ER I/209 - Erlässe - Stadtschulrat für Wien

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ER I/209 - Erlässe - Stadtschulrat für Wien
An a l l e
allgemein bildenden Pflichtschulen
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Unser Zeichen/GZ
Ihre Nachricht 100.127/8/2004
ER I: 209
BearbeiterIn
Ing.Mag.jur.
Dipl.-Päd. Bruno Kremer
TEL 525 25
DW 77038
FAX 9977038
Datum
22.12.2004
Jahreszeugnisse und Schulnachrichten
Sehr geehrte Damen !
Sehr geehrte Herren !
Zeugnisformulare und Schulnachrichten werden allen Schulen von der Magistratsabteilung 56
zur Verfügung gestellt. Grundlage dafür sind die Bestellungen der Schulen mittels
Bestelllistendatenbank, die vom Stadtschulrat für Wien administriert wird.
Zeugnisse und Schulnachrichten sind hand- oder maschinschriftlich bzw. computerunterstützt
auszufertigen (dies gilt auch für alle Formulare der verbalen Beurteilung).
Unterschriften sind grundsätzlich eigenhändig zu setzen (Ausnahme: computerunterstützte
Schulnachrichten).
Jegliche Art von Korrekturen auf Zeugnissen und Schulnachrichten sind unzulässig.
1.
Schulnachrichten:
Gemäß § 19 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz ist jedem ordentlichen und außerordentlichen Schüler
nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres eine Schulnachricht auszustellen. Ausgenommen
sind die Schüler der Vorschulklasse. Es besteht jedoch kein Einwand, wenn aus pädagogischen
Überlegungen diesen Schülern/innen eine verbale Beschreibung ausgehändigt wird.
1.1 In die Schulnachricht über das 1. Semester der 1.Stufe der Volksschule und der
Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen
Religion, eine Gesamtnote einzutragen. Diese Note ist auszuschreiben (großer
Anfangsbuchstabe!).
Sofern der Unterrichtsgegenstand „Werkerziehung“ auf der 1. Stufe der Volksschule
geführt wird, ist die Beurteilung in die Gesamtnote einzubeziehen. Andernfalls ist die
Gegenstandsbezeichnung „Werkerziehung“ zu streichen.
1.2 Die Beurteilungsstufen (Noten) sind in Ziffern einzusetzen.
A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at
1.3 In Schulnachrichten und Jahreszeugnissen ist in den leistungsdifferenziert zu führenden
Unterrichtsgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik, unabhängig von der Unterrichtsorganisation, zu vermerken, welchem Leistungsniveau der Schüler/die Schülerin
zugeordnet ist.
1.4 Das Verhalten des Schülers ist nur von der 5. bis 7. Schulstufe zu beurteilen; die dafür
vorgesehenen Beurteilungsstufen sind in Worten einzutragen. Eine Beurteilung des
Verhaltens entfällt bei SchülerInnen im 9. Schuljahr.
1.5 Leerzeilen sind durch einen Strich ungültig zu machen.
1.6 SchülerInnen, die von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit wurden,
erhalten in der Beurteilungsspalte den Vermerk „befreit“. Bei Befreiung von der
Teilnahme an einer verbindlichen Übung ist der Vermerk „teilgenommen“ zu streichen.
1.7 Wenn ein Schüler in einem Gegenstand (mehreren Gegenständen) nicht beurteilt
werden konnte, ist in die jeweilige Spalte der Vermerk „nicht beurteilt“ zu setzen. Eine
Begründung ist nicht anzugeben.
1.8 Für die Beurteilung im Pflichtgegenstand Religion sind die Erlässe des Stadtschulrates für
Wien (ER I: 220) zu beachten.
1.9. § 6 Abs. 4 SchOG eröffnet einerseits die Möglichkeit Teile von Unterrichtsgegenständen,
die eine gemeinsame Bezeichnung haben, gesondert zu führen und sieht andererseits die
Zusammenfassung von Pflichtgegenständen vor. Konsequenterweise ist in diesen Fällen
eine zusammengefasste Gegenstandsbezeichnung im Zeugnisformular anzuführen (auch
wenn dies in der Stundentafel selbst nicht zum Ausdruck kommt). Die Verpflichtung
zusammengesetzte Pflichtgegenstände auch als solche im Zeugnisformular auszuweisen,
ergibt sich darüber hinaus aus § 2 Abs. 4 der Zeugnisformularverordnung, wonach die
Pflichtgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden
Lehrplan (nicht Stundentafel) anzuführen sind.
Wird also beispielsweise in der Hauptschule der Pflichtgegenstand „Zweite lebende
Fremdsprache“ geführt und werden daher die Pflichtgegenstände „Mathematik“ und
„Geometrisches Zeichnen“ verbunden, so hat im Zeugnis die Gegenstandsbezeichnung
„Mathematik und Geometrisches Zeichnen“ zu lauten.
1.10 Hinweise auf Lehrpläne (z.B. Schulautonomie in der Hauptschule) sind in der dafür
vorgesehenen Rubrik einzutragen.
1.11 Als Ausstellungsdatum der Schulnachricht ist der letzte Unterrichtstag des ersten
Semesters einzusetzen.
1.12 Bei Schulnachrichten ist keine Unterschrift des Leiters/der Leiterin vorgesehen. Es ist auch
kein Nachweis der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten notwendig.
2
Zeugnisse:
2.1. Jahreszeugnisse:
Gemäß § 22 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist am Ende jedes Unterrichtsjahres
jedem/jeder ordentlichen Schüler/in ein Jahreszeugnis auszustellen (Für außerordentliche
SchülerInnen siehe Punkt 3 des Erlasses).
Es ist unzulässig, Zeugnisse vor dem Ausstellungsdatum auszuhändigen.
Keinesfalls dürfen Zeugnisse aus disziplinären oder anderen Gründen zurückgehalten werden.
2.1.1. Für Jahreszeugnisse sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten.
2.1.2. Die
wichtigsten
Zeugnisvermerke
(siehe
auch
die
Kennziffern
im
Schülerstammblatt) sind auf der Rückseite der Zeugnisformulare vorgedruckt.
Nichtzutreffende Vermerke sind zu streichen, nicht vorgedruckte Vermerke sind bei
Bedarf in den vorgesehenen Leerzeilen einzutragen (Es dürfen nur jene Vermerke
eingetragen werden, die in der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989
idgF., angeführt sind).1)
2.1.3. Im Jahreszeugnis über die 4. Stufe der Volksschule ist der Vermerk
„Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse der
allgemeinbildenden höheren Schule trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und
(oder) Mathematik mit „Befriedigend“ nur dann aufzunehmen, wenn die Schul
konferenz der Volksschule diesen Beschluss für eine/n Schüler/in, der/die zum Besuch
einer allgemeinbildenden höheren Schule angemeldet ist, gefasst hat.
2.1.4. Der Zeugnisvermerk gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes ist nur dann
auszufüllen, wenn der/die Schüler/in in der nächsten Schulstufe eine andere
Leistungsgruppe zu besuchen hat.
2.1.5. Feststellung des ausgezeichneten Erfolges2)
Diese Feststellung ist in der Volksschule und in der Sonderschule (ausgenommen die
Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule)
nicht zu treffen.
1
2
) S.d. www.ris.bka.gv.at Ö Rechtsinformationssystem Ö Bundesrecht Ö Zeugnisformularverordnung
) Ausgezeichneter Erfolg: Beurteilung in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den
übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“. Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn
dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.
An Schularten mit Leistungsgruppen ist ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein
„Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist die Feststellung nur zu treffen, wenn
a) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe kein
schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis den Vermerk enthält, dass der Schüler im
nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu
besuchen hat;
b) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres
in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat
2.1.6. Feststellung des guten Erfolges3)
Diese Feststellung ist in der Volksschule und in der Sonderschule (ausgenommen die
Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule)
nicht zu treffen.
2.1.7. Wenn der/die Schüler/in berechtigt ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, ist
dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung
ist dieses Jahreszeugnis in jedem Falle einzuziehen und ein neues Jahreszeugnis
auszustellen, das die aufgrund der Wiederholungsprüfung erworbene Beurteilung
enthält. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist lt. LBVO § 22 (9) höchstens mit
„Befriedigend“ möglich.
2.1.8. Wenn einem/einer Schüler/in eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsge
setzes zum Herbsttermin genehmigt worden ist (Nachtragsprüfung), ist auf Ver langen
ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, wobei an die Stelle der Beurteilung in dem
betreffenden Unterrichtsgegenstand der Vermerk über die Stundung der Prüfung
zu
treten hat. Im Zeugnisformular ist vor „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“
zusetzen und folgender Vermerk aufzunehmen: „ Er/Sie wurde zur Ablegung einer
Nachtragsprüfung aus ….bis spätestens .… zugelassen.“ ZVO § 3 (3). Nach Ablegung
der Prüfung ist ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
2.1.9. Als Ausstellungsdatum des Jahreszeugnisses ist der letzte Tag des Unterrichts
jahres einzusetzen.
Nach erfolgten Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen sowie bei Änderung der
Beurteilung nach Berufungsverfahren ist das neue Zeugnis unverzüglich auszustellen.
Als Ausstellungsdatum ist jener Tag anzuführen, an welchem die Prüfungen abgeschlossen bzw. die Rechtskraft eines Berufungsverfahrens eingetreten ist.
2.2
Jahres- und Abschlusszeugnisse sind auszustellen, wenn der Schüler
¾ die 4. Klasse der Hauptschule oder
¾ die 8. Schulstufe der Sonderschule,4)
¾ die Polytechnische Schule
erfolgreich abgeschlossen hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 des SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn
das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem
Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
3
) Guter Erfolg: Beurteilung in keinem Pflichtgegenstand schlechter als „Befriedigend“ und mindestens gleich
viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“.
An Schularten mit Leistungsgruppen ist ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein
„Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist die Feststellung nur zu treffen, wenn
a) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe kein
schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
b) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres
in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.
4
) Dies gilt auch für das Berufsvorbereitungsjahr.
Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen
von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note
„Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der
Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. 5)
Alle Beurteilungsstufen sind in Worten und mit großem Anfangsbuchstaben zu schreiben.
2.2.1. Zu den Voraussetzungen für den Übertritt in mittlere und höhere berufsbildende Schulen
ohne Aufnahmsprüfung siehe ER I/202.
3.
Schulbesuchsbestätigung:
3.1. Schulpflichtige außerordentliche Schüler erhalten statt des Jahreszeugnisses eine
Schulbesuchsbestätigung gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes, die, soweit
dies möglich ist, eine Beurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen enthalten
kann.
3.2. Eine Schulbesuchsbestätigung ist auch ordentlichen Schülern auf Verlangen der
Erziehungsberechtigten auszustellen, wenn die Schüler während des Schuljahres
ausscheiden, wobei in allen Unterrichtsgegenständen eine aktuelle Beurteilung einzutragen
ist.
4.
Sonderpädagogische Fördermaßnahmen:
Integrativ betreute SchülerInnen, die in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach einem
anderen Lehrplan unterrichtet werden, erhalten in der Rubrik „Hinweise auf
Lehrpläne/Schulversuche“ einen entsprechenden Vermerk „Die Beurteilung erfolgte im
Unterrichtsgegenstand ……… nach dem Lehrplan der ……..“
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die 8. Schulstufe der Hauptschule
erfolgreich abschließen, haben Anspruch auf ein Jahres- und Abschlusszeugnis, da sie
zumindest die Sonderschule abgeschlossen haben. Im Zeugnisformular ist bei Bezeichnung
und Standort der Schule jene Schule anzuführen, die das Kind tatsächlich besucht hat, also
z.B. die Hauptschule, an der die Integrationsklasse geführt wurde. In der die Schulart
betreffenden Zeile ist jene Schulart auszuweisen, nach deren Lehrplan der/die Schüler/in
unterrichtet wurde („Sonderschule“, wenn das Kind zur Gänze nach dem Lehrplan der
Sonderschule unterrichtet wurde oder „Hauptschule/ Sonderschule“, wenn das Kind nur in
einzelnen Gegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurde). Bei den
einzelnen Pflichtgegenständen ist ein allfälliges Abweichen vom Lehrplan der Hauptschule
(unter Angabe des entsprechenden Sonderschullehrplanes) anzuführen.
5.
Pädagogische Autonomie an Hauptschulen:
Für diese Hauptschulen sind eigene Formulare vorgesehen, in denen der entsprechende
Schwerpunkt einzutragen ist (fremdsprachlicher, naturkundlich-technischer, ökologischer,
musisch-kreativer, Informatik-Schwerpunkt). Es ist nur e i n Schwerpunkt möglich.
5
) Vgl. dazu § 28 Abs. 6 SchUG.
6.
Beendigung der Schulpflicht:
Die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach eingehender Prüfung der
Schullaufbahn in der am Zeugnis vorgesehenen Rubrik festzuhalten. Dabei ist besonders
zu beachten, dass der Besuch der Vorschulklasse nicht in die Erfüllung der neunjährigen
Schulpflicht einzurechnen ist, wenn die vorzeitige Aufnahme widerrufen wurde
(„Dispenskinder“)6). Der Vermerk über die Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist
in die Zeugnisse darauf folgender Schuljahre (10. Schuljahr usw.) unverändert zu
übernehmen.
7.
Wiederholungsprüfungen bei gleichzeitigem Wechsel der Schule:
7.1. Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser
Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart entgegenstehen, darf der Schüler in
den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die
erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist folgendermaßen auf dem
Jahreszeugnis zu vermerken:
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem
Pflichtgegenstand ………. gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der
Beurteilung ………. abgelegt.“ Es ist in diesen speziellen Fällen kein neues Jahreszeugnis
auszustellen (SchUG §23 (2) FN 11).
7.2. Eine Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule
abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des
Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe
handelt oder der Wechsel von der allgemein bildenden höheren Schule in die Hauptschule
erfolgt. Die erfolgte Ablegung der Wiederholungsprüfung ist folgendermaßen auf dem
Jahreszeugnis zu vermerken:
„ Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem
Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen ………. gemäß § 23 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ……. abgelegt.“
8.
Ausstellung von Zeugnisduplikaten: Allfällige Duplikate sind auf Leerformularen
auszufertigen. Zu den näheren Bestimmungen s. d. entsprechenden Erlass in ER I/209
Dieser Erlass ersetzt die Erlässe des Stadtschulrates für Wien vom 5. 12. 1994, Zl. 100
127/20/94, ER I/209 und vom 17. 4. 1997, Zl. 100 127/20/94 ER I/209.
Mit besten Grüßen
Für die Amtsführende Präsidentin:
Mag. Dr. Wolfgang Gröpel
Landesschulinspektor
6
) Dies trifft jedoch nicht zu, sofern in der Zeit der Schulpflicht ein Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe (gem. §
17 Abs. 5 SchUG) stattgefunden hat oder eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG)