Eckpunkte und Personalausstattung

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Eckpunkte und Personalausstattung
Eckpunkte und Personalausstattung
für das sozialpädagogisch begleitete Wohnen für junge Menschen in Form eines Jugendwohnheims
nach § 13,3 und 13,1 SGB VIII
Empfehlung der Verbände der Leistungserbringer (AG KJHG) vom 01.06.2012
1.
Grundsätzliches
Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13,3 SGB VIII, wie z.B. Jugendwohnheime, Lehrlingsheime, Jugendwohngemeinschaften unterstützen mit ihrem
Leistungsangebot junge Menschen während ihrer Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung.
Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13,3 SGB VIII sind ein Angebot
der Jugendsozialarbeit, für das nach § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis erforderlich
ist und eine Vereinbarungspflicht nach §§ 78a-g SGB VIII besteht.
Danach ist der örtliche Träger der Jugendhilfe für die Aushandlung von Leistungs-,
Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen zuständig, auch dann, wenn er
selbst nicht unmittelbar Leistungsträger ist.
Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur
für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
2.
Zielsetzung und Auftrag des sozialpädagogisch begeleitenden Jugendwohnens nach § 13,3 und 13,1 SGB VIII
Auftrag des Jugendwohnens nach § 13,3 und 13,1 SGB VIII ist es, junge Menschen
während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder
bei der beruflichen Ausbildung die notwendige Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Begleitung sicher zu stellen, sie bei ihrer Ausbildung sowie bei ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu fördern. Dies geschieht über eine enge Verknüpfung von Alltagserleben und pädagogischer Arbeit.
Mit diesem Auftrag verbinden sich die folgenden Ziele:






schulische und/oder berufliche Hilfen
Hilfe zur Selbsthilfe
Entwicklung von Lebens- und Zukunftsperspektiven
Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe
Mobilisierung der Ressourcen des jungen Menschen entsprechend seiner Möglichkeiten
Strukturierung des Alltags
Jugendwohnheime und sonstige Wohnformen orientieren sich dabei am Grundsatz
einer ganzheitlichen Förderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen LebensSeite 1 von 4
lagen von jungen Frauen und Männern. Sie bieten Hilfen zur personalen und sozialen
Entwicklung, zur Verselbständigung und zur sozialen Integration gemäß den Vorgaben der §§ 1 und 9 SGB VIII.
3.
Zielgruppe
Zielgruppen des Leistungsangebotes sind
1. Junge Menschen, die zum Ausgleich einer sozialen Benachteiligung oder zur
Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maß auf Unterstützung
und Hilfe angewiesen sind. (§ 13,1 SGB VIII)
2. junge Menschen, die während der Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder bei der beruflichen Qualifizierung eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform benötigen (§13,3 SGB VIII) ohne dass eine soziale
Benachteiligung nach § 13,1 SGB VIII vorliegt.
4.
Inhalte und Leistungen sozialpädagogisch begeleitenden Jugendwohnens nach § 13,3 und 13,1 SGB VIII
Das Leistungsangebot umfasst
1. Leistungen der Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischen Betreuung
Dazu gehören
 Alltagsgestaltung und Alltagsbewältigung

Versorgung, Betreuung und Unterstützung der jungen Menschen

Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse

Strukturierung des Tages- und Wochenablaufs (z.B. gemeinsamer Zeitrahmen, Mahlzeiten, Hausordnung)

allgemeine Freizeitgestaltung

Feste und Feiern im Jahresablauf
 pädagogische Grundleistungen und allgemeine Förderung im alltäglichen Zusammenleben:

Schul- und ausbildungsbezogene Beratung

Unterstützung bei Lern- und Hausaufgaben innerhalb der Hausgemeinschaft

Unterstützung beim Aufbau und der Pflege sozialer Kontakte

Bildungs- und Freizeitangebote

Förderung der Verselbständigung

Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung, ggf. Hilfestellung bei
individuellen Problemlagen

Lebenspraktische Hilfen und Förderung sozialer Kompetenzen

Unterstützung bei der Bewältigung von Krisen
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
Mitgestaltung der Hausgemeinschaft und Beschwerdemanagement

Förderung eines demokratischen Grundverständnisses (Partizipation)

Unterstützung beim Umgang mit Behörden …
2. Allgemeine Kontaktpflege mit der Herkunftsfamilie, mit Schule, Ausbildungsbetrieben, Jugendamt, anderen Behörden und weiteren externen Partnern. Sie umfasst weiterhin eine anlassbezogene Kooperation mit Schulen, Ausbildungsbetrieben und Behörden.
3. Regieleistungen
5.
Leistungen des Jugendwohnheims in der Struktur des Rahmenvertrages
SGB VIII für Baden-Württemberg
Regelleistungen
Die Regelleistungen des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens beinhalten:
1. Leistungen der Grundbetreuung nach § 6 Abs 2 Buchst. a RV, (Betreuung und
Unterstützung, Versorgung und Wohnen)
2. ergänzende Betreuung/ergänzende Leistungen nach § 6 Abs 2 Buchst. e RV, zur
fachlich notwendigen Differenzierung des einrichtungsbezogenen Leistungsangebotes, z.B. für einrichtungsbezogene pädagogische Angebote und Aktivitäten
3. Leistungen der allgemeinen Zusammenarbeit/Kontakte mit den Eltern, zu Dritten,
Schule und sozialem Umfeld nach § 6 Abs 2 Buchstabe b RV (Kontaktpflege)
4. Regieleistungen § 6 Abs 2 Buchst. d RV (Leitung, Verwaltung, Hauswirtschaft/Haustechnik )
Individuelle Zusatzleistungen
Neben Regelleistungen können für junge Menschen mit einer sozialer Benachteiligung oder individuellen Beeinträchtigung und einem entsprechenden Unterstützungsbedarf nach § 13,1 SGB VIII individuelle Zusatzleistungen nach Anlage 2 Ziffer
2.1 und 2.3 RV oder in Modulen zusammengefasste individuelle Zusatzleistungen mit
dem Jugendamt vereinbart werden.
6.
Personalausstattung
Für die Regelleistung nach § 6 Abs 2 RV sind folgende Personalschlüssel notwendig:
1. Für die Grundbetreuung nach § 6 Abs 2 Ziffer a RV und für Leistungen der Zusammenarbeit/Kontakte nach § 6 Abs 2 Ziffer b RV, einschl. damit verbundenen
administrativer Tätigkeiten
1 VK für 30 Plätze pro Betreuungstag
Die Personalausstattung für Leistungen der ergänzenden Betreuung/erg. Leistungen nach §6 Abs. 2 Ziffer e werden angebots- oder einrichtungsbezogen vereinbart.
Seite 3 von 4
Die Betreuung und Hilfe erfolgt durch anerkannte Fachkräfte nach dem Fachkräftegebot des § 21 LKJHG.
2. Für Regieleistungen nach § 6 Abs 2 Ziffer d RV im Bereich
Leitung
1 VK für 100 Plätze
Verwaltung
1 VK für 100 Plätze
Hauswirtschaft und Technik 1 VK für 30 Plätze
7.
sozialpädagogisch begeleitendes Jugendwohnen nach § 13,3 und 13,1
SGB VIII in den Vereinbarungen nach § 78 ff. SGB VIII
Für Leistungsangebote nach § 13, 3 und 13,1 SGBIII sind Leistungs- und Entgeltund Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78 b und c SGB VIII abzuschließen.
Der Aufbau und Inhalt der Leistungsvereinbarung richtet sich nach § 7 des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII für Baden-Württemberg und dem entsprechenden
Vertragsmuster der Kommission Kinder- und Jugendhilfe.
Auf der Grundlage des § 8 Rahmenvertrag ist auch eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung abzuschließen.
Die Entgeltvereinbarung umfasst
1. die leistungsgerechte Vergütung für die Regelleistungen sowie die für dieses Leistungsangebot nach § 13 Rahmenvertrag betriebsnotwendigen Investitionen (Regelentgelt)
Zuschüsse Dritter sind bei der Entgeltermittlung anzurechnen und in Abzug zu
bringen
2. Entgelte für vereinbarte Leistungsmodule, als zusammengefasste individuelle Zusatzleistungen
Beschluss der AG KJHG am 15.05.2012
Anlage
Mustervorlage der Leistungsvereinbarung
Mustervorlage der Entgeltvereinbarung
Seite 4 von 4
Leistungsvereinbarung
nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. dem Rahmenvertrag
nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg
zwischen dem Träger der Einrichtung
Name
Straße
PLZ Ort
(Leistungserbringer)
und dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe
Name
Straße
PLZ Ort,
unter Beteiligung des
Kommunalverbandes für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg
entsprechend der Kommunalen Vereinbarung
für die Einrichtung
Name
Straße
PLZ Ort
(Leistungserbringer)
für das Leistungsangebot
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform für junge
Menschen in Form eines Jugendwohnheims
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 1
I
Strukturdaten des Leistungsangebotes
§ 1 Art des Leistungsangebotes
Nichtzutreffendes streichen:
Leistungen für die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in einer sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform nach § 13,3 SGB VIII,
Leistungen für die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in einer sozialpädagogisch
begleiteten Wohnform nach § 13,3 SGB VIII in Verbindung mit § 13,1 SGB VIII,
§ 2 Strukturdaten
(1) Angebotsform und Platzzahl
Das Leistungsangebot umfasst
insgesamt Anzahl Plätzen
Adresse
(2) Öffnungszeit und Betreuungsumfang
Das Leistungsangebot ist an Anzahl Tagen/Jahr mit einem Betreuungsumfang von 24
Stunden/Tag einschließlich damit verbundener Bereitschaftsdienste geöffnet.
(3) Regelleistung
Das Leistungsangebot umfasst
1. Grundbetreuung (§ 6 Abs. 2 a RV)
Die Nachtbereitschaft erfolgt Einrichtungsbezogen.
2. Ergänzende Betreuung/ergänzende Leistungen (§ 6 Abs. 2 e RV)
in Form von
1. Text
2. Text
3. Text
3. Zusammenarbeit /Kontakte (§ 6 Abs. 2b RV)
4. Regieleistungen (§ 6 Abs. 2d RV).
(4) Individuelle Zusatzleistungen
Individuelle Zusatzleistungen – sofern nicht in Leistungsmodulen pauschaliert (Absatz
5) - können ggf. bei Bedarf im Rahmen einer Betreuung nach § 13,1 SGB VIII analog
im Rahmen der Hilfeplanung im Einzelfall nach Anlage 2 des Rahmenvertrages mit
dem örtlichen Träger vereinbart werden.
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 2
(5) Leistungsmodule
Nichtzutreffendes streichen:
Es wurden keine Leistungsmodule vereinbart
Folgende Leistungsmodule sind Bestandteil dieses Leistungsangebotes
Text
Text
Text
§ 3 Personelle und sächliche Ausstattung der Regelleistung
(1) Personelle Ausstattung
Grundbetreuung und Zusammenarbeit/Kontakte,
0,00 VK
Regieleistungen
Leitung
0,00 VK
Verwaltung
0,00 VK
Hauswirtschaft
0,00 VK
(2) Sächliche Ausstattung
Die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche sächliche Ausstattung wird
von der Einrichtung im notwendigen Umfang und in der erforderlichen Qualität
bereitgestellt.
Text
§ 4 Betriebsnotwendige Anlagen
Das Leistungsangebot wird in folgenden Gebäuden und Anlagen erbracht:
Text
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 3
II.
Beschreibung des Leistungsangebotes
§ 5 Auftrag / Zielsetzung
Auftrag des Jugendwohnens ist es, junge Menschen während der Teilnahme an
schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Ausbildung
die notwendige Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogische Begleitung sicher zu
stellen, sie bei ihrer Ausbildung zu unterstützen sowie ihre persönliche und soziale
Entwicklung zu fördern. Dies geschieht über eine enge Verknüpfung von Alltagserleben
und pädagogischer Arbeit.
Mit diesem Auftrag verbinden sich die folgenden Ziele:

Hilfe zur Selbsthilfe

Entwicklung von Lebens- und Zukunftsperspektiven

schulische und/oder berufliche Hilfen

Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe

Mobilisierung der Ressourcen des jungen Menschen entsprechend seiner
Möglichkeiten

Strukturierung des Alltags
Jugendwohnheime und sonstige Wohnformen orientieren sich dabei am Grundsatz
einer ganzheitlichen Förderung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenslagen von jungen Frauen und Männern.
Sie bieten Hilfen zur personalen und sozialen Entwicklung, zur Verselbständigung und
zur sozialen Integration gemäß den Vorgaben der §§ 1 und 9 SGB VIII.
Die Zielsetzungen des Leistungsangebotes sind insbesondere
1. Text
§ 6 Zu betreuender Personenkreis (Zielgruppen)
Zielgruppen des Leistungsangebotes sind
Text im Aufnahmealter ab Zahl Jahren bis Zahl Jahren
Das Leistungsangebot richtet sich an junge Menschen die während der Teilnahme an
einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme oder bei der beruflichen
Qualifizierung eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform nach § 13,3 SGB VIII
benötigen
Text
Nicht aufgenommen werden junge Menschen
Text
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 4
§ 7 Inhalte und Umfang des Leistungsangebotes
(1) Regelleistungen
1. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst die geeigneten und notwendigen Leistungen im Bereich
der Versorgung Betreuung und Unterstützung für die in Einfachbetreuung erbracht
werden.
Dazu gehören insbesondere:

Betreuung an 365 Tagen im Jahr

Gewährleistung der Aufsichtspflicht

Notwendige Betreuungsleistungen in der Nacht in Form einer
einrichtungsbezogenen Nachtbereitschaft/Rufbereitschaft (Nichtzutreffendes
streichen)

Gestaltung des Wohnumfeldes

Alltagsgestaltung und Alltagsbewältigung:


Versorgung, Betreuung und Unterstützung der jungen Menschen

Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse

Strukturierung des Tages- und Wochenablaufs
Zeitrahmen, Mahlzeiten, Hausordnung)

allgemeine Freizeitgestaltung

Feste und Feiern im Jahresablauf

Text
(z.B.
gemeinsamer
pädagogische Grundleistungen und allgemeine Förderung im alltäglichen
Zusammenleben:

Schul- und ausbildungsbezogene Beratung

Unterstützung bei Lern- und Hausaufgaben innerhalb der Hausgemeinschaft

Unterstützung beim Aufbau und der Pflege sozialer Kontakte

Förderung der Verselbständigung

Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung, ggf. Hilfestellung bei
individuellen Problemlagen

Lebenspraktische Hilfen Förderung sozialer Kompetenzen

Unterstützung bei der Bewältigung bei Krisen

Mitgestaltung der Hausgemeinschaft und Beschwerdemanagement

Förderung eines demokratischen Grundverständnisses (Partizipation)

Unterstützung beim Umgang mit Behörden …

Text
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 5
2. Ergänzende Betreuung
Die ergänzende Betreuung umfasst folgende Leistungen

Text
3. Zusammenarbeit, Kontakte
Die allgemeine Zusammenarbeit umfasst folgende Leistungen:

Allgemeine Kontaktpflege mit der Herkunftsfamilie

allgemeine Kontaktpflege mit Schule, Ausbildungsbetrieben Jugendamt und
weiteren externer Partner

Anlassbezogene Kooperation mit Schulen, Ausbildungsbetrieben und Behörden

Text:
Leistungen des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII sind in einer eigenen Vereinbarung
mit dem Jugendamt festgelegt.
4. Regieleistungen (….)
Die Regieleistungen umfassen

Leistungen der Leitungsfunktionen:
Wahrnehmung der Leitungsfunktion, Personalführung und –steuerung,
Organisation und Management der Einrichtung, Marketing, Leistungs- und
Qualitätsentwicklung, Außenvertretung, Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung,
Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit

Leistungen der Verwaltung:
Allgemeine Verwaltung, Personal- und Klientenverwaltung, Leistungsverwaltung
und Rechnungswesen, EDV-Administration

Leistungen der Hauswirtschaft.
Bewirtschaftung der Wohn- und Funktionsräume, Einkauf, Lagerhaltung, Zubereitung
von
Mahlzeiten
(Speiseversorgung),
Wäscheversorgung
(Allgemeinwäsche), Hausreinigung (Grundreinigung und Gemeinschaftsflächen),
Haustechnische Leistungen
(2) Individuelle Zusatzleistungen
Individuelle Zusatzleistungen können bei Bedarf im Rahmen einer Betreuung nach §
13,1 SGB VIII gemäß der Anlage 2 RV angeboten und analog im Rahmen der
Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII im Einzelfall vereinbart werden.
Text
(3) Leistungsmodule
Die Leistungsmodule nach § 2 Abs. 5 beinhalten folgende Leistungen:
Text
Text
Text
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 6
§ 8 Qualität des Leistungsangebotes
Text
§ 9 Qualifikation des Personals
Das vorgehaltene pädagogische Personal entspricht den Anforderungen des § 21
LKJHG „Betreuungskräfte“. Die Qualifikation umfasst im Bereich
Pädagogische Betreuung:

Pädagogische Fachkräfte

sonstige Fachkräfte
Leitung

Betriebswirtschaftliche und administrative Fachkräfte

Pädagogische Fachkräfte
Verwaltung

Betriebswirtschaftliche und administrative Fachkräfte und sonstiges Personal
Sonstige Bereiche

Fachkräfte und sonstiges Personal entsprechend den im Bereich gängigen
Berufsprofilen und sonstige Kräfte
§ 10 Voraussetzungen der Leistungserbringung
Die Einrichtung erbringt ihre Leistungen in dem hier beschriebenen Angebot unter den
in diesem Vertrag beschriebenen Voraussetzungen.
Text
§ 11 Gewährleistung
Der Leistungserbringer gewährleistet, dass die Leistungsangebote zur Erbringung der
Leistungen nach § 78a Abs. 1 SGB VIII geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sind.
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 7
III
Schlussbestimmungen
§ 12 Grundlage dieser Vereinbarung
Der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII vom 08.12.2006 für Baden-Württemberg in
der jeweils gültigen Fassung ist Grundlage dieser Vereinbarung.
§ 13 Beginn, Ende und Kündigung des Leistungsverhältnisses
Die hier beschriebenen Leistungen werden ab dem Aufnahmetag des jungen
Menschen erbracht.
Die Leistungserbringung endet mit der Beendigung des Leistungsverhältnisses durch
das Jugendamt.
§ 14 Laufzeit der Leistungsvereinbarung
Die Vereinbarung gilt ab
Datum.
Die Vereinbarung hat eine Mindestlaufzeit bis zum Datum.
Für die Leistungsträger
Für den Leistungserbringer
Ort / Unterschriftsdatum
Ort / Unterschriftsdatum
________________________________
_________________________________
Örtlicher Träger der Jugendhilfe
Träger der Einrichtung
Ort / Unterschriftsdatum
_________________________________
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
als Beteiligter entsprechend der Kommunalen Vereinbarung
Mustervorlage 01.06.2012
Seite 8
Entgeltvereinbarung
nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. dem Rahmenvertrag
nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg
zwischen
dem Träger der Einrichtung
Name
Straße
PLZ, Ort
und
dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
Name
Straße
PLZ, Ort
unter Beteiligung des
Kommunalverbandes für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg
(gem. Kommunaler Vereinbarung)
für die Einrichtung
Name
Straße
PLZ, Ort
(Leistungserbringer)
und das Leistungsangebot
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform für junge
Menschen in Form eines Jugendwohnheims
Entgeltvereinbarung Jugendwohnheim (Liga- Muster), Stand 01.06.2012
Seite 1/2
§ 1 Leistungsangebot
Auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien für den Leistungsbereich
geschlossenen Leistungsvereinbarung vom Datum werden für das Leistungsangebot
Sozialpädagogisch begleitete Wohnform
für junge Menschen in Form eines Jugendwohnheims
die in § 2 dieser Vereinbarung genannten Entgelte vereinbart.
§ 2 Entgelte
Entgelt für Regelleistungen:
0,00 €/ pro xxx
Investitionsbetrag:
0,00 €/ pro xxx
Es wurden keine Leistungsmodule vereinbart
Es wurden folgende Leistungsmodule vereinbart:
(Modul 1 TEXT )
0,00 €/ pro xxx
§ 4 Laufzeit der Entgeltvereinbarung
Die Vereinbarung gilt ab
(Datum).
Die Vereinbarung hat eine Mindestlaufzeit bis zum
(Datum).
(Ort, Datum)
Für den örtlichen Träger der Jugendhilfe
Für den Leistungserbringer
________________________________
_________________________________
Örtlicher Träger der Jugendhilfe
Träger der Einrichtung
________________________________
Kommunalverband für Jugend und
Soziales Baden-Württemberg
Entgeltvereinbarung Jugendwohnheim (Liga- Muster), Stand 01.06.2012
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