Die BetrSichV - Zusammenfassung der Anforderungen an
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Die BetrSichV - Zusammenfassung der Anforderungen an
Anlage 1 Die BetrSichV - Zusammenfassung der Anforderungen an Flüssiggasanlagen Inhalt A Allgemeines A1 A2 Geltungsbereich A 1.1 Bereitstellung jeglicher Arbeitsmittel A 1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen Begriffsbestimmungen A 2.1 Anlagen A 2.2. Druckgeräte A 2.3 Füllanlagen A 2.4 Ortsbewegliche Druckgeräte B Anforderungen an Flüssiggasanlagen B1 Anlagen B 1.1 Pflichten für Arbeitsmittel B 1.1.1 Gefährdungsbeurteilung B 1.1 2 Explosionsschutzdokument B 1.1.2.1 B 1.1.2.2 B 1.1.2.3 B 1.1.2.4 EX-Dokument für Anlagen < 3 t EX-Dokument für Anlagen ≥ 3 t EX-Dokument für Füllanlagen EX-Dokument für Druckgasgeräte B 1.2 B2 B3 B4 Pflichten für Überwachungsbedürftige Anlagen B 1.2.1 Erlaubnisvorbehalt § 13 BetrSichV B 1.2.2 Prüffristmitteilung § 15 (3) BetrSichV B 1.2.3 Ordnungswidrigkeiten § 25 BetrSichV B 1.2.4 Übergangsvorschriften § 27 BetrSichV Behälter B 2.1 Herstellung B 2.2 Prüfung vor Inbetriebnahme B 2.3 Wiederkehrende Prüfung B 2.4 Wiederverwendung bestehender Behälter Rohrleitung B 3.1 Herstellung B 3.2 Prüfung vor Inbetriebnahme B 3.3 Wiederkehrende Prüfung Füllanlagen B 4.1 Herstellung B 4.2 Prüfung vor Inbetriebnahme B 4.3 Wiederkehrende Prüfung 2 A Allgemeines A1 Geltungsbereich Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf • • A 1.1 Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen: Bereitstellung jeglicher Arbeitsmittel Die Pflichten für Arbeitsmittel jeglicher Art (die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zum beruflichen Einsatz zur Verfügung stellt) ergeben sich aus den §§ 3 – 11 der BetrSichV; diese Vorschriften gelten auch für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit diese Beschäftigten vom Arbeitgeber als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. siehe auch Anlage 2 *. A 1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten die §§ 12 – 23 der BetrSichV, siehe auch Anlage 2 *. A2 Begriffsbestimmungen A 2.1 Anlagen Das Gerätesicherheitsgesetz, GSG, definiert in § 2: (2 a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 2. 3. 4. 7. * Druckbehälteranlagen .... Anlagen zur Abfüllung von verdichteten oder unter Druck gelösten Gasen Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare Gase Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlage 2: Die neue Betriebssicherheitsverordnung und ihre Bedeutung für die Flüssiggasbranche/RA Büge. 3 A 2.2. Druckgeräte Druckgeräte sind in der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG definiert in Artikel 1 Nr. 2 wie folgt: (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 2.1 „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.; 2.1.1 „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen; 2.1.2 „Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt; 2.1.3 „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen - Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und - Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR); 2.1.4 „druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen; 2.1.4 „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden sind. 4 A 2.3 Füllanlagen Füllanlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung § 2 Begriffsbestimmungen wie folgt definiert: (12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind A 2.4 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden, DVFG-Hinweis: Füllanlagen für Druckbehälter 2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden und DVFG-Hinweis: Füllanlagen für Flaschen/TKW/EKW 3. Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden. DVFG-Hinweis: Füllanlagen für „Autogas“/Fahrzeugantrieb Ortsbewegliche Druckgeräte In § 1 Abs. 2 bb wird festgelegt, dass die Betriebssicherheitsverordnung nur den innerbetrieblichen Einsatz von ortsbeweglichen Druckgeräten abdeckt und verwiesen auf Artikel 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Druckgeräterichtlinie, in der es heißt: (3) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen (Hinweis: d. h. auch nicht in die Druckgeräterichtlinie!) 3.19 von den ADR-(1), RID-(2), IMDG-(3) und ICAO(4)-Übereinkünften erfasste Geräte; Entsprechend dieser Übereinkommen/Regelungen ist „ortsbewegliche Druckgeräte“ ein feststehender Rechtsbegriff, der in der BetrSichV zitiert wird. 1 2 ADR = RID = IMDG = 4 ICAO = 3 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn. Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Internationale Zivilluftfahrt-Organisation. 5 B Anforderungen an Flüssiggasanlagen B1 Anlagen Flüssiggasanlagen gehören zu den überwachungsbedürftige Anlagen (vgl. oben A 2.1); sie unterliegen damit den Anforderungen der §§ 12 - 23 BetrSichV; soweit diese Anlagen Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, gelten zusätzlich die Anforderungen gemäß §§ 3 - 11 BetrSichV. B 1.1 Pflichten für Arbeitsmittel Von Bedeutung sind hier die Vorschriften über • • Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV und Explosionsschutzdokument § 6 BetrSichV. B 1.1.1 Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV knüpft an an die allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 5 ArbSchG: Danach muss der Arbeitsgeber (bereits seit 1996!) eine präventive Gefährdungsbeurteilung durchführen, d. h. er muss ermitteln, • • welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes demzufolge erforderlich sind. Zur Erfüllung dieser Arbeitsgeberpflicht ist eine systematische Erfassung aller Arbeitsplätze bzw. Arbeitseinsätze notwendig bzw. eine diesbezügliche Analyse der dort möglichen Gefahren, u. a. durch den Einsatz von Arbeitsmitteln (vgl. dazu Anlage 10 *; praktische Tipps für die "Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz" bietet u. a. auch ein so betitelter "Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW; 3. Aufl. 20011). * 1 Anlage 10: Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz Zu bestellen über GWN GmbH, Schriftenversand, Am Krausenbaum 11, 41464 Neuss. 6 Diese allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 5 ArbSchG wird durch § 3 BetrSichV speziell in Bezug auf Arbeitsmittel konkretisiert, und zwar durch Vorgabe von Bewertungsmaßstäben; letztere ergeben sich • • aus den Anhängen 1 - 5 BetrSichV (von denen vorliegend insbes. die Anhänge 3 - 5 einschlägig sind; vgl. dazu Anlage 9#) sowie aus dem Verweis auf § 16 GefStoffV (der die Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. des Umgangs mit Gefahrstoffen durch seine Beschäftigten regelt). § 3 Abs. 3 BetrSichV betont die Verpflichtung "Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen (für Arbeitsmittel) zu ermitteln" und dabei auch die notwendigen Anforderungen an das Prüfpersonal zu klären. Insoweit ergeben sich jedoch die vorliegend einschlägigen Anforderungen in bezug auf Flüssiggasanlagen ohnehin aus den spezielleren Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14, 15 BetrSichV). Für Pflichten in Bezug auf Explosionsgefahren ist § 6 BetrSichV die einschlägige Spezialvorschrift. B 1.1.2 Explosionsschutzdokument B 1.1.2.1 EX-Dokument für Anlagen < 3 t Der LASI hat dem DVFG ausdrücklich dessen Verständnis bestätigt, dass die inhaltlichen Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutzdokument durch die in der Praxis eingeführten folgenden Punkte abgedeckt sind und daher auf ein zusätzliches Dokument verzichtet werden kann. - Kennzeichnung der Behälter mit der Betriebsanweisung/dem Warnhinweis für Flüssiggasanlagen - Einweisung des Betreibers bei Inbetriebnahme gemäß Prüfbescheinigung für Flüssiggasversorgungs- und Verbrauchsanlagen nach dem Geltungsbereich der TRF (Übergabebescheinigung Blatt 1 und 2) - Prüfbescheinigung über die Prüfung der Aufstellung (Die Bescheinigung für die Prüfung durch Sachkundige nach BetrSichV wird inhaltsgleich für die Prüfung befähigter Personen nach BetrSichV verwendet.) Der Inhalt dieser Prüfung der Aufstellung ergibt sich aus dem DVFG-Prüfhandbuch und deckt insbesondere auch die Beurteilung eventueller Einflüsse aus der Behälterumgebung (Schutz vor Brandlasten/Schutz vor mechanischer Beschädigung etc.) sowie Einhaltung der EX-Vorschriften ab. # Anlage 9: § 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus § 5 ArbSchG 7 B 1.1.2.2 EX-Dokument für Anlagen ≥ 3 t Für diese Anlagen hat der DVFG das anliegende „Muster für den Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes für Flüssiggasanlagen ≥ 3 t“ erstellt. Dieses Muster deckt alle in Flüssiggasanlagen üblicherweise vorkommenden Anlagenteile ab und kann insofern entsprechend der vorliegenden Anlage angepasst werden (Anlage 3#). B 1.1.2.3 EX-Dokument für Füllanlagen Hinsichtlich des EX-Dokuments für Füllanlagen gilt: B 1.1.2.4 - Füllanlagen für Druckbehälter (§ 2 (12) Nr. 1 BetrSichV) sind in dem DVFG-Muster nach B 1.1.2.2 enthalten. - Füllanlagen für Flaschen, TKW, EKW (§ 2 (12) Nr. 2 BetrSichV) sind in dem DVFG-Muster nach B 1.1.2.2 enthalten. - Füllanlagen für „Autogas“-Fahrzeugantrieb (§ 2 (12) Nr. 3 BetrSichV) sind wie für Flüssiggasanlagen < 3 t (B 1.1.2.1) durch die in der Praxis eingeführten Punkte in Verbindung mit der speziellen Betriebsanleitung, dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan (Anlage 6 und 7 zu TRG 404) abgedeckt. Daher kann auf ein zusätzliches Dokument verzichtet werden. EX-Dokument für Druckgasgeräte Analog B 1.1.2.1 für Anlagen < 3 t kann auch für FlüssiggasFlaschen auf ein zusätzliches EX-Dokument verzichtet werden, da die Anforderungen durch die folgenden eingeführten Punkte abgedeckt sind: # - Kennzeichnung der Flaschen mit Gefahrgut-(Bananen)Aufkleber, der wiederum verweist auf - die Gebrauchsanweisung für Flüssiggas-Flaschen/Betriebsanweisung für Flüssiggas-Flaschenanlagen und - die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Anforderungen des Abs. 4 der Technischen Regeln Flüssiggas, TRF. Anlage 3: Muster für den Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes für Flüssiggasanlagen ≥ 3 t 8 B 1.2 Pflichten für überwachungsbedürftige Anlagen B 1.2.1 Erlaubnisvorbehalt § 13 BetrSichV Die BetrSichV enthält die folgenden Anforderungen: § 13 Erlaubnisvorbehalt (1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von 2. Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hieraus folgt, dass Füllanlagen, die nach dem 01.01.2003 – nach BetrSichV – errichtet werden sollen, eines Erlaubnisvorbehaltes unterliegen, wenn es sich um Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte handelt, d. h. Füllanlagen für Flaschen, Straßentankwagen oder Eisenbahnkesselwagen. B 1.2.2 Prüffristmitteilung § 15 (3) BetrSichV (3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht überschritten werden. Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen. Um den gewerblichen Anlagenbetreibern von Anlagen, die nach dem 01.01.2003 errichtet wurden, die fristgerechte Prüffristmitteilung zu ermöglichen, hat der DVFG bereits im Dezember 2002 einen Vorschlag für ein Formular entworfen. Die Vollzugsbehörden der Länder (LASI) haben den DVFG darüber informiert, dass die Diskussionen zu dem vorgesehenen zentralen Anlagenkataster für überwachungsbedürftige Anlagen (ANKA) noch nicht abgeschlossen sind ebenso wie die Prüfung, welche Daten gespeichert werden sollen. 9 Vor diesem Hintergrund empfiehlt der DVFG, das überarbeitete Formular weiterhin anzuwenden. Das anliegende Formular (siehe Anlage 7 #) wurde inhaltlich mit der „Bescheinigung über die Prüfung eines Flüssiggasbehälters der Serie“ (Anlage 5) abgestimmt und der DVFG empfiehlt, beide Dokumente (Anlage 5 und Anlage 7) den Betreibern von gewerblichen Anlagen zukommen zu lassen, so dass diese die erforderliche Meldung bei der zuständigen Behörde einreichen können. B 1.2.3 Ordnungswidrigkeiten § 25 BetrSichV Die Betriebssicherheitsverordnung definiert in § 25 –Ordnungswidrigkeiten, wann der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorliegt. siehe hierzu Anlage 4* B 1.4 Übergangsvorschriften § 27 BetrSichV § 27 BetrSichV enthält u. a. die folgenden Vorschriften: (1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen. (2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen. # * Anlage 7: Prüffrist-Mitteilung Anlage 4: Sanktionen bei Verstößen gegen die BETRSICHV/RA Büge 10 B2 Behälter B 2.1 Herstellung Die Anforderungen an die Herstellung und Abnahmeprüfung von ortsfesten Druckbehältern sind in der Druckgeräterichtlinie festgelegt und unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Behältergröße und dem zulässigen Betriebsüberdruck [PED Art. 1 (2.3) „maximal zulässiger Druck (PS)“] gemäß folgendem Diagramm 1: Diagramm 1 Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich 1. Die römischen Ziffern in dem Diagramm entsprechen folgenden Modulkategorien: I= II = III = IV = Modul A Module A1, D1, E1 Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H Module B + D, B + F, G, H1 11 2. Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden. Beispiele für die Modulkategorien: Bereich Artikel 3 Abs. 3 z. B. Armaturen, hergestellt nach guter Ingenieurpraxis – kein CEKennzeichen zulässig – Kennzeichnung nach DVGW-Zulassung für Flüssiggas Bereich I z. B. Armaturen nach Modul A = interne Fertigungskontrolle Bereich II z. B. Abscheider nach Modul A1, D1 oder E1 Modul D1 = Qualitätssicherung Produktion Bereich III z. B. Verdampfer Abscheider z. B. nach Modul B (= EG-Baumusterprüfung) in Verbindung mit Modul E (= Qualitätssicherung Produkt) Bereich IV z. B. Flüssiggas-Lagerbehälter Für diese Flüssiggasbehälter hat der DVFG die folgende Bestellanforderung vorgeschlagen: Bestellanforderung Flüssiggas-Lagerbehälter < 3 t (für in Serie neu gefertigte Behälter) Flüssiggasbehälter sind als Druckgeräte gemäß Richtlinie 97/23/EG (Kategorie IV/Diagramm 1) wie folgt zu bestellen, um die maximal 10jährige Prüffrist voll auszuschöpfen: Herstellung nach: Modul B (EG-Baumuster) in Verbindung mit Modul D (Qualitätssicherung Produktion) sowie gemäß Anh. 5 Nr. 11 (7) Behälterausrüstung Teil des EG-Baumusters Erfolgte Prüfung eines Behälters der Serie durch zugelassene Überwachungsstelle und – zusätzlich freiwillig für „30-Jahre-Konzept“: Stressdruckprüfung Fertigung nach aktueller Fassung der AD-Merkblätter DVFG-Prüfgrundlagen 1/2/8/9 12 B 2.2 Prüfung vor Inbetriebnahme Die Druckgeräterichtlinie enthält in Anhang 5 Nr. 11 Sonderregelungen für „Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische“, d. h. Flüssiggas, und dort in Nr. 7 die folgende mögliche Sonderregelung gegenüber der in § 14 formulierten Prüfung vor Inbetriebnahme. (7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können bei Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in Serie gefertigt sind und die nicht unter den § 14 Abs. 3 Satz 1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten ist und die Prüfung einer Anlage der Serie durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt ist. Um entsprechend dieser Sonderregelung Flüssiggasbehälter, die nach dem 01.01.2003 in Verkehr gebracht wurden, einer Aufstellungsprüfung durch die befähigte Person unterziehen zu können, muss sich somit eine Bescheinigung über die nach Anhang 5 Nr. 11 (7) erfolgte Prüfung bei den Behälterpapieren befinden. Ein Beispiel hierfür siehe Anlage 5*. Ein Beispiel für eine Kennzeichnung (Behälterschild) des Behälters ist in Anlage 6# wiedergegeben. Die dort enthaltene Kennzeichnung mit den Buchstaben „ZUA“ wurde zur deutlichen Unterscheidung von Behältern eingeführt, die nach Druckgeräterichtlinie/Betriebssicherheitsverordnung, d. h. nach dem 01.01.2003 hergestellt und erstmalig aufgestellt werden, gegenüber Behältern, die noch nach DruckbehV, d. h. vor dem 31.12.2002 hergestellt wurden und verdeutlicht, dass diese Behälter gemäß Anhang 5 Nr. 11 (7) einer Aufstellungsprüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden dürfen! B 2.3 Wiederkehrende Prüfung Im Anhang 5 zur BetrSichV sind für Flüssiggas-Lagerbehälter < 3 t eine Reihe von Sonderregelungen enthalten, und zwar in Anhang 5 Nr. 11 sowie Anhang 5 Nr. 13 wie folgt: 11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische (1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2 der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen die inneren Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchgeführt werden. * # Anlage 5: Musterbescheinigung EG-Behälter Anlage 6: Muster-Behältertypenschild 13 (2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn die Prüfung vor Inbetriebnahme nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind. (3) ... 13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand (1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Gerätewandungen - korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer befähigten Person durchgeführt werden. Für Flüssiggasbehälter entsprechend dem DVFG-Bestellanforderungsvordruck (siehe B 3.1) sind die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der maximalen Prüffrist von 10 Jahren gegeben. siehe auch Anlage Nr. 5 B 2.4 Wiederverwendung bestehender Behälter Soweit die folgenden Behälter, die vor dem 01.01.2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht nach dem 01.01.2003 einem Umbau unterzogen wurden, können diese bei Neuaufstellung an einem (neuen) Betriebsort - mit ausdrücklicher Zustimmung des LASI – entsprechend den Anforderungen der DruckbehV (z. B. hinsichtlich Prüffrist) aufgestellt und von einer befähigten Person nach BetrSichV einer Aufstellungsprüfung unterzogen werden. Dies trifft z. B. zu auf folgende bestehende Behälter, die vor dem 01.01.2003 hergestellt und verkauft (in Verkehr gebracht) wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Behälter bereits einmal in einer Anlage betrieben oder nur in einem Behälterlager zwischengelagert wurden. Dies trifft z. B. zu für folgende Druckbehälter: 14 1. 2. 3. 4. einen Behälter – nach DruckbehV ohne (1) einen Behälter – nach DruckbehV mit (1) einen CE-Behälter ohne (1), der nicht die Anforderungen aus Anhang 5 Nr. 11 (7) BetrSichV erfüllt. einen CE-Behälter mit (1), der nicht die Anforderungen aus Anhang 5 Nr. 11 (7) BetrSichV erfüllt (1) = ZUA + 30-Jahre-Konzept B3 Rohrleitung B 3.1 Herstellung Die Anforderungen an die Herstellung von Rohrleitungen / Rohrleitungskomponenten / Baugruppen sind in der Druckgeräterichtlinie enthalten. Für sie gilt hinsichtlich der möglichen Auswahl der Modulkategorien das folgende Konformitätsbewertungsdiagramm 6. Die Zuordnung der römischen Ziffern in dem Diagramm entsprechen den Modulkategorien wie sie unter B 2.1 abgebildet sind. Auch hier gilt wie für Druckbehälter, dass B 3.2 - die Druckgeräterichtlinie und damit auch die Betriebssicherheitsverordnung bei einem zulässigen Betriebsüberdruck > 0,5 bar beginnt und - die Rohrleitungen, die üblicherweise in der Mehrheit der Flüssiggasanlagen ≤ DN 25 sind, in den Geltungsbereich des Artikels 3 Abs. 3 der Druckgeräterichtlinie fallen. Für die Anforderungen an Art. 3 Abs. 3 siehe 2.1. Prüfung vor Inbetriebnahme Für Flüssiggas-Rohrleitungen gilt nach BetrSichV § 14 (3) Nr. 2 f: PS ≤ 0,5 bar (nicht BetrSichV) gemäß TRF Îdurch Fachbetrieb PS > 0,5 bar und DN ≤ 25 mm durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV (Festlegung nach TRF !!!) PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS y DN ≤ 2000 PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS y DN > 2000 durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV 15 B 3.3 Wiederkehrende Prüfung Für Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS y DN ≤ 2000 gilt: „Äußere Prüfungen“ sind alle 10 Jahre (BetrSichV § 15 (5) Nr. 6 Diagramm 6 sowie letzter Absatz!) und „Festigkeitsprüfungen“ alle 10 Jahre erforderlich (siehe Bem. 1) durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV Für Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS y DN > 2000 gilt: „Äußere Prüfungen“ sind alle 5 Jahre und „Festigkeitsprüfungen“ alle 5 Jahre nach BetrSichV § 15 (5) Nr. 6 Diagramm 6 erforderlich (siehe Bem. 1) durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV Bem. 1) Die Forderung des Anhangs 5 Nr. 13 (1) BetrSichV nach einer zweijährigen äußeren Prüfung für Flüssiggas-„Druckgeräte“ durch eine befähigte Person, geht zurück auf Anhang II Nr. 25 (3) DruckbehV und galt dort nur für Druckbehälter. Eine Ausdehnung auf alle betroffenen Flüssiggas-Rohrleitungen würde einer Verschärfung gleichkommen, die vom Verordnungsgeber in dieser Form weder gewollt war noch sicherheitstechnisch begründbar erscheint. Die von den Betreibern der Flüssiggasanlagen zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen werden darüber hinaus i. d. Regel zu dem Ergebnis gelangen, dass aufgrund der Art der Verlegung und des verwendeten äußeren Korrosionsschutzes eine Verkürzung der Prüffrist auf 2 Jahre nicht erforderlich ist. Rohrleitungen, die nicht der BetrSichV unterliegen: 1. Für Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN ≤ 25 mm gilt: „Äußere Prüfungen“ und „Festigkeitsprüfungen“ sind alle 10 Jahre erforderlich durch befähigte Person (nach § 2 BetrSichV) 2. Für Rohrleitungen mit PS ≤ 0,5 bar gilt: „Äußere Prüfungen“ und „Dichtheitsprüfung“ alle 10 Jahre gemäß TRF Î durch Fachbetrieb 16 Konformitätsbewertungsdiagramm Nr. 6 gemäß DruckgeräteRL Anhang II (Siehe auch DruckgeräteRL, Artikel 3, (1) Ziff. 1.3., Rohrleitungen für verflüssigte Gase:) Hinweis: Diagramm Nr. 6 gilt für Flüssiggasrohrleitungen mit flüssiger und gasförmiger Phase 17 B4 Füllanlagen B 4.1 Herstellung Die Anforderungen an die Herstellung der Füllanlage sind entsprechend der Zuordnung der Komponenten anzuwenden, d. h. entsprechend Abs. B 3 für Rohrleitungen und B 2 für Behälter (Filter, Abscheider oder Armaturen). Hinweis: Zur Abgrenzung des Geltungsbereiches von Füllanlage gegenüber der Lageranlage gilt auch weiterhin die vom deutschen Druckbehälterausschuss (UA Füllanlagen) veröffentlichte Abgrenzung. Nach dieser gehört der Lagerbehälter, aus dem die Füllanlage gespeist wird, nicht zur Füllanlage (siehe auch Anlage 8*). B 4.2 Prüfung vor Inbetriebnahme Flüssiggas-Füllanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen und Flaschen, EKW, TKW o Im Geltungsbereich der BetrSichV , d.h. „gewerbliche Anlagen“ mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm (BetrSichV § 14 Absatz 8 - Autogas- PKW / LKW / Gabelstapler , TKW , EKW und Flaschen) sind zu prüfen durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV o (BetrSichV § 1 ( 2 )Nr.1aa ) gilt bei mit PS > 0,5 bar und DN ≤ 25 (z.B. Treibgastankstellen / Kompakttankstellen - der Lagerbehälter ist nicht Teil der Füllanlage) durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV Flüssiggas-Füllanlagen zur Befüllung von Druckbehältern (ortsfeste Druckgeräte) o (BetrSichV § 14 ( 3 f ) ) gilt bei PS • DN ≤ 2000; DN > 25 durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV B 4.3 Wiederkehrende Prüfung Wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV und TRF für Flüssiggas-Füllanlagen: Bei Flaschen- und Druckgeräte(behälter)-Füllanlagen gilt für die in der Füllanlage enthaltenen Rohrleitungen und Druckgeräte (Filter, Abscheider, Armaturen) (gemäß § 15 (12) gilt der § 15 für diese Füllanlagen nicht !!!) ¾ * Flüssiggas-Rohrleitungen mit PS ≤ 0,5 bar Anlage 8: Abgrenzung Füll- zu Lagerbehälteranlage 18 Prüfanforderung/Frist durch Betreiber / Arbeitgeber (gemäß TRF Ö durch Fachbetrieb) ¾ Flüssiggas-Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN ≤ 25 (z. B. bei Treibgastankstellen / Kompakttankstellen ist der Lagerbehälter nicht Teil der Füllanlage) Prüfanforderung/Frist durch Betreiber / Arbeitgeber (gemäß TRF) durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV ¾ Flüssiggas-Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS • DN ≤ 2000 Prüfanforderung/Frist durch Betreiber / Arbeitgeber durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV ¾ Für Fahrzeug-Füllanlagen (§ 15 (12) BetrSichV - Autogas- PKW /LKW/Gabelstapler, TKW, EKW) gilt : „Äußere Prüfungen“ und „Dichtheitsprüfungen“ ( „Prüfungen im Betrieb“ !!) sind alle 5 Jahre durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV erforderlich DVFG/15.07.2003 HUM/PT 19