Zukunft planen Nachlass regeln

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Zukunft planen Nachlass regeln
SV Ratgeber
2013
Zukunft planen
Nachlass regeln
Nachlass
gestalten
Seite 3
vererben
nach Plan
Seite 10
Zukunft
Planen
Seite 20
www.sparkassenversicherung.de
Trauerfall
regeln
Seite 26
SV Ratgeber
Zu Lebzeiten Nachlass regeln
Weitsichtige Planung lohnt sich ..................................................................Seite 3
Gesetzliche Erbfolge ...................................................................................... Seite 4
Was erbt der Ehepartner ............................................................................... Seite 6
Erbschaftssteuer ............................................................................................. Seite 8
Liebe Leserinnen
und Leser,
vielleicht haben Sie das auch
schon erlebt: ein liebgewonnener Mensch verstirbt und neben
der Trauer tauchen zahlreiche
Fragen auf. Wie man sich auf
solch einen Ernstfall vorbereitet,
erklären wir in diesem praktischen Ratgeber. Als großer Versicherer wollen wir Ihnen damit
echte Lebenshilfe bieten. Was
ist zu Lebzeiten zu regeln?
Was ist im Todesfall zu tun?
Fragen, auf die wir Ihnen hiermit
wertvolle Antworten liefern. In
kurzen, verständlichen Texten
und anhand von Beispielen
beleuchten wir die unterschiedlichsten Themenbereiche – von
den gesetzlichen Grundlagen
wie Erbfolge und Erbschaftssteuer über Möglichkeiten, den
Nachlass zu regeln, bis hin zur
Zukunftsplanung und Hinterbliebenenabsicherung. Wir
hoffen, Sie mit diesem Ratgeber
und praktischen Checklisten
ein wenig zu entlasten.
Vererben nach Plan
Testament: Gestaltungsmöglichkeiten
und was es zu beachten gibt ..................................................................... Seite 10
Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen ..........................................Seite 16
Handlungsfähigkeit sichern:
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ......................................... Seite 18
Zukunft planen
Angehörige richtig absichern ..................................................................... Seite 20
So werden Immobilien im Erbfall behandelt ..........................................Seite 24
Was ist im Trauerfall zu tun
Was passiert mit den Versicherungen .......................................................Seite 26
Checklisten und wichtige Adressen ........................................................... Seite 30
Ihr
Sven Lixenfeld,
Vorstand für Leben und IT
SV SparkassenVersicherung
Impressum
HERAUSGEBER: SV SparkassenVersicherung, Löwentorstraße 65, 70376 Stuttgart, www.sparkassenversicherung.de, verantwortlich: Abt. Unternehmenskommunikation RK3, Sylvia Knittel, Tel. 0711 898 - 48221, Fax 0711 898 - 48228 VERLAG: Printich Verlag GmbH & Co. KG, Heroldstr. 44 B, 48163 Münster, www.printich.de
REDAKTION: Thomas Deneke, Stefanie Rösch, Nicole Herberger Stand: 30. Juni 2013 BILDNACHWEIS: SV SparkassenVersicherung, Colourbox, Fotolia
Alle Berichte und Informationen sind nach bestem Wissen recherchiert. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung kann nicht übernommen werden.
Nachdruck oder Übernahme redaktioneller Beiträge ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlags gestattet. Die Broschüre kann nicht jeden Einzelfall behandeln
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und sie ersetzt nicht das persönliche Beratungsgespräch. www.sparkassenversicherung.de
SV Ratgeber Zu Lebzeiten Nachlass regeln
Weitsichtige Planung
des Nachlasses lohnt sich
Lebzeiten wichtige Dokumente wie
Versicherungsscheine, Adresslisten,
Bankverbindungen, Testament etc. in
einem zentralen Ordner schnell auffindbar abgeheftet werden.
Mit diesem Ratgeber wollen wir Sie
zum Thema Nachlassplanung unterstützen. Erfahren Sie, was sich hinter
der gesetzlichen Erbfolge verbirgt,
worauf Sie beim Testament achten
sollten, wie Sie Hinterbliebene sinnvoll
absichern und wann die Erbschaftsund Schenkungssteuer greift.
Jahr für Jahr werden allein in Deutschland Vermögenswerte von
rund 250 Milliarden Euro vererbt. Die meisten Deutschen machen
sich kaum Gedanken darüber, was aus ihrem Vermögen später
einmal werden soll. Sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, ist
ein heikles Thema. Doch ist es nicht besser, selbst zu bestimmen,
was mit dem eigenen Nachlass passiert?
Mit dem Thema Nachlass hat sich natürlich auch der Gesetzgeber intensiv
auseinander gesetzt. In diesem Ratgeber stellen wir Ihnen daher die gesetzlichen Grundlagen vor. Das Gute dabei:
Vieles, was der Gesetzgeber regelt,
können Sie selbst abändern und
beeinflussen. Etwa mit einem Testament. Hier können Sie weitgehend frei
bestimmen, wie und an wen Vermögen
übergehen soll. So vermeiden Sie
Streit unter den Hinterbliebenen und
schützen dadurch womöglich über
Generationen aufgebautes Vermögen
vor unnötig hoher Steuerlast. Deshalb
widmen wir uns intensiv in diesem
Heft dem Thema „Vererben nach Plan“.
Denn Nachlassplanung ist weit mehr
als nur eine Frage des Testaments.
Vielmehr geht es auch darum, sich
beispielsweise mit der finanziellen
Absicherung der eigenen Familie zu
beschäftigen. Oder mit der Frage, was
eigentlich passieren soll, wenn man
schwerstkrank ist und seinen Willen
nicht äußern kann. Wie Sie in solchen
Fällen Ihre Handlungsfähigkeit sichern,
zeigen wir Ihnen ebenfalls auf.
Auch Ihren Hinterbliebenen können
Sie in der Trauer viele bürokratische
Aufgaben erleichtern. Etwa, indem zu
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Checklisten, Tipps und weitere
Informationsquellen runden dieses
Heft ab, damit Sie die notwendigen
Anordnungen und Entscheidungen
treffen können und genau das mit
Ihrem Vermögen später passiert, was
Sie sich selbst vorgestellt haben.
Der Ratgeber gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick über alle Fragen.
Vertiefende Informationen und individuellen Rat erhalten Sie bei einem
Notar oder erfahrenen Rechtsanwalt,
beim Steuerberater sowie Ihrem Finanz- und Vermögensberater.
Tipp
!
Sie haben ein größeres Vermögen
aufgebaut? Oder wollen Regelungen für Ihren komplexen Nachlass
treffen? Dann ist in jedem Fall
juristischer Rat empfehlenswert.
Die damit verbundenen Kosten sind
meist überschaubar.
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SV Ratgeber Gesetzliche Grundlagen
Wer erbt eigentlich?
Wer erbt eigentlich, wenn jemand verstirbt? Wenn der Verstorbene – im Amtsdeutsch Erblasser
genannt – kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in
Kraft. Der Gesetzgeber regelt dann sozusagen, wer was bekommt. Diese gesetzliche Erbfolge lebt vom
Gedanken des Verwandtenerbrechts (sprich: der Blutsverwandtschaft). Das heißt: Vererbt wird Vermögen zunächst an die Abkömmlinge (sprich Kinder, Enkel, Urenkel). Sollten diese nicht vorhanden sein,
sind andere Verwandte erbberechtigt.
Grundsätzlich unterteilt das Gesetz die möglichen Erben dabei in fünf verschiedene
Ordnungen. Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei gilt: Die
nahestehendsten Verwandten erben. Sind Kinder, Enkel und Urenkel vorhanden,
erben die Kinder. Enkel und Urenkel bleiben dann unberücksichtigt. Ist jedoch ein
näherer Angehöriger verstorben, rücken dessen Abkömmlinge an dessen Stelle.
Hierzu ein Beispiel: Ein älterer Mann verstirbt. Er hatte einen Sohn und eine Tochter,
die ebenfalls zwei Kinder haben. Der Sohn ist bereits verstorben. Ist kein Testament
vorhanden, sind die noch lebende Tochter und die Kinder des verstorbenen Sohnes
(sie nehmen sozusagen den „Platz“ des verstorbenen Sohnes ein) erbberechtigt.
Blutsverwandtschaft entscheidend
„Für Ehegatten
gelten in der gesetzlichen Erbfolge
zwar Sonderregelungen. Doch ohne
Testament sind sie in
der Regel im Todesfall nicht gut abgesichert.“
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Ist kein Erbe erster Ordnung vorhanden, sind die Erben zweiter Ordnung erbberechtigt. Dazu zählen die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister sowie
Neffen und Nichten. Sollte es auch hier keine Erben geben, entfällt das Erbe auf die
Erben dritter Ordnung. Das sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge. Dass es
keine Verwandten erster bis dritter Ordnung gibt, ist in der Praxis äußerst selten.
In solch einem Fall würden die Erben vierter Ordnung berücksichtigt. Dies sind die
Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Sollten auch diese nicht vorhanden sein,
kommen Erben der fünften Ordnung (entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge) zum Zuge.
Sonderstellung für Ehepartner
Wozu zählt nun aber der Ehepartner? Für den hinterbliebenen Ehegatten kennt das
Erbrecht Sonderregelungen. Ehegatten sind zwar nicht „blutsverwandt“, werden
ohne anderslautende Vereinbarungen jedoch beim Erbe berücksichtigt. Gleichgeschlechtliche Paare, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind, werden erbrechtlich wie Ehepaare behandelt. Anders der Lebenspartner in „wilder Ehe“: Dieser
ist weder blutsverwandt, noch genießt er eine Sonderstellung. Damit der überlebende Ehegatte, Partner bzw. Lebenspartner vernünftig abgesichert ist, sollte man
zu Lebzeiten in einem Testament entsprechende Regelungen treffen. So lässt sich
z. B. umgehen, dass der hinterbliebene Ehepartner womöglich zum Auszug aus
dem eigenen Haus gezwungen ist. Diese testamentarischen Verfügungen sind
losgelöst vom Güterstand zu treffen. Ratsam ist es, hier juristischen Rat einzuholen,
um Verfügungen wirklich rechtssicher zu gestalten.
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Nachkommen
Enkel
Kinder
Erben 1. Ordnung
Erblasser
Gesetzliche
Erbfolge
Erben 2. Ordnung
Nachkommen
Neffen/Nichten
Eltern
Geschwister
Nachkommen
Cousins/Cousinen
Erben 3. Ordnung
Großeltern
Onkel/Tanten
Erben 4. Ordnung
Urgroßeltern
Nachkommen
Erben 5. Ordnung
Weitere Voreltern
Nachkommen
• Innerhalb einer Ordnung schließen die nächsten Verwandten weitere Abkömmlinge von der Erbschaft aus.
• Ein Verwandter einer Ordnung schließt alle Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbschaft aus.
• Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht abhängig vom Güterstand und sonstigen Verwandten.
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SV Ratgeber Sonderstellung Ehepartner im Erbschaftsrecht
Was erbt der Ehepartner?
Auch ohne Testament gehen bei der gesetzlichen Erbfolge der hinterbliebene Ehegatte als auch die
Kinder keineswegs leer aus. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten richtet sich wesentlich danach, welche
Erben welcher Ordnung noch vorhanden sind. Dabei gilt: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto
höher fällt der Anteil für den hinterbliebenen Ehepartner aus. Einfluss auf die Höhe des Erbanspruchs hat
zudem der sogenannte Güterstand.
Grundsätzlich kennen wir in Deutschland drei verschiedene Güterstände:
Ohne gesonderte Regelung gilt die
sogenannte Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet: Alles Vermögen, das
ein Ehepaar nach der Heirat aufbaut
(der sogenannte Zugewinn), gehört
beiden Partnern zur Hälfte. Alternativ können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften den
Güterstand der Gütertrennung oder
Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei
der Gütertrennung wird das Vermögen, das vor und während der Ehe/
Partnerschaft aufgebaut wird, jedem
Partner getrennt zugerechnet. Bei der
Gütergemeinschaft ist grundsätzlich
alles Vermögen gemeinschaftliches
Vermögen. Der Güterstand beeinflusst
natürlich auch den Erbanspruch.
Hierzu ein Beispiel: Peter und Simone
M. sind miteinander verheiratet und
haben zwei leibliche Kinder, Jan und
Meike. Wenn Vater Peter verstirbt,
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erhält seine Frau Simone die Hälfe
seines Vermögens. Ein Viertel steht ihr
aus dem gesetzlichen Erbrecht zu, ein
weiteres Viertel erhält sie als eine Art
Zugewinnausgleich. Die andere Hälfte
geht je zur Hälfte an die beiden Kinder
Jan und Meike.
Kinderlose Ehe
Anders die Situation, wenn keine
leiblichen Kinder vorhanden sind.
Beispiel: Markus und Martina sind
verheiratet. Markus Eltern leben noch.
Wenn Markus verstirbt, erbt seine Ehefrau Martina die Hälfte des Nachlasses
plus ein Viertel aus der Zugewinngemeinschaft, also insgesamt drei Viertel.
Das restliche Viertel erben die Eltern
von Markus als Erben zweiter Ordnung.
Ehevertrag wirkt auch aufs Erbe
Statt der gesetzlich üblichen Zugewinngemeinschaft können Eheleute
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per Vertrag auch einen anderen
Güterstand vereinbaren. Das wirkt sich
natürlich auch aufs Erbe aus. Wurde
etwa Gütertrennung vereinbart, erbt
der hinterbliebene Ehepartner immer
weniger als in der Zugewinngemeinschaft. Konkret gilt: Neben ein oder
zwei Kindern des Verstorbenen erbt
der Ehepartner immer so viel wie die
Kinder. Ist ein Kind vorhanden, erben
das Kind und der Ehepartner zur
Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden,
bekommt jeder ein Drittel. Hinterlässt
der Verstorbene mehr als zwei Kinder,
erhält der Ehepartner immer ein Viertel
des Nachlasses.
Sonderfall Gütergemeinschaft
Wurde unter den Eheleuten die Gütergemeinschaft vereinbart, gehört dem
Ehepartner per se die Hälfte des Vermögens. Von der anderen Hälfte erhält
der überlebende Ehegatte ein Viertel,
der Rest verteilt sich auf die Kinder.
Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden,
sondern nur Verwandte der zweiten Ordnung, erbt der Ehepartner die Hälfte.
Erbverteilung bei Zugewinn
Peter †
∞
Simone 1/2
Meike 1/4
„Ehe“ ohne Trauschein
Viele Paare leben ohne Trauschein zusammen. Doch so eng man
sich auch verbunden ist, das Erbrecht kennt solche „wilde Ehen“
nicht. Sollte einer der Partner sterben, geht der hinterbliebene
Partner leer aus. Dies kann man jedoch mit einem Testament
ändern.
Wie wird der Lebenspartner
erbrechtlich behandelt?
Jan 1/4
Erbverteilung bei Gütertrennung
Ehegatte
1/2
Ehegatte
1/3
Kind
1/2
Immer mehr gleichgeschlechtliche Paare lassen ihre Lebenspartnerschaft eintragen. Das hat erbrechtliche Konsequenzen. Der
überlebende Lebenspartner wird dem Ehegatten gleichgestellt.
Er erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,
neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Das Erbrecht des Lebenspartners endet mit der
Aufhebung der Lebenspartnerschaft (wie bei einer Scheidung
unter Eheleuten). Davon unbenommen kann der ehemalige Lebenspartner über ein Testament als Erbe eingesetzt werden.
Erben Stief- und Adoptivkinder auch etwas?
Kind
1/3
Kind
1/3
Die Höhe des Erbanteils, der auf den
hinterbliebenen Ehegatten entfällt,
richtet sich sowohl nach den noch vor-
Stiefkinder erben nur von dem leiblichen
Elternteil. Sollten Sie als Stiefvater oder
-mutter eine andere Regelung wünschen,
können Sie Stiefkinder natürlich im Testament als Erbe berücksichtigen. Anders die Situation bei Adoptivkindern: Sie werden
erbrechtlich seit 1977 leiblichen Kindern gleichgestellt. Nur
wenn das Kind erst als Volljähriger adoptiert wurde, gelten
Besonderheiten.
handenen Verwandten also auch nach
dem Güterstand. Bei der Gütertrennung
Erhöhtes Erbe für
pflegende Angehörige
erbt der Ehegatte stets weniger als in
der Zugewinngemeinschaft.
Geschiedener Ehepartner
!
Wer geschieden ist, hat keinen Anspruch auf ein Erbe. Das gilt unter
Umständen auch dann schon, wenn die
Eheleute bei Gericht einen Scheidungsantrag gestellt, die Ehe aber noch nicht
rechtskräftig geschieden ist.
Unsere steigende Lebenserwartung führt
auch dazu, dass immer mehr Menschen
pflegebedürftig sind. In rund zwei Drittel solcher
Fälle übernehmen Angehörige die Pflege – häufig über viele
Jahre hinweg. Wenn der Pflegebedürftige verstarb und kein
Testament hinterließ, gab es bis Ende 2009 häufig keinerlei
erbrechtliche Ausgleichsansprüche. Das ist jetzt anders. So
erhalten Kinder, Enkel und Urenkel für Pflegeleistungen nun
eine gesonderte Vergütung, auch wenn sie nicht auf ein eigenes
berufliches Einkommen für die Pflegeleistungen verzichten.
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7
SV Ratgeber Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer:
Wer zahlt eigentlich wie viel?
Wer erbt, muss den Nachlass häufig mit dem Finanzamt teilen. Denn für den Vermögensübergang erhebt
der Fiskus Erbschaftssteuern. Aber auch wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann Steuerzahlungen
nicht umgehen. Denn steuerrechtlich wird der Vermögenszuwachs „von Todes wegen“ Schenkungen gleich
gestellt. Wir geben hier eine Übersicht über den aktuellen Stand zum 1.1.2013.
Ob und in welcher Höhe Steuern
bei Erbschaft bzw. Schenkung fällig
werden, hängt von verschiedenen
Faktoren ab. So unterscheidet der Gesetzgeber zunächst einmal danach, wie
nahe jemand dem Verstorbenen, dem
sogenannten Erblasser, stand. Denn
der Verwandtschaftsgrad entscheidet, in welche Steuerklasse man fällt.
Grundsätzlich erfolgt dabei eine Aufteilung in die Steuerklassen I, II oder III.
Kinder sowie der hinterbliebene Ehegatte gehören beispielsweise in die
Steuerklasse I. Eine genaue Aufteilung
(inklusive der Sondereinteilung für den
Fall einer Schenkung) finden Sie in der
Tabelle auf der nächsten Seite.
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Wie wirkt sich nun die Eingruppierung
in die unterschiedlichen Steuerklassen aus? Die Steuerklasse bestimmt,
mit welchem Steuersatz Erbschaften
und Schenkungen besteuert werden.
Dahinter steckt ein einfacher Gedanke: Enge Verwandte und Ehepartner
zahlen geringere Steuern als weit
entfernte Verwandte oder Personen,
die mit dem Erblasser überhaupt nicht
verwandt sind. Das gleiche Prinzip verfolgt der Staat bei den Freibeträgen,
bis zu denen überhaupt keine Steuern
anfallen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der
Freibetrag. Für welche Personengruppe welcher Freibetrag bei Erbschaft
und Schenkung gilt, haben wir in einer
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Tabelle zusammengefasst. Darüber
hinaus gibt es für Ehegatten sowie
Kinder und Stiefkinder bis zum 27.
Lebensjahr noch einen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag.
Zum besseren Verständnis der
Tabellen zwei Beispiele.
Beispiel 1: Helmut und Monika sind
miteinander verheiratet. Sie haben
keine Kinder und haben sich per Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Helmut verstirbt. Er hinterlässt
Wertpapiere und Bankguthaben in
Höhe von 550.000 Euro, die er bereits
bei Beginn der Ehe sein Eigen nannte.
Der Wert des Nachlasses beträgt somit
Höhe des Steuersatzes je nach Steuerklasse
Persönliche Freibeträge
bis zu einem
Wert von Steuer-
klasse I
Steuer-
klasse II
75.000 Euro
7 %
15 %
30 %
200.000 Euro
300.000 Euro
11 %
20 %
30 %
100.000 Euro
600.000 Euro 15 %
25 %
30 %
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
500.000 Euro
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
400.000 Euro
Enkel, deren Eltern noch leben
Urenkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
Steuerklasse III
Personen der Steuerklasse II
20.000 Euro
6.000.000 Euro 19 %
30 %
30 %
Personen der Steuerklasse III
20.000 Euro
13 Mio. Euro
23 %
35 %
50 %
26 Mio. Euro
27 %
40 %
50 %
über 26 Mio. Euro
30 %
43 %
50 %
Wer gehört zu welcher Steuerklasse?
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,
Kinder und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen – nicht jedoch bei
Schenkungen)
Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen),
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III: Alle übrigen Personen
550.000 Euro. Monika als hinterbliebene Ehefrau steht
zunächst ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu.
Somit würde der zu versteuernde Nachlass noch 50.000
Euro betragen. Als Ehegattin gehört Monika zur Steuerklasse
I. Bis zu einem zu versteuernden Nachlass von 75.000 Euro
beträgt hier der Erbschaftssteuersatz 7 Prozentpunkte. Demnach müsste Monika 3.500 Euro an Erbschaftssteuer zahlen.
Beispiel 2: Helmut und Monika leben nicht als Ehepaar,
sondern in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Beide
haben sich wieder gegenseitig per Testament als Alleinerben eingesetzt und haben beide keine Kinder oder Geschwister. Auch die Eltern sind bereits verstorben. Hinterlässt Helmut jetzt 550.000 Euro, so sieht die Situation für
Monika erbschaftssteuerrechtlich wie folgt aus: Da Monika
weder mit Helmut verheiratet noch blutsverwandt war,
gehört sie zur Steuerklasse III. Ihr steht ein Freibetrag von
20.000 Euro zu. Der zu versteuernde Nachlass beträgt somit
530.000 Euro, der in der Steuerklasse III
mit 30 % besteuert wird. Somit
muss Monika 159.000 Euro ans
Finanzamt zahlen.
Schenkung zu Lebzeiten
Im Prinzip werden Erbschaften und Schenkungen gleich
besteuert. Insofern spricht man auch von der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer. Da die Steuerfreibeträge immer für einen Zehn-Jahres-Zeitraum gelten,
kann man durch eine Schenkung zu Lebzeiten womöglich
Steuern sparen.
Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
(aufgrund der geringen Freibeträge) und größeren Vermögen fällt Erbschaftssteuer an. Diese lässt sich verringern,
indem Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten als Schenkung übertragen werden. So können Freibeträge mehrfach
genutzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für
Schenkungen in der Regel die gleichen Steuerklassen und
Freibeträge gelten wie für Erbschaften.
Beispiel: Eine alleinstehende Mutter verfügt über ein
Haus mit einem Wert von 400.000 Euro sowie eine
Ferienwohnung mit einem Wert von 180.000 Euro. Diese
Objekte sollen später auf den einzigen Sohn übergehen.
Der Sohn selbst hat kein Interesse, eines der beiden
Objekte später selbst zu bewohnen. Würde der Sohn
nach dem Tod der Mutter beide Objekte zusammen
erben, würden unter Berücksichtigung des Freibetrags
von 400.000 Euro 180.000 Euro mit 11 Prozentpunkten
besteuert. Um dem Sohn diese 19.800 Euro Erbschaftssteuer zu sparen, schenkt die Mutter ihm zu Lebzeiten
bereits das Haus. Damit sie selbst abgesichert ist, wird
ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Nach Ablauf
der Zehnjahresfrist steht dem Sohn dann erneut ein
Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung, sodass dann
keine Steuern fällig wären.
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SV Ratgeber Vererben nach Plan – Testament
Weshalb ein Testament
so wichtig ist
Wir machen es uns oft allzu einfach, wenn es um unser Testament geht: „Das eilt doch nicht“
oder „Brauche ich nicht“ sind oft gehörte Ausreden, sich mit diesem Thema nicht zu befassen. Doch es gibt viele gute Gründe, weshalb Sie Ihren letzten Willen zu Papier bringen
sollten. Lesen Sie hier, welche das sind, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt und was
Sie bei der Ordnung Ihres Nachlasses beachten sollten.
Nur etwa jeder dritte Deutsche hat ein Testament verfasst und darin festgelegt,
was mit seinem Nachlass geschehen soll. Rund 65 % der Bundesbürger hinterlassen keine entsprechende Verfügung. Das hat oft unerwartete Folgen: Liegt
nämlich kein Testament vor, tritt im Erbfall die sogenannte gesetzliche Erbfolge in
Kraft (siehe Seite 4 f.).
Doch wenn Sie möchten, dass Ihr Nachlass von dieser Erbfolge abweichen soll,
oder wenn Sie jemandem etwas vermachen möchten, der in der gesetzlichen
Erbfolge gar nicht vorkommt, sollten Sie diesen Willen schriftlich und verbindlich
niederlegen – in einem Testament oder Erbvertrag. Dieser Rat gilt auch und vor
allem dann, wenn Sie sich mit den Jahren ein ansehnliches Vermögen erarbeitet
haben, Immobilien besitzen, möglicherweise eine wertvolle Sammlung (oder ein
Unternehmen) weiterzugeben haben oder wenn eine große Zahl Erbberechtigter
versorgt sein will.
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Muster für
Formulierungen
Eigenhändiges Testament
Grundsätzlich gibt es drei verschiedenen Formen des Testaments. Am weitesten
verbreitet ist sicherlich das sogenannte eigenhändige Testament, das Sie persönlich handschriftlich verfassen, unterschreiben müssen und am besten mit Datum
versehen sollten.
Notarielles bzw. öffentliches Testament
Mehr Rechtssicherheit bietet in der Regel die Form des sogenannten notariellen
bzw. öffentlichen Testaments. Hierbei erklären Sie mündlich vor einem Notar Ihren
letzten Willen, den dieser dann schriftlich festhält. Oder aber Sie übergeben dem
Notar ein vorab selbst verfasstes Testament. Dabei ist der Notar verpflichtet, Ihnen
rechtlich zu helfen und auch Formulierungen entsprechend zu gestalten. Ein notarielles Testament erleichtert den Erben zumeist die Ausstellung des Erbscheins.
Für seine Dienste berechnet der Notar Gebühren, die sich nach der Höhe des
Vermögens richten.
Wir haben Formulierungsbeispiele
für Sie zusammengetragen, die
Ihnen weiterhelfen
können. Diese ersetzen aber keinesfalls
einen juristischen Rat. Und
beachten Sie, dass ein privates
Testament nur gültig ist, wenn
dies von Ihnen vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Vergessen Sie
bitte auf keinen Fall Ortsangabe
und Datum, damit später beim Auffinden mehrerer Testamente jeder
weiß, welches der „letzte Wille“ war.
Gemeinschaftliches Testament
Beispiele Formulierung:
Gerade unter Ehepaaren und in Lebenspartnerschaften weit verbreitet ist die
Form des gemeinschaftlichen Testaments, meistens besser bekannt als „Berliner Testament“. Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl eigenhändig als
auch als notarielles Testament verfasst werden. Hierbei entscheiden die Partner
gemeinsam, was nach dem Tod mit dem Vermögen passieren soll.
Sonderform Erbvertrag
Eine Sonderform stellt der sogenannte notarielle Erbvertrag dar, der zwischen
Erben und Erblasser geschlossen wird. Anders als bei einem Testament, das man
jederzeit widerrufen oder ändern kann, sind beide an den Inhalt des Erbvertrags
gebunden.
Ein solcher Vertrag kann beispielsweise in folgenden Situationen sinnvoll sein:
Wenn die späteren Erben im Vorgriff auf die spätere Erbschaft Vorleistungen für
den Erblasser erbringen sollen, typisches Beispiel Pflegeleistungen. Wenn die
Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Erblasser von außenstehenden Dritten zur Änderung seines Testaments zu deren Gunsten genötigt werden
könnte. Wenn die Partner einer Lebensgemeinschaft nicht miteinander verheiratet
sind. Wenn ein Unternehmen „stückweise“ weitergegeben werden soll.
Erbverträge können zwischen dem Erblasser und prinzipiell jeder geschäftsfähigen Person abgeschlossen werden. Zur Unterzeichnung müssen beide Vertragspartner beim Notar persönlich anwesend sein. Eine einseitige Aufhebung des
Erbvertrags ist nicht möglich, eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung muss
von beiden Parteien gewollt und wiederum gemeinsam vor einem Notar beurkundet werden.
Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen
Grundsätzlich können Sie durch ein Testament zwar frei über die Verteilung Ihres
Vermögens nach Ihrem Tod verfügen – allerdings gibt es in Bezug auf nahe Angehörige eine Einschränkung. So gilt für Kinder und weitere Abkömmlinge »
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Berliner Testament
Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute Peter und Petra
Muster, setzen uns gegenseitig
zu Vollerben unseres gesamten
Nachlasses ein. Erben des Letztversterbenden sollen unsere
gemeinsamen Kinder Anton und
Bernd zu gleichen Teilen sein.
Musterstadt, den 1. Juni 2013
Peter Muster/Petra Muster
Erbeneinsetzung
So könnten Sie z. B. einen
Erben im Testament einsetzen:
• Erbe soll mein Enkel A zu
drei Viertel und meine Enkelin B
zu einem Viertel sein.
• Mein langjähriger Freund P
und mein Neffe G sollen zu
gleichen Teilen erben.
• Mein Sohn S soll Alleinerbe
meines Vermögens sein.
Wiederverheiratungsklausel
„Sollte meine Frau/mein Mann nach
meinem Tod wieder heiraten, so ist
sie/er verpflichtet, unseren gemeinsamen Kindern die Hälfte dessen,
was sie/er von mir geerbt hat,
unverzüglich/binnen XY Monaten
herauszugeben.“
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SV Ratgeber Vererben nach Plan – Testament
sowie Eltern, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
ein sogenanntes Pflichtteilsrecht. Wenn diese Gruppe der
nahen Angehörigen bzw. Partner durch Testament oder
Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
wurde, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Der Wert beträgt dabei
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldbetrag
zu entrichten. Ein kompletter Ausschluss einer pflichtteilsberechtigen Person von der Erbfolge ist nur in seltenen
Ausnahmefällen möglich, etwa dann, wenn diese sich gegenüber dem Erblasser durch grobes Fehlverhalten schuldig
gemacht oder diesem gar nach dem Leben getrachtet hat.
So muss ein rechtssicheres Testament aussehen
Ein von Ihnen aufgesetztes Testament muss handschriftlich
verfasst sein. Das heißt, der gesamte Text – und nicht nur
Ort, Datum und Unterschrift – muss von Hand niedergeschrieben sein. Das Testament muss als solches erkennbar
sein, sollte also überschrieben sein mit „Mein Testament“
oder „Mein letzter Wille“. Die Unterschrift gehört – wie
ihr Name schon sagt – unter den Text. Um Fälschungen
vorzubeugen, sind Textpassagen unterhalb der Unterschrift
ungültig!
Welches Testament ist das richtige für Sie?
din sein, ein Nachbar, die Haushaltshilfe, ein Verein oder
eine wohltätige Organisation. Sie können auch Auflagen wie
die Pflege des Grabes oder Ihres Haustiers damit verknüpfen.
Als Ehepaar mit Kindern…
… bietet sich Ihnen das sogenannte Berliner Testament als
besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments an.
Dabei setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben für
den ersten Erbfall ein und die Kinder als Schlusserben für
den zweiten Erbfall. Der Nachlass geht also erst nach dem
Tod des zweiten Ehepartners an die Kinder über. Diese Vorund Nacherbenlösung kann dazu führen, dass die leiblichen
Kinder des Verstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch schon
beim ersten Erbfall geltend machen können. Dies lässt sich
jedoch entweder durch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine Abfindung zu Lebzeiten
der Eltern ausschließen. Zudem können bei einem Erbschaftswert, der die zurzeit noch recht großzügigen Freibeträge übersteigen sollte, durch die zweimalige Übertragung
auch zweimal Erbschaftssteuern anfallen. In einem solchen
Fall sollten Sie vorbeugend das Berliner Testament dahingehend abändern, dass Ihre Kinder bereits beim ersten Erbfall
erben können, wobei aber das wirtschaftliche Wohlergehen
des überlebenden Ehepartners sichergestellt sein muss.
Wenn Sie alleinstehend sind …
… und keine nahestehenden Angehörigen mehr haben,
kann die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führen. Dann erben vielleicht entfernte Verwandte –
die Sie möglicherweise noch nie gesehen haben – oder gar
der Fiskus! Mit einem Testament entscheiden Sie, wer Sie
beerben soll. Das könnte etwa ein Freund oder eine Freun-
Nachteil des Berliner Testaments: Steuerrechtlich handelt
es sich um separate Erbvorgänge. Das bedeutet: Womöglich
wird das Erbe so doppelt besteuert. Einmal, wenn einer der
Ehepartner stirbt, und das zweite Mal, wenn dann die Kinder
erben. Insofern sollten Sie hier auf die Freibeträge achten
und ggf. durch eine Schenkung zu Lebzeiten die Steuerlast
reduzieren.
!
Ein Testament verschafft Ihnen Handlungsspielraum!
• Sie können Ihren Lebenspartner, Ihre Kinder und
andere Angehörige wirtschaftlich absichern und z. B.
dafür sorgen, dass Ihr Ehepartner auch weiterhin in der
bisher bewohnten Immobilie leben kann.
• Sie können Erbstreitigkeiten im Vorfeld ausräumen.
• Sie können die Belastung Ihrer Erben durch die Erbschaftssteuer weitgehend minimieren.
• Sie können Personen, denen Sie auf besondere Weise
verbunden sind, die aber nicht zu den Erbberechtigten
zählen, via Vermächtnis Geld oder Sachwerte zukommen lassen.
• Sie können einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung Ihres Nachlasses beauftragen, was besonders
bei komplexen Verhältnissen empfehlenswert ist.
12
• S
ie können festlegen, dass bestimmte Dinge
(Kunstgegenstände, Sammlungen) nicht der Erbmasse zugerechnet und somit komplett erhalten
werden.
• S
ie können die Versorgung von Menschen oder
Haustieren über Ihren Tod hinaus sicherstellen.
• S
ie können einen Teil Ihres Vermögens einer Ihnen
nahestehenden gemeinnützigen Organisation
zukommen lassen oder eine Stiftung gründen.
• S
ie können die Art Ihrer Bestattung sowie die Grabpflege vorab festlegen.
• S
ie können zwar ungeliebte Pflichtteilsansprüche
nicht gänzlich ausschließen, aber in Ihrem Sinne
gestalten.
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„Über ein Testament können Sie abweichende
Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge festlegen
und auch Nicht-Verwandten etwas vermachen.“
Für Ehepaare ohne Kinder…
… kann das Nichtvorhandensein eines Testaments ganz
fatale Folgen haben. Dann erbt nämlich nicht der länger Lebende als Alleinerbe – wie vielfach fälschlich angenommen
wird –, sondern bei einer Zugewinngemeinschaft gilt: Der
Ehepartner erbt neben Eltern, Geschwistern und Großeltern
zu drei Vierteln, bei Gütertrennung nur zur Hälfte! Auch
hier hilft das bereits erwähnte Berliner Testament, bei dem
sich beide als Alleinerben einsetzen und die Schlusserben
benennen (z. B. Nichten und Neffen). Vorsicht: Entfernte Angehörige können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer
nur einen relativ geringen Freibetrag geltend machen.
Partner im Erbfall leer aus! Alternativlösung: Mithilfe eines
notariellen Erbvertrags können Sie bestimmen, dass Sie gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt werden und Ihre Kinder
zu Schlusserben. Wichtig: Für den Fall einer Trennung sollte
eine Rücktrittsmöglichkeit im Vertrag fest vereinbart werden.
Außerdem ist zu beachten, dass uneheliche Kinder dieselben erbrechtlichen Ansprüche wie eheliche Kinder haben.
Steuerrechtlich fallen nicht verheiratete Paare in die Steuerklasse III. Das bedeutet, sie müssen mit Steuersätzen von
30 oder gar 50 % rechnen! Unverheiratete Paare mit größerem Vermögen sollten sich daher besser heute als morgen
um ihre Vermögensplanung kümmern. Dabei können sich
Gestaltungsmöglichkeiten wie Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen anbieten.
Eingetragene Lebenspartner …
Als Geschiedene…
… können und sollten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein gemeinschaftliches Testament errichten. Für sie
gelten dieselben Bestimmungen und Erbfolgeregelungen
wie für Ehegatten (Steuerfreibetrag 500.000 Euro).
Nichteheliche Lebensgemeinschaften…
… sind gut beraten, wenn jeder Partner ein Einzeltestament
errichtet. Wo das nicht der Fall ist, geht der überlebende
… endet das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners mit dem
Tag der rechtskräftigen Scheidung. Ein gemeinschaftliches
Testament wird somit unwirksam. Doch Vorsicht: Hat das
Kind aus der geschiedenen Ehe selbst keine Kinder und
stirbt vor dem anderen Elternteil, wird es von diesem beerbt.
So kann der Ex-Partner dennoch am Vermögen des anderen
Partners teilhaben. Wer ein solches Szenario vermeiden
möchte, sollte das Kind zum Vorerben bestimmen und »
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SV Ratgeber Vererben nach Plan – Testament
einen Angehörigen aus der eigenen Familie als Nacherben
einsetzen.
Angewendeter Kniff, die Pflichtteile zu verkleinern, ist es, die
Erbmasse zu Lebzeiten durch Schenkungen zu dezimieren.
Vorsicht jedoch: Schenkungen, die bei Eintritt des Erbfalls
weniger als zehn Jahre zurückliegen, müssen dem Nachlassvermögen wieder hinzugerechnet werden!
Testament sicher und auffindbar aufbewahren
Was nützt ein sorgfältig ausgearbeitetes Testament, wenn es
im Erbfall nicht gefunden wird? Wissen Sie, wer es als Erster
in Händen hält und was er damit macht? Können Sie dieser
Person uneingeschränkt vertrauen? Bewahren Sie Ihr Testament deshalb sicher auf. Verteilen Sie beispielsweise Kopien
und eventuelle Zusatzvereinbarungen an Ihre zukünftigen
Erben. Oder hinterlegen Sie es bei Ihrem Nachlassgericht
zur Aufbewahrung (einmalige Kosten ca. 50 bis 100 Euro).
Seit 2012 gibt es bei der Bundesnotarkammer in Berlin ein
zentrales Testamentsregister. Immer wenn ein Testament
oder ein Erbvertrag bei einem Notar oder Amtsgericht hinterlegt wird, erfolgt eine automatische Meldung an dieses
Zentralregister. Es werden dort lediglich die Eckdaten gespeichert, nicht etwa der Inhalt des Testaments. Bei einem
Sterbefall wird das Archiv informiert und meldet die Verwahrstelle des Testaments. Die Registrierung kostet einmalig
15 Euro. Privat aufbewahrte Testamente können dort allerdings nicht registriert werden.
Näheres unter Tel. 0800 3550700 (gebührenfrei) oder im
Internet unter www.testamentsregister.de.
Testamentsvollstrecker hilft bei Umsetzung
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass alle im Testament
aufgeführten Wünsche auch umgesetzt werden, kann die
Benennung eines sogenannten Testamentsvollstreckers
sinnvoll sein. Dieser arbeitet im Prinzip wie ein Treuhänder.
Dabei sind Sie völlig frei, wen Sie als Testamentsvollstrecker
benennen. Sinnvoll ist, jemanden zu wählen, der weder mit
Ihnen verwandt noch durch das Testament in direkter oder
indirekter Form begünstigt wird. Häufig greift man daher auf
einen Anwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer zurück, da man
diesen Personen in der Regel Neutralität und professionelles Handeln zutraut. Ein Testamentsvollstrecker wird gerne
benannt, wenn etwa ein Erbe geschäftlich unerfahren, schwer
erkrankt, geistig behindert oder minderjährig ist. Auch wenn
im Testament Auflagen gemacht werden, oder ein möglicher
Streit zwischen den Erben droht, sollte man über einen Testamentsvollstrecker nachdenken. Natürlich kann man niemanden zu der Aufgabe zwingen. Deshalb sollten Sie sich vorher
mit der angedachten Person abstimmen und ggf. noch eine
Ersatzperson benennen.
Fazit: Ein Testament macht man nicht mal eben so. Wie Sie
jetzt wissen, sind eine Menge Faktoren zu beachten. Speziell
bei großen und weitverzweigten Vermögen, komplizierten
familiären Verhältnissen oder wenn mehrere Immobilien
oder gar ein ganzes Unternehmen vererbt werden sollen, ist
anwaltliche Hilfe unbedingt empfehlenswert. Fachanwälte für
Erbrecht helfen Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Entwurfs oder
bei der kompletten Formulierung. Geeignete Rechtsberater
finden Sie beispielsweise über Suchportale im Internet (z. B.
www.anwalt-suchservice.de), über das Deutsche Forum für
Erbrecht, www.erbrechtsforum.de, Tel. 089 2605207, oder über
die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde, www.erbfall.de,
Tel. 0761 1563030. Weitere nützliche Adressen finden Sie in
unserer Link-Sammlung am Ende dieses Heftes.
!
Auch ein Testament ist nur ein Stück Papier …
… das heißt, wer will, kann Schindluder damit treiben,
es fälschen oder verschwinden lassen. Tatsache ist auch,
dass mitunter Bargeld, Papiere und Wertsachen im
zeitnahen Umfeld eines Erbfalls auf die Seite geschafft
werden, bevor es an die rechtmäßigen Erben verteilt
werden kann. Was dagegen hilft:
• Fertigen Sie eine Liste (ggf. mit Fotos) an, mit den
Wertsachen und Gegenständen, die zu Ihrem Vermögen zählen. Im Falle eines Diebstahls ist der Nachweis
so schneller zu führen. Schmuck und Wertpapiere am
besten im Bankschließfach aufbewahren.
14
• Alles, was Sie im Familien- und Bekanntenkreis verleihen, sollten Sie (bei Gegenständen mit Bild und Wertbeschreibung) schriftlich festhalten und vom Entleiher
gegenzeichnen lassen. Verwahren Sie die Unterlagen
in Ihrem Finanzen-Ordner.
• Veranlassen Sie, dass im Erbfall die Adresse des
Trauerhauses nicht in der Todesanzeige abgedruckt
wird. Es gibt Diebesbanden, die sich auf Todesanzeigen
spezialisiert haben und zum Zeitpunkt der Beerdigung
in diese Wohnungen einbrechen!
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!
Wie groß ist Ihr Vermögen?
Da man sich mit dieser Frage nur selten befasst,
ist sie oft gar nicht so leicht zu beantworten. Bei der
fälligen Aufstellung, was alles zu Ihrem Vermögen
zählt, kann die nachfolgende Checkliste helfen.
Aus der Summe der Einzelposten ergibt sich Ihr zu
vererbendes Vermögen. Davon müssen Sie Verbindlichkeiten (z. B. Abzahlungen von Krediten, Hypotheken) und Verpflichtungen (z. B. Zuwendungen an
Verwandte oder Dritte) abziehen:
• G
rundvermögen
(Immobilien, Grundstücke)
• S
achwerte
(Schmuck, Auto, Einrichtungsgegenstände)
• B
ankguthaben
• B
eteiligungen
• Wertpapiere
(auch Bausparguthaben)
• A
nsprüche aus Versicherungsverträgen
• B
etriebsvermögen
• B
argeld
Ordnen Sie Ihre Unterlagen
Stellen Sie am besten einen Ordner zusammen, der schnell aufgefunden wird und der folgende
Angaben bzw. Papiere (auch Kopien) enthalten sollte:
erledigt
Geburtsurkunde, Familienstammbuch
Riester-Verträge
Angabe, ob ein Testament vorhanden ist,
wenn ja, wo dieses zu finden ist, von wann
es datiert ist, ggf. in Kopie mit abheften
Rürup-Verträge
Angabe, ob Vorsorgevollmacht und/oder
Patientenverfügung vorhanden sind, ggf. Kopie
abheften
Genaue Angabe über Vermögenswerte:
Immobilien (ggf. Grundbuchauszug,
Mietverträge, Darlehensverträge, Ansprechpartner angeben/beifügen)
Betriebliche Altersversorgung
Verbindlichkeiten
Kredite
Hypotheken
Angaben sonstige Versicherungen: Haftpflicht,
Unfall, Hausrat, Gebäude, Sterbegeld, Kfz
Angaben zu Verträgen zugunsten Dritter
Bankschließfach
Angaben Mitgliedschaften
Kontoverbindungen
Daueraufträge/regelmäßige Abbuchungen
Bausparverträge
Ggf. Mietverträge/Pachtverträge
Bundeswertpapiere/Bundesschatzbriefe
Adressverzeichnis, wer benachrichtigt werden
soll (Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitsund Vereinskollegen, Geschäftsfreunde usw.)
Wertpapiere
Geschlossene Fonds
Beteiligungen
Mögliche Wünsche/Anordnungen zur
Trauerfeier/Beisetzung
Lebens-/Rentenversicherungen
Checkliste für Hinterbliebene (s. Seite 30)
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SV Ratgeber Vererben nach Plan – Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge
rechtzeitig planen
Wer über Jahre, womöglich sogar über Generationen, einen Betrieb aufgebaut hat, der will,
dass das berufliche Lebenswerk auch vernünftig fortgeführt wird. Deshalb sollten sich Unternehmer rechtzeitig über Nachfolgeregelungen Gedanken machen und mögliche Fallstricke
kennen. Mit einer vernünftigen Planung lässt sich auch die Steuerlast reduzieren.
„Ein Testament kann
Regelungen innerhalb
des Gesellschaftsvertrags
nicht abändern.“
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Standardlösungen für den Unternehmensübergang gibt es nicht. Das
ist vielleicht auch gut so. Denn jeder Unternehmer hat unterschiedliche
Vorstellungen, was mit dem Betrieb nach seinem Ausscheiden (sei es zu
Lebzeiten oder durch den Tod) passieren soll. Komplikationen sind immer
dann vorprogrammiert, wenn etwa ein vorhandenes Testament nicht zu
den Nachfolgeregelungen im Gesellschaftervertrag im Unternehmen
passt.
Welche Möglichkeiten zur Regelung Sie haben, hängt dabei ganz entscheidend von der Gesellschaftsform ab. Die Möglichkeit bei Kapitalgesellschaften sind andere als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
In jedem Fall ist eine sorgfältige Abstimmung mit dem Testament wichtig.
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Die SV – stark
und zuverlässig
Viele Unternehmen werden heute aus Haftungsgründen als
GmbH geführt. Ein GmbH-Geschäftsanteil kann frei vererbt werden. Selbst über die Satzung der GmbH kann die
Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen nicht ausgeschlossen werden. Gibt es mehrere Erben, können diese ihre
Rechte gegenüber der Gesellschaft nur gemeinschaftlich
ausüben. Damit sich die übrigen Gesellschafter im Todesfall
nicht plötzlich mit womöglich auch noch branchenfremden
Dritten, nämlich den Erben, abstimmen müssen, sollte die
GmbH in ihre Satzung eine Nachfolgeklausel aufnehmen.
Hier könnte etwa festgelegt werden, dass der Geschäftsanteil nach dem Tod des Erblassers nur an bestimmte Personen übergehen kann. Juristisch würde der Anteil dann zwar
zunächst an die Erben fallen, diese wären dann jedoch zur
Übertragung an den benannten Nachfolger verpflichtet.
Die Erben, die aufgrund der Klausel nicht zum Gesellschafter
berufen werden, müssen aber finanziell entschädigt werden.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, sollte man sich als
Unternehmer rechtzeitig fragen, wen man sich als Nachfolger im Betrieb vorstellen könnte und wie eine Ausgleichslösung für Nicht-Nachfolger aussehen könnten, die ja einen
Erbanspruch haben.
Regelungen für den Todesfall sollten insbesondere bei
Personengesellschaften bestehen. Denn wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Aussagen enthält, wird etwa
die GbR mit dem Tod des einen Beteiligten aufgelöst. Bei
der KG ist dies der Fall, wenn der letzte persönlich haftende
Gesellschafter versterben sollte. Damit das nicht geschieht,
bieten sich im Gesellschaftervertrag eine Fortsetzungs-,
Nachfolge- oder Eintrittsklausel an. Über ein Testament
können die Regelungen innerhalb des Gesellschaftsvertrags
nicht verändert werden.
Die SV SparkassenVersicherung (SV) ist ein leistungsstarkes Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe – der größten Finanzgruppe Deutschlands.
Sie ist ein moderner Regionalversicherer mit
Tradition.
Seit mehreren Jahrhunderten ist die SV für ihre
Kunden da. Obwohl regional in Baden-Württemberg,
Hessen, Thüringen und in Teilen von Rheinland-Pfalz
tätig, sind wir bundesweit einer der führenden Gebäudeversicherer und gehören zu den großen Altersvorsorgeanbietern und Versicherungskonzernen in unserem
Land. Die SV ist ein Unternehmen, das wirtschaftlichen
Erfolg mit Regionalität verbindet. Denn unsere Regionalität ist unsere Stärke. Wir sind vor Ort für die Menschen da und garantieren Sicherheit und Altersvorsorge.
Wir arbeiten mit den Sparkassen zusammen, haben
aber auch einen großen eigenen Außendienst. Über
400 Generalagenturen und 4.700 Sparkassenfilialen
leisten einen zuverlässigen Service vor Ort. In der Zusammenarbeit mit den Sparkassen, den Landesbausparkassen, den Landesbanken und der Deka-Bank leben
wir seit vielen Jahren Allfinanz und die dazu gehörende
umfassende Beratung. Knapp 5.000 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind für die SV tätig und betreuen rund
7,6 Millionen Versicherungsverträge.
Pro Jahr zahlen wir rund drei Milliarden Euro aus, pro
Tag sind das rund acht Millionen Euro, sei es in Form
von Renten- und Kapitalzahlungen in der Lebensversicherung oder für Schäden in der Schaden- und Unfallversicherung. Unsere Werte Nähe, Sicherheit, Vertrauen
und Verlässlichkeit stellen wir täglich im Umgang mit
unseren Kunden und Mitarbeitern unter Beweis.
Ganz wichtig: Getroffene Regelungen sollten immer wieder
überprüft werden. Denn kaum eine gesetzliche Materie ist
so dynamisch wie das Steuer- und Gesellschaftsrecht bei
Betriebsübergängen. Auskünfte erteilen die Mitglieder der
rechts- und steuerberatenden Berufe.
!
SV vermittelt Experten des Instituts für Erbrecht
Bei Bedarf vermitteln wir gerne auch an Experten des
Instituts für Erbrecht, einen Kooperationspartner der
SV. Hochkarätige Spezialisten in den Bereich Zivil- und
Steuerrecht helfen, Ihre Ziele bei der Unternehmensnachfolge zu erreichen. Sprechen Sie uns an oder
informieren Sie sich unter www.erbrecht-institut.de!
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Die SV-Konzernzen
trale in Stuttgart.
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SV Ratgeber Handlungsfähigkeit sichern
Handlungsfähig bleiben
Ob durch Unfall oder Krankheit: Jeder von uns kann womöglich von jetzt auf gleich nicht mehr seinen
eigenen Willen äußern, wichtige Entscheidungen treffen und Geschäfte abschließen. Um weiter handlungsfähig zu bleiben, sollten Sie mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung vorsorgen.
Die Vorsorgevollmacht hilft, dass weitestgehend alle wirtschaftlichen Dinge geregelt werden können,
während eine Patientenverfügung klare medizinisch-gesundheitliche Anweisungen enthält.
Ohne eine Vorsorgevollmacht sind Angehörige, ja selbst der eigene Ehepartner, in
vielen Situationen quasi machtlos. Rechnungen können nicht gezahlt, Mitgliedschaften in Vereinen nicht gekündigt, wichtige Anschaffungen womöglich nicht getätigt
werden. Denn ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer – und das
kann durchaus mehrere Wochen oder gar Monate dauern. Wird eine andere Person
zum Betreuer bestellt, kann sie den Angehörigen erhebliche Schwierigkeiten machen,
weil bestimmte Ausgaben beispielsweise verweigert werden.
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Bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht sind Sie übrigens völlig frei: Sie legen fest, wem Sie Vollmacht erteilen –
und in welchem Umfang! Sie können die Vollmacht auf
einzelne Lebensbereiche begrenzen oder auch eine „Generalvollmacht“ ausstellen. Selbstverständlich ist es auch
möglich, für verschiedene Bereiche verschiedenen Personen
eine Vollmacht zu erteilen. Legen Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht auch fest, ob der Bevollmächtigte Untervollmachten
erteilen darf.
Die umfassendste Vorsorgevollmacht wäre eine Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zur uneingeschränkten
Vertretung nach außen berechtigt. Auch wenn dies im Ernstfall vieles sicherlich erleichtert, sollte solch eine Generalvollmacht wohlüberlegt sein.
Damit die Generalvollmacht nicht so leicht missbraucht
werden kann, können Sie zwei oder mehrere Bevollmächtigte festlegen, die nur gemeinsam handeln dürfen. Außerdem
können Sie Geldverfügungen der Höhe nach beschränken,
etwa indem Sie wie folgt formulieren: „Der Bevollmächtigte
darf monatlich nur über Beträge bis maximal 3.000 Euro auf
dem Konto verfügen bzw. abheben, um diese zweckentsprechend zu verwenden.“
Je höher das Vermögen, desto wichtiger ist auch bei der
Erteilung von Vorsorgevollmachten juristischer Rat.
Patientenverfügung weist Ärzte an
Rechtzeitig vorsorgen sollten Sie auch mit einer sogenannten Patientenverfügung. Hier geben Sie klare Anweisungen an Angehörige und Mediziner, wie in bestimmten
medizinischen Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht
persönlich äußern können, verfahren werden soll. So schaffen Sie Rechtssicherheit. Solange ein Patient bei Bewusstsein ist und seinen eigenen Willen auch ausdrücken kann, ist
die Entscheidung über die Behandlung relativ einfach. Doch
was, wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall im Wachkoma liegen und künstlich ernährt werden?
medizinische Fachbegriffe klären und die Folgen bestimmter
Behandlungswünsche klären, um sich so einen eigenen Willen zu bilden. Sobald Sie wissen, was Sie wollen, sollten Sie
dies niederschreiben. Ganz wichtig: Überschreiben Sie Ihre
Anordnungen mit dem Begriff „Patientenverfügung“ und
vergessen Sie am Ende Datum, Ort und Unterschrift nicht.
Der Inhalt der Patientenverfügung muss dabei so eindeutig sein, dass keinerlei Zweifel an den Anordnungen und
Vorstellungen aufkommen können. Denn sonst werden Ihre
Bestimmungen womöglich nicht beachtet und umgesetzt.
Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn für
eine bestimmte medizinische Situation eine konkrete Behandlungsanweisung gegeben wird.
Grundsätzlich darf die Patientenverfügung jedoch keine
strafbare „aktive“ Sterbehilfe anordnen. Möglich sind hingegen Regelungen zur/zum
• passiven oder indirekten Sterbehilfe
• Behandlungs- und Ernährungsabbruch
• Behandlungsverzicht bei Demenz oder Dauerkoma.
Sollten Dritte aufgrund Ihres Alters oder Erkrankungen Ihre
Einwilligungsfähigkeit (und Urteilsvermögen) in Zweifel ziehen können, sollten Sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein ärztliches Attest zur Urteilsfähigkeit einholen
und der Patientenverfügung beifügen.
Ganz wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihre Patientenverfügung auch gefunden wird. Informieren Sie nahe Angehörige
über das Vorhandensein und geben Sie diesen ggf. eine Kopie. Selbstverständlich können Sie Ihre Patientenverfügung
jederzeit widerrufen und abändern.
So bauen Sie eine Patientenverfügung auf
In solchen Fällen bestellt das Betreuungsgericht einen
Betreuer. Das ist häufig ein Angehöriger oder nahestehender Verwandter, kann aber auch eine fremde dritte Person
sein. Das lässt sich umgehen, wenn Sie zuvor eine Person
zur Gesundheits- und Vermögensvorsorge bevollmächtigt
haben.
•
•
•
•
Damit der Betreuer oder Bevollmächtigte Ihren Behandlungswunsch auch umsetzen kann, sollten Sie eine Patientenverfügung verfassen. Diese muss zwingend schriftlich
verfasst werden. Bevor Sie solch eine Verfügung aufsetzen,
sollten Sie sich bei einem Arzt Rat einholen. So können Sie
•
•
•
•
!
Überschrift „Patientenverfügung“
Eingangsformel
Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll
Festlegung der ärztlichen bzw. pflegerischen
Maßnahmen
Aussage zur Verbindlichkeit
H
inweis, ob ggf. Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Organspendeausweis vorhanden sind
Datum, Ort, Unterschrift
Hinweis auf ärztliche und rechtliche Beratung
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SV Ratgeber zukunft planen
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Sind Ihre Angehörigen
richtig abgesichert?
Wer den eigenen Nachlass plant, der sollte sich ehrlich fragen, ob seine Angehörigen auch ausreichend abgesichert sind. Denn Krankheit oder im schlimmsten Fall ein Todesfall können die Lebensund Familiensituation dramatisch verändern. Je jünger die Familie, desto weniger Vermögen ist in
der Regel aufgebaut und desto wichtiger ist hier zusätzlicher Schutz.
Dass das Thema Hinterbliebenenabsicherung auch in Zeiten
einer steigenden Lebenserwartung wichtig ist, belegt die
Statistik. So starben etwa 2011 über 134.000 Menschen
im Alter zwischen 20 und 65 Jahren. Der frühe Tod eines
Familienangehörigen kann neben der psychischen so auch
zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden.
tionen verändern und sich die Frage der Absicherung immer
wieder neu stellt. In jungen Jahren geht es zunächst nur um
die Absicherung des Partners, später kommen womöglich
Kinder hinzu und dann die eigenen vier Wände, die man per
Kredit finanziert hat, der auch nach dem Ausfall des Haupternährers zurückgezahlt werden will.
Sich auf staatliche Sicherungssysteme zu verlassen, wäre
fatal. Denn die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung deckt
nur einen Bruchteil dessen ab, was Familien benötigen, um
den Ausfall der Bezüge des verstorbenen Angehörigen zu
kompensieren. 2011 beispielsweise betrug die durchschnittliche Witwenrente in den neuen Bundesländern nach Abzug
von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durchschnittlich 593 Euro im Monat. In den alten Bundesländern
waren es gerade einmal 565 Euro. Anspruch auf die volle
Witwen- bzw. Witwerrente hat nur, wer mindestens
45 Jahre alt ist oder voll oder teilweise erwerbsgemindert
ist bzw. sich um die Erziehung eines noch nicht volljährigen
Kindes kümmert. Die Höhe der Witwen-/Witwerrente richtet
sich dabei nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen,
wird jedoch nur in den ersten drei vollen Kalendermonaten
nach dem Tod in voller Höhe ausgezahlt. Danach reduziert
sich der Anspruch bei der kleinen Witwen-/Witwerrente auf
25 % und bei der großen auf 55 %. Allerdings werden eigene
Einkommen nach einem bestimmten Verfahren angerechnet, so dass es zu weiteren Kürzungen kommen kann.
Dass der hinterbliebene Partner darauf angewiesen ist,
das gemeinsame Zuhause zu veräußern, ist für die meisten
eine grausame Vorstellung. Hierzu kann es jedoch kommen,
wenn das eigene Einkommen und die liquiden Mittel der
Erbschaft nicht ausreichen, um den täglichen Bedarf zu
decken. Gleiches gilt übrigens, wenn Nachkommen womöglich auf der Auszahlung ihres Pflichtteils bestehen (dazu
mehr im Kapitel zum Thema Testament).
Eigene Familie, Hausbau, Karriere:
Startschuss für die private Absicherung
Für die meisten wird das Thema Hinterbliebenenabsicherung und Zukunftsplanung kurz nach Abschluss der Ausbildung akut. Da stellt sich die Frage, wie man etwa seine
eigene Arbeitskraft absichert. Spätestens wenn man eine
Familie gründet, eine eigene Immobilie erwirbt, im Beruf
durchstartet und Verantwortung übernimmt, gilt es, sich
mit Fragen der Absicherung zu beschäftigen. Dabei ist dies
eigentlich ein fließender Prozess, da sich die Lebenssitua-
Zum Glück bietet die Versicherungswirtschaft unterschiedliche Lösungen, um Hinterbliebene abzusichern. Wenn es
um die finanzielle Absicherung für den Todesfall geht, empfiehlt sich eine sogenannte Risikolebensversicherung. »
Faustformel zum Todesfallschutz
!
Wie hoch sollte man den eigenen Todesfallschutz
abschließen? Für eine Familie kann man sich etwa an
folgender Faustformel orientieren, um die passende
Versicherungssumme zu ermitteln: Mindestens zwei bis
drei Jahresbruttogehälter für den Ehepartner plus ein
bis zwei Jahresbruttogehälter pro zu versorgendes Kind
plus zu tilgende Kreditsummen. Auf die so ermittelten
Zahlen sollte man noch einen Sicherheitszuschlag von
10 bis 20 % rechnen. Der Sicherheitszuschlag garantiert die Abdeckung von Bankgebühren oder die Zinszahlungen bei weitergeführten Krediten. Je höher die
Todesfallsumme ist, desto teurer ist die Versicherung.
Die günstigste Variante zur Hinterbliebenenabsicherung ist dabei die Risikolebensversicherung.
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SV Ratgeber zukunft planen
An Berufsunfähigkeit denken
Mit einem überschaubaren Beitrag
können Sie hier einen festen Betrag
vereinbaren, der beim Tod an eine
bestimmte Person ausgezahlt wird.
Frei sind Sie selbstverständlich auch
bei der Gestaltung der Laufzeit. Ganz
wichtig ist solch eine Risikolebensversicherung vor allem dann, wenn
noch Verbindlichkeiten – etwa aus
dem Hausbau – vorhanden sind. Diese
sollten auf jeden Fall abgesichert
werden. Dabei sollte man bedenken,
dass beim Tod des Partners häufig
auch ein Einkommen wegfällt. Dieses
sollte die Risikolebensversicherung mit
abdecken. Die Auszahlung im Ernstfall
kann zudem helfen, möglicherweise anfallende Erbschaftssteuern zu
begleichen.
Die kapitalbildende Lebensversicherung
hingegen verknüpft den Altersvorsorgegedanken mit dem Hinterbliebenenschutz. Hier wird das aufgebaute Kapital am Ende der Laufzeit inklusive
Überschussbeteiligungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Verstirbt der Versicherungsnehmer vor
Ablauf der Versicherung, zahlt die
Lebensversicherung den vereinbarten
Todesfallschutz an den Bezugsberechtigten aus.
Um Hinterbliebenen nicht die Kosten
der Beisetzung und Trauerfeierlichkeiten aufzubürden, empfiehlt sich der
Abschluss einer Sterbegeldversicherung. Die vereinbarte Versicherungssumme wird im Todesfall an den/die
Berechtigten ausgezahlt.
Tipp zur Hinterbliebenenabsicherung
!
Für Paare kann es interessant sein, eine Risikolebens- oder Lebensversicherung auf das Leben des Partners abzuschließen. Der Effekt: Verstirbt die versicherte Person, tritt der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer
erhält die Leistungen, ohne dass diese in die Erbmasse fallen. Zudem ist bei
dieser Absicherung „über Kreuz“ die Auszahlung der Versicherungssumme
steuerfrei. Der Bezugsberechtigte kann zudem die Leistung aus der Lebensversicherung auch bei Ausschlagung der Erbschaft annehmen. Nähere Infos
erhalten Sie bei unseren Beratern.
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Nicht nur der Tod kann das familiäre
Lebenskonzept dramatisch verändern. Dazu zählt auch der Fall der
Berufsunfähigkeit. Jeder Vierte in
Deutschland ist davon betroffen. Das
Risiko – und vor allem die finanziellen
Folgen – werden von den meisten völlig unterschätzt. Dabei ist die eigene
Arbeitskraft ein enormes Kapital: Im
Laufe eines Berufslebens kommen
Einkommen von über einer Million
Euro zustande. Und das gilt nicht nur
für Besserverdiener. Damit der Ausfall
des eigenen Einkommens Sie nicht ruiniert, ist der Berufsunfähigkeitsschutz
sicherlich einer der wichtigsten Bausteine überhaupt, die Sie – möglichst
in frühen Jahren – abschließen sollten.
Denn gerade zu Beginn der beruflichen Laufbahn ist selten ausreichendes sonstiges Vermögen vorhanden,
um den Fall der Fälle abzudecken. Auf
den gesetzlichen Schutz zu vertrauen,
wäre hier fatal. Wer vor dem
2. Januar 1961 geboren wurde, genießt noch einen Bestandsschutz und
hat Anspruch auf eine „Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung“, sofern
er seinen Beruf nicht mehr oder nur
noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann, in einem anderem
Beruf aber noch mindestens sechs
Stunden täglich einsetzbar ist. Aber für
alle anderen gibt es keinen gesetzlichen BU-Schutz mehr, sondern nur
noch einen Erwerbsunfähigkeitsschutz.
Eine volle Rente wird nur dann bezahlt,
wenn der Betroffene keine drei Stunden mehr arbeiten kann. Der erlernte
Beruf spielt keine Rolle.
Krankheits- und Pflegerisiko
privat absichern
Die steigende Lebenserwartung hat
auch eine Kehrseite: Die Zahl der Pflegefälle steigt. Und leider kostet Pflege
viel Geld. Geld, das über die Pflegepflichtversicherung nicht abgedeckt
ist. Wenn jemand im Pflegeheim untergebracht werden muss, klafft schnell
eine Lücke von rund 2.000 Euro monatlich. Diese muss dann selbst finanziert
werden. Kann man die Pflegekosten
nicht selbst tragen, werden womöglich
nahe Angehörige zur Finanzierung herangezogen. Denn es besteht auch eine
Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern. Damit ein Pflegefall
nicht hart erspartes Familienvermögen aufzehrt und man womöglich zur
finanziellen Last der nahen Verwandten
wird, sollten Sie eine private Pflegeversicherung abschließen. Das Gleiche gilt
für den Krankheitsfall. Für beide Fälle
bietet die SV entsprechende Lösungen.
Riester- /Basis-Rente
Millionen Deutsche sorgen mit einer
staatlich geförderten Riester-Rente
oder Basis-Rente (Rürup-Rente) fürs
Alter vor. Das ist gut. Denn so können
Sie die gesetzliche Altersrente später
ordentlich aufstocken. Die Förderung
über Zulagen bzw. Steuervorteile macht
Riester- und Basis-Rente besonders
attraktiv. Allerdings zielen die beiden
Vorsorgeinstrumente auf die Altersabsicherung ab, nicht so sehr auf den
Hinterbliebenenschutz. So bieten die
entsprechenden Verträge in der Regel
zu Beginn nur einen geringen Todesfallschutz. In der Basis-Rente kann
eine steuerlich geförderte BU-Rente
integriert werden.
„Patchwork-Familien“ brauchen besondere Absicherung
!
Neue Liebe, neues Glück: Doch wie steht es um die Absicherung von
Patchwork-Familien? Hier besteht besonderer Handlungsbedarf. Denn bei
der Hinterbliebenenversorgung und im Erbfall kann es vorkommen, dass der
Nachwuchs je nach Abstammung sehr unterschiedlich behandelt wird oder
einzelne Familienmitglieder gar leer ausgehen. Das kann man geschickt
umgehen, indem man mit einer Risikolebensversicherung die PatchworkFamilie absichert. Die Versicherungssumme sollte so großzügig gewählt
sein, dass etwa bestehende Darlehen getilgt und die Ausbildung der Kinder
finanziert werden können.
Betriebliche Altersversorgung
Private Rentenversicherungen
Die „Rente vom Chef“ lohnt sich eigentlich immer. Dabei hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine sogenannte betriebliche Altersversorgung.
Am meisten verbreitet ist dabei die
Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers
eine Rentenversicherung abschließt. Die
Beitragszahlung wird dabei besonders
gefördert. Durch ersparte Sozialabgaben
und Steuern macht sich die Absicherung
nur mit einem Bruchteil netto im Portemonnaie bemerkbar. Der Vorteil dabei:
Sie können bei einer betrieblichen
Altersversorgung gleichzeitig auch einen
Schutz gegen Berufsunfähigkeit mit
integrieren. Zudem besteht in gewissem
Umfang auch ein Hinterbliebenenschutz.
Nähere Informationen zu diesem Thema
erhalten Sie bei Ihrem Berater.
Eine Kombination aus Altersvorsorge
und einem gewissen Hinterbliebenenschutz bieten private Rentenversicherungen. Dabei zahlen Sie über eine
bestimmte Laufzeit Beiträge ein.
Im Gegenzug erhalten Sie von der
Versicherung am Ende eine lebenslange monatliche Rente. Bei Tod vor
Rentenbeginn wird die vereinbarte
Todesfallleistung gezahlt. Bei Tod nach
Rentenbeginn gibt es unterschiedliche
Möglichkeiten. Bei einer vereinbarten
Garantiezeit erfolgt die Rentenzahlung
bis zum Ende der Garantiezeit. Aber
Achtung! Diese Garantiezeit wird bei
Vertragsabschluss vereinbart. Mit Blick
auf die Hinterbliebenenabsicherung
sollten Sie deshalb schon eine mittelbis langfristige Rentengarantiezeit
wählen.
Schutz der Versicherung regelmäßig prüfen lassen
Nehmen Sie sich Zeit für Ihre finanzielle Absicherung! Wer
über alle Lebensphasen hinweg optimal abgesichert sein
will, muss seinen Versicherungsbedarf regelmäßig überprüfen und anpassen. Um es vorwegzunehmen: Es gibt
sie nicht, die Rundum-Sorglos-Police, die uns – einmal
abgeschlossen am Tag der Geburt – ein ganzes Leben lang
begleitet und gegen alle Risiken des Alltags optimal versichert. Leider. Dies ermöglicht es Ihnen aber, Ihren Versicherungsbedarf individuell zu ermitteln und nur so viel Schutz
einzukaufen, wie Sie wirklich benötigen. Und dieser Bedarf
ändert sich mehrfach zwischen Babyalter und Ruhestand.
Eigentlich, so empfehlen es die Experten, sollten Sie
einmal jährlich Ihre bestehenden Versicherungsunterlagen prüfen und sich kritisch fragen, welche Ereignisse der
vergangenen zwölf Monate sich wie auf die
persönliche Risiko- und Vorsorgesituation ausgewirkt haben. Unsere Fachberater helfen Ihnen gerne bei der Analyse
Ihrer Vorsorgesituation weiter.
Überlassen Sie also Ihre Absicherung
nicht dem Zufall. Rufen Sie uns an!
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SV Ratgeber zukunft planen – immobilien
So werden Immobilien
im Erbfall behandelt
Wenn es um das Vererben von Immobilien geht, sind die steuerrechtlichen
Vorschriften besonders komplex. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten
einmal zur ersten Orientierung grob zusammengefasst.
Eine gute Nachricht zuerst: Wer von Todes wegen eine selbst genutzte Immobilie vom Ehegatten oder vom eingetragenen Lebenspartner erbt, bleibt von der
Erbschaftssteuer verschont. Vorausgesetzt, der überlebende Ehepartner oder die
Kinder bleiben in dem Haus für eine Mindestfrist von zehn Jahren selbst wohnen.
Wird das geerbte Haus jedoch als „Zweitwohnsitz“ genutzt, fällt dieses Privileg
weg. In solch einem Fall würde also Erbschaftssteuer anfallen (siehe auch S. 8 f.).
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Die Steuerbefreiung steht dabei jedoch unter dem sogenannten Nachsteuervorbehalt. Das heißt konkret: Sollte der Erbe
etwa nach acht Jahren das Haus nicht mehr selbst nutzen, fällt
rückwirkend Erbschaftssteuer an. Ausgenommen sind Fälle, in
denen der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.
Neben der Mindestfrist für die weitere Eigennutzung gilt für Kinder zudem noch eine Wohnflächenbeschränkung. So darf eine
Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten werden. Der darüber hinausgehende Wohnflächenanteil unterliegt
dann der Erbschaftssteuer. Die persönlichen Freibeträge werden
dabei natürlich berücksichtigt.
Stundung der Erbschaftssteuer
Damit Erben ihren Grundbesitz nicht gleich veräußern müssen,
um die auf den Erwerb von Grundvermögen entfallende Erbschaftssteuer zu zahlen, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit
der Steuerstundung vor. So ist es möglich, dass die Erbschaftssteuerzahlung auf bis zu zehn Jahre gestundet werden kann.
Das gilt übrigens nicht nur für vermietete Objekte, sondern auch
für die selbst genutzte Eigentumswohnung bzw. das Ein- oder
Zweifamilienhaus.
Bewertung
von Immobilien
neu geregelt
Wenn Bankguthaben vererbt werden, ist die
Bestimmung des Wertes einfach. Anders verhält es sich jedoch, wenn Immobilien vererbt
werden. Wie ist beispielsweise für ein 40 Jahre
altes Haus der Wert anzusetzen? Ein Blick in
die Immobilienportale im Internet verschafft
sicherlich einen Orientierungswert, aber nicht
eine verlässliche Grundlage für das Finanzamt,
das ja eine feste Größe braucht, um ggf. einen
Erbschaftssteuerbescheid auszustellen.
Das Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien wurde im Rahmen der Erbschaftssteuerreform 2009 auf neue Beine gestellt. Grundsätzlich wird dabei unterschieden, ob es sich
etwa um ein vermietetes Objekt, ein bisher
selbstgenutztes Haus oder gar nur um ein
Grundstück ohne Haus handelt.
Vermietetes Wohneigentum
Wer vermietetes Wohneigentum erbt, muss dieses versteuern.
Die Objekte werden dabei mit 90 % ihres steuerlichen Wertes
berücksichtigt. Dabei ermittelt das Finanzamt den Wert der
Immobilie nach der sogenannten Ertragswertmethode. Hier
werden die Miete, der Bodenwert und das Alter des Gebäudes
aber auch Immobilienkredite berücksichtigt.
Die Besteuerung von Immobilienerbschaften ist sehr komplex.
Daher ist es ratsam, ein Mitglied der steuerberatenden Berufe
zu konsultieren, um sich über die aktuelle Rechtsprechung und
sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren.
Immobilie richtig versichern
!
Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wird der sogenannte Bodenrichtwert
zugrunde gelegt. Dieser wird von den Gutachterausschüssen der Landkreise und Gemeinden
ermittelt. Für bebaute Grundstücke wird der
Wert heute entweder nach dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren
ermittelt. Welches Verfahren zugrunde gelegt
wird, richtet sich danach, um was für ein Objekt
es sich handelt (Wohn- oder Teileigentum, Einund Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser,
Geschäftsgrundstücke etc.)
Nähere Infos erhalten Sie bei einem Steuerberater – oder dem Finanzamt.
Für viele ist der Erwerb einer Immobilie die größte
Investition im Leben. Die eigenen vier Wände sind das
Zuhause und meist auch der größte „Wertgegenstand“,
den eine Familie hat. Diesen Wert sollten Sie in jedem Fall
gut schützen. Denn ob Feuer, Blitzschlag, Hagel, Sturm,
Hochwasser oder Überschwemmung: Es gibt viel Unvorhergesehenes, was den geschaffenen Wert bedroht. Die
SV bietet leistungsstarken Versicherungsschutz rund um
die Immobilie. Nähere Infos erhalten Sie bei Ihrem Berater.
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SV Ratgeber Was ist im Trauerfall zu tun
Im Trauerfall
Versicherer schnell
informieren
Wenn ein Verwandter stirbt, müssen Hinterbliebene viele bürokratische Aufgaben übernehmen.
Dabei sollten sie insbesondere auch an bestehende Versicherungen denken und die Gesellschaften
möglichst zeitnah informieren. Doch welche Papiere brauchen Versicherer? Sind Fristen zu beachten?
Und was passiert mit den Verträgen? Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Am Anfang sollten sich Hinterbliebene einen Überblick über
die vorhandenen Versicherungen schaffen, denn im Laufe
eines Lebens können durchaus mehrere Verträge zusammen kommen. Ist eine Lebensversicherung vorhanden,
sollten Angehörige den Versicherer so schnell wie möglich
über den Tod informieren. Die Gesellschaft benötigt neben
dem Versicherungsschein die Sterbeurkunde und das Zeugnis über die Todesursache. Meistens wird im Vertrag ein
Bezugsberechtigter benannt, der dann die Versicherungssumme ausbezahlt bekommt. Ist kein Bezugsberechtigter
angegeben, fließt das Geld in den Nachlass.
Wenn der Verstorbene eine Rentenversicherung, eine
Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen hat, müssen die
Hinterbliebenen ebenfalls dem Versicherer den Tod des
Versicherten mitteilen und die entsprechenden Formulare
vorlegen. Die Regelungen im Todesfall hängen jedoch von
der Ausgestaltung des einzelnen Vertrages ab. Hat der
Kunde beispielsweise bei einer Rentenversicherung eine
Rentengarantiezeit vereinbart, zahlt der Versicherer die
Rente auch nach dessen Tod bis zum Ende der Garantiezeit
weiter – sofern die Bezugsberechtigten keine Abfindung
wünschen. In anderen Fällen wird das angesparte Kapital,
also die eingezahlten Beiträge plus Überschüsse, ausbezahlt. Sonderregelungen gelten für die Basis-Rente. Wurde
eine sogenannte Beitragsrückgewähr vereinbart, wird die
Summe immer als lebenslange Witwen- oder Waisenrente
ausbezahlt. Hatte der Verstorbene einen Riestervertrag
abgeschlossen, kann das vorhandene Guthaben förderunschädlich auf den Vertrag des Ehepartners übertragen
werden. Alternativ kann die Summe auch als Rente an den
Ehepartner oder die Kinder ausgezahlt werden.
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Schnell handeln müssen Angehörige bei einer Unfallversicherung. Liegt ein Unfalltod vor, müssen sie diesen in der
Regel innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer melden.
Einige Versicherer wie beispielsweise die SV lassen den
Angehörigen mehr Zeit und gewähren Fristen von bis zu
21 Tagen. Deshalb sollte man einen Blick in den bestehenden Vertrag werfen. Die Todesfallsumme erhält der
Bezugsberechtigte. Ist die Unfallversicherung für ein Kind
abgeschlossen und es stirbt der Versicherungsnehmer,
wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei weitergeführt
bis das Kind volljährig ist. Der gesetzliche Vertreter wird in
diesem Fall Versicherungsnehmer.
Auch bei Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten die Hinterbliebenen den Todesfall zeitnah melden. Die Verträge enden in der Regel mit dem
Todestag automatisch. Bei Haftpflichtversicherungen ist
dies der Fall, wenn es sich um eine Privathaftpflicht für
Singles handelt. Bei einer Privathaftpflichtversicherung für
Familien besteht für mitversicherte Angehörige Versicherungsschutz, bis der nächste Beitrag fällig wird. Der
mitversicherte Partner kann den Vertrag dann auf eigene
Rechnung fortführen.
Es gibt auch Verträge, die nicht automatisch mit dem Tod
enden. Hausrat-, Gebäude- oder Kfz-Versicherungen sind
auch darüber hinaus gültig. So läuft bei einer Hausratversicherung der Vertrag ab dem Todestag beispielsweise zwei
Monate weiter. Der Vertrag kann vom Erben übernommen
werden, wenn er weiter in der Wohnung lebt oder diese
übernimmt. Ist dies nicht der Fall, erstattet die Versicherung den Jahresbeitrag anteilig. Besteht eine Wohngebäu-
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deversicherung, so geht diese automatisch auf die Erben
über. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Die Erben
können den Vertrag jedoch normal kündigen. In diesem Fall
gelten die vereinbarten Kündigungsregelungen. Das Gleiche
gilt bei einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder einer
Tierhalterhaftpflicht. Auch Kfz-Versicherungen gehen automatisch auf die Erben über. Die Hinterbliebenen müssen
sich nur um eine entsprechende Ummeldung oder Abmeldung des Fahrzeugs sowie um einen eventuellen Wechsel
des Versicherers kümmern.
So gehen Erben am besten vor
erledigt
Verschaffen Sie sich eine Übersicht.
Suchen Sie für alle Versicherungen den Versicherungsschein (Police) heraus.
Kopieren Sie sich die amtlichen Formulare wie
Sterbeurkunde, Zeugnis der Todesursache.
Informieren Sie die Versicherungen zeitnah über
den Tod des Angehörigen.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen müssen
Sie den Tod unverzüglich mitteilen und die dazugehörigen amtlichen Formulare einreichen.
Liegt ein Unfalltod vor, muss dieser der Unfallversicherung innerhalb einer bestimmten Frist
mitgeteilt werden.
Manche Versicherungen wie Riester-Rente,
Hausrat- oder Privathaftpflicht können von Hinterbliebenen bzw. Erben übernommen werden.
Einzelne Versicherungen wie die Gebäude-,
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder die KfzVersicherung laufen auch über den Tod hinaus
weiter und gehen automatisch auf die Erben über.
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SV Ratgeber Was ist im Trauerfall zu tun
Was passiert mit den Versicherungen
Fristen
Vertrag
Auszahlung/Rückzahlung
Risiko- und
Tod unverzüglich
Endet mit dem Tod. Ist der Verstorbene nicht
Versicherungssumme wird an Bezugsbe-
Kapitallebens-
mitteilen.
gleichzeitig auch die versicherte Person, wird
rechtigten ausbezahlt. Hat der Versicherte
der Vertrag von einer meist bei Vertragsab-
keinen Bezugsberechtigten genannt, fließt
Alle amtlichen
schluss bestimmten Person (= Rechtsnachfol-
das Geld in den Nachlass.
Formulare
ger) fortgeführt. Ist dies nicht der Fall, geht der
einreichen.
Vertrag auf die Erben über.
Sterbegeld-
Tod unverzüglich
Endet mit dem Tod.
versicherung
mitteilen.
versicherung
Versicherungssumme wird an Bezugsberechtigten ausbezahlt. Hat der Versicherte
keinen Bezugsberechtigten benannt,
Alle amtlichen
kommt das Geld in den Nachlass. Die
Formulare
Leistung in den ersten Jahren ist häufig auf
einreichen.
die eingezahlten Beiträge abzüglich Kosten
plus Zinsen/Überschüsse begrenzt. Erst
danach gibt es die volle Versicherungssumme. Bei einem Unfalltod wird in der Regel
sofort die gesamte Summe ausbezahlt.
Renten-
Tod unverzüglich
versicherung
mitteilen.
Endet mit dem Tod.
Kommt auf die Form des abgeschlossenen
Vertrages an. Ist eine Todesfallleistung
vereinbart, dann wird das angesparte
Alle amtlichen
Kapital ausgezahlt. Das sind meist die
Formulare
eingezahlten Beiträge abzüglich Kosten
einreichen.
plus Zinsen/Überschüsse. Bereits bezahlte
Rentenleistungen werden angerechnet.
Bei Rentengarantiezeit zahlt der Versicherer weiterhin eine Rente, es sei denn, der
Bezugsberechtigte will eine Abfindung.
Betriebliche
Tod unverzüglich
Altersversorgung:
mitteilen.
Endet mit dem Tod.
Todesfallleistung wird an die Hinterbliebenen bezahlt. Sind bei Tod vor Ren-
Direktversicherung/
tenbeginn keine Anspruchsberechtigten
Pensionskasse/Un-
Alle amtlichen
vorhanden, wird ein einmaliges Sterbegeld
terstützungskasse
Formulare
in Höhe der Todesfallleistung (derzeit
einreichen.
maximal 8.000 Euro, U-Kasse: 7.669 Euro)
an die Erben ausbezahlt.
Basis-Rente
Tod unverzüglich
(Rürup-Rente)
mitteilen.
Endet mit dem Tod.
Beitragsrückgewähr muss vereinbart sein.
Auszahlung des angesparten Kapitals –
das sind die bis dahin einbezahlten
Alle amtlichen
Beiträge abzüglich Kosten plus Zinsen/
Formulare
Überschüsse – an Ehepartner oder kinder-
einreichen.
geldberechtigte Kinder als lebenslange
Witwen- oder Waisenrente. Keine Kapitalauszahlung möglich. Bereits gezahlte Rentenauszahlungen werden angerechnet.
Riester-Rente
Tod unverzüglich
Endet mit dem Tod oder kann vom Ehepartner
Kapital kann in eine lebenslange Rente
mitteilen.
übernommen werden.
an den Ehepartner oder als eine zeitlich
befristet gezahlte Rente an die kindergeld-
Alle amtlichen
berechtigten Kinder ausbezahlt werden.
Formulare
Bereits bezahlte Rentenleistungen werden
einreichen.
angerechnet. Bei einer Kapitalauszahlung
(beliebige bezugsberechtigte Person möglich) fordert der Staat die Zulagen zurück.
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Fristen
Vertrag
Auszahlung/Rückzahlung
Berufs-
Tod unverzüglich
Endet mit dem Tod.
In der Regel wird ein eventuell vor-
unfähigkeits-
mitteilen.
handenes Überschussguthaben an den
Bezugsberechtigten ausbezahlt.
versicherung
Alle amtlichen
Formulare
einreichen.
Endet mit dem Tod.
Je nach versichertem Tarif und vor-
Kranken-
Tod mitteilen und
versicherung
Sterbeurkunde
handener Leistungspflicht werden die
einreichen
vereinbarten Tagegelder bis zum
Todesfall ausgezahlt.
Ggf. Prüfung der Übernahme des Vertrages durch versicherte Person.
Pflegeversicherung
Tod mitteilen und
Endet mit dem Tod.
Auszahlung des vereinbarten Pflege-
Sterbeurkunde
tagegeldes nach Feststellung der entspre-
einreichen
chenden Pflegestufe bis zum Todesfall.
Ggf. Prüfung der Übernahme des Vertrages durch versicherte Person.
Unfall-
Todesfall muss
Endet mit dem Tod der versicherten Person.
Gezahlter Jahresbeitrag wird anteilig
versicherung
innerhalb von
Für weitere mitversicherte Personen läuft die
zurückerstattet, Todesfallsumme wird an
48 Stunden
Unfallversicherung weiter. Bei Tod des Versiche-
Bezugsberechtigten ausbezahlt.
(SV: bis zu 21
rungsnehmers kann die Unfallversicherung auf
Tagen) gemeldet
weitere mitversicherte Personen umgeschrie-
werden, Formula-
ben werden. Bei Kinderversicherungen läuft
re einreichen.
der Vertrag bis zur Volljährigkeit des Kindes
beitragsfrei weiter. Gesetzlicher Vertreter wird
Versicherungsnehmer.
Hausrat-
Tod mitteilen.
versicherung
Vertrag endet spätestens zwei Monate nach
Beitrag wird anteilig zurückerstattet.
Tod des Versicherungsnehmers, geht auf Erben
über, wenn er weiter in der Wohnung lebt oder
diese übernimmt.
Vertrag endet bei Singleverträgen mit dem Tod,
Gezahlter Beitrag wird bei Singelverträgen
Haftpflicht-
bei Familienversicherungen läuft der Vertrag
anteilig zurückerstattet.
versicherung
bis zur nächsten Fälligkeit weiter.
Private
Haus- und
Tod mitteilen.
Tod mitteilen.
Vertrag geht automatisch auf Erben über, kein
–
Sonderkündigungsrecht.
Grundbesitzer-,
Gewässerschaden-,
Tierhalter-, Sportboothaftpflicht
Gebäude-
Tod mitteilen.
versicherung
Autoversicherung
Vertrag geht automatisch auf Erben über, kein
–
Sonderkündigungsrecht.
Tod mitteilen.
Vertrag geht automatisch auf Erben über, kein
–
Sonderkündigungsrecht. Allerdings ist eine
Ummeldung des Fahrzeugs und Neuordnung
des Vertrages erforderlich.
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SV Ratgeber Checkliste
Checkliste für Hinterbliebene
Wenn ein Angehöriger verstirbt, bleibt den nahen Verwandten in den ersten Tagen kaum Zeit zur Trauer.
Vieles muss geregelt werden. Als Orientierungshilfe haben wir für Sie eine Übersicht zusammengestellt.
erledigt
Was ist in den ersten Stunden nach dem Tod zu tun?
Arzt verständigen (dieser stellt den Totenschein
aus; nicht notwendig bei Tod im Pflegeheim oder
Krankenhaus)
Verfügungen suchen und berücksichtigen
(Organspende, Willenserklärung und ggf. Vertrag
zur Bestattung)
Bestattungsinstitut verständigen, Auftrag
absprechen (Bestatter übernimmt in der Regel
die Überführung in die Leichenhalle und bei
Bedarf viele weitere Leistungen)
Engste Angehörige telefonisch kurz verständigen,
Vorgehen absprechen
Was ist bis zur Beisetzung zu erledigen?
erstorbenen mit Totenschein beim Standesamt
V
abmelden und Sterbeurkunde ausstellen lassen
(7-fach)
Mit Friedhofsverwaltung Tag der Bestattung
inklusive Benutzung der Trauerhalle absprechen,
Vertrag Grabstätte machen
Bei Urnenbestattung: Genehmigung fürs
Krematorium einholen, amtsärztliche Untersuchung beantragen
Termin
und Ablauf Trauerfeier mit Geistlichem
oder privatem Trauerredner abstimmen
Liste aller zu benachrichtigenden Personen erstellen
Testament (Amtsgericht), ggf. Erbschein beantragen
Ggf. Arbeitgeber des Verstorbenen informieren
Ggf. Sonderurlaub für Beisetzung beantragen
Trauerkleidung besorgen
Ggf. Gaststätte für Beerdigungskaffee organisieren
rauerkarten und -anzeigen erstellen und versenden
T
(häufig auch über den Bestatter)
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Kreditinstitute und Versicherungen über den Tod
informieren
Krankenkasse/Zusatzkassen informieren
Renten-/Zusatzversicherungsträger kontaktieren
Nach der Beisetzung
Danksagungen für Beileidsbekundungen verschicken
Finanzangelegenheiten klären: Girokonto klären,
ggf. umschreiben
Daueraufträge stoppen
Bank- und Kreditkarten sperren
Ratenzahlungen klären
Ratensparverträge neu ordnen
Versicherungen prüfen und evtl. kündigen (s. S. 26 ff.)
Bausparverträge übertragen oder kündigen
Leasingverträge kündigen
Dauerlose, Lotterien übertragen oder kündigen
Verträge wie Zeitungsabonnements, Vereinsmitgliedschaften, Mietverträge, Rundfunk-,
TV-Gebühren, Internet- und Telefonanschluss,
Gas-, Wasser-, Stromanschluss kündigen
Eventuell gebuchte Reisen stornieren
Eventuell Haushaltshilfe verständigen/kündigen
itwen-, Witwer-, Waisenrente sowie sonstige
W
Renten beantragen
Bankschließfach kündigen
Ausgeliehene Gegenstände zurückfordern
Geleistete Bürgschaft klären
Entliehenes Bargeld zurückfordern
Erbstücke mit übrigen Erben abstimmen
(Schmuck, Bilder, Möbel, Sammlungen)
Feststellen weiterer Konten, Sparbücher, Aktien etc.
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Wichtige Links und Adressen
Allgemeine Adressen
Todesfall
Suchportale: www.anwalt-suchservice.de
www.anwalt24.de, www.anwalt.de
Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.:
www.bestatter.de
Notare/Bundesnotarkammer: www.bnotk.de,
www.deutsche-notarauskunft.de
Trauerportale im Internet:
Beispiel: www.stuttgart-gedenkt.de
Notfall-Stick: www.notfall-plan.com
Vorsorge und Versicherungsschutz
Erbschaftssteuer:
www.sparkasse.de
Deutsche Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Grundstückswerte:
www.gutachterausschuesse-online.de
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft:
www.gdv.de/verbraucherservice
Testament/Erbrecht
SV Ratgeberseiten
Registrierung: www.testamentsregister.de
Vorsorgeberatung: www.altersvorsorgespezialist.de
Deutsches Forum für Erbrecht:
www.erbrechtsforum.de
Download der Checklisten:
www.sparkassenversicherung.de, www.sv-presse.de
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.:
www.erbfall.de
SV Kunden-Service
Kundenservice in Ihrer Nähe:
Stuttgart
Tel. 0711 898 - 100 Fax 0711 898 - 109
Mannheim Tel. 0621 454 - 100 Fax 0621 454 - 109
Wiesbaden Tel. 0611 178 - 100 Fax 0611 178 - 109
Karlsruhe Tel. 0721 154 - 100 Fax 0721 154 - 109
Kassel
Tel. 0561 7889 - 100 Fax 0561 7889 - 109
Erfurt
Tel. 0361 2241 - 100 Fax 0361 2241 - 109
[email protected]
Betreuer vor Ort: www.sv.ag/betreuersuche
Deutsches Erbrechtsinstitut e.V.:
www.erbrecht-institut.de
Bund Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen e.V. (BDS):
www.schiedsamt.de
Bundesverband Mediation: www.bmev.de
Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Register der Bundesnotarkammer:
www.vorsorgeregister.de
Social Media:
www.facebook.com/SparkassenVersicherung
Ihr Ansprechpartner
Stiftung VorsorgeDatenbank:
www.vorsorgeinformationen.de
www.stiftung-vorsorgedatenbank.de
Bundesministerium der Justiz:
www.bmj.de/broschueren
Bundesärztekammer:
www.bundesaerztekammer.de
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