Benutzungs - Landkreis Leer

Transcription

Benutzungs - Landkreis Leer
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
Benutzungs‐ und Gebührenordnung für Einrichtungen des Landkreises Leer (ausgenommen Schuleinrichtungen und Ensemble Schloss Evenburg) I. Allgemeine Bestimmungen 1. Nutzung der Einrichtungen des Landkreises Leer Das Theater an der Blinke, kreiseigene Säle und Konferenzräume, Seminarräume, Räumlichkeiten auf ´Gut Stikelkamp´ (siehe Seite 7), im Mariko (siehe Seite 7) und sonstige Räume in Einrichtungen des Landkreises Leer können von Jedermann nach den Bedingungen dieser Benutzungs‐ und Gebührenordnung genutzt werden. Zudem findet die jeweilige Hausordnung der Liegenschaft Anwendung. 2. Nutzung auf Antrag 2.1. Die Einrichtungen des Landkreises Leer können auf Antrag genutzt werden. Über den Antrag entscheidet der Landkreis Leer. Der Antrag auf Nutzung der Räumlichkeiten ist mindestens eine Woche, längstens jedoch 18 Monate vor der geplanten Nutzung, schriftlich oder per E‐Mail beim Landkreis Leer einzureichen. 2.2. Der Nutzer kann von der genehmigten Nutzung jederzeit schriftlich zurücktreten. 2.3. Die Nutzung darf grundsätzlich 22 Uhr nicht überschreiten, Ausnahmen müssen im Antrag schriftlich begründet werden. In der Zeit vom 22.12. bis einschließlich 02.01. des Folgejahres können die Einrichtungen grundsätzlich nicht genutzt werden. Des Weiteren ist grundsätzlich eine Nutzung der Räume am Karfreitag, an Ostern, am Totensonntag und am Volkstrauertag nicht möglich. 2.4. Die Nutzung wird nicht genehmigt, wenn wichtige Gründe, z. B. Umbauarbeiten oder Grundreinigungen des Gebäudes oder der Zweck des Gebäudes, der Nutzung entgegenstehen. 2.5. Bei mehreren Anträgen für eine Nutzung für den gleichen Zeitraum erfolgt eine Genehmigung für den Antragsteller, dessen Antrag auf Nutzung zeitlich früher beim Landkreis Leer eingegangenen ist. Veranstaltungen des Landkreises Leer haben generell Vorrang vor externen Nutzungen. Dies gilt auch für bereits bestehende Dauervereinbarungen. 3. Nutzungsgebühr 3.1. Der Nutzer hat eine Nutzungsgebühr gemäß den in dieser Benutzungs‐ und Gebührenordnung aufgeführten Gebührensätzen zu entrichten, die zu einem vom Landkreis Leer festgelegten Zahlungszeitpunkt fällig wird. Der Landkreis Leer kann Vorauszahlungen verlangen. Für die Berechnung der Nutzungsgebühr gilt neben der reinen Veranstaltungsdauer auch die Zeit der Inanspruchnahme im Rahmen der Proben. -1-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
3.2. Bei einem Rücktritt des Nutzers bis einen Monat vor dem Termin der Nutzung wird keine Nutzungsgebühr erhoben. Bei Terminabsagen bis sieben Tage vor der Nutzung wird 20 % der Nutzungsgebühr, bis einen Tag vorher 50 % und bei weniger als einen Tag vorher 80 % der Nutzungsgebühr erhoben. 4. Pflichten des Nutzers 4.1. Die zur Nutzung genehmigten Einrichtungen werden dem Nutzer, dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechend, ordnungsgemäß bereitgestellt. Der Nutzer ist verpflichtet, sich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung mit dem Hausmeister in Verbindung zu setzen, um organisatorische Fragen zu klären. Vor Beginn und nach Abschluss der Veranstaltung sind die genutzten Räume gemeinsam mit dem Hausmeister zu besichtigen. Die Räumlichkeiten werden dem Nutzer durch den Hausmeister in einem einwandfreien Zustand übergeben. Etwaige Missstände sind umgehend gegenüber dem Hausmeister zu reklamieren. 4.2. Der Nutzer ist verpflichtet, den Weisungen der Beauftragten des Landkreises Folge zu leisten und die jeweilige Hausordnung einzuhalten. Der Nutzer hat die Einrichtungen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Das Nutzungsobjekt ist nach Abschluss der Veranstaltung aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung zu entfernen. 4.3. Sollte die Benutzung durch den Nutzer eine außerordentliche Reinigung erforderlich machen, so wird diese dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt. Über die Notwendigkeit der Reinigung entscheidet der Landkreis Leer. 5. Alkohol‐ und Rauchverbot In allen Einrichtungen gilt ein generelles Rauchverbot. Ausschank und Konsum von Alkohol ist ebenfalls untersagt, soweit nicht die jeweilige Hausordnung für einzelne Objekte Ausnahmen zulässt. Der Nutzer ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Regelungen zum Rauch‐ und Alkoholverbot eingehalten werden. 6. Haftung 6.1. Für alle Schäden, die der Nutzer oder Dritte, die nach dem Verwendungszweck mit Willen des Nutzers die Einrichtungen betreten dürfen, im Rahmen der Nutzung am Gebäude, den Anlagen oder Einrichtungsgegenständen schuldhaft verursachen, haftet unabhängig von dem Schädiger der Nutzer. Beschädigungen sind umgehend dem Hausmeister zu melden. 6.2. Der Nutzer stellt den Landkreis Leer von etwaigen Schadensersatzansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der überlassenen Einrichtung stehen. 6.3. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Landkreis Leer und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme durch Dritte auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Landkreis und seine Bediensteten oder Beauftragten. -2-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
Dies gilt nicht für Ansprüche gegen den Landkreis Leer wegen der Haftung des Landkreises als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Gebäude gemäß § 836 BGB. 7. Sicherheitsvorschriften und sonstige Genehmigungen 7.1. Die Nutzungsgenehmigung schließt nicht andere eventuell notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen ein und entbindet nicht von Verpflichtungen aufgrund anderer Vorschriften; insbesondere nach Gewerberecht, Steuerrecht und Urheberrecht (GEMA). Die Bestimmungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung vom 08.11.2004 in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. 7.2. Die Belegung der Räume über die zugelassene Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig. Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. 7.3. Sofern Brandsicherheitswachen oder ein Sanitätsdienst zu bestellen sind, erfolgt dies durch den Nutzer. Dieser hat die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. 7.4. Dekorationen der Nutzer müssen schwer entflammbar nach DIN 4102 sein. Darüber ist auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt. 7.5. Mitgebrachtes technisches/elektrisches Gerät muss über das GS‐Prüfzeichen verfügen. Elektrische Leitungen und Kabel sind so zu verlegen, dass niemand darüber fallen kann. 8. Aufhebung der Genehmigung 8.1. Der Landkreis ist berechtigt, die Genehmigung u. a. aufzuheben, wenn  durch die Nutzung eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung, Schäden an der Einrichtung oder eine Schädigung des Ansehens des Landkreises Leer zu befürchten ist;  bei wiederkehrender Nutzung die vereinbarte Nutzungsgebühr zuzüglich der Nebenkosten nicht bis zum festgelegten Zahlungszeitpunkt entrichtet ist;  der Nutzer trotz Abmahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstößt. Der Nutzer muss sich insoweit das Verhalten von Dritten (z. B. Veranstaltungsteilnehmern, Gästen, Zuschauern) zurechnen lassen. 8.2. Falls der Landkreis die Genehmigung aufhebt, stehen dem Nutzer keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Landkreis Leer zu. Dem Nutzer werden bereits gezahlte Gebühren erstattet, es sei denn, die Aufhebung der Genehmigung erfolgte wegen einer Pflichtverletzung des Nutzers. -3-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
9. Sonstiges Änderungen dieser Benutzungsordnung hat der Landkreis dem Nutzer rechtzeitig anzuzeigen. Die geänderten Bedingungen treten automatisch an die Stelle der bisherigen. Wenn der Nutzer aufgrund einer Änderung der Benutzungsordnung von einer Nutzung zurücktritt, fällt keine Nutzungsgebühr an. II. Besondere Bestimmungen A. Allgemeine Regelung zur Höhe der Nutzungsgebühr und Nebenkosten Sofern nachfolgend keine speziellen Regelungen (B./C.) gelten, finden die unter 1. bis 6. genannten Nutzungsbedingungen Anwendung. 1. Einteilung der Nutzer in Gruppen Die Nutzungsgebühr richtet sich danach, ob der Nutzer der Gruppe A, B oder C zugeordnet wird. Eine Gemeinnützigkeit des Nutzers muss der Nutzer bei Stellung des Antrags unaufgefordert nachweisen. Eine Einordnung einer Privatperson in eine der genannten Gruppen oder eines Unternehmens erfolgt im Einzelfall je nach Zweck der geplanten Veranstaltung. Gruppe A: Konzertagenturen, Theateragenturen und sonstige gewerbliche Unternehmen, Vereine sowie Organisationen, deren Bestrebungen weder auf dem Gebiet des Bildungswesens liegen noch gemeinnützigen Zwecken dienen. Gruppe B: Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen auf dem Gebiet des Bildungswesens liegen oder gemeinnützig sind, soweit sie nicht zu Nutzergruppe A gehören. Gruppe C: Vereine und Organisationen für Unterrichtszwecke, politische Parteien, Behörden, Vereinigungen für berufliche Weiterbildung, Religionsgemeinschaften, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, karitative Vereine und vom Niedersächsischen Kultusminister anerkannte Volkshochschulen, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften, Freizeitsport‐ und Gymnastikgruppen, sofern sie nicht dem Kreissportbund Leer angehören, Gesangvereine, Organisationen der Schwerbeschädigten, Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, Kulturringe, Gemeinderäte und ‐ausschüsse, Heimatbühnen und ‐vereine, Musikschulen. Die vorgenannte Einteilung der Gruppen A bis C ist nicht abschließend. Änderungen bleiben vorbehalten. -4-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
2. Höhe der Nutzungsgebühren Die Räumlichkeiten stehen im Regelfall von 8 bis 22 Uhr zur Verfügung. Räumlichkeit Gruppe A Gruppe B Gruppe C Veranstaltungen pro Tag* a) Theater an der Blinke 800 € 400 € 200 € b) Konferenzraum ‚Markthalle‘ 400 € 200 € 100 € c) Säle, Seminar‐, Konferenz‐ und 150 € 100 € 50 € Schulungsräume d) Sonstige Räume 100 € 50 € 25 € Einzelnutzungen** 50 € a) Konferenzraum ‚Markthalle‘ 150 € 75 € b) Säle, Seminar‐, Konferenz‐ und 30 € 15 € Schulungsräume 50 € 10 € c) Sonstige Räume 40 € 25 € * Ein Veranstaltungstag ist an einem Tag die Nutzung von mindestens fünf bis max. 14 Stunden. ** Einzelnutzungen jeweils pro Doppelstunde (eine Doppelstunde = 90 Minuten). Dabei gilt als Tageshöchstsatz maximal die Nutzungsgebühr pro Veranstaltungstag. Für Probetage sowie für Auf‐ und Abbautage werden 50% der festgelegten Veranstaltungsgebühr erhoben. 3. Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche Nicht‐kommerzielle (ehrenamtliche) Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche sind kostenfrei, es werden keine Nutzungsgebühren und Heizkosten erhoben. 4. Heizkosten Während der Heizperiode vom 01.10. bis 31.03. des jeweiligen Jahres fallen Heizkosten an. Heizkosten werden pauschal abgerechnet. Für Heizkosten ist für das Theater an der Blinke pro Veranstaltungstag 60 € zu zahlen. Für den Konferenzraum ´Markthalle´, die Säle, Seminar‐, Konferenz‐ und Schulungsräume des Landkreises Leer sowie für sonstige Räume sind jeweils 20 € pro Veranstaltungstag zu entrichten. -5-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
Bei Einzelnutzungen werden keine Heizkosten erhoben, es sei denn, als Nutzungsgebühr ist der Tageshöchstsatz zu entrichten, dann werden die oben genannten Heizkosten pro Veranstaltungstag berechnet. 5. Sonstige Kosten Die auf Wunsch des Nutzers entstehenden Kosten für die Bewirtung (Tee/Kaffee/Kaltgetränke/Gebäck) werden vom Landkreis Leer individuell ermittelt und dem Nutzer auferlegt. Ebenfalls dem Nutzer separat auferlegt werden alle übrigen Kosten, wie zum Beispiel die Stellung eines Veranstaltungstechnikers. 6. Dauerveranstaltungen In Anlehnung an die oben genannten Gebührensätze kann der Landkreis Leer für Dauerveranstaltungen, Dauernutzungen und/oder Seminarreihen separate Nutzungsgebühren festlegen und entsprechend Heiz‐ und Nebenkosten berechnen. B. Gut Stikelkamp Für die Nutzung des Grillplatzes auf Gut Stikelkamp gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die Nutzung der Räumlichkeiten im Gut Stikelkamp richtet sich im Übrigen nach den Allgemeinen Bedingungen. 1. Grillplatz In den Monaten April bis September kann der auf Gut Stikelkamp vorhandene Grillplatz einschließlich des ehemaligen Kuhstalles mittwochs oder freitags von 15 bis maximal 01 Uhr für private Feiern genutzt werden. Die Art der Veranstaltung darf dem Zweck des Landschaftsschutzgebietes nicht entgegenstehen. Lebensmittel und Getränke müssen selbst organisiert werden. Ein Grillmeister, Geschirr, Gläser, Besteck und eine Zapfanlage stehen auf Wunsch zur Verfügung. Die Anmeldung für den Grillplatz erfolgt telefonisch oder schriftlich direkt über die Gutsverwaltung. Für die Nutzung gelten folgende Gebühren pro Gruppe/Veranstaltungstag: Privatpersonen/Unternehmen 75 € Rentner oder behinderte Menschen 50 € Kinder‐ oder Jugendgruppen 35 € 2. Fotoaufnahmen im Gutspark Der Gutspark darf mit schriftlicher Genehmigung für gewerbliche Fotoaufnahmen genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden in der Genehmigung im Einzelnen festgelegt. Die Nutzung ist schriftlich, telefonisch oder per E‐Mail bei der Gutsverwaltung zu beantragen. Für die Nutzung des Gutsparks für die Aufnahme gewerblicher Fotos ‐einschließlich Hochzeitsfotos‐ wird eine Gebühr in Höhe von 50 € für die Dauer von zwei Stunden erhoben. -6-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
C. Maritimes Kompetenzzentrum (MARIKO) 1. Nutzungsgebühr des Konferenzsaals Im Maritimen Kompetenzzentrum (MARIKO) kann der Konferenzsaal im zweiten Obergeschoss des Maritimen Kompetenzzentrums für Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Maritimen Bereich genutzt werden. Der Konferenzsaal ist teilbar und zu 1/3, 2/3 oder ganz nutzbar. Die Nutzung beinhaltet jeweils auch die Nutzung des Vorraums, der Küche und der Toiletten. Für die Nutzung des Konferenzsaals fallen folgende Gebühren an: Konferenzsaal Gebühr/Tag Gebühr/Stunde Ganzer Raum 600 €/Tag 300 €/bis vier Stunden 2/3 Raum 400 €/Tag 200 €/bis vier Stunden 1/3 Raum 200 €/Tag 100 €/bis vier Stunden 2. Getränkepauschalen Es können Getränkepauschalen (inklusive Servicekraft) auf Wunsch gebucht werden. Nr. 1 a 1 b 1 c 2 3 4 a b Beschreibung Getränkepauschale 1 a Kaffee, Tee während der Veranstaltung ‐ halbtags ‐ ganztags Kosten pro Person 3,50 € 7,00 € Getränkepauschale 1 b Kaltgetränke während der Veranstaltung ‐ halbtags ‐ ganztags Getränkepauschale 1 c Kaltgetränke, Kaffee, Tee während der Veranstaltung ‐ halbtags ‐ ganztags Kaffee‐ und Tee im Foyer (je Pause) Kaltgetränke im Foyer (je Pause) Kaffee‐ und Tee, Kaltgetränke im Foyer (je Pause) Für Ganztagsveranstaltung 3,50 € 7,00 € 6,00 € 12,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 12,00 € -7-
Landkreis
Leer
Kreisverwaltung
3. Sonstige Kosten Die durch eine Bewirtung entstehenden Kosten werden individuell ermittelt und dem Nutzer in Rechnung gestellt. Ebenfalls dem Nutzer separat in Rechnung gestellt werden alle übrigen Kosten, wie zum Beispiel die Stellung eines Veranstaltungstechnikers. III. Inkrafttreten Diese Benutzungs‐ und Gebührenordnung tritt nach Beschluss des Kreistages vom 17.03.2016 am 01.07.2016 in Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens wird die Benutzungsordnung für Einrichtungen des Landkreises Leer vom 01.01.2011 aufgehoben. Leer, den 18.03.2016 Landkreis Leer Der Landrat -8-