Ausgabe Nr.38 / 2012

Transcription

Ausgabe Nr.38 / 2012
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2012
MONTAG, 17. September 2012 Nr. 38
Seite
Seite
Seite
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker . . . . . . . . . . . . . 1046
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053
„Stiftung Konrad-Zuse-Museum Hünfeld mit Stadt- und Kreisgeschichte“
(ehemals: Stiftung Stadt- und Kreisgeschichtliches Museum Hünfeld mit
Konrad-Zuse-Museum) mit Sitz in
Hünfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
Hessisches Kultusministerium
Urkunde über die Zusammenlegung der
Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau-Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am
Main-Zeilsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Bekanntmachung der für die Festsetzung der Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051
Hessisches Sozialministerium
Erstattung der Fahrgeldausfälle im
Nahverkehr nach dem Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Vorhaben der Premium Recycling Service GmbH: Erhöhung der Aufnahmekapazität und der Lagermenge von gefährlichen Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . 1052
GIESSEN
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von
Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft
zur Arbeits- und Berufsförderung in
Werkstätten für behinderte Menschen“
vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
Prüfungsordnung für die Durchführung
von Prüfungen zum Nachweis berufsund arbeitspädagogischer Kenntnisse
vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
Prüfungsordnung für die Durchführung
von Fortbildungsprüfungen zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . 1056
Prüfungsordnung für die Durchführung
der Abschlussprüfung in dem Aus­
bildungs­beruf „Fachangestellte/-r für
Medien- und Informationsdienste“ vom
29. 8. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061
KASSEL
Vorhaben der Volkswagen AG – Werk
Kassel –, 34219 Baunatal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a
UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065
Vorhaben der K+S KALI GmbH . . . . . 1065
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
Genehmigung einer Änderung und
Neufassung der Stiftungsverfassung der
www.staatsanzeiger-hessen.de
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Kilianstädten L3008
(UF 1505); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1066
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1067
Andere Behörden und Körperschaften
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen, Gießen; hier: Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: 23. Sitzung des Ausschusses
für Regionalentwicklung und Regionalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier:
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1070
Seite 1046
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Nr. 38
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
723
Anlage 4
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 1)
Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung;
hier: Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktiker­
innen und Heilpraktiker
Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen
für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilprakti­kers nach
der Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung:
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker
Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen
Vereinbarung vom 23. September 2011 (GMBl. S. 828).
Das Land Hessen ist dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 1. Juli
2012 beigetreten.
Anlage zur Vereinbarung mit den Heilpraktikerverbänden vom 23. September 2011
GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung
vereinbarter
Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 2
Sp. 3
01–10
Allgemeine Leistungen
1
Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung
12,50 Euro
2
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
35,00 Euro
3
Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als
einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers
4
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer
Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.
18,50 Euro
5
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
9,00 Euro
6
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit
13,00 Euro
7
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr
18,00 Euro
8
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor
Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00 Euro
9
Hausbesuch einschließlich Beratung
3,00 Euro
9.1
bei Tag
24,00 Euro
9.2
In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)
26,00 Euro
9.3
bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen
29,00 Euro
10
Nebengebühren für Hausbesuche 10.1
für jede angefangene Stunde bei Tag
4,00 Euro
10.2
für jede angefangene Stunde bei Nacht
8,00 Euro
10.5
bei Tag
1,00 Euro
10.6
bei Nacht
2,00 Euro
10.7
Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so
können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.
Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
0,20 Euro
10.8
Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann
die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekos­
ten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die
Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.
16,00 Euro
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Seite 1047
GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung
vereinbarter
Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 2
Sp. 3
11
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und
Befundbericht (einschließlich Angaben zur
Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
15,00 Euro
Schriftliche gutachtliche Äußerung
16,00 Euro
11.2
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)
11.3
Individuell angefertigter schriftlicher Diätpläne bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen
12
5,00 Euro
8,00 Euro
Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch
visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des
ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00 Euro
12.2
Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker
usw.)
4,00 Euro
12.4
Harnuntersuchung, nur Sediment
4,00 Euro
12.7
Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)
12.8
Blutzuckerbestimmung
2,00 Euro
12.9
Hämoglobinbestimmung
3,00 Euro
12.10
Differenzierung des gefärbten Blutausstriches
6,00 Euro
12.11
Zählung der Leuko- und Erythrozyten
10,00 Euro
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen
(z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder
Thrombozytenzahl.
3,00 Euro
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder
mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)
1,00 Euro
12.12
Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme
3,00 Euro
12.13
Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 Euro
12.14
Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
7,00 Euro
13
13.1
14
Sonstige Untersuchungen
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders
schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
6,00 Euro
Spezielle Untersuchungen
14.1
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4
berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet
werden.
8,00 Euro
14.2
Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4
berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet
werden.
8,00 Euro
Seite 1048
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Nr. 38
GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung
vereinbarter
Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 2
Sp. 3
14.3
Grundumsatzbestimmung nach Read
5,00 Euro
14.4
Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung
20,00 Euro
14.5
Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)
7,00 Euro
14.6
Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm
41,00 Euro
14.7
Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen
14,00 Euro
14.8
Oszillogramm-Methoden
11,00 Euro
14.9
Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar.
8,00 Euro
14.10
Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen
9,00 Euro
17
Neurologische Untersuchungen
17.1
Neurologische Untersuchung
18–23
Spezielle Behandlungen
20
Atemtherapie, Massagen
21,00 Euro
20.1
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
8,00 Euro
20.2
Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage
6,00 Euro
20.3
Bindegewebsmassage
6,00 Euro
20.4
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
4,00 Euro
20.5
Großmassage
6,00 Euro
20.6
Sondermassagen
Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)
8,00 Euro
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle
Lymphdrainage)
6,00 Euro
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
6,00 Euro
20.7
Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
6,00 Euro
20.8
Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut
4,00 Euro
21
Akupunktur
21.1
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose
21.2
Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte
22
Inhalationen
22.1
Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/
dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
24–30
Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24
Eigenblut, Eigenharn
24.1
Eigenblutinjektion
25
Injektionen, Infusionen
23,00 Euro
7,00 Euro
3,00 Euro
11,00 Euro
25.1
Injektion, subkutan
4,50 Euro
25.2
Injektion, intramuskulär
4,50 Euro
25.3
Injektion, intravenös, intraarteriell
6,00 Euro
25.4
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung
7,00 Euro
25.5
Injektion, intraartikulär
11,00 Euro
25.6
Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke
11,00 Euro
25.7
Infusion
7,00 Euro
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Seite 1049
GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung
vereinbarter
Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 2
Sp. 3
25.8
Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
26
Blutentnahmen
26.1
Blutentnahme
26.2
Aderlass
27
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1
Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband
10,00 Euro
3,00 Euro
12,00 Euro
5,00 Euro
27.2
Skarifikation der Haut
4,00 Euro
27.3
Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
5,00 Euro
27.4
Setzen von Schröpfköpfen, blutig
5,00 Euro
27.5
Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel
5,00 Euro
27.6
Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten
5,00 Euro
27.7
Setzen von Fontanellen
5,00 Euro
27.8
Setzen von Cantharidenblasen
5,00 Euro
27.9
Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)
5,00 Euro
27.10
Anwendung von Pustulantien
5,00 Euro
27.12
Biersche Stauung
5,00 Euro
28
Infiltrationen
28.1
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig
28.2
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
29
Roedersches Verfahren
29.1
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren
30
Sonstiges
30.1
Spülung des Ohres
31
Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses
9,00 Euro
31.2
Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung
8,00 Euro
32
Versorgung einer frischen Wunde
32.1
bei einer kleinen Wunde
32.2
bei einer größeren und verunreinigten Wunde
33
Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1
Verbände, jedes Mal
5,00 Euro
33.2
Elastische Stütz- und Pflasterverbände
7,00 Euro
33.3
Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
34
Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1
Chiropraktische Behandlung
34.2
Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
35
Osteopathische Behandlung
35.1
des Unterkiefers
9,00 Euro
15,00 Euro
5,00 Euro
5,00 Euro
8,00 Euro
13,00 Euro
10,00 Euro
4,00 Euro
17,00 Euro
11,00 Euro
35.2
des Schultergelenkes
21,00 Euro
35.3
der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke
21,00 Euro
35.4
des Schlüsselbeins und der Kniegelenke
12,00 Euro
Seite 1050
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Nr. 38
GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung
vereinbarter
Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 3
Sp. 2
35.5
des Daumens
10,00 Euro
35.6
einzelner Finger und Zehen
10,00 Euro
36
Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1
Leitung eines ansteigenden Vollbades
36.2
Leitung eines ansteigenden Teilbades
36.3
Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)
36.4
Kneippsche Güsse
37
Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1
Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm
7,00 Euro
4,00 Euro
13,00 Euro
4,00 Euro
3,00 Euro
37.2
Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine
5,00 Euro
37.3
Heißluftbad im geschlossenen Kasten
5,00 Euro
37.4
Elektrisches Vierzellenbad
4,00 Euro
37.5
Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
8,00 Euro
38
Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1
Fangopackungen
3,00 Euro
38.2
Paraffinpackungen, örtliche
3,00 Euro
38.3
Paraffinganzpackungen
3,00 Euro
38.4
Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen
3,00 Euro
39
Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1
Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen
3,00 Euro
39.2
Ganzbestrahlungen
8,00 Euro
39.4
Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
4,00 Euro
39.5
Anwendung der Influenzmaschine
4,00 Euro
39.6
Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)
4,00 Euro
39.7
Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen
8,00 Euro
39.8
Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen
Apparaten
3,00 Euro
39.9
Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung
3,00 Euro
39.10
Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten
4,00 Euro
39.11
Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)
4,00 Euro
39.12
Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator
4,00 Euro
39.13
Ultraschall-Behandlung
4,00 Euro
Wiesbaden, 30. August 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 24 – P 1820 A – 043
– Gült.-Verz. 3235 –
StAnz. 38/2012 S. 1046
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Seite 1051
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
724
Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau-Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Zeilsheim
Nach § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit
§ 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf
die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Frankfurt am Main–Höchst Folgendes beschlossen:
§1
Die Evangelische Kirchengemeinde Friedenau–Taunusblick und
die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main–Zeilsheim,
beide Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main–Höchst, werden
am 1. Januar 2013 zur Evangelischen Kirchengemeinde Zeilsheim
zusammengelegt.
§2
Die Evangelische Kirchengemeinde Zeilsheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau–
Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt
am Main–Zeilsheim.
§3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau–Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main–Zeilsheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Zeilsheim“
zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 21. August 2012
Evangelische Kirche in Hessen und
Nassau
Für die Kirchenverwaltung
gez. Z a n d e r
Oberkirchenrätin
Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, 29. August 2012
Hessisches Kultusministerium
Z.3 – 880.020.000 – 46
StAnz. 38/2012 S. 1051
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
725
Bekanntmachung der für die Festsetzung der Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten
Gemäß Nr. 651 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004
(GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird bekanntgegeben:
a) die für die Festsetzung der Gebühren nach Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses maßgeblichen durchschnittlichen
Rohbaukosten einschließlich Umsatzsteuer je m³ umbauten
Raumes betragen für
Gebäudeart
Euro
1.
Wohngebäude
1.1
Ein- und Zweifamilienhäuser
1.1.1
Einfamilienhäuser
133
1.1.2
Zweifamilienhaus
133
1.2
Mehrfamilienhäuser
1.2.1
Mehrfamilienhäuser
132
1.2.2
Wohnheime
160
2.
Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken
139
3.
Schulen
179
4.
Kindergärten
167
5.
Hotels, Gaststätten, Pensionen
5.1
Gaststätten ohne Beherbergung, Kantinengebäude
147
5.2
Hotels, Gaststätten mit Beherbergung, Pensionen
155
6.
Anstaltsgebäude
6.1
Krankenhäuser, Sanatorien
203
6.2
sonstige Anstaltsgebäude
165
7.
Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Kinos
137
8.
Kirchen, Leichenhallen, Friedhofskapellen, Trauerhallen
144
9.
Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen
80
10.
Hallenbäder
164
Seite 1052
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Nr. 38
Gebäudeart
Euro
11.
Geschäftshäuser, Läden
11.1
Geschäftshäuser bis 2000 m2 Verkaufsfläche
123
2
11.2
Eingeschossige Geschäftshäuser über 2.000 m Verkaufsfläche
93
11.3
Mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 m2 Verkaufsfläche
126
12.
Garagen
12.1
Kleingaragen bis 100 m2 Nutzfläche
12.2
83
Eingeschossige Mittel- und Großgaragen über 100
m2
Nutzfläche
132
2
12.3
Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen über 100 m Nutzfläche
147
12.4
Tiefgaragen
196
13.
Fabrik-, Werkstattgebäude, Lagerhallen
13.1
Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude bis 2.500 m3 umbauten Raum
m3
7.500 m3
138
13.2
Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude über 2.500
13.3
Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude über 7.500 m3 umbauten Raum
70
13.4
Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude
105
14.
Sonstige gewerbliche Bauten
99
15.
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
15.1
Stallgebäude, sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude
59
15.2
Gewächshäuser
12
16.
Sonstige Nichtwohngebäude
160
b) Bei gemischt genutzten Gebäuden ist, soweit keine Aufteilung
nach Gebäudeteilen möglich ist, ist von den durchschnittlichen
Rohbaukosten auszugehen, die für die überwiegende Nutzung
maßgebend sind.
bis
umbauten Raum
103
c) Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Oktober 2012. Die Bekanntmachung vom 23. August 2011 wird aufgehoben.
Wiesbaden, 27. August 2012
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
VI 3 – 2 – 064 – a – 04 – 01
StAnz. 38/2012 S. 1051
HESSISCHES SozialMINISTERIUM
726
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX – Schwerbehindertenrecht)
Aufgrund § 148 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch
(SGB IX) wird bekannt gemacht:
Der Vomhundertsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle, die
durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen
im Nahverkehr entstehen, wird für das Jahr 2011 auf 2,78 vom
Hundert der für diesen Zeitraum nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr festgesetzt.
Der gemäß § 151 Abs. 2 SGB IX auf das Land entfallende Anteil
an den Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr beträgt 2,74 vom Hundert
(98,63 vom Hundert); der Anteil des Bundes beläuft sich auf 0,04
vom Hundert (1,37 vom Hundert).
Wiesbaden, 9. August 2012
Hessisches Sozialministerium
51 w 2130 – 0001/2007/011
StAnz. 38/2012 S. 1052
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
727
DARMSTADT
Vorhaben der Premium Recycling Service GmbH: Erhöhung
der Aufnahmekapazität und der Lagermenge von gefährlichen Abfällen
Die Premium Recycling Service GmbH, Schmickstraße 34–36,
60314 Frankfurt am Main, hat einen Antrag gestellt auf Erteilung
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung
der Anlage zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, ge-
mischten gewerblichen Abfällen und Abfällen aus der mechanischen Behandlung (EBS-Anlage), der Anlage zur Behandlung von
Althölzern, der Anlage zum Lagern und Umschlagen von nicht
gefährlichen und gefährlichen Abfällen, der Anlage zur Reparatur
von Containern und des Betriebes eines dieselbetriebenen Stromerzeugers in 60314 Frankfurt am Main, Schmickstraße 34–36, Gemarkung: Frankfurt am Main – Bezirk 26, Flur: 415, Flurstück:
4/12.
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Gegenstand des Antrages ist die Genehmigung zur Erhöhung der
Aufnahmekapazität und der Lagermenge von gefährlichen Abfällen unter Beibehaltung der genehmigten Abfallschlüssel und der
genehmigten Anlagenkapazität von 150.000 t/a. Die geänderte Anlage soll 2012 in Betrieb genommen werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.12 Spalte 1 und
Nr. 8.15 Spalte 1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch
das Regierungspräsidium Darmstadt.
Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV hat ergeben, dass keine
Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 24. September 2012 (erster Tag) bis 24. Oktober 2012
(letzter Tag)
beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz
und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am
Main, Zimmer 7.6.13 im 7. OG aus und können dort während der
Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 24. September 2012 (erster Tag) bis 7. November 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten
Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und
Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden
bei einem ggf. stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 28. November 2012
Uhrzeit: 10.00 Uhr
Ort: Dienstgebäude des Regierungspräsidiums
Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Raum-Nr.: 0.6.61
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise
die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Frankfurt am Main, 3. September 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Frankfurt
IV/F 42.2 – 100g 16.03 – PRS – 4
StAnz. 38/2012 S. 1052
Seite 1053
728
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art.
2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Marcus Hormel
mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Groß-Gerau 1 bestellt. Die Bestellung
ist befristet bis zum 31. August 2019.
Darmstadt, 29. August 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65a 04/11
StAnz. 38/2012 S. 1053
729
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art.
2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Andreas Kofler
mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Wiesbaden 12 bestellt. Die Bestellung
ist befristet bis zum 31. August 2019.
Darmstadt, 29. August 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65a 04/11
StAnz. 38/2012 S. 1053
730
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art.
2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Karsten Thaler
mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Wiesbaden 11 bestellt. Die Bestellung
ist befristet bis zum 31. August 2019.
Darmstadt, 29. August 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 – 65a 04/11
StAnz. 38/2012 S. 1053
731
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art.
2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Thomas Wolf mit
Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeis­
ter für den Kehrbezirk Main-Kinzig-Kreis 3 bestellt. Die Bestellung
ist befristet bis zum 31. August 2019.
Darmstadt, 29. August 2012
Regierungspräsidium Darmstadt
III 32 - 65a 04/11
StAnz. 38/2012 S. 1053
Seite 1054
732
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
GIESSEN
Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die
Durchführung von Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen“
Vom 29. August 2012
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom
6. September 2011 wird bestimmt:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur
„Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 19. September 2005 (StAnz.
S. 3666) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Prüfungsordnung wird wie folgt gefasst:
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung“
2. In dem Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 12 die
Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen
mit Behinderung“ ersetzt.
3. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
5. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen
mit geistiger, seelischer und körperlicher Behinderung“ ersetzt.
6. In der Einleitung sowie in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz
1 Nr. 1 und 5, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen“ durch die
Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
7. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, § 12 Satz 1 und § 14
Satz 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „behinderten Menschen“
durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
Artikel II
Die vorgenannten Änderungen treten an dem Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Mit Erlass vom 4. Juli 2012 wurden die Änderungen nach § 47­
Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt.
Gießen, 29. August 2012
Regierungspräsidium Gießen
– Zuständige Stelle –
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 38/2012 S. 1054
733
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum
Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse
Vom 29. August 2012
Inhaltsverzeichnis
§ 1Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 2Ausschluss und Befangenheit
§ 3Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 4Geschäftsführung
§ 5Verschwiegenheit
§ 6Prüfungstermine
§ 7Zulassungsvoraussetzungen
§ 8Anmeldung zur Prüfung
§ 9Entscheidung über die Zulassung
§ 10Regelung für Menschen mit Behinderung
Nr. 38
§ 11Prüfungsgegenstand
§ 12Gliederung der Prüfung
§ 13Prüfungsaufgaben
§ 14Leitung und Aufsicht
§ 15Ausweispflicht und Belehrung
§ 16Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 17Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 18Bewertungsgrundsätze
§ 19Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 20Zeugnis
§ 21Nichtbestandene Prüfung
§ 22Wiederholungsprüfung
§ 23Nichtöffentlichkeit
§ 24Prüfungsunterlagen
§ 25Inkrafttreten
Aufgrund des § 47, § 54 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch
Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung
ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2012 (GVBl. I S. 168),
in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung
vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) und dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 19. April 2012 wird folgende Prüfungsordnung erlassen.
§1
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung
der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis berufs- und
arbeitspädagogischer Kenntnisse errichtet die Zuständige Stelle
bei jedem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Prüfungsausschüsse (§ 39 Satz 1 BBiG).
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise
Arbeitnehmer
3. zwei Dozentinnen oder Dozenten der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse durchführt (§ 40 Abs. 2 BBiG).
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die
Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Sie werden von der Zuständigen Stelle für vier Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei
Ausscheiden eines Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit des
Prüfungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitglieds auf
die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben
nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss
solange aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 3 und 5
BBiG.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle festgesetzt
wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
§2
Ausschluss und Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschuss-mitglieder nicht mitwirken, die nach § 20
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder
nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und zu
prüfende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend
machen wollen, haben dies unverzüglich der Zuständigen Stelle
mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des
Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle
die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss
übertragen.
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
§3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende
Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, diese sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel
der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).
§4
Geschäftsführung
(1) Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, soweit diese Aufgabe
nicht von dem Verwaltungsseminar, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, wahrgenommen wird.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom protokollführenden Mitglied
und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten die Zuständige Stelle und die
Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.
§5
Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt
nicht gegenüber dem Berufsbildungs-ausschuss und der Zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen
Stelle.
§6
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine werden von dem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Leitung des Verwaltungsseminares, bei dem die
Prüfung durchgeführt wird, festgesetzt und den Prüflingen und der
Zuständigen Stelle mindestens 14 Tage vor der Prüfung bekannt
gegeben.
§7
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. die persönliche Eignung zur Ausbildung und die beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der §§ 28
bis 30 BBiG nachweist und
2. einen Lehrgang entsprechend der Empfehlung des Bundes­
institutes für Berufsbildung zur Vermittlung berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
besucht hat.
(2) Von dem Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden,
wenn die zu prüfende Person glaubhaft macht, dass sie Kenntnisse,
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Bei der erfolgreichen Teilnahme an einer von der Zuständigen
Stelle durchgeführten ersten schriftlichen Teilprüfung der Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in wird die Voraussetzung nach
Abs. 1 Nr. 2 bereits als erfüllt angesehen, wenn
1. ein mit der Fachwirtqualifikation abgestimmter Lehrgang mit
mindestens 60 Unterrichtsstunden besucht wird und
2. die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in nicht länger als
zwei Jahre zurückliegt.
§8
Anmeldung zur Prüfung
Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber meldet sich
auf dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur
Prüfung an. Dabei sind die Voraussetzungen des § 7 nachzuweisen.
§9
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Zuständige
Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,
so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person, der Beschäftigungsbehörde und der Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen.
§ 10
Regelungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemes-
Seite 1055
sen werden. Über den Antrag, der in der Regel mit der Anmeldung
zur Prüfung zu stellen ist, entscheidet die Zuständige Stelle.
§ 11
Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Prüfling den Erweb der in § 2 der AusbilderEignungsverordnung bezeichneten Qualifikation nachzuweisen.
§ 12
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am Ende des Lehrgangs statt.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in drei Stunden
aus den Handlungsfeldern 1 bis 4 (§ 2 der Ausbildereignungsverordnung) fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht entweder aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer berufstypischen
Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von
insgesamt höchstens 30 Minuten. Für das Fachgespräch, in dem die
Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu erläutern
sind, soll eine Zeit von 15 Minuten eingerechnet werden. Vor der
Prüfung ist dem Prüfungsausschuss ein schriftliches Konzept vorzulegen.
§ 13
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus mehreren Handlungsfeldern
nach § 12 Abs. 3 fall-bezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus und beschließt
diese sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt
oder ausgewählt worden sind, die von der Zuständigen Stelle im
Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss entsprechend
§ 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt worden sind.
§ 14
Leitung und Aufsicht
(1) Die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung
durchgeführt wird, regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Die Aufsicht muss
sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur
mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen.
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind mit Kennziffern zu versehen.
(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen.
(4) Die praktische Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden
Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.
§ 15
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses auszuweisen. Sie
sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,
die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und
eines Rücktritts während der Prüfung zu belehren.
§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Einem Prüfling, der eine Täuschungshandlung versucht oder
gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung unter
Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der
weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht
bestanden erklären.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der
Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung.
(4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören.
Seite 1056
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann vor Beginn eines jeden Prüfungsteils durch
schriftliche Erklärung davon zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt.
(2) Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an einem
Prüfungsteil nicht teilgenommen, so ist dieser Prüfungsteil mit 0
Punkten zu bewerten, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund
an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung
gehindert war.
(3) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt
die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsteile
können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die
der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen.
In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Die
Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das
Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informieren.
§ 18
Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist das 100-Leis­
tungspunkte-System anzuwenden. Die Prüfungsleistungen sind wie
folgt zu bewerten:
100 bis 87,5 Punkte
– sehr gut –
für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung,
unter 87,5 bis 75,0 Punkte
– gut –
für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 75,0 bis 62,5 Punkte
– befriedigend –
für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leis­
tung,
unter 62,5 bis 50 Punkte
– ausreichend –
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
unter 50 bis 0 Punkte – ungenügend –
für eine Leistung, die nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen
Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet;
im Übrigen abgerundet.
§ 19
Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten kann auch eine vom Prüfungsausschuss beauftragte Person herangezogen werden. Das Ergebnis der
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist vom Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung festzustellen.
(2) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss bewertet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in dem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens „ausreichend“ (50 Punkte)
erreicht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung unter Angabe der
erreichten Punktzahl in den einzelnen Prüfungsteilen bekannt zu
geben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und
Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem protokollführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 20
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling Zeugnisse, aus
denen hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbildereignungsverordnung durch eine Prüfungsleistung nach § 4 Abs. 1 der Ausbildereignungsverordnung
nachgewiesen hat. Die Zeugnisse werden nach den Mustern der
Anlagen 1 und 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar
2009 (BGBl. I S. 88) erstellt.
Nr. 38
§ 21
Nichtbestandene Prüfung
(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zuständigen Stelle einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er
nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
nach § 22 ist hinzuweisen.
§ 22
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von
der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn er darin
in einer vorangegangenen Prüfung mindestens „ausreichend“ (50
Punkte) erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Antrag auf Befreiung ist über
die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung sowie über
die Festsetzung der Prüfungstermine gelten sinngemäß.
§ 23
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der Zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der
Prüflinge dem widerspricht.
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 24
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen
zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre,
die Niederschrift nach § 19 Abs. 5 ist 30 Jahre nach Abschluss der
Prüfung aufzubewahren.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt an dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung
von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer
Kenntnisse vom 10. Juli 2009 (StAnz. S. 1759), zuletzt geändert am
26. Februar 2010 (StAnz. S. 906), außer Kraft.
Für Lehrgänge, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften weiterhin Anwendung.
Die Prüfungsordnung wurde am 5. Juli 2012 nach § 47 Abs.1 Satz
2 und § 56 Abs. 1 BBiG vom Hessischen Ministerium des Innern
und für Sport genehmigt.
Gießen, 29. August 2012
Regierungspräsidium Gießen
– Zuständige Stelle –
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 38/2012 S. 1054
734
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin
Vom 29. August 2012
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1Ziel der Fortbildungsprüfung
§ 2Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 3Ausschluss und Befangenheit
§ 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
2. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§ 7Prüfungstermine
§ 8Zulassung zur Fortbildungsprüfung
§ 9Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
§ 10Entscheidung über die Zulassung
§ 11Regelungen für Menschen mit Behinderung
3. Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12Gliederung der Fortbildungsprüfung
§ 13Erste schriftliche Teilprüfung
§ 14Nichtzulassung zur zweiten schriftlichen Teilprüfung
§ 15Zweite Schriftliche Teilprüfung
§ 16Der praktische Prüfungsteil
§ 17Prüfungsaufgaben
§ 18Nichtöffentlichkeit
§ 19Aufsicht, Kennziffer
§ 20Ausweispflicht und Belehrung
§ 21Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 22Rücktritt, Nichtteilnahme
4. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 23Bewertungsgrundsätze
§ 24Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Projektarbeit
§ 25Bewertung der Vorstellung der Projektarbeit
§ 26Feststellung des Prüfungsergebnisses, Niederschrift
§ 27Zeugnis
§ 28Nichtbestandene Prüfung
5. Abschnitt: Wiederholungsprüfung und Schlussbestimmungen
§ 29Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30Wiederholungsprüfung
§ 31Inkrafttreten, Übergangsregelung
Aufgrund des § 47, § 54 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch
Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung
ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2012 (GVBl. S. 168),
und dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 19. April
2012 wird folgende Prüfungsordnung erlassen.
1. Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§1
Ziel der Fortbildungsprüfung
In der Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob
– die Prüfungsabsolventen durch die berufliche Fortbildung die
in der Ausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit
(Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) erweitert haben,
– diese sie befähigen, komplexere und verantwortungsvollere
Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in der allgemeinen
Verwaltung wahrzunehmen (Aufstiegsqualifizierung) und
– ob sie die während der Fortbildung zu vermittelnden Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen können.
§2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung
der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Fortbildungsprüfungen errichtet die Zuständige Stelle bei jedem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,
3. zwei Lehrkräften eines Verwaltungsseminars des Hessischen
Verwaltungsschulverbandes.
Für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die
Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden von der Zuständigen Stelle für drei
Seite 1057
Jahre berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses kann die Berufung
eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit
im Prüfungsausschuss aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk
der Zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkräfte des Verwaltungsseminars werden im Einvernehmen mit der Schulleitung des
Hessischen Verwaltungsschulverbandes berufen.
(5) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder
nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zuständigen
Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die
Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle festgesetzt
wird.
§3
Ausschluss und Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder
nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und
Prüfungsabsolventen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend
machen wollen, haben dies unverzüglich der Zuständigen Stelle
mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des
Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle
die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss
übertragen.
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende
Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied sollen nicht
derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
§5
Geschäftsführung
(1) Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Diese Aufgabe kann auch
dem zuständigen Verwaltungsseminar übertragen werden.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokoll führenden Mitglied
und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten die Zuständige Stelle und die
Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.
§6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt
nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen
Stelle.
2. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die Zuständige Stelle bestimmt die Termine für die schriftlichen
Prüfungsteile und veröffentlicht diese im Staatsanzeiger für das
Land Hessen.
(2) Die Termine für die Vorstellung der Projektarbeit bestimmen
die Prüfungsausschüsse. Die Termine für die Vorstellung der Projektarbeit sind den Prüfungsabsolventen und der Zuständigen
Seite 1058
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Stelle spätestens sechs Wochen vor der Prüfung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben.
§8
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung sind Beschäftigte zuzulassen
1. die die Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte“ oder „Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation“ oder
die Angestelltenprüfung I oder die Laufbahnprüfung für den
mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine
gleichwertige Abschluss-, Fortbildungs- oder Laufbahnprüfung
bestanden haben und
2. eine den in Abs. 1 genannten Berufen entsprechende Verwaltungstätigkeit im öffentlichen Dienst bis zum Zeitpunkt der
zweiten schriftlichen Teilprüfung ausgeübt haben
a) von mindestens zweieinhalb Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung, wenn sie diese mit der Note „gut“ oder „sehr
gut“ bestanden haben,
b) von mindestens dreieinhalb Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung, wenn sie diese mit der Note „befriedigend“
bestanden haben,
c) von mindestens viereinhalb Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung, wenn sie diese mit der Note „ausreichend“
bestanden haben und
3. regelmäßig am Unterricht eines Lehrganges an einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zur
Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin teilgenommen haben.
(2) Auf die Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in
voller Höhe angerechnet.
Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unter der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird anteilig unter Beachtung von
Satz 1 berücksichtigt.
(3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 kann ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn die/der Prüfungsabsolvent/in durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft
macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.
(4) Berufsbezogene ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten
der Berufstätigkeit im Ausland werden bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigt.
(5) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich nach den von der Zuständigen Stelle bestimmten Vorgaben zu stellen. Der Antrag ist
vor der Anmeldung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zu stellen.
§9
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
(1) Prüfungsabsolventen sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Zuständige Stelle zu befreien,
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Der Antrag auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen ist zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Zuständigen
Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne
von Abs. 1 sind beizufügen.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die
Zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht
für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsabsolventen /der Prüfungsabsolventin und der Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde oder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 nicht
gegeben sind.
§ 11
Regelungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemes-
Nr. 38
sen werden. Über den Antrag, der in der Regel spätestens drei
Monate vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils zu stellen ist, entscheidet die Zuständige Stelle.
3. Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
§ 12
Gliederung der Fortbildungsprüfung
Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine erste und eine zweite
schriftliche Teilprüfung sowie eine praktische Prüfung. In der ers­
ten schriftlichen Teilprüfung sind drei, in der zweiten schriftlichen
Teilprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
Die praktische Prüfung besteht aus der Anfertigung einer Projektarbeit sowie einer sich anschließenden Vorstellung der Projektarbeit.
§ 13
Erste schriftliche Teilprüfung
(1) Spätestens 18 Monate nach Beginn des Fortbildungslehrgangs
findet die erste schriftliche Teilprüfung statt. Es sind drei Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:
1. Politik und Wirtschaft in Europa
In diesem Bereich sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben
oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass sie die staats- und
verfassungsrechtlichen und die volkswirtschaftlichen Grundlagen beherrschen, gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge und die Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln erkennen und praxisbezogen umsetzen können.
2. Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht,
Ordnungsrecht und Privatrecht)
In diesem Bereich sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben und
Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass sie die Grundlagen des
allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, die Grundsätze
des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungsprozessrechts sowie wesentliche Regelungen des Ordnungs- und
Zivilrechts beherrschen und praktisch anwenden können.
3. Organisations- und Personalmanagement, Personalrecht
Die Prüfungsabsolventen sollen zeigen, dass sie betriebswirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge verstehen,
analysieren und darstellen sowie daraus begründete Handlungsschritte ableiten und praktisch anwenden können. Die Prüfungsabsolventen sollen mit dem Einsatz von informations- und
kommunikationstechnischen und methodischen Mitteln Aufgaben und Fälle auf dem Gebiet der betrieblichen Leistungserstellung praxisbezogen bearbeiten.
Sie sollen im Rahmen eines zukunftsorientierten Personalmanagements die wechselseitigen Anforderungen des Dienstleis­
tungsunternehmens Verwaltung und der Beschäftigen zu einem
ausgewogenen Ganzen verstehen und anwenden. Dabei sollen
praxisbezogene Fallgestaltungen aus den Teilbereichen „Personalentwicklung“, „Personalführung“ und „Personalbedarfsplanung“ analysiert und bearbeitet werden. Die Anpassung an
veränderte Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit einer
zeitgemäßen Weiterentwicklung eines modernen öffentlichen
Dienstes sollen zudem von den Prüfungsabsolventen ergänzend
beurteilt werden.
Im Teilbereich Personalrecht sollen die Prüfungsabsolventen
Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass sie die
wesentlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen beherrschen und praxisbezogen einordnen können.
(2) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 240
Minuten zur Verfügung.
§ 14
Nichtzulassung zur zweiten schriftlichen Teilprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten schriftlichen Teilprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten
der ersten schriftlichen Teilprüfung nicht mindestens die Note
„ausreichend“ ergibt oder eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“
oder zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet wurden.
Die Fortbildungsprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(2) Die Einzelergebnisse der ersten schriftlichen Teilprüfung sind
der Zuständigen Stelle durch die Leitung des Verwaltungsseminars,
bei dem die Prüfung durchgeführt wurde, schriftlich bekanntzugeben.
(3) Über die bestandene Prüfung erhält die/der Prüfungsabsolvent/
in von dem Verwaltungsseminar, an dem die Prüfung durchgeführt
wurde, eine Bescheinigung. Näheres zum Bescheinigungsvordruck
regelt die Zuständige Stelle.
(4) Bei einem Nichtbestehen der ersten schriftlichen Teilprüfung
gilt § 26 sinngemäß.
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
§ 15
Zweite Schriftliche Teilprüfung
(1) In der zweiten schriftlichen Teilprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:
1. Öffentliche Finanzen
In diesem Bereich sollen die Prüfungsteilnehmer die ökonomischen Grundlagen und Zusammenhänge der öffentlichen Finanzwirtschaft einordnen, Aufgaben der Haushaltsplanung und
des Haushaltsvollzugs auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben lösen und die Grundzüge des Haushaltskontrollsystems
kennen.
2. Besonderes Verwaltungsrecht (Wahl zwischen den Fachgebieten
Kommunalrecht oder Soziale Sicherung)
In diesem Bereich sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben
oder Fälle aus dem Kommunalrecht oder dem Gebiet der Sozialen Sicherung bearbeiten und dabei zeigen, dass sie Grundlagen und System des jeweiligen Rechtsgebietes beherrschen und
praktisch anwenden können.
Die Wahl des Fachgebietes treffen die Prüfungsabsolventen in
der Prüfung.
(2) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 240
Minuten zur Verfügung.
§ 16
Der praktische Prüfungsteil
(1) In der praktischen Prüfung sollen die Prüfungsabsolventen
nachweisen, dass sie eine Problemstellung oder einen Sachverhalt
aus der Praxis selbstständig bearbeiten (Projektarbeit) und darstellen können (Vorstellung der Projektarbeit). Die Inhalte des
Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin sollen dabei berücksichtigt werden.
(2) Für die Anfertigung der Projektarbeit steht den Prüfungsabsolventen eine Frist von dreißig Tagen zur Verfügung. Das jeweilige
Thema wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und am Tag
der letzten Aufsichtsarbeit der zweiten schriftlichen Teilprüfung
bekannt gegeben. Die Themenvorschläge der Prüfungsabsolventen
können dabei berücksichtigt werden. Hierzu schlagen die Prüfungsabsolventen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor.
(3) Die Bearbeitungsfrist für die Projektarbeit beginnt am Tag nach
Bekanntgabe des Themas. Für die Berechnung der Frist gilt § 186
BGB. Wird die Frist für die Abgabe der Projektarbeit nicht eingehalten, ist die praktische Prüfung nicht bestanden.
(4) Die Projektarbeit
1. ist in schriftlicher Ausfertigung sowie in elektronischer Form
auf Datenträger im Format eines gängigen Textverarbeitungsprogrammes vorzulegen,
2. ist mit Seitenzahlen und einer Inhaltsübersicht zu versehen,
3. ist mit den benutzten Quellen zu versehen,
4. soll ohne Anlagen zwischen 15 und 20 Seiten des Formats DIN
A 4 umfassen,
5. ist in Schriftgröße 11, Schrifttyp Arial, mit 1,5-fachen Zeilenabstand und einem Korrekturrand von 4 cm anzufertigen.
Die Projektarbeit ist in zweifacher Ausfertigung dem Prüfungsausschuss vorzulegen.
Die Prüfungsabsolventen fügen ihrer Projektarbeit auf einem gesonderten Blatt die unterschriebene Erklärung bei, dass
1. die Arbeit das Ergebnis der eigenen Leistung ist,
2. keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden,
3. Passagen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder
sinngemäß entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind.
(5) Der Prüfungsabsolvent/die Prüfungsabsolventin stellt am Tag
der praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss die Inhalte und
das Ergebnis der Projektarbeit vor und erläutert diese. Die Durchführung der praktischen Prüfung unterliegt der Leitung des vorsitzenden Prüfungsausschussmitglieds. Die Zeitdauer der Vorstellung soll zwischen 30 und 45 Minuten liegen.
§ 17
Prüfungsaufgaben
(1) Der Hessische Verwaltungsschulverband schlägt pro Prüfungsfach und Kalenderjahr für die schriftlichen Prüfungen der ersten
Teilprüfung je zwei und für die schriftlichen Prüfungen der zweiten
Teilprüfung je vier Aufgabensätze mit Lösungs- und Bewertungshinweisen sowie den zugelassenen Hilfsmitteln vor. Die Vorschläge
sind einem bei der Zuständigen Stelle gebildeten Auswahlausschuss, der sich nach § 40 Abs. 2 und 3 BBiG zusammensetzt, vor-
Seite 1059
zulegen. Der Auswahlausschuss legt die an den einzelnen Prüfungsterminen in den Prüfungsfächern zu stellenden Aufgaben fest.
Mitglieder des Auswahlausschusses dürfen nicht gleichzeitig an der
Erstellung von Prüfungsaufgaben mitwirken.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie dürfen bis zum
Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand des Unterrichts oder
einer Besprechung gemacht werden. Alle am Prüfungsverfahren
Beteiligten werden von der Zuständigen Stelle über die beamtenund arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die
Geheimhaltungspflicht belehrt.
Die Prüfungsaufgaben sind der Leitung des Verwaltungsseminars,
bei dem die Prüfung durchgeführt wird, im verschlossenen Umschlag zu übersenden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor
Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüfungsabsolventen geöffnet werden.
Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse sind die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungshinweise frühes­
tens nach dem Tag der Anfertigung der jeweiligen schriftlichen
Prüfungsarbeit zur Verfügung zu stellen.
§ 18
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der Zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der
Prüfungsabsolventen berechtigte Einwendungen dagegen erhebt.
(3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
§ 19
Aufsicht, Kennziffer
(1) Die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung
durchgeführt wird, regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Die Aufsicht muss
sicherstellen, dass die Prüfungsabsolventen die Aufsichtsarbeiten
selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln
ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit
beizufügen.
(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind nicht mit dem Namen
der Prüfungsabsolventen sondern mit Kennziffern zu versehen.
(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht
eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen.
§ 20
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsabsolventen haben sich auf Verlangen der Aufsicht
oder des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses über ihre
Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den
Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen
Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen,
Ordnungsverstößen und einen Rücktritt während der Prüfung zu
belehren.
§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsabsolventen, die eine Täuschungshandlung versuchen
oder gegen die Ordnung verstoßen, ist die Fortsetzung der Prüfung
unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung ist ein
Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zulässig.
(2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die unmittelbar nach Abgabe einer schriftlichen Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. In einem schwerwiegenden Fall, insbesondere bei einer vorbereiteten
Täuschungshandlung, ist die Prüfung oder Teile der Prüfung für
nicht bestanden zu erklären.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der
Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären. Die
Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr nach
Abschluss der Prüfung.
(4) Die betroffenen Prüfungsabsolventen sind vor der Entscheidung
zu hören.
§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zur Prüfung anstehenden Personen können vor Beginn der
Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Haben die
zur Prüfung anstehenden Personen ohne vorherige schriftliche Er-
Seite 1060
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
klärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden, falls nicht diese Personen aus wichtigem Grund
an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung
gehindert waren.
(2) Bei einem Abbruch der Prüfung aus wichtigem Grund gilt die
Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsarbeiten können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den
Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die
die Prüfungsabsolventen nicht zu vertreten haben, ist unverzüglich
zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsabsolventin oder des Prüfungsabsolventen. Die Zuständige Stelle ist über
alle Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen
Grundes unverzüglich zu informieren.
4. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 23
Bewertungsgrundsätze
(1) Die Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit einer
der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note
zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht,
13 bis 11 Punkte = gut
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = befriedigend
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte
= ausreichend
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
= mangelhaft
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte
= ungenügend
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen
Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet;
im Übrigen abgerundet.
(3) Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der
Projektarbeit ist das 100-Leistungspunkte-System anzuwenden.
Die Summe der von jedem Gutachter ermittelten Leistungspunkte
ist dabei wie folgt auf das 15-Punkte-System umzurechnen:
100 bis 93,7 =
15 Punkte
unter 93,7 bis 87,5 =
14 Punkte
unter 87,5 bis 83,4 =
13 Punkte
unter 83,4 bis 79,2 =
12 Punkte
unter 79,2 bis 75,0=
11 Punkte
unter 75,0 bis 70,9=
10 Punkte
unter 70,9 bis 66,7=
9 Punkte
unter 66,7 bis 62,5 =
8 Punkte
unter 62,5 bis 58,4 =
7 Punkte
unter 58,4 bis 54,2 =
6 Punkte
unter 54,2 bis 50,0 =
5 Punkte
unter 50,0 bis 41,7 =
4 Punkte
unter 41,7 bis 33,4 =
3 Punkte
unter 33,4 bis 25,0 =
2 Punkte
unter 25,0 bis 12,5 =
1 Punkt
unter 12,5 bis 0 =
0 Punkte
(4) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt werden.
§ 24
Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
und der Projektarbeit
(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Projektarbeit sind
jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig
und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Bewertungen mehr als 3 Punkte (im 15-Punkte-System)
voneinander ab, so ist ein drittes Prüfungsausschussmitglied hinzuzuziehen. Bei den Aufsichtsarbeiten und der Projektarbeit sind
Nr. 38
die fachliche Leistung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu bewerten. Daneben sind die äußere Form der Arbeit
sowie die Rechtschreibung und Zeichensetzung zu berücksichtigen.
Hierfür dürfen im Einzelfall bis zu 4 Leistungspunkte hinzugerechnet oder abgezogen werden. Die Höchstpunktzahl von 100 Punkten
darf nicht überschritten werden.
(2) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses müssen die Lösungsund Bewertungshinweise zur Verfügung gestellt werden. Das Ergebnis der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten darf den weiteren
mit der Bewertung betrauten Mitgliedern des Prüfungsausschusses
nicht bekannt gegeben werden.
(3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist die Summe der erzielten Punkte für jede
Arbeit durch die Zahl der mit der Bewertung betrauten Mitglieder
des Prüfungsausschusses zu teilen.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Diese sind den Prüfungsabsolventen anschließend von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
bekannt zu geben. Auf Antrag einzelner Prüfungsabsolventen ist
von der Bekanntgabe abzusehen
§ 25
Bewertung der Vorstellung der Projektarbeit
Der Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet die Vorstellung der
Projektarbeit nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1.
§ 26
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Niederschrift
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung
im Anschluss an die Vorstellung der Projektarbeit durch Ermittlung
der Gesamtnote fest.
(2) Die Gesamtnote wird dadurch ermittelt, dass die Summe der
Ergebnisse
– der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
– der Projektarbeit
– und der Vorstellung der Projektarbeit durch sieben geteilt wird.
Die Prüfung ist bestanden, wenn
– in mindestens vier Aufsichtsarbeiten und in beiden Teilen der
praktischen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) und
– in keiner der in Satz 1 aufgeführten Arbeiten ungenügende
Leistungen (weniger als 2 Punkte) erbracht werden und
– die Gesamtnote der Fortbildungsprüfung mindestens die Note
„ausreichend“ ergibt.
§ 23 Abs. 2 gilt sinngemäß bei der Ermittlung der Gesamtnote
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den
Prüfungsabsolventen im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Note die Fortbildungsprüfung bestanden wurde. Hierüber ist am gleichen Tag eine von
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen, sofern nicht das Zeugnis nach
§ 27 an diesem Tage ausgehändigt wird.
(4) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Fortbildungsprüfung ist eine
Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen
Vordruck zu fertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und vom
Protokoll führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
1. Angaben über Art, Tag und Ort der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. den Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsnamen der Prüfungsabsolventen,
4. die Beschäftigungsbehörde,
5. die Prüfungsbereiche,
6. die prüfenden Mitglieder der praktischen Prüfung
7. die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung.
Je eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Zuständige
Stelle und die Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes.
§ 27
Zeugnis
(1) Die Prüfungsabsolventen erhalten von der Zuständigen Stelle
über die bestandene Fortbildungsprüfung ein Zeugnis.
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
(2) Das Zeugnis enthält mindestens
a) die Bezeichnung „Zeugnis gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes“,
b) die Personalien (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beschäftigungsbehörde) der Prüfungsabsolventin oder des Prüfungsabsolventen,
c) den Zeitraum der Lehrgangsteilnahme und den Namen des zuständigen Verwaltungsseminars,
d) die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
e) die Gesamtnote der Prüfung,
f) den Ort und das Datum des Bestehens der Prüfung,
g) die Unterschriften des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und der Leitung der Zuständigen Stelle,
h) das Siegel der Zuständigen Stelle.
Auf der Rückseite des Zeugnisses sind die Bewertungsgrundlagen,
die Fachgebiete und die Unterrichtsstunden darzustellen. Näheres
zum Zeugnisvordruck regelt die Zuständige Stelle.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsabsolventen eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
§ 28
Nichtbestandene Prüfung
Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsabsolvent oder
die Prüfungsabsolventin von der Zuständigen Stelle einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin ist anzugeben,
in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen
(§ 30 Abs. 2).
5. Abschnitt: Wiederholungsprüfung und Schlussbestimmungen
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss der Prüfung besteht für die Prüfungsabsolventen die Möglichkeit, Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu nehmen.
(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Projektarbeiten sind
nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre, die Niederschriften nach
§ 26 Abs. 4 dreißig Jahre aufzubewahren.
§ 30
Wiederholungsprüfung
(1) Die Fortbildungsprüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt
zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die
nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist auf Antrag eine Befreiung
von schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie von der Projektarbeit
und der Vorstellung der Projektarbeit möglich, wenn die Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei einer höchstens zwei Jahre
zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet
wurden.
Der Antrag ist über die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem
die Prüfung durchgeführt wird, an das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses zu richten.
(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Benehmen mit der Leitung
des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird,
die Termine für die Wiederholungsprüfung, soweit diese nicht von
der Zuständigen Stelle festgesetzt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8, 9 10)
gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der
vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
§ 31
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Auf Fortbildungslehrgänge, die auf der Grundlage der bisher
geltenden Prüfungsordnung vom 27. November 2007 (StAnz.
S. 2781), zuletzt geändert am 19. Januar 2011 (StAnz. S. 260) begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften auch weiterhin
Anwendung.
(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung
im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt tritt unbeschadet des Abs. 1 die Prüfungsordnung vom
27. November 2007 (StAnz. S. 2781), zuletzt geändert am 19. Januar
2011 (StAnz. 7/2011 S. 260), außer Kraft.
Seite 1061
(3) Die Prüfungsordnung wurde am 5. Juli 2012 nach § 47 Abs. 1
Satz 2 und § 56 Abs. 1 BBiG vom Hessischen Ministerium des Innern
und für Sport genehmigt.
Gießen, 29. August 2012
Regierungspräsidium Gießen
– Zuständige Stelle –
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 38/2012 S. 1056
735
Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss­
prüfung in dem Ausbildungsberuf„Fachangestellte/-r für
­Medien- und Informationsdienste“
Vom 29. August 2012
Inhaltsverzeichnis
§ 1Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 2Ausschluss und Befangenheit
§ 3Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 4Geschäftsführung
§ 5Verschwiegenheit
§ 6Prüfungstermine
§ 7Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
§ 8Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 9Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 10Entscheidung über die Zulassung
§ 11Regelungen für Menschen mit Behinderung
§ 12Prüfungsgegenstand
§ 13Gliederung der Abschlussprüfung
§ 14Nichtöffentlichkeit
§ 15Schriftliche Abschlussprüfung
§ 16Aufsicht, Kennziffer
§ 17Ausweispflicht und Belehrung
§ 18Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 20Bewertungsgrundsätze
§ 21Bewertung der Arbeiten der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 22Prüfungsbereich Praktische Übungen
§ 23Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 24Zeugnis
§ 25Nichtbestandene Abschlussprüfung
§ 26Einsicht in die Prüfungsakten
§ 27Wiederholungsprüfung
§ 28Inkrafttreten
Aufgrund des § 47 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch
Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung
ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2012 (GVBl.I S. 168)
und dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 19. April
2012 wird folgende Prüfungsordnung erlassen.
§1
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung
der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zuständige
Stelle bei beruflichen Schulen, die Auszubildende im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“
beschulen, einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens
a) zwei Beauftragten der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber,
b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise
Arbeitnehmer,
c) zwei Lehrkräften einer beruflichen Schule (§ 40 Abs. 2 BBiG).
Seite 1062
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die
Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Sie werden von der Zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei
Ausscheiden eines Mitglieds während der dreijährigen Amtszeit
des Prüfungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitglieds
auf die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder
üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig.
(4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 3 und 5 BBiG.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare
Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle festgesetzt
wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
§2
Ausschluss und Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder
nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und zu
prüfende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend
machen wollen, haben dies unverzüglich der Zuständigen Stelle
mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft
die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
§3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende
Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied. Das vorsitzende
Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel
der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).
§4
Geschäftsführung
(1) Die Zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Diese Aufgabe kann auch der
beruflichen Schule, bei der die Abschlussprüfung durchgeführt
wird, übertragen werden.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom protokollführenden Mitglied
und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten die Zuständige Stelle und die
Schulleitung der beruflichen Schule.
§5
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt
nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen
Stelle.
§6
Prüfungstermine
(1) Die Zuständige Stelle bestimmt die Termine für die schriftliche
Prüfung (§ 15) und den Zeitrahmen für die Praktischen Übungen
in den Fächern nach § 22 und veröffentlicht diese in der Regel zwei
Jahre vor dem voraussichtlichen Ausbildungsende im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
(2) Die konkreten Termine für den Prüfungsbereich „Praktische
Übungen“ bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der
Leitung der beruflichen Schule. Diese Prüfungstermine sind den
Prüflingen spätestens 14 Tage vor der Prüfung durch die Leitung
der beruflichen Schule bekanntzugeben.
§7
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
Nr. 38
2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen
sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund
nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende
noch ihre oder seine gesetzliche Vertretung zu vertreten hat (§ 43
Abs. 1 BBiG).
§8
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Die Auszubildenden können nach Anhören der Ausbildungsstätte und der beruflichen Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit
zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen
dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung sind auch Personen zuzulassen, die
nachweisen, dass sie mindestens viereinhalb Jahre in dem Beruf
tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Als
Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis
der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (§45 Abs.2 BBiG). Ausländische Bildungsabschlüsse und
Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
§9
Anmeldung zur Abschlussprüfung
(1) Die Ausbildungsstätten haben die Auszubildenden mit ihrer
Zustimmung spätestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen
Abschlussprüfung auf dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur Prüfung anzumelden. Dabei sind für den Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ auch die Tätigkeitsschwerpunkte der Ausbildungsstätte anzugeben. Weitere Regelungen zur
Vorlage der schriftlichen Ausbildungsnachweise trifft die Zuständige Stelle.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 2 und bei Wiederholungsprüfungen,
insbesondere wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann
die zu der Prüfung anstehende Person selbst die Zulassung zur
Prüfung beantragen.
(3) Der Anmeldung sollen in den Fällen des § 8 Abs. 2 beigefügt
werden
– Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 8
Abs. 2,
– das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden
Schule,
– gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
§ 10
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für
gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person, der Ausbildungsstätte und der Leitung der beruflichen Schule
mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden,
wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
§ 11
Regelungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag, der in der Regel fristgerecht mit der
Anmeldung zur Prüfung zu stellen ist, entscheidet die Zuständige
Stelle.
§ 12
Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die notwendigen
praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm
im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
§ 13
Gliederung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in
einen mündlichen Teil „Praktische Übungen“.
§ 14
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der Zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der
Prüflinge Einwendungen dagegen erhebt.
(3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die
Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.
§ 15
Schriftliche Abschlussprüfung
(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind drei Arbeiten aus
folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:
1. In der Fachrichtung Archiv
a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
b) Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen
c) Wirtschafts- und Sozialkunde
2. In der Fachrichtung Bibliothek
a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
b) Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen
c) Wirtschafts- und Sozialkunde
3. In der Fachrichtung Information und Dokumentation
a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
b)Informationsdienstleistungen
c) Wirtschafts- und Sozialkunde
4. In der Fachrichtung Bildagentur
a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
b) Bereitstellen und Vermitteln von Bildern
c) Wirtschafts- und Sozialkunde
5. In der Fachrichtung Medizinische Dokumentation
a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen
b)Informationsdienstleistungen
c) Wirtschafts- und Sozialkunde
Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten stehen im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 90 Minuten, in den übrigen
oben genannten Prüfungsbereichen jeweils 120 Minuten zur Verfügung.
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen
sowie die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel. Dabei kann der
Prüfungsausschuss Vorschläge von allen an der Berufsausbildung
Beteiligten einholen.
Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die nach § 40 BBiG zusammengesetzt sind.
Die beschlossenen Aufgaben werden der Zuständigen Stelle zugeleitet.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der
Zuständigen Stelle der Leitung der beruflichen Schule im verschlossenen Umschlag zu übersenden. Die Umschläge dürfen erst
unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge
geöffnet werden.
§ 16
Aufsicht, Kennziffer
(1) Die Leitung der beruflichen Schule regelt im Einvernehmen mit
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht.
Die aufsichtführende Person muss sicherstellen, dass die Prüflinge
die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und
Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen.
(2) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Prüflinge
enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder
Prüfungsarbeit des Prüflings wechselt.
(3) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit hat
der Prüfling die Arbeit, mit der ihm zugeteilten Kennziffer versehen, der aufsichtführenden Person abzuliefern. Beizufügen sind
alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die aufsichtführende Person vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
(4) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht
eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen.
Seite 1063
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses über ihre Person
auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und
Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einen Rücktritt während der Prüfung zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Einem Prüfling, der eine Täuschungshandlung versucht oder
gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung unter
Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der
weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die unmittelbar nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann
nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt
für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der
Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung.
(4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche
Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die
Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden, falls nicht diese Person aus wichtigem
Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der
Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt
die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsarbeiten können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für
den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die
der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen.
In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Die
Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das
Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informieren.
§ 20
Bewertungsgrundsätze
(1) Die Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit einer
der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note
zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderrem Maße
entspricht,
13 bis 11 Punkte = gut für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte = befriedigend
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderrungen entspricht,
7 bis 5 Punkte
= ausreichend
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
= mangelhaft
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte
= ungenügend
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen
Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet;
im Übrigen abgerundet.
(3) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist das
100-Leistungspunkte-System anzuwenden. Die Summe der von
jeder Gutachterin oder jedem Gutachter ermittelten Leistungspunkte ist dabei wie folgt auf das 15-Punkte-System umzurechnen:
Seite 1064
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
100 bis 93,7
=
15 Punkte
unter 93,7 bis 87,5 =
14 Punkte
unter 87,5 bis 83,4 =
13 Punkte
unter 83,4 bis 79,2 =
12 Punkte
unter 79,2 bis 75,0 =
11 Punkte
unter 75,0 bis 70,9 =
10 Punkte
unter 70,9 bis 66,7 =
9 Punkte
unter 66,7 bis 62,5 =
8 Punkte
unter 62,5 bis 58,4 =
7 Punkte
unter 58,4 bis 54,2 =
6 Punkte
unter 54,2 bis 50,0 =
5 Punkte
unter 50,0 bis 41,7 =
4 Punkte
unter 41,7 bis 33,4 =
3 Punkte
unter 33,4 bis 25,0 =
2 Punkte
unter 25,0 bis 12,5 =
1 Punkt
unter 12,5 bis 0
=
0 Punkte
(4) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt werden.
§ 21
Bewertung der Arbeiten der schriftlichen Abschlussprüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 15) sind jeweils von zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig
voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Bewertungen mehr als 3 Punkte voneinander ab, so ist ein drittes Prüfungsausschussmitglied hinzuzuziehen. Bei den Prüfungsarbeiten
sind die fachliche Leistung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die
Ausdrucksweise zu bewerten. Daneben sind die äußere Form der
Arbeit sowie die Rechtschreibung und Zeichensetzung zu berücksichtigen. Hierfür dürfen im Einzelfall bis zu 4 Leistungspunkte
hinzugerechnet oder abgezogen werden. Die Höchstpunktzahl von
100 Leistungspunkten darf nicht überschritten werden.
(2) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses stehen die Lösungsund Bewertungshinweise zur Verfügung. Das Ergebnis der Bewertungen darf den weiteren mit der Bewertung betrauten Mitgliedern
des Prüfungsausschusses nicht bekannt gegeben werden.
(3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für die Arbeiten der schriftlichen Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte
für jede Arbeit durch die Zahl der mit der Bewertung betrauten
Mitglieder des Prüfungsausschusses zu teilen.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis
zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen
Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden,
so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
gewichten.
Das Prüfungsgespräch wird abweichend von § 3 Abs. 2 vom
vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, die jeweils anderen Mitgliedergruppen angehören sollen, und vom Prüfungsausschuss bestimmt
werden.
(5) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung. Diese sind den Prüflingen anschließend von dem
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
Auf Antrag des Prüflings ist von der Bekanntgabe abzusehen.
§ 22
Prüfungsbereich Praktische Übungen
(1) Die Praktischen Übungen werden unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine
von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus
dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für
die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt der Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass
er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten,
Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den
einzelnen Prüfling höchsten 20 Minuten dauern.
(3) Die Prüfungsaufgaben für den Prüfungsbereich „Praktische
Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(4) Die Praktischen Übungen sind vom Prüfungsausschuss zu beurteilen und zu bewerten.
Nr. 38
§ 23
Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Im Anschluss an die Praktischen Übungen entscheidet der Prüfungsausschuss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung
durch Bildung einer Abschlussnote.
(2) Die Abschlussnote der Abschlussprüfung wird in der Weise
ermittelt, dass die Punktwerte für jede schriftliche Prüfungsarbeit
(§ 15 Abs. 1) und der Praktischen Übungen (§ 22) addiert und durch
die Zahl 4 geteilt werden; alle Prüfungsbereiche haben das gleiche
Gewicht.
(3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende
Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in
einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem
Prüfling im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses
mit, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung bestanden
hat. Hierüber ist dem Prüfling am gleichen Tag eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende
Bescheinigung auszuhändigen, sofern nicht das Zeugnis nach § 24
an diesem Tage ausgehändigt wird. Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(5) Über den Verlauf der Praktischen Übungen und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und vom protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
1. Angaben über Art, Tag und Ort der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3. die Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsnamen der Prüflinge,
4. die Ausbildungsstätten,
5. die Prüfungsfächer,
6. die prüfenden Mitglieder der Praktischen Übungen beziehungsweise des Prüfungsgesprächs,
7. die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung.
Je eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Zuständige
Stelle und die Schulleitung der beruflichen Schule.
§ 24
Zeugnis
(1) Der Prüfling erhält von der Zuständigen Stelle über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis enthält mindestens:
a) die Bezeichnung „Zeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
b)die Personalien (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort,
Beschäftigungsbehörde/-betrieb) des Prüflings,
c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
d) die Gesamtnote der Prüfung mit Punktangabe und die Punkte
der einzelnen Prüfungsbereiche,
e) den Ort und das Datum des Bestehens der Prüfung,
f) die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Leitung der Zuständigen Stelle,
g) das Siegel der Zuständigen Stelle.
Auf der Rückseite des Zeugnisses sind die Bewertungsgrundlagen
darzustellen. Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsabsolventen
eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung
beizufügen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen
werden.
Näheres zum Zeugnisvordruck regelt die zuständige Stelle.
Als Anlage soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) beigefügt werden.
§ 25
Nichtbestandene Abschlussprüfung
(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhalten der Prüfling beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung sowie die Ausbildungsstätte von
der Zuständigen Stelle einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und
welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht
mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 27 Abs. 2).
Nr. 38
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
nach § 27 ist hinzuweisen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 23 Abs. 5 sind 30 Jahre nach Abschluss der Prüfung
aufzubewahren.
§ 27
Wiederholungsprüfung
(1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann
er sie zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von
der schriftlichen Prüfung (§ 15) in einzelnen Prüfungsfächern und
den praktischen Übungen (§ 22) befreit, wenn seine Leistungen in
diesen Prüfungsfächern beziehungsweise den praktischen Übungen
bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Der Antrag ist über die Leitung der beruflichen Schule an den Prüfungsausschuss zu richten.
(3) Die Zuständige Stelle bestimmt die Termine für die Wiederholungsprüfung. § 6 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9, 10)
gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der
vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der
Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r
für Medien- und Informationsdienste“ vom 13. Januar 2000 (StAnz.
S. 540), zuletzt geändert am 3. August 2009 (StAnz. S. 1758), außer
Kraft.
Die Prüfungsordnung wurde am 5. Juli 2012 nach § 47 Abs. 1 BBiG
vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt.
Gießen, 29. August 2012
Regierungspräsidium Gießen
– Zuständige Stelle –
gez. Dr. W i t t e c k
Regierungspräsident
StAnz. 38/2012 S. 1061
736
KASSEL
Vorhaben der Volkswagen AG – Werk Kassel –, 34219 Baunatal;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma Volkswagen AG, 34219 Baunatal beabsichtigt, die bestehende Gießerei für Nichteisenmetalle sowie die ebenfalls bestehende Anlage zum Schmelzen von Nichteisenmetallen wie folgt zu
ändern und nach der Änderung zu betreiben:
– Erweiterung der bestehenden Halle des Technologiezentrums,
– Errichtung und Betrieb von fünf zusätzlichen Druckgießmaschinen für Aluminiumbetrieb, einschließlich der zugehörigen
Nebeneinrichtungen,
– Errichtung und Betrieb eines erdgasbefeuerten Schmelzofens
für Aluminium.
Die Gießleistung der Gesamtanlage für Aluminium erhöht sich nach
der Änderung von derzeit 25.000 t/a auf 52.300 t/a Aluminiumschmelze.
Durch den zusätzlichen Aluminium-Schmelzofen erhöht sich die
Schmelzleistung der Anlage um 18.720 t/a auf künftig insgesamt
43.720 t/a Aluminium.
Das Vorhaben soll in 34219 Baunatal, Gemarkung Altenbauna, Flur
2, Flurstück 76/1 (Technologiezentrum) realisiert werden.
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen,
ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Seite 1065
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, 24. August 2012
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III/Ks – Umwelt- und Arbeitsschutz
33/Ks – 53 e 621 – 21.1 – Tö
StAnz. 38/2012 S. 1065
737
Vorhaben der K+S KALI GmbH
Die K+S KALI GmbH hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle
im Werk Werra, Standort Wintershall, Betriebsteil Herfa-Neurode
in Heringen, Gemarkung: Herfa, Flur: 9, Flurstück: 30/10.
Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, die bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage für den Umschlag gefährlicher
Abfälle mit einer Abfüllmengenkapazität von 85.000 t/a ohne technische und bauliche Änderungen auf 150.000 t/a zu erweitern.
Die geplante Änderung soll nach Bescheiderteilung umgesetzt werden.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 8.15 des
Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der
Zeit vom 24. September 20012 (erster Tag) bis 23. Oktober 2012
(letzter Tag)
• beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 1.16,
und
• im Rathaus der Stadt Heringen, Obere Goethestraße 17, 36266
Heringen (Werra), Raum 1.9,
aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Innerhalb der Zeit vom 24. September 2012 (erster Tag) bis 2. November 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten
Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und
Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden
bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht
zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete
Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen
lassen.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert
verarbeitet werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt:
Datum: 4. Dezember 2012
Uhrzeit: 09.30 Uhr
Ort: Regierungspräsidium Kassel,
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz,
Hubertusweg 19,
36251 Bad Hersfeld
Raum-Nr. A 401
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.
Seite 1066
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012
Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der
Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise
die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nr. 38
739
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), habe ich Herrn
Wolfgang Boeckhoff mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk HEF 2 des Landkreises Hersfeld-Rotenburg bestellt. Die Bestellung ist befristet bis
zum 31. August 2019.
Kassel, 31. August 2012
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – HEF 2
StAnz. 38/2012 S. 1066
Bad Hersfeld, 30. August 2012
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz
Bad Hersfeld
34/Hef 53b 04 – 324 – 31/44
StAnz. 38/2012 S. 1065
740
738
Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), habe ich Herrn
Matthias Umbach mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk KSS 9 der Stadt Kassel bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 30. September 2019.
Kassel, 30. August 2012
Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung Konrad-Zuse-Museum Hünfeld mit Stadt- und Kreisgeschichte“ (ehemals: Stiftung
Stadt- und Kreisgeschichtliches Museum Hünfeld mit Konrad-Zuse-Museum) mit Sitz in Hünfeld
Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966
(GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung
heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Namens sowie
des Stiftungszweckes beinhaltet.
Kassel, 4. September 2012
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – KSS 9
StAnz. 38/2012 S. 1066
Regierungspräsidium Kassel
15.1 – 25 d 04/11 – (2) – 47
StAnz. 38/2012 S. 1066
HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION
741
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im
Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Kilianstädten L3008
(UF 1505);
hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schöneck-Kilianstädten L3008 beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für
Bodenmanagement Büdingen – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten ersten Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) die gemeinschaftlichen und öffentlichen
Anlagen herzustellen. Es handelt sich im Wesentlichen um die
Neuanlage und den Ausbau von unbefestigten landwirtschaftlichen
Wegen, die Verschiebung der Lage eines geplanten Feldgehölzes
und die naturnahe Grünlandeinsaat einer ehemaligen Ackerfläche
im Überschwemmungsgebiet der Nidder als Kompensationsmaßnahmen.
Die Flurbereinigungsbehörde hat die unter Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft,
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellte ersten Änderung des Planes nach § 41 FlurbG der Oberen
Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.
Wetzlar, 31. August 2012
Hessisches Landesamt
für Bodenmanagement
und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –
II 2 – UF 1505
StAnz. 38/2012 S. 1066
Nr. 38
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Seite 1069
Andere Behörden und Körperschaften
Änderung der Satzung der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen (ekom21 – KGRZ Hessen)
Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar
Die Satzung der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum
Hessen vom 1. Januar 2008, veröffentlicht am 7. Januar 2008 im
Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 1–2, S. 100 ff., zuletzt geändert am 10. Dezember 2009, veröffentlicht am 5. April 2010 im
Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 14, S. 1111, ändert sich in
der Anlage – Verzeichnis der Mitglieder – wie folgt:
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2012
zur Kenntnis genommen, dass die
• Städtischen Kliniken der Stadt Darmstadt mit Wirkung zum
1. 1. 2009 in eine gemeinnützige GmbH
umgewandelt wurden.
Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Schreiben vom 23. August
2012, Gz: I 13 – 3u 06-07-05, die Satzungsänderung zur Kenntnis
genommen. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist gemäß § 21
Abs. 3 KGG nicht erforderlich.
Die 23. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und
­Regionalmanagement des Verbandes Region Rhein-Neckar findet
statt am Freitag, dem 28. September 2012, 14.00 Uhr, in Viernheim,
Stadtverwaltung, Kettelerstraße 3, Ratssaal.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Bericht aus der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH
hier: mündlicher Bericht
2. Weiterentwicklung der Markenstrategie der Metropolregion
Rhein-Neckar
hier: finales Konzept und Umsetzung
3. Weiterentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH
hier:Sachstandsbericht
4. Projekt Einreiseoptimierung
Aktivitäten zur Einreiseoptimierung und Willkommenskultur
für ausländische Fach- und Führungskräfte
hier:Sachstandsbericht
5.Verschiedenes/Mitteilungen
Die Sitzung ist öffentlich.
Gießen, 3. September 2012
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
gez.: Bertram H u k e , Direktor
gez.: Ulrich K ü n k e l , Direktor
Mannheim, 17. September 2012
gez. Dr. Eva L o h s e
– Verbandsvorsitzende –
Seite 1070
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Zweckverbands Oberhessische Versorgungsbetriebe
Die Hauptsatzung des Zweckverbands Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2010 (bekanntgemacht am 20. Dezember 2010, StAnz 2010, S. 2819), wird wie folgt geändert:
I. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Verbandsversammlung wird von der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden unter Angabe der Zeit, des Ortes und der
Tagesordnung für die Sitzung schriftlich oder elektronisch einberufen. Zwischen der Absendung der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen und zwischen
dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei
Tage. In dringenden Fällen kann unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 48 Stunden zwischen dem Zugang der Ladung
und dem Beginn der Sitzung, gegebenenfalls fernmündlich, per
E-Mail oder Telefax, eingeladen werden.“
II. § 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Verbandsvorstand wird durch schriftliche oder elektronische Einladung der oder des Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung einberufen.
Zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen und zwischen
Nr. 38
dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei
Tage. § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
III.§ 19 wird wie folgt neu gefasst:
„Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen im Internet auf seiner Internetseite unter www.zov.de
unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat der Zweckverband im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetseite
nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist,
sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung des Zweckverbands handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten
der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kos­
tenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Die
öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des
Bereitstellungstages vollendet.“
Diese Satzung tritt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung
folgenden Tag in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Friedberg (Hessen), 31. August 2012 gez. Karl-Heinz Schneider
Verbandsvorsitzender
Stellenausschreibungen
Die
Polizeiakademie Hessen
in Wiesbaden
sucht eine/einen
Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologen
für den Zentralen Polizeipsychologischen Dienst der hessischen
Polizei, Sachgebiet Psychosoziale Unterstützung als Elternzeitver­
tretung für die Zeit vom 05.11.2012 bis zum 11.08.2013 mit 27 Wo­
chenstunden.
Ihre Aufgaben im Bereich Psychosoziale Unterstützung:
• psychosoziale Unterstützung von Bediensteten bei akuten polizei­
spezifischen Belastungssituationen und in persönlichen Krisen
• unterstützende Beratung von Bediensteten mit psychischen Pro­
blemstellungen
• Entwicklung und Durchführung polizeispezifischer Qualifizierungs­
maßnahmen im Sinne von Vorträgen und Verhaltenstrainings
• Entwicklung und Durchführung von Workshops
Anwendung finden diese Aufgaben bei:
• Qualifizierung der Personalberater und Sozialen Ansprechpartner
• Durchführung
von Präventionskonzepten (z. B. Entlastungskon­
zepte für Organisationseinheiten, die besonderen Dauerbelas­
tungen ausgesetzt sind)
• Erarbeiten und Umsetzen von neuen Präventionskonzepten
• Konzeption und Durchführung präventiver Fortbildungsmaßnah­
men für die Bediensteten der hessischen Polizei
Des Weiteren sind auch allgemeine Aufgaben des Zentralen Polizei­
psychologischen Dienstes wahrzunehmen. Die Bereitschaft, auch
außerhalb der üblichen Bürozeiten Dienste zu verrichten und Bereit­
schaftsdienst zu übernehmen, wird erwartet.
Ihr Profil:
• Abschluss: Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe
• Kenntnisse in klinischer Psychologie
• Organisationsverständnis
durch berufliche Erfahrung oder ein­
schlägige Praktika im Bereich der Polizei
• Fähigkeit zur spezifischen Erschließung und Erstellung von an­
wendungsrelevanten psychologischen Konzepten für polizeispe­
zifische Beratung, Ausbildung und Training
• Fähigkeit zur Wahrnehmung von psychologischen Stabilisierungsund Betreuungsaufgaben für Einsatzkräfte vor, während und nach
besonders belastenden Einsätzen und Extremsituationen
• Erfahrung in der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnah­
men
• ausgeprägte Fähigkeit, vor Gruppen zu präsentieren
• Fähigkeit in der Moderation
• hohe soziale Kompetenz
• sehr gute Kommunikationsfähigkeit
• Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
• Entschlusskraft, sicheres Auftreten
• Flexibilität
• physische
und psychische Bereitschaft, auch in hohen Belas­
tungssituationen gezielt und umsichtig zu agieren
wünschenswert sind:
• Berufserfahrung
im klinischen Bereich, wie z. B. Arbeit mit psy­
chisch Kranken im stationären oder ambulanten Bereich
• Beratungserfahrung
• Weiterbildung im Bereich Notfallpsychologie und Akutintervention
für Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr
Wir bieten:
• einen teamorientierten Arbeitsplatz in einer interessanten, vielsei­
tigen und zukunftsorientierten Fortbildungsakademie
• leistungsgerechte Vergütung nach E 13 TV-H entsprechend Ihrer
Qualifikation und alle Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes
Bewerbungen von Frauen wird mit besonderem Interesse entgegen­
gesehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch
muss sichergestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt
werden kann. Menschen mit Behinderungen werden bei gleicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Bewerbungen mit den üblichen Anlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeug­
nisse) richten Sie bitte bis spätestens zwei Wochen nach Erscheinen
der Anzeige im Staatsanzeiger an die
Polizeiakademie Hessen
Sachgebiet V 3
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Singer (Tel. 0611/9460-6000 od.
-6010) zur Verfügung.
Nr. 38
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
HESSISCHER
RECHNUNGSHOF
Seite 1071
DER PRÄSIDENT
Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs sucht zum nächstmöglichen
Zeitpunkt
eine/einen
überdurchschnittlich
qualifizierte/n
Der Präsident
des Hessischen
Rechnungshofs
sucht zum nächstmöglichen
Termin
Volljuristin/Volljuristen als Referentin/Referenten
für die Prüfungsabteilung III, Referat III 3.
Der Kreis Bergstraße sucht für das Rechtsamt zum nächstmöglichen
eine/n Personalsachbearbeiter/in
für dieprüft
Präsidialabteilung
Als unabhängiges
Organ der Finanzkontrolle
der Hessische
Zeitpunkt eine/einen
(Beamtin / Beamter
gehobenenHaushaltsDienstes Bes.Gr.
10 / A 11 bzw. vergleichbare/r
Rechnungshof
diedes
gesamte
undAWirtschaftsführung
Tarifbeschäftigte/r)
des Landes Hessen. Das Land
erstellt seit dem Jahr 2009 JahVolljuristin/Volljuristen
resabschlüsse in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des
Die Besoldung erfolgt nach A 13 BBesG bzw. Entgeltgruppe 13 TVöD.
Handelsgesetzbuchs.
Als Personalsachbearbeiter/in sind Sie für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen
Das
Aufgabengebiet
umfasst Grundsatzfragen
des kaufmänniund Beamten
sowie der Tarifbeschäftigten
des Hessischen Rechnungshofes
und des
Die Besetzung mit Teilzeitkräften ist grundsätzlich möglich.
schen
Rechnungswesens
Feststellung
Prüfungsamts
verantwortlich. Diessowie
schließtdie
die Prüfung
Mitwirkungund
bei der
Erstellung des
Ihr Aufgabenbereich u. a.:
der
Bilanzen der
Personalhaushalts
ein.obersten Landesbehörden und des Gesamtab• Wahrnehmung der Funktion der/des Vorsitzenden des Anhörungsschlusses des Landes Hessen.
ausschusses
Aufgabenschwerpunkte
• Eigenverantwortliche rechtliche Beratung der Ämter des KreisausDieErstellung
Tätigkeit ist von
vielseitig
und anspruchsvoll.
In Betracht kommen
überdurchschnittlich
•
Gutachten
und Stellungnahmen
zu Rechtsfraschusses/Landrates (in ausgewählten Sachgebieten)
gen im Beschäftigte
Zusammenhang
mit dem öffentlichen Haushalts- und
• Vertretung der Behörde vor den Gerichten (insbesondere Verwalqualifizierte
mit
Rechnungswesen
tungsgerichten und Sozialgerichten)
• Rechtliche
Laufbahnprüfung
für denvon
gehobenen
Dienst in der allgemeinen
Verwaltung oder
•
Betreuung
Vergabeverfahren
für WirtschaftsIhr Anforderungsprofil:
vergleichbarer Ausbildung
im Tarifbereich
prüferleistungen
einschließlich
der Vertragsgestaltung
• Volljuristin bzw. Volljurist mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen (mindestens befriedigend) und öffentlich-rechtlichem Ausbil•Koordination von Prüfungsaktivitäten sowie Unterstützung und
•
fundierten und umfangreichen Kenntnissen des Dienst- und Tarifrechts
dungsschwerpunkt
Begleitung der Prüfungen doppischer Jahresabschlüsse
• Fundierte Rechtskenntnisse, insbesondere im Verwaltungs- und Verter Landesbehörden
• obers­
einschlägigen
Erfahrungen in der Anwendung und Umsetzung der für den
waltungsprozessrecht
•Mitwirkung
an der
konzeptionellen
Fortentwicklung von RePersonalbereich
relevanten
Gesetze und Vorschriften
• Praktische Berufserfahrung möglichst bei einer Behörde
gelwerken für das öffentliche Rechnungswesen
• Gewandte und präzise schriftliche sowie mündliche Ausdrucksfä• Zusammenarbeit
mehrjähriger Berufserfahrung
in der Personalverwaltung
•
mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
higkeit, Entscheidungsfreude, Fähigkeit zur Teamarbeit, Belastbarkeit
Fachliches Anforderungsprofil
• Führerschein Klasse 3 bzw. B und EDV-Kenntnisse
•
guten Kenntnisse in SAP / HR sowie sicherem Umgang mit MS-Office –
•Beide
juristische Staatsexamina mit mindestens der Note „beDa der Frauenanteil in dieser Besoldungsgruppe unterrepräsentiert ist,
Produkten sowie
friedigend“
werden besonders Frauen aufgefordert, sich zu bewerben.
•
Kenntnisse
und Verständnis für wirt• Betriebswirtschaftliche
sichere mündliche und schriftliche
Ausdrucksfähigkeit.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher
schaftliche Zusammenhänge
Qualifikation bevorzugt. Bewerberinnen und Bewerber, die ein ehrenVon
Vorteil
sind
Kenntnisse
im
Haushaltsrecht.
•Wünschenswert sind Kenntnisse im Handelsbilanz- und im
amtliches Engagement nachweisen können, welches sie für die zu beVergaberecht
setzende Stelle als besonders geeignet erscheinen lässt, werden bei
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfordert ferner
•Erfahrungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, insbegleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt. Bitte legen Sie uns hierim Haushaltswesen
sind von Vorteil
über ggf. einen Nachweis vor.
• sondere
selbständige
und sorgfältige Arbeitsweise
•Interesse an Fragen der Reform des Haushalts- und RechIhre Bewerbung richten Sie bitte bis 28.09.2012 mit den üblichen Unter• nungswesens
hohe soziale Kompetenz mit guten kommunikativen Fähigkeiten
lagen unter Angabe der Kennziffer 43-2012 an den
•Gründliche und methodisch strukturierte Arbeitsweise
Kreis Bergstraße - Der Kreisausschuss Persönliches Anforderungsprofil
Personalmanagement
Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim
•Bereitschaft, in einem Team von Referenten verschiedener
Fachrichtungen zu arbeiten
oder per E-Mail an: [email protected]
•Fähigkeit, sich schnell mit neuen komplexen Sachverhalten
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Bewerbungsunterlagen nur
vertraut zu machen, Probleme zu analysieren und konstruktive
zurücksenden, wenn Sie einen frankierten Rückumschlag beilegen.
Lösungen zu erarbeiten
•Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen
•Sicheres und verbindliches Auftreten
E-Mails
an den
•Belastbarkeit
und Kreativität
@
•Sehr gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
•EDV-Kenntnisse (Microsoft Word,
Microsoft Excel und Microsoft Power Point)
zum
STAATSANZEIGER
FÜR
DAS LAND HESSEN
[email protected]
•Bereitschaft
zu Dienstreisen innerhalb
Hessens
Es steht ein Dienstposten des höheren Dienstes der allgemeinen
Verwaltung (BesGr. A 13/A 14 BBesG) zur Verfügung. Aufstiegsmöglichkeiten sind nach Eignung und Leistung im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Planstellen gegeben.
E-Mails an den
Die berufliche
Gleichstellung von Frauen und Männern wird geE-Mails
an den
währleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Neuntes
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
Buch – werden berücksichtigt.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen, wie tabellarischer
zum
@ sonstigen
Lebenslauf mit ausführlichem beruflichen Werdegang,
Qualifikationsnachweisen (Zeugnissen, Beurteilungen), sowie
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
Angabe des dienstlichen und/oder privaten Telefon-/
E-Mail-Anschlusses sind bis zum 6. Oktober 2012 unter Angabe
@
der Kennziffer 20300/2/2012 zu richten an den
zum
Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs,
STAATSANZEIGER
DAS
LAND HESSEN
Eschollbrücker Straße FÜR
27, 64295
Darmstadt.
Bitte nur Fotokopien übersenden, da die Bewerbungsunterlagen
[email protected]
[email protected]
zurückgesandt werden können.
ÖFFENTLICHEN
ANZEIGER
E-Mails an den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum
Seite 1072
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 38
Adressenfeld
Anfragen und Auskünfte über den
Öffentlichen Anzeiger zum
Staatsanzeiger für das Land Hessen
Neue Telefon- und Telefaxnummer

Telefon 0611 36098-56
Fax 0611 30 13 03

Der Rektor
An der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
(HfPV) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Fachbereich Verwaltung eine
Professur für die Studienfächer
Dienstrecht und Privatrecht
W 2 BBesG
zu besetzen. Es sind Lehrveranstaltungen in den Abteilungen Kassel und Gießen abzudecken.
Sollten die Voraussetzungen für die Ernennung zur Professorin oder
zum Professor nicht gegeben sein, ist auch eine Einstellung im Beschäftigtenverhältnis oder im Beamtenverhältnis in der A-Besoldung
möglich.
Es sind die Inhalte nach den jeweiligen curricularen Vorgaben (siehe:
www.hfpv.hessen.de unter Studium, Fachbereich Verwaltung) im
Bachelorstudiengang „Allgemeine Verwaltung“ zu vermitteln: Das
Curriculum umfasst hierbei u. a. Lehrveranstaltungen zum Dienstrecht (Beamtenrecht; Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst) und Lehrveranstaltungen zum Privatrecht (die fünf Bücher des BGB und Nebengesetze sowie Verfahrensrecht).
Im Rahmen des Masterstudiengangs Public Management werden in
mehreren Modulen zukunftsorientierte Managementkompetenzen
für aktuelle sowie zukünftige Führungskräfte des öffentlichen Dienstes vermittelt. Insbesondere im Studienbereich „Personalmanagement“ können dabei im Rahmen der ausgeschriebenen Stelle Lehrveranstaltungen angeboten werden. Bezüge zu anwendungsbezogener Forschung sind erwünscht.
Für die ausgeschriebene Stelle steht methodisch-didaktisch der Erwerb wichtiger Schlüsselqualifikationen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, interdisziplinäres Denken und
Handeln, selbständiges Problemlösen, Arbeitsorganisation und Effizienz im Vordergrund.
Dienstort ist Kassel; ein Teil der Lehrverpflichtung ist jedoch an der
Abteilung Gießen zu erbringen.
Die Hochschule
Die HfPV ist eine verwaltungsinterne Hochschule für den öffentlichen
Dienst und bildet in zwei Fachbereichen – Polizei und Verwaltung
– Studierende für die verschiedenartigen und sich verändernden
Anforderungen des öffentlichen Dienstes aus. Das Studium findet in
den Abteilungen Gießen, Kassel, Mühlheim und Wiesbaden statt.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich
montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH,
Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303.
Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon:
0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ
510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich.
Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches
Ministerium des Innern und für Sport.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin
Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674;
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Im Fachbereich Verwaltung werden seit September 2010 die beiden
Bachelorstudiengänge „Allgemeine Verwaltung“ und „Sozialverwaltung-Rentenversicherung“ sowie der Masterstudiengang „Public
Management“ angeboten.
Weitere Schwerpunkte der HfPV sind bedarfsorientierte Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Durchführung anwendungsbezogener Forschungsprojekte.
Voraussetzungen
In Betracht kommen Bewerberinnen und Bewerber, die ein einschlägiges Hochschulstudium absolviert haben, den Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit – in der Regel durch eine Promotion – erbringen sowie pädagogisch geeignet sind. Zumindest ein
juristisches Staatsexamen muss mit der Note „vollbefriedigend“,
mindestens jedoch beide juristische Staatsexamina mit der Note
„befriedigend“ abgelegt worden sein. Die HfPV legt darüber hinaus
Wert auf eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Die Bereitschaft, an der Weiterentwicklung der Studienfächer sowie
in der Hochschulselbstverwaltung aktiv mitzuwirken, wird ebenso
vorausgesetzt wie das Einverständnis, auch an anderen Abteilungen
und Studiengängen der HfPV sowie im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu lehren.
Die erforderlichen Qualifikationen und die Einstellungsvoraussetzungen sind in § 24 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VerwFHG)
festgelegt. Die fachlichen Anforderungen ergeben sich aus den Regelungen für den jeweiligen Studiengang.
Lehrbefähigung und pädagogische Eignung sind in einer Probelehrveranstaltung nachzuweisen.
Rahmenbedingungen
Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch –
(SGB IX) werden berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch sollte sichergestellt sein, dass die Stelle in vollem
Umfang besetzt wird.
Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit
dem Frauenförderplan ist die HfPV verpflichtet, den Frauenanteil zu
erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum
30. September 2012 an den
Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und
Verwaltung, Schönbergstraße 100, 65199 Wiesbaden.
Auf die Übersendung von Bewerbungsmappen sowie von Originalunterlagen bitte ich zu verzichten, da die Unterlagen nach Abschluss
des Auswahlverfahrens nicht zurückgeschickt, sondern vernichtet
werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Mager-Weber als Ansprechpartnerin zur Verfügung: Tel.: 06 11/58 29-1 10, E-Mail: [email protected].
Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40,
[email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des
„Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303,
[email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13,
65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des
Verfassers.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende
Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar
2012.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 38 vom 17. September 2012 beträgt 28 Seiten.