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Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt – G 13772 Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln ISSN 0947-3017 Außenwirtschaftliche Praxis – Sonderausgabe SERVICE-GUIDE Außenhandel Update 2015: Exportfinanzierung · Präferenzabkommen und TTIP aus Unternehmenssicht · Update 2015: UN-Kaufrecht · Der Lieferort der Incoterms Exportkontrolle Exportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes Monitoring · Zum baldigen Ende des Iran-Embargos · Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht · Trade Control Compliance 2.0 Zoll Übergangsregeln zum UZK · Besondere Verfahren nach dem Unionszollkodex · Arbeitsprogramm zum Unionszollkodex (UZK) · Sieben Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Transport Zwei Jahre bekannter Versender Drucken Suchen 2016 www.bundesanzeiger.de Internationales Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.V. Seit über 35 Jahren Spezial-Seminarveranstaltungen und Trainings zu grenzüberschreitenden Außenhandels-, Steuer- und Wirtschaftsthemen für Praktiker Aktuelle Seminar-Infos - Exportkontrolle & Zoll finden Sie unter www.IFS-info.de Das Internationale Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht ist 1981 als gemeinnütziger Verein gegründet worden. Ziel des Vereines ist es, "grenzüberschreitende" aktuelle Rechts- und Wirtschaftsinformationen zu sammeln, auszuwerten und an die Wirtschaftsbeteiligten weiterzugeben. Die Referenten bieten vor allem praktische Hinweise und Lösungsmöglichkeiten an. John n & Brun Brunnett nett Rec echtsa htsanwälte nwälte PartG Par tG mbB Stefanstr. 29 55257 Budenheim/Mainz Tel. +49 6139 6902 Fax +49 6139 6904 www.Ausfuhrrecht.de IFS e.V. Feldbergstr. 23 55118 Mainz Tel. +49 6131 222280 Fax +49 6131 222210 [email protected] www.IFS-info.de Seit über 20 Jahren spezialisiert in der Beratung und rechtlichen Betreuung von Unternehmen das deutsche, europäische, US-amerikanische und internationale Außenwirtschaftsrecht betreffend. Daneben Hilfe bei der Gestaltung von Geschäftsprozessen und Handlungsanweisungen sowie Gutachten und Klassifizierung zu/von Unternehmensprodukten, Einführen von Compliance-Vorschriften und Revisionen/Audits Vertretung in AW-Prüfungen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. Ausschließlich persönliche Betreuung durch erfahrene Experten. Editorial Dr. Angela Dube, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) Im Jahr 2015 standen die Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und den USA im Hinblick auf eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) noch stärker im Fokus der breiten Öffentlichkeit als 2014. Die neuesten Zahlen aus dem Außenwirtschaftsreport 2015 des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) belegen, dass der Informationsbedarf zu TTIP für die deutschen Unternehmen weiter angestiegen ist. Viele Firmen gehen davon aus, dass TTIP für sie konkrete Relevanz haben wird. In zahlreichen Veranstaltungen fördert der DIHK bundesweit den Austausch von Informationen und will den Teilnehmern eine faktenbasierte Diskussion über Potenziale, Risiken und Erwartungen ermöglichen. Themen wie Transparenz und Schiedsgerichte dominieren die öffentliche Debatte. Im Hinblick auf Schiedsgerichte liegt ein neuer Vorschlag der Europäischen Kommission auf dem Tisch. In Bezug auf transparentere Verhandlungsführung hat sich viel getan: Mittlerweile sind EU-Textvorschläge für das Abkommen sowie Hintergrundinformationen auf der Website der Europäischen Kommission für jedermann einsehbar. Die tatsächlichen Klickzahlen sind jedoch überraschend gering. Zu oft überwiegt in der öffentlichen Diskussion pauschale Kritik. Dem will der DIHK mit konkreten Überlegungen begegnen, wie das Abkommen genau ausgestaltet werden muss. Beispiel Mittelstand: Oft wird gefragt: „Was nützt TTIP den kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) überhaupt?“. Der DIHK dagegen fragt: „Wie müssen wir TTIP ausgestalten, damit es den KMUs etwas bringt?“ Besserer Zugang zu Märkten und zeitgemäße Regeln für den Handel sind wichtig für die Stärke unserer Wirtschaft. Tatsache ist: Seit diesem Jahr sind die USA Deutschlands größter Exportmarkt. Viele Prüfverfahren und Zollvorschriften beinhalten zwar gleiche Sicherheits- und Qualitätsstandards, führen aber zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand oder kostspieligen Doppelzertifizierungen und erschweren so den Handel. Selbstverständlich darf Freihandel die eu- Von Verhandlungen, Vereinbarungen und Veränderungen ropäischen Standards nicht gefährden. Gerade hier begreift der DIHK TTIP als Chance, diese Standards auf internationaler Ebene zu verankern. Neben bilateralen Handelsabkommen ist es wichtig, globale Lösungen zu fördern. Das multilaterale Handelssystem ist der zentrale Ordnungsrahmen für den Welthandel. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) entstehen Regeln, die für Industrieländer, Schwellenländer, Entwicklungsländer sowie die am wenigsten entwickelten Länder anwendbar sind. Im Oktober 2015 hat die Europäische Union mit ihren 28 Mitgliedstaaten das WTOAbkommen über Handelserleichterungen ratifiziert. Da für das Inkrafttreten des Abkommens eine Ratifizierung von zwei Dritteln der 161 WTO-Mitglieder erforderlich ist, war dies ein wichtiger Schritt. Das Abkommen zielt auf die Beseitigung von Handelsbarrieren etwa durch Vereinfachungen bei der Zollabwicklung. Profitieren würden insbesondere die Entwicklungsländer. Ein multilaterales Abkommen wie dieses setzt internationale Regeln, die der DIHK als Handelserleichterung besonders begrüßt und unterstützt. Im Atomstreit mit dem Iran hat es mit der am 14. Juli 2015 erzielten Einigung in Wien ebenfalls eine bedeutsame Entwicklung gegeben. Seit dem 18. Oktober 2015 ist das Abkommen rechtswirksam. Mit dem „Implementation Day“, der im ersten Quartal 2016 erwartet wird, werden viele Wirtschaftssanktionen wegfallen. Erst dann ändert sich die Rechtslage für die Unternehmen, aber der Informationsbedarf der Wirtschaft ist schon im Jahr 2015 enorm. Deshalb nahm DIHK-Präsident Eric Schweitzer bereits im Juli an der Reise von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel in den Iran teil. Der DIHK setzt sich für eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Umsetzung des Abkommens ein. Zahlreiche Informationsveranstaltungen in mehreren deutschen Industrie- und Handelskammern griffen dieses Thema auf. Im Jahr 2015 ist zudem der neue Unionszollkodex (UZK) auf die Zielgerade einge- bogen. Am 1. Mai 2016 sollen die neuen Bestimmungen vollständig gelten. Im Kern bleibt das Zollrecht wie es ist. Aber in bestimmten Punkten – etwa zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, zum nichtpräferenziellen Ursprung oder zum Thema Sicherheitsleistungen – werden sowohl die Zollverwaltungen als auch die Unternehmen vor neuen Herausforderungen stehen. Wer sich darauf einstellen und vorbereiten will, muss feststellen, dass das gar nicht so einfach ist. Denn obwohl der UZK schon im Jahr 2013 verabschiedet worden ist, ziehen sich die Verhandlungen zu dessen Durchführungsvorschriften hin. Ende November 2015 soll das Durchführungsrecht im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Damit bleiben nur fünf Monate, um die mehrere hundert Seiten starken Texte durchzuarbeiten und auf Änderungen für das eigene Unternehmen hin zu prüfen. Das an sich ist schon eine Mammutaufgabe. Weil aber die nötigen IT-Systeme noch nicht bereitgestellt sind und erst in den nächsten Jahren entwickelt werden, soll ein Übergangsrechtsakt die Umsetzung gewährleisten. Dieser wird weiter diskutiert. Der DIHK begleitet den Prozess seit Jahren und berät über seinen europäischen Dachverband Eurochambres die Europäische Kommission in einem Expertengremium über mögliche Auswirkungen der geplanten Änderungen. Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen und weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hat der DIHK im September in einer bundesweiten Roadshow mehr als 1.500 Wirtschaftsvertreter über den Sachstand zum UZK und künftige Herausforderungen informiert. Auch im Jahr 2016 wird der DIHK die noch zu erlassenden Übergangsvorschriften und Umsetzungsleitlinien kritisch prüfen und die Wirtschaftsteilnehmer dazu informieren. Im nächsten Jahr bleibt es spannend. Die genannten Themen werden uns weiterhin begleiten. Es werden neue Fragen und Herausforderungen hinzukommen. Der DIHK bleibt am Drücker. Ich hoffe, Sie auch. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2016! 1 Beiträge · Aufsätze · Berichte Inhalt Außenhandel Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff Update 2015: Exportfinanzierung..................................................................................................... 3 Dr. Ulrich Lison/Prof. Dr. Dirk H. Hartel Präferenzabkommen und TTIP aus Unternehmenssicht .................................................................. 5 Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff Update 2015: UN-Kaufrecht .............................................................................................................. 8 Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff Der „Lieferort“ der Incoterms............................................................................................................ 10 Exportkontrolle Rafik Ahmad Exportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes Monitoring............................................. 13 Dr. Harald Hohmann Zum baldigen Ende des Iran-Embargos ............................................................................................ 16 Dr. Ulrich Möllenhoff Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht ........................................................................ 20 Rafik Ahmad Trade Control Compliance 2.0............................................................................................................ 24 Zoll Arne Mielken Übergangsregeln zum UZK................................................................................................................ 29 Prof. Dr. Peter Witte Besondere Verfahren nach dem Unionszollkodex........................................................................... 32 Dr. Carsten Weerth Arbeitsprogramm zum Unionszollkodex (UZK) ............................................................................... 37 Dr. Carsten Weerth Sieben Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)................................................................. 41 Transport Marcus Hellmann/Stefan Reinhardt Zwei Jahre bekannter Versender...................................................................................................... 47 Impressum 2 51 Au ße nh an de l Beiträge · Aufsätze · Berichte Update 2015: Exportfinanzierung Aktuelle Entwicklung in der Exportfinanzierung Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Rechtsanwälte, Bremen Während der Finanz- und Wirtschaftskrise hat es im Bankenmarkt deutliche Veränderungen gegeben. Diese wirken sich auf die Exportwirtschaft aus, die häufig auf die Finanzierung ihrer Exporte angewiesen ist. Der Beitrag befasst sich mit den anspruchsvollen Bedingungen, die heute an Exportfinanzierungen gestellt werden und weist auf einige heute praxisgerechte Methoden der Finanzierung hin. INHALT • Basel II/III • Methoden der Exportfinanzierung • Forderungsverkauf • Rolle der Exportkreditversicherung • Ausblick Die seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten der Finanzwelt sowie ständig zunehmende Regulierungen der Bankenwelt haben dazu geführt, dass sich die Konditionen für die Finanzierung von Exporten sowie für die Refinanzierung von Exportkrediten der Banken verschlechtert haben. Dies zeigte sich lange Zeit insbesondere bei den Zinsaufschlägen, die für Finanzierungen mit längeren Fristigkeiten von Krediten in US-Dollar erhoben wurden. Dies galt erst recht, wenn es um Investitionsfinanzierungen in US-Dollar ging, da diese, beispielsweise in internationalen Großprojekten, in der Regel hohe Finanzierungsvolumina mit längeren bis langen Laufzeiten umfassten. In Deutschland kommt für die Banken erschwerend hinzu, dass meist ein direkter Zugang zum US-Markt und zur USamerikanischen Zentralbank Fed fehlt. Im Jahr 2015 kann festgestellt werden, dass sich die Gesamtlage etwas entspannt hat. Dennoch müssen Banken weiterhin Risikoaufschläge für Exportkredite in Fremdwährung zahlen, was die Finanzierung der Exporteure verteuert und damit deren Wettbewerbsfähigkeit verschlechtert. Basel II/III Schließlich werden Finanzierungen durch zunehmende Regulierungen hin- sichtlich der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften der Banken verteuert, insbesondere durch die Bestimmungen von Basel II und künftig auch vom Regelwerk Basel III, das schrittweise bis 2019 umgesetzt werden soll. Zwar soll durch die Regelwerke von Basel II/III die Eigenkapitalbasis der Banken insgesamt gestärkt werden, um die Bilanzen der Banken in Krisen stabiler zu machen. Hierfür ist insbesondere die sogenannte Leverage Ratio von Bedeutung, die eine Obergrenze für die Kreditvergabe einer Bank definiert. Bei aller Vorteilhaftigkeit dieser Zielsetzung wird umgekehrt von Nachteil für Exporteure sein, dass alle Finanzierungen mit geringerem Risikoprofil, wie beispielsweise Exportfinanzierungen mit ihrem latenten Länder- und Schuldnerrisiko (Auslandsrisiken!), benachteiligt werden. Exportfinanzierungen für Unternehmen können durch Basel II/III für Banken daher künftig weniger attraktiv sein beziehungsweise nur noch dann zur Angebotspalette gehören, wenn es ihnen gelingt, ihre Unternehmenskredite zu teureren Konditionen zu gewähren. Methoden der Exportfinanzierung Zu den typischen Methoden der Exportfinanzierungen zählen die klassischen Bank-Finanzierungen • Wechselfinanzierungen • Finanzierungen über Akkreditive (z.B. übertragbares Akkreditiv, Back to Back-Finanzierung) • Dokumentenbevorschussung • Avale • Forderungsverkauf (Exportfactoring, Forfaitierung). Diese klassischen Finanzierungsformen des Exports haben auch in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise stets gut funktioniert; die Finanzierung von Handelsgeschäften, insbesondere mit kurzen Laufzeiten, hat in Krisenzeiten nicht gelitten. Schwieriger war es dagegen bei mittel-/ langfristigen Finanzierungen, beispielsweise von Investitionen, die – in Abgrenzung zu Handelsgeschäften mit ihren typischen Laufzeiten von nur einigen Monaten – als Laufzeitfinanzierungen von mehr als einjähriger Dauer angesehen werden. Hier traten die bereits eingangs erwähnten Schwierigkeiten mit einer Verteuerung der Kredite besonders zutage. Forderungsverkauf So konnte eine sonst eher im Schatten stehende Art der Exportfinanzierung boomen: der Forderungsverkauf. Diese Methodik ist in „normalen“ Zeiten weniger attraktiv, weil sie teurer ist als die anderen Formen des Bankkredits. Factoring und Forfaitierung sind entweder besonders verwaltungsintensiv (vor allem Dienstleistungen beim Factoring wie Buchhaltung, Mahnwesen, Inkasso) oder deshalb teuer, weil der Forderungskäufer – neben Länderund Schuldnerrisiken – vor allem das Risiko des völligen Forderungsausfalls übernimmt (Forfaitierung). Die Finanzkrise kam der Branche der Forderungsankäufer also zugute. So meldete der Deutsche Factoring Verband e.V. für das Jahr 2014: „Besonders im Export-Factoring boomte das Geschäft (plus 19,6 % auf 44,8 Mrd. €), wofür nicht nur der niedrige Euro-Kurs 3 Beiträge · Aufsätze · Berichte verantwortlich war. Die Finanzmarktkrise ist im europäischen Markt nach wie vor praktisch relevant. Dies zeigen auch die in Teilen geänderten Rankings der wichtigsten Partnerländer im Factoring: In den traditionell wichtigsten Partnerregionen (Osteuropa, Benelux aber erfreulicherweise auch Frankreich) gab es zwar keine Veränderungen. Am auffälligsten haben sich Asien und Italien entwickelt – beide Regionen haben sich um vier Positionen verbessert, allerdings ist Skandinavien um drei Plätze gesunken und liegt nun auf Platz sieben. Spanien verlor wiederum einen Platz und Griechenland ist sogar auf die vorletzte Position abgefallen“. Neben dem Exportfactoring, welches durch Spezialbanken überwiegend für den europäischen Markt sowie einige wenige weitere OWCD-Staaten angeboten wird, hat sich im weltweiten Geschäft insbesondere die sogenannte Forfaitierung etabliert. Bei der Forfaitierung geht es – anders als beim Factoring – darum, dass die forfaitierende Bank nur eine Einzelforderung kauft und alle mit der Forderung einhergehenden (Länder-, Schuldner- und Währungs-)Risiken in die eigenen Bücher nimmt. Dieses Instrument ist daher für Exporteure besonders geeignet, wenn Liquiditätsenge besteht oder ein Zahlungsausfall droht, da die Forfaitierung der Exportforderung beim Exporteur sofort bilanzentlastend wirkt. Worum geht es beim Forderungsverkauf im Wege von Factoring und Forfaitierung eigentlich genau? Bei einem Forderungsverkauf erwirbt der Zessionar die Forderungen, die der Exporteur an ihn abtritt, endgültig. Er tritt also in die ursprüngliche Gläubigerposition des Exporteurs gegenüber dem ausländischen Besteller ein. In der Regel zahlt die Bank oder Forfaitierungsgesellschaft den Kaufpreis abzüglich eines Diskonts sofort nach Einreichung der im Kaufvertrag vereinbarten Dokumentation der Exportforderungen an den Exporteur aus. Vermeiden Sie strafrechtliche Sanktionen beim Export! Hierdurch erzielt der Exporteur unmittelbar Liquidität und kann seine Bilanz entlasten. Er kann so die Lücke der Wartezeit schließen, die zwischen der Rechnungsstellung und dem Zahlungseingang entsteht. Der regresslose Ankauf einzelner Forderungen durch Banken oder Forfaitierungsgesellschaften wird als Forfaitierung bezeichnet. Wird eine Vielzahl (kurzfristiger) Forderungen angekauft, spricht man von Factoring. ditionen der Refinanzierung. Insbesondere bei einem Forderungsverkauf ist die Ankaufbereitschaft der Bank größer, wenn die Exportforderung durch eine Exportkreditgarantie vor dem Zahlungsausfall abgesichert ist. Dies gilt vor allem bei Geschäften in risikoreicheren Märkten. Die Hermesdeckung kann dem Exporteur somit die Gewährung von Lieferantenkrediten im Wege des Forderungsverkaufs erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Rolle der Exportkreditversicherung Wie werden nun Sicherungsabtretungen und Forderungsverkäufe im Rahmen der Hermesdeckung behandelt? Der Exporteur hat bei hermesgedeckten Geschäften zwei Forderungen gegen unterschiedliche Schuldner, die er auf den Abtretungsempfänger übertragen kann: Geht es um die Exportfinanzierung, darf die Rolle, die die Exportkreditversicherungswirtschaft spielt, nicht außer Acht gelassen werden. Hier soll nun die staatliche Exportkreditversicherung besonders genannt werden. In Deutschland unterstützt die Bundesregierung deutsche Exporteure und Banken mit Exportkreditgarantien dabei, sich gegen Länder- und Käuferrisiken aus Exportgeschäften abzusichern. Durch die Risikoübernahme sind die sogenannten Hermesdeckungen ein wichtiges Instrument zur Exportfinanzierung, die oftmals erst durch die staatliche Absicherung zustande kommt. Im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Bundesregierung Anpassungen an dem Garantieinstrumentarium vorgenommen, um die Finanzierung von Exporten auch in schwierigen Zeiten zu stützen. Interessant ist, dass Hermes in den letzten Jahren die Möglichkeiten zur Entlastung der Bilanz des Exporteurs durch den Verkauf von Exportforderungen an Banken (Forfaitierung) verbessert hat. Auch für Hermes stellt daher die Forfaitierung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen eine wichtige Form der Finanzierung dar. Die Hermesdeckung verbessert sowohl im Fall der Sicherungsabtretung als auch beim Forderungsverkauf den Wert der Exportforderung und damit die vom Exporteur erzielbaren Kon- • Einerseits hat er die gedeckte Exportforderung gegen seinen Kunden, • andererseits die Ansprüche aus der Deckung gegen die Bundesrepublik Deutschland als Deckungsgeber. In der Praxis tritt der Exporteur regelmäßig beide Forderungen an den Abtretungsempfänger ab, d.h. sowohl die gedeckte Forderung als auch die Ansprüche aus der Deckung. Rechtlich zwingend ist dies jedoch nicht. Ausblick Die Finanzierung von Ausfuhren bleibt insbesondere für kleine und mittelständische Exporteure herausfordernd. Die im Laufe der kommende Jahre umzusetzenden Basel-IIIRegelungen werden diese Tendenz noch verstärken, sodass es deutliche Auswirkungen auf die Attraktivität von Exportfinanzierungen geben wird. Bei großen internationalen Projekten müssen deutsche Exporteure eine anhaltende Zurückhaltung der Banken bei langfristigen Finanzierungen hinnehmen und mit steigenden Kosten bei Finanzierungen im Infrastruktur- und Energiebereich rechnen. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA Außenwirtschaft www.haddex.de Nationales und Internationales Recht Tagesaktuelle Online-Anwendung ISBN 978-3-89817-825-9, 925,– €, Jahresabonnement Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage 4 de l Au ße nh an Präferenzabkommen und TTIP aus Unternehmenssicht Ergebnisse einer aktuellen Studie von AEB und DHBW Dr. Ulrich Lison, Portfoliomanager und Mitglied der Geschäftsleitung der AEB GmbH. Prof. Dr. Dirk H. Hartel, Professor für Logistik und Supply Chain Management an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart Über die möglichen Effekte des geplanten transatlantischen Handelsabkommens mit den USA auf die deutsche Wirtschaft wird viel spekuliert und TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) sehr kontrovers diskutiert. Die AEB und die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) beleuchten das Thema in ihrer aktuellen Studie aus Unternehmenssicht. Welche Bedeutung haben Präferenzabkommen tatsächlich in der Praxis? Und wie schätzen die Experten in den Unternehmen die Chancen und Risiken des geplanten TTIP ein? INHALT • Hintergrund: Freihandelsabkommen • Ergebnisse: Präferenzabkommen allgemein – Kosten-Nutzen-Verhältnis – Kunden erfordern Nachweise – Rechtskonformes Handeln – Interesse in vielen Unternehmensbereichen – Wissensmanagement • Ergebnisse: TTIP – Prognosen für Unternehmen – Relevanz von TTIP – Transparenz – Chancen und Risiken – Reaktionen auf TTIP – Logistik • Fazit Hintergrund: Freihandelsabkommen Die rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung von Zollpräferenzen erweitern sich fortwährend: jedes Jahr vereinbart die EU neue Freihandelsabkommen mit weiteren Handelspartnern. So kamen 2014 z.B. Georgien, Moldau, die Republik Fidschi und Kamerun hinzu. Weitere Verträge, wie der mit Kanada, warten auf ihre Ratifizierung und mit einer Reihe von Ländern laufen aktuelle Verhandlungen. Dabei steht insbesondere das geplante Abkommen mit den USA (TTIP) im Zentrum der Aufmerksamkeit, weil es Medien, Politik und Bevölkerung stark polarisiert. In einer Studie der AEB und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg wurden Außenhandels- und Logistik-Experten in international agierenden Unter- Abbildung 1 nehmen aus unterschiedlichen Branchen befragt. Im Kern ging es um die Fragestellung, welche Bedeutung Präferenzabkommen allgemein und TTIP im speziellen für das Unternehmen haben. Die Ergebnisse der Studie basieren auf einer Online-Befragung mit 177 Teilnehmern vor allem aus Deutschland, Österreich und Großbritannien. Die meisten Befragten haben in ihren Unternehmen täglich mit internationalen Geschäften zu tun. Rund 80 % der Befragten arbeiten in den Bereichen Außenwirtschaft, Export, Import oder Logistik. Sie haben dabei häufig eine leitende Position in einer Fachabteilung oder einem relevanten Geschäftsbereich inne. Ergebnisse: Präferenzabkommen allgemein In den Unternehmen gehören Präferenzabkommen zum selbstverständlichen Geschäftsalltag. Wenn mit einem ausländischen Zielmarkt Freihandelsabkommen bestehen, dann werden sie in der Regel auch von den Unternehmen angewendet. Fast 70 % der Befragten bestätigen daher auch, dass die Nutzung von Präferenzabkommen derzeit eine große Bedeutung für ihr Unternehmen hat. Fast drei Viertel der Studienteilnehmer glauben sogar, dass das Thema zukünftig an Bedeutung gewinnt – dies gilt vor allem für diejenigen, die sich stärker im US-Markt engagieren und sicherlich die aktuellen TTIP-Verhandlungen aufmerksam verfolgen (s. Abb. 1). Kosten-Nutzen-Verhältnis Nicht überraschend ist, dass die Senkung der Abgabenlast für die Unternehmen die wichtigste Motivation zur Nutzung von Präferenzabkommen ist (bei 84 % der Befragten). Allerdings wird das Kosten-Nutzen-Verhältnis kritisch beurteilt. Für rund 45 % spricht es eher 5 Beiträge · Aufsätze · Berichte ringste Interesse. In beide Richtungen ist zum Teil erheblicher Überzeugungsaufwand erforderlich, der von den Befragten klar als Hürde bei der Nutzung von Präferenzabkommen wahrgenommen wird. Lösungsansätze für die Einkaufsabteilung könnten im Anreizsystem liegen, das in der Regel vor allem auf Einkaufspreise ausgerichtet ist und die Optimierung der Total Costs bisher kaum berücksichtigt. Abbildung 2 Abbildung 3 gegen Präferenzabkommen. Denn die Voraussetzungen für die Nutzung der Zollerleichterungen sind hoch und die komplizierten Abläufe stellen einen relativ großen Aufwand für das Unternehmen dar. Das ist die Erfahrung von mehr als zwei Drittel der befragten Experten. Das Wissen über die Regelungen und Bedingungen ist in den meisten Firmen kein großes Problem, kleinere Unternehmen kennen sich allerdings meist schlechter aus. Kunden erfordern Nachweise Die Entscheidung über die Nutzung von Präferenzabkommen ist fiskalisch und vor allem „extern“ motiviert. Die Motivation, sich mit dem Thema Präferenzrecht auseinanderzusetzen, besteht für die Unternehmen vor allem darin, eigene Transaktionskosten beim Import einzusparen. So ist die Senkung der Abgabenlast mit knapp 84 % der am häufigsten genannte Grund. Nahezu ebenso wichtig ist die „umgekehrte“ Betrachtung, dass Kunden entsprechende Nachweise erwarten. Denn bei der großen Mehrheit der Unternehmen (80 %) sind die Kunden die maßgeblichen Treiber, weil sie erwarten, dass für ihre Waren entsprechende Nachweise geliefert werden. In vielen Fällen haben die Unternehmen also keine wirkliche Wahl, wenn sie wettbewerbsfähig bleiben wollen (s. Abb. 2). 6 Rechtskonformes Handeln Bei fehlerhaften Angaben im Zusammenhang mit Präferenznutzung können hohe fiskalische Risiken entstehen. Daher sehen die befragten Experten in der rechtskonformen Abwicklung die größte Herausforderung (81 %). Die komplizierten Regelungen müssen auch in einem dynamischen Unternehmensumfeld jederzeit genau beachtet werden. Hinzu kommt, dass die Unternehmen hierbei nicht unabhängig agieren können. Die Akteure sind darauf angewiesen, dass ihre eigenen Zulieferer die notwendigen Lieferantenerklärungen ausstellen, ebenfalls mit den Regeln vertraut sind und sie richtig anwenden. Mehr als zwei Drittel der Studienteilnehmer sehen hier eine große Hürde bei der Nutzung von Präferenzabkommen. Interesse in vielen Unternehmensbereichen Durch das starke Kundeninteresse ist das Thema nicht nur in den Bereichen Controlling, Steuern und Zoll, sondern auch im Vertrieb verankert. Hier besteht in 61 % der Unternehmen großes oder starkes Interesse an dem Thema Präferenzen. Und auch in der oberen Führungsetage erkennt man die Bedeutung: immerhin bei 43 % der befragten Unternehmen interessiert sich die Geschäftsleitung für Präferenzrechte (s. Abb. 3). Der Einkauf (31 %) und die eigenen Zulieferer (22 %) haben dagegen das ge- Wissensmanagement Die Teilnehmer der Studie verfügen zum großen Teil über persönliche Erfahrungen mit Freihandelsabkommen und bestätigen das auch allgemein für ihre Logistikabteilung. Allerdings bleiben diese Erfahrungen meist in den Köpfen der Mitarbeiter und finden nur in Einzelfällen Eingang in ein systematisches Wissensmanagement. Nur etwa in jedem vierten Unternehmen gibt es schriftliche Aufzeichnungen, dabei handelt es sich überwiegend um unstrukturierte Notizen und abgelegte Mails oder um singuläre Ansätze, die zumindest Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen generieren. Ergebnisse: TTIP Die detaillierten Vertragsbedingungen zu TTIP werden seit Juli 2013 von Vertretern der Europäischen Kommission und der US-Regierung ausgehandelt. Mittlerweile werden die entsprechenden Verhandlungsergebnisse bzw. Diskussionsstände auch veröffentlicht. Die EUKommission bewirbt das Abkommen seither mit verlockenden Argumenten: in den einzelnen Ländern soll die Wirtschaft wachsen, es sollen Arbeitsplätze geschaffen werden. Vorteile durch den Abbau von Handelshemmnissen würden sowohl KMUs als auch großen Unternehmen zugute kommen. Die ersten Analysen aus 2013, die diese Effekte belegen sollten, sind inzwischen stark kritisiert und zum Teil relativiert worden. Fakt ist: sichere Prognosen sind im komplexen Szenario der Handelsbeziehungen zwischen zwei Weltwirtschaftsmächten schlichtweg nicht möglich. Prognosen für Unternehmen Eine Reihe von Studien betrachten konkret die zu erwartenden Effekte auf die einzelnen Unternehmen. Dabei leidet die Glaubwürdigkeit jedoch häufig, weil sie von Organisationen initiiert wurden, die bereits eine klare Position zum Thema haben. So stellten z.B. aktuell im November 2014 FedEx und das Atlantic Council eine gemeinsame Analyse vor, nach der gerade mittelständische Unternehmen in den USA und der EU von TTIP profitieren würden. Die EU-Kommission befragt seit Juni 2014 KMUs in den Mitgliedsländern nach ihren Schwierigkeiten und Hindernissen im Geschäftsverkehr mit den USA, um sie in den Verhandlungen zu berücksichtigen. Relevanz von TTIP Auch die Studie von AEB und DHBW lässt die Unternehmer selbst zu Wort kommen. Wie schätzen sie die Folgen von TTIP auf ihre eigenen Geschäfte ein? Mehr als die Hälfte der befragten Experten gehen grundsätzlich davon aus, dass TTIP eine große Bedeutung für ihr Unternehmen haben wird. Nur 10 % glauben, dass sie das Thema gar nicht betrifft. Allerdings ist auch nur jeder zehnte klar davon überzeugt, dass sein Unternehmen wirtschaftlich vom Freihandelsabkommen profitieren wird, noch weniger erwarten positive Beschäftigungseffekte. Unternehmen, für die die USA ein wichtiger Umsatzträger ist, schätzen die wirtschaftlichen Effekte für ihr Unternehmen allerdings deutlich positiver ein als diejenigen, die lediglich in kleinem Umfang auf dem US-Markt agieren. (s. Abb. 4). Transparenz Insgesamt ist die Stimmung der Befragten gegenüber dem Abkommen eher verhalten und skeptisch. Ein Grund dafür ist, dass sich 79 % der Studienteilnehmer nicht gut über die Verhandlungsprozesse und -inhalte informiert fühlen. Dennoch gehen zwei Drittel der Befragten davon aus, dass die Interessen der Unternehmer bei den Verhandlungen zu TTIP eher nicht berücksichtigt werden. Die mangelnde Transparenz wurde sowohl von den Medien als auch der Politik stark kritisiert. Inzwischen hat die EU-Kommission auf diese Situation reagiert und im Oktober 2014 eine Transparenz-Initiative beschlossen. Seitdem wurde das Verhandlungsmandat zugänglich gemacht und es werden zunehmend weitere Dokumente, Informationen und Terminkalender veröffentlicht. Chancen und Risiken Gerade bei TTIP als einem Abkommen zwischen hochentwickelten Märkten Abbildung 4 Abbildung 5 mit hohen Industriestandards spielt neben fiskalischen Aspekten auch die Reduzierung der nicht-tarifären Handelshemmnisse eine große Rolle. Die meisten Teilnehmer der Studie sehen in den transatlantischen Verträgen eine Chance, solche Barrieren abzubauen (63 %) und den Marktzugang zu erleichtern (57 %). Bei den Themen Kostensenkung und günstigere Preise am Zielmarkt sind die Experten verhaltener. Nicht einmal die Hälfte der Befragten sieht bei diesen Punkten Chancen für das eigene Unternehmen. Ein Großteil der Experten ist sich allerdings auch des Risikos bewusst, dass sie mit neuen Wettbewerbern (58 %) und verstärktem Preisdruck (68 %) rechnen müssen (s. Abb. 5). Reaktionen auf TTIP Da die meisten Befragten davon ausgehen, dass TTIP nicht vor 2017 in Kraft tritt, sind in der Regel auch noch keine konkreten Maßnahmen in den Unternehmen geplant. 80 % erklären, dass sie die notwendigen Anpassungen im Tagesgeschäft vornehmen werden und rund 60 % wollen in Weiterbil- dungsmaßnahmen investieren. Arbeitskreise (29 %) und die Initiierung konkreter Projekte (36 %) sind – bisher – nur bei einem Teil der Unternehmen angedacht. Logistik Die Erwartungen an positive Effekte auf den betrieblichen Alltag durch TTIP sind recht niedrig. Rund 80 % der Experten aus der Praxis erwartet nicht, dass sich durch das Abkommen der administrative Aufwand oder der operative Handlingaufwand reduziert. Nur 27 % erwarten Vereinfachungen in der Logistik. Immerhin fast jeder Dritte hofft auf eine schnellere Auslieferung. Auf der anderen Seite rechnen die Befragten auch mit einem erhöhten Aufwand durch TTIP. Hier geht es vor allem um die Anpassung der IT-Prozesse und die Änderung von Formularen (jeweils in rund 63 % der Unternehmen). Fazit TTIP ist für die befragten Unternehmen noch weit weg. Sowohl zeitlich als auch inhaltlich, denn auf Grund- 7 Beiträge · Aufsätze · Berichte Au ße nh an de l lage der vorhandenen Informationen und Spekulationen können die Akteure noch nicht einschätzen was TTIP für ihr Unternehmen konkret bedeuten könnte. Allerdings gehen die meisten davon aus, dass es eine hohe Relevanz für sie haben wird, sie erwarten aber keine nennenswerten positiven Effekte für die Beschäfti- gungs- und finanzielle Entwicklung. Insgesamt wird die Nutzung von Präferenzabkommen allgemein in den Supply Chains immer wichtiger. Die besondere Herausforderung besteht darin, auch bei dynamischen Bedingungen stets rechtskonform zu agieren und diesen Anspruch auch bei den eigenen Zulieferern einzufordern. Quellen und weitere Hinweise: Global Trade Management Agenda 2015: Studie der AEB Gesellschaft zur Entwicklung von Branchen-Software und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart Online-Befragung von 177 Außenhandels- und Logistikexperten in Unternehmen (in D und GB) Die vollständige Studie ist hier erhältlich: www.aeb.de/gtm-studie Update 2015: UN-Kaufrecht Aktuelle Entwicklung des UN-Kaufrechts Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Bremen Das UN-Kaufrecht hat sich seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1988 weltweit gut etabliert und wird bis zum Jahresende 2015 in weltweit 83 Staaten geltendes Gesetzesrecht sein. Dieser Beitrag informiert über die jüngsten Entwicklungen des UN-Kaufrechts sowie über deren Auswirkungen auf die fortschreitende Rechtsangleichung im Kaufrecht. INHALT • Jüngste Entwicklung des UN-Kaufrechts – Vertragsstaaten – Elektronischer Geschäftsverkehr • Anwendungsbereich • Vertragsschluss • Rechte und Pflichten der Parteien – Lieferort – Vertragswidrigkeit – Untersuchung/Rüge – Schadensersatz • Rolle des GEKR Jüngste Entwicklung des UN-Kaufrechts Vertragsstaaten Das UN-Kaufrecht (Convention on the International Sale of Goods, abgekürzt: CISG) hat seit seinem Entstehen im April 1980 und nach dem – nach Ratifikation durch zehn Vertragsstaaten erfolgten – Inkrafttreten zum 1.1.1988 eine große Zugwirkung auf neue, weitere Vertragsstaaten entwickelt, sodass das CISG heute mit Recht als Erfolgsprojekt bezeichnet werden kann: In der Ge- 8 schichte des internationalen Kaufrechts ist dieses Produkt des UN-Ausschusses für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) bislang einmalig. Deutschland ist seit 1989 Vertragsstaat des CISG. Die aktuelle Liste der Vertragsstaaten kann auf der Webseite dieses Ausschusses (http://www.uncitral.org/uncitral/en/ uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_ status.html) abgefragt werden. Mit Brasilien trat zum 1.4.2014 eine sehr große Nation bei; in 2015 folgen noch die Republik Kongo (1.7.2015), Madagaskar und Guyana (beide zum 1.10.2015), sodass die Zahl der weltweiten Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2015 bis auf 83 steigt. Auffällig ist, dass es in der EU mit Großbritannien, Irland, Malta und Portugal gleich vier Staaten gibt, die bislang noch nicht am CISG teilnehmen, sodass es innerhalb des Europäischen Binnenmarktes bislang im Hinblick auf das CISG keine Rechtseinheit gibt. Elektronischer Geschäftsverkehr Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs (electronic commerce) spielt neu- erdings auch das UN-Übereinkommen über die Verwendung elektronischer Mitteilungen bei internationalen Verträgen (UN Convention on the Use of Electronic Communications in International Contracts) aus dem Jahr 2005 eine Rolle, da dieses Übereinkommen nach einer ausreichenden Anzahl von fünf Ratifikationsstaaten zum 1.3.2013 in Kraft treten konnte. Die Mitgliederzahl ist inzwischen auf erst sechs Vertragsstaaten gewachsen, sodass hier die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt; alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind auch Vertragsstaaten des CISG. Die wesentliche Besonderheit dieses Übereinkommens ist, dass die elektronische Kommunikation dort genügen soll, wo ansonsten Schriftform gefordert wird; bei dem Verlangen nach einer Unterschriftsleistung soll nach dem Übereinkommen eine verlässliche Methode zur Identifizierung des Unterzeichnenden ausreichen. Anwendungsbereich Das CISG gilt, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts haben, oder wenn das von den Vertragsparteien gewählte Recht auf das Recht eines Vertragsstaates hinweist. Eine jüngere deutsche höchstrichterliche Entscheidung vom 23.10.2013 (BGH VIII ZR 423/12) hat zum sachlichen Anwendungsbereich festgehalten, dass die Nachfolgehaftung bei der Übernahme und Fortführung eines Handelsgeschäfts nicht in den Anwendungsbereich des CISG fällt, ebenso wie die Verjährung. Auch die Abtretung und die Aufrechnung werden vom CISG nicht geregelt. Zum eventuellen Ausschluss des CISG gilt, dass die Vertragsparteien es im Ganzen oder in Teilen ausschließen oder es abändern können, Art. 6 CISG. Vereinbaren die Parteien dagegen die Geltung des nationalen Rechts eines CISG-Vertragsstaates, dann ist darin nach der Rechtsprechung des Cour de Cassation (13.9.2011) keine Abbedingung des CISG zu sehen. Die Vereinbarung „es gilt deutsches Recht“ ist daher im Zweifel nicht als Ausschluss des CISG zu verstehen (so das OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011). Vertragsschluss Zum Abschluss des Kaufvertrages wird vom CISG keine bestimmte Form verlangt, sodass ein Austausch von Willenserklärungen mittels elektronischer Nachrichten (E-Mails) genügt. Schwierig ist immer wieder die korrekte Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Obwohl das CISG hierzu keine Regelungen trifft, ist nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Köln, 23.3.2011) der Maßstab für die richtige Einbeziehung von AGB aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 CISG zu entnehmen. Danach muss der Vertragspartner erkennen können, dass die AGB Vertragsteil sein und in den Vertrag einbezogen werden sollen; ein einfacher Abdruck auf der Vertragsrückseite eines Lieferscheins, der erst nach Vertragsschluss übersandt wird, genügt daher nicht. Zudem muss nach der grundlegenden Rechtsprechung des BGH vom 31.10.2001 der AGBVerwender seinem Vertragspartner die AGB so zur Kenntnis bringen, dass der Vertragspartner ohne Schwierigkeiten von den AGB Kenntnis nehmen kann. Rechte und Pflichten der Parteien Die Rechte und Pflichten der Parteien sind die zentralen Regelungen des CISG. Lieferort Der Lieferort bestimmt sich nach der Parteivereinbarung, Art. 31, 1. Halbsatz CISG. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist Lieferort der Ort, an dem beim Versendungskauf der Verkäufer die Ware dem ersten selbstständigen Beförderer zu übergeben hat, Art. 31 Buchst. a) CISG. Hiervon kann vertraglich abgewichen werden, etwa bei Vereinbarung einer Lieferbedingung (z.B. durch die Incoterms®2010). – Der vereinbarte Lieferort ist aus prozessualer Sicht zugleich der prozessuale Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Eine Lieferbedingung, die den Lieferort festlegt (etwa bei DDP) kann daher neben der Festlegung von u.a. der Kosten- und Gefahrtragung mittelbar zugleich eine Wirkung hinsichtlich des zuständigen Gerichts entfalten (bei DDP also beim Käufer). Unternehmen sollten daher beachten, dass eine Incoterms-Vereinbarung auch Einfluss hat auf das im Streitfall zuständige Gericht, sofern keine widersprechende ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Vertragswidrigkeit Im CISG spielt die Vertragswidrigkeit als Pflichtverletzung einer Vertragspartei eine wichtige Rolle. Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 26.9.2012 (VII ZR 100/11) mit der Haftung für Warenmängel befasst. Hier entschied der BGH: „Um den Anforderungen an den gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG gerecht zu werden, muss sich eine gelieferte Ware für diejenigen Verwendungsmöglichkeiten eignen, die nach ihrer stofflichen und technischen Auslegung und der hieran anknüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Bleiben die tatsächlich vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten dahinter zurück, fehlt der Ware die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, sofern der Verkäufer die bestehende Einschränkung nicht deutlich macht. – Die im CISG nicht ausdrücklich geregelte Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen die Vertragsparteien zum entstandenen Schaden unabhängig voneinander durch jeweils eigenständige Pflichtverletzungen beigetragen ha- ben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG durch Rückgriff auf die den Art. 77 und 80 CISG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin zu entscheiden, dass bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen Verursachungsbeiträge bei der Schadensverteilung angemessen zu berücksichtigen sind.“ Untersuchung/Rüge Zu Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers, die nach Art. 38 und 39 CISG bestehen, können die Vertragsparteien selber festlegen, welche Verfahren, Fristen und Voraussetzungen hierfür gelten sollen; eine zwischen den Parteien bestehende Übung kann genügen, ebenso wie bestehende Handelsbräuche. Der Verkäufer kann auf den Einwand einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Mängelrüge verzichten, auch stillschweigend, etwa indem er eine verspätete als fehlerhaft gerügte Ware entgegennimmt und austauscht. Schadensersatz Das CISG sieht als Sanktion einer Vertragsverletzung auch Schadensersatz für den Schaden vor, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Hierzu gehören auch außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, wenn diese bei Vertragsschluss zumindest voraussehbar waren, etwa weil sie für eine erfolglose Verfolgung des Anspruchs erforderlich sind (z.B. angemessene Kosten eines Inkassobüros). Bei einem großen Preisanstieg nach Vertragsschluss, der ein vorhersehbares Maß erheblich übersteigt, kann eine Entlastung des Verkäufers von seiner Lieferverpflichtung nach Art. 79 CISG in sehr engen Grenzen möglich sein. Rolle des GEKR Eine Zeitlang wurde über die Entwicklung eines bevorstehenden neuen „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“ (GEKR, englisch: CESL) berichtet. Ein solcher Ansatz ist Erfolg versprechend, zumal alle EU-Staaten nach wie vor divergierende Rechtsordnungen haben und da das UN-Kaufrecht nicht alle wichtigen Fragen des Kaufrechts zu regeln vermag. Spätestens seit Vorlage des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 11.10.2011 (KOM [2011] 635 endg.), dem die Zustimmung des Europäischen Parlaments in der Sitzung vom 26.2.2014 folgte, wurde lange damit 9 Beiträge · Aufsätze · Berichte de l gerechnet, dass im Laufe des Jahres 2015 eine EU-weit geltende Verordnung zu einem neuen, in allen EUStaaten identischen Kaufrecht in Kraft treten würde. Dieses GEKR scheint aber „zu den Akten“ gelegt worden zu sein, denn die weitere Entwicklung ist offenbar zum Stillstand gekommen. Es bleibt abzuwarten, ob das Konzept eines EU-weit einheitlichen Kaufrechts nach langer Vorarbeit kurz vor der Ziellinie noch gescheitert ist, oder ob es gelingt, Grundkonzepte weiter zu verfolgen oder in anderer Weise zum Abschluss zu bringen. Au ße nh an Der „Lieferort“ der Incoterms Ist eine Präzisierung eines Lieferortes zwingend nötig? Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Bremen Für die Incoterms gilt die grundsätzliche Empfehlung, stets einen konkreten Ort hinzuzufügen, damit die Klauseln optimal eingesetzt werden können. Die Incoterms®2010 benennen den Ort, an dem eine Lieferverpflichtung zu erfüllen ist, unterschiedlich: Bei den Klauseln, die im Seetransport benutzt werden (FAS, FOB, CFR, CIF) werden die Begriffe „Verschiffungshafen“ und „Bestimmungshafen“ benutzt, während in allen anderen Fällen nur von „Ort“ gesprochen wird. Dieser „Ort“ soll in der Nutzung der relevanten Klausel 2010 ausdrücklich benannt werden. ob dieses Verhalten noch die Lieferpflicht erfüllt. Die Entscheidung „nach Treu und Glauben“ ist die Variante, die in derartigen Fällen beispielsweise nach Art. 7 Abs. 1 CISG angedacht ist und eine Lösung der Praxisfrage ermöglicht, die sich bei ungeeigneten Bestimmungsorten zwangsläufig stellen muss. INHALT • Begriff „Lieferort“ • Übereinstimmender Lieferort – Dissenz bei Vereinbarung des Lieferortes • Wesentliche Abweichung beim „Lieferort“ • Unwesentliche Abweichung – Zuständigkeit des Gerichts • Entgegenstehende Lieferortvereinbarung Es kann sein, dass eine weitere Präzisierung erforderlich wird, indem eine konkrete „Stelle“ (z.B. innerhalb eines großen Hafens) benannt wird, an die zu liefern ist. Derartige Angaben fehlen oft in Kaufverträgen zwischen Verkäufer und Käufer, und auch die Incoterms legen hier keine weitere Präzisierung fest. Daher gilt – falls keine konkrete Stelle vereinbart wurde und verschiedene Lieferplätze in Betracht kommen – dass der Verkäufer selber wählen darf, welche Stelle ihm am Lieferort geeignet erscheint. Für den Lieferort gilt zudem folgendes Prinzip: • 10 Normalerweise soll jede eingesetzte Klausel der Incoterms®2010 einen Bestimmungsort nennen. Weicht der Verkäufer von dem Bestimmungsort ab, etwa weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass dieser ungeeignet ist, muss nach Treu und Glauben entschieden werden, • Denkbar ist, dass die Festlegung eines Bestimmungsortes ganz unterlassen (z.B. vergessen) wurde. In diesen Fällen ist der Bestimmungsort die Niederlassung des Käufers; wenn er mehrere Niederlassungen hat, ist auf der Basis des Art. 10 lit. a CISG zu entscheiden. • Denkbar ist ferner, dass Geschäftspartner widersprüchliche Angaben zum Lieferort machen. Fraglich ist, wie sich ein Dissenz bei Vereinbarung des Lieferortes auswirkt. Hierzu das folgende Beispiel. Beispiel Wesentliche Abweichung beim Lieferort Exporteur E baut Fahrzeuge und liefert diese an den Käufer K nach Spanien. Der Transport erfolgt jeweils durch eine Spedition, der E die Fahrzeuge übergeben hatte. Den Bestellungen des spanischen Käufers liegt die Klausel „free of charge“ zugrunde. Der Lieferant bestätigt Bestellungen stets mit der Klausel „ex works Ingolstadt, Incoterms®2010“. Zwischen den Parteien kommt es im Laufe der Geschäftsverbindung zum Streit darüber, wo – im Hinblick auf den Gefahrübergang – der Lieferort liegt. K ist der Ansicht, Lieferort sei sein Geschäftssitz in Spanien, während E wegen ex works von seinem Sitz ausgeht. (Fall nach OLG Stuttgart, Urt. v. 18.4.2011). Der spanische Käufer kann zu Recht davon ausgehen, dass der Gefahrübergang im Empfangsland der Ware (also in Spanien) liegt, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und daher der Lieferort im Empfangsland liegt. Das CISG ist anwendbar, da beide Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten des CISG haben. Begriff „Lieferort“ Zum Lieferort, der in den Incoterms nicht näher definiert wird, sind die Bestimmungen des CISG – hier Art. 31 – ergänzend heranzuziehen. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Verkäufer die Ware nach dem Kaufvertrag „nicht an einen anderen bestimmten Ort zu liefern“ hat. Ist ein anderer Ort vereinbart, so ist er der Lieferort. Zugleich kann aus der Vereinbarung entnommen werden, durch welche Handlung des Verkäufers die geschuldete Lieferung und Leistung erbracht wird. Werden Incoterms®2010 eingesetzt, ist danach zu unterscheiden, ob es um einen mit Art. 31 CISG übereinstimmenden Lieferort oder aber um einen davon abweichenden Lieferort geht. es bei den Incoterms der Fall ist. Mittels „f.o.c.“ wird nur zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Kostentragung abgelehnt werde. Ein Hinweis auf Gefahrtragung erfolgt dagegen mit einer solchen Klausel nicht. Übereinstimmender Lieferort Auch die zwischen den Geschäftspartnern erfolgte Korrespondenz per EMail ergeben keine Erfüllungsortvereinbarungen: Während K stets „f.o.c.“ bestellt, bestätigte E immer mittels „ex works“, wodurch er zum Ausdruck brachte, dass er ab Werkstor nicht mehr für die Ware verantwortlich sein wolle. In den meisten Fällen führen die Incoterms®2010 zu demselben Lieferort und demselben Inhalt der Lieferpflicht, die sich auch aus Art. 31 CISG ergeben. Dies kann vor allem nachvollzogen werden bei den Klauseln des Versendungskaufs „frachtfrei“ (CPT) und „frachtfrei versichert“ (CIP), die von der Auswirkung her mit Art. 31 lit. a CISG übereinstimmen, sowie für die Klausel „ab Werk“ (EXW), die sich mit Art. 31 lit. b CISG deckt. In den genannten Fällen enthalten die Incoterms-Regeln besondere Bestimmungen dazu, wie geliefert werden muss, sodass die Incoterms-Regeln insofern eine ergänzende Funktion wahrnehmen. Dissenz bei Vereinbarung des Lieferortes Im vorliegenden Fall liegt ein Dissenz beim Lieferort vor. Eine einvernehmliche Vereinbarung scheitert daran, dass K die Bestellungen mit der Klausel „free of charge“ vornahm, während Lieferant E in den Auftragsbestätigungen die Klausel ex works einsetzte. Diese abweichende Klausel hat K nicht gegenbestätigt, sodass das Schweigen hierzu einer Ablehnung gleichkommt (OLG Stuttgart a.a.O.). Wesentliche Abweichung beim „Lieferort“ Trotzdem können die Kaufverträge zwischen E und K wirksam zustande gekommen sein, wenn der Dissenz über die Transportverpflichtung nach Art. 19 Abs. 3 CISG unwesentlich ist. Die Klausel ex works kann dann aber nur eine reine Kostentragungspflicht darstellen und ist keine Vereinbarung über den Erfüllungsort mit Auswirkung auf den Gefahrübergang. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die von K verwendete Klausel „free of charge“ keine Incoterms-Klausel darstelle. Dennoch ist „f.o.c.“ eine in der Praxis durchaus gebräuchliche Klausel, wenn auch ohne fest definierten Inhalt, wie Eine Vereinbarung über den Lieferort (und den Ort des Gefahrübergangs) ist damit unterblieben. Beispiel: Lieferortvereinbarung durch Incotermsklausel? K, eine Herstellerin von Reinigungs- und Körperpflegemitteln in Münster, bestellte bei V, einer Produzentin von Milchsäure in Belgien, Milchsäure technischer Qualität. In den Bestellungen der K hieß es jeweils: „Lieferbed. CPT H“. V bestätigte die Bestellungen der K regelmäßig schriftlich, wobei sie jeweils die Worte „Incoterms CPT“ verwendete. Lieferungen erfolgten an den Geschäftssitz der K in H. Aufgrund von Kundenreklamationen entstanden der K Schäden, die sie von V ersetzt verlangte. Da V nicht bereit war, die entstandenen Schäden zu ersetzen, erhob K Klage gegen V in Münster. Für eine Erfüllungsortvereinbarung reicht es auch nicht aus, dass K auf die Auftragsbestätigung von E geschwiegen hat. K hat mit dem Schweigen die Klausel ex works des E nicht angenommen. Schweigen oder Untätigkeit bedeutet nach Art. 18 Abs.1 Satz 2 CISG keine Annahme. Auch eine konkludente Annahme von ex works (im Sinne des Art. 18 Abs. 3 CISG) scheidet aus. Ein konkludenter Vertragsschluss könnte sich aus den Gepflogenheiten und Gebräuchen zwischen den Parteien ergeben. K hat sich aber nicht auf ex works eingelassen, sondern stets erneut zu „f.o.c.“ bestellt. Unwesentliche Abweichung Ex works könnte vertraglich vereinbart sein, wenn diese Angabe nur eine „unwesentliche Änderung“ gegenüber der Bestellung des K darstellte. Dann könnte der Vertrag nach Art. 19 Abs. 2 CISG trotzdem – auf Grundlage von ex works – zustande gekommen sein. Hier liegt eine wichtige Klippe: • • Würde der Streit um f.o.c oder ex works dahin gehend geführt, dass es nur um eine reine Kostentragungspflicht geht, könnte vielleicht noch eine unwesentliche Änderung konstruiert werden (mit der Folge der Gültigkeit der Klausel ex works). Da aber E mittels ex works nicht nur eine Kostentragungsregelung, sondern vor allem auch eine Gefahrtragungsregelung treffen will, ist sein Begehr nach Festlegung einer solchen Gesamtregelung (Kosten- und Gefahrtragungsregelung) wesentlich. Daher ist das Schweigen des K Ablehnung. V bestreitet die Zuständigkeit des deutschen Gerichts und behauptet, dass aufgrund der CPT-Klausel allein das belgische Gericht an ihrem Gerichtsstand zuständig sei. Streitig ist, ob mit Hilfe einer Incoterms-Klausel zugleich ein Lieferort vereinbart wird, anhand dessen das zuständige Gericht im Sinne der EuGVVO ermittelt werden kann (Fall nach OLG Hamm 26.3.2012, Urteil I 2-U 222/11). Zu prüfen ist, ob die zwischen V und K vereinbarte Incoterms-Klausel ausreichend ist, auch einen Lieferort festzulegen, wenn die Geschäftspartner ansonsten über den Lieferort keine eindeutige Verabredung getroffen haben. Mit Hilfe des Lieferortes lässt sich dann nämlich feststellen, welches Gericht für die Klageerhebung zuständig ist. Zuständigkeit des Gerichts Die Klage der K in Münster ist zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnte sich vorliegend aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1a) und b) EuGVVO ergeben: • Nach Art. 5 Nr. 1a) EuGVVO kann eine Person, die ihren (Wohn) Sitz in dem Hoheitsgebiet eines EUMitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die betreffende Verpflichtung an einem Ort in diesem Mitgliedstaat erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. 11 Beiträge · Aufsätze · Berichte • Dieser Erfüllungsort ist bei dem Verkauf beweglicher Sachen – sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist – gemäß Art. 5 Nr. 1b) EuGVVO der Ort, an den die Ware geliefert worden ist oder hätte geliefert werden müssen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 25.2.2010 (C-381/08, „Car Trim“) entspricht dieser Ort vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung der Parteien dem Ort der körperlichen Übergabe der Ware an den Käufer, mithin dem endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Danach ist der Sitz der K Liefer- und damit Erfüllungsort i.S.v. Art. 5 Nr. 1a) und b) EuGVVO, da die Milchsäure jeweils zum Sitz der K in H verbracht worden ist und die K erst dort Verfügungsgewalt über die Milchsäure erlangt hat. Entgegenstehende Lieferortvereinbarung Fraglich ist, ob die Vertragsparteien eine Vereinbarung über den Lieferort getroffen haben, die an dieser Zuständigkeit des Gerichts etwas ändern könnte. Als Lieferortvereinbarung kommen sämtliche Bestimmungen eines Vertrages in Betracht, die einen bestimmten Willen der Parteien hinsichtlich des Lieferortes der Waren ohne Bezugnahme auf das jeweils anwendbare materielle Recht erkennen lassen (EuGH „Car Trim“). Eine ausdrückliche Lieferortvereinbarung haben die Parteien im vorliegenden Fall allerdings nicht getroffen. Ist eine Vereinbarung nicht ausdrücklich erfolgt, kommen gegebenenfalls andere Kriterien zu Anwendung. Hierzu gehören, wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 9.6.2011 (C-87/10, „Electrosteel“) klargestellt hat, nicht nur Vertragsklauseln, die unmittelbar und ausdrücklich einen Lieferort festlegen, sondern im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO auch alle sonstigen Bestimmungen einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Regelungen und Klauseln wie der Incoterms, sofern diese eine eindeu- 12 tige Bestimmung des Lieferortes zulassen. • • • Bestimmungen der vorgenannten Art sind allerdings besonders sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie lediglich Regelungen über die Gefahr- bzw. Kostentragung enthalten oder ob durch sie auch der Lieferort der Waren festgelegt werden soll (EuGH a.a.O.). Die Parteien haben die einzelnen Lieferungen übereinstimmend auf Grundlage der Incoterms-Klausel „CPT“ abgewickelt. Zwar stellen die Regelungen von CPT hinsichtlich der „Lieferung“ auf die Übergabe der Ware durch den Verkäufer an den mit dem Transport beauftragten Frachtführer und bezüglich des „Lieferortes“ auf den Ort dieser Übergabe ab: So hat der Verkäufer nach CPT A 4 die Ware zu liefern, indem er sie dem beauftragten Frachtführer übergibt. Nach CPT A 5 der Klausel trägt der Verkäufer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware, bis sie „gemäß A 4 geliefert worden ist“. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (a.a.O.) allerdings primär um einen terminologischen Aspekt, der für sich genommen keinen hinreichenden Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Vereinbarung des Leistungsortes der V als Lieferort zulässt. „Gegen einen entsprechenden Willen der Parteien spricht maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Ort der Leistungshandlung des Verkäufers bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung gerade nicht der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Lieferortes ist, sondern es insoweit auf den Ort der körperlichen Übergabe der Sache an den Käufer ankommt“, OLG Hamm a.a.O. Schließlich ergeben sich aus den Regelungen der „CPT“-Klausel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien durch die Verwendung von CPT einen bestimmten Lieferort vereinbaren wollten. Bei CPT fallen Liefer- und Abnahmeort auseinander. Nach Regel CPT B 4 hat der Käufer die Ware erst am Bestimmungsort abzunehmen. Auch den übrigen Regelungen von CPT ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vertragsdurchführung auf einen bestimmten Ort konzentriert, der aus diesem Grund als vertraglich vereinbarter Lieferort anzusehen sein könnte. So sind Gefahrund Kostentragung bei CPT differenziert in der Weise geregelt, dass der Käufer zwar die Gefahr ab Übergabe der Ware an die Transportperson trägt, der Verkäufer aber die Beförderung bis zum endgültigen Bestimmungsort zu organisieren und die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Zudem ist der Verkäufer nach CPT A 2 verpflichtet, die Ausfuhrbewilligung und andere erforderliche behördliche Genehmigungen zu beschaffen sowie ggf. anfallende Zollangelegenheiten zu erledigen. Vor diesem Hintergrund stellt CPT primär nur eine Gefahr- und Kostenregelung dar, deren Verwendung allein keinen hinreichenden Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Vereinbarung eines bestimmten Lieferortes zulässt. Lieferort Der Ort, an dem eine Lieferverpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Ort [auch: „Bestimmungsort“] soll möglichst konkret benannt werden. Wird kein Bestimmungsort festgelegt, gilt die Niederlassung des Käufers als Lieferort. Vereinbarung Als Lieferortvereinbarung kommen sämtliche Bestimmungen eines Vertrages in Betracht, die einen bestimmten Willen der Parteien hinsichtlich des Lieferortes erkennen lassen. Ergänzend sind auch im internationalen Handelsverkehr übliche Regelungen und Klauseln wie die Incoterms heranzuziehen, sofern diese eine eindeutige Bestimmung des Lieferortes zulassen. Es ist dann aber sorgfältig zu prüfen, ob Incoterms lediglich Regelungen über die Gefahr- bzw. Kostentragung enthalten oder ob durch sie auch der Lieferort der Waren festgelegt werden soll (EuGH). rolle Exportkont Exportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes Monitoring Risiko- und Betroffenheitsanalysen sowie Monitoring-Instrumente als zentrale Elemente der unternehmensinternen Exportkontroll-Compliance Von Rechtsanwalt Rafik Ahmad, Ernst & Young Eschborn Bei der unternehmensinternen Exportkontrolle ist in der Praxis neben einer zunehmenden Automatisierung und Professionalisierung vor allem auch eine Harmonisierung mit allgemeinen Compliance-Standards zu beobachten. Mechanismen und Instrumente, die auf anderen Compliance-Gebieten wie Korruption, Kartellrecht, Datenschutz und Geldwäsche seit Jahren längst Standard sind, halten verstärkt auch im Bereich der unternehmensinternen Exportkontrolle Einzug. Hierzu zählen unter anderem systematische Risiko- und Betroffenheitsanalysen sowie institutionalisierte Monitoring-Instrumente, die sich zu Best Practice-Ansätzen bei international agierenden Unternehmen entwickeln. INHALT • Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalyse – Zielrichtungen – Elemente einer Risiko- und Betroffenheitsanalyse – Ergebnis • Internes Monitoring – Einleitung – Optionen internes Monitoring • Fazit Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalyse Zielrichtungen Nach den behördlichen Vorgaben müssen nur risikobehaftete Geschäftsbereiche, d.h. Bereiche die von Exportkontrollvorschriften betroffen sein können, in das interne Kontrollprogramm (ICP) eines Unternehmens einbezogen werden. Da sich die Betroffenheit ändern kann, gehört es allerdings zur Aufgabe des Unternehmens, die Risikosituation zu überwachen und das ICP bei Bedarf entsprechend anzupassen. Letztlich wird hier eine regelmäßige Risiko-, Betroffenheits- und Situationsanalyse im Unternehmen gefordert. Eine solche, strukturierte Bestandsaufnahme zur Risikoidentifikation und Risikobeurteilung erfüllt im Wesentlichen folgende Zwecke: • Sie ist entscheidend für die Gestaltung des Designs eines auf das Unternehmen zugeschnittenen, ange- messenen ICP. Ein „Muster-ICP“, das allen Unternehmen gleichsam übergestülpt werden kann, existiert nämlich nicht. Aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen und Ziele können die Anforderungen an das interne ICP nicht für alle Unternehmen einheitlich sein. Nur eine regelmäßige Analyse der Größe, Struktur, Geschäftsumfang, Geschäftstätigkeit und Komplexität der Geschäftsprozesse des Unternehmens ermöglicht als Ausgangspunkt das Design eines auf die individuelle Risikoexposition des Unternehmens zugeschnittenen ICPs im Rahmen des Risikomanagements. Jedes Unternehmen ist aufgrund seines branchenspezifischen Produkt- und Dienstleistungsportfolios, seiner Kunden und Märkte sowie anderer Faktoren spezifischen Risiken ausgesetzt. Interne Kontrollen sind Maßnahmen, welche aus der Überwachung und Beurteilung von Risiken abgeleitet werden. Die Definition der nach den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zumutbaren, erforderlichen und branchenüblichen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Unternehmen setzt also denklogisch eine Kenntnis der existierenden Risiken voraus. Dass die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind, folgt aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 130 OWiG), während die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften rührt. • Sie dient der systematischen Überprüfung, ob etwaige exportkontrollrelevante Themen in allen Unternehmenseinheiten (weiterhin) vollständig erfasst sind. Alle wesentlichen Risiken in den operativen Geschäftsprozessen müssen bekannt sein. Damit stellt eine regelmäßige Risikoanalyse auch ein wichtiges Element im Rahmen des Monitorings der unternehmensinternen Exportkontrolle dar. • Sie dient der systematischen Überprüfung, ob die Unternehmenseinheiten die zentralen Exportkontrollvorgaben durch geeignete Integration in ihre Prozesse effektiv umgesetzt haben oder Lücken bzw. Schwachstellen bestehen, welche Abhilfemaßnahmen erfordern. Aktuell geht in der Praxis der Trend dahin, nicht nur das eigene Unternehmen, d.h. die operativen Einheiten (Kerngeschäftsprozesse) und zentralen Fachbereiche (Unterstützungsprozesse), sondern auch verbundene Unternehmen im In- und Ausland in ein konzernweites ICP einzubeziehen. Hierfür sind unter anderem Corporate Governanceund Reputationsgesichtspunkte sowie das interne Aufgabenverständnis der zentralen Exportkontrollstelle als Steuerungs-, Koordinierungs-, Beratungs-, Unterstützungs- und Monito- 13 Beiträge · Aufsätze · Berichte ring-Funktion maßgeblich. Sofern die zentrale Exportkontrollstelle bei einer Konzernfunktion einer nicht operativ tätigen Holding angesiedelt ist, ergibt sich die Notwendigkeit der Einbeziehung der operativ tätigen inländischen Konzerngesellschaften in die Risikound Betroffenheitsanalyse ohnehin von selbst. Der Ausschluss bestimmter Einheiten aus weiteren Maßnahmen der Risiko- und Betroffenheitsanalyse ist selbst Teil der Risikoanalyse und bedarf eines systematischen und nachvollziehbaren Vorgehens. Elemente einer Risiko- und Betroffenheitsanalyse Zur Identifikation und Bewertung von Exportkontroll-Risiken werden in der Praxis vor allem die folgenden Methoden genutzt: Datenanalysen Sofern entsprechende Daten in den Systemen des Unternehmens vorhanden sind bzw. von ihm beschafft werden können, lassen sich Datenanalysen für eine Risiko- und Betroffenheitsanalyse nutzen. So können etwa die Warenausgangskanäle im Unternehmen für exportkontrollpflichtige Güter durch Datenanalysen ermittelt werden. Zudem lassen sich Transaktionen mit Hochrisikoländern durchleuchten sowie der Kreditoren- und Debitorenbestand im Hinblick auf Geschäftsverbote screenen. Überdies lassen sich Erkenntnisse aus exportkontrollrelevanten Informationen aus Ausfuhranmeldungen gewinnen. Schließlich können Datenanalysen auch im Hinblick auf die Einhaltung der für nicht-amerikanische Unternehmen relevanten US-(Re-) Exportkontrollen hilfreich sein. Fragebögen Fragebögen sind ein geeignetes Mittel zur Informationsbeschaffung, welche naturgemäß die Grundlage für eine Bewertung von Risiken ist. Allerdings dürfen sie keine bloße „Alibi-Funktion“ erfüllen: Nur Fragebögen, die die relevanten materiellen und organisatorischen Themen umfassend abdecken, sind für eine wirksame und vollständige Risikoanalyse geeignet. Somit müssen die Fragebögen die relevanten gesetzlichen Vorschriften und selbst auferlegten Beschränkungen sowie die organisatorischen Themen der relevanten Einheit abdecken. Die Konzipie- 14 rung von effektiven und gleichzeitig „intelligenten“ Fragebögen setzt mithin neben Compliance-Erfahrung auch eine tiefgreifende Erfahrung bei der operativen Umsetzung der Exportkontrolle in Unternehmen voraus. Interviews/Workshops Erfahrungsgemäß weist die Rückmeldung von Fragebögen eine unterschiedliche Qualität im Hinblick auf die enthaltene Informationsdichte auf. Daher kommt der Durchführung von Interviews oder ggf. auch Workshops mit auskunftsfähigen Mitarbeitern aus den relevanten Einheiten eine besondere Bedeutung zu. Derartige Interviews erhöhen das Verständnis der zentralen Exportkontrollstelle für die operative Geschäftstätigkeit der jeweiligen Einheit sowie künftig geplanter Veränderungen. Sie führen bei Unternehmen mit sehr dezentral agierenden Sparten mitunter auch zu überraschenden Erkenntnisgewinnen bei der zentralen Exportkontrollstelle. Ferner sind sie ein geeignetes Mittel, um die Sensibilität für Exportkontrollthemen in der jeweiligen Einheit zu erhöhen und im Rahmen eines fruchtbaren Dialogs Sorgen und Bedenken der Gesprächspartner aufzunehmen. Aus Revisionssicht sind die Interviews sorgfältig zu dokumentieren. Transactional Testing Die Auswertung von Berichten über behördliche oder interne Prüfungen sowie die Bewertung von bei Beanstandungen ergriffener Maßnahmen kann sich im Rahmen einer Risikoanalyse ebenfalls als hilfreich erweisen. Dies gilt auch für einen sog. Walkthrough durch Transaktionen aus der Vergangenheit, die risikoorientiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden können. Ergebnis Ergebnis der Risiko- und Betroffenheitsanalyse kann eine interne Risikoklassifizierung der jeweiligen Einheiten – ggf. unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und des potenziellen Schadens – sein. Hieraus lassen sich Erkenntnisse über den Handlungs-, Schulungs-, Überwachungs- und Betreuungsbedarf der jeweiligen Einheit ableiten. Zudem lässt sich anhand einer Risiko-Kontrollmatrix ein erforderlicher Handlungsbedarf priorisieren. In der Praxis werden solche strukturierten Bestandsaufnahmen häufig einmal pro Jahr durchgeführt. Internes Monitoring Einleitung Ein angemessen dokumentiertes und an der Risikostruktur des Unternehmens ausgerichtetes ICP ist ein notwendiger und wichtiger Ausgangspunkt für die unternehmensinterne Exportkontrolle. Wirksam ist ein ICP jedoch nur dann, wenn die definierten Kontrollen verlässlich durchgeführt und überwacht werden. Bekanntlich ist Papier geduldig. So manche Arbeits- und Organisationanweisung verstaubt in Schubladen, ohne tatsächlich gelebt zu werden. Historisch gewachsene Strukturen, das Ausscheiden langjähriger Mitarbeiter oder andere Gründe können dazu führen, dass die vorgegebenen Kontrollen tatsächlich nicht (in vollem Umfang) durchgeführt werden. Daher ist das Monitoring der internen Exportkontrolle Ausfluss der Überwachungspflicht des Ausfuhrverantwortlichen und dient auch der fortlaufenden Optimierung bzw. Anpassung des ICP. Bei Zuwiderhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht stellt das Fehlen von Überwachungsmaßnahmen ein typisches Einfallstor dafür dar, dass die Ahndungsbehörden der Geschäftsführung eine Verletzung von Aufsichtspflichten gem. § 130 OWiG vorwerfen. Aus zahlreichen Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht ist bekannt, dass der Nachweis von Überwachungsmaßnahmen zumindest sanktionsmildernde Wirkungen entfaltet. Bei Unternehmen mit Compliance-Abteilungen und Interner Revision wird im Rahmen des Risikomanagements und dem Anliegen der Enthaftung der Geschäftsleitung vom Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung das Prinzip der sog. Three Lines of Defense diskutiert. Demnach spielen das operative Management der Fachabteilung als auch Corporate Compliance und die interne Revision alle eine Rolle im Rahmen des internen Risikomanagements. Flankiert werden deren Tätigkeiten durch behördliche oder externe Prüfungen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Monitoring-Instrumente, welche hauptsächlich das operative Management der Fachabteilung für Exportkontrolle als die sog. First Line of Defense nutzen kann. exposition der betroffenen Einheit festlegt. Optionen internes Monitoring Für die Überwachung des ICP im Unternehmen können verschiedene Ebenen genutzt werden. Es ist hier zwischen prozessbezogenen und institutionalisierten Kontrollen zu unterscheiden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Überwachungsmaßnahmen nicht um ihrer selbst willen erfolgen, sondern einen tatsächlichen Mehrwert für das unternehmensinterne Risikomanagement bieten. Dies steigert auch das Verständnis und die Akzeptanz für interne Kontrollmaßnahmen bei den Unternehmensmitarbeitern. Institutionalisierte Kontrollen Im Rahmen von Effektivitäts- und Systemprüfungen wird die Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit des ICP von der internen Revision oder anderen fachkundigen internen oder externen Personen überprüft. Es geht hier letztlich um eine „Kontrolle der internen Kontrollmaßnahmen“ als Nachweis für die Funktionsfähigkeit des ICP. Ein Monitoring-Tool für die Fachabteilung für Exportkontrolle sind institutionalisierte Selbstbewertungen der risikobehafteten Einheiten, welche die Funktionsfähigkeit der bereichsspezifischen, wesentlichen Schlüsselkontrollen zum Gegenstand haben. Hier kann Gegenstand die Einhaltung der definierten Kontrollmaßnahmen bezüglich Schulungen, sensitiver Transaktionen, die interne Kommunikation exportkontrollrelevanter Umstände, Ausfuhrformalitäten etc. sein. Bei IT-gestützten Kontrollmaßnahmen kann ggf. auf die durch generelle IT-Kontrollen nachgewiesene Funktionsfähigkeit verwiesen werden. Derartige Selbstbewertungen lassen sich unter Umständen in die zentrale rechnungslegungsbezogene Berichterstattung und damit bereits existierende IT-gestützte Monitoring-Tools im Unternehmen integrieren und die zugrunde liegenden Testverfahren dort auch revisionssicher dokumentieren. Die Einbeziehung von Themen des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes in das zentrale Berichterstattungssystem bei Unternehmen lässt sich in der Praxis bereits beobachten. Dies bietet sich auch bei anderen Compliance-Themen, wie der Exportkontrolle an, um nicht neue Systeme entwickeln und implementieren zu müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsrat das Risikomanagement bei Rechnungslegung und operativer Tätigkeit überwacht, sodass sich ein integrierter Ansatz anbietet. Ein weiterer Vorteil institutionalisierter Kontrollen liegt unter anderem darin, Prozessbezogene Kontrollen Es handelt sich hier überwiegend um organisatorische Regelungen auf der Prozessebene. Hierzu zählen etwa Vorlagepflichten an die zentrale Exportkontrollstelle bei Transaktionen mit bestimmten Produkten oder Ländern. Zweck ist dabei eine Kanalisierung potenziell sensitiver Transaktionen sowie eine Funktionstrennung zwischen Vertrieb und Exportkontrolle. Der Kreis der betroffenen Länder und Produkte kann sich in kurzen Abständen ändern, sodass hier entsprechende Risikofrüherkennungs- und Aktualisierungssysteme vorzuhalten sind. Bei zentralen Prozessschritten mit einem hohen Risikopotenzial bietet sich die Implementierung des Vier-Augen-Prinzips als präventive Kontrollmaßnahme an. Ferner sind nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben eine detektive Überwachungsmaßnahme zur Überprüfung, ob die zentralen Vorgaben in den operativen Einheiten eingehalten werden. Je nach der Frequenz der definierten Kontrollaktivität werden hier in der Praxis bestimmte Stichprobengrößen verwendet. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, dass die Fachabteilung für Exportkontrolle einen internen Auditplan erstellt und die zu ergreifenden Kontrollmaßnahmen nach der Risiko- dass die Sensibilität in den Einheiten für Exportkontrollaspekte auf hohem Niveau bestehen bleibt und die zentrale Exportkontrollstelle etwaige Lücken in der Abdeckung der zentralen Vorgaben erkennt und entsprechend reagieren kann. Ferner führen institutionalisierte Kontrollen in Form von Selbstbewertungen zu einem verminderten Kontrollaufwand der zentralen Exportkontrollstelle, die in der Unternehmenspraxis mitunter personell eher schlank besetzt ist. (Was allerdings bei Exportkontrollverstößen im Hinblick auf die Personalauswahlpflicht des Ausfuhrverantwortlichen nicht unproblematisch sein kann. Generell messen Unternehmen dem Thema Outbound-Compliance aber inzwischen mehr Bedeutung bei, während früher vor allem die Inbound-Compliance im Fokus stand.) In Betracht kommt zudem die Einholung von sog. Export Control Implementation Reports durch die zentrale Exportkontrollstelle bei den dezentralen Einheiten. Fazit Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalysen sowie institutionalisierte Monitoring-Instrumente haben sich inzwischen zu Best Practice-Ansätzen bei international agierenden Unternehmen entwickelt. Aufgrund regulatorischer Vorgaben, Compliance-Erwartungen von Geschäftspartnern sowie der mit dem Thema Exportkontrolle verbundenen Geschäftsund Reputationsrisiken erscheint es nur als eine Frage der Zeit, bis sich diese Standards in betroffenen Branchen weitgehend durchsetzen. Es empfiehlt sich daher, dass Unternehmen sich frühzeitig mit diesen neuen Entwicklungen beschäftigen. Quelle und weiterführender Hinweis: BAFA-Merkblatt Internal Compliance Programmes – ICP, www.ausfuhrkontrolle.info Praxishandbuch Internationale Geschäfte Online Von der Geschäftsanbahnung bis zur Abwicklung ISBN 978-3-8462-0475-7, Online-Anwendung, 198,00 € , Jahresabonnement, Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage www.phig-online.de 15 rolle Beiträge · Aufsätze · Berichte Exportkont Zum baldigen Ende des Iran-Embargos Auswirkungen des Atom-Abkommens auf das Iran-Embargo von EU und USA Von RA PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt in Büdingen, Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte (www.hohmann-rechtsanwaelte.com) Am 14. Juli 2015 kam es zum bahnbrechenden Wiener Abkommen zwischen den E3 + 3 Staaten und Iran über die Beendigung des Iran-Embargos. Was bedeutet dieses Abkommen für die Exporteure? Welche Rechtspflichten müssen sie jetzt und welche künftig beachten? Und welche Vorsichtsmaßnahmen sollten von ihnen beachtet werden? I n ha l t • Ausgangs-Fall: Die verflixte Iran-Lieferung • Inhalt des Wiener Abkommens • Zeitplan für die Aufhebung des Embargos • Automatische Rückkehr zum alten IranEmbargo? • Lösung des Ausgangsfalls (Lieferung im Oktober 2015) Inhalt des Wiener Iran-Abkommens Im Wiener Abkommen vom 14. Juli 2015 kamen die E3 + 3 Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, China, Russland, USA), der Hohe Repräsentant der EU und der Iran überein, freiwillige Maßnahmen zur nuklearen Selbstbegrenzung Irans zu ergreifen. Der Iran hat zugestimmt • • Lösung der Abwandlung zum Ausgangsfall (Lieferung im Mai 2016) • Update (30. August 2015) • Resümee Ausgangsfall: Die verflixte IranLieferung D in Deutschland möchte zum 1. Oktober 2015 folgende Güter an den I im Iran liefern: (1) Druckmessgeräte zum Messen von Absolut-Drücken, (2) Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 Grad Celsius, die mit kontrollierter Atmosphäre betrieben werden, und (3) Viton-Ringe. Diese Güter werden separat geliefert (sie sind also nicht in eine Anlage eingebaut). Spediteur ist die HTTS (Hanseatic Trade Trust & Shipping), die Bank Sepah ist für die Finanzierung zuständig. Welche Risiken bestehen hier? Und wie kann D sie minimieren? Abwandlung: D möchte diese Güter zum 1. Mai 2016 liefern, wobei davon ausgegangen wird, dass die VO 267/ 2012 zum 31.4.2016 abgeschafft wird. Was muss D nun beachten? 16 • seine Urananreicherungs-Zentrifugen um zwei Drittel zu verringern, von 19.000 auf 6.104 (nur IR-1-Zentrifugen der ersten Generation), und keine neuen Anreicherungsanlagen für die nächsten 15 Jahre zu bauen, kein Uran über 3,67 % für die nächsten mindestens 15 Jahre anzureichern und die vorhandene Menge von ca. 10.000 kg niedrig angereicherten Urans auf 300 kg innerhalb der nächsten 15 Jahre zu reduzieren und das überflüssige Uran auf dem internationalen Markt zu verkaufen, • alle nicht mehr benötigten Zentrifugen und die Anreicherungs-Infrastruktur in Lager unter Überwachung der IAEO (Internationalen Atomenergie-Organisation) zu stellen, • die vom Iran benötigte Zeit für den Erwerb von genügend Spaltstoffen für eine Bombe auf mindestens ein Jahr (von derzeit 2–3 Monaten) anzuheben und sich nicht an Aktivitäten (inkl. F&E) zu beteiligen, die zur Entwicklung von nuklearen Explosivmitteln führen, • seine Anlage in Fardow so umzurüsten, dass sie während der nächs- ten 15 Jahre nicht für die Anreicherung von Uran gebraucht werden kann; sie soll stattdessen zu einem internationalen Technologiezentrum für friedliche Zwecke werden, • die einzige Urananreicherung in der Anlage Natanz stattfinden zu lassen, während der nächsten zehn Jahre aber nur mit 5.060 IR-1-Anlagen (der 1. Generation), während die vorhandenen Anlagen unter IAEOAufsicht gestellt oder für friedliche Zwecke genutzt werden sollen, • die Schwerwasseranlage in Arak (unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe der E3 + 3 Staaten) so umzurüsten, dass sie kein waffenfähiges Plutonium herstellen kann, die überflüssigen Reaktoren international zu verkaufen und keine weiteren Schwerwasser-Reaktoren während der nächsten 15 Jahre zu bauen, • bis 15. Oktober 2015 die IAEO „Roadmap for Clarification of Past and Present Outstanding Issues“ (vgl. GOV/2011/65) vollständig umzusetzen, in welcher die IAEO ihre Bedenken zu einigen Nuklearprogrammen Irans geäußert und Maßnahmen hierfür vorgeschlagen hatte, • der IAEO regelmäßigen Zugang zu allen Nuklearanlagen Irans einzuräumen, einschließlich zur jetzigen bzw. früheren Anreicherungsanlage Natanz bzw. Fardow, • den IAEO-Inspektoren für 20 bzw. 25 Jahre im Iran Zugang zu den Uran-Minen und Uran-Fabriken für die Herstellung gelben Uranoxids, zu Zentrifuge-Rotoren und der Zentrifugen-Herstellung und der gesamten Lieferkette für Irans Nuklearprogramm einzuräumen, um so Abzweigungen für ein geheimes Programm zu verhindern, • • das IAEO-Zusatzprotokoll zunächst provisorisch anzuwenden und dann zu ratifizieren, das Zugangsrechte und Informationspflichten verstärkt, der IAEO Zugang zu verdächtigen Anlagen zu erlauben, die IAEO im Fall des Baues neuer Anlagen frühzeitig zu unterrichten (vgl. den Modified Code 3.1 der IAEO), die Bedenken der IAEO wegen militärischer Implikationen ihres Programmes zu berücksichtigen, der IAEO zu erlauben, die Umsetzung ihrer freiwilligen Maßnahmen zu überwachen und TransparenzMaßnahmen hierfür zu verlangen, einen dezidierten „Kauf-Kanal“ für Irans Nuklearprogramm einzurichten, sodass jeder Verkauf an bzw. jede Lieferung in den Iran von Nuklearmaterialien und ihren Dual Use-Gütern von einer Einzelfallprüfung abhängt. Im Gegenzug haben EU und USA zugestimmt, • • ihre Embargos aufzuheben, falls die IAEO bestätigt, dass der Iran alle seine genannten Verpflichtungen erfüllt, die Embargos aber wieder einzuführen, falls der Iran auch nur eine dieser Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei die USA ihr Iran-Embargo bzgl. Terrorismus, Menschenrechtsverletzungen und Raketenprogrammen (sowie die EU bzgl. Menschenrechtsverletzungen) beibehalten werden, über eine neue UN SicherheitsratResolution das Embargo bzgl. nuklear-relevanter Güter und Technologien aufrechtzuerhalten und den genannten „Kauf-Kanal“ für Irans Nuklearprogramm sowie die Umsetzung der Verpflichtungen nach dem JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) abzusichern; zusätzlich soll ein Streitbeilegungsverfahren eingerichtet werden, um Unstimmigkeiten über die Erfüllung dieser Pflichten lösen zu können. Zeitplan für die Aufhebung des Embargos Allerdings sollten die Exporteure nicht davon ausgehen, dass das EU- und USEmbargo Iran sofort aufgehoben wer- den kann. Vielmehr gilt es, noch eine weitere Übergangszeit abzuwarten, die wie folgt aussehen könnte: • Da es ein Abkommen zum 14. Juli 2015 gibt, werden die jetzigen Erleichterungen (vgl. VO 42/2014) bis Januar 2016 verlängert. • Der US-Kongress benötigt mindestens 1–2 Monate für die Prüfung/ Billigung dieses Abkommens. • Der Iran braucht Zeit, um das Ganze technisch umzusetzen. • Es muss einige Zeit vergehen, damit die IAEO prüfen kann, ob der Iran seine Verpflichtungen umsetzt. • Danach ist eine Aufhebung des größten Teils des Embargos frühestens März/April 2016 möglich. Das Wiener Iran-Abkommen sieht hierfür den folgenden Zeitplan vor, der nach Rücksprache mit zuständigen Ministerialbeamten in etwa folgenden Daten entsprechen dürfte: • Finalisation Day: 14. Juli 2015 (Abschluss Wiener Abkommen, Lossenden des Entwurfs einer UN-Resolution) vgl. jetzt UN-Resolution 2231 (2015) • Adoption Day: ca. 30. Oktober 2015 (Ergreifen der Maßnahmen für den Implementation Day, unter dem Vorbehalt eines positiven IAEO Verifikations-Berichts) • Implementation Day: ca. 30. April 2016 (Umsetzung der meisten Maßnahmen, sofern vorher ein positiver IAEO Verifikations-Bericht vorliegt), • Transition Day: ca. 30. Oktober 2023 (UNO stellt fest, dass das nukleare Risiko Irans weitgehend gebannt ist, die restlichen Maßnahmen müssen umgesetzt werden), • UN Security Council Termination Day: ca. 30. Oktober 2025 (Beendigung des Rest-Embargos). Die nächste Frage ist, welche Maßnahmen zu diesen Daten abgeschafft werden sollen. Den Anhängen II und V zum Wiener Abkommen lässt sich entnehmen, dass diese Maßnahmen wie folgt sind: Die EU soll zum Implementation Day (ca. ab Mai 2016) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen der VO 267/2012 aufheben – hierfür wird die jetzige VO 267/2012 aufgehoben und durch eine VO v.a. zum Nuklear-Embargo ersetzt –: • Aufhebung der Finanzbeschränkungen: Artikel 30, 30a, 30b, 31, 33, 34 und 35, • Öl, Gas, Petrochemie: Aufhebung der Einfuhrverbote nach den Anhängen IV, IV A und V, sowie der Exportverbote für Schlüsselausrüstungen nach Anhängen VI und VI A sowie die Investitions-Regelungen hierzu (Art. 17–21), • Schiffe, Gold: Aufhebung der Ausfuhrverbote für Öl-Transportschiffe (Anhang VI B), für Gold (Anhang VII) sowie für Banknoten, • Aufhebung der Personen-Listungen nach Anhang II Attachment 1 (78 Personen-Listungen im Anhang VIII, 301 Personen-Listungen im Anhang IX). Die EU soll zum Transition Day (ca. Oktober 2023) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen der VO 267/ 2012 aufheben: • nukleare Proliferation: v.a. Ausfuhrverbote nach Anhang II (und evtl. Anhang I) sowie Genehmigungspflichten nach Anhang III, • Metalle, Software und Rüstungsgüter: Ausfuhrverbote für Metalle nach Anhang VII B, für bestimmte Software nach Anhang VII A, nationale Regelungen zum Waffenembargo gegen Iran (wie § 74 Abs. 1 AWV), • Sonstiges: restliche Personen-Listungen im Attachment 2 zu Anhang II (86 Personen-Listungen im Anhang VIII und 134 im Anhang IX), SWIFT-Dienstleistungen (Art. 23 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen bei Transporten (Artikel 36 und 37). Die USA soll zum Mai 2016 (zum Implementation Day) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen aussetzen, wobei sie diese Aussetzungen vorläufig allein für Nicht-US-Personen vornehmen wird: • Aussetzung (mittels Waivern) aller Iran-Beschränkungen bzgl. Banken, Versicherungen, Öl/Gas/Petrochemie, Schiffe, Gold, Software, Automobile, • Beendigung der Listung der Personen auf Attachment 3 zu Anhang II, • Beendigung der folgenden Executive Orders: 13 574, 13 590, 13 622, 13 628 und 13 645. Die USA sollen ca. zum Oktober 2023 (zum Transition Day) folgende Maßnahmen zu folgenden Regelungen aufheben: 17 Beiträge · Aufsätze · Berichte • Schaffen der gesetzlichen Grundlagen für die o.g. Aussetzungen, • Beendigung der Personen-Listungen auf Attachment 4 zum Anhang II und sonstiger Iran-Listungen, • Aufhebung auch der nuklear-bezogenen Beschränkungen und der sonstigen Beschränkungen. Da hier einige wenige Ausnahmen vorgesehen sind, ist nicht ganz klar, ob das volle US Iran-Embargo aufgehoben wird. Automatische Rückkehr zum alten IranEmbargo? Allerdings konnten sich USA und EU nicht durchsetzen mit ihrer Idee, dass sie jederzeit automatisch zum alten Embargo zurückkehren können, falls sich Iran nicht an seine Verpflichtungen hält. Gerade dies war einer der Hauptstreitpunkte, der dazu führte, dass sich die Wiener Verhandlungen länger hinzogen, als dies ursprünglich gedacht war. Herausgekommen ist nun eine diplomatische Lösung, die wie folgt aussieht (vgl. Rn. 36 und 37 des Wiener Iran-Abkommens): Falls eine der beiden Parteien vorträgt, die andere habe ihre Verpflichtungen nicht eingehalten, wird ein Streitbeilegungsverfahren stattfinden. Dieses soll durch die Joint Commission der Vertragsparteien des Wiener Iran-Abkommens stattfinden und/oder durch die beteiligten Außenminister dieser Länder. Anschließend kann ein aus drei Personen bestehender Advisory Board über die Frage unverbindlich entscheiden und dann die Frage der Joint Commission zur Entscheidung vorlegen. Sollte es auch bei der Joint Commission nicht zu einer befriedigenden Lösung kommen, soll die Absicht, wieder zum alten Iran-Embargo zurückzukehren, dem UN-Sicherheitsrat notifiziert werden. Dieser würde anschließend einen Resolutions-Entwurf vorschlagen, der dafür plädiert, die Aufhebung des Iran-Embargos beizubehalten. Sollte dieser Vorschlag aber nicht binnen 30 Tagen verabschiedet werden, dürfen die beteiligten Staaten wieder das alte Iran-Embargo einführen. Diese Prozedur kann bis zu ca. drei Monaten dauern. Lösung Ausgangsfall (Lieferung im Oktober 2015) Güterbezogen muss D prüfen, ob seine Güter gelistet sind auf der Dual UseGüter-Liste und auf den Embargo-Lis- 18 ten oder ob seine Güter sensitiv verwendet werden können. Das Druckmessgerät zum Messen von Absolutdrücken ist im Zweifel von Nr. 2B230 der Dual Use-Güter-Liste erfasst; nach Anhang I der VO 267/2012 ist dann seine Ausfuhr in den Iran verboten. Die mit kontrollierter Atmosphäre betriebenen Öfen sind im Zweifel gelistet von Anhang II (Nr. II.A2.006); dann ist auch ihr Export in den Iran verboten. Und die Viton-Ringe sind gelistet von der Genehmigungspflicht nach Anhang III (Nr. III.A1.003); dann ist für ihre Ausfuhr in den Iran eine Genehmigung des BAFA erforderlich. D kann demnach die beiden ersten Güter nicht in den Iran exportieren, und die VitonRinge nur dann, wenn er zuvor hierfür eine Ausfuhrgenehmigung erhält. Personenbezogen muss D prüfen, ob eine der am Geschäft beteiligten Personen (Kunden, Endverwender, alle Dienstleister) auf Sanktionslisten gelistet ist, ob sie im Eigentum oder unter Kontrolle einer gelisteten Person stehen, oder ob sonstige Red Flags bei ihnen bestehen. Bei seinem Screening gegen die Sanktionslisten wird D feststellen, dass die Bank Sepah auf Anhang VIII gelistet ist und dass der Spediteur HTTS auf Anhang IX gelistet ist. Daher muss er diese beiden Personen durch andere, nicht gelistete, Personen ersetzen, weil ihm eine Beauftragung dieser Personen nach dem Bereitstellungsverbot (Art. 23 Abs. 3 VO 267/2012) verboten ist. Für den Finanztransfer muss D an die Regelung des Art. 30a denken: Demnach sind vorherige Meldungen an die Bundesbank (ab einem Betrag von 10.000 €) bzw. vorherige Genehmigungen durch die Bundesbank (ab einem Betrag von 400.000 €) erforderlich. D kann somit von den geplanten Gütern nur die Viton-Ringe ausführen, falls er zuvor eine BAFA-Genehmigung erhält. Er muss seine beiden gelisteten Dienstleister (Spediteur HTTS und Bank Sepah) durch andere ersetzen. Und er muss an die vorherige Einschaltung der Bundesbank denken, um keinen Verstoß gegen das EU Iran-Embargo zu begehen. Lösung Abwandlung des Ausgangsfalls (Lieferung im Mai 2016) Die jetzige VO 267/2012 wird dann abgeschafft sein, an ihre Stelle tritt eine neue VO, die vor allem auf ein Nuklear-Embargo und ein Waffenembargo begrenzt ist, wobei Personen-Listungen (nach Attachment 2 zu Anhang II) hinzutreten. Was ändert sich bei der Güterprüfung? Die jetzigen Anhänge II und III sind weitgehend nuklear bezogen, und der jetzige Anhang I nur zu einem kleinen Teil, nämlich nur bzgl. der Güter, die von der NSG (Nuclear Supplier Group) benannt sind. Daher ist davon auszugehen, dass die jetzigen Anhänge II und III weitgehend, im Zweifel reduziert um einige Positionen ohne nukleare Bedeutung, in die neue VO übernommen werden. Dann wird D das Lieferverbot für die Öfen nach der Verbotsposition II.A2.006 beachten müssen, sowie die Genehmigungspflicht für die Viton-Ringe nach der Position III.A1.003. Bzgl. der Dual Use-Position 2B230 kommt es darauf an, von welchem Regime sie benannt wurde. Da diese von der NSG benannt wurde, wird es bei dem Lieferverbot bleiben. Wäre es hier um ein anderes Gut gegangen, z.B. um eine Kreuz(Tangential-) Stromfilter-Ausrüstung nach 2B352d, welche von der Australia Group gelistet wurde, ist davon auszugehen, dass diese Position nicht für die neue Iran-VO mit einem Lieferverbot Iran gelistet wird. Was ändert sich bei der Personenprüfung? Bezüglich der Personenlistungen wird es nur noch die geben, welche auf dem Attachment 2 zu Anhang II gelistet sind (86 Listungen im Anhang VIII und 194 im Anhang IX). Die HTTS wird dann nicht mehr gelistet sein (sie befindet sich auf Attachment 1 zu Anhang II), während die Bank Sepah noch gelistet sein wird (sie ist auf Attachment 2 zu Anhang II). D wird daher seinen Spediteur behalten können, während er die Bank Sepah durch eine nicht gelistete Bank ersetzen muss. Bzgl. der Prüfung seines Finanztransfers wird sich vieles ändern, da in der neuen Iran-VO die Artikel 30 ff. VO 267/2012 (Beschränkungen für Finanztransfers) ganz gestrichen werden sollen. Daher wird die Pflicht entfallen, vorherige Meldungen bzw. Genehmigungen bei der Bundesbank zu erstatten bzw. einzuholen. Gerade diese Aufhebung der Finanz-Restriktionen wird dazu führen, dass der Iran-Handel umfassend stimuliert wird. Allerdings gibt es eine Unsicherheit, ob evtl. doch noch indirekt eine Prüfung der alten Iran-Embargo-Rechtslage erforderlich ist oder nicht. Da nach einem Verstoß z.B. des Irans gegen seine Pflichten das alte Iran-Embargo u.U. binnen drei Monaten wieder eingeführt werden kann, stellt sich die Frage nach einem Vertrauensschutz. Hierzu heißt es in Rn. 37 des Wiener Iran-Abkommens wie folgt: Die bisherigen Sanktionen würden keine Rückwirkungen entfalten bzgl. Verträgen, die vor dem Anwendungsdatum der bisherigen Sanktionen unterzeichnet werden; dies gelte aber nur insoweit, als diese Verträge „konsistent sind mit dem JCPOA <Joint Comprehensive Plan of Action = Wiener Iran-Abkommen> und den bisherigen und jetzigen UN Sicherheitsrat-Resolutionen“. Sollte dieser Wortlaut unverändert in die neue Iran-Embargo-VO der EU aufgenommen werden, würde dies zu der Pflicht führen, jede Lieferung in den Iran erst nach der neuen Rechtslage und dann zusätzlich – aus Gründen des Vertrauensschutzes – nach der alten Rechtslage zu prüfen. Dies wäre eine unverhältnismäßige Belastung der Exporteure, da sie sich dann aus Gründen des Vertrauensschutzes überlegen werden, sich möglichst immer nach der alten Iran-Embargo-VO zu richten. Das kann kaum das Ziel der Neuregelung sein, welche auf eine möglichst weitgehende Abschaffung der Restriktionen des Iran-Embargos gerichtet ist. Update (30. August 2015) Inzwischen hat der UN Sicherheitsrat die Resolution 2231 (2015) am 20. Juli 2015 verabschiedet, in welcher die UNMitglieder aufgefordert werden, das Wiener JCPOA Abkommen entsprechend dem Zeitplan zu befolgen. Die IAEO wird entsprechend aufgerufen, ihren Verifikationsbericht vorzulegen. Am 31. Juli 2015 hat die EU-VO 2015/1328 bestätigt, dass die bisherigen Erleichterungen bis zum 14. Januar 2016 verlängert werden. Am gleichen Tag wurde mit EU-VO 2015/1327 vor allem der Art. 43 c in die VO 267/ 2012 eingefügt: Nach dieser Bestimmung können vor dem in Kraft treten der im Wiener JCPOA Abkommen vorgesehenen Erleichterungen im Einzelfall schon vorher Genehmigungen erteilt werden, falls dies im Vorgriff auf diese Erleichterungen geschieht. Und am 05. August 2015 hat das BAFA ein neues Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos veröffentlicht. Update vom 20.10.2015 Inzwischen liegt die EU-VO 2015/1861 vom 18.10.2015 vor, die mit Wirkung zum Implementation Day (vermutlich ab Mai 2016) zu folgenden Änderungen bei der Iran Embargo VO 267/2012 führen wird: Erhalten bleiben lediglich die bisherigen Anhänge II (nuklear nutzbare Güter), VII a (Software für Unternehmens-Ressourcenplanung) und VII b (Grafite und Metalle), wobei es sich nicht länger um Verbotsanhänge, sondern um Genehmigungspflichten handelt; hierbei sind z.T. die Listen etwas ausgedünnt worden. Es wird einen neuen Verbots-Anhang geben für Güter, die vom MTCR-Regime erfasst sind (Anhang III). Und es wird mit dem neuen Anhang I einen neuen Genehmigungs-Anhang geben: An die Stelle aller gelisteten Dual-Use Güter wird dann allein die Liste der Güter des NSGRegimes mit ihren Gütern (NSG Teil I) und Dual-Use Gütern (NSG Teil II) treten. Die Durchführungs-VO 2015/1862 vom gleichen Tag stellt noch klar, welche Personen auf den Anhängen VIII und IX mit Wirkung zum Implementation Day gestrichen werden sollen. Resümee Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum, wenn das Wiener Iran-Abkommen zu der Annahme führt, dass das IranEmbargo von EU und USA erstens sofort und zweitens in Gänze aufgehoben wird. Beides ist nicht der Fall. Die Aufhebung des Iran-Embargos wird, sofern der US-Kongress das Wiener Iran-Abkommen bestätigt und die IAEO die erforderliche Verifikations-Bescheinigung vorlegt, in zwei Schritten erfolgen, die acht Jahre auseinander liegen: ab ca. Mai 2016 (Teil 1) bzw. ca. ab Oktober 2023 (Teil 2). D.h. es besteht das Risiko, dass einige Restriktionen noch bis ca. Oktober 2025 andauern könnten. Dennoch sollte davon ausgegangen werden, dass das jetzige, sehr umfassende, Iran-Embargo ab ca. Mai 2016 weitgehend in ein Embargo überführt wird, das primär auf Nuklearrisiken und auf ein Waffenembargo und die dazu gehörigen PersonenListungen reduziert sein wird. Allerdings will die EU dieses neue EU Iran-Embargo etwas umfassender ausgestalten, weil dieses bis ca. Oktober 2023 u.a. auch noch die Ausfuhrbeschränkungen für Metalle und Software nach den jetzigen Anhängen VII B und VII A enthalten wird. Weiterhin kann nur davor gewarnt werden, jetzt schon Liefer-Verträge mit Iran bzgl. für Iran verbotene Güter unter der Bedingung der Aufhebung des Iran-Embargos abzugeben. Im Zweifel stellen solche Verträge nach jetzigem Recht einen Embargo-Verstoß dar, weil das Iran-Embargo von EU und USA auch schon alle Vorstufen für Handelsaktivitäten mit dem Iran unter das Verbot fallen lassen. Allein rechtlich unverbindliche Letter of Intent sind jetzt möglich. Diese sollten so ausgestaltet sein, dass sie nicht in Wirklichkeit doch schon bindende Vorverträge sind. Das Wiener Iran-Abkommen ist ein dringend benötigter, historischer Schritt, der zum Weltfrieden beitragen kann. Da sich Iran verpflichtet hat, die nuklearen Risiken wirksam zu bekämpfen, und da diese Schritte transparent überprüft werden können, besteht in der Tat keine Notwendigkeit mehr für ein solches umfassendes Iran-Embargo. Die neuen Handelsmöglichkeiten, die wegen der o.g. Risiken anwaltlich begleitet sein sollten, werden dazu führen, dass der Iran für seine Wirtschaft dringend benötigte Güter erhält. Gerade für die deutsche Wirtschaft entstehen hier große Marktchancen. Um diese Liberalisierung des Iran-Handels zu erreichen, ist aber wichtig, dass der EUGesetzgeber die o.g. Unsicherheit bzgl. des Vertrauensschutzes klärt, weil sonst indirekt wieder die alte Rechtslage beachtet werden müsste. Quellen und weiterführende Hinweise: • Joint Comprehensive Plan of Action, Vienna 14 July 2015 mit den Anhängen I–V, erhältlich unter: www.eeas.europa.eu/statements-eeas/ docs/iran_agreement (sowie auf unserer Homepage: Rechtstexte aktuell, Iran Embargo) • UN Security Council, Resolution 2231 (2015), 20.7.15, S/RES/2231 (2015) • BAFA, Merkblatt zu den Entwicklungen des IranEmbargos, 5.8.2015 • EU VO 2015/1861 und 2015/1862 sowie GASP Beschluss 2015/1863, alle in: EU-Amtsblatt L 274/1, L 274/161 und L 274/174 • Hahn, Die deutsche Exportwirtschaft im Dschungel des Unionsrechts, in: Ehlers/Wolffgang Hrsg., Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Frankfurt 2015, S. 83 ff. 19 Beiträge · Aufsätze · Berichte • Hohmann, Angemessene Außenhandelsfreiheit im Vergleich: Die Exportpraxis der USA, der EG und Japans (Reihe: Ius Publicum Band 89), Tübingen 2002, S. 157 ff. • Hohmann, Einfluss der OFAC Regulations auf US-(Re-)Exporte, in: Böer Hrsg./Groba/ Hohmann, Praxis der US-(Re-)Exportkontrolle, 2. Aufl. 2011, S. 119 ff. (3. Aufl. im Druck) • Hohmann, Baldiges Ende des Iran-Embargos?, in: Export-Manager 4/2015, S. 14–16 • Hohmann, Mittelbare Bereitstellung im Iran-Embargo: Von der mittelbaren Personenlistung zur mittelbaren Güterlistung?, in: Ehlers/Wolffgang Hrsg., Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Frankfurt 2015, S. 217 ff. • Schwendinger, Das sanktionsrechtliche mittelbare Bereitstellungsverbot, in: Ehlers/Wolffgang Hrsg., Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahme und Perspektiven, Frankfurt 2015, S. 333 ff. rolle • Hohmann, Aktuelles zum Iran Embargo: Vorverträge & Co, in: Export-Manager 6/2015, S. 16–17 • Schwendinger/Bender, Exportbeschränkungen für Dual-Use-Güter, Embargos und Sanktionen (Abschnitt 35), in: Paschke/Graf/Olbrisch Hrsg., Hamburger Handbuch des Exportrechts, 2. Aufl. 2014, S. 877 ff. Exportkont Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht Praxisbericht und Empfehlungen im Lichte der neuen ISO 19600 Von Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Münster, ([email protected]) Seit dem 1. September 2013 existiert die Möglichkeit der Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht, § 22 Abs. 4 AWG. Aus Beratersicht ist Zeit für eine kritische Betrachtung einer nicht unproblematischen Norm. Hilfreich ist hier die vor wenigen Wochen veröffentlichte ISO 19600, die als internationale Übereinkunft erstmals eine Konkretisierung der Grundlagen einer innerbetrieblichen Organisation als Voraussetzung der Bußgeldfreiheit bietet. INHALT • Ausgangspunkt • Einordnung der Norm • Bußgeldfreiheit • Kritik an der Vorschrift und Lösungsmöglichkeiten • Fazit Der Ausgangspunkt Der Ausgangspunkt der Selbstanzeigenorm im Außenwirtschaftsrecht liegt in den Bestimmungen zum Authorised Economic Operator (AEO). Inhaber dieses Zertifikats sind verpflichtet, die Zollbehörden über Umstände zu unterrichten, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können, Art. 14w Abs. 1 ZK-DVO. Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Ausfuhrabwicklung, die sich in AEO-Unternehmen ereignet haben, sind von diesen selbstständig zu melden. Soweit AEO-Unternehmen durch entsprechende Meldungen ihrer 20 Verpflichtung nachgekommen sind, soll es in der Vergangenheit zu Bußgeldverfahren gekommen sein, die mit teils hohen Bußgeldern abgeschlossen wurden. Diese Situation wurde von der Wirtschaft als ungerecht empfunden: Unternehmen, die ihre besondere Zuverlässigkeit nicht in Form des Zertifikats des AEO unter Beweis gestellt haben, sind unter keinem rechtlichen Aspekt verpflichtet, Meldungen dieser Art abzugeben. Durch Art. 14w ZKDVO wird der verfassungsrechtliche Nemo-tenetur-Grundsatz, also die Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, für AEOs eingeschränkt, mit der Konsequenz, am Ende zusätzlich schlechter gestellt zu werden, indem Bußgelder für Vorgänge verhängt werden, die Nicht-AEO-Unternehmen nicht melden müssen. Diesem Missstand soll der neue § 22 Abs. 4 AWG abhelfen, indem zumindest in den Fällen der „einfachen Ausfuhrverstöße“ des § 19 Abs. 2–5 AWG eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt, wenn der Verstoß vom Unternehmen im Rahmen einer Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes aus gleichem Grund für die Zukunft getroffen werden. Die Einordnung der Norm Die Motivation für die Schaffung dieser Norm ist verständlich. Die beschriebene Ausgangssituation erscheint in der Tat befremdlich. Im Wortprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 10.12.2012 wird der Begründungsschwerpunkt zwar auf die Strafbefreiung als verfahrensrechtliche Lösung für Arbeitsfehler und fahrlässige Verstöße im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gelegt (Seiten 20 f. und 31 f.) und in der Beschlussempfehlung vom 16.1.2013 wird die stärkere Motivation der Unternehmen, ihre interne Überwachung zu verbessern und Arbeitsfehler zu melden, hervorgehoben (Seite 11), gleichwohl soll in den zwischenzeitlichen Ausschuss- beratungen das beschriebene „Nemo-tenetur-Dilemma“ eine gleichermaßen treibende Kraft für die Schaffung des § 19 Abs. 2–5 AWG gewesen sein: Wenn ein AEO-Zertifikatsinhaber seiner Verpflichtung nachkommt, eine kleinere Verfehlung zu melden, die er im Rahmen seines eigenen Audits entdeckt hat, dann darf dies nicht zur Einleitung eines für das Unternehmen und die beteiligten Mitarbeiter belastenden Ermittlungsverfahrens und erst recht nicht zur Verhängung eines Bußgeldes führen. Die Zollverwaltung hatte sich schließlich vorher im Rahmen des Verfahrens der Verleihung des AEO-Zertifikats von der ausreichenden internen Organisation des AEO-Antragstellers überzeugt. Ein Organisationsverschulden sollte damit schon aufgrund der intensiven Prüfung im Rahmen der AEO-Bewilligung ausgeschlossen sein. Die Aufdeckung eines gleichwohl unterlaufenen Fehlers im Rahmen des späteren firmeninternen Audits zeigt, dass das Unternehmen stets bemüht ist, das eigene System zu optimieren. Niemand geht im Compliancerecht davon aus, dass Fehler vollständig vermieden werden können. Auch bei einem Unternehmen mit herausragender Organisation sind Fehler möglich. Diese aufzudecken und die Organisation entsprechend anzupassen, sofern erforderlich, ist Inhalt gelebter Compliance-Praxis, wie sie auch die ISO 19600 vom 15.12.2014 beschreibt. Die Verleihung des Zertifikats des AEO ist Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Zollverwaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 ABl. vom 19.12.2006, L 360/64, mit der das System des AEO eingeführt wurde, beschreibt dies so: „Die Wirtschaftsbeteiligten, die die Voraussetzungen für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllen und sich somit positiv von anderen Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden, sollten als zuverlässige Partner in der Lieferkette angesehen werden“ (Begründungserwägung 5, Satz 1). Die Zollverwaltung, die mittels des AEO-Zertifikats gerade auf ein vertrauensvolles Verhältnis zu den besonders zuverlässigen Unternehmen setzt, hätte selbst erkennen müssen, dass sich eine Bebußung gerade dann verbieten sollte, wenn ein Unternehmen durch Eigenkontrolle bemerkt hat, dass leichtere Fehler unterlaufen sind und wenn das Unternehmen diese Fehler selbstständig meldet. Eines § 22 Abs. 4 AWG hätte es nicht bedurft. Die Bußgeldfreiheit Die Bußgeldfreiheit der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG setzt • eine fahrlässige Begehung eines Verstoßes nach § 19 Abs. 2–5 AWG, • die Aufdeckung des Verstoßes im Wege der Eigenkontrolle, • die Anzeige an die zuständige Behörde bevor Ermittlungen der Behörde aufgenommen wurden sowie • die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund voraus. Der Anwendungsbereich ist bemerkenswert. Entsprechend seiner ursprünglichen Erwägungen (Bußgeldfestsetzung nach der Mitteilung kleinerer Verstöße durch AEO) hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Norm auf eben diejenigen kleineren Verstöße ausnahmslos in fahrlässiger Begehungsform beschränkt, die in § 19 Abs. 2–5 AWG mit einem Bußgeld bewährt sind. Da der Tatbestand des § 19 Abs. 2 AWG ohnehin nur vorsätzlich verwirklicht werden kann, ist § 22 Abs. 4 AWG insoweit gegenstandslos. Zu den Abs. 3–5 des § 19 AWG zählen beispielsweise die Missachtung einer vollziehbaren Anordnung oder Verfehlungen im Rahmen eines Ausfuhrverfahrens beim Vorzeigen der Ware, bei Abgabe notwendiger Erklärungen (Codierungen) oder im Rahmen der Gestellung. Das sind allesamt Verfehlungen, bei denen man in der Vergangenheit über eine Offenbarung nicht ernsthaft nachgedacht hätte, bei denen es auch keine Notwendigkeit gegeben hätte, diese den zuständigen Behörden zu offenbaren. Umfasst sind aber auch Verfehlungen in Form der Abgabe einer Boykotterklärung, § 7 AWV oder der unterlassenen oder fehlerhaften Meldung von Geldtransfers nach der Iran-EmbargoVerordnung. Hier könnte eine Meldung empfehlenswert sein. Es fehlt im Anwendungsbereich die Verfehlung der Missachtung einer Genehmigungspflicht, wie beispielsweise die Ausfuhr oder Verbringung ohne Genehmigung oder die Missachtung eines Embargos. Diese Art Verstöße fallen, sofern sie fahrlässig begangen wurden, unter den Ordnungswidrigkeitentat- bestand des § 19 Abs. 1 AWG. Für diese Verfehlungen ist § 22 Abs. 4 AWG jedoch nicht anwendbar. Es ist zu begrüßen, dass die Zollverwaltung mit Erlass vom 12.2.2014 versucht hat, Details zu den einzelnen Voraussetzungen zu präzisieren. So wird anerkannt, dass der Begriff der Eigenkontrolle weit auszulegen ist. Es ist ausreichend, wenn die Aufdeckung auf einem unternehmensinternen Entscheidungsprozess beruht. Auch die in unserer Praxis zur Selbstanzeige gebrachten Verstöße werden häufig im Rahmen unserer Audits, die von der Geschäftsleitung beauftragt werden, aufgedeckt. Die Ergreifung angemessener Maßnahmen wird vom BMF ebenfalls weit interpretiert. Zum einen stellt es klar, dass die angemessenen Maßnahmen noch nicht vollständig realisiert sein müssen, wenn die Selbstanzeige abgegeben wird. Das ist sehr sinnvoll, führt es doch dazu, dass das Unternehmen nicht erst den Abschluss der angemessenen Maßnahmen abwarten muss, bevor eine Selbstanzeige möglich ist. Sollten wegen dieser Tat nämlich Ermittlungsmaßnahmen ergriffen worden sein, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Es kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine Selbstanzeige abgegeben werden. Zum anderen wird zur Beurteilung der „Angemessenheit“ auf eine Betrachtung der Schwere der Verstöße und der Situation im individuellen Unternehmen abgestellt. Hier gilt ein unternehmerisches Ermessen, das im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse ausgeübt werden muss. Was darunter zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht näher erläutert. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der AWG-Novelle, in deren Zuge auch § 22 Abs. 4 AWG ins Gesetz aufgenommen wurde, entsprechender Anregungen zum Trotz dagegen entschieden, nähere Ausführungen zu dem Maß angemessener interner Organisationsstrukturen zu machen. Hier kann die neue ISO 19600 vom 15.12.2014 zu Richtlinien über den Einsatz von Compliance Management-Systemen zur Konkretisierung herangezogen werden. Sie hat keinen Gesetzescharakter, ist aber als internationale Norm durch die International Organization for Standardization (ISO) Ende des vergangenen Jahres verabschiedet worden. 21 Beiträge · Aufsätze · Berichte Die ISO 19600 beschreibt einen Prozess regelmäßiger Risikoanalyse, deren Ergebnisse zu Maßnahmen führen sollen, die individuell und angemessen im jeweiligen Unternehmen Gesetzesverstöße verhindern sollen. Als einen zwingenden Grund für eine gezielte Risikoanalyse sieht sie einen Regelverstoß. Nach Ziff. 10.1 müssen im Falle einer „Nonconformity“ oder „Noncompliance“ nicht nur Maßnahmen ergriffen werden, die Regelverstöße zu korrigieren, sondern auch untersucht werden, welche Veränderungen am Compliance Management System (CMS) vorzunehmen sind, um zukünftig Verstöße dieser Art zu verhindern. Interessanterweise verlangt die ISO 19600 an dieser Stelle nicht zwingend eine Änderung des CMS, „make changes to the compliance management system, if necessary“ (10.1.1e). Hier ergibt sich ein Unterschied zu § 22 Abs. 4 AWG: Danach ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass im Unternehmen „angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden.“ Es wurde bereits nach Erlass der Norm kritisiert, dass bei manchen Verstößen, die sich nicht auf ein Strukturdefizit im Unternehmen zurückführen lassen (etwa einfache Arbeitsfehler grundsätzlich gut und gewissenhaft arbeitender Mitarbeiter), Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes nicht zu treffen sind, weswegen in solchen Fällen die Bußgeldfreiheit des § 22 Abs. 4 AWG nicht zu erlangen ist. Auch wenn dies dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 AWG widerspricht, wird man mit der ISO 19600 fordern müssen, dass § 22 Abs. 4 AWG so zu lesen ist, dass angemessene Maßnahmen aus einer anlassbezogenen Strukturanalyse bestehen und dass nur dann Veränderungen am internen Complianceprogramm vorzunehmen sind, wenn sich diese dabei als erforderlich erweisen. Die Folge der Selbstanzeige ist die Bußgeldfreiheit. Dies gilt auch im Hinblick auf eine außerhalb des AWG vorzunehmende bußgeldrechtliche Bewertung, also auch im Bezug auf die Ahndung wegen Verletzung anderer Ordnungswidrigkeitentatbestände wie der Aufsichtspflicht, § 130 OWiG, mit der Möglichkeit der Unternehmensbuße, § 30 OWiG. Die Empfehlung einer entsprechenden Auslegung des § 22 Abs. 4 AWG durch die Zollverwaltung in dem Erlass vom 12.2.2014 ist sehr zu begrüßen. Die Bußgeldfrei- 22 heit bezieht sich dann aber ausschließlich auf die selbstangezeigten Vorgänge. Im Erlass vom 12.2.2014 wird klargestellt, dass die Zollbehörde frei darin ist, aufgrund einer Selbstanzeige weitere Ermittlungen anzustellen. Die Folge könnte also die Ermittlung weiterer Verstöße sein. Dieses Ergebnis ist in sich nicht überraschend, ist es doch auch nach einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige Regelfall, dass gegen den Anzeigenerstatter nach Eingang der Selbstanzeige ein Ermittlungsverfahren wegen potenzieller weiterer Verstöße eingeleitet wird. Dies geschieht, um Beweise zu weiteren Verstößen prozessual nutzbar zu machen, weil bei jeder Selbstanzeige nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anzeigenerstatter nur einen Teil eingeräumt hat. Solche Ermittlungsverfahren werden zum Ende des Verfahrens folgenlos eingestellt. Dies darf niemanden von der Erstattung einer Selbstanzeige abhalten, auch wenn es im Einzelfall geboten sein kann, vor Erstattung einer Selbstanzeige durch ein gegebenenfalls externes Audit sicherzustellen, dass sämtliche Verfehlungen vollumfänglich eingeräumt werden. Trotz Bußgeldfreiheit kann die Selbstanzeige erhebliche Nachteile für das Unternehmen haben. Kommt es nämlich nicht zur Verhängung eines Bußgeldes, besteht die Möglichkeit, dass der Vorteil der Tat für verfallen erklärt wird. Es kann der gesamte Erlös der Tat – nicht nur der Gewinn – von diesem Verfall betroffen sein, § 29a OWiG. Das bedeutet, das aufgrund § 22 Abs. 4 AWG bußgeldfreie Unternehmen läuft „Gefahr“, dass der gesamte Erlös des betroffenen Geschäftes für verfallen erklärt wird, was eine Zahlungspflicht des Unternehmens in dieser Höhe nach sich zieht. Die Höhe des Verfalls ist im Sinne des BGH vom 19.1.2012 gegebenfalls auf die ersparten Aufwendungen zu beschränken. Gleichwohl kann der Verfall erheblich sein. Dann ist die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzuges von Verfallszahlungen, wie sie der BFH sieht, ein schwacher Trost. Kritik an der Vorschrift und Lösungsmöglichkeiten Der Hauptkritikpunkt der Vorschrift bezieht sich auf den eingeschränkten Anwendungsbereich. Völlig nachvollziehbar ist, dass sich die Vorschrift nur auf fahrlässiges Handeln bezieht. Es ist legitim, dass der Gesetzgeber – anders als bei der Selbstanzeige im Steuerrecht – vorsätzliches Handeln nicht rechtlich privilegiert. Schlicht nicht nachvollziehbar ist jedoch die Beschränkung der Bußgeldfreiheit auf andere Verfehlungen als auf die Verletzung von Genehmigungspflichten und Embargobestimmungen nach § 19 Abs. 1 AWG. Die ungenehmigte oder verbotene Ausfuhr dürfte als der häufigste Verstoß im Rahmen der Verfehlungen gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen angesehen werden und ist nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 4 AWG nicht umfasst. Güter werden unter Verkennung ihrer Listung ohne Genehmigung oder entgegen eines in einem Embargo aufgestellten Verbotes ausgeführt oder verbracht. Der Unrechtsgehalt solcher Verfehlungen ist im Regelfall nicht sonderlich hoch. Diese Verstöße betreffen Unternehmen, die kompliziert formuliertes Recht fehlerhaft anwenden oder technische Details einer Ware nicht richtig einschätzen. In der Regel handelt es sich bei solchen Verstößen um Vorgänge, die genehmigungsfähig gewesen wären, wenn im Unternehmen realisiert worden wäre, dass eine Genehmigung erforderlich war. In der Vergangenheit waren (und trotz § 22 Abs. 4 AWG glücklicherweise auch noch heute sind) solche Vorfälle lösbar. Wir fertigen seit Jahren mit Erfolg Selbstanzeigen für Unternehmen, denen „klassische“ Außenwirtschaftsverstöße wie die ungenehmigte/verbotene Ausfuhr von gelisteten Gütern unterlaufen. Solche Verstöße passieren in der täglichen Praxis nicht selten und sind vielfach nicht auf fehlende Gesetzestreue des Unternehmens oder dessen Mitarbeiter zurückzuführen. Wir beobachten diese Fälle in unserer Beratungspraxis recht häufig, weil es exportierenden Unternehmen immer passieren kann, dass aus Arbeitsfehlern heraus versäumt wird, Genehmigungen einzuholen, weil man ein Gut nicht als gelistet erkennt oder weil man glaubt, für diesen individuellen Vorgang (z.B. Versand eines Musters) sei eine Genehmigung nicht erforderlich. Dies ist nicht zuletzt der Komplexität der Rechtsmaterie geschuldet. Es handelt sich um einfache Arbeitsfehler, die Mitarbeitern unterlaufen. Dies hat auch die Bundesregierung erkannt, indem sie in den FAQ zur AWG-Novelle schreibt, dass man für diese Fälle eine Fahrlässigkeitsnorm, § 19 Abs. 1 AWG, geschaffen habe, um die Mitarbeiter, die fahrlässig gehandelt haben, nicht zu kriminalisieren (FAQ Nr. 5). Warum werden sie dann nicht auch privilegiert im Rahmen des § 22 Abs. 4 AWG? Mit dem Ausschluss der Bußgeldfreiheit solcher Verstöße aus dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 4 AWG könnte der falsche Eindruck entstehen, der Gesetzgeber wollte diese Verstöße in jedem Fall mit einem Bußgeld belegen. Ob der Gesetzgeber wirklich die Bußgeldfreiheit für Verstöße nach § 19 Abs. 1 AWG ausschließen wollte, muss mangels Äußerungen des Gesetzgebers dazu offen bleiben. Dies darf allerdings bezweifelt werden. Das folgt aus dem Verweis der Norm auf § 47 OWiG. Das sogenannte Opportunitätsprinzip, das in § 47 OWiG zum Ausdruck kommt, besagt, dass im Bezug auf die Ordnungswidrigkeit eine Ahndungserlaubnis aber keine Ahndungspflicht folgt. Die zuständige Verfolgungsbehörde betreibt das Verfahren im Rahmen eines eigenen Ermessens und kann es jederzeit einstellen, im Falle der gerichtlichen Anhängigkeit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Unabhängig von der Frage, ob eine Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt (wie im Strafrecht) kann das Verfahren auch dann eingestellt werden, wenn schon kein öffentliches Interesse an der Verfolgung vorliegt. In der Literatur werden hier als Beispiele eine geringe Schuld, ein geringer Schaden oder Unklarheit der Rechtslage genannt. Aber auch das Strafrecht kennt eine Folgenlosigkeit des eigentlich strafbaren Handelns im Einzelfall: Nach § 153 Abs. 1 StPO kann von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Nach § 46 StGB ist die Strafe des Täters nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen, insbesondere nach der Gesinnung des Täters, seines Tatwillens, nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit bzw. nach dem Nachtatverhalten. Im Falle einer ungenehmigten Ausfuhr ist also zu berücksichtigen, inwieweit der Vorgang genehmigungsfähig gewesen ist. Unter den Aspekt des Nachtatverhaltens fallen in Bezug auf das Außenwirtschaftsrecht Handlungen wie die Durchführung eines internen oder externen Audits im Unternehmen und das Ergreifen erforderlicher angemessener Maßnahmen, solche Verstöße zu- künftig zu verhindern. Auch das Verhalten des Täters im anschließenden Ermittlungsverfahren beeinflusst die Folgen einer Tat, so z.B., wenn ein Vorgang vollumfänglich eingeräumt wird, was einer Selbstanzeige gleichkommt. Letztlich sprechen compliance-rechtliche Gesichtspunkte gegen den Ausschluss einer Bußgeldfreiheit für die klassischen Verstöße im Außenwirtschaftsrecht wie fahrlässige ungenehmigte oder verbotene Ausfuhren oder Verbringungen. Die Forderung an die Unternehmen, durch geeignete Maßnahmen Rechtsverstöße zu vermeiden, impliziert, dass diese nie vollständig auszuschließen sind. Auch die ISO 19600 fordert daher angemessene Maßnahmen und beschreibt ein System regelmäßiger und anlassbezogener Überprüfungen des CMS, ohne jedoch die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen aus den Augen zu verlieren. Wenn aber die Verpflichtung des Unternehmens darin liegt, angemessene Strukturen zu schaffen, die Verstöße verhindern und nicht alles zu unternehmen, was einen Verstoß ausschließt, dann kann die Realisation dieses Restrisikos nicht zu sanktionsrechtlichen Folgen führen. Zumindest ist für strafrechtliche Vorwürfe im Bezug auf die Struktur eines Unternehmens dann kein Raum. Bleibt die Frage nach weiteren Folgen der Tat, außerhalb der Möglichkeit des Bußgeldes. Im § 22 Abs. 4 AWG fehlt es an einer Regelung zum Verfall. Ein Bußgeld ist für ein Unternehmen zwar unangenehm, dürfte aber in der Regel von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Anders ist dies beim Verfall. Wenn für einen Vorgang das Risiko des Verfalls gegebenenfalls in Höhe des gesamten Bruttoerlöses besteht, kann dies je nach Volumen des Geschäftes in dem der Verstoß unterlaufen ist, eine große Belastung für ein Unternehmen darstellen. Da die Verfallszahlung die Ertragssteuern mindert, dürfte der mögliche Verfall bis zum Abschluss des sich der Selbstanzeige anschließenden Verfahrens rückstellungspflichtig sein. In der Praxis des Autors hat dies bereits zu erheblichen bilanziellen Turbulenzen geführt. Das ist vom Gesetzgeber mutmaßlich nicht bedacht worden. Man hätte die Konsequenz des Verfalls in die Folge der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG aufnehmen müssen. Hier stellt es einen schwachen Trost dar, dass § 47 OWiG es erlaubt, auch von dem Ausspruch eines Verfalls abzusehen. Fazit Die Norm des § 22 Abs. 4 AWG ist Ergebnis einer schnellen, ggf. zu schnellen, Gesetzgebungsaktivität. Bis zur letzten Lesung befand sich die Norm noch nicht in den Drucksachen des Bundestages. Die oben dargestellten Probleme sind mutmaßlich in der Kürze ihrer Entstehungszeit nicht ausreichend bedacht worden, zumindest sollten sie Anlass zu einer Überarbeitung der Norm geben. Auch wenn es des Erlasses dieser Norm nicht bedurft hätte, weil man die Fälle, die zu ihrem Erlass geführt haben, problemlos unter Anwendung von § 47 OWiG hätte lösen können, dient sie doch der Klarstellung gegenüber den Zollbehörden, dass ein Unternehmen nicht mit einem Bußgeld belegt werden darf, wenn ein fahrlässiger Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften erfolgt, das Unternehmen den Verstoß selbstständig aufdeckt und eigenständig erforderliche Maßnahmen ergreift, damit Verstöße dieser Art nicht wieder auftreten. Dies ist ein klares Signal, das zu begrüßen ist. Es ist überdies im Rahmen der Bemühungen der öffentlichen Hand, Kontrollmaßnahmen zunehmend auf die beteiligten Unternehmen zu übertragen, essenziell. Zudem deckt es sich vollständig mit den Vorgaben des Umgangs mit einem Compliance Management System, wie es aktuell in der ISO 19600 beschrieben wird. Es ist nur wichtig, die Einschränkung auf leichtere Verstöße des § 19 Abs. 2–5 AWG nicht so zu interpretieren, dass eine Selbstanzeige anderer Verstöße wie der ungenehmigten/ verbotenen Ausfuhr/Verbringung nicht (mehr) möglich sein soll. Die Voraussetzungen einer straffreien/ bußgeldfreien Selbstanzeige der übrigen Verstöße kann man § 22 Abs. 4 AWG in entsprechender Anwendung entnehmen. Im Lichte einer solch weiten Anwendung ist § 22 Abs. 4 AWG hilfreich für die Praxis und die betroffenen Unternehmen. 23 Exportkont rolle Beiträge · Aufsätze · Berichte Trade Control Compliance 2.0 Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen: EU, USA und interne Organisation Von Rechtsanwalt Rafik Ahmad, EY Eschborn Die Aufgaben von Exportkontrollbeauftragten in Unternehmen haben sich in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Während der Exportkontrollbeauftragte früher zumeist für die Bewertung operativer Exportvorhaben und erforderlichenfalls für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen hinzugezogen wurde, ist seine Funktion heute mit der eines Compliance-Verantwortlichen vergleichbar. Der Schwerpunkt der Aufgaben des Exportkontrollbeauftragten verlagert sich immer mehr hin zum Design und der Implementierung von Prozessen zur Sicherstellung der Exportkontroll-Compliance im Unternehmen. Dies schließt die Durchführung von geeigneten Schulungs- und Monitoring-Konzepten mit ein. Neben den deutsch-europäischen Vorschriften sind dabei auch die für nicht-amerikanische Unternehmen relevanten US-(Re-)Exportkontrollen als ein besonders hoher Risikofaktor zu beachten. „Druck“ von verschiedenen Seiten Nach Erfahrung des Autors sind vor allem die folgenden internen und externen Einflussfaktoren für die „Wandlung“ der Funktion des Exportkontrollbeauftragten vom Export-Mitarbeiter zum Compliance-Verantwortlichen ursächlich: • 24 Im Rahmen der Teilnahme am Außenhandel sind Unternehmen intensiven Prüfungen durch die Hauptzollämter ausgesetzt, bei denen nachträglich u.a. die Einhaltung der Vorschriften des Zoll- und Exportkontrollrechts überprüft wird. Aufgrund eines gewandelten Prüfungsansatzes der Zollverwaltung wird bei den behördlichen Prüfungen nunmehr auch gezielt nach künftigen Compliance-Risiken geforscht. Damit wird das Fehlen eines unternehmensinternen Exportkontrollregelungswerks sowie von Schulungs- und Monitoring-Maßnahmen zu einem zweifachen Risikofaktor: (1) Bei der Feststellung von Zuwi- rungen von ihren Geschäftspartnern einfordern. Während das regulatorische Risiko durch solche Erklärungen nicht (vollständig) übertragen werden kann, dokumentieren sie das Bemühen, im Rahmen der zumutbaren kaufmännischen Sorgfaltspflichten für eine möglichst sichere Lieferkette entlang der Wertschöpfungskette zu sorgen und können in einem worst case-Szenario auch zivilrechtliche Regressmöglichkeiten eröffnen. Zahlreiche Unternehmen unterliegen inzwischen Compliance-Audits und Due Diligence-Prüfungen durch ihre Geschäftspartner, u.a. auch in Gestalt von Vor-Ort-Prüfungen. In den USA verlangen Banken bei Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen teilweise sogar den Nachweis einer innerbetrieblichen Exportkontrolle. Ebenso verfahren inzwischen europäische Banken und Logistiker im Hinblick auf die Einhaltung von EU-Sanktionen (z.B. Russland, Iran). In den USA finden sich selbst in rein nationalen Immobilienverträgen inzwischen Klauseln, wonach die Kaufvertragsparteien versichern, dass sie keine Beziehungen zu Personen auf Sanktionslisten aufweisen. derhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht bietet es regelmäßig ein Einfallstor für den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichten seitens der Ahndungsbehörden. (2) Selbst wenn im Rahmen der Außenwirtschaftsprüfung keine Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt werden, kann das Fehlen eines unternehmensinternen Exportkontrollregelungswerks das Risiko-Rating des Unternehmens in den Bewertungssystemen der Zollverwaltung negativ beeinflussen. Dies kann zu verstärkten Prüfungsaktivitäten der Behörden führen und den Fortbestand von Verfahrenserleichterungen bei der Abwicklung des Außenhandels gefährden. Im Hinblick auf die Einhaltung der US-(Re-)Exportkontrollen sind an dieser Stelle die von USDiplomaten oder Behördenvertretern auch bei nicht-amerikanischen Unternehmen durchgeführten weltweiten post shipment-Kontrollen zu nennen. In diesem Zusammenhang würde es nicht verwundern, wenn ein Gegenstand der aktuellen Spionageaffäre auch die Prüfung der Einhaltung von US-Exportkontrollbestimmungen durch nicht-amerikanische Unternehmen gewesen ist. INHALT • „Druck“ von verschiedenen Seiten • Exportkontrolle im Konzern • Exportkontrolle und IT • Customer Due Diligence • Sanktionsverschärfungen der USA: Krim, Enduse(r)-Kontrollen für Russland und Venezuela • Lockerungen der Kuba-Sanktionen der USA • Ausblick Iran-Sanktionen • Regierung zahlt Millionenbetrag an Exporteur wegen unberechtigter Vorwürfe • Fazit • Vermehrt fordern auch Geschäftspartner von ihren Kunden innerbetriebliche Maßnahmen zur Fehlervermeidung. In der Praxis ist zu beobachten, dass der Umfang von Exportkontroll-Regelungen in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen stetig zunimmt und immer mehr Unternehmen auch eigenständige Exportkontroll-Erklä- • Nach aktueller Rechtsprechung haftet der Vorstand persönlich für ein fehlendes oder unzureichendes Compliance Management System (CMS) im Unternehmen (Innenhaftung). Eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation ist einzurichten, wobei für die Verhältnismäßigkeit des CMS u.a. die Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die geltenden Vorschriften und die geografische Präsenz zu beachten sind. Auch wenn diese Rechtsprechung in einem Korruptionsfall ergangen ist, lassen sich die Grundsätze in gleicher Weise auf den Bereich der ExportkontrollCompliance übertragen. Auf dem Gebiet der Exportkontrolle besteht ein besonderes Haftungsrisiko des Top-Managements: Bei Unternehmen mit genehmigungspflichtigen Exporten ist das gegenüber der Exportkontrollbehörde benannte Mitglied der Geschäftsleitung (Ausfuhrverantwortlicher) persönlich für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften verantwortlich (Außenhaftung). Nach den behördlichen Vorgaben muss der Ausfuhrverantwortliche die Organisation und Überwachung des innerbetrieblichen Exportkontrollsystems sowie die Auswahl ausreichenden Personals und dessen Weiterbildung sicherstellen. Die Verletzung der genannten Pflichten stellt regelmäßig ein Einfallstor für den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung seitens der Ahndungsbehörden gegenüber dem Ausfuhrverantwortlichen oder, wenn ein solcher nicht zu benennen ist, gegenüber der Geschäftsleitung dar. Somit muss es das Ziel eines effektiven Internal Compliance Program (ICP) sein, bei Zuwiderhandlungen, z.B. aufgrund von Arbeitsfehlern, ein Organisationsverschulden der Leitungsebene möglichst auszuschließen und den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung abzuwehren („Abschirmwirkung“). • Die Gewährung zoll- und exportkontrollrechtlicher Vereinfachungen wird zunehmend an den Nachweis eines innerbetrieblichen Exportkontrollsystems im Unternehmen geknüpft. Im Rahmen eines fortlaufenden Monitorings prüft die Zollverwaltung die Einhaltung der Bewilligungsauflagen. Verstöße können zur Aussetzung oder sogar zum Entzug von Bewilligungen führen, was die Exporttätigkeit von Unternehmen faktisch lahmlegen kann. • Neben behördlichen Prüfungen ist in der Praxis auch eine Zunahme von unternehmensinternen Prü- fungen (z.B. durch Corporate Audit oder Corporate Compliance) im Bereich der Exportkontrolle zu beobachten. Das Erfordernis der regelmäßigen Überprüfung der Konzeption, Angemessenheit und Wirksamkeit der innerbetrieblichen Exportkontrolle lässt sich behördlichen Publikationen entnehmen und kann inzwischen als best practice bezeichnet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass außerhalb der Finanzindustrie (vgl. § 25h KWG) die Exportkontroll-Compliance in der Regel nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung ist. Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB hat der Abschlussprüfer u.a. „über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.“ Nur unter diesen Voraussetzungen sind während der Prüfung festgestellte Exportkontrollverstöße im Prüfungsbericht aufzunehmen. • Gleichzeitig ist zu beobachten, dass der Gesetzgeber Compliance-Anstrengungen bei der unternehmensinternen Exportkontrolle in Form von Haftungsprivilegierungen (z.B. Eigenkontrollanzeige sowie „Schonfrist“ bei bestimmten Embargoverstößen) honoriert. Auch die Gewährung zoll- und exportkontrollrechtlicher Vereinfachungen bei der Ausfuhrabwicklung wird, wie oben dargelegt, zunehmend an den Nachweis eines innerbetrieblichen Exportkontrollsystems im Unternehmen geknüpft. Aktuelle Gesetzgebungsvorschläge sehen eine Belohnung von Compliance-Anstrengungen vor, indem diese sanktionsmildernd berücksichtigt werden sollen, wobei gleichzeitig auch eine Strafbarkeit von Unternehmen – also nicht mehr nur der Unternehmensvertreter und -mitarbeiter – diskutiert wird. Längere Wertschöpfungsketten, behördliche Überwachung mit einem ge- wandelten Prüfungsansatz, Compliance-Erwartungen der Geschäftspartner und der Öffentlichkeit, aktuelle Rechtsprechung zur unternehmensinternen Compliance-Organisation, verstärkte interne Prüfungen sowie die Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen sind also die hauptsächlichen Gründe dafür, warum der Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen immer mehr die Rolle eines ComplianceVerantwortlichen wahrnehmen muss. Exportkontrolle im Konzern Nach den behördlichen Vorgaben müssen nur risikobehaftete Geschäftsbereiche, d.h. Bereiche die von Exportkontrollvorschriften betroffen sein können, in das unternehmensinterne ICP einbezogen werden. Da sich die Betroffenheit ändern kann, gehört es allerdings zur Aufgabe des Unternehmens, die Risikosituation zu überwachen und das ICP bei Bedarf entsprechend anzupassen. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Grundsätze einer regelmäßigen Risikoanalyse und Bestandsaufnahme verstärkt auch auf die Exportkontrolle im Konzern Anwendung finden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine exportkontrollrechtliche Haftung des Ausfuhrverantwortlichen bzw. der Geschäftsleitung (in der Regel nach § 130 OWiG) oder des Unternehmens (§ 30 OWiG) regelmäßig nur auf Ebene der exportierenden Gesellschaft besteht. Der Ausfuhrverantwortliche der Konzernmuttergesellschaft haftet ahndungsrechtlich regelmäßig nicht für Ausfuhrverstöße von rechtlich eigenständigen Konzerngesellschaften. Aus Corporate Governance- und Reputationsgesichtspunkten werden in der Praxis jedoch zunehmend auch Mehrheitsbeteiligungen der Muttergesellschaft in das Design der konzernweiten Exportkontrolle miteinbezogen. Zudem gehört die Identifizierung auch von Auslandsrisiken zu den Aufgaben der internen Revision sowie der Compliance-Abteilungen. In der Praxis wird daher zuweilen zwischen dem Ausfuhrverantwortlichen im „engen“ (Gesellschaft) und „weiten“ Sinne (Konzern) unterschieden, wobei diese Begriffe exportkontrollrechtlich nicht anerkannt sind. Im Rahmen ihrer Steuerungs-, Koordinierungs-, Beratungs-, Unterstützungsund Monitoring-Funktion gibt die zen- 25 Beiträge · Aufsätze · Berichte trale Exportkontrollstelle der Muttergesellschaft den grundsätzlichen Rahmen für die Exportkontrolle im Konzern vor. Es existieren hier verschiedene zentrale und dezentrale Ansätze sowie Kombinationen und Mischformen. Sodann wird die lokale Umsetzung durch geeignete Maßnahmen von ihr überwacht. Dabei ist auch der Umgang mit EUund US-Embargos sowie mit den US(Re-)Exportkontrollen im Konzern zunächst rechtlich zutreffend zu bewerten sowie anschließend verbindlich zu regeln. Gerade bei der Auslegung von Embargo-Vorschriften ist besondere Sorgfalt geboten, weil der Wortlaut der Vorschriften allein nicht immer zu eindeutigen Ergebnissen führt. Hier können sich externe Gutachten zur Absicherung des Unternehmens empfehlen. Exportkontrolle und IT In der Praxis ist zunehmend eine Automatisierung im Bereich der unternehmensinternen Exportkontrolle zu beobachten. Die Vorteile liegen auf der Hand: IT-basierte Prozesse sind weniger fehleranfällig und in der Regel auch weniger aufwändig als manuelle Vorgänge. Vor allem IT-Sperren erleichtern den Umgang mit EmbargoRegelungen, die vom Gesetzgeber in immer kürzeren Intervallen in Kraft gesetzt werden. Die Erwartung des Gesetzgebers ist, dass Unternehmen neue Embargo-Regelungen binnen zwei Werktagen nach Veröffentlichung in die internen Prozesse umsetzen. Dies ist für große Unternehmen mit unterschiedlichen Warenausgangskanälen ohne entsprechende IT-Unterstützung kaum zu bewältigen. Entsprechend gilt es, im Unternehmen eine zukunftsfähige IT-Zielbebauung für Zoll und Exportkontrolle zu entwickeln. Die unternehmensinternen IT-Systeme enthalten eine Vielzahl für die Exportkontrolle relevanter Bezugsgrößen. Eine erfolgreiche Exportkontroll-Compliance muss entsprechend auch die Analyse und Konzeption der vorhandenen Systeme, deren Funktion, Verknüpfungen und systemübergreifenden Schnittstellen berücksichtigen. Relevant sind hier vor allem die IT-Systeme bezüglich Stammdaten, Auftragsabwicklung und Versand. Dabei können jedoch nur ausreichend gepflegte und aktualisierte Stammdaten zu einer wirksamen internen Exportkontrolle beitragen. Erfahrungsgemäß erleichtert 26 eine weitgehend einheitliche IT-Landschaft im Unternehmen die Einrichtung automatisierter Exportkontrollprozesse und lässt sich auch für die Zwecke der Einhaltung von US-(Re-)Exportkontrollen nutzbar machen. Unterschiedliche Systeme in gewachsenen Unternehmen stellen hingegen eine Herausforderung dar. Einen IT-Zusammenhang weisen aktuell auch Überlegungen der US-Behörden auf, bei Auslagerung von hinreichend verschlüsselten Daten in eine Cloud schon gar nicht mehr von einem „Export“ auszugehen. Hier bleibt zu beobachten, ob sich die verschiedenen US-Exportkontrollbehörden diesbezüglich einigen, auch was den Grad der notwendigen Verschlüsselung betrifft. Interesse wecken auch erste Ansätze in den USA, aus dem Ausland gesteuerten Cyberangriffen mit den Mitteln des Exportkontrollrechts, nämlich der Aufnahme in US-Sanktionslisten, zu begegnen. Customer Due Diligence Im Hinblick auf die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern gibt es in der Praxis immer wieder Unsicherheit darüber, wann eine Kenntnis des Ausführers über bestimmte sensitive Verwendungszwecke, die zu einer Unterrichtungspflicht an das BAFA führt, vorliegt. Spätestens seit der Reform des Außenwirtschaftsrechts ist klargestellt, dass es einen fahrlässigen Verstoß gegen Catch-all-Kontrollen nicht geben kann. „Kenntnis“ setzt nämlich ein Wissenselement des Ausführers und damit eine mindestens bedingt vorsätzliche Begehung voraus. Im Zusammenhang mit den RusslandSanktionen war im US-Exportkontrollrecht jüngst eine Durchbrechung des vorbeschriebenen Haftungsprinzips im Bereich der Catch-all-Kontrollen zu beobachten. Für Lieferungen bestimmter US-Güter ist eine Exportgenehmigungspflicht vorgesehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer Verwendung für bestimmte Ölprojekte in Russland hat oder aber nicht feststellen kann, ob die Güter für solche Projekte verwendet werden. Es bleibt abzuwarten, ob es sich bei dieser Regelung um einen „Ausreißer“ handelt oder der USGesetzgeber künftig verstärkt den Unternehmen aktive Nachforschungspflichten auferlegen wird. Bereits jetzt ist zu beobachten, dass Unternehmen teilweise größere Compliance-Anstrengungen im Bereich der Catch-all-Kontrollen unternehmen als vom Gesetzgeber gefordert. Aufgrund interner, unternehmenspolitischer Beschränkungen werden Kunden gezielt nach dem Verwendungszweck der zu liefernden Produkte gefragt und bestimmte Verwendungen werden untersagt. Im Rahmen der Privatautonomie und Vertragsfreiheit dürfte dies nicht zu beanstanden sein, solange nicht die Abgabe einer unzulässigen Boykotterklärung verlangt wird und kartellrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Teilweise hinterlegen Unternehmen bei der Kundenneuanlage auch Anteilseigner des Kunden, um das Risiko von Verstößen gegen das mittelbare Bereitstellungverbot zu minimieren. Hier existiert ebenfalls ein Spannungsfeld zwischen der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit, die eine „Kenntnis“ in Form eines mindestens bedingten Vorsatzes über Eigentum oder Kontrolle des gelisteten Anteilseigners voraussetzt, sowie dem Compliance-Verständnis von Unternehmen, welche auch Reputationserwägungen mitberücksichtigen müssen. Seit der Entscheidung der USExportkontrollbehörde, dass die Anteile verschiedener gelisteter Anteilseigner bei der Bewertung, ob ein mittelbares Bereitstellungsverbot besteht, zu addieren sind, ist der Umgang mit dieser Thematik für Unternehmen mit Sicherheit nicht einfacher geworden. Auch kann die Abgrenzung zwischen einer in diesem Bereich straflosen Fahrlässigkeit und einem strafbaren bedingten Vorsatz ein schmaler Grat sein, und die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalls lässt sich nicht vorhersagen. Sanktionsverschärfungen der USA: Krim, End-use(r)-Kontrollen für Russland und Venezuela In der EU gelten weitreichende Embargo-Beschränkungen für zahlreiche Güter, Dienstleistungen und Investitionen auf der Krim und Sewastopol. Noch umfassender sind inzwischen die Krim-Sanktionen der USA: Danach bedarf der Export und Re-Export aller Güter mit US-Exportkontrollursprung an die Krim-Region einer US-(Re-)Exportgenehmigung, die regelmäßig nicht erteilt wird (presumption of denial). Ausnahmen können für Lebensmittel und Arzneimittel greifen. Damit zählt die Krim-Region zu den seitens der USA am stärksten sanktionierten Destinationen weltweit. Im Gegensatz zu den US-Embargostaaten, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien gilt für Re-Exporte von nicht-amerikanischen Produkten mit US-Wertanteilen an die Krim-Region bisher jedoch keine Geringfügigkeitsschwelle von 10 %, sondern 25 %. Sofern der US-Wertanteil unter 25 % liegt und auch alle sonstigen Voraussetzungen einer Wertanteilskalkulation vorliegen, sind Re-Exporte in die Krim aus Sicht des US-Exportkontrollrechts zulässig. Problematisch kann jedoch auch in diesen Fällen die spätere Lieferung von Ersatzteilen mit US-Ursprung sein. Hier gilt es die Voraussetzungen von bestimmten Genehmigungsausnahmen, die für verschiedene Embargo-Länder nicht in gleichem Maße anwendbar sind, sorgfältig zu prüfen und die erforderlichen Bedingungen strikt einzuhalten. Des Weiteren wurden US-Kontrollen für Exporte und Re-Exporte von einigen vergleichsweise einfachen Gütern an militärische Empfänger oder für militärische Endverwendungen in Russland und Venezuela eingeführt, welche z.B. im Rahmen von Ersatzteillieferungen eine Rolle spielen können. Bisher gab es Exportkontrollen dieser Art für Exporte und Re-Exporte in den Irak und nach China. Weiterhin bestehen sektorale Wirtschaftssanktionen der USA gegen Russland, welche vergleichbar sind zu denen in der EU. Lockerung der Kuba-Sanktionen der USA Die jüngst eingeleitete politische Entspannung zwischen den USA und Kuba hat auch exportkontrollrechtliche Folgen: Zwar bleibt das seit Jahrzehnten geltende US-Handelsembargo gegen Kuba weiterhin in Kraft. Erste Handelserleichterungen betreffen neben dem Finanz-, Versicherungs- und Logistiksektor u.a. auch den Export oder Re-Export bestimmter Güter und Dienstleistungen (EAR99-Güter oder solche mit dem alleinigen Kontrollzweck Anti-Terrorism) für den privaten Sektor in Kuba. Erfasst sind u.a. Materialien und Ausrüstungen für den Bau oder die Renovierung privater Gebäude sowie für privatwirtschaftliche Aktivitäten. Weitere Erleichterungen umfassen u.a. bestimmte Telekommunikationsdienste und -produkte sowie Konsumentenelektronik. Die Er- leichterungen gelten auch für nicht-amerikanische Unternehmen, die US-Produkte nach Kuba re-exportieren. Bestimmte US-Finanzinstitute dürfen nunmehr auch bei kubanischen Banken Konten eröffnen und mit Karten des US-Bankensystems Zahlungen in Kuba leisten, um die Zahlungsabwicklung erlaubter Transaktionen zu vereinfachen. Eine für nicht-amerikanische Unternehmen geradezu spektakuläre Entwicklung ergab sich an anderer Stelle: Die USA führen Kuba nicht mehr als sog. Unterstützerstaat von Terroristen. Dies hat u.a. zur Konsequenz, dass Re-Exporte nichtamerikanischer Produkte (z.B. PKW, Maschinen) mit einem US-Wertanteil von bis zu 25 % nach Kuba aus USSicht grundsätzlich zulässig sind, sofern auch alle sonstigen Voraussetzungen einer Wertanteilskalkulation vorliegen (Ausnahmen gelten z.B. für den Einbau rüstungsnaher US-Komponenten in nicht-amerikanische Produkte). Früher galt eine weit niedrigere US-Wertanteilsschwelle von 10 % (in manchen Fällen 20 %), die so manches nicht-amerikanische Unternehmen davon abhielt, den kubanischen Markt zu erschließen. Aber auch bereits nach alter Rechtslage konnten Re-Exporte von US-Produkten nach Kuba aus US-Sicht zulässig sein, wenn die Voraussetzungen von bestimmten Genehmigungsausnahmen vorlagen. Neue wirtschaftliche Chancen dürften sich u.a. für die Automotive-, Energie-, Agrar-, Maschinenbau- und Rohstoffsektoren ergeben. Aufgrund des fortgeltenden US-Handelsembargos gegen Kuba sollte jedoch jede Transaktion mit US-Bezug sorgfältig auf weiterhin bestehende Beschränkungen bzw. das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen überprüft werden. EU-Antiboykottregelungen dürften von den US-Behörden tendenziell nicht als Milderungsgrund bei Verstößen anerkannt werden, worauf einzelne Entscheidungen in Sanktionsfällen hindeuten. Ausblick Iran-Sanktionen Nach mehrmaligen Fristverlängerungen konnte am 14. Juli 2015 der Durchbruch bei den Atomverhandlungen mit dem Iran vermeldet werden. Sofern der Iran sich an die auferlegten strengen Beschränkungen für seine Nuklearindustrie hält und die vereinbarten Kontrollen durch die Internationale Atomenergiebehörde („IAEA“) gewährt, sollen bestimmte Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen der EU und der USA sowie die UN-Sanktionen gegen den Iran stufenweise gelockert werden. Das Wiener Atomabkommen sieht einen komplexen Implementierungsmechanismus vor. Die stufenweise Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU und USA erfolgen im Ergebnis erst nach Bestätigung durch die IAEA, wonach der Iran die zentralen Verpflichtungen zum Rückbau seines Nuklearprogramms gemäß dem Abkommen umgesetzt hat. Nach aktuellem Stand wird hiermit während des ersten Quartals 2016 gerechnet („Implementation Day“). Die Anfang 2016 zu erwartenden Sanktionserleichterungen der EU sollen vor allem folgende Sektoren betreffen: • Bank-, Finanz- und Versicherungsleistungen sowie den Zahlungsverkehr • Öl, Gas, Petrochemie: Aufhebung der Importverbote und Exportverbote für Schlüsselausrüstung sowie Investitionsverbote • Aufhebung der Exportverbote für Marinesektor, Gold, Edelmetalle, Diamanten, Banknoten und Münzen • Anpassung der Beschränkungen für Metalle und Software für die Integration industrieller Prozesse Darüber hinaus sollen zahlreiche natürliche und juristische Personen von den Sanktionslisten gestrichen werden und damit nicht mehr dem Bereitstellungsverbot unterfallen. In der EU eingefrorenes Vermögen dieser Personen würde freigegeben. Im Ergebnis läuft dies auf eine weitreichende Aufhebung der aktuell noch geltenden Handelssanktionen gegen den Iran hinaus. Für nuklear-relevante Dual-Use- und zivile Güter ist neben dem nationalen Ausfuhrgenehmigungsverfahren ein zusätzliches Zustimmungsverfahren eines internationalen Gremiums erforderlich (sog. Procurement Working Group). Das Waffenembargo würde spätestens in fünf Jahren aufgehoben, während das Verbot für Komponenten ballistischer Raketen, die als Trägersysteme für Atomwaffen dienen können, erst nach acht Jahren fällt. Bei jeweiliger Bestätigung durch die IAEA ist in beiden Fällen auch eine schnellere Aufhebung der Sanktionen möglich. Die zu erwartenden Sanktionserleichterungen in den USA dürften vor allem 27 Beiträge · Aufsätze · Berichte die sogenannten Sekundärsanktionen, die aktuell auch nicht-amerikanischen Unternehmen Geschäftsverbote auferlegen, betreffen. Dies gilt unter anderem für die Aufhebung der Sekundärsanktionen gegen non-US-Personen, u.a. betreffend folgende Sektoren: Banken-, Automotive-, Öl- und Gassektor, Schiffsbau, Gold und Edelmetalle, Grafit, Metalle, Software für die Integration industrieller Prozesse. Für US-Unternehmen werden hingegen Iran-Transaktionen auch weiterhin nur in engen Grenzen möglich sein (u.a. im zivilen Luftfahrtbereich oder Import iranischer Lebensmittel und Teppiche). US-kontrollierten Unternehmen sollen Aktivitäten, die mit dem JCPOA konsistent sind, durch US-Behörden genehmigt werden. Interessant für europäische Unternehmen wird auch die Tatsache sein, dass zahlreiche Personen und Unternehmen von den US-Sanktionslisten genommen werden sollen. Vorerst sind die bereits seit Anfang 2014 geltenden US-Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran erneut bis zum 14.1.2016 verlängert worden. Die aktuellen Sanktionserleichterungen betreffen unter anderem die Automobilbranche, indem exterritorial wirkende US-Regelungen vorübergehend außer Kraft gesetzt wurden. Dennoch ist bei Iran-Transaktionen weiterhin eine sorgfältige Prüfung der EU- und US-Regelungen geboten. Regierung zahlt Millionenbetrag an Exporteur wegen unberechtigter Vorwürfe Medienberichten zufolge hat die kanadische Regierung mehr als 10 Millionen Dollar im Wege eines Vergleichs an einen Unternehmer, dem der ungenehmigte Export von kontrollierten Produkten nach Hong Kong vorgeworfen wurde, gezahlt. Im Jahr 2009 wurden die Privat- und Geschäftsräume des Unternehmers durchsucht und seine geschäftlichen Aktivitäten kamen hierdurch zum Erliegen. In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, dass die Produkte (Computer-Chips und Leiterplatten) nicht militärischen Standards entsprachen, sondern es sich um vergleichsweise alte, nicht kontrollierte Technologie handelte. Es war sogar möglich, derartige Produkte im Internet zu erwerben. Der Fall ist insofern speziell gelagert, weil gewöhnlicher Weise die Ahndungsbehörden Geldsanktionen gegen 28 Unternehmen wegen Ausfuhrverstößen verhängen. In diesem Fall führten jedoch offenbar nicht ausreichende Ermittlungen der Ahndungsbehörden zu einem Fehler bei der exportkontrollrechtlichen Bewertung von Produkten, was sich für den betroffenen Unternehmer als fatal herausstellte und zu einer finanziellen Wiedergutmachung durch die Regierung führte. FAZIT Bei international agierenden Unternehmen mit weltweiten Produktionsnetzwerken und globalen Verflechtungen nimmt das Thema Exportkontroll-Compliance an Bedeutung weiter zu. Noch schwerwiegender als Sanktionen wiegen Risiken im Hinblick auf die Aussetzung und den Widerruf von Verfahrenserleichterungen für die Abwicklung von Exporten. Im Zeitalter von social media können Verfehlungen überdies zu erheblichen Reputationsschäden führen (z.B. sog. „Shitstorm“ in sozialen Netzwerken oder öffentliche Verlautbarungen der USBehörden). Auch Zuverlässigkeitsprüfungen des BAFA bei erheblichen Exportkontrollverstößen sind ein Argument dafür, sich rechtzeitig und umfassend mit dem Thema der innerbetrieblichen Exportkontrolle im Unternehmen bzw. Konzern zu beschäftigen. Bevor Geschäftspartner oder Behördenvertreter sich für Compliance-Audits oder Due Diligence-Prüfungen im Bereich der unternehmensinternen Exportkontrolle ankündigen, empfiehlt es sich, dass Unternehmen die Konzeption und Wirksamkeit ihres internen Exportkontroll-Designs selbst auf freiwilliger Basis überprüfen. Nach dem gängigen Compliance-Grundsatz, dass die Kontrolleure sich nicht selbst kontrollieren, sollten solche internen Prüfungen nicht von der Fachabteilung selbst, sondern von anderen Stellen im Unternehmen oder aber durch Externe erfolgen. Neben dem deutsch-europäischen Exportkontrollrecht sollten auch die für deutsche Unternehmen relevanten US-(Re-)Exportkontrollen Gegenstand solcher interner Überprüfungen sein, weil die Sanktionsund Reputationsrisiken in diesem Bereich besonders hoch sein können. Neben materiell-rechtlicher Expertise in den relevanten Rechts- gebieten ist für eine wirksame Prüfung auch Umsetzungserfahrung im Hinblick auf unternehmensinterne Prozesse notwendig. Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der US-Handelssanktionen sind aber auch ein Beispiel dafür, dass Änderungen im Bereich der Exportkontrolle von Unternehmen frühzeitig bei der Entwicklung und Anpassung von geschäftlichen Strategien zu berücksichtigen sind. Ebenso können Exportkontrollaspekte bei Strategien im Rahmen des Supply Chain Managements zu einem entscheidenden Faktor werden. Weltweite Produktions- und Logistiknetzwerke können dazu verleiten, dass ausschließlich Effizienz- und Kostengesichtspunkte im Fokus stehen. Doch auch in Zeiten günstiger Rohstoffe und eines schwachen Euros sind Exportkontrollaspekte bei Sourcing-Entscheidungen hinreichend zu berücksichtigen und zu bewerten. Unternehmen mit einem funktionierenden internen Kontrollsystem im Bereich der Exportkontrolle können sich folglich entscheidende Wettbewerbsvorteile sichern, weil sie regelmäßig über ein Früherkennungssystem für Entwicklungen im Bereich der Exportkontrolle verfügen. Dieser Informationsvorsprung lässt sich für die rechtzeitige Anpassung geschäftlicher Strategien nutzbar machen. Ferner dokumentieren die Entwicklungen, wie politische Entwicklungen unweigerlich in eine veränderte Landschaft auf der „ExportkontrollWeltkarte“ münden. Quellen und weiterführende Hinweise: • Jung, Betriebsprüfungen und Compliance im Außenhandel, in: AW-Prax Service-Guide 2015, S. 31 ff. • Schuster/Linnemann, 8. Exportkontrolltag 2014, Praxisforen, in: AW-Prax Service-Guide 2015, S. 26 ff. • BAFA-Merkblatt zu Internal Compliance Programmes (ICP) – www.ausfuhrkontrolle.info • Ahmad, Das Außenwirtschafts-Audit – Eine wichtige Maßnahme des präventiven Risikomanagements, in: AW-Prax Service-Guide 2013, S. 22 ff. Zo ll Übergangsregeln zum UZK Wie wird sich der UZK ab 1. Mai 2016 auf Unternehmen auswirken? Eine Analyse zum Titel IX des UZK Arne Mielken, BA (Hons), MA MIEx (Grad), London. Der Autor ist Leiter eines Teams von Handelsexperten bei dem Unternehmen Amber Road Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK), eigentlich bereits seit 9. Oktober 2013 als Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates angenommen, tritt nun wohl endgültig am 1. Mai 2016 in Kraft. Dennoch sieht das europäische Zollrecht, wie in europäischer Gesetzgebung nicht unüblich, Übergangsregeln vor, die die Umsetzung des UZK für die Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten vereinfachen sollen. Das Verständnis dieser Übergangsregeln ist von wichtiger Bedeutung, da sie sich direkt auf europäische Handelsunternehmen auswirken werden. Jedoch wurden diese Bestimmungen, verankert im Titel IX der einschlägigen Rechtsakte des UZK bisher nicht ausreichend beachtet. Eine Antwort auf die wichtige Frage: „Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 auf die Unternehmen aus?“ kann daher nicht ohne einen Blick in Titel IX gegeben werden. INHALT • Stand der europäischen Gesetzgebung beim UZK • Titel IX – der Teufel steckt im Detail • Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus? • Ein Blick auf die DA und die IA im UZK – alles klar? • Fazit und Ausblick Stand der europäischen Gesetzgebung beim UZK Vorausgesetzt, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Anwendung der delegierten Rechtsakte des UZK bis Ende diesen Jahres nicht widersprechen und die Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten ebenfalls angenommen wird, kann der UZK ab 1. Mai 2016 angewandt werden. Er gilt ja bereits formal seit Oktober 2013, kann aber erst offiziell angewendet werden, wenn sowohl die delegierte Rechtsakte als auch die Durchführungsrechtsakte angenommen und in Kraft getreten sind. Am 1. Juli 2015 veröffentlichte die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) den fünften Entwurf der beiden Rechtsakte des UZK. Diese sind nun von allen Dienststellen der Europäischen Kommission (inklusive deren Juristischen Dienstes) bearbeitet und abschließend geändert worden. Damit wurden diese von der Kommission als de facto endgültig erklärt und die delegierte Rechtsakte durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder am 28. Juli 2015 angenommen. Die Durchführungsrechtsakte (inzwischen wohl schon in der 7. Version) soll noch vor Ende diesen Jahres durch die Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Titel IX – der Teufel steckt im Detail Da die rechtlichen Bestimmungen nun wohl vollständig bekannt sind, kann endlich auf die wichtige Frage: „Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus?“ eine verbindliche Antwort gegeben werden. Es überrascht vielleicht, dass man zur Beantwortung dieser Frage zunächst nicht die oft zitierten Titel I–VIII bemühen muss. Stattdessen ist die Antwort auf die Frage im zunächst unscheinbar erscheinend und wenig aussagekräftig erscheinenden Titel IX mit der Überschrift „Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Ausschussverfahren und Schlussbestimmungen“ zu finden. Ohne direkten Hinweis auf dessen Bedeutsamkeit könnten dieser Titel und somit auch die ab 1. Mai 2016 geltenden Übergangsmaßnahmen durchaus überlesen werden. In diesem Bericht soll daher genauer darauf eingegangen werden. Tatsächlich ist zunächst im Titel IX des eigentlichen UZK kein Hinweis auf die Übergangsregeln zu finden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Austausch und die Speicherung von Informationen spätestens zum 31. Dezember 2020 elektronisch erfolgen müssen. Die EU-Kommission arbeitet zurzeit an speziellen IT-Übergangsregeln, die zwischen dem 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2020 anzuwenden sind, solange die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Darauf soll hier inhaltlich nicht näher eingegangen werden. Wann diese IT-Systeme verfügbar sind, soll das UZK-Arbeitsprogramm festlegen. Dieses Programm wurde bereits im Jahr 2014 angenommen und wird jährlich aktualisiert. Daher muss dort der Entwicklungsfortschritt der IT-Zollsysteme in der Union regelmäßig nachgelesen werden. Nach dem jetzigen Stand ist wohl nicht damit zu rechnen, dass diese Systeme in naher Zukunft verfügbar sind, ganz sicher aber nicht zum 1. Mai 2016. Damit stellt sich erneut die Frage, wie und wo die unternehmensrelevanten, praktischen Übergangsmaßnahmen, beginnend am 1. Mai 2016, geregelt werden. Auch in den anderen Kapiteln und Artikeln des Titel IX wird man zunächst nicht fündig. Des Weiteren findet sich im Titel IX der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eigentlich wenig wesentlicher Inhalt: Artikel 282 UZK räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auf Antrag Vereinfachungen bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften – insbesondere im IT-gestützten Bereich – zu testen. Artikel 284 UZK beschreibt die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte der EU-Kommission und die Einflussmöglichkeiten und -rechte des Europäischen Parlaments und des 29 Beiträge · Aufsätze · Berichte Rates. Artikel 285 UZK legt das bereits heute standardmäßige Ausschussverfahren für den Zollkodex fest. Kein Wunder also, dass Titel IX oft geradezu überlesen wird. Doch bekanntlich steckt sprichwörtlich ja „der Teufel im Detail“, so auch im Titel IX: Das Kapitel 4 von Titel IX enthält nämlich auch die Schlussbestimmungen zum UZK. Dabei ändert Artikel 286 UZK einige Rechtsvorschriften und hebt andere, bisher offiziell geltende vollkommen auf. Besonders ist Absatz 2 zu beachten, der den Zollkodex der Gemeinschaft und dessen Durchführungsverordnungen zum 1. Mai 2016 offiziell aufhebt. Dies bedeutet in der Praxis, dass es ab 1. Mai 2016 offiziell nur noch den Zollkodex der Union gibt. Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus? Damit stellen sich für Unternehmen folgende praktische Fragen: • • • 30 Wie ist ab 1. Mai 2016 mit Bewilligungen und Genehmigungen zu verfahren, die unter den Regeln des bisherigen Zollkodex der Gemeinschaft erteilt wurden? Werden sie automatisch ungültig? Wenn sie weiterhin genutzt werden können, auf welcher rechtlichen Grundlage? Muss – wie unter Artikel 211, Absatz 3 (c) UZK vorgesehen – eine Sicherheit nach Artikel 89 geleistet werden, wenn Waren am oder nach dem 1. Mai 2016 in ein besonderes Verfahren überführt werden (wobei eine Zollschuld entstehen könnte), obwohl die Bewilligung noch unter vorheriger Gesetzgebung erteilt wurde, wo noch keine solche Sicherheit nötig war? Werden die Zollbehörden mit Berufung auf den Unionszollkodex auf die Einhaltung der neuen ZWBStandards ab 1. Mai 2016 bestehen? Muss jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) bereits ab 1. Mai 2016 die neuen ZWB-Auflagen von Artikel 39a + c UZK erfüllen? Wenn ja, wie kann der Zoll bei fast 7000 deutschen ZWB bis 1. Mai 2016 abschließend feststellen, dass diese eingehalten werden? Droht vielleicht sogar der Verlust des ZWB-Status, wenn ein Unter- nehmen diese Auflagen ab 1. Mai 2016 (noch) nicht einhalten kann? Die Antworten zu diesen Fragen finden sich in den Schlussbestimmungen der delegierten Rechtsakte (Artikel 250– 255 DA) und der Durchführungsrechtsakte (Artikel 339–343 IA) des Titels IX, fünfter Entwurf. Die delegierte Rechtsakte wird im Folgenden mit DA (engl. Delegated acts) und die Durchführungsrechtsakte mit IA (engl. Implementing Acts) abgekürzt. Ein Blick auf die DA und die IA im UZK – alles klar? Artikel 251 DA bestätigt, dass Bewilligungen, die unter dem Zollkodex der Gemeinschaft erteilt worden sind (also bereits vor dem 1. Mai 2016 galten), auch nach dem 1. Mai 2016 zunächst weiter gültig bleiben. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass bei Genehmigungen, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben (z.B. bei Veredelung oder beim Umwandlungsverfahren) das alte Zollrecht nur noch bis zum Ende dieses Zeitraums angewandt werden kann. Dieses bedeutet praktisch, dass sobald ein Unternehmen eine Erneuerung einer Bewilligung beantragt, es folgerichtig zur Anwendung der neuen Regelungen des Unionszollkodex kommen muss. Dies könnte problematisch sein, wenn z.B. Bewilligungen nur ganz leicht abgeändert werden müssen und die erneute Ausstellung der Bewilligung dann aber gleich die Anwendung des UZK voraussetzt. Ein Beispiel: Wenn z.B. am 30. April 2015 für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Bewilligung zur aktiven Veredelung bis 30. April 2017 erteilt wurde, aber bereits am 2. Mai 2016 die Änderung der Bewilligung beantragt wird, weil z.B. die Aufnahme von einigen Vormaterialien in der Bewilligung vergessen wurde, wären zur Erteilung der Bewilligung die Regelungen des UZK zwingend anzuwenden. Dies bedeutet, das Unternehmen müsste ab sofort die Compliance-Regeln ähnlich wie bei der AEO-Zertifizierung einhalten sowie eine Sicherheit für die mögliche Zollschuld hinterlegen. Bewilligungen unter altem Zollrecht erlöschen – auch ohne Änderungen – in jedem Fall spätestens zum 1. Mai 2019. Für Genehmigungen, die auf der Grundlage des alten Zollrechts erteilt worden sind und die keine begrenzte Gültigkeitsdauer haben, gilt Artikel 250. Er gibt vor, dass solche Bewilligungen von den Zollbehörden, mit zwei Ausnahmen, bis spätestens 1. Mai 2019 neu bewertet werden müssen. Je nach Ausgang der Bewertung sollen alte Genehmigungen widerrufen und gegebenenfalls neue Zulassungen erteilt werden. Die Entscheidung der Zollbehörde ist den Inhabern der Genehmigung unverzüglich mitzuteilen. Die Verfahrensregeln für die Neubewertung der bereits vor 1. Mai 2016 erteilten Zulassungen regelt Artikel 339 IA. Auch Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die bereits vor dem 1. Mai 2016 in Kraft getreten sind, bleiben für den in der Entscheidung festgelegten Zeitraum weiter gültig, aber höchstens für sechs Jahre und somit maximal bis zum 30. April 2022. Dabei ist zu beachten, dass verbindliche Auskünfte ab 1. Mai 2016 dann nicht nur für die Zollbehörden bindend sind, sondern auch für den Inhaber der Entscheidung (Artikel 252 DA). Artikel 253 DA regelt die Gültigkeit der Entscheidungen über die Gewährung von Stundungen, die bereits vor dem 1. Mai 2016 in Kraft getreten sind. Auch an dieser Stelle soll es zu einer Neubewertung durch den Zoll kommen, welche, wenn erfolgreich, nach Artikel 339 (2) IA zu einer automatischen Bewilligung von Stundungen führen kann. Es bleibt festzustellen, dass die Zollbehörden, auch wenn eine frühere Entscheidung oder Zulassung gemäß Artikel 251–253 DA nach dem 1. Mai 2016 weiterhin gültig bleibt, die Bestimmungen der DA und IA nach Artikel 254 DA anwenden müssen. Das heißt wohl praktisch, dass die Zollbeamten in diesen Fällen zukünftig die rechtlichen Verweise auf die Verordnung des Zollkodex der Gemeinschaft in alten Genehmigungen unter Verwendung der Entsprechungstabelle in Anhang XX beachten müssen. Man darf gespannt sein, wie die nationalen Zollbehörden die Regelungen des Artikels 254 DA umsetzen werden, ohne dabei die Verfahrenserleichterungen des Artikels 251 DA ad absurdum zu führen. Interessant sind auch die Übergangsbestimmungen für Anträge auf Genehmigungen, die vor dem 1. Mai 2016 eingereicht werden, sich aber bereits auf die Regeln des UZK beziehen. Dies scheint auf den ersten Blick verwirrend. Jedoch ist es Zollbehörden nach Artikel 340 IA erlaubt, Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen unter UZK-Recht bereits vor dem 1. Mai 2016 entgegenzunehmen. Dieses steht vollständig im Ermessen der nationalen Zollbehörde und darauf erteilte Genehmigungen haben natürlich keine Gültigkeit vor dem 1. Mai 2016. Es könnte also durchaus vorteilhaft für Unternehmen sein, noch im Jahre 2015 auslaufende Bewilligungen gleich unter UZK-Regeln zu erneuern. Auch könnten Bewilligungen zum ZWB unter UZKRegeln vorab beantragt werden, um einem möglichen Antragsansturm von Unternehmen bei den Zollbehörden zu entgehen, die sich erst kurz vor dem 1. Mai 2016 „noch schnell“ als ZWB bewilligen lassen möchten. Artikel 341 IA regelt die sehr wichtige Übergangsbestimmung bezüglich der Ermittlung des Zollwertes von Waren durch einen Transaktionswert auf Grundlage eines geschlossenen Vertrages. Dieser muss den Anmelder zur Zahlung eines bestimmten Preises verpflichten. Diese sogenannte „sunset clause“ besiegelt zum 31. Dezember 2017 endgültig das Ende der für den Handel so wertvollen Annahme eines früheren Verkaufs als Basis für den Zollwert (Stichwort „first sale for export“). Hier gilt es, die Wortwahl des Textes genau zu beachten: Der oben genannte Vertrag muss vor Inkrafttreten der Durchführungsverordnung geschlossen werden, also wohl spätestens am 30. April 2016. Sollte das Zollkommittee der Union jedoch bereits vorher den neuen Durchführungsverordnungen zustimmen, könnten diese auch vorher in Kraft treten. Vorsicht ist also geboten, sollten sich Unternehmen auf diese Regel berufen wollen. Auch der Übergang der „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ des Gemeinschaftszollrechts in die vier „Besonderen Verfahren“ des Unionszollkodex muss geregelt werden. Sollen Waren also von einem alten Zollverfahren in den freien Verkehr überführt werden, verpflichtet Artikel 342 IA zur vollständigen Anwendung des UZK. Praktisch kann dieses bedeutsame Auswirkungen für Unternehmen haben. So ändert sich z.B. der Bemessungszeitpunkt des Zollwerts bei Ausfuhr aus einem Zolllager ab 1. Mai 2016. Dieser wäre dann auf Grundlage der Neuregelung des Transaktionswertes nach Artikel 128 IA zu ermitteln. Das wäre nun ein Transaktionswert unmittelbar vor Warenverkauf und nicht mehr bei Einlagerung. Diese Regelung könnte die zu zahlenden Zölle stark anheben. Gleichzeitig ist aber auch der Internet-Verkauf aus dem Zolllager möglich, was unter Gemeinschafts-ZK nicht erlaubt war. Für Waren, die sich nach dem 1. Mai 2016 weiterhin in einem Zollverfahren befinden, muss es möglich sein, das Zollverfahren vorschriftsmäßig zu beenden. Es wird aber aufgrund der Straffung der möglichen Zollverfahren im UZK einige Verfahren gar nicht mehr geben. Wie sollen demnach Waren, für die „Zollrückvergütung in der aktiven Veredelung“ oder das „Umwandlungsverfahren“ gewährt wurde, oder die aus einem Zolllager des Typs D verbracht werden sollen, behandelt werden, wenn der UZK diese Verfahren gar nicht mehr vorsieht? Artikel 343 IA erlaubt je nach Verfahren sowohl die Anwendung des alten Gemeinschaftskodex als auch des neuen Unionszollkodex. Fazit und Ausblick Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung von Übergangsregeln im Titel IX der UZK-Durchführungsund Implementierungsakten eine Lücke geschlossen, die am 1. Mai nächsten Jahres zu großer Verunsicherung bei Unternehmen hätte führen können. Ohne diese Übergangsregeln wäre nicht nur in vielen Fällen die Rechtskonformität von Bewilligungen und Zollverfahren gegenüber dem UZK in Frage zu stellen gewesen, sondern hätte auch zu möglichen administrativen und finanziellen Herausforderungen bei Unternehmen geführt. Besonders die Möglichkeit, aktuelle Bewilligungen bis maximal 1. Mai 2019 weiterlaufen zu lassen, gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die gesetzlichen Änderungen zu reagieren und Verfahrensprozesse zu implementieren bezw. zu aktualisieren. Jedoch sollte dieses Datum nicht als Aufschub von notwendigen Anpassungen in Unternehmen verstanden werden: Die Zollbehörden können ab 1. Mai 2016 jederzeit eine Neubewertung der Bewilligungen anordnen und jede erforderliche Erneuerung einer Bewilligung würde zwangsläufig zur Anwendung des Unionszollkodex führen. Wer also sichergehen will, dem bleiben nur noch wenige Monate der Vorbereitung bis zum UZK am 1. Mai 2016. p Außenwirtschaft Gellert · Weiß Textsammlun g UZK kompakt & praxisnah strukturiert ISBN 978-3-8462-0636-2 2015, ca. 600 Seiten, 16,5 x 24,4 cm, Buch (Softcover), 34,80 € Auch als E-Book (PDF) 34,80 €, Einzelplatz, ISBN 978-3-8462-0637-9 Der Unionszollkodex mit Durchführungs- und Delegierter Verordnung in systematischer Darstellung Gellert · Weiß Außenwirtschaft UZK kompakt & praxisnah strukturiert Der Unionszollkodex mit Durchführungs- und Deligierter Verordnung in systematischer Darstellung IHRE VORTEILE Die Verordnungen sind bereits dem jeweiligen UZK-Artikel zugeordnet – kein lästiges Suchen mehr Das zusätzliche Schlagwortverzeichnis erleichtert die Suche nach bestimmten Themen und Stichworten Praxisnah dank übersichtlichem Layout Weitere Infos und Arbeitshilfen rund um den UZK finden Sie unter www.aw-portal.de/uzk Jetzt bestellen: shop.bundesanzeiger-verlag.de/0636-2 31 Beiträge · Aufsätze · Berichte Zo ll Besondere Verfahren nach dem Unionszollkodex Die Neuregelungen der wirtschaftlichen Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Unionszollkodex Von Prof. Dr. Peter Witte, Hochschule des Bundes, FB Finanzen, Münster Noch dauert es gut ein Jahr bis der Unionszollkodex (UZK) in vollem Umgang Anwendung finden wird. Um gut vorbereitet zu sein, stellen wir in der AW-Prax in loser Reihenfolge die wichtigsten Neuerungen vor. Nachstehend geht es um die besonderen Verfahren, die die heutigen Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und die Nichterhebungsverfahren gem. Art. 84 Zollkodex (ZK) ablösen werden. Da einige der heutigen Möglichkeiten ersatzlos wegfallen, bedarf es im Einzelfall der rechtzeitigen Umstellung. Zudem sollen die neuen, wirtschaftsfreundlichen Möglichkeiten dargestellt werden. Da bislang noch die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte fehlen, wird zunächst nur ein Überblick gegeben werden. INHALT • Drei Zollverfahren – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr – Ausfuhr – Sonstige zollrechtliche Bestimmungen • Besondere Verfahren im Überblick • Allgemeine Vorschriften – Titel VII – Titel III und V • Versand – Allgemeines – Sonstige Beförderungsmöglichkeiten • Lagerung – Gemeinsame Regelungen – Zolllager – Freizone • Verwendung – Allgemeine Vorschriften – Vorübergehende Verwendung – Endverwendung • Veredelung – Gemeinsame Regelungen – Aktive Veredelung – Passive Veredelung • Fazit Drei Zollverfahren Durch die Modernisierung des Zollrechts sollen die bisherigen Zollver- 32 fahren reformiert und vereinfacht werden. Im Unionszollkodex sind gem. Art. 5 Nr. 12 UZK nur noch drei Zollverfahren übrig geblieben. ZOLLVERFAHREN NACH DEM UZK • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr • Besondere Verfahren • Ausfuhr Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Die heutige Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 79 ZK wird künftig in Art. 201 UZK richtigerweise „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ genannt. Denn kennzeichnend ist nicht der mit Abgabe der Zollanmeldung beginnende Überführungsprozess. Ihn gibt es bei allen Zollverfahren. Entscheidend ist allein der Statuswechsel von der Nicht-Unionsware zur Unionsware. Das wiederum geschieht mittels Überlassung. Inhaltlich wird sich praktisch nichts ändern. Allein der zollrechtlich freie Verkehr zur besonderen Verwendung gem. Art. 82 ZK ist nicht mehr als Unterfall des freien Verkehrs aufgelistet, sondern in Art. 210 UZK als „Endverwendung“ (engl. end use) gem. Art. 254 UZK eine Unterart der besonderen Verfahren geworden und bei der Verwendung angeordnet (s.u.). Zudem sind die heutigen Vorzugsbehandlungen in Art. 184 ff. ZK neu angeordnet. So lautet Titel VI vollständig: „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben.“ Ausfuhr Die Befreiung von den Ausfuhrabgaben ist in Kapitel 6 von Titel VIII geregelt. Er lautet „Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union“. In diesem Titel ist auch die Ausfuhr, das dritte Zollverfahren, geregelt. Sie und die sonstigen Möglichkeiten beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet sind bereits von Böhne in AW-Prax Heft 11/2014 vorgestellt worden. Sonstige zollrechtliche Bestimmungen Die bisherigen sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen gem. Art. 4 Nr. 15 ZK gibt es als solche nicht mehr. Sie sind wie etwa das Verbringen von Waren in eine Freizone jedoch teilweise in den drei Zollverfahren aufgegangen, insbesondere in dem neuen Zollverfahren „besondere Verfahren“. Besondere Verfahren im Überblick Die Verwendung des Plurals für das zweite Zollverfahren zeigt, dass es eigentlich mehr als drei Zollverfahren gibt. Zwischen Im- und Export hat der Gesetzgeber in Titel VII quasi die übrigen Möglichkeiten angesiedelt. Dabei zeigt ein Blick in Art. 210 UZK, dass es vier Arten besonderer Verfahren gibt. der besonderen Verfahren behandelt werden. Titel III Zollschuld/ Sicherheit Titel IV Verbringen in das Zollgebiet Titel V Zollrecht. Status, Überführung, Überprüfung, Überlassung und Verwertung Titel VI Freier Verkehr/ Zollbefreiung Titel VII Besondere Verfahren Titel II Erhebungsgrundlagen Titel I Allgemeine Vorschriften Titel VIII Verbringen aus dem ZG Der Zollkodexbogen zum Unionszollkodex - UZK- Titel IX IT/Befugnisübertr./Schlussbestimmungen Das Schaubild ist dem Beitrag Böhne aus AW-Prax 11/2014, S. 344 entnommen Artikel 210 UZK Geltungsbereich Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden: a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand, oder zumindest einen Teil von ihnen gelten. Das entspricht der Systematik des UZK und vermeidet Wiederholungen. Allgemeine Vorschriften nach Art. 211–225 UZK • Bewilligung b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen, • Aufzeichnungen c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung, • Übertragung von Rechten und Pflichten d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung. In den nachfolgenden Artikeln wird dann vielfach auf die einzelnen Arten oder Unterarten Bezug genommen. Damit wird es künftig im Sprachgebrauch acht besondere Verfahren geben. Allgemeine Vorschriften Titel VII Zunächst werden in Titel VII die allgemeinen Vorschriften dargestellt, die für alle Arten besonderer Verfahren • Erledigung • Beförderung von Waren • Übliche Behandlungen • Ersatzwaren Praktisch zu jedem dieser Themenbereiche sind Ermächtigungsgrundlagen für delegierte Rechtsakte der Kommission oder Durchführungsrechtsaktevorgesehen. Die Einzelheiten stehen also noch aus. Gleichwohl wird die Richtung klar. Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu erhöhen sollen die vorstehenden Punkte bei den einzelnen Arten Titel III und V Vor die Klammer gezogen ist in Titel V auch die Überführung von Waren in ein Zollverfahren, sowie die Überprüfung und Überlassung. Auch die Sicherheitsleistung ist in Titel III besonders geregelt. Da diese Themen für alle Zollverfahren gelten und den Umfang dieses Beitrages sprengen würden, soll an dieser Stelle nicht auf sie eingegangen werden. Versand Das heutige Versandverfahren bleibt aufgrund seiner Bindung an internationales Recht praktisch unverändert. Allgemeines Sprachlich wird in Art. 226 ff. UZK weiterhin zwischen dem externen Versand für zumeist Nicht-Unionswaren und dem internen Versand für Unionswaren unterschieden. Die Texte wurden vor allem redaktionell angepasst und gestrafft. Es gibt keinen Hauptverpflichteten mehr. Wie bei allen Zollverfahren heißt die Person gem. Art. 5 Nr. 35 UZK Inhaber des Verfahrens. Nationale Versandverfahren zwecks Vereinfachungen fallen weg. Die Allgemeinen Vorschriften nach Art. 211–225 UZK sind beim Versand fast vollständig nicht anwendbar Das schließt nicht aus, dass Vereinfachungen im Verfahren, etwa der zugelassene Versender oder zugelassene Empfänger der Bewilligung bedürfen. Das Verfahren als solches ist aber nicht bewilligungsbedürftig und weiterhin ein strenger Nämlichkeitsverkehr. Allein Art. 215 UZK findet Anwendung, allerdings auch mit abweichenden Regelungen zu den anderen Arten von besonderen Verfahren. Gem. Art. 215 (3) UZK wird weiter zwischen Beendigung und Erledigung des Verfahrens unterschieden. Das Schaubild ist dem Werk von Witte/Henke/Kammerzell, S. 189 entnommen Sonstige Beförderungsmöglichkeiten Die Beförderung von Waren muss auch künftig nicht zwingend im Versand erfolgen. 33 Beiträge · Aufsätze · Berichte Wie heute kann bei entsprechender Bewilligung gem. Art. 219 UZK in anderen Arten des besonderen Verfahrens befördert werden. Zusätzlich steht dem Bewilligungsinhaber eines Verwahrungslagers gem. Art. 148 (5) UZK die Möglichkeit offen, Waren innerhalb der vorübergehenden Verwahrung zu befördern. In beiden Fällen sind die Waren nicht vorab zum Versand zu überlassen. Der Wirtschaftsbeteiligte hat folglich ein Wahlrecht. Lagerung Zur Lagerung gehören künftig das Zolllager gem. Art. 240 UZK und die Freizonen gem. Art. 243 UZK. Die vorübergehende Verwahrung, die im modernisierten Zollkodex als dritter Unterfall der Lagerung vorgesehen war, bleibt wie heute eine den Zollverfahren zeitlich vorgelagerte zollrechtliche Situation. Gemeinsame Regelungen Die heutigen Grundsätze bleiben erhalten. Auch künftig können Nicht-Unionswaren zeitlich unbeschränkt im Zollgebiet der Union gelagert werden ohne dass sie Einfuhrabgaben, der Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen Verbrauchsteuern oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, soweit diese nicht den Eingang oder Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen, Art. 237 UZK. Die Allgemeinen Vorschriften nach Art. 211–225 UZK sind weitgehend anwendbar. Bewilligung Der Bewilligung bedarf nur noch der Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, Art. 211 (1) UZK. Aufzeichnungen Aufzeichnungen sind gem. Art. 214 UZK in allen Fällen zu führen. Erledigung Besondere Verfahren werden zukünftig gem. Art. 215 UZK erledigt, nicht mehr beendet. Erledigung tritt ein, wenn die eingelagerten Waren, • in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, • aus dem Zollgebiet der Union verbracht, 34 • vernichtet (Zerstörung ohne Abfall) oder • zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. Damit bleibt es weitgehend bei den heutigen Möglichkeiten. Hinzugekommen ist in Deutschland allein die Aufgabe zugunsten der Staatskasse, die im UZK nicht mehr fakultativ sondern einheitlich im gesamten Zollgebiet der Union möglich ist. Übertragung von Rechten und Pflichten Gem. Art. 218 UZK können Rechte und Pflichten vom Inhaber eines besonderen Verfahrens auf andere Personen übertragen werden. Die neuen Verfahrensinhaber müssen die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllen. Hierbei geht es nicht um das Zollverfahren besondere Verfahren als Ganzes, sondern um die jeweilige Unterart, in der sich die Waren befinden. Daraus erklärt sich auch, dass es in der Freizone mangels eines Inhabers des Verfahrens keine Übertragung von Rechten und Pflichten gibt. Beförderung von Waren Art. 219 UZK ermöglicht nur beim Zolllager die Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union. Das ist inhaltlich nichts Neues. Übliche Behandlungen Sowohl im Zolllager als auch in der Freizone sind übliche Behandlungen gem. Art. 220 UZK möglich. Auch das ist nicht neu. Ersatzwaren Letzter Punkt ist die Verwendung von Ersatzwaren. Das sind Unionswaren die an die Stelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren treten. Art. 223 UZK erlaubt den Einsatz sowohl im Zolllager als auch in der Freizone. Zugleich sieht Art. 223 (3) UZK eine Missbrauchsklausel vor mit der pauschalen Formulierung in Buchst. c), dass kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen darf. Es bleibt abzuwarten, wie die Durchführungsregelungen diese für die Lagerung revolutionäre Möglichkeit ausgestalten. Zolllager Beim Zolllager wird auch weiterhin zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern unterschieden werden. Art. 240 UZK definiert das Zolllager unabhängig von derartigen Unterscheidungen und Typen. Die Pflichten von Bewilligungsinhaber und Inhaber des Verfahrens listet Art. 242 UZK entsprechend der heutigen Rechtslage auf. Es zeichnet sich zudem ab, dass die heutigen Typen aufgeben werden. Das lässt sich auch aus den Art. 85 und 86 UZK folgern, wonach es für die Zollschuldbemessung grundsätzlich auf den Entstehungszeitpunkt ankommen wird und nicht mehr auf den Einlagerungszeitpunkt. Zusatzbewilligungen Allerdings können durch Zusatzbewilligungen der heutigen Rechtslage vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. So können einerseits auch zukünftig die Kosten für die Lagerung und die üblichen Behandlungen während der Lagerung aus dem Zollwert neutral behandelt werden. Zweitens sind Vereinfachungen bei der Zollanmeldung möglich. Einzelheiten werden in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten geregelt werden. Vorübergehendes Entfernen Auch weiterhin ist gem. Art. 240 (3) UZK das vorüberhegende Entfernen aus dem Zolllager möglich. Bei höherer Gewalt bedarf es zukünftig keiner vorherigen Bewilligung mehr. Folgerungen Aus alledem ergibt sich ein Änderungsbedarf bestehender Bewilligungen. Freizone Die Freizone verliert zukünftig noch mehr an Bedeutung. Es wird nur noch Freizonen mit geografischen Begrenzungen und einer Einzäunung sowie UZK geben. Das entspricht dem heutigen Kontrolltyp I. Soweit momentan Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone des Kontrolltyps II gelagert sind, ist abzuklären, welches besondere Verfahren 2016 an deren Stelle tritt. Sinnvollerweise wird entweder die Freizone mit Zaun entsprechend dem heutigen Kontrolltyp I betrieben. Das bietet sich wirtschaftlich jedoch nur dann an, wenn bereits ein Zaun als Begrenzung vorhanden ist. In Degendorf und Duisburg könnte das der Fall sein, da diese Freizonen bis zum 1.5.2002 als Kontrolltyp I betrieben wurden. Allerdings war schon damals die Unterhaltung des Zauns sehr teuer und stand in keinem Verhältnis zu den Abgabenvorteilen. Deshalb kommt als zweite Möglichkeit hier ein öffentliches oder privates Zolllager für Nicht-Unionswaren in Betracht. Entsprechendes gilt für die Freilager, die ersatzlos wegfallen. Da die Freizonen in Deutschland per Gesetz eingerichtet und aufgelöst werden, sollte der Gesetzgeber zeitnah seine Absicht kundtun, wenn er die Freizonen des Kontrolltyps II aufheben will. Denn davon hängt ab, ob der Freizonenbetreiber für eine Begrenzung mittels Zauns sorgen muss oder er oder andere Wirtschaftsbeteiligte stattdessen Zolllager beantragen sollten. Verwendung Hier werden die vorübergehende Verwendung von Nicht-Unionswaren und die Endverwendung von Unionswaren zusammengefasst, obwohl sie keinerlei gemeinsame Regelungen haben. Verbindung schafft allein das Wort Verwendung. Andererseits gab es im früheren deutschen Recht auch schon die Freigutverwendung und die Zollgutverwendung. Allgemeine Vorschriften Die Allgemeinen Vorschriften nach Art. 211–225 UZK sind dagegen weitgehend anwendbar. Das zeigt eine gewisse Parallelität. Bewilligung Der Bewilligung bedürfen beide Verfahren, Art. 211 (1) UZK. • in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, • aus dem Zollgebiet der Union verbracht, • vernichtet (Zerstörung ohne Abfall) oder • zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. Für die Endverwendung sieht Art. 254 UZK Besonderheiten vor. Übertragung von Rechten und Pflichten Gem. Art. 218 UZK können Rechte und Pflichten vom Inhaber eines besonderen Verfahrens auf andere Personen übertragen werden. Die neuen Verfahrensinhaber müssen die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllen. Beförderung von Waren Art. 219 UZK ermöglicht auch in der Verwendung die Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union. Übliche Behandlungen Übliche Behandlungen gem. Art. 220 UZK kommen wie bisher nicht in Betracht. Ersatzwaren Die Verwendung von Ersatzwaren ist in der Endverwendung grundsätzlich zulässig. In der vorübergehenden Verwendung nur in bestimmten noch näher festzulegenden Fällen. Auch hier gilt Art. 223 (3) UZK. Die Missbrauchsklausel sieht vor, dass kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen darf. Erledigung Die Erledingung besonderer Verfahren gem. Art. 215 UZK greift nur bei der vorübergehenden Verwendung. Vorübergehende Verwendung Das Prinzip der vorübergehenden Verwendung gilt auch zukünftig. Zur Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren können gem. Art. 250 UZK im Zollgebiet der Union unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden. Nicht zuletzt wegen der völkerrechtlichen Vorgaben im Istanbuler Übereinkommen konnte und wollte der UZK keine größeren Änderungen vornehmen. Erledigung tritt ein, wenn die vorübergehend verwendeten Waren, Einige Neuerungen sind gleichwohl wichtig. Aufzeichnungen Aufzeichnungen sind gem. Art. 214 UZK in allen Fällen zu führen. Ausnahmen sind möglich und insbesondere bei der vorübergehenden Verendung wahrscheinlich. Bemessungsgrundlagen Wie bei allen Zollverfahren gelten die Art. 85 und 86 UZK mit dem Grundsatz, die Zollschuld im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zu bemessen. Für die vorübergehende Verwendung sind anders als momentan keine abweichenden Besonderheiten mehr erwähnt. Entscheidend ist damit nicht mehr der Wert am Beginn der vorübergehenden Verwendung. Ansässigkeit außerhalb des Zollgebietes der Union Gem. Art. 250 (2) UZK kann die vorübergehende Verwendung grundsätzlich nur von Personen beantragt werden, die außerhalb des Zollgebiets ansässig sind. Ausnahmen sind möglich. Es bleibt abzuwarten wie diese aussehen. Verwendungsfrist Die Verwendungsfrist kann im Rahmen von Art. 251 (3) und (4) UZK bei außergewöhnlichen Umständen auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Folgerungen Aus alledem ergibt sich ein Überprüfungs- und gegebenenfalls Änderungsbedarf bestehender oder künftiger Bewilligungen. Endverwendung Die Endverwendung gem. Art. 254 (1) UZK ist dem Wortlaut nach ein Überlassen von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr. Damit wird die Ware zur Unionsware. Besondere Verwendung Aufgrund ihres angestrebten besonderen (Verwendungs-) Zwecks können die Nicht-Unionswaren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die Begünstigung kann zolltariflich begründet sein. Sie kann sich aber auch aus einer außertariflichen Regelung etwa in der ZollbefreiungsVO ergeben. Wichtig ist alsdann, dass der geplante Zweck erreicht wird. Dazu ist die Endverwendung zu überwachen. Das ist auch heute so und wird deshalb momentan freier Verkehr zur besonderen Verwendung genannt. Die neue Bezeichnung des Zollverfahrens soll keine inhaltliche Änderung 35 Beiträge · Aufsätze · Berichte andeuten, sondern zeigt das Hauptanliegen, die Überwachung der Endverwendung nach dem Statuswechsel zur Unionsware. Beendigung der Überwachung Folgerichtig wird das Verfahren auch nicht erledigt. Allein die Überwachung endet. Das ist nach Art. 254 (4) UZK insbesondere der Fall, wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren. Möglich ist aber auch das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union, ein Zerstören oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse. Wenn die Waren dagegen zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet werden, kommt es zur Zollschuldentstehung wegen Pflichtverletzung. Sobald die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, endet die zollamtliche Überwachung. Ausbeute Wegen einer etwaigen Ausbeute wird auf die Regelung des Art. 255 UZK bei der Veredelung verwiesen. Folgerungen Aus alledem ergibt sich grundsätzlich kein Änderungsbedarf bestehender oder künftiger Bewilligungen. Veredelung Die vierte und letzte Art besonderer Verfahren ist die Veredelung mit den Unterarten aktive und passive Veredelung. Bei Ersterer finden die Veredelungsvorgänge im Zollgebiet der Union statt. Bei Letzterer außerhalb dessen. Gemeinsame Regelungen Vorab gibt es nur eine gemeinsame Regelung. Ausbeute Die Ausbeute wird in Art. 255 UZK entsprechend der heutigen Bestimmungen festgelegt. Das ist vom Standort her misslungen zumal die Inhalte auch für die Endverwendung gelten und damit vor die Klammer zu den Allgemeinen Vorschriften gehören. 36 Die Allgemeinen Vorschriften nach Art. 211–225 UZK sind weitgehend anwendbar. Bewilligung Beide Verfahren bedürfen wie bisher der Bewilligung, Art. 211 (1) UZK. Aufzeichnungen Aufzeichnungen sind gem. Art. 214 UZK in allen Fällen zu führen. Erledigung Erledigung tritt ein, wenn die in das Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse • in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, • aus dem Zollgebiet der Union verbracht, • vernichtet (Zerstörung ohne Abfall) oder • zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden. Damit bleibt es weitgehend bei den heutigen Möglichkeiten. Das mag bei der passiven Veredelung auf den ersten Blick überraschend klingen. Gleichwohl ist es richtig. Sie ist mit dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet erledigt. Später können sich dann bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Zollvorteile anschließen. Übertragung von Rechten und Pflichten Gem. Art. 218 UZK können Rechte und Pflichten vom Inhaber eines besonderen Verfahrens auf andere Personen übertragen werden. Die neuen Verfahrensinhaber müssen die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllen. Beförderung von Waren Art. 219 UZK ermöglicht die Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union. Das ist für die aktive Veredelung inhaltlich nichts Neues. Für die passive Veredelung mutet die Regelung seltsam an, da es sich um die Beförderung von Unionswaren handelt. Übliche Behandlungen In der Veredelung sind übliche Behandlungen gem. Art. 220 UZK möglich. Auch das ist nicht neu, wenngleich die Veredelungsvorgänge zumeist darüber hinausgehen. Ersatzwaren Art. 223 UZK erlaubt den Einsatz von Ersatzwaren in der aktiven und passiven Veredelung. Zugleich sieht Art. 223 (3) UZK eine Missbrauchsklausel vor, mit der pauschalen Formulierung in Buchst. c), dass kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstehen darf. Allerdings ist damit vor allem für die passive Veredelung ein erfreuliche Klarstellung bzw. Erweiterung der heutigen Rechtslage geschaffen worden. Aktive Veredelung Nichterhebungsverfahren Zukünftig wird es gem. Art. 256 UZK die aktive Veredelung nur noch in Form des Nichterhebungsverfahrens geben. Das heutige, später hinzugekommene Zollrückvergütungsverfahren ist im UZK ersatzlos gestrichen worden. Inhaber dieses Verfahrens sollten eine neue Bewilligung beantragen. Ausgleichszinsen Damit bedarf es auch keiner die Unterschiede der Verfahren ausgleichender Ausgleichszinsen mehr. Das bedeutet pures Geld für die Bewilligungsinhaber. Je länger die Veredelung dauert, desto größer ist der Zinsgewinn. Das wiederum schafft der aktiven Veredelung eine weitere und neue Attraktivität. Umwandlung Zusätzlich ist das Erfordernis der Wiederausfuhrabsicht entfallen. Damit kann das heutige Umwandlungsverfahren entfallen und in der aktiven Veredelung aufgehen. Folglich besteht bei Inhabern von Umwandlungsverfahren zeitnah Umstellungsbedarf. Zerstörung Neu ist ebenfalls die Aufnahme der Zerstörung als Veredelungsvorgang, Art. 5 Nr. 37 Buchst. c) UZK. Das ist sprachlich ungewohnt und liegt an der Übersetzung von „processing“. Besser wäre „Verarbeitung“ gewesen. Folgerichtig hätte man auch von aktiver und passiver Verarbeitung sprechen müssen, ohne dass sich in der Sache etwas geändert hätte. Hinzu kommt, dass die Verarbeitung von Waren gem. Art. 5 Nr. 37 Buchst. b) UZK ein Unterfall der Veredelungsvorgänge ist und damit bei anderer Übersetzung eben- Passive Veredelung Zur passiven Veredelung gibt es wenig Neues zu vermelden. Gem. Art. 86 (5) UZK findet bei Wertzöllen zur Vereinfachung ausschließlich eine Mehrwertverzollung statt. Die bisher zusätzlich mögliche Differenzverzollung entfällt. Für wiedereingeführte Waren, die besonderen Abgaben etwa aufgrund des Gewichts unterliegen, werden mittels delegierter Rechtsakte noch besondere Regelungen getroffen. Fazit Fasst man die wichtigsten Punkte der vorstehenden Überlegungen zusammen, ergibt sich für die Wirtschaftsbeteiligten folgendes Fazit. Beim Versand wird es faktisch wie bisher weitergehen können. Beim Zolllager besteht Handlungsbedarf. Die Bewilligungen sind vor allem im Hinblick auf die Zollwertberechnungen und die vereinfachten Zollanmeldungen anzupassen. Bei den Freizonen besteht bei heutigen Kontrolltyp II ebenfalls Handlungsbedarf. Entweder muss ein Zaun um die Freizone gezogen werden. Sollte der Gesetzgeber die Freizonen aufheben, sind Zolllager zu beantragen. Bei der Endverwendung wird es faktisch wie bisher weitergehen können. Bei der vorübergehenden Verwendung besteht Handlungsbedarf. Dessen Inhalt hängt im Wesentlichen von den noch zu schaffenden Durchführungsregelungen ab. Beim Umwandlungsverfahren besteht wegen dessen Integration in die aktive Veredelung zeitnaher Änderungsbedarf. Gleiches gilt für die aktive Veredelung in Form des Zollrückvergütungsverfahrens. In beiden Fällen liegt die Beantragung der aktiven Veredelung in Form des Nichterehungsverfahrens auf der Hand. Wer die Zerstörung von Waren beabsichtigt, kann und sollte die Bewilligung der aktiven Veredelung erweitern lassen. Beim der passiven Veredelung wird es faktisch wie bisher weitergehen können. Allein die Mehrwertverzollung ist der bindende Regelfall. Quellen und weiterführende Hinweise: • Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union v. 9.1.2013 (AB. EU Nr. L 269 S. 1, ber. in ABl. EU Nr. L 287 S. 90). • Witte/Henke/Kammerzell, Der Unionszollkodex (UZK) – Neufassung des Modernisierten Zollkodex, 2. überarbeitete Auflage, Köln 2014. • Böhne, Ausfuhr von Waren nach dem UZK, AWPrax 2014, S. 343. • Witte (Hrsg.), Praxishandbuch Export- und Zollmanagement, Loseblatt, 36. EL, Köln 2014 Arbeitsprogramm zum Unionszollkodex (UZK) Zo ll falls eine unschöne Doppelung der Begriffe eingetreten wäre. Sachlich ist die Zuordnung der Zerstörung zur aktiven Veredelung richtig. Vorstellung der IT-Zollentwicklung nach Artikel 280 UZK Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A., Bremen Der Verfasser ist beim Hauptzollamt Bremen tätig1 und Lehrbeauftragter an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Der Unions-Zollkodex – die VO (EU) Nr. 952/2013 – (UZK) soll am 1. Mai 2016 vollständige Geltung erlangen. Viele vorgesehene IT-Systeme zur einheitlichen Abwicklung des Zollrechts in der EU sind jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar und funktionsfähig. Die Kommission ist mit Artikel 280 UZK im Rahmen eines „Arbeitsprogramms“ zum Unionszollkodex beauftragt worden, die weitere Entwicklung der IT-Systeme zur Zollabwicklung voranzutreiben und zeitnah abzuschließen. Dieser Beitrag stellt das Arbeitsprogramm vor und gibt einen Überblick über IT-Verfahren und Zeiträume der Umsetzung/Einführung. INHALT Artikel 278 UZK • Einleitung Übergangsmaßnahmen • Das Arbeitsprogramm Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. • Zusammenfassung Einleitung Der UZK soll am 1. Mai 2016 vollständig Geltung erlangen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch nicht alle IT-Verfahren einsatzbereit, welche die einheitliche Anwendung des EU-Zollrechts in allen Mitgliedstaaten sicherstellen sollen. Daher bestimmt Artikel 278 UZK Übergangsfristen für die Nutzung alter IT-Verfahren. Diese neuen IT-Verfahren und IT-Systeme müssen noch entwickelt werden. Hierfür hatte die Kommission mit Artikel 280 UZK bis zum 1. Januar 2014 einen Arbeitsauftrag bekommen. Artikel 280 UZK Arbeitsprogramm 1 Der Beitrag stellt die persönliche Auffassung des Autors dar. (1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektronischen Systeme nach Artikel 278 und zur Fest- 37 Beiträge · Aufsätze · Berichte legung von Übergangszeiträumen erstellt die Kommission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Einführung der elektronischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1. erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genannten elektronischen Systeme sollten demselben Projektmanagementkonzept unterliegen und dem MASP entsprechend vorbereitet und entwickelt werden. (2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gelten folgende Prioritäten: (4) Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischen Systeme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage, die entscheidenden Meilensteine und die für die Inbetriebnahme vorgesehenen Daten festlegen und beschreiben. Diese Termine sollten als „geplante Anfangsdaten der Inbetriebnahme“ bezeichnet werden. Der Termin für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme sollte das geplante Enddatum des Übergangszeitraums sein. a) harmonisierter Informationsaustausch auf der Grundlage international anerkannter Datenmodelle und Nachrichtenformate, b) Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und bei zollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihr Funktionieren und ihre einheitliche Anwendung zu verbessern sowie die Befolgungskosten zu verringern, und c) Bereitstellung einer breiten Palette elektronischer Zolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten, die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren. (3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wird regelmäßig aktualisiert. Das Arbeitsprogramm ist als Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/ 255/EU (ABl. EU 2014 Nr. L 134/46) veröffentlicht worden. Das Arbeitsprogramm soll nach Artikel 280 Abs. 3 UZK regelmäßig aktualisiert werden. Folgende Erwägungsgründe sind von Bedeutung: Durchführungsbeschluss (5) Die elektronischen Systeme gemäß dem Arbeitsprogramm sollten im Hinblick auf ihre erwartete Wirkung in Bezug auf die im Zollkodex definierten Prioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigsten Prioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligten im gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spektrum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüber hinaus sollten die elektronischen Systeme darauf abzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisierung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern. Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahme der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systeme sollten auf praktischen Erwägungen des Projektmanagements beruhen, etwa auf der Streuung von Anstrengungen und Ressourcen, der Verbindung zwischen den Projekten, der spezifischen Voraussetzungen für jedes System und der Projektreife. Die Entwicklung der elektronischen Systeme soll durch das Arbeitsprogramm ordnungsgemäß und zielgerichtet geplant und verwaltet werden. Erwägungsgründe Das Arbeitsprogramm (2) Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt und die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Daher sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichen Plan für die Umsetzung elektronischer Systeme enthalten, um die richtige Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten. Der Durchführungsbeschluss zum Arbeitsprogramm umfasst neben drei Artikeln und einer Einführung als wesentlichen Bestandteil eine Tabelle, in der alle umzusetzenden IT-Verfahren, die rechtlichen Begründungen und eine Zeitplanung enthalten sind. (3) Dementsprechend sollte das Arbeitsprogramm ein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthalten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission in enger Zusammenarbeit entwickeln sollten, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann. Dieses Verzeichnis stützt sich auf das bestehende Planungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojekte, den sogenannten mehrjährigen Strategieplan (MASP), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/ 2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2, 38 In der Folge wird eine gekürzte Fassung abgedruckt, in welcher die IT-Verfahren und der Zeitrahmen dargestellt werden. (Siehe Übersicht auf S. 39/40). Der Zeitplan für die Projekte im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Bereich des Risikomanagements wird in einer Aktualisierung dieses Arbeitsprogramms entsprechend den laufenden Arbeiten der Kommission zum Strategie- und Aktionsplan im Nachgang zu den Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette und des Zollrisikomanagements (8761/3/13, Rev. 3, 18. Juni 2013) behandelt. Die genauen Inhalte ergeben sich aus dem Durchführungsbeschluss zum UZK und dem Arbeitsprogramm in seiner jeweils aktuellen Fassung. Zusammenfassung Mit der vollständigen Geltung des UZK ab 1. Mai 2016 wird zwar ein völlig neues EU-Zollrecht gelten, viele Bauarbeiten sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Alte IT-Verfahren dürfen nach Artikel 278 UZK weiterlaufen, um die Abwicklung der Warenströme reibungslos zu ermöglichen. Viele neue IT-Verfahren sind noch nicht fertig – nach einer Untersuchung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sollte die Fertigstellung der IT-Systeme für den UZK im ungünstigsten Fall bis 2033 andauern. Dieses Szenario ist für alle Beteiligten (Zollverwaltungen, Kommission, Wirtschaftsbeteiligte und Mitgliedstaaten) kein anstrebenswertes Ziel. Die EU und ihre Mitgliedstaaten befürchten auch neue Angriffe vor der WTO, in welchen die uneinheitliche Anwendung des Zollrechts beklagt und ggf. nachgewiesen werden könnte. Als Lösung hat man das Aktionsprogramm zum UZK entwickelt, welches die zeitnahe Einführung zahlreicher IT-Verfahren begleiten will. Im Durchführungsbeschluss zum UZK ist eine erste Zeittafel enthalten, welche die Tragweite der Inhalte und zeitlichen Herausforderungen bei der Umsetzung der Aufgabe beleuchtet. Es wird zu Terminverschiebungen kommen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden sich an diesem Arbeitsprogramm messen lassen müssen. Die Arbeit kann beginnen … Quellen und weiterführende Hinweise: • Unions-Zollkodex VO (EU) Nr. 952/2013, ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, berichtigt im ABl. EU 2013 Nr. L 287/90. • Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29.4.2014, 2014/255/EU, zur Erstellung eines Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union, ABl. EU 2014 Nr. L 134/46. • Weerth, Das ATLAS-Handbuch, Köln, Loseblatt, 2015. Übersicht des IT-Arbeitsprogramms der Kommission IT-Verfahren Termin 1. System des registrierten Ausführers (REX) Durch das Projekt sollen aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern, die Waren in die EU ausführen, bereitgestellt werden. Das System wird auch Daten über EU-Firmen einschließen, um Ausfuhren in APS-Länder zu unterstützen. 01.01.2017 2. EU-ZK vZTA/Überwachung 2+ Durch das Projekt sollen das vZTA-System und das Überwachungs-2-System (Surveillance 2) verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten: – Anpassung des EvZTA-3-Systems an die Anforderungen des EU-ZK – Erweiterung der Überwachungsdaten – Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA – Monitoring und Management der erweiterten Verwendung von vZTA. Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt. Die erste Phase betrifft die Kernbestandteile zur Erfüllung der Verpflichtung, die Nutzung von vZTA anhand eines reduzierten Datensatzes und der Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen zu kontrollieren. In der zweiten Phase wird das Monitoring anhand eines vollständigen Datensatzes umfassend verwirklicht, und den Wirtschaftsbeteiligten wird eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle für die Einreichung von vZTA-Anträgen auf elektronischem Weg und den Erhalt der vZTA-Entscheidung auf demselben Weg zur Verfügung gestellt. 01.03.2017 (Phase 1) 01.10.2018 (Phase 2) 3. EU-ZK Zollentscheidungen Durch das Projekt sollen die Abläufe beim Antrag auf eine Zollentscheidung, die Entscheidungsfindung und das Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und elektronische Verwaltung der Daten in den Anträgen und den Entscheidungen/Bewilligungen harmonisiert werden. Das System vereinfacht Konsultationen während der Entscheidungsfindung und die Verwaltung des Bewilligungsvorgangs. 02.10.2017 4. Unmittelbarer Zugang von Wirtschaftsbeteiligten zu den Europäischen Informationssystemen (Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) Durch das Projekt sollen praktische Lösungen für den unmittelbaren, EU-weit harmonisierten Zugang von Wirtschaftsbeteiligten als in die elektronischen Zollsysteme zu integrierende Dienstleistung gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten wie EU-ZK vZTA/Überwachung 2+ und EU-ZK Zollentscheidungen gefunden werden. Es beinhaltet die Unterstützung von Identität, Zugang und Nutzermanagement im Einklang mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, ggf. ergänzt durch die Unterstützung für digitale Signaturen. 02.10.2017 5. EU-ZK Nachweis des Unionscharakters (Proof of Union Status (PoUS)) Durch das Projekt soll ein neues, europaweites Informationssystem eingeführt werden, um das Dokument zum Nachweis des Unionscharakters zu speichern, zu verwalten und abzurufen. Es ist vorgesehen, das T2L-Formblatt durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen. 02.10.2017 6. Aktualisierung EU-ZK Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Durch das Projekt sollen unter Berücksichtigung der Änderungen in den Rechtsvorschriften des EU-ZK und der Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen verbessert werden. 01.03.2018 7. EU-ZK Überwachung 3 Durch das Projekt soll das Überwachungssystem 2+ verbessert werden, um es an die EU-ZKAnforderungen wie den Standard-Informationsaustausch durch elektronische Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen. Daher wird es weitere Möglichkeiten für Datenextraktion und Berichterstattung umfassen, die der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. 01.10.2018 8. Aktualisierung des neuen EU-ZK EDV-gestützten Versandverfahrens Ziel dieses Projekts ist die Anpassung des bestehenden NCTS an die neuen Anforderungen des EU-ZK wie die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen des EU-ZK und die Aktualisierung und Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen. 01.10.2018 39 Beiträge · Aufsätze · Berichte IT-Verfahren Termin 9. EU-ZK Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES) Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden Ausfuhrkontrollsystems zur Umsetzung eines umfassenden AES, das die Betriebsanforderungen für sich aus dem EU-ZK ergebende Vorgänge und Daten abdecken würde, u.a. die Erfassung vereinfachter Verfahren, die Aufteilung von Ausgangssendungen und die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr. Außerdem sollen harmonisierte Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) und dem NCTS entwickelt werden. Das AES wird die vollständige Automatisierung von Ausfuhrverfahren und -förmlichkeiten ermöglichen. 01.03.2019 10. EU-ZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren Mit diesem Projekt soll ein neues, zentrales System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren entwickelt werden. 01.10.2019 11. EU-ZK Besondere Verfahren Mit diesem Projekt sollen besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Betriebsabläufe beschleunigt, vereinfacht und harmonisiert werden. Mit dem Projekt sollen alle im Rahmen des EU-ZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vorübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umgesetzt werden. Die elektronischen Lösungen zum Umgang mit besondere Verfahren betreffenden Daten werden in erster Linie auf nationaler Ebene erstellt. 01.10.2019 12. Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung Ziel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels, die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sowie die Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll und erforderlichenfalls zwischen Zollverwaltungen. Ist nur ein Mitgliedstaat von den Vorgängen betroffen, ist die Umsetzung eine rein innerstaatliche Angelegenheit. 02.03.2020 13. EU-ZK Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) Das Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zollstellen koordiniert werden. 01.10.2020 14. EU-ZK Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) Dieses Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung von gültigen Gesamtsicherheiten, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können, und die Überwachung des Referenzbetrags für jede Zollanmeldung oder ergänzende Zollanmeldung sowie eine angemessene Mitteilung der Angaben, die für die buchmäßige Erfassung der bestehenden Zollschuld für alle Zollverfahren gemäß dem Zollkodex der Union benötigt werden (mit Ausnahme des im Rahmen des NCTS-Projekts behandelten Versandverfahrens), gewährleisten. 02.03.2020 15. EU-ZK Sicherheit, Gefahrenabwehr und Risikomanagement Durch dieses Projekt soll die Sicherheit der Lieferkette in verschiedenen ermittelten Bereichen, bei allen Verkehrsträgern, insbesondere bei der Luftfracht, durch die Verbesserung von Datenqualität, Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten erhöht werden. Der Rahmen für eine umfassende Risikoanalyse wird auch durch die Optimierung der Frachtdaten, die den Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, und des Austauschs risikobezogener Informationen verbessert. Es wird zu Änderungen in Systemen wie dem Einfuhrkontrollsystem und dem gemeinschaftlichen Risikomanagementsystem führen und möglicherweise auf neue Module ausgedehnt. Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms auf Grundlage der Roadmap festgelegt (2). 16. EU-ZK Einreihung (CLASS) Durch das Projekt soll ein Informationssystem für zolltarifliche Einreihungen entwickelt werden, das ein Konsultationsmodul umfasst und eine einzige Plattform bereitstellt, über die alle Einreihungsinformationen (gleich welcher Art) abgerufen werden können und leicht zugänglich sind. Dadurch können die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU, und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die einschlägigen Einreihungsinformationen leichter finden. Wird in der nächsten Fassung des Arbeitsprogramms auf Grundlage der Roadmap festgelegt (2). 40 Zo ll Sieben Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Zwischenbilanz nach sieben Jahren AEO – Tendenzen und neue Entwicklungen Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A., Bremen. Der Verfasser ist beim Hauptzollamt Bremen tätig1 und Lehrbeauftragter an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geschaffen. Sieben Jahre sind vergangen, nach denen es nun erneut gilt, eine Zwischenbilanz zu ziehen – wurden die Erwartungen und Antragszahlen erreicht, was gibt es an Neuerungen und welche Tendenzen sind erkennbar? Neue rechtliche Rahmenbedingungen gelten bereits seit dem 1. Januar 2009 – die Kriterien für alle zollrechtlichen Bewilligungen von vereinfachten Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren (Einfuhr und Ausfuhr) werden grundsätzlich an einige AEO-Kriterien angepasst. Das BMF verschärfte alle Prüfungen für neue und bestehende Bewilligungen bei der Wareneinfuhr und Warenausfuhr. Erneut werden auch die Zahlen für Norwegen und die Schweiz dargestellt, obwohl die AEO-Zahlen in beiden Ländern bescheiden sind. Der UnionsZollkodex (UZK) wurde veröffentlicht und gilt spätestens ab dem 1.5.2016. Der Beitritt Kroatiens zur EU-28 wurde berücksichtigt. 2014 wurden in Kroatien die ersten AEO-Zertifikate erteilt. Die AEO-Zertifikate in einigen Mitgliedstaaten stagnieren, in anderen dagegen steigt die Zahl weiter. Die Entwicklungen in dieser Spätphase der AEO-Zertifizierung sind dynamisch und teilweise überraschend. INHALT • Einleitung • AEO-Daten – AEO seit 1. Januar 2008 – AEO in Norwegen und der Schweiz – AEO-Datenbank in der EU – AEO-Datenbank Norwegen/Schweiz – Suchfunktionen der Datenbank – Angaben der Firmendaten – Ergebnisse der AEO-Daten 2014 – Diskussion – Bewertung des EU-Umfeldes – Gegenseitige Anerkennung • Ausblick – Wird der AEO attraktiver? – Änderung der Rahmenbedingungen – UZK und UZK-DVO-Entwurf – Weitere Tendenzen – AEO weltweit, Kooperation wichtig – Monitoring Phase • AEO-Jahresbilanz 2014 Einleitung Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geschaffen worden, um die Wirtschaftsbeteiligten durch die Zollverwaltungen im Interesse der Sicherheit der Internationalen Lieferkette (Stichwort Terrorismusbekämpfung) besser zu durchleuchten und ihnen im Gegenzug Vorteile bei der Zollabwicklung zu verschaffen. Unklar war im Vorfeld vor allem wie viele Wirtschaftsbeteiligte den Antrag auf AEO-Zertifikat stellen würden – in Österreich ging man beispielsweise von etwa 400 Antragstellern aus, in Deutschland von etwa 40.000 Antragstellern. Eine Untersuchung der zertifizierten AEO-Inhaber nach sechs Jahren soll zeigen, in welchem Umfang der AEO in welchem Mitgliedstaat der EU-28 angenommen worden ist und welche Ausprägung des AEO-Zertifikates (AEO-S, AEO-C, AEO-F) am beliebtesten ist. Ebenfalls in dieser Jahresbilanz enthalten sind die EFTA-Staaten Norwegen und Schweiz. AEO-Daten 1 Der Verfasser war beim Hauptzollamt Bremen bislang u.a. Leiter des Zollamtes Überseestadt und Mitglied des AEO-Teams; dieser Beitrag stellt seine persönliche Auffassung dar. AEO seit 1. Januar 2008 Der AEO wurde am 1. Januar 2008 durch die Artikel 5a ZK und Artikel 14a bis 14x ZK-DVO eingeführt. An- tragstellungen waren seit dem 1. Januar 2008 möglich. AEO in Norwegen und der Schweiz In Norwegen und der Schweiz ist der AEO-Status deutlich später eingeführt worden: Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 (in Norwegen bzw. seit 1. Januar 2011 vorläufig in der Schweiz; inzwischen endgültig). AEO-Datenbank der EU Die Kommission erstellt auf Grundlage von Artikel 14x Abs. 4 ZK-DVO eine AEO-Datenbank, die alle AEOZertifikatinhaber, getrennt nach der Art des AEO-Zertifikats sowie des Mitgliedstaates und dem Datum der Gültigkeit des AEO-Zertifikats aufführt. AEO-Datenbank Die AEO-Datenbank ist aufrufbar unter der URL: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ aeohome_de.htm (1.1.2015). Die Untersuchung basiert auf der Datenabfrage vom 1.1.2015. AEO-Datenbank Norwegen/Schweiz In Norwegen und der Schweiz gibt es ebenfalls Datenbanken mit den AEOZertifikatsinhabern. 41 Beiträge · Aufsätze · Berichte AEO-Datenbank in Norwegen Die AEO-Datenbank Norwegens ist aufrufbar unter der URL: http://www.toll.no/upload/AEO/20141201-AEO %20publisering%20sertifiserte%20foretak_v43.pdf (1.1.2015). AEO-Datenbank der Schweiz Die AEO-Datenbank der Schweiz ist aufrufbar unter der URL: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/ 04203/04306/04318/index.html?lang=de und insbes. die URL: http://www.ezv.admin.ch/ zollinfo_firmen/04203/04306/04318/index. html?lang=de&download=NHzLpZeg7t, lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z 6gpJCDeoF_gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A – (3.1.2014). Suchfunktionen der EU-Datenbank Der Inhalt der AEO-Datenbank kann wahlweise nach der Art des AEO-Zertifikats (AEO-C, AEO-S, AEO-F, oder alle AEO), dem erteilenden Mitgliedstaat oder dem Zeitpunkt der Gültigkeit des AEO-Zertifikats gesucht werden. Die Datenbank ist derzeit nur auf Englisch verfügbar. Angaben der Firmendaten Von den Firmendaten des Inhabers des AEO-Zertifikats sind lediglich der vollständige Name der Firma sowie der Typ des AEO-Zertifikats angegeben. Darüber hinaus sind der Typ des AEOZertifikats und das Datum der Gültigkeit des AEO-Zertifikats sowie die erteilende Zollbehörde aus der AEO-Datenbank ersichtlich. Veröffentlichung der AEO-Daten Die Veröffentlichung der Inhaberdaten des AEO-Zertifikats in der AEO-Datenbank der Kommission im Internet ist jedem Antragsteller zu raten, weil er damit weltweit für sein Unternehmen und die AEO-Zertifizierung werben kann. Gleichzeitig kann sich jedes Unternehmen davon überzeugen, ob ein Geschäftspartner bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats ist. Ergebnisse der AEO-Daten 2014 Eine Untersuchung der in der AEODatenbank enthaltenen Daten hat folgende Ergebnisse ergeben (Tabellen 1 und 2). 42 Tabelle 1: Übersicht der AEO-Zertifikate nach Typ (AEO-C, AEO-S oder AEO-F) Typ Anzahl Prozent AEO-C 5.650 44,1 % AEO-S 468 3,7 % AEO-F 6.650 52,2 % Gesamt 12.808 100,00 % Abfrage vom 1.1.2015 Im Jahr 2008 waren insgesamt 499 AEO erfasst (386 AEO-F, 103 AEO-C und 10 AEO-S), im Jahr 2009 waren 1.833 AEO erteilt (1.442 AEO-F, 335 AEO-C und 56 AEO-S) und im Jahr 2010 waren 4.156 AEO erfasst (2.763 AEO-F, 1.244 AEO-C und 149 AEO-S). Ende des Jahres 2011 waren 8.354 AEO-Zertifikate erteilt (4.329 AEO-F, 3.783 AEO-C und 242 AEO-S) und Ende 2012 waren 10.978 AEO-Zertifikate erfasst (5.625 AEO-F, 5.025 AEOC und 328 AEO-S). Ende 2013 waren 12.018 AEO-Zertifikate erteilt (6.233 AEO-F, 5.383 AEOC und 402 AEO-S). Zum Jahresende 2014 waren EU-weit 12.808 AEO-Zertifikate erteilt (6.650 AEO-F, 5.650 AEO-C und 468 AEO-S). Jahr AEO-Zertifikate 2008 499 2009 1.833 2010 4.156 2011 8.354 2012 10.978 2013 12.018 2014 12.808 10000 10000 14000 12000 8000 12000 8000 10000 10000 8000 6000 6000 8000 4000 6000 2000 4000 2000 0 4000 2000 0 2000 Wurden noch im Jahr 2009 mehr als drei Viertel aller AEO-Zertifikate (79 %) als AEO-Full erteilt (2009 knapp ein Fünftel, genau 18 %, als AEO-Customs und nur 3 % als AEOSecurity) hat sich das Bild seit 2010 deutlich verschoben: nur noch zwei Drittel aller Zertifikate waren als AEOF erteilt worden (66 %) und der Anteil der AEO-C hatte sich erhöht auf knapp 30 % (29,9 %). Diese Tendenz hat sich in den Jahren 2011 bis 2013 fortgesetzt. In den Jahren 2012 und 2013 betrug der Anteil der AEO-F nur knapp 51 %, 2014 knapp 52 %. Ende 2012 war der Anteil der AEO-C am Gesamtanteil auf 45,8 % angewachsen, Ende 2013 auf 44,8 %, und Ende 2014 auf 44,1 %. Das Verhältnis von AEO-F und AEO-C scheint nun stabil zu sein. Abbildung 1: Entwicklung der AEOZertifikate in den Jahren 2008–2014 12000 Diskussion Die o.g. Ergebnisse bilden die erteilten AEO-Zertifikate der Kalenderjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 ab (Abfrage am 1. Januar 2015) – nicht enthalten sind AEO-Anträge die abgegeben, aber noch nicht angenommen worden sind, Anträge, die zwar angenommen, aber noch nicht erteilt worden sind, und erteilte AEOZertifikate, von denen der Inhaber keine Veröffentlichung in der EU-Datenbank gewünscht hatte (Letztere sind Zahlenmäßig ohnehin unbedeutend und daher zu vernachlässigen). Es bewahrheitet sich damit, dass der AEO-C ein „AEO-light“ ist (Status ist einfach zu beantragen und für zollrechtliche Vereinfachung sehr bedeutsam). AEO-Zertifikate Reihe1 Reihe1 Reihe2 AEO-Zertifikate 1 2 1 0 11 3 2 2 2 3 4 5 3 Jahre Reihe1 43AEO-Zertifikate 5 4 6 4 6 5 57 Abfrage vom 1.1.2015 Tabelle 2: Übersicht der AEO-Zertifikate nach EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und der Schweiz Rang Mitgliedstaat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 EU-28 – – Deutschland Niederlande Frankreich Italien Polen Spanien Großbritannien Belgien Schweden Ungarn Österreich Tschechien Irland Portugal Slowenien Dänemark Griechenland Finnland Slowakei Rumänien Litauen Luxemburg Estland Lettland Bulgarien Kroatien Zypern Malta GESAMT Norwegen Schweiz Anzahl ges. 5569 1409 1114 858 721 608 356 356 314 301 252 140 116 96 89 87 70 69 63 63 26 25 24 20 18 17 15 12 12808 28 62 Es gibt weiterhin sehr große Unterschiede zwischen den unterschiedlichen MS: Deutschland, Polen und Portugal hatten 2013 einen AEO-C-Anteil von mehr als 60 % : 60,0 % (DE), 63,3 % und 72,5 %. Der AEO-C-Anteil 2014 war wiederum für drei Staaten über 60 %: Kroatien, Portugal und Polen – 94 % (HR), 67,7 % (PT) und 63,7 % (PL). Für Deutschland ist der Anteil der AEO-C für 2014 unter 60 % gesunken auf 58,5 %. Am meisten AEO-Zertifikate waren mit 5.596 in Deutschland erteilt (43,5 %), gefolgt von den Niederlanden mit 1.409 (11,0 %), Frankreich mit 1.114 (8,7 %), AEO-F AEO-C AEO-S 2271 971 658 481 235 389 293 299 173 110 167 91 102 24 51 82 37 61 34 54 19 18 14 16 17 1 13 10 6690 – – 3275 354 298 362 460 186 54 30 136 171 84 44 13 65 30 4 31 1 24 5 6 5 6 3 1 16 2 1 5650 – – 41 84 158 15 26 33 9 27 5 20 1 5 1 7 8 1 2 7 5 4 1 2 4 1 0 0 0 1 468 – – Italien mit 858 (6,7 %), Polen mit 721 (5,6 %), Spanien mit 608 (4,7 %), Großbritannien und Belgien mit 356 (2,8 %) und Schweden mit 314 (2,5 %); Österreich weiterhin nur noch auf Platz 11 mit 252 AEO-Zertifikaten (1,8 %). Österreich hat im Vergleich zum Vorjahr (2013) in der Gesamtmenge nur zwei neue AEO-Zertifikate erteilt. Deutschland alleine hat einen Anteil von 43 % aller AEO-Zertifikate (2010 lag der Anteil noch bei knapp einem Drittel; 2012 und 2013 knapp die Hälfte), die ersten drei Mitgliedstaaten haben gemeinsam einen Anteil von knapp zwei Dritteln (die ersten vier von 70 %; 2013: 71 %) an allen AEO-Zertifikaten, die ersten sechs Mitgliedstaaten einen AEO-C [%] 58,5 25,1 26,8 42,2 63,8 30,6 15,2 8,4 43,3 56,8 33,3 31,4 11,2 67,7 33,7 4,6 44,3 1,4 54,0 7,9 23,1 20,0 25,0 15,0 5,9 94,1 13,3 8,3 1,4–94,1 – – AEO 2012 Zuwachs [%] 5398 1352 952 780 657 550 333 322 329 283 250 129 103 91 82 79 39 63 51 49 24 24 19 18 17 – 13 11 10978 31 41 3,2 4,2 17,0 10,0 9,7 10,5 6,9 10,5 –4,6 6,4 0,8 8,5 12,6 5,5 8,5 10,1 79,5 9,5 23,5 28,6 8,3 4,2 26,3 11,1 5,9 100 15,4 9,1 –4,6–100,0 –9,7 51,2 Anteil von vier Fünfteln aller AEOZertifikate (81 %; 2013: 80 %). 2014 wurden in allen 28 EU-Mitgliedstaaten AEO-Zertifikate erteilt. Der 28. Mitgliedstaat Kroatien ist der EU seit dem 1. Juli 2013 beigetreten und nachdem bis Ende 2013 kein einziges AEO-Zertifikat erteilt worden war, wurden 2014 17 AEO-Zertifikate erteilt. Die Erteilung der AEO-Zertifikate nimmt allgemein stark ab, in den meisten MS ist eine Sättigung der AEO-Zertifikate eingetreten. Die Zuwachsraten schwanken zwischen den Mitgliedstaaten sehr stark 43 Beiträge · Aufsätze · Berichte und haben eine Spannweite zwischen –4,6 und 100,0 % (Kroatien). In Deutschland und den Niederlanden wurden nur noch etwa 3 % und 4 % AEO-Zuwachsrate erreicht. Die größte Zuwachsraten mit knapp 80 % hatte Griechenland (das lange Zeit vorherrschende Rückstände aufholt) sowie Rumänien mit 29 %, Estland mit 26 % und die Slowakei mit 23 %. Für Schweden werden 2014 sogar 15 AEO-Inhaber weniger als im Vorjahr verzeichnet. Die Gründe sind unklar. Die Firmen könnten aufgelöst worden sein, oder den AEOKriterien nicht mehr entsprechen. Allgemein war eine Phase der Konsolidierung durch die anstehende Monitoring-Phase erwartet worden. Diese Annahme bewahrheitet sich. Der Monitoring-Prozess ist anstrengend auf zeitaufreibend, und wird im Ergebnis zu Widerrufen führen. In Norwegen und der Schweiz sind die Anzahlen der AEO-Zertifikate immer noch überschaubar: Norwegen hatte nur 28 AEO-Zertifikate erteilt (drei weniger als 2013), die Schweiz nur 62 AEO-Zertifikate (2013: 41 AEO-Zertifikate). AEO-C GEWINNT AN BEDEUTUNG Hatte das AEO-F-Zertifikat im Jahr 2009 noch einen Anteil von fast 80 %, war der Anteil 2010 auf nur noch 66 % gesunken. Diese Tendenz setzte sich 2011 bis 2014 fort. Der Anteil des AEO-C-Zertifikats hat deutlich auf knapp 44 % aller AEOZertifikate zugenommen. Es bewahrheitet sich, dass dieses einfach zu beantragende AEO-C zertifikat für alle Inhaber von zollrechtlichen Vereinfachungen besonders sinnvoll ist – es stellt einen „AEO light“ dar, der jedoch derzeit fast alle Vorteile des Artikels 14b ZKDVO genießt. Die Zuwachsrate der AEO-Zertifikate verlangsamt sich weiter. Nach sieben Jahren gab es mit 12.808 AEO-Zertifikaten im Vergleich zum Vorjahr einen Zuwachs von 6,5 %. Nach sechs Jahren gab es mit 12.018 AEO-Zertifikaten im Vergleich zum Vorjahr nur einen Zuwachs von 9,5 %. 44 Im Vorjahresvergleich von Ende 2012 zu Ende 2011 – damals war eine Steigerung von 8.354 Zertifikaten auf 10.978 Zertifikate erreicht worden, was einer Steigerung von 31,4 % entsprochen hatte. Auch nach vier Jahren war die Gesamtzahl von erteilten AEO-Zertifikaten im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt worden: von 4.156 Ende 2010 (eine Steigerung von genau 127 %, auf 8.354 Ende 2011 (genau 201 %). Von 2009 auf 2010 gab es sogar es eine Steigerung um knapp 230 % (genau 227 %) – von 1.833 Ende 2009 auf 4.156 Ende 2010. Das AEO-Zertifikat trifft regional immer noch auf ein unterschiedliches Echo innerhalb der EU. Die „nördlichen“ Mitgliedstaaten Deutschland, Schweden, Niederlande, Frankreich, Großbritannien und Belgien [nun mit Frankreich, das zuvor als „südlicher“ MS klassifiziert worden war] haben gemeinsam einen Anteil von 71 % aller AEO-Zertifikate (2008 war der Anteil noch knapp drei Viertel; 2013: 72 %). Osterreich hält nach sieben Jahren in der Rangliste den 11. Rang (wie in beiden Vorjahren). Deutlich aufgeholt haben die „südlichen Mitgliedstaaten“ Italien und Spanien sowie die „östlichen Mitgliedstaaten“ mit Polen, Tschechien, Slowenien und Ungarn. Seit der Jahresbilanz 2012 wird die Verteilung auf AEO-F, AEO-C und AEO-S dargestellt. Überraschend ist bei dieser Betrachtung die große Spannweite des Anteils der AEO-C an den Gesamt-Zertifikaten pro MS: sie reicht 2014 von 1,4 % (Finnland) bis 94,1 % (Kroatien). Mit der Jahresbilanz 2014 wird erneut die Veränderung der AEO-Anzahl zum Vorjahr dargestellt. Während in manchen Mitgliedstaaten das AEO-C-Zertifikat eine überragende Bedeutung hat, ist es in anderen bedeutungslos. Eine geringe Rolle (0–20 % aller AEO) spielt der AEO-C 2014 in: Belgien, Großbritannien, Irland, Dänemark, Finnland, Bulgarien, Rumänien, Litauen, Malta, Zypern. Eine große Rolle (mehr als 50 % aller AEO) spielt der AEO-C 2014 in: Deutschland, Kroatien, Polen, Por- tugal, Slowakei und Ungarn (Kroatien und Slowakei sind neu in 2014). Eine bedeutsame Rolle (40 % < 50 %) spielt der AEO-C in Italien, Schweden und Griechenland. Bewertung des EU-Umfeldes Die EFTA-Staaten Norwegen und Schweiz haben den AEO-Status eingeführt, allerdings hat er noch keine große Bedeutung in beiden Ländern. Island als weiterer EFTA-Staat (und EU-Beitrittskandidat) hat den AEO-Status bislang nicht eingeführt. Die Türkei hat das nationale AEO-Programm gestartet und der EU-Beitrittskandidat Mazedonien bereitet die Einführung des AEO-Status nach WCODaten vor. Im weiteren Mittelmeer-Umfeld haben Israel und Jordanien laufende AEOProgramme und die Programme von Serbien, Marokko und Tunesien sind in Vorbereitung oder wurden gestartet. In weiterer Vorbereitung sind AEOProgramme für Indien, Indonesien, Brasilien, Chile, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate u.v.a. Gegenseitige Anerkennung Für die Inhaber des AEO-Zertifikats wird der AEO-Status insbesondere bei Warenverkehren mit Ländern interessant, wenn es eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitssysteme oder des AEO-Status gibt. Tabelle 3: Gegenseitige Anerkennungen des AEO-Standards mit Drittländern Bilaterale Aner- Zeitpunkt der kennungen Wirksamkeit EU-Norwegen 2009 EU-Andorra 2009 EU-Japan 2010 EU-Schweiz 2011 EU-USA 2012 EU-Kanada 2013 EU-China 2014* * Der Beschluss des gemischten Ausschusses vom 16.5.2014 wurde am 1.11.2014 im ABl. EU 2014 Nr. L 315/ 46 veröffentlicht. Die konkrete Anwendung ist noch nicht absehbar. Die gegenseitige Anerkennung mit den Sicherheitsstandards Kanadas wurde am 4. März 2013 in Brüssel unterzeichnet und wird inzwischen angewendet. Im Jahr 2014 hatten bereits 168 der 179 WCO-Vertragsstaaten die Bereitschaft signalisiert, AEO-Programme und die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards einzuführen (Stand: März 2014). Im März 2014 waren weltweit 53 AEOProgramme in Betrieb, zehn andere Compliance-Programme werden angewendet kurz vor dem Start und 13 weitere AEO-Pragramme waren in konkreter Planung mit Hilfe von WCO-Experten. AUSBLICK Wird der AEO attraktiver? Die Kommission hat erkannt, dass die bisherigen Anreize aus dem AEO (Art. 14b ZK-DVO) vergleichsweise gering waren. In einem Bericht über die Modernisierung der Zollverfahren vom 25. November 2011 hat sie daher dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, den Status des AEO deutlicher zu fördern, u.a. durch den Wegfall Summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die Schaffung zusätzlicher konkreter Vorteile für AEO. Änderung der Rahmenbedingungen Die Kommission und das Europäische Parlament haben inzwischen die Kritik aus der Wirtschaft verstanden: die zollrechtlichen Anreize für Unternehmen sind zu gering ausgefallen. Bislang sind die Vorteile für AEO in Artikel 14b ZK-DVO geregelt und im besten Fall als „überschaubar“ zu bewerten. Die Forderungen des EP an die KOM sind in der AEO-5-Jahresbilanz dargestellt worden. AEO-Bewilligungsinhaber werden mittelfristig voraussichtlich deutlich mehr begünstigt als bisher. Das dürfte nicht für AEO-C gelten. Das EP hat die KOM aufgefordert, AEO-Inhaber deutlicher zu begünstigen, als bisher. UZK und MZK-DVO-Entwurf Der Unions-Zollkodex (UZK), VO (EU) Nr. 952/2013, ersetzt seit dem 1. November 2013 den MZK und wird spätestens ab dem 1. Mai 2016 vollständig Geltung entfalten. In den vorliegenden vorläufigen Entwürfen zur MZK-DVO zeichnete sich für den AEO ab, dass der AEO-C-Status mit geringeren Vorteilen ausgestattet werden sollte als der AEO-F- und AEO-S-Status. Das war zwar auch bislang so, aber durch die Neuformulierung der Vorteile (u.a. in getrennten Vorschriften) werden deutlichere Abgrenzungen vorgenommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorschriften in die UZK-DVO übernommen werden. Die Diskussion ist derzeit im vollen Gang und Wirtschaft und Mitgliedstaaten wurden vom EP konkret aufgefordert, neue Vorschläge einzubringen. Weitere Tendenzen Der AEO ist aus der sicheren Lieferkette in der EU nicht mehr wegzudenken. Waren am Ende des ersten Jahres gerade mal 499 Unternehmen zertifiziert, sind am Ende des siebten Jahres fast 13.000 Unternehmen AEO. Ein Schwerpunkt liegt auf der deutschen Wirtschaft (knapp 44 % aller AEO). In der Schweiz ist das AEO-System noch am Anfang – seit Februar 2011 sind gerade 62 Unternehmen zertifiziert worden, in Norwegen sind bislang erst 28 AEO-Zertifikate vergeben worden (in 2014 drei AEO weniger). AEO weltweit, Kooperation wichtig Immer mehr Länder führen eigene AEO-Programme nach dem WCOSAFE-Framework ein, zuletzt u.a. Brasilien, Indien und Indonesien sowie die Türkei. Bilaterale oder multilaterale gegenseitige Anerkennungen werden die Akzeptanz weiter erhöhen. Eine bilaterale gegenseitige AEOAnerkennung besteht derzeit mit Norwegen, der Schweiz, Andorra, Japan, den USA, mit Kanada und seit 2014 mit China. Derzeit verhandelt die EU offiziell keine weiteren AEO-Abkommen. Kurzfristig sollten weitere Verhandlungen der EU aufgenommen werden mit u.a. mit Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, Jor- danien, Israel, Neuseeland, Malaysia, Singapur und Südkorea, Hongkong, und insbesondere der Türkei. Monitoring-Phase Und was kommt 2015? Die Neubewilligungen, die für einen AEO-Antragsschub gesorgt haben, sind größtenteils abgeschlossen. Jetzt wird verstärkt die sog. „Monitoring- Phase“ durchgeführt, in der nach drei Jahren die bestehenden AEOBewilligungen überprüft werden. Das Antragsniveau dürfte langsam sinken. In den Blickpunkt wird erneut der AEO-C rücken, der eine vereinfachte Antragstellung darstellt und unmittelbare Vorteile sichert („AEO light“). Die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsstandards mit den USA hat zur Folge, dass der AEO-F und AEO-S Vorteile im Warenverkehr mit den USA genießt, nicht jedoch der AEO-C. Viele Unternehmen, die in die USA exportieren, dürften sich nun für eine Umwandlung und Aufstockung des AEO-C zum AEO-F interessieren. Ist hierfür ein Antrag auf AEO-S erforderlich oder auf AEO-F? Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt. Die Vorteile nach Artikel 14b ZKDVO werden seit 1. Januar 2011 erstmals nachhaltig wirksam, da seit diesem Zeitpunkt die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gelten – die Vorteile sind jedoch überschaubar. Das EP hat die KOM aufgefordert, die Vorteile zu verbessern und AEO stärker zu fördern. Die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsmaßnahmen mit den USA gilt seit 2012 nur für AEO-S und AEO-F. Der AEO-C wird für USAVerkehre bedeutungslos. Dadurch dürfte sich 2015 erneut die Frage nach der Aufstockung des AEO-C zum AEO-F für viele Unternehmen stellen. Andererseits ist der AEO-CStatus für die Vereinfachungen im Japan- und China-Handel ausreichend. AEO-JAHRESBILANZ 2014 Nachdem das erste Jahr AEO (2008) mit nur 499 zertifizierten AEO-Inha- 45 Beiträge · Aufsätze · Berichte bern sehr ruhig verlaufen war, wurde das zweite Jahr AEO (2009) durch mehr Antragstellungen und AEOErteilungen (insgesamt 1.334) gekennzeichnet. Diese Tendenz setzte sich 2010 und 2011 fort, da Ende 2010 bereits 4.154 und Ende 2011 bereits 8.354 AEO-Zertifikate erteilt worden sind. Ende 2012 waren 10.978 AEO-Zertifikate erteilt worden. Bis Ende 2013 steigerte sich die Anzahl der AEO-Zertifikate auf 12.078. Ende 2014 sind insgesamt 12.808 AEO-Zertifikate erteilt worden. Im Jahr 2014 war der Zuwachs an neu erteilten AEO-Zertifikaten erneut deutlich geringer, aber von MS zu MS unterschiedlich – der Zuwachs war insbesondere bei einigen kleineren MS sehr groß (bis zu 30 %), keine Veränderungen in zwei MS (Bulgarien und Malta) aber in einem Fall auch eine Reduzierung der AEO-Inhaber (Schweden: –4,6 %). Der 28. MS Kroatien hatte 2013 keinen AEO erteilt und im Jahr 2014 17 AEO-Zertifikate (16 als AEO-C). Deutschland hatte 2014 mit 5.569 Zertifikaten einen Anteil von 44 % aller AEO-Zertifikate der EU. 2009 wurden noch 79 % der AEOZertifikate in der Variante AEO-F erteilt (18 % als AEO-C, nur 3 % als AEO-S), und seit 2010 wurde das Verhältnis deutlich zugunsten des AEO-C verschoben – bereits knapp 30 % der AEO-Zertifikate waren AEO-C, nur noch zwei Drittel (66 %) wurden als AEO-F erteilt. Diese Tendenz der Verschiebung in Richtung AEO-C setzte sich 2011 bis 2013 fort, da in diesen Jahren z.T. mehr als 45 % aller AEO-Zertifikate als Typ C erteilt worden sind – der AEO-C hat sich in seiner Bedeutung gewandelt, wobei es in den MS deutliche Unterschiede gibt: in manchen MS hat der AEO-C keine Bedeutung (in Bulgarien, Finnland und Malta gibt es jeweils nur ein erteiltes AEOC-Zertifikat) in manchen MS ist die Bedeutung überragend, z.B. in Kroatien sind 94,1 % der erteilten AEOZertifikate AEO-C. Der AEO-S bleibt 2013 weiter unbedeutend mit 3,3 % (2012: 3,0 %, 2011: 2,9 %, 2010: 3,6 %). 46 Der Status des AEO ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angenommen worden – je nach Mentalität der Wirtschaftsbeteiligten und der Werbung der nationalen Zollverwaltungen für den AEO-Status. Im Vergleich zu 2008 sind deutliche Veränderungen feststellbar. Marktführer bei der AEO-Zertifizierung ist eindeutig Deutschland, gefolgt von den Niederlanden, Frankreich und Italien, und auf den weiteren Plätzen gefolgt von Polen, Spanien, Großbritannien und Schweden (nur GB und SE tauschen die Plätze). (das war bisher auch so, wird aber deutlicher gefasst). Österreich bleibt wie in beiden Vorjahren auf Platz 11 (2009 Platz 4, 2010 Platz 7, 2011 Platz 9, 2012/ 2013 Platz 11) und hat kaum einen Zuwachs zu verzeichnen (zwei neue AEO-Zertifikate). Quellen und weiterführende Hinweise: Die gegenseitige Anerkennung der AEO-Kriterien besteht aus Sicht der EU mit Norwegen, der Schweiz, Andorra, Japan, den USA, Kanada und seit 2014 mit China (obwohl die Anwendung noch nicht praktisch ist). Insbesondere die Anerkennung mit Japan, den USA, Kanada und China zeigt die Bedeutung des AEO im Welthandel praktisch auf. Weitere bilaterale Anerkennungen werden von der EU derzeit verhandelt mit San Marino. Weitere Verhandlungen der EU sollten zeitnah aufgenommen werden, z.B. mit Argentinien, Jordanien, Malaysia, Singapur, Südkorea, etc. VO (EG) Nr. 648/2008 zur Änderung des Zollkodex (sogen. kleine ZK-Reform oder „Sicherheitsinitiative“), ABl. EU 2005, Nr. L 117/13. Es bleibt fraglich, ob nicht ein gemeinsames, multilaterales Rahmenabkommen im Rahmen der WCO einfacher verhandelbar wäre und zu besseren Ergebnissen führen würde als die langwierige Verhandlung bilateraler Abkommen von 168 Staaten. In dieser Sache ist allerdings keine Bewegung zu beobachten. Mittelfristig werden sich die Rahmenbedingungen für den AEO ändern. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, den AEO attraktiver zu machen und stärkere Vorteile zu gewähren. In den derzeit vorliegenden UZKDVO-Entwürfen (UCC-IA und UCC-DA) werden getrennte Vorteile für AEO-C, AEO-F und AEO-S aufgezählt, wobei AEO-C weniger Vorteile bekommen als AEO-F/AEO-S AEO-C-Inhaber sollten zeitnah entscheiden, ob eine Aufstockung (ein Upgrade) auf AEO-F sinnvoll ist. Das ist bereits seit 2013 von Bedeutung, da die USA den Status AEO-C nicht anerkennen. Bei Fragen zur Antragstellung auf AEO-Zertifikate richten Sie sich bitte an das für Sie örtlich zuständige Hauptzollamt. VO (EG) Nr. 1192/2008 zur Änderung der ZKDVO, ABl. EU 2008 Nr. L 329/1. VO (EG) Nr. 1875/2006 zur Änderung der ZKDVO, ABl. EU 2008 Nr. L 360/64. VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unions-Zollkodex (sogen. große ZK-Reform), ABl. EU 2013 Nr. L 269/1. Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzt wurde vom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und des Programms „Measures on Classified Management of Enterprises Program“ in der Volksrepublik China (2014/772/EU), ABl. EU 2014 Nr. L 315/46. Europäische Kommission, Bericht vom 25.11.2011 über die Modernisierung der Zollverfahren an das Europäische Parlament (2011/2083(INI)), URL: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do? type=REPORT&reference=A7-2011-0406& language=DE&mode=XML#title4 Europäische Kommission, Entwurf über einen Bericht an das EP, Fortschrittsbericht zur Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion, KOM (2011/922), URL: http://ec.europa.eu/ taxation_customs/resources/documents/ common/publications/com_reports/customs/ com(2011)922_de.pdf Europäisches Parlament, Empfehlungsentwurf des Europäischen Parlaments Nr. 2012/0073 (NLE) „Zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates ra ns po rt Zwei Jahre bekannter Versender Lo gi st ik /T über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Sicherheit der Lieferkette (KOM (2012) 0144 – C7 – 0 000/2012 – 2012/0073 (NLE))“, ABl. EU 2012 Nr. L 287/1. Lux, Einzige Bewilligungen für das vereinfachte Anmelde- und Anschreibeverfahren, AW-Prax 2008, S. 503–504. Rieder/Summersberger, 1 1/2 Jahre AEO in Österreich, Zoll-Profi 6/2009, S. 10–12. Polner, WCO-Research Paper No. 25, AEO-Compendium, 2012 Edition. WCO, Members who have expressed their intention to implement the WCO Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade, 29.7.2013. WCO, AEO-Compendium 2014 Edition. Marcus Hellmann, EUWISA Europäische Wirtschafts- und Sicherheitsakademie GmbH, Soest; Stefan Reinhardt, AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH, Soest Der Zulassungs-Stichtag für die bekannten Versender (bV) am 29. April 2013 liegt zwei Jahre zurück. Der Beitrag zeigt die Zulassungszahlen seit 2010 auf, betrachtet die Entwicklung des Status in den anderen EULändern und geht auf die wesentlichen Änderungen in 2014 sowie die Chancen und Anforderungen durch weitere Ergänzungen der EU-Verordnungen ein.` Weerth, Der neue Zollkodex, 2007. INHALT Weerth, Das ATLAS-Handbuch, 2015. • Aktueller Zulassungsstand Weerth, Ein Jahr Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2009, S. 39–41. Weerth, Zwei Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2010, S. 130–132. Weerth, Drei Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2011, S. 51–54. Weerth, Vier Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2012, S. 234–238. Weerth, Fünf Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2013, S. 181–186. Weerth, Sechs Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), AW-Prax 2014, S. 75–80. Weerth, AEO-C: Leichter Antrag, schnelle Bewilligung = AEO light?!, AW-Prax 2010, S. 53–55. Weerth, AEO-Abkommen EU – Japan, AW-Prax 2010, S. 299–300. Weerth, AEO-Konzepte weltweit, AW-Prax 2012, S. 302–304. Weerth, AEO: EU-Abkommen mit Kanada kurz vor dem Abschluss, AW-Prax NewsTicker 2013, S. 4. Weerth, AEO-Abkommen mit Kanada unterzeichnet, AW-Prax NewsTicker 2013, S. 71. Weerth, AEO in Norwegen: Weiter weniger Zertifikate, AW-Prax NewsTicker Januar 2015, S. 3. Weerth, AEO in der Schweiz: Weiter wenig AEO zertifiziert, AW-Prax NewsTicker Januar 2015, S. 4. Weiß, AEO & C-TPAT: Gegenseitige Anerkennung, AW-Prax 2012, S. 289–294. gen in Deutschland seit 2010 auf (Quelle LBA): • Entwicklung innerhalb der EU • Wesentliche Änderungen und Ergänzungen in 2014 – Schulungen – Neues bVSP – Fortlaufende Statusprüfung – Anlage 6-C – Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA – Neue Transporteurserklärung – Dokumentarische bV – Anerkennung bV/regB und AEO • Ausblick Aktueller Zulassungsstand Mit Stand 29. April 2013 hatten in Deutschland 1.517 Unternehmen mit 1.895 Betriebsstätten (Quelle LBA) die Zulassung zum bekannten Versender erhalten und ihre Luftfrachten gelten bei Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen somit als „sicher“. Knapp ein Jahr später, im Januar 2014 waren es rund 1.900 Unternehmen mit rund 2.400 Betriebsstätten, die über eine Zulassung als bekannter Versender verfügen. Im Januar 2015 waren rund 1.985 Unternehmen mit 2.447 Betriebsstätten zugelassen, was einer Steigerung von knapp 2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der bV- und regB-Zulassun- Es ist deutlich zu sehen, dass im Jahr 2013 die Anzahl der bekannten Versender um 125 %, die der reglementierten Beauftragten um 62 % im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hat, die Zunahme in 2014 noch 2 % bzw. 1 % bei den regB gegenüber dem Vorjahr betrug. Entwicklung innerhalb der EU Grundsätzlich bleibt es nur bedingt sinnvoll, die regB- oder bV-Zulassungszahlen innerhalb der EU miteinander zu vergleichen. Dies liegt zum einen daran, dass die wirtschaftliche und auch logistische Situation unterschiedlich und damit die sich daraus ergebenden Sachzwänge für Unternehmen nicht vergleichbar sind. Der Auszug aus den EU-Zulassungszahlen macht solche Unterschiede deutlich. Es gibt Länder, in denen sich die logistischen Abläufe so etabliert haben, dass die Unternehmen die Abwicklung überwiegend Zollagenten und Spediteuren überlassen. Damit ist sinnvollerweise und folgerichtig die Anzahl der zugelassenen regB in diesen Ländern signifikant höher als die Anzahl der zugelassenen bV. Die Zahlen sagen aber nichts über das tatsächliche Sicherheitsniveau oder die aktive Teilnahme am 47 Beiträge · Aufsätze · Berichte System der sicheren Lieferkette aus. Sie lassen auch keine Rückschlüsse auf behördliche Aktivitäten zu. Es lässt sich aber im Vergleich zu den Zulassungszahlen aus 2013 feststellen, dass es in vielen EU-Ländern nur wenig Veränderungen gab und in Irland und England die Zulassungen sogar rückläufig sind. Zuwächse in beiden Bereichen gab es nur in Deutschland, Griechenland und Spanien. Die Gründe hierfür lassen sich nicht genau ermitteln, aber vermutlich ist es auch hier so, dass die Aufwände einen Status zu erlangen/zu erhalten bewertet und im Zweifel entschieden wurde, diesen zurückzugeben. Insgesamt hat die Anzahl der in Europa zugelassenen bV von Anfang 2014 bis Anfang 2015 um –0,05 % auf ca. 5.178, die Zahl der zugelassenen regB um –4,1 % auf ca. 5.216 abgenommen. Deutschland hatte damit Ende 2014 einen Anteil von 46,8 % (Vorjahr 45,8 %) bei den bV-Zulassungen und 32 % (Vorjahr 31 %) bei den regB-Zulassungen. Schaut man im Vergleich auf die AEOZulassungszahlen Anfang 2015 (Quelle: Weerth, Sieben Jahre zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, AW-Prax 03/2015, Seite 9), hatte Deutschland einen Anteil von rund 43,5 % (Vorjahr 46 %) aller AEO-Zulassungen in der EU. Davon entfielen rund 40,7 % (Vorjahr 38 %) auf den Status AEO-F, der im Abschnitt 5 des Selbstbewertungsfragebogens viele Informationen zusammenfasst, die auch ein bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter in seinem Sicherheitsprogramm beschreiben muss. Insofern war und ist für Unternehmen, die bereits als AEO-F zugelassen sind, eine Zulassung als sicherer Beteiligter in der Luftfrachtsicherheit durch das Luftfahrt-Bundesamt aufgrund der bereits vorhandenen Prozesse einfacher zu erreichen. Betrachtet man die prozentuale bV-Zulassungsquote deutscher Unternehmen im Vergleich zu den AEO-Zulassungszahlen auf EU-Ebene, so sind die Werte mit 46,8 % (bV) und 43,5 % (AEO) sehr eng beieinander, auch wenn die tatsächlichen Zahlen mit 2.425 (4.235 inkl. regB) und 5.569 (AEO) noch deutlich voneinander abweichen und aufgrund des minimalen Zuwachses von weniger als 2 % derzeit davon ausgegangen werden darf, dass eine Angleichung der Zahlen nicht mehr stattfinden wird. 48 Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von unklarer Datengrundlage über mangelnde Kenntnis der logistischen Prozesse, unterschiedliches Risikoverständnis, fehlende Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur anfangs wirtschaftlich motivierten Hysterie oder vielleicht sogar „Angstmacherei“. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen in 2014 Schulungen Bereits im Januar 2014 machte das LBA mit einer erneuten News deutlich, dass auch geschulte Sicherheitsbeauftragte, wenn sie andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen an Fracht oder Post durchführen, zusätzlich die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 besuchen müssen. Das war notwendig geworden aufgrund der VO (EU) Nr. 1116/2013, welche die Unterteilung des Personals, das bis dahin gem. Kap. 11.2.3.9 der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult wurde, in solches, das Zugang zur Luftfracht hat und solches, das Sicherheitskontrollen durchführt (analog zu den bisherigen Anforderungen z.B. bei bekannten Lieferanten) fordert. Es ergeben sich somit die Kategorien: • Sicherheitsbeauftragte Schulung nach Kapitel 11.2.5 der VO (EU) Nr. 185/2010 – 35 UE • Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht Schulung nach Kapitel 11.2.7. der VO (EU) Nr. 185/2010 – 3 UE (NEU) • Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der VO (EU) Nr. 185/2010 – 7 UE Als Sicherheitskontrollen bei einem bekannten Versender sind Maßnahmen zu verstehen, die sich in erster Linie aus den Nummern 6.4.2.1 und 6.6.1.1 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ergeben. Dabei ist vorrangig darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen. Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer • abschließend entscheidet, ob die Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/ 2010 erfüllt sind, • nicht geschulte und zuverlässige Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat, • den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn Luftfracht unsicher versendet wird, • für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich verantwortlich ist, • bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist (z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei bekannten Versendern, bei denen nicht bereits die Produktion ein nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist), • identifizierbare Luftfracht verpackt, Größtes Problem für viele Unternehmen war und ist, zu erkennen, welche Personen nun Sicherheitskontrollen durchführen. Das LBA hat die Erläuterungen dazu mehrfach geändert, zuletzt im November 2014: • den Ladebereich eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden, gemäß Nummer 6.6.1.1 des Anhangs der VO (EU) 185/ 2010 sichert oder überwacht.“ (Quelle: www.lba.de) „Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG) Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“. Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen, müssen nach Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 geschult sein. Ebenfalls viel diskutiert und mehrfach überarbeitet wurden die Hinweise, wie Kenntnis von einer Luftfracht und daraus resultierende Schulungsanforderungen auszulegen sind und für welche Personengruppen sich solche Konstellationen typischerweise ergeben. Dabei wurden einige „Schleifen“ in der Auslegung vollzogen, die für viele Verantwortliche nur schwer nachvollziehbar waren. In der „Spitze“ gipfelte es darin, dass alle Personen, die Kenntnis erlangen können, dass eine Ware später zur Luftfracht wird (insbesondere Vertrieb und Auftragsabwicklung) mind. nach Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010 zu schulen sind, unabhängig davon, ob sie an dem relevanten Standort oder gar in dem jeweiligen Land tätig sind. Dies hätte bedeutet, dass z.B. bei Einsatz eines unternehmensweiten ERP-Systems, in dem vorgangsbezogen ein Hinweis auf die Versandart hinterlegt ist, was aber z.B. nur von Vertriebs- und Auftragssachbearbeitern eingesehen werden kann, zu schulen gewesen wären. Selbst dann, wenn diese Mitarbeiter in Auslandsstandorten arbeiten. Es wurde schnell deutlich, dass keinerlei Rechtsgrundlagen existieren, diese Auffassung umzusetzen, ganz abgesehen von den nahezu nicht realisierbaren organisatorischen Aufwänden. In der Konsequenz ist man wieder auf die bewährten und nachvollziehbaren Punkte zurückgegangen: wer Kenntnis und Zugang hat, benötigt eine Schulung mind. nach Kap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010, je nach Sicherheitsstandards vor Ort auch eine Schulung gem. Kap. 11.2.3.9 der Verordnung. Für Mitarbeiter anderer Standorte gilt dieses nur, wenn sie unbegleiteten Zugang zu den Waren haben. Neues bVSP Zum Juli 2014 wurde eine erneut überarbeitete Version des Muster-Sicher- heitsprogramms für bekannte Versender veröffentlicht, die Version 3.1. Seit diesem Zeitpunkt sind jeder Neuantrag und jede Änderung ausschließlich in der Version 3.1 zu melden. Quelle: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Formulare/S/bekannteVersender/ MusterBVSP_Rev3_1.html Fortlaufende Statusprüfung Anfang August gab es den Hinweis darauf, dass im 2. Halbjahr 2014 mit diesen Statusprüfungen begonnen wird. Ziel ist, die sonst nach fünf Jahren erforderliche Neuzulassung zu entzerren, da dann wieder ein Großteil der aktuell zugelassenen Firmen zeitgleich hätte überprüft werden müssen. Im Rahmen der fortlaufenden Statusprüfung erfolgt die intensive Prüfung des bVSPs sowie aller Abläufe, ähnlich wie bei einer Neuzulassung. Wird diese ohne gravierende Beanstandungen/Mängel abgeschlossen, erfolgt eine Statusverlängerung von dem Tag an für weitere fünf Jahre. Der Eintrag in die EU-Datenbank wird entsprechend angepasst. (Siehe Abbildung oben.) Anlage 6-C Im November 2013 ist mit der VO (EU) Nr. 1116/2013 die bis dahin als VSnfD eingestufte Validierungsprüfliste für bekannte Versender veröffentlicht worden. Quelle: http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Formulare/S/bekannteVersender/ Validierungspruefliste.html Eine Aktualisierung erfolgte im Hinblick auf die AEO-Anerkennung mit der VO (EU) Nr. 687/2014 im August 2014. Mit Hilfe dieser Checkliste können sich Firmen nun besser auf die Neuzulassung oder fortlaufende Statusüberprüfung vorbereiten, da für alle Beteiligten ersichtlich ist, welche Punkte überprüft werden. Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA Anfang August 2014 erfolgte im Anschluss an das Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 687/2014 die Einführung des neuen Sicherheitsstatus SPX by RA. Dieser zeigt sichere Luftfracht für Passagier- und Frachtmaschinen an, welche bei einem regB entstanden ist. Bis dahin musste die Luftfracht zwingend ihren Ursprung beim bekannten Versender haben, was zur Folge hatte, dass in einigen Fällen der sog. dokumentarische bV umgesetzt wurde oder einige regB eine Doppelzulassung auch als bV hatten, was dazu führte, dass ein zweites Sicherheitsprogramm erstellt werden musste, mind. ein zusätzlicher Sicherheitsbeauftragter benötigt wurde etc., allerdings alles aus rein formalen Gründen. Die tatsächliche 49 Beiträge · Aufsätze · Berichte operative Abwicklung war davon meist nicht betroffen, sodass es für viele Unternehmen schwer nachvollziehbar war. An die Umsetzung des Status sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss die Fracht neutral angeliefert worden sein und ausschließlich das Personal des regB, das selbstverständlich über die entsprechenden Schulungen verfügen muss, darf die Entscheidung treffen, welche Ware (welches Packstück) tatsächlich zur Luftfracht wird. Gibt der Versender das über eine Packstück- oder Seriennummer vor, kann der Status SPX by RA nicht vergeben werden, da die Luftfracht dann nach wie vor beim Versender entsteht. Die Vergabe des Sicherheitsstatus muss im LFSP des regB beschrieben werden unter dem Hinweis TPL (Third Party Logistic Provider) und vom LBA entsprechend bestätigt werden. Neue Transporteurserklärung Mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde eine neue Transporteurserklärung veröffentlicht. Quelle: http://www.lba.de/SharedDocs/RSSFeeds/DE/ S3/Transporteurserklaerung.html Diese ist bei allen Neuausstellungen sowie bei Veränderungen anzuwenden. Zentrale Neuerung ist, dass mit dieser Erklärung Ladungen eines Transporteurs wieder an einen weiteren Transporteur als Unterauftrag vergeben werden können. Dieser muss entweder ebenfalls eine Transporteurserklärung mit der Partei geschlossen haben, von der der frachtführende Transporteur anerkannt wurde (regB oder bV) oder gegenüber der transportierenden Partei erklären, dass die notwendigen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Verantwortlich ist derjenige, der den zusätzlichen Transporteur anerkennt. Eine weitere Unterbeauftragung wie im Speditionsgewerbe durchaus üblich ist nicht zulässig. Sofern Transporteure durch einen bV anerkannt werden, sollte dieser, wenn er keine weitere Unterbeauftragung zulassen möchte, diesen Passus in der Transporteurserklärung vor Unterzeichnung streichen. Zudem sollte der Sachverhalt im Rahmen des jährlichen internen Audits sehr sorgfältig überprüft werden. 50 Dokumentarische bV In der Zulassungswelle um den Stichtag 2013 wurden einige Unternehmen als bV zugelassen, obwohl bei ihnen keine Luftfracht entsteht. Meist handelte es sich um Firmen, die ihre Ware neutral bei einem Lagerhalter einlagern und dann als Luftfracht von dort abrufen. Mit einer Zulassung als bV galt diese Ware als sicher. Mitte August teilte das LBA allen auf diese Weise zugelassenen bV mit: 1. AEO S (Security) „Auch setzt die Zulassung zum bekannten Versender unter Berücksichtigung von Kapitel 6.4.2.1 der Verordnung (EU) 185/2010, der Anlage 6-B („Leitlinien für bekannte Versender“) sowie der Anlage 6-C („Validierungsprüfliste für bekannte Versender“) u.a. voraus, dass die Fracht ihren Ursprung in der zu validierenden Betriebsstätte haben muss und die Identifizierbarkeit des Produktes als Luftfracht/Luftpost ebenfalls bereits in dem jeweils zuzulassenden Betriebsstandort erfolgen muss. Auch hier wird im direkten Vergleich mit der VO (EU) Nr. 687/2014 (sinngemäß) eine gewisse Zurückhaltung deutlich. Werden diese Vorgaben von Antragstellern bzw. von bereits zugelassenen bekannten Versendern nicht erfüllt, so kann eine Zulassung zum bekannten Versender nicht erteilt werden oder eine bereits erfolgte Zulassung kann nicht weiter aufrechterhalten bleiben.“ Im Rahmen der Überprüfungen wurden konstruktiv Möglichkeiten gesucht, den Status aufrechtzuerhalten. Nur in wenigen Fällen war dieses nicht möglich und den betroffenen Unternehmen wurde der Status entzogen bzw. sie gaben ihn freiwillig zurück. Anerkennung bV/regB und AEO Gefordert wurde die gegenseitige Anerkennung beider Status seit Anbeginn, mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurde seitens der DG Mobility and Transport die Basis auf Seite der Luftfrachtsicherheit geschaffen. Die TAXUD hat mit der VO (EU) Nr. 889/2014 wenig später reagiert und so auch auf Seiten der Zollverwaltung die Grundlage gelegt (siehe ausführlicher Artikel in der Ausgabe 02/2015). Die Anerkennung bezieht sich seitens der Zollverwaltung auf die beiden Status 1. Reglementierter Beauftragter (regB) 2. Bekannter Versender (bV) und seitens des Luftfahrt-Bundesamts auf die beiden Varianten des AEO 2. AEO F (Full) Die VO (EU) Nr. 889/2014 beschreibt sinngemäß als Voraussetzung für die Anerkennung: „Ist der AEO-Antragsteller bereits zugelassener bV/regB gemäß Artikel 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Kriterien gemäß der VO (EU) Nr. 185/ 2010, gelten die Sicherheits-Kriterien in Bezug auf Artikel 14k als erfüllt.“ „Die Prüfung der Betriebsstätte durch den Zoll gemäß Artikel 14n der VO (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie nicht länger als drei Jahre zurückliegt und die Anforderungen nach Kap. 6.4.1.2 a und c erfüllt sind.“ Seitens der Zollverwaltung wird eine bV/regB-Zulassung als Erfüllung der Sicherheits-Kriterien (Kap. 5 des Selbstbewertungsfragebogens zum AEO) gewertet. Bisher gibt es aus Sicht des Zolls damit keine Vorgabe zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das LBA. Diese könnte also auch mehrere Jahre zurückliegen, wichtig ist nur, dass der Status noch gültig und in der EU-Sicherheitsdatenbank eingetragen ist. Das Luftfahrt-Bundesamt dagegen hat gem. VO (EU) Nr. 687/2014 darauf zu achten, dass die Überprüfung der Betriebsstandorte eines AEO S/F nicht länger als drei Jahre zurückliegt, um bei der Zulassung als bV/regB eine Rolle zu spielen. Zum 1. März 2015 wurde ein behördliches lnformationssystem zwischen Zollverwaltung und Luftfahrtbundesamt eingeführt, so dass wechselseitig lnformationen zu den Sicherheitsprogrammen ausgetauscht werden können. Ein einheitliches Sicherheitsprogramm ist vorerst nicht in Sicht. Sowohl die Zollverwaltung als auch das LuftfahrtBundesamt benötigen für die Zulassung die vollständigen Antragsunterlagen in der jeweils geforderten Form. • AEO S/F = Fragebogen zur Selbstbewertung inkl. aller Anlagen • bV/regB = bekannter Versender-Sicherheitsprogramm bzw. Luftfrachtsicherheitsprogramm inkl. aller Anlagen Eine Zusammenfassung der Dokumentationen ist daher weiter nur intern in den Unternehmen möglich. Viele Unternehmen, die bereits über beide Zulassungen verfügen, tun dies z.B. innerhalb eines bestehenden QM-Systems oder sie erklären Sachverhalte über einheitliche Anlagen, die dann für beide Status genutzt werden können, wie z.B. eine Beschreibung der äußeren Sicherheit/der Sicherheit auf dem Unternehmensgelände. Ausblick Spannend bleibt in 2016 ganz sicher die weitere Entwicklung der Umsetzung der beiden Verordnungen VO (EU) Nr. 889/2014 und VO (EU) Nr. 687/2014. Viele Details sind über ergänzende Verordnungen oder Dienstanweisungen sowie ggf. gemeinsame Checklisten und Formulare zu klären und beide Behörden müssen den jeweils anderen Status und das Vorgehen noch kennen und verstehen lernen. Erste Berichte von gemeinsamen Audits des Zoll und des LBA zeigen, dass die Wahrnehmungen und Anforderungen noch deutlich voneinander abweichen. Es scheint in jedem Fall jedoch wenig sinnvoll, die Verantwortung für regB/bV und AEO in den Unternehmen dauerhaft zu trennen, da dann die Gefahr besteht, dass Informationen verlorengehen oder gar widersprüchlich sind. Nur mit zentraler Koordination und Verantwortung lässt sich das auf Dauer sicher und zuverlässig umsetzen. Zudem bleibt zu beobachten, ob die EU mit ihren Sicherheitsstatus eine Insel bildet oder ob die gegenseitigen Anerkennungen mit anderen Ländern weiter vorangetrieben werden und wenn ja, mit welchen Konsequenzen. Zudem erscheint es dauerhaft wenig sinnvoll, Sicherheitskonzepte nur einseitig auf einen Verkehrsträger oder Teile eines Unternehmens auszurichten, ebenso wie nur auf Teile der Lieferkette. Diese Entwicklungen werden sicher auch von den jeweiligen politischen Ereignissen mitbestimmt werden. Impressum Web Based Trainings Fortbilden bequem online am Arbeitsplatz! Ihre Trainings-Themen: WBT Jahresupdate Außenwirtschaftsrecht 2016 WBT Jahresupdate Zollrecht 2016 WBT Grundlagenwissen Warenursprung und Präferenzen WBT Grundlagenwissen Lieferantenerklärungen WBT Unionszollkodex – Die Neuerungen WBT Grundlagenwissen Exportkontrolle Schon ab 59,– € (zzgl. 19% MwSt.) www.aw-training-online.de Bestimmen Sie Zeit, Ort und Geschwindigkeit bei Ihrer OnlineFortbildung selbst und überzeugen Sie sich von dem einmalig günstigen Preis-Leistungs-Verhältnis! in Kooperation AW-Prax – Außenwirtschaftliche Praxis Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis – herausgegeben in Verbindung mit dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA) Redaktion im Verlag Ella Maybusch Telefon: 02 21/9 76 68-116 [email protected] Verantwortlich für den Inhalt Fred Schuld, Köln Manuskripte Manuskripte sind an die Redaktion im Verlag zu senden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Der Verlag behält sich das Recht zur redaktionellen Bearbeitung der angenommenen Manuskripte vor. Erscheinungsweise monatlich; jeweils zum 15. des Monats Bezugspreise/Bestellungen/Kündigungen Einzelheft € 24,70 inkl. MwSt. inkl. Versandkosten (Inland 1,50 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € pro Ausgabe) Der Jahresabopreis beträgt € 291,30 inkl. MwSt. inkl. Nutzung des Online-Archivs und Versandkosten (Inland 0,75 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € pro Ausgabe) (für Mitglieder des Europäischen Forums für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. [EFA] beträgt der Jahresabopreis € 267,50 inkl. MwSt. inkl. Nutzung des Online-Archivs und Versandkosten [Inland 0,75 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € pro Ausgabe]). Bestellungen über jede Buchhandlung oder beim Verlag. Der Bezugszeitraum beträgt jeweils 12 Monate. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens am 15. des Vormonats, in dem das Abonnement endet, beim Verlag eingegangen sein. Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postfach 10 05 34, 50445 Köln Geschäftsführung: Dr. Matthias Schulenberg, Fred Schuld Abo-Service Gerburg Brandt/Isa Güleryüz Telefon: 02 21/9 76 68-173 und 357 Telefax: 02 21/9 76 68-232 E-Mail: [email protected] Vertrieb in Österreich Verlag Kitzler Ges.m.b.H. 1010 Wien, Uraniastraße 4 Telefon: 00 43/(0)1/7 13 53 34-0 Telefax: 00 43/(0)1/7 13 53 34-85 E-Mail: [email protected] Aboverwaltung für Österreich Sabrina Wosmek Telefon: 00 43/(0)1/7 13 53 34-14 Telefax: 00 43/(0)1/7 13 53 34-22 E-Mail: [email protected] Urheber- und Verlagsrechte Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Mit der Annahme des Manuskriptes zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag das ausschließliche Vervielfältigungsrecht bis zum Ablauf des Urheberrechts. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht zur weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken, insbesondere im Wege elektronischer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-Dienste. Haftungsausschluss Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht notwendig die Meinung der Redaktion wieder. Anzeigenleitung Hans Stender Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Telefon: 02 21/9 76 68-343 Telefax: 02 21/9 76 68-288 Anzeigenpreise Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 17 vom 01.01.2015 Vergünstigte Preise für Stellengesuche Herstellung Günter Fabritius, Telefon: 02 21/9 76 68-182 Satz Satzbetrieb Schäper GmbH, Bonn Druck Appel & Klinger Druck und Medien GmbH, Schneckenlohe ISSN 0947-3017 51 Be r ater AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH Münster | Hamburg AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Münster | München | Hamburg Hauptsitz: Königsstraße 46, 48143 Münster Telefon: +49 (0) 251 / 62 03 06 90 Fax: +49 (0) 251 / 62 03 06 91 Internet: www.awb-international.de E-Mail: [email protected] Hauptsitz: Königsstraße 46, 48143 Münster Telefon: +49 (0) 251 / 62 03 06 90 Fax: +49 (0) 251 / 62 03 06 91 Internet: www.awb-international.de E-Mail: [email protected] Beratung, aktuelle Informationen und ein direkter Kontakt zum Berater bilden die Grundpfeiler unseres Beratungskonzepts. Ob Sie Ihre Zollprozesse optimieren, ein internes Programm für die Exportkontrolle implementieren oder Ihre Steuerabteilung entlasten möchten: Die Beraterinnen und Berater der AWB Steuerberatungsgesellschaft und der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützen Sie mit Expertenwissen, Erfahrung und Einsatz. Unsere klare Spezialisierung ist dabei Ihr entscheidender Vorteil. Firmenprofil Als Beratungsboutique mit Standorten in Münster, München und Hamburg sind wir auf die Themenschwerpunkte Zollrecht, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer und Exportkontrolle spezialisiert. Wir beraten national und international agierende Unternehmen aller Größenklassen. Schnelle und individuelle Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Philosophie Kompetent, erfahren, persönlich: Aus diesem Selbstverständnis entwickeln wir praxistaugliche Lösungskonzepte, die den Strukturen und Prozessen Ihres Unternehmens angepasst sind, und begleiten Sie dabei, Ihre unternehmensspezifischen Ziele zu erreichen. Ein direkter und vertrauensvoller Kontakt mit Ihnen ist uns dabei besonders wichtig. Hierzu dient insbesondere unser Customs & Foreign Trade Helpdesk, mit dem wir Ihnen im Tagesgeschäft mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die Rechtsanwälte, Steuerberater und Consultants der AWB sind weltweit als Dozenten in Fachseminaren und bei Kongressen zum Zoll-, Steuer- und Außenwirtschaftsrecht gefragt – eine in Deutschland einzigartige Kompetenzbündelung. Beratungsbereiche • Zollrecht: u.a. Zollkodex und UZK, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Vereinfachungen (auch branchenspezifisch, z.B. Luftfahrt), AEO, Anti-Dumping-Zölle, Tarifierung, Zollwert • Umsatzsteuer, national und inter national: u.a. Prüfung und Optimierung von Liefer- und Dienstleistungsketten (insb. Reihengeschäfte), Supply Chain Management, Aufbau von umsatzsteuerrelevanten Strukturen im Unternehmen, Umsatzsteuer-Risiko-Management, Rechnungsberichtigungen, Erlassanträge und Selbstanzeigen • Außenwirtschaftsrecht/Exportkont rolle: u.a. Güterlisten- und Empfängerprüfung, Genehmigungsverfahren, Embargos, Klassifizierung von Gütern, ICP (Internal Compliance Programme), Incoterms® 52 • Verbrauchsteuern: u.a. Beantragung von Steuervergünstigungen, Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen, Beantragung von Erlaubnissen für Steueraussetzungsverfahren • Warenursprungs und Präferenzrecht: u.a. Beantragung von Erleichterungen, z.B. Ermächtigter Ausführer, Präferenzkalkulation, Präferenznachweise Services • Helpdesk: Flexible, schnelle Hilfe im hektischen Tagesgeschäft – verlassen Sie sich auf die AWB als Ihr Back Office bei allen Fragen rund um Umsatzsteuer, Zoll und Außenwirtschaft! • Statusanalyse (Audit, Health Check), Organisation und Prozessoptimie rung: Gehen Sie auf Nummer sicher und unterziehen Sie Ihr Unternehmen mit unserer Hilfe einer gründlichen Prüfung: Fast immer lassen sich Kosten sparen, Risiken reduzieren und Abläufe verbessern! Wir ermitteln mögliche Schwachpunkte, finden praxistaugliche Lösungen zur Verbesserung und setzen diese gemeinsam mit Ihnen um. • Trade Compliance: Wir nehmen Aufbau und Organisation der Zoll-, Exportoder Steuerabteilung unter die Lupe und unterstützen Sie bei der Implementierung von internen Kontrollsystemen (inkl. Monitoring). Dazu gehört oft auch die Prüfungssimulation, ggf. mit der Software IDEA. • Unterstützung bei Zoll und Außen wirtschaftsprüfungen bzw. Umsatz steuerSonderprüfungen: Wir stehen Ihnen in schwierigen Situationen zur Seite. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Kommunikation mit dem Prüfer und sind auch gerne während der Prüfung in Ihrem Unternehmen vor Ort. • Vertretung vor Behörden und Gerichten: Bei Bedarf vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht – sollte es erforderlich sein, auch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). • Beratung für Berater: Wir machen dort weiter, wo andere aufhören, und klären für Sie als Steuerberater oder Rechtsanwalt komplexe Sachverhalte aus unseren Beratungsgebieten, selbstverständlich mit garantiertem Mandatsschutz. Kooperationspartner Um Sie weltweit kompetent unterstützen zu können, arbeiten wir auf internationaler Ebene mit starken Partnern zusammen. Zu Fragen und Beratung betreffend Themen der US-Exportkontrolle und des US-Zollrechts sowie zu Fragen betreffend NAFTA-Präferenzen (des Weiteren EAR- und ITAR-Compliance-Programme, US-Einfuhrverfahren nach den ISF-Vorschriften, C-TPAT) stellen wir auf Wunsch unserer Mandanten den Kontakt zum weltweiten Beraternetzwerk TTA Trusted Trade Alliance her, das von der AWB Steuerberatungsgesellschaft mitgegründet wurde. Eingebunden in das globale Netzwerk der Trusted Trade Alliance mit Sitz in Vancouver, USA, ist es unser gemeinsam erklärtes Ziel, Unternehmen weltweit zu unterstützen. Standorte der TTA finden sich neben denjenigen in den USA auch in Argentinien, Australien, Brasilien, China, England, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Kanada, Kenia, Mexiko, Spanien, Sri Lanka, Malediven, Türkei und Uruguay. Auch im Beratungsgebiet Umsatzsteuer können wir dank unseres bewährten Netzwerks mit Beratern aus EU- und Drittstaaten internationale Fragestellungen grenzüberschreitend für Sie bearbeiten. B e r at e r Burkert – Basler & Partner Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 244 80807 München Telefon: +49 (0) 89 / 20 80 39 360 www.burkert-basler-partner.com Firmenprofil Wir sind ausschließlich spezialisiert auf Exportkontrollrecht (DE und EU), USReexportrecht sowie Zollrecht. So können wir unseren Mandanten zeitnah sichere und praxisbezogene Beratungslösungen rund um das Thema „Exportgeschäfte“ bieten. Unser Leistungsumfang reicht von der Erstellung von Gutachten zur Klärung einzelner Rechtsfragen bis hin zur Erarbeitung vor allem organisatorischer Lösungen für die betriebliche Praxis. Im Fokus stehen die Rechtssicherheit der Exportabwicklung und auch die Wirtschaftlichkeit notwendiger Maßnahmen bei der Umsetzung im Unternehmen. Diesen hohen Anspruch erreichen wir durch ausgewiesene Fachkompetenz, insbesondere in den Bereichen deutsch/europäisches Exportkontrollrecht und US-Reexportrecht. Verstärkt wird diese Fachkompetenz durch jahrelange umfassende Beratungserfahrungen im nationalen und internationalen Umfeld. Darüber hinaus profitieren unsere Mandanten von der Expertise unserer freien Mitarbeiter und Kooperationspartner zum US-Reexportrecht sowie zu speziellen Themen der Bereiche Exportkontrolle und Zoll. Wir beraten bundesweit und international vor allem mittelständische Unternehmen und Großunternehmen aus unterschiedlichsten Branchen: Maschinen- und Anlagenbau, Elektrotechnik und Elektronik, Chemie, Automotive, Handel, Logistik, Medizintechnik, IT- und Kommunikation, u.a. Unsere Expertise wird zudem belegt durch zahlreiche Publikationen von Rechtsanwäl- Ihr direkter Kontakt zu uns: Dr. Gabriela Burkert-Basler Rechtsanwältin & Geschäftsführende Partnerin Telefon: +49 (0) 89 / 20 80 39 360 Fax: +49 (0) 89 / 20 80 39 362 E-Mail: [email protected] tin Dr. Burkert-Basler in Fachbüchern, z.B.: • „Exportverträge: Deutsch-europäisches Exportrecht und US-Reexportrecht – Risikomanagement durch betriebliche Kontrollmechanismen und Vertragsgestaltung“, 8. Auflage 2013 (Hrsg. Management Circle) ; • „Die besondere Problematik der Täterschaft und Teilnahme im Bereich der ungenehmigten Ausfuhr gemäß § 34 AWG“; • Schlussredaktion beim „Handbuch des Außenwirtschaftsrechts (Hrsg. Klaus Bieneck, 2. Auflage 2005); sowie durch regelmäßige Beiträge in den Fachzeitschriften „AW-Prax“ und „USExportbestimmungen“ (Bundesanzeigerverlag). Darüber hinaus erfolgen Beiträge in Sonderbänden wie z.B. LOGISTIK Praxis (huss Verlag) und Hörbüchern. Leistungsspektrum/Referenzen Wir bieten unseren Mandanten rund um die Themen Exportkontrolle und Zoll insbesondere folgende Leistungen an: Gutachten zur Klärung exportspezifischer Rechtsfragen Wir unterstützen Unternehmen bei rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit konkreten Geschäftsvorgängen, aber auch bei der Entwicklung von Markterschließungsstrategien. Beratung bei Exportverträgen Wir erstellen spezifische Klauseln für konkrete Einkaufs- und Lieferverträge sowie für AGBs, um exportkontrollrechtliche Risiken zu minimieren. Unterstützung bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen, Nullbescheiden etc. Wir vertreten Unternehmen bei der Beantragung behördlicher Genehmigungen. Verteidigung bei Exportverstößen Wir verteidigen Unternehmen, bei denen es bereits zu einem Exportverstoß gekommen ist und stehen zur Verfügung, wenn Hauptzollamt, Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft ein Ermittlungs-, Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet haben. Klassifizierung von Produkten (Ausfuhrliste, US-Commerce Control List) Wir unterweisen Unternehmen bei der Klassifizierung ihrer Güter (= Waren, Software, Technologie). Organisation der Exportkontrolle und Zoll im Unternehmen Wir stellen sicher, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens die unternehmensspezifischen Anforderungen von Exportkontrolle und Zoll kennt und so ihre Organisationsund Aufsichtspflichten ordnungsgemäß und wirtschaftlich erfüllen kann. Organisationsanalyse und Audits Wir überprüfen die innerbetrieblichen Geschäftsprozesse zu Exportkontrolle und Zoll und zeigen konkret den evtl. bestehenden Verbesserungsbedarf. Voraussetzungen für Nutzung von IT-Verfahren Wir definieren die Grundregeln als Basis für automatisierte Lösungen zu Exportkontrolle und Zoll. Präferenzrecht Wir haben uns weiter verstärkt und das Präferenzrecht als zusätzlichen Leistungsschwerpunkt aufgenommen. Wir beraten Unternehmen zu den komplizierten Voraussetzungen des präferenziellen Ursprungsrechts und versetzen sie in die Lage, korrekte Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise zu erstellen. Praxisnahe InhouseSchulungen und das Erstellen von Ablauforganisationen, die Voraussetzung für die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ sind, runden das neue Beratungsgebiet ab. Außenwirtschaftsprüfungen Wir unterstützen Unternehmen bei der Vorbereitung von Außenwirtschaftsprüfungen. Auch während der Prüfung stehen wir begleitend zur Verfügung. Spezifischer Beratungsbedarf? Wir beraten Sie auch in allen sonstigen Fragen zu den Bereichen Exportkontrolle und Zoll. Sprechen Sie uns einfach an. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Wir begleiten Unternehmen bei der Zertifizierung zum AEO. 53 B erat e r FTC GmbH - Foreign Trade Consult Frank Grosskopf , Geschäftsführer (CEO) Telefon: +49 (0) 6146 / 90468-16 Fax: +49 (0) 6146 / 907657 E-Mail: [email protected] Anschrift: Rüdesheimer Straße 40, 65239 Hochheim / Main Internet: www.ftc-support.com Firmenprofil Das Beraterteam der FTC zeichnet sich insbesondere durch praxisnahe Beratungslösungen in allen Bereichen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts aus und bringt ein über 10-jähriges Erfahrungspotential internationaler Projekte ein. Aus zwei Standorten (Firmenzentrale in Hochheim/Main und Niederlassung in Hannover) berät das Team Unternehmen unterschiedlichster Größen und Branchen aus allen Bereichen von Industrie und Handel (z.B. Automotive, Pharma- und Chemie, Audio- und Sicherheitstechnik sowie Maschinen und Anlagenbau). Die Durchführung und Koordination inter- nationaler Großprojekte im Aufbau einheitlicher Organisations- und Prozessstrukturen sowie die Zusammenarbeit bei fach- und länderübergreifender Beratung über ein eigenes weltweites Partnernetzwerk wird sowohl von KMU als auch von internationalen Großkonzernen für Projekte im internationalen Außenhandel nachgefragt. Das Beratungskonzept setzt auf Individualität, prozess- und situationsabhängige Umsetzung der Kundenwünsche unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Als strategischer Partner oder als „externer Zollbeauftragter“, im Rahmen von Compliance-Checks oder bei individuellen Inhouse-Seminaren/Workshops: Die Werthaltigkeit und die Verantwortung gegenüber den Kunden stehen stets im Mittelpunkt. Dass man Vertrauen in die Beratungsqualitäten haben kann, beweist das Ergebnis eines jährlichen, bundesweiten Beratervergleichs. Mit der Auszeichnung „Top Consultant“ wurden -bereits im 5.Jahr- die individuelle Kundenbetreuung, Schnelligkeit, Flexibilität und Kundenzufriedenheit im Rahmen der Zertifizierung als herausragend beurteilt und führten zum Ranking unter den Top 5 aller zertifizierter Managementberater. Leistungsspektrum / Produktangebote / Referenzen Unser Support zur Vermeidung von Risiken im internationalen Handel, zur erfolgreichen Expansion, sowie zur Kostenoptimierung und rechtssicheren Gestaltung Ihrer Supply Chain: Compliance Beratung Zoll / Außenhandel • Prozessanalysen und Optimierungen im Außenhandel • Aufbau und Implementierung interner Kontroll- und Monitoring-Systeme • Compliance Checks (Zoll, AWR, Tax) • Tarifierung (Wareneinreihung) kompletter Artikelstämme inkl. Exportkontrollprüfungen • WuP: Wettbewerb verbessern, Kundenzufriedenheit steigern, Abgaben sparen • Analysen zur Nutzung zollrechtlicher Vereinfachungen z.B. • Zugelassener Ausführer / Empfänger • Veredelungsverkehre (AV/PV) • Umwandlungsverfahren • Zolllagerverfahren • Vor- / Nachbereitung von • Zollbetriebsprüfungen, • Zertifizierungen (AEO) • Bewilligungen (EA, ZA, ASV, VAV, ZE, ZV…) 54 Exportkontrolle / Compliance • Aufbau einer notwendigen / Check einer bestehenden Exportkontrollorganisation (ICP) • US-(Re)-Exportkontrollrecht: (Unterstützung zur Ermittlung der ECCN; ITAR) Unterstützung in Fragen der Umsatz-, Energie- und anderer Verbrauchsteuern Abwicklung von komplexen Lieferbeziehungen wie z.B. • Reihen- bzw. Cross-Company- Geschäfte • Konsignationslager • „verlängerte Werkbanken“ Wir unterstützen Sie • Erstellung von Prozessdokumentationen (Arbeits- und Organisationsanweisungen, Prozess-Workflows, Flowcharts) • Internationale Exportkontrollprüfungen • Präferenzermittlung und -kalkulation • „Externer Zollbeauftragter“ • Temporäre Ressourcenprobleme (Krankheit, Urlaub, Ausscheiden aus dem Unternehmen ) • Umsetzung von DV-Projekten (Pflichten-/ Lastenhefterstellung) • Coaching zur Verbesserung der innerbetrieblichen Akzeptanz der Arbeit für den Bereich Zoll und Außenhandel Fortbildungsmaßnahmen Zu allen Beratungsbereichen bieten wir praxisgerechte, individuelle Inhouse-Seminare an. FTC-InfoCard • Mit unserem einzigartigen Prepaid-Beratungssystem der FTC-InfoCard bieten wir minutengenaue Abrechnung für kleine Fragen des Alltags statt pauschaler Stundenabrechnung. • Transparenz, schnelle Lösungen und Kostenoptimierung bilden die Grundlage für eine hohe Kundenakzeptanz. • Unsere Kunden profitieren in Form geringerer Honorarabrechnungen bei optimalem Service Referenzen siehe www.ftc-support.com B erat e r Hohmann Rechtsanwälte Schlossgasse 2, D-63654 Büdingen Telefon: + 49 (06042) 9567-0 Fax: + 49 (06042) 9567-67 Internet: www.hohmann-rechtsanwaelte.com E-Mail: [email protected] Kontakt: Dr. Harald Hohmann (Anwalt), Serkan Deniz (angestellter Anwalt) Firmenprofil Die 2002 von RA PD Dr. Harald Hohmann gegründete Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte ist ausgewiesen in den zwei Rechtsgebieten Außenhandelsrecht (EU/US) und Stoffrecht. Sie zeichnet sich aus durch: • sehr hohe Spezialisierung in diesen zwei Rechtsgebieten, • sehr gute Behördenkontakte (auch zu Ministerien, EU/USA), • internationale Verfahren (vor Geneh- migungs- und Verfolgungsbehörden sowie vor Gerichten, vor allem in EULändern, Schweiz, USA, Japan, inkl. EuGH-Verfahren), • umfassende Veröffentlichungen (u. a. ein Standardwerk zum EU-Exportrecht) • weltweite Seminare (u. a. Inhouse Seminare, Seminarvorträge v. a. in der EU, in USA, Japan, sowie Mitarbeit in internationalen Gremien) • persönliche und langfristige Mandantenkontakte mit umfassendem Service. Zur Kanzlei gehören drei Anwälte (alle mit Erfahrung in großen Wirtschaftskanzleien), die von zwei Of Counsels (u. a. Prof. Meng) und einem internationalen Netzwerk von Kooperationspartnern unterstützt werden. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Rechtsgebiete Das Beratungsangebot der Kanzlei zum Außenhandelsrecht umfasst: • EU- und US-Exportrecht: Export/Import Compliance, Risikomanagement (u. a. Gutachten, Audits & Organisationsanweisungen, vertragliche Risikoweitergabe), Unterstützung bei Exportanträgen (EU/USA), Verfahrenserleichterungen bzw. De-Listungen von Gütern, Embargoprüfungen, Sanktionslisten; Beratung US-Exportrecht (zu EAR/OFAC Regulations/ITAR, US Person, US-Re-Exportrecht, de minimis), Rüstungsgüter- und Waffenrecht • EU- und US-Zollrecht: Zoll-Organisationsanweisungen, Optimierung Zollabwicklung, Einreihungen, vZTA, Zollverfahren, Präferenzen, aktive/ passive Veredelung, Ursprungsregeln; Vertretung vor Finanzgerichten; AEO-Antrag in allen EU-Staaten, AEO-Audits; bekannter Versender; US-Sicherheitsstandards: CSI, ISF, C-TPAT • Wirtschaftsstrafrecht: (v. a. bei Verstössen im Außenhandels- und Stoffrecht), strafrechtliche Vertretungen EU und USA (z. Z. ca. 3-4 Fälle pro Monat) • Compliance von Dienstleistern: Exportund Zollrecht, internationale Finanzierungsfragen, Begleitung internationaler Transaktionen, Transportrecht, Antiboykott, Geldwäsche, Investitionsschutz • Internationales Vertragsrecht, insbes. Kauf-, Lizenz- und Handelsvertreterverträge sowie Verträge zu Outsourcing bzw. Arbeitnehmerentsendung, Dispute Resolution (Litigation & Arbitration) • Internationale Produktvermarktung: Zulassung und Kennzeichnung von 56 Gütern weltweit, Vertriebsrecht, internationales Handelsvertreterrecht, Exportfinanzierung, internationales Steuer- & Verbrauchsteuerrecht • US-Recht, japanisches, chinesisches und indisches Recht: durch uns bzw. durch unsere Kooperationspartner (in: Bangkok, Brüssel, London, Miami, New York, Neu Delhi, Paris, Peking, Shanghai, Tokio, Washington D.C.) • Internationales Recht (IPR und Völkerrecht), v. a. EU- und WTO-Recht Das Beratungsangebot zum Stoffrecht und sonstigen Wirtschaftsrecht umfasst: • Lebensmittel- und Kosmetikrecht: Abgrenzungs- und Handelsfragen, Kennzeichnungen, FDA-Anforderungen • Chemikalien- und Biozidrecht: Compliance mit REACH und Biozid-RL (Abgrenzungsfragen, Zulassungen und Registrierungen, Kennzeichnungen, SIEF/Kartellrecht, internationaler Vertrieb) • Internationales Umweltrecht: u. a. Gefahrstoff- und Produktsicherheitsrecht • Wettbewerbs-, Kartell- und Markenrecht national und international • Sonstiges Wirtschaftsrecht (inkl. Gesellschafts-, Gewerbe- und Vergaberecht) sowie Datenschutzrecht • Verfassungsrecht: Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe & Straßburg zu Wirtschafts-Grundrechten Referenzen (Auswahl) Zahlreiche Hersteller von Maschinen/ Anlagen, Elektronik, Autos, IT, Rüstung, Chemikalien, Bioziden, Medizinprodukten, Lebensmittel und Kosmetika, sowie Banken, Logistiker/Speditionen, Handel und andere Dienstleister zum EU- und US-Exportrecht (u. a. zum Iran und Russland-Embargo), EU-/US-Zollrecht, Exportstrafrecht, sowie zum internationalen Vertrags-, Vertriebs- und Datenschutzrecht. Hierzu das JUVE Handbuch 2014/15: „Häufig empfohlene Kanzlei für Außenhandel“; RA Hohmann ist ein „führender Name für Exportkontrollrecht“. Veröffentlichungen/Seminare Zu den Veröffentlichungen gehören u. a.: Hrsg. Kommentar zum Ausfuhrrecht, München 2002 (Standardwerk), Mitautor in: Basiswissen Sanktionslisten, Köln 2. Aufl. 2012 und in: Praxis der US-Re-Exportkontrolle, 2. Aufl. Köln 2011 (3. Aufl. im Druck); Hrsg., AW-Prax Sonderheft 2012 der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte, Autor: Gestaltung internationaler Lieferverträge, Management Circle Lehrgang 10. Aufl. 2015, Hrsg., Agreeing and Implementing the Doha Round of the WTO, Cambridge 2008, Autor: Angemessene Außenhandelsfreiheit im Vergleich: Die Exportpraxis der USA, der EG und Japans, Tübingen 2002, Autor; Präventive Rechtspflichten des Umweltvölkerrechts, Berlin 1992; Hrsg., Freiheitssicherung durch Datenschutz, Frankfurt 1987. Die Kanzlei führt (auch weltweit) Inhouse- Seminare durch, jährlich Praktikerseminare und beteiligt sich europaweit an Tagungen/Konferenzen und Gastvorträgen und hält Vorlesungen an den Universitäten Frankfurt und Osaka. Das o. g. Sonderheft der AW-Prax kann kostenlos durch ein Mail an die Kanzlei bezogen werden. B e r at e r KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kay Masorsky Partner, Tax, Customs & Trade Günther Dürndorfer Director Tax, Customs & Trade Ludwig-Erhard-Straße 11 - 17 20459 Hamburg Ganghoferstraße 29 80339 München Telefon: +49 (0) 40 / 32015-5117 E-Mail: [email protected] www.kpmg.de Telefon: +49 (0) 89 / 9282-1113 E-Mail: [email protected] Firmenprofil KPMG ist ein weltweites Netzwerk von Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen mit 162.000 Mitarbeitern in 155 Ländern. In Deutschland sind wir an mehr als 20 Standorten vertreten. Unser KPMG Customs & Trade Team besteht aus erfahrenen und engagierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Diplom-Finanzwirten (Zoll), die Sie und Ihr Unternehmen gerne in allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, und Verbrauchsteuerrechts beraten. Als Teil der Service Line Indirect Tax Services und somit des nationalen und internationalen KPMG-Netzwerks, bieten wir Ihnen eine sowohl fach-, als auch länderübergreifende Beratung aus einer Hand, um optimale Ergebnisse für Sie und Ihr Unternehmen zu erzielen. nare und Inhouse-Schulungen zu Themen des Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle (EU und USA) an. mens und begleiten Sie bei der Umsetzung von Einsparpotentialen. Leistungsspektrum Compliance Management und Monitoring Die Einhaltung von Gesetzen und Regelungen ist für international tätige Unternehmen, insbesondere im sehr formellen Zollrecht, von existenzieller Bedeutung. Bei Nichteinhaltung von Vorschriften drohen Nacherhebungen, straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen, der Entzug von Bewilligungen/Verfahrenserleichterungen, Aberkennung des AEO-Status etc. Risiken aus Sicht des Zollrechts müssen identifiziert und entsprechende Maßnahmen zur Abwehr eingerichtet werden. Zudem fordert die Zollverwaltung verstärkt ein funktionierendes Monitoring, z.B. für den Erhalt des AEO-Status und den Zugelassenen Ausführer. Das Team von KPMG Customs & Trade unterstützt Sie bei der Identifizierung möglicher Risiken im Rahmen eines auf Ihr Unternehmen abgestimmten Customs Review sowie der Implementierung von geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Regelungen und einem MonitoringSystem. Daneben bietet der Customs Review Möglichkeiten, Abgabenreduzierungen zu erkennen sowie Effizienz- und Effektivitätssteigerungen zu identifizieren. Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, müssen die Einhaltung deutscher, europäischer und z.T. extraterritorial wirkender US-Exportkontrollbestimmungen sicherstellen. Wir unterstützen Sie bei der Organisation Ihres Außenwirtschaftsbereichs, z.B. durch die Entwicklung und Implementierung interner Verfahrens- und Organisationanweisungen. Um die Wirksamkeit der unternehmensinternen Exportkontrollsysteme zu bewerten, führen wir Audits durch. Wir begleiten Sie bei Außenwirtschaftsprüfungen und der Abwehr von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht, z.B. im Rahmen von Bußgeldverfahren. Zudem bieten wir Semi AEO-Zertifizierung Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) dient der Identifizierung sicherer Wirtschaftsbeteiligter. Im Gegenzug gewährt die Zollverwaltung zertifizierten Unternehmen Erleichterungen, die insbesondere die Quantität und die Qualität zollrechtlicher Kontrollen und Angaben sowie die Beschleunigung der zollrechtlichen Abfertigungsprozesse betreffen. Das Antragsverfahren ist komplex und erfordert qualifizierte Angaben zu verschiedenen Unternehmensbereichen und betrieblichen Prozessen. Unser erfahrenes Team von Customs & Trade unterstützt Sie und Ihr Unternehmen bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Zertifizierung und begleitet Sie im Rahmen des gesamten Zertifizierungsverfahrens. Warenursprung und Präferenzen Der zollrechtliche Ursprung von Waren ist einer der wesentlichen Faktoren für die Höhe der Zollabgaben. Im Außenhandel tätige Unternehmen können durch umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Warenursprungsund Präferenzrechts ihre Zollabgaben reduzieren und sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Wir beraten und schulen die verantwortlichen Mitarbeiter Ihres Unternehmens hinsichtlich des Warenursprungs- und Präferenzrechts und unterstützen bei entsprechenden Verhandlungen mit der Zollverwaltung. Zollwertrecht Das internationale Zollwertrecht bietet durch seine Bestimmungen hinsichtlich des der Verzollung zugrunde liegenden Wertes einer Importware die Möglichkeit, wettbewerbsrelevante Kosteneinsparungen zu erreichen. Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen die Zollwertermittlung der Waren Ihres Unterneh- Umstrukturierung und Unternehmenstransaktionen Umstrukturierungen im Konzern, Veränderungen der Lieferwege, die Umwandlung von Unternehmen und Konzernverrechnungspreise können Einfluss auf die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Beurteilung von Unternehmenstransaktionen haben. Bestehende Bewilligungen sollten dabei auch immer bedacht werden. Daher sollten diese Aspekte bereits in der Planungsphase einbezogen werden, um zu beurteilen, ob z.B. eine Kommissions- oder Agentenstruktur die Unternehmensbelange besser berücksichtigt. Bei Beratungsleistungen in diesen Bereichen werden wir unterstützt durch unsere spezialisierten Kollegen aus den Service Lines Transfer Pricing und M&A. Energie- und Stromsteuerrecht Für viele Unternehmen spielt der Kostenfaktor Energie eine wesentliche Rolle im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Die stetig anwachsenden Energiekosten beinhalten zu einem großen Teil auch verbrauchsabhängige Energie- und Stromsteuern. Das Verringern dieser Abgaben kann somit zu einem Wettbewerbsvorteil führen. Wir beraten Sie in allen laufenden Fragen des Strom- und Energiesteuerrechts und prüfen in Ihrem Unternehmen Gestaltungsmöglichkeiten. Ihr Partner gegenüber der Verwaltung Das Team von Customs & Trade unterstützt Sie bei allen Rechtsstreitigkeiten mit der Finanz- und Zollverwaltung. Wir vertreten Sie im Rahmen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie im Rahmen von Klageverfahren und bei Außenprüfungen. Ferner stehen wir Ihnen bei Verhandlungen und Diskussionen mit der Zollverwaltung unterstützend zur Verfügung. 57 B erat e r PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ihr direkter Kontakt zu uns: Lise-Meitner-Straße 1 10589 Berlin Telefon: +49 (0) 30 / 2636 3377 Internet: www.pwc.de Jochen Schmidt Telefon: +49 (0) 40 / 6378 1390 Profil der Zollpraxis Mit mehr als 40 Experten stellen wir das größte Zollberatungsteam in Deutschland. Unsere Gruppe besteht dabei aus ehemaligen Zollbeamten, Juristen, IT Spezialisten, Wirtschaftswissenschaftlern (Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Stuttgart und München). Diese Vielseitigkeit ermöglicht es uns, sowohl die theoretische Bewertung von Sachverhalten durchzuführen und daneben Eva Rehberg Telefon: +49 (0) 40 / 6378 1496 E-Mail: [email protected] das Beurteilte mit Ihnen praktisch umzusetzen. Wir bieten Ihnen ein allumfassendes Dienstleistungsangebot und zwar „aus einer Hand“. Unser Team steht Ihnen im Rahmen Ihrer Fragestellungen oder der Durchführung Ihrer Projekte als zentraler und kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Diese Beratung „aus einer Hand“ ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für die erfolgreiche Umsetzung von Projekten und Lösung Ihrer zollrechtlichen Probleme. Sie haben Fragestellungen in einem Drittland? Auch hier bieten wir Ihnen unsere Lösungen an. International verfügen wir über unser weltweites Netzwerk von 130 Ländern, welches wir Ihnen jederzeit zur Verfügung stellen können. Leistungsspektrum/Referenzen Implementierung von IT-Lösungen Sie wollen Ihre Zollprozesse im Unter nehmen automatisieren? Sie möchten Ihre bereits automatisierten Prozesse ef fizienter gestalten? Unsere Zoll-IT-Spezialisten stehen für Sie zur Verfügung. Sie besitzen langjährige Erfahrung bei der Implementierung von Zollsoftware in verschiedensten Industriesektoren. Unterstützt werden sie dabei von unseren Fachberatern. Unser Service erstreckt sich hierbei über den gesamten Ablauf des IT-Projektes von Anfang (Konzeptionierung) bis Ende (Stabilisierung, Schulung etc.). Durch die spezifische Definition und Durchführung von Testfällen wird sichergestellt, dass implementierte Prozesse planungsgemäß im System abgebildet sind. Mit uns als Ihrem Projektpartner wird dadurch sichergestellt, dass die Implementierung reibungslos durchgeführt und die Automatisierung sinnvoll und rechtskonform umgesetzt wird. Ein Auszug unserer Leistungen in diesem Bereich: • Unterstützung bei der Auswahl von auf Ihr Unternehmen abgestimmter Software inklusive Long- und Shortlist, Anforderungsprofilen etc. • Erstellung von Fach- und IT-Konzepten • Erstellung von Prozessdokumentationen • Analyse und Optimierung von IT-Prozessen • Durchführen des Customizings samt Dokumentation • Durchführung von unternehmensspezifischen Entwicklungen. 58 Ist Ihr Unternehmen compliant? Compliance im Unternehmen gewinnt im praktischen Zollalltag immer mehr an Bedeutung. Die Anforderungen an die Compliance sind vielschichtig und komplex und in der Praxis häufig nicht ohne weiteres umsetzbar. Die Missachtung von Regularien kann dabei unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen. So drohen Bußgeld- oder Strafverfahren. Auch ist der Verlust von Bewilligungen denkbar , was die praktische Abwicklung Ihrer Prozesse deutlich erschweren kann. Wir analysieren Ihre Prozesse und zeigen Ihnen ggf. vorhandene Schwachstellen bzw. Risikofelder in den Unternehmensstrukturen auf. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen Lösungsansätze und Umsetzungsstrategien zur Korrektur der Prozesse sowie der Implementierung interner Kontrollpunkte/maßnahmen, damit das unternehmerische Risiko maximal reduziert wird. Unterstützung im Rahmen von Prüfungen Dieses Szenario kennt jedes Unternehmen mit internationalem Warenverkehr: Durch die Zustellung einer Prüfungsandordnung des zuständigen Hauptzollamts kündigt sich eine Außenprüfung an. Diese kann sich dabei auf nahezu jeden denkbaren Bereich des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts erstrecken (z.B. Importprüfung, Prüfung der Exportkontrolle, Präferenzprüfung, Verbrauchsteuerprüfung etc.). Damit Sie gut vorbereitet in eine solche Prüfung gehen, bieten wir Ihnen an, bereits im Vorfeld mit Ihnen zusammen eine Prüfung durchzuführen. Ein solcher Check wird mit den von den Zollbehörden ver wendeten IT-Tools durch Kollegen durchgeführt, die ihrerseits einmal Prüfer auf Zollseite waren. Wir identifizieren bereits im Vorfeld Handlungsbedarfe, die von Ihnen proaktiv angegangen werden können. Selbstverständlich begleiten wir Ihr Unter nehmen gern auch während der Prüfung und bei im Anschluss ggf. erforderlichen Diskussionen mit der Behörde. Weiteres Portfolio Unsere Beratungspraxis erstreckt sich außerdem u. a. auf die folgenden Bereiche: • Durchführung von Prozessanalysen und Aufzeigen von Optimierungspotentialen • Begleitung in Rechtsbehelfsverfahren bis hin zum Europäischen Gerichtshof • Beantwortung sämtlicher Rechtsfragen im Bereich des Zoll-, Außenwirtschaftsund Verbrauchsteuerrechts • Durchführung von Schulungen in allen zollrechtlich relevanten Bereichen • Antragstellung möglicher Erstattungen im Bereich des Verbrauchsteuerrechts (z.B. Spitzenausgleich) und Zollrechts www.pwc.de Aus einer Hand. In besten Händen. Wohin die Reise auch geht: Unsere Spezialisten begleiten Sie in allen richtungsweisenden Fragen. Von Compliance und Risikosteuerung bis zu Strategie und Optimierung, bei Zoll-, Rechts- und Steuerthemen ebenso wie bei IT-Implementierungen. Sprechen Sie uns an: Hamburg / München Düsseldorf / Stuttgart Jochen Schmidt Tel.: +49 40 6378-1390 [email protected] Dr. Michael Tervooren Tel.: +49 211 981-7641 [email protected] Hamburg / Frankfurt am Main Eva Rehberg Tel.: +49 40 6378-1496 [email protected] © 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. B erat e r WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH Taunusanlage 19 60325 Frankfurt a. M. Telefon: +49 (0) 69 / 13 38 45 - 651 Fax: +49 (0) 69 / 13 38 45 699 Kontakt: Uwe Reimer E-Mail: [email protected] Internet: www.wts.de Firmenprofil Die WTS ist ein internationaler Verbund von Beratungsunternehmen mit Aktivitäten in den Geschäftsbereichen „Steuern“ und „Business Consulting“. Die Kernkompetenz der WTS liegt dabei insbesondere in der steuerlichen Beratung multinationaler Konzerne, nationaler und internationaler mittelständischer Unternehmen sowie von Privatpersonen. In den Geschäftsfeldern Investmentsteuerrecht, M&A, Private Clients und Non-Profit-Organisationen wurde das Leistungsspektrum in jüngster Zeit sig- nifikant erweitert. Im Geschäftsbereich Business Consulting hat sich die WTS besonders auf Financial Advisory sowie nationale und internationale Accounting Services spezialisiert. Mit mehr als 400 Mitarbeitern in sieben deutschen Büros zählt die Gruppe von WTSBeratungsgesellschaften zu den größten international tätigen Steuerberatungspraxen in Deutschland. Über die WTS Alliance ist eine Präsenz in über 90 Ländern gewährleistet. Die WTS ist fokussiert auf reine Beratung ohne Konfliktpotenzial mit einer Wirt- schaftsprüfungstätigkeit. Neben der laufenden und gestaltenden Steuerberatung an allen Standorten bietet Ihnen der Fachbereich „Zölle und Verbrauchsteuern“ in Frankfurt am Main kompetente Beratung und Rechtsschutz auf allen Gebieten des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie verwandter Rechtsgebiete. Durch eine bewährte langjährige Zusammenarbeit mit Zollberatern in der EU und in Drittländern stellen wir den gestiegenen Beratungsbedarf bei grenzüberschreitenden Fragestellungen sicher. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Rechtsschutz in Zollsachen Ihr Unternehmen agiert weltweit und tauscht Waren über die Grenzen der EU hinaus aus. Dabei sind Sie mit einem unübersichtlichen Nebeneinander bestehender Vorschriften von WTO/GATT, EU und einzelnen Staaten konfrontiert. Stetige Änderungen der materiellen und verfahrensrechtlichen Zoll-, Verbrauchsteuerund Außenwirtschaftsvorschriften führen zwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten. Beim Zollrecht handelt es sich dazu um ein ausgesprochen formales Rechtsgebiet. Schon kleine Verstöße können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – das können Sie vermeiden. Unsere Dienstleistungen • Entwerfen zollrechtlicher und organisatorischer Gestaltungsmöglichkeiten und Verfahrensvereinfachungen Wir beraten Sie in Fragen • des gemeinschaftlichen und nationalen Zollrechts • Vertretung in Vorabentscheidungsverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union • des Warenursprungs- und Präferenzrechts • Mitwirkung bei der Verteidigung in ZollStrafsachen und Zoll-Bußgeldverfahren • des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts • Gutachten und Einzelauskünfte • Mitwirkung bei Zoll-Außenprüfungen • Beantwortung zollrelevanter Fragen beim Abschluss von Import-, Export-, und Kooperationsverträgen • Führung von Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchs-, Erstattungs- bzw. Erlassverfahren, Widerspruchsverfahren) • Führung von Klage- und Revisionsverfahren vor deutschen Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof • des Antidumpingrechts Unser Beratungskonzept Unser Fachgebiet ist das gemeinschaftsrechtliche und nationale Zollrecht, das Warenursprungs- und Präferenzrecht, das gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht und das Außenwirtschaftsrecht. Unsere langjährigen Erfahrungen haben wir in der Bundesfinanzverwaltung und internationalen Steuerberatungsgesellschaften gesammelt. Durch ständiges Beobachten und Auswerten der neuesten Entwicklungen und unsere langjährige, erprobte Zusammenarbeit mit Zollberatern im Ausland sichern wir Ihnen einen Wissensvorsprung und schaffen zugleich die Basis für hohe Beratungsqualität zur Lösung Ihrer Zollprobleme. Dafür erstellen wir Gutachten, beraten Sie bei der Ausschöpfung der zollrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, begleiten Sie bei Zollaußenprüfungen und vertreten Sie in Streitfällen bis zum Gerichtshof der Europäischen Union. Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Sie praxistaugliche Lösungen zur Verbesserung Ihrer Prozesse oder Rechtsschutz in Zollsachen suchen! • des Rechts der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr • des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts Preissegment Referenzen Auf Anfrage Namhafte nationale und internationale Unternehmen aus verschiedenen Branchen im gesamten Bundesgebiet sowie im Ausland. 60 B erat e r B e r at e r Zollberatung, Präferenzberatung und Außenwirtschaftsberatung format Beratungs GmbH Max-Planck-Straße 25 63303 Dreieich Tel. +49 (0) 6103 / 6000 Fax +49 (0) 6103 / 6999 [email protected] www.formatberatung.de Westfalenstr. 173a • 48165 Münster Tel.: +49 (0)2501-44 92-0 Fax: +49 (0)2501-44 92-12 [email protected] www.hlw-muenster.de Heuking Kühn Lüer Wojtek Wolfram Meven (RA/StB) Georg-Glock-Straße 4 40474 Düsseldorf Tel. +49(0)211/60055-216 Fax: +49(0)211/60055-130 E-Mail: [email protected] Internet: www.heuking.de Wir sind eine Beratungsfirma für alle Fragen rund um die Anforderungen einer zeitgemäßen Zoll- und Außenhandelsabwicklung. Wir beraten Unternehmen zur korrekten Umsetzung der Außenhandelsgeschäfte und analysieren Prozesse auf wirtschaftliche Optimierungsmöglichkeiten. Weiterhin unterstützen wir unsere Kunden bei der Beantragung von Bewilligungen, Einholung von verbindlichen Zolltarifauskünften und ebenfalls bei der Beantragung und Implementierung des AEO. Über die Beratungen hinaus bieten wir Seminare, Schulungen und Workshops zu den Themen Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen, Tarifierung und Zoll – auch als individuelle Inhouse-Veranstaltungen. Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen in den Bereichen Warenursprung- und Präferenzrecht, Exportkontrollrecht sowie dem Zollrecht. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind eine vom „JUVE-Handbuch“ und von „Kanzleien in Deutschland“ empfohlene Wirtschaftskanzlei, die unter anderem auf das Zoll-, Exportkontroll-, Verbrauchsteuer- und Transportrecht spezialisiert ist. Zu unseren Mandanten gehören sowohl mittelständische Unternehmen als auch internationale Konzerne. Wir vertreten unsere Mandanten vor Gerichten sowie Behörden und verteidigen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Unser Leistungsspektrum umfasst auch die Compliance-Beratung und die Durchführung von individuellen Inhouse-Schulungen. Sprechen Sie uns an! Gerne stellen wir uns persönlich vor: Dr. Talke Ovie Tel.: +49 (0)2501-44 92 83 [email protected] Dr. Nils Harnischmacher Tel.: +49 (0)2501-44 92 83 [email protected] Heuking Kühn Lüer Wojtek ist mit mehr als 300 fachlich spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an insgesamt zehn Standorten vertreten und ist damit eine der großen wirtschaftsberatenden deutschen Sozietäten. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistung ebenso wie Verbände, öffentliche Körperschaften und anspruchsvolle Privatklienten aus Deutschland und dem Ausland. Wir beraten unsere nationalen und internationalen Mandanten auf den Gebieten der Zölle und Verbrauchsteuern, im Außenwirtschaftsrecht und bei Fragen der Exportkontrolle sowie der Compliance, einschließlich der Vertretung vor Gericht und im Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus stehen wir unseren Mandanten als Full Service-Kanzlei in allen Fragen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts deutschlandweit und zusätzlich mit Büros in Zürich und Brüssel zur Seite. Seit 25 Jahren spezialisiert: Außenwirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht (Ausfuhrkontroll- & Zollrecht), Wirtschaftsrecht (Handels- & Gesellschaftsrecht) Rechtsanwälte PartG mbB Stefanstraße 29 55257 Mainz – Budenheim Tel. +49 (0)6139 / 6902 Fax +49 (0)6139 / 6904 [email protected] www.Ausfuhrrecht.de · Beratung zum deutschen, europäischen, US-amerikanischen und internationalen Außenwirtschaftsrecht und Gestaltung von Geschäftsprozessen und Handlungsanweisungen sowie Gutachten und Klassifizierung zu/von Unternehmensprodukten. · Einführen von Compliance-Vorschriften und Durchführung von Revisionen/Audits. · Vertretung in AW-Prüfungen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren. · Ausschließlich persönliche Betreuung von Beratern mit mindestens 20 Jahren Berufserfahrung in den Spezialgebieten – auch durch unsere Partner in den USA. 61 B erat e r Konrad-Adenauer-Ufer 23 50668 Köln Tel.: +49 (0)2 21 20 91-448 Mobil: +49 (0)1 73 3 08 80 38 Fax: +49 (0)2 21 20 91-333 [email protected] www.oppenhoff.eu Rechtsanwaltskanzlei Nicolas Meyer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Hohenstaufenring 63 · 50674 Köln Tel. 0221/2406199 Fax: 0221/2406114 [email protected] www.meyer-cologne.de Ansprechpartner: Dr. Ulrich Schrömbges, Rechtsanwalt und Steuerberater Ballindamm 13, 20095 Hamburg Tel.: +49 (0) 40 600989-0 Fax: +49 (0) 40 600989-89 E-Mail: [email protected] Internet: www.schroembges.net 62 Wir beraten nationale und internationale Unternehmen bei ihren weltweiten Unternehmungen umfassend im Außenhandelsrecht und in allen Fragen der Exportkontrolle, einschließlich der Vertretung vor Gericht und im Ermittlungsverfahren. Schwerpunkte sind die Beratung gegenüber dem BAFA, bei Transaktionen und Kooperationen sowie hinsichtlich Compliance-Programmen und -schulungen. Chambers Global, 2014: „Stephan Müller of Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte is a highly regarded figure in the trade controls arena and receives enthusiastic feedback from sources across Europe.“ Internationales Handels- und Transportrecht sowie Zollrecht (hier insbesondere Antidumpingzölle, Ein- und Ausfuhrzölle) sind die Rechtsgebiete, die seit über 20 Jahren durch konsequente Spezialisierung und ständige Beratung bzw. Vertretung mittelständischer Unternehmen aus dem In- und Ausland in Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren zu Tätigkeitsschwerpunkten geworden sind. Besondere Schwerpunkte sind daneben die Fertigung und Prüfung internationaler Handelsverträge sowie die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen gegen Schuldner im Ausland. Durch intensive und dauerhafte Kooperation als Partner innerhalb eines internationalen Netzwerks von Rechtsanwälten und Steuerberatern (www.united-legal-network.com) ist auch die gegebenenfalls länderübergreifende Beratung und Vertretung jederzeit gewährleistet. Wir sind eine auf den Außenhandel spezialisierte Anwaltskanzlei. Wir bieten Beratung im Zoll-, Außenwirtschafts-, Antidumping-, Marktordnungs-, Umsatzund Verbrauchsteuerrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbs- (insb. auch Produktpiraterie) und Lebensmittelrecht an. Unsere Dienstleistungen umfassen die unternehmensbegleitende Beratung bei Transaktionen, die Vertretung vor nationalen und supranationalen Behörden, Gerichten und Legal Lobbying. Wir sind seit Jahrzehnten auf diesen Gebieten tätig. Zudem verteidigen wir in Steuer- und Subventionsstrafsachen. F i nanz i e r u n g NATIONAL-BANK AG Bereich Internationales Geschäft Theaterplatz 8 45127 Essen Telefon: 0201 8115-469 Telefax: 0201 8115-270 E-Mail: [email protected] Internet: www.national-bank.de Firmenprofil Die NATIONAL-BANK ist eine der bundesweit führenden konzernfreien Regionalbanken für anspruchsvolle Privat- und Firmenkunden sowie mittelständische insti- tutionelle Investoren in Nordrhein-Westfalen. Die Aktien der Bank sind nicht börsennotiert. Das Institut finanziert sich nahezu ausschließlich durch Eigenkapital und Einla- gen. Bei den rund 5.200 Anteilseignern entfallen 46% des Grundkapitals auf institutionelle und 54% auf private Investoren. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Hausbank rund um den Globus Ausländische Märkte bieten interessante Absatzchancen und verlängern häufig den Lebenszyklus Ihrer Produkte. Auch im Wareneinkauf liegt erhebliches Einsparpotenzial im internationalen Sourcing von Gütern. Internationalisierung ist heute für Unternehmer keine theoretische Option mehr, sondern eine Pflicht, um den langfristigen Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Viele Mittelständler scheuen die Risiken, die sich aus Währungsschwankungen, unterschiedlichen Rechtsnormen und abweichenden Geschäftsusancen, gepaart mit großer räumlicher Distanz, ergeben. Durch die enge Begleitung der NATIONAL-BANK auf dem Weg in internationale Märkte können Sie sicherstellen, dass bereits Ihre ersten Schritte auf neuem Terrain erfolgreich sind. Wir unterstützen Sie auf Augenhöhe, managen Ihre Risiken und verlieren dabei auch die Bedürfnisse Ihrer ausländischen Geschäftspartner nicht aus den Augen. Denn Zahlungs- und Lieferbedingungen, wie auch die Auswahl der Vertragswährung, müssen für beide Seiten passen, damit es zum Abschluss kommt. Risiken begrenzen Chancen wahren Das Währungsmanagement spielt bei der Umsetzung Ihrer internationalen Geschäfte eine immer bedeutsamere Rolle. • Sie faktuieren in fremder Währung? • Sie sind im Wareneinkauf direkt von Wechselkursschwankungen betroffen? • Sie spüren den Wettbewerbsdruck bei Veränderungen am Devisenmarkt? • Sie beabsichtigen, neue Märkte zu erschließen oder • Sie haben bereits Tochtergesellschaften im Ausland? All diese Fragen können Ansatzpunkte für einen Dialog mit uns sein. Wir geben Antworten und erstellen passgenaue Lösungsvorschläge. Ob Termingeschäft mit Chance, Optionen oder der klassische Fremdwährungskredit – erarbeiten Sie mit uns gemeinsam Ihr optimiertes und maßgeschneidertes Währungsmanagement, das Ihre Risiken minimiert und Ihre Chancen vergrößert. Auch für nicht frei konvertierbare Währungen zeigen wir Ihnen Wege auf, Marktpreisschwankungen zu eliminieren. Gerne prüfen wir auch Ihre Zinsposition. Sie sind an der Sicherung des aktuellen Zinsniveaus oder der Partizipation an möglichen vorteilhaften Zinsentwicklungen interessiert? An einem Zinsswap oder einer variablen Finanzierung kombiniert mit Cap, Floor bzw. Collar? Trade Finance Im Zentrum Ihrer Verhandlungen mit potenziellen Abnehmern oder Lieferanten steht immer das Produkt, insbesondere bei technisch anspruchsvollen und erklärungsbedürftigen Waren. Dennoch kommt auch den kommerziellen Bedingungen des Geschäftes und hier insbesondere den Zahlungsbedingungen enorme Bedeutung zu. Wenn Sie auf Vorkasse für Ihren Export bestehen, haben Sie zwar Ihre Ausfallrisiken abgesichert und Ihren Finanzierungsbedarf minimiert, gleichzeitig aber vielleicht auch Ihren potenziellen Käufer überfordert. Finanzierungsangebote, basierend auf Akkreditiven, bankavalierten Wechseln oder Kreditversicherungen, öffnen Ihnen die Türen zu steigendem Vertriebserfolg. Wir entwickeln Konzepte, die ebenso Ihren Cash-Flow und Sicherheitsaspekte würdigen sowie die Zinsunterschiede in verschiedenen Märkten ausnutzen, um die Gesamtkosten der Finanztransaktion durch Finanzierung am richtigen Ort zu senken. Je früher Sie uns in Ihre Überlegungen einbinden, desto höher sind die Erfolgschancen, ein tragfähiges und von beiden Seiten akzeptiertes Finanzierungskonzept zu entwickeln. Sie als Unternehmer wissen: Attraktive Zahlungsbedingungen erhöhen die Erfolgsaussichten in einem umkämpften Markt. Je bessere Lösungen Sie, in Zusammenarbeit mit Ihrer Bank, anbieten können, desto mehr immunisieren Sie Ihr Unternehmen gegen Mitbewerber. Wenn Sie eine smarte Finanzierungslösung anbieten und Ihrem Partner das Währungsrisiko abnehmen, stabilisieren Sie Ihre Marge. • • • • • • Weitere Services der NATIONALBANK im Internationalen Geschäft: Auslandszahlungsverkehr (Inhouse mit kompetenten Ansprechpartnern vor Ort) International Trade Service mit Dokumentenservice Auslandsgarantien Akkreditive und Inkassi Infoservice Individuelle Schulungen Gerne stellen wir uns persönlich bei Ihnen vor. Rufen Sie uns gerne an. 63 Seminare AWA AUSSENWIRTSCHAFTSAKADEMIE GmbH AWA AUSSENWIRTSCHAFTSAKADEMIE GmbH Königsstraße 46 48143 Münster Tel.: +49 (0) 251 / 832 75 60 Fax: +49 (0) 251 / 832 75 61 Internet: www.awa-seminare.com E-Mail: [email protected] Seidlstr. 8 80335 München Tel.: +49 (0) 89 / 242 14 77 80 Fax: +49 (0) 89 / 242 14 77 81 Internet: www.awa-seminare.com cken. Die AWA bringt Sie auf Kurs und hilft Ihnen die Paragrafen-Flut zu meistern und im sicheren Fahrwasser der Außenwirtschaft zu bleiben. Wir bieten Ihnen Seminare, Webinare, individuelle Inhouse Trainings und Fernlehrgänge zu sämtlichen relevanten Themen in der Außenwirtschaft. Unser klassisches Seminarangebot spiegelt aktuelle Themen aus Zoll, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Exportkontrolle und Managementthemen wieder. Firmenprofil Ihr Unternehmen ist stark im Außenhandel aktiv? Sie sind zu Hause im Import- und Exportgeschäft, aber die sich ständig wandelnden Rechtsvorschriften, Bestimmungen und schnelllebige Embargos erschweren es Ihnen, den Überblick zu behalten? Kein Grund den Kopf in den Sand zu ste- Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Die AWA-Mission Wenn Sie in der Zoll-, Export- oder auch in der Steuerabteilung arbeiten, haben Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe. Sie werden tagtäglich mit komplexer Rechtsmaterie konfrontiert, die hohe Ansprüche an Sie stellt und ein permanentes auf dem Laufenden sein erfordert. Ihnen das nötige Rüstzeug an die Hand zu geben, ist daher unser Ziel. Denn: Anforderungen durch Verordnungen und Richtlinien an ein- und ausführende Unternehmen sind gestiegen. Zahlreiche Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungspflichten gilt es zu beachten. In Zukunft werden sich im- und exportierende Unternehmen noch stärker auf Freihandelsabkommen einstellen müssen, die derzeit verhandelt werden oder bereits in Kraft getreten sind. Hinzu kommen schnelllebige Embargosituationen und das Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK), der ein neues Kapitel in der europäischen Zollrechtsgeschichte bedeutet. Mit Hilfe der Premium-Seminare der AWA erlangen Sie eine höhere Rechtssicherheit. Dadurch können Sie hohe Kosten bei den Zollabgaben sparen und unnötige Bußgelder und Strafen bereits im Vorfeld vermeiden. Fit für den UZK Natürlich machen Sie unsere Seminare auch fit für den Unionszollkodex, wie z. B. unser Seminar „Der Unionszollkodex“ sowie der gleichnamige Intensiv-Workshop. Das UZK-Tagesseminar gibt Ihnen einen Überblick über das neue Recht und die Folgerungen für Ihre Zollprozesse, der Workshop konzentriert sich aufbauend auf die konkrete Umsetzung. Der Kunde ist König Bei uns ist der Kunde König – diesen Anspruch tragen wir auch nach außen. Des- 64 halb haben wir unsere Servicequalität weiter perfektioniert und mit dem Q-Siegel zertifizieren lassen. Das Siegel der Initiative „ServiceQualität Deutschland in NRW“ zeichnet Betriebe und Unternehmen aus, die ihr Qualitätsmanagement permanent auf den Prüfstand stellen und verbessern. Expertenwissen erlangen Start-up, Basis, Expert, Spezial, Update, Refresher – unsere Seminare bauen aufeinander auf, so steigen Sie je nach persönlichem Kenntnisstand sofort in das richtige Level ein. Besuchen Sie die Startup-Seminare der AWA, erhalten Sie einen professionellen Einstieg in das jeweilige Themengebiet. Die Basis-Seminare vertiefen Ihr Wissen, bis Sie schließlich in den ExpertSeminaren den Profi-Blick für Themen aus Zoll, Exportkontrolle sowie Verbrauch- und Umsatzsteuer besitzen. Sie interessieren sich darüber hinaus für Spezialthemen oder möchten Ihr Wissen hinsichtlich gesetzlicher Änderungen auffrischen? Dann buchen Sie unsere Spezial- und Update-Seminare. Wenn Sie sich z. B. für ein Expert-Seminar interessieren, ihr Start-up-Seminar zum ausgewählten Thema aber bereits eine Weile zurückliegt, empfiehlt sich der Besuch eines Refresher-Seminars, das Ihr Wissen auf den aktuellsten Stand bringt. Webinare: Live und in Farbe! Unsere Web-Seminare füttern Ihre grauen Zellen mit wichtigen Neuerungen, z. B. zu präsenten Embargos. Sie erhalten außerdem nützliche Links, FAQs und Merkblätter aus erster Hand. Investieren Sie eine Stunde Zeit und gewinnen Sie relevantes Wissen, das Sie unmittelbar nach dem AWA Webinar für Ihre Geschäfte einsetzen können. Alles was Sie dafür tun müssen, ist unseren Dozenten/-innen entspannt und live via PC, Tablet-PC oder Smartphone lau- schen. Selbstverständlich können Sie während der Webinare Fragen an den Dozenten/ die Dozentin stellen. Sie erhalten umgehend Antwort und können die gewonnenen Informationen als Multiplikator in Ihr Unternehmen tragen. Flexibel bleiben mit den AWA Fernlehrgängen Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz in den AWA Fernlehrgängen Zollpraxis, Exportkontrolle oder Umsatzsteuer. Didaktisch sinnvoll aufbereitete Lehrbriefe informieren Sie jeweils über Hintergründe, Praxis und Zusammenhänge. Über eine Lernplattform können Sie jederzeit auch online auf Ihre Lernunterlagen zugreifen. E-Learning-Komponenten unterstützen Sie unterwegs im Zug, zu Hause oder im Büro. Die AWA Fernlehrgänge sind von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zertifiziert worden. Inhouse Trainings Gerne kommen wir zu Ihnen und schulen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu speziellen Themen. Diese Form der Schulung bietet sich zum Beispiel an, wenn sich eine Abteilung neu gebildet hat, Märkte hinzugekommen sind oder wenn gesetzliche Änderungen kommuniziert und umgesetzt werden müssen. Das Schulungskonzept: Flexibel, kostengünstig und am Ort Ihrer Wahl. Fruchtbare Kooperation Der enge Schulterschluss mit der Wissenschaft ist uns wichtig. Warum? Als Startup der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU), aus der die AWA 1996 hervorgegangen ist, liegen unsere Wurzeln in der akademischen Welt. Heute verbindet die WWU und die AWA eine enge Kooperation. Sie profitieren vom Wissenstransfer aus Forschung und Lehre direkt in die Praxis. Seminare Akademie Hamburger Verkehrswirtschaft GmbH Willy-Brandt-Straße 69 20457 Hamburg Tel.: +49(0)40/37476455 Fax: +49(0)40/374764955 E-Mail: [email protected] Internet: www.ahv.de AWA AUSTRIA AWA Aussenwirtschafts Akademie GmbH Nonntaler Hauptstraße 33, A-5020 Salzburg Tel.: +49 (0) 251 - 832 75 60 E-Mail: [email protected] Internet: www.awa-seminare.at AWA SUISSE GmbH Weinbergstr. 53, CH-5417 Untersiggenthal Tel.: +49 (0) 251 - 832 75 71 E-Mail: [email protected] Internet: www.awa-seminare.ch Die Akademie Hamburger Verkehrswirtschaft (AHV) steht für über 25 Jahre Erfahrung in der Verkehrswirtschaft, Logistik, Zoll und Außenwirtschaft. Die AHV ist ein Tochterunternehmen des Verein Hamburger Spediteure, ein vor über 125 Jahren gegründeten Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband. Mit unserem praxisorientierten Know-how im Zoll und Außenhandel sind Sie in der Lage, die gestellten Anforderungen prompt zu erfüllen. Dieses Wissen macht Sie beweglich und zahlt sich nachhaltig aus, denn Verfahrenssicherheit und Schnelligkeit entscheiden in der globalen Lieferkette. Weitere Informationen zu den Seminaren aus dem Bereich Zoll und Außenhandel erhalten Sie auf unserer Internetseite oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Kennen Sie die Tochterunternehmen der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH? AWA AUSTRIA und AWA SUISSE bieten jeweils in Österreich und der Schweiz Seminare zur Zollabwicklung, Exportkontrolle und zu Spezialthemen an – individuell zugeschnitten auf die österreichischen und schweizerischen Landesverhältnisse. Besonders richten die AWA-Töchter ihr Augenmerk auf die Praxis. Nach erfolgreichem Besuch eines Seminars kann das frisch erworbene Wissen direkt im Arbeitsalltag angewendet werden. Sie benötigen Basis-Wissen, spezielles Know-how oder wollen Ihre Kenntnisse in einem bestimmten Themengebiet auffrischen? Mit unseren unterschiedlichen Seminar-Leveln warten maßgeschneiderte Fortbildungspakete auf Sie. Angesehene Dozentinnen und Dozenten schulen Sie zu wichtigen aktuellen Außenhandelsthemen. BVL Seminare ist der Ansprechpartner für berufsbegleitende Weiterbildung zum Thema Logistik. Die Kunden profitieren hier von über 20 Jahren Markt-Erfahrung. Fach- und Führungskräften, die ihr Wissen aktualisieren oder zusätzliches Know-how erwerben wollen, steht ein umfassendes und vielfältiges Angebot an ein- und mehrtägigen Kursen und Seminaren zur Auswahl, die sie in Bremen, im Bundesgebiet oder auch bei Bedarf inhouse im eigenen Unternehmen vor Ort wahrnehmen können. Universitätsallee 18 Eingang Caroline-Herschel-Straße 28359 Bremen Tel.: Fax: +49 / 421 / 94 99 10 10 +49 / 421 / 94 99 10 19 Email: [email protected] Internet: www.bvl-campus.de/seminare Zoll und Außenwirtschaft sind dabei ein Schwerpunkte im Portfolio der BVL Seminare. Erfahrene Dozenten aus der Praxis sowie renommierte Wissenschaftler vermitteln komplexe Sachverhalte in einer anwendungsorientierten Weise neben Kursen zu Grundlagenwissen beispielsweise zu Themen wie Präferenzrecht, Zolltarifierung, Exportkontrolle oder Lieferantenerklärungen. BVL Seminare ist Teil des BVL Campus in Bremen, der Bildungseinrichtung der Bundesvereinigung Logistik e.V. (BVL) mit über 11.000 Mitgliedern. 65 Seminare Solide Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise eines Compliance-Systems auch mit Blick auf den Außenhandel sind der Schlüssel zur Absicherung Ihres Unternehmens gegen jede Art von Unregelmäßigkeit. Compliance Academy GmbH Ansprechpartner: Cornelius von Eichel-Streiber Königsstraße 46, 48143 Münster Tel.: +49(0)251/83275-65 Fax: +49(0)251/83275-64 E-Mail: [email protected] Internet: www.ca-seminare.de Universitätsallee 18, Eingang Caroline-Herschel-Straße 28359 Bremen Tel.: Fax: +49 / 421 / 94 99 10 20 +49 / 421 / 94 99 10 19 Email: [email protected] Internet: www.bvl-campus.de/dav GRUNDIG AKADEMIE für Wirtschaft und Technik Ansprechpartnerin: Angela Schmidt Klingenhofstraße 58 90411 Nürnberg Tel.: +49 (0) 911/9 51 17-244 E-Mail: [email protected] Internet: www.grundig-akademie.de 66 Nutzen Sie deshalb das große Spektrum von Weiterbildungsangeboten der Compliance Academy zu allen Themen rund um Compliance. Sie haben Zugriff auf maßgeschneidertes Expertenwissen: Von allgemeinen Compliance-Regeln bis hin zu Lösungen für spezielle Bereiche wie z.B. dem Außenwirtschaftsrecht. Die Compliance Academy GmbH ist die erste Einrichtung ihrer Art in Europa. Die enge Kooperation mit der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder sorgt für Qualität auf höchstem Niveau. Informieren Sie sich über alle Themen und Termine unserer Compliance-Seminare! Die Deutsche Außenhandels- und Verkehrs-Akademie (DAV) bietet seit 50 Jahren zielstrebigen jungen Menschen nach der Berufsausbildung die Möglichkeit, sich gezielt auf weiterführende und neue Aufgaben vorzubereiten. Das Studium zum staatlich geprüften Betriebswirt eröffnet den Absolventen einen Weg zur Karriere als Fach- und Führungskraft. Mit dem Lehrgang zum geprüften Verkehrsfachwirt werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, ihre Kompetenz- und Verantwortungsbereiche aktiv neu zu gestalten. Alle Angebote der DAV werden als Vollzeitmaßnahmen und berufsbegleitend angeboten. Ein engagiertes Absolventennetzwerk unterstützt sowohl bei der Bewältigung fachlicher Anforderungen als auch bei der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung. Die DAV ist Teil des BVL Campus in Bremen. Haben Sie sich den 1. Mai 2016 in Ihrem Kalender markiert? Ab diesem Tag gelten mit dem Unionszollkodex (UZK) zollrechtliche Neuerungen, die auch in Ihrem Unternehmen für Handlungsbedarf sorgen. Für einen reibungslosen Übergang hat die GRUNDIG AKADEMIE als Ihr Weiterbildungspartner ein eintägiges Schulungsprogramm etabliert, das Ihnen einen detaillierten Überblick über die anstehenden Veränderungen verschafft und Ihnen die Stärkung des AEO verdeutlicht. Wählen Sie individuell aus unseren sachthemenbezogenen Zoll- und Außenhandelsseminaren und wenden Sie aktuelles Wissen schnell im Tagesgeschäft an. Praxisorientierte Zertifikatslehrgänge oder umfassende Inhouse-Projekte bieten Ihnen eine breite Übersicht über zollrelevante Themen und kombinieren theoretisches Expertenwissen mit praktischen Übungen. Wir beraten Sie gern! Weitere Informationen zu unserem Angebot finden Sie unter www.exportseminar.de. Seminare Internationales Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.V. Ansprechpartner: Brigitte Brunnett Feldbergstr. 23 · 55118 Mainz Tel.: Fax: E-Mail: Internet: +49 (0) 6131/22 22 80 +49 (0) 6131/22 22 10 [email protected] www.ifs-info.de Kompetenz braucht Wissen. Seit 30 Jahren verfolgt der gemeinnützige IFS e.V. deshalb ein zentrales Ziel: Neuste Informationen zum internationalen Steuer- und Wirtschaftsrecht insbesondere Steuer-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zu sammeln, zu analysieren und in Seminaren, Workshops und Lehrgängen mit renommierten Referenten aus der jeweiligen zuständigen Behörde für die Spezialisten aus Unternehmen und Kanzleien verfügbar zu machen. IFS e.V. bietet Ihnen eine neutrale Plattform des Wissenaustauschs. Wir vermitteln aktuelles Praxiswissen im: Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrollrecht; Sanktionsregelungen, Antiterrorkontrolle, Überwachungspflichten; Außenwirtschafts- Steuer- und Zollprüfungen; Zollrecht, Zolltarifrecht, Zollverfahrensrecht; Ursprungs- und Präferenzrecht; Umsatzsteuerrecht; Meldepflichten; US-(Re) Exportkontrollrecht und US-Importrecht; Internationales Recht und Außensteuerrecht; Steuer- und Wirtschaftsrecht anderer Länder Als Partner der Wirtschaft und anerkannter Bildungsträger NRW haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Unternehmen und ihren Mitarbeitern/-innen stets praxisnahe Angebote zu aktuellen Themen zur Verfügung zu stellen. Weiterbildungsgesellschaft der IHK Bonn/Rhein-Sieg mbH Kautexstraße 53 53229 Bonn Tel.: Fax: +49 (0) 228/9 75 74-15 +49 (0) 228/9 75 74-16 E-Mail: [email protected] Internet: www.ihk-die-weiterbildung.de Wir leisten so einen wichtigen Beitrag dazu, Berufstätige und deren Unternehmen stets auf den neuesten Stand zu bringen und so für den Wettbewerb fit zu halten. Unter dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“ bieten wir Ihnen daher gemeinsam mit unseren berufserfahrenen Dozenten auch eine Vielzahl an Außenwirtschaftsseminaren an. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite oder bei Ilona Uffhaus. Sie wollen Ihr Unternehmen fit für die Außenwirtschaft machen? Vorsprung durch aktuelles Wissen ist Ihr Ziel? Die KonVent Kongress- & Veranstaltungsmanagement GmbH hilft Ihnen dabei. Als bekannter nationaler Anbieter von Zoll- und Exportseminaren vermitteln wir Fachwissen für Ihre täglichen Prozesse zu einzelnen Themen und/oder aktuellen Entwicklungen – umfangreich, mit starkem Praxisbezug und deutschlandweit. KonVent Kongress- & Veranstaltungsmanagement GmbH Cornelius von Eichel-Streiber Köngisstraße 46 · 48143 Münster Fax: +49 (0) 251/83 275-64 E-Mail: [email protected] Unsere kompetenten Referenten geben Ihnen in Grundlagenschulungen, Spezial Seminaren, Workshops oder Update- und Refresher-Seminaren sowie in Webinaren zu aktuellen Themen das nötige Rüstzeug an die Hand. Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.konvent-seminare.de Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns unter 0251/83 275 65. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! 67 So ft ware AEB GmbH Anschrift: Julius-Hölder-Str. 39, 70597 Stuttgart Telefon: +49 (0) 711-7 28 42-300 Fax: +49 (0) 711-7 28 42-333 Internet: www.aeb.com/de E-Mail: [email protected] Kontakt: Dr. Ulrich Lison Firmenprofil Seit mehr als 30 Jahren ist das Stuttgarter Softwareunternehmen AEB erfolgreich am Markt. AEB-Software bietet IT-Unterstützung für den gesamten intralogistischen Prozess und darüber hinaus und verbindet dabei Außenwirtschaft und Logistik in einer durchgängigen Lösung. Mit ihren Lösungen unterstützt AEB sowohl Unternehmen aus Industrie und Handel als auch viele Dienstleister aus dem Bereich der Logistik. Zollabwicklung und Risikomanagement sind eingebettet in Lösungen für das globale Supply Chain Management. Unternehmen können mit AEB-Software ihre logistischen Prozesse ganzheitlich abbilden, standardisieren und automatisiert abwickeln. AEB ist ein internationales Unternehmen mit über 5000 Kunden in Europa, Asien und Amerika. Hauptsitz ist Stuttgart, weitere Geschäftsstellen sind in Hamburg, Düsseldorf, München und Soest, Entwicklungszentren in Mainz und Lübeck. International vertreten ist AEB in UK, Singapur, der Schweiz, Österreich, Schweden, den Niederlanden, Tschechien, Frankreich und den USA. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Expertise für SCM und Zoll AEB-Lösungen unterstützen alleTeilprozesse der Supply Chain: vom Wareneingang, über das Kommissionieren und Verpacken bis hin zur Überwachung des Transports zum Endkunden. Die Logistik- und Außenwirtschaftssuite ASSIST4 schafft Transparenz und sichere Entscheidungsgrundlagen für die Planung, Überwachung, Steuerung und kontinuierliche Optimierung globaler Liefernetzwerke. • ASSIST4 umfasst die Komponenten Visibility & Collaboration Platform, Order Management, Warehouse Management, Transport & Freight Management, Customs Management, Risk & Compliance Management. • Die schlanken Business Components der ATC :: Serie ermöglichen die komplette Exportabwicklung, Sanktionslisten-Screening und Exportkontrolle direkt in SAP®. • Mit der SERIE||XPRESS hat AEB smarte Online-Lösungen für die elektronische Ein- und Ausfuhrabwicklung, für automatisiertes Sanktionslisten-Screening und die IT-gestützte Exportkontrolle entwickelt. Exportkontrolle auch nach US-Recht Die Compliance-Lösungen bieten die umfassende Prüfung auf Länderembargos, güterbezogene Genehmigungspflichten und den Endverwendungszweck. Sie beinhalten Prüfungen nach deutschem Recht, EU-Recht und US-EAR (Export Administration Regulations). Die hinterlegten Gesetze werden regelmäßig aktualisiert, so entfällt die Recherche und Prüfung der aktuellen Gesetzeslage. Präferenzkalkulation mit ASSIST4 WuP ASSIST4 WUP und das Plug-In für SAP® ermöglichen es Unternehmen, die Präferenzkalkulation automatisiert durchzuführen und den Prozess rund um Warenursprung und Präferenzen effizient abzuwickeln und zu überwachen. Mit Hilfe der Software kann man Langzeitlieferantenerklärungen automatisiert anfordern, verwalten und ausstellen. Auf Basis von Bestellungen, Wareneingängen und Stücklisten lässt sich der Präferenzstatus ermitteln. Über einen Datenservice werden immer die aktuellen Ursprungsregeln der Präferenzabkommen für die Kalkulation herangezogen. SSIST4 Classification ASSIST4 Classification ermöglicht teilautomatisiertes und schnelles Tarifieren und damit eine korrekte und regelkonforme Einfuhr- und Ausfuhrabwicklung – und das weltweit. Nach Eingabe von Keywords schlägt die Software die wahrscheinlichste Warennummer vor. Dank eines ausgeklügeltenAlgorithmus – die lernfähige Software „merkt“ sich bereits für richtig befundene Zuordnungen – wird der Prozess der Einreihung vereinfacht. Transparenz in der Lieferkette Die ASSIST4 Visibility & Collaboration Platform sorgt für Transparenz in der Lieferkette und hilft Unternehmen dabei, die Prozesse entlang der gesamten Lieferkette zu überwachen und abzusichern. Die Platform bündelt Planungsdaten, Eventinformationen und Bestandsübersichten. Ist die Performance einer Lieferkette aufgrund einer Verzögerung gefährdet, schlägt die Visibility & Collaboration Platform automatisiert Alarm. ATLAS-Zertifizierungen EAS SumA Freier Verkehr Versand Ausfuhr Normalverfahren und Vereinfachter Verfahren Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Zolllager Normalverfahren Ja Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein Referenzen Adolf Würth, Aesculap, Albis, BAE Systems, Boots Healthcare, Dürr Dental, EPCOS, Fujitsu Technology, GEA Group, Gillette UK, Heidelberger Druckmaschinen, Infineon, Kellogg, KIA, LAMY, Mars, Mettler-Toledo, Paul Hartmann, Pfizer, Playmobil, PUMA, Sinalco, S. Oliver, Tesa, Tetra, Volkswagen, Warsteiner, Wilkinson Sword, ZF Sachs und weitere. 68 Software Amber Road Anschrift: Luisenstraße 14, 80333 München Telefon: +49 (0)89 20003410 E-Mail: [email protected] Kontakt: IreneKasapis Internet: www.AmberRoad.de Firmenprofil Amber Road ist der weltweit führende Anbieter von On-Demand-Software und -Lösungen für Global Trade Management (GTM). Unsere Systeme automatisieren die Einhaltung länderspezifischer Ein- und Ausfuhrbestimmungen und unterstützen exportorientiere Unternehmen bei der Planung, Durchführung und Nachverfolgung ihres globalen Handels. Amber Road sorgt für einen ungehinderten weltweiten Warenfluss – effizient, regelkonform und gewinnbringend. Die GTM-Software von Amber Road automatisiert sämtliche Prozesse der Import- und Exportkontrolle, des globalen Logistikmanagements und des Vertragsmanagements. Amber Road-Lösungen bieten ein umfassendes Spektrum an Einsatzmöglichkeiten für jeden Bereich der Trade Compliance und des globalen Handelsmanagements. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Transparenz der globalen Lieferkette Mit Hilfe unserer „Supply Chain Visibility“ Lösung lassen sich Bestell-, Liefer- und Bestandsinformationen überwachen. Dies ermöglicht eine vollständige Übersicht über Abläufe- und Transaktionen. Darüber hinaus bieten wir Leistungsmanagement-Tools an, mit Hilfe derer, Auswertungen zur kontinuierlichen Verbesserung von Unternehmensprozessen möglich sind. Handelsautomatisierung Wir integrieren und automatisieren sämtliche im Rahmen der Export- und Importabwicklung notwendigen Prozesse. Die Integration der Global Knowledge® Datenbank in unsere Plattform ermöglicht unter anderem die Kalkulation von Einstandspreisen, die Klassifizierung von Produkten sowie die Prüfung von Sanktionslisten und Sicherstellung der Einhaltung von Import- und Exportkontrollvorschriften. Handelsportale Mittels unserer Handelsportale wird die GTM-Lösung auch auf Handelspartner und Logistikdienstleister ausgeweitet. Bestehende Abläufe und Prozesse, wie z.B. die Beschaffung von benötigten Zertifikaten, die Koordination von Bestellungen oder Transportaufträgen, lassen sich hierdurch optimieren. Internationales Transportmanagement Die Erfahrung unserer Kunden zeigt, das mittels unserer Lösung, Transportabläufe, besonders im Hinblick auf See- und Luftfrachtleistungen, so optimiert werden können, dass über 8% der gesamten Transportkosten eingespart werden können. Dies geschieht unter anderem durch die Möglichkeit der Automatisierung von Leistungsausschreibungen, die zentrale Verwaltung von Speditionspartnern sowie die Möglichkeit, bestehende Vereinbarungen über Routen und Frachtraten zu optimieren Global Knowledge® Bei der Global Knowledge® Datenbank handelt es sich um die weltweit umfassendste Datenbank in Hinblick auf handelsrelevante Veröffentlichungen. Unter anderem werden Zoll- und Steuersätze, Präferenzregelungen, Produktklassifizierungen, Sanktionslisten und aktuelle Handelsabkommen von über 145 Ländern erfasst und regelmäßig aktualisiert. Die erfassten Daten werden entsprechend interpretiert und aufbereitet. Im Zusammenspiel mit der Amber Road GTM Lösung können somit globale Handelsrichtlinien gesetzeskonform mit maximaler Effizienz und Kosteneinsparungen angewendet werden. Preissegment Referenzen Für Preis- und Auftragsanfragen kontaktieren Sie bitte: ABB, Abercrombie & Fitch, Alstom, Basler AG, Brose Fahrzeugteile, GE, Hilti, Ingersoll Rand, Cisco Systems, Dell, GlaxoSmithKline, Novartis, Siemens, Kraft Foods, Levi‘s, Lonza AG, OSRAM AG, Pfizer, UPS. Irene Kasapis (Marketing Coordinator, Amber Road) [email protected] Tel.: +49 (0)89 20003410 69 So ft ware ANTON Software GmbH Anschrift: Marie-Curie-Str. 3, 37079 Göttingen Telefon: +49 (0) 551/50663-0 Fax: +49 (0) 551/50663-33 E-Mail: [email protected] Kontakt: Dr. Manfred Steins Firmenprofil Seit über 25 Jahren erstellt die ANTON GmbH mit dem Produkt EVA maßgeschneiderte Zoll- und Versandlösungen. Unternehmen in allen Produktbereichen profitieren von der einfachen Bedienung, aber auch von der Realisierbarkeit hoch komplexer Abläufe. Kompetente Ansprechpartner bei Konzeption und Service garan tieren effektive Systeme, von der Einzel platzinstallation bis hin zur Konzernlösung. Durch einfache Aktualisierungs- und Erweiterungsmöglichkeiten wird das System sowohl an veränderte gesetzliche Bestimmungen, als auch an neue Anforde rungen des Versenders angepasst. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen EVA – ein modulares System zur Zoll- und Versandabwicklung Ein effektives System zur Abwicklung von Export oder Versandprozessen sollte so einfach wie möglich zu bedienen sein, aber trotzdem komplexe Funktionen bieten, wenn sie erforderlich sind. Volumenabhängige Kosten fallen nicht an. Alle Zolldokumente, aber auch firmenspezifische Dokumente sind durch den Menü- und den Formulargenerator einfach in das System integrierbar. Sonder funktionen für weitere Arbeitsbereiche runden das System ab. Einige davon sind: Integration in die innerbetrieblichen Abläufe Durch eine Vielzahl von Standard schnittstellen kann EVA Daten von nahezu jedem Warenwirtschaftssystem überneh men, verarbeiten und bei Bedarf zurückgeben. Damit wird die Software nahtlos in die Abläufe eingebettet. • • • • • • • • • • Exportabwicklung Das System ist für das ATLASVersandverfahren (NCTS) und das ATLASExportverfahren (AES) zertifiziert und bietet mit einem integrierten FTAM-Modul eine sehr schnelle und kostengünstige Kommunikation im ATLASBereich. Gefahrgutdokumente Präferenzkalkulation Lieferantenerklärungen incl Verwaltung Gelangensbestätigung Intrastat (auch für andere EULänder) Packlisten PDF-Erzeugung, Email-Versand Statistik Compliance/Sanktionslisten Compliance/Exportkontrolle Versandabwicklung EVA 6.1 stellt in Kombination mit der Exportabwicklung, aber auch stand-alone eine hocheffiziente Versandabwicklung zur Verfügung. Der modulare Aufbau ermöglicht auch hier einfache Anpassungen an steigende Anforderungen und garantiert damit ein zukunftssicheres System. • • • • • • • • • • • Packplatz- bzw. Fördertechnikfunktion Barcode und DFÜModule für alle Paketdienste und Speditionen Frachtkostenermittlung und vergleich Gutschriftsverfahren Frachtrechnungsprüfung Packmittel und Gebindeverwaltung VDA-Funktionen/Schnittstellen Ladevollständigkeitsprüfung Mobile Datenerfassung Versandlagerverwaltung Beratung und Service Die Anton GmbH bietet einen effektiven und individuellen Service mit kurzen Reak tionszeiten an der Hotline und individueller Betreuung und Beratung zu den spezi fischen Abläufen und Geschäftsprozessen. Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Atlas 8.2 EAS Ja Nein SumA Ja Nein Freier Verkehr Normalverfahren Freier Verkehr Vereinfachter Verfahren Ja Nein Preissegment Modulares System, Preise auf Anfrage 70 Versand Ja Nein Ausfuhr Ja Nein Zolllager Normalverfahren Ja Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein Referenzen Namhafte Unternehmen im gesamten Bundesgebiet und im angrenzenden Ausland auf Anfrage Software Markus Fischer & Michael Fischer GbR Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Kontakt: Asternweg 11, 35447 Reiskirchen +49 (0) 157-526 256 51 +49 (0) 6408-64165 [email protected] www.argos-compliance.de Markus Fischer Firmenprofil Die Markus Fischer & Michael Fischer GbR beschäftigt sich seit 2008 mit der Entwicklung einer Softwarelösung zur Sanktionslistenprüfung. Bereits 2009 wurde die ursprünglich für den Eigenbedarf entwickelte ARGOS Compliance Software- lösung erfolgreich auf dem Markt angeboten. Entwickelt wurde ARGOS für den individuellen Einsatz in KMU in denen nur an wenigen Arbeitsplätzen die AntiterrorCompliance- und Sanktions-listenprüfung durchgeführt wird. Seit Veröffentlichung der ersten Version haben sich bereits zahlreiche Firmen unterschiedlichster Branchen für ARGOS entschieden und erfolgreich den AEO Status erlangt. che Datei einlesen und die enthaltenen Datensätze überprüfen. Bei Verwendung eines derzeit handelsüblich angebotenen PCs dauert die Einzelrecherche ca. 0.25 Sekunden. Dabei wird jeder einzelne Begriff gegen ca. 40.000 in den Sanktionslisten erfassten Datensätze verglichen. So dauert z.B. eine Überprüfung einer CSV-Datei mit 10.000 Datensätzen etwa 45 Minuten. Firmendaten bleiben da wo sie hin gehören, ausschließlich auf den Rechnern Ihres Unternehmens. Unsere Lösungen für Sie Arbeitsplatzorientiertes Programm Durch die Auslegung der ARGOS Compliance Software auf ein arbeitsplatzorientiertes System bietet sich dem Anwender ein einfaches und sicheres Instrument zur Antiterror-Compliance- und Sanktionslistenprüfung. Für jeden etwas dabei • ARGOS Einzel Abfrage Ursprünglich sollten mit ARGOS nur Einzelkontakte überprüft werden. Es war darauf zu achten, dass die Namen zu prüfender Personen oftmals nicht eindeutig sind, da es sich um mögliche Decknamen oder Namensvarianten handeln könnte. Bereits in der Standardversion wird die Suche nach Wortfragmenten oder phonetische Suche nach verschiedenen Methoden angeboten. Wer nur wenige Überprüfungen vornehmen muss, hat mit der ARGOS Standard-version das perfekte Tool zur Compliance Prüfung. Immer aktuell Denken Sie daran: Die Sanktionslisten können sich täglich ändern! ARGOS überprüft bei jedem Start online, ob es eine aktuellere Datenbank als die auf Ihrem System befindliche gibt. Falls notwendig, aktualisiert sich ARGOS selbstständig. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr PC online mit dem Internet verbunden ist. Mit ARGOS stellen Sie also sicher, dass die bei der Überprüfung verwendeten Sanktionslisten stets auf dem neuesten Stand sind. • ARGOS Stammdaten Abfrage Die Frage nach der Überprüfung von bestehenden Kunden- und Lieferantendatenbanken führte zum Entstehen der ARGOS Pro Version. Der kleinste gemeinsame Nenner zwischen allen Varianten von Datenbanken ist die CSV-Datei. ARGOS Pro kann eine sol- Datenschutz und Firmendaten Datensicherheit und Datenschutz sind ein sehr wichtiges Thema. Wer möchte schon gerne, dass seine Daten auf einen fremden Server übertragen werden müssen, um die Prüfung durchzuführen. ARGOS ist so ausgelegt, dass lediglich die jeweils aktuellen Sanktionslisten vom ARGOS-Server auf den Arbeitsplatz geladen werden. Ihre Preissegment Pro Version: 249,00 €* pro Arbeitsplatz (einmalig) 19,90 €* pro Monat * Preise gültig für Version ARGOS 2 • Äußerst kleine Programmdatei (nur ca. 1.4 MB) • Kinderleichte Bedienung • Geeignet auch für PC-ungeübte Anwender • Abarbeiten der Suchbegriffe inklusive Dokumentation in nur wenigen Sekunden • Umsetzung der Antiterrorismusbestimmungen der EU und der BRD • Überprüfung Ihrer Daten gegen alle gängigen Sanktionslisten (EU, Embargo, UN, UK, US) • Überprüfung von bis zu vier Suchmerkmalen gleichzeitig • Phonetische Suche • Ausführlicher PDF Ausdruck zu Dokumentationszwecken Referenzen Bei Bedarf von mehreren Arbeitsplätzen bitte anfragen. Listen-Updateservice: Ihr Vorteil ARGOS wurde bewusst funktionsoptimiert programmiert. Es ist äußerst resourcenschonend und schnell. Die wesentlichen Leistungsmerkmale sind: Seit der Veröffentlichung wurde die ARGOS Compliance Software in unterschiedlichsten Branchen wie Kfz-Ersatzteilhandel, Möbelindustrie, Feinmechanik, Optische Industrie, Chemische Industrie, Consulting, Speditionen, Banken, Holzindustrie, Baumaschinen u.v.m. erfolgreich installiert. 71 So ft ware Audicon GmbH Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Neuer Zollhof 3, 40221 Düsseldorf +49 (0) 211/52 059 430 +49 (0) 211/52 059 429 [email protected] Firmenprofil Die Audicon GmbH ist der führende Anbieter von Software-Lösungen, methodischem und fachlichem Know-how sowie Dienstleistungen rund um Audit, Risk und Compliance. Die Lösungen richten sich an Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Compliance- und Risiko-Manager sowie Revisoren und Rechnungsprüfer/Kämmerer. Als Experte für das Thema digitale Betriebsprüfung beraten wir Sie – zusammen mit der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh (AWB) – kompetent zu allen Fragen rund um die Einrichtung eines Internen Kontrollsystems (IKS) für den Zoll- und Außenwirtschaftsbereich und das Thema Zoll-Betriebsprüfung. Unsere Software-Lösungen der IDEA Produktfamilie ermöglichen die Anwendung der verschiedenen Methoden der digitalen Datenanalyse. So etablieren Sie die richtigen Prüfungshandlungen in Ihren Zollprozessen, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und und können Zoll-Betriebsprüfungen entspannt entgegensehen. Unsere Lösungen für Sie Audicon und AWB unterstützen Sie dabei, sich optimal auf Zollprüfungen vorzubereiten und das passende Zollrisikomanagement zu implementieren. Produkte Audicon bietet Ihnen ein breites Spektrum an datenanalytischen Lösungen, mit denen Sie die richtigen Kontrollaktivitäten in Ihren Zollprozessen etablieren können – und diese so langfristig sicherer und effizienter gestalten. IDEA ist die bewährte anwenderfreundliche Software-Lösung für den Import, die Selektion und die Analyse großer Datenmengen. Bereits seit 2002 ist IDEA offizielle Prüfsoftware der Finanzverwaltung. Seit 2005 wird IDEA auch vom Zoll eingesetzt. Seit 2015 sollen alle Zollprüfungen flächendeckend mit IDEA erfolgen. CaseWare Monitor ist das optimale Werkzeug zur Einrichtung oder zur Ergänzung eines nachhaltigen Internen Kontrollsystems. Mit der Lösung überwachen Sie kontinuierlich und automatisiert alle kritischen Geschäftsprozesse Ihres Unternehmens. Dienstleistungen Angebot 1: Scope-Workshop zur Definition von Prüfbereichen und -methodik Ziel ist die Erarbeitung einer optimalen Strategie zur effizienten Vorbereitung auf Ihre Zollprüfung sowie die Identifizierung und Verringerung Ihrer Zoll-Prozessrisiken. Schwerpunkte • Anforderungen und Risiken in Ihren zollund außenwirtschaftlichen Prozessen • Identifizierung der für Sie relevanten Zollthemen, Systeme und Daten • IDEA Prüftechniken bis hin zur Unterstützung eines Internen Kontrollsystems Ergebnis • Definition von Prüfungs- und Kontrollhandlungen für Ihre relevanten Zollfragestellungen • Festlegung der optimalen Strategie und Datenanalyse-Methode Angebot 2: Simulation zur Vorbereitung auf eine Außenwirtschaftsprüfung (GDPdUZ) Ziel ist die die Vorbereitung auf eine bevorstehende Zoll- und Außenwirtschaftsprüfung durch eine Ad-hoc-Datenanalyse. Schwerpunkte • Kick-off-Workshop: Bestandsaufnahme der überlassenen Echtdaten, Definition der durchzuführenden Analysen, Festle- gung des weiteren „Prüfungsfahrplans“, Schätzung des Zeitaufwands für die Durchführung der Prüfungsansätze • Umsetzung der Ad-hoc-Datenanalyse Ergebnis • Identifizierung von Auffälligkeiten und prozessualen Risiken • Dokumentation und Bewertung der Analyseergebnisse Angebot 3: Aufbau eines Risiko-Kontrollmanagements im Rahmen eines IKS Ziel ist die Implementierung einer IKSLösung auf Basis der im Scope-Workshop festgelegten alternativen DatenanalyseMethode: wiederholbare Prüfungshandlungen mit IDEA oder ein automatisiertes ZollMonitoring mit CaseWare Monitor. Schwerpunkte • Umsetzung der Prüfungs- bzw. Kontrollhandlungen der für Sie relevanten Zollthemen • Begleitende zollrechtliche und -fachliche Unterstützung Ergebnis • Langfristige Verbesserung Ihrer Zollprozesse und Verringerung Ihrer prozessualen Risiken • Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und Auflagen (z. B. AEO oder vereinfachte Verfahren) Preissegment Referenzen Preise auf Anfrage Gerne vermitteln wir Ihnen einen persönlichen Kontakt zu einem passenden Referenzkunden. Eine Übersicht über Referenzberichte erhalten Sie unter http://audicon.net/produkte/referenzkunden-von-audicon. 72 Software BEO GmbH Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Ensisheimer Str. 6 - 8, 79346 Endingen +49 (0) 7642 / 9003-0 +49 (0) 7642 / 9003-99 [email protected] www.beo-software.de Firmenprofil Die BEO GmbH mit Hauptstandort in Endingen bei Freiburg hat sich auf Softwareprodukte und Dienstleistungen für die Bereiche Zollabfertigung und Versandabwicklung spezialisiert. 1987 vom Geschäftsführer Clemens Sexauer gegründet, beschäftigt das Unternehmen inzwischen mehr als 150 Mitarbeiter an vier Standorten. Die Produktlinien zur Zollabfertigung sowie zur Präferenzkalkulation und Sanktionsprüfung werden kontinuierlich an die aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst und gewährleisten für Anwender Rechtssicherheit und die permanente Einhaltung aktueller Vorschriften und Richtlinien. Alle Softwareprodukte von BEO sind modular konzipiert und sowohl als Inhouse- als auch als webbasierte Mietlösungen (SaaS) verfügbar. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen BEO-AKADEMIE Professionelle Seminare und Weiterbildungen für Fachkräfte und Einsteiger. BEO-ATLAS-AUSFUHR Effiziente Lösung zur elektronischen Abwicklung von Ausfuhranmeldungen. BEO-ATLAS-EINFUHR Automatisches Importmodul zur Abwicklung von Einfuhrverzollungen. BEO-E-DEC Bietet Anwendern eine komfortable und schnelle Möglichkeit, ihre Deklarationen bei der EZV anzumelden. BEO-EMCS Regelt das Verfahren zur Überwachung der Beförderung und zur Kontrolle von verbrauchssteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung. BEO-EXPORTKONTROLLE Unterstützt den Nutzer bei der Einhaltung aller wichtigen Auslieferungsbestimmungen und speichert jeden Schritt revisionssicher ab. BEO-NCTS Computergestütztes Zollsystem zur Beschleunigung des Versandverfahrens und zur Sicherung gegen Betrug. BEO-EXPOWIN Professionelle Lösung für eine effiziente und einheitliche Sendungsabwicklung in Drittländer. BEO-PARCEL Die Versandsoftware liefert alle Daten und Dokumente für eine reibungsloseAbwicklung im In- und Ausland. BEO-GELANGENSBESTÄTIGUNG Webbasiertes kostenloses Programm für eine einfache Erstellung von Gelangensbestätigungen. BEO-PRÄFERENZ Kalkulation der Präferenz entsprechend den aktuellen Regeln. BEO-KIZ Modulare Software-as-a-Service (SaaS) Anwendung zur rechtssicheren Verwaltung aller zollrelevanten Daten auf einer Plattform. BEO-LIEFERANTENERKLÄRUNG Webbasierte kostenlose Portal-Lösung für die Erstellung und Verwaltung von Lieferantenerklärungen. BEO-SANKTIONSPRÜFUNG Praxisgerechtes Werkzeug zur Abgleichung von Firmen- und Personennamen mit Sanktionslisten. BEO-ZOLLLAGER Waren aus Drittländern können IT-gestützt in ein Zollager überführt und gelagert werden. Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5/AES 2.3 EAS Ja Nein SumA Ja Nein Freier Verkehr Normalverfahren Ja Nein Freier Verkehr Verinfachterverfahren Ja Nein Versand Ja Nein Ausfuhr Ja Nein Zolllager Normalverfahren Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Ja Nein Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Preissegment Referenzen Preis auf Anfrage Eine Übersicht aller Referenzen finden Sie unter: http://beo-software.de/Referenzen/ Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein 73 So ft ware BEX Components AG Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Gartenstr. 97, 73430 Aalen +49 (0)7361 997 3910 +49 (0)7361 997 3930 [email protected] www.bex.ag Firmenprofil Die BEX Components AG ist auf schlanke, flexible Softwarekomponenten für das Export- und Zollmanagement spezialisiert. Leichte Implementierbarkeit, Stabilität und eine intuitive Benutzerführung sind die maßgeblichen Eckpunkte in der Pro- duktphilosophie. Zu den Kernprodukten des Unternehmens zählen integrierte Außenwirtschaftslösungen für alle führenden ERP-Systeme wie z.B. SAP®, Microsoft Dynamics™ NAV und AX oder Sage, die Ihre Exportprozesse unterstützen und absichern. Dabei kooperiert die BEX Components AG mit einem Partnernetz aus ERP-Spezialisten, die gleichzeitig als Vertriebspartner in Erscheinung treten. Derzeit arbeiten mehr als 2.500 Unternehmen mit Produkten aus dem Hause BEX. der elektronischen Anmeldung nötig sind. Die BEX ATLAS-Ausfuhr Komponenten sind in vielen führenden Warenwirtschaftssystemen integriert und garantieren so eine reibungslose Zollabwicklung. Ihr Systemhaus bietet Ihnen die passende Lösung in Zusammenarbeit mit BEX an. Ihre Unterlagen in der Ausfuhranmeldung. Unser Lösungen für Sie Warenursprung- und Präferenzkalkulation Wir bieten unseren Kunden eine effiziente Lösung, die es ermöglicht, den Prozess rund um Warenursprung und Präferenzen abzuwickeln und zu überwachen. In der Software werden die Präferenznachweise zu eingehenden Lieferungen erfasst, importiert oder vom eigenen Portal bereitgestellt. Das Programm kann Langzeitlieferantenerklärungen per Mail, Druck oder über das Portal anfordern und verwalten und es erstellt automatisiert Langzeitlieferantenerklärungen für Kunden. Auf Basis von Warenbewegungsdaten, Präferenznachweisen und Stücklisten wird der Präferenzstatus Ihrer Erzeugnisse oder Handelswaren ermittelt. Hierzu stehen Ihnen stets die aktuellen rechtlichen Grunddaten in Form eines automatisierten Datenservice zur Verfügung. Das besondere Highlight dieser Lösung ist die materialbezogene Kalkulation mit umfangreicher und transparenter Protokollierung. Dadurch lässt sich jedes Kalkulationsergebnis jederzeit einfach nachvollziehen und dokumentieren. ATLAS Ausfuhr Für ein exportierendes Unternehmen bietet sich mit ATLAS Ausfuhr die Chance, die Prozesse rund um die Erstellung von Ausfuhranmeldungen zu optimieren. Möglich ist darüber hinaus eine Integration oder Anbindung an Ihr Warenwirtschaftssystem. Denn dort finden sich die Daten, die zur Erstellung Sanktionslisten-Screening Kein führendes Unternehmen kann auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen verzichten. Die Prüfung der Antiterrorlisten ist seit Jahren ein brennendes Thema. Die BEX Komponente zum Sanktionslisten-Screening prüft – integriert in Ihrem hauseigenen Warenwirtschaftssystem – im Hintergrund alle Adressen Ihres zentralen Systems. Die tägliche Aktualisierung der Antiterrorlisten erfolgt dabei automatisch. Exportklassifizierung und -Codierung Verbringen Sie viel Zeit mit der Suche der passenden Unterlagencodierung? In der Praxis muss bei jeder Ausfuhr geprüft werden, ob das zu exportierende Gut von der Ausfuhrliste erfasst ist. Ist dies der Fall, ergibt sich eine Ausfuhrlisten-Nummer, die der Ware zugeordnet ist. Die Komplexität der Ausfuhrliste führt häufig zu Fehlern bei der Angabe der Codierung in der Ausfuhranmeldung. Unsere Lösung unterstützt Sie sowohl bei der Klassifizierung Ihrer Waren als auch bei der Auswahl der passenden Codierung für Formulardruck Erstellen Sie warenbegleitende Dokumente auf der Datengrundlage Ihrer Ausfuhranmeldung. Wir bieten Ihnen die passende Formularlösung. E-dec Export Mit E-dec Export wird jedem exportierenden Unternehmen in der Schweiz die Möglichkeit geboten, Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form abzugeben. Durch den Einsatz unserer Software ist für jeden Exportanmelder eine messbare Prozessoptimierung erkennbar. Das Programm ermöglicht durch den Einsatz von Schnittstellen, Vorlagen und vielen weiteren Funktionalitäten eine enorme Zeitersparnis. Zusatzfunktionen wie die Sendungsbildung, die Formularerstellung zur VOC-Rückerstattung, das komfortable Speditionsformular oder die Detailabrechnung für landwirtschaftliche Produkte und der aktiven Veredelung vereinfachen Ihren täglichen Arbeitsablauf zusätzlich E-dec eVV-Verwaltung Benötigen Sie ein Werkzeug, das Ihnen den Bezug, und die sichere Verwaltung der Veranlagungsverfügungen abnimmt ohne an den Ablauf von Verjährungsfristen denken zu müssen? Wir bieten Ihnen die Lösung zur systematischen Kontrolle und geordneten Archivierung Ihrer Bordereaux und Veranlagungsverfügungen aus dem Import und/oder Export, ohne große Aufwände. Referenzen Mehr als 2.500 Unternehmen vertrauen bereits auf die Softwarekomponenten der BEX. Branchenspezifische Referenzen nennen wir gerne auf Anfrage. 74 Software Außenwirtschaft Fundiertes Fachwissen für die Praxis und den perfekten Start in das Jahr 2016! NEUAUFLAGE! Möllenhoff · Pelz · Weiß Außenwirtschaft Möllenhoff · Pelz · Weiß Jahrbuch Außenwirtschaft + Zoll 2016 Jahrbuch Außenwirtschaft + Zoll 2016 Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand! Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand! Worauf müssen Sie sich 2016 konzentrieren? Was bringt der Unionszollkodex an Änderungen mit sich? Welche Regelungen sind neu und was hat sich verändert? ISBN 978-3-8462-0584-6 2016, ca. 310 Seiten, 14,8 x 21,0 cm, Buch (Softcover), 55,00 € Erscheinungstermin: 1. Quartal 2016 Außenwirtschaft Möllenhoff · Pelz · Weiß Jahrbuch Außenwirtschaft + Zoll 2015 Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand! PDF E-Book ISBN 978-3-8462-0585-3 Auch als E-Book (PDF), 55,00 € Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage Verschaffen Sie sich den notwendigen Überblick für 2016. Lassen Sie sich direkt zu Beginn des Jahres von unserem versierten Expertenteam Möllenhoff, Pelz und Weiß aufzeigen, welche Änderungen in Gesetzen und Verwaltungspraxis sich auf Ihren Arbeitsalltag auswirken. Neuerungen und aktuelle Entwicklungen werden themenübergreifend betrachtet und praxisorientiert gebündelt, mit deutlicher Ausweisung von Änderungen, die Sie die wesentlichen Inhalte schnell erfassen lässt! Im Fokus stehen die Themenbereiche Unionszollkodex (UZK), Zollverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Bewilligungen und Zertifikate, Exportkontrolle, Umsatzsteuer und die Umsetzung der Neuerungen in Ihre Unternehmenspraxis. IHRE VORTEILE AUS DEM INHALT Im stressigen Arbeitsalltag bleibt meist wenig Zeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren – hier erhalten Sie die Informationen schnell, kompakt und praktisch verwertbar! AUTORENINFO Dr. Ulrich Möllenhoff und Dr. Thomas Weiß sind als Rechtsanwälte und Berater von Unternehmen zu Fragen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere zu Fragen der Exportkontrolle sowie des Zolls und der grenzüberschreitenden Umsatzsteuer in der Kanzlei „Möllenhoff Rechtsanwälte", Münster, tätig. Klaus Pelz ist in der IHK für München und Oberbayern im Bereich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht tätig. Er ist Mitglied der Arbeitsgruppe Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK). So bewahren Sie und Ihre Mitarbeiter den Überblick – unser informatives Jahrbuch mit wertvollen Hinweisen und Handlungstipps für Ihren Berufsalltag! Aktuelle Entwicklungen themenübergreifend und zielführend gebündelt, mit klarer Hervorhebung von Änderungen, die Sie die wesentlichen Inhalte schnell erfassen lässt! Oder im direkten Gespräch! Das Werk ist in folgende Themenabschnitte gegliedert: • Unionszollkodex und Zollverfahren • Warenursprung und Präferenzen • Bewilligungen und Zertifikate • Exportkontrolle inkl. US-Recht • Umsatzsteuer • Praktische Umsetzung im Unternehmen/Compliance Jahrestagung Außenwirtschaft + Zoll 2016 www.jahrestagung-aw.de Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen: shop.bundesanzeiger-verlag.de/0584-6 www.bundesanzeiger-verlag.de Bestell-Hotline: 02 21/9 76 68-173/-357 E-Mail: [email protected] Fax: 02 21/9 76 68-232 · in jeder Fachbuchhandlung 75 So ft ware Bundesanzeiger Verlag GmbH Anschrift: Kontakt: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Kornmarkt 9, 65549 Limburg Jürgen Melzig +49 (0) 64 31 / 28 91-11 +49 (0) 64 31 / 28 91-44 [email protected] www.bundesanzeiger-verlag.de www.aw-portal.de/datenbankendownloads Firmenprofil Der Bundesanzeiger Verlag veröffentlicht seit über 55 Jahren die amtlichen Verkündungen und Bekanntmachungen des Gesetzgebers. Der Fachverlag weist zudem eine ausgeprägte Fachkompetenz im Bereich Außenwirtschaft und Zoll auf, die durch eine umfangreiche Produktpalette und die Zusammenarbeit mit herausragenden Autoren, Kooperationspart- nern und Behörden dokumentiert wird. Der Verlag bietet tagesaktuelle Informationen als Software, Data-Content, Push-Dienste sowie Nachschlagewerke und Leitfäden an. ohne große Navigation direkt an. Kein lästiges Wechseln in unterschiedlichen Informationsquellen. Alle wesentlichen exportrelevanten Informationen erhalten Sie in einer Datenbank. Die intuitive Benutzerführung innerhalb der Anwendung führt Sie durch die Warennomenklatur, ATLAS Codierungen (z.B. Y 901), Zusatzcodes, Fußnoten und nationale Hinweise. Via Schnittstelle können die Daten aus TARIFE Export in eigene Systeme und denen der meisten Zollsoftwarehäuser automatisiert tagesaktuell übernommen und die Stammdatenpflege damit vereinfacht werden. TARIFE Export stellt Ihnen geänderte Daten stets tagesaktuell zur Verfügung und ermöglicht eine EDV-basierte einfache und komfortable Stammdatenpflege. bzw. Meldungen für die Intrahandelsstatistik werden somit vereinfacht. Software und Data-Content: TARIFE Premium TARIFE Premium bietet die Originaldaten des elektronischen Zolltarifs (EZT) mit Schnittstellen für die Anbindung an die DV-Systeme der Kooperationspartner bzw. der Wirtschaft und stellt damit die umfassende Lösung für die Zollabteilung dar. TARIFE Premium wird eingesetzt in Unternehmen, die häufig auf Zolltarifdaten zurückgreifen, oft verschiedene Waren ein- oder ausführen, Waren einführen deren Zollsätze sich häufig ändern oder schon einen Blick auf zukünftige Zollsätze werfen wollen sowie die zolltarifliche Behandlung ihrer Produkte weitestgehend automatisieren wollen etc. TARIFE Premium ermittelt tagesaktuell Zollsätze, Einfuhrbeschränkungen, Kontingente, Ausgleichszollsätze, Antidumping- und Präferenzmaßnahmen. Sie erhalten damit alle wesentlichen Zolltarif-Informationen auf einen Blick. Daten: Die 11-stelligen deutschen Importdaten werden per Download tagesaktuell bereitgestellt oder können der CD-ROM extrahiert werden. TARIFE Multilanguage Die 10-stelligen Import-Daten der EU stehen in allen Amtssprachen der EU per Download in unterschiedlichen Formaten tagesaktuell bereit. TARIFE Export Sie sind ausschließlich im Export tätig? TARIFE Export führt die zu einer Warennummer gehörenden und bei einer Exportprüfung relevanten Daten in einer Datenbank zusammen und zeigt sie Ihnen auf einem Bildschirm Daten: Die 8 stelligen Exportdaten werden in allen Amtssprachen der EU kombiniert mit Ausfuhrliste/Dual-use-Verordnung, ATLASCodierungen etc. per Download tagesaktuell bereitgestellt. Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik entspricht der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft (Kombinierte Nomenklatur) und dient der Klassifizierung der Waren. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich überarbeitet. In der Neuauflage des Warenverzeichnisses werden die Änderungen zum 1. Januar berücksichtigt. Sämtliche Daten können Sie in eigene DV-Systeme zur automatisierten Weiterverarbeitung übernehmen. Die Übernahme der Daten für die Erstellung derAusfuhranmeldung Daten: Die 8-stelligen Daten werden per Download in allen Amtssprachen der EU aktuell bereitgestellt. Sanktionslisten Durch die Kontrolle anhand der tagesaktuellen HADDEX-Sanktionslisten sind Sie sicher, keine Personen oder Institutionen zu beliefern, gegen die Sanktionsmaßnahmen des Gesetzgebers bestehen. Wenn Sie auf die komfortable Recherche-Funktion der tagesaktuellen Software HADDEX-Sanktionslisten, CD-ROM nicht verzichten wollen, können Sie auch die Web-Anwendung „Sanktionsliste-Online“ nutzen. Im Downloadcenter des AW-Portals können Sie nur die Daten Sanktionsliste für die automatisierte Weiterverarbeitung in einer eigenen Software herunterladen. Daten: Werden per automatisierbarem Download tagesaktuell bereitgestellt. Präferenz-Info-System Durch kompetente und effektive Umsetzung des Präferenzrechts in die Datenbank gelangen Sie schnell und unkompliziert zu den rechtlichen Grundlagen des Präferenzrechts. Das Präferenz-Info-System hält die notwendigen Informationen übersichtlich und optimal strukturiert für Sie bereit: U.a. das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, die zur HS-Position gehörenden Be- und Verarbeitungslisten inkl. der entsprechenden Alternativregeln. Daten: Werden per Download aktuell bereitgestellt. Preissegment Referenzen Die Preise der einzelnen Datenbanken und Anwendungen sind abhängig vom Umfang der Nutzung. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles - auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes -Angebot. Bitte sprechen Sie uns daher direkt an! Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner: www.aw-portal.de/datenbankendownloads Wir beraten Sie gerne! Langjährige Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesamt für Wirtschaft undAusfuhrkontrolle (BAFA). Unsere Daten stehen in verschiedenen Datenformaten zum automatisierbarem Download vom Server des Bundesanzeiger Verlags bereit, zur Verarbeitung in den Anwendungen führender Softwarehäuser, oder werden bereits von diesen integriert zu Verfügung gestellt. Software Bundesanzeiger Verlag GmbH Anschrift: Kontakt: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Team Außenwirtschaft +49 (0) 22 1 / 97 66 8-173/-357 +49 (0) 22 1 / 97 66 8-232 [email protected] www.bundesanzeiger-verlag.de www.aw-portal.de Firmenprofil Der Bundesanzeiger Verlag veröffentlicht seit über 60 Jahren die amtlichen Verkündungen und Bekanntmachungen des Bundesgesetzgebers sowie der Europäischen Union. Der Verlag weist heute zudem eine ausgeprägte Fachkompetenz im Bereich Außenwirtschaft und Zoll auf, die durch eine umfangreiche Produktpalette und die Zusammenarbeit mit herausragenden Autoren dokumentiert wird. Der Verlag bietet tagesaktuelle Informationen als Push-Dienste sowie Nachschlagewerke, Leitfäden und Anwendersoftware. Allgemeine Leistungsspektrum/Produktangebote: AEO-Antrag/Zugelassener Ausführer (ZA) Das Ausfüllprogramm zum AEO-Zertifikat, zum Zugelassenen Ausführer und anderen Vereinfachten Verfahren. Die Software bietet ganz konkrete und praxisnahe Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens und unterstützt Sie mit einer umfangreichen MonitoringFunktion, die Ihnen hilft, Ihren AEO-Status und ZA zu erhalten. Handbuch der deutschen Exportkontrolle – HADDEX Online Die tagesaktuelle Online-Anwendung hilft Ihnen, die exportkontrollrechtlichen Vorschriften in die Praxis umzusetzen. Änderungen werden noch am gleichen Tag in die Anwendung eingearbeitet und farblich hervorgehoben. Eine komfortable Suche und konsolidierte Embargoverordnungen erleichtern Ihnen erheblich den Arbeitsalltag. www.haddex.de Praxishandbuch Export- und Zollmanagement – PHEZ Online Mit „PHEZ Online“ können Sie über Ihren Internet-Zugang jederzeit und überall auf den aktuellen Stand des Praxishandbuchs Exportund Zollmanagement zugreifen. Als Zollverantwortlicher und Mitarbeiter im Exportmanagement im Unternehmen finden Sie praxisnahes Know-how in den Themenfeldern Export und Zoll. www.phez-online.de AWR-Kommentar Online Mit dieser Online-Anwendung können Sie nun noch komfortabler die praxisorientierte Kommentierung der komplexen Rechtsmaterie für die tägliche Praxis im Umgang zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Beratern, Behörden und Gerichten nutzen. www.awr-kommentar.de Zollrecht Online „Zollrecht Online“ bietet Ihnen alle notwendigen Vorschriften zum europäischen und nationalen Zollrecht gebündelt an einer Stelle. Neben der regelmäßig aktualisierten Online-Textsammlung finden Sie praxisorientierte Erläuterungen zum europäischen Zollrecht. www.zollrechtonline.de Export Plus Online „Export Plus Online“ bietet unverzichtbare Informationen zur Abwicklung von Exportgeschäften sowie zu Marketing, Vertrieb, Finanzen, Recht und Logistik. Kurz: Export Plus bündelt praxisorientiertes Managementwissen, aktuelle Zoll- und Rechtsvorschriften und Länderinformationen für den kompetenten Marktzugang. www.export-plus.de Web Based Trainings Mit unseren E-Learnings für die Themenbereiche Außenwirtschaft, Zoll, Exportkontroll, Sicherheit und Luftfracht können Sie sich ganz einfach online fortbilden. Egal ob Grundlagenwissen oder Spezialthemen: Alle Informationen stehen Ihnen in Form der WBTs gebündelt und in hoher, aber leicht verständlicher Qualität sowie einfach zugänglicher Form zur Verfügung. Auch den immer schneller erfolgenden Änderungen in den Themenfeldern kann Rechnung getragen werden, indem die Inhalte schnell und kompetent aktualisiert werden. www.aw-training-online.de Praxishandbuch Internationale Geschäfte – PHIG Online PHIG Online bietet Ihnen alle wichtigen Informationen zur rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung Ihres Auslandsgeschäfts. Komfortabel können Sie jederzeit online auf Fachinformationen, Checklisten, Formulare und Musterverträge in Deutsch und Englisch zugreifen. www.phig-online.de VSF-Portal Der Bundesanzeiger Verlag und die juris GmbH bieten im eigens dafür entwickelten VSF-Portal auch der interessierten Fachöffentlichkeit Zugriff auf die elektronische VSF. So sind Sie auf dem gleichen Rechtsstand wie die Mitarbeiter der Finanzverwaltung. www.vsf-portal.de jurisPartnerModul Außenwirtschaftsrecht Das Modul hilft Ihnen nicht nur dabei, die rechtlichen Änderungen im Blick zu behalten, sondern bietet Ihnen auch Lösungen zu problematischen Einzelfällen in der Praxis. Die Inhalte, wie z. B. der AWR-Kommentar, das Praxishandbuch Export- und Zollmanagement, das Handbuch Praxis der Exportkontrolle sowie die Zeitschrift „AW-Prax“ und der Informationsdienst „Der Zoll-Profi!“ sind unverzichtbare Werke für alle, die auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts tätig sind. www.juris.de/pmawr Preissegment Referenzen Die Preise der einzelnen Produkte, Datenbanken und Anwendungen variieren und können individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden. Sprechen Sie uns daher direkt an! Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner: www.aw-portal.de/kontakt Wir beraten Sie gerne! Langjährige Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 77 So ft ware DAKOSY Datenkommunikationssystem AG Anschrift: Mattentwiete 2, 20457 Hamburg Telefon: +49 (0) 40 / 370 03 - 0 Fax: +49 (0) 40 / 37 003 - 370 E-Mail: [email protected] Kontakt: Simon Linder Firmenprofil Als einer der führenden IT-Dienstleister für die Transportwirtschaft und die logistischen Bereiche von Handel und Industrie bietet DAKOSY seit 1982 zukunftsweisende Lösungen an, insbesondere für die internationale Speditionsabwicklung (See, Luft) und die Zollabwicklung (ATLAS, Europa). Darüber hinaus ermöglicht DAKOSY ihren über 2.200 Kunden als Systemhaus und Clearing-Center die Nutzung vielfältiger IT- und Rechenzentrums-Services sowie die Abwicklung der gesamten B2B-Aktivitäten. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen ZODIAK ist für alle Zollverfahren in Deutschland (ATLAS), der Schweiz, Österreich und den Niederlanden zertifiziert und wird von rund 1.300 Unternehmen aus Logistik, Industrie und Handel für die reibungslose und automatisierte Zollabwicklung genutzt. Viele weitere Module und Funktionen runden die Anwendungstiefe und – breite von ZODIAK optimal ab. Hierzu gehören zum Beispiel der integrierte elektronische Zolltarif (EZT), der sowohl die Vorabkalkulation der Einfuhrabgaben und die Tarifierung während der Antragsbearbeitung ermöglicht und der Compliance Check, der den Kunden die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen aller Geschäftskontakte gemäß der europäischen und internationalen Antiterrorverordnungen erlaubt. Last but not least bietet das Modul Fiskalvertretung die weitestgehend automatische Sammlung aller Daten, die nach der Verzollung zum Freien Verkehr für die monatliche INTRASTAT-Anmeldung an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden und die monatliche „Zusammenfassende Meldung ZM“ an das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis erforderlich sind. Da ZODIAK modular aufgebaut ist, kann jeder Kunde frei entscheiden, welche Zollverfahren er nutzen möchte. Integrierte Zollabwicklung ZODIAK lässt sich in jede bestehende Anwendungslandschaft implementieren. Über das sog. BOX-Interface ist die einfache Datenübernahme aus beliebigen Vorsystemen (ERP oder andere Inhouse-Systeme) möglich. Die für die Zollabwicklung erforderlichen Daten fließen über das BOX-Interface in ZODIAK und werden dort entsprechend der ATLAS-Vorgaben auf bereitet, geprüft und weitergeleitet. Nutzungsvarianten ZODIAK ist als Lizenz und als SaaS (Software as a Service) verfügbar. ZODIAK-SaaS wird von über 80% aller Kunden genutzt, denn es ist kostengünstig, permanent aktuell und verursacht weder Administrationsaufwand noch –kosten. Die Kunden nutzen immer das neueste ZODIAK-Release. Alle Updates sind kostenfrei. Kundenbetreuung Kompetente und schnelle Kundenbetreuung wird bei DAKOSY großgeschrieben. Das DAKOSY-Helpdesk ist rund um die Uhr als Ansprechpartner erreichbar. Weitere Zollsoftware: Mit ZODIAK-EMCS können die gesetzlichen Vorschriften für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren problemlos erfüllt werden. ZODIAKEMCS ist als EDI-Plattform oder als SaaS für die Abwicklung in Deutschland und in vielen weiteren EU-Ländern verfügbar. ZODIAK-ICS/ECS ermöglicht die Vorabanmeldung in allen EU-Ländern. ZODIAK-ICS/ECS ist als EDI-Plattform oder als SaaS verfügbar. Mit Advanced Filing bietet DAKOSY auch Schnittstellen für die Vorabinformation von Importsendungen in die USA (AMS), Kanada (ACI), Israel (Global Gate) und Japan (AFR Japan) an. Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.6, Ausfuhr Release AES 2.3 EAS SumA Freier Verkehr verfahren Normalverfahren Ja Nein 78 Ja Nein Ja Nein Versand Ausfuhr vereinfachter Verfahren Ja Nein Zolllager Normalverfahren Zolllager Vereinfachte Verfahren Aktive Veredelung/ Umwandlung Nacherhebung Erstattung Erlass Vereinfachte Verfahren Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Software dbh Logistics IT AG Anschrift: Martinistr. 47–49, 28195 Bremen Telefon: +49 (0) 421 30902-700 Fax: +49 (0) 421 30902-57 E-Mail: [email protected] Kontakt: Marc Hasenbein Firmenprofil dbh Logistics IT AG (dbh) ist einer der führenden Dienstleister für Software und Beratung in den Bereichen Zoll und Außenhandel, Compliance, Transportmanagement, Hafenwirtschaft und SAP. Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung entwickeln wir nationale sowie internationale Branchenlösungen für Industrie und Handel, Spedition gen als auch komplexe IT-Infrastrukturen und SAP-Systeme. Deutschlandweit beschäftigen wir rund 160 Mitarbeiter. Neben dem Stammsitz in Bremen unterhält das Unternehmen weitere Standorte in ganz Deutschland. und Logistik sowie Schifffahrt und Hafen. Mit unserer Software decken wir die gesamte Supply Chain ab! Das Portfolio reicht von Beratung und Konzeption über Entwicklung und Umsetzung bis hin zu Hosting und Support. Im hauseigenen Rechenzentrum in Bremen betreibt dbh sowohl einzelne Anwendun- Mehr Informationen: www.dbh.de Leiungpekrum/Produkangeboe/Referenzen Software Das Produktportfolio für Zoll und Außenhandel ist dank zertifizierter Software bestens für den globalen Handel geeignet. Wichtigstes Merkmal ist der modulare Aufbau. Mit standardisierten Schnittstellen wird die Kompatibilität zu gängigen ERP(z. B. SAP) und WMS-Systemen sichergestellt. Ein Beispiel ist unsere Zollsoftware Advantage Customs. Das Produkt ist ATLASzertifiziert und an viele gängige europäische Zollsysteme angebunden (z. B. e-dec, e-zoll und Sagitta/AGS). Ein umfangreiches europäisches Partner-netzwerk erlaubt die zügige Anbindung von weiteren Verfahren und Ländern. Seit 2011 ist außerdem Advantage PreDeclaration für die EU-Vorabanmeldung (ICS/ECS) im Einsatz. Erfolgreiches Compliance & Risk Management, das bedeutet alle national und international geltenden Handelsbeschränkungen und Sanktionen immer im Blick zu behalten. Als Softwarelösung bieten wir Advantage Compliance an. Das Produkt verfügt derzeit über drei Module: • Modul Sanktionslistenprüfung: Prüfen Sie Ihre Geschäftskontakte tagesaktuell gegen Anti-Terrorlisten, u.a. der EU, USA und Schweiz (Bundesanzeiger Content). • Modul Exportkontrolle: Geltende Total-, Teil- und Waffenembargos automatisch berücksichtigen und Handelsbeschränkungen erkennen. • Modul Tarifierung: Intelligente Unterstützung zum Einreihen von Waren in den Zolltarif. Plug-ins zur Abwicklung von Zoll- und Außenhandelsprozessen. Dazu gehört zum Beispiel das Plug-ins Warenursprung & Präferenzen. Dies ermöglicht u.a. die Überwachung ein- und ausgehender Lieferantenerklärungen. Oder die Compliance Plug-ins zur Sanktionslistenprüfung, Exportkontrolle und Tarifierung in SAP. Beratung und Services Unser Unternehmen verfügt über mehr als vierzig Jahre Erfahrung in der Logistik-IT sowie fundiertes BranchenKnow-how und Expertenwissen aus den Bereichen Zoll, Compliance, Spedition, Hafenwirtschaft und SAP. Wir übernehmen die gesamte Projektabwicklung bis hin zur Schulung Ihrer Mitarbeiter. Mit Advantage Preference liefern wir eine Software zur Kalkulation von Warenursprung und Präferenzen (WUP). Auch die komfortable Verwaltung von Lieferantenerklärungen ist mit Advantage Preference möglich. Das dbh-eigene Rechenzentrum orientiert sich an höchsten internationalen Standards zu Ausfall- und Datensicherheit. Auch der technische und fachliche Kundensupport wird von qualifizierten eigenen Mitarbeitern geleistet. SAP Solutions Als zertifizierter SAP-Servicepartner können wir auf den Kunden zugeschnittene Beratungsleitungen im gesamten SAPUmfeld anbieten. Hinzu kommen verschiedene SAP-Erweiterungen in Form von Seit über 40 Jahren Experten für Logistik-IT. Zollrechliche Beimmungen, zerifiziere Verfahrenbereiche AtLAs 8.5/AEs 2.2.2 EAS Ja Nein SumA Ja Nein Freier Verkehr Normalverfahren Ja Nein Freier Verkehr Vereinfachter Verfahren Ja Nein Versand Ausfuhr Zolllager Normalverfahren Ja Ja Ja Nein Nein Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein Preiegmen Referenzen Modulare Systeme, Preise auf Anfrage Mehr als 2.400 Kunden aus Industrie, Handel und Transportwirtschaft vertrauen auf unsere Softwarelösungen, darunter namhafte Unternehmen wie beispielsweise Air Berlin Technik, Bitburger, Fiege Deutschland, Hermes Transport Logistics, Fossil Distribution, KathreinWerke, MAN Truck & Bus, Steiff, Tchibo und Wincor Nixdorf. So ft ware FoRmat Sfwre Service GbH FORMAT anschif : telefn: Fx: Emil: In ene : SOFTWARE DIE GRENZEN ÖFFNET mxPlnckS ße 25, D63303 Deieich +49 (0) 61 03/93 090 +49 (0) 61 03/3 46 59 inf@f sf we.de www.f sf we.de Firmenprofil Format Sf we Sevice GbH is sei 1998 uf Sf welösungen fü die außenwi schf und den Vesnd spezi lisie und bie e ein kple es Pduk Spek u us eine Hnd. Format en wickel zukunf sien ie e Lösungen und un es ü z seine Kunden bei de p ilen Nu zung lle zllech lichen Veeinfchungen. Die Format Sf we is vll atLaS ze ifizie . Zukunf ssichehei und die kn inuieliche anpssung n die neues en gese zlichen anfdeungen sind fes e Bes nd eil de Pge. Leisungsspekru/Prdukngebe/Referenzen ATLAS – Ausfuhr/AES Uneingeschänk ze ifizie e teilnehe sf we fü lle Beeiche. ATLAS – Einfuhr Uneingeschänk ze ifizie e teilnehe sf we fü lle Beeiche. Adressen-Dublettenprüfung Ekennung und Veeidung vn adess d enedundnzen duch in elligen e Püfalgi hen. Akkreditivverwaltung Einfche Übewchung und Einbindung vn akkedi iven in den Exp bluf. Beratung & Schulung Pfessinelle Be ung und Schulung fü die effizien e Zllbwicklung. TCT – Elektronische Klassifizierung und Tarifierung In elligen es a ikelmngeen sys e fü eine schnelle und effek ive Einzel und mssenzudnung vn Wennuen und DulUseCdes. EMCS Elek nisches Vefhen zu Befödeung vebuchss euepflich ige Wen un e S eueusse zung. EZT – Elektronischer Zolltarif * Liefe Inf inen zu ländebhängigen Zllsä zen, Begüns igungen, Vebuchs s euen, an idupingmßnhen e c. Exportabwicklung Es ellung lle Wenbeglei dkuen e und elek nische meldungen. Exportkontrolle Vn de Pduk klssifizieung bis zu aus fuhgenehigung. Intrastat-Partnermeldung In s eldung n ds s is ische Bun des . möglichkei uch s . meldungen fü ndee EUP ne nch den d gül i gen Bes iungen. Lieferantenerklärungsverwaltung Vewl ungs und mhnsys e fü einge hende Liefen enekläungen. auss ellung vn Lngzei und Einzelliefe n enekläungen. Lieferantenerklärungen Online (LEO) onlinep l i Einbingung de Liefen en i LEonlinevefhen fü eine sichee und kf ble abwicklung vn Liefen enekläungen. NCTS-Versandverfahren Uneingeschänk ze ifizie e teilnehe sf we fü lle Beeiche. Präferenzkalkulation Sys e zu Klkul in vn Päfeenz. Wen können dduch zllfei de zlleäßig in die Epfänges en eingefüh weden. PVV/PWV – Veredelungsverkehre auslndspduk in – Kple e Zllb wicklung. Reportgenerator Beich e, S is iken und auswe ungen ein fch und flexibel es ellen. Ezeugung vn ausgbed eien zu Wei evebei ung. Sanktionsprüfung/Compliance Sys e zu vgeschiebenen Püfung vn Geschäf skn k en zu teisusbe käpfung geäß de EUVednungen. Schnittstellen mi llen FormatSys een is ein p blelse D enus usch zu PPS/ WWS / ErP Lgesys een gewähleis e . Versandabwicklung Pckpl zeinbindung i Scnnen und elek nischen Wgen, Spedi insnbindung. Zolllager/Aktive Veredelung/ Umwandlungsverfahren Uneingeschänk ze ifizie e teilnehe sf we fü lle Beeiche. Zllrechliche Besiung zerifizier Verfhrensbereiche atLaS/aES EAS J Nein SumA J Nein Freier Verkehr Normalverfahren J Nein Versand J Nein Ausfuhr J Nein Zolllager Normalverfahren J Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren J Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren J Nein Preissegen Referenzen Die Peisspnne eich vn de ks engüns igen aSP rechen zen uslösung bis hin zu kplexen Un enehenslösungen. Übe 1.300 Un enehen nu zen die Pge de Format Sf we Sevice GbH. Nacherhebung Erstattung Erlass J Nein *EZT: Tarifierung und alle Informationen auf einen Blick. Integrationsmöglichkeit in ERP-Systeme z.B.: SAP, Microsoft Dynamics NAV … 80 Software Frred Software GmbH Wilhelmstr. 24a, 79098 Freiburg Telefon: +49 (0) 761 / 76 777 95 Fax: +49 (0) 761 / 76 777 84 E-Mail: [email protected] Internet: www.frred.de Kontakt: Lucas Franzen Firmenprofil Die FRRED Software GmbH entwickelt Logistik-Softwarelösungen für den Packerei- und Versandbereich. Das Spektrum deckt ab: Schnittstellen zu ERP-Systemen, Packerei- und Versandabläufe, Packstraßenauto- matisierung, Versandkostenoptimierung und -kontrolle, Barcode-Routerabwicklungen, Sendungsdatentransfer zu Versanddienstleistern etc. Export-Abwicklung mit allen vereinfachten Verfahren, ATLAS/AES, Compliance-Anti-Terror-Listenprüfung, Datenankopplung an ERP-und ArchivSysteme, Beratung und Anwenderunterstützung Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Schnittstelle – Sicherer Datenaustausch • Datenübernahmen und -rückgaben von und zu ERP-Systemen • vielfältige Konfigurationsmöglichkeiten Packen – Schnelle und fehlerfreie Auslieferungen • Prozesse im Packbereich schnell abbilden und unterstützen • alle Arbeitsplätze bzgl. Arbeitsablauf und Funktionsweise weitgehend frei parametrisierbar (Packplatz, automatische Packstraße, Verladekontrolle, Büroarbeitsplatz etc.) • Hardware-Unterstützung für Scanner, Waagen, Label-Drucker • Ausgabe von Etiketten, Lieferscheinen, Frachtpapieren, Packlisten, Summenlisten, etc. • Tagesabschlussfunktionen • E-Mail-, SFTP und FTP-Client zur Datenübertragung an Versanddienstleister (Dachser, DPD, IDS-Gruppe, Unitrans, Post/DHL/ Danzas, UPS, TNT, Trans-O-Flex, FedEx u.v.m) • Sendungen automatisch avisierbar Kostenrechnung – Immer die Kosten im Blick behalten • Frei konfigurierbare Kostenermittlung anhand von Stückgut, Sammelgut, Frachtgut, Gewichts-, Lademeter- und Volumentarifen Preissegment Preise auf Anfrage • Kreditoren- und Debitorenwerte getrennt erfassbar • Verknüpfungen mit Abgangsländern, PLZ-Zonen, Zielorten • Gefahrgut-Aufschläge • Gutschriftverfahren • • • • • • Export – Einfache und unkomplizierte Ausfuhr-Abwicklung ATLAS: Automatische Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung der Edifact-Dateien im ATLAS/AESVerfahren. Kommunikation per ISDN-Router Alle exportrelevante Formulare wie Zollrechnung, EUR / ATR, Packliste, Frachtbriefe, Versandavis, Lieferantenerklärungen, Carnets, u.v.m. alle Druckausgaben auch als PDF/TIFDatei und Direktversand per E-Mail Integrierte Anbindung an Archivsysteme Integrierte SOVA-Schnittstelle Gelangensbestätigung inkl. Verwaltung der Rückläufer. Exportkontrolle • Abgleich des Artikelstamms mit den Dual-Use-Listen • Ermittlung notwendiger Unterlagen bei der ATLAS-Anmeldung. Formulardesigner – Perfekt ausgefüllte Formulare • Freies Design von Ausgabeformularen und Etiketten (ca. 100) • fremdsprachliche Ausgabe • Integrierte Schnittstelle zum problemlosen Export und Import von Formularen Alle Programme und Module – • arbeiten mit eigener Datenschnittstelle oder greifen auf Daten anderer FRREDModule zu • verfügen über frei konfigurierbare Schnittstellen für vorhandene ERP-Systeme • sind mandantenfähig, Mandanten können zusätzlich in Versandstellen unterteilt werden • bieten aussagestarke Statistiken und Auswertungsfunktionen • sind einfach kombinierbar und arbeiten Hand in Hand FrredCAT – Compliance Anti-Terror • Abgleich von Stammdaten mit den Anti-Terror-Listen auf Grundlage der Daten des Bundesanzeigers (EU- und US- und DIV-Listen) • manueller Arbeitsmodus für Einzelprüfungen wie auch Batchbetrieb zur Prüfung von Massendaten möglich Referenzen Emsa, Varta Consumer Batteries, Sata, F.X.Meiller, Mailshop Augenoptik, Hammelmann Maschinenfabrik, EFB Elektronik, Voith Turbo BHS Getriebe, Alanod, Boll & Kirch Filterbau, Ortlinghaus Werke, Hohner, Sonor u. v. m. 81 So ft ware Hübner IT Solutions GmbH Anschrift: Völlesbruchstr. 6, 52152 Simmerath Telefon: +49 (0) 2473 / 93 13 70 Fax: +49 (0) 2473 / 9 31 37 20 E-Mail: [email protected] Kontakt: Herr Adam Korus www.huebner-aachen.com Firmenprofil Hübner IT Solutions GmbH – Mehr als nur Software: Seit 1983 haben wir uns auf die Optimierung von Verzollungsprozessen spezialisiert. Hierfür entwickeln und vertreiben wir Zoll-Softwarelösungen. Profitieren Sie von unserem langjährigen Know-How. Wir unterstützen Sie in allen Zollthemen und liefern somit weit mehr als Software, die reibungslos in Ihr System zu integrieren ist. Bezogen auf unsere Servicedienstleistungen begleiten wir Sie gerne u.a. bei der AEO- Zertifizierung oder schaffen für Sie die Voraussetzung der Zulassung als „bekannter Versender“. Individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene Funktionen und Lösungen sind unsere Kernkompetenz. Die Kundenzufriedenheit halten wir stets im Fokus unserer Arbeit. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen HübnerAES – Export so einfach wie möglich: HübnerAES setzt im Punkt elektronische Verzollung besondere Maßstäbe. Unser Modul ermöglicht Ihnen eine schnelle und einfache Abwicklung der ATLAS-Meldung und aller benötigten Exportdokumente (Frachtbriefe, Warenverkehrsbescheinigungen, Proformarechnungen, Pack- und Ladelisten) in einem Arbeitsschritt. HübnerEMCS – Ihre Warenbewegung einfach im Griff: Mit HübnerEMCS schaffen Sie alle benötigten Voraussetzungen für einen weiterhin reibungslosen Ablauf und Dokumentation Ihrer verbrauchssteuerpflichtigen Warenbewegungen. HübnerPräferenz – Entscheidende Wettbewerbsvorteile schaffen: Profitieren Sie von zollkonformen Präferenzaussagen gegenüber Ihrem Wettbewerb. Mit HübnerPräferenz können Sie bzw. Ihre Kunden durch Zollfreiheit oder Zollermäßigungen bares Geld sparen; wir helfen Ihnen das Verfahren schnell und elektronisch abzuwickeln. So schaffen Sie eine solide Grundlage die jeder Zollprüfung gewachsen ist. Mithilfe der LLE-Verwaltung haben Sie Ihre Langzeit-Lieferantenerklärungen fest im Griff. HübnerNCTS – Ihre unverzollte Ware sicher bewegt HübnerNCTS bietet Ihnen eine leistungsfähige Softwarelösung für die elektronische Versandabwicklung mit Nutzung der vereinfachten Verfahren „zugelassenerVersender“(ZV)/„zugelassenerEmpfänger“ (ZE). Ihre Wartezeiten an der Zollstelle entfallen, da der Prozess der Verfahrenseröffnung- und Beendigung im Unternehmen stattfindet. HübnerImport – Kostenminimierung und mehr Flexibilität auch beim Import Ganz unabhängig von Dienstleistern ersetzt HübnerImport die papierbasierte Zollanmeldung und alle dazugehörigen Verwaltungsakte. Neben der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Warenverkehr (Normalund vereinfachtes Verfahren) unterstützt HübnerImport die Abgabe einer Summarischen Anmeldung (SumA) und bietet eine Vielzahl von praxisgerechten Funktionen die Ihren Kostenaufwand für die Importabwicklung deutlich reduzieren. SAP GTS Beratung und Implementierung: Bei der Einführung von SAP Global Trade Services kommt es nicht allein auf SAP Kenntnisse an. Mit der optimalen Ergänzung von Zoll Know-How und SAPKompetenz bieten wir Ihnen optimale Lösungen in allen Modul-Bereichen; auch in internationalen Projekten. SAP GTS AMS Remote Support: Mit projekterfahrenen Mitarbeitern steht Ihnen ein Service-Team zur Verfügung, das schnell und qualifiziert Supportanfragen aus allen Modul-Bereichen des SAP Global Trade Services betreut. Neben der reinen Fehlerbehebung und Anwenderhilfe leisten wir Unterstützung bei kundenspezifischen Anforderungen und zollfachlichen Fragestellungen. Die Wartung und Pflege der Software rundet den Support ab. Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.5 / AES 2.2 EAS Ja Nein SumA Ja Nein Freier Verkehr Normalverfahren Ja Nein Versand Ja Nein Ausfuhr Ja Nein Zolllager Normalverfahren Ja Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein Preissegment Referenzen Die Preisspanne reicht von kostengünstigen ASP-Lösungen, bis hin zu komplexen Individualprojekten. Wir beraten Sie gerne. ABUS, diehl Spedition, Durferrit, Erdinger Weißbräu, Gerresheimer, Haribo, JUMO, Konica Minolta, Lemken, Mayer&Cie, und viele weitere namhafte Unternehmen im gesamten Bundesgebiet. 82 Software Mendel Verlag GmbH & Co. KG Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Gerichtsstraße 42, 58452 Witten +49 (0)2302 202930 +49 (0)2302 2029311 [email protected] www.mendel-verlag.de Firmenprofil Wir sind der europäische Spezialist für weltweite Informationen und Rohdaten (Data Content) für den Außenhandel. Wir sind Datenlieferant der MADB der EU-Kommission, Kooperationspartner von Switzerland Global Enterprise (S-GE), Verlag der Konsulats- und Mustervorschriften („K und M“) und geben mit FOREIGN TRADE eine vielbeachtete Fachzeitschrift heraus. Jeden Werktag arbeiten tausende Nutzer mit unseren Daten, Informationen und Publikationen. Unser Bereich MendelContent umfasst internationale Waren- und Zolltarifnomenklaturen, tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen vieler Bestimmungsländer, Ursprungsregeln, Güterlisten der Exportkontrolle sowie Sanktionslisten. Unsere entsprechenden Datenbanken werden redaktionell inte- griert, konsolidiert und regelmäßig aktualisiert. Sie besitzen in der Verbindung von Qualität und Quantität ein Alleinstellungsmerkmal. Mit MendelResearch recherchieren und pflegen wir für internationale Kunden regelmäßig Informationen und Daten für das Global Trade und Supply Chain Management. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen MendelContent Zur Verwendung in Ihren ERP-Systemen und sonstigen Anwendungen liefern und aktualisieren wir: Warennummern und -beschreibungen • Harmonisiertes System (HS) 2012 bzw. 2017 sowie Vorversionen • Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie weitere Exportnomenklaturen, z.B. für Australien, Japan und die USA • Integrierter Tarif (TARIC) der EU • Nomenklaturen und Tarife für über 150 Länder, z.B. HTS (USA), NCM (Brasilien), Russland, Indien, China … • Retarifierung bei Aktualisierungen Tarifäre Maßnahmen • Regelzollsätze, d.h. MFN- und allgemeine Sätze • präferentielle Zollsätze für EU- oder beliebigen drittländischen Ursprung • weitere tarifäre Maßnahmen Einfuhrnebenabgaben • allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehrwertsteuern und Verkaufsteuern • besondere Verbrauchsteuern • weitere Steuern, Abgaben und Gebühren Nichttarifäre Maßnahmen • Erlaubnis-, Lizenz- und Zeugnispflichten • Zertifizierungs- und Inspektionspflichten Ursprungsregeln • für alle Abkommen und Handelsregelungen der EU und der Schweiz • für beliebige Abkommen zwischen Drittstaaten Exportkontrollrechtliche Regelungen • internationale Warenlisten, z.B. EGDual-use-Liste, Gemeinsame Militärgüterliste der EU, US Commerce Control List (CCL), US Munitions List, Ausfuhrliste und weitere • Umschlüsselungen bzw. Korrelationen • Embargoländerlisten Sanktionslisten • Basislisten (EU/USA/UN) • Erweiterungslisten (AU/CA/CH/JP/UK) • zusätzliche internationale Listen für beliebige Länder Sprachen Die Datenaufbereitung erfolgt auf Englisch, ist aber ebenso auf Deutsch, Französisch und Spanisch möglich. Teilweise werden auch Originalsprachen unterstützt, z.B. weitere Amtssprachen der EU oder russische und chinesische Warenbeschreibungen. Formate Datenlieferungen können in diversen Formaten erfolgen wie z.B. textbasierte Formate, Excel, HTML, XML etc. Schnittstellen • individuelle Schnittstellen • standartisierte Schnittstellen, z.B. SAP ERP-Systeme, SAP GTS, MIC, AEB, dbh … Lieferumfang und Updates Beides richtet sich nach Ihren Bedürfnissen – Auszüge und Zusammenstellungen für einzelne Warengruppen und verschiedene Aktualisierungsschemata sind möglich! MendelResearch Im Rahmen von Recherchen bieten wir Ihnen individuelle Zusammenstellungen der für Sie relevanten Informationen. Diese können u.a. in ansprechenden Dossiers oder als Matrizen, die Ihre Parameter hinsichtlich Ursprungs- und Bestimmungsländern sowie Warennummern abbilden, aufbereitet werden. Gerne erstellen wir Ihnen ein konkretes Angebot! MendelOnline Als bilinguales außenwirtschaftliches Internet-Portal bietet MendelOnline eine weltweit und rund um die Uhr verfügbare Online-Lösung zu Nomenklaturen, Zolltarifen, Importformalitäten und Ursprungsregeln der EU und der Schweiz. Nutzen Sie MendelOnline entweder im Abo oder für Einzelabfragen – www.mendel-online.eu. Preissegment Referenzen Preise für Rohdaten, Datenzusammenstellungen und Recherchen auf Anfrage • Langjähriger Datenlieferant der Market Access Database (MADB) der Europäischen Kommission • Kooperationspartner von Switzerland Global Enterprise • „Approved Distributor“ der Weltzollorganisation (WCO) • Content Partner der MIC Customs Solutions • Mehrere 1.000 zufriedene Kunden im In- und Ausland arbeiten mit unseren Produkten – gerne vermitteln wir Kontakte zu passenden Referenzkunden. Standardkonditionen für MendelOnline unter www.mendel-online.eu, Firmenlizenzen auf Anfrage So ft ware MIC Customs Solutions Anschrift: Hafenstr. 24, 4020 Linz, Österreich Telefon: +43 (0) 732/778496-0 Fax: +43 (0) 732/778496-600 E-Mail: [email protected] Web: www.mic-cust.com Firmenprofil MIC Customs Solutions ist der weltweit führende Anbieter für maßgeschneiderte globale Zoll- und Compliance Softwarelösungen in über 48 Ländern, auf sechs Kontinenten. Was Sie davon haben? Erhöhte Rechtssicherheit (Compliance), Zeit- und Kostenersparnis aufgrund Vereinheitlichung und Automatisierung Ihrer Zoll- und Complianceprozesse. Ganz einfach. Wir liefern Ihnen 1 System, 1 Datenbank, 1 Benutzeroberfläche, 1 Wartungs- und 1 Supportcenter weltweit. Sie entscheiden ob als Inhouse-Lösung oder als Software as a Service (SaaS). Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen MIC Global Trade Management Plattform In MIC GTM steckt die ganze Welt der Zollund Compliance Softwarelösungen für Sie drin! MIC CUST® – Automatisierte & Standardisierte Zollprozesse • Einfuhr, Ausfuhr, Notfallverfahren • Zolllager, Aktive/Passive Veredelung, Freihandelszone, Umwandlung • Single Authorization for Simplified Procedures (SASP) • Stammdatenmanagement • Bestandsführung • Abgabenkalkulation • Automatisierte Erstellung der Einfuhranmeldung aus der Ausfuhranmeldung • NCTS, EMCS, Intrastat Meldung (für alle 28 EU Länder) MIC CCS – Weltweite automatisierte Produkttarifierung/-klassifizierung • Zentraler Datenspeicher zoll- und compliancerelevanter Artikeldaten • Zugriff auf multinationale Zolltarife & Exportkontrolldaten in standardisiertem und anwenderfreundlichem Format • Werkzeuge zur automatisierten Zolltarifierung sowie Exportkontrollklassifizierung von Artikeln für mehrere Länder anhand der Produktbeschreibung oder bestimmter Produkteigenschaften • Intelligentes selbst-lernendes Vorschlagswesen für Zolltarifierung und Exportkontrollklassifizierung von Artikeln • Massen-Umtarifierung • Tarifierung anhand eines Entscheidungsbaumes und weiteren Tarifierungs-Tools • Schnittstellen zu aktuellen Tarifquellen für 150+ Länder MIC OCS – Präferenzursprungskalkulation & Management von Lieferantenerklärungen • Einholen von Langzeit-lieferantenerklärungen (LLE) via Lieferanten-Webportal inkl. Mahnwesen • Kalkulation des präferenziellen Warenursprungs (automatisch oder ad hoc) unter • • • • Anwendung von Wertregeln, Tarifsprung oder einer Kombination davon Werks- und systemübergreifende Präferenzursprungskalkulation sowie LLE Management „Was-wäre-wenn“ Kalkulation Identifizierung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Mehr als 85 FTAs produktiv im Einsatz MIC ECM – Produkt- und länderbezogene Exportkontrolle und Sanktionslistenprüfung • Prüfung gegen aktuelle Güter-, Personenund Länderlisten • Identifizierung von Genehmigungspflichten (Import- & Exportlizenzen) • Prüfung gegen aktuelle Embargos • Identifizierung von End-Use und End-User • Up-To-Date Content Management Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5, Ausfuhr Release AES 2.2.2 SumA Freier Verkehr Normalverfahren ja nein ja nein Ausfuhr Vereinfachter Verfahren ja Preissegment Für Preis- und Angebotsanfragen kontaktieren Sie bitte Herrn Mag. Rainer Roll, [email protected], +43 (0) 732/778496-243 84 Versand nein Aktive Veredelung Umwandlung Zolllager vereinfachte Verfahren ja nein ja nein ja nein Nacherhebung Erstattung Erlass vereinfachte Verfahren ja nein ja nein Referenzen FIAT, Volvo, Scania, Adam Opel, GM, PSA Peugeot Citroën, VW, Audi, MAN, Ford, Daimler AG, Hyundai Europe, Delphi, Bosch, ZF Friedrichshafen AG, P&G, ExxonMobil, Imperial Tobacco Group, Japan Tobacco International, Swissport, Siemens, BSH, OSRAM, Panasonic, Philips, Tyco, Seagate, NXP, Metro, IKEA, Triumph, Sigma Aldrich, Syngenta, Logwin, Infineon, Nokia Solutions and Networks, Novartis, Frankfurter Brauhaus, Hellmann, Sabic, Spar, Lidl, Zumtobel … Software www.mic-cust.com Sie denken an Zoll? Wir haben die Lösungen! MIC Customs Solutions ist der weltweit führende Anbieter für globale Zoll- und Compliance Softwarelösungen mit über 700 Kunden in über 48 Ländern auf sechs Kontinenten. Unternehmen wie Volkswagen AG, ZF, MAN, Scania, Syngenta, Panasonic, Siemens, P&G, Ford, General Motors, Volvo, ITG, BAT, Triumph, Nokia, Philips, IKEA, Sabic oder Infineon zählen beim wichtigen Thema Zoll & Compliance auf MIC. Was uns im Vergleich zur Konkurrenz auszeichnet? · Volle Flexibilität beim Lösungsangebot · 1 System, 1 Datenbank, 1 Benutzeroberfläche, 1 Wartungs- und Supportcenter weltweit · maßgeschneiderte Länderlösungen (Best-Practice) · Global Trade Content Service für aktuelle Außenhandelsdaten in 150+ Länder (z.B. Sanktionslisten, Güterlisten, Zolltarife, Wechselkurse, etc.) · Verfügbarkeit als Inhouse-Lösung oder als Software as a Service (SaaS) · Elektronische Import- & Exportabwicklung inkl. Bestandsführung für wirtschaftliche Zollverfahren gemäß nationaler Anforderungen in vielen Ländern der Welt · Nahtlose elektronische Anbindung an Zollbehördensysteme in vielen Ländern der Welt · Regelbasierte Zolltarifierung und Exportkontrollklassifizierung inkl. selbstlernendem Vorschlagswesen für viele Länder der Welt · Nutzung von Einsparungspotentialen aus der Anwendung von mehr als 85 Freihandelsabkommen (Management von Langzeitlieferantenerklärungen mittels Lieferanten-Webportal sowie Ursprungskalkulation) · Minimierung Ihrer Exportrisiken mittels Exportkontrolle und Sanktionslistenprüfung · Rechtssicherheit durch enge Behördenkontakte und sichergestellt im Rahmen des Software-Wartungsvertrages · Zollsoftware, Projektabwicklung sowie 7x24 Support aus einer Hand Internationale Erfahrung in der Projektabwicklung, Implementierung und Integration der Produkte in bestehende Unternehmensprozesse · Qualitätsführerschaft: höchste Kundenzufriedenheit seit mehr als 25 Jahren durch exklusiven Fokus auf Zoll- und Compliance Softwarelösungen · Marktführerschaft: Weltweit führender Anbieter in der Automobilindustrie · In der MIC Global Trade Management Plattform steckt die ganze Welt der Zollund Compliance Softwarelösungen für Sie drin Wir zeigen Ihnen praxiserprobte Lösungen die in Sachen Funktionalität und Komfort keine Wünsche offen lassen. Interessiert? Kontaktieren Sie uns: MIC Customs Solutions | Austria | Tel.: +43 (0)7 32 - 77 84 96 | [email protected] | www.mic-cust.com 85 So ft ware ProTeria GmbH Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Kontakt: Lindenstr. 12a, 81545 München +49 (0) 89/64 28 22 34 +49 (0) 89/64 25 64 33 [email protected] Dipl. Betriebswirt (BA) Jens Fiedler Firmenprofil hat dadurch langjährige Erfahrung und eine breite fachliche Kompetenz. Das Produktportfolio umfasst Software zu ATLASAusfuhr, Ausfüll- und Drucksoftware für diverse Zolldokumente und ComplianceSoftware zum Sanktionslistenscreening. Desweiteren führt ProTeria Zollseminare Die ProTeria GmbH und die Schwestergesellschaft ProTeria AS verfügen über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich Abwicklungssoftware für Zoll und Transport. Mit Niederlassungen in Deutschland, Norwegen, Schweden und Dänemark agiert ProTeria in einem internationalen Umfeld und durch, welche von Top-Referenten des deutschen Zolls begleitet werden. ProTeria zeichnet sich außerdem durch kostengünstige und benutzerfreundliche Software, sowie komplette Preistransparenz, und kostenlosem Support für alle Kunden aus. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen GRÜNDE FÜR PROTERIA WAS BIETET PROTERIA? • Vertraute Eingabeoberflächen (Originaldokumente am Bildschirm) • Sofort startklar, schnelle und einfache Installation des Clients • Keine Anträge beim Zoll notwendig • Leicht und schnell zu erlernen • Kostenloser Support • Einfache Bedienung • Preisgünstig und preistransparent • Verständliche Ausfüllhilfen (z. B. integriertes „Merkblatt zum Einheitspapier“) • Minimaler IT-Aufwand durch automatische Selbstinstallation • Einfache Integration durch standardisierte Schnittstellen • ATLAS-Ausfuhr-Software • Einheitspapier am Bildschirm • Plausibilitätsprüfung • Mehrbenutzerfähigkeit • Stammdatenregister • EZT-Online, integrierte Codelisten • Beliebig viele Vorlagen • Automat. Selbstinstallation • Schnittstelle zu ERP-Systemen • Datenarchivierung, Logbuch • DezKP (ASP/Providerlösung) Testen Sie 30 Tage kostenlos und unverbindlich. W W W. P R OT E R I A . D E Compliance-/Sanktionslistenprüfung • BANZ, EU, OFAC, US-Listen • Schnittstellen • Lückenlose Protokollierung Drucksoftware für Zoll-Transportdokumente • EUR.1 • ATR • Ursprungszeugnis Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.4/Ausfuhr Release AES 2.1 SumA Freier Verkehr Normal verfahren ja nein ja nein Versand vereinfachte Verfahren ja nein Normalverfahren ja nein Aktive Veredelung Umwandlung Zolllager ja nein vereinfachte Verfahren ja nein ATLAS-Ausfuhr vereinfachte Verfahren ja nein ja nein Preissegment Referenzen Preispaket „Mini“: 5,30 € je Ausfuhranmeldung, keine Monatsgebühr, keine Startgebühr Preispaket „Maxi“: 54,– € je Monat + ab 0,33 € je Ausfuhranmeldung, keine Startgebühr Bei beiden Paketen: Support & Einrichtung inbegriffen Müller Martini Buchtechnologie GmbH: „Wir sind mit Ihrem Service sehr zufrieden. Die Handhabung von ProTeria ist sehr einfach und sicher. Wir wurden immer zu unserer vollsten Zufriedenheit professionell und schnell beraten. Bestes Preis-/Leistungsverhältnis.” Preiskalkulator auf www.proteria.de 86 Software Rausoft GmbH Anschrift: Böblinger Strasse 25 71229 Leonberg Telefon: Fax: E-Mail: Internet: +49 (0) 7152 / 31 961 - 0 +49 (0) 7152 / 31 961 - 90 [email protected] www.idprove.de Firmenprofil Die Rausoft GmbH ist ein renommiertes Software-Entwicklungshaus aus dem Großraum Stuttgart, das seit 2004 darauf spezialisiert ist, Unternehmen bei der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen im Rahmen der EG-Antiterrorismus-Verordnung und bei der AEO-Zertifizierung zu unterstützen. Hierfür wurde die Softwarelösung ID.prove entwickelt, die bereits Europa- und Weltweit in Unternehmen aller Größen und Branchen erfolgreich im Einsatz ist. Perfekte Qualität, einfache Bedienung und bester Service zu fairen Preisen stehen bei der Rausoft GmbH an erster Stelle. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen ID.prove ist eine spezialisierte Softwarelösung, die Sie bei der Einhaltung von Finanzembargos (EU, US, PEP) unterstützt. Alle Prüfvorgänge gegen die aktuellen Sanktionslisten können automatisiert im Hintergrund ausgeführt werden. Die dabei verwendeten Suchalgorithmen wurden für Ermittlungsbehörden aus dem Bereich Wirtschaftskriminalität entwickelt und bieten Ihnen neben der Sicherheit nichts zu „übersehen“ eine minimale Nachbearbeitungsquote. Ihre Vorteile Bei der Entwicklung von ID.prove wurde ganz besonders auf die folgenden Punkte Wert gelegt: • 100% Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben • geringste Anpassung der bestehenden Geschäftsprozesse • Absolute Kostentransparenz • Einfachste Bedienung und geringe Bearbeitungszeit Sicherheit & Datenschutz Die Prüfung Ihrer Daten erfolgt mit ID.prove auf Ihrem PC bzw. Netzwerk, Sie verlassen somit garantiert nicht Ihr Unternehmen. Durch die Benutzer- und Gruppensteuerung sehen nur berechtigte Mitarbeiter die entsprechenden Informationen. • Ihre sensiblen Daten verlassen nie Ihr Unternehmen und können nicht von Dritten eingesehen werden • 100% Datenschutzkonform • Revisionssichere Protokollierung • 4-Augen-Prüfprinzip Integration in Ihre Systemlandschaft Ob als Einzelplatz oder in Ihr ERP-System integriert. ID.prove hat für jede Umgebung eine passende Schnittstelle: • Universal ERP-Schnittstelle • Einzelplatz, Mehrplatz • Intranet-Lösung für Einsatz im Webbrowser ohne Installation • Einzel- & Batchprüfungen • Modularer Aufbau • Einfache Konfiguration • Virtueller Server Testen Sie ID.prove kostenlos und unverbindlich www.idprove.de Kosten Für alle ID.prove Lizenzmodelle gilt eine vollständige Kostentransparenz. Die Software wird bei Ihnen installiert – es gibt keinerlei Volumenbeschränkungen. • Einmaliger Software-Kaufpreis • Preis ist unabhängig von der Anzahl der zu prüfenden Datensätze • Installation und Schulung durch unser Support-Team zum fairen Festpreis • Beste Prüfalgorithmen garantieren eine geringe Treffernachbearbeitung. • Intuitive Bedienung der Software – dadurch minimaler Schulungsaufwand • Keine wiederkehrende Prüfung bereits klassifizierter Treffer (Whitelist / ID.prove Deltalogic) Preissegment ab 795,-€ (einmalige Softwarekosten) ID.prove volumenunabhängige Inhouse-Lösung. Die gesetzlich geforderte Sanktionslisten sind kostenfrei. Extras ID.prove beinhaltet zusätzliche Funktionen und Hilfsmittel, die Ihnen Ihre tägliche Arbeit erleichtern. • Umsatzsteuer-Ident-Prüfung • Einzel- und Batchprüfung auch von Deutschen USt-Ident-Nummern. • TARIC Abfrage • Information zu Länderembargos • PEP-Listen Integration • Eigene Blacklist Prüfverfahren ID.prove bietet für jede Situation das passende Prüfverfahren mit spezialisierten und anpassbaren Suchalgorithmen. • ID.prove Matching Algorithmus • ID.prove Fuzzy – Suche • ID.prove Phonetik – Suche • ID.prove Deltalogic • ID.prove IntelliADR • • • • • • • • • • • • • • Weitere Programmfunktionen ODBC-Schnittstelle Webservice-Schnittstelle RFC-Schnittstelle Dateischnittstellen Terminalserver / Citrix Einzelabfragen / Batchprüfung Webclient / Intranet Online-Integration (Webshop) SAP Integration Trefferrouting Blacklist / Whitelist Protokollfunktion Multi-Job fähig High-Performance-Screening Referenzen Über 1.000 Installationen weltweit bei Unternehmen und Konzernen, völlig branchen- als auch größenunabhängig. z.B.: Deutsche Lufthansa Versicherung, Agility Logistics, Apetito 87 So ft ware SAP Deutschland SE & Co. KG Anschrift: Hasso-Plattner-Ring 7, 69190 Walldorf Telefon: +49 (0) 7141- 9903 451 +49 (0) 800 5 34 34 24 E-Mail: [email protected] Kontakt: Herr Andreas Weber Firmenprofil Als Marktführer für Unternehmenssoftware unterstützt SAP seine Kunden, ihr Geschäft profitabel zu betreiben, sich kontinuierlich zu verbessern und nachhaltig zu wachsen, um ihre Ziele zu erreichen. SAP vereinfacht und automatisiert wichtige Abläufe und das praktisch für alle Länder und Handelszonen in 25 Sprachversionen. SAP begleitet Firmen jeder Größe und Branche. Weitere Informationen unter www.sap.de und www.sap.de/gts Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Steuern Sie den gesamten Außenhandel - umsichtig und effizient Außenwirtschaftliche Handelsbestimmungen bringen für Ihr international tätiges Unternehmen zahlreiche Aufgaben und Pflichten mit sich. SAP hilft Ihnen, Risiken im globalen Handel zu erkennen und entscheidend zu minimieren. Schöpfen Sie jetzt diese Chance aus: von der Zollabfertigung bis hin zur Präferenzabwicklung. Eine umfassende Lösung für die Zoll- und Außenhandelsabwicklung Weltweit vertrauen mehr als 2000 Unternehmen in mehr als 60 Ländern auf die Anwendung SAP Global Trade Services. Sie gestalten durchgängige Prozesse, reduzieren den manuellen Arbeitsaufwand und sorgen für Transparenz und Compliance. Eine zentrale Lösung deckt sämtliche Handelsaktivitäten ab. Dadurch können Sie in jeder Situation fundiert entscheiden und nachhaltige Wettbewerbsvorteile erreichen. Gegenüber einzelnen Systemen sparen Sie erhebliche Kosten und können gleichzeitig auf sichere, bewährte Standards vertrauen. Die Lösung unterstützt dabei unter anderem: • Elektronische Zollabwicklung • Erzeugung von Außenhandelsdokumenten • Import-/Exportkontrolle • Boykottlistenprüfung • Embargoprüfung • Präferenzabwicklung • Dokumentenakkreditivabwicklung • Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Setzen Sie auf eine globale Lösung für ein globales Thema Die SAP verfolgt mit ihrer strategischen Außenhandelslösung einen multinationalen Ansatz, der es ermöglicht, die Lösung als zentrale globale Außenhandelsplattform einzusetzen, anstatt zahlreiche kostenintensive lokale Anwendungen zu betreiben. Vorkonfigurierte Prozesse und ein starkes Partner-Netzwerk ermöglichen zudem eine schnelle Implementierung und bestmöglichen Support für die Lösung. Mit SAP optimal vorbereitet auf heutige und künftige Anforderungen Die SAP-Anwendung berücksichtigt die neuesten technologischen Standards und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Somit gewährleisten Sie, dass Sie sowohl auf aktuelle Entwicklungen im Bereich Zoll und Außenhandel (wie z.B. ATLAS, AES, EMCS, elektronische Risikoanalyse, VorabAnmeldeverfahren), als auch auf künftige Anforderungen und gesetzliche Vorgaben optimal vorbereitet sind. Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5, Ausfuhr Release AES 2.3 EAS Ja Nein SumA Ja Nein Preissegment Auf Anfrage 88 Freier Verkehr Normalverfahren Ja Nein Versand Ja Nein Ausfuhr Ja Nein Zolllager Normalverfahren Ja Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein Referenzen Alnatura, Airbus, Apple, Bayer, Claas, Davidoff, Evonik, Fujitsu, Henkel, HP, Merck, Microsoft, Nvidia, Ratiopharm, SICK, Sika, SAP, Schott, Teekanne und weitere Software Ihr flexibles und zeitsparendes Online-Training mit Teilnahmebestätigung! Web Based Trainings www.aw-training-online.de Fortbilden bequem online am Arbeitsplatz! So einfach funktioniert ein WBT: Sie möchten sich gerne kostengünstig und ohne großen Zeitaufwand fortbilden? Lernen Sie doch einfach bequem online! Sie buchen ein WBT und erhalten die Zugangsdaten per E-Mail. Sie lernen wo und wann es Ihnen passt. Trainingsstart, Tempo und Pausen bestimmen Sie selbst! Nach Abschluss des WBTs können Sie sich sofort Ihre Teilnahmebescheinigung ausdrucken … … und mit Ihrem neuen Wissen im Job glänzen! Flexible Gestaltung = keine Reisekosten, keine Fehlzeiten, kein Stress im Büro! Schon ab 59,– € (zzgl. 19% MwSt.) Ihre Trainings-Themen: WBT Jahresupdate Außenwirtschaftsrecht 2016 WBT Jahresupdate Zollrecht 2016 WBT Unionszollkodex – Die Neuerungen WBT Grundlagenwissen Exportkontrolle WBT Grundlagenwissen Warenursprung und Präferenzen WBT Grundlagenwissen Lieferantenerklärungen www.aw-training-online.de Bestimmen Sie Zeit, Ort und Geschwindigkeit bei Ihrer OnlineFortbildung selbst und überzeugen Sie sich von dem einmalig günstigen Preis-Leistungs-Verhältnis! So ft ware Anschrift: Möhlenring 48, 47906 Kempen Telefon: +49 (0) 2152 / 95 90 9 - 0 Fax: +49 (0) 2152 / 95 90 9 - 199 E-Mail: [email protected] Internet: www.sapper.de Kontakt: Linda Metzelars Firmenprofil Seit über 40 Jahren am Markt, hat sich SAPPER zu einem der führenden Spezialisten in Global Trade Compliance – für Software und Consulting – entwickelt. Die Produkte und Services zeichnen sich durch ihre herausragende Sicherheit und wirtschaftliche Effizienz aus. Vom standardisierten RollOut, über die intuitive Bedienbarkeit bis zur automatisch erstellten, revisionssicheren Dokumentation, jedes Produktdetail ist optimiert und ausgereift. Mit diesem Ansatz ist SAPPER Marktführer für ComplianceAnwendungen in der Transportlogistik geworden. Hier gelten erhöhte Sicherheitsund Kostenanforderungen. Leistungsspektrum/Produktangebote domino® Sanktionslistenprüfung SAPPER beschäftigt sich seit Beginn mit diesem Thema und hat, basierend auf der bislang unübertroffenen domino® Matchingtechnologie ein schlüssiges Produktportfolio rund um diese Kernkompetenz platziert, weltweit: Einmal geprüft – immer geprüft Über das DELTA-Batch-Verfahren von SAPPER wird gewährleistet, dass alle jemals geprüften Adressen aus Stammdaten oder Belegen nach Änderungen der Sanktionslisten a u t o m a t i s c h einer erneuten Prüfung zugeführt werden. Mehr als 80.000.000 Transaktionen Tag für Tag von Stamm- und Belegdaten • in Rechenzentren • im Firmennetz der Anwender • offline für SingleUser (Win7/8) Prüfung von UBOs und PEPs Die für Compliance Verantwortlichen gehen zunehmend über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einen Schritt weiter: Sie prüfen nicht nur ihre unmittelbaren Geschäftspartner, sondern auch ihre » Hintermänner «, die Ultimate Beneficial Owners. SAPPER bietet diese Erweiterung in Kooperation mit Contentprovidern an. mit den verschiedensten Diensten, wie z.B. • Batchverfahren • Echtzeitprüfungen aus den verschiedensten Datenquellen • online • offline • oder Extrakte Sanktionslisten aus einer Hand SAPPER pflegt und formatiert alle weltweiten behördlichen Sanktionslisten im Tagesrhythmus speziell für die domino® Software. Die dazu verwendete Formatierung der Listeneinträge führt im Wechselspiel mit dem domino® Matchingalgorithmus zu unübertroffener Performance: Höchste Treffsicherheit bei minimalem Promille-Satz an Fehltreffern Dasselbe gilt auch für Prüfungen gegen PEPs: Politically Exposed Persons. H.C.M. Hit Case Manager Der H.C.M. Hit Case Manager ist eine webbasierte Intranet-Plattform, mit welcher der Workflow zur Bearbeitung von Treffern softwaregestützt sicher und effizient abge wickelt werden kann. Dazu wird zu jedem Treffer ein Case erzeugt. Unterschiedlichste Berechtigungskonzepte ermöglichen ein revisionssicheres Vier-Augen-Prinzip, zentral oder dezentral gesteuert. H.C.M. kommuniziert mit SAP und allen anderen ERPSystemen. Preissegment Das Leistungsspektrum reicht von kleinen, binnen eines Tages zu aktivierenden Rechenzentrums-Lösungen bis hin zu INHOUSELösungen für Unternehmen jeder Größenordnung. Ob als Lösung über Datenbankanbindung, volle Integration in SAP R/3 oder für heterogene IT-Landschaften, Sie werden von uns im Rahmen einer individuellen und kostenlosen Erstberatung umfassend unterstützt. Klassische Exportkontrolle Die Prüfung von Exportvorgängen anhand von Ausfuhrlisten- und ECCN-Nummern auf Compliance mit den jeweilig national gültigen Exportregeln erfordert juristisches und immer auf den neuesten Stand gebrachtes Expertenwissen. SAPPER E.C.S. Export Control Solutions bildet dieses Wissen um bestehende Exportkontrollvorschriften stets aktuell nach Deutschem- und EU-Recht, dem US(Re)-Exportrecht und weiteren nationalen Bestimmungen ab. Die Software unterstützt das Arbeiten im Team z.B. durch Hinzuziehen technischer oder juristischer Experten. E.C.S. ist als selbstlernendes System konzipiert: Es merkt sich einmal gegebene Antworten und wendet diese intelligent bei weiteren absolut vergleichbaren Vorgängen an. Dadurch werden die Abläufe schneller, bis hin zur »automatischen« Prüfung. Luftfracht Compliance Die EU-Durchführungsverordnung Nr. 185/2010 zur Luftsicherheit sowie nationale Bestimmungen regeln die Prüfpflichten für RegB und BV. Damit entsteht die Pflicht, Luftfrachtgeschäftspartner auf deren Status als RegB/BV zu prüfen, oder die Ware zeitaufwendig und kostentreibend zu röntgen. SAPPER bietet mit aircargoWATCH eine sichere, effiziente und den Anforderungen des Kunden entsprechende individuelle Lösung. Referenzen • TÜV Secure IT GmbH Prüfzeugnis • Problemlose AEO-Zertifizierung unserer Kunden • Data Center mit 24/7 Surveillance, Layered Access Control Enhanced Encryption, Redundancy und Automatic Recovery • Weltweite Kunden und Nutzer aus dem Mittelstand, der öffentlichen Verwaltung und börsennotierte Weltkonzerne • Fordern Sie Gespräche mit Referenzkunden Ihrer Wahl an. Arbeitshilfen für den Berufsalltag – umfassend, praxisgerecht, leicht verständlich Außenwirtschaft INFORMATIONSDIENST Der Zoll-Profi! EXPORT · IMPORT · STEUERN KOMPAKT FÜR DEN PRAKTIKER Sowohl als Spezialist als auch als „Allrounder“ suchen Sie im Berufsalltag eine Vielzahl von Informationen und setzen diese im Unternehmen um. Darüber sind Sie verpflichtet, ständige Änderungen, Aktualisierungen und neue Vorschriften zu beachten. Sie müssen immer den Überblick behalten, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden und schnell reagieren. Wenn Sie Fehler machen – z. B. bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften, beim Ausfüllen von Zollformularen oder bei unwissentlichen Verstößen gegen Ausfuhrbestimmungen – können die Konsequenzen für Sie und Ihr Unternehmen äußerst schmerzhaft sein. Was Sie brauchen, sind zuverlässige und aktuelle Informationen und vor allem konkrete Hilfestellungen – und genau das bietet Ihnen der Infodienst „Der Zoll-Profi!“. ISSN 1864-2683 12 Seiten, DIN A4, geheftet, Jahresabonnement: 140,– € E-Mail Pushdienst: 140,– € Einzelplatzlizenz, Mehrfachlizenzen auf Anfrage Kennenlern-Abo: 22,20 € Erscheinungsweise: monatlich, jeweils zu Beginn des Monats IHRE VORTEILE AUS DEM INHALT Monatlich erscheinender Infodienst mit aktuellen Nachrichten zu allen Fragen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs Umfassende Informationen, aufbereitet von Praktikern für Praktiker – übersichtlich dargestellt, prägnant und verständlich formuliert, Konzentration auf das wirklich Wesentliche Mit nützlichen Tipps und Hilfestellungen für Ihren Arbeitsalltag Inklusive Nutzung des Online-Archives Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) AUTORENINFO Die Redaktion und die Autoren des Informationsdienstes sind anerkannte Experten auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsund Zollrechts mit langjähriger Praxiserfahrung! Auch als Push-Dienst in einer PDF-Version PDF erhältlich! Werden Sie jetzt Zoll-Profi! • • • • • News Schwerpunktthema Organisation Praxis Arbeitshilfen ShoppingBON 50 Einkaufsgutschein Sichern Sie sich eine attraktive Prämie für ein Jahresabonnement oder testen Sie das 3 für 2 Kennenlern-Abo. 50 ... und viele weitere Partner Euro Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen: www.aw-portal.de/zp www.bundesanzeiger-verlag.de 92 Bestell-Hotline: 02 21/9 76 68-173/-357 E-Mail: [email protected] Fax: 02 21/9 76 68-232 · in jeder Fachbuchhandlung Software TIA innovations GmbH - ein Unternehmen des MHP Solution Group Anschrift: Adlergasse 7, D-73560 Böbingen Telefon: +49 (0) 71 73 / 91 25 50 Fax: +49 (0) 71 73 / 91 25 55 E-Mail: [email protected] Internet: www.tia.com, www.atlas-aes.de Kontakt: Herr Thomas Maulbeck Firmenprofil Kunden der TIA profitieren vom Beratungsnetzwerk, der Fachkompetenz und der Erfahrung aus vielen unterschiedlichen Projekten bei Kunden aus allen Branchen und Unternehmensgrößen. TIA gewährleistet damit die optimale Unterstützung für Logistik und alle Außenhan- Paxisoientiete Lösungen und Plattfomen fü Ihen Efolg in Logistik und Außenhandel TIA bietet fast 40 Jahre Erfahrung im Bereich der Außenwirtschaft mit hoch effizienten Import- und Exportlösungen. delsgeschäfte. Praxisgerechte Software und kompetente Beratung auch in Zusammenarbeit mit Partnern wie der AOB GmbH, namhaften Kanzleien und Beratungshäusern aus einer Hand: Z3-FTS – Foeign Tade Solution Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Z3-FTS ermöglicht allen Unternehmen, die eigenen Außenhandelsprozesse schnell und effizient abzubilden. Zahlreiche nationale und internationale Kunden der TIA haben bereits durch den Einsatz von Z3-FTS die Außenhandelsabwicklung optimiert. Z3-FTS besteht aus folgenden, einzeln einsetzbaren Modulen: Z-ATLAS Impot 8.6 beschleunigt und vereinfacht die Importabwicklung durch einen schnellen, sicheren und automatisierten Datenverkehr mit der Zollbehörde. Ob Zolllager, freier Verkehr, Versand oder Veredelung, TIA-ATLAS ist für fast alle Nachrichtenarten zertifiziert. Z3-FTS wurde zusammen mit Anwendern entwickelt und zeichnet sich durch Praxisnähe und einfachste Bedienbarkeit aus. Umfangreiche Plausibilisierungen sichern Eingaben ab und helfen Fehler zu vermeiden. Z-ATLAS AES 2.3 erstellt die benötigten Zoll- und Versanddokumente automatisiert, sicher, exakt und schnell und bedient voll integriert das IT-Verfahren AES (Automated Export System) der Zollverwaltung. Z3-FTS wird als Inhouse-Lösung, als Rechenzentrumslösung und als integrierte Lösung in SAP u.a. ERPs (Schnittstelle oder Web-Service) angeboten. Darüber hinaus bietet der modulare Aufbau von Z3-FTS hohe Flexibilität und die Sicherheit der einfachen und schnellen Anpassung an zollrechtliche und abwicklungstechnische Belange. Eine Anbindung an die unterschiedlichsten ERP-Systeme sowie an den EZT ist über eine universelle Schnittstelle (Staging Area) realisiert. P-CALC die Präferenzkalkulation: anfordern, verwalten, ausstellen und widerrufen von Lieferantenerklärungen, Simulationen z.B. von Ursprungswechsel und einfacher Kalkulation über eine transparente Matrix, noch nie war die Präferenzkalkulation so schnell und einfach zu beherrschen. P-CALC ist vom TÜV in der EU und CH zertifiziert. Z-GBS Die Gelangensbestätigung einfach erstellen, sicher verwalten. PDF, Papier, Online, mit Z-GBS gelangen Sie an Ihre Bestätigung. S-CHECK Komplettlösung zur Exportkontrolle (u.a. Dual Use) und Prüfung beliebiger Adressdaten gegen die Anti-Terror-Listen. StandAlone oder integriert, so wie Sie es wollen. V-LOG, die Versandsoftware F-COST, der Frachtkostenmanager SHIPTrACK Die frachtführerübergreifende Trackingsoftware Shiptrack.com nutzt die Rohdaten der Frachtführer, normiert und klassifiziert diese und stellt Sie damit einheitlich und vergleichbar zur Verfügung. Entweder durch einen standardisierten Abruf aus Ihren Systemen oder in Ihrem Portal unter: portal.shiptrack. com. … und viele weitere Module, für die hier leider der Platz fehlt. Fragen Sie an! Z3-FTS – Kompetenz in Zoll Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert in den Verfahrensbereichen ATLAS 8.6 / ATLAS AES 2.3 SumA Feie Vekeh Normalverfahren ja nein ja nein Vesand vereinfachte Verfahren ja nein Normalverfahren ja nein Aktive Veedelung Umwandlung Zolllage ja nein vereinfachte Verfahren ja nein ATLAS-Ausfuh vereinfachte Verfahren ja nein ja nein Preissegment Referenzen ab 49 Euro pro Monat, Preise auf Anfrage Adler Modemärkte, Arvato, Avery Zweckform, Bosch-Siemens-Hausgeräte, BTI, Casio, Conrad Electronic, Deichmann, Daimler, Escada, Fujitsu, GLS, Heine, Ingram-Micro, Karstadt, Kaufhof, LGI, Loxxess, QVC, Rieker-Schuhe, Rud, Sonepar, Tom Tailor, TRW, Unilever, Varta, Vedes, Walz, Willi Betz, Witt Weiden u. ca. > 3.000 Installationen, sowie eine ständig wachsende Anzahl von Anwendern auf dem TIA-eigenen Rechenzentrum. 93 So ft ware znet group GmbH Anschrift: Hagenauer Straße 55a, 65203 Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611/448 576 43 Fax: +49 (0) 611/448 576 66 E-Mail: [email protected] Internet: www.znet-group.com Kontakt: Philipp Hessel, Sales Manager Firmenprofil Die znet group mit Hauptsitz in Wiesbaden entwickelt mit echten Zöllnern, Speditionskaufleuten und IT-Spezialisten hochef fektive Zollworkflow-Lösungen direkt aus der Praxis. Wir sind Zoll-IT-Pioniere und ATLAS-Mitentwickler direkt vom Zoll. Dadurch bieten wir eine unschlagbare Zolllogik und den höchsten Software-Automatisierungslevel der Branche. Und als Erfinder der beliebten Zoll-Flatrate ab 99 EUR stehen wir für maximale Preistransparenz. Mit den Units Software, Clearing, Consulting sowie dem lösungsstarken Zoll-Kompetenzteam schnüren wir so das innovativste und fundierteste Dienstleistungspaket am Markt. Mittelständler und Global Player sind davon gleichermaßen überzeugt. Dahinter steht ein begeistertes Team aus 40 Köpfen an 7 Standorten. Das zollgenaue Ergebnis: Über 850 erfolgreiche Installationen, 3.250 User und 32,2 Mio. Data-Transaktionen im Clearingbetrieb. Zoll es auch Ihre hervorragende Gesamtlösung werden? Gerne, willkommen bei der znet group z wie die vom zoll. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen • • • • • • • zara® – zolleinfache Software Eines der intuitivsten Zolltools am Markt Alle ATLAS-Zollverfahren: von einfacher Verzollung über Zolllager bis Veredelung Rechtssicher durch unsere z-guard® Zolllogik In kurzer Zeit vom Anwender zum Profi 100% Workflow-optimiert und 100% zollsicher Top aktuell: zara® exportkontrolle, jetzt auch mobil Mit 3 Modulreihen hocheffizient • • • • • • • • zara® import zara® export zara® compliance zecur® – zollsicheres Clearing Zwei Clearing-Center, maximale Zollsicherheit 100 % Backup-Performance, 24/7 verfügbar Höchste Ausfallsicherheit bei top Responsezeiten Leistungsstarke 32,2 Mio. Data-Transaktionen p.a. znet-eigener EDIFACT-Konverter High-End-verschlüsselte Daten Cloudservice z. B. für Zollaudit Mit 2 effektiven Produkten am Markt: zecur® transit zecur® cloudit • • • • • • zafir® – zollgenaues Consulting Zollstrategie, Zollpraxis und Zollrecht Deutschlands führende Zollprofis mit dem fundierten Know-how aus der täglichen Praxis Zollkodex, Zolllager, Import, Export, Verbrauchsteuern, Exportkontrolle, Tarifierung, AEO-Zertifizierung Zollabfertigung durch Dispatch Specialist Team Bester Preis-Leistungs-Mix im Marktvergleich Zoll- und Außenhandel Mit 4 Beratungsbereichen lösungsbereit: zafir® import zafir® export zafir® cert zafir® control >> znet TV - zoll ja 1a laufen. Willkommen im Know-how-Channel der znet group: www.znet-tv.de << Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.4/Ausfuhr Release AES 2.1 SumA Ja Nein Freier Verkehr Vereinfachte Verfahren Ja Freier Verkehr Normalverfahren Nein Ja Nein Versand Ja Nein ATLASAusfuhr Ja Nein Zolllager Normalverfahren Ja Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Preissegment Referenzen Attraktivster und transparentester Preis-LeistungsMix der Branche. Die beliebte zara Zollsoftware-Flatrate startet bereits ab günstigen 99 EUR pro Monat. Egal ob kleineres oder großes Unternehmen. Auswahl: Abbott, Buffalo, FLP, Fruit of the Loom, H.C. Starck, Honeywell, Johns Manville, Krombacher, LSG Sky Chefs, Lufthansa Technik AERO, Militzer & Münch, NIPPON Express, REWE, RHENUS, STYLEBOP, Tally Weijl, Toys“R“ Us, UPS u.v.m. Bis bald also bei znet. Eben znet – z wie die vom zoll. 94 NIE WAR ZOLLPRAXIS WIRKSAMER: DER NÄCHSTE, BITTE! Zollpraxis Akute Zollphobie? Zollphobie? Akute Lieber direkt direkt zu uns. Lieber Dankperfekt perfektdosiertem dosiertem Import, Import, handlungsaktivem handlungsaktivem Dank Export&&zielsicherer zielsichererCompliance Compliance fühlen fühlen sich sich unsere unsere Export Anwenderrundum rundumzollgesund. zollgesund. Anwender Ein Unternehmen der znetgroup www.zollphobie.de So ft ware ZOBA Zollberatung und -abwicklung GmbH Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Kontakt: Am Brill 1-3, 28195 Bremen +49 (0) 4 21 / 4 17 57 - 2 90 +49 (0) 4 21 / 4 17 57 - 10 [email protected] www.i-tms.de Herr Michael Thomaneck Firmenprofil Die ZOBA bietet Ihnen sowohl eine zertifizierte Software zur Teilnahme am elektronischen Zollverfahren ATLAS als auch eine professionelle Beratung in allen Zollangelegenheiten an. Wir stehen Ihnen auch im Rahmen von Dienstleistungen mit unse- ren Erfahrungen aus zwei Jahrzehnten Zollabwicklung sowohl für nationale als auch internationale Importeure und Exporteure bei den Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten zur Seite. Sie können nicht nur unsere ATLAS-Teilnehmersoftware für die Abwicklung Ihrer Importe und Exporte über unser i-TMS® Außenhandelsportal nutzen, sondern zum Beispiel auch Präferenzkalkulationen und Sanktionslistenprüfungen darüber vornehmen. Mit Wirkung vom 28.03.2008 ist die ZOBA Deutschlands 1. zertifizierter AEO. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen professionelle Beratung und Dienstleistung in allen Zollangelegenheiten Die ZOBA leistet aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als Zolldeklarant nicht nur zollfachlichen Support, sondern unterstützt Sie auf Wunsch auch bei komplizierten Vorgängen. Unsere Import-Dienstleistungen: • Einreihung von Waren und deren außenwirtschaftliche Überprüfung • Abfertigungen im vereinfachten Verfahren / Einzelzollanträge • Nichterhebungsverfahren (UV/AV/ZL) • EMCS-Verfahren • Versandverfahren und Fiskalverzollung über Rotterdam und Antwerpen Unsere Export-Dienstleistungen: • Präferenzkalkulationen • Embargoprüfungen/Compliance • Erstellung von Ausfuhr- und Versandanmeldungen im ATLAS-Verfahren Wie können Sie das i-TMS® Portal nutzen? Software für den Außenhandel Das i-TMS ® Außenhandelsportal bietet Ihnen Softwarefunktionen für nahezu alle Aufgaben im internationalen Geschäft, unabhängig davon ob Sie Ihren Zahlungsverkehr oder Ihre Zollabwicklung elektronisch abwickeln möchten. Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine testierte Software zur Überwachung der erforderlichen Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung oder Alternativnachweis). Auch der zunehmend wichtige Aspekt der Compliance im Warenverkehr wird umfassend abgedeckt. Unser Portfolio enthält Module zur Sanktions- und Ausfuhrlistenprüfung, Präferenzkalkulation und Verwaltung von Lieferantenerklärungen sowie zur Bewilligungskontrolle. Technische Basis ist eine redundant ausgelegte Hochleistungsinfrastruktur in einem BankenRechenzentrum. Da es sich um ein Internetportal handelt, benötigen Sie zur Nutzung weder neue Hard- noch Software. Es müssen keinerlei Programme auf Ihrem PC oder Firmennetzwerk installiert werden. Sie benötigen zur Nutzung unseres Portals lediglich einen Standardinternetbrowser. Bei direkter Datenerfassung über unser Portal, wird die Erfassungsmaske individuell auf Ihre Bedürfnisse angepasst. Auf Wunsch binden wir Ihre Software (ERP/PPS/WWS-System) über eine Schnittstelle an unser Portal an, so dass Sie mit den Ihnen vertrauten Programmen weiterarbeiten können. Vollautomatisierung, Blackboxing und Whitelabeling sind auf Ihre individuellen Anforderungen einstellbar. Weitere Informationen unter: www.i-tms.de Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Atlas 8.4 EAS Ja Nein SumA Ja Nein Freier Verkehr Normalverfahren Ja Nein Freier Verkehr Vereinfachtes Verfahren Ja Nein Versand Ausfuhr Zolllager Normalverfahren Ja Ja Ja Nein Nein Nein Zolllager Vereinfachte Verfahren Ja Nein Aktive Veredelung/ Umwandlung Vereinfachte Verfahren Ja Nein Nacherhebung Erstattung Erlass Ja Nein Preissegment Referenzen Preise auf Anfrage nach Vorgabe der ungefähren Transaktionen aus den gewünschten zollrechtlichen Bestimmungen Von kleinen bis großen Unternehmen, aus unterschiedlichen Branchen, Produktionsstufen und Handel. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen Ansprechpartner bei unseren Kunden in Ihrer Nähe und aus Ihrer Branche nennen können. 96 Verlage Ansprechpartner: Herr Wolfgang Retzlaff Blankeneser Bahnhofstraße 11 22587 Hamburg Telefon: (040) 369874-22 Telefax: (040) 369874-33 www.dieckmann-verlag.de [email protected] Formularverlag CW Niemeyer GmbH & Co. KG Ansprechpartner: Frau Ute Friedrichsen Stüvestraße 41, 31785 Hameln Telefon: (05151) 98 93 - 50 Fax: (05151) 98 93 - 93 www.formularverlag.de [email protected] Alles für den Außenhandel – der Verlag Carl H. Dieckmann gehört zu den führenden deutschen Fachverlagen für Außenwirtschaft, Transport und Verkehr. Seit 1930 produziert das Hamburger Unternehmen Fachliteratur und Formulare für den Außenhandel. Die Bücher, Nachschlagewerke und Merkblätter schaffen Durchblick und beschleunigen so die Vorgänge im täglichen Geschäft. Spezialwissen für den Export liefern auch Seminare, die der Verlag Carl H. Dieckmann regelmäßig zu Themen wie z.B. „Exportkontrolle“ und „Sonderfälle im Tagesgeschäft“ anbietet. Fachleute aus Theorie und Praxis geben hier ihr wertvolles Know-how weiter. Kurzum: Der Verlag Carl H. Dieckmann bringt so Licht ins Dickicht der Außenhandelsbestimmungen und liefert seinen Kunden alle Instrumente, um ständig auf dem Laufenden zu bleiben. Weitere Informationen finden Sie unter www.dieckmann-verlag.de „Formulare brauchen wir immer!” – mit diesem Satz animierte der damalige Wirtschaftsminister Ludwig Erhard Ende der Fünfzigerjahre den Verleger Günther Niemeyer Senior zur Gründung des Formularverlags. Er hat Recht behalten. Als Verlag, der sich auf Formulare und Literatur für den Außenhandel spezialisiert hat, sind wir seit mehr als 50 Jahren erfolgreich. Unser Ziel ist, den Kunden die tägliche Arbeit zu erleichtern: Das Angebot des Formularverlag CW Niemeyer umfasst daher nicht nur zahlreiche Formulare mit und ohne individuellen Eindruck, sondern auch praktische Ausfüllhilfen und Nachschlagewerke. Zusätzlich haben wir schon seit Jahren Software für Im- und Export im Sortiment. Unsere Kunden kennen uns als zuverlässigen, schnellen und unkomplizierten Partner. Dieser Erwartung werden wir gerne täglich gerecht. Die LION Handels- und Verlags GmbH ist Ihr verlässlicher Partner in allen Formularfragen und Produkten für die Logistik. Über 300 Artikel sind binnen 24 Stunden sofort ab Lager lieferbar. LION Handels- und Verlags GmbH Stüvestraße 41 31785 Hameln Telefon: (05151) 9893-40 Telefax: (05151) 9893-44 Internet: www.lion-formularverlag.de [email protected] Ansprechpartner: Frau Ilona Fomferra Kreuzäckerstraße 35 70794 Filderstadt Telefon: (07127) 50001 Telefax: (07127) 57672 www.sydow-verlag.de [email protected] Dazu gehören Vordrucke für Speditionen, Automobilzulieferer (VDA), Zoll und Zahlungsverkehr. Auch Material für Versand und Logistik wie Manila-Anhänger, Laseretiketten, Hafttaschen, Packbänder und Warnetiketten gehören zum Sortiment von LION. Den Online-Shop mit allen Artikeln finden Sie unter www.lion-formularverlag.de. Dem Verlag ist kompetente Beratung und professionelle Auftragsabwicklung besonders wichtig. Das LION-Team steht Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Sie kennen den SYDOW-Verlag als Ihren verlässlichen Partner in allen Formularfragen. Über 300 Artikel -von A wie A4-Laseretiketten über H wie Hafttaschen bis Z wie Zahlungsverkehrs-und Zollvordrucke -halten wir für Sie im Lager bereit. Es tut sich viel in der Welt der Formulare. So werden immer mehr Vorgänge elektronisch abgebildet; das Thema „Sicherheit in der Lieferkette“ gewinnt nach wie vor an Bedeutung. Der SYDOW-Verlag begleitet Sie durch diese und alle weiteren Veränderungen: Dazu gehören passende Fachbücher und Software-Lösungen. Mehr zu diesen Themen und unserem Online-Shop mit allen Artikeln finden Sie unter www.sydow-verlag.de. Gerade bei steigenden Anforderungen ist Vertrauen in kompetente Beratung und professionelle Auftragsabwicklung besonders wichtig. Das SYDOW-Team steht Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit. 97 Zo l laBwick l u n g AOB GmbH Ihr direkter Kontakt zu uns: Kurze Str. 19-21 DE 59494 Soest Team Services Telefon: +49 (0) 2921/70437-20 Fax: +49 (0) 2921/70437-21 Telefon: +49 (0) 2921/70437-20 Internet: www.aob-services.de E-Mail: [email protected] Firmenprofil Unser Services-Team unterstützt Sie, z.B. bei der Abwicklung von Gelangensbestätigungen, Erstellung von ATLAS-Ausfuhranmeldungen oder bei der Prüfung von Lieferantenerklärungen. Wir arbeiten entweder in Ihren Abwicklungssystemen oder bieten Ihnen die komplette Abwicklung in AOBSystemen. Sie bestimmen die Details. Halten Sie Ihre Daten auf dem aktuellen Stand Die Spezialisten der AOB Services übernehmen die Datenpflege für Sie und führen Materialdaten zusammen oder reihen sie ein. Die AOB Services entlastet Ihr Tagesgeschäft. Wir prüfen und bewerten auch Ihre Geschäftspartneradressen gegen Sanktionslisten und führen Adressqualifizierung und -verifizierung durch. Leistungsspektrum/Produktangebote Aus der Praxis: „Die Kollegin/der Kollege aus der Zollabteilung ist im Urlaub, und die Vertretung ist krank! Ein Sonderfall treibt alle zur Verzweiflung und niemand weiß so richtig damit umzugehen? Sanktionslistenprüfung? Treffer bewerten? Exportkontrolle überwachen und das BAFA kontaktieren? Wie komme ich an die Gelangensbestätigung? Wann soll das alles erledigt werden?“ AOB ist Ihre Zollagentur Mit erfahrenem Fachpersonal übernimmt das Team AOB Services auf Wunsch Ihre operative Abwicklung, z.B. als Zollagentur für die Bereiche Import-/Exportabwicklung, Warenursprung & Präferenzen oder Monitoring/Troubleshooting. Auch die Qualifizierung/Prüfung von Adressen oder Unterstützung bei der Klassifizierung von Materialien zählen zu den Services von AOB. Mit effizienten Arbeitsprozessen und flexiblen Servicezeiten gibt es keine Ausfälle in der Abwicklung. Fehlerquellen werden minimiert und regelkonformes Handeln für Sie zur Selbstverständlichkeit! AOB übernimmt Ihre Zollaufgaben und sichert Ihre operativen Prozesse ab – damit Sie sich auf die Kernaufgaben Ihres Unternehmens konzentrieren können! • • • • • • • • • • • • • • • • AOB Services – zu welchen Themen? Zollabwicklung - Import/Export Gelangensbestätigung Warenursprung & Präferenzen Sanktionslistenprüfung Adressqualifizierung & -verifizierung Materialklassifizierung/-tarifierung Umsatzsteuer-ID-Prüfung Externe/r Datenschutzbeauftragte/r Externe/r Sicherheitsbeauftragte/r Luftfracht AOB Services – wie und wann? Urlaubsvertretung Krankheitsvertretung Elternzeit Dauerhafte Übernahme Interims-Management vor Ort Monitoring & Troubleshooting Einzelprüfung/Vollzeitprüfung Unser Angebot: • Vertretungskonzepte für den Außenhandel • schnelle und unkomplizierte Übernahme Ihrer Prozesse • Sicherheit und Zuverlässigkeit durch unser kompetentes Team • flexible Servicezeiten • variable und kalkulierbare Kosten für Ihr Unternehmen Ihr Vorteil – einfach und unkompliziert! Ob Urlaub, Krankheit, Elternzeit oder einfach die Sicherheit, dass immer jemand bereitsteht und einspringt, wenn es notwendig ist. Immer wieder können Engpässe an qualifiziertem Personal auftreten. Nach einer Bewertung Ihrer Prozesse und einer kurzen Einweisung steht das AOB Services-Team parat und unterstützt oder übernimmt auf Zuruf Ihre Abwicklung. Ist der Personalengpass überwunden, zieht AOB sich wieder zurück und wartet auf den nächsten Anruf. Abgerechnet wird nur nach der Anzahl der Vorgänge oder nach Vereinbarung. Gern sprechen wir mit Ihnen auf Augenhöhe über Dinge, die wir aus eigener Praxis kennen. Rufen Sie uns an! • Mehr als 1000 Kunden sind zufrieden mit unserem Angebot – gehören Sie dazu und testen Sie uns unverbindlich. Leistungen auf einen Blick Zollagentur • Import • Export • NCTS • EMCS 98 Datenservice • Einreihung (Tarifierung) • Lieferantenerklärung • Gelangensbestätigung • Adressqualifizierung Vertretung • Ad-hoc (Urlaub/Krankheit) • Ausfallkonzepte • Externe/r Sicherheitsbeauftrage/r Luftfracht ZollaBwicklung iZD GmbH Internationale Zoll-Dienstleistungen Anschrift: Telefon: Fax: Internet: E-Mail: Baumäckerweg 14/3, 72401 Haigerloch +49 (0) 7474/95614-0 +49 (0) 7474/95614-19 www.izd-gmbh.de [email protected] Firmenprofil Als einer der führenden Zoll-Dienstleister mit Hauptsitz in Haigerloch und der Niederlassung in Pfäffikon in der Schweiz sind wir Spezialist für die Erstellung von Zollpapieren und die Bereitstellung von InternetPlattformen. Mit entsprechend geschultem Personal und auf Grund der langjährigen Praxiserfahrung können wir Ihnen jederzeit schnell und kompetent unsere Leistungen anbieten. Dienstleistung heißt für uns Kundenorientierung! Rufen Sie uns einfach an; in einem unverbindlichen Vorgespräch können wir gerne klären, welches die entsprechenden Ansatzpunkte in Ihrem Unternehmen sein können. Leistungsspektrum/Produktangebote Exportabwicklung Gerne übernehmen wir die komplette Ausfuhrabwicklung für Ihr Unternehmen. Unsere jahrelange Erfahrung in diesem Bereich in fast allen Branchen von Industrie und Handel ermöglicht es uns, schnell und unbürokratisch für Sie tätig zu werden und Sie effizient und professionell zu entlasten. Ausfuhrabwicklung bedeutet, dass wir basierend auf Ihren Angaben als Ihr Vertreter Ihre Ausfuhr elektronisch für Sie anmelden, entsprechend der individuellen Vereinbarung ggf. weitere Leistungen erbringen oder vermitteln, Zusatzdokumente für Sie erstellen und Ihnen den Ausgangsvermerk nach erfolgter Ausfuhr zukommen lassen. Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument als auch der Ausgangsvermerk werden per Mail versandt. Teilweise sind auch die Begleitpapiere elektronisch erstellbar – dies kann mit den entsprechenden Institutionen im Einzelfall besprochen werden. Importabwicklung Wir melden schnell und günstig Ihre Importe an – vorzeitig oder zur sofortigen Verzollung, an allen entsprechenden Dienststellen in Deutschland. Ob Sie die Ware in den freien Verkehr bereits bei derAnkunft in Deutschland überführen wollen, ob Sie die Ware per T1 anliefern lassen und bei Ihrem zuständigen Zollamt verzollen oder ob Sie z.B. die Ware in ein Zolllager überführen möchten – wir können Ihre Anforderung in eine elektronische Einfuhranmeldung umsetzen. Warenverkehr mit der Schweiz Wir verfügen über die Möglichkeit, Ihre Ware auch elektronisch für die Einfuhr in der Schweiz anzumelden. Somit können Sie bereits vor Abfahrt des Transports in die Schweiz alle erforderlichen Dokumente sowohl für die Ausfuhr aus Deutschland als auch die Einfuhr in die Schweiz vorliegen haben. Sie erhalten diese per Mail sofort nach Überlassung bzw. Annahme durch die entsprechenden Zollbehörden. D.h. in Konsequenz, dass alle relevanten Parameter bereits deutlich vor Ankunft der Ware an der Grenze geklärt sind, was teilweise entstehende verlängerte Wartezeiten an der Grenze vermeiden kann. Auch Ausfuhren aus der Schweiz mit Einfuhr nach Deutschland bilden wir analog ab. Daher sind Warenbezug aus der Schweiz sowie Rücksendungen jeder Art in Bezug auf die Zollpapiere elektronisch im Vorfeld abbildbar. Dies wird üblicherweise die Abwicklung deutlich schlanker und für Sie einfacher machen. Internet-Plattformen zur Selbstabwicklung Selbstverständlich können wir Ihnen auch unsere modular aufgebauten Internet-Plattformen / Software-Lösungen anbieten! Outsourcing generell Ob Sie nun hunderte oder nur vereinzelte Einoder Ausfuhren pro Jahr tätigen: wir können Ihnen garantiert ein passendes Angebot für Ihr Unternehmen unterbreiten. Für viele Branchen können wir besondere Konzepte anbieten, die dieAbwicklung noch überschaubarer und effizienter machen. Sprechen Sie uns einfach an! Interessant darüber hinaus ist, - dass wir Ihnen, nachdem wir die Software im Outsourcing umfänglich selbst einsetzen, einen höchst kompetenten und effektiven Telefonsupport bieten können, der im operativen Rahmen kostenlos ist. - dass wir auf Wunsch schnell und effizient bei Personalengpässen in Ihrem Hause Vertretungen für Sie übernehmen können und somit Ihre Zollvorgänge ohne Zeitverlust und mit maximaler Transparenz reibungslos weiter laufen können. Ob Sie zum Beispiel - eine kostengünstige Variante ausschließlich für die Ausfuhr benötigen, - bei größeren Anzahlen von Ausfuhren eine Software bevorzugen, die komplexere Daten speichert und entsprechende Vorgänge abbilden lässt, - Einfuhren selbst anmelden möchten - oder unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Schweizer Module zugreifen möchten, -> wir können Ihnen alle diese und weitere Module einzeln oder kombiniert anbieten! Selbstverständlich schulen wir Sie umfassend und verständlich, bei Ihnen im Unternehmen, in unseren Räumen oder auch telefonisch – in jedem Fall aber individuell! Referenzen Hunderte von Kunden nutzen unsere Dienstleistungen. Wir sind seit über 15 Jahren am Markt und bekannt für unsere Qualität, Flexibilität und Zuverlässigkeit. Referenzen speziell für die Sie betreffenden Themenbereiche nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage! 99 Außenwirtschaft Ihr Stellenmarkt für den Bereich Außenwirtschaft! Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt – G 13772 MIT DEM HERAUSGEGEBEN IN VERBINDUNG FT, EUROPÄISCHEN FORUM FÜR AUSSENWIRTSCHAE.V. VERBRAUCHSTEUERN UND ZOLL ISSN 0947-3017 Bundesanzeiger Verlag GmbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Außenwirtschaftliche Praxis – Zeitschrift für Außenwirtschaft www.aw-portal.de in Recht und Praxis D 20 Jahre Zollrecht im Spiegel der AW-Prax AW-Prax – ein verlässlicher Begleiter und Berater der Importund Exportwirtschaft wird 20 20 Jahre AW-Prax – Inhalte – Kommunikation – Teamwork Risiken und Chance der Zollbeschau High Court: Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Dokumentenakkreditivs In Ergänzung zur AW-Prax – Außenwirtschaftlic he Praxis HERAUSGEGEBEN IN VERBINDUNG MIT DEM EUROPÄISCHEN FORUM FÜR AUSSENWIRTSCHAFT, VERBRAUCHSTEUERN UND ZOLL E.V. www.aw-portal.de Leitlinien der Kommission zu Zoll und FLEGT AEO in Norwegen 2014: Weniger AEO-Zertifikate AEO in der Schweiz: Weiter wenig AEO zertifiziert Private Exportkreditversicherer übernehmen Hermesdeckungen des Bundes für Griechenland ATLAS-Ausfuhr (AES) – Ausfuhr im Versandverfahren Sprechen Sie Ihren neuen Mitarbeiter direkt an: GesetzgebungsReport Seminare Stellenmarkt 21. Jahrgang · 16. Januar 2015 · Seiten 1-40 1/ 2015 www.bundesanzeiger-ve rlag.de Vertriebspar tner in Österreich: Kitzler Verlag 21. Jahrgang · 16. Janaur 2015 · Seiten 1 – 20 1/ 2015 AW_Prax_NT_01-15.indd 1 Vertriebspartner in Österreich: Kitzler Verlag mit einer Stellenanzeige in der AW-Prax und online unter www.aw-portal.de Infos & Kontakt sales friendly Nicole Schmitz Tel. 0228/9789818 [email protected] 100 Außenwirtschaft Vermeiden Sie strafrechtliche Sanktionen beim Export! www.haddex.de Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA (Hrsg.) Nationales und Internationales Recht Tagesaktuelle Online-Anwendung Jetzt 4 WOCHEN KOSTENLOS testen und Vorteile kennenlernen unter www.haddex.de! ISBN 978-3-89817-825-9 934,– €, Jahresabonnement, Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage Die Anforderungen an exportierende Unternehmen steigen. Gerade in der Exportkontrolle bestehen in den Bereichen der Embargos, der Terrorismusbekämpfung und der Dual-use-Güter zahlreiche Anforderungen, die bewältigt werden müssen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen für die Überwachung der Umsetzung dieser Vorschriften zuständig sind, benötigen Sie genaue Kenntnis der Rechtslage und ständigen Zugriff auf aktuelle Texte. Nur HADDEX bietet Ihnen genau die Zusammenstellung der für Sie relevanten Unterlagen. AUS DEM INHALT IHRE VORTEILE • Kommentierungen des BAFA zu den Grundzügen des Exportkontrollrechts, Verboten und Embargos sowie Genehmigungspflichten und -verfahren • Darstellung der Grundzüge des US-Exportrechts • Terrorismusbekämpfung Print – Loseblattwerk Das Loseblattwerk wird bei Bedarf aktualisiert. Der Preis der jeweiligen Ergänzungslieferung richtet sich nach ihrem Umfang. Alle Preise inkl. 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DATA-CONTENT DOWNLOADCENTER Ziel des Teams ist es, möglichst umfassend Rechtsvorschriften des Außenhandels zu digitalisieren und für eine weitreichende Automatisierung der täglichen Abläufe in den Unternehmen bereit zu stellen. VORTEILE Die vom Team „Zoll/Datentechnik“ bereitgestellten Daten stehen in verschiedenen – in Absprache mit führenden Softwarehäusern entwickelten – Datenformaten zum Download vom Server des Bundesanzeiger Verlags bereit, oder werden bereits von den Softwarehäusern integriert zur Verfügung gestellt. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung: Beste Datenqualität Einfacher Download Gute Dokumentation Sie werden von den Mitarbeitern des Bundesanzeiger Verlags aus verschiedenen amtlichen Quellen tagesaktuell aktualisiert, strukturiert und für die Kunden bereitgestellt. Nach der Bestellung erhält jeder Lizenznehmer i.d.R. per E-Mail einen eigenen Zugang zu unserem FTP-Server, um die Daten herunterzuladen. Aktualisierungen können manuell oder automatisiert (BAsync-Tool) heruntergeladen werden. Hohe Übersichtlichkeit Hohe Sicherheit der Datenübertragung Kompetente Hotline Folgende Daten bietet der Bundesanzeiger Verlag zum Download an: SAP-Schnittstellen Außenwirtschaft HADDEX Handbuch der deutschen Exportkontrolle Sanktionslisten ISBN 978-3-89817-356-8 herausgegeben vom lti lfä B un ie © 12 gu 20 n g. Nationales und internationales Exportkontrollrecht de sa nz ei g er Ve rla g, K ö ln · A lle U rh e b e r- un d L ei s tu n gs s c h u t zr e ch te v o r beh al te n. K e in eu ne rl a t ub eV er v 010 • Statistische Warennummern, 8-stellig, in allen Amtssprachen der EU • Importcodenummern, 11-stellig, deutsch IDOC: • Statistische Warennummern, 8-stellig, in allen Amtssprachen der EU DATA-CONTENT DOWNLOADCENTER WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt/ ISBN 978-3-8246-1009-9 Bundesanzeiger Verlag GmbH ISBN 978-3-8462-0583-9 Datenformate: CD-ROM mit Datenbankprogramm Inhalt: © Statisches Bundesamt, Wiesbaden 2016 und © Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln Software: Acrobat® Reader Copyright © 1987–2001 Adobe Systems Incorporated. Alle Rechte vorbehalten. Adobe, das Adobe-Logo, Acrobat und das Acrobat-Logo sind Warenzeichen von Adobe Systems Incorporated. Statistisches Bundesamt, Bundesanzeiger Verlag GmbH Weitere Informationen unter: www.aw-portal.de/datenbankendownloads Know-How für Ingenieure Bundesanzeiger Verlag ASCII: • Importcodenummern, 11-stellig, deutsch • Zollsätze, Deutschland XML (GTS): • Ausfuhrliste/ Dual-use-Verordenung • Statistische Warennummern, 8-stellig, in allen Amtssprachen der EU • Warenursprung und Präferenzen • Sanktionslisten • TARIFE Premium/EZT – Importcodenummern, 11-stellig, deutsch – Zollsätze, Deutschland • TARIFE Multilanguage – Importcodenummern, 10-stellig, in allen Amtssprachen der EU – Zollsätze, EU • TARIFE Export – Statistische Warennummern, 8-stellig, in allen Amtssprachen der EU – ATLAS-Codierungen (z.B. Y901, etc) – Ausfuhrliste/ Dual-use-Verordenung Außenwirtschaft Mit dem entscheidenden Mehrwissen für Außenhandels-Experten! ShoppingBON 50 Einkaufsgutschein 50 HERAUSGEGEBEN IN VERBINDUNG MIT EUROPÄISCHEN FORUM FÜR AUSSENWIRTSCHDEM AFT, VERBRAUCHSTEUERN UND ZOLL E.V. Ergänzung zur AW-Prax – Außenwir tschaftliche Praxis www.aw-portal.de Leitlinien der Kommission zu Zoll und FLEGT AEO in Norwegen 2014: Weniger AEO-Zertifikate AEO in der Schweiz: Weiter wenig AEO zertifiziert Private Exportkreditversicherer übernehmen Hermesdeckungen des Bundes für Griechenland ATLAS-Ausfuhr (AES) – Ausfuhr im Versandverfahren Euro Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis Seminare Stellenmarkt 21. Jahrgang · 16. Janaur 2015 AW-Prax ... und viele weitere Partner Außenwirtschaftliche Praxis GesetzgebungsReport · Seiten 1 – 20 1/ 2015 Jetzt attra ktive Prämie sic hern! www.bundesanzeiger-v Vertriebspar tner in Österreich: erlag.de Kitzler Verlag ISSN 0947-3017 60 Seiten, A4, geheftet, Erscheinungsweise: monatlich Jahresabonnement: 291,30€ Vorzugs-Abonnement für Mitglieder des Europäischen Forums für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA), der Außenwirtschaftsrunde und Studenten: 267,50 € (gegen Nachweis) Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens hängt immer mehr davon ab, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr schnell und reibungslos abgewickelt wird. In kaum einem anderen Bereich Ihres Unternehmens ändern sich Rechtsvorschriften schneller. Topaktuelle Informationen sind unerlässlich, um auf neue gesetzliche Vorgaben schnell reagieren zu können. Die AW-Prax bereitet das Außenwirtschafts- und Zollrecht kompetent und praxisnah auf, damit Sie jeden Tag wissen, welche Rechtsänderungen auf Sie zukommen und welche Konsequenzen daraus für Ihre tägliche Arbeit zu ziehen sind. Die Zeitschrift behandelt aktuell alle wichtigen Fragen des Außenwirtschaftsrechts schwerpunktmäßig für den Bedarf außenhandelsorientierter Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen). Kompetente Fachleute aus den verschiedensten Bereichen des Außenwirtschaftsrechts, aus Firmen, Verbänden, Ämtern und Industrie- und Handelskammern behandeln aktuelle Fragen und gesetzliche Vorgaben, informieren über anstehende Veränderungen, nehmen kritisch Stellung und vermitteln darüber hinaus berufspraktische Erfahrungen bei der Anwendung vorgeschriebener Verfahren und Formulare. IHRE VORTEILE AUS DEM INHALT Praktische Beilage für die Hausverteilung: Der „AW-Prax-Newsticker“ mit den aktuellen Nachrichten Monatlich die wichtigsten Fakten und praxisnah aufbereitete Beiträge aus den Themengebieten Praxisorientierte Beitragsserien zu komplexeren Themen Ihr Wissens-Vorsprung: Den Nachrichtenteil „AW-Prax Newsticker“ erhalten zusätzlich bequem per E-Mail Praktiker aus Wirtschaft, Industrie und Verwaltung liefern solide Informationen und Hintergründe • • • • • • Zoll Außenhandel Außenwirtschaftsrecht Exportkontrolle US-(Re)Exportkontrolle Warenursprung und Präferenzen Inklusive Nutzung des Online-Archives ZWEIT-ABO ALS PDF! UND ALLE LESEN MIT: Für nur 135,15 € können Sie und bis zu 3 andere Lizenznutzer vom PDF-Push-Dienst der AW-Prax profitieren. Werden Sie jetzt AW-Prax-Abonnent! 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