Vorfälligkeitsentschädigung bei Forwarddarlehen
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Vorfälligkeitsentschädigung bei Forwarddarlehen
Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Vorfälligkeitsentschädigung bei Forwarddarlehen Spezialfragen zur Berechnung von Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung von Forwarddarlehen. Autoren: Prof. Dr. Konrad Wimmer, Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation msgGillardon AG Ismaning. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg GmbH. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserer Gruppe bei . Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Kredit. » Letztlich stellt sich in der Pra xis häufig die Frage, ob ein Forward darlehen oder eine sofortige Umschul dung für den Kun den günstiger ist. « 1 BGH vom 07.11.2000, NJW 2001, 509 = WM 2001, 20 = ZIP 2001, 20, dazu von Heymann/Rösler ZIP 2001, 441. 2 Dazu ausführlich Lübbersmann in: Münscher/ Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 2. Aufl., 2007, Rdnr. 73 ff.; Rösler, WM 2000, 1930. 3 Vgl. Bruchner/Krepold in: Schimansyk/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007, S. 2170, RdNr. 22a. 84 03 / 2010 BankPraktiker I. Einleitung w Die Vorfälligkeitsentschädigung soll die Bank oder Sparkasse so stellen, als ob der Darlehensvertrag bis zum Ende des geschützten Zinserwartungszeitraums vereinbarungsgemäß durchgeführt worden wäre. Damit sollen ihr grob umrissen einerseits die vertraglich vereinbarten Zahlungen zufließen, andererseits muss sie sich den Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit der Mittel bei der Schadensbetrachtung anrechnen lassen. Die Schadensberechnung basiert auf der an anderer Stelle ausführlich diskutierten Barwertmethode (Kurswertmethode), die vom BGH1 anerkannt ist. In der Praxis besteht häufig Unsicherheit, wie dieses Konzept bei Forwarddarlehen anzuwenden ist. Bei Forward-Darlehen2 schließt die Bank mit dem Kunden einen Darlehensvertrag ab, der in der Praxis regelmäßig erst in etwa ein bis drei Jahren (Forward-Zeit) zur Auszahlung kommen soll. Bereitstellungszinsen fallen für diese Darlehen während der Forward-Zeit regelmäßig nicht an. Durch diese Konstruktion will sich der Kreditnehmer das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (niedrige) Zinsniveau zum Fordwardzinssatz sichern. Dabei treten mehrere Fragestellungen auf, denen im Folgenden nachzugehen ist. Zum einen spielt aus juristischer Sicht eine Rolle, wie unter Auslegung von § 489 Abs. 1 Ziffer 3 2. HS BGB (nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes Verbraucherkreditrichtline § 489 Abs. 1 Ziffer 2 2. HS BGB) der rechtlich geschützte Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen zu definieren ist. Außerdem ist häufig unklar, wie aus finanzmathematischer und juristischer Sicht die konkrete Berechnung der Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung bzw. Nichtabnahme von Forwarddarlehen zu erfolgen hat. Letztlich stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob ein Forwarddarle- hen oder eine sofortige Umschuldung für den Kunden günstiger ist. II. Rechtlich geschützter Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen 1. Neuer (Forward-)Kreditvertrag Beispiel 1: Die Bank schließt mit einem Kunden einen neuen Forward-Kreditvertrag mit einer zehnjährigen Zinsbindung ab, da der Kunde a) erst in der Zukunft (z. B. in 2 Jahren) den Kredit für einen Umbau o. ä. benötigt, aber sich schon jetzt das vermeintlich niedrige Zinsniveau sichern will oder b) eine bei einer anderen Bank noch (z. B. 2 Jahre) laufende Festzinsfinanzierung ablösen will und sich wiederum das aktuelle Zinsniveau sichern will. In beiden Konstellationen liegt der Fall des § 489 Abs. 1 Ziffer 3 2. HS BGB vor, d. h. die 10-Jahresfrist läuft nach dem Wortlaut des Gesetzes ab dem vollständigen Erhalt der Darlehensvaluta3. Problematisch ist hier allerdings die Koppelung von Forwardvereinbarungen mit einem normalen Festzinskredit. Bezogen auf den Wortlaut der Norm kann die Forward-Zeit beliebig lang sein, theoretisch kommen 5, 10 und auch 15 Jahre ForwardZeit in Betracht. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Vorschrift könnte dies bedeuten, dass der Darlehensnehmer heute einen Kreditvertrag zur sofortigen Auszahlung mit einer 10-jährigen Zinsfestschreibungszeit abschließt und einen zweiten Kreditvertrag wiederum mit 10-jähriger Zinsfestschreibung und Auszahlung in 10 Jahren, wenn die Zinsfestschreibung des ersten Darlehens abgelaufen ist. Damit hätte er sich die heutige Zinskondition für wirtschaftlich IT Beitrag ein und dasselbe Darlehen für 20 Jahre gesichert (Doppeldarlehen). Zweck des § 489 BGB ist, dem Kreditnehmer seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten und ihn nicht übermäßig lange an Kreditverträge zu binden, um unter dem Druck des Kündigungsrechts marktgerechte Zinsen zu vereinbaren und Umschuldungen zu erleichtern. Die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers dürfen nach § 489 Abs. 4 BGB durch Vertrag weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Aus diesem Grund wird die durch obige Konstruktion des Doppeldarlehens erzielte, faktisch 20-jährige Zinsbindung gegen § 489 BGB verstoßen. Der Darlehensnehmer wäre 20 Jahre wirtschaftlich an dieselbe Finanzierung gebunden. Dies würde z. B. im Falle der Nichtabnahme des Darlehens wenige Wochen nach Abschluss der beiden Darlehensverträge bedeuten, dass der Darlehensnehmer für das zuerst zur Auszahlung gelangende Darlehen für die rechtlich geschützte Zinserwartung der Bank Nichtabnahmeentschädigung bezahlen muss4. Die rechtlich geschützte Zinserwartung der Bank beträgt in diesem Fall 10 Jahre und 6 Monate, d. h. der Darlehensnehmer kann das Darlehen frühestens 10 Jahre nach Auszahlung kündigen, muss aber eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten. Gleiches gilt für das Anschlussdarlehen, die Bank könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf vertrauen, dass dieses Darlehen nach Auszahlung in 10 Jahren nochmals für 10 Jahre Zinsfestschreibung läuft und insgesamt für über 20 Jahre Nichtabnahmeentschädigung für das zweite Darlehen verlangen. In der Gesamtbetrachtung würde die Bank grob betrachtet also für wirtschaftlich ein und dasselbe Darlehen für die ersten 10 Jahre doppelt und außerdem für die Jahre 10–20 eine Entschädigung für eine Nichtabnahme verlangen können. Weniger extrem aber prinzipiell ähnlich ist die Schadensbetrachtung, wenn der Kreditnehmer ein ihm zustehendes vorzeitiges Tilgungsrecht während der Laufzeit des ersten Darlehens ausübt und die Bank dann Vorfälligkeitsentschädigung für das erste Darlehen und Nichtabnahmeentschädigung für das zweite Darlehen verlangt. Aus diesem Grund wird eine überzogene Konstruktion des Forward-Darlehens insbesondere bei Doppeldarlehen als Umgehung des § 489 BGB nicht möglich sein. Dem Darlehensnehmer wird dennoch ein Kündigungsrecht zustehen. Unter Abwägung des erheblichen Kundeninteresses am Produkt Forward-Darlehen, insbesondere in Zeiten einer Niedrigzinsphase wie derzeit, der normalen Auszahlungsfristen über Monate oder Jahre bei Baufinanzierungen (vgl. z. B. Ratenmodell nach § 3 MaBV) und des eindeutigen Gesetzeswortlauts erscheint es zulässig, eine Forward-Zeit bis zur Hälfte der gesetzlich zulässigen Bindung, also 5 Jahre, zu vereinbaren. Mit dieser Begrenzung dürften auch Anschlußdarlehen, die nach Ablauf der ersten 5 Jahre des bestehenden Darlehensvertrages bei Zinsfestschreibung von 10 Jahren geschlossen werden oder Doppeldarlehen mit gleichzeitigem Abschluß und einer Beschränkung auf 5 Jahre Zinsfestschreibung und 5 Jahre Forward-Zeit, zulässig sein. Darüber hinaus dürfte eine weitere Ausdehnung der Forward-Zeit (auch unter besonderer Aufklärung des Kunden) rechtlich nicht möglich sein - vom wirtschaftlichen Aspekt der in Abhängigkeit von der Zinsstrukturkurve möglicherweise sehr hoch ausfallenden Forwardprämie ganz abgesehen. Im Ergebnis kann sich die Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung im beschriebenen Fall des Doppeldarlehens („2*10 Jahre“) maximal auf die Restlaufzeit des Erstdarlehens mit 5 Jahren, das ist zugleich der Vorlauf des Forwarddarlehens, und einer Nichtabnahmeentschädigung eines Forwarddarlehens mit einer Zinsbindung von 10 Jahren zusammensetzen. » Aus diesem Grund wird eine überzo gene Konstruktion des Forward-Darle hens – insbesondere bei Doppeldarle hen – als Umgehung des § 489 BGB nicht möglich sein. « 2. Neue Zinsvereinbarung Beispiel 2: Die Bank schließt mit einem Kunden bei einem bereits bestehenden Festzinskredit mit einer zehnjährigen Zinsbindung z. B. 2 Jahre vor Ablauf eine Prolongationsvereinbarung wiederum für 10 Jahre (ab Ablauf der alten Zinsbindung), da der Kunde sich schon jetzt das aktuelle Zinsniveau sichern will. Dabei stellt sich die Frage, ob der Wortlaut § 489 Abs. 1 Ziffer 3 1. HS BGB greift, wonach die 10-Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung läuft (in der Abbildung unten also ab dem Jahr 8) oder ob die 10-Jahresfrist erst ab Geltung der neuen Kondition läuft5. Für den Kunden 4 BGH WM 1991, 760, dazu WuB I E 4. – 7.91 Beckers; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164. 5 So Bruchner/Krepold in: Schimansyk/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007, S. 2170, RdNr. 22b. 03 / 2010 BankPraktiker 85 Beitrag hat dies erkennbar weitreichende Folgen, da zum einen der Zeitraum der Festzinsbindung tangiert wird und zum anderen der Zeitraum der Schadensberechnung bei der Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigung betroffen ist (siehe Abb. 1). Aufgrund der aus vertraglicher Sicht vorgenommenen Umschuldung durch Abschluss eines neuen Kreditvertrages kann das Forward-Darlehen jedoch nicht als Anwendungsfall von § 489 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB eingestuft werden. Diese Norm erfasst nur Fälle, bei denen sich Darlehensnehmer und Bank vor Ablauf der Zinsfestschreibung über eine neue Zinsfestschreibung – in aller Regel mit einem geänderten Zinssatz – für das bereits bestehende Darlehen einigen. Ein neuer Darlehensvertrag wie beim Forward-Darlehen wird in diesen Fällen gerade nicht geschlossen. Also ist in jedem Fall abzugrenzen, ob ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und damit ein vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossener Forwardkredit vorliegt oder ob Bank und Kunde lediglich zum bestehenden Darlehensvertrag eine neue Zinsvereinbarung geschlossen haben, der Vertrag aber ansonsten unverändert fortlaufen soll. In Abb. 1 ist damit ausgehend von der Erklärung der Nichtabnahme des prolongierten Darlehens im Jahr 9 das Jahr 18 für das Ende der rechtlich geschützen Zinswartung maßgeblich, wenn eine neue Zinsvereinbarung geschlossen wird, hingegen das Jahr 20, wenn ein neuer (Forward-)Kredit abgeschlossen wird. III. Berechnung der Nichtabnahme-/Vorfällig keitsentschädigung bei Forwarddarlehen Im obigen Beispiel 1 ist aus juristischer und aus ökonomischer Sicht davon auszugehen, dass der Schaden gerechnet auf den geschützten Zinserwartungszeitraum zu erfolgen hat. Bei einer Forwardvereinbarung heute mit einer Vorlaufzeit von 2 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren ab Auszahlung wird der Schaden bei einer angenommenen Nichtabnahme am Tag des Darlehensvertragsschlusses zum Zeitpunkt der Auszahlung in 2 Jahren auf 10 Jahre (Ablauf der Zinsbindung) gerechnet, womit der künftige Cash-Flow bei der Berechnung in zwei Jahren startet. Die „weit“ in der Zukunft liegenden Cash-Flows sind dementsprechend auf den „heutigen“ Tag abzuzinsen. Würde fälschlicherweise eine Sofortauszahlung „heute“ bei der Schadensbetrachtung angenommen, so würde der Schaden deutlich überzeichnet, da die Cash-Flows zu gering abgezinst würden. Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, wird angenommen, dass der Bankkunde ursprünglich zum Zeitpunkt 0 einen Kredit über 100 T€ zu 5% p. a. bei einem Tilgungssatz von 2% abgeschlossen hat. Bei einer angenommen normal verlaufenden Zinsstrukturkurve (1 Jahr 3%, vereinfachend wiederum pro Jahr um linear 0,25%-Punkte ansteigend) ergibt sich der in Abb. 2 dargestellte Cash-Flow und der damit verbundene Margenbarwert. Abbildung 1: Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen Kreditver trag neu Jahr 8 Jahr 10 Zins prolongation Zins prolongation Neuer Zinssatz verein bart Beginn neue Zinsbin dung Schadensberechnung bis Jahr 18 oder 20? Jahr 9 NA des prolongierten Darle hens 86 03 / 2010 BankPraktiker Jahr 20 Beitrag Der Kunde schließe später zum Zeitpunkt 3 auf Basis der vereinfachend als unverändert angenommeen Zinsstrukturkurve ein Forwarddarlehen ab, das in zwei Jahren zur Auszahlung gelangt. Das Volumen in Höhe von 90 T€6 wird pro Jahr zu 2% getilgt; Forwardsatz 6,0791%. Die Bewertung des Darlehens ergibt: Margenbarwert zum Zeitpunkt 3 der ursprünglichen Zeitachse 3,6034 T€, Marge 1,02188% und Einstandssatz 5,05721%7. Wie Abb. 2 zu entnehmen ist, führen die Vertragsmodalitäten zu einem geplanten CashFlow, der im Jahr t = 5 der ursprünglichen Zeitachse startet und der per t = 3 dieser Zeitachse bewertet wird. Die Bank, welche die Forwardposition im Kundengeschäft am Geld- und Kapitalmarkt bereits zum Abschlussdatum t = 3 absichern könnte, errechnet einen Margenbarwert in Höhe von 3,6034 T€. Ein Jahr nach Abschluss der Forwardvereinbarung (t = 4 der ursprünglichen Zeitachse) erklärt der Kunde, dass er das Darlehen nicht abnimmt; die Zinskurve verläuft jetzt wiederum normal (jetzt 1. Jahr 2%, pro Jahr um linear 0,25%-Punkte ansteigend). Die Nichtabnahmeentschädigung beläuft sich auf 9,923 T€, die sich in den Zinsmargenschaden ZMS (3,835 T€) und den Zinsverschlechterungsschaden ZVS (5,992 T€) aufspalten lässt (vgl. Abb. 3). Falsch wäre es hingegen, die Berechnung so durchzuführen, als ob das Darlehen zum Berechnungszeitpunkt zur Auszahlung gelänge – man würde beispielsweise den Auszahlungsbetrag nicht abzinsen, obwohl dieser erst in einem Jahr zur Auszahlung gelangen würde. IV. Vergleich Umschuldung und Forwarddarlehen Vergleicht man die Situation der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Ergebnis bei einer Umschuldung, so zeigt sich, dass der Kunde infolge der Umschuldung bezogen auf den rechtlich geschützten Zinserwartungszeitraum des Restdarlehens nichts gewinnt, da er die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat. Im Gegenteil: Die Umschuldung führt bei einem Wechsel zu einer anderen Bank dazu, dass er im Neudarlehen die volle Marge zahlt, jedoch auch beim Altdarlehen über die Vorfälligkeitsentschädigung die „alte“ Marge begleicht. Wird die bisherige Bankverbindung beibehalten, so sollte – wie von den Autoren mehrfach gefordert8 – der Margenausgleich (Erstattung der Neugeschäftsmarge) vorgenommen werden (vgl. Abb. 5). Der Kunde profitiert, wenn sich die Zinssituation zu Gunsten des Kunden entwickelt, d. h. der Marktzins steigt. Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, wird der ursprünglich aufgenommene und in Abb. 2 dargestellte Kredit über 100 T€ zu 5% p. a. bei einem Tilgungssatz von 2% Ende t=3 der ursprünglichen Zeitachse umgeschuldet: es verbleiben bei Abbildung 2: Kalkulation Ursprungsdarlehen und Forwarddarlehen Zeitachse Margenbarwert 0 -100 1,0000000 -100 4,4154 Forwarddarlehen Abschluss Jahr 3 Zeitachse 3 Margenbarwert 1,00000000 0 3,6034 1 7 0,970873786 6,7961 2 3 6,9 6,8 0,937962811 0,90163355 6,4719 6,1311 4 6,7 0,86227216 5,7772 5 96,6 Cash-Flow 0,82027914 Abzinsfaktoren 79,2390 Barwerte CF 6,0791% Tilgungssatz (%): 2 4 5 6 7 8 9 10 -90 7,47 7,35 7,23 7,11 86,98 Cash-Flow 0,970873786 0,937962811 0,90163355 0,862272164 0,820279142 0,7760639 0,730039388 Abzinsfaktoren 0 -84,41665295 6,73626999 6,337357212 5,928994151 5,51505 63,50237134 Barwerte 6 Zum Zeitpunkt der Ausreichung ist das Altdarlehen bereits auf 90 T€ (=100 - 100*2%*5) zurückgeführt. 7 Zu Details der Kalkulationsmethodik vgl. Wimmer, Bankkalkulation und Risikomanagement, 3. Aufl., Berlin 2004 und Wimmer, Moderne Bankkalkulation, 3. Aufl., Stuttgart 2006. 8 Rösler/Wimmer/Lang: Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, S. 140–142, München 2003, S. 147–149 und S. 225 ff.; Wimmer/Rösler, WM 2005, 1873. Abbildung 3: Nichtabnahmeentschädigung Forwarddarlehen Forwarddarlehen: Nichtabnahme im Jahr 4 Zeitachse 3 4 Ablösung/NA Nichtabnahmeentschädigung per t=1 9,923 davon ZMS davon ZVS 3,835 5,992 6,079093% 5 6 7 -90 7,47118386 7,34960199 0,9803922 0,9564217 0,9283704 - 88,235 7,146 6,823 0,919692 0,8992544 0,8796 0,8348 8 9 7,2280201 7,1064383 0,8965522 0,8613086 6,480 6,121 0,8788168 0,8583792 0,7879 0,7393 10 86,9848564 0,8230034 71,589 0,8379416 0,6896 Cash-Flow Abzinsfaktoren Barwerte Marge abgezinste Margen 03 / 2010 BankPraktiker 87 Beitrag » Aus diesem Abbildung 4: Umschuldung (grafische Darstellung) Margenvergleich ergibt sich, dass die beiden Alternativen gleichwertig sind. Jahr 0 Jahr 3 Kreditvertrag neu 100 T€ « Jahr 5 Jahr 5 Jahr 3 Zinsprolongation: Neuer Zinssatz vereinbart Jahr 8 VE einer Restschuld von 94 T€ noch die zwei Raten über 6,7 und 96,6 T€, die für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung relevant sind. Übernimmt man die bereits oben verwendete geänderte Zinskurve (jetzt 1. Jahr 2%, pro Jahr um linear 0,25%-Punkte ansteigend), so beläuft sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf 4,96 T€. Darin enthalten ist die Marge des Altgeschäfts. Wird das Neudarlehen marktgerecht kalkuliert und gepreist, wobei hier bewusst angenommen wird, die Alt- und die Neugeschäftsmarge seien identisch, so ergibt sich der neue Darlehenszinssatz mit knapp 4% p. a. Die Umschuldungskonstruktion wird in Abb. 4 nochmals grafisch aufbereitet. Insgesamt resultiert aus der Umschuldung das folgende Ergebnis, wenn die Neugeschäftsmarge ausgeglichen wird. Wie Abb. 5 zu ent- nehmen ist, zahlt der Kunde mit der Vorfälligkeitsentschädigung für das Altdarlehen die dort eingepreiste Marge, während im Neudarlehen für den Überlappungszeitraum von Alt- und Neudarlehen (zwei Jahre) die Neugeschäftsmarge angerechnet wird. Das barwertige Ergebnis für die Bank ist in Abb. 5 dargestellt. Die Margen, die der Kunde in den beiden Varianten Umschuldung bw. Forwarddarlehen zahlt, gehen aus Abb. 6 hervor. Aus diesem Margenvergleich ergibt sich, dass die beiden Alternativen gleichwertig sind. Abb. 6 belegt, dass die Kombination Alt- und Neudarlehen mit Vorteilsausgleich die Doppelvereinahmung von Margen vermeidet und der Bank pro Jahr die vertraglich im Zins eingearbeitete Marge verbleibt. Zum gleichen Ergebnis kommt man bei der Kombination Alt- und Forwarddarlehen. £ Abbildung 5: Umschuldung und Vorfälligkeitsentschädigung 5% 0 94,00 1,0000000 94,00 VE 4,9590 Tilgungssatz (%): 0 -94 Zeitachse Altdarlehen Neudarlehen MBW NEU Margenerstattung Barwert Marge - Gesamtergebnis davon VE davon MBW neu Margenanrechnung - 1 6,70 0,980392157 6,5686 2,00 2 3 96,60 Rest- Cash-Flow 0,956421688 Abzinsfaktoren 92,3903 Barwerte Rest-Cash-Flow Nominalzins: 1 2,00 92 3,758877879 -94 5,758877879 1,000000 0,980392 -94 5,6460 4,2578 0,9606 1,8409 0,9417 - 2 2 90 3,678901754 5,678901754 0,956422 5,4314 0,9401 0,8992 4 5 6 7 3,998806% 3 4 5 2 2 86 88 86 0 3,598925628 3,518949503 3,438973378 5,598925628 5,518949503 89,43897338 0,928370 0,896552 0,861309 5,1979 4,9480 77,0346 6 Tilgung Restschuld Zinsen Cash-Flow Abzinsfaktoren Barwerte CF 7 bezieht sich auf die Kapitalbindung des Altgeschäfts und die Neugeschäftsmarge 7,3759 4,9590 4,2578 1,8409 Abbildung 6: Margenvergleich Umschuldung und Forwarddarlehen Margen-Sicht Neudarlehen Altdarlehen Summe Summe barwertig FW-DL Altdarlehen Summe Summe barwertig 88 03 / 2010 BankPraktiker 0 4,2578 1 0,9606 0,9606 0,9606 0,9417 2 0,9401 0,9401 0,9401 0,8992 4,2579 0,9606 0,9606 0,9417 0,9401 0,9401 0,8992 erstattet 3 0,9197 4 0,8992 5 0,8788 0,9197 0,8538 0,8992 0,8062 0,8788 0,7569 0,9197 0,8993 0,8788 0,9197 0,8538 0,8993 0,8062 0,8788 0,7569 Beitrag Praxistipps Wird ein neuer (Forward-)Darlehensvertrag abgeschlossen, so stellt sich die Problematik der Koppelung von mehreren Krediten und die damit verbundene Umgehenung der 10-Jahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB. § 489 Abs. 1 Nr 3 zweiter Halbsatz BGB ist auf diesen Sachverhalt nicht anzuwenden, sondern bezieht sich auf die Vereinbarung einer neuen Zinsvereinbarung eines bereits bestehenden Vertrags. Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung (ebenso Vorfälligkeitsentschädigung) erfolgt nach den üblichen Grundsätzen. Bei einer Nichtabnahme ist auf das Datum abzuzinsen, an dem die Nichtabnahme erklärt wird. Die CashFlows sind jeweils auf das Datum zu legen, das laut Forwardvereinbarung als Zahlungstermin vorgesehen war. Umschuldung bei derselben Bank oder Abschluss eines Forwarddarlehens wird für den Kunden im Ergebnis unter idealtypischen Bedingungen und der Margenanrechnung dasselbe Ergebnis zeigen. Bei der Umschuldung zu einer anderen Bank fällt dagegen die Marge doppelt an für die Restlaufzeit. Auch die Transaktionskosten (insbes. Grundschuldübertragung) werden diese Variante verteuern. 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