Anlage S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder
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Anlage S o n d e r r e g e l u n g e n für die Waldarbeiter der Länder
Anlage Sonderregelungen für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (Sonderregelung mit Forstzulage), für die Waldarbeiter des Landes Bayern (Sonderregelung mit Leistungszulage) und für die Waldarbeiter des Landes Hessen (Sonderregelung mit Forstzulage und Erfolgskomponente) (SR-F-MTW) Nr. 1 (gestrichen) Nr. 2 (gestrichen) Nr. 3 Zu § 10 - Arbeitslohn An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Regelung: Der Arbeitslohn wird als Monatslohn gezahlt. Nr. 4 Zu § 11 - Zeitlohn An die Stelle des einzigen Satzes treten folgende Regelungen: (1) Der Lohn wird nach a) der Tätigkeit (Lohngruppen), b) den Lohnstufen, c) dem Lebensalterbemessen. (2) Der nach Lohngruppen Monatstabellenlohn. und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der (3) Der Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a oder der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b und gegebenenfalls der Zulagen nach Nr. 23, 23 a, 23 b, 23 c und 24 ist der Monatsregellohn. (4) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 3 fallenden Zulagen und Zuschläge ist der Monatslohn. 2 Nr. 5 Zu § 13 - Lohngruppen (1) Ergänzend zu § 13 Abs. 1 gilt folgende Regelung: Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 1 Lohngruppe W 2 Lohngruppe W 3 Lohngruppe W 4 Lohngruppe W 5 Lohngruppe W 5 Lohngruppe W 6 Lohngruppe W 7 Lohngruppe W 8 Lohngruppe W 8 Lohngruppe W 9 erhält den Lohn nach Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Fallgruppe 1 Fallgruppe 2 Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 4 Lohngruppe 5 Lohngruppe 5 Lohngruppe 5 a Lohngruppe 6 Lohngruppe 6 a Lohngruppe 8 Lohngruppe 7 a Lohngruppe 8 a der in der Anlage zum Lohntarifvertrag vereinbarten Monatstabellenlöhne. (2) Absatz 5 gilt nicht. Nr. 6 Zu § 13 a - Lohnstufen An die Stelle des § 13 a treten folgende Regelungen: (1) Der Waldarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren erhält den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält er den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, in dem die entsprechende Beschäftigungszeit vollendet wird. (2) Für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohnes können der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist. (3) Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Waldarbeiter auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Waldarbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe gezahlt. 3 (4) Der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Absatzes 2 mit der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet, ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren als der nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe." Protokollnotiz: 1. Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs in den Ländern BadenWürttemberg und Rheinland-Pfalz erforderlich ist, kann dem Waldarbeiter im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Absatz 1 und 2 zustehenden Lohnstufe des Monatstabellenlohnes ein um bis zu höchstens vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lohnstufen höherer Monatstabellenlohn vorweg gewährt werden; der Monatstabellenlohn der letzten Lohnstufe darf nicht überschritten werden. Den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohnstufe erhält der Waldarbeiter erst, wenn ihm nach Absatz 1 und 2 der Monatstabellenlohn einer höheren als der vorweg gewährten Lohnstufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei der Einreihung in eine höhere Lohngruppe ist für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die Vorweggewährung von Lohnstufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet der Monatstabellenlohn nach der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatstabellenlohn der Lohnstufe zu gewähren, der mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für die Vorweggewährung werden durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt. 2. Bei der Berechnung der persönlichen Zulage nach Nr. 23, Nr. 23 a und Nr. 23 b der SR-F-MTW findet die Stufenhemmung nach den Absätzen 3 und 4 keine Berücksichtigung. Nr. 7 Zu § 14 - Lohnbemessung nach dem Lebensalter In Absatz 1 treten an die Stelle des Wortes "Zeitlohnes" die Worte "Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1. Nr. 8 Zu § 15 - Stücklohn und § 16 - Prämienlohn Die §§ 15 und 16 gelten nicht. 4 Nr. 9 Zu § 17 - Durchschnittslohn An die Stelle der Absätze 1 bis 3 tritt folgende Regelung: Als Durchschnittslohn gilt der Monatsregellohn. Nr. 10 Zu § 18 - Lohnanspruch, Lohnzahlung Die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht. Neben den Absätzen 1, 3, 6, 7 und 8 gelten folgende Regelungen: (1) Durch den Monatsregellohn wird die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) ergebende Arbeitszeit des Kalendermonats abgegolten. (2) Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Monatsregellohn den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Vollbeschäftigt ist der Waldarbeiter, dessen vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die nach § 8 Abs. 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Arbeitsstunden, die der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter über die mit ihm vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Waldarbeiter für jede zusätzliche im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) geleistete Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes und des Sozialzuschlages eines entsprechenden vollbeschäftigten Waldarbeiters, sofern er den Sozialzuschlag (§ 44) nicht bereits auf Grund des § 44 in Verbindung mit § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in voller Höhe erhält. (3) Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der Lohn a) für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes, b) abweichend von Buchstabe a für jeden vollen Arbeitstag, für den ein Lohnanspruch nicht besteht, um den Teil des Monatsregellohnes, der dem Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht, gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatsregellohnes ist der Monatsregellohn durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8) zu teilen. 5 (4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Monatsregellohnes, sind die auf die einzelnen Anspruchszeiträume entfallenden Teile des Monatsregellohnes unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 Buchst. b zu berechnen. (5) Für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich des Zeitzuschlages nach § 24 Abs. 1 zu zahlen. (6) Der Monatslohn, der Urlaubslohn und die Krankenbezüge sind am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die Bezüge sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Waldarbeiter am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht gleich, der Beginn a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes, b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 51 a, c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. (7) Eine Überzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit gilt als Vorschuss auf die dem Waldarbeiter gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zustehenden Ansprüche auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie auf die dem Waldarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche. Die Ansprüche des Waldarbeiters auf diese Leistungen gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. Protokollnotizen: 1. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2. Arbeitstage im Sinne des Absatzes 3 sind alle Kalendertage, an denen der Waldarbeiter dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, wenn nicht ein Feiertag vorläge oder der 6 Waldarbeiter aus anderen Gründen (z.B. wegen Urlaubs, Arbeitsbefreiung, einer Freistellung nach § 8 a, Arbeitsunfähigkeit) nicht zu arbeiten hat. 3. Die Umstellung des Zahltages gem. Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. 4. Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 1 Satz 1 kann für Waldarbeiter des Landes Bayern ein anderer Zahltag mit der Maßgabe bestimmt werden, dass der Lohn so rechtzeitig auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu überweisen ist, dass der Waldarbeiter spätestens am 15. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Kalendermonats über ihn verfügen kann. 5. Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 2 Satz 1 kann für Waldarbeiter des Landes Baden-Württemberg der Arbeitgeber bei der Anwendung statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen. Nr. 11 Zu Abschnitt IV - Lohnzulagen, Lohnzuschläge - (1) Neben dem Monatstabellenlohn erhalten a) Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände RheinlandPfalz und Schleswig-Holstein eine Forstzulage in Höhe von monatlich 92,03 Euro. b) Waldarbeiter des Landes Bayern eine Leistungszulage. Die Zusammensetzung, Stufen und Höhe der Leistungszulage ergeben sich aus den Anhängen 1 und 4 dieser Sonderregelungen. c) Waldarbeiter des Landes Hessen erhalten eine Erfolgskomponente gemäß Anhang 5 dieser Sonderregelung. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Neben der Forstzulage nach Absatz 1 Buchst. a, der Leistungszulage nach Absatz 1 Buchst. b oder der Erfolgskomponente nach Buchst. c werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge - außer den Zuschlägen nach §§ 20, 24, 25 und 26 sowie ggf. der Nrn. 23, 23 a, 23 b, 23 c und 24 - gezahlt. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, wird der Monatsregellohn fortgezahlt. Bemessungsgrundlage für die §§ 20, 24, 25 und 26 ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. (3) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§ 20) nicht gezahlt. 7 Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe - W 3 Fallgruppe 2, - W 5 Fallgruppe 1, - W 6 Fallgruppe 1 und - W 7 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§ 20) nicht gezahlt. Nr. 12 Zu § 35 - Motorsägenentschädigung, Werkzeugentschädigung § 35 gilt mit der Maßgabe, dass der Waldarbeiter bei Holzerntearbeiten pro Arbeitsstunde für die Gestellung der Motorsäge und des sonstigen Hauungswerkzeugs eine Motorsägen- und Werkzeugentschädigung in Höhe von 40 v. H. der im Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsägenentschädigung erhält; wird der überwiegende Anteil des Holzes von Hand entrindet, so beträgt die Motorsägenund Werkzeugentschädigung 20 v.H. Protokollnotizen: 1. Für Waldarbeiter des Landes Bayern treten an Stelle der Maßgaben der Nr. 12 die Maßgaben in Anhang 2. 2. Für Waldarbeiter des Landes Hessen gilt § 35 mit der Maßgabe, dass bei Holzerntearbeiten an Stelle der Maßgaben der Nr. 12 die Maßgaben in Anhang 6 treten. Nr. 13 Zu §§ 41 - 43 - Lohnzahlung bei Arbeitsausfall infolge schlechten Wetters, - Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember und - Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften - Die §§ 41 bis 43 gelten nicht. Nr. 14 Zu § 44 - Sozialzuschlag An die Stelle des § 44 treten folgende Regelungen: Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und den Krankenbezügen im Sinne des § 45 Abs. 2 erhält der Waldarbeiter als Sozialzuschlag dem Grunde nach den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde; die Höhe des Sozialzuschlages wird im 8 Lohntarifvertrag vereinbart. Soweit nach § 29 BAT auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages anstelle des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT die Nr. 10 Abs. 2. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Nr. 15 Zu § 45 - Krankenbezüge In Absatz 8 gelten die Worte "für jede Stunde, die der Waldarbeiter nach § 8 oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte," nicht. Nr. 16 Zu § 48 - Wintergeld § 48 gilt - mit Ausnahme für die Waldarbeiter des Landes Bayern - nicht. Nr. 17 Zu § 55 - Sterbegeld § 55 gilt der Maßgabe, dass in Absatz 3 das Wort "Zeitlohn" durch das Wort "Monatsregellohn" ersetzt wird. Nr. 18 - Zuwendung Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende gilt mit folgenden Maßgaben: Zu § 2: a) An die Stelle des Absatzes 1 Unterabs. 1 bis 4 treten folgende Regelungen: "(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des Urlaubslohnes nach § 49 MTW und des Sozialzuschlages, die dem Waldarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Waldarbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben. Für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Für den Waldarbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat." b) Absatz 3 Unterabs. 1 gilt in der folgenden Fassung: 9 "Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 50 DM (ab 1. Januar 2002 25,56 Euro) für jedes Kind, für das dem Waldarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden." Nr. 19 (gestrichen) Nr. 20 (gestrichen) Nr. 21 - Forstwirtschaftsmeister Der Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister gilt mit der Maßgabe, dass in § 1 Abs. 2 Buchst. a das Wort "Zeitlohnes" durch das Wort "Monatstabellenlohnes" und in Buchstabe b das Wort "Zeitlohn" durch das Wort "Monatstabellenlohn" ersetzt wird. Nr. 22 - Sonstige Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge gelten nicht: a) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST), b) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ), c) Tarifvertrag über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für Waldarbeiter bei Zeitaufnahmen, d) Tarifvertrag für die im Nationalpark Bayerischer Wald und für die im Nationalpark Berchtesgaden beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern (TVNP), e) Tarifvertrag für die bei den Maschinenbetrieben und Maschinenstützpunkten beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern (TVMB), f) Tarifvertrag für Holzerntearbeiten im Hochgebirge (Hochgebirgstarif 1994 HGT 94), g) Rahmentarifvertrag zur Prämienentlohnung von Waldarbeitern (PLW), h) Tarifvertrag Seillinienverfahren (TV-KSV), 10 i) Tarifvertrag über die Bildung und den Einsatz von Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte, j) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem PrämienSortentarif (PST), k) Tarifvertrag für die Entlohnung von Pflanzarbeiten im Prämienlohn (TV-PLPflanzung), l) Tarifvertrag über die Entlohnung der Jungbestandspflege im Prämienlohn (TV-PL-Jungbestandspflege). Nr. 23 Übergangsvorschriften für Waldarbeiter der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (1) Für am 30. September 1997 schon und am 1. Oktober 1997 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, deren Durchschnittslohn (§ 17) für den gesamten Monat Oktober 1997 nach dem bis zum 30. September 1997 maßgebenden Recht höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des 30. September 1997 der 30. November 1997, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Dezember 1997 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat Dezember 1997. Für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des 30. September 1997 der 30. November 2001, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Dezember 2001 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat Dezember 2001. Für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz tritt an die Stelle des 30. September 1997 der 31. Dezember 2003, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Januar 2004 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden. Waldarbeiter des Saarlandes, die am 31. Dezember 1998 schon und am 1. Januar 1999 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen und deren Durchschnittslohn (§ 17) für den gesamten Monat Januar 1999 am 1. Januar 1999 nach dem bis zum 31. Dezember 1998 maßgebenden Recht höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. 11 Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz, die am 30. Juni 2002 schon und am 1. Juli 2002 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen und deren Durchschnittslohn (Satz 2 und 3) für Juli 2002 höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn der Jahre 1998 und 1999 wird nach § 17 stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt. Für die nach dem 31. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2002 eingestellten Waldarbeiter gilt der Durchschnittslohn nach § 17, der sich für den Monat Juli 2002 nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht ergeben hätte. Die persönliche Zulage wird ab 1. Januar 1998, für Waldarbeiter des Saarlandes ab 1. Januar 1999, für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2002 bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt. (2) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes. Die persönliche Zulage nach Absatz 1 vermindert sich ferner a) für Waldarbeiter des Landes Niedersachsen bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1997 jeweils um ein Viertel, b) für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein und des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. November 1997 jeweils um ein Viertel, c) für Waldarbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1999 jeweils um ein Zehntel d) für Waldarbeiter des Saarlandes bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Dezember 1998 jeweils um ein Viertel, e) für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Juli 2002 jeweils um ein Viertel; diese Regelung gilt entsprechend für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz für allgemeine Lohnerhöhungen nach dem 1. Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden. des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. Die Regelung in Satz 2 Buchst. e gilt entsprechend für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz für allgemeine Lohnerhöhungen nach dem 1. Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für die 12 Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden. Protokollnotizen: 1. Für die Anwendung des Absatzes 1 wird der auf eine Stunde entfallende Durchschnittslohn in dem maßgebenden Monat mit dem Faktor 167,4 vervielfacht. Die persönliche Zulage wird als Monatsbetrag gezahlt. 2. Der Waldarbeiter im Land Rheinland-Pfalz, der mindestens seit dem Jahr 2001 in ununterbrochener Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete Arbeitsverhältnis jeweils mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige Unterbrechung der Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich; Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen sind unschädlich. Nr. 23 a Übergangsvorschriften für Waldarbeiter des Landes Bayern (1) Waldarbeiter, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-F-MTW fallen und die am 31. Dezember 2003 schon und am 1. Januar 2004 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitergeber stehen, erhalten für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 anstelle des Monatstabellenlohnes nach Nr. 4 und der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b den am 1. Januar 2004 geltenden Durchschnittslohn nach § 17; der Durchschnittslohn ist bei Tariflohnänderungen entsprechend zu verändern. Daneben werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge mit Ausnahme der Lohnzuschläge nach den §§ 20, 24, 25 und 26 gezahlt; diese Ausnahme gilt nicht für Maschinenführer der Maschinenbetriebe, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-FMTW fallen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 31. Dezember 2003 oder am 1. Januar 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt. In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 eingestellte Waldarbeiter erhalten für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 den Monatstabellenlohn nach Nr. 4 und eine Leistungszulage nach Nr. 2.3 und Nr. 2.4 des Anhangs 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b. Bei Änderungen der Lohngruppe oder der Lohnstufe in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 gilt § 17 Abs. 3 MTW entsprechend. (2) Der am 28. Februar 2005 schon und am 1. März 2005 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, der ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-F-MTW fällt und dessen Durchschnittslohn nach Absatz 1 für den gesamten Monat März 2005 nach dem bis zum 28. Februar 2005 maßgebenden Recht höher gewesen wäre als der für diesen Monat 13 zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b, der Zulagen nach Nr. 1.3 des Anhang 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b und der Haumeisterzulage nach Nr. 24, erhält diesen Unterschiedsbetrag a) zu 100 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 5, b) zu 90 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 4, c) zu 75 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 3 und d) zu 50 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 2 als persönliche Zulage. Für die Berechnung der persönlichen Zulage ist die Stufe nach der Komponente "Mengenleistung" maßgebend, sofern mindestens 100 Stunden in der Holzernte erbracht werden. In den übrigen Fällen ist die Stufe nach der Komponente "Produktivstunden" maßgebend. Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 28. Februar 2005 oder am 1. März 2005 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt. Die persönliche Zulage wird ab 1. März 2005 bei Herleitung der Zuwendung berücksichtigt. Bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 28. Februar 2005 vermindert sich die persönliche Zulage um jeweils ein Viertel des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. (3)Der Waldarbeiter, der sich am 29. Februar 2004 bereits im Geltungsbereich der SR-F-MTW befindet, der am 28. Februar 2003 schon und am 1. März 2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stand und dessen Durchschnittslohn für den gesamten Monat März 2003 nach dem bis zum 28. Februar 2003 maßgebenden Recht höher gewesen wäre als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b, der Zulage nach Absatz 1 Unterabs. 4 und der Haumeisterzulage nach Nr. 24 - jeweils nach den im März 2003 gültigen Regelungen des MTW -, erhält diesen Unterschiedsbetrag a) zu 100 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 5, b) zu 90 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 4, c) zu 75 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 3 und d) zu 50 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 2 als persönliche Zulage. 14 Für die Berechnung der persönlichen Zulage ist die Stufe nach der Komponente "Mengenleistung" und, sofern hierfür keine Leistungszulage zusteht, die Stufe nach der Komponente "Produktivstunden" maßgebend. Die persönliche Zulage wird ab 1. März 2003 bei Herleitung der Zuwendung berücksichtigt. Bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 28. Februar 2003 vermindert sich die persönliche Zulage um jeweils ein Viertel des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. (4) Ändert sich bei einem Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält, die Lohngruppe/Lohnstufe, verringert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes entsprechend. Protokollnotizen: Durchschnittslohn ist das 167,4fache des auf eine Stunde entfallenden Durchschnittslohnes nach § 17. Die Bemessungsgrundlagen für die §§ 20, 24, 25 und 26 gemäß Absatz 1 richten sich nach § 30 Abs. 1. Nr. 23 b - Übergangsvorschriften Baden-Württemberg (1) Der am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen Durchschnittslohn (Satz 2) für Januar 2003 - vervielfacht mit dem Faktor 167,4 - höher gewesen wäre, als der in diesem Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn wird von dem um die Zuschläge nach §§ 24, 25 und 26 verminderten Durchschnittslohn (§ 17) der Jahre 1998 und 1999 nach § 17 stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt. Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 1. Januar 2003 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt. Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt. (2) Der Waldarbeiter, der mindestens seit dem Jahr 2002 in ununterbrochener Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete 15 Arbeitsverhältnis jeweils mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige Unterbrechung der Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich; Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen sind unschädlich. (3) Der Waldarbeiter, der keinen Durchschnittslohn nach § 17 aus den Jahren 1998 und 1999 aufweist, jedoch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabs. 1 oder Absatz 2 erfüllt, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1 bzw. 2. Der Durchschnittslohn wird in diesem Falle rechnerisch hergeleitet aus dem Quotienten seines Durchschnittslohnes nach § 17 und demjenigen der Waldarbeiter seiner Lohngruppe, der sich für den Monat Januar 2003 nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ergeben hätte, multipliziert mit dem Durchschnittslohn nach Absatz 1 Satz 2 der Waldarbeiter seiner Lohngruppe aus den Jahren 1998 und 1999. (4) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes. Die persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 vermindert sich ferner bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Januar 2003 jeweils um ein Viertel des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. Nr. 23 c - Übergangsvorschriften Hessen (1) Waldarbeiter, die ab 01. April 2004 unter den Geltungsbereich der SR-F-MTW fallen und die am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen, erhalten für die Zeit vom 01. April 2004 bis 31. Dezember 2004 anstelle des Monatstabellenlohnes nach Nr. 4, der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a und der Erfolgskomponente nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. c den am 1. Januar 2004 geltenden Durchschnittslohn nach § 17 MTW; der Durchschnittslohn ist bei Tariflohnänderungen entsprechend zu verändern. Daneben werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge mit Ausnahme der Lohnzuschläge nach den §§ 20, 24, 25 und 26 gezahlt. Die Bemessungsgrundlage dieser Zuschläge richtet sich nach § 10 (1) des Lohntarifvertrages Nr. 17 vom 14. März 2003. (2) Der am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen gemittelter Durchschnittslohn der Jahre 2001 und 2002 (festgestellt im Entlohnungsmonat 12 / 2003), vervielfacht mit dem Faktor 167,4, höher gewesen wäre als der für den Monat Januar 2005 zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage und ggf. der Zulage nach Nr. 24 erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt. 16 Die persönliche Zulage wird in fünf gleichen Jahresschritten abgebaut. Beginn des Abbaus ist der 1. Januar 2005. Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes. Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 1. Januar 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt. Protokollnotiz: Für nach dem 31. Dezember 2002 eingestellte Waldarbeiter wird der Durchschnittslohn des Jahres 2003 zur Errechnung der persönlichen Zulage nach Absatz 2 herangezogen. Nr. 24 Haumeisterzulage Die Haumeisterzulage nach § 68 MTW beträgt 5 v. H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Protokollnotiz: Die am 29. Februar 2004 schon und am 1. März 2004 noch im Arbeitsverhältnis stehenden Haumeister des Landes Bayern erhalten ab dem 1. März 2004 eine Haumeisterzulage nach § 68 in Höhe des am 29. Februar 2004 geltenden Betrages als Besitzstand. Eine Unterbrechung nach § 62 ist dabei unschädlich. Nr. 25 Übergangsregelung zu Nr. 22 Buchst. d und e Für die am 29. Februar 2004 schon und am 1. März 2004 noch beschäftigten Waldarbeiter im Geltungsbereich der Tarifverträge nach Buchstaben d und e richten sich die Ansprüche hinsichtlich der Einreihung bis zum Abschluss neuer Tarifverträge weiterhin nach diesen Tarifverträgen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 29. Februar 2004 oder am 1. März 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt. (Ort, Unterschriften)