rechtliche Möglichkeiten der Arbeitsmigration
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rechtliche Möglichkeiten der Arbeitsmigration
Sven Hasse Rechtsanwalt R ht lt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beschäftigung g g ausländischer Fachkräfte Begriffe und Rechtsgrundlagen 14. Oktober 2016 EU-Bürger + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und deren Familienangehörge (gem. § 3 FreizügG/EU) uneingeschränkt i h ä kt und d ohne h besondere b d Erlaubnis E l b i Drittstaatsangehörige, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt g wer im Bundesgebiet einen Drittstaatsangehörigen g g beschäftigt g muss prüfen, ob dieser zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren (§ 4 Abs. 3 AufenthG) Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o o o o Familiennachzug Studenten anerkannte Flüchtlinge andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o o o o Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung g Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o o o o Familiennachzug Studenten anerkannte Flüchtlinge andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o o o o Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung g Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit auf jedem Aufenthaltstitel ist vermerkt, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist Nebenbestimmung Bedeutung Beispiel Erwerbstätigkeit gestattet angestellte und selbständige Tätigkeit erlaubt unbefristete Aufenthaltstitel, anerkannte Flüchtlinge, Flüchtlinge Familiennachzug, langer Voraufenthalt Beschäftigung gestattet nur u angestellte a ges e e Tätigkeit ä g e erlaubt bestimmte befristete bes e be see Aufenthaltstitel Erwerbstätigkeit nur nach E l b i der Erlaubnis d Ausländerbehörde Ausländerbehörde kann nach h Zustimmung Z ti der d Arbeitsagentur eine Beschäftigung erlauben Asylbewerber / Geduldete Erwerbstätigkeit nicht gestattet t tt t Arbeitsverbot Asylbewerber aus sicheren H k ft t t Herkunftsstaaten /Geduldete bei Verletzung von Mitwirkungspflichten Beschäftigung für 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr gestattet Zeitlich beschränkte Beschäftigung erlaubt. Gehalt unerheblich. Studenten (ggf. zusätzlich: bei Firma Müller in Berlin) ( (Prüfung g der Arbeitsbedingungen/ggf. Vorrangprüfung) elektronischer Aufenthaltstitel Klebe-Etiketten Personen im Inland mit Aufenthaltstitel o o o o Familiennachzug Studenten anerkannte Flüchtlinge andere humanitäre Aufenthaltstitel o Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung o Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o o o o Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung g Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit Asylbewerber = Personen, die die Anerkennung als politisch Verfolgte oder Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention g beantragt g haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. bi 3 bis Monate o. Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinr. Arbeitsverbot 6 – 15 Monate 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre und nach Anerkennung Bedingungs prüfung Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktg g zugang (Vorrangprüfung (Vorrangprüfung*)) * Vorrangprüfung in den meisten Bezirken der BA bis 2019 ausgesetzt Frist beginnt mit Ausstellung des Ankunftsnachweises zustimmungsfrei: Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU Ausschluss: Arbeitsverbot für „sichere sichere Herkunftsstaaten“ Herkunftsstaaten (West-Balkan (West-Balkan, Ghana, Ghana Senegal) Duldung =Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben g werden können, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig g sind bi 3 bis Monate 3 – 15 Monate M t 15 Monate bis 4 Jahre ab 4 Jahre Arbeitsverbot Bedingungsprüfung Bedingungs prüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung*) * Vorrangprüfung in den meisten Bezirken der BA bis 2019 ausgesetzt bei Hochqualifizierten und Fachkräften in Mangelberufen lt. Positivliste keine Vorrangprüfung sofortiger zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang in Ausbildungsberufe und Blaue Karte EU Arbeitsverbot kann verfügt werden, bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (z.B. Passbeschaffung) Anspruch auf weiteren Aufenenthalt während der Erwerbstätigkeit Anspruch auf Duldung während Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf - auch nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens (§ 60a Abs. Abs 2 AufenthG). AufenthG) Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages (§ 18a A f thG) AufenthG). „Praktika“ für Asylbewerber und Geduldete Art der Tätigkeit Zweck Zustimmung der BA erforderlich? Hospitation Begrenzte Tätigkeit als „Gast Gast“ ohne wirtschaftlichen Wert nein Praktikum Tätigkeit zum Erwerb praktischer Kenntnisse ja; Praktika nach § 22 MiLoG: nein Praktika zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse ja Eignungsfeststellung BA-geförderte Maßnahme gem. § 45 SGB III; max. 6 Wochen ja Berufsorientierung max 3 Monate max. nein Einstiegsqualifizierung Vertrag gem. § 26 BBiG; 6 – 12 Monate nein Probebeschäftigung/ “Schnupperpraktikum“ Eingliederung in Betriebsabläufe ja Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber Duldung Personen im Inland mit Aufenthaltstitel/Duldung o o o o o o Familiennachzug Studenten anerkannte Flüchtlinge g andere humanitäre Aufenthaltstitel Asylbewerber G d ld t Geduldete Anwerbung aus dem Ausland o o o o Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis zur Berufsanerkennung Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit Blaue Karte EU für Akademiker (§ 19a 19 A AufenthG): f thG) Eine Blaue Karte EU wird erteilt, bei (anerkanntem) Hochschulabschluss Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von 49.600 € (Stand: 2016) oder 38.688 € als Arzt und in MINT MINT-Berufen, Berufen, sofern das Gehalt ortsüblich ist (Prüfung durch ZAV der Bundesagentur) Zusicherung ggf. erforderlicher Berufserlaubnis (Gesundheitsberufe!) deutscher Hochschulabschluss? nein ja vergleichbarer Abschluss? ja und ggf. Berufsausübungserlaubnis? (Ärzte, Ingenieure) Bruttoeinkommen 49.600 €/Jahr? nein nein MINT Beruf / Arzt? ja ja nein ausl. Absc chluss nein Bruttoeinkommen 38.688 €/Jahr? keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (Prüfung durch die ZAV) ja Bezahlung ortsüblich? nein (Prüfung durch ZAV) kein Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (§ 18 AufenthG i.V.m § 2 BeschV) Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) ja Blaue Karte (§ 19a AufenthG) © ju urati.de ja deutscher Abschluss A nein ja Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 A AufenthG) f thG) Personen mit anerkannter nicht akademischer Berufsausbildung bei Zustimmung der Bundesagentur für Berufsausbildung, Arbeit. Die Zustimmung erfolgt, wenn keine inländischen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Arbeitsbedingungen ortsüblich sind (Bedingungsprüfung). keine Zustimmung möglich für Personen ohne Berufsqualifikation (z.B. für die Tätigkeit als Bauhelfer) Ausnahme: West-Balkan-Staaten Vorabprüfung durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit möglich (§ 36 BeschV) zuständig: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, Team Essen 009-OS (Standort Duisburg) Dahlmannstraße Duisburg) Dahlmannstraße 23, 23 47169 Duisburg Duisburg, Infotel: 0228 / 713 2000, Dauer: etwa 2 Wochen mind. 2-jährige Berufsausbildung? nein ja Anerkennung? nein nein Abschluss in Deutschland? ja ja Mangelberuf? ( > Positivliste) ja (-> ja nein Bezahlung ortsüblich? (Prüfung durch ZAV) ja kein Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis (§18 i.V.m § 6 BeschV) © ju urati.de nein Aufenthaltserlaubnis zur der Berufsanerkennung (§ 17a AufenthG) ist für eine Gleichwertigkeitsfeststellung noch ein Anpassungslehrgang oder eine Prüfung erforderlich kann dafür ein Aufenthaltstitel bis zu 18 erforderlich, Monaten erteilt werden (§ 17a AufenthG). für entsprechende Tätigkeiten muss ein angemessenes Gehalt gezahlt werden (Prüfung durch ZAV)und der Lebensunterhalt sicher gestellt sein. nach erfolgreichem Abschluss 12 Monate Jobsuche mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann erteilt werden, wenn 1.ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, 2 die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und 2.die 3.die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit f i i der zu Grunde liegenden i Geschäftsidee, äf i den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Forschung Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen B hö d Behörden zu beteiligen. b t ili Prüfung g durch die örtliche IHK Vereinfachungen bei Freiberuflern, insb. Künstlern (Abs. 5) Kontakt Sven Hasse -Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verwaltungsrecht- Schönhauser Allee 83 10439 Berlin-Prenzlauer Berg Tel: 030 4467 4467 M il [email protected] Mail: l t @j ti d www.jurati.de