FAQ´s Arbeiterlöhne

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FAQ´s Arbeiterlöhne
Abteilung D
- Dienstleistungszentrum -
FACHBEREICH
THEMATIK
Bezüge
FAQ´s Arbeiterlöhne
Inhalt
1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?
2. Welche Lohnstufe gilt bei unter 18 jährigen Arbeiterinnen und Arbeiter?
3. In welchem Abständen steige ich in den Lohnstufen der Monatslohntabelle?
4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu?
5. Welchen Lohnanspruch habe ich für Teile eines Kalendermonats?
6. Was ist ein Sozialzuschlag?
7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist?
8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge?
9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl. Brutto, SV-Brutto, ZVBrutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen?
10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt und das steuerpflichtige
Entgelt?
1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der
Monatslohntabelle?
Durch die Beschäftigungszeit wird die Lohnstufe des Monatsstabellenlohnes
ermittelt. Es können weitere Zeiten der beruflichen Tätigkeiten nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden.
Der Beginn der Beschäftigungszeit gibt den Monat an, in dem für die
Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger erstmals die erste Stufe des Tarifs zu
zahlen ist oder war. Sie bestimmt das Aufsteigen in den Lohnstufen und ist somit
auch für die Bemessung des Monatstabellenlohnes maßgebend (§ 24 MTArb).
Stand: 01 / 2007
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2. Welche Lohnstufe gilt bei unter 18 jährigen Arbeiterinnen und
Arbeiter?
Für die Arbeiterinnen und Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ergibt sich die Lohnbemessung nach dem Lebensalter, d.h. sie erhalten
85 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1.
Das Lebensalter gilt als vollendet mit dem Beginn des Lohnzahlungszeitraumes,
in dem der Geburtstag fällt. Bei der Festsetzung des Monatstabellenlohnes ist
ohne Rücksicht darauf, an welchen Monatstag die Arbeiterin/der Arbeiter
geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats
anzunehmen, in der der Geburtstag fällt. Das Lebensjahr eines am 1. April
Geborenen gilt daher genauso wie das Lebensjahr eines am 30.04. Geborenen
als mit dem 1. April vollendet. Die Vorschrift weicht von § 187 Abs. BGB ab.
Somit erhält der am Ersten eines Monats Geborene nicht den höheren Lohn
schon vom Ersten des Vormonats an, sondern vom Ersten des Monats, in den
der Geburtstag fällt.
3. In welchem Abständen steige ich in den Lohnstufen der
Monatslohntabelle?
Die Arbeiterin/der Arbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei
Jahren erhält den Monatstabellenlohn der Stufe 1 seiner Lohngruppe.
Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält die Arbeiterin/der
Arbeiter den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur
Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes, in dem
die Entsprechende Beschäftigungszeit vollendet ist.
Die im jeweiligen Monatslohntarifvertrag festgelegten Lohnstufen setzen den
Ablauf von Fristen voraus. Mangels einer besonderen Regelung im Tarifvertrag
sind die Fristen nach §187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Das hat
zur Folge, dass z. B. ein Arbeiter der Lohnstufe 1, bei dem die am 1.4.2002
begonnene Beschäftigungszeit mit Ablauf des 31.3.2004 zwei Jahre beträgt, die
zweijährige Beschäftigungszeit im März 2004 vollendet wird. Nach der
Fristenregelung ist demnach die Stufe 2 schon vom 1.3.2004 an zu zahlen.
Mit Tarifvertrag Nr. 4 zum MTArb bzw. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum MTArbO wurde geregelt, dass anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe,
die die Arbeiterin/der Arbeiter auf Grund eine in der Zeit vom 1.1.03 bis 31.12.04
vollendeten Beschäftigungszeit mit einer geraden Zahl erreicht, ab dem Monat, in
dem die Arbeiterin/der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl
vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der
bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur
nächsthöheren Lohnstufe gezahlt wird.
Ein Arbeiter mit einem Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5 vollendet im Verlaufe
des Monats Juni 2003 eine Beschäftigungszeit mit einer geraden Jahreszahl
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(zehn Jahre) und würde deshalb ohne Stufenhemmung ab 1.6.2003 den
Monatstabellenlohn der Lohnstufe 6 erhalten.
Er erhält jedoch ab 1.6.2003 für die Dauer von zwölf Monaten den
Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5 weiter zuzüglich der Hälfte des
Unterschiedsbetrages zwischen den Lohnstufen 5 und 6 in seiner Lohngruppe.
Ab 1.6.2004 wird der Monatstabellenlohn aus der Lohnstufe 6 gezahlt.
4. Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu?
Auf alle Fälle wird der Monatstabellenlohn gewährt. Die Zahlung der
Lohnzulagen (z.B. die Vorarbeiterzulage, Vertretungszulage usw.) ist von den
dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig.
5. Welchen Lohnanspruch habe ich für Teile eines
Kalendermonats?
Für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, wird der Lohn um den
auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohns gekürzt.
Für jeden vollen Arbeitstag, für den ein Lohnanspruch nicht besteht, wird der
Lohn um den Teil des Monatsregellohnes gekürzt, der dem Verhältnis eines
Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht.
6. Was ist ein Sozialzuschlag?
Neben dem Lohn bekommt die Arbeiterin/der Arbeiter einen Sozialzuschlag,
wenn er bei Vorliegen gleicher persönlicher Verhältnisse als Angestellter nach §
29 BAT einen kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages erhalten würde. Er
wird für jedes zu berücksichtigende Kind gewährt.
Bei Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 1 bis 4 erhöht sich dieser
Zuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind. Daneben erhöht sich der
Sozialzuschlag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
gestaffelt nach den Lohngruppen 1 - 4. Der Erhöhungsbetrag ist also Teil des
Sozialzuschlages.
Die Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppe 4a erhalten keinen
Erhöhungsbetrag.
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7. Was versteht man unter der Ausschlussfrist?
Nach § 72 MTArb müssen Ansprüche aus Arbeitsverträgen nach diesem
Tarifvertrag und den dazu vereinbarten Ergänzungsabkommen innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden,
soweit der Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.
8. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge?
Die auf der Bezügemitteilung ausgewiesene "Summe Nettobezüge" ermittelt sich
aus der Summe der bruttowirksamen Bezüge abzüglich der gesetzlichen Abzüge
(Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteil zur
Zusatzversorgung). Zu beachten ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen
Abzüge unterschiedliche Brutti zu berücksichtigen sind, das Steuerbrutto, das
SV-Brutto und das ZV-Brutto.
9. Wieso sind auf der Bezügemitteilung verschiedene Brutti (stpfl.
Brutto, SV-Brutto, ZV-Brutto, Arbeitgeberbrutto) ausgewiesen?
Die auf der Bezügebescheinigung ausgewiesenen Bezügebestandteile werden
nach unterschiedlichen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen gezahlt.
Demzufolge unterscheiden sie sich unter Umständen in Steuer-,
Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht. Des Weiteren gehört die auf
den Arbeitgeber entfallende Umlage zur Zusatzversorgung unter
Berücksichtigung der Pauschalsteuergrenze i.H.v. z.Z. 92,03 Euro bei der VBL
West zum steuerpflichtigen und somit auch zum sozialversicherungspflichtigen
Arbeitslohn des Arbeiters. Dieser Betrag ist auf der Bezügemitteilung in der
Spalte "indiv-verst-ZVK" ausgewiesen. Für die Ermittlung des SV-Bruttos ist
zusätzlich § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsentgeltverordnung zu beachten. Dieser
zusätzlich sv-pflichtige Betrag ist in der Spalte "Vers-Anteil-ZVK" ausgewiesen.
Die Summe aller Bezügebestandteile, die der AG für den Arbeitnehmer zu leisten
hat - incl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung
sowie ggf. Pauschalsteuern - ergibt das Arbeitgeberbrutto.
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10. Wie ermitteln sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt
und das steuerpflichtige Entgelt?
Das sozialversicherungspflichtige Entgelt beträgt die Summe der
sozialversicherungspflichtigen Bezügebestandteile. Hinzu kommen
• der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsentgeltverordnung errechnete Versichertenanteil,
der sich aus der pauschal versteuerten Umlage des Arbeitgebers (vgl. Feld "P.verst.
Brt. ZUK") multipliziert mit 2,5 % abzüglich 13,30 Euro ermittelt.
• die individuell zu versteuernden (und somit auch in der SV zu verbeitragenden)
Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgungskasse, die sich aus der
Differenz zwischen der ZV-Umlage und dem Pauschal zu versteuernden Brutto zur
Zusatzversorgungskasse (vgl. Feld "P.verst. Brt. ZUK") ergeben.
Das steuerpflichtige Entgelt beträgt die Summe der steuerpflichtigen
Bezügebestandteile. Hinzu kommen die o.g. genannten individuell zu
versteuernden Beträge aus den Arbeitgeberbeiträgen zur
Zusatzversorgungskasse.
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