RS-Handbuch Stand 02/16 - Bundesamt für Strahlenschutz
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RS-Handbuch Stand 02/16 - Bundesamt für Strahlenschutz
A.16 RS-Handbuch Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen Radioaktive Stoffe SV 02 12-5 vom 27. März 2015, in der Gültigkeit zum 27. Oktober 2016 Aktenzeichen: III B 1 – BFD Südost – ZF 1 – SV 02123/12/ZF 1108 Inhalt Abschnitt I – Allgemeines (1) Spezifische Rechtsgrundlagen (2) Aufgabe der Zollstellen (3) Sicherheitsgefahr (4) Arbeitsschutz (5) Warenkreis (6) Kennzeichnung (7) zuständige Behörden (8) Verbringung durch die Bundeswehr Stand 10/16 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Zuständige Behörden (zu Abs. 4 und 7) Übersicht zur Ein- und Ausfuhr (zu Abs. 5, 10, 11, 17 und 18) Anlage 3 Begriffsbestimmungen mit Umrechnungsbeispiel (zu Abs. 5) Anlage 4 Einfuhranzeige (zu Abs. 11) Anlage 5 Ausfuhranzeige (zu Abs. 18) Anlage 6 Sondermeldedienst ABC-Stoffe (zu Abs. 23, 28 und 30) Anlage 7 Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven Stoffen (zu Abs. 4) Anlage 8 Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu Abs.11) Anlage 9 Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV (zu Abs. 11) Anlage 10 Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu Abs. 18) Anlage 11 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2 StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 und hochradioaktive Strahlenquellen ( zu Abs. 18) Anlage 12 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG (zu Abs. 18) Abschnitt II – Einfuhr (9) Einfuhr (10) Einfuhrverbote (11) Einfuhrgenehmigung, Einfuhranzeige, Befreiungen (12) Vorlage der Dokumente (13) Abfertigung (14) Überlassung, Behandlung der Dokumente (15) Teilsendungen genehmigungspflichtiger Einfuhren Abschnitt III – Ausfuhr (16) Ausfuhr (17) Ausfuhrverbote (18) Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhranzeige, Befreiungen (19) Abfertigungen Abschnitt IV – Durchfuhr (20) Durchfuhr (21) Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe (22) Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente Abschnitt V – Verfahren bei Verstößen, Unstimmigkeiten und Zuwiderhandlungen (23) Illegale Verbringungen, Sondermeldedienst ABCStoffe (24) Unstimmigkeiten bei Genehmigungen (25) Unstimmigkeiten bei Einfuhranzeigen für Kernbrennstoffe nach § 20 Absatz 3 StrlSchV (26) Unstimmigkeiten bei Anzeigen für sonstige radioaktive Stoffe (27) Unstimmigkeiten bei radioaktive Abfällen oder abgebrannten Brennelementen (28) Sondermeldedienst ABC-Stoffe bei Unstimmigkeiten und sonstigen Auffälligkeiten (29) Straf- und bußgeldrechtliche Behandlung Abschnitt VI – Sonstiges (30) Kontrolleinheiten der Sachgebiete C (31) Sonstige Vorschriften (32) Weitere Informationen (33) Auskünfte aus dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen Seite 1 von 49 A.16 RS-Handbuch Abschnitt I – Allgemeines (1) Diese Dienstvorschrift regelt die Mitwirkung der Zollverwaltung beim Vollzug folgender Rechtsvorschriften: • • • Hierzu zählen Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) SV 02 12-2 Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) SV 02 12-3 (3) Die Abfertigungs- und Kontrolleinheiten der Zollverwaltung haben bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Stoffen im Waren- und Reiseverkehr im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit mit besonderer Sorgfalt zu überwachen, dass die atomrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zum Aufspüren etwaiger illegal verbrachter radioaktiver Stoffe sind hierbei vor allem auch die den Zollstellen zur Verfügung stehenden Strahlungsmessgeräte einzusetzen. Auf Abs. 23 wird hingewiesen. (4) Radioaktive Stoffe senden dauernd ionisierende Strahlung aus, die bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung gesundheitliche Schäden hervorruft. Schäden können entstehen durch Bestrahlung von außen oder durch Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper (z.B. über die Atemwege, den Verdauungskanal oder die Haut). Die Vorschriften über die Beförderung stellen sicher, dass im Zusammenhang mit der Beförderung und der zollamtlichen Behandlung solcher Stoffe niemand gefährdet werden kann, sofern die Versandstücke unbeschädigt sind. Zum Schutz gegen Gefährdung durch ionisierende Strahlung und zur Vermeidung von Verzögerungen b) (5) Der von der Zollverwaltung nach dem AtG zu überwachende Warenkreis umfasst radioaktive Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 AtG. Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren Atomgesetz (AtG) SV 02 12-1 (2) Die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Atomgesetzes obliegt den Zollstellen (§ 22 Abs. 2 AtG). a) Stand 10/16 werden Sendungen mit radioaktiven Stoffen so schnell wie möglich abgefertigt. Sie werden, wenn es vermeidbar ist, nicht in Zolldiensträume gebracht; wird auf das Öffnen von Packstücken, die radioaktive Stoffe enthalten, verzichtet, wenn die Waren vorschriftsmäßig angemeldet sind und kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht. Das Öffnen der Packstücke ist nur in Gegenwart von Beauftragten der zuständigen Behörde (Anlage 1) oder von ihr zugezogenen Sachverständigen zulässig. Packstücke, die geöffnet worden sind, dürfen nur von den vorstehend genannten Personen zur Weiterbeförderung freigegeben werden. • Kernbrennstoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AtG) • sonstige radioaktive Stoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 AtG *) • Kernbrennstoffe in geringer Menge oder Konzentration, die nach § 2 Abs. 3 AtG **) genehmigungsrechtlich als sonstige radioaktive Stoffe gelten. Radioaktive Stoffe können in unterschiedlicher Form auftreten, z.B. als • radioaktive Arzneimittel und Medizinprodukte • umschlossene radioaktive Stoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b StrlSchV); • dazu gehören auch hochradioaktive Strahlenquellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb StrlSchV) ***), zu HRQ s. auch Abs. 33) • Konsumgüter mit radioaktiven Stoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18 StrlSchV, § 2 Abs. 6 LFGB – E-VSF SV 06 30 Nr. 1), wie z. B. Rauchmelder und Uhren (Leuchtanzeigen) • radioaktive Abfälle (§ 3 Nr. 1 AtAV) und abgebrannte Brennelemente (§ 3 Nr. 2 AtAV). (6) Auf die Kennzeichnungspflicht für die in § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV genannten Gegenstände (Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse etc.) und für Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind (§ 74 Abs. 3 StrlSchV), wird hingewiesen. Zusätzlich sind die für den Transport geltenden Gefahrgutvorschriften (E-VSF SV 81 10) zu beachten. (7) Für die Genehmigung grenzüberschreitender Verbringungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – Referat 323 Nukleartechnik (NSG), radioaktive Stoffe – Frankfurter Str. 29 - 35 65760 Eschborn zuständig. (E-Mail: [email protected], Tel. 06196 908 0, Fax: 06196 908 – 1800 oder - 1912) Die für den weiteren Vollzug atomrechtlicher Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und Strahlenschutzbehörden sind in der Anlage 1 der Dienstvorschrift aufgeführt. Auf Anlage 7 (Merkblatt - Entdeckung von radioaktiven Stoffen) wird hingewiesen. (8) Die Bundeswehr muss bei der Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe weder eine Genehmigung *) um verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen, gelten diese Kernbrennstoffe für die Anwendung der Genehmigungsvorschriften (s. insbesondere Abs. 11 und 18 sowie Anlage 2) als sonstige radioaktive Stoffe. ***) Erläuterungen zur Anwendung der Anlage III der StrlSchV enthält die Anlage 3. Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe gehören nur dann zu dem zu überwachenden Warenkreis, wenn es sich um Rückstände (§ 3 Abs. 2 Nr. 27 StrlSchV) handelt oder wenn sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden. **) Wird die dort genannte Anteils- bzw. Konzentrationsgrenze nicht überschritten und handelt es sich nicht Seite 2 von 49 A.16 RS-Handbuch vorzulegen noch eine Anzeige zu erstatten (§ 21 Abs. 2 StrlSchV, siehe auch § 24 Abs. 3 AtG). Abschnitt II - Einfuhr (9) Einfuhr ist das Verbringen in den Geltungsbereich des AtG (vgl. § 3 Abs. 5 AtG). (10) Nach § 97 Abs. 5 StrlSchV ist die grenzüberschreitende Verbringung von Rückständen ins Inland zur Beseitigung verboten. Rückstände (§ 3 Abs. 2 Nr. 27 StrlSchV) sind Materialien (§ 3 Abs. 2 Nr. 20 StrlSchV), die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind und die in den in Anlage XII Teil A StrlSchV genannten Prozessen anfallen. Die Einfuhr der in § 105 StrlSchV genannten Konsumgüter ist verboten. (11) Eine Genehmigung ist in folgenden Fällen erforderlich: 1. Einfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 Abs. 1 AtG, Mustergenehmigung siehe Anlage 8). Abweichend davon ist bei der Einfuhr von Kernbrennstoffen aus Drittländern, soweit die Mengenbegrenzungen des § 20 Abs. 3 StrlSchV eingehalten sind, lediglich eine Anzeige nach Muster der Anlage 4 zu erstatten. 2. Einfuhr hochradioaktiver Strahlenquellen aus Drittländern, sofern die Einfuhr nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs erfolgt und mindestens eine der weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 StrlSchV vorliegt (Mustergenehmigung siehe Anlage 9). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist gem. § 20 Abs. 1 StrlSchV eine Einfuhranzeige erforderlich. Stand 10/16 (12) Die oben angeführten (Einfuhr-) Genehmigungen sind der (Eingangs-) Zollstelle unaufgefordert vorzulegen. Eine nach § 4 AtG oder § 16 StrlSchV erforderliche Beförderungsgenehmigung ersetzt diese Genehmigung nicht. Die unaufgeforderte Vorlage gilt grundsätzlich auch für (Einfuhr-) Anzeigen. Davon abweichend besteht jedoch nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die Möglichkeit, dass die Anzeige schon vor der Zollabfertigung beim BAFA abgegeben wurde. Macht ein Beteiligter geltend, die ausgedruckte und unterschriebene Anzeige bereits an das BAFA übersandt zu haben, so ist beim BAFA unter der Telefonnummer 06196 908 – 2792, – 2719 bzw. –2628 nachzufragen, ob sie dort vorliegt. Liegt die Anzeige dem BAFA nicht vor oder kann das BAFA nicht erreicht werden, so ist die Vorlage einer (ggf. weiteren) Anzeige zu verlangen. Für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente besteht beim unmittelbaren Verbringen aus einem Drittland eine besondere Anmelde-, Vorlage- und Vorführpflicht (§ 20 AtAV i.V.m. § 13 AtAV). (13) Die Zollstelle prüft die Genehmigung und deren Durchschrift bzw. die ihr vorliegende Einfuhranzeige oder die vom BAFA übermittelten Angaben der Anzeige auf Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (z. B. Rechnung) sowie mit den Papieren, die ihr ggf. nach anderen Rechtsvorschriften (insbesondere Außenwirtschaftsrecht) vorzulegen sind. Es ist darauf zu achten, ob in den Papieren die Angaben über die Art der Ware und ihre Masse oder ihre Aktivität übereinstimmen. Falls bei der Abfertigung diesbezüglich Abweichungen festgestellt werden, sind die Anweisungen der Absätze 24 bis 28 zu beachten. 3. Einfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus Drittländern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 AtAV) Die Zollstelle prüft außerdem, ob die mit den vorgelegten Genehmigungen verbundenen Auflagen erfüllt sind und ob die Verpackung der Ware beschädigt ist. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der zuständigen Landesbehörde bzw. dem Eisenbahn-Bundesamt mitzuteilen (vgl. §§ 19 und 24 Abs. 1 AtG). Wurden Auflagen nicht beachtet, wird dies von der Zollstelle auf der Genehmigung vermerkt. 4. Einfuhr von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind (§ 108 Satz 1 StrlSchV), sofern kein Fall von § 108 Satz 2 oder 3 StrlSchV vorliegt. Für radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente wird die Genehmigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß der Anlage der AtAV (SV 02 12-3) erteilt. Für die Einfuhr von sonstigen radioaktiven Stoffen oder Kernbrennstoffen aus Drittländern, für die keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Einfuhranzeige nach dem Muster der Anlage 4 abzugeben (vgl. § 20 Abs. 1, 3 StrlSchV). (14) Führt die Prüfung der Sendung und der Papiere nicht zu Beanstandungen, so überlässt die Zollstelle die Waren und gibt in den nach atomrechtlichen Vorschriften vorzulegenden Papieren die in Betracht kommende Bestätigung ab. In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erforderlich: Eine (nachträgliche) Behandlung von Anzeigen, die dem BAFA bereits vor der Zollabfertigung vorgelegt wurden, erfolgt nicht. 1. Einfuhr der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV genannten Stoffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV) 2. Vorübergehende Einfuhr von Stoffen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV) 3. Einfuhr von Konsumgütern in den Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs (§ 21 Abs.1 Nr. 4 StrlSchV i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV). 4. Einfuhr von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die nicht nach § 3 Abs 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden (s. auch Abs. 10). Eine Übersicht dazu enthält die Anlage 2 (Einfuhr). In ATLAS bzw. im Zollpapier vermerkt die Zollstelle, dass die Genehmigung des BAFA Nr. …. vom …. bzw. die erforderliche Anzeige vorgelegen hat. Wurden Anzeigen beim BAFA vor der Zollabfertigung abgegeben, sind die durchgeführten Tätigkeiten (Anruf beim BAFA etc.) in ATLAS bzw. im Zollpapier zu vermerken. Die Zollstelle gibt die Genehmigung dem Einführer zurück. Sie behält die Durchschrift der Genehmigung ein und sendet sie auf dem Postweg unverzüglich an das BAFA, soweit das BAFA nicht eine andere Regelung mit der Zollstelle getroffen hat. Die Anzeigen sollen dem BAFA ausschließlich per FAX (Nr. 06196 908 11 22 55) übermittelt werden. Nach der Übermittlung an das BAFA ist die Anzeige dem Einführer wieder auszuhändigen. In Ausnahmefällen (z. B. Mitteilung des BAFA, dass die Übermittlung in schlechter Qualität erfolgt) ist auch die Fertigung einer Kopie und Übersendung auf dem Postweg möglich. Seite 3 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Der für radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente vorgeschriebene einheitliche Begleitschein wird nach Prüfung ohne weitere Behandlung zurückgegeben. 3. Ausfuhr von Konsumgütern in den Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV). (15) Werden genehmigungspflichtige radioaktive Stoffe in Teilsendungen eingeführt, so schreibt die Zollstelle die jeweilige Teilmenge (Masse oder Aktivität) auf der Rückseite der Genehmigung und ihrer Durchschrift unter Beifügung des Dienststempelabdrucks ab. 4. Ausfuhr von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden. In diesem Fall übersendet sie die Durchschrift der Genehmigung erst dann dem BAFA, wenn die Gesamtmenge eingeführt worden oder die Gültigkeitsdauer der Genehmigung abgelaufen ist. Eine Übersicht dazu enthält die Anlage 2 (Ausfuhr). Ggf. sind anders lautende Auflagen in der Genehmigung vorrangig. (19) Im Übrigen gelten die Absätze (12) bis (15) sinngemäß. (16) Ausfuhr ist das Verbringen aus dem Geltungsbereich des AtG (vgl. § 3 Abs. 5 AtG). Die Inanspruchnahme der Art. 137, 140 UZK-DA oder 221 Absatz 2 Satz 2 UZK-IA ist nicht möglich. Die Behandlung der erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen und die Übersendung der Papiere an das BAFA erfolgt durch die Ausfuhrzollstelle. Die Ausfuhrzollstelle überprüft, ob der körperliche Ausgang von der Ausgangszollstelle bestätigt wurde und unterrichtet bei unterbliebener Ausfuhr das BAFA. (17) Die Ausfuhr der in § 105 StrlSchV genannten Konsumgüter ist verboten. Abschnitt IV - Durchfuhr Die Ausfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist in den in § 5 Abs. 1 AtAV genannten Fällen (Antarktis und AKP-Staaten) ebenfalls verboten. (20) Die Durchfuhr durch den Geltungsbereich des AtG erfolgt unter zollamtlicher Überwachung. (18) Eine Genehmigung ist in folgenden Fällen erforderlich (21) Für die Durchfuhr von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erforderlich (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV). Dies gilt auch für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AtG. Abschnitt III - Ausfuhr 1. Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 Abs. 1 AtG, Mustergenehmigung siehe Anlage 10) 2. Ausfuhr hochradioaktiver Strahlenquellen und sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 2 Abs. 1 AtG (Mustergenehmigung siehe Anlage 11) oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG (Mustergenehmigung siehe Anlage 12) in Drittländer, sofern die Ausfuhr nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs erfolgt, unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StrlSchV 3. 4. Ausfuhr radioaktiver Abfällen oder abgebrannter Brennelemente (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AtAV) Ausfuhr von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind in Drittländer (§ 108 Satz 1 StrlSchV), sofern kein Fall von § 108 Satz 2 oder 3 StrlSchV vorliegt Besteht für die Ausfuhr in Drittländer von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG (hiervon sind auch hochradioaktive Strahlenquellen umfasst) oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG keine Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 StrlSchV, ist lediglich eine Ausfuhranzeige nach dem Muster der Anlage 5 abzugeben (vgl. § 20 Abs. 1 StrlSchV). In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erforderlich 1. Ausfuhr der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV genannten Stoffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV) 2. Vorübergehende Ausfuhr von Stoffen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV) Seite 4 von 49 (22) Für die Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist eine Genehmigung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 bzw. § 16 AtAV). Diese wird unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins (Anlage der AtAV) erteilt. Im Übrigen gelten die Absätze 12 bis 14 sinngemäß. Abschnitt V - Verfahren bei Verstößen, Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen (23) Ergibt sich bei der Überprüfung der Verdacht, dass radioaktive Stoffe illegal verbracht werden, so hat die Zollstelle unverzüglich die örtlich zuständige Landesbehörde einzuschalten, damit diese die erforderlichen Untersuchungen vornehmen und ggf. die Stoffe sicherstellen und in Verwahrung nehmen kann. Die Bestimmung des Nuklids, der Aktivität sowie die Entscheidung über das weitere Verfahren obliegt ebenfalls der örtlich zuständigen Landesbehörde. Im Schienenverkehr der Eisenbahnen ist zusätzlich das Eisenbahn-Bundesamt zu informieren. Örtlich geltende Alarmpläne (z. B. an Flughäfen) sind vorrangig zu beachten. Für das Einschalten der örtlich zuständigen Länderbehörde gilt als Schwellenwert eine deutliche Erhöhung des Nulleffektes. Bei den Strahlungsmessgeräten „RadEyePRD“ wird dies durch das Auslösen des Alarms 1 bei einer signifikanten Erhöhung des Nulleffektes signalisiert. Bei den Strahlungsmessgeräten „Scinto“ bei einer Erhöhung des Nulleffektes um 0,2 μSv/h (dazu ist vor Beginn der Messung der Nulleffekt festzuhalten, um eine entsprechende Erhöhung feststellen zu können). Absprachen mit den örtlich zuständigen Länderbehörden bleiben davon unberührt. Die Generalzolldirektion – Direktion VIII (Zollkriminalamt) sowie Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat B 3) – ist in jedem Fall unverzüglich mittels des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe nach Anlage 6 A.16 RS-Handbuch (FMS Nr. 033033) über den Sachverhalt zu unterrichten. Der Sondermeldedienst ABC-Stoffe umfasst jede unerlaubte Aktivität im Zusammenhang mit ABC-Stoffen. Die Versendung der Meldung im Rahmen des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe an die örtlich zuständige Landesbehörde kann unterbleiben, wenn diese bereits gem. Unterabsatz 1 unterrichtet wurde oder die Feststellung unter dem festgelegten Grenzwert liegt. Stand 10/16 BAFA abzugeben (§ 46 Abs. 3 AtG). Auf SV 01 01 Abs. 39 wird Bezug genommen. Illegale Verbringungen können nach §§ 326 Abs. 2, 328 Abs. 1 StGB strafbar sein. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann den Zollfahndungsdienst mit den weiteren Ermittlungen beauftragen. Auf SV 01 01 Abs. 40 wird Bezug genommen. Bei Fragen oder Zweifeln zu vorgelegten Genehmigungen und Anzeigen ist das BAFA (s. Abs. 7) zu kontaktieren. Abschnitt VI - Sonstiges (24) Werden radioaktive Stoffe unter Vorlage einer Genehmigung ein- oder ausgeführt, so ist die Zollanmeldung nicht anzunehmen bzw. ist die Annahme der Zollanmeldung zurückzunehmen, wenn bei der Überprüfung gemäß Abs. 13 (ggf. i.V.m. Abs. 19) festgestellt wird, dass die Art der radioaktiven Stoffe nicht mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmen. Dies gilt auch, wenn die Masse oder die Aktivität der radioaktiven Stoffe überschritten wird. (30) Stellen die zuständigen Kontrolleinheiten der Sachgebiete C bei einer Kontrolle des Warenverkehrs mit Nicht-Unionswaren Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente fest, ist zu prüfen, ob die Regelungen der Abschnitte II (Einfuhr), III (Ausfuhr) und IV (Durchfuhr) eingehalten sind. Auf den Einsatz der Strahlungsmessgeräte wird hingewiesen. Bei Beanstandungen ist gemäß Abs. 23, 27, 28 und 29 zu verfahren. Auf die Möglichkeit von Teilsendungen nach Abs. 15 wird hingewiesen. Zollamtliche Kontrollen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit Unionswaren innerhalb der Europäischen Union sind nach den atomrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung jedoch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass radioaktive Abfälle oder radioaktive Stoffe illegal grenzüberschreitend verbracht werden (siehe §§ 326 Abs. 2, 328 Abs. 1 StGB) gilt § 12 ZollVG. Die weiteren Ermittlungen werden durch den Zollfahndungsdienst vorgenommen. Soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Nr. 1 AtAV vorliegen, ist der Vorgang gem. § 12 ZollVG dem BAFA vorzulegen. Die Generalzolldirektion – Direktion VIII, Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat B 3) - ist unverzüglich mittels des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe nach Anlage 6 (FMS Nr. 033033) über den Sachverhalt zu unterrichten. (25) Werden Kernbrennstoffe nach § 20 Abs. 3 StrlSchV unter Vorlage einer Anzeige eingeführt und wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 13 festgestellt, dass die Art oder die Masse der Kernbrennstoffe nicht mit den Angaben auf der Anzeige übereinstimmen, können die Waren nur überlassen werden, wenn die Mengenbegrenzungen des § 20 Abs. 3 StrlSchV eingehalten werden. Wurde die Anzeige bei den Zollstellen abgegeben, so sind die festgestellten Abweichungen auf der Anzeige zu berichtigen und von der Zollstelle zu bescheinigen. Liegt die Anzeige dagegen dem BAFA vor, so ist die Unstimmigkeit dem BAFA mitzuteilen und von dem Beteiligten ist die Vorlage einer neuen, berichtigten Anzeige zu verlangen. (26) Werden sonstige radioaktive Stoffe unter Vorlage einer Anzeige ein- oder ausgeführt und wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 13 (ggf. i.V.m. Abs. 19) festgestellt, dass die Art, die Masse oder die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe nicht mit den Angaben auf der Anzeige übereinstimmen, so können die Waren überlassen werden, wenn bei einer der Zollstelle vorliegenden Anzeige die festgestellten Abweichungen berichtigt und von der Zollstelle bescheinigt worden sind. Liegt die Anzeige dem BAFA vor, so ist die Unstimmigkeit dem BAFA mitzuteilen und vom Beteiligten ist die Vorlage einer berichtigten Anzeige zu verlangen. Dabei ist hinsichtlich der Ausfuhr die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV genannte Aktivitätsbegrenzung, ab welcher eine Genehmigung erforderlich ist, zu beachten. Bei der Ein- und Ausfuhr von hochradioaktiven Strahlenquellen sind die Bedingungen des § 19 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV zu beachten. (27) Stellt die Zollstelle bei der Einfuhr, Ausfuhr oder der Durchfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen Unstimmigkeiten fest, so ist die zuständige Landesbehörde bzw. (im Schienenverkehr) das Eisenbahn-Bundesamt sowie das BAFA zu unterrichten. (28) In den Fällen der Absätze 24 bis 27 sowie bei sonstigen Erkenntnissen auf unerlaubte Aktivitäten im Zusammenhang mit ABC-Stoffen (z.B. verdächtig häufige Bestellungen, ungewöhnliche Mengen) ist die Generalzolldirektion – Direktion VIII, Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat B 3) – mittels des Sondermeldedienstes ABC- Stoffe nach Anlage 6 (FMS Nr. 033033) zu informieren. (29) Soweit Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden können (§ 116 insbesondere Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f und i, Abs. 1 Nr. 31a sowie Abs. 1 Nr. 47; § 23 Nr. 1, 2 AtAV) ist das Verfahren in der Regel an das (31) Es wird auf die Bestimmungen zu SV 06 22 (Arzneimittel) und SV 06 58 (Strahlenvorsorge, Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung) hingewiesen, die ggf. zusätzlich zu beachten sind. Die atomrechtlichen Dokumente ersetzen nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. für die Beförderung gefährlicher Güter) zusätzlich erforderlichen Unterlagen. (32) Informationen zum Strahlenschutz veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz unter www.bfs.de. Auf die von der Generalzolldirektion – Direktion II (Referat B 3) (Strahlenschutz und Röntgentechnik) - im Intranet veröffentlichten Informationen wird hingewiesen. (33) Zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung können den Zollstellen Auskünfte aus dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen erteilt werden, auf das die Generalzolldirektion – Direktion VIII (Zollkriminalamt) lesenden Zugriff hat (§ 12d Abs. 3 und 4 AtG). Das beim BfS geführte Register enthält u. a. Angaben zu erteilten Genehmigungen, Identifizierungsnummern der hochradioaktiven Strahlenquellen und Informationen über Verlust und Diebstahl hochradioaktiver Strahlenquellen. Im Bedarfsfall können Anfragen formlos bei der Generalzolldirektion - Direktion VIII; Referat B 3 – gestellt werden (Fax: 0221 672-4500 E-Mail: [email protected]). Redaktioneller Hinweis: BfE bemüht sich, fehlerfreie Texte zur Verfügung zu stellen, übernimmt jedoch keine Haftung. Bei Rechtsakten sind die in den amtlichen Publikationsorganen des Bundes veröffentlichten Fassungen verbindlich. Seite 5 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Anlage 1 (zu Abs. 4 und 7) Stand: 12.12.2014 Zuständige Behörden a) Behörden der Bundesländer Land Stelle Telefonnummer E-Mail Anschrift BadenWürttemberg Regierungspräsidium Stuttgart Herr Achim Maxion [email protected] Tel.: 0711-904-15457 Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart außerhalb der Dienstzeit: Lagezentrum Polizeipräsidium Stuttgart Tel.: 0711-9229-3333 Regierungspräsidium Karlsruhe Herr Jürgen Mayer [email protected] Referat 54.4 Industrie – Schwerpunkt Arbeitsschutz Tel.: 0721-926-7664 Fax: 0721/93340250 außerhalb der Dienstzeit: Polizeipräsidium Karlsruhe Tel.: 0721-939-4110 Regierungspräsidium Freiburg Referat 54.4 Industrie – Schwerpunkt Arbeitsschutz Herr Ulrich Willimsky [email protected] Tel.: 0771-8966-2760 Markgrafenstr. 46 76247 Karlsruhe außerhalb der Dienstzeit: Tel.: 0761-882-3333 Landespolizeidirektion Freiburg Regierungspräsidium Tübingen Frau Petra Hackenberg [email protected] Referat 54.4 Industrie – Schwerpunkt Arbeitsschutz Tel.: 07071-757-5254 Bayern außerhalb der Dienstzeit: Polizeipräsidium Reutlingen Tel.: 07121-942-2222 Bayerisches Landesamt für Umwelt Frau Dr. Reifenhäuser: Tel.: 0821 9071 5320 Abteilungsbüro 4 Strahlenschutz Frau Richter Tel.: 0821 9071 5341 Fax: 0821 9071 5554 [email protected] 24h-Erreichbarkeit: 0821 / 9071 5389 Seite 6 von 49 Bürgermeister-UlrichStraße 160 86179 Augsburg A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Land Stelle Telefonnummer E-Mail Berlin Lagezentrum SenInnSport im Lagezentrum Berlin Telefon: +49(0)30/4664-907210 (bis 22.00 Uhr) Anschrift Telefon: +49(0)30/4664-907110/11 (22.00 bis 05.30 Uhr) Telefax: +49(0)30/4664-907299 (bis 22.00 Uhr) Telefax: +49(0)30/4664-907199 (22.00 bis 05.30 Uhr) E-Mail: [email protected] (bis 22.00 Uhr) [email protected] (22.00 Uhr bis 05.30 Uhr) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Herr Dr. Leps Tel.: 030 90252041 [email protected] Brückenstr. 6 10179 Berlin Herr Diehl Tel.: 030 9028 1736 [email protected] Landesamt für Gesundheit und Soziales Herr Schumann Tel.: 030 90254 5208 [email protected] Turmstr. 21 10559 Berlin Herr Dr. Lohner Tel.: 030 90254 5207 [email protected] Brandenburg Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Abt. 3, Ref. 34; Herr Geisler Tel.: 0331 866 – 7940 [email protected] oder [email protected] Ministerium für Arbeit, Soziales, Tel.: 0331 866-0 Gesundheit und Familie [email protected] Bremen Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Referat V4 (Strahlenschutz) Herr Hahn Tel.: 0335 560 3127 [email protected] Lagezentrum des Senator für Inneres und für Sport Tel.: 0421 362 1854 0421 /362 1854 (Einsatzleiter/Polizeiführer vom Dienst) [email protected] Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Müllroser Chaussee 50 15236 Frankfurt (Oder) Postanschrift: PF 60 10 61 14410 Potsdam Contrescorpe 22/24 28203 Bremen Seite 7 von 49 A.16 RS-Handbuch Land Freie u. Hansestadt Hamburg Stand 10/16 Stelle Telefonnummer E-Mail Anschrift Senator für Bau, Umwelt u. Herr Eichhorn Verkehr der Freien Hansestadt Tel.: 0421 361 10601 Bremen – Energie, Klimaschutz [email protected] u. Umwelttechnik Hanseatenhof 5 28195 Bremen Der Senator für Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen – - Referat 45 – (Arbeitsschutz, Technischer Verbraucherschutz, Eichwesen - Bereich Eichwesen, Strahlenschutz - ) Dr. Gillandt Tel.: 0421 361 2437 Fax: 0421 361 15929 [email protected] www.verbraucherschutz.bremen.de Bahnhofsplatz 29 28195 Bremen Landesmessstelle für Radioaktivität, Universität Bremen Dr. Fischer Tel.:0421 21862761 Otto-Hahn-Allee 128359 Bremen Lagezentrum Tel.: 040 428 66 6054 Fax: 040 / 42866 – 6039 [email protected] Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Frau Schnatz-Büttgen Tel.: 040 428 37 3158 [email protected] (Leitung) Billstraße 84 20539 Hamburg Herr Paul Tel.: 040 428 37 3562 [email protected] Herr Thielen Tel.: 040 428 37 3142 [email protected] Arbeitsschutztelefon: 040 428 37 2112 Fax: 040 4273-10093 Hessen MecklenburgVorpommern Lagezentrum HE Hessisches Ministerium für Tel.: 0611 – 815 – 0 Umwelt, Klimaschutz, Landwirt- Fax: 0611 – 815 – 1941 schaft und Verbraucherschutz [email protected] Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden Hessisches Landesamt für Umwelt u. Geologie, Außenstelle Kassel Tel.: 0561 – 2000 – 0 Fax: 0561 – 2000 – 222 Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Hessisches Landesamt für Umwelt u. Geologie Tel.: 0611 – 6939 – 0 Fax: 0611 – 6939 – 555 Postfach 1147 35084 Ebsdorfergrund Reingaustraße 186 6523 Wiesbaden Aufsichtsliste zur Beförderung radioaktiver Stoffe - Verkehrsund atomrechtliche Aufsicht Niedersachsen Staatliche Gewerbeaufsichtsämter – Übersichtsliste Seite 8 von 49 Tel.: 0611 353 21 50 Fax: 0611 353 17 66 [email protected] A.16 RS-Handbuch Land Stand 10/16 Stelle Telefonnummer E-Mail Anschrift Lagezentrum Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Tel.: 0511 120 -6112 [email protected] Lavesallee 6 30169 Hannover Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Tel.: 0531 35476-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357320 [email protected] Ludwig-Winter-Str. 2 38120 Braunschweig Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Zentrale Unterstützungsstelle Gewerbeärztlicher Dienst, Störfallvorsorge, technischer Verbraucherschutz und Gesundheitswesen Tel.: 0511 9096 0 [email protected] Am Listholze 74 30177 Hannover Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle Tel.: 05141 755-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357327 [email protected] Im Werder 9 29221 Celle Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven Tel.: 04721 506-200 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357329 [email protected] Elfenweg 15 27474 Cuxhaven Staaliches Gewerbeaufsichtsamt Emden Tel.: 04921 9217-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357333 [email protected] Brückstr. 38 26725 Emden Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen Tel.: 0551 5070-01 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357339 [email protected] Alva-Myrdal-Weg 1 37085 Göttingen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel.: 0511 9096-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 0170 7832879 [email protected] Am Listholze 74 30177 Hannover Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Tel.: 05121 163-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 0178 2188523 [email protected] Goslarsche Str. 3 31134 Hildesheim Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg Tel.: 04131 15-1400 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357355 [email protected] Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Tel.: 0441 799-0 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357363 [email protected] Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück Tel.: 05415 03-500 Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit: 01520 9357370 [email protected] Johann-Domann-Str. 2 49080 Osnabrück Seite 9 von 49 A.16 RS-Handbuch Land NordrheinWestfalen Stand 10/16 Stelle Telefonnummer E-Mail Anschrift Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle HannoverHildesheim Hildesheim Ansprechpartner: Herr Dr. Hauke Brüggemeyer Tel.: 05121 509-311 [email protected] An der Scharlake 39 31135 Hildesheim Landessammelstelle NDS: GNS mbH Tel.: 0201 109-1447 Frohnhauser Str. 67 45127 Essen Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW Messtrupp NRW 24h - Erreichbarkeit: Ullenbergstr. 127-131 Von 07:30 -16:00 Uhr 40225 Düsseldorf Tel.: 0211-3101-0 Sonst: Tel.: 0175 2222 638 (Rufbereitschaft) Ansprechpersonen: Herr Dr. Lieberz Tel.: 0211 3101 2240 [email protected] Herr Dr. Scholl Tel.: 0211 3101 12240 [email protected] Herr Bramenkamp Tel.: 0211 3101 2216 [email protected] Herr Vetter Tel.: 0211 3101 2438 [email protected] Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Herr Holte Tel.: 0211 855 3504 [email protected] Herr Holter-Hauke Tel.: 0211 855 337 [email protected] Seite 10 von 49 Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Land Stelle Telefonnummer E-Mail Anschrift RheinlandPfalz Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord (SGD-Nord) mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht IdarOberstein, Koblenz und Trier Tel.: 0261 120-0 (Zentrale) Tel.: 0261 120-2215 bzw. 2173 (Abteilung Gewerbeaufsicht) [email protected] Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsbehörde Süd (SGD-Süd) mit den Regionalstellen Tel.: 06321 99-0 (Zentrale) Tel.: 06321 99-2900 (Abteilung Gewerbeaufsicht) [email protected] www.sgdsued.rlp.de Mainz Neustadt Abteilung 2 Gewerbeaufsicht Referat 23 Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Karl-Helfferich-Straße 2 67433 Neustadt an der Weinstraße Tel.: 06131 96030-0 Fax: 0613 9603-099 [email protected] Tel.: 06321 99-1213 Fax: 06321 33398 [email protected] (außerhalb der Dienstzeit besteht die Möglichkeit über die jeweiligen Polizeipräsidien die Gewerbeaufsichtsämter über das telefonische Alarmierungssystem zu informieren) Saarland Sachsen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland Tel.: 0681 501 – 00 [email protected] Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Tel.: 0681/8500-0 Fax 0681/8500-1384 [email protected] Don-Bosco-Straße 1 66119 Saarbrücken Sächsisches Landesamt für Umwelt-, Landwirtschaft und Geologie Abteilung 5 Referat 53 Strahlenschutz Frau Sperrhacke Tel.: 0351 2612 5300 Fax: 0351 2612 5399 [email protected] www.smul.sachsen.de Pillnitzer Platz 3 01326 Dresden Pillnitz 24h-Erreichbarkeit: Tel.: 0172 – 3539370 SachsenAnhalt Ministerium für Gesundheit und Tel.: 0391 567 - 4608 Soziales Fax: 0391 567 - 4622 [email protected] Turmschanzenstr. 25 39114 Magdeburg Landesamt für Verbraucherschutz; vorwiegend Fachbereich 5 - Arbeitsschutz Tel.: 0340 6501 0 Tel.: 0171 31 81 576 [email protected] Kühnauer Str. 70 06846 Dessau-Roßlau Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Tel.: 0391 567-01 Fax: 0391 567-1964 [email protected] Leipziger Str. 58 39112 Magdeburg Landesamt für Umweltschutz Tel.: 0345 5704-0 Fax: 0345 5704-190 [email protected] Reideburger Str. 47 06116 Halle/Saale Seite 11 von 49 A.16 RS-Handbuch Land SchleswigHolstein Thüringen Stand 10/16 Stelle Telefonnummer E-Mail Anschrift Lagezentrum der Landesregierung Ministerium für Inneres und Sport Tel.: 0391 567 5293 [email protected] Halberstädter Str. 2 39112 Magdeburg Landeslagezentrum SH Tel.: 0431 160 61111 -61112 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Herr Andreas Ernst-Elz Tel.: 0431 988 5541 oder Tel.: 0431-988-0 (Zentrale) Fax: 0431 988 5605 [email protected] Adolf-Westphal-Straße 4 24143 Kiel Landespolizeidirektion Landeseinsatzzentrale Lagezentrum Tel.: 0361 662 1020 oder 0361 662 700600 [email protected] en.de oder [email protected] Andreasstraße 38 99084 Erfurt Thüringer Ministerium für Land- [email protected] wirtschaft, Forsten, Umwelt und Tel.: 0361/37-900 Naturschutz (TMLFUN) Fax: 0361/37-98 800 Referat 48; Bergbau, Geologie und Strahlenschutz Erfurt Beethovenstraße 3 99096 Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Ansprechpartner: Herr Barthelmes Tel.: 03681/735-233 Fax: 03681/73-3398 [email protected] [email protected] Rufbereitschaft über Landeseinsatzzentrale Tel.: 0631/3793-616, -617 Fax: 0631/3793-686 Karl-Liebknecht-Str. 4 98527 Suhl Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Tel.: 0361 37-98232 Tel.: 0361 37-900 Herr Nicol [email protected] [email protected] Werner-SeelenbinderStr. 6 99096 Erfurt Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie Referat 24 – Landesmessstelle für Umweltradioaktivität Tel.: 0170 / 8079247 (Bereitschaftsdienst) bzw. Tel.: 03641/ 684 0 (Zentrale) [email protected] Göschwitzer Straße 41 07745 Jena b) Im Schienenverkehr der Eisenbahnen Eisenbahn-Bundesamt Telefonnummer Rufbereitschaftsdienst: Atomrechtliche Aufsicht bei der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen0171 22 28 818 verkehr oder Eisenbahnen Seite 12 von 49 Anschrift Heinemannstr. 6 53175 Bonn A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Anlage 2 (zu Abs. 5, 10, 11, 17 und 18) Übersicht zur Ein- und Ausfuhr Einfuhr Verbot Genehmigung Anzeige Befreiung Kernbrennstoffe - § 3 (1) AtG § 20 (3) StrlSchV (§ 2 [1] S. 2 AtG) ggf. nur Einfuhranzeige ggf. Befreiung § 21 (1) Nr. 1 und Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV sonstige radioaktive Stoffe § 19 (1) StrlSchV § 20 (1) i.V.m. § 19 (1) StrlSchV - - (§ 2 [1] S. 1 und [3] AtG) - für HRQ Konsumgüter § 105 StrlSchV (3 § [2] Nr. 18 StrlSchV, § 2 [6] LFGB) Abfall und abgebrannte Brennelemente - § 21 und Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV und § 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV natürlich vorkommende radioaktive Stoffe, Besonderheiten für HRQ wenn keine Verwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) bb) StrlSchV erfolgt § 108 StrlSchV - § 21 (1) Nr. 4 i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV (Reiseverkehr) § 5 (2) Nr. 2 AtAV - - (§ 3 Nr. 1 und 2 AtAV) Rückstände § 97 (5) StrlSchV (§ 3 Abs. 2 Nr. 27) Ausfuhr Verbot Genehmigung Anzeige Befreiung Kernbrennstoffe - § 3 (1) AtG - § 21 (1) Nr. 1 und Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV (§ 2 [1] S. 2 AtG) Seite 13 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Ausfuhr Verbot Genehmigung Anzeige Befreiung sonstige radioaktive Stoffe - § 19 (2) StrlSchV § 20 (1) i.V.m. § 19 (2) StrlSchV § 21 (1) Nr. 1 und Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV (§ 2 [1] S. 1 und [3] AtG) § 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV natürlich vorkommende radioaktive Stoffe, wenn keine Verwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) bb) StrlSchV erfolgt Konsumgüter § 105 StrlSchV (3 § [2] Nr. 18 StrlSchV, § 2 [6] LFBG) Abfall und abgebrannte Brennelemente (§ 3 Nr. 1 und 2 AtAV) Seite 14 von 49 § 5 (1) AtAV (Antarktis AKP) § 108 StrlSchV - § 21 (1) Nr. 4 i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV (Reiseverkehr) § 5 (2) Nr. 1 AtAV - - A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Anlage 3 (zu Abs. 5) Begriffsbestimmungen: Mengenangabe Bedeutung Angabe der Aktivität Angabe in Anlage III StrlSchV Weitere Möglichkeit der Angabe kilo 1.000 1 kBq (Kilo-Bq) 1 E+3 Bq 1 x 103 Bq mega 1.000.000 1 MBq (Mega-Bq) 1 E+6 Bq 1 x 106 Bq giga 1.000.000.000 1 GBq (Giga-Bq) 1 E+9 Bq 1 x 109 Bq tera 1.000.000.000.000 1TBq (Tera-Bq) 1 E+12 Bq 1 x 1012 Bq milli 0,001 1 mBq (Milli-Bq) 1 E -3 Bq 1 x 10-3 Bq In der Anlage III der StrlSchV sind diverse Grenzwerte der Aktivität in Becquerel (Bq) angegeben. Für Zehnerpotenzen ist hier jeweils ein "E" mit der entsprechenden Hochzahl angegeben. So entspricht die Hochzahl und damit die Zahl nach dem E+ der Anzahl der Nullen. Umrechnungsbeispiel: Die Angabe der Aktivität in der (alten) Einheit Curie (Ci) soll in Becquerel (Bq) umgerechnet werden: Beispiel bei einem Strahlenwert von 20 mCi (Milli- Ci) 20 mCi entspricht 20 x 10-3 Ci Der Umrechnungsfaktor lautet: 1 Ci = 3.7 E 10 Bq = 3.7 x 10 10 Bq Rechenweg: 20 x 10-3 Ci x 3.7 x 1010 Bq = 74 x 107 = 740 x 106 = 740 MBq (zusätzliche Erläuterung: 20 x 3.7 = 74, -3+10 = 7) Seite 15 von 49 A.16 RS-Handbuch Anlage 4 (zu Abs. 11) Seite 16 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 17 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 18 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 19 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 20 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Anlage 5 (zu Abs. 18) Seite 21 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 22 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 23 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 24 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 25 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Anlage 6 (zu Abs. 23, 28 und 30) Sondermeldedienst ABC-Stoffe der Bundeszollverwaltung (zu SV 0208-9 (400a), SV 0209-3 (21a), SV, 0212-5 (28), SV 0406-12 (80), SV 0824-2 (5), SV 1002-8 (21)) Zollstelle Anschrift Telefon- und Faxnummer E-Mail Ansprechpartner An Generalzolldirektion – Direktion VIII (B 33 – Verbote und Beschränkungen) Fax: 0221 672-4500 E-Mail: [email protected] ggf. örtlich zuständige Landesbehörde: Fax: E-Mail: nachrichtlich: Örtlich zuständiges Hauptzollamt / Zollfahndungsamt Fax: Fax: E-Mail: E-Mail Generalzolldirektion – Direktion VI, Referat A 2 Fax: 0911/376 – 2273 E-Mail: [email protected] Generaldirektion – Direktion II, Referat B 3 (nur bei A-Stoffen) Fax: 040/78085-445 E-Mail: [email protected] Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers Name und Anschrift des Spediteurs Ursprungsland Bestimmungsland Art und Menge der Waren ggf. Beschriftung der Behältnisse Konkrete Beschreibung des festgestellten Verdachts Zeitpunkt und Ort der Feststellung getroffene Maßnahme ggfs. gemessene Dosisleistung oder CAS-Nr. sonstige Erkenntnisse ggf. Anlagen: (Name, Unterschrift) 033033 Sondermeldedienst ABC-Stoffe der Bundeszollverwaltung – (2016) Seite 26 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Anlage 7 (zu Abs. 4) Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven Stoffen – Der Begriff „Radioaktive Stoffe“ stellt eine Sammelbezeichnung für alle natürlichen und künstlichen radioaktiven Stoffe dar (zu letzteren gehören auch Kernbrennstoffe). Hinsichtlich einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe wird zwischen der Gefährdung durch Direktstrahlung und der Gefährdung durch eine Aufnahme dieser Stoffe in den Körper (z.B. durch Verschlucken, Ein- atmen oder Aufnahme durch offene Wunden) unterschieden. Von natürlichen radioaktiven Stoffen (z.B. enthalten in Tabak, Erzen, Düngemitteln etc.) geht durch Direktstrahlung keine unmittelbare Gefährdung aus. Gleiches gilt für unbestrahltes, angereichertes Uran. Ein erhebliches Gefahrenpotential durch Direktstrahlung stellt neben radioaktiven Quellen mit hoher Aktivität auch bestrahlter Kernbrennstoff dar. Vorkehrungen zur frühzeitigen Entdeckung radioaktiver Stoffe an den Grenzen dienen daher neben der Verhinderung eines Missbrauchs dieser Stoffe auch dem Strahlenschutz des eingesetzten Personals und der Bevölkerung. Es gibt radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer Direktstrahlung keine unmittelbare Gefährdung darstellen, aber für eine missbräuchliche Nutzung dennoch ein enormes Gefahrenpotenzial bergen. Dies gilt insbesondere für Kernbrennstoffe, da sie zu einem nuklearen Sprengsatz weiter verarbeitet werden könnten. Gebräuchliche Kernbrennstoffe (angereichertes Uran, Plutonium) können in oxidischer Form als Pulver oder in Tablettenform (Pellets), als Metall oder Flüssigkeit (wässrige Lösung) vorliegen. Uran kann auch als gasförmiges Uranhexafluorid (aus dem Anreicherungsprozess) vorkommen. Darüber hinaus kommt Uran in Form von Uranylnitrat oder Yellow Cake (gelbes Pulver) als Ausgangsstoff für die Brennelementherstellung in großen Mengen vor. Als Feststoffe haben Kernbrennstoffe eine hohe Dichte, d.h. sie haben im Verhältnis zu ihrem Volumen ein hohes Gewicht. In wässriger Lösung kann Uran als gelblich-grüne Flüssigkeit (Nitratlösung) auftreten. Die Farbe von Plutoniumlösungen variiert je nach Oxidationszustand des Plutoniums. Radioaktive Stoffe können in Abschirmbehältern transportiert werden, sodass sie mit Hilfe eines Messgerätes ggf. nicht entdeckt werden können. Als Abschirmmaterialien für Gammastrahler werden üblicher- weise Blei, Beton, Stahl und andere Metalle verwendet. Alle diese Materialien weisen ein entsprechend hohes Gewicht (hohe Dichte) auf. Hintergrundwissen Radioaktivität: Unter Radioaktivität versteht man die spontane Umwandlung instabiler Atomkerne in stabile oder weiter zerfallende Tochternuklide unter Abgabe von Energie. Bei diesem spontanen Umwandlungsprozess (auch radioaktiver Zerfall genannt) können im Wesentlichen drei Strahlungsarten freigesetzt werden. Alphastrahlung hat eine geringe Reichweite (einige Zentimeter in der Luft). Zur Abschirmung genügt bereits ein Blatt Papier. Die Abschirmung von Alphastrahlung ist hundertprozentig möglich. Zu beachten ist jedoch, dass radioaktive Stoffe, die Alphastrahlung aussenden, bei Aufnahme in den Körper durch Verschlucken oder Einatmen zu hohen Strahlenexpositionen führen können. Das Tragen von Atemmasken und Schutzkleidung sowie das Einstellen der Nahrungsaufnahme am Ort der Kontamination bzw. der Strahlenquelle sind geeignete Schutzmaßnahmen. Betastrahlung hat je nach der Energie der emittierten Betateilchen in der Luft eine Reichweite von ca. 15 cm bis 10 m. Betastrahlen lassen sich durch relativ dünne Materialschichten (z.B. 5 bis 20 mm Plexiglas oder Aluminium) abschirmen. Die Betateilchen können wie die Alphastrahlung hundertprozentig abgeschirmt werden; dabei entsteht jedoch auch in gewissem Umfang Photonenstrahlung, die z.B. durch eine zusätzliche Schicht aus Blei abgeschwächt werden muss. Photonenstrahlung (Gamma- oder Röntgenstrahlung) hat in Luft praktisch eine unbegrenzte Reichweite. Die Reichweite in Materie hängt sehr stark von der Energie der Photonen ab. Ihre Abschirmung ist sehr viel schwieriger als bei Alpha- und Betastrahlen. Allgemein eignen sich Abschirmmaterialien mit hoher Dichte, insbesondere Blei. Eisen, Beton und Wasser erfordern bei gleicher Strahlungsintensität wesentlich größere Abschirmdicken als Blei. Je höher die Energie der Strahlung und die Aktivität der Strahlenquelle sind, desto dicker muss die Abschirmung sein. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und damit verbunden einer möglichen Exposition durch radioaktive Strahlung sind daher die Grundregeln des Strahlenschutzes unbedingt zu beachten. Dabei ist darauf zu achten, dass jede auftretende Strahleneinwirkung so gering wie möglich zu halten ist. Die Strahleneinwirkung kann minimiert werden, wenn ‒ ein größtmöglicher Abstand von der Strahlenquelle eingehalten wird (Wird nur noch eine Dosisleistung in Höhe des Nulleffekts bzw. des natürlichen Hintergrunds gemessen, bringt eine weitere Vergrößerung des Abstands keine weitere Minimierung der Strahleneinwirkung.), ‒ die Aufenthaltsdauer im Bereich der Strahlung auf ein Minimum beschränkt wird, ‒ die Strahlung durch geeignete und ausreichend dicke Materialien abgeschirmt und somit stark abgeschwächt wird, ‒ die Aktivität der radioaktiven Stoffe gering ist. Seite 27 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Verhalten bei der Suche und beim Fund radioaktiver Stoffe Besteht bei der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Gütern der Verdacht, dass eine nicht genehmigte oder nicht der Genehmigung entsprechende Verbringung radioaktiver Stoffe vorliegen könnte, sollte wie folgt vorgegangen werden (Beschreibung der Vorgehensweise bei der Strahlungsmessung am Beispiel des Messgerätes RadEye PRD): 1) Objekt auf keinen Fall ohne Schutzhandschuhe berühren. 2) Abstand zum Objekt herstellen (nach Möglichkeit sollte die Dosisleistung unter 5 µSv/h liegen). 3) Mobiles Strahlenmessgerät (derzeit: RadEye PRD) tragen. Zum persönlichen Schutz gegen Kontamination sind Schutzhandschuhe zu tragen. Beim Auftreten von Stäuben (Pulver oder Pellet) ist eine Atemschutzmaske (Halbmaske mit Partikelfilter) zu tragen. 4) Zur Messung das Strahlungsmessgerät so halten, dass sein empfindlicher Bereich (Markierung auf Rückseite) zum Objekt zeigt und nicht verdeckt wird. 5) Langsam mit eingeschaltetem Gerät auf das Objekt zu gehen, dabei die Messzeit (ca. 20 s) beachten und die Anzeige beobachten. 6) Je nach Größe und Dosisleistung des Messgutes liefert ein Abstand von 10 cm oder 1 m einen guten Messwert. Bei kleiner Dosisleistung ist zusätzlich eine Messung im Kontakt mit dem Messgut sinnvoll. 7) Den Messwert ablesen, den Abstand zum Messobjekt feststellen und entsprechend der Vorgaben in der DV handeln (Handlungsschemata können auf den Intranetseiten der Generalzolldirektion – Direktion II, Referat B 3 - Strahlenschutz und Röntgentechnik eingesehen werden). Ein eingeschaltetes Messgerät misst ständig die Dosisleistung und gibt bei Überschreitung eines Schwellenwertes ein Alarmsignal. Dies kann insbesondere auch während des Tragens des eingeschalteten Messgerätes am Einsatzgürtel erfolgen. Wenn unerwartet ein Alarm ausgelöst wird, ist ebenfalls wie oben angegeben zu verfahren. Ab einer Ortsdosisleistung von 25 µSv/h soll der betroffene Bereich abgesperrt und ohne Rücksprache mit den zuständigen Behörden weder von Bediensteten der Zollverwaltung noch von Privatpersonen betreten werden. Hiervon kann in bestimmten Fällen unter Abwägung der Gesamtumstände (z. B. Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen, Rettung Verletzter, Arbeitsschutzgründe) abgewichen werden. Sofern es die Umstände erfordern (bspw. einschlägige Vorgaben der zuständigen Strahlenschutzbehörde, örtliche Gegebenheiten oder bei nicht durchgängiger Erreichbarkeit der zuständigen Behörden), kann eine Absperrung auch bei einer niedrigeren Ortsdosisleistung erforderlich sein um den Grenzwert der allgemeinen Bevölkerung von 1mSv/KJ nach StrlSchV einzuhalten. Nach Übergabe des Sachverhalts an die zuständigen Behörden obliegt es diesen, über die Aufhebung, Ausweitung bzw. Reduzierung der Absperrmaßnahmen zu entscheiden. Erste Auskünfte können die örtlichen Strahlenschutzbeauftragten sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Generalzolldirektion – Direktion II, Referat B 3 – Strahlenschutz und Röntgentechnik erteilen. Weitergehende Auskünfte erteilt die für den Strahlenschutz zuständige Landesbehörde (siehe Anlage 1 der Dienstvorschrift SV 02 12-5). Die technische Beschreibung und Bedienungsanleitung des Strahlungsmessgeräts ist vor dem Einsatz des Gerätes sorgfältig zu lesen. (http://10.130.164.115/40_Technische_Dienste/Arbeits_und_Gesundheitsschutz/Zentralstellen/ZfSR/ 10_Strlmessgeraete/index.html) Seite 28 von 49 A.16 RS-Handbuch Anlage 8 Stand 10/16 (zu Abs.11) Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG Seite 29 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 30 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 31 von 49 A.16 RS-Handbuch Anlage 9 Stand 10/16 (zu Abs. 11) Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV Seite 32 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 33 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 34 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 35 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 36 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 37 von 49 A.16 RS-Handbuch Anlage 10 Stand 10/16 (zu Abs. 18) Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG Seite 38 von 49 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 39 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 40 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Anlage 11 Stand 10/16 ( zu Abs. 18) Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2 StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 und hochradioaktive Strahlenquellen Seite 41 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 42 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 43 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 44 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 45 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 46 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Anlage 12 Stand 10/16 (zu Abs. 18) Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG Seite 47 von 49 A.16 RS-Handbuch Seite 48 von 49 Stand 10/16 A.16 RS-Handbuch Stand 10/16 Seite 49 von 49