Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden

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Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden
Manteltarifvertrag für Waldarbeiter
der Länder und der Gemeinden
(MTW)
vom 26. Januar 1982
in der Fassung des 28. Änderungstarifvertrages
vom 24. Februar 2006
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Bundesvorstand -,
zugleich handelnd für die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.
- Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Schleswig-Holstein und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein, die
in den Forstverwaltungen der Länder bzw. in kommunalen Forstbetrieben in
Baden-Württemberg, in Rheinland-Pfalz, im Saarland oder in SchleswigHolstein mit Tätigkeiten beschäftigt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegen (Waldarbeiter).
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Verwaltungsarbeiter,
b) Fahrer landeseigener Personenkraftwagen,
c) Hausmeister,
d) Haus- und Küchenpersonal,
e) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
f) Waldarbeiter,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden.
Satz 1 Buchst. b bis d gilt nur für Arbeiter, die überwiegend mit den dort genannten Arbeiten bzw. in den dort genannten Funktionen beschäftigt werden.
Mit Hausmeistern und mit Haus- und Küchenpersonal kann im Arbeitsvertrag
vereinbart werden, dass dieser Tarifvertrag anzuwenden ist.
(3)
Für Waldarbeiter der Länder Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und SchleswigHolstein sowie für die Waldarbeiter der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gilt dieser Tarifvertrag
mit den Sonderregelungen (SR-F-MTW) der Anlage. Die Sonderregelungen
sind Bestandteile des Tarifvertrages.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
1. Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Waldarbeiter" umfasst
auch Waldarbeiterinnen.
2. Dieser Tarifvertrag gilt auch für Waldarbeiter bei der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen und bei den Jugendwaldheimen Gillerberg, Ringelstein, Urft und Raffelsbrand.
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3. Dieser Tarifvertrag gilt auch
a) für die Waldarbeiter bei den Maschinenbetrieben und Maschinenstützpunkten in Bayern,
b) für die Waldarbeiter des Landes Bayern, die im Nationalpark Bayerischer
Wald oder im Nationalpark Berchtesgaden beschäftigt sind,
soweit nicht tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
§2
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1)
Das Arbeitsverhältnis wird durch Arbeitsvertrag begründet. Der Arbeitsvertrag
ist schriftlich abzuschließen. Dem Waldarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2)
Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn,
dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Waldarbeiter in unmittelbarem Anschluss an
ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag
über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden bei dem Arbeitgeber eingestellt wird, der die Ausbildung getragen hat.
(3)
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sie können mit einer Frist von einer Woche zum Wochenschluss schriftlich gekündigt
werden, es sei denn, dass die gesonderte Kündigung arbeitsvertraglich ausgeschlossen wird.
(4)
Das Arbeitsverhältnis beginnt mit der Aufnahme der Arbeit. § 45 Abs. 10 bleibt
unberührt.
§3
Allgemeine Rechte und Pflichten
(1)
Der Waldarbeiter hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
(2)
Der Waldarbeiter ist verpflichtet, einen beobachteten Sachverhalt, der zu einer
Schädigung des Arbeitgebers führen kann, unverzüglich anzuzeigen.
(3)
Der Waldarbeiter hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes,
deren Geheimhaltung vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu
bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
(4)
Der Waldarbeiter kann auf eigenen Wunsch oder wenn betriebliche Gründe es
erfordern, abgeordnet oder versetzt werden. Soweit betriebliche Gründe es erfordern, ist der Waldarbeiter ferner verpflichtet, vorübergehend Forstbetriebs-
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arbeiten außerhalb der Grenzen des Heimatforstamtes (§ 31 Abs. 1 und 5)
durchzuführen.
(5)
Der Waldarbeiter ist verpflichtet, an vom Arbeitgeber angeordneten Lehrgängen teilzunehmen.
(6)
Der Waldarbeiter darf Nebentätigkeiten gegen Entgelt nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers ausüben, im Übrigen finden für die Nebentätigkeit des Waldarbeiters die für die Angestellten des jeweiligen Forstbetriebes geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
Zur Nebentätigkeit im eigenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb oder im
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Ehegatten ist regelmäßig die Zustimmung zu erteilen, sofern dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Die Bewirtschaftung des eigenen Waldes wird der Tätigkeit im
eigenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gleichgestellt.
§4
Ärztliche Untersuchung
(1)
Der Waldarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch
das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2)
Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch das Gesundheitsamt
oder durch einen von ihm bestimmten Arzt den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit des Waldarbeiters feststellen lassen. Von der Befugnis darf
nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3)
Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
Protokollnotiz:
Kommt das Gesundheitsamt oder der vom Arbeitgeber bestimmte Arzt zu dem Ergebnis, der Waldarbeiter sei erwerbsgemindert, und wird diese Feststellung durch
den vertrauensärztlichen Dienst des Sozialversicherungsträgers nicht bestätigt, hat
der Arbeitgeber die Feststellungen des vertrauensärztlichen Dienstes seinen Entscheidungen zugrunde zu legen.
§5
Arbeitsversäumnis
(1)
Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der
Waldarbeiter unbeschadet des § 40 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu
erledigen.
(2)
Der Waldarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher ein-
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geholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem
Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Lohn.
§6
Haftung
Für die Schadenshaftung des Waldarbeiters finden die Bestimmungen des Arbeitgebers über die Schadenshaftung der Beamten entsprechende Anwendung.
§7
Stammarbeiter, sonstige Waldarbeiter
(1)
Waldarbeiter sind:
a) Stammarbeiter,
b) sonstige Waldarbeiter.
(2)
Stammarbeiter sind Waldarbeiter, die eine ununterbrochene Beschäftigungszeit (§ 9) von mindestens drei Jahren zu demselben Arbeitgeber erreicht haben.
Abschnitt II
Arbeitszeit, Beschäftigungszeit
§8
Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich
38,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr
zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden
täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn die
regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend
verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
Die tägliche Arbeitszeit ist auf ganze oder halbe Stunden zu verteilen.
Als Woche gilt der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis zum folgenden Sonntag
24.00 Uhr.
Am 24. und 31. Dezember wird, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung erteilt.
(2)
Erfordern in den Monaten Oktober bis März die Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, kann die wöchentliche Arbeitszeit abweichend festgesetzt werden.
(3)
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind, wenn keine
Personalvertretung besteht, mit den Waldarbeitern schriftlich zu vereinbaren.
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(4)
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. In den Fällen des § 31
Abs. 5 Unterabs. 1 beginnt und endet die Arbeitszeit an der auswärtigen Arbeitsstelle.
(5)
Wenn dringende Gründe es erfordern, ist der Waldarbeiter zur Leistung von
Überstunden verpflichtet. Sie sind nach Möglichkeit am Vortage anzusagen.
(6)
In Notfällen (Gefährdung von Menschenleben, Waldbrand, Überschwemmung
u.ä.) und zur Beseitigung betrieblicher Störungen ist der Waldarbeiter verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeit zu leisten. Entsprechendes gilt am 24. und 31. Dezember.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Brandwachen im Anschluss an
Waldbrände.
(7)
Hat der Waldarbeiter an einem Wochenfeiertag gearbeitet, sind auf seinen Antrag die geleisteten Arbeitsstunden durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit auszugleichen. Für diese Freizeit wird der Durchschnittslohn fortgezahlt.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt
sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
§8a
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
Redaktioneller Hinweis:
Die Streichung erfolgte durch Änderungstarifvertrag Nr. 24 vom 14. März 2003 zum
Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) gemäß § 1
Nr. 2. Nach § 2 tritt die Wirkung am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Originaltext des § 8 a lautet:
"(1) Der Waldarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 49 Abs. 3
Unterabs. 3) unter Zahlung des Durchschnittslohnes von der Arbeit freigestellt.
Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Waldarbeiter geltenden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Der Waldarbeiter erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; eine Arbeitsunterbrechung nach § 62 ist eine Unterbrechung in diesem Sinne.
Ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 die wöchentliche Arbeitszeit anderweitig verteilt,
kann die Arbeitsbefreiung auf die zusätzlichen Arbeitstage nach dem Maß der für
den Waldarbeiter geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verteilt werden.
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(2) Die Freistellung von der Arbeit soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach
dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Wird der Waldarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen oder ist das Arbeitsverhältnis aufgrund des § 62 beendet, ist die Freistellung innerhalb desselben
Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres - in den Fällen des § 62 innerhalb der ersten zwei Monate nach Wiederaufnahme der Arbeit - nachzuholen.
Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(5) Ist der Waldarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§
29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift
für dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt."
§8b
Teilzeitbeschäftigung
(1)
Mit vollbeschäftigten Waldarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1) vereinbart werden, wenn
sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2)
(3)
Vollbeschäftigte Waldarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden
Vereinbarung zu gelangen.
Ist mit einem früher vollbeschäftigten Waldarbeiter auf seinen Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Waldarbeiter
bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
§9
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Beschäftigungszeit
(1)
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18.
Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; Zeiten einer Arbeitsunterbrechung nach § 62 gelten als Beschäftigungszeit.
Ist der Waldarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus
dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die vor dem Ausscheiden liegende
Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass die Nichtanrechnung eine
unbillige Härte darstellen würde.
(2)
Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer
solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem MTW-O oder
von einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die bei
der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des
Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
(3)
Der Waldarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird,
werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Waldarbeiter
nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag
angemessen zu verlängern.
Abschnitt III
Löhne
§ 10
Arbeitslohn
(1)
Der Arbeitslohn kann als
a) Zeitlohn,
b) Stücklohn,
c) Prämienlohn
gezahlt werden.
Für Arbeitsstunden gezahlte Zulagen und Zuschläge gehören zum Arbeitslohn.
(2)
Arbeiten, für die Zeitvorgaben und gegebenenfalls sonstige Vorgaben für
Stücklöhne oder Prämienlöhne ermittelt und vereinbart werden können, sind
grundsätzlich im Stück- bzw. Prämienlohn auszuführen.
§ 11
Zeitlohn
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Zeitlohn ist der Lohn nach der jeweiligen Lohngruppe (§§ 12 bis 14) gegebenenfalls
zuzüglich der Haumeisterzulage (§ 68).
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§ 12
Lohntarifvertrag
Die Löhne, die Geldfaktoren, die Geldsätze für Prämienlöhne und die Akkordbasen
werden im Lohntarifvertrag vereinbart.
§ 13
Lohngruppen
(1)
Es werden folgende Lohngruppen gebildet:
Lohngruppe W 1 Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Forstwirt mit einfacheren Tätigkeiten (Einfachere Tätigkeiten sind Pflanzarbeiten bei Forstkulturen auf vorbereiteten oder leichten offenen Böden, leichtere Arbeiten in Saatund Pflanzgärten, einfachere Pflege- und Schutzmaßnahmen, leichte Transportarbeiten sowie andere vergleichbare
Arbeiten).
Lohngruppe W 2 Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Forstwirt, soweit nicht in Lohngruppe W 1 eingereiht.
Lohngruppe W 3 1. Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung
zum Forstwirt, soweit nicht höher eingereiht,
2. Waldarbeiter ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder
entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, soweit nicht
höher eingereiht.
(Als Tätigkeiten, die eine besondere technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, gelten z.B. das Bedienen und Warten einfacherer Maschinen
und Geräte einschließlich des Durchführens kleinerer Reparaturen, die Tätigkeit als Schlepperfahrer, soweit nicht
von Lohngruppe W 5 bis W 7 erfasst, das Bedienen von
Kleinseilwinden, nicht aber das Bedienen und Warten von
Motorsägen und Freischneidern).
Lohngruppe W 4 1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1 mit einer
erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit
entsprechender Tätigkeit.
2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Nationalparkwacht
eingesetzt sind.
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3. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1, die in
Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen als
Betreuungs- und Aufsichtspersonen von Gebäuden komplizierte und hochwertige Installationsgeräte und technische Einrichtungen bedienen und warten und kleinere
Reparaturen selbst durchführen und im Rahmen eines
Dienstplanes auch außerhalb der Arbeitszeit Überwachungsaufgaben haben.
4. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1, die in
Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen für die
Betreuung und Überwachung von Forschungsstationen
mit komplizierten und hochwertigen Messeinrichtungen
eingesetzt sind.
5. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.
Lohngruppe W 5 1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die schwierigere Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere
Reparaturen selbst durchführen, z.B. Fahrer von Radschleppern mit Forstausrüstung, soweit nicht von Lohngruppe W 6 erfasst, von Radladern, von Planier- und Laderaupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer; Klettersägenführer; Bediener von Entrindungsanlagen; Bediener
von Seilanlagen.
2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 4 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe.
Lohngruppe W 6 1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Rückeschleppern
mit Forstausrüstung (mindestens mit funkgesteuerter
Seilwinde oder mit Zange oder mit Kranrückeanhänger)
sowie von Gradern.
2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
3. Waldarbeiter der Lohngruppe W 4 Fallgruppen 1 bis 4
nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe W 5 Fallgruppe
2.
Lohngruppe W 7 1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 3, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Harvestern, von
Prozessoren oder von Kranrückezügen (Tragschlepper,
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Klemmbankschlepper) sowie Bediener von mobilen Großentrindungsanlagen, von mobilen Seilkrananlagen.
2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1 oder 2
nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
Lohngruppe W 8 1. Waldarbeiter der Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe W 7 Fallgruppe 2.
Lohngruppe W 9 1. Waldarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung
zum Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind.
2. Waldarbeiter der Lohngruppe W 8 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohn- und Fallgruppe.
(2)
Für die Einreihung in die Lohngruppen ist die Tätigkeit maßgebend, die der
Waldarbeiter ständig mit mindestens der Hälfte seiner durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auszuüben hat.
Ist bei unveränderter Tätigkeit die Einreihung in eine höhere Lohngruppe von
dem Zurücklegen einer bestimmten Zeit der Tätigkeit abhängig, wird der Waldarbeiter in die höhere Lohngruppe mit Beginn des Kalendermonats eingereiht,
in den der dem Zeitablauf folgende Tag fällt.
Für die Einreihung in die Lohngruppen werden den Waldarbeitern der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1 Waldarbeiter mit einer erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren gleichgestellt, die entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt sind.
(3)
Werden einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1, der bereits
nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 2 aufgestiegen ist, auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die nach Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, erhält er
weiterhin den Lohn nach Lohngruppe W 7. Eine Einreihung in die Lohngruppe
W 8 Fallgruppe 2 erfolgt frühestens nach acht Jahren in dieser Tätigkeit. Satz
2 gilt entsprechend bei einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 2,
dem Tätigkeiten der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1 übertragen werden.
Werden einem Waldarbeiter der Lohngruppe W 8 Fallgruppe 2 auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1 zu bewerten sind,
wird er in Lohngruppe W 8 Fallgruppe 1 mit der Maßgabe eingereiht, dass eine
Einreihung in die Lohngruppe W 9 Fallgruppe 2 frühestens nach acht Jahren in
dieser Tätigkeit erfolgt.
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Werden einem Waldarbeiter auf Dauer Tätigkeiten übertragen, die niedriger
als seine bisherige Tätigkeit zu bewerten sind, werden für die Einreihung die
Zeiten der höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt.
(4)
Die Zeit der Tätigkeit muss ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind
unschädlich. Unabhängig hiervon sind ferner Unterbrechungen
a) wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach
dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz,
b) wegen Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 45,
c) wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren
unschädlich.
Die Zeiten der Unterbrechung werden auf die Zeit der Tätigkeit nicht angerechnet mit Ausnahme der Zeiten der Unterbrechung nach § 62 und der Zeiten
der Arbeitsunfähigkeit, für die Anspruch auf Krankenbezüge bestanden hat.
Bei einem Waldarbeiter, der nicht ununterbrochen tätig ist, sind die Jahre der
Tätigkeit dadurch zu ermitteln, dass die Zeiten der Tätigkeit in einer unmittelbaren Jahresfolge zusammengerechnet werden. Je 360 Kalendertage gelten als
ein Jahr der Tätigkeit.
Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis werden nicht berücksichtigt.
(5)
Für die Einreihung in die Lohngruppe kann der Arbeitgeber Zeiten beruflicher
Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise anrechnen, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in
sachlichem Zusammenhang stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung
der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.
(6)
Mit dem Waldarbeiter, der wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht
voll leistungsfähig ist, kann ein besonderer Lohn entsprechend seiner Leistungsfähigkeit schriftlich vereinbart werden.
§ 13 a
Lohnstufen
In den Lohngruppen W 1 und W 2 erhält der Waldarbeiter in den ersten vier Jahren
der Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei demselben Arbeitgeber den
Lohn der Stufe 1 seiner Lohngruppe, danach den der Stufe 2. Nach weiteren vier
Jahren der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber erhält er den Lohn der Stufe 3. Die
Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Kalendermonats, in den der dem Zeitablauf
folgende Tag fällt.
§ 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
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§ 14
Lohnbemessung nach dem Lebensalter
(1)
Waldarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 85
v.H. des Zeitlohnes.
(2)
Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Kalendermonats als vollendet, in den der
Geburtstag fällt.
§ 15
Stücklohn
(1)
Der Stücklohn für Holzerntearbeiten wird in der Regel tarifvertraglich vereinbart.
(2)
Der Stücklohn für Arbeiten, der nicht tarifvertraglich geregelt ist, wird vor Beginn der Arbeiten vereinbart. Sind Zeitstudien erforderlich, ist die Vereinbarung
nach deren Abschluss unverzüglich zu treffen.
(3)
Der Stücklohn, der nach Absatz 2 vereinbart wird, ist so zu bemessen, dass er
bei Normalleistung 115 v.H. der Akkordbasis beträgt.
Der Stücklohn für jede für sich zu entlohnende Stücklohnarbeit ist begrenzt; die
Begrenzung je Arbeitsstunde wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
Normalleistung ist die Leistung, die von jedem geeigneten, geübten und voll
eingearbeiteten Waldarbeiter mit ordnungsgemäßen Werkzeug und im zweckmäßigen Arbeitsablauf unter Wahrung der Betriebssicherheit ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer im Durchschnitt erreicht und erwartet werden
kann, wenn die Arbeitszeit und die in den Vorgabezeiten enthaltenen Verteilund Erholzeiten eingehalten werden.
(4)
Akkordbasis ist der Betrag, von dem bei der Berechnung der Stücklohnsätze
ausgegangen wird. Die Akkordbasen für Arbeiten der Lohngruppen W 1 sowie
W 2 und höher werden im Lohntarifvertrag vereinbart.
(5)
Der gemeinsame Stücklohnverdienst einer Rotte wird grundsätzlich entsprechend den vom einzelnen Waldarbeiter geleisteten Stücklohnstunden verteilt.
Abweichende Vereinbarungen der Rottenmitglieder wegen Mehr- oder Minderleistung eines Mitglieds bedürfen der Schriftform. Die Vereinbarung ist dem
Forstbetrieb zuzuleiten.
§ 16
Prämienlohn
(1)
Der Prämienlohn für Holzerntearbeiten wird tarifvertraglich vereinbart.
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(2)
Der Prämienlohn für Arbeiten, der nicht tarifvertraglich geregelt ist, wird vor
Beginn der Arbeiten vereinbart. Sind Zeitstudien erforderlich, ist die Vereinbarung nach deren Abschluss unverzüglich zu treffen.
(3)
§ 15 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für Prämienlöhne nach dem Rahmentarifvertrag zur Prämienentlohnung von Waldarbeiten (PLW); § 15 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Diese Vorschrift gilt nicht für die Versuchs- und Erprobungsphase neuer Verfahren.
§ 17
Durchschnittslohn
(1)
Der Durchschnittslohn je Stunde wird aus dem für die Lohnzahlungszeiträume
(§ 18 Abs. 3) des vorangegangenen Kalenderjahres dem Waldarbeiter gezahlten Lohn (Arbeitslohn, fortgezahlter Lohn, Urlaubslohn, Krankenbezüge im Sinne des § 45 Abs. 2) errechnet. Dieser Lohn wird durch die Zahl der bezahlten
Stunden geteilt. Bei Tariflohnänderungen ist der Durchschnittslohn entsprechend zu verändern. Der Prozentsatz der Änderung wird im Lohntarifvertrag
vereinbart.
Bei allgemeinen Lohnanpassungen im Laufe eines Kalenderjahres wird für die
Durchschnittslohnberechnung des folgenden Kalenderjahres zusätzlich ein Betrag berücksichtigt, der sich aus der Zahl der im laufenden Kalenderjahr vor der
Lohnanpassung liegenden bezahlten Stunden, vervielfacht mit dem in dieser
Zeit maßgebenden Zeitlohn und dem Prozentsatz nach Unterabsatz 1 Satz 4
ergibt. Bei mehreren Lohnanpassungen im Laufe eines Kalenderjahres gilt Satz
1 entsprechend für den Zeitraum bis zur vorangegangenen Lohnanpassung.
(2)
Hat der Waldarbeiter im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Arbeitsverhältnis gestanden oder ist ihm für die Lohnzahlungszeiträume des vorangegangenen Kalenderjahres Lohn für weniger als 350 Stunden gezahlt worden,
wird der Durchschnittslohn je Stunde aus dem für die Lohnzahlungszeiträume
des vorangegangenen und des laufenden Kalenderjahres gezahlten Lohn errechnet; ist noch kein Kalendermonat abgerechnet, gilt als Durchschnittslohn
der Zeitlohn.
(3)
Als Durchschnittslohn je Stunde ist mindestens der Zeitlohn zu zahlen, der dem
Waldarbeiter für den Zeitraum zustehen würde, für den der Durchschnittslohn
zu zahlen ist.
§ 18
Lohnanspruch, Lohnzahlung
(1)
Der Arbeitslohn wird, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, nur
für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt. Dies gilt nicht, wenn der Wald-
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arbeiter selbständig tätig geworden ist, um eine dem Forstbetrieb drohende
Gefahr abzuwenden.
(2)
Die kleinste Recheneinheit ist die halbe Stunde. Zeiten von weniger als 15 Minuten werden nicht berücksichtigt, Zeiten von 15 bis weniger als 45 Minuten
gelten als halbe Stunde, Zeiten von 45 bis weniger als 60 Minuten gelten als
eine Stunde. Für jeden Arbeitstag kann jedoch höchstens die insgesamt geleistete, auf eine halbe Stunde gerundete Arbeitszeit angerechnet werden.
Ergeben sich bei der Berechnung von Löhnen, Zulagen oder Zuschlägen
Bruchteile von Cent, werden diese gemeinüblich gerundet.
(3)
Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat.
(4)
Der Lohn ist so rechtzeitig auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu überweisen, dass der Waldarbeiter spätestens am vorletzten Arbeitstag des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Kalendermonats
über ihn verfügen kann. Die Kosten der Übermittlung des Lohnes mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren
trägt der Empfänger.
Dem Waldarbeiter ist für den laufenden Lohnzahlungszeitraum auf sein Verlangen
eine
Abschlagszahlung
in
Höhe
des
120fachen
des
Durchschnittslohnes zu überweisen. Ist mit dem Waldarbeiter arbeitsvertraglich
eine kürzere als die tarifvertragliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist die
Zahl 120 im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur
tarifvertraglichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen. Ist im
Zeitpunkt der Anweisung bekannt, dass der Lohnanspruch nicht für alle
Arbeitstage in dem Kalendermonat besteht, ist die Abschlagszahlung
entsprechend zu kürzen.
Die Abschlagszahlung ist mit der Lohnzahlung nach Unterabsatz 1 zu verrechnen. Erreicht der Lohnanspruch für den Lohnzahlungszeitraum nicht den als
Abschlagszahlung gezahlten Betrag, ist der Waldarbeiter zur Rückzahlung des
überzahlten Betrages verpflichtet. Überzahlungen sind grundsätzlich zu verrechnen.
(5)
Ist die Abrechnung einer beendeten Stücklohnarbeit oder Prämienlohnarbeit
(Schlussabrechnung) bis zum Ende des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie
beendet worden ist, nicht möglich, ist die Abrechnung spätestens bis zum Ende
des nächsten Kalendermonats vorzunehmen, es sei denn, dass witterungsbedingte Gründe eine Aufnahme des Arbeitsergebnisses (z.B. des aufgearbeiteten Holzes) nicht zulassen.
Auf den zu erwartenden Stücklohn oder Prämienlohn sind als Abschlagszahlungen angemessene Teillohnzahlungen zu leisten.
Der Anspruch auf den bei der Schlussabrechnung einer Stücklohnarbeit oder
Prämienlohnarbeit sich ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem erziel-
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ten Verdienst und der Summe der Teillohnzahlungen entsteht mit dem Ende
des Kalendermonats, in dem die Schlussabrechnung vorgenommen wird.
(6)
Der Waldarbeiter erhält für jeden Kalendermonat eine Lohnabrechnung, in der
die Beträge, aus denen sich der Lohn zusammensetzt, und die Abzüge getrennt aufgeführt sind.
(7)
Von der Rückforderung zu viel gezahlten Lohnes kann aus Billigkeitsgründen
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen
werden. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die überzahlten Beträge
nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlenden Lohn eingezogen werden
können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die den zu
viel gezahlten Lohn übersteigen.
(8)
§ 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
Abschnitt IV
Lohnzulagen, Lohnzuschläge
§ 19
Alterszulage
(gestrichen)
§ 20
Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag
(1)
(2)
Vorarbeiter/Partieführer ist der Waldarbeiter, der für ein bestimmtes Arbeitsvorhaben im Zeitlohn, im Stücklohn oder im Prämienlohn durch ausdrückliche
Anordnung als solcher für eine Gruppe von Waldarbeitern bestellt ist. Die
Gruppe muss mindestens aus zwei Waldarbeitern, den Vorarbeiter/Partieführer
eingeschlossen bestehen. Der Vorarbeiter/Partieführer ist zur Mitarbeit
verpflichtet.
Er
ist
Aufsichtsführender
im
Sinne
der
Unfallverhütungsvorschriften.
Der Vorarbeiter/Partieführer erhält je bezahlter Arbeitsstunde einen Zuschlag
von 5 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Sonderregelungen für Niedersachsen und Rheinland-Pfalz
Vorarbeiter ist auch der Waldarbeiter, der durch ausdrückliche Anordnung bei teilautonomer Gruppenarbeit ständig für eine Gruppe von Waldarbeitern bestellt ist. Bei
teilautonomer Gruppenarbeit muss die Gruppe aus mindestens drei Waldarbeitern,
den Vorarbeiter eingeschlossen, bestehen.
§ 21
Funktionszuschlag
(1)
Der Waldarbeiter, dem bestimmte im Zeitlohn zu leistende - nicht zum Berufsbild des Forstwirts gehörende - Aufgaben zur Mitwirkung im forsttechnischen
18
Betrieb ausdrücklich übertragen sind, erhält für jede Arbeitsstunde, während
der er diese Aufgaben wahrnimmt, einen Funktionszuschlag in Höhe von 15
v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2)
Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind z.B. selbständiges Auszeichnen von
einfachen Beständen, selbständiges Aufnehmen von Holz im eigenen Bereich,
selbständiges Aufnehmen des von Waldbesitzern oder von Selbstwerbern eingeschlagenen Holzes, Aufsicht beim Jugendwaldeinsatz, Mitwirkung bei der
praktischen Ausbildung von Auszubildenden.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die Mitwirkung bei der praktischen Ausbildung soll nur Forstwirten tragen werden,
die die arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen haben.
§ 22
Technischer Zuschlag
(1)
Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 1, W 2, W 3, W 4 oder W 5 Fallgruppe 2,
der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die
a) nach Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1,
b) nach Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1
oder
c) nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1
zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag wird bemessen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 4 und
a) in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a dem der Lohngruppe W 6,
b) in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b dem der Lohngruppe W 7 und
c) in den Fällen des Satzes 1 Buchst. c dem der Lohngruppe W 8.
(2)
Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 5 Fallgruppe 1, W 6 Fallgruppe 2 oder 3,
der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die
a) nach Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1
oder
b) nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1
19
zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag wird bemessen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 6 und
a) in den Fällen des Satzes 1 Buchst. a dem der Lohngruppe W 7
und
b) in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b dem der Lohngruppe W 8.
(3)
Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 1 oder W 7 Fallgruppe 2,
der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die nach Lohngruppe W 7 Fallgruppe 1
zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe
W 7 und dem der Lohngruppe W 8.
(4)
Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 1 oder W 2, der vorübergehend Arbeiten
verrichtet, die nach Lohngruppe W 3 Fallgruppe 2 zu bewerten sind, erhält für
jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 2 Stufe 2 und dem der
Lohngruppe W 3.
§ 22a
Zuschlag für Arbeiten nach Lohngruppe W 2
Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 1, der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die
nach Lohngruppe W 2 zu bewerten sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn
der Lohngruppe W 1 Stufe 1 und dem der Lohngruppe W 2 Stufe 1.
§ 22b
Zuschlag für Arbeiten des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
Der Waldarbeiter der Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1, W 4 oder W 5 mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer, der vorübergehend Arbeiten verrichtet, die nach Lohngruppe W 4 Fallgruppe 1 zu bewerten
sind, erhält für jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Lohn der Lohngruppe W 4 und dem der Lohngruppe W 5.
§ 23
Ausgleichszuschlag
(1)
Unterbricht der Waldarbeiter auf Anordnung eine Stücklohnarbeit, erhält er für
jede im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde für einen Zeitraum bis zu sechs Arbeitstagen, längstens jedoch für die Arbeitstage, während deren die Waldarbeiter im Forstbetriebsbezirk/Forstrevier weiterhin im Stücklohn arbeiten, einen
Ausgleichszuschlag in Höhe von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
20
(2)
Der Waldarbeiter, der eine Stücklohnarbeit auf Anordnung unterbricht, um vorübergehend als Hilfskraft beim Maschineneinsatz eingesetzt zu werden, erhält
den Ausgleichszuschlag bei dieser Arbeit auch über sechs Arbeitstage hinaus.
(3)
Ein Ausgleichszuschlag wird nicht gezahlt, wenn mehrere Waldarbeiter, die eine Entlohnungseinheit bilden (Rotte, Waldarbeitergruppe), gemeinsam eine
Stücklohnarbeit unterbrechen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prämienlohnarbeiten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleichszuschlag 15 v.H. der Bemessungsgrundlage beträgt.
§ 24
Überstundenzuschlag
(1)
Für jede über die wöchentliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 hinaus auf Anordnung im Zeitlohn geleistete Arbeitsstunde wird ein Überstundenzuschlag in
Höhe von 25 v.H. der Bemessungsgrundlage gezahlt.
(2)
Bei der Überstundenberechnung sind für jeden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden Arbeitstag, an dem der Waldarbeiter nach § 40 Abs. 2 ohne
Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt war oder an dem nach Absatz 3 Überstunden ausgeglichen werden, die Stunden mitzuzählen, die der Waldarbeiter
ohne diese Ausfallgründe innerhalb der wöchentlichen Arbeitszeit geleistet hätte.
Für jeden Wochenfeiertag sowie für jeden Tag, an dem der Waldarbeiter unter
Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, sind die Stunden mitzuzählen,
für die der Lohn fortzuzahlen ist. Ausgleichsstunden für die an einem Wochenfeiertag geleistete Arbeit (§ 8 Abs. 7) sind mitzuzählen. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(3)
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, wird kein Lohn gezahlt.
§ 25
Sonn- und Feiertagszuschlag
(1)
Für jede an Sonntagen und an gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie für jede
am 24. und 31. Dezember auf Anordnung geleistete Arbeitsstunde werden Zuschläge gezahlt. Die Zuschläge betragen
a) für Arbeit an Sonntagen
b) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonn-
30 v.H.,
21
tag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich
- bei Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 7)
135 v.H.,
35 v.H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag
fallen,
- ohne Freizeitausgleich
- bei Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 7)
150 v.H.,
50 v.H.,
c) für Arbeit am 24. oder am 31. Dezember
100 v.H.
der Bemessungsgrundlage.
(2)
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr;
entsprechendes gilt für Arbeit an Wochenfeiertagen.
§ 26
Nachtarbeitszuschlag
(1)
Für jede in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr auf Anordnung geleistete Arbeitsstunde (Nachtarbeit) wird ein Zuschlag in Höhe von 25 v.H. der Bemessungsgrundlage gezahlt.
(2)
Ein Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auf Wunsch
der Waldarbeiter vereinbart worden ist, dass die tägliche Arbeitszeit vor 6.00
Uhr beginnt.
§ 27
Erschwerniszuschläge
(1)
Für folgende Zeitlohnarbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernis ein Erschwerniszuschlag gezahlt.
Der Erschwerniszuschlag beträgt je Stunde
a) für Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen
sowie mit Stäubemitteln, für das Spritzen von teerigen
Stoffen oder für Arbeiten mit Heißteer oder Blutsalben
8,5 v.H.,
b) für Arbeiten, die im Wasser ausgeführt werden müssen
8,5 v.H.,
c) für Arbeiten mit außergewöhnlich schmutzenden Stoffen
(z.B. Verstreichen teeriger Stoffe, Arbeiten mit
Hausmitteln oder Kaltteer)
4,25 v.H.,
d) für das Säubern von in erheblichem Umfang verschmutzten
Erholungseinrichtungen, Parkplätzen und Rastplätzen in
Handarbeit
4,25 v.H.,
e) für Arbeiten mit Presslufthämmern, handgeführten Rüttelgeräten oder handgeführten, motorgetriebenen Erdbohrge-
22
räten und Motorfräsen sowie an Steinbrechern und handbeschickten Hackern
f) Für Sprengarbeiten für den Sprengberechtigten
g) für Arbeiten mit motorgetriebenen Rückengeräten,
soweit ein Zuschlag nach Buchstabe a nicht zusteht,
wenn der Waldarbeiter mindestens drei Stunden an
einem Arbeitstag mit diesem Gerät arbeitet
17 v.H.,
17 v.H.,
4,25 v.H.,
h) für Arbeiten mit handgeführten, motorgetriebenen Freischneidegeräten
8,5 v.H.,
i) für Arbeiten, bei denen das Tragen von Schutzkleidung
und einer Atemmaske vorgeschrieben oder angeordnet ist
8,5 v.H.,
j) für Arbeiten bei der Waldbrandbekämpfung
17 v.H.,
k) für Arbeiten aus dem Steigerkorb
25,5 v.H.
der Bemessungsgrundlage.
Für Arbeiten, bei denen das Ersteigen stehender Bäume erforderlich ist (z.B.
Zapfenpflücken), sind die Zuschläge in einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage zu vereinbaren.
(2)
Für die in Absatz 1 Satz 2 Buchst. a bis c genannten Arbeiten wird grundsätzlich geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt. Wird keine geeignete
Schutzkleidung gestellt, verdoppeln sich die dort genannten Zuschläge.
§ 28
Zuschlag bei Stücklohnarbeiten
Der Forstwirtschaftsmeister der Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 erhält für jede im
Stücklohn geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag, dessen Höhe im Lohntarifvertrag
vereinbart wird.
§ 29
Ausschluss von Zuschlägen/Zulagen
(1)
Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe
- W 3 Fallgruppe 2,
- W 5 Fallgruppe 1,
- W 6 Fallgruppe 1,
- W 7 Fallgruppe 1 und
23
- W 9 Fallgruppe 1
zu bewerten sind, werden keine Zuschläge/Zulagen - außer den Zuschlägen
nach §§ 22, 24 bis 27 - gezahlt.
Neben dem technischen Zuschlag (§ 22) werden keine Zuschläge/Zulagen außer den Zuschlägen nach §§ 22 a, 24 bis 27 - gezahlt. Ist der technische Zuschlag niedriger als die Haumeisterzulage (§ 68), wird anstelle des technischen
Zuschlags die Haumeisterzulage gezahlt.
(2)
Neben der Haumeisterzulage (§ 68) werden der Funktionszuschlag (§ 21) und
der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§§ 20, 65) nicht gezahlt.
(3)
Neben dem Funktionszuschlag (§ 21) wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§§ 20, 65) nicht gezahlt.
§ 30
Bemessungsgrundlage und Zahlung
der Zulagen und Zuschläge
(1)
Die Bemessungsgrundlagen für die Zulagen und für die Zuschläge werden im
Lohntarifvertrag vereinbart.
(2)
Zulagen und Zuschläge werden, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nebeneinander gezahlt.
(3)
Eine Zulage wird vom Beginn des Kalendermonats und für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind, gezahlt.
(4)
Ein Zuschlag wird für jede Arbeitsstunde gezahlt, in der die Voraussetzungen
für den Zuschlag erfüllt sind.
Abschnitt V
Sondervergütungen, Aufwandsentschädigungen
§ 31
Reisekosten, Trennungsgeld
(1)
Für dienstlich angeordnete oder genehmigte Reisen, die der Waldarbeiter zu
Orten außerhalb der Grenzen des Forstamtes (Heimatforstamt) zur Erledigung
von Dienstgeschäften, die nicht Forstbetriebsarbeiten sind, ausführt (Dienstreise), erhält er Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung der für die
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Reisekostenbestimmungen; dabei
ist die niedrigste Reisekostenstufe zugrunde zu legen.
Bei einer Dienstreise erhält der Waldarbeiter den Zeitlohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Reisetag für so viel
Stunden, wie er innerhalb der für den Betrieb geltenden täglichen Arbeitszeit
bzw. nach dem Arbeitsvertrag täglich zu leisten hätte.
24
(2)
Für angeordnete Reisen zu Zwecken der Aus- oder Fortbildung sind die für die
Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Absatz 1 Unterabs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Wird ein Waldarbeiter an einen Einsatzort außerhalb der Grenzen des Forstamtes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet und ist ihm die
tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten, erhält er Trennungsgeld
(Trennungsentschädigung) in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen; dabei ist die niedrigste
Reisekostenstufe zugrunde zu legen.
Bei Beginn und Ende der auswärtigen Beschäftigung gilt für den Tag der Hinreise bzw. den Tag der Rückreise Absatz 1 entsprechend.
(4)
Wird der Waldarbeiter an einen Einsatzort außerhalb der Grenzen des Forstamtes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet und kehrt er
- auch wenn ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist - täglich an seinen Wohnort zurück, erhält er Fahrzeugentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 vom ersten Kilometer an, höchstens jedoch den Betrag, der einem verheirateten Waldarbeiter als Trennungsgeld nach Absatz 3
zustünde.
Beträgt die Fahrzeit zuzüglich der Fußwegzeit für Hin- und Rückweg mehr als
zwei Stunden täglich, wird eine Wegeentschädigung in Höhe eines halben
Stundenlohns der Lohngruppe W 2 Stufe 1 gezahlt.
(5)
Die Absätze 3 und 4 gelten, auch wenn keine Abordnung erfolgt ist, für Bedienungsmannschaften wandernder Maschinen oder Geräte bei zentralen Maschinenbetrieben oder -stationen, soweit sie außerhalb der Grenzen des
Heimatforstamtes eingesetzt sind, sowie für Waldarbeiter, die zu
Forstbetriebsarbeiten außerhalb der Grenzen des Heimatforstamtes eingesetzt
sind, entsprechend.
Heimatforstamt ist für Maschinenbetriebe oder -stationen das Forstamt, in dessen Grenzen der Maschinenbetrieb seinen oder die Maschinenstation ihren
Sitz hat.
§ 32
Umzugskosten, Trennungsgeld
(1)
Dem Waldarbeiter wird Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (Trennungsgeldentschädigung) in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des
Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften in Höhe der Sätze der niedrigsten
Tarifklasse gewährt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen versetzt oder mit der Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet wird.
(2)
Dem neueingestellten Waldarbeiter darf Umzugskostenvergütung nur zugesagt
werden, wenn der Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Gründen auf die
Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden muss.
25
(3)
Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach dem Umzug aus
Gründen, die der Waldarbeiter zu vertreten hat, hat er die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
a) sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt
aa) mit dem Bund, mit dem Land, mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeber-verbandes,
der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
bb) mit einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die
diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet,
b) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Waldarbeiter endet.
§ 33
Fahrzeugentschädigung
(1)
Setzt der Waldarbeiter zur Erledigung eines dienstlichen Auftrages während
der Arbeitszeit mit Zustimmung des Aufsichtsführenden sein Kraftfahrzeug ein,
erhält er je Kilometer zurückgelegten Weges eine Kraftfahrzeugentschädigung.
Die Kraftfahrzeugentschädigung beträgt bei einem Kraftfahrzeug mit einem
Hubraum
a) bis 60 ccm
0,18 Euro,
b) von mehr als 600 ccm
0,30 Euro.
Protokollnotiz:
Sonderregelung für Bayern und Nordrhein-Westfalen
Waldarbeiter der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen erhalten eine Fahrzeugentschädigung entsprechend den für die Beamten der Länder Bayern und
Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.
(2)
Der Waldarbeiter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Personen und
Sachen mitzunehmen. Mit der Entschädigung nach Absatz 1 ist die Mitnahme
abgegolten.
(3)
Legt der Waldarbeiter den Weg mit einem Fahrrad zurück, erhält er für jeden
angefangenen Kilometer des Weges eine Entschädigung von 0,05 Euro.
§ 33a
Transportentschädigung
(1)
Der Waldarbeiter, der auf Anforderung des Arbeitgebers in seinem Kraftfahrzeug im Rahmen des Zumutbaren betriebseigenes Gerät und Material von we-
26
sentlichem Umfang und Gewicht, insbesondere motorgetriebene Geräte und
Betriebsstoffe, außerhalb der Arbeitszeit mitnimmt, erhält für jeden Tag der
Mitnahme als Abgeltung der dadurch entstehenden Aufwendungen eine pauschale Transportentschädigung
in Höhe von
1,02 Euro.
Die Entschädigung wird in den Fällen des § 31 Abs. 4 und 5 nicht neben der
Kraftfahrzeugentschädigung nach § 33 gezahlt; sie wird ferner bei Holzerntearbeiten nicht für Werkzeug gezahlt, dessen Transport nach § 35 Abs. 5 mit der
Motorsägenentschädigung abgegolten ist.
(2)
(3)
Transportiert der Waldarbeiter auf Anforderung des Arbeitgebers betriebseigenes Gerät und Material, dessen Mitnahme in seinem Kraftfahrzeug nicht zumutbar ist, mit einem Kraftfahrzeuganhänger, erhält er für jeden Tag des
Transports als Abgeltung der dadurch entstehenden Aufwendungen eine pauschale Transportentschädigung. Die Entschädigung beträgt
a) bei einem betriebseigenen Kraftfahrzeuganhänger
2,05 Euro,
b) bei einem waldarbeitereigenen Kraftfahrzeuganhänger
3,58 Euro.
Setzt der Waldarbeiter auf Anforderung des Arbeitgebers mit seinem Kraftfahrzeug einen Waldarbeiterschutzwagen um, erhält er für jedes Umsetzen eine
pauschale Entschädigung in Höhe von
7,67 Euro.
§ 34
Wegegeld, Fahrgeld
(gestrichen)
§ 35
Motorsägenentschädigung, Werkzeugentschädigung
(1)
Bei Holzerntearbeiten und soweit erforderlich bei sonstigen Betriebsarbeiten
hat der Waldarbeiter in der Regel die Motorsäge zu stellen.
(2)
Der Waldarbeiter erhält bei Holzerntearbeiten und für den angeordneten Einsatz seiner eigenen Motorsäge bei sonstigen Betriebsarbeiten zur Abgeltung
der Aufwendungen, durch die Beschaffung, den Betrieb, die Instandhaltung,
die Instandsetzung und den Transport der Motorsäge entstehen, eine Motorsägenentschädigung, deren Höhe im Lohntarifvertrag vereinbart wird. Anderweitige tarifliche Regelungen über die Abgeltung des Motorsägeneinsatzes bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Bei Zeitlohnarbeiten in der Holzernte und bei sonstigen Betriebsarbeiten werden die Betriebsstunden auf halbe Stunden gemeinüblich gerundet.
(3)
Bei Arbeiten außerhalb der Holzernte stellt - unbeschadet des Absatzes 1 grundsätzlich der Arbeitgeber das Werkzeug.
27
(4)
Stellt ausnahmsweise der Waldarbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
Werkzeug, erhält er eine Werkzeugentschädigung. Die Höhe der Werkzeugentschädigung wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
(5)
Bei Holzerntearbeiten sind die Aufwendungen für die Instandhaltung und den
Transport des vom Waldarbeiter oder vom Arbeitgeber gestellten Werkzeugs
mit der Motorsägenentschädigung (Absatz 2) abgegolten.
§ 36
Dienstwohnungen
Für die Zuweisung von Dienstwohnungen und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen
in der jeweiligen Fassung.
28
§ 37
Pachtland
Bei der Verpachtung forsteigener landwirtschaftlicher Grundstücke sind Waldarbeiter vorzugsweise zu berücksichtigen.
§ 38
Holzgewährung
Dem Waldarbeiter wird Holz nach den für die Forstbediensteten des Arbeitgebers
jeweils geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 39
Ersatz von Sachschäden
(1)
Für Kleidungsstücke, Schuhe und Geräte, die bei Arbeiten in Notfällen verloren
gegangen oder unbrauchbar geworden sind, wird dem Waldarbeiter der Zeitwert ersetzt, soweit ein Ersatz nicht von anderer Seite erfolgt.
(2)
Werden Motorsägenketten durch im Holz eingeschlossene Fremdkörper beschädigt, erhält der Waldarbeiter die Instandsetzungskosten oder, wenn die
Kette nicht mehr instand gesetzt werden kann oder wenn die Instandsetzungskosten den Zeitwert der Kette übersteigen würden, den Zeitwert der Kette ersetzt.
(3)
Sachschäden werden nicht ersetzt, wenn der Waldarbeiter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Abschnitt VI
Lohnfortzahlung
§ 40
Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung
aus persönlichen Gründen
(1)
Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Waldarbeiter unter Fortzahlung des
Durchschnittslohnes im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau
1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort
1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
29
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben
Haushalt lebt,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr
kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder
bestanden hat,
cc)
1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
einer Betreuungsperson, wenn der Waldarbeiter
deshalb die Betreuung seines Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung
steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben
aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Waldarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.
f)
Ärztliche Behandlung des Waldarbeiters, wenn diese
während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher
Wegezeiten.
(2)
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Durchschnittslohnes nur insoweit, als der Waldarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz seines Lohnes geltend machen kann. Die fortgezahlten Löhne gelten in
Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
Der Waldarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)
Der Waldarbeiter kann unter Zahlung des Durchschnittslohnes ferner von der
Arbeit freigestellt werden
a) zur Teilnahme an Tagungen als Mitglied der Tarifkommission, eines Bezirksfachgruppenvorstands, eines Landes-/Regionalfachgruppenvorstands,
des Gewerkschaftsbeirats oder der Bundesfachgruppe der Industriege-
30
werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für höchstens sechs Arbeitstage im Kalenderjahr,
b) zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder
ihrer Arbeitgeberverbände auf Anforderung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ohne zeitliche Begrenzung.
(4)
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern können die Mitglieder unter Fortzahlung des
Durchschnittslohnes von der Arbeit freigestellt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(5)
In begründeten Einzelfällen kann der Waldarbeiter, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, ohne Lohnzahlung von der Arbeit
freigestellt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Zu den "begründeten Einzelfällen" im Sinne des Absatzes 5 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht
(z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
§ 41
Lohnzahlung bei Arbeitsausfall
infolge schlechten Wetters
(1)
Wird die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht aufgenommen, verspätet aufgenommen, abgebrochen oder unterbrochen, wird für jede Arbeitsstunde, die
innerhalb der täglichen Arbeitszeit ausfällt, der Zeitlohn gezahlt, höchstens jedoch
a) dem vollbeschäftigten Waldarbeiter
- für 6 Stunden, wenn die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt, oder in
den Fällen des § 8 Abs. 2,
- für 5,5 Stunden, wenn die tägliche Arbeitszeit 7,5 Stunden beträgt,
- für 5 Stunden, wenn die tägliche Arbeitszeit weniger als 7,5 Stunden beträgt,
b) dem nicht vollbeschäftigten Waldarbeiter für drei Viertel der an diesem Tag
zu leistenden Arbeitsstunden, jedoch nicht mehr als die sich aus Buchstabe
a ergebenden Stunden.
Wird der Waldarbeiter mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Arbeitsstelle
gebracht oder ist er auf ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel angewiesen, wird der Lohn für die über die in Satz 1 genannten Grenzen hinaus
31
ausgefallenen Arbeitsstunden gezahlt, sofern vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit keine zumutbare Gelegenheit zur Heimfahrt gegeben ist. Der Waldarbeiter, der während der Arbeitswoche am auswärtigen Beschäftigungsort oder
in dessen Nähe wohnt, erhält den Zeitlohn für alle ausgefallenen Stunden der
täglichen Arbeitszeit.
(2)
Arbeitsausfälle von weniger als einer halben Stunde werden nicht berücksichtigt.
(3)
Die Arbeit darf nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des von ihm dazu
Ermächtigten nicht aufgenommen oder verspätet aufgenommen und nur mit
Zustimmung des Aufsichtsführenden abgebrochen oder unterbrochen werden.
§ 42
Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember
Für jede nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 4 am 24. und 31. Dezember ausgefallene Arbeitsstunde wird der Durchschnittslohn gezahlt.
§ 43
Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher
Vorschriften
Für jede Arbeitsstunde, die infolge einer gesetzlichen Vorschrift (z.B. Feiertagsgesetze, Personalvertretungsgesetze, Jugendarbeitsschutzgesetz) ausfällt und für die
nach dem Gesetz der Lohnausfall zu erstatten ist, wird der Durchschnittslohn gezahlt.
Abschnitt VII
Sozialleistungen
§ 44
Sozialzuschlag
(1)
Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und den Krankenbezügen im Sinne des § 45 Abs. 2 erhält der Waldarbeiter einen Sozialzuschlag
für die Kinder, für die bei gleichen persönlichen Verhältnissen ein Angestellter
des Arbeitgebers einen kinderbezogenen Erhöhungsbetrag im Ortszuschlag
erhalten würde.
(2)
Die Höhe des Sozialzuschlags wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Sozialzuschlag den Teil, der
dem Verhältnis entspricht, in dem die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 steht. Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8)
festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats, wird der Sozialzuschlag
für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Sozialzuschlags gekürzt.
32
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Sozialzuschlags ist
der Sozialzuschlag durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8) zu teilen.
Stünde neben dem Waldarbeiter einer anderen Person, die im öffentlichen
Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, Sozialzuschlag oder der Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, erhält der Waldarbeiter
den für das Kind zu zahlenden Sozialzuschlag, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre.
Ist in den Fällen des Unterabsatzes 2 der andere Berechtigte vollbeschäftigt
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung
versorgungsberechtigt, erhält der Waldarbeiter den Sozialzuschlag ungekürzt.
Entsprechendes gilt, wenn der andere Berechtigte zwar nicht vollbeschäftigt ist,
der Waldarbeiter und der andere Berechtigte aber jeweils mindestens mit der
Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
Sind beide Berechtigte nicht vollbeschäftigt und ist einer der beiden Berechtigten mit weniger als der Hälfte der tariflichen durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, ist auf den nach Unterabsatz 4 zustehenden Sozialzuschlag Unterabsatz 2 anzuwenden.
Protokollnotizen:
1.
Bei der sinngemäßen Anwendung der für die Angestellten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die
aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3,
4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde.
2.
Arbeitsstunden, die ausfallen, weil der Waldarbeiter zum Ausgleich geleisteter
Überstunden oder für vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden von der Arbeit
freigestellt ist, sind mitzuzählen. Dies gilt auch für nicht entlohnte Stunden nach
§ 41 Abs. 1.
3.
Für die Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst" im Sinne des Absatzes 2
Unterabsatz 4 gilt § 29 Abschn. B Abs. 7 des Bundes-Angestellentarifvertrages.
§ 45
Krankenbezüge
33
(1)
Wird der Waldarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder
ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Waldarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung
durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
(2)
Der Waldarbeiter erhält für die Tage, an denen er eine volle Arbeitsschicht wegen Arbeitsunfähigkeit versäumt, bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Durchschnittslohnes für jede Stunde, die er nach § 8 oder
aufgrund des Arbeitsvertrages zu leisten hätte.
Wird der Waldarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen,
wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird
nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass
der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das Gleiche gilt, wenn der Waldarbeiter das
Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt,
der den Waldarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen
als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem
Ende des Arbeitsverhältnisses.
34
(3)
Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Waldarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden
Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach
dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,
a) wenn der Waldarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB
VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Waldarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4)
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
Vollendet der Waldarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der
Krankengeldzuschuss gezahlt, als ob er die maßgebende Beschäftigungszeit
bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.
(5)
Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Absatz 2 Unterabs. 1
oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit
a) von mehr als einem Jahr längstens für die Dauer von 13 Wochen,
b) von mehr als drei Jahren längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das
nächste Kalenderjahr oder erleidet der Waldarbeiter im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, verbleibt es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.
Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch.
35
(6)
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der
26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
(7)
Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem
an der Waldarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den MTW-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert
hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die
Ansprüche des Waldarbeiters gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53
SGB I bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei
denn, der Waldarbeiter hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(8)
Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoarbeitsentgelt gezahlt. Nettoarbeitsentgelt ist der Durchschnittslohn - gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags - für jede Stunde, die der
Waldarbeiter nach § 8 oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte,
vermindert um die gesetzlichen Lohnabzüge.
(9)
Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch
der Waldarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen
zugrunde zu legen, die dem Waldarbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(10) Ist das Arbeitsverhältnis nach § 62 beendet worden, ist zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit durch die übrigen Waldarbeiter auch der infolge Erkrankung oder Unfalls arbeitsunfähige Waldarbeiter wieder einzustellen, es sei
denn, dass er im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Auf Verlangen des
Arbeitgebers hat der Waldarbeiter nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewesen ist.
36
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsunterbrechung ist auf die
Bezugsfristen nach den Absätzen 4 bis 6 anzurechnen.
Protokollnotizen:
1.
Zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
37
2.
Zu Absatz 6:
Hat der Waldarbeiter in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der
Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von
sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für
den Waldarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit
hinausgeschoben.
§ 46
Anzeige- und Nachweispflichten
(1)
In den Fällen des § 45 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist der Waldarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Waldarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen
der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem
darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes
vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger
als in der Bescheinigung angegeben, ist der Waldarbeiter verpflichtet, eine
neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich der Waldarbeiter bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist
er darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren
voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden
Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Waldarbeiter,
wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Waldarbeiter in das Inland zurück, ist
er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange der Waldarbeiter die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden
Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Waldarbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2)
In den Fällen des § 45 Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Waldarbeiter verpflichtet, dem
Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche
Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 45 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im
Sinne des § 45 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2
unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
38
§ 47
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Waldarbeiter auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Waldarbeiter Krankenbezüge und sonstige Bezüge
gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung
und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer)
zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Waldarbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Waldarbeiters geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger
Bezüge zu verweigern, wenn der Waldarbeiter den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei
denn, dass der Arbeiter die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht zu vertreten hat.
§ 48
Wintergeld
(1)
Der vollbeschäftigte Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom
16. November bis 15. April nach § 62 Satz 1 geendet hat und der bei Wiederaufnahme der Arbeit nach § 62 Satz 2 wieder eingestellt worden ist, erhält nach
einer Wartezeit von 14 Kalendertagen, gerechnet vom Beginn der ersten Arbeitsunterbrechung an, für jeden folgenden Kalendertag in dem Zeitraum, für
den ihm während der Arbeitsunterbrechung Arbeitslosengeld, Krankengeld
nach dem Sozialgesetzbuch V oder aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes,
Verletztengeld nach dem Sozialgesetzbuch VII oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zusteht, einen Zuschuss in Höhe von 0,82 Euro.
Für die Erfüllung der Wartezeit werden mehrere Arbeitsunterbrechungen in einem Winter zusammengerechnet.
(2)
Nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhalten von dem errechneten Wintergeld
nach Absatz 1 den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.
(3)
Der Anspruch auf Wintergeld entsteht mit der auf die Wiedereinstellung folgenden Lohnzahlung.
39
§ 49
Erholungsurlaub
(1)
Der Waldarbeiter hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Zahlung des Urlaubslohnes.
(2)
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Der Erholungsurlaub des Waldarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist
(Fünftagewoche), beträgt
bis zum vollendeten
30. Lebensjahr
nach vollendetem 30. Lebensjahr
29 Arbeitstage,
nach vollendetem 40. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
26 Arbeitstage,
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Waldarbeiter betriebsüblich
oder nach seinem Arbeitsvertrag zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte.
(4)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt
der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs (§ 50). Ein Zusatzurlaub nach
dem SGB IX oder nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs (§ 50). Ein Zusatzurlaub nach dem SGB
IX oder nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich
ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
40
Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 und 3
ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5)
Scheidet der Waldarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 61 Abs. 1)
oder infolge Erreichens der Altersgrenze (§ 60 Abs. 1) aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch 6/12, wenn das Arbeitsverhältnis in der
ersten Hälfte, und 12/12, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
(6)
Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs
(§ 50) mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für
jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 51 a um ein Zwölftel.
Für eine über einen vollen Kalendermonat hinausgehende Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses nach § 62 vermindert sich der Erholungsurlaub um einen
Arbeitstag.
(7)
Vor Anwendung des Absatzes 4 Unterabs. 1 und des Absatzes 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub (§ 50) mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.
(8)
Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
(9)
Der Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten,
bei Jugendlichen nach einer Wartezeit von drei Monaten, bei demselben Arbeitgeber geltend gemacht werden, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis
vorher aus anderen als den in § 62 genannten Gründen endet.
Vor der Einstellung im laufenden Urlaubsjahr bei dem Arbeitgeber verbrachte
Zeiten sowie die Zeit einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach § 62
sind auf die Wartezeit anzurechnen.
(10) Erkrankt der Waldarbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches
Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse von ihm
nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht
angerechnet; § 46 Abs. 1 gilt entsprechend.
Der Waldarbeiter hat sich jedoch nach dem Ablauf seines Urlaubs oder, falls
die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dem
Forstbetrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(11) Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden.
Er ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist
er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Waldarbeiter aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfä-
41
higkeit den Urlaub nicht bis zum 30. April antreten, hat er ihn bis zum 30. Juni
anzutreten. An die Stelle des 30. Juni tritt der 30. September, wenn im vorangegangenen Winter die Arbeit nach § 62 insgesamt länger als 4 Monate unterbrochen gewesen ist.
Läuft die Wartezeit (Absatz 9) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab,
ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Waldarbeiter dies im Anschluss an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 45 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(12) Als Urlaubslohn ist der Durchschnittslohn zu zahlen.
Für jeden Urlaubstag werden die Stunden zugrunde gelegt, die der Waldarbeiter nach § 8 oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte.
Sind zu Beginn des Urlaubsjahres arbeitsvertraglich für das Urlaubsjahr unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vereinbart, sind für jeden Urlaubstag die
Stunden zugrunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der vereinbarten
täglichen Arbeitszeiten errechnen.
(13) Der Waldarbeiter, der während seines Urlaubs einer Erwerbstätigkeit - mit Ausnahme einer Tätigkeit im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nachgeht, verliert für die Dauer der Erwerbstätigkeit den Anspruch auf den Urlaubslohn.
§ 50
Zusatzurlaub, Höchstgrenze
(1)
Der Waldarbeiter mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 25 und weniger als 50 v.H. erhält einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.
(2)
Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften
für politisch Verfolgte nicht anzuwenden.
§ 51
Urlaubsabgeltung
(1)
Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während
der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf
42
oder Auflösungsvertrag (§ 56) oder wegen verminderter oder Erwerbsfähigkeit
(§ 61) endet.
Ist dem Waldarbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Waldarbeiter das Arbeitsverhältnis
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Waldarbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde.
(2)
Der in den Fällen des § 62 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaub darf nicht abgegolten werden; er ist auf das nach Wegfall der
Unterbrechungsgründe neu zu begründende Arbeitsverhältnis zu übertragen.
Kommt aus den in § 62 Unterabs. 1 Satz 3 genannten Anlässen ein neues Arbeitsverhältnis nicht wieder zustande, ist der noch zustehende Urlaub zu dem
Zeitpunkt abzugelten, zu dem der Waldarbeiter die Arbeit ohne die Hinderungsgründe hätte wieder aufnehmen müssen.
(3)
Für jeden abzugeltenden Urlaubstag wird der Durchschnittslohn gegebenenfalls zuzüglich der Sozialzuschlag gezahlt, der dem Waldarbeiter für einen Urlaubstag in dem Kalendermonat, in dem er ausgeschieden ist, zugestanden
hätte.
§ 51a
Sonderurlaub
(1)
Dem Waldarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung gewährt
werden, wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu
stellen.
(2)
Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs.
1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3)
Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 9. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der
Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches
Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
Protokollnotiz:
43
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
44
§ 52
Beihilfen und Unterstützungen
(1)
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und
für die Gewährung von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9
der Beihilfevorschriften des Bundes sind nicht beihilfefähig.
(2)
Nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe nach
Absatz 1 den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
steht.
§ 53
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Der Waldarbeiter hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum
Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe
eines besonderen Tarifvertrages.
§ 54
Treuegeld
(1)
Der Waldarbeiter erhält als Treuegeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
(§ 9)
von 25 Jahren 306,78 Euro,
von 40 Jahren 409,03 Euro,
von 50 Jahren 511,29 Euro.
(2)
Anzurechnen sind auch Zeiten im Ausbildungsverhältnis oder in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei demselben
Arbeitgeber. Ferner ist anzurechnen die beruflich im Arbeiter-, Angestelltenoder Beamtenverhältnis verbrachte Tätigkeit
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und sonstigen Mitgliedern der
Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,
b) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Anzurechnen sind ferner die zurückgelegten Zeiten erfüllter Dienstpflicht oder
Zeiten im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatz-
45
dienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit.
(3)
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt.
(4)
Vollendet der Waldarbeiter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 51 a
Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach § 51 a Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt
hat, eine Beschäftigungszeit nach Absatz 1, wird ihm bei Wiederaufnahme der
Arbeit das Treuegeld für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt.
(5)
Ist bereits aus Anlass einer nach anderen Bestimmungen berechneten Zeit ein
Treuegeld oder eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, ist dies auf das
Treuegeld nach Absatz 1 anzurechnen.
(6)
§ 9 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 55
Sterbegeld
(1)
Stirbt der vollbeschäftigte Waldarbeiter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder während einer Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses nach
§ 62, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Waldarbeiters
Sterbegeld.
(2)
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft
des Waldarbeiters gehört haben, oder deren Ernährer der Verstorbene ganz
oder überwiegend gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3)
Als Sterbegeld wird der Zeitlohn für jede Stunde gezahlt, die der Verstorbene
nach der am Sterbetag geltenden tarifvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen
Regelung
a) am Sterbetag und den restlichen Arbeitstagen des Sterbemonats,
46
b) an den Arbeitstagen der beiden folgenden Kalendermonate
zu arbeiten gehabt hätte.
Zu dem Sterbegeld nach Satz 1 werden für den Sterbemonat und die beiden
folgenden Kalendermonate der Sozialzuschlag nach den im Sterbemonat bestehenden Voraussetzungen gezahlt. Für den Sterbemonat neben dem Lohn
zu zahlende Teilbeträge des Sozialzuschlags sind anzurechnen.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4)
Stirbt ein nicht vollbeschäftigter Waldarbeiter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder stirbt er während einer Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses nach § 62 an den Folgen eines Arbeitsunfalles, den er sich im
Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber, gegen den ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht, zugezogen hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5)
Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus
gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(6)
Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den
Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(7)
Wer den Tod des Waldarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.
(8)
Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
Abschnitt VIII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 56
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Fristablauf oder Auflösungsvertrag
(1)
Das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters, der nur für eine bestimmte Zeit oder
für eine bestimmte Arbeit eingestellt worden ist, endet durch Zeitablauf oder
durch Abschluss der Arbeiten, für die der Waldarbeiter eingestellt worden ist.
Eine vorzeitige Kündigung ist unter Einhaltung der in § 57 vorgesehenen Kündigungsfristen zulässig.
(2)
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet
werden (Auflösungsvertrag).
47
§ 57
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung
(1)
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und
für Waldarbeiter unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum
Monatsschluss.
(2)
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr
einen Monat zum Monatsschluss
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
von mindestens fünf Jahren
von mindestens acht Jahren
von mindestens zehn Jahren
von mindestens zwölf Jahren
sechs Wochen,
drei Monate,
vier Monate,
fünf Monate,
sechs Monate,
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3)
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Kündigungsgrund soll in dem Kündigungsschreiben angegeben werden.
§ 58
Ausschluss der ordentlichen Kündigung
War der Stammarbeiter während der vorangegangenen 15 Kalenderjahre ununterbrochen Stammarbeiter und hat er das 40. Lebensjahr vollendet, kann sein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen (§ 62) bleibt unberührt.
§ 59
Außerordentliche Kündigung
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
schriftlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 626 BGB). Die
Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 60
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
infolge Erreichens der Altersgrenze
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf
des Monats, in dem der Waldarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat.
48
(2)
Soll der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat,
ausnahmsweise weiterbeschäftigt werden, ist mit ihm ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen, in dem der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem das Arbeitsverhältnis spätestens endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss
eines Kalendermonats gekündigt werden.
In dem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages ganz oder
teilweise abbedungen werden, jedoch ist der tarifvertraglich vereinbarte Arbeitslohn zu zahlen, der der Tätigkeit des Waldarbeiters in dem neuen Arbeitsverhältnis entspricht.
(3)
Sind die sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht gegeben
und ist der Waldarbeiter noch voll leistungsfähig, soll er bis zum Eintritt der
Voraussetzungen weiterbeschäftigt werden, jedoch nicht über drei Jahre hinaus.
§ 61
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1)
Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der
Waldarbeiter erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, wenn der Waldarbeiter eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch
den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
Der Waldarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Verzögert der Waldarbeiter schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder 236 a SGB VI oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert, tritt an die Stelle des Bescheids des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis
endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, in dem dem Waldarbeiter das
Gutachten des Amtsarztes bekannt gegeben worden ist.
(2)
Erhält der Waldarbeiter keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Waldarbeiters nach Ablauf der für ihn geltenden
Kündigungsfrist, des unkündbaren Waldarbeiters nach Ablauf einer Frist von
sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Fristen beginnen
für den rentenversicherten Waldarbeiter mit der Zustellung des Rentenbe-
49
scheides, im Übrigen mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an
den Waldarbeiter. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst
nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf
des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
(3)
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn der Waldarbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten
und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende
dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Waldarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine
Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4)
Liegt bei einem Waldarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in
dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(5)
Wird der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 oder Absatz 2
infolge verminderter Erwerbsfähigkeit geendet hat, wieder eingestellt, ist mit
ihm ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen. Dieses Arbeitsverhältnis
kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. §
13 Abs. 6 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den
Waldarbeiter, der bei der Einstellung teilweise erwerbsgemindert ist.
§ 61 a
Wiedereinstellung nach Wegfall einer befristeten Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1)
Ist in den Fällen des § 61 nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers
eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt worden, ist
der Waldarbeiter wieder einzustellen, wenn die befristete Rente endet, ohne
dass eine Rente auf Dauer bewilligt worden ist.
(2)
Die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen tariflichen Rechte
leben nach der Wiedereinstellung wieder auf. Für die Anwendung des § 7 Abs.
2 und des § 54 Abs. 1 ist die Zeit des Bezugs einer befristeten Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit unschädlich; sie wird jedoch nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
§ 62
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen
Wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse oder anderer nicht vorherzusehender Umstände die Weiterführung der Arbeiten unmöglich und werden deshalb
die Arbeiten unterbrochen, gilt das Arbeitsverhältnis ohne besondere Kündigung mit
dem Eintritt der Unterbrechung als beendet. Sobald die Arbeit wieder aufgenommen
werden kann, ist der Waldarbeiter wieder einzustellen. Diese Verpflichtung entfällt,
50
wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Aufforderung nicht unverzüglich wieder aufnimmt oder wenn während der Unterbrechung ein Sachverhalt eintritt, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung (§ 59) berechtigt hätte.
Die bis zur Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses erworbenen tariflichen Rechte
leben nach der Wiedereinstellung wieder auf; dies gilt auch für den Urlaubsanspruch. Sind dem Waldarbeiter während der Unterbrechung Aufwendungen entstanden, die im bestehenden Arbeitsverhältnis beihilfefähig gewesen wären, gelten diese
Aufwendungen als beihilfefähig, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Beendigung
der Unterbrechung unverzüglich wieder aufgenommen hat.
Abschnitt IX
Sonstige Vorschriften
§ 63
Schutzausrüstung, Schutzkleidung
Soweit das Tragen von Schutzausrüstung oder Schutzkleidung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber dies anordnen.
Trifft der Arbeitgeber eine solche Anordnung, hat er die Schutzausrüstung oder die
Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder einen angemessenen
Zuschuss zu der vom Waldarbeiter zu beschaffenden Schutzausrüstung oder
Schutzkleidung zu leisten.
§ 64
Wechselweise Beschäftigung
im Lande Rheinland-Pfalz und im Saarland
(1)
In den Bereichen
a) des Landes Rheinland-Pfalz und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz sowie
b) des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
Saar
liegt eine wechselweise Beschäftigung vor, wenn ein Waldarbeiter nacheinander bei verschiedenen, von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitgebern (Waldbesitzern) im Arbeitsverhältnis steht und der Wechsel aus Gründen einer überörtlichen Arbeitsplanung nach Übereinkunft der verschiedenen Arbeitgeber und
mit Zustimmung des Waldarbeiters erfolgt.
Übereinkunft und Zustimmung bedürfen der Schriftform.
(2)
Die im Rahmen der wechselweisen Beschäftigung bei den in die Übereinkunft
nach Absatz 1 einbezogenen Arbeitgebern begründeten Arbeitsverhältnisse
werden für alle tariflichen Ansprüche als ein Arbeitsverhältnis angesehen.
51
(3)
Leistungspflichtig gegenüber dem Waldarbeiter ist der Arbeitgeber, bei dem
das Arbeitsverhältnis erstmals begründet worden ist.
52
§ 65
Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag
(gestrichen)
§ 66
Sonderregelungen im Freistaat Bayern
(gestrichen)
§ 67
Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit der
Tarifvertrag nichts anderes bestimmt.
Bei Lohnansprüchen beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ende des Kalendermonats,
der auf den Tag folgt, an dem dem Waldarbeiter die Lohnabrechnung zugegangen
ist.
Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68
Übergangsvorschrift für die Haumeisterzulage
(1)
Der Haumeister erhält für jede Stunde, für die Arbeitslohn gezahlt oder Zeitlohn
fortgezahlt wird, eine Haumeisterzulage.
(2)
Haumeister ist der beim Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vom Arbeitgeber
ausdrücklich als Haumeister bestellte Waldarbeiter.
Der Haumeister ist zur Mitarbeit verpflichtet.
(3)
Die Höhe der Haumeisterzulage wird im Lohntarifvertrag vereinbart.
§ 69
Übergangsvorschriften für die Waldfacharbeiterzulage
in Baden-Württemberg und im Saarland
sowie für die Waldarbeitergehilfenzulage in
Schleswig-Holstein
(1)
In Baden-Württemberg und im Saarland wird der Waldfacharbeiter ohne volle
Ausbildung in die Lohngruppe W 2 eingereiht. Er erhält neben dem Zeitlohn einen Zuschlag in Höhe von 7 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2)
Waldfacharbeiter ohne volle Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 ist der Waldarbeiter, der vor Inkrafttreten der Waldarbeiterausbildungsbestimmungen vom
21. Dezember 1962 eine gekürzte Ausbildung absolviert hat (sog. angelernter
Arbeiter).
53
(3)
In Schleswig-Holstein wird der Waldarbeitergehilfe in die Lohngruppe W 2 eingereiht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Waldarbeitergehilfe im Sinne des Absatzes 3 ist der Waldarbeiter, der nach
den ehemaligen Ausbildungsbestimmungen für Waldfacharbeiter im Lande
Schleswig-Holstein (ABW) vom 1. April 1955 erfolgreich die Waldarbeitergehilfenprüfung abgelegt hat und nicht Waldfacharbeiter (Forstwirt) ist.
§ 70
Übergangsvorschrift zur Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6
Für die am 30. Juni 1999 schon und am 1. Juli 1999 noch im Arbeitsverhältnis zu
demselben Arbeitgeber stehenden Waldarbeiter gilt die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6
in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung.
§ 71
Übergangsvorschrift zu § 7 Abs. 2
(gestrichen)
§ 72
Übergangsvorschrift zu § 54 - Zeiten im Beitrittsgebiet
1. Nach Maßgabe des § 54 Abs. 2, 3 und 6 werden auch berücksichtigt Zeiten der
Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten
Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,
a) die auf einen Arbeitgeber, der unter den MTW-O, den MTArb-O oder den
BMT-G-O fällt, nach Artikel 3 des Einigungsvertrages überführt worden sind,
oder
b) deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter
den MTW-O, den MTArb-O oder den BMT-G-O fällt, ganz oder überwiegend
übernommen hat,
sowie Zeiten einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen
Post.
2. Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der
Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
3. Von der Anrechnung nach den Nrn. 1 und 2 sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschl. der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
54
c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen Systemnähe wird
insbesondere vermutet, wenn der Waldarbeiter
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines
Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden
Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Der Waldarbeiter kann die Vermutung widerlegen.
Von der Anrechnung ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.
§ 73
Übergangsvorschrift zu § 57
Für Waldarbeiter, die am 31. Dezember 2000 schon und am 1. Januar 2001 noch im
Ausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben, werden die
Ausbildungszeiten auf die Beschäftigungszeit nach § 57 Abs. 2 angerechnet.
§ 74
Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 2
(gestrichen)
§ 75
Übergangsvorschrift für Wegegeld, Fahrgeld
Der am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Arbeitsverhältnis
zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, der nach dem bis zum 31. Dezember 2002 maßgebenden Recht Anspruch auf Wegegeld oder Fahrgeld nach §
34 hatte, erhält Wegegeld oder Fahrgeld nach dem bis zum 31. Dezember 2002
maßgebenden Recht.
55
Das monatlich festgestellte Wegegeld nach Unterabsatz 1 vermindert sich in sieben
gleichen Jahresschritten um je ein Siebtel. Die Verminderung beginnt erstmals am
1. Juli 2003, in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten auch für Auszubildende nach dem TVA-F, die am
31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Ausbildungsverhältnis
stehen, und unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung von demselben Arbeitgeber
als Waldarbeiter in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Protokollnotiz:
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für bestehende länderspezifische
Dienstvereinbarungen, nach denen das Wegegeld oder Fahrgeld pauschaliert ist.
Redaktioneller Hinweis:
Gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 23 vom 18. November 2002 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden (MTW) wurde nach § 1 Nr. 2 § 34
unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung im In-Kraft-Treten zum 1. Januar
2003 gestrichen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 für die Übergangsvorschrift in § 75 weiterhin gilt, ist § 34 in der bis zum 31. Dezember 2002 maßgebenden Fassung nachstehend abgedruckt:
"(1) Der Waldarbeiter erhält für den Weg zur Arbeitsstelle ein Wegegeld, wenn der
von der Mitte des Wohnortes, bei Städten und Großgemeinden von der Mitte des
Ortsteiles, bei Streusiedlungen von der Wohnung des Waldarbeiters, zurückzulegende kürzestmögliche zumutbare Fahrweg (einschließlich Fußwege) bzw.
Fußweg mehr als sieben Kilometer (Hin- und Rückweg) beträgt.
Legt der Waldarbeiter den Weg zur Arbeitsstelle mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zurück, erhält er ein Fahrgeld, wenn die mit dem
Beförderungsmittel zurückgelegte Strecke zuzüglich der Wege zu und von den
Stationen (Haltestellen) des Beförderungsmittels mehr als sieben Kilometer (Hinund Rückweg) beträgt.
Auf die Wege zu und von den Stationen (Haltestellen) des Beförderungsmittels
findet Unterabsatz 1 Anwendung.
Stellt der Arbeitgeber ein Beförderungsmittel, entfällt für die Fahrstrecke der Anspruch auf Wegegeld oder auf Fahrgeld, auch wenn der Waldarbeiter das Beförderungsmittel nicht benutzt.
(2) Die Wegstrecken werden für das Forstamt ermittelt und können in einer Wegeentfernungstafel festgehalten werden. In bezirklichen Tarifverträgen können abweichend davon pauschale Festsetzungen für ein Forstamt oder Teile von ihm
vereinbart werden.
Wird nicht nach Unterabsatz 1 Satz 2 verfahren, gilt für die Ermittlung der Wegstrecken als Arbeitsstelle die Mitte der Abteilung.
56
Mit dem neu eingestellten Waldarbeiter kann auch ein anderer Ort als der
Wohnort für die Wegegeldberechnung im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Waldarbeitern, die nach § 32 mit Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt
werden, wird Wegegeld für höchstens ein Jahr gewährt; in Härtefällen kann der
Bezugszeitraum um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Arbeitsvertraglich kann in Anlehnung an die bisher zurückgelegte Strecke eine fiktive
Wegstrecke vereinbart werden.
Für die Berechnung des Wegegeldes wird höchstens die tatsächlich gefahrene
Strecke zugrunde gelegt.
Ändert der Waldarbeiter im Laufe des Arbeitsverhältnisses aus persönlichen
Gründen seinen Wohnort, wird für die Berechnung des Wegegeldes oder des
Fahrgeldes höchstens die bisherige tatsächlich gefahrene Strecke zugrunde gelegt.
(3) Das Wegegeld beträgt für den angefangenen achten und jeden weiteren angefangenen Kilometer 0,11 Euro.
Als Fahrgeld werden die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels gezahlt.
(4) Das Wegegeld und das Fahrgeld werden nur für Arbeitstage gezahlt, an denen
die tägliche Arbeitszeit eingehalten wird.
Die tägliche Arbeitszeit gilt auch dann als eingehalten, wenn die Arbeit aus einem
Anlass verspätet aufgenommen, vorzeitig abgebrochen oder unterbrochen wird,
der zur Lohnfortzahlung führt, oder wenn der Waldarbeiter mit Zustimmung des
Arbeitgebers die Arbeit ohne Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes verspätet
aufnimmt, vorzeitig abbricht oder unterbricht und dabei nicht mehr als drei Arbeitsstunden versäumt.
Das Wegegeld und das Fahrgeld werden auch für Tage gezahlt, an denen die
Arbeit infolge schlechten Wetters nicht aufgenommen werden kann, sofern der
Waldarbeiter zur Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstelle erschienen ist.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1. Die Wegstrecken können für Gruppen von Abteilungen pauschal festgesetzt
werden.
2. Eine Neueinstellung im Sinne des Absatzes 2 Unterabs. 3 liegt nicht vor, wenn
der Waldarbeiter von einem neu eingerichteten Forstamt übernommen wird.
Übergangsvorschrift:
Die Übergangsvorschrift zu § 3 Abs. 4 gilt."
§ 76
57
Übergangsvorschrift
Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Beschäftigungszeit, der Zeit einer Tätigkeit oder des Treuegeldes nur berücksichtigt, soweit
sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.
§ 77
Aufhebung von Tarifverträgen
(gestrichen)
§ 78
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Kalendermonaten zum
Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 können mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres die §§ 8 und 49 schriftlich gekündigt werden.
Es folgen Unterschriften
58
Anlage
Sonderregelungen
für die Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sowie
der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und
Schleswig-Holstein (Sonderregelung mit Forstzulage), für die Waldarbeiter
des Landes Bayern (Sonderregelung mit Leistungszulage) und für die
Waldarbeiter des Landes Hessen
(Sonderregelung mit Forstzulage und Erfolgskomponente)
(SR-F-MTW)
Nr. 1
(gestrichen)
Nr. 2
(gestrichen)
Nr. 3
Zu § 10 - Arbeitslohn An die Stelle der Absätze 1 und 2 tritt folgende Regelung:
Der Arbeitslohn wird als Monatslohn gezahlt.
Nr. 4
Zu § 11 - Zeitlohn An die Stelle des einzigen Satzes treten folgende Regelungen:
(1) Der Lohn wird nach
a) der Tätigkeit (Lohngruppen),
b) den Lohnstufen,
c) dem Lebensalterbemessen.
(2) Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn.
(3) Der Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1
Buchst. a oder der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b und gegebenenfalls der Zulagen nach Nr. 23, 23 a, 23 b, 23 c und 24 ist der Monatsregellohn.
(4) Der Monatsregellohn zuzüglich der nicht unter Absatz 3 fallenden Zulagen
und Zuschläge ist der Monatslohn.
59
Nr. 5
Zu § 13 - Lohngruppen (1) Ergänzend zu § 13 Abs. 1 gilt folgende Regelung:
Der Waldarbeiter der
erhält den Lohn nach
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe W
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
Lohngruppe 4
Lohngruppe 5
Lohngruppe 5
Lohngruppe 5 a
Lohngruppe 6
Lohngruppe 6 a
Lohngruppe 8
Lohngruppe 7 a
Lohngruppe 8 a
1
2
3
4
5
5
6
7
8
8
9
Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
der in der Anlage zum Lohntarifvertrag vereinbarten Monatstabellenlöhne.
(2) Absatz 5 gilt nicht.
Nr. 6
Zu § 13 a - Lohnstufen An die Stelle des § 13 a treten folgende Regelungen:
(1) Der Waldarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von weniger als zwei Jahren
erhält den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 seiner Lohngruppe. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält er den Lohn der nächsten
Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit Beginn des Lohnzahlungszeitraumes, in dem die entsprechende
Beschäftigungszeit vollendet wird.
(2) Für die Ermittlung der Lohnstufe des Monatstabellenlohnes können der Beschäftigungszeit weitere Zeiten beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des
18. Lebensjahres ganz oder teilweise zugerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten mit der zu übertragenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang
stehen und die Berufserfahrung für die Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben förderlich ist.
(3) Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Waldarbeiter
auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in
dem der Waldarbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet,
für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen
Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren
Lohnstufe gezahlt.
60
(4) Der Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003
bis
31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Absatzes 2 mit
der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten
würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet, ab
der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn
aus der nächstniedrigeren als der nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden
Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren
Lohnstufe."
Protokollnotiz:
1. Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs in den Ländern BadenWürttemberg und Rheinland-Pfalz erforderlich ist, kann dem Waldarbeiter im
Rahmen der dafür verfügbaren Mittel anstelle der ihm nach Absatz 1 und 2
zustehenden Lohnstufe des Monatstabellenlohnes ein um bis zu höchstens
vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lohnstufen höherer Monatstabellenlohn vorweg gewährt werden; der Monatstabellenlohn der letzten Lohnstufe
darf nicht überschritten werden. Den Monatstabellenlohn aus einer höheren
Lohnstufe erhält der Waldarbeiter erst, wenn ihm nach Absatz 1 und 2 der
Monatstabellenlohn einer höheren als der vorweg gewährten Lohnstufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Bei der Einreihung in eine höhere
Lohngruppe ist für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die Vorweggewährung von Lohnstufen unberücksichtigt zu lassen. Unterschreitet der
Monatstabellenlohn nach der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bisherigen Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatstabellenlohn der Lohnstufe zu gewähren, der mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit
nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut über eine Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für die Vorweggewährung werden
durch die für das Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.
2. Bei der Berechnung der persönlichen Zulage nach Nr. 23, Nr. 23 a und Nr.
23 b der SR-F-MTW findet die Stufenhemmung nach den Absätzen 3 und 4
keine Berücksichtigung.
Nr. 7
Zu § 14 - Lohnbemessung nach dem Lebensalter In Absatz 1 treten an die Stelle des Wortes "Zeitlohnes" die Worte "Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1.
Nr. 8
Zu § 15 - Stücklohn und § 16 - Prämienlohn Die §§ 15 und 16 gelten nicht.
61
Nr. 9
Zu § 17 - Durchschnittslohn An die Stelle der Absätze 1 bis 3 tritt folgende Regelung:
Als Durchschnittslohn gilt der Monatsregellohn.
Nr. 10
Zu § 18 - Lohnanspruch, Lohnzahlung Die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht.
Neben den Absätzen 1, 3, 6, 7 und 8 gelten folgende Regelungen:
(1) Durch den Monatsregellohn wird die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 8) ergebende Arbeitszeit des Kalendermonats abgegolten.
(2) Der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter erhält vom Monatsregellohn den Teil,
der dem Maß der mit ihm vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Vollbeschäftigt ist der Waldarbeiter, dessen vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die nach § 8 Abs. 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt.
Arbeitsstunden, die der nicht vollbeschäftigte Waldarbeiter über die mit ihm
vereinbarte Arbeitszeit hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsregellohnes ausgeglichen werden.
Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Waldarbeiter für jede zusätzliche im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) geleistete Arbeitsstunde
den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes und des Sozialzuschlages eines entsprechenden vollbeschäftigten Waldarbeiters, sofern er den Sozialzuschlag (§ 44) nicht bereits auf Grund des § 44 in Verbindung mit § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in voller Höhe erhält.
(3) Besteht der Lohnanspruch nicht für die gesamte im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 8) festgesetzte Arbeitszeit des vollen Kalendermonats,
wird der Lohn
a) für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch nicht besteht, um den auf eine
Stunde entfallenden Anteil des Monatsregellohnes,
b) abweichend von Buchstabe a für jeden vollen Arbeitstag, für den ein
Lohnanspruch nicht besteht, um den Teil des Monatsregellohnes, der
dem Verhältnis eines Arbeitstages zu der Zahl der Arbeitstage des vollen Kalendermonats entspricht,
62
gekürzt. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatsregellohnes ist der Monatsregellohn durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8) zu teilen.
(4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe des Monatsregellohnes,
sind die auf die einzelnen Anspruchszeiträume entfallenden Teile des Monatsregellohnes unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 Buchst. b
zu berechnen.
(5) Für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende
Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe
zuzüglich des Zeitzuschlages nach § 24 Abs. 1 zu zahlen.
(6) Der Monatslohn, der Urlaubslohn und die Krankenbezüge sind am letzten
Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem
Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Die Bezüge sind
so rechtzeitig zu überweisen, dass der Waldarbeiter am Zahltag über sie
verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der
zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der
Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
Der Teil des Monatslohnes, der nicht im Monatsregellohn enthalten ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil des Monatslohnes, der
nicht im Monatsregellohn enthalten ist, auch nach der Arbeitsleistung des
Vormonats und des laufenden Monats.
Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht gleich, der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 51 a,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
(7) Eine Überzahlung infolge Arbeitsunfähigkeit gilt als Vorschuss auf die dem
Waldarbeiter gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger zustehenden
Ansprüche auf Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld sowie auf die dem
Waldarbeiter wegen der Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche. Die Ansprüche des Waldarbeiters auf diese Leistungen
gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
Protokollnotizen:
1. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von
mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
63
2. Arbeitstage im Sinne des Absatzes 3 sind alle Kalendertage, an denen der
Waldarbeiter dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§
8) zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, wenn nicht ein Feiertag vorläge
oder der Waldarbeiter aus anderen Gründen (z.B. wegen Urlaubs, Arbeitsbefreiung, einer Freistellung nach § 8 a, Arbeitsunfähigkeit) nicht zu arbeiten
hat.
3. Die Umstellung des Zahltages gem. Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 vom 15. auf
den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres
beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag
des Monats November gezahlt werden.
4. Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 1 Satz 1 kann für Waldarbeiter des
Landes Bayern ein anderer Zahltag mit der Maßgabe bestimmt werden, dass
der Lohn so rechtzeitig auf ein von dem Waldarbeiter eingerichtetes Girokonto im Inland zu überweisen ist, dass der Waldarbeiter spätestens am 15.
des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Kalendermonats über ihn verfügen kann.
5. Abweichend von Absatz 6 Unterabs. 2 Satz 1 kann für Waldarbeiter des
Landes Baden-Württemberg der Arbeitgeber bei der Anwendung statt des
Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.
Nr. 11
Zu Abschnitt IV - Lohnzulagen, Lohnzuschläge (1) Neben dem Monatstabellenlohn erhalten
a) Waldarbeiter der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
sowie der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände RheinlandPfalz und Schleswig-Holstein eine Forstzulage in Höhe von monatlich
92,03 Euro.
b) Waldarbeiter des Landes Bayern eine Leistungszulage. Die Zusammensetzung, Stufen und Höhe der Leistungszulage ergeben sich aus den
Anhängen 1 und 4 dieser Sonderregelungen.
c) Waldarbeiter des Landes Hessen erhalten eine Erfolgskomponente gemäß Anhang 5 dieser Sonderregelung.
Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Neben der Forstzulage nach Absatz 1 Buchst. a, der Leistungszulage nach
Absatz 1 Buchst. b oder der Erfolgskomponente nach Buchst. c werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge - außer den Zuschlägen nach §§ 20,
24, 25 und 26 sowie ggf. der Nrn. 23, 23 a, 23 b, 23 c und 24 - gezahlt. Für
die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, wird der Monatsregellohn
fortgezahlt.
64
Bemessungsgrundlage für die §§ 20, 24, 25 und 26 ist der auf eine Stunde
entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der für den
Waldarbeiter gültigen Lohngruppe.
(3) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu
bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§ 20) nicht gezahlt.
Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe
- W 3 Fallgruppe 2,
- W 5 Fallgruppe 1,
- W 6 Fallgruppe 1 und
- W 7 Fallgruppe 1
zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag (§ 20) nicht gezahlt.
Nr. 12
Zu § 35 - Motorsägenentschädigung,
Werkzeugentschädigung § 35 gilt mit der Maßgabe, dass der Waldarbeiter bei Holzerntearbeiten pro Arbeitsstunde für die Gestellung der Motorsäge und des sonstigen Hauungswerkzeugs eine Motorsägen- und Werkzeugentschädigung in Höhe von 40 v. H. der
im Lohntarifvertrag vereinbarten Motorsägenentschädigung erhält; wird der
überwiegende Anteil des Holzes von Hand entrindet, so beträgt die Motorsägenund Werkzeugentschädigung 20 v.H.
Protokollnotizen:
1. Für Waldarbeiter des Landes Bayern treten an Stelle der Maßgaben der Nr.
12 die Maßgaben in Anhang 2.
2. Für Waldarbeiter des Landes Hessen gilt § 35 mit der Maßgabe, dass bei
Holzerntearbeiten an Stelle der Maßgaben der Nr. 12 die Maßgaben in Anhang 6 treten.
Nr. 13
Zu §§ 41 - 43 - Lohnzahlung bei Arbeitsausfall infolge
schlechten Wetters, - Lohnzahlung am 24. und 31. Dezember und - Lohnzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften Die §§ 41 bis 43 gelten nicht.
Nr. 14
65
Zu § 44 - Sozialzuschlag An die Stelle des § 44 treten folgende Regelungen:
Neben dem Arbeitslohn, fortgezahlten Lohn, Urlaubslohn und den Krankenbezügen im Sinne des § 45 Abs. 2 erhält der Waldarbeiter als Sozialzuschlag dem
Grunde nach den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde; die Höhe des Sozialzuschlages
wird im Lohntarifvertrag vereinbart. Soweit nach § 29 BAT auf den
kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT
anzuwenden ist, gilt für die Berechnung des Sozialzuschlages anstelle des § 34
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT die Nr. 10 Abs. 2. Nr. 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nr. 15
Zu § 45 - Krankenbezüge In Absatz 8 gelten die Worte "für jede Stunde, die der Waldarbeiter nach § 8
oder aufgrund Arbeitsvertrages zu leisten hätte," nicht.
Nr. 16
Zu § 48 - Wintergeld § 48 gilt - mit Ausnahme für die Waldarbeiter des Landes Bayern - nicht.
Nr. 17
Zu § 55 - Sterbegeld § 55 gilt der Maßgabe, dass in Absatz 3 das Wort "Zeitlohn" durch das Wort
"Monatsregellohn" ersetzt wird.
Nr. 18
- Zuwendung Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende gilt
mit folgenden Maßgaben:
Zu § 2:
a) An die Stelle des Absatzes 1 Unterabs. 1 bis 4 treten folgende Regelungen:
"(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des
Urlaubslohnes nach § 49 MTW und des Sozialzuschlages, die dem
Waldarbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden,
die der Waldarbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt
worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung
seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben.
66
Für den Waldarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Waldarbeiter, der unter § 1 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die
Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem
das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat."
b) Absatz 3 Unterabs. 1 gilt in der folgenden Fassung:
"Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 50 DM (ab 1. Januar 2002 25,56 Euro) für jedes Kind, für das
dem Waldarbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1
Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des §
65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29
Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden."
Nr. 19
(gestrichen)
Nr. 20
(gestrichen)
Nr. 21
- Forstwirtschaftsmeister Der Tarifvertrag über die Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister gilt mit der
Maßgabe, dass in § 1 Abs. 2 Buchst. a das Wort "Zeitlohnes" durch das Wort
"Monatstabellenlohnes" und in Buchstabe b das Wort "Zeitlohn" durch das Wort
"Monatstabellenlohn" ersetzt wird.
Nr. 22
- Sonstige Tarifverträge Die folgenden Tarifverträge gelten nicht:
a) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST),
b) Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer (HEZ),
c) Tarifvertrag über die zusätzliche Regelung von Arbeitsbedingungen für
Waldarbeiter bei Zeitaufnahmen,
67
d) Tarifvertrag für die im Nationalpark Bayerischer Wald und für die im Nationalpark Berchtesgaden beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern
(TVNP),
e) Tarifvertrag für die bei den Maschinenbetrieben und Maschinenstützpunkten
beschäftigten Waldarbeiter des Freistaates Bayern (TVMB),
f)
Tarifvertrag für Holzerntearbeiten im Hochgebirge (Hochgebirgstarif 1994 HGT 94),
g) Rahmentarifvertrag zur Prämienentlohnung von Waldarbeitern (PLW),
h) Tarifvertrag Seillinienverfahren (TV-KSV),
i)
Tarifvertrag über die Bildung und den Einsatz von Kommissionen zur Aufnahme von Arbeitsbedingungen bei der Holzernte,
j)
Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem PrämienSortentarif (PST),
k) Tarifvertrag für die Entlohnung von Pflanzarbeiten im Prämienlohn (TV-PLPflanzung),
l)
Tarifvertrag über die Entlohnung der Jungbestandspflege im Prämienlohn
(TV-PL-Jungbestandspflege).
Nr. 23
Übergangsvorschriften
für Waldarbeiter der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
(1) Für am 30. September 1997 schon und am 1. Oktober 1997 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter der Länder
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, deren Durchschnittslohn (§ 17) für
den gesamten Monat Oktober 1997 nach dem bis zum 30. September 1997
maßgebenden Recht höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1
Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage.
Für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des
30. September 1997 der 30. November 1997, an die Stelle des 1. Oktober
1997 der 1. Dezember 1997 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der
Monat Dezember 1997. Für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein tritt an die Stelle des 30. September 1997 der 30. November 2001, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der
1. Dezember 2001 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat
Dezember 2001. Für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz tritt an die Stelle des 30. September 1997
der 31. Dezember 2003, an die Stelle des 1. Oktober 1997 der 1. Januar
68
2004 und an die Stelle des Monats Oktober 1997 der Monat Januar 2004, es
sei denn, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland
Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend angewandt; dann hat es
hierbei sein Bewenden.
Waldarbeiter des Saarlandes, die am 31. Dezember 1998 schon und am
1. Januar 1999 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen
und deren Durchschnittslohn (§ 17) für den gesamten Monat Januar 1999
am 1. Januar 1999 nach dem bis zum 31. Dezember 1998 maßgebenden
Recht höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten
den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage.
Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz, die am 30. Juni 2002 schon und
am 1. Juli 2002 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen
und deren Durchschnittslohn (Satz 2 und 3) für Juli 2002 höher gewesen wäre, als der für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der
Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhalten den Unterschiedsbetrag
als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn der Jahre 1998 und 1999
wird nach § 17 stundengewichtet hergeleitet und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden berücksichtigt. Für
die nach dem 31. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2002 eingestellten
Waldarbeiter gilt der Durchschnittslohn nach § 17, der sich für den Monat
Juli 2002 nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht ergeben
hätte.
Die persönliche Zulage wird ab 1. Januar 1998, für Waldarbeiter des Saarlandes ab 1. Januar 1999, für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz ab
1. Juli 2002 bei der Herleitung der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über
eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt.
(2) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 erhält, in
eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich
die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes.
Die persönliche Zulage nach Absatz 1 vermindert sich ferner
a) für Waldarbeiter des Landes Niedersachsen bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1997 jeweils um ein Viertel,
b) für Waldarbeiter des Landes Schleswig-Holstein und des Kommunalen
Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. November 1997 jeweils um ein Viertel,
c) für Waldarbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 30. September 1999 jeweils um ein Zehntel
69
d) für Waldarbeiter des Saarlandes bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach
dem
31. Dezember 1998 jeweils um ein Viertel,
e) für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Juli 2002 jeweils um ein Viertel; diese Regelung gilt
entsprechend für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz für allgemeine Lohnerhöhungen nach dem
1. Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend
angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden.
des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung. Die Regelung in
Satz 2 Buchst. e gilt entsprechend für Waldarbeiter der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz für allgemeine Lohnerhöhungen nach dem 1. Januar 2004, es sei denn, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 2003 die für
die Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Regelungen entsprechend angewandt; dann hat es hierbei sein Bewenden.
Protokollnotizen:
1. Für die Anwendung des Absatzes 1 wird der auf eine Stunde entfallende
Durchschnittslohn in dem maßgebenden Monat mit dem Faktor 167,4 vervielfacht. Die persönliche Zulage wird als Monatsbetrag gezahlt.
2. Der Waldarbeiter im Land Rheinland-Pfalz, der mindestens seit dem Jahr
2001 in ununterbrochener Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, erhält eine persönliche Zulage
nach Absatz 1, sofern das befristete Arbeitsverhältnis jeweils mindestens
zwei Monate beträgt. Eine einmalige Unterbrechung der Jahresfolge aus
persönlichen Gründen ist unschädlich; Unterbrechungen aus
betrieblichen Gründen sind unschädlich.
Nr. 23 a
Übergangsvorschriften für Waldarbeiter des Landes Bayern
(1) Waldarbeiter, die ab 1. März 2004 unter den Geltungsbereich der SR-FMTW fallen und die am 31. Dezember 2003 schon und am 1. Januar 2004
noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitergeber stehen, erhalten für
die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 anstelle des Monatstabellenlohnes nach Nr. 4 und der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst.
b den am 1. Januar 2004 geltenden Durchschnittslohn nach § 17; der
Durchschnittslohn ist bei Tariflohnänderungen entsprechend zu verändern.
Daneben werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge mit Ausnahme der
Lohnzuschläge nach den §§ 20, 24, 25 und 26 gezahlt; diese Ausnahme gilt
nicht für Maschinenführer der Maschinenbetriebe, die ab 1. März 2004 unter
den Geltungsbereich der SR-F-MTW fallen.
70
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 31. Dezember 2003 oder am 1. Januar 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich,
wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach
§ 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
In der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 29. Februar 2004 eingestellte Waldarbeiter erhalten für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005
den Monatstabellenlohn nach Nr. 4 und eine Leistungszulage nach Nr. 2.3
und Nr. 2.4 des Anhangs 1 zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b.
Bei Änderungen der Lohngruppe oder der Lohnstufe in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 gilt § 17 Abs. 3 MTW entsprechend.
(2) Der am 28. Februar 2005 schon und am 1. März 2005 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, der ab 1. März
2004 unter den Geltungsbereich der SR-F-MTW fällt und dessen Durchschnittslohn nach Absatz 1 für den gesamten Monat März 2005 nach dem
bis zum 28. Februar 2005 maßgebenden Recht höher gewesen wäre als der
für diesen Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b, der Zulagen nach Nr. 1.3 des Anhang 1
zu Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b und der Haumeisterzulage nach Nr. 24, erhält
diesen Unterschiedsbetrag
a) zu 100 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 5,
b) zu 90 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 4,
c) zu 75 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 3 und
d) zu 50 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 2
als persönliche Zulage.
Für die Berechnung der persönlichen Zulage ist die Stufe nach der Komponente "Mengenleistung" maßgebend, sofern mindestens 100 Stunden in der
Holzernte erbracht werden. In den übrigen Fällen ist die Stufe nach der
Komponente "Produktivstunden" maßgebend.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 28. Februar
2005 oder am 1. März 2005 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der
Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
Die persönliche Zulage wird ab 1. März 2005 bei Herleitung der Zuwendung
berücksichtigt.
71
Bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 28. Februar 2005 vermindert
sich die persönliche Zulage um jeweils ein Viertel des monatlichen Betrages
der allgemeinen Lohnerhöhung.
(3) Der Waldarbeiter, der sich am 29. Februar 2004 bereits im Geltungsbereich
der SR-F-MTW befindet, der am 28. Februar 2003 schon und am 1. März
2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stand und dessen
Durchschnittslohn für den gesamten Monat März 2003 nach dem bis zum 28.
Februar 2003 maßgebenden Recht höher gewesen wäre als der für diesen
Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Leistungszulage nach
Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b, der Zulage nach Absatz 1 Unterabs. 4 und der
Haumeisterzulage nach Nr. 24 - jeweils nach den im März 2003 gültigen Regelungen des MTW -, erhält diesen Unterschiedsbetrag
a) zu 100 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 5,
b) zu 90 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 4,
c) zu 75 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 3 und
d) zu 50 v. H. bei einer Leistungszulage der Stufe 2
als persönliche Zulage.
Für die Berechnung der persönlichen Zulage ist die Stufe nach der Komponente "Mengenleistung" und, sofern hierfür keine Leistungszulage zusteht,
die Stufe nach der Komponente "Produktivstunden" maßgebend.
Die persönliche Zulage wird ab 1. März 2003 bei Herleitung der Zuwendung
berücksichtigt.
Bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 28. Februar 2003 vermindert
sich die persönliche Zulage um jeweils ein Viertel des monatlichen Betrages
der allgemeinen Lohnerhöhung.
(4) Ändert sich bei einem Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält, die Lohngruppe/Lohnstufe, verringert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem
neuen Betrag des Monatstabellenlohnes entsprechend.
Protokollnotizen:
Durchschnittslohn ist das 167,4fache des auf eine Stunde entfallenden
Durchschnittslohnes nach § 17.
Die Bemessungsgrundlagen für die §§ 20, 24, 25 und 26 gemäß Absatz 1
richten sich nach § 30 Abs. 1.
Nr. 23 b
- Übergangsvorschriften Baden-Württemberg -
72
(1) Der am 31. Dezember 2002 schon und am 1. Januar 2003 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen Durchschnittslohn (Satz 2) für Januar 2003 - vervielfacht mit dem Faktor 167,4 höher gewesen wäre, als der in diesem Monat zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a, erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage. Der Durchschnittslohn wird von
dem um die Zuschläge nach §§ 24, 25 und 26 verminderten Durchschnittslohn (§ 17) der Jahre 1998 und 1999 nach § 17 stundengewichtet hergeleitet
und festgestellt; Lohnerhöhungen bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
werden berücksichtigt.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 1. Januar
2003 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt.
(2) Der Waldarbeiter, der mindestens seit dem Jahr 2002 in ununterbrochener
Jahresfolge in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber
steht, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1, sofern das befristete
Arbeitsverhältnis jeweils mindestens zwei Monate beträgt. Eine einmalige
Unterbrechung der Jahresfolge aus persönlichen Gründen ist unschädlich;
Unterbrechungen aus betrieblichen Gründen sind unschädlich.
(3) Der Waldarbeiter, der keinen Durchschnittslohn nach § 17 aus den Jahren
1998 und 1999 aufweist, jedoch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1
Unterabs. 1 oder Absatz 2 erfüllt, erhält eine persönliche Zulage nach Absatz 1 bzw. 2. Der Durchschnittslohn wird in diesem Falle rechnerisch hergeleitet aus dem Quotienten seines Durchschnittslohnes nach § 17 und demjenigen der Waldarbeiter seiner Lohngruppe, der sich für den Monat Januar
2003 nach dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Recht ergeben hätte,
multipliziert mit dem Durchschnittslohn nach Absatz 1 Satz 2 der Waldarbeiter seiner Lohngruppe aus den Jahren 1998 und 1999.
(4) Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2
erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen
dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes.
Die persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2 vermindert sich ferner bei allgemeinen Lohnerhöhungen nach dem 31. Januar 2003 jeweils um ein Viertel
des monatlichen Betrages der allgemeinen Lohnerhöhung.
Nr. 23 c
- Übergangsvorschriften Hessen -
73
(1) Waldarbeiter, die ab 01. April 2004 unter den Geltungsbereich der SR-FMTW fallen und die am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004
noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehen, erhalten für die
Zeit vom 01. April 2004 bis 31. Dezember 2004 anstelle des Monatstabellenlohnes nach Nr. 4, der Forstzulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a und der Erfolgskomponente nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. c den am 1. Januar 2004 geltenden Durchschnittslohn nach § 17 MTW; der Durchschnittslohn ist bei Tariflohnänderungen entsprechend zu verändern.
Daneben werden keine Lohnzulagen und Lohnzuschläge mit Ausnahme der
Lohnzuschläge nach den §§ 20, 24, 25 und 26 gezahlt. Die Bemessungsgrundlage dieser Zuschläge richtet sich nach § 10 (1) des Lohntarifvertrages
Nr. 17 vom 14. März 2003.
(2) Der am 31. Dezember 2003 schon und am 01. Januar 2004 noch im Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber stehende Waldarbeiter, dessen gemittelter Durchschnittslohn der Jahre 2001 und 2002 (festgestellt im Entlohnungsmonat 12 / 2003), vervielfacht mit dem Faktor 167,4, höher gewesen
wäre als der für den Monat Januar 2005 zustehende Monatstabellenlohn zuzüglich der Forstzulage und ggf. der Zulage nach Nr. 24 erhält den Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage.
Die persönliche Zulage wird bei der Herleitung der Zuwendung nach dem
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Waldarbeiter und Auszubildende berücksichtigt.
Die persönliche Zulage wird in fünf gleichen Jahresschritten abgebaut. Beginn des Abbaus ist der 1. Januar 2005.
Wird der Waldarbeiter, der eine persönliche Zulage nach Absatz 1 oder 2
erhält, in eine höhere Lohngruppe bzw. höhere Lohnstufe eingereiht, vermindert sich die persönliche Zulage um den Unterschiedsbetrag zwischen
dem bisherigen und dem neuen Betrag des Monatstabellenlohnes.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung
des Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 1. Januar
2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich wieder aufnimmt.
Protokollnotiz:
Für nach dem 31. Dezember 2002 eingestellte Waldarbeiter wird der Durchschnittslohn des Jahres 2003 zur Errechnung der persönlichen Zulage nach
Absatz 2 herangezogen.
Nr. 24
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Haumeisterzulage
Die Haumeisterzulage nach § 68 MTW beträgt 5 v. H. des Monatstabellenlohnes
der Lohnstufe 1 der für den Waldarbeiter gültigen Lohngruppe. Nr. 10 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Protokollnotiz:
Die am 29. Februar 2004 schon und am 1. März 2004 noch im Arbeitsverhältnis
stehenden Haumeister des Landes Bayern erhalten ab dem 1. März 2004 eine
Haumeisterzulage nach § 68 in Höhe des am 29. Februar 2004 geltenden Betrages als Besitzstand. Eine Unterbrechung nach § 62 ist dabei unschädlich.
Nr. 25
Übergangsregelung zu Nr. 22 Buchst. d und e
Für die am 29. Februar 2004 schon und am 1. März 2004 noch beschäftigten
Waldarbeiter im Geltungsbereich der Tarifverträge nach Buchstaben d und e
richten sich die Ansprüche hinsichtlich der Einreihung bis zum Abschluss neuer
Tarifverträge weiterhin nach diesen Tarifverträgen.
Hat das Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 1 aufgrund Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus sonstigen Gründen nach § 62 am 29. Februar 2004
oder am 1. März 2004 nicht bestanden, ist dies unschädlich, wenn der Waldarbeiter die Arbeit nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 62 unverzüglich
wieder aufnimmt.
(Ort, Unterschriften)