Ausgabe Nr.38 / 2012
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ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2012 MONTAG, 17. September 2012 Nr. 38 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker . . . . . . . . . . . . . 1046 Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1053 „Stiftung Konrad-Zuse-Museum Hünfeld mit Stadt- und Kreisgeschichte“ (ehemals: Stiftung Stadt- und Kreisgeschichtliches Museum Hünfeld mit Konrad-Zuse-Museum) mit Sitz in Hünfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066 Hessisches Kultusministerium Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau-Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Zeilsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Bekanntmachung der für die Festsetzung der Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051 Hessisches Sozialministerium Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1052 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben der Premium Recycling Service GmbH: Erhöhung der Aufnahmekapazität und der Lagermenge von gefährlichen Abfällen . . . . . . . . . . . . . . . . 1052 GIESSEN Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054 Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufsund arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . 1056 Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung in dem Aus bildungsberuf „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ vom 29. 8. 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1061 KASSEL Vorhaben der Volkswagen AG – Werk Kassel –, 34219 Baunatal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1065 Vorhaben der K+S KALI GmbH . . . . . 1065 Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der www.staatsanzeiger-hessen.de Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Kilianstädten L3008 (UF 1505); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1066 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1067 Andere Behörden und Körperschaften ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen, Gießen; hier: Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069 Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; hier: 23. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069 Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); hier: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1070 Seite 1046 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Nr. 38 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 723 Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1) Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktiker innen und Heilpraktiker Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nach der Anlage 4 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung: Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung vom 23. September 2011 (GMBl. S. 828). Das Land Hessen ist dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 1. Juli 2012 beigetreten. Anlage zur Vereinbarung mit den Heilpraktikerverbänden vom 23. September 2011 GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 01–10 Allgemeine Leistungen 1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 Euro 2 Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig. 35,00 Euro 3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. 18,50 Euro 5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 9,00 Euro 6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 Euro 7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 Euro 8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00 Euro 9 Hausbesuch einschließlich Beratung 3,00 Euro 9.1 bei Tag 24,00 Euro 9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 Euro 9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 Euro 10 Nebengebühren für Hausbesuche 10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag 4,00 Euro 10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht 8,00 Euro 10.5 bei Tag 1,00 Euro 10.6 bei Nacht 2,00 Euro 10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20 Euro 10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekos ten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00 Euro Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Seite 1047 GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00 Euro Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00 Euro 11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) 11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätpläne bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 12 5,00 Euro 8,00 Euro Chemisch-physikalische Untersuchungen 12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,00 Euro 12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) 4,00 Euro 12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 Euro 12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00 Euro 12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00 Euro 12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 Euro 12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten 10,00 Euro Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. 3,00 Euro Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 Euro 12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00 Euro 12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 Euro 12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 7,00 Euro 13 13.1 14 Sonstige Untersuchungen Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 Euro Spezielle Untersuchungen 14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 Euro 14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 Euro Seite 1048 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Nr. 38 GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 Euro 14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 Euro 14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 Euro 14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 Euro 14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 Euro 14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00 Euro 14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar. 8,00 Euro 14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 9,00 Euro 17 Neurologische Untersuchungen 17.1 Neurologische Untersuchung 18–23 Spezielle Behandlungen 20 Atemtherapie, Massagen 21,00 Euro 20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 Euro 20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00 Euro 20.3 Bindegewebsmassage 6,00 Euro 20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 Euro 20.5 Großmassage 6,00 Euro 20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 Euro Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00 Euro Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 Euro 20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 Euro 20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 Euro 21 Akupunktur 21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 22 Inhalationen 22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/ dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 24–30 Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren 24 Eigenblut, Eigenharn 24.1 Eigenblutinjektion 25 Injektionen, Infusionen 23,00 Euro 7,00 Euro 3,00 Euro 11,00 Euro 25.1 Injektion, subkutan 4,50 Euro 25.2 Injektion, intramuskulär 4,50 Euro 25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 6,00 Euro 25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 Euro 25.5 Injektion, intraartikulär 11,00 Euro 25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,00 Euro 25.7 Infusion 7,00 Euro Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Seite 1049 GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 25.8 Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 26 Blutentnahmen 26.1 Blutentnahme 26.2 Aderlass 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 10,00 Euro 3,00 Euro 12,00 Euro 5,00 Euro 27.2 Skarifikation der Haut 4,00 Euro 27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 Euro 27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 Euro 27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 Euro 27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 Euro 27.7 Setzen von Fontanellen 5,00 Euro 27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00 Euro 27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 Euro 27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00 Euro 27.12 Biersche Stauung 5,00 Euro 28 Infiltrationen 28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 29 Roedersches Verfahren 29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 30 Sonstiges 30.1 Spülung des Ohres 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 Euro 31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 Euro 32 Versorgung einer frischen Wunde 32.1 bei einer kleinen Wunde 32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) 33.1 Verbände, jedes Mal 5,00 Euro 33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 Euro 33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 34.1 Chiropraktische Behandlung 34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 35 Osteopathische Behandlung 35.1 des Unterkiefers 9,00 Euro 15,00 Euro 5,00 Euro 5,00 Euro 8,00 Euro 13,00 Euro 10,00 Euro 4,00 Euro 17,00 Euro 11,00 Euro 35.2 des Schultergelenkes 21,00 Euro 35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00 Euro 35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 Euro Seite 1050 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Nr. 38 GebüH-Nr. Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag Sp. 1 Sp. 3 Sp. 2 35.5 des Daumens 10,00 Euro 35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00 Euro 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 36.4 Kneippsche Güsse 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 7,00 Euro 4,00 Euro 13,00 Euro 4,00 Euro 3,00 Euro 37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00 Euro 37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 Euro 37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00 Euro 37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 Euro 38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. 38.1 Fangopackungen 3,00 Euro 38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00 Euro 38.3 Paraffinganzpackungen 3,00 Euro 38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 Euro 39 Elektro-physikalische Heilmethoden 39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 Euro 39.2 Ganzbestrahlungen 8,00 Euro 39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 Euro 39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00 Euro 39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 Euro 39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 Euro 39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 Euro 39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 Euro 39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 Euro 39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 Euro 39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00 Euro 39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00 Euro Wiesbaden, 30. August 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 – P 1820 A – 043 – Gült.-Verz. 3235 – StAnz. 38/2012 S. 1046 Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Seite 1051 HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM 724 Urkunde über die Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau-Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Zeilsheim Nach § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Frankfurt am Main–Höchst Folgendes beschlossen: §1 Die Evangelische Kirchengemeinde Friedenau–Taunusblick und die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main–Zeilsheim, beide Evangelisches Dekanat Frankfurt am Main–Höchst, werden am 1. Januar 2013 zur Evangelischen Kirchengemeinde Zeilsheim zusammengelegt. §2 Die Evangelische Kirchengemeinde Zeilsheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau– Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main–Zeilsheim. §3 Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Friedenau–Taunusblick und der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main–Zeilsheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Zeilsheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen. Darmstadt, 21. August 2012 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenverwaltung gez. Z a n d e r Oberkirchenrätin Vorstehende Urkunde wird hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 29. August 2012 Hessisches Kultusministerium Z.3 – 880.020.000 – 46 StAnz. 38/2012 S. 1051 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 725 Bekanntmachung der für die Festsetzung der Bauaufsichtsgebühren maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten Gemäß Nr. 651 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird bekanntgegeben: a) die für die Festsetzung der Gebühren nach Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten einschließlich Umsatzsteuer je m³ umbauten Raumes betragen für Gebäudeart Euro 1. Wohngebäude 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1.1.1 Einfamilienhäuser 133 1.1.2 Zweifamilienhaus 133 1.2 Mehrfamilienhäuser 1.2.1 Mehrfamilienhäuser 132 1.2.2 Wohnheime 160 2. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 139 3. Schulen 179 4. Kindergärten 167 5. Hotels, Gaststätten, Pensionen 5.1 Gaststätten ohne Beherbergung, Kantinengebäude 147 5.2 Hotels, Gaststätten mit Beherbergung, Pensionen 155 6. Anstaltsgebäude 6.1 Krankenhäuser, Sanatorien 203 6.2 sonstige Anstaltsgebäude 165 7. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Kinos 137 8. Kirchen, Leichenhallen, Friedhofskapellen, Trauerhallen 144 9. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen 80 10. Hallenbäder 164 Seite 1052 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Nr. 38 Gebäudeart Euro 11. Geschäftshäuser, Läden 11.1 Geschäftshäuser bis 2000 m2 Verkaufsfläche 123 2 11.2 Eingeschossige Geschäftshäuser über 2.000 m Verkaufsfläche 93 11.3 Mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 m2 Verkaufsfläche 126 12. Garagen 12.1 Kleingaragen bis 100 m2 Nutzfläche 12.2 83 Eingeschossige Mittel- und Großgaragen über 100 m2 Nutzfläche 132 2 12.3 Mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen über 100 m Nutzfläche 147 12.4 Tiefgaragen 196 13. Fabrik-, Werkstattgebäude, Lagerhallen 13.1 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude bis 2.500 m3 umbauten Raum m3 7.500 m3 138 13.2 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude über 2.500 13.3 Eingeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude über 7.500 m3 umbauten Raum 70 13.4 Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt-, Lagergebäude 105 14. Sonstige gewerbliche Bauten 99 15. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 15.1 Stallgebäude, sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude 59 15.2 Gewächshäuser 12 16. Sonstige Nichtwohngebäude 160 b) Bei gemischt genutzten Gebäuden ist, soweit keine Aufteilung nach Gebäudeteilen möglich ist, ist von den durchschnittlichen Rohbaukosten auszugehen, die für die überwiegende Nutzung maßgebend sind. bis umbauten Raum 103 c) Diese Bekanntmachung gilt ab dem 1. Oktober 2012. Die Bekanntmachung vom 23. August 2011 wird aufgehoben. Wiesbaden, 27. August 2012 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung VI 3 – 2 – 064 – a – 04 – 01 StAnz. 38/2012 S. 1051 HESSISCHES SozialMINISTERIUM 726 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX – Schwerbehindertenrecht) Aufgrund § 148 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) wird bekannt gemacht: Der Vomhundertsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle, die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr entstehen, wird für das Jahr 2011 auf 2,78 vom Hundert der für diesen Zeitraum nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr festgesetzt. Der gemäß § 151 Abs. 2 SGB IX auf das Land entfallende Anteil an den Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr beträgt 2,74 vom Hundert (98,63 vom Hundert); der Anteil des Bundes beläuft sich auf 0,04 vom Hundert (1,37 vom Hundert). Wiesbaden, 9. August 2012 Hessisches Sozialministerium 51 w 2130 – 0001/2007/011 StAnz. 38/2012 S. 1052 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 727 DARMSTADT Vorhaben der Premium Recycling Service GmbH: Erhöhung der Aufnahmekapazität und der Lagermenge von gefährlichen Abfällen Die Premium Recycling Service GmbH, Schmickstraße 34–36, 60314 Frankfurt am Main, hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung der Anlage zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, ge- mischten gewerblichen Abfällen und Abfällen aus der mechanischen Behandlung (EBS-Anlage), der Anlage zur Behandlung von Althölzern, der Anlage zum Lagern und Umschlagen von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, der Anlage zur Reparatur von Containern und des Betriebes eines dieselbetriebenen Stromerzeugers in 60314 Frankfurt am Main, Schmickstraße 34–36, Gemarkung: Frankfurt am Main – Bezirk 26, Flur: 415, Flurstück: 4/12. Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Gegenstand des Antrages ist die Genehmigung zur Erhöhung der Aufnahmekapazität und der Lagermenge von gefährlichen Abfällen unter Beibehaltung der genehmigten Abfallschlüssel und der genehmigten Anlagenkapazität von 150.000 t/a. Die geänderte Anlage soll 2012 in Betrieb genommen werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.12 Spalte 1 und Nr. 8.15 Spalte 1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Prüfung nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 24. September 2012 (erster Tag) bis 24. Oktober 2012 (letzter Tag) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt am Main, Zimmer 7.6.13 im 7. OG aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 24. September 2012 (erster Tag) bis 7. November 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem ggf. stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 28. November 2012 Uhrzeit: 10.00 Uhr Ort: Dienstgebäude des Regierungspräsidiums Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Gutleutstraße 114 60327 Frankfurt am Main Raum-Nr.: 0.6.61 Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Frankfurt am Main, 3. September 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 42.2 – 100g 16.03 – PRS – 4 StAnz. 38/2012 S. 1052 Seite 1053 728 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Marcus Hormel mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Groß-Gerau 1 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2019. Darmstadt, 29. August 2012 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65a 04/11 StAnz. 38/2012 S. 1053 729 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Andreas Kofler mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Wiesbaden 12 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2019. Darmstadt, 29. August 2012 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65a 04/11 StAnz. 38/2012 S. 1053 730 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Karsten Thaler mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Wiesbaden 11 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2019. Darmstadt, 29. August 2012 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 – 65a 04/11 StAnz. 38/2012 S. 1053 731 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), wurde Herr Thomas Wolf mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeis ter für den Kehrbezirk Main-Kinzig-Kreis 3 bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2019. Darmstadt, 29. August 2012 Regierungspräsidium Darmstadt III 32 - 65a 04/11 StAnz. 38/2012 S. 1053 Seite 1054 732 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 GIESSEN Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ Vom 29. August 2012 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 6. September 2011 wird bestimmt: Artikel I Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ vom 19. September 2005 (StAnz. S. 3666) wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Prüfungsordnung wird wie folgt gefasst: Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zur „Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung“ 2. In dem Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 12 die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt. 3. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt. 4. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderung“ ersetzt. 5. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen mit geistiger, seelischer und körperlicher Behinderung“ ersetzt. 6. In der Einleitung sowie in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt. 7. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, § 12 Satz 1 und § 14 Satz 1 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „behinderten Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderung“ ersetzt. Artikel II Die vorgenannten Änderungen treten an dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Mit Erlass vom 4. Juli 2012 wurden die Änderungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Gießen, 29. August 2012 Regierungspräsidium Gießen – Zuständige Stelle – gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 38/2012 S. 1054 733 Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse Vom 29. August 2012 Inhaltsverzeichnis § 1Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse § 2Ausschluss und Befangenheit § 3Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 4Geschäftsführung § 5Verschwiegenheit § 6Prüfungstermine § 7Zulassungsvoraussetzungen § 8Anmeldung zur Prüfung § 9Entscheidung über die Zulassung § 10Regelung für Menschen mit Behinderung Nr. 38 § 11Prüfungsgegenstand § 12Gliederung der Prüfung § 13Prüfungsaufgaben § 14Leitung und Aufsicht § 15Ausweispflicht und Belehrung § 16Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 17Rücktritt, Nichtteilnahme § 18Bewertungsgrundsätze § 19Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses § 20Zeugnis § 21Nichtbestandene Prüfung § 22Wiederholungsprüfung § 23Nichtöffentlichkeit § 24Prüfungsunterlagen § 25Inkrafttreten Aufgrund des § 47, § 54 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2012 (GVBl. I S. 168), in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) und dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 19. April 2012 wird folgende Prüfungsordnung erlassen. §1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse errichtet die Zuständige Stelle bei jedem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes Prüfungsausschüsse (§ 39 Satz 1 BBiG). (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus 1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber 2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer 3. zwei Dozentinnen oder Dozenten der Einrichtung, die den Lehrgang zur Vermittlung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durchführt (§ 40 Abs. 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Sie werden von der Zuständigen Stelle für vier Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss solange aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig. (4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 3 und 5 BBiG. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). §2 Ausschluss und Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschuss-mitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und zu prüfende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 §3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, diese sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). §4 Geschäftsführung (1) Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, soweit diese Aufgabe nicht von dem Verwaltungsseminar, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, wahrgenommen wird. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom protokollführenden Mitglied und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten die Zuständige Stelle und die Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. §5 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungs-ausschuss und der Zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen Stelle. §6 Prüfungstermine Die Prüfungstermine werden von dem Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Leitung des Verwaltungsseminares, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, festgesetzt und den Prüflingen und der Zuständigen Stelle mindestens 14 Tage vor der Prüfung bekannt gegeben. §7 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. die persönliche Eignung zur Ausbildung und die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der §§ 28 bis 30 BBiG nachweist und 2. einen Lehrgang entsprechend der Empfehlung des Bundes institutes für Berufsbildung zur Vermittlung berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen besucht hat. (2) Von dem Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden, wenn die zu prüfende Person glaubhaft macht, dass sie Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Bei der erfolgreichen Teilnahme an einer von der Zuständigen Stelle durchgeführten ersten schriftlichen Teilprüfung der Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in wird die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 2 bereits als erfüllt angesehen, wenn 1. ein mit der Fachwirtqualifikation abgestimmter Lehrgang mit mindestens 60 Unterrichtsstunden besucht wird und 2. die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. §8 Anmeldung zur Prüfung Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber meldet sich auf dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur Prüfung an. Dabei sind die Voraussetzungen des § 7 nachzuweisen. §9 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person, der Beschäftigungsbehörde und der Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen. § 10 Regelungen für Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemes- Seite 1055 sen werden. Über den Antrag, der in der Regel mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen ist, entscheidet die Zuständige Stelle. § 11 Prüfungsgegenstand In der Prüfung hat der Prüfling den Erweb der in § 2 der AusbilderEignungsverordnung bezeichneten Qualifikation nachzuweisen. § 12 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. (2) Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am Ende des Lehrgangs statt. (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in drei Stunden aus den Handlungsfeldern 1 bis 4 (§ 2 der Ausbildereignungsverordnung) fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (4) Der praktische Teil der Prüfung besteht entweder aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer berufstypischen Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Für das Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu erläutern sind, soll eine Zeit von 15 Minuten eingerechnet werden. Vor der Prüfung ist dem Prüfungsausschuss ein schriftliches Konzept vorzulegen. § 13 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus mehreren Handlungsfeldern nach § 12 Abs. 3 fall-bezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus und beschließt diese sowie die Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die von der Zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuss entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt worden sind. § 14 Leitung und Aufsicht (1) Die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Die Aufsicht muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen. (2) Die schriftlichen Arbeiten sind mit Kennziffern zu versehen. (3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. (4) Die praktische Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen. § 15 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und eines Rücktritts während der Prüfung zu belehren. § 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Einem Prüfling, der eine Täuschungshandlung versucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung. (4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. Seite 1056 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 § 17 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor Beginn eines jeden Prüfungsteils durch schriftliche Erklärung davon zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt. (2) Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an einem Prüfungsteil nicht teilgenommen, so ist dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten zu bewerten, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. (3) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Die Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informieren. § 18 Bewertungsgrundsätze (1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist das 100-Leis tungspunkte-System anzuwenden. Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 100 bis 87,5 Punkte – sehr gut – für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, unter 87,5 bis 75,0 Punkte – gut – für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 75,0 bis 62,5 Punkte – befriedigend – für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leis tung, unter 62,5 bis 50 Punkte – ausreichend – für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 50 bis 0 Punkte – ungenügend – für eine Leistung, die nicht den Anforderungen entspricht. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet; im Übrigen abgerundet. § 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten. Zur Beurteilung der Prüfungsarbeiten kann auch eine vom Prüfungsausschuss beauftragte Person herangezogen werden. Das Ergebnis der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist vom Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung festzustellen. (2) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss bewertet. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in dem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) erreicht worden sind. (4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung unter Angabe der erreichten Punktzahl in den einzelnen Prüfungsteilen bekannt zu geben. (5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem protokollführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 20 Zeugnis Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbildereignungsverordnung durch eine Prüfungsleistung nach § 4 Abs. 1 der Ausbildereignungsverordnung nachgewiesen hat. Die Zeugnisse werden nach den Mustern der Anlagen 1 und 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) erstellt. Nr. 38 § 21 Nichtbestandene Prüfung (1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zuständigen Stelle einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 22 ist hinzuweisen. § 22 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens „ausreichend“ (50 Punkte) erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Antrag auf Befreiung ist über die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, an den Prüfungsausschuss zu richten. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung sowie über die Festsetzung der Prüfungstermine gelten sinngemäß. § 23 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Vertreter der Zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge dem widerspricht. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. § 24 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschrift nach § 19 Abs. 5 ist 30 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. § 25 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt an dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse vom 10. Juli 2009 (StAnz. S. 1759), zuletzt geändert am 26. Februar 2010 (StAnz. S. 906), außer Kraft. Für Lehrgänge, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften weiterhin Anwendung. Die Prüfungsordnung wurde am 5. Juli 2012 nach § 47 Abs.1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 BBiG vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Gießen, 29. August 2012 Regierungspräsidium Gießen – Zuständige Stelle – gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 38/2012 S. 1054 734 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin Vom 29. August 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Prüfungsausschüsse § 1Ziel der Fortbildungsprüfung § 2Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse § 3Ausschluss und Befangenheit § 4Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 § 5Geschäftsführung § 6Verschwiegenheit 2. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7Prüfungstermine § 8Zulassung zur Fortbildungsprüfung § 9Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen § 10Entscheidung über die Zulassung § 11Regelungen für Menschen mit Behinderung 3. Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12Gliederung der Fortbildungsprüfung § 13Erste schriftliche Teilprüfung § 14Nichtzulassung zur zweiten schriftlichen Teilprüfung § 15Zweite Schriftliche Teilprüfung § 16Der praktische Prüfungsteil § 17Prüfungsaufgaben § 18Nichtöffentlichkeit § 19Aufsicht, Kennziffer § 20Ausweispflicht und Belehrung § 21Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 22Rücktritt, Nichtteilnahme 4. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 23Bewertungsgrundsätze § 24Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Projektarbeit § 25Bewertung der Vorstellung der Projektarbeit § 26Feststellung des Prüfungsergebnisses, Niederschrift § 27Zeugnis § 28Nichtbestandene Prüfung 5. Abschnitt: Wiederholungsprüfung und Schlussbestimmungen § 29Einsicht in die Prüfungsakten § 30Wiederholungsprüfung § 31Inkrafttreten, Übergangsregelung Aufgrund des § 47, § 54 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2012 (GVBl. S. 168), und dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 19. April 2012 wird folgende Prüfungsordnung erlassen. 1. Abschnitt: Prüfungsausschüsse §1 Ziel der Fortbildungsprüfung In der Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob – die Prüfungsabsolventen durch die berufliche Fortbildung die in der Ausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) erweitert haben, – diese sie befähigen, komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit größerem Schwierigkeitsgrad in der allgemeinen Verwaltung wahrzunehmen (Aufstiegsqualifizierung) und – ob sie die während der Fortbildung zu vermittelnden Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einsetzen können. §2 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Fortbildungsprüfungen errichtet die Zuständige Stelle bei jedem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus 1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber, 2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer, 3. zwei Lehrkräften eines Verwaltungsseminars des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. Für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden von der Zuständigen Stelle für drei Seite 1057 Jahre berufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig. (4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkräfte des Verwaltungsseminars werden im Einvernehmen mit der Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes berufen. (5) Werden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle festgesetzt wird. §3 Ausschluss und Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und Prüfungsabsolventen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. §4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. §5 Geschäftsführung (1) Die Zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Diese Aufgabe kann auch dem zuständigen Verwaltungsseminar übertragen werden. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokoll führenden Mitglied und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten die Zuständige Stelle und die Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. §6 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen Stelle. 2. Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung §7 Prüfungstermine (1) Die Zuständige Stelle bestimmt die Termine für die schriftlichen Prüfungsteile und veröffentlicht diese im Staatsanzeiger für das Land Hessen. (2) Die Termine für die Vorstellung der Projektarbeit bestimmen die Prüfungsausschüsse. Die Termine für die Vorstellung der Projektarbeit sind den Prüfungsabsolventen und der Zuständigen Seite 1058 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Stelle spätestens sechs Wochen vor der Prüfung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. §8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Zur Fortbildungsprüfung sind Beschäftigte zuzulassen 1. die die Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte“ oder „Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation“ oder die Angestelltenprüfung I oder die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine gleichwertige Abschluss-, Fortbildungs- oder Laufbahnprüfung bestanden haben und 2. eine den in Abs. 1 genannten Berufen entsprechende Verwaltungstätigkeit im öffentlichen Dienst bis zum Zeitpunkt der zweiten schriftlichen Teilprüfung ausgeübt haben a) von mindestens zweieinhalb Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung, wenn sie diese mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ bestanden haben, b) von mindestens dreieinhalb Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung, wenn sie diese mit der Note „befriedigend“ bestanden haben, c) von mindestens viereinhalb Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung, wenn sie diese mit der Note „ausreichend“ bestanden haben und 3. regelmäßig am Unterricht eines Lehrganges an einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin teilgenommen haben. (2) Auf die Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet. Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird anteilig unter Beachtung von Satz 1 berücksichtigt. (3) Von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die/der Prüfungsabsolvent/in durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen. (4) Berufsbezogene ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigt. (5) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich nach den von der Zuständigen Stelle bestimmten Vorgaben zu stellen. Der Antrag ist vor der Anmeldung zum Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zu stellen. §9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Prüfungsabsolventen sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. (2) Der Antrag auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen ist zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der Zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die Zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsabsolventen /der Prüfungsabsolventin und der Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde oder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegeben sind. § 11 Regelungen für Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemes- Nr. 38 sen werden. Über den Antrag, der in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils zu stellen ist, entscheidet die Zuständige Stelle. 3. Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Gliederung der Fortbildungsprüfung Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in eine erste und eine zweite schriftliche Teilprüfung sowie eine praktische Prüfung. In der ers ten schriftlichen Teilprüfung sind drei, in der zweiten schriftlichen Teilprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die praktische Prüfung besteht aus der Anfertigung einer Projektarbeit sowie einer sich anschließenden Vorstellung der Projektarbeit. § 13 Erste schriftliche Teilprüfung (1) Spätestens 18 Monate nach Beginn des Fortbildungslehrgangs findet die erste schriftliche Teilprüfung statt. Es sind drei Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen: 1. Politik und Wirtschaft in Europa In diesem Bereich sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass sie die staats- und verfassungsrechtlichen und die volkswirtschaftlichen Grundlagen beherrschen, gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Zusammenhänge und die Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln erkennen und praxisbezogen umsetzen können. 2. Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Ordnungsrecht und Privatrecht) In diesem Bereich sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass sie die Grundlagen des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungsprozessrechts sowie wesentliche Regelungen des Ordnungs- und Zivilrechts beherrschen und praktisch anwenden können. 3. Organisations- und Personalmanagement, Personalrecht Die Prüfungsabsolventen sollen zeigen, dass sie betriebswirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge verstehen, analysieren und darstellen sowie daraus begründete Handlungsschritte ableiten und praktisch anwenden können. Die Prüfungsabsolventen sollen mit dem Einsatz von informations- und kommunikationstechnischen und methodischen Mitteln Aufgaben und Fälle auf dem Gebiet der betrieblichen Leistungserstellung praxisbezogen bearbeiten. Sie sollen im Rahmen eines zukunftsorientierten Personalmanagements die wechselseitigen Anforderungen des Dienstleis tungsunternehmens Verwaltung und der Beschäftigen zu einem ausgewogenen Ganzen verstehen und anwenden. Dabei sollen praxisbezogene Fallgestaltungen aus den Teilbereichen „Personalentwicklung“, „Personalführung“ und „Personalbedarfsplanung“ analysiert und bearbeitet werden. Die Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit einer zeitgemäßen Weiterentwicklung eines modernen öffentlichen Dienstes sollen zudem von den Prüfungsabsolventen ergänzend beurteilt werden. Im Teilbereich Personalrecht sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass sie die wesentlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen beherrschen und praxisbezogen einordnen können. (2) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung. § 14 Nichtzulassung zur zweiten schriftlichen Teilprüfung (1) Die Zulassung zur zweiten schriftlichen Teilprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten der ersten schriftlichen Teilprüfung nicht mindestens die Note „ausreichend“ ergibt oder eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ oder zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet wurden. Die Fortbildungsprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (2) Die Einzelergebnisse der ersten schriftlichen Teilprüfung sind der Zuständigen Stelle durch die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wurde, schriftlich bekanntzugeben. (3) Über die bestandene Prüfung erhält die/der Prüfungsabsolvent/ in von dem Verwaltungsseminar, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, eine Bescheinigung. Näheres zum Bescheinigungsvordruck regelt die Zuständige Stelle. (4) Bei einem Nichtbestehen der ersten schriftlichen Teilprüfung gilt § 26 sinngemäß. Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 § 15 Zweite Schriftliche Teilprüfung (1) In der zweiten schriftlichen Teilprüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen: 1. Öffentliche Finanzen In diesem Bereich sollen die Prüfungsteilnehmer die ökonomischen Grundlagen und Zusammenhänge der öffentlichen Finanzwirtschaft einordnen, Aufgaben der Haushaltsplanung und des Haushaltsvollzugs auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben lösen und die Grundzüge des Haushaltskontrollsystems kennen. 2. Besonderes Verwaltungsrecht (Wahl zwischen den Fachgebieten Kommunalrecht oder Soziale Sicherung) In diesem Bereich sollen die Prüfungsabsolventen Aufgaben oder Fälle aus dem Kommunalrecht oder dem Gebiet der Sozialen Sicherung bearbeiten und dabei zeigen, dass sie Grundlagen und System des jeweiligen Rechtsgebietes beherrschen und praktisch anwenden können. Die Wahl des Fachgebietes treffen die Prüfungsabsolventen in der Prüfung. (2) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung. § 16 Der praktische Prüfungsteil (1) In der praktischen Prüfung sollen die Prüfungsabsolventen nachweisen, dass sie eine Problemstellung oder einen Sachverhalt aus der Praxis selbstständig bearbeiten (Projektarbeit) und darstellen können (Vorstellung der Projektarbeit). Die Inhalte des Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin sollen dabei berücksichtigt werden. (2) Für die Anfertigung der Projektarbeit steht den Prüfungsabsolventen eine Frist von dreißig Tagen zur Verfügung. Das jeweilige Thema wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt und am Tag der letzten Aufsichtsarbeit der zweiten schriftlichen Teilprüfung bekannt gegeben. Die Themenvorschläge der Prüfungsabsolventen können dabei berücksichtigt werden. Hierzu schlagen die Prüfungsabsolventen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. (3) Die Bearbeitungsfrist für die Projektarbeit beginnt am Tag nach Bekanntgabe des Themas. Für die Berechnung der Frist gilt § 186 BGB. Wird die Frist für die Abgabe der Projektarbeit nicht eingehalten, ist die praktische Prüfung nicht bestanden. (4) Die Projektarbeit 1. ist in schriftlicher Ausfertigung sowie in elektronischer Form auf Datenträger im Format eines gängigen Textverarbeitungsprogrammes vorzulegen, 2. ist mit Seitenzahlen und einer Inhaltsübersicht zu versehen, 3. ist mit den benutzten Quellen zu versehen, 4. soll ohne Anlagen zwischen 15 und 20 Seiten des Formats DIN A 4 umfassen, 5. ist in Schriftgröße 11, Schrifttyp Arial, mit 1,5-fachen Zeilenabstand und einem Korrekturrand von 4 cm anzufertigen. Die Projektarbeit ist in zweifacher Ausfertigung dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Die Prüfungsabsolventen fügen ihrer Projektarbeit auf einem gesonderten Blatt die unterschriebene Erklärung bei, dass 1. die Arbeit das Ergebnis der eigenen Leistung ist, 2. keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden, 3. Passagen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder sinngemäß entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind. (5) Der Prüfungsabsolvent/die Prüfungsabsolventin stellt am Tag der praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss die Inhalte und das Ergebnis der Projektarbeit vor und erläutert diese. Die Durchführung der praktischen Prüfung unterliegt der Leitung des vorsitzenden Prüfungsausschussmitglieds. Die Zeitdauer der Vorstellung soll zwischen 30 und 45 Minuten liegen. § 17 Prüfungsaufgaben (1) Der Hessische Verwaltungsschulverband schlägt pro Prüfungsfach und Kalenderjahr für die schriftlichen Prüfungen der ersten Teilprüfung je zwei und für die schriftlichen Prüfungen der zweiten Teilprüfung je vier Aufgabensätze mit Lösungs- und Bewertungshinweisen sowie den zugelassenen Hilfsmitteln vor. Die Vorschläge sind einem bei der Zuständigen Stelle gebildeten Auswahlausschuss, der sich nach § 40 Abs. 2 und 3 BBiG zusammensetzt, vor- Seite 1059 zulegen. Der Auswahlausschuss legt die an den einzelnen Prüfungsterminen in den Prüfungsfächern zu stellenden Aufgaben fest. Mitglieder des Auswahlausschusses dürfen nicht gleichzeitig an der Erstellung von Prüfungsaufgaben mitwirken. (2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie dürfen bis zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand des Unterrichts oder einer Besprechung gemacht werden. Alle am Prüfungsverfahren Beteiligten werden von der Zuständigen Stelle über die beamtenund arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht belehrt. Die Prüfungsaufgaben sind der Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, im verschlossenen Umschlag zu übersenden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüfungsabsolventen geöffnet werden. Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse sind die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungs- und Bewertungshinweise frühes tens nach dem Tag der Anfertigung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit zur Verfügung zu stellen. § 18 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Vertreter der Zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsabsolventen berechtigte Einwendungen dagegen erhebt. (3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. § 19 Aufsicht, Kennziffer (1) Die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Die Aufsicht muss sicherstellen, dass die Prüfungsabsolventen die Aufsichtsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen. (2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüfungsabsolventen sondern mit Kennziffern zu versehen. (3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. § 20 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsabsolventen haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einen Rücktritt während der Prüfung zu belehren. § 21 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Prüfungsabsolventen, die eine Täuschungshandlung versuchen oder gegen die Ordnung verstoßen, ist die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung ist ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zulässig. (2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die unmittelbar nach Abgabe einer schriftlichen Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. In einem schwerwiegenden Fall, insbesondere bei einer vorbereiteten Täuschungshandlung, ist die Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung oder Teile der Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung. (4) Die betroffenen Prüfungsabsolventen sind vor der Entscheidung zu hören. § 22 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Die zur Prüfung anstehenden Personen können vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Haben die zur Prüfung anstehenden Personen ohne vorherige schriftliche Er- Seite 1060 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 klärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht diese Personen aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert waren. (2) Bei einem Abbruch der Prüfung aus wichtigem Grund gilt die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsarbeiten können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die die Prüfungsabsolventen nicht zu vertreten haben, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsabsolventin oder des Prüfungsabsolventen. Die Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informieren. 4. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses § 23 Bewertungsgrundsätze (1) Die Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet; im Übrigen abgerundet. (3) Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Projektarbeit ist das 100-Leistungspunkte-System anzuwenden. Die Summe der von jedem Gutachter ermittelten Leistungspunkte ist dabei wie folgt auf das 15-Punkte-System umzurechnen: 100 bis 93,7 = 15 Punkte unter 93,7 bis 87,5 = 14 Punkte unter 87,5 bis 83,4 = 13 Punkte unter 83,4 bis 79,2 = 12 Punkte unter 79,2 bis 75,0= 11 Punkte unter 75,0 bis 70,9= 10 Punkte unter 70,9 bis 66,7= 9 Punkte unter 66,7 bis 62,5 = 8 Punkte unter 62,5 bis 58,4 = 7 Punkte unter 58,4 bis 54,2 = 6 Punkte unter 54,2 bis 50,0 = 5 Punkte unter 50,0 bis 41,7 = 4 Punkte unter 41,7 bis 33,4 = 3 Punkte unter 33,4 bis 25,0 = 2 Punkte unter 25,0 bis 12,5 = 1 Punkt unter 12,5 bis 0 = 0 Punkte (4) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt werden. § 24 Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Projektarbeit (1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Projektarbeit sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Bewertungen mehr als 3 Punkte (im 15-Punkte-System) voneinander ab, so ist ein drittes Prüfungsausschussmitglied hinzuzuziehen. Bei den Aufsichtsarbeiten und der Projektarbeit sind Nr. 38 die fachliche Leistung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu bewerten. Daneben sind die äußere Form der Arbeit sowie die Rechtschreibung und Zeichensetzung zu berücksichtigen. Hierfür dürfen im Einzelfall bis zu 4 Leistungspunkte hinzugerechnet oder abgezogen werden. Die Höchstpunktzahl von 100 Punkten darf nicht überschritten werden. (2) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses müssen die Lösungsund Bewertungshinweise zur Verfügung gestellt werden. Das Ergebnis der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten darf den weiteren mit der Bewertung betrauten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht bekannt gegeben werden. (3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist die Summe der erzielten Punkte für jede Arbeit durch die Zahl der mit der Bewertung betrauten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu teilen. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Diese sind den Prüfungsabsolventen anschließend von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. Auf Antrag einzelner Prüfungsabsolventen ist von der Bekanntgabe abzusehen § 25 Bewertung der Vorstellung der Projektarbeit Der Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet die Vorstellung der Projektarbeit nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1. § 26 Feststellung des Prüfungsergebnisses, Niederschrift (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung im Anschluss an die Vorstellung der Projektarbeit durch Ermittlung der Gesamtnote fest. (2) Die Gesamtnote wird dadurch ermittelt, dass die Summe der Ergebnisse – der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten, – der Projektarbeit – und der Vorstellung der Projektarbeit durch sieben geteilt wird. Die Prüfung ist bestanden, wenn – in mindestens vier Aufsichtsarbeiten und in beiden Teilen der praktischen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) und – in keiner der in Satz 1 aufgeführten Arbeiten ungenügende Leistungen (weniger als 2 Punkte) erbracht werden und – die Gesamtnote der Fortbildungsprüfung mindestens die Note „ausreichend“ ergibt. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß bei der Ermittlung der Gesamtnote (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüfungsabsolventen im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Note die Fortbildungsprüfung bestanden wurde. Hierüber ist am gleichen Tag eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen, sofern nicht das Zeugnis nach § 27 an diesem Tage ausgehändigt wird. (4) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Fortbildungsprüfung ist eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und vom Protokoll führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: 1. Angaben über Art, Tag und Ort der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 3. den Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsnamen der Prüfungsabsolventen, 4. die Beschäftigungsbehörde, 5. die Prüfungsbereiche, 6. die prüfenden Mitglieder der praktischen Prüfung 7. die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung. Je eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Zuständige Stelle und die Schulleitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. § 27 Zeugnis (1) Die Prüfungsabsolventen erhalten von der Zuständigen Stelle über die bestandene Fortbildungsprüfung ein Zeugnis. Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 (2) Das Zeugnis enthält mindestens a) die Bezeichnung „Zeugnis gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes“, b) die Personalien (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beschäftigungsbehörde) der Prüfungsabsolventin oder des Prüfungsabsolventen, c) den Zeitraum der Lehrgangsteilnahme und den Namen des zuständigen Verwaltungsseminars, d) die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung, e) die Gesamtnote der Prüfung, f) den Ort und das Datum des Bestehens der Prüfung, g) die Unterschriften des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses und der Leitung der Zuständigen Stelle, h) das Siegel der Zuständigen Stelle. Auf der Rückseite des Zeugnisses sind die Bewertungsgrundlagen, die Fachgebiete und die Unterrichtsstunden darzustellen. Näheres zum Zeugnisvordruck regelt die Zuständige Stelle. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsabsolventen eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. § 28 Nichtbestandene Prüfung Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsabsolvent oder die Prüfungsabsolventin von der Zuständigen Stelle einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 30 Abs. 2). 5. Abschnitt: Wiederholungsprüfung und Schlussbestimmungen § 29 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss der Prüfung besteht für die Prüfungsabsolventen die Möglichkeit, Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu nehmen. (2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Projektarbeiten sind nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre, die Niederschriften nach § 26 Abs. 4 dreißig Jahre aufzubewahren. § 30 Wiederholungsprüfung (1) Die Fortbildungsprüfung kann bei Nichtbestehen insgesamt zweimal wiederholt werden. Ebenso können Prüfungsteile, die nicht bestanden sind, zweimal wiederholt werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsteil ist. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. (2) In der Wiederholungsprüfung ist auf Antrag eine Befreiung von schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie von der Projektarbeit und der Vorstellung der Projektarbeit möglich, wenn die Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Der Antrag ist über die Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. (3) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Benehmen mit der Leitung des Verwaltungsseminars, bei dem die Prüfung durchgeführt wird, die Termine für die Wiederholungsprüfung, soweit diese nicht von der Zuständigen Stelle festgesetzt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8, 9 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. § 31 Inkrafttreten, Übergangsregelung (1) Auf Fortbildungslehrgänge, die auf der Grundlage der bisher geltenden Prüfungsordnung vom 27. November 2007 (StAnz. S. 2781), zuletzt geändert am 19. Januar 2011 (StAnz. S. 260) begonnen haben, finden die bisherigen Vorschriften auch weiterhin Anwendung. (2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt unbeschadet des Abs. 1 die Prüfungsordnung vom 27. November 2007 (StAnz. S. 2781), zuletzt geändert am 19. Januar 2011 (StAnz. 7/2011 S. 260), außer Kraft. Seite 1061 (3) Die Prüfungsordnung wurde am 5. Juli 2012 nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 BBiG vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Gießen, 29. August 2012 Regierungspräsidium Gießen – Zuständige Stelle – gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 38/2012 S. 1056 735 Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss prüfung in dem Ausbildungsberuf„Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ Vom 29. August 2012 Inhaltsverzeichnis § 1Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse § 2Ausschluss und Befangenheit § 3Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung § 4Geschäftsführung § 5Verschwiegenheit § 6Prüfungstermine § 7Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung § 8Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen § 9Anmeldung zur Abschlussprüfung § 10Entscheidung über die Zulassung § 11Regelungen für Menschen mit Behinderung § 12Prüfungsgegenstand § 13Gliederung der Abschlussprüfung § 14Nichtöffentlichkeit § 15Schriftliche Abschlussprüfung § 16Aufsicht, Kennziffer § 17Ausweispflicht und Belehrung § 18Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 19Rücktritt, Nichtteilnahme § 20Bewertungsgrundsätze § 21Bewertung der Arbeiten der schriftlichen Abschlussprüfung § 22Prüfungsbereich Praktische Übungen § 23Feststellung der Prüfungsergebnisse § 24Zeugnis § 25Nichtbestandene Abschlussprüfung § 26Einsicht in die Prüfungsakten § 27Wiederholungsprüfung § 28Inkrafttreten Aufgrund des § 47 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2012 (GVBl.I S. 168) und dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 19. April 2012 wird folgende Prüfungsordnung erlassen. §1 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zuständige Stelle bei beruflichen Schulen, die Auszubildende im Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ beschulen, einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. (2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens a) zwei Beauftragten der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, b) zwei Beauftragten der Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, c) zwei Lehrkräften einer beruflichen Schule (§ 40 Abs. 2 BBiG). Seite 1062 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Sie werden von der Zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses kann die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit begrenzt werden. Die Mitglieder üben nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss aus, bis ein neuer Prüfungsausschuss gebildet ist. Die Wiederberufung ist zulässig. (4) Das Berufungsverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 3 und 5 BBiG. (5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). §2 Ausschluss und Befangenheit (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder nach § 21 dieses Gesetzes befangen sind. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, und zu prüfende Personen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. §3 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). §4 Geschäftsführung (1) Die Zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung. Diese Aufgabe kann auch der beruflichen Schule, bei der die Abschlussprüfung durchgeführt wird, übertragen werden. (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom protokollführenden Mitglied und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung erhalten die Zuständige Stelle und die Schulleitung der beruflichen Schule. §5 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen Stelle. §6 Prüfungstermine (1) Die Zuständige Stelle bestimmt die Termine für die schriftliche Prüfung (§ 15) und den Zeitrahmen für die Praktischen Übungen in den Fächern nach § 22 und veröffentlicht diese in der Regel zwei Jahre vor dem voraussichtlichen Ausbildungsende im Staatsanzeiger für das Land Hessen. (2) Die konkreten Termine für den Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Leitung der beruflichen Schule. Diese Prüfungstermine sind den Prüflingen spätestens 14 Tage vor der Prüfung durch die Leitung der beruflichen Schule bekanntzugeben. §7 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, Nr. 38 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch ihre oder seine gesetzliche Vertretung zu vertreten hat (§ 43 Abs. 1 BBiG). §8 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Die Auszubildenden können nach Anhören der Ausbildungsstätte und der beruflichen Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). (2) Zur Abschlussprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nachweisen, dass sie mindestens viereinhalb Jahre in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (§45 Abs.2 BBiG). Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. §9 Anmeldung zur Abschlussprüfung (1) Die Ausbildungsstätten haben die Auszubildenden mit ihrer Zustimmung spätestens drei Monate vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung auf dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zur Prüfung anzumelden. Dabei sind für den Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ auch die Tätigkeitsschwerpunkte der Ausbildungsstätte anzugeben. Weitere Regelungen zur Vorlage der schriftlichen Ausbildungsnachweise trifft die Zuständige Stelle. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 2 und bei Wiederholungsprüfungen, insbesondere wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, kann die zu der Prüfung anstehende Person selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. (3) Der Anmeldung sollen in den Fällen des § 8 Abs. 2 beigefügt werden – Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2, – das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule, – gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise. § 10 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 BBiG). (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der zu prüfenden Person, der Ausbildungsstätte und der Leitung der beruflichen Schule mitzuteilen. (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde. § 11 Regelungen für Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die der Art und Schwere ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag, der in der Regel fristgerecht mit der Anmeldung zur Prüfung zu stellen ist, entscheidet die Zuständige Stelle. § 12 Prüfungsgegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG). Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 § 13 Gliederung der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil „Praktische Übungen“. § 14 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Vertreter der Zuständigen Stelle und die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge Einwendungen dagegen erhebt. (3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. § 15 Schriftliche Abschlussprüfung (1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind drei Arbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen: 1. In der Fachrichtung Archiv a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen b) Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen c) Wirtschafts- und Sozialkunde 2. In der Fachrichtung Bibliothek a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen b) Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen c) Wirtschafts- und Sozialkunde 3. In der Fachrichtung Information und Dokumentation a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen b)Informationsdienstleistungen c) Wirtschafts- und Sozialkunde 4. In der Fachrichtung Bildagentur a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen b) Bereitstellen und Vermitteln von Bildern c) Wirtschafts- und Sozialkunde 5. In der Fachrichtung Medizinische Dokumentation a) Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen b)Informationsdienstleistungen c) Wirtschafts- und Sozialkunde Für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten stehen im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 90 Minuten, in den übrigen oben genannten Prüfungsbereichen jeweils 120 Minuten zur Verfügung. (2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen sowie die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel. Dabei kann der Prüfungsausschuss Vorschläge von allen an der Berufsausbildung Beteiligten einholen. Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die nach § 40 BBiG zusammengesetzt sind. Die beschlossenen Aufgaben werden der Zuständigen Stelle zugeleitet. (3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der Zuständigen Stelle der Leitung der beruflichen Schule im verschlossenen Umschlag zu übersenden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden. § 16 Aufsicht, Kennziffer (1) Die Leitung der beruflichen Schule regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Die aufsichtführende Person muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Sämtliche Arbeitsunterlagen sind der Prüfungsarbeit beizufügen. (2) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Prüflinge enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit des Prüflings wechselt. (3) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit hat der Prüfling die Arbeit, mit der ihm zugeteilten Kennziffer versehen, der aufsichtführenden Person abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Die aufsichtführende Person vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. (4) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. Seite 1063 § 17 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsicht oder des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einen Rücktritt während der Prüfung zu belehren. § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Einem Prüfling, der eine Täuschungshandlung versucht oder gegen die Ordnung verstößt, ist die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalles nach Abs. 1 oder einer Täuschung, die unmittelbar nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine schwerwiegende Täuschung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung. (4) Der Prüfling ist vor der Entscheidung zu hören. § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht diese Person aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. (2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; bereits abgeschlossene Prüfungsarbeiten können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes oder von Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Die Zuständige Stelle ist über alle Entscheidungen in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu informieren. § 20 Bewertungsgrundsätze (1) Die Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderrem Maße entspricht, 13 bis 11 Punkte = gut für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 10 bis 8 Punkte = befriedigend für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderrungen entspricht, 7 bis 5 Punkte = ausreichend für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 4 bis 2 Punkte = mangelhaft für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 1 bis 0 Punkte = ungenügend wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet; im Übrigen abgerundet. (3) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist das 100-Leistungspunkte-System anzuwenden. Die Summe der von jeder Gutachterin oder jedem Gutachter ermittelten Leistungspunkte ist dabei wie folgt auf das 15-Punkte-System umzurechnen: Seite 1064 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 100 bis 93,7 = 15 Punkte unter 93,7 bis 87,5 = 14 Punkte unter 87,5 bis 83,4 = 13 Punkte unter 83,4 bis 79,2 = 12 Punkte unter 79,2 bis 75,0 = 11 Punkte unter 75,0 bis 70,9 = 10 Punkte unter 70,9 bis 66,7 = 9 Punkte unter 66,7 bis 62,5 = 8 Punkte unter 62,5 bis 58,4 = 7 Punkte unter 58,4 bis 54,2 = 6 Punkte unter 54,2 bis 50,0 = 5 Punkte unter 50,0 bis 41,7 = 4 Punkte unter 41,7 bis 33,4 = 3 Punkte unter 33,4 bis 25,0 = 2 Punkte unter 25,0 bis 12,5 = 1 Punkt unter 12,5 bis 0 = 0 Punkte (4) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt werden. § 21 Bewertung der Arbeiten der schriftlichen Abschlussprüfung (1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 15) sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Weichen die Bewertungen mehr als 3 Punkte voneinander ab, so ist ein drittes Prüfungsausschussmitglied hinzuzuziehen. Bei den Prüfungsarbeiten sind die fachliche Leistung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu bewerten. Daneben sind die äußere Form der Arbeit sowie die Rechtschreibung und Zeichensetzung zu berücksichtigen. Hierfür dürfen im Einzelfall bis zu 4 Leistungspunkte hinzugerechnet oder abgezogen werden. Die Höchstpunktzahl von 100 Leistungspunkten darf nicht überschritten werden. (2) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses stehen die Lösungsund Bewertungshinweise zur Verfügung. Das Ergebnis der Bewertungen darf den weiteren mit der Bewertung betrauten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht bekannt gegeben werden. (3) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für die Arbeiten der schriftlichen Prüfung ist die Summe der erzielten Punkte für jede Arbeit durch die Zahl der mit der Bewertung betrauten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu teilen. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Das Prüfungsgespräch wird abweichend von § 3 Abs. 2 vom vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt, die jeweils anderen Mitgliedergruppen angehören sollen, und vom Prüfungsausschuss bestimmt werden. (5) Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung. Diese sind den Prüflingen anschließend von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt zu geben. Auf Antrag des Prüflings ist von der Bekanntgabe abzusehen. § 22 Prüfungsbereich Praktische Übungen (1) Die Praktischen Übungen werden unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. (2) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt der Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchsten 20 Minuten dauern. (3) Die Prüfungsaufgaben für den Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. (4) Die Praktischen Übungen sind vom Prüfungsausschuss zu beurteilen und zu bewerten. Nr. 38 § 23 Feststellung der Prüfungsergebnisse (1) Im Anschluss an die Praktischen Übungen entscheidet der Prüfungsausschuss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung durch Bildung einer Abschlussnote. (2) Die Abschlussnote der Abschlussprüfung wird in der Weise ermittelt, dass die Punktwerte für jede schriftliche Prüfungsarbeit (§ 15 Abs. 1) und der Praktischen Übungen (§ 22) addiert und durch die Zahl 4 geteilt werden; alle Prüfungsbereiche haben das gleiche Gewicht. (3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mit, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling am gleichen Tag eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen, sofern nicht das Zeugnis nach § 24 an diesem Tage ausgehändigt wird. Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung gilt der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (5) Über den Verlauf der Praktischen Übungen und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift nach dem von der Zuständigen Stelle vorgesehenen Vordruck zu fertigen. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied und vom protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: 1. Angaben über Art, Tag und Ort der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 3. die Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsnamen der Prüflinge, 4. die Ausbildungsstätten, 5. die Prüfungsfächer, 6. die prüfenden Mitglieder der Praktischen Übungen beziehungsweise des Prüfungsgesprächs, 7. die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung. Je eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Zuständige Stelle und die Schulleitung der beruflichen Schule. § 24 Zeugnis (1) Der Prüfling erhält von der Zuständigen Stelle über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis. (2) Das Zeugnis enthält mindestens: a) die Bezeichnung „Zeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“, b)die Personalien (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beschäftigungsbehörde/-betrieb) des Prüflings, c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, d) die Gesamtnote der Prüfung mit Punktangabe und die Punkte der einzelnen Prüfungsbereiche, e) den Ort und das Datum des Bestehens der Prüfung, f) die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Leitung der Zuständigen Stelle, g) das Siegel der Zuständigen Stelle. Auf der Rückseite des Zeugnisses sind die Bewertungsgrundlagen darzustellen. Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prüfungsabsolventen eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Näheres zum Zeugnisvordruck regelt die zuständige Stelle. Als Anlage soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) beigefügt werden. § 25 Nichtbestandene Abschlussprüfung (1) Bei nichtbestandener Prüfung erhalten der Prüfling beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung sowie die Ausbildungsstätte von der Zuständigen Stelle einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 27 Abs. 2). Nr. 38 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 27 ist hinzuweisen. § 26 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 23 Abs. 5 sind 30 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. § 27 Wiederholungsprüfung (1) Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann er sie zweimal wiederholen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG). (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der schriftlichen Prüfung (§ 15) in einzelnen Prüfungsfächern und den praktischen Übungen (§ 22) befreit, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsfächern beziehungsweise den praktischen Übungen bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend bewertet wurden. Der Antrag ist über die Leitung der beruflichen Schule an den Prüfungsausschuss zu richten. (3) Die Zuständige Stelle bestimmt die Termine für die Wiederholungsprüfung. § 6 gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9, 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. § 28 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf „Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ vom 13. Januar 2000 (StAnz. S. 540), zuletzt geändert am 3. August 2009 (StAnz. S. 1758), außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 5. Juli 2012 nach § 47 Abs. 1 BBiG vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport genehmigt. Gießen, 29. August 2012 Regierungspräsidium Gießen – Zuständige Stelle – gez. Dr. W i t t e c k Regierungspräsident StAnz. 38/2012 S. 1061 736 KASSEL Vorhaben der Volkswagen AG – Werk Kassel –, 34219 Baunatal; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Volkswagen AG, 34219 Baunatal beabsichtigt, die bestehende Gießerei für Nichteisenmetalle sowie die ebenfalls bestehende Anlage zum Schmelzen von Nichteisenmetallen wie folgt zu ändern und nach der Änderung zu betreiben: – Erweiterung der bestehenden Halle des Technologiezentrums, – Errichtung und Betrieb von fünf zusätzlichen Druckgießmaschinen für Aluminiumbetrieb, einschließlich der zugehörigen Nebeneinrichtungen, – Errichtung und Betrieb eines erdgasbefeuerten Schmelzofens für Aluminium. Die Gießleistung der Gesamtanlage für Aluminium erhöht sich nach der Änderung von derzeit 25.000 t/a auf 52.300 t/a Aluminiumschmelze. Durch den zusätzlichen Aluminium-Schmelzofen erhöht sich die Schmelzleistung der Anlage um 18.720 t/a auf künftig insgesamt 43.720 t/a Aluminium. Das Vorhaben soll in 34219 Baunatal, Gemarkung Altenbauna, Flur 2, Flurstück 76/1 (Technologiezentrum) realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Seite 1065 Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 24. August 2012 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III/Ks – Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 21.1 – Tö StAnz. 38/2012 S. 1065 737 Vorhaben der K+S KALI GmbH Die K+S KALI GmbH hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zum Umschlag gefährlicher Abfälle im Werk Werra, Standort Wintershall, Betriebsteil Herfa-Neurode in Heringen, Gemarkung: Herfa, Flur: 9, Flurstück: 30/10. Die K+S KALI GmbH beabsichtigt, die bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage für den Umschlag gefährlicher Abfälle mit einer Abfüllmengenkapazität von 85.000 t/a ohne technische und bauliche Änderungen auf 150.000 t/a zu erweitern. Die geplante Änderung soll nach Bescheiderteilung umgesetzt werden. Dieses Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 8.15 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 24. September 20012 (erster Tag) bis 23. Oktober 2012 (letzter Tag) • beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, Zimmer 1.16, und • im Rathaus der Stadt Heringen, Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra), Raum 1.9, aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 24. September 2012 (erster Tag) bis 2. November 2012 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 4. Dezember 2012 Uhrzeit: 09.30 Uhr Ort: Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld Raum-Nr. A 401 Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden. Seite 1066 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 17. September 2012 Der Erörterungstermin wird abgesagt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sollte der Erörterungstermin stattfinden, auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nr. 38 739 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), habe ich Herrn Wolfgang Boeckhoff mit Wirkung vom 1. September 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk HEF 2 des Landkreises Hersfeld-Rotenburg bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 31. August 2019. Kassel, 31. August 2012 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – HEF 2 StAnz. 38/2012 S. 1066 Bad Hersfeld, 30. August 2012 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 34/Hef 53b 04 – 324 – 31/44 StAnz. 38/2012 S. 1065 740 738 Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), habe ich Herrn Matthias Umbach mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk KSS 9 der Stadt Kassel bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum 30. September 2019. Kassel, 30. August 2012 Genehmigung einer Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung der „Stiftung Konrad-Zuse-Museum Hünfeld mit Stadt- und Kreisgeschichte“ (ehemals: Stiftung Stadt- und Kreisgeschichtliches Museum Hünfeld mit Konrad-Zuse-Museum) mit Sitz in Hünfeld Nach § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich der Stiftung heute eine Änderung und Neufassung der Stiftungsverfassung genehmigt, die unter anderem auch eine Änderung des Namens sowie des Stiftungszweckes beinhaltet. Kassel, 4. September 2012 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 65 a 04.09 – KBZ – KSS 9 StAnz. 38/2012 S. 1066 Regierungspräsidium Kassel 15.1 – 25 d 04/11 – (2) – 47 StAnz. 38/2012 S. 1066 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION 741 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Flurbereinigungsverfahren Schöneck-Kilianstädten L3008 (UF 1505); hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schöneck-Kilianstädten L3008 beabsichtigt, auf der Grundlage der vom Amt für Bodenmanagement Büdingen – Flurbereinigungsbehörde – aufgestellten ersten Änderung des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG) die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen herzustellen. Es handelt sich im Wesentlichen um die Neuanlage und den Ausbau von unbefestigten landwirtschaftlichen Wegen, die Verschiebung der Lage eines geplanten Feldgehölzes und die naturnahe Grünlandeinsaat einer ehemaligen Ackerfläche im Überschwemmungsgebiet der Nidder als Kompensationsmaßnahmen. Die Flurbereinigungsbehörde hat die unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen aufgestellte ersten Änderung des Planes nach § 41 FlurbG der Oberen Flurbereinigungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Für das Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Wetzlar, 31. August 2012 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde – II 2 – UF 1505 StAnz. 38/2012 S. 1066 Nr. 38 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1069 Andere Behörden und Körperschaften Änderung der Satzung der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen (ekom21 – KGRZ Hessen) Öffentliche Bekanntmachung des Verbandes Region RheinNeckar Die Satzung der ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen vom 1. Januar 2008, veröffentlicht am 7. Januar 2008 im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 1–2, S. 100 ff., zuletzt geändert am 10. Dezember 2009, veröffentlicht am 5. April 2010 im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 14, S. 1111, ändert sich in der Anlage – Verzeichnis der Mitglieder – wie folgt: Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2012 zur Kenntnis genommen, dass die • Städtischen Kliniken der Stadt Darmstadt mit Wirkung zum 1. 1. 2009 in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt wurden. Das Regierungspräsidium Gießen hat mit Schreiben vom 23. August 2012, Gz: I 13 – 3u 06-07-05, die Satzungsänderung zur Kenntnis genommen. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist gemäß § 21 Abs. 3 KGG nicht erforderlich. Die 23. Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement des Verbandes Region Rhein-Neckar findet statt am Freitag, dem 28. September 2012, 14.00 Uhr, in Viernheim, Stadtverwaltung, Kettelerstraße 3, Ratssaal. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: 1. Bericht aus der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH hier: mündlicher Bericht 2. Weiterentwicklung der Markenstrategie der Metropolregion Rhein-Neckar hier: finales Konzept und Umsetzung 3. Weiterentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH hier:Sachstandsbericht 4. Projekt Einreiseoptimierung Aktivitäten zur Einreiseoptimierung und Willkommenskultur für ausländische Fach- und Führungskräfte hier:Sachstandsbericht 5.Verschiedenes/Mitteilungen Die Sitzung ist öffentlich. Gießen, 3. September 2012 ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts gez.: Bertram H u k e , Direktor gez.: Ulrich K ü n k e l , Direktor Mannheim, 17. September 2012 gez. Dr. Eva L o h s e – Verbandsvorsitzende – Seite 1070 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Zweckverbands Oberhessische Versorgungsbetriebe Die Hauptsatzung des Zweckverbands Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2010 (bekanntgemacht am 20. Dezember 2010, StAnz 2010, S. 2819), wird wie folgt geändert: I. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Verbandsversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung für die Sitzung schriftlich oder elektronisch einberufen. Zwischen der Absendung der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen und zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei Tage. In dringenden Fällen kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens 48 Stunden zwischen dem Zugang der Ladung und dem Beginn der Sitzung, gegebenenfalls fernmündlich, per E-Mail oder Telefax, eingeladen werden.“ II. § 11 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Der Verbandsvorstand wird durch schriftliche oder elektronische Einladung der oder des Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sieben Tage liegen und zwischen Nr. 38 dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei Tage. § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ III.§ 19 wird wie folgt neu gefasst: „Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen im Internet auf seiner Internetseite unter www.zov.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat der Zweckverband im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetseite nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung des Zweckverbands handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kos tenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.“ Diese Satzung tritt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Friedberg (Hessen), 31. August 2012 gez. Karl-Heinz Schneider Verbandsvorsitzender Stellenausschreibungen Die Polizeiakademie Hessen in Wiesbaden sucht eine/einen Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologen für den Zentralen Polizeipsychologischen Dienst der hessischen Polizei, Sachgebiet Psychosoziale Unterstützung als Elternzeitver tretung für die Zeit vom 05.11.2012 bis zum 11.08.2013 mit 27 Wo chenstunden. Ihre Aufgaben im Bereich Psychosoziale Unterstützung: • psychosoziale Unterstützung von Bediensteten bei akuten polizei spezifischen Belastungssituationen und in persönlichen Krisen • unterstützende Beratung von Bediensteten mit psychischen Pro blemstellungen • Entwicklung und Durchführung polizeispezifischer Qualifizierungs maßnahmen im Sinne von Vorträgen und Verhaltenstrainings • Entwicklung und Durchführung von Workshops Anwendung finden diese Aufgaben bei: • Qualifizierung der Personalberater und Sozialen Ansprechpartner • Durchführung von Präventionskonzepten (z. B. Entlastungskon zepte für Organisationseinheiten, die besonderen Dauerbelas tungen ausgesetzt sind) • Erarbeiten und Umsetzen von neuen Präventionskonzepten • Konzeption und Durchführung präventiver Fortbildungsmaßnah men für die Bediensteten der hessischen Polizei Des Weiteren sind auch allgemeine Aufgaben des Zentralen Polizei psychologischen Dienstes wahrzunehmen. Die Bereitschaft, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten Dienste zu verrichten und Bereit schaftsdienst zu übernehmen, wird erwartet. Ihr Profil: • Abschluss: Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe • Kenntnisse in klinischer Psychologie • Organisationsverständnis durch berufliche Erfahrung oder ein schlägige Praktika im Bereich der Polizei • Fähigkeit zur spezifischen Erschließung und Erstellung von an wendungsrelevanten psychologischen Konzepten für polizeispe zifische Beratung, Ausbildung und Training • Fähigkeit zur Wahrnehmung von psychologischen Stabilisierungsund Betreuungsaufgaben für Einsatzkräfte vor, während und nach besonders belastenden Einsätzen und Extremsituationen • Erfahrung in der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnah men • ausgeprägte Fähigkeit, vor Gruppen zu präsentieren • Fähigkeit in der Moderation • hohe soziale Kompetenz • sehr gute Kommunikationsfähigkeit • Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung • Entschlusskraft, sicheres Auftreten • Flexibilität • physische und psychische Bereitschaft, auch in hohen Belas tungssituationen gezielt und umsichtig zu agieren wünschenswert sind: • Berufserfahrung im klinischen Bereich, wie z. B. Arbeit mit psy chisch Kranken im stationären oder ambulanten Bereich • Beratungserfahrung • Weiterbildung im Bereich Notfallpsychologie und Akutintervention für Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr Wir bieten: • einen teamorientierten Arbeitsplatz in einer interessanten, vielsei tigen und zukunftsorientierten Fortbildungsakademie • leistungsgerechte Vergütung nach E 13 TV-H entsprechend Ihrer Qualifikation und alle Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes Bewerbungen von Frauen wird mit besonderem Interesse entgegen gesehen. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt werden kann. Menschen mit Behinderungen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Bewerbungen mit den üblichen Anlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeug nisse) richten Sie bitte bis spätestens zwei Wochen nach Erscheinen der Anzeige im Staatsanzeiger an die Polizeiakademie Hessen Sachgebiet V 3 Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Singer (Tel. 0611/9460-6000 od. -6010) zur Verfügung. Nr. 38 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen HESSISCHER RECHNUNGSHOF Seite 1071 DER PRÄSIDENT Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen überdurchschnittlich qualifizierte/n Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs sucht zum nächstmöglichen Termin Volljuristin/Volljuristen als Referentin/Referenten für die Prüfungsabteilung III, Referat III 3. Der Kreis Bergstraße sucht für das Rechtsamt zum nächstmöglichen eine/n Personalsachbearbeiter/in für dieprüft Präsidialabteilung Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle der Hessische Zeitpunkt eine/einen (Beamtin / Beamter gehobenenHaushaltsDienstes Bes.Gr. 10 / A 11 bzw. vergleichbare/r Rechnungshof diedes gesamte undAWirtschaftsführung Tarifbeschäftigte/r) des Landes Hessen. Das Land erstellt seit dem Jahr 2009 JahVolljuristin/Volljuristen resabschlüsse in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Die Besoldung erfolgt nach A 13 BBesG bzw. Entgeltgruppe 13 TVöD. Handelsgesetzbuchs. Als Personalsachbearbeiter/in sind Sie für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen Das Aufgabengebiet umfasst Grundsatzfragen des kaufmänniund Beamten sowie der Tarifbeschäftigten des Hessischen Rechnungshofes und des Die Besetzung mit Teilzeitkräften ist grundsätzlich möglich. schen Rechnungswesens Feststellung Prüfungsamts verantwortlich. Diessowie schließtdie die Prüfung Mitwirkungund bei der Erstellung des Ihr Aufgabenbereich u. a.: der Bilanzen der Personalhaushalts ein.obersten Landesbehörden und des Gesamtab• Wahrnehmung der Funktion der/des Vorsitzenden des Anhörungsschlusses des Landes Hessen. ausschusses Aufgabenschwerpunkte • Eigenverantwortliche rechtliche Beratung der Ämter des KreisausDieErstellung Tätigkeit ist von vielseitig und anspruchsvoll. In Betracht kommen überdurchschnittlich • Gutachten und Stellungnahmen zu Rechtsfraschusses/Landrates (in ausgewählten Sachgebieten) gen im Beschäftigte Zusammenhang mit dem öffentlichen Haushalts- und • Vertretung der Behörde vor den Gerichten (insbesondere Verwalqualifizierte mit Rechnungswesen tungsgerichten und Sozialgerichten) • Rechtliche Laufbahnprüfung für denvon gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder • Betreuung Vergabeverfahren für WirtschaftsIhr Anforderungsprofil: vergleichbarer Ausbildung im Tarifbereich prüferleistungen einschließlich der Vertragsgestaltung • Volljuristin bzw. Volljurist mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen (mindestens befriedigend) und öffentlich-rechtlichem Ausbil•Koordination von Prüfungsaktivitäten sowie Unterstützung und • fundierten und umfangreichen Kenntnissen des Dienst- und Tarifrechts dungsschwerpunkt Begleitung der Prüfungen doppischer Jahresabschlüsse • Fundierte Rechtskenntnisse, insbesondere im Verwaltungs- und Verter Landesbehörden • obers einschlägigen Erfahrungen in der Anwendung und Umsetzung der für den waltungsprozessrecht •Mitwirkung an der konzeptionellen Fortentwicklung von RePersonalbereich relevanten Gesetze und Vorschriften • Praktische Berufserfahrung möglichst bei einer Behörde gelwerken für das öffentliche Rechnungswesen • Gewandte und präzise schriftliche sowie mündliche Ausdrucksfä• Zusammenarbeit mehrjähriger Berufserfahrung in der Personalverwaltung • mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften higkeit, Entscheidungsfreude, Fähigkeit zur Teamarbeit, Belastbarkeit Fachliches Anforderungsprofil • Führerschein Klasse 3 bzw. B und EDV-Kenntnisse • guten Kenntnisse in SAP / HR sowie sicherem Umgang mit MS-Office – •Beide juristische Staatsexamina mit mindestens der Note „beDa der Frauenanteil in dieser Besoldungsgruppe unterrepräsentiert ist, Produkten sowie friedigend“ werden besonders Frauen aufgefordert, sich zu bewerben. • Kenntnisse und Verständnis für wirt• Betriebswirtschaftliche sichere mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher schaftliche Zusammenhänge Qualifikation bevorzugt. Bewerberinnen und Bewerber, die ein ehrenVon Vorteil sind Kenntnisse im Haushaltsrecht. •Wünschenswert sind Kenntnisse im Handelsbilanz- und im amtliches Engagement nachweisen können, welches sie für die zu beVergaberecht setzende Stelle als besonders geeignet erscheinen lässt, werden bei Die Wahrnehmung der Aufgaben erfordert ferner •Erfahrungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, insbegleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt. Bitte legen Sie uns hierim Haushaltswesen sind von Vorteil über ggf. einen Nachweis vor. • sondere selbständige und sorgfältige Arbeitsweise •Interesse an Fragen der Reform des Haushalts- und RechIhre Bewerbung richten Sie bitte bis 28.09.2012 mit den üblichen Unter• nungswesens hohe soziale Kompetenz mit guten kommunikativen Fähigkeiten lagen unter Angabe der Kennziffer 43-2012 an den •Gründliche und methodisch strukturierte Arbeitsweise Kreis Bergstraße - Der Kreisausschuss Persönliches Anforderungsprofil Personalmanagement Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim •Bereitschaft, in einem Team von Referenten verschiedener Fachrichtungen zu arbeiten oder per E-Mail an: [email protected] •Fähigkeit, sich schnell mit neuen komplexen Sachverhalten Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Bewerbungsunterlagen nur vertraut zu machen, Probleme zu analysieren und konstruktive zurücksenden, wenn Sie einen frankierten Rückumschlag beilegen. Lösungen zu erarbeiten •Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen •Sicheres und verbindliches Auftreten E-Mails an den •Belastbarkeit und Kreativität @ •Sehr gute schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit ÖFFENTLICHEN ANZEIGER •EDV-Kenntnisse (Microsoft Word, Microsoft Excel und Microsoft Power Point) zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN [email protected] •Bereitschaft zu Dienstreisen innerhalb Hessens Es steht ein Dienstposten des höheren Dienstes der allgemeinen Verwaltung (BesGr. A 13/A 14 BBesG) zur Verfügung. Aufstiegsmöglichkeiten sind nach Eignung und Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen gegeben. E-Mails an den Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird geE-Mails an den währleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Neuntes ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Buch – werden berücksichtigt. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen, wie tabellarischer zum @ sonstigen Lebenslauf mit ausführlichem beruflichen Werdegang, Qualifikationsnachweisen (Zeugnissen, Beurteilungen), sowie STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Angabe des dienstlichen und/oder privaten Telefon-/ E-Mail-Anschlusses sind bis zum 6. Oktober 2012 unter Angabe @ der Kennziffer 20300/2/2012 zu richten an den zum Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, STAATSANZEIGER DAS LAND HESSEN Eschollbrücker Straße FÜR 27, 64295 Darmstadt. Bitte nur Fotokopien übersenden, da die Bewerbungsunterlagen [email protected] [email protected] zurückgesandt werden können. ÖFFENTLICHEN ANZEIGER E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum Seite 1072 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 38 Adressenfeld Anfragen und Auskünfte über den Öffentlichen Anzeiger zum Staatsanzeiger für das Land Hessen Neue Telefon- und Telefaxnummer Telefon 0611 36098-56 Fax 0611 30 13 03 Der Rektor An der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Fachbereich Verwaltung eine Professur für die Studienfächer Dienstrecht und Privatrecht W 2 BBesG zu besetzen. Es sind Lehrveranstaltungen in den Abteilungen Kassel und Gießen abzudecken. Sollten die Voraussetzungen für die Ernennung zur Professorin oder zum Professor nicht gegeben sein, ist auch eine Einstellung im Beschäftigtenverhältnis oder im Beamtenverhältnis in der A-Besoldung möglich. Es sind die Inhalte nach den jeweiligen curricularen Vorgaben (siehe: www.hfpv.hessen.de unter Studium, Fachbereich Verwaltung) im Bachelorstudiengang „Allgemeine Verwaltung“ zu vermitteln: Das Curriculum umfasst hierbei u. a. Lehrveranstaltungen zum Dienstrecht (Beamtenrecht; Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst) und Lehrveranstaltungen zum Privatrecht (die fünf Bücher des BGB und Nebengesetze sowie Verfahrensrecht). Im Rahmen des Masterstudiengangs Public Management werden in mehreren Modulen zukunftsorientierte Managementkompetenzen für aktuelle sowie zukünftige Führungskräfte des öffentlichen Dienstes vermittelt. Insbesondere im Studienbereich „Personalmanagement“ können dabei im Rahmen der ausgeschriebenen Stelle Lehrveranstaltungen angeboten werden. Bezüge zu anwendungsbezogener Forschung sind erwünscht. Für die ausgeschriebene Stelle steht methodisch-didaktisch der Erwerb wichtiger Schlüsselqualifikationen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, interdisziplinäres Denken und Handeln, selbständiges Problemlösen, Arbeitsorganisation und Effizienz im Vordergrund. Dienstort ist Kassel; ein Teil der Lehrverpflichtung ist jedoch an der Abteilung Gießen zu erbringen. Die Hochschule Die HfPV ist eine verwaltungsinterne Hochschule für den öffentlichen Dienst und bildet in zwei Fachbereichen – Polizei und Verwaltung – Studierende für die verschiedenartigen und sich verändernden Anforderungen des öffentlichen Dienstes aus. Das Studium findet in den Abteilungen Gießen, Kassel, Mühlheim und Wiesbaden statt. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Im Fachbereich Verwaltung werden seit September 2010 die beiden Bachelorstudiengänge „Allgemeine Verwaltung“ und „Sozialverwaltung-Rentenversicherung“ sowie der Masterstudiengang „Public Management“ angeboten. Weitere Schwerpunkte der HfPV sind bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Durchführung anwendungsbezogener Forschungsprojekte. Voraussetzungen In Betracht kommen Bewerberinnen und Bewerber, die ein einschlägiges Hochschulstudium absolviert haben, den Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit – in der Regel durch eine Promotion – erbringen sowie pädagogisch geeignet sind. Zumindest ein juristisches Staatsexamen muss mit der Note „vollbefriedigend“, mindestens jedoch beide juristische Staatsexamina mit der Note „befriedigend“ abgelegt worden sein. Die HfPV legt darüber hinaus Wert auf eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Die Bereitschaft, an der Weiterentwicklung der Studienfächer sowie in der Hochschulselbstverwaltung aktiv mitzuwirken, wird ebenso vorausgesetzt wie das Einverständnis, auch an anderen Abteilungen und Studiengängen der HfPV sowie im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu lehren. Die erforderlichen Qualifikationen und die Einstellungsvoraussetzungen sind in § 24 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VerwFHG) festgelegt. Die fachlichen Anforderungen ergeben sich aus den Regelungen für den jeweiligen Studiengang. Lehrbefähigung und pädagogische Eignung sind in einer Probelehrveranstaltung nachzuweisen. Rahmenbedingungen Die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern wird gewährleistet. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs – Neuntes Buch – (SGB IX) werden berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch sollte sichergestellt sein, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt wird. Nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz in Verbindung mit dem Frauenförderplan ist die HfPV verpflichtet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 30. September 2012 an den Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, Schönbergstraße 100, 65199 Wiesbaden. Auf die Übersendung von Bewerbungsmappen sowie von Originalunterlagen bitte ich zu verzichten, da die Unterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht zurückgeschickt, sondern vernichtet werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Mager-Weber als Ansprechpartnerin zur Verfügung: Tel.: 06 11/58 29-1 10, E-Mail: [email protected]. Anzeigen: Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Fax 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar 2012. Der Umfang der Ausgabe Nr. 38 vom 17. September 2012 beträgt 28 Seiten.