Beschlussentwurf

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Beschlussentwurf
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Referat für1 Stadtplanung
und Bauordnung
PLAN-HAIV-5
Novellierung der Baumschutzverordnung (BaumschutzV),
- Ergebnisse des Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens,
- StR-Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010
- BA-Antrag Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – Maxvorstadt
vom 10.07.2012
- BA-Antrag Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25 – Laim vom
31.07.2012
Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/V 10503
Anlagen:
1. Baumschutzverordnung (derzeit gültige Fassung)
2. Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010
3. Antrag Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – vom
10.07.2012
4. Antrag Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 25- vom 31.07.2012
5. Neufassung der Baumschutzverordnung
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 07.11.2012 (VB)
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Zuständig für die Entscheidung ist die Vollversammlung des Stadtrates gemäß § 2 Nr. 14 der
Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München (nach Vorberatung im
Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung).
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1. Ausgangslage - Anlass, Zielsetzung und wesentliche Änderungen
1.1. Anlass und Zielsetzung:
Die Novellierung der Baumschutzverordnung geht zurück auf den Beschluss der
Vollversammlung des Stadtrates vom 25.01.2006 (Vorlagen Nr. im RIS 02-08 / V 07153),
mit dem das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beauftragt wurde, die
Gebietskulisse für die Baumschutzverordnung dem aktuellen Stand der baulichen
Entwicklungen anzupassen. Zudem wurden im Zuge der Novellierung auch einige
inhaltliche Bestimmungen der Baumschutzverordnung redaktionell überarbeitet bzw. an
die Erfordernisse der aktuellen Rechtsprechung angepasst.
Insbesondere die Anpassung des räumlichen Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung gestaltete sich sehr arbeits- und zeitintensiv, so dass erst 2010 das erforderliche
Öffentlichkeitsverfahren durchgeführt werden konnte. Mit der Novellierung der Naturschutzgesetze in den Jahren 2010 und 2011 wurde aufgrund dringender Empfehlung des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit das Verfahren aus Gründen
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des novellierten Bayerischen
Naturschutzgesetzes am 01.03.2011 unterbrochen und erst anschließend wieder weiter
betrieben.
Der Entwurf der neuen Baumschutzverordnung fand im Großen und Ganzen breite
Zustimmung. Zwischenzeitlich liegt dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung jedoch
ein Antrag aus den Reihen des Stadtrates vor (vgl. Anlage 2), die Fichten aus der
Baumschutzverordnung herauszunehmen bzw. die Stammumfänge, ab denen ein Baum
den Regelungen der Baumschutzverordnung unterliegen soll, anzuheben. Dies hat das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung dazu veranlasst, entsprechende
Handlungsempfehlung bezüglich der Herausnahme der Gattung Fichte in einem zweiten
Verfahrensschritt auszuarbeiten. Im Detail wird hier auf die Ausführungen unter Punkt 4
und 5 verwiesen. Eine Berücksichtigung im beschlussgegenständlichen Entwurf der
Baumschutzverordnung war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich, da das
Thema „Herausnahme der Gattung Fichte aus der Baumschutzverordnung“ nicht
Gegenstand des Anhörungsverfahrens im Jahre 2010 war und daher erst in einem
erneuten Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren behandelt werden muss.
Unabhängig davon ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Beschlussfassung über den in
Anlage 5 beigegeben novellierten Entwurf der Baumschutzverordnung mit aktueller
Gebietskulisse dringend geboten, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit
im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu den Regelungen bezüglich
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung.
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1.2. Aktualisierung des räumlichen Geltungsbereichs
Wie bereits erwähnt war der Auftrag aus dem Stadtratsbeschluss vom 25.01.2006, den
räumlichen Geltungsbereich an die baulichen Entwicklungen, die seit der Novellierung
1991/92 statt gefunden haben, anzupassen. Die Vorarbeiten zur Anpassung der Gebietskulisse wurden an ein privates Büro mittels Werkvertrag vergeben. Dabei war die Aufgabenstellung, die im Zusammenhang bebauten Gebiete im bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB sowie in Bebauungsplangebieten nach § 30 Baugesetzbuch
(BauGB) herauszuarbeiten und kartographisch darzustellen. Auf der Grundlage dieser
Erhebungen wurde der neue Gebietsumgriff der Baumschutzverordnung festgelegt.
Größere zusammenhängende Allgemeine Grünflächen und Kleingartenanlagen nach dem
Bundeskleingartengesetz wurden dabei ebenso wie Bahnbetriebsflächen im Wesentlichen
vom Umgriff ausgenommen, selbst wenn sie sich in Gebieten befinden, die als im
Zusammenhang bebaut beurteilt werden.
Der räumliche Geltungsbereich kann der Karte (Anlage 5) im Maßstab 1 : 25.000
entnommen werden. Diese Karte umschreibt den Umgriff des Geltungsbereiches grob und
ist Bestandteil der Baumschutzverordnung (BaumSchV). Der maßgebliche Grenzverlauf
ergibt sich aus 81 Karten im Maßstab 1: 5000, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
Diese Karten liegen bei der heutigen Sitzung aus.
1.3. Wesentliche inhaltliche Änderungen im Verordnungstext:
Alle nachfolgend genannten Rechtsvorschriften ohne Nennung der Rechtsgrundlage
beziehen sich auf die in Anlage 5 beigegeben Neufassung der Baumschutzverordnung.
Neben der Anpassung der Gebietskulisse haben sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und der Praxis im Vollzug auch einige inhaltlichen Regelungen der bisherigen
Baumschutzverordnung bzw. des seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung
für die Beschlussvorlage vom 25.01.2006 erarbeiteten Entwurfs, als optimierungsbedürftig
erwiesen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 4 zur
Festlegung von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen. Bei den Ersatzpflanzungsforderungen wurden die Vorgaben für eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung
konkretisiert und auch der Umfang der Kosten für eine Ersatzpflanzung, nach dem sich die
Höhe der Ausgleichszahlung bemisst, bedurfte nach der neuesten Rechtsprechung einer
konkreteren Beschreibung. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nach aktueller
Rechtsprechung eine diesbezügliche Novellierung dringend geboten.
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Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen wurde zudem die rechtliche Grundlage geschaffen,
dass die Gelder auch zweckgebunden für notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
von wertvollen Altbäumen etc. verwendet werden können (vgl. hierzu die Ausführungen in
Ziffer 2.4.3 dieses Beschlusses).
Des Weiteren wurde in § 6 Abs. 2 für die Anzeige von Maßnahmen zur Beseitigung
unmittelbarer Gefahren eine Frist formuliert und für die Nichteinhaltung dieser
Anzeigepflicht erstmals in § 11 Abs. 3 auf eine Bußgeldbewehrung verwiesen.
Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form
gehalten werden, wurden erstmals durch die Aufnahme einer entsprechenden
Formulierung in § 4 Abs. 4 neben den Obstgehölzen vom sachlichen Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung ausgenommen.
Hinsichtlich der Obstgehölze wurde durch ausdrückliche Nennung der Arten Vogelkirsche
und Holzapfel klar gestellt, dass diese nicht zu den Obstgehölzen zählen und somit die
auch bereits in der bisher geltenden Fassung der Baumschutzverordnung enthaltene
Ausnahmeregelung für Obstgehölze nicht einschlägig ist.
In § 10 wurde zur Klarstellung erstmals ausdrücklich eine Regelung zur Rechtsnachfolge
aufgenommen.
Alle Änderungen sind im Verordnungstext (Anlage 5) durch Kursivdruck gekennzeichnet.
Der Kursivdruck dient nur der Verdeutlichung, die Bekanntmachung der Neufassung der
Baumschutzverordnung erfolgt ohne Kursivschrift.
2. Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren
2.1. Anerkannte Verbände
Die zehn anerkannten Verbände haben, soweit eine Rückmeldung erfolgte, keine Einwendungen gegen die Novellierung der Baumschutzverordnung erhoben. Von zwei Verbänden
wurden Anregungen eingebracht:
2.1.1. Der Bund Naturschutz regt an, sich bei der Festlegung des Stammumfanges ab
dem ein Gehölz geschützt werden soll, an der Wachstumsgeschwindigkeit der Gehölze zu
orientieren und insbesondere bei langsam wachsenden Baumarten, wie z.B. Eiben, den
bisherigen Grenzwert von 80 cm gemessen in 1 m Höhe herabzusetzen. Ferner wurde
vorgeschlagen, den Begriff des „fachgerechten Verpflanzens“ in § 3 Abs. 3 genauer zu
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erläutern und zugleich sicher zu stellen, dass eine Überprüfung statt findet, ob die
Verpflanzung erfolgreich war und der Baum keinen Schaden genommen hat. Des weiteren
bat der Bund Naturschutz darum, die Bemessungskriterien für die Festlegung der Höhe
der Ausgleichszahlung in § 7 Abs. 4 Satz 1 nicht nur auf die Pflanzkosten zu beschränken,
sondern um die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu ergänzen und zugleich
auch die ökologische Wertigkeit des beseitigten Baumes bei der Höhe der Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen. In § 7 Abs. 2 solle die Formulierung aufgenommen werden:
„Dem Erhalt eines ökologisch wertvollen Baumes ist gegenüber der Ersatzpflanzung
immer der Vorrang einzuräumen“.
Stellungnahme:
Nach Ansicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde, erscheint der Vorschlag, den Stammumfang, ab dem die Gehölze der Baumschutzverordnung unterliegen, bei langsam wachsenden Gehölzen kleiner als 80 cm zu
wählen, für die Praxis des Verordnungsvollzugs nicht praktikabel. Eine Herabsetzung
des Stammumfangs bei einzelnen Baumarten würde eine Artenkenntnis bei den
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern voraussetzen, die man in der Regel nicht
erwarten kann.
Der Wunsch einer genaueren Erläuterung des Begriffes „fachgerechtes Verpflanzen“
verbunden mit der Forderung, dass eine Überprüfung statt findet, ob die Verpflanzung
erfolgreich war und der Baum keinen Schaden genommen hat, hat das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung dazu veranlasst, die Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 2, das
fachgerechte Verpflanzen auf dem selben Grundstück nicht als Entfernen zu werten, zu
überdenken. Grundsätzlich ist die fachgerechte Verpflanzung von Bäumen in der ZTV
Baum (zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege)
hinreichend geregelt. Fachgerechtes Verpflanzen ist gegeben, wenn es nach den
anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Die Forschungsgesellschaft Landesentwicklung
Landschaftsbau e.V gibt diesbezüglich Regelwerke heraus, die zu beachten sind. Das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat daher zur Klarstellung § 3 Abs. 2 Satz 2 um
die Formulierung „nach den anerkannten Regeln der Technik“ ergänzt. Eine Kontrolle
dieser Verpflanzung, so wie es der Bund Naturschutz fordert, wird jedoch allenfalls dann
möglich sein, wenn das Referat für Stadtplanung und Bauordnung über Dritte von der
Verpflanzung erfährt, da aufgrund der Genehmigungsfreiheit keine Anzeigepflicht besteht.
Dies stellt jedoch wie die bisherigen Erfahrungen zeigen im Hinblick auf den Schutzzweck
der Verordnung kein Problem dar. Der Tatbestand der Verpflanzung auf dem selben
Grundstück spielt in der Praxis kaum eine Rolle und kommt, wenn überhaupt, nur im
Zusammenhang mit fachlich unproblematischen Verpflanzungen von jungen
Ersatzbäumen zur Anwendung. Somit kann aus Sicht des Referates für Stadtplanung und
Bauordnung im Vertrauen auf die Eigenverantwortung der Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümer von der Einführung weiterer Kontrollmechanismen abgesehen werden.
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Eine Ergänzung der Bemessungskriterien für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung in § 7 Abs. 4 Satz 1 um die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen wäre
nach Auffassung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung unverhältnismäßig und
nicht mehr im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 2
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Diese Vorschrift sieht im Falle einer
Bestandsminderung die Möglichkeit der Verpflichtung zur Leistung von Ersatz in Geld vor.
Diese Festlegung bietet nach Ansicht des Referats für Stadtplanung und Bauordnung
keinen Spielraum, neben den Kosten für eine angemessenen Ersatzpflanzung, die laut § 7
Abs. 4 die Anschaffung, Lieferung, fachgerechte Pflanzung und Fertigstellungspflege
umfassen, auch noch Kosten für weitere Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen in den
Folgejahren mit einzukalkulieren. Hinzu kommt, dass die Kosten für Pflege- und
Erhaltungsmaßnahmen abhängig von Baumart und Pflanzgröße erheblich differieren
können, so dass hier eine allgemein gültige Festlegung nicht möglich ist. Der Forderung
des Bundes Naturschutz, den Wortlaut des § 7 Abs. 4 entsprechend zu ergänzen, konnte
daher nicht gefolgt werden. Durch die Formulierung in § 7 Abs. 2 ist jedoch sichergestellt,
dass die ökologische Wertigkeit des zu beseitigenden Baumbestandes bereits bei der
Festlegung der Anzahl der Ersatzbäume („angemessene Ersatzpflanzung“) ausreichend
berücksichtigt wird. Sofern nicht genug Platz für diese angemessene Ersatzpflanzung auf
dem Grundstück vorhanden ist, gibt § 7 Abs. 4 die Möglichkeit, pro nicht
unterzubringendem Ersatzbaum eine Ausgleichszahlung zu fordern. Die Höhe wiederum
dieser Ausgleichszahlung richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten für die
Anschaffung, Lieferung, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege. Die Höhe der
Ausgleichszahlung ist immer einheitlich und kann daher nicht in Bezug zur Wertigkeit des
zu beseitigenden Baumbestandes gesetzt werden.
Dem Wunsch des Bundes Naturschutz, in § 7 Abs. 2 die Formulierung “dem Erhalt eines
ökologisch wertvollen Baumes ist gegenüber der Ersatzpflanzung immer der Vorrang einzuräumen“ aufzunehmen, konnte nicht entsprochen werden. § 5 legt die Tatbestände für
die Erteilung einer Fällgenehmigung eindeutig fest. Im Rahmen dieser Vorschrift muss das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung in pflichtgemäßer Ausübung des ihm
zukommenden Ermessens über einen Fällantrag entscheiden. Die Tatsache, dass eine
Ersatzpflanzung angeboten wird, findet im Rahmen dieser Hauptsachenentscheidung
keine Berücksichtigung.
2.1.2. Der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine regt
an § 1 Abs. 1 an die geschützten Gehölzarten anzupassen, da Großstädte oft Refugien
seltener Arten sind und auch Gehölze geschützt werden sollten, die von Natur aus die
Mindestgröße für die Unterschutzstellung nicht erfüllen.
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Stellungnahme:
Wie bereits unter 2.1.1. ausgeführt ist es nicht praktikabel, die Größenanforderungen für
einzelne Gehölzarten in § 1 Abs. 1 unterschiedlich zu definieren, da dies eine spezielle
Artenkenntnis bei den Antragstellerinnen/Antragstellern voraussetzen würde, die
insbesondere hinsichtlich der seitens des Deutschen Gebirgs- und Wandervereine im
Fokus stehenden seltenen Arten in der Regel nicht vorausgesetzt werden kann.
2.2. Träger öffentlicher Belange:
Von den 28 angehörten Trägern öffentlicher Belange haben 4 Träger Einwendungen
vorgebracht.
2.2.1. Die DB Service Immobilien GmbH hat vorgebracht, dass alle Betriebsflächen der
Bahn aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgenommen werden sollen.
Die Instandhaltung und Erneuerung der betrieblich notwendigen Einrichtungen muss ohne
Einschränkungen und Genehmigungen weiterhin möglich sein. Ferner sollte bei den
Ausnahmen in § 4 Ziffer 3 neben der Straße auch die Bahn eingefügt werden. In § 5 Abs. 1
müssen Rückschnittmaßnahmen auch ohne eigenen Antrag aus Sicherheitsgründen
möglich sein.
Stellungnahme:
Bei der Erarbeitung des aktualisierten Umgriffs der Baumschutzverordnung galt die Vorgabe, Bahnbetriebsflächen generell nicht mit einzubeziehen. Dies entspricht der gesetzlichen
Bestimmung in § 4 Ziffer 3 BNatSchG zur „Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche
Zwecke“, wonach bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf
Flächen, die dem öffentlichen Verkehr als Verkehrswege dienen, die bestimmungsgemäße
Nutzung weiterhin zu gewährleisten ist. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat
daher den räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung nochmals überprüft
und betroffene Bahnbetriebsflächen, die noch nicht berücksichtigt waren, aus dem
räumlichen Geltungsbereich herausgenommen. Somit sind auch Instandhaltung und
Erneuerung betrieblich notwendiger Einrichtungen weiterhin ohne Einschränkungen oder
Genehmigungen möglich, da sie außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung liegen.
Zudem wurde der Forderung der DB Service Immobilien GmbH entsprechend der
Ausnahmetatbestand in § 4 Ziffer 3 um Bahnbetriebsanlagen ergänzt für den Fall, dass in
Ausnahmefällen dennoch Bahnbetriebsanlagen vom Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung erfasst sein sollten. Dies entspricht ebenfalls der oben genannten
Funktionssicherungsklausel des BNatSchG sowie der bisher gängigen Praxis in Bezug auf
Pflege- und Sicherungsmaßnahmen entlang von Bahnbetriebsanlagen.
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2.2.2. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat angeregt, dass in den
denkmalfachlich zu bewertenden Flächen und Bereichen, wie z.B. den Parkflächen der
Schlösser und der Residenz, dem Englischen Garten, der Theresienwiese mit dem Park
um die Ruhmeshalle, den historischen Friedhöfen aber auch in Gartenanlagen und
Freiflächen im Bereich von Ensembles oder denkmalgeschützten Einzelbauten,
Entscheidungen nicht ausschließlich auf der Grundlage der Naturschutzgesetze erfolgen,
sondern auch die erforderlichen denkmalrechtlichen Verfahren angemessene
Berücksichtigung finden.
Stellungnahme:
Bedeutendere als Einzeldenkmäler ausgewiesene Bereiche, wie die Parkflächen der
Schlösser und der Residenz, der Englische Garten, die Theresienwiese mit dem Park um
die Ruhmeshalle, die historischen Friedhöfe etc. sind aufgrund Ihrer Lage außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohnehin nicht im räumlichen Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung enthalten. Hinsichtlich baumschutzrelevanter Maßnahmen in
Gartenanlagen denkmalgeschützter Villen bzw. an historisch gewachsenem Baumbestand
auf Freiflächen in Ensembles findet in jedem Fall eine Einzelfallprüfung statt. Diese
gewährleistet, dass auch denkmalfachliche Aspekte bei der Entscheidungsfindung gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ausreichend berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls besteht auch die
Möglichkeit, eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG im öffentlichen Interesse zu
erteilen. Eine darüber hinaus gehende Regelung ist aus Sicht des Referates für
Stadtplanung und Bauordnung nicht erforderlich.
2.2.3. Der Eigenheimerverband Bayern e.V. hat angemerkt, dass die Novellierung der
Baumschutzverordnung nur eine redaktionelle Überarbeitung in einigen wenigen unbedeutenden Punkten sei. Der Verband fordert eine sinnvolle Änderung der Baumschutzverordnung. Er kritisiert, dass sämtliche in der Vergangenheit intensiv diskutierte Fragen wie
Herausnahme der Fichten, Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzung und Vereinfachung des Vollzugs durch Einführung eines Anzeigeverfahrens bei der Novellierung
keinen Niederschlag gefunden haben.
Stellungnahme:
Es ist korrekt, dass die vom Eigenheimerverband Bayern e.V. genannten, im Vorfeld des
formellen Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens breit diskutierten Änderungsvorschläge
bei der vorliegenden Novellierung keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies entspricht
jedoch dem, diesem Verfahren zu Grunde liegenden Stadtratsbeschluss vom 25.01.2006.
Mit diesem Beschluss hat sich die Vollversammlung des Stadtrates ausdrücklich für einen
Verbleib der Fichten im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung ausgesprochen und
auch im übrigen keine weitreichenderen inhaltlichen Änderungen beauftragt. Entsprechend
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sind im beschlussgegenständliche Verordnungsentwurf, der das nach Art. 52 BayNatSchG
erforderliche Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren durchlaufen hat, auch nur wenige
inhaltliche Bestimmungen der Baumschutzverordnung redaktionell überarbeitet bzw. an die
Erfordernisse der aktuellen Rechtsprechung bzw. des Verwaltungsvollzugs angepasst.
Das Hauptaugenmerk dieser Novellierung lag auf der ebenfalls vom Stadtrat mit Beschluss
der Vollversammlung vom 25.01.2006 beauftragten sehr arbeits- und zeitintensiven
Überarbeitung und Anpassung der Gebietskulisse an den aktuellen Stand der im
Zusammenhang bebauten Gebiete.
Nichts desto trotz wäre es auch aus Sicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung
im Interesse der Handlungsfähigkeit der Unteren Naturschutzbehörde im Referat für
Stadtplanung und Bauordnung notwendig, den Forderungen des Eigenheimerverband
Bayern e.V. nach weitreichenderen inhaltlichen Änderungen in einem neuen
Verfahrensschritt nachzukommen. Dies betrifft in erster Linie den Vorschlag, die Fichten
ersatzlos aus dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auszunehmen und eine
Lockerung bei den mehrstämmigen Gehölzen vorzunehmen. Auf die Ausführungen unter
Punkt 4 und 5 wird verwiesen.
Die ebenfalls thematisierte Einführung eines Anzeigeverfahrens stellt dagegen für das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung keine Alternative zum derzeitigen
Genehmigungsverfahren dar. Das Anzeigeverfahren wurde bereits in den einschlägigen
Beschlussvorlagen 2004 und 2006 (Beschluss vom 28.01.2004 - Vorlagen Nr. im
Ratsinformationssystem/RIS 02-08 / V 03582 und Beschluss vom 25.01.2006 - Vorlagen
Nr. im RIS 02-08 / V 07153) mit negativem Ergebnis geprüft und scheidet auch nach wie
vor aus, da auch heute dieselben Voraussetzungen vorliegen. Die eingehenden
Untersuchungen und Auswertungen diesbezüglich haben deutlich gemacht, dass die
Umstellung auf ein derartiges Verfahren nicht die gewünschte Entlastung und
Deregulierung zur Folge hätte. Maßgebliche zeitliche Vorteile würden sich nur dann
ergeben, wenn auf eine Beteiligung der Bezirksausschüsse gänzlich verzichtet würde, was
seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung keine Option darstellt. Darüber
hinaus wäre die Festlegung und Durchsetzung von Ersatzpflanzungen rechtlich
problematisch bzw. könnte wiederum nur mit entsprechen verwaltungsintensiven
Regularien sicher gestellt bzw. garantiert werden.
Auch die geforderte generelle Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzungen wird
seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung nach wie vor abgelehnt. Das
Thema Obstbäume wurde ebenfalls bereits in den Beschlussvorlagen 2004 und 2006
ausführlich und abschließend diskutiert. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass sich die
Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis als einzig gangbarer Weg darstellt. Schon
jetzt prüft das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde die
Möglichkeit, Obstbäume in begründeten Einzelfällen als Ersatz zuzulassen, wenn dies vom
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Antragsteller nachvollziehbar begründet wird und mit den Zielen einer nachhaltigen
Sicherung der ökologischen Qualität der Stadtviertel vereinbar ist. Wollte man Obstbäume
generell als Ersatzpflanzungen zulassen, hätte dies zur Konsequenz, dass man aus
Gründen der Rechtsklarheit und der Vollziehbarkeit der Rechtsnorm Obstbäume in den
Schutz der Baumschutzverordnung mit aufnehmen müsste. Dies läuft jedoch der
eigentlichen Zweckbestimmung der Obstgehölze zuwider, bei denen als Nutzgehölze der
Ertrag im Vordergrund steht und der Beitrag hinsichtlich des Schutzzweckes der
Baumschutzverordnung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Eine generelle
Schutzbedürftigkeit für derartige Nutzgehölze im Sinne der Ermächtigungsgrundlage des
§ 29 BNatSchG zu begründen dürfte schwierig sein. Es kann nicht Sinn und Zweck einer
Baumschutzverordnung sein, den Obstbaumbesitzern die Möglichkeit zu nehmen,
Obstgehölze ertragsabhängig zu beseitigen oder auch erforderliche Schnittmaßnahmen
vorzunehmen, ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Diese Auffassung wird auch von der Regierung von Oberbayern geteilt.
2.2.4. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg trägt die
Zielsetzung der Baumschutzverordnung aus forstwirtschaftlicher Sicht voll mit. Es trägt vor,
dass die Baumschutzverordnung nur für mit Bäumen bestandene Flächen gelten kann, die
nicht nach Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern rechtlich als Wald einzustufen sind. Das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei allein für die Beantwortung der Frage,
ob eine mit Bäumen bewachsene Fläche als Wald einzustufen ist, zuständig. So liegen
z.B. im Bereich von Obergiesing (Cincinnatistraße) nach Meinung des Amtes sehr wohl
Flächen, die als Wald einzustufen sind. Auch sollte in den Verordnungstext aufgenommen
werden, dass die Baumschutzverordnung nicht für Waldflächen nach dem Waldgesetz gilt.
Aus landwirtschaftlicher Sicht werden keine Einwände erhoben.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ebersberg auszuführen, dass sich der Geltungsbereich der Baumschutzverordnung im
Zusammenhang bebauter Ortsteile bewegt und aus Sicht des Referates für Stadtplanung
und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde keine Waldflächen im Sinne des
Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) betroffen sind. Soweit dennoch Bereiche
miteinbezogen wurden, die das Amt für Ernährung, Landwirtschaft Forsten Ebersberg als
Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes bewerten, gelten selbstverständlich
ergänzend die Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes. So würde z. B. eine Erlaubnis
nach der Baumschutzverordnung zur Fällung einer Vielzahl von Bäumen in Waldbereichen
gleichzeitig eine Rodung nach dem Bayerischen Waldgesetz darstellen. Hier ersetzt aber
die Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung die Rodungserlaubnis (Wortlaut Art. 9
Abs. 8 BayWaldG), wobei natürlich die Grundsätze des Bayerischen Waldgesetzes zu
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beachten sind. Des weiteren ist ohnehin bei jeder Entscheidung der Kommune, die Wald
betrifft, z.B. Einzelfällungen in begründeten Einzelfällen (wenn eine Beeinträchtigung des
Waldes denkbar ist, was nicht bei jeder Einzelfällung der Fall sein muss), ein
Abstimmungs- und Anhörungsverfahren mit der zuständigen Forstbehörde durchzuführen
(Art. 7 BayWaldG). Insoweit sind die Ausführungen des Amtes für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten also nur teilweise zutreffend. Das Bayerische Waldgesetz gilt als
höherrangiges Landesrecht zwar neben der Baumschutzverordnung, über die
Konzentrationswirkung des Art. 9 Abs. 8 BayWaldG trifft aber die Aussage gerade nicht zu,
dass die Baumschutzverordnung nicht für Wald gilt bzw. gelten kann oder darf. Sie gilt
auch für Wald, aber dabei ist eben den Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes
Rechnung zu tragen. Einen Hinweis in die Verordnung einzufügen, dass neben der
Baumschutzverordnung auch das Waldgesetz Anwendung findet, wird seitens des
Referates für Stadtplanung und Bauordnung nicht für sinnvoll erachtet, da mit diesem
Ansatz auch noch auf eine Vielzahl anderer Rechtsvorschriften hingewiesen werden
müsste, die ebenso neben der Baumschutzverordnung gelten
Die übrigen angehörten Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Verbände haben
keine Einwände erhoben.
2.3. Städtische Dienststellen
2.3.1. Das Baureferat hat der Novellierung der Baumschutzverordnung ohne Einwand
zugestimmt. Gleichzeitig wurden Anregungen hinsichtlich der Gebietskulisse sowie hinsichtlich einiger Formulierungen des Verordnungstextes vorgebracht. Erwähnenswert ist
diesbezüglich der Vorschlag im Text der Ausnahmeregelung des § 4 Ziffer 3 die
öffentlichen Grünfläche zu streichen, da diese entsprechend den Vorgaben bei der
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ohnehin nicht miteinbezogen wurden.
Gleichzeitig wurde angeregt, zur Klarstellung den Zusatz „einschließlich der Maßnahmen,
die dort zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen“ an die verbleibende
Formulierung anzuschließen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Ziffer 3 würde dann
folgendermaßen lauten:“ 3. die ordnungsgemäße Gestaltung, Pflege und Sicherung
bestehender Straßen einschließlich der Maßnahmen, die dort zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht dienen.“
Stellungnahme:
Die Anregung des Baureferates den Ausnahmetatbestand in § 4 Ziffer 3 um den Zusatz
„einschließlich der Maßnahmen, die dort zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
dienen“ zu ergänzen wurde aufgegriffen und entsprechend in die Verordnung
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aufgenommen. Von einer gänzliche Streichung der öffentlichen Grünflächen aus dem
Ausnahmetatbestand wurde im Hinblick auf ggf. neu hinzukommende öffentliche
Grünflächen im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung abgesehen.
2.3.2. Das Direktorium Rechtsabteilung hat sich intensiv mit der erforderlichen
Rechtsform der Verordnung auseinandergesetzt und einige formale Anmerkungen
gemacht, die in die Verordnung eingearbeitet wurden. Insbesondere wurde auch darum
gebeten, den Bußgeldrahmen nicht mehr ausdrücklich in der Verordnung zu nennen. Dies
wurde vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung umgesetzt.
Die übrigen 17 beteiligten städtischen Dienststellen haben weder Einwände noch
Anregungen vorgebracht
2.4. Bezirksausschüsse
Insgesamt haben von 25 Bezirksausschüssen 24 Stellung genommen und die neu
gefasste Baumschutzverordnung zur Kenntnis genommen, ihr zugestimmt oder sie
ausdrücklich begrüßt.
2.4.1. Der Bezirksausschuss 2 regt an, bei § 6 Abs. 1 Satz 2 bei der Anzeige einer
Maßnahme zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr nach „schriftlich
anzuzeigen“ noch zu ergänzen: „Z.B. anhand einer Fotodokumentation.
Stellungnahme:
Die Vorlage einer Fotodokumentation ist nur e i n e Möglichkeit, die Gefahrensituation
ausreichend zu dokumentieren. Beispielhafte Aufzählungen in Rechtsnormen entsprechen nicht den Anforderungen der Rechtsklarheit und sollten daher nach Möglichkeit
vermieden werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie z.B. dem Internetauftritt des
Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde, wird jedoch
selbstverständlich auf die Möglichkeit der Fotodokumentation hingewiesen.
2.4.2. Der Bezirksausschuss 9 fordert die Neubaugebiete Nymphenburg Süd, Birketweg
Ost und West in den Bereich der Baumschutzverordnung aufzunehmen.
Stellungnahme:
Diese Gebiete sind bis auf den Sportpark Nymphenburg Süd, der nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt, aufgenommen und somit zukünftig im Umgriff der
Baumschutzverordnung.
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2.4.3. Der Bezirksausschuss 12 fordert in § 7 Abs. 4 Satz 2 die Streichung der
Textpassage „.. sowie für Pflege und Erhaltungsmaßnahmen“. Aus Sicht des BA 12 würde
dieser Zusatz ermöglichen, dass für einen gefällten Baum kein neuer Baum gepflanzt
wird, sondern die Ausgleichszahlung im Haushalt der Stadtgärtnerei für allgemeine
Pflegearbeiten „versickert“.
Stellungnahme:
Die Befürchtung des Bezirksausschusses 12 ist aus Sicht des Referates für Stadtplanung
und Bauordnung unbegründet. Zunächst regelt § 7 Abs. 4 Satz 2 nur die Fälle, in denen
eine Ausgleichszahlung geleistet wird, weil angemessene Ersatzpflanzung auf dem
Grundstück, auf dem der Baum beseitigt wurde, nicht möglich oder zumutbar ist. Die in
diesem Fall zu leistende Zahlung ist derzeit zweckgebunden für die Neupflanzung von
Gehölzen sowie nach der neuen Baumschutzverordnung zukünftig auch für Pflege und
Erhaltungsmaßnahmen zu verwenden. Dabei ist es nach den Erfahrungen aus der
Vergangenheit durchaus sinnvoll und entspricht auch dem Schutzzweck der Baumschutzverordnung, nicht nur in Neupflanzungen zu investieren, sondern auch Sanierungsmaßnahmen von wertvollen Altbaumbeständen und bestandserhaltende oder bestandsverbessernde Sondermaßnahmen zu finanzieren, die über die allgemeinen Pflege- und
Verkehrssicherungsmaßnahmen hinaus gehen (sowohl im öffentlichen wie auch privaten
Bereich). Dies bedeutet zum Beispiel, dass durch den Einsatz dieser Mittel ein naturschutzfachlich wertvoller Altbaum bis auf Weiteres vor einer Fällung bewahrt werden
kann, indem ein ansonsten unverhältnismäßiger Pflege- oder Sanierungsaufwand
übernommen wird. Wesentlich ist dabei, dass über die Art und Weise der Mittelverwendung sowohl im Bezug auf Neupflanzungen wie auch im Hinblick auf die Finanzierung
von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen letztendlich weiterhin das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung entscheidet. Dementsprechend ist eine zielgerichtete
Mittelverwendung im Sinne des Schutzzwecks der Baumschutzverordnung sichergestellt.
Darüber hinaus gibt die neue Formulierung zusätzlich die Möglichkeit, bestandserhaltende
oder bestandsverbessernde Maßnahmen an Gehölzen zu unterstützen und auf diese
Weise ebenso einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der innerörtlichen Durchgrünung
bzw. zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu leisten. Die Formulierung
wurde daher entgegen dem Änderungswunsch des Bezirksausschuss 12 beibehalten.
2.4.4. Der Bezirksausschuss 13 stimmt den Änderungen der Baumschutzverordnung zu,
fordert aber das Referat für Stadtplanung und Bauordnung auf, beim Vollzug des § 7
Abs. 2 bei der Festlegung der Ersatzpflanzung auf Gleichbehandlung im ganzen
Stadtgebiet zu achten. Thematisiert wurde auch, dass in § 11 der Bußgeldrahmen nicht
mehr zitiert wird (Anmerkung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung: Dabei
geht der BA irrtümlich davon aus, dass der Bußgeldrahmen aufgehoben ist).
14
Stellungnahme:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde ist angehalten, in Ausübung des ihr zukommenden pflichtgemäßen Ermessens stets eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Festlegung von Ersatzpflanzungen
zu treffen und stadtweit denselben Maßstab anzuwenden.
Zur Klarstellung hinsichtlich des Bußgeldrahmens sei angemerkt, dass dieser in Art. 57
Abs. 1 BayNatSchG verbindlich geregelt ist. Er beträgt bei Verstößen gegen Vorschriften
der Baumschutzverordnung bis zu 50.000,- €. Die Tatsache, dass der Bußgeldrahmen
nicht mehr ausdrücklich in der Verordnung genannt ist, sondern nur auf die
entsprechende Rechtsgrundlage des Art. 57 Abs. 1 BayNatSchG verwiesen wird, geht auf
einen Hinweis des Direktoriums Rechtsabteilung zurück, das hier eine einheitliche
Regelung in allen städtischen Verordnungen und Satzungen anstrebt.
2.4.5. Der Bezirksausschuss 14 stimmt der Baumschutzverordnung zu und schlägt
gleichzeitig die Aufnahme der „Europäischen Mispel“ in den sachlichen Geltungsbereich
der Baumschutzverordnung vor.
Stellungnahme:
Die Europäische Mispel ist im Münchner Stadtgebiet München nur von ganz untergeordneter Bedeutung; gelegentlich taucht sie als Wildform auf. Die süß-säuerlichen Früchte
sind zwar essbar, werden allerdings erst nach Frosteinwirkung genießbar und sind
lediglich zur Herstellung von Marmelade oder Obstweinen verwendbar. Die Mispel wird in
der Regel nicht zur Fruchtgewinnung gepflanzt und zählt somit nicht zu den Obstgehölzen
im eigentlichen Sinn. Demzufolge ist sie bei Vorliegen der notwendigen Gehölzgröße
(Stammumfang ab 80 cm in 1 Meter Höhe) geschützt.
2.4.6. Der Bezirksausschuss 15 schlägt vor, in § 7 Abs. 4 die Kosten für nicht
vorgenommene Ersatzpflanzungen auf max. 1000 € pro Baum zu begrenzen. Ferner
wurde angeregt eine Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 4 zu erarbeiten.
Stellungnahme:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hält die Nennung einer Obergrenze von
1000,- Euro pro Baum nicht für nötig. Die Neuformulierung des § 7 Abs. 4 ist der Tatsache
geschuldet, dass nach Auffassung der Gerichte der unbestimmte Rechtsbegriff „Kosten
für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichem Grund“ durch die bisherige
Formulierung des § 7 Abs. 4 nicht ausreichend konkretisiert war. Dies ist mit der
Neuformulierung geschehen. In der Verwaltungspraxis hat sich jedoch dadurch nichts
geändert, da diese nun ausdrücklich genannten Kriterien auch bereits in den 90er Jahren
der Berechnung der Ausgleichszahlung zugrunde gelegt wurden. Damals wie heute ergibt
15
sich eine durchschnittlich errechnete Ausgleichszahlung in Höhe von 750 € pro Baum, die
auch aktuell nochmals seitens des Baureferates (Fachreferat für städtische Bäume)
bestätigt wurde. Es ist auch in den kommenden Jahren nicht mit einer wesentlichen
Steigerung dieser durchschnittlichen Kosten zu rechen, so dass die Festlegung einer
willkürlich gewählten Höchstgrenze von 1000,- Euro aus Sicht des Referates für
Stadtplanung und Bauordnung nicht zu notwendigen Konkretisierung bzw. zur
Rechtsklarheit der Norm beiträgt.
Die Anregung zur Erarbeitung einer Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 4 wird das Referat
für Stadtplanung und Bauordnung auch im Hinblick auf die Anforderungen aus der
aktuellen Rechtsprechung prüfen. Vor dem Hintergrund der überarbeiteten Regelung des
§ 7 Abs. 4 erscheint es jedoch derzeit nicht erforderlich, weitere Konkretisierungen
vorzunehmen um zu gewährleisten, dass der/die Pflichtige mit hinreichender Bestimmtheit
ermittelt kann, in welcher Höhe eine Zahlung verlangt werden kann.
2.4.7. Der Bezirksausschuss 19 fordert die Aufnahme des „Speierlings“ in die Liste der
geschützten Obstgehölze, ferner sollte bei § 7 Abs. 2 die alte Fassung der Baumschutzverordnung beibehalten werden und bei § 7 Abs. 4 die Höhe der Ausgleichszahlung nach
der „Methode Koch“ ermittelt werden. Des weiteren soll auch das Verpflanzen eines
geschützten Gehölzes der Genehmigungspflicht unterliegen; § 3 Abs. 2 soll entsprechend
geändert werden.
Stellungnahme:
Beim Speierling (Sorbus Domestica) handelt es sich um einen Laubbaum, der vom
sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung erfasst ist, sobald er die Grenze
von 80 cm gemessen in 1 m Höhe erreicht hat. Eine ausdrückliche Nennung des
Speierlings in § 1 Abs. 4 hätte nur klarstellende Bedeutung und ist aufgrund der Seltenheit
seines Vorkommens im Stadtgebiet nicht erforderlich.
Eine Beibehaltung der Formulierung des § 7 Abs. 2 BaumSchV alte Fassung war nicht
möglich, da das Referat für Stadtplanung und Bauordnung diesbezüglich aufgrund der
derzeitigen Rechtsprechung angehalten ist, den unbestimmten Rechtsbegriff der
angemessene Ersatzpflanzung im Sinne des Erfordernisses des Art. 20 Abs. 3
Grundgesetz hinreichend bestimmt zu formulieren.
Die Festschreibung der Anwendung des „Sachwertverfahrens Koch“ zur Ermittlung der
Höhe der Ausgleichszahlung in § 7 Abs. 4 entspricht nicht den Vorgaben bzw. der
Rechtssystematik der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG und
der sich hierauf stützenden Regelungen in § 7 Abs. 2 und 4. Es ist zwar korrekt, dass es
dem Verordnungsgeber überlassen ist, den Maßstab, nach dem sich die Höhe der
16
Ausgleichszahlung richtet, durch entsprechende Regelungen in seiner Verordnung
festzulegen. Dieser Maßstab muss sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren und
Angemessenen bewegen und die Regelung muss hinreichend bestimmt sein. Es liegt
daher nahe und entspricht ständiger und unbestrittener Rechtsprechung, sich wie im Fall
des neu formulierten § 7 Abs. 4 an den Kosten für eine angemessene Ersatzpflanzung zu
orientieren. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die geleistete Ausgleichszahlung
eine entsprechende Ersatzpflanzung durch die Landeshauptstadt München ermöglichen
soll und deshalb als Ersatz an die Stelle der nicht möglichen Pflanzung durch den
Antragsteller tritt. Das Sachwertverfahren Koch dient dazu, den naturschutzfachlichen
Wert eines Baumes in all seinen positiven Wirkungen in Geld auszudrücken. Der hier zu
erwartende Geldwert geht in der Regel weit über das hinaus, was ein Antragsteller für
eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten hätte und was die Auslegung des
naturschutzrechtlichen Kompensationsgrundsatzes im Sinne des Gesetzgebers zulässt.
Es kann daher nicht als Grundlage für die Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung
herangezogen werden. Dies soll aber nicht bedeuten, dass der Wert des Baumes im
Rahmen der Festlegung der Kompensationsmaßnahmen keine Berücksichtigung findet.
Vitalität und ökologische Bedeutung des Baumes finden vielmehr entscheidenden
Eingang bei der Festlegung der Anzahl an Ersatzpflanzungen, die erforderlich und
angemessen ist, um den durch die Bestandsminderung eingetretenen ökologischen
Verlust innerhalb einer angemessenen Frist auszugleichen.
Die Einführung einer Genehmigungspflicht für das fachgerechte Verpflanzen von Bäumen
auf dem selben Grundstück durch entsprechende Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 hätte
verfahrensrechtlich die Wiederholung des Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens
erfordert. Dies hielt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sowohl aus inhaltlichen
Gründen wie auch im Hinblick auf die Tatsache, dass keine/keiner der übrigen
Verfahrensbeteiligten sich ebenfalls für eine derartige Änderung ausgesprochen hat nicht
für geboten. Wie bereits unter Punkt 2.1.1 ausgeführt spielt der Tatbestand der
Verpflanzung auf eigenem Grundstück in der Praxis kaum eine Rolle, so dass dies
weiterhin in die Eigenverantwortung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer
gestellt werden kann. Sollte der Stadtrat dennoch eine entsprechende Änderung des § 3
Abs. 2 Satz 2 mehrheitlich für erforderlich erachten, kann diese bei der nächsten
Novellierung berücksichtigt werden.
2.4.8. Der Bezirksausschuss 23 regt an, den Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auf intensiv bebaute Bereiche einzuschränken, da am Stadtrand vom
Grundsatz her keine Notwendigkeit für Einschränkungen besteht. Es ist sogar eher zu
beobachten, dass Bäume nicht gepflanzt werden, weil die Befürchtung besteht, dass sie
später nicht mehr gefällt werden können. Ebenso sollten nach Ansicht des BA 23 alle
Koniferen (Nadelbäume) vom sachlichen Geltungsbereich der Baumschutzverordnung
17
ausgenommen werden. Zudem sollte nach Ansicht des BA 23 die Forderung einer
Mindestgröße bei der Ersatzpflanzung entfallen und Obstbäume als Ersatz zulässig sein.
Stellungnahme:
Die Festlegung des Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung auf den klar
abgrenzbaren Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bzw. der bebauten
Bereiche im Umgriff eines Bebauungsplanes hat sich seit Bestehen der Münchner
Baumschutzverordnung bewährt und wurde im Beschluss der Vollversammlung des
Stadtrates 2006 zur Novellierung der Baumschutzverordnung erneut bestätigt. Eine
Einschränkung auf intensiv bebaute Bereiche ist praktisch kaum umsetzbar, weil sich der
Begriff intensive Bebauung nur schwer objektiv definieren lässt. Eine derartige
Abgrenzung könnte somit die Gefahr des Vorwurfs einer willkürlichen Handhabung durch
die Behörde auslösen und wäre aus Sicht des Referates für Stadtplanung und
Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde auch naturschutzfachlich nicht gerechtfertigt.
Die Forderung des BA 23, Koniferenarten (Nadelgehölze) aus dem sachlichen
Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auszunehmen, geht noch weiter als die seit
2004 immer wieder diskutierte Variante, die Fichten vom Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung auszunehmen. Die Forderung widerspricht damit dem Meinungsbild der Bezirksausschüsse und dem Mehrheitsvotum des Stadtrates, der sich in den
einschlägigen Beschlussfassungen vom 28.01.2004 und 25.01.2006 für die Beibehaltung
der Fichten im Schutzbereich ausgesprochen hat. Gleichwohl wird es seitens des
Referates für Stadtplanung und Bauordnung für zielführend erachtet, zumindest die
Herausnahme der Fichten wieder zur Diskussion zu stellen. Auf die Ausführungen und die
diesbezüglichen Handlungsempfehlungen unter Ziffer 2.2.3. und Ziffer 4 dieser
Beschlussvorlage wird verwiesen.
Die Festlegung der Mindestgröße bei Ersatzpflanzungen ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der gepflanzte Ersatzbaum im Hinblick auf den Kompensationsbedarf
angemessen ist. Es wird dadurch sicher gestellt, dass eine Pflanzgröße gewählt wird, die
ein gutes Anwachsen garantieren und bei der die Krone so weit entwickelt ist, dass der
Ersatzbaum ohne weitere aufwendige Erziehungsschnitte in angemessener Zeit den
erforderlichen Ausgleich für den eingetretenen Grünverlust leisten kann.
Warum Obstbäume nicht als Ersatzpflanzung zuzulassen werden können, wurde bereits
unter Punkt 2.2.3. dieser Beschlussvorlage ausführlich dargestellt. Auf diese
Ausführungen darf verwiesen werden.
18
2.5 Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Baumschutzverordnung mit Übersichtskarte
erfolgte in der Zeit vom 01.06. - 05.07.2010.
In diesem Rahmen wurden von einer Bürgerin Anregungen und Verbesserungsvorschläge
gemacht. Sie schlägt vor, in der Baumschutzverordnung zu regeln, dass in begründeten
Einzelfällen auch Gehölze unter Schutz gestellt werden können, die die Mindestgrößen
noch nicht erreicht haben und auch keine Ersatzpflanzungen nach § 1 Abs. 3 sind. Dies
soll dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde die
Möglichkeit geben, Bäume und Gehölze zu schützen, die unmittelbar vor Erreichen der
Schutzgröße gefällt werden sollen. Ferner bat die Bürgerin zu prüfen, ob es nicht sinnvoll
wäre, den Umgriff der Baumschutzverordnung auf das ganze Stadtgebiet München
auszuweiten. Es sollten auch die städtischen Bäume in Grünanlagen, Gehölze des
Freistaats Bayern und des Bundeseisenbahnvermögens geschützt werden.
Ferner wurde angeregt, dass in § 4 Nr. 3 der Text ergänzt wird. Es sollte klargestellt
werden, dass Gehölze an Straßen zur ordnungsgemäßen Sicherung von den Verboten
ausgenommen werden. In § 5 Abs. 1 BaumSchV sollte ergänzt werden, dass eine
Genehmigung im notwendigen Umfang erteilt wird. § 9 sollte um einen Abs. 3 ergänzt
werden, der als Rechtsgrundlage zur sachgerechten Pflege von Gehölzen dient,
allgemeine Anordnungen und in begründeten Fällen auch Einzelanordnungen zu erlassen
(z.B. um unfachlichen Schnittmaßnahmen entgegen zu wirken oder im Falle von
Schädlingsbefall Anordnungen zu treffen, dass befallenes Laub aufgeharkt und vernichtet
werden muss, um den Befallsdruck zu verringern). Ferner wurde vorgeschlagen, § 9 um
einen Abs. 4 zu erweitern, der dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere
Naturschutzbehörde die Möglichkeit gibt, Sachverständige sowie Eigentümer oder
sonstige Berechtigte von Nachbargrundstücken zu hören.
Stellungnahme:
Die Aufnahme einer Regelung, die dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit gibt, in Einzelfällen auch Gehölze unter den
Schutz der Baumschutzverordnung zu stellen, die das erforderliche Maß des § 1 Abs. 1
noch nicht erreicht haben, würde dem aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)
herzuleitenden Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm widersprechen und
ist daher rechtlich nicht möglich.
Eine pauschale Erweiterung der Baumschutzverordnung auf das ganze Münchner
Stadtgebiet - wie gefordert - ist rechtlich problematisch und fachlich nicht sinnvoll.
Städtische Grünanlagen befinden sich oftmals nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile
und sind schon allein deshalb nicht vom Geltungsbereich der Baumschutzverordnung
erfasst. Gleiches trifft für Grünflächen bzw. Parkflächen zu, die sich im Eigentum des
19
Freistaates Bayern befinden. Darüber hinaus fehlt es diesen Flächen auch an der
Erforderlichkeit einer Regulierung durch die Baumschutzverordnung. Flächen im Eigentum
der Landeshauptstadt München wie auch des Freistaats Bayern werden von städtischen
bzw. staatlichen Dienststellen eigenverantwortlich gepflegt und hinsichtlich der
Verkehrssicherheit überwacht. Es würde den Verwaltungsaufwand in nicht leistbarer
Weise erhöhen, wenn für jede Maßnahme eine Genehmigung durch das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde zu erteilen wäre. Die
Baumschutzverordnung beschränkt sich auf die Bereiche, die als im Zusammenhang
bebaut zu betrachten sind. Hier ist ein Schutz der Grünausstattung besonders erforderlich.
Gehölze, die sich auf Grundstücken des Freistaates Bayern befinden, werden bei
Vorliegen der Voraussetzung „im Zusammenhang bebaut“ geschützt. Bei Flächen, die sich
im Besitz der Bahn befinden, sind Betriebsflächen auszunehmen. Die Formulierung im
Ausnahmetatbestand gem. § 4 Nr. 3 wurde soweit möglich zur Klarstellung ergänzt.
Eine Ergänzung des Wortlautes des § 5 Abs. 1 um den unbestimmten Rechtsbegriff „im
notwendigen Umfang“ trägt nach Ansicht des Referates für Stadtplanung und Bauordnung
nicht zur Rechtsklarheit bei und ist daher nicht erforderlich. Die Voraussetzungen, unter
denen eine Maßnahme genehmigt werden kann sind in § 5 Abs. 1 Nrn. 1-2 und Abs. 2
genau definiert. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde kann also in pflichtgemäßer Ausübung des ihr zukommenden Ermessens keine
willkürliche Entscheidung treffen, sondern muss selbstverständlich auf die Notwendigkeit
bzw. den notwendigen Umfang der beantragten Maßnahme abstellen und dies in der
Abwägung berücksichtigen.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 9 um eine Anordnungsbefugnis mit der genannten
Zielsetzung ist ebenfalls nicht erforderlich, da die entsprechenden Rechtsgrundlagen für
derartige Anordnungen bereits vorhanden sind. So kann die Art und Weise, wie
Pflegeschnitte zu erfolgen haben, durch entsprechende Auflagen nach § 7 Abs. 1
festgelegt werden. Sollten ungenehmigte, unfachliche Schnitte erfolgen, kann das Referat
für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage des § 7
Abs. 3 und Abs. 5 entsprechende Anordnungen treffen. Darüber hinaus gibt es in § 3
BNatSchG eine generelle, schutzgebietsunabhängige Anordnungsbefugnis, die
erforderlichenfalls z.B. ein Eingreifen zur Verhinderung einer Schädlingsausbreitung
ermöglicht.
In gleicher Weise ist es nicht erforderlich, eine Regelung zur Möglichkeit der Anhörung von
Sachverständigen sowie Eigentümerinnen/Eigentümern oder sonstigen Berechtigten von
Nachbargrundstücken in die Baumschutzverordnung mit aufzunehmen. Eine derartige
Befragung oder Anhörung zur Sachverhaltsermittlung entspricht den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsrechts bzw. Verwaltungshandelns und steht der Behörde
soweit erforderlich als Instrumentarium jederzeit zur Verfügung.
20
2.6. Naturschutzbeirat
Der Naturschutzbeirat wurde in seiner Sitzung am 05.10.2011 mit dem Entwurf der novellierten Baumschutzverordnung befasst und fasste im Rahmen seines Mitwirkungsrechtes
nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte folgenden Beschluss:
1. Der Naturschutzbeirat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
2. Der Naturschutzbeirat stimmt dem vorgelegten Entwurf der Baumschutzverordnung zu,
bittet jedoch, in § 4 Nr. 3 der Verordnung das Wort „ordnungsgemäß“ durch „fachgerecht“
zu ersetzen.
3. Der Naturschutzbeirat bittet, im Rahmen des für 2012 zu erwartenden erneuten
Verfahrens in § 4 Nr. 3 das Wort „Gestaltung“ ersatzlos zu streichen,
4. Der Naturschutzbeirat regt an, zu prüfen, ob im Rahmen des für 2012 zu erwartenden
Verfahrens die Benennung des konkreten Bußgeldrahmens wieder aufgenommen werden
kann.
5. Der Naturschutzbeirat bittet, beim nächsten Novellierungsverfahren rechtzeitig (vor
Beginn des Öffentlichkeitsverfahrens) beteiligt zu werden.
Der Anregung unter Ziffer 2 wurde gefolgt. Die Berücksichtigung der Anregungen in den
Ziffern 3 bis 5 erfolgt im nächsten Novellierungsverfahren.
3. Optimierung des Beteiligungsverfahrens der Bezirksausschüsse (BA)
Im Rahmen der angestrebten Novellierung der Baumschutzverordnung hat der Stadtrat in
seiner Sitzung vom 25.01.2006 eine wichtige Weichenstellung hinsichtlich einer effektiveren
Bearbeitung bei baumschutzrechtlichen Fällantragsverfahren vorgenommen. Ziel war es
dabei, das bisherige sechswöchige Anhörungsverfahren in ein schlankeres, aber dennoch
wirkungsvolles Unterrichtungsverfahren mit der Möglichkeit der Änderung in ein
einmonatiges Anhörungsverfahren in Einzelfällen umzuwandeln. Das Direktorium wurde
damit beauftragt, diesbezüglich ein Verfahren zur Änderung der Bezirksausschusssatzung
durchzuführen. Unter Einbeziehung der BA-Satzungskommission hat der Stadtrat daraufhin
am 13.12.2006 die oben genannte Verfahrensänderung mit der Maßgabe beschlossen,
dieser spätestens nach 18 Monaten einen Erfahrungsbericht vorzulegen und hierzu vorab
die BAs anzuhören. Die Bezirksausschusssatzung wurde mit Wirkung vom 10.02.2007
diesbezüglich geändert.
21
Die Unterrichtung der BAs im Einzelantragsverfahren erfolgte ab Februar 2007 durch eine
wöchentliche, per E-Mail zugeleitete Liste mit maßgeblichen Details aus den Fällanträgen.
Die BAs haben seitdem innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Unterrichtung die Möglichkeit, in Einzelfällen eine einmonatige Anhörungsfrist zu beantragen (in Baugenehmigungsverfahren innerhalb 1 Woche). Die Unterrichtung im Baugenehmigungsverfahren erfolgte
unverändert durch Zusendung des jeweiligen Baumbestandsplans, bei Baumfällungen im
Rahmen von baurechtlichen Freistellungsverfahren und bei genehmigungsfreien Bauvorhaben durch Vorlage der eingereichten Unterlagen.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Untere Naturschutzbehörde hat zudem in
Zusammenarbeit mit dem Direktorium am 15.09.2008 ein Pilotprojekt mit dem Ziel ins Leben
gerufen, die Beteiligungsverfahren der BAs per Mailliste durch ein neues digitales
Kommunikationsverfahren weiter zu optimieren und zu beschleunigen.
Wesentlicher Inhalt dieses Pilotprojekts war:
● Unterrichtung der BAs durch Zuleitung der eingegangenen und eingescannten
Fällanträge per Email über die BA-Geschäftsstelle
● Ggf. die Umwandlung des Unterrichtungsverfahrens innerhalb der zweiwöchigen
Unterrichtungsfrist in ein einmonatiges Anhörungsverfahren direkt in dem bei der
Unteren Naturschutzbehörde und den BA-Geschäftsstellen installierten
Ämterbeteiligungsmodul
● Stellungnahme der BA-Geschäftsstelle im Anhörungsverfahren direkt digital im
Ämterbeteiligungsmodul
Gestartet wurde das Pilotprojekt anfangs mit einem ausgewählten BA (16. Stadtbezirk
Ramersdorf – Perlach) und der BA-Geschäftsstelle Ost. Nach diversen
Prozessoptimierungen und Programmanpassungen und nach erneuter Vorlage in der BASatzungskommission am 23.04.2009 wurde das Pilotprojekt auf weitere 5 BAs (BA 13, 14,
15, 17, 18) ausgedehnt.
Die Erfahrungen der beteiligten BAs, der zuständigen BA-Geschäftsstelle Ost und des
Referats für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde waren durchwegs
positiv, so dass nach Information aller anderen Bezirksausschüsse durch das Direktorium
das digitale Beteiligungsverfahren am 15.06.2010 für alle 25 BAs eingeführt wurde. Das
neue Verfahren hat sich nach Ansicht des Referats für Stadtplanung und Bauordnung und
des Direktoriums bewährt. Zahlreiche Rückmeldungen von den BAs bestätigen eine breite
Akzeptanz.
22
4. Herausnahme der Gattung Fichte aus der Baumschutzverordnung
Bereits in den Jahren 2004 bis 2006 wurde das Thema „Herausnahme der Fichten aus der
Baumschutzverordnung“ umfangreich erörtert und vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Vollversammlung des Stadtrats zwei Mal zur Erörterung und Entscheidung vorgelegt
(Beschluss vom 28.01.2004 - Vorlagen Nr. im Ratsinformationssystem/RIS 02-08 / V 03582
und Beschluss vom 25.01.2006 - Vorlagen Nr. im RIS 02-08 / V 07153). Ausschlaggebend für
den Vorschlag des Referates für Stadtplanung und Bauordnung waren im Wesentlichen
folgende Gründe:
Die Gattung Fichte (botanisch „picea“) findet in der Münchner Schotterebene überwiegend
keine optimalen Standortbedingungen vor. Durch das Wurzelsystem der Fichte (Flachwurzler)
ist bei der relativ geringen Humusauflage der Schotterböden oftmals eine erhöhte Windwurfgefahr gegeben. Häufig weisen Fichten durch mangelnde Bodenfeuchte und relativ geringe
Nährstoffversorgung bereits in einem frühen Stadium Abbauerscheinungen auf (Nadelvergilbungen, Kronenverlichtung, Lamettasyndrom). Auch treten relativ häufig Krankheiten und
Schädlingsbefall auf (Borkenkäferbefall, Rotfäule, Sitkalausbefall, etc.).
Statistische Auswertungen aus den Jahren 2001/2002 hatten ergeben, dass bei 93,5 % aller
zur Fällung beantragten Fichten im Einzelantragsverfahren ausreichende Fällungsgründe im
Sinne der Baumschutzverordnung vorlagen und die Fällungen somit in Ausübung
pflichtgemäßer Ermessensentscheidung genehmigt werden mussten. Entsprechende
auswertbare Daten im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren lagen bzw. liegen nicht vor
bzw. wären auch hinsichtlich der geltenden grundsätzlichen Rechtslage („Baurecht bricht
Baumschutz“) in Bezug auf den jeweiligen Vitalitätszustand nicht aussagekräftig. Letztendlich
wurde im Stadtratsbeschluss vom 25.01.2006 von der Herausnahme der Fichten aus der
Baumschutzverordnung abgesehen, insbesondere im Hinblick auf die dann fehlende Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ersatzpflanzungen. Die Bezirksausschüsse hatten sich
zudem mehrheitlich gegen eine Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung
ausgesprochen.
Als mögliches neues Verfahren wurde zudem die Einführung eines Anzeigeverfahrens bei
Fichten entsprechend dem „Nürnberger Modell“ geprüft. Bei der Landeshauptstadt München
sind jedoch im Gegensatz zur Stadt Nürnberg 25 Bezirksausschüsse in das baumschutzrechtliche Unterrichtungs- bzw. Anhörungsverfahren eingebunden. Dies stellt eine der
Kernaufgaben dieser Gremien dar. Die Einführung eines Anzeigeverfahrens ist mit diesen
stadtinternen Strukturen und Abläufen nicht vereinbar, so dass man davon Abstand
genommen hat. Auch heute liegen dieselben Voraussetzungen vor.
23
Im Jahre 2012 stellt sich die Situation für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie
folgt dar:
Auch die Fichten erfüllen im Münchner Stadtgebiet unbestritten eine nicht unbedeutende
ökologische Funktion als Rückzugsmöglichkeit und Nist- bzw. Brutstätte für sämtliche
Vogelarten. Statistische Auswertungen der letzten zwei Jahre haben jedoch ergeben, dass
mittlerweile ca. 96 % aller zur Fällung beantragter Fichten im Einzelantragsverfahren
genehmigt werden mussten, da ausreichende bzw. zwingende Fällungsgründe im Sinne der
Baumschutzverordnung vorlagen. Überwiegend handelte es sich dabei um Abbauerscheinungen und/oder nicht mehr zu gewährleistende Verkehrssicherheit durch Umsturz- oder
Bruchgefahr, in Einzelfällen um Fällungsgründe wie unzumutbare Verschattung, Schäden an
Bauwerken und Rohrleitungen, etc. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellt die Fichte vor dem
Hintergrund des Klimawandels eine besonders anfällige Baumgattung dar.
Zudem liegen heute auswertbare Daten hinsichtlich der Anzahl der festgesetzten Ersatzpflanzungen im Einzelantragsverfahren vor. Insgesamt werden für durchschnittlich 53 % aller zur
Fällung genehmigter Bäume im Einzelantragsverfahren Ersatzbäume gefordert bzw. in
begründeten Einzelfällen vorhandene Jungbäume anerkannt (Auswertungen 2010 und 2011).
Diesbezügliche Verwaltungsentscheidungen erfolgen regelmäßig in Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens. Zu berücksichtigen ist dabei grundsätzlich die örtliche Grünsituation und die
vorhandenen (sinnvollen) Pflanzmöglichkeiten. Liegt eine noch ausreichende Durchgrünung
vor bzw. ist trotz Fällung kein ausreichender Platz für eine Ersatzpflanzung vorhanden, so ist
nach aktueller Rechtsprechung die Forderung von Ersatzbäumen bzw. von Ausgleichszahlungen nach der Baumschutzverordnung nicht zulässig. Anders verhält es sich dagegen im
Rahmen von baurechtlichen Freistellungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren. Hier
kann für die vorhabensbedingt nicht mehr mögliche Pflanzung von Ersatzbäumen eine
Ausgleichszahlung gefordert werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der Tatsache, dass Ersatzbäume
im Einzelantragsverfahren ohnehin nur in ca. 53 % der genehmigten Fälle gefordert bzw.
anerkannt werden können, der Verlust an Ersatzbäumen bei Herausnahme der Fichten aus
der Baumschutzverordnung sich nicht so gravierend auswirken würde wie ursprünglich
angenommen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung geht erfahrungsgemäß davon
aus, dass von der Herausnahme der Fichten aus der Baumschutzverordnung weniger die
Innenstadtbereiche, sondern vorwiegend stadtrandnahe Bereiche mit relativ gutem Durchgrünungsgrad betroffen sind und im Einzelfällverfahren Grundstückseigentümer in vielen Fällen
aus freien Stücken wieder nachpflanzen, wenn die örtliche Situation dies erlaubt. Allzu
restriktiver Vollzug bei Ersatzpflanzungsforderungen bei ansonsten gut durchgrünten Gärten
ist erfahrungsgemäß für die Belange des Baumschutzes oftmals nicht zielführend.
24
Im Einzelantragsverfahren zur Fällung
genehmigte Bäume insgesamt
Davon Fichten
Entspricht einem
Anteil von ca.
2010
3731
999
27 %
2011
3912
1183
30 %
Der Vollzug der Baumschutzverordnung im Einzelantragsverfahren bindet im Referat für
Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde nicht unerhebliche Kapazitäten.
Eingereichte Fällanträge müssen zeitnah verbeschieden werden, um Haftungsrisiken zu
vermeiden. Wichtige Kernaufgaben und Schwerpunkte im Flächenschutz (vor Allem dringend
anstehende Unterschutzstellungen von Landschaftsschutzgebieten und Landschaftsbestandteilen bzw. notwendige Novellierungen bestehender naturschutzrechtlicher Verordnungen)
können oftmals nicht prioritär in Angriff genommen werden, weil die personellen Kapazitäten in
zahlreichen zeitintensiven und nicht aufschiebbaren baumschutzrechtlichen Verfahren
gebunden sind. Die für die Herausnahme der Gattung Fichte in der Beschlussvorlage des
Referates für Stadtplanung und Bauordnung zum 6. Haushaltssicherungskonzept 2012-2018
(Beschluss der Vollversammlung vom 25.04.2012, Vorlagen Nr. im RIS 08-14/V08702 )
angesetzte Ressourceneinsparung könnte aufgrund der neuen haushaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen für eine Kapazitätenverlagerung auf die genannten Unterschutzstellungsverfahren genutzt werden.
Wie bereits unter 1.1 dargelegt war das Thema „Herausnahme der Gattung Fichte aus der
Baumschutzverordnung“ nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens im Jahre 2010 und
muss daher aus verfahrensrechtlichen Gründen (Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz) in
einem gesonderten Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahren im Anschluss neu behandelt
werden. Eine Berücksichtigung im beschlussgegenständlichen Verordnungsentwurf ist daher
nicht möglich.
5. Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010
Die Stadtratsfraktion der FDP regt in ihrem Antrag (vgl. Anlage 2) die Änderung der
Baumschutzverordnung dahingehend an, dass nur mehr Gehölze mit einem Stammumfang
von 150 cm und mehr geschützt sein sollen. Ferner sollen mehrstämmige Gehölze und
Fichten nicht mehr der Baumschutzverordnung unterliegen. Aufgrund des laufenden
Novellierungverfahrens stimmte die Stadtratsfraktion der FDP einer mehrmaligen
Fristverlängerung zur Mitaufnahme ihres Antrages in diese Beschlussvorlage zu.
25
Stellungnahme:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde hat durch
statistische Auswertungen in Erfahrung gebracht, dass Bäume mit einem Stammumfang von
über 150 cm bei den zur Fällung beantragten Bäumen einen Anteil von ca. 25 % ausmachen.
Diese Bäume weisen altersbedingt oft verstärkt Schäden auf und werden daher häufig aus
Gründen der Verkehrssicherheit zur Fällung freigegeben. Ein Heraufsetzen des Stammumfangs von 80 cm auf 150 cm hätte zur Folge, dass diese Kategorie der oftmals vitalen und
wüchsigen „Zukunftsbäume“ zwischen 80 cm und 150 cm Stammumfang ersatzlos gefällt
werden dürften. Der Baumbestand in München könnte sich dadurch nicht unerheblich
verringern. Mit der Regelung, Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm zu schützen, ist
München zudem mit anderen Großstädten vergleichbar, die sich alle an einem Stammumfang
von 60 - 90 cm orientieren.
Derzeit sind mehrstämmige Gehölze nach der Baumschutzverordnung geschützt, wenn die
Summe aller Stammumfänge mehr als 80 cm beträgt und zugleich mindestens ein Stämmling
einen Stammumfang von mehr als 40 cm. Für diese Fallgruppe liegen zwar keine auswertbaren statistischen Zahlen vor, diese Fälle können jedoch in der Praxis nach Ansicht des
Referates für Stadtplanung und Bauordnung - Untere Naturschutzbehörde als untergeordnet
angesehen werden (geschätzt 5 %). Da diese Gehölze mit der oben genannten Mindestgröße
mitunter auch für die örtliche Grünsituation nicht unerheblich sind und straßenbildprägende
Wirkung entfalten können, ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Ansicht, dass
von einer Herausnahme dieser Fallgruppe abgesehen werden sollte. Gegebenenfalls käme
ein Heraufsetzen der Mindestanforderung von 40 cm Stammumfang auf 60 cm bei mindestens
einem der Stämmlinge in Betracht.
Zum Vorschlag der FDP-Fraktion, Fichten aus dem Schutz der Baumschutzverordnung
herauszunehmen, darf auf die Ausführungen in Ziffer 4 verwiesen werden.
Dem Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 kann daher
nicht, bzw. nur nach Maßgabe der o.g. Ausführungen entsprochen werden.
6. Antrag Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 – Maxvorstadt
vom 10.07.2012 sowie Antrag Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des
Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012
Die Bezirksausschüsse des Stadtbezirkes 03- Maxvorstadt und des Stadtbezirkes 25-Laim
baten die Stadt in ihren inhaltlich gleich lautenden Anträgen vom 10.07.2012 bzw. 31.07.2012
(vgl. Anlage 3 und 4) bei der nächsten Änderung der Baumschutzverordnung zu prüfen, ob
hochstämmige Obstgehölze in die Verordnung aufgenommen und auch als Ersatzpflanzungen
zugelassen werden können. In der Begründung zu den Anträgen wurde ausgeführt, dass der
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hochstämmige Obstbaum in der Stadt eine Bereicherung und gerade in Höfen im
Zusammenhang mit Ernten und Feste Feiern ein kommunikationsförderndes Element ist. Der
hochstämmige Obstbaum gelte im Hinblick auf die Lebensraumfunktion für viele Insekten- und
Vogelarten, die auf der Roten Liste stehen, als ökologisch wertvoll. Zudem stelle der
hochstämmige Obstbaum gerade, weil er eher zu den Bäumen zweiter Wuchsordnung zähle,
eine ideale Ersatzpflanzung im Bereich kleiner Hausgärten, für Hinterhofgärten, auf
Tiefgaragen und sonstigen kleinen Flächen dar.
Stellungnahme:
Zunächst sei vorangestellt, dass unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung, eine
Berücksichtigung der Anträge der Bezirksausschüsse 03 und 25 im Zuge dieses
Novellierungsverfahrens verfahrensrechtlich nicht möglich ist, da eine derart erhebliche
Änderung des Regelungsinhaltes vergleichbar mit der Herausnahme der Gattung Fichten aus
der Baumschutzverordnung die Wiederholung des Anhörungs- und Öffentlichkeitsverfahrens
erfordert.
Inhaltlich kann ausgeführt werden, dass der Vorschlag, hochstämmige Obstgehölze in die
Verordnung aufzunehmen ebenso wie deren generelle Zulassung als Ersatzpflanzungen
seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung aus naturschutzfachlicher Sicht nach
wie vor nicht für zielführend erachtet wird. Das Thema Obstbäume wurde wie bereits unter
Punkt 2.2.3 ausgeführt auch in der Vergangenheit ausführlich und abschließend diskutiert.
Es ist unbestritten, dass Obstgehölze aufgrund ihres Erscheinungsbildes eine Bereicherung in
der Stadt darstellen und im Hinblick auf ihre Lebensraumfunktion für Vögel und Insekten auch
von ökologischer Bedeutung sind. Nichts desto trotz handelt es sich hier in erster Linie um
Nutzgehölze, bei denen der Ertrag im Vordergrund steht, und der Beitrag hinsichtlich des
Schutzzweckes der Baumschutzverordnung lediglich eine untergeordnete Rolle spielt. Das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung nutzt jedoch seine Spielräume, Obstbaumpflanzungen im Rahmen der Freiflächengestaltung bei Neubauten zu fördern und auch im
übrigen Obstgehölze in begründeten Einzelfällen als Ersatzpflanzungen anzuerkennen. Eine
generelle Schutzbedürftigkeit für derartige Nutzgehölze im Sinne der Ermächtigungsgrundlage
des § 29 BNatSchG zu begründen, dürfte schwierig sein. Es kann nicht Sinn und Zweck einer
Baumschutzverordnung sein, den Obstbaumbesitzern die Möglichkeit zu nehmen,
Obstgehölze ertragsabhängig zu beseitigen oder auch erforderliche Schnittmaßnahmen
vorzunehmen, ohne ein aufwendiges Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen.
Auch die geforderte generelle Zulassung von Obstbäumen als Ersatzpflanzungen wird seitens
des Referates für Stadtplanung und Bauordnung aus den genannten Gründen nach wie vor
abgelehnt (siehe auch Punkt 2.2.3).
Den Anträgen Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 –
Maxvorstadt vom 10.07.2012 sowie Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des
Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012 kann daher nicht entsprochen werden.
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Die Beschlussvorlage ist mit dem Baureferat, dem Kommunalreferat und dem Referat für
Gesundheit und Umwelt abgestimmt. Die Rechtsabteilung des Direktoriums hat der
Beschlussvorlage hinsichtlich der von ihr zu vertretenen formellen Belange zugestimmt.
Die Bezirksausschüsse 1 - 25 wurden im Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 und § 9 Abs.3
(Katalog des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, Ziffer 10) der
Bezirksausschusssatzung angehört und haben überwiegend zugestimmt.
Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn
Stadtrat Brannekämper, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag der Referentin
Ich beantrage Folgendes:
1.
Der Stadtrat stimmt der Würdigung der im Öffentlichkeitsverfahren vorgebrachten
Anregungen und Bedenken grundsätzlich zu.
2.
Die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München wird in der Fassung der
Anlage 5 beschlossen.
3.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, so bald wie möglich erneut
ein Änderungsverfahren für die Baumschutzverordnung in die Wege zu leiten, das
insbesondere die Herausnahme der Gattung Fichte aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung und den gelockerten Schutz von mehrstämmigen Bäumen (ein Stämmling
mehr als 60 cm) beinhaltet.
4.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, unabhängig von einem
erneuten Änderungsverfahren den Umgriff der Baumschutzverordnung zu gegebener Zeit
wieder fortzuschreiben und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
5.
Der Antrag Nr. 08-14 / A 01974 der Stadtratsfraktion der FDP vom 15.11.2010 ist damit
geschäftsordnungsgemäß behandelt.
6.
Die Anträge Nr. 08-14 / B 04106 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 03 –
Maxvorstadt vom 10.07.2012 sowie Nr. 08-14 / B 04165 des Bezirksausschusses des
Stadtbezirkes 25 – Laim vom 31.07.2012 sind damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
7.
Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
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III. Beschluss
nach Antrag
Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig
beschlossen.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende
Die Referentin
Ober-/Bürgermeister
Prof. Dr.(I) Merk
Stadtbaurätin
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IV. Abdruck von I. mit III.
über den Stenographischen Sitzungsdienst
an das Direktorium Dokumentationsstelle
an das Direktorium D-R (3x)
an das Revisionsamt
an die Stadtkämmerei
mit der Bitte um Kenntnisnahme
V. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3
zur weiteren Veranlassung.
Zu V.
1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift
wird bestätigt.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
An das Direktorium HA II/V 1
An das Direktorium HA II-BA (3x)
An die Bezirksausschüsse 1-25
An das Referat für Gesundheit und Umwelt
An das Baureferat
An das Kommunalreferat
An das Kreisverwaltungsreferat
An das Referat für Arbeit und Wirtschaft
An die Stadtwerke GmbH
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA II
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 1/SG 3
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
16. Mit Vorgang zurück zum Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV/50 V
Am ......................
Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3