Amtliche Anzeigen
Transcription
Amtliche Anzeigen
Amtliche Anzeigen Gemeinde Weiningen Anordnung Infolge eingetretener Vakanzen gilt es, die Ersatzwahl von zwei Mitgliedern des Wahlbüros Weiningen für den Rest der Amtsdauer 2010–2014 durchzuführen. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Durchführung dieser Ersatzwahl erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Gemeindeordnung Weiningen. Es gelten folgende Bestimmungen: 1. Wählbar sind nur Personen, welche stimmberechtigt sind und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Weiningen haben. 2. Für jede zur Wahl vorgeschlagene Person sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Adresse anzugeben. 3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Weiningen unterstützt werden. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die 15 Stimmberechtigten haben den Wahlvorschlag unter Angabe ihrer Namen, Vornamen, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse eigenhändig zu unterzeichnen. Sie können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. 4. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 20. Oktober 2011, 8.30 Uhr bei der Gemeindekanzlei Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, eingetroffen sein. Die Wahlvorschläge werden anschliessend veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine neue Frist von sieben Tagen angesetzt, innert welcher Vorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. 5. Vorgeschlagene Personen werden vom Gemeinderat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn nach der zweiten Frist die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen (2) nicht übersteigt und die zunächst vorgeschlagenen Personen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen (§ 54 GPR). Andernfalls, oder wenn weniger als zwei Personen vorgeschlagen sind, wird für die vakante/n Stelle/n eine Urnenwahl angeordnet. Formulare für die Wahlvorschläge können auf der Gemeindekanzlei Weiningen bezogen werden. Gegen diese Anordnung und Aufforderung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von dieser Publikation an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Weiningen, 9. September 2011 Gemeinderat Weiningen Bauausschreibung Bauherrschaft Renault Suisse SA, Bergermoosstrasse 4, 8902 Urdorf Bauprojekt Erstellung von 4 Parkplätzen, Kat. Nr. 5034, Bergermoosstrasse 4 (Zone I 5%) – ohne Aussteckung – Planauflage Die Pläne liegen bei der Planungs- und Bauabteilung, Bahnhofstrasse 46, Gebäude A, UG 13, während 20 Tagen, vom Datum der Ausschreibung an, zur Einsicht auf. Rechtsbehelf Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen, von der Ausschreibung an gerechnet, beim Gemeinderat schriftlich einzureichen. Elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheids (§§ 314–316 PBG). Für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids wird eine Gebühr von Fr. 50.– verlangt. 8902 Urdorf, 9. September 2011 Planungs- und Bauabteilung Gemeinderat Einbürgerungsbewilligungen Unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung hat der Gemeinderat am 5. September 2011 in das Bürgerrecht der Gemeinde Geroldswil aufgenommen: Honold Karin, geb. 7. 8. 1973, von Deutschland Rünzler Walter Peter, geb. 27. 2. 1956, aus Österreich Matic Radoje, geb. 15. 9. 1963, von Serbien Matic Cvijeta, geb. 25. 9. 1971, von Serbien Matic Dejan, geb. 10. 8. 1995, von Serbien Matic Dalibor, geb. 2. 3. 2000, von Serbien Geroldswil, 9. September 2011 Gemeinderat Geroldswil Baugespann Bauherr: Lärmschutz Staatsstrassen Akustisches Sanierungsprojekt Lärmschutzwände (nach § 13 Strassengesetz) Akustisches Sanierungsprojekt Schallschutzfenster (nach § 16 Strassengesetz) Die Projektunterlagen liegen ab dem 9. September 2011 während 30 Tagen in der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, auf und können zu den üblichen Büroöffnungszeiten eingesehen werden. Einwendungen zu LärmschutzwandProjekten bzw. Einsprachen zu Schallschutzfenster-Projekten sind innerhalb dieser Frist, also spätestens bis zum 10. Oktober 2011, in schriftlicher Form der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, zuhanden der Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, Stab, Fachstelle Lärmschutz, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, einzureichen. Bei der Auflage Lärmschutzwände handelt es sich um die Auflage der Projektierung nach § 13 Strassengesetz, gegen das die gesamte Bevölkerung Einwendungen geltend machen kann. Bei der Auflage Schallschutzfenster handelt es sich um die Auflage des Ausführungsprojektes nach § 16 ff. des Strassengesetzes, gegen das nur direkt Betroffene einspracheberechtigt sind. Geroldswil, 9. September 2011 Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt Gemeinderat Geroldswil Erben des Hans Keller Postfach 151 8104 Weiningen Vertreter/ keller & kuhn AG Architekt: Daniel Kuhn, Rütistrasse 29, 8636 Wald Grundeigent.: Erben des Hans Keller Postfach 151 8104 Weiningen Bauobjekt: Abbruch Gebäude Assek. Nrn. 66, 68 und 577 und nachfolgender Ersatzneubau für das Gebäude Assek. Nr. 66 sowie Neubau von zwei Mehrfamilienhäuern und Erweiterung UN-Garage (Projektänderung), Zürcherstrasse 17, 8104 Weiningen, Kat. Nr. 1478, Zone: Kernzone K und Wohnzone W2/40% BG-Nr. 10/037 Planauflage: Die Pläne liegen in der Gemeinderatskanzlei während 20 Tagen, vom Datum der Ausschreibung an, zur Einsicht auf. Rechtsbehelfe: Begehren um die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung beim Gemeinderat Weiningen schriftlich zu stellen; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314–316 PBG). Für die Zustellung wird eine Gebühr von Fr. 30.– zuzüglich Porto verlangt. Baugespann Uitikon Politische Gemeinde Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, Bauherrschaft und Projektverfasser; Abfallsammelstelle für Glas und Metall (5 Molokunterflurbehälter), 2 Texaid-Boxen für Schuhe und Kleider (Ersatz für Sammelstelle im Spilhöfler, unterhalb Krippe), Kat. Nr. 3352, Im Spilhöfler/ Ecke Binzmattkiesparkplatz; Bauzone: Zone für öffentliche Bauten. Die Pläne liegen am Schalter bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. Dauer der Planauflage: 20 Tage, vom Datum der Ausschreibung an gerechnet. Begehren um Zustellung von baurechtlichen Entscheiden sind innert 20 Tagen seit der Ausschreibung beim Gemeinderat Uitikon schriftlich anzumelden; elektronische Zuschriften (E-Mails) erfüllen die Anforderungen der Schriftlichkeit in der Regel nicht. Wer das Begehren nicht innert dieser Frist stellt, hat das Rekursrecht verwirkt. Die Rekursfrist läuft ab Zustellung des Entscheides (§§ 314–316 PBG). Für die Zustellung wird eine Gebühr von Fr. 25.– zuzüglich Einschreibegebühren verlangt. 9. September 2011 Der Gemeinderat 8104 Weiningen, 9. September 2011 Gemeinderat Weiningen Baugebührentarif Mit Beschluss vom 5. September 2011 hat der Gemeinderat die ab 1. Januar 2012 geltenden Ansätze des Baugebührentarifs Weiningen festgelegt. Dieser Beschluss liegt vom 9. September 2011 bis 9. Oktober 2011 im Gemeindehaus Weiningen während der Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Im Weiteren wird dieser unter der InternetAdresse www.weiningen.ch aufgeschaltet. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig. Die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Gemeinderat Weiningen