Amtliche Anzeigen

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Gemeinde Weiningen
Anordnung
Infolge eingetretener Vakanzen gilt es, die
Ersatzwahl von zwei Mitgliedern des Wahlbüros
Weiningen für den Rest der Amtsdauer 2010–2014
durchzuführen.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Durchführung dieser Ersatzwahl erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Gemeindeordnung Weiningen. Es gelten
folgende Bestimmungen:
1. Wählbar sind nur Personen, welche stimmberechtigt sind und ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Weiningen haben.
2. Für jede zur Wahl vorgeschlagene Person sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Adresse anzugeben.
3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Weiningen unterstützt werden. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die 15 Stimmberechtigten haben den Wahlvorschlag unter Angabe
ihrer Namen, Vornamen, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse eigenhändig zu unterzeichnen. Sie können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
4. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 20. Oktober 2011, 8.30 Uhr
bei der Gemeindekanzlei Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, eingetroffen sein. Die Wahlvorschläge werden anschliessend veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine neue Frist von sieben Tagen angesetzt,
innert welcher Vorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue
Wahlvorschläge eingereicht werden können.
5. Vorgeschlagene Personen werden vom Gemeinderat in stiller Wahl als
gewählt erklärt, wenn nach der zweiten Frist die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen (2) nicht übersteigt und die zunächst vorgeschlagenen Personen mit den definitiv vorgeschlagenen
Personen übereinstimmen (§ 54 GPR). Andernfalls, oder wenn weniger
als zwei Personen vorgeschlagen sind, wird für die vakante/n Stelle/n
eine Urnenwahl angeordnet.
Formulare für die Wahlvorschläge können auf der Gemeindekanzlei
Weiningen bezogen werden.
Gegen diese Anordnung und Aufforderung kann wegen Verletzung von
Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen,
von dieser Publikation an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim
Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift
muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Weiningen, 9. September 2011
Gemeinderat Weiningen
Bauausschreibung
Bauherrschaft Renault Suisse SA, Bergermoosstrasse 4, 8902 Urdorf
Bauprojekt
Erstellung von 4 Parkplätzen,
Kat. Nr. 5034, Bergermoosstrasse 4 (Zone I 5%)
– ohne Aussteckung –
Planauflage
Die Pläne liegen bei der Planungs- und Bauabteilung, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, UG 13,
während 20 Tagen, vom Datum der Ausschreibung an, zur Einsicht auf.
Rechtsbehelf
Begehren um Zustellung von baurechtlichen
Entscheiden sind innert 20 Tagen, von der Ausschreibung an gerechnet, beim Gemeinderat
schriftlich einzureichen. Elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der
Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das
Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab
Zustellung des Entscheids (§§ 314–316 PBG).
Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 50.– verlangt.
8902 Urdorf, 9. September 2011
Planungs- und Bauabteilung
Gemeinderat
Einbürgerungsbewilligungen
Unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung hat der
Gemeinderat am 5. September 2011 in
das Bürgerrecht der Gemeinde Geroldswil aufgenommen:
Honold Karin, geb. 7. 8. 1973,
von Deutschland
Rünzler Walter Peter, geb. 27. 2. 1956,
aus Österreich
Matic Radoje, geb. 15. 9. 1963,
von Serbien
Matic Cvijeta, geb. 25. 9. 1971,
von Serbien
Matic Dejan, geb. 10. 8. 1995,
von Serbien
Matic Dalibor, geb. 2. 3. 2000,
von Serbien
Geroldswil, 9. September 2011
Gemeinderat Geroldswil
Baugespann
Bauherr:
Lärmschutz Staatsstrassen
Akustisches Sanierungsprojekt Lärmschutzwände (nach § 13 Strassengesetz)
Akustisches Sanierungsprojekt
Schallschutzfenster (nach § 16 Strassengesetz)
Die Projektunterlagen liegen ab dem
9. September 2011 während 30 Tagen
in der Gemeindeverwaltung, Abteilung
Präsidiales, Huebwiesenstrasse 34,
8954 Geroldswil, auf und können zu den
üblichen Büroöffnungszeiten eingesehen werden.
Einwendungen zu LärmschutzwandProjekten bzw. Einsprachen zu Schallschutzfenster-Projekten sind innerhalb
dieser Frist, also spätestens bis zum
10. Oktober 2011, in schriftlicher Form
der Gemeindeverwaltung, Abteilung
Präsidiales, Huebwiesenstrasse 34,
8954 Geroldswil, zuhanden der Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt,
Stab, Fachstelle Lärmschutz, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen.
Bei der Auflage Lärmschutzwände handelt es sich um die Auflage der Projektierung nach § 13 Strassengesetz, gegen das die gesamte Bevölkerung Einwendungen geltend machen kann.
Bei der Auflage Schallschutzfenster
handelt es sich um die Auflage des Ausführungsprojektes nach § 16 ff. des
Strassengesetzes, gegen das nur direkt
Betroffene einspracheberechtigt sind.
Geroldswil, 9. September 2011
Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt
Gemeinderat Geroldswil
Erben des Hans Keller
Postfach 151
8104 Weiningen
Vertreter/
keller & kuhn AG
Architekt:
Daniel Kuhn, Rütistrasse 29, 8636 Wald
Grundeigent.: Erben des Hans Keller
Postfach 151
8104 Weiningen
Bauobjekt:
Abbruch Gebäude Assek.
Nrn. 66, 68 und 577 und
nachfolgender Ersatzneubau für das Gebäude Assek. Nr. 66 sowie Neubau
von zwei Mehrfamilienhäuern und Erweiterung
UN-Garage (Projektänderung), Zürcherstrasse 17,
8104 Weiningen, Kat. Nr.
1478, Zone: Kernzone K
und Wohnzone W2/40%
BG-Nr. 10/037
Planauflage: Die Pläne liegen in der Gemeinderatskanzlei während 20 Tagen,
vom Datum der Ausschreibung an, zur
Einsicht auf.
Rechtsbehelfe: Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung beim Gemeinderat Weiningen schriftlich zu stellen; elektronische
Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel
nicht. Wer das Begehren nicht innert
Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt.
Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des
Entscheides (§§ 314–316 PBG).
Für die Zustellung wird eine Gebühr von
Fr. 30.– zuzüglich Porto verlangt.
Baugespann
Uitikon
Politische Gemeinde Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, Bauherrschaft und
Projektverfasser; Abfallsammelstelle für
Glas und Metall (5 Molokunterflurbehälter),
2 Texaid-Boxen für Schuhe und Kleider (Ersatz für Sammelstelle im Spilhöfler, unterhalb Krippe), Kat. Nr. 3352, Im Spilhöfler/
Ecke Binzmattkiesparkplatz; Bauzone:
Zone für öffentliche Bauten.
Die Pläne liegen am Schalter bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. Dauer
der Planauflage: 20 Tage, vom Datum der
Ausschreibung an gerechnet.
Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit
der Ausschreibung beim Gemeinderat Uitikon schriftlich anzumelden; elektronische
Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel
nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser
Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt.
Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314–316 PBG).
Für die Zustellung wird eine Gebühr von
Fr. 25.– zuzüglich Einschreibegebühren
verlangt.
9. September 2011
Der Gemeinderat
8104 Weiningen, 9. September 2011
Gemeinderat Weiningen
Baugebührentarif
Mit Beschluss vom 5. September 2011
hat der Gemeinderat die ab 1. Januar
2012 geltenden Ansätze des Baugebührentarifs Weiningen festgelegt. Dieser
Beschluss liegt vom 9. September 2011
bis 9. Oktober 2011 im Gemeindehaus
Weiningen während der Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Im
Weiteren wird dieser unter der InternetAdresse
www.weiningen.ch
aufgeschaltet.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30
Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
schriftlich Rekurs erhoben werden. Die
in dreifacher Ausführung einzureichende
Rekursschrift muss einen Antrag und
dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen.
Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich
beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Gemeinderat Weiningen