Serbien Ukraine USA
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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Serbien Einfuhr von Investitionsgütern, die in 2013 zollbefreit sind Das serbische Zollgesetz gewährt in Verbindung mit dem Investitionsrecht eine außertarifliche Zollbefreiung für neue Ausrüstungsgegenstände, die in Serbien nicht produziert und gleichzeitig für den Aufbau einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Produktionsstätte importiert werden. Auch für die Modernisierung der Pro- duktion oder die Einführung neuer Technologien können bestimmte Waren zollfrei eingeführt werden. Die serbische Regierung hat eine Liste der Waren zusammengestellt, die unter diese Regelung fallen. Es handelt sich vor allem um Maschinen, die in der industriellen Fertigung und in der Landwirtschaft verwendet werden. Die Regelung gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013. Von der Zollbefreiung ausgenommen sind Personenkraftwagen und Glücksspielapparate. Für die Zollbefreiung ist ein Antrag bei der serbischen Zollverwaltung nötig. Der Nutzer dieser Ware muss neben dem Nachweis über seine Investition eine Erklärung über den Zweck der eingeführten Ware abgeben. Ferner ist eine Bescheinigung der serbischen Handelskam- mer (Privredna komora Srbije) einzuholen, die bestätigt, dass die entsprechende Ware nicht in Serbien produziert wird. Gewährt die Zollverwaltung Zollfreiheit für die Ware, bleibt sie für drei Jahre unter Aufsicht. In dieser Zeit darf die Ware nicht einer anderen Person überlassen, zweckentfremdet oder verkauft werden. Geschieht dies, so sind die Zollabgaben nachträglich zu zahlen. (c/w.r., Quelle: gtai) mehrschichtige Isolierverglasungen (ex 7008), Fantasieschmuck (ex 7117), Sägeblätter, Sägeketten (ex 8202) sowie andere Werkzeuge (ex 8203). Bei der Einfuhr elektrischer Lokomotiven sowie Triebwagen und Schienenbusse mit Stromspeisung aus dem Stromnetz (ex 8601 und 8603) erhöht sich der Zollsatz von bisher 0 auf 10 %. Für Teile von Schienenfahrzeugen (ex 8607) sowie Teile für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (ex 8706, 8707, 8708) erhöhen sich die Einfuhrzölle auf 5 bzw. 10 %. Auch bestimmte Anhänger der ex HS-Pos. 8716 und Teile davon sowie Schlepper (Warennummer 8904 00 10 00) und schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen (Warennummer 8905 20 00 00) bleiben von Zollerhöhungen nicht verschont. Für diese Waren sind künftig bis zu 10 % Zoll zu zahlen. Lediglich die Exporteure bestimmter Walzlager (ex 8482), Wechselstromgeneratoren (ex 8501), Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation (Waren nummer 8504 22 90 00) sowie Teile für Maschinen der Position 8501 oder 8502 (ex 8503) und Karosserien für die industrielle Montage (Warennummer 8707 90 10 00) können sich über eine vollständige Senkung des Einfuhrzolls auf 0 % freuen. Der geänderte Zolltarif ist seit 01.01.2013 in Kraft. (c/w.r., Quelle: gtai) Die US-Steuerbehörde „Internal Revenue Service“ hat hierzu Durchführungsbestimmungen (final regulations) erlassen. Danach ist ein von der Steuerpflicht betroffenes medizinisches Gerät jedes bei der Food and Drug Administration gemäß dem „Federal Food Drug and Cosmetic Act“ als solches gelistete Produkt. Be- messungsgrundlage der Steuer ist der Preis, den ein Hersteller einem Großhändler für ein von ihm hergestelltes medizinisches Gerät berechnen würde. Vorläufig geltende Regelungen und weitere Details zur Berechnung der Bemessungsgrundlage (zum Beispiel bei Importen) hat die Steuerbehörde IRS in einer Mitteilung (Notice 2012-77) veröffentlicht. Von der Steuerpflicht befreit sind zum Beispiel der Verkauf von Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräten. Üblicherweise im Einzelhandel an die Bevölkerung für den persönlichen Gebrauch verkaufte Geräte sind ebenfalls von der Steuer befreit. (c/w.r., Quelle: gtai) Ukraine Zolländerungen zum Jahresbeginn Zum Jahresbeginn wurde in der Ukraine eine Reihe von Einfuhrzöllen geändert. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl um Zollerhöhungen. Von den nicht unerheblichen Zollerhöhungen betroffen sind unter anderem organische chemische Erzeugnisse (ex HS 29), Anstrichfarben und Lacke (ex 3209), Modelliermassen (ex 3407), Waren aus Kautschuk (ex 4009) und Presskork (ex 4504), USA Seit dem 01.01.2013 müssen US-Hersteller und -Importeure eine Verbrauchsteuer in Höhe von 2,3 % auf den Verkauf bestimmter medizinischer Geräte (medical devices) entrichten. Die Einführung der „Medical Device Excise Tax“ ist Bestandteil des „Health Care and Reconciliation Act of 2010“. Außenwirtschaftsnachrichten 03/2013 17