplatz systematisch bearbeiten, z.B. rationelle Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung durch Strukturierung von Bildschirminformation und Ergonomie der Bildschirmqualität Definition des Problems Zielformulierung Lösungsmöglichkeiten z.B. Beratung, Brainstorming Entscheidung Durchführung Kontrolle 2. Arbeitsabläufe - 15 Stunden Ein- und ausgehende Post bearbeiten und den Einsatz verfügbarer Hilfs- und Organisationsmittel planen und abwickeln Arbeitsabläufe bei ein- und ausgehender Post Verfügbare Hilfs- und Organisationsmittel Postvollmachten Zweckmäßige Versandarten wählen Registraturarbeiten sachgerecht durchführen Aktenordnung Aktenplan Aufbewahrungsfristen Registratursysteme und Mikroverfilmung anhand von Vergleichskriterien beurteilen Formen der Registratur, Mikroverfilmung Vergleichskriterien, z.B. Kosten, Raumbedarf, Zugriff, Kapazität 3. Aufbauorganisation und Führung in Betrieben - 20 Stunden Organisations- und Geschäftsverteilungspläne auswerten und Ordnungsmerkmale auffinden Vertikale und horizontale Gliederung: Leistungsebenen, hierarchischer Instanzenaufbau, Abteilungsbildung; Zentralisation - Dezentralisation, z.B. Schreibdienst, Servicefunktionen 100 Lernziele Lerninhalte Kompetenz und Verantwortung als Merkmale der Instanzen und als Korrelat der Aufgabenstellung erkennen Entscheidungs-, Weisungs-, Kontroll-, Unterschrifts- und Vertretungsbefugnis Stellenbeschreibung (Dienstpostenbeschreibung) an Beispielen durchführen und ihre Bedeutung für Stelleninhaber und Mitarbeiter sowie den Zusammenhang zur haushaltsrechtlichen Personalwirtschaft untersuchen Stellenbeschreibung Stellenplan Zusammenhang zur Stellenbewirtschaftung Besondere Organisationsformen einordnen Z.B. Kommissionen, Ausschüsse, Projektgruppen, Federführung, Amtshilfe Informations- und Kommunikationsstrukturen kennzeichnen Dienstweg Dienstbesprechung, Sitzung, Konferenz Auswirkungen der Mitbestimmung und Mitwirkung auf Entscheidungsverfahren und Informationssysteme an Beispielen aufzeigen Personalvertretung als Vertretungsorgan außerhalb der Linienorganisation (Grundlagen des Personalvertretungsrechts müssen vorher behandelt worden sein; s. Lerngebiet „Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung“) Autoritäre und kooperative Führung als idealtypische Stilformen kennzeichnen und ihre Merkmale mit Erfahrungen aus Gesellschaft, Betrieb und Schule vergleichen Führungsstile - Idealtypen - Realtypen Bedingungen einer funktionsfähigen Betriebsorganisation erörtern Z.B. ausreichende Information der Mitarbeiter; Kooperationsbereitschaft; Berücksichtigung der informellen Beziehungen 4. Ablauforganisation - 15 Stunden Am Beispiel bekannter Arbeitsabläufe die Notwendigkeit räumlich-zeitlicher Abfolgeregelungen verdeutlichen Z.B. Posteingang Mitzeichnungsverfahren Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen als Regelungen des Arbeitsablaufes an Beispielen erkennen und beurteilen Geschäftsordnungen Dienstanweisungen Einen Standardablauf planen Anlässe für die Überprüfung bestehender Arbeitsabläufe aufzeigen und Ziele der Neu- oder Reorganisation ableiten Z.B. Engpässe, Doppelarbeit, Leerläufe, z.B. Terminwahrung, Kosten, Minimierung der Durchlaufzeit, Optimierung der Kapazitätsauslastung Methoden der Ist-Aufnahme erläutern Befragungs-, Berichts- und Beobachtungsmethoden Die Bearbeitung des Problems systematisieren Von der Definition des Problems bis zur Ergebniskontrolle Termine planen und überwachen Terminabstimmung Organisationsmittel, z.B. Terminkalender, Plantafel, Termindateien Terminplanung, z.B. in der Personalwirtschaft, im Rechnungswesen, bei der betrieblichen Ausbildung Bedeutung von Terminen Folgen der Nichteinhaltung von Terminen 5. Kommunikationsformen - 30 Stunden Die verschiedenen Arten der schriftlichen Kommunikation kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten und Wirkung (Schnelligkeit, Kosten) unterscheiden und entsprechende Texte formulieren Schriftliche Kommunikation - Einsatzgebiete, Verwendungsfälle, Besonderheiten - Brief- und Urschriftverkehr - Akten- und Telefonnotizen - Programmierte Texte - Vordrucke und Formulare - Vervielfältigte oder gedruckte Schriftstücke Interne Vordrucke und Belege entwerfen und im Hinblick auf neue Organisationserfordernisse/Aufgabenstellung ändern Z.B. Kurzmitteilungen, Telefonnotizen, Urlaubsmeldungen/Urlaubsanträge Verfahren der Textvervielfältigung beurteilen Kopieren, Drucken 101 Lernziele Lerninhalte Die verschiedenen Arten der Telekommunikation kennen und hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten beurteilen Telekommunikation - Telefon- und Rufanlagen - Netzwerke wie • Teletex, Telefax • Datel, Bildschirmtext • ISDN Arten mündlicher Kommunikation kennen und Besonderheiten berücksichtigen Mündliche Kommunikation - Erteilen von Auskünften - Entgegennahme und Weiterleiten von Informationen - Akteneinsicht, z.B. bei Anfragen von Mitarbeitern zur Personalakte oder im Umgang mit Bürgern oder anderen Behörden Gesprächsnotizen Nonverbale Kommunikation in unterschiedlichen Situationen erkennen, ihre Bedeutung einschätzen und das eigene Verhalten - auch unter Verwendung audiovisueller Hilfsmittel beobachten, verändern und kontrollieren Nonverbale Kommunikation - Mimik - Gestik - äußeres Auftreten - Umgangsformen 6. Aufgabenbezogene Kommunikation - 20 Stunden Protokollarten unterscheiden und Kurzprotokolle sach- und stilgerecht anfertigen Verlaufs-/Verhandlungsprotokoll Beschluss-/Ergebnisprotokoll Gedächtnisprotokoll Verteiler für Protokolle festlegen und fortschreiben Verteilerdateien Sitzungen und Tagungen vorbereiten und ihre Durchführung planen Erstellen einer Checkliste Sitzungen und Tagungen nachbereiten Protokolle Pressebericht Kostenabrechnung Dienstreisen vor- und nachbereiten Beschaffung und Auswertung von Informationsmaterial Reisekartei/-datei Verkehrsmittel/Reservierungen Reisetermin Nachbereitung der Reise - Auswertung der Reiseberichte - Abrechnung der Reisekosten 3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vermittelt die Berufsschule Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erfassung, Aufbereitung und Auswertung von Informationen zur Planung, Steuerung und Kontrolle betrieblicher, gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftlicher Vorgänge. Die betriebliche Ausbildung der Schülerinnen und Schüler erfolgt in unterschiedlichen Behörden. Die Berufsschule vermittelt allgemein gültige Grundlagen des Haushalts- und Kassenwesens im Überblick. Die Schülerinnen und Schüler sollen • wirtschaftliche und gesellschaftliche Tatbestände und Entwicklungen mit Hilfe von Zahlen rechnerisch und grafisch darstellen und beurteilen, • die Notwendigkeit zur Planung und Überwachung in den öffentlichen Haushalten erkennen, • die Bedeutung des Haushalts als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele erkennen und die Problematik langfristig festgelegter Einnahmen- und Ausgabenstruktur als Einschränkung politischer Handlungsfähigkeit verstehen, • lernen, im Ausbildungsbetrieb Arbeitsaufgaben aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu übernehmen und sie in einem größeren organisatorischen und politischen Zusammenhang zu sehen, • befähigt werden, die Verfahren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unter Nutzung der kaufmännischen Rechentechniken und gegebenenfalls des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechniken anzuwenden. 102 Stundenverteilung: Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Lernabschnitte Zeitrichtwerte 1. Verwaltungsbezogenes Rechnen 20 2. Statistik 20 3. Haushalts- und Kassenwesen 40 Zeitrichtwerte insgesamt 80 Lernziele Lerninhalte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 1. Verwaltungsbezogenes Rechnen - 20 Stunden Werden Dreisatz-, Durchschnitts-, Prozent- und Zinsrechnen nicht grundsätzlich in das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen integriert vermittelt, ist die berufsbezogene Anwendung dieser Formen des Wirtschaftsrechnens im Rahmen einer Einführung zu vermitteln. Kaufmännische Rechenarten auf Verwaltungstatbestände anwenden Einfacher Dreisatz Durchschnittsrechnen Prozentrechnen Zinsrechnen 2. Statistik - 20 Stunden Im Rahmen dieses Lernabschnitts lassen sich in Verbindung mit Bürokommunikation oder Datenverarbeitung einfache Statistik-Programme wirklichkeitsnah einsetzen. Zweck statistischer Darstellung aus der Verwaltung erkennen und verstehen Information der Öffentlichkeit Selbstdarstellung Kontrolle der Verwaltung Möglichkeiten der Erfassung, Darstellung und Auswertung von Daten mit Hilfe der Statistik nutzen Vollerhebung - Stichprobe Befragung - Beobachtung - Experiment Gliederungszahlen - Durchschnittswerte - Mittelwerte - Verhältniszahlen Statistisches Material aus dem Erfahrungsbereich aufbereiten Tabelle, Diagramm angewandt auf z.B. Kennziffern aus dem Haushaltswesen Lebenshaltungskosten Gehaltsentwicklung Einwohner der Gemeinde Pro-Kopf-Verschuldung Einsatz der Bürokommunikation Produktivitätsvergleiche Besteuerung Darstellungen aus z.B. Broschüren, Presse interpretieren und problematisieren Interpretationskriterien, z.B. Zweck, Adressaten, Anlass 3. Haushalts- und Kassenwesen - 40 Stunden Notwendigkeit und Zwecke der Haushaltsplanung der öffentlichen Haushalte erläutern Öffentliche Haushaltsplanung Rechtsgrundlagen Das Zustandekommen von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen im Rahmen der Gewaltenteilung beschreiben Zustandekommen und Inhalt von Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen in Grundzügen Bestandteile und Anlagen des Haushaltsplanes nennen Z.B. Gesamtplan/Einzelpläne, Vermögens-/Verwaltungshaushalt, Stellenplan, Sammelnachweise Bedeutsame Grundsätze für die Aufstellung des Haushaltsplanes darstellen Allgemeine Haushaltsgrundsätze wie z.B. stetige Aufgabenerfüllung, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Haushaltsausgleich Veranschlagungsgrundsätze wie z.B. Kassenwirksamkeit, Einzelveranschlagung 103 Lernziele Lerninhalte Wichtige Einnahmequellen öffentlicher Haushalte beschreiben und die Verwendung von Haushaltsmitteln nennen Steuern, Gebühren, Beiträge, Entgelte, Kreditaufnahmen; Personalausgaben, Investitionen, Schuldendienst Die Ausführungsgrundsätze des Haushaltsplanes erklären und Sonderfälle bei der Ausführung nennen Grundsatz der sachlichen, betraglichen und zeitlichen Bindung; außer- und überplanmäßige Ausgaben; Nachtragshaushalt Methoden der Haushaltsüberwachung darstellen Einnahme- und Ausgabekontrolle durch Haushaltsüberwachungslisten Die Stellung und Aufgaben öffentlicher Kassen nennen Kassensicherheit Trennung von Kasse und Verwaltung Überblick über die wichtigsten Kassenaufgaben wie z.B. Zahlungsverkehr, Mahnungen, Buchungen Bedeutung von Kassenanordnungen und beschreiben Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung Arten und Inhalte von Kassenanordnungen nennen Z.B. Zahlungsanordnungen, Buchungsanordnungen; automatisierte Verfahren Notwendigkeit der Rechnungsprüfung darstellen Rechnungsprüfung, parlamentarische Kontrolle, Entlastung, Haushaltskreislauf 4. Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung Die Schülerinnen und Schüler sollen • die Aufgaben und den Aufbau des Staates kennen sowie die Bedeutung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erkennen und verstehen, • ein demokratisches Rechtsverständnis entwickeln und das öffentliche Recht als Bestandteil der allgemeinen Rechtsordnung kennenlernen, • wichtige Regelungen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechtes und ihr Zustandekommen kennen sowie die Bedeutung gesetzlicher Schutzvorschriften erkennen, • die Besonderheiten dienstrechtlicher Vorschriften öffentlicher Dienstverhältnisse beschreiben, • Mitwirkungs- und Mitbestimmungsregelungen in Unternehmen und öffentlicher Verwaltung kennen, • Grundzüge der sozialen Sicherung kennen und deren Bedeutung für den Einzelnen verstehen, • die Arten, Träger und Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns unterscheiden, • den Ablauf von Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung möglicher Rechtsbehelfe beschreiben, • die Grundzüge des Kommunalrechtes kennen, • Rechtskenntnisse und Rechtsquellen aufgabengerecht anwenden. Stundenverteilung: Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung Lernabschnitte Zeitrichtwerte 1. Staatsrecht 20 2. Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften 80 3. Soziale Sicherung 30 4. Verwaltungsrecht 50 5. Kommunalrecht 20 Zeitrichtwerte insgesamt 200 104 Lernziele Lerninhalte Öffentliche Verwaltung und Rechtsanwendung 1. Staatsrecht - 20 Stunden Aufgaben des Staates erklären Ordnung Sicherheit Soziale Sicherung Die Elemente des Staates nennen Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt Gründe für die Bildung von Staatengemeinschaften nennen und an Beispielen erläutern Europäische Gemeinschaft Vereinte Nationen Die Bedeutung der Grundentscheidungen des Grundgesetzes erkennen Demokratie Sozialer Rechtsstaat Föderalistisches Prinzip Die Bedeutung der Grundrechte für das Verwaltungshandeln erklären Grundrechte Bindung der Verwaltung Verwirkung und Einschränkung von Grundrechten Ein Gesetzgebungsverfahren in Grundzügen darstellen Verfahrensschritte von der Gesetzesinitiative bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes 2. Arbeits- und Tarifrecht und dienstrechtliche Vorschriften - 80 Stunden Die rechtliche Einordnung von Arbeitsverträgen erklären Gesetzliche und tarifvertragliche Voraussetzungen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern Arbeitspflicht, Treuepflicht; Lohnfortzahlungspflicht, Fürsorgepflicht Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzeigen Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutz Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz kennen und die Notwendigkeit von Arbeitsschutzvorschriften für alle Arbeitnehmer erklären Wesentliche Regelungen des Arbeitsschutzes wie z.B. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, GewO, AZO, Vorschriften der Berufsgenossenschaften, Tarifverträge Beispielhaft die Notwendigkeit zusätzlicher Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gruppen erklären Mütter Schwerbehinderte Jugendliche Die Aufgaben der Sozialpartner und die Bedeutung der Tarifautonomie in Grundzügen kennen Sozialpartner und Tarifautonomie Typische Inhalte von Kollektivvereinbarungen nennen Manteltarif, Lohntarif, Betriebs- und Dienstvereinbarungen Mögliche Abläufe von Tarifverhandlungen beschreiben Konfliktfreier Ablauf von Tarifverhandlungen Konflikte bei Tarifverhandlungen wie Streik und Aussperrung Schlichtung Grundlagen der Mitbestimmung in der gewerblichen Wirtschaft beschreiben Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmung Grundlagen des Personalvertretungsrechts nennen Personalvertretungsgesetze Organe Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrates kennen und Einwirkungsmöglichkeiten unterscheiden Allgemeine Aufgaben und Pflichten, Mitbestimmung, Mitwirkung, Abschluss von Dienstvereinbarungen 105 Lernziele Lerninhalte Individuelle Möglichkeiten der Mitbestimmung beschreiben z.B. Teilnahme an der Personalratswahl, Personalversammlung Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und privatrechtliche Arbeitsverhältnisse unterscheiden und ihre Rechtsgrundlagen nennen Öffentlich-rechtlicher Status, Regelung insbesondere durch beamtenrechtliche Vorschriften, Ernennung; privatrechtlicher Status, Regelung insbesondere durch Vertrag, Tarifverträge, BGB Arten von Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst unterscheiden Beamte, Richter, Soldaten, Angestellte, Arbeiter Bedeutung und Geltungsbereich des BAT erläutern Tarifautonomie im öffentlichen Dienst, Regelungen durch weitere Tarifverträge Eingruppierung in Vergütungsgruppen beispielhaft beschreiben Tätigkeitsmerkmale, Vergütungsgruppen, Höhergruppierung, z.B. durch Qualifizierung Bestandteile der Vergütung unterscheiden Grundvergütung, Ortszuschlag, örtlicher Sonderzuschlag, vermögenswirksame Leistungen, Überstundenvergütung, Urlaubsvergütung BAT-Bestimmungen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen Schriftform der Kündigung, ordentliche und außerordentliche Kündigung, unkündbare Angestellte, Auflösungsvertrag Beamtengruppen nennen Berufsbeamte, Ehrenbeamte Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf Laufbahngruppen Rechte und Pflichten des Beamten nennen Rechte: z.B. Fürsorge und Schutz, Dienst- und Versorgungsbezüge, Urlaub Pflichten: z.B. volle Hingabe an seinen Beruf, uneigennützige Verwaltung seines Amtes, Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten, Diensteid, Amtsverschwiegenheit Besonderheiten und Bestandteile der Beamtenbesoldung nennen Besoldung nach dem Alimentationsgrundsatz; Besoldungsdienstalter; Grundgehalt, Ortszuschlag, Zulagen, Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen; Mehrarbeitsvergütung Besoldungsordnungen Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis nennen Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Soziale Sicherung - 30 Stunden Grundgedanken der Solidarität von Versicherungseinrichtungen kennen Soziale Sicherung Grundgedanke der Solidarität, Solidargemeinschaften Zweige der Sozialversicherung beschreiben und nach verschiedenen Kriterien unterscheiden Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung; Träger, versicherter Personenkreis, Beiträge, Leistungen; Finanzierungsprobleme Soziale Sicherung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn beschreiben Zusatzversorgung, Beamtenversorgung, Beihilfe Freiwillige Versicherung von der Pflichtversicherung unterscheiden Vergleich zwischen gesetzlicher Sozialversicherung und privaten Versicherungen Sozialhilfe als staatliche Hilfe für wirtschaftlich Schwache erklären Sozialhilfe, Subsidiarität Weitere staatliche soziale Leistungen und ihre sozialpolitische Bedeutung am Beispiel erörtern Z.B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung 106 Lernziele Lerninhalte 4. Verwaltungsrecht - 50 Stunden Arten der öffentlichen Verwaltung nennen und an Beispielen ihre Aufgaben erläutern Hoheitliche und nichthoheitliche Verwaltung Eingriffs-, Ordnungs- und Leistungsverwaltung Träger der öffentlichen Verwaltung unterscheiden und Beispiele nennen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Behördenbegriff Grundlagen des Verwaltungshandelns aufzählen und nach ihrer Rechtsqualität unterscheiden Verfassung Gesetz Rechtsverordnung Satzung Gerichtsurteil Verwaltungsvorschrift Allgemeine Grundsätze für das Verwaltungshandeln erklären Z.B. Gesetzmäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit, pflichtgemäßes Ermessen, bürgerorientiertes Verwaltungshandeln Handlungsformen der Verwaltung nennen Z.B. hoheitliches Handeln und Handeln in privatrechtlichen Formen, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag Arten des Verwaltungsverfahrens erklären und Verfahrensabschnitte nennen Förmliches und nichtförmliches Verwaltungsverfahren: - Einleitung - Prüfung der Sach- und Rechtslage - Abschluss Den Begriff des Verwaltungsaktes erläutern § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsakte nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden Befehlende, gestaltende, feststellende und beurkundende Verwaltungsakte Einseitige und mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte Begünstigende und belastende Verwaltungsakte Formfreie und an besondere Formen gebundene Verwaltungsakte Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes nennen und ihre Bedeutung erklären Befristung Bedingung Widerrufsvorbehalt Auflage Allgemeine Anforderungen an den Verwaltungsakt nennen und formelle Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erklären Bestimmtheit und Form Begründung Ermessen Bekanntgabe: - Zeitpunkt - Zustellungsarten Fehler eines Verwaltungsaktes kennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung nennen Formale Fehler Materielle Fehler Nichtigkeit Rücknahme Aufhebung Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten Typische Fälle des Widerrufs von rechtmäßigen Verwaltungsakten kennen Widerruf bei belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten Die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen unterscheiden Gegendarstellung Dienstaufsichtsbeschwerde Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht 107 Lernziele Lerninhalte 5. Kommunalrecht - 20 Stunden Quellen des Kommunalrechts in ihrer Rangordnung beschreiben Grundgesetz Landesverfassung Kommunalgesetze und Verordnungen Satzungen Rechtsnatur und die Aufgaben der Gemeinde beschreiben Gebietskörperschaft Grundsatz der Allzuständigkeit Selbstverwaltungsaufgaben Auftragsangelegenheiten Organe der Gemeinde und ihre wesentlichen Aufgaben im jeweiligen Land erklären Gemeindevertretung und andere Organe Ausschüsse Ehrenamtliche Tätigkeit Gemeindliches Satzungsrecht am Beispiel erläutern Z.B. Hauptsatzung, Haushaltssatzung Mitwirkung der Organe beim Zustandekommen von Satzungen Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf kommunale Entscheidungen beschreiben Z.B. Wahlen, Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren Wesentliche Aufgaben der Kreise und ihrer Organe beschreiben Aufgaben Organe Die Notwendigkeit staatlicher Aufsicht aufzeigen Rechtsaufsicht Fachaufsicht 108 5. Informationsverarbeitung 5.1 Datenverarbeitung (80 Stunden) Ziel der schulischen Ausbildung ist es, zur Anwendung von Systemen der automatisierten Datenverarbeitung (DV) zu befähigen. Die allgemeine Einführung in Hard- und Software der DV dient also dem Erwerb einer instrumentellen Fähigkeit, die Grundlage und Voraussetzung dafür ist, DV-Technologie als Werkzeug zur Lösung von Sachaufgaben nutzen zu können. Berufstypische Sachverhalte sollten dabei sowohl in der Wahl von Beispielen im Rahmen dieser Einführung aufgegriffen als auch in den Unterricht zu den anderen Lerngebieten einbezogen werden (Integrationsprinzip). Dabei ist davon auszugehen, dass DV nicht nur als eigenständiges Unterrichtsfach vermittelt, sondern anwenderbezogen und praxisnah in den anderen Lerngebieten eingesetzt wird. Die Schülerinnen und Schüler sollen • befähigt werden, ein eigenes, auf Kenntnissen und Erfahrungen gegründetes Urteil zu den neuen Informations- und Kommunikationstechniken zu entwickeln, • Fachbegriffe der Datenverarbeitung im betrieblichen Zusammenhang richtig gebrauchen, • die Elemente eines Datenverarbeitungssystems und ihr prinzipielles Zusammenwirken kennen, • die Bereitschaft entwickeln, betriebliche Aufgabenstellungen systematisch zu bearbeiten und Lösungsansätze modellhaft auf ein DV-Gerät zu übertragen, • im Computer ein „Werkzeug“ zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben sehen, das ihnen besonders bei Entscheidungsprozessen nützlich sein kann, • bereit sein, verantwortungsbewusst und sachgerecht ein DV-Gerät zu bedienen, • Standard-Software als typische PC-Werkzeuge am Arbeitsplatz als Sachbearbeiter einsetzen lernen, • ein Datenbank- und ein Tabellenkalkulationsprogramm sachgerecht bedienen lernen, • über den Informationsfluss im DV-Verbundsystem informiert sein, • die Wechselwirkungen zwischen technischen Möglichkeiten und sozialen sowie organisatorischen Anforderungen an die DV kennen, • beim Umgang mit Dateien die Erfordernisse des Datenschutzes verantwortungsbewusst beachten und Maßnahmen zur Datensicherung anwenden. Diese Qualifikation kann nur erreicht werden, wenn die Schulen mit entsprechender Hardware ausgestattet sind. Das anwendungs- und handlungsorientierte Konzept setzt voraus, dass der Unterricht zur Einführung in die Datenverarbeitung überwiegend an den Geräten erfolgt. Stundenverteilung: Datenverarbeitung Lernabschnitte Zeitrichtwerte 1. Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems 2. Arbeiten mit einem Betriebssystem 3. Entwickeln von Algorithmen 4. Standard-Software - Datenbank - Tabellenkalkulation - Graphik - Datenaustausch 5. Rahmenbedingungen und Auswirkungen der Datenverarbeitung Zeitrichtwerte insgesamt 80 109 Lernziele Lerninhalte Datenverarbeitung 1. Aufbau und Funktion eines Datenverarbeitungssystems Den Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage im Überblick kennenlernen Zentraleinheit (Prozessor, Hauptspeicher, Bus), Peripherie Ein- und Ausgabegeräte kennen und voneinander unterscheiden Funktion von Peripherieeinheiten (z.B. Bildschirm und Drucker, Belegleser und Scanner) Grundlagen interner Informationsdarstellung kennen Zweiwertige Logik, Bit, Byte, Codes (z.B. ASCII-Code) Speichermedien kennen und einordnen Merkmale und Einsatzbereiche der gebräuchlichsten Datenträger (Speicherkapazitäten, Beleg, Magnetband, Diskette, Magnetplatte, optische Datenträger) Auswahlgesichtspunkte für DV-Anlagen beachten Geschwindigkeiten, Kapazitäten, Benutzerfreundlichkeit Preis-Leistungs-Verhältnis Software-Ebenen voneinander unterscheiden Systemsoftware Anwendungssoftware 2. Arbeiten mit einem Betriebssystem Funktion und Wirkungsweise eines Betriebssystems erkennen und dessen Handhabung erproben Systemstart Wichtige Datenträger- und Dateioperationen, z.B.: Laufwerk/Verzeichnis wechseln, formatieren, kopieren usw. Stapeldateien Anwenderfreundliche Bedieneroberflächen, z.B.: - Menüsysteme - graphische Oberflächen - Tools 3. Entwickeln von Algorithmen Ausgewählte, einfache datenverarbeitungstechnische und/ oder betriebliche Aufgabenstellungen analysieren und einer strukturierten Problemlösung zuführen Algorithmische Grundstrukturen Programmentwicklungsprozesse, z.B. - Stapeldateiverarbeitung mit dem Betriebssystem - Makrofunktionen von Standardsoftware - Standardsoftware mit spezifischen Programmiersprachen 4. Standardsoftware, Datenbank Den Aufbau einer Datei kennen Datei, Datensatz, Datenfeld Datenarten unterscheiden Stamm-, Bewegungsdaten Numerische, alphanumerische Daten Rechen-, Ordnungsdaten Grundoperationen für einfache betriebliche Probleme auf einer Datenbank durchführen Problemstellung und Planung des Dateiaufbaus Einrichtung einer Datei Eingeben, Löschen, Ändern, Selektieren, Sortieren, Ausgeben von Datensätzen Feldbezogene Funktionen, z.B. Summenbildung, rechnerische Verknüpfung von Feldern Aufbau einer relationalen Datenbank kennen Problemstellung Planung von Datenbankanwendungen Verknüpfungen, z.B. über Schlüsselfelder, Ansichtsdefinitionen usw. Operationen mit einer Datenbank durchführen Definieren von Schlüsselfeldern Verbundene Abfragen Vorteile der Anwendung einer Datenbank erkennen Z.B. Anschriftendatei 110 Lernziele Lerninhalte Tabellenkalkulation Grundoperationen für einfache betriebliche Probleme mit einer Tabellenkalkulation durchführen Zeile, Spalte, Feld, Bereich Adressierung: absolut, relativ, Namen Feldinhalte: Texte, Werte, Formeln, Funktionen Problemstellung und Problemanalyse: Anordnung der Felder, Ausgabedaten, Eingabedaten, Formeln Erstellen einer Tabelle mit Texten, Werten und Formeln, z.B. anhand eines Gebührenbescheides Formatierung der Felder Kopieren von Bereichen Schutz von Feldern und Formeln Anwendungsmöglichkeiten für Tabellenkalkulationen kennen z.B. Statistik, Haushaltsüberwachungslisten Vorteile der Anwendung eines Tabellenkalkulationsprogrammes beurteilen Alternativrechnungen mit einer Tabelle, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung Graphik Gestalten von Graphiken Setzen und Verändern von z.B. Ordinate, Abszisse Darstellungsarten Überschrift, Legende Auswerten von Graphiken Auswirkungen unterschiedlicher Maßstäbe und Darstellungsarten Datenaustausch Zugriff auf einmal erfasste Daten durch unterschiedliche Standardprogramme Exemplarisch: - Tabelle aus einer Tabellenkalkulation in einen Text integrieren - Daten aus einer Tabellenkalkulation graphisch aufbereiten 5. Rahmenbedingungen und Auswirkungen Über Perspektiven und Grenzen der Computertechnologie vor dem Hintergrund wesentlicher historischer Entwicklungsschritte der Datenverarbeitung informiert sein Geschichtliche Entwicklung der Datenverarbeitung (anhand der Kriterien Leistung und Kosten) Erkennbare Entwicklungstendenzen der Computertechnologie Maßnahmen zur Sicherung von Daten kennen und beispielhaft anwenden Übliche Methoden der Datensicherung Personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz beachten Informationelle Selbstbestimmung Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes verstehen Anforderungen des BDSG zu Erhebung, Speicherung, Übertragung, Änderung, Löschung und Auskunft Aufgaben und Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten nennen Bundesdatenschutzgesetz Arbeitsplatzanforderungen durch den steigenden Einsatz der DV in der Verwaltung überdenken Veränderungen der beruflichen Tätigkeiten heute und in absehbarer Zukunft, persönliche und soziale Konsequenzen, Weiterbildung 111 5.2 Textverarbeitung (120 Stunden) In der Textverarbeitung vermittelt die Schule Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erfassung, Gestaltung und Ausgabe von Texten. Der sichere Umgang mit Sprache und Schrift soll dabei gefördert werden. Ziel des Unterrichts ist es, • die Griffwege auf der Tastatur nach DIN 2137 sicher im Tastschreiben zu erlernen, z.B. über Schreibmaschine, Personal-Computer, Textsysteme • die DIN-Regeln 5009 und 5008 zu verstehen und sie bei der Texterfassung und Textgestaltung anwenden zu können, • mit einem Textverarbeitungsprogramm arbeiten zu können, • die Einsicht zu vermitteln, dass Konzentration und Sorgfalt beim Einsatz elektronisch gesteuerter Geräte unerlässlich sind, • den Zusammenhang der Verarbeitung von Texten mit den Aufgaben der Informationsverarbeitung und den anderen Lerngebieten aufzuzeigen. Der Zeitbedarf für die Lernziele und Lerninhalte ist abhängig von den Vorkenntnissen der Schüler und den für den Unterricht vorgesehenen Leistungsanforderungen. Lernziele Lerninhalte Textverarbeitung Normtastatur kennenlernen, benutzen und 10-Finger-Tastschreiben beherrschen Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen Korrekte Schreibhaltung einüben Ergonomie Wesentliche Funktionen des jeweiligen Gerätes beherrschen Bestandteile und Funktionstasten Übliche Nutzung von Datenträgern Texte normgerecht, sicher und flüssig eingeben DIN 5008 Anwendungen z.B. des Mittestrichs, Klammern, Zahlengliederung Texte bearbeiten und gestalten Schriftarten und Zeichenschritte Hervorhebungen, Flattersatz, Blocksatz Tabulatorfunktionen Überschreiben, Löschen, Einfügen Suchen und Ersetzen Geschäftsbriefe und andere Schriftstücke auch nach Stichworten formulieren und formgerecht erstellen Geschäftsbriefe auf Vordruck DIN 676 Sonstige Schriftstücke, z.B. Lebenslauf, Postkarte, Aktennotiz, Protokoll, Bescheinigung, Geschäftsbriefe ohne Vordrucke Beschriftung von Briefhüllen Regeln für das Phonodiktat kennen DIN 5009 Texte organisatorisch verarbeiten Konstante Texte, Textbausteine, Anschriften/Listen, Serienbriefe, Haltebefehle, variable Formularmasken/Formatierung Wesentliche Leistungskomponenten von Textsystemen bzw. Textverarbeitungsprogrammen auf dem PC kennen Nutzungsbreite (Verhältnis des Einsatzes zu den Nutzungsmöglichkeiten) Besondere Eignung für die vorgesehene Verwendung Übliche Druckerarten und Einsatzmöglichkeiten Aktuelle Beispiele des Kosten-/Leistungsverhältnisses Ökologische Aspekte Wesentliche Gestaltungsmerkmale von Schriftstücken anwenden Schriftarten und Schriftgrößen Verteilung von Texten in der Fläche Nutzung von geometrischen Figuren Nutzung von Symbolen Texterfassung und Textgestaltung an den Bürokommunikationsgeräten als Mittel der Integration betrieblicher Informationsverarbeitung verstehen 112 5.3 Kurzschrift (120 Stunden) Fertigkeiten in Kurzschrift sind eine fachspezifische Qualifikation der Ausbildung zum Fachangestellten/zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Kurzschrift ist ein Teilgebiet moderner Informationsverarbeitung und schließt die Fähigkeit ein, Stenogramme normgerecht in maschinenschriftliche Fassungen zu bringen. Ziel des Unterrichts ist es, das System der Deutschen Einheitskurzschrift als Verkehrsschrift zu vermitteln, um • Kurzschrift als Arbeitsschrift anwenden zu können, • die Sprachkompetenz der Schüler zu verbessern, • Grundlagen für Aufstieg und berufliche Mobilität zu schaffen. In der vorgesehenen Unterrichtszeit ist eine Fertigkeit von mindestens 80 Silben je Minute im Normalfall zu erreichen. Bei entsprechenden Vorkenntnissen und gegebener Motivation können höhere Leistungen erzielt werden. Die Schulen übernehmen hierbei die Aufgabe der systematischen Einführung in das System der Kurzschrift. Die angestrebte praktische Fertigkeit setzt Übung in der Schule sowie Übung und Anwendung der Kurzschrift in der ausbildenden Stelle unabdingbar voraus. Lernziele Lerninhalte Kurzschrift Das Wesen der Kurzschrift verstehen lernen Unterschied zwischen Kurzschrift und Langschrift: - vereinfachte Rechtschreibung - einfachere Schriftzeichen - sinnbildliche Selbstlautdarstellung - besondere Mitlautfolgezeichen - Kurzformen für häufig vorkommende Wörter und Wortteile Die Verwendungsmöglichkeiten der Kurzschrift und ihren Nutzen erkennen Anwendungsbereiche: - Festhalten von Gedanken und Informationen - persönliche Korrespondenz - Unterrichtsnotizen - Entwürfe und Protokolle - Aufnahme von Diktaten, Reden und Verhandlungen Die Verkehrsschrift als Arbeitsschrift erlernen Inhalt der §§ 1 bis 9 der Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift: - Größe, Form und Lage der Zeichen für Mitlaute, Mitlautfolgen und Selbstlaute im stenographischen Schreibraum - Stellung und Verbindung der Zeichen - Regeln für deutsche Worterweiterungen und Wortzusammensetzungen sowie für Fremdwörter und Eigennamen - Besonderheiten der stenographischen Rechtschreibung - Silbenzeichen - Verkürzungsregeln, Kürzel Eine gut lesbare Diktat- und Arbeitsschrift nach den Regeln der Verkehrsschrift richtig schreiben Beispielreihen und Sätze Texte unterschiedlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Lebensbereichen Texte in einer Geschwindigkeit von mindestens 80 Silben/ Minute kurzschriftlich aufnehmen Bekannte und unbekannte einfache Texte unterschiedlichen Umfangs aus verschiedenen Bereichen Stenographische Texte lesen und Stenogramme übertragen Stenographische Texte in Büchern und Zeitschriften Wortgetreue Übertragung eigener Stenogramme unter Beachtung der DIN-Vorschriften _______________________________________ Anmerkung: Die kurzschriftlichen Inhalte sind im Jahr 1999 aus der Ausbildungsordnung der Fachangestellten für Bürokommunikation gestrichen worden. Die Kultusministerkonferenz vertritt die Auffassung, dass die im Berufsschulunterricht für Kurzschrift vorgesehenen Stunden im Bereich der Informationsverarbeitung umgeschichtet werden sollten. Näheres wird von den Ländern oder den Berufsschulen selbst geregelt. Laut Kultusministerkonferenz sollte die Kurzschrift weiterhin als Wahlfach angeboten werden. 113 111 Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation vom 30. März 2006 Der Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt hat 19. Januar 2006 folgende Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation beschlossen: 1. Zweck und Zielsetzung Nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung (Ausbildungsordnung) zum/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507), die durch Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im ersten Ausbildungsjahr nach dem Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den nach dem Rahmenlehrplan in der Berufsschule zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Zwischenprüfung ist schriftlich in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: a) Bürowirtschaft (Organisation des Arbeitsplatzes, Arbeits- und Organisationsmittel, bürowirtschaftliche Abläufe), b) Verwaltung (Grundzüge des Personalwesens, Personalaufgaben), c) Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Zwischenprüfung soll erkennen helfen, ob die Auszubildenden den durch die Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsstand erreicht haben. Der Ausbildungsstand soll vorrangig unter dem Gesichtspunkt der pädagogischen Förderung der Auszubildenden beurteilt werden. In der Zwischenprüfung fertigen die Auszubildenden drei Prüfungsarbeiten an, denen die Prüfungsfächer entsprechend der Ausbildungsordnung zugeordnet sind. Die Zwischenprüfung kann diese Funktion nur erfüllen, wenn bei allen am Prüfungsgeschehen Beteiligten Klarheit über ihre Zielsetzung besteht. Die Aufgabenstellung, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Mängelhinweise sind danach auszurichten. 3. Aufgabenstellung Die Zwischenprüfung ersetzt nicht die kontinuierliche betriebliche Lernfortschrittskontrolle. Das Leistungsbild, das mit der Zwischenprüfung ermittelt wird, soll in erster Linie Auskunft geben über a) das Vorhandensein der nach der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse, b) die Fähigkeit, diese Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung bei der Ausführung konkreter Arbeitsaufträge umzusetzen, c) mögliche Defizite, die den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung gefährden. Für jede Prüfungsarbeit steht eine Bearbeitungszeit von 60 Minuten zur Verfügung. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Zwischenprüfung kommt der Qualität der Prüfungsaufgaben eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen für den Nachweis beruflicher Handlungskompetenzen gemäß der Ausbildungsordnung geeignet sein. Nach § 8 Abs. 3 der Ausbildungsordnung haben die Prüflinge praxisbezogene Fälle oder Aufgaben zu lösen. Unter Berücksichtigung des Zwecks und der Zielsetzung der Zwischenprüfung (s. Nr. 1) sollen sich die zugrunde liegenden Aufgabenstellungen soweit wie möglich an der Arbeitssituation der Ausbildungsbehörde orientieren und möglichst konkrete Arbeitsaufträge enthalten. Die zuständige Stelle kann Hinweise zu den Inhalten der Zwischenprüfung erstellen. 4. Beschluss der Aufgaben 2. Gegenstand und Dauer Gegenstand und Dauer der Zwischenprüfung bestimmen sich nach § 8 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung. Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und der unter Nr. 2 und 3 beschriebenen Anforderungen die Prüfungsaufgaben sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise. 114 Der Prüfungsausschuss kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen. Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die zuständige Stelle stellt Vordrucke zur Verfügung. 10. Prüfungsbescheinigung 5. Prüfungsausschüsse Für die Durchführung der Zwischenprüfungen sind die Prüfungsausschüsse zuständig, die für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation errichtet worden sind. 6. Prüfungstermin Die Zwischenprüfung soll entsprechend § 8 Abs. 1 der Ausbildungsordnung in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, so dass Ausbildungsdefizite rechtzeitig erkannt werden können und notwendige Korrekturen der Ausbildung noch möglich sind. 7. Anmeldung zur Teilnahme Die zuständige Stelle fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Teilnahme an der Zwischenprüfung anzumelden. 8. Bewertung; Feststellung des Ausbildungsstandes Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation entsprechend anzuwenden. Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind getrennt voneinander zu beurteilen; auf dieser Grundlage ist eine Gesamtnote zu bilden. Korrektur- und Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängel- und Ursachenanalyse möglich ist. 9. Niederschrift Der formale Ablauf der Zwischenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben. Die Prüfungsbescheinigung enthält Angaben über die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsarbeiten und die Gesamtnote. Die für Auszubildende bestimmte Ausfertigung ist ihnen über die Ausbildenden zuzuleiten. Eine Durchschrift erhalten die gesetzliche Vertretung der Auszubildenden, die Ausbildenden und die Berufsschule. Mit Übersendung der Bescheinigungen werden die Ausbildenden gebeten, den in der Zwischenprüfung ermittelten Leistungsstand und Möglichkeiten zur Behebung von festgestellten Leistungsmängeln mit den Auszubildenden zu besprechen. 11. Rückgabe der Prüfungsarbeiten Den Auszubildenden werden die korrigierten Prüfungsarbeiten sowie die Aufgabentexte und Lösungshinweise zusammen mit der Prüfungsbescheinigung zurückgegeben. 12. Anwendung der Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen Soweit diese Grundsätze keine Regelungen für die Durchführung der Zwischenprüfungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Beruf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation sinngemäß anzuwenden. 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Grundsätze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter / Fachangestellte für Bürokommunikation vom 15. Mai 2000 (GMBl S. 437) außer Kraft. _______________________________________ Veröffentlicht am 19. Juni 2006 im GMBl S. 627 115 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation Vom 12. Januar 2007 in der Fassung vom 28. Juni 2011 BUNDESVERWALTUNGSAMT Zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 50728 Köln 116 Inhalt Abschnitt 1 Prüfungsausschuss §1 §2 §3 §4 §5 §6 Errichtung Zusammensetzung und Berufung Ausschluss und Befangenheit Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Geschäftsführung Verschwiegenheit Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 Prüfungstermine Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Anmeldung zur Prüfung Entscheidung über die Zulassung Regelungen für behinderte Menschen Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 Gegenstand und Gliederung der Prüfung Prüfungsaufgaben Nichtöffentlichkeit Leitung und Aufsicht Ausweispflicht und Belehrung Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Abschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 20 § 21 § 22 § 23 Bewertung Feststellung des Prüfungsergebnisses Prüfungszeugnis Nicht bestandene Prüfung Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung § 24 Wiederholungsprüfung Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 25 § 26 § 27 Rechtsbehelfe Prüfungsunterlagen Genehmigung, Inkrafttreten 117 Nach § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlässt das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die vom Berufsbildungsausschuss beim Bundesverwaltungsamt am 19. Januar 2006 nach § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes beschlossene und durch seinen Beschluss vom 9. Dezember 2010 geänderte Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation: (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Bundesbehörde festgesetzt wird. Abschnitt 1 (2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die Ausbilderinnen oder Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. Prüfungsausschuss §1 Errichtung Für die Abnahme der Abschlussprüfungen errichtet das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle (im Folgenden: die zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse. §2 Zusammensetzung und Berufung (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für mindestens drei Jahre berufen. (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. §3 Ausschluss und Befangenheit (1) Prüfungsausschussmitglieder, die nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht, dürfen nicht an der Prüfung mitwirken. (3) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss von der Mitwirkung. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein. §4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. §5 Geschäftsführung (1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. §6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 118 Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung §7 Prüfungstermine (1) Die zuständige Stelle bestimmt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht wegen der Teilnahme an überregional einheitlichen Prüfungen vorgegeben sind. (2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten. §8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten hat. (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. §9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf Fachangestellter für Bürokommunikation / Fachangestellte für Bürokommunikation tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation entspricht. Ein Bildungsgang entspricht dieser Berufsausbildung, wenn er 1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066), gleichwertig ist, 2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und 3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet. § 10 Anmeldung zur Prüfung (1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden fristgerecht (§ 7 Abs. 2) bei der zuständigen Stelle unter Verwendung deren Anmeldevordruckes zur Prüfung an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12. (2) In den Fällen des § 9 und wenn bei Wiederholungsprüfungen kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann der Prüfling selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. In den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1 a) die Zustimmungserklärung des Prüflings, b) die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, c) die Bestätigung der oder des Ausbildenden, dass der schriftliche Ausbildungsnachweis geführt worden ist und d) im Fall des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Auf Anforderung der zuständigen Stelle sind zusätzliche Angaben zu machen a) über die Inhalte der Ausbildung in den Fachbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation und b) anhand welcher Software die Auszubildenden berufspraktisch ausgebildet worden sind. 2. Im Fall des § 9 Abs. 1 zusätzlich das letzte Zeugnis der Berufsschule. 3. In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 a) Nachweise oder glaubhafte Darlegung im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3 und b) im Fall des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung. 119 4. Bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 23 Abs. 1. § 11 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen. (3) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfling spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt werden. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort für den schriftlichen Teil sowie das erste und zweite praktische Fach der Abschlussprüfung bekannt zu geben. (4) Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag zurücknehmen, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist. (5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich bekannt zu geben. § 12 Regelungen für behinderte Menschen Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen - auf ihren Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern. Abschnitt 3 Durchführung der Prüfung § 13 Gegenstand und Gliederung der Prüfung (1) Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach § 9 Abs. 1 bis 5 der Verordnung über die Berufsausbildung (Ausbildungsordnung) zum Fachangestellten für Bürokommunikation / zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507), geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066). Die Abschlussprüfung wird schriftlich in den Prüfungsfächern 1. Bürowirtschaft (90 Minuten), 2. Verwaltung (90 Minuten), 3. Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten) und praktisch in den Prüfungsfächern 1. Textverarbeitung (55 Minuten), 2. Assistenz- und Sekretariatsaufgaben (65 Minuten), 3. Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich (60 Minuten) durchgeführt. § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung ist zu berücksichtigen. (2) Im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" entfallen für den einzelnen Prüfling 40 Minuten auf die Bearbeitung der Fachaufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch. Soweit Fachaufgaben der Bundesverwaltung wegen ihrer spezifischen Besonderheiten den in § 9 Abs. 5 Nr. 3 der Ausbildungsordnung geforderten Nachweis, dass der Prüfling Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann, nicht vollständig zulassen, können für diesen Nachweis geeignete Prüfungsaufgaben aus Rechtsgebieten herangezogen werden, die nach § 3 der Ausbildungsordnung Gegenstand der Berufsausbildung sind und die zu typischen Aufgabenbereichen der Bundesverwaltung gehören. (3) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens ausreichend bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung nach § 9 Abs. 6 der Ausbildungsordnung auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie ihre Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen. (2) Prüfungsaufgaben, die von einem Gremium bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, das entsprechend § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist, sind von dem Prüfungsausschuss zu übernehmen. In diesem Fall findet Absatz 1 keine Anwendung. § 15 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. 120 § 16 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet. Über den formalen Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen. (3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit ausgelosten Kennziffern zu versehen. ling war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. (2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen werden anerkannt. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Abschnitt 4 § 17 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Täuscht ein Prüfling während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht er zu täuschen, teilt die Aufsicht führende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsicht führende Person ihn vorläufig von der Prüfung ausschließen. (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit null Punkten bewerten. (3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüf- Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 20 Bewertung (1) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. (2) Das Prüfungsgespräch im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" oder eine mündliche Ergänzungsprüfung (§ 13 Abs. 3) ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Bei einer Ergänzungsprüfung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 3 der Ausbildungsordnung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. (3) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten: Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung = sehr gut = 100 bis 87,5 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut = unter 87,5 bis 75 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend = unter 75 bis 62,5 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend = unter 62,5 bis 50 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft = unter 50 bis 25 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend = unter 25 bis 0 v.H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl. 121 (4) Bei der Bewertung der Leistungen im Prüfungsfach "Textverarbeitung" sollen die äußeren Kriterien (Formgerechtheit, Gliederung, Formatierung) und die inhaltlichen Kriterien (sachliche Richtigkeit, sprachliche Kompetenz in Formulierung und Rechtschreibung) im gleichen Verhältnis gewichtet werden. § 22 Prüfungszeugnis (1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält (5) Im Prüfungsfach "Assistenz- und Sekretariatsaufgaben" werden die inhaltliche und die technische Lösung der Prüfungsaufgabe bewertet. 1. die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes", (6) Die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe sind dem Prüfling Zeitpunkt und Ort der Prüfung im Prüfungsfach "Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich" mitzuteilen. 3. den Ausbildungsberuf, 2. die Personalien des Prüflings, 4. das Gesamtergebnis der Prüfung, 5. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, 6. das Datum des Bestehens der Prüfung, 7. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der zuständigen Stelle und 8. das Siegel der zuständigen Stelle. § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben nach § 9 Abs. 7 der Ausbildungsordnung alle sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht. Die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis der Prüfung werden mit zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ausgewiesen. (3) Die Prüfung ist nach § 9 Abs. 8 der Ausbildungsordnung bestanden, wenn im Gesamtergebnis der Prüfung und in jeweils mindestens zwei der schriftlichen und praktischen Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der sechs Prüfungsfächer mit der Note ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (5) Endet die Abschlussprüfung mit dem Prüfungsgespräch oder einer mündlichen Ergänzungsprüfung, teilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling im Anschluss daran mit, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. (6) Über das Bestehen und die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist dem Prüfling unverzüglich eine von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende vorläufige Bescheinigung zu erteilen. Ist eine persönliche Aushändigung nicht möglich, ist dem Prüfling die vorläufige Bescheinigung zuzuleiten und das Empfangsdatum nachzuweisen. Die vorläufige Bescheinigung ersetzt nicht das rechtsverbindliche Zeugnis nach § 22. (3) Auf Antrag des Prüflings ist dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. § 23 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, seine gesetzliche Vertretung und die oder der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 24 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung § 24 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf seinen Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn diese jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden und er spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. § 10 gilt entsprechend. 122 Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 25 Rechtsbehelfe Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 26 Prüfungsunterlagen Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen nach § 10 und Niederschriften nach § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. § 27 Genehmigung, Inkrafttreten Die Änderungen der Prüfungsordnung vom 12. Januar 2007 (GMBl 2007, S. 291) sind am 23. Mai 2011 nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom Bundesministerium des Innern genehmigt worden. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. _________________________________________ Veröffentlichung am 1. September 2011 im GMBl S. 567 123