Der ärztliche Reha-Entlassungsbericht
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Der ärztliche Reha-Entlassungsbericht
Rehabilitation Der ärztliche Reha-Entlassungsbericht > Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung 2009 Vorwort zur Neuauflage Der „Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung“ kann mittlerweile auf eine über zehnjährige Tradition zurückgreifen. Für die Dokumentation von Rehabilitationsprozess und Rehabilitationsergebnis hat er sich inzwischen als unverzichtbar erwiesen. Er wird auch in Zukunft vielfältigen Erwartungen entsprechen müssen. Zu den Nutzern des Leitfadens zählen neben den Rentenversicherungsträgern vor allem die behandelnden Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung, gegebenenfalls aber auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen sowie Träger von anderen Sozialleistungen. Der Reha-Entlassungsbericht dient der Darstellung des klinischen Verlaufs und des unmittelbaren Rehabilitationserfolges. Über die spezifischen Nachsorgeempfehlungen hinaus interessiert das im Reha-Entlassungsbericht festgehaltene Behandlungsergebnis insbesondere aus sozialmedizinischer Sicht, das heißt der Umfang der möglicherweise fortbestehenden funktionalen Beeinträchtigungen des Rehabilitanden mit ihrem Einfluss auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Mit dieser Aufgabe bekommt der Reha-Entlassungsbericht den Charakter eines sozialmedizinischen Gutachtens. Derartige Gutachten haben im sozialrechtlichen Feststellungsverfahren die Rechtsnatur eines Beweismittels. Sie bilden eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bei der Frage, ob die persönlichen Voraussetzungen für beantragte Sozialleistungen – sei es zum Beispiel zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) oder eine Rente wegen Erwerbsminderung – gegeben sind. Der Leitfaden zeigt die Anforderungen auf, die an den ärztlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation gestellt werden. Er informiert darüber, wie die Berichterstattung inhaltlich zu strukturieren ist und welche Regeln für die sozialmedizinische Dokumentation gelten. Bei der jetzt vorgenommenen Überarbeitung konnte erneut auf die Erfahrungen im Peer Review als Instrument der Qualitätssicherung zurückgegriffen werden. Die im Rahmen der Qualitätssicherung der Deutschen Rentenversicherung seit über zehn Jahren routinemäßig vorgenommene systematische Analyse des Rehabilitationsprozesses anhand von Entlassungsberichten hat auch wichtige Impulse für die Fortentwicklung des Leitfadens geliefert. Die Grundgedanken des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) wurden in der vorliegenden Überarbeitung des Leitfadens aufgegriffen. Dies gilt zum Beispiel für die stärkere Ausrichtung an einer sektorenübergreifenden Vernetzung im Gesundheitssystem, aber auch bezüglich der neuen Begrifflichkeiten der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Den inzwischen veränderten Rechtsvorschriften sowohl beim Rentenzugang als auch bei der Rehabilitation wurde Rechnung getragen. Dies gilt auch für das Spektrum der verschiedenen Nachsorgeleistungen. Die Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) in der Ausgabe von 2007 ist gleichfalls berücksichtigt worden. Angesichts der wachsenden Anforderungen an Dokumentation und Qualitätssicherung im Rahmen eines sich rasch verändernden Gesundheitssystems kann zukünftigen Entwicklungen nicht vorgegriffen werden. Die Frage, wie weit sich eine stärkere adressatenspezifische Nutzung des Reha-Entlassungsberichtes (auch in elektronischer Form) mit erhöhten Anforderungen an Indikationsspezifität und einrichtungsinternem Qualitätsmanagement verknüpfen lässt, wird zukünftigen Überarbeitungen vorbehalten bleiben. Für die Ärztinnen und Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung bleibt festzuhalten, dass Anzahl und Reihenfolge der Gliederungspunkte des Entlassungsberichtes gegenüber den Vorfassungen – mit kleinen redaktionellen Anpassungen – beibehalten wurden. Bezüglich der Definition ausgewählter sozialmedizinischer Begriffe (Glossar) wird auf gesonderte Veröffentlichungen verwiesen. Dies gilt auch für die verschiedenen Leitlinien zur Beurteilung des Leistungsvermögens und der Rehabilitationsbedürftigkeit sowie für den Rehabilitationsprozess. Die Ärztinnen und Ärzte der Rehabilitationseinrichtungen werden auch weiterhin in ihrer Doppelrolle als Behandler und Gutachter gefordert. Zum Erwerb der hierfür notwendigen Qualifikation wird unter anderem auf die weiterführende Literatur und die Grund- und Aufbaukurse für Sozialmedizin und Rehabilitationswesen verwiesen. Für die Abfassung eines guten Reha-Entlassungsberichtes gilt nach wie vor, nicht alle in der Gliederung aufgeführten Bereiche schematisch abzuhandeln, sondern den Schwerpunkt auf jene Informationen zu legen, die von klinischer und vor allem sozialmedizinischer Bedeutung sind. Die Bedeutung des Reha-Entlassungsberichtes ist angesichts der jährlich etwa 800.000 von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zu unterschätzen. Die hier dokumentierten Daten dienen nicht nur als Grundlage der Qualitätssicherung und der Leitlinienentwicklung im Rehabilitationsprozess, sondern vor allem auch der sozialmedizinischen Transparenz zum Beispiel bei Entscheidungen über Renten wegen Erwerbsminderung. Inhaltsverzeichnis Vorwort zur Neuauflage 2007 2 1. Konzeptionelle Grundlagen der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung 5 2. Qualitätssicherung in der Rehabilitation 7 3. Leistungen zur Teilhabe und Renten wegen Erwerbsminderung 10 3.1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben 11 3.1.1 Allgemeine Aspekte 11 3.1.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Nachsorge und stufenweiser Wiedereingliederung 15 3.1.3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach SGB IX 19 3.2. Rente wegen Erwerbsminderung 21 3.2.1 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 21 3.2.2 Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (persönliche Voraussetzungen) 21 3.2.3 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 23 3.2.4 Rente auf Zeit 24 4. Der ärztliche Reha-Entlassungsbericht 25 4.1. Funktion und Bedeutung 25 4.2. Der Formularsatz und die Weitergabe der Reha-Entlassungsberichte 27 4.3. Allgemeine Dokumentationshinweise 28 5. Basisinformation (Blatt 1) 30 5.1. Rehabilitandendaten 30 5.2. Rehabilitationseinrichtung 31 5.3. Aufnahme, Entlassung, Entlassungsform und Arbeitsfähigkeit 32 5.4. Diagnosen 33 5.5. Gewicht, Größe, Ursache der Erkrankung und Arbeitsunfähigkeitszeiten 37 5.6. Empfehlungen 38 6. Sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit (Blatt 1a) 39 6.1. Letzte berufliche Tätigkeit 41 6.2. Positives und negatives Leistungsvermögen 42 7. Dokumentation therapeutischer Leistungen (Blatt 1b) 45 8. Arztbericht (Blatt 2 ff.) 47 8.1. Allgemeine und klinische Anamnese 48 8.2. Jetzige Beschwerden und Beeinträchtigungen in Beruf und Alltag 49 8.3. Gegenwärtige Therapie 50 8.4. Allgemeine Sozialanamnese 50 8.5. Arbeits- und Berufsanamnese 50 8.6. Aufnahmebefund, Vorbefunde, ergänzende Diagnostik 51 8.7. Therapieziele in der Rehabilitation 52 8.8. Rehabilitationsverlauf 53 8.9. Rehabilitationsergebnis 53 8.10. Sozialmedizinische Epikrise 53 8.11. Nachsorgeempfehlungen 54 9. Exemplarische Fälle zur standardisierten Leistungsbeschreibung einschließlich Blatt 1a 56 10. Weiterführende Literatur 76 11. Ausgewählte sozialmedizinische Fachtermini 80 12. Index 88 Anhang: 90 I Formular des einheitlichen Entlassungsberichtes in der Rehabilitation 91 II Fachabteilungsschlüssel der Rehabilitationseinrichtungen 95 III Adressen der Rentenversicherungsträger 96 IV Adressen der Akademien mit Weiterbildungsangebot in Sozialmedizin und/oder Rehabilitationswesen 97 V Kurzanleitung zur Gliederung des Arztberichtes (vergleiche Kap. 8) 98 1.Konzeptionelle Grundlagen der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung Die Veränderungen des Krankheitsspektrums, der Arbeitswelt und der medizinischen Versorgung machen eine stetige Anpassung und Weiterentwicklung der Rehabilitation erforderlich. Der ganzheitliche Ansatz der medizinischen Rehabilitation kann für die gesetzliche Rentenversicherung auch als rentable Investition in die Gesundheit betrachtet werden, um eine vorzeitige Berentung wegen Erwerbsminderung zu vermeiden. Moderne Rehabilitationskonzepte basieren auf einem Verständnis von Krankheit und Behinderung, das auf der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) beruht. Das interdisziplinäre Leistungsspektrum der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung wird – je nach Indikation – zunehmend in ambulanter Form erbracht. Das Krankheitsspektrum in modernen Dienstleistungs- und Informationsgesellschaften ist sowohl durch die Weiterentwicklung der Medizin als auch durch die Veränderung der Lebensumstände und der Arbeitswelt im Wandel begriffen. Chronische Erkrankungen und Behinderungen rücken immer mehr in den Vordergrund; zusätzlich verändern sich die demographischen Verhältnisse. Als Folge davon gewinnt die Rehabilitation innerhalb des gegliederten Systems der Gesundheitsversorgung weiter an Bedeutung. Erkenntnisse über die Entstehung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen sowie die zunehmende Multimorbidität erfordern einen integrativen, interdisziplinären Rehabilitationsansatz, der mit dem bio-psycho-sozialen Modell von Krankheit und Gesundheit weit über eine organ- und symptombezogene Therapie hinausreicht. Als konzeptionelles Bezugssystem dient die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wie sie auch bei der Neukodifizierung des Rehabilitationsrechtes im Sozialgesetzbuch IX aufgegriffen wurde. Ein wichtiger Begriff ist die „funktionale Gesundheit“. Danach gilt eine Person als funktional gesund, wenn vor ihrem gesamten Lebenshintergrund (Konzept der Kontextfaktoren) 1. ihre körperlichen Funktionen (einschließlich des geistigen und seelischen Bereichs) und ihre Körperstrukturen allgemein anerkannten (statistischen) Normen entsprechen (Konzepte der Körperfunktionen und -strukturen), 2. sie all das tut oder tun kann, was von einem Menschen ohne Gesundheitsproblem (Gesundheitsproblem im Sinn der ICD) erwartet wird (Konzept der Aktivitäten), und 3. sie ihr Dasein in allen Lebensbereichen, die ihr wichtig sind, in der Weise und dem Umfang entfalten kann, wie es von einem Menschen ohne Beeinträchtigung der Körperfunktionen oder -strukturen oder der Aktivitäten erwartet wird (Konzept der Teilhabe an Lebensbereichen). Ganzheitliche Rehabilitation erfordert demnach ein umfassendes, zielgerichtetes Vorgehen, das sich auf die Förderung der „funktionalen Gesundheit“ richtet. Diese wird als Wechselwirkung zwischen dem Gesundheitsproblem einer Person und ihren Kontextfaktoren verstanden. Kontextfaktoren können sich positiv (Förderfaktoren, zum Beispiel im Sinne von sozialer Unterstützung oder guter Leistungsbereitschaft) insbesondere auf die Teilnahme an Lebensbereichen oder negativ (Barrieren, zum Beispiel Schwierigkeiten bei der Krankheitsverarbeitung) auswirken. In der medizinischen Rehabilitation müssen daher sowohl Umweltfaktoren als auch personbezogene Faktoren berücksichtigt werden; beispielsweise durch Hilfsmittel, angepasste Technologien, Arbeitsplatzanpassung, um den körperlichen, geistig- seelischen und sozialen Krankheitsfolgen zu begegnen und auf der Grundlage der persönlichen Ressourcen zu einem anhaltenden Rehabilitationserfolg zu gelangen. Dabei geht es nicht nur darum, funktionale Einschränkungen zu bessern, sondern auch eine angemessene Krankheitsverarbeitung zu unterstützen und gesundheitsgerechte Verhaltensweisen zu fördern. Zugleich sollen arbeitsbezogene und soziale Anforderungen in den Rehabilitationsprozess einbezogen und Wege zu deren Bewältigung vermittelt werden. Übergeordnetes Ziel der Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) ist die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit und die möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben. Bei der Umsetzung dieses Ziels hat sich das differenzierte System der medizinischen Rehabilitation in den letzten Jahrzehnten strukturell und inhaltlich deutlich weiterentwickelt. Das erstmals 1992 abgestimmte Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt seit 2006 in einer überarbeiteten und aktualisierten Fassung vor, die die wesentlichen Neuentwicklungen der letzten Jahre berücksichtigt. Hierzu zählen unter anderem der Ausbau der ambulanten Rehabilitation, die integrierte Versorgung, die Bedeutung der Nachsorge einschließlich der Selbsthilfe sowie die verstärkte Kooperation der Rehabilitationsträger. In den Rehabilitationseinrichtungen steht ein umfangreiches Leistungsspektrum zur Verfügung, das von der ärztlichen Behandlung über die Physiotherapie, die Ergotherapie, die Sozial- und Berufsberatung, die Sport- und Bewegungstherapie bis hin zur Psycho- und Sozialtherapie reicht. Den Interventionen zur Gesundheitsbildung im Rahmen von Schulung, Training und Krankheitsbewältigung kommt besonderes Gewicht zu. Der Einsatz der Leistungen erfolgt nach indikationsspezifisch entwickelten Rehabilitationskonzepten unter Berücksichtigung der Leitlinienentwicklung in der medizinischen Rehabilitation. Multiprofessionelle Rehabilitationsteams unter ärztlicher Leitung führen in kooperativer Zusammenarbeit eine differenzierte Rehabilitationsdiagnostik durch, legen in Abstimmung mit den Rehabilitanden individuelle Rehabilitationsziele fest, formulieren einen Rehabilitationsplan, realisieren interdisziplinäre Therapiemaßnahmen und dokumentieren den Rehabilitationsverlauf sowie die Rehabilitationsergebnisse unter Orientierung an den Rehabilitationszielen. Ob eine ambulante oder stationäre Durchführung angebracht ist, kann jeweils nur unter Würdigung individueller Gesichtspunkte entschieden werden. Somatische, psychische und soziale Aspekte der Erkrankung und ihrer Auswirkungen müssen bei der medizinischen Rehabilitation auch in der Rehabilitationsform durch eine flexible Gestaltung Berücksichtigung finden. 2. Qualitätssicherung in der Rehabilitation Ergebnis- und Qualitätsorientierung der gesundheitlichen Versorgung sind wichtige Aspekte in der bisherigen und zukünftigen gesundheitspolitischen Diskussion, die nicht nur in Deutschland geführt wird. Die gesetzliche Rentenversicherung hat bereits Anfang 1994 die Initiative ergriffen, in ihrem Verantwortungsbereich der Rehabilitation ein bundesweites Qualitätssicherungssystem zu etablieren. Qualitätssicherung ist mittlerweile mit dem § 20 SGB IX gesetzlich verankert. Die kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Rehabilitation wird durch eine aussagekräftige Berichterstattung unterstützt. Die Versorgungspraxis soll weiterhin verbessert und die unplausible Varianz zwischen den Rehabilitationseinrichtungen verringert werden, um dem Gebot der Gleichbehandlung der Rehabilitanden nachzukommen. Insgesamt soll die „Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität“ als gemeinsame Aufgabe der Rehabilitationsträger und der Rehabilitationseinrichtungen das Handeln bestimmen. Die Sicherstellung der fachlichen, organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen für eine effektive und effiziente Rehabilitation gehört zum gesetzlichen Auftrag der Deutschen Rentenversicherung. Hierzu sind Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung (QS) und des Qualitätsmanagements (QM) unverzichtbare Instrumente. Zur Qualitätsentwicklung der Rehabilitation fordert § 20 Absatz 1 SGB IX die Durchführung vergleichender Qualitätsanalysen durch die Rehabilitationsträger – externe Qualitätssicherung. Die Leistungserbringer sind nach § 20 Absatz 2 SGB IX zu einem internen Qualitätsmanagement verpflichtet. Sie sollen durch zielgerichtete, systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung nicht nur gewährleisten, sondern auch kontinuierlich verbessern. Hierbei soll die externe Qualitätssicherung durch die Leistungsträger das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement fördern. Die Deutsche Rentenversicherung lässt sich bei der externen Qualitätssicherung der Rehabilitation durch folgende Zielstellungen lenken: > > > unterschiedliche Aspekte der Rehabilitationsqualität werden berücksichtigt möglichst viele Rehabilitanden und Rehabilitationseinrichtungen werden einbezogen die Datenerhebungen erfolgen regelmäßig Das Qualitätssicherungsinstrumentarium umfasst einen Rehabilitandenfragebogen, ein Peer Review-Verfahren und einen Strukturerhebungsbogen. Es wurde entwickelt, um indikationsbezogen Rehabilitationseinrichtungen in Bezug auf Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität zu vergleichen. Ergänzt werden diese Daten durch Analysen zum Beispiel der Dokumentation therapeutischer Leistungen (siehe Kapitel 7). Falls sich bei den Auswertungen dokumentierter therapeutischer Leistungen einrichtungsspezifische Auffälligkeiten ergeben, können weitere Datenquellen – wie Strukturerhebung, Personalstandsmeldungen, Klinikkonzepte und Visitationen – zur Klärung herangezogen werden. Mit der Einführung einer Routinedokumentation therapeutischer Leistungen wurde sehr bald die Notwendigkeit von Bewertungskriterien sichtbar. Hierfür startete die Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit externen Forschungsinstituten ein umfassendes Programm zur Entwicklung von Rehabilitationsleitlinien. Derzeit wird die Implementierung dieser Reha-Leitlinien und die Integration in die Reha-Qualitätssicherung angestrebt. Darüber hinaus dienen Versichertendaten und Angaben aus dem ärztlichen RehaEntlassungsbericht zur Beschreibung der Rehabilitanden. So kann ihr Einfluss zum Beispiel in Form von Alter, Geschlecht, Diagnose auf die Ergebnisqualität untersucht werden. Zur Ergebnisbewertung werden auch die routinemäßig vorliegenden Informationen über den Erwerbsverlauf nach Rehabilitation herangezogen. Um aktuellen Änderungen in der Rehabilitation Rechnung zu tragen, werden notwendige Weiterentwicklungen und Überarbeitungen der verwendeten Befragungsinstrumente unter inhaltlichen und methodischen Aspekten durchgeführt und neue Qualitätssicherungsinstrumente und -verfahren initiiert. Schließlich werden weitere Möglichkeiten geprüft zur Bewertung der Versorgungsqualität, vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse der Rehabilitation. Die Finanzierung dieser Arbeit durch die Rentenversicherung gewährleistet inhaltliche Unabhängigkeit und ist der Verantwortung des Leistungsträgers für die externe Qualitätssicherung geschuldet. Die eingesetzten Instrumente und Verfahren der Reha-Qualitätssicherung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aktuelle Informationen sind im Internet auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung (http://www.deutsche-rentenversicherung.de) abrufbar. Die kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Rehabilitation wird durch eine aussagekräftige Berichterstattung – einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse „Berichte zur Reha-Qualitätssicherung“ – unterstützt und durch Visitation „vor Ort“ durch die Rentenversicherungsträger validiert, ergänzt und im Zusammenhang mit dem einrichtungsinternen Qualitätsmanagement bewertet. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzgebers, der in § 20 SGB IX zur Qualitätssicherung festlegt, ein effektives und effizientes Handeln der Rehabilitationsträger zu gewährleisten. Beurteilung des Rehabilitationsprozesses aus Expertensicht (Peer Review) Die Bewertung der Prozess- und Ergebnisqualität von Rehabilitationsleistungen stellt eines der zentralen Elemente der Reha-Qualitätssicherung der gesetzlichen Rentenversicherung dar; Voraussetzung und Grundlage hierfür ist der einheitliche Reha-Entlassungsbericht. Zu diesem Zwecke wurde ein Verfahren zur Begutachtung durch Fachkollegen („Peers“) aus Rehabilitationseinrichtungen – Peer Review – entwickelt. Die Rehabilitationsleistungen werden anhand von Entlassungsberichten und Patiententherapieplänen mittels einer Checkliste qualitätsrelevanter Prozessmerkmale bewertet. Im Einzelnen bewertet der Peer sechs Bereiche des Rehabilitationsprozesses: Anamnese, Diagnostik, Therapieziele und Therapie, klinische Epikrise, sozialmedizinische Epikrise, weiterführende Maßnahmen und Nachsorge. Dazu kommt die zusammenfassende Bewertung der Qualität des gesamten Rehabilitationsprozesses. Die bisher gültigen Checklisten und Manuale für das Peer Review der Deutschen Rentenversicherung und der Krankenkassen wurden in Expertengruppen überarbeitet. Unter weitgehender Beibehaltung der Gliederung der Peer Review-Checkliste wurden die qualitätsrelevanten Prozessmerkmale dem „Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung“ angepasst. Insgesamt konnten die Anforderungen des Peer Review-Verfahrens gestrafft und auf das Wesentliche des individuellen Falles fokussiert werden. Damit wird einerseits die Arbeit der Peers bei der Begutachtung erleichtert. Andererseits steht den Rehabilitationseinrichtungen eine indikationsbezogene, inhaltliche Ausformulierung zur Prozessdokumentation zur Verfügung. Wichtige Bestandteile der Qualitätssicherung sind auch die regelmäßig stattfindenden mehrtägigen Schulungen der Peers. Diese Treffen haben sich als Form einer qualitätsorientierten Auseinandersetzung mit relevanten Aspekten einer effektiven Rehabilitation sehr bewährt. Die Bewertung in der Gesamtgruppe liefert zwar inzwischen zufrieden stellende Ergebnisse, im Einrichtungsvergleich muss jedoch nach wie vor ein dringender Handlungsbedarf konstatiert werden. Falls eine Einrichtung mehrmals eine schlechte Bewertung erhalten hat, sollte der federführend zuständige Rentenversicherungsträger gemeinsam mit der Rehabilitationseinrichtung eine Qualitätsverbesserung herbeiführen. Das Peer Review-Verfahren stellt keine zusätzlichen Anforderungen an den abzufassenden Rehabilitationsentlassungsbericht. Die der Bewertung zu Grunde liegenden Checklisten beziehen sich inhaltlich vollständig auf die in diesem Leitfaden getroffenen Festlegungen. Qualität aus Sicht des Rehabilitanden: Rehabilitandenbefragung Um die Patientenorientierung der Rehabilitation auch bei der Qualitätssicherung zu gewährleisten, wird in regelmäßigen Abständen eine Rehabilitandenbefragung vorgenommen. Diese umfasst die Einschätzung zur Zufriedenheit und zum Ergebnis der Rehabilitation. Pro Klinik beziehungsweise Fachabteilung und Entlassungsmonat werden in der Regel 20 Rehabilitanden zufällig ausgewählt und acht bis zwölf Wochen nach Rehabilitationsabschluss schriftlich befragt. Deutliche Unterschiede der Bewertung der einzelnen Rehabilitationseinrichtungen finden sich auch aus Betroffenensicht, wie bereits von den Experten im Rahmen des Peer ReviewVerfahrens konstatiert. Diese erheblichen Unterschiede der Patientenzufriedenheit sollten zu konkreten Handlungen Anlass geben. Durch die routinemäßige Rehabilitandenbefragung soll die Patientenorientierung als fester Bestandteil in die Rehabilitationsprozesse integriert werden, um eine verbesserte Prozess- und Ergebnisqualität zu erreichen. Qualitätssicherung vor Ort: Visitationen Zur Ergänzung von Instrumenten und Verfahren der externen Qualitätssicherung haben Visitationen der Rehabilitationseinrichtungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine lange Tradition und einen hohen Stellenwert. Visitationen bieten – anders als die bisher beschriebenen Bestandteile der Qualitätssicherung – die Möglichkeit, durch die Begehung einer Einrichtung einen unmittelbaren Eindruck von den konkreten Gegebenheiten vor Ort zu bekommen. Diese Eindrücke ergänzen die bereits vorliegenden Informationen über den Leistungsstand der Einrichtung. Zusätzlich können Stärken und Schwächen direkt mit der Leitung der Einrichtung besprochen und dadurch Impulse für die interne Qualitätssicherung gegeben werden. Die Visitation übernimmt eine Brückenfunktion zwischen externer Qualitätssicherung und internem Qualitätsmanagement. Die Anforderungen der Leistungsträger werden verdeutlicht und münden in eine konkrete Bewertung. Qualitätsorientierte Managementstrukturen als eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der externen Qualitätssicherung Durch die Ergebnisse der externen Qualitätssicherung der Deutschen Rentenversicherung erhält die einzelne Rehabilitationseinrichtung die Möglichkeit, ihre Ergebnisse in Bezug auf wesentliche Qualitätsaspekte mit anderen Rehabilitationseinrichtungen zu vergleichen. Damit dient die Reha-Qualitätssicherung nicht nur der externen Qualitätssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch der Intensivierung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Stärken und Schwachstellen können erkannt und qualitätssichernde und -verbessernde Maßnahmen zielgerichtet eingeleitet werden. Der Nachweis der Qualität der erbrachten Leistung kann durch Zertifizierung oder Teilnahme an Akkreditierungsverfahren erfolgen. Dabei wird die kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Rehabilitation weiterhin durch eine aussagekräftige Berichterstattung unterstützt. 3. Leistungen zur Teilhabe und Renten wegen Erwerbsminderung „Rehabilitation vor Rente“ ist eine starke, aber eingängige Verkürzung des gesetzlichen Auftrages der Rentenversicherung. Die gRV soll mit der Rehabilitation ermöglichen, dass Versicherte nach akuten oder bei chronischen Erkrankungen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder eine andere Tätigkeit aufnehmen. Eine Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich im Einzelfall von einer medizinischen Rehabilitation über die berufliche Qualifizierung bis hin zur schrittweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken. Die Rehabilitation soll die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Teilhabe grundsätzlich Vorrang vor Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die sozialversicherungsrechtlichen Hintergründe für Leistungen zur Teilhabe einschließlich Nachsorge und stufenweiser Wiedereingliederung sowie für die Rente wegen Erwerbsminderung sollen hier kurz dargestellt werden. Einleitung Die Ärztinnen und Ärzte einer Rehabilitationseinrichtung müssen die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen über die Leistungen zur Teilhabe und die Renten wegen Erwerbsminderung kennen. Nur so können sie den Anlass der medizinischen Rehabilitationsbehandlung richtig einordnen und die Notwendigkeit nachvollziehen, bestimmte anamnestische Daten zum Beispiel aus dem beruflichen Bereich zu erheben, die aus rein klinischer Sicht eher weniger bedeutend erscheinen. Sie müssen wissen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens am Ende der medizinischen Rehabilitation ergeben können. Der Reha-Entlassungsbericht hat den Charakter eines sozialmedizinischen Gutachtens. Er kann zu einem wichtigen Beweismittel beim Feststellungsverfahren im Rahmen nachfolgender Leistungsanträge werden. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln; die Beurteilung des Leistungsvermögens kann für den Rentenversicherungsträger aber auch Anlass sein, die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung zu prüfen. Die Sozialmedizin verwendet eine Terminologie, die die Umsetzung sozialmedizinischer Einschätzungen in rechtliche Entscheidungen ermöglicht. Diese Terminologie und die hier wesentlichen rechtlichen Begriffe müssen die Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung beherrschen, um durch deren korrekte Anwendung auch korrekte Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Leistungen zur Teilhabe sind im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – niedergelegt. Hier sind die verschiedenen Aspekte des bisherigen Rechts der Rehabilitation und des Schwerbehindertenrechts integriert worden. Bei der Definition von Behinderung wird auf die ICF zurückgegriffen. Im SGB IX werden trägerübergreifende Vorgaben definiert, wie zum Beispiel die stärkere Ausrichtung an individuellen Bedürfnissen der Betroffenen durch Formulierung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 SGB IX) sowie eine verbindlichere Verpflichtung der Träger zur Zusammenarbeit und Koordinierung. Dies schließt auch die Zuständigkeitsklärung für Leistungen zur Teilhabe innerhalb fester Fristen ein. Weitere wesentliche Bestimmungen – insbesondere hinsichtlich der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – finden sich im SGB VI. Hier kann nur ein orientierender Überblick gegeben werden. Im Einzelnen wird auf Handbücher zur Begutachtung, sozialrechtliche Kommentare sowie auf die Kurse zum Erwerb der ärztlichen Zusatzbezeichnungen „Sozialmedizin“ und „Rehabilitationswesen“ verwiesen. 10 3.1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben 3.1.1. Allgemeine Aspekte 3.1.1.1. Rehabilitation vor Rente Nach dem Gesetz gilt das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“, § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VI: „Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor jeder Berentung wegen Erwerbsminderung eine Leistung zur Teilhabe durchzuführen ist. Das Prinzip „Rehabilitation vor Rente“ wird in erster Linie verwirklicht durch die Etablierung eines Rehabilitationssystems, wie es mit Einrichtungen zur stationären sowie ganztägig ambulanten medizinischen Rehabilitation und einem differenzierten Angebot für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) geschaffen wurde. Der weit überwiegende Anteil aller Anträge auf Leistungen zur Teilhabe wird von Versicherten gestellt, die noch nicht an einer Rente wegen Erwerbsminderung interessiert sind. Mit der Rehabilitation wollen und sollen sie eine vorzeitige Berentung vermeiden. Andererseits muss auch bei jedem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung die Frage beantwortet werden, ob durch Leistungen zur Teilhabe eine Berentung verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden kann. Wird diese Frage bejaht, ist der Rentenversicherungsträger gehalten, den Versicherten entsprechende Leistungen anzubieten. 3.1.1.2. Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung knüpft die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe an die Erfüllung versicherungsrechtlicher und persönlicher Voraussetzungen. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe sind in § 11 SGB VI aufgeführt. Für die weitaus meisten Fallgestaltungen in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, dass Versicherte in den zurückliegenden 24 Monaten zumindest sechs Monate versicherungspflichtig tätig gewesen sind und entsprechende Beiträge erbracht haben. Die Beiträge arbeitsloser Versicherter gelten als Pflichtbeiträge. Im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen 15 Jahre mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten belegt sein, bei kürzeren Zeiten besteht grundsätzlich die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung erforderlich werden, § 11 Absatz 2 a SGB VI. Persönliche Voraussetzungen Gemäß § 10 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbs- fähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) 11 bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Das Vorliegen von Krankheit oder Behinderung sowie deren aktuelle oder zu erwartende Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben sind Gegenstand sozialmedizinischer Feststellungen und Beurteilungen unter Berücksichtigung aller hierbei im Einzelfall relevanten Aspekte. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Gefährdung oder bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und auch die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss auf der Grundlage der ärztlichen Angaben verwaltungsseitig getroffen werden. Zentraler Rechtsbegriff im SGB VI ist die Erwerbsfähigkeit. Sie ist Ausgangspunkt wesentlicher Leistungsansprüche im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine durch Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit kann Leistungen zur Teilhabe auslösen; eine verminderte Erwerbsfähigkeit kann Ansprüche auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bedingen. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten ist für den Rentenversicherungsträger von Bedeutung, wie sich aus sozialmedizinischer Sicht die quantitative und qualitative Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben darstellt. Sozialmedizinische Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen aus sozialmedizinischer Sicht bei den Versicherten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: > Rehabilitationsbedürftigkeit, > Rehabilitationsfähigkeit und eine > positive Rehabilitationsprognose. Die Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist. Ob im Einzelfall Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegt, ergibt sich aus der zusammenfassenden Bewertung der folgenden sozialmedizinischen Faktoren: > > > > > > > > > Funktionseinschränkungen Fähigkeitsstörungen Risikokonstellation Kombination von Gesundheitsstörungen und Multimorbidität Arbeitsunfähigkeitszeiten bisherige Therapie Erfordernis der Koordination mehrerer Therapieformen hoher Schulungsbedarf Probleme bei der Krankheitsbewältigung. Der Begriff der Rehabilitationsfähigkeit bezieht sich auf die körperliche und psychische Verfassung der Versicherten als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Rehabilitation. Die Teilnehmer müssen in der Lage sein, das gesamte Spektrum der therapeutischen Leistungen wahrnehmen zu können. Grundsätzlich gilt, dass die Versicherten mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein reisefähig sind und an der Rehabilitation aktiv teilnehmen können. Indikations- und verfahrensabhängig gilt es dabei, Besonderheiten vor allem bei der Anschlussrehabilitation (AHB) angemessen zu berücksichtigen. Das Gesetz fordert im § 10 SGB VI eine positive Rehabilitationsprognose. Die Stabilisierung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben, die Vermeidung oder zumindest das Hinausschieben der Berentung wegen Erwerbsminderung, muss mit 12 überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden können: „Rehabilitation vor Rente“. Sind jedoch die funktionellen Beeinträchtigungen so gravierend, dass das Rehabilitationsziel der Rentenversicherung nicht erreicht werden kann, ist eine Leistung zur Teilhabe zulasten der Rentenversicherung ausgeschlossen. Beispiel: Der traumatische Verlust eines Auges bei einer 35-jährigen Verkehrspilotin bringt eine gravierende funktionelle Einschränkung mit sich. Die Versorgung mit einer Prothese erfolgt aus kosmetischen Gründen. Medizinische rehabilitative Behandlungsansätze zur Kompensation oder Behebung des Funktionsverlustes gibt es nicht. Zu prüfen wären Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil die Fähigkeit zum räumlichen Sehen unabdingbar für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr gegeben ist. Soweit Rehabilitationsziele anderer Träger der medizinischen Rehabilitation noch erreichbar sind, vor allem die der Krankenversicherung, ergibt sich deren Zuständigkeit aus den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften. Ist bei Beantragung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für den Rentenversicherungsträger abzusehen, dass die Rehabilitationsziele aufgrund der schwerwiegenden funktionellen Defizite nicht erreicht werden können, wird dieser Antrag in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung „umgedeutet“ (§ 116 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI). Eine Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ziel der Vermeidung des Pflegerisikos oder Besserung des Gesundheitszustandes kann durchaus indiziert sein. Es ist allerdings auch eine Fallkonstellation denkbar, wonach die Indikation zur Rehabilitationsbehandlung zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht worden ist. Die medizinische Rehabilitation hat jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Die nachvollziehbare sozialmedizinische Beurteilung gibt ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden an. In diesem Fall wird nach § 116 Absatz 2 Nr. 2 SGB VI der Rehabilitationsantrag in einen Rentenantrag „umgedeutet“. Beispiel: Ein 55-jähriger Maurer erleidet einen Schlaganfall, der zu einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom und einer halbseitigen Parese führt. Die gravierenden funktionellen Einschränkungen lassen sich nur geringfügig therapeutisch beeinflussen und heben das Leistungsvermögen im Erwerbsleben dauerhaft auf. Das Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht mehr erreicht werden. Werden im Zuge des Rentenantragsverfahrens Leistungen zur Teilhabe vom Rentenversicherungsträger angeboten, wird die Prognose von der Motivation des Versicherten erheblich beeinflusst. Die Empfehlung von Leistungen zur Teilhabe im Rentenfeststellungsverfahren muss begleitet sein von der expliziten Bereitschaft und erkennbaren Motivation (oder zumindest ausreichenden Motivierbarkeit) der Versicherten, an einer Rehabilitation konstruktiv mitzuwirken. Die Rehabilitationsbedürftigkeit wird sozialmedizinisch bewertet, ebenso die Rehabilitationsprognose. Die Ergebnisse der sozialmedizinischen Beurteilung sind Grundlage für die Entscheidung über die beantragte Rehabilitationsleistung durch die Verwaltung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers. 3.1.1.3. Die Verfahren nach § 51 SGB V und § 125 SGB III Die Krankenkasse kann arbeitsunfähige Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, auffordern, innerhalb einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Kommen die Ver- 13 sicherten dieser Aufforderung nicht nach, entfällt ihr Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist bis zu dem Tag, an dem die Antragstellung nachgeholt wird (§ 51 SGB V). Ein Teil der medizinischen Rehabilitationsleistungen wird auf der Grundlage des § 51 SGB V durchgeführt. Es ist wichtig für die Ärztinnen und Ärzte der Rehabilitationseinrichtung, sich bereits zu Beginn der Behandlung dieser besonderen Fallkonstellation bewusst zu sein. Von der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Wesentlichen bei zwei Fallgestaltungen nach § 51 SGB V vorgegangen. Im ersten Fall kann durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine schon länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit verkürzt oder beendet werden, wenn hierdurch einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit begegnet werden kann. Beispiel: Bei einer 47jährigen Friseurin mit einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von jetzt vier Monaten mit einem therapeutisch schwer zugänglichen Schulter-Arm-Syndrom sind die Möglichkeiten der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung ausgeschöpft, ohne dass die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden konnte. Das in der medizinischen Rehabilitation vorhandene breite Spektrum verfügbarer Behandlungsformen ermöglicht die gezielte Kombination unterschiedlicher Therapien in erforderlicher hoher Dichte, so dass erwartet werden kann, dass sich die Arbeitsunfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung verkürzen lässt. Bei der zweiten Fallkonstellation besteht eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung. Hier muss geprüft werden, ob bereits ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen vorliegt, das auch durch Leistungen zur Teilhabe nicht mehr gebessert werden kann, sodass daraus für die Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung resultieren kann. Beispiel: Bei einem 57jährigen technischen Angestellten besteht seit Jahren eine chronische Emphysembronchitis. Seit dem Auftreten einer respiratorischen Globalinsuffizienz ist der Versicherte körperlich nicht mehr belastbar und die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ist aufgehoben. Bei diesem klinischen Bild können auch rehabilitative Leistungen die Erwerbsfähigkeit nicht mehr herstellen. Der Antrag eines Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe nach § 51 SGB V kann in diesem Fall aufgrund der sozialmedizinischen Bewertung in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung „umgedeutet“ (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) werden. Der Antrag nach § 51 SGB V kann auch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gerichtet sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Versicherten zwar bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig sind, ihr Leistungsvermögen aber im Übrigen 6 Stunden und mehr beträgt. Eine ähnliche Regelung besteht im Bereich der Arbeitslosenversicherung (§ 125 Absatz 2 SGB III). Hier kann das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit Versicherte, deren Leistungsvermögen voraussichtlich länger als sechs Monate auf weniger als 15 Stunden wöchentlich herabgesunken sein wird, auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Kommen Arbeitslose dieser Aufforderung nicht nach, ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zum Tage der (späteren) Antragstellung. 14 3.1.2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Nachsorge und stufenweiser Wiedereingliederung 3.1.2.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in stationärer oder (ganztägig) ambulanter Form erbracht. Nach § 9 SGB IX ist bei Entscheidungen über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen („Wunsch- und Wahlrecht“). Die auf der Grundlage dieser Bestimmung vorgetragenen Wünsche haben ganz erhebliche Auswirkungen auf die Form der Rehabilitation – ganztätig ambulant oder stationär – und auch die Festlegung der Rehabilitationseinrichtungen. Der Leistungsumfang im Einzelnen wird in den §§ 15 SGB VI und 26 - 29, 31 des SGB IX festgelegt. Um sich auf die Rehabilitanden optimal einstellen zu können, müssen sich die Ärzte zu Beginn einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation auch Klarheit über deren rechtliche Grundlage verschaffen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Zuweisung im Rahmen des originären Aufgabengebietes eines Rehabilitationsträgers erfolgt, also zum Beispiel im Auftrag eines Rentenversicherungsträgers nach den Regeln des SGB VI oder des Krankenversicherungsträgers nach dem SGB V. Die Bestimmung des § 14 SGB IX kann zu einer Durchbrechung dieses Prinzips führen. Bei einer „verfristeten“ Antragsbearbeitung oder dann, wenn ein Rehabilitationsträger als zweitangegangener Träger materiell rechtlich eigentlich nicht zuständig ist für die beantragte und erforderliche Rehabilitationsleistung, muss er sie gleichwohl bewilligen. Bei dieser Fallgestaltung ist dann zum Beispiel eine Rehabilitation zulasten der Rentenversicherung durchzuführen. Gegebenenfalls besteht ein Erstattungsanspruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel neue Erkrankung) dringend erforderlich sind (§ 12 Absatz 2, SGB VI). 3.1.2.2. Exkurs zu Arbeits(un)fähigkeit bei Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Die Ärztinnen und Ärzte der Rehabilitationseinrichtung müssen sich am Ende der Rehabilitation auf Blatt 1 des Entlassungsberichtes auch zur Arbeitsunfähigkeit äußern. Diese Einschätzung stützt sich auf das Ergebnis der mehrwöchigen Diagnostik und Therapie in der Rehabilitationseinrichtung. Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Aussage unter anderem dann von Bedeutung, wenn sie nach Abschluss der Rehabilitationsleistung auch für eine sich unmittelbar anschließende stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX zuständig sind. Für die gesetzliche Krankenversicherung hat die Angabe der Arbeitsunfähigkeit im Reha-Entlassungsbericht keine rechtlich bindende Wirkung. Für sie orientiert sich die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an den „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien“. Danach liegt die Zuständigkeit für diese Feststellung bei den ambulant behandelnden Vertragsärzten. Bei zweifelhaften Fallgestaltungen kann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet werden. Analoge Regelungen gelten für die private Krankenversicherung. Arbeitsunfähigkeit liegt nach den „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien“ vor, wenn die Versicherten aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit 15 bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung der Rehabilitanden durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Bei einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis gilt die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte konkrete Tätigkeit als Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, so ist zu unterscheiden, ob die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist oder erst danach. Wurde das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung abzustellen. An- oder ungelernte Versicherte sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können. Für Versicherte, die bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind, kommen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern alle den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Entscheidend ist, ob die Versicherten in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben (für 6 Stunden oder mehr oder für 3 bis unter 6 Stunden). Ist dies der Fall, werden diese Versicherten als arbeitsfähig aus der Rehabilitationseinrichtung entlassen. Die wirtschaftliche Sicherung der Rehabilitanden erfolgt durch ein Übergangsgeld. Dies wird geleistet, wenn keine Entgeltzahlung mehr erfolgt und ersetzt für die Zeit der Leistung zur Teilhabe das Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen. 3.1.2.3. Rehabilitationsnachsorge und weitere Leistungen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation Vor dem Hintergrund der stärkeren Vernetzung innerhalb des gegliederten Gesundheitssystems nimmt die Bedeutung der Rehabilitationsnachsorge zu. Zurzeit umfasst die Rehabilitationsnachsorge der Rentenversicherungsträger unterschiedliche Angebote und Programme, die nach § 15 SGB VI (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe) oder § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX (Rehabilitationssport und Funktionstraining) erbracht werden. Die zeitlich begrenzten Nachsorgeangebote der gesetzlichen Rentenversicherung stellen oft nur einen kleineren Abschnitt in einem längeren Veränderungsprozess dar. Sie sollen neben dem Fortführen einer begonnenen Therapie insbesondere einen verstärkten Anstoß in Richtung Eigenaktivitäten leisten und so die Initiative der Betroffenen zu weiteren Nachsorgeaktivitäten (zum Beispiel Sport und Bewegung, Ernährungsumstellung, Selbsthilfegruppen) fördern. Der individuelle Nachsorgebedarf wird durch sozialmedizinische Kriterien definiert und in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt. Aus folgenden Sachverhalten kann sich ein Nachsorgebedarf ableiten: > Übungsbedarf bei fortbestehenden Einschränkungen, > Lebensstiländerung soll stabilisiert werden, > weitere Leistungen im Rahmen des Gesundheitstrainings erforderlich, 16 > > > > > Rehabilitationsteilziel auf der physischen Ebene erreicht, aber Rehabilitationsteil- ziel auf der psychischen Ebene (zum Beispiel Selbstwirksamkeitserwartung) bei Entlassung instabil und nur mit professioneller Unterstützung zu sichern, längerfristig modifikationsbedürftiger Stil der Krankheitsverarbeitung (Coping), längerfristiger Bedarf an strukturierter Unterstützung bei arbeitsplatzbezogenen Problemen, Bedarf an stufenweiser Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation, wenn sich die bei Entlassung noch verminderte Belastbarkeit in absehbarer Zeit auf eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr (beziehungsweise drei bis unter sechs Stunden bei Teilzeitarbeitsplatz) steigern lässt, Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im unmittelbaren Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Notwendige Voraussetzungen für die Leistung durch die Rentenversicherung sind eine positive Erwerbsprognose und die vorangehende Teilnahme an einer ganztägig ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI. Arbeitsunfähigkeit oder ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich keine Ausschlussgründe, Arbeitsunfähigkeit ist umgekehrt aber auch keine Voraussetzung für die Leistung. Die Empfehlungen zur Weiterentwicklung der „Reha-Nachsorge“ in der Rentenversicherung (Stand: 26. Januar 2007) machen Aussagen insbesondere dazu, wie die Nachsorgeangebote der gesetzlichen Rentenversicherung qualitativ und quantitativ weiterentwickelt werden können. 3.1.2.4. Nachsorgeangebote der Rentenversicherungsträger Die Nachsorgeangebote und -programme der Rentenversicherungsträger definieren jeweils die Indikation(en) und die zugehörigen therapeutischen Inhalte. In Abhängigkeit vom konkreten Nachsorgebedarf im Einzelfall sind komplexe Nachsorgeleistungen in Form etablierter Nachsorgeprogramme (zum Beispiel IRENA, INA, KARENA, Curriculum Hannover) als ergänzende Leistungen möglich. Die ambulante Suchtnachsorge für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen ist eine spezielle Nachsorgeleistung nach vorausgegangener ambulanter oder stationärer Suchtrehabilitation. Das jeweilige Nachsorgekonzept gibt auch den Umfang und den zeitlichen Rahmen vor. Leistungen zur Nachsorge schließen in der Regel unmittelbar an eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation an. Nahtlosigkeit und Kontinuität sind wichtige Faktoren, um die Ziele der Nachsorge zu erreichen. Für bestimmte Nachsorgeleistungen kann es sinnvoll sein, einen längeren Zeitraum zwischen Ende der Rehabilitation und Nach-sorge einzuplanen, zum Beispiel für Nachschulungen oder Auffrischungswochenenden. Der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen die Nachsorgeleistungen der Rentenversicherung erbracht werden können, ist auf zwölf Monate ab Ende der medizinischen Rehabilitation begrenzt. In der Regel gibt der Rentenversicherungsträger eine bestimmte maximale Anzahl von Nachsorgeeinheiten, bestehend jeweils aus mehreren Therapieeinheiten, vor. Häufigkeit, Dauer und tageszeitliche Organisation richten sich nach Indikation, Konzept und individueller Situation der Patientinnen und Patienten (zum Beispiel Belastbarkeit, Berufstätigkeit). Die Verteilung der Leistungen und die Terminangebote der Einrichtungen müssen die Berufstätigkeit berücksichtigen. Rehabilitationsnachsorgeleistungen sind vorrangig Gruppenangebote, die in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden. Als weitere Nachsorgeleistungen werden nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 und 4 SGB IX als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sowie ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung erbracht. Näheres bestimmt die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Oktober 2003, Neufassung in Kraft getreten am 1. Januar 2007“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). 17 3.1.2.5. Stufenweise Wiedereingliederung Um Arbeitsunfähige nach lang andauernder Krankheit an die Belastungen ihres bisherigen Arbeitsplatzes heranzuführen, kann die gesetzliche Rentenversicherung nach § 28 SGB IX Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung erbringen. Analog zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 74 SGB V) handelt es sich um Lebensunterhalt sichernde Entgeltersatzleistungen (Übergangsgeld) für die schrittweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit. Die stufenweise Wiedereingliederung wird von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne einer vollständigen und umfassenden Leistungserbringung nur im unmittelbaren Anschluss (Beginn regelmäßig innerhalb von 14 Tagen) an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht. Die sozialmedizinische Indikationsstellung muss daher bereits in der Rehabilitationseinrichtung erfolgen, die auch den Stufenplan der schrittweisen Arbeitsaufnahme erstellt und das Vorgehen mit den Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber, behandelnde Ärzte beziehungsweise Krankenkasse) abstimmt. Aus sozialmedizinischer Sicht müssen bei der Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation trotz Einschränkung der Leistungsfähigkeit eine ausreichende Belastbarkeit und eine günstige Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung bestehen; dies umfasst auch ausreichende Ressourcen zur Krankheitsbewältigung sowie eine ausreichende Behandlungsmotivation. Die Leistungsberechtigten werden aus der medizinischen Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen und es besteht weiterhin durchgehend Arbeitsunfähigkeit. Die zeitliche Belastbarkeit am Arbeitsplatz bei Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung soll mindestens zwei Stunden am Tag betragen. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen eine Wiedereingliederung in vier bis acht Wochen angemessen und möglich erscheint. Die maximale Dauer beträgt sechs Monate. 3.1.2.6. Aufgaben der Rehabilitationseinrichtung Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Nachsorgeleistungen kann nur aus dem Verlauf der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI getroffen werden. Dies gilt auch für die stufenweise Wiedereingliederung oder die Anregung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Jede Rehabilitationseinrichtung braucht einen Überblick über die Nachsorgeangebote, die für ihre Rehabilitanden in Frage kommen. Wichtig sind die Nachsorgeprogramme der belegenden Träger zur Reha-Nachsorge, aber auch geeignete Angebote zum Beispiel von Krankenkassen, Volkshochschulen, Selbsthilfegruppen oder anderen Anbietern. Eine gute Zusammenarbeit der Rehabilitationseinrichtung mit den Nachsorgeeinrichtungen, die in Anspruch genommen werden, erleichtert die nahtlose Weiterführung der in der Rehabilitation begonnenen Aktivitäten. Mit Zustimmung der Rehabilitanden kann den Nachsorgeeinrichtungen der Entlassungsbericht zur Verfügung gestellt werden. Regelmäßige Kontaktgespräche – bei Bedarf unterstützt durch den federführenden Rentenversicherungsträger – stellen sicher, dass Rehabilitations- und Nachsorgeeinrichtung dieselben Konzepte und Ziele verfolgen und die Rehabilitanden nicht durch unterschiedliche Botschaften verunsichern. > Erkennen des individuellen Rehabilitationsnachsorgebedarfs und Motivation Das Rehabilitationsteam ist gefordert, den speziellen Bedarf der Rehabilitanden frühzeitig zu erkennen, zu definieren und gemeinsam mit ihnen einen individuellen Nachsorge-Plan zu erarbeiten. Die Notwendigkeit zur längerfristigen Nachsorge muss während der Rehabilitation überzeugend vermittelt werden. Motivation und Nachsorgebereitschaft zu fördern, ist eine wichtige Aufgabe des gesamten Rehabilitationsteams. Zur Nachsorge im weiteren Sinn zählen neben den RehaNachsorgeprogrammen der Rentenversicherung auch die von jedem Einzelnen zu leistenden individuellen Nachsorgeaktivitäten. Im Rahmen der Nachsorge 18 kommen insbesondere Leistungen und Aktivitäten in Betracht, die während der vorangegangenen Rehabilitation begonnen wurden, jedoch noch fortgesetzt werden sollen. Nachsorgeleistungen in Form spezieller Reha-Nachsorgeprogramme sind jeweils dem Einzelfall, der Indikation und den regionalen Bedingungen entsprechend im Auftrag des Rentenversicherungsträgers durch die Rehabilitationseinrichtung festzulegen. > Nachsorgeplanung und praktische Unterstützung bei der Umsetzung Die Planung der Nachsorge ist eine Aufgabe, die mit den Rehabilitanden gemeinsam unter Berücksichtigung der individuellen Lebens- und Arbeitssituation erfolgen muss. Empfehlungen, die keine Chancen zur Umsetzung haben, wirken demotivierend und sind zu vermeiden. Die empfohlenen Nachsorgeangebote sollten innerhalb einer angemessenen Zeit (30-45 min) mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Insgesamt ist ein aktives Vorgehen der Rehabilitationseinrichtungen bei der Vorbereitung der Nachsorge wünschenswert. Dazu gehört nicht nur, Nachsorgeangebote zu benennen und zu empfehlen, sondern die Rehabilitanden auch anzuregen (und bei Bedarf auch dabei zu unterstützen), möglichst schon während der Rehabilitation den ersten Kontakt herzustellen und einen ersten Termin zu vereinbaren. Es geht um die praktische Umsetzung bei der Umsetzung guter Vorsätze. Hilfreich kann hierbei eine Checkliste sein, die vom Rehabilitationsteam dazu genutzt werden kann, die verschiedenen Arten der Nachsorge zu realisieren (Anmerkung: Auch in den indikationsspezifischen Leitlinien wird die bedarfsgerechte Initiierung von Nachsorgeleistungen als ein unverzichtbarer Bestandteil des Rehabilitationsprozesses angesehen). Neben der Thematisierung im Verlauf ist ein gezieltes zusammenfassendes Nachsorgegespräch spätestens gegen Ende der Rehabilitation günstig. Folgende drei gemeinsam mit den Rehabilitanden zu gehende Schritte sollten dabei beachtet werden: 1. Nachsorgebedarf definieren, 2. Umsetzungsmöglichkeiten und -hindernisse explorieren, 3. gegebenenfalls notwendige unterstützende Maßnahmen initiieren und praktisch anbieten. Voraussetzung für die Durchführung von Nachsorgeleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung ist deren Anregung im ärztlichen Reha-Entlassungsbericht (Blatt 1) und deren Begründung im Freitext (siehe Kapitel 8.11). Die Rehabilitationseinrichtung stellt den Nachsorgebedarf im Einzelfall fest und gibt konkrete Empfehlungen für geeignete Reha-Nachsorgeprogramme und/oder andere einzuleitende oder zu prüfende Leistungen der Rentenversicherung. Analog hierzu bedarf auch die stufenweise Wiedereingliederung einer Anregung auf Blatt 1 des ärztlichen RehaEntlassungsberichts, einer Begründung im Freitext sowie der Erstellung eines Stufenplans zur schrittweisen Arbeitsaufnahme. Das Einverständnis sowohl des Versicherten als auch des Arbeitgebers sind separat zu dokumentieren. Weitere Empfehlungen zur Nachsorge und zu anderen Leistungen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation richten sich an die nachbehandelnden Ärzte und Psychologen und geben Anregungen für die weiterführende Beratung, Diagnostik, Therapie und für notwendige Verordnungen. Empfehlungen für die Rehabilitanden selbst betonen die Bedeutung von Eigenaktivitäten als Teil der oft notwendigen Lebensstiländerung. 3.1.3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach SGB IX Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 SGB IX. Es handelt sich um ein breites Spektrum von Leistungen, um den Rehabilitanden bei 19 erheblich gefährdeter beziehungsweise geminderter Leistungsfähigkeit möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Hierzu zählen insbesondere Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung. Wie bereits im vorhergehenden Kapitel ausgeführt, ist die Indikation für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ärztlicherseits bereits während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen. Von der Vielzahl der Leistungen seien beispielsweise genannt: > > > > > > > Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung (gegebenenfalls Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten), Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung, Berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, Berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, Leistungen zur Existenzgründung, Sonstige Hilfen wie Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen zur Berufsausübung, notwendige Arbeitsassistenz zur Erlangung von Arbeit oder Wohnungshilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes, Leistungen an den Arbeitgeber zur Erhöhung der Einstellungsbereitschaft. Die Sachaufklärung bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht selten über die rein medizinische Begutachtung oder den Reha-Entlassungsbericht hinaus um weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Neigungen der Versicherten zu ergänzen. Hier können entsprechende Angebote zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (§ 33 Absatz 4 SGB IX) von verschiedenen Bildungsträgern in Anspruch genommen werden. Die hier veranlasste Diagnostik, unter anderem unter Rückgriff auf psychologische Testverfahren, ergänzt durch berufspraktische Belastungserprobungen, erlaubt eine fundierte Aussage über die Leistungsfähigkeit und die gegebenenfalls in Frage kommenden Formen der beruflichen Rehabilitation. Von wesentlicher Bedeutung für die Rehabilitationsprognose sind die schulische und berufliche Qualifikation der Versicherten und die Qualität der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie die Motivation für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Beispiel: Die 55jährige Reinigungskraft mit fortgeschrittener Polyarthrose der Fingergelenke kann wegen dieser qualitativen Einschränkung die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Bei einer Prüfung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben scheidet im Hinblick auf die fehlende schulische Qualifikation und die fehlende berufliche Ausbildung eine qualifizierende Umschulungsmaßnahme aus. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird sich auf andere Formen beschränken müssen. Inhaltliche Kenntnisse der vielfältigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von sozialmedizinischen Gutachtern oder Ärzten einer Rehabilitationseinrichtung nicht erwartet. Wesentlich ist allerdings ein Überblick über Leistungsmöglichkeiten und das Wissen, dass die berufliche Rehabilitation zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung gehört, unter anderem dann, wenn sich hierfür ein Bedarf unmittelbar an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ergibt. Zeichnet sich zum Beispiel während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab, dass die Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen 20 Gründen nicht mehr ausüben können, im Übrigen aber noch 6 Stunden und mehr einsetzbar sind, sollte die Indikation für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits in der Rehabilitationseinrichtung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Rehabilitationsfachberatern geprüft und mit den Versicherten erörtert werden. Über das Verwaltungsverfahren bei diesen Fallkonstellationen bestehen Absprachen der einzelnen Rentenversicherungsträger mit den jeweiligen Rehabilitationseinrichtungen. 3.2. Rente wegen Erwerbsminderung Es gibt drei für die sozialmedizinische Praxis bedeutsame Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) > die Rente wegen voller Erwerbsminderung > die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung > die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. 3.2.1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Für Renten wegen Erwerbsminderung muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten erfüllt sein. Außerdem müssen die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen. Als Pflichtbeiträge gelten auch die Beiträge arbeitsloser Versicherter. 3.2.2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (persönliche Voraus- setzungen) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Unter einer „absehbaren“ Zeit wird in der Regel eine Spanne von etwa sechs Monaten verstanden. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Unter dem Begriff „allgemeiner Arbeitsmarkt“ ist der gesamte Arbeitsmarkt zu verstehen, auf dem ein Angebot an und eine Nachfrage nach jeder nur denkbaren Tätigkeit besteht. Dies gilt auch und vor allem für solche Arbeiten, die keine berufliche Qualifikation voraussetzen und – wenn überhaupt – nur eine kurze Einarbeitung erfordern. Zu den Arbeitsplätzen, die nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuordnen sind, zählen zum Beispiel die Arbeitsplätze in den Werkstätten für behinderte Menschen und in den Blindenwerkstätten. Nach der Rechtsprechung ist bei bestimmten Arbeitsplätzen nicht generell davon auszugehen, dass es für sie einen offenen Arbeitsmarkt gibt. Hierzu zählen zum Beispiel „Schonarbeitsplätze“, die regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebes vorbehalten sind, sowie Tätigkeiten, die als Einstiegsstelle für Berufsfremde nicht zur Verfügung stehen, und Arbeitsplätze, die besonders selten sind. Auf solche Arbeitsplätze kann die Verwaltung der Rentenversicherungsträger nicht verweisen. Für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, sondern nur auf derartige besondere Arbeitsplätze, geht die Verwaltung von einem verschlossenen Arbeitsmarkt aus. 21 Das Recht der Erwerbsminderung nennt drei Stufen des quantitativen (zeitlichen) Leistungsvermögens, an die sich jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen knüpfen: > bei einem weniger als 3-stündigen Leistungsvermögen liegt volle Erwerbsminderung vor, > bei einem 3 bis unter 6-stündigen Leistungsvermögen liegt teilweise Erwerbsminderung vor, > bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr liegt keine Erwerbsminderung vor. Bei einem weniger als 3-stündigen Leistungsvermögen erhält der Versicherte die volle Erwerbsminderungsrente. Bei einem 3- bis unter 6-stündigen Leistungsvermögen ist zu unterscheiden, ob die Versicherten auf einem Teilzeitarbeitsplatz tätig oder ob sie arbeitslos sind. Sind die Versicherten auf einem Teilzeitarbeitsplatz tätig und haben sie nach sozialmedizinischer Beurteilung nur noch ein Leistungsvermögen, das auf 3 bis unter 6 Stunden begrenzt ist, so haben sie Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Zahlbetrag dieser Rente orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen. Sind die Versicherten arbeitslos, gilt die vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte „konkrete Betrachtungsweise“ fort, wonach für die gesetzliche Rentenversicherung die Verpflichtung besteht, eine volle Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten, wenn den Versicherten ein diesem quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht nachgewiesen werden kann. Daher können arbeitslose Versicherte bei einem 3- bis unter 6-stündigen Leistungsvermögen und verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine auf längstens drei Jahre befristete volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Befristung kann wiederholt werden. Die Prüfung und Entscheidung, ob in diesen Fällen eine arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente zu leisten ist, obliegt der Verwaltung. Bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr erhalten die Versicherten keine Erwerbsminderungsrente, es sei denn, es ist eine der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen gegeben: Danach kann eine Erwerbsminderung auch bei bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen vorliegen, selbst wenn das Leistungsvermögen quantitativ nicht begrenzt ist. Solche Einschränkungen betreffen beispielsweise die Wegefähigkeit oder die Notwendigkeit, zusätzliche betriebsunübliche Arbeitspausen einlegen zu müssen. Dieser medizinisch zu begründende Pausenbedarf muss den Rahmen bestehender Pausenregelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen überschreiten. Auch das Vorliegen einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ beziehungsweise einer „schweren spezifischen Leistungsbehinderung“ kann zur Anerkennung von Erwerbsminderung führen. Die festgestellte Minderung des Leistungsvermögens ist – rechtlich betrachtet – auch dann maßgebend, wenn die Versicherten weiterhin erwerbstätig sind. Die gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen schließen einen Missbrauch aus, weil sich bei Überschreiten dieser Grenzen der Rentenzahlbetrag mindert. Die tatsächliche Berufsausübung hat nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) einen hohen Beweiswert. Das Vorliegen von voller Erwerbsminderung kann verneint werden, selbst wenn ein ärztliches Gutachten ein aufgehobenes Leistungsvermögen angibt. 22 Ob besondere zusätzliche Leistungseinschränkungen zu einem Rentenanspruch führen, ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Dabei wird die ärztliche Beurteilung des Leistungsvermögens dahingehend ausgewertet, ob für das beschriebene Leistungsvermögen überhaupt eine Tätigkeit existiert, die von den Versicherten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Die von der Ärztin beziehungsweise vom Arzt angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen müssen sich zwingend aus den bestehenden Krankheiten und Behinderungen ergeben und sind entsprechend zu begründen. Die Angabe qualitativer Leistungseinschränkungen ohne direkten Bezug auf entsprechende Krankheiten oder Behinderungen führen zu einer fachlich nicht begründeten Einschätzung des Leistungsvermögens und können eine falsche Entscheidung seitens der Verwaltung zur Folge haben. 3.2.3. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben (§ 240 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen so gemindert ist, dass sie weder in ihrem bisherigen Beruf noch in einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf 6 Stunden und mehr arbeiten können, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aber mindestens 6 Stunden einsetzbar sind. Im Unterschied zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist bei dieser Rentenart also noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden. Auch für diese Rente gelten Hinzuverdienstgrenzen. Bei der Prüfung des Leistungsvermögens ist von den Anforderungen des bisherigen (Haupt-)Berufs auszugehen, weil es für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entscheidend ist, ob für die Versicherten „Berufsschutz“ besteht. Versicherte genießen insofern Berufsschutz, als sie im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf diese Rentenart nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die sie weder geistig noch körperlich überfordern (objektive Zumutbarkeit) und die darüber hinaus nicht mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden sind (subjektive Zumutbarkeit). Die Verweisungsmöglichkeiten hängen vom qualitativen Wert des bisherigen Berufes ab. Wer auf eine sozial zumutbare Beschäftigung verwiesen werden kann, die ihn weder geistig noch körperlich überfordert, ist nicht berufsunfähig. Grundsätzlich haben die Versicherten einen Wechsel der Berufsgruppe und einen gewissen sozialen Abstieg hinzunehmen. Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten dient das von der Rechtsprechung entwickelte so genannte Mehrstufenschema für die Verweisbarkeit, in dem gleichwertige Berufstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefasst und hierarchisch geordnet sind. Unterschieden wird zum Beispiel bei so genannten Arbeiterberufen zwischen Vorarbeitern mit Vorgesetztenfunktion oder besonders qualifizierten Facharbeitern, den Facharbeitern, den angelernten Arbeitern mit einer Ausbildung zwischen drei Monaten und zwei Jahren sowie den ungelernten Arbeitern mit einer Ausbildung bis zu drei Monaten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist der Abstieg um eine Stufe zumutbar. Für Angestellte sind entscheidende Kriterien für die Einordnung in das 6-stufige Mehrstufenschema die tarifliche Einstufung des bisherigen Berufes sowie die Ausbildung. Verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau liegt vor, wenn weder die bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung noch eine andere, wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, wegen Krankheit oder Behinderung ausgeübt werden kann (siehe § 45 SGB VI). 23 3.2.4. Rente auf Zeit Renten wegen Erwerbsminderung werden befristet, also auf Zeit geleistet (§ 102 SGB VI). Sie werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufes nach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ergeben würde. Dies kann zum Beispiel für progrediente Verläufe chronischentzündlicher Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates gelten. Denkbare operative Interventionen wie rekonstruktive Eingriffe an Gefäßen oder Gelenken machen dagegen eine Besserung wahrscheinlich. Gleiches kann bei psychischen Erkrankungen gelten, vor allem, wenn das klinische Bild reaktiv bedingt ist oder die Möglichkeiten einer intensiven Therapie bisher nicht ausgeschöpft sind. Beispiel: Bei einer 37-jährigen angestellten Fahrlehrerin bestand eine bislang kompensierte Glomerulonephritis, die nun zu einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz führte. Die Hämodialyse wird inzwischen dreimal wöchentlich durchgeführt und schlecht vertragen. Eine Nierentransplantation ist vorgesehen. Insgesamt wird ein aufgehobenes Leistungsvermögen festgestellt. Die voraussichtliche Dauer der Leistungsminderung ist medizinisch zu befristen, da mit der Nierentransplantation eine Besserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist. Renten können auch für den Zeitraum bis zum Abschluss einer Leistung zur Teilhabe befristet werden, wenn dadurch eine bestehende Erwerbsminderung voraussichtlich zu beheben ist. Nach einer Gesamtdauer der vorangegangenen Befristungen von neun Jahren ist davon auszugehen, dass nunmehr eine Besserung unwahrscheinlich ist. Die Befristung entfällt dann. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei einem 3- bis unter 6-stündigen Leistungsvermögen der Anspruch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist. 24 4. Der ärztliche Reha-Entlassungsbericht Der Reha-Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung ist ein ärztlicher Brief mit besonderer Bedeutung. Er dient nicht nur der Dokumentation und Information über Behandlungsanlass, Rehabilitationsprozessverlauf und Rehabilitationsergebnis, sondern umfasst zusätzlich eine sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Der Reha-Entlassungsbericht wird dadurch um die Dimension eines sozialmedizinischen Gutachtens erweitert. Er richtet sich somit nicht nur an den ambulant behandelnden Arzt, sondern dient als Entscheidungsgrundlage für nachfolgende Leistungen der Renten- oder anderer Sozialversicherungsträger (zum Beispiel eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Rente wegen Erwerbsminderung). Der Reha-Entlassungsbericht ist qualitätsgesichert, multifunktional und ermöglicht eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zum Nutzen der Rehabilitanden. 4.1. Funktion und Bedeutung Im Einzelnen erfüllt der Reha-Entlassungsbericht – jeweils unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen – verschiedene Aufgaben: > Informationsweitergabe Der Reha-Entlassungsbericht informiert behandelnde Ärzte und Rentenversiche- rungsträger sowie gegebenenfalls weitere Adressaten über erhobene Befunde, Diagnosen, Rehabilitationsziele, Verlauf, Rehabilitationsergebnis und gibt Hinweise zur Weiterbehandlung des Rehabilitanden. > Funktion eines sozialmedizinischen Gutachtens Im Reha-Entlassungsbericht werden die festgestellten Beeinträchtigungen der funktionalen Gesundheit in ihren Auswirkungen auf Alltag und Beruf bewertet und er erhält damit die Funktion eines sozialmedizinischen Gutachtens. > Vernetzungsfunktion Mit dem Reha-Entlassungsbericht wird die Weitergabe wichtiger Informationen aus der Rehabilitation an andere Bereiche des Gesundheitswesens gewährleistet und er trägt somit zur Kontinuität in der Versorgungskette bei. > Funktion als Qualitätsindikator Der Reha-Entlassungsbericht spiegelt die Arbeitsweise der Rehabilitationsein- richtung, deren Rehabilitationskonzept und Rehabilitationsphilosophie wider („Visitenkarte“) und stellt einen Baustein im Qualitätsmanagement dar. > Baustein für Rehabilitationsplanungen Der Reha-Entlassungsbericht enthält Basisdaten für Rehabilitationsstatistiken und ist somit wichtig für rehabilitationsbezogene Analysen und Versorgungsplanungen. Aus diesen unterschiedlichen Funktionen ergibt sich die besondere Bedeutung des Reha-Entlassungsberichtes. Gute Entlassungsberichte sind wesentlicher Bestandteil eines qualifizierten Rehabilitationsprozesses und einer engagierten Patientenbetreuung. Sie zeigen dem Rehabilitanden, den Behandlern und Sozialleistungsträgern eine klare Perspektive für die Weiterbehandlung, Rehabilitationsnachsorge und berufliche Belastbarkeit – sei es bei der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz, für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) oder ein Rentenverfahren. Gute Berichte erleichtern den Übergang von der Rehabilitation zur Weiterbehandlung. Sie ersparen dem Versicherten unnötige Doppeluntersuchungen und Begutachtungen und sparen somit auch Gelder der Solidargemeinschaft. Gute Berichte festigen ein positives Bild der Rehabilitation in der Öffentlichkeit und fördern eine gezielte Rehabilitationsinanspruchnahme. 25 Die Qualität von Reha-Entlassungsberichten ergibt sich – auf eine knappe Formel gebracht – aus ihrer Brauchbarkeit für den Empfänger: Gute Berichte sind klar, schlüssig, prägnant und zeitnah (das heißt innerhalb von zwei Wochen) erstellt. Sie zeichnen sich durch fachliche Korrektheit aus und lassen die Individualität des Rehabilitanden in seiner alltäglichen Umgebung erkennen. Es ist darauf zu achten, dass unter Einhaltung der Gliederung des Leitfadens der Entlassungsbericht so kurz wie möglich gehalten wird. Bei der Erstellung elektronischer Masken als Hilfsmittel ist zu fordern, dass diese bei der Einhaltung der genannten Vorgaben zur Länge, zur ausschließlichen Darstellung wichtiger indikationsspezifischer Details und der Individualität unterstützend und zielführend eingesetzt werden können. Die Persönlichkeit des Rehabilitanden sowie die Problematik seiner Funktionsstörung vor dem Hintergrund seiner Alltags- und Arbeitswelt müssen dem Leser in einer kurzen Übersicht deutlich werden. Diese Anforderungen setzen voraus, dass elektronische Masken zur Erstellung eines RehaEntlassungsberichtes die Individualität ausreichend widerspiegeln. Textbausteine mit stereotypem Inhalt sind zu vermeiden. Der Rehabilitationskliniker darf bei seinen Formulierungen nicht den Verdacht der Befangenheit oder Unsachlichkeit erwecken. Dabei ist zu bedenken, dass die Versicherten den Reha-Entlassungsbericht vollständig einsehen können. Die Formulierungen dürfen zudem nicht Anlass für persönliche Kränkungen sein. Dies gilt insbesondere für die psychotherapeutisch/psychosomatische Rehabilitation. Zu den Qualitätsmerkmalen des Reha-Entlassungsberichtes zählen folgende Punkte: > Personenorientierte Darstellung Eine individuelle Darstellung des Rehabilitationsverlaufes sowie eigene und aus der Umgebung des Versicherten stammende Ressourcen für einen Umgang mit bestehenden Funktionsstörungen müssen im Reha-Entlassungsbericht deutlich werden. Die Rehabilitationsziele und deren Verständnis, der Erfüllungsgrad von Zielen sowie Bedingungen, die eine Nichterfüllung von Rehabilitationszielen begründen, sind gut verständlich darzustellen. Bei der Beschreibung der Fähigkeiten des Rehabilitanden ist von dem Begriff der „funktionalen Gesundheit“ im Sinne der ICF auszugehen; ihm liegt eine Wechselwirkung zwischen dem bestehenden Gesundheitsproblem und seinen Kontextfaktoren zugrunde. Förderfaktoren (wie zum Beispiel differenziertes Krankheitsverständnis, Motivation, Leistungsbereitschaft) und Barrieren (wie zum Beispiel fehlende Motivation, Sprachprobleme bei Migranten, eingeschränkte kognitive Fähigkeit) beeinflussen den Zustand der funktionalen Gesundheit. > Medizinische und sozialmedizinische Korrektheit Der Reha-Entlassungsbericht muss eine stimmige Darstellung von Anamnese, Befunden, Funktionsdiagnostik, Therapie und Weiterbehandlungsempfehlungen enthalten. Das setzt im Rehabilitationsprozess eine eingehende Bewertung vorangegangener Befunderhebung und Therapie voraus. Eine zusätzliche apparative Diagnostik ist ausschließlich bei Unklarheit der zugrunde liegenden Schädigung und als Verlaufsdiagnostik indiziert. Die Auswahl und Dosierung der einzelnen Therapieelemente der Rehabilitation sind angemessen zu gestalten und – soweit erstellt – nach den Empfehlungen der evidenzbasierten Rehabilitationsleitlinien auszurichten. Ein abweichendes Verhalten ist medizinisch zu begründen. Eine vom Hausarzt angesetzte medikamentöse Therapie ist nur bei hinreichenden medizinischen Gründen zu verändern. Die Gründe für die Veränderung sind im Entlassungsbericht auszuführen. Dies gilt insbesondere für Teilnehmer an Disease-Management-Programmen (DMP). Da Rehabilitanden in der Regel unter einer Multimorbidität leiden, ist diese angemessen zu berücksichtigen. Eine sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ist nachvollziehbar darzustellen, da sie als Handlungsgrundlage für die berufliche Reintegration beziehungsweise zur weiteren sozialmedizinischen Planung dient. 26 > - - - - - - - Nutzerorientierung zeitnahe Briefschreibung zur unverzüglichen Informationsübermittlung (maximal 14 Tage nach Entlassung) klare Struktur, Einhalten der Gliederung dieses Leitfadens (siehe Kapitel 8) Anschaulichkeit der Darstellung inhaltliche Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit sprachliche Prägnanz und Kürze bei hohem Informationsgehalt (maximale Länge in der Regel vier Seiten Freitext, dass heißt also ca. 12.000 Zeichen in somatischen Indikationen und etwa sechs Seiten (18.000 Zeichen) bei psychischen Störungen Vernetzung der im Rehabilitationsteam erhobenen Information zu einer Gesamt- darstellung ansprechendes Schriftbild. > Sozialmedizinische Nutzbarkeit Das Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist gut verständlich darzustellen und mit dem individuellen Fähigkeitsprofil in Beziehung zu setzen. Hieraus sind klare Aussagen zur Beurteilung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit folgerichtig abzuleiten. Es wird von der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens erwartet, dass sie als Handlungsgrundlage für die berufliche Reintegration oder zur weiteren sozialmedizinischen Planung und Beurteilung dient. Um die Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen (zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zügig prüfen und umsetzen zu können, ist es unerlässlich, dass der Entlassungsbericht innerhalb von zwei Wochen dem Rehabilitationsträger vorgelegt wird. 4.2. Der Formularsatz und die Weitergabe der Reha-Entlassungsberichte Zur Erstellung des Reha-Entlassungsberichtes wurde von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ein einheitlicher Formularsatz entwickelt. Er umfasst insgesamt vier Formblätter: Blatt 1 Blatt 1a Blatt 1b Blatt 2 ff. Basisinformation Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung Dokumentation der therapeutischen Leistungen Ärztlicher Bericht in freier Form Ein vollständiger Reha-Entlassungsbericht ist vorgesehen für: > den Rentenversicherungsträger > den behandelnden Arzt > die Rehabilitationseinrichtung Der Rentenversicherungsträger erhält in jedem Fall eine Ausfertigung des RehaEntlassungsberichts. Da es sich bei der Weiterleitung des Entlassungsberichts durch die Rehabilitationseinrichtung an den Rentenversicherungsträger nicht um eine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne der Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, sondern um eine Nutzung von Sozialdaten innerhalb der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle, bedarf es hierfür nicht der Einwilligung des Betroffenen. Ihm steht insoweit auch kein Widerspruchsrecht zu. Für die Übermittlung des Reha-Entlassungsberichts an den behandelnden Arzt ist hingegen die Einwilligung des Patienten erforderlich. Die Einwilligung ist mit dem Formblatt G820 von der Rehabilitationseinrichtung einzuholen. Eine wirksame Einwilligungserklärung setzt voraus, dass sich der Einwilligende über die Bedeutung und Reichweite seiner Erklärung im Klaren ist, weshalb der Zeitpunkt der Einholung der Einwilligungserklärung an das Ende der Rehabilitationsleistung zu legen ist, weil nur dann der Einwilligende einen Überblick über Inhalt und Umfang der zu übermittelnden Daten hat. 27 In gleicher Ausfertigung wie für den behandelnden Arzt kann der RehaEntlassungsbericht auch an den zuständigen Betriebsarzt/Personalarzt übersandt werden, wenn die Versicherten hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben. Die gesetzliche Krankenkasse, bei der ein Patient krankenversichert ist, und der MDK können nur auf besondere Anforderung und mit Einwilligung des Patienten Blatt 1 des ärztlichen Entlassungsberichtes erhalten. Eine routinemäßige Übersendung ist nicht vorzunehmen. Die Krankenkasse oder der MDK haben in ihrer Anfrage zu bestätigen, dass ihnen eine entsprechende Einwilligung des Patienten vorliegt. Die Einwilligung selbst muss nicht vorgelegt werden. Die Einwilligung ist nicht von der Rehabilitationseinrichtung oder der Deutschen Rentenversicherung einzuholen. Gleiches gilt, wenn der MDK um Übersendung eines vollständigen Entlassungsberichtes bittet. Sollten Krankenkassen den ärztlichen Entlassungsbericht für den MDK anfordern, kann die Übersendung direkt an den MDK erfolgen oder aber in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse zur Weiterleitung an den MDK. Eine Übersendung des vollständigen Entlassungsberichtes an Krankenkassen für deren eigene Zwecke ist, auch mit Einwilligung des Betroffenen, ausgeschlossen. Name und Anschrift des Empfängers sowie die Absendung des Entlassungsberichtes sind mit Angabe des Datums zu dokumentieren. Für die Rentenversicherungsträger hat der Reha-Entlassungsbericht auch den Stellenwert eines sozialmedizinischen Gutachtens. Die standardisierten Angaben werden EDV-technisch aufbereitet und über einige Jahre im Konto des Versicherten gespeichert, um sowohl als anamnestische Daten für die individuelle Betreuung des Versicherten zur Verfügung zu stehen als auch eine bedarfsgerechte Planung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe zu unterstützen. Verwenden Sie für Rehabilitanden der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich den Formularsatz der Deutschen Rentenversicherung! Das gilt auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V, die im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. 4.3. Allgemeine Dokumentationshinweise Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen die Erstellung des Reha-Entlassungsberichtes in der von den Rentenversicherungsträgern benötigten Form erleichtern. Merke: X Geschlossene Merkmalsfelder sind immer Ankreuzfelder. 3 Nicht geschlossene Merkmalsfelder sind immer Schlüsselfelder. Trifft bei einstelligen Merkmalen mehr als eine Ausprägung zu, so ist immer der niedrigste Schlüssel anzuwenden. Ausnahme: Entlassungsform. M 5 0 1 Mehrstellige Schlüssel werden immer linksbündig eingetragen. Ungegliederte Felder sind immer Freitextfelder. Die zugelassenen Schlüssel für die Ausprägungen eines Merkmals sind entweder auf dem Formular neben dem Merkmal ausgedruckt oder werden den entsprechenden Klassifikationsverzeichnissen (zum Beispiel Diagnosenschlüssel, KTL) entnommen. Ganz allgemein gilt, dass Informationen nur dann korrekt verarbeitet werden können und damit erhalten bleiben, wenn sie innerhalb der bezeichneten Felder stehen. 28 Einige Merkmalsfelder müssen in jedem Fall einen plausiblen Eintrag enthalten, einige nur, wenn die hierzu erforderlichen Informationen vorliegen, andere - vorwiegend Ankreuz- oder Textfelder - werden nur im Bedarfsfall genutzt. Auf jedem Blatt müssen der vollständige Name, der Vorname und das Geburtsdatum des Rehabilitanden eingetragen werden. Bei Bedarf kann das Blatt 1b bis zu dreimal, das Blatt 2 in beliebiger Anzahl verwendet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Blätter rechts oben fortlaufend zu nummerieren sind, zum Beispiel Blatt 2.1. Folgende Merkmale müssen immer einen Eintrag enthalten: Blatt 1: Versicherungsnummer (VSNR) oder mindestens das Geburtsdatum des Rehabilitanden, Name, Vorname, Adresse, Kennzeichen, Maßnahme- Nummer (MSNR), Berechtigten-Nummer (BNR), Institutskennzeichen (IK), Fachabteilungsschlüssel (Abt.-NR), Aufnahmedatum, Entlassungsdatum, Entlassungsform, Arbeitsfähigkeit, 1. Diagnose (mit Klartext, Diagnosenschlüssel nach ICD, Seitenlokalisation, Diagnose-Sicherheit, Behandlungsergebnis), Aufnahmegewicht, Entlassungsgewicht, Körpergröße, Ursache der Erkrankung, Arbeitsunfähigkeitszeiten, DMP-Patient, Unterschriftsdatum, Ort, Ltd.Arzt / ltd. Ärztin. Ausnahme: VSNR, Kennzeichen, MSNR oder BNR dürfen nur fehlen, wenn die Bewilligungsunterlagen, wie im AHB-Verfahren, noch nicht vorliegen oder diese trägerspezifisch keine Informationen hierzu enthalten. Blatt 1a: Name, Vorname, Geburtsdatum des Rehabilitanden, letzte berufliche Tätig- keit, positives Leistungsvermögen mit Beurteilung des zeitlichen Umfangs. Ausnahme: Blatt 1a entfällt bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder, Angehörige oder Empfänger von Altersrente. Bei Jugendlichen sollte sie dann erfolgen, wenn eine Aussage zum Leistungsvermögen im Erwerbsleben sinnvoll ist. Blatt 1b: Name, Vorname, Geburtsdatum des Rehabilitanden, Verschlüsselung mindestens einer durchgeführten therapeutischen Leistung (Klartextangabe, KTL-Code, Dauer und Anzahl). Ausnahme: Blatt 1b darf nur entfallen, wenn der Aufenthalt in der Rehabili- tationseinrichtung weniger als drei Tage betrug. Blatt 2 ff:Name, Vorname, Geburtsdatum des Rehabilitanden, Arztbericht. 29 5. Basisinformation (Blatt 1) Der Reha-Entlassungsbericht wird durch die verschiedenen Formblätter strukturiert. Die Rentenversicherungsträger haben festgelegt, welche Angaben und Eintragungen erforderlich sind, um die große Menge an Daten und Informationen zweckgebunden speichern und weitergeben zu können. Damit verbunden ist eine Dokumentation von Daten über die Rehabilitanden und die durchführende Rehabilitationseinrichtung, die dem eigentlichen – fachlich bedeutsamen – Berichtsteil vorangestellt wird. Die Dokumentation wird verwendet, um zu statistisch gesicherten Aussagen zu Rehabilitationsprozess und Rehabilitationsergebnis zu gelangen. Sie kann damit auch als Ausgangspunkt für die Qualitätssicherung und die weitere Ausgestaltung der rehabilitativen Versorgung genutzt werden. Die Formularseiten sind im Anhang I wiedergegeben. 5.1. Rehabilitandendaten Versicherungsnummer (VSNR) Für jeden Versicherten wird bei Versicherungsbeginn eine persönliche Versicherungsnummer vergeben. Die Rentenversicherung benutzt sie zur Identifizierung. Fehlt sie, so ist die Zuordnung eingehender Unterlagen zur Rehabilitationsakte und zum Rehabilitationskonto des Versicherten stark erschwert. Die VSNR wird den Bewilligungsunterlagen entnommen. Liegen Bewilligungsunterlagen nicht vor (zum Beispiel im AHB-Verfahren), wird anstelle der vollständigen Versicherungsnummer das Geburtsdatum sechsstellig in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr (TTMMJJ) eingetragen. Patient Name, Vorname und Wohnort des Rehabilitanden werden vollständig eingetragen. Der Rufname darf nicht abgekürzt werden. Medizinische Leistungen für Angehörige nach § 31 SGB VI werden bei einigen Rentenversicherungsträgern unter der Versicherungsnummer des Versicherten geführt. In diesen Fällen werden daher auch der Name und Vorname des Versicherten und das Geburtsdatum des Rehabilitanden benötigt. Versicherter Angehörige 30 Kennzeichen Das Kennzeichen bezeichnet die für den Einzelfall zuständige Stelle in der Sachbearbeitung des Rentenversicherungsträgers und ist gegebenenfalls den Bewilligungsunterlagen zu entnehmen. Liegen Bewilligungsunterlagen nicht vor oder ist die Angabe den vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen, kann keine Eintragung erfolgen. Maßnahme-Nummer (MSNR) Für jeden Versicherten wird bei jeder Antragsstellung eine neue MSNR im Konto vergeben. Dreistellige Nummern werden linksbündig eingetragen. Die MSNR findet sich in den Bewilligungsunterlagen. Liegen diese nicht vor oder ist die MSNR nicht enthalten, kann eine Eintragung nicht erfolgen. Berechtigten-Nummer (BNR) Die BNR wird trägerspezifisch dokumentiert und geht aus den Bewilligungsunterlagen hervor. Hiermit wird gekennzeichnet, für welchen Familienangehörigen (zum Beispiel: Ehefrau, Kind) die Leistung bewilligt und durchgeführt wurde. 5.2. Rehabilitationseinrichtung Adresse der Rehabilitationseinrichtung Einzutragen sind der vollständige Name und die Adresse der Rehabilitationseinrichtung, gegebenenfalls mit Angabe der Fachabteilung. Institutionskennzeichen (IK) Eingetragen wird das mit den Rentenversicherungsträgern vereinbarte 9-stellige Institutionskennzeichen. Abteilungsnummer (Abt.-NR) (Fachabteilungsschlüssel). Ergänzend ist, soweit zutreffend, der vierstellige Fachabteilungsschlüssel einzutragen. Er klassifiziert die medizinische Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung der Abteilung. Diesem liegt der Fachgebietsschlüssel der Bundespflegesatzverordnung zugrunde, der um reharelevante Abteilungsschlüssel erweitert wurde. Eine Übersicht zur Schlüsselsystematik bietet der Anhang II. Für Rehabilitationseinrichtungen, die sich nicht in Fachabteilungen aufgliedern, entfällt die Angabe der Abteilungsnummer. 31 5.3. Aufnahme, Entlassung, Entlassungsform und Arbeitsfähigkeit Aufnahme, Entlassung Eingetragen wird in der zutreffenden Zeile sechsstellig der jeweils erste und letzte Tag der Anwesenheit des Rehabilitanden in der Einrichtung in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr (TTMMJJ). Bisher wurde in Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Behandlungsform zwischen stationär, teilstationär und ambulant unterschieden. Ganztägige Rehabilitationsleistungen, die in der Regel von Montag bis Freitag (Sonnabend) durchgeführt werden und bei denen die Rehabilitanden täglich anreisen, werden jetzt mit der Bezeichnung „ganztägig ambulant“ dokumentiert. Entlassungsform Verschlüsselt wird die Entlassungsform beziehungsweise die Art des Abschlusses der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Als regulär abgeschlossen gilt die Leistung zur medizinischen Rehabilitation, wenn der Bewilligungsrahmen einschließlich der eventuell erforderlichen Verlängerung ausgeschöpft wurde oder wenn der Bewilligungszeitraum nicht vollständig benötigt wurde, weil das Rehabilitationsziel früher erreicht werden konnte. Vorzeitig auf ärztliche Veranlassung wird ein Rehabilitand aus medizinischen Gründen entlassen, wenn eine Belastbarkeit für rehabilitative Maßnahmen nicht oder nicht mehr besteht, eine spezielle Diagnostik oder Therapie zu Lasten der Krankenkasse am Heimatort erforderlich oder eine Fortsetzung der Rehabilitation nicht Erfolg versprechend ist. Eine vorzeitige Entlassung mit ärztlichem Einverständnis erfolgt auf Wunsch des Rehabilitanden aus dringenden persönlichen Gründen. Vorzeitig ohne ärztliches Einverständnis bedeutet, dass der Rehabilitand die Leistung eigenmächtig abgebrochen hat; dies gilt auch für die Abreise am Aufnahmetag. Disziplinarisch ist ein Rehabilitand zu entlassen, wenn sein Verhalten einen ordnungsgemäßen Rehabilitationsverlauf nachhaltig in Frage stellt oder wenn er während der Rehabilitation berechtigte Interessen oder Rechte Dritter erheblich beeinträchtigt. Verlegt wird ein Rehabilitand in eine andere Rehabilitationseinrichtung oder in ein Krankenhaus. Der Wechsel zu ambulanter, ganztägig ambulanter, stationärer Rehabilitation wird dokumentiert, wenn die Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht abgeschlossen ist, sondern in anderer Form fortgesetzt wird. Eine stationär begonnene Rehabilitation wird beispielsweise andernorts ganztägig ambulant fortgesetzt. 32 Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation stationär begonnen und nach zwei Wochen in derselben Einrichtung ganztägig ambulant fortgesetzt, so wird vorzugsweise ein Reha-Entlassungsbericht erstellt. Stationäre und ganztägig ambulante Aufnahme- und Entlassungsdaten werden in den zutreffenden Zeilen dokumentiert. Die medizinische Leistung ist mit der Entlassung aus der ganztägig ambulanten Phase regulär abgeschlossen und wird in der Entlassungsform mit „1“ verschlüsselt. Wird über die stationäre und ganztägig ambulante Phase jeweils ein eigener Entlassungsbericht gefertigt, so muss in dem Bericht über die stationäre Phase die Entlassungsform mit „7“ verschlüsselt werden. Arbeitsfähigkeit Es wird auch eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit bei Berufstätigen, Arbeitslosen und Beziehern von Erwerbsminderungsrenten zum Zeitpunkt der Entlassung erwartet. Alle anderen Rehabilitanden werden unter der Personengruppe verschlüsselt, der sie zuzuordnen sind. Der Schlüssel „0“ bleibt den seltenen Fällen vorbehalten, in denen der Rehabilitand die Einrichtung so frühzeitig verlässt, dass nicht einmal eine Aufnahmeuntersuchung erfolgen konnte oder der Rehabilitand während des Aufenthaltes verstorben ist. Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit siehe Kapitel 3.1.2.2. 5.4. Diagnosen Sowohl die mitgeteilten als auch die festgestellten Diagnosen sind nicht nur für die Auswahl der Rehabilitationsleistung wichtig. Sie liefern zudem wesentliche Informationen für den rehabilitationsmedizinischen Prozess. Die Diagnose hat eine Leitfunktion für das ärztliche Handeln. Daher muss sie möglichst exakt das vorliegende Krankheitsbild benennen und einem Diagnosenschlüssel zugeordnet werden. Die in Blatt 1 aufgeführten Diagnosen sind unverzichtbare Basisinformationen. Im Blatt 1 sind fünf Textfelder mit dazugehörigen Merkmalfeldern für die Verschlüsselung nach ICD-10-GM vorgesehen. Daher können bis zu fünf Diagnosen textlich beschrieben werden. Dazu stehen für eine Diagnoseangabe in einem Textfeld drei Zeilen mit jeweils maximal 40 Zeichen zu Verfügung. Nach Möglichkeit sollte „Klartext“ geschrieben werden, damit die Information für den medizinischen Laien verständlich ist. Abteilungsspezifische Abkürzungen oder Reduzierung der Diagnose auf mehr oder weniger verbreitete Kürzel können missverständlich sein. Reihenfolge der Diagnosen Das sozialmedizinisch Wichtigste zuerst! Die Reihenfolge der Diagnosen, wie sie in die Diagnosefelder eingetragen werden, ist nicht beliebig. Die Reihenfolge der Diagnosen drückt den Rang der Wichtigkeit aus, den die Diagnose und die damit verbundenen Einschränkungen in der funktionalen Gesundheit für die durchgeführte Rehabilitationsleistung und für die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit haben. An erster Stelle wird die Diagnose eingetragen, mit denen Krankheitsfolgen oder Behinderungen verbunden sind, die die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben am stärksten beeinträchtigt haben. 33 Beispiel: Die Rehabilitation wurde wegen Leistungseinbußen nach Hinterwandinfarkt bei bekannter koronarer Herzkrankheit und essentieller Hypertonie beantragt und durchgeführt. Der Rehabilitand konnte während der Rehabilitation problemlos bis 125 Watt belastet werden. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit stand jedoch eine Hirnleistungsstörung im Vordergrund, die auf eine Hirnischämie zurückgeführt wurde. Im Reha-Entlassungsbericht ist folgende Diagnosen-Reihenfolge anzugeben: 1. Zerebrovaskuläre Ischämie 2. Koronare Herzkrankheit 3. Mittelschwere Hypertonie 4. Hinterwandinfarkt 1/2007 Jedoch muss bei zwei Rehabilitionsindikationen von dieser Regelung, dass die erstgenannte Diagnose diejenige ist, die mit den gravierendsten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit verbunden sind, abgewichen werden. Bei Rehabilitationsleistungen wegen maligner Erkrankungen, so genannter Ca-Maßnahmen und bei Abhängigkeitserkrankungen (Entwöhnungsbehandlungen) wird an erster Stelle obligatorisch die Tumordiagnose beziehungsweise die Suchtdiagnose genannt und verschlüsselt, auch wenn mit diesen Erkrankungen keine wesentliche Funktionseinschränkung oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verbunden sind. Bei Ca-Maßnahmen wird stets die Tumordiagnose als erste Diagnose genannt und verschlüsselt, bei Entwöhnungsbehandlungen immer die Suchtdiagnose als Diagnose 1 dokumentiert. Beispiel: Eine Verkäuferin im Delikatessengeschäft hat aufgrund von Beschwerden beim Stehen und Laufen in Folge einer Coxarthrose das Arbeitspensum auf 4 Stunden reduziert. Aktuell besteht Arbeitsunfähigkeit durch das kürzlich festgestellte Mammakarzinom in der linken Brust. Nach Quadrantenresektion und Chemotherapie erfolgt nun die onkologische Rehabilitation. Wesentliche Funktionseinschränkungen werden für den linken Arm nicht festgestellt, die Belastbarkeit ist hier ausreichend gut. Deutliche Bewegungseinschränkungen bestanden jedoch im Hüftgelenk und limitierten die Leistungsfähigkeit. Im onkologischen Reha-Entlassungsbericht wird die Diagnose Mammakarzinom an erster Stelle eingetragen und verschlüsselt. Beispiel: Ein Verkäufer in einem Baumarkt hat Beschwerden beim Stehen und Laufen in Folge einer Gonarthrose und denkt über die Empfehlung des behandelnden Orthopäden nach, das Arbeitspensum auf 5 Stunden zu reduzieren. Vorher soll jedoch eine orthopädisch orientierte Rehabilitation durchgeführt werden. Das vor 2 Jahren operierte Magenkarzinom hat geringe Funktionsdefizite in der körperlichen Belastbarkeit verursacht. Im Reha-Entlassungsbericht wird die Gonarthrose an erster Stelle aufgeführt, weil eine quantitative Leistungseinschränkung für die Kniegelenksbelastbarkeit festgestellt wurde. Die Ernährungsstörungen nach Karzinomoperation waren demgegenüber nachrangig an zweiter Stelle zu verschlüsseln. Diagnosetext Nicht die Diagnose, sondern Folgen von Krankheit und Behinderung für Aktivitäten und Teilhabe sind bei der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit maßgebend. Die krankheits- oder behinderungsbedingten Funktionsstörungen werden einer Diagnose zugeordnet, so dass aus der defizitorientierten klinischen Diagnose eine Funktionsdiagnose entsteht. Die Umstellung von der klinischen Diagnose zur 34 Funktionsdiagnose markiert Änderungen der Sichtweise und Auffassung von Krankheit und Behinderung, wie sie auch in dem bio-psycho-sozialen Modell der funktionalen Gesundheit anzutreffen ist. Die Funktionsdiagnose unterstreicht, dass der Mensch rehabilitiert wurde und nicht eine Krankheit. Funktionsbezogene Diagnosen sollten durch eine möglichst laienverständliche Beschreibung alltagsrelevanter Beeinträchtigungen auch für die Rehabilitanden gut nachvollziehbar formuliert werden. Im medizinischen Alltag wird häufig eine Diagnose mit „Z. n.“ ergänzt. Diese Information ist für die Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung unzureichend. Informativer als „Z. n. Ablatio mammae re.“ ist „Rezidivfreiheit nach Mamma-Ca. re. T2 N1 M0, Ablatio mit Axillarevision u. Strahlentherapie 2007“. Auch die Diagnose „Z. n. Nukleotomie L3/L4 mit belastungsabhängigen Schmerzen“ kann besser durch die klinische Diagnose „Postnukleotomiesyndrom nach mikrochirurgischer Nukleotomie der Bandscheibe zwischen LWK3/LWK4 mit belastungsabhängigen ausstrahlenden Schmerzen“ umschrieben werden. Da nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Einschränkungen sozialmedizinisch bewertet werden, sollte darauf geachtet werden, die klinische Diagnose um eine funktionelle Komponente zu erweitern. Es sollte auch deutlich werden, wenn keine Funktionseinschränkung vorhanden ist. Beispiele: klinische Diagnose Funktionsdiagnose Z. n. Ablatio mammae re Abgeschlossene chirurgisch-onkologische Behandlung eines rechtsseitigen Brustdrüsentumors ohne Organkomplikationen Z. n. Hüft-TEP re Geringe Bewegungseinschränkungen in der rechten Hüfte nach Einsetzen des künstlichen Hüftgelenkes Diab. mell. Typ 2, medikamentös eingestellt Medikamentös kompensierter Stoffwechsel bei Diabetes mellitus Typ 2 mit guter Blutzuckereinstellung ohne Komplikation Obstruktive Ventilationsstörung bei infektallergischem Asthma bronchiale Nach akuter Atemwegsinfektion der Lunge wiederhergestellte gute Lungenfunktion bei lang bekanntem Asthma bronchiale Der Diagnosentext unterstützt die individuelle Betreuung des Versicherten um später im Zusammenhang mit neu eingehenden Leistungsanträgen dem Sozialmedizinischen Dienst als anamnestische Angabe zur Verfügung zu stehen. Er muss daher möglichst genau die vorliegende Erkrankung mit den damit verbundenen Funktionseinschränkungen wiedergeben. Zurückliegende Erkrankungen, Unfälle oder operative Eingriffe ohne gesundheitliche Folgen, die den augenblicklichen Gesundheitszustand nicht mehr beeinträchtigen (zum Beispiel Cholezystektomie oder Appendektomie), werden nicht hier, sondern im Rahmen der Anamnese im Freitext des Gliederungspunktes 1 dokumentiert. Unzulässig ist die Verknüpfung mehrerer Diagnosen in einem Text, für die nach der ICD-10 jeweils eigene Schlüssel zur Verfügung stehen. Da jedem Text nur eine Verschlüsselungszeile zugeordnet ist, können unverschlüsselte medizinische Sachverhalte 35 in statistische Betrachtungen nicht einbezogen werden. Die „kompensierte Linksherzinsuffizienz bei Herzwandaneurysma infolge eines Hinterwandinfarktes mit begleitender schwerer Hypertonie“ wird besser in vier verschlüsselbaren Diagnosen wiedergegeben. Um die korrekte Datenverarbeitung sicherzustellen, müssen folgende Regeln beachtet werden: • Die Diagnosentexte sind in die hierfür vorgesehenen Felder einzutragen. • Ein Diagnosenfeld darf nur eine Diagnose im Sinne der ICD enthalten. • Ein Diagnosentext darf eine Satzlänge von 120 Zeichen einschließlich Satzzeichen und Leerstellen nicht überschreiten. • Es dürfen nur allgemein übliche Abkürzungen verwendet werden, die Missverständnisse und Mehrdeutigkeiten ausschließen. Fachspezifische Abkürzungen sind zu vermeiden. Diagnosenschlüssel Der Diagnosenschlüssel klassifiziert die genannte Erkrankung. Er ermöglicht die statistische Darstellung des Rehabilitationsgeschehens und unterstützt die erforderlichen Planungs- und Steuerungsaufgaben zur Durchführung medizinischer Leistungen. Die Verschlüsselung der medizinischen Diagnose im Bereich der Deutschen Rentenversicherung erfolgt auf der Basis der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ und zwar immer mit der aktuell gültigen Version. Derzeit ist die 10. Revision – German Modification (ICD-10-GM) verbindlich. Mit der Einführung der ICD-10-GM ist eine dreistellige Kodierung nur dann erlaubt, wenn die tiefere Differenzierung im Schlüsselverzeichnis nicht vorgesehen ist, das heißt nur die dreistelligen Kategorien definiert sind (Siehe C01 Bösartige Neubildung des Zungengrundes). Die Schlüssel werden linksbündig eingetragen, ohne Punkte oder Sonderzeichen. Zur konkreten Diagnose ist jeweils die größtmögliche Differenzierungsebene zu dokumentieren. Vierstellige Schlüsselnummern (zum Beispiel M161) produzieren eine offene fünfte Stelle. Eine Auffüllung mit anderen Zeichen ist nicht zugelassen. Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung wird die Diagnosenverschlüsselung einerseits auf plausible Werte (existierende beziehungsweise zulässige Schlüsselnummern) und andererseits auf korrekte Verschlüsselung (zum Beispiel geschlechtsspezifisch) geprüft. Zusatzkennzeichen Seitenlokalisation Die Verwendung der Seitenlokalisation ermöglicht eine Präzisierung des Krankheitsortes. Diese Differenzierungsmöglichkeit sollte nur im Fall einer zusätzlichen Information nicht bereits im Diagnosenschlüsseltext enthalten - genutzt werden. Fehlt sie, weil sie zum Beispiel keinen Sinn ergibt, wird diese Position auch nicht ausgefüllt (blank). 36 Zusatzkennzeichen Diagnosesicherheit Hier ist eines der folgenden vier Merkmale verpflichtend zu verschlüsseln. Andere Zeichen (auch „blank“) dürfen nicht verwendet werden. Nicht immer ist es möglich, eine Erkrankung mit letzter Sicherheit abzuklären. Im Fall der Verdachtsdiagnose sollte versucht werden, die Symptomatik präzise zu benennen und mit dem Hinweis auf die vermutlich zugrunde liegende Erkrankung zu versehen. Anstelle von “V. a. rheumatoide Arthritis“ besser: Behandlungsergebnis Für jede der aufgeführten Diagnosen muss das Ergebnis der Rehabilitationsbehandlung angegeben werden. Als Besserung im Sinne des Behandlungsergebnisses wird auch gewertet, wenn die Therapie optimiert werden konnte, die Krankheitsbewältigung verbessert oder kompensierende Fähigkeiten erarbeitet werden konnten, auch wenn die Grunderkrankung unbeeinflussbar bleibt. Beispiel: Bei einer 58-jährigen Verwaltungsangestellten mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 konnte durch Wechsel des Medikamentes sowie durch die Anpassung der Dosierung an die Ernährungs- und Lebensgewohnheiten, insbesondere an die körperlichen Aktivitäten, die Stoffwechselsituation optimiert werden. Die Patientin lernte, den Blutglukosespiegel und die Glukoseausscheidung selbst zu kontrollieren. Im Vergleich zur Situation vor der Rehabilitation wurden die möglichen Auswirkungen der Erkrankung positiv beeinflusst. 5.5. Gewicht, Größe, Ursache der Erkrankung und Arbeitsunfähigkeitszeiten Linksbündiger Eintrag von ganzen Kilogramm. Linksbündiger Eintrag in cm. Falls keine Gewichts- und/oder Größenangaben vorliegen beziehungsweise diese nicht mehr zu ermitteln sind, sollte die Angabe „999“ erfolgen. 37 Ursache der Erkrankung (1. Diagnose) Die Ursache der Erkrankung bezieht sich nur auf die Erkrankung mit dem für die Rehabilitation höchsten Stellenwert. In der Regel ist das die 1. Diagnose. Arbeitsunfähigkeitszeiten (innerhalb der letzten zwölf Monate vor Aufnahme) Summiert werden alle Arbeitsunfähigkeitszeiten aus den vorangegangenen zwölf Monaten vor der Rehabilitation, unabhängig von der Art der Erkrankung. Diese Angabe ist auch bei Arbeitslosen erforderlich. DMP-Patient Einzutragen ist, ob ein Patient im Rahmen eines Disease Management Programms (DMP) behandelt wird. Die Teilnahme an einem oder mehreren DMPs ist bei multimorbiden Patienten möglich. 5.6. Empfehlungen Die häufigsten Nachsorgekategorien sind im ärztlichen Reha-Entlassungsbericht in Form von Ankreuzfeldern vorgegeben und müssen im Einzelfall im Freitext unter dem Gliederungspunkt 11 erläutert werden (vgl. Kapitel 8.11.). Zur weiteren Behandlung, Sicherung des Rehabilitationszieles und Stabilisierung der Rehabilitationsergebnisse werden Angaben zu nachsorgenden Leistungen beziehungsweise Aktivitäten erwartet (siehe Kapitel 3.1.2.4.). Zu unterscheiden sind nach den jeweiligen Adressaten Empfehlungen für weiterbehandelnde Ärzte und Psychologen, Rentenversicherungsträger und Patienten. Weitere Vorschläge sind als Freitextangaben möglich. Unterschriftsdatum Eingetragen wird das Unterschriftsdatum beziehungsweise bei elektronischer Datenübermittlung das Datum der Freigabe in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr (TTMMJJ). 38 6. Sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit (Blatt 1a) Die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist ganz wesentlicher Bestandteil der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und des Reha-Entlassungsberichts. Die Ergebnisse der medizinischen Rehabilitation, wie sie sich in der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit niederschlagen, werden in Blatt 1a zusammengefasst. Eine Dokumentation in Blatt 1a ist obligatorisch, wenn die Wiederherstellung oder Sicherung der Erwerbsfähigkeit in die Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherungsträger fällt. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist erforderlich bei: > > > > > > Versicherten Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente wegen BU/EU oder verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau großer Witwen-/Witwerrente wegen BU/EU beziehungsweise Erwerbsminderung vor dem 45. Lebensjahr Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist nicht erforderlich bei: > nichtversicherten Angehörigen > Altersrentenempfängern > Empfängern anderer Hinterbliebenenrenten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte werden von der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) überwiegend nach § 15 SGB VI in Verbindung mit § 26 SGB IX mit dem Ziel erbracht, einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entgegenzuwirken. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben krankheits- oder behinderungsbedingt, erheblich gefährdet oder gemindert ist und die vorgesehene Rehabilitationsleistung geeignet erscheint, die Erwerbsfähigkeit zu sichern beziehungsweise wiederherzustellen. Zum Abschluss der Rehabilitation hat daher eine ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu erfolgen, der der Stellenwert einer gutachterlichen Aussage zukommt. Sie kann entfallen bei nicht selbstversicherten Rehabilitanden nach § 31 SGB VI (Ehegatten, Kinder, Empfänger von Alters- oder Hinterbliebenenrente). Bei Jugendlichen erfolgt im Regelfall eine Berufsberatung auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Einschätzung des Leistungsvermögens. Blatt 1a ist daher nicht zwingend zu erstellen, in der sozialmedizinischen Epikrise des Entlassungsberichtes müssen aber erschöpfende Angaben enthalten sein. Beispiel: Ein 23-jähriger Student der Betriebswirtschaft, der nie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, obwohl er die Ausbildung zum medizinisch-technischen Physiotherapeut abgeschlossen hat, wird als Angehöriger nach § 31 SGB VI rehabilitiert und benötigt daher nicht zwingend eine sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens auf Blatt 1a. Hat er dagegen vor dem Beginn seines Studiums seinen erlernten Beruf ausgeübt und entsprechende Beitragszahlungen entrichtet, so wird er nach § 15 SGB VI rehabilitiert. In diesem Fall ist Blatt 1a auszufüllen. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben muss wegen der sozialrechtlichen und persönlichen Konsequenzen für den Versicherten sorgfältig abgewogen werden. Die Einstufung der quantitativen Leistungsfähigkeit auf weniger als 6 Stunden täglich kann bei als verschlossen geltendem Teilzeitarbeitsmarkt zur Berentung, 39 Einschränkung der Vermittelbarkeit und Beendigung von Wiedereingliederungsmaßnahmen führen. Wenn die letzte berufliche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann, prüft der Rentenversicherungsträger gemäß § 10 SGB VI die Möglichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit nicht bereits Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne besteht. Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben Krankheiten und Behinderungen können körperliche, geistige und seelische Funktionen beeinträchtigen. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind sozialmedizinisch vor allem die Auswirkungen relevant, die dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum (mehr als sechs Monate) den Versicherten bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit behindern. Die sozialmedizinische Beurteilung erstreckt sich auf die Bewertung > des zeitlichen Umfangs, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (quantitative Beurteilung gemäß A auf Blatt 1a) > des allgemeinen Belastbarkeitsniveaus in Verbindung mit dem Fähigkeitsprofil und Funktionseinschränkungen, unter Berücksichtigung des Kompensationsvermögens (qualitative Beurteilung gemäß B1 bis B3 auf Blatt 1a) > des zeitlichen Umfangs, in dem unter Beachtung der generellen Einsatzkriterien eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (quantitative Beurteilung gemäß B4 auf Blatt 1a). Innerhalb der qualitativen Beurteilung sind positive und negative Merkmale vorgegeben, um das Leistungsvermögen realitätsnah abzubilden. Bei der Auftrennung von positivem und negativem Leistungsvermögen ist zu bedenken, dass streng genommen auch die positiven Merkmale nicht frei von eingrenzenden Bewertungselementen sind. Die juristische Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit orientiert sich maßgeblich an Grundnormen der Einsatzfähigkeit im Minimum leichter Tätigkeiten von 6 Stunden und mehr mit „üblichen“ qualitativen Leistungseinschränkungen bei erhaltener Wegefähigkeit ( siehe auch Kapitel 3, Seite 22/23). Erfahrungsgemäß entstehen bei der begrifflichen Abgrenzung von Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und Arbeitsfähigkeit vor allem dann Probleme, wenn ein arbeitsunfähiger Versicherter sozialmedizinisch beurteilt wird. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichzustellen mit anhaltender Einschränkung der allgemeinen beziehungsweise beruflichen Leistungsfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit steht als krankenversicherungsrechtlicher Terminus begrifflich in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise einer zumutbaren Tätigkeit und ist keinesfalls identisch mit dem rentenrechtlichen Status der Erwerbsminderung (siehe auch Kapitel 3, Seite 13). Liegt zum Beispiel bei Entlassung nach im Prinzip erfolgreicher Rehabilitation noch Arbeitsunfähigkeit vor (die begründet werden muss) und ist davon auszugehen, dass wieder Arbeitsfähigkeit eintritt, so ist der Rehabilitand für die letzte berufliche Tätigkeit als voll leistungsfähig zu beurteilen. Dieser Sachverhalt gilt auch für interkurrente Erkrankungen oder Schädigungsereignisse. So bleibt zum Beispiel die berufliche Leistungsfähigkeit im rentenrechtlichen Sinne bei einer regulär heilenden Unterarmfraktur mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten. Bei Arbeitslosigkeit spielt die Tätigkeit, die die Versicherten zuvor ausgeübt haben, für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dann keine Rolle, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Ist das der Fall, sind Arbeitslose nur dann als arbeitsunfähig anzusehen, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Arbeitsunfähigkeit bei Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nicht gleichbedeutend mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben im rentenrechtlichen Sinn. Letztere liegt nur dann vor, wenn die Leistungsminderung so gravierend ist und so lange andauert, dass Erwerbsminderung anzunehmen ist. 40 6.1. Letzte berufliche Tätigkeit Bezeichnung der Tätigkeit Hierzu zählt jede zuletzt ausgeübte abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit, die der Versicherungspflicht (im Regelfall nicht auf 400,--Euro-Basis/ABM) unterliegt und nicht nur als unregelmäßige Aushilfstätigkeit und auch nicht als geringfügige Beschäftigung anzusehen ist. Angegeben wird eine tätigkeitsbezogene Berufsbezeichnung, die Hinweise auf die Arbeitsbedingungen gibt. Ein Maurer kann auf einer Großbaustelle, als Betriebshandwerker mit Reparaturen kleineren Ausmaßes oder auch in einem Baumarkt als Kundenberater beschäftigt sein. Allgemeine Berufsbezeichnungen müssen daher in der Anamnese um detaillierte Angaben zur konkreten Tätigkeit und zu Arbeitsplatzanforderungen ergänzt werden. Es wird immer die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Tätigkeit angegeben, auch wenn zurzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wie von: > Arbeitslosen, > Sozialhilfeempfängern, > Hausfrauen, -männern, > Empfängern von Erwerbsminderungsrenten, > BU/EU-Rentenempfängern, zurzeit nur geringfügige Beschäftigung vorliegt, (ABM?) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit dem erlernten Beruf nicht übereinstimmt Zeitlicher Umfang der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Auch die Beurteilung des zeitlichen Umfanges bezieht sich ausschließlich auf den letzten Arbeitsplatz. Es darf nur ein Feld angekreuzt werden. > Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind unabhängig vom aktuellen Tätigkeitsumfang in ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerten. So kann zum Beispiel eine Sprachtherapeutin, die aus familiären Gründen halbtags arbeitet, durchaus als 6 Stunden und mehr einsatzfähig zu beurteilen sein (siehe auch Kapitel 9, Fall 2). > In einzelnen Fällen kann bei Abschluss der Rehabilitation das Leistungsvermögen noch aufgehoben sein. Ist bei medizinisch erwartungsgemäßem Verlauf mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das Leistungsvermögen innerhalb von längstens sechs Monaten wieder hergestellt wird, so ist dieses Leistungsvermögen auf Blatt 1 a anzugeben. In seltenen Fällen, bei denen bei Abschluss der Rehabilitation das Leistungsvermögen aufgehoben ist, kann mit großer Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt wird, falls eine fest geplante therapeutische Intervention erfolgreich verläuft. Diese muss auf Blatt 1 unter „Nachsorgeempfehlungen“ bei „stationäre Behandlung/Operation“ dokumentiert sein. 41 Beispiel: Ein Versicherter, bei dem wegen einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Stadium Fontaine III) keine Wegefähigkeit gegeben ist, kann nach bereits geplanter und erfolgreich durchgeführter Bypass-Operation seinen Arbeitsplatz voraussichtlich wieder erreichen. Auch hier ist das zu erwartende Leistungsvermögen auf Blatt 1 a zu dokumentieren. 6.2. Positives und negatives Leistungsvermögen Das positive Leistungsvermögen bezieht sich nicht auf das Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern beschreibt unabhängig davon ganz allgemein die zumutbaren qualitativen Leistungsmerkmale der körperlichen Arbeitsschwere, Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation. Wenn keine wesentlichen Einschränkungen bestehen beziehungsweise Leistungsbegrenzungen, zum Beispiel konstitutioneller Art, im positiven Leistungsvermögen bereits angemessen berücksichtigt wurden, kann die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Ankreuzen des Feldes „keine wesentlichen Einschränkungen“ beendet werden. Die Beschreibung eines negativen Leistungsvermögens ist dann erforderlich, wenn das Feld „keine wesentlichen Einschränkungen“ nicht angekreuzt wurde und demnach bedeutsame qualitative Einsatzbeschränkungen bestehen. Das Erstellen eines positiven und negativen Leistungsvermögens entfällt, wenn ein quantitatives Leistungsvermögen von unter drei Stunden für die letzte und für sonstige Tätigkeiten angegeben wird. 42 Das positive Leistungsvermögen muss für jeden Rehabilitanden erstellt werden, der zu dem am Anfang dieses Kapitels unter „erforderlich“ genannten Personenkreis zählt, auch wenn die letzte berufliche Tätigkeit ganztags ausgeübt werden kann. Abgesehen von der Situation eines (weitgehend) aufgehobenen Leistungsvermögens mit dem Ankreuzschema „leichte Arbeiten unter 3 Stunden“, müssen jeweils eine Angabe (Ankreuzfeld) zur körperlichen Arbeitsschwere, in der Regel drei Angaben zur Arbeitshaltung (Stehen, Gehen, Sitzen) und mindestens eine Angabe zur Arbeitsorganisation gemacht werden. Der angegebene Zeitrahmen muss durch diese Beschreibung der Arbeitshaltung ausgeschöpft sein. Die dreifache Angabe „zeitweise“ deckt lediglich einen Zeitrahmen von 30% der Mindestarbeitszeit von 6 Stunden ab! Daraus ergibt sich, dass mindestens eine Position mit „ständig“ oder „überwiegend“ beurteilt werden muss. Abweichungen von dieser Standardisierung sind im Einzelfall zulässig, aber epikritisch nachvollziehbar zu erläutern und zu begründen. Es ist die körperliche Arbeitsschwere anzugeben, die für den längsten Zeitraum zumutbar ist. Beispiel: Wird körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit drei bis unter sechs Stunden für zumutbar angegeben, so dürfte in aller Regel gelten, dass leichte körperliche Arbeit sechs Stunden und mehr zumutbar ist. Nur diese letzte Angabe ist dann korrekt. Definitionen zur körperlichen Arbeitsschwere, orientiert an der REFA-Klassifizierung, Arbeitshaltung, Arbeitsorganisation wie auch zu Zeit- und Frequenzvorgaben finden sich im sozialmedizinischen Glossar. Sie sind weitgehend abgestimmt mit häufig verwendeten Auslegungen der Arbeitsmedizin und Arbeitsverwaltung und berücksichtigen in besonderem Maße bei der körperlichen Arbeitsschwere Obergrenzen der Belastbarkeit. Angekreuzt werden Bereiche, denen nachhaltige, im Arbeitsprozess relevante funktionelle Beeinträchtigungen zuzuordnen sind. Dabei schließen leichte Arbeiten bestimmte Tätigkeiten und/oder Beanspruchungen aus. Diese sind daher nicht zusätzlich anzuführen. Beispielsweise ist das mehr als nur gelegentliche Heben und Tragen mittelschwerer Lasten – 10 bis 15 kg – in der Kategorie „leichte Arbeit“ bereits ausgeschlossen. Ist aber auch das gelegentliche Heben und Tragen mittelschwerer Lasten nicht zumutbar, muss bei der Beschreibung des negativen Leistungsvermögens gesondert darauf hingewiesen werden. Zwangshaltungen oder auch Hitzearbeiten sind bei nur noch leichter körperlicher Arbeit begrifflich ausgeschlossen. 6.3. Beschreibung des Leistungsvermögens Es muss ein nachvollziehbares Bild der Leistungsfähigkeit der Versicherten in Kurzfassung entstehen. Jede qualitative Leistungseinschränkung als Ausdruck eines Aktivitätsdefizits muss nachvollziehbar einem Struktur- oder Funktionsdefizit im Sinne der ICF zuzuordnen sein. Eine Wiederholung der ausführlichen sozialmedizinischen Epikrise (siehe Kapitel 8.10) ist nicht erwünscht. Die eingeschränkten Funktionen sollten nur stichwortartig wiedergegeben werden. Es muss aber deutlich werden, was die Versicherten noch leisten können. Aus den Angaben zum allgemeinen Leistungsvermögen muss auch die Aussage zur letzten beruflichen Tätigkeit nachvollziehbar sein. 43 Die lapidare Feststellung, der Versicherte sei voll erwerbsgemindert, ist unzulässig (siehe Kapitel 9, Fall 9). Auch dürfen vom Arzt in der Rehabilitationseinrichtung keine unmittelbaren Empfehlungen zur Berentung ausgesprochen werden. Darüber entscheidet der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des angegebenen qualitativ-quantitativen Leistungsvermögens, gegebenenfalls unter Beachtung weiterer rechtsrelevanter Fakten (Berufsschutz, Verweisbarkeit, Selbständigkeit, erhaltener Arbeitsplatz, Verdienstlage), Empfehlungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind mit den Ergebnissen der Reha-Fachberatung abzustimmen. Ergänzend ist auf Sonderbedingungen hinzuweisen, zum Beispiel die behinderungsbedingte Bindung an den gegenwärtigen Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz einzurichten. Es ist eine Fallkonstellation denkbar, bei der nach sozialmedizinischer Überzeugung ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden gegeben ist. Die Versicherten selbst teilen aber diese Leistungseinschätzung nicht, sondern sind der Überzeugung, weiterhin erwerbstätig sein zu können. In diesem Fall ist in der sozialmedizinischen Epikrise diese unterschiedliche Auffassung darzulegen. Die auch auf Blatt 1a dokumentierte Leistungseinschätzung gibt die ärztliche Auffassung wieder. Der weitere Verlauf orientiert sich daran, ob die Versicherten später einen entsprechenden Leistungsantrag stellen und die Einschätzung des Leistungsvermögens vom Sozialmedizinischen Dienst übernommen wird. 6.4. Zeitlicher Umfang Es handelt sich hierbei um ein sozialrechtlich sehr bedeutsames Kriterium. Es ist der zeitliche Umfang anzugeben, in dem am längsten gearbeitet werden kann. Dieser bezieht sich in aller Regel auf die Ausübung leichter, körperlicher Arbeit. Ausschlaggebend ist der zeitliche Umfang, in dem Erwerbstätigkeiten entsprechend dem positiven und negativen Leistungsvermögen ausgeübt werden können. Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in zeitlich geringerem Umfang ist unbeachtlich. Es darf nur ein Feld angekreuzt werden. 44 7. Dokumentation therapeutischer Leistungen (Blatt 1b) In den Reha-Entlassungsberichten werden alle durchgeführten therapeutischen Leistungen während des Aufenthalts kodiert anhand der Klassifikation therapeutischer Leistungen – KTL. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines KTL-Kodes im Reha-Entlassungsbericht an definierte Qualitätsmerkmale der Einzelleistungen (zum Beispiel Berufsgruppe, Gruppengröße, Frequenz) und die tatsächliche Erbringung der Therapie gebunden ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann von der Routine-Dokumentation im Reha-Entassungsbericht auf die Prozessqualität geschlossen werden. Die Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) Die KTL ist für die Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung ein bewährtes Instrument zur Dokumentation der therapeutischen Leistungen in den Reha-Entlassungsberichten. Sie enthält definierte Leistungseinheiten, die über einen zugeordneten Kode zu dokumentieren sind. Um die gewonnenen Erfahrungen mit der Dokumentation therapeutischer Leistungen kritisch zu bewerten und umzusetzen, initiierte die Deutsche Rentenversicherung ein wissenschaftlich begleitetes Projekt zur KTL-Weiterentwicklung. Das Ergebnis ist eine grundlegend überarbeitete Auflage der KTL. Damit liegt ein aktuelles, umfassendes und repräsentatives Leistungsverzeichnis für die medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung vor. In der KTL von 2007 finden sich zusätzlich zur ausführlichen systematischen Auflistung aller KTL-Kodes mit Qualitätsmerkmalen ein alphabetisches Register der therapeutischen Leistungen sowie Verweislisten. Die Verweislisten enthalten unter anderem die in der KTL kodierbaren ärztlichen Leistungen in der Rehabilitation und eine Auflistung therapeutischer Leistungen weiterer Berufsgruppen, wie zum Beispiel Diplom-Psychologen und Physiotherapeuten. Eine Zusammenstellung arbeitsbezogener Leistungen, die das spezifische therapeutische Angebot zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Rahmen der Leistung zur medizinischen Rehabilitation darstellt, ermöglicht die gezielte Abbildung einer am Erwerbsleben orientierten Gestaltung des Rehabilitationsprozesses. Definierte Qualitätsmerkmale Die Verwendung eines KTL-Kodes im Reha-Entlassungsbericht ist an definierte Qualitätsmerkmale der Einzelleistungen (zum Beispiel Berufsgruppe, Gruppengröße, Frequenz) und die tatsächliche Erbringung der Therapie gebunden. Nur unter dieser Voraussetzung kann von der Routine-Dokumentation im Reha-Entlassungsbericht auf die Prozessqualität geschlossen werden. Die Angaben in der KTL zu den Qualitätsmerkmalen sind als verbindlicher Rahmen zu verstehen. Die vorgegebene Dauer ist ebenso wie die Frequenz der Behandlung als Mindestanforderung definiert, während sich die Gruppengröße auf die maximal zulässige Anzahl an Rehabilitanden bezieht. Ein Abweichen muss nachvollziehbar begründet werden können. Die Dauer versteht sich als Behandlungszeit im Sinne der Rehabilitanden-Therapeutenbindung und integriert auch geringfügige, gegebenenfalls individuell erforderliche Vor- und Nachbereitungszeiten stets als strukturell gegebene Voraussetzungen in die angegebene verbindliche Mindestbehandlungsdauer. Umfangreichere Vor- und Nachbereitungszeiten sowie ergänzende Dokumentationsleistungen sind nicht Bestandteil der Behandlungsdauer. Angaben zu Indikation und Therapieziel haben nicht zwingend einen Ausschlusscharakter. Sie sind gegebenenfalls den konzeptionellen und individuellen Gegebenheiten vor Ort anzupassen. 45 Nutzung der KTL-Daten Die routinemäßig aus den Reha-Entlassungsberichten erhobenen und statistisch ausgewerteten KTL-Daten werden – als wesentlicher Beitrag zur Reha-Qualitätssicherung – an die Rehabilitationseinrichtungen und die Einrichtungsbetreuung der Rentenversicherungsträger rückgemeldet. Durch die Rückmeldung der individuellen KTL-Daten erhält jede Rehabilitationseinrichtung die Möglichkeit, anhand der erkennbaren Leistungsprofile ihre therapeutische Praxis zu überprüfen, Dokumentationsmängel zu erkennen und Verbesserungen der rehabilitativen Versorgung von Rehabilitanden vorzunehmen. Neben der Nutzung der KTL-Daten zur Untersuchung der Praxis der rehabilitativen Versorgung, zu möglichen Behandlungsdefiziten und zur Einhaltung von therapeutischen Mindestanforderungen werden leitlinienorientierte Auswertungen der KTLDaten vorgenommen. Leitlinien stellen praxisbezogene Handlungsempfehlungen für die Durchführung der Rehabilitation bei speziellen Gesundheitsproblemen dar, welche auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand basieren. Hierfür werden die wissenschaftlich fundierten Inhalte einer idealtypischen Rehabilitation – als sogenannte evidenzbasierte Therapiemodule (ETM) – zusammengestellt. Damit stehen indikationsspezifische Bewertungskriterien für die therapeutische Versorgung zur Verfügung. Über die Einhaltung von Leitlinienvorgaben in der medizinischen Rehabilitation wird geprüft, ob die bestehende therapeutische Versorgung evidenzbasierten Qualitätsstandards genügt. Dokumentationshinweise Dokumentiert werden Art, Dauer und Anzahl aller therapeutischen Leistungen, die im Verlauf der Rehabilitation tatsächlich durchgeführt wurden. Dazu gehören auch Schulungen, Seminare, Vorträge und Leistungen der Reha-Pflege. Die verordneten Leistungen sind hier nicht aufzuführen. Erforderlich ist mindestens eine Eintragung. Diese darf nur ausnahmsweise entfallen, wenn der Aufenthalt in der Rehabilitationseinrichtung weniger als drei Tage betrug. Erfordert die Leistungsdokumentation mehr als ein Erfassungsblatt, müssen diese fortlaufend nummeriert werden (Blatt 1b.1, Blatt 1b.2). Für die Dokumentation der erbrachten therapeutischen Leistungen sind ausschließlich die vierstelligen KTL-Kodes zu verwenden. Neben dem vierstelligen Kode ist zusätzlich jeweils die tatsächliche Dauer der erbrachten Leistung mit einem Großbuchstaben zu dokumentieren sowie die Anzahl. KTL-Dukumentationsbeispiel: Ein Rehabilitand erhält drei Leistungseinheiten eines dynamischen Muskelaufbautrainings an Krafttrainingsgeräten à 30 Minuten. Zur Dokumentation therapeutischer Leistungen im ärztlichen Reha-Entlassungsbericht ist die KTL verbindlich für alle gesetzlichen Rentenversicherungsträger. Die Leistungserfassung ist Bestandteil der Rehabilitationsstatistik-Datenbasis als Ausgangspunkt für Analysen unter anderem im Rahmen der Reha-Qualitätssicherung (siehe Kapitel 2). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, das Leistungsspektrum in der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung sowohl in den Routinestatistiken darzustellen als auch für weitergehende Analysen zum Beispiel bei der Diskussion um Prozessleitlinien zu nutzen. Weitere ausführliche Informationen zu Aufbau und Struktur der KTL von 2007, Erläuterung der Qualitätsmerkmale, Dokumentationshinweisen und Kodierungsbeispielen sind der KTL-Broschüre zu entnehmen. 46 8. Arztbericht (Blatt 2 ff.) Der Arztbericht ist der Textteil des Reha-Entlassungsberichts, in dem Anamnese, Diagnostik, Befunde, Rehabilitationsziele und deren Umsetzung im Rehabilitationsverlauf schriftlich fixiert werden. Die dargestellten Inhalte begründen die Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen und besonders die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Der Arztbericht ist somit zugleich ein Gutachtendokument. Für den nicht standardisierten Teil des ärztlichen Entlassungsberichts haben sich die Rentenversicherungsträger auf eine einheitliche Gliederung verständigt. Sie umfasst folgende elf Punkte: 1. Allgemeine und klinische Anamnese 2. Jetzige Beschwerden und Beeinträchtigungen in Beruf und Alltag 3. Gegenwärtige Therapie 4. Allgemeine Sozialanamnese 5. Arbeits- und Berufsanamnese 6. Aufnahmebefund, Vorbefunde, ergänzende Diagnostik 7. Therapieziele in der Rehabilitation 8. Rehabilitationsverlauf 9. Rehabilitationsergebnis 10.Sozialmedizinische Epikrise 11.Nachsorgeempfehlungen Diese Gliederung ist für alle Indikationen verbindlich. Indikationsspezifische Ergänzungen zum Beispiel in der onkologischen oder psychosomatischen und auch in der Sucht-Rehabilitation lassen sich sinnvoll in diese Gliederung einfügen. Dies gilt auch bei Rehabilitationsleistungen für Kinder und Jugendliche. Die Reihenfolge der Gliederungspunkte (Anamnese – Diagnostik – Therapie – Verlauf – Ergebnis) entspricht der gewohnten und bewährten Struktur ärztlicher Entlassungsberichte anderer medizinischer Versorgungsbereiche. Zu jedem der elf Gliederungspunkte haben die Rentenversicherungsträger die inhaltlich relevanten Themenkreise formuliert. Dieses Anforderungsprofil wird im folgenden Text dargestellt. Es wird nicht erwartet, dass in jedem Rehabilitationsentlassungsbericht alle angeführten Unterpunkte schematisch abgehandelt werden. Die Berichterstattung orientiert sich vielmehr am konkreten Einzelfall und soll nur diejenigen Fakten wiedergeben, die von klinischer und sozialmedizinischer Bedeutung sind. Es ist darauf zu achten, dass unter Einhaltung der Gliederung des Leitfadens der Entlassungsbericht so kurz wie möglich gehalten wird (Länge des Freitextes in somatischen Indikationen in der Regel nicht mehr als vier bis fünf Seiten [12.000 – 15.000 Zeichen], bei psychischen Störungen zirka sechs Seiten [18.000 Zeichen]). Es hat sich gezeigt, dass durch einen stereotypen und unkritischen Rückgriff auf Manual und Checkliste des Peer Review-Verfahrens einige Reha-Entlassungsberichte durch Überlänge, fehlende Individualität und die Aufzählung von nicht relevanten Details gekennzeichnet waren. Die Reha-Entlassungsberichte verlieren auf diese Weise die Bedeutung, wichtige Informationen in kurzer und prägnanter Form weiterzugeben. Die Merkmale der Checkliste des Peer Review-Verfahrens stellen eine Orientierungshilfe für Peers bei der Bewertung der Dokumentation relevanter Prozessmerkmale dar und sind kein Gliederungskonzept bei der Erstellung eines Reha-Entlassungsberichtes. 47 Wie im Kapitel 4 ausgeführt, stellen die Aspekte: > > > > Personenorientierte Darstellung Medizinische Korrektheit Nutzerorientierung Sozialmedizinische Nutzbarkeit die entscheidenden Qualitätsparameter des Reha-Entlassungsberichtes dar. 8.1. Allgemeine und klinische Anamnese Dieser erste Gliederungspunkt dient der umfassenden Darstellung der klinischen Anamnese. Die Anamnese muss so vollständig sein, wie dies für das Gesamtverständnis des Einzelfalles erforderlich ist; sie sollte ohne verkürzende Hinweise auf Vorgutachten oder sonstige vorliegende medizinische Unterlagen wiedergegeben werden. Die Rehabilitationseinrichtungen verfügen in unterschiedlichem Umfang über medizinische Vorbefunde, auf die der nachbehandelnde Arzt, der Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers und andere Adressaten des Reha-Entlassungsberichtes im Einzelfall keinen Zugriff mehr haben. Daher ist der Verweis auf grundlegende Daten nicht hilfreich, wenn sie nicht inhaltlich zitiert werden. Zugang zur Rehabilitation: Kurzer Einleitungssatz mit Angaben über den Anlass und Zugangsweg zur Rehabilitation (Wer hat die Rehabilitation angeregt? Initiative der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V) und die Art des Verfahrens (zum Beispiel AHB). Beispiel: Rehabilitationsantrag: auf Empfehlung des behandelnden Orthopäden; durch Akutkrankenhaus veranlasst; nach Begutachtung durch MDK oder Arbeitsagentur; im laufenden Rentenantrags/Widerspruchs-/Klageverfahren. Familienanamnese: Nur wesentliche Angaben zu relevanten und prognostisch wichtigen familiären Belastungen. Eigenanamnese: Alle wesentlichen Erkrankungen und Unfälle (einschließlich Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle) mit Verlauf, wichtige Krankenhausaufenthalte, besondere Diagnostik und Therapie sind zu erfassen. Bisherige Rehabilitationsleistungen, allergische Disposition, vegetative Anamnese sind zu erwähnen. Beispiel 1: Gehäufte Infektionskrankheiten als Kind; bis vor 10 Jahren gesund gefühlt; zufällig Hypertonus festgestellt. Wegen Meniskopathie Kniegelenksarthroskopie 1998; akuter Myokardinfarkt vor 3 Wochen, behandelt mit Angioplastie und Stent. Keine Unfälle, keine Allergien. Beispiel 2: Schlaf nur mit Tabletten ausreichend erfrischend; Appetit gut und reichlich; Durst wenig/sehr viel bei warmem Wetter; Stuhlgang nur mit Abführtee regelmäßig; Miktio beschwerdefrei/Nachtröpfeln/3 Inkontinenzvorlagen tgl./nachts häufiger als tagsüber. Für die onkologische Rehabilitation sind der histomorphologische Befund, der Malignitätsgrad, der Rezeptorenstatus, die Stadieneinteilung und die Tumorausbreitung nach der TNM-Klassifikation unverzichtbar. 48 Risikofaktoren und Risikoverhalten: Rauchen, regelmäßiger Gebrauch von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Fehlernährung, Bewegungsmangel, unfallträchtige Sportarten. Beispiel: Seit 20 Jahren konstantes Übergewicht von 15 kg; bis vor 1 Jahr Raucher (40 Zigaretten pro Tag); wöchentlich Freizeitfußball über 1 Stunde; Radfahren im Urlaub; gelegentlich 1 Flasche Rotwein am Wochenende; begeisterter Freizeittaucher. Bei Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung wird die Suchtanamnese hinzugefügt, bei psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen die biografische Anamnese. Diese sollte die Erhebung der Lebensgeschichte des Patienten enthalten, Besonderheiten der frühkindlichen Entwicklung, der sozialen Herkunft, des späteren Lebensweges im Hinblick auf Familie, Partnerschaft und Beruf, sodass Zusammenhänge von Biographie und Beginn, Art und Verlauf der Erkrankung zu erkennen sind. 8.2. Jetzige Beschwerden und Beeinträchtigungen in Beruf und Alltag Je nach Indikationsbereich werden Angaben über Art und Ausprägung der aktuellen Beschwerden erwartet. Dabei ist eine Verbindung herzustellen zwischen der „Strukturund Funktionsebene“ und den Aktivitäts- und Partizipationseinschränkungen in Beruf und Alltag. Was konkret fällt schwer aus Sicht des Rehabilitanden? Liegen psychosoziale oder emotionale Einschränkungen vor? Die zu Beginn der Behandlung bestehenden Beschwerden und Einschränkungen sind der Bezugspunkt für die Bemessung des subjektiven Behandlungserfolges. Es ist daher notwendig, die subjektiven Krankheitsfolgen detailliert zu beschreiben. Jetzige Beschwerden: Wiedergabe der subjektiven Schilderung von gegenwärtigen Beschwerden und deren Verlauf, gegliedert nach Symptomen (Art der Beschwerden, Lokalisation, Intensität, Belastungsabhängigkeit) und Symptomkomplexen. Bei anhaltenden schmerzhaften Beschwerden ausführliche Schmerzanamnese (Art, Lokalisation, Häufigkeit, Beginn und Dauer, Auslöser, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Schmerztagebuchs). Beispiele: > Seit Jahren belastungsabhängige Rückenschmerzen, jetzt schon bei leichter Gartenarbeit; immer Schmerzen, auch nachts; Kegeln gehen undenkbar > Harninkontinenz schränkt Aktionsradius ein, Hüftbeschwerden beim Gehen nach 1 Stunde; Treppensteigen bereits nach 1 Etage mühsam > Kniebeschwerden auf dem Marktstand nach 40 Minuten; Spazierengehen mit angeleintem Mops über 1 Stunde gut möglich, es tut alles weh, 10 jähriger Enkel kann kaum noch hochgehoben werden > Stress am Arbeitsplatz, da neue Software nicht läuft, dadurch Überstunden, Arbeit wird mit nach Hause genommen; Erschöpfung; viel Schlafen am Wochenende Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe: Darstellung der Fähigkeitsstörungen/Beeinträchtigungen der Aktivität, der Partizipation in Beruf und Alltag aus der Sicht des Rehabilitanden. Darstellung der subjektiven Belastungen, die aus den Beschwerden und Einschränkungen im Alltag und im Beruf resultieren. Gegebenenfalls Hinweis, dass keine Einschränkungen vorhanden sind. 49 Krankheitsverständnis und Informationsstand: Darstellung des subjektiven Krankheitsverständnisses (aus Rehabilitanden-Sicht somatische oder psychosomatische Grundlage der Erkrankung, externe Auslöser, Schicksal, Zufall), Informationsstand des Rehabilitanden zu seiner Erkrankung. Über welche Ressourcen verfügt der Rehabilitand zur Krankheitsbewältigung? Bisheriger Verarbeitungsstil bei einer früheren schweren Erkrankung oder Lebenskrise, bisherige Eigeninitiative zum Umgang mit den jetzt relevanten Rehabilitationsdiagnosen? Beispiele: > Rückenbeschwerden werden auf Bandscheibenvorwölbung zurückgeführt > seit Tumorerkrankung in Selbsthilfegruppe aktiv > geht regelmäßig zu Treffen der Anonymen Alkoholiker > Kopfschmerzen bei Wetterumschwung und Schichtwechsel 8.3. Gegenwärtige Therapie Angaben zu Art und Umfang aktueller medikamentöser und nichtmedikamentöser Behandlung: > > Dauermedikation, Bedarfsmedikation, sonstige Therapien (zum Beispiel Physio- therapie, psychotherapeutische Behandlung mit Angaben zu Art, Häufigkeit und Erfolg). Behandelnde Ärzte (Name, Fachrichtung). Auf die Darstellung von Art und Umfang vorangegangener Therapien kann verzichtet werden, wenn kein Bezug zu den für die Rehabilitation relevanten Beeinträchtigungen besteht. „Nicht schulmedizinische“ Therapieformen, insbesondere im Bereich der Onkologie sollten erwähnt werden. 8.4. Allgemeine Sozialanamnese Anders als bei einem rein klinischen Entlassungsbericht ist es bei einem Reha-Entlassungsbericht der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich, das persönliche Umfeld darzustellen, weil dieses auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben Einfluss nehmen kann. Im weiteren Sinne handelt es sich um die Darstellung hemmend oder fördernd wirkender Kontextfaktoren (siehe ICF). > > > Familiäre Situation, Anzahl der Kinder, davon im Haushalt, soziale Belastungen in Familie und/oder Freizeit und psychische Belastungen im sozialen Umfeld, Freundeskreis, Freizeitverhalten, Wohnsituation und Art der häuslichen Versor- gung, Pflege von Angehörigen, soziale Unterstützung, GdB und/oder MdE-Anerkennung, Finanzielle Absicherung, Sozialleistungsanträge einschließlich Sozialgerichtsver- fahren (zum Beispiel auf Rente wegen Erwerbsminderung). Beispiele: > dreifach geschieden, jetzt neue Partnerschaft mit „trockener Alkoholikerin“ > drei Kinder in Ausbildung; 1 Kind hat Mukoviszidose > allein stehend, eigener Haushalt (3-Zimmer-Mietwohnung mit Ofenheizung), versorgt demente Mutter im eigenen Haus > nach Arbeitsunfall MdE 10 %, seit 1 Jahr GdB 80 nach Mammakarzinom-OP > Bezug von Arbeitslosengeld II; kein Rentenantrag geplant 8.5. Arbeits- und Berufsanamnese Es muss in jedem Fall das Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erfragt und wiedergegeben werden. Nur wenn diese Beschreibung exakt erfolgt, kann zum 50 Abschluss der Rehabilitation das Fähigkeitsprofil des Versicherten mit dem Anforderungsprofil der Tätigkeit abgeglichen werden. Dieser Abgleich ist erforderlich für eine nachvollziehbare Einschätzung der Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Zur Beschreibung des Arbeitsplatzprofils gehört immer die körperliche Arbeitsschwere, die Arbeitshaltung und die Arbeitsorganisation. Hinzu kommen alle weiteren wesentlichen körperlichen sowie geistig-mentalen Anforderungen, soweit sie die konkrete Tätigkeit charakterisieren und die vom Versicherten eventuell wahrgenommenen Arbeitsplatzprobleme. Bei Arbeitslosen bezieht sich die Beschreibung des Anforderungsprofils auf die letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Beispiele: > Hauptschulabschluss, Maurerlehre, Polier im Hochbau seit 10 Jahren > nach Bandscheiben-OP Lehrgang für Pflegedienstleitung, guter Abschluss, keine Stelle bekommen > seit 1991 nur noch ABM, davor Dispatcher > Diplomphysiker, Zeitverträge in der Forschung, nach psychischer Dekompensation vor 15 Jahren nur noch sporadisch Hilfsarbeiten > als Krankenschwester immer Dauernachtwache; seit 10 Jahren geriatrische Station mit Lagern und Mobilisieren von Patienten Beruflicher Werdegang: Orientierende Darstellung von Schulausbildung und Berufsausbildung mit und ohne Abschluss, Übersicht über das Berufsleben einschließlich Berufswechsel aus gesundheitlichen und sonstigen Gründen, Umschulungen. Aktueller Tätigkeits- und Erwerbsstatus: Arbeitsplatzbeschreibung (körperliche, psychische und/oder soziale Belastung am Arbeitsplatz), eventuell objektive Angaben zum Anforderungsprofil (zum Beispiel Arbeitsplatzbeschreibung durch den Betriebsarzt). Zufriedenheit am Arbeitsplatz, Erreichen des Arbeitsplatzes, betriebsärztliche Betreuung, gegenwärtige Arbeitslosigkeit (Beginn und Grund). Beispiele: > Wartung und Reparieren von Waschmaschinen, dabei viel Hocken, Knien, Heben von 25 kg und mehr; 1-2-mal pro Stunde/Tag > gutes Betriebsklima; zugewandter Chef; gelegentlich Überstunden, immer am Wochenende > Betriebsarzt kommt 1-mal im Jahr > nach Firmenpleite arbeitslos > seit 5 Monaten AU wegen Lumbalgie > 1-jährige AU wurde vor 4 Monaten beendet, seitdem in Absprache mit dem Chef Urlaubstage statt AU-Tage Arbeitsunfähigkeitszeiten und deren Ursache während der vergangenen zwölf Monate, derzeitige Arbeitsunfähigkeit mit Angabe des Beginns und der Ursache. 8.6. Aufnahmebefund, Vorbefunde, ergänzende Diagnostik Der klinische Untersuchungsbefund sollte sich nicht auf den indikationsspezifischen Bereich beschränken. Es ist ein orientierender Gesamtstatus zu erstellen. Dies schließt auch die Dokumentation des psychischen Befundes ein. Die technischen Untersuchungen sollen sich am Rehabilitationsauftrag und -ziel ausrichten, und die notwendigen differentialdiagnostischen Überlegungen einbeziehen. 51 Eine klinisch umfassende Gesamtdiagnostik ist nicht erforderlich. Es gilt „so viel wie nötig und so wenig wie möglich“. Die Diagnostik kann nicht als das zentrale Anliegen der Rehabilitation verstanden werden und darf nicht dazu dienen, Defizite in der Akutversorgung auszugleichen. Normalbefunde können zusammengefasst und stichwortartig dargestellt werden. Darstellung der speziellen Untersuchungsbefunde, wenn möglich unter Angabe veränderlicher Messgrößen (zum Beispiel Body Mass Index – BMI, Neutral-0-Methode, Umfangsmessungen, Fragebögen zu Schmerz, Depressivität). Eine ergänzende Diagnostik/Funktionsdiagnostik dient vorrangig der Erkennung von Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen sowie der Einleitung einer gezielten Therapie im Rahmen der Rehabilitation. Dies gilt insbesondere zur Validierung anamnestisch erhobener Angaben zu Fähigkeitsstörungen des Rehabilitanden zum Beispiel hinsichtlich der Mobilität, Ausdauer und Geschicklichkeit (zum Beispiel Laufband, Ergometer, ergotherapeutisches Assessment, neuropsychologische Testverfahren). 8.7. Therapieziele in der Rehabilitation Während das umfassende Rehabilitationsziel der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Rückkehr ins Erwerbsleben ausgerichtet ist, orientieren sich die einzelnen Therapieziele an den jeweiligen Beeinträchtigungen der Körperfunktionen und -strukturen, der Aktivitäten und der Teilhabe, wie sie sich auch in den Diagnosen widerspiegeln. Sollte die Zahl der Diagnosen die dafür auf dem Blatt 1 vorgesehenen Verschlüsselungsmöglichkeiten übersteigen, sind sie hier aufzuführen. Sie sind im Hinblick auf die festgestellten Struktur- und Funktionsbeeinträchtigungen sowie die Einbußen bei Aktivitäten und Teilhabe zu formulieren. Sie können sich zum Beispiel auf schmerzbedingte Funktionseinschränkungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Aktivitäten im Erwerbsleben beziehen. Die Therapieziele können unter anderem der somatischen, der psychosozialen oder der edukativen Ebene zugeordnet werden. Nach der Auswahl des Problembereiches (Beeinträchtigung des Gehens zum Beispiel nach Hüfttotalendoprothese, arterieller Verschlusskrankheit, Schlaganfall, phobisches Vermeidungsverhalten) könnte ein Therapieziel lauten: „Verlängerung der Gehstrecke: bei Rehabilitationsende vermag Herr M. den Marktplatz beschwerdefrei zu Fuß zu erreichen (Entfernung Klinik – Marktplatz: 600 Meter). Wesentlich ist die Formulierung von realistischen Einzelzielen, bei denen die Fähigkeiten und Stärken des Versicherten einzubeziehen sind. Für den Rehabilitanden sind ganz lebenspraktische Fortschritte in seinem Alltag entscheidend, die zu einer Verbesserung von Aktivitäten (und Partizipation) führen. Das kann zum Beispiel sein: > > > > > „wieder in mein Auto einsteigen zu können“ „wieder selbst zu Fuß zum Bäcker gehen zu können“ „mich im Gespräch wieder verständlich artikulieren zu können“ „wieder zwei Etagen (bis zu meiner Wohnung) gehen zu können“ „sicher mit meiner Diät und Ernährung umgehen zu können“ Die Therapieziele müssen nach Abstimmung mit dem Rehabilitanden in einem überschaubaren Zeitrahmen erreichbar sein. Die individuelle Problematik des Betroffenen und die patientenseitigen Erwartungen sind zu berücksichtigen und darzustellen. Ergeben sich Diskrepanzen zwischen den Zielvorstellungen von Rehabilitationsteam und Rehabilitanden, so sind diese zu beschreiben und zu bewerten. Die Therapieziele sollen klar und korrekt formuliert werden. Es wird erwartet, dass keine Behandlungsaufgaben als Ziele genannt werden und dass die Ziele ausreichend spezifisch und keine Globalziele sind. So ist zum Beispiel „Stabilisierung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben“ kein hinreichend konkretes Therapieziel. Die übergeordneten Rehabilitationsziele (Kapitel 1) müssen im Freitext nicht zusätzlich erläutert werden. 52 8.8. Rehabilitationsverlauf Die Dichte und Reihenfolge der Behandlungsmaßnahmen müssen der spezifischen Problematik des Rehabilitanden entsprechen und sollen plausibel erkennbar werden. Aussagen zum Verhalten des Rehabilitanden, zu Motivation, Kooperation und Krankheitsbewältigung werden erwartet. Zur Darlegung und kritischen Bewertung des Rehabilitationsverlaufes gehören folgende Aspekte: > > > klinische, medizinisch-technische und psychometrische Diagnostik im Verlauf, eventuell Konsiliarbefunde und die in den Rehabilitationsprozess einbezogenen Heil- und Hilfsmittel Annäherung an die Therapieziele im Verlauf, Kooperationsbereitschaft, Beein- flussbarkeit von Fähigkeitsstörungen, genauere Angaben zum Rehabilitationsver- lauf, während des Rehabilitationsprozesses aufgetretene Probleme, eventuelle Anpassung der Therapieziele Gründe für eine eventuelle Verlängerung oder Verkürzung der Rehabilitationsleis- tung Entscheidend ist eine zusammenfassende Bewertung des Rehabilitationsverlaufes; eine unkritische Aneinanderreihung einzelner Therapieberichte wird nicht gewünscht. 8.9. Rehabilitationsergebnis Hier geht es um die Darstellung der subjektiven und objektiven Therapieergebnisse im Abgleich mit den Vorbefunden und mit den einzelnen Therapiezielen bezüglich folgender Punkte: > > > > > > > Ergebnisse klinischer Messwerte im Vergleich zu den Aufnahmebefunden (zum Beispiel Laborwerte, Gelenkbeweglichkeit, Abschlussergometrie); gegebenenfalls testpsychologischer Befund bei Entlassung Darstellung und Bewertung der bis zum Ende der Rehabilitation objektiv erzielten und subjektiv wahrgenommenen Veränderungen von Funktionen und Fähigkeiten (zum Beispiel konkrete Verlängerung der Gehstrecke, verbesserte Belastbarkeit beim Terraintraining, Steigerung der konzentrativen Belastbarkeit) Veränderungen bei Einstellung, Motivation, Lebensstil, Umgang mit Krankheit und Gesundheit: Was hat der Rehabilitand gelernt? Was konnte er umsetzen? Selbsteinschätzung des Rehabilitanden zum Ergebnis und zu den erreichten Therapiezielen Diskrepanzen bei der Bewertung der erreichten Therapieziele mit dem Rehabili- tanden sind zu erläutern und zu bewerten. Inhaltliche Verknüpfung von Rehabilitationsanlass (zum Beispiel bei Verfahren nach § 51 SGB V) und Rehabilitationsverlauf. Gegebenenfalls Angaben, warum Vorschläge des niedergelassenen Behandlers zur Therapie nicht übernommen wurden Diskussion von Widersprüchen zwischen extern erhobenen Vorbefunden (Rehabilitationsgutachten beziehungsweise AHB- oder sonstige Befundberichte), Aufnahmebefund und Therapieergebnis 8.10. Sozialmedizinische Epikrise Bei diesem Gliederungspunkt wird eine Aussage zum Leistungsvermögen im Erwerbsleben erwartet. Diese Aussage ist abzugleichen hinsichtlich der Einsetzbarkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie mit den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die auf Blatt 1a des Formularsatzes in standardisierter Form niedergelegte Leistungsbeschreibung ist hier nachvollziehbar zu begründen. Qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens sind mit dem jeweiligen Krankheitsbild in Beziehung zu setzen, die quantitative Einschränkung muss sich nachvollziehbar aus einer zusammenfassenden Bewertung der bestehenden qualitativen Einschränkungen ergeben. Da eine Beurteilung des Leistungsvermögens von Jugendlichen auf Blatt 1a nicht zwingend zu erstellen ist, der Eintritt ins Berufsleben aber in Kürze erwartet wird, ist unter der Berücksichtigung alltagsrelevanter Kontextfaktoren, Aktivitäten und 53 Teilhabe eine entsprechende Beurteilung als Freitext zu formulieren. Es ist auch zu dokumentieren, in welchem Umfang und in welcher Richtung eine Beratung zur Berufswahl erfolgt ist. Bei jüngeren Kindern sollte eine Einschätzung hinsichtlich Schulfähigkeit und Gruppenfähigkeit erfolgen. Hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens in der letzten beruflichen Tätigkeit muss eine Auseinandersetzung mit dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes einschließlich besonderer Belastungen und der Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden in Bezug zu diesen Anforderungen erfolgen. Es ist der maximale zeitliche Rahmen anzugeben, in dem diese Tätigkeit ausgeübt werden kann, selbst wenn der Rehabilitand nur in Teilzeit tätig ist. Bei der qualitativen Beurteilung ist zwischen positivem und negativem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterscheiden. Es muss für jeden Rehabilitanden das Leistungsvermögen im Erwerbsleben beschrieben werden, der zu dem im Kapitel 6 unter „Erforderlich bei“ genannten Personenkreis zu zählen ist. Unter dem positiven Leistungsvermögen sind Angaben zur körperlichen Arbeitsschwere, zur Arbeitshaltung und zur Arbeitsorganisation darzustellen. Es ist die körperliche Arbeitsschwere anzugeben, die nicht nur kurzfristig, sondern für einen längeren Zeitraum zumutbar ist. Unter dem negativen Leistungsvermögen sind die qualitativen Leistungseinschränkungen niederzulegen. Diese sind mit dem jeweiligen Krankheitsbild in Beziehung zu setzen. Im Hinblick auf das quantitative Leistungsvermögen wird zum einen eine Aussage erwartet, in welchem zeitlichen Umfang die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin wahrgenommen werden kann, zum anderen in welchem zeitlichen Umfang eine Tätigkeit entsprechend dem qualitativen Leistungsvermögen ausgeübt werden kann. Der zeitliche Umfang einer beruflichen Tätigkeit ist nachvollziehbar aus einer zusammenfassenden Bewertung der bestehenden qualitativen Einschränkungen anzugeben. Es ist der zeitliche Umfang darzustellen, in dem am längsten gearbeitet werden kann. Bei quantitativer Einschränkung ist das Datum des Beginns zu benennen. Es darf keine qualitative Einschränkung angegeben werden, ohne dass deutlich wird, auf welche konkrete krankheits- oder behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigung sie sich bezieht. Eine Aussage zur Selbsteinschätzung des Betroffenen hinsichtlich seiner beruflichen Leistungsfähigkeit wird erwartet. Eventuelle Diskrepanzen zur sozialmedizinischen Einschätzung sind zu diskutieren. 8.11. Nachsorgeempfehlungen Nachsorgeempfehlungen wenden sich an den weiterbehandelnden Arzt beziehungsweise Psychotherapeuten, den Rehabilitanden selbst oder den zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Indikationsstellung ist sorgfältig zu prüfen und nachvollziehbar darzustellen. Die Empfehlungen sind in diesem Kapitel zu begründen und in den entsprechenden Ankreuzfeldern auf Blatt 1 zu kennzeichnen. Es sollte ferner angegeben werden, ob und gegebenenfalls welche Leistungen bereits in die Wege geleitet worden sind, welche Motivation bezüglich der Nachsorge gegeben ist und ob bereits Kontakte aufgenommen wurden und wenn ja, mit welchen Nachsorgeinstitutionen. Wenn sich während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Bedarf für eine stufenweise Wiedereingliederung abzeichnet, sind die Vorgaben des jeweiligen 54 Rehabilitationsträgers hinsichtlich der Einleitung und des Verfahrensablaufes zu berücksichtigen. Ein entsprechender Vermerk ist im Reha-Entlassungsbericht vorzunehmen. Soweit sich die Notwendigkeit abzeichnet, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu empfehlen, ist nach den Vorgaben der jeweiligen Rentenversicherungsträger vorzugehen. Dies ist im Reha-Entlassungsbericht zu vermerken. Hinsichtlich der Nachsorgeleistungen im Einzelnen wird auf das Kapitel 3.1.2.4 „Nachsorgeleistungen in der Rehabilitation“ verwiesen. 55 9. Exemplarische Fälle zur standardisierten Leistungsbeschreibung einschließlich Blatt 1a Fall 1: Arbeitsfähigkeit und Ganztagsbeschäftigung Eine 44-jährige ungelernte Arbeiterin in der Metallindustrie ist als Montiererin ganztags tätig. Die Arbeit erfolgt überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen. Vor allem ist die rechte Hand durch Bohr- und Schraubarbeiten belastet. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden durchgeführt wegen rezidivierender Rückenschmerzen bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne Hinweis für lumbalen Bandscheibenvorfall. Die Entlassung erfolgt arbeitsfähig und leistungsfähig für 6 Stunden und mehr in der letzten beruflichen Tätigkeit. Positives Leistungsvermögen:Zumutbar sind körperlich mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Stehen, im Gehen und im Sitzen und in allen Schichtdienstformen; keine wesentlichen Einschränkungen. Negatives Leistungsvermögen: entfällt Zeitlicher Umfang:6 Stunden und mehr Dieser Fall stellt in der Praxis der medizinischen Rehabilitation eine häufigere Konstellation dar: Die Rehabilitationsbehandlung wird arbeitsfähig angetreten und arbeitsfähig sowie leistungsfähig für 6 Stunden und mehr abgeschlossen. Obwohl die Montiererin eine berufliche Tätigkeit ausübt, die als leichte Arbeit einzustufen ist, wird ihr im positiven Leistungsvermögen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit mittelschwere Arbeit zugemutet. Das positive und negative Leistungsvermögen bezieht sich nicht auf das Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern beschreibt unabhängig davon die zumutbaren qualitativen Leistungsmerkmale der körperlichen Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und der Arbeitsorganisation. Wesentliche Einschränkungen bestehen nicht. Das Leistungsvermögen ist hiermit abschließend beschrieben. Die Dokumentation eines negativen Leistungsvermögens ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die unter Blatt 1a angekreuzten Zeitkategorien definieren den für jede Arbeitshaltung zumutbaren maximalen Zeitrahmen. Gleichzeitig beinhalten sie den aus ärztlicher Sicht erforderlichen Positionswechsel, so dass sich die in vergleichbaren Fällen häufig zu lesende Formulierung „Nur Tätigkeiten in (ständigem) Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen“ erübrigt. Eine Kennzeichnung aller drei Haltungsarten jeweils mit dem Merkmal „zeitweise“ deckt die Arbeitszeit einer vollen Schicht definitionsgemäß nicht ab, da nur 30 % der Schichtzeit beschrieben werden. Zumindest eine der drei Haltungsarten muss mindestens einmal „überwiegend“ oder gar „ständig“ eingenommen werden können. 56 57 Fall 2: Arbeitsfähigkeit und Teilzeittätigkeit Eine 57-jährige Logopädin ist aus familiären Gründen als Teilzeitkraft in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt wegen eines unbefriedigend eingestellten insulinpflichtigen Typ 2-Diabetes mellitus bei Übergewicht und Bluthochdruck. Der Rehabilitationsverlauf ist erfolgreich mit deutlicher Gewichtsreduktion und Optimierung der Stoffwechselparameter sowie der Blutdruckeinstellung. Seit kurzem nimmt die Logopädin an einem Disease-Management-Programm (DMP) ihrer Krankenkasse teil. Die Entlassung erfolgt arbeitsfähig und leistungsfähig für 6 Stunden und mehr in der letzten beruflichen Tätigkeit. Positives Leistungsvermögen: Zumutbar sind leichte bis mittelschwere Arbeiten ständig im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Nacht- schicht; keine wesentlichen Einschränkungen. Negatives Leistungsvermögen: Eine qualitative Leistungseinschränkung aufgrund des Diabetes und des Bluthochdrucks ist der eingeschränkten geistig-psychischen Belastbarkeit sowie den Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zuzuordnen und wird unter Ziffer B.3 beschrieben. Zeitlicher Umfang: 6 Stunden und mehr Die Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben orientiert sich an der zeitlich zumutbaren Tätigkeit. Die Versicherte könnte nach den festgestellten Leistungsparametern die letzte berufliche Tätigkeit auch in einem Arbeitspensum von 6 Stunden und mehr ausüben. Selbst wenn die Versicherte immer nur vierstündig tätig gewesen wäre, rechtfertigt dies nicht die Leistungsbeurteilung auf ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden einzuschränken, wenn dazu keine entsprechenden Funktionsdefizite nachgewiesen werden. Eine derartige, sozialmedizinisch nicht abzuleitende Leistungseinschränkung könnte eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begründen. Auch die bei Diabetesbehandlung in Einzelfällen verordneten oder empfohlenen mehrfachen Blutzucker-Selbstkontrollen und die Einnahme einer Zwischenmahlzeit können in der sogenannten persönlichen Verteilzeit innerhalb einer vollen Arbeitsschicht vorgenommen werden. Eine zusätzliche Arbeitsunterbrechung ist hierzu nicht erforderlich (siehe Kapitel 3). 58 X X 59 Fall 3: Arbeitsunfähigkeit bei nicht abgeschlossenem Heilungsprozess Eine 45-jährige Stenokontoristin ist vollbeschäftigt tätig in der Auftragsannahme einer Exportfirma. Wegen Fehlstellung des linken Hüftgelenkes erfolgt eine Varisierungsoperation, zuvor bestand eine längere Arbeitsunfähigkeit. Bei Beendigung der Anschlussrehabilitation liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist jedoch anzunehmen, dass nach ambulant weitergeführten physiotherapeutischen Übungsbehandlungen in etwa vier Wochen die letzte berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Entlassung erfolgt arbeitsunfähig und leistungsfähig für 6 Stunden und mehr in der letzten beruflichen Tätigkeit. Positives Leistungsvermögen: Zumutbar sind leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen, in allen Schichtdienstformen; keine wesentlichen Einschränkungen. Negatives Leistungsvermögen: entfällt Zeitlicher Umfang: 6 Stunden und mehr Diese Fallkonstellation ist in der rehabilitationsmedizinischen Praxis nicht selten: Es bestehen noch funktionelle Einschränkungen, da der Heilungsprozess bei Ende der Anschlussrehabilitation noch nicht abgeschlossen ist. Dennoch muss eine sozialmedizinische Beurteilung erfolgen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben orientiert sich in solchen Fällen am regelmäßig zu erwartenden Verlauf unter Berücksichtigung der gegebenen individuellen Besonderheiten. Das nach Abschluss der Behandlung erwartete Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr begründet keinen Anspruch auf Rente. Der weitere Behandlungsbedarf nach Rehabilitation und die vorübergehenden Leistungseinschränkungen begründen lediglich Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V. Dieses würde auch für eine wenige Tage vor Entlassung auftretende Neuerkrankung - zum Beispiel eine Radiusfraktur gelten. 60 61 Fall 4: Arbeitsunfähigkeit und aufgehobenes Leistungsvermögen bei abweichender Selbsteinschätzung Ein 52-jähriger Ingenieur ist in Ganztagsbeschäftigung im Flugzeugbau in der Qualitätskontrolle tätig, er setzt diverse Messgeräte ein. Es handelt sich überwiegend um leichte körperliche Arbeiten im Sitzen. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgt wegen chronisch-obstruktiver Emphysembronchitis. Unter 25 Watt Belastung zeigt sich eine respiratorische Globalinsuffizienz. Die Rehabilitationsbehandlung führt nicht zu einer Verbesserung der Lungenfunktionsparameter. Die sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben lautet unter drei Stunden sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für alle anderen beruflichen Tätigkeiten. Der Versicherte teilt diese Einschätzung nicht und beabsichtigt, unmittelbar nach Abschluss der Rehabilitationsleistung seine Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz wieder aufzunehmen. Die Entlassung erfolgt arbeitsunfähig mit aufgehobenem Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und alle anderen beruflichen Tätigkeiten. Positives Leistungsvermögen: entfällt Negatives Leistungsvermögen: entfällt Zeitlicher Umfang: unter 3 Stunden Bei dieser Fallkonstellation orientiert sich die Leistungseinschätzung der Rehabilitationseinrichtung an dem aus ihrer Sicht gegebenen Leistungsvermögen, die sich auf umfassend erhobene Funktionsparameter gründet. Die dezidiert entgegenstehende Selbsteinschätzung des Versicherten mit seiner erklärten Absicht, nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlung seine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, ist in der Epikrise ausführlich darzustellen. Der Rentenversicherungsträger muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen zur Umdeutung nach § 116 Absatz 2 Ziffer 2 SGB VI gegeben sind (siehe Kapitel 3). 62 63 Fall 5: Erheblich gefährdetes Leistungsvermögen in der ausgeübten Tätigkeit, Empfehlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bei einer ganztägig arbeitenden 50-jährigen Datentypistin erfolgt eine Nukleotomie im Bandscheibenfach zwischen LWK 3/4. Wegen persistierender Schmerzen wird ein Jahr später eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt. Hier werden die anhaltenden Beschwerden auf ein Postnukleotomiesyndrom zurückgeführt. Die Symptomatik lässt sich analgetisch ausreichend kompensieren, so dass die letzte berufliche Tätigkeit auch über 6 Stunden und mehr ausgeübt werden kann. Die überwiegend sitzende Tätigkeit an einem nicht optimal ausgestatteten Arbeitsplatz ist langfristig ungünstig und eine Beschwerdezunahme wird erwartet. Eine weitergehende Minderung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben innerhalb der nächsten drei Jahre ist zu befürchten. Damit ist die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet anzusehen. Daher wird in Blatt 1 vermerkt „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen“. Die Entlassung erfolgt arbeitsfähig und leistungsfähig für 6 Stunden und mehr in der letzten beruflichen Tätigkeit. Positives Leistungsvermögen: Zumutbar sind leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, zeitweise im Stehen oder Gehen, über- wiegend im Sitzen, in allen Schichtdienstformen. Negatives Leistungsvermögen: Die qualitative Einschränkung ist dem Bewegungs- und Haltungsapparat zuzuordnen und wird unter B.3. beschrieben. Zeitlicher Umfang: 6 Stunden und mehr In diesen Fällen prüft der Rentenversicherungsträger, ob durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (beispielsweise die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit „wirbelsäulengerechtem“ Büromobiliar) die Erwerbsfähigkeit gesichert werden kann, um so ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder zu verschieben. Dieser Überprüfungsprozess wird in Gang gesetzt, wenn auf Blatt 1 bei den Vorschlägen für nachfolgende Maßnahmen das Feld „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen“ angekreuzt ist. 64 65 Fall 6: Aufgehobenes Leistungsvermögen in der ausgeübten Tätigkeit, Empfehlungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ein 30-jähriger Bäckergeselle arbeitet in der Backstube eines Kleinbetriebes. Der Versicherte beantragte eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen eines seit einiger Zeit bestehenden, gemischtförmigen Asthma bronchiale mit Reaktion auf diverse Allergene, jetzt auch auf Mehlstaub. Eine Meldung an die Berufsgenossenschaft (BG) über den Verdacht einer Berufskrankheit ist erfolgt, die BG-Entscheidung liegt noch nicht vor. Nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist die Lungenfunktion gut kompensiert. Dennoch ist die Leistungsfähigkeit für die letzte berufliche Tätigkeit mit unvermeidbarer Mehlstaubexposition aufgehoben; für die letzte Tätigkeit besteht nur noch eine Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden. Für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht dagegen eine Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr. Der Versicherte ist an einer beruflichen Neuorientierung interessiert, der Fachberatungsdienst wird eingeschaltet. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen geprüft werden, eine entsprechende Empfehlung wird in Blatt 1 abgegeben. Die Entlassung erfolgt arbeitsunfähig, mit aufgehobenem Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit und mit einem Leistungsvermögen für sonstige Tätigkeiten von 6 Stunden und mehr. Positives Leistungsvermögen: Belastbarkeit besteht für mittelschwere körperliche Arbeiten, ständig im Stehen, Gehen und Sitzen, alle Schichtdienstformen. Negatives Leistungsvermögen: Die qualitative Leistungseinschränkung wegen des Asthma bronchiale ist den Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zuzuordnen und wird unter Ziffer B.3. beschrieben. Zeitlicher Umfang: 6 Stunden und mehr Besteht bei Abschluss der Rehabilitationsbehandlung ein aufgehobenes Leistungsvermögen in der zuvor ausgeübten Tätigkeit, können bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für andere Tätigkeiten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Im Sinne einer zügigen Leistungserbringung ist der Reha-Fachberater so früh wie möglich einzubeziehen. 66 67 Fall 7: Aufgehobenes Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für eine Tätigkeit auf dem „gehobenen“ allgemeinen Arbeitsmarkt Ein seit 30 Jahren bei der gleichen Baufirma ganztägig beschäftigter 54-jähriger Maurer wurde wegen eines akuten Vorderwandmyokardinfarktes stationär behandelt. Nach der Anschlussrehabilitation war der Versicherte soweit rehabilitiert, um leichte körperliche Arbeiten über 6 Stunden und mehr verrichten zu können. Das berufliche Belastungsprofil als Akkordmaurer auf wechselnden Baustellen mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten im Freien ohne Witterungsschutz, Arbeiten im Hocken, Knien, Ersteigen von Gerüsten, entspricht nicht mehr der Belastungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit. Die Rückkehr in seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer ist daher nicht möglich. Während der Rehabilitation fiel eine etwas verlangsamte Auffassungsgabe auf. Der Versicherte fragte Erklärungen und Behandlungsanweisungen häufiger nach, verpasste Termine ohne besondere Gründe. In einer psychometrischen Testung wurde eine im unteren Durchschnittsbereich liegende kognitiv-intellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt. Gegenüber dem Stationsarzt und der Reha-Fachberaterin wirkte er bezüglich der beruflichen Zukunft resigniert und stand einer beruflichen Qualifikation unmotiviert gegenüber. Das Lernen sei ihm immer schon schwer gefallen. Er habe Lese- und Rechenprobleme, komme aber gut beim Fernsehen mit und habe beim Autofahren noch nicht einmal eine Brille nötig. Die Entlassung erfolgt arbeitsunfähig, mit aufgehobenem Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit und mit einem Leistungsvermögen für sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden und mehr. Positives Leistungsvermögen: Zumutbar sind leichte körperliche Tätigkeiten über- wiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, keine Wechsel- oder Nachtschicht. Negatives Leistungsvermögen: Die qualitativen Einschränkungen betreffen die geistig/psychische Belastbarkeit und werden unter Ziffer B.3. beschrieben. Zeitlicher Umfang: 6 Stunden und mehr Die Einschränkungen in der körperlichen Belastbarkeit müssen im negativen Leistungsvermögen nicht zusätzlich beschrieben werden, da sie definitionsgemäß mit leichten körperlichen Arbeiten bereits erfasst sind. Bei einer derartigen Beurteilung des Leistungsvermögens hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob die bestehenden qualitativen Einschränkungen noch eine Verweisbarkeit erlauben oder gegebenenfalls ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht. 68 69 Fall 8: Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden entsprechend dem positiven und negativen Leistungsvermögen bei bestehender Vollbeschäftigung Auf Empfehlung des Hausarztes wird bei einer 53-jährigen Verwaltungsangestellten (Schreibkraft an einer Universitätsklinik, ganztags beschäftigt) eine Leistung zur medi-zinischen Rehabilitation durchgeführt. Es besteht eine somatoforme Störung unter anderem mit Beschwerden an der Wirbelsäule bei bekannter Kyphoskoliose und ausgeprägten Schlafstörungen. Durch die Rehabilitation wird nur eine teilweise Stabilisierung erreicht. Die Belastbarkeit besteht nur noch für 3 bis unter 6 Stunden bezüglich der letzten und sonstigen Tätigkeiten. Die Versicherte teilt diese Beurteilung des Leistungsvermögens und ist an einer Erwerbstätigkeit als Teilzeitkraft interessiert. Die Entlassung erfolgt als arbeitsunfähig und mit einem auf 3 bis unter 6 Stunden eingeschränkten Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Positives Leistungsvermögen: Zumutbar sind leichte körperliche Arbeiten überwie- gend im Sitzen, zeitweise im Stehen und im Gehen, keine Wechsel- oder Nachtschicht. Negatives Leistungsvermögen: Die qualitative Leistungseinschränkung ist wegen der somatoformen Symptomatik dem geistig-psychischen Bereich sowie aufgrund der Rückenbeschwer- den dem Bewegungs- und Haltungsapparat zuzu- ordnen und wird gegebenenfalls unter Ziffer B.3. beschrieben. Zeitlicher Umfang: 3 bis unter 6 Stunden Bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich erfolgt die Entlassung als arbeitsunfähig. Die Versicherte wird versuchen, den Arbeitsvertrag auf eine Teilzeittätigkeit umzustellen. Soweit hierfür Investitionen - zum Beispiel in Form der Einrichtung eines Schreibarbeitsplatzes - erforderlich sind, kann die Versicherte einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 Absatz 1 Ziffer 2c SGB VI haben. Daher sollte bei den Vorschlägen für nachfolgende Maßnahmen auf Blatt 1 des Entlassungsberichtes das Feld „Leistungen zur Teilhabe am arbeitsleben prüfen“ unbedingt gekennzeichnet werden. Daneben kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen. 70 71 Fall 9: Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden entsprechend dem positiven und negativen Leistungsvermögen bei Arbeitslosigkeit Ein 49-jähriger Maler und Lackierer, seit einem Jahr arbeitslos, hat sich der Vermittlung des Jobcenters für 6 Stunden und mehr zur Verfügung gestellt. Eine Anschlussrehabilitation erfolgte nach ischämischem Insult mit armbetonter Hemiparese links. Die Parese bildete sich weitgehend zurück, es besteht noch eine geringe Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens. Nach der Beurteilung des Leistungsvermögens bei Entlassung ist der Versicherte als Maler gar nicht mehr einsetzbar. Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Reaktionsvermögen stellen, können nicht mehr ausgeübt werden, ebenso wenig die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge. Es liegt eine eingeschränkte Dauerbelastbarkeit vor. Quantitativ besteht nur noch ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden. Die Entlassung erfolgt als arbeitsunfähig mit einem aufgehobenen Leistungsvermögen in der letzten Tätigkeit und für 3 bis unter 6 Stunden für sonstige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Positives Leistungsvermögen: Zumutbar sind leichte körperliche Arbeiten überwie- gend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen. Vermeidung von Wechsel- und Nachtschicht. Negatives Leistungsvermögen: Die qualitativen Leistungseinschränkungen sind der geistig/psychischen Belastbarkeit zuzuordnen und werden unter Ziffer B. 3. beschrieben. Zeitlicher Umfang: 3 bis unter 6 Stunden Der Versicherte ist arbeitslos und wird innerhalb des positiven und negativen Leistungsvermögens als arbeitsunfähig entlassen; diese Einschätzung orientiert sich an dem zeitlichen Umfang, in dem sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Die quantitative Leistungseinschätzung erlaubt nur noch eine 3- bis unter 6-stündige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen nicht in Betracht, weil hierdurch kein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr erreichbar ist. Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen. Entsprechend der „konkreten Betrachtungsweise“ kann der Versicherte einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit haben, die arbeitsmarktabhängig verlängert werden kann. Entscheidend ist, ob es dem Versicherten gelingt, sich im Rahmen seines sozialmedizinisch festgestellten Restleistungsvermögens und unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Arbeitsmarktes einen Erwerb zu verschaffen. Ist der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, hat der Versicherte einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. 72 X 73 Fall 10: Leistungsvermögen von unter 3 Stunden Bei einer 55-jährigen Sozialversicherungsfachangestellten, die bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vollbeschäftigt tätig ist, wird ein ausgedehntes Meningeom in der hinteren Schädelgrube diagnostiziert. Im Anschluss an die Resektion erfolgt eine neurologische Anschlussrehabilitation. Bei Entlassung aus der medizinischen Rehabilitation verbleiben Gangunsicherheit, Koordinationsstörungen, Affektlabilität sowie deutliche kognitive Einbußen, wobei sich im Rehabilitationsverlauf eine Tendenz zur Rückbildung abgezeichnet hat. Die Entlassung erfolgt arbeitsunfähig und mit aufgehobenem Leistungsvermögen in der letzten beruflichen Tätigkeit und allen anderen beruflichen Tätigkeiten. Längerfristig kann durchaus von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Eine Überprüfung sollte in zwei Jahren vorgenommen werden. Positives Leistungsvermögen: Eine Aussage zum positiven Leistungsvermögen ist nicht erforderlich. Negatives Leistungsvermögen: Eine Aussage zum negativen Leistungsvermögen ist nicht erforderlich. Zeitlicher Umfang: unter 3 Stunden In solchen Fällen kann ein positives Leistungsvermögen nicht mehr erstellt werden. Diese Versicherte ist nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit von 3 Stunden und mehr auszuüben. Aus einer derartigen Leistungseinschätzung resultiert verwaltungsseitig eine volle Erwerbsminderung. Eine Rente auf Dauer wegen Erwerbsminderung ist nur möglich, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist. In diesem Falle wird eine Besserungsmöglichkeit gesehen und eine Überprüfung des Leistungsvermögens nach zwei Jahren vorgeschlagen. Wird eine konkrete Frist nicht angegeben, gelten nach dem SGB VI drei Jahre. 74 75 10. Weiterführende Literatur Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) (2007): Das AMDP-System. Manual zur Dokumentation psychiatrischer Befunde, 8. Auflage Hogrefe Verlag Göttingen Beckmann, U., Klosterhuis, H., Mitschele, A.: Qualitätsentwicklung durch Qualitätssicherung – Erfahrungen aus zehn Jahren Qualitätssicherung der Rehabilitation. Die Angestelltenversicherung 2005; 52: 431-438 Bitzer, E.M., Dörning, H., Beckmann, U., Sommhammer, B., Zander, J., Klosterhuis, H.: Verbesserte Dokumentation als Grundlage für Reha-Qualitätssicherung – Weiterentwicklung der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL). RV aktuell 2006; 53. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, (2005): Rehabilitation und Teilhabe. Wegweiser für Ärzte und andere Fachkräfte der Rehabilitation., 3. Auflage, Deutscher Ärzte-Verlag, Köln Delbrück, H., Haupt, E. (2002): Rehabilitationsmedizin. Ambulant. Teilstationär. Stationär. Urban & Schwarzenberg, 2. Auflage, München Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (2006): ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Köln. Buchausgabe bzw. www.dimdi.de Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information: ICD-10-GM, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme. Version 2009. www.dimdi.de Deutsche Rentenversicherung: Empfehlungen zur Weiterentwicklung der „RehaNachsorge“ in der Rentenversicherung (Stand: 26. Januar 2007), www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung: Leitlinie für die Rehabilitation von Patientinnen mit Brustkrebs – Pilotversion. Berlin: Januar 2007, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung: Leitlinie für die Rehabilitation bei chronischen Rückenschmerzen - Pilotversion. Berlin: Januar 2007, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: AHB Anschlussrehabilitation. Informationsschrift für Krankenhäuser. Ausgabe 2008. Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei chronisch obstruktiven Lungenkrankheiten COPD und Asthma bronchiale. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei chronisch entzündlichen Darmkrankheiten (CED). Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bei koronarer Herzkrankheit (KHK). Berlin: November 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de 76 Deutsche Rentenversicherung: Leitlinien zur sozialmedizinischen Burteilung der Leistungsfähigkeit bei chronischen nicht-maligenen Leber- und Gallenwegserkrankungen. Berlin: Dezember 2008, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur sozialmedizinischen Burteilung der Leistungsfähigkeit bei Mamma-Karzinom. Berlin: August 2006, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien für die sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen Störungen. DRV-Schriften, Band 68. Berlin: Dezember 2006, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Rehabilitationsbedürftigkeit und indikationsübergreifende Problembereiche. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei koronarer Herzkrankheit (KHK). Berlin, Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei Hypertonus, Berlin, Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei onkologischen Erkrankungen, Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei Abhängigkeitserkrankungen. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei Stoffwechsel- und gastroenterologischen Krankheiten sowie Adipositas. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei Krankheiten der Atmungsorgane. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei Krankheiten der Haut. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei psychischen Störungen. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund: Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Berlin: Oktober 2005, www.deutsche-rentenversicherung.de Deutsche Rentenversicherung Bund (2005): SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung. Text und Erläuterungen, 11. 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Deutsche Rentenversicherung 2003; 1-2: 52 - 59 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (1999): Richtlinien, Empfehlungen und Vereinbarungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung (RehaRichtlinien). DRV-Schriften, Band 17, Frankfurt am Main Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (2000): Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung – Hinweise zur Begutachtung. Deutsche Rentenversicherung, DRV-Schriften Band 21, Frankfurt/Main Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (2002): Schwerpunkt Erwerbsminderungsrente, Deutsche Rentenversicherung, DRV-Schriften Band 2-3/2002, Frankfurt/ Main Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (2003): Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 6. völlig neu bearbeitete Auflage: Springer Berlin Widera, T.: Interne Qualitätsmanagement-Systeme in der medizinischen Rehabilitation. Deutsche Rentenversicherung 2006; 61: 279-299 79 11. Ausgewählte sozialmedizinische Fachtermini Anschlussrehabilitation (AHB): Anschlussrehabilitation beziehungsweise Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine ambulante und/oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, wenn deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden Leistungsarten besteht (das heißt wenn der akutmedizinischen Behandlung im Krankenhaus und der nachfolgenden Rehabilitation dieselbe Indikation zugrunde liegt). Der unmittelbare Anschluss gilt auch dann als gewahrt, wenn die Rehabilitation innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden medizinischen und/oder tatsächlichen Gründen nicht möglich; dabei soll ein Zeitraum von 6 Wochen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung nicht überschritten werden. Arbeitsmarkt, allgemeiner: Der „allgemeine Arbeitsmarkt“ ist in der gesetzlichen Rentenversicherung als Maßstab für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten von Bedeutung. In diesem Kontext umfasst der „allgemeine Arbeitsmarkt“ jede nur denkbare Erwerbstätigkeit außerhalb einer beschützenden Einrichtung, für die auf dem Arbeitsmarkt (in einer Vielzahl von Teilarbeitsmärkten) Angebot und Nachfrage besteht, unabhängig von ihrer qualitativen Einordnung. Arbeitsschwere: Die körperliche Arbeitsschwere bezeichnet bei der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ausschließlich die körperliche Belastung bei der Ausübung einer Tätigkeit. Die Arbeitsschwere wird unter anderem definiert durch Kraftaufwand, Dauer und Häufigkeit der geforderten Verrichtungen. Unterschieden werden nach der REFA-Klassifizierung leichte, leichte bis mittelschwere, mittelschwere und schwere Arbeit. Belastende Körperhaltungen (Zwangshaltungen, Haltearbeit) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe. > Leichte Arbeit: Tätigkeiten wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerks- zeuge, Tragen von weniger als 10 kg, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen, und lang dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein > Leichte bis mittelschwere Arbeit: Bei leichter bis mittelschwerer Arbeit ist der Anteil mittelschwerer Arbeit auf höchstens 50 % begrenzt > Mittelschwere Arbeit: Tätigkeiten wie Handhaben etwa 1 bis 3 kg schwergehender Steuereinrichtungen, unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauer- belastung), Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 15 Kilogramm oder Hantierungen, die den gleichen Kraftaufwand erfordern. Auch leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mäßigen Grades sowie Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden und Handbohrmaschinen werden als mittelschwere Arbeit eingestuft. Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) schwere Arbeitsanteile enthalten sein. > Schwere Arbeit: Tätigkeiten wie Tragen von bis zu 40 kg schweren Lasten in der Ebene oder Steigen unter mittleren Lasten und Handhaben von Werkzeugen (über 3 kg Gewicht), auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstoßwirkung, Schaufeln, Graben und Hacken. Auch mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zum Beispiel in gebückter, kniender oder liegender Stellung, können als schwere Arbeit eingestuft werden. 80 Behinderung: Im Sinne des § 2 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Behinderungsbegriff nach der ICF ist weiter gefasst und beinhaltet jede Beeinträchtigung der Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten und Teilhabe. Besserung, wesentliche: Eine „wesentliche Besserung“ bedeutet im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Steigerung der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen geminderten Leistungsfähigkeit von Versicherten im Erwerbsleben. Eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit liegt dann nicht vor, wenn > nur eine Linderung des Leidens oder eine sonstige Erleichterung in den Lebensumständen erreicht wird oder > die volle Erwerbsminderung bestehen bleibt. Für Versicherte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gelten Sonderregelungen. Erwerbsfähigkeit: Erwerbsfähigkeit ist allgemein die Fähigkeit, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich nach den Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) bezeichnet sie die physische und psychische Leistungsfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in gewisser Regelmäßigkeit ausüben zu können. Erwerbsfähigkeit, Abwenden einer erheblichen Verschlechterung der: Eine der in §10 SGB VI genannten persönlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit. Durch das „Abwenden einer wesentlichen Verschlechterung“ der Erwerbsfähigkeit mittels Leistungen zur Teilhabe kann eine weitere, nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden. Dabei kommt es nicht auf ein rentenrechtlich relevantes Absinken der Leistungsfähigkeit an. Erwerbsfähigkeit, erhebliche Gefährdung der: Eine „erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit“ ist gem. § 10 SGB VI eine der persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen ohne die Leistungen zur Teilhabe innerhalb von 3 Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Erwerbsfähigkeit, Minderung der: Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine erhebliche und länger andauernde (mehr als 6 Monate) Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Früh-/Spätschicht: Zweischichtsystem mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitszeit am Tage. Je nach Branchen und Produktionsbedingungen gibt es viele Varianten von Organisationsformen der Schichtarbeit. Arbeiten innerhalb eines Zeitrahmens von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Arbeitszeitgesetz) werden als „Normalschicht“ bezeichnet. 81 Geistige/psychische Belastbarkeit, Arbeitshilfe zur Beurteilung: Im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben müssen auch Aussagen zur geistigen beziehungsweise psychischen Belastbarkeit getroffen werden. Das folgende psychologische und psychopathologische Vokabular führt die gebräuchlichsten und für die Begutachtung wichtigsten Begriffe auf und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So können zum Beispiel Aussagen zur Intelligenz nicht ohne Rückgriff auf standardisierte Messverfahren getroffen werden. Für die adäquate Beurteilung psychopathologischer Phänomene wie Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen ist in der Regel eine umfangreiche psychiatrische Vorerfahrung erforderlich, wie sie nur im Rahmen einer psychiatrischen Fachbegutachtung vorausgesetzt werden kann. Orientierung Zeitlich Wissen von Datum, Wochentag oder Jahrestag. Örtlich Der gegenwärtige Aufenthaltsort kann benannt werden. Situativ Die gegenwärtige Situation wird in ihrem Bedeutungszusammenhang für die eigene Person erfasst. Zur Person Wissen um die aktuelle persönliche lebensgeschichtliche Situation. Aufmerksamkeit und Gedächtnis Konzentration Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden. Prüfung zum Beispiel durch Aufforderung des Probanden zur fortlaufenden Subtraktion der Zahl 7 ausgehend von 100. Merkfähigkeit Fähigkeit, sich frische Eindrücke über eine Zeit von ca. zehn Minuten zu merken. Prüfung zum Beispiel mit der Vorgabe von drei Begriffen, die nach einer, fünf und zehn Minuten vom Probanden nachzusprechen sind. Gedächtnis Fähigkeit, Eindrücke längerfristig zu speichern beziehungsweise Erlerntes aus dem Gedächtnis abzurufen. Formales Denken Störungen des formalen Denkens zeigen sich meist in der Sprache. Sie zeigen sich insbesondere bei emotionaler Belastung oder längerer Gesprächsdauer. Verlangsamung Das Denken ist verlangsamt und schleppend. Es führt zu einem zähflüssigen Gesprächsverlauf. Umständlichkeit Beim Denken wird Nebensächliches nicht vom Wesentlichen getrennt. Der inhaltliche Zusammenhang bleibt aber gewahrt. 82 Einengung Einschränkung des inhaltlichen Denkumfangs, Verhaftetsein an ein Thema, Fixierung auf wenige Zielvorstellungen. Der Patient hat Mühe, auf ein anderes Thema überzugehen, kommt immer wieder auf das ursprüngliche Thema zurück, auch wenn der Untersucher versucht, andere Themen- bereiche anzubieten. Affektivität Beschreibung der Gefühle, Stimmungen und Emotionen. Vitalgefühl Gefühl von Kraft und Lebendigkeit, der körperlichen und seelischen Frische; beeinträchtigt zum Beispiel bei Klagen über Kraftlosigkeit, Schlappheit, Müdigkeit und körperliches Unbehagen. Depressivität Negativ getönte Befindlichkeit, Niedergedrücktheit, Niedergeschlagenheit. Hoffnungslosigkeit Pessimistische Grundstimmung, fehlende Zukunftsorientierung. Der Glaube an eine positive Zukunft ist vermindert oder abhanden gekommen, pessimistische Weltsicht, jede Veränderung wird als Verschlimmerung betrachtet Ängstlichkeit Der Betroffene hat Angst, oft ohne angeben zu können, wovor. Die Angst kann sich steigern bis zur Panik. Angst kann sowohl aus dem Verhalten als auch aus körperlichen Symptomen geschlossen werden. Reizbarkeit Der Untersucher spürt eine Neigung zu aggressiv getönter Gespanntheit beziehungsweise Gereiztheit beim Probanden. Affektive Fähigkeit, unterschiedliche Ereignisse mit Schwingungsfähigkeit unterschiedlichen Gefühlsqualitäten und -stärken auszudrücken. Übereinstimmung von Gefühlen und Inhalt im Gesprächsverlauf. Aktivitätsniveau und Psychomotorik 83 Antrieb Beschreibung von Lebendigkeit, Initiative, Aufmerksamkeit, Tatkraft, Unternehmungsgeist, Anteilnahme, Entschlussfreude, Motivation. Ausprägungen (zum Beispiel): > antriebsarm: Mangel an Initiative, Tatkraft > antriebsgesteigert: Übermaß an Initiative, Tatkraft Psychomotorik Beschreibung der durch psychische Vorgänge geprägten motorischen Aktivität. Ausprägungen (zum Beispiel): > Psychomotorische Unruhe: Gesteigerte, ungerichtete motorische Aktivität Gelegentlich: Begriff zur Angabe des zumutbaren Zeitumfangs von bis zu 5 % der Arbeitszeit im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben; er findet Anwendung in Verbindung mit bestimmten Tätigkeiten wie Heben und Tragen, Bücken oder Bildschirmtätigkeit. Häufig: Begriff zur Angabe des zumutbaren Zeitumfangs von 51 % bis 90 % der Arbeitszeit im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben; deckt sich inhaltlich mit dem anderweitig benutzten Begriff „überwiegend“ und findet Anwendung in Verbindung mit bestimmten Tätigkeiten wie Heben und Tragen, Bücken oder Bildschirmtätigkeit. Heben und Tragen: Bewegen von Lasten in vertikaler (Heben und Senken) und horizontaler (Tragen) Richtung ohne technische Hilfsmittel, ist nach Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer zu differenzieren. Dabei spielen die Körperhaltung und die Händigkeit eine besondere Rolle. Lärm: Lärm ist störender Schall, der zu Belästigung oder Gesundheitsstörungen führen kann. Aus arbeitsmedizinischer Sicht wird bei der Abschätzung des Risikos eines Gehörschadens davon ausgegangen, dass ein solches Risiko in der Regel bei Einhaltung eines Beurteilungspegels von <85 dB (ein equivalenter Dauerschallpegel für den 8-Stunden-Arbeitstag) nicht gegeben ist. Leistungsbehinderung, schwere spezifische: Eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ stellt einen von der Rechtsprechung definierten Sonderfall dar, in dem ein Versicherter trotz eines quantitativen Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Gemäß der Rechtsprechung des BSG bezeichnet der Begriff die Fälle, in denen bereits eine einzelne schwerwiegende Leistungseinschränkung ein weites Feld von Einsatzmöglichkeiten versperrt und ist zum Beispiel in Betracht zu ziehen bei Einäugigkeit oder Einarmigkeit, Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit einer Hand, Anfallsleiden oder einmal in der Woche auftretenden Fieberschüben. Im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit werden das quantitative und qualitative Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die aus der festgestellten spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierenden zusätzlichen Leistungseinschränkungen beschrieben. Die Feststellung einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung obliegt der Verwaltung des Rentenversicherungsträgers. Zur Prüfung, ob der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, muss hier eine konkrete Verweisungstätigkeit, die den geforderten Arbeitsbedingungen Rechnung trägt, benannt werden; ist dies nicht möglich, so ist volle Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 SGB VI) anzunehmen. Leistungseinschränkungen, Summierung ungewöhnlicher: Eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ stellt einen von der Rechtsprechung definierten Sonderfall dar, in dem ein Versicherter trotz eines quantitativen Leistungsvermögens von mindestens 6 Stunden täglich nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Gemäß der Rechtsprechung des BSG ist unter dem Begriff eine Mehrzahl von Einschränkungen zu verstehen, die nicht bereits von dem Erfordernis „körperlich leichte Arbeit“ erfasst werden, so dass sie als „ungewöhnlich“ anzusehen sind. In diesem Falle liegen mehrere Einschränkungen vor, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen aber das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. Im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit werden das quantitative und qualitative Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die aus den festgestellten spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden 84 zusätzlichen Leistungseinschränkungen beschrieben. Die Feststellung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen obliegt der Verwaltung des Rentenversicherungsträgers. Zur Prüfung, ob der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, muss hier eine konkrete Verweisungstätigkeit, die den geforderten Arbeitsbedingungen Rechnung trägt, benannt werden; ist dies nicht möglich, so ist volle Erwerbsminderung (§ 43 Absatz 2 SGB VI) anzunehmen. Leistungsfähigkeit: Der Begriff der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ist gleichzusetzen mit dem Begriff des Leistungsvermögens im Erwerbsleben. Bei der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben steht die Leistungsfähigkeit mit den funktionellen Einschränkungen durch Krankheits- oder Behinderungsfolgen vor dem Hintergrund der beruflichen Belastungs- und Gefährdungsfaktoren und deren Kompensationsmöglichkeiten im Mittelpunkt. Leistungsfähigkeit im Sinne der ICF bezeichnet das maximale Leistungsvermögen einer Person bezüglich der Aktivität unter Test-, Standard-, Ideal- oder Optimalbedingungen. Leistungsvermögen, qualitatives: Zusammenfassung der festgestellten positiven und negativen Fähigkeiten, das heisst der festgestellten Ressourcen im Hinblick auf die noch zumutbare körperliche Arbeitsschwere, Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation (positives qualitatives Leistungsvermögen) und der Fähigkeiten, die krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt nicht mehr bestehen beziehungsweise wegen der Gefahr einer gesundheitlichen Verschlimmerung nicht mehr zu verwerten sind (negatives qualitatives Leistungsvermögen). Leistungsvermögen, quantitatives: Das quantitative Leistungsvermögen gibt den zeitlichen Umfang an, in dem eine Erwerbstätigkeit unter den festgestellten/beurteilten Bedingungen des qualitativen Leistungsvermögens arbeitstäglich ausgeübt werden kann, das heisst zumutbar ist. Zulässig sind drei Angaben: > > > 6 Stunden und mehr 3 bis unter 6 Stunden unter 3 Stunden Nachtschicht: Im System der Schichtarbeit die Arbeitsschicht, die die Kriterien der Nachtarbeit gemäß § 2 Absatz 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23 bis 6 Uhr beziehungsweise 22 bis 5 Uhr) erfüllt. Die Nachtschicht kann dabei sowohl ein Bestandteil permanenter Schichtsysteme als auch Element eines Wechselschichtsystems sein. ständig: Bezeichnet in Verbindung mit arbeitsbezogenen Körperhaltungen (Stehen, Gehen, Sitzen) einen zumutbaren Zeitumfang von mehr als 90 % der Arbeitszeit im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. überwiegend: Bezeichnet in Verbindung mit arbeitsbezogenen Körperhaltungen (Stehen, Gehen, Sitzen) einen zumutbaren Zeitumfang von 51 % bis 90 % der Arbeitszeit im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Umdeutung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe: Stellt sich im Laufe oder nach dem Ende einer Leistung zur Teilhabe heraus, dass 85 doch eine rentenrelevante Erwerbsminderung vorliegt, so gilt der ursprüngliche Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Rente - er wird verwaltungsseitig „umgedeutet“. Eine Umdeutung ist auch möglich, wenn sich bereits vorab bei Prüfung des Antrags ergibt, dass eine Leistung zur Teilhabe wegen Art und Schwere der Erkrankungen nicht erfolgreich sein wird (§ 116 SGB VI). Umstellungs- und Anpassungsvermögen: Fähigkeit zum situationsgerechten Denken und Handeln bei unterschiedlichen körperlichen, psychischen und sozialen Anforderungen. Im Arbeitsprozess steigt der Grad der Anforderung an diese Fähigkeit mit wachsender Variabilität der zu erledigenden Arbeitsaufgaben. Im Rahmen der beruflichen Neuorientierung wird diese Fähigkeit bei der Einarbeitung in bisher unbekannte Tätigkeitsbereiche abverlangt. Unfall- und Verletzungsgefahr: Unfall- und Verletzungsgefahr können bei bestimmten Tätigkeiten (zum Beispiel auf Leitern und Gerüsten, mit Starkstrom, mit Absturzgefahr, im Personenbeförderungsverkehr) in besonderem Maße bestehen. Das Vermögen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten kann bei einzelnen Erkrankungen (zum Beispiel Epilepsie) und Behandlungen (zum Beispiel mit Marcumar) eingeschränkt sein. Dieses ist bei der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben besonders zu berücksichtigen. Verantwortung: Anforderung, die übertragenen Arbeitsaufgaben den Vorschriften, der Sache und den beteiligten oder betroffenen Personen entsprechend sorgfältig, eigenständig und zuverlässig ausführen zu können und die Konsequenzen des eigenen Handels überschauen und tragen zu können. Aufgrund körperlicher und psychischer Erkrankungen können sich Einschränkungen bei der Übernahme von Verantwortung ergeben. Bei der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben sollte dabei möglichst das betroffene Verantwortungsgebiet benannt werden (zum Beispiel Ausschluss der Übernahme von Verantwortung für Personen und/oder Maschinen). voraussichtlich: Im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „voraussichtlich“ eine begründete Vermutung oder Erwartung, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begründet auf die Annahme der grundsätzlichen Voraussehbarkeit von Ereignissen aufgrund bestimmter Anhaltspunkte. Wegefähigkeit: Der Begriff „Wegefähigkeit“ betrifft das Vermögen eines Versicherten, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Nach der BSG-Rechtsprechung ist dabei maßgebend, ob – gegebenenfalls auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehhilfen) – eine Wegstrecke von viermal mehr als 500 m pro Tag in einer zumutbaren Zeit (jeweils weniger als 20 Minuten) zurückgelegt werden kann. Ist ein gehbehinderter Versicherter nicht mehr in der Lage, diese Wegstrecken von vier mal mehr als 500m in der zumutbaren Zeit zurückzulegen, so liegt volle Erwerbsminderung vor, obwohl sein Leistungsvermögen quantitativ noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens 6 Stunden zulassen würde. Verfügt der Versicherte über ein eigenes Kfz, über eine gültige Fahrerlaubnis und die Fähigkeit zum Führen eines Kfz, so ist davon auszugehen, dass er einen möglichen Arbeitsplatz erreichen kann, selbst wenn ihm die Wegstrecke von viermal mehr als 500m nicht zumutbar ist. Der sozialmedizinische Gutachter muss im Einzelfall konkrete Aussagen zur krankheitsbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit, gegebenenfalls auch zur Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und zur Möglichkeit der Benutzung eines Kfz machen. 86 Zeitdruck: Mit Zeitdruck wird eine im Vergleich zur Normalleistung erhöhte Anforderung von Arbeitsaufgaben, die innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens zu bewältigen sind, bezeichnet. Normalleistung ist diejenige Leistung, die von jedem hinreichend geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und ausreichender Einarbeitung ohne Gesundheitsschäden auf Dauer in der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit erreicht werden kann, zum Beispiel Akkord. zeitweise: Bezeichnet in Verbindung mit arbeitsbezogenen Körperhaltungen (Stehen, Gehen, Sitzen) einen zumutbaren Zeitumfang von bis zu 10 % der Arbeitszeit im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben. Wird für eine Körperhaltung „zeitweise“ angegeben, muss zumindest eine andere Körperhaltung mit „überwiegend“ oder „ständig“ bewertet werden. Zwangshaltungen: Im sozialmedizinischen Kontext bezeichnet der Begriff länger dauernde Arbeiten, die in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung verbunden mit statischer Muskelarbeit (zum Beispiel Überkopfarbeit, mit Armvorhalt, Bücken, Knien, Rumpfbeugehaltung) ausgeführt werden. Die zu vermeidenden Zwangshaltungen sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben nach Art, Häufigkeit und Dauer zu differenzieren. 87 12. Index Abhängigkeitserkrankung.............................. 49 Absturzgefahr................................................. 86 AHB....................... 12, 29, 30, 48, 53, 76, 80,99 Aktivität........................................ 49, 83, 85, 98 allgemeiner Arbeitsmarkt.............................. 21 Ankreuzfelder................................................. 28 Anpassung................................ 5, 20, 37, 53, 99 Anschlussheilbehandlung............................... 80 Anschlussrehabilitation... 12, 60, 68, 72, 74, 76, ................................................................. 80, 98 Arbeit, schwere.............................................. 80 Arbeitserprobung........................................... 20 Arbeitshaltung.................. 42, 43, 51, 54, 56, 85 Arbeitslosigkeit............................. 16, 40, 72, 99 Arbeitsorganisation.......... 42, 43, 51, 54, 56, 85 Arbeitsschwere................. 42, 43, 54, 56, 80, 85 Arbeitsunfähigkeit..... 14, 15, 16, 17, 18, 34, 40, .......................................................... 51, 60, 62 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien...................... 15 Arbeitszeit.................. 56, 70, 80, 81, 84, 85, 87 Armvorhalt..................................................... 87 Arztbericht........................................... 4, 29, 47 Aushilfstätigkeit.............................................. 41 BAR................................................................ 17 Barrieren.................................................... 5, 26 Behinderung...... 2, 5, 10, 11, 12, 20, 21, 23, 34, ..................................................... 35, 76, 79, 81 Beitragszeiten................................................. 21 Belastung................................ 51, 61, 80, 82, 99 Berechtigten-Nummer.............................. 29, 31 berufliche Ausbildung.................................... 20 berufliche Eignung, Abklärung der .............. 20 Berufsberatung........................................... 6, 39 Berufsschutz............................................. 23, 44 Berufsunfähigkeit..................... 4, 21, 23, 39, 68 Berufsvorbereitung........................................ 20 Bewilligungszeitraum..................................... 32 Blindenwerkstätten........................................ 21 BNR.......................................................... 29, 31 BSG..................................................... 22, 84, 86 Bundesagentur für Arbeit........................ 11, 40 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation................................................. 76 Bundessozialgericht....................................... 22 Coping............................................................. 17 Curriculum Hannover............................... 17, 78 Diagnose....................... 7, 29, 33, 34, 35, 36, 38 Diagnosenschlüssel............................. 28, 33, 36 DMP.................................................... 26, 38, 58 Einwilligungserklärung.................................. 28 Entgeltzahlung............................................... 16 Entlassungsform....................... 4, 28, 29, 32, 33 Ermüdung....................................................... 80 Erwerbsfähigkeit... 6, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 21, ......................................... 24, 39, 40, 64, 80, 81 88 Erwerbsleben... 2, 6, 10, 12, 13, 14, 20, 25, 26, ... 29, 33, 39, 40, 45, 47, 50, 52, 54, 58, 60, 62, ...................... 64, 80, 81, 82, 84, 85, 86, 87, 99 Erwerbsminderung... 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 39, 40, 50, 58, 68, 70, 74, 81, 84, 85, 86, 98 Erwerbsprognose........................................... 17 Fachabteilungsschlüssel....................... 4, 31, 95 funktionale Gesundheit.................................... 5 Funktionstraining..................................... 16, 17 GdB........................................................... 50, 98 gesetzliche Krankenversicherung.................. 15 Gutachter.................................................... 3, 86 Heben und Tragen........................ 43, 68, 80, 84 Hilfsmittel........................... 5, 20, 26, 53, 84, 99 Hinterbliebenenrente..................................... 39 Hinzuverdienstgrenzen............................ 22, 23 ICD................................ 5, 29, 33, 35, 36, 76, 78 ICF................ 2, 5, 10, 26, 43, 50, 76, 79, 81, 85 INA................................................................. 17 Institutionskennzeichen............................ 29, 31 Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit..... 5, 76 IRENA....................................................... 17, 78 Jobcenter........................................................ 14 KARENA......................................................... 17 Kennzeichen .............................................29,31 Klassifikation therapeutischer Leistungen...................................... 2, 45, 76, 77 konkrete Betrachtungsweise.......................... 22 Kontextfaktoren.............................. 5, 26, 50, 53 Kraftfahrzeughilfe.......................................... 20 Krankengeld............................................. 14, 16 Krankheit........ 5, 11, 12, 15, 18, 21, 23, 34, 35, ................................................................. 53, 99 KTL........................................... 2, 28, 45, 46, 76 Lärm............................................................... 84 Leistung zur medizinischen Rehabilitation...... 15, 17, 18, 20, 32, 33, 39, 40, ................................... 45, 54, 58, 62, 64, 66, 80 Leistung zur Teilhabe...... 11, 13, 14, 16, 20, 24, ........................................................... 25, 85, 86 Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.... 20, 25 Leistungsbeurteilung................................ 27, 58 Leistungseinschränkungen.......... 22, 23, 60, 72, ................................................................. 84, 85 Leistungsfähigkeit....... 4, 12, 14, 17, 18, 20, 23, .... 24, 25, 26, 27, 33, 34, 39, 40, 41, 43, 47, 54, ....................... 66, 68, 77, 80, 81, 82, 84, 85, 86 Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben...... 12, 14, ..... 25, 26, 33, 39, 40, 47, 80, 81, 82, 84, 85, 86 Leistungsvermögen....... 2, 4, 13, 24, 41, 42, 43, ............................. 62, 64, 66, 68, 70, 72, 74, 85 Leitlinien......................... 3, 7, 19, 46, 76, 77, 78 letzte berufliche Tätigkeit....... 40, 43, 58, 60, 66 MdE.......................................................... 50, 98 Mehrstufenschema......................................... 23 Minderung der Erwerbsfähigkeit....... 12, 24, 81 MSNR........................................................ 29, 31 Nachsorge4, 6, 8, 10, 15, 16, 17, 18, 19, 54, 76 Nachsorgeaktivitäten................................ 16, 18 Nachsorgeempfehlungen.......... 2, 4, 38. 54, 100 Nachsorge-Plan.............................................. 18 Nachtschicht................................. 68, 70, 72, 85 objektive Zumutbarkeit.................................. 23 onkologische Rehabilitation..................... 34, 48 Peer Review.............................. 2, 7, 8, 9, 47, 78 Peer Review-Verfahren................................ 7, 9 persönliche Voraussetzungen........................... 4 Pflichtbeiträge.......................................... 11, 21 Private Krankenversicherung......................... 15 Qualitätsmanagement.............. 3, 7, 8, 9, 25, 79 Qualitätssicherung..... 2, 3, 4, 7, 8, 9, 30, 46, 76, ................................................................. 77, 78 quantitatives (zeitliches) Leistungsvermögen ....................................... 42 Rahmenkonzept zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung......................................... 6 Rehabilitandenbefragung................................. 9 Rehabilitation vor Rente..................... 10, 11, 13 Rehabilitationsergebnis.............. 2, 4, 25, 30, 53 Rehabilitationsfähigkeit.................................. 12 Rehabilitationsnachsorge......................... 16, 25 Rehabilitationssport............................... 17, 100 Rehabilitationsverlauf.... 4, 6, 32, 53, 58, 74, 99 Rehabilitationsziel.............................. 13, 32, 52 Rente wegen Erwerbsminderung.... 2, 4, 10, 11, ............................. 13, 14, 21, 22, 25, 50, 74, 98 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung...... 4, 21, 23, 58, 68, 70, 89 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit..................... 4, 21, 23, 68 Rente wegen voller Erwerbsminderung......... 21 Rentenversicherungsträger....... 4, 8, 10, 11, 16, .... 17, 18, 21, 27, 28, 30, 38, 39, 40, 44, 46, 47, ........................... 55, 62, 64, 68, 79, 90, 96, 100 Sachaufklärung.............................................. 20 Schichtarbeit............................................ 81, 85 Selbsthilfegruppe............................................ 50 Selbstwirksamkeitserwartung........................ 16 Sozialdaten..................................................... 27 Sozialmedizinische Epikrise............... 4, 53, 100 Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung....... 27 Standard......................................................... 85 stufenweise Wiedereingliederung15, 18, 19, 54 Suchtrehabilitation......................................... 17 Teilhabe... 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 24, 25, .... 27, 28, 34, 40, 44, 49, 52, 54, 55, 64, 66, 70, ................................... 72, 76, 77, 81, 85, 86, 98 Teilzeitarbeitsplatz................................... 17, 22 89 Übergangsgeld.......................................... 16, 18 Überkopfarbeit............................................... 87 überwiegend......... 39, 43, 56, 60, 62, 84, 85, 87 Umstellungs- und Anpassungsvermögen....... 86 Umweltfaktoren................................................ 5 Unfall- und Verletzungsgefahr....................... 86 Ursache der Erkrankung................ 4, 29, 37, 38 Verantwortung..................................... 8, 39, 86 Versicherungsnummer............................. 29, 30 versicherungsrechtliche Voraussetzungen.................................. 4, 11, 21 Verweisbarkeit................................... 23, 44, 68 voraussichtlich....................... 11, 14, 24, 42, 86 VSNR........................................................ 29, 30 Wegefähigkeit............................... 22, 40, 42, 86 Werkstatt für behinderte Menschen............... 81 wesentliche Besserung............................. 12, 81 Witwen-/Witwerrente..................................... 39 Wunsch- und Wahlrecht................................. 15 Zeitdruck........................................................ 87 Zwangshaltungen............................... 43, 80, 87 Anhang I. II. III. IV. V. 90 Formular des einheitlichen Entlassungsberichtes in der Rehabilitation Fachabteilungsschlüssel der Rehabilitationseinrichtungen Adressen der Rentenversicherungsträger Adressen der Akademien mit Weiterbildungsangebot in Sozialmedizin und/ oder Rehabilitationswesen (Stand 12.07.2007) Kurzanleitung zur Gliederung des Arztberichtes (vergleiche Kap. 8) I. Formular des einheitlichen Entlassungsberichtes in der Rehabilitation 91 92 93 94 II. Fachabteilungsschlüssel der Rehabilitationseinrichtungen Kode-Nr. Bereich Reha-Abteilungsschlüssel 0100 0300 0400 0500 0600 0700 0900 1000 1400 2200 2300 2425 2600 2700 2800 2900 3000 3100 3400 8500 8510 8600 8700 Innere Medizin Kardiologie Nephrologie Hämatologie und internistische Onkologie Endokrinologie Gastroenterologie Rheumatologie Pädiatrie Lungen- und Bronchialheilkunde Urologie Orthopädie Frauenheilkunde Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Augenheilkunde Neurologie Allgemeine Psychiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie Psychosomatik/Psychotherapie Dermatologie Entwöhnungsbehandlung Ambulante Rehabilitation Sucht Medizinisch berufliche Rehabilitation Neurologie Phase C Reha-Abteilungsschlüssel mit Differenzierung nach Schwerpunkten 0103 0104 0105 0106 0107 0109 0114 0607 0706 1005 1006 1007 1011 1014 1028 2309 2395 2930 2931 2950 3750 Innere Medizin/Schwerpunkt Kardiologie Innere Medizin/Schwerpunkt Nephrologie Innere Medizin/Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie Innere Medizin/Schwerpunkt Endokrinologie Innere Medizin/Schwerpunkt Gastroenterologie Innere Medizin/Schwerpunkt Rheumatologie Innere Medizin/Schwerpunkt Lungen- und Bronchialheilkunde Endokrinologie/Schwerpunkt Gastroenterologie Gastroenterologie/Schwerpunkt Endokrinologie Pädiatrie/Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie Pädiatrie/Schwerpunkt Endokrinologie Pädiatrie/Schwerpunkt Gastroenterologie Pädiatrie/Schwerpunkt Kinderkardiologie Pädiatrie/Schwerpunkt Lungen- und Bronchialheilkunde Pädiatrie/Schwerpunkt Kinderneurologie Orthopädie/Schwerpunkt Rheumatologie Verhaltensmedizinische Orthopädie Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Kinder- und Jugendpsychiatrie Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Psychosomatik/Psychotherapie Allgemeine Psychiatrie/Schwerpunkt Suchtbehandlung Angiologie Falls innerhalb einer Fachabteilung eine Differenzierung vorgenommen werden soll, können die Ziffern 90 und 91 als 3. und 4. Ziffern für den Fachabteilungsschlüssel verwendet werden. Zum Beispiel: Innere Medizin I „0190“ und Innere Medizin II „0191“. 95 III. Adressen der Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Gartenstraße 105 76135 Karlsruhe Telefon 0721 825-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Huntestraße 11 26135 Oldenburg Telefon 0441 927-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Am alten Viehmarkt 2 84028 Landshut Telefon 0871 81-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Bertha-von-Suttner-Straße 1 15236 Frankfurt/Oder Telefon 0335 551-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 4-6 67346 Speyer Telefon 06232 17-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Lange Weihe 2 30880 Laatzen Telefon 0511 829-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Saarland Martin-Luther-Straße 2-4 66111 Saarbrücken Telefon 0681 3093-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28 60596 Frankfurt/Main Telefon 069 6052-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Schwaben Dieselstraße 9 86154 Augsburg Telefon 0821 500-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Georg-Schumann-Straße 146 04159 Leipzig Telefon 0341 550-55 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Westfalen Gartenstraße 194 48147 Münster Telefon 0251 238-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Nord Ziegelstraße 150 23556 Lübeck Telefon 0451 485-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 10709 Berlin Telefon 030 865-1 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Wittelsbacherring 11 95444 Bayreuth Telefon 0921 607-0 Email: [email protected] Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14-28 44789 Bochum Telefon 0234 304-0 Email: [email protected] 96 IV. Adressen der Akademien mit Weiterbildungsangebot in Sozialmedizin und/oder Rehabilitationswesen (Stand 12.07.2007) Akademie für Sozialmedizin Berlin Geschäftsstelle Ruhrstraße. 2 10709 Berlin Tel. (030) 865 - 32244 Fax: (030) 865 - 27391 Homepage: www.afs-berlin.de E-Mail : [email protected] Sächsische Akademie für Sozialund Rehabilitationsmedizin e. V. Lindenring 85 04824 Beucha Tel. (034292) 77 430 Fax: (034292) 77 431 Homepage: www.sozial-reha-medizin.de E-Mail : [email protected] Landesärztekammer Brandenburg Akademie für ärztliche Fortbildung Dreifertstraße 12 03044 Cottbus Tel. (0355) 78010 - 24 Fax: (0355) 78010 - 44 Homepage: www.laekb.de E-Mail: [email protected] Akademie für Sozialmedizin Mecklenburg-Vorpommern Lessingstr. 31 19059 Schwerin Tel. (0385) 7440 - 150 Fax: (0385) 7440 - 199 E-Mail: [email protected] Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Auf’m Hennekamp 70 40225 Düsseldorf Tel (0211) 3109 - 630 Fax: (0211) 3109 - 669 Homepage: www.afoeg.nrw.de E-Mail: [email protected] Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung der LÄK Hessen Carl-Oelemann-Weg 7 61231 Bad Nauheim Tel. (06032) 782 - 0 Fax: (06032) 782 - 229 Homepage: www.fbz-hessen.de E-Mail: [email protected] Bayerische Akademie für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Veterinärstr. 2 85762 Oberschleißheim Tel. (089) 31560 - 127 Fax: (089) 31560 - 120 Homepage: www.akademie-asumed.bayern.de E-Mail: [email protected] Akademie für Sozialmedizin Bochum c/o Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen/Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Geschäftsstelle Gartenstraße 210 - 214 48147 Münster Tel. (0251) 929 - 2201 Fax: (0251) 929 - 2249 Homepage: www.aekwl.de E-Mail: [email protected] Sozial- und Arbeitsmedizinische Akademie Baden-Württemberg e. V. Adalbert-Stifter-Str. 105 70437 Stuttgart Tel. (0711) 84 88 84 - 0 Fax: (0711) 84 88 84 - 20 Homepage: www.sama.de E-Mail: [email protected] 97 V. Kurzanleitung zur Gliederung des Arztberichtes (vergleiche Kap. 8) Es wird nicht erwartet, dass in jedem Entlassungsbericht alle angeführten Unterpunkte schematisch abgehandelt werden. Die Berichterstattung orientiert sich vielmehr am konkreten Einzelfall und soll nur diejenigen Fakten wiedergeben, die für diesen von klinischer und sozialmedizinischer Bedeutung sind. 1. Allgemeine und klinische Anamnese Zugang zur Rehabilitation: Kurzer Einleitungssatz mit Angaben über den Zugangs weg zur Rehabilitation (Wer hat die Rehabilitation angeregt? Initiative der Krankenkasse gemäß § 51 SBG V) und die Art des Verfahrens (zum Beispiel Anschlussrehabilitation). Familienanamnese: Nur wesentliche Angaben zu relevanten und prognostisch wichtigen familiären Belastungen. Eigenanamnese: Alle wesentlichen Erkrankungen und Unfälle (einschließlich Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle) mit Verlauf, wichtige Krankenhausaufenthalte, besondere Diagnostik und Therapie, bei Abhängigkeitserkrankungen die Suchtanamnese, bei psychischen Störungen und Abhängigkeitserkrankungen die biographische Anamnese. Bisherige Rehabilitationsleistungen, allergische Disposition, vegetative Anamnese sind zu erwähnen. Risikofaktoren und Risikoverhalten: Rauchen, regelmäßiger Gebrauch von Alkohol und Medikamenten, Drogen, Fehlernährung, Bewegungsmangel, extremer Sport. 2. Jetzige Beschwerden und Beeinträchtigungen in Beruf und Alltag Jetzige Beschwerden: Subjektive Schilderung der gegenwärtigen Beschwerden und deren Verlauf, gegliedert nach Symptomen (Art der Beschwerden, Lokalisation, Intensität, Belastungsabhängigkeit) und Symptomkomplexen. Bei anhaltenden schmerzhaften Beschwerden ausführliche Schmerzanamnese (Art, Lokalisation, Häufigkeit, Beginn und Dauer, Auslöser, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Schmerztagebuchs). Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe: Darstellung der Fähigkeitsstörungen/Beeinträchtigungen der Aktivität, der Partizipation in Beruf und Alltag aus der Sicht des Rehabilitanden. Darstellung der subjektiven Belastungen, die aus den Beschwerden und Einschränkungen im Alltag und im Beruf resultieren. Gegebenenfalls Hinweis, dass keine Einschränkungen vorhanden sind. Krankheitsverständnis und Informationsstand: Darstellung des subjektiven Krankheitsverständnisses (aus Rehabilitanden-Sicht somatische oder psychosomatische Grundlage der Erkrankung, externe Auslöser, Schicksal, Zufall), Informationsstand des Rehabilitanden zu seiner Erkrankung. Über welche Ressourcen verfügt der Rehabilitand zur Krankheitsbewältigung? Bisheriger Verarbeitungsstil bei einer früheren schweren Erkrankung oder Lebenskrise, bisherige Eigeninitiativen zum Umgang mit den jetzt relevanten Rehabilitationsdiagnosen? 3. Gegenwärtige Therapie Dauermedikation, Bedarfsmedikation, sonstige Therapien (physikalische Therapie, psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Angaben zu Art, Häufigkeit und Erfolg), behandelnde Ärzte (Name, Fachrichtung). 4. Allgemeine Sozialanamnese Familiäre Situation, Anzahl der Kinder, davon im Haushalt, soziale Belastungen in Familie und/oder Freizeit und psychische Belastungen im sozialen Umfeld, Freundeskreis, Freizeitverhalten, Wohnsituation und Art der häuslichen Versorgung, Pflege von Angehörigen, soziale Unterstützung, GdB und/oder MdE Anerkennung, finanzielle Absicherung, Sozialleistungsanträge einschließlich Sozialgerichtsverfahren (zum Beispiel auf Rente wegen Erwerbsminderung). 98 5. Arbeits- und Berufsanamnese Orientierende Darstellung von Schulausbildung und Berufsausbildung mit und ohne Abschluss, Übersicht über das Berufsleben einschließlich Berufswechsel aus gesundheitlichen und sonstigen Gründen, Umschulungen, Arbeitsplatzbeschreibung (körperliche, psychische und/oder soziale Belastung am Arbeitsplatz), eventuell objektive Angaben zum Anforderungsprofil (zum Beispiel Arbeitsplatzbeschreibung durch den Betriebsarzt). Zufriedenheit am Arbeitsplatz, Erreichen des Arbeitsplatzes (erfolgt wie?), betriebsärztliche Betreuung, gegenwärtige Arbeitslosigkeit (Beginn und Grund). 6. Aufnahmebefund, Vorbefunde, ergänzende Diagnostik In allen Fachrichtungen Darstellung eines gesamten Status einschließlich eines orientierenden psychischen Befundes, anzugeben sind dabei auch die Normalbefunde. Darstellung der speziellen Untersuchungsbefunde, wenn möglich unter Angabe veränderlicher Messgrößen (BMI, Neutral-0-Methode, Umfangsmessungen). Ergänzende Diagnostik/Funktionsdiagnostik, vorrangig zu Erkennung von Funktionsdefiziten und zur Einleitung einer gezielten Therapie. Gegebenenfalls psychosoziales Screening, psychologische Diagnostik. Gegebenenfalls arbeitsbezogene Rehabilitationsdiagnostik. 7. Therapieziele Die Therapieziele orientieren sich an den festgestellten Schädigungen, Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen, zum Beispiel bezogen auf Schmerz, Funktion, Allgemeinbefinden, Veränderungen im Medikamentengebrauch, Risikofaktoren, Leistungsvermögen im Erwerbsleben. Darzulegen ist auch die Erwartung des Patienten an die Rehabilitation und ob die Ziele mit ihm abgestimmt wurden. Diskrepanzen zwischen Reha-Team und Rehabilitand sind zu bewerten. 8. Rehabilitationsverlauf Klinische, medizinisch-technische und psychometrische Diagnostik im Verlauf, eventuelle Konsiliarbefunde und die in den Rehabilitationsprozess einbezogenen Heil- und Hilfsmittel. Annäherung an die Therapieziele im Verlauf, Kooperationsbereitschaft, Beeinflussbarkeit von Fähigkeitsstörungen, genauere Angaben zum Rehabilitationsverlauf, während des Rehabilitationsprozesses aufgetretene Probleme, eventuelle Anpassung der Therapieziele. Gründe für eine eventuelle Verlängerung oder Verkürzung der Rehabilitation. 9. Rehabilitationsergebnis Darstellung klinischer Messwerte im Vergleich zu den Aufnahmebefunden (zum Beispiel Laborwerte, Gelenkbeweglichkeit, Abschlussermetrie); gegebenenfalls testpsychologischer Befund bei Entlassung. Darstellung und Bewertung der bis zum Ende der Rehabilitation objektiv erzielten und subjektiv wahrgenommenen Veränderungen von Funktionen und Fähigkeiten (zum Beispiel Verlängerung der Gehstrecke, verbesserte Belastbarkeit beim Terraintraining, Steigerung der konzentrativen Belastbarkeit). Veränderungen bei Einstellung, Motivation, Lebensstil, Umgang mit Krankheit und Gesundheit: Was hat der Rehabilitand gelernt? Was konnte er umsetzen? Selbsteinschätzung des Rehabilitanden zum Ergebnis und zu den erreichten Therapiezielen. Diskrepanzen bei der Bewertung der erreichten Therapieziele mit dem Rehabilitanden sind zu erläutern und zu bewerten. Inhaltliche Verknüpfung von Rehabilitationsanlass (zum Beispiel bei Verfahren nach § 51 SGB V) und Rehabilitationsverlauf. Gegebenenfalls Angaben, warum Vorschläge des einweisenden Arztes zur Therapie nicht übernommen wurden. Diskussion von Widersprüchen zwischen extern erhobenen Vorbefunden (Rehabilitationsgutachten bzw. AHB-Befundbericht oder sonstige Befundberichte), Aufnahmebefund und Therapieergebnis. 99 10. Sozialmedizinische Epikrise Sozialmedizinische Bewertung der erzielten Rehabilitationsergebnisse (vergleiche 8.9) im Hinblick auf die Belastbarkeit des Rehabilitanden nach der Entlassung: Ableiten eines Fähigkeitsprofils (positives und negatives Leistungsvermögen), das die Belastbarkeit für die letzte Tätigkeit, den allgemeinen Arbeitsmarkt und den Alltag beschreibt. Qualitatives und quantitatives Leistungsvermögen (= Fließtext zu Blatt 1 a). Epikritische Erläuterungen zur erwerbsbezogenen Perspektive des Rehabilitanden. Dies gilt auch für Jugendliche. Diskrepanzen zwischen dem Urteil des Rehabilitanden und Reha-Team sind zu erläutern. 11. Nachsorgeempfehlungen Nachsorgeempfehlungen wenden sich an den weiterbehandelnden Arzt beziehungsweise Psychotherapeuten, den Rehabilitanden selbst oder den zuständigen Rentenversicherungsträger. Sie sind in diesem Kapitel zu begründen und in den entsprechenden Ankreuzfeldern auf Blatt 1 zu kennzeichnen. Hierzu gehören zum Beispiel: > > > > > 100 Therapievorschläge, Medikation, Krankengymnastik und anderes Rehabilitationssport in Gruppen Nachsorgeleistungen Hinweise für die Lebensführung sowie auf empfohlene Eigenaktivitäten wie Rückenschule, Selbstkontrolle, Selbsthilfegruppen und anderes Fortführung erlernter Strategien Empfehlungen für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder sonstige arbeitsbezogene Maßnahmen mit Begründung; Hinweise auf stufenweise Wiederein- gliederung, falls vorgesehen. Für Notizen 101 Für Notizen 102 Impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Satz und Gestaltung: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Kreativteam Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Aktualisierter Nachdruck (09/2009) 103 104