Ausgabe Nr.44 / 2011
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Ausgabe Nr.44 / 2011
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2011 MONTAG, 31. OKTOBER 2011 Nr. 44 Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Hessischer Verdienstorden am Bande/ Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1346 Verlegung des Amtssitzes des Generalkonsulats der Volksrepublik China in Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . 1346 Hessisches Sozialministerium Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357 Vorhaben der Stephan und Eckhard Mitze GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1364 Vorhaben der Firma Krebs & Riedel Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1364 Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinsamer Runderlass betreffend Richtlinien für die wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . 1347 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1348 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Gemeinsamer Erlass betreffend Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1351 Antrag der Fraport AG vom 24. 3. 2011 in der Fassung vom 18. 7. 2011 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. 12. 2007 (Änderung im Bereich der Landebahn Nordwest); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . 1353 Antrag der Fraport AG vom 21. 9. 2011, geändert mit Schreiben vom 5. 10. 2011, auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. 12. 2007 (Entwässerung interne Verkehrsflächen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . 1353 Bekanntmachung der Planfeststellung für das Bauvorhaben „Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel–Herleshausen, Teilabschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche, Bau-km 40+000 bis 47+240, auf dem Gebiet der Städte Waldkappel und Sontra und der Gemeinden Wehretal und Ringgau, einschließlich der Realisierung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 15 – VDE Nr.15)“ . . . . . . . . 1354 Die Regierungspräsidien Darmstadt Verordnung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Pfaffenhausen“ der Gemeinde Jossgrund in der Gemarkung Pfaffenhausen, Main-Kinzig-Kreis, vom 23. 9. 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357 Vorhaben der Energieversorgung Offenbach AG, 63067 Offenbach am Main zur wesentlichen Änderung der Hausmüllverbrennungsanlage Offenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363 Vorhaben der Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1363 Vorhaben der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH für den Ersatzneubau der beschädigten Eisenbahnüberführung „Flachstraße“ in Wiesbaden-Dotzheim; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363 Zulassung als Gegenprobensachverständige nach § 43 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben vom 11. 8. 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363 GieSSen Vorhaben der HessenEnergie GmbH, Mainzer Straße 98-102, 65189 Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363 Kassel Antrag der K+S KALI GmbH – Werk Neuhof-Ellers zur Grundwasserentnahme aus dem TB 6 Neuhof zur Versorgung des Werkes mit Trink- und Brauchwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1363 Antrag der St. Antoniusheim gGmbH zur Grundwasserentnahme zur Trinkund Brauchwasserversorgung des Antoniushofes; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1364 Vorhaben der Firma Johann Döring KG, Fulda; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1364 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsverfahren UF 2010 Biblis – Weschnitzdeiche . . . . . . . . . . . . . 1365 Flurbereinigungsverfahren VF 1995 Kirtorf – Ober-Gleen . . . . . . . . . . . . . . . 1368 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Abstufung der Kreisstraße 69, Straße zum Gut Faßdorf, in der Gemarkung der Gemeinde Ronshausen, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Regierungsbezirk Kassel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370 Widmung und Einziehung von Teilstrecken im Zuge der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda, Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1370 Widmung der Neubaustrecken zur „Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges in Niedernhausen“ zu Teilstrecken von L3026 und L3028 sowie Einziehungen von Teilstrecken der L3026 und L3028 in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, Rheingau-Taunus-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt . . . . . . . . 1371 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1372 Andere Behörden und Körperschaften Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen, Düsseldorf; hier: 6. Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Eröffnungsbilanz zum 1. 1. 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1375 Zweckverband Überlandwerk FuldaHünfeld-Schlüchtern, Fulda; hier: Satzung in der Fassung vom 16. 6./6. 10. 2011 sowie Genehmigung . . . . . . . . . . . 1376 Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord, Eschwege; hier: Sitzung der Zweckverbandsversammlung . . . . 1378 Verband Region Rhein-Neckar, Mann- heim; hier: 23. Sitzung des Planungsausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1379 Seite 1346 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Nr. 44 HESSISCHE STAATSKANZLEI 844 Hessischer Verdienstorden am Bande/ Staatliche Anerkennung von Rettungstaten Den Hessischen Verdienstorden am Bande habe ich mit Urkunde vom 4. Mai 2011 an Frau Barbara v o n H e r t e l l , Fuldabrück, verliehen. Für die am 13. März 2011 unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile beziehungsweise Gefahren geleistete Hilfe und den Einsatz für die Werte der Hessischen Verfassung habe ich Herrn Warrant Officer 1 Mark K r u e g e r, Wiesbaden, Herrn Sergeant John M c C a u g h r e a n , Wiesbaden, und Herrn Specialist Ryan D. V a u g h n , Wiesbaden, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Medaille für Zivilcourage verliehen. Für die am 5. April 2010 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeihauptmeister Helmut W e b e r, Stadtallendorf, und Herrn Polizeihauptmeister Lars S t e n g e l , Lauterbach (Hessen), mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 26. Mai 2010 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeihauptmeister Michael R ö h s , Bebra, und Herrn Polizeihauptmeister Michael R o s e n k r a n z , Kirchheim, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 28. Dezember 2010 unter Lebensgefahr ausgeführte mutige Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Helge B o d i n , Hüttenberg, Herrn Polizeioberkommissar Norbert D u c h , Bad Nauheim, Herrn Polizeioberkommissar Sebastian F r i t s c h e , Pohlheim, und Herrn Polizeioberkommissar Wolfgang P a u l e r, Wetzlar, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 die Hessische Rettungsmedaille verliehen. Für die am 16. November 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Marco P o m n i t z , Grünstadt, und Herrn Polizeiobermeister Michael L e h n e r, Holzhausen, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 28. Mai 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Herward F i n i s , Fuldatal, und Herrn Polizeioberkommissar Frank P i l g r a m , Guxhagen, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 19. September 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Wachpolizist Michael S c h a n z e , Espenau, und Herrn Wachpolizist Thomas S c h w e r d e l , Söhrewald, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 8. April 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Kriminaloberkommissar Thorsten E i c h l e r, Kirchhain, und Herrn Kriminalhauptkommissar Dieter W e l k e r, Alsfeld, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 24. August 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Thorsten H e r b s t , Mücke, und Herrn Polizeioberkommissar Frank S c h n e i d e r, Reiskirchen, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 7. Dezember 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Thilo W e h n e r, Sondheim, und Herrn Polizeioberkommissar Jürgen S t e r n , Schletzenhausen, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 5. Juni 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Kriminaloberkommissar Timo B ü r s t e l l , Frankfurt am Main, und Herrn Kriminaloberkommissar Stefan P r e ß l e r, Frankfurt am Main, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 26. Juni 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeioberkommissar Karl K r ä m e r, Gießen, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 9. September 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Polizeikommissarin Damaris K l a e s , Pohlheim, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 6. November 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Herrn Polizeihauptkommissar Mark R i t z e l , Frankfurt am Main, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 28. Juli 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Polizeioberkommissarin Nicole S t e f f e n s , Neuberg, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Für die am 29. März 2010 ausgeführte Rettung eines Menschen vor dem Tode habe ich Frau Polizeioberkommissarin Julia K e l l e r m a n n , Hasselroth, und Herrn Polizeioberkommissar Rainer D e n k e , Hasselroth, mit Urkunde vom 13. Juni 2011 eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen. Wiesbaden, 14. Oktober 2011 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 44/2011 S. 1346 845 Verlegung des Amtssitzes des Generalkonsulats der Volksrepublik China in Frankfurt am Main Das Generalkonsulat der Volksrepublik China in Frankfurt am Main ist umgezogen. Die neue Anschrift lautet: Stresemannallee 19-23, 60596 Frankfurt am Main. Telefon- und Faxnummern bleiben bestehen. Wiesbaden, 17. Oktober 2011 Hessische Staatskanzlei PRT 06 StAnz. 44/2011 S. 1346 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Seite 1347 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 846 Gemeinsamer Runderlass Richtlinien für die wiederkehrende Überprüfung der Standsicherheit und Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Landes Hessen – PrüfBauHessen Inhalt: 1.Allgemeines 2.Geltungsbereich 3.Rechtsgrundlagen 4.Zuständigkeiten 4.1Hausverwaltende Dienststelle/Hessisches Immobilienmanagement 4.2Hessisches Baumanagement 4.3Oberste Bauaufsicht/Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 4.4Baufachliche Vorschriften des Bundes 5.Risikoeinschätzung 6. Veranschlagung im Haushalt 7.Bauaufsichtsakte 8. Baufachliche Richtlinien Richtlinien für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen de Bundes RÜV 1. Allgemeines Aus bauordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen ist eine regelmäßige Überwachung baulicher Anlagen geboten. Eine wichtige Aufgabe dabei ist, das hohe Sicherheitsniveau von Gebäuden über die gesamte Nutzungsdauer zu wahren. Dieses Niveau wird insbesondere von den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, den Rettungswegen, dem Zustand und der Betriebssicherheit der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich der notwendigen sicherheitstechnischen Anlagen sowie von der Standsicherheit der Tragkonstruktion bestimmt. Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungsgemäßen Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt allerdings das Risiko, dass bauliche Anlagen durch „Alterung“ beeinträchtigt werden und bei extremen Einwirkungen, zum Beispiel von Naturgewalten, versagen können. Die PrüfBauHessen regelt das Zusammenspiel der für die Überwachung der Standsicherheit zuständigen hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts – gegebenenfalls unter Einschaltung der Aufsichtsdienststelle – oder des Hessischen Immobilienmanagements mit dem Hessischen Baumanagement sowie die anzuwendenden baufachlichen Richtlinien. Sie trifft in gleichem Maße Regelungen für nicht durch das Hessische Baumanagement betreute Liegenschaften. 2. Geltungsbereich Die PrüfBauHessen gilt für alle baulichen Anlagen im Eigentum des Landes Hessen, soweit es hierfür keine besonderen Regelungen gibt. Die PrüfBauHessen ergänzt den Abschnitt C Nr. 3 der GABau bezüglich Art und Umfang der Überwachung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen. Darüber hinausgehende öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Bauliche Anlagen untergeordneter Bedeutung wie zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche Betriebseinrichtungen unter anderem Hochsitze, Schuppen, Garagen und Schleppdächer werden von dieser PrüfBauHessen nicht erfasst. 3. Rechtsgrundlagen Der PrüfbauHessen liegen als Rechtsgrundlagen die Hessische Bauordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch und die Gefahrenverhütungsschauverordnung zu Grunde: Nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind unter anderem bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes Hessen kann zwar Hinweise zur Standsicherheit für die wiederkehrenden Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten bekannt gegeben. Gebäude in öffentlicher Trägerschaft werden jedoch von diesen bauaufsichtlichen Überprüfungen nicht erfasst (§ 69 Abs. 6 HBO). Die Verpflichtung zum sicheren Erhalt von Bauwerken und baulichen Anlagen ergibt sich darüber hinaus aus der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 836 bis 838 BGB. Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen und anderen Ereignissen, die von baulichen Anlagen ausgehen können, sind die Bestimmungen aus der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung – GVSVO) zu beachten. 4. Zuständigkeiten 4.1Hausverwaltende Dienststelle/Hessisches Immobilienmanagement Bei Gebäuden im Eigentum des Landes obliegt die öffentlichrechtliche Verpflichtung (nach HBO) den für die Bauunterhaltung verantwortlichen hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts oder dem Hessischen Immobilienmanagement. Sie tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, das heißt Wartung, Überprüfung und gegebenenfalls Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. 4.2Hessisches Baumanagement Das Hessische Baumanagement berät die hausverwaltenden Dienststellen der Ressorts oder das Hessischen Immobilienmanagement auf Anforderung bei der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung von baulichen Anlagen. 4.3Oberste Bauaufsicht/Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Erlasse der Obersten Bauaufsicht, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für Sonderbauten eingeführt werden, können vom Hessischen Ministerium der Finanzen nach § 69 Abs. 6 HBO auch für Bauten des Landes übernommen werden. 4.4Baufachliche Vorschriften für Bauten des Bundes Sofern den für Bauten des Bundes zuständigen Ministerien Erkenntnisse vorliegen, die auf Schadensfälle hinweisen, können deren Hinweise hierzu vom Hessischen Ministerium der Finanzen für Bauten des Landes weitergegeben werden. 5. Risikoeinschätzung Das Hessische Baumanagement schätzt bei der Baubegehung in einem einmaligen Bewertungsvorgang (Ersteinschätzung) das Risiko nach vorrangig und nachrangig zu untersuchenden Gebäuden ab. Das Hessische Baumanagement erarbeitet nach Auftrag der hausverwaltenden Dienststelle oder des Hessischen Immobilienmanagements individuelle Risikoeinschätzungen für jedes einzelne Gebäude. Mit der Risikoeinschätzung werden Häufigkeit, Art und Umfang der Überwachung des Gebäudes hinsichtlich der Standsicherheit festgelegt. Für die Überwachung können im Einzelfall kürzere Fristen festlegt werden, als die nach GABau, Abschnitt C geforderte Dreijahresfrist für Baubegehungen. Sofern sich keine eindeutigen Schadensbilder und -ursachen feststellen lassen, jedoch gefahrenrelevante Schäden vermutet werden, leitet das Hessische Baumanagement handnahe oder gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen ein. Das Hessische Baumanagement kann geeignete Sachverständige einschalten. Für Liegenschaften, die nicht vom Hessischen Baumanagement betreut werden, gilt dies analog. 6. Veranschlagung im Haushalt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit sind als Bestandteil der Instandsetzungsunterlage-Bau nach Abschnitt C GABau zu veranschlagen. Die Dringlichkeitsstufen gemäß den Checklisten nach Muster 8 C GABau werden vom Hessischen Baumanagement im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle des Ressorts oder des Hessischen Immobi- Seite 1348 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 lienmanagements festgelegt. Bei der Einstellung in den Haushalt erfolgt die Einstufung der Dringlichkeit in Abstimmung mit dem zuständigen Ressort. 7. Bauaufsichtsakte Die Instandsetzungsunterlage-Bau wird in diesem Fall vorläufiger Bestandteil der Bauaufsichtsakte nach Abschnitt 14 GABau. Endgültiger Bestandteil werden die Abnahmebescheinigungen nach Muster 441 des Vergabe- und Vertragshandbuches für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB). Nr. 44 ‚Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes RÜV‘ wird unter www.bmvbs. de angeboten. Wiesbaden, 30. Juni 2011 Hessischer Landtag Hessisches Ministerium II B 1 für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I 2 – 003a°10 Hessisches Ministerium 8. Baufachliche Richtlinien für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Als baufachliche Richtlinie ist die vom Bundesministerium für Z – 035 – c – 01#001 Verkehr, Bau und Stadtwicklung in der jeweils aktuellen Fassung herausgegebene Hessisches Ministerium alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes An„Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von Hessen der Justiz, für Integration baulichen Anlagen des Bundes RÜV“ und Europa 5310–I/B5–2007/6885–I/B mit Ausnahme der Abschnitte „Geltungsbereich“ und „Verantwortlichkeiten für die Gebäudesicherheit“ anzuwenden. Die Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 205/20.060 – II1A mdf_1.doc Hessisches Ministerium der Finanzen B 1041 A – 1 – IV 8d* – Gült.-Verz. 3610 – StAnz. 44/2011 S. 1347 Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen 847 An alle staatlichen Betriebe und und Anstalten des Landes Hessen Bezug: Richtlinien Behörden, über die Aussonderung Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien -Ver- wR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen B e z u g : Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Verwertungsrichtlinien – VerwR) vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. 1 Anzahl 1 Schneefräse Toro Powershift 624, Baujahr: 1991 2 Tonbandmaschinen Revox A77 MK I, Baujahr: ca. 1968 Lebensmittel Waage, Fabrikat Rhewa Waagenfabrik, Typ 235, max. 5 kg, min. 100 g, Baujahr: ca.1989 Lebensmittelzerkleinerer, Fabrikat ADE Hamburg, Rotomat Typ 759/3, Baujahr: ca. 1989 Sahnezubereiter, WMF Wipstar, Inhalt 2,5L, Baujahr: ca.1989 Mobile Tellerwärmer, Fabrikat Asskühl, H91 x B80 x T52 cm, Baujahr: ca.1989, 2 Röhrenspender Gewürzboard Aufsatz mit 6 Einzelbehältereinsätzen (2 Einsätze fehlen), Metall CNS, B69 x xH20 x T21 cm 1 1 2 1 3 1 Diverse Metallregale (Wand- und Standregale), Hersteller: Firma Rollinger, Farbe lichtgrau 3 3 4 1 1 1 1 7 4 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 1 1 1 2 1 1 PC’s HP EVO DC5100SFF P4 3.0, 512MB 40GB, Baujahr: 2006 Wortmann TERRA PC’s, Tower P4 3.0 512MB, Baujahr: 2005 PC DELL OptiPlex GX270, Baujahr: 2003 PC DELL MT4, P4, 2.8, 80GB, Baujahr: 2004 Compaq Server ProLiant ML350T03, Baujahr: 2003 PC HP EVO D500, P4 1.6 512MB, Baujahr: 2002 PC’s HP EVO DC5100SFF, P4 3.0 256MB 80GBHD, Baujahr: 2006 HP Scanner Scanjet 7450c, Baujahr: 2003 HP Scanner Scanjet 7400c, Baujahr: 2001 HP Laptop NX6110, 1.86GHz, 512MB, 60GBHD, Baujahr: 2005 Laptop‘s Toshiba Satellite 1130, P4 2.0, 256MB, 30GBHD, Baujahr: 2003 Laptop Toshiba Satellite Pro, P4 2,.2GHz, 60GB, Baujahr: 2003 Laptop Acer TM290, Centrion 1.4, 512MB, 40GB, Baujahr: 2004 Zustand des Materials Abgebende Stelle / Lagerort verwendungsfähig Hessenkolleg Wiesbaden Alexandrastraße 6-8 65187 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Kleinfeld Tel.: 0611 / 9860140 verwendungsfähig Hessischer Landtag Schlossplatz 1-3 65183 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Feldotte Tel.: 0611 / 350-247 verwendungsfähig Johann Wolfgang Goethe-Universität Senckenberganlage 31-33 60325 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Eidt Tel.: 069 / 798-23759 verwendungsfähig Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs Eschollbrücker Straße 27 64295 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Vogel Tel.: 06151 / 381-176 Nr. 44 Lfd. Nr. 5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Anzahl 1 Beamer cBright XG2 Philips, Anschaffungsjahr: 2002 1 Papier-Rüttler, Müro, Schüttler 48 x 68 ST, Baujahr: 1994 Heftmaschine, AGRAFIX, Drahtheftmaschine, Baujahr: ca. 1985 Druckmaschine, Heidelberg, Printmaster 46-2, Baujahr: 1999 Klebebinder, Horizon, BQ-440, Baujahr: 1993 Zusammentragmaschine mit Broschürenfertigung, Horizon, VAC-100+ST-40+SPF-20A+FC-20A, Baujahr: 2001 Spektraldensitometer, X-Rite, 520 X/LP, (Akku defekt), Baujahr: 2000 1 1 6 1 1 1 7 8 1 Großformat-Plotter (137 cm), HP DesignJet 3500 CP, Modell C4724A, Anschaffungsjahr: 1999 1 Gaschromatograph HP 5890 Series II incl. Integrator HP 3396 19 9 1 2 3 1 4 10 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 3 11 2 3 Monitore 17“ TFT, Hersteller: Eizo, M1700, Baujahr: 2005 Monitor 17“ TFT, Hersteller Eizo, L557, Baujahr: 2004 Monitore 17“ TFT, Hersteller: Eizo, FS L557, Anschaffungsjahr: 2004 Monitore 17“ TFT, Hersteller: Eizo, M 1700, Anschaffungsjahr: 2005 Monitor 17“ TFT, Hersteller: Eizo, M 1700, An-schaffungsjahr: 2006 PC’s Network Siemens P IV, 2,4 GHz, Scenic C610, 40 GB Festplatte, 256 RAM, Anschaffungsjahr: 2003 PC‘s Network Siemens P IV, 2,8 GHz, Scenic C610, 40 GB Festplatte, 256 RAM, Anschaffungsjahr: 2004 PC‘s Network Siemens P IV, 3 GHz, Esprimo C5900, 40 GB Festplatte, 512 RAM, Anschaffungsjahr: 2005 PC‘s Network Siemens P IV, 3 GHz, Esprimo C5905, 40 GB Festplatte, 512 RAM, DVD-ROM, Tower, Anschaffungsjahr: 2005 PC‘s Network Siemens P 5600 AMD Athlon 64, 2 GHz, 40 GB Festplatte, 512 RAM, DVD-ROM, Tower, Anschaffungsjahr: 2005 Zustand des Materials Seite 1349 Abgebende Stelle / Lagerort nach Reparatur verwendungsfähig (Lampe defekt) Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Weiershäuser Tel.: 0561 / 2000-113 verwendungsfähig Amt für Lehrerbildung Reinhardswaldschule Rothwestener Straße 2-14 34233 Fuldatal Ansprechpartnerin: Frau Pongratz Tel.: 0561 / 8101-107 verwendungsfähig HessenForst Landesbetriebsleitung IT Europastraße 12 35394 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Voll Tel.: 0641 / 4991-154 verwendungsfähig Regierungspräsidium Kassel Ludwig-Mond-Straße 33 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Brohmann Tel.: 0561 / 2000-185 verwendungsfähig verwendungsfähig Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen Südanlage 14 A 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Knöß Tel.: 0641 / 7936-112 Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel Frankfurter Straße 84 A 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Schmidt Tel.: 0561 / 2099-333 Seite 1350 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Anzahl 6 1 1 11 2 1 1 1 5 1 1 4 2 12 6 3 34 13 14 15 16 2 4 6 2 10 7 2 32 1 1 1 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) PC‘s Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM. Baujahr: 2006 PC Worthmann Terra Orbis P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM, Baujahr: 2006, abzugeben ab 01. Dezember 2011 PC, HP dx6100MT P 4, 3,0 GHz, 512 MB RAM, Baujahr: 2004, abzugeben ab 01.Dezember 2011 Monitore BenQ 17“,TFT, Baujahr: 2005 Monitor Eizo 17“, TFT, L 565, Baujahr: 2002 Scanner HP ScanJet 5300C, Baujahr: 2000 Scanner HP ScanJet 7400, Baujahr: 2002 Drucker HP LaserJet 1100, Baujahr: 2000 Drucker Canon LBP 810, Baujahr: 2001 Server HP NetServer E800, Baujahr: 2001 PC‘s Fujitsu-Siemens E 600 und E 620, Baujahr: 2004 und 2005 Notebooks Acer, Baujahr: 2005, Fujitsu-Siemens, Baujahr: 2004 Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View P15-1 PC‘s Fujitsu-Siemens, Baujahr: 2005 (ohne Festplatte) Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View B17-1, 17”, TFT Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View B17-2, 17” Monitore Fujitsu-Siemens, Scenic-View P17-2, 17” Monitore Eizo FlexScan S1701, 17”, TFT Monitore Eizo FlexScan L557, 17”, TFT PC‘s Siemens EsprimoMT iQ965 C3, Baujahr: 2006 PC’s Siemens Scenic P4, 3.0 i945G, Baujahr: 2005 PC’s Siemens Esprimo, Baujahr: 2007 Drucker HP LaserJet 1160, Baujahr: 2005 (Festplatten gelöscht nach BSI, Drucker ohne Kabel) Sabo Rasentrak 92-13, Anschaffungsjahr: 2001 Sabo Rasenmäher 52-4BCA, Anschaffungsjahr: 2001 Industriespültisch, Edelstahl, zwei Spülbecken rechts, Ablaufblech links inkl. Spültischarmatur, neuwertig Zustand des Materials Nr. 44 Abgebende Stelle / Lagerort verwendungsfähig Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs Tischbeinstraße 32 a 34121 Kassel Ansprechpartner: Herr Fischer Tel.: 0561 / 71298-25 verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Feix Tel.: 0611 / 9460-2510 verwendungsfähig Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Lang Tel.: 06151 / 12-4431 verwendungsfähig, Hessisches Ministerium der Justiz für Integration und Europa Luisenstraße 13 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Himmelstoß Tel.: 0611 / 32-2870 verwendungsfähig Amtsgericht Rotenburg a. d. Fulda Weidenberggasse 1 36199 Rotenburg a. d. Fulda Ansprechpartner: Herr Wagner Tel.: 06623 / 815-14 verwendungsfähig Staatstheater Kassel Vor dem Osterholz 12 34117 Kassel Ansprechpartner: Herr Grill Tel.: 0561 / 1094-142 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 28. November 2011 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Letzter Termin : Montag, 28. November 2011 Allgemeiner Hinweis Danach werden diedes Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Beschaffung>Aussonderungen Stelle weitergeleitet. Im Mitarbeiterportal Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, 14. Oktober 2011 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 StAnz. 44/2011 S. 1348 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Seite 1351 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 848 Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I. Zielsetzung Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftig. Da die Genehmigung nach BImSchG die Baugenehmigung aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) einschließt, bedürfen Windenergieanlagen nur dann einer eigenständigen Baugenehmigung, wenn sie eine Gesamthöhe von bis zu 50 m haben. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt und deren Stellungnahme eingeholt. Die Errichtung, der Ersatz einer alten Windenergieanlage durch eine neue (Repowering) oder die sonstige Änderung einer Wind energieanlage ist nur zulässig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches – BauGB). Diese Rückbauverpflichtung soll die Genehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Mit diesem Erlass soll die Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden für Windenergieanlagen bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen harmonisiert werden. Er richtet sich sowohl an die für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung zuständigen Behörden als auch an die Bauaufsichtsbehörden. II. Verpflichtungserklärung § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB fordert für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Sofern eine Verpflichtungserklärung noch nicht vorliegt, darf weder im immissionsschutzrechtlichen noch im bauaufsichtlichen Verfahren eine Genehmigung erteilt werden. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB gilt nicht für die Zulässigkeit von Vorhaben, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen wurde (vergleiche § 244 Abs. 7 BauGB). Die Überleitungsregelung stellt klar, dass eine Pflicht zur nachträglichen Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausgeschlossen ist. Die Vorschrift gilt aber nicht nur für die erstmalige Errichtung einer Windenergieanlage, sondern auch für das Repowering oder sonstige genehmigungspflichtige Änderungen bestehender Anlagen. Eine bestehende Verpflichtungserklärung ist dann entsprechend um die Erweiterung oder Änderung zu modifizieren. Handelt es sich um die Änderung an einer Anlage, deren Nutzung vor dem 20. Juli 2004 aufgenommen wurde, ist erstmalig und nur für die Änderung oder Erweiterung der Anlage eine entsprechende Verpflichtungserklärung anzugeben. 1. Inhalt der Verpflichtungserklärung Die Verpflichtung bezieht sich auf den Rückbau des Vorhabens, das auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt und errichtet werden soll. Die Erklärung beinhaltet die Verpflichtung des Antragstellers, das zugelassene privilegierte Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der bis dahin zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Eine Aufgabe der Nutzung ist anzunehmen, wenn die bisherige Nutzung dauerhaft beendet wird, also keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherige privilegierte Nutzung in absehbarer Zeit wieder aufgenommen wird. Die Genehmigungsbehörde soll durch geeignete Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid die ordnungsgemäße Erfüllung der Rückbauverpflichtung sicherstellen. Die Einhaltung des § 35 Abs. 5 BauGB stellt eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dar und ist daher auch von den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden sicherzustellen. Rückbau ist die Beseitigung der Anlage, welche der bisherigen Nutzung diente und insoweit die Herstellung des davor bestehenden Zustandes. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle oberund unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (einschließlich der vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Die durch die Anlage bedingte Bodenversiegelung ist so zu beseitigen, dass der Versiegelungseffekt, der zum Beispiel das Versickern von Niederschlagswasser beeinträchtigt oder behindert, nicht mehr besteht. Nach Abschluss der Rückbaumaßnahmen ist sicherzustellen, dass der Standort die natürlichen Bodenfunktionen und bisherigen Nutzungsfunktionen wieder erfüllt. Zur Beseitigung nachhaltiger Verdichtungen im Unterboden sind entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Lockerung, geeignete Folgenutzung) umzusetzen. Die Erklärung muss ausdrücklich die Übernahme der Verpflichtung enthalten, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe das Vorhaben zurückzubauen und die eingetretene Bodenversiegelung zu beseitigen. Die Verpflichtungserklärung soll sich dabei konkret auf den beantragten Einzelfall beziehen. Für die Verpflichtungserklärung kann das Muster in Anlage 1 verwendet werden. 2. Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung Bei einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die vom Antragsteller abzugeben ist. Ist der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer, muss die Erfüllbarkeit der Verpflichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet sein. Adressat der Verpflichtungserklärung ist die Genehmigungsbehörde, also bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m das zuständige Regierungspräsidium und bei kleineren Anlagen die Untere Bauaufsichtsbehörde. Die Erklärung bedarf der Schriftform und soll dem Antrag beigefügt werden. Sie muss spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen. III. Sicherheitsleistung Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Genehmigungsbehörde die Einhaltung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 sicherstellen. 1. Art der Sicherheitsleistung Die in § 75 Abs 1 und 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelte Baulast ist zur Absicherung der Rückbauverpflichtung bei Windenergieanlagen nicht geeignet, weil sie die Kosten der Ersatzvornahme nicht sichert. Denn mittels Baulast werden keine finanziellen Mittel bereitgestellt, auf die die zuständige Behörde im Falle einer eventuell notwendig werdenden Ersatzvornahme zurückgreifen könnte. Die Sicherheitsleistung kann durch die in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genannten Arten oder durch gleichwertige Sicherungsmittel, die zur Erfüllung des Sicherungszwecks geeignet sind, erbracht werden. In Betracht kommen in erster Linie die unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das heißt auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet) –Bank-, –Versicherungs-, – Kautions- oder – Konzernbürgschaft auf erstes Anfordern. Ausnahmsweise können in begründeten Fällen auch folgende Sicherheitsleistungen gewählt werden: – die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld oder festverzinslichen Wertpapieren (Sparbuch), – ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und ausschließlich durch die Genehmigungsbehörde gekündigt werden kann, – die Verpfändung von Gegenständen und Rechten (zum Beispiel einer Grundschuld). Bei der Eignung des Sicherungsmittels ist insbesondere auf die Insolvenzfestigkeit des angebotenen Sicherungsmittels, auf den unbedingten Zugriff durch die Genehmigungsbehörde und auf die Unbefristetheit des Sicherungsmittels zu achten. Außerdem unterliegt die Forderung einer Sicherheit hinsichtlich der Rückbauverpflichtung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine einvernehmliche Auswahl des geeigneten Seite 1352 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Sicherungsmittels ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anzustreben. Die Sicherheitsleistung ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, also bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m beim zuständigen Regierungspräsidium und bei kleineren Anlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde, zu hinterlegen. Ein Muster für eine Bürgschaft ist als Anlage 2 beigefügt. 2. Höhe der Sicherheitsleistung Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten, die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage beziehungsweise ihrer Teile einschließlich der Beseitigung der Bodenversiegelungen aufgewendet werden müssen. Zur Überprüfung der Plausibilität der Rückbaukosten hat der Antragsteller grundsätzlich eine detaillierte Kostenkalkulation vorzulegen. Zu den Rückbaukosten gehören auch die Entsorgungs- und Transportkosten. Die Mehrwertsteuer (derzeit in Höhe von 19 Prozent) ist zu berücksichtigen. Etwaige Gutschriften aus dem Verkauf werthaltiger Abfälle können in Ansatz gebracht werden. Bei nachträglicher baulicher Änderung beziehungsweise Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage ist für die Höhe der Sicherheitsleistung nur der geänderte beziehungsweise erweiterte Teil maßgebend. 3. Verfahrensfragen Die Sicherheitsleistung muss spätestens bei Baubeginn vorliegen. Die Genehmigung sollte dann unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassen werden, dass die Wirksamkeit der Genehmigung von der Erfüllung dieser Verbindlichkeit abhängt. Die aufschiebende Bedingung stellt sicher, dass von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn die Bauaufsichtsbehörde dieses Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und es angenommen hat. Ein Muster für eine aufschiebende Bedingung ist als Anlage 3 beigefügt. 4. Verzicht auf eine Sicherheitsleistung Von einer Sicherheitsleistung soll abgesehen werden, wenn das Vorhaben von einer Eigengesellschaft einer Gebietskörperschaft oder von einer Gebietskörperschaft durchgeführt wird. Bei Anlagen, die von einer juristischen Person des Privatrechts mit überwiegender Beteiligung einer oder mehrerer Kommunen betrieben werden, soll die Vorlage einer Patronatserklärung der Kommune als Voraussetzung für den Verzicht auf die Sicherheitsleistung verlangt werden. IV. Zuständigkeiten Zuständig für die Entscheidung, • in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit gefordert wird, • ob von einer Sicherheitsleistung abgesehen wird, • ob es sich um ein geeignetes Sicherungsmittel handelt, ist die Untere Bauaufsichtsbehörde, da es sich bei der Rückbauverpflichtung um eine bauplanungsrechtliche Vorschrift handelt, für deren Erfüllung grundsätzlich die Untere Bauaufsichtsbehörde zu sorgen hat (§ 53 Abs. 2 HBO). Ist die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht zugleich auch Genehmigungsbehörde, übermittelt sie die sich aus § 35 Abs.5 BauGB ergebenden Anforderungen dem Regierungspräsidium als der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörden sind zuständig für die Aufnahme von Nebenbestimmungen zum Rückbau und zur Sicherheitsleistung im Genehmigungsbescheid. Sofern die Vorlage der Verpflichtungserklärung als aufschiebende Bedingung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden ist, stellen die Genehmigungsbehörden auch sicher, dass diese vor Errichtung der Windenergieanlage vorliegt. Die Einhaltung der Rückbauverpflichtungen bei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist von dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium und bei kleineren Anlagen von der Unteren Bauaufsichtsbehörde sicherzustellen. Da die Sicherheit vor allem die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme sichern soll, ist es sinnvoll, dass diese zugunsten des hierfür zuständigen Trägers der Genehmigungsbehörde gestellt wird. V. Schlussvorschriften Der Erlass tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Nr. 44 Anlagen 1. Muster Verpflichtungserklärung 2. Muster Bürgschaftserklärung 3. Muster Formulierung der Rückbauverpflichtung in der Genehmigung Wiesbaden. 17. Oktober 2011 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3 – A – 028 – f – 02 – 02 Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II 7 – 3a – 04 – 17 – Gült.-Verz. 3612, 892 – StAnz. 44/2011 S. 1351 Anlagen Anlage 1 MUSTER einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers Name und Anschrift des Antragstellers: Rückbauverpflichtung Hiermit verpflichten wir uns nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, folgende Windkraftanlage(n) vom Typ …. , mit Nabenhöhe ………. und Rotordurchmesser ………. ; Standort Anlage 1: Gemeinde …., Gemarkung …, Flur …., Flurstück ….. Anlage 2: ….. Anlage 3: ….. einschließlich der vollständigen Fundamente sowie der zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze gemäß dem Antrag vom … , Geschäftszeichen …, innerhalb von … Monaten nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung vollständig zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die hiervon betroffenen Anlagen sind im anliegenden Lageplan, der Gegenstand dieser Rückbauverpflichtung ist, gemäß …. (Farbmarkierung) gekennzeichnet. Wir verpflichten uns dazu, etwaige Rechtsnachfolger über die bestehende Rückbauverpflichtung zu unterrichten und dafür zu sorgen, dass sie die Rückbauverpflichtung übernehmen. Ort, Datum, Unterschrift. Anlage 2 MUSTER einer Bürgschaftsurkunde Anlage … zur Genehmigung von Windenergieanlagen Az.: Der Unternehmer hat gegenüber …[setze ein: Träger der Genehmigungsbehörde] die Verpflichtung auf Stellung dieser Bürgschaft nach der Genehmigung vom … übernommen. Der Bürge übernimmt hiermit für den Unternehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, auf erstes Auffordern jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von … . zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage nach der §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist …. Ort, Datum, Unterschrift. Anlage 3 MUSTER einer Formulierung der Rückbauverpflichtung in der Genehmigung: Bedingungen Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass • der Antragsteller zur Einhaltung seiner Rückbauverpflichtung spätestens bis zum Baubeginn der Anlage, • bei Betreiberwechsel der neue Betreiber spätestens 1 Monat nach der Anzeige des Wechsels Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 der zuständigen Genehmigungsbehörde … eine Verpflichtungserklärung abgibt, dass das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückgebaut und nachweislich ordnungsgemäß entsorgt wird. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigungsbehörde das Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und die Annahme schriftlich bestätigt hat. Erst dann entfaltet die baubeziehungsweise immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihre Rechtswirkung. Wird vorher mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, kommt dies einer ungenehmigten Bauausführung gleich und die Bauarbeiten können auf der Grundlage des § 71 Abs.1 HBO beziehungsweise § 20 Abs. 2 BImSchG stillgelegt werden. Auflagen: Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (einschließlich der vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Zur Einhaltung dieser Rückbauverpflichtung hat die Anlagenbetreiberin spätestens bis zum Baubeginn eine unbefristete Sicherheit in Höhe von … zu leisten. Die Sicherheitsleistung in Höhe von … Euro ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Die Sicherheitsleistung ist vorzugsweise zu erbringen durch eine unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das heißt auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet) Bank-, Versicherungs-, Kautions- oder Konzernbürgschaft auf erstes Anfordern. Ein entsprechendes Muster für die Bürgschaftsurkunde ist in Anlage … angefügt. In geeigneten Fällen können auch folgende Sicherheitsleistungen gewählt werden: – die Hinterlegung der Sicherheitsleistung in Geld oder festverzinslichen Wertpapieren (Sparbuch), – ein Festgeldkonto, dessen Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt und ausschließlich durch die Genehmigungsbehörde gekündigt werden kann, – die Verpfändung von Gegenständen und Rechten (zum Beispiel einer Grundschuld) oder – die Sicherungsgrundschuld beziehungsweise Sicherungshypothek. Die Beendigung der zulässigen Nutzung sowie der Abschluss der Demontagearbeiten ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Begründung: Die Nebenbestimmungen stellen die gesetzliche Voraussetzung nach § 35 Abs. 5 BauGB sicher. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB fordert für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Sicherheitsleistungen im baulichen Verwaltungsrecht verfolgen im Wesentlichen einen doppelten Zweck: Neben dem allgemeinen Ziel, eine effektive Vollstreckung zu gewährleisten, soll insbesondere verhindert werden, dass die Allgemeinheit Kosten zu tragen hat, für die in erster Linie der Betreiber der Anlage einzustehen hat, hierfür aber möglicherweise insolvenzbedingt oder aus anderen Gründen ausfällt und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss. Die Auflage zum Hinterlegungszeitpunkt ist erforderlich, damit die Sicherheit bereits vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen vorhanden ist. Die Nebenbestimmung zur Anzeige des Betreiberwechsels ist notwendig, da Bürgschaften u.ä. Sicherheitsleistungen grundsätzlich an die Person gebunden sind und daher nicht notwendigerweise mit dem Betreiberwechsel auf den neuen Betreiber übergehen. 849 Antrag der Fraport AG vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 auf Änderung des Planfeststellungs beschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frank furt Main vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V (Änderung im Bereich der Landebahn Nordwest); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwick- Seite 1353 lung den Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main festgestellt. Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen die Errichtung der Landebahn Nordwest einschließlich der komplementär erforderlichen Rollbahnen und Schnellabrollbahnen sowie der Bau eines neuen, dritten Terminals auf dem südlichen Flughafengelände. Im Rahmen der Planfeststellung wurden des Weiteren wasserrechtliche Erlaubnisse für die mit dem Flughafenausbau verbundenen Gewässerbenutzungen erteilt. Diese betreffen insbesondere die Entsorgung des von den Flugbetriebsflächen abfließenden Niederschlagswassers. Mit Schreiben vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 hat die Fraport AG die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 beantragt. Der Antrag betrifft insbesondere kleinräumige Modifikationen der Landebahn Nordwest. Unter anderem sollen die Versiegelungsflächen im Bereich der Blastschutzflächen kleinräumig verändert werden. Der Antrag vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 betrifft zudem die im Bereich der Landebahn Nordwest vorgesehenen Rollbahnen und Schnell abrollbahnen und sieht eine Verschiebung der Achse der Rollbahn TWY N1 um 11,34 Meter vor. Gegenstand des Antrags vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 ist zudem die Modifikation der im Anschluss an die Rollbrücke West 2 planfestgestellten Fläche für die Bodenverkehrsdienste (BVD-Fläche, BW-Nr. 0169) und der daran angrenzenden Vorfeldstraße. Weiterhin betrifft der Antrag vom 24. März 2011 in der Fassung vom 18. Juli 2011 die Geometrie sowie die Verortung der internen Verkehrswege, insbesondere der Betriebsstraßen und -wege, sowie die Zaunstraße im Bereich der Landebahn Nordwest. Schließlich betrifft der Antrag in geringem Umfang die Lage des Außenzauns. Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 12. Oktober 2011 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung PF – 66 p 76.05/19 V StAnz. 44/2011 S. 1353 850 Antrag der Fraport AG vom 21. September 2011, geändert mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, auf Änderung des Plan feststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflugha fens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V (Entwässerung interne Verkehrsflächen); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 – PF – 66 p – V – hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main festgestellt. Für das gesamte Ausbauvorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen die Errichtung der Landebahn Nordwest einschließlich der komplementär erforderlichen Rollbahnen und Schnellabrollbahnen sowie der dazugehörigen internen Verkehrsflächen und der Bau eines neuen, dritten Terminals auf dem südlichen Flughafengelände. Im Rahmen der Planfeststellung wurden des Weiteren wasserrechtliche Erlaubnisse für die mit dem Flughafenausbau verbundenen Gewässerbenutzungen erteilt. Diese betreffen insbesondere die Entsorgung von Niederschlagswasser. Seite 1354 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Mit Schreiben vom 21. September 2011, geändert mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, hat die Fraport AG die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 beantragt. Der Antrag betrifft die Entwässerung von internen Verkehrsflächen im Bereich der Landebahn Nordwest, insbesondere die Entwässerung der Perimeterroad der Landebahn Nordwest, die entlang der Innenseite des Flughafenzaunes verläuft. Für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 war nach § 3e UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG liegen nicht vor. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c UVPG hat ergeben, dass durch die geplante Änderung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher besteht keine Verpflichtung, für die beantragte Änderung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Weitere von der Planfeststellung umfasste Entscheidungen: Folgende weitere Entscheidungen sind Gegenstand der Planfeststellung 2.1 Wasserrechtliche Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1, 3 WHG –Im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel erteilte Erlaubnis zur Einleitung des von den befestigten Straßenflächen der A 44, VKE 40.1 sowie veränderten Böschungs- und Hangflächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers in den Pfontalgraben, in den Dasbach, in die Wehre, in den Sengelbach, in den Trimbach und in die Sontra sowie in das Grundwasser gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 11, § 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) i.V. m. § 11, § 9 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), –im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel erteilte Erlaubnis den Tunnel Trimberg einschließlich des westlichen (Bau-km 43+400 bis 44+000) und östlichen Voreinschnittbereichs (Bau-km 44+400 bis 44+600) in grundwasserführenden Erdschichten zu errichten gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG, –im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel befristet für die Dauer der Bauzeit erteilte Erlaubnis das bauzeitig bei der Errichtung des Tunnels Trimberg im Bereich der Tunnelröhren anfallende Grundwasser, zu entnehmen, zutagezufördern und zutagezuleiten und bauzeitig durch die Tunnelröhren zu im Baufeld der späteren Anschlussstelle Eschwege zu errichtenden Absetz- und Rückhaltebecken schadlos abzuleiten gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG, –im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel befristet für die Dauer der Bauzeit erteilte Erlaubnis bei der Errichtung des westlichen Voreinschnittes (Bau-km 43+400 bis 44+000) und des östlichen Voreinschnittes (Bau-km 44+400 bis 44+600) des Tunnels Trimberg anfallendes Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern und zutagezuleiten sowie durch die Tunnelröhren zu im Baufeld der späteren Anschlussstelle Eschwege zu errichtenden Absetz- und Rückhaltebecken schadlos abzuleiten gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG, –im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel erteilte Erlaubnis im Bereich des westlichen Voreinschnittes des Tunnels Trimberg (Bau-km 43+400,00 bis 44+000,00) aus den Hangböschungen austretendes Grundwasser dauerhaft mittels eines Drainagesystems zu fassen und durch den Tunnel Trimberg in Richtung Ostportal des Tunnels Trimberg abzuleiten gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG, –im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel erteilte Erlaubnis das im Zuge der Errichtung des Tunnel Trimbergs sowie der westlich und östlich des Tunnels gelegenen Voreinschnitte anfallende und abgeleitete Grundwasser in die Wehre und den Trimbach einzuleiten gemäß § 17 FStrG i.V. m. § 19 Abs. 1, 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 11, § 12 WHG i.V. m. § 11, § 9 HWG. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung PF – 66 p 76.05/20 V StAnz. 44/2011 S. 1353 851 Bekanntmachung der Planfeststellung für das Bauvorhaben „Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel–Herleshausen, Teilabschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkap pel und Hoheneiche, Bau-km 40+000 bis 47+240, auf dem Gebiet der Städte Waldkappel und Sontra und der Gemein den Wehretal und Ringgau, einschließlich der Realisierung der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 15 – VDE Nr.15)“ Öffentliche Bekanntmachung Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel–Herleshausen, Teilabschnitt VKE 40.1 zwischen Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche, Bau-km 40+000 bis 47+240 (VKE 40.1) 1. Gegenstand der Planfeststellung Das planfestgestellte Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau der Trasse der Bundesautobahn A 44 zwischen der Anschlussstelle Waldkappel und Hoheneiche von Bau-km 40+000 bis Bau-km 47+240 (VKE 40.1) auf dem Gebiet der Städte Waldkappel und Sontra und der Gemeinden Wehretal und Ringgau, einschließlich der damit verbundenen folgenden Maßnahmen –eine Anschlussstelle an die B 7 nordwestlich des Stadtteils Waldkappel-Bischhausen, –ein Tunnelbauwerk mit zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des Trimberges, – eine Anschlussstelle an die B 27 im Wehretal, –eine Talbrücke zur Überquerung der B 27, der Bahnstrecke Göttingen–Bebra, der Wehre sowie deren Talraum und der B 452, –ein Tunnelbauwerk mit zwei getrennten Röhren zur Unterfahrung des Spitzenberges, –sowie Maßnahmen zur Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft, Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhanges des Netzes Natura 2000, Rodungsmaßnahmen sowie Ersatzaufforstungen. 2. Wiesbaden, 17. Oktober 2011 (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 15 – VDE Nr.15) Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Lande Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz – VerkPBG) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit §§ 17 ff. FStrG in der Fassung vom 17. Dezember 2006 (BGBl. IS. 2833), in Verbindung mit §§ 72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), und § 33 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), ist auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege vom 31. Juli 2002 in der Fassung vom 28. April 2006, 4. September 2009, 18. März 2011 und 29. August 2011, mit den sich aus den Deckblättern und Nachträgen sowie den aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen, der Plan für den Bau der A 44 VKE 40.1 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 28. Oktober 2011 - Az.: VI PA 44-C – 61 k-04/2.111 - festgestellt worden. Nr. 44 Entscheidungen nach §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG 2.2.1 Naturschutzrechtliche Entscheidungen –Zulassung des mit der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. §§ 17, 15 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – 2.2 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), –Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 3 BNatSchG, –Zulassung einer Ausnahme von § 34 Abs. 2 BNatSchG für das FFH-Gebiet „Werra- und Wehretal“ (DE 4825-302) gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 34 Abs. 3, 5 BNatSchG einschließlich der notwendigen Maßnahmen (Kohärenzsicherungsmaßnahmen) zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, –Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG für die Tierarten Haselmaus (Muscardinus avellanarius), Zauneidechse (Lacerta agilis) und Schlingnatter (Coronella austriaca) sowie von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG für die Tierarten Zauneidechse (Lacerta agilis) und Schlingnatter (Coronella austriaca). 2.2.2 Forstrechtliche Entscheidungen –Genehmigung für die Rodung von 5,72 ha Wald mit einer Wiederaufforstung von 0,79 ha gemäß §§ 17, 17c FStrG i.V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 des Hessischen Forstgesetzes (HForstG) in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), –Genehmigung für die Neuanlage von 9,53 ha Wald gemäß §§ 17, 17c FStrG i.V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des HForstG. 2.2.3 Wasserrechtliche Entscheidungen –Genehmigung für die Errichtung von Brückenpfeilern des Rampenbauwerk B 27 Nord und der Wehretalbrücke, die Verlegung eines Radweges sowie die Errichtung von 3 Fischaufstiegsanlagen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Wehre gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 78 Abs. 3 WHG i. V. m. § 45 Abs. 3 HWG, –Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Nr. 21 und 25 sowie § 5 Nr. 6 und 18 der Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Brunnen 1 (Bischhausen)“ und „Brunnen 2 (Oetmannshausen)“ der Stadt Eschwege vom 14. März 1989 (StAnz. Hessen 14/1989, S. 844) bezüglich der Errichtung der Trasse und Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG, – Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Nr. 19, 22, 28 und 31 und § 5 Nr. 1, 9 und 13 der Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Winterkasten“ in der Gemarkung Oetmannshausen der Gemeinde Wehretal zugunsten des Zweckverbandes Meißner Verbandswasserwerk vom 27. 9. 2007 (StAnz. Hessen 45/2007, S. 2204) bezüglich der Errichtung der Trasse und Umsetzung landschaftspflegerischer Maßnahmen gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG, –Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Nr. 1 der Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Brunnen 3, 10, 13, 14 und 17“ der Stadt Sontra vom 21. Januar 1994 (StAnz. Hessen 8/1994, S. 668) bezüglich der Errichtung des provisorischen Anschlusses der Trasse an die B 27 gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG, –Genehmigung für die Errichtung oder Erweiterung folgender baulicher Anlagen in Gewässern gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 22, § 23 Abs. 4 und Abs. 5 HWG i. V. m. § 36 WHG: Errichtung des Durchlasses Nr. 1 im Bett des Pfontalbach, Errichtung 2.3 Seite 1355 der Unterführungsbauwerke V-BW 40.1-01 und V-BW 40.1-02, Errichtung des Durchlasses Nr. 18 im Bett des Sengelbaches, Errichtung des Durchlasses Nr. 23 im Bett des Trimbach, Aufweitung des vorhandenen Durchlasses DN 500 im Mündungsbereich des Trimbachs in die Wehre, –Genehmigung für die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen einschließlich Mauern und Wällen sowie ähnlicher Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers in Gewässerrandstreifen und Genehmigung für das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche in Gewässerrandstreifen gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. § 23 Abs. 4 und Abs. 5 HWG i. V. m. § 38 WHG für: Errichtung einer Dammschüttung im Gewässerrandstreifen des Pfontalbach bei ca. Bau-km 40+050, Errichtung des Durchlasses Nr. 6 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung des Durchlasses Nr. 8 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung des Anschlusses eines Wirtschaftsweges bei Durchlass Nr. 18 im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Errichtung und Gründung des östlichen Widerlagers des Brückenbauwerks BW 40.1-03 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung des Durchlasses Nr. 8 im Gewässerrandstreifen des Dasbaches, Errichtung der Durchlässe Nr. 15, 16 und 17 im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Verlegung eines Bordsteines entlang des Wirtschaftsweges unter der Bahnunterführung im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Errichtung des Anschlusses eines Wirtschaftsweges nördlich des Regenrückhaltebeckens Nr. 3 bei Durchlass Nr. 18 im Gewässerrandstreifen des Sengelbaches, Verlegung/Ausbau der B 27 nördlich der Anschlussstelle Eschwege im Gewässerrandstreifen des Trimbachs, Errichtung und Gründung von Brückenpfeilern der Wehretalbrücke (BW 40.1-11) im Gewässerrandstreifen der Wehre, Verlegung eines Teilstücks des Radweges entlang des westlichen Ufers der Wehre zwischen Brückenpfeilern der Wehretalbrücke (BW 40.1-11), –Wasserrechtliche Planfeststellung für die Errichtung von drei Fischaufstiegsanlagen im Bereich von Wehranlagen bei Bischhausen, Oetmannshausen und Reichensachsen sowie die Verlegung und Optimierung des Dasbaches und des Rappelbaches gemäß §§ 17, 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 S. 1 HVwVfG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 WHG, 43 Abs. 1 HWG. Straßenrechtliche Entscheidungen 2.3.1 Widmung Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird die Neubaustrecke der Bundesautobahn A 44 von Netzknoten (NK) 4825 038 (neu) bis 4825 036 (neu) von km 0,000 bis km 4,243 = 4,243 km von VKE 40.1 Anfang (West) (Bau-km 40+000) bis NK 4825 038 (neu) = 0,474 km von NK 4825 036 (neu) bis VKE 40.1 Ende (Süd-Ost) (Bau-km 47+240) = 2,523 km = 2,997 km die Äste im NK 4825 038 (neu) = 2,125 km die Äste im NK 4825 036 (neu) = 2,225 km = 4,350 km Summe = 11,590 km für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird (§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs. 5 FStrG). Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird die Neubaustrecke der provisorischen Anbindung der Bundesautobahn A 44 an die Bundesstraße B 27 zum Teilstück der Bundesstraße B 27 von Bau-km 0+000 Provisorium bis Bau-km 0+537 Provisorium von Bau-km 0+000 Ast Provisorium bis Bau-km 0+113 Ast Provisorium Summe = 0,650 km für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird (§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs. 5 FStrG). Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird der Kreisverkehrsplatz im Netzknoten (NK) 4825 038 zum Teilstück der Bundesstraße B 7 von NK 4825 038 J bis NK 4825 038 K von km 0,000 bis km 0,112 = 0,112 km Seite 1356 2.3.2 3. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 von NK 4825 038 K bis NK 4825 038 J von km 0,000 bis km 0,013 = 0,013 km von NK 4825 038 I bis NK 4825 038 J von km 0,000 bis km 0,044 = 0,044 km von NK 4825 038 I bis NK 4825 038 K von km 0,000 bis km 0,047 = 0,047 km Summe = 0,216 km für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird (§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs. 5 FStrG). Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG wird die Neubaustrecke der Bundesstraße B 27 zum Teilstück der Bundesstraße B 27 von NK 4825 011 (alt) bis NK 4825 036 I (neu) von km 0,285 bis km 0,332 = 0,047 km von NK 4825 038 I (neu) bis NK 4825 038 J (neu) von km 0,332 bis km 0,617 = 0,285 km von NK 4825 038 I (neu) bis NK 4825 038 G (neu) von km 0,332 bis km 0,522 = 0,190 km Summe = 0,522 km für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird (§ 2 Abs. 1 FStrG). Träger der Straßenbaulast ist die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 FStrG). Die gewidmete Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 1 Abs. 5 FStrG). Gemäß § 6a HStrG wird der Neubau der Landestraße L 3459 am Netzknoten 4825 038 von NK 4825 038 L bis NK 4825 038 M von km 0,000 bis km 0,055 = 0,055 km von NK 4825 038 L bis NK 4825 038 N von km 0,000 bis km 0,059 = 0,059 km Summe = 0,114 km für den öffentlichen Verkehr mit der Maßgabe gewidmet, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Träger der Straßenbaulast ist das Land Hessen (§ 41 Abs. 1 HStrG). Die gewidmete Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). Umstufung Die Teilstrecke der Bundesstraße B 7 von NK 4825 031 (alt) bis NK 4825 006 (alt) von km 3,063 bis km 4,480 Summe = 1,417 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland verloren und wird zum Teilstück der Landesstraße L 3459 gemäß § 2 Abs. 4 FStrG, § 6a HStrG in die Baulast des Landes Hessen mit der Maßgabe abgestuft, dass die Abstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird. Die abgestufte Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). Die Teilstrecke der Bundesstraße B 7 von NK 4825 006 (alt) bis NK 4825 011 (alt) von km 0,000 (alt) bis km 2,668 Summe = 2,668 km hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland verloren und wird zum Teilstück der Kreisstraße K 88 gemäß § 2 Abs. 4 FStrG, § 6a HStrG in die Baulast des Werra-Meißner-Kreises mit der Maßgabe abgestuft, dass die Abstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird. Die abgestufte Strecke wird in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). Nebenbestimmungen Der Vorhabenträgerin wurden zum Wohl der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die erforderlichen Nebenbestimmungen auferlegt, insbesondere Auflagen zum Schutz von Natur- und Landschaft, Grundwasser und Oberflächengewässern sowie zum Immissionsschutz. Die Umsetzung einzelner Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss für eine zeitlich vorlaufende Schaffung von Ersatzlebensräumen der vom Vorhaben betroffenen Arten so frühzeitig wie möglich erfolgen. 4. Nr. 44 Entscheidungen über Anträge, Stellungnahmen und Einwendungen sowie Zusagen In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Stellungnahmen und fristgemäß eingegangenen Einwendungen entschieden worden, soweit ihnen nicht durch Violetteintragung in den Plänen, Planänderungen der Vorhabenträgerin und Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden ist oder sich diese nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens erledigt haben. Soweit die Vorhabenträgerin eine Zusage gegeben hat, hat sie diese nach Maßgabe dieses Beschlusses zu erfüllen. Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweise Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht Simsonplatz 1 04107 Leipzig erhoben werden. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Bei dem Bundesverwaltungsgericht können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur wird hingewiesen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet werden. Der Kläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Hinweis gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 und 4 HVwVfG Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 HVwVfG, indem der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, bekannt gemacht wird und eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsmittelbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den von dem Vorhaben betroffenen Städten Waldkappel und Sontra sowie den Gemeinden Wehretal und Ringgau, für die Dauer von zwei Wochen zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt wird. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG). Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 3 HVwVfG). Hinweis gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 HVwVfG Die Auslegung einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes erfolgt in der Zeit vom 7. November 2011 bis 21. November 2011 (einschließlich) in der Stadt Waldkappel im Rathaus der Stadt Waldkappel, Leipziger Straße 34, I. Stock, Zimmer 12 und 13, 37284 Waldkappel, während der Dienststunden Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 montags bis mittwochs: donnerstags: freitags: von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Stadt Sontra im Gebäude der Stadtverwaltung Sontra, Rathaus II, Marktplatz 6, Zimmer 10, 36205 Sontra, während der Dienststunden montags bis mittwochs: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr donnerstags: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr freitags: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Gemeinde Wehretal in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Wehretal, Landstraße 70, Erdgeschoss, Zimmer 5, 37287 Wehretal, während der Dienststunden montags bis mittwochs: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr Seite 1357 donnerstags: freitags: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr in der Gemeinde Ringgau in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ringgau, Am Anger 3, Bauverwaltung, Zimmer 08, 37296 Ringgau, während der Dienststunden montags bis mittwochs: von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr von 13.30 Uhr bis 15.45 Uhr donnerstags: von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr von 13.30 Uhr bis 17.45 Uhr freitags: von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr Wiesbaden, 28. Oktober 2011 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI PA 44 – C – 61 k – 04/2.111 StAnz. 44/2011 S. 1354 HESSISCHES SozialMINISTERIUM 852 Verleihung der Pflegemedaille des Landes Hessen Die Pflegemedaille des Landes Hessen habe ich mit Urkunde vom 12. Juli 2011 verliehen an Frau Renate M e y e r, Baunatal. Wiesbaden, 20. Oktober 2011 Der Hessische Sozialminister II PM – 03 d 8000 StAnz. 44/2011 S. 1357 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 853 DARMSTADT Verordnung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Pfaffenhausen“ der Gemeinde Jossgrund in der Gemarkung Pfaffenhausen, Main-Kinzig-Kreis Vom 23. September 2011 Aufgrund des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1168), und des § 33 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Gewinnungsanlage „Tiefbrunnen Pfaffenhausen“ in der Gemarkung Pfaffenhausen, MainKinzig-Kreis, zugunsten der Gemeinde Jossgrund, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. §2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Schutzzonen: Zone I (Fassungsbereich), Zone II (Engere Schutzzone), Zone III (Weitere Schutzzone). (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten Nr. 1 bis 7 im Maßstab 1:5000, 1:2000 und 1:1000, in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind: Zone I = schwarze Umrandung mit innenliegender Rotabsetzung, Zone II = schwarze Umrandung mit innenliegender Blauabsetzung, Zone III = schwarze Umrandung mit innenliegender Gelbabsetzung. (3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Gemeindevorstand der Gemeinde Jossgrund, Martinusstraße 2, 63637 Jossgrund, verwahrt. Die Karten können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Karten befinden sich außerdem bei dem Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Abteilung Wasser- und Bodenschutz, Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen, Seite 1358 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Abteilung Landwirtschaft, Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen, Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Gesundheitsamt, Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen, Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises, Bauaufsichtbehörde, Barbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen, Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden. §3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen Zone I Die Zone I erstreckt sich auf die Flurstücke Flur 4 Nr. 4, 6, 7, 8 und 10 (jeweils teilweise) der Gemarkung Pfaffenhausen. Zone II Die Zone II erstreckt sich auf die Fluren 3, 4 und 8 (jeweils teilweise) der Gemarkung Pfaffenhausen. Zone III Die Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Lettgenbrunn und Pfaffenhausen. §4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1.das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers, 2.das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die belebte Bodenzone breitflächig versickert werden. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist, 3.das Versenken und Versickern von Kühlwasser, 4.Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, soweit sie unbelastet sind, sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 5.Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsvorhaben, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll, 6.das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien, 7.der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 8.die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die aus Nr. 44 einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht, 9.das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, 10.die Lagerung von organischen Düngern und Silage, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden, 11.die Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen, wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist. Der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen, 12.das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren, 13.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird, 14.sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Unterliegt der Umgang den Regeln der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung für Wasserschutzgebiete eingehalten werden, 15.das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes, 16.Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Anlagenverordnung (VAwS) stehen, 17.das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund, 18.das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe, 19.Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, 20.Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet wird (§ 4 Nr. 2 bleibt unberührt), 21.das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, 22.die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien, 23.das Errichten von Kläranlagen (mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen) und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelgruben, 24.das Neuanlegen von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs, 25.Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone III entsprechen, 26.militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 27.das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen, 28.Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen, Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 29.Flächen für den Motorsport, 30.das Neuanlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen, 31.das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben, 32.die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten. Sie ist dann erlaubt, wenn die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn der Aufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. §5 Verbote in der Zone II In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1.das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, 2.Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen, 3.der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder wassergebundene Feld- und Forstwege, 4.das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen, 5.Parkplätze und Sportanlagen, 6.das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landund forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, 7.das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen, 8.jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern, 9.Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann, 10.Sprengungen, 11.das Vergraben von Tierkörpern, 12.das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern, 13.Manöver und Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Zone II entsprechen, 14.militärische Anlagen, 15.sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern sowie deren ordnungsgemäße Ausbringung und die Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen; 16.das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser, 17.Kompostierungsanlagen, 18.die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser, 19.Kleingärten, 20.das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen, mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen. §6 Verbote in der Zone I In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten, 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung, 3. die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 4. das Verletzen der belebten Bodenzone, 5.Neuanpflanzungen. Seite 1359 §7 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 und zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung von Flächen in der Zone III folgende Verbote und Gebote: 1.die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen, 2.Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat ohne Bodenbearbeitung erfolgen, 3.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppen III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September, 4.vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland, Dauer- und Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt, 5.für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nr. 12 und 13, 6.die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört wird, ist verboten, 7.Gülle, Jauche, Klärschlamm und N‑haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 30. September nur zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten mit hoher Stickstoffaufnahme vor Winter (zum Beispiel Raps, Wintergetreide nach Getreide) ausgebracht werden, 8.Gülle, Jauche, und N‑haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden, 9.mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg Gesamt‑N/ha ausgebracht werden, 10.vor dem Anbau von Sommerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens 15. September geerntet ist, 11.soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfruchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen, 12.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden, 13.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden, 14.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten, 15.im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen, 16.im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Körnerleguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur N‑Konservierung während des Anbaus beziehungsweise nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind: – Anbau von Untersaaten, – Getreidebestellung bis zum 30. September nach flacher Bearbeitung, – Nachbau von N-Zehrern, wie zum Beispiel Kreuzblütler, Gräser, Phacelia, – Umbruch im Frühjahr mit unmittelbarem Anbau einer Sommerung, Seite 1360 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Nr. 44 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 17.der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamt-N/ha beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm (> 30 Prozent Trockensubstanz) bis zu 150 kg Gesamt‑N/ha Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt‑N/ha Jahr nicht überschritten werden. Die mit Stallmist ausgebrachte Menge darf in drei aufeinander folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen, 18.die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind nach § 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen, 19.Grünland darf zum letzten Aufwuchs mit nicht mehr als 30 kg Gesamt N/ha gedüngt werden, falls mehr als zwei Nutzungen erfolgen, 20.zur Grünlanddüngung dürfen bei reiner Schnittnutzung nicht mehr als 230 kg N/ha und bei Schnitt/Weidenutzung beziehungsweise reiner Weidenutzung nicht mehr als 200 kg N/ha aufgebracht werden. Nach dem 15. August dürfen auf rein schnittgenutztes Grünland nicht mehr als 40 kg N/ha und auf weidegenutztes Grünland kein Stickstoff mehr aufgebracht werden, 21.soweit eine Beifütterung der Tiere erfolgt, ist eine Tag- und Nachtweide nicht gestattet; dies gilt nicht, soweit die Beifütterung ausschließlich mit Strukturfutter erfolgt, 22.stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes. §8 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 10 und zusätzlich zu den in § 5 genannten Verboten und den Verboten und Geboten in § 7 gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II folgende Verbote: 1. die Beweidung, 2. die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe 4 und höher, 3. das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und Silagen. §9 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind: Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. (3) Im übrigen gelten zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Verbote und Gebote: 1.die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Stelle der Landwirtschaftsverwaltung hinzuzuziehen. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich, 2.Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 31. Oktober nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bo- Seite 1361 denartgruppen III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 30. September, 3.für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nr. 12 und 13, 4.Gülle, Jauche, Klärschlamm und N‑haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 30. September nur zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten mit hoher Stickstoffaufnahme vor Winter (zum Beispiel Raps, Wintergetreide nach Getreide) ausgebracht werden, 5.Gülle, Jauche, und N‑haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden, 6.mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 30. September nicht mehr als 60 kg Gesamt‑N/ha ausgebracht werden, 7.Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden, 8.Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamt‑N/ha gedüngt werden, 9.Zwischenfruchtansaaten, in denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine Stickstoffdüngung erhalten, 10. im Zwischenfruchtanbau darf kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen, 11. die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind nach § 11 in der Nährstoffbilanz anzurechnen, 12. stillgelegte Flächen sind mit Stilllegungsbeginn gezielt zu begrünen. Nach Zuckerrüben und in Trockenlagen kann die Begrünung auch im Frühjahr vorgenommen werden; dann darf jedoch vor dem Frühjahr keine Bodenbearbeitung erfolgt sein, es sei denn, zum Zwecke des Erosionsschutzes, 13. für die Durchführung der Düngung ist ein auf den Einzelbetrieb abgestimmter Düngeplan aufzustellen, 14. die Düngung ist gemäß dem Düngeplan unter Berücksichtigung des N-Entzugsverlaufs durchzuführen, 15. bei Ernte der Letztkultur vor dem 15. September sind Brachezeiten durch Anbau von Zwischenfrüchten (Zwischenkulturen beziehungsweise Zwischenbegrünung) auszuschließen, 16. beim Anbau von Frühkulturen ist ein Zwischenfruchtumbruch ab dem 16. Dezember zulässig. Bei sonstigen Kulturen hat der Umbruch direkt vor Anbaubeginn zu erfolgen, 17. das Neuanlegen und Erweitern von Flächen mit Sonderkulturen ist erlaubt, soweit grundwasserschützende Techniken angewandt werden. § 10 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone II gelten zusätzlich zu den Verboten in § 5 und den Verboten und Geboten in § 9 noch folgende Verbote: 1. die organische Düngung, mit Ausnahme der Festmist- und Gründüngung sowie der Düngung mit Kompost der Rottestufe 4 und höher, 2. das Lagern und Zwischenlagern von organischen Düngern und Silagen, 3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. § 11 Anrechnung organischer Dünger (1) Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100 Prozent in der Nährstoffbilanz anzurechnen. Die Berechnung der Nährstoffgehalte der organischen Düngemittel hat nach den Angaben der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung beziehungsweise den dazu ergangenen Durchführungshilfen (zum Beispiel Leitfaden zur Durchführung der Düngeverordnung in Hessen) zu erfolgen. (2) Erfolgt eine Messung des Ammoniumgehaltes unmittelbar vor dem Ausbringen, so sind für Gülle und Jauche im Jahr der Ausbringung die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen: Organischer Dünger N-Menge kg/10m³ Hühnergülle65 Rindergülle40 Rindergülle-Mais45 Bullengülle45 Seite 1362 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Organischer Dünger N-Menge kg/10 m³ Schweinegülle50 Mischgülle Bullen/Schweine 50 Mischgülle Rinder/Schweine 50 Rindergülle mit Didin 40 Schweinejauche40 Rinderjauche20 Mischjauche30 (3) Erfolgt unmittelbar vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamtstickstoffgehaltes, so ist die gemessene Menge anzusetzen und wie folgt auf das Ausbringungsjahr und das Folgejahr zu verteilen: • Schweinegülle 60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, • Rindergülle 50 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, • Geflügelgülle 60 % im Ausbringungsjahr, 20 % im Folgejahr, • Jauche 90 % im Ausbringungsjahr, 0 % im Folgejahr. (4) Bei der Ausbringung von Stallmist, Klärschlamm und Kompost sind die folgenden Stickstoffmengen anzusetzen: Organischer Dünger N-Menge kg/100 dt Rindermist50 Schweinemist60 Schafmist80 Pferdemist40 Putenmist230 Masthühnchenmist250 Mischmist50 Hühnertrockenkot230 Nassklärschlamm15 Nassklärschlamm entwässert 30 Bio Abfallkompost12 Kompost10 Diese Mengen sind auf das Ausbringungsjahr und auf das Folgejahr wie folgt anzurechnen: • Stallmist 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, • Nassschlamm 50 % im Ausbringungsjahr 20 % im Folgejahr, • entwässerter Schlamm 40 % im Ausbringungsjahr, 30 % im Folgejahr, • Kompost (einschließlich Grüngut) 35 % im Ausbringungsjahr, 25% im Folgejahr. § 12 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der § § 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. Soweit darin auch der Anbau von Sonderkulturen geregelt ist, gilt die Kooperationsvereinbarung auch anstatt der Verbote und Gebote der §§ 9 und 10. § 13 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, 2. den Fassungsbereich einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, Nr. 44 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten, 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen, § 14 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. (3) Keiner Ausnahmezulassung bedürfen Handlungen, die Untersuchungsmaßnahmen sowie Sanierungsmaßnahmen bei Altablagerungen, Altstandorten oder Grundwasserschadensfällen betreffen und die a) entweder von der Bodenschutzbehörde angeordnet wurden oder denen die Bodenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, b) oder von der Bodenschutzbehörde selbst oder von deren Beauftragten durchgeführt wurden. § 15 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung können nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit einem Bußgeld geahndet werden. § 16 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote in § 4 Nr. 14 und Nr. 15, § 5 Nr. 15 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. (2) Die Verbote in § 4 Nr. 19, § 5 Nr. 8 und Nr. 9 finden auf die Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. § 18 Aufhebung Die „Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Jossgrund/Ortsteil Pfaffenhausen, Main-KinzigKreis“, vom 10. Mai 1985 (StAnz. S. 1024) wird aufgehoben. Zu dieser Verordnung erteilte Ausnahmezulassungen behalten ihre Gültigkeit. Darmstadt, 23. September 2011 Regierungspräsidium Darmstadt gez. B a r o n Regierungspräsident StAnz. 44/2011 S. 1357 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 854 Vorhaben der Energieversorgung Offenbach AG, 63067 Offenbach am Main zur wesentlichen Änderung der Hausmüllverbrennungsanlage Offenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Energieversorgung Offenbach AG beabsichtigt auf dem Standort in 63069 Offenbach am Main, Postanschrift: Dietzenbacher Straße 189, Gemarkung: Offenbach, Flur: 34, Flurstück(e): 5/6 die wesentliche Änderung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Hausmüllver-brennungsanlage (Erweiterung des Input-Kataloges, Einsatz eines Explosionsgenerators je Kessel zur Heizflächenreinigung sowie die Reinigung der Katalysatoren mittels Schallhörnern). Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV in Verbindung mit den nach dem UVPG anzuwendenden Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 14. Oktober 2010 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F – 42.1 – 100 g 12.03 – EVO – HMV OF – 10 StAnz. 44/2011 S. 1363 855 Vorhaben der Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG; hier: Darmstadt, 14. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt IV/Da 41.1 – 79 e 12 (3) – kels – 1/5 – (6941) – F StAnz. 44/2011 S. 1363 856 Vorhaben der ESWE Verkehrsgesellschaft mbH für den Ersatzneubau der beschädigten Eisenbahnüberführung „Flachstraße“ in Wiesbaden-Dotzheim; hier: Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und somit keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Begründung des Prüfergebnisses kann beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung III, Dezernat III 33.1 eingesehen werden. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Für das Vorhaben wird beim Regierungspräsidium Darmstadt ein Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) durchgeführt. Darmstadt, 18. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt III 33.1 – 66 d 02/01 A 1 – 7 StAnz. 44/2011 S. 1363 857 Zulassung als Gegenprobensachverständige nach § 43 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GegenprobenVerordnung – GVP) vom 11. August 2009 Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 habe ich Frau Dr. Ella Allerdings, Labor: SGS Institut Fresenius GmbH, Im Maisel 14, 65232 Taunusstein, als Gegenprobensachverständige für die chemische, physikalische, mikrobiologische und mikroskopische (histologische) Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zugelassen. Darmstadt, 19. Oktober 2011 Regierungspräsidium Darmstadt V 54 – 20 a 06/17 a – 67 StAnz. 44/2011 S. 1363 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Infraserv GmbH & Co. Höchst KG beabsichtigt, Grundwasser aus der vorhandenen Brunnenanlage Mönchhof zum Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung zu entnehmen. Die Brunnenanlage befindet sich in der Gemarkung Kelsterbach. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UPVG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die ESWE Verkehrsgesellschaft mbH plant den Ersatzneubau der beschädigten Eisenbahnüberführung „Flachstraße“ in WiesbadenDotzheim im Bereich des Bahnhofs Wiesbaden-Dotzheim bei km 6,540 der Bahnstrecke 3500 Wiesbaden–Diez. Die vorhandene Eisenbahnbrücke „Flachstraße“ wurde durch mehrfachen LKW-Anprall stark beschädigt und musste für den Eisenbahnverkehr (historischer Zugverkehr) gesperrt werden. Durch die Wiederherstellung der Brücke kann der historische Zugverkehr wieder aufgenommen werden und zukünftige Nutzungen der Bahnanlage werden offen gehalten. Die lichte Durchfahrtshöhe für den Straßenverkehr wird durch den Brückenneubau von bisher 3,60 m auf 4,50 m erhöht. Für das Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des UVPG zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Seite 1363 858 GIESSEN Vorhaben der HessenEnergie GmbH, Mainzer Straße 98-102, 65189 Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma HessenEnergie GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von sieben Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 mit einem Rotordurchmesser von 82 m, einer Nabenhöhe von 138,38 m und einer Nennleistung von 2,3 MW. Das Vorhaben soll in 35327 Ulrichstein, Gemarkung Ober-Seibertenrod, Flur 2, Flurstücke 17, 18, 22; 20, 21, 23, 33; 50/5, 50/4 und 62, 64, 75/1, 75/2, 59, 60, 61 und Flur 3, Flurstücke 3/3; 9, 11 und 43, 44 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich keitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Gießen, 17. Oktober 2011 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt 43.1 – 53 e 621 – HE-Ober-Seibertenrod 1/10 StAnz. 44/2011 S. 1363 859 KASSEL Antrag der K+S KALI GmbH – Werk Neuhof-Ellers zur Grundwasserentnahme aus dem TB 6 Neuhof zur Versorgung des Werkes mit Trink- und Brauchwasser; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die K+S KALI GmbH – Werk Neuhof-Ellers beabsichtigt, Grundwasser zur Versorgung des Werkes mit Trink- und Brauchwasser zu fördern. Die Jahresentnahmemenge beträgt maximal 95.000 m³/a. Seite 1364 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Neuhof, Flur 8, Flurstück 56/2. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 13. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 e 12 StAnz. 44/2011 S. 1363 860 Antrag der St. Antoniusheim gGmbH zur Grundwasserentnahme zur Trink- und Brauchwasserversorgung des Antoniushofes; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die St. Antoniusheim gGmbH beabsichtigt, Grundwasser aus dem Brunnen St. Antoniusheim zur Versorgung des Antoniushofes mit Trink- und Brauchwasser bis zu einer Menge von 9.000 m³/a zu nutzen. Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Haimbach, Flur 6, Flurstück 30/22. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 14. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 e 10 StAnz. 44/2011 S. 1364 861 Vorhaben der Firma Johann Döring KG, Fulda; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Johann Döring KG beabsichtigt, die bestehende Anlage zur Lagerung, Behandlung und zum Umschlag von Eisen- und Nichteisenschrotten um eine Spänelagerhalle zu erweitern und eine Bodenbefestigung im Bereich der Schrottpresse vorzunehmen. Das Vorhaben soll in 36043 Fulda, Gemarkung Fulda, Flur 18 und 24, Flurstück 31/7 und 21/33 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Nr. 44 Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 18. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz 32/HEF – 100 g 14.15.02 – A2030/Dö StAnz. 44/2011 S. 1364 862 Vorhaben der Stephan und Eckhard Mitze GbR; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Stephan und Eckhard Mitze GbR, 35104 LichtenfelsMünden, beabsichtigt, eine Biogasanlage zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 35104 Lichtenfels, Gemarkung: Münden, Flur: 2, Flurstücke: 12, 13/2, 13/3 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 18. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Tö StAnz. 44/2011 S. 1364 863 Vorhaben der Firma Krebs & Riedel Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Krebs & Riedel Schleifscheibenfabrik GmbH & Co. KG, 34385 Bad Karlshafen, beabsichtigt, die bestehende Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse durch Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen Herdwagenofens mit TNV zu erweitern. Das Vorhaben soll in 34385 Bad Karlshafen, Gemarkung Bad Karlshafen, Flur 15, Flurstücke 331/11, 329/65 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BimSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, 19. Oktober 2011 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 33 53 e 621 1.5 Krebs & Riedel/aug StAnz. 44/2011 S. 1364 Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Seite 1365 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION 864 zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken. e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). Flurbereinigungsverfahren UF 2010 Biblis – Weschnitz deiche Vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wetzlar, 11. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 3 – UF 2010 StAnz. 44/2011 S. 1365 I. Flurbereinigungsbeschluss 1.Anordnung Aufgrund des § 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung wird für die im anliegenden Grundstücksverzeichnis aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkungen Biblis, Nordheim, Wattenheim (Gemeinde Biblis) und Hofheim (Stadt Lampertheim) die Flurbereinigung angeordnet. 2.Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die im Grundstücksverzeichnis (Anlage 1) enthaltenen Grundstücke. Das Grundstücksverzeichnis ist Bestandteil dieses Beschlusses. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von circa 780 ha. Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist aus der Gebietsübersichtskarte (Anlage 2) ersichtlich. 3.Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss. Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Biblis – Weschnitzdeiche“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Biblis. 4.Unternehmensträger Träger des Unternehmens ist das Land Hessen, endvertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.6 – Staatlicher Wasserbau), Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt. 5.Flurbereinigungsbehörde Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Tiergartenstraße 7b, 64646 Heppenheim. 6.Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): 1.als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; 2.als Nebenbeteiligte insbesondere a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für öffentliche oder gemeinschaftliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder persönlichen Rechten, die zum Besitz oder 7.Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Tiergartenstraße 7b, 64646 Heppenheim anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines oben angeführten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetragenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 8.Bestimmungen über Nutzungseinschränkungen Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ab bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes ist nach § 34 in Verbindung mit § 85 Nr. 5 FlurbG in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) Wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen. c) Wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. d) Wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Vorschriften in den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschriften des Absatzes c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Werden entgegen Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. 9.Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet und die Vornahme von Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG). 10.Veröffentlichung und Auslegung Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Gemeinde Biblis, der Stadt Lampertheim und in der Gemeinde Einhausen, der Stadt Bürstadt, der Gemeinde Groß-Rohrheim, der Stadt Seite 1366 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Worms und der Verbandgemeinde Eich öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung, dem Grundstücksverzeichnis und mit der Gebietskarte zur Einsichtnahme für die Beteiligten bei der Gemeindeverwaltung Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, Bauverwaltung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.09, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 bis 11.30 Uhr, montags, mittwochs und donnerstags von 14.30 bis 18.00 Uhr) und bei der Stadtverwaltung Lampertheim, Römerstraße 102, 68623 Lampertheim, Stadthaus, 3. Obergeschoss, Zimmer 306, während der Dienststunden (montags bis freitags von 7.30 bis 12.00 Uhr, montags und dienstags von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 bis 17.30 Uhr) zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung ausgelegt. Informationen über das Flurbereinigungsverfahren können auch der Internetpräsentation http://www.hvbg.hessen.de, Hyperlink Bodenmanagement, entnommen werden. Begründung Das Regierungspräsidium Darmstadt – Staatlicher Wasserbau – hat bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung für die Sanierung der Rhein-Winterdeiche an der Weschnitz und zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen beantragt. Durch das Unternehmen werden mit der Sanierung der RheinWinterdeiche in den Gemarkungen Biblis, Nordheim, Wattenheim und Hofheim und zur Durchführung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Für die Durchführung des festgestellten Planes „Sanierung der Rhein-Winterdeiche an der Weschnitz“ ist gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2011 die Enteignung zulässig. Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, kann die für solche Zwecke die besonders geeignete Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG durchgeführt werden. Dem Verfassungsgebot des geringst möglichen Eingriffes bei Enteignungen wird gerade die Unternehmensflurbereinigung gerecht, die für die Betroffenen das mildere, verhältnismäßigere Mittel darstellt. Der entstehende Landverlust wird durch das Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt. Damit werden wirtschaftliche Nachteile für einzelne Betroffene verringert. Das Verfahrensgebiet erstreckt sich auf die vom Unternehmen unmittelbar betroffenen Grundstücke und deren Umfeld, sowie auf Grundstücke, die voraussichtlich nach Ankauf zur Minderung des entstehenden Landverlustes nach § 87 FlurbG bereit stehen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde nach § 87 Abs. 1 FlurbG mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abgestimmt. Die Obere Forstbehörde hat der Einbeziehung von Waldflächen in das Verfahren nach § 85 Nr. 2 FlurbG zugestimmt. Das Flurbereinigungsverfahren wird mit folgenden Zielen eingeleitet: – Die für die Unternehmen benötigten Flächen sollen bereit gestellt werden. – Der entstehende Landverlust soll in dem Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt werden, um damit eine existenzielle Gefährdung der von der Baumaßnahme unmittelbar betroffenen Betriebe zu vermeiden. – Neben den unternehmensbedingten Zielen sollen im erforderlichen Umfang auch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Förderung der kommunalen Entwicklung und zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen durchgeführt werden. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden am 15. August 2011 über das geplante Flurbereinigungsverfahren eingehend aufgeklärt (§ 5 Abs. 1 FlurbG). Dabei wurde auf den besonderen Zweck der Unternehmensflurbereinigung hingewiesen (§ 88 Nr. 1 FlurbG). Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Stellen wurden gehört. Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen wurden nach 5 Abs 3 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet. Die Voraussetzungen zur Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG liegen somit vor. II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses im öffentlichen Interesse angeordnet. Nr. 44 Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist wie folgt begründet: – Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, um eine Verzögerung der kurzfristig zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes zwingend notwendigen Sanierungsarbeiten zu vermeiden. Eine Verzögerung der Sanierungsarbeiten würde ein nicht zu verantwortendes Risiko für die Sicherheit der von einem Hochwasser potenziell betroffenen Bevölkerung hervorrufen. Schon bei einem der nächsten Hochwasserereignisse stellt die derzeitige Funktionssicherheit des Deichbauwerkes eine nicht hinzunehmende Gefährdung dar. – Bei einer Verzögerung der Bauausführung hätte dies nicht nur Folgen für das hier verfahrensgegenständliche Projekt, sondern für alle noch zu sanierenden Deichabschnitte. Nicht nur die Rhein-Flügeldeiche an der Weschnitz sondern sämtliche RheinFlügeldeiche vervollständigen erst nach einer Sanierung sämtliche Rheindeichsysteme, so dass sich eine Verzögerung der vorliegenden Maßnahme nachteilig auf den Hochwasserschutz in Hessen auswirken würde. Nach Angaben des Antragstellers und Vorhabensträgers (Planfeststellungsbeschluss „Sanierung der Rhein-Winterdeiche an der Weschnitz“) werden Rodungsarbeiten bereits ab Oktober 2011 vorgenommen. Ab Mai 2012 soll der Rhein-Flügel-Deich rechts der Weschnitz saniert werden. Der Grunderwerb zur Minderung des Landabzuges sowie die Einweisung in den Besitz der für den Bauablauf erforderlichen Flächen soll über das Flurbereinigungsverfahren abgewickelt werden. Aufgrund dieser Sachverhalte überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses gegenüber den möglichen privaten Interessen einzelner Beteiligter. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben. Wetzlar, 11. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde UF 2010 Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 11. Oktober 2011 Grundstücksverzeichnis Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die folgenden Grundstücke: Gemeinde Biblis Gemarkung Biblis Flur 6 92/2, 95/1, 97/1, 98/2, 159, 242/2, 263/2, 273/10 Flur 74/5, 4/6, 5/1, 10, 11, 12, 13, 15/1, 17, 18, 19, 23/1, 24/3, 25/6, 25/7, 120/1, 122, 124/1, 140/1, 143, 144, 146/1, 149, 150/1, 159/1, 165, 166, 167, 169/1, 179/1, 180, 182/1, 189/1, 190, 192/1, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 202/1, 203, 204/4, 204/5, 205, 206, 208/17, 208/23, 209/3, 209/7, 210/6, 211/4, 216/1, 217/6, 218/4, 224/1, 224/2, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231/3, 232/4, 233, 237/1, 238, 239/5, 242, 243/2, 244 Flur 8 11, 49 Flur 91, 2/1, 2/2, 3, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57/1, 57/2, 58, 59, 60, 62, 63, 64/1, 64/2, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102/1, 102/2, 103, 104, 105, 106, 107 Flur 1096/2, 96/3, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104/1, 104/2, 105, 106, 107/1, 108/1, 109/1, 110/1, 111/1, 112/2, 113/1, 114/1, 115/1, 115/6, 132, 133, 134, 135/1, 135/2, 136, 137, 138, 139/1, 139/2, 139/3, 140, 141, 142/1, 142/2, 143, 144, 145/2, 146/1, 147/1, 148/1, 149/1, 150/1, 151/1, 152/1, 153/1, 154/1, 155/1, 156/1, 157/1, 158/1, 159/1, 160/3, 160/4, 161/1, 162/1, 163/1, 164/1, 165/1, 166/1, 167/1, 168/1, 169/1, 170/1, 171/1, Nr. 44 Flur Flur Flur Flur Flur Flur Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 172/1, 173/1, 174/1, 175/1, 176/1, 177/1, 178/1, 179/1, 180, 181, 182, 183/1, 183/2, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 338/51, 338/52, 338/53, 338/54, 342/2, 342/3, 342/4, 342/5, 342/6, 342/7, 342/8, 342/9, 344/2, 371/4, 372/1, 373, 374, 377, 378/1, 379/1, 379/2, 379/3, 379/4, 379/5, 379/6, 379/7, 379/8, 389/8, 390/1, 393, 396/1 1131/1, 32/1, 33/1, 34/1, 35/3, 35/4, 40/1, 41/1, 102/21, 102/22, 102/25, 102/26, 102/27, 102/28, 103/7, 103/13, 103/15, 103/16, 104/1, 105/1, 110/128, 433/2, 433/3, 433/5, 434/3, 434/14, 434/16, 439/8, 442, 443, 458/10, 483/9, 483/10, 483/11, 490/17, 490/18, 490/19 12 131/4, 290, 293, 296 13 47, 128, 140, 155, 198 14 95, 113, 116, 142/1 18 42, 103, 132, 138 19 22, 45/1 Gemarkung Nordheim Flur 1349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 357/1, 357/2, 358, 359, 360, 361, 362, 363/3, 364/3, 365/3, 366/3, 367/3, 368/3, 369, 370, 371 Flur 81, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41/1, 41/2, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72/3, 72/5, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87/3, 87/5, 87/6, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 117, 118 Flur 9 1, 2, 3, 4, 5, 29, 30 Flur 124/1, 5/1, 6, 8, 9, 10, 12/28, 12/38, 14/1, 15/1, 16/1, 16/2, 18, 19 Flur 13 1, 2, 3, 4, 5, 6/1, 6/2, 7, 8, 9 Flur 14 1, 2/1, 3/11, 3/12, 4/3, 5, 6/1, 7/2, 8 Gemarkung Wattenheim Flur 115, 16, 17/1, 17/2, 18, 22, 23, 24/2, 25, 26/1, 27/2, 27/3, 27/4, 28/2, 28/3, 29/2, 51, 52/1, 54, 56, 57, Flur Flur Flur Flur Flur Seite 1367 58/1, 58/2, 59, 315, 318, 342, 350, 351, 352, 353, 354, 355, 356/1, 356/2, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369/1, 369/2, 370, 372, 374/1, 374/2, 374/3, 375, 376/1, 377, 378, 379, 380, 383/3, 466, 467, 468, 469/1, 469/3, 470/2, 470/4, 471, 472, 473, 474, 475, 476/1, 477/4 249, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 54/3, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61/1, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83/1, 83/2, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92/1, 92/2, 94, 101/1 41, 2, 3, 4/1, 4/2, 4/3, 4/4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14/1, 20/1, 20/2, 21, 22, 23, 24, 25, 26/1, 26/2, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33/1, 33/2, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48/1, 48/2, 48/3, 49/4, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57/1, 57/2, 58, 59/1, 60/1, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67/1, 67/2, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82/1, 82/2, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102 51, 2, 3, 6, 7, 8/1, 8/2, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/1, 25/2, 25/3, 26, 27/1, 27/2, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89 61, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13/2, 14, 15, 16, 17/1, 17/2, 17/3, 19, 20/1, 20/2, 20/3, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 47/1, 47/2, 48/1, 48/2, 48/3, 50, 51, 52 71, 2, 3, 4/1, 4/2, 5, 8, 9, 10, 11/1, 11/2, 12, 13, 14/1, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21/1, 21/2, 21/3, 25, 26, 27, 28, 29 Stadt Lampertheim Gemarkung Hofheim Flur 71/1, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60/1, 61/4, 61/5, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69 Flur 8 1, 2, 42/1 Anlage 2 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 11. Oktober 2011 Gebietsübersichtskarte Seite 1368 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 865 Flurbereinigungsverfahren VF 1995 Kirtorf – Ober-Gleen Vom Amt für Bodenmanagement Fulda – Außenstelle Lauterbach – ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wetzlar, 14. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 2 – VF 1995 StAnz. 44/2011 S. 1368 Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke in Teilen der Stadt Kirtorf sowie der Gemeinde Antrifttal ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von circa 664 ha. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind aus der Gebietsübersichtskarte ersichtlich. 3. Flurbereinigungsbehörde Für die Flurbereinigung zuständige Behörde ist das Amt für Bodenmanagement Fulda – Außenstelle Lauterbach – Adolf-Spieß-Straße 34 36341 Lauterbach (Hessen). 4. Teilnehmergemeinschaft Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Kirtorf – Ober-Gleen“. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kirtorf. 5. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte) als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; als Nebenbeteiligte: – Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; – andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden; – Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; – Inhaber von Rechten an zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; – Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes; – Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben. 6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Nr. 44 Der Inhaber eines oben angeführten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 7. Zeitweilige Einschränkung der Grundstücknutzung Nach § 34 FlurbG ist von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich, wenn a) die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören; b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen; c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen; die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden; Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 8. Betretungsrecht Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der Verfahrensgrundstücke und die Vornahme von Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG). 9. Veröffentlichung Der entscheidende Teil dieses Beschlusses wird in der Stadt Kirtorf, der Gemeinde Antrifttal sowie der Stadt Homberg (Ohm) öffentlich bekannt gemacht und im Internetangebot der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (www.hvbg.hessen.de > 'Aktuelle Flurbereinigungsverfahren' > 'AfB Fulda' > 'Kirtorf – Ober-Gleen') veröffentlicht. Nach der öffentlichen Bekanntmachung wird der Beschluss mit Begründung und Gebietsübersichtskarte zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei der Stadtverwaltung Kirtorf Neustädter Straße 10-12 36320 Kirtorf, der Gemeindeverwaltung Antrifttal Weihersweg 24 36326 Antrifttal sowie der Stadtverwaltung Homberg Marktstraße 26 35315 Homberg (Ohm) für die Dauer von zwei Wochen ausgelegt. Gründe Mit Schreiben vom 15. November 2005 hat die Stadt Kirtorf einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens in der Gemarkung Ober-Gleen gestellt. In dem Regionalen Entwicklungskonzept (REK) Vogelsberg wurde bereits dargestellt, dass in vielen Gemarkungen des Vogelsbergkreises agrarstrukturelle Mängel vorliegen, die mit Hilfe von Flurbereinigungsverfahren behoben werden können. Dort wurde auch auf das Interesse der Stadt Kirtorf auf Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen hingewiesen. Aufgrund dessen wurde die Notwendigkeit zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens im Rahmen einer Entwicklungskonzeption untersucht. Dabei wurde Folgendes festgestellt: Im Flurbereinigungsgebiet liegen die Voraussetzungen zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor. Zweck des Verfahrens ist die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Die Feldmark im unter 2. bezeichneten Flurbereinigungsgebiet weist zersplitterten Grundbesitz auf, der nach neuzeitlichen be- Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten ist, um eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft zu erreichen. Das landwirtschaftliche (teilweise auch forstwirtschaftlich genutzte) Wegenetz entspricht in Bezug auf Ausbaugrad und Tragfähigkeit nicht den heutigen – und insbesondere nicht den für die Zukunft zu erwartenden – Erfordernissen. Im Rahmen des Verfahrens ist daher der weitere Ausbau des vorhandenen Wegenetzes erforderlich. Durch den Ausbau des Wegenetzes wird unter anderem eine gemarkungsübergreifende Bewirtschaftung ermöglicht. Der überwiegende Teil der für die Bewirtschaftung der Flächen nicht mehr benötigten Wege soll eingezogen werden. Durch die Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll eine ökologische Aufwertung der Feldmark erreicht werden. Bestehende Nutzungskonflikte sollen aufgelöst werden. Maßnahmen zum Erosionsschutz, wie die Ermöglichung einer hangparallelen Bewirtschaftung oder die gezielte Einbringung von Landschaftselementen sollen durchgeführt werden. Bodenverbessernde Maßnahmen können, sofern sie dem Erosionsschutz dienen, durchgeführt werden. Die Gemarkung Ober-Gleen ist derzeit Förderschwerpunkt der Dorferneuerung. Soweit dies – in Ergänzung zu den in der Ortslage durchgeführten Maßnahmen der Dorferneuerung – erforderlich werden sollte, sollen auch im Verfahrensgebiet dorferneuernde Maßnahmen durchgeführt werden. Tourismusinfrastruktur und Erholungswert der Landschaft sollen durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Entlang des Gewässers „Ohmena“ sollen Uferrandstreifen und Aueflächen erworben und ausgewiesen werden. Ebenso ist vorgesehen, an der „Ohmena“ Renaturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur auszuführen. Für diese Maßnahmen stehen Fördermittel des Landesprogramms „Naturnahe Gewässer“ zur Verfügung. Die Maßnahmen dienen auch dazu, die Verweildauer des Wassers in der Gemarkung zu erhöhen und die Grundwasserneubildung anzuregen. Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie sollen verfolgt werden. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden am 4. April 2011 im Dorfgemeinschaftshaus in Ober-Gleen eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt (Aufklärungsversammlung im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG). Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben der Durchführung des Verfahrens zugestimmt beziehungsweise keine der Einleitung entgegenstehenden Bedenken vorgetragen. Die übrigen Behörden und Organisationen wurden nach § 5 Abs. 3 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet. Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor. Lauterbach (Hessen), 30. September 2011 Amt für Bodenmanagement Fulda Flurbereinigungsbehörde VF 1995 Anlage 1 Grundstücksverzeichnis zum Flurbereinigungsbeschluss Kirtorf – Ober-Gleen Das Flurbereinigungsgebiet umfasst die nachfolgenden Grundstücke (jeweils mit Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer bezeichnet): Seite 1369 Stadt Kirtorf, Vogelsbergkreis Gemarkung Arnshain Flur 17 21 Flur 21 6 Gemarkung Heimertshausen Flur 3 52 Gemarkung Kirtorf Flur 3 118 Flur 4 83; 85 Flur 6 68; 70 Flur 7 44 Gemarkung Ober-Gleen Flur 1 211; 212; 213/1; 253; 311; 312; 322/3; 345 Flur 2 komplett Flur 3 komplett Flur 4 komplett Flur 5Nr. 1; 2; 3; 4; 5/1; 6/1; 9/1; 10; 11; 12; 13; 14; 15/1; 17; 18; 19; 20; 21; 22/1; 24; 25/3; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37/1; 37/2; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53; 54; 55; 56; 57; 58/1; 59; 60; 61; 62; 63/1; 65; 66; 67; 68; 69; 70/1; 72/10; 72/11; 74/1; 74/2; 76/1; 77; 78; 79; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86/1; 86/3; 86/4; 87/1; 88; 89; 90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 102; 103/1; 103/2; 103/3; 104; 105; 106; 107; 108; 109; 110; 111; 112; 113; 114; 115; 116; 117; 118; 119; 120; 121; 122; 123; 124/1; 125/1; 126; 127; 128; 129/1; 129/2; 130; 131; 132; 133; 134 Flur 61; 2; 3; 4; 6/1; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19/1; 21/1; 22/1; 24; 25; 26; 27; 28; 31/1; 32; 33; 36/1; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 46/1; 47; 48; 49; 50; 52/1; 53; 55/1; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 80; 81; 82; 83; 84; 85; 86; 87; 88; 89; 90; 95; 96; 97; 98; 99; 100 Flur 715; 16; 17; 18; 19; 40; 66; 68; 69; 70; 71; 72; 73/1; 74/1; 76; 77; 78; 79; 89; 101; 105; 106; 107 Flur 81; 2/1; 5/1; 6; 7; 8; 9; 11/1; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19/1; 19/2; 19/3; 20; 22/1; 23; 24; 25; 26/1; 28; 29/1; 31/1; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50 Flur 9 4 Flur 10 1; 2; 3; 4; 5; 9; 10; 11 Flur 15 12; 13; 14; 15; 17; 18 Flur 165; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15/2; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 28/1; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35 Flur 17 komplett Flur 18 komplett Flur 191; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; 18; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 32; 33; 34; 35; 36; 37; 38; 39; 40; 41; 42; 43; 44; 45; 46; 47; 48; 49; 50; 51; 52; 53/1; 55; 56/5; 57; 58/1; 58/2; 59/1; 59/2; 60; 61; 62; 63/1; 63/2; 64; 65; 67/1; 68/1; 69/1; 70; 71; 72/1; 72/2; 73; 74/1; 75/1; 76; 77; 78/1; 79/1; 80; 81/1; 90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100/2; 101; 102; 103; 104; 105; 106; 108/1; 114 Gemeinde Antrifttal, Vogelsbergkreis Gemarkung Ohmes Flur 2 71; 72; 73; 74/1; 74/2; 75; 76; 77; 122; 133; 134 Flur 3 115; 136; 143; 145/1 Seite 1370 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 Nr. 44 Gebietsübersichtskarte 866 HESSISCHES LANDESAMT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN Abstufung der Kreisstraße 69, Straße zum Gut Faßdorf, in der Gemarkung der Gemeinde Ronshausen, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Regierungsbezirk Kassel Die bisherige Kreisstraße 69 in der Gemarkung der Gemeinde Ronshausen zwischen Netzknoten (NK) 5025 018 und NK 5025 017 von km 0,000 bis km 2,441 = 2,441 km hat die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße verloren und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 in die Gruppe der Gemeindestraßen abgestuft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)). Die Straßenbaulast an den Straßenteilen der abgestuften Strecke, für die die Gemeinde nach § 41 Abs. 4 HStrG nicht bereits Träger der Straßenbaulast war, geht zum gleichen Zeitpunkt auf die Gemeinde Ronshausen über (§ 43 HStrG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 10. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c K 69 (10/2011) – 32 StAnz. 44/2011 S. 1370 867 Widmung und Einziehung von Teilstrecken im Zuge der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda, Wetteraukreis, Regierungsbezirk Darmstadt 1. Die im Zuge der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda neugebaute Teilstrecke zwischen Netzknoten (NK) 5520 006 und NK 5520 007 von km 0,156 bis km 0,563 neu (entspr. 0,754 km alt) = 0,407 km wird im Auftrag des Kreisausschusses des Wetteraukreises mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)), Baulastträger ist der Wetteraukreis (§ 41 Abs. 2 HStrG). Die gewidmete Strecke gehört zur Gruppe der Kreisstraßen und wird als Teilstrecke der Kreisstraße 202 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). 2. Die bisherigen Teilstrecken der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda zwischen NK 5520 006 und NK 5520 007 von km 0,162 bis km 0,411 = 0,249 km zwischen NK 5520 006 und NK 5520 007 von km 0,559 bis km 0,743 = 0,184 km Gesamt = 0,433 km Nr. 44 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 31. Oktober 2011 sind für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden. Sie werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6 HStrG) und gehen in das Eigentum der Stadt Nidda über. 3. Die bisherige Teilstrecke der Kreisstraße 202 in der Gemarkung Fauerbach der Stadt Nidda zwischen NK 5520 006 und NK 5520 007 von km 0,411 bis km 0,552 = 0,141 km ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden. Sie wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6 HStrG) und verbleibt im Eigentum des Wetteraukreises. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist zu Nr. 1. beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Europaplatz, 61169 Friedberg (Hessen), zu Nr. 2. und 3. beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 17. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c K 202 (10/2011) – 32 StAnz. 44/2011 S. 1370 868 Widmung der Neubaustrecken zur „Beseitigung des höhengleichen Bahnüberganges (BÜ) in Niedernhausen“ zu Teilstrecken von L3026 und L3028 sowie Einziehungen von Teilstrecken der L3026 und L3028 in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, Rheingau-Taunus-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt 1. Die im Zuge der Landesstraße 3028 zur Beseitigung des BÜ Niedernhausen in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, neugebaute Strecke zwischen Netzknoten (NK) 5815 058 und NK 5815 011 (neuer Standort) von km 0,397 bis km 1,082 = 0,685 km wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 4 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437 ff.) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)), Baulastträger ist das Land Hessen (§ 41 Abs. 1 HStrG). Die gewidmete Strecke gehört zur Gruppe der Landesstraßen und wird als Teilstrecke der Landesstraße 3028 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). Seite 1371 2. Die im Zuge der Landesstraße 3026 zur Beseitigung des BÜ Niedernhausen in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen, neugebauten Strecken zwischen NK 5816 073 und NK 5815 011 (neuer Standort) von km 0,663 bis km 0,816 = 0,153 km zwischen NK 5815 011 (neuer Standort) und NK 5815 023 von km 0,000 bis km 0,122 = 0,122 km Gesamt = 0,275 km werden einschließlich der neugebauten Äste des Kreisverkehrsplatzes im NK 5815 011 O – A = 0,035 km A – B = 0,038 km B – O = 0,024 km Gesamt = 0,097 km mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 4 Abs. 1 HStrG), Baulastträger ist das Land Hessen (§ 41 Abs. 1 HStrG). Die gewidmeten Strecken gehören zur Gruppe der Landesstraßen und werden als Teilstrecken der Landesstraße 3026 in das Straßenverzeichnis eingetragen (§ 3 Abs. 3 HStrG). 3. Die bisherigen Teilstrecken der Landesstraße 3026 alt in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen zwischen NK 5816 073 und NK 5815 011 (alter Standort) von km 0,663 bis km 0,700 = 0,037 km zwischen NK 5815 011 (alter Standort) und NK 5815 023 von km 0,000 bis km 0,273 = 0,273 km Gesamt = 0,310 km sind für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6 HStrG) und rekultiviert. 4. Die bisherige Teilstrecke der Landesstraße 3028 alt in der Gemarkung der Gemeinde Niedernhausen, Ortsteil Niedernhausen zwischen NK 5815 058 und NK 5815 011 (alter Standort) von km 0,397 bis km 0,950 = 0,553 km ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden und wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 eingezogen (§ 6 HStrG) und rekultiviert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die vorstehend genannte Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Er sollte einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Wiesbaden, 19. Oktober 2011 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen 39 c L3026, L3028 (10/2011) – 32 StAnz. 44/2011 S. 1371 Seite 1374 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 44 www.staatsanzeiger-hessen.de Sie haben die Wahl … … zwischen verschiedenen Möglichkeiten, den Staatsanzeiger für das Land Hessen optimal zu nutzen: 1. Das normale Abonnement Print zum Preis von € 74,-- pro Jahr (inkl. Versandkosten und USt.). Sie erhalten wöchentlich montags (Versandtermin) eine Zeitschrift per Post zugeschickt. 2. Das Print-Abonnement mit einem Internet-Zugang zum Preis von € 97,80 pro Jahr (inkl. Versandkosten und USt.). 3. 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Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung vom 21. Juni 2011 Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen hat auf ihrer Sitzung am 21. Juni 2011 gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Hessische Steuerberaterversorgung folgende Satzungsänderung beschlossen: I. Satzungsänderung: 1. § 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 5 mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „5. bei Beginn der Mitgliedschaft die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllen.“ 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „wenn die Fortsetzung innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich beantragt wird“ die Worte „und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Mitgliedsbeiträge rückständig sind“ angefügt. b) In Absatz 4 wird Satz 2 mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „Wird eine neue Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bundesgebiet begründet, endet die Mitgliedschaft nach Abs. 2 auf Antrag mit dem Tag der Begründung der neuen Mitgliedschaft.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „Maßgeblich für die Gewährung und Berechnung der Leistungen ist die Satzung in der bei Beginn der Leistung geltenden Fassung. Renten werden für volle Monate zu deren Beginn gezahlt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beginnt die Zahlung mit dem Monat, der auf das Entstehen des Anspruchs folgt und endet mit dem Monat, in dem der Anspruch entfällt.“ 4. § 12 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird Satz 3 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: „§ 25 Abs. 8 gilt entsprechend.“ 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 2 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt: „2. im Fall des Abs. 2 mit Zeitablauf, oder“ Die vormalige Nummer 2 wird neu Nummer 3. b) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Im Falle der Nr. 1“ die Worte „und der Nr. 2“ eingefügt. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Witwenrente“ die Worte „und Witwerrente“ angefügt. b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: „2. Rente für überlebende Partnerinnen und überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG,“ 7. § 18 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „Für den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente gelten als Witwe und Witwer auch eine überlebende Partnerin oder ein überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft und als Heirat oder Wiederheirat auch die (Neu-) Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 LPartG.“ 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 7 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gelten als Eheteil auch eine Partnerin oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und als Ehezeit auch die Dauer einer eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 LPartG.“ 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „wird ein Sterbegeld gezahlt“ durch die Worte „werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe einer Monatsrente, auf die das Mitglied Anspruch hatte oder gehabt hätte, gezahlt (Sterbegeld).“ ersetzt. b) Satz 3 wird gestrichen. 10.§ 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden nur für Zeiten mit Wirkung ab Zahlungseingang berücksichtigt“ durch die Worte „können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden.“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 11.§ 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „§ 25 Abs. 8 bleibt unberührt.“ b) Absatz 5 wird mit folgendem Wortlaut neu angefügt: „Erhalten Mitglieder von einem Träger der sozialen Sicherheit Leistungen, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und zahlt der Träger keinen Beitragszuschuss an das Versorgungswerk, kann das Mitglied für die Dauer des Leistungsbezuges auf Antrag vollständig von der Beitragspflicht befreit werden. Der Antrag ist binnen einer Ausschlussfrist von 6 Monaten zu stellen.“ 12.§ 32 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. II. Inkrafttreten Die vorstehende Satzungsänderung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2012 in Kraft. Genehmigt: Wiesbaden, den 23. September 2011 gez. Dr. Birgit D a r d a Hessisches Ministerium der Finanzen Die vorstehende 6. Satzungsänderung der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater in Hessen wird hiermit ausgefertigt und gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 StBVG im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 18. Oktober 2011 gez. StB Axel L o e b n e r Vorsitzender der Vertreterversammlung gez. StB/vBP Lothar D ö l l e Vorstandsvorsitzender Eröffnungsbilanz des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zum 1. Januar 2009 I. Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat am 6. April 2011 beschlossen: Die vom Verwaltungsausschuss aufgestellte und von der Revision des LWV Hessen mit Bericht vom 8. Dezember 2010 geprüfte Eröffnungsbilanz des LWV Hessen zum 1. Januar 2009 wird nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen in Verbindung mit § 108 Abs. 3 HGO mit einer Bilanzsumme von 904.061.327,39 Euro festgestellt. II. Die Eröffnungsbilanz des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen zum 1. Januar 2009 mit ihrem Anhang liegt in der Zeit vom 1. November 2011 bis 9. November 2011 während der Dienststunden beim Landeswohlfahrtsverband Hessen – Hauptverwaltung – 34117 Kassel, Kölnische Straße 30, Zimmer Nr. 437 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Kassel, 13. Oktober 2011 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. B r ü c k m a n n Landesdirektor Seite 1324 Seite 1376 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Satzung des Zweckverbandes Überlandwerk FuldaHünfeld-Schlüchtern in der Fassung vom 16. Juni/6. Oktober 2011 §1 Verbandsmitglieder (1) Die Stadt Fulda, der Landkreis Fulda, der Main-Kinzig-Kreis und der Landkreis Hersfeld-Rotenburg bilden einen Zweckverband. (2) Weitere Verbandsmitglieder können durch Beschluss der Verbandsversammlung aufgenommen werden. §2 Aufgaben Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder mit elektrischer Energie zu versorgen und die hierfür erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus kann er sich in seinem Verbandsgebiet im Gas-, Wasser- und Abfallbereich, in der Breitbandversorgung, bei der öffentlichen Personenbeförderung und im Betrieb öffentlicher Bäder betätigen. Zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke bedient er sich der „Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft“ und ihrer Beteiligungsunternehmen, soweit die Verbandsmitglieder sich nicht bereits ausschließlich anderer Unternehmen bzw. Zweckverbände bedienen und soweit die Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft bzw. ihre Beteiligungsgesellschaften hierzu bereit und in der Lage sind. §3 Name und Sitz Der Zweckverband führt den Namen: „Zweckverband Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern“. Er hat seinen Sitz in Fulda. §4 Organe Die Organe des Zweckverbandes sind 1. Verbandsversammlung 2. Verbandsvorstand 3. Verbandsgeschäftsführer §5 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus ehrenamtlichen Abgeordneten der Verbandsmitglieder. Jeder Abgeordnete hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. (2) Die Verbandsmitglieder stellen folgende Abgeordnete: 1. Stadt Fulda 9 Abgeordnete 2. Landkreis Fulda 13 Abgeordnete 3. Main-Kinzig-Kreis 2 Abgeordnete 4. Landkreis Hersfeld-Rotenburg 1 Abgeordneter Die Abgeordneten der Verbandsmitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften durch diese gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertreter weiter aus. (3) Die Abgeordneten brauchen nicht Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder zu sein. Für jeden Abgeordneten wird ein Stellvertreter gewählt. (4) Wählbar zur Verbandsversammlung sind solche Personen, die in die Vertretungskörperschaften gewählt werden können. Mit dem Verlust der Wählbarkeit endet auch die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung. §6 Vorsitzende der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. §7 Beschlussfassung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse über folgende Angelegenheiten ihres Verbandes: 1. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter (§ 6); 2. Erlass der Haushaltssatzung und Feststellung des Haushaltsplans; 3. Beratung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstandes und des Verbandsgeschäftsführers; 4. Festsetzung der Anteile der Verbandsmitglieder am Verbandsvermögen sowie an Gewinn und Verlust (§§ 11 und 12); Nr. 42 Nr. 44 5. An- und Verkauf von Grundstücken, die Übernahme von Bürgschaften und Beteiligungen und die Aufnahme von langfristigen Anleihen; 6. Grundlagen und Richtlinien für die Versorgung der Verbandsmitglieder mit elektrischer Energie bzw. ggf. Gas und Wasser, für den öffentlichen Personennahverkehr, für den Betrieb öffentlicher Bäder sowie für die Verwertung oder Beseitigung von Abfall; 7. Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie Auflösung des Verbandes; 8. Beschlussfassung über die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft durch einen jährlich gesondert zu bestimmenden Abgeordneten der Verbandsversammlung; 9. Erlass einer Geschäftsordnung. (2) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Über folgende Angelegenheiten entscheidet sie mit einer ZweiDrittel-Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Stimmenzahl: 1. Satzungsänderung; 2. Aufnahme von Verbandsmitgliedern; 3. Beschlüsse, denen der Verbandsvorstand widersprochen hat; 4. Auflösung des Verbandes. (4) Der Verbandsvorstand und der Verbandsgeschäftsführer sind zu jeder Sitzung der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, Anträge zu stellen; er ist jederzeit zu hören. §8 Verbandsvorstand (1) Im Verbandsvorstand sind die Stadt Fulda, der Landkreis Fulda und der Main-Kinzig-Kreis durch ihre Kommunalleiter, der Landkreis Fulda außerdem durch einen vom Kreisausschuss zu bestellenden hauptamtlichen Beigeordneten vertreten. Statt des Kommunalleiters kann ein von diesem zu bestellender hauptamtlicher Beigeordneter als Mitglied in den Verbandsvorstand entsandt werden. (2) Der Verbandsvorstand wählt jährlich aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. §9 Funktion des Verbandsvorstandes (1) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes; er ist an die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden. (2) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband unbeschadet der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Ziffer 8. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgegeben. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied handschriftlich unterzeichnet sind. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind; für sie ist der Verbandsgeschäftsführer zeichnungsberechtigt. (3) Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung hat der Verbandsvorstand bei Verstößen gegen das Recht oder gegen das Gemeinwohl ein Widerspruchsrecht mit der Folge, dass die Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 3 endgültig beschließt. § 10 Verbandsgeschäftsführer (1) Der Verbandsvorstand bestellt aus den Mitgliedern des Vorstandes der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft den Verbandsgeschäftsführer. (2) Er führt die vom Verbandsvorstand und von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse aus. Der Geschäftsführer ist an die Anordnungen des Verbandsvorstandes gebunden. (3) Der Geschäftsführer hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen und dem Verbandsvorstand sowie der Verbandsversammlung vorzulegen. § 11 Dividende, Deckung des Aufwandes Die Dividende der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft wird nach dem Verhältnis der Bruttostromeinnahmen aus dem anrechenbaren Gebiet jedes einzelnen Verbandsmitglieds, wie es sich aus der einen Bestandteil der Satzung bildenden Karte ergibt, zu den Bruttostromeinnahmen im ganzen Versorgungsgebiet der Überland- Nr. 42 Nr. 44 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Anzeige_04_09:Layout 1 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen werk Fulda Aktiengesellschaft verteilt. Die gem. Satz 1 auf den Main-Kinzig-Kreis entfallende Dividende wird um 66,8 % gekürzt und der Kürzungsbetrag allen Verbandsmitgliedern anteilig zugerechnet. Fehlbeträge werden nach den gleichen Maßstäben auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Abweichende rechtliche Bindungen der Verbandsmitglieder untereinander bleiben unberührt. § 12 Vermögensauseinandersetzung (1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes, des Ausscheidens eines Verbandsmitglieds oder im Falle sonstiger Veränderungen der Mitgliedschaftsrechte werden die Anteile der Verbandsmitglieder am Verbandsvermögen durch Beschluss der Verbandsversammlung (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4) festgelegt. (2) Rechte am Verbandsvermögen haben die Verbandsmitglieder im Verhältnis des Stromabsatzes (in kWh) in ihrem anrechenbaren Gebiet gemäß § 11. Der nach Satz 1 ermittelte Anteil des Main-Kinzig-Kreises wird um 66,8 % gekürzt und der gekürzte Anteil allen Verbandsmitgliedern anteilig zugeteilt. (3) Im Falle des Ausscheidens eines Verbandsmitglieds ist bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung die durch die Abtretung eines Absatzgebiets das gesamte Unternehmen treffende Schädigung zu berücksichtigen. (4) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen an die Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer Vermögensanteile verteilt. Die Abwicklung wird vom Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung vorgenommen. § 13 Öffentliche Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Staatsanzeiger des Landes Hessen. § 14 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 15 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend sinngemäße Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern vom 29. September 1954 mit dem Nachtrag vom 21. Februar 1956 außer Kraft. (Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 13.10.1975) Fulda, 6. Oktober 2011 Zweckverband Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern Genehmigung Aufgrund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218 und 229), wird die am 16. Juni 2011 von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern beschlossene Änderung der Satzung des Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern aufsichtsbehördlich genehmigt. Kassel, 9. September 2011 Regierungspräsidium Kassel 15.2 – 3 u 02 – 05 Im Auftrag gez. L ü l l 08.04.2009 Seite Seite 1325 15:50 Uhr 1 Seite 1377 http://brandschutz.chmielorz.de Seit vielen Jahren ist die Sammlung „vfdb – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ in der Fachbranche ein anerkanntes Nachschlagewerk. Neben den amtlichen Texten des Bundes und der Bundesländer enthält das Werk wesentliche technische Regeln und Sicherheitsvorschriften. „vfdb – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ gibt Ihnen alle relevanten Informationen an die Hand, die Sie für Ihre tägliche Arbeit brauchen. Mit einem web-basierten Probe-Log-In haben Sie jetzt die Möglichkeit, unsere CD-Rom zu testen – 14 Tage lang kostenlos und unverbindlich! Überzeugen Sie sich und fordern Sie unter http://brandschutz.chmielorz.de oder per Coupon die Zugangsdaten an! 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Ta g e s o r d n u n g : 1.Begrüßung 2.Wahlen a) Vorsitzende(r) der Zweckverbandsversammlung b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) der Zweckverbandsversammlung c) Schriftführer(in) 3. Feststellung der Bilanz zum 31. Dezember 2010 4. Jahresrechnung 2010 und Entlastung des Vorstandes 5. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2012 6. Sachstandsbericht der TBA Rivenich 7.Verschiedenes Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1 ICE-Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar hier: Bericht über die Aktivitäten des Regionalforums ICEKnoten Rhein-Neckar 2. Regionalpark Rhein-Neckar hier: Bericht über den Stand der Umsetzungsarbeiten und nächste Schritte 3. EuroAsian Sport-Center, Eppelheim Stand der Planungen und mögliches weiteres Vorgehen 4. Raumordnungskommission Rhein-Neckar Bericht aus der Sitzung vom 7. November 2011 5. Geplantes Factory-Outlet-Center, Sinsheim Sachstandsbericht 6.Mitteilungen/Verschiedenes Die Sitzung ist öffentlich. Die Sitzung ist öffentlich. Eschwege, im Oktober 2011 Zweckverband Tierkörperbeseitigung Hessen-Nord gez. B e c k e r, stellv. Zweckverbandsvorsitzender Mannheim, 31. Oktober 2011 gez. Dr. Eva L o h s e Verbandsvorsitzende A u ssc h r e i b u n g e n o n l i n e Ihr Ausschreibungsdienstleister in Rheinland-Pfalz · Saarland · Hessen Unser kostenloser Service für Vergabestellen: KK Digitale Übermittlung von Ausschreibungstexten über das abc-Upload zur Veröffentlichung bei uns und weiteren gewünschten Printmedien KK Digitale Übermittlung von Vergabeunterlagen über das abc-Upload KK Kostenlose Einstellung von Vergabeunterlagen auf dem Vergabeportal www.vergabe24.de, Download für Bieter ca. 50 % günstiger als die Papierversion KK Vervielfältigung,Versand und Abrechnung von Vergabeunterlagen unter datenschutzkonformen Bedingungen an den Bieter KK Datenschutzgerechtes Führen und Übergeben der Bewerberliste an den Auftraggeber KK Bereitstellung einer VergabemanagementSoftware mit automatisch aktualisierten Formularen http://www.vergabe24.de Kontakt und ausführliche Informationen: Vergabe24 – vertreten durch die Verlag Chmielorz GmbH Frank Lösing – Verlag Chmielorz GmbH – Marktplatz 13 – 65183 Wiesbaden Tel.: (06122) 7709-175 - Fax: (0611) 71 18 40 21 - E-Mail: [email protected] Vergabe_180x155_2010.indd 1 07.04.2010 11:09:37 Uhr ☎ 9-01 -152 SEN HEN Nr. 44 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1379 Stellenausschreibungen Bei dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) ist ab sofort im Dezernat G 4 „Rohstoffgeologie“, Bohrkernlager Hünstetten-Limbach, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters zu besetzen. Das Bohrkernlager mit seiner wissenschaftlichen Archivfunktion und das dort angesiedelte Probenmanagement incl. der Bodenprobenbank unterstützt die geowissenschaftliche Landesaufnahme beim HLUG. Dienstort ist Hünstetten-Limbach. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere: –Archivierungsarbeiten im Bohrkernlager: Auslage, Einlage rung, Aussonderung von Bohrkernen und Gesteinsproben. – Betreuung der Gesteinssammlung und der Bodenprobenbank. –Probenbearbeitung: Schlämmen, schneiden, mahlen und ab füllen von Probenmaterial. – Pflege von technischem Gerät. –Fahrtätigkeiten: Proben auf Bohrstellen abholen, ausgeson dertes Material entsorgen. Anforderungen: –Handwerkliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbil dungsberuf von mind. 2 ½ Jahren Ausbildungsdauer – Körperliche Belastbarkeit. – Führerschein Klasse BE bzw. 3/alt. – Gabelstaplerschein ist von Vorteil, aber nicht Bedingung. Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 5 (Alt: MTArb Lohn gruppe 5) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Lan des Hessen (TV-H). Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Schwer Anfragen und Auskünfte überwerden den bei gleicher behinderte Bewerberinnen und Bewerber Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Eine Besetzung der Stelle in Teilzeit ist grundsätzlich möglich. Fachlicher Ansprechpartner ist Herr Dr. Rosenberg, Telefon 06116939925. Das Verfahren wird betreut durch: Frau Doris Meyer, Telefon: 0611-6939522. Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen insbesondere eines 0 61 22 / 77 09-01 aktuellen Arbeitszeugnisses richten Sie bitte bis zum 21. Novem -152 ber 2011 unter Angabe der KennzifferDurchwahl G4_mD an das Personaldezernat (Z3) des Hessischen Landesamtes für Umwelt zum und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden. ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Bei dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) in Wiesbaden ist im Dezernat G 2 „Geologische Belange der Landesplanung, Georisiken“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Position einer/eines wissenschaftlichen Mitarbeiterin/ wissenschaftlichen Mitarbeiters befristet für die Dauer eines Jahres als Elternzeitvertretung zu besetzen. Das Dezernat „Geologische Belange der Landesplanung, Geo risiken“ beinhaltet den Fachbereich der Ingenieurgeologie. Auf gaben der Ingenieurgeologie sind die Beratung bei Fragen zur Standsicherheit von Böschungen, Gebäuden und Talsperren sowie die Langzeitbeobachtung des Weltkulturerbes Grube Mes sel bei Darmstadt. Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere: – Erstellen von Ingenieurgeologischen Gutachten zu Talsperren, Dämmen und Deichen in Hessen – Bearbeitung und Bewertung von Georisiken wie Erdfälle, Rut schungen, Bodensenkungen – Ingenieurgeologische Begutachtung von anfallenden aktuellen geotechnischen Baumaßnahmen des Landes Hessen – Ingenieurgeologische Stellungnahmen zu Fragen der Standsi cherheit in der Grube Messel Vorausgesetzt werden: – Abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Mas ter/Diplom; Uni/TH/TU) der Geologie (bevorzugt Fachrichtung Ingenieurgeologie) oder des Bauingenieurwesens (bevorzugt Fachrichtung Geotechnik) – Berufserfahrung im Bereich der angewandten Geologie, bevor zugt im Bereich der Überwachung und dem Bau von Talsperren – Erfahrung bei der Bewertung von Georisiken – Umfangreiche Kenntnisse der Geologie Hessens – Teamfähigkeit und Organisationsgeschick, schnelle Auffas sungsgabe – Bereitschaft für Dienstreisen, Fahrerlaubnis der Klasse B er forderlich Die Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 13 (alt: BAT II a) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes können nur im Wege der Abordnung im HLUG eingesetzt werden. Frauen sind besonders aufgefordert sich zu bewerben. Eine Teil zeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Fachlicher Ansprechpartner ist Prof. Dr. Schraft, Telefon 06116939 907. Das Verfahren wird betreut durch: Frau Port, Telefon: 0611-6939 515. Ihre schriftliche Bewerbung mit den kompletten Bewerbungsun terlagen, insbesondere eines aktuellen Arbeitszeugnisses, rich ten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer G 2 bis zum 11. No vember 2011 an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, Personaldezernat Z 3, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden. Seite 1380 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Stellenausschreibungen StAnz_ 41 stelle lehrkraft.qxd Bei der Hessischen Polizei sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Rhein-Main-Gebiet (Standorte Wiesbaden oder Frankfurt a. M.) zwei Stellen einer/ eines Polizeiärztin/Polizeiarztes zu besetzen. Gesucht wird eine approbierte Ärztin/ein approbierter Arzt. Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber soll – amtsärztliche Einstellungsuntersuchungen für den Polizeidienst vornehmen, – Gutachten zur Dienstfähigkeit und im Dienstunfallwesen ferti gen, – medizinisch fachübergreifend beraten und – ggf. polizeiliche Einsätze notärztlich begleiten. Gewünscht wird berufliche Erfahrung in Klinik, Praxis oder aus anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung. Eine Facharztqualifikation – bevorzugt auf den Gebieten „Ortho pädie und Unfallchirurgie“, „Chirurgie“, „Psychiatrie-Psychothe rapie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ bzw. analog gemäß anderen Weiterbildungsordnungen – wäre für die Aufgabenerle digung von Vorteil. E-Mails an gute den Belastbarkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, eine hohe Sozial kompetenz sowie die Bereitschaft, auch an anderen Standorten ÖFFENTLICHEN ANZEIGER innerhalb Hessens vertretungsweise tätig zu werden, werden erwartet. Der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen von STAATSANZEIGER Pkw wird vorausgesetzt. zum FÜR DAS LAND Für die Besetzung der Stelle steht eine Planstelle der Besol dungsgruppe A 13/14 zur Verfügung. Die Einstellung erfolgt zu nächst in der Entgeltgruppe 13 bzw. 14 des TV-Hessen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis ist bei Vorliegen der be amtenrechtlichen Voraussetzungen vorgesehen. E-Mails an den Bewerbungen von Frauen wird mit besonderem Interesse ent gegengesehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt werden, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt wird. Schwerbehinderte werden @ bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen mit den üblichen Anlagen (Lebenslauf, Zeugnisse) richten Sie bitte bis spätestens drei Wochen nach Erscheinen der Anzeige im Staatsanzeiger an das zum Hessische Ministerium des Innern und für Sport Landespolizeipräsidium – Referat 3 STAATSANZEIGER FÜR DASLPP LAND HESSEN Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden. Für Rückfragen stehen Frau Soucek (Tel. 0611/353-2301) und [email protected] Herr Dr. Labus (Tel. 06134/602-1440) zur Verfügung. ÖFFENTLICHEN ANZEIGER E-Mails an den STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäfts füh rung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen @ Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Ummenhofer; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] Adressenfeld Nr. 44 28.09.2011 10:40 Uhr Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Nr. 3 Seite 1 Entgelt bezahlt D 6432 A Staatsanzeiger für das Land Hessen — 19. J LEHRKRÄFTE GESUCHT !!!!! Vertretung für das Jahr 2011–2012 Feste Stelle für das Jahr 2012–2013 Ab 02-2012 ERZIEHERIN oder DEUTSCHLEHRERIN FÜR KINDERGARTENKINDER Die französische Schule Frankfurt/Main, eine anerkannte Ersatzschule in privater Trägerschaft, sucht 1 Lehrkraft. (Vertretung – Stelle) Kreis: Stadt Frankfurt/Main Stelle: Grundschullehrer Qualifikation: Lehramt an Grundschulen Fächer: Deutsch für die Vertretung, Deutsch, Geometrie, Sachkunde, Sport für die feste Stelle Vergütung: zwischen 10 und 25 Wochenstunden/ Gehalt nach Diplom und Dienstalterstufe Anschrift: Lycée français Victor Hugo Frau Catherine Aubert @ Gontardstrasse 11, 60488 Frankfurt am Main Tel. 069-747498-0, Fax. 069-747498-144 E-Mail: [email protected] HESSEN [email protected] E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 06122 77 09-152, Fax -180, [email protected]; Druck: Capri Print + Medien GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigen schluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 31 vom 1. Januar 2011. Der Umfang der Ausgabe Nr. 44 vom 31. Oktober 2011 beträgt 36 Seiten.