Anlage S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder

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Anlage S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder
Anlage
Sonderregelungen
für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie der Mitglieder der
Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
(Sonderregelung mit Forstzulage), für die Waldarbeiter des Landes Bayern
(Sonderregelung mit Leistungszulage) und für die Waldarbeiter des Landes Hessen
(Sonderregelung mit Forstzulage und Erfolgskomponente)
(SR-F-MTW)
Nr. 1
(gestrichen)
Nr. 2
(gestrichen)
Nr. 3
Zu § 10 - Arbeitslohn An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Regelung:
Der Arbeitslohn wird als Monatslohn gezahlt.
Nr. 4
Zu § 11 - Zeitlohn An die Stelle des einzigen Satzes treten folgende Regelungen:
(1) Der Lohn wird nach
a) der Tätigkeit (Lohngruppen),
b) den Lohnstufen,
c)
dem Lebensalterbemessen.
(2) Der nach Lohngruppen
Monatstabellenlohn.
und
Lohnstufen
gestaffelte
Lohn
ist
der
(3) Der Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a
oder der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b und gegebenenfalls der
Zulagen nach Nr. 23, 23 a, 23 b, 23 c und 24 ist der Monatsregellohn.
(4) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 3 fallenden Zulagen und
Zuschläge ist der Monatslohn.
2
Nr. 5
Zu § 13 - Lohngruppen (1) Ergänzend zu § 13 Abs. 1 gilt folgende Regelung:
Der Waldarbeiter der
Lohngruppe W 1
Lohngruppe W 2
Lohngruppe W 3
Lohngruppe W 4
Lohngruppe W 5
Lohngruppe W 5
Lohngruppe W 6
Lohngruppe W 7
Lohngruppe W 8
Lohngruppe W 8
Lohngruppe W 9
erhält den Lohn nach
Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
Lohngruppe 4
Lohngruppe 5
Lohngruppe 5
Lohngruppe 5 a
Lohngruppe 6
Lohngruppe 6 a
Lohngruppe 8
Lohngruppe 7 a
Lohngruppe 8 a
der in der Anlage zum Lohntarifvertrag vereinbarten Monatstabellenlöhne.
(2) Absatz 5 gilt nicht.
Nr. 6
Zu § 13 a - Lohnstufen An die Stelle des § 13 a treten folgende Regelungen:
(1) Der Waldarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren
erhält den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe. Nach
jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält er den Lohn der nächsten
Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils
mit Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, in dem die entsprechende
Beschäftigungszeit vollendet wird.
(2) Für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohnes können der
Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des
18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese
Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang
stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden
Aufgaben förderlich ist.
(3) Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Waldarbeiter
auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004
vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem
Monat, in dem der Waldarbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl
vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der
bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur
nächsthöheren Lohnstufe gezahlt.
3
(4) Der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003
bis
31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Absatzes 2 mit
der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten
würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31.
Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet,
ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn
aus der nächstniedrigeren als der nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden
Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren
Lohnstufe."
Protokollnotiz:
1. Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs in den Ländern BadenWürttemberg und Rheinland-Pfalz erforderlich ist, kann dem Waldarbeiter im
Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Absatz 1 und 2
zustehenden Lohnstufe des Monatstabellenlohnes ein um bis zu höchstens
vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lohnstufen höherer
Monatstabellenlohn vorweg gewährt werden; der Monatstabellenlohn der
letzten Lohnstufe darf nicht überschritten werden. Den Monatstabellenlohn
aus einer höheren Lohnstufe erhält der Waldarbeiter erst, wenn ihm nach
Absatz 1 und 2 der Monatstabellenlohn einer höheren als der vorweg
gewährten Lohnstufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei der
Einreihung in eine höhere Lohngruppe ist für die Festsetzung des
Monatstabellenlohnes
die
Vorweggewährung
von
Lohnstufen
unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet der Monatstabellenlohn nach der
Einreihung in die höhere Lohngruppe den bisherigen Betrag, ist als
Vorweggewährung der Monatstabellenlohn der Lohnstufe zu gewähren, der
mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung
entschieden wird. Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die
für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.
2. Bei der Berechnung der persönlichen Zulage nach Nr. 23, Nr. 23 a und Nr.
23 b der SR-F-MTW findet die Stufenhemmung nach den Absätzen 3 und 4
keine Berücksichtigung.
Nr. 7
Zu § 14 - Lohnbemessung nach dem Lebensalter In Absatz 1 treten an die Stelle des Wortes "Zeitlohnes" die Worte
"Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1.
Nr. 8
Zu § 15 - Stücklohn und § 16 - Prämienlohn Die §§ 15 und 16 gelten nicht.
4
Nr. 9
Zu § 17 - Durchschnittslohn An die Stelle der Absätze 1 bis 3 tritt folgende Regelung:
Als Durchschnittslohn gilt der Monatsregellohn.
Nr. 10
Zu § 18 - Lohnanspruch, Lohnzahlung Die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht.
Neben den Absätzen 1, 3, 6, 7 und 8 gelten folgende Regelungen:
(1) Durch den Monatsregellohn wird die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 8) ergebende Arbeitszeit des Kalendermonats abgegolten.
(2) Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Monatsregellohn den Teil,
der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Vollbeschäftigt ist der Waldarbeiter, dessen vereinbarte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit mindestens die nach § 8 Abs. 1 festgesetzte
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt.
Arbeitsstunden, die der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter über die mit ihm
vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes ausgeglichen
werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Waldarbeiter für jede
zusätzliche im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) geleistete
Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes
und des Sozialzuschlages eines entsprechenden vollbeschäftigten Waldarbeiters,
sofern er den Sozialzuschlag (§ 44) nicht bereits auf Grund des § 44 in
Verbindung mit § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in voller Höhe erhält.
(3) Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der
Lohn
a) für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine
Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes,
b) abweichend von Buchstabe a für jeden vollen Arbeitstag, für den ein
Lohnanspruch nicht besteht, um den Teil des Monatsregellohnes, der dem
Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen
Kalendermonats entspricht,
gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Monatsregellohnes ist der Monatsregellohn durch das 4,348fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8) zu teilen.
5
(4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Monatsregellohnes,
sind die auf die einzelnen Anspruchszeiträume entfallenden Teile des
Monatsregellohnes unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 Buchst. b zu
berechnen.
(5) Für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende Anteil
des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich
des Zeitzuschlages nach § 24 Abs. 1 zu zahlen.
(6) Der Monatslohn, der Urlaubslohn und die Krankenbezüge sind am letzten Tag
eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem
Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die Bezüge sind so
rechtzeitig zu überweisen, dass der Waldarbeiter am Zahltag über sie verfügen
kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt
der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite
vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge
mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers
trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, bemisst
sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil des Monatslohnes, der nicht im
Monatsregellohn enthalten ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats
und des laufenden Monats.
Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht gleich, der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 51 a,
c)
der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
(7) Eine Überzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit gilt als Vorschuss auf die dem
Waldarbeiter gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zustehenden
Ansprüche auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie auf die dem
Waldarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber
zustehenden Ansprüche. Die Ansprüche des Waldarbeiters auf diese Leistungen
gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
Protokollnotizen:
1.
Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist
abzurunden.
2.
Arbeitstage im Sinne des Absatzes 3 sind alle Kalendertage, an denen der
Waldarbeiter dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8)
zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, wenn nicht ein Feiertag vorläge oder der
6
Waldarbeiter aus anderen Gründen (z.B. wegen Urlaubs, Arbeitsbefreiung,
einer Freistellung nach § 8 a, Arbeitsunfähigkeit) nicht zu arbeiten hat.
3.
Die Umstellung des Zahltages gem. Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 vom 15. auf den
letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen;
die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats
November gezahlt werden.
4.
Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 1 Satz 1 kann für Waldarbeiter des Landes
Bayern ein anderer Zahltag mit der Maßgabe bestimmt werden, dass der Lohn
so rechtzeitig auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland
zu überweisen ist, dass der Waldarbeiter spätestens am 15. des auf den
Lohnzahlungszeitraum folgenden Kalendermonats über ihn verfügen kann.
5.
Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 2 Satz 1 kann für Waldarbeiter des Landes
Baden-Württemberg der Arbeitgeber bei der Anwendung statt des
Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.
Nr. 11
Zu Abschnitt IV - Lohnzulagen, Lohnzuschläge -
(1) Neben dem Monatstabellenlohn erhalten
a) Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
sowie der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände RheinlandPfalz und Schleswig-Holstein eine Forstzulage in Höhe von monatlich 92,03
Euro.
b) Waldarbeiter des Landes Bayern eine Leistungszulage. Die
Zusammensetzung, Stufen und Höhe der Leistungszulage ergeben sich aus
den Anhängen 1 und 4 dieser Sonderregelungen.
c)
Waldarbeiter des Landes Hessen erhalten eine Erfolgskomponente gemäß
Anhang 5 dieser Sonderregelung.
Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Neben der Forstzulage nach Absatz 1 Buchst. a, der Leistungszulage nach
Absatz 1 Buchst. b oder der Erfolgskomponente nach Buchst. c werden keine
Lohnzulagen und Lohnzuschläge - außer den Zuschlägen nach §§ 20, 24, 25 und
26 sowie ggf. der Nrn. 23, 23 a, 23 b, 23 c und 24 - gezahlt. Für die Zeit, in der
Überstunden ausgeglichen werden, wird der Monatsregellohn fortgezahlt.
Bemessungsgrundlage für die §§ 20, 24, 25 und 26 ist der auf eine Stunde
entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den
Waldarbeiter gültigen Lohngruppe.
(3) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu
bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§ 20) nicht gezahlt.
7
Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe
- W 3 Fallgruppe 2,
- W 5 Fallgruppe 1,
- W 6 Fallgruppe 1 und
- W 7 Fallgruppe 1
zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§ 20) nicht
gezahlt.
Nr. 12
Zu § 35 - Motorsägenentschädigung,
Werkzeugentschädigung § 35 gilt mit der Maßgabe, dass der Waldarbeiter bei Holzerntearbeiten pro
Arbeitsstunde für die Gestellung der Motorsäge und des sonstigen
Hauungswerkzeugs eine Motorsägen- und Werkzeugentschädigung in Höhe von 40
v. H. der im Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsägenentschädigung erhält; wird
der
überwiegende Anteil des Holzes von Hand entrindet, so beträgt die Motorsägenund Werkzeugentschädigung 20 v.H.
Protokollnotizen:
1.
Für Waldarbeiter des Landes Bayern treten an Stelle der Maßgaben der Nr. 12
die Maßgaben in Anhang 2.
2.
Für Waldarbeiter des Landes Hessen gilt § 35 mit der Maßgabe, dass bei
Holzerntearbeiten an Stelle der Maßgaben der Nr. 12 die Maßgaben in Anhang
6 treten.
Nr. 13
Zu §§ 41 - 43 - Lohnzahlung bei Arbeitsausfall infolge
schlechten Wetters, - Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember und - Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften -
Die §§ 41 bis 43 gelten nicht.
Nr. 14
Zu § 44 - Sozialzuschlag An die Stelle des § 44 treten folgende Regelungen:
Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und den Krankenbezügen
im Sinne des § 45 Abs. 2 erhält der Waldarbeiter als Sozialzuschlag dem Grunde
nach den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als
Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der
Tarifklasse II erhalten würde; die Höhe des Sozialzuschlages wird im
8
Lohntarifvertrag vereinbart. Soweit nach § 29 BAT auf den kinderbezogenen Anteil
des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT anzuwenden ist, gilt für die
Berechnung des Sozialzuschlages anstelle des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT die
Nr. 10 Abs. 2. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 15
Zu § 45 - Krankenbezüge In Absatz 8 gelten die Worte "für jede Stunde, die der Waldarbeiter nach § 8
oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte," nicht.
Nr. 16
Zu § 48 - Wintergeld § 48 gilt - mit Ausnahme für die Waldarbeiter des Landes Bayern - nicht.
Nr. 17
Zu § 55 - Sterbegeld § 55 gilt der Maßgabe, dass in Absatz 3 das Wort "Zeitlohn" durch das Wort
"Monatsregellohn" ersetzt wird.
Nr. 18
- Zuwendung Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende gilt
mit folgenden Maßgaben:
Zu § 2:
a) An die Stelle des Absatzes 1 Unterabs. 1 bis 4 treten folgende Regelungen:
"(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des
Urlaubslohnes nach § 49 MTW und des Sozialzuschlages, die dem
Waldarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats
September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der
Waldarbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären,
die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines
Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben.
Für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1.
September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der
erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Waldarbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat
September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des
Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das
Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat."
b) Absatz 3 Unterabs. 1 gilt in der folgenden Fassung:
9
"Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht
sich um 50 DM (ab 1. Januar 2002 25,56 Euro) für jedes Kind, für das dem
Waldarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs.
2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65
EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs.
6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden."
Nr. 19
(gestrichen)
Nr. 20
(gestrichen)
Nr. 21
- Forstwirtschaftsmeister Der Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister gilt mit der
Maßgabe, dass in § 1 Abs. 2 Buchst. a das Wort "Zeitlohnes" durch das Wort
"Monatstabellenlohnes" und in Buchstabe b das Wort "Zeitlohn" durch das Wort
"Monatstabellenlohn" ersetzt wird.
Nr. 22
- Sonstige Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge gelten nicht:
a) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten
Sortentarif (EST),
b) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben
von kurzer Dauer (HEZ),
c) Tarifvertrag über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für
Waldarbeiter bei Zeitaufnahmen,
d) Tarifvertrag für die im Nationalpark Bayerischer Wald und für die im
Nationalpark Berchtesgaden beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern
(TVNP),
e) Tarifvertrag für die bei den Maschinenbetrieben und Maschinenstützpunkten
beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern (TVMB),
f)
Tarifvertrag für Holzerntearbeiten im Hochgebirge (Hochgebirgstarif 1994 HGT 94),
g) Rahmentarifvertrag zur Prämienentlohnung von Waldarbeitern (PLW),
h) Tarifvertrag Seillinienverfahren (TV-KSV),
10
i)
Tarifvertrag über die Bildung und den Einsatz von Kommissionen zur
Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte,
j)
Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem PrämienSortentarif (PST),
k) Tarifvertrag für die Entlohnung von Pflanzarbeiten im Prämienlohn (TV-PLPflanzung),
l)
Tarifvertrag über die Entlohnung der Jungbestandspflege im Prämienlohn
(TV-PL-Jungbestandspflege).
Nr. 23
Übergangsvorschriften
für Waldarbeiter der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie der Kommunalen Arbeitgeberverbände
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
(1) Für am 30. September 1997 schon und am 1. Oktober 1997 noch im
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter der Länder
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, deren Durchschnittslohn (§ 17) für
den gesamten Monat Oktober 1997 nach dem bis zum 30. September 1997
maßgebenden Recht höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende
Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a,
erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage.
Für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des
30. September 1997 der 30. November 1997, an die Stelle des 1. Oktober 1997
der 1. Dezember 1997 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat
Dezember 1997. Für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des 30. September
1997 der 30. November 2001, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Dezember
2001 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat Dezember 2001.
Für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
Rheinland-Pfalz tritt an die Stelle des 30. September 1997 der 31. Dezember
2003, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Januar 2004 und an die Stelle des
Monats Oktober 1997 der Monat Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland Pfalz hat bereits im Jahr 2003
die für die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen
entsprechend angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden.
Waldarbeiter des Saarlandes, die am 31. Dezember 1998 schon und am
1. Januar 1999 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen und
deren Durchschnittslohn (§ 17) für den gesamten Monat Januar 1999 am 1.
Januar 1999 nach dem bis zum 31. Dezember 1998 maßgebenden Recht höher
gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn
zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den
Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage.
11
Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz, die am 30. Juni 2002 schon und am
1. Juli 2002 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen und
deren Durchschnittslohn (Satz 2 und 3) für Juli 2002 höher gewesen wäre, als
der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage
nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche
Zulage. Der Durchschnittslohn der Jahre 1998 und 1999 wird nach § 17
stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt. Für die nach dem 31.
Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2002 eingestellten Waldarbeiter gilt der
Durchschnittslohn nach § 17, der sich für den Monat Juli 2002 nach dem bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht ergeben hätte.
Die persönliche Zulage wird ab 1. Januar 1998, für Waldarbeiter des
Saarlandes ab 1. Januar 1999, für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz ab
1. Juli 2002 bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt.
(2) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 erhält, in
eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die
persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und
dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes.
Die persönliche Zulage nach Absatz 1 vermindert sich ferner
a) für Waldarbeiter des Landes Niedersachsen bei allgemeinen
Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1997 jeweils um ein Viertel,
b) für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein und des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein bei allgemeinen Lohnerhöhungen
nach dem 30. November 1997 jeweils um ein Viertel,
c) für Waldarbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen bei allgemeinen
Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1999 jeweils um ein Zehntel
d) für Waldarbeiter des Saarlandes bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem
31. Dezember 1998 jeweils um ein Viertel,
e) für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz bei allgemeinen
Lohnerhöhungen nach dem 31. Juli 2002 jeweils um ein Viertel; diese
Regelung gilt entsprechend für Waldarbeiter der Mitglieder des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz für allgemeine
Lohnerhöhungen nach dem 1. Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des
Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr
2003 die für die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden
Regelungen entsprechend angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden.
des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. Die Regelung in Satz
2 Buchst. e gilt entsprechend für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz für allgemeine Lohnerhöhungen nach
dem 1. Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für die
12
Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend
angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden.
Protokollnotizen:
1. Für die Anwendung des Absatzes 1 wird der auf eine Stunde entfallende
Durchschnittslohn in dem maßgebenden Monat mit dem Faktor 167,4
vervielfacht. Die persönliche Zulage wird als Monatsbetrag gezahlt.
2. Der Waldarbeiter im Land Rheinland-Pfalz, der mindestens seit dem Jahr
2001 in ununterbrochener Jahresfolge in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, erhält eine persönliche
Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete Arbeitsverhältnis jeweils
mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige Unterbrechung der
Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich; Unterbrechungen
aus betrieblichen Gründen sind unschädlich.
Nr. 23 a
Übergangsvorschriften für Waldarbeiter des Landes Bayern
(1) Waldarbeiter, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-F-MTW
fallen und die am 31. Dezember 2003 schon und am 1. Januar 2004 noch im
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitergeber stehen, erhalten für die Zeit vom
1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 anstelle des Monatstabellenlohnes nach
Nr. 4 und der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b den am 1. Januar
2004 geltenden Durchschnittslohn nach § 17; der Durchschnittslohn ist bei
Tariflohnänderungen entsprechend zu verändern. Daneben werden keine
Lohnzulagen und Lohnzuschläge mit Ausnahme der Lohnzuschläge nach den
§§ 20, 24, 25 und 26 gezahlt; diese Ausnahme gilt nicht für Maschinenführer der
Maschinenbetriebe, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-FMTW fallen.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 31. Dezember 2003
oder am 1. Januar 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der
Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62
unverzüglich wieder aufnimmt.
In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 eingestellte
Waldarbeiter erhalten für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005
den Monatstabellenlohn nach Nr. 4 und eine Leistungszulage nach Nr. 2.3 und
Nr. 2.4 des Anhangs 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b.
Bei Änderungen der Lohngruppe oder der Lohnstufe in der Zeit vom 1. Januar
2004 bis zum 28. Februar 2005 gilt § 17 Abs. 3 MTW entsprechend.
(2) Der am 28. Februar 2005 schon und am 1. März 2005 noch im Arbeitsverhältnis
zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, der ab 1. März 2004 unter
den Geltungsbereich der SR-F-MTW fällt und dessen Durchschnittslohn nach
Absatz 1 für den gesamten Monat März 2005 nach dem bis zum 28. Februar
2005 maßgebenden Recht höher gewesen wäre als der für diesen Monat
13
zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs.
1 Buchst. b, der Zulagen nach Nr. 1.3 des Anhang 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b
und der Haumeisterzulage nach Nr. 24, erhält diesen Unterschiedsbetrag
a) zu 100 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 5,
b) zu 90 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 4,
c) zu 75 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 3 und
d) zu 50 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 2
als persönliche Zulage.
Für die Berechnung der persönlichen Zulage ist die Stufe nach der
Komponente "Mengenleistung" maßgebend, sofern mindestens 100 Stunden
in der Holzernte erbracht werden. In den übrigen Fällen ist die Stufe nach der
Komponente "Produktivstunden" maßgebend.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 28. Februar 2005
oder am 1. März 2005 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der
Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62
unverzüglich wieder aufnimmt.
Die persönliche Zulage wird ab 1. März 2005 bei Herleitung der Zuwendung
berücksichtigt.
Bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 28. Februar 2005 vermindert
sich die persönliche Zulage um jeweils ein Viertel des monatlichen Betrages
der allgemeinen Lohnerhöhung.
(3)Der Waldarbeiter, der sich am 29. Februar 2004 bereits im Geltungsbereich der
SR-F-MTW befindet, der am 28. Februar 2003 schon und am 1. März 2003
noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stand und dessen
Durchschnittslohn für den gesamten Monat März 2003 nach dem bis zum 28.
Februar 2003 maßgebenden Recht höher gewesen wäre als der für diesen
Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Leistungszulage nach Nr.
11 Abs. 1 Buchst. b, der Zulage nach Absatz 1 Unterabs. 4 und der
Haumeisterzulage nach Nr. 24 - jeweils nach den im März 2003 gültigen
Regelungen des MTW -, erhält diesen Unterschiedsbetrag
a) zu 100 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 5,
b) zu 90 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 4,
c) zu 75 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 3 und
d) zu 50 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 2
als persönliche Zulage.
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Für die Berechnung der persönlichen Zulage ist die Stufe nach der
Komponente "Mengenleistung" und, sofern hierfür keine Leistungszulage
zusteht, die Stufe nach der Komponente "Produktivstunden" maßgebend.
Die persönliche Zulage wird ab 1. März 2003 bei Herleitung der Zuwendung
berücksichtigt.
Bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 28. Februar 2003 vermindert
sich die persönliche Zulage um jeweils ein Viertel des monatlichen Betrages
der allgemeinen Lohnerhöhung.
(4) Ändert sich bei einem Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz
2 oder 3 erhält, die Lohngruppe/Lohnstufe, verringert sich die persönliche
Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem
neuen Betrag des Monatstabellenlohnes entsprechend.
Protokollnotizen:
Durchschnittslohn ist das 167,4fache des auf eine Stunde entfallenden
Durchschnittslohnes nach § 17.
Die Bemessungsgrundlagen für die §§ 20, 24, 25 und 26 gemäß Absatz 1
richten sich nach § 30 Abs. 1.
Nr. 23 b
- Übergangsvorschriften Baden-Württemberg (1) Der am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen
Durchschnittslohn (Satz 2) für Januar 2003 - vervielfacht mit dem Faktor
167,4 - höher gewesen wäre, als der in diesem Monat zustehende
Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a,
erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn
wird von dem um die Zuschläge nach §§ 24, 25 und 26 verminderten
Durchschnittslohn (§ 17) der Jahre 1998 und 1999 nach § 17
stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 1. Januar 2003 nicht
bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall
der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende
berücksichtigt.
(2) Der Waldarbeiter, der mindestens seit dem Jahr 2002 in ununterbrochener
Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber
steht, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete
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Arbeitsverhältnis jeweils mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige
Unterbrechung der Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich;
Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen sind unschädlich.
(3) Der Waldarbeiter, der keinen Durchschnittslohn nach § 17 aus den Jahren 1998
und 1999 aufweist, jedoch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1
Unterabs. 1 oder Absatz 2 erfüllt, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1
bzw. 2. Der Durchschnittslohn wird in diesem Falle rechnerisch hergeleitet aus
dem Quotienten seines Durchschnittslohnes nach § 17 und demjenigen der
Waldarbeiter seiner Lohngruppe, der sich für den Monat Januar 2003 nach
dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ergeben hätte, multipliziert
mit dem Durchschnittslohn nach Absatz 1 Satz 2 der Waldarbeiter seiner
Lohngruppe aus den Jahren 1998 und 1999.
(4) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2
erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht,
vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen
dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes.
Die persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 vermindert sich ferner bei
allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Januar 2003 jeweils um ein Viertel
des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung.
Nr. 23 c
- Übergangsvorschriften Hessen (1) Waldarbeiter, die ab 01. April 2004 unter den Geltungsbereich der SR-F-MTW
fallen und die am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004 noch im
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen, erhalten für die Zeit vom
01. April 2004 bis 31. Dezember 2004 anstelle des Monatstabellenlohnes nach
Nr. 4, der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a und der Erfolgskomponente
nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. c den am 1. Januar 2004 geltenden
Durchschnittslohn nach § 17 MTW; der Durchschnittslohn ist bei
Tariflohnänderungen entsprechend zu verändern.
Daneben werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge mit Ausnahme der
Lohnzuschläge nach den §§ 20, 24, 25 und 26 gezahlt. Die Bemessungsgrundlage
dieser Zuschläge richtet sich nach § 10 (1) des Lohntarifvertrages Nr. 17 vom
14. März 2003.
(2) Der am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004 noch im
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen
gemittelter Durchschnittslohn der Jahre 2001 und 2002 (festgestellt im
Entlohnungsmonat 12 / 2003), vervielfacht mit dem Faktor 167,4, höher
gewesen wäre als der für den Monat Januar 2005 zustehende
Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage und ggf. der Zulage nach Nr. 24
erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage.
Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende
berücksichtigt.
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Die persönliche Zulage wird in fünf gleichen Jahresschritten abgebaut. Beginn
des Abbaus ist der 1. Januar 2005.
Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2
erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht,
vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen
dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 1. Januar 2004 nicht
bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall
der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
Protokollnotiz:
Für nach dem 31. Dezember 2002 eingestellte Waldarbeiter wird der
Durchschnittslohn des Jahres 2003 zur Errechnung der persönlichen Zulage
nach Absatz 2 herangezogen.
Nr. 24
Haumeisterzulage
Die Haumeisterzulage nach § 68 MTW beträgt 5 v. H. des Monatstabellenlohnes der
Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. Nr. 10 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Protokollnotiz:
Die am 29. Februar 2004 schon und am 1. März 2004 noch im Arbeitsverhältnis
stehenden Haumeister des Landes Bayern erhalten ab dem 1. März 2004 eine
Haumeisterzulage nach § 68 in Höhe des am 29. Februar 2004 geltenden Betrages
als Besitzstand. Eine Unterbrechung nach § 62 ist dabei unschädlich.
Nr. 25
Übergangsregelung zu Nr. 22 Buchst. d und e
Für die am 29. Februar 2004 schon und am 1. März 2004 noch beschäftigten
Waldarbeiter im Geltungsbereich der Tarifverträge nach Buchstaben d und e
richten sich die Ansprüche hinsichtlich der Einreihung bis zum Abschluss neuer
Tarifverträge weiterhin nach diesen Tarifverträgen.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 29. Februar 2004 oder am
1. März 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die
Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
(Ort, Unterschriften)