Vorfälligkeitsentschädigung bei Forwarddarlehen

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Vorfälligkeitsentschädigung bei Forwarddarlehen
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Vorfälligkeitsentschädigung bei
Forwarddarlehen
Spezialfragen zur Berechnung von Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung von Forwarddarlehen.
Autoren:
Prof. Dr. Konrad Wimmer,
Geschäftsbereichsleiter Bankinnovation
msgGillardon AG Ismaning.
Dr. Patrick Rösler,
Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH.
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Kredit.
» Letztlich stellt
sich in der Pra­
xis häufig die Frage,
ob ein Forward­
darlehen oder eine
sofortige Umschul­
dung für den Kun­
den günstiger ist.
«
1
BGH vom 07.11.2000, NJW 2001, 509 = WM 2001,
20 = ZIP 2001, 20, dazu von Heymann/Rösler ZIP
2001, 441.
2
Dazu ausführlich Lübbersmann in: Münscher/
Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 2. Aufl., 2007, Rdnr. 73 ff.; Rösler,
WM 2000, 1930.
3
Vgl. Bruchner/Krepold in: Schimansyk/Bunte/
Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007, S.
2170, RdNr. 22a.
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03 / 2010 BankPraktiker
I. Einleitung
w Die Vorfälligkeitsentschädigung soll die
Bank oder Sparkasse so stellen, als ob der Darlehensvertrag bis zum Ende des geschützten
Zinserwartungszeitraums vereinbarungsgemäß durchgeführt worden wäre. Damit sollen
ihr grob umrissen einerseits die vertraglich
vereinbarten Zahlungen zufließen, andererseits muss sie sich den Vorteil der sofortigen
Verfügbarkeit der Mittel bei der Schadensbetrachtung anrechnen lassen. Die Schadensberechnung basiert auf der an anderer Stelle
ausführlich diskutierten Barwertmethode
(Kurswertmethode), die vom BGH1 anerkannt
ist.
In der Praxis besteht häufig Unsicherheit, wie
dieses Konzept bei Forwarddarlehen anzuwenden ist. Bei Forward-Darlehen2 schließt die
Bank mit dem Kunden einen Darlehensvertrag
ab, der in der Praxis regelmäßig erst in etwa
ein bis drei Jahren (Forward-Zeit) zur Auszahlung kommen soll. Bereitstellungszinsen fallen
für diese Darlehen während der Forward-Zeit
regelmäßig nicht an. Durch diese Konstruktion
will sich der Kreditnehmer das zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses (niedrige) Zinsniveau
zum Fordwardzinssatz sichern. Dabei treten
mehrere Fragestellungen auf, denen im Folgenden nachzugehen ist. Zum einen spielt
aus juristischer Sicht eine Rolle, wie unter Auslegung von § 489 Abs. 1 Ziffer 3 2. HS BGB (nach
Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes Verbraucherkreditrichtline § 489 Abs. 1 Ziffer 2 2. HS
BGB) der rechtlich geschützte Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen zu definieren ist.
Außerdem ist häufig unklar, wie aus finanzmathematischer und juristischer Sicht die konkrete
Berechnung der Nichtabnahme- und Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung bzw. Nichtabnahme von Forwarddarlehen zu erfolgen hat. Letztlich stellt sich in der
Praxis häufig die Frage, ob ein Forwarddarle-
hen oder eine sofortige Umschuldung für den
Kunden günstiger ist.
II. Rechtlich geschützter
Zinserwartungszeitraum
bei Forwarddarlehen
1. Neuer (Forward-)Kreditvertrag
Beispiel 1:
Die Bank schließt mit einem Kunden einen
neuen Forward-Kreditvertrag mit einer zehnjährigen Zinsbindung ab, da der Kunde a) erst
in der Zukunft (z. B. in 2 Jahren) den Kredit für
einen Umbau o. ä. benötigt, aber sich schon
jetzt das vermeintlich niedrige Zinsniveau
sichern will oder b) eine bei einer anderen Bank
noch (z. B. 2 Jahre) laufende Festzinsfinanzierung ablösen will und sich wiederum das aktuelle Zinsniveau sichern will.
In beiden Konstellationen liegt der Fall des
§ 489 Abs. 1 Ziffer 3 2. HS BGB vor, d. h. die
10-Jahresfrist läuft nach dem Wortlaut des
Gesetzes ab dem vollständigen Erhalt der Darlehensvaluta3. Problematisch ist hier allerdings
die Koppelung von Forwardvereinbarungen
mit einem normalen Festzinskredit.
Bezogen auf den Wortlaut der Norm kann die
Forward-Zeit beliebig lang sein, theoretisch
kommen 5, 10 und auch 15 Jahre ForwardZeit in Betracht. In Übereinstimmung mit dem
Wortlaut der Vorschrift könnte dies bedeuten,
dass der Darlehensnehmer heute einen Kreditvertrag zur sofortigen Auszahlung mit einer
10-jährigen Zinsfestschreibungszeit abschließt
und einen zweiten Kreditvertrag wiederum mit
10-jähriger Zinsfestschreibung und Auszahlung
in 10 Jahren, wenn die Zinsfestschreibung des
ersten Darlehens abgelaufen ist. Damit hätte er
sich die heutige Zinskondition für wirtschaftlich
IT
Beitrag
ein und dasselbe Darlehen für 20 Jahre gesichert (Doppeldarlehen).
Zweck des § 489 BGB ist, dem Kreditnehmer
seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu
erhalten und ihn nicht übermäßig lange an Kreditverträge zu binden, um unter dem Druck des
Kündigungsrechts marktgerechte Zinsen zu
vereinbaren und Umschuldungen zu erleichtern. Die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers dürfen nach § 489 Abs. 4 BGB durch
Vertrag weder ausgeschlossen noch erschwert
werden.
Aus diesem Grund wird die durch obige Konstruktion des Doppeldarlehens erzielte, faktisch 20-jährige Zinsbindung gegen § 489
BGB verstoßen. Der Darlehensnehmer wäre
20 Jahre wirtschaftlich an dieselbe Finanzierung gebunden. Dies würde z. B. im Falle der
Nichtabnahme des Darlehens wenige Wochen
nach Abschluss der beiden Darlehensverträge
bedeuten, dass der Darlehensnehmer für das
zuerst zur Auszahlung gelangende Darlehen
für die rechtlich geschützte Zinserwartung der
Bank Nichtabnahmeentschädigung bezahlen
muss4. Die rechtlich geschützte Zinserwartung
der Bank beträgt in diesem Fall 10 Jahre und
6 Monate, d. h. der Darlehensnehmer kann das
Darlehen frühestens 10 Jahre nach Auszahlung
kündigen, muss aber eine Kündigungsfrist
von 6 Monaten einhalten. Gleiches gilt für das
Anschlussdarlehen, die Bank könnte nach dem
Wortlaut des Gesetzes darauf vertrauen, dass
dieses Darlehen nach Auszahlung in 10 Jahren
nochmals für 10 Jahre Zinsfestschreibung läuft
und insgesamt für über 20 Jahre Nichtabnahmeentschädigung für das zweite Darlehen
verlangen. In der Gesamtbetrachtung würde
die Bank grob betrachtet also für wirtschaftlich ein und dasselbe Darlehen für die ersten
10 Jahre doppelt und außerdem für die Jahre
10–20 eine Entschädigung für eine Nichtabnahme verlangen können. Weniger extrem
aber prinzipiell ähnlich ist die Schadensbetrachtung, wenn der Kreditnehmer ein ihm
zustehendes vorzeitiges Tilgungsrecht während der Laufzeit des ersten Darlehens ausübt
und die Bank dann Vorfälligkeitsentschädigung für das erste Darlehen und Nichtabnahmeentschädigung für das zweite Darlehen verlangt. Aus diesem Grund wird eine überzogene
Konstruktion des Forward-Darlehens insbesondere bei Doppeldarlehen als Umgehung des
§ 489 BGB nicht möglich sein. Dem Darlehensnehmer wird dennoch ein Kündigungsrecht
zustehen.
Unter Abwägung des erheblichen Kundeninteresses am Produkt Forward-Darlehen, insbesondere in Zeiten einer Niedrigzinsphase
wie derzeit, der normalen Auszahlungsfristen
über Monate oder Jahre bei Baufinanzierungen
(vgl. z. B. Ratenmodell nach § 3 MaBV) und des
eindeutigen Gesetzeswortlauts erscheint es
zulässig, eine Forward-Zeit bis zur Hälfte der
gesetzlich zulässigen Bindung, also 5 Jahre, zu
vereinbaren. Mit dieser Begrenzung dürften
auch Anschlußdarlehen, die nach Ablauf der
ersten 5 Jahre des bestehenden Darlehensvertrages bei Zinsfestschreibung von 10 Jahren
geschlossen werden oder Doppeldarlehen mit
gleichzeitigem Abschluß und einer Beschränkung auf 5 Jahre Zinsfestschreibung und
5 Jahre Forward-Zeit, zulässig sein. Darüber
hinaus dürfte eine weitere Ausdehnung der
Forward-Zeit (auch unter besonderer Aufklärung des Kunden) rechtlich nicht möglich sein
- vom wirtschaftlichen Aspekt der in Abhängigkeit von der Zinsstrukturkurve möglicherweise
sehr hoch ausfallenden Forwardprämie ganz
abgesehen. Im Ergebnis kann sich die Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung im beschriebenen Fall des Doppeldarlehens („2*10 Jahre“) maximal auf die Restlaufzeit
des Erstdarlehens mit 5 Jahren, das ist zugleich
der Vorlauf des Forwarddarlehens, und einer
Nichtabnahmeentschädigung eines Forwarddarlehens mit einer Zinsbindung von 10 Jahren
zusammensetzen.
» Aus diesem Grund
wird eine überzo­
gene Konstruktion
des Forward-Darle­
hens – insbesondere
bei Doppeldarle­
hen – als Umgehung
des § 489 BGB nicht
möglich sein.
«
2. Neue Zinsvereinbarung
Beispiel 2:
Die Bank schließt mit einem Kunden bei einem
bereits bestehenden Festzinskredit mit einer
zehnjährigen Zinsbindung z. B. 2 Jahre vor
Ablauf eine Prolongationsvereinbarung wiederum für 10 Jahre (ab Ablauf der alten Zinsbindung), da der Kunde sich schon jetzt das
aktuelle Zinsniveau sichern will. Dabei stellt
sich die Frage, ob der Wortlaut § 489 Abs. 1
Ziffer 3 1. HS BGB greift, wonach die 10-Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung
läuft (in der Abbildung unten also ab dem Jahr
8) oder ob die 10-Jahresfrist erst ab Geltung
der neuen Kondition läuft5. Für den Kunden
4
BGH WM 1991, 760, dazu WuB I E 4. – 7.91
Beckers; Rösler/Wimmer, WM 2000, 164.
5
So Bruchner/Krepold in: Schimansyk/Bunte/
Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007,
S. 2170, RdNr. 22b.
03 / 2010 BankPraktiker
85
Beitrag
hat dies erkennbar weitreichende Folgen, da
zum einen der Zeitraum der Festzinsbindung
tangiert wird und zum anderen der Zeitraum
der Schadensberechnung bei der Nichtabnahme-/Vorfälligkeitsentschädigung betroffen ist (siehe Abb. 1).
Aufgrund der aus vertraglicher Sicht vorgenommenen Umschuldung durch Abschluss
eines neuen Kreditvertrages kann das Forward-Darlehen jedoch nicht als Anwendungsfall von § 489 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB
eingestuft werden. Diese Norm erfasst nur Fälle,
bei denen sich Darlehensnehmer und Bank vor
Ablauf der Zinsfestschreibung über eine neue
Zinsfestschreibung – in aller Regel mit einem
geänderten Zinssatz – für das bereits bestehende Darlehen einigen. Ein neuer Darlehensvertrag wie beim Forward-Darlehen wird in
diesen Fällen gerade nicht geschlossen. Also ist
in jedem Fall abzugrenzen, ob ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und damit
ein vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossener Forwardkredit vorliegt oder ob
Bank und Kunde lediglich zum bestehenden
Darlehensvertrag eine neue Zinsvereinbarung
geschlossen haben, der Vertrag aber ansonsten
unverändert fortlaufen soll. In Abb. 1 ist damit
ausgehend von der Erklärung der Nichtabnahme des prolongierten Darlehens im Jahr 9
das Jahr 18 für das Ende der rechtlich geschützen Zinswartung maßgeblich, wenn eine neue
Zinsvereinbarung geschlossen wird, hingegen
das Jahr 20, wenn ein neuer (Forward-)Kredit
abgeschlossen wird.
III. Berechnung der
Nichtabnahme-/Vorfällig­
keitsentschädigung
bei Forwarddarlehen
Im obigen Beispiel 1 ist aus juristischer und aus
ökonomischer Sicht davon auszugehen, dass
der Schaden gerechnet auf den geschützten
Zinserwartungszeitraum zu erfolgen hat. Bei
einer Forwardvereinbarung heute mit einer
Vorlaufzeit von 2 Jahren und einer Zinsbindung
von 10 Jahren ab Auszahlung wird der Schaden
bei einer angenommenen Nichtabnahme am
Tag des Darlehensvertragsschlusses zum Zeitpunkt der Auszahlung in 2 Jahren auf 10 Jahre
(Ablauf der Zinsbindung) gerechnet, womit
der künftige Cash-Flow bei der Berechnung in
zwei Jahren startet. Die „weit“ in der Zukunft liegenden Cash-Flows sind dementsprechend auf
den „heutigen“ Tag abzuzinsen. Würde fälschlicherweise eine Sofortauszahlung „heute“ bei
der Schadensbetrachtung angenommen, so
würde der Schaden deutlich überzeichnet, da
die Cash-Flows zu gering abgezinst würden.
Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, wird
angenommen, dass der Bankkunde ursprünglich zum Zeitpunkt 0 einen Kredit über 100 T€
zu 5% p. a. bei einem Tilgungssatz von 2% abgeschlossen hat. Bei einer angenommen normal
verlaufenden Zinsstrukturkurve (1 Jahr 3%,
vereinfachend wiederum pro Jahr um linear
0,25%-Punkte ansteigend) ergibt sich der in
Abb. 2 dargestellte Cash-Flow und der damit
verbundene Margenbarwert.
Abbildung 1: Zinserwartungszeitraum bei Forwarddarlehen
Kreditver trag neu
Jahr 8
Jahr 10
Zins prolongation
Zins prolongation
Neuer
Zinssatz
verein bart
Beginn
neue
Zinsbin dung
Schadensberechnung bis Jahr 18 oder 20?
Jahr 9
NA des
prolongierten
Darle hens
86
03 / 2010 BankPraktiker
Jahr 20
Beitrag
Der Kunde schließe später zum Zeitpunkt 3 auf
Basis der vereinfachend als unverändert angenommeen Zinsstrukturkurve ein Forwarddarlehen ab, das in zwei Jahren zur Auszahlung
gelangt. Das Volumen in Höhe von 90 T€6 wird
pro Jahr zu 2% getilgt; Forwardsatz 6,0791%.
Die Bewertung des Darlehens ergibt: Margenbarwert zum Zeitpunkt 3 der ursprünglichen
Zeitachse 3,6034 T€, Marge 1,02188% und Einstandssatz 5,05721%7.
Wie Abb. 2 zu entnehmen ist, führen die Vertragsmodalitäten zu einem geplanten CashFlow, der im Jahr t = 5 der ursprünglichen Zeitachse startet und der per t = 3 dieser Zeitachse
bewertet wird. Die Bank, welche die Forwardposition im Kundengeschäft am Geld- und
Kapitalmarkt bereits zum Abschlussdatum t = 3
absichern könnte, errechnet einen Margenbarwert in Höhe von 3,6034 T€.
Ein Jahr nach Abschluss der Forwardvereinbarung (t = 4 der ursprünglichen Zeitachse)
erklärt der Kunde, dass er das Darlehen nicht
abnimmt; die Zinskurve verläuft jetzt wiederum normal (jetzt 1. Jahr 2%, pro Jahr um linear
0,25%-Punkte ansteigend). Die Nichtabnahmeentschädigung beläuft sich auf 9,923 T€, die
sich in den Zinsmargenschaden ZMS (3,835 T€)
und den Zinsverschlechterungsschaden ZVS
(5,992 T€) aufspalten lässt (vgl. Abb. 3).
Falsch wäre es hingegen, die Berechnung
so durchzuführen, als ob das Darlehen zum
Berechnungszeitpunkt zur Auszahlung gelänge
– man würde beispielsweise den Auszahlungsbetrag nicht abzinsen, obwohl dieser erst in
einem Jahr zur Auszahlung gelangen würde.
IV. Vergleich Umschuldung und
Forwarddarlehen
Vergleicht man die Situation der Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Ergebnis bei einer
Umschuldung, so zeigt sich, dass der Kunde
infolge der Umschuldung bezogen auf den
rechtlich geschützten Zinserwartungszeitraum
des Restdarlehens nichts gewinnt, da er die
Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat. Im
Gegenteil: Die Umschuldung führt bei einem
Wechsel zu einer anderen Bank dazu, dass er
im Neudarlehen die volle Marge zahlt, jedoch
auch beim Altdarlehen über die Vorfälligkeitsentschädigung die „alte“ Marge begleicht. Wird
die bisherige Bankverbindung beibehalten, so
sollte – wie von den Autoren mehrfach gefordert8 – der Margenausgleich (Erstattung der
Neugeschäftsmarge) vorgenommen werden
(vgl. Abb. 5). Der Kunde profitiert, wenn sich
die Zinssituation zu Gunsten des Kunden entwickelt, d. h. der Marktzins steigt.
Um diesen Sachverhalt zu verdeutlichen, wird der
ursprünglich aufgenommene und in Abb. 2 dargestellte Kredit über 100 T€ zu 5% p. a. bei einem
Tilgungssatz von 2% Ende t=3 der ursprünglichen Zeitachse umgeschuldet: es verbleiben bei
Abbildung 2: Kalkulation Ursprungsdarlehen und Forwarddarlehen
Zeitachse
Margenbarwert
0
-100
1,0000000
-100
4,4154
Forwarddarlehen Abschluss Jahr 3
Zeitachse
3
Margenbarwert
1,00000000
0
3,6034
1
7
0,970873786
6,7961
2
3
6,9
6,8
0,937962811 0,90163355
6,4719
6,1311
4
6,7
0,86227216
5,7772
5
96,6 Cash-Flow
0,82027914 Abzinsfaktoren
79,2390 Barwerte CF
6,0791% Tilgungssatz (%):
2
4
5
6
7
8
9
10
-90
7,47
7,35
7,23
7,11
86,98 Cash-Flow
0,970873786
0,937962811 0,90163355 0,862272164 0,820279142 0,7760639 0,730039388 Abzinsfaktoren
0 -84,41665295 6,73626999 6,337357212 5,928994151
5,51505 63,50237134 Barwerte
6
Zum Zeitpunkt der Ausreichung ist das Altdarlehen bereits auf 90 T€ (=100 - 100*2%*5) zurückgeführt.
7
Zu Details der Kalkulationsmethodik vgl.
Wimmer, Bankkalkulation und Risikomanagement, 3. Aufl., Ber­lin 2004 und Wimmer, Moderne
Bankkalkulation, 3. Aufl., Stuttgart 2006.
8
Rösler/Wimmer/Lang: Vorzeitige Beendigung
von Darlehensverträgen, S. 140–142, München
2003, S. 147–149 und S. 225 ff.; Wimmer/Rösler,
WM 2005, 1873.
Abbildung 3: Nichtabnahmeentschädigung Forwarddarlehen
Forwarddarlehen: Nichtabnahme im Jahr 4
Zeitachse
3
4
Ablösung/NA
Nichtabnahmeentschädigung per t=1
9,923
davon ZMS
davon ZVS
3,835
5,992
6,079093%
5
6
7
-90 7,47118386 7,34960199
0,9803922
0,9564217
0,9283704
- 88,235
7,146
6,823
0,919692
0,8992544
0,8796
0,8348
8
9
7,2280201 7,1064383
0,8965522 0,8613086
6,480
6,121
0,8788168 0,8583792
0,7879
0,7393
10
86,9848564
0,8230034
71,589
0,8379416
0,6896
Cash-Flow
Abzinsfaktoren
Barwerte
Marge
abgezinste Margen
03 / 2010 BankPraktiker
87
Beitrag
» Aus diesem
Abbildung 4: Umschuldung (grafische Darstellung)
Margen­vergleich
ergibt sich, dass die
beiden Alternativen
gleichwertig sind.
Jahr 0
Jahr 3
Kreditvertrag
neu 100 T€
«
Jahr 5
Jahr 5
Jahr 3
Zinsprolongation:
Neuer Zinssatz
vereinbart
Jahr 8
VE
einer Restschuld von 94 T€ noch die zwei Raten
über 6,7 und 96,6 T€, die für die Ermittlung der
Vorfälligkeitsentschädigung relevant sind. Übernimmt man die bereits oben verwendete geänderte Zinskurve (jetzt 1. Jahr 2%, pro Jahr um
linear 0,25%-Punkte ansteigend), so beläuft sich
die Vorfälligkeitsentschädigung auf 4,96 T€. Darin
enthalten ist die Marge des Altgeschäfts.
Wird das Neudarlehen marktgerecht kalkuliert
und gepreist, wobei hier bewusst angenommen wird, die Alt- und die Neugeschäftsmarge
seien identisch, so ergibt sich der neue Darlehenszinssatz mit knapp 4% p. a. Die Umschuldungskonstruktion wird in Abb. 4 nochmals
grafisch aufbereitet.
Insgesamt resultiert aus der Umschuldung das
folgende Ergebnis, wenn die Neugeschäftsmarge ausgeglichen wird. Wie Abb. 5 zu ent-
nehmen ist, zahlt der Kunde mit der Vorfälligkeitsentschädigung für das Altdarlehen die
dort eingepreiste Marge, während im Neudarlehen für den Überlappungszeitraum von
Alt- und Neudarlehen (zwei Jahre) die Neugeschäftsmarge angerechnet wird. Das barwertige Ergebnis für die Bank ist in Abb. 5 dargestellt. Die Margen, die der Kunde in den beiden
Varianten Umschuldung bw. Forwarddarlehen
zahlt, gehen aus Abb. 6 hervor. Aus diesem
Margenvergleich ergibt sich, dass die beiden
Alternativen gleichwertig sind.
Abb. 6 belegt, dass die Kombination Alt- und
Neudarlehen mit Vorteilsausgleich die Doppelvereinahmung von Margen vermeidet und der
Bank pro Jahr die vertraglich im Zins eingearbeitete Marge verbleibt. Zum gleichen Ergebnis kommt man bei der Kombination Alt- und
Forwarddarlehen. £
Abbildung 5: Umschuldung und Vorfälligkeitsentschädigung
5%
0
94,00
1,0000000
94,00
VE
4,9590
Tilgungssatz (%):
0
-94
Zeitachse
Altdarlehen
Neudarlehen
MBW NEU
Margenerstattung
Barwert Marge
-
Gesamtergebnis
davon VE
davon MBW neu
Margenanrechnung -
1
6,70
0,980392157
6,5686
2,00
2
3
96,60 Rest- Cash-Flow
0,956421688 Abzinsfaktoren
92,3903 Barwerte Rest-Cash-Flow
Nominalzins:
1
2,00
92
3,758877879
-94 5,758877879
1,000000
0,980392
-94
5,6460
4,2578
0,9606
1,8409
0,9417
-
2
2
90
3,678901754
5,678901754
0,956422
5,4314
0,9401
0,8992
4
5
6
7
3,998806%
3
4
5
2
2
86
88
86
0
3,598925628
3,518949503
3,438973378
5,598925628
5,518949503
89,43897338
0,928370
0,896552
0,861309
5,1979
4,9480
77,0346
6
Tilgung
Restschuld
Zinsen
Cash-Flow
Abzinsfaktoren
Barwerte CF
7
bezieht sich auf die Kapitalbindung des Altgeschäfts und die Neugeschäftsmarge
7,3759
4,9590
4,2578
1,8409
Abbildung 6: Margenvergleich Umschuldung und Forwarddarlehen
Margen-Sicht
Neudarlehen
Altdarlehen
Summe
Summe barwertig
FW-DL
Altdarlehen
Summe
Summe barwertig
88
03 / 2010 BankPraktiker
0
4,2578
1
0,9606
0,9606
0,9606
0,9417
2
0,9401
0,9401
0,9401
0,8992
4,2579
0,9606
0,9606
0,9417
0,9401
0,9401
0,8992
erstattet
3
0,9197
4
0,8992
5
0,8788
0,9197
0,8538
0,8992
0,8062
0,8788
0,7569
0,9197
0,8993
0,8788
0,9197
0,8538
0,8993
0,8062
0,8788
0,7569
Beitrag
Praxistipps
‡ ‡ Wird ein neuer (Forward-)Darlehensvertrag abgeschlossen, so stellt sich die Problematik der Koppelung von mehreren
Krediten und die damit verbundene Umgehenung der 10-Jahresfrist nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB. § 489 Abs. 1 Nr 3 zweiter Halbsatz BGB ist auf diesen Sachverhalt nicht anzuwenden, sondern bezieht sich auf die Vereinbarung einer neuen
Zinsvereinbarung eines bereits bestehenden Vertrags.
‡ ‡ Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung (ebenso Vorfälligkeitsentschädigung) erfolgt nach den üblichen
Grundsätzen. Bei einer Nichtabnahme ist auf das Datum abzuzinsen, an dem die Nichtabnahme erklärt wird. Die CashFlows sind jeweils auf das Datum zu legen, das laut Forwardvereinbarung als Zahlungstermin vorgesehen war.
‡ ‡ Umschuldung bei derselben Bank oder Abschluss eines Forwarddarlehens wird für den Kunden im Ergebnis unter idealtypischen Bedingungen und der Margenanrechnung dasselbe Ergebnis zeigen. Bei der Umschuldung zu einer anderen Bank fällt dagegen die Marge doppelt an für die Restlaufzeit. Auch die Transaktionskosten (insbes. Grundschuldübertragung) werden diese Variante verteuern.
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