RS-Handbuch Stand 02/16 - Bundesamt für Strahlenschutz

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RS-Handbuch Stand 02/16 - Bundesamt für Strahlenschutz
A.16
RS-Handbuch
Dienstvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen
Radioaktive Stoffe
SV 02 12-5
vom 27. März 2015, in der Gültigkeit zum 27. Oktober
2016
Aktenzeichen: III B 1 – BFD Südost – ZF 1 – SV 02123/12/ZF 1108
Inhalt
Abschnitt I – Allgemeines
(1)
Spezifische Rechtsgrundlagen
(2)
Aufgabe der Zollstellen
(3)
Sicherheitsgefahr
(4)
Arbeitsschutz
(5)
Warenkreis
(6)
Kennzeichnung
(7)
zuständige Behörden
(8)
Verbringung durch die Bundeswehr
Stand 10/16
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
Zuständige Behörden (zu Abs. 4 und 7)
Übersicht zur Ein- und Ausfuhr (zu Abs. 5,
10, 11, 17 und 18)
Anlage 3
Begriffsbestimmungen mit Umrechnungsbeispiel (zu Abs. 5)
Anlage 4
Einfuhranzeige (zu Abs. 11)
Anlage 5
Ausfuhranzeige (zu Abs. 18)
Anlage 6
Sondermeldedienst ABC-Stoffe (zu Abs. 23,
28 und 30)
Anlage 7
Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven
Stoffen (zu Abs. 4)
Anlage 8
Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu
Abs.11)
Anlage 9
Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1
StrlSchV (zu Abs. 11)
Anlage 10 Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG (zu Abs.
18)
Anlage 11 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2
StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach
§ 2 Abs. 1 und hochradioaktive Strahlenquellen ( zu Abs. 18)
Anlage 12 Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1
StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3
AtG (zu Abs. 18)
Abschnitt II – Einfuhr
(9)
Einfuhr
(10) Einfuhrverbote
(11) Einfuhrgenehmigung, Einfuhranzeige, Befreiungen
(12) Vorlage der Dokumente
(13) Abfertigung
(14) Überlassung, Behandlung der Dokumente
(15) Teilsendungen genehmigungspflichtiger Einfuhren
Abschnitt III – Ausfuhr
(16) Ausfuhr
(17) Ausfuhrverbote
(18) Ausfuhrgenehmigung, Ausfuhranzeige, Befreiungen
(19) Abfertigungen
Abschnitt IV – Durchfuhr
(20) Durchfuhr
(21) Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe
(22) Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
Abschnitt V – Verfahren bei Verstößen, Unstimmigkeiten und Zuwiderhandlungen
(23) Illegale Verbringungen, Sondermeldedienst ABCStoffe
(24) Unstimmigkeiten bei Genehmigungen
(25) Unstimmigkeiten bei Einfuhranzeigen für Kernbrennstoffe nach § 20 Absatz 3 StrlSchV
(26) Unstimmigkeiten bei Anzeigen für sonstige radioaktive Stoffe
(27) Unstimmigkeiten bei radioaktive Abfällen oder
abgebrannten Brennelementen
(28) Sondermeldedienst ABC-Stoffe bei Unstimmigkeiten und sonstigen Auffälligkeiten
(29) Straf- und bußgeldrechtliche Behandlung
Abschnitt VI – Sonstiges
(30) Kontrolleinheiten der Sachgebiete C
(31) Sonstige Vorschriften
(32) Weitere Informationen
(33) Auskünfte aus dem Register über hochradioaktive
Strahlenquellen
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Abschnitt I – Allgemeines
(1) Diese Dienstvorschrift regelt die Mitwirkung der Zollverwaltung beim Vollzug folgender Rechtsvorschriften:
•
•
•
Hierzu zählen
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch
ionisierende Strahlen - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) SV 02 12-2
Verordnung über die Verbringung radioaktiver
Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
(AtAV) SV 02 12-3
(3) Die Abfertigungs- und Kontrolleinheiten der Zollverwaltung haben bei der grenzüberschreitenden Verbringung
von radioaktiven Stoffen im Waren- und Reiseverkehr im
Hinblick auf die öffentliche Sicherheit mit besonderer
Sorgfalt zu überwachen, dass die atomrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Zum Aufspüren etwaiger illegal verbrachter radioaktiver
Stoffe sind hierbei vor allem auch die den Zollstellen zur
Verfügung stehenden Strahlungsmessgeräte einzusetzen.
Auf Abs. 23 wird hingewiesen.
(4) Radioaktive Stoffe senden dauernd ionisierende Strahlung aus, die bei zu starker, zu langer oder zu häufiger
Einwirkung gesundheitliche Schäden hervorruft. Schäden
können entstehen durch Bestrahlung von außen oder
durch Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper (z.B.
über die Atemwege, den Verdauungskanal oder die Haut).
Die Vorschriften über die Beförderung stellen sicher, dass
im Zusammenhang mit der Beförderung und der zollamtlichen Behandlung solcher Stoffe niemand gefährdet werden kann, sofern die Versandstücke unbeschädigt sind.
Zum Schutz gegen Gefährdung durch ionisierende Strahlung und zur Vermeidung von Verzögerungen
b)
(5) Der von der Zollverwaltung nach dem AtG zu überwachende Warenkreis umfasst radioaktive Stoffe gemäß § 2
Abs. 1 AtG.
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren Atomgesetz (AtG) SV 02 12-1
(2) Die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe in den, aus dem oder durch den
Geltungsbereich des Atomgesetzes obliegt den Zollstellen
(§ 22 Abs. 2 AtG).
a)
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werden Sendungen mit radioaktiven Stoffen so
schnell wie möglich abgefertigt. Sie werden, wenn es
vermeidbar ist, nicht in Zolldiensträume gebracht;
wird auf das Öffnen von Packstücken, die radioaktive
Stoffe enthalten, verzichtet, wenn die Waren vorschriftsmäßig angemeldet sind und kein Zweifel an
der Richtigkeit der Angaben besteht. Das Öffnen der
Packstücke ist nur in Gegenwart von Beauftragten
der zuständigen Behörde (Anlage 1) oder von ihr zugezogenen Sachverständigen zulässig. Packstücke,
die geöffnet worden sind, dürfen nur von den vorstehend genannten Personen zur Weiterbeförderung
freigegeben werden.
•
Kernbrennstoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AtG)
•
sonstige radioaktive Stoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 2 Abs. 2 AtG *)
•
Kernbrennstoffe in geringer Menge oder Konzentration, die nach § 2 Abs. 3 AtG **) genehmigungsrechtlich als sonstige radioaktive Stoffe
gelten.
Radioaktive Stoffe können in unterschiedlicher Form auftreten, z.B. als
•
radioaktive Arzneimittel und Medizinprodukte
•
umschlossene radioaktive Stoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 29
Buchstabe b StrlSchV);
•
dazu gehören auch hochradioaktive Strahlenquellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
StrlSchV) ***), zu HRQ s. auch Abs. 33)
•
Konsumgüter mit radioaktiven Stoffen (§ 3 Abs. 2 Nr.
18 StrlSchV, § 2 Abs. 6 LFGB – E-VSF SV 06 30 Nr.
1), wie z. B. Rauchmelder und Uhren (Leuchtanzeigen)
•
radioaktive Abfälle (§ 3 Nr. 1 AtAV) und abgebrannte
Brennelemente (§ 3 Nr. 2 AtAV).
(6) Auf die Kennzeichnungspflicht für die in § 68 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StrlSchV genannten Gegenstände (Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse etc.) und für Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind (§ 74 Abs. 3 StrlSchV), wird
hingewiesen.
Zusätzlich sind die für den Transport geltenden Gefahrgutvorschriften (E-VSF SV 81 10) zu beachten.
(7) Für die Genehmigung grenzüberschreitender Verbringungen ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
– Referat 323 Nukleartechnik (NSG), radioaktive Stoffe –
Frankfurter Str. 29 - 35
65760 Eschborn
zuständig.
(E-Mail: [email protected], Tel. 06196 908 0, Fax:
06196 908 – 1800 oder - 1912)
Die für den weiteren Vollzug atomrechtlicher Vorschriften
zuständigen Aufsichtsbehörden und Strahlenschutzbehörden sind in der Anlage 1 der Dienstvorschrift aufgeführt.
Auf Anlage 7 (Merkblatt - Entdeckung von radioaktiven
Stoffen) wird hingewiesen.
(8) Die Bundeswehr muss bei der Einfuhr oder Ausfuhr
sonstiger radioaktiver Stoffe weder eine Genehmigung
*)
um verfestigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen
aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen, gelten
diese Kernbrennstoffe für die Anwendung der Genehmigungsvorschriften (s. insbesondere Abs. 11 und 18
sowie Anlage 2) als sonstige radioaktive Stoffe.
***) Erläuterungen zur Anwendung der Anlage III der
StrlSchV enthält die Anlage 3.
Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe gehören nur
dann zu dem zu überwachenden Warenkreis, wenn es
sich um Rückstände (§ 3 Abs. 2 Nr. 27 StrlSchV) handelt oder wenn sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von
Kernbrennstoff genutzt werden.
**) Wird die dort genannte Anteils- bzw. Konzentrationsgrenze nicht überschritten und handelt es sich nicht
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vorzulegen noch eine Anzeige zu erstatten (§ 21 Abs. 2
StrlSchV, siehe auch § 24 Abs. 3 AtG).
Abschnitt II - Einfuhr
(9) Einfuhr ist das Verbringen in den Geltungsbereich des
AtG (vgl. § 3 Abs. 5 AtG).
(10) Nach § 97 Abs. 5 StrlSchV ist die grenzüberschreitende Verbringung von Rückständen ins Inland zur Beseitigung verboten. Rückstände (§ 3 Abs. 2 Nr. 27 StrlSchV)
sind Materialien (§ 3 Abs. 2 Nr. 20 StrlSchV), die natürlich
vorkommende radioaktive Stoffe enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind und die in den in Anlage
XII Teil A StrlSchV genannten Prozessen anfallen.
Die Einfuhr der in § 105 StrlSchV genannten Konsumgüter ist verboten.
(11) Eine Genehmigung ist in folgenden Fällen erforderlich:
1.
Einfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 Abs. 1 AtG,
Mustergenehmigung siehe Anlage 8). Abweichend
davon ist bei der Einfuhr von Kernbrennstoffen aus
Drittländern, soweit die Mengenbegrenzungen des
§ 20 Abs. 3 StrlSchV eingehalten sind, lediglich eine
Anzeige nach Muster der Anlage 4 zu erstatten.
2.
Einfuhr hochradioaktiver Strahlenquellen aus Drittländern, sofern die Einfuhr nicht lediglich vorübergehend
zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten
Umgangs erfolgt und mindestens eine der weiteren
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 StrlSchV vorliegt
(Mustergenehmigung siehe Anlage 9). Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist gem. § 20 Abs. 1
StrlSchV eine Einfuhranzeige erforderlich.
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(12) Die oben angeführten (Einfuhr-) Genehmigungen
sind der (Eingangs-) Zollstelle unaufgefordert vorzulegen.
Eine nach § 4 AtG oder § 16 StrlSchV erforderliche Beförderungsgenehmigung ersetzt diese Genehmigung nicht.
Die unaufgeforderte Vorlage gilt grundsätzlich auch für
(Einfuhr-) Anzeigen. Davon abweichend besteht jedoch
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die Möglichkeit, dass
die Anzeige schon vor der Zollabfertigung beim BAFA abgegeben wurde. Macht ein Beteiligter geltend, die ausgedruckte und unterschriebene Anzeige bereits an das
BAFA übersandt zu haben, so ist beim BAFA unter der
Telefonnummer 06196 908 – 2792, – 2719 bzw. –2628
nachzufragen, ob sie dort vorliegt. Liegt die Anzeige dem
BAFA nicht vor oder kann das BAFA nicht erreicht werden, so ist die Vorlage einer (ggf. weiteren) Anzeige zu
verlangen.
Für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente
besteht beim unmittelbaren Verbringen aus einem Drittland eine besondere Anmelde-, Vorlage- und Vorführpflicht (§ 20 AtAV i.V.m. § 13 AtAV).
(13) Die Zollstelle prüft die Genehmigung und deren
Durchschrift bzw. die ihr vorliegende Einfuhranzeige oder
die vom BAFA übermittelten Angaben der Anzeige auf
Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (z. B. Rechnung) sowie mit den Papieren, die ihr ggf. nach anderen
Rechtsvorschriften (insbesondere Außenwirtschaftsrecht)
vorzulegen sind. Es ist darauf zu achten, ob in den Papieren die Angaben über die Art der Ware und ihre Masse
oder ihre Aktivität übereinstimmen. Falls bei der Abfertigung diesbezüglich Abweichungen festgestellt werden,
sind die Anweisungen der Absätze 24 bis 28 zu beachten.
3.
Einfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten
Brennelementen aus Drittländern (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 10 AtAV)
Die Zollstelle prüft außerdem, ob die mit den vorgelegten
Genehmigungen verbundenen Auflagen erfüllt sind und
ob die Verpackung der Ware beschädigt ist. Festgestellte
Mängel sind unverzüglich der zuständigen Landesbehörde bzw. dem Eisenbahn-Bundesamt mitzuteilen (vgl.
§§ 19 und 24 Abs. 1 AtG). Wurden Auflagen nicht beachtet, wird dies von der Zollstelle auf der Genehmigung vermerkt.
4.
Einfuhr von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe
zugesetzt oder die aktiviert worden sind (§ 108 Satz 1
StrlSchV), sofern kein Fall von § 108 Satz 2 oder 3
StrlSchV vorliegt.
Für radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
wird die Genehmigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß der Anlage der AtAV (SV 02
12-3) erteilt.
Für die Einfuhr von sonstigen radioaktiven Stoffen oder
Kernbrennstoffen aus Drittländern, für die keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Einfuhranzeige nach dem
Muster der Anlage 4 abzugeben (vgl. § 20 Abs. 1, 3
StrlSchV).
(14) Führt die Prüfung der Sendung und der Papiere nicht
zu Beanstandungen, so überlässt die Zollstelle die Waren
und gibt in den nach atomrechtlichen Vorschriften vorzulegenden Papieren die in Betracht kommende
Bestätigung ab.
In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch
eine Anzeige erforderlich:
Eine (nachträgliche) Behandlung von Anzeigen, die dem
BAFA bereits vor der Zollabfertigung vorgelegt wurden,
erfolgt nicht.
1.
Einfuhr der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV
genannten Stoffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV)
2.
Vorübergehende Einfuhr von Stoffen im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV zur eigenen Nutzung im
Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich
nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt
(§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV)
3.
Einfuhr von Konsumgütern in den Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs (§ 21 Abs.1 Nr. 4
StrlSchV i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV).
4.
Einfuhr von natürlich vorkommenden radioaktiven
Stoffen, die nicht nach § 3 Abs 1 Nr. 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von
Kernbrennstoff genutzt werden (s. auch Abs. 10).
Eine Übersicht dazu enthält die Anlage 2 (Einfuhr).
In ATLAS bzw. im Zollpapier vermerkt die Zollstelle, dass
die Genehmigung des BAFA Nr. …. vom …. bzw. die erforderliche Anzeige vorgelegen hat. Wurden Anzeigen
beim BAFA vor der Zollabfertigung abgegeben, sind die
durchgeführten Tätigkeiten (Anruf beim BAFA etc.) in
ATLAS bzw. im Zollpapier zu vermerken.
Die Zollstelle gibt die Genehmigung dem Einführer zurück. Sie behält die Durchschrift der Genehmigung ein
und sendet sie auf dem Postweg unverzüglich an das
BAFA, soweit das BAFA nicht eine andere Regelung mit
der Zollstelle getroffen hat. Die Anzeigen sollen dem
BAFA ausschließlich per FAX (Nr. 06196 908 11 22 55)
übermittelt werden. Nach der Übermittlung an das BAFA
ist die Anzeige dem Einführer wieder auszuhändigen. In
Ausnahmefällen (z. B. Mitteilung des BAFA, dass die
Übermittlung in schlechter Qualität erfolgt) ist auch die
Fertigung einer Kopie und Übersendung auf dem Postweg
möglich.
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Der für radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente vorgeschriebene einheitliche Begleitschein wird
nach Prüfung ohne weitere Behandlung zurückgegeben.
3.
Ausfuhr von Konsumgütern in den Fällen des nichtkommerziellen Reiseverkehrs (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
StrlSchV i.V.m. § 108 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV).
(15) Werden genehmigungspflichtige radioaktive Stoffe in
Teilsendungen eingeführt, so schreibt die Zollstelle die jeweilige Teilmenge (Masse oder Aktivität) auf der Rückseite der Genehmigung und ihrer Durchschrift unter Beifügung des Dienststempelabdrucks ab.
4.
Ausfuhr von natürlich vorkommenden radioaktiven
Stoffen, die nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb StrlSchV auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von
Kernbrennstoff genutzt werden.
In diesem Fall übersendet sie die Durchschrift der Genehmigung erst dann dem BAFA, wenn die Gesamtmenge
eingeführt worden oder die Gültigkeitsdauer der Genehmigung abgelaufen ist.
Eine Übersicht dazu enthält die Anlage 2 (Ausfuhr).
Ggf. sind anders lautende Auflagen in der Genehmigung
vorrangig.
(19) Im Übrigen gelten die Absätze (12) bis (15) sinngemäß.
(16) Ausfuhr ist das Verbringen aus dem Geltungsbereich
des AtG (vgl. § 3 Abs. 5 AtG).
Die Inanspruchnahme der Art. 137, 140 UZK-DA oder 221
Absatz 2 Satz 2 UZK-IA ist nicht möglich. Die Behandlung
der erforderlichen Genehmigungen oder Anzeigen und die
Übersendung der Papiere an das BAFA erfolgt durch die
Ausfuhrzollstelle. Die Ausfuhrzollstelle überprüft, ob der
körperliche Ausgang von der Ausgangszollstelle bestätigt
wurde und unterrichtet bei unterbliebener Ausfuhr das
BAFA.
(17) Die Ausfuhr der in § 105 StrlSchV genannten Konsumgüter ist verboten.
Abschnitt IV - Durchfuhr
Die Ausfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist in den in § 5 Abs. 1 AtAV genannten Fällen
(Antarktis und AKP-Staaten) ebenfalls verboten.
(20) Die Durchfuhr durch den Geltungsbereich des AtG
erfolgt unter zollamtlicher Überwachung.
(18) Eine Genehmigung ist in folgenden Fällen erforderlich
(21) Für die Durchfuhr von sonstigen radioaktiven Stoffen
nach § 2 Abs. 1 AtG oder Kernbrennstoffen nach § 2
Abs. 3 AtG ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige erforderlich (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV). Dies gilt
auch für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AtG.
Abschnitt III - Ausfuhr
1.
Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 3 Abs. 1 AtG,
Mustergenehmigung siehe Anlage 10)
2.
Ausfuhr hochradioaktiver Strahlenquellen und sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 2 Abs. 1 AtG (Mustergenehmigung siehe Anlage 11) oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG (Mustergenehmigung
siehe Anlage 12) in Drittländer, sofern die Ausfuhr
nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung
im Rahmen eines genehmigten Umgangs erfolgt,
unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1
bzw. Nr. 2 StrlSchV
3.
4.
Ausfuhr radioaktiver Abfällen oder abgebrannter
Brennelemente (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AtAV)
Ausfuhr von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe
zugesetzt oder die aktiviert worden sind in Drittländer
(§ 108 Satz 1 StrlSchV), sofern kein Fall von § 108
Satz 2 oder 3 StrlSchV vorliegt
Besteht für die Ausfuhr in Drittländer von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG (hiervon sind auch
hochradioaktive Strahlenquellen umfasst) oder Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG keine Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 StrlSchV, ist lediglich eine Ausfuhranzeige nach dem Muster der Anlage 5 abzugeben
(vgl. § 20 Abs. 1 StrlSchV).
In folgenden Fällen ist weder eine Genehmigung noch
eine Anzeige erforderlich
1.
Ausfuhr der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 StrlSchV
genannten Stoffe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV)
2.
Vorübergehende Ausfuhr von Stoffen im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV zur eigenen Nutzung im
Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich
nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt
(§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV)
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(22) Für die Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist eine Genehmigung erforderlich (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 bzw. § 16 AtAV).
Diese wird unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins (Anlage der AtAV) erteilt.
Im Übrigen gelten die Absätze 12 bis 14 sinngemäß.
Abschnitt V - Verfahren bei Verstößen, Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen
(23) Ergibt sich bei der Überprüfung der Verdacht, dass
radioaktive Stoffe illegal verbracht werden, so hat die Zollstelle unverzüglich die örtlich zuständige Landesbehörde
einzuschalten, damit diese die erforderlichen Untersuchungen vornehmen und ggf. die Stoffe sicherstellen und
in Verwahrung nehmen kann. Die Bestimmung des Nuklids, der Aktivität sowie die Entscheidung über das weitere
Verfahren obliegt ebenfalls der örtlich zuständigen
Landesbehörde. Im Schienenverkehr der Eisenbahnen ist
zusätzlich das Eisenbahn-Bundesamt zu informieren. Örtlich geltende Alarmpläne (z. B. an Flughäfen) sind vorrangig zu beachten.
Für das Einschalten der örtlich zuständigen Länderbehörde gilt als Schwellenwert eine deutliche Erhöhung des
Nulleffektes. Bei den Strahlungsmessgeräten
„RadEyePRD“ wird dies durch das Auslösen des Alarms 1
bei einer signifikanten Erhöhung des Nulleffektes signalisiert. Bei den Strahlungsmessgeräten „Scinto“ bei einer
Erhöhung des Nulleffektes um 0,2 μSv/h (dazu ist vor
Beginn der Messung der Nulleffekt festzuhalten, um eine
entsprechende Erhöhung feststellen zu können). Absprachen mit den örtlich zuständigen Länderbehörden bleiben
davon unberührt.
Die Generalzolldirektion – Direktion VIII (Zollkriminalamt)
sowie Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat
B 3) – ist in jedem Fall unverzüglich mittels des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe nach Anlage 6
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(FMS Nr. 033033) über den Sachverhalt zu unterrichten.
Der Sondermeldedienst ABC-Stoffe umfasst jede unerlaubte Aktivität im Zusammenhang mit ABC-Stoffen. Die
Versendung der Meldung im Rahmen des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe an die örtlich zuständige Landesbehörde kann unterbleiben, wenn diese bereits gem. Unterabsatz 1 unterrichtet wurde oder die Feststellung unter
dem festgelegten Grenzwert liegt.
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BAFA abzugeben (§ 46 Abs. 3 AtG). Auf SV 01 01 Abs.
39 wird Bezug genommen.
Illegale Verbringungen können nach §§ 326 Abs. 2, 328
Abs. 1 StGB strafbar sein. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann den Zollfahndungsdienst mit den weiteren Ermittlungen beauftragen. Auf SV 01 01 Abs. 40 wird Bezug
genommen.
Bei Fragen oder Zweifeln zu vorgelegten Genehmigungen
und Anzeigen ist das BAFA (s. Abs. 7) zu kontaktieren.
Abschnitt VI - Sonstiges
(24) Werden radioaktive Stoffe unter Vorlage einer Genehmigung ein- oder ausgeführt, so ist die Zollanmeldung
nicht anzunehmen bzw. ist die Annahme der Zollanmeldung zurückzunehmen, wenn bei der Überprüfung gemäß
Abs. 13 (ggf. i.V.m. Abs. 19) festgestellt wird, dass die Art
der radioaktiven Stoffe nicht mit den Angaben in der
Genehmigung übereinstimmen. Dies gilt auch, wenn die
Masse oder die Aktivität der radioaktiven Stoffe überschritten wird.
(30) Stellen die zuständigen Kontrolleinheiten der Sachgebiete C bei einer Kontrolle des Warenverkehrs mit
Nicht-Unionswaren Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive
Stoffe, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente fest, ist zu prüfen, ob die Regelungen der Abschnitte II (Einfuhr), III (Ausfuhr) und IV (Durchfuhr) eingehalten sind. Auf den Einsatz der Strahlungsmessgeräte
wird hingewiesen. Bei Beanstandungen ist gemäß Abs.
23, 27, 28 und 29 zu verfahren.
Auf die Möglichkeit von Teilsendungen nach Abs. 15 wird
hingewiesen.
Zollamtliche Kontrollen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit Unionswaren innerhalb der Europäischen
Union sind nach den atomrechtlichen Vorschriften nicht
vorgesehen. Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung jedoch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass radioaktive Abfälle oder radioaktive Stoffe illegal
grenzüberschreitend verbracht werden (siehe §§ 326 Abs.
2, 328 Abs. 1 StGB) gilt § 12 ZollVG. Die weiteren Ermittlungen werden durch den Zollfahndungsdienst vorgenommen. Soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Nr. 1 AtAV vorliegen,
ist der Vorgang gem. § 12 ZollVG dem BAFA vorzulegen.
Die Generalzolldirektion – Direktion VIII, Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat B 3) - ist unverzüglich
mittels des Sondermeldedienstes ABC-Stoffe nach Anlage 6 (FMS Nr. 033033) über den Sachverhalt zu unterrichten.
(25) Werden Kernbrennstoffe nach § 20 Abs. 3 StrlSchV
unter Vorlage einer Anzeige eingeführt und wird bei der
Überprüfung gemäß Abs. 13 festgestellt, dass die Art oder
die Masse der Kernbrennstoffe nicht mit den Angaben auf
der Anzeige übereinstimmen, können die Waren nur überlassen werden, wenn die Mengenbegrenzungen des § 20
Abs. 3 StrlSchV eingehalten werden. Wurde die Anzeige
bei den Zollstellen abgegeben, so sind die festgestellten
Abweichungen auf der Anzeige zu berichtigen und von
der Zollstelle zu bescheinigen. Liegt die Anzeige dagegen
dem BAFA vor, so ist die Unstimmigkeit dem BAFA mitzuteilen und von dem Beteiligten ist die Vorlage einer
neuen, berichtigten Anzeige zu verlangen.
(26) Werden sonstige radioaktive Stoffe unter Vorlage
einer Anzeige ein- oder ausgeführt und wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 13 (ggf. i.V.m. Abs. 19) festgestellt,
dass die Art, die Masse oder die Aktivität der sonstigen
radioaktiven Stoffe nicht mit den Angaben auf der Anzeige
übereinstimmen, so können die Waren überlassen werden, wenn bei einer der Zollstelle vorliegenden Anzeige
die festgestellten Abweichungen berichtigt und von der
Zollstelle bescheinigt worden sind. Liegt die Anzeige dem
BAFA vor, so ist die Unstimmigkeit dem BAFA mitzuteilen
und vom Beteiligten ist die Vorlage einer berichtigten Anzeige zu verlangen. Dabei ist hinsichtlich der Ausfuhr die
in § 19 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV genannte Aktivitätsbegrenzung, ab welcher eine Genehmigung erforderlich ist, zu
beachten. Bei der Ein- und Ausfuhr von hochradioaktiven
Strahlenquellen sind die Bedingungen des § 19 Abs. 1
bzw. Abs. 2 Nr. 1 StrlSchV zu beachten.
(27) Stellt die Zollstelle bei der Einfuhr, Ausfuhr oder der
Durchfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten
Brennelementen Unstimmigkeiten fest, so ist die zuständige Landesbehörde bzw. (im Schienenverkehr) das Eisenbahn-Bundesamt sowie das BAFA zu unterrichten.
(28) In den Fällen der Absätze 24 bis 27 sowie bei sonstigen Erkenntnissen auf unerlaubte Aktivitäten im Zusammenhang mit ABC-Stoffen (z.B. verdächtig häufige Bestellungen, ungewöhnliche Mengen) ist die Generalzolldirektion – Direktion VIII, Direktion VI (Referat A 2) und Direktion II (Referat B 3) – mittels des Sondermeldedienstes
ABC- Stoffe nach Anlage 6 (FMS Nr. 033033) zu informieren.
(29) Soweit Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten
verfolgt werden können (§ 116 insbesondere Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben f und i, Abs. 1 Nr. 31a sowie Abs. 1 Nr. 47;
§ 23 Nr. 1, 2 AtAV) ist das Verfahren in der Regel an das
(31) Es wird auf die Bestimmungen zu SV 06 22 (Arzneimittel) und SV 06 58 (Strahlenvorsorge, Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung) hingewiesen, die ggf.
zusätzlich zu beachten sind.
Die atomrechtlichen Dokumente ersetzen nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. für die Beförderung gefährlicher Güter) zusätzlich erforderlichen Unterlagen.
(32) Informationen zum Strahlenschutz veröffentlicht das
Bundesamt für Strahlenschutz unter www.bfs.de.
Auf die von der Generalzolldirektion – Direktion II (Referat
B 3) (Strahlenschutz und Röntgentechnik) - im Intranet
veröffentlichten Informationen wird hingewiesen.
(33) Zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung können
den Zollstellen Auskünfte aus dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen erteilt werden, auf das die
Generalzolldirektion – Direktion VIII (Zollkriminalamt) lesenden Zugriff hat (§ 12d Abs. 3 und 4 AtG). Das beim
BfS geführte Register enthält u. a. Angaben zu erteilten
Genehmigungen, Identifizierungsnummern der hochradioaktiven Strahlenquellen und Informationen über Verlust
und Diebstahl hochradioaktiver Strahlenquellen. Im Bedarfsfall können Anfragen formlos bei der Generalzolldirektion - Direktion VIII; Referat B 3 – gestellt werden
(Fax: 0221 672-4500 E-Mail: [email protected]).
Redaktioneller Hinweis:
BfE bemüht sich, fehlerfreie Texte zur Verfügung zu stellen, übernimmt jedoch keine Haftung. Bei Rechtsakten
sind die in den amtlichen Publikationsorganen des
Bundes veröffentlichten Fassungen verbindlich.
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A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Anlage 1 (zu Abs. 4 und 7)
Stand: 12.12.2014
Zuständige Behörden
a) Behörden der Bundesländer
Land
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Anschrift
BadenWürttemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Herr Achim Maxion
[email protected]
Tel.: 0711-904-15457
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
außerhalb der Dienstzeit:
Lagezentrum Polizeipräsidium
Stuttgart
Tel.: 0711-9229-3333
Regierungspräsidium Karlsruhe Herr Jürgen Mayer
[email protected]
Referat 54.4 Industrie –
Schwerpunkt Arbeitsschutz
Tel.: 0721-926-7664
Fax: 0721/93340250
außerhalb der Dienstzeit:
Polizeipräsidium Karlsruhe
Tel.: 0721-939-4110
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 54.4 Industrie –
Schwerpunkt Arbeitsschutz
Herr Ulrich Willimsky
[email protected]
Tel.: 0771-8966-2760
Markgrafenstr. 46
76247 Karlsruhe
außerhalb der Dienstzeit:
Tel.: 0761-882-3333
Landespolizeidirektion Freiburg
Regierungspräsidium Tübingen Frau Petra Hackenberg
[email protected]
Referat 54.4 Industrie –
Schwerpunkt Arbeitsschutz
Tel.: 07071-757-5254
Bayern
außerhalb der Dienstzeit:
Polizeipräsidium Reutlingen
Tel.: 07121-942-2222
Bayerisches Landesamt für
Umwelt
Frau Dr. Reifenhäuser:
Tel.: 0821 9071 5320
Abteilungsbüro 4
Strahlenschutz
Frau Richter
Tel.: 0821 9071 5341
Fax: 0821 9071 5554
[email protected]
24h-Erreichbarkeit:
0821 / 9071 5389
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Bürgermeister-UlrichStraße 160
86179 Augsburg
A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Land
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Berlin
Lagezentrum SenInnSport im
Lagezentrum Berlin
Telefon: +49(0)30/4664-907210
(bis 22.00 Uhr)
Anschrift
Telefon: +49(0)30/4664-907110/11
(22.00 bis 05.30 Uhr)
Telefax: +49(0)30/4664-907299
(bis 22.00 Uhr)
Telefax: +49(0)30/4664-907199
(22.00 bis 05.30 Uhr)
E-Mail:
[email protected]
(bis 22.00 Uhr)
[email protected]
(22.00 Uhr bis 05.30 Uhr)
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Herr Dr. Leps
Tel.: 030 90252041
[email protected]
Brückenstr. 6
10179 Berlin
Herr Diehl
Tel.: 030 9028 1736
[email protected]
Landesamt für Gesundheit und
Soziales
Herr Schumann
Tel.: 030 90254 5208
[email protected]
Turmstr. 21
10559 Berlin
Herr Dr. Lohner
Tel.: 030 90254 5207
[email protected]
Brandenburg
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Abt. 3, Ref. 34;
Herr Geisler
Tel.: 0331 866 – 7940
[email protected]
oder
[email protected]
Ministerium für Arbeit, Soziales, Tel.: 0331 866-0
Gesundheit und Familie
[email protected]
Bremen
Landesamt für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
Referat V4 (Strahlenschutz)
Herr Hahn
Tel.: 0335 560 3127
[email protected]
Lagezentrum des Senator für
Inneres und für Sport
Tel.: 0421 362 1854
0421 /362 1854
(Einsatzleiter/Polizeiführer vom Dienst)
[email protected]
Heinrich-Mann-Allee
103
14473 Potsdam
Heinrich-Mann-Allee
103
14473 Potsdam
Müllroser Chaussee 50
15236 Frankfurt (Oder)
Postanschrift:
PF 60 10 61
14410 Potsdam
Contrescorpe 22/24
28203 Bremen
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A.16
RS-Handbuch
Land
Freie u.
Hansestadt
Hamburg
Stand 10/16
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Anschrift
Senator für Bau, Umwelt u.
Herr Eichhorn
Verkehr der Freien Hansestadt Tel.: 0421 361 10601
Bremen – Energie, Klimaschutz [email protected]
u. Umwelttechnik
Hanseatenhof 5
28195 Bremen
Der Senator für Gesundheit der
Freien Hansestadt Bremen –
- Referat 45 –
(Arbeitsschutz, Technischer
Verbraucherschutz, Eichwesen
- Bereich Eichwesen, Strahlenschutz - )
Dr. Gillandt
Tel.: 0421 361 2437
Fax: 0421 361 15929
[email protected]
www.verbraucherschutz.bremen.de
Bahnhofsplatz 29
28195 Bremen
Landesmessstelle für Radioaktivität, Universität Bremen
Dr. Fischer
Tel.:0421 21862761
Otto-Hahn-Allee
128359 Bremen
Lagezentrum
Tel.: 040 428 66 6054
Fax: 040 / 42866 – 6039
[email protected]
Behörde für Gesundheit und
Verbraucherschutz
Frau Schnatz-Büttgen
Tel.: 040 428 37 3158
[email protected]
(Leitung)
Billstraße 84
20539 Hamburg
Herr Paul
Tel.: 040 428 37 3562
[email protected]
Herr Thielen
Tel.: 040 428 37 3142
[email protected]
Arbeitsschutztelefon:
040 428 37 2112
Fax:
040 4273-10093
Hessen
MecklenburgVorpommern
Lagezentrum HE
Hessisches Ministerium für
Tel.: 0611 – 815 – 0
Umwelt, Klimaschutz, Landwirt- Fax: 0611 – 815 – 1941
schaft und Verbraucherschutz
[email protected]
Mainzer Straße 80,
65189 Wiesbaden
Hessisches Landesamt für
Umwelt u. Geologie,
Außenstelle Kassel
Tel.: 0561 – 2000 – 0
Fax: 0561 – 2000 – 222
Ludwig-Mond-Straße 33
34121 Kassel
Hessisches Landesamt für
Umwelt u. Geologie
Tel.: 0611 – 6939 – 0
Fax: 0611 – 6939 – 555
Postfach 1147
35084 Ebsdorfergrund
Reingaustraße 186
6523 Wiesbaden
Aufsichtsliste zur Beförderung
radioaktiver Stoffe - Verkehrsund atomrechtliche Aufsicht
Niedersachsen Staatliche Gewerbeaufsichtsämter – Übersichtsliste
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Tel.: 0611 353 21 50
Fax: 0611 353 17 66
[email protected]
A.16
RS-Handbuch
Land
Stand 10/16
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Anschrift
Lagezentrum
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Tel.: 0511 120 -6112
[email protected]
Lavesallee 6
30169 Hannover
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig
Tel.: 0531 35476-0
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357320
[email protected]
Ludwig-Winter-Str. 2
38120 Braunschweig
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Zentrale Unterstützungsstelle
Gewerbeärztlicher Dienst,
Störfallvorsorge, technischer
Verbraucherschutz und
Gesundheitswesen
Tel.: 0511 9096 0
[email protected]
Am Listholze 74
30177 Hannover
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle
Tel.: 05141 755-0
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357327
[email protected]
Im Werder 9
29221 Celle
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven
Tel.: 04721 506-200
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357329
[email protected]
Elfenweg 15
27474 Cuxhaven
Staaliches Gewerbeaufsichtsamt Emden
Tel.: 04921 9217-0
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357333
[email protected]
Brückstr. 38
26725 Emden
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Tel.: 0551 5070-01
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357339
[email protected]
Alva-Myrdal-Weg 1
37085 Göttingen
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Tel.: 0511 9096-0
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
0170 7832879
[email protected]
Am Listholze 74
30177 Hannover
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Tel.: 05121 163-0
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
0178 2188523
[email protected]
Goslarsche Str. 3
31134 Hildesheim
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg
Tel.: 04131 15-1400
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357355
[email protected]
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Tel.: 0441 799-0
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357363
[email protected]
Theodor-Tantzen-Platz
8
26122 Oldenburg
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
Tel.: 05415 03-500
Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit:
01520 9357370
[email protected]
Johann-Domann-Str. 2
49080 Osnabrück
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A.16
RS-Handbuch
Land
NordrheinWestfalen
Stand 10/16
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Anschrift
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz,
Betriebsstelle HannoverHildesheim
Hildesheim
Ansprechpartner:
Herr Dr. Hauke
Brüggemeyer
Tel.: 05121 509-311
[email protected]
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
Landessammelstelle NDS:
GNS mbH
Tel.: 0201 109-1447
Frohnhauser Str. 67
45127 Essen
Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW
Messtrupp NRW
24h - Erreichbarkeit:
Ullenbergstr. 127-131
Von 07:30 -16:00 Uhr
40225 Düsseldorf
Tel.: 0211-3101-0
Sonst: Tel.: 0175 2222 638 (Rufbereitschaft)
Ansprechpersonen:
Herr Dr. Lieberz
Tel.: 0211 3101 2240
[email protected]
Herr Dr. Scholl
Tel.: 0211 3101 12240
[email protected]
Herr Bramenkamp
Tel.: 0211 3101 2216
[email protected]
Herr Vetter
Tel.: 0211 3101 2438
[email protected]
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen
Herr Holte
Tel.: 0211 855 3504
[email protected]
Herr Holter-Hauke
Tel.: 0211 855 337
[email protected]
Seite 10 von 49
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Land
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Anschrift
RheinlandPfalz
Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord (SGD-Nord)
mit den Regionalstellen
Gewerbeaufsicht IdarOberstein, Koblenz und Trier
Tel.: 0261 120-0 (Zentrale)
Tel.: 0261 120-2215 bzw. 2173 (Abteilung
Gewerbeaufsicht)
[email protected]
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Struktur- und Genehmigungsbehörde Süd (SGD-Süd) mit
den Regionalstellen
Tel.: 06321 99-0 (Zentrale)
Tel.: 06321 99-2900 (Abteilung
Gewerbeaufsicht)
[email protected]
www.sgdsued.rlp.de
Mainz
Neustadt
Abteilung 2 Gewerbeaufsicht
Referat 23
Friedrich-Ebert-Straße
14
67433 Neustadt an der
Weinstraße
Karl-Helfferich-Straße 2
67433 Neustadt an der
Weinstraße
Tel.: 06131 96030-0
Fax: 0613 9603-099
[email protected]
Tel.: 06321 99-1213
Fax: 06321 33398
[email protected]
(außerhalb der Dienstzeit besteht die Möglichkeit über die jeweiligen Polizeipräsidien
die Gewerbeaufsichtsämter über das telefonische Alarmierungssystem zu informieren)
Saarland
Sachsen
Ministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz Saarland
Tel.: 0681 501 – 00
[email protected]
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Landesamt für Umwelt- und
Arbeitsschutz
Tel.: 0681/8500-0
Fax 0681/8500-1384
[email protected]
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Sächsisches Landesamt für
Umwelt-, Landwirtschaft und
Geologie
Abteilung 5
Referat 53 Strahlenschutz
Frau Sperrhacke
Tel.: 0351 2612 5300
Fax: 0351 2612 5399
[email protected]
www.smul.sachsen.de
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden Pillnitz
24h-Erreichbarkeit:
Tel.: 0172 – 3539370
SachsenAnhalt
Ministerium für Gesundheit und Tel.: 0391 567 - 4608
Soziales
Fax: 0391 567 - 4622
[email protected]
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
Landesamt für Verbraucherschutz; vorwiegend Fachbereich 5 - Arbeitsschutz
Tel.: 0340 6501 0
Tel.: 0171 31 81 576
[email protected]
Kühnauer Str. 70
06846 Dessau-Roßlau
Ministerium für Landwirtschaft
und Umwelt
Tel.: 0391 567-01
Fax: 0391 567-1964
[email protected]
Leipziger Str. 58
39112 Magdeburg
Landesamt für Umweltschutz
Tel.: 0345 5704-0
Fax: 0345 5704-190
[email protected]
Reideburger Str. 47
06116 Halle/Saale
Seite 11 von 49
A.16
RS-Handbuch
Land
SchleswigHolstein
Thüringen
Stand 10/16
Stelle
Telefonnummer
E-Mail
Anschrift
Lagezentrum der
Landesregierung
Ministerium für Inneres und
Sport
Tel.: 0391 567 5293
[email protected]
Halberstädter Str. 2
39112 Magdeburg
Landeslagezentrum SH
Tel.: 0431 160 61111
-61112
Ministerium für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume des Landes
Schleswig-Holstein
Herr Andreas Ernst-Elz
Tel.: 0431 988 5541
oder Tel.: 0431-988-0 (Zentrale)
Fax: 0431 988 5605
[email protected]
Adolf-Westphal-Straße
4
24143 Kiel
Landespolizeidirektion
Landeseinsatzzentrale Lagezentrum
Tel.: 0361 662 1020 oder
0361 662 700600
[email protected]
en.de oder
[email protected]
Andreasstraße 38
99084 Erfurt
Thüringer Ministerium für Land- [email protected]
wirtschaft, Forsten, Umwelt und Tel.: 0361/37-900
Naturschutz (TMLFUN)
Fax: 0361/37-98 800
Referat 48; Bergbau, Geologie
und Strahlenschutz Erfurt
Beethovenstraße 3
99096
Thüringer Landesamt für
Verbraucherschutz
Ansprechpartner:
Herr Barthelmes
Tel.: 03681/735-233
Fax: 03681/73-3398
[email protected]
[email protected]
Rufbereitschaft über Landeseinsatzzentrale
Tel.: 0631/3793-616, -617
Fax: 0631/3793-686
Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl
Thüringer Ministerium für
Soziales, Familie und Gesundheit
Tel.: 0361 37-98232
Tel.: 0361 37-900
Herr Nicol
[email protected]
[email protected]
Werner-SeelenbinderStr. 6
99096 Erfurt
Thüringer Landesanstalt für
Umwelt und Geologie
Referat 24 – Landesmessstelle
für Umweltradioaktivität
Tel.: 0170 / 8079247 (Bereitschaftsdienst)
bzw.
Tel.: 03641/ 684 0 (Zentrale)
[email protected]
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
b) Im Schienenverkehr der Eisenbahnen
Eisenbahn-Bundesamt
Telefonnummer
Rufbereitschaftsdienst:
Atomrechtliche Aufsicht bei der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen0171 22 28 818
verkehr oder Eisenbahnen
Seite 12 von 49
Anschrift
Heinemannstr. 6
53175 Bonn
A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Anlage 2 (zu Abs. 5, 10, 11, 17 und 18)
Übersicht zur Ein- und Ausfuhr
Einfuhr
Verbot
Genehmigung
Anzeige
Befreiung
Kernbrennstoffe
-
§ 3 (1) AtG
§ 20 (3) StrlSchV
(§ 2 [1] S. 2 AtG)
ggf. nur
Einfuhranzeige
ggf. Befreiung
§ 21 (1) Nr. 1 und
Anlage I Teil B Nr. 1
bis 6 StrlSchV
sonstige radioaktive
Stoffe
§ 19 (1) StrlSchV
§ 20 (1) i.V.m. § 19 (1)
StrlSchV
-
-
(§ 2 [1] S. 1 und [3]
AtG)
-
für HRQ
Konsumgüter
§ 105 StrlSchV
(3 § [2] Nr. 18 StrlSchV,
§ 2 [6] LFGB)
Abfall und
abgebrannte
Brennelemente
-
§ 21 und Anlage I Teil
B Nr. 1 bis 6 StrlSchV
und
§ 21 Abs. 1 Nr. 3
StrlSchV
natürlich
vorkommende
radioaktive Stoffe,
Besonderheiten für HRQ
wenn keine
Verwendung nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 c) bb)
StrlSchV erfolgt
§ 108 StrlSchV
-
§ 21 (1) Nr. 4 i.V.m.
§ 108 Satz 2 Nr. 1
StrlSchV
(Reiseverkehr)
§ 5 (2) Nr. 2 AtAV
-
-
(§ 3 Nr. 1 und 2 AtAV)
Rückstände
§ 97 (5)
StrlSchV
(§ 3 Abs. 2 Nr. 27)
Ausfuhr
Verbot
Genehmigung
Anzeige
Befreiung
Kernbrennstoffe
-
§ 3 (1) AtG
-
§ 21 (1) Nr. 1 und
Anlage I Teil B Nr. 1
bis 6 StrlSchV
(§ 2 [1] S. 2 AtG)
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A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Ausfuhr
Verbot
Genehmigung
Anzeige
Befreiung
sonstige radioaktive
Stoffe
-
§ 19 (2) StrlSchV
§ 20 (1) i.V.m. § 19 (2)
StrlSchV
§ 21 (1) Nr. 1 und
Anlage I Teil B Nr. 1
bis 6 StrlSchV
(§ 2 [1] S. 1 und [3]
AtG)
§ 21 Abs. 1 Nr. 3
StrlSchV
natürlich
vorkommende
radioaktive Stoffe,
wenn keine
Verwendung nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 c) bb)
StrlSchV erfolgt
Konsumgüter
§ 105 StrlSchV
(3 § [2] Nr. 18 StrlSchV,
§ 2 [6] LFBG)
Abfall und
abgebrannte
Brennelemente
(§ 3 Nr. 1 und 2 AtAV)
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§ 5 (1) AtAV
(Antarktis
AKP)
§ 108 StrlSchV
-
§ 21 (1) Nr. 4 i.V.m.
§ 108 Satz 2 Nr. 1
StrlSchV
(Reiseverkehr)
§ 5 (2) Nr. 1 AtAV
-
-
A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Anlage 3 (zu Abs. 5)
Begriffsbestimmungen:
Mengenangabe
Bedeutung
Angabe der
Aktivität
Angabe in
Anlage III
StrlSchV
Weitere
Möglichkeit der
Angabe
kilo
1.000
1 kBq (Kilo-Bq)
1 E+3 Bq
1 x 103 Bq
mega
1.000.000
1 MBq (Mega-Bq)
1 E+6 Bq
1 x 106 Bq
giga
1.000.000.000
1 GBq (Giga-Bq)
1 E+9 Bq
1 x 109 Bq
tera
1.000.000.000.000
1TBq (Tera-Bq)
1 E+12 Bq
1 x 1012 Bq
milli
0,001
1 mBq (Milli-Bq)
1 E -3 Bq
1 x 10-3 Bq
In der Anlage III der StrlSchV sind diverse Grenzwerte der Aktivität in Becquerel (Bq) angegeben.
Für Zehnerpotenzen ist hier jeweils ein "E" mit der entsprechenden Hochzahl angegeben.
So entspricht die Hochzahl und damit die Zahl nach dem E+ der Anzahl der Nullen.
Umrechnungsbeispiel:
Die Angabe der Aktivität in der (alten) Einheit Curie (Ci) soll in Becquerel (Bq) umgerechnet werden:
Beispiel bei einem Strahlenwert von 20 mCi (Milli- Ci)
20 mCi entspricht 20 x 10-3 Ci
Der Umrechnungsfaktor lautet:
1 Ci
=
3.7 E 10 Bq
=
3.7 x 10 10 Bq
Rechenweg:
20 x 10-3 Ci x 3.7 x 1010 Bq = 74 x 107
= 740 x 106
= 740 MBq
(zusätzliche Erläuterung: 20 x 3.7 = 74, -3+10 = 7)
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A.16
RS-Handbuch
Anlage 4 (zu Abs. 11)
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Stand 10/16
A.16
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Stand 10/16
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A.16
RS-Handbuch
Seite 18 von 49
Stand 10/16
A.16
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Stand 10/16
Seite 19 von 49
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Seite 20 von 49
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A.16
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Anlage 5 (zu Abs. 18)
Seite 21 von 49
A.16
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Seite 22 von 49
Stand 10/16
A.16
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Seite 24 von 49
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A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Seite 25 von 49
A.16
RS-Handbuch
Stand 10/16
Anlage 6 (zu Abs. 23, 28 und 30)
Sondermeldedienst ABC-Stoffe der Bundeszollverwaltung
(zu SV 0208-9 (400a), SV 0209-3 (21a), SV, 0212-5 (28), SV 0406-12 (80), SV 0824-2 (5), SV 1002-8 (21))
Zollstelle
Anschrift
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Ansprechpartner
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Generalzolldirektion – Direktion VIII
(B 33 – Verbote und Beschränkungen)
Fax: 0221 672-4500
E-Mail: [email protected]
ggf. örtlich zuständige Landesbehörde:
Fax:
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nachrichtlich:
Örtlich zuständiges Hauptzollamt /
Zollfahndungsamt
Fax:
Fax:
E-Mail:
E-Mail
Generalzolldirektion – Direktion VI, Referat A 2
Fax: 0911/376 – 2273
E-Mail: [email protected]
Generaldirektion – Direktion II, Referat B 3
(nur bei A-Stoffen)
Fax: 040/78085-445
E-Mail: [email protected]
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers
Name und Anschrift des Spediteurs
Ursprungsland
Bestimmungsland
Art und Menge der Waren
ggf. Beschriftung der Behältnisse
Konkrete Beschreibung des festgestellten Verdachts
Zeitpunkt und Ort der Feststellung
getroffene Maßnahme
ggfs. gemessene Dosisleistung oder CAS-Nr.
sonstige Erkenntnisse
ggf. Anlagen:
(Name, Unterschrift)
033033 Sondermeldedienst ABC-Stoffe der Bundeszollverwaltung – (2016)
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Stand 10/16
Anlage 7 (zu Abs. 4)
Merkblatt – Entdeckung von radioaktiven Stoffen –
Der Begriff „Radioaktive Stoffe“ stellt eine Sammelbezeichnung für alle natürlichen und künstlichen radioaktiven Stoffe
dar (zu letzteren gehören auch Kernbrennstoffe).
Hinsichtlich einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe wird zwischen der Gefährdung durch Direktstrahlung und der
Gefährdung durch eine Aufnahme dieser Stoffe in den Körper (z.B. durch Verschlucken, Ein- atmen oder Aufnahme
durch offene Wunden) unterschieden.
Von natürlichen radioaktiven Stoffen (z.B. enthalten in Tabak, Erzen, Düngemitteln etc.) geht durch Direktstrahlung keine
unmittelbare Gefährdung aus. Gleiches gilt für unbestrahltes, angereichertes Uran.
Ein erhebliches Gefahrenpotential durch Direktstrahlung stellt neben radioaktiven Quellen mit hoher Aktivität auch
bestrahlter Kernbrennstoff dar.
Vorkehrungen zur frühzeitigen Entdeckung radioaktiver Stoffe an den Grenzen dienen daher neben der Verhinderung
eines Missbrauchs dieser Stoffe auch dem Strahlenschutz des eingesetzten Personals und der Bevölkerung. Es gibt
radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer Direktstrahlung keine unmittelbare Gefährdung darstellen, aber für eine missbräuchliche Nutzung dennoch ein enormes Gefahrenpotenzial bergen. Dies gilt insbesondere für Kernbrennstoffe, da sie
zu einem nuklearen Sprengsatz weiter verarbeitet werden könnten.
Gebräuchliche Kernbrennstoffe (angereichertes Uran, Plutonium) können in oxidischer Form als Pulver oder in Tablettenform (Pellets), als Metall oder Flüssigkeit (wässrige Lösung) vorliegen. Uran kann auch als gasförmiges Uranhexafluorid (aus dem Anreicherungsprozess) vorkommen. Darüber hinaus kommt Uran in Form von Uranylnitrat oder Yellow
Cake (gelbes Pulver) als Ausgangsstoff für die Brennelementherstellung in großen Mengen vor.
Als Feststoffe haben Kernbrennstoffe eine hohe Dichte, d.h. sie haben im Verhältnis zu ihrem Volumen ein hohes
Gewicht. In wässriger Lösung kann Uran als gelblich-grüne Flüssigkeit (Nitratlösung) auftreten. Die Farbe von Plutoniumlösungen variiert je nach Oxidationszustand des Plutoniums.
Radioaktive Stoffe können in Abschirmbehältern transportiert werden, sodass sie mit Hilfe eines Messgerätes ggf. nicht
entdeckt werden können. Als Abschirmmaterialien für Gammastrahler werden üblicher- weise Blei, Beton, Stahl und
andere Metalle verwendet. Alle diese Materialien weisen ein entsprechend hohes Gewicht (hohe Dichte) auf.
Hintergrundwissen Radioaktivität:
Unter Radioaktivität versteht man die spontane Umwandlung instabiler Atomkerne in stabile oder weiter zerfallende
Tochternuklide unter Abgabe von Energie. Bei diesem spontanen Umwandlungsprozess (auch radioaktiver Zerfall
genannt) können im Wesentlichen drei Strahlungsarten freigesetzt werden.
Alphastrahlung hat eine geringe Reichweite (einige Zentimeter in der Luft). Zur Abschirmung genügt bereits ein Blatt
Papier. Die Abschirmung von Alphastrahlung ist hundertprozentig möglich. Zu beachten ist jedoch, dass radioaktive
Stoffe, die Alphastrahlung aussenden, bei Aufnahme in den Körper durch Verschlucken oder Einatmen zu hohen
Strahlenexpositionen führen können. Das Tragen von Atemmasken und Schutzkleidung sowie das Einstellen der
Nahrungsaufnahme am Ort der Kontamination bzw. der Strahlenquelle sind geeignete Schutzmaßnahmen.
Betastrahlung hat je nach der Energie der emittierten Betateilchen in der Luft eine Reichweite von ca. 15 cm bis 10 m.
Betastrahlen lassen sich durch relativ dünne Materialschichten (z.B. 5 bis 20 mm Plexiglas oder Aluminium) abschirmen.
Die Betateilchen können wie die Alphastrahlung hundertprozentig abgeschirmt werden; dabei entsteht jedoch auch in
gewissem Umfang Photonenstrahlung, die z.B. durch eine zusätzliche Schicht aus Blei abgeschwächt werden muss.
Photonenstrahlung (Gamma- oder Röntgenstrahlung) hat in Luft praktisch eine unbegrenzte Reichweite. Die Reichweite in Materie hängt sehr stark von der Energie der Photonen ab. Ihre Abschirmung ist sehr viel schwieriger als bei
Alpha- und Betastrahlen. Allgemein eignen sich Abschirmmaterialien mit hoher Dichte, insbesondere Blei. Eisen, Beton
und Wasser erfordern bei gleicher Strahlungsintensität wesentlich größere Abschirmdicken als Blei. Je höher die Energie
der Strahlung und die Aktivität der Strahlenquelle sind, desto dicker muss die Abschirmung sein.
Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und damit verbunden einer möglichen Exposition durch radioaktive Strahlung sind
daher die Grundregeln des Strahlenschutzes unbedingt zu beachten. Dabei ist darauf zu achten, dass jede auftretende
Strahleneinwirkung so gering wie möglich zu halten ist. Die Strahleneinwirkung kann minimiert werden, wenn
‒
ein größtmöglicher Abstand von der Strahlenquelle eingehalten wird (Wird nur noch eine Dosisleistung in Höhe
des Nulleffekts bzw. des natürlichen Hintergrunds gemessen, bringt eine weitere Vergrößerung des Abstands
keine weitere Minimierung der Strahleneinwirkung.),
‒
die Aufenthaltsdauer im Bereich der Strahlung auf ein Minimum beschränkt wird,
‒
die Strahlung durch geeignete und ausreichend dicke Materialien abgeschirmt und somit stark abgeschwächt
wird,
‒
die Aktivität der radioaktiven Stoffe gering ist.
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Stand 10/16
Verhalten bei der Suche und beim Fund radioaktiver Stoffe
Besteht bei der Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Gütern der Verdacht, dass eine nicht genehmigte oder nicht der Genehmigung entsprechende Verbringung radioaktiver Stoffe vorliegen könnte, sollte wie folgt vorgegangen werden (Beschreibung der Vorgehensweise bei der Strahlungsmessung am Beispiel des Messgerätes
RadEye PRD):
1)
Objekt auf keinen Fall ohne Schutzhandschuhe berühren.
2)
Abstand zum Objekt herstellen (nach Möglichkeit sollte die Dosisleistung unter 5 µSv/h liegen).
3)
Mobiles Strahlenmessgerät (derzeit: RadEye PRD) tragen.
Zum persönlichen Schutz gegen Kontamination sind Schutzhandschuhe zu tragen. Beim Auftreten von Stäuben
(Pulver oder Pellet) ist eine Atemschutzmaske (Halbmaske mit Partikelfilter) zu tragen.
4)
Zur Messung das Strahlungsmessgerät so halten, dass sein empfindlicher Bereich (Markierung auf Rückseite)
zum Objekt zeigt und nicht verdeckt wird.
5)
Langsam mit eingeschaltetem Gerät auf das Objekt zu gehen, dabei die Messzeit (ca. 20 s) beachten und die
Anzeige beobachten.
6)
Je nach Größe und Dosisleistung des Messgutes liefert ein Abstand von 10 cm oder 1 m einen guten Messwert.
Bei kleiner Dosisleistung ist zusätzlich eine Messung im Kontakt mit dem Messgut sinnvoll.
7)
Den Messwert ablesen, den Abstand zum Messobjekt feststellen und entsprechend der Vorgaben in der DV
handeln (Handlungsschemata können auf den Intranetseiten der Generalzolldirektion – Direktion II, Referat B 3
- Strahlenschutz und Röntgentechnik eingesehen werden).
Ein eingeschaltetes Messgerät misst ständig die Dosisleistung und gibt bei Überschreitung eines Schwellenwertes ein
Alarmsignal. Dies kann insbesondere auch während des Tragens des eingeschalteten Messgerätes am Einsatzgürtel
erfolgen. Wenn unerwartet ein Alarm ausgelöst wird, ist ebenfalls wie oben angegeben zu verfahren.
Ab einer Ortsdosisleistung von 25 µSv/h soll der betroffene Bereich abgesperrt und ohne Rücksprache mit den zuständigen Behörden weder von Bediensteten der Zollverwaltung noch von Privatpersonen betreten werden. Hiervon kann in
bestimmten Fällen unter Abwägung der Gesamtumstände (z. B. Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen,
Rettung Verletzter, Arbeitsschutzgründe) abgewichen werden. Sofern es die Umstände erfordern (bspw. einschlägige
Vorgaben der zuständigen Strahlenschutzbehörde, örtliche Gegebenheiten oder bei nicht durchgängiger Erreichbarkeit
der zuständigen Behörden), kann eine Absperrung auch bei einer niedrigeren Ortsdosisleistung erforderlich sein um den
Grenzwert der allgemeinen Bevölkerung von 1mSv/KJ nach StrlSchV einzuhalten.
Nach Übergabe des Sachverhalts an die zuständigen Behörden obliegt es diesen, über die Aufhebung, Ausweitung bzw.
Reduzierung der Absperrmaßnahmen zu entscheiden.
Erste Auskünfte können die örtlichen Strahlenschutzbeauftragten sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der
Generalzolldirektion – Direktion II, Referat B 3 – Strahlenschutz und Röntgentechnik erteilen.
Weitergehende Auskünfte erteilt die für den Strahlenschutz zuständige Landesbehörde (siehe Anlage 1 der
Dienstvorschrift SV 02 12-5).
Die technische Beschreibung und Bedienungsanleitung des Strahlungsmessgeräts ist vor dem Einsatz des Gerätes
sorgfältig zu lesen.
(http://10.130.164.115/40_Technische_Dienste/Arbeits_und_Gesundheitsschutz/Zentralstellen/ZfSR/ 10_Strlmessgeraete/index.html)
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Anlage 8
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(zu Abs.11)
Einfuhrgenehmigung nach § 3 AtG
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Anlage 9
Stand 10/16
(zu Abs. 11)
Einfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV
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Anlage 10
Stand 10/16
(zu Abs. 18)
Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG
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Anlage 11
Stand 10/16
( zu Abs. 18)
Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 2 StrlSchV für sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 und
hochradioaktive Strahlenquellen
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Stand 10/16
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Anlage 12
Stand 10/16
(zu Abs. 18)
Ausfuhrgenehmigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchV für Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG
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