FAQ´s Arbeiterlöhne
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FAQ´s Arbeiterlöhne
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ´s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei unter 18 jährigen Arbeiterinnen und Arbeiter? 3. In welchem Abständen steige ich in den Lohnstufen der Monatslohntabelle? 4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu? 5. Welchen Lohnanspruch habe ich für Teile eines Kalendermonats? 6. Was ist ein Sozialzuschlag? 7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist? 8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge? 9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZVBrutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen? 10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige Entgelt? 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? Durch die Beschäftigungszeit wird die Lohnstufe des Monatsstabellenlohnes ermittelt. Es können weitere Zeiten der beruflichen Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden. Der Beginn der Beschäftigungszeit gibt den Monat an, in dem für die Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger erstmals die erste Stufe des Tarifs zu zahlen ist oder war. Sie bestimmt das Aufsteigen in den Lohnstufen und ist somit auch für die Bemessung des Monatstabellenlohnes maßgebend (§ 24 MTArb). Stand: 01 / 2007 Seite 1 von 5 BTS 073 2. Welche Lohnstufe gilt bei unter 18 jährigen Arbeiterinnen und Arbeiter? Für die Arbeiterinnen und Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ergibt sich die Lohnbemessung nach dem Lebensalter, d.h. sie erhalten 85 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1. Das Lebensalter gilt als vollendet mit dem Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, in dem der Geburtstag fällt. Bei der Festsetzung des Monatstabellenlohnes ist ohne Rücksicht darauf, an welchen Monatstag die Arbeiterin/der Arbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in der der Geburtstag fällt. Das Lebensjahr eines am 1. April Geborenen gilt daher genauso wie das Lebensjahr eines am 30.04. Geborenen als mit dem 1. April vollendet. Die Vorschrift weicht von § 187 Abs. BGB ab. Somit erhält der am Ersten eines Monats Geborene nicht den höheren Lohn schon vom Ersten des Vormonats an, sondern vom Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt. 3. In welchem Abständen steige ich in den Lohnstufen der Monatslohntabelle? Die Arbeiterin/der Arbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren erhält den Monatstabellenlohn der Stufe 1 seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält die Arbeiterin/der Arbeiter den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes, in dem die Entsprechende Beschäftigungszeit vollendet ist. Die im jeweiligen Monatslohntarifvertrag festgelegten Lohnstufen setzen den Ablauf von Fristen voraus. Mangels einer besonderen Regelung im Tarifvertrag sind die Fristen nach §187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Das hat zur Folge, dass z. B. ein Arbeiter der Lohnstufe 1, bei dem die am 1.4.2002 begonnene Beschäftigungszeit mit Ablauf des 31.3.2004 zwei Jahre beträgt, die zweijährige Beschäftigungszeit im März 2004 vollendet wird. Nach der Fristenregelung ist demnach die Stufe 2 schon vom 1.3.2004 an zu zahlen. Mit Tarifvertrag Nr. 4 zum MTArb bzw. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum MTArbO wurde geregelt, dass anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die die Arbeiterin/der Arbeiter auf Grund eine in der Zeit vom 1.1.03 bis 31.12.04 vollendeten Beschäftigungszeit mit einer geraden Zahl erreicht, ab dem Monat, in dem die Arbeiterin/der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe gezahlt wird. Ein Arbeiter mit einem Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5 vollendet im Verlaufe des Monats Juni 2003 eine Beschäftigungszeit mit einer geraden Jahreszahl Seite 2 von 5 BTS 073 (zehn Jahre) und würde deshalb ohne Stufenhemmung ab 1.6.2003 den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 6 erhalten. Er erhält jedoch ab 1.6.2003 für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5 weiter zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Lohnstufen 5 und 6 in seiner Lohngruppe. Ab 1.6.2004 wird der Monatstabellenlohn aus der Lohnstufe 6 gezahlt. 4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu? Auf alle Fälle wird der Monatstabellenlohn gewährt. Die Zahlung der Lohnzulagen (z.B. die Vorarbeiterzulage, Vertretungszulage usw.) ist von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig. 5. Welchen Lohnanspruch habe ich für Teile eines Kalendermonats? Für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, wird der Lohn um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohns gekürzt. Für jeden vollen Arbeitstag, für den ein Lohnanspruch nicht besteht, wird der Lohn um den Teil des Monatsregellohnes gekürzt, der dem Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht. 6. Was ist ein Sozialzuschlag? Neben dem Lohn bekommt die Arbeiterin/der Arbeiter einen Sozialzuschlag, wenn er bei Vorliegen gleicher persönlicher Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT einen kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages erhalten würde. Er wird für jedes zu berücksichtigende Kind gewährt. Bei Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 1 bis 4 erhöht sich dieser Zuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind. Daneben erhöht sich der Sozialzuschlag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind gestaffelt nach den Lohngruppen 1 - 4. Der Erhöhungsbetrag ist also Teil des Sozialzuschlages. Die Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 4a erhalten keinen Erhöhungsbetrag. Seite 3 von 5 BTS 073 7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist? Nach § 72 MTArb müssen Ansprüche aus Arbeitsverträgen nach diesem Tarifvertrag und den dazu vereinbarten Ergänzungsabkommen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden, soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. 8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge? Die auf der Bezügemitteilung ausgewiesene "Summe Nettobezüge" ermittelt sich aus der Summe der bruttowirksamen Bezüge abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung). Zu beachten ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen Abzüge unterschiedliche Brutti zu berücksichtigen sind, das Steuerbrutto, das SV-Brutto und das ZV-Brutto. 9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZV-Brutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen? Die auf der Bezügebescheinigung ausgewiesenen Bezügebestandteile werden nach unterschiedlichen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen gezahlt. Demzufolge unterscheiden sie sich unter Umständen in Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht. Des Weiteren gehört die auf den Arbeitgeber entfallende Umlage zur Zusatzversorgung unter Berücksichtigung der Pauschalsteuergrenze i.H.v. z.Z. 92,03 Euro bei der VBL West zum steuerpflichtigen und somit auch zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn des Arbeiters. Dieser Betrag ist auf der Bezügemitteilung in der Spalte "indiv-verst-ZVK" ausgewiesen. Für die Ermittlung des SV-Bruttos ist zusätzlich § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung zu beachten. Dieser zusätzlich sv-pflichtige Betrag ist in der Spalte "Vers-Anteil-ZVK" ausgewiesen. Die Summe aller Bezügebestandteile, die der AG für den Arbeitnehmer zu leisten hat - incl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung sowie ggf. Pauschalsteuern - ergibt das Arbeitgeberbrutto. Seite 4 von 5 BTS 073 10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige Entgelt? Das sozialversicherungspflichtige Entgelt beträgt die Summe der sozialversicherungspflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen • der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsentgeltverordnung errechnete Versichertenanteil, der sich aus der pauschal versteuerten Umlage des Arbeitgebers (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") multipliziert mit 2,5 % abzüglich 13,30 Euro ermittelt. • die individuell zu versteuernden (und somit auch in der SV zu verbeitragenden) Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse, die sich aus der Differenz zwischen der ZV-Umlage und dem Pauschal zu versteuernden Brutto zur Zusatzversorgungskasse (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") ergeben. Das steuerpflichtige Entgelt beträgt die Summe der steuerpflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen die o.g. genannten individuell zu versteuernden Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse. Seite 5 von 5 BTS 073