ER I/209 - Erlässe - Stadtschulrat für Wien
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ER I/209 - Erlässe - Stadtschulrat für Wien
An a l l e allgemein bildenden Pflichtschulen Ihr Zeichen, Unser Zeichen/GZ Ihre Nachricht 100.127/8/2004 ER I: 209 BearbeiterIn Ing.Mag.jur. Dipl.-Päd. Bruno Kremer TEL 525 25 DW 77038 FAX 9977038 Datum 22.12.2004 Jahreszeugnisse und Schulnachrichten Sehr geehrte Damen ! Sehr geehrte Herren ! Zeugnisformulare und Schulnachrichten werden allen Schulen von der Magistratsabteilung 56 zur Verfügung gestellt. Grundlage dafür sind die Bestellungen der Schulen mittels Bestelllistendatenbank, die vom Stadtschulrat für Wien administriert wird. Zeugnisse und Schulnachrichten sind hand- oder maschinschriftlich bzw. computerunterstützt auszufertigen (dies gilt auch für alle Formulare der verbalen Beurteilung). Unterschriften sind grundsätzlich eigenhändig zu setzen (Ausnahme: computerunterstützte Schulnachrichten). Jegliche Art von Korrekturen auf Zeugnissen und Schulnachrichten sind unzulässig. 1. Schulnachrichten: Gemäß § 19 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz ist jedem ordentlichen und außerordentlichen Schüler nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres eine Schulnachricht auszustellen. Ausgenommen sind die Schüler der Vorschulklasse. Es besteht jedoch kein Einwand, wenn aus pädagogischen Überlegungen diesen Schülern/innen eine verbale Beschreibung ausgehändigt wird. 1.1 In die Schulnachricht über das 1. Semester der 1.Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, eine Gesamtnote einzutragen. Diese Note ist auszuschreiben (großer Anfangsbuchstabe!). Sofern der Unterrichtsgegenstand „Werkerziehung“ auf der 1. Stufe der Volksschule geführt wird, ist die Beurteilung in die Gesamtnote einzubeziehen. Andernfalls ist die Gegenstandsbezeichnung „Werkerziehung“ zu streichen. 1.2 Die Beurteilungsstufen (Noten) sind in Ziffern einzusetzen. A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at 1.3 In Schulnachrichten und Jahreszeugnissen ist in den leistungsdifferenziert zu führenden Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik, unabhängig von der Unterrichtsorganisation, zu vermerken, welchem Leistungsniveau der Schüler/die Schülerin zugeordnet ist. 1.4 Das Verhalten des Schülers ist nur von der 5. bis 7. Schulstufe zu beurteilen; die dafür vorgesehenen Beurteilungsstufen sind in Worten einzutragen. Eine Beurteilung des Verhaltens entfällt bei SchülerInnen im 9. Schuljahr. 1.5 Leerzeilen sind durch einen Strich ungültig zu machen. 1.6 SchülerInnen, die von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit wurden, erhalten in der Beurteilungsspalte den Vermerk „befreit“. Bei Befreiung von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung ist der Vermerk „teilgenommen“ zu streichen. 1.7 Wenn ein Schüler in einem Gegenstand (mehreren Gegenständen) nicht beurteilt werden konnte, ist in die jeweilige Spalte der Vermerk „nicht beurteilt“ zu setzen. Eine Begründung ist nicht anzugeben. 1.8 Für die Beurteilung im Pflichtgegenstand Religion sind die Erlässe des Stadtschulrates für Wien (ER I: 220) zu beachten. 1.9. § 6 Abs. 4 SchOG eröffnet einerseits die Möglichkeit Teile von Unterrichtsgegenständen, die eine gemeinsame Bezeichnung haben, gesondert zu führen und sieht andererseits die Zusammenfassung von Pflichtgegenständen vor. Konsequenterweise ist in diesen Fällen eine zusammengefasste Gegenstandsbezeichnung im Zeugnisformular anzuführen (auch wenn dies in der Stundentafel selbst nicht zum Ausdruck kommt). Die Verpflichtung zusammengesetzte Pflichtgegenstände auch als solche im Zeugnisformular auszuweisen, ergibt sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 4 der Zeugnisformularverordnung, wonach die Pflichtgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan (nicht Stundentafel) anzuführen sind. Wird also beispielsweise in der Hauptschule der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ geführt und werden daher die Pflichtgegenstände „Mathematik“ und „Geometrisches Zeichnen“ verbunden, so hat im Zeugnis die Gegenstandsbezeichnung „Mathematik und Geometrisches Zeichnen“ zu lauten. 1.10 Hinweise auf Lehrpläne (z.B. Schulautonomie in der Hauptschule) sind in der dafür vorgesehenen Rubrik einzutragen. 1.11 Als Ausstellungsdatum der Schulnachricht ist der letzte Unterrichtstag des ersten Semesters einzusetzen. 1.12 Bei Schulnachrichten ist keine Unterschrift des Leiters/der Leiterin vorgesehen. Es ist auch kein Nachweis der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten notwendig. 2 Zeugnisse: 2.1. Jahreszeugnisse: Gemäß § 22 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist am Ende jedes Unterrichtsjahres jedem/jeder ordentlichen Schüler/in ein Jahreszeugnis auszustellen (Für außerordentliche SchülerInnen siehe Punkt 3 des Erlasses). Es ist unzulässig, Zeugnisse vor dem Ausstellungsdatum auszuhändigen. Keinesfalls dürfen Zeugnisse aus disziplinären oder anderen Gründen zurückgehalten werden. 2.1.1. Für Jahreszeugnisse sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten. 2.1.2. Die wichtigsten Zeugnisvermerke (siehe auch die Kennziffern im Schülerstammblatt) sind auf der Rückseite der Zeugnisformulare vorgedruckt. Nichtzutreffende Vermerke sind zu streichen, nicht vorgedruckte Vermerke sind bei Bedarf in den vorgesehenen Leerzeilen einzutragen (Es dürfen nur jene Vermerke eingetragen werden, die in der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF., angeführt sind).1) 2.1.3. Im Jahreszeugnis über die 4. Stufe der Volksschule ist der Vermerk „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit „Befriedigend“ nur dann aufzunehmen, wenn die Schul konferenz der Volksschule diesen Beschluss für eine/n Schüler/in, der/die zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet ist, gefasst hat. 2.1.4. Der Zeugnisvermerk gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes ist nur dann auszufüllen, wenn der/die Schüler/in in der nächsten Schulstufe eine andere Leistungsgruppe zu besuchen hat. 2.1.5. Feststellung des ausgezeichneten Erfolges2) Diese Feststellung ist in der Volksschule und in der Sonderschule (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) nicht zu treffen. 1 2 ) S.d. www.ris.bka.gv.at Ö Rechtsinformationssystem Ö Bundesrecht Ö Zeugnisformularverordnung ) Ausgezeichneter Erfolg: Beurteilung in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“. Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen. An Schularten mit Leistungsgruppen ist ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist die Feststellung nur zu treffen, wenn a) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe kein schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis den Vermerk enthält, dass der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat; b) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat 2.1.6. Feststellung des guten Erfolges3) Diese Feststellung ist in der Volksschule und in der Sonderschule (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) nicht zu treffen. 2.1.7. Wenn der/die Schüler/in berechtigt ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis in jedem Falle einzuziehen und ein neues Jahreszeugnis auszustellen, das die aufgrund der Wiederholungsprüfung erworbene Beurteilung enthält. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist lt. LBVO § 22 (9) höchstens mit „Befriedigend“ möglich. 2.1.8. Wenn einem/einer Schüler/in eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsge setzes zum Herbsttermin genehmigt worden ist (Nachtragsprüfung), ist auf Ver langen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, wobei an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Im Zeugnisformular ist vor „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zusetzen und folgender Vermerk aufzunehmen: „ Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ….bis spätestens .… zugelassen.“ ZVO § 3 (3). Nach Ablegung der Prüfung ist ein neues Jahreszeugnis auszustellen. 2.1.9. Als Ausstellungsdatum des Jahreszeugnisses ist der letzte Tag des Unterrichts jahres einzusetzen. Nach erfolgten Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen sowie bei Änderung der Beurteilung nach Berufungsverfahren ist das neue Zeugnis unverzüglich auszustellen. Als Ausstellungsdatum ist jener Tag anzuführen, an welchem die Prüfungen abgeschlossen bzw. die Rechtskraft eines Berufungsverfahrens eingetreten ist. 2.2 Jahres- und Abschlusszeugnisse sind auszustellen, wenn der Schüler ¾ die 4. Klasse der Hauptschule oder ¾ die 8. Schulstufe der Sonderschule,4) ¾ die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 des SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. 3 ) Guter Erfolg: Beurteilung in keinem Pflichtgegenstand schlechter als „Befriedigend“ und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“. An Schularten mit Leistungsgruppen ist ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist die Feststellung nur zu treffen, wenn a) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe kein schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und b) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat. 4 ) Dies gilt auch für das Berufsvorbereitungsjahr. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. 5) Alle Beurteilungsstufen sind in Worten und mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben. 2.2.1. Zu den Voraussetzungen für den Übertritt in mittlere und höhere berufsbildende Schulen ohne Aufnahmsprüfung siehe ER I/202. 3. Schulbesuchsbestätigung: 3.1. Schulpflichtige außerordentliche Schüler erhalten statt des Jahreszeugnisses eine Schulbesuchsbestätigung gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes, die, soweit dies möglich ist, eine Beurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen enthalten kann. 3.2. Eine Schulbesuchsbestätigung ist auch ordentlichen Schülern auf Verlangen der Erziehungsberechtigten auszustellen, wenn die Schüler während des Schuljahres ausscheiden, wobei in allen Unterrichtsgegenständen eine aktuelle Beurteilung einzutragen ist. 4. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen: Integrativ betreute SchülerInnen, die in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach einem anderen Lehrplan unterrichtet werden, erhalten in der Rubrik „Hinweise auf Lehrpläne/Schulversuche“ einen entsprechenden Vermerk „Die Beurteilung erfolgte im Unterrichtsgegenstand ……… nach dem Lehrplan der ……..“ Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die 8. Schulstufe der Hauptschule erfolgreich abschließen, haben Anspruch auf ein Jahres- und Abschlusszeugnis, da sie zumindest die Sonderschule abgeschlossen haben. Im Zeugnisformular ist bei Bezeichnung und Standort der Schule jene Schule anzuführen, die das Kind tatsächlich besucht hat, also z.B. die Hauptschule, an der die Integrationsklasse geführt wurde. In der die Schulart betreffenden Zeile ist jene Schulart auszuweisen, nach deren Lehrplan der/die Schüler/in unterrichtet wurde („Sonderschule“, wenn das Kind zur Gänze nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde oder „Hauptschule/ Sonderschule“, wenn das Kind nur in einzelnen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde). Bei den einzelnen Pflichtgegenständen ist ein allfälliges Abweichen vom Lehrplan der Hauptschule (unter Angabe des entsprechenden Sonderschullehrplanes) anzuführen. 5. Pädagogische Autonomie an Hauptschulen: Für diese Hauptschulen sind eigene Formulare vorgesehen, in denen der entsprechende Schwerpunkt einzutragen ist (fremdsprachlicher, naturkundlich-technischer, ökologischer, musisch-kreativer, Informatik-Schwerpunkt). Es ist nur e i n Schwerpunkt möglich. 5 ) Vgl. dazu § 28 Abs. 6 SchUG. 6. Beendigung der Schulpflicht: Die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach eingehender Prüfung der Schullaufbahn in der am Zeugnis vorgesehenen Rubrik festzuhalten. Dabei ist besonders zu beachten, dass der Besuch der Vorschulklasse nicht in die Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht einzurechnen ist, wenn die vorzeitige Aufnahme widerrufen wurde („Dispenskinder“)6). Der Vermerk über die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist in die Zeugnisse darauf folgender Schuljahre (10. Schuljahr usw.) unverändert zu übernehmen. 7. Wiederholungsprüfungen bei gleichzeitigem Wechsel der Schule: 7.1. Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart entgegenstehen, darf der Schüler in den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist folgendermaßen auf dem Jahreszeugnis zu vermerken: „Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ………. gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ………. abgelegt.“ Es ist in diesen speziellen Fällen kein neues Jahreszeugnis auszustellen (SchUG §23 (2) FN 11). 7.2. Eine Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemein bildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgte Ablegung der Wiederholungsprüfung ist folgendermaßen auf dem Jahreszeugnis zu vermerken: „ Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………. gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ……. abgelegt.“ 8. Ausstellung von Zeugnisduplikaten: Allfällige Duplikate sind auf Leerformularen auszufertigen. Zu den näheren Bestimmungen s. d. entsprechenden Erlass in ER I/209 Dieser Erlass ersetzt die Erlässe des Stadtschulrates für Wien vom 5. 12. 1994, Zl. 100 127/20/94, ER I/209 und vom 17. 4. 1997, Zl. 100 127/20/94 ER I/209. Mit besten Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin: Mag. Dr. Wolfgang Gröpel Landesschulinspektor 6 ) Dies trifft jedoch nicht zu, sofern in der Zeit der Schulpflicht ein Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe (gem. § 17 Abs. 5 SchUG) stattgefunden hat oder eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG)