7. AG: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H
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7. AG: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H
7. AG: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H) betreibt in Augsburg ein Autogeschäft. Zum 1.3.2005 bringt ein renommierter deutscher Autohersteller ein neues Modell heraus: die „Fliege“. Dieses soll das Kultauto des 21. Jahrhunderts werden. H erkennt den Trend der Zeit und entscheidet sich sofort, dieses Modell anzubieten. Er lässt sich daher die Domain www.herbie88.de und eine entsprechende Homepage einrichten. Auf dieser sind Bilder des neuen, besonders formschönen Kfz und alle wichtigen technischen Daten über den PKW zu finden. Unter anderem steht dort: „Mach die Fliege! – Das Kultauto des neuen Jahrtausends! Jetzt zuschlagen für nur 20.000 €! Alle Wagen mit gleicher Ausstattung! In den Farben weiß, azurblau und magenta lieferbar. Hinweis: Angebot solange Vorrat reicht. Gez. Herbert Hip“ Am 21.3.2005 entdeckt der in Augsburg studierende Gustav Glück (G) die Homepage. Er ist von dem Wagen sofort begeistert und sucht noch am selben Tag den Autohandel des H auf. Dort erklärt G, dass er einen der Wagen kaufen wolle. H ist sofort einverstanden. G bekommt einen der neuen PKW gleich übergeben. G lässt diesen einen Tag später anmelden. Aber schon drei Wochen später stellt G verärgert einen gravierenden Defekt fest. Auf der Autobahn bei Geschwindigkeiten über 100 km/h fiel mehrfach die Elektronik des Wagens aus. G bringt daraufhin umgehend am 22.4.2005 den PKW zu Herbert zurück, wobei er beim Einparken auf dem Gelände des H den Wagen am vorderen Scheinwerfer durch leichte Unachtsamkeit beschädigt. Gegenüber H erklärt er, er wolle mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben und verlange sein Geld zurück. H hält ihm entgegen, dass er für den Fehler an der Elektronik nichts könne. Denn dieser sei, wie sich mittlerweile herausgestellt habe, konstruktionsbedingt und nicht zu beheben. Dies habe er aber beim Verkauf des Wagens, da G einer der ersten Kunden gewesen war, auch nicht wissen können. Im Übrigen wäre der Wagen schon wegen der Erstzulassung 20 % weniger wert. Und schließlich hätte G den Wagen ja über 1000 km gefahren. Außerdem sei am Scheinwerfer ein Schaden in Höhe von 250,€ entstanden. G könne daher jedenfalls nicht den ganzen Kaufpreis zurückverlangen. Insoweit rechne er, H, auf. Wie ist die Rechtslage? 7