Gartenordnung - KGV "Salzwerke Staßfurt" eV

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Gartenordnung - KGV "Salzwerke Staßfurt" eV
Gartenordnung
des Kleingarten Vereins „Salzwerke Staßfurt“ e.V.
Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung
sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich
zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei
mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.
1. Bebauung
1.1. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem
Bundeskleingartengesetz und den betreffenden Bebauungsplänen der Stadt Staßfurt.
1.2. Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet werden. Eine
Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
1.3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher
Nebenanlagen bedarf der Genehmigung durch den Zwischenpächter (Regionalverband der Kleingärtner
Staßfurt e.V.) der Stadt Staßfurt. Vor Baubeginn muss die Zustimmung schriftlich beim Vorstand beantragt
werden. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig. Es wird auf die
Rahmenkleingartenordnung und die Bauordnung des Regionalverbandes der Kleingärtner Staßfurt e.V.
verwiesen, welche im vollem Umfange Gültigkeit haben.
1.4. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.
1.5. Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die so gewonnene organische Substanz
ist dem Boden zuzuführen. Damit kann auf eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend
verzichtet werden. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss von den Gartenfreunden
regelmäßig abgefahren werden. Die Kompostanlage sollte nicht zur Belästigung Ihres Nachbarn führen.
1.6. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Landkreis
Salzlandkreis ganzjährig verboten.
1.7. Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3
m² groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1% der Gartenfläche betragen. Zur Anlage des
Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Ein
Entschädigungsanspruch besteht nicht.
1.8. Unrat und anderer Gerümpel gehören nicht in den Kleingarten und ihre Aufbewahrung und Lagerung ist
daher verboten. Anfallender Unrat ist sofort zu entsorgen und darf nicht vergraben werden.
2. Gehölze
2.1. Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen
Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das
Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist. Für langjährige Mitglieder
von Kleingärten (vor dem 01.07.1990 bereits bestehende Pachtverträge) sind Ausnahmen für den
bestehenden Altbaumbestand möglich. Diese Ausnahmen sind bei den Gartenbegehungen festzustellen und
schriftlich im Begehungsprotokoll einzutragen.
2.2. Beim Bepflanzen sind auf Nachbargärten Rücksicht zu nehmen und folgende Abstände einzuhalten:
- halb- und viertelstämmige Bäume: 2 - 3 Meter
- Sträucher und Hecken: 0,75 – 1 Meter
- Himbeeren und Brombeeren sind nicht auf die Grenze zum Gartennachbarn zu setzen
2.3. Das Anpflanzen folgender Gewächse ist in der Kleingartenanlage verboten:
- Rot- und Weißdornhecken, Heckenkirschen (Lonicera) und Wacholder (Juniperus)
- Holunder, Flieder und hochwachsende Waldbäume (wie: Zeder, Zypressen,
Tannen aller Art, alle Kieferarten und Mammutbäume, Eibe (Taxus), Lebensbaum(Thuja)
2.2. Die Neupflanzung von hochstämmigen Bäumen mit einer Wachstumshöhe über 2.5 Meter ist nicht
gestattet. Bestehende Pflanzungen müssen auf Verlangen des Zwischenpächters oder eines seiner
Beauftragten (Vorstand), spätestens jedoch bei einem Pächterwechsel (auch bei Wechsel innerhalb einer
Pächterfamilie) entfernt werden.
2.3. Bei Neuanpflanzungen soll der Fachberater zu Rate gezogen werden.
2.4. Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten oder in Gartenwege hineinragen, müssen vom
Garteninhaber entfernt werden.
2.5. Jeder Pächter hat in seinem Garten drei Obstbäume anzupflanzen. Diese sind regelmäßig zu
beschneiden, kranke und überständige Anpflanzungen sind schnellstens zu beseitigen.
2.6. Altpflanzungen genießen gemäß §20 BKleinG Bestandsschutz. Ältere Obst- und Gemüsesorten sind als
Kulturbewahrer zu pflegen und zu erhalten.
3. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sowie umweltschützende Maßnahmen
3.1. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel
zu verwenden, die möglichst auf biologischer Basis hergestellt sind.
3.2. Sollte der Einsatz von giftigen bzw. chemikalischen Pflanzenschutzmitteln unerlässlich sein, so ist jeder
Garteninhaber verpflichtet, seine Nachbarn davon in Kenntnis zu setzen, damit diese vor Schaden bewahrt
werden. Im Übrigen sind die Vorschriften für die Anwendung von Spritzungen gleich welcher Art genauestens
zu beachten. Einer Anordnung des Vorstandes zur Durchführung einer Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfung innerhalb der Anlage ist in der festgesetzten Frist nachzukommen.
3.3. Samentragendes Unkraut ist unmittelbar zu beseitigen.
4. Tiere im Kleingarten
4.1. Tierhaltung ist grundsätzlich verboten. Eine Kleintierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes
widerruflich gestattet.
4.2. Die Verantwortung für Schäden durch Tiere trägt der Besitzer.
4.3. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten
und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind
unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafgebühr
in Höhe von 10,- EUR, zu zahlen an die Vereinskasse, geahndet.
4.4. Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in den Kleingärten eine
erhebliche Bedeutung zu. Deshalb wird allen Garteninhabern die Schaffung von Nistmöglichkeiten und das
Füttern der Vögel im Winter empfohlen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf
das unbedingte Maß zu beschränken.
5. Wege und Gemeinschaftsanlagen
5.1. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecke, Gräben
usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die
eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5.2. Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist
daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen
Sicherheitsvorschriften gestattet.
5.3. Auf die Wege darf weder Unkraut, noch Unrat, Schutt oder dergleichen geworfen werden. Beim Abladen
von Dünger, Erde usw. ist für sofortige Räumung und Wiederinstandsetzung des Weges Sorge zu tragen.
5.4. Kfz, Mopeds und Motorräder sind außerhalb der Gartenanlage auf öffentlichem Gelände abzustellen.
Die Einfahrt zur Kleingartenanlage darf nicht verstellt werden. Das Befahren der Anlagenwege mit dem PKW
ist nur zum Ent- und Beladen sperriger oder schwerer Gegenstände erlaubt. Das Parken von fremden
Fahrzeugen auf den Gelände der Kleingartenanlage ist untersagt. Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art
auf den freigegebenen Parkflächen erfolgt in jedem Fall immer auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Schäden
am Fahrzeug ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gartentore sind nach dem Ein- bzw. Ausfahren sofort
wieder zu schließen.
5.5. Der Garteninhaber ist verpflichtet, bei der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen sowie
zur Pflege des Gemeinwesens in einer ihm persönlich zuzumutenden Form mitzuwirken. Die zu leistende
Gemeinschaftsarbeit kann ersatzweise durch einen nahen Angehörigen durchgeführt werden. Der Vorstand
ist darüber vorher zu informieren. Es ist zu beachten, dass für diese Ersatzarbeiten kein Unfallschutz
besteht. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden
Geldbetrag als Ausgleich fest. Dieser Ausgleich ist mit der Wasser- und Stromabrechnung zu begleichen.
6. Einfriedung
6.1. Für die äußere Einzäunung der Gartenanlage ist der Verein zuständig.
6.2. Die Einzäunung der Kleingärten innerhalb der Gartenanlage darf weder durch Stacheldraht,
Schlingpflanzen, Betonpfählen oder massiven Einfriedungen noch durch Brombeeren erfolgen. Die
Einfriedung ist stets in gutem Zustand zu halten und darf bei Aufgabe des Kleingartens nicht entfernt werden.
Die Gartennummer ist sichtbar anzubringen.
6.3. Eine Heckenhöhe von 200 cm darf nicht überschritten werden. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen
sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten.
7. Gemeinschaftseinrichtungen
7.1. Alle vom Verein zur allgemeinen Nutzung geschaffenen Einrichtungen und beschafften Gegenstände
sind mit größter Schonung und Sorgfalt zu behandeln.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, jeder Beschädigung von Gegenständen und Gemeinschaftseinrichtungen des
Vereins entgegenzutreten und den Verursacher dem Vorstand namhaft zu machen.
8. Ruhe und Ordnung
8.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine
Angehörigen und seine Gäste zu achten. Die Bestimmungen des BkleinG und der Stadt Staßfurt zur
Regelung der Ruhezeiten sind einzuhalten.
8.2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist
verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8-13 Uhr und 15-19 Uhr
benutzt werden.
9. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des
Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und
führen zur Kündigung des Pachtvertrages.
10. Fachberatung
Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen den Fachberater anzusprechen und sich deren
Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen. Weiterhin sind die Pächter gehalten, sowohl an den
praktischen als auch theoretischen Schulungsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Wünschenswert ist
die Fortbildung zum Fachberater, die über den Regionalverband der Kleingärtner kostenfrei angeboten wird.
11. Vorstandsarbeit
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder kann
eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden, die nach Maßgabe
eines Beschlusses des Vorstandes im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten sowie unter
Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw.
nachgewiesener Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter / Zwischenpächter und Pächter
geschlossenen Pachtvertrages. Sie tritt nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. April 2014
in Kraft und löst die alte Gartenordnung vom 04.04.2004 ab.
Ingo Knabe
Vorstandsvorsitzender
Kleingärtner-Verein „Salzwerke Staßfurt“ e.V.