Amtsblatt - Stadt Weiden in der Oberpfalz
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Amtsblatt - Stadt Weiden in der Oberpfalz
Amtsblatt 30. April 2015 Nummer 9 BEKANNTMACHUNG I N H A LT S V E R Z E I C H N I S 1. Satzung über die Werbeanlage in besonders schutzwürdigen Gebieten 2. Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 61 26 310 „Stadtgalerie Weiden“ 3. Öffentliche Ausschreibung: Kläranlage: Sanierung Sandfang 4. Öffentliche Ausschreibung: Rehbühlschule – EntwässerungsKanalbauarbeiten 5. Öffentliche Ausschreibung: Rehbühlschule – Leichtmetallarbeiten 6. Öffentliche Ausschreibung Ausbau der Prößlstraße, Abschnitt Chr.-SeltmannStraße – Fichtestraße 7. Vollzug des Bayerischen Straßenund Wegegesetzes 8. Bebauungsplan Nr. 61 26 304 Änderung 1 „Klinikum Weiden“ 9. Vollzug des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) sowie des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) 10. Familiennachrichten Satzung über die Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Gebieten der Stadt Weiden i.d.OPf. (Werbeanlagensatzung – WerbeanlagenS) vom 16.03.2015 Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2014 (GVBl S. 478, BayRS 2132-1-I) folgende Satzung: §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Stadtgebiet und regelt insoweit allgemeine wie besondere Anforderungen für bestimmte Gebietskategorien, welche im nachfolgenden näher bezeichnet werden. (2) Die besonderen Anforderungen des § 3 dieser Satzung gelten für die Bereiche an den folgenden, für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen: 1. Frauenrichter Straße 2. Christian-Seltmann-Straße 3. Bahnhofstraße, Josef-Witt-Platz, Schillerstraße, Adolf-Kolping-Platz, Nikolaistraße, Prinz-Ludwig-Straße, Rotkreuzplatz Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 2 4. Brenner-Schäffer-Straße zwischen Bahnhofstraße und Dr.-Pfleger-Straße 5. Dr.-Pfleger-Straße, Sedanstraße 6. Weigelstraße zwischen Bahnhofstraße und Dr.-Pfleger-Straße 7. Luitpoldstraße, Wolframstraße und Goethestraße 8. Bürgermeister-Prechtl-Straße 9. Friedrich-Ebert-Straße Maßgebend für den genauen Geltungsbereich ist die als Anlage 1 beigefügte Karte vom 16.03.2015. Diese ist Bestandteil dieser Satzung. Ihrem Geltungsbereich unterfallen der markierte Straßenraum sowie die hieran beidseitig angrenzenden Grundstücke. (3) Die Regelungen der §§ 4 bis 5 dieser Satzung gelten für die Bereiche 1. der Altstadt, die in der beigefügten Karte, welche als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, umgrenzt sind. Die von der Umgrenzung berührten Grundstücksgrenzen, Hausfassaden, und Einfriedungen sind dabei mit eingeschlossen. Der Geltungsbereich wird umschlossen von den Straßenzügen Hinterm Zwinger, Hinterm Wall, Hinter der Mauer, Hinter der Schanz und dem Pfarrplatz, von den erhaltenen bzw. überbauten ehemaligen Befestigungsanlagen und vom Bereich des Schlörplatzes und der Sebastianstraße. 2. in einem Umkreis von 50 m um nachstehende, besonders schutzbedürftige Einzelobjekte, soweit diese nicht bereits innerhalb des in Nr.1 abgegrenzten Geltungsbereichs liegen: a. sämtliche Kirchen und Kapellen b. Friedhöfe c. Bauwerke von besonderer historischer Bedeutung und unter Denkmalschutz stehender Objekte d. Parkanlagen, Erholungs- und Gedenkstätten e. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, soweit diese von der Stadt Weiden i.d.OPf. in einer Gemeindeverordnung ausgewiesen sind. Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und der Betrieb von Werbeanlagen unterliegen in den unter Nrn. 1 und 2 beschriebenen Bereichen über die Vorschriften des Art. 55, 56 und 57 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 6 BayBO hinaus der Genehmigungspflicht. Sie sind mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. (4) Abweichende oder weitergehende Regelungen in anderen öffentlichen Vorschriften, insbesondere in Bebauungsplänen oder Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, bleiben unberührt. §2 Allgemeine Anforderungen (1) Werbeanlagen müssen in Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie das Erscheinungsbild des Baugrundstückes und der darauf befindlichen baulichen Anlagen sowie das Erscheinungsbild der näheren Umgebung und das jeweilige Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen oder verunstalten. (2) Zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Verunstaltung führen in der Regel: 1. Werbeanlagen in störender Häufung, insbesondere mehrere (mehr als 2) gleiche oder miteinander unvereinbare Werbeanlagen; 2. Werbeanlagen mit übermäßiger Größe (z. B. Werbetafeln an Gebäuden mit einem Anteil der Werbeflächen von mehr als 5 % der Fassadenfläche, jedenfalls mit einer Gesamtgröße von mehr als 8 m²; Leuchtkästen mit mehr als 3 m² Ansichtsfläche; Fahnen größer 5 m²), ausgenommen Brandwandbemalungen mit großflächiger Werbung mit einem Motivanteil von maximal 30 % der Giebelfläche, wobei der Schriftanteil am Motiv 30 % nicht überschreiten darf; 3. Werbeanlagen, welche die architektonische Gliederung eines Gebäudes (z.B. Balkone, Traufen, Ortgänge, Putzgliederungen, Fassadenöffnungen, Fensterläden, Fluchten und Achsen) beeinträchtigen, überdecken oder störend überschneiden; Amtsblatt 4. Werbeanlagen, die ortsbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen, Alleen, Grünzüge, begrünte Fahrbahnmittelstreifen, Vorgartenzonen oder die Straßenraumbegrünung beeinträchtigen, verstellen oder störend überschneiden. (3) Mehrere Werbeanlagen, insbesondere bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten in einem Gebäude, müssen so errichtet, aufgestellt, angeordnet und gestaltet werden, dass hinsichtlich ihrer Größe, Platzierung und Gestaltung ein einheitliches Gesamtkonzept vorliegt. §3 Besondere Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen Über die in § 2 geltenden allgemeinen Anforderungen hinaus sind an den gemäß § 1 Abs. 2 genannten Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen unzulässig: 1. Werbeanlagen mit grellen Farben (z. B. Neon-, fluoreszierende oder reflektierende Farben); 2. Werbeanlagen an Einfriedungen (z. B. Geländern und Zäunen); 3. Blinkende und bewegliche Werbeanlagen in Schrift oder Bild, Licht- und Laserprojektionen auf Außenwänden, Mauern oder in den Luftraum sowie LED-Werbewände; 4. Werbeanlagen an Bauzäunen oder Baugerüsten; 5. Werbeanlagen oberhalb der Attika oder der Traufe eines Gebäudes; 6. Werbeanlagen an Strom-, Licht- und sonstigen Masten; 7. Plakatanschlagtafeln, welche Einfriedungsmauern oder Zäune überragen; 8. Spannplakate, Spannposter und Großtransparente aus Planen, Stoff- oder Kunststoffbahnen, wenn diese nicht nur für einen begrenzten Zeitraum (max. 2 Monate) angebracht werden; 30. April 2015, Nummer 9, Seite 3 9. Pylone, Stelen und vergleichbare Werbeanlagen mit einer Gesamthöhe über 4 m. §4 Besondere Gestaltungsgrundsätze für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nur unterhalb der Unterkante von Fenstern des 1. OG an der Fassade angebracht werden. Die Werbeanlagen dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht beeinträchtigen. Je Nutzungseinheit sind maximal zwei Werbeanlagen an der Fassade zulässig. (2) Unter Berücksichtigung von Abs. 1 gelten für Werbeanlagen folgende Regelungen: 1. Werbeschriften müssen in Einzelbuchstaben an der Fassade angebracht oder direkt auf die Fassade aufgemalt werden. Sie dürfen maximal 40 cm hoch sein und sollen aus einer Zeile bestehen. Die Gesamtlänge der Werbeanlage darf maximal 2/3 der jeweiligen Fassadenseite in Anspruch nehmen, jedoch nur auf maximal 2 Fassadenseiten. 2. Nasenschilder sind in handwerklicher Art auszuführen und dürfen je Seite eine Gesamtfläche von 0,50 m², eine Gesamtausladung von 1,20 m und eine Stärke von 10 cm nicht überschreiten. Von öffentlichen Straßenwandleuchten und von vorhandenen Nasenschildern ist ein Mindestabstand von 3,00 m einzuhalten. Von der Gehsteigkante ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. Die Unterkante des Auslegers muss mindestens 2,30 m über der Verkehrsfläche liegen. In Straßen ohne Gehsteige – ausgenommen in Fußgängerzone und verkehrsberuhigten Bereichen - sind Nasenschilder unzulässig. 3. Warenautomaten dürfen nur in Gebäudenischen angebracht werden. Sie müssen seitlich mindestens je eine 30 cm breite Mauerfläche zu angrenzenden Bauteilen erhalten und dürfen eine max. Auskragung von 10 cm haben. Amtsblatt 4. Zulässige Werbeschriften dürfen angestrahlt, hinterleuchtet oder selbstleuchtend ausgeführt werden. §5 Unzulässige Werbeanlagen in den Bereichen der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte Unabhängig von der Größe sind unzulässig: 1. Werbeanlagen auf, an oder in a. Erkern, Balkonen, Brüstungen, Gesimsen, Gliederungselementen von Fassaden, b. Einfriedungen, Vorgärten, Bäumen, c. Leitungsmasten, Schornsteinen, d. Böschungen, Stützmauern, Brücken, e. Giebeln, Dächern, Vordächern, Brandmauern, f. Türen, Toren, Fensterländen 2. Werbeanlagen, die auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen oder diese verbinden, 3. nach vorn abstrahlende Werbeanlagen, Blink- oder Wechsellicht, Laserspots, Laufschriften (dies gilt auch für Werbeanlagen in oder unmittelbar hinter Schaufenstern), 4. Werbeanlagen mit steigendem Schriftzug, 5. Lichtprojektionen an Außenwänden oder Geh- und Fahrbahnen sowie in den Luftraum, 6 . Pylone und Hinweisschilder auf Betriebe, 7. kastenförmige Werbeanlagen, sei es als Schriftblock oder als Nasenschild, 8. Beklebungen über 30 % der Schaufensterfläche, 9. Werbefahnen und Transparente. 30. April 2015, Nummer 9, Seite 4 §6 Abweichungen (1) Abweichend von § 3 dieser Satzung können ausnahmsweise zugelassen werden: Werbeanlagen am Ort der Leistung, wobei sich die Werbeanlage an die Gestaltung des Gebäudes und des baulichen Umfeldes anpassen muss. (2) Abweichend von §§ 4 und 5 dieser Satzung können ausnahmsweise zugelassen werden: 1. Werbeschriften auf Schildern, 2. die zweite Zeile einer Werbeschrift, sofern diese höchstens 50 % der Schriftgröße der ersten Schriftzeile aufweist, 3. Werbemaßnahmen an Baugerüsten der Fassadenfläche für den notwendigen Zeitraum einer Sanierung, max. 1/2 Jahr a. als Eigenwerbung, für die Vermietung oder den Verkauf des Gebäudes, sowie die am Bau beteiligten Firmen. b. als Fremd- bzw. Sponsorenwerbung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches sämtliche Werbemaßnahmen am Baugerüst beinhaltet. 4. Sammelwegweiser, 5. Werbefahnen und Transparente für Veranstaltungen von vorübergehender Dauer, wie z.B. Aus-, Schluss- und Jubiläumsverkäufe, befristet auf den Zeitraum 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bis zu deren Ende, maximal beschränkt auf eine Gesamtdauer von 4 Wochen und 3 Veranstaltungen pro Kalenderjahr. 6. Brauereiwerbungen an Gaststätten; diese dürfen im Eingangsbereich (max. 40 cm x 60 cm groß) einmalig angebracht werden. (3) Im Übrigen können von Vorschriften dieser Satzung Abweichungen unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO zugelassen werden. Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 5 §7 Ordnungswidrigkeiten BEKANNTMACHUNG Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage entgegen der §§ 2 bis 5 dieser Satzung errichtet. Satzung der Stadt Weiden i.d.OPf. über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 61 26 310 „Stadtgalerie Weiden“ §8 Bestehende Werbeanlagen Vor Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig errichtete Werbeanlagen haben Bestandsschutz. Werden solche nach Inkrafttreten dieser Satzung wesentlich geändert oder erneuert, gelten für die Änderung oder Erneuerung die Bestimmungen dieser Satzung. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Weiden i.d.OPf. über die Gestaltung von Werbeanlagen und die Genehmigungspflicht in besonders schutzwürdigen Gebieten (Satzung über Werbeanlagen) vom 10.03.2008 außer Kraft. Anlagen Karte zum Geltungsbereich für die besonderen Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen (§ 3 WerbeanlagenS) Karte zum Geltungsbereich für die Regelungen für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte (§§ 4 und 5 WerbeanlagenS) Gemäß den §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) erlässt die Stadt Weiden folgende Satzung: §1 Verlängerung der Veränderungssperre (1) Zur weiteren Sicherung der Planung wird die am 17. April 2013 beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. Nr. 9 am 02. Mai 2013 bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 61 26 310 „Stadtgalerie um ein Jahr verlängert. Die von der Verlängerung der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke sind im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. (2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre. §2 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Veränderungssperre Diese Satzung tritt am Tag der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 02. Mai 2016. Stadt Weiden i.d.OPf. Weiden, den 28.04.2015 Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 BauGB („Entschädigung bei Veränderungssperre“), insbesondere § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. (siehe Skizzen Seite 6 – Anlage 1 und Seite 7 – Anlage 2) Kurt Seggewiß Oberbürgermeister Kurt Seggewiß Oberbürgermeister Weiden, den 28. April 2015 Stadt Weiden i.d.OPf. (siehe Skizze Seite 8) Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 6 Anlage 1 Karte zum Geltungsbereich für die besonderen Anforderungen an den für das Ortsbild wichtigen Hauptverkehrsstraßen, Verbindungsstraßen und Plätzen (§ 3 WerbeanlagenS) Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 7 Anlage 2 Karte zum Geltungsbereich für die Regelungen für die Bereiche der Altstadt sowie um besonders schutzbedürftige Einzelobjekte (§§ 4 und 5 WerbeanlagenS) Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 8 !"#$ Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 9 BEKANNTMACHUNG Öffentliche Ausschreibung, Freihändige Vergabe, nicht nach VOB/A a) Kommunalunternehmen Stadtwerke Weiden i.d.OPf. AöR, Gaswerkstraße 20, 92637 Weiden Tel.: 0961/6713-853, Telefax: 0961/6713-870, E-Mail: [email protected] b) Öffentliche Ausschreibung, Freihändige Vergabe, nicht nach VOB/A c) Elektronische Auftragsvergabe: nein d) Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Weiden i.d.OPf. Stadtwerke Weiden – Kläranlage; Sanierung Sandfang / Zu- und Ablaufgerinne / Filtratwasserschacht f) Art und Umfang der Leistung: – 30 m³ Abbruch von Beton- und Stahlbetonbauteilen – 21 m² Erneuerung abgebrochener Beton- und Stahlbetonbauteile und Anpassen von Gerinnegeometrien in Ortbetonbauweise – 340 m² Abbrechen und Herstellen von Asphalt- und Verbundpflasterflächen – 950 m² Höchstdruckwasserstrahlen – 31500 kg PCCII-Betonersatz – 510 m² Silica Spritzbeton – 160 m² Oberflächenschutzsystem auf Betonoberflächen – 45 m Ausführung einer Räumerlaufbahn als beheizte Beckenkronenabdeckung aus Edelstahl. – 1200 kg Herstellen von Abdeckungen und Stegen aus Tränenblech bzw. aus Gitterrosten, Edelstahl, einschließlich Unterkonstruktion und Rahmen aus Edelstahlprofilen. – 130 m Neubau Druckluftleitungssystem zur Sandfangbelüftung – 50 m Herstellen Überleitungskanal DN500 – 700 m² Entleerung und Reinigung eines Faulturms – Installation von technischen Ausrüstungen und Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. Geländer, Einstiege, Leitern, etc.) h) i) j) k) l) n) o) p) q) r) t) u) v) Aufteilung in Lose: nein Ausführungsfristen: 29.06.2015 – 11.12.2015 Nebenangebote sind zugelassen Anforderung der Vergabeunterlagen: ab 04.05.2015 zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr, Anschrift siehe a), Ausgabe der Vergabeunterlagen: ab 08.05.2015 Einsichtnahme: Zi.Nr. 1.14, Abgabe: Zi.Nr. 1.08 Kostenbeitrag für die Vergabeunterlagen: 60,EUR Zahlungsweise: Bareinzahlung an der Kasse der Stadtwerke Weiden i.d.OPf. oder Verrechnungsscheck unter Hinweis auf den Maßnahmetitel. Die Vergabeunterlagen werden nur versandt bzw. abgegeben, wenn der Nachweis über die Einzahlung vorliegt. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Ende der Angebotsfrist: siehe q) Angebote sind schriftlich zu richten an: Anschrift siehe a), Zi.Nr.: 1.08; Telefon: 09 61/6713-853 Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch Angebotseröffnung: am 28.05.2015 um 10:00 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 1.16 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Keine, Nicht öffentliche Angebotseröffnung geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis über das Präqualifikationsverzeichnis. Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ abgeben. Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 27.06.2015 Weiden i.d.OPf., 30.04.2015 KU Stadtwerke Weiden i.d.OPf. Johann Riedl Vorstand Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 10 BEKANNTMACHUNG Öffentliche Ausschreibung a) Stadt Weiden i.d.OPf., Amt für Hochbau und Gebäudemanagement Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden Telefon: 0961 / 81-816501 Telefax: 0961 / 81-6019, E-Mail: [email protected] Internet: www.weiden.de b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabenummer: 65-2015-Di-006 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Rehbühlschule, Adalbert-Lindner-Strasse 9, 92637 Weiden f) Art und Umfang der Leistung: Entwässerungs-Kanalbauarbeiten: ca. 1.00 cbm Rohrgraben- und Schachtaushub einschl. Verfüllung 9 Stck. Kontrollschächte Beton ca. 350 m Entwässerungsleitungen DN 100 bis DN 300 h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfristen: vstl. 32. KW 2015 bis 38. KW 2015 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab 27.04.2015 bis 15.05.2015 zwischen 07:30 Uhr und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr. 2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr. 2.27 l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform Höhe der Kosten: 20,00 EUR Zahlungsweise: Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.OPf. Kto.-Nr. 100 040, BLZ: 753 500 00, Sparkasse Oberpfalz Nord, oder Verrechnungsscheck Verwendungszweck: 65-2015-Di-006 Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und sie erhalten keine Unterlagen. IBAN: DE50 7535 0000 0000 1000 40 BIC-Code: BYLADEM1WEN Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn – auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, – gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei o) p) q) r) t) u) v) der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, – das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:: siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/81-60 03 Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch Angebotseröffnung: am 19.05.2015 um 11:10 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 19.06.2015 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 11 w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, 93039 Regensburg Weiden i. d. OPf., 24.04.2015 Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Öffentliche Ausschreibung a) Stadt Weiden i.d.OPf., Amt für Hochbau und Gebäudemanagement Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden Telefon: 0961 / 81-816501 Telefax: 0961 / 81-6019, E-Mail: [email protected] Internet: www.weiden.de b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabenummer: 65-2015-Di-007 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Rehbühlschule, Adalbert-Lindner-Strasse 9, 92637 Weiden f) Art und Umfang der Leistung: Leichtmetallarbeiten: 2 Stck. LM-Fassadenelemente mit Verglasung, gesamt ca. 70 qm 26 Stck. LM-Fenster- und Fenstertürelemente mit Verglasung, gesamt ca. 210 qm h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfristen: vstl. 32. KW 2015 bis 37. KW 2015 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab 27.04.2015 bis 15.05.2015 zwischen 07:30 Uhr und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr. 2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr. 2.27 l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform Höhe der Kosten: 20,00 EUR Zahlungsweise: Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.OPf. Kto.-Nr. 100 040, BLZ: 753 500 00, Sparkasse Oberpfalz Nord, oder Verrechnungsscheck Verwendungszweck: 65-2015-Di-007 Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überwei- o) p) q) r) t) u) sung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und sie erhalten keine Unterlagen. IBAN: DE50 7535 0000 0000 1000 40 BIC-Code: BYLADEM1WEN Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn – auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, – gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, – das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:: siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/81-60 03 Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch Angebotseröffnung: am 19.05.2015 um 11:20 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Beschei- Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 12 nigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 19.06.2015 w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, 93039 Regensburg Weiden i. d. OPf., 24.04.2015 Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Öffentliche Ausschreibung a) Stadt Weiden i.d.OPf., Tiefbauamt Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden Telefon: 0961/81-6603 Telefax: 0961/81-996603, E-Mail: [email protected] Internet: www.weiden.de b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Vergabenummer: 66/66-2015-Vi-001 d) Art des Auftrags: Ausführung von Bauleistungen e) Ort der Ausführung: Weiden i.d.OPf. f) Art und Umfang der Leistung: Ausbau der "Prößlstraße", Abschnitt „ChristianSeltmann-Straße – Fichtestraße“ Straßenbauarbeiten ca. 1.975 m3 Erdarbeiten ca. 625 m Sickerleitungs- und Anschlussarbeiten ca. 1.325 m3 Frostschutzarbeiten ca. 2.150 m2 Asphalttragschicht 10, 14 cm und Asphaltdeckschicht 4 cm ca. 875 m2 Betonpflasterarbeiten ca. 1.110 m Randeinfassung aus Granitpflasterzeilen und Granitleistensteinen h) Aufteilung in Lose: Nein i) Ausführungsfristen: Baubeginn: 29.06.2015 Bauende: 16.10.2015 j) Nebenangebote sind nicht zugelassen. k) Anforderung der Vergabeunterlagen: ab 24.04.2015 bis 15.05.2015 zwischen 07:30 Uhr und 12:30 Uhr, Anschrift siehe a), Abgabe Zi.Nr. 2.06, Einsichtnahme: Zi.Nr. 2.39 l) Kosten für die Übersendung/Abholung der Vergabeunterlagen in Papierform Höhe der Kosten: 55,00 EUR Zahlungsweise: Banküberweisung an Stadt Weiden i.d.OPf. Kto.-Nr. 100 040, BLZ: 753 500 00, Sparkasse Oberpfalz Nord, oder Verrechnungsscheck Verwendungszweck: Prößlstraße 66/66-2015-Vi-001 Fehlt der Verwendungszweck auf ihrer Überweisung, so ist die Zahlung nicht zuordenbar und sie erhalten keine Unterlagen. IBAN: DE50 7535 0000 0000 1000 40 BIC-Code: BYLADEM1WEN Die Vergabeunterlagen können nur versendet werden, wenn – auf der Überweisung der Verwendungszweck angegeben wurde, – gleichzeitig mit der Überweisung die Vergabeunterlagen per Brief oder E-Mail (unter Angabe der vollständigen Firmenadresse) bei der in Abschnitt k) genannten Stelle angefordert wurden, – das Entgelt auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist. Das eingezahlte Entgelt wird nicht erstattet. o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind:: siehe a), Zi.Nr.: 2.02; Telefon: 09 61/81-60 03 p) Das Angebot ist abzufassen in: Deutsch q) Angebotseröffnung: am 19.05.2015 um 11:00 Uhr Anschrift s. a), Zi.Nr.: 2.02 Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen: Bieter und deren Bevollmächtigte r) geforderte Sicherheiten: siehe Vergabeunterlagen t) Rechtsform von Bietergemeinschaften: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter u) Nachweise zur Eignung: Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 13 zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) liegt den Vergabeunterlagen bei. Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A zu machen: siehe Vergabeunterlagen v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 19.06.2015 w) Nachprüfung behaupteter Verstöße, Nachprüfungsstelle (§ 21 VOB/A) Regierung der Oberpfalz, VOB-Stelle, 93039 Regensburg Weiden i. d. OPf., 21.04.2015 Stadt Weiden i. d. OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG Vollzug des Bayer. Straßen-/ und Wegegesetzes Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.OPf. hat am 27. April 2015 unter Nr. 41 beschlossen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens – Bebauungsplan Nr. 61 26 304/ Änderung 1 „Klinikum Weiden“ – folgende straßenrechtliche Maßnahmennach dem BayStrWG verfügt werden, soweit nicht Art. 6 Abs. 8 sowie Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten: Soweit nicht Art. 6 Abs. 8 sowie Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten, wird 1. der in nebenstehender Planzeichnung mit Kreuzschraffur dargestellte Bereich der bisher als Ortsstraße gewidmeten Bismarckstraße in der Art teileingezogen, dass die Benutzung dieses Straßenabschnitts nur noch für den Fußgänger/ und Radverkehr zugelassen wird. Die Teileinziehung wird mit der Sperrung dieses Straßenabschnitts für die nicht mehr zur Nutzung bestimmten Verkehrsarten wirksam, 2. der in nebenstehender Planzeichnung mit (einfacher) Schraffur dargestellte Bereich der bisher als Ortsstraße gewidmeten Bismarckstraße mit der Maßgabe eingezogen, dass die Einziehung mit der Sperrung dieses Straßenabschnitts wirksam wird. Die straßenrechtlichen Verfügungen samt Begründung sowie Planzeichnung können bei der Stadt Weiden i.d.OPf./ Stadtplanungsamt, Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Straße 15, Zi.-Nr. 2.16 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe KLAGE bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weiden i.d.OPf.) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.07 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier einschlägigen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 14 Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.04 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Weiden i.d.OPf. den 28. April 2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Weiden i.d.OPf., 28. April 2015 Stadt Weiden i.d.OPf. (siehe Skizze Seite 15) (Siehe Skizzen Seite 16) Kurt Seggewiß Oberbürgermeister Kurt Seggewiß Oberbürgermeister BEKANNTMACHUNG BEKANNTMACHUNGEN Bebauungsplan Nr. 61 26 304 / Änderung 1 „Klinikum Weiden“ Der Stadtrat der Stadt Weiden i.d.OPf. hat am 27. April 2015 unter Nr. 40 den genannten Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. In den Bebauungsplan sowie die Begründung kann ab 30. April 2015 im Stadtplanungsamt Weiden i.d.OPf., Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Straße 15, Zi.Nr. 2.22, während der üblichen Dienststunden von jedermann Einsicht genommen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs Vollzug des Bayer. Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) sowie des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) Auf folgende amtliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz wird hingewiesen: 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz vom 13. Januar 2015 – Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 2/2015 vom 16.02.2015 Seite 16. In Kraft getreten am 17.02.2015. Neubekanntmachung der Verbandsatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz vom 20. Februar 2015 – Amtsblatt der Regierung Nr. 3/2015 vom 16.03.2015 Seite 24. Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz für das Haushaltsjahr 2015 vom 19. Februar 2015 – Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 3/2015 vom 16.03.2015 Seite 23. Weiden i.d.OPf., den 21. April 2015 Stadt Weiden i.d.OPf. Hermann Hubmann Berufsm. Stadtrat Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 15 0 10 50m Einziehung NORDEN und Wegerechtliche Widmungen, Einziehungen sowie Teileinziehungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 26 304/ Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 16 NORDEN 0 10 50 100m Bebauungsplan Nr. 61 26 304 Stadtplanungsamt Weiden i.d.OPf, 11.02.2015,wn Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 17 BEKANNTMACHUNG Standesamt Weiden i.d.OPf. Auszug aus den Beurkundungen des Standesamtes Weiden i.d.OPf. Familiennachrichten (06.04.2015 bis 19.04.2015) Die Beteiligten sind mit der Veröffentlichung einverstanden. Geburten: 29.03.2015, Julian Vincent Hauser, männlich, Melanie Gerlinde Hauser geb. Prösl und Thomas Hans Pfab, Planstr. 18, 92706 Luhe-Wildenau; 29.03.2015, Jonas Raphael Hauser, männlich, Melanie Gerlinde Hauser geb. Prösl und Thomas Hans Pfab, Planstr. 18, 92706 Luhe-Wildenau; 30.03.2015, Mia Sophia Brunner, weiblich, Verena Brunner geb. Miedel und Christian Peter Brunner, Filchendorfer Str. 5, 95514 Neustadt am Kulm; 31.03.2015, Viktor Schneider, männlich, Svetlana Anatol'evna Schneider geb. Ptizina und Eugen Schneider, Karl-Heilmann-Block 19, 92637 Weiden i.d.OPf.; 01.04.2015, Leon Joel Greulich, männlich, Melanie Marion Wächter-Greulich geb. Wächter und Heiko Greulich, Höfner Weg 5, 92676 Eschenbach i.d.OPf.; 01.04.2015, Maya Fabienne Illyes, weiblich, Claudia Margarete Illyes geb. Dausch und Josef Alexander Illyes, Im Mittel 3, 92655 Grafenwöhr; 01.04.2015, Maximilian Alexander Illyes, männlich, Claudia Margarete Illyes geb. Dausch und Josef Alexander Illyes, Im Mittel 3, 92655 Grafenwöhr; 01.04.2015, Sofie Hero, weiblich, Helena Sabine Hero, Hoffeld 12, 92706 Luhe-Wildenau und Benjamin Pflug, Christian-Seltmann-Str. 30, 92637 Weiden i.d.OPf.; 02.04.2015, Laura Anela Ela Zeis, weiblich, Anja Diana Zeis geb. Heidrich und Martin Vinzenz Zeis, Oberteich 13, 95666 Mitterteich; 02.04.2015, Marie Cornelia Klein, weiblich, Sofie Tina Klein geb. Sommer und Michael Georg Heinz Klein, Am Schafbühl 6, 92637 Weiden i.d.OPf.; 02.04.2015, Anna Hammer, weiblich, Andrea Hammer geb. Grötsch und Reinhard Johann Hammer, Großenschwand 4, 92723 Tännesberg; 03.04.2015, Samira Michaela Kriesche, weiblich, Carmen Elisabeth Kriesche geb. Barbyer und Bernd Kriesche, Neudorf 27, 92706 Luhe-Wildenau; 04.04.2015, Vinzenz Wenisch, männlich, Katrin Lydia Wenisch geb. Kilian und Johannes Ferdinand Wenisch, Hö- flaser Weg 10, 95692 Konnersreuth; 04.04.2015, Ludwig Wenisch, männlich, Katrin Lydia Wenisch geb. Kilian und Johannes Ferdinand Wenisch, Höflaser Weg 10, 95692 Konnersreuth; 04.04.2015, Anni Schwarz, weiblich, Stefanie Gabriele Schwarz und Frank Reinhold Klaus Schwarz geb. Spitzer, Dahlienweg 54, 92660 Neustadt a.d.Waldnaab; 05.04.2015, Marisa Angerer Soares, weiblich, Kerstin Irmgard Angerer Soares geb. Angerer und Fernando Manuel Gonçalves Soares, Brandweiher 36, 92637 Weiden i.d.OPf.; 05.04.2015, Ella Bianca Bauer, weiblich, Andrea Waltraud Zwiebler und Christian Gerhard Bauer, Bergstr. 10, 92729 Weiherhammer; 06.04.2015, Fabienne Michl, weiblich, Patrizia Anni Michl geb. Eckert und Wolfgang Felix Michl, Lamplmühlstr. 12, 92715 Püchersreuth, GT Wurz; 07.04.2015, Emmi Totzauer, weiblich, Ilona Totzauer geb. Krieger und Andreas Guido Totzauer, Harder Weg 9, 95679 Waldershof, GT Hohenhard; 08.04.2015, Lucas Hoffmann, männlich, Claudia Hoffmann geb. Anzer und Christian Hoffmann, Forstgasse 13, 98544 Zella-Mehlis; 29.03.2015, Noah Lang, männlich, Jasmin Anna Reimunda Lang, Ermersrichter Str. 55 b, 92637 Weiden i.d.OPf. und Stefan Markus Schörner, Kurfürstenstr. 27, 92637 Weiden i.d.OPf.; 01.04.2015, Frida Emilia Letthoff, weiblich, Andrea Simone Übelmesser geb. Pfaffenberger und Ernst Walter Letthoff, Kettelerstr. 4, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab; 01.04.2015, Luna Herzog, weiblich, Heike Herzog geb. Possehn und Michael Siegfried Wedlich, Brinkmannstr. 25 a, 95666 Mitterteich; 02.04.2015, Colton Bruce Franks, männlich, Kylie Dawn Franks geb. Casias und Gunner Joseph Franks, USArmee, 92249 Vilseck; 02.04.2015, Toni Richard Pfitzer, männlich, Linda-Monique Mühlberg und Richard Frank Pfitzer, Frauenrichter Str. 169, 92637 Weiden i.d.OPf.; 06.04.2015, Ben Lukas Moll, männlich, Marina Karin Moll und Christoph Purschwitz, Bahnhofstr. 27, 92648 Vohenstrauß; 06.04.2015, Valentina Rosmarie Theodora Schell, weiblich, Petra Helene Schell geb. Weiß und Markus Norbert Eduard Schell, Frühlingstr. 8, 92670 Windischeschenbach; 08.04.2015, Tyrick Dannel Samuel, männlich, Monique Samuel geb. Baumgarten und Victor Samuel, Georg-Leipold-Str. 3, 92637 Weiden i.d.OPf.; 08.04.2015, Kieran Michael Hathaway, männlich, Doreen Leigh Turner und Michael Harold Hathaway, US-Army, 92655 Grafenwöhr; 10.04.2015, Anton Ziegler, männlich, Lucia Ziegler geb. Brunner und Bernhard Hermann Ziegler, Stein 22, 95703 Plößberg; 10.04.2015, Rebecca Eva Prölß, weiblich, Silvia Helene Prölß geb. Witzl und Hermann Prölß, Rosenweg 2, 92271 Freihung, Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 18 GT Thansüß; 11.04.2015, Anton Gottfried, männlich, Małgorzata Alicja Markwart und Harald Gottfried, Haydnstr. 5, 92637 Weiden i.d.OPf.; 12.04.2015, Amy Lee Moore, weiblich, Romina Manuela Moore geb. Adam und Jesse Lee Moore, Schinnerstr. 17, 92690 Pressath; 12.04.2015, Laurenz Peter Georg Pröls, männlich, Christina Maria Pröls geb. Geyer und Alexander Matthias Peter Pröls, Reiserdorf 178, 92721 Störnstein; 12.04.2015, Lisa Hepfner, weiblich, Olga Hepfner geb. Koschel und Roman Hepfner, ChristianKreuzer-Str. 1, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab; 13.04.2015, Kilian Martin Gatz, männlich, Julia Konstanze Gatz geb. Bock und Stefan Josef Gatz, Hauptstr. 24, 92709 Moosbach; 13.04.2015, Nelly Bub, weiblich, Tatiana Bub geb. Kurbatov und Andreas Bub, Buchenweg 9, 92637 Weiden i.d.OPf.; 13.04.2015, Camille Angelia Maxwell, weiblich, Andreea Alexandra Maxwell geb. Bucur und Roshad Antonio Maxwell, Vilsecker Str. 21, 92655 Grafenwöhr; 14.04.2015, Genesis Jaiyana Busby, weiblich, Erica Genise Busby geb. Willrich und Tremayne Jai Busby, US-Army, 92249 Vilseck Eheschließungen: 09.04.2015, Neisa Rodriguez Miranda, Hubertusstr. 4, 92729 Weiherhammer und Markus Horst Stubenvoll, Hinterm Rangierbahnhof 12 a, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.04.2015, Oxana Viktorovna Goldenbein und Jürgen Patzer, Mozartstr. 3, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.04.2015, Katrin Köberlein und Stefan Albert Riedl, Spalter Str. 6, 91126 Schwabach Sterbefälle: 02.04.2015, Walter Günter Hecht, Johann-Sebastian-Bach-Str. 1a, 92637 Weiden i.d.OPf.; 03.04.2015, Reinhold Josef Johann Völkl, Schustergasse 16, 92694 Etzenricht; 04.04.2015, Jürgen Reinhold Dauskardt, Frauenrichter Str. 90, 92637 Weiden i.d.OPf.; 05.04.2015, Herbert Josef Rittner, Blumenweg 2, 92637 Weiden i.d.OPf.; 05.04.2015, Franz Xaver Baier, Fliederstr. 2, 92699 Bechtsrieth; 05.04.2015, Elsa Franziska Seiler geb. Reichl, Bahnhofstr. 6 a, 92685 Floß; 06.04.2015, Werner Andreas Michl, Zeiläckerstr. 25, 92637 Weiden i.d.OPf.; 06.04.2015, Rudolf Zeus, Vorstadt 23, 95666 Mitterteich; 07.04.2015, Willi Fritz Geier, Dorfstr. 3, 92637 Weiden i.d.OPf.; 08.04.2015, Georg German Kraus, Asylstr. 8, 92637 Weiden i.d.OPf.; 08.04.2015, Anna Härtl, Tannenloheweg 3 a, 95676 Wiesau; 09.04.2015, Karl Adolf Hermann, Buchbergerstr. 1, 92526 Oberviechtach; 07.04.2015, Paul Jaschik, Brenner-Schäffer-Str. 17, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.04.2015, Klaus Erwin Platzer, Hammerstr. 9, 92655 Grafenwöhr; 09.04.2015, Berta Juliana Lammel, Fohlenweg 4, 92637 Weiden i.d.OPf.; 10.04.2015, Kurt Klahn, Friedrich-Ebert-Str. 8, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.04.2015, Gertrud Pasternak geb. Tober, Leimbergerstr. 48, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.04.2015, Berta Bröckl geb. Bauer, Froschau 9, 92696 Flossenbürg; 12.04.2015, Theresia Neumann geb. Braun, Bahnhofstr. 62, 92533 Wernberg-Köblitz; 12.04.2015, Christa Karolina Maria Bocka geb. Hösl, Schulstr. 7, 95506 Kastl; 13.04.2015, Paul Josef Koch, Friedrich-Ebert-Str. 8, 92637 Weiden i.d.OPf.; 13.04.2015, Erika Theresia Meier geb. Bär, Säubergweg 2, 92696 Flossenbürg; 14.04.2015, Irene Helene Maria Demleitner, Bergstr. 10, 92533 Wernberg-Köblitz; 15.04.2015, Margareta Charitas Winter, Galgenbergstr. 50 a, 92637 Weiden i.d.OPf. Amtsblatt Notizen: 30. April 2015, Nummer 9, Seite 19 Amtsblatt 30. April 2015, Nummer 9, Seite 20 Notizen: Herausgeber: Stadt Weiden i.d.OPf. – Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. – Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. – Layout und Satz: Digitalsatz Lidl, 83075 Bad Feilnbach. – Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.OPf.