Tarifpolitik
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Tarifpolitik
Bericht BTB-Magazin 4-2012 Tarifpolitik – die neue „bereinigte“ Entgeltordnung zum TV-L. Vom 7. bis 9. März informierten sich Mitglieder der BTB-Landesverbände in einem Seminar im dbb forum siebengebirge zur neuen Entgeltordnung zum TV-L. Heinrich W. Röhrig, stellvertretender BTB-Bundesvorsitzender, begrüßte als Seminarleiter die Teilnehmer und führte in die Thematik ein. In einer Rückblende berichtete Michael Brendle, stellvertretender BTB-Bundesvorsitzender und Mitglied der Bundestarifkommission der dbb tarifunion, über die Entwicklung des neugestalteten Tarifrechts von der Prozessvereinbarung im Jahr 2003 bis hin zur Einführung des TVöD für Bund und Kommunen 2005, sowie des TV-L für die Länder 2006. Im TVÜ Bund/Kommunen und Länder wurden die jeweiligen Übergangsregelungen vereinbart. Angestellte und Arbeiter wurden aus der Vergütungsordnung des BAT bzw. dem Lohngruppenverzeichnis zu MTArb und BMT-G in die 15 Entgeltgruppen von TVöD und TV-L besitzstandswahrend zugeordnet und betragsmäßig in Zwischenstufen übergeleitet. Bis zu einer Einigung über eine neue Entgeltordnung sollten die Eingruppierungsvorschriften nach Anlage 1a und 1b BAT sowie die Lohngruppenverzeichnisse weitergelten. 2009 einigten sich die Tarifparteien auf zwei Schritte zur Entgeltordnung zum TV-L, im 1. Schritt sollten die Eingruppierungsmerkmale bereinigt werden, im 2. Schritt Verhandlungen über ein gänzlich neues Eingruppierungsmodell geführt werden. In der Einkommensrunde 2011 wurde eine „bereinigte“, also keine tarifrechtlich neue Entgeltordnung vereinbart. Über den materiellen Umgang mit bisherigen BAT-Aufstiegen und BAT-Vergütungsgruppenzulagen wurde entschieden, analog über den Bestandsschutz für Übergeleitete. Eingruppierungsgrundsätze wie Tätigkeitsmerkmale, Tarifautomatik und Arbeitsvorgänge sollten erhalten bleiben. Zum 1. Januar 2012 trat diese „bereinigte“ Entgeltordnung in Kraft. Nur auf Antrag binnen eines Jahres nach Inkrafttreten können sich höhere Eingruppierungen in Einzelfällen ergeben. In Gruppenarbeit stellten die Seminarteilnehmer fest, dass wesentliche Kernpunkte der Einigung zu einem neuen Tarifrecht nicht in jedem Fall erreicht werden konnten. Die Ablösung von BAT, MTArb und BMT-G hat insgesamt zur Vereinfachung und Transparenz geführt, die Ablösung von den familienbezogenen Entgeltbestandteilen haben dagegen nicht zur Stärkung des öffentlichen Dienstes beigetragen. Vor allem für Jüngere und Berufseinsteiger ist der öffentliche Dienst nicht attraktiver geworden, und leistungsorientierte Elemente sind zuletzt durch die Streichung des Paragraphen 18 hinter den Erwartungen geblieben. Über die neue „bereinigte“ Entgeltordnung zum TV-L referierte Ltd. Verwaltungsdirektor Heinz-Peter Bergauer. Ausgangslage vor der Tarifeinigung 2011 war: Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab 1. November 2006 nicht mehr. Seit 1.November 2011 Neueingestellten hatten weder Anspruch auf Bewährungsaufstiege noch auf Vergütungsgruppenzulagen. Tarifeinigung vom 1. März 2009 sah Bereinigung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale und Integration dieser Merkmale in die Entgeltgruppen des TV-L vor. 2011 wurde die Verlängerung der Besitzstände für Übergeleitete zur Wahrung sechsjähriger Aufstiege, aber auch für nach dem 1.November 2006 Neueingestellte in Anlehnung an die „Wieder-„ Einführung von Aufstiegen neu geregelt. Der Stichtag wurde auf den 31.10.2012 verschoben. -2- -2- Die ab 1. Januar 2012 in Kraft getretene „bereinigte“ Entgeltordnung regelt die Zuordnung zu einer neuen Entgeltgruppe nach folgenden Eckpunkten: Beschäftigte bleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeiten in der bisherigen Entgeltgruppe (inkl. Zulagen etc.) Ergibt sich aufgrund der novellierten Entgeltordnung eine höhere als bisherige Entgeltgruppe, erfolgt die Eingruppierung auf Antrag das bedeutet: neue Regelungen gelten nur, wenn Beschäftigte einen Antrag stellen, Ausschlussfrist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Entgeltordnung, bzw. bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit. für die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe werden evtl. Vergütungs- bzw. Entgeltgruppenzulagen einbezogen nach Inkrafttreten der Entgeltordnung eingetretene Veränderungen (z.B. Stufenzuordnung) bleiben unberücksichtigt. In der Eingruppierung bleibt die Tarifautomatik in vollem Umfang erhalten, die Paragraphen §§ 12 (allgemeine Eingruppierungsregelung) und 13 (Eingruppierung in besonderen Fällen, schleichende Tätigkeitsänderungen) entsprechen im Wesentlichen den Paragraphen §§ 22, 23 BAT/BAT-O. Techniker-, Meister- und Programmierzulagen bleiben erhalten. Die Entgeltordnung ist in die Teile I bis V eingeteilt - Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Im Teil I (Allgemeiner Teil) sind wie bisher generell-abstrakte Tätigkeitsmerkmale aufgeführt. Sind Tätigkeiten in Teil II nicht aufgeführt, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teil I. - Teil II: Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen weitgehend wie seitherige Struktur, z.B. Technische Berufe / Ingenieure … - Teil III: Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten inhaltlich weitgehend unverändert wie Lohngruppenverzeichnis - Teil IV: Beschäftigte im Pflegedienst ehemalige Anlage 1 b zum BAT bleibt unverändert, berufsrechtliche Entwicklungen sollen nachvollzogen werden - Teil V: Lehrkräfte (geplant) Zu allen Teilen der Entgeltordnung sind Vorbemerkungen vorangestellt, die u. a. auch das Verhältnis der einzelnen Teile zueinander regeln, wie die Maßgabe der übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten, Vor- und Ausbildungserfordernisse oder Unterstellungsgrundsätze. -3- -3- Alte Struktur Angestellte Arbeiter/-innen Bund, Länder, Gemeinden Bund, Länder Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Arbeiter/innen Gemeinden West Arbeiter/innen Gemeinden Ost Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G-O) Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G II Anlage 1 a Teil I Allgemeine Merkmale Teile II u III Besondere Merkmale Anlage 1 b Krankenpflegepersonal TV Lohngruppenverzeichnis Bund TV Lohngruppenverzeichnis Länder TVe Bezirkliche Lohngruppenverzeichnisse TV Lohngruppenverzeichnis Gemeinden Ost Legende: teilweise mit beschränkter Gültigkeit für Bund, Länder oder Gemeinden weitgehend abstrakte Tätigkeitsmerkmale weitgehend Funktions- Neue Struktur EGO TV-L Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen Teil III Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst Legende: Weitgehend abstrakte Tätigkeitsmerkmale („Oberbegriffe“) Weitgehend Funktionsmerkmale Kombiniertes System aus Oberbegriffen, Beispielen und „Ferner-Gruppen“ -4- -4- Struktur Teil I Die Zuordnung erfolgt in 15 Entgeltgruppen, E1 bis E15. In Teil I (Allgemeiner Teil) sind die Anforderungen für die Zuordnung wie folgt geregelt: E1: Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung und erfordert keine Vor- oder Ausbildung. Im wesentlichen gleichförmige und gleichartige Arbeiten werden klar zugewiesen und verlangen keinen eigenständigen Verantwortungsbereich. E2: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst mit einfachen Tätigkeiten. Die Tätigkeiten erfordern keine Vor- oder Ausbildung, aber eine Einarbeitung zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Beherrschung der Arbeitsabläufe, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. E3: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der E2 hinausgeht. Darunter versteht sich die Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung sowie Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge (tw. VIII, Fg. 1a BAT). E4: 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten (bisher VIII BAT / EG 3 TV-L). Anforderungen sind z.B. Führen von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der E3 herausheben, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Unter „schwierigen Tätigkeiten“ sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der E3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand gedanklicher Arbeit. Vergütungsordnung BAT Entgeltordnung TV-L Tätigkeitsmerkmal Bewertung Tätigkeitsmerkmal Bewertung einfachere Arbeiten IXb einfache Arbeiten E2 schwierigere Tätigkeiten VIII eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anleitung E3 schwierige Tätigkeiten E4 E5: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises (bisher VII Fg. 1b nach 9 Jahren VIb Fg. 2 BAT). Die vielseitigen Fachkenntnisse der bisherigen Verg.Gr. VII Fg. 1a BAT sind weggefallen. E6: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert (bisher VII Fg. 1a mit Aufstieg -5- -5- nach 6 Jahren). Die selbstständigen Leistungen im Umfang von 20 v. H. der bisherigen VergGr. VIb Fg. 1a BAT (ohne Aufstieg) sind weggefallen. E8: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert (bisher Vc Fg. 1b BAT ohne Aufstieg). Neu ist die Differenzierung innerhalb der E9: - die „kleine“ E9 (mit Zusatz) mit besonderen Stufendauern in Stufe 2 (fünf Jahre nach Stufe 3) und Stufe 3 (neun Jahre nach Stufe 4) sowie Endstufe 4. - Die „normale“ E9 mit normalen Stufendauern sowie regulärer Endstufe 5 E9 (mit Zusatz): Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (bisher Vc Fg. 1a BAT mit Aufstieg nach Vb Fg. 1c BAT). E9: 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist (bisher IVb Fg. 1a mit 6-jährigem Aufstieg, dient für die Heraushebung in E10). 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (Vb Fg. 1a mit 6-jährigem Aufstieg nach IVb Fg. 2). E10: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der E9, Fallgruppe 1 heraushebt (bisher IVa Fg. 1b BAT ohne Aufstieg). E11: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der E9, Fallgruppe 1 heraushebt (bisher IVa BAT mit Aufstieg nach III BAT). E12: Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innen- und Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der E11 heraushebt (bisher III Fg. 1a BAT mit Aufstieg nach IIa BAT). E13: Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit Der Hochschulabschluss wurde in der Protokollerklärung Nr. 1 neu definiert: - Abschluss mit erster Staatsprüfung, Diplomprüfung oder Masterprüfung - Master an Fachhochschule gleichgestellt, sofern Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und nach Landesbeamtenrecht Zugang zum höheren Dienst eröffnet ist - Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - Bachelorstudiengang erfüllt definitiv die Voraussetzung auch bei mehr als sechs Semestern nicht. E14: 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus E13 heraushebt 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, deren Tätigkeit sich dadurch aus E13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. Beschäftigte, die nach altem Recht in die Verg.Gr. IIa BAT mit fünf- oder sechsjährigem Aufstieg nach VergGr. Ib eingruppiert gewesen wären sowie Beschäftigte, die in solche -6- -6- Fallgruppen der VergGr. Ib eingruppiert gewesen wären, die eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen, werden ohne Antragstellung stufengleich der E14 zugeordnet. E15: 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwerter Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der E14 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwerter Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der E13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Struktur Teil II Die bisher im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O aufgeführten speziellen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen wurden zur Erreichung einer übersichtlicheren Struktur als eigene Abschnitte bzw. Unterabschnitte in den Teil II der Entgeltordnung überführt. Gesamt sind 25 Beschäftigtengruppen abgebildet. Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik werden noch nachverhandelt und sollen rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt werden (Abschnitt 11 im Teil II). Die Tätigkeitsmerkmale wurden auf aktuelle, für den Länderbereich relevante Tätigkeitsmerkmale reduziert oder teilweise Berufsbezeichnungen und Ausbildungsabschlüsse aktualisiert, ohne die Tätigkeitsmerkmale inhaltlich zu ändern. Durch die Einarbeitung der Entgeltgruppen E2 und E3 im Teil II wurden die Tätigkeitsmerkmale in zahlreichen Abschnitten harmonisiert, z.B. bei Baustellenaufseher, Fotografen usw. Im Teil II Abschnitt 22.8 wird der Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkarten-, Flurbereinigungs-, Kataster- und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (z.B. Kartographen) unmittelbar nach seiner Abschlussprüfung der E5 zugeordnet, bisher VergGr. VIII Fg. 1 mit Aufstieg nach VII BAT/BAT-O, Überleitung nach E3 TV-L. Im Teil II Abschnitt 22.2 – Techniker werden Aufstiege VIb/Vc (Staatlich geprüfte Techniker) überwiegend der E7 zugeordnet. Im Teil II Abschnitt 22 – Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen werden „DrittelAufstiege“ für Ingenieure und Techniker der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, z.B.: - E12 nach E13 „… deren Tätigkeiten sich zu mindest einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der E12 Fallgruppe 1 heraushebt, bisher VergGr. III Fg. 2a BAT/BAT-O / E12”. - E10 nach E11, Heraushebung durch mindestens ein Drittel Tätigkeiten, die besondere Leistungen erfordern, bisher VergGr. IVb Fg. 21a BAT/BAT-O / E10. Die Basiseingruppierung für Ingenieure nach Teil II Abschnitt 22.1 erfolgt in E10: “Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.”, bisher VergGr. IVb Fg. 21 BAT/BAT-O / E9 bzw. E10 Stufe 1. -7- -7- Struktur Teil III Teil III – Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArbO und unterteilt sich in den Allgemeinen Teil, Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche wie z.B. Beschäftigte im Gartenbau, in der Entsorgung, in Galerien, Museen, Schlösser etc. Berufliche Vorbildung ist nur erforderlich, sofern Tätigkeitsmerkmale dies erfordern. Der Besitz eines Meisterbriefs (Handwerks-, Industriemeisterbrief etc.) ist ohne Einfluss auf die Eingruppierung, soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert ist. Beispiele: E3: 2.3.1 Pförtner, 2.2.3 Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart, 3.1.1 Galerieaufseher, Museumsaufseher, Parkaufseher, Schlossaufseher E5: Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. E5: Ein Feinwerkmechanikermeister übt die Tätigkeiten eines Feinwerkmechanikers aus. Er ist aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten in E5 Fg. 1 als Facharbeiter eingruppiert. Sein Meisterbrief ist für die Eingruppierung irrelevant. Struktur Teil IV und Teil V Teil IV – Beschäftigte im Pflegedienst entspricht im Wesentlichen der Anlage 1b zum BAT/BAT-O Teil V – Lehrkräfte ist Platzhalter für künftig tarifierte Eingruppierungsmerkmale für Lehrkräfte Entgeltgruppenzulagen Die Entgeltgruppenzulage löst die bisherige Vergütungsgruppenzulage ab und wird bei Anspruch sofort, teilweise abgezinst, ausbezahlt, z.B.: - Techniker mit E9 „klein“ + E9-Zulage, bisher Vb Fg. 1 BAT/BAT-O, Zulage alt 103,72 €, neu 82,98 € - Meister mit E9 „klein“ + E9-Zulage, bisher Vb Fg. 1,2,10,11,12 BAT/BAT-O, Zulage alt 158,06 €, neu 126,45 €. Bereinigung von Überlappungen (Angestellte / Arbeiter) Sofern bisher sowohl Arbeiter- als auch Angestelltenmerkmale bestanden wurden Zuordnungen geregelt, z.B. der Bote ist neu nach Teil I, der Justizhelfer nach Teil II (E3), der Hausmeister nach Teil III (E4 – E5) , der Pförtner nach Teil III (E3) zugeordnet. -8- -8- Die Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft Geregelt ist die Überleitung in die neue Entgeltordnung im TVÜ-Länder § 29a und gilt für am 1.11.2006 in den TV-L übergeleitete ehemalige Angestellte und Arbeiter/-innen und zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2011 neu eingestellte oder umgruppierte Beschäftigte Die vorläufige Zuordnung der bisherigen Vergütungs-/Lohngruppen nach der Anlage 2 bzw. 4 TVÜ-L gilt als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufestsetzung findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt Beschäftigte bleiben grundsätzlich für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert und sind zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet (Ausnahme E13 mit persönlicher Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-L). Entgeltbestandteile, die an die Tätigkeit geknüpft waren, werden unter den bisherigen Voraussetzungen weitergezahlt (§ 29a Abs. 2 Satz 3 TVÜ-L). Bereits begonnene Aufstiege und in Aussicht gestellte Vergütungsgruppenzulagen werden weiterhin gewährt (Verlängerung der Fortgeltung der §§ 8 und 9 TVÜ-L bis zum 31. Oktober 2012). Die neuen Eingruppierungsregelungen führen nicht zu Herabgruppierungen! Antrag des Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder Ergibt sich für Beschäftigte nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung, werden diese auf Antrag höhergruppiert. Der Antrag muss bis 31.12.2012 gestellt werden (Ausschlussfrist!). Der Erhöhungsbetrag wird unabhängig von der Antragstellung rückwirkend ab 1.1.2012 gezahlt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1.1.2012, beginnt die Frist mit Ende des Ruhens. Die Höhergruppierung erfolgt gemäß § 17 Abs. 4 TV-L, mit allen Folgen: - Ab 1.1.2012 eintretende Änderungen der Stufenzuordnung (bevorstehender Stufenaufstieg) bleiben bei Antragstellung unberücksichtigt, die Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe neu. (Ausnahme, Überleitung aus Stufe 1 erfolgt die Zuordnung zur Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe unter Anrechnung der Verbringungszeit) - Bei Erhalt eines Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-Länder kann der „Höhergruppierungsgewinn“ geringer ausfallen oder sich auf Null reduzieren. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt wird auf den Strukturausgleich angerechnet. - Im konkreten Fall beschränkt sich der „Höhergruppierungsgewinn“ möglicherweise auf den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 TV-L (bis E8 = 27,74 €, E9 und höher = 55,46 €) - Bei Höhergruppierung aus E8 senkt sich die Jahressonderzahlung Dies kann bei einer Gesamtbetrachtung über Jahre hinweg von Nachteil sein! Mögliche Antragsteller können sein: - Beschäftigte mit Eingruppierung ab dem 1.11.2006 in E 2 bis E8 mit Aufstiegen bis zu sechs Jahren - Beschäftigte in E3 durch die Neudefinition der „schwierigen“ Tätigkeiten ggf. Zuordnung zur E4 oder aufgrund dreijähriger Berufsausbildung zur E5 (Teil II) - Beschäftigte der E2Ü, Zuordnung zur E3 -9- -9- - Beschäftigte (insbesondere ehemalige Angestellte) in den Überlappungsbereichen evtl. Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe (z.B. Hausmeister) - Ingenieure aufgrund der Drittelmerkmale evtl. Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe - Beschäftigte in E13 mit persönlicher Zulage werden ohne Antrag stufengleich der E14 zugeordnet - Beschäftigte, die keine Vergütungsgruppenzulage im Besitzstand erhalten und ein Tätigkeitsmerkmal erfüllen, das eine Entgeltgruppenzulage vorsieht. Der Arbeitgeber hat keine Beratungspflicht, aber Beschäftigte haben Anspruch auf Auskunft über: - Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs - Zeitpunkt eines noch zu erreichenden Bewährungs-/Tätigkeitsaufstiegs (§§ 8, 9 TVÜ) - Zeitpunkt einer zustehenden Zulage /z.B. Vergütungsgruppenzulage) - Bestehen eines Strukturausgleichs (Höhe, Beginn, Dauer!) - Auswirkung auf die Jahressonderzahlung Der Arbeitgeber muss den Informationspflichten nachkommen, die sich aus der Fürsorgepflicht ergeben. Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber fachkundigen Rat einholen. Als Fazit muss festgehalten werden, die Entgeltordnung ist nur im ersten Schritt umgesetzt, die Tätigkeitsmerkmale wurden bereinigt. Eine tarifrechtlich neue Entgeltordnung mit Bewertung von Zusatzmerkmalen oder sozialer Kompetenz konnte noch nicht vereinbart werden. In dieser bereinigten Entgeltordnung konnten bis zu sechsjährige Aufstiege in den Entgeltgruppen 2 – 8 gerettet werden, entsprechendes gilt für Vergütungsgruppenzulagen. Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen bleiben im bisherigen Umfang erhalten. Die Frist für im BAT begonnene Aufstiege konnten bis 31. Oktober 2012 verlängert werden. Die Drittelaufstiege für Ingenieure konnte gerettet werden und die Tarifautomatik bleibt erhalten mb