Rechtspflegerblatt Nr. 2 aus 2011
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Rechtspflegerblatt Nr. 2 aus 2011
2 Rechtspflegerblatt Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RpflBl 57. Jahrgang | April - Mai 2011 ISSN 0034-1363 Henry Ford (1863 - 1947) „Wer immer tut, was er schon kann, wird immer bleiben, was er ist.“ In dieser Ausgabe 17 Editorial 18 Positionspapier des Bundes Deutscher Rechtspfleger 21 Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Rechtspflegertag 2010 in Rostock 22 E.U.R. -Greffier in Frankreich- 25 Gesetzentwurf zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Verein Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger E-Mail: [email protected] Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 1 04.04.2011 20:54:40 meyerstolte_zorn__stud_4_87_260.qxd:Walter_halbhoch_sw.qxd 14.12.2010 12:33 Uhr Seite 1 Keller__stud_8__87_260.qxd:Walter_halbhoch_sw.qxd RECHTSPFLEGER STUDIENBUCHER Schriftleitung: Prof. Dieter Eickmann 4 Familienrecht er Wiedu! ne begründet von Dipl.-Rpfl. Klaus Meyer-Stolte, fortgeführt von Dipl.-Rpfl. Dagmar Zorn, Lehrkraft an der HWR Berlin, 5. völlig neu bearb. Auflage (Januar) 2011, XIV und 250 Seiten brosch. e [D] 34,– ISBN 978-3-7694-1076-1 Die grundlegende Einführung sowie die Fälle zu ➠ Gesetzliche Vertretungen – Abstammung und elterliche Sorge – Tod eines Elternteils – Vormundschaft und Genehmigungen – Eingriffe des Familiengerichts in die elterl. Sorge – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger – Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung – Einzelprobleme bei Betreuungen wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf aktuellen Stand gebracht. Insbesondere das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG hat zu grundlegenden Änderungen in Familien-, Betreuungs- und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen geführt. Auf die neuen verfahrensrechtlichen Abläufe wird daher ganz besonders eingegangen. Ein neuer Fall zu den „Gesetzlichen Vertretungsausschlüssen und angeordnetem Verwaltungsausschluss“ setzt sich zudem intensiv mit der prüfungs- und praxisrelevanten Problematik des Abstraktionsprinzips auseinander. Damit bietet das Werk Studierenden wie Praktikern umfassende und wertvolle Hilfen für die Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen. . . . Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Gieseking Verlag Postfach 130120 33544 Bielefeld Fax 0521 - 143715 [email protected] www.gieseking-verlag.de Anzeigen_2_2011.indd 2 RECHTSPFLEGER STUDIENBUCHER Schriftleitung: Prof. Dieter Eickmann 30.03.2011 8 Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht NEU! von Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, (Mai) 2011, XVIII und 265 Seiten brosch. e [D] 38,– ISBN 978-3-7694-1077-8 Vom Verfahren der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bis zu Besonderheiten der Pfändung von Arbeitseinkommen, von Versicherungsleistungen oder von Sozialleistungen bietet das RechtspflegerStudienbuch in 10 Fällen die gesamte Bandbreite vollstreckungsrechtlicher Praxis und klausurrelevanter Fallgestaltungen. Darüber hinaus gibt es wertvolle Hinweise zur Klausurtechnik, Aufbauschemata zu den diversen Fallvarianten und zahlreiche Schaubilder zum besseren Verständnis dieser komplizierten Materie. Alle Neuregelungen sind berücksichtigt, z. B. „P-Konto“ und Kontenschutz nach § 850k ZPO, Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 899 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher und Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. Ebenso die aktuelle Rechtsprechung, z. B. zur Zwangsvollstreckung in Arbeitseinkommen (v.a. Pfändung durch Unterhaltsgläubiger / Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten) oder zur Pfändung von Versicherungsansprüchen (v.a. „RiesterRente“ / Berufsunfähigkeitsrente). Der Autor ist als Hochschullehrer für Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, als Dozent zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen sowie durch frühere Tätigkeit am Vollstreckungsgericht ein ausgewiesener Experte zu allen praktischen wie auch didaktischen und systematischen Fragen. Das Buch ist damit nicht nur vorzügliches Hilfsmittel für Studierende, sondern kann auch von Praktikern gewinnbringend herangezogen werden. . . . Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Gieseking Verlag Postfach 130120 33544 Bielefeld Fax 0521 - 143715 [email protected] www.gieseking-verlag.de 06.04.11 10:13 1 Editorial RpflBl 2011, Heft 2, Seite 17 Rechtspfleger und das Selbstbewusstsein Wo kommen wir her? Wo gehen wir hin? Wer sind wir? Die drei großen Fragen der Menschheitsgeschichte. Klingt etwas dick aufgetragen? Ich denke nicht. Wir müssen uns schon mal gelegentlich derartige Fragen stellen, wenn es um unseren Beruf geht. Und die Antworten zumindest auf die zwei letzten Fragen sind gar nicht so leicht zu finden. Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial 17 Bundesleitung: Positionspapier 2011 18 Landesverband: MecklenburgVorpommern Rechtspflegertag 2010 in Rostock E.U.R.: Greffier in Frankreich, E.U.R bei der CEPEJ und im Gespräch mit MdEP Sippel, Generalversammlung 2011 in Bukarest Fortbildung in Loccum: Zwangsvollstreckungsrecht 21 22 24 Stellungnahmen 24 Kurznachrichten, Termine Literatur 27 Rechtsprechung 28 Impressum / Studienheft 32 Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 3 Gut, mein Weltbild ist in dieser Hinsicht leidlich gefestigt, was ich zumindest ansatzweise in dem kleinen Positionspapier, welches Sie in dieser Ausgabe lesen können, wiederspiegelt. Ich gewinne jedoch zunehmend den Eindruck, dass sich in der Kollegenschaft vermehrt Verunsicherung über die eigene berufliche Stellung in der Gesellschaft verbreitet. Da wäre zunächst die Dualität von Beamtentum und Dritter Gewalt. Die Pioniergeneration der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen stand dem noch als Übergangsregelung gegenüber und hat den Beamtenbereich eher ausgeblendet. Sie waren Rechtspfleger und soeben in den gesetzlichen Stand erhoben worden. Der nächste Schritt war die Verankerung im Grundgesetz und die volle Unabhängigkeit. Alles nur eine Frage der Zeit. Immer aber wurde betont, dass wir auf keinen Fall einen richtergleichen Status erlangen dürften. Das wäre zu unbequem oder würde Richtern die Butter vom Brot nehmen. Die Jahre der Stagnation haben dann ihren Tribut gezollt. Kaum noch jemand traut sich Worte wie Grundgesetz oder Sonderlaufbahn in den Mund zu nehmen. Zunehmend ordnen sich Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger selbst eher dem allgemeinen Beamtentum zu und wundern sich, warum sie oft und gerne mit Mitarbeitern der Landesverwaltungen gleichgesetzt werden. Vermehrt üben beamtenrechtliche Vorgesetzte Steuerungen aus, deren Charakter vordergründig dem Beamtenrecht zuzuordnen ist, die aber eigentlich einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt bedeuten. Noch sind es so offenkundig nur die Rechtspfleger, die davon betroffen sind, aber zunehmend merkt auch die Richterschaft diesen wachsenden Einfluss der justiziellen Exekutive. Natürlich sind Reformen immer mit Veränderungen verbunden. Jeder muss sich aber darauf besinnen, was er ist und wo er hin will. Viel Spaß beim Lesen! Wolfgang Lämmer In der Tat war es eine Frage der Zeit. Aber leider spielte diese gegen uns und ließ uns nahezu verhungern, bevor der nächste logische Schritt getan wurde. Aufgaben wurden häppchenweise übertragen, der Status in Nuancen aufgewertet. 04.04.2011 20:54:41 Bundesleitung RpflBl 2011, Heft 2, Seite 18 Positionspapier 2011 Bundesleitung verabschiedet Positionspapier für die weitere Verbandsarbeit bis zum Rechtspflegertag 2012 in Essen In ihrer Bundesleitungssitzung vom 21. bis 23. Januar 2011 in Königswinter verabschiedete die Bundesleitung das von Wolfgang Lämmer erarbeitete Positionspapier, das für die Bundesleitung und für die Landesverbände als Wegweiser bis zum nächsten Rechtspflegertag gelten soll. 1. Personalsituation und Belastung (auch demografischer Wandel) Die Personalsituation im Bereich der Rechtspflege ist überall angespannt. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger arbeiten am Limit und die Aussicht auf Besserung ist eher trübe. Ich möchte im folgenden zeigen, dass die damit verbundenen Probleme auch etwas mit den weiteren Themen zu tun haben. Zunächst einmal ist festzustellen, dass selbst bei einfacher Zugrundelegung der Pebb§y-Zahlen eine permanente Belastung von ca. 120 % gegeben ist, in einigen Bereichen etwas weniger, in anderen mehr. Diese Rahmenbedingung führt zwangsläufig zu drei möglichen Konsequenzen: a) Es machen sich erhebliche Qualitäts-einbußen bemerkbar, was insbesondere für die Wirtschaft erhebliche Konsequenzen hat. b) Die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger bricht zusammen, was kurzfristig zu c) führt, da kein Ersatz vorhanden ist. c) Die Rechtspflege bricht zusammen oder erfährt zumindest spürbare Verzögerungen. Die aus meiner Sicht gefährlichste Konsequenz ist aber b). Sollte dies eintreten, und das scheint sich abzuzeichnen, so potenziert sich jede andere Konsequenz. Es liegt auf der Hand, dass dieses Problem letztendlich nur mit einer Anpassung von Personal an Arbeitsaufgaben zu lösen sein wird. Natürlich dürfen andere Lösungsan- Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 4 sätze dabei nicht außer Acht gelassen werden. Eine Veränderung von Arbeitsabläufen durch technische Unterstützung gehört dazu ebenso wie die intelligente Aufgabenteilung innerhalb der Organisationsstruktur Gericht oder Staatsanwaltschaft. Es gehört aber auch dazu, sich Gedanken über mögliche Ursachen der persönlichen Überlastung einer Vielzahl von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu machen. Die Bewältigung der Aufgabe der Rechtspflege und Rechtsprechung ist höchst individuell geprägt. Akribie und Lösungsorientierung halten sich die Waage. Dabei sind unterschiedliche Befassungsdauern nicht zu vermeiden. Hinzu kommen unterschiedliche persönliche Arbeitsgeschwindigkeiten. Hierbei muss betont werden, dass dies nichts über die Qualität der Arbeit auszusagen vermag. Dennoch ist es natürlich legitim und sinnvoll, Standards festzustellen, wie es mit Pebb§y geschehen ist. Diese können aber bekanntlich keine Aussage über die individuelle Leistung treffen, sondern dienen allenfalls der Orientierung für die Bedarfsberechnung. Nun wird aber jede zählbare Größe notgedrungen zur Verwaltung des herrschenden Mangels genutzt. Sogenannte Mangelschlüssellungen dienen dazu, die Grenzen der Handlungsfähigkeit der Justizverwaltungen zu dokumentieren und den vorhandenen Mangel möglichst gerecht zu verteilen. Nicht selten führt die zu Zahlenwerten von 150%. Erst bei einer deutlichen Überschreitung dieser Grenze sehen sich Verwaltungen in der Pflicht zu handeln und Personal aufzustocken. Natürlich nicht durch zusätzliches Personal, sondern durch Umschichtung mit allen abzusehenden Folgen. Dies aber führt zu der irrigen Ansicht, dass nur die Erfüllung dieses willkürlich gesetzten Größenmaßstabs verhindert, persönlich als leistungsschwach oder gar unfähig abgestempelt zu werden. Die Folge daraus wiederum ist aber die permanente persönliche Überlastung. Ein weiterer damit zusammenhängender Grund ist auch die gelegentlich geringe Selbstwertschätzung vieler Kolleginnen und Kollegen, welche insbesondere durch Verhaltensweisen der Justizverwaltung befördert wird. Ein unabhängiger Rechtspfleger, der immer wieder feststellen muss, dass in der Gerichtsbarkeit die Rede vom Richter und dem „nachgeordneten Dienst“ die Rede ist und dabei betont wird, dass Rechtspfleger dazu zählen, die andauernde Verleugnung des Berufsstandes durch Verwendung des Begriffs „gehobener Dienst“ anstelle von „Rechtspfleger“ und ähnliche Unbedachtheiten fördern Verunsicherungen über den eigenen Status. Gerade erfahrungsjüngere Kolleginnen und Kollegen lassen sich von derartigen Dingen gelegentlich beeindrucken. Hinzu kommt die als überaus dürftig wahrgenommene Beförderungspraxis, deren Grundlagen kaum nachzuvollziehen sind. So wundert es mich nicht, dass die allgemeine Auffassung ist, dass Beförderungen in der Rechtspflege aber auch gar nichts mit den gezeigten Leistungen zu tun haben, zumal niemand durch eine Beförderung andere Aufgaben wahrnehmen darf oder muss, als vorher. Da jedoch die Eingangsbesoldung eines Rechtspflegers nicht unbedingt als angemessen im Hinblick auf die wahrgenommene Verantwortung gesehen werden kann, strebt eben jeder nach der baldmöglichsten Beförderung zur Anpassung seiner Einkünfte und glaubt, dies mit der übereifrigen Erfüllung des unzweifelhaft zu hoch angesetzten Arbeitsumfangs zu erreichen. 2. Selbstverständnis der Rechtspfleger und Motivation (Statusfragen) Wie gezeigt, steht die persönliche Belastungssituation auch in einem Zusammenhang mit dem Selbstverständnis. Im rich- 04.04.2011 20:54:41 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 19 terlichen Bereich ist ja ebenfalls ein solches Missverhältnis zwischen Aufgabenumfang und Personalbestand feststellbar, wenn auch nicht ganz so dramatisch. Dennoch hält sich dort das Maß an persönlicher Überlastung in Grenzen. Richter sind sich ihres Status bewusst. Sie werden allerdings auch ständig darin bestätigt, woran sich die Justizverwaltung tatkräftig beteiligt. Nicht, dass jetzt der völlig falsche Eindruck entsteht, ich würde dies kritisieren. Im Gegenteil, ich halte dies für eminent wichtig zur Erhaltung unserer rechtsstaatlichen Grundkonzeption. Nur wirklich unabhängige Entscheidungsträger können objektive Entscheidungen treffen. Allerdings muss dies ebenso für die Berufsgruppe der Rechtspfleger gelten. Auch diese sollen nach der Auftragslage des Gesetzgebers unabhängig und nur dem Gesetz und dem eigenen Gewissen unterworfen, entscheiden. Ein wesentlicher Schritt dahin wäre neben der täglichen Anerkennung im inneren die Klärung ihres Status. Faktisch üben Rechtspfleger genauso ein Amt aus, wie es Richter tun. Warum also wird dies nicht gesetzlich normiert? Statt dessen wird daran festgehalten, dass Rechtspfleger nur Beamte mit einer Sonderaufgabe sind, die ganz schnell erfahren können, welchen Einfluss die Exekutive auf die Rechtsgewährung ausüben kann. Viel schneller als im richterlichen Bereich übrigens. Beispiele des unmittelbaren Eingriffs unter dem Mantel des allgemeinen Beamtenrechts finden sich zu genüge. Wir haben den Vorschlag gemacht, dies durch eine Anpassung des Deutschen Rechtspflegergesetzes zu ändern und sind zumindest im BMJ damit auf durchaus offene Ohren gestoßen. Bedauerlicherweise steht das BMJ aber auf dem nachvollziehbaren Standpunkt, dass hierbei nichts ohne die Länder entschieden werden kann, da Rechtspfleger überwiegend in deren Diensten stünden. Es liegt also an den Bundesländern, hier eine Vorreiterrolle einzunehmen und den Gedanken zu unterstützen. Natürlich sollten in diesem Zusammenhang auch Fragen der Nachwuchsgewinnung und der Ausbildung gesehen werden. Auch hierzu liegen Vorschläge vor. Insbesondere die hinlänglich bekannte demografische Entwicklung macht deutlich, in welchen Wettbewerb die Justiz künftig bei der Ge- Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 5 Bundesleitung winnung geeigneten Nachwuchses geraten wird. Nur ein attraktiver Rechtspflegerberuf verhindert hier einen Supergau. 3. Angemessenes Besoldungssystem (Rechtspflegerbesoldung) Dass Motivation und Selbstwertgefühl nicht unwesentlich auch von der Wertschätzung abhängt, die durch die Besoldung zum Ausdruck gebracht wird, liegt auf der Hand. Das Problem der Rechtspfleger liegt nun darin, dass sie Beamte des gehobenen Justizdienstes sind und trotz ihrer hervorgehobenen Tätigkeit, die sogar eine einzigartige akademische Hochschulausbildung erfordert, deren inhaltliche Anforderung Vergleiche mit einem juristischen Studium an einer allgemeinen Hochschule durchaus standhält, keine hervorgehobene Besoldung und damit Wertschätzung erfahren. Sie müssen beobachten, wie Beamte von Stadtverwaltungen oder anderen öffentlichen Verwaltungen, deren Aufgaben darin bestehen, in intelligenter Weise Anordnungen auszuführen, im Einkommen an ihnen vorbeiziehen, und was noch betroffener macht, damit auch im Ansehen. Nicht selten sieht sich eine Oberinspektorin, die routiniert ein Zwangsversteigerungsverfahren leitet mit dem Verlangen konfrontiert, dass ein Beteiligter eine Maßregelung durch einen „Vorgesetzten“ verlangt und nur schwer davon zu überzeugen ist, dass ein solcher in dieser Funktion nicht existiert, obwohl er doch gelesen hat, dass an manchen Türen deutlich höhere Dienstränge geschrieben stehen. Rechtspfleger üben ein einheitliches Amt aus. Alle rechtspflegerischen Aufgaben sind gleichwertig, es gibt keine Hierarchie. Dennoch werden alle so bezeichnet und bezahlt, als gäbe es eine solche. Hier muss endlich Abhilfe geschaffen werden, wozu gerade jetzt im Rahmen von Dienstrechtsund Besoldungsreformen hinreichend Möglichkeiten bestehen. Dass es möglich ist, zeigt sich am Beispiel der Amtsanwälte oder auch der Lehrer. Künstliche Hierarchien, die über zusätzliche Verwaltungsaufgaben geschaffen werden, sollten auch in diesem Bereich behandelt werden. Auch hier muss es flexible Lösungen für Rechtspfleger geben, die innerhalb einer Behördenorganisation derartige Aufgaben neben ihrem Rechtspflegeramt wahrnehmen. Auch das geht, wie man beim Richter sieht. 4. Fortentwicklung der organisatorischen Rahmenbedingungen (freie Dienstzeit und Präsidien) Neben den äußeren Rahmenbedingungen lassen sich auch innerbetrieblich Ansätze entwickeln, die das Selbstverständnis und die Selbstverantwortung von Rechtspflegern stärken können. Als erstes wäre da die Dienstzeit und der Dienstort zu nennen. Es gibt inzwischen einige Beispiele, wie dieser Gedanke realisiert werden kann. Das bekannteste hierbei dürfte Hamburg sein. Dort fand vor einigen Jahren ein Modellversuch zur Dienstzeit für Rechtspfleger statt, welcher inzwischen zur Praxis geworden ist. Auf freiwilliger Basis können sich dort Rechtspfleger von der allgemeinen Dienstzeit befreien lassen. Allen Befürchtungen zum Trotz konnte bald festgestellt werden, dass niemand dieses „Privileg“ nutzt, um sich in die Hängematte zu legen und am Monatsanfang die nächste Besoldung in Empfang zu nehmen. Auch ist es nicht dazu gekommen, dass Rechtspfleger genauso schlecht zu erreichen sind, wie man es Richtern gerne nachsagt. Auch ist die Arbeitsleistung keinesfalls in den Keller gegangen. Im Gegenteil, es bedurfte eines gewissen Lernprozesses, dass sich die Rechtspfleger nicht allzu sehr persönlich überlasten. Aber dieser Prozess fand statt. Heute wird allenthalben festgestellt, dass aufgabenorientiert gearbeitet wird. Dies führt mitunter auch zu Belastungsspitzen, die aber zu anderen Zeiten wieder abgefangen werden konnten. Daneben hat es zu einer erheblichen Steigerung der Arbeitszufriedenheit geführt und insbesondere Elternurlaubsrückkehrer angeregt, diesen Schritt tatsächlich zu wagen. Im Ergebnis sind Ausfälle reduziert worden und damit Belastungen des Einzelnen zurückgefahren. Das Fazit fiel somit ausgesprochen positiv aus. Wir empfehlen derartige Versuche bundesweit zu unterstützen. Eine weitere Möglichkeit besteht in einer analogen Regelung zu § 21a GVG, also der Einrichtung von Rechtspflegerpräsidien. Ausgangspunkt hierfür ist § 9 RPflG. in einigen Bundesländern ist es sogar bereits geregelt, dass Geschäftsverteilungspläne der Rechtspfleger im Einvernehmen mit diesen zu gestalten sind. Es hat sich inzwischen in vielen Behörden der Justiz die Praxis herausgebildet, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Jahresbeginn gemeinsam mit der Behördenleitung über 04.04.2011 20:54:41 Bundesleitung die Geschäftsverteilung diskutieren und auch konstruktive Veränderungen anregen, die dann auch umgesetzt werden. Es stünde nun der Justiz gut zu Gesicht, wenn Rechtspfleger als zweite Gruppe unabhängiger Entscheider ebenso wie Richter ihre jährliche Aufgabenverteilung eigenverantwortlich bestimmen könnten. Die Verfahrensweisen hierzu sind aus dem richterlichen Bereich hinreichend bekannt. 5. Fortentwicklung des Rechtspflegerrechts (Umsetzung bestehender Übertragungsmöglichkeiten und weitere Entwicklung) Als zunächst einmal letzten Bereich zur Förderung des Rechtspflegerberufs innerhalb der Justiz bleibt die Fortentwicklung des Rechts zu nennen. Rechtspfleger sind, wie schon erwähnt, akademisch fundiert ausgebildete Juristen. Ihre Kompetenzen konzentrieren sich auf die Bereiche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des zivilen und strafrechtlichen Vollstreckungsrechts und der beratenden Streitvermeidung bis hin zur Schlichtung. Viele dieser Aufgaben sind im Rechtspflegergesetz normiert. Bedauerlicherweise geht dieses Gesetz nach wie vor von der Entstehungsgeschichte aus. Demnach waren Rechtspfleger oder deren Vorgänger fähige Beamte, die Richter in Aufgaben, die keinerlei rechtswissenschaftlicher Kompetenz bedurften, entlasten konnten. Das war vor 100 Jahren. Inzwischen hat eine Emanzipation stattgefunden. Rechtspfleger sind vom verwaltenden und ausführenden Organ zum Rechtsentscheider gereift. Ihnen wurde eine wissenschaftliche juristische Ausbildung zugeordnet, die sich allenfalls durch die Straffung des Stoffes und die Konzentration auf die wahrzunehmenden Aufgaben vom allgemeinen juristischen Studium unterscheidet. Rechtspfleger sind inzwischen Fachjuristen und werden gerne gelegentlich als „zweite Säule der Dritten Gewalt“ bezeichnet. Es ist an der Zeit, dieser Berufsgruppe zuzutrauen, dass sie intellektuell in der Lage ist, Aufgabenfelder selbständig zu bearbeiten, ohne ein Hilfskonstrukt eines zum Teil nahezu imaginären Richters über sich schweben zu haben, dessen einzige Aufgabe darin zu bestehen scheint, da zu sein, damit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 6 durch den gesetzlichen Richter gewahrt bleibt. Fakt ist, dass Rechtspfleger als eigenständige gerichtliche Instanz Entscheidungen treffen, die auch nur im Instanzenweg angefochten werden können. Diesem Umstand sollte nun baldmöglichst Rechnung getragen werden, in dem das Rechtspflegergesetz Abstand von Richtervorbehalten nimmt und Aufgabenbereiche komplett zuweist. Nötigenfalls müssen eben die erforderlichen weiteren gesetzlichen Regelungen getroffen werden. In Ansätzen ist dies ja bereits geschehen durch das erste Justizmodernisierungsgesetz, welches immerhin aus dem Jahr 2004 stammt. Darin wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, weitere Aufgaben des richterlichen Bereichs auf Rechtspfleger zu übertragen. In einigen Bundesländern ist dies inzwischen geschehen, in anderen leider noch nicht. Die bisher genannten Gründe sind entweder sachfremd oder spekulativ, im schlimmsten Fall sogar abwertend. a) Rechtspfleger sind jetzt schon überlastet, wie sollen sie dann weitere Aufgaben bewältigen: Dieses Argument ist sachfremd. Wie gezeigt, steht Arbeitsbelastung in einem direkten Zusammenhang mit Personalausstattung. Sofern also Aufgaben einer Berufsgruppe zugeordnet werden, folgt der Bedarf der entsprechenden Personalausstattung daraus unmittelbar. Dies gilt für alle Dienstzweige. Natürlich existiert ein Potenzial zur vernünftigen Aufgabenverteilung innerhalb des justiziellen Spektrums. Dass in allen Bereichen der Justiz Mangel an Mitarbeitern herrscht, ist ja kein Geheimnis. Es muss überall bedarfsgerecht ausgestattet werden. b) Wir wissen ja noch gar nicht, ob alle Aufgaben überhaupt bei der Justiz bleiben werden: RpflBl 2011, Heft 2, Seite 20 Rechtspfleger dazu steht, haben wir an vielen Stellen deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Gesetzeslage ist jetzt gegeben, Änderungen derselben müssen dann eben umgesetzt werden, wie es ja auch mit dem FamFG gelungen ist. c) Rechtspfleger sind (intellektuell) nicht in der Lage, derartig anspruchsvolle Aufgaben wahrnehmen zu können, wie sie die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Handelsregisters erfordern: Dieses Argument ist, gelinde gesagt, abwertend. Ich nenne es gar anmaßend und diskriminierend. Offenbar wird und wurde diese Auffassung in vielen Bundesländern nicht geteilt, werden doch in vielen Ländern seit Urzeiten die Eintragungen im Handelsregister B, auch soweit sie in den richterlichen Aufgabenbereich fallen, von Rechtspflegern vorgenommen, und zwar im Wege der Vorverfügung. Die Begründung dafür war, dass dies wegen der spezialisierten Ausbildung der Rechtspfleger eher in deren Kompetenz fällt und Richter eher überfordert. Hier sollte schleunigst eine Klarstellung erfolgen. Sollte tatsächlich die Auffassung herrschen, Rechtspfleger in einigen Bundesländern seien weniger kompetent, so muss dies zwingend am Mangel der Studieninhalte liegen, was dann natürlich zu korrigieren wäre. Indes bezweifele ich dies stark. Fazit: Es bedarf deutlicher Signale an die Adresse der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Die Justiz sollte hinter den berechtigten Anliegen stehen. Wenn ich eine echte „zweite Säule der Dritten Gewalt“ haben möchte, dann muss ich sie auch mit den adäquaten Rahmenbedingungen versehen. Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Dieses Argument ist inzwischen weit spekulativer als je. Natürlich mag es sein, dass politischer Wille Aufgaben mal als rechtsstaatlich einstuft und mal nicht, aber ob und wann die Frage der Auslagerung der Nachlassgerichte in die semiprivaten Hände der Notare erfolgt, und in welchem Umfang dies geschehen könnte, steht in den Sternen. Wie der Bund Deutscher 04.04.2011 20:54:41 RpflBl 2011, Heft 2 Seite 21 Landesverbände Mecklenburg-Vorpommern Rechtspflegertag 2010 des BDR Landesverband Mecklenburg-Vorpommern in Rostock Als Ergebnis der regen Diskussion lässt sich festhalten: Ob die Rechtspflegerarbeitsplätze bei der nächsten Neuausstattung mit Einzelplatzdruckern oder Netzwerkdruckern ausgestattet werden, wird derzeit noch geprüft. Susanne Ortmann, Vorsitzende Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Der Rechtspflegertag 2010 fand am 24. November 2010 im repräsentativen Plenarsaal des Oberlandesgerichts Rostock statt. Nach einem Grußwort des Präsidenten des Oberlandesgerichts Herrn Thiele, in dem dieser den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern für ihre Einsatzbereitschaft insbesondere bei der Einführung der neuen Fachverfahren dankte und betonte, dass die Justiz weiterhin auf diesen überobligatorischen Einsatz angewiesen sei, fand vormittags die inzwischen traditionelle Fortbildungsveranstaltung statt. Dem Vorstand des BDR Mecklenburg-Vorpommern war es erneut gelungen, den Psychologen Herrn Jörg Klingohr als Dozenten zu gewinnen. Eine der Kernaussagen des ebenso erkenntnisreichen wie unterhaltsamen Vortrags zum Thema „ Selbstmotivation und Organisation am Arbeitsplatz“ war, dass man auch seine eigenen Vorstellungen einbringen sollte, um der Stresssituation nicht vollständig ausgeliefert zu sein. Zum öffentlichen Teil der Mitgliederversammlung durfte der BDR MecklenburgVorpommern vom Justizministerium des Landes Herrn Staatssekretär Dopp, Herrn Ministerial-dirigent Dr. Schmutzler sowie Herrn VRiLG Kücken, vom Oberlandesgericht Rostock Herrn Vizepräsident Winterstein sowie Frau RiOLG Böhm und von der Generalstaats-anwaltschaft die Verwaltungsreferentin Frau Rybka begrüßen. Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 7 Zum Ende des Jahres 2010 soll ein Programm zur Verfügung stehen, welches es erlaubt, die aktuellen PEBB§Y-Zahlen in Insolvenzsachen zu berechnen. Das Procedere bei Ausschreibung und Auswahlverfahren solle auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Präsidenten der Obergerichte / den Generalstaatsanwalt nicht geändert werden. Auffällig hierbei war, dass das Merkmal der Verwendungsbreite in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit existentiell ist, während es in anderen Zweigen nur eine untergeordnete Rolle spielt. Sofern Fortbildungswünsche benannt werden, ist man bemüht, diese auch umzusetzen. Die jährliche Einstellung von Rechts-pflegeranwärtern wird zwar begrüßt, es ist jedoch unter anderem abzuwarten, ob sich Kollegen finden, die bereit sind, sich als Dozenten an die FH Güstrow abordnen zu lassen. Ohne zusätzliche Dozenten ist die Erhöhung der Anwärterzahlen nicht umsetzbar. Die Einführung der Vertrauensarbeitszeit und der Geschäftsverteilung durch Rechtspflegerpräsidien steht man weiterhin sehr skeptisch gegenüber. Als positive Aussage kann Folgendes mitgenommen werden: Heimarbeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann in Einzelfällen auf Antrag geprüft werden. Kolleginnen und Kollegen, für die Heimarbeit eine Option wäre, um eventuell auch mit ihren Arbeitsstunden aufzustocken, sollten sich nach Aussage der Vertreter des Justizministeriums an ihre Geschäfts-leitung wenden und einen gezielten Antrag stellen. Diese Anträge wären abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu prüfen, grundsätzlich steht das Justiz-ministerium diesem Gedanken allerdings positiv gegenüber. Nutzen Sie diese Möglichkeit! Der Vorstand des BDR Mecklenburg-Vorpommern bedankt sich bei allen Gästen und allen Teilnehmern, die durch ihr Erscheinen und durch die Teilnahme an den Gesprächen zum Gelingen des Rechtspflegertags beigetragen haben. Wie würden uns freuen, Sie auch zum nächsten Rechtspflegertag 2011 wieder – hoffentlich sehr zahlreich – begrüßen zu dürfen. Geier-Irgang/Ortmann Mit der Bewilligung zusätzlicher Planstellen durch das Finanzministerium sei nicht zu rechnen. Man setze sich weiterhin für eine hohe Beförderungs-quote ein. Mit Stellenhebungen ohne gleichzeitige Stellenkürzungen könne wegen der finanziellen Ressourcen nicht gerechnet werden. 04.04.2011 20:54:42 E.U.R. RpflBl 2011, Heft 2, Seite 22 EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER Greffier in Frankreich auf dem Weg zu einem unabhängigen Organ der Rechtspflege volution durch die Colonne Vendôme mit einer Statue von Napoleon I. im Stil eines römischen Imperators ersetzt wurde. Das Justizministerium ist im Haus Nummer 13 untergebracht, im Hôtel de Bourvallais. Mit Dekret des Königs von 1718 wurde es zum Kanzleramt. Der erste Amtsinhaber war Siegelverwahrer (Garde des sceaux) und Justizminister. Die offzielle Bezeichnung ist seit dem 23. Juni 2009 „Ministère de La Justice und des Libertés“. v. l.: Brigitte Bunneau-Berchere, Jean-Jacques Kuster, Philippe Gilabert, Michel Mercier, Thomas Kappl Am 2. Februar 2011 traf der Präsident der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) Thomas Kappl den französischen Justizminister Michel Mercier im Justizministerium am Place Vendome in Paris. Der Place Vendome, ursprünglich Place Louis le Grand genannt, ist einer der fünf königlichen Plätze. Nach dem Entwurf des Architekten Jules Hardouin-Mansart wurden die Fassaden auf dem rechteckigen Platz erbaut. In der Mitte befand sich zunächst das Reiterdenkmal von König Ludwig XIV, das in der Französischen Re- Kappl übergab in Anwesenheit des Vorsitzenden des französischen Verbandes Union Syndicale Autonome Justice (U.S.A.J.) Philippe Gilabert sowie der Vorstandsmitglieder Brigitte Bruneau-Berchere und Jean-Jacques Kuster dem Minister das Grünbuch über einen Europäischen Rechtspfleger sowie den Bericht der CEPEJ, in dem in Kapitel 8 der Greffier als unabhängiges Organ der Rechtspflege verankert ist. Michel Mercier ist der dritte Justizminister unter der Präsidentschaft von Nicolas Sarkozy und ist nach Rachida Dati, jetzt Abgeordnete im Europäischen Parlament, und Michèle Alliot-Marie, die das Grün- buch am 8. Oktober 2009 in La Grande Motte erhielt, seit 14. November 2010 im Amt. In dem Gespräch mit dem Präsidenten der E.U.R. erklärte der Minister, dass er die Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Greffier in das Gesetzgebungsverfahren einbringen werde. Dies entspricht dem Gutachten von Professor Guinchard über die Notwendigkeit eines Greffier juridictionnel und führt zu einem europäischen Rechtspfleger in Frankreich. Der Vorsitzende der U.S.A.J. Philippe Gilabert erörterte mit dem Minister die Änderung der Statuten sowie der rechtlichen Stellung des Greffiers in Frankreich, vorrangig bedingt durch die Übertragung der Aufgaben des Richters auf den Greffier, um damit ein unabhängiges Organ der Rechtspfleger neben dem Richter zu schaffen. Anne Kappl Neuer Präsident bei der CEPEJ beim Europarat Der Europäische Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtspflege Am 9. und 10. Dezember 2010 fand die Vollversammlung der Europäischen Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) bei dem Europarat unter der Leitung des Präsidenten Fausto de Santis statt. Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R.) war durch den Präsidenten Thomas Kappl, den ständigen Vertreter der E.U.R. beim Europarat Jean-Jacques Kuster und Kollegen Vivien Whyte vertreten. v. l.: Vivie Whyte, Thomas Kappl, Fausto de Santis, John Stacey, Jean-Jaques Kuster Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 8 Die CEPEJ wurde vom Ministerrat des Europarats im September 2002 eingesetzt. Sie befasst sich mit dem Vorschlag konkreter Lösungen, die für die Mitgliedstaaten in der Justiz nützlich sind, wie -Verbesserung der bestehenden Rechts-instrumente für die Organisation der Justiz, -Zugang des rechtsuchenden Bürgers zu den Gerichten, -Gewährleistung des Zugangs zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Artikel 6 der Menschenrechtskonvention. Die CEPEJ besteht aus qualifizierten Experten aus 47 Mitgliedsstaaten des Europarats, die praktische Arbeitsabläufe im Dienste des rechtsuchenden Bürgers vorschlagen. Bei der Vollversammlung hat die CEPEJ gemäß ihrem vorgenannten Auftrag den 04.04.2011 20:54:43 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 23 E.U.R. Bericht über die europäischen Gerichtssysteme vorgestellt und verabschiedet. E.U.R. auf dem Weg zur Einführung des Europäischen Rechtspflegers erreicht. Thomas Kappl begrüßte in seinem Redebeitrag insbesondere die Aufnahme des Rechtspflegers als unabhängiges Organ der Rechtspflege neben dem Richter in dem Bericht der CEPEJ. Mit einer detaillierten Aufzählung der Aufgaben des Rechtspflegers, wie z.B. in Familien- und Betreuungssachen, im Nachlassrecht, im Grundbuch und Handelsregister, im nationalen und europäischen Mahnverfahren sowie in der Vollstreckung zivil- und strafrechtlicher Entscheidungen, hat die Kommission das Berufsbild klar dargestellt. Damit ist ein wesentliches rechtspolitisches Ziel der Der E.U.R.-Präsident würdigte die Amtszeit von Fausto de Santis und dankte ihm für sein persönliches Engagement für die Arbeit der E.U.R.. Zum neuen Präsidenten der CEPEJ wurde einstimmig der vorherige Vizepräsident John Stacey gewählt. Stacey verfügt als Leiter für die internationale Entwicklung der Gerichtsverwaltung im englischen Justizministerium über eine große Berufserfahrung. der Richter mit der Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger gestärkt werden müssen. Die Schaffung des Europäischen Rechtspflegers ist daher unumgänglich. Die Europäische Union der Rechtspfleger wird den Europarat bitten, den Mitgliedsstaaten zu empfehlen, den Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtsprechung neben dem Richter einzuführen. Anne Kappl Thomas Kappl betonte, dass aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise die Gerichtssysteme in Europa durch die Entlastung Die Europäische Union der Rechtspfleger erneut im Europäischen Parlament Europäischen Parlaments (MdEP) Frau Birgit SIPPEL in Straßburg. Er präsentierte Ihr das Grünbuch der EUR für einen Europäischen Rechtspfleger und schlug vor, dieses Grünbuch zur Diskussion in das Europäische Parlament einzubringen, damit eine Empfehlung des Parlaments zur Einführung dieses Berufes in Europa erlassen werden könnte. v. l.: Jean-Jaques Kuster, Birgit Sippel (MdEP) Am 20. Januar 2011 traf der Ständige Vertreter der Europäischen Union der Rechtspfleger (E.U.R.) beim Europarat Jean-Jacques Kuster die Abgeordnete des Jean-Jaques Kuster wies auch auf die Studie der CEPEJ hin, die am 25.Oktober 2011 veröffentlicht wurde und in Kapitel 8 die Funktionen der Rechtspfleger und Greffiers in 45 europäischen Ländern vorstellt. Kuster betonte, dass die Einführung des Europäischen Rechtspflegers / Greffier in der heutigen Situation der Justiz einen wesentlichen Schritt für eine effizientere und bürgernahe Justiz bedeuten würde und auch zur Entlastung der Richter beiträgt. Frau SIPPEL hat das Grünbuch mit großem Interesse entgegen genommen und will darüber im Ausschuss „Justiz“ des Parlaments mit ihren Kolleginnen und Kollegen sprechen. Die E.U.R. wird, wie sie es schon getan hat, weiterhin im Europäischem Parlament Gespräche zur Förderung des Projekts “Europäischer Rechtspfleger” führen. Generalversammlung der Europäischen Union der Rechtspfleger vom 14. – 18. September 2011 in Bukarest, Rumänien Unter dem Motto „Die Rolle des Rechtspflegers bei den derzeit steigenden Aufgaben der europäischen Justizsysteme“ findet in der Zeit vom 14. bis 18. September 2011 in Bukarest, Rumänien, die diesjährige Generalversammlung der Europäischen Union der Rechtspfleger unter Vorsitz Deutschlands und seinem Präsidenten Thomas Kappl aus München statt. Nach der Anreise der Teilnehmer und einem Empfang durch das Justizministerium Rumäniens am Mittwochabend, findet am Donnerstag, 15. und Freitag, 16. September 2011 die eigentliche Generalversamm- Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 9 lung statt, an der alle Mitgliedsländer der E.U.R und die assozierten außereuropäischen Mitglieder (Algerien, Japan, Korea, Mali, Marokko, Tunesien) durch ihre jeweiligen nationalen Präsidenten oder Vorsitzenden vertreten sein werden. Ein Besuch der Nationalen Greffier-schule in Bukarest und des Obersten Rates der Richterschaft, dem Selbstverwaltungsgremium der Justiz in Rumänien, sowie ein Ausflugsprgramm am Samstag mit einer Besichtigung des Parlaments, des größten Gebäudes in Europa und einer Fahrt zum geschichtsträchtigen Schloss Peles runden das Programm der Generalversammlung ab. Die genaue Tagesordnung und das Programm der Generalversamlung der E.U.R finden Sie auf www.rechtspfleger.org Alle Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind herzlich eingeladen, an der Generalversammlung und an dem Begleitprogramm teilzunehmen. Wenden Sie sich an Ihre Landesverbände. Diese zahlen meist ein Zuschuss zu den Tagungs- und Reisekosten. 04.04.2011 20:54:43 Fortbildung RpflBl 2011, Heft 2, Seite 24 Loccum 2011 - „Zwangsvollstreckungsrecht“ Montag, 23. Mai 2011 16:00 Uhr: Eröffnung: Andreas Siemens, Ev. Akademie Loccum; Dipl.-Rpfl. (FH) Klaus Rellermeyer, stv. Vorsitzender des BDR 16:20 Uhr: Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Bernhard Oestreicher, Regierungsdirektor, Justizministerium Baden-Württemberg 17:30 Uhr Zwangsvollstreckung mit Auslandsbezug: Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München 19:30 Uhr Ethische Fragen zur Zwangsvollstreckung P. Andreas Siemens, Loccum Dienstag, 24. Mai 2011 09:30 Uhr Reformbedarf in der Zwangsvollstreckung: Prof. Dr. Jürgen Stamm, Universität Erlangen - Nürnberg 10:15 Uhr Geplante Reformen des Insolvenzrechts: Dr. Barbara Fellenberg, Regierungsdirektorin Bundesministerium der Justiz 11:15 Uhr Aktuelle Probleme der Zwangsverwaltung: Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind, Lüneburg 13:15 Uhr Gelegenheit zur Besichtigung des Zisterzienser - Klosters Loccum 14:30 Uhr - Arbeitsgruppen AG I - Das große Vollstreckungsgericht Sachverständiger: Prof. Dr. Jürgen Stamm, Universität Erlangen-Nürnberg; Moderation: Klaus Rellermeyer AG II - Geplante Reformen des Insolvenzrechts, Sachverständige: Dr. Barbara Fel- lenberg, BMJ; Moderation: Hinrich Clausen, BDR AG III - Reformbedarf in der Zwangs-verwaltung?, Sachverständiger: Rechts-anwalt Leif Holger Wedekind, Lüneburg; M oderation: Sylvia Bröker, VdR Mittwoch, 25. Mai 2011 09:30 Uhr Vorstellung der Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen, Diskussion 11:00 Uhr Podiumsdiskussion: Zukunft der Zwangsvollstreckung - Vollstreckung aus einer Hand? Moderation: Andreas Siemens, BDR: Klaus Rellermeyer, BMJ: Dr. Frank Nolte, DGVB: Walter Gietmann, Bund Deutscher Inkassounternehmer: Kay Uwe Berg, Berlin Stellungnahmen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung Gegen die beabsichtigte Änderung des §522 ZPO hat der Bund Deutscher Rechtspfleger gegenüber dem Bundesjustizministerium keine Bedenken geäußert. Dagegen ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren aus unserer Sicht ein fataler Rückschritt, da die Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Rechtsanwendung ohne Not aufgegeben wird. Die Insolvenzordnung sieht nur in wenigen Fällen, jedoch gerade bei den für das Verfahren bedeutsamen Entscheidungen wie Eröffnung, Vergütungsfestsetzung und Restschuldbefreiung, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. Mit der Ein- führung der Rechtsbeschwerde sollte einer Zersplitterung der Rechtsprechung in diesen wichtigen Bereichen entgegenge-wirkt werden. Dies ist auch gelungen. Durch die Streichung des § 7 InsO wird die Arbeit der Insolvenzgerichte nachhaltig erschwert, gilt es doch, nicht nur die Rechtsprechung des BGH, sondern künftig auch diejenige zahlreicher Landgerichte im Auge zu behalten. Die weitere Beschwerde zum OLG, die früher für mehr Einheitlichkeit sorgte, ist offensichtlich nicht vorgesehen. Wenn man die große Anzahl der vorliegenden Entscheidungen des BGH zur Vergütung bedenkt, kann man ermessen, wie viele (uneinheitliche) Entscheidungen von Landgerichten ergehen werden. Für die Entscheidungen zur Restschuldbefreiung gilt nichts anderes. Auch die immer wieder nachgebesserten Vorschriften der InsO erfordern häufig klarstellende Entscheidungen des BGH. Von der beabsichtigten Änderung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren haben wir daher nachdrücklich abgeraten. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes („Aktienrechtsnovelle 2011“) Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes („Aktienrechtsnovelle 2011“), der uns mit Schreiben vom 11. November 2010 (3505/18-32 1669/2010) vom Bundesjustizministerium übersandt wurde, hat der Bund Deutscher Rechtspfleger keine Bedenken geäußert und ausdrücklich die beabsichtigte Änderung des § 108 HGB begrüßt. Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 10 Ein Teil der gerichtlichen Praxis wendet § 108 HGB bereits im Rahmen der teleologischen Reduktion nicht auf die bloße Änderung der Geschäftsanschrift (ohne eine Änderung des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft) an, da es sich hierbei um eine reine Maßnahme der Geschäftsführung handelt. Eine Anmeldung durch die Gesellschafter in vertretungsberechtiger Zahl ist mithin ausreichend. Nur wenn sich (auch) der Sitz der Gesellschaft ändert, verbleibt es bei der Anmeldepflicht sämtlicher Gesellschafter. 04.04.2011 20:54:43 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 25 Stellungnahmen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein – Änderung des Beurkundungsgesetzes – (Bundesrats-Drucksache 41/11) Bund Deutscher Rechtspfleger lehnt Art. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein – Änderung des Beurkundungsgesetzes – (Bundesrats-Drucksache 41/11) ab. Das Beurkundungsgesetz hat die Kompetenzen des Amtsgerichts und des Notars deutlich voneinander abgegrenzt. Es hat die Beurkundungszuständigkeit auf den Notar übertragen und die daneben bestehenden Zuständigkeiten des Amtsgerichts weitgehend beseitigt. Nur in sehr geringem Umfang sind den Gerichten –aus rechtspolitischen Gründen oder weil das Gericht selbst Erklärungsempfänger ist –bisher noch Beurkundungsbefugnisse übertragen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 BeurkG, § 2356 BGB –eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag –, § 57 Abs. 3 Nr. 4 BeurkG, §§ 1945, 1955 BGB – Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung –, § 62 Abs. 1 BeurkG –Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Unterhaltserfüllung). Es besteht keine Veranlassung, diese gerichtlichen Befugnisse auszudehnen. Der Notar ist ein für Beurkundungen und Beglaubigungen besonders geeignetes Organ. Bei der Beurkundung obliegen ihm umfassende Beratungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 ff. BeurkG). Zwar wird bei der Beglaubigung einer Unterschrift, anders als bei der Beurkundung, nur die Echtheit der Unterschrift bezeugt. Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 BeurkG). Der Bürger, in Vereinsregistersachen in der Regel juristischer Laie, erwartet jedoch vom Beglaubigungsorgan nicht nur eine formale Abwicklung, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht eine qualifizierte Hilfestellung. Vielfach wird es daher förderlich sein, die Anmeldungsurkunde auch zu entwerfen. In diesem Fall unterliegt die Beurkundungsperson denselben Prüfungsund Belehrungspflichten wie bei der Beurkundung einer Willenserklärung. Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 11 Gerade in Vereinsregistersachen zeigt sich in der gerichtlichen Praxis immer wieder, dass die Beteiligten ohne qualifizierte Beratung oft nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung zu erfüllen. Stets wiederkehrende Beanstandungen der Registergerichte beruhen auf unzureichender Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung – sowohl inhaltlich (z. B. ungenaue Formulierung von Satzungsänderungen, fehlende Protokollierung der Annahme von Wahlen durch Vorstandsmitglieder) als auch formal (Unterschriften der satzungsgemäß zuständigen Organe). Auch die Vereinssatzungen weisen immer wieder gleichartige Mängel auf (z. B. Fehlen der nach § 58 Nr. 4 BGB vorgesehenen Angaben). Nach Ansicht des Bundes deutscher Rechtspfleger muss sich eine qualifizierte Beratung deshalb auch auf den Inhalt von Privaturkunden erstrecken, die mit einer Anmeldung einzureichen sind (Protokolle der Mitgliederversammlungen, Satzungstexte). Die Bundesnotarkammer hat bereits früher folgende Auffassung vertreten: „Im Bestreben, Inhalte notarieller Tätigkeit immer wieder anhand der Bedürfnisse des Rechtsverkehrs zu überprüfen und neu auszurichten, hat sich die Bundesnotarkammer mit der Zukunft der öffentlichen Beglaubigung im Verkehr mit den Registern der Justiz befasst. Die geltenden gesetzlichen Vorgaben gewährleisten lediglich die bloße Beweissicherung über die Identität des Unterschreibenden. Daraus ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zur tatsächlichen Aufgabenstellung in der notariellen Praxis: In vielen Fällen befasst sich der Notar anlässlich einer Unterschriftsbeglaubigung nicht nur mit der Identitätsfeststellung, sondern auch mit dem rechtlichen Inhalt der unterschriebenen Erklärung. Dies gilt insbesondere für Erklärungen gegenüber Grundbuchämtern und Registergerichten. Die Bundesnotarkammer hat daher einen Vorschlag für eine Neufassung des § 40 BeurkG erarbeitet, der die Schutzwirkung der notariellen Unterschriftsbeglaubigung für rechtlich unerfahrene Beteiligte und die Filterfunktion zugunsten der Registergerichte durch entsprechende Pflichten des Notars absichert. Damit soll zudem ein zeitgerechtes Verständnis der Funktion der Unterschriftsbeglaubigung gesetzlich verankert werden“ (DNotZ 2000, 564, 567). „Im Berichtsraum legte die Bundesnotarkammer einen Vorschlag zur Einführung einer qualifizierten Beglaubigung vor. Die Bundesnotarkammer schlug eine Neufassung des § 40 BeurkG vor, die eine beschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung unter Erklärungen gegenüber öffentlichen Registern sowie eine Verpflichtung des Notars vorsah, sonstigen Unterschriftsbeglaubigungen vorausgegangene (nicht obligatorische) Entwurfs- oder Prüfungstätigkeiten durch einen Vermerk kenntlich zu machen. Ziel ist die bessere Ausschöpfung und rechtliche Absicherung der mit der notariellen Tätigkeit bei der Unterschriftsbeglaubigung – insbesondere bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber staatlichen Registern – verbundenen positiven Effekte: Die Entwurfsfertigung bzw. Prüfung durch den Notar schützt rechtlich unerfahrene Beteiligte und entfaltet eine Filterfunktion zugunsten der Register, von denen aussichtslose Anträge fern gehalten werden. Leider ist der Vorschlag beim Bundesministerium der Justiz auf negative Resonanz gestoßen. Soweit ihm entgegengehalten wurde, dass Hinweise für erhebliche Belastungen der Registergerichte in diesem Bereich nicht vorliegen, wurde möglicherweise nicht bedacht, dass derzeit die Mitwirkung der Notare bereits eine Entlastung bewirkt. Die technische Entwicklung könnte jedoch die Unterschriftsbeglaubigung mit bloßer Identitätssicherungsfunktion, wie sie § 40 BeurkG derzeit ausschließlich kennt, in Frage stellen“ (DNotZ 2001, 498, 504). 04.04.2011 20:54:43 Stellungnahmen Diesem Vorschlag ist beizupflichten. Eine qualifizierte Beratung bereits im Vorfeld der Anmeldung könnte das Verfahren im Sinne der betroffenen Bürger und Vereine beschleunigen und nicht zuletzt zur Entlastung der Gerichte beitragen. Eine solche Beratung ist jedoch mit der Tätigkeit des Gerichts als dem zur Entscheidung berufenen Organ nicht zu vereinbaren. Rechtsberatung und Belehrung sind dem Gericht grundsätzlich wesensfremde Aufgaben. Die Trennung zwischen dem Beurkundungsund Beglaubigungsorgan Notar und dem RpflBl 2011, Heft 2, Seite 26 Entscheidungsorgan Gericht ist daher beizubehalten. von Zwischenverfügungen – mit dem Vereinsvorstand andererseits führt. Im Übrigen geht die Begründung fehl, wenn sie es als Vorzug des Entwurfs darstellt, dass die Vereinsorgane sich nur noch an eine Stelle wenden müssen. Dies ist schon nach geltendem Recht der Fall, nach dem der Notar der Ansprechpartner für die Vereinsorgane ist und den Verkehr mit dem Registergericht einerseits und – nach Erledigung der Anmeldung oder im Falle Schließlich widerspricht der Entwurf im Hinblick auf die in vielen Bundesländern erfolgte Zuständigkeitskonzentration der Registergerichte in Vereinsregistersachen, teilweise auf nur eines oder wenige Gerichte eines Landes, eklatant dem Gedanken der Bürgernähe. Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Bund Deutscher Rechtspfleger unterstützt Überlegungen zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualififkationen. Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat sich zu dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen geäußert. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikationen zu verbessern. Dazu sollen die Verfahren zur Bewertung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ausgeweitet, vereinfacht und verbessert werden. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes wird ein allgemeiner Anspruch auf eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit inländischen Referenzqualifikationen geschaffen. Auf Richter, Rechtspfleger und die rechtsberatenden Berufe soll das Gesetz keine Anwendung finden, weil juristische Ausbildungen immer ganz überwiegend auf das Rechtssystem des Landes ausgerichtet sind, in welchem die Ausbildung stattfindet und die Lehr- und Lerninhalte im Ausland erworbener juristischer Berufsqualifikationen nicht mit der Befähigung zum Richteramt, der Ausbildung im Vorberei- tungsdienst zum Rechtspfleger oder anderen geforderten Kenntnissen vergleichbar sind. Ausländische juristische Ausbildungen genügen grundsätzlich nicht, um die erforderlichen qualifizierten juristischen Kenntnisse im deutschen Recht zu vermitteln, die für eine Rechtspflegertätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Artikel 18 des Entwurfs sieht daher vor, dass das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz auf das Rechtspflegerstudium nicht anzuwenden ist. Gegen den Entwurf hat der BDR derzeit aus den im Entwurf genannten Gründen keine Bedenken. Der Bund Deutscher Rechtspfleger und die Europäische Union der Rechtspfleger setzen sich jedoch für die Schaffung eines Europäischen Rechtspflegers als ein neues europäisches Berufsbild und dementsprechend für eine Harmonisierung der Ausbildung in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und in weiteren Ländern ein. Dem Europäischen Rechtspfleger als sachlich unabhängigem Organ der Rechtspflege, der in seinen Entscheidungen nur dem Gesetz und dem Recht unterworfen ist, sollen richterliche Aufgaben sowie Aufgaben der Rechtspflege, die anderen Institutionen als den Gerichten zugeordnet sind, zur selbständigen und eigenverant- wortlichen Erledigung übertragen werden. Er soll ein einheitliches Ausbildungsniveau erhalten, das mit dem Bachelor of Laws oder mit einer gleichwertigen Ausbildung erreicht werden kann. Hierzu verweist der BDR auf das von der Europäischen Union der Rechtspfleger vorgelegte „Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger“. Ein Erfolg dieser Bestrebungen wird zu einer neuen Diskussion über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation des Rechtspflegers führen müssen. Dabei wird auch die zunehmende Schaffung einheitlicher Verfahrensvorschriften in der Europäischen Union – etwa des Europäischen Mahnverfahrens, das in Deutschland dem Rechtspfleger übertragen ist – zu berücksichtigen sein. Schon heute sollte es denkbar erscheinen, Rechtspflegern aus Ländern mit vergleichbaren Rechtssystemen und mit einer im Grundsatz vergleichbaren Stellung dieses Rechtspflegeorgans – etwa aus Österreich – durch ein Zusatzstudium die Möglichkeit zu eröffnen, die Qualifikation eines Rechtspflegers in Deutschland zu erwerben. Weitere Stellungnahmen: Elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen – Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften über Verkündungen und Bekanntmachungen (VkBkmG-E) Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Z B 2 - 1023/3-2-Z4 1550/2010) Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 12 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) - Schreiben vom 7. Dezember 2010 (SoA zu Az.: 4131/62) An dieser Stelle ist es leider nicht möglich, alle Stellungnahmen zu veröffentlichen. Sie finden unsere Stellungnahmen unter www. bdr-online.de 04.04.2011 20:54:44 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 27 Kurznachrichten/Literatur Kurznachrichten BDR warnt vor steigenden Gerichtsvollzieherkosten Wohnkosten BDR gegen die Einführung von Erfolgsgebühren im Gerichtsvollzieherwesen. BDR erwartet steigende Wohnkosten. Der Bund Deutscher Rchtspfleger wendet sich gegen Überlegungen zur Einführung von Erfolgsgebühren im Gerichtsvollzieherwesen (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht -Bundesrats-Drucksache 808/10). Der Erfolg einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme hängt nicht in erster Linie von der Leistungsbereitschaft des Gerichtsvollziehers ab, sondern von vielfältigen Umständen wie vor allem von der Zahlungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners und von dessen persönlichen Umständen, etwa Wohnungs- bzw. Aufenthaltswechsel und dadurch bedingten erfolglosen Vollstreckungsversuchen. Die Annahme, eine Erfolgsgebühr könne die Masse beigetriebener Gelder wesentlich erhöhen, halten wir für unbegründet. Zwangsversteigerungen rückläufig Die Zahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien an deutschen Amtsgerichten ist 2010 erneut zurckgegangen. Der Ratinger Fachverlag Argetra listet für 2010 - 82 208 Gerichtstermine auf. Das sind 5,1 Prozent weniger als 2009. Die Summe der Verkehrswerte fiel um 9,8 Prozent auf 13,6 Mrd. Euro. Der Bund Deutscher Rechtspfleger rechnet auch für das Jahr 2011 -sollte die gute Konjunktur anhalten- mit einem weiteren moderaten Rückgang der Zwangsver-steigerungszahlen. „Üblicherweise könne beobachtet werden, das der Rückgang der Arbeitslosigkeit mit einem Rückgang der Zwangsversteigerungen einhergeht“, so der Vorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger Wolfgang Lämmer gegenüber dem Rechtspflegerblatt. Nach dem Platzen der Internetblase waren die Termine von knapp 80 000 (2001) auf fast 88 000 hochgeschnellt Die meisten Versteigerungen gab es 2005 mit mehr als 92 500. Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 13 Für Millionen Mieter in Deutschland wird das Wohnen in den kommenden Monaten und Jahren teuerer. Der Bund Deutscher Rechtspfleger rechnet damit, dass die Kosten allein für 2011 um bis zu zwölf Prozent steigen werden. Preistreiber sind hierbei vor allem die Energiekosten. In einem Interview gegenüber dpa prohezeite der Vorsitzendes Deutschen Mieterbundes Rips: “Bei den Heizkosten ist kein Ende der Preisspirale in Sicht Dem wird sich keiner entziehen können.“ Besonders kräftig werden nach Meinung Rips‘ Neumieter zur Kasse gebeten, deren Neuvertragsmieten oft zehn bis 40 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmieten liegen. Termine Mai 2011 Justizministerkonferenz vom 18. bis 19. Mai 2011 Fortbildungsveranstaltung in Loccum zum Thema „Zwangsvollstreckungsrecht“ vom 23. bis 25. Mai 2010 Juni 2011 Bundeskongress des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes am 24. Juni 2011 Juli 2011 Bundesleitungssitzung des BDR in Niederaudorf, Bayern vom 29. bis 31. Juli 2011 Literatur NJW 51/2010 - S. 3686 ff: Wenn die UG erwachsen werden soll „Umwandlung in eine GmbH“ - Rechtsanwalt Dr. Frank-Holger Lange, Hannover MDR 1/2011 - S. 1 ff: Auswirkungen der Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft auf die Zwangsvollstreckung - RiOLG Hans-Joachim Wolf (OLG Köln) und Ref. Claudia Lecking, Bonn ZIP 4/2011 - S. 149 ff: Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - eine Zwischenbilanz - Dr. Georg Bitter, Uni Mannheim NJW 8/2011 - S. 481 ff: Das Zentrale Testamentsregister - Notarassessor Dr. Thomas Diehn, LL.M (Harvard) FamRZ 4/2011 - S. 249 ff: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts - Prof. Dr. Birgit Hoffmann, Mannheim NJW 9/2011 - S. 567 ff: Klauselumschreibung bei Umschuldung oder Neuvalutierung von Sicherungsgrundschulden - Notar Dr. Arne Everts, Berchtesgarden NJW 10/2011 - S. 641 ff: Testamentsvollstreckung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen - Zulässigkeit aufgrund geänderter Gesetzeslage? - Notar Dr. Dietmar Weidlich, Roth b. Nürnberg NJW 10/2011 - S. 653 ff: Neue Risiken bei vorzeitiger Ernennung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit - Rechtsanwalt Dr. Klaus Herrmann, Potsdam NJW 10/2011 - S. 656 ff: Die Entwicklung des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts in Deutschland im Jahre 2010 - Prof. Dr. Heribert Hirte, Universität Hamburg ZVI 2/2011 - S. 45 ff: Pfändungsschutz auf dem Prüfstand - Aktuelle Fragen und Perspektiven zum neuen P-Konto - Dr. Frank Nolte, Lübeck und Silvia Schumacher (†), BMJ ZIP 9/2011 - S. 401 ff: Fiktive Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren: Wie funktioniert § 55 Absatz 4 InsO - Dr. Günter Kahlert, Hamburg 04.04.2011 20:54:44 Rechtsprechungsübersicht Kosten MDR 24/2010 - S. 1492 ff: Zur Frage, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit i. S. des 15 Absatz 2 RVG betrifft - BGH, Urt. 5.10.2010 - VII ZR 152/09 MDR 24/2010 - S. 1494: Nach dem RVG wird die Säumnis einer Partei nicht kostenrechtlich sanktioniert, wenn eine streitige Verhandlung nachfolgt - OLG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2010 - 14 W 463/10 NJW 52/2010 - S. 3791 ff: Bei wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt und ausgesetzt waren, handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit, auf die die zuvor entstandenen Gebühren anzurechnen sind - OLG Celle, Beschl. v. 16.09.2010 - 12 WF 102/10 NJW-RR 24/2010 - S. 1697 ff: Zur Frage der Gebühren bei Anfechtungsklagen verschiedener Kläger (§§ 15 Absätze 1, 2 und 4 RVG, RVG VV Nr. 3101) - BGH, Beschl. v. 10.05.2010 - II ZB 14/09 MDR 1/2011 - S. 72 ff: Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers für eine anwaltsspezifische Tätigkeit - BGH, Beschl. v. 17.11.2010 - XII - ZB 244/10 MDR 1/2011 - S. 74 / NJW 6/2011 - S. 388 ff: Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Absatz 3 RVG-VV für die Vertretung ein einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin begonnen hat - BGH, Beschl. v. 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 MDR 2/2011 - S. 135 ff: Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich - BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 14 FamRZ 3/2011 - S. 199 ff / NJW 7/2011 -S. 455 ff: Bei den im Rahmen des FamFG geführten Hauptsacheverfahrens einerseits und Eilverfahren andererseits handelt es sich um verschieden Angelegenheiten, für die - in beiden Verfahren bestellte - Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Anrechnung findet nicht statt - BGH, Beschl. v. 17.11.2010 - XII 478/10 FamRZ 3/2011 - S. 203 ff / NJW 7/2011 - S. 453 ff: 1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. 2. Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend BGH, Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB 244/10 MDR 3/2011 - S. 189 ff: Rückfestsetzung gezahlter Verfahrenskosten: „Kosten die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat, sind solche des Rechtsstreits und können Gegenstand einer Rückfestsetzung sein - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2010 - I-24 W 53/10 ZIP 6/2011 - S. 394: Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in Altfällen - BGH, Beschl. v. 28.10.2010 - VII ZB 15/10 NJW 8/2011 - S. 529 ff: Terminsgebühr bei Tilgung der Verbindlichkeit kurz vor dem Termin zur mündlichen Ver-handlung - BGH, Beschl. v. 31.08.2010 - X ZB 3/09 JurBüro 2/2011 - S. 85 ff: Ein Prozessvergleich, in dem keine ausdrückliche Regelung zur Abgeltung der Geschäftsgebühr getroffen wird, stellt weder eine Erfüllung noch einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 15 a RVG dar - OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2010 - 5 W 66/10 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 28 JurBüro 2/2010 - S. 91 ff: Wenn ein Berufungsbeklagter nach Rücknahme der bereits begründeten Berufung einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, ist die dadurch entstandene volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen war - OLG München, Beschl. v. 22.10.2010 - 11 W 1560/09 JurBüro 2/2011 - S. 94 ff: Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt in Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt beigeordnet ist, steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass seine Reisekosten zum Termin erstattungsfähig sind - KG, Beschl. v. 11.11.2010 - 19 WF 180/10 Grundbuch ZIP 48/2010 - S. 2371 ff: Eintragung des Insolvenzverwalters als Titelgläubiger der Zwangshypothek auch ohne materiellrechtliche Inhaberschaft der Forderung - OLG München, Beschl. v. 23.04.2010 - 34 Wx 19/10 MDR 24/2010 - S. 1491 ff: Amtswiderspruch gegen zu Unrecht eingetragene Zwangshypothek, bei falscher Klausel auf dem Titel - OLG Dresden, Beschl. v. 18.06.2010 - 17 W 590/10 ZIP 50/2010 - S. 2467 ff: Grundbuchbeschwerde gegen Eintragung einer Zwangshypothek auch in der Insolvenz nur zum Oberlandesgericht, nicht an das Insolvenzgericht - KG, Beschl. v. 8.7.2010 - 1 W 249/10 NJW-RR 2472010 - S. 1665 ff: Zur Frage der Entfernung eines Schreibens aus den Grundakten - OLG München, Beschl. v. 7.06.2010 - 34 Wx 118/09 NJW-RR 2472010 - S. 1667 ff /ZIP 1/2011 - S. 32 ff / MittBayNot 1/2011-S. 63 ff / MDR 4/2011 - S. 242 ff: Auch wenn eine GbR nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als 04.04.2011 20:54:44 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 29 Gesellschafter eingetragen werden - OLG München, Beschl. v. 7.9.2010 - 34 Wx 100/10 NJW-RR 1/2011 - S. 18 ff: Löschung einer Grundschuld bei fehlender Grundbucheintragung des Bewilligenden - BGH, Beschl. v. 15.07.2010 - V ZB 107/10 MittBayNot 1/2011 - S. 56 ff: Zur Frage unterschiedlicher Fälligkeitsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld - BGH, Beschl. v. 10.06.2010 - V ZB 22/10 MittBayNot 1/2011 - S. 60 ff: Zu den Nachweiserfordernissen bei Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR OLG München, Beschl. v. 17.08.2010 - 34 W 98/10 FamRZ 2/2011 - S. 141: Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, ist bei eingetragenem Nacherbenvermerk nur die Zustimmung der dort namentlich benannten Nacherben erforderlich, sofern offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten können. Die Zustimmung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich - OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2010 - 4 W 139/10 NJW-RR 2/2011 - S. 95 ff / FGPrax 1/2011 S. 10 ff: Die Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs, die der Berechtigte bei der Bestellung aufschiebend bedingt für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in der Form einer endgültigen und dauernden Heimunterbringung erklärt, ist grundbuchverfahrensrechtlich unwirksam. - OLG Hamm, Beschl. v. 2.08.2010 - 15 W 265/10 NJW-RR 2/2011 - S. 97 ff: 1. Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann das Verbot sein, auf dem Grundstück jedweden Hobbyfunkverkehr zu betreiben. 2. Ist eine derartige Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, kommt deren Löschung wegen von Anfang an fehlenden Vorteils nur in Frage, wenn der fehlende Vorteil aus der Eintragung selbst ersichtlich ist. 3. Ein nachträglicher Vorteilswegfall für das herrschende Grundstück bedarf im Grundbuchverfahren des Nachweises in Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 15 Rechtsprechungsübersicht der Form des § 29 GBO - OLG München, Beschl. v. 30.06.2010 . 34 Wx 57/10 NJW-RR 3/2011 - S. 166 ff: Zum Grundeigentumserwerb einer bestehenden GbR - OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2010 - 5 Wx 77/10 ZIP 6/2011 - S. 276 ff: 1. Zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen an Anteilen von BGB-Gesellschaften im Grundbuch. 2. Jedenfalls nach dem Rechtszustand vom 18.08.2009 kommt die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchbestellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters nicht mehr in Betracht - OLG München, Beschl. v. 25.01.2011 - 34 Wx 148/10 FamRZ 4/2011 - S. 326 ff: Überträgt der Testamentsvollstrecker in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers ein Grundstück, hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. Sind ernsthafte, auch aus den Umständen außerhalb des Eintragungsverfahrens herleitbare, hinreichende Tatsachen vorhanden, die gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers sprechen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Denn rechtsgrundlose Verfügungen sind als unentgeltliche Verfügungen anzusehen. - OLG München, Beschl. v. 30.06.2010 - 34 W x 31/10 FGPrax 1/2011 - S. 7 ff: Ist als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf, so bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Schenkungsvertrages nicht des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer - KG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 W 97/10 Register MDR 23/2010 - S. 1408 ff: Der Zweck eines Vereins ist nicht allein deshalb auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil der Verein nach seiner Satzung Richtlinien für die zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter seiner Mitglieder erstellen und geeignete Einrichtungen für die praktische Durchführung schaffen will, indem insbesondere Rahmenverträge mit einem Kooperierenden Versicherungsunternehmen geschlossen werden - OLG Schleswig, Beschl. v. 22.06.2010 - 2 W 42/10 DNotZ 2010, S. 930 ff: Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Absatz 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“ genügt den gesetzlichen Anforderungen - BGH, Beschl. v. 17.05.2010 - II ZB 5/10 ZIP 1/2011 - S. 21 ff: Eintragung einer Sitzverlegung trotz Bedenken des Registergerichts gegen die voreingetragene Vertretungsregelung - OLG München, Beschl. v. 15.12.2010 - 31 Wx 199/10 NJW-RR 1/2011 - S. 39 ff: Der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterliegen im Hinblick auf die Satzungsautonomie nicht solche Regelungen der Satzung, die lediglich vereinsinterne Bedeutung haben - OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2010 - 15 W 377/09 MDR 2/2011 - S 112 ff: Ein Kommanditist, der als Einzelkaufmann unter seiner Firma der Kommandit-gesellschaft beigetreten und entsprechend im Handelsregister ausgewiesen ist, kann die Zuordnung seines Beitritts dahin ändern, dass er seinen Beitritt zur Kommanditgesellschaft nicht mehr dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuordnet. Bei einer solchen Änderung hat ihn das Handelsregister nur noch mit seinem bürgerlichen Namen auszuweisen. Die Fa. des Einzelkaufmanns ist zur Löschung zu bringen - OLG Jena, Beschl. v. 9.9.2010 - 6 W 179/10 MDR 3/2011 - S. 175 ff: GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren: „Völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, stellen keine unzulässige Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls dar“ - OLG München, Beschl. v. 28.09.2010 - 31 Wx 173/10 ZIP 6/2011 - S. 278 ff: Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der GmbH 04.04.2011 20:54:44 Rechtsprechungsübersicht nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister nicht gelöscht ist - OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2010 - 9 W 136/10 ZIP 8/2011 - S. 370 ff: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie durch die Aufhebung dieses Verfahrens wird die Vertretung der Gesellschaft betroffen, jedoch nicht deren Befugnis, über ein Grundstück zu verfügen, als dessen Eigentümerin die Gesellschaft im Grundbuch eingetragen ist - KG, Beschl. v. 28.12.2010 - 1 W 409/10 FGPrax 1/2011 - S. 34: Zur Eintragung eines Liquidators (§ 66 Absatz 5 GmbHG) im Rahmen der pflichtgemäßen Amtsausübung des Registergerichts - OLG München, Beschl. v. 21.10.2010 - 31 Wx 127/10 Amtstätigkeit nach wirksamer Bestellung. Die Vergütung des Nachlasspflegers kann auch gegen sog. Übernahmeschuldner festgesetzt werde - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.04.2010 - I-3-Wx 7/10 FamRZ 2/2011 - S. 143 ff / NJW-RR 2/2011 S. 87 ff: Zum Einsichtsrecht eines Erbenermittlers in Nachlassakten für eigene Ermittlungen, nachdem das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht bereits festgestellt hat - OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2010 - I-5 Wx 8/10 FamRZ 2/2011 - S. 147 ff: Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker weder durch einstweilige Anordnung vorläufig seines Amtes entheben, noch kann es sonst in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers eingreifen - OLG Hamm, Beschl. v. 10.05.2010 - 15 Wx 40/10 NJW-RR 24/2010 - S. 1663 ff: Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden - OLG München, Beschl. v. 25.02.2010 - 31 Wx 20/10 NJW-RR 3/2011 - S. 156 ff / MDR 4/2011 - S. 235 ff / FGPrax 1/2011 - S. 31 ff: Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung „siehe Liste“ -ohne weitere Angaben zur Person oder Erben- ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste Liste nicht unterschrieben ist OLG München, Beschl. v. 7.10.2010 - 31 Wx 161/10 NJW-RR 1/2011 - S. 12 ff: Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden. Zur Auslegung der Bestimmung, wonach eines der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden „Anspruch auf das Anwesen“ haben soll OLG München, Beschl. v. 8.06.2010 - 31 Wx 48/10 NJW-RR 4/2011 - S. 227 ff: 1. Zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten 2. Eine Einsetzung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ist in aller Regel wechselbezüglich - OLG München, Beschl. v. 13.09.2010 - 31 Wx 119/10 MDR 1/2011 - S. 50 ff: Dem überlebenden Ehegatten steht ein gesetzliches Erbrecht auch dann zu, wenn der verstorbene Ehegatte 21 Jahre vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt, das Verfahren sodann jedoch nicht betrieben hatte, obwohl zwischen den Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand - OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.08.2010 - 5 W 185/10-70 NJW-RR 4/2011 - S. 229 ff: Gegen die Anordnung des Rechtspflegers, ein Testament oder einen Erbvertrag zu eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2010 - 3 Wx 224/10 Nachlassrecht FamRZ 2/2011 - S. 141 ff: Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entsteht mit der Ausführung seiner Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 16 FGPrax 1/2011 - S. 29 ff: Auf Antrag des Vermieters muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1961 BGB i. V. m. § 1960 Absatz 1 BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbe- RpflBl 2011, Heft 2, Seite 30 kannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden - OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010 - I-15 W 308/10 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft MDR 1/2011 - S. 44 ff: Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Absatz 4 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann - BGH, Beschl. v. 15.09.2010 - XII ZB 355/10 MDR 2/2011 - S. 103 ff: Zur Frage der Betreueraufgaben im Bereich der Vermögenssorge, Abgrenzung zu Leistungen der Sozialhilfe - BGH, Urt. v. 2.12.2010 - III ZR 19/10 NJW-RR 3/2011 - S. 154 ff: Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des minderjährigen Kindes in einem gegen dessen gesetzlichen Vertreter gerichteten Ermittlungsverfahren bedarf es nur, wenn das Kind zur Zeugenaussage bereit ist, ihm aber die erforderliche Fähigkeit zur Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts fehlt - OLG Bremen, Beschl. v. 22.09.2010 - 4 UF 91/10 FamRZ 4/2011 - S. 272 ff: Ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren ist vor der Erstellung eines Gutachtens anzuhören - BVerfG, Beschl. v. 7.12.2010 - 1 BvR 2157/10 FamRZ 4/2011 - S.307 ff: 1. Die Vergütung des Umgangspflegers ist vom Familiengericht festzusetzen. 2. Als Endentscheidung unterliegt die Festsetzung der Vergütung der Beschwerde nach § 58 FamFG, bei einem Beschwerdewert unter 600,- € der Erinnerung OLG Hamm, Beschl. v. 6.8.2010 - II WF 261710 FGPrax 1/2011 - S. 23 ff: Zur Frage des Vergütungsanspruchs eines Vereins, der zur Führung einer Vormundschaft bestellt ist - OLG München, Beschl. v. 27.10.2010 - 33 UF 1538/10 04.04.2011 20:54:44 RpflBl 2011, Heft 2, Seite 31 Rechtsprechungsübersicht Insolvenzrecht Zwangsvollstreckung MDR 24/2010 - S. 1490 ff: Der Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann - BGH, Beschl. v. 23.09.2010 - IX ZB 282/09 MDR 24/2010 - S. 1489 ff / JurBüro 2/2011 - S. 104 ff: Zur Frage der Reduzierung der pauschalen Pfändungsfreigrenzen auf den tatsächlichen geleisteten Unterhaltsbeitrag - BGH, Beschl. v. 23.09.2010 - VII ZB 23/09 ZIP50/2010 - S. 2461 ff: Zur Ortsnähe als Kriterium für die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste - KG, Beschl. v. 22.11.2010 - 1 VA 12/10 FamRZ 27/2010 - S. 2069 ff: Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegereicht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPIO die Rechtsbeschwerde statthaft - BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB 219/09 EWiR 1/2011 - S. 25 ff: Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt - BGH, Beschl. v. 22.09.2010 - IX ZB 195/09 ZIP 3/2011 - S. 132 ff / MDR 4/2011 - S. 260 ff: Berechnung der Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters anhand der Zahl der Gläubiger - BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 39/10 ZIP 3/2011 - S. 133 ff: Die Versagung der Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren wegen Verletzung von Aufklärungspflichten - BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - IX ZB 63/098 ZIP 3/2011 - S. 134 ff / MDR 4/2011 - S. 261 ff: Zulässigkeit eines neuen Insolvenzantrags trotz Anhängigkeit einer Nachtragsverteilung - BGH, Beschl. v. 2.12.2010 - IX ZB 151/09 MDR 2/2011 - S. 134 : Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern - BGH, Beschl. v. 21.10.2010 - IX ZB 24/10 ZIP 4/2010 - S. 189 ff: Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie andere Gläubiger auch - LG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2010 - 326 T 40/10 Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 17 MDR 1/2011 - S. 67 ff / NJW-RR 4/2011 - S. 283 ff: Zur Pfändbarkeit des künftigen Auszahlungsanspruches bei Firmen-Direktversicherung - BGH, Beschl. v. 11.11.2010 - VII ZB 87/09 MDR 1/2011 - S. 69: Ein bereits erteilter Zuschlag ist zu versagen, wenn die Terminsbestimmung derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt enthält, dass von einer Irreführung der Bieterkreise auszugehen ist - BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB 160/09 ZIP 3/2011 - S. 119 ff / NJW 9/2011 - S. 615 ff Zu den Voraussetzungen der Zwangsverwaltung des Grundstücks einer GbR bei Gesellschafterwechsel - BGH, Beschl. v. 2.12.2010 - V ZB 84/10 MDR 2/2011 - S. 127 ff / FamRZ 3/2010 - S. 208 ff: Zum Selbstbehalt bei einer Pfändung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung (§§ 850 d Abs. 1, 850 f Abs. 2 ZPO) - BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII ZB 111/09 MDR 2/2011 - S. 128 / FamRZ 4/2011 S. 291 ff: Zum Pfändungsschutz bei der privaten Rentenversicherung (§ 851 c Abs. 1 ZPO) - BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII ZB 5/08 ZIP 4/2011 - S. 168 ff: Zur sogenannten Monatsanfangsproblematik beim neuen Pfändungsschutzkonto - AG Köln, Urt. 11.10.2010 - 142 C 441/10 NJW 8/2011 - S. 525 ff: Zwangsversteigerung trotz fehlender Eintragung der Schuldnerin im Grundbuch - BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB 219/09 JurBüro 2/2011 - S. 105 ff: Zur Frage der Eintragung einer Zwangshypothek für titulierte Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 ZVG besteht - OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2010 - ( W 83/10 NJW-RR 472011 - S. 233 ff: „Stillschweigender“ Anschriftenwechsel bei laufendem Zwangsversteigerungsverfahren - Formlose Anmeldung eines Wohnungsrechts - BGH, Beschl. v. 7.10.2010 - V ZB 37/10 Verfahrensrecht NJW 5/2011 - S. 320 ff: Im Anwendungsbereich des FamFG findet gegen die im Wege des Vorbescheides erfolgte Ankündigung einer noch vom Nachlassgericht zu treffenden Entscheidung über einen Erbscheinsantrag kein Rechtsmittel statt - OLG Köln, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 Wx 99/10 MDR 2/2011 - S. 125 ff: Zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an eine juristische Person nach § 185 Nr. 2 ZPO - KG, Beschl. v. 12.07.2010 - 12 W 20/10 MDR 4/2011 - S. 257 ff: Verfahrenskostenhilfe: Zur Frage der Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung; Strom, Gas, Wasser - OLG Celle, Beschl. v. 2.12.2010 - 10 WF 362/10 MDR 4/2011 - S. 258 ff: Das Landgericht ist auch nach der ab 1.9.2009 geltenden Neufassung des § 119 Absatz 1 Nr. 1 b GVG in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht - OLG Köln, Beschl. v. 11.10.2010 - 17 W 141/10 04.04.2011 20:54:44 Impressum / Studienheft RpflBl 2011, Heft 2, Seite 32 Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 1 -11 Impressum Horst Deinert Aufwendungsersatz und Vergütung für rechtliche Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB S. 1 Herausgeber: Oliver Weber/Christian Merz Forschungsprojekt: „Das deutsche Mahnverfahren – Eine kritische Würdigung aus rechtspolitischer und rechtvergleichender Sicht“ S. 10 Kai Schulte-Bunert „Istanbul/Köln – Grundstückserwerb durch Murat“ Klausur im Fach Internationales Privatrecht/ Bürgerliches Recht S. 11 Roland Böttcher Zacharias‘ Schuld Zwangsversteigerungsklausur S. 17 Otto Wesche Der Student im Familiengericht S. 21 Christian Strasser Auslandszustellungen in die Karibik – Exotische Prozessparteien als Herausforderung für die Justiz S. 25 Literaturübersicht S. 28 Zeitschriftenschau S. 33 Fachhochschulnachrichten S. 36 Informationen des BMJ S. 38 Inhaltsübersicht 2010 S. 40 Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen. Verantwortlicher Redakteur: Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA Martin Haselmayer, Am Fuchsheck 4, 76351 Linkenheim-Hochstetten Druck: Graphischer Betrieb Gieseking GmbH & Co. KG, Postfach 13 01 20, 33544 Bielefeld Anzeigenverwaltung: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF 13 01 20, 33544 Bielefeld, Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715 E-Mail: [email protected] Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 14 vom 1.1.2010 (gültig bis 31.12.2011). Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: www.bdr-online.de E-Mail: [email protected] Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 18 BDR - Fachverband für Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen bereichen, in beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Fragen BDR - Vertretung der Interessen der Mitglieder in allen besoldungsrechtlichen, fachlichen und justizpolitischen Belangen BDR - Austausch praktischer Erfahrungen mit neuen Gesetzen und Bestimmungen in seinen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen. BDR - Ansprechpartner für Vertreter der Politik, der Ministerien und der Justizverwaltung zu allen Fragen und Problemen der Rechtspfleger z.B. Stellenzuweisungen, Pensenschlüssel, Besoldungsstruktur u ä. BDR - Fortentwicklung des Berufsbildes durch eigene Initiativen und durch Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben BDR - Forum für Diskussionen zu Gesetzesvorhaben in Rechtspflegerfach- BDR - Rechtsschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten BDR - Freizeitunfallversicherung BDR - Mitgliedschaft im Deutschen Beamtenbund BDR - kostengünstige Gruppenversicherungsmöglichkeit zum Abschluss einer Vermögensschadenversicherung 04.04.2011 20:54:44 Neu! 2. Auflage 2011! aktuell kompakt praxisnah FamRZ-Buch 24 Helmut Borth Praxis des Unterhaltsrechts – Das UÄndG und seine Folgen – von Helmut Borth, Präsident des Amtsgerichts Stuttgart a.D. 2. völlig neu bearbeitete Auflage (Anfang April) 2011; ca. XXV und 600 Seiten, brosch. e [D] 69,– ISBN 978-3-7694-1080-8 erfG Mit BV2011! . v. 25.1 Als Festgabe zum 75. Geburtstag herausgegeben von Diethelm Klippel, Martin Löhnig,UteWalter 2010; XV und 125 Seiten, geb. 74,– e [D]; ISBN 978-3-7694-1081-5 Der schmucke mit Zeichnungen von Jon Pahlow aufgelockerte Band enthält nach einer Einleitung von Heribert Prantl brilliant formulierte, scharfsinnige, aber auch feinsinnig-humorvolle Beiträge aus der Feder des Jubilars zur Sprache der Juristen, zur Kunst der Gesetzgebung, zu Reformen des Familienrechts und richterlichen Erkenntnissen. Gönnen Sie sich ein Lesevergnügen par excellence oder machen Sie anderen damit eine nicht alltägliche Freude! . .. Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Anzeigen_2_2011.indd 3 Gieseking Verlag Postfach 130120 33544 Bielefeld Fax 0521 - 143715 [email protected] www.gieseking-verlag.de Herausgeber der FamRZ-Bücher: Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald Dr. Ingrid Groß Dr. Meo-Micaela Hahne Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab Prof. Dr. Thomas Wagenitz Das UÄndG hat zu tief greifenden Änderungen geführt. Die Folgen werden seither intensiv diskutiert, der notwendige Überblick scheint mittlerweile verloren . . . Den gibt’s im begehrten FamRZ-Buch, systematisch und in allen Facetten vom renommierten Spezialisten! Im Kontext zu den relevanten Schnittstellen wie Einkommensermittlung oder Verfahren (Auskunft/Abänderung) zeigt er die praktischen Auswirkungen (Rechenbeispiele!) und gibt zahlreiche Tipps zum konkreten Vorgehen. Immer im Bezug zur BGH-Rechtsprechung einschl. eingehender Bewertung. Genannt seien nur ➠ Verschärfung Erwerbsobliegenheiten (§ 1570 BGB), Begrenzung/Befristung (§ 1578b BGB) ➠ Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern (u.a. Verlängerung über 3. Lebensjahr) ➠ Abänderung von Alttiteln (§ 36 EGZPO, §§ 238, 239 FamFG) ➠ Kindesunterhalt (u.a. Neuregelung Mindestunterhalt unter Einbeziehung DT u. Mangelfallberechnung) Eingehend behandelt ist der BVerfG-Beschluss v. 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437) zur sog. Dreiteilungsmethode, dabei werden Auswirkungen und praktikable Lösungswege aufgezeigt! Für alle, die aktuell und kompetent informiert sein müssen, v.a. (Fach-)Anwälte, Notare, Gerichte, Jugend- und Sozialämter. . . . Ihre Buchhandlung erwartet Sie! Gieseking Verlag Postfach 130120 33544 Bielefeld Fax 0521 - 143715 [email protected] www.gieseking-verlag.de 06.04.11 10:13 Lässt keine Fragen offen. Das bewährte Werk behandelt das komplette Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der Gläubigeranfechtung, der Bezüge zu den Nachbardisziplinen sowie verstärkt auch zum Insolvenzrecht und der neuen europäischen und internationalen Rechtsentwicklung. Die Neuauflage n zur Sachaufklärung n zum Kontenpfändungsschutz n zur Risikobegrenzung n zur Internetversteigerung. Außerdem behandelt sie das MoMiG mit Auswirkungen auf das neue Gläubigeranfechtungsrecht sowie das EG-Verordnungsrecht (insb. EuGVVO, EuVTVO, EuMahnVO, BagatellVO) mit den jeweiligen neuen Durchführungsvorschriften in der ZPO. Ideal für Studierende, Referendare, Wissenschaftler, Richter, Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Unternehmen, insbesondere der Kreditwirtschaft. Die Autoren Fax-Coupon Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Leo Rosenberg, München. Fortgeführt von Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Friedhelm Gaul, Bonn, Prof. Dr. Eberhard Schilken, Bonn, und Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard, Leipzig. Unter Mitarbeit von Frau Prof. Dr. Panajotta Lakkis, Würzburg. Expl. 978-3-406-59515-8 Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht 12. Auflage. 2010. XXXIX, 1376 Seiten. In Leinen € 169,– Name Straße PLZ/Ort Datum/Unterschrift 157156 Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung haben Sie das Recht, Ihre Bestellung innerhalb von 2 Wochen nach Absendung ohne Begründung in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs innerhalb dieser Frist genügt. Die Frist beginnt nicht vor Erhalt dieser Belehrung. Der Widerruf ist zu richten an den Lieferanten (Buchhändler, beckshop.de oder Verlag C.H.Beck, c/o Nördlinger Verlagsauslieferung, Augsburger Str. 67a, 86720 Nördlingen). Im Falle eines Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Lieferant. Zu denselben Bedingungen haben Sie auch ein Rückgaberecht für die Erstlieferung innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt. Ihr Verlag C.H.Beck oHG, Wilhelmstr. 9, 80801 München. Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.de oder Verlag C.H.Beck · 80791 München Fax: 089/38189-402 · www.beck.de Anzeigen_2_2011.indd 4 Preis inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten € 3,65 in Deutschland bei Einzelbestellung beim Verlag. berücksichtigt alle wichtigen Neuerungen zum Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO, des ZVG und des AnfG auf aktuellem Stand und beinhaltet insbesondere die Reformgesetze 06.04.11 10:14