Erben, Schenken und Vererben Nützliche
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Erben, Schenken und Vererben Nützliche
Mehr Service, Sicherheit und Tipps Gut beraten – Info-Kompass fürs Erben, Schenken und Vererben Inhalt Ein Wort vorweg 03 Das Erbrecht 04 Die gesetzliche Erbfolge 05 Der Pflichtteil 12 Schenken statt vererben 14 Testament und Erbvertrag 20 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 30 Besonderheiten in den neuen Bundesländern 32 Erbschaft- und Schenkungsteuer 34 Wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt an? 38 Steueroptimiert vererben und verschenken 40 Betriebsvermögen vererben oder übertragen 44 Das Erbe verwalten und anlegen 48 Die Abwicklung des Erbfalls 58 Analyse der neuen Vermögensstruktur 62 Wichtige Hinweise für den Todesfall 64 Persönliche Checklisten und Formulare 66 Ein Wort vorweg Ein Wort vorweg „Erben, schenken und vererben“ – viele scheuen davor zurück, sich mit diesem sensiblen Thema auseinanderzusetzen. Dabei sollte das Thema „Nachlassregelung“ keinesfalls Unbehagen hervorrufen. Im Gegenteil: Das Wissen, alle Dinge geregelt und eine vernünftige Vorsorge getroffen zu haben, kann auch Ruhe und Gelassenheit vermitteln. Unterbleibt eine klare und juristisch einwandfreie Regelung, sind Probleme unter den Erben nahezu vorprogrammiert. Schon aus finanziellen Gründen ist es sinnvoll, sich mit dem Erbrecht und der Erbschaftsteuer zu beschäftigen. Mangelnde Kenntnisse auf diesem Gebiet haben oft große Vermögensnachteile für die Erben zur Folge. Mit unserem Ratgeber „Erben, schenken und vererben“ informieren wir Sie darüber, was zu beachten ist. Er soll Sie dazu anregen, Ihre persönlichen Vermögensfragen rechtzeitig zu regeln, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Zahlreiche Checklisten helfen Ihnen, Ihre Vermögensverhältnisse zu ordnen und einen Überblick über Ihren Besitz zu erhalten. Sie erkennen, was vorhanden ist – und das macht die Entscheidung einfacher, wem Sie was vererben wollen. Zudem wird ersichtlich, ob es aus steuerlichen Gründen nicht sogar notwendig ist, bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen, z. B. durch eine Schenkung. Sie bekommen wichtige Anregungen und Hinweise für eine Nachlassregelung in Ihrem Sinne. Beachten Sie aber, dass der Ratgeber ein persönliches Gespräch mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar nicht ersetzen kann. Natürlich stehen wir Ihnen auch als kompetenter Partner bei Fragen rund um Versicherungen und Vorsorge gern zur Seite. Speziell für Sie entwickeln wir innovative und flexible Lösungen und bieten Ihnen umfassende Konzepte aus einer Hand, bei denen hochwertige, individuelle Beratung und ausgezeichneter Service im Vordergrund stehen. Wir sind für Sie da, wenn es darauf ankommt. Ihre Zurich 3 Informieren Sie sich rechtzeitig über das geltende Erbrecht, damit das Vermögen möglichst vorteilhaft an die Erben übergeht. Nur wer seinen Nachlass vorausschauend in einem Testament oder Erbvertrag regelt, hat die Gewissheit, dass nach seinem Tod alles wunschgemäß verteilt wird. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, tritt das gesetzliche Erbrecht in Kraft, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Das Erbrecht Die wichtigsten Begriffe des Erbrechts Abkömmlinge Darunter versteht man die Kinder und Kindeskinder. Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen. Auseinandersetzung Der Begriff bedeutet im erbrechtlichen Sinn die Verteilung des Nachlasses unter den Erbberechtigten. Erbe Wer allein oder anteilig das Vermögen des Verstorbenen erhält, ist ein Erbe. Erblasser Der Verstorbene wird juristisch als Erblasser bezeichnet. Erblasser ist aber auch, wer ein Testament errichtet. Erbschaft Ist gleichbedeutend mit Nachlass, beinhaltet das gesamte Vermögen (Aktiva und Passiva) des Verstorbenen. Letztwillige Verfügung So wird die Anordnung eines Menschen bezeichnet, die besagt, was nach dessen Tod mit seinem Vermögen passieren soll. Nachlass Der Begriff ist gleichbedeutend mit Erbschaft. Testierender Ein Testierender ist, wer ein Testament aufsetzt. Testierfreiheit Nach dem deutschen Erbrecht kann jeder über seinen Nachlass frei verfügen. Eingeschränkt wird die Testierfreiheit nur durch den Pflichtteilanspruch von Abkömmlingen, Ehegatten oder Eltern und durch das geltende Recht. Vermächtnis Einem anderen wird, ohne ihn als Erben einzusetzen, ein Vermögensvorteil zugewendet. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Das Gesetz bestimmt dann automatisch die Blutsverwandten sowie den Ehegatten als Erben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das gesamte hinterlassene Vermögen bei den Blutsverwandten und dem Ehegatten bleiben soll. Die gesetzliche Erbfolge Blutsverwandte sind laut Gesetz Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten, aber auch Neffen und Nichten des Erblassers. Doch nicht alle Verwandten sind gleichermaßen erbberechtigt. Deshalb sind sie in bestimmte Ordnungen eingeteilt, von denen jeweils die niedrigere alle höheren Ordnungen von der Erbberechtigung ausschließt. Die Absicht des Gesetzgebers ist, entfernte Verwandte in eine schlechtere, also höhere Ordnung und damit nahe Verwandte besser zu stellen und diese beim Erben zu begünstigen. Übersicht: Die gesetzliche Erbfolge 1. Ordnung Erblasser/Erblasserin Kinder* Enkel weitere Abkömmlinge 2. Ordnung Eltern Bruder Schwester Neffe Nichte Abkömmlinge Abkömmlinge Großeltern 3. Ordnung Onkel Tante Vetter Cousine Abkömmlinge Abkömmlinge 4. Ordnung 5. Ordnung und fernere Ordnung * eheliche, nichteheliche und adoptierte Urgroßeltern Großonkel Großtante Abkömmlinge Abkömmlinge Weitere Voreltern und deren Abkömmlinge 6 Die gesetzliche Erbfolge Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, so erben grundsätzlich diese. Verwandte der 2. Ordnung, also die Eltern des Erblassers sowie deren Kinder (= Geschwister des Erblassers), erben nur dann, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind. Die Eltern des Erblassers beziehungsweise seine Geschwister erben nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder hatte oder wenn seine Kinder bereits verstorben sind und keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen haben. Diese Grundregel wird auch innerhalb ein und derselben Ordnung angewendet. Die dem Erblasser näherstehenden Verwandten schließen die entfernteren Verwandten derselben Ordnung aus. Hat der Erblasser Kinder und Enkel, erben nach dem Gesetz die Kinder und nicht die Enkel. Gibt es gleichnahe Verwandte, erben diese zu gleichen Teilen. Hat der Erblasser beispielsweise drei Kinder und der Ehegatte ist bereits verstorben, so erbt jedes der drei Kinder ein Drittel des Vermögens. Beachten Sie bitte: Wer nicht will, dass sein Vermögen unter seinen Kindern gleichmäßig aufgeteilt wird – beispielsweise weil eines schon zu Lebzeiten mehr materielle Zuwendungen erhalten hat als die anderen –, muss dies in einem Testament oder Erbvertrag festhalten. Jeder Abkömmling des Erblassers, also jedes seiner Kinder und dessen Kinder, begründet einen eigenen „Stamm“. Innerhalb eines solchen Stammes schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus (Repräsentationsprinzip). Beispiel: Von drei Kindern eines verwitweten Erblassers leben noch zwei Töchter. Der verstorbene Sohn hinterlässt zwei Kinder. Jeweils ein Drittel des Nachlasses entfällt auf die beiden Töchter, das letzte Drittel auf die beiden Enkel. Beide Enkel sind gleichnahe Verwandte und erben jeweils ein Sechstel des Vermögens. Die gesetzliche Erbfolge Besonderheiten für die engsten Familienmitglieder Beim Erbrecht gibt es zwei Besonderheiten für engste Familienangehörige. „Dreißigster“ Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt lebte und Unterhalt bezog, dem ist von dem Erben nach dem Todesfall dreißig Tage lang in demselben Umfang Unterhalt zu gewähren, wie es der Erblasser getan hat. Zu den Berechtigten gehören Pflege- und Stiefkinder sowie nichteheliche Lebensgefährten, aber keine Hausangestellten. Während dieser dreißig Tage darf der- oder diejenige in der Wohnung bleiben und alle Haushaltsgegenstände weiter verwenden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die betreffende Person nicht zum Kreis der Erben gehört. Beachten Sie bitte: Der „Dreißigste“ lässt sich durch eine letztwillige Verfügung erhöhen, verringern oder ausschließen. Mietverhältnis besteht weiter Ein Mietverhältnis bleibt auch nach dem Tod bestehen. Familienangehörige, die mit dem Erblasser zusammen in einer Mietwohnung lebten, können das Mietverhältnis dauerhaft fortsetzen. Falls sie das nicht wünschen, können sie innerhalb eines Monats nach dem Tod des Erblassers den Mietvertrag kündigen. Dieses Recht gilt auch für nichteheliche Lebensgefährten. 7 Das gesetzliche Erbrecht adoptierter und nichtehelicher Kinder Adoptierte Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt. An ihre „alte“ Familie haben sie erbrechtlich keinerlei Ansprüche. Etwas anders sieht es bei nichtehelichen Kindern aus. Handelt es sich beim Erblasser um die Mutter, sind nichteheliche den ehelichen Kindern gleichgestellt. Ist der Erblasser der Vater, hängt die Erbrechtsregelung für nichteheliche Kinder von ihrem Geburtsdatum ab. Im Zusammenhang mit der Reform des Kindschaftsrechts trat am 1. April 1998 das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft. Damit erhalten nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, den gleichen Erbanspruch wie eheliche Kinder. Für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gilt die bisher im BGB bestehende Sonderregelung weiter. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das bedeutet: Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind gegenüber ihrem Vater laut der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt. Die gesetzliche Regelung für Stiefkinder Stiefkinder sind nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe eines Ehegatten. Sie sind rechtlich mit ihrem Stiefvater oder ihrer Stiefmutter nicht verwandt und haben gegenüber diesen keinen Erbanspruch, zumindest solange sie nicht adoptiert sind. Ein Erbanspruch besteht nur gegenüber dem leiblichen Elternteil. Unter bestimmten Voraussetzungen können Stiefkinder einen Anspruch auf Finanzierung ihrer Ausbildung geltend machen. Ausgleichspflicht der Kinder untereinander Der Gesetzgeber sieht vor, dass alle Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erbberechtigt sind. Ist aber eines der Kinder schon zu Lebzeiten des Erblassers erheblich begünstigt worden, soll dies nach dem Tod des Erblassers ausgeglichen werden. Untereinander ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Andere Erben und der überlebende Ehegatte sind nicht ausgleichspflichtig. 8 Die gesetzliche Erbfolge Den Ausgleich berechnen Wollen Sie die Ausgleichspflicht ausschließen, können Sie diesen Ausschluss bei der Zuwendung schriftlich bestimmen. Diese etwas verwirrende Regelung hat vor allem zwei Gründe: Alle Kinder haben im Rahmen der Unterhaltspflicht den gleichen Anspruch auf Ausstattung und Berufsausbildung. Wurde ein Kind hier bevorzugt, ist dies beim Erbfall auszugleichen. Andererseits hat jeder das Recht, mit seinem Vermögen zu machen, was er will. Ist also beabsichtigt, ein Kind zu bevorzugen, muss dies der Gesetzgeber akzeptieren. Grundlage der Berechnung ist der Wert der Zuwendung zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Kind erhielt. Wertsteigerungen oder Minderungen, die danach eintreten, bleiben unbeachtet. Der Kaufkraftschwund des Geldes wird berücksichtigt. Zuerst wird der Wert der Zuwendung dem gemeinsamen Erbteil aller Abkömmlinge hinzugerechnet. Anschließend wird entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geteilt und dann der Wert der Zuwendung beim Empfänger abgezogen. Beispiel: Zwei Kinder erhalten eine Erbschaft in Höhe von 50.000 EUR. Der Sohn bekam aber bereits bei der Heirat einen Zuschuss zu einer Eigentumswohnung in Höhe von 25.000 EUR. Die Ausgleichspflicht errechnet sich nun folgendermaßen: Beachten Sie bitte: Eine Ausgleichspflicht gibt es nur für die gesetzlichen Erben. Ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, gibt es in aller Regel keine Ausgleichspflicht. Ausnahme: Die Abkömmlinge erhalten durch die letztwillige Verfügung genau dasselbe, was sie aufgrund des gesetzlichen Erbteils erhalten hätten. Ausgleichspflichtig sind: Zuwendungen, die Kinder als Ausstattung erhalten haben, beispielsweise eine Wohnungsfinanzierung oder die Aussteuer der Tochter Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung. Und zwar dann, wenn sie über das Maß hinausgingen, das nach den finanziellen Verhältnissen des Erblassers üblich war Die Mitarbeit im Betrieb oder Haushalt des Verstorbenen sowie seine Pflege, jeweils unter Verzicht auf ein eigenes Einkommen Im Einzelfall ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Zuwendung als Ausstattung anzusehen ist oder ob ein Zuschuss die Vermögensverhältnisse der Eltern tatsächlich übersteigt. Bei größeren Zuwendungen ist deshalb zu empfehlen, von vornherein festzulegen, ob diese Zuwendung später einmal ausgeglichen werden soll oder nicht. Auf diese Weise lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern. 50.000 EUR + 25.000 EUR 75.000 EUR Die Erbquote beträgt für jedes Kind 75.000 : 2 = 37.500 EUR. Hiervon erhält der Sohn, der bereits 25.000 EUR für die Eigentumswohnung erhielt, nur noch 12.500 EUR, das andere Kind als Ausgleich die vollen 37.500 EUR. Beim Berechnen der Mitarbeit bzw. der Pflege ist wie folgt vorzugehen: Der Ausgleichsbetrag (für die Mitarbeit oder Pflege) wird vom gemeinsamen Nachlasswert abgezogen. Anschließend wird geteilt und danach erhält der Ausgleichsberechtigte den Ausgleichsbetrag wieder zu seinem Erbteil hinzugerechnet. Beachten Sie bitte: Entscheidend für die Ausgleichshöhe sind Umfang und zeitliche Dauer der Leistung. Die langjährige Pflege eines Erblassers führt meist zu erheblichen Ausgleichsansprüchen. Ein Ausgleich ist aber ausgeschlossen, falls der Abkömmling für seine Dienste ausreichend honoriert wurde. War ein Entgelt vereinbart, aber nicht bezahlt, besteht trotzdem keine Ausgleichspflicht. Allerdings hat der Abkömmling gegenüber den Erben einen Anspruch auf Nachzahlung des ausstehenden Entgelts. Die gesetzliche Erbfolge Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Prinzipiell sind Ehegatten nach dem gesetzlichen Erbrecht erbberechtigt. Vorausgesetzt, die Ehe hat zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Bestand. Wer geschieden ist, hat keinerlei gesetzlichen Erbanspruch gegenüber seinem verstorbenen Ex-Gatten. Dasselbe gilt für Ehen, bei denen zum Todeszeitpunkt die Scheidung bereits geplant war. Hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder einer Scheidung zugestimmt, besitzt der Noch-Ehegatte keinen gesetzlichen Erbanspruch. Dies gilt nicht für die Kinder aus dieser Ehe. Sie bleiben weiterhin voll erbberechtigt. Ehegatten sind im Rechtssinn nicht miteinander verwandt, deshalb werden sie in der gesetzlichen Erbfolge gesondert behandelt (§ 1931 BGB). Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel, Kinder aus früheren Ehen und evtl. Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder) erben Ehegatten ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 BGB). Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) und Großeltern des Erblassers erben Ehegatten die Hälfte des Nachlasses. Alle anderen Verwandten (Erben der 4. und 5. Ordnung) sowie die Abkömmlinge der Großeltern werden laut Gesetz durch den Ehegatten als Erben ausgeschlossen. Ist die nächste Verwandte neben dem überlebenden Ehegatten z. B. eine Cousine, erbt diese nichts. Der Ehegatte ist Alleinerbe. Trotz dieser gesetzlichen Regelung kann der Erbteil ganz unterschiedlich hoch ausfallen. Der Grund: Die Höhe des Erbteils hängt nicht nur davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten einen gesetzlichen Erbanspruch haben. Maßgebend ist auch der Güterstand, den die Ehegatten vereinbart haben. 9 10 Die gesetzliche Erbfolge Die Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Wer bei der Eheschließung oder später nichts anderes vereinbart hat (durch einen Ehevertrag beim Notar), lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehepaare in der Bundesrepublik bevorzugen diese Form der Vermögensregelung. Zugewinngemeinschaft bedeutet: Jeder Ehepartner bleibt bis zum Tod Eigentümer seines in die Ehe eingebrachten Vermögens. Nur was während der Ehe erarbeitet wurde, wird nach der Auflösung der Ehe – also auch beim Tod eines Ehegatten – geteilt. Das Vermögen jedes Ehegatten wird selbstständig vererbt, denn die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögensgemeinschaft. Wurde in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, sieht das Erbrecht die gesetzlich festgelegte Quote für den überlebenden Ehegatten vor. Es gibt also keinen Zugewinnausgleich. Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder erbberechtigt, dann erben alle zu gleichen Teilen. Bei drei und mehr Kindern erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder (oder ihre Nachkommen) teilen sich den Rest. Weil der tatsächliche Zugewinn im Einzelnen oft sehr schwierig zu ermitteln ist, sieht das Erbrecht einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von einem Viertel des gesetzlichen Erbteils vor. Ein Ehegatte bekommt als Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel hinzu, insgesamt also die Hälfte der Erbschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der verstorbene Gatte tatsächlich einen Zugewinn erzielt hat oder nicht. Beachten Sie bitte: Der pauschalierte Zugewinnausgleich kann problematisch sein, wenn die Ehe nur kurze Zeit bestand und der Erblasser ein größeres Vermögen mit in die Ehe gebracht hatte. Zudem beeinträchtigt der Zugewinnausgleich die Interessen von Kindern aus früheren Ehen. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag lassen sich solche Probleme vermeiden (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Der überlebende Ehepartner hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den „kleinen Pflichtteil“ sowie den genau berechneten Zugewinnausgleich (wie er auch bei einer Scheidung errechnet wird) zu verlangen. In aller Regel sind die sich aus den beiden Formen ergebenden Differenzen nicht allzu groß. Die zweite Variante lohnt sich dann, wenn der exakt berechnete Zugewinnausgleich plus Pflichtteil höher ist als der pauschalierte Zugewinnausgleich plus gesetzlichem Erbanteil. Dies kommt beispielsweise vor, wenn der überlebende Ehegatte den Nachlass mit Abkömmlingen teilen muss, selbst wenig Anfangsvermögen mit in die Ehe brachte und der Erblasser ein großes Vermögen überwiegend während des Bestehens der Ehe erwirtschaftet hat. Beachten Sie bitte: Ein Zugewinnausgleich ist steuerfrei. Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es ihn nicht. Deshalb muss bei größeren Vermögen der überlebende Ehegatte möglicherweise mehr Erbschaftsteuer zahlen. Gütergemeinschaft Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist in einem Ehevertrag zu vereinbaren, was aber heute selten geschieht. Erbrechtlich gibt es keine Besonderheiten. Es bleibt beim normalen gesetzlichen Erbrecht des überlebenden Ehegatten ohne Zugewinnausgleich. Es lässt sich im Ehevertrag aber zusätzlich vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und gemeinschaftlichen Kindern weiter besteht (fortgesetzte Gütergemeinschaft). Dann wird das gemeinsame Vermögen der Eheleute nicht vererbt, sondern bleibt gemeinschaftliches Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder (außer Vermögenswerten, die dem Erblasser allein gehörten). Diese Regelung ist vorteilhaft für den überlebenden Ehegatten, da die Kinder erst nach seinem Tod erben. Dies gilt jedoch nicht für das so genannte Sonder- und Vorbehaltsgut, das dem verstorbenen Ehegatten gehörte. Diese Güter werden vererbt. Beachten Sie bitte: Gütergemeinschaft ist im steuerlichen Sinne eine Schenkung des Ehegatten, der mehr Vermögen hat, an den, der weniger besitzt. Hierfür ist Schenkungsteuer in den üblichen Grenzen zu bezahlen. Dafür ist aber im Erbfall keine Erbschaftsteuer auf das gemeinsame Vermögen fällig. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Die gesetzliche Erbfolge 11 Güterrechtliche Auswirkungen bei Erbfällen Das gesetzliche Erbrecht des Staates Die Wahl des Güterstands beeinflusst bei verheirateten Personen entscheidend die Erbschaftsteuerbelastung im Todesfall. Aus steuerrechtlicher und aus erbrechtlicher Sicht ist meist die modifizierte Zugewinngemeinschaft der optimale Güterstand, da sie die meisten Vorteile bietet: Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden und lässt sich kein Verwandter im rechtlichen Sinne ermitteln, fällt der gesamte Nachlass an den Staat, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Nachlass nur aus Schulden besteht. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist erbschaftsteuerfrei. Es besteht ein Haftungsausschluss des einen Ehegatten für den anderen. Wie bei der Gütertrennung ist es möglich, einen Vermögensverlust bei Scheidung auszuschließen. Der überlebende Ehegatte erhält im Vergleich zur Gütertrennung einen höheren Erbteil/Pflichtteil (bei zwei und mehr Kindern). Im Vergleich zur Gütertrennung ist der Kinderpflichtteil geringer (bei zwei oder mehr Kindern). Man hat die freie Verfügungsmacht über das eigene Vermögen. Informationen aus dem Internet www.finanztip.de/recht/erbrecht.htm Hier finden Sie zahlreiche Tipps, Neuigkeiten und Urteile zu den verschiedensten Erbrechtsfragen. Einen Einblick in das komplette Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html. Die Broschüre „Steuertipps zur Erbschaft- und Schenkungsteuer“ können Sie beim Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bestellen (www.fm.nrw.de) oder direkt online herunterladen: www.callnrw.de/broschuerenservice/commons/Download.php?artikel_id=6&mlid=4. Im Forum für Erbrecht, einem Teil des Forums Deutsches Recht (www.recht.de), können Sie Fragen rund um das Thema Erbschaft stellen: www.recht.de/phpbb/viewforum.php?f=14. Sie erhalten dann kostenlos eine Antwort. Auch das Lesen der bereits gestellten Fragen und Antworten ist lohnenswert, da viele Probleme schon behandelt wurden. Bei detaillierten Fragen zum Erbrecht oder zur Testamentsvollstreckung können Sie bei der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) unter www.erbrecht.de einen kompetenten Berater oder Testamentsvollstrecker in Ihrer Nähe finden. Beachten Sie bitte: Ein Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft ist jederzeit möglich. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt dies erbschaftsteuerlich bei Tod eines Ehegatten erst ab dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Bei einer Ehescheidung bleibt dagegen auch der rückwirkend vereinbarte Zugewinnausgleichsanspruch schenkungsteuerfrei. Der „Voraus“ Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, hat der erbberechtigte Ehegatte Anspruch auf den „Voraus“. Dieser Begriff umfasst in erster Linie die zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie wertvolle Teppiche, Antiquitäten, Kunstgegenstände (aber keine Kunstsammlungen) und das Familienauto. Gibt es neben dem Ehegatten noch Erben der 1. Ordnung (Kinder oder Enkel), stehen dem überlebenden Ehegatten nur diejenigen Haushaltsgegenstände zu, die für eine angemessene Haushaltsführung nötig sind. Wertvolle Teppiche oder Bilder sind in diesem Fall mit den Abkömmlingen zu teilen. Nicht zum „Voraus“ gehören Gegenstände, die ausschließlich der Verstorbene persönlich nutzte. Die Erbengemeinschaft Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft; vorausgesetzt, es existiert kein hiervon abweichendes Testament oder Erbvertrag. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen, kein Miterbe kann über seinen Anteil allein verfügen. Dazu ist die Erbengemeinschaft aufzulösen, dies erfordert die Zustimmung aller Erben. Ist eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung der Nachlassgegenstände veranlassen. Der Pflichtteil Immer wieder hört und liest man von einer Enterbung. Dies ist gar nicht so leicht möglich. Dafür sorgt der so genannte Pflichtteil, der einem Ehegatten beispielsweise auch dann zusteht, wenn der Erblasser in einem Testament die „Enterbung“ verfügt hat. Das deutsche Erbrecht gestattet einem Erblasser nicht, den Ehegatten sowie die nächsten Verwandten in der Erbfolge völlig zu übergehen. Zwar kann dieser den Hauptteil seines Vermögens jemand anderem vermachen, doch haben die nächsten Angehörigen einen Restanspruch: Sie erhalten den Pflichtteil. Dieser beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Wer ist pflichtteilberechtigt? Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben nicht alle Verwandten des Erblassers. Pflichtteilberechtigt sind die Kinder und Kindeskinder (Abkömmlinge) des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers, sofern die Ehe nicht vor seinem Tod geschieden wurde und zu diesem Zeitpunkt auch kein Scheidungsantrag vorlag, die Eltern des Erblassers, der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Es gilt der Grundsatz: Voraussetzung für einen Pflichtteilanspruch ist immer, dass der- oder diejenige auch erbberechtigt ist. Leben und erben z. B. Abkömmlinge des Erblassers, besteht für seine Eltern kein Pflichtteilanspruch. Sie sind Erben 2. Ordnung und werden durch Erben 1. Ordnung vom Erbrecht ausgeschlossen. Nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, haben nach ihrem Vater kein Erbrecht und damit auch kein Pflichtteilrecht. Nach ihrer Mutter sind sie aber voll erb- und damit auch pflichtteilberechtigt. Nichteheliche Kinder, die vorzeitigen Erbausgleich verlangt und erhalten haben, sind für ihr Erbrecht abgefunden worden und haben keinen Pflichtteilanspruch mehr. Der Pflichtteilberechtigte hat Anspruch auf eine sofort fällige Geldsumme. Am Nachlass ist er nicht direkt beteiligt. Faktisch ist er damit nicht Erbe, sondern Gläubiger der Erben. Der Pflichtteilberechtigte darf aber Auskunft verlangen über den Bestand des Nachlasses, denn nach dessen Wert richtet sich die Höhe des Pflichtteils. Jeder einzelne Gegenstand aus dem Nachlass ist mit seinem Verkaufswert anzusetzen, eventuelle Angaben des Erblassers sind nicht verbindlich. Falls Unklarheiten auftauchen, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, der den Verkaufswert schätzt. Einem Pflichtteilberechtigten seinen Anteil zu entziehen, ist kaum möglich. Kommt beispielsweise der Erblasser auf die Idee, sein Vermögen noch zu Lebzeiten ganz oder größtenteils zu verschenken, hat der Pflichtteilberechtigte einen Ergänzungsanspruch. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Schenkungen, die nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, ebenfalls zum Nachlass gerechnet werden. Ein Ergänzungsanspruch besteht ebenfalls bei einem testamentarisch verfügten, zu gering angesetzten Erbteil. Nur ganz selten hat der Erblasser das Recht, einem der Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Möglich ist dies beispielsweise in folgenden Fällen: Arglistige Täuschung des Erblassers Ehrloser Lebenswandel des Pflichtteilberechtigten (Straftaten) Vorsätzliche Misshandlung der Eltern Versuchte Einflussnahme auf die Testamentserrichtung Beachten Sie bitte: Der sich aus einem Erbfall ergebende Pflichtteilanspruch verjährt nach drei Jahren, sofern er nicht vorher vor Gericht geltend gemacht wurde. Eine Möglichkeit, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist, den Auskunftsanspruch gegen die Erben gerichtlich geltend zu machen. Schenken statt vererben Das Übertragen von Vermögen ist ein komplexes Thema. Es geht darum, das im Laufe der Zeit erarbeitete Vermögen in die richtigen Hände zu übergeben. Und auch wer seiner Familie oder Freunden etwas Gutes tun will, sollte damit nicht unbedingt bis zu seinem Tod warten. Im Gegenteil: In vielen Fällen bietet es sich an, einen Teil seines Vermögens schon zu Lebzeiten durch eine Schenkung zu übertragen. Denn obwohl die Steuerklassen und Freibeträge sowohl im Erbfall als auch bei einer Schenkung identisch sind (Ausnahme: Die Eltern werden im Schenkungsfall der Steuerklasse II zugeordnet), bietet eine Schenkung einen ganz entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen: Freibeträge und Steuersätze Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Wert des Vermögens Ehegatten Kinder Enkel Geschwister Lebenspartner Sonstige abzüglich Freibetrag von: 500.000 EUR 400.000 EUR 200.000 EUR 20.000 EUR 500.000 EUR 20.000 EUR Steuersatz bei einem Vermögen bis 75.000 EUR 7% 7% 7% 30 % 30 % 30 % bis 300.000 EUR 11 % 11 % 11 % 30 % 30 % 30 % bis 600.000 EUR 15 % 15 % 15 % 30 % 30 % 30 % bis 6.000.000 EUR 19 % 19 % 19 % 30 % 30 % 30 % bis 13.000.000 EUR 23 % 23 % 23 % 50 % 50 % 50 % bis 26.000.000 EUR 27 % 27 % 27 % 50 % 50 % 50 % über 26.000.000 EUR 30 % 30 % 30 % 50 % 50 % 50 % Zusätzlich gibt es für den überlebenden Ehegatten einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR. Selbst große Vermögen lassen sich steuerschonend übertragen, wenn Sie möglichst frühzeitig mit Ihren Schenkungen beginnen. Hinzu kommen mögliche einkommensteuerliche Vorteile, wenn Sie Ihr Kapitalvermögen auf mehrere Personen verteilen. Freibeträge geschickt nutzen Angenommen, Sie besitzen zwei Wertpapierdepots im Wert von insgesamt 1.000.000 EUR, die Sie Ihren zwei Kindern vermachen wollen. Im Erbfall sieht dies so aus: Wertpapiere pro Kind abzgl. Freibetrag Zu versteuerndes Vermögen Zu zahlende Erbschaftsteuer (Steuerklasse I, 11 %) Verbleibendes Erbe pro Kind 500.000 EUR 400.000 EUR 100.000 EUR 11.000 EUR 489.000 EUR Insgesamt fallen also 22.000 EUR Steuern an. Bei nur einem Kind würde das Vermögen sogar noch mehr schrumpfen: Von den ursprünglich 1.000.000 EUR würden nur noch 886.000 EUR übrig bleiben. Wenn Sie sich entschließen, einen Teil Ihres Vermögens zu verschenken, ergibt sich folgende Berechnung: Schenkung pro Kind abzgl. Freibetrag Zu versteuern 400.000 EUR 400.000 EUR 0 EUR Weitere Schenkung oder Erbschaft nach 10 Jahren abzgl. Freibetrag Zu versteuern 100.000 EUR 100.000 EUR 0 EUR Beachten Sie bitte: Beginnen Sie mit dem Übertragen Ihres Vermögens durch Schenkung frühzeitig. Denn Schenkungen, die beim Erbfall nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, zählen zum Nachlass. Schenken statt vererben 17 Steuern sparen durch günstige Aufteilung Verschenken bringt viele Vorteile Die Vermögungsübertragung zu Lebzeiten bietet noch einen weiteren Vorteil. Durch Aufteilen auf mehrere Teilbeträge und das mehrfache Ausnutzen der Freibeträge lässt sich der Prozentsatz, mit dem das verbleibende Vermögen zu besteuern ist, erheblich senken. Einen Teil oder sogar das gesamte Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen, bietet eine Reihe von Vorteilen – nicht nur für den Beschenkten, auch für den Schenker: Sie sparen durch die Freibeträge sowie das optimale Aufteilen des zu vererbenden Vermögens Schenkungund Erbschaftsteuer. Beispiel: Sie können den Zeitpunkt der Vermögensübergabe frei wählen, also beispielsweise Ihrem Kind bei der Gründung seines eigenen Unternehmens oder beim Hausbau unter die Arme greifen. Mögliche Wertzuwächse schlagen steuerlich nicht zu Buche. Das heute verschenkte Depot oder Ölgemälde ist aller Voraussicht nach in zehn Jahren sehr viel mehr wert. Das richtige Schenken eröffnet die Chance, einen Betrieb planvoll zu übergeben. Ohne dass Ihr designierter Nachfolger ins kalte Wasser geworfen wird. Und Sie können die Fäden genauso lange in der Hand behalten, wie Sie es möchten oder es erforderlich ist. Eine oder mehrere Schenkungen bieten sich dann an, wenn Sie entfernte Verwandte oder Freunde bedenken möchten. Der Freibetrag von 20.000 EUR für Personen der Steuerklasse III ist im Erbfall schnell ausgeschöpft. Es ergeben sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, Ihr Vermögen unter Ihren Familienangehörigen aufzuteilen. Z. B. wenn es darum geht, bestimmte Vermögensgegenstände aus der Erbmasse herauszunehmen oder einzelne Pflichtteilansprüche abzugelten. So kann eine Einigung mit denjenigen Abkömmlingen erzielt werden, die „leer“ ausgehen. Dies beurkundet der Notar als gegenständlich beschränkter Pflichtteilverzicht. Gelingt dies nicht, führt eine sinnvolle Vertragsgestaltung dazu, dass der übertragene Gegenstand bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilansprüche nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vorausgesetzt, seit der Übertragung sind mindestens zehn Jahre vergangen. Nehmen wir an, Sie möchten die bereits erwähnten Wertpapierdepots in Höhe von 1.000.000 EUR an Ihr einziges Kind übertragen. Übertragen Sie mindestens zehn Jahre vor dem Tod 400.000 EUR durch eine steuerfreie Schenkung, muss Ihr Kind im Erbfall wie folgt versteuern: Wertpapiere (Rest nach Schenkung) abzgl. Freibetrag Zu versteuerndes Vermögen Zu zahlende Erbschaftsteuer (Steuerklasse I, 11 %) Verbleibendes Erbe 600.000 EUR 400.000 EUR 200.000 EUR 22.000 EUR 578.000 EUR Zurich Tipp: Wer rechtzeitig seine Vermögensübergabe plant, kann die gesetzlichen Freibeträge und die in der Folge entstehenden günstigeren Steuersätze zwei-, drei- oder sogar viermal nutzen. Da die Freibeträge jeweils pro Elternteil gelten, ist es möglich, über drei Jahrzehnte insgesamt zweimal 615.000 EUR steuerfrei auf ein Kind zu übertragen. 18 Schenken statt vererben Verschenken gegen Nießbrauch oder Wohnrecht Verschenken Eltern beispielsweise eine vermietete Wohnung an ihr Kind, so müssen sie damit nicht automatisch auf die Mieteinkünfte verzichten. Sie können sich vertraglich ein Nießbrauchsrecht sichern. Damit sind sie zwar nicht mehr Eigentümer der Wohnung, behalten jedoch die volle Verfügungsgewalt. Sie können also unter anderem die Mieteinkünfte einziehen, die Wohnung anderweitig vermieten oder sogar selbst einziehen. Nur eines geht nicht mehr: die Wohnung zu verkaufen. Wenn Sie das selbst bewohnte Eigenheim an den Nachwuchs übertragen, können Sie sich ebenfalls lebenslang absichern. Je nach Ausgestaltung des Vertrags können Sie beispielsweise die Verfügungsgewalt über das gesamte Grundstück oder nur ein lebenslanges Wohnrecht (eventuell beschränkt auf bestimmte Räume) behalten. Letzteres bietet sich z. B. an, wenn beide Familien unter einem Dach leben. Beachten Sie bitte: Falls Sie später beispielsweise in eine Einrichtung für betreutes Wohnen umziehen (müssen), nützt Ihnen das Wohnrecht nichts mehr. Bei der Variante „Nießbrauch“ haben Sie dagegen die Möglichkeit, das Haus zu vermieten und die Einkünfte zu erhalten. Nießbrauch und Wohnrecht werden ins Grundbuch eingetragen. Sie bleiben dort erhalten – selbst dann, wenn Ihr Kind die Immobilie später einmal verkauft. Nießbrauch ist nicht auf Immobilien beschränkt. Geldanlagen, Unternehmen, Kunstobjekte und vieles mehr lassen sich gegen Nießbrauch übertragen. Schenken statt vererben 19 Verschenken gegen Rente oder dauernde Last Die eigene Absicherung nicht vergessen Eine weitere Möglichkeit, die eigenen Bezüge im Alter zu sichern, ist, das Vermögen gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente bzw. dauernden Last zu übertragen. Diese Variante bietet sich vor allem beim Übertragen eines Unternehmens oder von Immobilienvermögen an. Viele Eltern überlassen in gutem Glauben und mit den besten Absichten schon zu Lebzeiten einen Großteil ihres Eigentums den Kindern. Wer vergisst, sich gleichzeitig abzusichern, steht häufig am Ende mit leeren Händen da. Was einmal verschenkt wurde, ist in der Regel endgültig weg. Berücksichtigen Sie deshalb vor und bei einer Schenkung die folgenden Überlegungen: Ob Sie die monatlichen Zahlungen dabei offiziell in Form einer Rente oder als dauernde Last erhalten, spielt in erster Linie nur für die Einkommensteuerpflicht des Beschenkten eine Rolle. Sie als Eltern müssen die Bezüge in jedem Fall versteuern. Die „dauernde Last“ ist eine vertraglich festgelegte wiederkehrende Zahlung des Beschenkten an den Schenker. Sie darf sich in der Höhe ändern, beispielsweise um sie an die finanziellen Möglichkeiten des Beschenkten oder den Bedarf des Schenkers anzupassen. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen für den Beschenkten als Sonderausgabe, Betriebskosten oder Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Rente wird als wiederkehrende Zahlung in gleicher Höhe vereinbart. Sie darf vom Zahler nur mit dem so genannten „Ertragsanteil“ steuerlich abgesetzt werden. Der bemisst sich nach dem Rentenbeginn des Empfängers. Damit Ihr Kind die monatlichen Versorgungsleistungen an Sie einkommensteuerlich absetzen kann, ist vor allem wichtig: Es muss sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut handeln, dessen Nettoertrag ausreicht, um daraus die Zahlungen zu leisten. Das können auch Wertpapiere oder Sparbücher sein. Beachten Sie bitte: Zunächst ertragloses Vermögen – wie z. B. Bargeld, Kunstgegenstände oder unbebaute Grundstücke – lässt sich in „existenzsichernde Wirtschaftseinheiten“ umwandeln. Der Beschenkte muss sich allerdings verpflichten, innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe aus dem Geschenk ein ertragbringendes Wirtschaftsgut zu machen. Sie sollten grundsätzlich zunächst an sich selbst und Ihr eigenes Auskommen im Alter denken. Reichen Ihre sonstigen Einkünfte aus, um Ihre Bedürfnisse zu finanzieren? Auch dann, wenn Sie sehr lange leben und/oder Sie aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mit wesentlich höheren Ausgaben rechnen müssen? Falls Sie Vermögen hauptsächlich deshalb vorab übertragen, um Steuern zu sparen: Prüfen Sie zuerst, ob im Erbfall überhaupt Erbschaftsteuern anfallen. Schließlich sind die Freibeträge für Kinder recht hoch. Lassen Sie sich beraten. Undurchdachte Schenkungen können sich in vielerlei Hinsicht ungeahnt auswirken. Je nach Einzelfall sollten Sie einen auf das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar und einen Steuerberater fragen. Schließen Sie einen Schenkungsvertrag ab. Dieser ist von einem Notar zu beurkunden. Sichern Sie sich ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht für Immobilien. Legen Sie fest, wer für notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten zuständig ist und wer die Versicherungsprämien zahlt. Falls Sie gegen Versorgungsleistung verschenken: Legen Sie die genauen Zahlungsmodalitäten fest und unter welchen Umständen Änderungen oder Anpassungen möglich sind. Bei Immobilien und Grundbesitz empfiehlt es sich unter Umständen, eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Nehmen Sie eine Rückgabeklausel auf – z. B. für den Fall, dass beim Nachwuchs eine Zwangsvollstreckung ins Haus steht oder dass Sohn oder Tochter vor Ihnen sterben. Auch andere Auflagen sind möglich. So könnten Sie beispielsweise durch eine Wart- und Pflegeverpflichtung den Beschenkten dazu verpflichten, eventuell notwendig werdende Pflege zu übernehmen. Unter Umständen könnten Sie auch den Verkauf per Vertrag untersagen, vor allem wenn Ihnen der Nießbrauch am Geschenk zusteht. Beachten Sie bitte: Bei einer Schenkung sind auch die Gebühren für den Notar und gegebenenfalls die Grundbucheintragung zu berücksichtigen. Diese liegen zusammen in der Regel bei etwa 0,5 bis 1 Prozent des Verkehrswertes einer Immobilie. Testament und Erbvertrag Die übliche Form der letztwilligen Verfügung ist das Testament. Ohne sich zu binden – ein Testament lässt sich jederzeit wieder ändern –, können Sie damit exakt bestimmen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Ein Erbvertrag bindet Sie stärker. Sie können keine eigenmächtigen Veränderungen vornehmen. Beide Vertragspartner – Erblasser und Erbe – müssen einverstanden sein, wenn sie später etwas ändern wollen. Inhaltlich sind die Gestaltungsfreiheiten groß. Jeder Bürger hat Testierfreiheit und kann frei verfügen, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Ausnahme: eventuell anfallende Pflichtteile für die nächsten Verwandten. Bei den formalen Kriterien sind die gesetzlichen Anforderungen exakt zu erfüllen. Ansonsten ist das Testament ungültig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Das Testament Ein Testament ist jederzeit widerruf- und änderbar. Es ist die bevorzugte Form, eine letztwillige Verfügung zu treffen. Gültig ist immer die jeweils letzte Fassung. Jeder volljährige Bürger (über 18 Jahre) darf ein Testament verfassen. Alle schreibunfähigen Personen sowie Minderjährige, die das 16., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, müssen dies vor dem Notar tun. Weiter gilt: Ein Testament kann jeder nur für sich selbst abfassen. Ausgenommen Ehegatten, die auch ein Gemeinschaftstestament verfassen dürfen. Grundsätzlich gibt es zwei Formen, um ein Testament aufzuzeichnen: das privatschriftliche Testament und das öffentliche Testament. Während Sie das privatschriftliche eigenhändig zu Hause schreiben können, handelt es sich bei einem öffentlichen Testament um die Erklärung Ihres letzten Willens vor einem Notar. Beide Formen sind gleichberechtigt. Ein öffentliches Testament hat keine stärkere Wirkung als ein privates. Für welche der beiden Formen man sich entscheidet, hängt nicht zuletzt von der eigenen Familien- und Vermögenssituation ab. Das privatschriftliche Testament Das öffentliche Testament Das privatschriftliche Testament ist die einfachste Form, um über den eigenen Nachlass zu verfügen. Ausreichend hierfür ist ein Blatt Papier, auf dem Sie Ihren letzten Willen notieren. Das öffentliche Testament wird immer mit Hilfe eines Notars errichtet. Dabei gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Der Erblasser erläutert dem Notar mündlich, welche Nachlassregelung er vorsieht. Der Notar formuliert anschließend nach diesen Wünschen ein Testament. Der Erblasser übergibt dem Notar ein Schriftstück mit der Erklärung, darin stehe sein letzter Wille. In diesem Fall kann das Dokument auch mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt sein, eine Unterschrift ist nicht nötig. Der Erblasser übergibt dem Notar ein verschlossenes Schriftstück und erklärt, dies sei sein Testament. Auch hier genügt Maschinenschrift, das Dokument muss nicht unterzeichnet sein. Zu beachten ist: Ein privatschriftliches Testament muss in vollem Umfang eigenhändig handschriftlich geschrieben und am Ende der Urkunde mit vollem Namen unterschrieben sein. Das Schreiben mit Hilfe eines Computers oder einer Schreibmaschine ist nicht zulässig. Das Testament wird dadurch unwirksam. Nicht zwingend, doch sehr ratsam: Auf dem Testament sollten unbedingt Ort und Zeitpunkt der Niederschrift stehen. Sind mehrere Testamente vorhanden, lässt sich später sicher feststellen, welches das letzte und damit gültige ist. Ein privatschriftliches Testament können Sie überall aufbewahren. Damit Ihr letzter Wille auch tatsächlich gefunden und nicht von einem „Enterbten“ vernichtet wird, ist eine amtliche Verwahrung zu empfehlen. Dies ist problemlos beim Amtsgericht möglich, das dann einen Hinterlegungsschein ausstellt. Beachten Sie bitte: Ein Testament kann in „ganz normaler“ Sprache abgefasst werden. Wichtig ist, dass Ihre Absichten, Ihr letzter Wille, klar erkennbar sind. Der Notar protokolliert die Testamentserrichtung und anerkennt den Erblasser als testierfähig. Wer sich über mögliche Folgen seiner letztwilligen Verfügung nicht ganz sicher ist und eine Beratung wünscht, sollte die erste Form wählen. Bei einer mündlichen Absprache hat der Notar die Möglichkeit, Ihnen komplizierte Sachverhalte zu erklären. Beachten Sie bitte: Ist ein größeres Vermögen oder ein Betrieb vorhanden, empfiehlt es sich in jedem Fall, die letztwilligen Verfügungen in Form eines öffentlichen Testaments zu treffen. Ziehen Sie in diesen Fällen einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar hinzu, der Ihnen die möglichen steuerlichen Folgen der geplanten Nachlassaufteilung erläutert. 22 Testament und Erbvertrag So viel kostet ein öffentliches Testament Wert des Nachlasses Volle Gebühr 1.000 EUR 10 EUR 5.000 EUR 42 EUR 11.000 EUR 54 EUR 20.000 EUR 72 EUR 50.000 EUR 132 EUR 100.000 EUR 207 EUR 150.000 EUR 282 EUR 200.000 EUR 357 EUR 300.000 EUR 507 EUR 400.000 EUR 657 EUR 500.000 EUR 807 EUR 600.000 EUR 957 EUR 700.000 EUR 1.107 EUR 800.000 EUR 1.257 EUR 900.000 EUR 1.407 EUR 1.000.000 EUR 1.557 EUR Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments noch einmal ein Viertel dieser Gebühr zu entrichten. Bei einem Nachlass von 5.000 EUR sind also insgesamt 52,50 EUR Gebühren (42,00 EUR + 10,50 EUR) zu bezahlen. Beachten Sie bitte: Lassen Sie sich von den Kosten nicht abschrecken. Ein korrekt und eindeutig abgefasstes Testament vermeidet Streit unter den Erben und erspart gerichtliche Auseinandersetzungen, die ein Vielfaches kosten würden. Und: Ein notarielles Testament kann den Erbschein ersetzen, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Sie sparen dadurch Ihren Erben Kosten. Aufbewahrung Das privatschriftliche Testament können Sie zu Hause aufbewahren. Als Erblasser müssen Sie dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird. Empfehlenswert ist, eine entsprechende Mappe anzulegen, in der sich alle wichtigen Dokumente befinden. Möglich ist, einer Vertrauensperson mitzuteilen, wo sich das Testament befindet. Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, dass Ihr Testament gefunden wird, hinterlegen Sie es beim Nachlassgericht. Das öffentliche Testament kommt in jedem Fall in amtliche Verwahrung, wo es der Notar hinterlegt. Das ist in aller Regel das Nachlassgericht, in Baden-Württemberg das Bezirksnotariat. Beim Tod des Erblassers informiert das zuständige Standesamt das Nachlassgericht, das dann die Testamentseröffnung vornimmt. Widerrufen, ändern, ergänzen Eine Änderung oder ein Widerruf ist beim privatschriftlichen Testament problemlos. Sie können Passagen streichen oder neue Abschnitte hinzufügen. Deutlich werden muss nur, dass Sie das Testament eigenhändig geändert oder ergänzt haben. Erforderlich ist bei jeder Änderung auch Ihre Unterschrift und das Datum. Wurde das Testament unübersichtlich, ist es sinnvoll, ein neues zu schreiben. Datum und Unterschrift nicht vergessen, damit klar zu ersehen ist, welches Testament das letzte ist. Am besten vernichten Sie frühere Testamente oder fügen in die Neufassung den Passus ein, dass mit diesem Testament alle früheren wirkungslos sind. Wollen Sie ein öffentliches Testament ändern, benötigen Sie dafür den Notar. Doch Achtung: Ein öffentliches Testament müssen Sie nicht unbedingt ändern, bereits die Rücknahme aus der öffentlichen Verwahrung gilt als Widerruf des öffentlichen Testaments. Testament und Erbvertrag 23 Das gemeinschaftliche Testament als Sonderform Das Berliner Testament Ein gemeinschaftliches Testament können ausschließlich Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichten. Die gemeinsame Willensbekundung der (Ehe-)Partner ist nur eingeschränkt widerrufbar. Wird die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit. Solange beide (Ehe-)Partner leben, können sie – allerdings nur miteinander – das gemeinschaftliche Testament widerrufen, vernichten oder ein neues abfassen. Das Berliner Testament ist ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten beim Tod des anderen jeweils als Alleinerben ein. Darüber hinaus verfügen sie, dass das gesamte Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten an die gemeinsamen Kinder fallen soll. Damit ist der überlebende Ehegatte abgesichert. Er muss das Erbe nicht mit den Kindern teilen. Ein (Ehe-)Partner allein kann diejenigen Teile des Testaments, die der verstärkten Bindung unterliegen, nur durch eine notarielle Erklärung widerrufen. Diese ist dem anderen (Ehe-)Partner mitzuteilen, damit dieser von dem Widerruf erfährt. Stirbt ein (Ehe-)Partner, sind jene wechselbezüglichen Verfügungen unwiderrufbar. Frühere, gemeinsam getroffene Entscheidungen sind vom überlebenden (Ehe-)Partner nicht mehr abzuändern. Er muss sich an die einmal getroffenen Vereinbarungen halten. Was die Form anbelangt, so lässt sich auch ein gemeinschaftliches Testament als privatschriftliches oder als öffentliches Testament errichten. Beim privatschriftlichen gilt, dass es von einem der beiden Ehegatten handschriftlich verfasst, aber von beiden unterschrieben sein muss. Der nur Unterzeichnende sollte darüber hinaus eine kurze Einverständniserklärung mit dem Inhalt des Testaments abgeben (beispielsweise: Das ist auch mein letzter Wille ...). Durch das Berliner Testament entsteht eine Vermögensmasse, für die keine Verfügungsbeschränkung besteht. Der überlebende Ehegatte kann damit machen, was er will. Geht das Vermögen verloren, erben die Kinder nichts. Wird ein gemeinschaftliches Testament öffentlich (beim Notar) verfasst, fallen doppelte Notargebühren an, weil es sich rechtlich um zwei verschiedene letztwillige Verfügungen handelt. Beachten Sie bitte: Das Berliner Testament macht Kinder zu Erben des zuletzt sterbenden Elternteils. Damit schließt es die Kinder vom Nachlass des zuerst sterbenden Elternteils aus. Die Kinder können jedoch ihren Pflichtteil fordern. Dies lässt sich nicht verhindern. Sie können aber im Testament bestimmen, dass ein den Pflichtteil forderndes Kind samt seinen Abkömmlingen beim Tod des überlebenden Ehegatten nur noch den Pflichtteil erhält. Steuerfalle Berliner Testament Das Berliner Testament hat einen gravierenden steuerrechtlichen Nachteil: Der Nachlass ist ggf. zweimal zu versteuern (doppelter Erbfall), und das bei erhöhter Steuerprogression. Überschreitet der Nachlasswert die Freibeträge, muss der überlebende Ehegatte, der Alleinerbe wird, Erbschaftsteuer zahlen. Aber was noch bedeutsamer ist: Die Freibeträge der Kinder gehen bei diesem ersten Erbfall verloren, da sie ja nicht erben. Beim zweiten Erbfall, wenn die Kinder den letztversterbenden Ehegatten beerben, entsteht steuerrechtlich aus dem Vermögen des Erstversterbenden und dem Vermögen des Letztversterbenden immer progressionswirksam ein Gesamtvermögen. Das bedeutet, die Kinder müssen bei einem entsprechend hohen Nachlasswert noch einmal Erbschaftsteuer mit erhöhter Steuerprogression für den gesamten Nachlass zahlen. Ihnen steht hierfür aber nur noch der Freibetrag des zweiten Erbfalls zu. Um diese zweifache Steuerbelastung zu umgehen, ist eine Gestaltungsform sinnvoll, die den überlebenden Ehegatten zwar absichert, aber eine zu starke Progression der Erbschaftsteuer bei seinem Nachversterben vermeidet. Dies lässt sich beispielsweise durch Anordnungen von Vermächtnissen für den ersten Erbfall erreichen. Noch besser ist es, durch Auflagen im Ehegattentestament zugunsten der Kinder Geld- oder Sachleistungen in Höhe der gesetzlichen Freibeträge anzuordnen. Informieren Sie sich ausführlich bei Ihrem Steuerberater. Zahlreiche Informationen zum Thema Testament erhalten Sie im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de. Sie können dort auch die Broschüre „Erben und Vererben“ bestellen oder direkt als PDF-Datei herunterladen. Testament und Erbvertrag Der Erbvertrag Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll? Ein Testament lässt sich jederzeit ändern, ein Erbvertrag nicht. Es ist ein Vertrag, der vor einem Notar zwischen Erblasser und Erben geschlossen wird und der beiden Seiten Gewissheit über die Nachlassverteilung gibt. Die noch zu Lebzeiten getroffenen, vertraglich festgeschriebenen Verfügungen sind nach Abschluss des Vertrages nicht mehr einseitig aufkündbar. In manchen Situationen kann der Abschluss eines Erbvertrages sinnvoll sein. Einige Beispiele: Wenn der Erblasser von seinem/n Erben eine bestimmte Leistung erwartet und sicherstellen will, dass diese tatsächlich erbracht wird. Beispielsweise kann der Begünstigte zur späteren Pflege des Erblassers vertraglich verpflichtet werden. Der Erblasser ist Unternehmer und will eines seiner Kinder als Nachfolger bindend einsetzen. Der Erblasser hat ein großes Vermögen, das er unter seinen Erben verteilen und dazu detaillierte Angaben in einem Erbvertrag festhalten will. Bindend für beide Seiten lassen sich in einem Erbvertrag folgende Punkte regeln: Erbeinsetzung (einschließlich der Nennung von Vor-, Nach- und Ersatzerben) Vermächtnisse Auflagen 25 Daneben können Sie in einem Erbvertrag weitere Anordnungen treffen, beispielsweise bezüglich der Testamentsvollstreckung oder Ähnlichem. Diese zusätzlichen Verfügungen haben rechtlich gesehen keinen Vertragscharakter und können einseitig durch den Erblasser widerrufen werden. Zur Sicherheit der Erben können Sie solche zusätzlichen Verfügungen in einem oder mehreren Zusatzverträgen festhalten, auf die dann im Erbvertrag verwiesen wird. Der Rücktritt vom Erbvertrag ist nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich festgeschrieben wurde. Ein Rücktritt ist ebenfalls möglich, wenn der Begünstigte die ihm auferlegte Leistung nicht erbringt oder sich einer schweren Verfehlung schuldig macht. Einen Erbvertrag aufzuheben ist nur möglich, wenn alle Unterzeichner zustimmen. Dies geschieht durch den Notar, und zwar in Anwesenheit aller Vertragspartner. Die Aufhebung muss – wie auch der Abschluss eines solchen Vertrages – beurkundet werden und ist kostenpflichtig. Haben Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, können sie diesen durch ein gemeinschaftliches Testament unwirksam werden lassen. Das Rücktrittsrecht wird durch eine notariell beurkundete Erklärung ausgeführt. Der Inhalt letztwilliger Verfügungen Was den Inhalt letztwilliger Verfügungen anbelangt, haben Sie weitgehend freie Hand (Testierfreiheit). Lediglich der Pflichtteilanspruch und das geltende Recht schränken Ihre Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen ein. Außerdem darf eine letztwillige Verfügung nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen. Zunächst einmal müssen Sie überlegen, wen Sie zum Erben bestimmen wollen und wie die Erbeinsetzung aussehen soll. Dabei handelt es sich um eine wichtige Entscheidung von großer Tragweite. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Alleinerbe Der von Ihnen eingesetzte Alleinerbe kann ganz allein über den Nachlass verfügen. Doch benötigt er eventuell größere Summen an Bargeld, um die Pflichtteilberechtigten auszuzahlen. Erbengemeinschaft Setzen Sie mehrere Erben ein, entsteht nach Ihrem Tod eine Erbengemeinschaft. Entscheidungen können dann nur gemeinsam getroffen werden. Gelingt dies nicht, ist ein Teil der Erben mit Bargeld in Höhe des Wertes ihres Erbanteils abzufinden. Unerwünschte Folge könnte sein, dass beispielsweise ein Haus oder Grundstück nicht mehr im Familienbesitz bleibt, sondern verkauft werden muss. Vermächtnis Ihr Nachlass geht komplett an die eingesetzten Erben über. Wollen Sie Personen, die nicht Erben sind, dennoch einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme zukommen lassen, können Sie dies in Form des Vermächtnisses tun. Die auf diese Weise Begünstigten haben einen berechtigten Anspruch gegenüber den Erben. Testament und Erbvertrag 27 Mögliche Verfügungen innerhalb des „letzten Willens“ Die Auflage Die Vorerbschaft Mit einer Auflage können Sie einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Wird diese nicht erfüllt, verliert der Begünstigte sein Erbteil oder Vermächtnis. Sie können Personen bis zu einem genau bestimmten Zeitpunkt als Erben einsetzen. Sofern im Testament keine befreite Vorerbschaft angeordnet ist, haben die Vorerben über das Erbe nur eine beschränkte Verfügungsgewalt. Sie dürfen das Erbe z. B. nicht verkaufen, verschenken oder auf irgendeine Weise gefährden. Bestimmen Sie z. B. den überlebenden Ehegatten als Vorerben bis zu seinem Tod und die gemeinsamen Kinder als Nacherben, stellen Sie sicher, dass die Kinder später einmal das Vermögen bekommen und es nicht durch Wiederheirat oder Verkauf verloren geht. Die Ersatzerbschaft Für den Fall, dass der oder die eingesetzten Erben vor oder nach dem Zeitpunkt des Erbfalles sterben oder auf ihr Erbe verzichten, können Sie einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen. Steht ein Ersatzerbe von vornherein im Testament, so braucht es nicht geändert zu werden, falls die als Erbe vorgesehene Person stirbt. Die Nacherbschaft Ein von Ihnen bestimmter Nacherbe wird zu einem festgelegten Zeitpunkt endgültiger Erbe. Er übernimmt Ihren Nachlass von einem Vorerben. Nacherben haben die volle Verfügungsgewalt über die Erbschaft. Kinder werden beispielsweise häufig nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten als Nacherben eingesetzt. Die Teilungsanordnung Mit der Teilungsanordnung bestimmen Sie, welcher Erbe welchen Teil der Erbschaft bekommen soll. Fallen die Erbteile der Abkömmlinge unterschiedlich hoch aus, sind diese verpflichtet, untereinander einen Wertausgleich vorzunehmen. Beachten Sie bitte: Die Teilungsanordnung ersetzt nicht Ihre Erklärung, wer Erbe sein soll und welchen Teil des Nachlasses jeder Erbe erhält. Fehlt diese Erklärung, muss das Nachlassgericht ermitteln, welcher Erbteil jedem Erben zusteht. Das Vorausvermächtnis Sie haben die Möglichkeit, bestimmte Geldwerte oder Gegenstände aus dem Nachlass an die eingesetzten Erben zu vergeben, beispielsweise die Wohnungseinrichtung an den überlebenden Ehegatten. Das Vorausvermächtnis wird nicht dem Erbteil des Begünstigten zugerechnet. Testamentsvollstreckung Wollen Sie sichergehen, dass Ihre Vorstellungen genau erfüllt werden, benennen Sie in Ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker, der entweder für einen Teil oder für den gesamten Nachlass zuständig ist. Der Testamentsvollstrecker hat den wahren Willen des Verstorbenen zu ermitteln und durchzusetzen. In eigener Regie kümmert er sich um eine entsprechende Nachlassabwicklung. Er verteilt den Nachlass an die Erben und/oder er verwaltet das Erbe für eine bestimmte Zeit (z. B. für minderjährige Kinder). Um sich Dritten gegenüber zu legitimieren, erhält der Testamentsvollstrecker auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld. Die Kosten für eine Testamentsvollstreckung richten sich vorrangig nach den Bestimmungen im Testament. Der Erblasser kann die Vergütung im Testament selbst festlegen. Steht dazu nichts im Testament, hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Der Deutsche Notarverein hat hierzu folgende Vergütungsregelung vorgeschlagen: 4,0 % des Nachlasses bis 3,0 % des Nachlasses bis 2,5 % des Nachlasses bis 2,0 % des Nachlasses bis 1,5 % des Nachlasses über 250.000 EUR 500.000 EUR 2.500.000 EUR 5.000.000 EUR 5.000.000 EUR Ein Testamentsvollstrecker erhält aber mindestens den höchsten Betrag der Vorstufe. Beispiel: Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3,0 Prozent aus 260.000 EUR), sondern 10.000 EUR = 4 Prozent aus 250.000 EUR. Die Beträge verstehen sich zzgl. MwSt. Testament und Erbvertrag Wichtige Hinweise beim Abfassen des Testaments Das Erbrecht bietet Ihnen praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, eine optimale erbrechtliche Regelung zu treffen. Wichtig ist, dass Sie beim Abfassen Ihres Testaments sorgfältig und geplant vorgehen. Die Checklisten am Ende dieses Ratgebers unterstützen Sie dabei. Jedes Testament ist optimal auf die jeweiligen persönlichen Lebensverhältnisse abzustimmen. Nutzen Sie unseren Ratgeber dazu, um eine „Rohfassung“ Ihres letzten Willens zu erstellen. Empfehlenswert ist, diesen Entwurf von einem Notar oder Rechtsanwalt auf seine Korrektheit prüfen zu lassen. Beachten Sie insbesondere folgende Punkte: Erfassen Sie Ihr Vermögen und Ihre Verbindlichkeiten. Ermitteln Sie Ihre gesetzlichen Erben. Dadurch wissen Sie, wer Ihren Nachlass erhält, falls Sie nichts weiter unternehmen. Möchten Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, dann ermitteln Sie, wer von Ihren gesetzlichen Erben in welcher Höhe einen Pflichtteilanspruch hat. Dieses Wissen benötigen Sie, um eventuell Ihre Erben gegen zu hohe Zahlungsforderungen abzusichern. Prüfen Sie Ihre Testierfähigkeit. Klären Sie, ob andere Testamente oder Erbverträge existieren, die Sie ändern oder widerrufen müssen. Überlegen Sie, in welcher Form Sie Ihren letzten Willen ausdrücken möchten. Beachten Sie die rechtlichen Vorschriften. Ein Formfehler macht Ihren letzten Willen ungültig, es kommt dann zur gesetzlichen Erbfolge. Formulieren Sie Ihren letzten Willen. Beachten Sie dabei: – Vermeiden Sie, dass es zu einer Erbengemeinschaft kommt. Das führt meist zu Streitigkeiten. – Lässt sich eine Erbengemeinschaft nicht vermeiden, dann treffen Sie eine eindeutige Teilungsanordnung oder setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein. – Bestimmen Sie gegebenenfalls Ersatzerben. – Prüfen Sie, ob und welche Auflagen Sie mit dem Erbe verbinden wollen. – Sind Sie verheiratet und wollen Sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, prüfen Sie gemeinsam, ob Sie ein Berliner Testament errichten oder sich gegenseitig als Vorerben einsetzen wollen. Lassen Sie Ihre Niederschrift von einem Notar oder Rechtsanwalt prüfen, auch hinsichtlich der steuerlichen Folgen. 29 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Gemeinschaft zwischen Lebenspartnern unterschiedlichen Geschlechts. Sie ist auf Dauer angelegt und lässt daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu. Die Bindung beider Lebenspartner ist so eng, dass von ihnen „ein gegenseitiges Einstehen in den Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann“. Eine reine Wohngemeinschaft ist keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nach der gesetzlichen Erbfolge vererben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander überhaupt nichts, da sie weder miteinander verwandt noch verheiratet sind. Ausnahmen: Wohnte der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung zusammen und erhielt von ihm Unterhalt, dann gilt: Die Erben des Verstorbenen sind verpflichtet, dem überlebenden Lebenspartner in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall die gleichen Leistungen zu gewähren, wie es der Verstorbene selbst getan hätte. Lebten beide Partner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammen, darf der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen. Allerdings nur, – wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erfüllt sind und – die Wohnung der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war. Wer hier weitere Entscheidungen treffen will, muss diese in einer letztwilligen Verfügung festhalten. Falls einer der beiden Partner unerwartet stirbt, können die Eltern oder Geschwister des Erblassers einen Anspruch auf das Erbe erheben. Der überlebende Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft hat dann nicht einmal mehr einen Anspruch auf den gemeinsamen Hausstand. Er verliert, sofern sie dem Erblasser gehört hat, die Wohnung, die Haushaltsausstattung und, falls die Erben auf Herausgabe bestehen, sogar Erinnerungsstücke. Um derartige unerwünschte Folgen zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich gegenseitig abzusichern. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft Tipps zur Absicherung des Partners Der Erblasser kann den Lebenspartner als Erben in seinem Testament einsetzen. Die Ansprüche der Pflichtteilberechtigten bleiben erhalten. Der Erblasser kann seinen Lebenspartner durch Schenkungen, mittels eines Sparvertrags oder einer Lebensversicherung absichern. Bei Schenkungen ist daran zu denken, dass diese noch zum Nachlass zählen, sofern sie nicht länger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Damit erhöhen sie die zu zahlenden Pflichtteile und die zu entrichtende Erbschaftsteuer. Eine Lebensversicherung zugunsten des Lebenspartners sowie ein auf ihn laufender Sparvertrag oder ein Depotkonto fallen dagegen nicht unter den Nachlass. Der Erblasser kann den Lebenspartner als Alleinerben einsetzen. Solange die Eltern des Erblassers oder andere Pflichtteilberechtigte leben, werden diese dadurch nicht ausgeschlossen. Hat der Erblasser keine Kinder, kann er versuchen, die eigenen Eltern zu einem Verzicht auf ihre Pflichtteilansprüche zu bewegen (notariell bestätigen lassen). Aber Achtung: Wird der Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt, muss er aufgrund seines geringen Freibetrages hohe Erbschaftsteuer bezahlen. Die Lebenspartner können miteinander einen Erbvertrag abschließen, so haben sie die größtmögliche Sicherheit. Sinnvoll ist, darin beiden Seiten ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Will der Erblasser den Lebenspartner zwar bedenken, ihn aber nicht als endgültigen Erben einsetzen, kann er den Lebenspartner entweder als Vorerben einsetzen oder ihm ein bestimmtes Vermächtnis hinterlassen. Zurich Tipp: Eine Kapitallebensversicherung gehört nicht zum Nachlass. Damit ist sie optimal geeignet, um z. B. dem Lebenspartner ein Vermögen zukommen zu lassen, auf das ausschließlich die im Versicherungsschein genannte Person einen Anspruch hat. Ihr Zurich Versicherungspartner berät Sie kompetent und umfassend zu diesem wichtigen Thema. Eingetragene Lebenspartnerschaft Bei der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Lebenspartner im Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt. Das Lebenspartnerschaftsgesetz übernimmt die Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wurde ein eingetragener Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm wie einem Ehegatten ein Pflichtteilanspruch zu. Eingetragene Lebenspartner werden im Erbrecht wie Ehegatten behandelt, nicht aber bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie erhalten zwar einen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR, werden aber ansonsten der Steuerklasse III zugeordnet. 31 Seit dem 3. Oktober 1990 gilt in den neuen Bundesländern das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Besonderheiten in den neuen Bundesländern Viele Testamente in den neuen Bundesländern wurden möglicherweise noch nach dem alten Zivilgesetzbuch (ZGB) der früheren DDR abgefasst. Dies hat inzwischen bis auf wenige Ausnahmen keine Gültigkeit mehr. Erblasser aus den neuen Bundesländern sollten in Erwägung ziehen, ihr Testament neu zu errichten beziehungsweise nach ihren Vorstellungen zu ändern. Wichtige Unterschiede des ZGB zum BGB Das DDR-Erbrecht kannte ebenfalls eine gesetzliche Erbfolge, sah jedoch nur drei Ordnungen von Verwandten vor. Hatte ein Erblasser nur Verwandte der 4. oder 5. Ordnung, so gingen diese leer aus und der Nachlass fiel an den Staat. Der Ehegatte erbte neben den Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel des Vermögens. Waren keine Kinder vorhanden, wurde der überlebende Ehegatte zum Alleinerben. Die Eltern oder Geschwister des Erblassers hatten nach ZGB-Recht keine Pflichtteilberechtigung. Hatten die Ehegatten sich als Alleinerben eingesetzt, stand auch in diesem Fall dem Ehegatten das gesamte Vermögen zu, sofern die Kinder schon für sich selber sorgen konnten. Umgekehrt hatten Kinder nur dann einen Pflichtteilanspruch, wenn sie unterhaltsberechtigt waren. Erbrecht nichtehelicher Kinder Nichteheliche Kinder waren laut ZGB im Erbrecht den ehelichen Kindern gleichgestellt, wogegen sie laut BGB je nach Geburtsdatum keinen oder nur einen Erbersatzanspruch haben. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz erhielten 1998 nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, den gleichen Erbanspruch wie eheliche Kinder. Früher geborene Kinder haben nach dem BGB weiterhin keinen Erbanspruch. Für die neuen Bundesländer ergeben sich folgende Regelungen für Erblasser, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR hatten: Ist der Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 gestorben, bleibt für vor dem 3. Oktober 1990 geborene nichteheliche Kinder des Erblassers das Erbrecht der früheren DDR maßgebend. Dies gilt auch für die bereits vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder, nach dem 2. Oktober 1990 gestorben, gelten für vor dem 3. Oktober 1990 geborene nichteheliche Kinder des Erblassers die allgemeinen Regeln des BGB über das Erbrecht der ehelichen Kinder. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Kind bereits vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, nach dem 2. Oktober 1990 gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der früheren DDR, ist für das Erbrecht der nach dem 2. Oktober 1990 geborenen nichtehelichen Kinder des Erblassers zu unterscheiden: – Es gelten die bisherigen besonderen BGB-Vorschriften für das Erbrecht nichtehelicher Kinder, wenn der Erblasser vor dem 1. April 1998 gestorben ist. – Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB über das Erbrecht der leiblichen Kinder (in der Fassung ab 1. April 1998), wenn der Erblasser nach dem 31. März 1998 gestorben ist. Informieren Sie sich gegebenenfalls bei einem spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt. Erbschaft- und Schenkungsteuer Ziel der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist es, alle Vermögensübertragungen steuerlich zu erfassen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Erben/Beschenkten darstellen. Seit dem 1. Januar 1991 gelten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auch in den neuen Bundesländern. Wie hoch die Erbschaft- und die (gleich hohe) Schenkungsteuer ausfallen, hängt vom Wert einer Erbschaft oder Schenkung ab. Doch ist der Wert nicht das einzige Kriterium. Es macht auch einen großen Unterschied, wer erbt oder wer etwas geschenkt bekommt. Die einzelnen Verwandtschaftsgrade sind in unterschiedliche Erbschaft- und Schenkungsteuerklassen eingeteilt. Die Differenzen zwischen den einzelnen Steuerklassen sind relativ groß, auch was die einzelnen, vom Staat gewährten Freibeträge betrifft. Sie sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gleich hoch. Dabei gilt der Grundsatz: Je größer die verwandtschaftliche Nähe, desto weniger Steuern sind zu entrichten. Ungünstig wirkt sich diese Regelung im Erbfall auf den überlebenden Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die frühere erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Grundvermögen zum 31. Dezember 1995 beendet. Der Gesetzgeber hat dies im Jahressteuergesetz 1997 zum Anlass für wesentliche Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes genommen: Neueinteilung der Steuerklassen, Neufestsetzung der Steuersätze, umfassende Änderung der Bemessungsgrundlage beim Verschenken oder Vererben von Immobilien und Entlastung für Erwerber von Betriebsvermögen. Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes Betriebsvermögen Anfang 2007 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht veröffentlicht. Hierin erklärte es das zu der Zeit geltende Erbschaftsteuerrecht – insbesondere wegen der unterschiedlichen Bewertung von Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen – für verfassungswidrig. Die Übertragung von Betriebsvermögen soll durch die Gewährung eines Verschonungsabschlags, eines Abzugsbetrags sowie eines Entlastungsbetrags begünstigt werden. Hierfür sind zwei Alternativen vorgesehen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Betriebsvermögen vererben oder übertragen“. Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) Zum 1. Januar 2009 ist nun das neue Erbschaftsteuerrecht in Kraft getreten. Grundstücke Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus der Fläche und den zuletzt ermittelten Bodenrichtwerten. Der Abschlag von 20 Prozent auf den Bodenrichtwert wurde gestrichen. Der Wert von bebauten Grundstücken ist in Zukunft nach folgenden Verfahren zu ermitteln: – Vergleichswertverfahren (bei Wohnungseigentum, Teileigentum sowie bei Ein- und Zweifamilienhäusern), – Ertragswertverfahren (bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt), – Sachwertverfahren (bei Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäusern, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt). Anteile an Kapitalgesellschaften werden mit dem gemeinen Wert, welcher sich nach dem Börsenkurs ermittelt, bewertet. Bei nicht notierten Anteilen wird der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet. Liegen diese nicht vor, ist der gemeine Wert zu schätzen. Dies erfolgt entsprechend dem Vorgehen bei Betriebsvermögen. Lebensversicherungen Lebensversicherungen können nicht mehr wahlweise mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder dem Rückkaufswert bewertet werden, sondern nur noch mit dem Rückkaufswert. Steuersätze im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer und persönliche Freibeträge Während die Steuersätze für die Steuerklasse I unverändert geblieben sind, wurden sie für die Steuerklasse II und III angehoben. Hier wurde ein zweistufiger Tarif eingeführt. Bis zu einem Erwerb von 6.000.000 EUR gilt ein Steuersatz von 30 Prozent und für Erwerbe über 6.000.000 EUR von 50 Prozent. Die persönlichen Freibeträge im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in allen drei Steuerklassen gestiegen. 36 Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Steuerklassen und Freibeträge Steuerklassen Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, welcher Verwandtschaftsgrad zu welcher Erbschaftsteuerklasse zählt und wie hoch der dazugehörende Freibetrag ist. Steuerklasse Verwandtschaftsgrad Freibetrag I Ehegatte Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder Enkel, Urenkel Sonstige (Eltern, Voreltern bei Erwerb von Todes wegen) 500.000 EUR 400.000 EUR Eltern, Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 20.000 EUR II III Sonstige Eingetragene Lebenspartner Im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gibt es drei Steuerklassen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die geltenden Steuersätze. Wert des steuerpflichtigen Erwerbs* (§ 10 ErbStG) bis einschließlich I II III bis 75.000 EUR 7% 30 % 30 % bis 300.000 EUR 11 % 30 % 30 % bis 600.000 EUR 15 % 30 % 30 % bis 6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 % bis 13.000.000 EUR 23 % 50 % 50 % bis 26.000.000 EUR 27 % 50 % 50 % über 26.000.000 EUR 30 % 50 % 50 % 200.000 EUR 100.000 EUR 20.000 EUR 500.000 EUR Versorgungsfreibeträge Die Versorgungsfreibeträge liegen: bei 256.000 EUR für Ehegatten oder Lebenspartner (gekürzt um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge, z. B. Hinterbliebenenbezüge aus privaten Anstellungsverträgen bei Arbeitnehmern, Renten aus der Sozialversicherung und aus berufsständischen Versicherungskassen, Beamtenpensionen) für Kinder je nach Alter bei: 52.000 EUR (bis zu 5 Jahren) 41.000 EUR (über 5 bis zu 10 Jahren) 30.700 EUR (über 10 bis zu 15 Jahren) 20.500 EUR (über 15 bis zu 20 Jahren) 10.300 EUR (über 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) Auch hier ist eine Kürzung um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge vorzunehmen. Prozentsatz in der Steuerklasse * Wert des Erbteils Erbschaft- und Schenkungsteuer 37 Neuregelung bei Immobilienvermögen Unbebaute Grundstücke Vermögen im Ausland Die Bewertung von unbebauten Grundstücken wird auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vorgenommen. Dabei handelt es sich um Kaufpreissammlungen der Gemeinden unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung des Grundstücks. Der Bodenwert ergibt sich aus der Grundstücksgröße und dem Bodenpreis je Quadratmeter. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes ist möglich. Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt in Deutschland auch dann an, wenn es um Vermögen im Ausland geht. Haben der Erblasser (oder Schenker) oder aber der Erbe (Beschenkte) ihren Wohnsitz beziehungsweise ständigen Aufenthalt in Deutschland, ist der gesamte Nachlass (Schenkung), Inlands- wie Auslandsvermögen, in Deutschland zu versteuern. Beachten Sie bitte: Bebaute Grundstücke Der Wert eines bebauten Grundstücks ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Vergleichswertverfahren Der Marktwert eines Grundstücks wird aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen vergleichbaren Grundstücken abgeleitet. Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Sofern sich diese nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert gesondert zu berücksichtigen. Ertragswertverfahren Der Wert setzt sich aus dem auf Grundlage des Ertrags ermittelten Wert der baulichen Anlage und dem Bodenwert, der sich aus der Fläche und dem Bodenrichtwert ergibt, zusammen. Sachwertverfahren Der Wert setzt sich aus der Summe der Herstellungskosten der auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen und aus dem Bodenwert zusammen. Wohnen Erblasser und Erbe im Ausland und soll ein in Deutschland befindliches Vermögen vererbt werden, unterliegt nur das „Inlandsvermögen“ der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Liegt unter den oben genannten Voraussetzungen das gesamte Vermögen außerhalb Deutschlands, wird von deutscher Seite keine Besteuerung vorgenommen, diese erfolgt komplett im Ausland. Wie viel Erbschaftoder Schenkungsteuer fällt an? Die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb (Wert des Erbteils) nach Abzug aller Freibeträge sowie nach der jeweiligen Steuerklasse der Erben. Dies sollten Sie, sofern Sie Ihren Erben Erbschaftsteuer ersparen wollen, bei der Errichtung Ihres Testaments berücksichtigen. Werden kleinere Vermögen an nahe Angehörige vererbt, reichen in aller Regel die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge aus. Der Begünstigte muss keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entrichten. Bei größeren Vermögen sieht dies anders aus. Haben Sie sich entschieden, wem Sie welchen Teil Ihres Vermögens zukommen lassen wollen, ist es sinnvoll zu prüfen, wie viel Erbschaftsteuer bei der später geplanten Vermögensübertragung anfällt und ob Handlungsbedarf (Schenkung oder Erbschaftsteuerversicherung) besteht oder nicht. Weitere Einzelheiten besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt an? Jetzt können Sie für jeden vorgesehenen Erben die zu erwartende Erbschaftsteuer schätzen. Die folgende Checkliste hilft Ihnen dabei. Zurich Tipp: Die Erbschaftsteuerversicherung Durch den Abschluss einer unechten Erbschaftsteuerversicherung können Sie die Zahlung der geschätzten Erbschaftsteuer sicherstellen. Der spätere Erbe ist Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt, der Erblasser die versicherte Person. Bei Tod des Erblassers wird die Versicherungsleistung an den Erben als Versicherungsnehmer gezahlt und bleibt erbschaftsteuerfrei. Welche Steuerbeträge eventuell fällig werden, können Sie überschlägig mit Hilfe der folgenden Checklisten ermitteln. Ihr Zurich Versicherungspartner berät Sie gern ausführlich. Checkliste Schätzung der Erbschaftsteuer Wert der vererbten Immobilien (= Ertragswertverfahren) – anteilige Schulden auf dem Objekt = Steuerwert der Immobilie Mit der folgenden Checkliste erfassen Sie zunächst Ihre Haupterben. Tragen Sie die jeweilige Steuerklasse und die Freibeträge ein. + Wert des sonstigen Nachlasses Checkliste Erben Vorgesehen als Erben sind Erbe Nr. 1 Steuerklasse Freibetrag – sonstige vererbte Schulden – persönlicher Freibetrag des Erben Erbe Nr. 2 Erbe Nr. 3 39 = zu versteuernder Erbschaftswert Erbe Nr. 4 Steuersatz des Erben in % = fällige Erbschaftsteuer Steueroptimiert vererben und verschenken Wenn es darum geht, den eigenen Besitz an die nächste und/oder übernächste Generation weiterzugeben, sollte man so viel wie möglich „zusammenhalten“. Wer möchte schon, dass das Unternehmen oder das Eigenheim verkauft werden muss, nur weil die Erben die Erbschaftsteuer nicht bezahlen können? Es gilt, Strategien zum steueroptimierten Übertragen zu entwickeln. Die aktuelle Gesetzeslage Welche Möglichkeiten Sie haben, um Steuern zu sparen, hängt außer von Ihrer persönlichen Situation entscheidend von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurde die Unternehmensnachfolge sowie die Bewertung von Grundund Immobilienbesitz umfassend neu geregelt. Steueroptimiert vererben und verschenken Tipps zum Steuernsparen Ausnutzung der Freibeträge Bankanlagen in Versicherungsanlagen umwandeln Die Ausnutzung der Freibeträge ist Ihre erste und wichtigste Strategie. Häufig wird übersehen, dass Kinder einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR pro Elternteil haben und somit insgesamt 800.000 EUR steuerfrei erben können. Unter Umständen erfordert dies zunächst eine Übertragung von Vermögen an die Mutter. Tipp: Handelt es sich um das selbst bewohnte Eigenheim, ist dies ohne Anrechnung auf ihre Freibeträge und ohne Einhalten von Fristen möglich. Noch nicht fällige Lebensversicherungen gelten ebenfalls als privilegiertes Vermögen. Diese werden künftig mit dem Rückkaufswert bewertet. Dennoch bleibt das Schenken einer Versicherungspolice eine attraktive Option. Der steuerliche Wert liegt bei einer Übertragung zu Lebzeiten meist weit unter dem Betrag, der im Todesfall ausbezahlt wird. Bei Bargeld oder Wertpapieren ist dagegen immer der volle Wert zu versteuern. Eine Generation überspringen Wer gleich an die Enkel überträgt statt an die Kinder, spart einmal Erbschaftsteuer. Mögliche Variante: Den Enkeln das Haus und Sohn oder Tochter den Nießbrauch (Miete, Wohnrecht) daran übertragen. So haben alle etwas davon und niemand fühlt sich übergangen. Wenn die Eltern des Enkels bereits gestorben sind, steht dem Enkel der höhere Freibetrag von 400.000 EUR zu. Haus gegen Rente/dauernde Last Wenn Sie vereinbaren, dass Ihr Kind Ihnen eine lebenslange Rente zahlt (am besten als „dauernde Last“ mit Anpassungsmöglichkeit an veränderte Lebensumstände), kann es die Zahlungen bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzen. Vorzüge einer Lebensversicherung: Die zu zahlende Schenkungsteuer ist meist niedriger als bei einer Übertragung von Barvermögen. Der Beschenkte wird Versicherungsnehmer und erhält bei Vertragsende die vereinbarte Versicherungssumme. 41 42 Steueroptimiert vererben und verschenken Verträge zu Gunsten Dritter/Lebensversicherung ohne Erbschaftsteuer Erbschaftsteuer Weitere Infos im Internet Erbschaftsteuer oder Abfindungen an weichende Erben zu bezahlen, ist oft eine große finanzielle Belastung für den Erben. Er benötigt relativ viel Kapital und die Substanz des Erbes wird häufig gefährdet. Um diese Aufwendungen zu finanzieren, bietet es sich an, eine Kapital- oder Risiko-Lebensversicherung abzuschließen. nexxt – Initiative zur Sicherung der Unternehmensnachfolge Umfangreiches Internetportal der Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, inklusive Planungshilfen, Nachfolger-Börse und Expertenforum www.nexxt.org IHK-Finder auf den Internetseiten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags www.dihk.de/inhalt/ihk Gesetze im Internet Deutsche Gesetze im genauen Wortlaut, darunter auch das Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz sowie das Bewertungsgesetz www.gesetze-im-internet.de ARD-Ratgeber Recht Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben www.ratgeberrecht.de/fragen/rfindex20.html Die Vorgehensweise ist einfach: Der Erblasser schließt auf sein Leben eine Lebensversicherung zu Gunsten des Erben ab, und zwar in Höhe des Erbschaftsteuer- oder Abfindungsbetrags. Sinnvoll ist ein widerrufliches Bezugsrecht. Dann können Sie als Erblasser flexibel auf geänderte Situationen reagieren. Die Versicherungssumme erhält der Begünstigte direkt ausbezahlt. Sie fällt nicht in den Nachlass und es gibt keine Pflichtteilansprüche darauf. Zurich Tipp: Besonders empfehlenswert ist unsere fondsgebundene Versicherung „Vorsorgeinvest“. Besprechen Sie Einzelheiten mit Ihrem Zurich Versicherungspartner. Er berät Sie kompetent und umfassend. Eine gute Möglichkeit, hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden und den Partner oder die Partnerin ohne Trauschein für den eigenen Todesfall abzusichern, ist: Der spätere Erbe schließt eine Lebensversicherung auf seinen Namen (Versicherungsnehmer), aber auf das Leben des späteren Erblassers (versicherte Person) ab. Wichtig ist, dass der geplante Erbe die Prämien aus eigener Tasche bezahlt. Kann der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht selbst zahlen, dürfen diese – steuerfrei im Rahmen der persönlichen Freibeträge – aus dem Vermögen des Erblassers bezahlt werden. Entweder auf einmal oder in monatlichen/jährlichen Raten. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist steuerfrei, Schenkungsteuer fällt erst bei Überschreiten der Freibeträge an. Die Übertragung von Betriebsvermögen wurde im Erbschaftsteuerreformgesetz neu geregelt. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2009. Betriebsvermögen vererben oder übertragen Für Erbfälle zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 1. Januar 2009 ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Bewertung des Betriebsvermögens nach „altem“ Recht Um vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen beim Übertragen auf die Nachfolgegeneration nicht über Gebühr zu belasten, sah das „alte“ Recht verschiedene Vergünstigungen vor. Die Nachfolger können einen betrieblichen Freibetrag in Höhe von 225.000 EUR sowie einen Bewertungsabschlag in Höhe von 35 Prozent geltend machen. Darüber hinaus profitieren die Nachfolger von einer Tarifvergünstigung: Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird grundsätzlich mit den günstigsten Steuersätzen der Steuerklasse I berechnet. Anfallende Steuern werden auf Antrag gestundet. Bewertung des Betriebsvermögens nach „neuem“ Recht Die Übertragung von Betriebsvermögen wird durch die Gewährung eines Verschonungsabschlags, eines Abzugsbetrags und eines Entlastungsbetrags begünstigt. Für den Verschonungsabschlag gibt es zwei Alternativen. Alternative 1: Regelverschonung Auf das begünstigte Betriebsvermögen wird ein Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Übertragung unterliegen somit 15 Prozent des Werts des Betriebsvermögens der Erbschaftsteuer. Die Gewährung dieses Abschlags ist an mehrere Bedingungen geknüpft: – siebenjährige Behaltensfrist – Einhaltung der Lohnsumme in Höhe von 650 Prozent über 7 Jahre Alternative 2: Verschonungsoption Auf Antrag kann ein Abschlag in Höhe von 100 Prozent in Anspruch genommen werden. Die Bedingungen hierfür sind: – zehnjährige Behaltensfrist – Einhaltung der Lohnsumme in Höhe von 1.000 Prozent über zehn Jahre Des Weiteren wird auf den steuerpflichtigen Teil des begünstigten Betriebsvermögens ein Abzugsbetrag gewährt. Soweit der verbleibende Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz. Der Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens 150.000 EUR übersteigt, um 50 Prozent des 150.000 EUR übersteigenden Betrags. Steuerpflichtige der Steuerklassen II und III erhalten zusätzlich zu dem Verschonungsabschlag und dem Abzugsbetrag noch einen Entlastungsbetrag. D. h., für den der Erbschaftsteuer unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens kommt der Steuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung. Betriebsvermögen vererben oder übertragen 47 Erbengemeinschaften – keine geeignete Form der Unternehmensnachfolge Ob begünstigtes Vermögen vorliegt oder nicht, ist anhand von mehreren Punkten zu prüfen. 1. Wurde dem Grunde nach begünstigtes Vermögen übertragen? 2. Sofern dem Grunde nach begünstigtes Vermögen übertragen wurde, ist zu prüfen, in welchem Umfang so genanntes Verwaltungsvermögen vorliegt. Die Inanspruchnahme der Regelverschonung scheidet aus, wenn mehr als 50 Prozent Verwaltungsvermögen vorhanden ist – die Verschonungsoption scheidet bei mehr als 10 Prozent Verwaltungsvermögen aus. 3. Werden die Grenzen von 50 Prozent (Regelverschonung) bzw. 10 Prozent (Verschonungsoption) nicht überschritten, ist grundsätzlich das gesamte Unternehmensvermögen begünstigt. Die Begünstigungen bleiben im vollen Umfang erhalten, solange die Bedingungen hierfür erreicht werden. Was tun? Ob nun die Bewertung nach altem oder neuem Recht günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht gilt für Erbfälle und Schenkungen nach dem 31. Dezember 2008. Für Erbfälle gibt es ein antragsgebundenes Wahlrecht. Für nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgte Erbfälle kann die Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts – mit Ausnahme der neuen Freibeträge – und Bewertungsrechts gewählt werden. Ist die Steuer für einen Erbfall nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 bereits festgesetzt worden, kann ein Antrag auf Anwendung des neuen Rechts innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2009 gestellt werden. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen kann es fatale Folgen haben, kein Testament zu hinterlassen. Das Unternehmen fällt dann an die Erbengemeinschaft als Ganzes. Das ist problematisch, weil die Erben nur gemeinsam wichtige Entscheidungen treffen können. Noch schlimmer wird es, wenn einer der Erben die Auszahlung seines Pflichtteils verlangt. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, droht sogar die Zerschlagung oder der Verkauf des Unternehmens. Wenn Ihnen am Fortbestand Ihres Unternehmens etwas liegt, sollten Sie unbedingt präzise Vorkehrungen in einem Testament oder Erbvertrag treffen. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, eine planvolle, möglicherweise schrittweise Übertragung an Ihren designierten Nachfolger schon zu Lebzeiten vorzunehmen. Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger und die geregelte Übergabe Ihres Unternehmens können erfahrungsgemäß fünf Jahre und länger in Anspruch nehmen. Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung und lassen Sie sich beraten. Zurich Tipp: Beratung bieten nicht nur auf Erbschaft- bzw. Erbschaftsteuer- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Auch die Industrie- und Handelskammern sind Ihnen bei allen Fragen rund um die Unternehmensnachfolge behilflich. In vielen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern und Brandenburg, wurden extra für diesen Zweck Initiativen ins Leben gerufen, die Sie unterstützen. Auskunft erteilt die für Sie zuständige IHK. Das Erbrecht – wer kann erben? Das Erbe verwalten und anlegen Erbe kann jeder Mensch werden, also jede natürliche, lebende Person. Bei Tod des Erben fällt der frei gewordene Erbteil an die gesetzlichen Erben, wenn kein Ersatzerbe bestimmt wurde. Ausnahme: Hat der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, kommt es zur „Anwachsung“: Der Erbteil des verstorbenen Erben wächst den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Bruchteile zu. Erbe kann ein bereits gezeugtes, aber beim Erbfall noch nicht geborenes Kind sein. Voraussetzung ist, das Kind kommt lebend zur Welt. Als Erbe lässt sich selbst ein noch nicht gezeugtes Kind einsetzen. Informieren Sie sich ggf. bei einem Rechtsanwalt oder Notar. Bestimmte Personen dürfen Sie aufgrund verschiedener Gesetze nicht in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erben einsetzen. Es handelt sich vor allem um Personen, die mit dem Erblasser in einer bestimmten, meist „dienstlichen“ Beziehung stehen. Nicht erbfähig sind: der Notar, der das Testament beurkundet; Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit – allerdings kann der Dienstherr der Erbeinsetzung zustimmen; Träger eines Altenwohnheims und deren Bedienstete gegenüber den Heimbewohnern. Erben können nur Personen sein, keine Tiere. Es ist möglich, die Versorgung eines Tieres z. B. über eine Auflage oder ein Vermächtnis sicherzustellen. Erbfähig sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, unter anderem Bund, Länder und Gemeinden sowie die Kirchen; des Privatrechts, beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, eine Stiftung, Partei oder eine Gewerkschaft. Die Gesellschaften müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits wirksam entstanden sein. Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind zwar keine juristische Personen des Privatrechts, allerdings ähnelt ihre Organisation der einer juristischen Person. Beide sind erbfähig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht erbfähig. Dieser Gesellschaftsform fehlt die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Auch ein eingetragener Verein kann als Erbe eingesetzt werden. Der Nachlass fällt dann in das den Mitgliedern gemeinsam zustehende Vermögen. Das Erbe verwalten und anlegen Erbschaften annehmen, ausschlagen, anfechten Die Erbschaft fällt an die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers). Der Erbe braucht nichts zu tun; er muss vom Anfall der Erbschaft noch nicht einmal etwas wissen. Als Erbe übernimmt man die Gesamtrechtsnachfolge, man haftet auch für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Erblassers. Der Erbe muss dafür grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen geradestehen. Reicht der Nachlasswert nicht für die Verbindlichkeiten aus, ist das eigene Vermögen bedroht. In manchen Fällen ist zu prüfen, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft anzunehmen oder ob man sie ausschlagen oder anfechten sollte. Erbschaft annehmen Mit dem Anfall der Erbschaft ist nur ein vorläufiger Erbschaftserwerb verbunden. Ein Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Der endgültige Erbschaftserwerb findet erst nach dieser Ausschlagungsfrist statt. Entscheidend für den Fristbeginn ist nicht der Todestag, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis vom Erbanfall und dem Grund der Berufung erlangt. Der Erbe muss für den Fristbeginn wissen, dass der Erbfall eingetreten ist und warum er zum Erben berufen wurde. Wird jemand aufgrund eines Testaments Erbe, beginnt die Ausschlagungsfrist nicht vor dem Verkünden der letztwilligen Verfügung. Die Frist erhöht sich auf sechs Monate, falls der Erblasser oder der Erbe seinen letzten Wohnsitz im Ausland hat. Der vorläufige Erbe wird rechtlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Er hat die Interessen des endgültigen Erben zu wahren und dessen mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen. Ein vorläufiger Erbe darf über Nachlassgegenstände verfügen. Allerdings nur sofern es sich um eine unaufschiebbare Verfügung handelt. Unaufschiebbare Verfügungen sind beispielsweise: die Beerdigungskosten, der Verkauf von verderblichen Waren und die Erfüllung von dringlichen Nachlassverbindlichkeiten. Diese Verfügungen bleiben wirksam, auch wenn der vorläufige Erbe die angefallene Erbschaft später ausschlägt. Wer die Frist von sechs Wochen nicht abwarten will, kann die Erbschaft durch ausdrückliches oder durch schlüssiges Verhalten annehmen. Die ausdrückliche Annahmeerklärung wird gegenüber dem Nachlassgericht, einem Miterben oder einem Nachlassgläubiger abgegeben. Eine besondere Formvorschrift gibt es nicht. Die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten liegt vor, wenn sich aus Erklärungen oder Handlungen des vorläufigen Erben ergibt, dass er die Erbschaft behalten will. Beispielsweise, wenn er über einen Nachlassgegenstand verfügt, den Nachlass verkauft, ein Nachlassverzeichnis einreicht, den Erbschein beantragt oder seinen Erbschaftsanspruch gegenüber Dritten geltend macht. Die Annahme der Erbschaft bedeutet: Der vorläufige Erbe will die Erbschaft behalten, also endgültiger Erbe sein und bleiben. Damit verliert er das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Es ist nicht möglich, die Erbschaft nur unter einer Bedingung oder zeitlich befristet anzunehmen. Geschieht dies dennoch, ist die Annahme der Erbschaft unwirksam. Ebenso ist es nur möglich, die Erbschaft als Ganzes anzunehmen. Eine Teilannahme der Erbschaft ist unwirksam und führt dazu, dass nach der Ausschlagungsfrist die ganze Erbschaft als angenommen gilt. Ausnahme: Ist der vorläufige Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, kann er einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. Allerdings nur dann, wenn die Berufung zum Erben auf verschiedenen Gründen beruht. Beispielsweise, wenn jemand aufgrund der gesetzlichen Erbfolge und durch Testament zum Erbe wird. Beachten Sie bitte: Wurde die Annahme der Erbschaft einem Dritten gegenüber abgegeben (z. B. Nachlassgericht, Miterben oder Nachlassgläubiger), kann die Annahme nicht widerrufen werden. 49 50 Das Erbe verwalten und anlegen Die Erbschaft ausschlagen Die Annahme oder Ausschlagung anfechten Für das Ausschlagen einer Erbschaft gelten die gleichen Fristen und Bedingungen wie für die Annahme der Erbschaft. Im Gegensatz zur Annahme ist sie gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Dies geschieht entweder in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift beim Gericht. Dafür genügt ein Brief, die Unterschrift ist von einem Notar zu beglaubigen. Je nach Bundesland sind auch andere Stellen oder Behörden zur Beurkundung berechtigt. In Baden-Württemberg darf ein Notar die Erklärung entgegennehmen. In allen anderen Bundesländern ist die Erklärung dem Nachlassgericht (meist das Amtsgericht) zu übergeben. Es ist unter gewissen Bedingungen möglich, eine ausdrücklich erklärte Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anzufechten. Dazu ist ein anerkannter Anfechtungsgrund notwendig und die Anfechtungserklärung ist form- und fristgemäß abzugeben. Anfechtungsberechtigt ist ausschließlich der Erbe. Zur Anfechtung berechtigen jede Art von Irrtum, Täuschung, Drohung. Als Irrtum anerkannt ist beispielsweise, wenn jemand nicht wusste, dass sein Verhalten als Erbschaftsannahme gewertet wird. Oder der Erbe sagte aus Versehen „Annahme“, obwohl er eigentlich das Testament anfechten wollte. Auch der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften berechtigt zur Anfechtung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der Ausschlagung davon ausgegangen wurde, dass der Nachlass überschuldet ist, sich dann aber herausstellt, dass genügend Vermögen vorhanden ist. Ein Motivirrtum berechtigt allerdings nicht zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende über den Beweggrund für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft irrte. Hierzu gehören beispielsweise Irrtümer über die Höhe der anfallenden Erbschaftsteuer, über güterrechtliche Rechtsfolgen oder bei Fehlvorstellungen über politische Entwicklungen. Wer eine Erbschaft ausschlägt, verliert seinen Pflichtteilanspruch. Die Ausschlagung ist unwiderruflich. Haftung für geerbte Schulden auf die Erbmasse beschränken Erben können die Haftung für geerbte Schulden auf die Erbmasse beschränken. Auf diese Weise bleibt das eigene Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger verschont. Hierfür ist die amtliche Verwaltung der Erbschaft zu beantragen, und zwar entweder die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht. Das Gericht bestellt einen amtlichen Verwalter, der die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass erhält. Bleibt nach Abzug aller Verbindlichkeiten etwas übrig, steht dies dem Erben zu. Es lässt sich aber durch das Aufgebotsverfahren vermeiden, von Verbindlichkeiten des Erblassers überrascht zu werden. Dazu beantragen Sie beim Nachlassgericht, alle Gläubiger des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist die offenen Verbindlichkeiten mitzuteilen. Gläubiger, die ihre Forderung nicht fristgerecht anmelden, müssen sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbmasse übrig bleibt. Das Aufgebotsverfahren klärt, ob es erforderlich ist, die Erbschaft in amtliche Verwaltung zu übergeben. Allerdings haben Sie sich zuvor zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist innerhalb von sechs Wochen möglich. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Erbe Kenntnis über den Anfechtungsgrund besitzt. Geschieht die Anfechtung aber, weil die Erklärung aufgrund einer Drohung zustande kam, beginnt die Frist mit dem Wegfall der Zwangslage. Also dann, wenn die Drohung nicht mehr gegeben ist. Eine sechsmonatige Anfechtungsfrist gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Anfechtung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn die Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre zurück liegt. Die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht ist entweder beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder beim Notar in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Der Anfechtungsgrund kann, muss aber nicht angegeben werden. Das Nachlassgericht prüft den geltend gemachten Anfechtungsgrund von Amts wegen im Verfahren über das Erteilen des Erbscheins. Ist die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft erfolgreich, hat dies die Ausschlagung der Erbschaft zur Folge. Umgekehrt bewirkt die erfolgreiche Anfechtung der Ausschlagung die Annahme des Nachlasses. Bei einer erfolgreichen Anfechtung der Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft besteht Schadenersatzpflicht. Das bedeutet, der anfechtende Erbe ist demjenigen zum Schadenersatz verpflichtet, dem im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ein Schaden entstand. Das Erbe verwalten und anlegen 51 Unterschied zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht Die Ausschlagung einer Erbschaft geschieht einseitig durch den Erben. Für den Erbverzicht ist dagegen der übereinstimmende Wille zweier Personen erforderlich. Darüber hinaus wird der Verzichtsvertrag vor dem Erbfall geschlossen, die Ausschlagung geschieht danach. So wird der Erbverzicht häufig dazu verwendet, jemanden frühzeitig „auszuzahlen“ und gleichzeitig sicherzustellen, dass er später nicht noch einmal am Nachlass partizipiert. Letztwillige Verfügung anfechten Nicht nur die Annahme oder das Ausschlagen einer Erbschaft lässt sich anfechten, sondern auch eine letztwillige Verfügung. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr. Sie beginnt nach dem Tod des Erblassers von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfuhr. 30 Jahre nach dem Erbfall ist die Anfechtung der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen. Sofern sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und die Abkömmlinge zu Erben des Überlebenden eingesetzt haben, ist nur die Verfügung des überlebenden Ehegatten anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beginnt erst mit dessen Tod. Anfechtungsgründe Als Anfechtungsgründe gelten: Inhaltsirrtum Der Erblasser ist sich beispielsweise über die rechtliche oder tatsächliche Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht im Klaren. Maßgebend dafür, ob ein Irrtum vorliegt, ist allein die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers. Erklärungsirrtum Der Erblasser gibt eine Erklärung ab, die nicht seinem Willen entspricht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er sich verschreibt oder verspricht. Motivirrtum Der Erblasser ist beim Verfassen seines Testaments von bestimmten Umständen oder Erwartungen ausgegangen, hat sich in diesem Zusammenhang aber geirrt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um einen grundlegenden Irrtum über das Verhalten des eingesetzten Erben handelt. Drohung Als Drohung gilt, wenn jemand dem Erblasser ein künftiges Übel in Aussicht stellt, das ihn in eine Zwangslage versetzt. Als Anfechtungsgrund gilt auch, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilberechtigten übergangen hat. Dies allerdings nur dann, wenn ihm dessen Vorhandensein beim Verfassen der Verfügung nicht bekannt war oder falls diese Person erst nach dem Verfassen der letztwilligen Verfügung geboren oder pflichtteilberechtigt wurde. Überging der Erblasser den Pflichtteilberechtigten bewusst, besteht kein Anfechtungsgrund. Dass ein Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum vorliegt, muss derjenige beweisen, der versucht, die letztwillige Verfügung anzufechten. Dazu ist jeder berechtigt, der von der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung profitieren würde. Das sind vor allem die nächsten gesetzlichen Erben, falls ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, der Ersatzerbe gegenüber dem Haupterben oder ein Miterbe gegenüber anderen Miterben. Ist die letztwillige Verfügung anfechtbar, weil ein Pflichtteilberechtigter unbeabsichtigt übergangen wurde, kann nur der übergangene Pflichtteilberechtigte selbst die letztwillige Verfügung anfechten. Die Anfechtung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, sie ist auch noch nicht zu begründen. Aus der Erklärung muss allerdings eindeutig hervorgehen, dass Sie die letztwillige Verfügung anfechten wollen. Das Nachlassgericht nimmt dann die Anfechtungserklärung zunächst nur entgegen und informiert die von der Anfechtung Begünstigten. Es kommt zu keiner sachlichen Prüfung, ob die Anfechtung begründet ist. Dies geschieht erst beim Antrag auf Erteilen des Erbscheins. 52 Das Erbe verwalten und anlegen Die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung Ist die Anfechtung erfolgreich, sind unterschiedliche Folgen möglich: Die erfolgreiche Anfechtung einer letztwilligen Verfügung aufgrund eines Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtums oder wegen einer widerrechtlichen Drohung führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Damit ist nicht generell das ganze Testament unwirksam, sondern nur die angefochtene Verfügung. Und diese nur insoweit, als anzunehmen ist, dass der Erblasser sie in Kenntnis der Sachlage nicht getroffen hätte. Die Nichtigkeit einer Erbeinsetzung hat die gesetzliche Erbfolge oder das Inkrafttreten eines älteren Testaments zur Folge. Vorrangig ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Alle anderen Verfügungen des Testaments bleiben weiterhin wirksam. Die erfolgreiche Anfechtung der letztwilligen Verfügung aufgrund des Übergehens eines Pflichtteilberechtigten macht das ganze Testament nichtig. Der Anspruch des zusätzlichen Erben würde dazu führen, dass sich die Erbteile der anderen Erben entsprechend verändern. Zurich Tipp: Die Themen Erbannahme, Ausschlagung und Anfechtung sind äußerst komplex. In unserem Ratgeber können wir Ihnen lediglich einen Überblick vermitteln. Zu den teilweise recht schwierigen Rechtsfragen lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar beraten. Das Erbe verwalten und anlegen 53 Den Nachlass sichern durch das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft Mitunter ist es notwendig, den Nachlass zu sichern. Hierfür ist das Nachlassgericht zuständig. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, das für den Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig ist. Die Aufgaben des Nachlassgerichts sind weitgehend dem Rechtspfleger übertragen. Das wirksamste Mittel, um einen Nachlass zu sichern, ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Sie dient dazu, den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft zu sichern und zu erhalten. Der Nachlasspfleger ist rechtlich der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Die Nachlasspflegschaft ist daher vor allem auf die Ermittlung der unbekannten Erben gerichtet. Im Gegensatz zur Nachlassverwaltung, die im Wesentlichen dazu dient, die Erbenhaftung zu beschränken. Das Nachlassgericht ist verpflichtet, den Nachlass zu sichern, falls ein Sicherungsbedürfnis besteht oder die Erben unbekannt sind. Ein Bedürfnis liegt vor, wenn der Bestand des Nachlasses gefährdet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn weder der vorläufige Erbe noch ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter Fürsorgemaßnahmen ergreift. Ein Erbe gilt als unbekannt, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht bekannt ist („unbekannt“ ist ein Erbe auch, wenn er beim Erbfall zwar gezeugt, aber noch nicht geboren ist), der bekannte Erbe die Erbschaft noch nicht annahm oder es noch ungewiss ist, ob er die Erbschaft annehmen wird. Das Nachlassgericht darf nur für einen Teil des Nachlasses Sicherungsmaßnahmen anordnen. Und zwar z. B. dann, wenn nur für diesen Erbteil ein Bedürfnis zur Sicherung besteht, wenn der Erbe unbekannt ist oder falls es noch unsicher ist, ob der Miterbe die Erbschaft annimmt. In diesem Fall vertritt der Nachlasspfleger nur den betreffenden Miterben. Um den Nachlass zu sichern und zu erhalten, kommen alle geeigneten Maßnahmen in Betracht. Das BGB nennt allerdings nur einige mögliche Sicherungsmaßnahmen: die Siegelung, also das Kennzeichnen von Nachlassgegenständen, das Hinterlegen von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Daneben sind weitere Sicherungsmaßnahmen möglich; beispielsweise das Sperren von Konten, das Anordnen des Verkaufs verderblicher Sachen, das Nachforschen nach eventuell vorhandenen weiteren letztwilligen Verfügungen oder das Anstellen eines Hausmeisters. Welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, entscheidet der Richter oder Rechtspfleger. Die Bestellung des Nachlasspflegers übernimmt das Nachlassgericht. Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, weil er Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen will. Der Nachlasspfleger wird vom Rechtspfleger ausgewählt und erhält eine Bestallungsurkunde. Der Nachlasspfleger arbeitet selbstständig. Das Nachlassgericht darf in Fragen, für die allein der Nachlasspfleger zuständig ist, keine bindenden Weisungen erteilen. Gegen die Anordnung der Pflegschaft oder die Auswahl des Nachlasspflegers können die Erbanwärter Beschwerde einlegen. Die Aufgaben des Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht fest. Dies können alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sichern und Erhalten des Nachlasses sein. Möglich sind auch einzelne Angelegenheiten, beispielsweise eine Wohnungsauflösung. Die Aufgaben des Nachlasspflegers umfassen vor allem das Inbesitznehmen des Nachlasses, Ermitteln unbekannter Erben, Erhalten und Verwalten des Nachlasses, Einreichen eines Nachlassverzeichnisses beim Nachlassgericht. Darüber hinaus ist der Nachlasspfleger verpflichtet, Steuerschulden zu begleichen. Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers. Er darf dies aber tun, um Kosten durch unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder um Schaden abzuwenden. Für bestimmte Rechtsgeschäfte benötigt der Nachlasspfleger grundsätzlich die Genehmigung des Nachlassgerichts. Hierzu zählen u. a.: Verfügungen über Forderungen, Wertpapiere und Grundstücke, das Abheben vom Bankkonto, Erteilen einer Prokura oder Eingehen einer Bürgschaft. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ihr Zweck erreicht ist oder wenn sie aufgehoben wird. Die Aufhebung geschieht, sobald die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben oder der Erbschein erteilt ist. Allein die Tatsache, dass der endgültige Erbe die Erbschaft angenommen hat, beendet nicht automatisch die Nachlasspflegschaft. Wie der Beginn ist auch das Ende der Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht anzuordnen. Beachten Sie bitte: Der Nachlasspfleger hat sein Amt unentgeltlich zu führen. Das Nachlassgericht darf ihm eine angemessene Vergütung bewilligen. Wird die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausgeübt, hat er einen Vergütungsanspruch. Zusätzlich sind dem Nachlasspfleger die ihm entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Ein ehrenamtlicher Pfleger kann eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen. Die zu ersetzenden Aufwendungen darf der Nachlasspfleger dem von ihm verwalteten Bargeldvermögen entnehmen. Das Erbe verwalten und anlegen Der Erbschein Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, benötigt er zum Nachweis seiner Ansprüche in aller Regel einen Erbschein. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt. Der Erbschein ist beispielsweise notwendig, falls ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf den Namen des Erben umzuschreiben ist. Besitzt der Erbe keine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus, ist der Erbschein auch erforderlich, um vom Konto des Erblassers Geld abzuheben. Banken und Versicherungen begnügen sich meist mit einer beglaubigten Kopie des Testaments und dem Eröffnungsprotokoll. Wenn Sie das Erteilen des Erbscheins beantragen, sind Angaben zu machen. Bei gesetzlicher Erbfolge (kein Testament oder Erbvertrag vorhanden): Die Todeszeit des Erblassers Das Verhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht (Verwandtschaftsgrad) Ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die Sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder Ihr Erbteil gemindert würde (also alle Beteiligten); ist eine solche Person weggefallen, ist der Grund dafür anzugeben. Arten von Erbscheinen Ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind Entsprechend den Umständen des Erbfalls gibt es unterschiedliche Arten von Erbscheinen: Ein Erbschein kann für einen Alleinerben oder bei einer Erbenmehrheit als gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt werden. Jeder einzelne Miterbe hat die Möglichkeit, einen Teilerbschein zu beantragen. Ein Gruppenerbschein, in dem mehrere Teilerbscheine zusammengefasst sind, ist auf Antrag aller darin benannter Erben ebenfalls möglich. Ob ein Rechtsstreit über Ihr Erbrecht anhängig ist Erbschein beantragen Der Erbschein ist beim Nachlassgericht (Amtsgericht), in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, zu beantragen (in Baden-Württemberg beim Notariat). Antragsberechtigt sind der Erbe oder jeder Miterbe, ferner der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter. Neben dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung über bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben erforderlich. Diese ist vom Gericht oder von einem Notar zu beurkunden. Bei gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag liegt vor): Neben dem Todestag und der Erwähnung etwaiger Erbschaftsprozesse ist die Verfügung zu bezeichnen und vorzulegen, auf der Ihr Erbrecht beruht. Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen, ob Ihre Angaben richtig sind. Bei gesetzlicher Erbfolge kommen vor allem Personenstandsurkunden (Familienstammbuch, Sterbeurkunde) in Betracht. Bei gewillkürter Erbfolge ist zusätzlich die letztwillige Verfügung des Erblassers vorzulegen, also das Testament oder der Erbvertrag. Für alle übrigen Angaben müssen Sie die bereits erwähnte eidesstattliche Versicherung abgeben. 55 56 Das Erbe verwalten und anlegen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge haften Sie für alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Erblassers. Mit dem Inventar erhalten Sie Klarheit über den Nachlass und können gegenüber Gläubigern nachweisen, dass alle Vermögenswerte erfasst sind. Erbfallschulden Zu den eventuell vorhandenen „Erblasserschulden“ kommen Verbindlichkeiten hinzu, die mit dem Erbfall entstehen. Erbfallschulden sind u. a.: Pflichtteilansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Erbersatzansprüche, Dreißigster, der Voraus, Beerdigungskosten, Kosten für die Testamentseröffnung, Erbschaftsteuer etc. Unter Umständen kommen weitere Erbfallschulden hinzu, beispielsweise ein Ausbildungsanspruch von Stiefkindern, Gebühren für die Nachlasssicherung, den Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Nachlassverwaltung Beantragen Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung, beschränkt sich die Haftung auf den Nachlass. Nachlassinsolvenzverfahren Ist der Nachlass überschuldet, ist unverzüglich von Ihnen oder dem Nachlasspfleger das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Nachlasserbenschulden Alle Verbindlichkeiten, die durch Ihre Handlungen entstehen, betreffen Sie zunächst einmal persönlich. Beziehen sich diese Handlungen gleichzeitig auf den Nachlass, haftet auch der Nachlass dafür. Vorausgesetzt, Ihre Handlungen kommen dem Nachlass zugute und werden ordnungsgemäß abgewickelt. Als Nachlasserbenschulden gilt beispielsweise die erforderliche Dachreparatur eines Hauses, das zum Nachlass gehört. Es gibt einige Möglichkeiten, um das Risiko überraschender Forderungen und eventueller Haftungsrisiken überschaubarer zu machen. Hierzu gehören: Das Aufgebotsverfahren Innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft beantragen Sie beim Nachlassgericht, dass alle Gläubiger angeschrieben werden. Während einer bestimmten Frist müssen diese alle offenen Verbindlichkeiten nennen. Wer zu spät seinen Anspruch anmeldet, wird vom Gericht ausgeschlossen und erhält nur etwas, sofern der Nachlass noch nicht erschöpft ist. Das Inventar Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden aufgelistet. Die Vermögenswerte sind einzeln zu beschreiben und zu bewerten. Als Erbe ist man berechtigt, ein Inventar aufzustellen und beim Nachlassgericht einzureichen. Aber auch ein Nachlassgläubiger kann den Erben über das Nachlassgericht dazu auffordern. In beiden Fällen ist es notwendig, dass Sie das Nachlassgericht oder einen Notar hinzuziehen. Ohne amtliche Aufsicht ist das Inventar ungültig. Setzt das Nachlassgericht für die Aufstellung eine Frist, ist sie unbedingt einzuhalten. Anderenfalls haften Sie unbegrenzt, also nicht nur in Höhe des Nachlasses, sondern auch mit Ihrem eigenen Vermögen. Beachten Sie bitte: Das Thema Haftung ist äußerst komplex. Befindet sich beispielsweise ein Handelsgeschäft oder eine Beteiligung im Nachlass, ist die fachkundige Beratung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters notwendig. Anderenfalls gehen Sie ein nicht abzuschätzendes Haftungsrisiko ein. Das Erbe verwalten und anlegen 57 Mit „Einreden“ sich vor übereilten Zahlungen schützen Grundbuchberichtigung und Auskunftsanspruch Sobald Sie endgültiger Erbe sind, mahnen eventuell die ersten Gläubiger ihre Forderungen an, obwohl Sie noch nicht beurteilen können, ob und welche Forderung zu Recht besteht. Mit den „Einreden“ können Sie sich vor übereilten Zahlungen schützen. Sofern zum Nachlass ein Grundstück gehört, ist der Erbe verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Dies ist in den ersten zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei möglich. Dreimonatseinrede Sie sind berechtigt, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Die Frist endet mit dem Errichten eines Inventars. Einrede des Aufgebotsverfahrens Haben Sie das Aufgebotsverfahren beantragt und wurde es zugelassen, sind Sie bis zum Ende des Verfahrens berechtigt, keine Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen. Die Erschöpfungseinrede Den im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen oder nicht berücksichtigten Gläubigern können Sie die Erschöpfungseinrede entgegenhalten, sofern vom Nachlass nichts mehr übrig ist. Einrede der Dürftigkeit Die Nachlassverwaltung und auch das Nachlassinsolvenzverfahren werden nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten aus dem Nachlass zu decken sind. Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass dem nicht so ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Möglichkeit zur Einrede haben nur Erben, die nicht bereits den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften. Darüber hinaus müssen Sie sich ausdrücklich auf die entsprechende Einrede berufen und gegebenenfalls in einem Prozess erklären. Auch hier gilt: Lassen Sie sich sachkundig beraten. Als Gesamtrechtsnachfolger nehmen Sie mit dem Erbfall die Position des Erblassers ein. Sie haben genau dieselben Rechte wie der Erblasser, um Ansprüche geltend zu machen. Es spielt keine Rolle, ob Sie beispielsweise einen ausgeliehenen Gegenstand zurückfordern oder Nachlassgegenstände in Besitz nehmen möchten. Dazu müssen Sie wissen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Das ist aber nicht immer einfach, vor allem wenn keine enge Verbindung zum Erblasser bestand. Daher räumt das BGB dem Erben einen besonderen Auskunftsanspruch ein. Jeder, der aufgrund persönlicher oder räumlicher Beziehung Zugang zu Nachlassgegenständen des Erblassers hatte, ist auskunftspflichtig. Diese Auskunftspflicht bezieht sich ausschließlich auf den Verbleib von Nachlassgegenständen. Darüber hinaus haben Sie einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer. Das ist die Person, die – aus welchem Grund auch immer – Ihr Erbe zu Unrecht in Besitz nahm. Erbschaft verkaufen und Beschwerde einlegen Sie dürfen als Erbe den Nachlass als Ganzes verkaufen. Dann übernimmt der Käufer alle Nachlassverbindlichkeiten. Der Kaufvertrag ist notariell zu beurkunden. Gegen Verfügungen des Nachlassgerichts können Sie sich als Erbe wehren. Dies geschieht über die Beschwerde. Sie ist möglich bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung, beim Festsetzen einer Inventarfrist und bei allen sonstigen vom Nachlassgericht festgelegten Fristen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen die Verfügungen des Nachlassgerichts zunächst weiter hinnehmen und befolgen. Beachten Sie bitte: Falls Sie gegen eine Verfügung Beschwerde einlegen, empfiehlt es sich, gleichzeitig die Aussetzung des Vollzugs zu beantragen. Hat dieser Antrag Erfolg, laufen die Fristen bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht weiter. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Der Erwerb der Erbschaft geschieht dabei von selbst, und zwar in dem Moment, in dem der Erblasser stirbt. Der Erbe muss keine Handlungen vornehmen oder Kenntnis vom Erbfall haben. Die Abwicklung des Erbfalls Es ist deshalb notwendig, dass Sie wissen, ob Sie Erbe sind und wer gegebenenfalls mit Ihnen erbt. Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten entsprechend den Ordnungen und der Ehegatte in Betracht. Wurde vom Verstorbenen ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt, hat die darin bestimmte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen. Man spricht von der gewillkürten Erbfolge. Es ist unerlässlich zu prüfen, ob der Erblasser einen letzten Willen verfasst hat oder nicht. Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte, besitzt oder findet, ist verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich der „Urkundenunterdrückung“ schuldig. Wurde die letztwillige Verfügung notariell verfasst oder öffentlich hinterlegt, wird sie automatisch an das Nachlassgericht weitergeleitet. Die Testamentseröffnung Sobald das Nachlassgericht vom Tod eines Menschen erfährt, setzt es von sich aus einen Termin zur Testamentseröffnung fest. Mit der Eröffnung durch das zuständige Gericht wird das Testament „rechtskräftig“. Die Erben können bei Bedarf einen Erbschein beantragen, um ihr Erbe anzutreten. Zur Testamentseröffnung lädt das Gericht die gesetzlichen Erben und alle anderen Beteiligten ein. Ist die Ermittlung der gesetzlichen Erben schwierig, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, der die Suche übernimmt. In der Praxis eröffnet das Gericht das Testament, vermerkt dies auf dem Dokument und fertigt ein Protokoll an. Eine Abschrift dieses Protokolls geht dann allen dem Gericht bekannten Beteiligten zu. Die beglaubigte Abschrift des Testaments und das Protokoll der Eröffnungsverhandlung ersetzen regelmäßig den Erbschein. Dasselbe gilt bei einem öffentlichen Testament und einem Erbvertrag. Die Eröffnungsverhandlung ersetzt den Erbschein sogar in Grundbuchangelegenheiten. Die Abwicklung des Erbfalls 59 Die Erbschaft annehmen oder ausschlagen Die Erbauseinandersetzung Um zu entscheiden, die Erbschaft anzunehmen oder eher auszuschlagen, ist eine Übersicht über die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte aufzustellen. Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Auskunftsrechte, gehen Sie dabei aber möglichst einfühlsam vor. Eventuell sind einige der auskunftspflichtigen Personen über das Testament des Erblassers enttäuscht oder verärgert. Wird es deshalb notwendig, den Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen, geht viel Zeit verloren, die Sie aufgrund der gesetzlichen Fristen möglicherweise nicht haben. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam den Nachlass verwaltet. In aller Regel und sofern der Verstorbene kein Auseinandersetzungsverbot erteilte, wird die Erbengemeinschaft nach einiger Zeit aufgelöst. Diese Auseinandersetzung ist nur mittels eines einheitlichen Beschlusses der Erbengemeinschaft möglich. Liegt dieser Beschluss vor, ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag zu schließen. Dieser ist notariell zu beurkunden, falls sich beispielsweise im Nachlass Grundstücke befinden. Die Annahme müssen Sie nicht ausdrücklich erklären, sie geschieht automatisch mit Ablauf der sechswöchigen Frist. Haben Sie das Erbe angenommen, stellt das zuständige Nachlassgericht auf Antrag den Erbschein aus. Dieser legitimiert Sie als rechtmäßigen Erben gegenüber Behörden und Institutionen wie Banken und Versicherungen. Möchten Sie die Erbschaft ablehnen, ist dies vor dem Nachlassgericht oder Notar ausdrücklich zu erklären. Die Testamentsauslegung Manchmal ist den Erben nicht klar, was der Erblasser mit seinem Testament tatsächlich wollte, beispielsweise wenn es widersprüchliche Bestimmungen gibt. In diesem Fall ist es notwendig, das Testament auszulegen, also zu deuten. Hierfür existieren im BGB allgemein gültige Auslegungsregeln. Darüber hinaus gibt es im Erbrecht weitere Auslegungsregeln, die speziell auf den Erbfall ausgerichtet sind. Hierzu gehört beispielsweise die „ergänzende Auslegung“. Sie dient dazu, ein lückenhaftes Testament zu ergänzen. Die Auslegung nehmen im Zweifelsfall Richter vor, die versuchen, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ist der Ehegatte oder Vertragspartner schutzwürdig. Auch dessen Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Jeder Erbe hat dem Finanzamt gegenüber eine Erklärungspflicht. Der Erbe muss sich beim Finanzamt melden. Schließlich kann eine Erbschaft zur Erbschaftsteuer führen und eventuell auch die aktuelle Einkommensteuerveranlagung des Erben verändern. Wird allerdings das Testament durch ein deutsches Gericht oder von einem Notar eröffnet, schreibt grundsätzlich das Finanzamt den Erben an, weil das Gericht oder der Notar die Meldepflicht übernimmt. 60 Die Abwicklung des Erbfalls Erbschaftsteuererklärung Anzeigepflicht des Erwerbers Jeder, der an einem Erbfall, einer Schenkung oder einer Zweckzuwendung beteiligt ist, muss damit rechnen, dass das Finanzamt von ihm verlangt, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Ist Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder der Nachlasspfleger verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, dass einer der Erben oder mehrere Erben mitunterschreiben. Jeder, der aufgrund eines Erbfalls oder einer Schenkung eine Zuwendung erhält, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, muss dies innerhalb von drei Monaten nach Anfall dem Finanzamt anzeigen. Die Anzeige ist nicht erforderlich, falls ein Testament eröffnet wurde und sich daraus das Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser eindeutig ergibt. Gleiches gilt bei einer Schenkung unter Lebenden oder einer Zweckzuwendung, die gerichtlich oder notariell beurkundet sind. Eine Besonderheit gibt es für die Erbengemeinschaft. Sie ist berechtigt, gemeinsam zu erklären. Die Besteuerung erfolgt dann entsprechend der jeweiligen Erbquote. Die Erklärung ist gemeinsam zu unterschreiben und beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Verweigert ein Miterbe die Unterschrift, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen. Die Erbschaftsteuererklärung muss Folgendes enthalten: ein Verzeichnis aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und alle Angaben, die erforderlich sind, um den Wert des Erwerbs zu berechnen. Auf Verlangen des Finanzamts ist für die Erbschaftsteuererklärung das amtliche Formular zu verwenden. In diesem Formular hat der Erbe die Steuerschuld selbst zu berechnen. Innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung ist die errechnete Steuerschuld zu begleichen. Damit das Finanzamt ermitteln kann, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer anfällt, bestehen umfangreiche Anzeigepflichten. Und zwar nicht nur für alle am Erbfall Beteiligten, sondern beispielsweise auch für die Banken und Versicherungen. Der steuerpflichtige Erwerb ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Bei Banken und Versicherungen innerhalb eines Monats. Inhalt der Anzeige: Vorname und Familienname, Beruf, Adresse des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Schenkung Gegenstand und Wert des Erwerbs Rechtsgrund des Erwerbs, beispielsweise gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung Persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker, beispielsweise Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis Frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen Anzeigepflichten von Behörden, Gerichten, Notaren, Banken und Versicherungsgesellschaften Standesämter melden jeden Sterbefall dem Finanzamt. Die Nachlassgerichte und Notare sind anzeigepflichtig für das Eröffnen einer Verfügung von Todes wegen, Abwickeln eines Erbauseinandersetzungsvertrags, Erteilen eines Erbscheines, Erteilen eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, Anordnen von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen. In Deutschland sind alle Kreditinstitute verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Sterbefalls dem Finanzamt die Vermögenswerte des Verstorbenen mitzuteilen. Die Kreditinstitute melden, welche Vermögenswerte über 1.000 EUR sie für den Erblasser verwahren und welche Forderungen der Erblasser gegen das Kreditinstitut hat. Meldepflichtig sind: Kontenstände mit den Werten vom Todestag morgens, Anzahl der Schließfächer, Wertpapierdepots. Versicherungen unterliegen der Meldepflicht, sofern eine Versicherungssumme oder eine Leibrente von mehr als 1.000 EUR an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszuzahlen ist. Analyse der neuen Vermögensstruktur Die Vermögensstruktur zu analysieren bedeutet, den derzeitigen Bestand an Vermögen und Verpflichtungen zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist sowohl die hinzugekommene Erbschaft als auch die zukünftige Einkommenssituation. So erhalten Sie ein genaues Abbild Ihrer Vermögens- und Vorsorgesituation – und Sie erkennen, wo Handlungsbedarf besteht. Nutzen Sie die folgenden Hinweise unseres Ratgebers sowie die Checklisten im Anhang. Bei Fragen, Unklarheiten oder weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an Ihren Zurich Versicherungspartner. Er hilft Ihnen kompetent in allen Fragen rund um Ihr Vermögen und Ihre Versorgung. Steuerliche Auswirkungen Aufgrund einer Erbschaft wird gegebenenfalls nicht nur Erbschaftsteuer fällig. Sie kann sich auf Ihre aktuelle Einkommensteuerveranlagung auswirken. Einige Hinweise dazu: Liegen die Bestattungskosten über dem Nachlasswert, zählt der übersteigende Teil als außergewöhnliche Belastung, die Sie im Jahr der Zahlung auf Ihre Einkommensteuer anrechnen dürfen. Wichtig ist, dass Sie alle Zahlungsbelege sammeln. Bis zur Höhe der zumutbaren Belastung, die von Ihrer individuellen Situation abhängt, ist ein Abzug der Kosten ausgeschlossen. Falls Sie die angefallenen Ausgaben aufteilen, verlieren Sie unter Umständen die Abzugsmöglichkeit der Kosten. Erbschaftsteuer ist zu leisten, falls der Nachlasswert die persönlichen Freibeträge übersteigt. Damit ist aber der Nachlass nicht von der Einkommensteuer befreit. Haben Sie beispielsweise Wohneigentum geerbt, fallen die daraus anfallenden Mieteinnahmen steuerlich unter „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“. Geerbtes Barvermögen ist zu versteuern, sofern die daraus resultierenden Zinseinnahmen die Sparerfreibeträge übersteigen. Begünstigte einer Lebensversicherung erhalten die Versicherungssumme steuerfrei, wenn der Vertrag länger als zwölf Jahre läuft. Eventuell aus der ausbezahlten Versicherungssumme resultierende Zinseinnahmen sind zu versteuern, falls sie über dem Sparerfreibetrag liegen. „Gnadensplitting“ War ein Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, gilt das „Gnadensplitting“. Nach dem Tod eines Ehegatten geschieht die Veranlagung im Todesund dem Folgejahr wie bei Verheirateten. Innerhalb dieses Zeitraums bleiben die Regelungen des Ehegattensplittings erhalten. Die Neustrukturierung des Vermögens Haben Sie Ihre Vermögenssituation erfasst, kommt es darauf an, das Vermögen gegebenenfalls neu zu strukturieren. Beispielsweise um frühzeitig steuerfrei Vermögen auf Ihre Kinder zu übertragen oder um Ihre Altersversorgung zu optimieren. Der Markt für Kapitalanlagen bietet mit seinen vielen Möglichkeiten jedem Anleger die Chance, sein persönliches Vermögensziel zu realisieren. Entscheidend ist, welche Anlageziele Sie verfolgen. Wollen Sie eine möglichst hohe Rendite erzielen? Sind Sie an einem stabilen Ertrag Ihrer Anlage interessiert? Die ständig wachsende Zahl der Anbieter und Anlagemöglichkeiten macht den Markt relativ unübersichtlich. Darüber hinaus gibt es auch einige „schwarze Schafe“. Deshalb ist eine kompetente Beratung unerlässlich. Fragen Sie Ihren Zurich Versicherungspartner. Zurich Tipp: Vereinbaren Sie mit Ihrem Zurich Versicherungspartner einen Termin. Er entwickelt gemeinsam mit Ihnen ein Vermögens- und Versorgungskonzept, das ganz auf Ihre individuellen Wünsche, Ziele und Bedürfnisse ausgerichtet ist. Möchten Sie Ihrem Kind, Enkel oder Patenkind eine sorgenfreie Ausbildung sichern oder schon frühzeitig etwas für seine Altersvorsorge tun? Zurich bietet Ihnen mit der Geschenkpolice Juniorinvest bzw. Juniorinvest Premium zwei attraktive fondsgebundene Rentenversicherungen für das Ausbildungsgeld oder die Altersvorsorge Ihres Kindes, Enkels oder Patenkindes an. Nach einem Todesfall sind zahlreiche Dinge zu erledigen und zu organisieren. Meist sind die Hinterbliebenen darauf gar nicht vorbereitet und wissen nicht, was im Einzelnen zu tun ist. Die folgenden Informationen und Checklisten bieten Ihnen wertvolle Hilfen. Wichtige Hinweise für den Todesfall Sofort zu benachrichtigen Rufen Sie unverzüglich den Hausarzt des Verstorbenen, sofern der Tod zu Hause und nicht in einem Krankenhaus oder Seniorenheim eintrat. Ist der Hausarzt nicht erreichbar, rufen Sie den Notarzt. Der Arzt stellt den Totenschein aus, dies ist ein ärztliches Attest über die Todesursache. Im Krankenhaus oder Seniorenheim geschieht dies durch den zuständigen Arzt. Den Totenschein benötigen Sie, um die Sterbeurkunde zu erhalten. Besitzt der Verstorbene einen Organspenderausweis, ist er sofort in ein Krankenhaus zu bringen, in dem eine Organentnahme möglich ist. Wollte der Verstorbene seinen Körper wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung stellen, ist umgehend das entsprechende Institut zu informieren. Ebenfalls sofort sind die nächsten Verwandten und Freunde zu benachrichtigen. Am nächsten Werktag, aber innerhalb der nächsten 36 Stunden Der Verstorbene darf im Sterbehaus bis zu 36 Stunden bleiben. In dieser Zeit ist zu entscheiden, welches Bestattungsinstitut Sie beauftragen wollen. Vergleichen Sie Leistungsumfang, Qualität und Konditionen. Das Bestattungsunternehmen unterstützt Sie in nahezu allen Bereichen und entlastet Sie ganz wesentlich. Klären Sie: Bestattungsart (Feuer-, Erd- oder Seebestattung), Aufbahrung, Terminkoordination (mit Kirchengemeinde), Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten, Versenden der Trauerbriefe etc. Beachten Sie aber eventuelle Vorsorgeverträge des Verstorbenen, die er eventuell bereits mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen hat. Wichtige Hinweise für den Todesfall 65 Innerhalb der nächsten Tage und Wochen Benachrichtigen Sie das Standesamt, falls nicht der Bestattungsunternehmer diese Aufgabe übernimmt. Für die Sterbeurkunde sind folgende Dokumente des Verstorbenen erforderlich: Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde (ggf. auch Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk), Familienstammbuch, Totenschein. Die Sterbeurkunde reicht für Versicherungen und Banken meist aus. Die Sterbeurkunde wird in aller Regel innerhalb eines Tages ausgestellt, die Ausstellung des Erbscheins dauert dagegen länger. Lassen Sie sich am besten gleich mehrere Sterbeurkunden ausfertigen. Versicherungsgesellschaften, beispielsweise die Lebensversicherung, Sterbegeld- und Unfallversicherung, sind zu informieren und Verträge gegebenenfalls zu kündigen. Versicherungsgesellschaften benötigen ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache und ggf. Unterlagen über Beginn und Verlauf der zum Tode führenden Krankheit, die Sterbeurkunde, den Versicherungsschein, den Nachweis über die letzten Prämienzahlungen. Auch der Arbeitgeber, die Renten- und Krankenkasse sind umgehend zu informieren. Gleiches gilt für die Banken, bei denen der Verstorbene Konten hatte. Lassen Sie alle Konten sperren. Sinnvoll ist auch, gleich alle Daueraufträge und Kontoeinzugsberechtigungen zu kündigen. Informieren Sie alle Vertragspartner, die per Dauerauftrag Geld erhielten, über diesen Schritt. Kündigen Sie gegebenenfalls die jeweiligen Verträge, oder geben Sie die neue Kontonummer an für Verträge, die weiterlaufen sollen (beispielsweise Mietvertrag). Erledigen Sie dies schriftlich, und bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf, um späteren Ärger zu vermeiden. Sie können nun bereits den Erbschein beantragen, dies ist aber auch später noch möglich. Die weiteren Formalitäten (Anmeldung der Bestattung bei der zuständigen Gemeinde, Eintragung, Ausschmücken der Aussegnungshalle usw.) erledigt in aller Regel der Bestattungsunternehmer. Vergessen Sie nicht, die Zeitungsannonce zu schalten und alle Verwandten und Bekannten zu benachrichtigen, die bislang noch nicht informiert wurden. Bestimmen Sie den Friedhof oder das Krematorium. Klären Sie dabei folgende Punkte: Beisetzungs-/Einäscherungstermin, Bestattungsart, Grabstätte, Leistungen der Friedhofsbehörde, Dekoration, Trauerfeier, Ruhedauer. Informieren Sie gegebenenfalls den Pfarrer. Besprechen Sie mit ihm den Trauergottesdienst und die Beisetzung. Anschließend beauftragen Sie die Friedhofsgärtnerei mit den notwendigen Aufgaben (Dekoration der Trauerhalle, Grabschmuck, Grabpflege etc.). Schreiben Sie die Trauerkarten, organisieren Sie die Trauerfeier. Bereiten Sie das Trauermahl vor und geben Sie die Traueranzeige bei der Zeitung auf. Melden Sie danach eventuelle Ansprüche an Krankenkassen, Institutionen, Ämter und Versicherungen an. Klären Sie in dieser Zeit auch die finanzielle Situation des Verstorbenen und ordnen Sie den Nachlass, sofern dies möglich ist. Vermeiden Sie Handlungen, die man als Annahme einer Erbschaft auslegen könnte. Kündigen Sie gegebenenfalls den Mietvertrag des Verstorbenen und melden Sie termingerecht Gas, Wasser, Strom sowie Telefon und Fernsehen ab. Kündigen Sie alle Mitgliedschaften, beispielsweise in Vereinen, und sämtliche Abonnements und Daueraufträge. Persönliche Checklisten und Formulare Füllen Sie die folgenden Checklisten deutlich lesbar aus. Bewahren Sie die Notizen in einem speziellen Ordner auf, der ausschließlich Ihre persönlichen Unterlagen enthält. Stellen Sie sicher, dass Ihr Partner bzw. Ihre Erben wissen, wo sie diese Unterlagen finden können. Angaben zur eigenen Person Name Vorname Geburtsname Straße PLZ, Wohnort Beruf Geburtstag Geburtsort Staatsangehörigkeit Konfession Persönliche Checklisten und Formulare Persönliche Daten der Abkömmlinge (Kinder) Persönliche Daten der Abkömmlinge (Enkel) 1. Kind 1. Enkel Name Name Vorname Vorname Geburtstag und -ort Geburtstag und -ort Straße Straße PLZ, Wohnort PLZ, Wohnort 2. Kind 2. Enkel Name Name Vorname Vorname Geburtstag und -ort Geburtstag und -ort Straße Straße PLZ, Wohnort PLZ, Wohnort 3. Kind 3. Enkel Name Name Vorname Vorname Geburtstag und -ort Geburtstag und -ort Straße Straße PLZ, Wohnort PLZ, Wohnort 4. Kind 4. Enkel Name Name Vorname Vorname Geburtstag und -ort Geburtstag und -ort Straße Straße PLZ, Wohnort PLZ, Wohnort 67 68 Persönliche Checklisten und Formulare Persönliche Daten des Ehegatten Persönliche Daten der Eltern und Geschwister Name Name des Vaters Vorname Vorname Geburtsname Geburtstag und -ort Geburtstag und -ort Straße Ort und Datum der Eheschließung PLZ, Wohnort Bei welchem Standesamt? Welche Güterstandsregelung wurde vereinbart? Name der Mutter Vorname Geburtsname Geburtstag und -ort Straße PLZ, Wohnort Geschwister Name Vorname Angaben zur Person des Lebensgefährten Name Vorname Straße PLZ, Wohnort Geburtstag und -ort Zu benachrichtigende Verwandte Geburtsname Geburtstag und -ort Straße PLZ, Wohnort (falls verstorben, deren/dessen Kinder) Persönliche Daten der Geschwister Geschwister (falls verstorben, deren/dessen Kinder) Name Vorname Geburtsname Geburtstag und -ort Straße PLZ, Wohnort Geschwister (falls verstorben, deren/dessen Kinder) Name Vorname Geburtsname Geburtstag und -ort Straße PLZ, Wohnort Geschwister Name Vorname Geburtsname Geburtstag und -ort Straße PLZ, Wohnort (falls verstorben, deren/dessen Kinder) 70 Persönliche Checklisten und Formulare Familienrechtliches Besteht ein Ehevertrag? Angaben zur letztwilligen Verfügung ja nein Wenn ja, wo ist er verwahrt? Gibt es einen Vormund/Pfleger für Ihre Kinder? ja Wenn ja, wer? nein – Als privatschriftliches Testament ja nein – Als öffentliches Testament ja nein ja nein ja nein ja nein Es befindet sich an folgendem Ort: – Als Erbvertrag Dieser befindet sich: Ein Testamentsvollstrecker ist eingesetzt Testamentsvollstrecker ist: Es existiert ein Bestattungsvorsorgevertrag Er befindet sich: Angaben zu Bestattungswünschen Aufbewahrungsort der wichtigsten Unterlagen Der Unterzeichnete wünscht sich eine Ausweispapiere (Personalausweis, Pass) Bestattung auf dem Friedhof in Bestattung im Familiengrab in Feuerbestattung Seebestattung Geburtsurkunde Familienstammbuch Erteilte Vollmachten Finanzamtordner Die Asche des Unterzeichneten soll verstreut werden in Versicherungsordner Folgende Musik soll beim Begräbnis gespielt werden: Ordner mit persönlichem Schriftverkehr Weitere Verfügungen zum Begräbnis selbst befinden sich: Weitere Unterlagen Persönliche Checklisten und Formulare Wichtige Kontaktadressen Steuerberater Hausarzt Name Name Anschrift Anschrift Telefon Telefon E-Mail E-Mail Ansprechpartner bei der Bank Krankenhaus Name/Institut Name Anschrift Anschrift Telefon Telefon E-Mail E-Mail Zuständiger Berater Zuständiger Arzt Notar Ansprechpartner in Versicherungsfragen Name Name/Gesellschaft Anschrift Anschrift Telefon Telefon E-Mail E-Mail Rechtsanwalt Arbeitgeber Name Firma Anschrift Anschrift Telefon Telefon E-Mail E-Mail 71 Wichtige Kontaktadressen Sonstige Name Anschrift Telefon E-Mail Name Anschrift Telefon E-Mail Name Anschrift Telefon E-Mail Name Anschrift Telefon E-Mail Persönliche Checklisten und Formulare Aufstellung der Vermögenswerte Kreditinstitut Konto-, Depot-, Vertragsnummer etc. Laufende Konten Sparkonten Datum Wert Bevollmächtigte 73 74 Persönliche Checklisten und Formulare Aufstellung der Vermögenswerte Kreditinstitut Konto-, Depot-, Vertragsnummer etc. Sonstige Konten Depots Datum Wert Bevollmächtigte Persönliche Checklisten und Formulare Aufstellung der Vermögenswerte Kreditinstitut Konto-, Depot-, Vertragsnummer etc. Datum Schließfächer – Schlüssel befindet sich: Immobilieneigentum Bausparverträge Sonstiges (Sparpläne, vermögenswirksame Leistungen etc.) Wert Bevollmächtigte 75 76 Persönliche Checklisten und Formulare Aufstellung der Vermögenswerte Kreditinstitut Konto-, Depot-, Vertragsnummer etc. Kommandit- und GmbH-Anteile Wertpapiere in Selbstverwaltung Gewerbliche Beteiligungen Datum Wert Bevollmächtigte Persönliche Checklisten und Formulare Aufstellung der Vermögenswerte Kreditinstitut Konto-, Depot-, Vertragsnummer etc. Datum Abschreibungsgesellschaften/Steuersparmodelle Forderungen, z. B. Tantiemen, Provisionen, Honorare Beteiligungen, z. B. Schiffsbeteiligungen Sonstiges (Antiquitäten, Bilder, Münzen, Schmuck) Wert Bevollmächtigte 77 78 Persönliche Checklisten und Formulare Verbindlichkeiten/Zahlungsverpflichtungen Schulden, z. B. Kredite, Darlehen, Hypotheken, Bürgschaften Daueraufträge, Lastschriften + Hinweise für eventuelle Änderungen oder Löschungen Höhe Sonstiges Termin Bank Verwendungszweck Empfänger Persönliche Checklisten und Formulare Bestehende Versicherungen Betriebliche Altersversorgung sowie ggf. Direktversicherungen Lebensversicherungen/private Rentenversicherungen Versicherungsgesellschaft Gesellschaft Vers.-Schein-Nr. Vers.-Summe Vers.-Schein-Nr. Name und Adresse der Unternehmen, gegen die Versorgungsanspruch besteht Begünstigte Person Versorgungs- und Sterbekasse Versicherungsträger Unfallversicherung Krankenkasse Gesellschaft Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen (Witwen-/Witwerrente, Kindergeld, Waisenrente) 79 Versicherungs-Nr. 80 Persönliche Checklisten und Formulare Gesamtvermögen Datum Summe des Gesamtvermögens Nettonachlasswert Persönliche Checklisten und Formulare Wichtige persönliche Kontakte Name/Vorname Im Todesfall zu benachrichtigen Straße Name/Vorname PLZ, Wohnort Straße Telefon PLZ, Wohnort E-Mail Telefon Name/Vorname E-Mail Straße Name/Vorname PLZ, Wohnort Straße Telefon PLZ, Wohnort E-Mail Telefon Name/Vorname E-Mail Straße Name/Vorname PLZ, Wohnort Straße Telefon PLZ, Wohnort E-Mail Telefon Name/Vorname E-Mail Straße Name/Vorname PLZ, Wohnort Straße Telefon PLZ, Wohnort E-Mail Telefon Name/Vorname E-Mail Straße PLZ, Wohnort Telefon E-Mail 81 82 Notizen Persönliche Checklisten und Formulare Notizen Impressum Impressum © 2009 Zurich Gruppe Deutschland Poppelsdorfer Allee 25-33 53115 Bonn www.zurich.de Beratung, Redaktion, Text, Gesamtbetreuung: Fachverlag Denzel+Partner GmbH Monreposstraße 57 71634 Ludwigsburg www.denzel.de Redaktionsschluss: 01/2009 Der Inhalt dieser Publikation wurde von namhaften Fachautoren und anerkannten Institutionen erarbeitet und geprüft. Haftungsausschluss Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Aufgrund von Gesetzgebung und entsprechenden Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen, so dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Gewähr übernehmen können. Für Anregungen und Hinweise sind wir stets dankbar. Bitte richten Sie diese an eine der angegebenen Adressen. 83 Die Zurich Gruppe in Deutschland Unsere Unternehmensphilosophie ist es, für den Kunden da zu sein, wenn es darauf ankommt. Speziell für Sie entwickeln wir innovative und flexible Lösungen rund um die Bereiche Versicherungen und Vorsorge. Dabei stehen Sie als unser Kunde an erster Stelle. Diese kundenorientierte Arbeitsweise nennen wir das Zurich HelpPoint Versprechen. Wir und unsere Vertriebspartner vor Ort erfüllen es täglich: durch hochwertige, individuelle und partnerschaftliche Beratung, durch maßgeschneiderte Produktlösungen aus einer Hand und durch ausgezeichneten Service. Weil Sie uns wichtig sind. Zurich HelpPoint 210170 0905 Auf unsere hohe Finanzkraft, unsere hervorragende Marktstellung und unsere leistungsstarken Produkte können Sie sich jederzeit verlassen. Dies wird uns regelmäßig von zufriedenen Kunden und von unabhängigen Instituten bestätigt. Die Zurich Gruppe gehört in Deutschland zu den führenden Versicherungsunternehmen und ist Teil der weltweit tätigen Zurich Financial Services Group mit ihrer über 130-jährigen Geschichte. Zurich Gruppe Deutschland Poppelsdorfer Allee 25-33 53115 Bonn www.zurich.de