Wer kann eine Blue Card beantragen?
Transcription
Wer kann eine Blue Card beantragen?
BLAUE KARTE EU DEUTSCHLAND Seit dem 1. August ist die neue Regelung der Blauen Karte EU in Kraft getreten, die den deutschen Arbeitsmarkt für Studenten und High Potentials aus dem Ausland attraktiver macht. Sie berechtigt zum Aufenthalt und Beschäftigung in Deutschland, jedoch nicht, wie der Name vermuten lässt, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Die Blaue Karte EU Deutschland, auch EU Blue Card Germany genannt, ist ein Aufenthaltstitel, also ein Nachweis(-dokument) über den legalen Aufenthalt eines Angehörigen eines Drittstaates in einem EUMitgliedsstaat zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Die Blue Card ist also für Angehörige von Nicht EU-Staaten gedacht. Für Mitglieder von EU-Staaten gilt Freizügigkeit hinsichtlich ihres Aufenthalts. Die EU-Richtlinie zur Blue Card wird in Deutschland am 1. Juli 2012 durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Teil des deutschen Rechts. Es wurde insbesondere das Aufenthaltsgesetz modifiziert. Kernvorschrift ist § 19a Aufenthaltsgesetz - Blaue Karte EU. Wer kann eine Blue Card beantragen? Eine Blaue Karte EU beantragen kann ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU Landes ist, für Deutschland, wenn er a) entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und b) einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 44.800 € (3733 Euro monatlich), in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte ) in Höhe von 34.944 € (2912 Euro monatlich) hat. Nachfolgend Antworten auf die wichtigsen Fragen zur Blauen Karte EU. Muss der Ausländer die Blue Card EU vor der Einreise beantragen? Ja. Die Einreise nach Deutschland richtet sich nach den allgemeinen Einreisevorschriften. Danach muss für Angehörige der meisten Drittstaaten der Antrag auf die Blue Card EU vor der Einreise nach Deutschland gestellt werden. Zuständig ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung. Wie lange ist eine Blue Card gültig? Die Blaue Karte EU ist zunächst für höchstens vier Jahre gültig. Wenn das Arbeitsverhältnis für weniger als vier Jahre bestehen soll, es also befristet ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt. Sie kann danach verlängert werden bzw. es wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Wann kann der Inhaber einer Blue Card ein Recht zum Daueraufenthalt in Deutschland erhalten? Ausländer, die eine Blaue Karte EU besitzen, können bereits nach 33 Monaten einen permanenten Aufenthaltstitel beantragen. Verfügen sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 können sie bereits nach 21 Monaten ein Daueraufenthaltsrecht beantragen (s. § 19a Abs. 6 AufenthaltsGesetz). Kann die Blue Card bei einem längeren Aufenthalt außerhalb der EU verloren gehen? Inhaber der Blauen Karte EU dürfen sich bis zu zwölf Monate außerhalb der EU aufhalten, ohne dass sie dadurch das Aufenthaltsrecht in Deutschland bzw. der EU verloren geht. Können Inhaber einer Blue Card in ein anderes EU-Land weiterwandern? Besitzer einer Blauen Karte EU haben nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland das Recht, in einen anderen EU-Staat weiterzuwandern. Werden die Aufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte in anderen EUStaaten auf ein Daueraufenthaltsrecht angerechnet? Hat sich der Ausländer mit einer Blauen Karte EU bereits in andren EU-Mitgliedsstaaten aufgehalten, so zählen diese Aufenthaltszeiten für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland mit. Muss bei der Weiterwanderung innerhalb der EU ein Visumverfahren durchgeführt werden? Will der Ausländer innerhalb der EU weiterwandern, so ist in fast allen EU-Ländern kein Visum erforderlich. Der Antrag kann im Inland gestellt werden. In Deutschland muss der Antrag innerhalb eines Monats nach der Einreise nach Deutschland gestellt werden. Wird eine Vorrangprüfung durchgeführt? Werden Angehörige des deutschen Arbeitsmarkts privilegiert behandelt? Vorrangprüfung bedeutet, dass geprüft wird, ob deutsche Arbeitnehmer für die Besetzung des Arbeitsplatzes in Frage kommen. Auf eine solche Vorrangprüfung wird bei Erreichen der Gehaltsgrenzen verzichtet. Allerdings findet eine Prüfung der Arbeitsbedingungen statt. Wird ein Gehalt in Höhe von mindestens 34.944 €, findet eine Vorrangprüfung für Nicht-Mangelberufe statt, damit eine Blue Card erteilt werden kann. Können Familienangehörige von Blue-Card-Inhabern in Deutschland uneingeschränkt arbeiten? Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU dürfen ohne Wartezeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Müssen Ehegatten vor der Einreise deutsche Sprachkenntnisse besitzen? Der Ehegattennachzug ist nicht vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder anderer Integrationsmaßnahmen abhängig. Selbst einfache Deutschkenntnisse sind für den Ehegatten nicht erforderlich. ANSPRUCH AUF BLAUE KARTE EU Der neue Aufenthaltstitel heißt offiziell Blaue Karte EU. Er wird auch Blue Card EU genannt. Einen Anspruch auf die Bluecard haben nachfolgend aufgeführte Personen. Hochschulabsolventen Voraussetzung für den Erwerb der Blauen Karte EU ist neben einem Hochschulabschluss ein Arbeitsverhältnis, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.800 Euro erzielt wird. Es wird auf eine Vorrangprüfung und eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen verzichtet, so dass der Zugang und das Verfahren stark beschleunigt sind. Die Blaue Karte EU erhält auch, wer eine durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene, einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation besitzt. Weitere Voraussetzung ist auch hier, dass der Bewerber ein Arbeitsverhältnis vorweisen kann, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.800 Euro erzielt wird. Hochqualifizierte Eine noch geringere Gehaltsgrenze gilt für Hochqualifizierte in festgelegten Mangelberufen. Diese beläuft sich auf 34.944 Euro. Zu den Berufen gehören insbesondere Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte. Bei diesen Hochqualifizierten wird ebenfalls auf die Vorrangprüfung verzichtet. Es erfolgt jedoch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen. In Berufen, in denen also "ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangehörigen" besteht, ist die Gehaltsgrenze somit niedriger: Für die Erteilung der Blauen Karte EU an Naturwissenschaftler, Mathematiker, In genieur e, Ärzte und IT-Fachkräfte gilt ein Entgeltgrenze von 34.944 Euro pro Jahr. BLAUE KARTE EU BEANTRAGEN Hochqualifizierte Fachkräfte und Akademiker aus Drittstaaten außerhalb der EU können die Blaue Karte EU als vereinfachte befristete Arbeitsgenehmigung beantragen. Der Antrag muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Ausländerbehörde ist in aller Regel bei den Landkreisen (mittlere Verwaltungsebene) angesiedelt. Die Ausländerbehörde muss regelmäßig die Arbeitsbehörde, die Agentur für Arbeit, bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf die Bluecard beteiligen. Antragsvoraussetzungen Deutscher Hochschulabschluss, ausländischer Hochschulabschluss, der anerkannt ist oder ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen vergleichbar ist Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bietet eine Online-Datenbank, in der man abfragen kann, ob der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist. Wenn die Datenbank des ZAB keine aussagekräftige Information beinhaltet, müssen Blue-Card-Antragsteller bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung ihres Abschlusses beantragen und diese der Ausländerbehörde vorlegen. Qualifizierte Beschäftigung mit einem Mindestgehalt von jährlich 44.800 Euro brutto oder jährlich 34.944 Euro brutto in einem Mangelberuf Es muss eine qualifizierte Beschäftigung, ein Arbeitsverhältnis vorliegen, aus dem ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 44.800 Euro resultiert. Das sind 3733 Euro brutto im Monat. Ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 34.944 Euro, also 2912 Euro brutto im Monat reicht in bestimmten Mangelberufen aus. Solche Berufe sind gegenwärtig: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekt, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Designer, Ingenieur, Ingenieurswissenschaftler, Humanmediziner (nicht: Zahnarzt) sowie die akademische Fachkraft in der Informations- und Kommunikationstechnologie. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Liegt ein deutscher Hochschulabschluss vor und wird bei einer Beschäftigung ein Jahresbruttoeinkommen von mindestens 44.800 Euro oder von mindestens 34.944 Euro in einem Mangelberuf erzielt, so ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist jedoch erforderlich, wenn ausländischer Hochschulabschluss vorliegt und eine Beschäftigung in einem Mangelberuf angestrebt ist. Berufsausübungserlaubnis Falls für eine Berufsausübung nach anderen deutschen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis vorgeschrieben (etwa Humanmedizin, Ingenieurswesen), muss das Vorliegen dieser Erlaubnis bzw. deren Zusage vor Erteilung der Blauen Karte EU nachgewiesen werden. Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausländerbehörde Die jeweilige örtliche Ausländerbehörde kann nur ausländischen Staatsangehörigen mit angemeldetem Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Aufenthaltstitel erteilen. Das setzt natürlich ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen voraus. In allen anderen (also den meisten Fällen) muss bei der deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum für die Einreise nach Deutschland beantragt werden und dann vor Ort in Deutschland die Blaue Karte bei der jeweiligen Ausländerbehörde. Vorzulegende Unterlagen - Gültiger Pass - 1 aktuelles biometrisches Foto: Es muss die Maße 35mm x 45mm haben, eine Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund sein. Man muss gerade in die Kamera blicken. Der Hintergrund muss hell sein. - Hochschulzeugnis: Eventuell ist – falls erforderlich – die Bewertung der ZAB beizufügen, s.o.. - Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot - Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur auf ausdrücklichen Antrag hin erteilt werden. - Formular Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung: Das ist nur notwendig, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, s.o.. - Formular Stellenbeschreibung: Das ist nur notwendig, wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, s.o.. - Berufsausübungserlaubnis: Nur wenn Rechtsvorschriften eine solche vorsehen. GÜLTIGKEIT DER BLAUEN KARTE EU Aufenthaltserlaubnis zunächst für 4 Jahre Bei der erstmaligen Erteilung wird die Blaue Karte EU auf höchstens vier Jahre befristet bzw. für die Dauer des vorgelegten Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate ausgestellt. Blue-Card-Inhaber erhalten nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. In dem Fall, dass deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach zwei Jahren erteilt werden. Hochschulabsolventen Hochschulabsolventen haben durch das neue Aufenthaltsgesetz in Deutschland weitere Vergünstigungen. Für Akademiker gibt es einen auf ein halbes Jahr befristeten Aufenthaltstitel (Visum), sofern sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern. In dieser Zeit können sie sich um einen Arbeitsplatz in Deutschland bemühen. Ausländische Absolventen deutscher Hochschulen haben es noch leichter, nach ihrem Studienabschluss eine Beschäftigung aufzunehmen. Sie können jetzt neben dem Studium 120 ganze beziehungsweise 240 halbe Tage arbeiten. Bislang lag die erlaubte Grenze bei 90 ganzen beziehungsweise 180 halben Tagen. Absolventen deutscher Hochschulen können sich außerdem jetzt 18 statt bislang 12 Monate Zeit lassen, einen angemessen Arbeitsplatz zu finden. Absolventen von Berufsausbildungen haben ein Jahr Zeit, um einen angemessen Arbeitsplatz zu suchen. Während dieser Zeit dürfen beide Gruppen ohne Einschränkungen arbeiten. ARBEITEN IN DEUTSCHLAND Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt Ausländer, die in Deutschland arbeiten wollen, genauer, die sich in Deutschland zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, brauchen einen Aufenthaltstitel. Eine Erwerbstätigkeit in Deutschland dürfen Nicht-EU-Ausländer nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. Grundsätzlich muss der Aufenthaltstitel vor der Einreise in Form eines Visums beantragt und ausgestellt werden. Zuständig ist die jeweilige Auslandsvertretung Deutschlands (Botschaft, Konsulat). Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können den Aufenthaltstitel hingegen auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die Erwerbstätigkeit darf jedoch immer erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden. Der Zugang von drittstaatsangehörigen Ausländern zum Arbeitsmarkt in Deutschland wird durch eine Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) beschränkt. Nur bestimmte Berufsgruppen haben Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. In der Regel ist die vorherige Zustimmung der Arbeitsverwaltung notwendig. Insbesondere für Nicht- und Geringqualifizierte gibt es nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Ausländer, etwa akademische Fachkräfte gibt es die rechtliche Möglichkeit zur Zuwanderung, mit guter Perspektive auf einen Daueraufenthalt in Deutschland. Ab dem 1. August 2012 gibt es in Deutschland für Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Grundlage hierfür schaffen die gesetzlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur „Blauen Karte EU“. Voraussetzung ist neben dem Nachweis der Qualifikation ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von mindestens 44.800. In diesen Fällen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsverwaltung) nicht erforderlich. Für Fachkräfte in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie für Ärzte gelten die Erleichterungen und die Regelungen der „Blauen Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 34.944 Euro. Allerdings muss hier die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Vereinfachte Regelungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gibt es zudem für Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten. Ausbildung in Deutschland Angehörige von Nicht-EU-Staaten können auch für eine betriebliche Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Notwendig ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Zustimmung prüft die Arbeitsverwaltung, ob es für die Ausbildungsstelle bundesweit deutsche oder bevorrechtigte ausländische Bewerber gibt. Absolventen deutscher Auslandsschulen, die eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf anstreben, kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Visum zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland Hochschulabsolventen, die über einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, können nach Deutschland einreisen und sich vor Ort einen Arbeitsplatz suchen. Sie erhalten ein Visum zur Arbeitsplatzsuche und können sich damit bis zu sechs Monaten in Deutschland aufhalten, um sich eine Arbeit zu suchen. Sie müssen allerdings neben ihrem Hochschulabschluss einen Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes erbringen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche darf keine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden. _________________________________________________________________________ Aufenthaltsgesetz § 4 Aufenthaltstitel § 6 Visum § 9a Daueraufenthalt EU § 9b Aufenthaltszeiten § 16 Studium, Schulbesuch, Sprachkurse § 17 Ausbildungszwecke § 18 Beschäftigung § 18a Absolventen deutscher Hochschulen § 18b Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte § 19 Hochqualifizierte § 19a Blaue Karte EU § 20 Forschung § 21 Selbständige Tätigkeit §§ 27, 29 Familiennachzug § 30 Ehegattennachzug § 32 Kindernachzug § 38 Aufenthalt in anderen EU-Ländern § 39 Zustimmung Arbeitsagentur § 42 Verordnung § 51 Erlöschen des Aufenthaltsrechts § 52 Widerruf § 69 Gebühren § 72 Bundesagentur §§ 75, 91f Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 81 Antrag Blaue Karte § 82 Mitwirkung des Ausländers Staatsangehörigkeitsgesetz § 10 Einbürgerung mit Bluecard AUFENTHALTSGESETZ § 18 Beschäftigung (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt. (2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. … (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19 oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. (6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt wer- den, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde. AUFENTHALTSGESETZ (AUFENTHG) § 18c Aufenthaltstitel Fachkräfte zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. (2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten. AUFENTHALTSGESETZ (AUFENTHG) § 19a Blaue Karte EU (1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn 1. er a) einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt, 2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und 3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen: 1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3, 2. Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und 3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert. (4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. (5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer, 1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen, 2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben, 3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, 4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden, 5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind, 6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder 7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. (6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist. AUFENTHALTSGESETZ § 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. … AUFENTHALTSGESETZ (AUFENTHG) § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend . (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen Quelle:// http://www.bluecard-eu.de/ Stand: August 2013 über die Wirkung seiner Antragstellung