Zukunft planen Nachlass regeln
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Zukunft planen Nachlass regeln
SV Ratgeber 2013 Zukunft planen Nachlass regeln Nachlass gestalten Seite 3 vererben nach Plan Seite 10 Zukunft Planen Seite 20 www.sparkassenversicherung.de Trauerfall regeln Seite 26 SV Ratgeber Zu Lebzeiten Nachlass regeln Weitsichtige Planung lohnt sich ..................................................................Seite 3 Gesetzliche Erbfolge ...................................................................................... Seite 4 Was erbt der Ehepartner ............................................................................... Seite 6 Erbschaftssteuer ............................................................................................. Seite 8 Liebe Leserinnen und Leser, vielleicht haben Sie das auch schon erlebt: ein liebgewonnener Mensch verstirbt und neben der Trauer tauchen zahlreiche Fragen auf. Wie man sich auf solch einen Ernstfall vorbereitet, erklären wir in diesem praktischen Ratgeber. Als großer Versicherer wollen wir Ihnen damit echte Lebenshilfe bieten. Was ist zu Lebzeiten zu regeln? Was ist im Todesfall zu tun? Fragen, auf die wir Ihnen hiermit wertvolle Antworten liefern. In kurzen, verständlichen Texten und anhand von Beispielen beleuchten wir die unterschiedlichsten Themenbereiche – von den gesetzlichen Grundlagen wie Erbfolge und Erbschaftssteuer über Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln, bis hin zur Zukunftsplanung und Hinterbliebenenabsicherung. Wir hoffen, Sie mit diesem Ratgeber und praktischen Checklisten ein wenig zu entlasten. Vererben nach Plan Testament: Gestaltungsmöglichkeiten und was es zu beachten gibt ..................................................................... Seite 10 Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen ..........................................Seite 16 Handlungsfähigkeit sichern: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ......................................... Seite 18 Zukunft planen Angehörige richtig absichern ..................................................................... Seite 20 So werden Immobilien im Erbfall behandelt ..........................................Seite 24 Was ist im Trauerfall zu tun Was passiert mit den Versicherungen .......................................................Seite 26 Checklisten und wichtige Adressen ........................................................... Seite 30 Ihr Sven Lixenfeld, Vorstand für Leben und IT SV SparkassenVersicherung Impressum HERAUSGEBER: SV SparkassenVersicherung, Löwentorstraße 65, 70376 Stuttgart, www.sparkassenversicherung.de, verantwortlich: Abt. Unternehmenskommunikation RK3, Sylvia Knittel, Tel. 0711 898 - 48221, Fax 0711 898 - 48228 VERLAG: Printich Verlag GmbH & Co. KG, Heroldstr. 44 B, 48163 Münster, www.printich.de REDAKTION: Thomas Deneke, Stefanie Rösch, Nicole Herberger Stand: 30. Juni 2013 BILDNACHWEIS: SV SparkassenVersicherung, Colourbox, Fotolia Alle Berichte und Informationen sind nach bestem Wissen recherchiert. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung kann nicht übernommen werden. Nachdruck oder Übernahme redaktioneller Beiträge ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlags gestattet. Die Broschüre kann nicht jeden Einzelfall behandeln 2 und sie ersetzt nicht das persönliche Beratungsgespräch. www.sparkassenversicherung.de SV Ratgeber Zu Lebzeiten Nachlass regeln Weitsichtige Planung des Nachlasses lohnt sich Lebzeiten wichtige Dokumente wie Versicherungsscheine, Adresslisten, Bankverbindungen, Testament etc. in einem zentralen Ordner schnell auffindbar abgeheftet werden. Mit diesem Ratgeber wollen wir Sie zum Thema Nachlassplanung unterstützen. Erfahren Sie, was sich hinter der gesetzlichen Erbfolge verbirgt, worauf Sie beim Testament achten sollten, wie Sie Hinterbliebene sinnvoll absichern und wann die Erbschaftsund Schenkungssteuer greift. Jahr für Jahr werden allein in Deutschland Vermögenswerte von rund 250 Milliarden Euro vererbt. Die meisten Deutschen machen sich kaum Gedanken darüber, was aus ihrem Vermögen später einmal werden soll. Sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, ist ein heikles Thema. Doch ist es nicht besser, selbst zu bestimmen, was mit dem eigenen Nachlass passiert? Mit dem Thema Nachlass hat sich natürlich auch der Gesetzgeber intensiv auseinander gesetzt. In diesem Ratgeber stellen wir Ihnen daher die gesetzlichen Grundlagen vor. Das Gute dabei: Vieles, was der Gesetzgeber regelt, können Sie selbst abändern und beeinflussen. Etwa mit einem Testament. Hier können Sie weitgehend frei bestimmen, wie und an wen Vermögen übergehen soll. So vermeiden Sie Streit unter den Hinterbliebenen und schützen dadurch womöglich über Generationen aufgebautes Vermögen vor unnötig hoher Steuerlast. Deshalb widmen wir uns intensiv in diesem Heft dem Thema „Vererben nach Plan“. Denn Nachlassplanung ist weit mehr als nur eine Frage des Testaments. Vielmehr geht es auch darum, sich beispielsweise mit der finanziellen Absicherung der eigenen Familie zu beschäftigen. Oder mit der Frage, was eigentlich passieren soll, wenn man schwerstkrank ist und seinen Willen nicht äußern kann. Wie Sie in solchen Fällen Ihre Handlungsfähigkeit sichern, zeigen wir Ihnen ebenfalls auf. Auch Ihren Hinterbliebenen können Sie in der Trauer viele bürokratische Aufgaben erleichtern. Etwa, indem zu www.sparkassenversicherung.de Checklisten, Tipps und weitere Informationsquellen runden dieses Heft ab, damit Sie die notwendigen Anordnungen und Entscheidungen treffen können und genau das mit Ihrem Vermögen später passiert, was Sie sich selbst vorgestellt haben. Der Ratgeber gibt Ihnen einen allgemeinen Überblick über alle Fragen. Vertiefende Informationen und individuellen Rat erhalten Sie bei einem Notar oder erfahrenen Rechtsanwalt, beim Steuerberater sowie Ihrem Finanz- und Vermögensberater. Tipp ! Sie haben ein größeres Vermögen aufgebaut? Oder wollen Regelungen für Ihren komplexen Nachlass treffen? Dann ist in jedem Fall juristischer Rat empfehlenswert. Die damit verbundenen Kosten sind meist überschaubar. 3 SV Ratgeber Gesetzliche Grundlagen Wer erbt eigentlich? Wer erbt eigentlich, wenn jemand verstirbt? Wenn der Verstorbene – im Amtsdeutsch Erblasser genannt – kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Der Gesetzgeber regelt dann sozusagen, wer was bekommt. Diese gesetzliche Erbfolge lebt vom Gedanken des Verwandtenerbrechts (sprich: der Blutsverwandtschaft). Das heißt: Vererbt wird Vermögen zunächst an die Abkömmlinge (sprich Kinder, Enkel, Urenkel). Sollten diese nicht vorhanden sein, sind andere Verwandte erbberechtigt. Grundsätzlich unterteilt das Gesetz die möglichen Erben dabei in fünf verschiedene Ordnungen. Erben erster Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei gilt: Die nahestehendsten Verwandten erben. Sind Kinder, Enkel und Urenkel vorhanden, erben die Kinder. Enkel und Urenkel bleiben dann unberücksichtigt. Ist jedoch ein näherer Angehöriger verstorben, rücken dessen Abkömmlinge an dessen Stelle. Hierzu ein Beispiel: Ein älterer Mann verstirbt. Er hatte einen Sohn und eine Tochter, die ebenfalls zwei Kinder haben. Der Sohn ist bereits verstorben. Ist kein Testament vorhanden, sind die noch lebende Tochter und die Kinder des verstorbenen Sohnes (sie nehmen sozusagen den „Platz“ des verstorbenen Sohnes ein) erbberechtigt. Blutsverwandtschaft entscheidend „Für Ehegatten gelten in der gesetzlichen Erbfolge zwar Sonderregelungen. Doch ohne Testament sind sie in der Regel im Todesfall nicht gut abgesichert.“ 4 Ist kein Erbe erster Ordnung vorhanden, sind die Erben zweiter Ordnung erbberechtigt. Dazu zählen die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister sowie Neffen und Nichten. Sollte es auch hier keine Erben geben, entfällt das Erbe auf die Erben dritter Ordnung. Das sind die Großeltern sowie deren Abkömmlinge. Dass es keine Verwandten erster bis dritter Ordnung gibt, ist in der Praxis äußerst selten. In solch einem Fall würden die Erben vierter Ordnung berücksichtigt. Dies sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Sollten auch diese nicht vorhanden sein, kommen Erben der fünften Ordnung (entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge) zum Zuge. Sonderstellung für Ehepartner Wozu zählt nun aber der Ehepartner? Für den hinterbliebenen Ehegatten kennt das Erbrecht Sonderregelungen. Ehegatten sind zwar nicht „blutsverwandt“, werden ohne anderslautende Vereinbarungen jedoch beim Erbe berücksichtigt. Gleichgeschlechtliche Paare, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind, werden erbrechtlich wie Ehepaare behandelt. Anders der Lebenspartner in „wilder Ehe“: Dieser ist weder blutsverwandt, noch genießt er eine Sonderstellung. Damit der überlebende Ehegatte, Partner bzw. Lebenspartner vernünftig abgesichert ist, sollte man zu Lebzeiten in einem Testament entsprechende Regelungen treffen. So lässt sich z. B. umgehen, dass der hinterbliebene Ehepartner womöglich zum Auszug aus dem eigenen Haus gezwungen ist. Diese testamentarischen Verfügungen sind losgelöst vom Güterstand zu treffen. Ratsam ist es, hier juristischen Rat einzuholen, um Verfügungen wirklich rechtssicher zu gestalten. www.sparkassenversicherung.de Nachkommen Enkel Kinder Erben 1. Ordnung Erblasser Gesetzliche Erbfolge Erben 2. Ordnung Nachkommen Neffen/Nichten Eltern Geschwister Nachkommen Cousins/Cousinen Erben 3. Ordnung Großeltern Onkel/Tanten Erben 4. Ordnung Urgroßeltern Nachkommen Erben 5. Ordnung Weitere Voreltern Nachkommen • Innerhalb einer Ordnung schließen die nächsten Verwandten weitere Abkömmlinge von der Erbschaft aus. • Ein Verwandter einer Ordnung schließt alle Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbschaft aus. • Der Ehegatte hat ein eigenes Erbrecht abhängig vom Güterstand und sonstigen Verwandten. www.sparkassenversicherung.de 5 SV Ratgeber Sonderstellung Ehepartner im Erbschaftsrecht Was erbt der Ehepartner? Auch ohne Testament gehen bei der gesetzlichen Erbfolge der hinterbliebene Ehegatte als auch die Kinder keineswegs leer aus. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten richtet sich wesentlich danach, welche Erben welcher Ordnung noch vorhanden sind. Dabei gilt: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt der Anteil für den hinterbliebenen Ehepartner aus. Einfluss auf die Höhe des Erbanspruchs hat zudem der sogenannte Güterstand. Grundsätzlich kennen wir in Deutschland drei verschiedene Güterstände: Ohne gesonderte Regelung gilt die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet: Alles Vermögen, das ein Ehepaar nach der Heirat aufbaut (der sogenannte Zugewinn), gehört beiden Partnern zur Hälfte. Alternativ können Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei der Gütertrennung wird das Vermögen, das vor und während der Ehe/ Partnerschaft aufgebaut wird, jedem Partner getrennt zugerechnet. Bei der Gütergemeinschaft ist grundsätzlich alles Vermögen gemeinschaftliches Vermögen. Der Güterstand beeinflusst natürlich auch den Erbanspruch. Hierzu ein Beispiel: Peter und Simone M. sind miteinander verheiratet und haben zwei leibliche Kinder, Jan und Meike. Wenn Vater Peter verstirbt, 6 erhält seine Frau Simone die Hälfe seines Vermögens. Ein Viertel steht ihr aus dem gesetzlichen Erbrecht zu, ein weiteres Viertel erhält sie als eine Art Zugewinnausgleich. Die andere Hälfte geht je zur Hälfte an die beiden Kinder Jan und Meike. Kinderlose Ehe Anders die Situation, wenn keine leiblichen Kinder vorhanden sind. Beispiel: Markus und Martina sind verheiratet. Markus Eltern leben noch. Wenn Markus verstirbt, erbt seine Ehefrau Martina die Hälfte des Nachlasses plus ein Viertel aus der Zugewinngemeinschaft, also insgesamt drei Viertel. Das restliche Viertel erben die Eltern von Markus als Erben zweiter Ordnung. Ehevertrag wirkt auch aufs Erbe Statt der gesetzlich üblichen Zugewinngemeinschaft können Eheleute www.sparkassenversicherung.de per Vertrag auch einen anderen Güterstand vereinbaren. Das wirkt sich natürlich auch aufs Erbe aus. Wurde etwa Gütertrennung vereinbart, erbt der hinterbliebene Ehepartner immer weniger als in der Zugewinngemeinschaft. Konkret gilt: Neben ein oder zwei Kindern des Verstorbenen erbt der Ehepartner immer so viel wie die Kinder. Ist ein Kind vorhanden, erben das Kind und der Ehepartner zur Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, bekommt jeder ein Drittel. Hinterlässt der Verstorbene mehr als zwei Kinder, erhält der Ehepartner immer ein Viertel des Nachlasses. Sonderfall Gütergemeinschaft Wurde unter den Eheleuten die Gütergemeinschaft vereinbart, gehört dem Ehepartner per se die Hälfte des Vermögens. Von der anderen Hälfte erhält der überlebende Ehegatte ein Viertel, der Rest verteilt sich auf die Kinder. Sind weder Kinder noch Enkel vorhanden, sondern nur Verwandte der zweiten Ordnung, erbt der Ehepartner die Hälfte. Erbverteilung bei Zugewinn Peter † ∞ Simone 1/2 Meike 1/4 „Ehe“ ohne Trauschein Viele Paare leben ohne Trauschein zusammen. Doch so eng man sich auch verbunden ist, das Erbrecht kennt solche „wilde Ehen“ nicht. Sollte einer der Partner sterben, geht der hinterbliebene Partner leer aus. Dies kann man jedoch mit einem Testament ändern. Wie wird der Lebenspartner erbrechtlich behandelt? Jan 1/4 Erbverteilung bei Gütertrennung Ehegatte 1/2 Ehegatte 1/3 Kind 1/2 Immer mehr gleichgeschlechtliche Paare lassen ihre Lebenspartnerschaft eintragen. Das hat erbrechtliche Konsequenzen. Der überlebende Lebenspartner wird dem Ehegatten gleichgestellt. Er erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Das Erbrecht des Lebenspartners endet mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (wie bei einer Scheidung unter Eheleuten). Davon unbenommen kann der ehemalige Lebenspartner über ein Testament als Erbe eingesetzt werden. Erben Stief- und Adoptivkinder auch etwas? Kind 1/3 Kind 1/3 Die Höhe des Erbanteils, der auf den hinterbliebenen Ehegatten entfällt, richtet sich sowohl nach den noch vor- Stiefkinder erben nur von dem leiblichen Elternteil. Sollten Sie als Stiefvater oder -mutter eine andere Regelung wünschen, können Sie Stiefkinder natürlich im Testament als Erbe berücksichtigen. Anders die Situation bei Adoptivkindern: Sie werden erbrechtlich seit 1977 leiblichen Kindern gleichgestellt. Nur wenn das Kind erst als Volljähriger adoptiert wurde, gelten Besonderheiten. handenen Verwandten also auch nach dem Güterstand. Bei der Gütertrennung Erhöhtes Erbe für pflegende Angehörige erbt der Ehegatte stets weniger als in der Zugewinngemeinschaft. Geschiedener Ehepartner ! Wer geschieden ist, hat keinen Anspruch auf ein Erbe. Das gilt unter Umständen auch dann schon, wenn die Eheleute bei Gericht einen Scheidungsantrag gestellt, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Unsere steigende Lebenserwartung führt auch dazu, dass immer mehr Menschen pflegebedürftig sind. In rund zwei Drittel solcher Fälle übernehmen Angehörige die Pflege – häufig über viele Jahre hinweg. Wenn der Pflegebedürftige verstarb und kein Testament hinterließ, gab es bis Ende 2009 häufig keinerlei erbrechtliche Ausgleichsansprüche. Das ist jetzt anders. So erhalten Kinder, Enkel und Urenkel für Pflegeleistungen nun eine gesonderte Vergütung, auch wenn sie nicht auf ein eigenes berufliches Einkommen für die Pflegeleistungen verzichten. www.sparkassenversicherung.de 7 SV Ratgeber Erbschaftssteuer Erbschaftssteuer: Wer zahlt eigentlich wie viel? Wer erbt, muss den Nachlass häufig mit dem Finanzamt teilen. Denn für den Vermögensübergang erhebt der Fiskus Erbschaftssteuern. Aber auch wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann Steuerzahlungen nicht umgehen. Denn steuerrechtlich wird der Vermögenszuwachs „von Todes wegen“ Schenkungen gleich gestellt. Wir geben hier eine Übersicht über den aktuellen Stand zum 1.1.2013. Ob und in welcher Höhe Steuern bei Erbschaft bzw. Schenkung fällig werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So unterscheidet der Gesetzgeber zunächst einmal danach, wie nahe jemand dem Verstorbenen, dem sogenannten Erblasser, stand. Denn der Verwandtschaftsgrad entscheidet, in welche Steuerklasse man fällt. Grundsätzlich erfolgt dabei eine Aufteilung in die Steuerklassen I, II oder III. Kinder sowie der hinterbliebene Ehegatte gehören beispielsweise in die Steuerklasse I. Eine genaue Aufteilung (inklusive der Sondereinteilung für den Fall einer Schenkung) finden Sie in der Tabelle auf der nächsten Seite. 8 Wie wirkt sich nun die Eingruppierung in die unterschiedlichen Steuerklassen aus? Die Steuerklasse bestimmt, mit welchem Steuersatz Erbschaften und Schenkungen besteuert werden. Dahinter steckt ein einfacher Gedanke: Enge Verwandte und Ehepartner zahlen geringere Steuern als weit entfernte Verwandte oder Personen, die mit dem Erblasser überhaupt nicht verwandt sind. Das gleiche Prinzip verfolgt der Staat bei den Freibeträgen, bis zu denen überhaupt keine Steuern anfallen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. Für welche Personengruppe welcher Freibetrag bei Erbschaft und Schenkung gilt, haben wir in einer www.sparkassenversicherung.de Tabelle zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es für Ehegatten sowie Kinder und Stiefkinder bis zum 27. Lebensjahr noch einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Zum besseren Verständnis der Tabellen zwei Beispiele. Beispiel 1: Helmut und Monika sind miteinander verheiratet. Sie haben keine Kinder und haben sich per Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Helmut verstirbt. Er hinterlässt Wertpapiere und Bankguthaben in Höhe von 550.000 Euro, die er bereits bei Beginn der Ehe sein Eigen nannte. Der Wert des Nachlasses beträgt somit Höhe des Steuersatzes je nach Steuerklasse Persönliche Freibeträge bis zu einem Wert von Steuer- klasse I Steuer- klasse II 75.000 Euro 7 % 15 % 30 % 200.000 Euro 300.000 Euro 11 % 20 % 30 % 100.000 Euro 600.000 Euro 15 % 25 % 30 % Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 Euro Enkel, deren Eltern noch leben Urenkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) Steuerklasse III Personen der Steuerklasse II 20.000 Euro 6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 % Personen der Steuerklasse III 20.000 Euro 13 Mio. Euro 23 % 35 % 50 % 26 Mio. Euro 27 % 40 % 50 % über 26 Mio. Euro 30 % 43 % 50 % Wer gehört zu welcher Steuerklasse? Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern (bei Todesfall, Erbschaft und Erwerb von Todes wegen – nicht jedoch bei Schenkungen) Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten Steuerklasse III: Alle übrigen Personen 550.000 Euro. Monika als hinterbliebene Ehefrau steht zunächst ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Somit würde der zu versteuernde Nachlass noch 50.000 Euro betragen. Als Ehegattin gehört Monika zur Steuerklasse I. Bis zu einem zu versteuernden Nachlass von 75.000 Euro beträgt hier der Erbschaftssteuersatz 7 Prozentpunkte. Demnach müsste Monika 3.500 Euro an Erbschaftssteuer zahlen. Beispiel 2: Helmut und Monika leben nicht als Ehepaar, sondern in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen. Beide haben sich wieder gegenseitig per Testament als Alleinerben eingesetzt und haben beide keine Kinder oder Geschwister. Auch die Eltern sind bereits verstorben. Hinterlässt Helmut jetzt 550.000 Euro, so sieht die Situation für Monika erbschaftssteuerrechtlich wie folgt aus: Da Monika weder mit Helmut verheiratet noch blutsverwandt war, gehört sie zur Steuerklasse III. Ihr steht ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Der zu versteuernde Nachlass beträgt somit 530.000 Euro, der in der Steuerklasse III mit 30 % besteuert wird. Somit muss Monika 159.000 Euro ans Finanzamt zahlen. Schenkung zu Lebzeiten Im Prinzip werden Erbschaften und Schenkungen gleich besteuert. Insofern spricht man auch von der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer. Da die Steuerfreibeträge immer für einen Zehn-Jahres-Zeitraum gelten, kann man durch eine Schenkung zu Lebzeiten womöglich Steuern sparen. Insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (aufgrund der geringen Freibeträge) und größeren Vermögen fällt Erbschaftssteuer an. Diese lässt sich verringern, indem Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten als Schenkung übertragen werden. So können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für Schenkungen in der Regel die gleichen Steuerklassen und Freibeträge gelten wie für Erbschaften. Beispiel: Eine alleinstehende Mutter verfügt über ein Haus mit einem Wert von 400.000 Euro sowie eine Ferienwohnung mit einem Wert von 180.000 Euro. Diese Objekte sollen später auf den einzigen Sohn übergehen. Der Sohn selbst hat kein Interesse, eines der beiden Objekte später selbst zu bewohnen. Würde der Sohn nach dem Tod der Mutter beide Objekte zusammen erben, würden unter Berücksichtigung des Freibetrags von 400.000 Euro 180.000 Euro mit 11 Prozentpunkten besteuert. Um dem Sohn diese 19.800 Euro Erbschaftssteuer zu sparen, schenkt die Mutter ihm zu Lebzeiten bereits das Haus. Damit sie selbst abgesichert ist, wird ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht dem Sohn dann erneut ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung, sodass dann keine Steuern fällig wären. www.sparkassenversicherung.de 9 SV Ratgeber Vererben nach Plan – Testament Weshalb ein Testament so wichtig ist Wir machen es uns oft allzu einfach, wenn es um unser Testament geht: „Das eilt doch nicht“ oder „Brauche ich nicht“ sind oft gehörte Ausreden, sich mit diesem Thema nicht zu befassen. Doch es gibt viele gute Gründe, weshalb Sie Ihren letzten Willen zu Papier bringen sollten. Lesen Sie hier, welche das sind, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt und was Sie bei der Ordnung Ihres Nachlasses beachten sollten. Nur etwa jeder dritte Deutsche hat ein Testament verfasst und darin festgelegt, was mit seinem Nachlass geschehen soll. Rund 65 % der Bundesbürger hinterlassen keine entsprechende Verfügung. Das hat oft unerwartete Folgen: Liegt nämlich kein Testament vor, tritt im Erbfall die sogenannte gesetzliche Erbfolge in Kraft (siehe Seite 4 f.). Doch wenn Sie möchten, dass Ihr Nachlass von dieser Erbfolge abweichen soll, oder wenn Sie jemandem etwas vermachen möchten, der in der gesetzlichen Erbfolge gar nicht vorkommt, sollten Sie diesen Willen schriftlich und verbindlich niederlegen – in einem Testament oder Erbvertrag. Dieser Rat gilt auch und vor allem dann, wenn Sie sich mit den Jahren ein ansehnliches Vermögen erarbeitet haben, Immobilien besitzen, möglicherweise eine wertvolle Sammlung (oder ein Unternehmen) weiterzugeben haben oder wenn eine große Zahl Erbberechtigter versorgt sein will. 10 www.sparkassenversicherung.de Muster für Formulierungen Eigenhändiges Testament Grundsätzlich gibt es drei verschiedenen Formen des Testaments. Am weitesten verbreitet ist sicherlich das sogenannte eigenhändige Testament, das Sie persönlich handschriftlich verfassen, unterschreiben müssen und am besten mit Datum versehen sollten. Notarielles bzw. öffentliches Testament Mehr Rechtssicherheit bietet in der Regel die Form des sogenannten notariellen bzw. öffentlichen Testaments. Hierbei erklären Sie mündlich vor einem Notar Ihren letzten Willen, den dieser dann schriftlich festhält. Oder aber Sie übergeben dem Notar ein vorab selbst verfasstes Testament. Dabei ist der Notar verpflichtet, Ihnen rechtlich zu helfen und auch Formulierungen entsprechend zu gestalten. Ein notarielles Testament erleichtert den Erben zumeist die Ausstellung des Erbscheins. Für seine Dienste berechnet der Notar Gebühren, die sich nach der Höhe des Vermögens richten. Wir haben Formulierungsbeispiele für Sie zusammengetragen, die Ihnen weiterhelfen können. Diese ersetzen aber keinesfalls einen juristischen Rat. Und beachten Sie, dass ein privates Testament nur gültig ist, wenn dies von Ihnen vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben wurde. Vergessen Sie bitte auf keinen Fall Ortsangabe und Datum, damit später beim Auffinden mehrerer Testamente jeder weiß, welches der „letzte Wille“ war. Gemeinschaftliches Testament Beispiele Formulierung: Gerade unter Ehepaaren und in Lebenspartnerschaften weit verbreitet ist die Form des gemeinschaftlichen Testaments, meistens besser bekannt als „Berliner Testament“. Das gemeinschaftliche Testament kann sowohl eigenhändig als auch als notarielles Testament verfasst werden. Hierbei entscheiden die Partner gemeinsam, was nach dem Tod mit dem Vermögen passieren soll. Sonderform Erbvertrag Eine Sonderform stellt der sogenannte notarielle Erbvertrag dar, der zwischen Erben und Erblasser geschlossen wird. Anders als bei einem Testament, das man jederzeit widerrufen oder ändern kann, sind beide an den Inhalt des Erbvertrags gebunden. Ein solcher Vertrag kann beispielsweise in folgenden Situationen sinnvoll sein: Wenn die späteren Erben im Vorgriff auf die spätere Erbschaft Vorleistungen für den Erblasser erbringen sollen, typisches Beispiel Pflegeleistungen. Wenn die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Erblasser von außenstehenden Dritten zur Änderung seines Testaments zu deren Gunsten genötigt werden könnte. Wenn die Partner einer Lebensgemeinschaft nicht miteinander verheiratet sind. Wenn ein Unternehmen „stückweise“ weitergegeben werden soll. Erbverträge können zwischen dem Erblasser und prinzipiell jeder geschäftsfähigen Person abgeschlossen werden. Zur Unterzeichnung müssen beide Vertragspartner beim Notar persönlich anwesend sein. Eine einseitige Aufhebung des Erbvertrags ist nicht möglich, eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung muss von beiden Parteien gewollt und wiederum gemeinsam vor einem Notar beurkundet werden. Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen Grundsätzlich können Sie durch ein Testament zwar frei über die Verteilung Ihres Vermögens nach Ihrem Tod verfügen – allerdings gibt es in Bezug auf nahe Angehörige eine Einschränkung. So gilt für Kinder und weitere Abkömmlinge » www.sparkassenversicherung.de Berliner Testament Gemeinschaftliches Testament Wir, die Eheleute Peter und Petra Muster, setzen uns gegenseitig zu Vollerben unseres gesamten Nachlasses ein. Erben des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder Anton und Bernd zu gleichen Teilen sein. Musterstadt, den 1. Juni 2013 Peter Muster/Petra Muster Erbeneinsetzung So könnten Sie z. B. einen Erben im Testament einsetzen: • Erbe soll mein Enkel A zu drei Viertel und meine Enkelin B zu einem Viertel sein. • Mein langjähriger Freund P und mein Neffe G sollen zu gleichen Teilen erben. • Mein Sohn S soll Alleinerbe meines Vermögens sein. Wiederverheiratungsklausel „Sollte meine Frau/mein Mann nach meinem Tod wieder heiraten, so ist sie/er verpflichtet, unseren gemeinsamen Kindern die Hälfte dessen, was sie/er von mir geerbt hat, unverzüglich/binnen XY Monaten herauszugeben.“ 11 SV Ratgeber Vererben nach Plan – Testament sowie Eltern, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner ein sogenanntes Pflichtteilsrecht. Wenn diese Gruppe der nahen Angehörigen bzw. Partner durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Der Wert beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldbetrag zu entrichten. Ein kompletter Ausschluss einer pflichtteilsberechtigen Person von der Erbfolge ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa dann, wenn diese sich gegenüber dem Erblasser durch grobes Fehlverhalten schuldig gemacht oder diesem gar nach dem Leben getrachtet hat. So muss ein rechtssicheres Testament aussehen Ein von Ihnen aufgesetztes Testament muss handschriftlich verfasst sein. Das heißt, der gesamte Text – und nicht nur Ort, Datum und Unterschrift – muss von Hand niedergeschrieben sein. Das Testament muss als solches erkennbar sein, sollte also überschrieben sein mit „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Die Unterschrift gehört – wie ihr Name schon sagt – unter den Text. Um Fälschungen vorzubeugen, sind Textpassagen unterhalb der Unterschrift ungültig! Welches Testament ist das richtige für Sie? din sein, ein Nachbar, die Haushaltshilfe, ein Verein oder eine wohltätige Organisation. Sie können auch Auflagen wie die Pflege des Grabes oder Ihres Haustiers damit verknüpfen. Als Ehepaar mit Kindern… … bietet sich Ihnen das sogenannte Berliner Testament als besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments an. Dabei setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und die Kinder als Schlusserben für den zweiten Erbfall. Der Nachlass geht also erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners an die Kinder über. Diese Vorund Nacherbenlösung kann dazu führen, dass die leiblichen Kinder des Verstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch schon beim ersten Erbfall geltend machen können. Dies lässt sich jedoch entweder durch eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament oder durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine Abfindung zu Lebzeiten der Eltern ausschließen. Zudem können bei einem Erbschaftswert, der die zurzeit noch recht großzügigen Freibeträge übersteigen sollte, durch die zweimalige Übertragung auch zweimal Erbschaftssteuern anfallen. In einem solchen Fall sollten Sie vorbeugend das Berliner Testament dahingehend abändern, dass Ihre Kinder bereits beim ersten Erbfall erben können, wobei aber das wirtschaftliche Wohlergehen des überlebenden Ehepartners sichergestellt sein muss. Wenn Sie alleinstehend sind … … und keine nahestehenden Angehörigen mehr haben, kann die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führen. Dann erben vielleicht entfernte Verwandte – die Sie möglicherweise noch nie gesehen haben – oder gar der Fiskus! Mit einem Testament entscheiden Sie, wer Sie beerben soll. Das könnte etwa ein Freund oder eine Freun- Nachteil des Berliner Testaments: Steuerrechtlich handelt es sich um separate Erbvorgänge. Das bedeutet: Womöglich wird das Erbe so doppelt besteuert. Einmal, wenn einer der Ehepartner stirbt, und das zweite Mal, wenn dann die Kinder erben. Insofern sollten Sie hier auf die Freibeträge achten und ggf. durch eine Schenkung zu Lebzeiten die Steuerlast reduzieren. ! Ein Testament verschafft Ihnen Handlungsspielraum! • Sie können Ihren Lebenspartner, Ihre Kinder und andere Angehörige wirtschaftlich absichern und z. B. dafür sorgen, dass Ihr Ehepartner auch weiterhin in der bisher bewohnten Immobilie leben kann. • Sie können Erbstreitigkeiten im Vorfeld ausräumen. • Sie können die Belastung Ihrer Erben durch die Erbschaftssteuer weitgehend minimieren. • Sie können Personen, denen Sie auf besondere Weise verbunden sind, die aber nicht zu den Erbberechtigten zählen, via Vermächtnis Geld oder Sachwerte zukommen lassen. • Sie können einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung Ihres Nachlasses beauftragen, was besonders bei komplexen Verhältnissen empfehlenswert ist. 12 • S ie können festlegen, dass bestimmte Dinge (Kunstgegenstände, Sammlungen) nicht der Erbmasse zugerechnet und somit komplett erhalten werden. • S ie können die Versorgung von Menschen oder Haustieren über Ihren Tod hinaus sicherstellen. • S ie können einen Teil Ihres Vermögens einer Ihnen nahestehenden gemeinnützigen Organisation zukommen lassen oder eine Stiftung gründen. • S ie können die Art Ihrer Bestattung sowie die Grabpflege vorab festlegen. • S ie können zwar ungeliebte Pflichtteilsansprüche nicht gänzlich ausschließen, aber in Ihrem Sinne gestalten. www.sparkassenversicherung.de „Über ein Testament können Sie abweichende Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge festlegen und auch Nicht-Verwandten etwas vermachen.“ Für Ehepaare ohne Kinder… … kann das Nichtvorhandensein eines Testaments ganz fatale Folgen haben. Dann erbt nämlich nicht der länger Lebende als Alleinerbe – wie vielfach fälschlich angenommen wird –, sondern bei einer Zugewinngemeinschaft gilt: Der Ehepartner erbt neben Eltern, Geschwistern und Großeltern zu drei Vierteln, bei Gütertrennung nur zur Hälfte! Auch hier hilft das bereits erwähnte Berliner Testament, bei dem sich beide als Alleinerben einsetzen und die Schlusserben benennen (z. B. Nichten und Neffen). Vorsicht: Entfernte Angehörige können bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nur einen relativ geringen Freibetrag geltend machen. Partner im Erbfall leer aus! Alternativlösung: Mithilfe eines notariellen Erbvertrags können Sie bestimmen, dass Sie gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt werden und Ihre Kinder zu Schlusserben. Wichtig: Für den Fall einer Trennung sollte eine Rücktrittsmöglichkeit im Vertrag fest vereinbart werden. Außerdem ist zu beachten, dass uneheliche Kinder dieselben erbrechtlichen Ansprüche wie eheliche Kinder haben. Steuerrechtlich fallen nicht verheiratete Paare in die Steuerklasse III. Das bedeutet, sie müssen mit Steuersätzen von 30 oder gar 50 % rechnen! Unverheiratete Paare mit größerem Vermögen sollten sich daher besser heute als morgen um ihre Vermögensplanung kümmern. Dabei können sich Gestaltungsmöglichkeiten wie Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen anbieten. Eingetragene Lebenspartner … Als Geschiedene… … können und sollten nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein gemeinschaftliches Testament errichten. Für sie gelten dieselben Bestimmungen und Erbfolgeregelungen wie für Ehegatten (Steuerfreibetrag 500.000 Euro). Nichteheliche Lebensgemeinschaften… … sind gut beraten, wenn jeder Partner ein Einzeltestament errichtet. Wo das nicht der Fall ist, geht der überlebende … endet das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners mit dem Tag der rechtskräftigen Scheidung. Ein gemeinschaftliches Testament wird somit unwirksam. Doch Vorsicht: Hat das Kind aus der geschiedenen Ehe selbst keine Kinder und stirbt vor dem anderen Elternteil, wird es von diesem beerbt. So kann der Ex-Partner dennoch am Vermögen des anderen Partners teilhaben. Wer ein solches Szenario vermeiden möchte, sollte das Kind zum Vorerben bestimmen und » www.sparkassenversicherung.de 13 SV Ratgeber Vererben nach Plan – Testament einen Angehörigen aus der eigenen Familie als Nacherben einsetzen. Angewendeter Kniff, die Pflichtteile zu verkleinern, ist es, die Erbmasse zu Lebzeiten durch Schenkungen zu dezimieren. Vorsicht jedoch: Schenkungen, die bei Eintritt des Erbfalls weniger als zehn Jahre zurückliegen, müssen dem Nachlassvermögen wieder hinzugerechnet werden! Testament sicher und auffindbar aufbewahren Was nützt ein sorgfältig ausgearbeitetes Testament, wenn es im Erbfall nicht gefunden wird? Wissen Sie, wer es als Erster in Händen hält und was er damit macht? Können Sie dieser Person uneingeschränkt vertrauen? Bewahren Sie Ihr Testament deshalb sicher auf. Verteilen Sie beispielsweise Kopien und eventuelle Zusatzvereinbarungen an Ihre zukünftigen Erben. Oder hinterlegen Sie es bei Ihrem Nachlassgericht zur Aufbewahrung (einmalige Kosten ca. 50 bis 100 Euro). Seit 2012 gibt es bei der Bundesnotarkammer in Berlin ein zentrales Testamentsregister. Immer wenn ein Testament oder ein Erbvertrag bei einem Notar oder Amtsgericht hinterlegt wird, erfolgt eine automatische Meldung an dieses Zentralregister. Es werden dort lediglich die Eckdaten gespeichert, nicht etwa der Inhalt des Testaments. Bei einem Sterbefall wird das Archiv informiert und meldet die Verwahrstelle des Testaments. Die Registrierung kostet einmalig 15 Euro. Privat aufbewahrte Testamente können dort allerdings nicht registriert werden. Näheres unter Tel. 0800 3550700 (gebührenfrei) oder im Internet unter www.testamentsregister.de. Testamentsvollstrecker hilft bei Umsetzung Wenn Sie sicherstellen möchten, dass alle im Testament aufgeführten Wünsche auch umgesetzt werden, kann die Benennung eines sogenannten Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Dieser arbeitet im Prinzip wie ein Treuhänder. Dabei sind Sie völlig frei, wen Sie als Testamentsvollstrecker benennen. Sinnvoll ist, jemanden zu wählen, der weder mit Ihnen verwandt noch durch das Testament in direkter oder indirekter Form begünstigt wird. Häufig greift man daher auf einen Anwalt, Notar oder Wirtschaftsprüfer zurück, da man diesen Personen in der Regel Neutralität und professionelles Handeln zutraut. Ein Testamentsvollstrecker wird gerne benannt, wenn etwa ein Erbe geschäftlich unerfahren, schwer erkrankt, geistig behindert oder minderjährig ist. Auch wenn im Testament Auflagen gemacht werden, oder ein möglicher Streit zwischen den Erben droht, sollte man über einen Testamentsvollstrecker nachdenken. Natürlich kann man niemanden zu der Aufgabe zwingen. Deshalb sollten Sie sich vorher mit der angedachten Person abstimmen und ggf. noch eine Ersatzperson benennen. Fazit: Ein Testament macht man nicht mal eben so. Wie Sie jetzt wissen, sind eine Menge Faktoren zu beachten. Speziell bei großen und weitverzweigten Vermögen, komplizierten familiären Verhältnissen oder wenn mehrere Immobilien oder gar ein ganzes Unternehmen vererbt werden sollen, ist anwaltliche Hilfe unbedingt empfehlenswert. Fachanwälte für Erbrecht helfen Ihnen bei der Bearbeitung Ihres Entwurfs oder bei der kompletten Formulierung. Geeignete Rechtsberater finden Sie beispielsweise über Suchportale im Internet (z. B. www.anwalt-suchservice.de), über das Deutsche Forum für Erbrecht, www.erbrechtsforum.de, Tel. 089 2605207, oder über die Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde, www.erbfall.de, Tel. 0761 1563030. Weitere nützliche Adressen finden Sie in unserer Link-Sammlung am Ende dieses Heftes. ! Auch ein Testament ist nur ein Stück Papier … … das heißt, wer will, kann Schindluder damit treiben, es fälschen oder verschwinden lassen. Tatsache ist auch, dass mitunter Bargeld, Papiere und Wertsachen im zeitnahen Umfeld eines Erbfalls auf die Seite geschafft werden, bevor es an die rechtmäßigen Erben verteilt werden kann. Was dagegen hilft: • Fertigen Sie eine Liste (ggf. mit Fotos) an, mit den Wertsachen und Gegenständen, die zu Ihrem Vermögen zählen. Im Falle eines Diebstahls ist der Nachweis so schneller zu führen. Schmuck und Wertpapiere am besten im Bankschließfach aufbewahren. 14 • Alles, was Sie im Familien- und Bekanntenkreis verleihen, sollten Sie (bei Gegenständen mit Bild und Wertbeschreibung) schriftlich festhalten und vom Entleiher gegenzeichnen lassen. Verwahren Sie die Unterlagen in Ihrem Finanzen-Ordner. • Veranlassen Sie, dass im Erbfall die Adresse des Trauerhauses nicht in der Todesanzeige abgedruckt wird. Es gibt Diebesbanden, die sich auf Todesanzeigen spezialisiert haben und zum Zeitpunkt der Beerdigung in diese Wohnungen einbrechen! www.sparkassenversicherung.de ! Wie groß ist Ihr Vermögen? Da man sich mit dieser Frage nur selten befasst, ist sie oft gar nicht so leicht zu beantworten. Bei der fälligen Aufstellung, was alles zu Ihrem Vermögen zählt, kann die nachfolgende Checkliste helfen. Aus der Summe der Einzelposten ergibt sich Ihr zu vererbendes Vermögen. Davon müssen Sie Verbindlichkeiten (z. B. Abzahlungen von Krediten, Hypotheken) und Verpflichtungen (z. B. Zuwendungen an Verwandte oder Dritte) abziehen: • G rundvermögen (Immobilien, Grundstücke) • S achwerte (Schmuck, Auto, Einrichtungsgegenstände) • B ankguthaben • B eteiligungen • Wertpapiere (auch Bausparguthaben) • A nsprüche aus Versicherungsverträgen • B etriebsvermögen • B argeld Ordnen Sie Ihre Unterlagen Stellen Sie am besten einen Ordner zusammen, der schnell aufgefunden wird und der folgende Angaben bzw. Papiere (auch Kopien) enthalten sollte: erledigt Geburtsurkunde, Familienstammbuch Riester-Verträge Angabe, ob ein Testament vorhanden ist, wenn ja, wo dieses zu finden ist, von wann es datiert ist, ggf. in Kopie mit abheften Rürup-Verträge Angabe, ob Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung vorhanden sind, ggf. Kopie abheften Genaue Angabe über Vermögenswerte: Immobilien (ggf. Grundbuchauszug, Mietverträge, Darlehensverträge, Ansprechpartner angeben/beifügen) Betriebliche Altersversorgung Verbindlichkeiten Kredite Hypotheken Angaben sonstige Versicherungen: Haftpflicht, Unfall, Hausrat, Gebäude, Sterbegeld, Kfz Angaben zu Verträgen zugunsten Dritter Bankschließfach Angaben Mitgliedschaften Kontoverbindungen Daueraufträge/regelmäßige Abbuchungen Bausparverträge Ggf. Mietverträge/Pachtverträge Bundeswertpapiere/Bundesschatzbriefe Adressverzeichnis, wer benachrichtigt werden soll (Verwandte, Freunde, Bekannte, Arbeitsund Vereinskollegen, Geschäftsfreunde usw.) Wertpapiere Geschlossene Fonds Beteiligungen Mögliche Wünsche/Anordnungen zur Trauerfeier/Beisetzung Lebens-/Rentenversicherungen Checkliste für Hinterbliebene (s. Seite 30) www.sparkassenversicherung.de 15 SV Ratgeber Vererben nach Plan – Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen Wer über Jahre, womöglich sogar über Generationen, einen Betrieb aufgebaut hat, der will, dass das berufliche Lebenswerk auch vernünftig fortgeführt wird. Deshalb sollten sich Unternehmer rechtzeitig über Nachfolgeregelungen Gedanken machen und mögliche Fallstricke kennen. Mit einer vernünftigen Planung lässt sich auch die Steuerlast reduzieren. „Ein Testament kann Regelungen innerhalb des Gesellschaftsvertrags nicht abändern.“ 16 Standardlösungen für den Unternehmensübergang gibt es nicht. Das ist vielleicht auch gut so. Denn jeder Unternehmer hat unterschiedliche Vorstellungen, was mit dem Betrieb nach seinem Ausscheiden (sei es zu Lebzeiten oder durch den Tod) passieren soll. Komplikationen sind immer dann vorprogrammiert, wenn etwa ein vorhandenes Testament nicht zu den Nachfolgeregelungen im Gesellschaftervertrag im Unternehmen passt. Welche Möglichkeiten zur Regelung Sie haben, hängt dabei ganz entscheidend von der Gesellschaftsform ab. Die Möglichkeit bei Kapitalgesellschaften sind andere als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. In jedem Fall ist eine sorgfältige Abstimmung mit dem Testament wichtig. www.sparkassenversicherung.de Die SV – stark und zuverlässig Viele Unternehmen werden heute aus Haftungsgründen als GmbH geführt. Ein GmbH-Geschäftsanteil kann frei vererbt werden. Selbst über die Satzung der GmbH kann die Vererblichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen nicht ausgeschlossen werden. Gibt es mehrere Erben, können diese ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft nur gemeinschaftlich ausüben. Damit sich die übrigen Gesellschafter im Todesfall nicht plötzlich mit womöglich auch noch branchenfremden Dritten, nämlich den Erben, abstimmen müssen, sollte die GmbH in ihre Satzung eine Nachfolgeklausel aufnehmen. Hier könnte etwa festgelegt werden, dass der Geschäftsanteil nach dem Tod des Erblassers nur an bestimmte Personen übergehen kann. Juristisch würde der Anteil dann zwar zunächst an die Erben fallen, diese wären dann jedoch zur Übertragung an den benannten Nachfolger verpflichtet. Die Erben, die aufgrund der Klausel nicht zum Gesellschafter berufen werden, müssen aber finanziell entschädigt werden. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, sollte man sich als Unternehmer rechtzeitig fragen, wen man sich als Nachfolger im Betrieb vorstellen könnte und wie eine Ausgleichslösung für Nicht-Nachfolger aussehen könnten, die ja einen Erbanspruch haben. Regelungen für den Todesfall sollten insbesondere bei Personengesellschaften bestehen. Denn wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Aussagen enthält, wird etwa die GbR mit dem Tod des einen Beteiligten aufgelöst. Bei der KG ist dies der Fall, wenn der letzte persönlich haftende Gesellschafter versterben sollte. Damit das nicht geschieht, bieten sich im Gesellschaftervertrag eine Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklausel an. Über ein Testament können die Regelungen innerhalb des Gesellschaftsvertrags nicht verändert werden. Die SV SparkassenVersicherung (SV) ist ein leistungsstarkes Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe – der größten Finanzgruppe Deutschlands. Sie ist ein moderner Regionalversicherer mit Tradition. Seit mehreren Jahrhunderten ist die SV für ihre Kunden da. Obwohl regional in Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen und in Teilen von Rheinland-Pfalz tätig, sind wir bundesweit einer der führenden Gebäudeversicherer und gehören zu den großen Altersvorsorgeanbietern und Versicherungskonzernen in unserem Land. Die SV ist ein Unternehmen, das wirtschaftlichen Erfolg mit Regionalität verbindet. Denn unsere Regionalität ist unsere Stärke. Wir sind vor Ort für die Menschen da und garantieren Sicherheit und Altersvorsorge. Wir arbeiten mit den Sparkassen zusammen, haben aber auch einen großen eigenen Außendienst. Über 400 Generalagenturen und 4.700 Sparkassenfilialen leisten einen zuverlässigen Service vor Ort. In der Zusammenarbeit mit den Sparkassen, den Landesbausparkassen, den Landesbanken und der Deka-Bank leben wir seit vielen Jahren Allfinanz und die dazu gehörende umfassende Beratung. Knapp 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die SV tätig und betreuen rund 7,6 Millionen Versicherungsverträge. Pro Jahr zahlen wir rund drei Milliarden Euro aus, pro Tag sind das rund acht Millionen Euro, sei es in Form von Renten- und Kapitalzahlungen in der Lebensversicherung oder für Schäden in der Schaden- und Unfallversicherung. Unsere Werte Nähe, Sicherheit, Vertrauen und Verlässlichkeit stellen wir täglich im Umgang mit unseren Kunden und Mitarbeitern unter Beweis. Ganz wichtig: Getroffene Regelungen sollten immer wieder überprüft werden. Denn kaum eine gesetzliche Materie ist so dynamisch wie das Steuer- und Gesellschaftsrecht bei Betriebsübergängen. Auskünfte erteilen die Mitglieder der rechts- und steuerberatenden Berufe. ! SV vermittelt Experten des Instituts für Erbrecht Bei Bedarf vermitteln wir gerne auch an Experten des Instituts für Erbrecht, einen Kooperationspartner der SV. Hochkarätige Spezialisten in den Bereich Zivil- und Steuerrecht helfen, Ihre Ziele bei der Unternehmensnachfolge zu erreichen. Sprechen Sie uns an oder informieren Sie sich unter www.erbrecht-institut.de! www.sparkassenversicherung.de Die SV-Konzernzen trale in Stuttgart. 17 SV Ratgeber Handlungsfähigkeit sichern Handlungsfähig bleiben Ob durch Unfall oder Krankheit: Jeder von uns kann womöglich von jetzt auf gleich nicht mehr seinen eigenen Willen äußern, wichtige Entscheidungen treffen und Geschäfte abschließen. Um weiter handlungsfähig zu bleiben, sollten Sie mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung vorsorgen. Die Vorsorgevollmacht hilft, dass weitestgehend alle wirtschaftlichen Dinge geregelt werden können, während eine Patientenverfügung klare medizinisch-gesundheitliche Anweisungen enthält. Ohne eine Vorsorgevollmacht sind Angehörige, ja selbst der eigene Ehepartner, in vielen Situationen quasi machtlos. Rechnungen können nicht gezahlt, Mitgliedschaften in Vereinen nicht gekündigt, wichtige Anschaffungen womöglich nicht getätigt werden. Denn ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer – und das kann durchaus mehrere Wochen oder gar Monate dauern. Wird eine andere Person zum Betreuer bestellt, kann sie den Angehörigen erhebliche Schwierigkeiten machen, weil bestimmte Ausgaben beispielsweise verweigert werden. 18 www.sparkassenversicherung.de Bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht sind Sie übrigens völlig frei: Sie legen fest, wem Sie Vollmacht erteilen – und in welchem Umfang! Sie können die Vollmacht auf einzelne Lebensbereiche begrenzen oder auch eine „Generalvollmacht“ ausstellen. Selbstverständlich ist es auch möglich, für verschiedene Bereiche verschiedenen Personen eine Vollmacht zu erteilen. Legen Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht auch fest, ob der Bevollmächtigte Untervollmachten erteilen darf. Die umfassendste Vorsorgevollmacht wäre eine Generalvollmacht, die den Bevollmächtigten zur uneingeschränkten Vertretung nach außen berechtigt. Auch wenn dies im Ernstfall vieles sicherlich erleichtert, sollte solch eine Generalvollmacht wohlüberlegt sein. Damit die Generalvollmacht nicht so leicht missbraucht werden kann, können Sie zwei oder mehrere Bevollmächtigte festlegen, die nur gemeinsam handeln dürfen. Außerdem können Sie Geldverfügungen der Höhe nach beschränken, etwa indem Sie wie folgt formulieren: „Der Bevollmächtigte darf monatlich nur über Beträge bis maximal 3.000 Euro auf dem Konto verfügen bzw. abheben, um diese zweckentsprechend zu verwenden.“ Je höher das Vermögen, desto wichtiger ist auch bei der Erteilung von Vorsorgevollmachten juristischer Rat. Patientenverfügung weist Ärzte an Rechtzeitig vorsorgen sollten Sie auch mit einer sogenannten Patientenverfügung. Hier geben Sie klare Anweisungen an Angehörige und Mediziner, wie in bestimmten medizinischen Situationen, in denen Sie Ihren Willen nicht persönlich äußern können, verfahren werden soll. So schaffen Sie Rechtssicherheit. Solange ein Patient bei Bewusstsein ist und seinen eigenen Willen auch ausdrücken kann, ist die Entscheidung über die Behandlung relativ einfach. Doch was, wenn Sie beispielsweise nach einem Unfall im Wachkoma liegen und künstlich ernährt werden? medizinische Fachbegriffe klären und die Folgen bestimmter Behandlungswünsche klären, um sich so einen eigenen Willen zu bilden. Sobald Sie wissen, was Sie wollen, sollten Sie dies niederschreiben. Ganz wichtig: Überschreiben Sie Ihre Anordnungen mit dem Begriff „Patientenverfügung“ und vergessen Sie am Ende Datum, Ort und Unterschrift nicht. Der Inhalt der Patientenverfügung muss dabei so eindeutig sein, dass keinerlei Zweifel an den Anordnungen und Vorstellungen aufkommen können. Denn sonst werden Ihre Bestimmungen womöglich nicht beachtet und umgesetzt. Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn für eine bestimmte medizinische Situation eine konkrete Behandlungsanweisung gegeben wird. Grundsätzlich darf die Patientenverfügung jedoch keine strafbare „aktive“ Sterbehilfe anordnen. Möglich sind hingegen Regelungen zur/zum • passiven oder indirekten Sterbehilfe • Behandlungs- und Ernährungsabbruch • Behandlungsverzicht bei Demenz oder Dauerkoma. Sollten Dritte aufgrund Ihres Alters oder Erkrankungen Ihre Einwilligungsfähigkeit (und Urteilsvermögen) in Zweifel ziehen können, sollten Sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein ärztliches Attest zur Urteilsfähigkeit einholen und der Patientenverfügung beifügen. Ganz wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihre Patientenverfügung auch gefunden wird. Informieren Sie nahe Angehörige über das Vorhandensein und geben Sie diesen ggf. eine Kopie. Selbstverständlich können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen und abändern. So bauen Sie eine Patientenverfügung auf In solchen Fällen bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das ist häufig ein Angehöriger oder nahestehender Verwandter, kann aber auch eine fremde dritte Person sein. Das lässt sich umgehen, wenn Sie zuvor eine Person zur Gesundheits- und Vermögensvorsorge bevollmächtigt haben. • • • • Damit der Betreuer oder Bevollmächtigte Ihren Behandlungswunsch auch umsetzen kann, sollten Sie eine Patientenverfügung verfassen. Diese muss zwingend schriftlich verfasst werden. Bevor Sie solch eine Verfügung aufsetzen, sollten Sie sich bei einem Arzt Rat einholen. So können Sie • • • • ! Überschrift „Patientenverfügung“ Eingangsformel Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll Festlegung der ärztlichen bzw. pflegerischen Maßnahmen Aussage zur Verbindlichkeit H inweis, ob ggf. Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Organspendeausweis vorhanden sind Datum, Ort, Unterschrift Hinweis auf ärztliche und rechtliche Beratung www.sparkassenversicherung.de 19 SV Ratgeber zukunft planen 20 www.sparkassenversicherung.de Sind Ihre Angehörigen richtig abgesichert? Wer den eigenen Nachlass plant, der sollte sich ehrlich fragen, ob seine Angehörigen auch ausreichend abgesichert sind. Denn Krankheit oder im schlimmsten Fall ein Todesfall können die Lebensund Familiensituation dramatisch verändern. Je jünger die Familie, desto weniger Vermögen ist in der Regel aufgebaut und desto wichtiger ist hier zusätzlicher Schutz. Dass das Thema Hinterbliebenenabsicherung auch in Zeiten einer steigenden Lebenserwartung wichtig ist, belegt die Statistik. So starben etwa 2011 über 134.000 Menschen im Alter zwischen 20 und 65 Jahren. Der frühe Tod eines Familienangehörigen kann neben der psychischen so auch zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. tionen verändern und sich die Frage der Absicherung immer wieder neu stellt. In jungen Jahren geht es zunächst nur um die Absicherung des Partners, später kommen womöglich Kinder hinzu und dann die eigenen vier Wände, die man per Kredit finanziert hat, der auch nach dem Ausfall des Haupternährers zurückgezahlt werden will. Sich auf staatliche Sicherungssysteme zu verlassen, wäre fatal. Denn die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung deckt nur einen Bruchteil dessen ab, was Familien benötigen, um den Ausfall der Bezüge des verstorbenen Angehörigen zu kompensieren. 2011 beispielsweise betrug die durchschnittliche Witwenrente in den neuen Bundesländern nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durchschnittlich 593 Euro im Monat. In den alten Bundesländern waren es gerade einmal 565 Euro. Anspruch auf die volle Witwen- bzw. Witwerrente hat nur, wer mindestens 45 Jahre alt ist oder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist bzw. sich um die Erziehung eines noch nicht volljährigen Kindes kümmert. Die Höhe der Witwen-/Witwerrente richtet sich dabei nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen, wird jedoch nur in den ersten drei vollen Kalendermonaten nach dem Tod in voller Höhe ausgezahlt. Danach reduziert sich der Anspruch bei der kleinen Witwen-/Witwerrente auf 25 % und bei der großen auf 55 %. Allerdings werden eigene Einkommen nach einem bestimmten Verfahren angerechnet, so dass es zu weiteren Kürzungen kommen kann. Dass der hinterbliebene Partner darauf angewiesen ist, das gemeinsame Zuhause zu veräußern, ist für die meisten eine grausame Vorstellung. Hierzu kann es jedoch kommen, wenn das eigene Einkommen und die liquiden Mittel der Erbschaft nicht ausreichen, um den täglichen Bedarf zu decken. Gleiches gilt übrigens, wenn Nachkommen womöglich auf der Auszahlung ihres Pflichtteils bestehen (dazu mehr im Kapitel zum Thema Testament). Eigene Familie, Hausbau, Karriere: Startschuss für die private Absicherung Für die meisten wird das Thema Hinterbliebenenabsicherung und Zukunftsplanung kurz nach Abschluss der Ausbildung akut. Da stellt sich die Frage, wie man etwa seine eigene Arbeitskraft absichert. Spätestens wenn man eine Familie gründet, eine eigene Immobilie erwirbt, im Beruf durchstartet und Verantwortung übernimmt, gilt es, sich mit Fragen der Absicherung zu beschäftigen. Dabei ist dies eigentlich ein fließender Prozess, da sich die Lebenssitua- Zum Glück bietet die Versicherungswirtschaft unterschiedliche Lösungen, um Hinterbliebene abzusichern. Wenn es um die finanzielle Absicherung für den Todesfall geht, empfiehlt sich eine sogenannte Risikolebensversicherung. » Faustformel zum Todesfallschutz ! Wie hoch sollte man den eigenen Todesfallschutz abschließen? Für eine Familie kann man sich etwa an folgender Faustformel orientieren, um die passende Versicherungssumme zu ermitteln: Mindestens zwei bis drei Jahresbruttogehälter für den Ehepartner plus ein bis zwei Jahresbruttogehälter pro zu versorgendes Kind plus zu tilgende Kreditsummen. Auf die so ermittelten Zahlen sollte man noch einen Sicherheitszuschlag von 10 bis 20 % rechnen. Der Sicherheitszuschlag garantiert die Abdeckung von Bankgebühren oder die Zinszahlungen bei weitergeführten Krediten. Je höher die Todesfallsumme ist, desto teurer ist die Versicherung. Die günstigste Variante zur Hinterbliebenenabsicherung ist dabei die Risikolebensversicherung. www.sparkassenversicherung.de 21 SV Ratgeber zukunft planen An Berufsunfähigkeit denken Mit einem überschaubaren Beitrag können Sie hier einen festen Betrag vereinbaren, der beim Tod an eine bestimmte Person ausgezahlt wird. Frei sind Sie selbstverständlich auch bei der Gestaltung der Laufzeit. Ganz wichtig ist solch eine Risikolebensversicherung vor allem dann, wenn noch Verbindlichkeiten – etwa aus dem Hausbau – vorhanden sind. Diese sollten auf jeden Fall abgesichert werden. Dabei sollte man bedenken, dass beim Tod des Partners häufig auch ein Einkommen wegfällt. Dieses sollte die Risikolebensversicherung mit abdecken. Die Auszahlung im Ernstfall kann zudem helfen, möglicherweise anfallende Erbschaftssteuern zu begleichen. Die kapitalbildende Lebensversicherung hingegen verknüpft den Altersvorsorgegedanken mit dem Hinterbliebenenschutz. Hier wird das aufgebaute Kapital am Ende der Laufzeit inklusive Überschussbeteiligungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Verstirbt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Versicherung, zahlt die Lebensversicherung den vereinbarten Todesfallschutz an den Bezugsberechtigten aus. Um Hinterbliebenen nicht die Kosten der Beisetzung und Trauerfeierlichkeiten aufzubürden, empfiehlt sich der Abschluss einer Sterbegeldversicherung. Die vereinbarte Versicherungssumme wird im Todesfall an den/die Berechtigten ausgezahlt. Tipp zur Hinterbliebenenabsicherung ! Für Paare kann es interessant sein, eine Risikolebens- oder Lebensversicherung auf das Leben des Partners abzuschließen. Der Effekt: Verstirbt die versicherte Person, tritt der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen, ohne dass diese in die Erbmasse fallen. Zudem ist bei dieser Absicherung „über Kreuz“ die Auszahlung der Versicherungssumme steuerfrei. Der Bezugsberechtigte kann zudem die Leistung aus der Lebensversicherung auch bei Ausschlagung der Erbschaft annehmen. Nähere Infos erhalten Sie bei unseren Beratern. 22 www.sparkassenversicherung.de Nicht nur der Tod kann das familiäre Lebenskonzept dramatisch verändern. Dazu zählt auch der Fall der Berufsunfähigkeit. Jeder Vierte in Deutschland ist davon betroffen. Das Risiko – und vor allem die finanziellen Folgen – werden von den meisten völlig unterschätzt. Dabei ist die eigene Arbeitskraft ein enormes Kapital: Im Laufe eines Berufslebens kommen Einkommen von über einer Million Euro zustande. Und das gilt nicht nur für Besserverdiener. Damit der Ausfall des eigenen Einkommens Sie nicht ruiniert, ist der Berufsunfähigkeitsschutz sicherlich einer der wichtigsten Bausteine überhaupt, die Sie – möglichst in frühen Jahren – abschließen sollten. Denn gerade zu Beginn der beruflichen Laufbahn ist selten ausreichendes sonstiges Vermögen vorhanden, um den Fall der Fälle abzudecken. Auf den gesetzlichen Schutz zu vertrauen, wäre hier fatal. Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren wurde, genießt noch einen Bestandsschutz und hat Anspruch auf eine „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“, sofern er seinen Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben kann, in einem anderem Beruf aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar ist. Aber für alle anderen gibt es keinen gesetzlichen BU-Schutz mehr, sondern nur noch einen Erwerbsunfähigkeitsschutz. Eine volle Rente wird nur dann bezahlt, wenn der Betroffene keine drei Stunden mehr arbeiten kann. Der erlernte Beruf spielt keine Rolle. Krankheits- und Pflegerisiko privat absichern Die steigende Lebenserwartung hat auch eine Kehrseite: Die Zahl der Pflegefälle steigt. Und leider kostet Pflege viel Geld. Geld, das über die Pflegepflichtversicherung nicht abgedeckt ist. Wenn jemand im Pflegeheim untergebracht werden muss, klafft schnell eine Lücke von rund 2.000 Euro monatlich. Diese muss dann selbst finanziert werden. Kann man die Pflegekosten nicht selbst tragen, werden womöglich nahe Angehörige zur Finanzierung herangezogen. Denn es besteht auch eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern. Damit ein Pflegefall nicht hart erspartes Familienvermögen aufzehrt und man womöglich zur finanziellen Last der nahen Verwandten wird, sollten Sie eine private Pflegeversicherung abschließen. Das Gleiche gilt für den Krankheitsfall. Für beide Fälle bietet die SV entsprechende Lösungen. Riester- /Basis-Rente Millionen Deutsche sorgen mit einer staatlich geförderten Riester-Rente oder Basis-Rente (Rürup-Rente) fürs Alter vor. Das ist gut. Denn so können Sie die gesetzliche Altersrente später ordentlich aufstocken. Die Förderung über Zulagen bzw. Steuervorteile macht Riester- und Basis-Rente besonders attraktiv. Allerdings zielen die beiden Vorsorgeinstrumente auf die Altersabsicherung ab, nicht so sehr auf den Hinterbliebenenschutz. So bieten die entsprechenden Verträge in der Regel zu Beginn nur einen geringen Todesfallschutz. In der Basis-Rente kann eine steuerlich geförderte BU-Rente integriert werden. „Patchwork-Familien“ brauchen besondere Absicherung ! Neue Liebe, neues Glück: Doch wie steht es um die Absicherung von Patchwork-Familien? Hier besteht besonderer Handlungsbedarf. Denn bei der Hinterbliebenenversorgung und im Erbfall kann es vorkommen, dass der Nachwuchs je nach Abstammung sehr unterschiedlich behandelt wird oder einzelne Familienmitglieder gar leer ausgehen. Das kann man geschickt umgehen, indem man mit einer Risikolebensversicherung die PatchworkFamilie absichert. Die Versicherungssumme sollte so großzügig gewählt sein, dass etwa bestehende Darlehen getilgt und die Ausbildung der Kinder finanziert werden können. Betriebliche Altersversorgung Private Rentenversicherungen Die „Rente vom Chef“ lohnt sich eigentlich immer. Dabei hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine sogenannte betriebliche Altersversorgung. Am meisten verbreitet ist dabei die Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers eine Rentenversicherung abschließt. Die Beitragszahlung wird dabei besonders gefördert. Durch ersparte Sozialabgaben und Steuern macht sich die Absicherung nur mit einem Bruchteil netto im Portemonnaie bemerkbar. Der Vorteil dabei: Sie können bei einer betrieblichen Altersversorgung gleichzeitig auch einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit mit integrieren. Zudem besteht in gewissem Umfang auch ein Hinterbliebenenschutz. Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei Ihrem Berater. Eine Kombination aus Altersvorsorge und einem gewissen Hinterbliebenenschutz bieten private Rentenversicherungen. Dabei zahlen Sie über eine bestimmte Laufzeit Beiträge ein. Im Gegenzug erhalten Sie von der Versicherung am Ende eine lebenslange monatliche Rente. Bei Tod vor Rentenbeginn wird die vereinbarte Todesfallleistung gezahlt. Bei Tod nach Rentenbeginn gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Bei einer vereinbarten Garantiezeit erfolgt die Rentenzahlung bis zum Ende der Garantiezeit. Aber Achtung! Diese Garantiezeit wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Mit Blick auf die Hinterbliebenenabsicherung sollten Sie deshalb schon eine mittelbis langfristige Rentengarantiezeit wählen. Schutz der Versicherung regelmäßig prüfen lassen Nehmen Sie sich Zeit für Ihre finanzielle Absicherung! Wer über alle Lebensphasen hinweg optimal abgesichert sein will, muss seinen Versicherungsbedarf regelmäßig überprüfen und anpassen. Um es vorwegzunehmen: Es gibt sie nicht, die Rundum-Sorglos-Police, die uns – einmal abgeschlossen am Tag der Geburt – ein ganzes Leben lang begleitet und gegen alle Risiken des Alltags optimal versichert. Leider. Dies ermöglicht es Ihnen aber, Ihren Versicherungsbedarf individuell zu ermitteln und nur so viel Schutz einzukaufen, wie Sie wirklich benötigen. Und dieser Bedarf ändert sich mehrfach zwischen Babyalter und Ruhestand. Eigentlich, so empfehlen es die Experten, sollten Sie einmal jährlich Ihre bestehenden Versicherungsunterlagen prüfen und sich kritisch fragen, welche Ereignisse der vergangenen zwölf Monate sich wie auf die persönliche Risiko- und Vorsorgesituation ausgewirkt haben. Unsere Fachberater helfen Ihnen gerne bei der Analyse Ihrer Vorsorgesituation weiter. Überlassen Sie also Ihre Absicherung nicht dem Zufall. Rufen Sie uns an! www.sparkassenversicherung.de 23 SV Ratgeber zukunft planen – immobilien So werden Immobilien im Erbfall behandelt Wenn es um das Vererben von Immobilien geht, sind die steuerrechtlichen Vorschriften besonders komplex. Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten einmal zur ersten Orientierung grob zusammengefasst. Eine gute Nachricht zuerst: Wer von Todes wegen eine selbst genutzte Immobilie vom Ehegatten oder vom eingetragenen Lebenspartner erbt, bleibt von der Erbschaftssteuer verschont. Vorausgesetzt, der überlebende Ehepartner oder die Kinder bleiben in dem Haus für eine Mindestfrist von zehn Jahren selbst wohnen. Wird das geerbte Haus jedoch als „Zweitwohnsitz“ genutzt, fällt dieses Privileg weg. In solch einem Fall würde also Erbschaftssteuer anfallen (siehe auch S. 8 f.). 24 www.sparkassenversicherung.de Die Steuerbefreiung steht dabei jedoch unter dem sogenannten Nachsteuervorbehalt. Das heißt konkret: Sollte der Erbe etwa nach acht Jahren das Haus nicht mehr selbst nutzen, fällt rückwirkend Erbschaftssteuer an. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Neben der Mindestfrist für die weitere Eigennutzung gilt für Kinder zudem noch eine Wohnflächenbeschränkung. So darf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschritten werden. Der darüber hinausgehende Wohnflächenanteil unterliegt dann der Erbschaftssteuer. Die persönlichen Freibeträge werden dabei natürlich berücksichtigt. Stundung der Erbschaftssteuer Damit Erben ihren Grundbesitz nicht gleich veräußern müssen, um die auf den Erwerb von Grundvermögen entfallende Erbschaftssteuer zu zahlen, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Steuerstundung vor. So ist es möglich, dass die Erbschaftssteuerzahlung auf bis zu zehn Jahre gestundet werden kann. Das gilt übrigens nicht nur für vermietete Objekte, sondern auch für die selbst genutzte Eigentumswohnung bzw. das Ein- oder Zweifamilienhaus. Bewertung von Immobilien neu geregelt Wenn Bankguthaben vererbt werden, ist die Bestimmung des Wertes einfach. Anders verhält es sich jedoch, wenn Immobilien vererbt werden. Wie ist beispielsweise für ein 40 Jahre altes Haus der Wert anzusetzen? Ein Blick in die Immobilienportale im Internet verschafft sicherlich einen Orientierungswert, aber nicht eine verlässliche Grundlage für das Finanzamt, das ja eine feste Größe braucht, um ggf. einen Erbschaftssteuerbescheid auszustellen. Das Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien wurde im Rahmen der Erbschaftssteuerreform 2009 auf neue Beine gestellt. Grundsätzlich wird dabei unterschieden, ob es sich etwa um ein vermietetes Objekt, ein bisher selbstgenutztes Haus oder gar nur um ein Grundstück ohne Haus handelt. Vermietetes Wohneigentum Wer vermietetes Wohneigentum erbt, muss dieses versteuern. Die Objekte werden dabei mit 90 % ihres steuerlichen Wertes berücksichtigt. Dabei ermittelt das Finanzamt den Wert der Immobilie nach der sogenannten Ertragswertmethode. Hier werden die Miete, der Bodenwert und das Alter des Gebäudes aber auch Immobilienkredite berücksichtigt. Die Besteuerung von Immobilienerbschaften ist sehr komplex. Daher ist es ratsam, ein Mitglied der steuerberatenden Berufe zu konsultieren, um sich über die aktuelle Rechtsprechung und sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren. Immobilie richtig versichern ! Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, wird der sogenannte Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Dieser wird von den Gutachterausschüssen der Landkreise und Gemeinden ermittelt. Für bebaute Grundstücke wird der Wert heute entweder nach dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren ermittelt. Welches Verfahren zugrunde gelegt wird, richtet sich danach, um was für ein Objekt es sich handelt (Wohn- oder Teileigentum, Einund Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäftsgrundstücke etc.) Nähere Infos erhalten Sie bei einem Steuerberater – oder dem Finanzamt. Für viele ist der Erwerb einer Immobilie die größte Investition im Leben. Die eigenen vier Wände sind das Zuhause und meist auch der größte „Wertgegenstand“, den eine Familie hat. Diesen Wert sollten Sie in jedem Fall gut schützen. Denn ob Feuer, Blitzschlag, Hagel, Sturm, Hochwasser oder Überschwemmung: Es gibt viel Unvorhergesehenes, was den geschaffenen Wert bedroht. Die SV bietet leistungsstarken Versicherungsschutz rund um die Immobilie. Nähere Infos erhalten Sie bei Ihrem Berater. www.sparkassenversicherung.de 25 SV Ratgeber Was ist im Trauerfall zu tun Im Trauerfall Versicherer schnell informieren Wenn ein Verwandter stirbt, müssen Hinterbliebene viele bürokratische Aufgaben übernehmen. Dabei sollten sie insbesondere auch an bestehende Versicherungen denken und die Gesellschaften möglichst zeitnah informieren. Doch welche Papiere brauchen Versicherer? Sind Fristen zu beachten? Und was passiert mit den Verträgen? Wir haben für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst. Am Anfang sollten sich Hinterbliebene einen Überblick über die vorhandenen Versicherungen schaffen, denn im Laufe eines Lebens können durchaus mehrere Verträge zusammen kommen. Ist eine Lebensversicherung vorhanden, sollten Angehörige den Versicherer so schnell wie möglich über den Tod informieren. Die Gesellschaft benötigt neben dem Versicherungsschein die Sterbeurkunde und das Zeugnis über die Todesursache. Meistens wird im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt, der dann die Versicherungssumme ausbezahlt bekommt. Ist kein Bezugsberechtigter angegeben, fließt das Geld in den Nachlass. Wenn der Verstorbene eine Rentenversicherung, eine Riester- oder Rürup-Rente abgeschlossen hat, müssen die Hinterbliebenen ebenfalls dem Versicherer den Tod des Versicherten mitteilen und die entsprechenden Formulare vorlegen. Die Regelungen im Todesfall hängen jedoch von der Ausgestaltung des einzelnen Vertrages ab. Hat der Kunde beispielsweise bei einer Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlt der Versicherer die Rente auch nach dessen Tod bis zum Ende der Garantiezeit weiter – sofern die Bezugsberechtigten keine Abfindung wünschen. In anderen Fällen wird das angesparte Kapital, also die eingezahlten Beiträge plus Überschüsse, ausbezahlt. Sonderregelungen gelten für die Basis-Rente. Wurde eine sogenannte Beitragsrückgewähr vereinbart, wird die Summe immer als lebenslange Witwen- oder Waisenrente ausbezahlt. Hatte der Verstorbene einen Riestervertrag abgeschlossen, kann das vorhandene Guthaben förderunschädlich auf den Vertrag des Ehepartners übertragen werden. Alternativ kann die Summe auch als Rente an den Ehepartner oder die Kinder ausgezahlt werden. 26 Schnell handeln müssen Angehörige bei einer Unfallversicherung. Liegt ein Unfalltod vor, müssen sie diesen in der Regel innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer melden. Einige Versicherer wie beispielsweise die SV lassen den Angehörigen mehr Zeit und gewähren Fristen von bis zu 21 Tagen. Deshalb sollte man einen Blick in den bestehenden Vertrag werfen. Die Todesfallsumme erhält der Bezugsberechtigte. Ist die Unfallversicherung für ein Kind abgeschlossen und es stirbt der Versicherungsnehmer, wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei weitergeführt bis das Kind volljährig ist. Der gesetzliche Vertreter wird in diesem Fall Versicherungsnehmer. Auch bei Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sollten die Hinterbliebenen den Todesfall zeitnah melden. Die Verträge enden in der Regel mit dem Todestag automatisch. Bei Haftpflichtversicherungen ist dies der Fall, wenn es sich um eine Privathaftpflicht für Singles handelt. Bei einer Privathaftpflichtversicherung für Familien besteht für mitversicherte Angehörige Versicherungsschutz, bis der nächste Beitrag fällig wird. Der mitversicherte Partner kann den Vertrag dann auf eigene Rechnung fortführen. Es gibt auch Verträge, die nicht automatisch mit dem Tod enden. Hausrat-, Gebäude- oder Kfz-Versicherungen sind auch darüber hinaus gültig. So läuft bei einer Hausratversicherung der Vertrag ab dem Todestag beispielsweise zwei Monate weiter. Der Vertrag kann vom Erben übernommen werden, wenn er weiter in der Wohnung lebt oder diese übernimmt. Ist dies nicht der Fall, erstattet die Versicherung den Jahresbeitrag anteilig. Besteht eine Wohngebäu- www.sparkassenversicherung.de deversicherung, so geht diese automatisch auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Die Erben können den Vertrag jedoch normal kündigen. In diesem Fall gelten die vereinbarten Kündigungsregelungen. Das Gleiche gilt bei einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder einer Tierhalterhaftpflicht. Auch Kfz-Versicherungen gehen automatisch auf die Erben über. Die Hinterbliebenen müssen sich nur um eine entsprechende Ummeldung oder Abmeldung des Fahrzeugs sowie um einen eventuellen Wechsel des Versicherers kümmern. So gehen Erben am besten vor erledigt Verschaffen Sie sich eine Übersicht. Suchen Sie für alle Versicherungen den Versicherungsschein (Police) heraus. Kopieren Sie sich die amtlichen Formulare wie Sterbeurkunde, Zeugnis der Todesursache. Informieren Sie die Versicherungen zeitnah über den Tod des Angehörigen. Bei Lebens- und Rentenversicherungen müssen Sie den Tod unverzüglich mitteilen und die dazugehörigen amtlichen Formulare einreichen. Liegt ein Unfalltod vor, muss dieser der Unfallversicherung innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Manche Versicherungen wie Riester-Rente, Hausrat- oder Privathaftpflicht können von Hinterbliebenen bzw. Erben übernommen werden. Einzelne Versicherungen wie die Gebäude-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder die KfzVersicherung laufen auch über den Tod hinaus weiter und gehen automatisch auf die Erben über. www.sparkassenversicherung.de 27 SV Ratgeber Was ist im Trauerfall zu tun Was passiert mit den Versicherungen Fristen Vertrag Auszahlung/Rückzahlung Risiko- und Tod unverzüglich Endet mit dem Tod. Ist der Verstorbene nicht Versicherungssumme wird an Bezugsbe- Kapitallebens- mitteilen. gleichzeitig auch die versicherte Person, wird rechtigten ausbezahlt. Hat der Versicherte der Vertrag von einer meist bei Vertragsab- keinen Bezugsberechtigten genannt, fließt Alle amtlichen schluss bestimmten Person (= Rechtsnachfol- das Geld in den Nachlass. Formulare ger) fortgeführt. Ist dies nicht der Fall, geht der einreichen. Vertrag auf die Erben über. Sterbegeld- Tod unverzüglich Endet mit dem Tod. versicherung mitteilen. versicherung Versicherungssumme wird an Bezugsberechtigten ausbezahlt. Hat der Versicherte keinen Bezugsberechtigten benannt, Alle amtlichen kommt das Geld in den Nachlass. Die Formulare Leistung in den ersten Jahren ist häufig auf einreichen. die eingezahlten Beiträge abzüglich Kosten plus Zinsen/Überschüsse begrenzt. Erst danach gibt es die volle Versicherungssumme. Bei einem Unfalltod wird in der Regel sofort die gesamte Summe ausbezahlt. Renten- Tod unverzüglich versicherung mitteilen. Endet mit dem Tod. Kommt auf die Form des abgeschlossenen Vertrages an. Ist eine Todesfallleistung vereinbart, dann wird das angesparte Alle amtlichen Kapital ausgezahlt. Das sind meist die Formulare eingezahlten Beiträge abzüglich Kosten einreichen. plus Zinsen/Überschüsse. Bereits bezahlte Rentenleistungen werden angerechnet. Bei Rentengarantiezeit zahlt der Versicherer weiterhin eine Rente, es sei denn, der Bezugsberechtigte will eine Abfindung. Betriebliche Tod unverzüglich Altersversorgung: mitteilen. Endet mit dem Tod. Todesfallleistung wird an die Hinterbliebenen bezahlt. Sind bei Tod vor Ren- Direktversicherung/ tenbeginn keine Anspruchsberechtigten Pensionskasse/Un- Alle amtlichen vorhanden, wird ein einmaliges Sterbegeld terstützungskasse Formulare in Höhe der Todesfallleistung (derzeit einreichen. maximal 8.000 Euro, U-Kasse: 7.669 Euro) an die Erben ausbezahlt. Basis-Rente Tod unverzüglich (Rürup-Rente) mitteilen. Endet mit dem Tod. Beitragsrückgewähr muss vereinbart sein. Auszahlung des angesparten Kapitals – das sind die bis dahin einbezahlten Alle amtlichen Beiträge abzüglich Kosten plus Zinsen/ Formulare Überschüsse – an Ehepartner oder kinder- einreichen. geldberechtigte Kinder als lebenslange Witwen- oder Waisenrente. Keine Kapitalauszahlung möglich. Bereits gezahlte Rentenauszahlungen werden angerechnet. Riester-Rente Tod unverzüglich Endet mit dem Tod oder kann vom Ehepartner Kapital kann in eine lebenslange Rente mitteilen. übernommen werden. an den Ehepartner oder als eine zeitlich befristet gezahlte Rente an die kindergeld- Alle amtlichen berechtigten Kinder ausbezahlt werden. Formulare Bereits bezahlte Rentenleistungen werden einreichen. angerechnet. Bei einer Kapitalauszahlung (beliebige bezugsberechtigte Person möglich) fordert der Staat die Zulagen zurück. 28 www.sparkassenversicherung.de Fristen Vertrag Auszahlung/Rückzahlung Berufs- Tod unverzüglich Endet mit dem Tod. In der Regel wird ein eventuell vor- unfähigkeits- mitteilen. handenes Überschussguthaben an den Bezugsberechtigten ausbezahlt. versicherung Alle amtlichen Formulare einreichen. Endet mit dem Tod. Je nach versichertem Tarif und vor- Kranken- Tod mitteilen und versicherung Sterbeurkunde handener Leistungspflicht werden die einreichen vereinbarten Tagegelder bis zum Todesfall ausgezahlt. Ggf. Prüfung der Übernahme des Vertrages durch versicherte Person. Pflegeversicherung Tod mitteilen und Endet mit dem Tod. Auszahlung des vereinbarten Pflege- Sterbeurkunde tagegeldes nach Feststellung der entspre- einreichen chenden Pflegestufe bis zum Todesfall. Ggf. Prüfung der Übernahme des Vertrages durch versicherte Person. Unfall- Todesfall muss Endet mit dem Tod der versicherten Person. Gezahlter Jahresbeitrag wird anteilig versicherung innerhalb von Für weitere mitversicherte Personen läuft die zurückerstattet, Todesfallsumme wird an 48 Stunden Unfallversicherung weiter. Bei Tod des Versiche- Bezugsberechtigten ausbezahlt. (SV: bis zu 21 rungsnehmers kann die Unfallversicherung auf Tagen) gemeldet weitere mitversicherte Personen umgeschrie- werden, Formula- ben werden. Bei Kinderversicherungen läuft re einreichen. der Vertrag bis zur Volljährigkeit des Kindes beitragsfrei weiter. Gesetzlicher Vertreter wird Versicherungsnehmer. Hausrat- Tod mitteilen. versicherung Vertrag endet spätestens zwei Monate nach Beitrag wird anteilig zurückerstattet. Tod des Versicherungsnehmers, geht auf Erben über, wenn er weiter in der Wohnung lebt oder diese übernimmt. Vertrag endet bei Singleverträgen mit dem Tod, Gezahlter Beitrag wird bei Singelverträgen Haftpflicht- bei Familienversicherungen läuft der Vertrag anteilig zurückerstattet. versicherung bis zur nächsten Fälligkeit weiter. Private Haus- und Tod mitteilen. Tod mitteilen. Vertrag geht automatisch auf Erben über, kein – Sonderkündigungsrecht. Grundbesitzer-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Sportboothaftpflicht Gebäude- Tod mitteilen. versicherung Autoversicherung Vertrag geht automatisch auf Erben über, kein – Sonderkündigungsrecht. Tod mitteilen. Vertrag geht automatisch auf Erben über, kein – Sonderkündigungsrecht. Allerdings ist eine Ummeldung des Fahrzeugs und Neuordnung des Vertrages erforderlich. www.sparkassenversicherung.de 29 SV Ratgeber Checkliste Checkliste für Hinterbliebene Wenn ein Angehöriger verstirbt, bleibt den nahen Verwandten in den ersten Tagen kaum Zeit zur Trauer. Vieles muss geregelt werden. Als Orientierungshilfe haben wir für Sie eine Übersicht zusammengestellt. erledigt Was ist in den ersten Stunden nach dem Tod zu tun? Arzt verständigen (dieser stellt den Totenschein aus; nicht notwendig bei Tod im Pflegeheim oder Krankenhaus) Verfügungen suchen und berücksichtigen (Organspende, Willenserklärung und ggf. Vertrag zur Bestattung) Bestattungsinstitut verständigen, Auftrag absprechen (Bestatter übernimmt in der Regel die Überführung in die Leichenhalle und bei Bedarf viele weitere Leistungen) Engste Angehörige telefonisch kurz verständigen, Vorgehen absprechen Was ist bis zur Beisetzung zu erledigen? erstorbenen mit Totenschein beim Standesamt V abmelden und Sterbeurkunde ausstellen lassen (7-fach) Mit Friedhofsverwaltung Tag der Bestattung inklusive Benutzung der Trauerhalle absprechen, Vertrag Grabstätte machen Bei Urnenbestattung: Genehmigung fürs Krematorium einholen, amtsärztliche Untersuchung beantragen Termin und Ablauf Trauerfeier mit Geistlichem oder privatem Trauerredner abstimmen Liste aller zu benachrichtigenden Personen erstellen Testament (Amtsgericht), ggf. Erbschein beantragen Ggf. Arbeitgeber des Verstorbenen informieren Ggf. Sonderurlaub für Beisetzung beantragen Trauerkleidung besorgen Ggf. Gaststätte für Beerdigungskaffee organisieren rauerkarten und -anzeigen erstellen und versenden T (häufig auch über den Bestatter) 30 Kreditinstitute und Versicherungen über den Tod informieren Krankenkasse/Zusatzkassen informieren Renten-/Zusatzversicherungsträger kontaktieren Nach der Beisetzung Danksagungen für Beileidsbekundungen verschicken Finanzangelegenheiten klären: Girokonto klären, ggf. umschreiben Daueraufträge stoppen Bank- und Kreditkarten sperren Ratenzahlungen klären Ratensparverträge neu ordnen Versicherungen prüfen und evtl. kündigen (s. S. 26 ff.) Bausparverträge übertragen oder kündigen Leasingverträge kündigen Dauerlose, Lotterien übertragen oder kündigen Verträge wie Zeitungsabonnements, Vereinsmitgliedschaften, Mietverträge, Rundfunk-, TV-Gebühren, Internet- und Telefonanschluss, Gas-, Wasser-, Stromanschluss kündigen Eventuell gebuchte Reisen stornieren Eventuell Haushaltshilfe verständigen/kündigen itwen-, Witwer-, Waisenrente sowie sonstige W Renten beantragen Bankschließfach kündigen Ausgeliehene Gegenstände zurückfordern Geleistete Bürgschaft klären Entliehenes Bargeld zurückfordern Erbstücke mit übrigen Erben abstimmen (Schmuck, Bilder, Möbel, Sammlungen) Feststellen weiterer Konten, Sparbücher, Aktien etc. www.sparkassenversicherung.de Wichtige Links und Adressen Allgemeine Adressen Todesfall Suchportale: www.anwalt-suchservice.de www.anwalt24.de, www.anwalt.de Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.: www.bestatter.de Notare/Bundesnotarkammer: www.bnotk.de, www.deutsche-notarauskunft.de Trauerportale im Internet: Beispiel: www.stuttgart-gedenkt.de Notfall-Stick: www.notfall-plan.com Vorsorge und Versicherungsschutz Erbschaftssteuer: www.sparkasse.de Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de Grundstückswerte: www.gutachterausschuesse-online.de Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: www.gdv.de/verbraucherservice Testament/Erbrecht SV Ratgeberseiten Registrierung: www.testamentsregister.de Vorsorgeberatung: www.altersvorsorgespezialist.de Deutsches Forum für Erbrecht: www.erbrechtsforum.de Download der Checklisten: www.sparkassenversicherung.de, www.sv-presse.de Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.: www.erbfall.de SV Kunden-Service Kundenservice in Ihrer Nähe: Stuttgart Tel. 0711 898 - 100 Fax 0711 898 - 109 Mannheim Tel. 0621 454 - 100 Fax 0621 454 - 109 Wiesbaden Tel. 0611 178 - 100 Fax 0611 178 - 109 Karlsruhe Tel. 0721 154 - 100 Fax 0721 154 - 109 Kassel Tel. 0561 7889 - 100 Fax 0561 7889 - 109 Erfurt Tel. 0361 2241 - 100 Fax 0361 2241 - 109 [email protected] Betreuer vor Ort: www.sv.ag/betreuersuche Deutsches Erbrechtsinstitut e.V.: www.erbrecht-institut.de Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. 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