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hausordnung
HAUSORDNUNG
Diese Hausordnung dient dem Interesse und dem Wohle jedes Wohnungsnutzers
(Wohnungseigentümer, Mieter) und soll nicht als willkürliche Einschränkung von
Nutzungsrechten betrachtet werden, sondern vielmehr als Beitrag des Nutzungsgebers, um
schutzwürdige Interessen aller Nutzer zu wahren.
Die nachstehenden Bestimmungen haben den Zweck, jeden Bewohner das Zusammenleben in
Häusern, die von der Baugenossenschaft „ALPENLAND“ verwaltet werden, zu gewährleisten
und ein gedeihliches Zusammenleben basierend auf gegenseitiger Rücksichtnahme aller
Altersstufen zu ermöglichen.
Gesetze, Gemeinde- und Landesverordnungen verlieren durch die Hausordnung nicht an
Gültigkeit und sind gleichfalls einzuhalten.
Die Hausordnung ist ein Bestandteil des Nutzungsvertrages, die Nutzer haften auch für das
Verhalten von Mitbewohnern, Besuchern und Beauftragten innerhalb der Wohnhausanlage.
1. REINHALTUNG
Nutzungsobjekt
Die Bewohner verfügen über die ihnen überlassenen Wohnungen, Geschäftslokale, Garagen,
Parkplätze oder sonstigen Räumlichkeiten entsprechend ihren vertraglichen Grundlagen und es
obliegt ihnen daher die Reinhaltung und Erhaltung derselben.
Die Reinigung des Ganges unter den Fußabstreifern bei der Wohnungseingangstüre obliegt
dem betreffenden Bewohner.
In die WC-Anlagen dürfen keinerlei feste Abfälle geworfen werden. Das Entleeren von
Abfällen oder Flüssigkeiten, die eine Verstopfung oder Verunreinigung der Abwasserleitungen
herbeiführen könnten, ist im gesamten Objekt untersagt.
Im Falle des Ungezieferbefalls der überlassenen Räumlichkeiten hat der Wohnungsinhaber
bzw. Mieter die Bekämpfung durch einen hiezu befugten Gewerbetreibenden auf eigene
Kosten durchführen und allfällige Schäden an anderen Gebäudeteilen beseitigen zu lassen.
Parkplätze und Autoabstellplätze sind ohne besondere Vereinbarung vom jeweiligen
Parkplatz/Abstellplatzbenützer selbst vom Schnee zu räumen oder bei Glatteis zu
bestreuen. Der Nutzungsgeber und die „Alpenland“ übernehmen keinerlei Haftung für
eventuelle Schäden an Personen oder Kraftfahrzeugen.
Balkone, Terrassen und Loggien sind von den Bewohnern reinzuhalten. Bei Schneefall sind
diese ehestens schneefrei zu machen, um Frost- und Tauwasserschäden insbesondere bei
den unterhalb liegenden Räumen - zu vermeiden.
Gemeinnützige Bau-, Wohn- und
Siedlungsgenossenschaft Alpenland
reg. Gen. m.b.H.
Siegfried Ludwig-Platz 1
3100 St. Pölten
www.alpenland.ag
Tel.: 02742 / 204-0
Fax: 02742 / 204-240
E-Mail: [email protected]
UID-Nr. ATU59081406
Firmenbuchnummer: 50494g DVR:
0053015
Allgemein
Für die Reinhaltung des Objektes und seiner Umgebung sowie für die Gehsteigreinigung
und Winterbetreuung sind in Objekten o h n e Hausbesorger, Hausbetreuer oder
Reinigungsunternehmen, alle Bewohner gemeinsam verantwortlich. In diesem Falle ist von
der Hausgemeinschaft ein Reinigungsplan aufzustellen, der der Alpenland vorzulegen und
unbedingt einzuhalten ist.
Wenn ein Hausbesorger, Hausbetreuer oder Reinigungsunternehmen beauftragt ist, wird auf
Kosten der Bewohner das zustehende Reinigungsentgelt bezahlt (Betriebskosten).
2. INSTANDHALTUNG
Sämtliche Allgemeinbereiche der Wohnhausanlage – im Haus und auf den Freiflächen – dürfen
nur ihren Bestimmungen gemäss und unter größtmöglicher Schonung der Substanz genutzt
werden. Verschmutzungen muss der Verursacher entfernen, Beschädigungen muss er
beheben bzw. werden auf seine Kosten behoben.
Nutzungsobjekt
Dem Bewohner obliegt die Instandhaltung der ihm überlassenen Räumlichkeiten in dem
Umfang, der seiner vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Der Bewohner hat jedenfalls die ihm überlassenen Räumlichkeiten und die hiefür bestimmten
Einrichtungen, wie auch die Licht-, Gas- und Wasserleitungen, Beheizung und sanitären
Anlagen auf seine Kosten zu warten, in Betrieb und instand zu halten, dass den anderen
Bewohnern kein Nachteil oder Schaden erwächst.
Für eine entsprechende Beheizung der Wohnräume im Winter auf eine Mindesttemperatur
von +15 °C sowie eine entsprechende Belüftung und Entfeuchtung derselben ist zu
sorgen, um bauliche Schäden zu vermeiden.
Geltung nur für Wohnungseigentümer:
Ein Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderung) an der
im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten auf seine
Kosten unter Berücksichtigung folgender Punkte berechtigt:
Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer, besonders auch keine
Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die
Sicherheit von Personen des Hauses oder Dingen zur Folge haben.
In allen anderen Fällen ist die Zustimmung der "ALPENLAND“ zu baulichen oder
sonstigen Veränderungen der Objekte oder Teile derselben erforderlich.
Gemeinnützige Bau-, Wohn- und
Siedlungsgenossenschaft Alpenland
reg. Gen. m.b.H.
Siegfried Ludwig-Platz 1
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Des weiteren gelten § 16 Abs.2
Wohnungseigentumsgesetzes 2002 !
Z.
2,
3,
4,
5
und
Abs.3
des
Geltung nur für Mieter der Alpenland
Bauliche Änderungen (einschließlich Widmungsänderung) an der gemieteten Wohnung
sind nur nach Zustimmung der "ALPENLAND" gestattet.
Allgemein
Jeder beabsichtigte bauliche Eingriff in Allgemeinbereiche der Wohnhausanlage ist
der „Alpenland“ anzuzeigen. Beispiele: die Verlegung von Leitungen, das Anbringen
von Satellitenanlagen, das Anbringen von Schildern, Antennen, Schaukästen,
Reklamen.
Gegebenenfalls von der „Alpenland“ erteilte Auflagen oder Beschränkungen sind
unbedingt einzuhalten.
Für die Beschädigungen außerhalb der überlassenen Räumlichkeiten, die nicht in der
natürlichen Abnützung ihren Grund haben, haften die Verursacher und, wenn diese nicht
ermittelt werden können, die gesamte Hausgemeinschaft.
Für die leichtfertige oder mutwillige Beschädigung in den Allgemeinbereichen durch
Kinder, haben die Erziehungsberechtigten aufzukommen. Ist es nicht möglich, den
Verantwortlichen zu ermitteln bzw. zur Verantwortung zu ziehen, werden die Kosten der
gesamten Hausgemeinschaft angelastet.
Geltung nur für Mieter der Alpenland
Bei Übertragung der Rechte an den überlassenen Räumlichkeiten ist der abtretende
Bewohner dem neuen Bewohner für die ordentliche Übergabe verantwortlich.
Aus Sicherheitsgründen und zum Schutz des neuen Bewohners hat der abtretende
Bewohner alle Haustor- und Wohnungsschlüssel etc. kostenlos dem Nachfolger zu
übergeben.
3. RUHE UND ORDNUNG
Nur wenn alle Hausbewohner einerseits aufeinander Rücksicht nehmen und andererseits
auch die notwendige Toleranz aufbringen, wird ein ungestörtes Wohnen möglich.
Streitsüchtige und rücksichtslose Personen haben allenfalls mit Rechtsfolgen zu rechnen.
Zur Rücksichtnahme zählt auch, unnötigen Lärm in der gesamten Wohnhausanlage zu
vermeiden. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh darf die Nachtruhe in keiner Weise gestört
werden. Darüber hinaus sind allfällige ortspolizeiliche Bestimmungen über gesonderte
Ruhezeiten zu beachten.
Gemeinnützige Bau-, Wohn- und
Siedlungsgenossenschaft Alpenland
reg. Gen. m.b.H.
Siegfried Ludwig-Platz 1
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Tel.: 02742 / 204-0
Fax: 02742 / 204-240
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Sollte eine längerfristige und erhebliche Lärmentwicklung einmal unvermeidbar sein (bei
Umbauarbeiten, Festen, etc.), empfiehlt es sich das Einvernehmen mit den Nachbarn
herzustellen.
Das Spielen von Kindern in den dazu gewidmeten Räumen und den Außenanlagen entspricht
den Anforderungen an familiengerechtes Wohnen und somit der Aufgabenstellung der
gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften. Dementsprechend ist die Geräuschentwicklung
von Kindern, vor allem auf Spielplätzen, - sofern diese im Rahmen des üblichen Spiel- und
Bewegungsdranges bleibt -, nicht als unnötiger Lärm anzusehen und daher von den
Hausbewohnern zu akzeptieren.
Das Spielen auf Stiegen und Gängen, in Kellern, Tiefgaragen, Höfen und auf Parkplätzen
ist nicht gestattet. Das Ballspielen ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
Das Motorradfahren innerhalb der Wohnhausanlage sowie das Rad- und Motorradfahren auf
Autoabstellplätzen, ist aus Sicherheitsgründen untersagt, sofern nicht Abstellplätze für diese
Fahrzeuge vorgesehen sind.
Das Abstellen von Pkws und Krafträdern ist nur auf dem zum Hause gehörenden Parkplatz
beziehungsweise den hiefür vorgesehenen, ausgebauten Flächen und nur den
Wohnungsinhabern des Hauses gestattet. Je Wohnung kann max. nur ein Parkplatz auf der zur
Verfügung stehenden Abstellfläche benützt werden, sofern nicht abweichende vertragliche
Vereinbarungen getroffen wurden. Das Waschen von Kraftfahrzeugen auf der Liegenschaft ist
aus umweltrelevanten Gründen nicht gestattet.
Für das Abstellen von Zweitwagen hat jeder Wohnungsinhaber außerhalb der Anlage Sorge zu
tragen.
Das Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, Wohnmobilen.
Wohnwagen und sonstigen Anhängern ist auf dem hauseigenen Parkplatz nicht gestattet.
Sofern ein Kraftfahrzeug ohne amtliches Kennzeichen und ohne gültige Prüfplakette länger als
vier Wochen auf dem Parkplatz abgestellt ist, muss die „Alpenland“ annehmen, dass der
Besitzwille hinsichtlich dieses Kraftfahrzeuges aufgegeben wurde und ist somit berechtigt, ein
solches Fahrzeug beziehungsweise Wrack auf Kosten des früheren Besitzers zu entfernen und
auch zu verwerten, wobei Schadenersatzansprüche gegen die Hausverwaltung und den
Grundeigentümer ausgeschlossen bleiben.
Ein eigenmächtiges Kennzeichnen der Parkplätze ist untersagt.
Laufen lassen von Motoren im Stand sowie das lautstarke Zuschlagen der Wagentüren,
insbesondere während der Nacht und in den Ruhezeiten, ist unstatthaft. Im Nahbereich von
Wohnungsfenstern und Mauern sind die Fahrzeuge mit der Auspuffseite von diesen
abgewendet zu parken.
An Sonn- und Feiertagen sowie ab Eintritt der Nachtruhe ist das Betreten des Dachbodens
sowie des Kellers nur im notwendigsten Ausmaß und unter möglichst geringer
Geräuschverursachung gestattet.
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Die Ausübung von gewerblichen Betrieben ist nur im Rahmen der behördlichen Bestimmungen
und nach Maßgabe des Pkt. 2, Abs. 1, ansonsten mit Zustimmung der "ALPENLAND" zulässig.
Die Aufstellung von lärmerzeugenden Motoren und Maschinen, auch wenn eine behördliche
Genehmigung nicht erforderlich ist, darf nur mit Zustimmung der "ALPENLAND" erfolgen.
Stiegenhäuser und Gänge sind Fluchtwege und von allen Gegenständen freizuhalten.
Auch die übrigen Allgemeinräume (Dachboden, Kellerräume) dürfen nicht mit Möbeln, Geräten,
etc. verstellt werden, da dies feuerpolizeilich verboten ist und die Reinigung sowie die
Begehbarkeit erschwert.
Fahrräder, Kinderwagen und alle Arten von Fahrzeugen dürfen nur in den dafür vorgesehenen
Abstellräumen untergebracht werden.
Das Ausschütteln von Fußabstreifern, Teppichen, Staubtüchern usw. in den Vor- und
Stiegenhäusern bzw. aus den Fenstern oder auf den Balkonen und Loggien ist nicht gestattet.
Das Rauchen in den allgemeinen Räumlichkeiten des Hauses ist verboten.
Im Interesse des Brandschutzes darf leicht entzündliches Material nicht gelagert werden, die
jeweils geltenden Lagerungsvorschriften für Brennmaterial und andere Gefahrengüter müssen
beachtet werden.
Das Zerkleinern von Holz, Kohle oder sonstigen Gegenständen ist in den allgemein Bereichen
nicht gestattet.
Das Haustor ist ab 6 Uhr früh geöffnet und während der Sommermonate (April bis Ende
September) ab 21 Uhr, während der Wintermonate (Oktober bis Ende März) ab 20 Uhr
gesperrt zu halten. Bei Betreten oder Verlassen des Objektes während der Sperrzeiten ist das
Haustor wieder abzuschließen.
Bei Vorhandensein einer Gegensprechanlage ist das Haustor jedenfalls i m m e r im
verschlossenen Zustand zu halten. Jeder Hausbewohner ist im Interesse der Sicherheit aller
dazu verhalten, sich vor Betätigen des Türöffners davon zu überzeugen, ob die einzulassende
Person befugt ist, das Objekt zu betreten.
Jeglicher Müll ist grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen, die
gesetzlichen Bestimmungen zur Mülltrennung, die das Abfallwirtschaftsgesetz sowie die
Verpackungsverordnung beinhalten, sind einzuhalten. Sperrmüll und Problemstoffe müssen
vom Wohnungsnutzer auf die von der Gemeinde vorgesehenen Deponien gebracht werden.
Wir ersuchen Sie zu bedenken, dass Ablagerungen außerhalb bzw. in falsche Abfallbehälter
nicht von der Müllabfuhr entsorgt werden, sondern zu Lasten der Betriebskosten – und somit
aller Wohnungsnutzer – entfernt werden müssen. Das Abstellen von Hausmüll vor der
Wohnungstür bzw. auf Balkonen führt, insbesondere in der warmen Jahreszeit, zu
Geruchsbelästigung und Ungezieferbefall und ist daher nicht gestattet. Müllentsorgung, die
Lärm verursacht, darf nicht während der Ruhezeiten erfolgen.
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Die Stiegenhaus und Kellerfenster, sind mit Ausnahme des notwendigen Stoßlüftens
geschlossen zu halten.
4. TIERHALTUNG
In Wohnungen ortsübliche Heimtiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel) dürfen ohne gesonderte
Bewilligung der Hausverwaltung gehalten werden, solange andere Hausbewohner nicht
belästigt werden und die Wohnhausanlage nicht verunreinigt oder beschädigt wird. Das
Halten gefährlicher Tiere kann nicht genehmigt werden.
Die Anzahl der gehaltenen Tiere muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der
Wohnung und zur Anzahl der Bewohner stehen. Zu viele Tiere können einen Überbelag
darstellen und zum Widerruf der Tierhaltegenehmigung führen.
Kommt es zu fortwährenden Belästigungen durch ein Tier, kann dem betreffenden Mieter
ebenfalls die Tierhaltegenehmigung entzogen und die Entfernung des Tieres verlangt
werden.
Die jeweiligen landesgesetzlichen Tierhaltebestimmungen sind einzuhalten.
Gehaltene Tiere dürfen nicht auf der Liegenschaft frei laufen gelassen werden und Hunde
müssen innerhalb der Wohnhausanlage an der Leine geführt werden.
Verunreinigungen die sich aus einer Tierhaltung ergeben, hat der Tierhalter selbst zu
beseitigen.
5. ALLGEMEINES
Von der jeweiligen Gemeinde erlassene Verordnungen sind jedenfalls einzuhalten.
Informationsschreiben und Kundmachungen an der so genannten "Amtstafel" bzw. „Schwarzen
Brett“ sind zu beachten.
Insoweit in der Anlage die Möglichkeit des Spielens für Kinder gegeben ist, kann die Verwaltung
und die Eigentümer für die Kinder keine Verantwortung übernehmen und sind die Eltern nicht
von Ihrer Aufsichtspflicht entbunden.
Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, sind die Verursacher
voll verantwortlich. Für Schäden, die durch Jugendliche oder Kinder herbeigeführt werden,
haften deren Erziehungsberechtigte. Kommt der Nutzer den Verpflichtung aus dieser
Hausordnung nicht innerhalb der ihm von der „ALPENLAND“ gesetzten Frist nach, muss er mit
einer Ersatzvornahme rechnen. Die Hausgemeinschaft oder die "ALPENLAND" als Vermieterin
kann sich am Verursacher im Regress schadlos halten.
Gemeinnützige Bau-, Wohn- und
Siedlungsgenossenschaft Alpenland
reg. Gen. m.b.H.
Siegfried Ludwig-Platz 1
3100 St. Pölten
www.alpenland.ag
Tel.: 02742 / 204-0
Fax: 02742 / 204-240
E-Mail: [email protected]
UID-Nr. ATU59081406
Firmenbuchnummer: 50494g DVR:
0053015
Im Falle der Kostenvorlage durch die Hausgemeinschaft bzw. durch die „ALPENLAND“ als
Vermieterin, haftet der betroffene Wohnungseigentümer (auch für Verursacher die dessen
Bereich zuzuordnen sind) der Hausgemeinschaft gegenüber, bzw. haftet der entsprechende
Mieter der „ALPENLAND" als Vermieterin gegenüber.
Im Übrigen haftet jeder Bewohner für alle Schäden, die er im Zeitraum der Benützung der
überlassenen Räumlichkeiten, insbesondere durch die Nichteinhaltung dieser Hausordnung,
verursacht hat.
SCHADENSMELDUNGEN
Alle auftretenden Schäden im Haus sind der „ALPENLAND“ oder der von den Bewohnern
gewählten Hausvertrauensperson unverzüglich zu melden.
Der "ALPENLAND" oder deren Beauftragten steht zur periodischen Überprüfung des
Bauzustandes des Objektes und zur Feststellung allfälliger Schäden das Recht zu, zu
angemessenen Zeiten - im Falle der Gefahr jederzeit - das Objekt in allen Teilen zu besichtigen
und die Schäden, die sich als ernste Schäden des Objektes darstellen oder zu solchen führen
können, beheben zu lassen.
BESCHWERDEN
Beschwerden und Streitigkeiten aller Art sind grundsätzlich auf interner Basis von den
Betroffenen, nötigenfalls unter Beiziehung der Hausvertrauensperson, zu regeln. Sollte trotz
aller Bemühungen keine Einigung erzielt werden, können Beschwerden bei
Wohnungseigentümern auch im Rahmen einer Hausversammlung, erforderlichenfalls unter
Mithilfe der "ALPENLAND" in beratender Funktion, behandelt werden.
Bei Mietobjekten sind Beschwerden nötigenfalls
einzubringen.
schriftlich
bei der "ALPENLAND"
6. ÄNDERUNGEN
Diese Hausordnung kann bei Wohnungseigentumsobjekten jederzeit über Beschluss der
Mehrheit der Wohnungseigentümer erweitert oder abgeändert werden.
Bei Mietobjekten behält sich die Alpenland als Vermieter die Erweiterung bzw. Abänderung
nach Erfordernis vor.
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