Rechtspflegerblatt Nr. 4 aus 2010

Transcription

Rechtspflegerblatt Nr. 4 aus 2010
4
Rechtspflegerblatt
Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger
Zitierweise: RpflBl
57. Jahrgang | Okt. – Dez. 2010
ISSN 00341363
Ovid (Publius Ovidius Naso), 43 v. Chr. – 17 oder 18 n. Chr.
„Hoffen und Harren
macht manchen zum Narren“.
In dieser Ausgabe
53
Editorial
54
Aus der Bundesleitung
56
Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen
58
Rheinland-Pfalz goes Cuneo
60
E.U.R. – „Rechtspfleger“ Thema an der
Universität Santander, Spanien
63
Stellungnahmen
Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer
Stellv. Bundesvorsitzender des
Bundes Deutscher Rechtspfleger
EMail: [email protected]
Editorial
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 53
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Peter Damm ist mit Ablauf des 30. September
2010 aus gesundheitlichen Gründen von dem Amt
des Bundesvorsitzenden zurückgetreten. Gleichzeitig und ebenso unerwartet hat auch der Kollege
Ulrich Kämpf mitgeteilt, dass er gesundheitlich
angeschlagen ist und seine Schatzmeistertätigkeit
zum Jahresende übergeben muss. Die Bundesleitung hat sich deshalb zu einer kurzfrsitig einberufenen Sitzung in Frankfurt getroffen und erörtert,
wie im Hinblick auf die eingetretene Situation
­reagiert werden muss.
Martin Haselmayer
Stv. Bundesvorsitzender
Inhalt:
Editorial
53
Bundesleitung:
Nachruf Prof. Behr,
Zu Gast beim Sommerfest
des DRB, Beschlüsse der
JuMiKo
54
Landesverbände: Meckl.Vorpommern, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz
56
E.U.R.:
E.U.R. an der Universität
Santander, zu Gast beim
Verein der Österreichischen
Rechtspfleger, China und
der Rechtspfleger?
60
Fortbildung:
Bad Boll 2010, Förder­
verein „Das Nachlass­
verfahren aktuell“
62
Stellungnahmen:
Mediation,
Sicherungs­verwahrung
63
Kurznachrichten
64
Termine
64
­Rechtsprechung
65
Impressum / Studienheft
68
Mario Blödtner, der bisherige Bundesgeschäftsführer wird, so sieht es die Geschäftsordnung vor, die
Geschäfte des Bundesvorsitzenden zunächst bis
zur nächsten Präsidiumssitzung im November in
Weimar übernehmen. Aufgabe der Präsidiumsmitglieder in Weimar wird es sein, nach 14 Absatz 4
unserer Satzung einen neuen Bundesvorsitzenden
aus den Reihen der verbliebenen Bundesleitungsmitglieder zu bestimmen oder einen neuen Bundesvorsitzenden in Ergänzung hinzu zu wählen.
Die zum Jahresende vakante Stelle des Bundesschatzmeisters wird das Bundesleitungsmitglied
Manfred Georg übernehmen. Ein weiteres Bundesleitungsmitglied für das Amt eines Stv. Bundes­
vorsitzenden ist dann gleichfalls durch das Präsi­
dium in Weimar zu wählen.
Die eingetretene Situation ist sicher wenig erfreulich. Die verbliebene Bundesleitung hofft aber,
dass sich bereits in der Präsidiumssitzug in Weimar
eine Nachfolgeregelung realisieren lassen wird.
Betrachtet man das bereits zu Ende gehende
Jahr, dann war unsere Tätigkeit in der Bundesleitung wieder einmal bestimmt durch den Eifer der
­Politik, das Recht weiter zu entwickeln. In immer
schnelleren Zyklen wird versucht, diese oder jene
Reform durchzupeitschen. Das hierunter die Qualität unserer Gesetze leidet, brauche ich nicht näher
zu erläutern. Kaum ist eine Reform verabschiedet,
so steht die Reform der Reform zur Diskussion.
Die gegenwärtigen Rechtsentwicklungen im Fami­
lien-, Vormundschafts- und Betreuungsrecht, die
beabsichtigten Änderungen im Insolvenzrecht und
die nicht enden wollenden Diskussionen über die
Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare,
um nur einige wichtige Beispiele zu nennen, haben
unsere ganze Aufmerksamkeit gefordert und er­
fordern diese noch immer.
An einer weiteren Front kämpfen wir für unsere
status- und in den Ländern auch für unsere besoldungsrechtlichen Forderungen, die Einführung
des Rechtspflegeramtes und eine amtsangemessene
Besoldung. Insoweit bedarf es auch einer engagier-
ten Wahrnehmung unserer Interessen beim dbb,
den Ministerien und den Parlamenten. An dieser
Stelle gebührt unser Dank auch den Landesvorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger für
Ihre teilweise unermüdliche Arbeit in den Bundesländern.
Leider sind diese Leistungen nicht umsonst zu haben. Sei es nun die intensivierte politische Arbeit
des Bundes Deutscher Rechtspfleger, die damit
verbundene intensive Vorbereitung in unseren
Gremien und Kommissionen, die stärkere Öffentlichkeitsarbeit oder auch das Bekenntnis zur Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.). Nach
Jahren der Zurückhaltung und nachdem nunmehr
unsere Rücklagen weitgehend aufgebraucht waren,
mussten wir die Finanzierung auf eine neue, solide
Grundlage stellen. Dies war ohne Beitragserhöhung
nicht machbar. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Zum Vergleich möchte ich an dieser Stelle darauf
hinweisen, dass der dbb 0,8 % des Monatseinkommens als Monatsbeitrag für angemessenen erachtet.
Auch nach der unumgänglichen Beitragserhöhung
sind wir von dieser Größenordnung noch ein gutes
Stück entfernt.
Unser notwendiges europäisches Engagement für
die Weiterentwicklung unseres Berufsbildes wird
geleistet durch den Präsidenten der E.U.R. Thomas
Kappl, seiner Generalsekretärin Adelheid Hell und
der Schatzmeisterin Manila Harder, die auf Vorschlag Deutschlands im September in Cuneo für
eine weitere dreijähige Amtszeit gewählt wurden.
„Immer, wenn Deutschland die Präsidentschaft der
E.U.R. inne hatte, hat sich was bewegt“, so ein Teilnehmer des diesjährigen Kongresses. Gibt es ein
schöneres Kompliment?
Ihr
Martin Haselmayer
Stv. Bundesvorsitzender
Schriftleiter Rechtspflegerblatt
Titelseite:
Der römische Dichter Ovid (Publius Ovidius Naso)
wurde 43 v. Chr. in Sulmo geboren. Er begann
mit erotischen Dichtungen (Amores, Liebeslegien,
­Heroides, Liebesbriefe von Frauen der griechischen
Sage), fand in seinen römischen Reifejahren zur
Sagendichtung (Metamorphosen, Fasti u. a.) und
verfasste in der Verbannung Elegien (Tristia, Klage­
lieder, Epistulae ex Ponto, Briefe vom Schwrzen
Meer). Ovid starb nach zehnjähriger Verbannung
bei Konstanza, Rumänien im Jahr 17 oder 18 n. Chr.
in Tomis.
Bundesleitung
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 54
Nachruf
Professor Johannes Behr
Herr Professor Johannes Behr ist am 13. Juli 2010 im Alter von 74 in Berlin verstorben.
Mit Betroffenheit hat die Bundesleitung die Nachricht über den Tod von Professor Behr entgegengenommen.
Herr Prof. Behr war lange Jahre als Dozent im Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule Berlin tätig.
Viele Jahre hat er als Autor und Kommentator von Entscheidungen die Zeitschrift JurBüro sowie das Rechtspflegerstudienheft begleitet.
Von Heft 2/3, 1979 bis Heft 1/2, 1981 war Herr Behr Schriftleiter des Rechtspflegerblattes.
„Wer ihm begegnet ist, wird ihn nicht vergessen.“
Bundesleitung zu Gast beim Sommerfest
des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Notarvereins
Am Mittwoch, 30.06.2010, fand das jährliche Sommerfest des Deutschen Richterbundes und des Deutschen Notarvereins
statt. Neben Gästen aus Verbands- und
Rechtspolitik waren erstmals auch Vertreter
des Bundes Deutscher Rechtspfleger (Bundesvorsitzender Damm und Geschäftsführer Blödtner) eingeladen worden. Dies ist
Ausdruck der sich immer weiter vertiefenden Zusammenarbeit mit dem Deutschen
Richterbund. Neben Vertretern des BMJ
(Staatssekretärin Grundmann, AL Nettersheim und UAL Wagner, sowie Personalrefe-
rentin Kerstin Lubenow), konnte auch mit
Mitgliedern des Präsidiums des Deutschen
Richterbundes und des Deutschen Notarvereins gesprochen werden. Vor allem durch
die Unterstützung des Geschäftsführers des
Deutschen Richterbundes Schilling konnten erste, neue und interessante Kontakte
geknüpft werden. Es war insoweit außer­
ordentlich wichtig, dass die Bundesleitung
mit zwei Vertretern an der Veranstaltung
teilgenommen hat. Am Ende der Veranstaltung fand noch ein sehr wichtiges Gespräch
mit dem Geschäftsführer des Deutschen
Notarvereins Rupp statt. Wir sind mit ihm
übereingekommen, schnellstmöglich einen
einvernehmlichen Vorschlag an den Deutschen Bundestag zu erarbeiten, um auf das
aktuelle Gesetzgebungsverfahren in Sachen
Nachlassübertragung Einfluss zu nehmen.
Die Notare streben nach Aussage Rupp’s
nicht nach der Übernahme der Nachlassgerichte. Sie könnten sich eine Lösung im
Sinne des Vorschlages von Professorin Preuß
vorstellen. Details sollen Mitte August bei
einer noch zu bestimmenden Zusammenkunft erörtert und niedergeschrieben werden.
Aus der Bundeshauptvorstandssitzung des dbb vom 7. / 8. Juni 2010
dbb-Vorsitzender Heesen hat mit der
Bundesjustizministerin Sabine LeutheuserSchnarrenberger ausführlich über die Pri­
vatisierung des Gerichtsvollzieherwesens
und die Übertragung des Nachlassverwalterwesens auf Notare gesprochen. Beides
werde von der Ministerin abgelehnt.
Nach Ansicht des Bundesvorsitzenden sei
eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens derzeit auch nicht realistisch, da es
keine verfassungsändernde Mehrheit diesbezüglich gäbe. Bezüglich der Ausbildung
im Bereich der Justiz habe die Bundes­
justizministerin geäußert, dass der dbb Vor-
stellungen äußern und Vorschläge machen
könne. Diese würden konstruktiv aufgenommen werden. Damit solle sich beim dbb
zunächst die AG Justiz beschäftigen.
81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister
am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg
Auf der Frühjahrskonferenz der Justiz­
ministerinnen und Justizminister wurden
wieder zahlreiche Beschlüsse gefasst, die
das Berufsfeld betreffen.
Fortschreibung des Projektes PEBB§Y:
Berichterstatter: Hessen
Die Konferenz der ­Justizministerinnen
und Justizminister beauftragt die Kom­
mis­sion der Landesjustizverwaltungen
für Fragen der Personalbedarfsberech­
nung, die aktuelle Validität der PEBB§YPersonalbedarfsberechnung durch regel­
mäßige empirische Vollerhebungen auch
künftig zu gewährleisten. Dabei können
­einzelne Gerichtsbarkeiten getrennt betrachtet werden, wobei die Ordentliche
­Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften gemeinsam zu untersuchen sind.
Dabei ist von folgenden Prämissen aus­
zugehen:
Im Entscheidungsbereich (Richterinnen und
Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) hat sich die bisherige Erhebungs­
methodik bewährt und soll daher beibe­
halten werden.
Im Servicebereich ist die Erhebungsmethodik fortzuentwickeln entsprechend den Ergebnissen der Arbeitsgruppen Evaluation
(vgl. Vorschlag von Baden-Württemberg
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 55
vom 30.11.09). Sollte die Erhebung im
Bereich des mittleren und Schreibdienstes
­wegen der zeitlichen Nähe zu grund­
legenden Umstrukturierung im organisatorischen oder technischen Bereich untunlich
sein, kann die Erhebung für diesen Bereich
verschoben werden.
– Auf eine Untersuchung des einfachen
Dienstes soll verzichtet werden.
– Eine effiziente Projektstruktur ist zu gewährleisten. Wesentliche Vorarbeiten sind
im Rahmen der bestehenden Strukturen der
Kommission der Landesjustizverwaltungen
für Fragen der Personalbedarfsberechnung
zu leisten.
Die Verschlankung der für die Personalbedarfsberechnung maßgeblichen Geschäftsstruktur ist sicherzustellen. Es wird eine
­Arbeitsgruppe eingesetzt, die vor Beginn
der nächsten Erhebung einen Vorschlag
zur Geschäftsstruktur erarbeiten und Eckpunkte der Untersuchungsmethodik im
Servicebereich definiert. Dieser Vorschlag
soll im Frühjahr 2011 vorgestellt werden.
Die Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister stimmen dem Vorhaben zu,
die erste regelmäßige Vollerhebung für die
Ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften im Jahr 2014 durchzuführen. Im Rahmen europaweiter Vergabeverfahren soll ein externes Beratungsunternehmen damit beauftragt werden, die Vollerhebung durchzuführen. Die Länder werden
die dadurch entstehenden Kosten anteilig
nach dem Königsteiner Schlüssel tragen.
Einführung von Rechtsbehelfsbelehrun­gen
in zivilrechtlichen Verfahren
Berichterstatter: Sachsen
1. Die Justizministerinnen und Justiz­
minister halten es im Hinblick auf die
Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen für sachgerecht, auch im
Zivilprozess Rechtsbehelfsbelehrungen vorzusehen.
2. Die Justizministerinnen und Justiz­
minister bitten die Bundesministerin der
Justiz, einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung zumindest für diejenigen zivilgerichtlichen und
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren
zu erstellen, in denen die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben
Bundesleitung
ist und bei denen ein Vorgehen gegen die
­gerichtliche Entscheidung nur befristet
möglich ist.
Sicherstellung der Ermittlungen von Kin­
dern des Erblassers durch das Nachlass­
gericht
Berichterstatter: Berlin
Die Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister stellt fest, dass die Ermittlung von Kindern eines Erblassers durch
das Nachlassgericht nach der derzeitigen
personenstandsrechtlichen Rechtslage teilweise mit Schwierigkeiten verbunden ist.
Die konkrete Gestaltung des Verfahrens zur
Datenübermittlung (sei es von Amts wegen
in jedem Todesfall, sei es veranlasst durch
Ermittlungen des Nachlassgerichts im konkreten Einzelfall) sollte auf Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden.
Die Arbeitsgruppe „Errichtung eines Zentralen Testamentsregisters“ wird daher gebeten, in enger Zusammenarbeit mit den
Innenressorts Vorschläge für das weitere
Vorgehen zu entwickeln.
Anhebung der Gerichtsgebühren im Ge­
richtskostengesetz
Berichterstatter: Schleswig-Holstein
Die Justizministerinnen und Justizminis­
ter bitten die Bundesministerin der Justiz,
im Rahmen der in dieser Legislaturperiode
geplanten Fortsetzung der Reform der Kos­
tengesetze (Kostenrechtsmodernisierung II)
eine angemessene Anhebung der Gerichtsgebühren im Gerichtskostengesetz vorzu­
sehen.
Sicherungsverwahrung – Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschen­
rechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009
Berichterstatter: Nordrhein-Westfalen
1. Die Justizministerinnen und Justizminis­
ter nehmen den Bericht der Arbeitsgruppe
„Sicherungsverwahrung Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009“
zur Kenntnis.
2. Auf der Grundlage des Berichts der
Arbeitsgruppe betonen die Justizministerinnen und Justizminister die gesteigerte
Bedeutung der Führungsaufsicht, der die
im Zuge der Entscheidung des EGMR mög­
licherweise aus der Sicherungsverwahrung
zu entlassenden besonders gefährlichen
Straftäter unterstehen. Sie begrüßen die
von der Bundesregierung ergriffene Initia­
tive als geeigneten Ausgangspunkt einer
gesetzlichen Regelung und sprechen sich
dafür aus, für den Bereich der Führungsaufsicht die Eignung einer elektronischen
Überwachung, die etwaigen Nutzungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen.
Gesetzgeberische Konsequenzen aus der
Entscheidung des EGMR zur Sicherungs­
verwahrung
Berichterstatter: Bayern
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben Fragen der Reform des Rechts
der Sicherungsverwahrung – auch im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom
17.12.2009 – erörtert.
2. Die Justizministerinnen und Justizminis­
ter nehmen die von der Bayerischen Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz dazu vorgelegten Thesen zur Kenntnis.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, alsbald
einen Gesetzesentwurf zur umfassenden
­Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung vorzulegen. Sie sehen die von der
­Bundesministerin der Justiz vorgelegten
Eckpunkte als eine gute Diskussionsgrundlage an.
4. Die Bedingungen für den Vollzug der
­Sicherungsverwahrung müssen entsprechend den Vorgaben des EGMR gestaltet
werden.
5. Sinnvoll ist auch die angestrebte Erweiterung der Führungsaufsicht. In geeigneten
Fällen kann auch die elektronische Fußfessel
als Mittel in Betracht kommen; sie ermöglicht nur eine Aufenthaltsbestimmung. Sie
allein kann noch keine Sicherheit gewährleisten. Deshalb ist sie durch andere Mittel
der Führungsaufsicht zu ergänzen.
6. Die Justizministerinnen und Justizminister erwarten, dass für eine einheitliche
Rechtsprechung gesorgt wird, indem bei
Abweichungen der Rechtsweg zum BGH
eröffnet wird.
Landesverbände
Am 14.07.2010 fand in angenehmer Atmos­
phäre das Gespräch des Landesvorstandes
mit der Justizministerin Frau Kuder statt.
Weiterhin nahmen der Staatssekretär Dopp
und der zuständige Abteilungsleiter Herr
Dr. Schmutzler an dem Gespräch teil.
Hinsichtlich der Belastungssituation der
Rechtspfleger bestand Einigkeit, dass diese
sehr hoch ist. Nach Auskunft des Minis­
teriums sind die Planstellen ausgeschöpft.
Insbesondere durch Erziehungszeiten er­
gebe sich eine hohe Pro-Kopf-Belastung.
Die sich aus Teilzeitbeschäftigung ergebenden freien Arbeitskraftanteile, würden
bereits zu neuen Stellen zusammengefasst.
Derzeit würden drei Neueinstellungen und
zwei Abordnungen vorgenommen, um eine
Entlastung zu schaffen.
Auch werde darüber nachgedacht, über
externe PEM-Einstellungen Absolventen
des Fachbereichs allgemeine Verwaltung
für Aufgaben, die nicht dem Rechtspfleger
vorbehalten sind, in der Fachgerichtsbarkeit
einzustellen.
Darüber hinaus sei jedoch angesichts sinkender Einwohnerzahlen und zumeist auch
sinkender Eingangszahlen nicht mit der
Bewilligung neuer Planstellen zu rechnen.
Auch rechne man damit, dass mittelfristig
die Erziehungszeiten zurückgehen werden.
Dem Vorschlag, den Studiengang an der
Fachhochschule Güstrow auf einen jährlichen Turnus umzustellen, stehe man offen
gegenüber. Dies müsse jedoch noch weiter
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 57
Landesverbände
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Landesvorstand im Gespräch mit Justizministerin Kuder
Rechtspflegertag des Oberlandesgerichtsbezirks Köln
mit der Fachhochschule geklärt werden,
insbesondere dürften die Ausbildungskos­
ten durch diese Maßnahme nicht steigen.
Man überlege derzeit, ob der Mehrbedarf an
Dozenten durch in der Praxis tätige Rechtspfleger, die für eine Tätigkeit als Dozent
z. T. freigestellt werden sollen, in Betracht
komme.
v. l.: Herr Birke, Frau Justizministerin Kuder,
Herr Kornell, Frau Geier-Irgang, Frau Ortmann
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 56
Dem Vorschlag des Landesverbandes des
BDR zur besseren Vereinbarkeit von Arbeit
und Familie, Heimarbeit oder Vertrauensarbeitszeit anzubieten, stehe man kritisch
gegenüber. Wenn man für Rechtspfleger
eine Vertrauensarbeitszeit einführe, gebe
es keinen Grund, diese nicht auch anderen
zu gewähren. Hinsichtlich der Heimarbeit
seien technische und rechtliche Probleme,
wie etwa die Anbindung an die Datenbank
und datenschutzrechtliche Vorgaben zu
­bedenken. Der Landesverband regte hierzu
einen Austausch mit anderen Bundesländern, die gute Erfahrungen mit Vertrauensarbeit (Hamburg) bzw. Telearbeit (Hessen)
gemacht haben, an.
Hinsichtlich der Berechnung der PEBB§YPensen in Insolvenzsachen führte das Minis­
terium aus, es sei eine Softwarebereinigung
in Arbeit, die es ermöglichen solle, nach der
Umstellung der Zählweise zur PEBB§YBerechnung die Restschuldbefreiungsverfahren als Bestand zu erfassen. Man hoffe,
dass diese schon für die Halbjahresstatistik
zur Verfügung stehe. Spätestens zur Jahresstatistik 2010 solle diese aber fertig gestellt
sein. Denn die Geschäftsbeziehungen zur
Firma Reinfeldt liefen am 31.12.2010 aus.
Man sei derzeit mit dem DVZ in Verhandlung, damit dieses ab dem nächsten Jahr
die ARGUS-Betreuung übernehme.
Weiterhin zeichne sich ab, dass es ein neues
Personalkonzept mit Wirkung von 2012
bis 2020 geben werde, mit dem noch einmal weitere 300 Stellen eingespart werden
sollten. Man sei über den Zeitpunkt nicht
glücklich und stehe noch in Verhandlungen,
so dass noch keine Einzelheiten, wie etwa,
ob erneut personalisiert werden müsse, feststünden. Angesichts der hohen Pro-Kopf-
Belastung sei nicht damit zu rechnen, dass
Rechtspfleger betroffen seien.
Zur Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts
für die Gerichte und Staatsanwaltschaften
sei eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die
derzeit Ideen sammle. Der Landesverband
wies darauf hin, dass auch Rechtspfleger
­insbesondere in der Rechtsantragsstelle, in
der Mobiliarvollstreckung und in der Betreuungsabteilung mit einer Notfalltaste
ausgestattet werden sollten.
Mit einer Übertragung der Nachlasssachen
auf die Notare sei nicht zu rechnen. Dies sei
derzeit politisch nicht durchsetzbar und das
Justizministeriun stützen diese Pläne nicht.
Auch sei angesichts der Belastungssituation
nicht damit zu rechnen, dass das Land von
einer eventuellen Öffnungsklausel zur Vollübertragung der Handelsregistersachen und
der Betreuungssachen Gebrauch mache.
Weiterhin regte der Landesverband dringend an, die Rechtspfleger wieder mit Ein­
zelplatzdruckern auszustatten und schil­
derte die Konsequenzen, die sich derzeit
aus der mangelhaften Ausstattung ergeben.
Nach Auskunft des Ministeriums wird derzeit die Komplettausstattung der Justiz mit
Informationstechnik, das Projekt 3000+
vorbereitet. Derzeit werde dort der Projektauftrag erarbeitet. Eine Entscheidung,
ob Einzelplatzdrucker oder Sammeldrucker
angeschafft würden, sei daher noch nicht
gefallen.
Zudem schlug der Landesvorstand vor,
verstärkt auch länderübergreifende Fortbildungen anzubieten, um die Palette der Fortbildungsthemen etwas zu erweitern. Herr
Dr. Schmutzler sagte zu, dies bei einem im
September geplanten Treffen erörtern zu
wollen.
Der Anregung des Landesverbandes, bei
den nach der GOV vorgesehenen Öffnungszeiten auch dienstags eine Mittagspause
vorzusehen, stand die Ministerin wegen des
Dienstleistungsgedankens kritisch gegen­
über. (Geier-Irgang/Birke)
Fast 40 Kolleginnen und Kollegen hatten
sich trotz überall vorhandenem Arbeitsdruck zur Teilnahme am Rpfl-Tag in Köln
entschieden, um ihre Unterstützung der
Verbandsarbeit zu dokumentieren und sich
über die Arbeit des Verbandes zu infor­
mieren.
Nach der Begrüßung und der von der
­Geschäftsleiterin des gastgebenden Verwal­
tungsgerichts, Frau Fuchs, amüsant gehal­
tenen Einführung in die wechselvolle
Geschichte dieses in Teilen denkmalgeschützten Gebäudes am Apellhofplatz und
die heutigen Aufgaben des Verwaltungsgerichts, schloss sich der Bericht des Landesvorstands an.
Herr Emmler teilte mit, dass die umfangreichen verwaltungstechnischen Arbeiten,
einschließlich Vereinsregsitereintragung, die
der Zusammenschluss der bisherigen drei
Vereine zu einem Landesverband mit sich
gebracht habe, nunmehr abgeschlossen
seien. Jetzt stehe eine inhaltliche Richtungsdiskussion an. Eckpunkte sind hier zwei
(extrem-) Meinungen, zwischen denen
­sicher auch noch andere Möglichkeiten
­gefunden werden könnten:
a) Der Verband vertritt in Zukunft ausschließlich diejenigen Rechtspfleger/innen,
die tatsächlich nur in der Rechtspflege tätig
sind.
Anwendung an. Diese sollen eigentlich
„nur“ Grundlage für einen Personalberechnungsschlüssel auf Landesebene, nicht aber
für die Pensenverteilung bei den einzelnen
Gerichten sein.
Die Realität sieht mangels anderer Vorgaben
oft anders aus. Das führt natürlich zu Ungerechtigkeiten, die nur unter den Rechtspflegern selbst ausgeglichen werden könn(t)en.
Herr Emmler hat in diesem Zusammenhang
Kenntnis über erfolgreiche Versuche meh­
rere Gerichte, die Mischpensen eingerichtet
haben. Die Arbeitsbelastung insgesamt wird
dadurch nicht verändert, Belastungsspitzen
in einzelnen Bereichen jedoch ausgeglichen
und die Arbeitszufriedenheit insgesamt bzw.
das Gefühl einer in etwa gleichmäßigen
­Arbeitsverteilung erhöht.
Das gehe in der Regel nur, wenn sich die
Rechtspfleger eines Gerichts in einer Art
Präsidium selbst untereinander einigen.
Die „Präsidiumslösung“ werde vom Verband ­ohnehin angestrebt, um die Unabhängigkeit der Rpfl. weiter zu untermauern.
Bei großen Gerichten sei das sicher nur in
einem ­„Delegiertenverfahren“ zu regeln.
Im Übrigen wurde in der Diskussion klar,
dass kein Ministerium eine Veranlassung zur
Personalaufstockung sehen könne, solange
die Erledigungszeiten so gut seien.
Der Vorstand erhoffe sich eine rege und
­offene Diskussion. Weiter berichtet Herr
Emmler über die Personalsituation und den
derzeitigen „Stillstand“ im Ministerium auf
Grund der ungeklärten Regierungsbildung
und die damit verbundenen Schwierigkeiten.
Es wurde auch noch mal vor der Selbstausbeutung vieler Kollegen und Kolleginnen
gewarnt, die oft zu Langzeiterkrankungen
und damit dann erst recht zu den eigentlich
nicht gewollten Mehrbelastungen der Vertreter führe. Das Thema Regress bei Fehlern
auf Grund zu hoher Arbeitsbelastung wurde
ebenfalls angesprochen. Ein Regressfall in
einem anderen Bundesland konnte vom betroffenen Kollegen nur abgewandt werden,
weil mehrfach dokumentiert war, dass er die
Überlastung schriftlich angezeigt hatte. Das
Land musste in diesem Fall selbst für den
Schaden aufkommen.
Dann schloss sich eine rege Diskussion über
die Pebb§yzahlen und deren Erhebung bzw.
Hier beklagten viele Kollegen die man­
gelnde Solidarität untereinender. Mehrere
b) Der Verband öffnet sich für alle, die jemals eine Rpfl.-Prüfung bestanden haben,
unabhängig davon, ob sie noch in der Justiz
arbeiten oder nicht bzw. welchen Beruf sie
jetzt ausüben.
Versuche an unterschiedlichen Gerichten,
gemeinsam Überlastung anzuzeigen, seien
an Einzelnen gescheitert, die – obwohl
selbst am Rande des Zusammenbruchs –
nicht bereit waren, dies offiziell an die
­Behördenleitung zu geben.
Weitere Themen konnten nicht mehr zur
Sprache kommen, weil draußen schon zwei
Stadtführerinnen warteten, die uns die Altstadt unter dem Aspekt der Kriminalität
nahe brachten. Dies erfolgte in lockerer
Form mit allerhand gruseligen Geschichten,
die uns heutige Justizangehörige doch recht
froh werden ließen, dass wir nicht mehr
Vollstreckungen durch Vierteilen, Guillotinieren oder Erhängen zum Vollzug bringen
müssen.
Auch Anekdötchen aus jüngerer Geschichte
kamen nicht zu kurz. Den Abschluss bildete
ein gemeinsames Essen in einem Altstadt­
lokal, bei dem immer noch reger Erfahrungsaustausch über unsere Situation im
Allgemeinen und im Besonderen stattfand.
Den Organisatoren aus Köln sei Dank.
Gabi Bülter
(AG Gummersbach)
Landesverbände
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 58
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz goes Cuneo 2010
von Dipl.-Rpfl. Gerd Neuhäuser, AG Koblenz
Satoshi Hashimoto sitzt am Tisch gegen­
über. Seine Visitenkarte weist ihn als Assis­
tent Director Security Division – Secrete­
riat im Tokyo District Court aus. Auch jetzt
noch, nach der ziemlich festlichen Wein­
probe in Barolo, wirken die „Court Clerks“
so etwas dienstbeflissen. Lediglich die Kollegin aus Japan zeigt unermüdlich ihren fernöstlichen Charme. Yoon, Gi-Hwan, mein
Gegenüber amselben Tisch, ist Rechtspfleger/Judical Specialist im Cheongju District
Court Republic of Korea. Als wir am Tisch
unser Alter vergleichen – die Asiaten sehen
so jung aus – ernte ich seine volle Dankbarkeit mit Lachen, Applaus und ein Prost der
ganzen Tischrunde, weil ich ihn viel jünger
schätzte.
den Gerichtsschreiber zum Rechtspfleger,
der Weg in ein unabhängiges Organ der
Rechtspflege, in die Rechtspflegergesetze
1957/1969/1998 und die ständigen Verbesserungen bis hin zur „zweiten Säule“
der Dritten Gewalt, dieser Weg war zugleich der Weg der Interessenverbände,
sprich Bund Deutscher Rechtspfleger, gegründet vor mehr als 100 Jahren. Ohne
die beharrliche Arbeit ganzer Funktionärs­
generationen wären auch andere Modelle
der „Richterentlastung“ und Justizmodernisierung denkbar gewesen und sind zum
Glück für uns nicht realisiert worden. Sonst
wäre es wirklich nur ein Job.
Es war ein langer ausgelassener Abend mit
den Kolleginnen und Kollegen aus ganz
­Europa und Asien. Der Ablauf des Kongresses, die Pausen und das Rahmenprogramm gaben uns allen vielfach Gelegenheit, die Kolleginnen und Kollegen aus vielen Ländern kennenzulernen. Und da wurde
durchaus auch „gefachsimpelt“ um die Justiz
des Gesprächspartners zu verstehen.
Es war für uns alle unglaublich, als Kol­
lege Uwe Weber vom Koreaner nach einem
neuen FamFG-Kommentar gefragt ­wurde.
Kaum zurück, teilte ihm Kollege Kim
­Sekyung noch mit, er habe bei einem Ab­
stecher in Deutschland den Kommentar
zum Rechtspflegergesetz und den „Stöber“
Forderungspfändung gekauft, um unser
­System besser zu verstehen. Er übermittelte
uns dann auch eine Abschrift des Antrages
zum Beitritt der „Vereinigung der koreanischen Rechtspfleger“ zu der Europäischen
Union der Rechtspfleger (E.U.R.).
An dieser Stelle muss man, glaube ich,
­Einiges zur E.U.R. erklären; oder auch
zu unserem Verband? So oft in meinen
Dienstjahren begegnete ich Kolleginnen/
Kollegen, die so wenig über die Entstehung
unseres Berufes wussten, die Vieles als einfach vorgegeben hinnahmen und denen das
Wort Berufsethos schlicht ein Fremdwort
war. Der Weg vom „Gerichtsgehülfen“ über
glieder sind bisher Brasilien, Chile, Japan,
­Marokko, Tunesien, Zaire und Südkorea.
Um den Rahmen des Berichtes nicht zu
sprengen verweisen wir auf die Homepage
der E.U.R. unter www.eu-rechtspfleger.eu.
Die Organisationsstruktur wurde vorausschauend gewählt. Die vielfältigen Unterschiede der Mitglieder sind zur Verfolgung
der Verbandsziele unter Wahrung der vollen Unabhängigkeit der Selbständigkeit der
Mitgliedsverbände und kollegialer Hochachtung umzusetzen (Art. 1). Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand (Art. 11). Der
Vorstand wurde vor Cuneo zuletzt in
Schweden 2007 gewählt und nun unter
­unserer Anwesenheit am 10.09.2010 wie
folgt bestätigt:
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 59
Ein Offizieller, der Stv. Bundesvorsizende
Kollege Martin Haselmayer für die Bundesleitung, der Ehrenvorsitzende des Bundes
Deutscher Rechtspfleger Hinrich Clausen,
7 Rechtspfleger/innen und ein Amtsanwalt
aus Rheinland-Pfalz, zwei Kolleginnen aus
NRW, alle natürlich Mitglieder des BDR
– es ist nicht zu ändern, das ist wenig. Wie
„unsere“ Tagung in Bad Boll – es kostet
halt Zeit und Geld. Auch beim Kongress in
München 2008 waren wir schon vertreten
und dennoch. Wir fühlen uns immer noch
als Pioniere.
Persönlich kenne ich es aus der täglichen
Arbeit mit den Vereinen: der Vorstand
macht die Arbeit, was finanziell möglich
ist, bestimmen die Mitglieder. Später wird
man ­sagen: hätten wir auf der europäischen
Ebene mehr getan, wären wir nur präsenter
gewesen. Die Verordnungen und genormten
Formulare wären besser geworden. Viele von
uns haben schon täglich mit europäischen
Mahnbescheiden/Titeln und Zustellungen
zu tun. Das europäische Nachlasszeugnis
Landesverbände
kommt. Japanisches Registerrecht soll ich
kennen (Rpfleger 2010, 377).
Wir Rechtspfleger haben gegenüber den
Justizverwaltungen, dem Gesetzgeber, den
konkurrierenden Standesvertretungen immer vorausschauend und dem Bürgerwohl
verpflichtend Standespolitik betrieben. Im
Bereich Europa hängen wir hinterher.
Nicht der Vorstand der E.U.R., nein wir
alle im BDR, müssen hier ein wenig mehr
leisten in Form von Beiträgen. Denn die
Präsenz in den EU-Organisationen kos­ten
natürlich Geld und selbst wenn wir mal
auf ­Jahre ­andere Verbände durchschleppen
sollten. Wirtschaftlich betrachtet ist das
doch eine Investition in die Zukunft und
nachhaltiges Wirken für unseren Beruf.
So sind wir der unabhängige Rechtspfleger
geworden. Wir wollen es doch bleiben und
nicht von diesen unsäglich fies normativ bezeichneten EU Verordnungen dann wieder
irgendwann zu abhängigen EDV-Beamten
oder Formularisten herabgestuft werden.
Präsident Kollege Thomas Kappl, Bundespatentgericht München und Kolleginnen
Adelheid Hell, Amtsgericht Rosenheim als
Generalsekretärin sowie Manila Harder,
ebenfalls Bundespatentgericht, die dem
noch in so vielen anderen Institutionen wirkenden Harald Wilsch als Schatzmeisterin
nachfolgte.
Schon 10 Jahre nach „unserem Rechtspflegergesetz“ gründete man, es war eine
einmalig vorausschauende Entscheidung,
am 06.10.1967 die Europäische Union
der Rechtspfleger. Diese Union ist eine im
­europäischen Vertragswerk (Nr. 124) eingetragene juristische Person und besitzt
als nichtstaatliche Organisation konsultativen Status beim Europarat. Sie vertritt
den Zusammenschluss der Berufsverbände
der gehobenen Justizbeamten, die Rechtssprechung und/oder Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen. (Auszug aus Art. 1 der Statuten).
Ordentliche Mitglieder sind die betreffen­
den Berufsverbände der europäischen Staa­
ten. Gleichartige Verbände außereuro­pä­
ischer Staaten können der Union als asso­
ziierte Mitglieder beitreten (Art. 4 + 5).
Ordentliche Mitglieder sind es seit dem
Kongress in Cuneo 16, assozierte Mit-
Wir Teilnehmer dieser unvergesslichen ­Reise
sehen es jedenfalls so: Pflege kollegialer Beziehungen und Austausch von Wissen und
Erfahrungen, Kennenlernen und Neugier
bringen uns persönlich und beruflich weiter.
Viel mehr Mitarbeit, wenn es um dienstliche
Anhörungen der Praxis zu irgendwelchen
EU-Verordnungen geht, bessere finanzielle
Ausstattung der E.U.R. bei größter Kostenkontrolle, vielleicht durch eine Art „Soli“
oder einen freiwilligen EU-Taler sind einzufordern, auch für beitragsbefreite Ehrenmitglieder wie mich. Das sind meine Vorschläge
zur Diskussion in den Gremien. Und der LV
Rheinland-Pfalz wird in seiner schon fast
„Reisetradition“ weiter machen und ruft
jetzt schon mal auf zur Teilnahme an den
Kongressen 2011 in Bukarest und 2012 in
Trondheim. Eine Bildungsreise nach Strasbourg ist ebenfalls angedacht.
„Man darf sich nicht hinsetzen, die Hände
in den Schoß legen und warten, dass etwas
kommt. Es kommt nichts.“ Henning Scherf.
Also bitte beim nächsten Mal mitfahren!
für Behinderte, Gewerbetreibende etc. werden
sofort berücksichtigt.
Die gesamte Abwicklung ist auch auf unserer
homepage www.bdr-online.de nachzulesen.
Mitglieder, die keinen Internetanschluss ha­
ben, können Fahrzeugmarke- und Typ sowie
Ausstattungswünsche an den Kooperations­
partner Herr John Kames unter Tel. 06081 –
687286 durchgeben. Das Angebot mit allen
Unterlagen wird dann dem Mitglied per Post
zugestellt. Dieser Service wird dem Mitglied
ohne Internetanschluss nur einmal kostenlos
angeboten. Weitere Fahrzeuganfragen sind
dann kostenpflichtig – 20 € pro Anfrage.
Für den Kongress hat der Vorstand einen
­beeindruckenden Tätigkeitsbericht vorgelegt. Als ganz großer Erfolg ist die Einbringung des „Grünbuchs“ in den europäischen
Institutionen zu bewerten. Das „Grünbuch“
ist die Plattform für die Harmonisierung der
Gesetzgebung in unseren ­Aufgabengebieten
und für den Beginn einer umfassenden
­Diskussion der EU-Länder über die Einführung eines Europäischen Rechtspflegers
(siehe Homepage).
Das höchste Organ der E.U.R. ist der Kongress. Dieser tagte vom 9.–10.12. in Cuneo,
Italien. Wir nahmen teil.
Information unseres Koopertaionspartners
John Kames für Mitglieder, die eine Verbandskarte-Gold besitzen:
Pflege kultureller und kollegialer Beziehun­
gen über die Grenzen der Staaten hinweg
(Art. 2 d) ist eine der Zielsetzungen der
E.U.R. Ergebnis: Der Satzungszweck ist voll
erfüllt worden – auf unsere Kosten, aber
mit dankenswerter Unterstützung (Dienstbefreiung) durch unser Ministerium.
Unter dem Link www.verband-auto.de oder
www.verband-auto.com können Mitglieder
ab 01.10.2010 verbesserte Rabatte für über
24 Fahrzeugmarken einsehen. Der Endpreis
des Wunschfahrzeugs einschließlich Konfi­
guration und unter Berücksichtigung aller
­angebotenen Rabatte wird sofort ermittelt.
Ermöglicht wird dies durch eine neue Koope­
ration. Attraktivere, erstklassige Rabatte für
den Kauf von Neufahrzeugen ist das Resul­
tat. Die Auswahl an Fahrzeugmarken wurde
erheblich erweitert, so dass fast alle Wünsche
abgedeckt werden können.
Das Mitglied kann vorab selber sein Fahrzeug
aussuchen, konfigurieren, den Endpreis unter
Berücksichtigung aller angebotenen Rabatte
sofort sehen. Alle Aktionsrabatte, Nachlässe
Einige Beispiele Stand Oktober 2010 (Ände­
rungen im Rabatt vorbehalten):
Audi A3 bis zu 22 % (Abholung im Werk)
Citroen C4 Picasso bis zu 26 % (Abholung
beim Händler)
Ford Focus bis zu 21 % (Abholung beim
Händler)
VW-Golf 16 % (Abholung im Werk)
Wie Sie eine kostenlose Verbandskarte-Gold
erhalten, erfahren Sie auf unserer homepage:
www.bdr-online.de.
E.U.R.
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 60
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 61
E.U.R.
EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER
BDR und E.U.R. beim Kongress des VDRÖ in Wien
UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS
„Rechtspfleger erledigen in Österreich mehr als 80 Prozent der gerichtlichen Verfahren“
EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER
als 6000 Justizbediensteten vertritt, forderte in seinem Grußwort die Einführung
der Ausbildung des Rechtspflegers an einer
Fachhochschule. Der Rechtspfleger erledigt
mehr als 80 Prozent der gerichtlichen Verfahren.
Der Europäische Rechtspfleger – Thema an der Internationalen Universität von Santander
John Stacay beeindruckte die Teilnehmer
der Veranstaltung mit statischen Zahlen für
die Anzahl und Länge der Gerichtsverfahren in den euorpäischen Staaten. Es wurde
deutlich, dass mit einer guten Organisation
der Gerichtssysteme, sowohl die Anzahl
als auch der Länge der Verfahren reduziert
­werden können.
Im Rahmen der laufenden Reform der
spanischen Justiz beschäftigte sich der spanische Verband Colegio Nacional de Secre­
tarios Judiciales an der Internationalen Universität Menéndez Pelayo in Santander mit
der Bewältigung des Wandels zu einer neuen
Justiz. In der Form des „Runden Tisches“
hatten sowohl nationale Vertreter der Jus­
tiz als auch Gäste aus dem internationalen
Bereich die Möglichkeit, ihre Ideen hierzu
beizutragen.
Die Internationale Universität Menéndez
Pelayo führt im Bereich der Wissenschaft
v. l.: Antonio Dorado Picón, Mitglied des ­Obersten
Justizrates – Thomas Kappl, Präsident der Euro­
päischen Union der Rechtspfleger – John Stacey,
Vizepräsident der CEPEJ, Europarat – Rafael
Lara Hermández, Vorsitzender des spanischen
Verbandes Luis Paulino Mora Mora, Präsident
des Obersten Gerichtshofes, Costa Rica
und der Kultur für Studenten aus aller Welt
Vorlesungen durch. Vertreter der spanischen
Justiz diskutierten über die nationale Vision
der Bewältigung des Wandels und die gemeinsamen Anstrengungen, den Wandel
der Justiz durchzuführen, d.h. das spanische
Justizsystem zu reformieren. Dabei spielt
vor allem der künftige Einsatz des Secretario
Judicial an den spanischen Gerichten eine
wichtige Rolle.
Mit der internationalen Vision der Bewältigung des Wandels der Justiz befassten
sich das Mitglied des Obersten Justizrates
von Spanien Antonio Dorado Picón, der
Präsident der Europäischen Union der
Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl, der
Vizepräsident der CEPEJ beim Europarat
John Stacay und der Präsident des Obersten
­Gerichtshofes von Costa Rica.
Antonio Dorado Picón forderte eine
­solide, starke und unabhängige Justiz als
Fundament für einen demokratischen Staat.
Die Justizverwaltung, die die Rechtspflege
anbietet, muss effektiv und effizient organisiert sein. Die Justiz benötigt Transparenz, Fairness, Qualität, Produktivität und
Verantwortung. Der Secretario judicial ist
hierzu eine wichtige Säule in der spanischen
Justiz.
Als geeigentes Insturment hierzu schlug
der Präsident der E.U.R. Thomas Kappl
die ­Einführung des Europäischen Rechtspflegers gemäß dem Grünbuch der Europäischen Union der Rechtspfleger vor. Die
Justiz muss zeitgerecht werden. Die Justiz
muss mit der Flut der Verfahren fertig werden, die auf sie wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zugekommen ist.
Die Jus­tiz muss effizient und bürgernah sein.
Die Europäische Union der Rechtspfleger
sieht die Notwendigkeit, das Berufsbild des
Europäischen Rechtspflegers zu schaffen,
das in allen europäischen Staaten zu einer
gut ­organisierten Justiz in sachlicher Unabhängigkeit beiträgt. Kappl stellte in seinem
Vortrag den Europäischen Rechtspfleger als
internationale Vision zur Bewältigung des
Wandels der Justiz vor.
Bundesministerin für Justiz in Österreich
Claudia Bandion-Ortner
Am 27. Mai 2010 begrüßte der Vorsitzende
der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs Amtsdirektor Michael Lackenberger
anlässlich des Festaktes zum 40-jährigen
Bestehen der Vereinigung die geladenen
­Ehrengäste, zu denen die österreichische
Justizministerin, Frau Magister Claudia
Ban­dion-Ortner, Schirmherrin der Veran­
stal­tung, Amtsdirektor Gerhard Scheucher,
Vorsitzender des Zentralausschusses, Thomas Kappl, Präsident der Europäischen
­Union der Rechtspfleger, sowie Peter Damm,
Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher
Rechtspfleger, unter anderen gehörten.
Die Bundesministerin für Justiz würdigte den österreichischen Rechtspfleger
als ­zweite Säule der dritten Gewalt. Der
Rechtspfleger ist eine wesentliche Stütze der
österreichischen Justiz in Außerstreitsachen
sowie im Bereich der Exekution. Ohne ihn
könnte die Flut der Verfahren nicht bewältigt werden. Eine Aufwertung des Berufsbildes mit der Fachhochschulausbildung ist
dringend erforderlich.
Gerhard Scheucher, Vorsitzender des Zentralausschusses, der die Interessen von mehr
v. l.: Thomas Kappl, Präsident der Europäischen
Union der Rechtspfleger – Luis Paulino Mora Mora,
Präsident des Obersten Gerichtshofes, Costa Rica
Am Rande der Veranstaltung übergab der
Präsident der E.U.R. dem Präsidenten des
Obersten Gerichtshofe von Costa Rica
das Grünbuch über einen Europäischen
­Rechtspfleger. Luis Paulino Mora Mora
berichtete unfassend über die erfolgreichen
Bestrebungen einer Justizreform in Costa
Rica. An der Veranstaltung nahmen mehr
als 100 Secretarios Judiciales teil.
Zugleich betonte er, dass die Schaffung des
Europäischen Rechtspflegers, die eine wesentliche Aufgabe der Europäischen Union
der Rechtspfleger darstellt, die Unterstützung des Zentralausschusses findet. Die
Justiz in einem einheitlichen europäischen
Rechtsraum braucht den Gerichten schneller und bürgerfreundlich ablaufen. Öster­
reich wird einen wichtigen Beitrag leisten,
um das gesetzte Ziel zu erreichen.
Der Präsident der Europäischen Union
der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl
­überbrachte die Grüße des Vorstandes der
E.U.R. und der Mitglieder aus 16 europäischen Staaten sowie aus Japan, Tunesien
und Marokko. Er bezeichnete den Rechtspfleger als ein einzigartiges Berufsbild, das
weltweit nur in Österreich und Deutschland
zu finden ist. Wichtigster Schritt bei der
Schaffung des Rechtspflegers in Österreich
war die Verankerung in der Verfassung. Nur
in Österreich finden wir den Rechtspfleger
neben dem Richter in der Verfassung. Die
sachliche Unabhängigkeit ist die Basis für
jedes rechtstaatliche Entscheidungsorgan
der Gerichtsbarkeit. Diese positive Fortentwicklung des Berufsbildes hat Einfluss
auf eine erfolgreiche Arbeit der E.U.R.
Die ­österreichischen Rechtspfleger tragen
wesent­lich zur Verwirklichung des europäischen Gedankens bei, einen Europäischen
Rechtspfleger zu schaffen. Der E.U.R.-Prä-
sident dankte den österreichischen Kolleginnen und Kollegen für ihr Engagement
und die Unterstützung der E.U.R.
Der Vorsitzende der Vereinigung der
Rechtspfleger Österreichs Michael Lackenberger dankte abschließend den Grußrednern. Er referierte über die Geschichte der
Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs,
die die Interessen von ca. 450 Rechtspflegern vertritt.
Der österreichische Rechtspfleger ist zu­
ständig für das Mahnverfahren, die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
von gerichtlichen Entscheidungen, die Entscheidung über Anträge der Verfahrenskos­
tenhilfe im Rechtspflegerverfahren und die
Vornahme von Amtshandlungen aufgrund
eines Rechtshilfeersuchens eines inländi­
schen Gerichts oder einer inländischen Behörde.
Weiterhin entscheidet er im Exekutionsverfahren und im Privatkonkurs sowie im
Verlassenschafts- und Pflegschaftsverfahren
(Außerstreitsachen). Er führt das Grundbuch und das Firmenbuch. Lackenberger
unterstrich die Forderung des Vorsitzenden
des Zentralausschusses Gerhard Scheucher
bezüglich der Schaffung einer Fachhochschulausbildung für Rechtspfleger.
Vor der Veranstaltung sprach der E.U.R.Präsident mit der Bundesministerin für
Jus­tiz über das Grünbuch der E.U.R. Beide
Seiten vereinbarten ein weiteres Treffen in
absehbarer Zeit.
Chinesische Justiz zeigt Interesse am Europäischen Rechtspfleger
Der Präsident der Europäischen Union der
Rechtspfleger begrüßte am 5. Juli 2010 in
München eine Gruppe von 25 Vertretern
des Justizministeriums der Volksrepublik
China. Die Teilnehmer sind Abteilungsleiter sowie stellvertretende Abteilungsleiter
aus allen Provinzen Chinas.
In einem zweistündigen Vortrag mit anschließender Diskussion informierten sich
die Gäste über den Europäischen Rechtspfleger. In der Diskussion wurde deutlich,
dass das Institut des Rechtspflegers auch
in China in einigen Bereichen der Justiz seinen Einsatz finden könnte. Der Präsident
der E.U.R. gab die Empfehlung, über die
Einführung des Rechtspflegers in China
nachzudenken und überreichte das Grünbuch.
Fortbildungsveranstaltungen
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 62
Bad Boll 2010 – „Ökonomisierung der Rechtspflege“
Stellungnahmen
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 63
Stellungnahmen
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die
Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern.
Bislang sind die verschiedenen Formen der
Mediation, nämlich die unabhängig von
einem Gerichtsverfahren durchgeführte
Mediation (außergerichtliche ­Mediation),
die während eines Gerichtsverfahrens außer­
halb des Gerichts durchgeführte Mediation
(gerichtsnahe Mediation) und die innerhalb
eines Gerichts von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation (richterliche Mediation) weit­gehend
ungeregelt. Mit dem Gesetz zur Förderung
der Mediation soll nunmehr für die richterliche Mediation eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2008 über bestimmte ­Aspekte
der Mediation in Zivil- und Handelssachen
(Mediations-RL) bis zum 20. Mai 2011 in
deutsches Recht umzusetzen.
Gesetzesentwurf beschränkt sich jedoch auf
Regelungen für die Schaffung einer richterlichen Mediation. Damit erfolgt eine
Beschränkung des Kreises der bei einem
Gericht tätigen Entscheidungsträger, die
als Mediator tätig werden dürfen, auf den
Richter. Wir halten den hierdurch bewirkten Ausschluss der Rechtspfleger nicht für
gerechtfertigt.
Richter wie auch Rechtspfleger in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich vorweisen
können, genügt allein nicht. Nicht die Erörterung der Sach- und Rechtslage und die
Auslegung des Gesetzes stehen im Vordergrund, vielmehr versucht die Mediation den
Grundkonflikt zwischen den Parteien zu ergründen, um dann mit den Beteiligten nach
einem Lösungsweg zu suchen.
Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21.05.2008 schreibt nicht vor, dass ein Mediator im Rahmen der gerichtlichen Mediation auch die Befähigung zum Richteramt
haben muss. In Nr. 12 der Richtlinie wird
zwar nur der Richter als Mediator erwähnt,
dieses ist aber kein Grund, den Rechtspfleger zumindest in denjenigen Verfahren als
Mediator auszuschließen, die ihm nach
dem Rechtspflegergesetz übertragen sind.
Insbesondere im Bereich der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit bietet es sich an, auch geeigneten und ausgebildeten Rechtspflegern die
Möglichkeit zu eröffnen, als Mediator tätig
werden zu können.
Die Beschränkung des Mediators auf die
Person des Richters mag in Zivilrechtsstreitigkeiten und Familienstreitsachen vielleicht
noch vertretbar, wenn auch nicht erforderlich sein, es ist aber unverständlich, warum
ein entsprechend ausgebildeter Rechts­
pfle­ger in seinem eigenen Zuständigkeits­
bereich, zum Beispiel in Betreuungssachen
keine Mediationen durchführen können
soll.
Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat
dem Bundesjustizministerium deshalb vorgeschlagen, in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 den
Rechtspfleger neben dem Richter zu er­
wähnen und den Begriff der gerichtlichen
Mediation einzuführen. Art. 2, Art. 3 Nr. 2
und 5, Art. 4 Nr. 3, 5 und 6, Art. 5 Nr. 1
und 2, Art. 11 und Art. 12 wären entsprechend anzupassen.
Förderverein – „Das Nachlassverfahren aktuell“
Der BDR begrüßt die Absicht des Bundesministeriums der Justiz, die außergerichtliche und gerichtliche Konfliktbeilegung im
Rahmen einer Mediation zu fördern und
befürwortet ausdrücklich die Schaffung
­einer Rechtsgrundlage, insbesondere für
die gerichtliche Mediation. Der vorliegende
Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung
Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zur
e.V. zum Thema „Das Nachlassverfahren aktuell“ vom 8.12. bis 11.12.2010 an der Deutschen
Stärkung der Führungsaufsicht
Richterakademie in Trier
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine
grundlegende Überarbeitung des Rechts
der Sicherungsverwahrung vor. Ziel ist die
Schaffung eines Systems, das einen ange­
messenen Schutz der Allgemeinheit vor
gefährlichen Straftätern ermöglicht, dabei
aber die rechtsstaatlichen Anforderungen
an dieses „letzte Mittel der Kriminal­
politik“ wahrt. Dies kann aktuell vor allem
bei Verurteilten angenommen werden, die
aufgrund des seit dem 10. Mai 2010 end­
gültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
17. Dezember 2009 (Nr. 19359/04) aus
der Sicherungsverwahrung entlassen werden, obwohl bei ihnen weiterhin die Gefahr
Mittwoch, 8. Dezember 2010
bis 18.00 Uhr: Anreise und Zimmerzuweisung
18.40 Uhr: Begrüßung der Teilnehmer und
Gäste durch ORR a.D. Wolfgang Mathias
19.00 Uhr: Abendessen
14.00 Uhr bis 17:00 Uhr: „Verfahrensrecht
in Nachlasssachen nach dem FamFG“
Referent: Diplom-Rechtspfleger (FH), Amts­
rat Oliver Weber, Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d.
Fulda – Fachbereich Rechtspflege
Donnerstag, 9. Dezember 2010
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr:
„Auslegung letztwilliger Verfügungen“
Referentin: Oberamtsanwältin Tanja Welt­
ecke-Przyklenk, Studienzentrum der Finanz­
verwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda
– Fachbereich Rechtspflege
Freitag, 10. Dezember 2010
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr:
„Internationales Erbrecht – Rechtsprobleme bei Erbfällen mit Auslandsbezug“
Referentin: Prof. Dr. Jutta Lukoschek,
Hochschule für Wirtschaft und Recht,
Fachbereich Rechtspflege in Berlin
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr:
„Das (neue) Pflichtteilsrecht“
Referentin: Prof. Dr. Jutta Lukoschek,
Hochschule für Wirtschaft und Recht,
Fachbereich Rechtspflege in Berlin
Samstag, 11. Dezember 2010
9.00 Uhr:
Erfahrungsaustausch – Moderation: N.N.
11.00 Uhr:
Schlusswort und Verabschiedung
12.00 Uhr:
Ende des Seminars mit dem Mittagessen
Aus Art. 1 § 5 des Gesetzesentwurfs kann
abgeleitet werden, dass eine besondere Ausbzw. Fortbildung zum Mediator erforderlich ist. Juristische Sachkenntnis, die sowohl
besteht, dass sie erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden. Um solchen Gefahren besser begegnen zu können, sollen die Möglichkeiten
der Führungsaufsicht um das Instrument
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung er­weitert werden. Um diese Ziele
zu erreichen, werden im Gesetzentwurf
im Wesentlichen folgende Änderungen
vorgeschlagen: Konsolidierung der primä­ren Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB);
Ausbau der vorbehaltenen Sicherungs­
verwahrung (§ 66a StGB) sowie Be­schrän­
kung der nachträglichen Sicherungs­ver­
wahrung (§ 66b StGB).
Der BDR hat mit einem Schreiben an
das Bundesjustizministerium die Absicht begrüßt, die Maßregeln der Sicherungsverwahrung und der Führungsaufsicht
zu reformieren, belegt doch die aufsehenerregende Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte die Notwendigkeit für ein gesetzgeberisches Handeln. Von einer ausführlichen Stellungnahme hat der BDR abgesehen, da wir im Bereich des Strafrechts überwiegend mit der
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
befasst sind und die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder Führungsaufsicht
nicht zu diesem Aufgabenkreis gehören.
Kurznachrichten
Kurznachrichten
Termine
Amtsvormundschaft auf höchsten 40 Fälle beschränken
Die SPD-Fraktion im Bundestag hält eine
Begrenzung der Amtsvormundschaft auf
40 Fälle pro Person für notwendig. Mit
­ihrem Antrag erinnert die SPD an den Fall
Kevin, der im Jahr 2006 zu Tode kam. Der
zuständige Amtsvormund in Bremen habe
zu diesem Zeitpunkt 200 Mündel betreut.
Wegen des fehlenden Kontakts habe der
Amtsvormund keine Kenntnis von den
­katastrophalen Verhältnissen gehabt, in
­denen Kevin gelebt habe.
Diese Fallbegrenzung, so die SPD in ihrem
Antrag weiter, müsse für alle Formen der
Vormundschaft gelten, nicht nur für die
Amtsvormundschaft. Damit die Neuregelung in der Praxis umgesetzt werden könne
und „keine bloße Absichtserklärung“ bleibe, müssten zudem „erhebliche finanzielle
­Ressourcen“ bereitgestellt werden. Die Zahl
der qualifizierten Jugendamtsmitarbeiter
müsse in diesem Bereich „erheblich erhöht“
werden, fordern die Sozialdemokraten.
Zu der angekündigten Reform des Vormundschaftsrechts müsse – ähnlich wie im
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 64
Betreuungsrecht – ein gesetzliches Leitbild
für die Tätigkeit des Vormunds geschaffen
werden. Die Entwicklung und das Wohl des
Mündels sollten stärker in den Vordergrund
der Amtsführung des Vormunds gerückt
werden. Es solle explizit geregelt werden,
dass der Vormund bei seiner Tätigkeit das
Wohl und den Willen des Minderjährigen
zu beachten habe. Die Interessen des Mündels sollten zudem bei Anordnung und
Führung der Vormundschaft stärker be­
rücksichtigt werden. Dies gelte für die Auswahl des Vormunds ebenso für die Führung
der Vormundschaft. Das Mündel sollte je
nach Stand seiner Entwicklung bei der Entscheidung der ihn betreffenden Angelegenheit durch den Vormund beteiligt
sein.
Die Sozialdemokraten fordern außerdem
eine Beschwerdeinstanz, an die sich das
Mündel wenden kann. Zu prüfen sei auch,
in welchem Umfang Pflegeeltern für die
Übernahme der Vormundschaft geeignet
sind und wie dies durch gesetzliche Regelungen unterstützt werden kann.
November 2010
Bundesleitungssitzung vom 3. bis 4. November 2010 in Weimar
Präsidiumssitzung vom 4. bis 6. November
2010 in Weimar
Bad Boll 2010 – Ökonomisierung der
Rechtspflege – Risiken und Nebenwirkungen
vom 17. bis 19. November 2011
Dezember 2010
Förderverein für Rechtsreform und Rechts­
pflegerfortbildung
Vom 8. bis zum 11.12.2010 findet in der
Richterakademie Trier die diesjährige Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins
zum Thema „Nachlassrecht aktuell“ statt.
Schwerpunkt wird u. a. Testamentsauslegung
sein.
Januar 2011
Bundesleitungssitzung vom 21. bis 23. Januar 2011 in Königswinter
Kabinett beschließt Änderung des Umwandlungsrechts
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel
gesetzt, den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter zu stärken und Unternehmen
von überflüssigen bürokratischen Hürden
zu befreien. Die vom Bundeskabinett beschlossene Änderung des Umwandlungs­
gesetzes sieht wesentliche Vereinfachungen
bei der Verschmelzung und Spaltung von
Unternehmen vor. Dadurch sollen die Kos­
ten von Umwandlungsmaßnahmen deutlich reduziert werden. Insbesondere bei der
Umstrukturierung von Aktiengesellschaften
werden sich die Änderungen auswirken.
Zum Hintergrund:
Das Änderungsgesetz dient in erster Linie
der Umsetzung einer Richtlinie, die der
EU-Ministerrat im Juli 2009 beschlossen
hatte und die am 22. Oktober 2009 in Kraft
getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des
­ emeinschaftsrechts und muss daher bis
G
zum 30. Juni 2011 angepasst werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine
weitere Vereinfachung der Vorbereitung
der Hauptversammlung vor, die über die
Umwandlungsmaßnahme beschließen soll.
Dies umfasst die Bereitstellung von Unter­
lagen zur Unterrichtung der Aktionäre
auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung
einer 100%igen Tochtergesellschaft auf
die Muttergesellschaft kann in weitergehendem Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden.
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung
einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die
­Muttergesellschaft ist eine Modifizierung
des soge­nannten „Squeeze-out“ (Ausschluss
von Minderheitsaktionären) vorgesehen.
Außerhalb dieser Konstellation bleibt das
System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären unverändert. Einsparpotential
wird sich schließlich auch durch die Möglichkeit ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz
durch dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.
Unabhängig von der Umsetzung von EURecht soll zusätzlich klargestellt werden,
dass bei der Verschmelzung einer GmbH die
Aktualisierung der Gesellschafterliste in den
Händen des Notars liegt und keine zusätzliche Pflicht der Geschäftsführer besteht.
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 65
Literatur
NJW 29/2010 – S. 2096 ff.:
Die elektronische Einreichung zu den
Gerich­ten – RR’in Haya Hadidi, Notass.
Dr. Mödl
NJW 29/2010 – S. 2101 ff.:
Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts in den Jahren 2008 und 2009 – RA
Dr. Georg Jennißen, Köln
FamRZ 14/2010 – S. 1137 ff.:
Das geplante Prozesskostenhilfebegrenzungs­
gesetz – Vizepräsident des LG a.D. Dr.
­Walter Zimmermann, Passau
NJW 30/2010 – S. 2177 ff.:
Die Entwicklung des Unternehmens- und
Gesellschaftsrechts im Jahre 2009 – Prof.
Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley)
ZIP 30/2010 – S. 1427 ff.:
Überschuldungsprüfung und Patronats­erklä­
rung – Dr. Jochen Haußer, KPMG AG Berlin und Dr. Volker Heeg, Rechtsanwalt und
Steuerberater Hamburg
NJW 32/2010 – S. 2317 ff.:
Grundpfandrechte und Reallasten als Aufteilungshindernisse – Notar. Dr. Christian
Kessler, Düren, Lehrbeauftragter Universität Trier
NJW 32/2010 – S. 2318 ff.:
Nachlasspflegschaft trotz transmortaler Voll­
macht – Besprechung von OLG München,
Beschl. v. 26.02.2010 (31 Wx 16/10) – Notar.
Dr. Arne Everts, Berchtesgarden
NJW 32/2010 – S- 2330 ff.:
Rechtsbehelfe bei der Zwangsvollstreckung
aus Zug-um-Zug Titeln – Richter am LG
Lüneburg Jan Kaiser
MDR 15/2010 – S. 845 ff.:
Der Eintritt in den Sicherungsvertrag als
neue Voraussetzung im Klauselerteilungsverfahren – RA Dr. Dominik Skauradszun,
Stuttgart
Kosten
NJW-Spezial 14/2010 – S. 443 ff.:
Begrenzung der Gerichtsgebühren bei Mehr­
vergleich – Schließen die Parteien einen
­Vergleich (auch) über nicht anhängige
Rechtsprechungsübersicht
Gegenstände, so darf in entsprechender
An­wendung des § 36 Absatz 3 GKG die
Summe aus der Verfahrensgebühr für
die ­anhängigen Gegenstände und der
Vergleichs­gebühr aus dem Mehrwert den
Betrag einer Verfahrensgebühr aus dem
­Gesamtwert nicht übersteigen – OLG
Köln, Beschl. v. 22.4.2010 – 27 Wf 175/09
FamRZ 14/2010 – S. 1187 ff.:
Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG
gegen die eigene Partei unterbleibt, wenn
diese Einwendungen gegen die beantragte
Festsetzung erhoben hat, die ihren Grund
nicht im Gebührenrecht haben – OLG Köln,
Beschl. v. 14.12.2009 – 4 WF 169/09
MDR 15/2010 – S. 898:
Für Reisekosten des Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Ravensburg und
zurück sind der Partei nicht die Flugkosten
der „Business Class“ sondern nur diejenigen
der „Eco-nomy-Class“ zu erstatten, min­
destens aber die Bahnkosten erster Klasse
– OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.03.2010 –
8 W 121/10
FamRZ 17/2010 – S. 1431 ff.:
§ 15a RVG stellt lediglich die schon zuvor
bestehende Rechtslage dar und ist deshalb
auch auf Altfälle anzuwenden – BGH,
­Beschl. v. 23.06.2010 – XII ZB 58/10
JURBÜRO 9/2010 – S. 480 ff.:
Zur Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten des Anwalts – OLG Köln, Beschl. v.
28.04.2010 – 17 W 60/10
Grundbuch
NJW-RR 13/2010 – S. 889 ff.:
Grundbuchmäßige Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Geset­
zesänderungen – OLG München, Beschl. v.
26.08.2009 – 34 Wx 54/09
NJW-RR 13/2010 – S. 890 ff.:
Anforderungen an die f.ührung des Nachweises der Löschungsreife bei befristetem
Wohnungsrecht – OLG München, Beschl.
v. 5.1.2010 – 34 Wx 122/09
ZIP 28/2010 – S. 1344 ff.:
Zum Nachweis von Existenz, Identität
und Vertretung einer GbR im Grundbuch­
eintragungsverfahren – OLG Nürnberg,
­Beschl. v. 8.4.2010 – 10 W 277/10
FamRZ 15/2010 – S. 1271 ff.:
Zu den Voraussetzungen von Grundbucheintragungen aufgrund einer Vorsorgevollmacht (Umfang und f.orm: „Verhinderung“ des an erster Stelle Bevollmächtigten)
– OLG München, Beschl. v. 16.12.2009 –
34 Wx 97/09
ZIP 31/2010 – S. 1496 ff.:
Zum Nachweis von Existenz, Identität und
Vertretungsbefugnis einer GbR im Grundbucheintragungsverfahren – OLG München,
Beschl. v. 20.07.2010 – 34 Wx 63/10
FGPrax 4/2010 – S. 171 ff. / JURBÜRO
9/2010 – S. 493 ff.:
Zur Grundbuchfähigkeit einer baurechtlichen ARGE – KG, Beschl. v. 8.6.2010 –
1 W 250/10
FGPrax 4/2010 – S. 179 ff.:
Ergänzung der Eintragung einer BGBGesellschaft ohne Eintragung auch der
Gesellschafter – OLG München, Beschl. v.
27.04.2010 – 34 Wx 32/10
FGPrax 4/2010 – S. 181 ff.:
Anforderungen an den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen bei Grundeigen­
tumserwerb durch GbR – OLG ­Saar­brücken,
Beschl. v. 26.02.2010 – 5 W 3717/09
ZIP 36/2010 – S. 1763 ff.:
Grundbuchberichtigungsanspruch des In­sol­
venzverwalters bei aufgrund Rückschlag­
sperre unwirksam gewordener Siche­
rungs­hypothek – OLG Köln, Beschl. v.
14.07.2010 – 2 Wx 86/2010
NJW-RR 17/2010 – S. 1173 ff.:
Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefes
im Eintragungsverfahren f.ür die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des
Anspruchs auf Rangrücktritt einer Briefgrundschuld – OLG München, Beschl. v.
24.02.2010 – 34 Wx 4/10
NJW-RR 17/2010 – S. 1175 ff.:
Zum Recht auf Einsicht in die Grundakten durch einen Grundstücksmakler
– OLG Dres­den, Beschl. v. 03.12.2009 –
3 W 1228/098
Rechtsprechungsübersicht
Register
berechtigt ist – OLG München, Beschl. v.
9.3.2010 – 31 Wx 36/10
EWiR 13/2010 – S. 419 ff.:
Ein in das Handelsregister eingetragener
Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann als nichtig ­gelöscht werden, wenn er durch seinen
­Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes
verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung
bzw. Abstimmung gerügt werden – OLG
München, Beschl. v. 22.02.2010 – 31 Wx
162/09
EWiR 14/2010 – S. 457 ff.: / FGPrax
4/2010 – S. 200 ff.:
Eine GmbH, die mit der rechtskräftigen
­Ablehnung der Eröffnung des Insolvenz­
verfahrens mangels Masse nach § 60 Absatz 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, kann
nicht auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses fortgesetzt werden. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister
kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Anmeldung eine Versicherung nach § 8
Absatz 2 GmbHG enthält – OLG Köln,
­Beschl. v. 24.02.2010 – 2 Wx 18/10
ZIP 28/2010 – S. 1343 ff.:
Das Registergericht kann einer UG nicht
durch Zwischenverfügung aufgeben, dass
sie von einem von ihr propagierten Verfahren der „vereinfachten Satzungsänderung“
unter Verwendung des bei der Gründung zu
benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grund­lage
eines – nur durch einen entsprechenden
Gesellschafterbeschlusses zu schaffenden –
neuen Gesellschaftsvertrages stellt – OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 10.05.2010 – I.3-Wx
106/1ß
EWiR 17/2010 S. 565 ff.:
Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu
­gefasste Gesellschafterliste hat anstelle der
Geschäftsführer der Notar einzureichen,
wenn dieser i. S. d. § 40 Absatz 2 GmbHG
an der Kapitalerhöhung mitgewirkt hat. Die
Beurkundung des Beschlusses zur Kapital­
erhöhung stellt eine solche Mitwirkung dar.
In diesem Fall obliegt dem Notar auch die
Bescheinigungspflicht nach § 40 Absatz 2
Satz 2 GmbHG
ZIP 29/2010 – S. 1393 ff.: / FGPrax
4/2010 – S. 199 ff. / NJW-RR 17/2010 –
S. 1190 ff.:
Einreichung der Notarbescheinigung zur
geänderten Gesellschafterliste nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und elektronischem Beglaubigungsvermerk – OLG
Jena, Beschl. v. 25.05.2010 – 6 W 39/10
ZIP 29/2010 – S. 1394 ff.: / FGPrax
4/2010 – S. 196 ff.:
Beibehaltung der ursprünglichen Nummerierung bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste – OLG Bamberg, Beschl. v.
7.4.2010 – 6 W 40/09
DNotZ 7/2010 – S. 555 ff.:
Berichtigung der Firma einer Komplementär-GmbH von Amts wegen – OLG Hamm,
Beschl. v. 26.01.2010 – I-15 W 31/09
EWiR 14/2010 – S. 455 ff.:
Ist in einem dem deutschen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register
– hier: japanisches Handelsregister – für
eine dort ansässige Gesellschaft eine Person
als „vertretungsberechtigt“ ausgewiesen,
kann das Registergericht grundsätzlich davon aus­gehen, dass diese alleinvertretungs-
ZIP 37/2010 – S. 1795 ff.:
Erstellung einer notarbescheinigten, aktualisierten Gesellschafterliste schon vor Wirksamwerden der Änderungen – OLG Jena,
Beschl. v. 28.07.2010 – 6 W 256/10
ZIP 37/2010 – S. 1798 ff.:
Keine Gründung einer UG im Wege der
Umwandlung durch Abspaltung – OLG
Frankfurt, Beschl. v. 9.3.2010 – 20 W 7/10
MDR 18/2010 – S. 1064 ff.:
Der Vertrag, durch den sich eine GmbH
verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen oder
­einen Bruchteil davon einem Dritten zu
übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung – OLG Hamm, Urt. v. 26.03.2010 –
I-19 U 145/09
Nachlassrecht
FamRZ 14/2010 – S. 1121 ff.:
Rechtsprechungsübersicht Erbrecht 2009 –
Notar Dr. Christof Münch, Kitzingen
MDR 15/2010 – S. 874 ff.:
Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfü-
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 66
gung durch die Beteiligten nicht gebunden
– OLG München, Beschl. v. 8.6.2010 –
31 Wx 48/10
FGPrax 4/2010 – S. 195 ff.:
Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten – OLG München,
Beschl. v. 19.05.2010 – 31 Wx 38/10
Vormundschaft, Betreuung,
Pflegschaft
FamRZ 14/2010 – S. 1171 ff.:
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines
Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der
Verfahrensrechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren (Genehmigung einer
Erbausschlagung) – KG, Beschl. v. 4.3.2010
– 17 UF 5/10
FamRZ 14/2010 – S. 1173 ff.:
Ach ein Berufs-Umgangspfleger kann sich
unter bestimmten Voraussetzungen wegen
der Vergütung für vor wirksamer Bestellung
durch das Vormundschaftsgericht erfolgter
Tätigkeiten auf Vertrauensschutz berufen
– OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2009 –
11 WF 905/09
FamRZ 14/2010 – S. 1181:
Ein Verfahrenspfleger in Kindschaftssachen
i. S. des § 151 FamFG erhält die Vergütung nach § 158 Absatz 7 FamFG für jedes
von ihm vertretene Kind. Gemäß § 158
Absatz 7, Satz 4 FamFG erfasst die Vergütung auch Aufwendungen für Fahrtkosten
– OLG Ros­tock, Beschl. v. 19.03.2010 –
10 WF 44/10
FamRZ 14/2010 – S. 1182 ff. / NJW
33/2010 – S. 2446 ff./ FGPrax 4/2010 –
S. 188 ff.:
Ein nach § 158 Absatz 1 bestellter berufsmäßiger Verfahrensbeistand erhält als aus
der Staatskasse zu zahlende Vergütung für
jedes Kind eine Pauschale i. H. v. 350 i,
auch wenn er für mehrere Kinder in einem
Verfahren bestellt ist. Die Pauschale erhöht
sich auf 550 i für jedes Kind, für das dem
Verfahrensbeistand Aufgaben nach § 158
Absatz 4 Satz 3 FamFG übertragen worden
sind. Das entscheidende Gericht ist nicht
gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung nach § 158 Absatz 7 Satz 2 und 3
über den Antrag des Verfahrensbeistandes
RpflBI 2010, Heft 4, Seite 67
hinauszugehen – OLG Celle – Beschl. v.
8.3.2010 – 10 UF 44/10
MDR 18/2010 – S. 1059 ff.:
Zur Frage, ob den gemeinsam als Betreuer
der Tochter bestellten Eltern die Aufwandsentschädigung nur einmal zusteht – LG
Koblenz, Beschl. v. 26.04.210 – 2 T 220/10
Insolvenzrecht
NJW-RR 13/2010 – S. 927 ff.:
Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit
hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch
wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nicht anzeigt. Dasselbe gilt
bei Einstellungsreife mangels Masse, wenn
eine Einstellung wegen der Stundung der
Verfahrenskosten unterbleibt; die Kosten
des Insolvenzverfahrens sind auch in diesem Fall nicht von der genannten Tilgungs­
reihenfolge ausgenommen – BGH, Beschl.
v. 19.11.2009 – IX ZB 261/08
NJW-RR 13/2010 – S. 929 ff.:
Ein antragstellender Gläubiger haftet gem.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 GKG auch dann als
Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen
(Sachverständigenkosten), wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist
– OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2010 – 17 W
343/09
ZIP 29/2010 – S. 403 ff.:
Zum Rechtskraftumfang der Vergütungsfestsetzung im Insolvenzverfahren – BGH,
Beschl. v. 20.5.2010 – IX ZB 11/07
NJW-RR 14/2010 – S. 979 ff.:
Keine Versagung der Restschuldbefreiung
für eine Insolvenzstraftat, für die – isoliert
betrachtet – die Löschungsvoraussetzungen
vorliegen – BGH, Beschl. v. 18.02.2010 –
IX ZB 180/09
NJW 31/2010 – S. 2283 ff.:
Entscheidung über Restschuldbefreiung vor
Abschluss des Insolvenzverfahrens – BGH,
Beschl. v. 3.12.2009 – IX ZB 247/08
ZIP 31/2010 – S. 1504 ff.:
Zuschlag auf Sequestervergütung bei er­
heb­licher Befassung mit Rechten Dritter
– BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – IX ZB
23/07
Rechtsprechungsübersicht
ZIP 31/2010 – S. 1705 ff.:
Zur persönlichen Aufgabenwahrnehmung
als Kriterium für die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste
– OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2010 –
I-3 VA 1/09
NJW-RR 17/2010 – S. 1199 ff.:
Kein hilfsweiser Insolvenz- und Rest­
schuldbefreiungsantrag des Schuldners
– BGH, Beschl. v. 11.03.2010 – IX ZB
110/09
ZIP 37/2010 – S. 1795 ff.:
Rechtliches Interesse eines Massegläubigers an der Einsicht in die Insolvenzakten
– OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.01.2010 –
20 VA 6/09, 20 VA 9/09
ZIP 37/2010 – S. 1723 ff.:
Unterbrechung auch des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen akzessorisch haftende Gesellschafter durch Insolvenz der
GbR – LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.6.2010
– 5 T 137/10
MDR 18/2010 – S. 1080 ff.:
Zu Frist, Zuständigkeit und Folge der Zurücknahme des Antrags auf Versagung der
Restschuldbefreiung – BGH, Beschl. v.
15.07.2010 – IX ZB 269/09
Zwangsvollstreckung
NJW 29/2010 – S. 2137 ff.:
Auslegung eines ausländischen Vollstreckungstitels zur Bestimmung des Vollstreckungsschuldners – BGH, Beschl. v.
26.11.2009 – VII ZB 42/08
NJW-Spezial 14/2010 – S. 444 ff.:
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von
Vollstreckungskosten, wenn ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung
betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt wird – BGH, Beschl. v.
24.02.2010 – IX ZB 147/05
EWiR 13/2010 – S. 409 ff. / MDR
15/2010 S. 880 ff.:
Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld
kann aus der Unterwerfungsklausel nur
­vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag
eintritt. Die Prüfung, ob der Zessionar einer
Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titel­
gläubiger geworden ist, ist dem Klausel­
erteilungsverfahren vorbehalten – BGH,
Urt. v. 30.03.2010 XI ZR 200/09
NJW 30/2010 – S. 2217 ff.:
Zuschlag nach Genehmigung fehlerhaft
fortgesetzter Grundstückszwangsversteigerung – BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – V ZB
118/09
NJW 32/2010 – S. 2346 ff.: / MDR
17/2010 – S. 1017 ff. / JURBÜRO 9/2010
– S. 497:
Pfändbarkeit von Ansprüchen aus Treuhandverhältnis – Sondernutzungsrecht des
aus WEG-Verband ausgeschiedenen Bau­
trägers – BGH, Beschl. v. 22.04.2010 –
VII ZB 15/09
MDR 18/2010 – S. 1081 ff.:
Zur Pfändbarkeit einer Berufsunfähigkeitsrente – BGH, Urt. v. 15.07.2010 – IX ZR
132/09
Verfahrensrecht
FGPrax 4/2010 – S. 180 ff.:
Über Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in Grundbuchsachen entscheidet der
Rechtspfleger; § 12 c IV GBO steht dem
nicht entgegen – OLG Rostock, Beschl. v.
8.2.2010 – 3 W 12/10
FGPrax 4/2010 – S. 214 ff.:
Zur Abgabe einer Betreuungssache aus
wichtigem Grund an ein benachbartes
Amtsgericht bei Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts des Betroffenen – OLG Hamm,
Beschl. v. 23.03.2010 – 15 Sbd 1/10
FGPrax 4/2010 – S. 216 ff.:
Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Rechtspflegers bei Nichterreichen
der Mindestbeschwer (§ 35 FamFG, § 567
Absatz 2 ZPO) – OLG Köln, Beschl. v.
30.06.2010 – 2 Wx 89/10
FamRZ 18/2010 – S. 1544 ff.:
Bezirksrevisor fehlt die Postulationsfähigkeit für die Vertretung der Staatskasse vor
dem Bundesgerichtshof – BGH, Beschl. v.
7.7.2010 – XII ZB 149/10
Impressum / Studienheft
Impressum
Inhaltsverzeichnis – Rechtspflegerstudienheft 4-10
Jutta Müller-Lukoschek
Neuerungen im Pflichtteilsrecht durch das Gesetz
zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
S. 121
Roland Böttcher
Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in
Sondereigentum und umgekehrt
S. 128
Sven Bielfeldt
Die Prokura (Teil 1)
S. 131
Karen Müller
Die Vertretungsproblematik in Genehmigungsverfahren anhand des Beispiels der Erbaus­
schlagung eines verfahrensunfähigen Kindes
S. 140
Kai Schulte-Bunert
Doppelrolle – Klausur im Fach Familienrecht –
S. 141
Literaturübersicht
S. 145
Zeitschriftenschau
S. 149
Fachhochschulnachrichten
S. 152
Der europäische Rechtspfleger
S. 155
Erfahrungen bei der Einführung des Instituts
des Rechtspflegers in den neuen Ländern
Deutschlands (ehemalige DDR), in Estland,
Polen und Bosnien Herzegowina
S. 155
Herausgeber:
Bund Deutscher Rechtspfleger e. V.
Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen.
Verantwortlicher Redakteur:
Dipl.Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA
Martin Haselmayer,
Am Fuchsheck 4,
76351 Linkenheim-Hochstetten
Druck:
Graphischer Betrieb
Gieseking GmbH & Co. KG,
Jörg Weike
Postfach 13 01 20, 33544 Bielefeld
Anzeigenverwaltung:
Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH,
PF 13 01 20, 33544 Bielefeld,
Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715
EMail: [email protected]
Inhaltsverzeichnis – Rechtspflegerstudienheft 5-10
Hans-Joachim
von Schuckmann
Quadragesimo anno . . .
Nachruf für Professor Johannes Behr
S. 161
Roland Böttcher
Grundstücksrechte für mehrere Berechtigte
(§ 47 Abs. 1 GBO)
S. 162
Karen Müller
Neuer Masterstudiengang „Betreuung/Vormundschaft/Pflegschaft“ am Fachbereich Rechtspfleger
der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
S. 168
Sven Bielfeldt
Die Prokura (Teil 2)
S. 169
Jutta Müller-Lukoschek/
Sophie Warmuth
Die falsche Entscheidung oder ein Erbe auf
­Abwegen – Nachlassrechtsklausur –
S. 175
Manfred Steffen
„Jeder ist seines Glückes Schmied“
– Klausur im Fach Zwangsversteigerungsrecht –
S. 183
Christian Strasser
Welcome to the Jungle – Europa als Heraus­
forderung für Rechtspfleger und Rechtsanwälte
S. 187
Literaturübersicht – Zeitschriftenschau –
­Fachhochschulnachrichten – Der Europäische
Rechtspfleger
S. 189
Die Renaissance des Grundbuchs in Bosnien
Herzegowina
S. 195
Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 14 vom
1.1.2010 (gültig bis 31.12.2011).
Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils
zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des
RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher
Rechtspfleger dar.
Internet: www.bdronline.de
EMail:
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RpflBI 2010, Heft 4, Seite 68
Jörg Weike