2. Leben in Frankreich - Formation

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2. Leben in Frankreich - Formation
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Leben und Arbeiten
in Frankreich
Allgemeine Informationen
Eine Handreichung für den Unterricht in
Bildungsangeboten des CJD Maximiliansau
CJD Maximiliansau, Rheinstraße 1, D-76744 Wörth
http://www.pamina-weiterbildungspark.de
http://www.cjd-maximiliansau.de
Redaktion: Ulrike Grünwald
Gestaltung: Claudia Mechnig
Der Oberrhein wächst zusammen - mit jedem Projekt
Das Projekt ist kofinanziert aus dem Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung EFRE.
CJD Maximiliansau, Projektträger – Porteur du projet
Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands, gemeinnütziger e.V.
GRETA Nord-Alsace, Haguenau und Saverne
Groupement d’établissements (Académie de Strasbourg)
GIP/FCIP Alsace
Groupement d´Intérêt Public Formation Continue Insertion Professionnelle
Diese Broschüre wurde erstellt im Rahmen des Projekts „Berufsbildung ohne Grenzen“, gefördert
aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE – Interreg IV A.
Berufsbildung ohne Grenzen ist ein Projekt, das von der europäischen Kommission gefördert
wird. Dennoch geben die entwickelten Inhalte nicht zwingend die Meinung der europäischen
Kommission zu diesem Thema wieder.
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Inhalt
1. Arbeiten in Frankreich
1.1. Wie bekomme ich eine Stelle?...........................................4
1.2. Die Bewerbung ...................................................................5
1.3. Der Lebenslauf ...................................................................6
1.4. Das Anschreiben ................................................................7
1.5. Das Französische Schulsystem im Überblick..................8
1.6. Französische Arbeitsverträge............................................9
1.7. Der Mindestlohn.................................................................10
1.8. Gesetzliche Feiertage in Frankreich................................11
2. Leben in Frankreich
2.1. Die Krankenversicherung.................................................12
2.2. Steuern in Frankreich.......................................................14
2.3. Die Aufenthaltsgenehmigung...........................................15
2.4. Das Konto bei einer französischen Bank........................15
2.5. Die Wohnungssuche........................................................15
2.6. Der Führerschein und die Einführung eines Autos.......16
2.7. Die E-Formulare ...............................................................17
2.8. Die Quelle „www.botschaft-frankreich.de“.....................18
3. Grenzgängerstatus ................................................................20
4. Praktische Ratschläge ..........................................................22
5. Pamina-Weiterbildungspark.................................................24
Europa – Chancen entdecken
Europa wächst - und wächst gleichzeitig immer stärker zusammen. Dabei spielen die Grenzregionen durch die vielfältigen Kontakte und Verbindungen der Nachbarn eine entscheidende
Rolle. Sie nehmen eine Brückenfunktion zwischen den einzelnen Staaten der EU wahr.
Der Ausbau grenzüberschreitender Arbeitsmärkte gewinnt zunehmend an Bedeutung und an
Dynamik. Flexibilität über die Grenzen hinweg kann auch für Arbeitnehmer wichtig werden für
einen erfolgreichen beruflichen Lebensweg. Immer mehr Menschen entscheiden sich für einen
Arbeitsplatz jenseits der Grenze. Der Arbeitsmarkt Europa ist Chance und Herausforderung
zugleich.
Um die PAMINA-Region - und darüber hinaus den französischen Arbeitsmarkt - für berufliche
Perspektiven und Weiterbildung ins Bewusstsein zu rücken, sollen alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an Weiterbildungsangeboten des CJD Maximiliansau mit Hilfe des Pamina-Moduls
über Chancen und Wege zur Arbeitsaufnahme in Frankreich informiert werden.
Das erste Hindernis ist schon genommen: Eine Arbeitserlaubnis ist für Angehörige der Europäischen Union nicht erforderlich.
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1. Arbeiten
in Frankreich
1.1. Wie bekomme ich eine Stelle?
Doch nach wie vor gilt es einige Dinge zu beachten, wenn man den Schritt ins Nachbarland
wagt, die im Folgenden kurz erläutert werden sollen.
Über das Internet haben Sie Zugang zu den Stellenangeboten der französischen Arbeitsagentur
„Agence Nationale pour l’Emploi“, kurz ANPE (http://www.anpe.fr). Auch auf die Stellenausschreibungen in den großen französischen Tageszeitungen „Le Monde“ und „Le Figaro“ und in
den Regionalzeitungen, wie z.B. „Dernières Nouvelles d’Alsace“ (DNA) für das Elsass, können
Sie per Internet zugreifen:
Online-Jobbörsen der französischen Regionalzeitungen:
DNA:
http://dna.emploi.net/
http://www.pleinemploi.com
Online-Jobbörsen überregionaler Zeitungen:
Le Monde:
http://www.lemonde.fr/emploi
Le Figaro :
http://www.lefigaro.fr/emploi
Les Echos:
http://www.lesechos.presse.fr
L‘Express:
http://lexpress.presse.fr
L´Usine Nouvelle:
http://www.usinenouvelle.com
Weitere Jobinfos unter:
http://www.insee.fr
http://www.stepstone.fr
http://www.les-pages-emploi.com
Entweder haben Sie gleich Erfolg und finden ein passendes Stellenangebot – dann zögern Sie
nicht sich zu bewerben! Oder Sie laden Ihren Lebenslauf (CV) bei einer der oben angegebenen
Adressen hoch und begeben sich so auf aktive Stellensuche.
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Dienste der ANPE in Anspruch zu nehmen. Dazu müssen Sie sich zunächst bei der
„Association pour l’Emploi dans l’Industrie et le Commerce“, der
ASSEDIC, anmelden. Sie finden in den meisten französischen
Städten Zweigstellen. Als Unterlagen benötigen Sie einen gültigen Personalausweis und eine „Carte de Séjour“, sowie einen
Wohnsitznachweis. Die ASSEDIC kümmert sich fortan um alle
administrativen Fragen Ihrer Stellengesuche und entscheidet
über die Zahlung von Arbeitslosengeld oder -hilfe. Nach der
Einschreibung bei der ASSEDIC melden Sie sich in einem zweiten Schritt innerhalb von vier
Wochen bei der ANPE, die sich um die Vermittlung bemühen wird. Zur ANPE nehmen Sie bitte
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen mit, damit die Vermittler Ihnen optimal helfen können.
Falls Sie einen Universitätsabschluss besitzen oder höhere Führungsaufgaben in Unternehmen
innehatten, können Sie sich an die „Association Pour l’Emploi des Cadres“ (APEC) wenden.
Auch hier müssen Sie sich zunächst bei der ASSEDIC eingeschrieben haben.
Nützliche Links: Arbeitsmarktserviceeinrichtungen
APEC:http://www.apec.asso.fr
ASSEDIC: http://www.assedic.fr
OMI: http://www.omi.social.fr
APECITA: http://www.apecita.fr
ANPE:
http://www.anpe.fr
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1. Arbeiten
in Frankreich
1.2. Die Bewerbung
Hier sind einige landestypische Besonderheiten zu beachten, denn die Bewerbung verläuft in
Frankreich etwas anders als in Deutschland.
Ein gutes Beispiel ist der Lebenslauf, der „CV“ (Curriculum Vitae). In Ihren deutschen Unterlagen
verläuft er üblicherweise chronologisch von der Geburt bis zu den neuesten Berufserfahrungen
und Qualifikationen. Der französische Personalchef jedoch möchte sich nicht Ihre gesamte Lebensgeschichte durchlesen, um dann am Schluss zu erfahren, wo Sie angekommen sind. Er will
das Neueste zuerst lesen. Sie beginnen also nach den persönlichen Angaben mit der Angabe
Ihrer letzten Beschäftigung oder Weiterbildung und gehen dann chronologisch rückwärts bis
zu Ihrer Schulbildung zurück.
Sie sollten dabei besonders darauf achten, möglichst für jede Beschäftigung Ihren Verantwortungsbereich oder Ihre Tätigkeiten kurz zu nennen!
Sie können auch den standardisierten europäischen Lebenslauf verwenden und Ihre Angaben
in die vorgegebenen Rubriken einfügen. Der europäische Lebenslauf ist in allen europäischen
Sprachen als Download aus dem Internet verfügbar:
http://www.leonardodavinci.li/TRANSPARENZ/Lebenslauf/europaeischer_lebenslauf
Für Deutsche häufig überraschend ist das französische Bewerbungsschreiben. Sie können es im Falle einer Initiativbewerbung zwar auf dem PC schreiben, aber in vielen Stellenangeboten verlangen die Arbeitgeber ein handgeschriebenes
Bewerbungsschreiben (Lettre de Motivation/ Lettre de Candidature). Ihr Personalchef möchte sich mittels Ihrer Schrift ein
Bild von Ihnen machen. Schreiben Sie einfach so entspannt
wie möglich und versuchen Sie nicht, Ihre Schrift zu verstellen.
Insbesondere in handwerklichen Berufen wird es jedoch immer
üblicher, dass auch am PC verfasste Bewerbungsschreiben
akzeptiert werden.
Nützliche Links:
www.europaserviceba.de
www.letudiant-emploi.fr
Im Folgenden finden Sie einen Vorschlag zum Lebenslauf und für ein Anschreiben.
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1.3. Der Musterlebenslauf
1. Arbeiten
in Frankreich
CV - Cuisinier
Lutz, Christian
né le 28.05.1983 à D- Erfurt, 22 ans
allemand
2 Kranichstraße.
D - 33333 Musterstadt
Tél.: 0049 1234 56 78 90
Portable: 0049 198 765 43 21
Expérience professionnelle
mars 06-juin 06
mai 04-déc. 05
nov. 03-avril 04 août03-oct. 03
«Vivre et Travailler en France» stage de mise à niveau en français profes-
sionnel et d’usage courant, théorie et pratique, au CJD Maximiliansau, Alle-
magne, et au GRETA Nord Alsace, France.
Bundeswehr (Armée: service militaire) Marine
Cuisinier cantine - tous les postes
Restaurant «Bistro *Le Chef*», D - Munich
Cuisinier à la carte - tous les postes
- salades
- décoration des plats froids
- desserts
Restaurant «Schelmenhof», D - Munich
Cuisinier: à la carte, banquet, traiteur, tous les postes
Formation
août 00-août 03 Restaurant «Schelmenhof», D - Munich
Apprentissage de cuisinier sanctionné par le Gehilfenbrief (équivalent du CAP),
délivré par la HK (Chambre des Métiers)
juillet 00 Neuhof Schule, D - Neustrelitz
Mittlere Reife (équivalent du Brevet des Collèges)
Renseignements complémentaires
Langues:
Loisirs:
allemand: langue maternelle
anglais: niveau scolaire (5 ans), lu, écrit, parlé
français: notion
volley et natation
Prix à plusieurs concours garde-manger.
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1. Arbeiten
in Frankreich
1.4. Das Musteranschreiben
Christian Lutz
2 Kranichstraße
D- 33333 Musterstadt
Tél.:0049 1234 56 78 90
Portable: 0049 198 765 43 21
Hotel Pineto Route de la Marana
Biguglia Corsica
F-20620
12 avril 2006
Objet: candidature au poste de COMMIS CUISINIER
P.J.: 1 C.V.
Monsieur,
Je me permets de vous proposer ma candidature au poste de cuisinier cité en référence cidessus. L’exigence et la diversité des responsabilités de ce poste ainsi que l’apparence sympathique de votre hôtel m’intéressent vivement.
Etant Allemand, je suis actuellement un stage intitulé « Vivre et travailler en France », piloté
conjointement par l’Agentur für Arbeit et l’ANPE, qui me permet d’acquérir de façon intensive
les bases de la langue et de la culture françaises en 10 semaines. Cela représente pour moi
une possibilité de poursuivre ma progression dans ce métier qui me passionne, découvrir de
nouvelles conditions et méthodes de travail et partager celles que j’ai appliquées jusqu’à présent.
Mon expérience se compose de pratiques distinctes acquises pendant ma formation de cuisinier, sanctionnée par le Gesellenbrief (équivalent du C.A.P. en France) au restaurant de l’Hôtel
« Schelmenhof » à Munich pendant trois ans. Je suis habilité à travailler en équipe ainsi que
seul. J’ai démontré mes compétences à tous les postes. De préférence j’occupe un poste de
garde-manger, un poste qui m’a valu de remporter plusieurs prix déjà.
Je suis libre de tout engagement et à votre disposition.
En vous remerciant par avance du temps que vous consacrerez à l’étude de ma candidature
et dans l’attente de vous rencontrer ou lire, je vous prie de recevoir, Monsieur, mes meilleures
salutations.
Christian Lutz
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1. Arbeiten
in Frankreich
1.5. Überblick über das
französische Bildungssystem
Dieser Überblick soll Ihnen die Einstufung
Ihres deutschen Abschlusses im Vergleich zum französischen Bildungssystem
ermöglichen
Enseignement superieur
Diplôme
Maîtrise
Formations
de la santé
dont:
Licence
médicine,
pharmacie,
dentaire
Lettres,sciences,
droitsciencesÈconomiques,
pluridisciplinaire
CYCLE
terminal
de détermination
IUT
BTn
STS
BAC pro
Terminale
prof.
Terminale
techno.
Term.
BT
Première
générale
Première
techno.
1ère
BT
Terminale
BEP
2e
BT
Seconde
prof.
Seconde générale
et technologique
Ecoles
spécialisées
BT
Terminale
générale
d’orientation
BEP
Collège (3ème, siehe oben, schließt ab mit Brevet ,
6 ans 4ème
5ème
6ème
die Schulpflicht endet mit 16 Jahren)
8
CAP
2 ans
Troisième
technologique
(collège ou LP)
Troisième
d’insertion
3ème
(à l’age de 11 ans)
5
4
Ecole primaire
3
2
1
(à l’age de 6 ans)
3
2
1
CAP
Première
prof.
4 ans
3 ans
CPGE
Brevet
Troisième
générale
Grandes
écoles
Diplôme
DEUG
BAC
Second derge
Diplôme
Doctorat
Ecole maternelle
(à l’age de trois ans)
Cours moyen 2
Cours moyen 1
Cours élémentaire 2
Cours élémentaire 1
Cours préparatoire
1. Arbeiten
in Frankreich
1.6. Französische Arbeitsverträge
Man unterscheidet in Frankreich zwischen dem „Contrat à Durée Indéterminée“, also dem
Vertrag mit unbegrenzter Beschäftigungsdauer, kurz CDI genannt, und dem „Contrat à Durée
Déterminée“ (CDD), dem Vertrag mit zeitlich begrenzter Beschäftigungsdauer. Der CDD kann
maximal über eine Dauer von 18 Monaten abgeschlossen werden, eine Verlängerung ist nur
um die gleiche Dauer möglich. Weiterhin muss Ihre Aufgabe und der Grund einer zeitlichen
Befristung ganz genau beschrieben werden.
Eine neue Form des Arbeitsvertrages ist der für das maximal 20 Mitarbeiter zählende Kleinunternehmen vorgesehene „Contrat Nouvelles Embauches“ (CNE). Mit einer Probezeit von zwei
Jahren, Kündigungsfristen zwischen zwei Wochen und sechs Monaten und, eben im Kündigungsfall, einer Abfindung von acht Prozent des in der Beschäftigungszeit erhaltenen Gehalts
stellt er ein Novum im französischen Arbeitsrecht dar. Nach zweijähriger Probezeit gelten die
Regeln eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Gerade als Neuling in Frankreich, der auf eine schnelle Anstellung angewiesen ist, könnte es
für Sie von Interesse sein, bei Zeitarbeitsfirmen, den „Entreprises de Travail Temporaire“ (ETT),
oder kurz „Intérim“, vorstellig zu werden. Sie werden dann im
Rahmen einer sogenannten „mission“ von Ihrer Zeitarbeitsfirma,
bei der Sie angestellt sind, an interessierte Betriebe „ausgeliehen“. Auch in Frankreich hindert Sie niemand daran, von einer
„mission“ nicht mehr zurückzukehren, da Sie das Unternehmen
abgeworben hat.
Oder Sie finden einen Arbeitgeber und schließen zu den Konditionen des Arbeitgebers bei einer Zeitarbeitsfirma einen Vertrag über 1-3 Monate ab, der Ihnen und dem Arbeitgeber die
Möglichkeit gibt, mit weniger strengen vertraglichen Bindungen zu prüfen, ob Sie als Deutschsprachiger den Anforderungen der Stelle genügen und ob Sie mit dem Leben und Arbeiten in
Frankreich zurecht kommen.
Darüber hinaus gibt es die vor allem für Tätigkeiten in der Landwirtschaft gedachten „Contrats
Saisonnier“.
Musterverträge finden Sie unter:
http://prudhommesisere.free.fr/contrats/contratgeneralites/modelecdi.htm
http://prudhommesisere.free.fr/contrats/cddinterim/modelecdd.htm
http://prudhommesisere.free.fr/contrats/cddinterim/fichecontsaisonnier.htm
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1.7. Der Mindestlohn SMIC
1. Arbeiten
in Frankreich
In Frankreich gibt es anders als in Deutschland einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, den
SMIC („Salaire Minimum Interprofessionel de Croissance“), der jährlich an die Wirtschaftsentwicklung angepasst wird. Es wird ein Stundenlohnsatz ermittelt, unter dem Sie nicht angestellt
werden dürfen!
Ausnahmen sind nur für bestimmte Gruppen zulässig:
Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung, junge Auszubildende, Jugendliche, die vor der Berufsausbildung ein Praktikum absolvieren, Behinderte.
Die Höhe des SMIC muss jährlich zum 1. Juli festgelegt werden.
Mindestlohn
1.7.2005
1.7.2006
pro Stunde
8,03 €
8,27 €
pro Monat, 35 Std. Woche pro Monat, 39 Std. Woche
1217,88 €
1357,07 €
1254,28 €
##
2005 betrug die Erhöhung 5,5 %. Dies entspricht den Festlegungen des Gesetzes vom 18.
Januar 2003 über die Schaffung eines einheitlichen Mindestlohns. Ziel dieser - wie schon im
letzten und vorletzten Jahr - überproportionalen Erhöhung des SMIC war es, die im Zuge der
Einführung der 35-Stunden-Woche festgelegten unterschiedlichen sechs Niveaus in mehreren
Etappen und ohne Benachteiligung einzelner Gruppen zusammenzuführen. Seit dem 1. Juli
2005 gibt es somit in Frankreich wieder einen einheitlichen Mindestlohn.
Bei der Berechnung des SMIC werden nicht berücksichtigt:
Kostenerstattungen (einschließlich Fahrtkostenzuschüsse),
Überstundenzuschläge, Gewinnbeteiligungen, Leistungsprämien, Alterszulagen, Anreizzulagen oder Zulagen in Zusammenhang mit besonderen Arbeitsbedingungen (Gesundheitsgefährdung).
Ebenfalls nicht berücksichtigt werden das 13. Monatsgehalt,
das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld, sofern sie nicht auf
die monatliche Vergütung umgelegt werden. Bei der Überprüfung, ob der gesetzliche Mindestlohn korrekt berücksichtigt wird, müssen neben dem Grundgehalt
auch Sachbezüge und Produktivitätsprämien in die Berechnung einbezogen werden.
Aktualisierte Übersicht zum Mindestlohn und weitere Informationen unter:
http://www.insee.fr
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1. Arbeiten
in Frankreich
1.8. Gesetzliche Feiertage in Frankreich
Les jours fériés en France
11 Feiertage sind gesetzlich vorgeschrieben :
1er janvier Jour de l’An Neujahr
mars/ avril Lundi de Pâques
Ostermontag
1er mai Fête du Travail Tag der Arbeit
8 mai Victoire 1945
Sieg 1945
20 mai Ascension
Himmelfahrt
30 mai Lundi de Pentecôte
Pfingstmontag
14 juillet Fête Nationale
Nationalfeiertag
15 août Assomption
Mariä Himmelfahrt
1er novembre Toussaint
Allerheiligen
11 novembre Armistice 1918 Waffenstillstand 1918
25 décembre Noël
Weihnachten
Quelle: http://fr.parisinfo.com
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2.1. Krankenversicherung
2. Leben in
Frankreich
Das Schengener Abkommen hat auch die letzten größeren Hindernisse aus dem Weg geräumt,
Ihren Wohnort über die Grenzen hinweg zu wechseln. Doch erwarten Sie auch hier - trotz EU
- einige Formalitäten, die sich nicht umgehen lassen.
Als Lohn- und Gehaltsempfänger sind Sie in Frankreich krankenversichert. Es gibt im Gegensatz zu Deutschland keine Beitragsbemessungsgrenze, d.h. alle zahlen in die Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) ein. Die CNAM wird vor Ort von einer Caisse Primaire
d’Assurance Maladie (CPAM) vertreten, bei der Sie über den Arbeitgeber angemeldet sind. Bei
Erwerbstätigkeit in Frankreich sind Sie automatisch pflichtversichert.
Die Krankenversicherung ist in Frankreich ein Teil der Sozialversicherung Sécurité Sociale (im
Volksmund liebevoll „Secu“ genannt), die die Krankenversicherung (Assurance Maladie) sowie
die Renten- und die Familienkasse umfasst.
Außerdem gibt es noch Versicherungen auf „Gegenseitigkeit“ (Mutuelles) und private Versicherungen, die eine ergänzende Zusatzversicherung anbieten, da die Krankenkassen nur einen Teil
der Kosten ersetzen. 87% der Versicherten haben eine derartige Versicherung abgeschlossen.
Oft ist das eine Zusatzleistung des Arbeitgebers.
Die Krankenversicherung wird in der Hauptsache durch Sozialabgaben auf Lohn und Einkommen
(Arbeitgeber 12,8%, Arbeitnehmer 0,75%) und durch die Allgemeine Sozialsteuer CSG (7,5%
auf alle Einkommensarten) finanziert.
Die Leistungen der Krankenversicherung bestehen aus der Erstattung eines Teils der Ausgaben der Versicherten (Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt, Medikamente usw.) sowie aus
direkten Unterstützungsleistungen (Mutterschaftstagegeld, Arbeitsunfälle, Invalidenrenten,
Sterbegeld).
Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, d.h. der Patient zahlt dem behandelnden Arzt etc. die
erbrachte Leistung und erhält im Gegenzug einen Behandlungsschein, den er bei der Kasse
einreicht, die ihm dann die Kosten gemäß den staatlich festgesetzten Beiträgen erstattet. Nach
Maßgabe von nationalen und lokalen Vereinbarungen kann, besonders im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, vom Vorleistungsprinzip Abstand genommen werden. So wird auch bei der
Höhe der Erstattung sowie der Vorkasse die persönliche Situation, in der sich der Versicherte
befindet, berücksichtigt, so dass auch eine 100% Erstattung möglich ist. Der nicht erstattete Teil,
das so genannte ticket modérateur, dessen Höhe vom Staat festgelegt wird, geht zu Lasten
des Versicherten oder seiner Zusatzversicherung.
Der Versicherte kann sich seinen Arzt (Hausarzt, Facharzt, Zahnarzt, Labor, Physiotherapeuten
usw.) frei aussuchen, muss jedoch beachten, dass in Frankreich zwischen „médecins conventionnés“ (tariflich gebunden) und „médecins non conventionnés“ (freie Honorargestaltung)
unterschieden wird. Die Krankenkasse ersetzt die Honorare der „médecins non conventionnés“ nur zu einem sehr geringen Teil!
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2. Leben in
Frankreich
In den letzten Jahren ist zudem die Rolle des Hausarztes gestärkt worden. Wählt der Patient
seinen Hausarzt als „Pilot“ durch das Gesundheitssystem (médecin référant), der im Krankheitsfalle immer die erste Anlaufstelle ist und den Patienten weiter überweist, braucht er nicht
mehr in Vorleistung zu treten, sondern bezahlt allein den von der Kasse nicht übernommenen
Anteil.
Die Honorarerstattungssätze der Krankenversicherung:
Ärzte und Zahnärzte
andere medizinische Leistungen und Untersuchungen
Krankenhausaufenthalt (Aufenthalt und Arzthonorar)
Medikamente (weiße Vignette)
Medikamente (blaue Vignette)
70 %
60 %
80 %
65 %
35 %
Eine 100% Erstattung der Kosten gibt es bei Vorliegen von gewissen sozialen Gründen und
während der Mutterschaft, bei schwierigen Operationen, ab dem 31.Tag des Krankenhausaufenthaltes, bei chronischen Erkrankungen, nach der Geburt sowie in einigen anderen Fällen.
Bei einem Versicherten können automatisch sogenannte „ayants droits“ mitversichert werden:
Ehepartner, Personen, die im eheähnlichen Verhältnis zusammenleben, andere Personen (auch
des gleichen Geschlechts), die seit mehr als 12 Monaten zusammenleben bzw. auf Antrag
auch weitere Familienangehörige, wenn sie den Haushalt des Versicherten führen und dabei
mindestens zwei Kinder unter 14 Jahren mit erziehen.
EU-Ausländer, die sich dauerhaft in Frankreich aufhalten, können, so sie nicht durch eine Erwerbstätigkeit in Frankreich automatisch pflichtversichert sind, unter gewissen Bedingungen
die medizinische Hilfe des Gesundheitssystems in Anspruch nehmen. Auskunft hierüber sowie
auch über weitere Einzelheiten in Bezug auf die Leistungen der Krankenkasse, Anschriften von
Hospitälern, Ärzten usw. gibt die Assurance maladie (CNAMTS).
Urlauber bzw. Personen, die sich für eine kurze Zeit in Frankreich aufhalten, werden bei Vorlage
der Europäischen Krankenversichertenkarte, die zum 1. Juli 2004 eingeführt wurde, behandelt.
Der Vordruck E 111 war noch bis zum 31. Dezember 2006 gültig und wurde dann endgültig
durch diese Krankenversicherungskarte abgelöst. Detailinformationen für den medizinischen
Schutz in Frankreich gibt die deutsche Krankenkasse.
NützlicheLinks:
http://www.services-public.fr
http://www.ameli.fr
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2.2. Steuern in Frankreich
2. Leben in
Frankreich
Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit Arbeitsort und Wohnsitz in Frankreich unterliegen Sie
der französischen Besteuerung. Eine Ausnahme besteht für so genannte Entsendungskräfte, die
weiterhin von ihrem deutschen Unternehmen bezahlt werden und sich nicht länger als 183 Tage
in Frankreich aufhalten. Diese werden ihr Einkommen in Deutschland versteuern müssen.
Eine Lohnsteuer wird Ihnen in Frankreich nicht gleich vom Gehalt abgezogen. Dafür müssen
alle Arbeitnehmer bis Februar eine Einkommenssteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abgeben, die unter dem Strich jedoch niedriger ausfällt als das deutsche Pendant.
Die Steuern werden dann veranlagt und müssen bezahlt werden per Abschlagszahlung jeweils
zum 15. Februar, 15. Mai und zu einem dritten, von der Steuerverwaltung festgelegten Termin
(„tiers provisionnel“).
Das bedeutet, dass Sie im Laufe des ersten Jahres noch keine Steuern zahlen. Im Folgejahr
machen Sie dann für das Vorjahr eine Steuererklärung und zahlen daraufhin in drei Raten
insgesamt ca. 1 Monatsgehalt Steuern. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Finanzamt die
gezahlten Löhne und Gehälter jährlich mitzuteilen.
Ein System von Anzahlungen kann eine zu große finanzielle Belastung bei Fälligkeit der Einkommenssteuerschuld vermeiden und ist unbedingt zu empfehlen.
Einkünfte, die unter dem gesetzlichen Mindestlohn (SMIC, siehe 2.3) liegen und der gesetzliche
Mindestlohn werden nicht besteuert.
Ermäßigung des Steuerbetrages gibt es unter anderem. bei Lebensversicherungsbeiträgen
und Kinderbetreuungskosten. Abzugsfähige Aufwendungen sind gemeinnützige Spenden,
Unterhaltsleistungen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gezahlt werden, und Beiträge zur
Sozial-, Arbeits- und Lebensversicherung.
Genaue Angaben zu Sozialabgaben auf Lohn und Gehalt und zur Berechnung der Steuern in
Frankreich bekommen Sie unter www.botschaft-frankreich.de.
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2. Leben in
Frankreich
2.3. Die Carte de Séjours
Bei einem Aufenthalt in Frankreich von mehr als drei Monaten brauchen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, die „Carte de Séjour“. Sie gibt Ihnen z.B. Anrecht auf staatliche Hilfen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- ein gültiger Personalausweis oder Pass
- ein Wohnsitznachweis (in Form eines Kauf- oder Mietvertrages für eine Wohnung oder eine Strom- oder Telefonrechung)
- 3 Schwarzweißfotos
- ein Gehaltsnachweis, Arbeitsvertrag oder Kontoauszug
- ein Krankenversicherungsnachweis
- die „timbre fiscal“ – eine Stempelgebühr, die zur Beantragung der „Carte de Séjour“ in Ta-
bakläden erhältlich ist.
- bei Neuerung Ihres Antrags: der letzte französische Steuerbescheid
Die „Carte de Séjour“ wird bei den Präfekturen, Polizeikommissariaten oder Gemeindeämtern
ausgestellt. Jeder Wohnortwechsel muss gemeldet werden, da unter Umständen eine neue
„Carte de Séjour“ benötigt wird.
2.4. Konto bei einer französischen Bank
Das französische Bankensystem ist hochmodern und muss den Vergleich mit dem deutschen
nicht scheuen. Informieren Sie sich bei den großen französischen Banken, wie z. B. der Banque
Nationale de Paris (BNP), dem Crédit Lyonnais, der Société Générale, der Caisse d‘Épargne
oder der Banque Populaire über mögliche Angebote und lassen Sie sich ausführlich beraten.
Um ein Konto einzurichten, benötigen Sie jedoch häufig einen Einkommensnachweis oder einen
Wohnsitz in Frankreich, für den sie wiederum einen Arbeits- oder Mietvertrag benötigen, der
häufig ohne eigene Bankverbindung in Frankreich nicht ausgestellt wird. Solche Schwierigkeiten
können durch eine gründliche Vorbereitung umgangen werden. Informieren Sie sich im Vorfeld
unbedingt bei Ihrer eigenen Hausbank in Deutschland.
2.5. Wohnungssuche
Das Anmieten einer Wohnung in Frankreich ist manchmal mit Hindernissen verbunden – als
Sicherheiten können drei aufeinander folgende Gehaltsbescheinigungen, eine höhere Kaution
oder eine Gehaltsbescheinigung über die dreifache Monatsmiete gefordert werden. Oft ist für
die Übergangszeit das Anmieten eines Zimmers empfehlenswert. Suchen Sie sich – vor allem in
kleineren Ortschaften – dazu Hilfe bei der örtlichen Mairie (Gemeindeverwaltung oder Rathaus)
oder beim Office de Tourisme. Haben Sie erst einmal eine passende Wohnung gefunden, gilt
es einige Unterschiede zu Deutschland zu beachten. Eine „Taxe d’habitation“ (Wohnsteuer)
wird jedes Jahr zwischen dem 15. November und 15. Dezember für jene Mieter fällig, die am
1. Januar desselben Jahres eine Wohnung gemietet haben. Die genaue Höhe erfahren Sie
vom Vermieter, sie können mit ca. einer Miete rechnen. In Frankreich wird die Miete immer
als Kaltmiete angegeben. Weiterhin ist eine Wohnungsversicherung (Assurance habitation) in
Frankreich obligatorisch.
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2.6. Führerschein und Einführung eines Autos
2. Leben in
Frankreich
Soll der Aufenthalt in Frankreich länger als ein Jahr dauern, müssen Sie auch Ihren Führerschein (Permis de conduire) in einen französischen Führerschein umtauschen, es sei denn,
Sie sind im Besitz eines europäischen Führerscheins, was vor einem Auslandsaufenthalt zu
empfehlen ist.
Wollen Sie Ihr Autos einführen, stellt Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt (Centre
des impôts) eine Steuerbescheinigung aus, mit der Sie sich an Ihre Préfecture, Abteilung „Cartes grises“ (Kraftfahrzeugschein, Zulassung) wenden, um die Zulassung zu beantragen. Beim
„Service des Mines“ (entspricht dem TÜV) wird das Auto noch geprüft, ob es den französischen
Vorschriften entspricht.
Die Carte grise (vergleichbar mit KFZ-Schein) ist sofort nach Erhalt der Niederlassungserlaubnis bei der Préfecture oder Sous-Préfecture zu beantragen. Zur Beantragung der „Carte grise“
werden folgende Unterlagen benötigt:
– Fahrzeugschein bzw. Fahrzeugbrief im Orginal - Kopie des Kaufvertrages
– EU-Konformitätsbescheinigung (Certificat de conformité original) des Fahrzeugherstellers
oder eines konzessionierten Verkäufers in Frankreich für Fahrzeuge ab dem Baujahr 1996. Sie kann auch gegen Entgelt von der DRIRE (Direction Régionale de l’Industrie, de la Re-
cherche et de l’Environnement ) ausgestellt werden. Für Fahrzeuge vor dem Baujahr 1996
muss eine nationale Konformitätsbescheinigung vorgelegt werden.
– Personalausweis bzw. Reisepass
– Wohnsitznachweis
– Führerschein
– Ausgefülltes Formular für Zulassungsantrag (Cerfa n°10672*01)
– Verzollungsbescheinigung, wenn der Wagen außerhalb der EU gekauft wurde
– Tüv-Bescheinigung nur für Kfz, die älter als vier Jahre sind
– Quitus fiscal (Bescheinigung für Mehrwertsteuerbefreiung bei Gebrauchtwagen (s.o.)
Liegen alle erforderlichen Unterlagen bei der Préfecture vor, dann stellt diese die Carte grise
aus, die dann den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief ersetzt. Die Kosten für die Ausstellung der Carte grise variieren je nach Region. Bei der Berechnung werden Autos bis zu einem
Alter von 10 Jahren wie Neuwagen veranschlagt. Bei älteren Fahrzeugen kostet sie die Hälfte.
Berechnungsgrundlage sind die sogenannten „Chevaux fiscaux“ (Nicht zu verwechseln mit den
deutschen PS!!!). Der Preis variiert je nach Département.
Alle Dokumente müssen auf Französisch verfasst und übersetzt sein.
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2. Leben in
Frankreich
2.7. Die E-Formulare
Die in der gesamten Europäischen Union einheitlichen „E-Formulare“ dienen der beschleunigten
Bearbeitung Ihrer Anträge auf Sozialversicherungsleistungen bei Auslandsaufenthalten und sind
bei Ihrem Sozialversicherungsträger erhältlich.
Die wichtigsten Formularreihen sind die
- E100-Reihe für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat,
- die E200-Reihe für Rentenversicherungsleistungen,
- die E300-Reihe für Arbeitslosenversicherungsleistungen,
- und die E400-Reihe für Familienleistungen.
Sofort nach Einreise in einen anderen Mitgliedstaat sind diese Formulare den dortigen Sozialversicherungsträgern vorzulegen, damit Ihnen zustehende Leistungen schneller ausgezahlt
werden können. Außerdem sollten Sie einen Ausweis (z.B. Pass oder Personalausweis), eine
Kopie Ihrer Geburtsurkunde sowie andere gegebenenfalls erforderliche Unterlagen wie Kopien
Ihrer Heiratsurkunde oder der Geburtsurkunden Ihrer Kinder vorlegen können.
Die wichtigsten Formulare für Ihre Situation:
Formulare zur Sozialversicherung:
E 119
Es bescheinigt Ihre Rechte und die Ihrer Familie auf Sozialversicherung, wenn Sie Anspruch auf
Arbeitslosenversicherung in Ihrer Heimat haben und wünschen in Frankreich Arbeit zu suchen
(Ihr Anrecht wird exportiert für 3 Monate).
E 205
Dieses Formular nimmt die Versicherungszeiten in einem Land auf, in dem Sie beschäftigt waren. Wenn Sie Frankreich also wieder verlassen, sollten Sie sich dieses unbedingt ausstellen
lassen, um Ihren erworbenen Anspruch nach Deutschland zu übertragen.
Formulare zum Arbeitslosengeld:
E 301
Es nimmt im Detail die Perioden auf, die für die Leistungsberechnung zu zählen sind. Es ist
unbedingt notwendig dieses Formular mitzunehmen, wenn Sie Ihr Heimatland verlassen, um
im europäischen Ausland Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nachweisen zu können.
E 302
Bescheinigung der Familienangehörigen des Berechtigten auf Arbeitslosengeld, die in die Berechnung der Leistungen mit einbezogen werden sollen.
E 303
Diese Formulare (mehrere Arten) bescheinigen Ihr Anrecht auf Arbeitslosengeld, wenn Sie in
17
2. Leben in
Frankreich
Ihrem Heimatland einen Anspruch haben und ihn zur Arbeitssuche in Frankreich für 3 Monate
nach Frankreich exportieren wollen.
Bevor Sie Ihr Land verlassen um in Frankreich Arbeit zu suchen, müssen Sie das entsprechende Formular E 303 Ihrer Krankenkasse vorlegen, um das Formular 119 zu erhalten (s.o.).
Sie bewahren dieses Formular auf und legen es den französischen Gesundheitsbehörden vor,
wenn Sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Bei Ankunft in Frankreich müssen
die Formulare E303 der ASSEDIC innerhalb von 7 Tagen, gerechnet von der Ausstellung des
Formulars durch Ihre Arbeitslosenstelle, vorgelegt werden. Im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat
vor Ablaufen der Gültigkeit des Formulars ( 3 Monate), sind Ihre Anrechte weiterhin gültig und
werden normal ausgeführt. Dagegen sind bei einer Rückkehr nach Ablauf der 3 Monate auch
die Anrechte im Heimatland beendet, es sei denn, es gelten nationale Sonderbestimmungen.
Formular zu Familienleistungen:
E 401
Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer Familie in Hinblick auf eine Bewilligung von
Familienleistungen in Frankreich.
Quelle: http://europa.eu.int
2.8. Die Quelle „www.botschaft-frankreich.de“
ist eine vollständige Liste der Artikel zu wichtigen Themen, die Sie auf der Internetseite der
französischen Botschaft in Deutschland finden. (Öffnen Sie die Startseite, klicken sie „Frankreich
Infos“, unter „Informationen von A-Z“ finden Sie folgende Übersicht):
A-E
Angelerlaubnis in Frankreich
Arbeitnehmer: Freizügigkeit
Arbeitnehmer: Zeitweise Entsendung nach
Frankreich
Arbeitskampf: Das Streikrecht in Frankreich
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsmarktreformen: Der Dienstleistungsscheck zur Förderung haushaltsnaher
Dienstleistungen
Asylrecht in Frankreich
Aufenthalt nicht erwerbstätiger EU-Bürger in
Frankreich
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Aufenthalt und Einreise nach Frankreich
Autounfall - Abwicklungsprozeduren
Autozulassung und -kauf
Beschäftigungsprämie - La prime pour
l’emploi: Das französische Kombilohnmodell
Bevölkerungsbilanz Frankreich 2004: Wieder
deutlicher Geburtenüberschuss
Contrats emploi solidarité (CES): Beschäftigung für Arbeitslose an Schulen
Deutsch-französische Doppelstaatsbürgerschaft
Dezentralisierung
2. Leben in
Frankreich
Doping: Anti-Dopinggesetzgebung in Frankreich
Einwanderung nach Frankreich - Tendenzen
2004/2005
Einwanderungspolitik : Die Reformen seit
2003
Eisenbahn: Die französische SNCF
Energiepolitik - Grundlagen und Hintergründe
Energiepolitik: Fakten zur Energieversorgung
in Frankreich
Energiesteuern - Die Besteuerung von Benzin
und Erdölprodukten in Frankreich
F-J
Familienleistungen
Frankophonie - die wichtigsten Zahlen
Französisch als Weltsprache
Frauen : Die Stellung der französischen Frau
in der Gesellschaft
Führerschein für Kfz
Gebietskörperschaften: Das Departement
Gebietskörperschaften: Die Regionen
Gesetzliche Feiertage
Gewinnbeteiligung und Vermögensbildung der
Arbeitnehmer in Frankreich
Gleichstellung von Frauen und Männern
Grandes écoles - Elitehochschulen
Haustiere: Einfuhrbestimmungen
Immigration : Die französische Zuwanderungspolitik
Jagdinformationen für Deutsche
Jugendschutzbestimmungen in Frankreich
K-O
Kinder - Die Betreuung von Kleinkindern
Krankenversicherung
Küste: Die Küstengebiete Frankreichs
Landwirtschaft
Lebensmittelsicherheit: Das System zur Sicherung der Qualität der Nahrungsmittel
Marianne
Mindestlohn: Der SMIC
Nationalfeiertag 14. Juli
Nationalhymne - Die Marseillaise
Nationalversammlung
Orden und Ehrentitel in Frankreich
P-T
PACS - Der zivile Solidaritätspakt
Parteienfinanzierung in Frankreich
Politische Parteien in Frankreich
Präfekten: Institutionelle Rolle und Funktion
Rente: Das französische Rentensystem
Rezepte und Gastronomie
Schule 2005 in Frankreich in Zahlen
Schule und Schulsystem
Schule: Die Beihilfe zum Schuljahresbeginn
Schule: Gesundheitserziehung und Vorsorgeuntersuchungen in Frankreich
Schulferientermine
Senat : Die 2. Kammer des französischen
Parlaments
Sozialabgaben auf Lohn und Gehalt
Staatsangehörigkeit: Das französische Recht
Staatspräsident - Aufgaben und Rolle in der
V. Republik
Stadtentwicklungspolitik
Straßen und Straßenverkehrsordnung
Tierschutz in Frankreich
Trikolore - Die Nationalfahne
U bis Z
Ueberseegebiete
Verfassung der V.Republik
Verfassungsrat
Vigipirate: der französische Anti-Terror-Plan
Volksabstimmung
Wahlen und Wahlverfahren
Wahlen: Ergebnisse seit 1995
Weihnachten, Neujahr und Dreikönigsfest in
Frankreich
Wein
Zur Vertiefung der landeskundlichen Kenntnisse empfohlen!
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3. Grenzgängerstatus
Grenzgänger sind – ganz vereinfacht ausgedrückt – Menschen, die auf der einen Seite des
Rheins arbeiten und auf der anderen leben. Auf europäischer Ebene ist die Existenz der Grenzgänger durch Abkommen zwischen den Staaten gesichert.
Die Definition eines Grenzgängers ist unterschiedlich, je nachdem, ob man sich im Bereich der
Sozialversicherung oder im Bereich des Steuerrechts befindet.
Im Bereich der Sozialversicherung ist man Grenzgänger, wenn man seine berufliche Tätigkeit
in einem anderem Land ausübt als man wohnt und in das man täglich, mindestens aber einmal
wöchentlich, zurückkehrt.
Steuerrechtlich ist man nur dann Grenzgänger, wenn man in einer definierten Grenzzone arbeitet und wohnt.
Grenzzone für in Frankreich wohnende Grenzgänger sind
- Französische Seite: alle in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle liegenden Gemeinden
- Deutsche Seite: alle Städte und Gemeinden innerhalb einer etwa 30 km breiten Zone ab der Grenze.
Grenzzonen für in Deutschland wohnende Grenzgänger:
Für diese Grenzgänger gilt die Grenzzone von etwa 20 km auf beiden Seiten der Grenze.
Der Grenzgänger muss grundsätzlich täglich an seinen Wohnort zurückkehren. Der Grenzgänger,
der während des ganzen Jahres zwar in der Grenzzone beschäftigt ist, aber während dieser
Zeit an mehr als 45 Tagen nicht zu seinem Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone
beschäftigt ist, verliert seine Grenzgängereigenschaft.
Ein Arbeitnehmer ohne Grenzgängerstatus wird in der Regel in dem Land besteuert, in dem er
seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Grenzgänger, die beim öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
zahlen ihre Steuern üblicherweise in dem Land, in dem sie beschäftigt sind.
Bestimmungen für Grenzgänger:
Grenzgänger sind in dem Land krankenversichert, in dem sie beschäftigt sind.
Das Land, in dem sich der Grenzgänger ärztlich behandeln lässt, kann er sich aussuchen. Mitversicherte Familienangehörige müssen in der Regel im Wohnland Leistungen nach den dort
geltenen Bestimmungen in Anspruch nehmen. Um sich im Wohnsitzstaat behandeln zu lassen,
müssen Sie das Formular E 106 (für sich) und E 109 für Ihre Familienabgehörigen bei ihrer
zuständigen Krankenkasse beantragen. In Deutschland und Frankreich sind Familienmitglieder
kostenlos mitversichert, wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin nicht berufstätig ist. Wenn ein
Ehegatte im Wohnland versichert ist, so müssen die Kinder über ihn versichert sein.
Grenzgänger werden im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in dem Land
behandelt, in dem sie versichert sind. Um sich nach einem Arbeitsunfall am Wohnort ärtzlich
20
3. Grenzgängerstatus
behandlen zu lassen, wird in der Regel der Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung
akzeptiert (z.B. die Vordrucke E 106 oder E 111 der Krankenkasse im Beschäftigungsland). Die
eigentlich für die Sachleistungshilfe vorgesehene Bescheinigung E 123 der Unfallversicherung
wird in der Regel erst nach Prüfung des Unfallgeschehens ausgestellt.
Als Arbeitnehmer in Frankreich zahlen Sie Beiträge in die Arbeitslosenkasse (Caisse d’assurance
de chômage) ein. Im Falle eines Arbeitsplatzverlustes erhalten Sie jedoch Arbeitslosengeld
im Wohnsitzstaat, also Deutschand, nach dessen Rechtsvorschriften. Beantragen Sie bei der
Arbeitslosenkasse ASSEDIC das Formular E 301 und melden Sie sich unverzüglich bei der für
Ihren Wohnort zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos.
Ein Grenzgänger hat theoretisch für die in einem anderen Staat wohnenden Mitglieder seiner
Familie Anspruch auf Familienleitungen sowohl durch den Staat, in dem das Arbeitsverhältnis
besteht, als auch durch den Staat, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat.
Ist der Grenzgänger innerhalb der Lebensgemeinschaft der einzige, der eine berufliche Tätigkeit
ausübt, erhält er die Familienleistungen somit auf seinen Namen vom Beschäftigungsland und
auch nach dessen Gesetzgebung. Sind jedoch die Leistungen des Wohnsitzlandes höher als die
des Beschäftigungslandes, hat der Leistungsempfänger Anspruch auf einen Auffüllungsbetrag
in Höhe der Differenz beider Beträge.
Sofern der Ehegatte oder Lebenspartner des Grenzgängers eine berufliche Tätigkeit in dem
Land ausübt, in dem die Familie ihren Wohnsitz hat, erfolgt die Zahlung der Leistungen in diesem Land. Auch in diesem Fall übernimmt der Staat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, die
zu entrichtende Differenzzahlung.
Zum Steuerwesen bestehen keine detaillierten Gemeinschaftsregelungen. Die meisten europäischen Staaten haben – wie Deutschland und Frankreich – bilaterale Vereinbarungen getroffen. Arbeitnehmer, die in Frankreich arbeiten und in Deutschland wohnen, sind theoretisch
in Frankreich (Kriterium der Berufstätigkeit) und Deutschland (Kriterium des Hauptwohnsitzes)
steuerpflichtig. Gemäß des Steuerabkommens zwischen Frankreich und Deutschland ist es
jedoch möglich, durch Ausfüllen des Formulars S 2-240, das bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt erhältlich ist, eine französische Steuerbefreiung zu erhalten. Bei deutschen
Grenzgängern, die für einen nicht in Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig sind, wird die
Einkommensteuer (des monatlichen Bruttogehalts) nicht vom Arbeitgeber abgeführt. Daher
müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Siehe dazu im Detail: Informationen für Grenzgänger Frankreich-Deutschland
http://www.eures-t-oberrhein.com/eurest/de/infos_gg/pdf/infos_fuer_grenzgaenger_de_fr.pdf
http://www.frontalierslorraine.eu
http://www.eures-sllrp.org
21
4. Praktische Ratschläge
Vor der Abfahrt:
Mitnehmen:
- Reisepass oder Ausweis, Führerschein, Familienstammbuch oder (internationale) Geburts-
urkunde, internationale Versicherungskarte!
- Die nötigen E-Formulare (siehe Anlage: wenn Arbeitslosengeld im Ausland beantragt wer-
den soll: E303 und andere)
- Alle Autopapiere (Kraftfahrzeugschein, Versicherungsnachweis mit Gültigkeitsnachweis),
Zeugnisse und Zertifikate mit Kopien
- Lebenslauf auf Französisch, möglichst in digitaler Form, vorgefertigtes Anschreiben
(Tipp: Legen Sie sorgfältig einen Ordner für diese wichtigen Unterlagen an, denn beim Umzug verliert man leicht den Überblick….)
Vorsorgen:
genügend Geld für die ersten Ausgaben (Unterbringung und Alltagsausgaben) und eventuell für das Anmieten einer Wohnung (Kaution)
Abschließen:
eine Rückhol- oder Reiseversicherung (meistens begrenzt auf ein Jahr), die Ihnen im Falle einer Verletzung oder schwerer Krankheit die Rückholkosten abdeckt und die Verluste durch Diebstahl oder Beschädigung ausgleicht (z.B. ADAC, Banken oder Versicherungen)
Beachten:
bei Mitnahme von Haustieren sicherstellen, dass Sie sich an französische Vorschriften halten:
Impfung, Identifizierung (siehe http://www.botschaft-frankreich.de )
Informieren:
- Ihre Bank, regeln Sie eventuell die Eröffnung eines Kontos in Frankreich im Vorfeld
- Ihr Finanzamt
- Ihre Arbeitsagentur
Ummelden: wenn Sie ein Handy besitzen, empfiehlt es sich in Frankreich eine Prepaid-Carte für das französische Netz zu kaufen. Damit sparen Sie viele Kosten.
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4. Praktische Ratschläge
Bei Ihrer Ankunft:
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Melden Sie sich eventuell beim Konsulat Ihres Heimatlandes an, das gibt Ihnen Sicherheit und Zugang zu vielen nützlichen Informationen.
Eröffnen Sie ein Bankkonto. Teilen Sie den entsprechenden Ämtern und Organisationen in Frankreich und in Deutschland Ihre neue Bankverbindung und Ihre neue Adresse mit (Bank, Sozialkasse).
Wenn Sie beabsichtigen, länger als 3 Monate in Frankreich zu bleiben, beantragen Sie so schnell wie möglich die „Carte de séjour“ bei der örtlichen Préfecture.
Wenn Sie ein Auto mitgebracht haben, melden Sie es an und lassen Sie es vom französi-
schen TÜV (Contrôle technique des Mines) prüfen.
Wenn Sie keinen europäischen Führerschein besitzen, denken Sie daran, Ihren Führer-
schein in einen französischen umzutauschen (bei längerem Aufenthalt oder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung wird es Pflicht).
Vor dem Verlassen Frankreichs:
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Fordern Sie von den zuständigen Stellen die Formulare E (E301, E104 usw.), die es Ihnen erleichtern Ihre Anrechte auf Arbeitslosengeld und Sozialversicherung in der Heimat zu begründen. Einige Formulare bestätigen die Dauer und Art Ihrer Tätigkeit und Ihre geleiste
ten Beiträge.
Bewahren Sie alle Nachweise zu Ihrer Arbeit, Ihrem Gehalt, den Sozialabgaben und Nach-
weise zu Ihrer Zusatzrentenkasse auf.
Wenn Sie zuvor Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Frankreich verlagert hatten, for-
dern Sie nun das Formular 303 bei der ASSEDIC an, um Ihren Anspruch wieder zurück nach Deutschland zu verlegen.
Bei definitivem Entschluss Frankreich zu verlassen, geben Sie Ihre „Carte de Séjour“ an die örtliche Préfecture oder das Commissariat wieder ab.
Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf, um Ihre steuerliche Situation zu regeln.
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5. PaminaWeiterbildungspark
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die gemeinsame Entwicklung und Durchführung
von Projekten beruflicher Weiterbildung sind erklärte Ziele des Vorhabens Pamina-Weiterbildungspark, gefördert aus dem Programm INTERREG IIIA der Europäischen Union.
Der grenzüberschreitende Wirtschafts- und Lebensraum soll durch
Kooperation im Bereich Bildung intensiviert und den Menschen in der
Region so ein vielfältiges, grenzüberschreitendes Bildungsangebot
geboten werden.
Gestartet wird das Netzwerk mit einer ersten Phase, in der die
kontinuierliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Bildungsträgern aufgebaut und zukunftsorientierte Qualifizierungsangebote für die Grenzregion
gemeinsam entwickelt und gemeinsam umgesetzt werden.
Vier etablierte Dienstleister aus dem Bereich der beruflichen Weiterbildung bilden die Kerngruppe des Vorhabens. Diese Partner sind:
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AFPA Alsace, Strasbourg (Association pour la formation professionelle des adultes)
Greta Nord-Alsace, Haguenau/Saverne (Groupe d’Etablissement de formation de l’éducation nationale)
DAA Rastatt (Deutsche Angestellten-Akademie GmbH)
CJD Maximiliansau,Wörth (Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands e.V.)
Fünf Aktionsfelder bilden die Schwerpunkte des PAMINA-Weiterbildungspark:
- Kompetenzen erfassen und bewerten,
- Modulare Qualifizierung für grenzüberschreitendes Arbeiten
- Qualifizierung im Bereich Hotellerie/Gastronomie/Tourismus
- Frauenakademie
- PAMINA Weiterbildungspark
Praktikum „auf der anderen Seite“:
Nach Vorbereitung werden Praktika über die Dauer von einem Tag bis zu mehreren Wochen
vermittelt. Diese Praktika können sowohl bei den beteiligten Bildungspartnern als auch bei
Betrieben der Region absolviert werden.
Ziele dieser Praktika sind:
- Die andere Seite kennen lernen
- Den Horizont erweitern
- Durchlässigkeit des regionalen Arbeitsmarktes erfahren
- Spezifische Fachkenntnisse erwerben.
Teilnahme an Bildungsangeboten „auf der anderen Seite“:
Nach Vorbereitung können auch Bildungsangebote in Frankreich wahrgenommen werden, z.B.
Spezialkenntnisse in einem Berufsbild oder nationale Besonderheiten.
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Wir hoffen, Ihnen Mut gemacht zu haben, tatsächlich den Schritt über die Grenze zu
wagen. Es eröffnen sich Ihnen ungeahnte neue Möglichkeiten und neue berufliche
Perspektiven. Internationale Erfahrung wird immer wichtiger – und wird im Rahmen der
europäischen Einigung realisierbar.
Allons-y!
Quellen:
Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Baden-Württemberg, EURES-Transfrontalier Oberrhein/ Rhin Supérieur: Eine fabelhafte Welt. Wegweiser ins benachbarte Frankreich. Frankreich:
Arbeiten und Leben, 2005 Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland,
2. Auflage
EURES-Transfrontalier Oberrhein/Rhin Supérieur: Informationen für Grenzgänger. FrankreichDeutschland, 2005, 3. Auflage
http://www.botschaft-frankreich.de
http://europa.eu.int
100 CV et lettres de motivation pour tous les métiers, l’Etudiant 2005, ISBN 2-84624-570-3
Dieses Projekt ist von der Europäischen Union kofinanziert – Europäischer Fonds für
regionale Entwicklung (EFRE)
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Die Grenzregion Deutschland/Frankreich
wächst zu einem Wirtschaftsraum zusammen, der qualifizierte Arbeitskräfte braucht.
Mit dem PAMINA Weiterbildungspark ist eine Drehscheibe für Menschen, Betriebe und Bildungspartner
in der Region entstanden, die diesen Wirtschaftsraum bei der Qualifizierung von Arbeitskräften unterstützt,
Mobilität und Beschäftigung fördert und lebenslanges Lernen und Kompetenzentwicklung ermöglicht.
Formation professionnelle sans frontières - Berufsbildung ohne Grenzen
Dépasser les frontières - projet après projet
Der Oberrhein wächst zusammen - mit jedem Projekt
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