Leseprobe Öffentliches Recht

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Leseprobe Öffentliches Recht
Öffentliches Recht
Verwaltungsprozessrecht
Hessen
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Jura Intensiv
Inhaltsübersicht
Zulässigkeit einer Klage vor dem VG
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Klagearten
Klagebefugnis
Erfolgloses Vorverfahren
Untätigkeitsklage
Klagegegner
Juristische Personen
Klagefrist
Verpflichtungsklage
Leistungsklage
Vorbeugender Rechtsschutz
Fortsetzungsfeststellungsklage
Feststellungsklage
Klagehäufungen, notwendige Beiladung
Haupt- und Hilfsantrag
Rechtsmittel
Klagearten
Anfechtungsklage
Gegenstand der Anfechtungsklage
Reformatio in Peius: Begründetheit
Beurteilung der Sach- und Rechtslage
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Prüfungsschema Zulässigkeit
Widerspruch
Vorläufiger Rechtsschutz
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VerwR
Prozessrecht
Anfechtungsklage
Stelle den Prüfungsablauf
Anfechtungsklage dar.
der
Zulässigkeit
Raum für eigene Anmerkungen:
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und
§§ 42 I,
113 I 1
VwGO
Begründetheit
einer
A) Zulässigkeit der Klage:
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart: §§ 88, 42 I 1. Fall VwGO
 VSS: Vorliegen eines VA i.S.d. § 35 VwVfG
III. Klagebefugnis: § 42 II VwGO: Möglichkeit der Verletzung des Klägers in subj. öffentlichen
Rechten.
IV. Erfolgloses Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO
V. Klagegegner: § 78 I Nr. 1 VwGO
VI. Klagefrist: § 74 I VwGO
VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO
B) Begründetheit der Klage: § 113 I 1 VwGO
I. RWK des VA
1. EGL
2. Formelle RMK
a) Zuständigkeit
b) Verfahren: Insbesondere § 28 VwVfG
c) Form: §§ 37 II, 39 I VwVfG
3. Materielle RMK:
a) Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
b) Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung, Regel-/Soll-Entscheidung oder Ermessen (dann
Prüfung von Ermessensfehlern (§ 114 S. 1 VwGO).
II. Rechtsverletzung des Klägers: Bei RWK des VA grds. +. Beachte aber: § 46 HVwVfG.
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Prozessrecht
Gegenstand der Anfechtungsklage (1)
§ 79
VwGO
1. Was stellt den „Normalfall“ des Klagegegenstandes einer Anfechtungsklage
dar?
2. Welche Ausnahmen sieht das Gesetz vor?
3. Was ist der prozessuale Unterschied zwischen § 79 I Nr. 2 und § 79 II 1
VwGO?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. „Normalerweise“ richtet sich die Anfechtungsklage gegen den Ausgangs-VA in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides, § 79 I Nr. 1 VwGO. Der Kläger greift regelmäßig
Ausgangs- und Widerspruchsbescheid an, da ihn beide Bescheide belasten.
§ 79 I Nr. 1 VwGO verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Ausgangs- und WS-Bescheid
als Einheit begreift, so dass der Kläger den WS-Bescheid nicht separat anfechten muss.
Anderenfalls wäre bei fast jeder Anfechtungsklage eine objektive Klagehäufung gegeben.
2. Zwei Ausnahmen:
a) Ausschließliche Anfechtung des Abhilfe- oder WS-Bescheides, wenn dieser erstmalig
eine Beschwer enthält, § 79 I Nr. 2 VwGO.
Bsp: Erfolgreicher Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung des
Bauherrn. Bauherr greift nur den WS-Bescheid an.
b) Separate Anfechtung des WS-Bescheides, wenn der Kläger durch den
Widerspruchsbescheid „zusätzlich beschwert“ ist, § 79 II 1 VwGO.
Bsp.: Der Kläger wird durch den Ausgangs-VA belastet. Sein Widerspruch bleibt
erfolglos und er erhält im negativen Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Belastung.
3. Im Rahmen des § 79 I Nr. 2 VwGO ist der Kläger auf die Anfechtung des
Widerspruchsbescheides beschränkt, da der Ausgangs-Bescheid keine Belastung für ihn
darstellt. Im Rahmen des § 79 II 1 VwGO hat der Kläger dagegen die Wahl, ob er gegen
Ausgangs- und WS-Bescheid oder nur gegen den WS-Bescheid vorgehen will.
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Prozessrecht
Gegenstand der Anfechtungsklage (2)
§ 79 II 1
VwGO
1. Welche Konstellation ist typisch für § 79 II 1 VwGO?
2. Welche prozessualen Konsequenzen ergeben sich im Falle des § 79 II 1
VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Die typische Konstellation des § 79 II 1 VwGO ist die „Verböserung“ bzw. „Reformatio in
peius“. Sie liegt vor, wenn der Adressat des belastenden Ausgangs-VA einen WS einlegt und es
dann im WS-Bescheid für ihn zu einer weiteren Verschlechterung kommt.
Kernproblem der Reformatio in peius ist das enttäuschte Vertrauen des WS-Führers. Er denkt,
seine Situation verbessert sich durch den WS-Besched, sie verschlechtert sich stattdessen. Daher
liegt eine Reformatio in peius auch nur vor, wenn ausschließlich der Adressat des belastenden
Ausgangs-VA einen WS erhebt. Hat ein Dritter ebenfalls WS erhoben mit dem Ziel der
Verschlechterung, kann beim Adressaten kein schutzwürdiges Vertrauen existieren, dass das
WS-Verfahren für ihn zu einer Verbesserung führt. Er muss vielmehr mit einer Verschlechterung
rechnen.
2. Prozessuale Besonderheiten im Rahmen der Zulässigkeit:
Raum für eigene Antwort, vgl. Fall „Trouble bei Trude“:
a)
Erfolgloses Vorverfahren:
b)
Klagefrist:
c)
Klagegegner:
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Prozessrecht
Reformatio in peius - Begründetheit
§ 79 II 1
VwGO
1. Wie ermittelt man die EGL für den Widerspruchsbescheid im Falle der
„Reformatio in peius“?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Widerspruchsbehörde für die
„Verböserung“ zuständig?
3. Welche Auffassungen werden zur Verfassungsmäßigkeit der „Verböserung“
vertreten?
Raum für eigene Anmerkungen:
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1. Die einschlägige EGL für den Widerspruchsbescheid ist im Falle der „Reformatio in peius“
umstritten:
a) Eine Ansicht sieht in einer „Verböserung“ die Aufhebung des für den Adressaten günstigeren
Ausgangs-VA. Sie will daher §§ 48, 49 VwVfG anwenden, auch um das schutzwürdige
Vertrauen des Adressaten ausreichend zu berücksichtigen.
b) Eine andere Ansicht sieht als EGL für den WS-Bescheid - wie auch sonst - die EGL für den
Ausgangs-Bescheid an. Mit seinem WS verlange der WS-Führer genau das, eine erneute
Subsumtion am Maßstab der EGL des Ausgangs-VA.
2. Die WS-Behörde ist nur unter nachfolgenden Voraussetzungen für den „verbösernden“ WSBescheid zuständig:
a) Sie muss die zuständige WS-Behörde sein.
b) Die durch den Ausgangs-VA verursachte Beschwer darf nur intensiviert werden, es darf
keine gänzlich neue Beschwer geschaffen werden. Anderenfalls würde das maßgebliche
Begehren des WS-Führers missachtet werden, der nur eine Überprüfung der ursprünglichen
Beschwer verlangt.
c) Ausgangs- und WS-Behörde sind identisch oder WS-Behörde ist ggü. Ausgangsbehörde
absolut weisungsbefugt (= keine bloße Rechtsaufsicht).
3. Eine Auffassung lehnt die Verfassungsmäßigkeit der „Verböserung“ ab. Der Bürger werde
durch die „Verböserung“ davon abgehalten, in Zukunft Rechtsbehelfe einzulegen. Das verstoße
gegen Art. 19 IV 1 GG.
Die h.M. hält die „Verböserung“ wegen Art. 20 III GG für zulässig. Von der WS-Behörde könne
nicht verlangt werden, dass sie sehenden Auges einen als rechtswidrig erkannten Zustand toleriert.
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Prozessrecht
Beurteilung der Sach- und Rechtslage
Allg.
VwGO
Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen
der Begründetheit einer Anfechtungsklage maßgeblich?
Raum für eigene Anmerkungen:
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Primär ist zu prüfen, ob es eine ausdrückliche Regelung im Gesetz gibt, z.B. § 77 I 1
AsylVfG.
Soweit dies nicht der Fall ist - was die Regel ist -, ist zwischen den Klagearten zu
differenzieren, unter Berücksichtigung der Wertungen des materiellen Rechts.
Das bedeutet für die Anfechtungsklage:
Grds. ist der maßgebliche Zeitpunkt umstritten:
H.M.: Zeitpunkt letzter Behördenentscheidung, d.h. i.d.R. Zeitpunkt des WS-Bescheids.
M.M.: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (in der letzten Instanz).
Ausnahmen:
In folgenden Konstellationen ist unstreitig der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung entscheidend:
- Dauer-VA: Erzeugt auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis und wird fortlaufend
aktualisiert (z.B. Verkehrszeichen).
- Noch nicht vollzogener VA (z.B. Abrissverfügung). Billigkeitserwägung.
Gegenausnahme:
Obwohl ein Dauer VA vorliegt, ist doch die letzte Behördenentscheidung maßgebend,
z.B. § 35 VI GewO (Wertung des materiellen Rechts!).
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