Rechtspflegerblatt Nr. 2 aus 2011

Transcription

Rechtspflegerblatt Nr. 2 aus 2011
2
Rechtspflegerblatt
Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger
Zitierweise: RpflBl
57. Jahrgang | April - Mai 2011
ISSN 0034-1363
Henry Ford (1863 - 1947)
„Wer immer tut, was er schon kann, wird immer
bleiben, was er ist.“
In dieser Ausgabe
17
Editorial
18
Positionspapier des Bundes Deutscher Rechtspfleger
21
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Rechtspflegertag 2010 in Rostock
22
E.U.R. -Greffier in Frankreich-
25
Gesetzentwurf zur Förderung ehrenamtlicher
Tätigkeiten im Verein
Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer
Stellv. Bundesvorsitzender des
Bundes Deutscher Rechtspfleger
E-Mail: [email protected]
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04.04.2011 20:54:40
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RECHTSPFLEGER
STUDIENBUCHER
Schriftleitung: Prof. Dieter Eickmann
4
Familienrecht
er
Wiedu!
ne
begründet von
Dipl.-Rpfl. Klaus Meyer-Stolte,
fortgeführt von
Dipl.-Rpfl. Dagmar Zorn,
Lehrkraft an der HWR Berlin,
5. völlig neu bearb. Auflage
(Januar) 2011,
XIV und 250 Seiten
brosch. e [D] 34,–
ISBN 978-3-7694-1076-1
Die grundlegende Einführung sowie die Fälle zu
➠ Gesetzliche Vertretungen – Abstammung
und elterliche Sorge – Tod eines Elternteils –
Vormundschaft und Genehmigungen –
Eingriffe des Familiengerichts in die elterl.
Sorge – Zugewinngemeinschaft, Vertretungshindernisse, Haftung Minderjähriger –
Betreuerbestellung – Vermögensverwaltung –
Einzelprobleme bei Betreuungen
wurden hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur auf aktuellen Stand gebracht.
Insbesondere das am 1.9.2009 in Kraft getretene
FamFG hat zu grundlegenden Änderungen in
Familien-, Betreuungs- und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen geführt. Auf die neuen
verfahrensrechtlichen Abläufe wird daher ganz
besonders eingegangen.
Ein neuer Fall zu den „Gesetzlichen Vertretungsausschlüssen und angeordnetem Verwaltungsausschluss“ setzt sich zudem intensiv mit der
prüfungs- und praxisrelevanten Problematik des
Abstraktionsprinzips auseinander.
Damit bietet das Werk Studierenden wie Praktikern umfassende und wertvolle Hilfen für die
Lösung familienrechtlicher Fallkonstellationen.
. . . Ihre Buchhandlung erwartet Sie!
Gieseking Verlag
Postfach 130120
33544 Bielefeld
Fax 0521 - 143715
[email protected]
www.gieseking-verlag.de
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RECHTSPFLEGER
STUDIENBUCHER
Schriftleitung: Prof. Dieter Eickmann
30.03.2011
8
Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht
NEU!
von
Prof. Ulrich Keller,
Hochschule für Wirtschaft
und Recht Berlin,
(Mai) 2011,
XVIII und 265 Seiten
brosch. e [D] 38,–
ISBN 978-3-7694-1077-8
Vom Verfahren der Erteilung der vollstreckbaren
Ausfertigung über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bis zu Besonderheiten der Pfändung
von Arbeitseinkommen, von Versicherungsleistungen
oder von Sozialleistungen bietet das RechtspflegerStudienbuch in 10 Fällen die gesamte Bandbreite
vollstreckungsrechtlicher Praxis und klausurrelevanter
Fallgestaltungen. Darüber hinaus gibt es wertvolle Hinweise zur Klausurtechnik, Aufbauschemata zu den
diversen Fallvarianten und zahlreiche Schaubilder zum
besseren Verständnis dieser komplizierten Materie.
Alle Neuregelungen sind berücksichtigt, z. B. „P-Konto“
und Kontenschutz nach § 850k ZPO, Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 899 ZPO) durch
den Gerichtsvollzieher und Änderungen durch das
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung. Ebenso die aktuelle Rechtsprechung,
z. B. zur Zwangsvollstreckung in Arbeitseinkommen
(v.a. Pfändung durch Unterhaltsgläubiger / Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten) oder zur
Pfändung von Versicherungsansprüchen (v.a. „RiesterRente“ / Berufsunfähigkeitsrente).
Der Autor ist als Hochschullehrer für Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, als Dozent zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen sowie durch frühere
Tätigkeit am Vollstreckungsgericht ein ausgewiesener
Experte zu allen praktischen wie auch didaktischen
und systematischen Fragen.
Das Buch ist damit nicht nur vorzügliches Hilfsmittel
für Studierende, sondern kann auch von Praktikern
gewinnbringend herangezogen werden.
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06.04.11 10:13
1
Editorial
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 17
Rechtspfleger und das Selbstbewusstsein
Wo kommen wir her?
Wo gehen wir hin?
Wer sind wir?
Die drei großen Fragen der Menschheitsgeschichte. Klingt etwas dick aufgetragen? Ich denke nicht.
Wir müssen uns schon mal gelegentlich derartige Fragen stellen, wenn es
um unseren Beruf geht. Und die Antworten zumindest auf die zwei letzten
Fragen sind gar nicht so leicht zu finden.
Wolfgang Lämmer
Bundesvorsitzender
Inhalt:
Editorial
17
Bundesleitung:
Positionspapier 2011
18
Landesverband:
MecklenburgVorpommern Rechtspflegertag 2010
in Rostock
E.U.R.: Greffier in
Frankreich, E.U.R
bei der CEPEJ
und im Gespräch
mit MdEP Sippel,
Generalversammlung
2011 in Bukarest
Fortbildung
in Loccum:
Zwangsvollstreckungsrecht
21
22
24
Stellungnahmen
24
Kurznachrichten,
Termine Literatur
27
Rechtsprechung
28
Impressum /
Studienheft
32
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Gut, mein Weltbild ist in dieser Hinsicht leidlich gefestigt, was ich zumindest ansatzweise in dem kleinen
Positionspapier, welches Sie in dieser
Ausgabe lesen können, wiederspiegelt.
Ich gewinne jedoch zunehmend den
Eindruck, dass sich in der Kollegenschaft vermehrt Verunsicherung über
die eigene berufliche Stellung in der
Gesellschaft verbreitet.
Da wäre zunächst die Dualität von
Beamtentum und Dritter Gewalt. Die
Pioniergeneration der Rechtspfleger
und Rechtspflegerinnen stand dem
noch als Übergangsregelung gegenüber und hat den Beamtenbereich eher
ausgeblendet.
Sie waren Rechtspfleger und soeben
in den gesetzlichen Stand erhoben
worden. Der nächste Schritt war die
Verankerung im Grundgesetz und die
volle Unabhängigkeit. Alles nur eine
Frage der Zeit.
Immer aber wurde betont, dass wir
auf keinen Fall einen richtergleichen
Status erlangen dürften. Das wäre zu
unbequem oder würde Richtern die
Butter vom Brot nehmen.
Die Jahre der Stagnation haben dann
ihren Tribut gezollt. Kaum noch jemand traut sich Worte wie Grundgesetz oder Sonderlaufbahn in den
Mund zu nehmen.
Zunehmend ordnen sich Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger selbst
eher dem allgemeinen Beamtentum zu
und wundern sich, warum sie oft und
gerne mit Mitarbeitern der Landesverwaltungen gleichgesetzt werden.
Vermehrt üben beamtenrechtliche
Vorgesetzte Steuerungen aus, deren
Charakter vordergründig dem Beamtenrecht zuzuordnen ist, die aber
eigentlich einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt bedeuten.
Noch sind es so offenkundig nur die
Rechtspfleger, die davon betroffen
sind, aber zunehmend merkt auch die
Richterschaft diesen wachsenden Einfluss der justiziellen Exekutive.
Natürlich sind Reformen immer mit
Veränderungen verbunden. Jeder
muss sich aber darauf besinnen, was er
ist und wo er hin will.
Viel Spaß beim Lesen!
Wolfgang Lämmer
In der Tat war es eine Frage der Zeit.
Aber leider spielte diese gegen uns
und ließ uns nahezu verhungern, bevor der nächste logische Schritt getan
wurde. Aufgaben wurden häppchenweise übertragen, der Status in Nuancen aufgewertet.
04.04.2011 20:54:41
Bundesleitung
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 18
Positionspapier 2011
Bundesleitung verabschiedet Positionspapier für die weitere Verbandsarbeit
bis zum Rechtspflegertag 2012 in Essen
In ihrer Bundesleitungssitzung vom 21. bis
23. Januar 2011 in Königswinter verabschiedete die Bundesleitung das von Wolfgang Lämmer erarbeitete Positionspapier,
das für die Bundesleitung und für die Landesverbände als Wegweiser bis zum nächsten Rechtspflegertag gelten soll.
1. Personalsituation und Belastung (auch
demografischer Wandel)
Die Personalsituation im Bereich der
Rechtspflege ist überall angespannt.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
arbeiten am Limit und die Aussicht auf
Besserung ist eher trübe. Ich möchte im
folgenden zeigen, dass die damit verbundenen Probleme auch etwas mit den weiteren
Themen zu tun haben.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass
selbst bei einfacher Zugrundelegung der
Pebb§y-Zahlen eine permanente Belastung
von ca. 120 % gegeben ist, in einigen Bereichen etwas weniger, in anderen mehr.
Diese Rahmenbedingung führt zwangsläufig zu drei möglichen Konsequenzen:
a) Es machen sich erhebliche Qualitäts-einbußen bemerkbar, was insbesondere für die
Wirtschaft erhebliche Konsequenzen hat.
b) Die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger
bricht zusammen, was kurzfristig zu c)
führt, da kein Ersatz vorhanden ist.
c) Die Rechtspflege bricht zusammen oder
erfährt zumindest spürbare Verzögerungen.
Die aus meiner Sicht gefährlichste Konsequenz ist aber b). Sollte dies eintreten, und
das scheint sich abzuzeichnen, so potenziert sich jede andere Konsequenz.
Es liegt auf der Hand, dass dieses Problem
letztendlich nur mit einer Anpassung von
Personal an Arbeitsaufgaben zu lösen sein
wird. Natürlich dürfen andere Lösungsan-
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sätze dabei nicht außer Acht gelassen werden. Eine Veränderung von Arbeitsabläufen durch technische Unterstützung gehört
dazu ebenso wie die intelligente Aufgabenteilung innerhalb der Organisationsstruktur Gericht oder Staatsanwaltschaft.
Es gehört aber auch dazu, sich Gedanken
über mögliche Ursachen der persönlichen
Überlastung einer Vielzahl von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zu machen.
Die Bewältigung der Aufgabe der Rechtspflege und Rechtsprechung ist höchst individuell geprägt. Akribie und Lösungsorientierung halten sich die Waage. Dabei sind
unterschiedliche Befassungsdauern nicht zu
vermeiden. Hinzu kommen unterschiedliche persönliche Arbeitsgeschwindigkeiten.
Hierbei muss betont werden, dass dies
nichts über die Qualität der Arbeit auszusagen vermag. Dennoch ist es natürlich
legitim und sinnvoll, Standards festzustellen, wie es mit Pebb§y geschehen ist. Diese
können aber bekanntlich keine Aussage
über die individuelle Leistung treffen, sondern dienen allenfalls der Orientierung für
die Bedarfsberechnung.
Nun wird aber jede zählbare Größe notgedrungen zur Verwaltung des herrschenden
Mangels genutzt. Sogenannte Mangelschlüssellungen dienen dazu, die Grenzen
der Handlungsfähigkeit der Justizverwaltungen zu dokumentieren und den vorhandenen Mangel möglichst gerecht zu
verteilen. Nicht selten führt die zu Zahlenwerten von 150%. Erst bei einer deutlichen Überschreitung dieser Grenze sehen
sich Verwaltungen in der Pflicht zu handeln und Personal aufzustocken. Natürlich
nicht durch zusätzliches Personal, sondern
durch Umschichtung mit allen abzusehenden Folgen.
Dies aber führt zu der irrigen Ansicht, dass
nur die Erfüllung dieses willkürlich gesetzten Größenmaßstabs verhindert, persönlich als leistungsschwach oder gar unfähig
abgestempelt zu werden. Die Folge daraus
wiederum ist aber die permanente persönliche Überlastung.
Ein weiterer damit zusammenhängender
Grund ist auch die gelegentlich geringe
Selbstwertschätzung vieler Kolleginnen
und Kollegen, welche insbesondere durch
Verhaltensweisen der Justizverwaltung
befördert wird. Ein unabhängiger Rechtspfleger, der immer wieder feststellen muss,
dass in der Gerichtsbarkeit die Rede vom
Richter und dem „nachgeordneten Dienst“
die Rede ist und dabei betont wird, dass
Rechtspfleger dazu zählen, die andauernde
Verleugnung des Berufsstandes durch Verwendung des Begriffs „gehobener Dienst“
anstelle von „Rechtspfleger“ und ähnliche
Unbedachtheiten fördern Verunsicherungen über den eigenen Status. Gerade erfahrungsjüngere Kolleginnen und Kollegen
lassen sich von derartigen Dingen gelegentlich beeindrucken.
Hinzu kommt die als überaus dürftig
wahrgenommene Beförderungspraxis, deren Grundlagen kaum nachzuvollziehen
sind. So wundert es mich nicht, dass die
allgemeine Auffassung ist, dass Beförderungen in der Rechtspflege aber auch gar
nichts mit den gezeigten Leistungen zu tun
haben, zumal niemand durch eine Beförderung andere Aufgaben wahrnehmen darf
oder muss, als vorher. Da jedoch die Eingangsbesoldung eines Rechtspflegers nicht
unbedingt als angemessen im Hinblick auf
die wahrgenommene Verantwortung gesehen werden kann, strebt eben jeder nach
der baldmöglichsten Beförderung zur Anpassung seiner Einkünfte und glaubt, dies
mit der übereifrigen Erfüllung des unzweifelhaft zu hoch angesetzten Arbeitsumfangs
zu erreichen.
2. Selbstverständnis der Rechtspfleger
und Motivation (Statusfragen)
Wie gezeigt, steht die persönliche Belastungssituation auch in einem Zusammenhang mit dem Selbstverständnis. Im rich-
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RpflBl 2011, Heft 2, Seite 19
terlichen Bereich ist ja ebenfalls ein solches
Missverhältnis zwischen Aufgabenumfang
und Personalbestand feststellbar, wenn
auch nicht ganz so dramatisch. Dennoch
hält sich dort das Maß an persönlicher
Überlastung in Grenzen. Richter sind sich
ihres Status bewusst. Sie werden allerdings
auch ständig darin bestätigt, woran sich die
Justizverwaltung tatkräftig beteiligt.
Nicht, dass jetzt der völlig falsche Eindruck
entsteht, ich würde dies kritisieren. Im Gegenteil, ich halte dies für eminent wichtig
zur Erhaltung unserer rechtsstaatlichen
Grundkonzeption. Nur wirklich unabhängige Entscheidungsträger können objektive
Entscheidungen treffen.
Allerdings muss dies ebenso für die Berufsgruppe der Rechtspfleger gelten. Auch diese sollen nach der Auftragslage des Gesetzgebers unabhängig und nur dem Gesetz
und dem eigenen Gewissen unterworfen,
entscheiden.
Ein wesentlicher Schritt dahin wäre neben
der täglichen Anerkennung im inneren die
Klärung ihres Status. Faktisch üben Rechtspfleger genauso ein Amt aus, wie es Richter
tun. Warum also wird dies nicht gesetzlich
normiert? Statt dessen wird daran festgehalten, dass Rechtspfleger nur Beamte
mit einer Sonderaufgabe sind, die ganz
schnell erfahren können, welchen Einfluss
die Exekutive auf die Rechtsgewährung
ausüben kann. Viel schneller als im richterlichen Bereich übrigens. Beispiele des
unmittelbaren Eingriffs unter dem Mantel
des allgemeinen Beamtenrechts finden sich
zu genüge.
Wir haben den Vorschlag gemacht, dies
durch eine Anpassung des Deutschen
Rechtspflegergesetzes zu ändern und sind
zumindest im BMJ damit auf durchaus offene Ohren gestoßen. Bedauerlicherweise
steht das BMJ aber auf dem nachvollziehbaren Standpunkt, dass hierbei nichts ohne
die Länder entschieden werden kann, da
Rechtspfleger überwiegend in deren Diensten stünden. Es liegt also an den Bundesländern, hier eine Vorreiterrolle einzunehmen und den Gedanken zu unterstützen.
Natürlich sollten in diesem Zusammenhang
auch Fragen der Nachwuchsgewinnung
und der Ausbildung gesehen werden. Auch
hierzu liegen Vorschläge vor. Insbesondere
die hinlänglich bekannte demografische
Entwicklung macht deutlich, in welchen
Wettbewerb die Justiz künftig bei der Ge-
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Bundesleitung
winnung geeigneten Nachwuchses geraten
wird. Nur ein attraktiver Rechtspflegerberuf verhindert hier einen Supergau.
3. Angemessenes
Besoldungssystem
(Rechtspflegerbesoldung)
Dass Motivation und Selbstwertgefühl
nicht unwesentlich auch von der Wertschätzung abhängt, die durch die Besoldung
zum Ausdruck gebracht wird, liegt auf der
Hand. Das Problem der Rechtspfleger liegt
nun darin, dass sie Beamte des gehobenen
Justizdienstes sind und trotz ihrer hervorgehobenen Tätigkeit, die sogar eine einzigartige akademische Hochschulausbildung
erfordert, deren inhaltliche Anforderung
Vergleiche mit einem juristischen Studium
an einer allgemeinen Hochschule durchaus
standhält, keine hervorgehobene Besoldung und damit Wertschätzung erfahren.
Sie müssen beobachten, wie Beamte von
Stadtverwaltungen oder anderen öffentlichen Verwaltungen, deren Aufgaben darin
bestehen, in intelligenter Weise Anordnungen auszuführen, im Einkommen an ihnen
vorbeiziehen, und was noch betroffener
macht, damit auch im Ansehen. Nicht
selten sieht sich eine Oberinspektorin, die
routiniert ein Zwangsversteigerungsverfahren leitet mit dem Verlangen konfrontiert, dass ein Beteiligter eine Maßregelung
durch einen „Vorgesetzten“ verlangt und
nur schwer davon zu überzeugen ist, dass
ein solcher in dieser Funktion nicht existiert, obwohl er doch gelesen hat, dass an
manchen Türen deutlich höhere Dienstränge geschrieben stehen.
Rechtspfleger üben ein einheitliches Amt
aus. Alle rechtspflegerischen Aufgaben
sind gleichwertig, es gibt keine Hierarchie.
Dennoch werden alle so bezeichnet und
bezahlt, als gäbe es eine solche. Hier muss
endlich Abhilfe geschaffen werden, wozu
gerade jetzt im Rahmen von Dienstrechtsund Besoldungsreformen hinreichend
Möglichkeiten bestehen. Dass es möglich
ist, zeigt sich am Beispiel der Amtsanwälte
oder auch der Lehrer. Künstliche Hierarchien, die über zusätzliche Verwaltungsaufgaben geschaffen werden, sollten auch in diesem Bereich behandelt werden. Auch hier
muss es flexible Lösungen für Rechtspfleger geben, die innerhalb einer Behördenorganisation derartige Aufgaben neben ihrem
Rechtspflegeramt wahrnehmen. Auch das
geht, wie man beim Richter sieht.
4. Fortentwicklung der organisatorischen
Rahmenbedingungen (freie Dienstzeit
und Präsidien)
Neben den äußeren Rahmenbedingungen
lassen sich auch innerbetrieblich Ansätze
entwickeln, die das Selbstverständnis und
die Selbstverantwortung von Rechtspflegern stärken können.
Als erstes wäre da die Dienstzeit und der
Dienstort zu nennen. Es gibt inzwischen
einige Beispiele, wie dieser Gedanke realisiert werden kann. Das bekannteste
hierbei dürfte Hamburg sein. Dort fand
vor einigen Jahren ein Modellversuch zur
Dienstzeit für Rechtspfleger statt, welcher
inzwischen zur Praxis geworden ist. Auf
freiwilliger Basis können sich dort Rechtspfleger von der allgemeinen Dienstzeit
befreien lassen. Allen Befürchtungen zum
Trotz konnte bald festgestellt werden, dass
niemand dieses „Privileg“ nutzt, um sich in
die Hängematte zu legen und am Monatsanfang die nächste Besoldung in Empfang
zu nehmen. Auch ist es nicht dazu gekommen, dass Rechtspfleger genauso schlecht
zu erreichen sind, wie man es Richtern
gerne nachsagt. Auch ist die Arbeitsleistung keinesfalls in den Keller gegangen.
Im Gegenteil, es bedurfte eines gewissen
Lernprozesses, dass sich die Rechtspfleger
nicht allzu sehr persönlich überlasten. Aber
dieser Prozess fand statt. Heute wird allenthalben festgestellt, dass aufgabenorientiert
gearbeitet wird. Dies führt mitunter auch
zu Belastungsspitzen, die aber zu anderen
Zeiten wieder abgefangen werden konnten. Daneben hat es zu einer erheblichen
Steigerung der Arbeitszufriedenheit geführt und insbesondere Elternurlaubsrückkehrer angeregt, diesen Schritt tatsächlich
zu wagen. Im Ergebnis sind Ausfälle reduziert worden und damit Belastungen
des Einzelnen zurückgefahren. Das Fazit
fiel somit ausgesprochen positiv aus. Wir
empfehlen derartige Versuche bundesweit
zu unterstützen.
Eine weitere Möglichkeit besteht in einer
analogen Regelung zu § 21a GVG, also der
Einrichtung von Rechtspflegerpräsidien.
Ausgangspunkt hierfür ist § 9 RPflG. in
einigen Bundesländern ist es sogar bereits
geregelt, dass Geschäftsverteilungspläne
der Rechtspfleger im Einvernehmen mit
diesen zu gestalten sind. Es hat sich inzwischen in vielen Behörden der Justiz die
Praxis herausgebildet, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Jahresbeginn
gemeinsam mit der Behördenleitung über
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Bundesleitung
die Geschäftsverteilung diskutieren und
auch konstruktive Veränderungen anregen, die dann auch umgesetzt werden. Es
stünde nun der Justiz gut zu Gesicht, wenn
Rechtspfleger als zweite Gruppe unabhängiger Entscheider ebenso wie Richter ihre
jährliche Aufgabenverteilung eigenverantwortlich bestimmen könnten. Die Verfahrensweisen hierzu sind aus dem richterlichen Bereich hinreichend bekannt.
5. Fortentwicklung des Rechtspflegerrechts (Umsetzung bestehender Übertragungsmöglichkeiten und weitere Entwicklung)
Als zunächst einmal letzten Bereich zur
Förderung des Rechtspflegerberufs innerhalb der Justiz bleibt die Fortentwicklung
des Rechts zu nennen.
Rechtspfleger sind, wie schon erwähnt,
akademisch fundiert ausgebildete Juristen.
Ihre Kompetenzen konzentrieren sich auf
die Bereiche der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des zivilen und strafrechtlichen
Vollstreckungsrechts und der beratenden
Streitvermeidung bis hin zur Schlichtung.
Viele dieser Aufgaben sind im Rechtspflegergesetz normiert. Bedauerlicherweise
geht dieses Gesetz nach wie vor von der
Entstehungsgeschichte aus. Demnach waren Rechtspfleger oder deren Vorgänger fähige Beamte, die Richter in Aufgaben, die
keinerlei rechtswissenschaftlicher Kompetenz bedurften, entlasten konnten.
Das war vor 100 Jahren. Inzwischen hat
eine Emanzipation stattgefunden. Rechtspfleger sind vom verwaltenden und ausführenden Organ zum Rechtsentscheider
gereift. Ihnen wurde eine wissenschaftliche
juristische Ausbildung zugeordnet, die sich
allenfalls durch die Straffung des Stoffes
und die Konzentration auf die wahrzunehmenden Aufgaben vom allgemeinen juristischen Studium unterscheidet. Rechtspfleger sind inzwischen Fachjuristen und
werden gerne gelegentlich als „zweite Säule
der Dritten Gewalt“ bezeichnet.
Es ist an der Zeit, dieser Berufsgruppe zuzutrauen, dass sie intellektuell in der Lage
ist, Aufgabenfelder selbständig zu bearbeiten, ohne ein Hilfskonstrukt eines zum
Teil nahezu imaginären Richters über sich
schweben zu haben, dessen einzige Aufgabe darin zu bestehen scheint, da zu sein,
damit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit
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durch den gesetzlichen Richter gewahrt
bleibt.
Fakt ist, dass Rechtspfleger als eigenständige gerichtliche Instanz Entscheidungen
treffen, die auch nur im Instanzenweg angefochten werden können. Diesem Umstand sollte nun baldmöglichst Rechnung
getragen werden, in dem das Rechtspflegergesetz Abstand von Richtervorbehalten
nimmt und Aufgabenbereiche komplett
zuweist. Nötigenfalls müssen eben die erforderlichen weiteren gesetzlichen Regelungen getroffen werden.
In Ansätzen ist dies ja bereits geschehen
durch das erste Justizmodernisierungsgesetz, welches immerhin aus dem Jahr
2004 stammt. Darin wird den Ländern die
Möglichkeit eröffnet, weitere Aufgaben des
richterlichen Bereichs auf Rechtspfleger zu
übertragen. In einigen Bundesländern ist
dies inzwischen geschehen, in anderen leider noch nicht.
Die bisher genannten Gründe sind entweder sachfremd oder spekulativ, im
schlimmsten Fall sogar abwertend.
a) Rechtspfleger sind jetzt schon überlastet,
wie sollen sie dann weitere Aufgaben bewältigen:
Dieses Argument ist sachfremd. Wie gezeigt, steht Arbeitsbelastung in einem
direkten Zusammenhang mit Personalausstattung. Sofern also Aufgaben einer
Berufsgruppe zugeordnet werden, folgt der
Bedarf der entsprechenden Personalausstattung daraus unmittelbar. Dies gilt für
alle Dienstzweige. Natürlich existiert ein
Potenzial zur vernünftigen Aufgabenverteilung innerhalb des justiziellen Spektrums.
Dass in allen Bereichen der Justiz Mangel
an Mitarbeitern herrscht, ist ja kein Geheimnis. Es muss überall bedarfsgerecht
ausgestattet werden.
b) Wir wissen ja noch gar nicht, ob alle
Aufgaben überhaupt bei der Justiz bleiben
werden:
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 20
Rechtspfleger dazu steht, haben wir an
vielen Stellen deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Gesetzeslage ist jetzt gegeben,
Änderungen derselben müssen dann eben
umgesetzt werden, wie es ja auch mit dem
FamFG gelungen ist.
c) Rechtspfleger sind (intellektuell) nicht
in der Lage, derartig anspruchsvolle Aufgaben wahrnehmen zu können, wie sie die
Übertragung der Aufgaben im Bereich des
Handelsregisters erfordern:
Dieses Argument ist, gelinde gesagt, abwertend. Ich nenne es gar anmaßend und
diskriminierend. Offenbar wird und wurde
diese Auffassung in vielen Bundesländern
nicht geteilt, werden doch in vielen Ländern seit Urzeiten die Eintragungen im
Handelsregister B, auch soweit sie in den
richterlichen Aufgabenbereich fallen, von
Rechtspflegern vorgenommen, und zwar
im Wege der Vorverfügung. Die Begründung dafür war, dass dies wegen der spezialisierten Ausbildung der Rechtspfleger
eher in deren Kompetenz fällt und Richter
eher überfordert. Hier sollte schleunigst eine Klarstellung erfolgen. Sollte tatsächlich
die Auffassung herrschen, Rechtspfleger in
einigen Bundesländern seien weniger kompetent, so muss dies zwingend am Mangel
der Studieninhalte liegen, was dann natürlich zu korrigieren wäre. Indes bezweifele
ich dies stark.
Fazit:
Es bedarf deutlicher Signale an die Adresse
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Die Justiz sollte hinter den berechtigten Anliegen stehen. Wenn ich eine echte
„zweite Säule der Dritten Gewalt“ haben
möchte, dann muss ich sie auch mit den
adäquaten Rahmenbedingungen versehen.
Wolfgang Lämmer
Bundesvorsitzender
Dieses Argument ist inzwischen weit spekulativer als je. Natürlich mag es sein, dass
politischer Wille Aufgaben mal als rechtsstaatlich einstuft und mal nicht, aber ob
und wann die Frage der Auslagerung der
Nachlassgerichte in die semiprivaten Hände der Notare erfolgt, und in welchem
Umfang dies geschehen könnte, steht in
den Sternen. Wie der Bund Deutscher
04.04.2011 20:54:41
RpflBl 2011, Heft 2 Seite 21
Landesverbände
Mecklenburg-Vorpommern
Rechtspflegertag 2010 des BDR
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern in Rostock
Als Ergebnis der regen Diskussion lässt sich
festhalten:
Ob die Rechtspflegerarbeitsplätze bei der
nächsten Neuausstattung mit Einzelplatzdruckern oder Netzwerkdruckern ausgestattet werden, wird derzeit noch geprüft.
Susanne Ortmann, Vorsitzende Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern
Der Rechtspflegertag 2010 fand am 24.
November 2010 im repräsentativen Plenarsaal des Oberlandesgerichts Rostock
statt.
Nach einem Grußwort des Präsidenten
des Oberlandesgerichts Herrn Thiele, in
dem dieser den Rechtspflegerinnen und
Rechtspflegern für ihre Einsatzbereitschaft
insbesondere bei der Einführung der neuen Fachverfahren dankte und betonte, dass
die Justiz weiterhin auf diesen überobligatorischen Einsatz angewiesen sei, fand vormittags die inzwischen traditionelle Fortbildungsveranstaltung statt. Dem Vorstand
des BDR Mecklenburg-Vorpommern
war es erneut gelungen, den Psychologen
Herrn Jörg Klingohr als Dozenten zu gewinnen. Eine der Kernaussagen des ebenso erkenntnisreichen wie unterhaltsamen
Vortrags zum Thema „ Selbstmotivation
und Organisation am Arbeitsplatz“ war,
dass man auch seine eigenen Vorstellungen
einbringen sollte, um der Stresssituation
nicht vollständig ausgeliefert zu sein.
Zum öffentlichen Teil der Mitgliederversammlung durfte der BDR MecklenburgVorpommern vom Justizministerium des
Landes Herrn Staatssekretär Dopp, Herrn
Ministerial-dirigent Dr. Schmutzler sowie
Herrn VRiLG Kücken, vom Oberlandesgericht Rostock Herrn Vizepräsident Winterstein sowie Frau RiOLG Böhm und von
der Generalstaats-anwaltschaft die Verwaltungsreferentin Frau Rybka begrüßen.
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 7
Zum Ende des Jahres 2010 soll ein Programm zur Verfügung stehen, welches es
erlaubt, die aktuellen PEBB§Y-Zahlen in
Insolvenzsachen zu berechnen.
Das Procedere bei Ausschreibung und Auswahlverfahren solle auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Präsidenten
der Obergerichte / den Generalstaatsanwalt nicht geändert werden. Auffällig
hierbei war, dass das Merkmal der Verwendungsbreite in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit existentiell ist, während es in
anderen Zweigen nur eine untergeordnete
Rolle spielt. Sofern Fortbildungswünsche
benannt werden, ist man bemüht, diese
auch umzusetzen.
Die jährliche Einstellung von Rechts-pflegeranwärtern wird zwar begrüßt, es ist jedoch unter anderem abzuwarten, ob sich
Kollegen finden, die bereit sind, sich als
Dozenten an die FH Güstrow abordnen zu
lassen. Ohne zusätzliche Dozenten ist die
Erhöhung der Anwärterzahlen nicht umsetzbar.
Die Einführung der Vertrauensarbeitszeit
und der Geschäftsverteilung durch Rechtspflegerpräsidien steht man weiterhin sehr
skeptisch gegenüber.
Als positive Aussage kann Folgendes mitgenommen werden: Heimarbeit zur besseren
Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann
in Einzelfällen auf Antrag geprüft werden.
Kolleginnen und Kollegen, für die Heimarbeit eine Option wäre, um eventuell auch
mit ihren Arbeitsstunden aufzustocken,
sollten sich nach Aussage der Vertreter des
Justizministeriums an ihre Geschäfts-leitung wenden und einen gezielten Antrag
stellen. Diese Anträge wären abhängig vom
jeweiligen Einzelfall zu prüfen, grundsätzlich steht das Justiz-ministerium diesem
Gedanken allerdings positiv gegenüber.
Nutzen Sie diese Möglichkeit!
Der Vorstand des BDR Mecklenburg-Vorpommern bedankt sich bei allen Gästen
und allen Teilnehmern, die durch ihr Erscheinen und durch die Teilnahme an den
Gesprächen zum Gelingen des Rechtspflegertags beigetragen haben. Wie würden
uns freuen, Sie auch zum nächsten Rechtspflegertag 2011 wieder – hoffentlich sehr
zahlreich – begrüßen zu dürfen.
Geier-Irgang/Ortmann
Mit der Bewilligung zusätzlicher Planstellen durch das Finanzministerium sei nicht
zu rechnen. Man setze sich weiterhin für
eine hohe Beförderungs-quote ein. Mit
Stellenhebungen ohne gleichzeitige Stellenkürzungen könne wegen der finanziellen Ressourcen nicht gerechnet werden.
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E.U.R.
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 22
EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER
UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS
EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER
Greffier in Frankreich auf dem Weg zu einem unabhängigen Organ der Rechtspflege
volution durch die Colonne Vendôme mit
einer Statue von Napoleon I. im Stil eines
römischen Imperators ersetzt wurde.
Das Justizministerium ist im Haus Nummer 13 untergebracht, im Hôtel de Bourvallais. Mit Dekret des Königs von 1718
wurde es zum Kanzleramt. Der erste
Amtsinhaber war Siegelverwahrer (Garde
des sceaux) und Justizminister. Die offzielle Bezeichnung ist seit dem 23. Juni 2009
„Ministère de La Justice und des Libertés“.
v. l.: Brigitte Bunneau-Berchere, Jean-Jacques
Kuster, Philippe Gilabert, Michel Mercier, Thomas
Kappl
Am 2. Februar 2011 traf der Präsident der
Europäischen Union der Rechtspfleger
(E.U.R.) Thomas Kappl den französischen
Justizminister Michel Mercier im Justizministerium am Place Vendome in Paris.
Der Place Vendome, ursprünglich Place
Louis le Grand genannt, ist einer der fünf
königlichen Plätze. Nach dem Entwurf
des Architekten Jules Hardouin-Mansart
wurden die Fassaden auf dem rechteckigen Platz erbaut. In der Mitte befand sich
zunächst das Reiterdenkmal von König
Ludwig XIV, das in der Französischen Re-
Kappl übergab in Anwesenheit des Vorsitzenden des französischen Verbandes Union Syndicale Autonome Justice (U.S.A.J.)
Philippe Gilabert sowie der Vorstandsmitglieder Brigitte Bruneau-Berchere
und Jean-Jacques Kuster dem Minister
das Grünbuch über einen Europäischen
Rechtspfleger sowie den Bericht der CEPEJ, in dem in Kapitel 8 der Greffier als
unabhängiges Organ der
Rechtspflege verankert ist.
Michel Mercier ist der dritte Justizminister unter der Präsidentschaft von Nicolas
Sarkozy und ist nach Rachida Dati, jetzt
Abgeordnete im Europäischen Parlament,
und Michèle Alliot-Marie, die das Grün-
buch am 8. Oktober 2009 in La Grande
Motte erhielt, seit 14. November
2010 im Amt.
In dem Gespräch mit dem Präsidenten der
E.U.R. erklärte der Minister, dass er die
Übertragung von richterlichen Aufgaben
auf den Greffier in das Gesetzgebungsverfahren einbringen werde. Dies entspricht
dem Gutachten von Professor Guinchard
über die Notwendigkeit eines Greffier juridictionnel und führt zu einem europäischen Rechtspfleger in Frankreich.
Der Vorsitzende der U.S.A.J. Philippe Gilabert erörterte mit dem Minister die Änderung der Statuten sowie der rechtlichen
Stellung des Greffiers in Frankreich, vorrangig bedingt durch die Übertragung der
Aufgaben des Richters auf den Greffier, um
damit ein unabhängiges Organ der Rechtspfleger neben dem Richter zu schaffen.
Anne Kappl
Neuer Präsident bei der CEPEJ beim Europarat
Der Europäische Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtspflege
Am 9. und 10. Dezember 2010 fand die
Vollversammlung der Europäischen Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) bei dem Europarat unter der Leitung
des Präsidenten Fausto de Santis statt.
Die Europäische Union der Rechtspfleger
(E.U.R.) war durch den Präsidenten Thomas Kappl, den ständigen Vertreter der
E.U.R. beim Europarat Jean-Jacques Kuster und Kollegen Vivien Whyte vertreten.
v. l.: Vivie Whyte, Thomas Kappl, Fausto de Santis,
John Stacey, Jean-Jaques Kuster
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 8
Die CEPEJ wurde vom Ministerrat des Europarats im September 2002 eingesetzt. Sie
befasst sich mit dem Vorschlag konkreter
Lösungen, die für die Mitgliedstaaten in
der Justiz nützlich sind, wie
-Verbesserung der bestehenden Rechts-instrumente für die Organisation der Justiz,
-Zugang des rechtsuchenden Bürgers zu
den Gerichten,
-Gewährleistung des Zugangs zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
gemäß Artikel 6 der Menschenrechtskonvention.
Die CEPEJ besteht aus qualifizierten Experten aus 47 Mitgliedsstaaten des Europarats,
die praktische Arbeitsabläufe im Dienste
des rechtsuchenden Bürgers vorschlagen.
Bei der Vollversammlung hat die CEPEJ
gemäß ihrem vorgenannten Auftrag den
04.04.2011 20:54:43
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 23
E.U.R.
Bericht über die europäischen Gerichtssysteme vorgestellt und verabschiedet.
E.U.R. auf dem Weg zur Einführung des
Europäischen Rechtspflegers erreicht.
Thomas Kappl begrüßte in seinem Redebeitrag insbesondere die Aufnahme des
Rechtspflegers als unabhängiges Organ der
Rechtspflege neben dem Richter in dem
Bericht der CEPEJ. Mit einer detaillierten
Aufzählung der Aufgaben des Rechtspflegers, wie z.B. in Familien- und Betreuungssachen, im Nachlassrecht, im Grundbuch
und Handelsregister, im nationalen und
europäischen Mahnverfahren sowie in der
Vollstreckung zivil- und strafrechtlicher
Entscheidungen, hat die Kommission das
Berufsbild klar dargestellt. Damit ist ein
wesentliches rechtspolitisches Ziel der
Der E.U.R.-Präsident würdigte die Amtszeit von Fausto de Santis und dankte ihm
für sein persönliches Engagement für die
Arbeit der E.U.R.. Zum neuen Präsidenten der CEPEJ wurde einstimmig der vorherige Vizepräsident John Stacey gewählt.
Stacey verfügt als Leiter für die internationale Entwicklung der Gerichtsverwaltung
im englischen Justizministerium über eine
große Berufserfahrung.
der Richter mit der Übertragung von richterlichen Aufgaben auf den Rechtspfleger
gestärkt werden müssen. Die Schaffung des
Europäischen Rechtspflegers ist daher unumgänglich.
Die Europäische Union der Rechtspfleger
wird den Europarat bitten, den Mitgliedsstaaten zu empfehlen, den Rechtspfleger als
unabhängiges Organ der Rechtsprechung
neben dem Richter einzuführen.
Anne Kappl
Thomas Kappl betonte, dass aufgrund der
Wirtschafts- und Finanzkrise die Gerichtssysteme in Europa durch die Entlastung
Die Europäische Union der Rechtspfleger erneut im Europäischen Parlament
Europäischen Parlaments (MdEP) Frau
Birgit SIPPEL in Straßburg.
Er präsentierte Ihr das Grünbuch der EUR
für einen Europäischen Rechtspfleger und
schlug vor, dieses Grünbuch zur Diskussion in das Europäische Parlament einzubringen, damit eine Empfehlung des Parlaments zur Einführung dieses Berufes in
Europa erlassen werden könnte.
v. l.: Jean-Jaques Kuster, Birgit Sippel (MdEP)
Am 20. Januar 2011 traf der Ständige
Vertreter der Europäischen Union der
Rechtspfleger (E.U.R.) beim Europarat
Jean-Jacques Kuster die Abgeordnete des
Jean-Jaques Kuster wies auch auf die Studie
der CEPEJ hin, die am 25.Oktober 2011
veröffentlicht wurde und in Kapitel 8 die
Funktionen der Rechtspfleger und Greffiers in 45 europäischen Ländern vorstellt.
Kuster betonte, dass die Einführung des
Europäischen Rechtspflegers / Greffier in
der heutigen Situation der Justiz einen wesentlichen Schritt für eine effizientere und
bürgernahe Justiz bedeuten würde und
auch zur Entlastung der Richter beiträgt.
Frau SIPPEL hat das Grünbuch mit großem Interesse entgegen genommen und
will darüber im Ausschuss „Justiz“ des Parlaments mit ihren Kolleginnen und Kollegen sprechen.
Die E.U.R. wird, wie sie es schon getan
hat, weiterhin im Europäischem Parlament
Gespräche zur Förderung des Projekts “Europäischer Rechtspfleger” führen.
Generalversammlung der Europäischen Union der Rechtspfleger
vom 14. – 18. September 2011 in Bukarest, Rumänien
Unter dem Motto „Die Rolle des Rechtspflegers bei den derzeit steigenden Aufgaben der europäischen Justizsysteme“ findet
in der Zeit vom 14. bis 18. September
2011 in Bukarest, Rumänien, die diesjährige Generalversammlung der Europäischen Union der Rechtspfleger unter Vorsitz Deutschlands und seinem Präsidenten
Thomas Kappl aus München statt.
Nach der Anreise der Teilnehmer und einem Empfang durch das Justizministerium
Rumäniens am Mittwochabend, findet am
Donnerstag, 15. und Freitag, 16. September 2011 die eigentliche Generalversamm-
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 9
lung statt, an der alle Mitgliedsländer der
E.U.R und die assozierten außereuropäischen Mitglieder (Algerien, Japan, Korea,
Mali, Marokko, Tunesien) durch ihre jeweiligen nationalen Präsidenten oder Vorsitzenden vertreten sein werden.
Ein Besuch der Nationalen Greffier-schule in Bukarest und des Obersten Rates der
Richterschaft, dem Selbstverwaltungsgremium der Justiz in Rumänien, sowie ein
Ausflugsprgramm am Samstag mit einer
Besichtigung des Parlaments, des größten
Gebäudes in Europa und einer Fahrt zum
geschichtsträchtigen Schloss Peles runden
das Programm der Generalversammlung
ab. Die genaue Tagesordnung und das Programm der Generalversamlung der E.U.R
finden Sie auf www.rechtspfleger.org
Alle Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
sind herzlich eingeladen, an der Generalversammlung und an dem Begleitprogramm teilzunehmen. Wenden Sie sich an
Ihre Landesverbände. Diese zahlen meist
ein Zuschuss zu den Tagungs- und Reisekosten.
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Fortbildung
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 24
Loccum 2011 - „Zwangsvollstreckungsrecht“
Montag, 23. Mai 2011
16:00 Uhr:
Eröffnung: Andreas Siemens, Ev. Akademie Loccum; Dipl.-Rpfl. (FH) Klaus Rellermeyer, stv. Vorsitzender des BDR
16:20 Uhr:
Modernisierung des Gerichtsvollzieherwesens: Bernhard Oestreicher, Regierungsdirektor, Justizministerium Baden-Württemberg
17:30 Uhr
Zwangsvollstreckung mit Auslandsbezug:
Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München
19:30 Uhr
Ethische Fragen zur Zwangsvollstreckung
P. Andreas Siemens, Loccum
Dienstag, 24. Mai 2011
09:30 Uhr
Reformbedarf in der Zwangsvollstreckung:
Prof. Dr. Jürgen Stamm, Universität Erlangen - Nürnberg
10:15 Uhr
Geplante Reformen des Insolvenzrechts:
Dr. Barbara Fellenberg, Regierungsdirektorin Bundesministerium der Justiz
11:15 Uhr
Aktuelle Probleme der Zwangsverwaltung:
Rechtsanwalt Leif Holger Wedekind, Lüneburg
13:15 Uhr
Gelegenheit zur Besichtigung des Zisterzienser - Klosters Loccum
14:30 Uhr - Arbeitsgruppen
AG I - Das große Vollstreckungsgericht
Sachverständiger: Prof. Dr. Jürgen Stamm,
Universität Erlangen-Nürnberg; Moderation: Klaus Rellermeyer
AG II - Geplante Reformen des Insolvenzrechts, Sachverständige: Dr. Barbara Fel-
lenberg, BMJ; Moderation:
Hinrich
Clausen, BDR
AG III - Reformbedarf in der Zwangs-verwaltung?, Sachverständiger: Rechts-anwalt
Leif Holger Wedekind, Lüneburg; M oderation: Sylvia Bröker, VdR
Mittwoch, 25. Mai 2011
09:30 Uhr
Vorstellung der Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen, Diskussion
11:00 Uhr
Podiumsdiskussion: Zukunft der Zwangsvollstreckung - Vollstreckung aus einer
Hand?
Moderation: Andreas Siemens,
BDR: Klaus Rellermeyer,
BMJ: Dr. Frank Nolte,
DGVB: Walter Gietmann,
Bund Deutscher Inkassounternehmer: Kay
Uwe Berg, Berlin
Stellungnahmen
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Gegen die beabsichtigte Änderung des
§522 ZPO hat der Bund Deutscher Rechtspfleger gegenüber dem Bundesjustizministerium keine Bedenken geäußert. Dagegen
ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren aus unserer Sicht
ein fataler Rückschritt, da die Einheitlichkeit und Verlässlichkeit der Rechtsanwendung ohne Not aufgegeben wird.
Die Insolvenzordnung sieht nur in wenigen Fällen, jedoch gerade bei den für das
Verfahren bedeutsamen Entscheidungen
wie Eröffnung, Vergütungsfestsetzung und
Restschuldbefreiung, das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde vor. Mit der Ein-
führung der Rechtsbeschwerde sollte einer
Zersplitterung der Rechtsprechung in diesen wichtigen Bereichen entgegenge-wirkt
werden. Dies ist auch gelungen.
Durch die Streichung des § 7 InsO wird
die Arbeit der Insolvenzgerichte nachhaltig
erschwert, gilt es doch, nicht nur die Rechtsprechung des BGH, sondern künftig auch
diejenige zahlreicher Landgerichte im Auge
zu behalten. Die weitere Beschwerde zum
OLG, die früher für mehr Einheitlichkeit
sorgte, ist offensichtlich nicht vorgesehen.
Wenn man die große Anzahl der vorliegenden Entscheidungen des BGH zur Vergütung bedenkt, kann man ermessen, wie
viele (uneinheitliche) Entscheidungen von
Landgerichten ergehen werden.
Für die Entscheidungen zur Restschuldbefreiung gilt nichts anderes. Auch die immer wieder nachgebesserten Vorschriften
der InsO erfordern häufig klarstellende
Entscheidungen des BGH.
Von der beabsichtigten Änderung der
Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
haben wir daher nachdrücklich abgeraten.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Aktiengesetzes („Aktienrechtsnovelle 2011“)
Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Aktiengesetzes („Aktienrechtsnovelle 2011“), der uns mit Schreiben vom 11. November 2010 (3505/18-32
1669/2010) vom Bundesjustizministerium
übersandt wurde, hat der Bund Deutscher
Rechtspfleger keine Bedenken geäußert
und ausdrücklich die beabsichtigte Änderung des § 108 HGB begrüßt.
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 10
Ein Teil der gerichtlichen Praxis wendet §
108 HGB bereits im Rahmen der teleologischen Reduktion nicht auf die bloße Änderung der Geschäftsanschrift (ohne eine
Änderung des Sitzes der Personenhandelsgesellschaft) an, da es sich hierbei um eine
reine Maßnahme der Geschäftsführung
handelt.
Eine Anmeldung durch die Gesellschafter
in vertretungsberechtiger Zahl ist mithin
ausreichend. Nur wenn sich (auch) der Sitz
der Gesellschaft ändert, verbleibt es bei der
Anmeldepflicht sämtlicher Gesellschafter.
04.04.2011 20:54:43
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 25
Stellungnahmen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein –
Änderung des Beurkundungsgesetzes – (Bundesrats-Drucksache 41/11)
Bund Deutscher Rechtspfleger lehnt Art. 2
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung
ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein – Änderung des Beurkundungsgesetzes – (Bundesrats-Drucksache 41/11) ab.
Das Beurkundungsgesetz hat die Kompetenzen des Amtsgerichts und des Notars
deutlich voneinander abgegrenzt.
Es hat die Beurkundungszuständigkeit auf
den Notar übertragen und die daneben
bestehenden Zuständigkeiten des Amtsgerichts weitgehend beseitigt. Nur in sehr
geringem Umfang sind den Gerichten
–aus rechtspolitischen Gründen oder weil
das Gericht selbst Erklärungsempfänger
ist –bisher noch Beurkundungsbefugnisse
übertragen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 BeurkG, §
2356 BGB –eidesstattliche Versicherung
beim Erbscheinsantrag –, § 57 Abs. 3 Nr.
4 BeurkG, §§ 1945, 1955 BGB – Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung
–, § 62 Abs. 1 BeurkG –Anerkennung der
Vaterschaft und Verpflichtung zur Unterhaltserfüllung). Es besteht keine Veranlassung, diese gerichtlichen Befugnisse auszudehnen.
Der Notar ist ein für Beurkundungen und
Beglaubigungen besonders geeignetes Organ. Bei der Beurkundung obliegen ihm
umfassende Beratungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 ff. BeurkG).
Zwar wird bei der Beglaubigung einer Unterschrift, anders als bei der Beurkundung,
nur die Echtheit der Unterschrift bezeugt.
Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine
Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2
BeurkG). Der Bürger, in Vereinsregistersachen in der Regel juristischer Laie, erwartet
jedoch vom Beglaubigungsorgan nicht nur
eine formale Abwicklung, sondern auch
in inhaltlicher Hinsicht eine qualifizierte
Hilfestellung. Vielfach wird es daher förderlich sein, die Anmeldungsurkunde auch
zu entwerfen. In diesem Fall unterliegt die
Beurkundungsperson denselben Prüfungsund Belehrungspflichten wie bei der Beurkundung einer Willenserklärung.
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 11
Gerade in Vereinsregistersachen zeigt sich
in der gerichtlichen Praxis immer wieder,
dass die Beteiligten ohne qualifizierte Beratung oft nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung zu erfüllen.
Stets wiederkehrende Beanstandungen der
Registergerichte beruhen auf unzureichender Protokollierung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung – sowohl inhaltlich (z. B. ungenaue Formulierung von
Satzungsänderungen, fehlende Protokollierung der Annahme von Wahlen durch
Vorstandsmitglieder) als auch formal (Unterschriften der satzungsgemäß zuständigen Organe). Auch die Vereinssatzungen
weisen immer wieder gleichartige Mängel
auf (z. B. Fehlen der nach § 58 Nr. 4 BGB
vorgesehenen Angaben).
Nach Ansicht des Bundes deutscher
Rechtspfleger muss sich eine qualifizierte
Beratung deshalb auch auf den Inhalt von
Privaturkunden erstrecken, die mit einer
Anmeldung einzureichen sind (Protokolle
der Mitgliederversammlungen, Satzungstexte).
Die Bundesnotarkammer hat bereits früher
folgende Auffassung vertreten:
„Im Bestreben, Inhalte notarieller Tätigkeit immer wieder anhand der Bedürfnisse
des Rechtsverkehrs zu überprüfen und neu
auszurichten, hat sich die Bundesnotarkammer mit der Zukunft der öffentlichen
Beglaubigung im Verkehr mit den Registern der Justiz befasst.
Die geltenden gesetzlichen Vorgaben gewährleisten lediglich die bloße Beweissicherung über die Identität des Unterschreibenden. Daraus ergibt sich eine erhebliche
Diskrepanz zur tatsächlichen Aufgabenstellung in der notariellen Praxis: In vielen Fällen befasst sich der Notar anlässlich einer
Unterschriftsbeglaubigung nicht nur mit
der Identitätsfeststellung, sondern auch mit
dem rechtlichen Inhalt der unterschriebenen Erklärung. Dies gilt insbesondere für
Erklärungen gegenüber Grundbuchämtern
und Registergerichten.
Die Bundesnotarkammer hat daher einen
Vorschlag für eine Neufassung des § 40
BeurkG erarbeitet, der die Schutzwirkung
der notariellen Unterschriftsbeglaubigung
für rechtlich unerfahrene Beteiligte und
die Filterfunktion zugunsten der Registergerichte durch entsprechende Pflichten
des Notars absichert. Damit soll zudem ein
zeitgerechtes Verständnis der Funktion der
Unterschriftsbeglaubigung gesetzlich verankert werden“ (DNotZ 2000, 564, 567).
„Im Berichtsraum legte die Bundesnotarkammer einen Vorschlag zur Einführung
einer qualifizierten Beglaubigung vor. Die
Bundesnotarkammer schlug eine Neufassung des § 40 BeurkG vor, die eine beschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht
bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung
unter Erklärungen gegenüber öffentlichen
Registern sowie eine Verpflichtung des
Notars vorsah, sonstigen Unterschriftsbeglaubigungen vorausgegangene (nicht obligatorische) Entwurfs- oder Prüfungstätigkeiten durch einen Vermerk kenntlich zu
machen.
Ziel ist die bessere Ausschöpfung und
rechtliche Absicherung der mit der notariellen Tätigkeit bei der Unterschriftsbeglaubigung – insbesondere bei der Abgabe von
Erklärungen gegenüber staatlichen Registern – verbundenen positiven Effekte: Die
Entwurfsfertigung bzw. Prüfung durch den
Notar schützt rechtlich unerfahrene Beteiligte und entfaltet eine Filterfunktion zugunsten der Register, von denen aussichtslose Anträge fern gehalten werden. Leider
ist der Vorschlag beim Bundesministerium
der Justiz auf negative Resonanz gestoßen.
Soweit ihm entgegengehalten wurde, dass
Hinweise für erhebliche Belastungen der
Registergerichte in diesem Bereich nicht
vorliegen, wurde möglicherweise nicht bedacht, dass derzeit die Mitwirkung der Notare bereits eine Entlastung bewirkt. Die
technische Entwicklung könnte jedoch
die Unterschriftsbeglaubigung mit bloßer
Identitätssicherungsfunktion, wie sie § 40
BeurkG derzeit ausschließlich kennt, in
Frage stellen“ (DNotZ 2001, 498, 504).
04.04.2011 20:54:43
Stellungnahmen
Diesem Vorschlag ist beizupflichten. Eine
qualifizierte Beratung bereits im Vorfeld
der Anmeldung könnte das Verfahren im
Sinne der betroffenen Bürger und Vereine
beschleunigen und nicht zuletzt zur Entlastung der Gerichte beitragen. Eine solche
Beratung ist jedoch mit der Tätigkeit des
Gerichts als dem zur Entscheidung berufenen Organ nicht zu vereinbaren. Rechtsberatung und Belehrung sind dem Gericht
grundsätzlich wesensfremde Aufgaben. Die
Trennung zwischen dem Beurkundungsund Beglaubigungsorgan Notar und dem
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 26
Entscheidungsorgan Gericht ist daher beizubehalten.
von Zwischenverfügungen – mit dem Vereinsvorstand andererseits führt.
Im Übrigen geht die Begründung fehl,
wenn sie es als Vorzug des Entwurfs darstellt, dass die Vereinsorgane sich nur noch
an eine Stelle wenden müssen. Dies ist
schon nach geltendem Recht der Fall, nach
dem der Notar der Ansprechpartner für
die Vereinsorgane ist und den Verkehr mit
dem Registergericht einerseits und – nach
Erledigung der Anmeldung oder im Falle
Schließlich widerspricht der Entwurf im
Hinblick auf die in vielen Bundesländern
erfolgte Zuständigkeitskonzentration der
Registergerichte in Vereinsregistersachen,
teilweise auf nur eines oder wenige Gerichte eines Landes, eklatant dem Gedanken
der Bürgernähe.
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Bund Deutscher Rechtspfleger unterstützt
Überlegungen zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualififkationen.
Der Bund Deutscher Rechtspfleger hat
sich zu dem Referentenentwurf für ein
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung
und Anerkennung im Ausland erworbener
Berufsqualifikationen geäußert. Ziel dieses
Gesetzentwurfs ist es, die wirtschaftliche
Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikationen zu verbessern. Dazu
sollen die Verfahren zur Bewertung und
Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ausgeweitet,
vereinfacht und verbessert werden. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes wird ein
allgemeiner Anspruch auf eine individuelle
Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit inländischen Referenzqualifikationen geschaffen.
Auf Richter, Rechtspfleger und die rechtsberatenden Berufe soll das Gesetz keine
Anwendung finden, weil juristische Ausbildungen immer ganz überwiegend auf
das Rechtssystem des Landes ausgerichtet
sind, in welchem die Ausbildung stattfindet und die Lehr- und Lerninhalte im Ausland erworbener juristischer Berufsqualifikationen nicht mit der Befähigung zum
Richteramt, der Ausbildung im Vorberei-
tungsdienst zum Rechtspfleger oder anderen geforderten Kenntnissen vergleichbar
sind. Ausländische juristische Ausbildungen genügen grundsätzlich nicht, um die
erforderlichen qualifizierten juristischen
Kenntnisse im deutschen Recht zu vermitteln, die für eine Rechtspflegertätigkeit
in Deutschland erforderlich sind. Artikel
18 des Entwurfs sieht daher vor, dass das
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz auf
das Rechtspflegerstudium nicht anzuwenden ist.
Gegen den Entwurf hat der BDR derzeit
aus den im Entwurf genannten Gründen
keine Bedenken.
Der Bund Deutscher Rechtspfleger und
die Europäische Union der Rechtspfleger
setzen sich jedoch für die Schaffung eines
Europäischen Rechtspflegers als ein neues
europäisches Berufsbild und dementsprechend für eine Harmonisierung der Ausbildung in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und in weiteren Ländern
ein. Dem Europäischen Rechtspfleger als
sachlich unabhängigem Organ der Rechtspflege, der in seinen Entscheidungen nur
dem Gesetz und dem Recht unterworfen
ist, sollen richterliche Aufgaben sowie Aufgaben der Rechtspflege, die anderen Institutionen als den Gerichten zugeordnet
sind, zur selbständigen und eigenverant-
wortlichen Erledigung übertragen werden.
Er soll ein einheitliches Ausbildungsniveau
erhalten, das mit dem Bachelor of Laws
oder mit einer gleichwertigen Ausbildung
erreicht werden kann.
Hierzu verweist der BDR auf das von der
Europäischen Union der Rechtspfleger
vorgelegte „Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger“. Ein Erfolg dieser Bestrebungen wird zu einer neuen Diskussion
über die Anerkennung einer im Ausland
erworbenen Qualifikation des Rechtspflegers führen müssen. Dabei wird auch die
zunehmende Schaffung einheitlicher Verfahrensvorschriften in der Europäischen
Union – etwa des Europäischen Mahnverfahrens, das in Deutschland dem Rechtspfleger übertragen ist – zu berücksichtigen
sein.
Schon heute sollte es denkbar erscheinen,
Rechtspflegern aus Ländern mit vergleichbaren Rechtssystemen und mit einer im
Grundsatz vergleichbaren Stellung dieses
Rechtspflegeorgans – etwa aus Österreich
– durch ein Zusatzstudium die Möglichkeit zu eröffnen, die Qualifikation eines
Rechtspflegers in Deutschland zu erwerben.
Weitere Stellungnahmen:
Elektronische Verkündung von Rechtsverordnungen – Gesetzentwurf zur Änderung
von Vorschriften über Verkündungen
und Bekanntmachungen (VkBkmG-E) Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Z B 2
- 1023/3-2-Z4 1550/2010)
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 12
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
Missbrauchs (StORMG) - Schreiben vom
7. Dezember 2010 (SoA zu Az.: 4131/62)
An dieser Stelle ist es leider nicht möglich,
alle Stellungnahmen zu veröffentlichen. Sie
finden unsere Stellungnahmen unter www.
bdr-online.de
04.04.2011 20:54:44
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 27
Kurznachrichten/Literatur
Kurznachrichten
BDR warnt vor steigenden
Gerichtsvollzieherkosten
Wohnkosten
BDR gegen die Einführung von Erfolgsgebühren im Gerichtsvollzieherwesen.
BDR erwartet steigende Wohnkosten.
Der Bund Deutscher Rchtspfleger wendet
sich gegen Überlegungen zur Einführung
von Erfolgsgebühren im Gerichtsvollzieherwesen (Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht -Bundesrats-Drucksache 808/10).
Der Erfolg einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme hängt nicht in erster Linie von
der Leistungsbereitschaft des Gerichtsvollziehers ab, sondern von vielfältigen Umständen wie vor allem von der Zahlungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners und
von dessen persönlichen Umständen, etwa
Wohnungs- bzw. Aufenthaltswechsel und
dadurch bedingten erfolglosen Vollstreckungsversuchen. Die Annahme, eine Erfolgsgebühr könne die Masse beigetriebener Gelder wesentlich erhöhen, halten wir
für unbegründet.
Zwangsversteigerungen
rückläufig
Die Zahl der Zwangsversteigerungen von
Immobilien an deutschen Amtsgerichten ist
2010 erneut zurckgegangen.
Der Ratinger Fachverlag Argetra listet für
2010 - 82 208 Gerichtstermine auf. Das
sind 5,1 Prozent weniger als 2009. Die
Summe der Verkehrswerte fiel um 9,8
Prozent auf 13,6 Mrd. Euro. Der Bund
Deutscher Rechtspfleger rechnet auch für
das Jahr 2011 -sollte die gute Konjunktur
anhalten- mit einem weiteren moderaten
Rückgang der Zwangsver-steigerungszahlen. „Üblicherweise könne beobachtet werden, das der Rückgang der Arbeitslosigkeit
mit einem Rückgang der Zwangsversteigerungen einhergeht“, so der Vorsitzende des
Bundes Deutscher Rechtspfleger Wolfgang
Lämmer gegenüber dem Rechtspflegerblatt.
Nach dem Platzen der Internetblase waren
die Termine von knapp 80 000 (2001) auf
fast 88 000 hochgeschnellt Die meisten
Versteigerungen gab es 2005 mit mehr als
92 500.
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 13
Für Millionen Mieter in Deutschland wird
das Wohnen in den kommenden Monaten
und Jahren teuerer. Der Bund Deutscher
Rechtspfleger rechnet damit, dass die Kosten allein für 2011 um bis zu zwölf Prozent
steigen werden. Preistreiber sind hierbei
vor allem die Energiekosten.
In einem Interview gegenüber dpa prohezeite der Vorsitzendes Deutschen Mieterbundes Rips: “Bei den Heizkosten ist kein
Ende der Preisspirale in Sicht Dem wird
sich keiner entziehen können.“ Besonders
kräftig werden nach Meinung Rips‘ Neumieter zur Kasse gebeten, deren Neuvertragsmieten oft zehn bis 40 Prozent über
der ortsüblichen Vergleichsmieten liegen.
Termine
Mai 2011
Justizministerkonferenz vom
18. bis 19. Mai 2011
Fortbildungsveranstaltung in Loccum zum
Thema „Zwangsvollstreckungsrecht“ vom
23. bis 25. Mai 2010
Juni 2011
Bundeskongress des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes am 24. Juni 2011
Juli 2011
Bundesleitungssitzung des BDR
in Niederaudorf, Bayern vom
29. bis 31. Juli 2011
Literatur
NJW 51/2010 - S. 3686 ff:
Wenn die UG erwachsen werden soll „Umwandlung in eine GmbH“ - Rechtsanwalt Dr. Frank-Holger Lange, Hannover
MDR 1/2011 - S. 1 ff:
Auswirkungen der Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft auf die Zwangsvollstreckung - RiOLG Hans-Joachim
Wolf (OLG Köln) und Ref. Claudia Lecking, Bonn
ZIP 4/2011 - S. 149 ff:
Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - eine Zwischenbilanz - Dr. Georg Bitter, Uni Mannheim
NJW 8/2011 - S. 481 ff:
Das Zentrale Testamentsregister - Notarassessor Dr. Thomas Diehn, LL.M (Harvard)
FamRZ 4/2011 - S. 249 ff:
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts - Prof. Dr. Birgit Hoffmann, Mannheim
NJW 9/2011 - S. 567 ff:
Klauselumschreibung bei Umschuldung
oder Neuvalutierung von Sicherungsgrundschulden - Notar Dr. Arne Everts,
Berchtesgarden
NJW 10/2011 - S. 641 ff:
Testamentsvollstreckung an einem einzelkaufmännischen Unternehmen - Zulässigkeit aufgrund geänderter Gesetzeslage?
- Notar Dr. Dietmar Weidlich, Roth b.
Nürnberg
NJW 10/2011 - S. 653 ff:
Neue Risiken bei vorzeitiger Ernennung
im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit
- Rechtsanwalt Dr. Klaus Herrmann, Potsdam
NJW 10/2011 - S. 656 ff:
Die Entwicklung des Unternehmens- und
Gesellschaftsrechts in Deutschland im Jahre 2010 - Prof. Dr. Heribert Hirte, Universität Hamburg
ZVI 2/2011 - S. 45 ff:
Pfändungsschutz auf dem Prüfstand - Aktuelle Fragen und Perspektiven zum neuen
P-Konto - Dr. Frank Nolte, Lübeck und
Silvia Schumacher (†), BMJ
ZIP 9/2011 - S. 401 ff:
Fiktive Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren: Wie funktioniert § 55 Absatz 4 InsO - Dr. Günter Kahlert, Hamburg
04.04.2011 20:54:44
Rechtsprechungsübersicht
Kosten
MDR 24/2010 - S. 1492 ff:
Zur Frage, ob die Geltendmachung von
Unterlassungsansprüchen gegen den Autor
einerseits und den Verlag andererseits dieselbe Angelegenheit i. S. des 15 Absatz 2
RVG betrifft - BGH, Urt. 5.10.2010 - VII
ZR 152/09
MDR 24/2010 - S. 1494:
Nach dem RVG wird die Säumnis einer
Partei nicht kostenrechtlich sanktioniert,
wenn eine streitige Verhandlung nachfolgt
- OLG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2010 - 14
W 463/10
NJW 52/2010 - S. 3791 ff:
Bei wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt
und ausgesetzt waren, handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit, auf die die zuvor entstandenen
Gebühren anzurechnen sind - OLG Celle,
Beschl. v. 16.09.2010 - 12 WF 102/10
NJW-RR 24/2010 - S. 1697 ff:
Zur Frage der Gebühren bei Anfechtungsklagen verschiedener Kläger (§§ 15 Absätze 1, 2 und 4 RVG, RVG VV Nr. 3101)
- BGH, Beschl. v. 10.05.2010 - II ZB
14/09
MDR 1/2011 - S. 72 ff:
Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers für eine anwaltsspezifische Tätigkeit - BGH, Beschl. v. 17.11.2010 - XII
- ZB 244/10
MDR 1/2011 - S. 74 / NJW 6/2011 - S.
388 ff:
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Absatz 3 RVG-VV für
die Vertretung ein einem Gerichtstermin
entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht,
sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem
Termin begonnen hat - BGH, Beschl. v.
12.10.2010 - VIII ZB 16/10
MDR 2/2011 - S. 135 ff:
Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren
nach einem Prozessvergleich - BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10
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FamRZ 3/2011 - S. 199 ff / NJW 7/2011
-S. 455 ff:
Bei den im Rahmen des FamFG geführten
Hauptsacheverfahrens einerseits und Eilverfahren andererseits handelt es sich um
verschieden Angelegenheiten, für die - in
beiden Verfahren bestellte - Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 FamFG jeweils eine Vergütung beanspruchen kann.
Eine Anrechnung findet nicht statt - BGH,
Beschl. v. 17.11.2010 - XII 478/10
FamRZ 3/2011 - S. 203 ff / NJW 7/2011
- S. 453 ff:
1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann
eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat,
für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen
würde.
2. Die gerichtliche Feststellung, dass eine
anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich
ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend
BGH, Beschl. v. 17.11.2010 - XII ZB
244/10
MDR 3/2011 - S. 189 ff:
Rückfestsetzung gezahlter Verfahrenskosten: „Kosten die die obsiegende Partei der
unterlegenen Partei im Verlauf des Rechtsstreits gezahlt hat, sind solche des Rechtsstreits und können Gegenstand einer Rückfestsetzung sein - OLG Düsseldorf, Beschl.
v. 9.8.2010 - I-24 W 53/10
ZIP 6/2011 - S. 394:
Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in Altfällen - BGH, Beschl. v.
28.10.2010 - VII ZB 15/10
NJW 8/2011 - S. 529 ff:
Terminsgebühr bei Tilgung der Verbindlichkeit kurz vor dem Termin zur mündlichen Ver-handlung - BGH, Beschl. v.
31.08.2010 - X ZB 3/09
JurBüro 2/2011 - S. 85 ff:
Ein Prozessvergleich, in dem keine ausdrückliche Regelung zur Abgeltung der
Geschäftsgebühr getroffen wird, stellt weder eine Erfüllung noch einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 15 a RVG dar - OLG
Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2010 - 5 W
66/10
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 28
JurBüro 2/2010 - S. 91 ff:
Wenn ein Berufungsbeklagter nach Rücknahme der bereits begründeten Berufung
einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge
oder Sachvortrag enthält, ist die dadurch
entstandene volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem
Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt
der die Gebühr auslösenden Tätigkeit
bekannt war oder bekannt sein musste,
dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen war - OLG München, Beschl. v.
22.10.2010 - 11 W 1560/09
JurBüro 2/2011 - S. 94 ff:
Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt in
Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt beigeordnet
ist, steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass seine Reisekosten zum
Termin erstattungsfähig sind - KG, Beschl.
v. 11.11.2010 - 19 WF 180/10
Grundbuch
ZIP 48/2010 - S. 2371 ff:
Eintragung des Insolvenzverwalters als
Titelgläubiger der Zwangshypothek auch
ohne materiellrechtliche Inhaberschaft der
Forderung - OLG München, Beschl. v.
23.04.2010 - 34 Wx 19/10
MDR 24/2010 - S. 1491 ff:
Amtswiderspruch gegen zu Unrecht eingetragene Zwangshypothek, bei falscher
Klausel auf dem Titel - OLG Dresden, Beschl. v. 18.06.2010 - 17 W 590/10
ZIP 50/2010 - S. 2467 ff:
Grundbuchbeschwerde gegen Eintragung
einer Zwangshypothek auch in der Insolvenz nur zum Oberlandesgericht, nicht
an das Insolvenzgericht - KG, Beschl. v.
8.7.2010 - 1 W 249/10
NJW-RR 2472010 - S. 1665 ff:
Zur Frage der Entfernung eines Schreibens
aus den Grundakten - OLG München, Beschl. v. 7.06.2010 - 34 Wx 118/09
NJW-RR 2472010 - S. 1667 ff /ZIP
1/2011 - S. 32 ff / MittBayNot 1/2011-S.
63 ff / MDR 4/2011 - S. 242 ff:
Auch wenn eine GbR nach dem Tode eines
Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie
als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe
oder dessen Rechtsnachfolger kann daher
im Wege der Grundbuchberichtigung als
04.04.2011 20:54:44
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 29
Gesellschafter eingetragen werden - OLG
München, Beschl. v. 7.9.2010 - 34 Wx
100/10
NJW-RR 1/2011 - S. 18 ff:
Löschung einer Grundschuld bei fehlender Grundbucheintragung des Bewilligenden - BGH, Beschl. v. 15.07.2010 - V ZB
107/10
MittBayNot 1/2011 - S. 56 ff:
Zur Frage unterschiedlicher Fälligkeitsbedingungen bei einer Gesamtgrundschuld
- BGH, Beschl. v. 10.06.2010 - V ZB
22/10
MittBayNot 1/2011 - S. 60 ff:
Zu den Nachweiserfordernissen bei Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR OLG München, Beschl. v. 17.08.2010 - 34
W 98/10
FamRZ 2/2011 - S. 141:
Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt,
ist bei eingetragenem Nacherbenvermerk
nur die Zustimmung der dort namentlich
benannten Nacherben erforderlich, sofern
offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten
können. Die Zustimmung eines nach §
1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei
dieser Sachlage nicht erforderlich - OLG
Celle, Beschl. v. 12.08.2010 - 4 W 139/10
NJW-RR 2/2011 - S. 95 ff / FGPrax
1/2011 S. 10 ff:
Die Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs, die der Berechtigte bei der Bestellung aufschiebend bedingt für den Eintritt
der Pflegebedürftigkeit in der Form einer
endgültigen und dauernden Heimunterbringung erklärt, ist grundbuchverfahrensrechtlich unwirksam. - OLG Hamm, Beschl. v. 2.08.2010 - 15 W 265/10
NJW-RR 2/2011 - S. 97 ff:
1. Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann
das Verbot sein, auf dem Grundstück jedweden Hobbyfunkverkehr zu betreiben.
2. Ist eine derartige Dienstbarkeit im
Grundbuch eingetragen, kommt deren
Löschung wegen von Anfang an fehlenden
Vorteils nur in Frage, wenn der fehlende
Vorteil aus der Eintragung selbst ersichtlich ist.
3. Ein nachträglicher Vorteilswegfall für
das herrschende Grundstück bedarf im
Grundbuchverfahren des Nachweises in
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 15
Rechtsprechungsübersicht
der Form des § 29 GBO - OLG München,
Beschl. v. 30.06.2010 . 34 Wx 57/10
NJW-RR 3/2011 - S. 166 ff:
Zum Grundeigentumserwerb einer bestehenden GbR - OLG Brandenburg, Beschl.
v. 7.10.2010 - 5 Wx 77/10
ZIP 6/2011 - S. 276 ff:
1. Zur Eintragung von Verfügungsbeschränkungen an Anteilen von BGB-Gesellschaften im Grundbuch.
2. Jedenfalls nach dem Rechtszustand vom
18.08.2009 kommt die Eintragung einer
Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchbestellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters
nicht mehr in Betracht - OLG München,
Beschl. v. 25.01.2011 - 34 Wx 148/10
FamRZ 4/2011 - S. 326 ff:
Überträgt der Testamentsvollstrecker in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers
ein Grundstück, hat das Grundbuchamt
seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. Sind
ernsthafte, auch aus den Umständen außerhalb des Eintragungsverfahrens herleitbare, hinreichende Tatsachen vorhanden,
die gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers sprechen, bestehen ernsthafte Zweifel
an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Denn rechtsgrundlose Verfügungen sind als unentgeltliche Verfügungen anzusehen. - OLG München, Beschl.
v. 30.06.2010 - 34 W x 31/10
FGPrax 1/2011 - S. 7 ff:
Ist als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gemäß § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer
sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer
verkaufen darf, so bedarf die Eintragung
des Eigentumsübergangs aufgrund eines
Schenkungsvertrages nicht des Nachweises
der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer - KG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1
W 97/10
Register
MDR 23/2010 - S. 1408 ff:
Der Zweck eines Vereins ist nicht allein
deshalb auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil der Verein
nach seiner Satzung Richtlinien für die zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter
seiner Mitglieder erstellen und geeignete
Einrichtungen für die praktische Durchführung schaffen will, indem insbesondere
Rahmenverträge mit einem Kooperierenden Versicherungsunternehmen geschlossen werden - OLG Schleswig, Beschl. v.
22.06.2010 - 2 W 42/10
DNotZ 2010, S. 930 ff:
Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Absatz 3 GmbHG abgegebene Versicherung,
er sei „noch nie, weder im Inland noch im
Ausland, wegen einer Straftat verurteilt
worden“ genügt den gesetzlichen Anforderungen - BGH, Beschl. v. 17.05.2010 - II
ZB 5/10
ZIP 1/2011 - S. 21 ff:
Eintragung einer Sitzverlegung trotz Bedenken des Registergerichts gegen die voreingetragene Vertretungsregelung - OLG
München, Beschl. v. 15.12.2010 - 31 Wx
199/10
NJW-RR 1/2011 - S. 39 ff:
Der Prüfungsbefugnis des Registergerichts
unterliegen im Hinblick auf die Satzungsautonomie nicht solche Regelungen der
Satzung, die lediglich vereinsinterne Bedeutung haben - OLG Hamm, Beschl. v.
12.08.2010 - 15 W 377/09
MDR 2/2011 - S 112 ff:
Ein Kommanditist, der als Einzelkaufmann
unter seiner Firma der Kommandit-gesellschaft beigetreten und entsprechend im
Handelsregister ausgewiesen ist, kann die
Zuordnung seines Beitritts dahin ändern,
dass er seinen Beitritt zur Kommanditgesellschaft nicht mehr dem geschäftlichen,
sondern dem privaten Bereich zuordnet.
Bei einer solchen Änderung hat ihn das
Handelsregister nur noch mit seinem bürgerlichen Namen auszuweisen. Die Fa. des
Einzelkaufmanns ist zur Löschung zu bringen - OLG Jena, Beschl. v. 9.9.2010 - 6 W
179/10
MDR 3/2011 - S. 175 ff:
GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren: „Völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und
Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf
den Inhalt haben, stellen keine unzulässige Abänderungen und Ergänzungen des
Musterprotokolls dar“ - OLG München,
Beschl. v. 28.09.2010 - 31 Wx 173/10
ZIP 6/2011 - S. 278 ff:
Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der GmbH
04.04.2011 20:54:44
Rechtsprechungsübersicht
nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister nicht gelöscht
ist - OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2010 - 9
W 136/10
ZIP 8/2011 - S. 370 ff:
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts sowie durch die Aufhebung dieses
Verfahrens wird die Vertretung der Gesellschaft betroffen, jedoch nicht deren Befugnis, über ein Grundstück zu verfügen,
als dessen Eigentümerin die Gesellschaft
im Grundbuch eingetragen ist - KG, Beschl. v. 28.12.2010 - 1 W 409/10
FGPrax 1/2011 - S. 34:
Zur Eintragung eines Liquidators (§ 66 Absatz 5 GmbHG) im Rahmen der pflichtgemäßen Amtsausübung des Registergerichts
- OLG München, Beschl. v. 21.10.2010
- 31 Wx 127/10
Amtstätigkeit nach wirksamer Bestellung.
Die Vergütung des Nachlasspflegers kann
auch gegen sog. Übernahmeschuldner
festgesetzt werde - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.04.2010 - I-3-Wx 7/10
FamRZ 2/2011 - S. 143 ff / NJW-RR
2/2011 S. 87 ff:
Zum Einsichtsrecht eines Erbenermittlers
in Nachlassakten für eigene Ermittlungen,
nachdem das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht bereits festgestellt hat - OLG
Hamm, Beschl. v. 12.08.2010 - I-5 Wx
8/10
FamRZ 2/2011 - S. 147 ff:
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker weder durch einstweilige Anordnung vorläufig seines Amtes entheben,
noch kann es sonst in die Amtsführung des
Testamentsvollstreckers eingreifen - OLG
Hamm, Beschl. v. 10.05.2010 - 15 Wx
40/10
NJW-RR 24/2010 - S. 1663 ff:
Das Nachlassgericht ist grundsätzlich
nicht befugt, über die Wirksamkeit einer
Ausschlagung der Erbschaft außerhalb
eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu
entscheiden - OLG München, Beschl. v.
25.02.2010 - 31 Wx 20/10
NJW-RR 3/2011 - S. 156 ff / MDR
4/2011 - S. 235 ff / FGPrax 1/2011 - S.
31 ff:
Die Einsetzung von Erben allein mit der
Formulierung „siehe Liste“ -ohne weitere
Angaben zur Person oder Erben- ist formunwirksam, wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament
abgefasste Liste nicht unterschrieben ist OLG München, Beschl. v. 7.10.2010 - 31
Wx 161/10
NJW-RR 1/2011 - S. 12 ff:
Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen
Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden. Zur Auslegung der Bestimmung,
wonach eines der gemeinsamen Kinder
nach dem Tod des Letztversterbenden
„Anspruch auf das Anwesen“ haben soll OLG München, Beschl. v. 8.06.2010 - 31
Wx 48/10
NJW-RR 4/2011 - S. 227 ff:
1. Zur Wechselbezüglichkeit der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig
zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzten
2. Eine Einsetzung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben ist in aller Regel wechselbezüglich - OLG München, Beschl. v.
13.09.2010 - 31 Wx 119/10
MDR 1/2011 - S. 50 ff:
Dem überlebenden Ehegatten steht ein
gesetzliches Erbrecht auch dann zu, wenn
der verstorbene Ehegatte 21 Jahre vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt,
das Verfahren sodann jedoch nicht betrieben hatte, obwohl zwischen den Ehegatten
keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr
bestand - OLG Saarbrücken, Beschl. v.
24.08.2010 - 5 W 185/10-70
NJW-RR 4/2011 - S. 229 ff:
Gegen die Anordnung des Rechtspflegers,
ein Testament oder einen Erbvertrag zu
eröffnen, steht dem beurkundenden Notar kein Beschwerderecht zu - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2010 - 3 Wx
224/10
Nachlassrecht
FamRZ 2/2011 - S. 141 ff:
Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers entsteht mit der Ausführung seiner
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 16
FGPrax 1/2011 - S. 29 ff:
Auf Antrag des Vermieters muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des
§ 1961 BGB i. V. m. § 1960 Absatz 1
BGB eine Nachlasspflegschaft mit dem
Wirkungskreis der Vertretung der unbe-
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 30
kannten Erben bei der Beendigung und
Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser angeordnet werden - OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2010
- I-15 W 308/10
Vormundschaft, Betreuung,
Pflegschaft
MDR 1/2011 - S. 44 ff:
Zu den Voraussetzungen, unter denen
nach § 1897 Absatz 4 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des
volljährigen Betreuten abgewichen werden
kann - BGH, Beschl. v. 15.09.2010 - XII
ZB 355/10
MDR 2/2011 - S. 103 ff:
Zur Frage der Betreueraufgaben im Bereich der Vermögenssorge, Abgrenzung zu
Leistungen der Sozialhilfe - BGH, Urt. v.
2.12.2010 - III ZR 19/10
NJW-RR 3/2011 - S. 154 ff:
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers
zur Entscheidung über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts des minderjährigen Kindes in einem gegen dessen
gesetzlichen Vertreter gerichteten Ermittlungsverfahren bedarf es nur, wenn das
Kind zur Zeugenaussage bereit ist, ihm
aber die erforderliche Fähigkeit zur Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts fehlt - OLG Bremen,
Beschl. v. 22.09.2010 - 4 UF 91/10
FamRZ 4/2011 - S. 272 ff:
Ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren ist vor der Erstellung eines Gutachtens
anzuhören - BVerfG, Beschl. v. 7.12.2010
- 1 BvR 2157/10
FamRZ 4/2011 - S.307 ff:
1. Die Vergütung des Umgangspflegers ist
vom Familiengericht festzusetzen.
2. Als Endentscheidung unterliegt die
Festsetzung der Vergütung der Beschwerde
nach § 58 FamFG, bei einem Beschwerdewert unter 600,- € der Erinnerung OLG Hamm, Beschl. v. 6.8.2010 - II WF
261710
FGPrax 1/2011 - S. 23 ff:
Zur Frage des Vergütungsanspruchs eines
Vereins, der zur Führung einer Vormundschaft bestellt ist - OLG München, Beschl.
v. 27.10.2010 - 33 UF 1538/10
04.04.2011 20:54:44
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 31
Rechtsprechungsübersicht
Insolvenzrecht
Zwangsvollstreckung
MDR 24/2010 - S. 1490 ff:
Der Insolvenzantrag eines nachrangigen
Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn
dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann - BGH, Beschl.
v. 23.09.2010 - IX ZB 282/09
MDR 24/2010 - S. 1489 ff / JurBüro
2/2011 - S. 104 ff:
Zur Frage der Reduzierung der pauschalen
Pfändungsfreigrenzen auf den tatsächlichen geleisteten Unterhaltsbeitrag - BGH,
Beschl. v. 23.09.2010 - VII ZB 23/09
ZIP50/2010 - S. 2461 ff:
Zur Ortsnähe als Kriterium für die Aufnahme eines Insolvenzverwalters in die Vorauswahlliste - KG, Beschl. v. 22.11.2010
- 1 VA 12/10
FamRZ 27/2010 - S. 2069 ff:
Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann
der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegereicht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen
die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht
ist nach Maßgabe von § 574 ZPIO die
Rechtsbeschwerde statthaft - BGH, Beschl.
v. 30.09.2010 - V ZB 219/09
EWiR 1/2011 - S. 25 ff:
Die Verjährung des Vergütungsanspruchs
des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis
zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt - BGH, Beschl. v.
22.09.2010 - IX ZB 195/09
ZIP 3/2011 - S. 132 ff / MDR 4/2011 - S.
260 ff:
Berechnung der Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters anhand der
Zahl der Gläubiger - BGH, Beschl. v.
16.12.2010 - IX ZB 39/10
ZIP 3/2011 - S. 133 ff:
Die Versagung der Restschuldbefreiung im
Regelinsolvenzverfahren wegen Verletzung
von Aufklärungspflichten - BGH, Beschl.
v. 16.12.2010 - IX ZB 63/098
ZIP 3/2011 - S. 134 ff / MDR 4/2011 - S.
261 ff:
Zulässigkeit eines neuen Insolvenzantrags
trotz Anhängigkeit einer Nachtragsverteilung - BGH, Beschl. v. 2.12.2010 - IX ZB
151/09
MDR 2/2011 - S. 134 :
Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem
Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf
Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten
verweigern - BGH, Beschl. v. 21.10.2010
- IX ZB 24/10
ZIP 4/2010 - S. 189 ff:
Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in gleicher
Weise glaubhaft zu machen wie andere
Gläubiger auch - LG Hamburg, Beschl. v.
30.06.2010 - 326 T 40/10
Rechtspflegerblatt 2-2011.indd 17
MDR 1/2011 - S. 67 ff / NJW-RR 4/2011
- S. 283 ff:
Zur Pfändbarkeit des künftigen Auszahlungsanspruches bei Firmen-Direktversicherung - BGH, Beschl. v. 11.11.2010
- VII ZB 87/09
MDR 1/2011 - S. 69:
Ein bereits erteilter Zuschlag ist zu versagen, wenn die Terminsbestimmung
derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt enthält, dass von einer
Irreführung der Bieterkreise auszugehen
ist - BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB
160/09
ZIP 3/2011 - S. 119 ff / NJW 9/2011 - S.
615 ff
Zu den Voraussetzungen der Zwangsverwaltung des Grundstücks einer GbR bei
Gesellschafterwechsel - BGH, Beschl. v.
2.12.2010 - V ZB 84/10
MDR 2/2011 - S. 127 ff / FamRZ 3/2010
- S. 208 ff:
Zum Selbstbehalt bei einer Pfändung
wegen einer Forderung aus unerlaubter
Handlung (§§ 850 d Abs. 1, 850 f Abs. 2
ZPO) - BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII
ZB 111/09
MDR 2/2011 - S. 128 / FamRZ 4/2011
S. 291 ff:
Zum Pfändungsschutz bei der privaten
Rentenversicherung (§ 851 c Abs. 1 ZPO)
- BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII ZB
5/08
ZIP 4/2011 - S. 168 ff:
Zur sogenannten Monatsanfangsproblematik beim neuen Pfändungsschutzkonto - AG Köln, Urt. 11.10.2010 - 142 C
441/10
NJW 8/2011 - S. 525 ff:
Zwangsversteigerung trotz fehlender Eintragung der Schuldnerin im Grundbuch
- BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB
219/09
JurBüro 2/2011 - S. 105 ff:
Zur Frage der Eintragung einer Zwangshypothek für titulierte Hausgeldforderungen,
für die ein Vorrecht nach § 10 Absatz 1 Nr.
2 ZVG besteht - OLG Stuttgart, Beschl. v.
4.11.2010 - ( W 83/10
NJW-RR 472011 - S. 233 ff:
„Stillschweigender“ Anschriftenwechsel bei
laufendem Zwangsversteigerungsverfahren
- Formlose Anmeldung eines Wohnungsrechts - BGH, Beschl. v. 7.10.2010 - V ZB
37/10
Verfahrensrecht
NJW 5/2011 - S. 320 ff:
Im Anwendungsbereich des FamFG findet gegen die im Wege des Vorbescheides
erfolgte Ankündigung einer noch vom
Nachlassgericht zu treffenden Entscheidung über einen Erbscheinsantrag kein
Rechtsmittel statt - OLG Köln, Beschl. v.
14.07.2010 - 2 Wx 99/10
MDR 2/2011 - S. 125 ff:
Zu den Voraussetzungen der öffentlichen
Zustellung an eine juristische Person
nach § 185 Nr. 2 ZPO - KG, Beschl. v.
12.07.2010 - 12 W 20/10
MDR 4/2011 - S. 257 ff:
Verfahrenskostenhilfe: Zur Frage der Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft
und Heizung; Strom, Gas, Wasser - OLG
Celle, Beschl. v. 2.12.2010 - 10 WF
362/10
MDR 4/2011 - S. 258 ff:
Das Landgericht ist auch nach der ab
1.9.2009 geltenden Neufassung des § 119
Absatz 1 Nr. 1 b GVG in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht - OLG Köln,
Beschl. v. 11.10.2010 - 17 W 141/10
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Impressum / Studienheft
RpflBl 2011, Heft 2, Seite 32
Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 1 -11
Impressum
Horst Deinert
Aufwendungsersatz und Vergütung für rechtliche
Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB
S. 1
Herausgeber:
Oliver Weber/Christian
Merz
Forschungsprojekt: „Das deutsche
Mahnverfahren – Eine kritische Würdigung aus
rechtspolitischer und rechtvergleichender Sicht“
S. 10
Kai Schulte-Bunert
„Istanbul/Köln – Grundstückserwerb durch
Murat“
Klausur im Fach Internationales Privatrecht/
Bürgerliches Recht
S. 11
Roland Böttcher
Zacharias‘ Schuld
Zwangsversteigerungsklausur
S. 17
Otto Wesche
Der Student im Familiengericht
S. 21
Christian Strasser
Auslandszustellungen in die Karibik – Exotische
Prozessparteien als Herausforderung für die
Justiz
S. 25
Literaturübersicht
S. 28
Zeitschriftenschau
S. 33
Fachhochschulnachrichten
S. 36
Informationen des BMJ
S. 38
Inhaltsübersicht 2010
S. 40
Bund Deutscher Rechtspfleger e. V.
Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen.
Verantwortlicher Redakteur:
Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA
Martin Haselmayer,
Am Fuchsheck 4,
76351 Linkenheim-Hochstetten
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Graphischer Betrieb
Gieseking GmbH & Co. KG,
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Verlag Ernst und Werner Gieseking
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Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 14 vom
1.1.2010 (gültig bis 31.12.2011).
Erscheinungsweise: Viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug
des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine
Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht
unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar.
Internet:
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BDR - Fachverband für Rechtspfleger und
Rechtspflegerinnen
bereichen, in beamtenrechtlichen und
laufbahnrechtlichen Fragen
BDR - Vertretung der Interessen der
Mitglieder in allen besoldungsrechtlichen,
fachlichen und justizpolitischen Belangen
BDR - Austausch praktischer Erfahrungen
mit neuen Gesetzen und Bestimmungen
in seinen Mitglieder- und Delegiertenversammlungen.
BDR - Ansprechpartner für Vertreter
der Politik, der Ministerien und der
Justizverwaltung zu allen Fragen und
Problemen der Rechtspfleger z.B.
Stellenzuweisungen,
Pensenschlüssel,
Besoldungsstruktur u ä.
BDR - Fortentwicklung des Berufsbildes
durch eigene Initiativen und durch
Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben
BDR - Forum für Diskussionen zu
Gesetzesvorhaben in Rechtspflegerfach-
BDR - Rechtsschutz in dienstrechtlichen
Angelegenheiten
BDR - Freizeitunfallversicherung
BDR - Mitgliedschaft im Deutschen
Beamtenbund
BDR - kostengünstige Gruppenversicherungsmöglichkeit zum Abschluss einer Vermögensschadenversicherung
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– Das UÄndG und seine Folgen –
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ca. XXV und 600 Seiten,
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Diethelm Klippel, Martin Löhnig,UteWalter
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der Feder des Jubilars zur Sprache der
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Begrenzung/Befristung (§ 1578b BGB)
➠ Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern
(u.a. Verlängerung über 3. Lebensjahr)
➠ Abänderung von Alttiteln (§ 36 EGZPO, §§ 238, 239 FamFG)
➠ Kindesunterhalt (u.a. Neuregelung Mindestunterhalt unter
Einbeziehung DT u. Mangelfallberechnung)
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(FamRZ 2011, 437) zur sog. Dreiteilungsmethode, dabei werden
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Begründet von Prof. Dr. Dr. h. c. Leo Rosenberg,
München. Fortgeführt von Prof. Dr. Dr. h. c. Hans
Friedhelm Gaul, Bonn, Prof. Dr. Eberhard Schilken,
Bonn, und Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard,
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