7. AG: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H

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7. AG: Rücktritt Übungsfall: Herbie groß in Fahrt Herbert Hip (H
7. AG: Rücktritt
Übungsfall: Herbie groß in Fahrt
Herbert Hip (H) betreibt in Augsburg ein Autogeschäft. Zum 1.3.2005 bringt ein renommierter
deutscher Autohersteller ein neues Modell heraus: die „Fliege“. Dieses soll das Kultauto des 21.
Jahrhunderts werden. H erkennt den Trend der Zeit und entscheidet sich sofort, dieses Modell
anzubieten. Er lässt sich daher die Domain www.herbie88.de und eine entsprechende Homepage
einrichten. Auf dieser sind Bilder des neuen, besonders formschönen Kfz und alle wichtigen
technischen Daten über den PKW zu finden. Unter anderem steht dort:
„Mach die Fliege! – Das Kultauto des neuen Jahrtausends! Jetzt zuschlagen für nur 20.000 €! Alle
Wagen mit gleicher Ausstattung! In den Farben weiß, azurblau und magenta lieferbar.
Hinweis: Angebot solange Vorrat reicht.
Gez. Herbert Hip“
Am 21.3.2005 entdeckt der in Augsburg studierende Gustav Glück (G) die Homepage. Er ist von dem
Wagen sofort begeistert und sucht noch am selben Tag den Autohandel des H auf. Dort erklärt G, dass
er einen der Wagen kaufen wolle. H ist sofort einverstanden. G bekommt einen der neuen PKW gleich
übergeben. G lässt diesen einen Tag später anmelden. Aber schon drei Wochen später stellt G
verärgert einen gravierenden Defekt fest. Auf der Autobahn bei Geschwindigkeiten über 100 km/h fiel
mehrfach die Elektronik des Wagens aus. G bringt daraufhin umgehend am 22.4.2005 den PKW zu
Herbert zurück, wobei er beim Einparken auf dem Gelände des H den Wagen am vorderen
Scheinwerfer durch leichte Unachtsamkeit beschädigt. Gegenüber H erklärt er, er wolle mit dem
Vertrag nichts mehr zu tun haben und verlange sein Geld zurück.
H hält ihm entgegen, dass er für den Fehler an der Elektronik nichts könne. Denn dieser sei, wie sich
mittlerweile herausgestellt habe, konstruktionsbedingt und nicht zu beheben. Dies habe er aber beim
Verkauf des Wagens, da G einer der ersten Kunden gewesen war, auch nicht wissen können. Im
Übrigen wäre der Wagen schon wegen der Erstzulassung 20 % weniger wert. Und schließlich hätte G
den Wagen ja über 1000 km gefahren. Außerdem sei am Scheinwerfer ein Schaden in Höhe von 250,€ entstanden. G könne daher jedenfalls nicht den ganzen Kaufpreis zurückverlangen. Insoweit rechne
er, H, auf.
Wie ist die Rechtslage?
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